2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vom 8. Dezember 2019
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3
Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertra-
gen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die
Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr obliegt.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
„§ 7
Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertra-
gen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verord-
nung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker-
rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.“
3. Der bisherige § 7 wird § 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 2019
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 3
Verordnung
zur Bestimmung von Mindestanforderungen für
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
(Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
Vom 2. Januar 2020
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, triebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaß-
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember nahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbunde-
2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet nen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhal-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages tung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils
und des Bundesrates: aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fach-
unternehmen nach § 2 zu bestätigen.
§1
Mindestanforderungen §2
an energetische Einzelmaßnahmen Anforderung
Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne an ein Fachunternehmen
des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergeset- (1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6
zes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen,
Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen: das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig
1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der An- ist:
lage 1, 1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der 2. Stukkateurarbeiten,
Anlage 2,
3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach
der Anlage 3, 4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren 5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
nach der Anlage 4, 6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
5. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungs- 7. Brunnenbauarbeiten,
anlage nach der Anlage 5,
8. Dachdeckerarbeiten,
6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der An-
lage 6, 9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,
7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energeti- 10. Glasarbeiten,
schen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach 11. Heizungsbau und -installation,
der Anlage 7 sowie
12. Kälteanlagenbau,
8. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen,
13. Elektrotechnik- und -installation,
sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der An-
lage 8. 14. Metallbau.
Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss
die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau bezie- es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem
hungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbe- Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
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(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21
des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Perso- der Energieeinsparverordnung durch das Unterneh-
nen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Ener- men oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen
gieeinsparverordnung, sofern Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen
1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen Maßnahme betraut worden ist.
ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1
aufgeführten Gewerke tätig ist, §3
2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens Inkrafttreten
zugehörig ist und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei
der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragen-
den Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten
jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-
derungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer Bauteil Maximaler U-Wert in W/(m² K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,035 W/(mK)
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz 0,45
1.4 Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der 0,65
Ausfachungen
1.5 Wandflächen gegen unbeheizte Räume 0,25
1.6 Wandflächen gegen Erdreich 0,25
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnah-
men (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärme-
schutztechnisch verbessert werden.
Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende
Außenschale nicht entfernt wird, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen.
Sofern Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei
einer Dämmung der Außenwand bestehen, ist die danach zulässige, höchstmögliche Dämmschichtdicke einzu-
bauen und ist ein U-Wert von UAW ≤ 0,45 W/(m2 K) einzuhalten. Voraussetzung für die Förderung der Dämmmaß-
nahme ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes bezie-
hungsweise zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz oder auch aus bauphysikalischen
Gründen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.
Zu beachten sind die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innenwanddämmung im Hinblick auf Tau-
wasserbildung und Wärmebrücken bei Planung und Ausführung.
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Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei
Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden
Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten
jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-
derungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer Bauteil Maximaler U-Wert in W/(m² K)
2.1 Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14
2.2 Dachflächen von Gauben 0,20
2.3 Gaubenwangen 0,20
2.4 Flachdächer 0,14
2.5 Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz Wärmeleitfähigkeit
höchstmögliche Dämmschichtdicke λ ≤ 0,040 W/(mK)
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnah-
men (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärme-
schutztechnisch verbessert werden.
Ist die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz
sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die
nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wär-
meleitfähigkeit von λ ≤ 0,040 W/(m2 K)) eingebaut wird.
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Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei
Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden
Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten
jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-
derungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer Bauteil Maximaler U-Wert in W/(m² K)
3.1 Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen 0,14
3.2 Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen 0,25
3.3 Geschossdecken nach unten gegen Außenluft 0,20
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich 0,25
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnah-
men (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärme-
schutztechnisch verbessert werden.
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Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei
Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden
Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten
jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-
derungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer Bauteil Maximaler U-Wert in W/(m² K)
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierver- 0,95
glasung
4.2 Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terras- 1,1
sentüren
4.3 Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit 1,3
Sonderverglasung
4.4 Dachflächenfenster 1,0
4.5 Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter 1,4
Bausubstanz bei echten glasteilenden
Sprossen: 1,6 W/(m2 K)
4.6 Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter 1,6
Bausubstanz
4.7 Außentüren beheizter Räume 1,3
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, zur Begrenzung des Wärmedurch-
gangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämm-
maßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
wärmeschutztechnisch verbessert werden.
Gefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren
sowie der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender Sonnen-
schutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Dabei sind die in der Tabelle genannten Anforderungen an den Wärme-
durchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten.
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des
Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Diese Mindestanforderung darf
gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasser- und Schimmelbildung weitestgehend
ausgeschlossen werden.
Ist aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Schutzes sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die
Einhaltung der vorgegebenen UW-Werte bei der Erneuerung von Fenstern nicht möglich, können Fenster durch
Ertüchtigung mit einem UW-Wert von maximal 1,6 W/(m2 K) und ansonsten durch Austausch mit einem UW-Wert
von maximal 1,4 W/(m2 K), bei echten glasteilenden Sprossen 1,6 W/(m2 K), gefördert werden. Voraussetzung ist
die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz
sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erneuerung von Fenstern nur durch die Ertüchtigung oder
den Austausch nach diesen UW-Werten möglich ist.
Sonderverglasungen entsprechend Nummer 4.3 der Tabelle „Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizien-
ten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile“ sind die in Anlage 3 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli
2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert
worden ist, beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder
anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraft-
aufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff
kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht
höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 9
Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe
von 2 cm nicht überschreiten.
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2
nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und
Ausführung der umgebenden Wände).
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020
Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:
– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezi-
fische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme
von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme
von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h)
erreicht wird.
– Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, mit denen
– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer Jahresarbeitszahl von εWP;m ≥ 3,50 und
– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h)
erreicht wird.
– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager, mit denen eine Jahres-
arbeitszahl von εWP;m ≥ 3,50 bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von
Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird.
Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannten plan-
mäßigen Außenluftvolumenströme (Lüftung zum Feuchteschutz) für das Gebäude beziehungsweise für mindestens
sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wär-
mebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifi-
schen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m² a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die
umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 11
Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nut-
zung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
– Warmwasserbereitung,
– Raumheizung,
– kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.
Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (zum Beispiel
Schwimmbadabsorber).
Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt:
– Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät
bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren
ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erfor-
derlich.
– Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.
Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975‑2 oder
EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts müssen vorliegen.
– Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kol-
lektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m2 nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der
Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
Qkol = 0,38 (W256/Aap1 – Ceff2) + 0,71 (W503/Aap – Ceff). Dies gilt nicht für bereits als förderfähig eingestufte
Kollektoren, solange diese über ein gültiges Solar Keymark-Zertifikat verfügen.
– Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m2
und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen. Solarkollektoranlagen
für die sonstigen Einsatzzwecke müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkol-
lektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raum-
heizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindes-
tens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
– 40 Liter (bei Flachkollektoren),
– 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren).
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien
ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindest-
speicherkapazität erreicht wird.
6.2 Biomasseanlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung
von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung in Gestalt von
– automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse oder
– besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln.
Zu den förderfähigen Anlagen zählen:
– Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
– Pelletöfen mit Wassertasche,
– Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,
– besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
– Pelletöfen (Warmluftgeräte),
– Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von
Holz dienen,
– Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
1
Aap = Kollektoraperturfläche (aperture area) in m2 entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).
2
Ceff = Flächenbezogene effektive Wärmekapazität (effective thermal capacity) in kJ/(m 2 K) entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Daten-
blatt (Annex to Solar Keymark Certificate).
3
W50 = Ertrag (Annual collector output in kWh/collector module) für den Standort (location) Würzburg bei einer mittleren Kollektorfluidtemperatur
(collector temperature) von 50 °C entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).
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– Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen (17. Bundes-Immissionsschutzverordnung – BImSchV) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) Anwendung findet,
– Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine
Förderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Bio-
masse-Anlagen erfüllt sind.
Technische Fördervoraussetzungen:
1. Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage gemäß Verfahren A
oder B des VdZ-Formulars (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.).
2. Es müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:
a) Förderfähig sind Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Num-
mer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der
Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
b) Es muss die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung vorgelegt werden, bei Scheitholzanlagen erst ab einem
Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2015.
c) Alle Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauer-
stoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand 273 K, 1 013 hPa):
– Kohlenmonoxid4: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe
nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
– staubförmige Emissionen4:
– Scheitholzanlagen: 15 mg/m3,
– alle anderen Anlagen: 20 mg/m3.
d) Der Kesselwirkungsgrad5 beträgt mindestens 89 Prozent, bei Pelletöfen mit Wassertasche mindestens
90 Prozent.
3. Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher mit einem
Pufferspeichervolumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung verfügen.
4. Scheitholzanlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsrege-
lung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Ge-
halts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindest-
speichervolumen von 55 Litern je kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in
Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
5. Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie
automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit
Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil
um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der
Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen
Sensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise erbracht werden.
6.3 Wärmepumpen
Gegenstand der Förderung ist die Einrichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nenn-
wärmeleistung6 zur
– kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden,
– Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch
andere erneuerbare Energien erfolgt.
Die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen ist förderfähig. Eine Förderung kann nur gewährt werden,
wenn die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
– Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt
an die Luft übertragen.
4
Bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr
beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent.
5
Feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Pelletöfen.
6
Die Nennwärmeleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist die durch das unabhängige Prüfinstitut ermittelte Wärmeleistung der Wärmepumpe
gemäß EN 14511 unter folgenden charakteristischen Messbedingungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen A2/W35, Sole/Wasser-Wärmepumpen
B0/W35, Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35, erdgekoppelte Direktverdampfungswärmepumpen E4/W35. Dies entspricht den für die Ver-
gabe des Gütesiegels des European Quality Labels for Heat Pumps (EHPA) maßgeblichen Messpunkten und Prüfbedingungen. Für Sonderbau-
formen von Wärmepumpen und für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt maßgeblich. Die
Heizleistung einer elektrischen Zuheizung wird nicht angerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 13
Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen
1. Die Förderung setzt voraus, dass die folgenden technischen Vorgaben erfüllt sind:
a) Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärme-
pumpe aufgenommenen Strommengen; für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers zur Er-
fassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen.
b) Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen
Wärmemengen wird verbindlich gefordert.
c) Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl bei Sole/Wasser- und Wasser/
Wasser-Wärmepumpen7 von mindestens 3,8 sowie bei Luft/Wasser-Wärmepumpen8 von mindestens 3,5.
d) Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,25.
e) Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:
– Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formu-
lars. Diese Anforderung entfällt bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreissysteme mit nur einem
Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation
direkt im beheizten Gebäude).
– Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
f) Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist
mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der
technischen Voraussetzungen des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)-Wärmepumpengütesie-
gels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Der für die Berechnung der Jahresheizzahl von gasbetrie-
benen Wärmepumpen benötigte Normnutzungsgrad ist ebenfalls mit einem Prüfbericht eines unabhängigen
Prüfinstituts nachzuweisen. Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen sowie die Heizzahl bei
Gasmotor- oder Sorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzei-
chen „Euroblume“9 einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem
1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpengütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde.
g) Die Nennwärmeleistung bei Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung ist mit einem
Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen
Voraussetzungen des EHPA-Wärmepumpengütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
h) Leistungsgeregelte Wärmepumpen müssen mindestens eine zweistufige oder eine kontinuierliche Verringe-
rung der Heizleistung ermöglichen.
i) Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer Erdsondenbohrung setzt voraus, dass
die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und
dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen
wurde.
j) Ein neu errichteter Pufferspeicher ist im Rahmen des Bonus für Lastmanagement nur dann förderfähig, wenn
er ein Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro kW aufweist.
2. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl gilt:
a) Bei Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 100 kW ist die Jahresarbeitszahl nach
dem Verein Deutscher Ingenieure e. V. – VDI 4650 (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Berücksichtigung
der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-
jahresarbeitszahl der VDI 4650. Davon abweichend ist bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumheizung
die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (in der jeweils geltenden Fassung) als die Jahresarbeitszahl für die
Raumheizung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass auch die Betriebsweise der Wärmepumpe in Form
des Deckungsanteils berücksichtigt wird.
7
Für Sonderformen von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen gilt Folgendes:
a) Wärmepumpen, die dem Erdreich Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-
Wärmepumpen gleichgestellt,
b) Wärmepumpen, die dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Wasser/
Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
c) Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter Buchstabe a fallen, werden
bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
d) auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4 erreichen, das gilt
insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden.
8
Die Nennwärmeleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist die durch das unabhängige Prüfinstitut ermittelte Wärmeleistung der Wärmepumpe
gemäß EN 14511 unter folgenden charakteristischen Messbedingungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen A2/W35, Sole/Wasser-Wärmepumpen
B0/W35, Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35, erdgekoppelte Direktverdampfungswärmepumpen E4/W35. Dies entspricht den für die Ver-
gabe des EHPA-Gütesiegels maßgeblichen Messpunkten und Prüfbedingungen. Für Sonderbauformen von Wärmepumpen und für Wärmepum-
pen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt maßgeblich. Die Heizleistung einer elektrischen Zuheizung wird nicht
angerechnet.
9
Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung
der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom
20.11.2007, S. 14), die zuletzt durch den Beschluss 2014/363/EU (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 60) geändert worden ist.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020
b) Abweichend von Buchstabe a gilt für gasbetriebene Wärmepumpen im Geltungsbereich der VDI-Richt-
linie 4650 Blatt 2 (2013): Die Jahresheizzahl ist gemäß VDI 4650 Blatt 2 (2013) als die Gesamtjahresheizzahl
für Raumheizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumhei-
zung ist die Jahresheizzahl nach VDI 4650 Blatt 2 (2013) als Jahresheizzahl für die Raumheizung zu ermitteln.
c) Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen keine normierten Verfahren zur Prüfung des COP-Werts
sowie zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung stehen, kann dennoch gefördert werden. In die-
sen Fällen müssen glaubhafte und nachvollziehbare Berechnungen zum Nachweis des COP-Werts und der
Nennwärmeleistung sowie zur Berechnung der erforderlichen Mindestjahresarbeitszahl vorgelegt werden,
um die Einhaltung der geforderten Mindestjahresarbeitszahl zu dokumentieren.
d) Kann bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreissysteme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direkt-
verdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude) aus
konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine
Kondensationstemperatur in der Flächenheizung von 40 °C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und
nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Be-
dingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt
dennoch Fördervoraussetzung.
Zusätzlich ist ein Nachweis des Herstellers über die entsprechend der EN 378-2:2008 erfolgten Druckfestig-
keits- und Dichtheitsprüfung vorzulegen.
e) Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Buchstabe c sowie die sonstigen Anforderungen nach
Buchstabe c gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens „Euro-
blume“ ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, sowie im Sinne des Abschnittes III
Nummer 1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 2 dritter Spiegelstrich der Anlage des Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetzes. Bei Verfügbarkeit europäischer Normen zur Prüfung dieser Wärmepumpentypen
wird eine Anpassung dieser Anforderungen vorbehalten.
6.4 Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“)
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von effizienten Gasbrennwertgeräten, die bereits weitestgehend auf eine
künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“). Dabei sind folgende Mindest-
anforderungen zu erfüllen:
– Energieeffizienz: Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ηs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels muss
mindestens 92 Prozent bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über den Herstellernachweis.
– Steuerungs- und Regelungstechnik: Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den
künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden.
– Feinplanung des erneuerbaren Anteils:
– Es ist ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in
dem Heizsystem (Feinplanung) vorzulegen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen ist hier zu erfül-
len (s. a. technische Mindestanforderungen Hybridanlagen).
– Die Einbindung der erneuerbaren Energien in das Heizsystem gemäß der Feinplanung (Hybridisierung) hat
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Installation des Gasbrennwertkessels, zu erfolgen.
– Speicher: Es muss ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Aus-
legung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen.
– Nachweise: Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable-Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschrei-
bung zu dokumentieren. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet ab dem Datum der Installation des Gas-Brennwertkessels, nachzuweisen.
6.5 Hybridanlagen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von Hybridanlagen zur Wärmeerzeugung. Als Hybridanlagen gelten
Wärmeerzeuger, die Gasbrennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologiekomponenten zur thermischen
Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien in
unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.
Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, so
dass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
– Anteil erneuerbarer Energien.
– Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 Prozent
der Heizlast des versorgten Gebäudes betragen.
– Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des
oben genannten VdZ-Formulars sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der
DIN EN 12831 zulässig. Der Nachweis erfolgt über eine schriftliche Erklärung des Fachunternehmens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 15
– Wenn solarthermische Anlagen in der Hybridanlage eingesetzt werden, gelten die technischen Mindestanfor-
derungen gemäß Nummer 6.1.
– Die Anforderungen sollen jeweils so in tabellarischer Form aufbereitet werden, dass die Mindestgröße ohne
weitere Berechnung abgelesen werden kann.
Die Bilanzierung ist gemäß DIN V 18599:2018-09 durchzuführen. Alternativ können auch die Berechnungsverfah-
ren gemäß DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden.
Unabhängige Prüfung/Zertifizierung:
– Regenerative Wärmeerzeugungskomponenten einer Hybridanlage müssen durch ein nach ISO 17025 akkredi-
tiertes Prüfinstitut getestet worden sein. Der Nachweis erfolgt über den Prüfbericht bzw. das Prüfzertifikat.
– Hinweis: Förderfähige regenerative Wärmeerzeuger sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fortlaufend aktualisiert werden (www.BAFA.de).
– Energieeffizienz: Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ηs (= ETA S) des Gasbrennwertgerätes einer
förderfähigen Hybridanlage muss mindestens 92 Prozent bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über den
Herstellernachweis.
6.6 Brennstoffzellen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW
elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des
Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle
und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher
und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen
Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell
durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wär-
mebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
– Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
– Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Be-
stätigungsformular des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info)
nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß der
jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung vom 24. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1789) zu dämmen.
– Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom
Hersteller geschulte Fachunternehmer.
– Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elek-
trische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
– Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für
einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
– Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen
elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle
von Störungen zusichert.
6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung – Mini KWK (Blockheizkraftwerke)
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 Kilowatt
(kW) elektrischer Leistung. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für Erwerb, Einbau und Einbindung der Mini-
KWK-Anlage ohne Kosten für zusätzliche Wärmeerzeuger und ohne Wartungskosten. Förderfähige KWK-Anlagen
müssen die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen deutlich übertreffen. Folgende Mindestanfor-
derungen sind zu erfüllen:
– Die Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie10) gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und
Strom muss bei Anlagen bis kleiner als 10 kWel mindestens 15 Prozent und bei Anlagen von 10 kWel bis
einschließlich 20 kWel mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von min-
destens 85 Prozent einzuhalten.
– Die Anlage muss über eine wärme- oder stromgeführte Regelung verfügen.
– Das angeschlossene Heizungssystem muss hydraulisch abgeglichen sein.
– Die Anlage befindet sich auf der „Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen“ des BAFA.
– Die Anlage darf nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen.
– Die Anlage wird über einen Wartungsvertrag betreut.
– Es ist ein Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 60 Litern Wasser pro kW thermischer Leistung
(kWth) vorhanden, wobei maximal ein Speichervolumen von 1 600 Litern erforderlich ist.
10
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, Anhang II (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020
– Es muss ein Stromzähler zur Messung des erzeugten KWK-Stroms vorhanden sein.
– Für Anlagen ab 10 kWel ist eine Informations- und Kommunikationstechnik vorhanden, die Signale des Strom-
marktes empfangen kann und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren.
6.8 Anschluss an ein Wärmenetz
Förderfähig sind der Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive von Wärmeübergabestationen und Haus-
anschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeüber-
gabestationen, sofern diese in das Eigentum des Anschlussnehmers übergehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 17
Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit
dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen (zum
Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).
Förderfähige Maßnahmen
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:
Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik:
– Smart Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik
sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,
– Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unter-
schiedlichen Sparten und Energiekosten,
– elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heiz-
wärmeverbräuchen,
– elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, zur Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender
Systemeffizienz und zur Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen (zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung,
dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung),
– Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von
Warm- und Kaltwasser etc.,
– elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,
– Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsfaktoren.
Systemtechnik:
– Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern und
– elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für Heizung,
Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung
von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte).
Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme:
– präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,
– baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkom-
munikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik und
– intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.
Notwendige Elektroarbeiten:
– notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel
Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen sowie
– Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT-7-Datenkabel)
für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.
Energiemanagementsysteme, Einregulierung:
– Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software,
– Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung sowie
– Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der
Senkung des Energieverbrauchs (zum Beispiel Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur
und der Pumpenleistung).
Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher,
Lautsprecher.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020
Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:
– die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes, zum Beispiel nach DIN EN 15378,
– die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars und
– die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
(zum Beispiel die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
sowie der Einsatz von Einzelraumreglern).
Ergänzend sind förderfähig:
– Ersatz bestehender Pumpen durch hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen und hocheffiziente Trinkwasser-
zirkulationspumpen,
– Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile, Einzelraumtemperaturreglern und Strangdifferenzdruck-
reglern,
– in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Umbau
von Ein- in Zweirohrsystemen,
– Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern,
– erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohr-
leitungen,
– Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper und Heizleisten,
– Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum
hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden (sogenannte „kriti-
sche“ Heizkörper),
– erstmaliger Einbau und Austausch von Komponenten zur Durchflussbegrenzung und Einzelraumtemperatur-
regelung in Flächenheizkreisen einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten,
– Aufrüstung eines Gasniedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichem Wärme-
tauscher/zusätzlichen Wärmetauschern,
– nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen,
– Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzer-
interface.