864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung
der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer
von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt-
und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes
Vom 29. April 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. zur Verhinderung künftiger Verstöße.
(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
Artikel 1
1. den Unionseinführern, den Inhabern der Unterneh-
Gesetz men der Unionseinführer und ihrer Vertretung und
zur Durchführung bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht
der Verordnung (EU) 2017/821 rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Sat-
des Europäischen Parlaments zung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben,
und des Rates vom 17. Mai 2017 die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der
zur Festlegung von Pflichten zur Verordnung (EU) 2017/821 notwendigen Unterlagen,
die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach
Erfüllung der Sorgfaltspflichten
den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821
in der Lieferkette für Unionseinführer geeignet sind, vorzulegen,
von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und
Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten 2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des
§ 6 Auskünfte verlangen,
(Mineralische-Rohstoffe-
Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG) 3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informa-
tionen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5
§1 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821
anordnen,
Zweck
4. dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, inner-
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
halb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung
nung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments
einer Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der
und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von
Verordnung (EU) 2017/821 einen Plan, einschließlich
Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lie-
eines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme
ferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram,
vorzulegen,
deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikoge-
bieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) sowie der zu 5. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommis- treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unions-
sion erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbe- einführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen
stimmungen. angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen
Zeitraums umgesetzt hat, oder
§2 6. dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung
Zuständige Behörde eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaß-
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der nahme zusätzlich aufgeben,
Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten
Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt). Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unab-
hängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung
§3 (EU) 2017/821 vornehmen zu lassen, bei der ins-
Aufgaben, Eingriffsbefugnisse besondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme
zu berücksichtigen ist, und
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der
Verordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der auf- b) der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhän-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- gigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen
gen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit zu lassen.
diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mit- (4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten An-
gliedstaaten Pflichten zuweisen. satz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer
(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erfor- nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821
derlichen Anordnungen und Maßnahmen insbesondere zu berücksichtigen
1. zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 be- 1. die jährliche Einfuhrmenge,
zeichneten Rechtsakte, 2. den Ursprung und den Transportweg der eingeführ-
2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder ten Minerale und Metalle und
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3. ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verord-
Risiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kri- nung (EU) 2017/821 benannten Personen,
tischen Einstufung im Sinne der Leitsätze der Orga- 3. die Art und Weise der Risikoermittlung,
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht 4. vorhandene Beschwerdemechanismen und Früh-
zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für warnsysteme zur Risikoerkennung,
Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten* füh- 5. die konkrete Risikobewertung einschließlich der
ren. Grundlagen dieser Risikobewertung,
(5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die 6. die Strategien zur Verhinderung, Minimierung und
Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittel-
vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Be- ten Risiken,
richt soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete 7. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahr-
Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, sams- und Lieferkette,
ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen
betroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht 8. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Ein-
nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen haltung der Sorgfaltspflichten durch einen unab-
und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffent- hängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung
lichen. (EU) 2017/821 durchgeführt werden sowie deren In-
halt und Ergebnis,
§4 9. die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821
Datenübermittlung
vorgegebenen Informations- und Offenlegungs-
durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt
pflichten und
Die Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf
10. den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhil-
deren Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der
femaßnahme.
Bundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18
der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlichen Informa- (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist,
tionen, die sie bei der Überführung der von der Verord- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
nung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zoll- Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
rechtlich freien Verkehr erlangt haben. satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
§5 eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Sonstige gesetzliche
Datenübermittlung durch die Bundesanstalt Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie
(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-
Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer rührt.
Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der
Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen. §7
(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des gel- Betretensrechte,
tenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Mitwirkungs- und Duldungspflichten
sowie personenbezogene Daten. (1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesan-
(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, stalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Per-
die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 sonen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrich-
notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische tungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung
Systeme einsetzen. ihrer Aufgaben bedient,
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschafts-
§6 gebäude und Transportmittel der Unionseinführer
Auskunftspflichten während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betre-
ten und besichtigen sowie
(1) Unionseinführer und nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
geladene Personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt 2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die die Bun- Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Ein-
desanstalt zur Durchführung der ihr durch dieses Ge- haltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4
setz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Auf- bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ab-
gaben benötigt. leiten lässt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte nach Absatz 1 um- (2) Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu
fassen insbesondere dulden. Sie haben die Personen im Sinne des Absat-
zes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unter-
1. die Angaben über die Erstellung einer Lieferketten- stützen.
politik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht, §8
2. die Namen der zur Überwachung der internen Pro- Verordnungsermächtigungen
zesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
und Energie, 11019 Berlin; auch zu beziehen über www.bmwi.de. stimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun- §9
desministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Zwangsgeld
Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Verfahren Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangs-
bei nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Ver- verfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50 000
ordnung (EU) 2017/821 näher zu regeln, soweit dies zur Euro.
Durchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4
bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlich ist. Es § 10
kann dabei Einzelheiten zu dem Verfahren bei nach-
träglichen Kontrollen durch die Bundesanstalt sowie Zeitliche Geltung
zu den Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungs- Die §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021
pflichten regeln. anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung Artikel 2
ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Änderung des Bundesberggesetzes
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und In § 171a Satz 1 des Bundesberggesetzes vom
nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden im ein-
(EU) 2017/821 in diesem Gesetz zu ändern, soweit leitenden Satzteil die Wörter „die am 29. Juli 2017“
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif- durch die Wörter „die vor dem 29. Juli 2017“ ersetzt.
ten erforderlich ist;
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in Artikel 3
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
Inkrafttreten
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Europäischen Union unanwendbar geworden sind. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 867
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 24. April 2020
Auf Grund
– des § 33 Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist,
– des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist,
– des § 39 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, und
– des § 47 Absatz 4 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der durch Artikel 5
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529)
eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5
Satz 1, des § 39 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „des § 33 Absatz 5 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2, des § 38 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
des § 39 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2“ ersetzt.
2. In Nummer 3a werden nach den Wörtern „des § 38 Absatz 5 Satz 1“ ein
Komma und die Wörter „des § 47 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. April 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Vom 24. April 2020
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 326)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung im
Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in der ab dem 1. August 2020 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1600),
2. den am 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
30. Dezember 2016 (BGBl. 2017 I S. 39),
3. den am 1. August 2020 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 24. April 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 869
Verordnung
über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*
Inhaltsübersicht Anlagen
Teil 1 Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
Gemeinsame Vorschriften
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
§ 2 Ausbildungsdauer Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 3 Struktur der Berufsausbildung Lacklaboranten und zur Lacklaborantin
Teil 2 Teil 1
Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
§1
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-
plan, Ausbildungsberufsbild Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Die Ausbildungsberufe
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung 1. Chemielaborant/Chemielaborantin,
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung 2. Biologielaborant/Biologielaborantin,
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
3. Lacklaborant/Lacklaborantin,
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
Teil 3 staatlich anerkannt.
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf §2
Biologielaborant/Biologielaborantin
Ausbildungsdauer
§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-
plan, Ausbildungsberufsbild Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 12 Durchführung der Berufsausbildung
§ 13 Abschlussprüfung §3
§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung Struktur der Berufsausbildung
§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung
Die Ausbildung gliedert sich in
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung 1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus
1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in-
Teil 4 tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4
Vorschriften Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11
für den Ausbildungsberuf Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und
Lacklaborant/Lacklaborantin § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;
§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-
1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht-
plan, Ausbildungsberufsbild
qualifikationen:
§ 19 Durchführung der Berufsausbildung
§ 20 Abschlussprüfung a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo-
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num-
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung mer 7 bis 8.3,
§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo-
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num-
mer 7 bis 13,
Teil 5
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin
Schlussvorschriften
nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bis 10;
2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der kationen, die
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister a) für den Chemielaboranten und die Chemielabo-
der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger rantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2
veröffentlicht. auszuwählen sind,
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
b) für den Biologielaboranten und die Biologielabo- 7.2 Qualitative Analyse,
rantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 7.3 Spektroskopie,
auszuwählen sind,
7.4 Gravimetrie,
c) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin
aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszu- 7.5 Maßanalyse,
wählen sind. 7.6 Chromatografie,
7.7 Auswerten von Messergebnissen;
Teil 2
8. Durchführen präparativer Arbeiten:
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf 8.1 Herstellen von Präparaten,
Chemielaborant/Chemielaborantin 8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3 Charakterisieren von Produkten;
§4
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
Gegenstand der Berufsausbildung,
Buchstabe a
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge- 2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von 3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen 4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- Verfahren,
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der 5. Anwenden chromatografischer Verfahren,
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten
und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 8. Prüfen von Werkstoffen,
und Nummer 1.2 Buchstabe a 9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, tungsstoffen und -systemen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 10. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han- 11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
deln: 12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- und Produktion,
beit, 13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-
3.2 Umweltschutz, temen,
3.3 Einsetzen von Energieträgern, 14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein- 15. Qualitätsmanagement,
schließlich Pflege und Wartung,
16. Durchführen immunologischer und biochemischer
3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien- Arbeiten,
tierung,
17. Durchführen gentechnischer und molekularbiolo-
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; gischer Arbeiten,
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,
20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten.
4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, §5
4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga- Durchführung der Berufsausbildung
ben; (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
6. Chemische und physikalische Methoden: dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff- dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
konstanten, lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung
6.3 Analyseverfahren, ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nach-
zuweisen.
6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
7. Durchführen analytischer Arbeiten: des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
7.1 Vorbereiten von Proben, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 871
§6 (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präpa-
Abschlussprüfung rative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die satorische, naturwissenschaftliche und techno-
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- logische Sachverhalte und deren Verknüpfung
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- wege darstellen,
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeits-
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
stoffe prozessbezogen einsetzen,
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-
lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz
waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein- und Qualitätsmanagement einbeziehen
bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-
befähigung erforderlich ist. kann;
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 Tätigkeiten zugrunde zu legen:
der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. a) Atombau, chemische Bindung und Periodensys-
tem der Elemente,
§7
b) Stoffkunde,
Teil 1 der Abschlussprüfung
c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende Beeinflussung von Reaktionen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Kon-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die zentrationsberechnungen,
in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den e) Trennen und Reinigen von Stoffen,
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, f) Allgemeine Labortechnik sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstof-
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den fen;
Prüfungsbereichen:
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
2. Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charak- §8
terisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
Teil 2 der Abschlussprüfung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
a) Arbeitsabläufe selbstständig planen, in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie- und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2
ren, Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen, den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
d) arbeitsorganisatorische und technologische
Sachverhalte verknüpfen sowie (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und 1. Prozessorientiertes Arbeiten,
Qualitätsmanagement einbeziehen 2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
kann; 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-
Tätigkeiten zugrunde zu legen: beiten bestehen folgende Vorgaben:
a) präparative Arbeiten durchführen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
b) Produkte charakterisieren; a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine selbstständig planen und durchführen,
Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeits-
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
aufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Ar-
beitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-
beziehen soll; verhalte verknüpfen,
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten; d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeits- e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren
aufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten. und bewerten,
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
gründen sowie hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- beurteilen kann;
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
und Qualitätsmanagement einbeziehen 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
kann;
2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden §9
Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: Gewichtungs- und Bestehensregelung
a) Durchführen einer instrumentell analytischen Auf- (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
gabe, ten:
b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe, 1. Prüfungsbereich Herstellen und
c) Durchführen einer physikalisch analytischen Auf- Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,
gabe, 2. Prüfungsbereich Allgemeine und
Präparative Chemie 17,5 Prozent,
d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a ge-
wählten Wahlqualifikationen; 3. Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeits-
4. Prüfungsbereich Analytische
aufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I
Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,
auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeits-
aufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll; 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde 10,0 Prozent.
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Ar-
Leistungen
beitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
mindestens „ausreichend“,
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorga-
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten
nisatorische, naturwissenschaftliche und techno-
sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und
logische Sachverhalte und deren Verknüpfung
Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausrei-
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
chend“ und
wege darstellen,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie prüfung mit „ungenügend“
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- bewertet worden sind.
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Qualitätsmanagement einbeziehen § 10
kann; Mündliche Ergänzungsprüfung
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
Tätigkeiten zugrunde zu legen: in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
a) Analytische Chemie: reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvor- fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
bereitung und Reaktionsgleichungen, tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen, für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemi- kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
sches Gleichgewicht sowie Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
dd) Auswerten von Messergebnissen unter Be- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
rücksichtigung stöchiometrischer Berechnun- hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
gen,
Teil 3
b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
Vorschriften
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewähl-
ten Wahlqualifikationen; für den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; § 11
5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b Gegenstand der Berufsausbildung,
sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten. (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufge-
kunde bestehen folgende Vorgaben: führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 873
der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus- 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiolo-
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen gischer Arbeiten,
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- 6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. 7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: 9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik
und Nummer 1.2 Buchstabe b und Produktion,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, temen,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen 12. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
Handeln: 13. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- 14. Qualitätsmanagement,
beit,
15. Anwenden chromatografischer Verfahren,
3.2 Umweltschutz,
16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.
3.3 Einsetzen von Energieträgern,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein- § 12
schließlich Pflege und Wartung, Durchführung der Berufsausbildung
3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
tierung,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung
4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nach-
zuweisen.
4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
ben;
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6. Chemische und physikalische Methoden: § 13
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, Abschlussprüfung
6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff- (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
konstanten, zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
6.3 Analyseverfahren,
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-
10. Durchführen biochemischer Arbeiten, lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die
11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung
11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten, waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-
11.2 Durchführen histologischer Arbeiten; bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-
befähigung erforderlich ist.
12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei-
ten, (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2
13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe b § 14
1. Durchführen immunologischer und biochemischer Teil 1 der Abschlussprüfung
Arbeiten,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Arbeiten, in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten
4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- a) Chemisch-physikalische Methoden,
fungsbereichen: b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
1. Untersuchung biologischer Systeme, c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
2. Biologische Grundlagen. d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologi- e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-
scher Systeme bestehen folgende Vorgaben: beiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
a) biologische und chemisch-physikalische Metho- 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
den sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwen-
den, § 15
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, Teil 2 der Abschlussprüfung
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
ren, in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf
e) arbeitsorganisatorische und technologische Sach- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
verhalte verknüpfen sowie stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz fungsbereichen:
und Qualitätsmanagement einbeziehen 1. Prozessorientiertes Arbeiten,
kann; 2. Biologische Technologien,
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
auszuwählen:
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-
a) chemisch-physikalische Methoden, beiten bestehen folgende Vorgaben:
b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbst-
d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie ständig planen und durchführen,
e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar- b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
beiten; c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Ar- verhalte verknüpfen,
beitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeits- d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
aufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren
mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buch- und bewerten,
stabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
beit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten; gründen sowie
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Ar- g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
beitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen und Qualitätsmanagement einbeziehen
bestehen folgende Vorgaben: kann;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani- Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
satorische, naturwissenschaftliche und technolo- a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
wege darstellen, c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-
qualifikationen;
b) biologische und chemisch-physikalische Metho-
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durch-
den beschreiben,
führen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2
c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstof- Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II
fen beschreiben, muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Ar-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz beitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
und Qualitätsmanagement einbeziehen (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technolo-
kann; gien bestehen folgende Vorgaben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 875
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorga- prüfung mit „ungenügend“
nisatorische, naturwissenschaftliche und techno- bewertet worden sind.
logische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs- § 17
wege ableiten und darstellen, Mündliche Ergänzungsprüfung
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
und Qualitätsmanagement einbeziehen fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
kann; Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
Tätigkeiten zugrunde zu legen: kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
b) Durchführen biochemischer Arbeiten, hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewähl-
ten Wahlqualifikationen; Teil 4
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; Vorschriften
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; für den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin
5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind
insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu
§ 18
Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Pro-
zent zu gewichten. Gegenstand der Berufsausbildung,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufge-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
beurteilen kann; werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und
§ 16 zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:
Gewichtungs- und Bestehensregelung Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
und Nummer 1.2 Buchstabe c
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
gewichten:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
1. Prüfungsbereich Untersuchung bes,
biologischer Systeme 17,5 Prozent,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen
2. Prüfungsbereich Biologische Handeln:
Grundlagen 17,5 Prozent, 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
3. Prüfungsbereich beit,
Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent, 3.2 Umweltschutz,
4. Prüfungsbereich Biologische 3.3 Einsetzen von Energieträgern,
Technologien 27,5 Prozent, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-
schließlich Pflege und Wartung,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde 10,0 Prozent. 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-
tierung,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;
Leistungen
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
mindestens „ausreichend“, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten so- 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
wie im Prüfungsbereich Biologische Technologien 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-
jeweils mit mindestens „ausreichend“ und gaben;
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
6. Chemische und physikalische Methoden: 13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschich-
6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff- tungsstoffen,
konstanten, 15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter
6.3 Analyseverfahren, Prozessbedingungen,
6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur
Fertigungsübertragung,
7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackroh-
stoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik
und Produktion,
7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und Kennzahlen, 18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-
temen,
7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von
Kennzahlen; 19. Prozessbezogene Arbeitstechniken,
8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen 20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.
sowie Prüfen von Beschichtungen:
8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, § 19
8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, Durchführung der Berufsausbildung
8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschich- dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
tungsstoffen; ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des
9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs- Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
stoffen, dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung
10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-
ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nach-
stoffen;
zuweisen.
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Buchstabe c
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von einen Ausbildungsplan zu erstellen.
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
-systemen für Holz und Holzwerkstoffe, § 20
2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Abschlussprüfung
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
-systemen für Kunststoffoberflächen, (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
-systemen für metallische Untergründe, Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
Beschichtungsstoffen und -systemen für minera- herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
lische Untergründe, Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-
5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-
zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die
temen für Holz und Holzwerkstoffe,
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung
6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-
lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys- bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-
temen für Kunststoffoberflächen, befähigung erforderlich ist.
7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys- Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2
temen für metallische Untergründe, der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
Korrosionsschutzsystemen, § 21
9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Teil 1 der Abschlussprüfung
Pulverlacksystemen, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Elektrotauchlacken,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten
Druckfarben, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 877
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, a) Durchführen analytischer Arbeiten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-
fungsbereichen:
stoffen sowie
1. Applikations- und Prüftechnik,
d) Herstellen von Beschichtungsstoffen;
2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüf-
technik bestehen folgende Vorgaben: 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§ 22
a) lacktechnische Arbeiten durchführen,
Teil 2 der Abschlussprüfung
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie- in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
ren, und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf
e) arbeitsorganisatorische und technologische Sach- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
verhalte verknüpfen sowie stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz fungsbereichen:
und Qualitätsmanagement einbeziehen 1. Herstellung und Qualitätskontrolle,
kann; 2. Lack- und Beschichtungstechnologie,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Quali-
a) Durchführen analytischer Arbeiten, tätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
den und
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-
selbstständig planen und durchführen,
stoffen;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Num- c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-
mer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 verhalte verknüpfen,
Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I
sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren
und chemische Einzelbestimmungen einbezogen und bewerten,
werden; f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten; Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeits- gründen sowie
aufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
gewichten. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von und Qualitätsmanagement einbeziehen
Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: kann;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-
a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani- tigkeiten zugrunde zu legen:
satorische, naturwissenschaftliche und technolo- a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung ei-
gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung ner der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs- bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen,
wege darstellen, applizieren und prüfen,
b) chemische und physikalische Eigenschaften von b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Ar-
Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe be- beitsrezeptur erstellen;
schreiben,
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
wie 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschich-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz tungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
und Qualitätsmanagement einbeziehen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann; a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorgani-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und satorische, naturwissenschaftliche und technolo-
Tätigkeiten zugrunde zu legen: gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs- 3. Prüfungsbereich Herstellung und
wege darstellen, Qualitätskontrolle 27,5 Prozent,
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 4. Prüfungsbereich Lack- und
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent,
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
und Qualitätsmanagement einbeziehen Sozialkunde 10,0 Prozent.
kann; (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Leistungen
Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen, schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
Lackrohstoffen, mindestens „ausreichend“,
c) Formulierung von Beschichtungsstoffen, 3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskon-
d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Num- trolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Be-
mer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen; schichtungstechnologie jeweils mit mindestens
„ausreichend“ und
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
prüfung mit „ungenügend“
5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c
bewertet worden sind.
sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben
zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu ge-
wichten. § 24
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Mündliche Ergänzungsprüfung
kunde bestehen folgende Vorgaben: Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
beurteilen kann; tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
§ 23 Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Gewichtungs- und Bestehensregelung hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: Teil 5
1. Prüfungsbereich Applikations- und Schlussvorschriften
Prüftechnik 17,5 Prozent,
2. Prüfungsbereich Chemie und Physik § 25
von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 879
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buch-
stabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
und Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
Nummer 1)
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nummer 3.1)
tungsvorschriften anwenden während
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie der gesamten
erste Maßnahmen einleiten Ausbildung
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
Nummer 3.2) besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-
Energieträgern ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A und Gefährdungspotentials einsetzen
Nummer 3.3)
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-
setzen 2
c) mechanische, thermische und elektrische Energien
unter Verwendung von Größen und Einheiten des
Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und
SI-Einheiten) berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
und -mitteln einschließlich gen bedienen und pflegen
Pflege und Wartung
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
stoffeigenschaften einsetzen
Nummer 3.4) 3
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-
bereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-
leiten
3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
Maßnahmen, spezifisch anwenden
Kundenorientierung
b) Messgeräte kalibrieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5) c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A scheiden
Nummer 3.6)
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 881
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher während
im Team Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten der gesamten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs- Ausbildung
Nummer 4.1)
mittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-
gern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-
minlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-
gen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
kumentationswert beschreiben
Nummer 4.2)
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
Informationssysteme mationssysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
Nummer 4.3) 3
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
4.4 Messdatenerfassung und a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
-verarbeitung rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A wertung, mit dem Computer lösen
Nummer 4.4) 3
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen bei b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
Fachaufgaben
werten und anwenden, insbesondere englisch- während
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla- der gesamten
Nummer 4.5)
gen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
Nummer 5)
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-
zeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-
achten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun- 4
gen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 Chemische und
physikalische Methoden
6.1 Probenahme und a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-
Probenvorbereitung reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A terscheiden 2
Nummer 6.1)
b) Proben nehmen
6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
Größen und Stoffkonstanten nauigkeit einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
Nummer 6.2) 3
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten
bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-
Wert messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A auswerten
Nummer 6.3)
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
nach Einsatzgebieten, unterscheiden 4
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren
trennen
6.4 Trennen und Vereinigen von a) definierte Lösungen herstellen
Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A 2
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,
Nummer 6.4)
Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7 Durchführen analytischer
Arbeiten
7.1 Vorbereiten von Proben a) Stoffe in Lösung bringen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Proben zur Messung vorbereiten
Nummer 7.1) 3
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung
vorbereiten
7.2 Qualitative Analyse a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung 4
Nummer 7.2)
anorganischer Stoffe durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 883
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7.3 Spektroskopie a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und 4
Nummer 7.3) UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ
und quantitativ analysieren 5
7.4 Gravimetrie a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A aufstellen
Nummer 7.4)
b) gravimetrische Bestimmung durchführen
7.5 Maßanalyse a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A aufstellen 4 5
Nummer 7.5)
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zu-
ordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen
acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexome-
trisch durchführen
d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen
oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-
schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio- 6
metrisch, konduktometrisch oder polarografisch,
durchführen
7.6 Chromatografie a) Identitätsprüfungen durchführen 5
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.6) b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die
Analyten quantitativ bestimmen 6
7.7 Auswerten von Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, do-
Messergebnissen kumentieren und auf Plausibilität prüfen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A 3
Nummer 7.7)
8 Durchführen präparativer
Arbeiten
8.1 Herstellen von Präparaten a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten
Nummer 8.1) berechnen
b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Koh- 4 6
lenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einfüh-
rung funktioneller Gruppen, durch Veränderung
funktioneller Gruppen und durch enzymatische Re-
aktion nach Vorschrift herstellen
d) organische oder anorganische Verbindung über
mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-
gleichgewichtes ergreifen 6
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-
setzen
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
8.2 Trennen und Reinigen von a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
Stoffen b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.2) c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren
reinigen 5 4
e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-
druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-
mitteln trennen
8.3 Charakterisieren von Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-
Produkten tens vier Methoden charakterisieren, davon sind min-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A destens drei der folgenden Methoden anzuwenden: 2 6
Nummer 8.3) Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie,
Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
9 Präparative Chemie: a) Synthesevorschriften auswählen
Reaktionstypen und b) Syntheseapparaturen auswählen
-führung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach
Nummer 1) Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-
wenden von mindestens fünf unterschiedlichen
Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens
vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:
– Addition,
– Substitution,
– Umlagerung,
– Eliminierung, 13
– biokatalytische Reaktion,
– katalytische Reaktion,
– Cyclisierung,
– Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwen-
den unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-
nis dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 885
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
10 Präparative Chemie: a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens
Synthesetechnik zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B mindestens eine der folgenden Techniken anwen-
Nummer 2) den:
– Tieftemperatursynthese,
– Mikrosynthese,
– Synthese an polymeren Trägern,
– Schutzgassynthese,
– Fermentertechnik,
– fotochemische Synthese, 13
– Gasphasenreaktion,
– elektrochemische Technik,
– Hochdrucksynthese,
– Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche
Reaktionsführungen optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-
nis dokumentieren
11 Durchführen a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
verfahrenstechnischer b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,
Nummer 3) trennen und reinigen 13
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen
und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
12 Anwenden a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsen-
probenahmetechnischer und tativität und Materialbeschaffenheit auswählen
analytischer Verfahren
b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
wahrung anwenden
Nummer 4)
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten 13
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
13 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
chromatografischer trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich
Verfahren auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Analysenproben vorbereiten
Nummer 5)
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit 13
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-
tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
14 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
spektroskopischer Verfahren trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B auswählen
Nummer 6)
b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren 13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
15 Durchführen a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
mikrobiologischer Arbeiten biologischem Material ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
Nummer 7)
wenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstech- 13
niken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzie-
ren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
k) biotechnologische Verfahren durchführen
16 Prüfen von Werkstoffen a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mi-
Nummer 8)
kroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstören- 13
der Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und doku-
mentieren
17 Herstellen, Applizieren a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur
und Prüfen von erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft
Beschichtungsstoffen erläutern
und -systemen
b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9) des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten 13
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift
applizieren
e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des
Filmbildungsmechanismus härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 887
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
18 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
bewerten
Nummer 10)
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen 13
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
19 Umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-
Arbeitstechniken wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B tung mitwirken
Nummer 11)
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren und be-
urteilen sowie Maßnahmen veranlassen
20 Digitalisierung in Forschung, a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
Entwicklung, Analytik und tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-
Produktion wirken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
Nummer 12)
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-
len Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana- 13
lysen oder Simulationen durchführen und zur Op-
timierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen
und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-
tag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
21 Arbeiten mit vernetzten a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-
und automatisierten mieren
Systemen
b) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
teme einsetzen
Nummer 13)
c) Daten über digitale Netze austauschen 13
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung
einleiten
22 Anwendungstechnische Ar- a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch re-
beiten, Kundenbetreuung levanten Eigenschaften überprüfen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che- 13
Nummer 14)
misch und technisch optimieren
c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 85. bis
52. 84. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
23 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und do-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B kumentieren
Nummer 15)
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz
entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen
anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
24 Durchführen a) fotometrische und chromatografische Metho-
immunologischer und den anwenden
biochemischer Arbeiten
b) Proteine und Enzyme aus biologischem Material
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
isolieren
Nummer 16)
c) enzymatische Analysen durchführen 13
d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und
nachweisen
e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen
25 Durchführen gentechnischer a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
und molekularbiologischer b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-
Arbeiten
phoretisch trennen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17) c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und 13
identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
26 Durchführen a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-
zellkulturtechnischer setzen
Arbeiten
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren 13
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18) c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
27 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
und Prüfen von Bindemitteln b) Ausgangsstoffe auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19) c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen 13
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand ermittelter Kenndaten steuern
28 Durchführen farbmetrischer a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-
Arbeiten läutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) farbmetrische Messungen durchführen
Nummer 20)
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren 13
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und ther-
mischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 889
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buch-
stabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
Nummer 1)
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nummer 3.1)
tungsvorschriften anwenden
während
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie der gesamten
erste Maßnahmen einleiten Ausbildung
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
Nummer 3.2) besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-
Energieträgern ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A und Gefährdungspotentials einsetzen
Nummer 3.3)
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-
setzen 2
c) mechanische, thermische und elektrische Energien
unter Verwendung von Größen und Einheiten des
Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und
SI-Einheiten) berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
und -mitteln einschließlich gen bedienen und pflegen
Pflege und Wartung
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
stoffeigenschaften einsetzen
Nummer 3.4) 3
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-
bereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-
leiten
3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
Maßnahmen, spezifisch anwenden
Kundenorientierung
b) Messgeräte kalibrieren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5) c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A scheiden
Nummer 3.6)
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 891
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
im Team Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten während
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs- der gesamten
Nummer 4.1) Ausbildung
mittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-
gern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-
minlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-
gen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
kumentationswert beschreiben
Nummer 4.2)
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
Informationssysteme mationssysteme einsetzen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
Nummer 4.3) 3
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
4.4 Messdatenerfassung und a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
-verarbeitung rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A wertung, mit dem Computer lösen
Nummer 4.4) 3
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen bei b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
Fachaufgaben
werten und anwenden, insbesondere englisch- während
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla- der gesamten
Nummer 4.5)
gen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
Nummer 5)
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-
zeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-
achten
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun- 4
gen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösun-
gen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 Chemische und
physikalische Methoden
6.1 Probenahme und a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-
Probenvorbereitung reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A terscheiden 2
Nummer 6.1)
b) Proben nehmen
6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
Größen und Stoffkonstanten nauigkeit einsetzen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
Nummer 6.2) 3
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten
bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-
Wert messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A auswerten
Nummer 6.3)
b) chromatografische Trennverfahren insbesondere
nach Einsatzgebieten unterscheiden 4
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren
trennen
6.4 Trennen und Vereinigen von a) definierte Lösungen herstellen
Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A 2
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,
Nummer 6.4)
Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7 Durchführen a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
mikrobiologischer Arbeiten I biologischem Material ergreifen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
Nummer 7)
wenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 893
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
12
g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungs-
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpholo-
gisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
8 Durchführen a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-
zellkulturtechnischer setzen
Arbeiten I 7
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8) c) Lebendzellzahl bestimmen
9 Durchführen a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
molekularbiologischer b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
Arbeiten 10
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nach-
Nummer 9) weisen
10 Durchführen a) fotometrische und chromatografische Methoden
biochemischer Arbeiten anwenden 4
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen 9
e) Proteine reinigen
11 Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
11.1 Durchführen a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksich-
hämatologischer Arbeiten tigung der Spezies unterscheiden und Blut von
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren,
Nummer 11.1) nach versuchstierkundlicher Empfehlung entneh-
men 4
b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszei-
ten ermitteln
2
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
11.2 Durchführen a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen ent-
histologischer Arbeiten nehmen, fixieren und einbetten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
Nummer 11.2)
5
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
c) histologische Präparate mikroskopieren und iden-
tifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-
pisch vermessen
12 Durchführen zoologisch- a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-
pharmakologischer Arbeiten rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
Nummer 12)
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-
wenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und
Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes
3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement)
sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-
methoden anwenden; Lebensraumanreicherungen
einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter,
insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere
von Nagetieren, feststellen und notwendige Maß-
nahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intra- 22
peritoneal, intravenös und durch Inhalation an
Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften
unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs-
tieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung
von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den
Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an
Nagetieren, durchführen
13 Bereichsspezifische a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
qualitätssichernde b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen
Maßnahmen
Variabilität auswerten 3
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 13)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 895
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
14 Durchführen a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
immunologischer und b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
biochemischer Arbeiten 13
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
Nummer 1) d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
15 Durchführen a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
biotechnologischer Arbeiten Zellen durchführen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
Nummer 2)
durchführen 13
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-
nehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
16 Durchführen botanischer a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und ge-
und phytomedizinischer nerativ vermehren
Arbeiten
b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3) c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder
Pflanzenkrankheitserregern durchführen 13
d) morphologische und physiologische Untersuchun-
gen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden
feststellen
e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
17 Durchführen a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
mikrobiologischer Arbeiten II b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4) c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren 13
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
18 Durchführen gentechnischer a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
und molekularbiologischer b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachwei-
Nummer 5) sen
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren 13
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transforma-
tionsrate bestimmen
19 Durchführen a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-
pharmakologischer Arbeiten durchführung präparieren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B 13
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-
Nummer 6)
werte erfassen, auswerten und dokumentieren
20 Durchführen toxikologischer a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und
Arbeiten Durchführungskriterien anwenden
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B 13
b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
Nummer 7)
c) toxikologische Untersuchungen durchführen
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
21 Durchführen a) Stammhaltung von Zellen durchführen
zellkulturtechnischer b) Primärkulturen anlegen
Arbeiten II 13
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
Nummer 8)
22 Durchführen a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
pharmakokinetischer b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
Arbeiten 13
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
Nummer 9) d) Kinetiken durchführen
23 Digitalisierung in Forschung, a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
Entwicklung, Analytik und tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-
Produktion wirken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
Nummer 10)
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-
len Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana- 13
lysen oder Simulationen durchführen und zur Op-
timierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen
und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-
tag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
24 Arbeiten mit vernetzten a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-
und automatisierten mieren
Systemen
b) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
teme einsetzen
Nummer 11) 13
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung
einleiten
25 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
bewerten
Nummer 12)
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen 13
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
26 Umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-
Arbeitstechniken wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B tung mitwirken
Nummer 13)
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpa-
rametern unter Beachtung einschlägiger Vorschrif-
ten bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren und be-
urteilen sowie Maßnahmen veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 897
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 86. bis
52. 85. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
27 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und do-
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B kumentieren
Nummer 14)
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz
entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen
anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
28 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
chromatografischer trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich
Verfahren auswählen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
b) Analysenproben vorbereiten
Nummer 15)
c) chromatografische Verfahren optimieren
13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-
tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
29 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-
spektroskopischer Verfahren trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B auswählen
Nummer 16)
b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren 13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buch-
stabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
und Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
Nummer 1)
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nummer 3.1)
tungsvorschriften anwenden
während
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie der gesamten
erste Maßnahmen einleiten Ausbildung
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 899
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-
hältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
Nummer 3.2) besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-
Energieträgern ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A und Gefährdungspotentials einsetzen
Nummer 3.3)
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-
setzen 2
c) mechanische, thermische und elektrische Energien
unter Verwendung von Größen und Einheiten des
Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und
SI-Einheiten) berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
und -mitteln einschließlich gen bedienen und pflegen
Pflege und Wartung
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
stoffeigenschaften einsetzen
Nummer 3.4) 3
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-
bereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-
leiten
3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
Maßnahmen, spezifisch anwenden
Kundenorientierung
b) Messgeräte kalibrieren
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5) c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
während
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung der gesamten
berücksichtigen Ausbildung
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A scheiden
Nummer 3.6)
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
im Team Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs-
Nummer 4.1)
mittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-
gern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-
minlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-
gen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
während
e) Problemlösungsmethoden anwenden der gesamten
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Ausbildung
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
kumentationswert beschreiben
Nummer 4.2)
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
Informationssysteme mationssysteme einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
Nummer 4.3) 3
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
4.4 Messdatenerfassung und a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
-verarbeitung rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A wertung, mit dem Computer lösen
Nummer 4.4) 3
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen bei b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
Fachaufgaben
werten und anwenden, insbesondere englisch- während
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla- der gesamten
Nummer 4.5)
gen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
Nummer 5)
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-
zeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-
achten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 901
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-
4
gen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösun-
gen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 Chemische und
physikalische Methoden
6.1 Probenahme und a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-
Probenvorbereitung reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A terscheiden 2
Nummer 6.1)
b) Proben nehmen
6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
Größen und Stoffkonstanten nauigkeit einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
Nummer 6.2) 3
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten
bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-
Wert messen
6.3 Analyseverfahren a) photometrische Bestimmungen durchführen und
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A auswerten
Nummer 6.3)
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
nach Einsatzgebieten, unterscheiden 4
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren
trennen
6.4 Trennen und Vereinigen von a) definierte Lösungen herstellen
Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A 2
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,
Nummer 6.4)
Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7 Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen,
Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
7.1 Physikalische Verfahren a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, ins-
zur Bestimmung von besondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt,
Stoffkonstanten und Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leit- 4
Kennzahlen fähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.1) b) Fließkurven erstellen und auswerten 2
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7.2 Chemische Verfahren zur a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Re-
Bestimmung von aktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen 2
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungs-
Nummer 7.2)
zahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in
Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungs- 3
stoffen bestimmen
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstof-
fen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Ein- 2
satzgebieten zuordnen
8 Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen sowie Prüfen
von Beschichtungen
8.1 Vorbehandeln zu prüfender a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand-
Untergründe lungsmethoden begründen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschichten- 2
Nummer 8.1)
der Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
8.2 Applizieren von a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und
Beschichtungsstoffen Tauchgefäß einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parame-
Nummer 8.2)
tern zu beschichtendes Objekt berechnen
c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere
Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek- 4 3
trostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißsprit-
zen und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschich-
tungsstoffen anwenden
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der
Oberflächenbeschaffenheit und der Applikations- 2
methode beurteilen und dokumentieren
8.3 Trocknen und Härten von a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den
Beschichtungsstoffen Filmbildungsmechanismen unterscheiden
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A 3 6
b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und
Nummer 8.3)
chemisch härten
8.4 Prüfen von Beschichtungen a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifika-
und Beschichtungsstoffen tion herstellen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A 3
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage
Nummer 8.4)
beurteilen
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen bestim-
men und dokumentieren, insbesondere Härte,
Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deck- 7
vermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und
Glanzgrad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 903
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
d) Farbton messen und Standardvergleiche durch-
führen
e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere
gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemika- 4
lien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und doku-
mentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurtei-
len
9 Grundlagen der Herstellung a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter-
von Beschichtungsstoffen scheiden und einsetzen 3
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9) b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung ver-
fahrenstechnischer Parameter erstellen 7
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vor-
gegebenen Rezepturen herstellen sowie Ferti- 8
gungsablauf dokumentieren
10 Grundlagen zur a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-
Formulierung von schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Her-
Beschichtungsstoffen stellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Aus-
Nummer 10) kunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter
Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen,
Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen 13
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive
nach den Applikationsarten Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und ein-
setzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Ap-
plikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen
und Tauchen formulieren
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
11 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-
Applizieren und Prüfen dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen
von wasserverdünnbaren erläutern
Beschichtungsstoffen
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
Nummer 1) aspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen 13
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
12 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-
Applizieren und Prüfen dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen
von wasserverdünnbaren erläutern
Beschichtungsstoffen
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
und -systemen für
Kunststoffoberflächen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
Nummer 2) aspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen 13
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
13 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-
Applizieren und Prüfen dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen
von wasserverdünnbaren erläutern
Beschichtungsstoffen
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
und -systemen für
metallische Untergründe dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
Nummer 3) aspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 905
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
14 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
von Beschichtungsstoffen systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
und -systemen für aspekte berücksichtigen
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B b) Rohstoffe auswählen
Nummer 4) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
len und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und 13
verfestigen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
15 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
von lösemittelhaltigen systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
Beschichtungsstoffen aspekte berücksichtigen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
Nummer 5) len und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
13
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert
auswählen und einsetzen
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
16 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
von lösemittelhaltigen systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
Beschichtungsstoffen aspekte berücksichtigen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
Nummer 6) len und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen 13
und vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
17 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
von lösemittelhaltigen systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
Beschichtungsstoffen aspekte berücksichtigen
und -systemen für
metallische Untergründe b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
Nummer 7) len und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen 13
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan-
deln
g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 907
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
18 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson-
Applizieren und Prüfen dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau,
von Korrosionsschutz- die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen so-
systemen wie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8) b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergründe durch abtragende Verfahren maschi- 13
nell und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be-
rücksichtigung der Witterung auswählen und ein-
setzen
h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspe-
zifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis be-
werten und Korrosionsschutzsystem optimieren
19 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Pulverlack-
Applizieren und Prüfen systemen erläutern
von Pulverlacksystemen
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
Nummer 9)
systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
aspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und
sieben
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhal-
ten 13
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
20 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro-
Applizieren und Prüfen tauchlacken erläutern
von Elektrotauchlacken
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
Nummer 10)
systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
aspekte berücksichtigen
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
13
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanla-
gen erklären
i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere
Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit,
pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationsparame-
ter elektroforetisch beschichten und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-
ten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten und optimieren
21 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben
Applizieren und Prüfen erläutern
von Druckfarben
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,
Nummer 11)
systemspezifische Eigenschaften und Kosten-
aspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter festlegen
13
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen
der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnah-
men einleiten und durchführen
g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten
h) Druckverfahren berücksichtigen
i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil-
dungsmechanismen trocknen und härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-
werten, optimieren
22 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
und Prüfen von Bindemitteln b) Ausgangsstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12) c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an- 13
hand ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungs-
stoff prüfen und Bindemittel optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 909
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
23 Durchführen farbmetrischer a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläu-
Arbeiten tern
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
b) farbmetrische Messungen durchführen
Nummer 13)
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
13
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und ther-
mischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
24 Untersuchen von a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-
Beschichtungen und tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie
Beschichtungsstoffen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
Nummer 14)
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be-
schichtungsstoffen spektroskopisch oder fotome-
trisch untersuchen
e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemi- 13
scher und koloristischer Methoden untersuchen
f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung an-
wenden
g) Validierung von Messverfahren durchführen
und dokumentieren, Messwerte auswerten und Er-
gebnisse interpretieren
h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseiti-
gung und Fehlervermeidung anwenden
25 Durchführen a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen
applikationstechnischer b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach
Arbeiten unter
unterschiedlichen Verfahren beschichten
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und
Nummer 15) härten 13
d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfrei-
heit prüfen
e) Applikationsprozess optimieren
26 Durchführen a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwick-
produktionstechnischer lungsrezepturen, erstellen
Arbeiten zur
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und
Fertigungsübertragung
Stoffeigenschaft, auswählen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16) c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab her- 13
stellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produktionsver-
fahren optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 53. bis 81. bis
52. 80. 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
27 Digitalisierung in Forschung, a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati-
Entwicklung, Analytik und onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-
Produktion wirken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
Nummer 17)
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-
len Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana- 13
lysen oder Simulationen durchführen und zur Op-
timierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen
und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-
tag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
28 Arbeiten mit vernetzten und a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-
automatisierten Systemen mieren
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
b) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-
Nummer 18)
teme einsetzen
13
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung
einleiten
29 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
bewerten
Nummer 19)
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen 13
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
30 Umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-
Arbeitstechniken wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B tung mitwirken
Nummer 20)
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpa-
rametern unter Beachtung einschlägiger Vorschrif-
ten bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren und be-
urteilen sowie Maßnahmen veranlassen