Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 673
Zweites Gesetz
zur Änderung des Konsulargesetzes
Vom 25. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 1 „(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für
die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag
Änderung des notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Aus-
Konsulargesetzes landsvertretung oder mit dessen Eingang beim
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die
S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Gebühr mit der Beendigung der individuell zu-
18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird rechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflich-
wie folgt geändert: tung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der
1. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt: Aufwendung des zu erstattenden Betrags.“
„Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Er- 2. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
fassung der Daten einschließlich der biometrischen
Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und „Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten
Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personal- einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Ent-
ausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.“ gegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von
Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren
2. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
handelt es sich um eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021 Artikel 3
Das Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Inkrafttreten
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. § 25 wird wie folgt geändert: Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Gesetz
zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der
Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik1
Vom 25. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von
Vergabedaten“ durch das Wort „Vergabestatistik“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des 2. Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angefügt:
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in „Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits-
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des weise der Europäischen Union können insbesondere
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die
worden ist, wird wie folgt geändert: Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltech-
1
– Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Par-
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
tes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie
20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) ge- 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-
ändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon- sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
zessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom – Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla- 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Be-
von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener- reichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-
gie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Auf- linien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009,
hebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom
S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert
18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-
worden ist. ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessions-
vergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU
– Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung
tes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die
vom 28.3.2014, S. 1). zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober
– Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist,
der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, kehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der
S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zu-
2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor- 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen- – Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
dung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver- 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
kehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom
2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert
geändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen worden ist.
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-
rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und – Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-
2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI. sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 675
nologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Artikel 2
Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im
Änderung der
Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union insbesondere berührt sein, wenn der öffent- § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung
liche Auftrag oder die Konzession Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien be- vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden
treffen oder ist, wird wie folgt geändert:
2. Leistungen betreffen, die 1. Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:
a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des
Terrorismus oder der organisierten Kriminalität „aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer
oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund
der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder liegt in der Regel vor, wenn
b) Verschlüsselung betreffen 1. mandatierte Auslandseinsätze oder einsatz-
gleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertrau-
lichkeit erforderlich ist.“ 2. friedenssichernde Maßnahmen,
3. die Abwehr terroristischer Angriffe oder
3. § 114 wird wie folgt geändert:
4. eingetretene oder unmittelbar drohende
a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht zur Großschadenslagen
Übermittlung von Vergabedaten“ durch das Wort
„Vergabestatistik“ ersetzt. kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder
bestehende Beschaffungsbedarfe steigern;
b) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: oder“.
„(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im 2. In Buchstabe c werden nach dem Wort „wenn“ die
Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe
und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem von Angeboten“ eingefügt.
Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des
§ 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öf- Artikel 3
fentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1
unabhängig von deren geschätzten Auftragswert Änderung der
und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Vergabeverordnung
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
desministerium des Innern, für Bau und Heimat 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des wie folgt geändert:
Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik
1. In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort
sowie der Datenübermittlung durch die meldende
„wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung
Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des
zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.
Umfangs der zu übermittelnden Daten, der
Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeit- 2. § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
punkt des Inkrafttretens und der Anwendung der „2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-
entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.“ reichten elektronischen Katalogen zu einem
4. In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die
„geschlossenen“ durch das Wort „geschlossen“ erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die
ersetzt. den Anforderungen des zu vergebenden Einzel-
auftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der
5. In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: unterlagen für den Abschluss einer Rahmenver-
einbarung anzukündigen; der Bieter kann diese
„Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheits-
Methode der Datenerhebung ablehnen.“
interessen überwiegen in der Regel, wenn der
öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittel-
baren Zusammenhang steht mit Artikel 4
Änderung der
1. einer Krise,
Sektorenverordnung
2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundes- S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
wehr oder vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
4. einer Bündnisverpflichtung.“
1. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
6. In § 170 wird das Wort „Unterabschnitt“ durch das „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung
Wort „Abschnitt“ ersetzt. zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
2. § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: nannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genann-
ten Daten.
„2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-
reichten elektronischen Katalogen zu einem (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99
bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auf-
den Anforderungen des zu vergebenden Einzel- trags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten,
auftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in wenn
der Auftragsbekanntmachung oder den Verga- 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro
beunterlagen für den Abschluss einer Rahmen- überschreitet,
vereinbarung anzukündigen; der Bieter kann
diese Methode der Datenerhebung ablehnen.“ 2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert
gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
Artikel 5 beschränkungen unterschreitet,
Änderung der
3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den
Vergabestatistikverordnung jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder
der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen
Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 Verfahrensregeln unterliegt und
(BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert:
4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des
1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen fallen würde.
„§ 1
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei
Anwendungsbereich und
der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
Grundsätze der Datenübermittlung
durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auf-
traggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen §3
Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der
in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesminis- Zu übermittelnde Daten
terium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und (1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die
zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:
Bundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1
1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-
bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Be-
fentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur
richtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informatio-
Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1,
nen über vergebene Aufträge und Konzessionen als
Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für 2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber und andere besondere Dienstleistungen nach
melden. § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen durch öffentliche Auftraggeber
(2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Ta- umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten
gen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln. gemäß Anlage 2,
(3) Die Übermittlung der Daten an das Statisti- 3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek-
sche Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind torenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes ge-
die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck
stellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen. der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach
Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi- schränkungen umfasst die Pflicht zur Übermitt-
gen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit lung die Daten gemäß Anlage 3,
zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die
Übermittlung der Daten haben. 4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach
(4) Das Statistische Bundesamt speichert die § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes
erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und er- gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sek-
stellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt- torenauftraggeber zum Zweck der Ausübung
schaft und Energie eine Vergabestatistik. einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur
Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4,
§2
5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon-
Art und Umfang der Datenübermittlung zessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes
zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,
gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln
nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach 6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale
§ 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- und andere besondere Dienstleistungen nach
beschränkungen oder einer Konzession nach § 105 § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schränkungen durch Konzessionsgeber umfasst
bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge- Anlage 6 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 677
7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits- betreffenden und vorhandenen Daten für die geson-
spezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des derte Aufbereitung auf regionaler und auf Landes-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ebene zur Verfügung.
durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die (6) Das durch das Bundesministerium für Wirt-
Daten gemäß Anlage 7. schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-
amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst durchzuführen und die statistischen Auswertungen
die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An- und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.
lage 8.
(7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die
(3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß
Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der
den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur
Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu
statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Ab-
Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in
satz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzu-
einer Datenbank zu speichern, um die technische
wenden.
Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten.
Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur
§4 Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen
Statistische Aufbereitung und unverzüglich zu löschen.
Übermittlung der Daten; Veröffentlichung
statistischer Auswertungen; Datenbank §5
(1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilli- Datenübermittlung für
gung des Bundesministeriums für Wirtschaft und die wissenschaftliche Forschung
Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten
statistische Auswertungen zu veröffentlichen. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtun-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
gen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf
Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichts-
Antrag statistische Auswertungen oder Daten in
pflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich
anonymisierter Form zur Verfügung, soweit
aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher
über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom Forschungsarbeiten erforderlich ist und
28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsver- der statistischen Auswertungen keinen unverhält-
gabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG nismäßigen Aufwand erfordert.
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des (2) Das durch das Bundesministerium für Wirt-
Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-
Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was- amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen
ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der durchzuführen und die statistischen Auswertungen
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und
der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parla- §6
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimm- Anwendungsbestimmung
ter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Än- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
derung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG Energie hat
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der 1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektro-
Europäischen Kommission ergeben, statistische nischen Datenübertragung entsprechend den
Auswertungen an die Europäische Kommission zu Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-
zeiger bekanntzumachen.
Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse
und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforder- (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des
lichen eigenen Daten sowie statistische Auswertun- vierten Monats, der auf den Monat der Bekannt-
gen zur Verfügung. machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt,
(4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium
können auf Antrag beim Bundesministerium für für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundes-
Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen anzeiger bekanntzumachen.“
erhalten.
2. § 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in
Energie stellt den statistischen Landesämtern auf Kraft getreten sind“ durch die Wörter „Solange die
deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind“ ersetzt.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den
Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 679
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Common Procurement Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Vocabulary-Code Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
(CPV-Code) teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und
Verfahren Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT
19.02.2019 B2) (VOB/A)
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Dynamisches ☐ ja ☐ nein
Beschaffungssystem
Elektronische Auktion ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
anderen EU-Mitglied- gliedstaaten eingegangen sind
staaten
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 681
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2)
Öffentlicher Auftrag über eine
soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
unterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 683
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-
gen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV)
Verfahren
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 1 VgV)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 5 VgV)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
anderen EU-Mitglied- gliedstaaten eingegangen sind
staaten
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 685
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3)
Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine
oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektroni-
schen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den
Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-
ebene verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 687
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Art des Auftrages ☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)
Verfahren
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 13 Abs. 2 SektVO)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Dynamisches ☐ ja ☐ nein
Beschaffungssystem
Elektronische Auktion ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
anderen EU-Mitglied- gliedstaaten eingegangen sind
staaten
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 689
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-
toren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-
jenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge
als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen
(Sektoren-)Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4)
Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder
andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine
oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektro-
nischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den
Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-
ebene verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 691
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-
gen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)
Verfahren
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 13 Abs. 2 SektVO)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
anderen EU-Mitglied- gliedstaaten eingegangen sind
staaten
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-
toren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-
jenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge
als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen
(Sektoren-)Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 693
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)
Konzession durch einen Konzessionsgeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer
Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leit-
weg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung
gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen
angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene
verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ☐ Baukonzession
☐ Dienstleistungskonzession
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 695
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Angaben zum Verfahrensart ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
Verfahren Konzessionsbekanntmachung (§ 19 KonzVgV)
☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung (§ 20 KonzVgV)
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
anderen EU-Mitglied- gliedstaaten eingegangen sind
staaten
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-
sionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen
Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als
Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-
sionsgeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 697
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 6
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6)
Konzession über eine soziale oder
andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession
im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere
Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rech-
nung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunter-
lagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene
verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 699
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Art des Auftrages ⊠ Konzessionen über soziale und andere besondere Dienst-
leistungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Angaben zum Verfahrensart ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
Verfahren Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)
☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
anderen EU-Mitglied- gliedstaaten eingegangen sind
staaten
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-
sionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen
Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als
Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-
sionsgeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 701
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 7
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 7)
Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer
öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
unterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 703
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Angaben zum Verfahrensart ☐ Nicht offenes Verfahren (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 1 VOB/A)
Verfahren [einschließlich des beschleunigten, nicht offenen Verfah-
rens]
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 11
VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) [einschließlich des beschleu-
nigten Verhandlungsverfahrens]
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12
VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 13 VSVgV; § 3 VS Nr. 3 VOB/A)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
eingegangener Angebote
Anzahl elektronisch Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
übermittelter Angebote bote
Herkunftsland Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 705
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.“
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
„Anlage 8
(zu § 3 Absatz 2)
Öffentlicher Auftrag durch einen
öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe
eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
unterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 707
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Auftragsgegenstand
Art des Auftrages ☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags Freiwillige Angabe
in Lose
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Zuschlagskriterium Freiwillige Angabe
Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
☐ keine Angabe
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A)
Verfahren
☐ Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
(§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)
☐ Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)
☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe mit Teilnahme-
wettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)
☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe ohne Teilnah-
mewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)
☐ Sonstige Verfahren
Rahmenvereinbarung Freiwillige Angabe
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Dynamisches Freiwillige Angabe
Beschaffungssystem
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Elektronische Auktion Freiwillige Angabe
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, welches Kriterium bei o. g. Merkmalen beach-
tet wurde:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Angaben zur Datum des Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl Freiwillige Angabe
eingegangener Angebote Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Freiwillige Angabe
Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus Freiwillige Angabe
anderen EU-Mitglied- Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
staaten gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl elektronisch Freiwillige Angabe
übermittelter Angebote Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐ ja ☐ nein
Herkunftsland Freiwillige Angabe
Auftragnehmer Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
☐ keine Angabe
Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 709
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage 9
Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8
In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die
nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.
Umweltbezogene Kriterien
– Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer
Engel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien
– Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie
für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)
– Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit
Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und
-betriebsprüfung (EMAS)
– Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in
verschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer)
– Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/
biologischen Produkten
– Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten
Soziale Kriterien
– Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinde-
rungen
– Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen
– faire Arbeitsbedingungen
– Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten
– Gleichstellung der Geschlechter
– Gleichstellung von ethnischen Gruppen
– Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette
Innovative Kriterien
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisa-
tion.
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten
Markt.
– Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und
nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung.
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten.
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der
Arbeit des Beschaffers erhöhen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 711
Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur
Modernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Gesetz
zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Vom 25. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Stiftungsvermögen
§1
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-
Errichtung und Sitz weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände,
(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung
Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige des Stiftungszwecks erwirbt.
Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung ent- (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die
steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach
(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz. Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushalts-
gesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
§2 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter
Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(1) Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung (4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsver-
des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehren- mögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung
amts insbesondere in strukturschwachen und ländlichen des Stiftungszwecks zu verwenden.
Räumen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist §5
1. bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, un- Organe der Stiftung
entgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der
einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheit- Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben
lichen demokratischen Grundordnung, der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.
2. Ehrenamt das bürgerschaftliche Engagement für (2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine
eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.
Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse (3) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber
liegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungs- der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahr-
weise mildtätige Zwecke fördern. nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn
sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
§3 ursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder
Erfüllung des Stiftungszwecks von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei
(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in An-
spruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von
1. bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden
im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1
des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung, und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche
2. Bereitstellung von Informationen bei der Organisa- Organmitglieder.
tionsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement
und Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die §6
Digitalisierung, Stiftungsrat
3. Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirt- (1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und
schaft und Zivilgesellschaft, entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die
4. Förderung von Innovationen im Bereich des bürger- Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder
schaftlichen Engagements und des Ehrenamts, besonderer Bedeutung sind. Von grundsätzlicher oder
insbesondere von digitalen Innovationen, besonderer Bedeutung sind insbesondere
5. Stärkung von Strukturen im Bereich des bürger- 1. die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
schaftlichen Engagements und des Ehrenamts in 2. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
strukturschwachen und ländlichen Räumen und
3. der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit
6. begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben verbundenen Richtlinien der Stiftung,
nach den Nummern 1 bis 5.
4. die Änderung der Stiftungssatzung,
(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungs-
zwecks werden unter Berücksichtigung bereits be- 5. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und
stehender Bundesgesetze und -programme und in Stellenplans,
Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehren- 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ent-
amtsstrukturen durchgeführt. lastung des Vorstands,
(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch 7. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans
finanzielle Förderung erfüllt werden. der Stiftung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 713
8. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitig- gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mit-
keiten oder zum Abschluss von Vergleichen, glieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
9. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Mehrheit gefasst. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach
Dritter. Absatz 3 Nummer 1 bis 3 haben bei Satzungsänderun-
gen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 Mitgliedern. ein Vetorecht.
(3) Mitglieder sind (9) Bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für werden dessen Aufgaben durch die Mitglieder nach
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wahrgenommen.
2. die Bundesministerin oder der Bundesminister des (10) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1
Innern, für Bau und Heimat, Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied
Ernährung und Landwirtschaft, in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7
können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vor-
4. vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils sitz ausüben.
ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Aus-
schusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, (11) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamt-
des Ausschusses für Inneres und Heimat und des lich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und
von ihren Ausschüssen benannt werden, Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare
Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die
von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer (12) Das Nähere regelt die Satzung.
Mitte bestimmt werden,
§7
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen,
die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung Vorstand
der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird, (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungs-
7. neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich rats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehren- Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
amts, von denen jeweils drei vom Bundesminis- (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und (3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von
Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung den drei in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten
und Landwirtschaft benannt werden. Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt. Jeder weitere
Vorstand wird vom gesamten Stiftungsrat bestellt.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3
können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder (4) Wiederbestellungen sind möglich.
ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder (5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt
seinen Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wieder-
mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so bestellungen jeweils fünf Jahre.
ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Die
(6) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem
Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 5
Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Be-
können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter
schlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder
benennen.
des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen
(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellung-
Nummer 4 bis 7 und der Stellvertreterin oder des Stell- nahme zu geben.
vertreters der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 er-
(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung
folgt mit legitimierender Wirkung durch die Mitglieder
tätig.
nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen
sind zulässig. (8) Das Nähere regelt die Satzung.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 werden
für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. §8
Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig Satzung
die Mitgliedschaft. Die Mitglieder nach Absatz 3 Num-
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom
mer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder Stellvertre-
Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
ter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für
Stimmen beschlossen wird.
die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mit-
glied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen,
vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nach- die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer
folgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt. Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3
§9
Nummer 1 bis 3 führen in dieser Reihenfolge den Vor-
sitz im jährlichen Wechsel. Beschäftigte
(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz- Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
nehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils § 12
geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Auflösung
anzuwenden.
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz
erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfall-
§ 10 berechtigter für das Stiftungsvermögen.
Haushalt
§ 13
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
Evaluierung
wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung
gelten die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim- Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
mungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Bundeshaushaltsordnung. dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten
Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung
jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzu- einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unter-
stellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung breitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der
des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung Stiftung. Der Bericht soll auf Grundlage der begleitenden
bleibt unberührt. Forschungsergebnisse im Bereich des bürgerschaft-
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der lichen Engagements und des Ehrenamts die nachhaltige
Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundes- Entwicklung von bundesweit koordinierten Ansätzen,
rechnungshof. Initiativen und Projekten sowie die Entwicklung relevan-
ter zielgruppen- und bereichsspezifischer digitaler
Lösungen durch die Arbeit der Stiftung aufzeigen.
§ 11
Rechtsaufsicht § 14
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Inkrafttreten
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Jugend. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 715
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement
und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement
(Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – GuAMKflAusbV)*
Vom 19. März 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Unterabschnitt 4
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Teil 2 der Abschlussprüfung
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- in der Fachrichtung Außenhandel
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
§ 17 Inhalt von Teil 2
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 19 Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Ge-
schäftsprozessen
Inhaltsübersicht
§ 20 Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von
Abschnitt 1 Außenhandelsgeschäften
§ 21 Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer
Gegenstand, Dauer und betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel
Gliederung der Berufsausbildung § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
rahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Abschnitt 3
§ 5 Ausbildungsplan Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 2
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Abschlussprüfung Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement
und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanage-
Unterabschnitt 1 ment
Allgemeines
Abschnitt 1
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Gegenstand, Dauer und
Unterabschnitt 2 Gliederung der Berufsausbildung
Teil 1 der Abschlussprüfung
§1
§ 7 Inhalt von Teil 1
Staatliche
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Unterabschnitt 3 Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Groß- und
Außenhandelsmanagement und der Kauffrau für Groß-
Teil 2 der Abschlussprüfung
und Außenhandelsmanagement wird nach § 4 Absatz 1
in der Fachrichtung Großhandel
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 §2
§ 11 Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Ge- Dauer der Berufsausbildung
schäftsprozessen
§ 12 Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Großhandelsgeschäften
§ 13 Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer §3
betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel
Gegenstand der
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Orga-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des nisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungs-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der rahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlichet. denden liegen, die Abweichung erfordern.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 2. Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Auf-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit 4. Umweltschutz,
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh- 5. Kommunikation und
ren und Kontrollieren ein.
6. elektronische Geschäftsprozesse (E-Business).
§4
§5
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Fachrichtung Abschnitt 2
a) Großhandel und Abschlussprüfung
b) Außenhandel sowie
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- Unterabschnitt 1
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Allgemeines
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- §6
bildes gebündelt. Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- und 2.
nisse und Fähigkeiten sind:
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
1. Warensortiment zusammenstellen und Dienstleis- Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen
tungen anbieten, Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
2. handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und
steuern, Unterabschnitt 2
3. Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorien- Teil 1 der Abschlussprüfung
tiert planen, organisieren und durchführen,
4. Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrol- §7
lieren und steuern, Inhalt von Teil 1
5. Verkauf kundenorientiert planen und durchführen, Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
6. Distribution planen und steuern, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Aus-
7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle durch- bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
führen und und Fähigkeiten sowie
8. Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert pla- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
nen und steuern. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
entspricht.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Großhandel sind:
§8
1. Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln und
Prüfungsbereich von Teil 1
2. warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organi-
sieren und durchführen. (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
bereich Organisieren des Warensortiments und von
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Dienstleistungen statt.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Außenhandel sind: (2) Im Prüfungsbereich Organisieren des Waren-
sortiments und von Dienstleistungen hat der Prüfling
1. Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslands- nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
märkte bedienen und
1. Bedarfe und Absatzchancen zu ermitteln, Informa-
2. internationale Berufskompetenzen anwenden. tionen über Waren und Dienstleistungen einzuholen
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- und marktorientierte Warensortimente und kunden-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, bezogene Dienstleistungsangebote zu bewerten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 2. Angebote von Lieferanten einzuholen und zu verglei-
1. Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrecht- chen, Waren zu bestellen und Dienstleistungen zu
liche Vorschriften, beauftragen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 717
3. Kundenanfragen zu bearbeiten, Angebote zu erstel- 3. im Rahmen eines Kundenauftrages den mengen-
len und Aufträge unter Beachtung von Liefer- und und wertebezogenen Daten- und Warenfluss in elek-
Zahlungsbedingungen zu bearbeiten, tronischen Systemen zur Ressourcenplanung und
zur Verwaltung von Kundenbeziehungen zu erfassen
4. adressatengerecht, situations- und zielorientiert zu
und die Zusammenhänge darzustellen und
kommunizieren sowie
4. Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert zu
5. Kundendaten zu verwalten und dabei rechtliche
planen und zu steuern.
Regelungen zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit
einzuhalten. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 12
Prüfungsbereich
Unterabschnitt 3
Prozessorientierte Organisation
Teil 2 der Abschlussprüfung von Großhandelsgeschäften
in der Fachrichtung Großhandel (1) Im Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisa-
tion von Großhandelsgeschäften hat der Prüfling nach-
§9 zuweisen, dass er in der Lage ist,
Inhalt von Teil 2 1. logistische Prozesse von der Beschaffung bis zur
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Distribution zu steuern und zu kontrollieren,
Fachrichtung Großhandel auf 2. die Prozesse der betrieblichen Lagerlogistik von der
Warenannahme bis zum Versand zu planen und
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
abzuwickeln und dabei auch elektronische Lager-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
verwaltungssysteme anzuwenden,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
3. den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
zuführen und dabei auch Risiken und Besonder-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
heiten im internationalen Handel zu berücksichtigen,
entspricht.
4. Verkaufsprozesse durch zielgruppenorientierte Mar-
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig- ketingmaßnahmen zu unterstützen,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso- 5. Reklamationen und Retouren abzuwickeln und
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der 6. Kundenanliegen lösungsorientiert mit dem Ziel des
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Vertragsabschlusses zu bearbeiten und Möglich-
keiten der Konfliktlösung anzuwenden.
§ 10 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
Prüfungsbereiche von Teil 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
tung Großhandel in den folgenden Prüfungsbereichen
statt: § 13
Prüfungsbereich
1. Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,
Fallbezogenes Fachgespräch zu
2. Prozessorientierte Organisation von Großhandels- einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel
geschäften,
(1) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
3. Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel hat
Fachaufgabe im Großhandel sowie der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 1. berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
2. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
§ 11
3. Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,
Prüfungsbereich 4. Geschäftsgespräche kunden-, service- und prozess-
Kaufmännische Steuerung orientiert zu führen und auszuwerten und dabei
von Geschäftsprozessen Waren-, Dienstleistungs- und Fachkenntnisse einzu-
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung beziehen und
von Geschäftsprozessen hat der Prüfling nachzuweisen, 5. praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung
dass er in der Lage ist, wirtschaftlicher und ökologischer Zusammenhänge
1. Geschäftsvorgänge buchhalterisch zu erfassen und sowie unter Beachtung rechtlicher Zusammenhänge
Zahlungsvorgänge zu bearbeiten, zu planen, durchzuführen, zu steuern und auszu-
werten.
2. die betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung
anzuwenden sowie Kennzahlen zu ermitteln und zu (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der
analysieren und Instrumente der kaufmännischen folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Steuerung und Kontrolle zu nutzen, 1. Verkauf und Distribution,
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
2. Warensortiment und Marketing und § 14
3. Einkauf und Beschaffungslogistik. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachge-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
spräch geführt. Das fallbezogene Fachgespräch dauert
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
30 Minuten. Grundlage für das fallbezogene Fach-
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
gespräch ist eine praxisbezogene Fachaufgabe. Der
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der
zustellen und zu beurteilen.
Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, ob die Durch-
führung nach Absatz 4 oder Absatz 5 gewählt wird. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
(4) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachge- beiten.
spräch hat der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fachaufgaben zu bearbeiten, die
1. ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt wer- § 15
den und Gewichtung der
2. aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 Prüfungsbereiche und Anforderungen
stammen müssen. für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Der Prüfling wählt aus, welche praxisbezogene Fach- sind in der Fachrichtung Großhandel wie folgt zu ge-
aufgabe er bearbeitet. Die Bearbeitung findet unmittel- wichten:
bar vor dem fallbezogenen Fachgespräch statt. Für die
Bearbeitung ist dem Prüfling zusätzlich eine Bearbei- 1. Organisieren des Warensortiments
tungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezo- und von Dienstleistungen mit 25 Prozent,
gene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling 2. Kaufmännische Steuerung von
die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe Geschäftsprozessen mit 15 Prozent,
und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von
3. Prozessorientierte Organisation von
dieser praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der
Großhandelsgeschäften mit 30 Prozent,
Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch
so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen 4. Fallbezogenes Fachgespräch zu einer
nachgewiesen werden können. betrieblichen Fachaufgabe
im Großhandel mit 20 Prozent sowie
(5) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachge-
spräch hat der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigen- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
ständig zwei praxisbezogene Fachaufgaben zu bear- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
beiten, die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt
1. der Ausbildungsbetrieb festgelegt hat und bewertet worden sind:
2. aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
stammen müssen. tens „ausreichend“,
Zu jeder der beiden praxisbezogenen Fachaufgaben hat 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report chend“,
hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Pla- 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
nung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben mindestens „ausreichend“ und
und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
reflektieren. Der Report darf jeweils höchstens drei
gend“.
Seiten umfassen. Spätestens am ersten Tag von Teil 2
der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss
die beiden Reporte zuzuleiten sowie eine Bestätigung § 16
des Ausbildungsbetriebs darüber, dass der Prüfling die Mündliche Ergänzungsprüfung
praxisbezogenen Fachaufgaben eigenständig durch- (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
geführt hat. Aus den beiden bearbeiteten praxisbezo- mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
genen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss
für das fallbezogene Fachgespräch eine aus und teilt (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
sie dem Prüfling mit. Das fallbezogene Fachgespräch 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
beginnt damit, dass der Prüfling die vom Prüfungs- gestellt worden ist:
ausschuss ausgewählte Fachaufgabe und seinen Lö-
a) Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozes-
sungsweg darstellt. Ausgehend von der gewählten
sen,
praxisbezogenen Fachaufgabe und dem dazugehöri-
gen Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fall- b) Prozessorientierte Organisation von Großhandels-
bezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 ge- geschäften oder
nannten Anforderungen nachgewiesen werden können. c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 719
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be- zur Verwaltung von Kundenbeziehungen zu erfassen
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben und die Zusammenhänge darzustellen und
kann.
4. Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert zu
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem planen und zu steuern.
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu- Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
ten dauern.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
§ 20
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten. Prüfungsbereich
Prozessorientierte Organisation
Unterabschnitt 4 von Außenhandelsgeschäften
Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Im Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisa-
in der Fachrichtung Außenhandel tion von Außenhandelsgeschäften hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
§ 17
1. Absatzmärkte zu identifizieren,
Inhalt von Teil 2
2. Außenhandelsgeschäfte vorzubereiten und abzu-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der schließen und dabei Risiken und international ge-
Fachrichtung Außenhandel auf bräuchliche Handelsklauseln zu berücksichtigen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 3. bei der Vorbereitung und beim Abschluss von Au-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ßenhandelsgeschäften Finanzierungs- und Kredit-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- sicherungsmöglichkeiten sowie Zahlungsbedingun-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- gen zu berücksichtigen,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
4. logistische Prozesse von der Beschaffung bis zur
entspricht.
Distribution zu steuern und zu kontrollieren,
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- 5. Außenhandelsgeschäfte in einer Fremdsprache ab-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur zuwickeln und dabei die Kommunikation mit auslän-
insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung dischen Geschäftspartnern und Geschäftspartnerin-
der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. nen adressatengerecht zu gestalten,
6. den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch-
§ 18 zuführen und dabei Risiken und Besonderheiten im
Prüfungsbereiche von Teil 2 internationalen Handel zu berücksichtigen,
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich- 7. Verkaufsprozesse durch zielgruppenorientierte Mar-
tung Außenhandel in folgenden Prüfungsbereichen ketingmaßnahmen zu unterstützen und
statt: 8. Kundenanliegen lösungsorientiert mit dem Ziel des
1. Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen, Vertragsabschlusses zu bearbeiten und Möglich-
2. Prozessorientierte Organisation von Außenhandels- keiten der Konfliktlösung anzuwenden.
geschäften, (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
3. Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Fachaufgabe im Außenhandel sowie (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 21
§ 19 Prüfungsbereich
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu
Kaufmännische Steuerung einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel
von Geschäftsprozessen
(1) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge-
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung spräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außen-
von Geschäftsprozessen hat der Prüfling nachzuwei- handel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
sen, dass er in der Lage ist, Lage ist,
1. Geschäftsvorgänge buchhalterisch zu erfassen und 1. berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
Zahlungsvorgänge zu bearbeiten,
2. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
2. die betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung
anzuwenden sowie Kennzahlen zu ermitteln und zu 3. Lösungswege unter Anwendung internationaler Be-
analysieren und Instrumente der kaufmännischen rufskompetenz zu entwickeln und zu begründen,
Steuerung und Kontrolle zu nutzen, 4. Geschäftsgespräche kunden-, service- und prozess-
3. im Rahmen eines Kundenauftrages den mengen- orientiert zu führen und auszuwerten und dabei
und wertebezogenen Daten- und Warenfluss in elek- Waren-, Dienstleistungs- und Fachkenntnisse ein-
tronischen Systemen zur Ressourcenplanung und zubeziehen und
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
5. praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung sungsweg darstellt. Ausgehend von der gewählten
wirtschaftlicher und ökologischer Zusammenhänge praxisbezogenen Fachaufgabe und dem dazugehöri-
sowie unter Beachtung rechtlicher Zusammenhänge gen Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fall-
zu planen, durchzuführen, zu steuern und auszu- bezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 ge-
werten. nannten Anforderungen nachgewiesen werden können.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der (6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling
folgenden Gebiete zugrunde zu legen: im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
1. Internationaler Handel und Auslandsmärkte,
2. Warensortiment und Marketing und § 22
3. Einkauf und Beschaffungslogistik. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fach-
gespräch geführt. Das fallbezogene Fachgespräch (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
dauert 30 Minuten. Grundlage für das fallbezogene kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Fachgespräch ist eine praxisbezogene Fachaufgabe. Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, ob die zustellen und zu beurteilen.
Durchführung nach Absatz 4 oder Absatz 5 gewählt
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
wird.
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
(4) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachge- beiten.
spräch hat der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen
Fachaufgaben zu bearbeiten, die (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt wer-
§ 23
den und
2. aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 Gewichtung der
stammen müssen. Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Der Prüfling wählt aus, welche praxisbezogene Fach-
aufgabe er bearbeitet. Die Bearbeitung findet unmittel- (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
bar vor dem fallbezogenen Fachgespräch statt. Für die sind in der Fachrichtung Außenhandel wie folgt zu ge-
Bearbeitung ist dem Prüfling zusätzlich eine Bearbei- wichten:
tungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezo- 1. Organisieren des Warensortiments
gene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling und von Dienstleistungen mit 25 Prozent,
die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe
und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von 2. Kaufmännische Steuerung von
dieser praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Geschäftsprozessen mit 15 Prozent,
Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch 3. Prozessorientierte Organisation von
so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen Außenhandelsgeschäften mit 30 Prozent,
nachgewiesen werden können.
4. Fallbezogenes Fachgespräch zu einer
(5) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachge-
betrieblichen Fachaufgabe
spräch hat der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigen-
im Außenhandel mit 20 Prozent sowie
ständig zwei praxisbezogene Fachaufgaben zu bear-
beiten, die 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
1. der Ausbildungsbetrieb festgelegt hat und (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
2. aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
stammen müssen. einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie
folgt bewertet worden sind:
Zu jeder der beiden praxisbezogenen Fachaufgaben hat
der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Pla- tens „ausreichend“,
nung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu
chend“,
reflektieren. Der Report darf jeweils höchstens drei
Seiten umfassen. Spätestens am ersten Tag von Teil 2 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
der Abschlussprüfung sind dem Prüfungsausschuss mindestens „ausreichend“ und
die beiden Reporte zuzuleiten sowie eine Bestätigung
des Ausbildungsbetriebs darüber, dass der Prüfling die 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
praxisbezogenen Fachaufgaben eigenständig durch- gend“.
geführt hat. Aus den beiden bearbeiteten praxisbezo-
genen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss § 24
für das fallbezogene Fachgespräch eine aus und teilt
Mündliche Ergänzungsprüfung
sie dem Prüfling mit. Das fallbezogene Fachgespräch
beginnt damit, dass der Prüfling die vom Prüfungs- (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
ausschuss ausgewählte Fachaufgabe und seinen Lö- mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 721
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
ten dauern.
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist: (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
a) Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozes- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
sen, hältnis 2:1 zu gewichten.
b) Prozessorientierte Organisation von Außenhan-
delsgeschäften oder Abschnitt 3
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, Schlussvorschriften
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als § 25
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
kann.
dung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Kauffrau im Groß- und Außenhandel vom 14. Februar
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. 2006 (BGBl. I S. 409) außer Kraft.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement
und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Warensortiment zusammen- a) Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleis-
stellen und Dienstleistungen tungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen
anbieten ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente diffe-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) renziert betrachten
b) Informationen über Warensortimente und Dienstleis-
tungen einholen, auch unter Nutzung elektronischer
Medien
c) Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientier-
ter Warensortimente entwickeln
16
d) Verpackungen nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten auswählen
e) Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienst-
leistungsangebote entwickeln
f) branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und
Gewichtseinheiten verwenden
g) waren- und dienstleistungsbezogene Normen und
rechtliche Regelungen einhalten
2 Handelsspezifische a) Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik
Beschaffungslogistik planen reflektieren, Konzepte bewerten und daraus geeig-
und steuern nete Transportmittel und Lagerstätten für Logistik-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) ketten ableiten
b) logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und
ökologischen Kriterien sowie nach betrieblichen Vor-
gaben auswählen, Verträge abschließen und die Ver-
tragserfüllung kontrollieren
c) rechtliche Regelungen für das Transportwesen einhal-
ten sowie Transportrisiken beurteilen und absichern
d) Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wieder-
verkäufern sowie Schwachstellen in der Wertschöp-
fungskette analysieren, Fehlerquellen erkennen und 10
Vorschläge zur Fehlerbeseitigung und zur Prozess-
optimierung machen
e) für die Warenbeschaffung branchenbezogene Markt-
und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugs-
quellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen,
einschließlich elektronischer Informationsquellen,
auswählen, nutzen und auswerten
f) ökonomische, ökologische, soziale und ethische
Aspekte der Nachhaltigkeit in nationalen und inter-
nationalen Lieferketten bei der Beschaffung berück-
sichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 723
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Einkauf von Waren und a) unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugs-
Dienstleistungen quellen ermitteln und Angebote einholen
marktorientiert planen,
b) Durchführung von Ausschreibungsverfahren prüfen,
organisieren und durchführen
an Ausschreibungsverfahren mitwirken und elektroni-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
sche Plattformen für die Beschaffung nutzen
c) Angebote vergleichen hinsichtlich Art, Beschaffen-
heit, Qualität, Menge und Preis von Waren, Verpa-
ckungskosten, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungs- 12
bedingungen
d) Dienstleistungsangebote, insbesondere im Hinblick
auf Umfang, Qualität, Verfügbarkeit und Preise, ver-
gleichen
e) Waren bestellen, Dienstleistungen beauftragen und
Auftragsbestätigungen prüfen
f) Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern
führen, Vertragsbedingungen festlegen und doku-
mentieren und dabei Risiken und Besonderheiten
beim Einkauf im Ausland beachten
g) Vertragserfüllung, insbesondere Liefer- und Leis- 4
tungstermine, überwachen, bei Verzug mahnen sowie
Rechnungen und Lieferdokumente prüfen
h) Reklamationen unter Berücksichtigung der vertrag-
lichen Verpflichtungen bearbeiten
4 Marketingmaßnahmen a) Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und
planen, durchführen, Vertriebskanälen anforderungsorientiert beschaffen
kontrollieren und steuern und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Marktbeobachtung durchführen, Ergebnisse auswer-
ten und Vorschläge für den Einsatz von Marketing-
instrumenten auch unter Berücksichtigung von Instru-
menten des Onlinemarketings ableiten
c) Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von
Wettbewerbern vergleichen
d) verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unterneh-
mensspezifischen Vertriebskanäle planen, durchfüh-
ren, kontrollieren und steuern und dabei Budgetvor-
8
gaben berücksichtigen
e) ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleis-
tungen anbieten und ihre Wirkung als Marketing-
instrument bewerten
f) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung
reflektieren und Verbesserungsvorschläge ableiten
g) die Weiterentwicklung und Optimierung des Online-
auftrittes unterstützen
h) kundenorientiert handeln, insbesondere Beziehungen
zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maß-
nahmen der Kundenbindung durchführen
5 Verkauf kundenorientiert a) Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebots-
planen und durchführen spezifische Kalkulationen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Aufträge bearbeiten und bestätigen sowie Rechnun-
gen erstellen
14
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Kundenbindung beitragen
d) Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
e) Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln,
Kundenkontakte herstellen und pflegen
f) betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch nutzen
g) Möglichkeiten von Onlinevertriebskanälen prüfen so-
wie Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen
verschiedenen Vertriebskanälen darstellen
h) dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftrags-
bezogenen Änderungen, insbesondere bei Preis-
änderungen, aufzeigen 8
i) Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und er-
gebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufs-
psychologischer Aspekte planen, durchführen und
nachbereiten
j) Verträge abschließen
k) Kundenreklamationen erfassen und nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten
sowie Kulanzregelungen anwenden
6 Distribution planen und a) betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten
steuern auftragsbezogen auswählen sowie Transportkosten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) ermitteln
b) versandspezifische Anforderungen erfüllen, Aufträge
abwickeln sowie Versand- und Begleitdokumente er-
stellen 6
c) Liefertermine vereinbaren, Warenversand planen und
veranlassen
d) Liefertermine kontrollieren und Möglichkeiten der
Sendungsverfolgung nutzen
7 Kaufmännische Steuerung a) Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher
und Kontrolle durchführen und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einord-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) nen, Belege erfassen und buchen
b) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kredit-
instituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden be-
arbeiten
c) Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister
einholen und bewerten
d) aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen
ableiten 12
e) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung an-
wenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung
nutzen
f) betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-
wenden, Kosten erfassen und überwachen sowie be-
triebliche Leistungen bewerten und verrechnen
g) betriebliches Controlling als Informations- und
Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln
und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 725
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Arbeitsorganisation projekt- a) eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und
und teamorientiert planen Organisationsmittel systematisch planen, durchfüh-
und steuern ren und kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Arbeitsprozesse im eigenen Arbeitsbereich reflektie-
ren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen
c) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des 6
selbstgesteuerten Lernens anwenden und elektroni-
sche Lernmedien nutzen
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er-
gebnisse abstimmen und auswerten
e) Präsentationstechniken anwenden
f) Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung,
Abschluss und Dokumentation betrieblicher Projekte
unterstützen 4
g) bei der Umsetzung und Durchführung von betrieb-
lichen Projekten mitarbeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Großhandel
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Lagerlogistik planen, steuern a) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, Wa-
und abwickeln ren und Frachtdokumente prüfen und Abweichungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) dokumentieren
b) Wareneingangskontrollen durchführen und Waren-
eingänge erfassen, Abweichungen dokumentieren
und Korrekturmaßnahmen einleiten
c) Waren nach betrieblichen Vorgaben einlagern und
pflegen
d) betriebliche Lagerhaltung und deren Arbeitsabläufe
im Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung or-
ganisieren, auch unter Nutzung elektronischer Lager-
24
verwaltungssysteme
e) Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen
und -abweichungen erfassen und erforderliche Kor-
rekturen durchführen
f) Istbestände gemäß betrieblicher Inventurmethode
aufnehmen und mit den Sollbeständen abgleichen
g) Waren auftragsbezogen auslagern, kommissionieren
und versandfertig machen sowie Versand veranlassen
h) rechtliche und betriebliche Regelungen für die Lager-
logistik einhalten
2 Warenbezogene Rückabwick- a) Retourenprozesse aus Kundenreklamationen gemäß
lungsprozesse organisieren betrieblichen Regelungen einleiten
und durchführen
b) Waren aus Kundenretouren annehmen, prüfen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
ihre weitere Verwendung klären
c) Retourengründe analysieren und Maßnahmen ableiten
4
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Gründe für Lieferantenretouren unterscheiden, weitere
Verwendung der Retourware und Rücksendemöglich-
keiten prüfen
e) Waren für die Rücksendung prüfen und versandfähig
bereitstellen
f) warenbezogene Rückabwicklungsprozesse kaufmän-
nisch umsetzen und dokumentieren
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Außenhandel
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Außenhandelsgeschäfte a) zur Vorbereitung von Außenhandelsgeschäften die
abwickeln und Auslands- Absatz- und Beschaffungschancen ermitteln und do-
märkte bedienen kumentieren sowie die staatenspezifischen Import-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) oder Exportbestimmungen einhalten
b) Außenhandelsrisiken berücksichtigen und geeignete
Maßnahmen zum Risikomanagement für die abzu-
schließenden Verträge auswählen
c) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen und
-instrumente, insbesondere Akkreditive, auswählen
und anwenden
d) international gebräuchliche Handelsklauseln, insbe-
sondere die Incoterms, bei Handelsgeschäften an-
wenden
e) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläu-
tern und Kreditabsicherung vorbereiten
f) Transportmittel und -wege im internationalen Waren- 20
verkehr bestimmen und dabei ökologische und öko-
nomische Kriterien sowie die Transportfähigkeit,
Transportrisiken, Lagerfähigkeit, Pflege, Behandlung
und Verpackung von Waren berücksichtigen
g) Fracht-, Speditions-, Lager- und Logistikverträge ab-
schließen
h) Notwendigkeiten von Transportversicherungen prüfen
und Maßnahmen vorschlagen
i) geeignetes Zollverfahren auswählen, bei Importge-
schäften die anfallenden Abgaben, insbesondere
Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, errechnen und bei
Einkaufs- und Verkaufskalkulationen einbeziehen so-
wie am elektronischen Zollverfahren mitwirken
j) für den internationalen Handel übliche Warendoku-
mente prüfen, beschaffen und erstellen
2 Internationale Berufs- a) im Rahmen der internationalen Kommunikation, Ko-
kompetenzen anwenden operation und Geschäftsanbahnung staatenspezifi-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sche Rahmenbedingungen und rechtliche Anforde-
rungen beachten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
und dabei kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen
berücksichtigen 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 727
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) bei Anbahnungen, Verhandlungen, Abschlüssen und
Erfüllung von Außenhandelsverträgen mündlich und
schriftlich in einer Fremdsprache kommunizieren, ins-
besondere Informationen einholen
d) Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und
Handelsrechnungen staatenspezifisch erstellen, be-
arbeiten und prüfen
e) Waren- und Frachtdokumente in einer Fremdsprache
bearbeiten, prüfen und erstellen
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie arbeits-, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sozial- und tarifrechtliche feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen
Vorschriften System beschreiben
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung
beitragen
c) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits-
und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern, insbe-
sondere wesentliche Inhalte und Bestandteile eines
Arbeitsvertrages darstellen
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebs-
verfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbe-
triebes erklären
f) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
g) Ziele und Grundsätze des betrieblichen Personalwe-
sens beschreiben
h) Sinn und Zweck der Prävention und einer Präven-
tionskultur auf der Grundlage der gesetzlichen Unfall-
versicherung beschreiben und diese Präventions-
kultur auf die betriebliche Praxis übertragen
2 Bedeutung des Groß- und a) Aufgaben und Funktionen des Groß- und Außenhan-
Außenhandels sowie dels entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen
Aufbau und Organisation des der Gesamtwirtschaft beschreiben
Ausbildungsbetriebes
b) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbe-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
triebes sowie seine Stellung am Markt erläutern
c) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der
Europäischen Union darstellen
d) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes dar-
stellen während
e) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- der gesamten
läutern Ausbildung
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Behörden, Wirtschaftsorganisatio-
nen und Gewerkschaften erläutern
g) Compliance, insbesondere Maßnahmen, Strukturen
und Prozesse zur Einhaltung rechtlicher Regelungen
und betrieblicher Richtlinien beachten und Abwei-
chungen melden
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Kommunikation a) in der internen und externen Zusammenarbeit situa-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5) tions- und zielorientiert unter Berücksichtigung von
Wertschätzung, Vertrauen, Respekt und gesellschaft-
licher Vielfalt kommunizieren
b) effizient, ressourcenschonend und adressatenge- 6
recht, auch unter Nutzung digitaler Medien, kommu-
nizieren sowie Ergebnisse dokumentieren
c) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
d) fremdsprachige Informationen nutzen
e) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
f) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und Möglichkeiten der Konflikt- 4
lösung anwenden
6 Elektronische Geschäftspro- a) E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und
zesse (E-Business) Verwaltung von Kundenbeziehungen in den Ge-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) schäftsprozessen anwenden und Ziele, Funktionen
und Schnittstellen dieser Systeme darstellen
b) Zusammenhänge zwischen Daten- und Warenfluss
bei betrieblichen Prozessen herstellen und berück-
sichtigen
10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 729
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 15. 16. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) externe und interne elektronische Informations- und
Kommunikationsquellen aus E-Business-Systemen
für die Informationsbeschaffung auswählen und bei
betrieblichen Prozessen nutzen sowie Standardsoft-
ware und betriebsspezifische Software anwenden
d) Daten und Informationen, insbesondere im Zusam-
menhang mit Stammdatenmanagement, beschaffen,
erfassen, vervollständigen, sichern und pflegen
e) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einhalten
a) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren
und Ergebnisse zur Steuerung des Warenflusses nut-
zen 8
b) Kennzahlen mit elektronischen Anwendungen ermit-
teln
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
(Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV)*
Vom 19. März 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium §1
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes,
Inhaltsübersicht Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 (1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und
der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Be-
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung rufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerken- (2) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und
nungsbereich des Ausbildungsberufes der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Haus-
§ 2 Dauer der Berufsausbildung wirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf
menplan der Landwirtschaft.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan §2
Dauer der Berufsausbildung
Abschnitt 2
Zwischenprüfung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 6 Zeitpunkt
§3
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereich Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschnitt 3 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abschlussprüfung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 9 Zeitpunkt ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 10 Inhalt Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 11 Prüfungsbereiche dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Betreuungsleistungen planen und umsetzen derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 13 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienst- Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
leistungen erstellen und vermarkten
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 14 Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und ziel-
gruppenorientiert planen
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-
mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 15 Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld be-
urteilen, reinigen und pflegen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
das Bestehen der Abschlussprüfung Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
§4
Abschnitt 4 Struktur der
Schlussvorschriften Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Fähigkeiten im Schwerpunkt
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
a) personenbetreuende Dienstleistungen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- b) serviceorientierte Dienstleistungen oder
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. c) ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 731
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit- Abschnitt 2
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zwischenprüfung
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt. §6
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- Zeitpunkt
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungs-
nisse und Fähigkeiten sind:
halbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige
1. hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, Stelle fest.
zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,
2. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen, §7
3. hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, Inhalt
zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,
4. Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
zubereiten und servieren, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
5. Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und ge- Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
stalten, nisse und Fähigkeiten sowie
6. Textilien einsetzen, reinigen und pflegen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
7. hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durch- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
führen und bewerten, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
8. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und
Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,
§8
9. hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und vermarkten, Prüfungsbereich
10. qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
11. Hygienemaßnahmen durchführen, Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.
12. im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der (2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistun-
Personaleinsatzplanung mitwirken sowie gen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
13. mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen koope- in der Lage ist,
rieren.
1. die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung
(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,
Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen
und vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kennt- 2. Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur
nisse und Fähigkeiten vermittelt Arbeitsorganisation zu ergreifen,
1. im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistun- 3. Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen
gen, und zu reinigen,
2. im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen 4. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs-
oder maßnahmen durchzuführen,
3. im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistun-
5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung
gen.
umzusetzen,
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, 6. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltig-
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: keit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
gehensweise bei der Durchführung zu begründen.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzufüh-
4. Umweltschutz sowie
ren. Während der Durchführung von einer der beiden
5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch
tionssicherheit. über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüf-
ling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben
§5 sollen praxisbezogen sein.
Ausbildungsplan (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minu-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- ten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Abschnitt 3 ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die
Abschlussprüfung Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt
§9 1. für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,
Zeitpunkt 2. für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minu-
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufs- ten und
ausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige 3. für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens
Stelle fest. 15 Minuten.
§ 10
§ 13
Inhalt
Prüfungsbereich
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf Hauswirtschaftliche Produkte
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie (1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Pro-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- dukte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 1. hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgrup-
entspricht. pen- und situationsorientiert zu ermitteln,
2. hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,
§ 11
3. geplante Maßnahmen abzustimmen,
Prüfungsbereiche
4. Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-
auszuwählen,
fungsbereichen statt:
1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs- 5. Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienst-
leistungen planen und umsetzen, leistungen zu kalkulieren,
2. Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen 6. Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu er-
erstellen und vermarkten, bringen,
3. Verpflegung personenorientiert und zielgruppen- 7. Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche
orientiert planen, Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte
und Dienstleistungen zu vermarkten,
4. Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reini-
gen und pflegen sowie 8. Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert zu gestalten,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
9. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung,
§ 12 zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Prüfungsbereich Arbeit umzusetzen,
Hauswirtschaftliche Versorgungs-
und Betreuungsleistungen planen und umsetzen 10. Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu
dokumentieren und zu präsentieren sowie
(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versor-
gungs- und Betreuungsleistungen planen und umset- 11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-
zen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage zuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
ist, (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die
1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu
legen.
2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren so-
wie Arbeitsmittel auszuwählen, (3) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag
durchzuführen. Vor der Durchführung ist dem Prü-
3. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs- fungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieb-
maßnahmen personenorientiert und zielgruppen- lichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung
orientiert umzusetzen, des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzule-
4. Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten haus- gen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst
wirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaß- die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen.
nahmen zu beurteilen, Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des be-
5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, trieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unter-
zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur lagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf
Arbeit umzusetzen sowie und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsen-
tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein auftrags-
6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf- bezogenes Fachgespräch geführt. Das auftrags-
zuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. bezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation
und durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 733
(4) Die Prüfungszeit für die Planung und Durch- 4. Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an
führung des betrieblichen Auftrags sowie für die Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu
Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und ermitteln,
für die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusam- 5. die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und
men 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppen-
10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene orientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu
Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. beurteilen,
§ 14 6. Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften
von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Ver-
Prüfungsbereich wendungszwecken und individuellen Bedürfnissen
Verpflegung personenorientiert auszuwählen,
und zielgruppenorientiert planen
7. Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reini-
(1) Im Prüfungsbereich Verpflegung personenorien- gungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume
tiert und zielgruppenorientiert planen hat der Prüfling auszuwählen,
nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
8. Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege
1. Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Ge- von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen
sundheit und das soziale Zusammenleben dar- und zu pflegen,
zustellen,
9. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nach-
2. Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der haltigkeit darzustellen,
Erbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt
10. Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebs-
werden, aufzuzeigen und zu bewerten,
hygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicher-
3. Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeits- heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
prozesse zu strukturieren und zu bewerten, darzustellen sowie
4. Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von 11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-
individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiolo- zuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
gischen Bedarfen auszuwählen, (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
5. Speisepläne personenorientiert und zielgruppen- Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
orientiert unter Berücksichtigung von regionalen (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
und saisonalen Aspekten zu erstellen,
6. Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Spei- § 16
sen und Getränken im Hinblick auf Personenorien- Prüfungsbereich
tierung und Funktionalität zu bewerten, Wirtschafts- und Sozialkunde
7. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nach- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
haltigkeit darzustellen, kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
8. Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebs- Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
hygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzu- darzustellen und zu beurteilen.
stellen sowie (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
9. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf- sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
zuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. arbeiten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 17
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Gewichtung der
§ 15 Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Prüfungsbereich
Textilien, Räume und (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sind wie folgt zu gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohn- 1. Hauswirtschaftliche Versorgungs-
umfeld beurteilen, reinigen und pflegen hat der Prüfling und Betreuungsleistungen planen
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, und umsetzen mit 30 Prozent,
1. die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohn- 2. Hauswirtschaftliche Produkte
umfeld für die Lebensqualität darzustellen, und Dienstleistungen erstellen
und vermarkten mit 30 Prozent,
2. Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der
Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes 3. Verpflegung personenorientiert
sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und und zielgruppenorientiert planen mit 15 Prozent,
Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und 4. Textilien, Räume und
zu bewerten, Wohnumfeld beurteilen,
3. Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeits- reinigen und pflegen mit 15 Prozent sowie
prozesse zu strukturieren und zu bewerten, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
bewertet worden sind: ten dauern.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes- Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
tens „ausreichend“ und Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. hältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4
§ 18
Schlussvorschriften
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine § 19
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
gestellt worden ist: Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
a) Verpflegung personenorientiert und zielgruppen- bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
orientiert planen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung
b) Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen,
absolviert hat.
reinigen und pflegen oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, § 20
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mit „ausreichend“ bewertet worden ist und Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be- Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirt-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben schafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I
kann. S. 1495) außer Kraft.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 735
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Hauswirtschaftliche a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungs-
Betreuungsbedarfe leistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur
personen-, zielgruppen- und selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaft-
situationsorientiert ermitteln lichen Teilhabe, erläutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) 4
b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie
Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug-
nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-
gruppen- und situationsorientiert auswählen und an-
wenden
d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung
personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-
wenden 6
e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur
Deckung von Bedarfen identifizieren
f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele
ableiten
2 Hauswirtschaftliche a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbie-
Betreuungsleistungen ten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und
erbringen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur
Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen
einsetzen
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund- 10
lage des Handelns berücksichtigen
d) Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert anwenden
e) berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung
von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen
f) hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie,
Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Um-
feld sowie von Haushalts- und Wohnform
g) personenunterstützende und -fördernde hauswirt-
schaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und
Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten
6
Lebensführung auswählen und durchführen
h) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer
Wirkung überprüfen und dokumentieren
i) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
j) Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Hauswirtschaftliche a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen
Versorgungsbedarfe Versorgung erläutern
personen-, zielgruppen- und
b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie 4
situationsorientiert ermitteln
Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-
gruppen- und situationsorientiert auswählen und an-
wenden
d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung
personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-
wenden 6
e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur
Deckung von Bedarfen identifizieren
f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele
ableiten
4 Verpflegung planen sowie a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Ge-
Speisen und Getränke sundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben er-
zubereiten und servieren läutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbei-
tungsgrad auswählen
c) Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf quali-
tative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen
d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, ver- 10
arbeiten, haltbar machen und lagern und dabei
lebensmittelrechtliche Regelungen beachten
e) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von
Rezepturen zubereiten
f) Tische anlassbezogen eindecken und gestalten
g) Speisen und Getränke anrichten und servieren
h) Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert
auswählen und dabei insbesondere Ernährungs-
bedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends
sowie ökologische und soziale Aspekte berücksich-
tigen
i) Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand
von Referenzwerten beurteilen
8
j) Speisepläne personenorientiert und zielgruppen-
orientiert erstellen und dabei regionale und saisonale
Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen
k) Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im
Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität
sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und
einsetzen
5 Räume und Wohnumfeld a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von
reinigen, pflegen und Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebens-
gestalten qualität erläutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohn-
umfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durch- 8
führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 737
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und
Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
e) Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten
und dekorieren
f) Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohn-
umfeld anforderungsbezogen planen
g) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen 4
h) bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von
Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken
6 Textilien einsetzen, reinigen a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für
und pflegen Gebrauch und Wohlbefinden erläutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten
c) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken
einsetzen 6
d) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und
-pflege durchführen
e) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und
Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
f) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung,
Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen
g) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach 4
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
durchführen
7 Hauswirtschaftliche Arbeits- a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge
prozesse planen, durchführen entgegennehmen und prüfen
und bewerten
b) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
rücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben-
und kundenorientiert auswählen
c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksich-
tigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement
planen
6
d) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung
ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten
e) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher
Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer
Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
h) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich 2
weiterentwickeln
i) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrich-
tungen mitwirken
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Gebrauchs- und Verbrauchs- a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und
güter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomi-
Maschinen beschaffen, lagern schen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten
und einsetzen auswählen und ihren Einsatz planen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen
und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten
c) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen 6
d) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und
kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme
dokumentieren
e) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie
Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und doku-
mentieren
f) Verbrauchsdaten erheben und bewerten
g) Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern er-
mitteln sowie Bestellungen durchführen
h) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter
Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und 4
langfristiger Nutzbarkeit beschaffen
i) Rest- und Wertstoffe entsorgen
j) Warenwirtschaftssysteme anwenden
9 Hauswirtschaftliche Produkte a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten
und Dienstleistungen b) betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf
kalkulieren, erstellen und
dem Markt vergleichen
vermarkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren
d) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen
und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des 4
Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten
e) Abrechnungssysteme anwenden
f) die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und
Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
den und Kundinnen berücksichtigen
g) Angebote zielgruppen- und adressatengerecht ent-
wickeln
h) Kosten und Kostenstrukturen ermitteln
i) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken
j) über hauswirtschaftliche Leistungsangebote infor-
5
mieren und beraten
k) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Pro-
dukte und Dienstleistungen aufzeigen
l) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten so-
wie Lösungen aufzeigen
10 Qualitätssichernde a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Pla-
Maßnahmen durchführen nung, Durchführung und Verbesserung von Arbeits-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) prozessen erläutern
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und 6
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurtei-
len und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 739
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität mitwirken 3
11 Hygienemaßnahmen a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-,
durchführen Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) Gesundheit erläutern
b) Gefährdungen erkennen und bewerten
c) Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- 6
licher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher
Regelungen durchführen
d) Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maß-
nahmen zur Verbesserung ableiten
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen 3
planen
12 Im Team arbeiten, a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei
Personen anleiten und bei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten 2
der Personaleinsatzplanung berücksichtigen
mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
b) Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen
c) bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mit-
wirken
d) Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen
und Kompetenzen übertragen
e) Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren
4
f) Personen aufgabenbezogen und teamorientiert an-
leiten
g) mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbei-
ten reflektieren
h) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
13 Mit angrenzenden Zuständig- a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und
keitsbereichen kooperieren situationsbezogen identifizieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
b) mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team
zusammenarbeiten 4
c) Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen
austauschen
d) Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen
e) Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und
dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nach-
haltige Entwicklung berücksichtigen
f) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren 4
g) Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen inter-
disziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienst-
leistungen anpassen und Anpassungen dokumen-
tieren
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im
Schwerpunkt
1. Personenbetreuende Dienstleistungen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Hauswirtschaftliche Produkte a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu
und Dienstleistungen deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreu-
kalkulieren, erstellen und ungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projekt-
vermarkten förmig entwickeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Produkte und personenorientierte Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-
ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
c) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen
und dabei individuelle Besonderheiten von zu be-
treuenden Personen und Gruppen berücksichtigen
d) zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirt-
schaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und 16
anleiten
e) Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln,
das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuen-
den Personen und Gruppen erfassen und dokumen-
tieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaß-
nahmen anpassen und steuern
f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
g) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
sowie situations- und lösungsorientiert gestalten
2. Serviceorientierte Dienstleistungen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Hauswirtschaftliche Produkte a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu
und Dienstleistungen deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungs-
kalkulieren, erstellen und bedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen
vermarkten von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen
c) Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter
Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und
Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
d) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen
und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten
berücksichtigen
16
e) Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und
Dienstleistungen entwickeln
f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
g) Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaft-
liche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern
h) Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen
erfassen und bewerten
i) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
sowie situations- und lösungsorientiert gestalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 741
3. Ländlich-agrarische Dienstleistungen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Hauswirtschaftliche Produkte a) ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsange-
und Dienstleistungen bote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen
kalkulieren, erstellen und von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln
vermarkten und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen
b) ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-
ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
c) Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und
regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistun-
gen erbringen
d) den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermark- 16
tung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistun-
gen mitgestalten
e) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
f) Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agra-
rische Produkte und Dienstleistungen anpassen und
steuern
g) Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten
und Dienstleistungen erfassen und bewerten
h) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert gestalten
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit, a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und
Datenschutz und bewerten
Informationssicherheit
b) Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Daten-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
schutz und zur Datensicherheit anwenden 2
c) betriebliche IT-Systeme nutzen
d) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und emp-
fangen
e) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivie-
ren sowie Daten analysieren
f) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital ge-
steuerter Systeme erkennen und Maßnahmen ein-
leiten 3
g) Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten
Unterstützungssystemen beurteilen und diese ein-
setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 743
Verordnung
über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts
im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
(InfrGG-Beleihungsverordnung – InfrGGBV)
Vom 23. März 2020
Auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschafts- fernstraße in Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3, § 7a
errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes),
S. 3122, 3141), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom
7. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (§ 8
29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden
Absatz 1 Satz 2 sowie § 8a Absatz 1 des Bundes-
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
fernstraßengesetzes), die Zustimmung zur Erteilung
digitale Infrastruktur:
von Sondernutzungserlaubnissen durch eine Ge-
meinde (§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfern-
§1
straßengesetzes), die Aufforderung an eine Ge-
Beleihung meinde zum Widerruf (§ 8 Absatz 2 Satz 2 des
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes), die Durchführung von
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesell- Anhörungsverfahren (§ 8 Absatz 6 Satz 2 des Bun-
schaft) wird beliehen desfernstraßengesetzes) und die Anordnung von
Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder
1. mit Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3
zur Erfüllung der Auflagen (§ 8 Absatz 7a des Bun-
Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes für
desfernstraßengesetzes) sowie die Erhebung von
die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bun-
Sondernutzungsgebühren (§ 8 Absatz 3 Satz 1
desverwaltung und
des Bundesfernstraßengesetzes),
2. mit Aufgaben der Finanzierung und vermögensmäßi-
gen Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundes- 8. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße, die
straßen in Bundesverwaltung sowie mit Aufgaben Anordnung zur Änderung von Anlagen und die Fest-
des Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen. setzung und Beitreibung des Kostenerstattungs-
anspruchs (§ 8 Absatz 2a Satz 2, 3 und 4 des
Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Bundesfernstraßengesetzes),
Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-
Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. 9. die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege
durch Telekommunikationslinien (§ 68 Absatz 3
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Auf-
des Telekommunikationsgesetzes), den Erlass von
gaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundes-
Verfügungen, die auf die Beseitigung oder Abände-
straßen in Bundesverwaltung insbesondere
rung von Telekommunikationslinien (§ 72 Absatz 1
1. das Aufstellen von Verkehrszeichen bei nicht ver- und 3 des Telekommunikationsgesetzes) und die
kehrssicherem Zustand der Straße (§ 3 Absatz 2 Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsan-
des Bundesfernstraßengesetzes), sprüchen für Mehrkosten durch Benutzung öffent-
2. den Erlass von Duldungsverfügungen, die auf das licher Wege für Telekommunikationslinien gerichtet
Betreten und vorübergehende Benutzen von sind (§ 71 Absatz 2 des Telekommunikationsgeset-
Grundstücken Dritter zum Zweck der Unterhaltung zes),
von Bundesfernstraßen gerichtet sind (§ 3a des 10. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße sowie
Bundesfernstraßengesetzes), die Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Unter-
3. den Erlass und die Durchführung von Maßnahmen haltung der Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis
zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der nach § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
Bauten (§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes), beruhen (§ 8a Absatz 3 des Bundesfernstraßen-
4. die Durchführung von Baufreigabeverfahren für Ne- gesetzes),
benbetriebe (§ 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 11. die Anordnung zur Änderung oder Verlegung von
Satz 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes), Zufahrten oder Zugängen (§ 8a Absatz 6 des Bun-
5. die Durchführung von Betriebsfreigabeverfahren für desfernstraßengesetzes),
Nebenbetriebe (§ 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 12. die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplä-
Satz 2 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes), nen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßengesetzes),
6. die Durchführung von Maßnahmen zur Beschrän-
13. die Erklärung zu Schutzwaldungen längs der Bun-
kung des Gemeingebrauchs, einschließlich der
desfernstraßen in Bundesverwaltung (§ 10 Absatz 1
Kenntlichmachung der Beschränkungen des Ge-
Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fas-
meingebrauchs durch Verkehrszeichen (§ 7 Ab-
sung, die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt),
satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), sowie die
Festsetzung und Beitreibung von Ersatzleistungen 14. die Anzeige einer geplanten Maßnahme gegenüber
und Erstattungsansprüchen wegen der aufwen- dem Verpflichteten sowie den Erlass von Duldungs-
digeren Herstellung oder des Ausbaus einer Bundes- verfügungen (§ 11 des Bundesfernstraßengesetzes),
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
15. den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen, 5. die Buchung und Überwachung aller eingegangenen
die auf den Bau oder die Änderung von Kreuzungen und einzugehenden Verpflichtungsermächtigungen
zwischen Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung nach Maßgabe der Verpflichtungsermächtigungen,
und anderen öffentlichen Verkehrswegen sowie Ge- die von den Ländern im Finanzmanagementsystem
wässern gerichtet sind (§§ 12, 12a, 13, 13a des der Gesellschaft erfasst sind,
Bundesfernstraßengesetzes, §§ 40, 41, 42, 43 des 6. die Verteilung des Gebührenaufkommens nach dem
Bundeswasserstraßengesetzes und §§ 4, 5 des Bundesfernstraßenmautgesetz an andere Baulast-
Eisenbahnkreuzungsgesetzes), träger als den Bund.
16. die Beantragung des Erlasses von Anordnungen im Näheres zu Satz 1 wird in einer Verwaltungsvorschrift
Kreuzungsrechtsverfahren (§ 6 des Eisenbahnkreu- bestimmt, die vom Bundesministerium für Verkehr und
zungsgesetzes), digitale Infrastruktur im Rahmen des § 5 Absatz 4 des
17. den Erlass von Duldungsverfügungen bezüglich ei- Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Ein-
ner Umleitung über private Wege, die dem öffent- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
lichen Verkehr dienen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 des erlassen wird.
Bundesfernstraßengesetzes),
§2
18. die Übertragung des Baus und Betriebs von Ne-
benbetrieben an Dritte (§ 15 Absatz 2 des Bundes- Aufsicht,
fernstraßengesetzes), Aufgabenwahrnehmung und Berichtspflichten
19. den Erlass von Duldungsverfügungen im Zusam- (1) Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach
menhang mit Vorarbeiten zur Vorbereitung der Pla- § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bun-
nung und der Baudurchführung, einschließlich der desamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachauf-
vorherigen Bekanntgabe (§ 16a des Bundesfern- sicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen.
straßengesetzes), Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haus-
halt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für
20. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim
Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
17b, 17d, 17e, 18f, 19 und 19a des Bundesfernstra- tur.
ßengesetzes.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchs-
Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 umfasst auch behörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und die der Verwaltungsgerichtsordnung.
Durchführung von Maßnahmen der Verwaltungsvoll-
streckung und der Kostenfestsetzung sowie -beitrei- (3) Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für
bung. Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-
Bundesamt jährlich zum 1. April einen Bericht zur Aus-
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Auf- führung der Aufgaben vor, mit denen sie nach dieser
gaben umfassen auf Bundesfernstraßen Verordnung beliehen ist. Die Pflicht, auf gesonderte
1. die Mittelbewirtschaftung der vom Bund nach § 7 Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes digitale Infrastruktur oder des Fernstraßen-Bundesam-
zur Verfügung gestellten Mittel, einschließlich der tes einen Bericht vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.
Durchführung des kassenmäßigen Zahlungsver-
kehrs im Bereich der Bundesfernstraßen, §3
2. die Übernahme der Funktion des Titelverwalters im Beendigung der Beleihung
automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kas- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
sen- und Rechnungswesen des Bundes, frastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne
3. die Erteilung von Anordnungen zur Annahme oder Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Belei-
Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaus- hung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung
haltsordnung, aufhebenden Verordnung.
4. die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs für alle §4
Bundesfernstraßen unter Beachtung des § 77 der
Bundeshaushaltsordnung als eine für Zahlungen zu- Inkrafttreten
ständige Stelle, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 23. März 2020
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 745
Verordnung
über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten
des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes,
§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
Vom 27. März 2020
Auf Grund – des § 65b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3
und 5 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 des
– des § 298a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Sozialgerichtsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 2
sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der Zivilpro- und 3 durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom
zessordnung, von denen Absatz 1 Satz 4 durch Ar- 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist,
tikel 11 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 11 Num- S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2
mer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 und 3 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b des
(BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ein-
– des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit gefügt worden ist,
Satz 4 sowie des Absatzes 4a Satz 2 und 3 des Ge- – des § 55b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in und 5 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der Ver-
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, waltungsgerichtsordnung, von denen Absatz 1 Satz 2
von denen Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Absatz 4 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist,
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 2
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Oktober Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
2013 (BGBl. I S. 3786) sowie Absatz 4 Satz 4 zuletzt S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2
durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Ge- und 3 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe b des
setzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ein-
worden ist und Absatz 4a Satz 2 und 3 durch Arti- gefügt worden ist, sowie
kel 13 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom – des § 52b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, und 5 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der
– des § 46e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Finanzgerichtsordnung, von denen Absatz 1 Satz 2
sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 des Arbeitsge- und 3 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom
richtsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 2 zuletzt 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist,
durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Ok- Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 22 Nummer 4
tober 2008 (BGBl. I S. 2122) und Absatz 1 Satz 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b des S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert und 3 durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe b des
worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Arti- Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ein-
kel 16 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom gefügt worden ist,
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Artikel 1 Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signatur-
prüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar
Verordnung und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.
über die elektronische Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren,
Aktenführung bei den obersten Gerichten dass sie eindeutig zitiert werden können.
des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit
und in den Fachgerichtsbarkeiten (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle
Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um bei der
(Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung – elektronischen Übermittlung von elektronischen Akten
BGAktFV) einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im
Dateiformat XML beizufügen, der den nach § 7 be-
§1 kanntgemachten Definitions- oder Schemadateien ent-
spricht. Der Datensatz enthält mindestens Folgendes:
Anwendungsbereich
1. die Bezeichnung des Gerichts;
Diese Verordnung gilt für die Führung von elektroni-
schen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten 2. das Aktenzeichen des Verfahrens;
Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozess-
ordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in 3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrens-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- beteiligten;
willigen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsge-
setzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der 4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 52b der Finanz-
gerichtsordnung. 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben
Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und
die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle;
§2
6. die Information darüber, ob und in welchem Umfang
Einführung der elektronischen Akte
die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an
Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch die empfangende Stelle abgegeben werden soll oder
geführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte
jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanord- übersandt wird.
nung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch
geführt werden. Die Verwaltungsanordnung ist im Bun-
§4
desanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internet-
seite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen. Bearbeitung der elektronischen Akte
§3 (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien
und Informationen gelten als zur Akte genommen,
Struktur und Format wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen
der elektronischen Akten; Repräsentat Akte gespeichert worden sind.
(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte ge-
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen
brachte elektronische Dokumente einschließlich zu-
Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden
gehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte
können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
gebrachte Dateien und Informationen gespeichert.
nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu
Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektro-
welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.
nische Formulare, die als strukturierte maschinen-
lesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 130c (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische
der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten
Verfahren in Familiensachen und in den Ange- Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsge- auf eine andere Stelle übergehen.
setzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c
der Finanzgerichtsordnung), werden als Datensätze in
der elektronischen Akte gespeichert. §5
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte Barrierefreiheit
gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als
elektronische Dokumente im Format PDF/A wieder- Elektronische Akten und Verfahren zur elektro-
gegeben werden können; diese Dokumente bilden nischen Aktenführung und -bearbeitung sollen tech-
das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten nisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch
zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.
Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit
und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wieder- im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
gabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein nung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die
entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzu- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai
nehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der je-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 747
weils geltenden Fassung bereits bei der Planung, Ent- Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien
wicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem
werden. Ablaufdatum versehen werden.
§6 Artikel 2
Ersatzmaßnahmen
Änderung der
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung
Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Er-
satzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung
elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt
behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu gefasst:
dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störun-
gen ist das zuständige Bundesministerium zu unter- „§ 2
richten. In Papierform angelegte Akten
Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in
§7 Papierform weitergeführt werden.“
Bekanntmachung
technischer Anforderungen Artikel 3
Die Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und
Inkrafttreten
auf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder
Schemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
§ 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. Die technischen 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 27. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Erste Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 27. März 2020
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 Num- die Kontrollmessungen durchführen, wenn die
mer 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des § 81 Satz 1 Qualität der Messungen gewährleistet ist.“
und 3, des § 183 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 b) Folgender Satz wird angefügt:
Satz 1 und 3 und § 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
und des § 185 Absatz 2 Nummer 6 des Strahlenschutz- „Für die Durchführung der Kontrollmessungen
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmes-
die Bundesregierung: sungen und Vergleichsanalysen werden Gebüh-
ren und Auslagen erhoben.“
Artikel 1 3. Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze
Änderung der eingefügt:
Strahlenschutzverordnung „Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strah-
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert: lenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als
Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitäts-
1. § 69 wird wie folgt gefasst:
konzentration und für die Teilnahme an den Maß-
„(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche da- nahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Num-
rüber informiert wird, dass eine Person, die einer be- mer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
ruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwan-
ger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die 4. Dem § 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet wer- „Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Quali-
den, dass eine innere berufliche Exposition ausge- tätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlen-
schlossen ist. schutz durchgeführt werden, werden Gebühren und
(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche da- Auslagen erhoben.“
rüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 5. § 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt
Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die gefasst:
einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, „23. entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-
1. die berufliche Exposition dieser Person arbeits- nen Weise gestaltet werden,
wöchentlich ermittelt wird und
24. entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
2. die ermittelte Exposition dieser Person unverzüg- sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt
lich mitgeteilt wird.“ wird,“.
2. § 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 2
„Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strah- Inkrafttreten
lenschutz kann die zuständige Behörde oder eine Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze