Bundesgesetzblatt
493
Teil I G 5702
2020 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
13. 3. 2020 Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeiter-
geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
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ISSN 0341-1095
Gesetz
zur befristeten krisenbedingten
Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
Vom 13. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: meidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise
zu verzichten,
Artikel 1 3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von
Änderung des den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Ar-
Dem § 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – beitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzu-
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom führen.
24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Arti- Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermäch-
kel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 tigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
(BGBI. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Kraft.“
Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Artikel 2
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits- Änderung des
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
mung des Bundesrates bedarf,
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit- (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 48 des Geset-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgelt- zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
ausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent worden ist, wird wie folgt geändert:
herabzusetzen,
1. § 11 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf
den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Ver- 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020
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„§ 11a nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt
Verordnungsermächtigung wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-
mächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außer Kraft.“
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
markt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Artikel 3
Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitneh- Inkrafttreten
mers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit
für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil