600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Viertes Gesetz
zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 19. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „dabei“ durch
das folgende Gesetz beschlossen: die Wörter „bei vollzeitschulischen Maßnahmen“
ersetzt.
Artikel 1 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes „§ 4
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fernunterrichtslehrgänge“.
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1“
(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 39 des die Angabe „und 2“ angefügt.
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Mediengestützte Lehrgänge
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter mediengestützter Kommunikation durchgeführt
„vorbereiten auf (Fortbildungsziel)“ durch die wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des
Wörter „auf folgende Fortbildungsziele vor- Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig
bereiten:“ ersetzt. ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunter-
richt ergänzt wird und regelmäßige Leistungskon-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
trollen durchgeführt werden.
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen
㤤 53 und 54 des Berufsbildungsge- Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplatt-
setzes oder“ durch die Wörter „§§ 53 form durchgeführt werden und bei denen der Lern-
bis 53d und 54 des Berufsbildungsge- prozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der
setzes,“ ersetzt. Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die
„§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Hand- Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2
werksordnung,“ durch die Wörter bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der
„§§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenz-
Handwerksordnung oder“ ersetzt. unterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: der Stunden, die für die mediengestützte Kommu-
nikation vorgesehen sind.“
„c) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
Handwerksordnung weiter anzu-
wendenden Prüfungsregelungen,“. „§ 6
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und
und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungs- für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses
abschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Gesetzes geleistet.
Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Be-
rufsbildungsgesetzes oder des § 42b der (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne
Handwerksordnung sowie auf gleichwertige von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorberei-
Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeit- tung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von
form förderfähig, wenn sie mindestens 200 Un- § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fort-
terrichtsstunden umfassen und innerhalb von bildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbil-
36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.“ dungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann ge-
geben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten
c) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Prä- Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufs-
senzlehrveranstaltungen“ die Wörter „physische bildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerks-
und virtuelle“ eingefügt. ordnung angestrebt wird.
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorberei-
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- tung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann
setzt. gefördert werden, wenn besondere Umstände des
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Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände ten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2
sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichti- bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert
ger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entge- (Förderungshöchstdauer).
gensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förde-
geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn rungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern
das weitere Fortbildungsziel für die Berufsaus-
übung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. 1. dies gerechtfertigt ist durch
(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maß- a) eine Schwangerschaft,
nahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förder- b) die Erziehung und Pflege eines Kindes bis
antrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In zur Vollendung des vierzehnten Lebens-
den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vor- jahres,
behaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeab- c) die Betreuung eines behinderten Kindes,
schnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan
genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. d) eine Behinderung oder schwere Krankheit
Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, e) die Pflege eines oder einer pflegebedürfti-
gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung gen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3
von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil- des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach
dungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines den §§ 14 und 15 des Elften Buches
übergeordneten Fortbildungsziels führen. Sozialgesetzbuch mindestens in den Pfle-
(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeab- gegrad 3 eingestuft ist,
schnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, 2. andere besondere Umstände des Einzelfalles
wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt dies rechtfertigen oder
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebe- 3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das
nen Maßnahmeabschnitt entspricht oder Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maß- In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die För-
nahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, derungshöchstdauer längstens um zwölf Kalen-
weitgehend ersetzt dermonate verlängert werden.“
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und sätze 3 und 4.
die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 9. § 12 wird wie folgt geändert:
und 2 nicht überschritten wird.“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40“ durch
5. § 7 wird wie folgt geändert: die Angabe „50“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
„(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2
b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Ab- Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie
ersetzt. der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Ab-
6. § 9a wird wie folgt geändert: satz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet.
Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ab-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Fernunter-
lauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmä-
richt“ durch das Wort „Fernunterrichtslehrgän-
ßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.“
gen“ und werden die Wörter „mediengestütztem
Unterricht“ durch die Wörter „mediengestützten c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
Lehrgängen“ ersetzt. durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Fernunterricht“ durch 10. § 13 wird wie folgt geändert:
das Wort „Fernunterrichtslehrgängen“ und wer- a) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
den die Wörter „mediengestütztem Unterricht“ b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „mediengestützten Lehrgän-
gen“ ersetzt und die Wörter „oder an einer die- „(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder
sem vergleichbaren und verbindlichen medien- der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene
gestützten Kommunikation“ gestrichen. Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten
und Zinsen.“
7. In § 10 Absatz 3 wird das Wort „zehnte“ durch das
Wort „vierzehnte“ ersetzt und die Angabe „130“ 11. In § 13a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18a Ab-
durch die Angabe „150“ ersetzt. satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert: 12. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 a) In Absatz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort
und 2 ersetzt: „werden“ und die Angabe „40“ durch die An-
gabe „50“ ersetzt.
„(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Voll-
zeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalender- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
monaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 „(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darle-
Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermona- hensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach
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Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unter- und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende
nehmen oder eine freiberufliche Existenz ge- der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist
gründet oder übernommen oder einen bestehen- der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teil-
den Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder nehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen
sie dafür überwiegend die unternehmerische Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder
Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem
Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmä-
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig geworde- ßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Be-
ne, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren willigungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben
entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den
Satz 1 Nummer 1 in voller Höhe erlassen, wenn Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten,
er oder sie in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch
1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat und nicht fällig geworden sind.“
2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz 14. In § 17a Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die
oder den erweiterten Gewerbebetrieb mit der Angabe „2 100“ durch die Angabe „2 300“ ersetzt.
Absicht, dieses Unternehmen, diese Existenz 15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder diesen Gewerbebetrieb als Haupterwerb
zu betreiben, mindestens drei Jahre führt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“
die Wörter „oder elektronischen“ und nach dem
Darlehensraten und Zinsen, die in den ersten Wort „Antrag“ die Wörter „, der den Vorgaben
drei Jahren nach der Existenzgründung fällig des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2
sind, werden auf Antrag des Darlehensnehmers des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
oder der Darlehensnehmerin gestundet. Wenn die chen muss“ eingefügt.
Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1
nach Ablauf der drei Jahre nicht vorliegen, sind b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Maßnahmebei-
die gestundeten Darlehensraten und die auf sie trag muss“ durch die Wörter „Maßnahmebeitrag
angefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzah- und Unterhaltsbeitrag müssen“ ersetzt.
len.“ 16. § 19b wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 17. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“
„Für jeden Monat, für den der Darlehensneh- die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
mer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
macht, dass b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zuschuss-
§ 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-
anteils zum Unterhaltsbeitrag“ durch das
förderungsgesetzes nicht übersteigt und
Wort „Unterhaltsbeitrages“ ersetzt und wird
2. er oder sie die Angabe „und 2“ gestrichen.
a) ein Kind, das das vierzehnte Lebens- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zuschuss-
jahr noch nicht vollendet hat, erzieht anteils zum Erhöhungsbetrag“ durch das
oder Wort „Erhöhungsbetrages“ ersetzt und die
b) ein behindertes Kind betreut oder Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 3“ durch die
c) einen pflegebedürftigen nahen Ange- Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
hörigen oder eine pflegebedürftige cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
nahe Angehörige nach § 7 Absatz 3
dd) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3
des Pflegezeitgesetzes, der oder die
bis 6.
nach den §§ 14 und 15 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch mindestens in c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
den Pflegegrad 3 eingestuft ist, pflegt, Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ er-
setzt.
werden auf Antrag die Darlehensrate und die
Zinsen nach § 13 Absatz 5 längstens für 18. § 24 wird wie folgt geändert:
einen Zeitraum von zwölf Monaten gestun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
det.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Zuschuss-
bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die An-
anteile am“ durch die Wörter „Der Zuschuss
gabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ er-
für den“ ersetzt und wird die Angabe „Satz 3“
setzt.
gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „zehnte“ durch das
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 600“ durch die
Wort „vierzehnte“ ersetzt.
Angabe „5 000“ ersetzt.
dd) Satz 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die monatlichen
13. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag“ durch
„(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Wörter „Der monatliche Zuschuss für den
in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die Unterhaltsbeitrag“ ersetzt und wird die Angabe
regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach „Satz 3“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 603
c) In Absatz 3 wird die Angabe „16“ durch die An- lauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Aus-
gabe „10“ ersetzt. nahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwen-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: den.
„(4) Können bei der erstmaligen Antragstel- (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli
lung für einen Bewilligungszeitraum die Feststel- 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungs-
lungen, die für eine Entscheidung über einen abschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prü-
vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht in- fungen auf Grundlage
nerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen 1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in
werden oder können Zahlungen nicht innerhalb der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gel-
von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so tenden Fassung sowie
werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung
2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der
geleistet:
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gelten-
1. der Zuschuss für den voraussichtlichen Un- den Fassung
terhaltsbeitrag für vier Monate und
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbil-
2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit dungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der
der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fäl- Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufs-
ligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung bildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 gel-
nachweist.“ tenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f
19. In § 25 Satz 1 wird im Satzteil nach Nummer 2 die der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar
Angabe „16“ durch die Angabe „10“ ersetzt. 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.
20. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort (4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab
„Fortbildungsziel“ die Wörter „und Fortbildungs- dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für
stufe“ eingefügt. Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem
21. § 30 wird wie folgt gefasst: 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
„§ 30
Artikel 2
Übergangsvorschriften
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegs-
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
fortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020
kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften
rungsgesetzes in der ab dem 1. August 2020 geltenden
dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegs- Artikel 3
fortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen,
aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind Inkrafttreten
die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ab- Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Gesetz
für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG)
Vom 22. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach § 52b Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b bis 3f eingefügt:
Artikel 0 „(3b) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte wird ein Beirat eingerichtet, der
Änderung des die Versorgungslage mit Arzneimitteln, die zur An-
Arzneimittelgesetzes wendung bei Menschen bestimmt sind, kontinuier-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- lich beobachtet und bewertet. Im Beirat sollen ein
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patien-
das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 10. Feb- ten sowie die folgenden Verbände, Organisationen
ruar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie und Behörden vertreten sein:
folgt geändert: 1. die Fachgesellschaften der Ärzte,
1. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 2. die Berufsvertretungen der Apotheker,
fügt: 3. die Arzneimittelkommissionen der Kammern der
Heilberufe,
„(1a) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind und die durch Ärzte oder 4. die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Zahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenver-
werden, kann die zuständige Bundesoberbehörde bände der pharmazeutischen Unternehmer,
im Fall eines drohenden oder bestehenden versor- 5. der Verband der vollversorgenden Arzneimittel-
gungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des großhandlungen,
Zulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass
6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1
befristet mit einer Kennzeichnung in einer anderen 7. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht 8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
wird.“
9. die zuständigen Bundesoberbehörden und die
2. Nach § 11 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein- zuständigen Behörden.
gefügt: Das Bundesministerium benennt die teilnehmenden
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Verbände und Organisationen des Beirats. Das Bun-
Menschen bestimmt sind und die durch Ärzte oder desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Zahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet macht die teilnehmenden Verbände und Organi-
werden, kann die zuständige Bundesoberbehörde sationen auf seiner Internetseite bekannt. Der Beirat
im Fall eines drohenden oder bestehenden versor- gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere
gungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des zum Verfahren und zur Arbeitsweise des Beirats re-
Zulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass gelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung
das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 des Bundesministeriums.
befristet mit einer Packungsbeilage in einer anderen (3c) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht zinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine
wird.“ aktuelle Liste versorgungsrelevanter und versor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 605
gungskritischer Wirkstoffe und macht diese auf seiner keitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen
Internetseite bekannt. Zudem macht das Bundes- sind, erfolgt die Erstellung der Liste von Fertigarz-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte die neimitteln, die Festlegung des Verfahrens und der
ihm gemeldeten Lieferengpässe auf seiner Internet- Formatvorlagen sowie die Bekanntmachung im Ein-
seite bekannt. Sofern Wirkstoffe oder Arzneimittel im vernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Daten
Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts be- können dem Beirat auf dessen Anforderung in ano-
troffen sind, erfolgt die Bekanntmachung nach den nymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung
Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Paul- übermittelt werden.“
Ehrlich-Institut.
4. § 97 wird wie folgt geändert:
(3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
nach Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden a) Nach Absatz 2 Nummer 16 wird folgende Num-
oder bestehenden versorgungsrelevanten Liefereng- mer 16a eingefügt:
passes eines Arzneimittels geeignete Maßnahmen „16a. entgegen § 52b Absatz 3e Satz 1 eine Mit-
zu dessen Abwendung oder Abmilderung ergreifen. teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Die zuständige Bundesoberbehörde kann insbeson- oder nicht rechtzeitig macht,“.
dere anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer
und Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnah- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
men zur Gewährleistung der angemessenen und
„Im Fall des Absatzes 2 Nummer 16a ist das Bun-
kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach Absatz 1 ergreifen; dies schließt Maßnahmen
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
zur Kontingentierung von Arzneimitteln ein. Bei Arz-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
neimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen
keiten.“
kann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhö-
rung des Beirats zur Abwendung oder Abmilderung
eines drohenden oder bestehenden versorgung- Artikel 1
relevanten Lieferengpasses Maßnahmen zur Lager- Änderung des
haltung anordnen. Sozialgerichtsgesetzes
(3e) Auf Anforderung des Bundesinstituts für Arz- § 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
neimittel und Medizinprodukte haben pharmazeu- Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
tische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
oder bestehenden versorgungsrelevanten Liefereng- worden ist, wird wie folgt geändert:
passes eines Arzneimittels Daten zu verfügbaren Be-
ständen, zur Produktion und zur Absatzmenge sowie 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Informationen zu drohenden Lieferengpässen des je-
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
weiligen Arzneimittels mitzuteilen. Sofern Wirkstoffe
Komma ersetzt.
oder Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-
Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Anforde- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
rung der Daten im Einvernehmen mit dem Paul-
Ehrlich-Institut. Die Daten können dem Beirat auf „5. Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften
seine Anforderung in anonymisierter Form zur Beob- Buches Sozialgesetzbuch.“
achtung und Bewertung übermittelt werden. 2. In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „zwi-
(3f) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- schen“ die Wörter „gesetzlichen Krankenkassen un-
zinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine tereinander betreffend den Risikostrukturausgleich
Liste von Fertigarzneimitteln, für die eine regel- sowie zwischen“ eingefügt.
mäßige Datenübermittlung zur Beurteilung der Ver-
sorgungslage erforderlich ist, und macht diese auf Artikel 2
seiner Internetseite bekannt. Pharmazeutische
Unternehmer übermitteln dem Bundesinstitut für Änderung des Zweiten Gesetzes
Arzneimittel und Medizinprodukte regelmäßig Daten über die Krankenversicherung der Landwirte
in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen, Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
zur Produktion und zur Absatzmenge von Fertig- der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
arzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufge- 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
führt sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden
Medizinprodukte kann, soweit es zur Beurteilung ist, wird wie folgt geändert:
der Versorgungslage erforderlich ist, auch von Arz-
neimittelgroßhandlungen eine regelmäßige Daten- 1. In § 1 Satz 4 werden die Wörter „und 4 Absatz 4
übermittlung in elektronischer Form zu verfügbaren Satz 1“ durch ein Komma und die Wörter „4 Ab-
Beständen und zur Absatzmenge von Fertigarz- satz 4, § 4a Absatz 2 und 4 Nummer 5“ ersetzt.
neimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt 2. In § 17 Satz 3 werden die Wörter „Achten Titels“
sind, fordern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
durch die Wörter „Dritten und Vierten Titels“ ersetzt.
und Medizinprodukte legt das Verfahren und die
Formatvorlagen für die elektronische Übermittlung 3. In § 34 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 171f
der Daten fest und gibt diese auf seiner Internetseite und 172“ durch die Angabe „§§ 162 und 163“ er-
bekannt. Sofern Fertigarzneimittel im Zuständig- setzt.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Artikel 3 wird die Angabe „§ 171d Abs. 1“ durch die Angabe
Änderung des „§ 169 Absatz 1“ und die Angabe „§ 171e“ durch die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Angabe „§ 170“ ersetzt.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Artikel 5
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I Änderung des
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes vom Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
1. In § 35a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 147“ durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020
durch die Angabe „§ 149“ ersetzt. (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
2. § 90 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt: 1. § 4 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindes- a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
tens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Mei- b) Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
nungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrich- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
ten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche
Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen ge- „§ 4a
nehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen Wettbewerb der
der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten- (1) Der Wettbewerb der Krankenkassen dient
bau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität
für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaft-
für Ernährung und Landwirtschaft teil. lichkeit der Versorgung zu erhöhen. Dieser Wett-
bewerb muss unter Berücksichtigung der Finan-
(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach zierung der Krankenkassen durch Beiträge und
Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in des sozialen Auftrags der Krankenkassen ange-
Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche messen sein. Maßnahmen, die der Risikoselektion
Krankenversicherung oder die soziale Pflegever- dienen oder diese unmittelbar oder mittelbar för-
sicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vier- dern, sind unzulässig.
teln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes
Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr (2) Unlautere geschäftliche Handlungen der
als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit Krankenkassen sind unzulässig.
mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder (3) Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglie-
mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs der und für ihre Leistungen zu werben. Bei Werbe-
Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung maßnahmen der Krankenkassen muss die sach-
hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit bezogene Information im Vordergrund stehen.
hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die
ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Kör-
Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwoh- perschaften des öffentlichen Rechts unter Berück-
nern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht sichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.
eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Aufsichtsbehörden.“ mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-
3. § 90a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkas-
„(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder sen zu regeln im Hinblick auf
Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Ab- 1. Inhalt und Art der Werbung,
satz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Ab- 2. Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließ-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März lich der Aufwandsentschädigungen für externe
2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird Dienstleister, die zu Werbezwecken beauftragt
der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Re- werden,
gion nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für
die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.“ 3. die Trennung der Werbung von der Erfüllung
gesetzlicher Informationspflichten,
Artikel 4 4. die Beauftragung und Vergütung von Mitarbei-
Änderung der tern, Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsge-
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung sellschaften und Dritten zu Werbezwecken,
In § 12 Absatz 1a der Sozialversicherungs-Rech- 5. die Vermittlung privater Zusatzversicherungs-
nungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), verträge nach § 194 Absatz 1a.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. No- Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
vember 2018 (BGBl. I S. 2023) geändert worden ist, Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 607
nung mit Zustimmung des Bundesrates auf das pflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Ab-
Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. satz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizu-
stellen, wenn es sich um ein Antibiotikum handelt,
(5) Beauftragen Krankenkassen Arbeitsgemein- das gegen durch multiresistente bakterielle Krank-
schaften, Beteiligungsgesellschaften oder Dritte heitserreger verursachte Infektionen, für die nur
zu Zwecken des Wettbewerbs und insbesondere eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten
der Werbung, haben sie sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehen, wirksam ist und der Einsatz
Beauftragten die für entsprechende Maßnahmen dieses Antibiotikums einer strengen Indikations-
der Krankenkassen geltenden Vorschriften ein- stellung unterliegt (Reserveantibiotikum). Der phar-
schließlich der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sowie mazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 einhalten. Satz 1 entsprechend zu begründen. Ein Antrag auf
(6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Freistellung nach Satz 1 ist nur vor der erstmali-
Satz 1 des Vierten Buches und § 77 Absatz 1a gen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach
des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Ver- Absatz 1 Satz 3 zulässig. Das Nähere zur Aus-
waltungsausgaben, die der Werbung neuer Mit- gestaltung des Antragsverfahrens regelt der Ge-
glieder dienen, nach für alle Krankenkassen glei- meinsame Bundesausschuss in seiner Verfah-
chen Grundsätzen gebucht werden. rensordnung bis zum 31. Dezember 2020. Das
Robert Koch-Institut bestimmt im Einvernehmen
(7) Krankenkassen können von anderen Kran- mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
kenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzu- zinprodukte dem jeweiligen Stand der medizini-
lässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind, schen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur
ihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Einordnung eines Antibiotikums als Reservean-
Die zur Geltendmachung des Anspruchs berech- tibiotikum bis zum 31. Dezember 2020 und veröf-
tigte Krankenkasse soll die Schuldnerin vor der fentlicht diese Kriterien auf seiner Internetseite.
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah- Das Robert Koch-Institut hat zu diesen Kriterien
nen und ihr Gelegenheit geben, den Streit durch im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arz-
Abgabe einer mit einer angemessenen Vertrags- neimittel und Medizinprodukte eine nicht abschlie-
strafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung bei- ßende Liste von multiresistenten bakteriellen
zulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen.
kann die Abmahnende von der Abgemahnten Er- Hat der Gemeinsame Bundesauschuss eine Frei-
satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. stellung für ein Reserveantibiotikum nach Satz 1
Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 können beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das
einstweilige Anordnungen auch ohne die Darle- Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeuti-
gung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2 sche Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundes-
Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeich- ausschuss nicht zu bewerten. Bei dem Beschluss
neten Voraussetzungen erlassen werden. Ist auf nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bun-
Grund von Satz 1 Klage auf Unterlassung erhoben desausschuss Anforderungen an eine qualitätsge-
worden, so kann das Gericht der obsiegenden sicherte Anwendung des Reserveantibiotikums
Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt Resistenzsituation festzulegen. Dazu holt er eine
zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse Stellungnahme beim Robert Koch-Institut ein, die
dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung wer- im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arz-
den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, neimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist.“
wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht 3c. § 35a Absatz 3b wird wie folgt geändert:
worden ist. Der Ausspruch nach Satz 5 ist nicht
vorläufig vollstreckbar.“ a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Der bisherige § 4a wird § 4b. aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
dem Wort „kann“ die Wörter „frühestens
3a. Dem § 35a Absatz 1b werden die folgenden mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen
Sätze 1 und 2 vorangestellt: Inverkehrbringens“ eingefügt.
„Für zugelassene Arzneimittel für neuartige Thera-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
pien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittel-
gesetzes besteht die Verpflichtung zur Vorlage „1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehr-
von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3; die ärzt- bringen nach dem Verfahren des Arti-
liche Behandlung mit einem solchen Arzneimittel kels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG)
unterliegt nicht der Bewertung von Untersuchungs- Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-
und Behandlungsmethoden nach den §§ 135, ments und des Rates vom 31. März
137c oder 137h. Satz 1 gilt nicht für biotechnolo- 2004 zur Festlegung von Gemein-
gisch bearbeitete Gewebeprodukte.“ schaftsverfahren für die Genehmigung
3b. Nach § 35a Absatz 1b wird folgender Absatz 1c und Überwachung von Human- und
eingefügt: Tierarzneimitteln und zur Errichtung
einer Europäischen Arzneimittel-Agen-
„(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat tur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1),
den pharmazeutischen Unternehmer von der Ver- die zuletzt durch die Verordnung (EU)
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) 9. In § 92a Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Ab-
geändert worden ist, genehmigt wurde satz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6“ durch die Wörter
oder für die nach Artikel 14-a der Ver- „Absatz 8 Satz 1; § 266 Absatz 7“ ersetzt.
ordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Zulas-
sung erteilt wurde, sowie“. 9a. Nach § 129 Absatz 4b wird folgender Absatz 4c
eingefügt:
cc) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Unter Beachtung von Betriebs- und Ge- „(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Ver-
schäftsgeheimnissen sollen auch die wis- sicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den
senschaftlich-medizinischen Fachgesell- Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen.
schaften, die Arzneimittelkommission der Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der
deutschen Ärzteschaft und der betroffene ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apo-
pharmazeutische Unternehmer vor Erlass theke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren
einer Maßnahme nach Satz 1 schriftlich be- wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe
teiligt werden.“ des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist bei einer
Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Fest-
b) Folgender Satz wird angefügt:
betrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abwei-
„Klagen gegen eine Maßnahme nach Satz 1 chend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten.
haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vor- Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den
verfahren findet nicht statt.“ Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rah-
3d. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „acht“ menvertrag nach Absatz 2 festzulegen.“
durch die Angabe „15“ ersetzt.
9b. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
4. § 71 wird wie folgt geändert: „§ 20i“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“
durch die Wörter „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt. 9c. Dem § 130b Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Klagen der Vertragspartner gegen die Bean- „Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 oder Ab-
standung haben keine aufschiebende Wir- satz 4 gilt ungeachtet des Wegfalls des Unter-
kung.“ lagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arz-
neimittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen
5. (weggefallen).
Wirkstoff fort. Abweichend von Satz 1 gelten die
6. In § 77 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 144 Absätze 1 und 4 ungeachtet des Wegfalls des
Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 2, 5 Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen
und 6“ ersetzt. Arzneimittels entsprechend, soweit und solange
7. (weggefallen). für den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird
für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-
8. § 87a wird wie folgt geändert: satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
a) Absatz 5 Satz 11 wird wie folgt gefasst: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
kann von der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes
„Ab dem Jahr, in dem die Veränderungsraten
auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen zuständigen Bundesoberbehörde Auskunft über
der Jahre 2020 bis 2022 durch das Institut des das Datum des Wegfalls des Unterlagenschutzes
Bewertungsausschusses nach Satz 3 errech- des erstmalig zugelassenen Arzneimittels verlan-
gen. Der pharmazeutische Unternehmer übermit-
net werden, sind Kodiereffekte, die insbeson-
dere durch die Einführung und Aktualisierung telt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
der verbindlichen Regelungen nach § 295 Ab- auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach
Satz 2.“
satz 4 Satz 2 zur Vergabe und Übermittlung der
Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entste- 10. § 137g wird wie folgt geändert:
hen, in den Berechnungen zu bereinigen.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- a) In Absatz 1 Satz 1, 6, 11 und 12 wird jeweils die
fügt: Angabe „Abs. 7“ durch die Wörter „Absatz 8
Satz 1“ ersetzt.
„(5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum
Zwecke der Erhöhung der Transparenz über die b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Num- gabe „Absatz 7“ durch die Wörter „Absatz 8
mer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen Satz 1“ ersetzt.
einen Bericht über die Veränderungen der Be-
handlungsdiagnosen und den Einfluss der 10a. In § 137i Absatz 4 Satz 8 wird das Wort „und“
jeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Ver- durch ein Komma ersetzt und wird nach dem Wort
änderungsrate für jeden Bezirk einer Kassen- „Landesbehörden“ ein Komma und werden die
ärztlichen Vereinigung. Der Bericht ist dem Wörter „den Landesverbänden der Krankenkas-
Bundesministerium für Gesundheit zusammen sen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung
mit der Empfehlung und den der Empfehlung dem Bundesministerium für Gesundheit“ einge-
zugrunde liegenden weiteren Beratungsunter- fügt.
lagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt
entsprechend.“ 11. (weggefallen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 609
12. Der Erste Abschnitt des Sechsten Kapitels wird dingungen abhängig machen und kann nicht
wie folgt gefasst: widerrufen werden.
„Erster Abschnitt
§ 146
Errichtung, Vereinigung
und Beendigung von Krankenkassen Landwirtschaftliche Krankenkasse
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Erster Titel Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenver-
Arten der Krankenkassen sicherung der Landwirte führt die Krankenver-
sicherung nach dem Zweiten Gesetz über die
§ 143 Krankenversicherung der Landwirte durch; sie
führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung
Ortskrankenkassen
die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkas-
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte se.
Regionen.
(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung § 147
der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Deutsche
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
die nach Landesrecht zuständige Behörde über-
tragen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den
(3) Die betroffenen Länder können durch Staats- Vorschriften dieses Buches durch.
vertrag vereinbaren, dass sich die Region über
mehrere Länder erstreckt. § 148
§ 144 Ersatzkassen
Betriebskrankenkassen Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 be-
stehende Krankenkassen, bei denen Versicherte
(1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkas- die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995
sen, die durch den Arbeitgeber für einen oder durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten.
mehrere Betriebe errichtet wurden. Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkas-
(2) Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer sen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Satzung vorsehen, dass sie durch alle Versiche-
rungspflichtigen und Versicherungsberechtigten Zweiter Titel
gewählt werden kann. Die Satzungsregelung darf
Besondere Vorschriften
das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen
zur Errichtung, zur Ausdehnung und
beschränken oder von Bedingungen abhängig
zur Auflösung von Betriebskrankenkassen
machen und kann nicht widerrufen werden. Satz 1
sowie zum Ausscheiden von Betrieben
gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Be-
aus Betriebskrankenkassen
triebe privater Kranken- oder Lebensversicherun-
gen errichtet oder aus einer Vereinigung mit sol-
§ 149
chen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind,
wenn die Satzung dieser Krankenkassen am Errichtung von Betriebskrankenkassen
26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1 (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder meh-
enthalten hat. rere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errich-
(3) Falls die Satzung eine Regelung nach Ab- ten, wenn
satz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete 1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens
der Länder, in denen Betriebe bestehen und die 5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt wer-
Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Sat- den und
zung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine
2. die Leistungsfähigkeit der Betriebskranken-
Satzungsregelung am 31. März 2007 für ein darü-
kasse auf Dauer gesichert ist.
ber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt
dies unberührt. (2) Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung
keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-
§ 145 hält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für
Innungskrankenkassen die Führung der Geschäfte erforderlichen Perso-
nen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen Perso-
(1) Innungskrankenkassen sind Krankenkas- nen, die im Personalbereich des Betriebes tätig
sen, die durch eine Handwerksinnung allein oder sein dürfen. In der dem Antrag auf Genehmigung
gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für nach § 150 Absatz 2 beigefügten Satzung ist zu
die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten
Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wur- das Personal bestellt. Lehnt der Arbeitgeber die
den. § 144 Absatz 3 gilt entsprechend. weitere Übernahme der Kosten des für die Füh-
(2) Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2 rung der Geschäfte erforderlichen Personals
Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem
geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf Vorstand der Betriebskrankenkasse ab, über-
bestimmte Personen beschränken oder von Be- nimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
1. Januar des auf den Zugang der Erklärung fol- § 152
genden übernächsten Kalenderjahres die bisher Ausscheiden von Betrieben
mit der Führung der Geschäfte der Betriebskran-
kenkasse beauftragten Personen, wenn diese (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Ar-
nicht widersprechen. Die Betriebskrankenkasse beitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskran-
tritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- kenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen
oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber
Personen ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetz- das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes
buchs ist entsprechend anzuwenden. Neueinstel- aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse be-
lungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung antragen.
nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor. Die (2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener
Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Be- Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskranken-
triebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Rege- kasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantra-
lung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 vorsieht, vom gen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen
Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestim- Betriebskrankenkasse auszuscheiden. Satz 1 gilt
mung an. nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen
(3) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Rege-
bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für lung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
die Führung der Geschäfte erforderlichen Perso- (3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Be-
nen bestellt, leiten 85 Prozent ihrer Zuweisungen, triebes aus der gemeinsamen Betriebskranken-
die sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 er- kasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie be-
halten, an den Arbeitgeber weiter. Trägt der stimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden
Arbeitgeber die Kosten der für die Führung der wirksam wird.
Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforder-
lichen Personen nur anteilig, reduziert sich der § 153
von der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber Auflösung
weiterzuleitende Betrag entsprechend. Die weiter-
(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag
geleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen.
des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Ver-
Der weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1
waltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei
und 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die
Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zu-
der Arbeitgeber tatsächlich trägt.
stimmt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leis-
(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichts-
tungserbringer zugelassen sind oder deren maß-
behörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
gebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirt-
Auflösung wirksam wird.
schaftlicher Interessen von Leistungserbringern
ist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der
den Krankenkassen oder deren Verbänden zu Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144
schließen haben. Satz 1 gilt nicht für Leistungser- Absatz 2 Satz 1 enthält.
bringer, die nicht überwiegend Leistungen auf (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse
Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1
deren Verbänden erbringen. von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
§ 150 § 154
Verfahren bei Errichtung Betriebskrankenkassen
(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse öffentlicher Verwaltungen
bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Ab-
zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung satz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend
darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes,
Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor- der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ge-
liegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeit- meinden. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die
punkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird. Verwaltung.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Geneh-
migung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichts- Dritter Titel
behörde genehmigt die Satzung und bestimmt Vereinigung, Schließung
den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam und Insolvenz von Krankenkassen
wird.
§ 155
§ 151 Freiwillige Vereinigung
Ausdehnung auf weitere Betriebe (1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkas-
Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, sen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen
deren Satzung keine Regelung nach § 144 Ab- können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
satz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeit- vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmi-
gebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitge- gung der vor der Vereinigung zuständigen Auf-
bers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend. sichtsbehörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 611
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem 2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf
Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vor- Monaten nach Antragstellung nicht zustande
schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein gekommen ist.
Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanz-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-
struktur der neuen Krankenkasse einschließlich
triebskrankenkassen, deren Satzungen keine Re-
der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen
gelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.
sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbezie-
hungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenüber-
greifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Geneh- § 157
migung auch eine Erklärung beizufügen, welche Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben
(1) Werden Krankenkassen nach § 156 verei-
soll.
nigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung,
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Ver- einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der
träge über die Gewährung von Hilfeleistungen Organe und eine Vereinbarung über die Neuord-
schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- nung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Sat-
Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den
zung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder
Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung
der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.
die Vereinigung wirksam wird.
§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die
Verträge sind von den für die am Vertrag beteilig- (3) Kommen die beteiligten Krankenkassen
ten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehör- ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb
den zu genehmigen. einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest,
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskran- bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neu-
kenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungs- ordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und
regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung
diese Satzungsregelung auch für die vereinigte wirksam wird.
Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend. (4) Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 be-
stimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Sat- kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt
zung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kran-
der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem kenkassen ein.
die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeit- § 158
punkt sind die bisherigen Krankenkassen ge- Zusammenschlusskontrolle
schlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die bei Vereinigungen von Krankenkassen
Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkas-
sen ein. (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Kran-
kenkassen finden die Vorschriften über die Zu-
§ 156 sammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des
Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
Vereinigung auf Antrag beschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80
kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Kran- und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10
kenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustim- und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wett-
mung des Bundesrates einzelne Krankenkassen bewerbsbeschränkungen entsprechende Anwen-
dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen dung.
Krankenkassen vereinigen, wenn (2) Finden die Vorschriften über die Zusam-
menschlusskontrolle Anwendung, darf die Geneh-
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit
migung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn
der betroffenen Krankenkassen erhöht werden
das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40
kann und
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf gen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt.
Monaten nach Antragstellung nicht zustande Hat der Vorstand einer an der Vereinigung betei-
gekommen ist. ligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Ab-
satz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer
§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-
landesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechts-
bewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer
verordnung einzelne oder alle Krankenkassen die-
Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbe-
ser Kassenart des Landes nach Anhörung der be-
hörden nach § 90 des Vierten Buches das Beneh-
troffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
men herzustellen. Neben die obersten Landesbe-
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit hörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
der betroffenen Krankenkassen erhöht werden gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die
kann und zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Vierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und die Antrag-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht. stellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter-
§ 159 richtet hierüber unverzüglich die Krankenkassen.
Schließung Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat
das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu
(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichts- hören. Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungs-
behörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähig- beschluss gesondert zuzustellen. Die Aufsichts-
keit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. behörde und der Spitzenverband Bund der Kran-
(2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann kenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht
von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den
Stand des Verfahrens verlangen.
1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet wor-
den ist, und die Satzung keine Regelung nach (5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-
§ 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-
2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-
Voraussetzungen der Errichtung auch zum verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen. ist die Krankenkasse geschlossen. Im Falle der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Ab-
(3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann wicklung der Geschäfte der Krankenkasse nach
von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie den Vorschriften der Insolvenzordnung.
nicht hätte errichtet werden dürfen und die Vor-
aussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt (6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören
der Schließung nicht vorliegen. die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwal-
tungsvermögen. Abweichend von § 260 Absatz 2
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeit- Satz 3 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-
punkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Gesund-
zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung heitsfonds als Sondervermögen zufließen.
des Schließungsbescheids mindestens acht Wo-
chen liegen müssen. (7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan-
denen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-
§ 160 rungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Al-
tersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab
Insolvenz von Krankenkassen dem 1. Januar 2015 zu erfüllen.
(1) Die Insolvenzordnung gilt für Krankenkas-
sen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. § 161
(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig Aufhebung der Haftung
oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig- Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der
keit), oder tritt Überschuldung ein, so hat der Vor- Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäf-
stand der Krankenkasse dies der zuständigen tigten von Krankenkassen auf Leistungen der Al-
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der tersversorgung und auf Insolvenzgeld.
Anzeige sind aussagefähige Unterlagen beizufü-
gen. Verbindlichkeiten der Krankenkasse, für die § 162
nach § 169 Absatz 1 der Spitzenverband Bund Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
der Krankenkassen haftet, sind bei der Feststel-
lung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Ver-
bände der Krankenkassen entsprechend.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der Krankenkasse
§ 163
kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-
den. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Vermeidung der Schließung
Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher- oder Insolvenz von Krankenkassen
ter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe- (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
hörde keinen Antrag nach Satz 1 stellen, sondern sen hat die Finanzlage der Krankenkassen auf der
die Krankenkasse schließen. Stellt die Aufsichts- Grundlage der jährlichen und der vierteljährlichen
behörde den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre
von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Leistungsfähigkeit zu bewerten. Hierbei sind ins-
Satz 1 genannten Anzeige, ist die spätere Stellung besondere das Vermögen, das Rechnungsergeb-
eines Insolvenzantrages solange ausgeschlossen, nis, die Liquidität und die Versichertenentwicklung
wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige ge- zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der
führt hat, fortbesteht. § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7 Krankenkassen informiert die Krankenkassen über
gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den das Ergebnis seiner Bewertung. Bewertet der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
stellt hat. Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefähr-
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver- det, so hat die Krankenkasse dem Spitzenverband
band Bund der Krankenkassen unverzüglich über Bund der Krankenkassen auf Verlangen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 613
1. unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Beurtei- Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-
lung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für er- behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-
forderlich hält, oder zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-
2. ihm die Einsichtnahme in diese Unterlagen in det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.
ihren Räumen zu gestatten. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-
den. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu ver-
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
kann verlangen, dass die Krankenkassen die Un- und Leistungsfähigkeit dienen.
terlagen elektronisch und in einer bestimmten
Form zur Verfügung stellen. Kommt eine Kranken- (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
kasse den Verpflichtungen nach den Sätzen 4 macht die zur Finanzierung der Hilfen erforder-
und 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der lichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-
Krankenkasse hierüber zu unterrichten. gliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung
(2) Hält der Spitzenverband Bund der Kranken- der Finanzierung der Hilfen ist die unterschied-
kassen auf der Grundlage dieser Unterlagen und liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen ange-
Auskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer messen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Be-
Krankenkasse für bedroht, so hat er die Kranken- scheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung
kasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben
ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten. keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenver-
Zudem hat er umgehend die Aufsichtsbehörde band Bund der Krankenkassen kann zur Zwischen-
der Krankenkasse über die finanzielle Situation, finanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu
die Ergebnisse und die Bewertungen der Überprü- verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Mil-
fung nach Satz 1 sowie über die vorgeschlagenen lionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Ge-
Maßnahmen zu unterrichten. Das konkrete Verfah- sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen;
ren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Krankenkassen hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in seiner Satzung zu veröffent- (4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund
lichen. des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vierter Titel
fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die
Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Folgen der Auflösung,
Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der der Schließung und der Insolvenz
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
dung vermieden werden kann, kann der Spitzen- § 165
verband Bund der Krankenkassen der Aufsichts- Abwicklung der Geschäfte
behörde Vorschläge für eine Vereinigung dieser
(1) Der Vorstand einer aufgelösten oder ge-
Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse
schlossenen Krankenkasse wickelt die Geschäfte
vorlegen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähig-
ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die
keit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss
Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der
über eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer
Zweck der Abwicklung erfordert. Scheidet ein Vor-
von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht
stand nach Auflösung oder Schließung aus dem
zustande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen
Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhö-
Beschluss.
rung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen und des Landesverbandes den Abwick-
§ 164
lungsvorstand. § 35a Absatz 7 des Vierten Buches
Vorübergehende finanzielle Hilfen gilt entsprechend.
(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund (2) Der Vorstand macht die Auflösung oder
der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Schließung öffentlich bekannt. Die Befriedigung
Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht inner-
an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig halb von sechs Monaten nach der Bekanntma-
erachtet werden, um chung anmelden, kann verweigert werden, wenn
1. Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwen- die Bekanntmachung einen entsprechenden Hin-
dung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder weis enthält. Bekannte Gläubiger sind unter Hin-
zu ermöglichen sowie weis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders
aufzufordern. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forde-
Krankenkasse zu erhalten. rungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Rechts. Der Vorstand hat unverzüglich nach Zu-
Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt stellung des Schließungsbescheids jedem Mit-
die Satzung des Spitzenverbandes Bund der glied einen Vordruck mit den für die Erklärung
Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und
mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des den von der gewählten Krankenkasse für die Er-
Verwaltungsrates beschlossen. bringung von Leistungen benötigten Angaben so-
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
wie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht 2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl
über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln der Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse
und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vor- vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mit-
druck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte glieder, die von den Krankenkassen für den
Krankenkasse zurückgesandt werden kann. Er Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die
hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf Aufteilung durchgeführt wird, erfasst wird.
die besonderen Fristen für die Ausübung des Kas- (2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb
senwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen eines Kalenderjahres einen Betrag von 350 Millio-
sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Aus- nen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinaus-
übung des Wahlrechts. Der Vorstand hat außer- gehenden Beträge die Finanzreserven der Kranken-
dem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die kassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 heranzuziehen,
Schließung zu informieren sowie über die Fristen soweit diese den durchschnittlich auf einen Monat
für die Ausübung des Kassenwahlrechts und für entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260
die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahl- Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überstei-
recht nicht rechtzeitig ausgeübt wird. gen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1
noch Vermögen, geht dieses auf den Spitzenver- sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,
band Bund der Krankenkassen über, der dieses die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt,
auf die übrigen Krankenkassen verteilt. an dem die Aufteilung durchgeführt wird, zuletzt
vorgelegt wurden. Der auf die einzelne Kranken-
kasse entfallende Betrag wird wie folgt berechnet:
§ 166
1. für jede Krankenkasse wird der Betrag an
Haftung für Verpflichtungen Finanzreserven ermittelt, der gemäß den Sät-
bei Auflösung oder Schließung zen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet;
(1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten 2. übersteigt die Summe der Überschreitungsbe-
oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um träge aller Krankenkassen nach Nummer 1 die
die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden
Krankenkassen. die noch zu erfüllenden Verpflichtungen durch
(2) Reicht das Vermögen einer aufgelösten die Summe der Überschreitungsbeträge nach
oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren Nummer 1 geteilt;
Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 3. der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für
Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu be- jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Num-
friedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen mer 1 multipliziert;
zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, 4. übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflich-
haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Ver- tungen die Summe der nach Nummer 1 ermit-
mögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläu- telten Beträge, sind für jede Krankenkasse die
biger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zu-
Übersteigen die Verpflichtungen einer Kranken- grunde zu legen.
kasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens einer Satzungsbestimmung nach § 144 Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge
Absatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unter- nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um die Ver-
schiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach pflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Kran-
dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung aus- kenkasse über Finanzreserven oberhalb des
zugleichen. Dies gilt auch bei Vereinigungsverfah- 1,0fachen einer Monatsausgabe nach den Sät-
ren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen zen 1 und 2, werden die Finanzreserven oberhalb
beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach von 0,75 Monatsausgaben in entsprechender An-
§ 144 Absatz 2 Satz 1 enthält. wendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die
verbleibenden Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 167 (3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 er-
mittelte Betrag nicht aus, um die Verpflichtungen
Verteilung der zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Kran-
Haftungssumme auf die Krankenkassen kenkasse über Finanzreserven oberhalb des
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach 0,75fachen einer Monatsausgabe, wird der ver-
§ 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann nur vom Spit- bleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß
zenverband Bund der Krankenkassen verlangt Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
werden, der die Verteilung auf die einzelnen Kran- (4) Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung
kenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforder- keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-
lichen Beträge von den Krankenkassen anfordert. hält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte
Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Be- Betrag auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt.
trag wird vom Spitzenverband Bund der Kranken- Die Summe der sich aus Satz 1 ergebenden Be-
kassen wie folgt ermittelt: träge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß
1. der aufzuteilende Betrag wird durch die Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
Summe der Mitglieder aller Krankenkassen ge- (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
teilt; sen macht die auf die einzelnen Krankenkassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 615
nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach
durch Bescheid geltend. Er kann Beträge zu Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote
unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Teilbeträge verlangen. Die Krankenkasse hat die sen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in
geltend gemachten Beträge innerhalb von zwei geeigneter Form zugänglich macht.
Monaten an den Spitzenverband Bund der Kran-
(3) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten,
kenkassen zu überweisen. Der Spitzenverband
die nicht nach Absatz 2 untergebracht werden,
Bund der Krankenkassen kann eine kürzere Frist
enden mit dem Tag der Auflösung oder Schlie-
festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner
ßung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren
Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die Zah-
Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht be-
lung gilt mit der belastenden Wertstellung und
rührt.
Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweili-
gen Fälligkeitstag als erfüllt. Nach Überschreiten
der Frist nach Satz 3 tritt ohne Mahnung Verzug § 169
ein. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Haftung im Insolvenzfall
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basis-
(1) Wird über das Vermögen einer Kranken-
zinssatz zu zahlen. Klagen gegen die Geltendma-
kasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-
chung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung
öffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen
haben keine aufschiebende Wirkung.
(Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der
(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran- Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember
kenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflich-
einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann tungen dieser Krankenkasse und für Verpflichtun-
er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags gen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflich-
ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von tungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen
bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsre- Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung
serve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung
aufnehmen. Das Nähere zur Darlehensaufnahme dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall be-
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kranken- einträchtigt oder unmöglich wird. Soweit der
kassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Träger der Insolvenzsicherung nach dem Be-
Ein zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht triebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-
getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
des Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen
der zum Ende eines Kalendermonats festgestellte, Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-
für einen Schließungsfall aufgenommene Dar- sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
lehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro, macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflich-
ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten tung erforderlichen Beträge bei den übrigen Kran-
Kalendermonats zurückzuzahlen. Die Inanspruch- kenkassen geltend. Für die Ermittlung der auf die
nahme eines Darlehens des Gesundheitsfonds für einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge
Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in und das Verfahren zur Geltendmachung der Be-
Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen. träge durch den Spitzenverband Bund der Kran-
§ 271 Absatz 3 gilt entsprechend. kenkassen gilt § 167 entsprechend. Für das Per-
sonal gilt § 168 entsprechend.
§ 168
(2) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,
Personal bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenz-
(1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der verfahren nicht zulässig war, umfasst der Insol-
Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse venzschutz nach dem Vierten Abschnitt des
vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und
Hinterbliebenen bleiben unberührt. Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die
nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.
(2) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten
Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten
sind verpflichtet, eine von einer anderen Kranken-
nicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesge-
kasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige
setz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versor-
Stellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in
gungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen
auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der
sind. Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-
Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere
Württemberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt
Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind
Satz 1 entsprechend.
diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten,
deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche (3) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken-
Kündigung beendet werden kann, ist bei einem kassen aufgrund des Absatzes 1 Leistungen zu
Landesverband der Krankenkassen oder einer an- erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten
deren Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme
ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Be-
und ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. triebsrentengesetzes gilt entsprechend für den
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der
ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Kran- Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht
kenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen die Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung
Satz 3 geltend. des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gel-
ten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten
(4) Für die Ansprüche der Leistungserbringer Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe,
und die Ansprüche aus der Versicherung sowie dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Ak-
für die Forderungen aufgrund zwischen- und tien im Rahmen eines passiven, indexorientierten
überstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die Managements zulässig ist. Die Anlageentschei-
übrigen Krankenkassen. Für die Ermittlung der auf dungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil
die einzelnen Krankenkassen entfallenden Be- an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapi-
träge gilt § 167 entsprechend. Soweit Kranken- tals beträgt. Änderungen des Aktienkurses kön-
kassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen nen vorübergehend zu einem höheren Anteil an
haben, gehen die Ansprüche der Versicherten Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1
und der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 3 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für
Satz 2 gilt entsprechend. Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialver-
(5) Wird der Spitzenverband Bund der Kran- sicherungs-Rechnungsverordnung.
kenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
einer Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 167 Absatz 6 entsprechend. Bundesrates das Nähere über
1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-
§ 170 gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
Deckungskapital für 2. die allgemeinen versicherungsmathematischen
Altersversorgungsverpflichtungen, Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der
Verordnungsermächtigung Versorgungsverpflichtungen,
3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-
(1) Krankenkassen haben für Versorgungs-
pitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und
zusagen, die eine direkte Einstandspflicht nach
die Überprüfung und Anpassung der Höhe der
§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes
Zuweisungsbeträge,
auslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen
durch mindestens jährliche Zuführungen vom 4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum
1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezem- Deckungskapital,
ber 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu 5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den
bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert die- jeweiligen Durchführungswegen der betrieb-
ser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig lichen Altersversorgung.
ausfinanziert wird. Auf der Passivseite der Vermö-
Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
gensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des
Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
vorhandenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichts-
desamt für Soziale Sicherung übertragen. In die-
behörde durch ein versicherungsmathematisches
sem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale
Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-
Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 6
gen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprü-
entsprechend.“
chen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein
Deckungskapital besteht, das die in Satz 1 und 13. § 173 wird wie folgt geändert:
in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genann- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist bei aa) Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird wie folgt ge-
wesentlichen Änderungen der Berechnungs- fasst:
grundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktua-
lisieren. Das Deckungskapital darf nur zweckent- „2. jede Ersatzkasse,
sprechend verwendet werden. 3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in
dem Betrieb beschäftigt sind, für den
(2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem
die Betriebskrankenkasse besteht,
31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-recht-
lichen Versorgungseinrichtung geworden sind, 4. jede Betriebs- oder Innungskranken-
werden die zu erwartenden Versorgungsleistun- kasse des Beschäftigungs- oder Wohn-
gen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 orts, deren Satzung eine Regelung
entsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder
31. Dezember 2009 Deckungskapital bei auf- § 145 Absatz 2 enthält,“.
sichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungs- b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder jede Er-
aufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig satzkasse“ gestrichen.
berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungs-
zusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. Soweit c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Krankenversicherungsträger dem Versorgungs- „(7) War an einer Vereinigung nach § 155
rücklagegesetz des Bundes oder entsprechender eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungs-
Landesgesetze unterliegen, ist das nach den Vor- regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt
gaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls und handelt es sich bei der aus der Vereinigung
zu berücksichtigen. hervorgegangenen Krankenkasse um eine In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 617
nungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen
auch für die Versicherungspflichtigen und Ver- des Vorstandes zu Verträgen sowie Richtlinien
sicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl- und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Ent-
recht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hät- scheidungen sind im Benehmen mit dem Len-
ten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung kungs- und Koordinierungsausschuss zu tref-
eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent- fen. Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und
halten hätte.“ Koordinierungsausschuss abgegebenen Emp-
13a. § 174 wird wie folgt geändert: fehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Ent-
scheidungen, mit denen der Vorstand Be-
a) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Be- schlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen
triebs- oder Innungskrankenkasse“ werden seiner Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. In
durch das Wort „Betriebskrankenkasse“ er- begründeten Fällen kann der Vorstand von den
setzt. Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinie-
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Be- rungsausschusses abweichen; in diesen Fällen
triebs- oder Innungskrankenkassen“ werden teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordi-
durch das Wort „Betriebskrankenkassen“ und nierungsausschuss seine Gründe schriftlich
die Wörter „Betriebs- oder Innungskranken- mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vor-
kasse“ durch das Wort „Betriebskrankenkasse“ standes kann der Lenkungs- und Koordinie-
ersetzt. rungsausschuss eine Stellungnahme abgeben.
c) Absatz 5 wird Absatz 3. Das Nähere zum Verfahren und zur Beschluss-
fassung kann er im Einvernehmen mit dem Ver-
13b. In § 175 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter waltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln.
„§ 171b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160 Vertreter des Lenkungs- und Koordinierungs-
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. ausschusses können an Sitzungen gesetzlicher
13c. In § 213 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 164 Gremien, denen der Vorstand des Spitzenver-
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 168 Absatz 1 bandes Bund der Krankenkassen angehört,
und 2“ ersetzt. teilnehmen.
14. § 217b wird wie folgt geändert: (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsaus-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende schuss kann zu Themen, die in die Zuständig-
ein Semikolon und werden die Wörter „besteht keit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes
der Vorstand aus mehreren Personen, müssen Bund der Krankenkassen fallen, vor Beschluss-
ihm mindestens eine Frau und mindestens ein fassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert
Mann angehören“ eingefügt. der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner
Stimmen eine Stellungnahme des Lenkungs-
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange- und Koordinierungsausschusses an, muss der
fügt: Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die
„(4) Bei dem Spitzenverband Bund der angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglie-
Krankenkassen wird ein Lenkungs- und Koor- der des Lenkungs- und Koordinierungsaus-
dinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer schusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen
entspricht derjenigen des Vorstandes. Der Len- Sitzungen des Verwaltungsrates teilzuneh-
kungs- und Koordinierungsausschuss setzt men.“
sich zusammen aus je einem weiblichen und 15. § 217c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einem männlichen hauptamtlichen Vorstands-
mitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkas- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sen, der Betriebskrankenkassen und der In- „Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Pro-
nungskrankenkassen sowie je einem Mitglied zent weibliche und 40 Prozent männliche Be-
der Geschäftsführung der Deutschen Renten- werberinnen und Bewerber zu enthalten.“
versicherung Knappschaft-Bahn-See und der
b) In Satz 12 wird die Angabe „Satz 8“ durch die
landwirtschaftlichen Krankenkasse. Kann eine
Angabe „Satz 9“ ersetzt.
Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2
nicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz 16. § 217d wird wie folgt geändert:
frei. Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordi- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „70 Ab-
nierungsausschusses werden von den Mit- satz 1 und 5“ durch die Angabe „69“ ersetzt.
gliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen
Kassenart im Spitzenverband Bund der Kran- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
kenkassen gewählt. Der Stimmenanteil der Ver- „(4) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand
treter der Kassenart im Lenkungs- und Koordi- aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt ihn fest.
nierungsausschuss bemisst sich nach den Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
bundesweiten Versichertenzahlen der Mitglieds- der Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband
kassen der Kassenarten zum 1. Januar des Bund der Krankenkassen hat den vom Vor-
Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode stand aufgestellten Haushaltsplan spätestens
des Lenkungs- und Koordinierungsausschus- am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres,
ses beginnt. Der Stimmenanteil der Kassenart für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein vorzulegen. Diese kann die Genehmigung auch
Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stim- für einzelne Ansätze versagen, soweit der
menanteil. Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
für den Spitzenverband Bund der Krankenkas- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
sen maßgebendes Recht verstößt oder die Be- wie folgt geändert:
wertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des aa) In Satz 1 werden die Wörter „alters-, ge-
Bundes nicht beachtet sind.“ schlechts- und“ gestrichen.
17. § 217f wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gefügt:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Der Vorstand hat dem Bundesministerium für
Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spit- „Die Ermittlung der standardisierten Leis-
zenverband Bund der Krankenkassen gesetz- tungsausgaben nach Absatz 3 orientiert
lich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig sich an der Höhe der durchschnittlichen
umgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bun- krankheitsspezifischen Leistungsausgaben
desministerium für Gesundheit spätestens in- der den Risikogruppen zugeordneten Ver-
nerhalb eines Monats nach dem für die Umset- sicherten.“
zung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Bei der
Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht Ermittlung der standardisierten Leistungs-
sind insbesondere die Gründe für die nicht ausgaben nach Absatz 2“ durch das Wort
rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und „Dabei“ ersetzt.
das weitere Verfahren darzulegen.“
cc) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 268 Absatz 3
Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
bis 7“ durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1 fügt:
und Absatz 2“ ersetzt. „(5) Die Bildung der Risikogruppen nach Ab-
18. § 261 wird wie folgt geändert: satz 2 und die Ermittlung der standardisierten
Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein Vier- Kriterien, die zugleich
tel“ durch die Wörter „ein Fünftel“ ersetzt.
1. Anreize zu Risikoselektion verringern und
b) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Viertel“
durch die Wörter „der Hälfte“ ersetzt. 2. keine Anreize zu medizinisch nicht gerecht-
fertigten Leistungsausweitungen setzen.“
19. Die §§ 265a und 265b werden aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
20. § 266 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zu-
weisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Grundpau-
schale“ das Komma und werden die Wörter 1. die Höhe der standardisierten Leis-
„alters-, geschlechts-“ gestrichen. tungsausgaben aller am Ausgleich be-
teiligten Krankenkassen je Versicherten,
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- getrennt nach Risikogruppen nach Ab-
setzt: satz 2, und
„Mit den risikoadjustierten Zuweisungen 2. die Höhe der risikoadjustierten Zu- und
wird jährlich ein Risikostrukturausgleich Abschläge.“
durchgeführt. Durch diesen werden die
finanziellen Auswirkungen von Unterschie- bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
den zwischen den Krankenkassen aus- „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
geglichen, die sich aus der Verteilung der ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
Versicherten auf nach Risikomerkmalen ge- setzt.
trennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 er- h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
geben.“ wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
fügt: rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
„(2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risi- für Soziale Sicherung“ ersetzt und wird die
kogruppen erfolgt anhand der Risikomerkmale Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merk- satz 6“ ersetzt.
malen und danach, ob die Mitglieder Anspruch bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
auf Krankengeld haben. Die Morbidität der Ver-
sicherten wird auf der Grundlage von Diagno- „Es legt bei der Berechnung der Höhe der
sen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikatio- monatlichen Zuweisungen die Werte nach
nengruppen, medizinischen Leistungen oder Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versicher-
Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar tenzahlen der Krankenkassen je Risiko-
berücksichtigt. Regionale Merkmale sind sol- gruppe nach Absatz 2 zugrunde.“
che, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur cc) In Satz 3 wird das Wort „Zuweisung“ durch
der Region beeinflussen können.“ das Wort „Zuweisungen“ ersetzt, wird das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 619
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die ggg) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt
Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ gefasst:
ersetzt und werden die Wörter „zum 1. Ok-
tober dieses Jahres“ durch die Wörter „für „6. das Verfahren und die Durchfüh-
dieses Jahr“ ersetzt. rung des Ausgleichs einschließ-
lich des Ausschlusses von Risiko-
dd) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversiche- gruppen, die anhand der Morbi-
rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt dität der Versicherten gebildet
für Soziale Sicherung“ ersetzt. werden, mit den höchsten relati-
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird ven Steigerungsraten,
wie folgt geändert:
7. die Umsetzung der Vorgaben
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nach Absatz 5 und 12,
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und
ihre Bekanntgabe an die Versicher- 8. die Vergütung des wissenschaft-
ten“ gestrichen, wird die Angabe „Ab- lichen Beirats zur Weiterentwick-
satz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ lung des Risikostrukturausgleichs
ersetzt und wird das Wort „Daten“ beim Bundesamt für Soziale Siche-
durch das Wort „Berechnungswerte“ rung für die Erstellung von Gut-
ersetzt. achten nach Absatz 10,“.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4
„2. die Abgrenzung und die Verfah- Satz 2 und“ gestrichen.
ren der Standardisierung der Leis- j) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-
tungsausgaben nach den Ab- fügt:
sätzen 3 bis 6; dabei können für
Risikogruppen, die nach dem An- „(10) Die Wirkungen des Risikostrukturaus-
spruch der Mitglieder auf Kran- gleichs insbesondere auf den Wettbewerb der
kengeld zu bilden sind, beson- Krankenkassen und die Manipulationsresistenz
dere Standardisierungsverfahren des Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig,
und Abgrenzungen für die Be- mindestens alle vier Jahre, durch den wissen-
rücksichtigung des Krankengel- schaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des
des geregelt werden,“. Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für
ccc) In Nummer 2a wird das Wort „sowie“ Soziale Sicherung in einem Gutachten zu über-
durch ein Komma ersetzt und werden prüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit
nach den Wörtern „Deckung dieser kann den Gegenstand des Gutachtens näher
Ausgaben“ die Wörter „sowie das bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die
Verfahren der Verarbeitung der nach Wirkungen der regionalen Merkmale als Risiko-
§ 270 Absatz 2 zu übermittelnden Da- merkmal im Risikostrukturausgleich zu unter-
ten“ eingefügt. suchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von
Risikogruppen nach § 18 Absatz 1 Satz 4 der
ddd) Nach Nummer 2a wird folgende Num- Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbeson-
mer 2b eingefügt: dere auf die Manipulationsresistenz und Zielge-
„2b. die Abgrenzung der zu berück- nauigkeit des Risikostrukturausgleichs ein-
sichtigenden Risikogruppen nach schließlich der Einhaltung der Vorgaben des
Absatz 2 einschließlich der Alters- § 266 Absatz 5 sind zusätzlich zu dem Gutach-
abstände zwischen den Alters- ten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den
gruppen, auch abweichend von wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwick-
Absatz 2; hierzu gehört auch die lung des Risikostrukturausgleichs beim Bun-
Festlegung des Verfahrens zur desamt für Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu
Auswahl der regionalen Merk- untersuchen. Für den Zweck des Gutachtens
male,“. nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häu-
eee) In Nummer 3 werden die Wörter „die figkeit der Diagnosen nach § 295 Absatz 1
Abgrenzung der zu berücksichtigen- Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der
den Versichertengruppen nach § 267 Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen
Absatz 2 einschließlich der Altersab- zu untersuchen.
stände zwischen den Altersgruppen, (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuwei-
auch abweichend von § 267 Absatz 2; sungen aus dem Gesundheitsfonds für die
hierzu gehört auch“ gestrichen und Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe
werden die Wörter „Erhebung und der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März
Übermittlung“ durch das Wort „Verar- 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der
beitung“ ersetzt. Datenmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
fff) In Nummer 4 werden die Wörter „ein- mer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
schließlich der Stelle, der die Berech- gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-
nungen und die Durchführung des Ausgleichsverordnung ist ab dem Ausgleichs-
Zahlungsverkehrs übertragen werden jahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3
können“ gestrichen. zu berücksichtigen.
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
(12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 § 73b Absatz 5 Satz 7, § 83 Satz 4, § 140a Ab-
werden die finanziellen Auswirkungen der Bil- satz 2 Satz 7 und § 303 Absatz 4 ist unzulässig,
dung von Risikogruppen anhand von regiona- soweit sie in diesem Buch nicht vorgeschrieben
len Merkmalen nach Absatz 2 durch Zu- und oder zugelassen ist.
Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Pro-
zent begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle (2) Für die Weiterentwicklung des Risikostruk-
Länder jeweils einheitlich für die Summe der turausgleichs übermitteln die Krankenkassen für
Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicher- jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Fol-
ten mit Wohnsitz in einem Land. Durch die Zu- gejahres je Versicherten die Versichertentage mit
und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz Bezug einer Erwerbsminderungsrente an das Bun-
der hypothetischen Höhe der Zuweisungen desamt für Soziale Sicherung.
nach Absatz 3 ohne Bildung von Risikogruppen
(3) Die Krankenkassen übermitteln die Daten
anhand von regionalen Merkmalen und der
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in pseudony-
Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 einheit-
misierter und maschinenlesbarer Form über den
lich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das
Land verteilt.“
Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Schlüssel
21. Die §§ 267 und 268 werden wie folgt gefasst: für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Be-
„§ 267 auftragten für den Datenschutz der Krankenkasse
aufzubewahren und darf anderen Personen nicht
Datenverarbeitung zugänglich gemacht werden. Die Herstellung des
für die Durchführung und Versichertenbezugs ist bei den Daten nach Ab-
Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs satz 1 Satz 1 zulässig, soweit dies für die Klärung
(1) Für die Durchführung und Weiterentwick- doppelter Versicherungsverhältnisse oder für die
lung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die Prüfung der Richtigkeit der Daten erforderlich ist.
Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse
des jeweiligen Folgejahres je Versicherten und über jede Herstellung des Versichertenbezugs
1. die Versichertentage ist ein Protokoll anzufertigen, das bei dem Beauf-
tragten für den Datenschutz der Krankenkasse
a) mit den Risikomerkmalen nach § 266 Ab- aufzubewahren ist.
satz 2 mit Ausnahme der Morbidität und
der regionalen Merkmale, (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
b) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt stimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik satz 8 Satz 1 das Nähere zu den Fristen der
Deutschland, Datenübermittlung und zum Verfahren der Ver-
arbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
c) mit Wahl der Kostenerstattung für den Be- zu übermittelnden Daten. Der Spitzenverband
reich der ärztlichen Versorgung, differenziert Bund der Krankenkassen bestimmt im Einverneh-
nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4, men mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung
2. den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohn- das Nähere zum Verfahren nach Absatz 3 Satz 1.
orts,
(5) Die Kosten für die Datenübermittlung nach
3. die Leistungsausgaben in der Gliederung und dieser Vorschrift werden von den betroffenen
nach den Bestimmungen des Kontenrahmens, Krankenkassen getragen.
4. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen
Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Ab- (6) Zur Weiterentwicklung des Risikostruktur-
satz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung ausgleichs analysiert das Bundesamt für Soziale
nach § 301 Absatz 2 Satz 1, Sicherung den Zusammenhang zwischen den
Leistungsausgaben eines Versicherten in den vor-
5. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 angegangenen drei Jahren und den Leistungsaus-
Nummer 2 sowie die Angaben nach § 295 Ab- gaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr 2019.
satz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistun- Hierfür übermitteln die Krankenkassen bis zum
gen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b 15. August 2020 für die Berichtsjahre 2016
und 140a einschließlich der Vertragsnummer bis 2018 die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
nach § 293a Absatz 1 Satz 4, mer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung an
6. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Ab- das Bundesamt für Soziale Sicherung; Absatz 3
satz 3 Satz 1 einschließlich der vereinbarten gilt entsprechend. Das Nähere über das Verfahren
Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl der Datenmeldung bestimmt der Spitzenverband
der Verordnungen, Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit
7. die Angabe über die Durchführung von extra- dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der Be-
korporalen Blutreinigungsverfahren stimmung nach Absatz 4 Satz 2. Das Ergebnis der
Untersuchung nach Satz 1 ist dem Bundesminis-
nach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundes- terium für Gesundheit spätestens mit Übergabe
amt für Soziale Sicherung. Eine unmittelbare oder des ersten Gutachtens nach § 266 Absatz 10 vor-
mittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den zulegen.
Inhalt der Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303
und die Art und Weise der Aufzeichnung insbe- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die land-
sondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6 Satz 9, wirtschaftliche Krankenkasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 621
§ 268 bb) In Satz 3 wird die Angabe „3 und“ gestri-
Risikopool chen.
(1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich ge- cc) Folgender Satz wird angefügt:
mäß § 266 werden die finanziellen Belastungen für „§ 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ist bei
aufwendige Leistungsfälle teilweise über einen der Entwicklung der Modelle zu beachten.“
Risikopool ausgeglichen. Übersteigt die Summe e) In Absatz 3c Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort
der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungs- „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
ausgaben eines Versicherten bei einer Kranken- „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
kasse innerhalb eines Ausgleichsjahres den
f) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
Schwellenwert nach Satz 3, werden 80 Prozent
des den Schwellenwert übersteigenden Betrags aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
über den Risikopool ausgeglichen. Der Schwellen- rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
wert beträgt 100 000 Euro und ist in den Folge- für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden
jahren anhand der jährlichen Veränderungsrate die Wörter „§ 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9“
der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungs- durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 2
ausgaben je Versicherten anzupassen. und Absatz 3“ ersetzt.
(2) Im Risikopool sind die Leistungsausgaben bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
ausgleichsfähig, die bei der Ermittlung der stan- rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
dardisierten Leistungsausgaben nach § 266 für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden
Absatz 3 zu berücksichtigen sind, abzüglich der die Wörter „Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
Aufwendungen für Krankengeld nach den §§ 44 und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“
und 45. ersetzt.
(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen cc) In den Sätzen 4 bis 6 wird jeweils das Wort
nach § 266 Absatz 7 Satz 3 und 6 sind die Leis- „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
tungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
werden, nicht bei der Ermittlung der standardisier- setzt.
ten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu g) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch
berücksichtigen. die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung 23. § 270 wird wie folgt geändert:
ermittelt für jede Krankenkasse den Ausgleichs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
betrag nach Absatz 1 Satz 2 und weist die ent-
sprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 sowie aaa) Buchstabe a wird Nummer 1 und die
Absatz 9 gilt für den Risikopool entsprechend. Angabe „Satz 1“ wird durch die An-
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit gabe „Satz 2“ ersetzt.
regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab- bbb) Buchstabe b wird Nummer 2 und die
satz 8 Satz 1 das Nähere über Angabe „§ 266 Abs. 7“ wird durch die
1. die jährliche Anpassung des Schwellenwertes, Wörter „§ 266 Absatz 8 Satz 1“ er-
setzt.
2. die Berechnung und die Durchführung des
Risikopoolverfahrens sowie ccc) Buchstabe c wird Nummer 3.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch
3. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Be-
die Angabe „Absatz 6“ und die Angabe
kanntmachung der für die Durchführung des
„Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ er-
Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechen-
setzt.
werte.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
22. § 269 wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuwei-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 267
sungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben
Absatz 2 Satz 2 genannten Versichertengrup-
die Krankenkassen für jedes Jahr
pen“ durch die Wörter „Risikogruppen nach
§ 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der 1. je Versicherten die Versichertentage mit Ein-
Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind,“ er- schreibung in ein nach § 137g zugelassenes
setzt. strukturiertes Behandlungsprogramm und
Angaben über die Teilnahme an den in Ab-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Versichertengrup-
satz 4 Satz 1 genannten Leistungen,
pen“ durch das Wort „Risikogruppen“ ersetzt.
2. nicht versichertenbezogen die Aufwendun-
c) In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort gen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter und die Verwaltungsausgaben; § 266 Ab-
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. satz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Fol-
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wör- gejahres in pseudonymisierter und maschinen-
ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er- lesbarer Form über den Spitzenverband Bund
setzt. der Krankenkassen an das Bundesamt für So-
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
ziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 „§ 273
und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Sicherung der
Krankenkassen übermitteln die Daten nach
Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folge-
jahres in maschinenlesbarer Form über den (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
Spitzenverband Bund der Krankenkassen an im Rahmen der Durchführung des Risikostruktur-
das Bundesamt für Soziale Sicherung.“ ausgleichs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die
Datenmeldungen der Krankenkassen nach § 267
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 auf ihre Rechtmäßigkeit. § 266
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche- Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 und § 274 bleiben un-
rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt berührt.
für Soziale Sicherung“, die Angabe „§ 41“
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
durch die Angabe „§ 18“ und die Angabe
die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
„Buchstabe c“ durch die Angabe „Num-
auf auffällige Steigerungen im Hinblick auf die
mer 3“ ersetzt.
Häufigkeit und Schwere der übermittelten Diagno-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die sen, die nicht auf demografische Veränderungen
Angabe „§ 18“ und die Angabe „Buch- des Versichertenbestandes zurückzuführen sind.
stabe c“ durch die Angabe „Nummer 3“ er- Die übrigen Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1
setzt. kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer
Prüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit unter-
cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesversiche-
ziehen. Das Nähere, insbesondere einen Schwel-
rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
lenwert für die Feststellung einer Auffälligkeit, be-
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
stimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen.
„(4) Zur Förderung der Durchführung von
Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen er- (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
halten die Krankenkassen aus dem Gesund- bei nach Absatz 2 auffälligen Krankenkassen, ob
heitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse
Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem
Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Ab- Gesundheitsfonds nach § 266 Absatz 1 Satz 1
satz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgese- geführt haben kann. § 18 Absatz 1 Satz 4 der
henen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der ab
oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 dem 1. April 2020 geltenden Fassung bleibt dabei
Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individual- außer Betracht. Das Bundesamt für Soziale Siche-
prophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a rung teilt eine Feststellung nach Satz 1 der betrof-
Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Ab- fenen Krankenkasse mit. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
satz 1 teilgenommen hat. Das Bundesamt für sprechend.
Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zu-
(4) Die Krankenkasse hat innerhalb von drei
weisungen und weist die entsprechenden Mit-
Monaten ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 3
tel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 9 gilt
Satz 3 Tatsachen darzulegen, die die Auffälligkeit
entsprechend. Das Nähere über die Kriterien
begründen. Erfolgt keine ausreichende Darlegung
der Vergabe und das Verfahren bestimmt das
nach Satz 1, wird ein Verstoß gegen die Vorgabe
Bundesministerium für Gesundheit in der
des § 267 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Macht die
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.“
Krankenkasse als Grund für die Auffälligkeit einen
24. § 270a Absatz 4 wird wie folgt geändert: tatsächlichen Anstieg der Morbidität ihrer Ver-
sicherten geltend, muss sie einen aus den Leis-
a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die tungsdaten nach den §§ 294 bis 303 ersichtlichen
Angabe „Absatz 6“ und die Angabe „Absatz 6“ entsprechenden Anstieg der erbrachten Leistun-
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. gen darlegen. Legt die Krankenkasse zur Begrün-
b) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die dung der Auffälligkeit einen Versorgungsvertrag
Angabe „Absatz 8“ ersetzt. vor, prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung
die Rechtmäßigkeit dieses Vertrages hinsichtlich
25. § 271 wird wie folgt geändert: der Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach auch dann eine Einzelfallprüfung durchführen,
Absatz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“ den, dass eine Krankenkasse eine rechtswidrige
Datenmeldung abgegeben hat. Die Krankenkasse
b) In Absatz 5 wird die Angabe „269“ durch die hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf
Angabe „268“ ersetzt. dessen Verlangen innerhalb von drei Monaten alle
Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“
des Sachverhalts bedarf. Kommt die Kranken-
durch die Wörter „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
kasse einem zumutbaren Verlangen des Bundes-
26. § 273 wird wie folgt gefasst: amts für Soziale Sicherung nicht, nur teilweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 623
oder nicht in der verlangten Aufbereitung nach, 5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von
wird ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 267 Vertragsänderungen,
Absatz 1 Satz 2 vermutet. Eine Prüfung der Leis-
tungserbringer, insbesondere im Hinblick auf 6. den Tag des Vertragsendes,
Diagnosedaten, ist ausgeschlossen. Absatz 4 7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertra-
Satz 4 gilt entsprechend. ges,
(6) Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung 8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Ein-
als Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4 oder schlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen
Absatz 5 einen Rechtsverstoß fest, ermittelt es und
einen Korrekturbetrag, um den die Zuweisungen
nach § 266 Absatz 3 für die betroffene Kranken- 9. die Vertragsnummer nach Satz 4.
kasse zu kürzen sind. § 18 Absatz 1 Satz 4 der Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenz-
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der ab stelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen.
dem 1. April 2020 geltenden Fassung bleibt dabei Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu
außer Betracht. Das Nähere über die Ermittlung aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fas-
des Korrekturbetrags bestimmt das Bundesminis- sung im Internet zu veröffentlichen.
terium für Gesundheit in der Rechtsverordnung
nach § 266 Absatz 8 Satz 1. Klagen bei Streitig- (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Ver-
keiten nach dieser Vorschrift haben keine auf- zeichnisses umfasst mindestens die Angaben
schiebende Wirkung. nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und
erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020.
(7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämt-
die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 ab dem lichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis
Berichtsjahr 2013 durch. Im Rahmen der Prüfung spätestens zum 30. September 2021.
nach Absatz 4 oder Absatz 5 kann sich die Kran-
kenkasse nicht darauf berufen, dass die zustän- (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt
dige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das Nähere zu
der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Ab- dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbin-
satz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten- dung mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere
den Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis
1. Art und Aufbau des Verzeichnisses,
zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung beanstandet
hat. Satz 1 gilt nicht für abgeschlossene Einzelfall- 2. das Verfahren für die Eintragung der Verträge in
prüfungen nach § 273 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der das Verzeichnis,
bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung; für die
Ermittlung des Korrekturbetrags gilt Absatz 6.“ 3. Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen
Vertragsnummer und
27. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 werden die
4. das Verfahren für die Vergabe der Vertrags-
Wörter „(§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6,
nummer.
§ 268 Abs. 3)“ durch die Wörter „nach den §§ 266
und 267“ ersetzt. Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4
sollen bereits bestehende Vertragskennzeichen
28. Nach § 293 wird folgender § 293a eingefügt:
berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenz-
„§ 293a stelle bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis
nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2
Transparenzstelle für Verträge über Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1
eine hausarztzentrierte Versorgung und 2 gilt entsprechend.
und über eine besondere Versorgung
(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spä-
eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge testens bis zum 31. August 2020 die für die erst-
nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Ver- malige Veröffentlichung des Verzeichnisses
träge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstrans- erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu
parenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle übermitteln. Veränderungen der Angaben nach
dient dem Zweck der Sicherung der Datengrund- Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der
lagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen
und der Information der Öffentlichkeit. Die Ver- sind von den Krankenkassen ohne Anforderung
tragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu übermitteln.
zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Anga-
ben enthält über (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der
Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spä-
1. die Vertragsform, testens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröf-
fentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2
2. die vertragschließende Krankenkasse, Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3. bei einem Vertrag nach § 140a die Art der ver- Veränderungen der Angaben und die Angaben zu
tragschließenden Leistungserbringer, nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten
Verträgen sind von den Krankenkassen ohne An-
4. den Tag des Vertragsbeginns, forderung zu übermitteln.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekannt- Wörter „§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
gabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4 § 113 sowie“ ersetzt und werden die Wörter „so-
schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen wie zur Vorbereitung und Umsetzung der Bera-
für die softwaretechnische Umsetzung der ärzt- tung der Vertragsärzte nach § 305a“ gestrichen.
lichen Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b
Satz 1 und 8. 32. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ er-
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung setzt.
bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle
entstehenden Ausgaben werden aus den Einnah- 33. § 305a wird wie folgt geändert:
men des Gesundheitsfonds gedeckt.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Kranken-
29. § 295 wird wie folgt geändert: kassen“ gestrichen.
a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt: b) Satz 7 wird aufgehoben.
„In Fällen der Verträge nach den §§ 73b
34. § 318 wird wie folgt geändert:
und 140a sind als zusätzliche Angabe auch
die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
Satz 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entspre- die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
chend.“
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt. „Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für
Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durch-
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: führung des Jahresausgleichs nach § 18 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der
„9. bei der Abrechnung von Leistungen im Grundlage eines von der Deutschen Renten-
Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b versicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-
und 140a, an denen eine Kassenärzt- ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass
liche Vereinigung beteiligt ist, die An- die Rechnungslegung und der Jahresabschluss
gabe der jeweiligen Vertragsnummer nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-
nach § 293a Absatz 1 Satz 4.“ tungsausgaben der knappschaftlichen Kran-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kenversicherung getrennt durchgeführt wurden.“
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Regelun- 35. § 323 wird wie folgt geändert:
gen“ die Wörter „und die Prüfmaßstäbe
nach Satz 3“ eingefügt. a) In Absatz 3 Satz 1, 6 und 7 wird jeweils das
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
dem Wort „Regelungen“ die Wörter „und setzt.
die Prüfmaßstäbe“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „das aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-
Zertifizierungsverfahren hat zudem die Ein- rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
haltung der ärztlichen Pflicht zur Übermitt- für Soziale Sicherung“ ersetzt.
lung der Vertragsnummer nach Absatz 1b
Satz 8 in Verträgen nach den §§ 73b und bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3a
140a zu gewährleisten“ eingefügt. Satz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 6“ er-
setzt.
30. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „zu dem Wert
a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 8, § 84
nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
und § 305a“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 8
durch die Wörter „bei der Ermittlung nach
und § 84“ ersetzt.
§ 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Aus-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: gleichsverordnung zu dem Wert nach § 17
Absatz 2“ ersetzt.
„Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Auf-
gabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
haben die Rechenzentren den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen diese Daten auf Anforde- aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
rung im Wege elektronischer Datenübertragung „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-
übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt setzt.
entsprechend.“
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 30 Absatz 2
31. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Satz 6“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2
§§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113,“ durch die Satz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 625
36. Folgender § 329 wird angefügt: (2) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2
betragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem voll-
„§ 329
endeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der
Übergangsregelung Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr er-
für am 1. April 2020 bereits rechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem
geschlossene Krankenkassen Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem
Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen.
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen
Krankenkassen sind die §§ 155, 171d Absatz 2 in (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im
der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung an- Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
wendbar.“ Krankenkassen die Altersabstände und Altersgren-
zen abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 bestim-
men.
Artikel 6
(4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den
Änderung der Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitglied-
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung schaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- buch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 33 Rente zugebilligt wird.
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) (5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: enthalten:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt 1. Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16
gefasst: Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ruhen,
„Abschnitt 1
2. Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240
Gemeinsame Vorschriften“. Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt, und ihre nach § 10 des Fünften Buches
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch versicherten Angehörigen so-
a) In Absatz 3 werden die Wörter „sowie der See- wie
Krankenversicherung“ gestrichen. 3. Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ruhen.
3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 §3
Versicherungszeiten
Risikogruppen
(1) Beginn und Ende einer Versicherungszeit (An-
(1) Die Zuordnung der Versicherten zu den Risi- zahl der Versichertentage) im Sinne dieser Verord-
kogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches nung richten sich nach den Vorschriften des Fünften
Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundes- Buches Sozialgesetzbuch, soweit in dieser Verord-
amt für Soziale Sicherung festgelegten Versicher- nung keine weitergehenden Anforderungen be-
tenklassifikationsmodells, das auf Klassifikations- stimmt sind.
modellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der
(2) Bei Versicherten nach § 10 des Fünften
gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich
Buches Sozialgesetzbuch beginnt die Versiche-
untersucht und bestätigt worden ist. Der Zuordnung
rungszeit mit dem Tag, an dem die Familienver-
der Versicherten zu Risikogruppen sind folgende
sicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeit-
Risikomerkmale zu Grunde zu legen:
nahe Meldung nach § 10 Absatz 6 des Fünften
1. das Alter und das Geschlecht der Versicherten, Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 289 Satz 2
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu be-
2. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage legen. Satz 1 gilt unbeschadet eines Leistungsan-
von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen, spruchs nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches
3. das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld Sozialgesetzbuch. Die Versicherungszeit nach Satz 1
nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder
Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mit-
Geschlecht, gliedschaft.“
4. regionale Merkmale, die insbesondere die regio- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
nale Morbiditäts- und Mortalitätsstruktur, die a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
demografische Struktur, die Sozialstruktur, die aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Markt- und Wirtschaftsstruktur oder die Sied- „den §§ 6 und 7“ durch die Wörter „§ 266 Ab-
lungsstruktur am Wohnort des Versicherten abbil- satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
den. ersetzt.
Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesund-
Krankenkassen kann das Bundesamt für Soziale heits- und Kinderuntersuchungen“ durch das
Sicherung die Risikogruppen nach Satz 2 Nummer 3 Wort „Gesundheitsuntersuchungen“ ersetzt
abweichend abgrenzen. und werden die Wörter „und Leistungen nach
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
§ 22 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
gestrichen. „§ 5
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Bekanntmachungen
„2. Krankenbehandlung nach § 13 Absatz 4 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt-
Satz 1 bis 5 und Absatz 5 des Fünften machungen erfolgen durch Mitteilung des Bundes-
Buches Sozialgesetzbuch, § 18 Absatz 3 amts für Soziale Sicherung an den Spitzenverband
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund
den §§ 27a bis 33, 37 Absatz 1 Satz 1 der Krankenkassen stellt sicher, dass die Kranken-
bis 4, Absatz 1a und 2 Satz 1 bis 3, 7, 8 kassen unverzüglich Kenntnis von der Bekannt-
und Absatz 2a des Fünften Buches Sozi- machung erhalten. Das Bundesamt für Soziale
algesetzbuch, den §§ 37a und 38 Absatz 1 Sicherung stellt die Bekanntmachung in geeigneter
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfü-
den §§ 39, 39c, 42, 43 Absatz 2 des Fünf- gung.
ten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 43a
und 43b des Fünften Buches Sozialge- §6
setzbuch,“. Zahlungsverkehr und Verrechnung
dd) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 43“ (1) Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung auf-
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden grund einer Vorschrift dieser Verordnung einen
die Wörter „Versicherte nach § 2 Abs. 1 durch eine Krankenkasse zu leistenden Betrag fest-
Satz 3“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 7 gesetzt, verrechnet es diesen mit den nach § 16
eingeschriebene Versicherte“ ersetzt. Absatz 5 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-
ee) In Nummer 11 werden die Wörter „einge- weisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen
schriebene Versicherte nach § 2 Abs. 1 decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
Satz 3“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 7 bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt
eingeschriebene Versicherte“ ersetzt und diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindes-
wird nach dem Wort „berücksichtigen“ der tens 14 Kalendertagen mit.
Punkt und werden die Wörter „Die Spitzen- (2) Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bun-
verbände der Krankenkassen bestimmen desamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach
das Nähere in ihrer Vereinbarung nach § 267 Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen.
Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Dabei muss der zu leistende Betrag spätestens in-
Sozialgesetzbuch“ gestrichen. nerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ver-
rechnung vollständig verrechnet sein. Bei der Vertei-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lung nach Satz 1 ist für jeden angefangenen Monat
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Selbsthilfe“ ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückstän-
durch das Wort „Gesundheitsförderung“ er- digen Betrags zu zahlen.“
setzt, wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 1 6. Die §§ 7 bis 15a werden aufgehoben.
Satz 5“ ein Komma und werden die Wörter
„Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 7. Der Zweite bis Sechste Abschnitt werden wie folgt
Satz 5“ eingefügt, werden die Wörter „für gefasst:
nicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 „Abschnitt 2
erbrachte“ durch die Wörter „für nicht für Datenmeldungen,
in ein strukturiertes Behandlungsprogramm Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
nach § 15 Absatz 7 eingeschriebene Ver-
sicherte erbrachte“ ersetzt und wird nach
§7
der Angabe „§ 43“ die Angabe „Absatz 1“
eingefügt. Verarbeitung von Daten
für die Durchführung und
bb) In Nummer 5 wird das Komma am Ende Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
durch einen Punkt ersetzt.
(1) Unter Berücksichtigung der Vorgabe nach
cc) Nummer 6 wird aufgehoben. § 266 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gesetzbuch ergeben sich aus § 267 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „mindern“ das die folgenden versichertenbezogenen Datenüber-
Wort „pauschal“ eingefügt. mittlungen der Krankenkassen für jedes Kalender-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berichts- jahr (Berichtsjahr):
jahr 2004 an“ gestrichen. 1. die Versichertentage unter Angabe von Geburts-
jahr und Geschlecht,
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug einer
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Erwerbsminderungsrente,
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt für Soziale Sicherung in der Bestimmung 3. die Angabe über die Durchführung von extrakor-
nach § 267 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Bu- poralen Blutreinigungsverfahren,
ches Sozialgesetzbuch das Nähere über die 4. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3
Pauschalierung nach den Sätzen 1 und 2.“ Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 627
einschließlich der vereinbarten Sonderkennzei- für die Durchführung und Weiterentwicklung des
chen sowie jeweils die Anzahl der Verordnun- Risikostrukturausgleichs, die Durchführung des Risi-
gen, kopools nach § 268 des Fünften Buches Sozial-
5. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen gesetzbuch und die Prüfung nach § 273 des Fünften
Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Ab- Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Her-
satz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung stellung des Versichertenbezugs durch die Kranken-
nach § 301 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches kassen ist zulässig, soweit dies für die Prüfungen
Sozialgesetzbuch, nach § 20 sowie zur Klärung doppelter Versiche-
rungsverhältnisse nach Absatz 6 erforderlich ist.
6. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Num- Für die Zwecke nach Satz 1 sind
mer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4 des 1. die Datenmeldungen nach § 267 Absatz 1 Satz 1
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Ab- und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
rechnung von Leistungen im Rahmen von Ver- buch,
trägen nach den §§ 73b und 140a des Fünften 2. die Korrekturmeldungen nach Absatz 4 Satz 2
Buches Sozialgesetzbuch die Vertragsnummer einschließlich deren Dokumentation und
nach § 293a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Bu-
3. die den Meldungen nach den Nummern 1 und 2
ches Sozialgesetzbuch,
zugrunde liegenden Daten
7. die berücksichtigungsfähigen Leistungsausga-
revisionssicher und nachprüfbar bis zum Ablauf des
ben nach § 4, mit Ausnahme der Aufwendungen
Kalenderjahres zu speichern oder aufzubewahren,
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11,
das dem Abschluss der Prüfung des Berichtsjahres
8. die Anzahl der Versichertentage mit Wohnsitz nach § 273 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Sozialgesetzbuch folgt. Das Bundesamt für Soziale
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, Sicherung kann feststellen, dass die weitere Aufbe-
9. die Anzahl der Versichertentage mit Wahl der wahrung für die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1
Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen oder im Einzelfall für die Prüfung nach § 273 des
Versorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist;
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 53 Ab- in diesem Fall sind die Daten nach Satz 3 spätestens
satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach Ablauf des vierten Kalenderjahres zu löschen,
das auf den Abschluss der Prüfung des Berichtsjah-
10. die Anzahl der Versichertentage mit Anspruch
res nach § 273 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des
Sozialgesetzbuch folgt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
11. der amtliche Gemeindeschlüssel des Wohnorts.
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Für die zeitliche Zuordnung der Angaben nach Satz 1 Soziale Sicherung in der Bestimmung nach § 267
Nummer 4 ist das Verordnungsdatum, für die Zuord- Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
nung der Angaben nach Satz 1 Nummer 5 der Tag buch das Nähere über die zeitliche Zuordnung nach
der Entlassung maßgeblich. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2, für mehrere
Satz 1 Nummer 7 sind die Ausgaben für Arzneimittel Kalenderjahre betreffende Krankenhausfälle auch
einschließlich der Erstattungsbeträge nach § 130b abweichend von Absatz 1 Satz 2, und, auch im Be-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ra- nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
batte und Abschläge nach den §§ 130, 130a und Informationstechnik, das Verfahren der Pseudo-
130c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nymisierung. Hierfür ist ein schlüsselabhängiges
übermitteln. Satz 3 gilt nicht für die Übermittlung Verfahren mit jährlichem Schlüsselwechsel zu be-
nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches stimmen, das sicherstellt, dass einem Versicherten
Sozialgesetzbuch. Bei der Verarbeitung der Daten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit jeweils
nach Satz 3 stellen der Spitzenverband Bund der dasselbe Pseudonym zugeordnet wird und die Da-
Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale ten jedes Versicherten über die Berichtszeiträume
Sicherung sicher, dass Dritte keine Kenntnis erlan- hinweg verknüpfbar bleiben. Das Nähere über die
gen können und die Verarbeitung nur für die Durch- einheitliche technische Aufbereitung und den erfor-
führung des Risikostrukturausgleichs sowie für die derlichen Umfang der Daten kann das Bundesamt
Durchführung der Aufgaben nach § 217f Absatz 7 für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzen-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Für verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen.
den Zweck der Datenverarbeitung nach § 217f
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind bis zum 15. Au-
Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gust des dem Berichtsjahr folgenden Jahres nach
übermitteln die Krankenkassen ergänzend zu den
Maßgabe des Absatzes 5 an das Bundesamt für
Angaben nach Satz 3 anonymisiert je Versicherten
Soziale Sicherung zu übermitteln. Durch eine neue
die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 ohne Berück-
Übermittlung werden korrigiert
sichtigung der Beträge nach Satz 3 sowie nicht ver-
sichertenbezogen die Beträge nach Satz 3 an den 1. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der mer 1 bis 6 und 8 bis 11 bis zum 15. Juni des
sicherstellt, dass diese ohne Krankenkassenbezug zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres,
verarbeitet werden. 2. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verar- mer 7 bis zum 15. April des zweiten auf das Be-
beitet die Daten nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies richtsjahr folgenden Jahres und
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
3. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num- lichen Beirat beim Bundesamt für Soziale Sicherung,
mer 1, 2 und 8 bis 11 bis zum 15. April des zwei- der
ten und dritten auf das Berichtsjahr folgenden 1. unter Beachtung der Kriterien nach Absatz 1
Jahres. Empfehlungen zum Verfahren der laufenden
Werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung Da- Pflege und zur Weiterentwicklung des Klassifika-
ten nicht termingerecht übermittelt oder weisen sie tionsmodells gibt und
erhebliche Fehler auf, kann das Bundesamt für 2. regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wir-
Soziale Sicherung die Daten insgesamt oder teil- kungen des Risikostrukturausgleichs in einem
weise zurückweisen; anstelle der zurückgewiesenen Gutachten überprüft.
Daten kann es die Vorjahresdaten zugrunde legen,
(3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2
hat dabei dann aber die Versichertenentwicklung
werden Personen berufen, die über einen besonde-
und die Morbiditätsentwicklung sowie einen ange-
ren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassi-
messenen Sicherheitsabzug zu berücksichtigen.
fikation von Versicherten zusammenhängenden
Das Bundesamt für Soziale Sicherung unterrichtet
medizinischen, pharmazeutischen, pharmakologi-
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über
schen, klinischen, ökonomischen oder statistischen
Art und Umfang der von ihm zurückgewiesenen und
Fragen sowie in Bezug auf die Entwicklung und
stattdessen zugrunde gelegten Daten nach Satz 3.
Pflege von Versichertenklassifikationsmodellen ver-
(5) Die Krankenkassen übermitteln die Daten fügen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet
nach Absatz 1 Satz 1 pseudonymisiert und maschi- zur Unterstützung der Arbeit des wissenschaftlichen
nenlesbar an den Spitzenverband Bund der Kranken- Beirats eine Geschäftsstelle ein. Das Bundesamt für
kassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- Soziale Sicherung kann mit den Mitgliedern des Bei-
sen prüft die Daten auf Vollständigkeit und Plausibi- rats für die Erstellung von Gutachten nach Absatz 2
lität und leitet sie anschließend pseudonymisiert und Nummer 2 als Honorar eine feste Vergütung verein-
maschinenlesbar an das Bundesamt für Soziale baren, die auch pauschalisiert sein kann. Die Ausga-
Sicherung weiter. Das Ergebnis seiner Prüfung nach ben für die nach Satz 3 vereinbarte Vergütung wer-
Satz 2 teilt der Spitzenverband Bund der Kranken- den aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
kassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getra-
schriftlich mit. Der Spitzenverband Bund der Kran- gen.
kenkassen ist berechtigt, die ihm nach Satz 1 über- (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt für
mittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach das Versichertenklassifikationsmodell
dieser Verordnung, insbesondere nach § 8 Absatz 4
Satz 1, zu speichern. 1. die Risikogruppen,
2. den Algorithmus für die Zuordnung der Versicher-
(6) Stellt der Spitzenverband Bund der Kranken-
ten zu den Risikogruppen,
kassen fest, dass zu einem Versichertenpseudonym,
zu dem mehr als eine Krankenkasse Daten gemeldet 3. die regionalen Merkmale nach § 2 Absatz 1 Satz 2
hat, in der Summe mehr Versichertentage übermit- Nummer 4,
telt wurden, als das Ausgleichsjahr an Kalender- 4. das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Ge-
tagen aufweist, oder dass unterschiedliche Angaben wichtungsfaktoren und
zu Geburtsjahr und Geschlecht übermittelt wurden,
5. das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
teilt er den betroffenen Krankenkassen das jeweilige
Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr
Versichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie
die jeweils andere betroffene Krankenkasse mit, um nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der
eine Klärung der Versichertenverhältnisse herbeizu- Krankenkassen bis zum 30. September fest und gibt
führen. Das Nähere über das Verfahren bestimmt der diese in geeigneter Weise bekannt. Es berücksich-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. tigt dabei die Empfehlungen des wissenschaftlichen
Beirats nach Absatz 2 Nummer 1. Absatz 1 gilt ent-
sprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
§8
legt die Anzahl der regionalen Merkmale, die in das
Auswahl und Anpassung Versichertenklassifikationsmodell nach § 2 Absatz 1
des Versichertenklassifikationsmodells Satz 1 einbezogen werden, fest. Es wählt dabei ins-
besondere regionale Merkmale, die die Ausgaben-
(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations-
struktur der Regionen beeinflussen können. Regio-
modells nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und seine Anpas-
nale Merkmale, die sich auf die Angebotsstruktur
sung an die Gegebenheiten der gesetzlichen Kran-
beziehen, können dabei nicht ausgewählt werden.
kenversicherung haben so zu erfolgen, dass
Für die Datengrundlage der regionalen Merkmale
keine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte
verwendet es öffentlich zugängliche, aktuelle, amt-
Leistungsausweitungen geschaffen und Anreize zur
liche Daten und die Daten nach § 7 Absatz 1. Das
Risikoselektion vermieden werden. Das nach Satz 1
Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Berech-
an die gesetzliche Krankenversicherung angepasste
nungsverfahren nach Satz 1 Nummer 5 nicht versi-
Versichertenklassifikationsmodell ist prospektiv aus-
chertenbezogen erfasste Leistungsausgaben der
zugestalten.
Krankenkassen gesondert berücksichtigen. Es kann
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be- nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der
stellt auf Vorschlag des Bundesamts für Soziale Krankenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-
Sicherung und nach Anhörung des Spitzenverban- jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Kodie-
des Bund der Krankenkassen einen wissenschaft- rung der Diagnosen, die Arzneimittelklassifikation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 629
oder das Gemeindeverzeichnis der statistischen 2. Januar bis Dezember
Ämter des Bundes und der Länder aktualisiert wird.
(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die
Die Anpassungen nach Satz 9 sind in geeigneter
Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichts-
Weise bekannt zu geben. Die Datenmeldungen nach
zeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August
§ 7 Absatz 1 für Versicherte im Sinne des Absatzes 5
des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum
Satz 1 bleiben beim Regressionsverfahren zur Er-
nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des
mittlung der Gewichtungsfaktoren und dem Berech-
dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt
nungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge
für Soziale Sicherung über den Spitzenverband
nach Satz 1 unberücksichtigt. Das Bundesamt für
Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. § 7
Soziale Sicherung legt im Versichertenklassifikati-
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
onsmodell das Verfahren der Umsetzung des § 266
Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im
Jahresausgleich nach § 18 fest. § 10
(5) Für Versicherte, die während des überwiegen- Folgegutachten zu Zuweisungen
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen zur Deckung der Aufwendungen
Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- für Krankengeld und Auslandsversicherte
halt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-
Deutschland hatten, sind gesonderte Risikogruppen tragt Personen oder Personengruppen, die über be-
nach Alter und Geschlecht zu bilden und Risiko- sonderen Sachverstand in Bezug auf die Versicher-
zuschläge anhand der durchschnittlichen Risiko- tenklassifikation nach § 8 Absatz 4 verfügen, mit der
zuschläge für alle Versicherten der entsprechenden Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten
Alters- und Geschlechtsgruppen zu ermitteln. Bei nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozial-
Versicherten, die während des überwiegenden Teils gesetzbuch.
des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
(2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbe-
Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Ver-
sondere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 in
sorgung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches
der am 31. März 2020 geltenden Fassung entwickel-
Sozialgesetzbuch oder § 53 Absatz 4 des Fünften
ten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zu-
Buches Sozialgesetzbuch gewählt haben, werden
weisungen zur Deckung der Aufwendungen für
die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-
Krankengeld und zur Deckung der Aufwendungen
mer 2 durch eine gesonderte Risikogruppe ersetzt;
für Versicherte, die während des überwiegenden
das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Ge-
Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen
wichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren
Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Absatz 4
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Im Einver-
Deutschland hatten (Auslandsversicherte), auf Basis
nehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kranken-
von Daten aller am Risikostrukturausgleich teilneh-
kassen kann das Bundesamt für Soziale Sicherung
menden Krankenkassen überprüft und zur Umset-
innerhalb der nach Satz 2 zu bildenden Risikogruppe
zungsreife weiterentwickelt werden. Die Vorgaben
weitere Differenzierungen vornehmen. Sofern Ver-
des § 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Fünften
sicherte sowohl der Risikogruppe nach Satz 1 als
Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Überprüfung
auch der Risikogruppe nach Satz 2 zuzuordnen sind,
und Weiterentwicklung der Modelle zu beachten.
ist die Risikogruppe nach Satz 1 maßgeblich. Als
Leistungsausgaben für die Risikogruppen nach (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des
Satz 1 werden die von den Krankenkassen in der Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbeson-
Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für im Aus- dere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 in der am
land erbrachte Leistungen zu Grunde gelegt; danach 31. März 2020 geltenden Fassung enthaltenen
sind, entsprechend den Bestimmungen des Konten- Modelle überprüft und weiterentwickelt werden, bei
rahmens, die Bereiche pauschalierter oder nach denen die Zuweisungen für Versicherte mit Kranken-
dem tatsächlichen Aufwand berechneter Erstattun- geldanspruch nach § 44 des Fünften Buches So-
gen an ausländische Versicherungsträger sowie zialgesetzbuch auf Grundlage standardisierter Kran-
Erstattungen an Arbeitgeber nach § 17 des Fünften kengeldbezugszeiten und versichertenindividuell
Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der geschätzter Krankengeldzahlbeträge ermittelt wer-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann im den; bei der Standardisierung der Krankengeldbe-
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale zugszeiten sind Morbiditätskriterien einzubeziehen.
Sicherung eine weitergehende oder abweichende Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob und inwieweit
Bestimmung der Bereiche, die Aufwendungen für die Einbeziehung von weiteren Angaben gemäß
Leistungen im Ausland betreffen, treffen. § 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in das Modell umsetzbar ist, ob dies zu
§9 einer Verbesserung der Zielgenauigkeit des Modells
Datenmeldungen führt und ob ergänzend eine Regelung entsprechend
für den monatlichen Ausgleich § 18 Absatz 1 Satz 3 oder einer alternativen antei-
ligen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwen-
Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe dungen der Krankenkassen für das Krankengeld
des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
§ 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versiche- forderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell zu
rungszeiten der Versicherten für die Zeiträume entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-
1. Januar bis Juni und sungen für die Aufwendungen für das Krankengeld
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf sungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes
Grundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwen- Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festle-
dungen der Krankenkasse zu ermitteln sind. gung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach
§ 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maß-
(4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des
geblichen Werte wie folgt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle
zur landesspezifischen Differenzierung der Zuwei- 1. die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
sungen für Auslandsversicherte auf Grundlage der Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die von
Erkenntnisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4 Dritten erstatteten Aufwendungen für Verwal-
in der am 31. März 2020 geltenden Fassung geprüft tungskosten bleiben außer Betracht;
und weiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu 2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind
überprüfen, ob und in welcher Form eine ergän- durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1
zende Regelung entsprechend der Regelung in Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten
§ 18 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Außerdem ist Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu tei-
unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 zu prüfen, ob len und mit den Versicherungszeiten der Kran-
und wie alternativ ein Verfahren ausgestaltet werden kenkasse zu vervielfachen;
kann, in dem die Zuweisungen für Auslandsversi-
3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind
cherte für jede Krankenkasse auf der Grundlage
durch die Summe der Zuweisungen nach § 266
der tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkasse
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für diese Versicherten ermittelt werden.
für alle Krankenkassen zu teilen und mit der Zu-
(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 weisung nach § 266 Absatz 3 des Fünften Bu-
sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkasse zu
bis zum 31. Dezember 2019 zu erstatten. vervielfachen;
4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse
Abschnitt 3 ergibt sich aus der Summe der nach den Num-
mern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse.
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach
Satz 1 im Jahresausgleich ist bei der Ermittlung
§ 11
nach Satz 2 Nummer 3 zur Summe der Zuweisungen
Zuweisungen für das Krankengeld nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch jeweils die Summe der Zuweisungen nach
Für die Zuweisungen für das Krankengeld gelten § 268 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 gel- buch zu addieren.
tenden Fassung weiter.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt das
Bundesamt für Soziale Sicherung die Höhe der Zu-
§ 12 weisungen für die knappschaftliche Krankenver-
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale sicherung für jedes Ausgleichsjahr im Jahresaus-
gleich auf der Grundlage der für die Festlegung des
(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund- durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des
pauschale bilden die voraussichtlichen standardi- Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen
sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen nach Werte wie folgt: Die Aufwendungen für Verwaltungs-
§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- kosten aller Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2
buch. Die Ausgaben sind durch die voraussichtliche Nummer 1 sind durch die Summe der nach § 7 Ab-
Summe der Versicherten aller Krankenkassen zu tei- satz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen
len. übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkas-
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im sen zu teilen und mit den Versicherungszeiten der
Voraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr knappschaftlichen Krankenversicherung zu verviel-
auf der Grundlage der für die Festlegung des durch- fachen. Die so ermittelte Höhe der Zuweisungen für
schnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünf- die knappschaftliche Krankenversicherung ist von
ten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte den Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
fest. Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ab-
zuziehen. Bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2
(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für Nummer 2 ist durch die Versicherungszeiten aller
Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten Krankenkassen abzüglich der Versicherungszeiten
Grundpauschale sowie der Werte nach § 266 Ab- der knappschaftlichen Krankenversicherung und
satz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
erfolgt jährlich bis zum 15. November. durch die Summe der Zuweisungen nach § 266 Ab-
satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle
§ 13 Krankenkassen abzüglich der Zuweisungen nach
§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Zuweisungen für sonstige Ausgaben buch für die knappschaftliche Krankenversicherung
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund- zu teilen.
heitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standar- (3) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund-
disierten Verwaltungskosten. Das Bundesamt für heitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standar-
Soziale Sicherung ermittelt die Höhe dieser Zuwei- disierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 631
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die net für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag
Höhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse nach § 268 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches
im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grund- Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich nach § 18.
lage der für die Festlegung des durchschnittlichen § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt ent-
Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches sprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte wie folgt: teilt den Krankenkassen den nach Satz 1 berechne-
1. die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat- ten Betrag mit. Es gibt die Höhe der insgesamt über
zungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen den Risikopool verteilten Zuweisungen jährlich in
sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan- geeigneter Weise bekannt.
spruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei (4) Das Nähere zum Verfahren nach dieser Vor-
Satzungsleistungen aufgrund von § 2 Absatz 1 schrift bestimmt das Bundesamt für Soziale Siche-
Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren rung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund
Ausbau der knappschaftlichen Versicherung, Auf- der Krankenkassen.
wendungen für Wahltarife nach § 53 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und die zusätzlichen § 15
satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von § 11 Zuweisungen für Vorsorge-
Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Früherkennungsmaßnahmen
außer Betracht bleiben; und für strukturierte Behandlungsprogramme
2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die (1) Die Krankenkassen erhalten jährlich aus dem
Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gesundheitsfonds eine Pauschale für die Teilnahme
von den Krankenkassen übermittelten Versiche- eines Versicherten an einer der in § 270 Absatz 4
rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen; Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Ver- nannten Leistungen. Das Bundesamt für Soziale
sicherungszeiten der Krankenkasse zu verviel- Sicherung bestimmt die Höhe der Pauschalen jähr-
fachen. lich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Nimmt ein
(4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für Versicherter in einem Ausgleichsjahr bei einer Kran-
Soziale Sicherung vorläufig ermittelten Höhe der kenkasse mehrere Leistungen nach Satz 1 in An-
Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften Bu- spruch, erhält die Krankenkasse nur die Pauschale
ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der für die Leistung, die der jeweils höheren Stufe nach
vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De- Absatz 2 zugeordnet ist.
ckung der standardisierten Aufwendungen für Ver- (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden
waltungskosten aller Krankenkassen, der vorläufig auf Grundlage der festgelegten Bewertung im Ein-
ermittelten Höhe der Zuweisungen zur Deckung der heitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des Fünf-
standardisierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 ten Buches Sozialgesetzbuch mit Stichtag 1. Januar
Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- des jeweiligen Ausgleichsjahres und des bundesein-
buch aller Krankenkassen sowie der Summe der heitlichen Punktwerts oder auf Grundlage durch-
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Kran- schnittlicher Punktwerte in drei Stufen eingeteilt,
kenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller die zu unterschiedlich hohen Pauschalen führen.
Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum 15. Novem- Die Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünf-
ber. ten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1, für die zum Stichtag 1. Januar des
§ 14 jeweiligen Ausgleichsjahres keine Bewertung im
Risikopool Einheitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurde,
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt werden der Stufe mit der niedrigsten Höhe der Pau-
jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach schale zugeordnet.
§ 268 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch fest und gibt ihn in geeigneter Weise (3) Die Höhe der Pauschale für jede Stufe berück-
bekannt. Für die Festlegung nach Satz 1 berechnet sichtigt nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 die Durch-
das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorlie- schnittskosten der in der jeweiligen Stufe enthalte-
gen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller nen Leistungen. Die Pauschale soll Anreize zur För-
am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Kranken- derung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 setzen,
kassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr aber nicht die Kosten decken. Sie beträgt höchstens
die Veränderungsrate der im Risikopool ausgleichs- 50 Prozent der Kosten der Leistung mit der gerings-
fähigen Leistungsausgaben je Versicherten. ten Bewertung der jeweiligen Stufe und steht in
einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit- Leistung mit der höchsten Bewertung der jeweiligen
telt für jede Krankenkasse die Versicherten, deren Stufe.
ausgleichsfähige Leistungsausgaben nach § 268
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die
einem Ausgleichsjahr bei einer Krankenkasse den Stufeneinteilung nach Absatz 2 und die Höhe der
Schwellenwert nach Absatz 1 übersteigen. Dabei Pauschalen bis zum 30. April des jeweiligen Aus-
gelten für die Ermittlung der ausgleichsfähigen Leis- gleichsjahres bekannt.
tungsausgaben die Vorgaben des § 4 mit Ausnahme (5) Zur Förderung der Durchführung strukturierter
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas- die Zuweisung nach Absatz 5 Satz 1 zurückzuzah-
sen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur len. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann der
Deckung der Programmkosten für medizinisch not- Krankenkasse durch Bescheid die erneute Übermitt-
wendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder lung der Datenmeldung nach Absatz 6 Satz 1 Num-
Koordinationsleistungen für jeden Versicherten, der mer 1 aufgeben und den Rückzahlungsbetrag geltend
in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozial- machen. Im Fall des Satzes 2 fließen die Einnahmen
gesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behand- in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
lungsprogramm eingeschrieben ist. Schreibt sich Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-
ein nach Satz 1 eingeschriebener Versicherter in satz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerech-
ein weiteres strukturiertes Behandlungsprogramm net.
ein, erhält die Krankenkasse nur eine Zuweisung
nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken- § 16
kassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach
Durchführung des Zahlungsverkehrs,
Satz 1 und das Nähere zu § 4 Absatz 1 Nummer 11.
monatlicher Ausgleich und Kostentragung
(6) Aus § 270 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich die (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt die Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkas-
folgenden versichertenbezogenen Datenübermitt-
sen zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Ab-
lungen der Krankenkassen für jedes Berichtsjahr:
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. die Versichertentage mit Einschreibung in ein erhalten, und führt den Zahlungsverkehr durch.
nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zugelassenes strukturiertes Behandlungs- (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
programm, telt die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Ab-
satz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren und
2. die Angabe über die Teilnahme an den in § 270 teilt diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen
Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- Zuweisungen ergeben sich auf der Grundlage der
setzbuch benannten Leistungen. Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an
§ 7 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. die Veränderungen der Versichertenzahl. Die Summe
(7) Für den Zweck der Zuweisungen nach Ab- der monatlichen Zuweisungen an alle Krankenkas-
satz 5 Satz 1 ist ein Versicherter in ein strukturiertes sen entspricht einem Zwölftel des Wertes nach
Behandlungsprogramm ab dem Zeitpunkt einge- § 17 Absatz 2.
schrieben, ab dem alle in § 24 Absatz 1 Satz 1 Num- (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
mer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. net für das jeweilige Ausgleichsjahr für alle Kranken-
Im Fall der Fortsetzung der Teilnahme an einem Pro- kassen jeweils
gramm nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 beginnt
1. bis zum 15. April des Ausgleichsjahres,
der neue zuweisungsrelevante Zeitraum der Ein-
schreibung mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit 2. bis zum 15. Oktober des Ausgleichsjahres sowie
des Versicherten zur Krankenkasse. Für den Zweck 3. bis zum 15. April des auf das Ausgleichsjahr fol-
der Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1 endet die genden Jahres
Einschreibung eines Versicherten in ein nach § 137g
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 2
strukturiertes Behandlungsprogramm neu unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmel-
dung nach § 9 und teilt diese den Krankenkassen
1. mit dem Tag, an dem die Zulassung des Pro- mit; im Fall von Nummer 3 ermittelt das Bundesamt
gramms insbesondere durch Aufhebung nach für Soziale Sicherung außerdem auf der Grundlage
§ 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge- der aktuellen Vierteljahresrechnungen nach § 10 der
setzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik
endet, in der gesetzlichen Krankenversicherung die zu er-
2. mit dem Tag des Widerrufs der Einwilligungser- wartenden Daten nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und den
klärung nach § 137f Absatz 3 des Fünften Buches zu erwartenden Betrag nach § 18 Absatz 2 vorläufig
Sozialgesetzbuch durch den Versicherten oder neu. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann da-
3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Doku- bei auf Antrag einer Krankenkasse im Einzelfall die
mentationsdatum), wenn die Teilnahme des Ver- vorläufige Höhe ihrer Zuweisungen für das monat-
sicherten an dem Programm nach § 24 Absatz 2 liche Abschlagsverfahren nach Anhörung des Spit-
Nummer 2 endet. zenverbandes Bund der Krankenkassen abweichend
ermitteln, wenn die nach Absatz 2 ermittelten Zuwei-
(8) Soweit die Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1 sungen erheblich und nachweislich von dem im Jah-
Anteile zur Deckung berücksichtigungsfähiger Leis- resausgleich nach § 18 zu erwartenden Ergebnis ab-
tungsausgaben oder Verwaltungskosten enthalten, weichen. Bei der abweichenden Ermittlung nach
sind diese Anteile aus den standardisierten Leis- Satz 2 kann sich das Bundesamt für Soziale Siche-
tungsausgaben und den standardisierten sonstigen rung unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 4 Satz 3
Ausgaben bei der Ermittlung nach § 12 Absatz 1, an Schätzungen orientieren und legt einen ange-
§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 17 Absatz 3 messenen Sicherheitsabzug zugrunde. Die bis zur
und § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu bereinigen. Neuberechnung nach den Sätzen 1 und 2 festge-
(9) Hebt das Bundesamt für Soziale Sicherung setzten Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden
nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- auf der Grundlage der Feststellungen nach den Sät-
gesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist zen 1 und 2 neu ermittelt. Das Nähere zum Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 633
nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt das Bundes- (3) Die maßgeblichen Ausgaben ergeben sich aus
amt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spit- der Höhe der voraussichtlichen standardisierten
zenverbandes Bund der Krankenkassen. Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe
(4) Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermit- der voraussichtlichen standardisierten sonstigen
telten Zuweisungen die Höhe der bisher nach Ab- Ausgaben nach § 270 Absatz 1 des Fünften Buches
satz 2 festgesetzten Zuweisungen, leistet der Ge- Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen.
sundheitsfonds den überschießenden Betrag an die
Krankenkasse. Unterschreitet die Höhe der nach (4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für
Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten Be-
Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den träge erfolgt jährlich bis zum 15. November.
Gesundheitsfonds zu zahlen. Das Bundesamt für
Soziale Sicherung teilt den Krankenkassen die nach § 18
Satz 1 oder Satz 2 zu leistenden Beträge und den Jahresausgleich
Zeitpunkt der Zahlung oder Verrechnung mit. (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
die Zuweisungen für das monatliche Abschlags- ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilneh-
verfahren in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere menden Krankenkassen für das jeweilige abgelau-
an den monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der fene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
beim Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orien- 1. die risikoadjustierten Zu- und Abschläge und
tieren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat 2. die Werte nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
werden vollständig bis zum 15. des diesem Monat und 3 sowie
folgenden Monats ausgezahlt.
3. die Werte nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
(6) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 8 Ab-
Grund der Verwaltung des Gesundheitsfonds ent- satz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leistungsaus-
stehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben gaben nach § 8 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu begrenzen.
für die Durchführung und Weiterentwicklung des Die Hälfte der Zuweisungen für die Versicherten-
Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnah- gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
men des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften für jede Krankenkasse auf der Grundlage der Auf-
Buches Sozialgesetzbuch getragen. wendungen der Krankenkasse für Krankengeld zu
ermitteln. Bei der Ermittlung der Risikozuschläge
§ 17 für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten
Risikomerkmale im Jahresausgleich sind nach Maß-
Mitgliederbezogene gabe des § 19 die Risikogruppen mit den höchsten
Veränderung der Zuweisungen Steigerungsraten der Versichertentage, die den Risi-
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit- kogruppen zugeordnet sind, auszuschließen. Bei der
telt für jede Krankenkasse im Voraus für ein Aus- Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Leis-
gleichsjahr den Betrag, um den die monatlichen Zu- tungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen
weisungen für jede Krankenkasse zu verändern sind. werden, nicht bei der Ermittlung der standardisierten
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zieht dazu Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des Fünf-
von dem Zuweisungsvolumen nach Absatz 2 die ten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Ausgaben nach Absatz 3 ab und teilt das Ergebnis (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
durch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche telt für jede Krankenkasse den Betrag, um den die
Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen und durch Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresaus-
die Zahl 12. Das Ergebnis nach Satz 2 wird für jede gleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es
Krankenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum von dem Wert nach § 17 Absatz 2
Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Vor- 1. die Höhe der standardisierten Leistungsausga-
vormonats gemeldet ist, vervielfacht. ben nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches
(2) Das Zuweisungsvolumen für das Ausgleichs- Sozialgesetzbuch,
jahr ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen 2. die Höhe der standardisierten sonstigen Ausga-
jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf ben nach § 270 Absatz 1 des Fünften Buches
Grundlage der für die Festlegung des durchschnitt- Sozialgesetzbuch und
lichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Bu- 3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Absatz 4
ches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte für das des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der
Ausgleichsjahr. Diese werden um die für den Aufbau Ausgleichsbeträge über den Risikopool nach
der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 des § 268 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Einnahmen, die Ausgaben nach § 8 Absatz 3 Satz 4 abzieht und das Ergebnis durch die jahresdurch-
und nach § 16 Absatz 6, die Kosten nach § 28q schnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen
Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch so- teilt und für jede Krankenkasse mit der jahresdurch-
wie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht.
Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung struktu- (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-
rierter Behandlungsprogramme entstehenden Vor- net auf der Grundlage der nach den Absätzen 1
haltekosten bereinigt. und 2 ermittelten Zahlen sowie der Grundpauscha-
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
len nach § 12 für jede Krankenkasse die Höhe der gruppenbesetzung, soweit sie das Eineinhalbfache
Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften der durchschnittlichen Steigerungsraten der Risiko-
Buches Sozialgesetzbuch und § 270 des Fünften gruppenbesetzung überschreiten. Unberücksichtigt
Buches Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich. Für bleiben diejenigen Risikogruppen nach Satz 1, bei
Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander denen die absolute Risikogruppenbesetzung im
vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame Berech- Ausgleichsjahr den Schwellenwert von 0,05 Prozent
nung vorzunehmen. Für Krankenkassen, die in dem der durchschnittlichen Versichertenzeiten aller Kran-
auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr miteinander kenkassen im Ausgleichsjahr nicht überschreitet.
vereinigt worden sind, kann das Bundesamt für So-
ziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Spitzen- (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schließt
verband Bund der Krankenkassen eine gemeinsame von den Risikogruppen nach Absatz 4 diejenigen mit
Berechnung vornehmen. dem größten Zuweisungsvolumen, das sich aus der
Risikogruppenbesetzung und den Zu- und Abschlä-
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die gen nach Absatz 2 ergibt, aus, bis 5 Prozent aller
nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Werte in ge- Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
eigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen des jeweiligen Jahresausgleichs ausgeschlossen
die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge wurden. Erfüllen weniger als 5 Prozent der Risiko-
mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittel- gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die
ten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, Kriterien nach Absatz 4 Satz 1, sind alle nach Ab-
leistet der Gesundheitsfonds den überschießenden satz 4 ermittelten Risikogruppen auszuschließen.
Betrag an die Krankenkasse. Unterschreitet die
Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die monatlichen Zuweisungen, ist der Unterschieds- teilt bis zum 31. August des auf das Ausgleichsjahr
betrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen. Das folgenden Kalenderjahres dem Bundesamt für So-
Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Kranken- ziale Sicherung mit Begründung die Risikogruppen
kassen die nach Satz 2 oder Satz 3 zu leistenden nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit, bei denen
Beträge und den Zeitpunkt der Zahlung oder Ver- ein möglicher überdurchschnittlicher Anstieg der
rechnung mit. Risikogruppenbesetzung medizinisch oder diagnos-
tisch bedingt ist. Das Bundesamt für Soziale Siche-
(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf
rung schließt diese Risikogruppen nicht gemäß § 18
das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durchzuführen
Absatz 1 Satz 4 aus.
und im nächsten Jahresausgleich auf Grundlage der
Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu korrigie- (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann
ren. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die unter Berücksichtigung des Gutachtens nach § 266
korrigierten Werte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Absatz 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
und 2 in geeigneter Weise bekannt und teilt den buch oder einer durch das Bundesministerium für
Krankenkassen die korrigierten Zuweisungen mit. Gesundheit in Auftrag gegebenen Überprüfung der
Das Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundes- Schwellenwerte nach Absatz 4 durch den wissen-
amt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spit- schaftlichen Beirat die Schwellenwerte abweichend
zenverbandes Bund der Krankenkassen. festlegen.
§ 19
§ 20
Ausschluss auffälliger Risikogruppen
Prüfung der Datenmeldungen
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt die nach § 18 Absatz 1 Satz 4 auszuschließen- (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften
den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num- Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben
mer 2 durch das Verfahren nach den Absätzen 2 bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbe-
bis 5. Es gibt die dem Ausschlussverfahren zu- reich mindestens alle drei Jahre folgende Daten, je-
grunde liegenden Werte zum Jahresausgleich be- weils bezogen auf eines der drei zuletzt nach § 18
kannt. abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichsjahre,
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit- auf deren Richtigkeit zu prüfen:
telt die den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2
1. die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
Nummer 2 zugeordneten Versichertentage (Risiko-
mer 1, 10 und 11 aus der Datenmeldung nach
gruppenbesetzung) sowie die Zu- und Abschläge
§ 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und die Daten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Außeracht-
nach § 15 Absatz 6 Satz 1,
lassung von § 18 Absatz 1 Satz 4.
(3) Es ermittelt die Risikogruppenbesetzung, die 2. die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
sich auf Grundlage der Daten ergibt, die den Fest- bis 6 mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels
legungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus- aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2
gleichsjahr des Jahresausgleichs zugrunde lagen. Nummer 1 und die Angaben nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 und 9 aus der Datenmeldung
(4) Auf Grundlage der Risikogruppenbesetzung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3.
nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt das Bundesamt
für Soziale Sicherung die 10 Prozent der Risikogrup- Die Stellen nach Satz 1 haben jährlich die Datenmel-
pen mit den höchsten Steigerungsraten der Risiko- dung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 für Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 635
sicherte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des jeweiligen sem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und
Berichtsjahres auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermitt-
Stellen nach Satz 1 legen im Einvernehmen mit lung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17
dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Prüfab- Absatz 2 hinzugerechnet.
stände nach Satz 1 fest.
§ 21
(2) Für die Prüfungen nach Absatz 1 legt das
Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung Ermittlung des
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Korrekturbetrags
und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jewei- nach § 273 Absatz 6 Satz 1
ligen Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und ins- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
besondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft
eines angemessenen Stichprobenumfangs fest und nach § 273 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
bestimmt das Nähere über die Anforderungen an die Sozialgesetzbuch die Datenmeldungen nach § 7 Ab-
Erhebung der Stichproben. Das Bundesamt für So- satz 4 Satz 2 eines Berichtsjahres.
ziale Sicherung zieht die Stichproben für die jewei-
lige Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
Satz 1 die Liste der gezogenen Stichproben in pseu- telt den Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 6 Satz 1
donymisierter Form zur Verfügung. Im Einvernehmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, indem es
mit den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bun- 1. innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des
desamt für Soziale Sicherung fest, welche der ihm Verfahrens zur Ermittlung des Korrekturbetrags
vorliegenden Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 es feststellt, welche Daten rechtswidrig übermittelt
darüber hinaus für die Stichprobenprüfung den Stel- wurden,
len nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung
zur Verfügung stellt. 2. nach Ablauf dieser Frist durch Vergleich der letz-
ten Datenmeldung der Krankenkasse, für die bis-
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be- lang kein Korrekturbetrag auf Grundlage dieser
stimmt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund Vorschrift oder des § 39a in der bis zum 31. März
der Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1 2020 geltenden Fassung ermittelt wurde, mit der
Satz 1 das Nähere zu Art, Umfang und Aufberei- rechtswidrigen Datenmeldung den Umfang der
tungsform der Daten und Belege, die die Kranken- rechtswidrig übermittelten Daten schätzt,
kassen den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu über-
3. auf Grundlage der Feststellung nach Nummer 1
mitteln haben. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1
oder der Schätzung nach Nummer 2 den Betrag
teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung, der
ermittelt, um den die rechtswidrige Datenmel-
Krankenkasse und dem Spitzenverband Bund der
dung die Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des
Krankenkassen unverzüglich das Ergebnis ihrer Prü-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhöht hat.
fungen mit. Das Nähere zur Mitteilung der Prüfer-
gebnisse bestimmt das Bundesamt für Soziale Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die
Sicherung nach Anhörung der Stellen nach Absatz 1 Schätzung nach Satz 1 Nummer 2 auf einzelne Risi-
Satz 1. kogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 beschränken.
Für die Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann die
(4) Für die Richtigkeit der Daten nach § 15 Ab- betroffene Krankenkasse Auskünfte und Nachweise
satz 6 Satz 1 Nummer 1 ist zu prüfen, ob die Vor- vorlegen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung
gaben des § 15 Absatz 7 erfüllt sind. Dafür sind die diese verlangen. Bei der Schätzung nach Satz 1
Meldungen des jeweiligen Ausgleichsjahres zu prü- Nummer 2 berücksichtigt das Bundesamt für Soziale
fen; zu berücksichtigen sind dabei die den Meldungen Sicherung die durchschnittliche Entwicklung der
zugrunde liegenden Unterlagen des Ausgleichsjah- prüfgegenständlichen Daten bei allen am Risiko-
res, des diesem vorangegangenen und des diesem strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen.
nachfolgenden Kalenderjahres. Zum Ergebnis nach Satz 1 wird ein Strafzuschlag in
Höhe von 25 Prozent addiert. Das Bundesamt für
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung rechnet Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag durch
die bei den Prüfungen nach Absatz 1 jeweils festge- Bescheid geltend.
stellten fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle auf
die der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende (3) Die Einnahmen nach dieser Vorschrift fließen
Grundgesamtheit hoch. Das Bundesamt für Soziale in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
Sicherung bestimmt das jeweils anzuwendende Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-
Hochrechnungsverfahren im Benehmen mit dem satz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerech-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hierbei net. Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 2 Satz 1
kann es bei den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Bundesamt für Soziale
auch bestimmen, dass die Hochrechnung nur er- Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband
folgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen Bund der Krankenkassen.
Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.
§ 22
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
Durchführung des Einkommensausgleichs
telt auf Grund der jeweiligen Hochrechnung nach
Absatz 5 den Korrekturbetrag und macht diesen (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
durch Bescheid geltend. Die Einnahmen nach die- telt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
dem Einkommensausgleich nach § 270a des Fünf- Abschnitt 5
ten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt Anforderungen an die Zulassung
den Zahlungsverkehr durch. strukturierter Behandlungsprogramme nach
§ 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
telt die vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für
§ 24
das monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese
den Krankenkassen mit; § 16 Absatz 2 gilt entspre- Anforderungen an das Verfahren
chend. Die monatlichen Mittel für jede Krankenkasse der Einschreibung der Versicherten in
für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben sich, ein strukturiertes Behandlungsprogramm
indem die voraussichtlichen durchschnittlichen bei- nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
tragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Kran- einschließlich der Dauer der Teilnahme
kenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der Kranken- (1) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
kasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches kann nur zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass
Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mitglieder ver- der Versicherte
vielfacht wird. § 16 Absatz 5 Satz 1 gilt entspre-
1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung
chend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat werden
einer gesicherten Diagnose durch den behan-
vollständig bis zum 15. des auf den Monat der ersten
delnden Arzt nach den Vorgaben der Richtlinien
Auszahlung folgenden Monats ausgezahlt.
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech- § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
net auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen und der Erstdokumentation nach den Richtlinien
aus den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
des Ausgleichsjahres zu den in § 16 Absatz 3 Satz 1 geschrieben wird,
genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel 2. nach § 137f Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches
für jede Krankenkasse neu. § 16 Absatz 3 Satz 4 und Sozialgesetzbuch in die Teilnahme sowie die da-
Absatz 4 gilt entsprechend. mit verbundene Verarbeitung seiner Daten einwil-
ligt und
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-
3. über die Programminhalte, insbesondere auch
telt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
darüber, dass zur Durchführung des strukturier-
ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilneh-
ten Behandlungsprogramms Befunddaten an die
menden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu
Krankenkasse übermittelt werden und diese Da-
dem in § 18 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die
ten von der Krankenkasse zur Unterstützung der
Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 18 Ab-
Betreuung des Versicherten im Rahmen des
satz 4 gilt entsprechend.
strukturierten Behandlungsprogramms verarbei-
tet werden können, und dass in den Fällen des
Abschnitt 4 § 25 Absatz 2 die Daten zur Pseudonymisierung
des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemein-
Aufbringung der Finanzmittel schaft oder von dieser beauftragten Dritten über-
für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen mittelt werden können, die Aufgabenteilung
zwischen den Versorgungsebenen und die Ver-
§ 23 sorgungsziele, die Freiwilligkeit der Teilnahme
am Programm und die Möglichkeit des Widerrufs
Aufzubringende Mittel der Einwilligung sowie über seine im Programm
der Krankenkassen für den Innovationsfonds aufgeführten Mitwirkungspflichten zur Erreichung
der Ziele und darüber, wann eine fehlende Mitwir-
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit- kung das Ende der Teilnahme an dem Programm
telt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften zur Folge hat, informiert wird und diese Informa-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede tion schriftlich oder elektronisch bestätigt.
Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser
(2) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innova-
kann außerdem nur zugelassen werden, wenn es
tionsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Ab-
vorsieht, dass
satz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die 1. die Krankenkasse die aktive Teilnahme des Ver-
Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von sicherten anhand der Dokumentation nach den
den Krankenkassen übermittelten Versicherungszei- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergeb- ses nach § 137f des Fünften Buches Sozialge-
nis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse setzbuch überprüft,
vervielfacht. 2. die Teilnahme des Versicherten am Programm
endet, wenn
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für
jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von a) er die Voraussetzungen für eine Einschreibung
den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 nicht mehr erfüllt,
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der nach
buch für das jeweilige Jahr abzusetzen. § 18 gilt ent- den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
sprechend. schusses nach § 137f des Fünften Buches So-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 637
zialgesetzbuch veranlassten Schulungen ohne nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-
plausible Begründung nicht wahrgenommen buch zu erhebenden Daten den Krankenkas-
hat oder sen und zur Pseudonymisierung des Ver-
c) zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen sichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft
zu erstellenden Dokumentationen nach den nach § 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- buch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf
schusses nach § 137f des Fünften Buches des Dokumentationszeitraums maschinell ver-
Sozialgesetzbuch nicht innerhalb von sechs wertbar und versicherten- und leistungserbrin-
Wochen nach Ablauf der in § 25 Absatz 2 gerbezogen übermitteln,
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Frist b) der Versicherte schriftlich über die nach Buch-
übermittelt worden sind, und stabe a übermittelten Daten unterrichtet wird,
3. die Krankenkasse die am Programm Beteiligten c) die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a die
über Beginn und Ende der Teilnahme eines Ver- ihr übermittelten Daten pseudonymisiert an die
sicherten am Programm informiert. Kassenärztlichen Vereinigungen, die Mitglieder
(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm dieser Arbeitsgemeinschaft sind, sowie an
kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht, eine von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft
dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit gebildete gemeinsame Einrichtung übermittelt,
des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über die diese Daten nur für die Erfüllung ihrer je-
nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil- weiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitäts-
nahme am Programm auf Grund einer Folgedoku- sicherung und der Evaluation des strukturier-
mentation fortgesetzt werden kann. Während der ten Behandlungsprogramms verarbeiten dür-
Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nummer 2 entspre- fen,
chend. d) die Pseudonymisierung des Versichertenbe-
zugs in einer für die Zwecke nach Absatz 1
§ 25 geeigneten Form erfolgt, und
Anforderungen 2. im Programm vorgesehen ist, dass diese Verein-
an das Verfahren der Verarbeitung barungen der Durchführung des Programms zu
der für die Durchführung der Programme Grunde gelegt werden.
nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Satz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungserbrin-
erforderlichen personenbezogenen Daten
gern zur Durchführung von strukturierten Behand-
(1) Voraussetzung für die Zulassung eines struk- lungsprogrammen, die ohne Beteiligung der Kas-
turierten Behandlungsprogramms ist, dass senärztlichen Vereinigungen geschlossen werden,
1. im Programm am Ort der Leistungserbringung auf entsprechend.
elektronischem Weg zu erfassende und zu über- (3) Soweit in den Verträgen zur Durchführung
mittelnde Erst- und Folgedokumentationen vor- strukturierter Behandlungsprogramme die Bildung
gesehen sind, die nur die in den Richtlinien des einer Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Nummer 1 nicht vorgesehen ist, kann das Programm
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils nur dann zugelassen werden, wenn es vorsieht,
aufgeführten Angaben umfassen und nur für die dass die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
Behandlung, die Festlegung der Qualitätssiche- desausschusses nach § 137f des Fünften Buches
rungsziele und -maßnahmen und deren Durch- Sozialgesetzbuch aufgeführten Daten von den Leis-
führung, die Überprüfung der Einschreibung nach tungserbringern zu erheben und der Krankenkasse
§ 24, die Schulung der Versicherten und Leis- maschinell verwertbar sowie versicherten- und leis-
tungserbringer und die Evaluation jeweils nach tungserbringerbezogen spätestens innerhalb von
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeit-
schusses nach § 137f des Fünften Buches raums zu übermitteln sind. Absatz 2 Satz 1 Num-
Sozialgesetzbuch verarbeitet werden, und mer 1 Buchstabe b gilt entsprechend.
2. im Programm vorgesehen ist, dass Zugang zu (4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die
den an die Krankenkassen nach dieser Vorschrift Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt des
übermittelten Daten nur Personen haben, die Auf- Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-
gaben im Rahmen der Betreuung Versicherter in buch, soweit erforderlich, und die Daten nach Ab-
strukturierten Behandlungsprogrammen wahr- satz 1 an die mit der Evaluation beauftragten Sach-
nehmen und hierfür besonders geschult worden verständigen gemäß § 137f Absatz 4 Satz 1 des
sind. Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wer-
(2) Soweit die Durchführung eines strukturierten den. Personenbezogene Daten sind vor Übermitt-
Behandlungsprogramms mit einer Kassenärztlichen lung an die Sachverständigen durch die Kranken-
Vereinigung vereinbart wird, kann das Programm zu- kassen zu pseudonymisieren.
gelassen werden, wenn
1. in den Verträgen vereinbart worden ist, dass § 26
a) die an der Durchführung des Programms be- Berechnung der Kosten
teiligten Vertragsärzte und ärztlich geleiteten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
Einrichtungen die von ihnen nach den Richt- (1) Die Bescheidung eines Antrags auf Zulassung
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses eines strukturierten Behandlungsprogramms um-
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
fasst alle Tätigkeiten, die unmittelbar durch die Be- Artikel 7
arbeitung des Antrags veranlasst sind. Der Berech- Änderung des
nung der Gebühren sind die Personalkostensätze Krankenhausentgeltgesetzes
des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale
zu Grunde zu legen. Die Personalkostensätze sind je Dem § 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
Arbeitsstunde anzusetzen. Wird ein Zulassungsan- 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
trag vor der Bescheiderteilung zurückgenommen, Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
wird der Gebührenberechnung der bis dahin ange- S. 580) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11
fallene Bearbeitungsaufwand zu Grunde gelegt. angefügt:
Auslagen sind den Gebühren in ihrer tatsächlichen „(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen
Höhe hinzuzurechnen. und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären
(2) Vorhaltekosten sind die beim Bundesamt für
Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenom-
Soziale Sicherung anfallenden notwendigen Kosten,
men werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent
die durch Leistungen im Zusammenhang mit der Zu-
des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in
lassung strukturierter Behandlungsprogramme ver-
der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermitt-
anlasst werden, die aber nicht unmittelbar durch
lung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“
die Bescheiderteilung entstehen. Zur Ermittlung der
Vorhaltekosten ist die Summe der für ein Aus-
gleichsjahr auf der Grundlage des Absatzes 1 ermit- Artikel 7a
telten Personal- und Sachkosten der mit der Zulas- Änderung der
sung von strukturierten Behandlungsprogrammen Bundespflegesatzverordnung
befassten Mitarbeiter um die für das Ausgleichsjahr Dem § 8 der Bundespflegesatzverordnung vom
für die Bescheiderteilung berechneten Gebühren zu 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
verringern. Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2789) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7
Abschnitt 6 angefügt:
Übergangsregelung „(7) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen
und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären
§ 27
Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenom-
Übergangsregelung men werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent
des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in
(1) Nach Maßgabe des § 266 Absatz 11 Satz 1 der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermitt-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die lung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die
Ausgleichsjahre 2019 und 2020 insbesondere, dass Artikel 8
1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Änderung der
§§ 43 bis 45 des Sechsten Buches Sozialgesetz- SGB V-Übertragungsverordnung
buch, differenziert nach Alter und Geschlecht, ein § 1 der SGB V-Übertragungsverordnung vom 12. Feb-
weiteres Risikomerkmal gemäß § 2 Absatz 1 ruar 2010 (BGBl. I S. 88), die durch Artikel 57 Absatz 27
Satz 2 ist, des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
2. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 in der bis geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
zum 31. März 2020 geltenden Fassung anzuwen-
den ist, „§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches
3. die §§ 14, 15 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1 Num-
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften
mer 2, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 19 nicht anzu-
Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen
wenden sind.
werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung über-
(2) Werden im Rahmen der Prüfung nach § 20 tragen.“
Absatz 1 Satz 1 die Datenmeldungen für die Aus-
gleichsjahre bis einschließlich 2020 geprüft, sind Artikel 8a
1. zusätzlich die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Änderung der
Nummer 2 aus der Datenmeldung nach § 7 Ab- Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
satz 4 Satz 2 Nummer 3, Die Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch
2. nicht die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
Artikel 57 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. Dezember
mer 11 und § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
zu prüfen. Die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ist folgt geändert:
für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nicht durch- 1. In § 2 wird die Angabe „§ 171e“ durch die Angabe
zuführen.“ „§ 170“ ersetzt.
8. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden aufgeho- 2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 171e“
ben. durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 639
Artikel 9 2. In Absatz 5 wird die Angabe „bis 172“ durch die An-
Änderung des gabe „bis 170“ ersetzt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 219 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Artikel 10a
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – Änderung des Gesetzes zur
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 4 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom Artikel 33 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
werden die Wörter „einschließlich der Verpflichtungen S. 2652) wird wie folgt geändert:
der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der 1. In Nummer 2 wird nach dem Wort „Buches“ das
Durchführung des Zahlungsverkehrs für den Risiko- Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
strukturausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches“
gestrichen. 2. Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 10 Artikel 11
Änderung des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 46 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aufteilung
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar
S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2010 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz
1. In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 147 Abs. 2“ 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 149 Absatz 2“ ersetzt. S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Gesetz
zur Vorbereitung der Schaffung von
Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich
(Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG)
Vom 22. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweili-
gen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein.
§1
Gegenstand des Gesetzes §3
Gegenstand dieses Gesetzes ist es, ein Verfahren zu Träger des Vorhabens; zuständige Behörde
schaffen, um anschließend den Neu- oder Ausbau (1) Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 ge-
sowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch nannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem
Gesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu-
können. oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Ver-
kehrsweges.
§2
(2) Zuständige Behörde ist
Verkehrsinfrastrukturprojekte
1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Ver-
Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwal- kehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundes-
tungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend amt und
von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßenge- 2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten
setzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zu- Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion
lassen: Wasserstraßen und Schifffahrt.
1. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München
§4
über Mühldorf nach Freilassing,
2. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Vorbereitendes Verfahren
Marktredwitz und Regensburg nach Obertraub- (1) Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastruktur-
ling, projektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastruktur-
3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magde- projektes nach § 2 Satz 1 durch Maßnahmengesetz
burg nach Halle, wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungs-
verfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt.
4. den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung
Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisen- des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Be-
bahnstrecke von Paderborn nach Halle, hörde.
5. die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von (2) Das vorbereitende Verfahren umfasst
Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus
der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz, 1. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
gemäß § 6,
6. den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke
von Hannover nach Bielefeld, 2. ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie
6a. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll 3. die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8.
über Klanxbüll nach Westerland, (3) Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestim-
7. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der mungen für das Planfeststellungsverfahren und für
deutsch-niederländischen Grenze über Kalden- daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in
kirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen, diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird.
8. die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden
Unterweser (Nord), sind
9. die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittel- 1. die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahnge-
rheins, setzes,
10. die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis 2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengeset-
Aschaffenburg, zes und
11. die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie 3. die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
12. den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl (4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird
und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ vom Träger des Vorhabens durchgeführt. Das vorberei-
sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneu- tende Verfahren wird von der zuständigen Behörde
bau. durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 641
§5 1. die für das Einvernehmen nach Artikel 89 Absatz 3
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung des Grundgesetzes zuständige Landesbehörde be-
reits im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 73 Ab-
(1) Der Träger des Vorhabens hat die betroffene satz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine
Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über vorläufige Einschätzung zur Erteilung oder Versa-
1. die Ziele des Verkehrsinfrastrukturprojektes, gung des Einvernehmens aufnimmt,
2. die Mittel, die erforderlich sind, um das Verkehrs- 2. in der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2
infrastrukturprojekt zu verwirklichen, und des Verwaltungsverfahrensgesetzes zusätzlich da-
rauf hinzuweisen ist, dass das Verkehrsinfrastruktur-
3. die voraussichtlichen Auswirkungen des Verkehrs- projekt entweder durch Verwaltungsakt oder durch
infrastrukturprojektes. Erlass eines Maßnahmengesetzes zugelassen wer-
Er hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur den kann,
Äußerung und zur Erörterung zu geben. 3. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(2) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor keine Anwendung findet.
Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorberei- (2) Kommt die zuständige Behörde nach Abschluss
tenden Verfahrens statt. Die nach § 4 Absatz 3 durch- des Anhörungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine
zuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereiten- triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die
den Verfahren bleibt davon unberührt. Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes besser
(3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteili- durch ein Maßnahmengesetz erreicht werden kann, so
gung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zustän- leitet sie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
digen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags tale Infrastruktur einen entsprechend begründeten Ent-
auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im scheidungsvorschlag zu. Das Bundesministerium für
Übrigen unverzüglich mitzuteilen. Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Grundlage
des Entscheidungsvorschlags davon absehen, ein Ge-
§6 setzgebungsverfahren für ein Maßnahmengesetz zu
veranlassen, wenn durch das Maßnahmengesetz die
Unterrichtung
Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes zuguns-
über den Untersuchungsrahmen
ten des Gemeinwohls nicht oder nur unwesentlich be-
(1) Für die Unterrichtung über den Untersuchungs- schleunigt wird. In diesem Fall führt die nach diesem
rahmen gilt § 15 des Gesetzes über die Umweltverträg- Gesetz zuständige Behörde das Verfahren über die
lichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Zulassung nach Maßgabe der Planfeststellungsrege-
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet und berät lungen, die für das jeweilige Verkehrsinfrastruktur-
den Träger des Vorhabens – abweichend von § 15 Ab- projekt gelten, fort.
satz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- (3) Wenn das Bundesministerium für Verkehr und
keitsprüfung – in jedem Fall entsprechend dem Pla- digitale Infrastruktur entscheidet, dass ein Vorhaben
nungsstand des Verkehrsinfrastrukturprojektes frühzeitig nach § 2 Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen wer-
über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die er den soll, berichtet es dem Deutschen Bundestag
voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss hierüber unverzüglich.
(Untersuchungsrahmen).
(3) Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 des Ge- §8
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss Abschlussbericht
vor der Unterrichtung die zuständige Behörde dem und Anlagen zum Abschlussbericht
Träger des Vorhabens sowie den nach § 17 des Geset- (1) Die zuständige Behörde erstellt nach Abschluss
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteili- des Anhörungsverfahrens einen Abschlussbericht und
genden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung leitet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und
geben. digitale Infrastruktur mit den für den Erlass eines Maß-
(4) Die Besprechung hat sich auf den Gegenstand, nahmengesetzes erforderlichen Unterlagen (Anlagen
den Umfang und die Methoden der Umweltverträglich- zum Abschlussbericht) zu. Erforderlich sind in der Re-
keitsprüfung und der weiteren mit dem Verkehrsinfra- gel die Planunterlagen mit entscheidungserheblichen
strukturprojekt verbundenen Umweltprüfungen zu er- Unterlagen wie zum Beispiel der UVP-Bericht, der land-
strecken. schaftspflegerische Begleitplan und die etwaige Stel-
lungnahme der Europäischen Kommission nach § 34
(5) Die zuständige Behörde muss über § 15 des Ge-
Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Wenn
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
auch der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 9
struktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorhaben nach § 2 Satz 1 durch Verwaltungsakt zu-
Gelegenheit zur Teilnahme an der in Absatz 3 genann-
gelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu er-
ten Besprechung und zur Äußerung in dieser Bespre-
stellen.
chung geben.
(2) Soweit ein Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile
§7 eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1
Nummer 8 bis 12 Belange der Landeskultur oder der
Anhörungsverfahren Wasserwirtschaft berührt beziehungsweise berühren,
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- bedarf der Abschlussbericht des Einvernehmens der
tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des
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Einvernehmens entscheidet die zuständige Landes- reich verbreitet sind, in dem sich das Verkehrsinfra-
behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr die strukturprojekt voraussichtlich auswirken wird; auf die
zuständige Behörde den Entwurf des Abschlussbe- Anlagen zum Gesetz kann verwiesen werden. Dem
richts übermittelt hat. Träger des Vorhabens ist jedoch in jedem Fall die Aus-
(3) Der Abschlussbericht soll bezüglich seines Auf- gabe des Bundesgesetzblattes zu übersenden, in der
baus und Inhalts einem Planfeststellungsbeschluss für das Maßnahmengesetz verkündet ist.
das jeweilige Projekt entsprechen. Er soll zumindest (3) Das Maßnahmengesetz wird zudem auf einer
enthalten: Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich ge-
1. eine Darstellung der durch das Projekt berührten macht. In der öffentlichen Bekanntmachung ist die
öffentlichen und privaten Belange, einschließlich Internetseite anzugeben.
der Umweltauswirkungen auf Grundlage der zusam-
menfassenden Darstellung nach § 24 des Gesetzes § 10
über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die be- Vollzugskontrolle;
gründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung, (1) Der zuständigen Behörde obliegt die Vollzugs-
kontrolle. Sie überwacht, dass der Träger des Vor-
2. den für eine Abwägung erforderlichen Sachverhalt
habens die im Maßnahmengesetz festgelegten Maß-
und dessen vorläufige Bewertung sowie Ab-
nahmen gesetzeskonform umsetzt.
wägungsalternativen einschließlich der Darstellung
der nicht erledigten Einwendungen, (2) Ist bei einem Verkehrsinfrastrukturprojekt eine
Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß
3. eine Darstellung, unter welchen Voraussetzungen
§ 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfor-
das Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile dieses
derlich, so erfolgt diese Unterrichtung durch die zu-
Verkehrsinfrastrukturprojektes genehmigungsfähig ist
ständige Behörde.
beziehungsweise sind, insbesondere, ob dem Träger
des Vorhabens zum Wohle der Allgemeinheit oder
zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte § 11
anderer Vorkehrungen oder die Errichtung und Un- Ermächtigung
terhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind, zum Erlass von Rechtsverordnungen
4. welchen Betroffenen ein Anspruch auf angemessene für Änderungen des Maßnahmengesetzes
Entschädigung zusteht, soweit solche Vorkehrungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
oder Anlagen untunlich sind oder mit dem Projekt Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
oder Teilen des Projektes unvereinbar sind, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein die
5. welche Vorbehalte aufzunehmen und welche Aufla- Bundesschienenwege betreffendes Maßnahmengesetz
gen dem Träger des Vorhabens aufzugeben sind, zu ändern, wenn nach Inkrafttreten eines solchen Maß-
soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht nahmengesetzes Tatsachen bekannt werden, die der
möglich ist, Ausführung des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder
von Teilen des Verkehrsinfrastrukturprojektes nach
6. bei Verkehrsinfrastrukturprojekten nach § 2 Satz 1
den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Die
Nummer 8 bis 12 die Mitteilung über das gemäß
hiervon betroffenen öffentlichen und privaten Belange
Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderliche
sind zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Die
Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde.
Grundzüge des Maßnahmengesetzes dürfen nicht ge-
Der Abschlussbericht ist so zu erstellen, dass durch ihn ändert werden.
die Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht
vorweggenommen wird. In ihm muss so weit wie mög- (2) Für die Änderung von Maßnahmengesetzen, die
lich Raum für eigene Abwägungen des Gesetzgebers Bundeswasserstraßen betreffen, gilt Absatz 1 mit der
gelassen werden. Maßgabe entsprechend, dass die Rechtsverordnung
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§9 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Zusätzliche Zugänglichmachung Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Er-
und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes mächtigung nach Absatz 1 auf die zuständigen Behör-
den nach § 3 Absatz 2 übertragen.
(1) Nach Verkündung des Maßnahmengesetzes im
Bundesgesetzblatt übersendet die zuständige Behörde (4) Für eine Rechtsverordnung, durch die ein Maß-
unverzüglich dem Träger des Vorhabens, denjenigen nahmengesetz geändert wird, gilt die zusätzliche Zu-
Personen, über deren Einwendungen entschieden wor- gänglichmachung und Bekanntgabe nach § 9 entspre-
den ist, und den Vereinigungen, über deren Stellung- chend.
nahmen entschieden worden ist, einen Auszug aus (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
dem Bundesgesetzblatt in Papierform. und 2 sind dem Bundestag zuzuleiten. Sie können
(2) Wären mehr als 50 Auszüge aus dem Bundes- durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
gesetzblatt zu übersenden, so kann stattdessen eine gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages zu
öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche der Rechtsverordnung wird der Bundesregierung zuge-
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Text leitet. Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des
des Maßnahmengesetzes im amtlichen Veröffentli- Bundesrates bedürfen, sind zudem dem Bundesrat zu-
chungsblatt der zuständigen Behörde und in örtlichen zuleiten. Die Zuleitung erfolgt erst nach der Zuleitung
Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Be- an den Bundestag. Hat sich der Bundestag nach Ablauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 643
von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsver- § 14
ordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Überleitung von Verfahren
Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
(1) Ist für ein in § 2 Satz 1 genanntes Verkehrsinfra-
strukturprojekt oder für Teile dieses Verkehrsinfrastruk-
§ 12 turprojektes bereits ein Planfeststellungsverfahren nach
Normenkontrollverfahren den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingeleitet worden, so kann das Bundesministerium
Über die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach für Verkehr und digitale Infrastruktur prüfen, das Zu-
§ 11 Absatz 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Bun- lassungsverfahren nach diesem Gesetz fortzuführen.
desverwaltungsgericht. § 47 der Verwaltungsgerichts-
ordnung ist auf das Verfahren beim Bundesverwal- (2) Vor einer Entscheidung muss das Bundesminis-
tungsgericht entsprechend anzuwenden. terium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zustän-
dige Planfeststellungsbehörde anhören.
§ 13 (3) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2
Zusätzliche Regelungen der Behörde Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das
Ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann die zu- bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wor-
ständige Behörde nach § 3 Absatz 2 zusätzliche Rege- den war, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz
lungen treffen, fortgesetzt wird, so darf das Gesetzgebungsverfahren
für das Maßnahmengesetz erst eingeleitet werden,
1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in einem wenn das vorbereitende Verfahren durchgeführt wor-
Maßnahmengesetz oder in einer Rechtsverordnung den ist.
nach § 11 Absatz 1 oder 2 vorbehalten ist,
2. wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Verkehrs- § 15
infrastrukturprojektes oder einer dem Maßnahmen- Gebühren
gesetz oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Ab- Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell
satz 1 oder 2 entsprechenden Anlage auf Rechte zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und
Dritter erst nach Inkrafttreten des Maßnahmengeset- Auslagen für die Durchführung von vorbereitenden
zes oder einer solchen Rechtsverordnung auftreten Verfahren. Die Gebührenart kann abweichend von den
und der Betroffene Vorkehrungen oder die Errich- Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
tung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, die werden.
die nachteiligen Wirkungen ausschließen, oder
3. soweit es sich um Planänderungen von unwesent- § 16
licher Bedeutung handelt. Inkrafttreten
Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geltenden Vorschriften Anwendung. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Verordnung
zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
(Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV)1
Vom 12. März 2020
Auf Grund des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Abschnitt 4
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Arti- Anforderungen an die
kel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 Erstellung von Sanierungsplänen
(BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung durch institutsbezogene Sicherungssysteme
mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung § 18 Antragstellung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen § 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungs-
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, planung und den Widerruf der Befreiung
der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember § 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans
2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet § 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Siche-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im rungssystem
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und § 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems
nach Anhörung der Abwicklungsbehörde: und der befreiten Institute
§ 23 Interner Prozess
Inhaltsübersicht § 24 Indikatoren
§ 25 Handlungsoptionen
Abschnitt 1 § 26 Kommunikations- und Informationsplan
Allgemeine Bestimmungen § 27 Vorbereitungsmaßnahmen
§ 28 Informationsaustausch
§ 1 Anwendungsbereich § 29 Aktualisierung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Abschnitt 2
§ 30 Inkrafttreten
Allgemeine Anforderungen Anlage 1 Liste der Indikatoren des Sanierungsplans
an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Anlage 2 Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans
§ 4 Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen
§ 5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Un- Abschnitt 1
ternehmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Interner Prozess
§ 7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren
§ 8 Kategorien von Indikatoren
§1
§ 9 Belastungsanalyse Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2
Abschnitt 3 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanie-
Vereinfachte Anforderungen rungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete
Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und
§ 10 Anwendungsbereich Abwicklungsgesetzes.
§ 11 Widerruf von vereinfachten Anforderungen
§ 12 Zusammenfassung des Sanierungsplans (2) Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete
§ 13 Beschreibung des Instituts und der anderen von dem
Unternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte
Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unterneh- Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungs-
men und Zweigstellen und Abwicklungsgesetzes festgelegt hat.
§ 14 Indikatoren (3) Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeord-
§ 15 Handlungsoptionen nete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung
§ 16 Belastungsanalyse eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des
§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungs- Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden
plänen
sind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme.
1
Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Vorgaben zur Sanie-
rungsplanung von weniger bedeutenden Instituten sowie von instituts-
§2
bezogenen Sicherungssystemen geschaffen. Diese Verordnung dient Begriffsbestimmungen
darüber hinaus der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2014/06 vom 18.7.2014 (1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe
über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanie-
Szenarien sowie der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde EBA/GL/2015/02 vom 23.7.2015 zur Mindestliste rungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeu-
der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans. tung verwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 645
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unter-
folgenden Begriffe wie folgt bestimmt: nehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der
1. Wesentliche gruppenangehörige Unternehmen und Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organi-
Zweigstellen sind solche, die die Voraussetzungen gramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten
erfüllen, welche in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzu-
bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 nehmen. Im Organigramm oder an anderer geeigneter
der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung Stelle des Sanierungsplans sind auch die jeweiligen
der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parla- Beteiligungsquoten auszuweisen. Ebenso sind dort
ments und des Rates durch technische Regulierungs- bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungs-
standards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, verträge zu beschreiben.
Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen,
die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige §6
Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne Interner Prozess
zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppen-
(1) Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs-
interne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen
und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3
an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche
Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075
Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwand-
genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Ge-
lungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mit-
schäftsleitung bei Erreichen des Schwellenwerts eines
teilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und
Indikators entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen
die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien
werden. Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammen-
festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1),
hang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung
genannt sind.
getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. Er hat
2. Indikator ist ein mit einer qualitativen oder quantita- des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde
tiven Messgröße versehenes Merkmal, das die unverzüglich und umfassend über das Erreichen des
Verfolgung von Entwicklungen ermöglicht, die Aus- Schwellenwerts des Indikators und über die von der
wirkungen auf die Finanzlage des Instituts oder der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert
Gruppe haben können. wird.
3. Indikatorenwert ist der jeweilige quantitative Ist-Wert (2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird,
eines Indikators zum Zeitpunkt der Messung. dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen
4. Schwellenwert eines Indikators ist der durch das In- erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem
stitut gemäß § 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines richtig, vollständig und aktuell sind.
Indikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne
des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Ab- §7
wicklungsgesetzes aufzuzeigen.
Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren
§3 (1) Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative
und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen
Ausgestaltung von Sanierungsplänen
quantitativen Indikatoren angemessene Schwellen-
§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs- werte festzulegen. Die Schwellenwerte sind so festzu-
gesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanie- legen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig
rungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen
des Abschnitts 4 erstellt werden. Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener
Abschnitt 2 Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unter-
Allgemeine stützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3
Anforderungen an die Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Ausgestaltung von Sanierungsplänen zu überwinden. Bei der Festlegung von Schwellenwer-
ten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen
§4 zu berücksichtigen. Das Institut hat die Angemessen-
Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen heit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungs-
plan zu begründen.
Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das (2) Die Pflicht zur Darstellung von Frühwarnsignalen
übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu besteht über Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verord-
erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem über- nung (EU) 2016/1075 hinaus auch dann, wenn diese
geordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen Frühwarnsignale bisher nicht im Risikomanagement
gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen verwendet wurden, sondern für die Zwecke der Sanie-
einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt. rungsplanung neu eingeführt werden.
(3) Die Indikatoren müssen mindestens folgende
§5 Kategorien abdecken:
Beschreibung der 1. Kapital,
für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen
2. Liquidität,
Bei der strategischen Analyse des Instituts oder der
Gruppe nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- 3. Rentabilität und
und Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen 4. Qualität der Vermögenswerte.
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Weitere Kategorien sind durch ermöglicht. Dabei ist auch das Überwachungsintervall
1. marktbasierte Indikatoren und für die jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.
2. makroökonomische Indikatoren (10) Bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans
hat das Institut in der neuen Fassung des Sanierungs-
abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanie- plans über die Entwicklung der Indikatorenwerte und
rungsplan nachvollziehbar begründen, dass die ent- deren Abstand zu den Schwellenwerten der Indikatoren
sprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, sei- seit der letzten Fassung des Sanierungsplans zu be-
nes Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität richten, sofern das Institut an die Aufsichtsbehörde
nicht relevant ist. über diese Entwicklungen nicht bereits separat in ange-
(4) Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Ge- messener Weise Bericht erstattet hat und soweit die
schäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risiko- Aufsichtsbehörde daraufhin nicht etwas anderes be-
profil, die Größe und die Komplexität des Instituts an- stimmt hat.
gemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung
relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteue- §8
rung angemessen berücksichtigt sind. Die Indikatoren Kategorien von Indikatoren
müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken an-
gemessen abbilden. Die Anzahl, die Art und die Höhe (1) Kapitalindikatoren haben jede eingetretene und
der Schwellenwerte der Indikatoren müssen ange- jede drohende Verschlechterung des Eigenkapitals in
messen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich
Bedingungen in allen für das Institut relevanten Be- eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen.
reichen hinzuweisen. Bei der Auswahl der Indikatoren Die Schwellenwerte sind so festzusetzen, dass ein an-
sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden. gemessener Abstand besteht zu den für das Institut
geltenden Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92
(5) Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
mindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-
darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Indikatoren verwenden. Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208
(6) Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvoll- vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
ziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 auf- L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3),
gelisteten Indikatoren aufgrund seiner Rechtsform, sei- die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 (ABl.
nes Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität L 150 vom 7.6.2019, S. 1) geändert worden ist, ein-
nicht relevant sind, kann das Institut auf die Aufnahme schließlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen ge-
des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan mäß § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 des Kreditwesen-
verzichten. Das Institut muss sicherstellen, dass für die gesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a
Kategorien Kapital, Liquidität, Rentabilität und Qualität der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
der Vermögenswerte mindestens ein Indikator je Kate- 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-
gorie im Sanierungsplan enthalten ist. Weitere Vorga- ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-
ben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8. institute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287
(7) Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu be- vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82).
trachten. Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators (2) Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie
nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Ab- tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der
satz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset- Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen
zes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen
und soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. Die
bestimmt. Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indika- Schwellenwerte der Indikatoren haben einen ange-
toren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach messenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut
Anlage 1. Werden Indikatoren kombiniert, so hat das geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbeson-
Institut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert dere gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
zu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum gesetzes sowie gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU)
eine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditäts-
Kombination angemessen ist. anforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesen-
(8) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die gesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k
Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
jedoch jährlich, überprüft und erforderlichenfalls an- (3) Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tat-
gepasst werden. Das Institut muss gemäß Satz 1 vor- sächliche oder mögliche Veränderungen der Ertrags-
genommene Änderungen der Schwellenwerte im Sanie- lage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechte-
rungsplan nachvollziehbar begründen. rung der Finanzlage des Instituts führen können. Dabei
(9) Im Sanierungsplan ist zu beschreiben, wie sicher- sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen,
gestellt wird, dass die Indikatoren so zeitnah und regel- welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage
mäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen haben könnten.
rechtzeitig erkannt werden können. Dazu gehört auch (4) Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögens-
eine Beschreibung, wie das Berichtssystem des Instituts gegenwerte haben in der Regel sowohl den aktuellen
eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Ver-
den Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten mögenswerte des Instituts zu messen und zu über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 647
wachen. Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu be- legung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen
rücksichtigen. Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
(5) Marktbasierte Indikatoren haben die Erwartungen bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-
der Marktteilnehmer bezüglich einer möglichen plötz- heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheit-
lichen Verschlechterung der finanziellen Situation des lichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Ver-
Instituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten ordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014,
Zugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungs- S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) oder nach § 63 Ab-
möglichkeiten führen kann, zu erfassen. satz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1
Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und
(6) Makroökonomische Indikatoren haben mögliche Abwicklungsgesetzes führen könnte.
Verschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen
in den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen. (5) Die Belastungsszenarien müssen die wesent-
lichen Risiken abbilden, denen das Institut oder die
§9 Gruppe ausgesetzt ist. Für die Feststellung der wesent-
Belastungsanalyse lichen instituts- oder gruppenspezifischen Risiken sind
insbesondere das Geschäfts- und Refinanzierungs-
(1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der modell, die Art der Geschäftstätigkeiten, die Struktur
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, des Instituts oder der Gruppe, die Größe oder Ver-
ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die netzung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem
Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von im Allgemeinen sowie Risiken oder Schwachstellen des
Belastungsszenarien zu bewerten. Instituts oder der Gruppe zu berücksichtigen. Das Be-
(2) Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der lastungsszenario muss auf Ereignissen beruhen, die
Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder außergewöhnlich, aber plausibel sind.
der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität
des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden (6) Bei der Entwicklung idiosynkratischer Belas-
Risikos ab. Das Institut hat für die Belastungsanalyse tungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig
mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu in Betracht zu ziehen:
entwickeln. 1. der Ausfall wichtiger Geschäftspartner,
(3) Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belas- 2. die Schädigung des Ansehens des Instituts oder der
tungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien ent- Gruppe,
halten:
1. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernst- 3. erhebliche Liquiditätsabflüsse,
hafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes 4. nachteilige Entwicklungen der Preise von Ver-
Institut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in ei- mögenswerten, denen das Institut oder die Gruppe
ner Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungs- in erheblichem Umfang ausgesetzt ist,
szenario),
5. erhebliche Kreditausfälle und
2. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernst-
hafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanz- 6. ein erhebliches operationelles Verlustrisiko.
system und die Realwirtschaft besteht (system-
Bei der Entwicklung von systemweiten Belastungs-
weites Belastungsszenario) sowie
szenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in
3. die Kombination aus einem idiosynkratischen und Betracht zu ziehen:
einem systemweiten Belastungsszenario.
1. der Ausfall von wichtigen Geschäftspartnern mit
Bei der Entwicklung von weiteren Belastungsszenarien
Auswirkungen auf die Finanzstabilität,
kann das Institut die Kategorie unter Berücksichtigung
der Vorgaben aus Absatz 5 selbst auswählen. Der 2. ein Rückgang der auf dem Markt für Interbanken-
Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungs- kredite verfügbaren Liquidität,
szenario mit plötzlich eintretenden nachteiligen Ent-
wicklungen und mindestens ein Belastungsszenario 3. ein erhöhtes Länderrisiko und allgemeine Kapital-
mit langsam eintretenden nachteiligen Entwicklungen abflüsse aus einem für die Geschäftstätigkeit des
enthalten. Instituts oder der Gruppe wichtigen Land,
(4) Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend 4. eine ungünstige Entwicklung der Preise von Ver-
genug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption mögenswerten auf einem oder mehreren Märkten
und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12 und
Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU)
5. ein Konjunkturabschwung.
2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können.
Ein Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend Sollten andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten
genug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert min- Ereignisse die instituts- oder gruppenspezifischen
destens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der Risiken besser abbilden, sind diese Ereignisse bei der
Schwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach Entwicklung von Belastungsszenarien heranzuziehen.
§ 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiter- Die Auswahl der Ereignisse für die Belastungsszenarien
entwicklung des Belastungsszenarios zu einer Be- ist nachvollziehbar zu begründen. Die Aufsichtsbehörde
standsgefährdung des Instituts oder eines gruppen- kann einem oder mehreren Instituten und übergeordne-
angehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4 ten Unternehmen bestimmte Belastungsszenarien vor-
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen geben, die sich auf das Institut, gruppenangehörige
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Fest- Unternehmen oder die gesamte Gruppe beziehen.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
(7) Die Belastungsszenarien und die zugrunde ge- § 13
legten Annahmen sind in qualitativer und quantitativer Beschreibung des Instituts und
Hinsicht nachvollziehbar zu beschreiben. der anderen von dem Sanierungsplan erfassten
(8) Die Auswirkungen der Belastungsszenarien so- gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen
wohl auf das Institut als auch auf die Gruppe sind dar- (1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und
zustellen. Diese Darstellung umfasst insbesondere die die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu
Auswirkungen auf Kapital, Liquidität, Ertragskraft, deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1
Risikoprofil, Fortführung des Geschäftsbetriebs ein- Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung
schließlich Zahlungs- und Abrechnungsprozessen so- (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich.
wie das Ansehen des Instituts oder der Gruppe. Die
(2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den
Auswirkungen der Belastungsszenarien auf die Ent-
wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und
wicklung der relevanten Indikatorenwerte im Verlauf
der Belastungsszenarien sind ebenfalls darzustellen. Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buch-
stabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075
(9) Betrachtungshorizont für die Analyse nach Arti- ist nicht erforderlich.
kel 12 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
(3) Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
2016/1075 ist die gesamte Zeitspanne, die benötigt wird,
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorge-
um die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe
sehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien
zu sichern oder wiederherzustellen. Bei der Analyse der
auf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf
Auswirkungen und der Umsetzbarkeit der in den Belas-
die zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden.
tungsszenarien eingesetzten Handlungsoptionen sind
Die Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei
die verwendeten Annahmen und die Auswirkungen der
Handlungsoptionen auf die relevanten Indikatorenwerte 1. auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forde-
nachvollziehbar darzustellen. rungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegen-
parteien und
Abschnitt 3 2. auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Ver-
Vereinfachte Anforderungen bindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweili-
gen Gegenparteien.
§ 10 Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten
Anwendungsbereich der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und
auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der
Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Num- Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.
mer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Re- § 14
gelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich
nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas an- Indikatoren
deres ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einverneh- (1) Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten
men mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator
einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachun- festzulegen. Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1
gen keine Anwendung finden. dieser Verordnung zu prüfen. Soweit das Institut für
eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien
§ 11 keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung auf-
nimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar be-
Widerruf von
gründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des
vereinfachten Anforderungen
Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des
Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. Unter
Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in
Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksich- diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens
tigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses
und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, Indikators zu begründen. Die Institute können hierbei
wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätz-
Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr lichen Indikatoren verwenden.
vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des
(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makro-
Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich
ökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in
ist. In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das
den Sanierungsplan aufzunehmen.
Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die
eines überarbeiteten Sanierungsplans auf. Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens
jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls
§ 12 angepasst werden.
Zusammenfassung des Sanierungsplans (4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung.
Die Zusammenfassung des Sanierungsplans nach § 15
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075
hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforde- Handlungsoptionen
rungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte (1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungs-
des Sanierungsplans zu beziehen. optionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 649
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, Sind von dem Antrag Institute umfasst, die Teil einer
deren Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer Gruppe sind, reicht bezüglich dieser Institute die Er-
Funktionen sicherzustellen. klärung, dass das übergeordnete Unternehmen für die
(2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestell- Gruppe dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. Dem
ten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen Befreiungsantrag ist eine Liste der vom Befreiungs-
nach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung antrag erfassten Institute beizufügen. Das institutsbe-
(EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden. zogene Sicherungssystem kann den Befreiungsantrag
auch stellen, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten
(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3
Analyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert worden
die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grund- sind.
sätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisen-
szenarien beurteilt werden. (6) Ist die Struktur des institutsbezogenen Siche-
rungssystems dezentral ausgerichtet, muss der Be-
§ 16 freiungsantrag zusätzlich die schriftliche Bestätigung
enthalten, dass die jeweilige Einheit des institutsbezo-
Belastungsanalyse
genen Sicherungssystems, dem das von der Befreiung
Eine Belastungsanalyse nach § 9 ist nicht erforder- umfasste Institut unmittelbar angehört, an der Er-
lich. stellung, der Einbeziehung der Inhalte in die zur ord-
nungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben implementier-
§ 17 ten Mechanismen und Verfahren einschließlich des
Frist zur Einreichung Systems für die Überwachung und Einstufung der
und Aktualisierung von Sanierungsplänen Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 und der Aktualisierung des Sanie-
(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von ver-
rungsplans angemessen mitwirken wird.
einfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die
Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans (7) Auch ein Institut, das nicht vom Sanierungsplan
grundsätzlich zwölf Monate. des institutsbezogenen Sicherungssystems erfasst ist,
(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von verein- kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des instituts-
fachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Ab- bezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des
und Abwicklungsgesetzes Anwendung. Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden.
Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Das instituts-
Abschnitt 4 bezogene Sicherungssystem hat dieses Institut bei der
nächsten Aktualisierung des Sanierungsplans zu er-
Anforderungen fassen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der
an die Erstellung Einreichung des vom institutsbezogenen Sicherungs-
von Sanierungsplänen durch system aktualisierten Sanierungsplans bei der Auf-
institutsbezogene Sicherungssysteme sichtsbehörde.
§ 18 (8) Sowohl das institutsbezogene Sicherungssystem
als auch das von der Befreiung erfasste Institut können
Antragstellung gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit in Schrift-
(1) Sowohl ein Institut, das einem institutsbezoge- form erklären, dass ein von der Befreiung erfasstes
nen Sicherungssystem angehört, als auch ein instituts- Institut anstelle des institutsbezogenen Sicherungs-
bezogenes Sicherungssystem können einen Antrag systems einen eigenen Sanierungsplan erstellen wird.
nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Mit Einreichung dieser Erklärung bei der Aufsichts-
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Be- behörde hat die Aufsichtsbehörde das Institut auf-
freiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen zufordern, einen eigenen Sanierungsplan zu erstellen.
(Befreiungsantrag). (9) Ordnet die Aufsichtsbehörde für ein Institut zu-
(2) Der Befreiungsantrag nach Absatz 1 ist schriftlich sätzliche Anforderungen nach § 21 Absatz 3 an, ist
bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Anträge können das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzu-
auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. hören. Das institutsbezogene Sicherungssystem kann
(3) Ist das Institut Teil einer Gruppe und hat das in diesem Fall die Zustimmungserklärung nach Absatz 4
übergeordnete Unternehmen nach § 12 Absatz 2 des oder den Antrag nach Absatz 5 für dieses Institut zu-
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Sanie- rücknehmen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
rungsplan für die Gruppe zu erstellen, kann nur das
übergeordnete Unternehmen für die Gruppe einen Be- § 19
freiungsantrag stellen. Voraussetzungen
(4) Stellt ein Institut den Befreiungsantrag, ist dem für die Befreiung von der
Antrag die Zustimmungserklärung des institutsbezoge- Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung
nen Sicherungssystems beizufügen. (1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts
(5) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des
einen Befreiungsantrag, muss der Befreiungsantrag Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfül-
die Erklärung enthalten, dass jedes vom Antrag um- lung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwick-
fasste Institut dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. lungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderun- wicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1
gen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung findet Anwendung.
erfassten Institute erfüllen kann.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung im Ein- § 21
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich Sanierungsplanung
aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten durch das institutsbezogene Sicherungssystem
Institute erteilen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt
(1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für
bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Ab-
die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu er-
satz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2
stellen. Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maß-
Kriterien. Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung
gabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen.
dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Ein-
gang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und
mitteilen. den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen.
Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Siche-
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit
rungssystem die Institute in angemessene Klassen ein-
der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder
teilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten
einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3
Klassen darstellen. Es ist anzugeben, welche Institute
Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes je-
welcher Klasse zugeordnet wurden. Das institutsbezo-
derzeit widerrufen
gene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die
1. unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammen-
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten fassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollzieh-
Kriterien oder bar begründet werden.
2. wenn ein eigenständiger Sanierungsplan des befrei- (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit
ten Instituts geeignet und erforderlich ist, um die der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der
Wirksamkeit des Sanierungsplans zu erhöhen oder in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungs-
dessen Umsetzung zu erleichtern, oder gesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass
3. wenn das von der Befreiung erfasste Institut seine über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere
Mitwirkungs- und Informationspflichten im Zusam- Anforderungen zu beachten sind. Hierbei kann die Auf-
menhang mit dem Sanierungsplan nicht ausreichend sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Deutschen
erfüllt. Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes
Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der
Wird die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichts- Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.
behörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage (4) Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfas-
eines eigenen Sanierungsplans auf. sung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungs-
plans bezieht. In der Zusammenfassung ist jede
(4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung wesentliche Änderung des institutsbezogenen Siche-
nach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungs- rungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute
system vorher anzuhören. und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung
zu beschreiben. Die Wesentlichkeit einer Änderung
§ 20 bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten
Fristen für die Verordnung (EU) 2016/1075.
Erstellung des Sanierungsplans
(1) Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungs- § 22
plans durch das institutsbezogene Sicherungssystem Beschreibung
gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat des institutsbezogenen
die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfass- Sicherungssystems und der befreiten Institute
ten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungs- (1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die
plans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe
des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Ab-
von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbe- satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
hörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung
§ 19 Absatz 2 Satz 3. erfassten Institute als auch in Bezug auf das instituts-
(2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem bezogene Sicherungssystem zu erfüllen. Das Gleiche
den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen
erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
§ 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwick- und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. Die
lungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Siche-
aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals rungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.
innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der (2) Die Anforderungen an den Sanierungsplan hin-
Erteilung der Befreiung zu erstellen. sichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsberei-
(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute chen sowie der Beschreibung des Prozesses und der
bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1
nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Ab- und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 651
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU)
Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesent- 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.
lichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweig-
stellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Dele- § 24
gierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die
Indikatoren
von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. Die
Identifikation von kritischen Funktionen und die Be- (1) Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anfor-
schreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren derungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indika-
Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funk- toren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten
tionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Ge- werden. Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten
sellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich. Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. Für
die befreiten Institute entfällt die Darstellung der markt-
§ 23 basierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß
§ 7 Absatz 3 Satz 2. Zunächst sind Indikatoren aus der
Interner Prozess Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Unter Beach-
(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Ab- tung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch
satz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanie- andere Indikatoren gewählt werden.
rungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans so- (2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die
wie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch
Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Ver- mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungs-
ordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von plans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst
Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) werden.
2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die
Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Katego-
durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen rien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute
Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das instituts- eingehalten werden.
bezogene Sicherungssystem zu beschreiben.
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im
(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroöko-
seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Siche- nomische Entwicklungen beobachtet und bewertet,
rungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von be-
Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, freiten Instituten haben können. Sofern marktbasierte
einschließlich des Systems für die Überwachung und Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl
Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 ent-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind. sprechend.
(3) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie
sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim instituts- § 25
bezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Handlungsoptionen
Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht wer-
den, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt (1) Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch
werden können. Dazu gehört auch eine Beschreibung, das institutsbezogene Sicherungssystem finden die
wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maß-
die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den ent- gabe der Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung
sprechenden Schwellenwerten ermöglicht. Dabei ist (EU) 2016/1075 entsprechende Anwendung.
auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen (2) Die Handlungsoptionen haben sowohl solche zu
Indikatoren zu beschreiben. umfassen, die die von der Befreiung erfassten Institute
eigenständig ergreifen können, als auch solche, bei
(4) Der Eskalations- und Entscheidungsprozess ge-
denen die von der Befreiung erfassten Institute auf die
mäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten
Mitwirkung des institutsbezogenen Sicherungssystems
Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das
im Rahmen seiner satzungsrechtlichen Voraussetzun-
institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf
gen und Verfahren angewiesen sind. Entsprechendes
die befreiten Institute zu beschreiben. Darüber hinaus
gilt für die Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse
hat die Beschreibung des internen Eskalations- und
gemäß Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung
Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sicherge-
(EU) 2016/1075 und die Darstellung der Kontinuität
stellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts
der Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1
von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen
und Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Ver-
Instituts unverzüglich informiert wird und eine Entschei-
ordnung (EU) 2016/1075. Bei der Umsetzbarkeits-
dung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft.
analyse zu den Handlungsoptionen ist insbesondere
Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese
ein möglicher Gleichlauf von Handlungsoptionen bei
Entscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichts-
mehreren Instituten im Krisenfall zu berücksichtigen.
behörde und das institutsbezogene Sicherungssystem
Das institutsbezogene Sicherungssystem ist nicht ver-
sowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von
pflichtet, Handlungsoptionen gemäß Artikel 9 Absatz 1
Indikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung
Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075
getroffene Entscheidung informiert werden.
darzustellen, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung
(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im kritischer Funktionen ist. Die Anforderungen nach
Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
2016/1075 müssen bei der Auswirkungsanalyse nicht § 28
berücksichtigt werden. Informationsaustausch
(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Um- (1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das
setzbarkeitsanalyse nach Artikel 11 Absatz 1 Buch- institutsbezogene Sicherungssystem und die von der
stabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die
umfasst in Bezug auf die von der Befreiung erfassten für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene
Institute auch die Darstellung, wie die Handlungs- Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die
optionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder system- Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die
weiten Krisenszenarien beurteilt werden. Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Hand-
lungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.
(4) Ein Zeitplan für die Umsetzung von Handlungs-
optionen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der (2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne
auf die befreiten Institute und das institutsbezogene des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind,
Sicherungssystem darzustellen. sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
§ 26 § 29
Kommunikations- und Informationsplan Aktualisierung
Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Siche- Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem er-
rungssystems hat einen Kommunikations- und Infor- stellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich
mationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu
Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deut-
sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten schen Bundesbank zu übermitteln. Die Aufsichtsbe-
Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene hörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungs-
Sicherungssystem erfüllt. system verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu
aktualisieren.
§ 27 Abschnitt 5
Vorbereitungsmaßnahmen Schlussvorschriften
Die Beschreibung der Umsetzung des identifizierten § 30
Handlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das Inkrafttreten
institutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Institute zu erfolgen. in Kraft.
Bonn, den 12. März 2020
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 653
Anlage 1
Liste der Indikatoren des Sanierungsplans
1. Kapitalindikatoren
a) Harte Kernkapitalquote
b) Gesamtkapitalquote
c) Verschuldungsquote
2. Liquiditätsindikatoren
a) Liquiditätsdeckungsquote
b) Strukturelle Liquiditätsquote
c) Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt
3. Rentabilitätsindikatoren
a) Kapitalrendite oder Eigenkapitalrendite
b) Bedeutende operative Verluste
4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte
a) Anstiegsrate der notleidenden Kredite (brutto)
b) Deckungsquote (Rückstellungen/Gesamtwert der notleidenden Kredite)
5. Marktbasierte Indikatoren
a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung
b) Credit-Default-Swap-Spread (CDS-Spread)
c) Aktienkursschwankung
6. Makroökonomische Indikatoren
a) Veränderungen des Bruttoinlandprodukts
b) Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Anlage 2
Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans
1. Kapitalindikatoren
a) Verhältnis von Gewinnrücklage und Rückstellungen zum Gesamteigenkapital
b) Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien
2. Liquiditätsindikatoren
a) Konzentration von Liquidität und Finanzierungsquellen
b) Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt)
c) Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt
d) Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit
e) Verfügbare unbelastete Vermögenswerte
3. Rentabilitätsindikatoren
a) Aufwand-Ertrag-Verhältnis (Betriebskosten/Betriebseinkommen)
b) Nettozinsspanne
4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte
a) Notleidende Kredite/Eigenkapital
b) Notleidende Kredite (brutto)/Kredite insgesamt
c) Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen
d) Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration
e) Gestundete Forderungen2/Risikopositionen insgesamt
5. Marktbasierte Indikatoren
a) Kurs-Buchwert-Verhältnis
b) Risiko für das Ansehen des Instituts oder erheblicher Schaden für das Ansehen des Instituts
6. Makroökonomische Indikatoren
a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten
b) Arbeitslosenquote
2
„Unterlassene Forderungen“ gemäß der Definition in den Artikeln 163 bis 183 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission
vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 655
Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom 23. März 2020
Auf Grund Artikel 1
– des § 42 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 2 Änderung der
Nummer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Beschäftigungsverordnung
Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, in Ver- (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
bindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 nung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1865) geän-
des Asylgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 3 durch dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) und Absatz 2 Satz 3
durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Ok- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den
tober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, ver- Fällen des“ die Angabe „§ 24a und“ sowie nach
ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „der Aus-
länderin oder“ eingefügt.
– des § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Nummer 2 und
Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, dessen b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- tigung“ die Wörter „der Ausländerin oder“ einge-
stabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I fügt.
S. 2350), dessen Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa
„§ 3
des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) und
dessen Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Leitende Angestellte,
Buchstabe g Doppelbuchstabe aa des Gesetzes Führungskräfte und Spezialisten
vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden Die Zustimmung kann erteilt werden für
ist, verordnet die Bundesregierung,
1. leitende Angestellte,
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a Buchstabe a, b 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person,
und e, Nummer 3b, 5, 13 und 13a des Aufenthalts- die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des oder
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 3. Personen, die für die Ausübung einer inlän-
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie auf Grund dischen qualifizierten Beschäftigung über be-
des § 99 Absatz 5 Nummer 1 des Aufenthaltsgeset- sondere, vor allem unternehmensspezifische
zes, von denen Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a, b Spezialkenntnisse verfügen.“
und e und Nummer 3b durch Artikel 4b Nummer 1 3. § 4 wird aufgehoben.
und 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 4. § 14 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 166) geändert worden ist, von denen Ab-
satz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch- a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom religiösen“ gestrichen.
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
von denen Absatz 1 Nummer 13a zuletzt durch Arti- fügt:
kel 4b Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 „(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
(BGBl. I S. 166) geändert worden ist und von denen eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus reli-
Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 55 des giösen Gründen Beschäftigte, die über einfache
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ein- deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf
des Innern, für Bau und Heimat, Grund besonderer Umstände des Einzelfalles
– sowie des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der
durch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden Kenntnisse der deutschen Sprache zu unterneh-
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- men, oder in Abwägung der Gesamtumstände
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom eine besondere Härte darstellen würde, bedarf
14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Bun- die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
desministerium des Innern, für Bau und Heimat: trotz fehlender einfacher deutscher Sprach-
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
kenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des c) der für den eSport zuständige deutsche
Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von Spitzenverband die berufsmäßige Aus-
weniger als einem Jahr nach Einreise einfache übung von eSport bestätigt und die aus-
deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus geübte Form des eSports von erheblicher
vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die nationaler oder internationaler Bedeutung
wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen ist,“.
Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
in das Bundesgebiet einreisen und sich darin Nummern 6 bis 8.
aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der
Sprachkenntnisse befreit.“ c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende ge- durch das Wort „, oder“ ersetzt.
strichen.
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
„9. Hausangestellte, die unter Beibehaltung ih-
Wort „, oder“ ersetzt.
res gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ihren Arbeitgeber oder dessen Familienan-
„7. von Schülerinnen und Schülern deutscher gehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu Ausland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen
sechs Wochen.“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-
ten in das Inland begleiten.“
6. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 539/2001“ durch die Angabe „Verordnung „§ 24a
(EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
und des Rates vom 14. November 2018 zur Auf- (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und
stellung der Liste der Drittländer, deren Staats- Ausländern für eine inländische Beschäftigung als
angehörige beim Überschreiten der Außengren- Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güter-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie kraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomni-
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bussen erteilt werden, wenn sie
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303
vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verord- 1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und
nung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, 2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grund-
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt. qualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Ver- Europäischen Parlaments und des Rates vom
ordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die Angabe 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und
„Verordnung (EU) 2018/1806“ ersetzt. Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr-
zeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: und zur Änderung der Verordnung (EWG)
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ nach dem Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
Wort „einzuweisen“ durch ein Komma ersetzt. 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richt-
fügt:
linie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018,
„2. erworbene Maschinen, Anlagen und sons- S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie
tige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedie- 2006/126/EG des Europäischen Parlaments
nung eingewiesen zu werden, oder“. und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom
30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richt-
8. § 22 wird wie folgt geändert: linie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018,
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- S. 35) geändert worden ist,
fügt: besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung
„5. Personen, die eSport in Form eines Wett- erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vor-
kampfes zwischen Personen berufsmäßig rangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor
ausüben und deren Einsatz in deutschen eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäf-
Vereinen oder vergleichbaren an Wettkämp- tigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.
fen teilnehmenden Einrichtungen des (2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und
eSports vorgesehen ist, wenn sie Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben, einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
b) der Verein oder die Einrichtung ein Brut- 1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen
togehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen
der Beitragsbemessungsgrenze für die ge- Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
setzliche Rentenversicherung beträgt, 2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnah-
und men so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaub-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 657
nis und die Qualifikationen einschließlich der Artikel 3
Ausstellung der erforderlichen Dokumente inner- Änderung der
halb von 15 Monaten erlangt werden können, Aufenthaltsverordnung
3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
und der Qualifikationen ein konkretes Arbeits-
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
platzangebot für eine inländische Beschäftigung
nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585) geän-
als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit
Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber 1. In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“
vorliegt und durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ih- 2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
rem Herkunftsland für die Beschäftigung als Be- „Verordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die Wörter
rufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlä- „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen
gige Fahrerlaubnis besitzen. Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außen-
Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt.
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303
bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung
(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1)
zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 geändert worden ist,“ ersetzt.
oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.“
3. In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1
10. § 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in
„1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch § 40 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG)
ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu Nr. 539/2001“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- 2018/1806“ ersetzt.
gen ausgeübt werden,“. 4. § 17 wird wie folgt geändert:
11. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der Verordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die
„§ 32 Wörter „Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1806“ ersetzt.
Beschäftigung von Personen
mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zu- ersetzt.
stimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ ge-
strichen. 5. § 31 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 3 Nummer 1 bis 3,“ werden aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen. aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-
bb) Die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 5“ werden platzsuche“ durch die Wörter „Arbeits-
durch die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 6“ er- oder Ausbildungsplatzsuche“ ersetzt.
setzt. bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
d) Absatz 3 wird aufgehoben. Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 2“ durch
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Die Ab- die Angabe „§ 19c Absatz 3“ ersetzt.
sätze 2 und 3 finden“ werden durch die Wörter ccc) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe
„Der Absatz 2 findet“ ersetzt. d angefügt:
„d) eine Beschäftigung gemäß § 14
Artikel 2
Absatz 1a der Beschäftigungsver-
Weitere Änderung der ordnung ausüben will und dabei ei-
Beschäftigungsverordnung nen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2
§ 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung vom der Beschäftigungsverordnung gel-
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 tend macht, oder“.
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1,
geändert: 6 oder Absatz 7 oder nach § 20“ durch die
1. In Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch das Wort Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17
„hinreichende“ ersetzt. Absatz 2 oder § 18d“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird jeweils das Wort „einfacher“ durch b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 19a,
das Wort „hinreichender“ ersetzt. 19b, 19d“ durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c
3. In Satz 3 wird das Wort „einfache“ durch das Wort Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c“ ersetzt.
„hinreichende“ ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
„(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthalts- 15. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a „(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhe-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthalts- bung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere
gesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr
Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall
der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Aus- erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde
länder beschäftigt werden soll.“ keine Bearbeitungsgebühr.“
6. In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils 16. § 59 wird wie folgt geändert:
die Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6“ durch die Wörter
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 16b Absatz 1 und 5“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die
7. § 38a wird wie folgt geändert: Angabe „§ 18d“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20b“ durch die
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Angabe „§ 18f“ ersetzt.
Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4a wird die Angabe „§ 16“ durch die
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ Angabe „§ 16b“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 17b“ durch die
8. In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird Angabe „§ 16e“ ersetzt.
jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2“ durch die d) In Absatz 4c wird die Angabe „§ 18d“ durch die
Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. Angabe „§ 19e“ ersetzt.
9. In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die e) In Absatz 4d werden die Wörter „dem Auf-
Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt. enthaltstitel“ durch die Wörter „der Aufent-
10. In § 38e Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch haltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufent-
die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt. haltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach
den Anlagen D11 und D11a oder in dem Träger-
11. In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
vordruck nach der Anlage D1“ ersetzt.
Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
12. § 39 wird wie folgt geändert:
„(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 16, 17b nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-
oder 18d“ durch die Angabe „§§ 16b, 16e zes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Aus-
oder 19e“ ersetzt. länderbehörde dies auf Antrag des Ausländers in
einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b“ durch
dem Ausländer ein Dokument entsprechend ei-
die Angabe „§ 19“ ersetzt.
nem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster
cc) In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die ausgestellt worden oder wird ihm ein solches
Angabe „§ 19d“ durch die Angabe „§ 19b“ Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in die-
ersetzt. sem Dokument vorzunehmen.“
dd) In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die
Angabe „§ 20b“ durch die Angabe „§ 18f“ Artikel 4
ersetzt. Weitere Änderung der
Aufenthaltsverordnung
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b“ durch die An-
gabe „§ 19“ ersetzt. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthalts-
verordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),
13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b“ durch die die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert
Angabe „§ 19“ ersetzt. worden ist, werden die Wörter „Arbeits- oder Ausbil-
14. In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ dungsplatzsuche“ durch das Wort „Arbeitsplatzsuche“
durch die Angabe „§ 18c Absatz 3“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-
bestand wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14
bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
zes ohne Angabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 659
2. Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21,
23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
zes“ eingefügt.
3. Nummer 3 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14
bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
zes“ eingefügt.
4. Nummer 3a Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 14, 15,
17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter
„– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a,
c, e bis j“ ersetzt und die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c“ eingefügt.
5. Nummer 4 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d“ eingefügt.
6. In Nummer 6 Spalte D werden die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
7. Nummer 8 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
zes zu Spalte A Buchstabe t und u“ eingefügt.
8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte A wird der Buchstabe m wie folgt gefasst:
„m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das
Bundesgebiet mit
aa) Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG (5)*
am
bb) Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG (5)*
am
cc) Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG (5)*
am
dd) Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG (5)*
am
ee) einem im Verfahren nach § 81a (5)*
AufenthG erteilten Visum
am “.
b) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
bb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g, m bis p und x bis y“ eingefügt.
9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe jj wird wie folgt geändert:
aa) In Dreifachbuchstabe jjj werden die Wörter „1. Alternative“ gestrichen.
bb) In Dreifachbuchstabe kkk werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 2. Alternative“ durch die Angabe
„Absatz 1a“ ersetzt.
cc) Der Dreifachbuchstabe nnn wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben ooo bis qqq werden zu Dreifachbuchstaben nnn bis ppp.
ee) Der bisherige Dreifachbuchstabe rrr wird Dreifachbuchstabe qqq und wie folgt gefasst:
„qqq) § 22 Nummer 5 BeschV, eSportler (2)*
erteilt am
befristet bis “.
ff) Die bisherigen Dreifachbuchstaben sss und ttt werden zu den Dreifachbuchstaben rrr und sss.
gg) Nach Dreifachbuchstabe sss wird folgender Dreifachbuchstabe ttt eingefügt:
„ttt) § 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen (2)*
und Berufskraftfahrer
erteilt am
befristet bis “.
hh) Nach Dreifachbuchstabe yyy wird folgender Dreifachbuchstabe zzz angefügt:
„zzz) übrige Beschäftigungssachverhalte der (2)*
BeschV
erteilt am
befristet bis “.
b) In Spalte A Buchstabe b wird nach Doppelbuchstabe kk folgender Dreifachbuchstabe aaa eingefügt:
„aaa) § 6 BeschV, Beschäftigung in ausge- (2)*
wählten Berufen bei ausgeprägter be-
rufspraktischer Erfahrung
erteilt am
befristet bis “.
c) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
Gesetzes“ eingefügt.
10. Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
zes“ eingefügt.
11. Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
zes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 661
12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e bis l ersetzt:
„e) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60c Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
f) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
g) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
h) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
i) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60d Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
j) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
k) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
l) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am “.
b) Die Buchstaben f bis h werden die Buchstaben m bis o.
c) Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:
„p) Bescheinigung über die Aussetzung (2)
der Abschiebung (Duldung) nach § 60b
Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen
mit ungeklärter Identität)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am “.
d) Der Buchstabe i wird Buchstabe q.
e) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehör-
den und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis m, o bis q“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i“ werden
durch die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe n und q“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 663
f) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Bundesagen-
tur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis o“
eingefügt.
cc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h“ werden durch die Wörter „– Sta-
tistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis p“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 2. März 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Verordnung
zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Vom 25. März 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizei- 3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „sich nach erfolg-
beamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des reichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge- sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt“
fasst worden ist, und des § 17 Absatz 7 des Bundes- durch die Wörter „den Vorbereitungsdienst erfolg-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) reich abgeschlossen“ ersetzt.
verordnet die Bundesregierung: 4. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-
Artikel 1
zugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach
Änderung der Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Aner-
Bundespolizei-Laufbahnverordnung kennung europäischer Berufsqualifikationen als
Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De- Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine
zember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Arti- Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten
kel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581) durchlaufen.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 12 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe „(1) Für die besonderen Fachverwendungen
eingefügt: im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
nach Anlage 2 können
„§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungs-
fortbildung zur Pilotin oder zum Piloten“. 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden,
wenn sie
b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-
gaben ersetzt: a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
erfüllen und
„§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerin-
nen und Spitzensportlern in den gehobe- b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das
nen Polizeivollzugsdienst in der Bundes- für Regelbewerberinnen und Regelbewer-
polizei ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Poli- beamte in eine höhere Laufbahn des Polizei-
zeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vollzugsdienstes wechseln, wenn sie
§ 18 Ausnahmen für besonders leistungs- a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
starke Polizeivollzugsbeamtinnen und erfüllen, und
Polizeivollzugsbeamte des mittleren Poli-
b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das
zeivollzugsdienstes in der Bundespolizei“.
für Regelbewerberinnen und Regelbewer-
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatin- 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
nen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf min- zugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei
destens acht Jahre festgesetzt wurde.“ abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 665
beamtengesetzes in die Laufbahn des geho- „§ 16a
benen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn Verkürzter Aufstieg von
sie Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
erfüllen und (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil- beamte in der Spitzensportförderung in der Bundes-
genommen haben, polizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe zugelassen werden, wenn
der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverord-
1. dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
nung eingestellt werden, wenn sie
2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 beamten
erfüllen und
a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre
b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 alt sind,
und 4 nicht überschritten haben.“ b) sich in dem von der Bundespolizei geförderten
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num- Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt
mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ haben,
ersetzt. c) den Vorbereitungsdienst für den mittleren
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit
Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 einem mindestens überdurchschnittlichen Er-
Nummer 1 und 4“ ersetzt. gebnis abgeschlossen haben und
d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
genommen haben.
Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 oder 4“ ersetzt. Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zei-
ten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer
6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht
„§ 12a zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Altershöchstgrenze für die (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverord-
beamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur
nung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundes-
polizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-
Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.“ bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-
fahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch
7. § 16 wird wie folgt geändert: mehrfach wiederholt werden kann.
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän- (3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate.
dert: Sie umfasst eine theoretische und eine praktische
aa) Buchstabe b wird durch die folgenden Buch- Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können
staben b und c ersetzt: Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
„b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bun-
zehn Jahren bewährt haben, despolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere
c) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben
oder des Polizeihauptmeisters mindes- haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-
tens drei Jahre bewährt haben,“. gruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines
Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundes-
und in ihm wird das Wort „Beurteilungen“ laufbahnverordnung. Abweichend davon kann den
durch die Wörter „dienstliche Beurteilungen“ Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-
ersetzt. ten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei,
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeiober-
„(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Mo- kommissars unmittelbar übertragen werden.
nate. Sie umfasst eine theoretische und eine
praktische Ausbildung. In der theoretischen Aus- § 17
bildung können Fernlehrmethoden eingesetzt Verkürzter Aufstieg in den
werden.“ höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
8. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a (1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugs-
bis 18 ersetzt: beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs- 1. die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023
dienst in der Bundespolizei zugelassen werden, erfolgt,
wenn
2. für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis be-
1. die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 steht und
erfolgt,
2. für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis be- 3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
steht und zugsbeamten
3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- a) bei der Zulassung für die Laufbahn des geho-
zugsbeamten benen Polizeivollzugsdienstes noch nicht
59 Jahre alt sind,
a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre
alt sind, b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
Jahren bewährt haben,
c) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder
c) sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissa- des Polizeihauptmeisters mindestens drei
rin oder des Ersten Polizeihauptkommissars Jahre bewährt haben,
mindestens drei Jahre bewährt haben,
d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer
d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer
Besoldungsgruppe mindestens mit der Note
Besoldungsgruppe mindestens mit der Note
B 1 beurteilt worden sind,
B 1 beurteilt worden sind und
e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge- e) im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt
nommen haben. worden sind und
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun- f) erfolgreich an einem Feststellungsgespräch
deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass teilgenommen haben.
1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in er-
von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahn- gänzenden Bestimmungen.
verordnung – das Bundespolizeipräsidium ent-
scheidet, (2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die
2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf- Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-
bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver- amte die notwendigen Fachkenntnisse für den vor-
fahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch gesehenen Aufgabenbereich besitzt.
mehrfach wiederholt werden kann. (3) Das Feststellungsgespräch orientiert sich
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen
zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im
neun Monate verkürzt werden, soweit berufsprakti- neuen Aufgabenbereich. Es kann einmal wiederholt
sche Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Auf- werden. Das Feststellungsgespräch mit der Polizei-
gaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachge- vollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten
wiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des
theoretische und eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm be-
theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der stimmten nachgeordneten Behörde. Das Nähere re-
theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden gelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsi-
eingesetzt werden. diums.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- (4) Ist das Feststellungsgespräch bei einer Poli-
beamte, die die Befähigung für den höheren Polizei- zeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbe-
vollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben amten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im
haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs- Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der
gruppe A 14 erreichen. neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungs-
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen amt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verlie-
Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförde- hen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in
rungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. Ab-
weichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen
§ 18 und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizei-
oberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars
Ausnahmen für besonders unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt
leistungsstarke Polizeivollzugs- des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe
mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. Polizei-
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
zugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn tes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bun- höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 er-
despolizei verliehen werden, wenn reichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 667
9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 12 Absatz 1)
Bildungsvoraussetzungen
für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
1 Mittlerer Polizeivoll- Rettungsassistentin oder – Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
zugsdienst Rettungsassistent, rin oder ‑pfleger oder
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
– Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
2 Physiotherapeutin oder Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
Physiotherapeut peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
3 Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Fachdienst für Informations- Informations- und Kommunikationstechnik oder
und Kommunikationstechnik
– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Informations- und Kommu-
nikationstechnik oder
– Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
4 Technische Verwendung im – Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem
Fachdienst für Polizeitechnik metallverarbeitenden Beruf oder
– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
5 Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
kriminaltechnischen Dienst der Kriminaltechnik oder
– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
– Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
6 Nautisches Funktions- Seemännische oder nautische Qualifikation
personal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
7 Gehobener Polizei- Pilotin oder Pilot Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
vollzugsdienst kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union über die
Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
8 Flugtechnikerin oder Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Flugtechniker Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
9 Prüferin oder Prüfer von Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät
Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
10 Freigabeberechtigtes Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
Personal der Kategorie B geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
oder höherwertig
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
11 Fachpersonal für die Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
zerstörungsfreie Werkstoff- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der
prüfung der Qualifikations- Europäischen Union
stufe 2
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in diesem Bereich
12 Nautisches Funktions- oder Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti-
Lehrpersonal schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
13 Kommandantin oder Kom- Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
mandant eines Einsatz- tigkeit geeigneten Studiengang
schiffs der Bundespolizei,
und
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der Kommandantin hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
oder des Kommandanten ren in diesem Bereich
eines Einsatzschiffs der
Bundespolizei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 669
Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
14 Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
Fachdienst für Informations- tigkeit geeigneten Studiengang
und Kommunikationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
15 Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
Fachdienst für Polizeitechnik tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
16 Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
kriminaltechnischen Dienst tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
17 Führungs-, Funktions- Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
oder Lehrpersonal im gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften
polizeiärztlichen Dienst oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
18 Sportwissenschaftlerin oder Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
Sportwissenschaftler, gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
Diplomsportlehrerin oder
und
Diplomsportlehrer
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
19 Höherer Polizeivoll- Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
zugsdienst Fachdienst für Informations- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
und Kommunikationstechnik die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
20 Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
Fachdienst für Polizeitechnik neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
21 Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
kriminaltechnischen Dienst neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
22 Ärztin oder Arzt Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich“.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020
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Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den verkürzten Aufstieg
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März
2017 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017
(BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „den §§ 16 und 16a“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-
Laufbahnverordnung)“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c“ die Wörter
„oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c“ eingefügt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische
und eine praktische Ausbildung.“
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt wer-
den.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Berlin, den 25. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer