840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Vom 22. April 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: pflichtung zur“ die Wörter „Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die
Artikel 1 Annahme von Alkohol- oder Medikamenten-
abhängigkeit begründen, oder zur“ eingefügt.
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes cc) Folgender Satz wird angefügt:
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 „Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch,
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Geset- wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch
worden ist, wird wie folgt geändert: von Alkohol, Medikamenten oder Betäu-
bungsmitteln vorlagen oder vorliegen.“
1. § 7 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der in Absatz 3
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze Nr. 2 und 4 genannten Behörden“ durch die Wör-
ersetzt: ter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4“ er-
„Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die setzt.
Überprüfung, wenn die betroffene Person nach d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
§ 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge- Nr. 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
setzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Nummer 1 und 5“ und die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbe- und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
hörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheits- mer 2 bis 4“ ersetzt.
überprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die
nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungs- e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Län-
gesetzes zuständige Stelle informiert die Luft- der“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ einge-
sicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko fügt.
nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder den
festgestellt oder die Betrauung der betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen“
Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig- durch die Wörter „, dem jeweiligen Flugplatzbe-
keit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheits- treiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunterneh-
überprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.“ men, für dessen oder deren Sicherheitsbereich
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt
wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenom-
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern men wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitge-
„Verfassungsschutzbehörden der Län- ber“ ersetzt.
der“ ein Komma und die Wörter „der g) In Absatz 9b werden nach dem Wort „Monats“
Bundespolizei und dem Zollkriminalamt“ die Wörter „die Tätigkeitsaufnahme sowie“ einge-
eingefügt und werden die Wörter „dem fügt.
Zollkriminalamt,“ gestrichen.
h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
aa) In Satz 1 wird das Wort „bei“ durch die Wör-
„Bundeszentralregister“ ein Komma und
ter „auf Antrag der betroffenen Person“ und
die Wörter „eine Auskunft aus dem Er-
das Wort „mitwirken“ durch die Wörter
ziehungsregister und eine Auskunft aus
„durchführen und bei solchen mitwirken“ er-
dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
setzt.
Verfahrensregister“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
setzt:
durch ein Komma ersetzt.
„Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuver-
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
lässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle
„6. in Fällen der Überprüfung von Belie- sicherheitserhebliche Informationen nach den
henen nach § 16a Anhaltspunkte, Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zu-
die gegen eine Beleihung sprechen verlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeits-
könnten, mit der beleihenden Be- überprüften Person übermitteln. Stammen die
hörde erörtern.“ Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1
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Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf
ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit Übermittlung der zu einer Person nach Num-
dieser Behörde zulässig.“ mer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicher-
i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän- ten Daten gestellt wurde, einschließlich der
dert: Behörde oder der Stelle oder des Ausbil-
dungsbetriebes und des Datums des Ersu-
aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende chens.
durch ein Komma ersetzt.
(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder über-
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: mitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister
„d) im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den
von drei Jahren nach Feststellung eines Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c
Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicher- darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn
heitsüberprüfungsgesetzes;“. die der Speicherung der Daten zugrunde liegende
j) Folgender Absatz 12 wird angefügt: Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar
ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3
„(12) Widerspruch und Anfechtungsklage ge- Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Ent-
gen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer scheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher
Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine auf- Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Re-
schiebende Wirkung.“ gister entfernt.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: (5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister
„§ 7a führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbe-
Gemeinsames Luftsicherheitsregister hörden der Länder und des Bundes auf deren Ersu-
chen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicher-
(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder kön-
ten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2
nen ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errich-
genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stel-
ten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2
lende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die
Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüf-
Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-
ten Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden
nannten Zweck verwendet werden.
dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1
können sich auf eine ausführende Stelle verständi- (6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister
gen. führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für
(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient
Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den
1. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 so- für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen
wie Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu
2. der Durchführung von Aufsichts- und Qualitäts- einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
kontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der stabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Be-
Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 scheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die
über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-
in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verord- nannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss
nung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, der Überprüfung sind die übermittelten Daten unver-
S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt züglich zu löschen.
durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 (7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Ab-
vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist. sätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen
(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister wer- Person anzugeben:
den folgende Daten gespeichert: 1. Name,
1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, 2. Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässig- 3. gegebenenfalls Geburtsname,
keitsüberprüften Personen sowie
4. Geburtsdatum und
2. die Tatsache, dass
5. Geburtsort.
a) die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, ein-
schließlich der feststellenden Behörde und Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5
des Datums der Entscheidung, und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen
enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister
b) die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließ- gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 über-
lich der feststellenden Behörde und des Da- einstimmen.
tums der Entscheidung,
(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten
c) eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisier-
festgestellt wurde, zurückgenommen oder ten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung
widerrufen worden ist, einschließlich der rück- verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6
nehmenden oder widerrufenden Behörde und abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete
des Datums der Entscheidung, technische und organisatorische Maßnahmen sicher-
d) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde zustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Per-
nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines sonen übermittelt und abgerufen werden können.
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Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert
die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luft- worden ist, werden nach dem Wort „Sprengstoffgeset-
sicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luft- zes“ die Wörter „, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
sicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Luftsicherheitsgesetzes“ eingefügt.
Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfah-
ren Artikel 4
1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,
Änderung des
2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und Bundeszentralregistergesetzes
3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.
In § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregis-
Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen. tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luft- 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
sicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Ab- das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. De-
satz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“ zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Erlaubnisse“ die Wörter „so-
3. In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „nach
wie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeits-
diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach Absatz 2“
überprüfungen“ eingefügt.
ersetzt.
4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 5
„Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der
Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorlie- Änderung der Luftsicherheits-
gende Erkenntnisse einholen.“ Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Artikel 2 verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die
Änderung des durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008
Luftverkehrsgesetzes (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- ändert:
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „mit“ durch
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 die Wörter „vor der“ ersetzt und werden die Wörter
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt „, vor der Erteilung der Erlaubnis für“ durch das Wort
geändert: „als“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
Wort „bedienen,“ die Wörter „und keine Zweifel a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die
an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 Angabe „bis 4“ ersetzt und die Wörter „oder mit
des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,“ gestri- Beginn der Ausbildung als Luftfahrer“ werden ge-
chen. strichen.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen“ b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
die Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit
nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen“ „(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer ver-
eingefügt. antwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach
§ 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Auf-
2. § 26a wird wie folgt geändert: nahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbil-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-, dungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die
Überflug- oder Startverbot“ durch die Wörter Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung
„ein Überflug-, Start- oder Landeverbot“ er- ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis
setzt. der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenom-
men oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht
bb) Satz 2 wird aufgehoben. fortgeführt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anord-
nung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wir- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kung.“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer Wörter „, die Bundespolizei sowie das Zollkri-
Sprache“ gestrichen. minalamt“ eingefügt.
Artikel 3 bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundeszen-
tralregister“ die Wörter „und dem Erziehungs-
Änderung der register sowie die Registerbehörde nach § 492
Strafprozessordnung der Strafprozessordnung um eine Auskunft
In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 Verfahrensregister“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 843
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU)
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entspre-
chenden Ausbildung durch Vorlage einer Mit-
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 teilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
bis 5. nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuver-
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 lässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 bestehen.“
Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 a) Satz 1 wird aufgehoben.
Satz 1“ ersetzt. b) In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach mer 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.
dem Wort „Länder“ die Wörter „sowie das Zollkrimi-
nalamt“ eingefügt. Artikel 7
6. § 7 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
beteiligten Behörden oder Stellen“ durch die In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des
Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luft- Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
sicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Si- (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird nach Num-
cherheitsbereich eine Zugangsberechtigung ge- mer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:
mäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die
eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Num- „5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des
mer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwär- § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung
tigen Arbeitgeber“ ersetzt. und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luft-
sicherheitsgesetzes,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Artikel 8
Satz 1“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Änderung des
Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
„Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für
Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb so- Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgeset-
wie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zu- zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) wird wie folgt
ständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.“ geändert:
1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
„d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird
Änderung der wie folgt gefasst:
Verordnung über Luftfahrtpersonal
„(6) Sportschützen, die dem Schießsport in
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abwei-
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
chend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung
nung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geän-
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
1. § 16 wird wie folgt geändert: zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzel-
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie lader-Langwaffen mit glatten und gezogenen
folgt gefasst: Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen
„a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das
für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz-
Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2
und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Per-
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-
kussionswaffen) berechtigt.““
kehrsgesetzes bewerben,
aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft- 2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
sicherheitsbehörde über die Feststellung „7. § 15 wird wie folgt geändert:
der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1
a) Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie
des Luftsicherheitsgesetzes oder
folgt gefasst:
bb) eine Bescheinigung über eine gleichwer-
tige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des „b) einen Nachweis über die Häufigkeit der
Luftsicherheitsgesetzes, oder“. schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer
Mitglieder während der letzten 24 Monate
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4
„(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflug- Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des
zeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und“.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 wegungsenergie der Geschosse über
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab- 0,5 Joule (J) steigt, oder
satz 3, 4 und 5“ ersetzt.“
b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2
3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG
Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Ab- des Europäischen Parlaments und des
satz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1 Rates vom 18. Juni 2009 über die
und Absatz 22 jeweils die Angabe „20. Februar Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170
2020“ durch die Angabe „1. September 2020“ er- vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie
setzt.
aa) die Anforderungen nach Artikel 10
4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Drei- in Verbindung mit Anhang II Ab-
fachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst: schnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie
„aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 2009/48/EG in der jeweils gelten-
„1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Un- den Fassung erfüllen und
terabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenom- bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der
men Blasrohre), Richtlinie 2009/48/EG erforderliche
a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus Kennzeichnung aufweisen.““
ihnen nur Geschosse verschossen wer-
den können, denen eine Bewegungs- Artikel 9
energie von nicht mehr als 0,5 Joule (J)
Inkrafttreten
erteilt wird, es sei denn, sie können mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
so geändert werden, dass die Be- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 845
Verordnung
zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach
dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der SARS-CoV-2-Pandemie
(SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung)
Vom 24. April 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes
vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung
und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-
Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden
1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1
und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteu-
ert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd
benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, und
2. Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine
Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweck-
widrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag
besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht,
wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbst-
ständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.
§2
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durch-
führungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten
Abgrenzung nach § 1 entfällt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Berlin, den 24. April 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
Verordnung
zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Vom 28. April 2020
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 1
schaft verordnet auf Grund Änderung der
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Düngeverordnung1
Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge- S. 1305) wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt
(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung gefasst:
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- „§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin §9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffver-
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen gleiches (aufgehoben)“.
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende An-
und nukleare Sicherheit, gabe eingefügt:
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 „§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz
Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des von Rechtsverordnungen durch die Lan-
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, desregierungen“.
136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in „Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaft-
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- licher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Tier“.
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes- d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort „Nähr-
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Ein- stoffvergleich“ durch das Wort „Nährstoffein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, satz“ ersetzt.
Naturschutz und nukleare Sicherheit, e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 „Anlage 6 (aufgehoben)“.
Nummer 3 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort „Stick-
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, stoffgehalt“ durch das Wort „Nährstoffgehalte“
136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Num- ersetzt.
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 2. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-
– des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 satz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ er-
(BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 5 setzt.
des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) ge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist,
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun- 1
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
(BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-
wirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I 2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richt-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium linie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 847
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dünge- 1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur
bedarfs“ die Wörter „um höchstens 10 Pro- Böschungsoberkante eines oberirdischen
zent“ eingefügt und das Wort „nur“ gestri- Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
chen. Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-
bb) In Satz 5 werden die Wörter „gelten Satz 1 oberkante eine Hangneigung von durch-
und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt. schnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Tabelle 1“ 2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur
gestrichen. Böschungsoberkante eines oberirdischen
Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: oberkante eine Hangneigung von durch-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,
und
„Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der
angebauten Kulturen sind die Phosphat- 3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur
gehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach An- Böschungsoberkante eines oberirdischen
lage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.“ Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
Abstandes von 30 Metern zur Böschungsober-
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „kann“ durch kante eine Hangneigung von durchschnittlich
das Wort „hat“, das Wort „anordnen“ durch mindestens 15 Prozent aufweisen.
das Wort „anzuordnen“ und das Wort
„untersagen“ durch die Wörter „zu unter- Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten
sagen“ ersetzt. Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Num-
mer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Me-
3. § 4 wird wie folgt geändert: tern zur Böschungsoberkante, bei einer Hang-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: neigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines
aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungs-
zweiter Teilsatz wird die Angabe „drei“ je- oberkante und bei einer Hangneigung nach
weils durch die Angabe „fünf“ ersetzt. Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von
10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Vorjahr“ wie folgt aufgebracht werden:
durch die Wörter „zu den Vorkulturen des
Vorjahres“ ersetzt. 1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aus-
saat oder Pflanzung nur bei sofortiger Ein-
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch arbeitung,
ein Komma ersetzt.
2. auf bestellten Ackerflächen
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand
die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 von 45 Zentimetern und mehr nur bei ent-
zu Winterraps oder Wintergerste ab dem wickelter Untersaat oder bei sofortiger Ein-
Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten arbeitung,
Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur
Ablauf des 1. Oktober aufgebracht wor- bei hinreichender Bestandsentwicklung
den ist.“ oder
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder
Teilsatz wird die Angabe „drei“ jeweils durch die Direktsaatverfahren.
Angabe „fünf“ ersetzt.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht
Halbsatz angefügt: über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbe-
„; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher stand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten
Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf
berücksichtigen,“. der gesamten Ackerfläche des Schlages aufge-
bracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine
d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 auf-
„§ 8 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“
weisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte
ersetzt.
Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamt-
4. § 5 wird wie folgt geändert: stickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 ge-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufge- nannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht
hoben. werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstick-
stoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
„(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen
5. § 6 wird wie folgt geändert:
in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder
phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht „Stunden“ die Wörter „, ab dem 1. Februar 2025
aufgebracht werden innerhalb einer Stunde“ eingefügt.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „oder“ das Wort 8. § 10 wird wie folgt geändert:
„er“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im
aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Fall der Überschreitung des ermittelten
Angabe „Tabelle 1“ gestrichen. Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „werden“ auch die Gründe für den höheren Dünge-
die Wörter „oder auf denen die Aufbringung bedarf,“ angefügt.
von stickstoffhaltigen Düngemitteln, ein- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
schließlich Wirtschaftsdüngern, nach ande- Satz 2 ersetzt:
ren als düngerechtlichen Vorschriften oder
vertraglich verboten ist“ eingefügt. „Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die
Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammen-
„Flächen, auf denen die Aufbringung von gefassten Flächen aufgezeichnete Dünge-
stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließ- bedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des
lich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als der Düngebedarfsermittlung folgenden Ka-
düngerechtlichen Vorschriften oder vertrag- lenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen
lich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berech- Gesamtsumme des Düngebedarfs zusam-
nung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe menzufassen; die jährliche betriebliche Ge-
der Düngung berücksichtigt werden, die samtsumme des Düngebedarfs ist nach
nach diesen anderen Vorschriften oder Ver- Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.“
trägen auf diesen Flächen zulässig ist.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „15. Mai“ „(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei
durch die Wörter „Ablauf des 15. Mai“ ersetzt. Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, ein-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember“ schließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3
durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt. Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende
cc) Folgender Satz wird angefügt: Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzu-
zeichnen:
„Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember 1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der
bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufge- Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3
bracht werden.“ Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bis zum“ 2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungs-
jeweils durch die Wörter „bis zum Ablauf des“ einheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zu-
ersetzt. sammengefassten Fläche,
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt: 3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
„(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf 4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff
Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei und Phosphat, bei organischen und orga-
einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen nisch-mineralischen Düngemitteln neben der
in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge
des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 an verfügbarem Stickstoff.
Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10,
mit flüssigen organischen und flüssigen orga- Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zu-
nisch-mineralischen Düngemitteln, einschließ- sätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art
lich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesent- und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
lichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeich-
Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm nen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe
Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.“ nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des
31. März des der Aufbringung folgenden Kalen-
6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: derjahres zu einer jährlichen betrieblichen Ge-
„(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Dünge- samtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammen-
mittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflan- zufassen; die Gesamtsumme des Nährstoff-
zenhilfsmittel angewendet werden.“ einsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzu-
7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: zeichnen.
„§ 8 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Nährstoffvergleich 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
(aufgehoben) Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,
Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und
§9 Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende
Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus
Bewertung des sowie Flächen, die der Erzeugung schnell-
betrieblichen Nährstoffvergleiches wüchsiger Forstgehölze zur energetischen
(aufgehoben)“. Nutzung dienen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 849
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung „§ 13a
bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stick-
stoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern Besondere Anforderungen zum Schutz
tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von
Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
Stickstoffdüngung erfolgt, (1) Die Landesregierungen haben zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder
3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche
Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des
Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phos-
§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
phat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
mer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes fol-
Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder
gende Gebiete auszuweisen:
Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten
chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-
4. Betriebe, die verordnung auf Grund einer Überschreitung des
in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthal-
a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1
tenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszu-
und 2 weniger als 15 Hektar landwirt-
nehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern,
schaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
in denen weder eine Überschreitung des in An-
b) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, lage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen
Wein oder Erdbeeren anbauen, Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender
Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasser-
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- verordnung und eine Nitratkonzentration von
schaftsdüngern tierischer Herkunft von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff Grundwasserverordnung enthaltenen Schwel-
je Betrieb aufweisen und lenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden 2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigen-
Wirtschaftsdünger sowie organischen und dem Trend von Nitrat nach § 10 der Grund-
organisch-mineralischen Düngemittel, bei wasserverordnung und einer Nitratkonzentration
denen es sich um Gärrückstände aus von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellen-
übernehmen und aufbringen.“ werts für Nitrat,
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- 3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Über-
sätze 4 und 5. schreitung des in Anlage 2 der Grundwasserver-
ordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat
d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „1 und 2“ oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
durch die Angabe „1, 2 und 4“ ersetzt. nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer
Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln
9. § 12 wird wie folgt geändert: des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die inner-
„und 9“ die Wörter „sowie in den nach § 13a Ab- halb von Grundwasserkörpern im guten chemi-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechts- schen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-
verordnung ausgewiesenen Gebieten und in wasserverordnung liegen, und
den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten 4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugs-
ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5“ gebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei
eingefügt. denen
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Fest- a) durch Modellierungs- oder Monitoringergeb-
mist“ die Wörter „von Huftieren oder Klauen- nisse eine Eutrophierung durch signifikante
tieren“ eingefügt. Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat,
aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewie-
10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden sen wurde, und
Absatz 2 ersetzt:
b) die Werte für den guten ökologischen Zu-
„(2) Den Landesregierungen wird ferner die Be- stand für Orthophosphat-Phosphor nach
fugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächenge-
Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit wässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I
Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegeset- S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach An-
zes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mit- lage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewäs-
teilungspflichten im Zusammenhang mit den Auf- serverordnung überschritten sind und
zeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie
über die Form der genannten Aufzeichnungen zu er- c) die biologischen Qualitätskomponenten Makro-
lassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung phyten und Phythobenthos oder Phytoplank-
der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.“ ton nach Anlage 4 der Oberflächengewässer-
verordnung schlechter als in die Klasse guter
11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Zustand eingestuft wurden.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der 4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen
Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder
bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grund- Komposte in der Zeit vom 1. November bis
lage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allge- zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht
meine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierun- werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt
gen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach entsprechend,
Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der all-
5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
gemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erfor-
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-
derliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. De-
halt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste
zember 2020 vor.
und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht
(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im
durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine re-
gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden präsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen
abweichenden oder ergänzenden Anforderungen: Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungs-
1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten einheit nachgewiesen ist, dass die im Boden
liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoff- verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stick-
düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des stoff je Hektar nicht überschreitet; der erste
laufenden Düngejahres zu einer jährlichen be- Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischen-
trieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdünge- früchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei
bedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist
die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verrin- von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte
gern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Ge-
darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betrie- samtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die
bes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall
ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei
sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September
überschritten werden; der erste Halbsatz gilt eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober
nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung
Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn
nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den er-
je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als forderlichen Unterlagen auf Genehmigung der
80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur La-
Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; gerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie
die Landesregierungen können in einer Rechts- Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn
verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errich-
der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen tung oder Erweiterung noch nicht abgeschlos-
gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen sen werden konnte und der Betriebsinhaber dies
an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiese- nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruch-
nen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht über- nahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf
schreitet und nachgewiesen ist, dass durch die den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilo-
Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Ge- gramm Gesamtstickstoff je Hektar und abwei-
wässer durch Nitrat zu erwarten ist, chend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftie-
ren oder Klauentieren oder Komposte nicht auf-
2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen
gebracht werden oder aufgebracht worden sein,
Nährstoffe aus organischen und organisch-
mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt- 6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grün-
schaftsdüngern, auch in Mischungen, unbe- land, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit
schadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat
aufgebracht werden, dass die aufgebrachte bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom
Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirt- 1. September bis zum Beginn des Verbotszeit-
schaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 raums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen
Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm und flüssigen organisch-mineralischen Dünge-
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über- mitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdün-
schreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, gern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem
die im Durchschnitt der Flächen, die in aus- Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr
gewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und aufgebracht werden,
Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm 7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aus-
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus minera- saat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen
lischen Düngemitteln aufbringen, Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an
3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge- der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres
halt an Stickstoff auf den dort genannten Flä- eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht
chen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der
des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen
Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend, Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 851
und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort ge-
jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel we- nannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von
niger als 550 Millimeter pro Quadratmeter be- 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-
trägt. gebracht werden dürfen und
(3) Die Landesregierungen haben zum Schutz c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1
Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von
§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num- 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante
mer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nur in der dort genannten Weise aufgebracht
nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teil- werden dürfen,
gebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende 5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort
oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf
der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch
Anforderungen müssen geeignet sein spätestens innerhalb von einer Stunde nach
1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind;
Erreichung des dort im ersten Halbsatz genann- § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
ten Schwellenwerts, 6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort
2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur genannte Verbotszeitraum für eines oder meh-
Erreichung der Trendumkehr, rere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit
von den bodenklimatischen Verhältnissen und
3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur
Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen
Erreichung des dort genannten Schwellenwerts
verlängert werden kann,
und zur Erreichung der Trendumkehr und
7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort
4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1
genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von
Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutro-
den bodenklimatischen Verhältnissen und
phierung.
Standortbedingungen um bis zu vier Wochen
Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 verlängert werden kann,
und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden,
8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2
dass
Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an
1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Auf- Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November
bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von or- zu den dort genannten Kulturen aufgebracht
ganischen und organisch-mineralischen Dünge- werden dürfen,
mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände 9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Be-
nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die triebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2
Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstick- Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen
stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium- sind, die
stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grund-
lage wissenschaftlich anerkannter Messmetho- a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
den vom Betriebsinhaber oder in dessen Auf- Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar land-
trag festgestellt worden sind, wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebie- b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen,
ten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur Wein oder Erdbeeren anbauen,
im Einzelfall angeordnet werden muss, dass c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur gerin- schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
gere Phosphatmengen aufgebracht werden mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb
dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger aufweisen und
Düngemittel untersagt werden muss,
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Wirtschaftsdünger sowie organische und
der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen we- organisch-mineralische Düngemittel, bei de-
sentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden nen es sich um Gärrückstände aus dem
verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder Betrieb einer Biogasanlage handelt, über-
jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grün- nehmen und aufbringen,
landflächen, Dauergrünlandflächen und Flä-
10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe
chen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für
sicherzustellen haben, dass sie mindestens die
den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber
in einem Zeitraum von sieben Monaten an-
jährlich, durch Untersuchung repräsentativer
fallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder
Proben zu ermitteln hat,
Gärrückstände sicher lagern können,
4. abweichend von 11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicher-
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung zustellen haben, dass sie jeweils mindestens
mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter die in einem Zeitraum von vier Monaten anfal-
Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern lende Menge der dort genannten Düngemittel
einzuhalten ist, sicher lagern können,
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufge- von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirt-
brachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, schaftsdünger sicher lagern können.
je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Ab- (8) Die Landesregierungen unterrichten das Bun-
satz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf desministerium über den erstmaligen Erlass und
Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den
Hektar und Jahr nicht überschreiten darf. Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen über-
(4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von prüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlasse-
Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Num- nen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre
mer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Ab-
1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzen- ständen von höchstens vier Jahren.“
den Anforderungen nach Absatz 2 und die durch 12. § 14 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebe-
nen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jewei- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1,
ligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweili- auch in Verbindung mit Satz 5,“ durch die
gen Grundwasserkörpers ist durch die nach Lan- Wörter „Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2
desrecht zuständige Stelle festzulegen und be- Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-
kannt zu machen. dung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-
(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsge- satz 1,“ ersetzt.
biete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 3
Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11
1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff“ durch die
Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entge-
im gesamten Landesgebiet anzuwenden. gen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder
(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Num-
ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforde- mer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7
rungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung
den ganzen Betrieb beziehen, können die Landes- mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein
regierungen auch bestimmen, dass diese Anforde- dort genanntes Mittel oder Substrat oder
rungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flä- einen dort genannten Stoff“ ersetzt.
chen nicht vollständig im Geltungsbereich der cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden
Rechtsverordnung liegen. durch die folgenden Nummern 5 und 6 er-
(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis setzt:
übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 „5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in
ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung Verbindung mit Satz 2, ein dort genann-
auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung tes Düngemittel auf den Boden aufbringt
mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Dünge- oder in den Boden einbringt oder
gesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von 6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3
1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort
mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vor- genanntes Mittel oder Substrat oder ei-
gaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Ab- nen dort genannten Stoff anwendet.“
satz 1 und 2 ausgenommen sind, die b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder
a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff“ durch
Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar land- die Wörter „, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2
wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster
b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils
Wein oder Erdbeeren anbauen, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder
§ 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- einen dort genannten Stoff“ ersetzt.
schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Hektar aufweisen und aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, 2
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden oder 3 oder Absatz 2“ durch die Wörter
Wirtschaftsdünger sowie organischen und „, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4“
organisch-mineralischen Düngemittel, bei de- ersetzt.
nen es sich um Gärrückstände aus dem bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“
Betrieb einer Biogasanlage handelt, überneh- durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
men und aufbringen, 13. § 15 wird wie folgt gefasst:
2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die „§ 15
über ausreichende eigene Grünland- oder
Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Übergangsvorschrift
Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen (1) Die abweichenden oder ergänzenden Anfor-
Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen ha- derungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung
ben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 853
Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April
eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften
Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwen-
Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben. dung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall
(2) Anforderungen, die die Landesregierungen des § 15 Absatz 1 entsprechend.
durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2
dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 (4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum
geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen
den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2
zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020
Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet geltenden Fassung erlassen worden sind, erforder-
sind. lich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Ände-
(3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 rungen erforderlich sind, so passen die Landesre-
Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den gierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen ge- die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an
nannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesre-
Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregie- gierungen unterrichten das Bundesministerium
rungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 über die Ergebnisse der Überprüfung.“
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Mittlere Nährstoffausscheidung
landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1“.
b) Tabelle 2 wird aufgehoben.
15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
1. Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3. Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung2
4. 1 2 3
5. Rinder 85 70
6. Schweine 80 70
7. Geflügel 60
8. andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) 55
9. Betrieb einer Biogasanlage 95
1
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2
Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zustän-
digen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.“
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die „Rindergülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Rindergülle 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60“.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
b) Die „Schweinegülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Schweinegülle 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 60;
ab 1. Februar 2025: 70“.
c) Die „Biogasanlagengärrückstand flüssig“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Biogasanlagengärrückstand flüssig 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60“.
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe „oder 3“ durch die Wörter „oder 4 Spalte 5“ ersetzt.
b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz
für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ………
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz
– Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:
• Stickstoff (in kg N): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
• Phosphat (in kg P2O5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 855
2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe
1 2 3 4
Stickstoff Phosphat
kg N kg P2O5
1. Mineralische Düngemittel Mineralische Düngemittel
2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
3. davon verfügbarer Stickstoff Weidehaltung
4. Weidehaltung Sonstige organische Düngemittel
5. Sonstige organische Düngemittel Bodenhilfsstoffe
6. davon verfügbarer Stickstoff Kultursubstrate
7. Bodenhilfsstoffe Pflanzenhilfsmittel
8. Kultursubstrate Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG)
9. Pflanzenhilfsmittel Sonstige
10. Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG)
11. Stickstoffbindung durch Leguminosen
12. Sonstige
13. Summe Gesamtstickstoff Summe Phosphat
14. Summe Gesamtstickstoff in kg N pro
ha landwirtschaftlich genutzter Fläche
nach § 6 Absatz 4
15. Summe verfügbarer Stickstoff “.
19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(aufgehoben)“.
20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7
(zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)
Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
Tabelle 1
Ackerkulturen
1 2 3 4 5 6 7
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86 – 1,81 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,21 1,04 0,45
Korn (14 % RP2) 86 – 2,11 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,51 1,04 0,45
Korn (16 % RP2) 86 – 2,41 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,81 1,04 0,45
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
1 2 3 4 5 6 7
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 2,00 1,01 0,44
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 2,14 1,01 0,44
Roggen Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 1,96 1,07 0,47
Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 2,10 1,07 0,47
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 2,10 1,07 0,47
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 2,24 1,07 0,47
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,05 1,04 0,46
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,19 1,04 0,46
Braugerste Korn (10 % RP2) 86 – 1,38 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 1,73 1,01 0,44
Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 1,86 1,01 0,44
Hafer Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1,1 2,06 1,13 0,49
Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1,1 2,20 1,13 0,49
Getreide Ganzpflanze 35 – 0,56 0,23 0,10
Körnermais Korn (10 % RP2) 86 – 1,38 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,90 0,20 0,09
Korn + Stroh3 – 1 2,28 1,00 0,44
Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 857
1 2 3 4 5 6 7
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
Stroh 86 – 0,90 0,20 0,09
Korn + Stroh3 – 1 2,41 1,00 0,44
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86 – 4,10 1,20 0,52
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,60 1,50 0,65
Erbse Korn (26 % RP2) 86 – 3,60 1,10 0,48
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,10 1,40 0,61
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86 4,48 1,02 0,45
Stroh 86 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,98 1,32 0,58
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86 – 4,40 1,50 0,66
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,90 1,80 0,79
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91 – 3,35 1,80 0,78
Stroh 86 – 0,70 0,40 0,17
Korn + Stroh3 – 1,7 4,54 2,48 1,07
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91 – 2,91 1,60 0,70
Stroh 86 – 1,00 0,90 0,40
Korn + Stroh3 – 2 4,91 3,40 1,50
Senf Korn 91 – 5,08 1,77 0,77
Stroh 86 – 0,70 0,40 0,17
Korn + Stroh3 – 1,5 6,13 2,37 1,03
Öllein Korn 91 – 3,50 1,20 0,52
Stroh 86 – 0,53 0,20 0,09
Korn + Stroh3 – 1,5 4,30 1,50 0,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 – 1,00 0,64 0,28
Hanf Ganzpflanze 40 – 0,40 0,30 0,13
(100 – 150 dt/ha TM)
Miscanthus Ganzpflanze 80 – 0,15 0,12 0,05
(150 – 200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22 – 0,35 0,14 0,06
Kraut 15 – 0,20 0,04 0,02
Knolle + Kraut3 – 0,2 0,39 0,15 0,07
Zuckerrübe Rübe 23 – 0,18 0,10 0,04
Blatt 18 – 0,40 0,11 0,05
Rübe + Blatt3 – 0,7 0,46 0,18 0,08
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
1 2 3 4 5 6 7
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
Gehaltsrübe Rübe 15 – 0,18 0,09 0,04
Blatt 16 – 0,30 0,08 0,03
Rübe + Blatt3 – 0,4 0,30 0,12 0,05
Massenrübe Rübe 12 – 0,14 0,07 0,03
Blatt 16 – 0,25 0,06 0,02
Rübe + Blatt3 – 0,4 0,24 0,09 0,04
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28 – 0,38 0,16 0,07
Silomais Ganzpflanze 35 – 0,47 0,18 0,08
Rotklee Ganzpflanze 20 – 0,65 0,13 0,06
Luzerne Ganzpflanze 20 – 0,65 0,14 0,06
Kleegras Ganzpflanze 20 – 0,58 0,14 0,06
Luzernegras Ganzpflanze 20 – 0,58 0,15 0,07
Weidelgras Ganzpflanze 20 – 0,53 0,16 0,07
(Ackergras)
Futterzwischen- Ganzpflanze 15 – 0,43 0,13 0,06
früchte
Vermehrungspflanzen
Grassamen- Samen 86 – 2,20 0,70 0,31
vermehrung
Stroh 86 – 1,50 0,35 0,15
Samen + Stroh3 – 8 14,20 3,50 1,54
Klee-, Luzerne- Samen 91 – 5,50 1,46 0,64
vermehrung
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Samen + Stroh3 – 8 17,50 3,86 1,70
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.
Tabelle 2
Gemüsekulturen und Erdbeeren
1 2 3 4 5
Stickstoffgehalt
kg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1
Kultur in kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt
Ganzpflanze
Blumenkohl 31,4 28 10,30 4,53
Brokkoli 37,1 45 14,90 6,56
Buschbohne 34,7 25 9,20 4,05
Chicorée 25 25 12,10 5,32
Chinakohl 16,3 15 9,20 4,05
Dill, Frischmarkt 30 30 9,20 4,05
Dill, Industrieware 30 30 9,20 4,05
Erdbeeren 17 5,00 2,20
Feldsalat 45 45 9,90 4,36
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 859
1 2 3 4 5
Stickstoffgehalt
kg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1
Kultur in kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt
Ganzpflanze
Feldsalat, großblättrig 45 45 9,90 4,36
Gemüseerbse 52 100 22,90 10,08
Grünkohl 46,2 49 16,30 7,17
Gurke, Einleger 17,1 15 6,90 3,04
Knollenfenchel 24,3 20 6,90 3,04
Kohlrabi 29,8 28 10,30 4,53
Kohlrübe 26 11,50 5,06
Kürbis 25 25 20,60 9,06
Mairüben (mit Laub) 17 17 10,30 4,53
Möhre, Bund- 17 17 8,20 3,61
Möhre, Industrie- 17,3 13 8,00 3,52
Möhre, Wasch- 16,8 13 8,00 3,52
Pastinake 33,3 25 23,60 10,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45 45 11,50 5,06
Petersilie, Blatt-, 43,6 45 11,50 5,06
nach einem Schnitt
Petersilie, Wurzel- 42 42 13,70 6,03
Porree 27 25 8,00 3,52
Radies 20 20 6,90 3,04
Rettich, Bund- 17 17 7,60 3,34
Rettich, deutsch 17,1 14 8,00 3,52
Rettich, japanisch 13,1 10 6,00 2,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn 18 4,80 2,11
Rosenkohl 46,9 65 19,50 8,58
Rote Rüben 27 28 11,50 5,06
Rotkohl 25,6 22 8,00 3,52
Rucola, Feinware 36,7 40 10,30 4,53
Rucola, Grobware 36,7 40 10,30 4,53
Salate, Baby Leaf Lettuce 35 35 8,00 3,52
Salate, Blatt-, grün 19 19 6,90 3,04
(Lollo, Eichblatt, Krul)
Salate, Blatt-, rot 19 19 6,90 3,04
(Lollo, Eichblatt, Krul)
Salate, Eissalat 15,5 14 5,70 2,51
Salate, Endivien, Frisée 25 25 6,00 2,64
Salate, Endivien, glattblättrig 20 20 6,00 2,64
Salate, Kopfsalat 18 18 6,90 3,04
Salate, Radicchio 25 25 9,20 4,05
Salate, verschiedene Arten 19 19 6,90 3,04
Salate, Romana 20 20 9,20 4,05
Salate, Romana, Herzen 26,8 24 9,20 4,05
Salate, Zuckerhut 20 20 11,50 5,06
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
1 2 3 4 5
Stickstoffgehalt
kg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1
Kultur in kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt
Ganzpflanze
Schnittlauch, gesät, 50 50 13,70 6,03
bis 1. Schnitt
Schnittlauch, gesät, 50 50 13,70 6,03
nach einem Schnitt
Schnittlauch, 50 50 13,70 6,03
Anbau für Treiberei
Schwarzwurzel 23,8 23 16,00 7,04
Sellerie, Bund- 27 27 12,60 5,54
Sellerie, Knollen- 26,7 25 14,90 6,56
Sellerie, Stangen- 25 25 11,50 5,06
Spargel ab Ertragsbeginn 26 8,20 3,61
Spinat, Blatt-, FM1, Baby 45 45 11,50 5,06
Spinat, Blatt-, Standard 40 40 11,50 5,06
Spinat, Hack, Standard 36 36 11,50 5,06
Stangenbohne, Standard 29,5 25 9,20 4,05
Teltower Rübchen 32,5 45 24,10 10,60
(Herbstanbau)
Weißkohl, Frischmarkt 24,2 20 7,30 3,21
Weißkohl, Industrie 23,3 20 7,30 3,21
Wirsing 37,5 35 11,50 5,06
Zucchini 23 16 6,00 2,64
Zuckermais 31,7 35 16,00 7,04
Zwiebel, Bund- 20 20 6,00 2,64
Zwiebel, Trocken- 22,4 18 8,00 3,52
1
FM = Frischmasse.
Tabelle 3
Grünland
Anzahl Nutzungen Ernteprodukt Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1
N P2O5 P
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,38 0,50 0,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,82 0,65 0,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,40 0,71 0,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,70 0,81 0,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,80 0,87 0,38
1
TM = Trockenmasse“.
21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe „7,2“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „7,2“ ersetzt.
c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe „8,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe „8,5“ durch die Angabe „8,0“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 861
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehr-
bringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I
S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeich-
nungen verpflichtet sind und“.
(2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. De-
zember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3
der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abwei-
chende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach
§ 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung
in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften
erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind
abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. April 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2020
– 2 BvR 739/17 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Feb-
ruar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (Bundestagsdrucksache
18/11137, Beschluss des Bundestages vom 10. März 2017, Plenarprotokoll
18/221, S. 22262) ist mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. April 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht