26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Verordnung
zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung
Vom 6. Januar 2020
Auf Grund des § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die besoldungsgesetzes in der am 1. März 2012
Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 geltenden Fassung und
Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 3. für die Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung dungsordnung B der jeweilige Betrag nach
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verord- Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in
nungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung.
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom
9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand Maßgebliches Tabellenentgelt ist
der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem 1. für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jewei-
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und lige Betrag nach dem Tarifvertrag für die
dem Bundesministerium der Finanzen: Beschäftigten der Deutschen Bundesbank
vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2015
Artikel 1 geltenden Fassung und
Änderung der 2. für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jewei-
Bundesbankpersonal-Verordnung lige Betrag nach dem Tarifvertrag für die
Die Bundesbankpersonal-Verordnung vom 9. Dezem- Beschäftigten der Deutschen Bundesbank
ber 2009 (BGBl. I S. 3856) wird wie folgt geändert: vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2012
geltenden Fassung.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(3) Angestellten wird die Bankzulage mindes-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 tens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten,
ersetzt: die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe einge-
„(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die stuft sind, gewährt wird.“
Angestellten erhalten b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bank- sätze 4 und 5.
zulage in Höhe von 9 Prozent des nach c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder
Tabellenentgelts und aa) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt.
2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltun-
gen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ab-
des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundge- satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
halts oder Tabellenentgelts. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Maßgebliches Grundgehalt ist „(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22
1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 der Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen.“
jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundes-
besoldungsgesetzes in der am 1. März 2015 Artikel 2
geltenden Fassung, Inkrafttreten
2. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundes- 2020 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 6. Januar 2020
Der Präsident
der Deutschen Bundesbank
Weidmann
Mitglied des Vorstands
der Deutschen Bundesbank
S. Mauderer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 27
Verordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen
aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
Vom 8. Januar 2020
Es verordnen – des § 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
– die Bundesregierung auf Grund
– des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
– des § 27 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs- gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 – des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes in
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 150) und
– des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
– des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes in
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-
stabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
tember 2009 (BGBl. I S. 3054),
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und
– des § 47 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs- Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buch- rium der Verteidigung und dem Bundesministerium
stabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I der Finanzen auf Grund
S. 1514) geändert worden ist,
– des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
– des § 48 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungs- der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Ge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), geändert worden ist, und
– des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, – des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des
vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert wor- Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
den ist, geändert worden ist,
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
mat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem a) Zeile 2 wird gestrichen.
Bundesministerium der Verteidigung auf Grund des
b) Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.
§ 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Ge- c) In der neuen Zeile 18 werden die Wörter „Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
geändert worden ist, und men Einrichtung (Jobcenter);“ gestrichen.
– das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
d) In der neuen Zeile 19 werden die Wörter „Ge-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
men Einrichtung (Jobcenter);“ und die Wörter
ministerium der Verteidigung auf Grund
„Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für
– des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset- Arbeit;“ gestrichen.
zes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I e) In der neuen Zeile 20 werden die Wörter „Ge-
S. 2053) geändert worden ist, und schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-
– des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes,
schäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom
Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-
29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
führung einer Agentur für Arbeit;“ gestrichen.
worden ist:
f) In der neuen Zeile 21 werden die Wörter „Ge-
Inhaltsübersicht schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-
rechtlicher Vorschriften schäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Artikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für
Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsver- Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-
ordnung
führung einer Regionaldirektion der Bundesagen-
Artikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverord-
nung
tur für Arbeit;“ gestrichen.
Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverord- Artikel 3
nung
Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung Änderung der
Artikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in
Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverord-
nung
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
(BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 1
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
Artikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
nung
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 3 bis 7“
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„§ 2
Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften Maßgaben
Die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung zur Än-
derung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. Sep- (1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbe-
tember 2012 (BGBl. I S. 2017) werden aufgehoben. schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungs-
Artikel 2 vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimm-
Änderung der ten weiteren Maßgaben.
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des
(BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung
worden ist, wird wie folgt geändert: in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen
Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehalt-
1. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt: fähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, so-
„(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 weit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1
die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamts- gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den
gehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die
können diese bis zur Übertragung eines anderen ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsge-
Amtes weiterführen.“ biet zurückgelegt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 29
(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent- zes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen
lichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 und Waisen.
des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu
(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im
fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-
den, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu ver-
gesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit
tretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit
dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf
zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, so-
Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Errei-
weit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres
chen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist.
kann das Bundesministerium des Innern, für Bau
Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusam-
und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.
mentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente
(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgeset-
den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgeset- zes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
zes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichne-
bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit ten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezü-
anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 An- ge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3
wendung findet. und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten
Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr.
(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des
(§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Be-
Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus
schäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungs-
dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.
gesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte (10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten
bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück- auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienst-
gelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige herrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des
Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Bundesrechts übertritt.“
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung er-
füllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten 3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B
bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen und C wie folgt gefasst:
Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Aus- „B. Rechtsverordnungen
bildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsge-
setzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge- 1. Heilverfahrensverordnung in der jeweils gelten-
meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche- den Fassung
rung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch 2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über- gung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversor-
leitungsgesetzes. gungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge- C. Verwaltungsvorschriften
setzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenver-
(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü- sorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung“.
gen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-
schaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversor- Artikel 4
gungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im
Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Änderung der
des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der
sind. Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min- (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 11 des
destversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversor- Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810)
gungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das
erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 79“ durch
Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Er-
die Angabe „§ 50c“ ersetzt.
höhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Be-
amtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschieds- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
betrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversor-
„2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des
gungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer
Bundesbesoldungsgesetzes.“
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung cc) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab-
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurück-
bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente 2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 2“
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages durch die Angabe „A 3“ ersetzt.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Artikel 5 (2) Die Zulage beträgt bei
Änderung der 1. einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
Erschwerniszulagenverordnung 2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung (3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu ei-
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I ner begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut ge-
8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden währt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem
ist, wird wie folgt geändert: Schließen der Außentüren abgebrochen, steht min-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: destens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.“
a) Nach der Angabe zu § 16b wird folgende An- 5. § 17 wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
„§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückfüh- Absätze 1 bis 3 ersetzt:
rungen auf dem Luftweg“. „(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen
b) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit
folgt gefasst: Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssig-
keiten kontaminierte Personen oder Gegen-
„§ 23b (weggefallen)
stände manuell untersuchen oder durchsuchen,
§ 23c (weggefallen)“. erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der
c) Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden kontaminierten Person oder dem kontaminierten
Angaben eingefügt: Gegenstand das als berufstypisch anzusehende
Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als
„§ 23p Zulage für besonders befähigte Unter- Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
stützungskräfte der Spezialkräfte der
Bundeswehr (2) In einem das berufstypische Maß deutlich
übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körper-
§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollari- flüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
schen Dienst des Wachbataillons beim kontaminiert sind insbesondere Gegenstände,
Bundesministerium der Verteidigung die
§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in 1. im Körper einer Person transportiert wurden,
Laboratorien“.
2. in Gegenständen deponiert wurden, die be-
2. § 5 wird wie folgt gefasst: stimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kon-
„§ 5 taminierte Abfälle enthalten, oder
Ausschluss der Zulage 3. sich in oder auf Gegenständen oder am Kör-
per von Personen befinden, die so erheblich
Die Zulage wird nicht gewährt mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten konta-
1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des miniert oder verschmutzt sind, dass dadurch
Bundesbesoldungsgesetzes, die Durchsuchung oder Untersuchung er-
schwert wird.
2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldaten-
gesetzes oder (3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die
3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf an-
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.“
dere Weise als abgegolten oder ausgeglichen
gilt.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt: c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage „(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage
nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen nach § 16c gewährt.“
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des 6. § 17c Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.“
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
4. Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt: gestellt:
„§ 16c „1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Solda-
Zulage für die tengesetzes,“.
Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in
nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bun- Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
desbesoldungsordnungen A und B des Bundes- „oder § 23m“ durch die Angabe „, §§ 23m, 23o
besoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung oder § 23p“ ersetzt.
von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage.
Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem 7. § 22 wird wie folgt geändert:
Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und a) In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Num-
endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an mer 1 die Angabe „Nummer 16“ durch die An-
die Behörden des Zielstaates. gabe „Nummer 15“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 31
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Betrag
Verwendung (in Euro
Nummer pro Monat)
1 2
1 in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2 im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3 im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4 im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5 in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist 375
6 in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten veränderten Identität (Legende) 325
7 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8 als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind 250
9 in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11 bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12 bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13 bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker 188.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „unter den Num- 10. § 23d wird wie folgt gefasst:
mern 1 bis 5“ durch die Wörter „der in Satz 1“ „§ 23d
ersetzt.
Zulage für Tätigkeiten
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: im Maschinenraum seegehender Schiffe
„Abweichend von Satz 2 erhalten folgende (1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum
Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach eines seegehenden Schiffes verwendet werden, er-
Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen halten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).
Verwendung:
(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte
1. Angehörige der Mobilen Fahndungsein- und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnen-
heiten in der Bundespolizei, fahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durch-
2. Angehörige der Beweissicherungs- und gehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Gren-
Festnahmehundertschaft in der Bundes- zen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung)
polizei, eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des
Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer
3. überwiegend im Außendienst eingesetzte der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
Operativtechniker bei den Nachrichten-
diensten des Bundes sowie bei den Poli- (3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendun-
zeibehörden des Bundes.“ gen auf Schiffen
1. der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 oder 9“
durch die Angabe „8, 9 oder 15“ ersetzt. 2. sonstiger Eigner 21,40 Euro.
8. Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt: (4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der
Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1
„(5) Die Zulage wird nicht neben einer Flieger-
Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
zulage nach § 23f gewährt.“
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben. dungsgesetzes gewährt.“
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
11. § 23e Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte
der Marine im Rahmen von Bordein-
„(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben
sätzen sowie Sanitätseinsätzen oder
der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes- 7. notfallchirurgische Erstversorgung oder
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol- medizinische Unterstützung von Evaku-
dungsgesetzes gewährt.“ ierungsmaßnahmen durch Angehörige
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bun-
12. § 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
deswehr.“
„(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 22a gewährt.“
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
13. § 23m wird wie folgt gefasst:
Komma ersetzt.
„§ 23m
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr das Wort „oder“ ersetzt.
(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer „3. nach abgeschlossener Ausbildung nach
für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun- Absatz 1 nicht entsprechend verwendet
deswehr verwendet wird, werden, jedoch zum Erhalt der erworbe-
nen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kennt-
2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei
nisse verpflichtet sind.“
den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-
wendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
wird,
„(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Ver- oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage
wendung im Sinne der Nummer 1 nicht entspre- oder neben einer weiteren Zulage nach diesem
chend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag
zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertig- die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2
keiten und Kenntnisse verpflichtet ist, Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stel-
4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahr-
lenzulage oder neben einer weiteren Zulage
zeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben
nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der
der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet
Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2
wird.
Nummer 1 nicht übersteigt.“
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1 125 Euro, eingefügt:
2. des Absatzes 1 Nummer 3 „§ 23p
a) wenn zusätzlich die Verpflichtung Zulage für besonders
zur Teilnahme an Einsätzen der befähigte Unterstützungskräfte
Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro, der Spezialkräfte der Bundeswehr
b) im Übrigen 550 Euro, (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die
weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die
3. des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.
Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine
(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird monatliche Zulage, wenn sie
neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie
1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen
diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden je-
Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr
weils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage
ausgebildet sind und entsprechend verwendet
nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamt-
werden
betrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht
übersteigt.“ a) im direkten Zusammenwirken mit den Kom-
mandokräften,
14. § 23o wird wie folgt geändert:
b) zur Unterstützung der Kommandokräfte,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebil-
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
det werden.
Komma ersetzt.
(2) Die Zulage beträgt im Fall
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. 1. des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a 500 Euro,
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
gefügt: 2. des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b 300 Euro,
„5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der
Luftwaffe, 3. des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 33
Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
wird nur die höchste Zulage gewährt.
„(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Ab- Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie
schnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-
Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht über- dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt
steigt. wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert
ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im
Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des
§ 23q
Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie
Zulage für Tätigkeiten unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-
im protokollarischen Dienst des Wachbataillons dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt
beim Bundesministerium der Verteidigung wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert
ist.“
(1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Wachbataillons beim Bundesministerium der Ver-
teidigung verwendet oder für eine solche Verwen- a) Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in
aa) Zeile 1 wird wie folgt geändert:
Höhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht
neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der aaa) In Spalte 2 werden die Wörter „im Rah-
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- men humanitärer oder unterstützender
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes Maßnahmen“ durch die Wörter „nach
gewährt. § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes“ ersetzt.
(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem
Tag des Dienstantritts. bbb) In Spalte 3 wird die Angabe „30“ durch
die Angabe „48“ ersetzt.
§ 23r bb) In Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe „46“ durch
die Angabe „69“ ersetzt.
Zulage für Tätigkeiten
mit Biostoffen in Laboratorien cc) In Zeile 3 Spalte 3 wird die Angabe „62“ durch
die Angabe „85“ ersetzt.
(1) Beamte und Soldaten, die in einem Labora-
dd) In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „78“ durch
torium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Bio-
die Angabe „103“ ersetzt.
stoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514),
die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom ee) In Zeile 5 Spalte 3 wird die Angabe „94“ durch
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, die Angabe „123“ ersetzt.
in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4
ff) in Zeile 6 Spalte 3 wird die Angabe „110“
zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage be-
durch die Angabe „145“ ersetzt.
trägt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach
Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des
„(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszu-
normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt
schlags wird von der für die besondere Verwen-
die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.
dung im Ausland zuständigen obersten Dienstbe-
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage hörde im Benehmen mit dem Bundesministerium
nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundes-
nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese über- ministerium der Verteidigung, dem Bundesminis-
steigt.“ terium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56
16. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
Bau und Heimat“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörte „der Tagessatz“
Artikel 6 durch die Wörter „die Stufe“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung der
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung „Für einsatzvorbereitende und einsatzab-
schließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in ist die Stufe des Auslandsverwendungszu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 schlags im Verfahren nach Absatz 2 geson-
(BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- dert festzusetzen; dabei ist den Unterschie-
nung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert den zwischen der einsatzvorbereitenden oder
worden ist, wird wie folgt geändert: der einsatzabschließenden Verwendung und
1. § 1 wird wie folgt geändert: der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. zu tragen.“
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um
„Ortes“ die Wörter „während fortbestehender Ver- 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslands-
wendung“ eingefügt. zuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grund-
gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehe-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter gattin oder des Ehegatten zu verwenden
„§ 56 Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „§ 56
Absatz 3 Satz 9“ ersetzt. 1. als freiwillige Einzahlung
b) In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Be- a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
rechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende“
durch die Wörter „im Auslandszuschlag berück- b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
sichtigungsfähige“ ersetzt.
c) in eine berufsständische Versorgungseinrich-
Artikel 7 tung, die Leistungen erbringt, die denjenigen
der gesetzlichen Rentenversicherung vergleich-
Änderung der bar sind,
Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die zuletzt durch Artikel 4 3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvor-
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) sorge, welche eine lebenslange monatliche Leib-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: rente für die Ehegattin oder den Ehegatten vor-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: sieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjah-
res der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt
„§ 1
wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI
Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit
dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfänge-
erfüllt.
rinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in (2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1
den Besoldungsgruppen R 1 und R 2.“ wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Empfänger von Auslandsdienstbezügen
„(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungs- 1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am
empfänger im Sinne dieser Verordnung sind: ausländischen Dienstort einen gemeinsamen
1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Solda- Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten
ten, Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht aus- gesetzes hat und
üben,
3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“ 2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Er-
höhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Besoldungsemp- werden.
fängerinnen und Besoldungsempfänger“ durch die
Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen (3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszu-
und Soldaten“ ersetzt. schlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezüge-
stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ver-
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
wendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verrin-
desbesoldungsordnung A“ gestrichen.
gert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die
5. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2 Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des
und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung
„in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsord- des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt
nung A“ gestrichen. der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß
der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von
Artikel 8 Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung
nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle
Änderung der fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung
Auslandszuschlagsverordnung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent
§ 5 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. Au- des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Ge-
gust 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch währung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Aus-
S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: maß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum
Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbe-
1. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5
züge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei
ersetzt:
der nächsten Entscheidung über eine erneute Ge-
„(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger währung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahres-
von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über zeitraum beginnt erneut zu laufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 35
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bun-
Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn desbesoldungsgesetzes,
die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine
dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des 3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergü-
Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt tungsverordnung.“
wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit
unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehe- Artikel 11
gattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr voll-
Änderung der
endet hat. Auslandstrennungsgeldverordnung
(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundes-
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni
besoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Ge-
2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verord-
währung des erhöhten Auslandszuschlags von bis
nung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) ge-
zu 6 Prozent der Auslandsdienstbezüge die Vorlage
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit un-
terschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass 1. § 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslands-
zuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin „(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnah-
der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert men nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland
ist.“ bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbeding-
ter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1
und 7. des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
Artikel 9 (3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom
Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbe-
Änderung der dingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsfüh-
Sanitätsdienstvergütungsverordnung rung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähi-
§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom gen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe
27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1 von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der
der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienst-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch
nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungs-
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter gesetzes besteht.“
„Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitäts-
unteroffiziere (Anspruchsberechtigte)“ durch die 2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate“
Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtin- durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
nen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern“ er-
setzt. Artikel 12
2. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange- Änderung der
stellt: Trennungsgeldverordnung
„1. die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur me-
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
dizinischen Versorgung der Patientinnen und Pa-
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
tienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),“.
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-
3. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num- vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
mern 2 bis 4. wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
Artikel 10
„und“ die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2
Änderung der Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13“ ein-
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung gefügt.
Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „drei Monate“
18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundes- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
besoldungsordnung A“ die Wörter „, für die eine re-
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,“ eingefügt.
Wörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wör-
2. § 5 wird wie folgt gefasst: ter „des § 8 des Bundesreisekostengesetzes“
„§ 5 ersetzt.
Ausschluss des Anspruchs bb) Folgender Satz wird angefügt:
Die Vergütung wird nicht gewährt neben „§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundes-
reisekostengesetzes gelten entsprechend.“
1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesol-
dungsgesetzes, b) Absatz 3 wird aufgehoben.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Nr. 2 bis 7, 11
bis 13 und 18“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6,
„(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der 9 bis 11 und 13“ ersetzt.
außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unter-
kunft und der Dienststätte werden in entspre- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
chender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.“
„§ 2
4. § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Maßgaben
„(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach
dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen (1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbe-
notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unter- schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
kunft für längstens drei Monate erstattet.“ Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Eini-
gungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
5. § 5 wird wie folgt geändert:
S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bestimmten weiteren Maßgaben.
„(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen An- (2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach
spruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der
des Bundesreisekostengesetzes.“ Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung
„(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten findet.
kann eine Reise folgender Personen berücksich-
(3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober
tigt werden:
1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-
1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines lichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 22
Kindes oder des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis
zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt
2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm
Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines zu vertretende Unterbrechung tätig war und die
Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit
Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher oder Berufssoldat geführt hat. Dies gilt nicht, soweit
Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann
oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüber- der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
gehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder nehmen mit dem Bundesminister des Innern, für
überwiegend gewährt. Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften
regeln.
(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt
Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach
des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Ab- den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
satz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt ent- und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der
sprechend.“ Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-
6. § 6 wird wie folgt geändert: gebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu
fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fahrkos- kannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwen-
tenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeent- dung findet.
schädigung“ durch die Wörter „Fahrtkostenerstat-
tung oder Wegstreckenentschädigung“ ersetzt. (5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22
des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Drittel“ Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt. und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der
Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-
7. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhe-
„(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, so- gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-
lange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-
bleibt hiervon unberührt.“ cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrecht-
liche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt
Artikel 13
werden. Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenver-
Änderung der sorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, so-
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung weit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zei-
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in ten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 Renten-Überleitungsgesetzes.
(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
worden ist, wird wie folgt geändert: setzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 37
(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü- 1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehe-
gen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart- maligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehr-
schaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenver- dienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzu-
sorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit rechnen. Maßgeblich für den Umfang der Anrech-
im Sinne des § 55a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes
des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberu-
vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig fung oder Einstellung des Soldaten.
sind.
(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrech-
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min- nung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-
destversorgung (§ 26 Absatz 7 des Soldatenversor- wehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungs-
gungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen gesetzes, sofern – einschließlich der in der ehemali-
Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des gen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Okto-
Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das ber 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit –
Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr
Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versor- als drei Jahren geleistet wurde.
gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen die-
sem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der (12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine
Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschieds- Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden
betrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversor- Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf
gungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldaten-
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente versorgungsgesetz.
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
(13) Bei den Leistungen nach § 86a des Solda-
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-
tenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge un-
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurück-
ter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangs-
bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt
verordnungen zugrunde zu legen.“
nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetra- 3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B
ges nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungs- und C wie folgt gefasst:
gesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Witwen und Waisen. „B. Rechtsverordnungen
(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit 1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenver- keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
sorgungsgesetzes) beginnt – unbeschadet der Ab- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
sätze 10 und 11 – Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung
1. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks- 2. Berufsförderungsverordnung in der jeweils gel-
armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der tenden Fassung
Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 3. Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung in der
Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au- jeweils geltenden Fassung
gust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an die-
sem Tage, 4. Stellenvorbehaltsverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung
2. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf
gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-
Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des
setzes in der jeweils geltenden Fassung
Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sach-
gebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2 C. Verwaltungsvorschriften
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 –
BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Er- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldaten-
nennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre versorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung“.
nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II Artikel 14
S. 885, 1146).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(10) Für die Anrechnung von Zeiten des Wehr- (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
dienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgeset- bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
zes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen
Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch (2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wir-
der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei kung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsver- (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. März
trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 2020 in Kraft.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
(4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am heiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
1. Juni 2020 in Kraft. 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004),
(5) Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Num- 2. die Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung
mer 1 und 2 treten am 1. September 2020 in Kraft. vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2569) sowie
3. die Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni
(6) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:
2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 17
1. die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Be- des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I
amtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krank- S. 1810) geändert worden ist.
Berlin, den 8. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 39
Studien- und Prüfungsverordnung
für Hebammen
(HebStPrV)1
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes Abschnitt 3
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Inhaltsübersicht § 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prü-
fung
Teil 1
§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Studium § 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Abschnitt 1
Abschnitt 4
Allgemeines
Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 1 Inhalt des Studiums
§ 2 Studiengangskonzept § 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
§ 3 Inhalt des modularen Curriculums § 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung
Abschnitt 2 § 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staat-
lichen Prüfung
Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prü-
§ 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze fung
§ 5 Kooperationsvereinbarungen § 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
§ 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern § 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen
§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in Prüfung
ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze Abschnitt 5
§ 9 Praxisplan Weitere Vorschriften
§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung
§ 11 Praxisbegleitung § 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
§ 12 Tätigkeitsnachweis § 35 Zeugnis
§ 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und
Teil 2 zusätzliche Praxiseinsätze
Staatliche Prüfung zur Erlangung § 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 38 Versäumnisse
§ 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Abschnitt 1 § 40 Niederschrift
Gemeinsame § 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsicht-
Bestimmungen für die staatliche Prüfung nahme
§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses Teil 3
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 42 Erlaubnisurkunde
§ 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
an der staatlichen Prüfung
Teil 4
§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 19 Nachteilsausgleich Anerkennung
§ 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung ausländischer Berufsqualifikationen
und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Verfahren
§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung § 43 Fristen
§ 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen § 44 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Prüfung
Abschnitt 2
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG Anpassungsmaßnahmen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 nach § 58 des Hebammengesetzes
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, § 45 Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 § 46 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist. § 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Abschnitt 3 den können dem berufspraktischen oder dem hoch-
Anpassungsmaßnahmen schulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.
nach § 59 des Hebammengesetzes (2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studien-
§ 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung teils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang
§ 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung berücksichtigt werden.
§ 50 Praktischer Teil der Kenntnisprüfung (3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen
§ 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studien-
§ 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompeten-
§ 53 Abschluss des Anpassungslehrgangs zen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.
Abschnitt 4
Nachweise der Zuverlässigkeit und der §3
gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber
von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, Inhalt des modularen Curriculums
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
(1) Das modulare Curriculum wird von der Hoch-
§ 54 Nachweise der Zuverlässigkeit schule so erstellt, dass der studierenden Person die in
§ 55 Nachweise der gesundheitlichen Eignung Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.
§ 56 Aktualität von Nachweisen
(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zu-
Teil 5 dem Folgendes fest:
Übergangs- und Schlussvorschriften 1. die Module des Studiengangs, in denen die staat-
liche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes
§ 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung durchgeführt wird,
§ 58 Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Mo-
dellvorhaben 2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit
§ 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und
Anlage 1 Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Heb- 3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staat-
amme lichen Prüfung.
Anlage 2 Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebam-
menstudiums
Abschnitt 2
Anlage 3 Inhalt der Praxiseinsätze
Anlage 4 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- Der berufspraktische Teil des Studiums
bezeichnung „Hebamme“
Anlage 5 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- §4
bezeichnung „Hebamme“
Anlage 6 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze
bezeichnung „Hebamme“
Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die
Anlage 7 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die
zur „Hebamme“
in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltun-
Anlage 8 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
lehrgang gen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu bezie-
Anlage 9 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung hen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.
zur „Hebamme“
Anlage 10 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs- §5
lehrgang
Kooperationsvereinbarungen
Teil 1 (1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge
Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der
Studium
jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei
der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist.
Abschnitt 1
Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumen-
Allgemeines tiert werden.
(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere
§1 Vorgaben enthalten:
Inhalt des Studiums
1. zur Auswahl der Studierenden,
Im Hebammenstudium sind der studierenden Person
2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammen-
die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.
gesetzes,
§2 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche
Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebam-
Studiengangskonzept
mengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschlie-
(1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule ßen hat,
den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des
4. zur Durchführung der Praxisanleitung und
hochschulischen Studienteils unter Beachtung von
§ 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stun- 5. zur Durchführung der Praxisbegleitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 41
§6 § 10
Praxiseinsätze in Krankenhäusern Qualifikation der Praxisanleitung
(1) Jede studierende Person absolviert Praxisein- (1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person,
sätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wenn sie
Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxisein- 1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
sätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen nung
Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden
den studierenden Personen Kompetenzen im Kompe- a) „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammen-
tenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden fol- gesetzes oder
gende Praxiseinsätze statt: b) „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1
1. zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum
und I.2 „Geburt“ und 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
2. zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Still- 2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweili-
zeit“. gen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren ver-
fügt,
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der
Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze ein- 3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
bezogen. Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert
hat und
(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes die- 4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen
nen außerdem dazu, dass die studierende Person einen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich ab-
Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete solviert.
erhält: Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-
1. Neonatologie und pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4
zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
2. Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diag- Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
nostik und gynäkologische Operationen.
(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforde-
rungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§7
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisan-
Praxiseinsätze bei
leitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von
freiberuflichen Hebammen oder
jeder Person durchgeführt werden, die zur entspre-
in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
chenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.
(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen
oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen § 11
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammen-
Praxisbegleitung
gesetzes werden den studierenden Personen Kompe-
tenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Heb-
I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der An- ammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemesse-
lage 1 vermittelt. nem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam
mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der
(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI
studierenden Person vor.
der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze
bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten heb-
§ 12
ammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.
Tätigkeitsnachweis
(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang
von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Num-
die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von mer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die stu-
Hebammen geeignet sind, stattfinden. dierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entspre-
chend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.
§8
Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze Teil 2
(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden Staatliche Prüfung
so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in zur Erlangung der Erlaubnis
Anlage 2 entsprechen. zum Führen der Berufsbezeichnung
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere
die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§9 für die staatliche Prüfung
Praxisplan
§ 13
Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1
des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curricu- (1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlan-
lums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8. gung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
„Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompeten- (2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsit-
zen. zenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Ab-
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus satz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall
der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
1. einem schriftlichen Teil,
(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
2. einem mündlichen Teil und
ses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hoch-
3. einem praktischen Teil. schule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Ver-
§ 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen hinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin
von Modulprüfungen durchgeführt. und jeden Prüfer.
§ 14 § 17
Bildung und Teilnahme der Vorsitzenden des
Zuständigkeit des Prüfungsausschusses Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind
anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge- Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung
mäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig. der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforder-
lich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während
§ 15 der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht
nicht.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen- § 18
den Mitgliedern:
Zulassung zur staatlichen Prüfung
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-
gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, (1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden
die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh- die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die stu-
mung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende dierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen
oder Vorsitzender, wird.
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hoch- (2) Die Voraussetzungen der Zulassung zur staat-
schule als Vorsitzende oder Vorsitzender, lichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen
Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die
3. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der
studierende Person am praktischen Teil der staatlichen
Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,
Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage
4. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass
eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt
5. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die hat.
Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet
und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der prakti- § 19
schen Einsatzorte ist. Nachteilsausgleich
Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammen- (1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder
gesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staat-
Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule lichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteils-
Mitglieder des Prüfungsausschusses werden. ausgleich gewährt.
(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er
Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die
spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staat-
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder
lichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vor-
eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
sitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist.
wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die
(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ent-
zuständige Behörde unterstützt.
scheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kön- ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen
nen ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder voll- erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden
ständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der
übertragen. Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus
dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leis-
§ 16 tungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung
Benennung der Mitglieder oder Beeinträchtigung hervorgeht.
des Prüfungsausschusses (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-
(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den stimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungs-
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Ab- leistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanfor-
satz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der derungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht
Verhinderung der oder des Vorsitzenden. verändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 43
§ 20 § 23
Benotung von Bestehen und Note
Leistungen in der staatlichen Prüfung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist
der studierenden Person werden wie folgt benotet: bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausrei-
chend“ benotet worden ist.
Erreichter
Note Notendefinition (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen
Wert
Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prü-
1 bis unter sehr gut eine Leistung, die den fungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der
1,50 (1) Anforderungen in be- staatlichen Prüfung.
sonderem Maß ent-
spricht (3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen
Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Ge-
2 1,50 bis gut eine Leistung, die den wichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewich-
unter 2,50 (2) Anforderungen voll ent- tung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn
spricht 1. den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde
liegen und
3 2,50 bis befriedigend eine Leistung, die im
unter 3,50 (3) Allgemeinen den An- 2. die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Ar-
forderungen entspricht beitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.
4 3,50 bis ausreichend eine Leistung, die zwar Abschnitt 3
einschließ- (4) Mängel aufweist, aber Mündlicher Teil
lich 4,00 im Ganzen den An-
der staatlichen Prüfung
forderungen noch ent-
spricht
§ 24
5 über 4,00 mangelhaft eine Leistung, die we- Gegenstand des
(5) gen erheblicher Män- mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
gel den Anforderungen
nicht mehr entspricht (1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen
Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompe-
tenzbereichen der Anlage 1:
Abschnitt 2
1. Kompetenzbereich IV,
Schriftlicher Teil 2. Kompetenzbereich V und
der staatlichen Prüfung
3. Kompetenzbereich VI.
§ 21 Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Be-
züge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
Gegenstand des
schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der
Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsaus-
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staat- schusses bestimmt.
lichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompe-
tenzbereichen der Anlage 1: § 25
1. schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, Durchführung
2. Kompetenzbereich II, des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird
3. Kompetenzbereich IV und
von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abge-
4. Kompetenzbereich V. nommen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vor-
selbst Prüfungsfragen zu stellen.
schlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestimmt. (2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kön-
nen beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die
§ 22 Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren
Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Per-
Bewertung des son dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der
schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.
(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staat-
lichen Prüfung ist von mindestens zwei Prüferinnen § 26
oder Prüfern zu benoten. Bewertung des
(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsaus- (1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird
schusses im Benehmen mit den jeweiligen Prüferinnen von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn ab-
oder Prüfern die Note der einzelnen Klausuren fest. genommen haben.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder § 30
Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ablauf der Prüfungsteile
im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung.
(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung besteht aus
§ 27
1. einem Vorbereitungsteil,
Bestehen des
mündlichen Teils der staatlichen Prüfung 2. einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens
15 Minuten,
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-
standen, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit 3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-
„ausreichend“ benotet worden ist. derlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von
Abschnitt 4 höchstens 15 Minuten.
(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus
Praktischer Teil
der staatlichen Prüfung 1. einem Vorbereitungsteil,
2. mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer
§ 28 von jeweils höchstens 15 Minuten,
Gegenstand des 3. der Simulation der geplanten und situativ erforder-
praktischen Teils der staatlichen Prüfung lichen Betreuungsmaßnahmen sowie
(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen 4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von
Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzberei- höchstens 30 Minuten.
chen der Anlage 1. (3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be- 1. einem Vorbereitungsteil,
steht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des prakti- 2. einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens
schen Teils der staatlichen Prüfung sind: 15 Minuten,
1. im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kom- 3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-
petenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1, derlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
2. im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem 4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von
Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1, höchstens 15 Minuten.
3. im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kom- (4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungs-
petenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der An- teil hat die studierende Person vorab einen Betreu-
lage 1. ungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für
den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine
(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil
mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach findet unter Aufsicht statt.
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines
Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vor-
§ 31
sitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Durchführung des
§ 29 praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird
Prüfungsorte und Prüfungsarten
als Einzelprüfung durchgeführt.
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne
(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des prakti- den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexions-
schen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätz- gesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch
lich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchge- eine organisatorische Pause von zwei Werktagen unter-
führt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder brochen werden.
ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2
des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird
verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abge-
können diese Prüfungen auch dort durchgeführt wer- nommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Ab-
den. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, satz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung
Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abwei- geeignet.
chend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prü-
fungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung § 32
mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt Bewertung des
werden. praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule (1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils
durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulations- der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder
personen. Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 45
(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prü- 2. den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
fer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 3. einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staat-
im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note lichen Prüfung
des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung. nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Be-
standteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.
§ 33 (2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei
Bestehen und Note des den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bean-
praktischen Teils der staatlichen Prüfung tragen.
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist be- (3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil
standen, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindes- des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht be-
tens „ausreichend“ benotet worden ist. standen, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen
werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz
(2) Für jede studierende Person, die den praktischen
teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende
Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prü-
Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung
fungsausschusses die Note des praktischen Teils der
einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zu-
staatlichen Prüfung.
sätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.
(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen
(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsat-
Prüfung geht ein:
zes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsaus-
1. die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent, schusses.
2. die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent
und § 37
3. die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent. Rücktritt von der staatlichen Prüfung
(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulas-
Abschnitt 5 sung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem
Weitere Vorschriften Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsit-
§ 34 zenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den
Bestehen und Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch
Gesamtnote der staatlichen Prüfung mitzuteilen.
(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den (2) Teilt die studierende Person den Grund für den
schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den prakti- Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt
schen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat. betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.
(2) Für jede studierende Person, die die staatliche (3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des ses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor-
Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen liegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil
Prüfung. nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist
die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht
ein: (4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
1. die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prü- ses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt
fung mit einem Drittel, vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil
nach Absatz 1 nicht bestanden.
2. die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prü-
fung mit einem Drittel und § 38
3. die Note des praktischen Teils der staatlichen Prü- Versäumnisse
fung mit einem Drittel.
Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil
§ 35 der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der
Zeugnis
Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammen- nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.
studiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde auszustellen. § 39
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Prüfung gesondert ausgewiesen.
(1) Hat eine studierende Person die ordnungsge-
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheb-
§ 36
lichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so
Wiederholung von können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Teilen der staatlichen Prüfung den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht
und zusätzliche Praxiseinsätze bestanden erklären.
(1) Wenn eine studierende Person (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent-
1. eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen scheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staat-
Prüfung, lichen Prüfung zulässig.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den
Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab- Antragseingang und teilt der antragstellenden Person
schluss der staatlichen Prüfung zulässig. gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für
den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 40 § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes
Niederschrift erforderlich sind.
(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift (2) Legt die antragstellende Person eine Berufsquali-
zu erstellen. fikation vor, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ab- Staat erworben worden ist, entscheidet die zuständige
lauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig,
vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der voll-
ständigen Unterlagen durch die antragstellende Per-
§ 41 son.
Aufbewahrung von (3) Legt die antragstellende Person eine Berufsquali-
Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme fikation vor, die in einem Drittstaat, der kein gleichge-
(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei stellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits
Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staat- in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
lichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat aner-
Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren. kannt worden ist, entscheidet die zuständige Behörde
über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der
jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Un-
betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betref-
terlagen durch die antragstellende Person.
fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(4) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll
(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterla-
die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
gen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hoch-
schule.
§ 44
Teil 3 Bescheide bei
Feststellung wesentlicher Unterschiede
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede
§ 42
fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen
Erlaubnisurkunde rechtsmittelfähigen Bescheid.
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der (2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammen- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
gesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster kation und das Niveau der von der antragstellenden
der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4. Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-
(2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
Hebammengesetzes verwendet die zuständige Be- Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
hörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-
Erlaubnisurkunde nach Anlage 5. lifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
buchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes ver- S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss
wendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) ge-
Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach An- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
lage 6. 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,
bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt
Teil 4 worden sind,
Anerkennung 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-
ausländischer Berufsqualifikationen schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu
führen, dass die antragstellende Person nicht in aus-
und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
reichender Form über die Kompetenzen verfügt, die
in Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs
Abschnitt 1
notwendig sind,
Verfahren 4. eine Begründung, warum die antragstellende Person
die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 56 des
§ 43 Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat aus-
Fristen gleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachge-
(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Gel- wiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges
tungsbereiches des Hebammengesetzes eine Ausbil- Lernen erworben hat, und
dung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5 des Heb- 5. die Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder
ammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde Abschnitt 3 dieses Teils.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 47
Abschnitt 2 (2) Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungs-
Anpassungsmaßnahmen situation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird
nach § 58 des Hebammengesetzes von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab-
satz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4
§ 45 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab-
satz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während
Gegenstand, Ablauf der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfra-
und Ort der Eignungsprüfung gen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen be-
(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Per- ziehen.
son nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen (3) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlos-
verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Be- sen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungs-
hörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erfor- situation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
derlich sind. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
(2) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, tung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch
die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen
prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-
nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten scheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompe- im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über
tenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwan- das Bestehen. Ist eine Betreuungssituation nicht be-
gerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbststän- standen worden, so darf sie einmal wiederholt werden.
dig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine
Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
situationsangemessene Kommunikation mit den zu be-
treuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den be- (5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes be-
ruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu stimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung
zeigen. der Eignungsprüfung entsprechend.
(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der
folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I § 47
der Anlage 1 zuzuordnen: Inhalt und Durchführung
1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, des Anpassungslehrgangs
2. dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des
3. dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Still- Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen
zeit“. Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede aus-
zugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die
(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht
im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; werden kann.
sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambu-
lante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Heb- (2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
ammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verant- 1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen
wortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können an Hochschulen oder
diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie
2. Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuf-
sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen
lichen Hebammen, in ambulanten hebammenge-
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2
leiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen
kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des prak-
nach § 13 des Hebammengesetzes oder
tischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und
Simulationspersonen durchgeführt werden. 3. beidem
(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach durchgeführt.
Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simula-
(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser,
tionspersonen an der Hochschule durchgeführt.
Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemein-
(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für sam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und ver-
die einzelnen Prüfungsteile fest. wenden dabei das Muster der Anlage 8.
§ 46 Abschnitt 3
Durchführung Anpassungsmaßnahmen
und Abschluss der Eignungsprüfung nach § 59 des Hebammengesetzes
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung
durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der § 48
Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prü-
Gegenstand der Kenntnisprüfung
fungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nut-
zen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende (1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Per-
Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs son nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen
Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme
können. erforderlich sind.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kom- kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des prak-
petenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprü- tischen Teils der Kenntnisprüfung mit Modellen und
fung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Simulationspersonen durchgeführt werden.
Teil. (4) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach
Absatz 2 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulati-
§ 49 onspersonen an der Hochschule durchgeführt.
Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung (5) Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zu-
(1) Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine ständigen Behörden die Prüfungsorte für die einzelnen
Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus Prüfungsteile fest.
dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens (6) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Be-
zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prü- treuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern.
fungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fall- Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer
situation aus einem anderen Betreuungskontext als nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Ab-
dem des praktischen Teils der Prüfung. satz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und be-
45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und
wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab- Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das prakti-
satz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 sche Vorgehen beziehen.
und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab- (7) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich ab-
satz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. geschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Be-
(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist er- treuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“
folgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass
Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leis- die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel
tung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferin-
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung nen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen oder im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das
Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entschei- Bestehen.
den die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das § 51
Bestehen. Durchführung
und Abschluss der Kenntnisprüfung
§ 50
(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung
Praktischer Teil der Kenntnisprüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung
(1) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die
zu prüfende Person in drei Betreuungssituationen Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2
nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende
wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompe- Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Mo-
tenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwan- naten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen kön-
gerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbststän- nen.
dig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im (2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil so-
Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine wie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils,
situationsangemessene Kommunikation mit den zu be- die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
treuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den be-
ruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes be-
zeigen. stimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung
der Kenntnisprüfung entsprechend.
(2) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der
folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I (4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlos-
der Anlage 1 zuzuordnen: sen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile
bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung
1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9
2. dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und erteilt.
3. dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Still-
zeit“. § 52
(3) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen Inhalt und Durchführung
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich des Anpassungslehrgangs
im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des
sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambu- Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teil-
lante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Heb- nehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die
ammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwort- zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich
lichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die For-
diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie men und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest,
sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht wer-
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 49
(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Be-
1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen hörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
an Hochschulen oder chende Bescheinigung oder einen von einer solchen
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen.
2. Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden
Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in kann, kann die antragstellende Person einen gleichwer-
ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder tigen Nachweis vorlegen.
weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammen-
gesetzes oder (2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1
3. beidem
genannten Dokumente, so kann sie von der zuständi-
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung
praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden
nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt Person die Ausübung des Berufs, der dem Hebammen-
werden. beruf entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegen-
den standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung
§ 53 wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vor-
Abschluss des Anpassungslehrgangs übergehend untersagt worden ist.
(1) Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebam- (3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
mengesetzes schließt mit einer Prüfung über die ver- Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des
mittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussge- Geltungsbereichs des Hebammengesetzes eingetreten
spräches ab. sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 5
Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes von Be-
(2) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehr-
deutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle
gangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach
des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Num-
diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis
mer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person
und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Her-
nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende Person
kunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-
während des Lehrgangs betreut hat, geführt.
scheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
(3) Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die len.
teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht
erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin (4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-
oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die
nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-
an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden registerauszüge ausgestellt noch die nach Absatz 2
Person über eine angemessene Verlängerung des An- oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen
passungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal gemacht, kann die antragstellende Person sie durch
zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Ab- Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
schlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis die- eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen
ses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht Behörde des Herkunftsstaates oder über die Abgabe
erteilt werden, darf die teilnehmende Person den An- einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunfts-
passungslehrgang einmal wiederholen. staat keine eidesstattliche Erklärung gibt, ersetzen.
(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäu-
§ 55
ser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen ge-
meinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und Nachweise der gesundheitlichen Eignung
verwenden dabei das Muster der Anlage 10.
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
Abschnitt 4
staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und
Nachweise der eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes bean-
Zuverlässigkeit tragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Ab-
und der gesundheitlichen satz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte
Eignung durch Inhaberinnen Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nach-
und Inhaber von Berufsqualifika- weis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
tionen aus einem anderen Mitglied-
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis
staat, einem anderen Vertragsstaat
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde
oder einem gleichgestellten Staat
dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-
nen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Num-
§ 54
mer 3 des Hebammengesetzes genannte Vorausset-
Nachweise der Zuverlässigkeit zung erfüllt ist.
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags- § 56
staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und
Aktualität von Nachweisen
eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes bean-
tragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Ab- Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von
satz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes genannte der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausge- § 59
stellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
Teil 5 (1) Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als
Übergangs- und Schlussvorschriften praxisanleitende Person tätig sind oder auf der Grund-
lage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. De-
§ 57 zember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung
ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2
Übergangsvorschriften und 3 nicht anzuwenden.
zur fachschulischen Ausbildung
Für fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder (2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanlei-
zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember tende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber
2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzu-
2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für weisen.
Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden. § 60
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 58
Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben am 1. Januar 2020 in Kraft. § 43 Absatz 4 tritt am
1. März 2020 in Kraft.
Für Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbin-
dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 in Form (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
von Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung
zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prü- der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I
fungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
anzuwenden. tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Januar 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 51
Anlage 1
(zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2,
§ 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2,
§ 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme
I. Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer Prozesse während Schwan-
gerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken und Regelwidrigkeiten bei der Frau
und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen Hebammenversorgung unter Hinzuziehung
der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.
1. Schwangerschaft
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Schwan-
gerschaft,
b) stellen eine Schwangerschaft fest und überwachen und beurteilen die mütterliche und kindliche Gesund-
heit sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche klinische Untersuchungen und
Assessmentinstrumente,
c) klären über die Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwan-
gerschaften oder von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft geeignet sind; ver-
fügen über Kenntnisse über die Implikationen vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen und wirken
bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin; die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes blei-
ben unberührt,
d) beraten die Frau hinsichtlich der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft und hinsicht-
lich eines gesunden Lebensstils einschließlich ausgewogener Ernährung zur Förderung der mütterlichen
und kindlichen Gesundheit und lindern Schwangerschaftsbeschwerden durch geeignete Maßnahmen,
e) beurteilen die Ressourcen und Belastungen der schwangeren Frau und ihrer Familie und wirken bei
Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin,
f) verfügen über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs der Geburt und des Wochenbetts sowie über
Kenntnisse der Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere Frau und ihre Familie ihrer
individuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vor,
g) beraten die Frau bei der Wahl des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit ihr bei Bedarf einen indivi-
duellen Geburtsplan und
h) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und er-
greifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung.
2. Geburt
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Geburt,
b) leiten physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage, führen bedarfsabhängig einen Scheiden-
dammschnitt aus und vernähen die Wunde oder unkomplizierte Geburtsverletzungen, untersuchen und
überwachen nach der Geburt die Frau und das Neugeborene und fördern die Eltern-Kind-Bindung sowie
die Aufnahme des Stillens,
c) betreuen die Frau während der Geburt und überwachen das ungeborene Kind sowie den Geburtsverlauf
mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,
d) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen und er-
greifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,
e) erklären der Frau und ihrer Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung,
f) übergeben die Frau, das Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in die ärztliche Weiterbehand-
lung und leisten Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe,
g) führen im Dringlichkeitsfall eine Steißgeburt durch,
h) leiten im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maß-
nahmen ein und führen insbesondere eine manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls
eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, durch,
i) führen im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim Neugeborenen oder bei beiden
durch,
j) führen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere Maßnahmen der Erstversor-
gung bei der Frau und dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen, und
k) betreuen und begleiten die Frau und ihre Familie bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen
von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
3. Wochenbett und Stillzeit
Die Absolventinnen und Absolventen
a) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung des physiologischen Wochen-
betts,
b) untersuchen und versorgen die Frau und das Neugeborene und beurteilen die Gesundheit der Frau, des
Neugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die Lebenssituation der Familie,
c) erklären der Frau und dem anderen Elternteil die postpartalen Adaptationsprozesse, fördern das Stillen,
leiten die Frau zum Stillen des Neugeborenen und Säuglings an und leisten Hilfestellung bei Stillproble-
men,
d) beraten die Frau und den anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und Hygiene des Neugeborenen und
des Säuglings, leiten sie zur selbstständigen Versorgung des Neugeborenen und Säuglings an und be-
raten sie bezüglich der Inanspruchnahme von Untersuchungen und Impfungen,
e) erklären der Frau und dem anderen Elternteil die Bedürfnisse eines Neugeborenen und Säuglings und die
entsprechenden Anzeichen dafür und leiten die Frau und den anderen Elternteil zu einer altersgerechten
Interaktion mit dem Neugeborenen und Säugling an,
f) beraten die Frau zur Förderung der Rückbildungsprozesse und eines gesunden Lebensstils,
g) beraten die Frau zu Fragen der Familienplanung und klären sie angemessen auf,
h) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und er-
greifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,
i) erkennen belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei der Frau und ihrer Familie
und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und
j) erkennen die besondere Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen und Säuglingen oder von
Neugeborenen und Säuglingen mit Behinderung und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaß-
nahmen hin.
II. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hoch-
komplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Qualität,
Gesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit
Die Absolventinnen und Absolventen
1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse
und integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln,
2. nutzen digitale Fertigkeiten, forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestal-
tung einer wirtschaftlichen, effektiven und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit,
3. führen selbstständig die Planung, Organisation, Implementierung, Steuerung und Evaluation von Betreu-
ungsprozessen bei Frauen (und ihren Familien) während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit
bei physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die Bedürfnisse der Frau und des
Kindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention,
4. kooperieren mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der Planung, Organisation, Durch-
führung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien mit pathologi-
schem Verlauf während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und
5. analysieren, evaluieren und reflektieren Effektivität und Qualität ihres beruflichen Handelns während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage hebammen- und bezugswissen-
schaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.
III. Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf Selbstbestimmung während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation, ihrer biogra-
phischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen Handlungspflich-
ten
Die Absolventinnen und Absolventen
1. berücksichtigen und unterstützen die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen unter Einbezug ihrer
Rechte, ihrer konkreten Lebenssituation, der ethnischen Herkunft, dem sozialen, biographischen, kulturellen
und religiösen Hintergrund, der sexuellen Orientierung und Transsexualität, Intergeschlechtlichkeit sowie
der Lebensphase der Frauen und ihrer Familien,
2. berücksichtigen die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
sowie von Frauen mit Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von sexualisierter Gewalt sowie der weiblichen
Genitalverstümmelung,
3. beraten Frauen und ihre Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt,
wirken bei einem Risiko im Hinblick auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des
Säuglings auf die Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin und
4. leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 53
IV. Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses
Die Absolventinnen und Absolventen
1. tragen durch personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Frauen, Kindern und Bezugspersonen
zur Qualität des Betreuungsprozesses bei,
2. tragen durch ihre Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen Versorgung des geburtshilflichen
Teams und in sektorenübergreifenden Netzwerken bei,
3. gestalten und evaluieren theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie Kommunikations- und Beratungspro-
zesse und
4. tragen durch zeitnahe, fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation von Maßnahmen während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zur Qualität der Informationsübermittlung und zur Pa-
tientensicherheit bei.
V. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemi-
schen Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung von Frauen und ihren
Familien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und Risikomanagementkonzepten, Leit-
linien und Expertenstandards
Die Absolventinnen und Absolventen
1. analysieren und reflektieren die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versor-
gungsprozessen und die intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit,
2. entwickeln bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor
allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und setzen diese Lösungen
teamorientiert um,
3. wirken mit an der interdisziplinären Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsbasierten,
evidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett
und Stillzeit und
4. wirken mit an der intra- und interdisziplinären Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Qualitäts-
managementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.
VI. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomi-
schen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellun-
gen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung
Die Absolventinnen und Absolventen
1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingun-
gen und beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur qualitätsgesicherten Hebammen-
tätigkeit,
2. identifizieren berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen die Notwendigkeit des lebens-
langen Lernens als einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung,
3. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,
4. orientieren sich in ihrem Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik ihrer Profession und treffen in
moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung
der Menschenrechte und
5. entwickeln ein fundiertes berufliches Selbstverständnis und wirken an der Weiterentwicklung der Profession
mit.
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1)
Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
Kompetenzbereich aus Anlage 1
Vorschrift Einsatzort oder medizinisches Fachgebiet Stunden
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Krankenhaus I.1 „Schwangerschaft“ und 1280
I.2 „Geburt“
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Krankenhaus I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ 280
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Krankenhaus Neonatologie 80
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Krankenhaus Gynäkologie, insbesondere 80
Diagnostik und Operationen
§ 7 Absatz 1 Freiberufliche Hebamme, ambulante I.1 „Schwangerschaft“, 480
hebammengeleitete Einrichtung I.2 „Geburt“,
I.3 „Wochenbett und Stillzeit“
§ 7 Absatz 3 weitere, zur ambulanten berufsprak- I.1 „Schwangerschaft“, 1602
tischen Ausbildung von Hebammen I.2 „Geburt“,
geeignete Einrichtung I.3 „Wochenbett und Stillzeit“
2
Einsatz optional, anzurechnen auf das Stundenkontingent von 480 Stunden für die Einsätze nach § 7 Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 55
Anlage 3
(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2)
Inhalt der Praxiseinsätze
Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,
2. Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,
3. Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht
erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die
studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,
4. aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgebur-
ten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,
5. Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Ver-
nähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahme-
fall auch simuliert werden,
6. Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochen-
bett,
7. Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100
gesunden Neugeborenen,
8. Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von unter-
gewichtigen und kranken Neugeborenen,
9. Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
10. Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Anlage 4
(zu § 42 Absatz 1)
Urkunde über die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz)
mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..................................................
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 57
Anlage 5
(zu § 42 Absatz 2)
Urkunde über die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
erhält auf der Grundlage von § 74 Absatz 2 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen
(Hebammengesetz) die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufgrund
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..................................................
(Unterschrift)
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Anlage 6
(zu § 42 Absatz 3)
Urkunde über die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz)
mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
Aufgrund des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
oder cc des Hebammengesetzes wird die Berufsqualifikation der Inhaberin oder des Inhabers dieser Erlaubnis nicht
automatisch anerkannt nach Artikel 21 Absatz 3 der der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert
worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..................................................
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 59
Anlage 7
(zu § 46 Absatz 4)
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 45 und 46 der Studien-
und Prüfungsverordnung für Hebammen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..................................................
(Unterschrift der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Anlage 8
(zu § 47 Absatz 3)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Bezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)
.......................................................................................................................
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach § 47 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der zuständigen
Behörde festgelegt wurde.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..................................................
(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 61
Anlage 9
(zu § 51 Absatz 4)
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 48 bis 51 der Studien-
und Prüfungsverordnung für Hebammen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..................................................
(Unterschrift der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Anlage 10
(zu § 53 Absatz 4)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Bezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)
.......................................................................................................................
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 52 und 53 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der
zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..................................................
(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020 63
Verordnung
über die technischen und organisatorischen
Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
(Bundesbußgeldaktenführungsverordnung – BBußAktFV)
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund des § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Da-
über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Num- ten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die
mer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Datei-
format XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der
§1 Bußgeldaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und
Anwendungsbereich die Bearbeitung zu unterstützen.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch (4) Als Bußgeldbehörden tätige Verwaltungsbehör-
geführte Bußgeldakten den müssen Bußgeldakten mindestens nach Maßgabe
der in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze führen. Sie
1. der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden sollen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten
tätig sind; Grundsätze beachten.
2. des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
3. des Bundesgerichtshofs. §3
Bearbeitung der elektronischen Akte
§2
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien
Struktur und Format
und Informationen gelten als zur Akte genommen,
elektronischer Akten; Repräsentat
wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen
(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte Akte gespeichert worden sind.
gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zu-
gehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte (2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen
gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden
Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektro- können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
nische Formulare, die als strukturierte maschinenles- nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu
bare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b des welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), werden als Daten- (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische
sätze in der elektronischen Akte gespeichert. Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte ge- Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt
speicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise
elektronische Dokumente im Format PDF/A wiederge- auf eine andere Stelle übergehen.
geben werden können; diese Dokumente bilden das
Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten §4
zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für
Barrierefreiheit
die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Defini-
tions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Elektronische Akten und Verfahren zur elektroni-
Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, schen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch
ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat auf- so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch mög-
zunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im lich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu
Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signatur- sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im
prüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt
Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019
dass sie eindeutig zitiert werden können. (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils gel-
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
tenden Fassung bereits bei Planung, Entwicklung, Aus- behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu doku-
schreibung und Beschaffung beachtet werden. mentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist
das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
§5
Ersatzmaßnahmen §6
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Inkrafttreten
Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Er-
satzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht