808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Zweites Gesetz
zur Änderung des THW-Gesetzes
Vom 15. April 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 1a
sen: Einsatzkräfte und Einrichtungen
(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das
Artikel 1
Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen
Änderung des mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und
THW-Gesetzes Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbe-
sondere in folgenden Fachbereichen vor:
Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Führungsunterstützung,
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, 2. Rettung und Bergung,
wird wie folgt geändert:
3. Notversorgung und Notinstandsetzung.
1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatz-
ersetzt: kräfte im Alarmfall.
„§ 1 (2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die
erforderliche Aus- und Fortbildung
Rechtsform, Aufgaben und Personal
1. der Helferinnen und Helfer sowie
(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht
rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwal- 2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für
tungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundes- THW-Einsätze vorgesehen sind.
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach (3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im
Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung
technische Unterstützung insbesondere zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Wei-
sungen der anfordernden Stellen im Rahmen der
1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zustän-
dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen
digen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegen-
ben sowie
über Personen aus.
2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn
das Bundesministerium des Innern, für Bau und § 1b
Heimat zustimmt. Forschung
(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an inter-
Satz 2 umfasst insbesondere: nationalen, supranationalen und nationalen For-
1. technische Hilfe im Zivilschutz, schungsprojekten zu Fragestellungen in den Be-
reichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und
2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag Zivilschutz.
der Bundesregierung,
3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Not- §2
ständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes Helferinnen und Helfer;
auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zu- Verordnungsermächtigung
ständigen Stellen sowie (1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der
4. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für
Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Einsätze.
Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener
(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Perso- Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des
nen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdaten-
Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferin- schutzgesetzes entsprechend.
nen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in ei- und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustande-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; kommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhält-
sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert. nisses im Einzelnen zu regeln.“
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2. § 3 wird wie folgt geändert: der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienst-
stellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des
„§ 3 Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden
durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbe-
Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung“.
sondere in den genannten Ausschüssen wahrge-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nommen.
„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des
dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung
Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst ohne Zustimmung des Bundesrates.“
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- 4. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Innern“ durch
und Arbeitslosenversicherung sowie in der be- die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
trieblichen Altersversorgung erwachsen. Während
des Dienstes kann zu der von den Helferinnen 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
und Helfern eingegangenen Verpflichtung auch „§ 6
die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpfle-
Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe;
gung gehören, soweit die zuständige Einsatz-
Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
oder Ausbildungsleitung dies anordnet. Werden
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während (1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im
der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeits- Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unter-
zeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für stützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden,
die Dauer der Dienste unter Weitergewährung einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständi-
des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste er- gen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung
halten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im
Dies gilt nicht für Dienste, die in nicht unerheb- überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine
lichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen. Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu
Erkundungen gelten als Dienste. Versicherungs- Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde
verhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversi- ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere
cherung sowie in der betrieblichen Altersversor- dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehr-
gung werden durch den Dienst im Technischen behörde, wenn
Hilfswerk nicht berührt. Arbeitnehmerinnen und 1. ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer
Arbeitnehmer sind auch Personen, die in einem oder einem Dritten zusteht oder
Berufsausbildungsverhältnis stehen. Die Sätze 1
bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie 2. sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-
Berufsrichterinnen und ‑richter entsprechend.“ lichen Interesses auf die Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Dritten verzichtet.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgebern“ durch (2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durch-
die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeit- führung einer Amtshilfe eine individuell zurechen-
gebern“ ersetzt. bare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleis-
Postbank“ durch die Wörter „DB Privat- und tete technische Unterstützung Gebühren und Aus-
Firmenkundenbank“ ersetzt. lagen erheben
1. bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine
d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Innern“ durch
Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,
die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
2. soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,
e) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör-
ter „einem Einsatz“ durch die Wörter „Einsätzen a) bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tat-
und Maßnahmen“ ersetzt. sächlichen Gewalt oder
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der b) bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk“ durch die oder einer oder einem anderen Verfügungs-
Wörter „des Technischen Hilfswerks“ und die berechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin
Wörter „technische Hilfe“ durch die Wörter „Ein- oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
sätze und Maßnahmen“ ersetzt. diese ohne den Willen der oder des Verfü-
gungsberechtigten ausübt,
g) Absatz 9 wird aufgehoben.
3. bei einer oder einem Dritten, zu deren oder
3. § 4 wird wie folgt gefasst: dessen Gunsten die technische Unterstützung
„§ 4 geleistet wurde, sofern diese oder dieser der
Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich wider-
Mitwirkung; sprochen hat.
Verordnungsermächtigung
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk er- und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
folgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie nung ohne Zustimmung des Bundesrates das
durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Fest-
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setzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und Artikel 2
Auslagen für technische Unterstützungsleistungen Bekanntmachungserlaubnis
des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung
von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu be- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
stimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt Heimat kann den Wortlaut des THW-Gesetzes in der
oder zugelassen werden, dass aus Gründen der vom 1. Mai 2020 an geltenden Fassung im Bundesge-
Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen setzblatt bekannt machen.
Interesses verzichtet wird
Artikel 3
1. auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen
sowie Inkrafttreten
2. auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Amtshilfe.“ kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 811
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Vom 15. April 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ber 2023“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
Änderung des
30. Juni 2022“ durch ein Komma und die Wörter
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
„31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023“ ersetzt.
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und 30. Juni
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
2022“ durch ein Komma und die Wörter „31. De-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
zember 2021 und 30. Juni 2023“ ersetzt.
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) ge- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2024“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.
1. § 21 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2024“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember durch die Angabe „31. Oktober 2025“ ersetzt.
2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“
ersetzt. durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ Artikel 2
und die Angabe „30. Juni 2020“ durch die An- Änderung des
gabe „30. Juni 2021“ ersetzt. Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-
wird die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),
Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
2. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“ 2017 (BGBl. I S. 1893) geändert worden ist, wird die
durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Artikel 2a c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
Änderung des sätze 6 bis 8.
Opferentschädigungsgesetzes d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Wort „hatte“ die Wörter „und eine Feststellung, in
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), welchem Land die Schädigung eingetreten ist,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De- nicht möglich ist“ eingefügt.
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: die Wörter „es finden die Übergangsregelungen
„(4) Ausländerinnen und Ausländer haben die- gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die
selben Ansprüche wie Deutsche.“ Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwen-
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 oder 8“ dung, davon ausgenommen sind Versorgungen
durch die Wörter „Absatz 1 oder 5“ ersetzt. bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,“ an-
gefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit Angabe „Nummer 2“ eingefügt.
die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1
nichts Abweichendes regeln.“ angefügt. Artikel 2b
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 Änderung des
bis 5 eingefügt: Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
„(2) Für die Entscheidung über einen bis ein- Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
schließlich 19. Dezember 2019 gestellten und 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I
Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020 S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dasjenige Land zuständig und zur Gewährung
der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädi- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
gung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
die Entscheidung dasjenige Land zuständig und
zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in „Im Jahr 2022 können Finanzhilfen nur für Inves-
dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
Aufenthalt hat. bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abge-
(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. De- nommen wurden und die im Jahr 2022 vollstän-
zember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält, dig abgerechnet werden.“
und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die
Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf
zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungs- und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die
berechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
wöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-
Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohn- bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-
(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohn- dig abgerechnet werden.“
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember
Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land
2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in
und die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die
dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend
Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4
bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines ber 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der und die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die
Schädigung ins Ausland verlegt wird.“ Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 813
Artikel 2c Artikel 3
Inkrafttreten
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens (1) Artikel 2a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2a Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines 20. Dezember 2019 in Kraft.
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt (3) Die Artikel 2b und 2c treten am Tag nach der Ver-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017 kündung in Kraft.
(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird die Angabe (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom
„2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. 30. Dezember 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. April 2020
Es verordnen kehrsgesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
struktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2
Energie sowie das Bundesministerium für Umwelt, des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenver-
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbin-
und § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli dung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom
2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Artikel 1
Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I Änderung der
S. 374), Straßenverkehrs-Ordnung
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Ver-
Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf ordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz worden ist, wird wie folgt geändert:
und Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in 1. § 2 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 werden, wenn dadurch der Verkehr nicht be-
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung hindert wird; anderenfalls muss einzeln hinter-
mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitäts- einander gefahren werden.“
gesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und in b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die
2018 (BGBl. I S. 374), sowie diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch- setzt:
stabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie „Beim Überholen muss ein ausreichender Seiten-
Buchstabe i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Ab- abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern ein-
satz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahr-
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der
919) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzun-
S. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver- gen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 815
Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende 9. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformations-
Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt ha- tag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr
ben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
sind.“ mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;“
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober)
in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-
Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;“ er-
Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, setzt.
wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus
fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Be- 10. In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordat-
reich des Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren- lantikpaktes“ die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten
dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“ der Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
4. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem land“ eingefügt.
Komma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts 11. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt
ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ ein- „Durch das Zeichen
gefügt.
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im
Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Car-
sharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes
und der entsprechenden Länderregelungen führt,
muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Über-
wachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit
dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu
Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.
Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne
des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten
aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr be-
bleiben die Vorschriften über die Halt- und Park- schränkt.“
verbote unberührt.“
b) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: eingefügt:
„(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1
„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den
und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im
Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fah-
Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8
rende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand
und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014
befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßen-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
begleitenden, nicht abgesetzten, baulich ange-
16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraft-
legten Radwegen abbiegen.“
fahrzeugen und von Austauschschalldämpferanla-
gen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG 12. § 39 wird wie folgt geändert:
und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
geltenden Fassung.“ fügt:
7. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze „(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist
ersetzt: abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der
Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu
„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens
rechnen.“
16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden,
wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum voll-
endeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitge- folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift ein-
nommen werden, wenn für die Kinder besondere gefügt:
Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen
„
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt
ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
geraten können.“
8. Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Bei anderen technischen Geräten, die neben an-
deren Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder
Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen Fahrrad zum Transport
verwendet werden können, dürfen die entsprechen- von Gütern oder Personen
den Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“ – Lastenfahrrad“.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
bb) Nach der Bildunterschrift „Personenkraft- „(11) Zur Parkbevorrechtigung von Car-
wagen“ wird folgendes Sinnbild mit Bild- sharingfahrzeugen kann das Sinnbild
unterschrift eingefügt:
„
Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind – Carsharing
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“.
cc) Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314
mit Anhänger“ wird folgendes Sinnbild mit oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge
Bildunterschrift eingefügt: sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und
des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes,
„
in denen die Plakette
Wohnmobil“.
dd) In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige
Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der
sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als
25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes“
werden die Wörter „bei einer Geschwindig-
keit von mehr als 25 km/h selbsttätig ab-
schaltet“ durch die Wörter „auf eine bauart- deutlich sichtbar auf der Innenseite der Wind-
bedingte Geschwindigkeit von nicht mehr schutzscheibe anzubringen ist.“
als 25 km/h selbsttätig abregelt“ ersetzt.
ee) Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige 13. § 44 wird wie folgt geändert:
zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantik-
Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
abregelt – E-Bikes“ wird folgendes Sinnbild land“ eingefügt.
mit Bildunterschrift eingefügt:
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantik-
„ paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
land“ eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h
und 1i eingefügt:
„(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Car-
sharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrs-
behörde unter Beachtung der Anforderungen
der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“. Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatz-
c) In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz zeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39
eingefügt: Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein be-
stimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten
„Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung
werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen
für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das
unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmen-
Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufge-
bezeichnung des Carsharingunternehmens na-
bracht sein.“
mentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: anzuordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 817
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen fer- Wörter „der zu genehmigende Verkehr
ner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbe- endet; im Fall einer flächendeckenden
sondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrs- Ausnahmegenehmigung die Straßen-
dichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der verkehrsbehörde, in deren Bezirk die
Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich den Transport durchführende Person
weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs ihren Wohnort oder Sitz oder das den
(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf Transport durchführende Unternehmen
weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstre- seinen Sitz hat“ ersetzt.
cken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen ge- bbb) Das Semikolon am Ende wird durch
regelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahr- einen Punkt ersetzt und folgender Satz
streifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien wird angefügt:
(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Rad-
wege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 „Befindet sich der Wohnort oder der
in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-
Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der ständig, in deren Bezirk erstmalig von
Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach der Genehmigung Gebrauch gemacht
§ 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. wird;“.
Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone über- aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
schneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in „aufgenommen wird oder“ ein Komma
regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als und die Wörter „im Falle einer flächen-
Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“ deckenden Ausnahmegenehmigung,“
b) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert: eingefügt und die Wörter „der Antrag-
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch steller seinen Wohnort, seinen Sitz
ein Komma ersetzt. oder seine Zweigniederlassung hat“
durch die Wörter „die den Transport
bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an- durchführende Person ihren Wohnort
gefügt: oder Sitz oder das den Transport
„7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 durchführende Unternehmen seinen
Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, Sitz hat“ ersetzt.
8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.“ bbb) In Satz 2 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und folgen-
c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektro-
der Satz angefügt:
mobilitätsgesetz“ die Wörter „oder zur Förde-
rung des Carsharing nach dem Carsharing- „Befindet sich der Wohnort oder der
gesetz“ eingefügt. Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-
ständig, in deren Bezirk erstmalig von
15. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
der Genehmigung Gebrauch gemacht
„zuständig“ ein Semikolon und die Wörter „die Aus-
wird;“.
nahme erlässt dieses Bundesministerium durch
Verordnung“ eingefügt. 17. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“
durch die Wörter „Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Antrag-
Satz 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1
steller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
oder 4“ und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2“
Zweigniederlassung hat“ durch die Wörter
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
„der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im
Fall einer flächendeckenden Erlaubnis wird 18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der a) In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 wer-
Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Be- den jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Ver-
zirk die den Transport durchführende Person bots nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter
ihren Wohnort oder Sitz oder das den Trans- „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“
port durchführende Unternehmen seinen eingefügt.
Sitz hat“ ersetzt.
b) In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3
bb) Folgender Satz wird angefügt: Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im „1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr so-
Ausland, so ist die Behörde zuständig, in wie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der
deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es
Gebrauch gemacht wird.“ sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatz-
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: zeichen abgebildet sein. Das Überqueren
aaa) Die Wörter „der Antragsteller seinen einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeug-
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweig- verkehr an einer Kreuzung zum Erreichen
niederlassung hat“ werden durch die der weiterführenden Straße ist gestattet.“
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
c) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
„24.1 Zeichen 244.3 Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
Beginn einer Fahrradzone
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.
24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone“.
d) In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t“ durch das Zusatzzeichen „7,5t“
und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t“ durch die Angabe „7,5 t“ ersetzt.
e) In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:
„Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV“.
f) In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter „und Elektro-
kleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.
g) In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54“ durch die Wörter
„Zu 53, 54 und 54.4“ ersetzt.
h) In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahr-
zeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.“
i) In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277“ durch die
Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.
j) Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:
„54.4 Zeichen 277.1 Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“
Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 819
k) Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:
„59.1 Zeichen 281.1
Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen“.
l) Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:
„63.6 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt.“
m) Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:
„64.2 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.“
n) Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung“ die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung“
gestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ eingefügt.
bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Abschnitt „Ge- und Verbot“ wird wie folgt geändert:
aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil“ durch die Wörter „Teil der Fahr-
bahn oder des Sonderwegs“ ersetzt.
bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind“ die
Wörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden“ eingefügt.
cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie“ durch die Wörter
„Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen“ ersetzt.
bbb) Der Abschnitt „Erläuterung“ wird wie folgt geändert:
aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verblei-
bende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch
eine bauliche Trennung darstellt.“
bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radver-
kehr bestimmten Teils des Sonderwegs.“
19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden
Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
b) Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-
sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren
Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug
ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
c) Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-
sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren
Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug
ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
d) Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren“ ein Komma und die Wörter „insbesondere um
dem Gegenverkehr auszuweichen“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1
gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“
e) Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:
„23.1 Zeichen 342 Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
Haifischzähne kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 821
f) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
„24.1 Zeichen 350.1 Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
Radschnellweg
24.2 Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs“.
g) In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen“ der Satz „Soll die
Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem
Zeichen angegeben.“ angefügt.
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„260 Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr- 11,00“.
zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG
2. In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach
§ 29 Absatz 3 StVO“ eingefügt.
3. Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgenden Gebühren-Nummern 263.1 bis 263.1.3.2 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„263.1 Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-
oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StVO
263.1.1 bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme 40,00 bis 1 300,00
nach Maßgabe
des Anhangs
263.1.2 bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus 75 Prozent
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder der Gebühr
bei Widerruf nach
Nummer 263.1.1
263.1.3 bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
263.1.3.1 bei gewöhnlichem Aufwand entsprechend der
Nummer 263.1.1
263.1.3.2 bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand 10,00
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
4. In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ die
Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO“ eingefügt.
5. Folgender Anhang wird angefügt:
„Anhang
zu Gebühren-Nummer 263.1.1
Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten
nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO
1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
2. Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes ein-
zelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nach-
folgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
a) Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum
Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berech-
net sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl
der Monate im Einzelfall):
Zeitraum 1 bis 3 Monate fZ = 0,5 · x - 0,5
Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate fZ = 1/9 · x + 2/3
Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate fZ = 1/24 · x + 1,5.
b) Gesamtmasse
Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel
(x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: fM = 0,037926675 · x - 1,58533502
Gesamtmasse mehr als 200 t: fM = 0,01 · x + 4.
c) Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen
Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen
Bundeslandes.
Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall
beteiligten Stellen):
fB = 4/9 · x - 4/9.
d) Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche
Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen
(= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach
Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege,
Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.
Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu
genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):
fStr = (x - 1) / 2.
e) Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen
Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat
mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte
wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis
umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen
Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit
der Zahl der Anhänger):
fF = 2/9 · x - 2/9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 823
f) Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen
Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:
– Länge mehr als 50,00 m
– Breite mehr als 4,00 m
– Höhe mehr als 4,35 m.
Der Faktor (fMÜ) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:
ein Wert ist überschritten fMÜ = 2
zwei Werte sind überschritten fMÜ = 4
drei Werte sind überschritten fMÜ = 6.
g) Zusätzlicher Arbeitsaufwand
Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten
Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den
Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:
Aufwand normal fA = 0
Aufwand erhöht fA = 1
Aufwand hoch fA = 2
Aufwand sehr hoch fA = 3
Aufwand außergewöhnlich hoch fA = 4.
Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien.
Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:
Aufwand Definition
aa) Antragstellung
normal Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte
(VEMAGS).
hoch Außerhalb von VEMAGS.
bb) Antragsdaten allgemein
normal Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen
Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
hoch Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-
gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des
Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-
fangreicher Abgleich erforderlich.
sehr hoch Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-
sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung
des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein
sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder
Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-
lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist
aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
cc) Antragsdaten Fahrweg
normal Präzise – bedürfen keiner Überarbeitung.
hoch Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
sehr hoch Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls
durch Beteiligte.
dd) Anhörverfahren
normal Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
erhöht Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und
Rückfragen notwendig.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Aufwand Definition
hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
sehr hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
ee) Bescheiderteilung
normal Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren.
erhöht Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-
sammenfassen) der Auflagen.
hoch Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und
Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,
Anpassung der Auflagen, Rückfragen).
sehr hoch Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-
gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen
mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender
Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),
Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.
3. Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
a) Berechnung des Gesamtfaktors
Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2
Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:
f = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA.
b) Berechnung des Erhöhungsbetrages
Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multi-
pliziert:
Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.
c) Berechnung der Gesamtgebühr
Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:
Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.
d) Höchstgrenze
Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebe-
nenfalls entsprechend zu kappen.“
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „50.1, 50.2, 50.3“ durch die Angabe „39.1, 41, 50, 50.1, 50.2,
50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3“ ersetzt.
(2) Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „10 €“
durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
2. In der laufenden Nummer 2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
3. In der laufenden Nummer 2.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
4. In der laufenden Nummer 2.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 825
5. Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17
(Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239
oder 242.1 mit Zusatz-
zeichen, das den Fahrzeug-
verkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,
274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5“.
6. Die laufenden Nummern 19.1 und 19.1.1 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 § 5 Absatz 2 Satz 1, 150 €
StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet Absatz 3 Nummer 1
oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 19 Absatz 1 Satz 3
überquert oder überfahren oder der durch Pfeile § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) § 41 Absatz 1 i. V. m.
nicht gefolgt Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
19.1.1 – mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1, 250 €
Absatz 3 Nummer 1 Fahrverbot
§ 19 Absatz 1 Satz 3 1 Monat“.
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
7. In den laufenden Nummern 23 und 23.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach
den Wörtern „§ 5 Absatz 4 Satz 2“ ein Komma und die Angabe „3“ eingefügt.
8. In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
9. In der laufenden Nummer 25 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
10. In der laufenden Nummer 39 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
11. In der laufenden Nummer 39.1 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
12. In der laufenden Nummer 41 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
13. Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„45 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamt- § 9 Absatz 6 70 €“.
masse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen § 49 Absatz 1 Nummer 9
nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
14. In der laufenden Nummer 50 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Wörter
„Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
15. In der laufenden Nummer 50.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Nummer 11“
durch die Angabe „Nummer 1, 11“ ersetzt.
16. Nach der laufenden Nummer 50.3 werden folgende laufende Nummern 50a, 50a.1, 50a.2 und 50a.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„50a Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn § 11 Absatz 2 240 €
oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durch- § 49 Absatz 1 Nummer 11 Fahrverbot
fahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt 1 Monat
50a.1 – mit Behinderung § 11 Absatz 2 280 €
§ 1 Absatz 2 Fahrverbot
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11 1 Monat
50a.2 – mit Gefährdung 300 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.3 – mit Sachbeschädigung 320 €
Fahrverbot
1 Monat“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 827
17. In der laufenden Nummer 51 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
18. In der laufenden Nummer 51.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
19. In der laufenden Nummer 51a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
20. In der laufenden Nummer 51a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
21. Nach der laufenden Nummer 51a.1 werden folgende laufende Nummern 51a.2 und 51a.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„51a.2 – mit Gefährdung 80 €
51a.3 – mit Sachbeschädigung 100 €“.
22. In der laufenden Nummer 51b wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
23. In der laufenden Nummer 51b.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
24. In der laufenden Nummer 51b.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
25. In der laufenden Nummer 51b.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
26. In der laufenden Nummer 51b.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„60 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
27. In der laufenden Nummer 52 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
28. In der laufenden Nummer 52.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
29. In der laufenden Nummer 52.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
30. In der laufenden Nummer 52.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
31. Die laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 § 12 Absatz 4 Satz 1, 55 €
Absatz 2 StVO) Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
52a.1 – mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, 70 €
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
52a.2 länger als 1 Stunde § 12 Absatz 4 Satz 1, 70 €
Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
52a.2.1 – mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, 80 €“.
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
32. Nach der laufenden Nummer 52a.2.1 werden folgende laufende Nummern 52a.3 und 52a.4 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„52a.3 – mit Gefährdung 80 €
52a.4 – mit Sachbeschädigung 100 €“.
33. In der laufenden Nummer 53 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
34. In der laufenden Nummer 53.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„65 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
35. In der laufenden Nummer 54 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Angaben „224,“ und „299,“ und in der
Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd.
Nr. 73 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1“ gestrichen.
36. In den laufenden Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3
Satz 1“ gestrichen.
37. Nach der laufenden Nummer 54.2.1 werden folgende laufende Nummern 54.3, 54.3.1, 54.3.2, 54.3.3, 54.4,
54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2 und 54.4.4.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„54.3 Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245, § 41 Absatz 1 i. V. m. 55 €
299 Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.3.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 829
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
54.3.2 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.3.3 – mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. 100 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245), lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4 Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, § 41 Absatz 1 i. V. m. 55 €
245, 299 Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.2 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.3 – mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. 100 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4 länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4.2 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
54.4.4.3 – mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. 100 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
38. Die laufende Nummer 54a wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „geparkt“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.
b) In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe „20 €“ durch die Angabe
„55 €“ ersetzt.
39. In der laufenden Nummer 54a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
40. Die laufende Nummer 54a.2 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„54a.2 – mit Gefährdung 80 €“.
41. Nach der laufenden Nummer 54a.2 wird folgende laufende Nummer 54a.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„54a.3 – mit Sachbeschädigung 100 €“.
42. Die laufende Nummer 54a.2.1 wird aufgehoben.
43. In der laufenden Nummer 55 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
44. Nach der laufenden Nummer 55 werden folgende laufende Nummern 55a und 55b eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„55a Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch be- § 42 Absatz 2 i. V. m. 55 €
triebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 3a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 3a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55b Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahr- § 42 Absatz 2 i. V. m. 55 €“.
zeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 4a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 4a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
45. In der laufenden Nummer 58 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 831
46. In der laufenden Nummer 58.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
47. Nach der laufenden Nummer 58.1 werden folgende laufende Nummern 58.1.1 und 58.1.2 eingefügt:
Regelsatz in
Straßenverkehrs-Ordnung Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot in
Monaten
„58.1.1 – mit Gefährdung 90 €
58.1.2 – mit Sachbeschädigung 110 €“.
48. In der laufenden Nummer 58.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „85 €“ ersetzt.
49. In der laufenden Nummer 58.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.
50. In der laufenden Nummer 60 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
51. In der laufenden Nummer 60.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
52. In der laufenden Nummer 63 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
53. In der laufenden Nummer 63.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
54. In der laufenden Nummer 63.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
55. In der laufenden Nummer 63.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „30 €“ ersetzt.
56. In der laufenden Nummer 63.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
57. In der laufenden Nummer 63.5 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
58. In der laufenden Nummer 64 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
59. In der laufenden Nummer 64.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
60. In der laufenden Nummer 117 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
61. In der laufenden Nummer 118 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
62. In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)“ die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.
63. In den laufenden Nummern 132, 132.1, 132.3, 132.3.1, 132a, 132a.1, 132a.3 und 132a.3.1 wird jeweils in der
Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 7, 11“ durch die Angabe „Satz 7, 13“ ersetzt.
64. In der laufenden Nummer 135 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach der Angabe „§ 49“
die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und ein Komma eingefügt.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
65. Die laufende Nummer 136 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„136 Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
66. Die bisherige laufende Nummer 136 wird laufende Nummer 136.1.
67. Die laufenden Nummern 140 und 140.1 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen § 41 Absatz 1 i. V. m. 15 €
sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) be- Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
nutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße 19, 20 (Zeichen 237, 238,
(Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) 240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
benutzt lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
140.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 20 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
68. Die laufende Nummer 141 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„141 Entgegen Zeichen 239 einen Gehweg, Zeichen 240 § 41 Absatz 1 i. V. m.
einen gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241 Anlage 2 lfd. Nr. 18
einen Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs (Zeichen 239) Spalte 3
oder Zeichen 242.1 den Bereich einer Fußgänger- Nummer 1,
zone befahren oder dort gehalten oder entgegen lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO das Spalte 3 Nummer 2,
Verkehrsverbot nicht beachtet lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4“.
69. In der laufenden Nummer 141.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„75 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 833
70. In der laufenden Nummer 141.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
71. In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
72. In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
73. Die laufende Nummer 141.4.1 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„141.4.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 30 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 31
(Zeichen 250, 254)
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
74. In der laufenden Nummer 141.4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
75. In der laufenden Nummer 141.4.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
76. In der laufenden Nummer 142 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
77. In der laufenden Nummer 142a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
78. Die laufende Nummer 144 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„144 Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zei- § 41 Absatz 1 i. V. m. 55 €“.
chen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Rad- Anlage 2 lfd. Nr. 18
weg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten (Zeichen 239) Spalte 3
Geh- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im Nummer 1,
Bereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zei- lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
chen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz Spalte 3 Nummer 2,
eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
79. Die laufende Nummer 144.1 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„144.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
80. Die laufende Nummer 144.2 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„144.2 länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
81. Die laufende Nummer 146a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„146a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Rad- § 41 Absatz 1 i. V. m. 15 €“.
weg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Anlage 2 lfd. Nr. 16
Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und (Zeichen 237) Spalte 3
Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht an- Nummer 3,
gepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst) lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3 Satz 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
82. In der laufenden Nummer 151.1 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „§ 1
Absatz 2“ sowie nach den Wörtern „§ 49 Absatz 3 Nummer“ die Angabe „1“ und das Komma gestrichen.
83. In der laufenden Nummer 151.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 41
Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4“
eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020 835
84. In der laufenden Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„80 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
85. Die laufende Nummer 153a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„153a Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €“.
(Zeichen 276, 277, 277.1) Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 und
lfd. Nr. 53, 54, 54.4
(Zeichen 276, 277, 277.1)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
86. In der laufenden Nummer 246.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23
Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22“ eingefügt.
87. In der laufenden Nummer 246.4 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23
Absatz 1a Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22“ eingefügt.
88. Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
a) In Abschnitt a wird in der laufenden Nummer 11.1.5 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb geschlossener Ortschaften“ und in der laufenden Nummer 11.1.6 in der Spalte „Fahrverbot in
Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.
b) Abschnitt c wird wie folgt geändert:
aa) In der laufenden Nummer 11.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ die Angabe „15“ durch die Angabe „30“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
bb) In der laufenden Nummer 11.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
cc) In der laufenden Nummer 11.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
dd) In den laufenden Nummern 11.3.4 und 11.3.5 werden in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Be-
gehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ und in den laufenden Num-
mern 11.3.5 und 11.3.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener
Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die
Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf
das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2)“ wie folgt gefasst:
„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)“.
Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug
auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse
2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
„1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB“.
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020
b) Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
„2.1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein § 315 StGB“.
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde
c) Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:
laufende Nummer
der Anlage
laufende
Ordnungswidrigkeit zur Bußgeldkatalog-
Nummer
Verordnung
(BKat)*
„2.2.5b Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50a, 50a.1, 50a.2,
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 50a.3“.
Absatz 2 StVO) benutzt
d) Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45“ angefügt.
e) Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d
eingefügt:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
„3.2.7a Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“ 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7b Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7c Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7d Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“ 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1“.
f) In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*“ die Angabe „245“
durch die Angabe „136, 245“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Ferienreiseverordnung
In der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird in § 1 Absatz 2 die laufende Nummer 1 wie folgt gefasst:
Lfd.
Autobahn Streckenbeschreibung
Nr.
„1 A1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz,
Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am
1. Januar 2021 in Kraft.