Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 529
Gesetz
zur Einführung von Sondervorschriften
für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und
zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und
Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Vom 19. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe
„Teil 6“ durch die Angabe „Teil 7“ ersetzt.
Artikel 1
d) Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe
Änderung des „Teil 7“ durch die Angabe „Teil 8“ ersetzt.
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Nummer 10a eingefügt:
Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019
„10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU)
geändert:
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-De-
a) Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden rivate, zentrale Gegenparteien und Transak-
Angaben eingefügt: tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch
„Teil 5
die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.“
§ 152a Anwendungsbereich
3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
„Teil 5
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanie-
rungsplänen
§ 152a
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Ab-
wicklungsplänen Anwendungsbereich
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Besei- (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zen-
tigung von Abwicklungshindernissen; trale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne
Verordnungsermächtigung des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Un-
Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.
terlagen (2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein
Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inlän-
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbe- dische Unionszweigestelle, kommen die Vorschrif-
endigung, der Minderung zu zahlender ten dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für
Gewinne und des zusätzlichen Barmittel- zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine
abrufs Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Ge-
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung genpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen
Gewinne nichtausgefallener Clearingmit- dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Ge-
glieder genparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelab- oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine
rufs inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des
Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber,
Gläubiger und Clearingmitglieder (3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2
Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit
§ 152n Rechtsschutz“. der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der
b) Die bisherige Angabe „Teil 5“ wird durch die An- Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu
gabe „Teil 6“ ersetzt. berücksichtigen sind.
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§ 152b gen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanz-
Ausgestaltung von Sanierungsplänen marktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu ge-
stalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder
(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen den damit in Zusammenhang stehenden vertrag-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit lichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen
der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegen-
Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 partei rechtlich durchsetzbar sind.
Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen ins-
besondere zu enthalten: (4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen,
dass die Clearingbedingungen und damit in Zusam-
1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwie- menhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen
gende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in
können, und deren Auswirkungen insbesondere denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jeder-
auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegen- zeit durchsetzbar sind.
partei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten,
die § 152c
a) den Ausfall von einem oder mehreren Clea- Bewertung von Sanierungsplänen
ringmitgliedern (Ausfallereignisse),
Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Be-
b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, wertung des Sanierungsplans der zentralen Gegen-
Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen partei insbesondere
Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen
Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und 1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegen-
partei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des
c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtaus- Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
fallereignissen abbilden, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des
2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beab- Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne
sichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
identifizierten Risiken einschließlich möglicher 2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dar-
Liquiditätsrisiken zu mindern, gestellten Sanierungsinstrumente und durch
3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates
Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beab- Risikomanagement der zentralen Gegenpartei,
sichtigt, um bei einem Ausfallereignis der Clearingmitglieder und deren Kunden im
a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefalle- Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung
nen Clearingmitglieds abzuwickeln und die (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und
Kundenpositionen eines ausgefallenen Clea- 3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanie-
ringmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln, rungsplans auf die Clearingmitglieder und deren
b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur Kunden sowie auf das Finanzsystem in den rele-
Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstell- vanten Mitgliedstaaten und in der Union insge-
ten Clearingpositionen wiederherzustellen, samt hätte.
c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Ver- § 152d
luste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln
abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen Maßnahmen bei
sowie Mängeln von Sanierungsplänen
d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Ein-
wieder aufzufüllen, schätzung, dass der Sanierungsplan nicht den An-
forderungen des § 13 oder des § 152b entspricht
4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse
die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der
treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfal- zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, inner-
lereignissen auszugleichen, halb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Vor
Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zen- der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten
tralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzu-
verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegen- hören.
partei auszugleichen oder eine gruppeninterne (2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die
finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der
gewähren. Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt
(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomana- werden.
gement der zentralen Gegenpartei integriert sein. (3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überar-
(3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung beiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die
der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen,
sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die zentrale oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,
Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel
Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarun- oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeite-
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ten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise § 152f
behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Abwicklungsfähigkeit,
Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in Abbau und Beseitigung von
§ 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 ins-
besondere verlangen, die Clearingbedingungen und (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der
die damit in Zusammenhang stehenden vertrag- Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der
lichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern. zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse ent-
gegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6
§ 152e genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Ab-
satz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die
Erstellung und zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforder-
Aktualisierung von Abwicklungsplänen lichen und angemessenen Änderungen der Clearing-
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zen- bedingungen der zentralen Gegenpartei und der
trale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen
stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichts- Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Verein-
behörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan barungen vornimmt.
an die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für
(2) Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1
die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstel-
ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. Die zentrale
lung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwick-
Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach
lungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3
Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vor-
genannten Bestandteilen, insbesondere
schlagen, mit denen die Hindernisse, die der Ab-
1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die wicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder
sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehre- abgebaut werden sollen.
ren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und
(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen
eine Kombination aus beiden Ereignissen berück-
Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die
sichtigt,
zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt
2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicher- für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in re-
stellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwick- levanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt
lung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde
Clearingmitglieder und deren Kunden, und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie
3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Auf- eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.
rechterhaltung des Zugangs von Clearingmit- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
gliedern und deren Kunden zu den ihnen zuge- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
ordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
der zentralen Gegenpartei zu gewährenden trans- stimmungen zu den zur Erreichung der Abwick-
parenten und diskriminierungsfreien Bedingungen lungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen
sowie Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen
4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleich- Gegenpartei und der damit in Zusammenhang ste-
terung der Übertragbarkeit von Positionen und henden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer
damit verbundenen Vermögenswerten der Clea- vertraglicher Vereinbarungen und zu den Vorausset-
ringmitglieder und deren Kunden auf eine andere zungen, unter denen diese Änderungen jeweils an-
zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, geordnet werden können, zu treffen. Das Bundes-
ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
vertraglichen Beziehungen zwischen den Clea- zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsver-
ringmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt. ordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen
berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearing- § 152g
mitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanz- Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
system in den relevanten Mitgliedstaaten und in der
(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung
Union insgesamt hätte.
dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71
(3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der genannten Zwecken auch als Grundlage für die
Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr Feststellung, ob die Voraussetzungen für die An-
von der Abwicklungsbehörde geprüft. Zu prüfen ist wendung des Instruments
der Abwicklungsplan auch nach
1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,
1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Orga-
2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtaus-
nisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder
gefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder
2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutter-
unternehmens oder eines sonst mit der zentralen 3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l
Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der rele-
Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen vanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflich-
oder tungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.
3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppenin- (2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung
terne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22. neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Un-
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terlagen beifügen muss, müssen insbesondere ent- davon absehen, wenn die unverzügliche Durchfüh-
halten rung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstru-
1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen mente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu
Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung erreichen.
der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanz- (4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Gel-
mittel sowie der noch offenen finanziellen Zusa- tendmachung von vertraglichen Verpflichtungen
gen umfasst, nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen
2. einen Bericht über die im Clearing erstellten Po- diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt da-
sitionen, insbesondere Angaben zum Markt- und von unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen
Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlich- Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten
keiten und sonstigen Positionen einschließlich auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalender-
der noch offenen Verpflichtungen der Vertrags- jahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Ver-
partner gegenüber der zentralen Gegenpartei jährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde
oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei
Vertragspartnern, und späterer Geltendmachung Anwendung.
3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleis- (5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach
tungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittel-
Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 abruf von der Deutschen Bundesbank oder eine
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen
Bundesbank ausgeschlossen.
§ 152h
§ 152i
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
Zwecke der Instrumente
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Vertragsbeendigung, der
der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle Minderung zu zahlender Gewinne
zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen und des zusätzlichen Barmittelabrufs
Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die An-
wendung der folgenden Abwicklungsinstrumente Die Abwicklungsbehörde wendet die in den
einzeln oder in Kombination anordnen: §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Min-
derung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener
1. Vertragsbeendigung nach § 152j, Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittel-
2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefal- abrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke
lener Clearingmitglieder nach § 152k, an
3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l. 1. zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittel-
Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstru- ten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines
mente und Befugnisse bleiben unberührt. Brückeninstituts,
(2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwick- 2. zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen
lungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwick- Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zah-
lungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen lungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder
Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere ver- 3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung.
tragliche Verpflichtungen
1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätz- § 152j
licher Ressourcen und zur Verlustübernahme für Instrument der Vertragsbeendigung
die zentrale Gegenpartei, (1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Ab-
2. zur Übernahme von Positionen ausgefallener wicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann
Clearingmitglieder, die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der
3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearing- Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der
bedingungen und mit diesen in Zusammenhang im Clearing erstellten Positionen der zentralen Ge-
stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden, genpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von
§ 128 wiederherstellen.
4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlust-
übernahme durch natürliche oder juristische Per- (2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder ein-
sonen, die keine Clearingmitglieder sind. zelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befind-
lichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder
Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpar-
absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtun- tei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere
gen teilweise oder vollständig geltend zu machen,
wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht inner- 1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmit-
halb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden glied,
können. 2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffe-
(3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon nen Anlageklassen in Verbindung stehen.
absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen (3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zen-
Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend trale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmit-
zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen glieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach
auf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch Absatz 2 beendet wird.
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(4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern
Abwicklungsbehörde mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das
1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf
zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und Grund der Clearingbedingungen und damit im Zu-
die Bestände der Wertpapier- und Barsicherhei- sammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen
ten jedes Clearingmitglieds aktualisiert, der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitglie-
dern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung
2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.
Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder
an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist, (3) Die Abwicklungsbehörde berechnet die in
unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsver-
gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich pflichtungen nach einem angemessenen und nach-
Nachschusszahlungen, die auf Grund der in vollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der
Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clea-
werden, und ringmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mit-
geteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird.
3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unver-
Nettobeträge zu informieren und von der zentra- züglich die Anwendung eines solchen Instruments
len Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschul- mitteilen. Die Nettogewinne, die für jedes nichtaus-
dete Nettobeträge einfordert. gefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert wer-
(5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4 den, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppel-
Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der ten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds
auf der Grundlage der eigenen Regeln und Verein- zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.
barungen der zentralen Gegenpartei oder einer an- (4) Die Minderung der zu zahlenden Bewertungs-
deren von der Abwicklungsbehörde als angemessen gewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungs- Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme
methode ermittelt wird. Die Berechnung des Netto- ergreift. In Höhe der Minderung erlöschen die Zah-
betrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Auffor- lungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmit-
derung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale glieder gegen die zentrale Gegenpartei.
Gegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde
ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegen- (5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewer-
partei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn tungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur
dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von
Abwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abwei- Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen
chung ist von der Abwicklungsbehörde zu begrün- Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Rest-
den. betrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu
zahlen.
(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied
den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht
§ 152l
unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die
Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds (1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung
feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer
des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearing-
und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des mitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zen-
Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im trale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die
Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der
Nr. 648/2012 verwendet. Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag
(7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder meh- des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Aus-
rere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so fallfonds der zentralen Gegenpartei.
kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend (2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittel-
untersagen, das Clearing für neue Verträge dersel- abruf unabhängig davon geltend machen, ob alle
ben Art vorzunehmen. vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von
nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern,
§ 152k vollständig erfüllt sind.
Instrument der (3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des
Minderung zu zahlender Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearing-
Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder mitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausge-
(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nicht- fallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu
ausgefallener Clearingmitglieder wird von der Ab- der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.
wicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten (4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied
aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmit- den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht
glieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu er- unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die
reichen. Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds
Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie
und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des folgt gefasst:
Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß „§ 31 Verordnungsermächtigung betreffend Unter-
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwen- richtung und Nachweise nach den Artikeln 4a
det. und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d werden die
§ 152m Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337
Schutzbestimmungen für vom 23.12.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder nung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019,
S. 42)“ ersetzt.
(1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu
dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Ab- a) Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
wicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1
„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist
erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der
hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 die-
Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied
ses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der
beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26
Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem An-
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Arti-
teilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen
kel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU)
die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut
2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwal-
oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmens-
tung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
veräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen
des Kreditwesengesetzes.“
Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ab-
wicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 b) In Absatz 15 Nummer 1 werden die Wörter „wenn
Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne sie in diesem anderen Staat den Anforderungen
des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde. des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unter-
liegen,“ gestrichen.
(2) Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die
zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63
Erwerber als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen bis 83 und 85 bis 92“ durch die Wörter „§§ 63 bis 83
den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU)
und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungs- Nr. 600/2014“ eingefügt.
fonds besteht nicht. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt wer- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach die-
den durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläu- sem Gesetz“ gestrichen.
biger oder Clearingmitglieder an den b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
1. Gewinnen, satz 4“ die Angabe „Buchstabe a“ und nach der
Angabe „S. 116“ ein Semikolon und die Angabe
2. Kapitalinstrumenten oder „L 278 vom 27.10.2017, S. 56“ eingefügt.
3. Verbindlichkeiten c) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninsti- „(17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
tuts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen. kann sich die Bundesanstalt anderer sachver-
(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist ständiger Personen und Einrichtungen bedienen.“
die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut 6. § 10 wird wie folgt geändert:
verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkei- a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe
ten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu „§ 114“ durch die Angabe „§ 125“ ersetzt.
erfüllen.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird der Satzteil
§ 152n nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
„hierbei gelten § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und die
Rechtsschutz
Vorschriften einer nach § 8 Absatz 3 erlassenen
Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaß- Rechtsverordnung entsprechend,“.
nahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entspre- 7. In § 12 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 13“
chend.“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10
4. Die bisherigen Teile 5 bis 7 werden die Teile 6 bis 8. bis 13“ ersetzt.
8. In § 13 werden nach der Angabe „§§ 7 bis 10“ die
Artikel 2 Wörter „und 54 Absatz 1“ eingefügt.
Änderung des 9. § 18 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
Wertpapierhandelsgesetzes
„(11) Für Zwecke der Zusammenarbeit im Zu-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der sammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach die-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes sem Gesetz zu, um den einschlägigen Ersuchen der
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU)
worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 596/2014 sowie der für die Überwachung ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 535
sprechender ausländischer Bestimmungen zustän- bb) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 86
digen Behörden anderer Vertragsstaaten des Ab- Satz 1, 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 86
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt.
oder von Drittstaaten nachzukommen.“ b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
10. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl.
fügt. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)“ durch die Wör-
11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikeln 4,“ ter „Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141
durch die Angabe „Artikeln 4, 4a,“ ersetzt. vom 28.5.2019, S. 42)“ ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„§ 31
„1a. entgegen Artikel 4a Absatz 1 Unterab-
Verordnungsermächtigung satz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung
zu den Mitteilungspflichten nach nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch „5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterab-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des satz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas- nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
sen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Um-
21. § 129 wird aufgehoben.
fang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Ar-
Artikel 3
tikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie
der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterab- Änderung des
satz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundes- In § 10 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt S. 3822), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
übertragen.“ vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma
§ 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die ersetzt und werden die Wörter „soweit letztere unter
Wörter „nach einer auf Grund des § 31 dieses Beachtung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungs-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. verordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom
29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchfüh-
14. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5a“ rungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. die angemessene Bekanntgabe von Insiderinforma-
15. In § 83 Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11“ tionen und für den Aufschub der Bekanntgabe von
durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt. Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
16. In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) in der jeweils
„§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt. geltenden Fassung und des § 3a der Wertpapierhan-
17. In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort delsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden.“ einge-
„gewähren“ die Wörter „und sie diesbezüglich nicht fügt.
einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz
unterliegen“ eingefügt. Artikel 4
18. § 104 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Kreditwesengesetzes
„2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. De-
gen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten
zember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist,
europäischen Verordnungen einschließlich der
wird wie folgt geändert:
hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund die- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
ser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen a) In Absatz 1 Nummer 9 wird im Wortlaut vor Buch-
verstoßen hat.“ stabe a die Angabe „c und“ gestrichen.
19. In § 117 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Die b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 werden im Wort-
gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ha- laut vor Buchstabe a die Wörter „Buchstabe a
ben“ durch die Wörter „Das Mutterunternehmen und b“ durch die Wörter „Buchstabe a bis c“ er-
hat“ ersetzt. setzt.
20. § 120 wird wie folgt geändert: 2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und
Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Artikel 9“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „nach den Artikeln 4a und 9“
aa) Nummer 7 wird aufgehoben. ersetzt.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
3. § 32 Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wer“ die Wör- „des Prüfungsberichts“ die Wörter „sowie zur
ter „neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und“ Art und Weise seiner Einreichung bei der Bun-
eingefügt. desanstalt“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „unabhängig“ 4. § 47 wird wie folgt geändert:
die Wörter „von dem Bestehen einer Erlaubnis a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ab-
nach Absatz 1 und“ eingefügt. schlussprüfers“ ein Semikolon und das Wort
c) Satz 3 wird wie folgt geändert: „Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
durch ein Komma ersetzt.
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
das Wort „oder“ ersetzt. desministerium der Justiz und für Verbraucher-
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: schutz durch Rechtsverordnung, die nicht der
„4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Börse oder Teilnehmer eines Handels- Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang
platzes von einem in einem Drittstaat an- und Darstellung des Prüfungsberichts des Ab-
sässigen Unternehmen betrieben wird; schlussprüfers sowie zur Art und Weise der
dies gilt bis zu einer Entscheidung der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bun-
Europäischen Wertpapier- und Marktauf- desanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
sichtsbehörde über eine Eintragung des der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Unternehmens in das Register nach Arti- Das Bundesministerium der Finanzen kann die
kel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
Artikel 5 5. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Änderung des „des Abschlussprüfers“ die Wörter „sowie zur Art
Kapitalanlagegesetzbuchs und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts
bei der Bundesanstalt“ eingefügt.
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- 6. § 71 wird wie folgt geändert:
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geän- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Aus-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47
gabepreis statt des Nettoinventarwertes der mo-
nach dem Wort „Abschlussprüfers“ ein Semikolon
difizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.“
und das Wort „Verordnungsermächtigung“ einge-
fügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 34 folgende „Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem
Nummer 34a eingefügt: Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes
„34a. Swing Pricing ist eine Methode zur Berück- der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu
sichtigung der durch den Überschuss an legen.“
Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von An- 7. Nach § 98 Absatz 1 werden die folgenden Absätze
teilen oder Aktien verursachten Transaktions- 1a und 1b eingefügt:
kosten bei der Berechnung des Netto-
inventarwertes. Bei der Berechnung des „(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgese-
Nettoinventarwertes werden die durch den hen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch
Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Aus- eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber
gabeverlangen von Anteilen oder Aktien ver- der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung
ursachten Transaktionskosten mit einbezo- einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rück-
gen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing gabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat
Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vor- betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens ei-
gesehen werden, die bei jeder Ausgabe und nem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF.
Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur An- Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Ab-
wendung kommt (vollständiges Swing satz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283
Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich
Überschreiten eines zuvor festgelegten die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tat-
Schwellenwertes des Netto-Überschusses sächlichen Rückgabe von der depotführenden
greift (teilweises Swing Pricing).“ Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem
Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabe-
3. § 38 wird wie folgt geändert: erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „Artikel 9“ zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgege-
durch die Wörter „Artikel 4a und 9“ ersetzt und benen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die
die Wörter „die Verordnung (EU) 2015/2365“ Anlagebedingungen können abweichend von den
durch die Wörter „die Verordnung (EU) Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis
2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)“ vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1
ersetzt. erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 537
(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgese- „(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem
hen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesell- Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117
schaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1
Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabe- Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar.
verlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlage-
Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabe- bedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesell-
verlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Ver- schaftsvermögen müssen diese Anlagebedingun-
mögensgegenstände des Sondervermögens nicht gen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2
mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger aus- enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Än-
geführt werden können. Die Beschränkung der derungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt
Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeits- zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermö-
tage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft gen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche
hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Be- Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273
schränkung der Rücknahme der Anteile sowie der Bundesanstalt vorzulegen.“
deren Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwal- 16. § 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rück-
nahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem „(2) Auf geschlossene Investmentkommandit-
unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffent- gesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1,
lichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwen- § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2
dung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesell-
§ 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben schaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu er-
unberührt.“ stellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen
müssen diese Anlagebedingungen mindestens die
8. § 106 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anla-
„Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gebedingungen sowie deren Änderungen sind ge-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- mäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen.
terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anla-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des gebedingungen sowie wesentliche Änderungen der
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundes-
weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Be- anstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit
richte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung
über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver- des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Ab-
mögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der satz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.“
zuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu 17. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit „4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen
der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Ver- Bedingungen und bei welchen Stellen die
waltung von Sondervermögen zu erhalten.“ Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls
den Umtausch der Anteile oder Aktien von
9. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe
der Verwaltungsgesellschaft verlangen kön-
„§ 98 Absatz“ die Angabe „1a, 1b,“ eingefügt.
nen; ob und unter welchen Voraussetzungen
10. In § 120 Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern die Rücknahme und gegebenenfalls der Um-
„des Lageberichts“ die Wörter „sowie zur Art und tausch der Anteile oder Aktien beschränkt
Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt“ ein- werden kann sowie die maximale Dauer
gefügt. einer solchen Beschränkung; Voraussetzun-
11. § 121 wird wie folgt geändert: gen, unter denen die Rücknahme und gege-
benenfalls der Umtausch der Anteile oder
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9“ Aktien ausgesetzt werden kann;“.
durch die Wörter „Artikel 4a und 9“ ersetzt.
b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar- Semikolon ersetzt.
stellungen“ die Wörter „sowie zur Art und Weise
c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
der Einreichung bei der Bundesanstalt“ einge-
fügt. „16. falls in den Anlagebedingungen Swing
Pricing vereinbart wird, die Art des Swing
12. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe
Pricing (vollständiges oder teilweises Swing
„§ 98 Absatz“ die Angabe „1a, 1b,“ eingefügt.
Pricing) sowie unter welchen Voraussetzun-
13. In § 135 Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wör- gen diese Methode angewandt wird.“
tern „des Lageberichts“ die Wörter „sowie zur Art
18. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt“
eingefügt. a) In Nummer 22 werden die Wörter „Aktien aus-
gesetzt werden kann“ durch die Wörter „Aktien
14. In § 136 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort beschränkt oder ausgesetzt werden kann; im
„Abschlussprüfers“ die Wörter „sowie zur Art und Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme
Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei von Anteilen oder Aktien ist zudem der Verfah-
der Bundesanstalt“ eingefügt. rensablauf sowie deren maximale Dauer darzu-
15. § 140 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: stellen“ ersetzt.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
b) In Nummer 40 wird der Punkt am Ende durch ein 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe
Semikolon ersetzt. „S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch
c) Folgende Nummer 41 wird angefügt: die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom
28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils
„41. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben geltenden Fassung,“ eingefügt.
zu dessen Art (vollständiges oder teilweises
Swing Pricing) und Funktionsweise sowie 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zur Berechnung des modifizierten Netto- a) In Nummer 1 wird das Wort „Anzeigepflicht“
inventarwertes.“ durch das Wort „Unterrichtungspflicht“ ersetzt
19. Nach § 168 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe
gefügt: „Unterabsatz 2“ eingefügt.
„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch „2. die Einhaltung der Unterrichtungspflicht ge-
macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der genüber der Bundesanstalt für Finanzdienst-
modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Ak- leistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Arti-
tie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, kel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifi- Verbindung mit einer auf Grund des § 31
zierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlas-
Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventar- senen Rechtsverordnung, sicherzustellen,
wertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröf- 3. die Einhaltung der Nachweispflicht gegen-
fentlichen oder bekanntzugeben ist.“ über der Bundesanstalt nach Artikel 10 Ab-
20. Dem § 255 wird folgender Absatz 5 angefügt: satz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer
„(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sonderver-
mögen unzulässig.“ auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
21. Dem § 279 wird folgender Absatz 4 angefügt: nung, sicherzustellen,“.
„(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von c) Nummer 4 wird aufgehoben.
der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der
modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Ak-
Artikel 8
tie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für
den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend.“ Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
22. § 307 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 14a Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverord-
a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein
nung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt
Semikolon ersetzt.
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
b) Folgende Nummer 21 wird angefügt: (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach der
„21. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben Angabe „3 Unterabsatz 2“ die Wörter „sowie Artikel 4a“
zu dessen Art (vollständiges oder teilweises und nach der Angabe „(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“
Swing Pricing) und Funktionsweise sowie ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
zur Berechnung des modifizierten Nettoin- einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandels-
ventarwertes.“ gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,“ eingefügt.
Artikel 6 Artikel 9
Änderung des Änderung der
Versicherungsaufsichtsgesetzes Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
Erlass von Rechtsverordnungen auf die
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
„Artikel 9“ durch die Wörter „nach den Artikeln 4a vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
und 9“ ersetzt. durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
2. § 83 Absatz 3 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „§ 3 Absatz 4 Satz 1“ ein Komma und die Wör-
Artikel 7 ter „des § 31 Satz 1“ eingefügt.
Änderung der
Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung Artikel 10
Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom Änderung der
19. März 2014 (BGBl. I S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1722) § 14 Absatz 2 der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 539
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezem- Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung
ber 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapier-
wie folgt gefasst: handelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und
„(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unter- 3. Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach
richtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterab- Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
satz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- zes erlassenen Rechtsverordnung,
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregis-
sicherzustellen.“
ter (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019,
Artikel 12
S. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer
aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset- Änderung des
zes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.“ Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Artikel 11 Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
Änderung der das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. No-
Prüfungsberichteverordnung vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,
§ 40 Absatz 2 der Prüfungsberichteverordnung vom wird wie folgt geändert:
19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die durch Artikel 10 des 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge- Wort „Starkfrost,“ das Wort „Dürre,“ eingefügt.
ändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2
2. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
und 2a ersetzt:
„(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der „4. bei der Versicherung von Schäden, die an den
Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Ver- versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der wirkung von den wetterbedingten Elementar-
Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre,
nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Starkregen oder Überschwemmungen entste-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Ver- hen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft
bindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wert- oder der Gärtnerei genommenen Versicherung
papierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
zu beurteilen. gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder
Überschwemmungen für jedes Versicherungs-
(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der jahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;“.
Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das
Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der
Artikel 13
1. Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wert-
Inkrafttreten
papier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (1) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
(EU) Nr. 648/2012, Kraft.
2. Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Gesetz
zur Verlängerung und Verbesserung
der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Vom 19. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge
bereits beendet, kann er nur die nach Zugang
Artikel 1 der Rüge fällig gewordene Miete zurückver-
Änderung des langen.“
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Artikel 2
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; Änderung des Einführungs-
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
1. § 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert: machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „für die Dauer 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
von“ das Wort „jeweils“ eingefügt. zes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: worden ist, wird folgender § 51 angefügt:
„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spä-
testens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer „§ 51
Kraft treten.“ Übergangsvorschriften
2. § 556g wird wie folgt geändert: zum Gesetz zur Verlängerung
und Verbesserung der Regelungen
a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
„ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnis-
ses“ gestrichen. Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstande-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die zurück- wenden.“
verlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig
geworden ist“ gestrichen.
Artikel 3
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Inkrafttreten
„Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Mo-
nate nach Beginn des Mietverhältnisses oder Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 541
Gesetz
zur Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019
zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Vom 19. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende
zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen
Artikel 1 Aufenthalt hat.“
Änderung des
3. In Artikel 23 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstam-
Bürgerlichen Gesetzbuchs
mungserklärung“ das Komma und die Wörter
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- „Namenserteilung oder Annahme als Kind“ durch
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; die Wörter „oder einer Namenserteilung“ ersetzt.
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden 4. Dem Artikel 229 wird folgender § 52 angefügt:
ist, wird wie folgt geändert:
„§ 52
1. § 1746 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt: Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Umsetzung der
„§ 1766a
Entscheidung des Bundesverfassungs-
Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners gerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haus-
Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vor-
halt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels
gänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht
über die Annahme eines Kindes des anderen Ehe-
anwendbar.“
gatten entsprechend.
(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne
des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Per- Artikel 3
sonen
Änderung des
1. seit mindestens vier Jahren oder Rechtspflegergesetzes
2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit
In § 14 Absatz 1 Nummer 14 des Rechtspfleger-
diesem
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten ver- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
heiratet ist. (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, werden die
(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten ver- Wörter „die Genehmigung der Einwilligung des Kindes
heiratet, so kann er das Kind seines Partners nur zur Annahme nach § 1746 Absatz 1 Satz 4 des Bürger-
allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die lichen Gesetzbuchs,“ gestrichen.
Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2
und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.“ Artikel 4
Artikel 2 Änderung des
Änderung des Einführungs- Gesetzes über das
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom § 187 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9 des
folgt geändert: Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
1. In Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und“ gestrichen.
„(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186
2. Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5
„(1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungs-
dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie gesetzes entsprechend.“
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Artikel 5 1. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
Änderung des 2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1
Adoptionswirkungsgesetzes Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3“ gestrichen.
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 6
Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015
Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Dieses Gesetz tritt am 31. März 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 543
Gesetz
zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG)
Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 10a Parlamentarische Kontrolle
das folgende Gesetz beschlossen: § 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§ 12 Verwaltungskosten
Artikel 1 § 13 Befristung und Länderbeteiligung
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Teil 4
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom Besteuerung
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch § 14 Steuern
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammen-
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: hang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a
und 8a
1. Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds- § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesell-
gesetz“ wird geändert in „Gesetz zur Errichtung schaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a
eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisie- und 8a
rungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz)“. § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die
Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Ab-
„Inhaltsübersicht wicklungsanstalt
Abschnitt 1 § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammen-
hang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Finanzmarktstabilisierung
Teil 1 Abschnitt 2
Finanzmarktstabilisierungsfonds Wirtschaftsstabilisierung
§ 1 Errichtung des Fonds
Teil 1
§ 2 Zweck des Fonds
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 15 Errichtung des Fonds
Teil 2 § 16 Zweck des Fonds
Institutioneller Rahmen § 17 Stellung im Rechtsverkehr
§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung
§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Träger-
schaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; § 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungs-
Verordnungsermächtigung ermächtigung
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Teil 2
der Deutschen Bundesbank
Stabilisierungsmaßnahmen
§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsaus-
schusses § 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver-
ordnungsermächtigung
§ 3d Deckung der Kosten
§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermäch-
§ 3e Kostenerstattungen tigung
§ 3f Verordnungsermächtigung § 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditan-
Teil 3 stalt für Wiederaufbau
Stabilisierungsmaßnahmen § 24 Kreditermächtigung
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver- § 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisie-
waltung rungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
§ 5a Anteilserwerb
§ 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung Teil 3
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften Besteuerung
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 27 Steuern
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten Allgemeine Regelungen
§ 9 Kreditermächtigung § 29 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verord- § 30 Rechtsweg
nungsermächtigung § 31 Verkündung von Rechtsverordnungen“.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
3. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst: (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein
„Abschnitt 1 Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes.
Finanzmarktstabilisierung
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die
Teil 1
Unternehmen der Realwirtschaft.
Finanzmarktstabilisierungsfonds“.
4. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst: § 17
„§ 6 Stellung im Rechtsverkehr
Garantieermächtigung; Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht
Verordnungsermächtigung“. rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und
5. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:
verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen
„§ 8 der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabili-
Risikoübernahme; sierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des
Verordnungsermächtigung“. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirt-
6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
schaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main.
„§ 10 Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch
Bedingungen für andere inländische Gebietskörperschaften errichtete,
Stabilisierungsmaßnahmen; mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleich-
Verordnungsermächtigung“. bare Einrichtungen.
7. Nach § 14d wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: § 18
„Abschnitt 2 Institutioneller Rahmen;
Wirtschaftsstabilisierung Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisie-
Teil 1 rungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen
Wirtschaftsstabilisierungsfonds über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1
und der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20
§ 15 Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. Die Finanz-
agentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang
Errichtung des Fonds
mit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungs-
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeich- fonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabili-
nung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF –“ er- sierungsfonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur
richtet. untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Auf-
gaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und
§ 16 Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Zweck des Fonds Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen
über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der vom Bundesministerium der Finanzen im Einver-
Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und und Energie ausgeübt. Das Bundesministerium für
durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Wirtschaft und Energie ist der Ansprechpartner für
Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren die Unternehmen.
Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf
die Wirtschaft, die technologische Souveränität, (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
den Arbeitsmarkt hätte. Wirtschaft und Energie Aufgaben und Befugnisse
der Finanzagentur nach diesem Abschnitt vorüber-
(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Ab- gehend selbst wahrnehmen oder auf einen geeig-
satz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunterneh- neten Dritten übertragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
men, die nicht Unternehmen des Finanzsektors entsprechend.
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute
oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind (3) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe
und die in den letzten beiden bereits bilanziell ab- einer nach § 20 Absatz 6 erlassenen Rechtsverord-
geschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar nung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien Abschnitt geeigneter Dritter bedienen.
erfüllt haben: (4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten
1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen entsprechend. Soweit durch andere inländische
Euro, Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirt-
schaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrich-
2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie tungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht
3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurch- der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und
schnitt. deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 545
genommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Ver-
und 2 für die nach dem Recht der inländischen trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur ent- Union zu berücksichtigen.
sprechend. (3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisie-
rungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und
§ 19 die Verwahrung und Verwaltung der anderen im
Kostendeckung und Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach
Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bun-
(1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend. desministerium der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die
ministerium für Wirtschaft und Energie durch Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er- für die Vorbereitung der Anträge. Anträge sind über
lassen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
einzureichen. Für Anträge erstellt das Bundesminis-
1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungs-
terium für Wirtschaft und Energie die Ausschussvor-
verfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach
bereitung einschließlich des Votums. Das Bundes-
§ 3e;
ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
und 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wie-
der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabili- deraufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung
sierung anfallen. über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21
und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
Teil 2 des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbei-
Stabilisierungsmaßnahmen tung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorberei-
tung von Entscheidungen durch den interministe-
§ 20 riellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen;
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kreditanstalt
Entscheidung über
für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer
Stabilisierungsmaßnahmen;
nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der
Verordnungsermächtigung
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt
(1) Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds geeigneter Dritter bedienen. Sofern Aufgaben der
nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzuneh- Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederauf-
mende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das bau nach diesem Gesetz von anderen juristischen
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundes-
Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflicht- rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen
gemäßem Ermessen unter Berücksichtigung Personen hat. Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach
1. der Bedeutung des Unternehmens für die Wirt- § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungs-
schaft Deutschlands, hofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.
2. der Dringlichkeit, (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss
3. der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzler-
Wettbewerb und amts, des Bundesministeriums der Finanzen, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des
4. des Grundsatzes des möglichst sparsamen und Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des
wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirt- Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher-
schaftsstabilisierungsfonds. schutz und des Bundesministeriums für Verkehr und
Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenhei- digitale Infrastruktur. Dem Wirtschaftsstabilisierungs-
ten von besonderer Bedeutung sowie um Entschei- fonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend
dungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen angehören. Das Bundesministerium der Finanzen
nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Rechtsverordnung handelt, entscheidet einver- für Wirtschaft und Energie dem Wirtschaftsstabilisie-
nehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirt- rungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung ge-
schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). Der Wirt- ben.
schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein (6) Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt-
Expertengremium berufen. Ein Rechtsanspruch auf schaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundes-
Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds be- ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
steht nicht. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss
werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen des Deutschen Bundestages ist über Erlass und
Rates und des Rates der Europäischen Union und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1
Vorgaben der Europäischen Kommission und die und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unter-
§ 5 entsprechend. nehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile
des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies
§ 21 für die Stabilisierung des Unternehmens erforder-
Gewährleistungsermächtigung; lich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemes-
Verordnungsermächtigung sene Vergütung zu vereinbaren.
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird er- (2) Das Bundesministerium der Finanzen ent-
mächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für rium für Wirtschaft und Energie über die in Absatz 1
vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 genannten Maßnahmen. Eine Beteiligung durch
begebene Schuldtitel und begründete Verbindlich- den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann
keiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liqui- erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes
ditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt
am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht
Garantien und der abzusichernden Verbindlichkei- besser und wirtschaftlicher auf andere Weise errei-
ten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirt- chen lässt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-
schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch
eigenem Ermessen auch über Anträge von Unter- über Anträge von Unternehmen entscheiden, die
nehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht
Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in
Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirt- § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sek-
schaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder toren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für
von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder die seit
oder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abge-
Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu schlossenen Finanzierungsrunde von privaten Ka-
erheben. pitalgebern mit einem Unternehmenswert von min-
destens 50 Millionen Euro einschließlich des durch
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wurden. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsord-
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, nung finden keine Anwendung.
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen erlassen über (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
sie abgedeckt werden können,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2. die Berechnung und die Anrechnung von Garan- nähere Bestimmungen erlassen über
tiebeträgen,
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-
3. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun- gen der Rekapitalisierung,
gen der Garantie,
2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapital-
4. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien bestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie
für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen so- für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandtei-
wie für bestimmte Arten von Garantien und len,
5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung
3. die Bedingungen, unter denen der Wirtschafts-
des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der
stabilisierungsfonds seine Beteiligung an den
Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erfor-
Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann,
derlich sind.
und
(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen
4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung
Bundestages ist über den Erlass und Änderungen
des Zweckes dieses Abschnitts im Rahmen der
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich
Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.
zu unterrichten.
(4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 (4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Absatz 1a gilt auch für von durch andere inlän- Bundestages ist über den Erlass und Änderungen
dischen Gebietskörperschaften errichtete, dem der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich
Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Ein- zu unterrichten.
richtungen übernommene Garantien entsprechend.
§ 23
§ 22 Refinanzierung der
Rekapitalisierung; Sonderprogramme der
Verordnungsermächtigung Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der
sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen be- Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Re-
teiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfas- finanzierung der ihr von der Bundesregierung als
sen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hy- Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zuge-
bridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, wiesenen Sonderprogramme gewähren. Die nähe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 547
ren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der gleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisie-
Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest. rungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen
dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der ent-
§ 24 sprechenden Finanzagentur oder einer Landesför-
Kreditermächtigung derbank oder -anstalt als Sachverständige hinzu-
gezogen oder als Vertreter benannt werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnah- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
men nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Das die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für nähere Bestimmungen erlassen über die von den
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforde-
der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe rungen an
von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 1. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2. die Aufnahmen weiterer Kredite,
(3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen 3. die Vergütung ihrer Organe,
Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Ge- 4. die Ausschüttung von Dividenden,
setzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704)
5. den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu
sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit
erfüllen sind,
der nächsten Beschlussfassung über ein Haus-
haltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deut- 6. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbs-
schen Bundestages über die Tilgung der in diesem verzerrungen,
Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, 7. branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der
8. die Art und Weise, wie der beteiligungsführen-
Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme über-
den Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem
schritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines
Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft
angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maß-
zu legen ist,
gabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den je-
weiligen Jahren die nach der Schuldenregel zuläs- 9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ
sige Nettokreditaufnahme des Bundes. mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzuge-
bende und zu veröffentlichende Verpflichtungs-
§ 25 erklärung zur Einhaltung der Anforderungen in
den Nummern 1 bis 6,
Voraussetzungen und
Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; 10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung
Verordnungsermächtigung des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2
zweckmäßig sind.
(1) Den Unternehmen dürfen anderweitige Fi-
nanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung ste- Die Anforderungen können sich nach Art und
hen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unter-
eine klare eigenständige Fortführungsperspektive scheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses
nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unter- Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsver-
nehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes be- ordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder
antragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 erlas-
EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkei- senen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen
ten“ erfüllt haben. einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderun-
gen geregelt werden.
(2) Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnah-
men des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den (4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen
§§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch neh- Bundestages ist über Erlass und Änderungen der
men, müssen die Gewähr für eine solide und Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu
umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen ins- unterrichten.
besondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Pro- (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend.
duktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplät-
zen leisten. Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1 § 26
und 2 genannten Bedingungen können Auflagen Befristung; Verordnungsermächtigung
mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaß-
nahme vereinbart werden. Soweit in den Sitzungen (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschafts-
des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen stabilisierungsfonds sind bis zum 31. Dezember
Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt 2021 möglich. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungs-
für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezo- fonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln
gen oder als Vertreter benannt werden, sind diese und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungs-
von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
Kreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entspre- (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich
chend für Unternehmen, die Gegenstand von durch auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen
andere inländische Gebietskörperschaften errichte- nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf
te, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ver- Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner 2. Das Gesetz wird wie folgt gefasst:
Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrecht-
zuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnah- „§ 1
men abzusichern. Begriffsbestimmungen
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflö-
Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke des
sung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt
Gesetzes wie folgt bestimmt:
die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 1. Finanzmarktstabilisierungsfonds ist der nach Maß-
bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bun- gabe von Abschnitt 1 des Stabilisierungsfonds-
destages bedarf. gesetzes errichtete Fonds.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. 2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist der nach Maß-
gabe von Abschnitt 2 des Stabilisierungsfonds-
Teil 3 gesetzes errichtete Fonds.
Besteuerung
3. Der Begriff Fonds bezieht sich in diesem Gesetz
sowohl auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 27
als auch auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Steuern
4. Unternehmen des Finanzsektors im Sinne dieses
(1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 2 Ab-
Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vor- satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen
bereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmark-
§§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Um- tes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.
wandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Ver- Hierzu gehören auch Unternehmen, die zum
rechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderun-
nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein gen nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes
Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkom- Kapitalmaßnahmen durchführen.
mensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach
§ 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergeset- 5. Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses
zes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft. Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 20
(2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, de-
gilt entsprechend. nen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere
§2
inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit
dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Anwendungsbereich
Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnah-
men entsprechend. (1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes be-
zeichnen sowohl „Unternehmen des Finanzsektors“
§ 28 im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 als auch „Unter-
nehmen der Realwirtschaft“ im Sinne von Absatz 1
Anwendungsvorschrift für § 27 Nummer 5 auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
(2) Soweit dieses Gesetz Vorgaben für als Aktien-
und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.“
gesellschaft und in weiteren Rechtsformen verfasste
8. Nach § 28 wird die folgende Überschrift eingefügt: Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaß-
„Abschnitt 3 nahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisie-
rungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese
Allgemeine Regelungen“. Vorgaben für durch andere inländische Gebietskör-
9. Der bisherige § 14e wird aufgehoben. perschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabi-
10. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 29 bis 31. lisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und
deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.
11. Der bisherige § 18 wird aufgehoben. Soweit dieses Gesetz auf den oder die Fonds, den
Bund, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die
Artikel 2 von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und
Änderung des Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden
Finanzmarktstabilisierungs- Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder un-
beschleunigungsgesetzes mittelbar abhängigen Unternehmen Bezug nimmt,
gelten die Bestimmungen entsprechend auch für
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge- durch andere inländische Gebietskörperschaften
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vergleichbare Einrichtungen, die Bundesländer, ihre
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen
wird wie folgt geändert: errichteten Körperschaften, Anstalten, Sonderver-
1. Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsbe- mögen sowie die ihnen nahestehenden Personen
schleunigungsgesetz“ wird in „Wirtschaftsstabilisie- oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar
rungsbeschleunigungsgesetz“ geändert. abhängigen Unternehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 549
§3 (5) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den
Verpflichtungserklärung Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.
bei Aktiengesellschaften (6) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Ak-
(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die tien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang
Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwort- bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens aus-
lichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zu- gestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertra-
ständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit gung an einen Dritten. Der Fonds kann bestimmen,
und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Fi- dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der
nanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte
des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unter- Stammaktien umgewandelt werden.
nehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 2
Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abge- §6
gebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen.
Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe Hauptversammlung
wirksam. (1) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
(2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch schaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften
gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit (SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen
Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen-
Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
können aus diesem Grunde angefochten werden. SARS-CoV-2-Pandemie.
§ 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(2) Für Mitgliederbeschlüsse bei Genossenschaf-
§4 ten gilt § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und
Verpflichtungserklärung Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
bei anderen Rechtsformen wirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie.
Die vorstehenden Absätze gelten für Unterneh-
men des Finanzsektors und für Unternehmen der §7
Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Ak-
tiengesellschaft verfasst sind, entsprechend. Kapitalerhöhung gegen
Einlagen und Kapitalherabsetzung
§5
(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapi-
Ausgestaltung der Aktien talisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungs-
(1) Wenn der Vorstand bei der Ausgabe neuer Ak- fondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Be-
tien gemäß § 203 AktG vom genehmigtem Kapital schlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen
Gebrauch macht, entscheidet er mit Zustimmung Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wert-
des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte papiererwerbs- und Übernahmegesetzes entspre-
und die Bedingungen der Aktienausgabe. In diesem chend, mit der Maßgabe, dass Satzungsbeschrän-
Fall hat er der nächsten ordentlichen Hauptver- kungen für die Erteilung von Stimmrechtsvollmach-
sammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapi- ten nicht gelten. Die vorstehenden Regelungen
talerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung
in dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhö- nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder aus-
hung sowie der Ausgabebetrag sowie gegebenen- schließlich von den Aktionären oder Dritten gezeich-
falls ein Gewinnvorzug und Liquidationsvorrang der net werden kann oder die Tagesordnung der Haupt-
Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden. versammlung neben der Beschlussfassung über die
Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.
(2) Ansonsten entscheidet hierüber die Hauptver-
sammlung auf der Grundlage eines Vorschlags von (2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grund-
Vorstand und Aufsichtsrat. kapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer
(3) Die neuen Aktien können insbesondere mit Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisie-
einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Ge- rungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abge-
sellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestat- gebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestim-
tet werden. Der Vorstand kann insbesondere auch mungen sind unbeachtlich.
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei de- (3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
nen der Vorzug nicht nachzahlbar ist. Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im
(4) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs ent- Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7
spricht, ist in jedem Falle angemessen, es sei denn, oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes ausge-
er liegt unter dem Nennwert oder im Fall von Stück- schlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die
aktien unter dem rechnerischen Wert. Unbeschadet mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf- oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die
sichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des
den Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
Aktiengesetzes gilt entsprechend. sprechend. Der Ausschluss des Bezugsrechts zur
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist § 7a
in jedem Fall zulässig und angemessen. Bedingtes Kapital
(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, (1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammen-
dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringe- hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22
ren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Ge-
sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Ak- währung von Umtausch- oder Bezugsrechten an
tiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wur- den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen
den. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der
der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des
den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden. Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sons-
tige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in
gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldver-
das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlage-
schreibungen durch ein Unternehmen des Finanz-
pflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds
sektors gegen Einbringung von Vermögenseinlagen
von seiner Einlagepflicht. § 194 Absatz 1 Satz 2
aus stillen Beteiligungen nach § 10. Es genügt, wenn
des Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die
in dem Beschluss oder dem damit verbundenen
Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen
Beschluss nach § 10 Absatz 2 der Mindestausgabe-
aus von dem Fonds oder von Dritten nach § 10 Ab-
betrag oder die Grundlagen für die Festlegung des
satz 1 eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt.
Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetra-
ges bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1
(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2
und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinnge-
mäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1 (2) § 5 gilt entsprechend.
Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung. (3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218
des Aktiengesetzes entsprechend.
(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zu-
sammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 § 7b
oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann Schaffung eines genehmigten
mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 Kapitals durch die Hauptversammlung
beschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht, dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammen-
gemäß § 225 des Aktiengesetzes Sicherheitsleis- hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder
tung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, wenn § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes das Grund-
der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch
der Kapitalherabsetzung durch eine Kapitalerhöhung Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen
mindestens wieder erreicht wird, die zugleich mit (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer
der Kapitalherabsetzung beschlossen ist. Gleiches Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende
gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. § 202
beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine
Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Un- Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien er-
terschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapital- folgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2
herabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzu- (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
stellen ist. § 228 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird
unbeschadet des § 7c entsprechend. Im Fall des hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Aus-
Satzes 5 dürfen Beträge, die aus der Auflösung der schluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Ab-
Kapitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung satz 3 entsprechend.
gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Aktio- (3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 ent-
näre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre sprechend.
von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu
befreien. § 7c
(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Eintragung von
Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungsmaß- Hauptversammlungsbeschlüssen
nahme, insbesondere durch ihre Stimmrechts- Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den
ausübung oder die Einlegung unbegründeter §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in
Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, um dadurch das Handelsregister anzumelden und beim Bundes-
ungerechtfertigte Vorteile für sich zu erlangen, sind anzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung
der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Scha- des zur Eintragung in das Handelsregister angemel-
denersatz verpflichtet. Ein Aktionär kann nicht deten Beschlusses auf der Internetseite der Gesell-
geltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung schaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im
für das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber.
war, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraus-
gleicher Weise ausgeübt haben. setzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 551
der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Be- Fonds Stabilisierungsmaßnahmen gewährt wer-
schluss, und sofern erforderlich die Durchführung den dürfen,
der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern 2. die Bedingungen der Beteiligung des Fonds zu
sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in ändern,
das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4
des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maß- 3. die Beteiligung des Fonds oder von Dritten nach
gabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses § 10 Absatz 1 als Einlage in das Unternehmen
im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktien- einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von
gesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Be- Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
schlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat 4. die Beteiligung des Fonds in vergleichbarer
auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzutei-
und § 7b. len oder als Wertpapier auszugestalten,
5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch-
§ 7d und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Ka-
Ausschluss der aktienrechtlichen pital für die Erfüllung der dadurch entstehenden
Vorschriften über verbundene Unternehmen Ansprüche zu schaffen oder
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herr- 6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Ein-
schende Unternehmen sind bis zum Ablauf des haltung von Eigenmittelanforderungen bei Unter-
31. Dezember 2021 auf den Fonds, den Bund und nehmen des Finanzsektors nach § 2 des Stabi-
die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten lisierungsfondsgesetzes oder für die Einhaltung
und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehen- der finanziellen Bedingungen eines Luftfahrt-
den Personen oder sonstige von ihnen mittelbar unternehmens der Gemeinschaft gemäß Artikel 5
oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht an- der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Euro-
zuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von päischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer tember 2008 über gemeinsame Vorschriften für
im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Un- die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in
ternehmens. der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2018,
S. 3) durchzuführen.
§ 7e (2) Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Haupt-
versammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im oder eine Erklärung der Geschäftsführung des
Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaß-
Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapital- nahme dem Unternehmen zufließenden Mittel über-
maßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Ak- wiegend für eine Rückzahlung von dem Unter-
tien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem nehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem
Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder Kapital zu verwenden.
zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rück-
gewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit §8
einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8, Genussrechte und
21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die nachrangige Schuldverschreibungen
neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder
ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-
gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnah- fassten Unternehmens ist bis zum 31. Dezember
men die Voraussetzung für eine Maßnahme nach 2021 ermächtigt, Genussrechte und Schuldver-
§ 6 oder § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ge- schreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an
schaffen werden soll. den Fonds auszugeben. Der Vorstand kann von der
Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichts-
rates Gebrauch machen.
§ 7f
(2) Die Ausgabe der Genussrechte und Schuld-
Zusammenhang verschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der
mit Stabilisierungsmaßnahmen Hauptversammlung, es sei denn, die Genussrechte
(1) Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur
einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisie- Wandlung in Aktien vor.
rungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausge-
besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptver- schlossen, es sei denn, die Genussrechte oder
sammlung des Unternehmens, insbesondere über Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wand-
Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vor- lung in Aktien vor.
stands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maß- wenn ein Unternehmen Schuldverschreibungen aus-
nahme bereits erworbene Beteiligung an dem Un- gibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds
ternehmen ganz oder teilweise zu übertragen nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes
oder zu veräußern oder zu erhöhen. Für die Erhö- oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21
hung der Beteiligung gilt dies nur solange, wie Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine
nach dem Stabilisierungsfondsgesetz durch den Garantie übernimmt.
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
§9 § 10
Sinngemäße Anwendung bei Kommandit- Stille Gesellschaft
gesellschaften auf Aktien, Europäischen
(1) Eine Vereinbarung über die Leistung einer
Gesellschaften (SE) und Genossenschaften
Vermögenseinlage durch den Fonds als stiller
(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Gesellschafter in ein Unternehmen ist kein Unter-
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Euro- nehmensvertrag nach § 291 oder § 292 des Aktien-
päischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die gesetzes. Sie bedarf insbesondere nicht der Zustim-
§§ 5 bis 8 sinngemäß. mung der Hauptversammlung oder der Eintragung in
das Handelsregister. Die vorstehenden Sätze gelten
(2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen entsprechend, wenn sich im Rahmen einer Rekapi-
werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft talisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungs-
verfasst sind. Satzungsänderungen von Genossen- fondsgesetzes neben dem Fonds auch Dritte als
schaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapital- stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen
verstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Ein-
unverzüglich zur Eintragung in das Genossen- lage ganz oder in Teilen an Dritte übertragen wird.
schaftsregister anzumelden und unverzüglich einzu-
(2) In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch
tragen, sofern der zugrundeliegende Beschluss nicht
oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden.
offensichtlich nichtig ist.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist im Falle einer
Wandlung ausgeschlossen. Ein Umtausch- oder
§ 9a Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächti-
gung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die
Vorgaben für mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
Stabilisierungsmaßnahmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die
bei als GmbH verfassten Unternehmen einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des ge-
(1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zeichneten Kapitals vertreten ist.
über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzie- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträg-
rungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit liche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhe-
der anwesenden Stimmen. Abweichende Bestim- bung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen
mungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. des Fonds an einem von ihm gestützten Unterneh-
Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts. men des Finanzsektors oder einer Vereinbarung
Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handels- über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unter-
register gelten § 7c Satz 1 und 2 und § 7 Absatz 2 nehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.
entsprechend.
(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermögens-
(2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnah- einlage des Fonds oder einvernehmliche Aufhebung
men im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- einer stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des
Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie können Aktiengesetzes.
Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- § 11
tung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen
gefasst werden. Keine Informationspflicht
gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
(3) Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehr-
heit von drei Viertel der anwesenden Stimmen be- § 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a
darf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft ge- sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes fin-
gen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies den keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen
für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwen- durch die Fonds.
dig ist. Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich
anhand eines durch Sachverständigengutachten er- § 12
mittelten Unternehmenswertes. Der Ausschluss wird
mit Beschlussfassung wirksam. Keine Mitteilungspflicht
für wesentliche Beteiligung
(4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend.
§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine
Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die
§ 9b Fonds.
GmbH & Co. KG und KG
§ 13
Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirt- Keine Anzeigepflicht
schaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die für bedeutende Beteiligung
Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als
Kommanditist entscheiden, genügt die einfache § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine An-
Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesell- wendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteili-
schafter. gungen durch die Fonds.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 553
§ 14 Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem
Fonds abstimmen.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote;
Ausschluss von Minderheitsaktionären 3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den
(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung be-
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes misst sich der Mindestwert bei Übernahmeange-
über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den boten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs-
Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaf- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten
ten im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaß- durchschnittlichen inländischen Börsenkurs wäh-
nahme nach Stabilisierungsfondsgesetz, einschließ- rend der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe
lich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernah-
einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteili- meangebots. Das gilt nicht, wenn dieser Wert
gung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem über dem gewichteten durchschnittlichen inlän-
Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die dischen Börsenkurs während des Zeitraums vom
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von 1. bis 27. März 2020 liegt. In diesem Fall ist der
der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 letztgenannte Wert der maßgebliche Mindest-
Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- wert. § 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapier-
gesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach erwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine
§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Anwendung.
Übernahmegesetzes.
(4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Ab-
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm
Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des
sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktien-
oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 gesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e
oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4
gesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesell- entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirk-
schaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug samkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerich-
auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinba- tete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären
rung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer be-
Bund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen reits gezahlten Abfindung zurück zu übertragen. Im
im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes
nach § 7, 8 oder 22 des Stabilisierungsfondsgeset- anzuwenden.
zes über die Ausübung von Stimmrechten oder in
sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft § 15
abstimmen.
Keine Börsenzulassung
(3) Gibt der Bund oder ein Fonds im Zusammen- § 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der
hang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Aus-
des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und gabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung.
Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten
eines Unternehmens ab, gilt Folgendes: sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die
1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Ver-
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah- ordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten
megesetzes nicht weniger als zwei Wochen be- zu laufen.
tragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- § 16
und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellen- Wettbewerbsrecht
werte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes betra- Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des
gen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden
Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier- keine Anwendung auf den Fonds.
erwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht an-
zuwenden. § 17
2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Anfechtung,
Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapier- vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
erwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergän- (1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit
zenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG- Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu
Angebotsverordnung für solche Personen, die Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen
lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 errichteten Körperschaften, Anstalten und Sonderver-
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mögen sowie der ihnen nahestehenden Personen
als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar
tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Er- abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen
werb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes
ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der angefochten werden.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen gung, der Veräußerung oder der Änderung von im
und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins- Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erwor-
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz- benen Beteiligungen des Fonds stehen, einschließ-
ordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 ge- lich der Kosten der Erstellung von Wertpapierpro-
nannten Personen und Rechtsträger. spekten und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten Satz 2, sind von dem Unternehmen zu tragen. Kos-
von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflich- ten, die dem Fonds in diesem Zusammenhang ent-
ten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder stehen, sind dem Fonds zu erstatten.
Sicherheit eintreten. (3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die
(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sachein- Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit
lage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Fi- von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unterla-
nanzmarktstabilisierungsfonds und Unternehmen des gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das Unter-
Finanzsektors sowie zwischen dem Wirtschaftsstabi- nehmen im Zusammenhang mit Börsenzulassungen
lisierungsfonds und Unternehmen der Realwirtschaft oder Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt.
keine Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Aus- Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 9
gabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes. Wird
von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften der Fonds auf Grund einer Unrichtigkeit, Unvollstän-
oder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unterneh- digkeit oder der mangelnden Verständlichkeit der-
mens gegenüber dem Fonds. artiger Wertpapierprospekte oder Unterlagen von
Dritten in Anspruch genommen, so stellt das Unter-
§ 18 nehmen den Fonds von sämtlichen daraus entste-
Keine Kündigung henden Schäden, Kosten und Auslagen frei. Dies gilt
bei Übernahme einer Beteiligung auch dann, wenn der Fonds an der Erstellung der
Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat.
Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung
oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maß-
einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen nahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1,
wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldver- auf die Übernahme und Erstattung von Kosten gemäß
hältnisses dar und führt auch nicht zu einer auto- Absatz 2 und auf die Freistellung gemäß Absatz 3
matischen Beendigung von Schuldverhältnissen. keine Anwendung.“
Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind
unwirksam. Die Vereinbarung von Abfindungs- oder
Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen
von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstver- Artikel 3
trägen des Unternehmens ist unwirksam, soweit
Änderung des
die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Kreditwesengesetzes
Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme
einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Ver- § 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
änderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus An- Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
lass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be- S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
teiligung gewähren würde. vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 19
1. Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
Veränderung und Beendigung
von Rekapitalisierungsmaßnahmen „3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bun-
des oder eines Landes, eines ihrer Sonderver-
(1) Das Unternehmen ist verpflichtet, auf Verlan-
mögen oder eines anderen Staates des Euro-
gen des Fonds zumutbare Maßnahmen vorzuneh-
men, die für die Rückführung, Veräußerung, Übertra- päischen Wirtschaftsraums und deren Zentral-
banken, sofern diese nicht fremde Gelder als
gung oder Änderung von im Zusammenhang mit ei-
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
ner Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des
Fonds zweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für Publikums annimmt;“.
die Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und 2. Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
die Erstellung von Wertpapierprospekten oder sons-
tigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt „3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes
den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu ent- oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen
sprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind sol- oder eines anderen Staates des Europäischen
che Wertpapierprospekte oder sonstige Angebots- Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;“.
unterlagen auch mehrsprachig und unter Beachtung
der Anforderungen an derartige Unterlagen auch für Artikel 4
das Angebot an institutionelle Anleger im Ausland zu
erstellen. Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
(2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentlichen
Angeboten von Beteiligungen oder Finanzinstrumen- § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Wertpapierhandelsge-
ten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, der setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Umstrukturierung, der Refinanzierung, der Übertra- 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 555
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I oder mehreren Staaten gemeinsam errichtet wer-
S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: den, um zugunsten dieser Staaten Finanzierungs-
„5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes mittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu geben,
oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, ei- wenn Mitgliedstaaten von schwerwiegenden Finan-
nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen zierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,“.
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Artikel 5
die Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder
Inkrafttreten
des Europäischen Systems der Zentralbanken so-
wie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und internationale Finanzinstitute, die von zwei Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
(Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
Vom 27. März 2020
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
beschlossen: gabe „148 000 000 000“ durch die Angabe
„160 000 000 000“ ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
Das Haushaltsgesetz 2020 vom 21. Dezember 2019 gabe „58 000 000 000“ durch die Angabe
(BGBl. I S. 2890) wird wie folgt geändert: „80 000 000 000“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „362 000 000 000“ d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die An-
durch die Angabe „484 487 192 000“ ersetzt. gabe „32 470 000 000“ durch die Angabe
2. § 2 wird wie folgt geändert: „35 000 000 000“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: e) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die An-
gabe „130 000 000 000“ durch die Angabe
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird „430 000 000 000“ ersetzt.
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das
f) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die An-
Haushaltsjahr 2020 Kredite bis zur Höhe von
gabe „80 000 000 000“ durch die Angabe
155 987 192 000 Euro aufzunehmen.“
„100 000 000 000“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: g) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent“
„Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 4. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Nummern 2 bis 5“
fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt durch die Wörter „Nummern 1 bis 5“ ersetzt.
sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungs-
plan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Artikel 2
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) Der Bundeshaushaltsplan 2020 wird nach Maßgabe
und den sonstigen Einnahmen zur Schulden- des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
tilgung (Nummer 1.2).“ geändert.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent“ Artikel 3
durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushalts-
d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent“ ordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, findet mit
e) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der
durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge-
3. § 3 wird wie folgt geändert: strichen werden.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe Artikel 4
„465 180 000 000“ durch die Angabe Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
„821 710 000 000“ ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 557
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2020
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2019
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2020 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 945 1 945 1 801 +144
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 56 86 –30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 902 2 902 3 225 –323
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 694 170 694 159 846 +10 848
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 206 020 1 206 020 1 126 609 +79 411
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 777 614 777 579 782 +34 995
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 318 670 318 670 291 546 +27 124
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 463 940 463 940 448 324 +15 616
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 132 65 132 64 003 +1 129
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 111 042 2 111 042 2 089 391 +21 651
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 582 956 8 582 956 8 824 211 –241 255
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 485 897 485 897 485 897 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 617 93 617 93 796 –179
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892 232 892 232 818 214 +74 018
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 848 245 848 199 085 +46 763
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 907 3 907 3 871 +36
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 61 61 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 869 813 869 813 996 043 –126 230
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 276 39 276 36 276 +3 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 031 905 157 019 097 1 348 313 +155 670 784
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 799 077 311 299 077 338 829 387 –27 530 310
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 484 487 192 356 400 000 +128 087 192
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 291 458 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 155 987 192 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 37 042 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 559
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 987 192 – – 155 987 192
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –33 500 000 –33 500 000 – –
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 487 192 –33 500 000 – 155 987 192
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 325 290 000 18 995 659 17 714 341
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 291 790 000 18 995 659 173 701 533
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 325 793 000 17 869 613 12 737 387
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +128 087 192 –34 003 000 +1 126 046 +160 964 146
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2019
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2020 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 44 691 44 691 47 639 –2 948
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 032 811 1 032 811 990 906 +41 905
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 449 39 449 37 501 +1 948
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 385 165 3 385 165 3 241 723 +143 442
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 928 661 5 978 661 5 825 844 +152 817
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 052 728 15 087 728 15 849 448 –761 720
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919 734 919 734 895 322 +24 412
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 7 866 447 7 876 447 7 180 433 +696 014
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 9 209 555 9 209 555 8 187 754 +1 021 801
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 687 284 6 688 276 6 323 822 +364 454
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 150 221 886 157 921 886 145 260 251 +12 661 635
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 048 457 31 048 457 29 285 670 +1 762 787
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 45 052 981 45 202 981 43 227 814 +1 975 167
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 350 354 18 458 354 15 305 287 +3 153 067
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 965 884 2 965 884 2 287 100 +678 784
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 055 263 12 255 263 10 448 322 +1 806 941
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 866 35 866 34 363 +1 503
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 135 163 135 162 035 +1 100
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 846 26 846 25 218 +1 628
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 884 082 10 884 082 10 245 686 +638 396
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 288 692 18 448 692 18 269 753 +178 939
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 736 518 19 611 518 18 380 128 +1 231 390
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 003 511 117 201 711 14 887 981 +102 313 730
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 484 487 192 356 400 000 +128 087 192
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 561
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 – – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 000 – 3 000 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992 – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 7 700 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 150 000 – – 150 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 3 108 000 – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 000 – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 875 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 198 200 – – –
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 487 192 – 3 000 150 000
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 35 412 506 18 094 269 16 632 750
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 487 192 35 412 506 18 097 269 16 782 750
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 34 645 685 16 967 519 15 567 562
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +128 087 192 +766 821 +1 129 750 +1 215 188
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 50 000 – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 32 000 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – 10 000 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 992 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 7 700 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 3 108 000 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 200 000 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 160 000 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 5 875 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 50 198 200 – 55 000 000
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 61 449 192 5 885 000 55 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . 12 557 165 241 291 627 42 907 095 –4 895 412
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 557 165 302 740 819 48 792 095 50 104 588
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 524 000 233 909 397 38 946 133 –1 160 296
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –4 966 835 +68 831 422 +9 845 962 +51 264 884
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 563
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2020 2021 2022 2023 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 3 000 3 000 3 000 21 000 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 114 – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 860 116 025 – 114 835 – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 2 008 000 3 500 3 500 1 000 – 2 000 000
Summe Nachtrag 2020 . . . . . . . . . . . . . 2 268 974 122 639 6 500 118 835 21 000 2 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2020 . . . 168 231 429 27 984 767 23 546 103 20 411 582 83 390 859 12 898 118
Neue Summe Haushalt 2020 . . . . . . . 170 500 403 28 107 406 23 552 603 20 530 417 83 411 859 14 898 118
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2019
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2020 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 240 33 240 36 381 –3 141
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16 374 756 374 756 345 338 +29 418
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 31 862 31 862 30 043 +1 819
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 400 239 400 239 363 092 +37 147
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 438 456 1 438 456 1 441 092 –2 636
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 6 585 231 6 588 231 6 112 294 +475 937
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 605 074 605 074 573 037 +32 037
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 105 821 4 115 821 3 947 294 +168 527
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 025 398 1 025 398 996 264 +29 134
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 483 436 483 436 450 755 +32 681
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 246 451 246 451 255 957 –9 506
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 694 458 1 694 458 1 722 979 –28 521
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 6 867 638 6 867 638 6 667 462 +200 176
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 316 587 316 587 356 606 –40 019
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 395 499 395 499 402 893 –7 394
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 177 607 177 607 181 199 –3 592
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 28 934 28 934 27 451 +1 483
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 111 051 111 051 109 268 +1 783
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . 11, 12 23 962 23 962 23 896 +66
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 128 323 128 323 120 574 +7 749
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 175 799 175 799 171 081 +4 718
Summe 25 249 822 25 262 822 24 334 956 +927 866
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 565
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2020 für 2020
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . 0,35 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 344 370 3 344 370
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 705 11 705
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –266 –266
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 144) (1 144)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 1 144 1 144
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 410) (1 410)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . 1 410 1 410
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –510 –50 129
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 515 –2 515
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –244 546
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 482 62 100
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 155 987
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 896 –5 868
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 812 –3 812
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –456 –728
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . –1 600 –1 300
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 028 –1 028
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 896 161 855
(Summe zwischen 8. und 9.)
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 99 755
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 . . . 52 197 52 197
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2020. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2020 Neuer Betrag
für 2020 treten hinzu für 2020
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351 034 267 –33 500 000 317 534 267
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324 958 000 –33 500 000 291 458 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 076 267 –7 080 608 18 995 659
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 122 487 192 484 487 192
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 965 733 –155 987 192 –166 952 925
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 000 – 332 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . – 155 987 192 155 987 192
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 633 733 – 10 633 733
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (10 965 733) (155 987 192) (166 952 925)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 567
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2020 Neuer Betrag
für 2020 treten hinzu für 2020
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . (238 208 546) (165 375 000) (403 583 546)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 991 538 44 250 000 141 241 538
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 320 477 3 750 000 55 070 477
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 896 531 117 375 000 207 271 531
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 208 546 165 375 000 403 583 546
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 162 762 – 109 162 762
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 496 700 – 46 496 700
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 904 739 17 000 000 88 904 739
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 564 201 17 000 000 244 564 201
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 208 546 165 375 000 403 583 546
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . – – –
(238 208 546) (165 375 000) (403 583 546)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –227 564 201 –17 000 000 –244 564 201
(10 644 345) (148 375 000) (159 019 345)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 101 586 – 7 101 586
(17 745 931) (148 375 000) (166 120 931)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 1 039 232 – 1 039 232
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –2 236 312 – –2 236 312
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 300 000 – 300 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –320 000 – –320 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 1 000 000 – 1 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . – – –
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Bisheriger Betrag Für 2020 Neuer Betrag
für 2020 treten hinzu für 2020
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –456 000 –272 000 –728 000
3.10 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . – – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –1 600 000 300 000 –1 300 000
3.11 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 337 179 – 337 179
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –4 148 721 – 4 148 721
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . 222 185 – 222 185
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . –1 249 761 – –1 249 761
3.13 Rücklage
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 633 733 – –10 633 733
3.14 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 584 192 7 584 192
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 155 987 192 155 987 192
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 569
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- und des § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes
sen: vereinbar;
2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende
Artikel 1 Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewähr-
Gesetz ten neuen Kredits sowie die im Aussetzungs-
zur vorübergehenden zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur
Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbe-
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und
nachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr
zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf For-
die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz derungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen
(COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber
– COVInsAG) deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und
§ 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insol-
§1 venzverfahren über das Vermögen des Schuldners,
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden,
keine Anwendung;
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach
§ 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. Septem- Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag
ber 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz- zur Insolvenzverschleppung anzusehen;
reife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS- 4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine
CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermög-
keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende licht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit
Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenz-
am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird verfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem
vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkun- anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und
gen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur
darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung
a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungs-
mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzöge-
halber;
rung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeit-
raum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Septem- b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des
ber 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung Schuldners;
gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-
c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich
sprechend.
vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht wert-
haltiger ist;
§2
d) die Verkürzung von Zahlungszielen und
Folgen der Aussetzung
e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines
Insolvenzantrags ausgesetzt ist, (2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unter-
nehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für
1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Ge-
Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschul-
schäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahl-
det sind.
ungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederauf-
nahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung (3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Kredi-
eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorg- ten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
falt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge- ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institu-
schäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 des Geset- tionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anläss-
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter lich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch
Haftung, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktienge- dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aus-
setzes, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin- setzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und
dung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs unbefristet für deren Rückgewähr.
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
§3 Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversamm-
Eröffnungsgrund bei lung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen
Gläubigerinsolvenzanträgen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann
Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage
Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommu-
nikation einzureichen sind.
§4 (3) Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
Verordnungsermächtigung satz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes kann der Vorstand
entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 des Aktien-
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
gesetzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes
der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung
bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn
zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen
nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlän-
und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die
gern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage
in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis
nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder
spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung
Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände
zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der
geboten erscheint.
Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang
des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abwei-
Artikel 2 chende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Im
Gesetz Fall der Einberufung mit verkürzter Frist nach Satz 1 hat
über Maßnahmen im Gesellschafts-, die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktien-
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- gesetzes spätestens zwölf Tage vor der Versammlung
und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des Aktien-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
gesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetrage-
nen zu erfolgen. Abweichend von § 122 Absatz 2 des
§1 Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vor-
Aktiengesellschaften; genannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versamm-
Kommanditgesellschaften auf Aktien; lung der Gesellschaft zugehen.
Europäische Gesellschaften (SE);
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 des Aktiengeset-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
zes kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch
(1) Die Entscheidungen über die Teilnahme der die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den
Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektro- Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 des
nischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes an die Aktionäre zu zahlen. Satz 1 gilt
Aktiengesetzes (elektronische Teilnahme), die Stimm- entsprechend für eine Abschlagszahlung auf die Aus-
abgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach gleichszahlung (§ 304 des Aktiengesetzes) an außen-
§ 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die stehende Aktionäre im Rahmen eines Unternehmens-
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege vertrags.
der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3
Satz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der (5) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Haupt-
Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 4 des versammlung abweichend von § 175 Absatz 1 Satz 2
Aktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft des Aktiengesetzes innerhalb des Geschäftsjahres
auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine stattfindet.
Geschäftsordnung treffen. (6) Die Entscheidungen des Vorstands nach den
(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Ver- Absätzen 1 bis 5 bedürfen der Zustimmung des Auf-
sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder sichtsrats. Abweichend von § 108 Absatz 4 des Aktien-
ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung gesetzes kann der Aufsichtsrat den Beschluss über die
abgehalten wird, sofern Zustimmung ungeachtet der Regelungen in der Sat-
zung oder der Geschäftsordnung ohne physische
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Ver-
Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich
sammlung erfolgt,
oder in vergleichbarer Weise vornehmen.
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elek-
tronische Kommunikation (Briefwahl oder elektroni- (7) Die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptver-
sche Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich sammlung kann unbeschadet der Regelung in § 243
ist, Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes auch nicht
auf Verletzungen von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Ab-
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der satz 2 Satz 2 oder Absatz 4 des Aktiengesetzes, die
elektronischen Kommunikation eingeräumt wird, Verletzung von Formerfordernissen für Mitteilungen
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 nach § 125 des Aktiengesetzes sowie nicht auf eine
ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Num- Verletzung von Absatz 2 gestützt werden, es sei denn,
mer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 571
(8) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der habens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst sind, gelten an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leis-
die vorstehenden Absätze entsprechend. Für eine ten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entspre-
Europäische Gesellschaft nach der Verordnung (EG) chend.
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
(5) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.
rats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf sei-
L 294 vom 10.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im
ordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des
S. 1) geändert worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7
Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als
mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend. In einer
die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl
Gesellschaft nach § 20 des SE-Ausführungsgesetzes
betragen.
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (6) Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats
(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, (Gesellschaft mit einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen
monistischem System) trifft die Entscheidungen nach des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch
den Absätzen 1 bis 4 der Verwaltungsrat; Absatz 6 ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäfts-
findet auf eine solche Gesellschaft keine Anwendung. ordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als
Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
(9) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie
die Absätze 4 bis 7 sind entsprechend auf Versiche-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 171 §4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. Umwandlungsrecht
Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Um-
§2
wandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf
Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betref- Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge-
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung kön- stellt worden ist.
nen Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder
durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Ein- §5
verständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Vereine und Stiftungen
§3 (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer
Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
Genossenschaften zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
(1) Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Ge- Nachfolgers im Amt.
nossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mit- (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
glieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch
werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür ermöglichen,
zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Ge-
nossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beige- am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-
fügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschluss- rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
fassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe auszuüben oder
zu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre
Generalversammlung kann unbeschadet der Regelun- Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver-
gen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsge- sammlung schriftlich abzugeben.
setzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der
Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfas- Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der
sung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässig- bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
keit vorzuwerfen. die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab-
gegeben haben und der Beschluss mit der erforder-
(2) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Ge- lichen Mehrheit gefasst wurde.
nossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Inter-
net auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch
§6
unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.
Wohnungseigentümergemeinschaften
(3) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Woh-
Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat er- nungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abbe-
folgen. rufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters
im Amt.
(4) Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit
Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern
Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwar- beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss
tende Auszahlung eines Auseinandersetzungsgut- eines neuen Wirtschaftsplans fort.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
§7 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab-
satz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist
Übergangsregelungen
zur Urteilsverkündung.“
(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Ab-
schlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, Artikel 4
die im Jahr 2020 stattfinden.
(2) § 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen
Weitere Änderung des
und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 statt- Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
finden. zum 27. März 2021
(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreter- § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
versammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Ab- nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
satz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die im nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Jahr 2020 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlags- das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
zahlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 5 worden ist, wird aufgehoben.
ist auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vor-
stands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 Artikel 5
ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats
einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzun- Änderung des
gen, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden. Einführungsgesetzes
(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Jahr 2020 vorgenommen werden. Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestel- lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
lungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Vereinen anzuwenden. 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
§8
„Artikel 240
Verordnungsermächtigung
Vertragsrechtliche Regelungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- aus Anlass der COVID-19-Pandemie
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der
§1
§§ 1 bis 5 gemäß § 7 bis höchstens zum 31. Dezember
2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbeste- Moratorium
hender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur
Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.
Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit
einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuld-
Artikel 3 verhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen
Änderung des wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn
dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord- (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbrin-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gung der Leistung ohne Gefährdung seines angemesse-
nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, nen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebens-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No- unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht
wird wie folgt gefasst: besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldver-
hältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind
„§ 10 solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der ange-
messenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Hemmung der
Unterbrechungsfristen (2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung
wegen Infektionsschutzmaßnahmen 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand-
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
lung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf-
20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Er-
prozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge-
füllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit
hemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von
einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum
von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-
30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umstän-
19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs-
den, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen
tens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frü-
sind,
hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn
und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan- 1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann
fechtbaren Beschluss fest. oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 573
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann,
Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der an-
Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. gemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberech-
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf tigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in
alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesent- dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen
liche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Ein- Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungs-
deckung mit Leistungen zur angemessenen Fortset- terminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen
zung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte
Stundung als nicht erfolgt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des
Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger sei- (2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abwei-
nerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der chende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche
Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbs- Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder
betriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Umschuldungen treffen.
Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den (3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zah-
Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der lungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung
Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der
Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebens- Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicher-
unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen heit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der
oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbs- Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Las-
betriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweige- ten des Verbrauchers abgewichen werden.
rungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, (4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein
steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu. Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zu- Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnah-
sammenhang men anbieten. Für dieses können auch Fernkommuni-
1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darle- kationsmittel genutzt werden.
hensverträgen sowie (5) Kommt eine einverständliche Regelung für den
Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, ver-
2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
längert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die
(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nach- jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird
teil des Schuldners abgewichen werden. um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber
stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur
§2 Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen
Beschränkung der Kündigung oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1
von Miet- und Pachtverhältnissen ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grund- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem
stücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss
kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände
2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-
leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen Pandemie verursachten Veränderungen der allgemei-
der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang nen Lebensumstände unzumutbar ist.
zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den
glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte blei- Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern
ben unberührt. nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mie- (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ters abgewichen werden. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse und ohne Zustimmung des Bundesrates den perso-
entsprechend anzuwenden. nellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu
ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni
von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung
2022 anzuwenden.
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be-
treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
§3
der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwen-
Regelungen zum Darlehensrecht dungsbereich einzubeziehen.
(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem
15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass An- §4
sprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- Verordnungsermächtigung
oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet
werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch 1. die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts nach
Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen § 1 bis längstens zum 30. September 2020 zu ver-
außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, längern,
die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschul- 2. die in § 2 Absatz 1 und 3 enthaltene Kündigungs-
deten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist beschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstre-
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
cken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens Artikel 6
zum 30. September 2020 entstanden sind,
3. den in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraum bis zum
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
30. September 2020 und die in § 3 Absatz 5 ge- (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
regelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu Kraft.
zwölf Monate zu erstrecken,
wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirt- (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
schaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen Kraft.
durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erhebli- (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
chem Maße beeinträchtigt bleibt. Kraft.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages (4) Artikel 4 tritt am 27. März 2021 in Kraft.
und ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 (5) Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft.
genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus
zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach (6) Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort- lichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer
bestehen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 575
Gesetz
für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz
und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
(Sozialschutz-Paket)
Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von
§ 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über
Artikel 1 den monatlichen Leistungsanspruch.
Änderung des (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Be-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch willigungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis
vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Wei-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
terbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungs-
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember
zeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme
2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie
unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter-
folgt geändert:
bewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Be-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den willigung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht ab-
§§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: weichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungs-
„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu entscheidung nach § 41a aus demselben Grund für
sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches so-
SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung wie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches blei-
§§ 68 bis 70 (weggefallen)“. ben unberührt.
2. § 67 wird wie folgt gefasst: (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
„§ 67
rates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens
Vereinfachtes Verfahren für bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“
den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des
Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung Artikel 2
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in
der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 Änderung des
beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Dritten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Ver- Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) und durch
mögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein Artikel 1a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I
erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die An- S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag er- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 421b
klärt. die folgende Angabe eingefügt:
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
„§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-
den, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Un-
sammenhang mit Kurzarbeit“.
terkunft und Heizung für die Dauer von sechs Mona-
ten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeit- 2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:
raums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der „§ 421c
Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach
Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Vorübergehende Sonderregelungen
Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, im Zusammenhang mit Kurzarbeit
in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020
die angemessenen und nicht die tatsächlichen Auf- wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus
wendungen als Bedarf anerkannt wurden. einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbei-
(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Ab- tergeld aufgenommenen Beschäftigung in system-
satz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über relevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt
den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der
Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen
Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, zes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert
für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht über- worden ist, wird wie folgt geändert:
steigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeiter- 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 140
geld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 folgende Angabe angefügt:
sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“
„§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.
Artikel 3
2. Folgender § 141 wird angefügt:
Änderung des
„§ 141
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Übergangsregelung aus Anlass der
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Ka-
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti- pitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der
kel 7a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 begin-
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 115 wie (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2
folgt gefasst: und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43
Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen
„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige
für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksich-
selbständige Tätigkeit“.
tigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich
2. Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermö-
fügt: gen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchen-
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbst- den Personen dies im Antrag erklären.
verwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gel-
nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung ten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
schriftlich abstimmen.“ und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als
3. § 115 wird wie folgt gefasst: angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach
„§ 115 Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht
Geringfügige Beschäftigung auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzu-
und geringfügige selbständige Tätigkeit rechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen
Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die an-
2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, gemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwen-
dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjah- dungen als Bedarf anerkannt wurden.
res auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1
Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebens-
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr unterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Bu-
Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“ ches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen
Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsbe-
Artikel 4 rechtigten Person abschließend zu entscheiden;
Änderung des § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, de-
Dem § 302 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – ren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag ein-
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes malig als gestellt. Die Leistungen werden unter An-
vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, nahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate
wird folgender Absatz 8 angefügt: weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die
vorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1
„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 2
31. Dezember 2020 mit den Maßgaben Anwendung, auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a
dass Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs
1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die
44 590 Euro ersetzt wird und §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unbe-
2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.“ rührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leis-
tungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in
Artikel 5 Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewil-
ligung zu entscheiden ist.
Änderung des (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – rates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 577
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes Bundesversorgungsgesetzes
§ 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I Nach § 88 des Bundesversorgungsgesetzes in der
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 34 des Geset- Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert: vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender § 88a eingefügt:
1. In Absatz 4 wird das Wort „erstmals“ gestrichen und
werden nach der Angabe „30. Juni 2019“ die Wörter
„und vor dem 1. Juli 2021“ eingefügt. „§ 88a
2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 (1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
eingefügt: für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März
„(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maß-
Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinder- gabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
zuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Be- (2) Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermö-
willigungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis gen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksich-
zum 30. September 2020 endet, der Bewilligungs- tigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist;
zeitraum von Amts wegen einmalig um weitere es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vor-
sechs Monate verlängert. Satz 1 gilt entsprechend, handen ist, wenn die Antragstellerin oder der Antrag-
wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in An- steller dies im Antrag erklärt.
wendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate
umfasst. (3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Ver-
(6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für bindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum buch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unter-
30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung kunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als
des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1
der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Ab-
Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maß- satz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
geblich. In diesen Fällen wird abweichend von § 6a mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des
nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist an-
nicht berücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn das zurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen
Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die ange-
erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die An- messenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen
tragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag als Bedarf anerkannt wurden.
erklärt. (4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe
(7) In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des
vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind,
oder Mai 2020 einmalig während des laufenden ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf
Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend
gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend zu entscheiden.
von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berück-
sichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkom- (5) Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungs-
men aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem
zugrunde zu legen. Im Übrigen sind die bereits für 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung
den laufenden Bewilligungszeitraum nach Absatz 8 abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Ver-
ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhält- bindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur
nisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich.
§ 6a Absatz 1 Nummer 3, dass bei Bezug des Kin- Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für
derzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistun-
nicht anzuwenden. Ergibt die Überprüfung einen hö- gen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse
heren Kinderzuschlag, wird für die restlichen Monate für zwölf Monate weiterbewilligt. Änderungen in den
des Bewilligungszeitraums Kinderzuschlag in der tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des
neuen Höhe bewilligt; anderenfalls ist der Antrag ab- Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger be-
zulehnen. Ist ein Bewilligungsbescheid für einen Be- kannt werden, sind zu berücksichtigen. § 60 des Ersten
willigungszeitraum, der vor dem 1. April 2020 be- Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50
ginnt, noch nicht ergangen, gelten die Sätze 1 bis 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unbe-
entsprechend. In den Fällen nach den Sätzen 1 bis 6 rührt.
ist die Verlängerungsregelung nach Absatz 5 nicht (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
anzuwenden.“ Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
3. Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 8 den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum
bis 13. 31. Dezember 2020 zu verlängern.“
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Artikel 8 §2
Änderung des Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger
Arbeitszeitgesetzes Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger
Dem § 14 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,
(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12a
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
(Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Ein-
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
richtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und
„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Auf-
kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit gabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufent-
dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim- haltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale
mung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und
mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epi- juristischen Personen und Personengesellschaften, die
demischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem
der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Aus- Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in ei-
nahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und nem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach
in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialge-
verordnungen sowie in Tarifverträgen vorgesehenen setzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnah-
Ausnahmen hinausgehen. Diese Tätigkeiten müssen zur men nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleis-
nung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen tern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Aus-
Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung übung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Ange-
der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig boten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen.
sein. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen
Bedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Ar- §3
beitnehmer zu bestimmen.“ Umsetzung des Sicherstellungsauftrages
Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicher-
Artikel 9
stellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von mo-
Änderung des Gesetzes natlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienst-
über die Alterssicherung der Landwirte leister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2.
Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölf-
Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung
tel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen
das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. De-
ermittelt (Monatsdurchschnitt). War der Zeitraum eines
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
Rechtsverhältnisses zu dem nach § 2 maßgeblichen
wird folgender Absatz 9 angefügt:
Zeitpunkt kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe
„(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbe-
zum 31. Dezember 2020 keine Anwendung.“ trag dieses Zeitraums. Sind berechnungserhebliche
Zeiträume kürzer als ein Monat, sind entsprechende
Artikel 10 Anteile zu bilden. Der monatliche Zuschuss beträgt
höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. Die
Gesetz Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt
über den Einsatz der oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertra-
Einrichtungen und sozialen Dienste zur ges gewährt.
Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise
in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag §4
(Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) Erstattungsanspruch
Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Er-
§1 stattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern,
Einsatz soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zu-
sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung schussgewährung vorrangige Mittel aus
Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz 1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehalt-
ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit lich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von
der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umstän- § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,
den zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkei- 2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
ten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten 3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach
und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des
die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona- Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
virus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. In der Erklärung
nach Satz 1 hat der soziale Dienstleister Art und Um- 4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale
fang dieser zumutbaren und rechtlich zulässigen Unter- Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen
stützungsmöglichkeiten anzuzeigen und seine tatsäch- tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Ansprüche
liche Einsatzfähigkeit glaubhaft zu machen. und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monat-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 579
lichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. tember 2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsa- desrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis
chen nach Satz 1 erlangen und frühestens drei Monate zu einem Zeitpunkt über den 30. September 2020 hi-
nach der letzten Zuschusszahlung; er überschreitet naus, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 zu
nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. verlängern.
§5 Artikel 11
Zuständigkeit und Geltungsdauer
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für
die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, so- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
weit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger am Tag nach der Verkündung in Kraft.
für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach
(2) Artikel 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom
Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine
1. Januar 2020 in Kraft. § 302 Absatz 8 des Sechsten
gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchst-
Buches Sozialgesetzbuch, § 14 Absatz 4 des Arbeits-
grenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Die übrigen
zeitgesetzes und § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die
Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem
Alterssicherung der Landwirte treten am 1. Januar 2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich
außer Kraft.
des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und (3) § 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetz-
Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende buch tritt am 1. Oktober 2020 außer Kraft. § 115 des
Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt am 1. Novem-
besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. Sep- ber 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Gesetz
zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller
Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen
(COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die Höhe der tagesbezogenen Pauschale
nach Absatz 2 Satz 2 beträgt 560 Euro.
Artikel 1 (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-
Änderung des häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 2 Satz 3
Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale
Sicherung; dabei sind die Beträge nach Absatz 5
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung Satz 1 gesondert auszuweisen. Das Bundesamt für
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. De- Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an
zember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken-
wird wie folgt geändert: häuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
1. In § 19 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „nach“ fonds. Um eine schnellstmögliche Zahlung zu ge-
durch die Angabe „ab“ ersetzt. währleisten, kann das Land beim Bundesamt für
Soziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Ab-
2. Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst: schlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für
„4. Abschnitt Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Ver-
fahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge
Sonderregelungen
sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds einschließlich der Abschlags-
§ 21 zahlungen.
Ausgleichszahlungen an Kranken- (5) Zugelassene Krankenhäuser, die mit Geneh-
häuser aufgrund von Sonderbelastungen migung der für die Krankenhausplanung zustän-
durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 digen Landesbehörden zusätzliche intensivmedi-
(1) Soweit zugelassene Krankenhäuser zur Er- zinische Behandlungskapazitäten mit maschineller
höhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Bet-
von Patientinnen und Patienten, die mit dem neu- ten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten
artigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, plan- aus anderen Stationen vorhalten, erhalten für jedes
bare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe ver- bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vor-
schieben oder aussetzen, erhalten sie für die Aus- gehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von
fälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt heitsfonds. Die Krankenhäuser führen den sich für
werden können, wie es vor dem Auftreten der sie jeweils nach Satz 1 ergebenden Betrag geson-
SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichs- dert als Teil der Meldung nach Absatz 2 Satz 3 auf.
zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesund- Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-
heitsfonds. trag nach Satz 1 als Teil der Zahlung nach Absatz 4
Satz 2.
(2) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der
Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täg- (6) Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und
lich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl Mengensteigerungen infolge des neuartigen Corona-
der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder virus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen
teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten Schutzausrüstungen, rechnen zugelassene Kran-
(Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag statio- kenhäuser für jeden Patienten und jede Patientin,
när behandelten Patientinnen und Patienten ab- der oder die zwischen dem 1. April 2020 und ein-
ziehen. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist schließlich dem 30. Juni 2020 zur voll- oder teil-
dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Ab- stationären Behandlung in das Krankenhaus aufge-
satz 3 zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden nommen wird, einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro
den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach ab. Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt gegen-
Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalen- über dem Patienten oder der Patientin oder ihren
dertagen wöchentlich an die für die Krankenhaus- Kostenträgern.
planung zuständige Landesbehörde, die alle von (7) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-
den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge einbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum
summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll-
für den 30. September 2020 durchzuführen. Die oder teilstationär behandelten Patientinnen und
Ausgleichszahlungen nach Satz 1 gehen nicht in Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Er-
den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach mittlung und Meldung nach Absatz 2. Kommt eine
dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundes- Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
pflegesatzverordnung ein. zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 581
den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver- 1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und
tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten
fest. Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlän-
gern,
(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt
dem Bundesministerium der Finanzen jeden Monat, 2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1
erstmals zum 30. April 2020, die Höhe des an die und, soweit diese zur Kostendeckung der Kran-
Länder nach Absatz 4 Satz 2 überwiesenen Betrags kenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach
ohne den auf Absatz 5 Satz 1 entfallenden Anteil mit. § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Ab-
Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditäts- satz 6 abweichend regeln.
reserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer
Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1. § 24
(9) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Überprüfung der Auswirkungen
Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft
übermitteln die Länder dem Bundesministerium für zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen
Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der
Kalendermonats eine krankenhausbezogene Auf- Krankenhäuser. Es setzt hierfür einen Beirat von Ver-
stellung der ausgezahlten Finanzmittel. treterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die
insoweit über besondere Erfahrung verfügen.“
§ 22
Artikel 2
Behandlung in
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Änderungen des
Krankenhausentgeltgesetzes
(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilita- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
tionseinrichtungen bestimmen, in denen Patientin- (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des
nen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen,
vollstationär behandelt werden können, wenn mit 1. § 4 wird wie folgt geändert:
diesen Einrichtungen a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des aa) Nach Nummer 1 Buchstabe e werden die fol-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, genden Buchstaben f und g eingefügt:
2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu- „f) Leistungen zur Behandlung von Patientin-
ches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches nen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-
Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der Infektion oder mit Verdacht auf eine
gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrie- SARS-CoV-2-Infektion,
ben werden, oder g) Leistungen, die von den Vertragsparteien
nach § 11 Absatz 1 zur Vermeidung un-
3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozial-
zumutbarer Härten vereinbart werden,“.
gesetzbuch besteht.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die
Behandlung von bis zum 30. September 2020 auf- „Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht
genommenen Patientinnen und Patienten als zu- für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das
gelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Jahr 2020.“
Buches Sozialgesetzbuch. b) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „für Mehr-
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-
oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie
einbaren bis zum 26. April 2020 Pauschalbeträge für
entstehen, können die Vertragsparteien auch
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten
nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen
Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen
von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich
sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung
vereinbaren“ eingefügt.
der Vergütungen. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt 2. § 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei finanzierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum
innerhalb von weiteren vier Wochen fest. 31. März 2020“ und nach dem Wort „Euro“ die
Wörter „und ab dem 1. April 2020 mit 185 Euro“
§ 23 eingefügt.
Verordnungsermächtigung b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann „Führt die Erhebung des vorläufigen Pflege-
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem entgeltwerts
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung 1. zu einer Unterdeckung der Pflegepersonal-
des Bundesrates kosten, gilt Absatz 3 entsprechend,
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
2. zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkos- nahme nicht bereits im Haushaltsplan der Kassen-
ten, verbleiben die Mittel aus dem vorläufigen ärztlichen Vereinigung abgebildet ist oder aus
Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es finanziellen Mitteln, die aufgrund von Vereinbarun-
sind keine Ausgleichszahlungen für das Jahr gen und Beschlüssen nach diesem Gesetzbuch
2020 zu leisten; für das Jahr 2020 findet § 6a von den Krankenkassen gezahlt werden, finanziert
Absatz 5 keine Anwendung, für die Jahre ab wird. Eine Erstattung erfolgt auch dann, wenn die
2021 gilt Absatz 3 entsprechend.“ Kosten die Ansätze bei Maßnahmen nach Satz 2
übersteigen.“
Artikel 3 4. Nach § 111c wird folgender § 111d eingefügt:
Änderung des „§ 111d
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Ausgleichszahlungen
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche an Vorsorge- und Rehabilitationsein-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom richtungen aufgrund von Einnahmeaus-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt fällen durch das neuartige Coronavirus
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020 SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
(BGBI. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt
(1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
geändert:
mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2
1. Nach § 87a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die seit
eingefügt: dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Bet-
„(3b) Mindert sich das Gesamthonorar eines ten nicht so belegt werden können, wie es vor dem
vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war,
als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve
und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahl- des Gesundheitsfonds.
rückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, (2) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen gen ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen
Großschadensereignisses begründet, kann die nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den
Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Aus- 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurch-
gleichszahlung an den vertragsärztlichen Leis- schnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patien-
tungserbringer leisten. Die Ausgleichszahlung ist tinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenz-
beschränkt auf Leistungen, die gemäß Absatz 3 wert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär
Satz 5 und 6 außerhalb der morbiditätsbedingten behandelten Patientinnen und Patienten der Kran-
Gesamtvergütung vergütet werden. Die Ausgleichs- kenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des Kran-
zahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der ver- kenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder
tragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurz-
nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle zeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen.
Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen er- Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses
hält. Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlun- mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3
gen sind der Kassenärztlichen Vereinigung durch zu multiplizieren. Die Vorsorge- und Rehabilita-
die Krankenkassen zeitnah zu erstatten. Die Kassen- tionseinrichtungen melden den sich für sie jeweils
ärztliche Vereinigung hat den Krankenkassen die aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Be-
zur Erstattung notwendigen Daten zur Verfügung trag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich
zu stellen.“ an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-
desbehörde oder an eine von dieser Landesbe-
2. Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
hörde benannte Krankenkasse, die alle von den
gefügt:
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im
„(2a) Mindert sich in Folge einer Pandemie, Land gemeldeten Beträge summiert. Die Ermittlung
Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines nach Satz 1 ist letztmalig für den 30. September
anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in 2020 durchzuführen.
einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden
(3) Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Pro-
Umfang, hat die Kassenärztliche Vereinigung im
zent des mit Krankenkassen vereinbarten durch-
Benehmen mit den Landesverbänden der Kranken-
schnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung
kassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaß-
nach § 111 Absatz 5.
stab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung
der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungs- (4) Die Länder oder die benannten Krankenkas-
erbringers vorzusehen.“ sen übermitteln die für ihre Vorsorge- und Rehabi-
litationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach
3. § 105 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-
„(3) Die Krankenkassen haben der Kassenärzt- desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für
lichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach
außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstel- Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an
lung der vertragsärztlichen Versorgung während das jeweilige Land oder die benannte Kranken-
des Bestehens einer epidemischen Lage von natio- kasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und Reha-
naler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions- bilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve
schutzgesetzes erforderlich sind, zu erstatten. Die des Gesundheitsfonds. Um eine schnellstmögliche
Erstattung hat nur zu erfolgen, soweit die Maß- Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 583
benannte Krankenkasse beim Bundesamt für So- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Abschlags-
zahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe „2021“
Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der durch die Angabe „2022“ ersetzt.
Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds einschließlich der Abschlagszahlungen. 9. § 275d wird wie folgt geändert:
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch
sen und die für die Erbringer von Leistungen zur die Angabe „2022“ und die Angabe „31. Dezem-
medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Ver- ber 2020“ durch die Angabe „31. Dezember
bände auf Bundesebene vereinbaren bis zum 2021“ ersetzt.
10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des
Nachweises der Zahl der täglich stationär be- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
handelten oder aufgenommenen Patientinnen und aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Angabe „2022“ ersetzt.
Ermittlung und Meldung nach Absatz 2 sowie der
Ermittlung des mit Krankenkassen vereinbarten bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
durchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3. 2020“ durch die Angabe „31. Dezember
2021“ ersetzt.
(6) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
gen erstatten dem Land oder der benannten Kran- 10. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die An-
kenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen gabe „30. April 2020“ durch die Angabe „28. Feb-
Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel ruar 2021“ ersetzt.
aus Vergütungen oder Ausgleichszahlungen aus
anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen kön- 11. In § 327 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „30. April
nen. Das Land oder die benannte Krankenkasse 2020“ durch die Angabe „28. Februar 2021“ ersetzt.
leiten die Zahlungen an die Liquiditätsreserve des 12. Folgender § 330 wird angefügt:
Gesundheitsfonds weiter.
„§ 330
(7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4
Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung Übergangsregelung zur
übermitteln die Länder oder die benannten Kran- Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen
kenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum Ende des darauffolgenden Kalender- Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezem-
monats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ber 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten
ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel. Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb
von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezah-
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann len. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut
desrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an
zu sechs Monate verlängern.“ das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Sams-
5. In § 125 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli tag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ver-
2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2020“ ersetzt. schiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeits-
tag.“
6. In § 125a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15. No-
vember 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“
ersetzt. Artikel 4
7. § 275b wird wie folgt geändert: Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Verord-
nungsermächtigung“ angefügt. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
„(4) Abweichend von Absatz 1 finden bis ein- kel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437)
schließlich 30. September 2020 keine Regel- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
prüfungen statt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit § 146 die folgende Angabe eingefügt:
kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei
Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infek- „Dritter Abschnitt
tionsgeschehen im Zusammenhang mit dem
neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 den Be- Maßnahmen zur
fristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechts- Aufrechterhaltung der pflegerischen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Versorgung während der durch das neuartige
um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.“ Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
8. § 275c wird wie folgt geändert: § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürf-
tigkeit nach § 18
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „12,5“ durch
die Angabe „5“ ersetzt. § 148 Beratungsbesuche nach § 37
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von holungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann
Kurzzeitpflege nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor
§ 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder
Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutach-
Pflegebedürftige tern empfohlen wurde.
§ 151 Qualitätsprüfungen nach § 114 (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die
Frist, in welcher dem Antragsteller die Entscheidung
§ 152 Verordnungsermächtigung“.
der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, bis ein-
2. § 10 wird wie folgt geändert: schließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Ab-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: weichend von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei
dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf
„Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019
vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang
ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.“
des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzutei-
„Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis len. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ent-
zum 31. Dezember 2020.“ wickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich
9. April 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für
3. In § 113b Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung
„Qualitätsausschusses“ die Wörter „für die Dauer
eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.
von fünf Jahren“ gestrichen.
Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsun-
4. § 114b wird wie folgt geändert: ternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik über die An-
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ wendung der Kriterien zum Vorliegen und zur Fest-
und die Angabe „1. Juli 2020“ durch die Angabe stellung eines besonders dringlichen Entschei-
„1. Januar 2021“ ersetzt. dungsbedarfs.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2020“ (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Num-
durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt. mer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. Sep-
5. § 114c wird wie folgt geändert: tember 2020 nur bei Vorliegen eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei
2021“ durch die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt. unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antrag-
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- stellung keine Begutachtung erfolgt ist.
den die Angabe „30. September 2020“ durch (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis ein-
die Angabe „31. März 2021“ und die Angabe schließlich 30. September 2020 keine Anwendung.
„31. März 2021“ durch die Angabe „30. Sep-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Anträge auf
tember 2021“ ersetzt.
Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Februar 2020
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021“ und dem 30. September 2020 gestellt werden.
durch die Angabe „30. September 2021“ er-
setzt. § 148
6. Dem Sechzehnten Kapitel wird folgender Abschnitt Beratungsbesuche nach § 37
angefügt:
Die Pflegekasse oder das private Versicherungs-
„Dritter Abschnitt unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von
Maßnahmen zur § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn
Aufrechterhaltung der pflegerischen der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar
Versorgung während der durch das neuartige 2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine
Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die
Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
§ 147 unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den
Verfahren zur Feststellung Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form
der Pflegebedürftigkeit nach § 18 zur Kenntnis zu bringen.
(1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann
§ 149
die Begutachtung bis einschließlich 30. September
2020 ohne Untersuchung des Versicherten in sei- Einrichtungen zur
nem Wohnbereich erfolgen. Grundlage für die Be- Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege
gutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbe- Bis einschließlich 30. September 2020 besteht
sondere die zum Versicherten zur Verfügung stehen- der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen,
den Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vor-
die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend
sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen von § 42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine
sind. Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die
bis einschließlich 30. September 2020 keine Wieder- Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 585
Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen
Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- die gesetzlichen Krankenkassen und die Soziale
tung. Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden
Erstattungen entsprechend des Verhältnisses der
§ 150 Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr der
Sicherstellung der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu
pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für
für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige Pflegesachleistungen; § 106b Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Die privaten Versicherungsunter-
(1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
der Leistungserbringung infolge des neuartigen durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von
Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 2
§ 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt
diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzu- die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Ver-
zeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des sicherungsunternehmen auf Basis der vierteljähr-
Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Ab- lichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken-
stimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stel- und Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung
len, insbesondere den nach Landesrecht bestimm- wird binnen vier Wochen fällig. Der jeweilige Finan-
ten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die zierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsun-
Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung ternehmen entfällt, kann von dem Verband der
zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an
erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzu- das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten
nehmen, wobei auch von der vereinbarten Personal- des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach
ausstattung einschließlich deren gesetzlichen Be- § 65 geleistet werden.
stimmungen nach diesem Buch abgewichen werden
kann. Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Perso- (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Er-
nals in anderen Versorgungsbereichen alle beste- messen zur Vermeidung von durch das neuartige
henden Instrumente und Mittel einschließlich des Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen
Vertragsrechts zu nutzen, bei denen zulassungs- Bereich verursachten pflegerischen Versorgungs-
rechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und un- engpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulan-
bürokratisch angewandt werden können. Dies gilt ten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger An-
auch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leis- tragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach
tungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben
anderen Bereichen. sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen,
(2) Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen wer- die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entspre-
den die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus chende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf
SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Auf- bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenver-
wendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen band Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu
ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei
finanziert werden, erstattet. Der Anspruch auf Erstat- Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen
tung kann bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen kön-
Monatsende geltend gemacht werden, die Partei nen aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungs-
des Versorgungsvertrages ist. Die Auszahlung des zusage jederzeit widerrufen.
gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bis einschließlich
Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen.
30. September 2020.
Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Für zugelas-
sene Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Re-
gelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 § 151
abgeschlossen haben, findet § 85 Absatz 7 insoweit
keine Anwendung. Dabei sind bei Unterschreitungen Qualitätsprüfungen nach § 114
der vereinbarten Personalausstattung keine Vergü- Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2
tungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine
durchzuführen. Regelprüfungen statt.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen
§ 152
der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrich-
tungen unverzüglich das Nähere für das Erstat- Verordnungsermächtigung
tungsverfahren und die erforderlichen Nachweise
für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach
der besonderen Herausforderung von allen Beteilig- einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen
ten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vor- oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen
zusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustim- im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus
mung des Bundesministeriums für Gesundheit. Der SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147
Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustim-
dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig mung des Bundesrates um jeweils bis zu einem
über die Ausgabenentwicklung. halben Jahr verlängern.“
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Artikel 5 Monate geteilt, in denen die Vergütung für diese Tä-
Änderung des tigkeit erzielt wurde und nur auf diese Monate ange-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes rechnet.“
§ 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember Artikel 6
2010 (BGBl I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Weitere Änderung des
Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: § 87a Absatz 3b, § 87b Absatz 2a und § 105 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
„(2) Wird im laufenden Bewilligungszeitraum Ein- durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
kommen aus einer anlässlich der Bekämpfung der werden aufgehoben.
durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 aus-
gelösten Pandemie 2020 aufgenommenen Tätigkeit Artikel 7
in oder für eine Gesundheitseinrichtung oder eine
Inkrafttreten
sonstige soziale Einrichtung zur Unterstützung der
Bekämpfung der Pandemie und deren sozialen Fol- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
gen oder in der Landwirtschaft erzielt, gilt die Maß- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gabe des Absatzes 1 Satz 5 entsprechend. Ist die
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
Tätigkeit auf eine Dauer beschränkt, die nicht bis
Kraft.
zum Ende des Bewilligungszeitraums reicht, wird
das daraus erzielte Einkommen durch die Zahl der (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 587
Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 27. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates desbehörden, den zuständigen Landesbehör-
das folgende Gesetz beschlossen: den, den nationalen Referenzzentren, weiteren
wissenschaftlichen Einrichtungen und Fach-
Inhaltsübersicht gesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebens-
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes mittelvergiftungen sind das Bundesamt für Ver-
Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das
Artikel 4 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes Bundesinstitut für Risikobewertung und das
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersu-
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuches chen der zuständigen obersten Landesgesund-
Artikel 7 Inkrafttreten heitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den
zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Über-
Artikel 1 wachung, Verhütung und Bekämpfung von be-
drohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersu-
Änderung des chen mehrerer zuständiger oberster Landes-
Infektionsschutzgesetzes gesundheitsbehörden auch länderübergreifend,
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezo-
10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, gene Daten verarbeiten.“
wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: fügt:
a) Die Angabe zum zweiten Abschnitt wird wie folgt „(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit
gefasst: legt dem Deutschen Bundestag nach Betei-
„2. Abschnitt ligung des Bundesrates bis spätestens zum
31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnis-
Koordinierung und
sen aus der durch das neuartige Coronavirus
epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen,
„§ 5 Epidemische Lage von nationaler Trag- infrastrukturellen und personellen Stärkung des
weite“. Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zu-
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe sätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks
zu § 5a eingefügt: dieses Gesetzes.“
„§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
Vorliegen einer epidemischen Lage von „§ 5
nationaler Tragweite, Verordnungsermäch-
tigung“. Epidemische Lage
von nationaler Tragweite
2. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst: (1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epide-
mische Lage von nationaler Tragweite fest. Der
„2. Abschnitt
Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epi-
Koordinierung und demischen Lage von nationaler Tragweite wieder
epidemische Lage von nationaler Tragweite“. auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung
3. § 4 wird wie folgt geändert: nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank- im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler
heiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektio- ermächtigt,
nen. Dies schließt die Entwicklung und Durch- 1. durch Anordnung Personen, die in die Bundes-
führung epidemiologischer und laborgestützter republik Deutschland einreisen wollen oder
Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diag- eingereist sind und die wahrscheinlich einem
nostik und Prävention übertragbarer Krankheiten erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedroh-
ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bun- liche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf
die das Robert Koch-Institut als gefährdet ein- die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
gestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimm-
Verhinderung einer Einschleppung einer bedroh- ten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
lichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten, und gesundheitliche Anforderungen an das Per-
a) ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten sonal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulas-
gegenüber der zuständigen Behörde bekannt sen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und
zu geben, die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu er-
halten;
b) eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung
hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren 4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Krankheit vorzulegen, Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der
c) gegenüber der zuständigen Behörde Aus- Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Be-
kunft über ihren Gesundheitszustand zu ge- täubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfs-
ben, stoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiag-
nostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der
d) ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, persönlichen Schutzausrüstung und Produkten
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das zur Desinfektion zu treffen und insbesondere
Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren
Krankheit vorhanden sind, a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arznei-
mittelgesetzes, des Betäubungsmittelgeset-
e) sich ärztlich untersuchen zu lassen;
zes, des Apothekengesetzes, des Fünften
2. durch Anordnung Unternehmen, die im Eisen- Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusions-
bahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenz- gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlas-
überschreitend Reisende befördern, Betreiber senen Rechtsverordnungen, der medizinpro-
von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen dukterechtlichen Vorschriften und der die
und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter persönliche Schutzausrüstung betreffenden
im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Her-
Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung stellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische
und Verhinderung einer Einschleppung einer be- Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Ab-
drohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflich- gabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und
ten, bei der Durchführung der Anordnungen die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken
nach Nummer 1 mitzuwirken, und einschließlich Leitung und Personaleinsatz
a) Beförderungen aus bestimmten Staaten in die regeln, zuzulassen,
Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
b) die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im
soweit eine Rückreise deutscher Staatsange-
Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a
höriger weiterhin möglich ist,
genannten Vorschriften zu gestatten, insbe-
b) Reisende über die Gefahren übertragbarer sondere Ausnahmen von den Vorschriften
Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung,
Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Aus-
informieren und in diesem Rahmen auf die fuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswär- von Apotheken einschließlich Leitung und
tigen Amtes hinzuweisen, Personaleinsatz zuzulassen,
c) die zur Identifizierung einer Person oder zur c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung,
Früherkennung von Kranken, Krankheitsver- Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Produkte durch den Bund zu treffen sowie
Ausscheidern notwendigen Angaben zu ver- Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten
arbeiten, vorzusehen,
d) die Beförderung von Kranken, Krankheitsver-
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwen-
Ausscheidern der zuständigen Behörde zu dung der genannten Produkte sowie bei ent-
melden und die Daten nach Buchstabe c zu eignender Wirkung Regelungen über eine an-
übermitteln, gemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
e) Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich
Behörde zu übermitteln, anderweitig zur Überlassung zu verpflichten
oder bereits eingegangene Verpflichtungen
f) ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu
zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelun-
ermöglichen,
gen über eine angemessene Entschädigung
g) den Transport von Kranken, Krankheitsver- hierfür vorzusehen,
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder
Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in f) Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstat-
eine andere geeignete Einrichtung zu ermög- tung sowie Vergütung vorzusehen,
lichen; g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstel-
3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des lung, Eröffnung oder Schließung von Produk-
Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften tionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten
dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage von Unternehmen, die solche Produkte pro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 589
duzieren sowie Regelungen über eine ange- (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2
messene Entschädigung hierfür vorzusehen; werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bun-
5. nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzu-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
ordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines
tur getroffen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2,
der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten
insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen
Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
oder im Interesse der Sicherheit des Bundes
Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeits-
benutzt werden soll; das Bundesministerium für
recht oder den Arbeitsschutz beziehen. Bei Gefahr
Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde
im Verzug kann auf das Einvernehmen nach den
beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
Sätzen 1 und 2 verzichtet werden.
6. die notwendigen Anordnungen zur Durchführung
(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a
der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a
Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Auf-
und c bis g zu treffen; das Bundesministerium
hebung der Feststellung der epidemischen Lage
für Gesundheit kann eine nachgeordnete Be-
von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten
hörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abwei-
7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des chend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in
Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buch-
der Gesundheitsversorgung in ambulanten Pra- stabe b bis zum Abschluss der Phase des Medizin-
xen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vor- studiums in Kraft, für die sie gilt. Nach Absatz 2
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der
sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abwei- Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
chung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf
vorzusehen und insbesondere des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen
Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschie-
a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,
bende Wirkung.
Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-
verwaltungspartner nach dem Fünften Buch (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt-
Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit einge-
genommen wird, anzupassen, zu ergänzen schränkt.
oder auszusetzen,
(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von natio-
b) abweichend von der Approbationsordnung naler Tragweite kann das Bundesministerium für
für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderun- Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen
gen an die Durchführung der einzelnen Ab- des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben,
schnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bun-
und zu regeln, dass Medizinstudierenden in- desrepublik Deutschland zu ermöglichen.
folge einer notwendigen Mitwirkung an der
(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rah-
Gesundheitsversorgung keine Nachteile für
men seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer
den Studienfortschritt entstehen;
epidemischen Lage von nationaler Tragweite die
8. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwi-
Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung schen den Ländern und dem Bund sowie weiteren
der pflegerischen Versorgung in ambulanten und beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Infor-
stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung mationen aus. Die Bundesregierung kann durch all-
von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzu- gemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
sehen und insbesondere des Bundesrates Näheres bestimmen.“
a) bundesgesetzliche oder vertragliche Anforde- 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
rungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen
„§ 5a
oder zu ändern,
Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
b) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,
bei Vorliegen einer epidemischen Lage von
Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-
nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung
verwaltungspartner nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf (1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von na-
die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug tionaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher
genommen wird, anzupassen, zu ergänzen Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
oder auszusetzen,
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
c) Aufgaben, die über die Durchführung von kör-
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und
perbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegeri-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
schen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei
der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen 3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ge-
hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, sundheits- und Krankenpflegern,
Pflegekassen und Medizinischen Diensten
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
zu erbringen sind, auszusetzen oder einzu-
schränken. 5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist wäh- „(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung
rend der epidemischen Lage von nationaler Trag- von Kindern oder Schulen von der zuständigen
weite gestattet, wenn Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von
Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf
1. die Person auf der Grundlage der in der jeweili- Grund dieses Gesetzes vorübergehend ge-
gen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und schlossen oder deren Betreten untersagt und
ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von
die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverant- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
wortlich durchzuführen und vollendet haben oder behindert und auf Hilfe an-
gewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zu-
Patienten nach seiner Art und Schwere eine mutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen
ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epi- können, und erleiden sie dadurch einen Ver-
demischen Lage von nationaler Tragweite nicht dienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung
zwingend erfordert, die jeweils erforderliche in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber
Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung vor- der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Ar-
aussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzu- beitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen,
rechnen ist. dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare
Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstel-
Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der len können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit
verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien
Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Pa- erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in
tienten behandelnden Ärztin oder einem behan- Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
delnden Arzt mitgeteilt werden. Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen
wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung an-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird stelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates weiteren Personen mit Er- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines
„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung
reglementierten Gesundheitsfachberufs während
abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorge-
die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Ab-
berechtigten entstandenen Verdienstausfalls für
satz 1 Satz 2 zu gestatten.“
längstens sechs Wochen gewährt; für einen
6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: vollen Monat wird höchstens ein Betrag von
2 016 Euro gewährt.“
„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An-
steckungsverdächtige oder Ausscheider festge- 8. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
stellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft „(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Ab-
die zuständige Behörde die notwendigen Schutz- satz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5
maßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Be-
genannten, soweit und solange es zur Verhinde- messungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1
rung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er- Satz 2 Nummer 2 bestimmt.“
forderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-
9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch
pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht
die Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.
oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlas-
sen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche 10. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen „erlassen“ die Wörter „oder die Schließung bezie-
zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 hungsweise das Betretungsverbot veranlasst“ ein-
kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder gefügt.
sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-
ken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 11. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile
davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund- „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-
gesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des satz 2 Nummer 1 oder 2 zuwiderhandelt,“.
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ c) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „einer
Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 5 Ab-
7. § 56 wird wie folgt geändert: satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder
Nummer 8 Buchstabe c,“ und nach der Angabe
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma
fügt: und die Angabe „§ 32 Satz 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 591
Artikel 2 Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in
Weitere Änderung diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.“
des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 5
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Änderung des
folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. § 56 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
a) Absatz 1a wird aufgehoben. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.
ändert:
3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 1
1. In § 4a wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
und 1a“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1“ ersetzt.
setzt und wird nach der Angabe „269“ die Angabe
4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die „und 287a“ eingefügt.
Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot
2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:
veranlasst“ gestrichen.
„§ 287a
Artikel 3 Federführende Datenschutzaufsicht
Weitere Änderung in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
des Infektionsschutzgesetzes Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versor-
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti- gungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-
kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bun-
folgt geändert: des oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als
Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a ge- Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die betei-
strichen. ligten Verantwortlichen benennen einen Haupt-
2. § 5 wird wie folgt geändert: verantwortlichen und melden diesen der für die
Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zu-
a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
ständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend
Absätze 1 und 2. anzuwenden.“
3. § 5a wird aufgehoben.
Artikel 6
Artikel 4 Änderung des
Änderung des Baugesetzbuches
IGV-Durchführungsgesetzes Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
Nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch wie folgt geändert:
Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender § 246a folgende Angabe zu § 246b eingefügt:
Absatz 5a eingefügt: „§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesund-
„(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Aus- heitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-
kunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten Pandemie“.
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermit- 2. Nach § 246a wird folgender § 246b eingefügt:
telt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Flug- „§ 246b
gastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Flug-
gastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des Sonderregelungen
Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm für Anlagen für gesundheitliche
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Rei- (1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke
senden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu zur Versorgung von Personen, die sich mit dem
übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informations- Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder mög-
system entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte licherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde,
Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesund- in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder
heitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes deper- Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entste-
sonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausge- hen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt
schlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können werden können, kann bei der Zulassung dieser Vor-
auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von
betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf-
Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften
Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch
unerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck befristet, unter der Voraussetzung abgewichen wer-
mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher den, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag (2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum
ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen
ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn
des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einver- es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
nehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn (3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich
Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzge-
ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 setzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ent-
Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entspre- sprechend.
chend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend
auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen (4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich
zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1. nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im
eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vor-
wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgen- schrift Gebrauch gemacht werden kann.“
den Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt.
Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Artikel 7
Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Ab- Inkrafttreten
satz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhaben-
träger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der (2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom
Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 30. März 2020 in Kraft.
entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1 (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
keine Anwendung. (4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 593
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2020
Vom 13. März 2020
Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs- Sachsen-Anhalt –
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,
3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Num- Schleswig-Holstein 39,2 %
mer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 Thüringen – .
des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis- (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
terium der Finanzen: vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-
grafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens
§1 einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlun-
gen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
Vollzug der Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
Umsatzsteuerverteilung und des möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020 Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
lung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
2020 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 ist unverzüglich durchzuführen.
des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ab- (3) Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sach-
lieferung des in § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-
festgelegten Bundesanteils an der durch Landesfinanz- verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichs-
Prozentsätze festgelegt wird: gesetz an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
Baden-Württemberg 60,1 % Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil
nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vor-
Bayern 82,6 % läufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraft-
Berlin 22,2 % ausgleich überweist das Bundesministerium der
Finanzen monatliche Vorauszahlungen an Mecklen-
Brandenburg 3,8 % burg-Vorpommern 115 822 000 Euro, an Niedersachsen
Bremen 22,4 % 47 170 000 Euro, an Sachsen 85 756 000 Euro, an
Sachsen-Anhalt 128 628 000 Euro und an Thüringen
Hamburg 86,9 % 114 543 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines
Hessen 78,7 % jeden Monats fällig.
Mecklenburg-Vorpommern – (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 Finanz-
ausgleichsgesetz an der durch Bundesfinanzbehörden
Niedersachsen – verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundes-
ministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Nordrhein-Westfalen 61,6 %
eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Auf-
Rheinland-Pfalz 33,4 % kommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden
Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Ab-
Saarland 46,6 %
schlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig
Sachsen – gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1 Absatz 2 Folgemonats überwiesen.
und 5 des Finanzausgleichsgesetzes überwiesen. Der
nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermit- §2
telte Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehör-
Inkrafttreten
den verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maß-
gabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz- 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. März 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 595
Verordnung
über Erleichterungen der Kurzarbeit
(Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)
Vom 25. März 2020
Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Arti- von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter
kel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) Form erstattet.
eingefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmer-
(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversiche-
überlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2
rung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen
des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) ein-
und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor
einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus
§1
der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches
Absenkung der Anforderungen Sozialgesetzbuch.
für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-
Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches rungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des
§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
bis zum 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben
geleistet: §3
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Öffnung von Kurzarbeit für
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüber-
(Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von lassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitneh-
jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen merinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird
Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall
Prozent festgesetzt, und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeit-
2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches nehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld
Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
Arbeitszeitsalden. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leih-
arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Ver-
§2 gütung längstens bis zum 31. Dezember 2020 aus-
schließen.
Erstattung von
Beiträgen zur Sozialversicherung
§4
(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis
Inkrafttreten
zum 31. Dezember 2020 die von ihm während des
Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020
§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu in Kraft.
Berlin, den 25. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
Vom 25. März 2020
Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt
durch Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
§ 10 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1492) wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vorübergehende Aussetzung der Anwendung
Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2020 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 597
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen
des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Vom 18. März 2020
Nach Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen För-
derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Europäische Kommission am 30. Januar 2020 durch Beschluss festgestellt
hat, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur) eine mit dem
Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen. Artikel 4 des vorbezeichneten Ge-
setzes ist damit mit Wirkung vom 30. Januar 2020 in Kraft getreten.
Bonn, den 18. März 2020
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
C. H e n n i n g