Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 431
Siebenundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
Vom 3. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Artikel 1 Änderung der
Strafprozessordnung
Änderung des
Strafgesetzbuches Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das 1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. Novem- 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird ist, wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
1. § 176 wird wie folgt geändert: § 110c folgende Angabe eingefügt:
a) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b wird das „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
Wort „um“ gestrichen. Ermittlung von Straftaten nach § 184b
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: des Strafgesetzbuches“.
„(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
2. Nach § 110c wird folgender § 110d eingefügt:
Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei
Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch „§ 110d
nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollen-
dung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter Besonderes Verfahren
irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein bei Einsätzen zur Ermittlung von
Kind.“ Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches
2. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „oder des Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Ab-
§ 176 Abs. 6“ durch ein Komma und die Wörter „je- satz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen
weils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1,“ im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
ersetzt. Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen
3. Dem § 184b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist dar-
zulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf
„Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Ge-
Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermitt- fahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staats-
lungsverfahren, wenn anwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn
1. die Handlung sich auf eine kinderpornographi- nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt.
sche Schrift bezieht, die kein tatsächliches Ge- Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu be-
schehen wiedergibt und auch nicht unter Verwen- fristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die
dung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Ju- Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.“
gendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Artikel 3
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.“ Inkrafttreten
4. In § 184i Absatz 1 werden nach dem Wort „Vor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schriften“ die Wörter „dieses Abschnitts“ eingefügt. Kraft.
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432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 433
Gesetz
zur weiteren Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Vom 3. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 1 Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
Änderung des das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. No-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 „§ 3a
(BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt
Duldungspflichten
geändert:
im Interesse der Unterhaltung
1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfern-
straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisen- die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass
bahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte
Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Be- die Grundstücke betreten oder vorübergehend be-
triebsanlage wesentlich geändert wird.“ nutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem
Dritten angekündigt werden.
2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
„§ 22b Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
densersatz.
Duldungspflichten bei Unterhaltung (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis
von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,
dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten
(1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung
zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder
einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte,
unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers
insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu
einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-
dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-
men.“
turbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-
übergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung 2. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
müssen dem Dritten angekündigt werden. gefügt:
„Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfern-
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 straße
Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
densersatz.“ 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstrei-
fen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert
3. Dem § 38 wird folgender Absatz 8 angefügt: wird oder
2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet
„(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest- wird.“
stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-
ren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes 3. § 18f Absatz 7 wird wie folgt geändert:
in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung a) Nach dem Wort „Anlagen“ werden die Wörter
weitergeführt.“ „oder für Unterhaltungsmaßnahmen“ eingefügt.
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434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
b) Folgender Satz wird angefügt: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht „Für das Planfeststellungsverfahren gelten
der vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh- die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
migung.“ gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit
4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern das Planfeststellungsverfahren landesrecht-
„soweit sie zur“ die Wörter „Unterhaltung oder“ ein- lich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz
gefügt. geregelt ist.“
5. Dem § 24 wird folgender Absatz 13 angefügt: c) Absatz 1a wird aufgehoben.
„(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest- d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-
„(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1
ren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung
kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
weitergeführt.“
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an
Artikel 3 Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Änderung des Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a
Eisenbahnkreuzungsgesetzes Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
das zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durch die Wörter „§ 74 Absatz 6 des Verwal-
wird wie folgt geändert: tungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
fügt:
Satz 2“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2“ ersetzt. „(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-
leitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
2. § 13 wird wie folgt geändert: Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in allen fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
sonstigen Fällen das Land“ durch die Wörter „bei Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht- zur Änderung festgesetzt werden,
bundeseigenen Eisenbahn das Land“ ersetzt. 1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: delt,
„(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bun- 2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-
des mit einer kommunalen Straße trägt der Bund liches Interesse besteht,
die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel 3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des
und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Trägers des Vorhabens gerechnet werden
Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien kann und
und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-
Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes ste- verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-
hen, als kommunale Straßen.“ teressen gewahrt werden.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wah-
Artikel 4 renden Interessen und der Umfang der vorläufig
zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den
Änderung des
anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten
Personenbeförderungsgesetzes
zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen.
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnah-
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes men oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Än-
vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert derung durch die Planfeststellung für unzulässig
worden ist, wird wie folgt geändert: erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den
1. § 28 wird wie folgt geändert:
früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zu-
rückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch
„§ 28
den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die
Planfeststellung und vorläufige Anordnung“. Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht
möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Auf-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wand verbunden oder ein Schaden eingetreten
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebaut“ die ist, der durch die Wiederherstellung des früheren
Wörter „oder geändert“ eingefügt. Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbe-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 435
helfe gegen die vorläufige Anordnung haben lichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörte-
keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren rung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
findet nicht statt.“ Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
Nr. 2 gegebenen Zustimmung“ durch die Wörter und zusammen mit den sonstigen in § 73 Ab-
„§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsver- satz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf-
fahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung“ er- geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-
setzt. hörde zuzuleiten.
2. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c 2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
eingefügt: kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrens-
„§ 28b
gesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Projektmanager Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der fung abgesehen werden.“
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens- c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
schritten, insbesondere
„(4) Für die Rechtswirkungen der Planfest-
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be- stellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Ver-
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi- waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-
schenterminen, gaben:
2. der Fristenkontrolle, 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht in-
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän- nerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-
digengutachten, anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag
des Trägers des Vorhabens von der Planfest-
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre
lungnahmen,
verlängert.
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine
rungstermins und
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
7. der Leitung eines Erörterungstermins für die Planfeststellung oder für die Plange-
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben- nehmigung vorgeschriebenen Verfahren durch-
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 zuführen.
Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die
unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel- Anfechtung der Entscheidung über die Verlän-
lungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde. gerung sind die Bestimmungen über den Plan-
feststellungsbeschluss entsprechend anzuwen-
§ 28c den.
Veröffentlichung im Internet (5) Für die Planergänzung und das ergänzende
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver- Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des
waltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset- Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Plan-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng- änderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
lich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der
zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des
zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver- Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörte-
träglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-
ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver- tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
fahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“ keitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen
3. § 29 wird wie folgt geändert: gelten für das neue Verfahren die Vorschriften
dieses Gesetzes.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest,
erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 „(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge- zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-
setzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Ab- dung seiner Klage dienenden Tatsachen und
satz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Be-
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: weismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-
gebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
„(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Maßgaben: Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,
1. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörte- wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal- Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers
tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträg- den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf
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436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent- Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-
scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der densersatz.
Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe- (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis
helfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“ hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,
e) Absatz 8 wird aufgehoben. dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten
4. In § 30a erster Halbsatz werden nach den Wörtern zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder
„der Unternehmer“ die Wörter „nach § 28 Absatz 3a unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers
oder“ eingefügt. einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-
men.“
5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32, 36 und 37“
„§ 36a durch die Angabe „§§ 32 bis 37“ ersetzt.
Besondere Pflichten 7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
im Interesse der Unterhaltung
„§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsan- bleiben unberührt.“
lage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte,
insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu Artikel 5
dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die
Grundstücke betreten oder vorübergehend benut- Inkrafttreten
zen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Drit- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ten angekündigt werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Gesetz
zur Einführung einer
Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik
untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 4. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften
oder Übernachtungsstellen,
Artikel 1 b) teilstationären Angeboten,
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz c) stationären Angeboten und
(WoBerichtsG) d) sonstigen Angeboten,
7. die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert
§1
nach Angeboten
Zweck der Erhebung; Durchführung
a) der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtums-
b) der Gemeinden und Gemeindeverbände,
berichterstattung des Bundes sowie der Informations-
grundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung c) der freien Träger, deren Angebote jeweils diffe-
über Personen, die wohnungslos sind, als Bundes- renziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,
statistik durchgeführt. d) gewerblicher Anbieter und
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bun- e) sonstiger Stellen,
desamt durchgeführt. 8. Datum des Beginns der Überlassung von Räumen
zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung
§2 der Übernachtungsgelegenheiten,
Periodizität und Berichtszeitpunkt 9. Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume
Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-
zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, gelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
durchgeführt.
§5
§3 Hilfsmerkmale
Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung Hilfsmerkmale sind:
(1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn 1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen
1. die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder Stelle,
eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts we- 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der
der durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für
noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder Rückfragen zur Verfügung stehen.
2. eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von
Personen desselben Haushalts aus sonstigen Grün- §6
den nicht zur Verfügung steht. Auskunftspflicht
(2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Per- (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
sonen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemein- Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2
den und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:
durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag
wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken 1. die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungs-
überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Ver- rechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zustän-
fügung gestellt worden sind. digen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständig-
keitsbereich wohnungslosen Personen;
§4 2. Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu
Erhebungsmerkmale Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-
möglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von
Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige
sind: Stellen benannt sind.
1. Geschlecht, (2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 über-
2. Lebensalter zum Stichtag der Erhebung, mitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Be-
3. Staatsangehörigkeit, zeichnung und die Anschrift der Stellen nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung
4. Haushaltstyp, der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
5. Haushaltsgröße, (3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen
6. Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln
an die wohnungslose Person, differenziert nach auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Num-
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438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
mer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der §9
Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.
Bericht über eine mögliche
Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2
§7
In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf
Datenübermittlung; Veröffentlichung Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der
Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen
Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Be-
Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs-
dingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung
und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den
nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.
auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 inner-
halb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das
Statistische Bundesamt zu übermitteln. Artikel 1a
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. den statistischen Ämtern der Länder
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
a) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
für das jeweilige Land und BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
b) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik „§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung
für den Bund und die Länder. der beruflichen Bildung“.
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die 2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper- gefügt:
schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für „(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zu-
die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen sammenarbeit zur Integration junger Menschen in den
obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, ent-
statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder wickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,
nur einen einzigen Fall ausweisen. welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leis-
(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene tungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann,
der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.“
zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden. 3. Folgender § 449 wird angefügt:
„§ 449
§8
Gesetz zur Modernisierung
Ergänzende Berichterstattung und Stärkung der beruflichen Bildung
(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maß- § 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019
nahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-
und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“
über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungs-
losigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Artikel 1b
Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.
Änderung des
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
veröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022,
einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbe- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch
sondere über wohnungslose Personen nach § 3 Ab- Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I
satz 1 erfolgen, die S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 314
damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder bis 328“ durch die Angabe „§§ 314 bis 329“ ersetzt.
2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind. 2. Folgender § 329 wird angefügt:
(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von „§ 329
Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Ab-
Übergangsregelung
satz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über wei-
zur Tragung der Beiträge durch Dritte für
tere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar
ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019
auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit. geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
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die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein- 2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das
richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“ Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
Artikel 1c
„14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbericht-
Änderung des
erstattungsgesetzes für die Erhebung über
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wohnungslose Personen.“
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- Artikel 2a
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar Änderung des
2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie Elften Buches Sozialgesetzbuch
folgt geändert:
In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
folgt gefasst: Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zu-
„§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
einer außerbetrieblichen Einrichtung“. 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die
2. § 276 wird wie folgt gefasst: Wörter „die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251“ durch die
Wörter „§ 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des
„§ 276 Fünften Buches“ ersetzt.
Übergangsregelung
für Auszubildende in einer Artikel 2b
außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a Änderung des
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas- Seearbeitsgesetzes
sung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufs- In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes
ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605),
vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“ das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
Artikel 2 wird die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „1,5 Mil-
Änderung des lionen“ ersetzt.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial- Artikel 3
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- Inkrafttreten
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch (1) Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten
Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I am 1. April 2020 in Kraft.
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b,
1. In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Komma ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 4. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: lichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen
Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden
Artikel 1 zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben
Änderung des von Schäden fortgeführt werden darf. Ernste wirt-
Bundesnaturschutzgesetzes schaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutz-
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden maßnahmen geschützt waren. Die in Satz 1 gere-
ist, wird wie folgt geändert: gelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit
folgende Angabe eingefügt: des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4.
„§ 45a Umgang mit dem Wolf“. Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3
sind zu beachten.
2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: (3) Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und
Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch
„1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster dige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44
wirtschaftlicher Schäden,“. Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht.
3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: (4) Bei der Bestimmung von geeigneten Perso-
„§ 45a nen, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung
Umgang mit dem Wolf einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durch-
(1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wild- führen, berücksichtigt die für Naturschutz und Land-
lebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist schaftspflege zuständige Behörde nach Möglichkeit
verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Einverständnis hierzu erteilen. Erfolgt die Entnahme
Behörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung. nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind
(2) § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme
Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen durch die Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter
worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitglie- Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme
dern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeit- zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gele-
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genheit zur Unterstützung bei der Durchführung der „5a. entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildle-
Entnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug bedarf es bendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus)
der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht.“ füttert oder mit Futter anlockt oder“.
4. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. Inkrafttreten
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 6. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennah-
sen: verkehr dienen, überwiegend auf besonderem
Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine
Artikel 1 Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bau-
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der formen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicher-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 stellen, geführt werden und die Länder nachweisen,
(BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wurden:
1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Stra-
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
ßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen so-
„§ 2 wie Bahnen besonderer Bauart, und
Förderungsfähige Vorhaben 2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nicht-
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch bundeseigenen Eisenbahnen.“
Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit 2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen
a) In Buchstabe b wird das Wort „Generalverkehrs-
und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder
plan“ durch das Wort „Nahverkehrsplan“ ersetzt.
auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung
der Bahnen durch geeignete Bauformen bezie- b) In Buchstabe c wird das Komma durch ein
hungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
werden: fügt:
1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der „es kann in besonderem Bundesinteresse liegen,
bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren
a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbah- vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum
nen sowie Bahnen besonderer Bauart, Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsver-
b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, lagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge.“
c) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Bei- c) In Buchstabe c wird der Satz
hilferecht der Europäischen Union zu beach- „Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamt-
tenden Voraussetzungen vorliegen, wirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.“
2. Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schie- angefügt.
nenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für
3. § 4 wird wie folgt geändert:
alternative Antriebe, sofern die nach dem Bei-
hilferecht der Europäischen Union zu beachten- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Voraussetzungen vorliegen, und „(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die
3. Investitionen in Schienenstrecken zur Kapa- Förderung zulässig für
zitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur. 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
(2) Die Länder können zum Erreichen von Klima- Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und
zielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75
zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwen- Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kos-
dungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie ten,
dem öffentlichen Personennahverkehr dienen: 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
1. Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Halte- nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu
stellen des schienengebundenen öffentlichen 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
Personennahverkehrs, Kosten,
2. Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum 3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis
schienengebundenen öffentlichen Personennah- zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
verkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Kosten und
Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahn- 4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis
höfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraft- zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
fahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen. Kosten.
(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter
2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vor- Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach
haben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen § 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe
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von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungs- 2. in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000
fähigen Kosten zulässig.“ Millionen Euro und
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 3. im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr
sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach 2026 jährlich um 1,8 Prozent.“
§ 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten „(2) Für Forschungszwecke steht dem Bun-
nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit desministerium für Verkehr und digitale Infra-
dem Vorhaben zusammen zu beantragen und struktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein
können nur einmalig mit dem Vorhaben zusam- Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Ver-
men gefördert werden.“ fügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel
4. § 6 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro
jährlich erhöht werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 11 wird wie folgt geändert:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vor- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schlägen der Länder und im Benehmen mit aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
ihnen Programme auf für eingefügt:
1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, „Dies gilt auch für Investitionen in die Elek-
deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen trifizierung und Reaktivierung von Schienen-
Euro überschreiten, die Zusammenfassung strecken des Schienenpersonennahverkehrs.
gleichartiger Fördertatbestände ist möglich, Vorhaben der Grunderneuerung sind ausge-
schlossen.“
2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und bb) Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten „Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die
10 Millionen Euro überschreiten, die Zusam- §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.“
menfassung gleichartiger Fördertatbestände b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
ist möglich.“
„(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvor-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. haben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von
c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5. Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den
Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des
d) Absatz 7 wird aufgehoben. Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und
e) Im neuen Absatz 4 wird die Zahl „4“ durch die im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans po-
Zahl „3“ ersetzt. sitiv bewertet worden sind, ist die Förderung
von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen
5. § 8 wird aufgehoben. Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4,
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14
gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß
„(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium
§ 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß § 3 Num-
für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein
mer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlich-
Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwen-
keit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung
dung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt.“
1. der geförderten Vorhaben, c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
2. der Summe der für die geförderten Vorhaben „(3) Die Förderung von Vorhaben nach den
jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
sowie beteiligten Landes.“
3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils 9. § 14 wird wie folgt geändert:
ausgezahlten Zuwendungen, und a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. der zweckentsprechenden Verwendung der „Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. De-
ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnis- zember 2019 geltenden Fassung dieses Geset-
ses des jeweiligen Schlussverwendungsnach- zes gefördert worden, ist eine übergangslose
weises.“ Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht an-
7. § 10 wird wie folgt geändert: zuwenden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor
„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme
kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maß-
aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt
gabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge
der jeweiligen Aufnahme in die Programme gel-
zur Verfügung:
tenden Regelungen anzuwenden. Diese Rege-
1. im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen lungen sind auch für zukünftige Änderungsan-
Euro, träge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020
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444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
endgültig in die Programme aufgenommenen c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für
10. § 15 wird aufgehoben.
Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Ja-
nuar 2020 erstmals endgültig in die Programme
Artikel 2
aufgenommen werden, sind die ab dem 1. Ja-
nuar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 445
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 6. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3. für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und
4. für das Jahr 2023: 463 695 274,80 Euro.
Artikel 1
Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vor-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Arti- jahres.
kel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie (12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absolu-
folgt geändert: ten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3
auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen
1. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 11 und 12 wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats über-
angefügt: wiesen.“
„(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festge- 2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
legten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem
„Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend
Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisie-
mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach
rungsmittel:
Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des
1. für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro jeweiligen Folgejahres nach.“
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446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
3. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 5 Absatz 11 und 12)
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder
in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Land/EUR 2020 2021 2022 2023
BW 16 695 219,51 34 262 686,83 35 170 728,36 53 362 052,22
BY 22 865 560,98 46 523 661,07 47 554 694,48 71 851 053,08
BE 7 683 896,34 15 352 242,62 15 550 418,47 23 282 309,39
BB 7 972 379,27 15 670 978,34 15 740 809,21 23 366 588,84
HB 892 682,93 1 836 872,20 1 887 973,86 2 868 124,92
HH 3 095 121,95 6 355 223,41 6 525 234,50 9 902 721,53
HE 10 865 414,63 21 934 970,93 22 334 309,90 33 614 966,92
MV 4 696 613,41 9 165 320,41 9 171 261,43 13 561 854,04
NI 12 743 268,29 25 785 610,24 26 285 225,90 39 606 814,64
NW 25 426 829,27 52 265 215,61 53 691 511,43 81 524 415,09
RP 7 660 390,24 15 455 419,02 15 732 113,40 23 670 625,91
SL 1 862 195,12 3 722 471,71 3 771 438,23 5 648 034,64
SN 10 019 743,90 19 670 553,44 19 745 034,92 29 291 178,12
ST 7 107 391,46 13 878 772,85 13 892 594,03 20 550 148,98
SH 4 828 975,61 9 857 683,90 10 091 941,81 15 271 634,23
TH 5 584 317,07 10 962 317,41 11 003 310,08 16 322 752,25
Land/EUR 2024 2025 2026 2027
BW 54 768 360,82 56 208 476,05 57 589 625,39 59 002 770,41
BY 73 441 412,97 75 065 746,07 76 663 194,02 78 293 342,94
BE 23 581 653,53 23 883 761,77 24 214 400,07 24 549 203,00
BB 23 462 054,26 23 552 916,85 23 707 219,25 23 859 445,39
HB 2 947 382,88 3 028 564,86 3 105 987,35 3 185 215,80
HH 10 166 168,30 10 435 890,68 10 694 370,72 10 958 774,81
HE 34 226 944,25 34 849 592,70 35 482 612,45 36 127 129,64
MV 13 562 347,79 13 558 465,28 13 600 638,03 13 639 936,04
NI 40 374 079,67 41 155 664,82 41 941 806,19 42 742 428,36
NW 83 735 608,22 85 999 990,38 88 164 606,01 90 379 283,81
RP 24 094 394,53 24 525 749,55 24 964 826,75 25 412 250,25
SL 5 722 067,55 5 796 935,68 5 878 372,19 5 960 862,22
SN 29 390 127,75 29 483 149,23 29 658 766,85 29 831 154,16
ST 20 558 536,73 20 560 099,37 20 630 463,88 20 696 700,03
SH 15 633 563,55 16 004 980,77 16 365 613,45 16 733 557,46
TH 16 377 086,93 16 428 557,91 16 525 733,12 16 621 569,63
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Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BW 60 448 129,62 61 925 901,36 63 437 800,25 64 579 680,65
BY 79 957 832,94 81 656 877,54 83 391 181,41 84 892 222,67
BE 24 887 718,78 25 230 970,69 25 578 516,04 26 038 929,33
BB 24 008 975,95 24 156 662,64 24 301 887,14 24 739 321,11
HB 3 266 290,14 3 349 251,14 3 434 140,45 3 495 954,98
HH 11 229 232,48 11 505 875,97 11 788 840,37 12 001 039,49
HE 36 782 858,50 37 450 991,89 38 131 260,45 38 817 623,13
MV 13 676 242,18 13 709 436,01 13 739 393,70 13 986 702,79
NI 43 558 283,78 44 390 164,95 45 237 368,40 46 051 641,03
NW 92 645 124,67 94 963 252,92 97 334 816,77 99 086 843,47
RP 25 867 692,38 26 330 793,36 26 802 697,41 27 285 145,97
SL 6 044 417,29 6 129 049,02 6 214 769,11 6 326 634,95
SN 30 000 137,97 30 165 539,90 30 327 176,26 30 873 065,44
ST 20 758 141,83 20 815 593,30 20 868 387,38 21 244 018,35
SH 17 111 423,36 17 495 456,78 17 887 771,30 18 209 751,19
TH 16 715 007,32 16 806 926,88 16 896 227,32 17 200 359,41
“.
4. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Approbationsordnung
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(PsychThApprO)1
Vom 4. März 2020
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psycho- § 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
therapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I § 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesund- § 24 Nachteilsausgleich
heit: § 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prü-
fung
Inhaltsübersicht § 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeu-
tischen Prüfung
Abschnitt 1
§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
Studium § 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Unterabschnitt 1 § 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Allgemeine Bestimmungen § 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen
§ 1 Inhalte des Studiums
Prüfung
§ 2 Regelstudienzeit
§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsicht-
§ 3 Organisation des Studiums nahme
§ 4 Modulhandbücher § 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
§ 5 Prüfungsordnungen § 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psycho-
§ 6 Leistungsübersicht therapeutischen Prüfung
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2
Mündlich-praktische Fallprüfung
Hochschulische Lehre
§ 35 Prüfungstermine
§ 8 Hochschulische Lehre
§ 36 Ladung zum Prüfungstermin
§ 9 Praktische Übungen und Seminare
§ 37 Prüferinnen und Prüfer
§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der
§ 38 Gegenstand
Psychotherapie
§ 39 Durchführung
§ 11 Selbstreflexion
§ 40 Niederschrift
Unterabschnitt 3 § 41 Bewertung und Notenwerte
§ 42 Bestehen und Gesamtnote
Berufspraktische Einsätze
§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten
§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der
§ 45 Wiederholung
Forschung
§ 14 Orientierungspraktikum
Unterabschnitt 3
§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis
der Psychotherapie Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang § 46 Prüfungstermine
§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapie- § 47 Ladung zum Prüfungstermin
forschung
§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der
Psychotherapie § 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungs-
auswertung
§ 50 Prüferinnen und Prüfer
Abschnitt 2
§ 51 Durchführung
Psychotherapeutische Prüfung
§ 52 Bewertung
Unterabschnitt 1 § 53 Bestehen
Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 54 Note
§ 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle § 55 Übermittlung der Ergebnisse
§ 20 Zuständige Stelle § 56 Mitteilung des Ergebnisses
§ 21 Antrag auf Zulassung § 57 Wiederholung
1
Abschnitt 3
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 Allgemeine Formvorschriften
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) § 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen
2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist. Nachweisen
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Abschnitt 4 Abschnitt 9
Approbation
Schlussvorschriften
§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der § 84 Übergangsvorschriften
Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen § 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsqualifikation
Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der
hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem
Abschnitt 5
Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen
Anerkennung von im Ausland Prüfung nachzuweisen sind
erworbenen Berufsqualifikationen Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der
und erforderliche Anpassungsmaßnahmen hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem
Unterabschnitt 1 Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen
Prüfung nachzuweisen sind
Verfahren
Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
§ 61 Fristen Anlage 4 Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprü-
§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der fung nach § 40 der Approbationsordnung für Psycho-
Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen therapeutinnen und Psychotherapeuten
Berufsqualifikation Anlage 5 Approbationsurkunde
§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den
§§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psycho-
Unterabschnitt 2 therapeutinnen und Psychotherapeuten
Anpassungsmaßnahmen Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes lehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbations-
§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung ordnung für Psychotherapeutinnen und Psychothe-
rapeuten
§ 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den
§§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psycho-
Unterabschnitt 3 therapeutinnen und Psychotherapeuten
Anpassungsmaßnahmen Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des
nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutischen Berufs
§ 66 Anpassungslehrgang Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psycho-
§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs therapeutischen Berufs
§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung Abschnitt 1
Unterabschnitt 4 Studium
Nachweise bei in einem
Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
Unterabschnitt 1
§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung Allgemeine Bestimmungen
§ 72 Aktualität von Nachweisen
§1
Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Inhalte des Studiums
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
(1) In dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung
§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit
für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeu-
§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
tin oder als Psychotherapeut ist, sind der studierenden
§ 75 Aktualität von Nachweisen
Person die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu
vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in
Abschnitt 6
den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.
Erlaubnis zur
vorübergehenden Berufsausübung (2) Die hochschulische Lehre im Studium soll fächer-
§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag übergreifendes Denken fördern und, sofern zweck-
§ 77 Fristen mäßig, problemorientiert am Studienfortschritt aus-
§ 78 Erteilung gerichtet sein.
§ 79 Verlängerung der Erlaubnis
(3) Die Vermittlung des theoretischen Wissens und
Abschnitt 7 die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
unter Beachtung von Patientensicherheit und Patienten-
rechten werden über das gesamte Studium hinweg so
§ 80 Erlaubnisurkunde
weitgehend wie möglich miteinander verknüpft. Digitale
Abschnitt 8 Technologien werden angemessen genutzt.
Dienstleistungserbringung in Deutschland (4) Die Universität oder die der Universität gleichge-
§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde stellte Hochschule (Hochschule) hat durch regelmäßige
§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung und systematische Prüfung der Studienbedingungen
§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen sicherzustellen, dass das in § 7 des Psychotherapeu-
Behörde tengesetzes genannte Studienziel erreicht werden kann.
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450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
§2 satz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im
Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4
Regelstudienzeit
des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hoch-
Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hoch- schule in Studien- und Prüfungsordnungen nebst den
schulrahmengesetzes beträgt Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und In-
1. für den Bachelorstudiengang drei Jahre und halte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass
das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeu-
2. für den Masterstudiengang zwei Jahre. tengesetzes erreicht wird.
§3 §6
Organisation des Studiums Leistungsübersicht
(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Die Hochschule hat der studierenden Person eine
Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungs-
nicht etwas Abweichendes geregelt ist. leistungen, die die studierende Person erbracht hat,
(2) Jedem Modul sind nach dem Europäischen zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende
System zur Übertragung und Akkumulierung von Stu- Person dies bei der Hochschule beantragt.
dienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzu-
rechnen. Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand §7
von 30 Stunden entsprechen. Evaluierung der Studiengänge
Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach
§4
Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Stu-
Modulhandbücher diengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychothera-
(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den peutengesetzes zuständigen Stellen mit.
Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den
Masterstudiengang zu erstellen. Unterabschnitt 2
(2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Hochschulische Lehre
Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modul-
handbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstu- §8
diengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbeson- Hochschulische Lehre
dere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1
und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt Die Hochschulen müssen den studierenden Perso-
werden. nen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens
den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:
(3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modul- 1. im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der An-
handbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstu- lage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten
diengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbeson- jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissens-
dere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 bereichen, und
und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt 2. im Masterstudiengang den Erwerb der in der An-
werden. lage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufs-
qualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der
§5 Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zu-
geordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.
Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung §9
für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungs-
Praktische Übungen und Seminare
ordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen
Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Stu- (1) Die praktischen Übungen und Seminare umfas-
diengang erfolgreich teilzunehmen hat. sen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und
Simulationspatienten sowie die Vorstellung von Patien-
(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen
tinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der
Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der
jeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.
jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit
der studierenden Personen bei Veranstaltungen der (2) Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten er-
hochschulischen Lehre vorzusehen, wenn in diesen Mo- folgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einver-
dulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen. ständnis. Unzumutbare Belastungen für Patientinnen
und Patienten sind zu vermeiden.
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderun-
gen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesen-
heit der studierenden Personen näher zu regeln. § 10
(4) Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweili- Berufsqualifizierende Tätigkeit II –
gen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5 vertiefte Praxis der Psychotherapie
des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle (1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte
prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Ak- Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissens-
kreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Ab- bereiche:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 451
1. Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Ju- Unterabschnitt 3
gendlichen, Berufspraktische Einsätze
2. Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen
und älteren Menschen und § 12
Berufspraktische
3. einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, Einsätze im Bachelorstudiengang
den die Hochschule wählen kann:
(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Per-
a) Verfahren der Grundorientierungen der Psycho- sonen im Bachelorstudiengang mindestens folgende
therapie, berufspraktische Einsätze ermöglichen:
1. ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen
b) wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Metho-
der Forschung nach § 13,
den der Psychotherapie,
2. ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
c) wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der 3. eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die
Psychotherapie, Praxis der Psychotherapie nach § 15.
d) Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen
Jugendlichen oder die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herange-
zogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte
e) Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen erforderlich sind.
und älteren Menschen.
§ 13
(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychothera-
pie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbe- Forschungsorientiertes
reich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen Praktikum I – Grundlagen der Forschung
und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen (1) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-
wissenschaftlich geprüften und anerkannten psycho- lagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender
therapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten. Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. Die studie-
renden Personen sind zu befähigen, Studien zur syste-
(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – ver-
matischen und kontrollierten Erfassung menschlichen
tiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens
Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Ent-
15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen
wicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und bio-
1. mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich logischen Komponenten in der Grundlagen- und der
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Ju- Anwendungsforschung der Psychologie, Psychothera-
gendlichen nach Absatz 1 Nummer 1, pie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich
fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten,
2. mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsen-
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen tieren.
und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und (2) Für das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-
3. mindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der lagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte
Hochschule gewählten Wissensbereiche nach Ab- zu vergeben.
satz 1 Nummer 3. (3) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-
lagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen
(4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die
Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorien- mit der Hochschule kooperieren, statt.
tierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten
Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus (4) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-
höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr lagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung
sind die studierenden Personen durch fachkundiges und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung
Personal anzuleiten. erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I –
Grundlagen der Forschung haben die studierenden Per-
§ 11
sonen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen
Selbstreflexion Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung
und Durchführung mitzuarbeiten.
(1) Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und
in Form von Seminaren oder praktischen Übungen § 14
statt. Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen Orientierungspraktikum
durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.
(1) Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb
(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfun- erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen
gen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung.
werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicher- Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die
zustellen, dass zwischen den studierenden Personen berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen,
und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeits- rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der
verhältnis besteht. Patientenversorgung zu gewähren. Darüber hinaus sind
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452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinä- 2. in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilita-
ren Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur tion, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtun-
Patientensicherheit zu zeigen. gen vergleichbar sind,
(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 3. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
5 ECTS-Punkte zu vergeben. oder
(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdiszip- 4. in sonstigen Bereichen der institutionellen Versor-
linären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder gung.
in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prä-
vention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung (6) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in
und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durch- die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter
geführt werden und in denen Psychotherapeutinnen Anleitung durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im
und Psychotherapeuten, Psychologische Psychothera- Block oder studienbegleitend.
peutinnen und Psychologische Psychotherapeuten (7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen die Praxis der Psychotherapie darf von einer studieren-
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig den Person erst abgeleistet werden, wenn die studie-
sind. rende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben
(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder hat.
studienbegleitend durchgeführt.
§ 16
(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des
Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag Berufspraktische
der studierenden Person von den Hochschulen auf das Einsätze im Masterstudiengang
Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie (1) Die Hochschulen müssen den studierenden Per-
den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen sonen im Masterstudiengang mindestens folgende be-
inhaltlich entsprechen. rufspraktische Einsätze ermöglichen:
§ 15 1. ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psycho-
therapieforschung nach § 17 und
Berufsqualifizierende Tätigkeit I –
Einstieg in die Praxis der Psychotherapie 2. die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in Praxis der Psychotherapie nach § 18.
die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen
praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herange-
psychotherapeutischen Versorgung. zogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwer-
(2) Den studierenden Personen sind während der benden Inhalte erforderlich sind.
berufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis
der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die § 17
institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmen- Forschungsorientiertes
bedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen Praktikum II – Psychotherapieforschung
der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.
(1) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psycho-
(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen, therapieforschung dient dem Erwerb vertiefter prakti-
1. die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenver- scher Erfahrungen in der Erforschung von psychischen,
teilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu psychosomatischen und neuropsychologischen Krank-
erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung heiten und von deren psychotherapeutischer Behand-
angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen lung. Die studierenden Personen sind zu befähigen,
zusammenzuarbeiten sowie
1. wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher
2. grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der
mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen Planung, Durchführung, Auswertung und Darstel-
beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwi- lung von wissenschaftlichen Studien zu benennen
ckeln und anzuwenden. und bei einer eigenen Studiengestaltung umzuset-
(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg zen sowie
in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 2. bei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen
8 ECTS-Punkte zu vergeben. Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem
(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen
in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Stu-
Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort dientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psy- des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien bei-
chologische Psychotherapeutinnen und Psychologische tragen.
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen- Diese Befähigung sollen die studierenden Personen
psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen- auch durch selbständiges Beobachten menschlichen
psychotherapeuten tätig sind: Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Ent-
1. in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psy- wicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und bio-
chiatrischen, psychosomatischen oder neuropsycho- logischen Komponenten erwerben. Den studierenden
logischen Versorgung, Personen ist in diesem Zusammenhang die Berück-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 453
sichtigung von Forschungsergebnissen in der patien- 2. an mindestens einer psychotherapeutischen ambu-
tenindividuellen Versorgung und für die Versorgungs- lanten Patientenbehandlung im Umfang von min-
innovation zu vermitteln. destens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungs-
stunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von
(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II – Psy-
klinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen
chotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte
wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird
zu vergeben.
und zu der begleitend diagnostische und therapeu-
(3) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psycho- tische Handlungen eingeübt werden,
therapieforschung findet in Forschungseinrichtungen
der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt. 3. an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeu-
tischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Pa-
(4) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psycho-
tientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine
therapieforschung wird unter Anleitung und in Klein-
Jugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit un-
gruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im
terschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von
Block oder studienbegleitend.
insgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden
(5) Während des forschungsorientierten Prakti- teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese
kums II – Psychotherapieforschung haben die studie- und die Therapieplanung übernehmen sowie die
renden Personen auch aktiv an exemplarischen wis- Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen,
senschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie
an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten. 4. mindestens drei verschiedene psychotherapeutische
Basismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psy-
§ 18 choedukation oder Informationsgespräche mit
Angehörigen selbständig, aber unter Anleitung
Berufsqualifizierende Tätigkeit III – durchführen,
angewandte Praxis der Psychotherapie
5. Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – ange-
mindestens vier Patientenbehandlungen führen und
wandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung
dokumentieren,
der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeu-
tischen Versorgung. 6. mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische
(2) Die studierenden Personen sind während der Sitzungen begleiten,
berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis
der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in 7. selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein
der hochschulischen Lehre während der berufsquali- ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches
fizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psycho- Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungs-
therapie erworben haben, in realen Behandlungs- zwecken dienen darf, und
settings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und
Patienten umzusetzen. Hierzu sind sie unter Anwen- 8. an einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen.
dung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten
(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III – ange-
psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an
wandte Praxis der Psychotherapie sind mindestens
der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen
20 ECTS-Punkte zu vergeben.
und Patienten zu beteiligen, indem sie
1. aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnis- (4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von
sen zu psychischen Funktionen, Störungen und 600 Stunden entfallen:
diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich
geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiag- 1. 450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens
nostische Untersuchungen bei mindestens zehn Pa- sechswöchigen studienbegleitenden Übungsprak-
tientinnen und Patienten verschiedener Alters- und tika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung
Patientengruppen aus mindestens vier verschiede- und
nen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen
2. 150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Prä-
Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchfüh-
senzzeit während laufender Therapien sowie wäh-
ren, die mindestens die folgenden Leistungen um-
rend diagnostisch-gutachterlicher Datenerhebungen.
fassen:
a) vier Erstgespräche, (5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – ange-
wandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschul-
b) vier Anamnesen, die von den studierenden Per- ambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen,
sonen schriftlich zu protokollieren sind und per psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologi-
Video aufgezeichnet werden können, schen Versorgung oder in interdisziplinären Behand-
c) vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnosti- lungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. Die
sche Untersuchungen, Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer
d) vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prog-
abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologi-
noseeinschätzungen einschließlich Suizidalitäts-
sche Psychotherapeutinnen und Psychologische Psy-
abklärung und
chotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
e) vier Patientenaufklärungen über diagnostische therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsycho-
und klassifikatorische Befunde, therapeuten mit entsprechender Fachkunde.
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454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Abschnitt 2 4. die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die
Feststellung, dass die berufsrechtlichen Vorausset-
Psychotherapeutische Prüfung
zungen eingehalten sind,
Unterabschnitt 1 5. der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss
gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Bachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt,
§ 19 6. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prü-
Einrichtung der für fungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder
das Prüfungswesen zuständigen Stelle der Prüfungskandidat im Masterstudiengang er-
bracht hat,
Die Länder richten für die psychotherapeutische Prü-
fung zuständige Stellen ein. 7. die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss
des Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den
§ 20 §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes be-
scheinigt.
Zuständige Stelle
(1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstu-
zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die diengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Mas- oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beige-
terstudiengang studiert oder studiert hat. fügt werden können, sind sie von der jeweiligen Prü-
fungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandida-
(2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prü- ten in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu
fung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf
Stelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestan- von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss
den worden ist. der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Re- Werden die in Satz 2 genannten Unterlagen innerhalb
gelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt
Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prü-
zuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskan- fungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandida-
didatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeu- ten als nicht unternommen.
tische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen
(2) Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über
will, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2
die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und
zuständigen Stelle.
Prüfungsleistungen und die Masterurkunde elektro-
nisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so
§ 21 braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskan-
Antrag auf Zulassung didat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizu-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeu- fügen. Die Hochschule informiert die Prüfungskandida-
tischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle tin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische
zu richten. Übermittlung der Unterlagen. Die Übermittlung elektro-
nischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elek- den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.
tronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.
(3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem § 23
Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem
Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Entscheidung über
Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten die Zulassung, Versagungsgründe
Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studien- (1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über
halbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden. die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
§ 22 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
Erforderliche 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
Unterlagen bei Antrag auf Zulassung 2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeu-
3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind
tischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original
oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis, 4. die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt
werden darf oder
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wor- 5. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
den sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach nicht prüfungsfähig ist.
Landesrecht zuständigen Stelle, (3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prü-
3. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prü- fungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beste-
fungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder hen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen,
der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang er- dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskan-
bracht hat, didat ein ärztliches Attest vorlegt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 455
(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 (4) Als weitere Mitglieder und als ihre stellvertreten-
Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn den Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die
1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mindestens über die durch die Prüfung festzustellende
unverzüglich einen wichtigen Grund für die ver- oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
säumte Handlung glaubhaft macht, 1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der 2. andere Lehrkräfte der Hochschule,
Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten 3. dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
noch zulässt und a) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach
vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist. § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch,
(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die
Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen b) Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psy-
Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs- chologische Psychotherapeuten,
kandidaten in angemessener Zeit vor der psychothera- c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
peutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzu- oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
teilen. oder
d) Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbil-
§ 24 dung in den Gebieten Psychiatrie und Psychothe-
Nachteilsausgleich rapie, psychosomatische Medizin und Psycho-
therapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungs-
und -psychotherapie.
kandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung
wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen (5) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich sowie die stellvertretenden Personen werden von der
gewährt. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hoch-
nach § 20 zuständige Stelle zu richten. schule bestellt.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er § 26
spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psycho-
therapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Anwesenheit weiterer Personen
Stelle beantragt worden ist. in der psychotherapeutischen Prüfung
(3) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Tei-
für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches len der psychotherapeutischen Prüfung weitere Perso-
Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich nen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden.
sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22
geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nach- Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen
teilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychothera-
ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungs- peutischen Prüfung teilzunehmen.
beeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder
Beeinträchtigung hervorgeht. § 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt
die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fall- Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf
prüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleis- die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psy-
tung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten chotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenver-
Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsit- antwortlichen und selbständigen Berufsausübung ver-
zende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. fügen muss (therapeutische Kompetenzen). Besondere
Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengrup-
den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. pen sind in die Fragestellungen der psychotherapeu-
tischen Prüfung angemessen einzubeziehen.
§ 25
§ 28
Prüfungskommission für
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
die psychotherapeutische Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden,
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prü-
wenn
fungskommission für die psychotherapeutische Prü-
fung ein. 1. die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden wor-
den ist und
(2) Die Prüfungskommission für die psychothera-
peutische Prüfung besteht aus 2. die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestan-
den worden ist.
1. der oder dem Vorsitzenden und
2. zwölf weiteren Mitgliedern. § 29
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
jedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertre- (1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs-
tende Person zu bestellen. kandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung
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456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen (3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunter-
Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 lagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach
zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen § 20 zuständige Stelle.
Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent- § 33
scheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psy- Zeugnis über
chotherapeutischen Prüfung zulässig. die psychotherapeutische Prüfung
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche (1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prü-
Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab- fung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausge-
schluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung stellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prü-
zulässig. fungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen
Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychothera-
§ 30 peutische Prüfung bestanden ist.
Rücktritt von (2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psy-
der psychotherapeutischen Prüfung chotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3
zu verwenden.
(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs-
kandidat nach der Zulassung zur psychotherapeu- § 34
tischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils
der psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil Mitteilung bei
der psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie endgültigem Nichtbestehen
oder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der der psychotherapeutischen Prüfung
nach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektro- (1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
nisch mitzuteilen. kandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung
und damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige
kandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüg-
Stelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs-
lich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psy-
kandidaten und den zuständigen Stellen der anderen
chotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
Länder schriftlich oder elektronisch mit.
(3) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass
(2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder
ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der
den Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten,
vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen
dass sie oder er auch nach einem erneuten Studium
Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit kann die nach
nicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zuge-
§ 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Be-
lassen werden kann.
scheinigung verlangen.
(3) Die zuständigen Stellen der Länder können ver-
(4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass einbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20
kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten
der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeu- Landes oder von einer von den Ländern errichteten ge-
tischen Prüfung nicht bestanden. meinsamen Einrichtung übermittelt werden.
§ 31 Unterabschnitt 2
Fernbleiben und Abbruch Mündlich-praktische Fallprüfung
der psychotherapeutischen Prüfung
(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prü- § 35
fungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfungstermine
Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden. (1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird frühes-
(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prü- tens in einem Wintersemester im Monat März und in
fungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen einem Sommersemester im Monat September durch-
Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch geführt.
als Fernbleiben. (2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungs-
kandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten
§ 32 wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache
Aufbewahrung von mit der Hochschule festgelegt.
Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
§ 36
(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen
Prüfung, die Niederschrift über die mündlich-praktische Ladung zum Prüfungstermin
Fallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der (1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prü-
anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn fungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die
Jahre aufzubewahren. Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.
(2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prü- (2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalen-
fung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs- dertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prü-
kandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden fungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten einge-
Prüfungsunterlagen zu gewähren. gangen sein.
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(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch er- nese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprü-
folgen. fung ist.
(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind der
§ 37 Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fra-
Prüferinnen und Prüfer gen folgender Art zu stellen:
(1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden 1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf
auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zu- der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls
ständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der oder der eingereichten Videoaufzeichnung,
Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder
2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen
Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen
Kompetenzen sowie
bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder
Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur 3. allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der
oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Anlagen 1 und 2.
Fallprüfung bestellt.
(5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die ein-
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stell- gereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandida-
vertretenden Personen dürfen nur folgende Personen tinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand
bestellt werden: der mündlich-praktischen Fallprüfung waren, so lange
1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder der
einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c betreffende Prüfungskandidat die mündlich-praktische
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf.
Sozialgesetzbuch, (6) Sofern die Hochschule die im Rahmen der be-
2. Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psy- rufsqualifzierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis
chologische Psychotherapeuten, der Psychotherapie von Absolventinnen oder Absol-
venten des Masterstudiengangs erstellten Patienten-
3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder anamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, be-
4. Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbil- wahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der
dung in den Gebieten Psychiatrie und Psychothera- mündlich-praktischen Fallprüfungen als Teil der psy-
pie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie chotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen.
oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-
therapie. § 39
Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertre- Durchführung
tenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften
und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Ein-
qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden. zelprüfung durchgeführt.
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-prakti- (2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert min-
schen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische destens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten
Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft dauern.
selbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fall-
prüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zustän- § 40
dig. Niederschrift
§ 38 (1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstel-
Gegenstand len.
(1) Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprü- (2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ver-
fung ist eine Patientenanamnese. lauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprü-
(2) Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fall- fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
prüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach hervorgehen.
§ 20 zuständigen Stelle die schriftlichen Protokolle
von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die § 41
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wäh-
Bewertung und Notenwerte
rend der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – ange-
wandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2 (1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung er-
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. Die brachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungspro-
eingereichten Protokolle können durch Videoaufzeich- tokoll sind einzeln zu bewerten.
nungen der Patientenanamnese ergänzt werden. Vor
(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils ge-
der Einreichung hat die Hochschule die personenbezo-
trennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen
genen Daten der Patientinnen und Patienten zu anony-
oder Prüfer.
misieren.
(3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt:
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-prakti-
schen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der 1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“
nach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanam- und dem Notenwert 1,
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458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt- mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl
lichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ und gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4
dem Notenwert 2, abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9
3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnitt- aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entspre-
lichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note chende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
„befriedigend“ und dem Notenwert 3, Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.
4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anfor-
§ 43
derungen genügt, mit der Note „ausreichend“ und
dem Notenwert 4, Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den (1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-prakti-
Anforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen schen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der
handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit be- mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung
hoben werden können, mit der Note „mangelhaft“ und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote
und dem Notenwert 5, für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt (2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lücken- Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf
haft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.
behoben werden können, mit der Note „ungenü-
gend“ und dem Notenwert 6. § 44
(4) Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in Übermittlung der einzelnen Noten
der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leis-
tung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich- Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen
praktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen
mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung. Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen
Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungs-
Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende protokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prü-
der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert fungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandida-
für das Sitzungsprotokoll. Der Notenwert für die in der ten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb
mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung von zwei Werktagen.
und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils
das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüfe- § 45
rinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Noten- Wiederholung
werten.
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zwei-
(5) Der errechnete Notenwert für die in der mündlich- mal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist
praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden
auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Fol- (2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fall-
geziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folge- prüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungster-
ziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten mine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchge-
Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet. führt.
(6) Aus dem errechneten Notenwert für die münd- (3) Gegenstand der ersten Wiederholung der münd-
lich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten lich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei ande-
Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder ren von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereich-
der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung ten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder
den Notenwert für die gesamte mündlich-praktische des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsit-
Fallprüfung. In die Berechnung geht ein: zenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Ein-
1. der errechnete Notenwert für die in der mündlich- vernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle be-
praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit stimmt wird. Gegenstand der zweiten Wiederholung
90 Prozent und ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen
der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,
2. der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-prak-
mit 10 Prozent. tischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20
zuständigen Stelle bestimmt wird. § 38 Absatz 3 gilt
§ 42 entsprechend.
Bestehen und Gesamtnote (4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungs-
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestan- kandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts
den, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prü- wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen
fungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Noten- Fallprüfung zu laden.
wert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung (5) Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung be-
mindestens 4,0 beträgt. standen, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine
(2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestan- Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium
den, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte nicht zulässig.
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Unterabschnitt 3 Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche
Anwendungs- Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb
orientierte Parcoursprüfung des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskan-
§ 46 didat muss die Stationen des Parcours in der Abfolge
Prüfungstermine durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß § 50 Absatz 4
festgelegt ist.
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird
frühestens in einem Wintersemester im Monat März § 49
und in einem Sommersemester im Monat September
durchgeführt. Erstellung der
Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungs-
kandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten (1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien-
wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache tierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Prüfungsauf-
mit der Hochschule festgelegt. gaben für die fünf in § 48 Absatz 2 genannten Kom-
petenzbereiche erstellt. Für jede Prüfungsaufgabe ist
§ 47 vorzulegen:
Ladung zum Prüfungstermin 1. eine Beschreibung der Patientensituation,
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prü- 2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
fungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die La- 3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
dung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu. 4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalen- oder den Simulationspatienten und
dertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prü- 5. ein strukturierter Bewertungsbogen.
fungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten einge-
gangen sein. (2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerk-
erfolgen. malen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerk-
mal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
§ 48 2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche
Stationen und Kompetenzbereiche Punktzahl und
(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Par- 3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt
coursprüfung besteht aus fünf Stationen. an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(2) Gegenstand der ersten Station ist der Kom- (3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulations-
petenzbereich Patientensicherheit. In diesem Kompe- patientinnen oder Simulationspatienten werden für die
tenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die
Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertig-
umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist. keiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und
Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprü-
(3) Gegenstand der zweiten Station ist der Kom- fung benötigt werden.
petenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung.
In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandida- (4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins
tin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Par-
er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestal- coursprüfung auszuwerten.
tung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form (5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich
begegnet. zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten
(4) Gegenstand der dritten Station ist der Kom- Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Län-
petenzbereich Diagnostik. In diesem Kompetenzbe- der einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
reich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
kandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende § 50
psychotherapeutische Diagnose stellt. Prüferinnen und Prüfer
(5) Gegenstand der vierten Station ist der Kom- (1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
petenzbereich Patienteninformation und Patientenauf- werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach
klärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prü- § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern
fungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station je-
dass sie oder er durch angemessene Patienteninforma- weils zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen
tion zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der
beiträgt. Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird
(6) Gegenstand der fünften Station ist der Kom- von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum
petenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsemp- Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcours-
fehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prü- prüfung bestellt.
fungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, (2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellver-
dass sie oder er die Patientinnen und Patienten an- tretenden Personen dürfen für jede Station nur Perso-
gemessen und diagnosebezogen über empfohlene nen bestellt werden, die für die Durchführung und Be-
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wertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung gewählten Parcours gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
nach § 49 Absatz 3 geschult sind. chend.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und (3) An allen Stationen werden Simulationspatientin-
ihren stellvertretenden Personen, die für eine Station nen oder Simulationspatienten eingesetzt.
bestellt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder (4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandida-
ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu tinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder
dem folgenden Personenkreis gehören: Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-
1. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer fungskandidat geprüft.
abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 (5) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Mi-
Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- nuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur
buch, nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Par-
2. Psychologische Psychotherapeutin oder Psycholo- cours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
gischer Psychotherapeut, (6) Vor Beginn der anwendungsorientierten Par-
3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder coursprüfung weist die oder der Vorsitzende der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prü-
fungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem
4. Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in
Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die
den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psy- Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprü-
chosomatische Medizin und Psychotherapie oder fung ein.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-
pie. (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprü-
fung anwesenden Personen kann zu Schulungszwe-
(4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien- cken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen
tierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsori- erfolgen.
entierte Parcoursprüfung und legt für jede Prüfungs-
kandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge
§ 52
der Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten,
dass Bewertung
1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwen- (1) Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von
dungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station
und anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt
bewertet. Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für
2. an jeder Station der anwendungsorientierten Par- jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgege-
coursprüfung nur die oder der für diese Station ein- benen Spannen.
geteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat
anwesend ist. (2) Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen
oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandi-
Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten datin oder des Prüfungskandidaten für die einzelne Sta-
Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig tion. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den
für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet von den beiden Prüferinnen oder Prüfern vergebenen
die Prüfung und prüft selbst. Punkten.
§ 51 (3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten
Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prü-
Durchführung fer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien- Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der
tierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prü- anwendungsorientierten Parcoursprüfung.
fungstermin in Absprache mit der nach § 20 zustän-
digen Stelle aus den zusammengestellten Parcours § 53
nach § 49 Absatz 4 einen Parcours und mindestens Bestehen
einen Ersatzparcours aus.
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien-
(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Par- tierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jede
coursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwen- einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die Prü-
dungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der fungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwen-
für den jeweiligen Prüfungstermin ausgewählt worden dungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
ist, dahingehend zu überprüfen, ob dessen Durch-
führung unter Berücksichtigung der aktuellen lokalen (2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist
Gegebenheiten möglich ist. Ergibt die Überprüfung bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prü-
Hinweise, dass eine fehlerfreie Durchführung gefährdet fungskandidat jede Station der anwendungsorientierten
ist, ist der Ersatzparcours zu wählen. Auch der Ersatz- Parcoursprüfung bestanden hat.
parcours ist von der oder dem Vorsitzenden auf seine (3) Eine Station der anwendungsorientierten Par-
Durchführbarkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung coursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die
ebenfalls, dass eine fehlerfreie Durchführung des die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an
Parcours gefährdet ist, wählt die oder der Vorsitzende dieser Station erreicht hat, mindestens so hoch ist,
erneut einen Parcours aus den zusammengestellten wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station
Parcours nach § 49 Absatz 4 aus. Für den erneut aus- erforderlich ist.
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(4) Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende 2. die Punktzahl, die sie oder er an jeder einzelnen Sta-
der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede tion erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis
Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punkt-
Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der zahl in Prozent sowie
Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Par-
3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwen-
coursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist
dungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und
die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf
das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu
Stationen.
der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
§ 54 (2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-
kandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
Note
nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs- Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
kandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
1. das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Par-
bestanden, so lautet die Note für die anwendungsori-
coursprüfung,
entierte Parcoursprüfung
1. „sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunkt- 2. die Punktzahl, die sie oder er in jeder einzelnen Sta-
zahl mindestens 75 Prozent, tion erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis
der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punkt-
2. „gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl zahl in Prozent sowie
mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwen-
3. „befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamt- dungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und
punktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Pro- das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu
zent, der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
4. „ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamt-
punktzahl weniger als 25 Prozent § 57
über der Gesamtpunktzahl liegt, die die Bestehens- Wiederholung
grenze bildet. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehens-
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann
grenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Min-
zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung
destpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station
ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
erforderlich sind.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs- (2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorien-
kandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung tierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
nicht bestanden, so lautet die Note für die anwen- (3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten
dungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“. Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der
Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20
§ 55 zuständigen Stelle geladen.
Übermittlung der Ergebnisse (4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien- Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prü-
tierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 fungstermine für die anwendungsorientierte Parcours-
zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen prüfung durchgeführt.
anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb (5) Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprü-
von zwei Werktagen nach deren Abschluss. fung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prü- Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Stu-
fungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgen- dium nicht zulässig.
des gesondert anzugeben:
Abschnitt 3
1. die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der
Prüfungskandidat in jeder einzelnen Station erreicht Allgemeine Formvorschriften
hat,
2. die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin § 58
oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorien-
Vorlage von Unterlagen,
tierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.
Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
§ 56 (1) Wird in dieser Verordnung die Vorlage von Unter-
lagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
Mitteilung des Ergebnisses gefordert, so können sie im Original oder in beglaubig-
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs- ter Kopie vorgelegt werden.
kandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22
bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr
des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen
oder ihm Folgendes mit:
Behörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern
1. die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprü- in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes gere-
fung, gelt ist.
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462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
(3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengeset- Abschnitt 5
zes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an
der Authentizität eines elektronisch übermittelten
Anerkennung von im Ausland
Nachweises, so kann sie, soweit sie es für erforderlich erworbenen Berufsqualifikationen
erachtet, die Übermittlung des Originals oder einer be- und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
glaubigten Kopie verlangen.
Unterabschnitt 1
Abschnitt 4 Verfahren
Approbation § 61
Fristen
§ 59 (1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine
Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als
Ausstellung und Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2
Aushändigung der Approbationsurkunde Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt
die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach
(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psy- Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der
chotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche
Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung
Muster nach Anlage 5 zu verwenden. der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.
(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psy-
chotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt (2) Die zuständige Behörde entscheidet über den
die Approbationsurkunde der antragstellenden Person Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch
gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Zustellungsurkunde zu. durch die antragstellende Person.
(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll
§ 60 die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Erforderliche Unterlagen § 62
bei Antrag auf Erteilung Erforderliche Unterlagen
der Approbation aufgrund einer bei Antrag auf Erteilung
in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation der Approbation aufgrund einer
im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
(1) Personen, die die Approbation als Psychothera-
peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in Deutsch- (1) Personen, die die Approbation als Psychothera-
land erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Aus-
dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: land erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben
dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. einen Identitätsnachweis, 1. einen Identitätsnachweis,
2. einen kurzgefassten Lebenslauf, 2. einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung
der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausge-
3. die Urkunde der Hochschule, die den erfolgreichen übten Erwerbstätigkeiten enthält,
Masterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua-
und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt, lifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat,
4. das Zeugnis über das Bestehen der psychothera- in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren
Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psycho-
peutischen Prüfung,
therapeutin und des Psychotherapeuten entspricht,
5. ein amtliches Führungszeugnis, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die
den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und
6. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er-
ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches worbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermitt- Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges
lungsverfahren anhängig ist, und Lernen erworben wurden.
7. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, (2) Personen, die die Approbation als Psychothera-
dass die antragstellende Person nicht in gesundheit- peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Aus-
licher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet land erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben
ist. dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deut-
schen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2
(2) Das amtliche Führungszeugnis und die ärztliche des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde
Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang
Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1 die antragstellende Person über die zur Ausübung des
des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
nicht älter als einen Monat sind. peuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
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(3) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten er-
bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind forderlich sind.
sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vor- (2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorien-
zulegen. tierte Parcoursprüfung.
§ 63 § 65
Bescheid bei Durchführung und
Feststellung wesentlicher Unterschiede Abschluss der Kenntnisprüfung
(1) Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychothera- (1) Die Kenntnisprüfung wird als Teil der psychothe-
peutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der rapeutischen Prüfung durchgeführt. Die Länder können
Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüferinnen
wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antrag- und Prüfer und die Prüfungstermine der anwendungs-
stellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. orientierten Parcoursprüfung nach Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 3 in Anspruch nehmen. Sie haben sicher-
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben: zustellen, dass die antragstellenden Personen die
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs- Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach
qualifikation und das Niveau der von der antragstel- der Entscheidung nach § 63 ablegen können.
lenden Person vorgelegten Berufsqualifikation ge- (2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache ab-
mäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie zulegen.
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des (3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- werden.
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten (4) Soweit in § 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3
Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten
S. 1) geändert worden ist, die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durch-
führung der Kenntnisprüfung entsprechend.
2. den Bestandteil oder die Bestandteile der beruf- (5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheini-
lichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unter- gung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
schiede zwischen der Berufsqualifikation der an-
tragstellenden Person und der im Psychothera- (6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht be-
peutengesetz und in dieser Verordnung geregelten standen, vermerkt die oder der Vorsitzende der anwen-
Berufsqualifikation festgestellt wurden, dungsorientierten Parcoursprüfung auf der Bescheini-
gung nach Absatz 5, ob und unter welchen Auflagen
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter- eine Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder
schiede sowie die Begründung, warum die wesent- des Psychotherapeuten ohne Gefährdung der öffent-
lichen Unterschiede dazu führen, dass die antrag- lichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen
stellende Person nicht in ausreichender Form über Belange von Patienten und Patientinnen, im Rahmen
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psycho- möglich ist.
therapeutin oder des Psychotherapeuten notwendig
sind, Unterabschnitt 3
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter- Anpassungsmaßnahmen nach
schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten § 12 des Psychotherapeutengesetzes
ausgeglichen werden konnten, die die antragstel-
lende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem § 66
Beruf, der dem der Psychotherapeutin oder des Psy- Anpassungslehrgang
chotherapeuten entspricht, in Vollzeit oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 11 (1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3
Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungs-
erworben hat, und lehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der
folgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:
5. die Anpassungsmaßnahme nach Unterabschnitt 2
1. in einer stationären Einrichtung der psychotherapeu-
oder Unterabschnitt 3, die zum Ausgleich der fest-
tischen Versorgung,
gestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.
2. in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen
Versorgung,
Unterabschnitt 2
3. in einer stationären Einrichtung der psychosoma-
Anpassungsmaßnahmen nach tischen Versorgung,
§ 11 des Psychotherapeutengesetzes
4. in einer stationären Einrichtung der neuropsycholo-
gischen Versorgung oder
§ 64
5. in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es,
(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende dass die antragstellende Person die hinsichtlich der
Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten
und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs wesentlichen Unterschiede ausgleicht.
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(3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs wer- § 69
den von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu- Durchführung und
tengesetzes zuständigen Behörde individuell so fest- Abschluss der Eignungsprüfung
gelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(1) Die Länder können zur Durchführung der Eig-
(4) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeuten- nungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prü-
gesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in wel- fungstermine der mündlich-praktischen Fallprüfung
chem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch neh-
durchgeführt wird. Auch hierbei berücksichtigt sie die men. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellen-
wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellen- den Personen die Eignungsprüfung innerhalb von
den Person festgestellt worden sind. sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ab-
legen können.
§ 67 (2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache
abzulegen.
Durchführung und (3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Ge-
Abschluss des Anpassungslehrgangs genstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstel-
(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die lenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Be-
antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung ei- ginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzen-
ner Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten den der mündlich-praktischen Fallprüfung zur Verfü-
in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen gung gestellt.
Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfin- (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die
det, mit. beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprü-
fung erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestan-
(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss den“ bewerten. Die in der Eignungsprüfung erbrachte
des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den
Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat Anforderungen genügt. Kommen die beiden Prüferin-
und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychothera- nen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
peutengesetzes zuständigen Behörde mit. so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlich-
praktischen Fallprüfung über das Bestehen.
(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangs-
ziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang (5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden,
einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer so kann sie zweimal wiederholt werden.
und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 (6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheini-
und 4 entsprechend. gung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.
(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangs- (7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6
ziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24
Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs- der Eignungsprüfung entsprechend.
lehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der
Anlage 7 zu verwenden. Unterabschnitt 4
Nachweise bei
in einem Drittstaat
§ 68
erworbenen Berufsqualifikationen
Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 70
(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Nachweis der Zuverlässigkeit
Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von (1) Personen, die die Approbation als Psychothera-
der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset- peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem
zes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
Unterschiede erforderlich sind. haben dem Antrag zum Nachweis der Zuverlässigkeit
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeuten-
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-prakti- gesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufü-
sche Fallprüfung. gen:
1. ein amtliches Führungszeugnis und
(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von
der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patien- 2. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber,
tenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches
Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen. Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermitt-
lungsverfahren anhängig ist.
(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden
(2) Werden im Herkunftsstaat der antragstellenden
Person Fragen folgender Art zu stellen:
Person keine Erklärungen nach Absatz 1 ausgestellt,
1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und so ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der an-
tragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie
2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
Kompetenzen. dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
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Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-
Psychotherapeuten ergibt. zes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate
(3) Die eidesstattliche Erklärung kann in Deutschland sind.
oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person
abgegeben werden. Unterabschnitt 5
(4) Werden im Herkunftsstaat keine eidesstattlichen
Erklärungen ausgestellt, ist dem Antrag statt einer Nachweise bei in
eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung des- einem anderen Mitgliedstaat,
selben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Per- in einem anderen Vertragsstaat
son im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder in einem gleichgestellten
oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor Staat erworbenen Berufsqualifikationen
einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten
Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feier-
liche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt. § 73
(5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-
Nachweis der Zuverlässigkeit
tengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an
der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat
(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mit-
ausgestellten Unterlagen, so kann sie von der zustän-
gliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
digen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung
gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation
der Authentizität verlangen.
verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin
(6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu- oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis
tengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
der Berechtigung der antragstellenden Person zur Aus- Psychotherapeutengesetzes eine von der zuständigen
übung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psy- Stelle ihres Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
chotherapeuten, so kann sie von der zuständigen Be- chende Bescheinigung oder einen von einer solchen
hörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse Stelle ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen.
haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden
ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung kann, kann die antragstellende Person einen gleichwer-
des psychotherapeutischen Berufs nicht aufgrund tigen Nachweis vorlegen.
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer (2) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt tengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an
worden ist. einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann
sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
§ 71 eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
Nachweis der gesundheitlichen Eignung der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs,
der dem Beruf der Psychotherapeutin oder des Psy-
Personen, die die Approbation als Psychotherapeu-
chotherapeuten entspricht, nicht aufgrund eines
tin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Dritt-
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder ei-
staat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, ha-
ner Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
ben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.
Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psycho-
therapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen
(3) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-
beizufügen:
tengesetzes zuständige Behörde Kenntnis von Tatsa-
1. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, chen, die im Ausland eingetreten sind und im Hinblick
dass die antragstellende Person nicht in gesundheit- auf die Voraussetzungen nach in § 2 Absatz 1 Num-
licher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet mer 2 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung
ist, oder sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Her-
2. sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Per- kunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese
son im Ausland befindet, den Nachweis, der im Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psy- Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunfts-
chotherapeutin und des Psychotherapeuten als staates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Beschei-
Nachweis über die körperliche und geistige Gesund- nigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
heit der antragstellenden Person gefordert wird.
Wird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Num- (4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-
mer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständi- kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die
gen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte andere in Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt noch die
Bescheinigung über die körperliche und geistige Ge- nach Absatz 2 oder Absatz 3 nachgefragten Bestätigun-
sundheit der antragstellenden Person beigefügt werden. gen oder Mitteilungen gemacht, so kann die antragstel-
lende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung
§ 72 über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
über der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder
Aktualität von Nachweisen über die Abgabe einer feierlichen Erklärung in dem Her-
Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur kunftsstaat ersetzen, wenn es in dem Herkunftsstaat
anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei keine eidesstattliche Erklärung gibt.
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466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
§ 74 staat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
Nachweis der gesundheitlichen Eignung gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation
beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der
(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mit- Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3
gliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 73
einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifi- und 74 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit
kation verfügt und die Approbation als Psychothera- und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für die
peutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Aktualität dieser Nachweise gilt § 75 entsprechend.
Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entspre- (4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen-
chenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen. den Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten-
gesetzes beantragen, haben dem Antrag zum Nach-
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis
weis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
nicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle
des Psychotherapeutengesetzes Nachweise über die
des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzu-
Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die
erkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung
der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeuten-
zes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber er-
gesetzes erfüllt ist.
lauben, in welchem Umfang die antragstellende Perso-
nen über die zur Ausübung des Berufs der Psychothe-
§ 75 rapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen der
Aktualität von Nachweisen Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erfor-
Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur derlichen Sprachkenntnisse verfügen.
anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei (5) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2
der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset- bis 4 und den Absätzen 2 bis 4 nicht in deutscher Spra-
zes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate che ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich
sind. beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Abschnitt 6 § 77
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung Fristen
§ 76 (1) Beantragt eine Person, die über eine im Ausland
erworbene Berufsqualifikation verfügt, eine Erlaubnis
Erforderliche Unterlagen beim Antrag zur vorübergehenden Berufsausübung, so bestätigt
(1) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen- die nach § 22 Absatz 3 des Psychotherapeutengeset-
den Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeu- zes zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach
tengesetzes erstmals beantragen, haben dem Antrag Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der
folgende Unterlagen beizufügen: antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche
1. einen Identitätsnachweis, Unterlagen fehlen, die für die Erteilung der Erlaubnis
zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des
2. einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.
der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausge-
übten Erwerbstätigkeiten enthält, (2) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeuten-
gesetzes zuständige Behörde entscheidet über den An-
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua- trag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
lifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, übung nach Satz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier
in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psycho- durch die antragstellende Person.
therapeutin und des Psychotherapeuten entspricht,
erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die
den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und § 78
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er- Erteilung
worbene Berufserfahrung oder Nachweise über (1) Bei der Entscheidung über die erstmalige Ertei-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges lung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
Lernen erworben wurden. übung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes prüft
(2) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen- die zuständige Behörde, ob die antragstellende Person
den Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten- für die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Psycho-
gesetzes aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen therapeutin oder des Psychotherapeuten fachlich ge-
Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum eignet ist.
Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Num- (2) Die Prüfung auf fachliche Eignung erfolgt auf der
mer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den Grundlage der Nachweise für die erworbene Berufs-
§§ 70 und 71 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässig- qualifikation der antragstellenden Person einschließlich
keit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für der Nachweise für die einschlägige Berufserfahrung.
die Aktualität dieser Nachweise gilt § 72 entsprechend. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag
(3) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen- auf Erteilung der Approbation gestellt, so erfolgt die
den Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten- Prüfung, sofern vorhanden, auch auf Grundlage der fol-
gesetzes aufgrund einer in einem anderen Mitglied- genden Unterlagen:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 467
1. des gesonderten Bescheides nach § 13 Absatz 1 Abschnitt 7
Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes,
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
2. der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach
§ 65 Absatz 5, § 80
3. der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpas- Erlaubnisurkunde
sungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Be-
4. der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach rufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeu-
§ 69 Absatz 6. tengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwen-
den.
(3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vor-
übergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psy-
chotherapeutengesetzes nicht entgegen steht die Abschnitt 8
Tatsache, dass die antragstellende Person bereits Dienstleistungserbringung in Deutschland
einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psycho-
therapeutin oder Psychotherapeut gestellt hat, aber § 81
über diesen Antrag noch nicht entschieden ist.
Unterrichtung durch die zuständige Behörde
(4) Erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur
(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychothera-
vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psy-
peutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person,
chotherapeutengesetzes, so versieht sie die Erlaubnis
die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
§ 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:
die für die antragstellende Person individuell angezeigt
sind. Dabei berücksichtigt sie 1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu er-
bringen, oder
1. die Berufsqualifikation der antragstellenden Person
einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Ab-
Berufserfahrung, satz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen
hat.
2. die bei der antragstellenden Person vorhandenen
Kenntnisse der deutschen Sprache und (2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb
eines Monats, nachdem die Meldung und die erforder-
3. die gesundheitliche Eignung der antragstellenden lichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde
Person. eingegangen sind.
(5) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur vorüber-
gehenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 1 des Psy- § 82
chotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 9 Verfahren bei Verzögerung
zu verwenden. der Prüfung, Eignungsprüfung
(1) Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psycho-
§ 79 therapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonde-
Verlängerung der Erlaubnis ren Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach
§ 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes inner-
(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur
halb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der
vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psy-
Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung
chotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen bei-
innerhalb dieser Frist mit. Die Behörde hat die Hinde-
zufügen:
rungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung
1. die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden dieser Mitteilung zu beseitigen.
Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten- (2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychothera-
gesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen peutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person
Behörde ausgestellt wurde, innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hin-
2. ein amtliches inländisches Führungszeugnis und derungsgründe mit,
3. eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland 1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu
ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die erbringen, oder
antragstellende Person nicht in gesundheitlicher 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Ab-
Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen satz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen
Berufs ungeeignet ist. hat.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Un- (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des
terlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben
ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psycho- der §§ 68 und 69 durchgeführt.
therapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter
als drei Monate sind. § 83
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Verfahren bei Ausbleiben
Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Ein- einer Reaktion der zuständigen Behörde
gang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige
und 5 entsprechend. Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder
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468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
§ 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht therapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020
werden. geltenden Fassung absolvieren, werden nach der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Abschnitt 9 Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft.
Schlussvorschriften
§ 84 § 85
Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeuten- Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in
gesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psycho- Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
therapeutin oder zum Psychologischen Psychothera-
peuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis 1. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
werden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverord- 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19
nung für Psychologische Psychotherapeuten in der des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebil- geändert worden ist, und
det und geprüft. 2. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeu- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
tengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugend- 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt
lichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019
Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psycho- (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 469
Anlage 1
(zu § 8 Nummer 1)
Inhalte, die im Bachelorstudiengang
im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und
bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen
a) erkennen, beschreiben und erklären regelgerechtes und abweichendes menschliches Erleben und Verhalten
sowie die Entwicklung des regelgerechten und abweichenden menschlichen Erlebens und Verhaltens über
die gesamte Lebensspanne hinweg und berücksichtigen hierbei die nach dem neuesten Stand der Wissen-
schaft vorliegenden Erkenntnisse, Modelle und Forschungsparadigmen,
b) leiten biologische, psychologische sowie soziale und kulturelle Faktoren, die menschliches Erleben und
Verhalten über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen, aus allgemeinen Modellen und wissen-
schaftlichen Erkenntnissen her und nutzen ihre Erkenntnisse für die Beobachtung, Beschreibung und Er-
klärung individuellen Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihren sozialen Bezugssystemen.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 25 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden
Wissensbereiche abzudecken:
a) allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Ler-
nen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,
b) differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,
c) Entwicklungspsychologie,
d) Sozialpsychologie,
e) biologische Psychologie,
f) kognitiv-affektive Neurowissenschaften.
2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen berücksichtigen bei psychotherapeutischen Entscheidungsfindungen die Bedin-
gungen, Prozesse und Konsequenzen der Sozialisation und des Lernens in nicht-institutionellen und institu-
tionellen Bildungs- und Erziehungskontexten bei Menschen über die gesamte Lebensspanne hinweg.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden
Wissensbereiche abzudecken:
a) Erziehung und Bildung,
b) Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,
c) pädagogische Interventionen und Interventionssettings,
d) rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psy-
chologische Interventionen.
3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen wenden bei der Ausübung von Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über
körperliche Prozesse, Krankheiten, Behinderungen und medizinische Behandlungsverfahren an, die im Zusam-
menhang mit der Ausübung von Psychotherapie von Bedeutung sind.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind
bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wis-
sensbereiche abzudecken:
a) Anatomie,
b) Aufbau und Funktion des Nervensystems,
c) ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische
Krankheitsbilder,
d) biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,
e) Genetik und Verhaltensgenetik,
f) Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.
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470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen
a) wenden bei der Ausübung der Psychotherapie ihre grundlegenden Kenntnisse zu neuropharmakologischen
Prozessen der Signalübertragung im Gehirn und zur pharmakologischen Beeinflussung der Signalübertra-
gung durch Medikamente an,
b) vollziehen die Indikationsstellung und Wirksamkeit pharmakologischer Behandlungen auf der Grundlage
physiologischer Wirkweisen und der möglichen Interaktion mit psychotherapeutischen Prozessen nach
und berücksichtigen sie angemessen bei der Entscheidungsfindung,
c) informieren Patientinnen und Patienten oder andere beteiligte oder zu beteiligende Personen über die wis-
senschaftlich fundierten Indikationsgebiete von Psychopharmaka, über deren Wirkungsweise sowie über
den zu erwartenden Nutzen und die Nebenwirkungsrisiken.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychothera-
peuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die fol-
genden Wissensbereiche abzudecken:
a) Pharmakodynamik,
b) Pharmakokinetik,
c) Psychopharmaka,
d) Pharmakotherapie.
5. Störungslehre
Die studierenden Personen
a) erklären die Erscheinungsformen, Klassifikation und charakterisierenden Merkmale, die Entwicklung und
den Verlauf von psychischen Störungen und von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen,
b) wenden die verschiedenen Theorien und Modelle einschließlich der Modellannahmen der unterschiedlichen
wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie der
ihnen zugeordneten empirischen Befunde zur Erklärung der Entstehung und Aufrechterhaltung von psy-
chischen Störungen sowie von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen an,
c) erkennen, diagnostizieren und klassifizieren psychische Erkrankungen unter angemessener Nutzung von
ausgewählten standardisierten diagnostischen Beobachtungs-, Mess- und Beurteilungsinstrumenten.
Zur Vermittlung der Inhalte der Störungslehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens
8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-,
Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters,
b) Epidemiologie und Komorbidität,
c) klinisch-psychologische Diagnostik und Klassifikation,
d) Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-
kungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren
Lebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften
und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.
6. psychologische Diagnostik
Die studierenden Personen
a) beurteilen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen
Diagnostik bei Personen aller Alters- und Patientengruppen nach wissenschaftlich-methodischen Grund-
lagen, insbesondere nach solchen der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit,
b) setzen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnos-
tik situations- und patientenangemessen ein und bewerten die Ergebnisse,
c) entwickeln psychologische Tests unter Berücksichtigung der Prinzipien der Testtheorien und Testkonstruk-
tion,
d) prüfen und beurteilen die Güte diagnostischer Erhebungsmethoden anhand von wissenschaftlichen Krite-
rien,
e) erheben klinische und anamnestisch relevante Befunde,
f) erstellen psychische Befunde unter Berücksichtigung der Kriterien der kategorialen Diagnostik psychischer
Störungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichen von Klassifikationssystemen und verwenden
hierbei für den Einzelfall wissenschaftlich evaluierte, standardisierte und strukturierte Patientenbefragungen,
g) setzen die dimensionale Diagnostik unter Anwendung psychometrischer Verfahren zur Beurteilung der
Schwere und der Ausprägung von Symptomen sowie des Therapieverlaufs ein und reagieren angemessen
auf Veränderungen der diagnostischen Befunde unter Berücksichtigung der methodischen Voraussetzun-
gen.
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Zur Vermittlung der Inhalte der psychologischen Diagnostik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre
mindestens 12 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden,
b) diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und
Methoden zur Patientenbeobachtung,
c) Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen,
d) Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen,
e) psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen,
f) psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer
Erkenntnisse,
g) Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden.
7. allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie
Die studierenden Personen
a) beurteilen die Wirkungsweise und Einsetzbarkeit der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psycho-
therapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen unter Einbezie-
hung der jeweiligen historischen Entwicklung, der Indikationsgebiete und der Wirksamkeit, der Ätiologie und
Störungsmodelle und der den Verfahren und Methoden zugehörigen psychotherapeutischen Techniken,
b) wenden bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe an-
gemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien unter Beachtung des üblichen Vorgehens, der Qualitäts-
sicherung sowie von Stärken und Schwächen in der Leitlinienentwicklung an,
c) klären Patientinnen und Patienten und andere beteiligte oder zu beteiligende Personen angemessen über
anerkannte Behandlungsleitlinien auf.
Zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hoch-
schulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden,
b) anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen.
8. präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns
Die studierenden Personen
a) beurteilen aufgrund der Wirksamkeit von verhaltens- und verhältnisorientierten Präventions-, Interventions-
und Rehabilitationsmerkmalen und -konzepten deren Nutzen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von
Gesundheit oder zur Verminderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen,
b) erkennen gesundheitsrelevante Aspekte verschiedener Lebenswelten einschließlich der vorhandenen Res-
sourcen und Resilienzfaktoren,
c) nutzen die Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten von Lebens-, Versorgungs- oder Organisations-
bereichen und unterstützen den Ausbau von weiteren Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten,
d) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften
zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete.
Zur Vermittlung der Inhalte der präventiven und rehabilitativen Konzepte psychotherapeutischen Handelns sind
bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wis-
sensbereiche abzudecken:
a) Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschied-
licher Alters- und Patientengruppen,
b) Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher
Alters- und Patientengruppen.
9. wissenschaftliche Methodenlehre
Die studierenden Personen
a) beschreiben die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie sowie ihre Beziehung zu
benachbarten Gebieten angemessen und bringen die historische Entwicklung der Psychologie und Psycho-
therapie in Bezug zur heutigen Versorgungslandschaft,
b) erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psycho-
therapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,
c) wenden Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung in der psycho-
logischen Grundlagen- und Anwendungsforschung an,
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472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
d) beurteilen die Auswirkungen von Forschungsmethoden auf Untersuchungspopulationen und wenden deskrip-
tive und inferenzstatistische Methoden sowie weitere statistische Verfahren zur Auswertung von Ergebnissen
grundlagen- und anwendungsbezogener Studien in verschiedenen Bereichen der psychologischen und
psychotherapeutischen Forschung an,
e) planen wissenschaftliche Untersuchungen, führen diese Untersuchungen durch und werten sie aus,
f) lassen Projekterfahrungen in die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien sowie in die
Auswertung und Darstellung von eigenen Forschungsergebnissen einfließen.
Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Methodenlehre sind bei der Planung der hochschulischen
Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) Geschichte der Psychologie und Psychotherapie,
b) Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens ein-
schließlich epidemiologischer Forschung,
c) deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung,
d) Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien,
e) Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien.
10. Berufsethik und Berufsrecht
Die studierenden Personen
a) benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und
wenden sie an,
b) erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen
Maßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern.
Zur Vermittlung der Inhalte der Berufsethik und des Berufsrechts sind bei der Planung der hochschulischen
Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) Ethik in Forschung und Praxis,
b) berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,
c) sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.
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Anlage 2
(zu § 8 Nummer 2)
Inhalte, die im Masterstudiengang
im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und
bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
1. wissenschaftliche Vertiefung
Die studierenden Personen erfassen und beurteilen selbständig Forschungsparadigmen und aktuelle Forschungs-
ergebnisse in einem vertieften psychologischen Grundlagenbereich, um sie bei der eigenen beruflichen Tätigkeit
zu nutzen.
Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Vertiefung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre
mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die spezialisierten Wissensbereiche der wissenschaftlich systema-
tisierten und kontrollierten Erfassung vertieften menschlichen Verhaltens und Erlebens bei Gesundheit und
Krankheit abzudecken.
2. vertiefte Forschungsmethodik
Die studierenden Personen
a) wenden komplexe und multivariate Erhebungs- und Auswertungsmethoden zur Evaluierung und Qualitäts-
sicherung von Interventionen an,
b) nutzen und beurteilen einschlägige Forschungsstudien und deren Ergebnisse für die Psychotherapie,
c) planen selbständig Studien zur Neu- oder Weiterentwicklung der Psychotherapieforschung oder der For-
schung in angrenzenden Bereichen, führen solche Studien durch, werten sie aus und fassen sie zusammen,
d) bewerten wissenschaftliche Befunde sowie Neu- oder Weiterentwicklungen in der Psychotherapie inhaltlich
und methodisch in Bezug auf deren Forschungsansatz und deren Aussagekraft, so dass sie daraus fundierte
Handlungsentscheidungen für die psychotherapeutische Diagnostik, für psychotherapeutische Interventionen
und für die Beratung ableiten können.
Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften Forschungsmethodik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre
mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) multivariate Verfahren und Messtheorie,
b) Evaluierung wissenschaftlicher Befunde und deren Integration in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit.
3. spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie
Die studierenden Personen
a) erfassen psychologische und neuropsychologische Störungsbilder sowie psychische Aspekte bei körper-
lichen Erkrankungen bei allen Alters- und Patientengruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher
Erkenntnisse,
b) schätzen die Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkann-
ten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden wissenschaftlich fundiert und in Abhängigkeit von
Lebensalter, Krankheitsbildern, sozialen und Persönlichkeitsmerkmalen, Gewalterfahrungen sowie dem emo-
tionalen und intellektuellen Entwicklungsstand der betroffenen Patientinnen oder Patienten ein,
c) erläutern ihre Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich ge-
prüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden den Patientinnen und Patienten,
anderen beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
d) wählen auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem
Befund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungs-
leitlinien aus,
e) entwickeln selbständig wissenschaftlich fundierte Fallkonzeptionen und die entsprechende Behandlungspla-
nung und beachten die Besonderheiten der jeweiligen Altersgruppe, der jeweiligen Krankheitsbilder und des
jeweiligen Krankheitskontextes sowie des emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstandes der betrof-
fenen Patientinnen und Patienten,
f) erklären auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im
Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters.
Zur Vermittlung der Inhalte der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Pla-
nung der hochschulischen Lehre mindestens 11 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche
abzudecken:
a) psychotherapeutische Behandlung nach Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen,
Menschen mit Behinderung, Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen) und die Besonderheiten der
Zielgruppen,
b) psychotherapeutische Behandlung nach Störungsbildern und die Besonderheiten der Störungsbilder,
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474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
c) psychotherapeutische Behandlung nach Setting (Einzeltherapie, Paar- und Familientherapie, Gruppenthera-
pie, Notfall- und Krisenintervention) und die Besonderheiten des Settings,
d) psychotherapeutische Behandlung nach wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Metho-
den sowie die Besonderheiten der wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden,
e) Fallkonzeption und Behandlungsplanung,
f) Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren und Methoden.
4. angewandte Psychotherapie
Die studierenden Personen
a) nehmen die Behandlungsplanung gemäß den unterschiedlichen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie,
Paar- und Familientherapie) und unter Berücksichtigung der Besonderheit von stationärer oder ambulanter
Versorgung vor,
b) beraten Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen anhand der spe-
zifischen Merkmale und Behandlungsansätze der klinischen Versorgung insbesondere in den Bereichen
Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik und der ambulanten
Versorgung angemessen über die spezifischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen,
c) überführen Patientinnen und Patienten bei Bedarf angemessen in die weitere Versorgung an der entspre-
chenden Einrichtung,
d) schätzen die Notwendigkeit einer alternativen oder additiven Versorgung durch psychologische, psychoso-
ziale, pädagogische, sozialpädagogische, rehabilitative oder medizinische Interventionen ein und leiten diese
Interventionen, sofern erforderlich, in die Wege,
e) beachten die für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen notwendigen berufs- und sozialrechtlichen Grundlagen
einschließlich institutioneller und struktureller Rahmenbedingungen bei der Ausübung von Psychotherapie.
Zur Vermittlung der Inhalte der angewandten Psychotherapie sind unter Einbindung von geeigneten Fallbeispie-
len bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 5 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden
Wissensbereiche abzudecken:
a) Kennzeichnungen des Versorgungssystems unter besonderer Berücksichtigung von psychischen Störungen
mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
b) ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit
Behinderung,
c) klinische Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie oder
Forensik,
d) psychosoziale Versorgung insbesondere in den Bereichen Prävention, Rehabilitation oder Beratung.
5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen
Die studierenden Personen
a) dokumentieren ihr psychotherapeutisches Handeln und überprüfen ihr Handeln zur Verbesserung der Be-
handlungsqualität kontinuierlich,
b) beurteilen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität psychotherapeutischer und psychosozialer Maßnahmen
sowie von Settings,
c) evaluieren psychotherapeutisches Handeln sowohl bei Einzelfällen wie auch im Behandlungssetting unter
Anwendung wissenschaftsmethodischer Kenntnisse und unter Berücksichtigung qualitätsrelevanter Aspekte,
d) beurteilen Maßnahmen des kontinuierlichen Qualitätsmanagements sowie Maßnahmen zur kontinuierlichen
Qualitätsverbesserung,
e) ergreifen selbständig angemessene Maßnahmen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,
f) leiten interdisziplinäre Teams.
Zur Vermittlung der Inhalte der Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behand-
lungen sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die fol-
genden Wissensbereiche abzudecken:
a) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,
b) Methoden der Prüfung, zur Sicherung und zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung
unter Berücksichtigung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems,
c) Zuständigkeiten und Kompetenzen der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie Besonderheiten bei Füh-
rungsfunktionen.
6. vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung
Die studierenden Personen
a) entwickeln und bewerten psychodiagnostische Verfahren nach aktuellen testtheoretischen Modellen,
b) erstellen Gutachten zu klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Fragestellungen nach dem
allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Begutachtung,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 475
c) entscheiden nach wissenschaftlichen Kriterien, welche diagnostischen Verfahren unter Berücksichtigung der
jeweiligen Fragestellung einschließlich des Lebensalters, der Persönlichkeitsmerkmale, des sozialen Umfel-
des sowie des emotionalen und des intellektuellen Entwicklungsstandes von Patientinnen und Patienten
situationsangemessen anzuwenden sind, führen diese Verfahren im Einzelfall durch, werten die Ergebnisse
aus und interpretieren die Ergebnisse,
d) setzen diagnostische Verfahren zur Erkennung von Risikoprofilen, Suizidalität, Anzeichen von Kindeswohl-
gefährdung sowie von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art und ungüns-
tiger Behandlungsverläufe angemessen ein,
e) erheben und beurteilen systematisch Verlaufs- und Veränderungsprozesse,
f) bearbeiten und bewerten wissenschaftlich gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische
Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie
zum Grad der Behinderung oder zum Grad der Schädigung,
g) erkennen die Grenzen der eigenen diagnostischen Kompetenz und Urteilsfähigkeit und leiten, soweit not-
wendig, Maßnahmen zur eigenen Unterstützung ein.
Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften psychologischen Diagnostik und Begutachtung sind bei der Planung der
hochschulischen Lehre mindestens 7 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
a) diagnostische Modelle und Methoden,
b) Methoden der Zielsetzung, des Aufbaus, Verfassens und Präsentierens von psychologischen Gutachten mit
Bezug auf die Psychotherapie,
c) Beurteilung von Fragestellungen der Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behin-
derung oder Schädigung,
d) Grundlagen zur Beurteilung von Fragestellungen mit familien- oder strafrechtsrelevanten Inhalten.
7. berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie
Die studierenden Personen
a) führen psychotherapeutische Erstgespräche, Problem- und Zielanalysen sowie die Therapieplanung durch,
b) setzen psychotherapeutische Basistechniken als Grundlage der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften
und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen sowie bei
Erwachsenen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Alters- und Patientengruppe ein,
c) führen allgemeine Beratungsgespräche unter Berücksichtigung wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse und
mittels eines der Situation angemessenen Gesprächsverhaltens durch und berücksichtigen Aspekte der par-
tizipativen Entscheidungsfindung,
d) klären Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen individuell angemes-
sen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Störungsmodelle und wissenschaftlich fundierten Behandlungs-
leitlinien zu den verschiedenen Krankheitsbildern der unterschiedlichen Alters- und Patientengruppen auf,
e) führen psychoedukative Maßnahmen durch,
f) erklären Patientinnen und Patienten das Behandlungsrational unterschiedlicher wissenschaftlich geprüfter
und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden individuell angemessen,
g) beachten Aspekte der therapeutischen Beziehung, um auftretende Probleme in der Behandlungs- und Ver-
änderungsmotivation von Patientinnen und Patienten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten zu erken-
nen, angemessen zu thematisieren und in geeigneter Weise zu lösen,
h) erkennen Notfall- und Krisensituationen einschließlich der Suizidalität oder Anzeichen von Kindeswohlgefähr-
dung, Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art sowie Fehlentwicklungen im
Behandlungsverlauf selbständig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Schaden für Patientinnen und
Patienten abzuwenden.
Eine selbständige Arbeit an Patienten wird bei der Vermittlung der Inhalte noch nicht erwartet. Zur Vermittlung
der Inhalte der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind bei der Planung der
hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen.
8. Selbstreflexion
Die studierenden Personen
a) reflektieren das eigene psychotherapeutische Handeln, die Stärken und Schwächen der eigenen Persönlich-
keit und ihrer Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln,
b) nehmen Verbesserungsvorschläge an,
c) nehmen eigene Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und
regulieren sie, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder die Kom-
petenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern,
d) erkennen Grenzen des eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.
Zur Vermittlung der Inhalte der Selbstreflexion sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens
2 ECTS-Punkte vorzusehen.
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476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2)
Zeugnis
über die psychotherapeutische Prüfung
(Ausstellende Stelle)
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
hat die psychotherapeutische Prüfung bestanden.
Sie/Er hat die mündlich-praktische Fallprüfung am . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . “ bestanden.
Sie/Er hat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung am . . . . . . . . in . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . “ bestanden.
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel
.............................................................
(Unterschrift)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 477
Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1)
Niederschrift
über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40
der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 38 der Approbationsordnung
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abgelegt.
Beginn und Ende der mündlich-praktischen Fallprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verlauf der mündlich-praktischen Fallprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie/Er hat
für das Sitzungsprotokoll den Notenwert „ . . . . . . . . . . . . . . .“,
für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung den Notenwert „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ und
die Gesamtnote „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
erhalten.
Sie/Er hat die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe der Entscheidung:
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................. .........................................................
(Unterschrift der/des Vorsitzenden der mündlich-praktischen (Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)
Fallprüfung)
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478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1)
Approbationsurkunde
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , erfüllt
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes.
Mit Wirkung vom heutigen Tag wird ihr/ihm die
Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut*
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs.
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
.............................................................
(Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 479
Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5)
Bescheinigung
über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65
der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Gegenstand der Kenntnisprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verlauf der Kenntnisprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie/Er hat die Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe der Entscheidung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.............................................................
(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Kenntnisprüfung)
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480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67
der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang
nach den §§ 66 und 67 teilgenommen.
Bezeichnung der Einrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................. .........................................................
(Unterschrift/en der Vertreterin/des Vertreters der Einrichtung) (Stempel)
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 481
Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6)
Bescheinigung
über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69
der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Eignungsprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegenstand der Eignungsprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verlauf der Eignungsprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie/Er hat die Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe der Entscheidung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................. .........................................................
(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Eignungsprüfung) (Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)
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482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5)
Erlaubnis
zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
wird nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psycho-
therapeutischen Berufs
in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf Widerruf erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
.............................................................
(Unterschrift)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 483
Anlage 10
(zu § 80)
Erlaubnis
zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
wird nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.
Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
.......................................................................................................................
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
.............................................................
(Unterschrift)
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484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Vom 5. März 2020
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Versicherungsver- S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210 vom
tragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 15.8.2017, S. 16), die durch die Delegierte Verordnung
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) ge- (EU) 2019/1866 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ändert worden ist. Dabei sind die Parameter des ange-
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen botenen Vertrags einzusetzen; abweichend davon ist
mit dem Bundesministerium der Finanzen: unabhängig von den Parametern des angebotenen
Vertrags
Artikel 1 1. stets die jährliche Wertentwicklung vor Kosten zu-
Änderung der grunde zu legen, die bei der Berechnung des Ge-
VVG-Informationspflichtenverordnung samtkostenindikators nach Anhang VI der Delegier-
Dem § 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung ten Verordnung (EU) 2017/653 verwendet würde, und
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt 2. die in diesem Gesamtkostenindikator enthaltene Kos-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2018 tenkomponente für das biometrische Risiko zu über-
(BGBl. I S. 225) geändert worden ist, wird folgender nehmen, wenn das zugrunde liegende Produkt eine
Absatz 6 angefügt: zumindest 90-prozentige Beteiligung an Risikoüber-
„(6) Die Effektivkosten gemäß Absatz 1 Nummer 9 schüssen gewährleistet.
werden berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach Die jährliche Wertentwicklung vor Kosten kann durch
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 einen angemessenen Schätzwert ersetzt werden, wenn
der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der der in Satz 2 genannte Gesamtkostenindikator nicht zu
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Par- berechnen ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
laments und des Rates über Basisinformationsblätter auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im
für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Ver- Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
sicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische fizierungsgesetzes.“
Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung,
den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung die- Artikel 2
ser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für
die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung Inkrafttreten
(ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 5. März 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 485
Neunte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung1
Vom 6. März 2020
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8 und 11 4. die Anlage eingebaut, betrieben und gewartet
in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2 wird gemäß den Anforderungen nach den Abschnit-
Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgeset- ten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221
zes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 (Ausgabe Dezember 2019), herausgegeben von
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Ge- der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
setzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hennef 2019,
Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des das bei der Deutschen Nationalbibliothek archiv-
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) ge- mäßig gesichert niedergelegt ist und in der
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt,
Anhörung der beteiligten Kreise: Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen
werden kann; für Anlagen, für die eine Euro-
Artikel 1 päische Technische Bewertung ausgestellt wor-
den ist, gilt diese Vorgabe nur, soweit sie nach
Änderung der
der Beschaffenheit der Anlage erfüllbar ist.
Abwasserverordnung
Der Fachkunde nach den Abschnitten 9, 12 und 13
Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung in der Fas- des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I 2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-
S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- schaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA,
nung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert Hennef 2019, steht eine gleichwertige Ausbildung
worden ist, wird wie folgt geändert: oder Fachkunde gleich, die in einem anderen Mit-
1. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
ersetzt: anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wurde. Soweit
„(4) Für Einleitungen von weniger als 8 m3
nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts
Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehand-
DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deut-
lungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die
schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser
von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3
und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019,
(Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6
Anforderungen nach DIN 1986-30, DIN 4261-1 oder
(Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für
DIN 4261-5 zu beachten sind, können anstelle dieser
die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen
Anforderungen auch Anforderungen nach anderen
Bewertung entsprechen, und die über eine CE-Kenn-
Normen eingehalten werden, die ein gleichwertiges
zeichnung verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie
oder vergleichbares Sicherheits-, Leistungs- oder
die Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Ab-
Verlässlichkeitsniveau bieten.
satz 1 gelten als eingehalten, wenn
(5) Die Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 Num-
1. die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungs-
mer 1 ist erfüllt, wenn
erklärung des Herstellers angegebenen Reini-
gungsleistung geeignet ist, die Anforderungen 1. die nominale Bemessung der Anlage auf einen
nach Absatz 1 zu erfüllen, Tageszufluss von 150 Liter und eine Tagesfracht
von 60 Gramm BSB5 je Einwohnerwert bezogen
2. die Anlage gemäß der Leistungserklärung des ist und
Herstellers folgende Leistungen erfüllt:
2. die in der Leistungserklärung angegebene Reini-
a) Wasserdichtheit: bestanden, gungsleistung
b) Standsicherheit: Angaben nach den harmoni- a) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm
sierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe Sep- DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)
tember 2013) oder DIN EN 12 566-6 (Ausgabe erfasst sind oder für die eine Europäische
Mai 2013) oder nach der Europäischen Tech- Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des
nischen Bewertung und CSB mindestens 90 Prozent und bezüglich
c) Dauerhaftigkeit: bestanden, des BSB5 mindestens 95 Prozent beträgt,
3. im Prüfverfahren nach den harmonisierten Nor- b) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm
men DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst
oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder sind oder für die eine Europäische Technische
nach der Europäischen Technischen Bewertung Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB min-
während des gesamten Prüfzeitraums höchstens destens 85 Prozent und bezüglich des BSB5
eine Entschlammung durchgeführt wurde, und mindestens 90 Prozent beträgt.
Werden in der Leistungserklärung Ablaufkonzentra-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen tionen angegeben, so sind diese abweichend von
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich und müssen
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Wurden
vom 17.9.2015, S. 1). diese Ablaufkonzentrationen im Wege einer 24-Stun-
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486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
den-Mischprobe ermittelt, dürfen sie abweichend Absatz 4 Satz 1 fallen, gelten die Anforderungen
von Absatz 1 Satz 1 für den CSB einen Wert von nach Absatz 1 als eingehalten, wenn eine durch all-
100 mg/l und für den BSB5 einen Wert von 25 mg/l gemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst
nicht überschreiten. nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehand-
(6) Die Länder können von den Anforderungen lungsanlage nach Maßgabe der Zulassung einge-
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 abweichende Vor- baut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung
schriften erlassen; in diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anfor-
Nummer 4 nach Maßgabe dieser Vorschriften. derungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktions-
weise erforderlichen Anforderungen an den Einbau,
(7) Bei Einleitungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt
die Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehal- sein.“
ten, wenn
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.
1. für die Anlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine
gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 3. Folgender Absatz 10 wird angefügt:
vorliegt oder für eine bestehende Anlage, die am „(10) Für häusliches Abwasser, das in Gebirgs-
12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeit- regionen anfällt, die höher als 1 500 Meter über
punkt des Einbaus eine gültige allgemeine bau- Normalnull liegen, können in der wasserrechtlichen
aufsichtliche Zulassung vorlag und Zulassung abweichende Anforderungen festgelegt
2. die Anlage nach Maßgabe der allgemeinen bau- werden.“
aufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben
und gewartet wird. Artikel 2
(8) Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutz- Inkrafttreten
wasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die nicht unter in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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