Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 497
Gesetz
zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Vom 16. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
Artikel 1 „Bund und Länder stellen sicher, dass den für
Änderung des die Ausstellung und die Ausgabe von Perso-
Transplantationsgesetzes nalausweisen, Pässen oder Passersatzpapie-
ren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
des Bundes und der Länder Organspende-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
ausweise und den in den Sätzen 1 bis 3 ge-
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. No-
nannten Anforderungen entsprechende Auf-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
klärungsunterlagen der Bundeszentrale für
wird wie folgt geändert:
gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: stehen. Bei der Beantragung, Verlängerung
a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „Organ- oder persönlichen Abholung von Personal-
und Gewebespenderegister,“ gestrichen. ausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren
sowie von eID-Karten händigen die in Satz 4
b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe genannten Stellen dem Antragsteller die in
eingefügt: Satz 4 genannten Unterlagen aus und weisen
„§ 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Ge- auf weitere Informations- und Beratungs-
webespende; Verordnungsermächtigung“. möglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende im
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Register abzugeben, hin. Ist eine elektroni-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Organ- und sche Antragstellung der in Satz 5 genannten
Gewebespenderegister,“ gestrichen. Dokumente nach anderen Rechtsvorschriften
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zugelassen und werden sie elektronisch be-
antragt, sind die Unterlagen dem Antragstel-
aa) Nach Satz 2 werden die folgende Sätze ein- lenden zu übermitteln. Die für die Ausstellung
gefügt: und die Ausgabe von Personalausweisen,
„Die Aufklärung hat die Möglichkeiten zu Pässen oder Passersatzpapieren sowie von
umfassen, eine Erklärung zur Organ- und eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes
Gewebespende zu dokumentieren und insbe- und der Länder stellen sicher, dass die Ab-
sondere im Register nach § 2a abzugeben, zu gabe einer Erklärung zur Organ- und Ge-
ändern und zu widerrufen einschließlich der webespende vor Ort erfolgen kann. Satz 7 gilt
damit verbundenen Rechtsfolgen. Sie hat nicht für die Passstellen der deutschen Aus-
auch die bestehenden Beratungsmöglich- landsvertretungen. Bund und Länder stellen
keiten zur Organ- und Gewebespende durch sicher, dass den Ausländerbehörden mehr-
Hausärzte sowie sonstige Beratungsmöglich- sprachige Organspendeausweise und den in
keiten zu umfassen.“ den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
entsprechende mehrsprachige Aufklärungs- Gewebespende werden alle vier Jahre wissen-
unterlagen von der Bundeszentrale für gesund- schaftlich evaluiert. Der Bericht ist unter Einbezie-
heitliche Aufklärung zur Verfügung stehen.“ hung eines wissenschaftlichen Sachverständigen
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän-
und 1b eingefügt: diger, die im Einvernehmen mit dem Bundestag
bestellt werden, zu erstellen. Über die Ergebnisse
„(1a) Hausärzte sollen ihre Patienten regel- der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die
mäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung Bundesregierung jeweils dem Deutschen Bun-
des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- destag, erstmals im Jahr 2024.“
und Gewebespende abgeben, ändern und wider-
rufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres f) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
einer Organ- und Gewebespende widersprechen gefügt:
können. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten „Sind mehrere sich widersprechende Erklärungen
über die Organ- und Gewebespende beraten. abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene
Die Beratung umfasst insbesondere Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Er-
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe- klärung zuletzt abgegeben worden ist, ist der
spende, nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt
ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden
2. die Voraussetzungen für eine Organ- und
ist. Ist dies dem nächsten Angehörigen nicht be-
Gewebeentnahme bei toten Spendern, ein-
kannt oder ist kein entscheidungsbefugter Ange-
schließlich der Bedeutung einer abgegebenen
höriger im Sinne des § 4 Absatz 2 vorhanden, gilt
Erklärung zur Organ- und Gewebespende und
diejenige Erklärung mit der geringsten Eingriffs-
des Entscheidungsrechts der nächsten An-
tiefe.“
gehörigen nach § 4 sowie
3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber- g) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
tragung im Hinblick auf den für kranke Men- h) Absatz 5 wird Absatz 3.
schen möglichen Nutzen einer medizinischen 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Anwendung von Organen und Geweben ein-
schließlich von aus Geweben hergestellten „§ 2a
Arzneimitteln und Register für
4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende im Register abzugeben. Gewebespende; Verordnungsermächtigung
Dabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Abgabe zinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur
einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende Organ- und Gewebespende ein und führt dieses
besteht. Die Beratung muss ergebnisoffen sein. Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
Für die Beratung hat die Bundeszentrale für haben, können zu jeder Zeit in dem Register eine
gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen ge- Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben,
eignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage ändern oder widerrufen. Ein Widerspruch gegen die
des Absatzes 1 sowie Organspendeausweise zur Organ- und Gewebespende kann im Register erst
Verfügung zu stellen. mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst erklärt
werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
(1b) Im Rahmen einer ambulanten privatärzt-
Medizinprodukte erteilt den berechtigten Personen
lichen Behandlung richtet sich der Vergütungs-
nach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im
anspruch des Arztes für die Beratung über die
Register gespeicherten Erklärungen zur Organ- und
Organ- und Gewebespende nach der Gebühren-
Gewebespende. Die im Register gespeicherten per-
ordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch be-
sonenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der
steht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der
Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen
Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebühren-
Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine
verzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigen-
Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4
ständige Leistung für die Beratung über die
zulässig ist und nur zu diesem Zweck nach Absatz 3
Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann
oder Absatz 4 übermittelt werden.
diese Beratung entsprechend einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis- zinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt
tungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass für Sicherheit in der Informationstechnik sichere
mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleich- Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Ände-
wertigen Leistungen gegenüber anderen Leistun- rung und den Widerruf von Erklärungen zur Organ-
gen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche und Gewebespende und für den Abruf von Erklärun-
Leistungen nicht gelten.“ gen zur Organ- und Gewebespende nach Absatz 5
d) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c. festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl
die Erklärung zur Organ- und Gewebespende, deren
e) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein- Änderung und Widerruf als auch deren Abruf jeder-
gefügt: zeit online durch die Person, die die Erklärung zur
„(1d) Die Aufklärungsunterlagen der Bundes- Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und
zentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie ihre durch den Arzt oder Transplantationsbeauftragten,
sonstigen Informationsangebote zur Organ- und der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für
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Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsbe- 1. den Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme
rechtigt benannt wurde, erfolgen kann. Das Bundes- vornehmen oder unter dessen Verantwortung die
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vor-
erforderlichen räumlichen, technischen und organi- genommen werden soll, und
satorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im
2. an die Person, die
Register gespeicherten Daten gegen unbefugtes
Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsich-
und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weiter- tigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unter-
gabe erfolgen kann. richten ist oder
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- b) nach § 4 über eine in Frage kommende Organ-
zinprodukte darf folgende personenbezogene Daten oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist.
erheben und speichern
(5) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in
1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt
Organ- und Gewebespende abgibt, neben der werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur
Erklärung selbst eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen
a) ihre Vornamen, Familiennamen, Geburtsname, die technischen und organisatorischen Maßnahmen
Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32
E‑Mail-Adresse, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
b) die für den Zugriff auf das Register erforder- Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
lichen Kennungen und personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
c) im Fall der Übertragung der Entscheidung und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
über die Organ- und Gewebespende auf eine schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
namentlich benannte Person mit deren Ein- S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
willigung deren Vornamen, Familiennamen, 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zuläs-
Telefonnummer, sigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Person, die
die Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Re-
2. im Hinblick auf den Arzt, der von einem Kranken-
gister abgegeben hat, oder der Arzt, der von einem
haus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt
und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt be-
wurde
nannt wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Fami- und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der
liennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum und Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und
Kennnummer, im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht.
b) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kenn- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
nummer des Krankenhauses und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
c) Kennnummer des Eintrags. desrates das Nähere insbesondere zu den Authenti-
fizierungsverfahren sowie den Datensätzen nach
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- Absatz 3 festlegen.“
zinprodukte darf eine Auskunft aus dem Register
ausschließlich an die Person, die die Erklärung zur 4. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
Organ- und Gewebespende abgegeben hat, sowie Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.
an einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten
erteilen, der von einem Krankenhaus dem Bundes- Artikel 2
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
Änderung des
auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
an der Entnahme noch an der Übertragung der
Organe oder der Gewebe des möglichen Organ- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Maßnahmen beteiligt ist. Ein als auskunftsberechtigt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. März 2020
benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder ändert:
Gewebespender erst erfragen, wenn der Tod des
1. Dem § 87 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden „Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens
ist. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das bis zum 30. Juni 2021 eine Anpassung der im ein-
Register und der Auskünfte aus dem Register hat heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- tungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen
dukte die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitge-
aufzuzeichnen. Die Auskunft aus dem Register darf bundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a
von dem als auskunftsberechtigt benannten Arzt des Transplantationsgesetzes über die Organ- und
oder Transplantationsbeauftragten nur an die fol- Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Er-
genden Personen weitergegeben werden: klärung zur Organ- und Gewebespende im Register
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
nach § 2a des Transplantationsgesetzes abgeben, „ – Entnahme und Übertragung von Organen und Ge-
ändern und widerrufen zu können. Der Vergütungs- webe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen
anspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.“ und ethischen Voraussetzungen.“
2. § 87a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen. Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt. Dem § 19 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019
„7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird folgender
des Transplantationsgesetzes.“ Satz angefügt:
Artikel 3 „Gegenstand der Schulung ist auch die Vermittlung von
Grundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließ-
Änderung der
lich der Möglichkeiten, die Entscheidung über die per-
Approbationsordnung für Ärzte
sönliche Spendenbereitschaft zu dokumentieren.“
In Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Arti- Artikel 5
kel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird nach dem vierten Inkrafttreten
Spiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 501
Gesetz
zur Umsetzung der technischen Säule
des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union1
Vom 16. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-
das folgende Gesetz beschlossen: gung oder eine Sicherheitsgenehmigung benöti-
gen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem
Artikel 1 nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU)
2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in
Änderung des
nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zu führen.“
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 3. In § 4a werden die Absätze 3 bis 6 durch die fol-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- genden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020
(BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt ge- „(3) Die für die Instandhaltung zuständigen Stel-
ändert: len haben ein Instandhaltungssystem einzurichten
und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 22 angefügt: Form Aufzeichnungen zu führen. Die Instandhal-
„(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahn- tung richtet sich nach
bereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, 1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, bahnfahrzeuges und
Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entlee-
rer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der 2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla- der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeugin-
ments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisen- standhaltung.
bahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zu-
L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, ständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahn-
S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.“ fahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren,
richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisen-
„Inbetriebnahme“ die Wörter „oder zum Zeit- bahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische
punkt des Inverkehrbringens“ eingefügt. oder touristische Zwecke genutzt werden oder die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1
Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-
„(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Geneh- lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-
migung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahn- neten Netzes fahren. Die Stellen für die Instandhal-
infrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das tung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der
Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrie- Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in
ben, dann können Eisenbahnen, Halter von Ei- geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der An-
senbahnfahrzeugen oder Hersteller die Geneh- forderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.
migung beantragen.“
(4) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: haben Aufzeichnungen über den Inhalt des Instand-
haltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, un-
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) verzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen
2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Euro- sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag
päischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und der Richtlinie der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
(EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, (5) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen
S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141). haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
bahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer be-
Eisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet stimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem
werden kann. Die Instandhaltungsnachweise je- Recht der Europäischen Union im Zusammen-
des Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhal- hang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem
tungsunterlagen zählen, sind dabei nach DIN einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die
27201-2:2012-022 aufzubewahren.“ Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zustän-
4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach digen Bundesbehörde eine benannte Stelle und
den Wörtern „die zuletzt durch die Richtlinie eine bestimmte Stelle eingerichtet.“
2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist,“ die Wörter „oder nach Arti- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
kel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Euro- „die Halter von hierauf verkehrenden Eisen-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai bahnfahrzeugen und die für deren Instand-
2016 über die Interoperabilität des Eisenbahn- haltung zuständigen Stellen“ durch die Wör-
systems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom ter „für die Halter von hierauf verkehrenden
26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung“ Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren In-
eingefügt. standhaltung zuständigen Stellen und für
5. § 5 wird wie folgt geändert: die sonstigen Verantwortlichen im überge-
ordneten Netz“ ersetzt.
a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
bb) In den Nummern 1, 5 und 7 werden jeweils
„(1d) Dem Bund obliegt
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
1. die Anerkennung und Überwachung der ten oder“ gestrichen.
a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. mern 1a und 1b eingefügt:
der Richtlinie (EU) 2016/797, „1a. die Erteilung von Genehmigungen für
b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 das Inverkehrbringen von Eisenbahn-
Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 fahrzeugen und von Fahrzeugtypgeneh-
der Richtlinie (EU) 2016/797, migungen nach Artikel 21 Absatz 8 und
Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;
2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von
Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab- für das Inverkehrbringen von Eisen-
satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) bahnfahrzeugen oder im Fall der Ertei-
Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April lung einer Fahrzeugtypgenehmigung
2013 über die gemeinsame Sicherheitsme- durch die Eisenbahnagentur der Euro-
thode für die Evaluierung und Bewertung päischen Union die Bewertung des
von Risiken und zur Aufhebung der Verord- Dossiers, um dessen Vollständigkeit,
nung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom Relevanz und Kohärenz in Bezug auf
3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungs- Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buch-
verordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom stabe d der Richtlinie (EU) 2016/797
14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) und die in Artikel 21 Absatz 3 Unter-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden absatz 1 Buchstabe a, b und c der
Fassung und Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten
Bestandteile in Bezug auf die einschlägi-
3. die Anerkennung und Überwachung der Zer-
gen nationalen Vorschriften zu prüfen;“.
tifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der dd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchfüh- „2. die Erteilung von
rungsbestimmungen für ein System zur Zer-
a) einheitlichen Sicherheitsbescheinigun-
tifizierung von für die Instandhaltung von
gen nach Artikel 10 Absatz 8 der
Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/798 und
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Auf- b) Sicherheitsgenehmigungen;“.
hebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 ee) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, eingefügt:
S. 360).
„2a. im Fall der Erteilung einer einheitlichen
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch Sicherheitsbescheinigung durch die Ei-
die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 senbahnagentur der Europäischen
Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher- Union die Bewertung, ob das Eisen-
heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 bahnverkehrsunternehmen die Sicher-
erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe- heitsvorschriften einhält;“.
schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
ff) In Nummer 4a werden die Wörter „Halter
und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der
nach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im
2
Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin,
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen sein müssen“ durch die Wörter
archivmäßig gesichert niedergelegt. „Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 503
zeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der heit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220
Bundesrepublik Deutschland oder im euro- vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,
päischen Fahrzeugeinstellungsregister ein- S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
getragen haben“ ersetzt. 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)
6. § 5a wird wie folgt geändert: geändert worden ist, und erforderlichenfalls
zusätzliche nationale Bescheinigung
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
„Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen
neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-
Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahn-
turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen
agentur der Europäischen Union ausgestellt hat,
Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Über-
und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwie-
gangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne
gendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die
Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb
Eisenbahnagentur der Europäischen Union un-
teilnehmen.“
verzüglich darüber zu unterrichten und über
etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheits- c) Die Absätze 2 und 3 bis 8 werden aufgehoben.
risiko getroffen worden sind, zu informieren.“ d) Der Absatz 2a wird Absatz 2.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 9. § 7b wird aufgehoben.
fügt:
10. § 7c wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheits-
relevante Feststellungen über und getroffene a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunter- b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
nehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, 11. § 7g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union mit, die „(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige
ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen Stelle
überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde 1. Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordne-
kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den ten Netz verkehren, instand halten will und
Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten 2. von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverord-
der Europäischen Union aufstellen.“ nung (EU) 2019/779 erfasst ist,
c) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge- bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung
fügt: nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU)
„(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die 2019/779. Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung
Eisenbahnagentur der Europäischen Union und von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische
für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, oder touristische Zwecke genutzt werden oder die
Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1
Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-
von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-
dienen.“ neten Netzes fahren.
7. In § 5b Absatz 1 werden die Wörter „des Euro- (2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhal-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai tungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der
2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhal-
26.5.2016, S. 102)“ gestrichen. tungssystem eingerichtet hat, das mindestens die
8. § 7a wird wie folgt geändert: Anforderungen nach Artikel 3 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht
a) In der Überschrift werden die Wörter „und natio-
aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26
nale Bescheinigung“ gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforde-
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: rungen ergeben.
„Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne (2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag
1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeu-
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt- gen, die ausschließlich als militärisches Gerät ein-
linie (EU) 2016/798 oder gesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf
2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab- Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-
satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie Bescheinigung. Mit der Befreiung hat die Sicher-
2004/49/EG des Europäischen Parlaments heitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser
und des Rates vom 29. April 2004 über Eisen- Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung
bahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur und Zertifizierung der für die Instandhaltung von
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen.
über die Erteilung von Genehmigungen an § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie unberührt.
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahr- (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunk-
wegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung tionen kann nach Artikel 10 der Durchführungsver-
von Entgelten für die Nutzung von Eisen- ordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funk-
bahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei- tionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14
nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicher- Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
(EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will. 3. der Spezifikationen für das Europäische
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung Register genehmigter Fahrzeugtypen nach
nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder
nachweist, dass er die einschlägigen Voraussetzun- 4. der Spezifikationen für das Infrastruktur-
gen nach Anhang II der Durchführungsverordnung register nach Artikel 49 der Richtlinie (EU)
(EU) 2019/779 erfüllt.“ 2016/797.
12. § 25a wird aufgehoben. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
13. § 26 wird wie folgt geändert: auch das Verhältnis zu den sonstigen der Be-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: triebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen
geregelt werden.“
aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem
Wort „derselben“ die Wörter „und von für die 14. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Instandhaltung zuständigen Stellen sowie a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 7a Abs. 1
sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Ab- Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a
satz 22“ eingefügt. Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 5 Buchstabe b und c wird wie folgt b) Nummer 2a wird aufgehoben.
gefasst:
c) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und
„b) die Einrichtung einer unabhängigen Be- die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ wird gestrichen.
schwerdestelle im Rahmen des Verfah-
d) Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die
rens zur Ausstellung der Zusatzbeschei-
Nummern 2b und 2c.
nigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e
Satz 1 Nummer 9, e) Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und
die Wörter „tätig wird“ werden durch die Wörter
c) das Führen von Registern über erteilte
„ein Eisenbahnfahrzeug instand hält“ ersetzt.
Zusatzbescheinigungen im Sinne des
§ 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über 15. In § 35a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
anerkannte Personen und Stellen im „§ 7c“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Num- 16. § 38 wird wie folgt geändert:
mer 11,“.
a) Die Absätze 5 und 5a werden aufgehoben.
cc) In Nummer 12 werden die Wörter „Sicher-
heitsbescheinigung und der nationalen Be- b) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.
scheinigung“ durch die Wörter „einheitlichen c) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und in
Sicherheitsbescheinigung“ ersetzt. Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
dd) In Nummer 13 werden die Wörter „Sicher- d) Der bisherige Absatz 5d wird Absatz 5b und
heitsmanagementsysteme im Sinne der Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§§ 7a und 7c“ durch die Wörter „ein Sicher-
„Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach
heitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4“
§ 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007
ersetzt.
geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt,
ee) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: geändert oder aus anderen Gründen erneuert
„18. über werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheits-
bescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine
a) die näheren Voraussetzungen und
nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in
das Verfahren für die Anerkennung
der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu
und Überwachung der Zertifizie-
beantragen.“
rungsstellen im Sinne von Artikel 6
der Durchführungsverordnung (EU) e) Die Absätze 5e und 5f werden aufgehoben.
2019/779 sowie ihre Tätigkeit, f) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
b) die Anforderungen an eine für die In- fügt:
standhaltung zuständige Stelle und „(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor
das Verfahren für die Erteilung von dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis
Bescheinigungen nach § 7g.“ zu ihrem Ablaufdatum gültig.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Änderung des
oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
der folgenden im Amtsblatt der Europäischen § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
Union veröffentlichten Spezifikationen dienen: setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
1. der technischen Spezifikationen für die Inter- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. No-
operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt- vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
linie (EU) 2016/797, wird wie folgt geändert:
2. der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nationalen
lungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie
(EU) 2016/797, 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 505
Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität Artikel 3
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu- Inkrafttreten
fassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)“ durch
das Wort „Sicherheitsbehörde“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 16. Juni 2020 in Kraft.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nationalen“ (2) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a tritt am Tag
und „nationale“ gestrichen. nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(MBPolVDVDV)
Vom 6. März 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bun- § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge
despolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch der Bewerberinnen und Bewerber
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I § 14 Ordnungsverstoß
S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, § 15 Einstellung
für Bau und Heimat:
Teil 3
Inhaltsübersicht Ausbildung und Prüfungen
Teil 1 Abschnitt 1
Allgemeines Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst § 16 Bewertung
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2
Teil 2 Ausbildung
Auswahlverfahren und Einstellung Unterabschnitt 1
§ 3 Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren Organisatorisches und Ausbildungspersonal
§ 4 Auswahlkommission § 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen
§ 5 Bestandteile des Auswahlverfahrens § 18 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
§ 6 Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums § 19 Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 7 Schriftlicher Teil § 20 Erholungsurlaub
§ 8 Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils
§ 9 Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Be- Unterabschnitt 2
stehen
Dauer, Inhalt und Leistungstests
§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil
§ 11 Mündlicher Teil § 21 Dauer und Gliederung
§ 12 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils § 22 Grundausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 507
§ 23 Weitere Ausbildung Unterabschnitt 3
§ 24 Laufbahnlehrgang Sonstiges
§ 25 Durchführung der Leistungstests
§ 26 Bewertung der Leistungstests § 67 Fernbleiben und Rücktritt
§ 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsab- § 68 Ordnungsverstoß
schnittsrangpunktzahlen § 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 3
Teil 4
Prüfungen Schlussvorschriften
§ 71 Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zwischenprüfung
Teil 1
§ 28 Zeitpunkt
§ 29 Prüfungsamt
Allgemeines
§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission
§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission §1
§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission Vorbereitungsdienst
§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivoll-
§ 35 Bewertung der Klausuren zugsdienst in der Bundespolizei.
§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; §2
Folge der Nichtzulassung
§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Ziele des Vorbereitungsdienstes
Prüfung
Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,
§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung 1. den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten
§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung
Prüfung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in
§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Bundespolizei erforderlich sind,
§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen 2. die persönliche und soziale Kompetenz der Anwär-
Prüfung
terinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie
§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung 3. die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwort-
§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung lichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demo-
§ 47 Zwischenprüfungszeugnis kratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
Teil 2
Unterabschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Laufbahnprüfung §3
§ 49 Zeitpunkt Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren
§ 50 Prüfungsamt (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 51 Einrichtung der Prüfungskommission entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund-
§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-
§ 53 Entscheidungen der Prüfungskommission stellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren
§ 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung schaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren
§ 56 Bewertung der Klausuren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet
§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung sind.
§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nicht-
(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Aus-
zulassung
wahlverfahren durch Ausschreibung an.
§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen
Prüfung (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
§ 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die
Prüfung Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das
§ 62 Bestehen der mündlichen Prüfung Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die
§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-
Abschlussnote schränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal
§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie
§ 65 Abschlusszeugnis Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Be-
§ 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung schränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
ten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, 4. die Mindestanforderungen für die einzelnen sport-
am besten geeignet erscheint. lichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen Leistungsfähigkeit sowie
wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mittei- 5. die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
lung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zu- a) für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts
rückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch des schriftlichen oder des mündlichen Teils,
eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu
löschen. b) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen
Leistungsfähigkeit und
§4 c) für das Bestehen des gesamten Auswahlverfah-
Auswahlkommission rens.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens (2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des
richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkom- Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
mission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkom- (3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewer-
missionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicher- tungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für
zustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen jeden Teil ändern.
Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus §7
1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe- Schriftlicher Teil
nen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein
der Besoldungsgruppe A 10 innehat und der oder auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leis-
dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungs- tungstest.
gruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden (2) In dem Leistungstest können geprüft werden:
kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
1. kognitive Fähigkeiten,
2. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindes-
tens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben. 2. Ausdrucksfähigkeit,
Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission 3. Persönlichkeitsmerkmale,
sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei 4. praktische Intelligenz und
angehören.
5. Allgemeinwissen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden
(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilab-
auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bun-
schnitten bestehen.
despolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für
vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. (4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest be-
trägt höchstens 240 Minuten.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs- (5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch
gebunden. Informationstechnik durchgeführt werden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- (6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht aus-
menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. schließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt
Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission werden.
haben gleiches Gewicht.
§8
§5 Bewertung und
Bestandteile des Auswahlverfahrens Bestehen des schriftlichen Teils
Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird
Teilen: mit einer Punktzahl bewertet.
1. einem schriftlichen Teil, (2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Ab-
schnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet.
2. einer Prüfung der für den Polizeivollzugsdienst in
Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin
der Bundespolizei erforderlichen körperlichen Leis-
und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen
tungsfähigkeit (Prüfung der körperlichen Leistungs-
Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
fähigkeit) und
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Be-
3. einem mündlichen Teil.
werberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die
erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§6
Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums §9
(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungs- Prüfung der
vorschriften fest: körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen
1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, (1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit
2. den Ablauf der einzelnen Teile, besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.
3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei (2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungs-
der Feststellung des Gesamtergebnisses, tests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 509
Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungs- § 13
fähigkeit berechnet. Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Min- (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
destpunktzahl erreicht hat. berin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen
Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Ge-
§ 10 samtergebnis des Auswahlverfahrens.
Zulassung zum mündlichen Teil (2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der
drei Teile des Auswahlverfahrens ein.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird
(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundes-
zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahl-
polizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen
verfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungs-
und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestan-
fähigkeit bestanden hat.
den haben.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-
werber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah- men hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mit-
rens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähig- teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen
keit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Aus- sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-
bildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen nichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunter-
Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt lagen sind endgültig zu löschen.
werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Be-
werberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbil-
§ 14
dungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird
zugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten Ordnungsverstoß
Punktzahl am besten geeignet ist. (1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsver-
suchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an
§ 11 einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonsti-
gen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der
Mündlicher Teil Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wer-
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient den.
dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers (2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzu-
in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompe- hören.
tenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilab- § 15
schnitten bestehen. Einstellung
(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erfor- (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Poli-
derlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin zeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt
oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der werden, wer
Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat
vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. und
2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen
§ 12 gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll-
Bewertung und zugsdienst erfüllt.
Bestehen des mündlichen Teils (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt
(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des werden, wer
Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Aus- 1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
wahlkommission unabhängig voneinander die mit dem 2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der
Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Be- Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder
werberin und jedes Bewerbers. einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
(2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Aus- (3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1
wahlkommission eine Beratung durch, in der die Be- zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu
wertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Ab-
Teilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertun- schluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. An-
gen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird wärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Num-
für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl mer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum
für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berech- Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden
net. nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist (4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Be-
bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in werber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der
jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vor- Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Aus-
gesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt
hat. worden ist.
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
Teil 3
Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 16
Bewertung
(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der
Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
Prozentualer Anteil
Rangpunkte
der erreichten
oder
Punktzahl Note Notendefinition
Rangpunkt-
an der erreichbaren
zahl
Punktzahl
1 2 3 4
1 93,70 bis 100,00 15 sehr gut eine Leistung, die den An-
forderungen in besonderem
2 87,50 bis 93,69 14 Maß entspricht
3 83,40 bis 87,49 13 gut eine Leistung, die den An-
forderungen voll entspricht
4 79,20 bis 83,39 12
5 75,00 bis 79,19 11
6 70,90 bis 74,99 10 befriedigend eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
7 66,70 bis 70,89 9 entspricht
8 62,50 bis 66,69 8
9 58,40 bis 62,49 7 ausreichend eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
10 54,20 bis 58,39 6 Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
11 50,00 bis 54,19 5
12 41,70 bis 49,99 4 mangelhaft eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
13 33,40 bis 41,69 3 spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen
14 25,00 bis 33,39 2
Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben
werden können
15 12,50 bis 24,99 1 ungenügend eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
16 0,00 bis 12,49 0 spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden
können
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung
und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet
wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zu-
sammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2,
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der
Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindest-
anforderungen festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 511
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Dauer, Inhalt und Leistungstests
Ausbildung
§ 21
Unterabschnitt 1 Dauer und Gliederung
Organisatorisches (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs
und Ausbildungspersonal Monate.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden
§ 17 Ausbildungsabschnitte:
1. die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf
Dienstaufsicht, Monaten,
Organisation und Ausbildungsstellen
2. die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf- Monaten sowie
sicht über die Anwärterinnen und Anwärter während 3. den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs
der Ausbildung. Monaten.
(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Aus- (3) Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzen-
bildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der sportförderung in der Bundespolizei kann die Bundes-
Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Ein- polizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizei-
satzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die präsidiums abweichende Regelungen für die Dauer
Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundes- und Gliederung der Ausbildung treffen. Die Dauer der
polizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest. Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training
und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier
Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
§ 18
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter § 22
Grundausbildung
In jeder Ausbildungsstätte wird eine Ausbildungs-
leiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung (1) Ziel der Grundausbildung ist es,
bestellt. 1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbil-
dung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und
§ 19 praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
Ausbilderinnen und Ausbilder
(2) Die Grundausbildung umfasst
(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespoli- 1. die theoretische Ausbildung in den Fächern
zeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbil-
a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
derinnen und Ausbilder.
b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die An-
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
wärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwen-
dungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen d) Führungslehre und Psychologie,
an. e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht f) Kriminalistik,
mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen wer- g) Deutsch und
den, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es h) Englisch,
erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbil-
der von anderen Dienstgeschäften entlastet. 2. die praktische Ausbildung in den Fächern
a) Einsatzausbildung,
(4) Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder
mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der b) Polizeitraining,
Einsatzdienststelle beauftragen. Den beauftragten Be- c) Polizeitechnik und
amtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie
oder ein Anwärter zugewiesen werden.
3. Berufsethik.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit (3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen
Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil- Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungs-
dungsplan fest. feldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der
§ 20 theoretischen und der praktischen Ausbildung mindes-
tens ein Leistungstest durchzuführen.
Erholungsurlaub
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit
Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-
Erholungsurlaubs. dungsplan fest.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
§ 23 (3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2
Weitere Ausbildung Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer
mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit
1. die während der Grundausbildung erworbenen
Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu ver-
dungsplan fest.
tiefen und
2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern. § 25
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
Durchführung der Leistungstests
1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer
(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in
a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, Form
b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
1. einer Klausur,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
2. eines Referats,
d) Führungslehre und Psychologie,
e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, 3. einer Präsentation,
f) Kriminalistik, 4. einer schriftlichen Überprüfung,
g) Deutsch und 5. einer mündlichen Überprüfung oder
h) Englisch, 6. einer praktischen Überprüfung.
2. in der praktischen Ausbildung die Fächer (2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsenta-
a) Einsatzausbildung, tionen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen
b) Polizeitraining und Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge ab-
gegrenzt werden können und eine Bewertung jedes
c) Polizeitechnik, Einzelbeitrags möglich ist.
3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienst-
(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen be-
stellen der Bundespolizei sowie
stehen.
4. Berufsethik.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-
Leistungstest durchzuführen dungsplan fest.
1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten
Fächer und § 26
2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bewertung der Leistungstests
Fächer.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit (1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der
Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil- Bundespolizeiakademie bewertet.
dungsplan fest. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Be-
§ 24 wertung.
Laufbahnlehrgang (3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit
(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es, Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-
dungsplan fest.
1. die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kennt-
nisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen
und § 27
2. auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten. Fachrangpunktzahlen, Fachnoten
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen
1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer (1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in
jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das
a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
die Durchführung mindestens eines Leistungstests vor-
b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht, gesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der
c) Recht des öffentlichen Dienstes, jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende
Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fach-
d) Führungslehre und Psychologie, note.
e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbil-
f) Kriminalistik und dungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
g) Englisch sowie (3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der
2. in der praktischen Ausbildung das Fach Polizei- Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnitts-
training. rangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 513
Abschnitt 3 § 32
Prüfungen Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 1 ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende so-
wie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der
Zwischenprüfung
mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für
jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender
§ 28 anwesend sein.
Zeitpunkt (2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-
Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundaus- menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
bildung statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 29
§ 33
Prüfungsamt
Bestandteile der Zwischenprüfung
Für die Organisation und Durchführung der Zwi-
Die Zwischenprüfung besteht aus
schenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizei-
akademie (Prüfungsamt) zuständig. 1. einer schriftlichen Prüfung,
2. einer mündlichen Prüfung und
§ 30
3. einer praktischen Prüfung.
Einrichtung der Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischen- § 34
prüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommis- Gegenstand und
sion ein. Durchführung der schriftlichen Prüfung
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommis- (1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung be-
sionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzu- steht aus vier Klausuren.
stellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischen- (2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu
prüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. schreiben:
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
§ 31
2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
Mitglieder der Prüfungskommission
3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-
(1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprü- wie
fung besteht aus
4. Kriminalistik.
1. einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die
gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der
Klausuren.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 in-
nehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) ver- 120 Minuten.
liehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzen- (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
dem, ben.
2. drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des ge- (6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
hobenen Dienstes als Prüfende und einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte er-
3. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der stellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnum-
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten
innehat, als Prüfender oder Prüfendem. und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Be-
wertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch
Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine § 35
entsprechende Qualifikation verfügen.
Bewertung der Klausuren
(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskom-
mission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bun- (1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer
despolizei angehören. oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewer-
tet.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder
(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger
der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungs-
als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zu-
amt.
dem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfen-
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer- den bewertet.
den vom Prüfungsamt bestellt.
(3) Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Be-
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind amte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt
bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht wei- werden. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäf-
sungsgebunden. tigte bestellt werden, sofern sie über eine entspre-
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
chende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforde- (5) Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll an-
rungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungs- zufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf
amt. Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben.
unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder
(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt
unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprü- bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mit-
fenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung gliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
der oder des Erstprüfenden haben.
§ 39
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfen-
den um mindestens einen Rangpunkt von der Bewer- Bewertung und
tung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
beiden Prüfenden, sich zu einigen. (1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden
einzeln bewertet.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so ent-
scheidet die Prüfungskommission über die Bewertung (2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunkt-
der Klausur. zahl zu berechnen.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rang- (3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssyste-
punkten die entsprechende Note zugeordnet. matik, regelt das Prüfungsamt.
(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die
§ 36 oder der Vorsitzende der Prüfungskommission münd-
Bestehen der schriftlichen Prüfung lich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte
Ergebnis mit und erläutert es.
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat be-
standen, wer in mindestens zwei Klausuren der schrift- § 40
lichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindes-
tens fünf Rangpunkte erreicht hat. Bestehen der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist
§ 37 bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen
Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Zulassung zur
mündlichen und praktischen
Prüfung; Folge der Nichtzulassung § 41
Gegenstand, Durchführung
(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der
und Protokoll der mündlichen Prüfung
Zwischenprüfung ist zugelassen, wer
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der
1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung be-
Zwischenprüfung sind
standen hat und
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizei-
training und polizeispezifische Erste Hilfe 2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-
5,00 erreicht hat oder wie
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Be- 4. Kriminalistik.
wertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfül- (2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in min-
len oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen destens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
festgestellt wird. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden. 1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus der
Grundausbildung und der Note für die Klausur der
§ 38 Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,
Gegenstand, Durchführung 2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl
und Protokoll der praktischen Prüfung der Grundausbildung und aus der Bewertung für die
(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungs- Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder
fähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standard- 3. die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als
situationen geprüft. fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als
gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus
in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizei- höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern beste-
training vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft hen.
werden können.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter
(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern. 15 bis 45 Minuten betragen.
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Ein- (6) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-
zelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Be- zufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf
wertung jedes Einzelbeitrags möglich ist. und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 515
Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder gegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrang-
den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt punktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prü-
bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mit- fung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 be-
gliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. trägt und
3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens
§ 42 5,00 beträgt.
Bewertung und
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der
Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:
(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung
werden einzeln bewertet. 1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grund-
ausbildung mit 40 Prozent,
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunkt-
zahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithme- 2. die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen
tische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüf- Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,
ten Fächer. 3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die 15 Prozent und
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der 4. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit
Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und 15 Prozent.
erläutert es.
(3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die
§ 43 Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl ge-
rundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die ent-
Anwesenheit weiterer sprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note
Personen bei der mündlichen Prüfung ist die Note der Zwischenprüfung.
(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist
nicht öffentlich. § 46
(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend Wiederholung der Zwischenprüfung
sein:
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwi-
1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakade- schenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er
mie, die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründe-
2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte, ten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
4. Angehörige des Prüfungsamts,
(2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesminis-
frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergeb-
teriums des Innern, für Bau und Heimat und
nisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespoli- Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.
zeipräsidiums.
(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die An- der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiaka-
wesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder demie verlängert.
im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen
während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeich- (4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung
nungen machen. vollständig zu absolvieren.
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission ersetzen die zuvor erreichten.
nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokoll- (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden
führerin oder der Protokollführer anwesend sein. und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich,
so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 44
Bestehen der mündlichen Prüfung § 47
Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist Zwischenprüfungszeugnis
bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen
Prüfung mindestens 5,00 beträgt. (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält
ein Zwischenprüfungszeugnis.
§ 45 (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindes-
Bestehen, Rangpunktzahl tens
und Note der Zwischenprüfung 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 2. die Note der Zwischenprüfung.
1. die schriftliche, die mündliche und die praktische (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei
Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungs-
sind, ergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schrift- Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis
lichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungs- ist zurückzugeben.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen gruppe A 13 (gehobener Dienst) innehaben, zu Vorsit-
einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden zenden bestellt werden. Zu Mitgliedern einer Prüfungs-
erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurück- kommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt
zugeben. werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifika-
tion verfügen.
§ 48 (2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskom-
Bescheid über die mission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bun-
nichtbestandene Zwischenprüfung despolizei angehören.
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, (3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder
erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungs-
über die nichtbestandene Zwischenprüfung. amt.
(2) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestan- (4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer-
den hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektroni- den vom Prüfungsamt bestellt.
sche Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungs-
leistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht wei-
in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind. sungsgebunden.
Unterabschnitt 2 § 53
Laufbahnprüfung Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung
§ 49 ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende so-
Zeitpunkt wie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der
Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahn- mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für
lehrgangs statt. jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender
anwesend sein.
§ 50 (2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-
Prüfungsamt menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
Vorsitzenden den Ausschlag.
bahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.
§ 51 § 54
Einrichtung der Prüfungskommission Bestandteile der Laufbahnprüfung
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahn- Die Laufbahnprüfung besteht aus
prüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommis- 1. einer schriftlichen Prüfung und
sion ein.
2. einer mündlichen Prüfung.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommis-
sionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzu- § 55
stellen, dass alle Prüfungskommissionen der Laufbahn-
prüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. Gegenstand und
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 52 (1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung
Mitglieder der Prüfungskommission besteht aus vier Klausuren.
(1) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprü- (2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu
fung besteht aus schreiben:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren 1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender oder Vor-
2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
sitzendem,
3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-
2. zwei Beamtinnen oder Beamten, denen laufbahn-
wie
rechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (ge-
hobener Dienst) verliehen werden kann, als Prüfen- 4. Kriminalistik.
de, (3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die
3. einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des Klausuren.
gehobenen Dienstes als Prüfender oder Prüfendem (4) Die Bearbeitungszeit beträgt
und
1. für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2
4. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der
Nummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9
innehat, als Prüfender oder Prüfendem. 2. für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2
Soweit nicht genügend Beamtinnen oder Beamte des Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.
höheren Dienstes zur Verfügung stehen, können auch (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
Beamtinnen oder Beamte, die ein Amt der Besoldungs- ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 517
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die
einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das
erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kenn- Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforde-
nummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu rungen festgestellt wird.
halten und darf den Prüfenden erst nach der endgülti-
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
gen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben wer-
erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
den.
§ 59
§ 56
Gegenstand, Durchführung
Bewertung der Klausuren und Protokoll der mündlichen Prüfung
(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der
oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewer- Laufbahnprüfung sind
tet.
1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger
als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zu- 2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
dem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfen- 3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-
den bewertet. wie
(3) Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beam- 4. Kriminalistik.
tinnen oder Beamten mindestens des gehobenen
Dienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt (2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in min-
der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) ver- destens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
liehen werden kann. Als Zweitprüfende können auch (3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in
Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
entsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen
Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das 1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem
Prüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewer- Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der
tung unabhängig und nicht weisungsgebunden. Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,
(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur 2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl
unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprü- für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung
fenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt
der oder des Erstprüfenden haben. oder
3. die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfen-
fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
den um mindestens einen Rangpunkt von der Bewer-
tung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als
beiden Prüfenden, sich zu einigen. Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus
höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern beste-
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so ent-
hen.
scheidet die Prüfungskommission.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rang-
15 bis 45 Minuten betragen.
punkten die entsprechende Note zugeordnet.
(6) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll an-
§ 57 zufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf
und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die
Bestehen der schriftlichen Prüfung Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder
Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat be- den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt
standen, wer in mindestens zwei Klausuren der schrift- bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mit-
lichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens gliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 60
§ 58 Bewertung und
Zulassung zur mündlichen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
Prüfung; Folge der Nichtzulassung (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist werden einzeln bewertet.
zugelassen, wer (2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunkt-
zahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithme-
1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung be-
tische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüf-
standen hat,
ten Fächer.
2. in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatz-
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt
ausbildung und Polizeitraining
die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der
a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und
5,00 erreicht hat oder erläutert es.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
§ 61 4. die Rangpunkte der
Anwesenheit weiterer vier Klausuren
Personen bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung mit jeweils 10 Prozent und
(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist 5. die Rangpunktzahl der
nicht öffentlich. mündlichen Prüfung
der Laufbahnprüfung mit 27 Prozent.
(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend
sein: (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die
1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakade- Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf
mie, eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt-
zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zu-
2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte, geordnete Note ist die Abschlussnote.
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4. Angehörige des Prüfungsamts, § 64
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesminis- Wiederholung der Laufbahnprüfung
teriums des Innern, für Bau und Heimat sowie
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Lauf-
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespoli- bahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach
zeipräsidiums. § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwe- die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründe-
senheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im ten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium
Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern,
während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeich- für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
nungen machen.
(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergeb-
dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nisses.
nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokoll-
führerin oder der Protokollführer anwesend sein. (3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprü-
fung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst ver-
§ 62 längert.
Bestehen der mündlichen Prüfung (4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung
Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist be- vollständig zu absolvieren.
standen, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prü- (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
fung mindestens 5,00 beträgt. ersetzen die zuvor erreichten.
§ 63 (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden
und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich,
Bestehen und Rangpunktzahl
so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
§ 65
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Lauf-
bahnprüfung bestanden worden sind, Abschlusszeugnis
2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schrift- (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
lichen als auch in der mündlichen Prüfung der Lauf- ein Abschlusszeugnis.
bahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die
Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach 1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-
mindestens 5,00 beträgt und wärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren
3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben
5,00 beträgt. hat,
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Lauf- 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
bahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
3. die Abschlussnote.
1. die ungerundete
Rangpunktzahl (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergeb-
2. die Ausbildungsabschnitts- nisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein
rangpunktzahl der unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurück-
weiteren Ausbildung mit 18 Prozent, zugeben.
3. die Ausbildungsabschnitts- (4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen
rangpunktzahl des einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden
Laufbahnlehrgangs mit 10 Prozent, erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 519
§ 66 2. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für
nicht bestanden erklären oder
Bescheid über die
nichtbestandene Laufbahnprüfung 3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für
endgültig nicht bestanden erklären.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder
kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Ab-
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan- satz 3 entsprechend. Die Entscheidung ist durch das
den hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektroni- Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag
sche Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungs- der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.
leistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche
Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind. den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
Unterabschnitt 3 § 69
Prüfungsakten und Einsichtnahme
Sonstiges
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird
§ 67 eine Prüfungsakte geführt.
Fernbleiben und Rücktritt (2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt 1. die Klausuren der Zwischenprüfung,
von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese 2. die Protokolle der praktischen und der mündlichen
Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rang- Prüfung der Zwischenprüfung,
punktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet. 3. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwi-
die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. schenprüfung,
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü- 4. die Klausuren der Laufbahnprüfung,
fungsamt. 5. das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahn-
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn prüfung und
ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die 6. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich des Bescheides über die nichtbestandene Lauf-
ein ärztliches Attest vorgelegt wird. bahnprüfung.
(3) Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und
§ 68 höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie kann elektro-
Ordnungsverstoß nisch aufbewahrt werden.
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prü- (4) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht
fung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täu- ihre Prüfungsakte einsehen
schung versuchen, an einer Täuschung oder einem 1. nach Beendigung der Zwischenprüfung die Akten-
Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die teile, die die Zwischenprüfung betreffen, und
Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen
2. nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte
Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem
Prüfungsakte.
Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prü-
fungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen § 70
werden. In der mündlichen und praktischen Prüfung
Zuständigkeit für die
der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der
Entscheidung über Widersprüche
Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungs-
kommission über die Fortsetzung der Prüfung. Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf
Grund dieser Verordnung getroffen werden, entschei-
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täu- det das Prüfungsamt.
schungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung
oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorlie-
gen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
Teil 4
das Prüfungsamt. In der mündlichen und praktischen Schlussvorschriften
Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen
Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prü- § 71
fungskommission diese Entscheidung.
Übergangsvorschriften
(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Ver-
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbe-
stoßes
reitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst
1. als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunkt- in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder
zahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvorausset-
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für zungen nicht anzuwenden sind. Die Leistungen, die sie
den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die
vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahn-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 prüfung ein.
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwen-
den. § 72
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020
der Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aus-
dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spit- bildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugs-
zensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001
und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Ausbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe nung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert
fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. März 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 521
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 13. März 2020
Es verordnen 1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung
– auf Grund des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 7 2. Stückzahl
Nummer 1 des Gesetzes über die Kontrolle von 3. Waffennummer
Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444)
die Bundesregierung sowie 4. Nummer der Genehmigungsurkunde ein-
schließlich Angabe der Genehmigungsbe-
– auf Grund des § 14 Absatz 8 des Gesetzes über die hörde
Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961
(BGBl. I S. 444) das Bundesministerium für Wirt- 5. Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegs-
schaft und Energie: waffe
6. Name und Anschrift des Herstellers
Artikel 1 7. Name und Anschrift desjenigen, der die tat-
Änderung der Zweiten sächliche Gewalt überlassen oder erworben
Verordnung zur Durchführung des hat
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen 8. Beförderungsmittel
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset- 9. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bun- Beförderung
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2,
10. Name und Anschrift des Beförderers oder der
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Beförderer.“
Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
geändert: folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Ge-
wicht“ und der Punkt am Ende gestrichen.
a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
b) Satz 2 wird aufgehoben. „3. Meldestichtag.“
2. § 9 wird wie folgt geändert: f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird
wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
„(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbu-
fuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe
ches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbe-
des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen
stand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebe-
nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfü-
nen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung
gung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen
und jede Beförderung ohne Bestandsverände-
ist, festlegen.“
rung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die
Eintragungen sind unverzüglich nach einem mel- g) Absatz 7 wird aufgehoben.
depflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie
in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berich- folgt geändert:
tigung eines Eintrags muss als solche erkennbar aa) Das Wort „Schußwaffen“ wird durch das Wort
sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert
„Kriegswaffen“ ersetzt.
lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform
oder elektronisch geführt werden.“ bb) Das Wort „Kriegswaffenkontrollgesetzes“ wird
durch die Wörter „Gesetzes über die Kon-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besonde- trolle von Kriegswaffen“ ersetzt.
res Blatt“ die Wörter „oder im Fall des elektro-
nisch geführten Kriegswaffenbuches ein geson- cc) Nach den Wörtern „zum Kriegswaffenbuch zu
derter Datensatz“ eingefügt. nehmen“ werden die Wörter „oder in diesem
zu speichern“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst: 3. § 10 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Eintragung einer Bestandsverän- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
derung oder einer Beförderung ohne Bestands- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
veränderung sind folgende Angaben zu machen: folgt geändert:
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: legen, wie die Übertragungsinformationen im Ein-
aaa) Nach dem Wort „Kriegswaffenbestände“ zelnen ausgestaltet sein müssen.
wird das Wort „(Bestandseinträge)“ ein- (4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches
gefügt. verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch
bbb) Die Angabe „(BAFA)“ wird gestrichen.
zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintra-
ccc) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 und 5“ wird gung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine
durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 und 4“ versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt
ersetzt. wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
ddd) Nach den Wörtern „binnen zwei Wochen fuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung,
nach den Meldestichtagen“ wird das die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist,
Wort „elektronisch“ eingefügt. festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeige-
pflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches aus-
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12
„Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über
letzten Meldestichtag keine Bestandsverän- die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch
derung eingetreten ist.“ vorzunehmen.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge- (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fügt: fuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung
„Der Bestandseintrag ist auch dann anzuge- der meldepflichtigen Daten in Papierform geneh-
ben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf migen, wenn die elektronische Übertragung für
Null gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der den Antragsteller eine besondere, nicht zumut-
Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum bare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist
ohne Bestandsveränderung bei Null, so be- innerhalb eines Monats nach dem ersten melde-
darf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Mel- pflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu
depflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für stellen.
Beförderungen ohne Bestandsveränderun- (6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches
gen.“ verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die An-
der Prüfung zu vermerken und mit einer Unter-
gabe „Abs. 9“ wird durch die Angabe „Absatz 7“
schrift zu versehen. Das Dokument ist elektro-
ersetzt.
nisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
d) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt: fuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten
„(3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind begin- Zeiträume zu übermitteln.“
nend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der „Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als
Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinfor- Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen
mation). Dabei kann einmalig gewählt werden, in- oder Auflagen zu der Genehmigung dienen.“
wiefern die Nummerierung der Bestandseinträge
des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anläss- Artikel 2
lich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen
wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Inkrafttreten
kontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, fest- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 523
Verordnung
zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen
(PBNUBestV)
Vom 17. März 2020
Auf Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonal- (2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei der DB Pri-
rechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Ge- vat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren
setzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch die
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhö- frühere Deutsche Postbank AG oder die DB Privat-
rung der vertretungsberechtigten Organe der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beurlaubt oder abgeordnet
und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Bank AG: worden sind oder denen eine Tätigkeit bei einem priva-
ten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienst-
§1 herrenfähigkeit zugewiesen worden ist. Die genannten
Postnachfolgeunternehmen Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
Die Deutsche Bank AG wird als Postnachfolgeunter-
nehmen bestimmt. §3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2
Beamtinnen und Beamte (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkun-
(1) Die Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor denbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handels-
der Eintragung der Verschmelzung der DB Privat- und register des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen
Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in wird. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung
das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG
bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäf- als Postnachfolgeunternehmen vom 18. Mai 2018
tigt waren, werden bei der Deutschen Bank AG be- (BGBl. I S. 618; 2020 I S. 135) außer Kraft.
schäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte,
die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt wor- (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den
den sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundes-
Vortages geendet hat. gesetzblatt bekannt.
Berlin, den 17. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Vom 17. März 2020
Auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
In § 2 Nummer 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird die Angabe
„1 000“ durch die Angabe „1 300“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 525
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020
– 2 BvR 2347/15 u. a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit
der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015
(Bundesgesetzblatt I Seite 2177) verletzt die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2.
und VI. 5. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu II. und III. 2.
in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwer-
deführer zu III. 3. bis III. 5. und VI. 2. in ihren Grundrechten aus Artikel 2
Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführer zu III. 6., IV., V. 1.
bis V. 4. und VI. 3. in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grund-
gesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. März 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Berichtigung
der Vierzehnten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. März 2020
Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2937) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2a sind in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wörter
„anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ durch die Wörter „anderer
straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen“ zu ersetzen.
Berlin, den 9. März 2020
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020 525
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020
– 2 BvR 2347/15 u. a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit
der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015
(Bundesgesetzblatt I Seite 2177) verletzt die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2.
und VI. 5. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu II. und III. 2.
in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwer-
deführer zu III. 3. bis III. 5. und VI. 2. in ihren Grundrechten aus Artikel 2
Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführer zu III. 6., IV., V. 1.
bis V. 4. und VI. 3. in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grund-
gesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. März 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Berichtigung
der Vierzehnten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. März 2020
Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2937) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2a sind in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wörter
„anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ durch die Wörter „anderer
straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen“ zu ersetzen.
Berlin, den 9. März 2020
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld