752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 31. März 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Num- 3. Viehschauen,
mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b
4. Wettbewerbe mit Vieh und
und c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8,
Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 5. Veranstaltungen ähnlicher Art.
Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Num-
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu
mer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buch-
erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzu-
stabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit
geben.“
Absatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b,
des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-
in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Num- mer 3 bis 5“ ersetzt.
mer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26
Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheits- 2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-
21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das mer 1 und Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: 3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-
strichen.
Artikel 1
4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Viehverkehrsverordnung a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be- b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
kanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die das Wort „und“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
geändert: „4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: eingezogen wird.“
a) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die An- 5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die
die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“
2015/262“ ersetzt. ersetzt.
b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch 6. § 44 wird wie folgt geändert:
folgende Angaben ersetzt:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
„§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
Equidenpasses 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008
§ 44c Verbot der Übernahme zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG
und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Me-
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung“.
thoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ durch die Wörter
„(1) Folgende Veranstaltungen sind der zustän- „Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU)
digen Behörde vom Veranstalter mindestens vier 2015/262 der Kommission vom 17. Februar
Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzei- 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß
gen: den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG
des Rates in Bezug auf die Methoden zur Iden-
1. Viehausstellungen, tifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord-
2. Viehmärkte, nung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 753
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit
Wörter „des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Maßgabe, dass
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die 1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit
Wörter „des Artikels 2 Buchstabe n der Durch- der Entsorgung oder Verarbeitung des toten
führungsverordnung (EU) 2015/262“ ersetzt. Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbei-
7. § 44a wird wie folgt geändert: tungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Equidenpass bei der Abholung des toten Ein-
hufers übergeben wird, und
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) 2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische
Nr. 504/2008“ durch die Wörter „Arti- Nebenprodukte zuständige Behörde den Equi-
kel 7 der Durchführungsverordnung (EU) denpass
2015/262“ ersetzt. a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
ungültig zu machen hat und
„Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer
gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,
dass der Equidenpass von der zuständigen in denen eine Aktualisierung vorgenommen
Behörde oder einer von dieser beauftragten worden ist, an die Aktualisierungsstelle zu-
Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich rückzusenden hat.
des Artikels 10 der Durchführungsverord- Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den
nung (EU) 2015/262, die Angaben nach Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenom-
Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI men worden ist, die Aktualisierungsstelle in
bis IX der Durchführungsverordnung (EU) einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser
2015/262 enthalten muss.“ eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2
cc) Folgender Satz wird angefügt: der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
eingerichtet, so kann die Rücksendung des
„Der Tierhalter hat den Antrag auf Aus- Equidenpasses abweichend von Satz 2 Num-
stellung eines Equidenpasses nach Satz 1 mer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle er-
oder 2 spätestens sechs Monate nach der folgen.
Geburt des Einhufers zu stellen.“
(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Ab- der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ der Schlachtung
durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“ er- 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-
setzt. bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen
c) Absatz 4 wird aufgehoben. und
8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden 2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an
§§ 44b bis 44d ersetzt: die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in de-
„§ 44b nen eine Aktualisierung vorgenommen worden
Rückgabe und ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusen-
Ungültigmachen des Equidenpasses den.
(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vor- Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem
behaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit den Equidenpass abweichend von Satz 1 Num-
der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equiden- mer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
pass in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Aus-
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 un- Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Ak-
gültig zu machen hat und tualisierungsstelle eine Bescheinigung über die
2. unter Angabe des Datums des Todes des Ein- erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Ver-
hufers an die Stelle, die den Equidenpass nach nichtung des Equidenpasses unter Angabe des
§ 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat Datums der Schlachtung und des Datums der Ver-
(Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zu-
eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle sendung hat unverzüglich nach der Schlachtung
eine Aktualisierung des Equidenpasses nach zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle
Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsver- oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen
ordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Ak- Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine
tualisierungsstelle), an diese zurückzusenden Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durch-
hat. führungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet,
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbe- so kann
trieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder 1. die Rücksendung des Equidenpasses abwei-
verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 chend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontakt-
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b stelle erfolgen oder
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe
von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen. „§ 40 Satz 1“ ein Komma und die Angabe
(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseu- „§ 44d“ eingefügt.
chenbekämpfung hat der Tierhalter den Equiden- bb) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b“
pass unverzüglich nach der Tötung durch die Wörter „§ 44c Satz 1, auch in
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver- Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.
bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver- cc) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28
ordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen eingefügt:
und
„28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen
2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll-
Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen ständig oder nicht rechtzeitig stellt,“.
eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,
an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden. dd) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29
und das Wort „oder“ am Ende wird durch
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den ein Komma ersetzt.
Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen
worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem an- ee) Die bisherige Nummer 29 wird durch die
deren Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:
eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der „30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Num-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 einge- mer 1 nicht sicherstellt, dass der Equi-
richtet, so kann die Rücksendung des Equiden- denpass übergeben wird,
passes abweichend von Satz 1 Nummer 2 an 31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-
diese Kontaktstelle erfolgen. mer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Ar- einen Equidenpass nicht, nicht richtig,
tikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nicht in der vorgeschriebenen Weise
(EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhal- oder nicht rechtzeitig ungültig macht
ter den Equidenpass unter Angabe des Datums oder
des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in
32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-
den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorge-
mer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder
nommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle
Absatz 4 einen Equidenpass nicht
zurückzusenden hat.
oder nicht rechtzeitig zurücksendet.“
§ 44c b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verbot der Übernahme aa) Im einleitenden Satzteil werden nach der
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Be- Angabe „(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)“
stand nur übernehmen, wenn der Einhufer ein Komma und die Wörter „die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl.
1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden
Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durch- ist,“ eingefügt.
führungsverordnung (EU) 2015/262 vorge-
schrieben ist, von einem Equidenpass begleitet bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
wird und cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren wor- dd) In der neuen Nummer 1 wird das Komma
den ist, mittels Transponder gekennzeichnet am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ist.
ee) Nummer 3 wird aufgehoben.
Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in ei-
nem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach 10. In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem
Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Num- schen“ eingefügt.
mer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten 10a. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
für die Übernahme eines Einhufers durch Trans-
portunternehmen entsprechend. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der
§ 44d Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge
Anzeige der Kennzeichnung zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tier-
seuchen verhindert wird.“
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Ein-
hufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) „2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber
2015/262 genannten Angaben der zuständigen hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das
Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle an- Personal regelmäßig im Umgang mit den
zuzeigen.“ Tieren geschult wird.“
9. § 46 wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummern 3 bis 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 755
11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt 01
Holstein-Rotbunt 02
Jersey 03
Braunvieh 04
Angler 05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06
Rotbunt DN 09
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10
Fleckvieh 11
Gelbvieh 12
Pinzgauer 13
Hinterwälder 14
Murnau-Werdenfelser 15
Vorderwälder 16
Limpurger Rind 17
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Ayrshire 19
Vogesen-Rind 20
Charolais 21
Limousin 22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d’Aquitaine 24
Maine-Anjou 25
Salers 26
Montbéliarde 27
Aubrac 28
Piemonteser 31
Chianina 32
Romagnola 33
Marchigiana 34
White Park 35
British Blue 36
Angus 41
Angus (AA) 42
Hereford 43
Deutsches Shorthorn 44
Highland Cattle 45
Welsh-Black 46
Galloway 47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
Luing 50
Brangus 51
Normande 52
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebu 54
Grauvieh 55
Dexter 56
White Galloway 57
Longhorn 58
South Devon 59
Fjäll-Rind 60
Tuxer 61
Telemark 65
Fleckvieh-Simmental 66
Uckermärker 67
Blaarkop 68
Witrug 69
Lakenfelder 70
Rotes Höhenvieh 71
Ansbach-Triesdorfer 72
Glanrind 73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler 75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman 83
Bazadaise 84
Heckrind (Rückzüchtung) 85
Beefalo 86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent 88
Yak 89
Sonstige Rassen (SON) 90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus-Rinder 93
Wagyu Rind 94
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 757
Evolener 100
British Longhorn 101
Texas Longhorn 102
Murray Grey 103
Whitbred Shorthorn 104
Murbodener 105
Ennstaler Bergschecken 106
Eringer 107
Parthenaise 108
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind 109
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind 110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111“.
Artikel 2 3. § 14d wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
Schweinepest-Verordnung fügt:
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der „(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, so-
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
S. 2594) wird wie folgt geändert: fung unerlässlich ist und auf Grund der mög-
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Schweine- lichen Weiterverbreitung des Erregers dringend
pest“ die Wörter „oder der Afrikanischen Schweine- geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1
pest“ eingefügt. festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Ge-
biets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere
2. § 2b wird wie folgt geändert: durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, so-
fern sich dort Wildschweine aufhalten,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) die Wörter „und Ausrüstungen“ gestrichen 1. die an der Afrikanischen Schweinepest er-
und krankt sind,
bb) nach den Wörtern „im Inland angefahren 2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische
wird,“ die Wörter „sowie die bei einem sol- Schweinepest besteht oder
chen Transport verwendete Ausrüstung,“ 3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an-
eingefügt. zunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikani-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schen Schweinepest aufgenommen haben.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
fügt:
„Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte,
der oder die in einem in Teil I, II oder III des „(5c) Die zuständige Behörde kann für das
Anhangs des Durchführungsbeschlusses gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der
2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das
ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer Betreten des Waldes und der offenen Land-
sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die schaft beschränken.“
Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maß- fügt:
gabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und
desinfiziert werden.“ „(6a) Die zuständige Behörde kann für das
gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „dass Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Ge-
das Fahrzeug oder die Ausrüstung“ die Wör- rätschaften und sonstigen Gegenständen, die
ter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1“ mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschwei-
eingefügt. nen in Berührung kommen können, anordnen,
2a. § 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert: soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-
kämpfung erforderlich ist.“
a) Die Wörter „Personen und Fahrzeugen“ werden
durch die Wörter „Personen, Hunden, Fahrzeu- d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
gen und Gegenständen“ ersetzt.
„(8) Die zuständige Behörde kann für die Puf-
b) Nach dem Wort „Wildschweinen“ werden die ferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b
Wörter „oder Teilen von Wildschweinen“ einge- und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der
fügt. Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
4. § 14e wird wie folgt geändert: mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Betriebsabteilung des Betriebs mindestens
die ersten beiden in jeder Kalenderwoche
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: verendeten Schweine, die älter als 60 Tage
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach sind, zu untersuchen sind.“
dem Wort „Gebiet“ die Wörter „und in b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Pufferzone“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bestan-
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die des“ das Wort „klinisch“ eingefügt.
Wörter „serologischen und“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt. aaaa) Das Wort „zehn“ wird durch das
Wort „sieben“ und
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
bbbb) die Wörter „am Tag des Verbrin-
„4. Jagdausübungsberechtigte zusätz-
gens“ werden durch die Wörter
lich zu den in Satz 1 Nummer 1
„innerhalb von 24 Stunden vor
Buchstabe b genannten Proben
dem Verbringen“
zur virologischen Untersuchung auf
Afrikanische Schweinepest nach ersetzt.
näherer Anweisung der zuständigen bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Behörde Proben von erlegten Wild-
„b) aus einem Betrieb stammen,
schweinen zur serologischen Unter-
suchung auf Afrikanische Schwei- aa) in dem die Schweine von der
nepest zu entnehmen und zu kenn- zuständigen Behörde mindes-
zeichnen haben und diese Proben tens zweimal jährlich im Ab-
zusammen mit der Probe für die stand von mindestens vier Mo-
virologische Untersuchung, dem naten klinisch nach Kapitel IV
Tierkörper, dem Aufbruch und dem Teil D des Anhangs der Ent-
Begleitschein einer von ihr be- scheidung 2003/422/EG mit
stimmten Stelle zur Untersuchung negativem Ergebnis auf Afrika-
auf Afrikanische Schweinepest zu- nische Schweinepest unter-
zuleiten haben.“ sucht worden sind und
b) Absatz 3 wird aufgehoben. bb) in dem mindestens die ersten
beiden in jeder Kalenderwoche
5. § 14f wird wie folgt geändert:
verendeten Schweine, die älter
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: als 60 Tage sind, virologisch
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: mit negativem Ergebnis auf
das Virus der Afrikanischen
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“
Schweinepest untersucht wor-
durch das Wort „sieben“ ersetzt.
den sind, und“.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„b) aus einem Betrieb stammen,
„Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-
aa) dessen Schweine von der zu- sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1
ständigen Behörde mindestens Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
zweimal jährlich im Abstand mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
von mindestens vier Monaten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens
klinisch nach Kapitel IV Teil D die ersten beiden in jeder Kalenderwoche
des Anhangs der Entscheidung verendeten Schweine, die älter als 60 Tage
2003/422/EG mit negativem Er- sind, zu untersuchen sind.“
gebnis auf Afrikanische Schwei-
nepest untersucht worden sind c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bb) in dem mindestens die ersten aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
beiden in jeder Kalenderwoche wie folgt geändert:
verendeten Schweine, die älter aaaa) In Dreifachbuchstabe aaa wird
als 60 Tage sind, virologisch die Angabe „15“ durch das Wort
mit negativem Ergebnis auf „sieben“ ersetzt.
das Virus der Afrikanischen
Schweinepest untersucht wor- bbbb) In Dreifachbuchstabe bbb wer-
den sind.“ den die Wörter „am Tag des in-
nergemeinschaftlichen Verbrin-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gens“ durch die Wörter „inner-
„Handelt es sich um einen Betrieb mit ge- halb von 24 Stunden vor dem
sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 innergemeinschaftlichen Verbrin-
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 759
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f Absatz 2,
Absatz 3, Absatz 4“ durch die Wörter „§ 14f Ab-
„b) aus einem Betrieb stammen, satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1“
aa) dessen Schweine von der zu- ersetzt.
ständigen Behörde mindestens b) Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b
zweimal jährlich im Abstand bis 2d eingefügt:
von mindestens vier Monaten
klinisch nach Kapitel IV Teil D „2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, je-
des Anhangs der Entscheidung weils auch in Verbindung mit Absatz 4,
2003/422/EG mit negativem Er- nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder
gebnis auf Afrikanische Schwei- eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert
nepest untersucht worden sind wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,
und 2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bb) in dem mindestens die ersten bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht
beiden in jeder Kalenderwoche führt,
verendeten Schweine, die älter 2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
als 60 Tage sind, virologisch bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht
mit negativem Ergebnis auf oder nicht mindestens sechs Monate auf-
das Virus der Afrikanischen bewahrt,“.
Schweinepest untersucht wor-
den sind.“ c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 14d Absatz 1, 2b Num-
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
mer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Num-
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, mer 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt.
wenn die Schweine ausschließlich durch in bb) Nach den Wörtern „Absatz 5b Satz 1,“ wird
Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des die Angabe „Absatz 6a,“ eingefügt.
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU be-
zeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1 8. § 26 wird gestrichen.
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Artikel 3
Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen
Änderung der
handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder ge-
Tierimpfstoff-Verordnung
sonderten Betriebsabteilung des Betriebs
mindestens die ersten beiden in jeder Kalen- § 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober
derwoche verendeten Schweine, die älter als 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des
60 Tage sind, zu untersuchen sind.“ Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. „(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über
das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur
bb) Folgender Satz wird angefügt: Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von
einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmä-
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine aus-
ßigen Halter von Geflügel angewendet werden,
schließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III
wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
des Anhangs des Durchführungsbeschlus-
bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle
ses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete be-
des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters
fördert werden.“
oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Per-
6. § 14h wird wie folgt geändert: son der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmä-
ßige Tierhalter tritt.“
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2“ durch die 2. In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Absätzen 1,
Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch 3, 4 und 6“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch
in Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt. in Verbindung mit Absatz 1a,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Artikel 4
Wort „innergemeinschaftliche“ gestrichen.
Änderung der
6a. In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
„2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei- § 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflich-
nefleischerzeugnisse, das oder die von Wild- tige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung
schweinen gewonnen worden ist oder sind, vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch
die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I
Pufferzone erlegt worden sind,“. S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
7. § 25 wird wie folgt geändert: „24. Rauschbrand der Rinder,“.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die die Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„3. Bornavirus-
Infektionen
der Säugetiere – – – – – – – “.
2. Die die Nummer 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„20. Rauschbrand – – – – – – – – – – – – – – “.
Artikel 6 teil vor dem Wort „Teile“ das Wort „vermehrungsfähige“
Änderung der eingefügt.
Verordnung zum Schutz
gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Artikel 8a
In § 9 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Änderung der
Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
(BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober
vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, 2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der
werden die Wörter „oder Schafen“ gestrichen. Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Änderung der
„§ 3a
TSE-Überwachungsverordnung
In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung Veranstaltungen mit Einhufern
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt (1) Wer eine überregionale Veranstaltung durch-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I führt, bei der Einhufer verschiedener Bestände
S. 1057) geändert worden ist, wird nach dem Wort zusammenkommen, hat ein Register der zu der
„Italien“ das Wort „Kroatien“ eingefügt. Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das
Register muss von jedem dieser Einhufer folgende
Artikel 8 Angaben enthalten:
Änderung der 1. den Namen des Einhufers,
Tierseuchenerreger-Verordnung 2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2
In § 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU)
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015
Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I zur Festlegung von Vorschriften gemäß den
S. 388) geändert worden ist, wird im einleitenden Satz- Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 761
Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizie- 2. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
rung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) gefügt:
(ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1), „3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort ge-
3. den Namen und die Anschrift des Halters, nanntes Register nicht führt,“.
4. den Standort der Haltung oder des Betriebes
Artikel 9
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsver-
ordnung. Bekanntmachungserlaubnis
§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf schaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung
deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzu- und der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkraft-
legen. treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1
Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Artikel 10
der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die
Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 Inkrafttreten
gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
verordnung entsprechend.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 – LuftVStAbsenkV 2020)
Vom 2. April 2020
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2492) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Steuersätze 2020
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Gesetzes für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Die
Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,90 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,67 Euro,
3. in anderen Ländern: 58,82 Euro.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 vom 29. November 2019
(BGBl. I S. 2033) außer Kraft.
Berlin, den 2. April 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 763
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „An Land“)
Vom 20. März 2020
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Sammlermünze Die Münze wird ab dem 26. März 2020 in den Ver-
„An Land“ mit einem farblosen Kunststoffring prägen kehr gebracht.
zu lassen. Die Münze ist die zweite Ausgabe einer drei-
teiligen Serie „Luft bewegt“, in der von 2019 bis 2021 Die Bildseite zeigt auf sehr elegante und reduzierte
jeweils eine Ausgabe pro Jahr erscheint. Weise einen Segelwagen, die sogenannte Yacht, in
der Weite der Landschaft. Der Entwurf konzentriert sich
auf die wesentlichen Merkmale, die diesen Sport aus-
Die Auflage der Münze beträgt 1 750 000 Stück, da- machen.
von 250 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Sie besteht aus drei Komponenten: Einem äußeren Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2020, die zwölf
Ring aus Rotbronze, einem inneren Kern (Pille) aus Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
Metall (CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen Ring zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze hat „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
einen Durchmesser von 28,75 Millimetern und eine Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Masse von 9,8 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Andre Witting aus Berlin.
Berlin, den 20. März 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 25. März 2020
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut
Bekanntmachung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 197) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
„§ 126a
Besondere Anwendung der Geschäftsordnung
auf Grund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19
(1) Der Deutsche Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschluss-
fähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Ein Ausschuss ist abweichend von § 67 beschlussfähig, wenn mehr als
ein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische
Kommunikationsmittel an den Beratungen teilnehmen können.
(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in
Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer
Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können
in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunika-
tionsmittel genutzt werden.
(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen
können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang aus-
schließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(5) § 126a findet ab 30. September 2020 keine Anwendung mehr. Vor
diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Deutschen
Bundestages aufgehoben werden.“
2. Nach Nummer 6 der Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bun-
destages – Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der
Immunität von Mitgliedern des Bundestages –, in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. Der Deutsche Bundestag genehmigt die Anordnungen von freiheitsbe-
schränkenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gegen
Mitglieder des Bundestages. Die zuständigen Behörden sind verpflich-
tet, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich über
die gegen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maßnahmen zu
unterrichten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen, ob es sich um nach dem
Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt und ob die
Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages unver-
hältnismäßig beeinträchtigt. Hält er sie in diesem Sinne für nicht oder
nicht mehr vertretbar, so kann der Ausschuss im Wege der Vorentschei-
dung (Nummer 7 dieser Anlage) die Aussetzung der angeordneten Maß-
nahmen verlangen. Kann der Ausschuss innerhalb von zwei Tagen nach
Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammen-
treten, so hat der Präsident des Deutschen Bundestages insoweit die
Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung. Er hat den Ausschuss unverzüglich über seine Entscheidung
in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen dürfen durch allgemeine Maßnahmen
nach dem Infektionsschutzgesetz, wie etwa Ausgangssperren, Abge-
ordnete nicht an der Ausübung ihres Mandats, insbesondere der An-
reise zu Sitzungen des Deutschen Bundestages, gehindert werden.“
Berlin, den 25. März 2020
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020 765
Verordnung
über die Standards für die Übermittlung
elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren
(Bußgeldaktenübermittlungsverordnung – BußAktÜbV)
Vom 6. April 2020
Auf Grund des § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes 3. sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrundeliegen-
über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Num- der polizeilicher Ermittlungsvorgänge;
mer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
4. Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
5. die Bezeichnung der betroffenen Personen; bei Ver-
§1 fahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung
der betroffenen Personen die Angabe „Unbekannt“
Anwendungsbereich sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschä-
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt- digten Personen;
lung elektronisch geführter Bußgeldakten
6. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben
1. der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und
tätig sind; die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
2. der Staatsanwaltschaften; 7. die Information darüber, ob und in welchem Umfang
3. der Gerichte. die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an
die empfangende Stelle abgegeben werden sollen
oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte
§2
übersandt wird.
Übermittlung elektronischer Akten
(4) Für die Form der Übermittlung gelten die §§ 2
(1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermit- und 3 Absatz 3 der Dokumentenerstellungs- und -über-
telt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten mittlungsverordnung entsprechend.
elektronisch führt. Führt die empfangende Stelle noch
keine elektronischen Akten, sind elektronische Doku- §3
mente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e
der Strafprozessordnung in die Papierform zu über- Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
tragen. (1) Zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbei-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können akten- tung wird die elektronische Akte mit einem Übernahme-
führende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften ersuchen übermittelt.
und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Ak- (2) Die abgebende Stelle darf die elektronische Akte
ten auch dann als elektronische Akten an andere akten- ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Umfang der ab-
führende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften zugebenden Aktenführung oder Bearbeitung nicht mehr
oder Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten in fortschreiben. Dies gilt nicht, wenn die empfangende
Papierform führen. Stelle die Übernahme ablehnt.
(3) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung (3) Die Abgabe ist erst vollzogen, wenn ein Struktur-
ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz bei- datensatz von der übernehmenden an die abgebende
gefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Stelle mit der Information darüber, dass die Akten-
bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien führung oder die Bearbeitung übernommen wird,
entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten: zurückgesendet wurde. Ist die Übersendung eines
1. die Bezeichnung der aktenführenden Behörde oder Strukturdatensatzes technisch nicht möglich, genügt
des Gerichts; eine andere Form der Mitteilung.
2. sofern bekannt, das bußgeldbehördliche, staatsan- (4) Mit vollzogener Abgabe hat die abgebende Stel-
waltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des le, soweit erforderlich, nur noch eine Leseberechtigung.
Verfahrens; Die Akte muss entsprechend gekennzeichnet sein.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
§4 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die
Übermittlungswege elektronische Akte nachzureichen.
(1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
§6
aktenführenden Behörden und Gerichten untereinander
erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwal- Bekanntmachung technischer Anforderungen
tungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI (1) Die Bundesregierung macht folgende technische
oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard be- Anforderungen an die Übermittlung elektronischer
ruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite
(2) Die Übermittlung elektronischer Akten kann auch www.justiz.de bekannt:
über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den 1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der
Absender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbe- Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren
reichs des Bundes oder eines Landes zu diesem Zweck Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
angeschlossen sind, wenn die Authentizität und Integri-
2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Daten-
tät der Daten gewährleistet ist. Übermittlungswege, die
träger.
bereits eingerichtet sind, sind bis zum 31. Dezember
2025 weiterhin zulässig. (2) Die technischen Anforderungen können mit einer
Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum verse-
§5 hen werden.
Ersatzmaßnahmen
§7
Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach
§ 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt- Inkrafttreten
lung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papier- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
form oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. April 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht