346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Drittes Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom 20. März 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Seearbeitsgesetzes
In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Novem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2012) geändert worden ist, wird die Angabe „500 000 Euro“
durch die Wörter „1 Million Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 347
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*
Vom 20. März 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemein-
das folgende Gesetz beschlossen: sam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz
genutzt werden,
Artikel 1 2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstre-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- cken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November von allgemeinen Infrastrukturanforderungen aus-
2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie schließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient
folgt geändert: werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Misch-
verkehrsabschnitte übergehen oder
1. § 2 wird wie folgt geändert:
3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter
a) Die Absätze 19 und 20 werden aufgehoben.
den Einsatz in dem funktional getrennten Netz
b) Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19 und dem übergeordneten Netz zulassen, regel-
bis 21. mäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen
2. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein- eingesetzt werden.
gefügt:
§ 2c
„§ 2b
Zuordnung zum übergeordneten Netz
Übergeordnetes Netz
(1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege ha-
(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheit- ben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde
lichen europäischen Eisenbahnraums ist das regel- auf Verlangen die für die Zuordnung zum über-
spurige Eisenbahnnetz, ausgenommen geordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen
1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funk- Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
tional getrennt sind und die nur für die Perso- (2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde
nenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach
Vorortverkehr genutzt werden; Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs
2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung
von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betrei-
den eigenen Güterverkehr oder für die Perso- bers der Schienenwege zu dem übergeordneten
nenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüg-
genutzt werden; lich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung,
3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete
von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbe- Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine
dingungen für das betreffende Stadtbahnsystem Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin
genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem über-
ausschließlich für Verbindungszwecke erforder- geordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b
lich ist; Absatz 1 bleibt unberührt.
4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal (3) Änderungen der Umstände, die für die Zuord-
begrenzten Einsatz oder ausschließlich für histo- nung zum übergeordneten Netz entscheidend sind,
rische oder touristische Zwecke genutzt werden. hat der betroffene Betreiber der Schienenwege ge-
genüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet
bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der
dem übergeordneten Netz und dem davon funktio- Schienenwege erneut über die Zuordnung der Ei-
nal getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.
aus, dass
(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landes-
1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in an- behörde teilt bestandskräftige Entscheidungen
grenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich
dem Eisenbahn-Bundesamt mit.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den
vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des
der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und Arti- übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen
kel 2 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicher- und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen
heit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102). des übergeordneten Netzes der seiner Zuständig-
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
keit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunter- 11. die Anerkennung oder Zulassung von
nehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand a) Ärzten und Psychologen zur Taug-
und stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt, lichkeitsuntersuchung und
auf seiner Internetseite bereit.“
b) Prüfern
3. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden
für die Erteilung von Triebfahrzeugfüh-
a) nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16“ rerscheinen und Zusatzbescheinigungen
die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“ ein- und deren Überwachung sowie die Füh-
gefügt und rung jeweils eines Registers hierüber;“.
b) die Wörter „Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12.
vom 28.11.2009, S. 65)“ durch die Wörter b) Absatz 6 wird aufgehoben.
„Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom
10.7.2014, S. 9)“ ersetzt. 6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
„(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen
a) nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008,
vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne
S. 1“ die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“
eingefügt und 1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-
b) die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom linie (EU) 2016/798 oder
11.3.2014, S. 20)“ durch die Wörter „Richtlinie
2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)“ 2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-
ersetzt. satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie
2004/49/EG
5. § 5 wird wie folgt geändert:
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
a) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert: neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge- turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen
fasst: Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen
Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes
„Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahn-
übergeordneten Netz, die Halter von hierauf betrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisen-
verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die bahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit
für deren Instandhaltung zuständigen Stellen“. Fahrzeugen, die ausschließlich für historische
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: oder touristische Zwecke genutzt werden, be-
darf es keiner Sicherheitsbescheinigung.“
„6. die Überwachung der von öffentlichen
Eisenbahnen festgelegten Regeln, die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Anforderungen zur Gewährleistung der fügt:
Eisenbahnsicherheit enthalten und für „(2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleis-
mehr als eine Eisenbahn im übergeord- tung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt
neten Netz gelten;“. eine Sicherheitsbescheinigung für den Perso-
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: nenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung
für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch
„8. die Erteilung, Aussetzung und Entzie- umgekehrt.“
hung von Triebfahrzeugführerscheinen
und die Überwachung des Fortbestehens c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Erteilungsvoraussetzungen;“. „Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordne-
dd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
ten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über
mern 9 bis 11 eingefügt:
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
„9. die päischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unter-
a) Überwachung des Verfahrens zur Er- absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für
teilung von Zusatzbescheinigungen gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte
über die Infrastruktur und die Fahr- Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im
zeuge, die der Inhaber eines Trieb- Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen
fahrzeugführerscheins nutzen und Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem
führen darf (Zusatzbescheinigungen), übergeordneten Netz teilnehmen.“
7. § 7c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Überwachung, ob die Erteilungsvor-
aussetzungen für Zusatzbescheini- „(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Be-
gungen fortbestehen, und die erfor- treiber der Schienenwege keine Eisenbahninfra-
derlichen Aufsichtsmaßnahmen, struktur im übergeordneten Netz betreiben.“
c) Bearbeitung von Beschwerden im 8. § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rahmen des Verfahrens zur Erteilung a) In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung“
von Zusatzbescheinigungen; durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ ersetzt.
10. das Führen eines Triebfahrzeugführer- b) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe
scheinregisters; „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 349
9. § 28 wird wie folgt geändert: Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bleibt unberührt.“
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 b) Die Absätze 5b und 5c werden wie folgt gefasst:
vorangestellt:
„(5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis-
„1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige lang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer
nicht rechtzeitig erstattet,“. von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Mona-
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „am öffent- ten nach Veröffentlichung der Entscheidung über
lichen Eisenbahnbetrieb“ durch die Wörter die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5
„am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord- eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.
neten Netz“ ersetzt. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle recht-
zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
dd) In Nummer 2b werden die Wörter „öffent-
fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
liche Eisenbahninfrastruktur“ durch die Wör-
als vorläufig erteilt.
ter „Eisenbahninfrastruktur im übergeordne-
ten Netz“ ersetzt. (5c) Betreiber der Schienenwege, die bislang
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 und“ durch keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Ab-
das Wort „Nummer“ ersetzt. satz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Ei-
10. § 38 wird wie folgt geändert: senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz
innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zu-
fügt: ordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu bean-
„(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der tragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle
bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung blei- rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der
ben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betrof- Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
fenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben Antrag als vorläufig erteilt.“
bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbeschei-
nigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantra- Artikel 2
gen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle
rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Gesetz
zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
Vom 22. März 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt
werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die
Artikel 1 Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteil-
Änderung des ten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und
Strafgesetzbuches stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivil-
Dem § 219a des Strafgesetzbuches in der Fassung
gesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
Verfügung.“
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „§ 13a
„(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser
Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwanger- (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
schaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des rung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer
§ 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Infor-
mationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes-
unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3
oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach
des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.
dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer
Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Ab-
hinweisen.“ satz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste
nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.“
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Schwangerschaftskonfliktgesetzes Änderung des
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 14
In § 24a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
„(3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert
Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und worden ist, wird die Angabe „20.“ durch die An-
Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie gabe „22.“ ersetzt.
Schwangerschaftsabbrüche unter den Vorausset-
zungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz- Artikel 4
buches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke
Inkrafttreten
erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
angewendeten Methoden zur Durchführung eines Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 351
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Zweites Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
Vom 22. März 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
der Punkt am Ende wird durch das Wort
Artikel 1 „und“ ersetzt.
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be- ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I „6. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes primärer oder sekundärer Hirnschädi-
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden gung sowie die Gründe für eine nicht
ist, wird wie folgt geändert: erfolgte Feststellung oder für eine nicht
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder
andere der Organentnahme entgegen-
a) Nach der Angabe zu § 9b wird folgende Angabe
stehende Gründe erfasst und die Daten
eingefügt:
der Koordinierungsstelle nach § 11 min-
„§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer destens einmal jährlich anonymisiert
konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, übermittelt werden.“
Verordnungsermächtigung“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt: „(3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine
pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie
„§ 12a Angehörigenbetreuung“. im Rahmen der Organentnahme und deren Vor-
2. In § 4a Absatz 2 Satz 5 und § 8 Absatz 2 Satz 6 bereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung
werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ ein besteht aus
Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt. 1. einer Grundpauschale für die Feststellung
3. § 9a wird wie folgt geändert: nach Absatz 2 Nummer 1,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-
tungen der intensivmedizinischen Versorgung
aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter sowie
„nach § 3 oder § 4“ gestrichen.
3. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
tungen bei der Organentnahme.
eingefügt:
Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser
„2. sicherzustellen, dass die Zuständigkei-
einen Ausgleichszuschlag für die besondere In-
ten und Handlungsabläufe zur Erfüllung
anspruchnahme der für den Prozess der Organ-
ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz
spende notwendigen Infrastruktur.“
in einer Verfahrensanweisung festgelegt
und eingehalten werden,“. 4. § 9b wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
das Wort „und“ am Ende wird gestrichen. Wort „ärztlichen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 353
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
„Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als fügt:
eine Intensivstation, soll für jede dieser „(3) Transplantationsbeauftragte sind so weit
Stationen mindestens ein Transplantations- freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durch-
beauftragter bestellt werden.“ führung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung er-
Sätze ersetzt: forderlich ist. Die Freistellung erfolgt mit einem
Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu
„Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher, je zehn Intensivbehandlungsbetten. In Entnah-
dass der Transplantationsbeauftragte seine mekrankenhäusern, die Transplantationszentren
Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung
kann, und unterstützen ihn dabei. Die Ent- insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Ent-
nahmekrankenhäuser stellen insbesondere nahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Auf-
sicher, dass wendungen für die Freistellung der Transplan-
1. der Transplantationsbeauftragte hinzuge- tationsbeauftragten. Die zweckentsprechende
zogen wird, wenn Patienten nach ärzt- Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinie-
licher Beurteilung als Organspender in rungsstelle nachzuweisen.“
Betracht kommen, d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
2. der Transplantationsbeauftragte zur Wahr- Satz 1 werden die Wörter „sowie deren Freistel-
nehmung seiner Aufgaben ein Zugangs- lung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnah-
recht zu den Intensivstationen des Ent- mekrankenhaus“ gestrichen.
nahmekrankenhauses erhält,
5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
3. dem Transplantationsbeauftragten zur Er-
„§ 9c
füllung seiner Verpflichtung nach Absatz 2
Nummer 5 alle erforderlichen Informatio- Neurochirurgischer
nen zur Verfügung gestellt werden und und neurologischer konsiliarärztlicher
Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung
4. durch Vertretungsregelungen die Verfüg-
barkeit eines Transplantationsbeauftrag- (1) Zur Unterstützung der Entnahmekrankenhäu-
ten gewährleistet ist. ser bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9a
Die Kosten für fachspezifische Fort- und Absatz 2 Nummer 1, den endgültigen, nicht beheb-
Weiterbildungen der Transplantationsbeauf- baren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns,
tragten sind von den Entnahmekrankenhäu- des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Patienten,
sern zu tragen.“ die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in
Betracht kommen, nach § 5 festzustellen, wird ein
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: neurochirurgischer und neurologischer konsiliar-
„(2) Transplantationsbeauftragte sind insbe- ärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Zur
sondere dafür verantwortlich, Organisation dieses Rufbereitschaftsdienstes be-
auftragen der Spitzenverband Bund der Kranken-
1. dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Ver-
kassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche
pflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1
Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit
nachkommen,
dem Verband der Privaten Krankenversicherung
2. dass die Angehörigen von Spendern nach § 3 durch Vertrag eine geeignete Einrichtung. Diese
oder § 4 in angemessener Weise begleitet darf weder an der Entnahme noch an der Übertra-
werden, gung von Organen beteiligt sein.
3. die Verfahrensanweisungen nach § 9a Ab- (2) Die Einrichtung nach Absatz 1 muss gewähr-
satz 2 Nummer 2 zu erstellen, leisten, dass regional und flächendeckend jederzeit
4. dass das ärztliche und pflegerische Personal Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen,
im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des
und den Prozess der Organspende regelmäßig Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei
informiert wird, einem Patienten qualifiziert sind, auf Anfrage eines
Entnahmekrankenhauses zur Verfügung stehen.
5. alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Krankenhäuser mit neurochirurgischen oder neuro-
Hirnschädigung in jedem Einzelfall, insbeson- logischen Fachabteilungen sowie neurochirurgische
dere die Gründe für eine nicht erfolgte Fest- oder neurologische Medizinische Versorgungszen-
stellung oder eine nicht erfolgte Meldung nach tren und neurochirurgische oder neurologische
§ 9a Absatz 2 Nummer 1 oder andere der Praxen beteiligen sich auf Anfrage der nach Ab-
Organentnahme entgegenstehende Gründe, satz 1 beauftragten Einrichtung an dem neuro-
auszuwerten und chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
6. dass der Leitung des Entnahmekrankenhau- lichen Rufbereitschaftsdienst. Die Krankenhäuser,
ses mindestens einmal jährlich über die Er- Medizinischen Versorgungszentren und Praxen
gebnisse der Auswertung nach Nummer 5 haben einen Anspruch auf einen angemessenen
über ihre Tätigkeit und über den Stand der Ausgleich der Kosten, die ihnen dadurch entstehen,
Organspende im Entnahmekrankenhaus be- dass sie Ärzte für den Rufbereitschaftsdienst zur
richtet wird.“ Verfügung stellen. Die sich beteiligenden Ärzte
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung Daten, das Verfahren für die Übermittlung der
einschließlich einer Einsatzpauschale. Daten, die Auswertung der Daten und an ihre
(3) In einem Vertrag regeln der Spitzenverband Weiterleitung werden im Vertrag nach Absatz 2
Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer festgelegt.“
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Ein- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vernehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bun-
versicherung das Nähere zu den Aufgaben, zu der
desverbände der Krankenhausträger ge-
Organisation und zu der Finanzierung des neuro-
meinsam“ gestrichen.
chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
setzlichen Krankenversicherung einschließlich des aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
in Absatz 2 Satz 3 genannten Ausgleichs und der
in Absatz 2 Satz 4 genannten Vergütung. Die private „4. den Ersatz angemessener Aufwen-
Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der dungen der Koordinierungsstelle
Finanzierung des neurochirurgischen und neurolo- für die Erfüllung ihrer Aufgaben
gischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdiens- nach diesem Gesetz einschließlich
tes beteiligen. a) der pauschalen Abgeltung von
(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 bis zum Leistungen nach § 9a Absatz 3
31. Dezember 2019 oder ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 und des Ausgleichszu-
Satz 2 bis zum 31. Dezember 2020 ganz oder teil- schlags nach § 9a Absatz 3
weise nicht zustande, bestimmt das Bundesminis- Satz 3 sowie
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit b) des Ersatzes der Aufwendungen
Zustimmung des Bundesrates eine geeignete Ein- der Entnahmekrankenhäuser für
richtung und regelt das Nähere zu den Aufgaben, die Freistellung der Transplanta-
der Organisation und der Finanzierung des neuro- tionsbeauftragten nach § 9b Ab-
chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt- satz 3 Satz 4 und“.
lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-
setzlichen Krankenversicherung.“ bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert: ccc) Nummer 6 wird Nummer 5.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
aa) In den Sätzen 2, 5 und 9 werden jeweils die eingefügt:
Wörter „oder die Bundesverbände der Kran- „Die Pauschalen nach § 9a Absatz 3 Satz 2
kenhausträger gemeinsam“ gestrichen. sind fall- oder tagesbezogen so auszuge-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „oder den Bun- stalten, dass die einzelnen Prozessschritte
desverbänden der Krankenhausträger ge- ausreichend ausdifferenziert abgebildet wer-
meinsam“ gestrichen. den. Die Höhe der Pauschalen bemisst sich
nach dem jeweiligen sächlichen und perso-
cc) In Satz 7 werden die Wörter „oder der Bun-
nellen Gesamtaufwand. Die Höhe des Aus-
desverbände der Krankenhausträger ge-
gleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3
meinsam“ gestrichen.
beträgt das Zweifache der Summe der im je-
b) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz ein- weiligen Fall berechnungsfähigen Pauscha-
gefügt: len. Die private Krankenversicherungswirt-
„Sie berät die Entnahmekrankenhäuser bei der schaft kann sich an der Finanzierung nach
Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und Satz 2 Nummer 4 beteiligen.“
die Transplantationsbeauftragten bei der Auswer- e) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die
tung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
Hirnschädigung nach § 9b Absatz 2 Nummer 5 meinsam“ gestrichen.
und bei der Verbesserung krankenhausinterner
Handlungsabläufe im Prozess der Organspen- f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
de.“ aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- ein Komma ersetzt.
fügt: bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„(1b) Die Koordinierungsstelle wertet die von „8. die Ergebnisse der Auswertung nach Ab-
den Entnahmekrankenhäusern an sie nach § 9a satz 1b Satz 1.“
Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden Daten
aus und leitet die Daten und die Ergebnisse der 7. § 12 wird wie folgt geändert:
Auswertung standortbezogen an die nach Lan- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
desrecht zuständigen Stellen weiter. Die Ergeb- jeweils die Wörter „oder die Bundesverbände
nisse der Auswertung werden von der Koordi- der Krankenhausträger gemeinsam“ gestrichen.
nierungsstelle standortbezogen auch an das
jeweilige Entnahmekrankenhaus weitergeleitet. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Anforderungen an die von den Entnahme- aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-
krankenhäusern an die Koordinierungsstelle desverbände der Krankenhausträger ge-
nach § 9a Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden meinsam“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 355
bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bun- a) eine ausdrückliche Einwilligung des jeweili-
desverbände der Krankenhausträger ge- gen nächsten Angehörigen oder der jeweili-
meinsam“ gestrichen. gen Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Absatz 3 vorliegt und
„§ 12a b) eine ausdrückliche Einwilligung des Organ-
empfängers vorliegt.
Angehörigenbetreuung
(4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Num-
(1) Die Koordinierungsstelle ist befugt, im An-
mer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleit-
schluss an eine Organspende eine Angehörigenbe-
papieren für die entnommenen Organe mit den per-
treuung anzubieten. Bei der Angehörigenbetreuung
sonenbezogenen Daten der nächsten Angehörigen
kann die Koordinierungsstelle die folgenden Aufga-
oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder
ben wahrnehmen:
Absatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
1. Angehörigentreffen organisieren, in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben
2. die nächsten Angehörigen oder die Personen worden sind, speichern und zur Wahrnehmung der
nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5
Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- verarbeiten, soweit eine ausdrückliche Einwilligung
bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat, der nächsten Angehörigen oder der Personen nach
über die Angehörigentreffen informieren, § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 im Hinblick auf
die jeweils eigenen personenbezogenen Daten vor-
3. die nächsten Angehörigen oder die Personen
liegt.
nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren
Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- (5) Das Transplantationszentrum, in dem das
bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat, Organ auf den Empfänger übertragen wurde, darf
über das Ergebnis der Organtransplantation in mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfän-
anonymisierter Form informieren, gers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13
4. anonymisierte Schreiben des Organempfängers, Absatz 1
die an die nächsten Angehörigen oder die Per- 1. das Ergebnis der Organtransplantation in anony-
sonen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, misierter Form der Koordinierungsstelle mittei-
deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in len,
Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben
2. anonymisierte Schreiben des Organempfängers
hat, gerichtet sind, an diese weiterleiten und
an die Koordinierungsstelle übermitteln und
5. anonymisierte Schreiben der nächsten Angehö-
rigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 3. von der Koordinierungsstelle übermittelte ano-
Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7 nymisierte Schreiben der nächsten Angehörigen
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Ab- oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5
satz 4 Satz 3 erhoben hat, an den Organempfän- oder Absatz 3 an den Organempfänger weiterlei-
ger über das Transplantationszentrum, in dem ten.
das Organ auf den Empfänger übertragen wur- (6) Über die Bedeutung und Tragweite
de, übermitteln.
1. der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 sind
(2) Die Koordinierungsstelle darf die personen- die nächsten Angehörigen oder die Personen
bezogenen Daten der nächsten Angehörigen oder nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vor Er-
der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab- teilung der Einwilligung durch die Koordinie-
satz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in rungsstelle aufzuklären,
Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben wor-
den sind, verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, 2. der Einwilligung nach Absatz 3 Nummer 2 Buch-
um zu klären, ob die nächsten Angehörigen oder stabe b und Absatz 5 ist der Organempfänger
die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab- vor Erteilung der Einwilligung durch das Trans-
satz 3 plantationszentrum, in dem das Organ auf den
Empfänger übertragen wurde, aufzuklären.
1. über Angehörigentreffen informiert werden
möchten, Das Transplantationszentrum hat die Koordinie-
rungsstelle über die ausdrückliche Einwilligung
2. über das Ergebnis der Organtransplantation in-
des Organempfängers unter Angabe der Kenn-
formiert werden möchten oder
Nummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter
3. in die Weiterleitung anonymisierter Schreiben Form zu unterrichten.
des Organempfängers und eigener Antwort-
(7) Die Koordinierungsstelle und die Transplan-
schreiben an den Organempfänger einwilligen.
tationszentren haben sicherzustellen, dass Rück-
(3) Die Koordinierungsstelle darf schlüsse auf die Identität des Organempfängers
1. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des Organspenders sowie auf die Identität der
nur wahrnehmen, wenn eine ausdrückliche Ein- nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4
willigung des jeweiligen nächsten Angehörigen Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ausgeschlossen
oder der jeweiligen Person nach § 4 Absatz 2 sind.“
Satz 5 oder Absatz 3 vorliegt, und 9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
2. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektroni-
bis 5 nur wahrnehmen, wenn scher“ eingefügt.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
10. In § 15b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Ab- d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz einge-
satz 6 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes- fügt:
verbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge- „Eine Übermittlung von personenbezogenen Da-
strichen. ten nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach dem Tod
11. In § 15c Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab- des in die Warteliste aufgenommenen Patienten,
satz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes- des Organempfängers oder des Organspenders
verbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge- nur zulässig, wenn sich die jeweilige ausdrück-
strichen. liche Einwilligung auch auf die Datenübermitt-
lung nach dem Tod erstreckt.“
12. In § 15d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
die Bundesverbände der Krankenhausträger ge- e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
meinsam“ gestrichen. aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober
13. § 15e wird wie folgt geändert: 2016“ durch die Angabe „31. Dezember
2016“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-
„Die Pflicht zur Übermittlung transplantations- desverbände der Krankenhausträger ge-
medizinischer Daten gilt für die Daten, die seit meinsam“ gestrichen.
dem 1. Januar 2017 erhoben worden sind.“
14. In § 15f Absatz 2 Satz 1 und § 15g Absatz 2 Satz 4
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die werden jeweils die Wörter „oder die Bundesver-
Bundesverbände der Krankenhausträger ge- bände der Krankenhausträger gemeinsam“ gestri-
meinsam“ gestrichen. chen.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder den
Bundesverbänden der Krankenhausträger ge- Artikel 2
meinsam“ gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 357
Gesetz
über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
(Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)
Vom 25. März 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 4g wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 175 Ab-
Inhaltsübersicht satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 175 Ab-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes „(6) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3
Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein
steuergesetzes der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes britannien und Nordirland aus der Europäischen
Artikel 7 Änderung des Pfandbriefgesetzes Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteue-
Artikel 9 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes rungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen
Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Union ausgeschieden gilt.“
Artikel 11 Änderung des Bausparkassengesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
3. Dem § 6b Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
Artikel 13 Änderung der Anlageverordnung „Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestell-
Artikel 14 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung ten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Be-
Artikel 15 Inkrafttreten triebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuord-
Artikel 1 nenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach
Änderung des Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab
Einkommensteuergesetzes dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
deln ist.“
3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert 4. § 92a wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
1. Dem § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe c wird fol- die Wörter „; dies gilt auch für eine im Vereinigten
gender Satzteil angefügt: Königreich Großbritannien und Nordirland bele-
„dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem gene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß- das Vereinigte Königreich Großbritannien und
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Euro-
der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein päischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit
gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt
Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und
vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“. keine erneute beantragt wird.“ ersetzt.
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
b) In Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 wird der Punkt am 1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn die „Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des
Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord- Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
irland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu be- der Europäischen Union.“
handeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß- 2. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:
britannien und Nordirland hatten und der Alters- „(8) Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2
vorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abge- Satz 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
schlossen worden ist.“ ersetzt. allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
5. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird das Semi- britannien und Nordirland aus der Europäischen
kolon am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, Union nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen
wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab des § 1 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind. Satz 1 gilt
dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und nur für Einbringungen, bei denen in den Fällen der
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan- vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte König-
deln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen reich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mit-
Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien gliedstaat der Europäischen Union ist und auch
und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem nicht wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt oder
23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“ ersetzt. in den anderen Fällen, in denen die Einbringung
nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt,
6. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt ge-
„Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder ge- schlossen worden ist.“
wöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits
seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinig- Artikel 4
ten Königreich Großbritannien und Nordirland befin-
Änderung des
det und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-
Außensteuergesetzes
schlossen worden ist.“
§ 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September
Artikel 2 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert
Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert:
Körperschaftsteuergesetzes
1. In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma in dem Satzteil
§ 12 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
vor Nummer 1 durch die Wörter „, wenn die Voraus-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
setzungen für die Stundung nach den Sätzen 1 bis 3
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
nicht mehr vorliegen oder“ ersetzt.
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „(8) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 führt der
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
„Dieser Absatz ist mit der Maßgabe anzuwenden,
und Nordirland aus der Europäischen Union nicht
dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs
zum Widerruf der Stundung, wenn allein auf Grund
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
dessen für den Steuerpflichtigen oder seinen
Union nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Ver-
Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3
mögensmasse oder Personenvereinigung dadurch
Nummer 1 die Voraussetzungen für die Stundung
als aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
nach Absatz 5 Satz 1 und 3 nicht mehr vorliegen.
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschie-
In den Fällen des Satzes 1 ist Absatz 5 Satz 4 auf
den gilt oder als außerhalb der Europäischen Union
die gestundeten Beträge weiterhin mit der Maßgabe
ansässig anzusehen ist.“
anzuwenden, dass die Stundung über die in Absatz 5
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: Satz 4 geregelten Tatbestände hinaus auch zu wider-
„(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körper- rufen ist,
schaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritan- 1. soweit die Anteile auf Grund einer Entnahme oder
nien und Nordirland ist nach dem Austritt des Ver- eines anderen Vorgangs, der nach inländischem
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des
aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen gemeinen Werts führt, weder einer Betriebsstätte
ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich
dem Austritt zuzurechnen war.“ Großbritannien und Nordirland noch einer Be-
triebsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des
Artikel 3 Absatzes 5 Satz 3 Nummer 3 zuzuordnen ist;
Änderung des 2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen
Umwandlungssteuergesetzes Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) der deutschen unbeschränkten Einkommensteuer-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: pflicht vergleichbare Steuerpflicht im Vereinigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 359
Königreich Großbritannien und Nordirland noch 2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
eine Steuerpflicht nach Absatz 5 Satz 1 besteht. „in der Schweiz,“ die Wörter „im Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland,“ eingefügt.
In den Fällen des Satzes 2 gilt Absatz 7 entspre-
chend.“ 3. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden
nach den Wörtern „die Schweiz“ die Wörter „, das
Artikel 5 Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
irland“ eingefügt.
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 4. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
Dem § 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt mer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich ge-
Absatz 17 angefügt: gen das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten
„(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeit- oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung
punkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich übernommen worden ist und vor dem Zeitpunkt, ab
Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein sol- Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
cher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maß- Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
gabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich deln ist, gemäß den vorgenannten Vorschriften zur
Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitglied- Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die
staat der Europäischen Union gilt.“ entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für
Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fäl-
Artikel 6 ligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag,
an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben
Änderung des
seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
Grunderwerbsteuergesetzes
(4) Forderungen, die
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1. durch Grundpfandrechte an im Vereinigten König-
1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom reich Großbritannien und Nordirland belegenen
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
ist, wird wie folgt geändert: 2. durch Schiffshypotheken an dort registrierten
1. § 4 wird wie folgt geändert: Schiffen und Schiffsbauwerken oder
a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende 3. durch Flugzeughypotheken an dort registrierten
durch ein Semikolon ersetzt. Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: sind oder die
„6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Ver- 4. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritan-
einigten Königreichs Großbritannien und Nord- nien und Nordirland oder dort ansässige Schuld-
irland aus der Europäischen Union beruhen.“ ner richten oder für die von diesen Stellen die Ge-
2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt: währleistung übernommen worden ist
„Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr
irland aus der Europäischen Union das herrschende Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch
Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12
von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittel- Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2,
bar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittel- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g so-
bar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen wie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5
beteiligt ist.“ Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4
Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind
nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halb-
Artikel 7
satz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b
Änderung des Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.“
Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I Artikel 8
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 38 des Änderung des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert Kreditwesengesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Wörtern „die Schweiz,“ die Wörter „das Vereinigte das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar
Königreich Großbritannien und Nordirland,“ einge- 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt
fügt. geändert:
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung
a) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst: und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan.
„§ 25a Besondere organisatorische Pflichten,
Bestimmungen für Risikoträger; Verord- (5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der
nungsermächtigung“. Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 an
die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind
b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate
„§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut“. nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.“
c) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst: 4. § 25n wird wie folgt gefasst:
„§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuer- „§ 25n
begleitgesetz“. Einstufung als bedeutendes Institut
2. § 1 Absatz 21 wird wie folgt gefasst: (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a
„(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit- Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durch-
arbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätig- schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
keit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Insti- abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro
tuts auswirkt.“ erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das
3. § 25a wird wie folgt geändert: Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-
satz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es
„§ 25a nicht bedeutend ist.
Besondere organisatorische Pflichten, (2) Als bedeutende Institute im Sinne des Ab-
Bestimmungen für Risikoträger; satzes 1 gelten
Verordnungsermächtigung“. 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Arti-
b) Absatz 5a wird durch die folgenden Absätze 5a kel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
bis 5c ersetzt: Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zu-
„(5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen
sammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
bedeutender Institute, deren jährliche fixe Ver-
auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
gütung das Dreifache der Beitragsbemessungs-
29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82)
grenze in der allgemeinen Rentenversicherung
erfüllen,
im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch überschreitet und die keine Ge- 2. Institute, die als potenziell systemgefährdend ge-
schäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende mäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und
Angestellte sind, die zur selbständigen Einstel- Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und
lung oder Entlassung von Arbeitnehmern berech- 3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
tigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündi-
gungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwen- (3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5
kann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durch-
dung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begrün- schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
dung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungs- abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro
schutzgesetzes bleibt unberührt. nicht erreicht hat, als bedeutend im Sinne des Ab-
satzes 1 einstufen, wenn dies hinsichtlich der Ver-
(5b) Ein bedeutendes Institut hat auf der gütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich von
Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort- Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-
lich die Risikoträger und Risikoträgerinnen zu er- nationalität der Geschäftsaktivitäten geboten ist.
mitteln. Dabei sind immer mindestens die Krite- Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbe-
rien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten sondere dann, wenn
Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission
vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen auf-
weist, insbesondere in derivativen Instrumenten,
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf technische Regulie- 2. das Institut in hohem Umfang als Originator,
rungsstandards in Bezug auf qualitative und an- Sponsor oder Investor von Verbriefungstrans-
gemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung aktionen tätig ist oder sich hierfür einer Verbrie-
der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätig- fungszweckgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1
keit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), bedient,
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch ge-
vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, mäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verord-
S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. nung (EU) Nr. 575/2013 inne hat oder
Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträ- 4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts
ger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elek- durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an
tronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.
aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 (4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als be-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 deutend im Sinne des Absatzes 1 eingestuft, gelten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 361
auch alle anderen Institute, die derselben Gruppe Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Ent-
angehören und deren jeweilige Bilanzsumme im scheidung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten aufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unter-
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden nehmens in das Register nach Artikel 48 der Verord-
Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend. nung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn
(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach
Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Interna- Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.“
tionalität der Geschäftsaktivitäten sowie die in Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kriterien Artikel 9
entsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse
Änderung des
muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvoll-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
ziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und
schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“ Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
5. In § 49 wird nach den Wörtern „48u Absatz 1 und 7“ 2017 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:
die Angabe „, § 53b Absatz 12“ eingefügt. 1. In § 9 werden nach der Angabe „§ 32 Absatz 2“ die
6. Dem § 53b wird folgender Absatz 12 angefügt: Wörter „oder des § 39 Absatz 8“ eingefügt.
„(12) Wird der Austritt des Vereinigten König- 2. Dem § 39 wird folgender Absatz 8 angefügt:
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem „(8) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Arti- Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
kel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro- Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
päische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bun- ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
desanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die satz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische
Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanz- Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-
märkte anordnen, dass die Vorschriften der Ab- anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-
sätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach tionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsver-
dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinig- kehrsmärkte anordnen, dass die Absätze 1 bis 7 für
ten Königreich Großbritannien und Nordirland, die einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf
zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten König- Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro- Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt
päischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber- britannien und Nordirland nach Absatz 1 im Inland
schreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht ha- grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
ben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden über Agenten Zahlungsdienste erbracht oder das
sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach E-Geld-Geschäft betrieben oder über E-Geld-Agen-
dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz- ten E-Geld vertrieben oder rückgetauscht haben,
dienstleistungen erbringen, die in engem Zusam- ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind.
menhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehen- Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem
den Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts Austritt Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld-
beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von Geschäfte betreiben, die in engem Zusammenhang
21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Ver-
kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vor- trägen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts be-
herige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt ginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von
gegeben werden.“ 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann
auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige An-
7. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt: hörung getroffen und öffentlich bekanntgegeben
„§ 64m werden.“
Übergangsvorschrift
zum Brexit-Steuerbegleitgesetz Artikel 10
(1) § 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019 Änderung des
geltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen an- Versicherungsaufsichtsgesetzes
zuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach
dem 29. März 2019 zugehen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen worden ist, wird wie folgt geändert:
Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische folgende Angabe eingefügt:
Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 8 „§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Pass-
Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten regimes“.
Königreich Großbritannien und Nordirland mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
„§ 66a objekt erfolgt ist, bleibt bis zum Wegfall der besicherten
Entsprechende Forderung weiterhin zulässig.“
Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 12
(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Änderung des
Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt Wertpapierhandelsgesetzes
ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab- § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fas-
satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesan- (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
stalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert wor-
Begünstigten von Versicherungsleistungen anord- den ist, wird wie folgt geändert:
nen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Über-
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „organisierten
gangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der
Märkte oder multilateralen Handelssysteme“ durch
bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungs-
das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.
verträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord- 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
irland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinig- „(4) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst- satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
leistungsverkehrs im Inland tätig waren, entspre- Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-
chend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Aus- anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-
tritts beginnende Übergangszeitraum darf eine tionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte
Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die An- anordnen, dass Märkte für Finanzinstrumente mit
ordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und
vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Ver-
gegeben werden. einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
(2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieb- aus der Europäischen Union als Handelsplätze im
lichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten König- Register der Europäischen Wertpapier- und Markt-
reich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeit- aufsichtsbehörde verzeichnet sind, für einen Über-
punkt des Austritts des Vereinigten Königreichs gangszeitraum nach dem Austritt als Handelsplätze
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der im Zeitpunkt
Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf
tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten.
§§ 243 und 243a anzuwenden sind.“ Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfü-
gung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffent-
3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch
lich bekannt gegeben werden.“
die Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ ersetzt.
Artikel 13
Artikel 11
Änderung der
Änderung des
Anlageverordnung
Bausparkassengesetzes
Dem § 6 der Anlageverordnung vom 18. April 2016
Dem § 19 des Bausparkassengesetzes in der Fas-
(BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des
sung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 41
ändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, werden die folgenden Absätze 8 „(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum
und 9 angefügt: Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbri-
tannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Eu-
„(8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem
ropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen An-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
lageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr er-
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
füllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien
zu behandeln ist, im Gebiet des Vereinigten König-
und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können
reichs Großbritannien und Nordirland getätigt wurden,
weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1
können bis zu ihrer Fälligkeit weiter gehalten werden.
zugeordnet werden.“
(9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem Artikel 14
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Änderung der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
zu behandeln ist, durch die Bestellung von Grund- Dem § 43 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
pfandrechten an einem im Gebiet des Vereinigten König- vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch
reichs Großbritannien und Nordirland belegenen Pfand- Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 363
S. 2672) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien
angefügt: und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können
weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1
„(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum zugeordnet werden.“
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Artikel 15
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Inkrafttreten
Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr Dieses Gesetz tritt am 29. März 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Verordnung
zur Festsetzung eines vergabespezifischen
Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022
(Vergabemindestentgeltverordnung 2019 – VergMindV 2019)
Vom 27. März 2019
Auf Grund des § 185 Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen
Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – dem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom nach dem 24. Juli 2017 vereinbart oder vorgenommen
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 21 wurden.
Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun- §4
desministerium für Arbeit und Soziales:
Höhe des Mindestentgelts
§1
(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem
Regelungsgegenstand
1. 1. April 2019 brutto 15,72 Euro,
Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auf- 2. 1. Januar 2020 brutto 16,19 Euro,
trags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 3. 1. Januar 2021 brutto 16,68 Euro,
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im päda- 4. 1. Januar 2022 brutto 17,18 Euro
gogischen Bereich in den Kalenderjahren 2019 bis 2022
mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der je Zeitstunde.
Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach
pädagogischen Bereich, die über eine der formalen
§ 4 zu zahlen.
Qualifikationen verfügen, die in der Anlage „Qualifika-
tionen – Gruppe 2“ des Tarifvertrags zur Regelung
§2 eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom
Begriffsbestimmung 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarif-
vertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019 (BAnz AT
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogi-
15.02.2019 B1) abschließend aufgeführt sind, beträgt
schen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung,
das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem
Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen oder
Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen 1. 1. April 2019 brutto 15,79 Euro,
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
betraut. 2. 1. Januar 2020 brutto 16,39 Euro,
3. 1. Januar 2021 brutto 17,02 Euro,
§3
4. 1. Januar 2022 brutto 17,70 Euro
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der
und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des
Anerkennungsjahr befinden. Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die
konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht
(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Auf- auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im
träge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen Inland als den in der Anlage „Qualifikationen –
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Gruppe 2“ aufgeführten Abschlüssen entsprechend an-
1. die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden erkannt wurden.
oder
(3) Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die
2. für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekannt-
dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde. machung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 365
§5 zeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.
Fälligkeit des Mindestentgelts Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden
umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind
(1) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spä- innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach
testens am 15. des Kalendermonats fällig, der auf den dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder
Kalendermonat folgt, für den das Mindestentgelt zu durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.
zahlen ist.
(2) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monats-
§6
entgelts, das sich nach der Formel Mindeststunden-
entgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeits- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 2 nicht für die über
die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstan- Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und
denen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeits- am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Berlin, den 27. März 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 27. März 2019
Es verordnen 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund a) Die Position
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
„Diclofenac
mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
– ausgenommen zur cutanen Anwendung in Kon-
sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
zentrationen bis zu 5 % mit Ausnahme der An-
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
wendung bei Thrombophlebitis superficialis und
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBI. l S. 3048)
aktinischer Keratose –
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
– ausgenommen bei oraler Anwendung zur Be-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
handlung leichter bis mäßig starker Schmerzen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund und Fieber in einer Dosierung bis 25 mg je ab-
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver- geteilter Form und einer Tagesdosis von 25 bis
bindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des maximal 75 mg für eine maximale Anwendungs-
Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 zuletzt dauer von drei (Antipyrese) oder vier (Analgesie)
durch Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe a der Verord- Tagen –“
nung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) und
dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num- wird wie folgt gefasst:
mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I „Diclofenac
S. 2192) geändert worden ist, im Einvernehmen mit – ausgenommen zur cutanen Anwendung, außer
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Pflaster, in Konzentrationen bis zu 5 % mit
und nach Anhörung von Sachverständigen, Ausnahme der Anwendung bei Thrombophlebitis
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- superficialis und aktinischer Keratose –
schaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung – ausgenommen zum äußeren Gebrauch als Pflas-
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c ter ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Be-
und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab- standteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 140 mg
satz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- (berechnet als Diclofenac-Natrium) je abgeteilter
mer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Ge- Arzneiform –
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBI. l S. 3048), – ausgenommen bei oraler Anwendung zur Be-
dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num- handlung leichter bis mäßig starker Schmerzen
mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I und Fieber in einer Dosierung bis 25 mg je ab-
S. 2192) und dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Num- geteilter Form und einer Tagesdosis von 25 bis
mer 12 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August maximal 75 mg für eine maximale Anwendungs-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein- dauer von drei (Antipyrese) oder vier (Analgesie)
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- Tagen –“.
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und b) Die Position „Exenatide“ wird wie folgt gefasst:
Energie und nach Anhörung von Sachverständigen:
„Exenatid“.
Artikel 1 c) Die Position
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. De- „Gonadorelin[6-D-Phe]acetat
zember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Arti- – zur Anwendung bei Tieren –“
kel 1 der Verordnung vom 26. September 2018 (BGBl. I
S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird gestrichen.
1. § 3a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: d) Die Position
„(4) Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist „Hydrocortison und seine Ester
bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung – ausgenommen in Zubereitungen für den äußeren
gültig.“ Gebrauch
2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: a) in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydro-
„§ 3b cortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet
als Base und in Packungsgrößen bis zu 50 g,
(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral sowie
anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe
Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf b) in einer Konzentration von über 0,25 bis zu
für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung 0,5 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat,
den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen. berechnet als Base und in Packungsgrößen bis
zu 30 g zur kurzzeitigen (maximal zwei Wochen
(2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Ab- andauernden) äußerlichen Anwendung zur Be-
satz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu handlung von mäßig ausgeprägten entzünd-
sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“ lichen, allergischen oder juckenden Hauterkran-
3. § 7 wird aufgehoben. kungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 367
und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhül- ethanimidamido]ethyl}sulfanyl)propyl]y-poly-
lungen eine Beschränkung der Anwendung auf O-{3-[(2-pentetamidoethyl)sulfanyl]propyl}z-
Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten dextran 10 („Tilmanocept“)
sechsten Lebensjahr angegeben ist –“ – als Trägersubstanz für (99m Tc)Technetium –“
wird wie folgt gefasst: wird wie folgt gefasst:
„Hydrocortison und seine Ester „Poly-O-{3-[(2-aminoethyl)sulfanyl]propyl}x-
– ausgenommen in Zubereitungen für den äußeren poly-O-[3-({2-[2-(D-mannopyranosylsulfanyl)
Gebrauch ethanimidamido]ethyl}sulfanyl)propyl]y-poly-
a) in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydro- O-{3-[(2-pentetamidoethyl)sulfanyl]propyl}z-
cortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet dextran 10 („Tilmanocept“)
als Hydrocortison und in Packungsgrößen bis – als Trägersubstanz für (99m Tc)Technetium –“.
zu 50 g, g) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
b) in einer Konzentration von über 0,25 bis zu betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
0,5 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat, „Amprolium
berechnet als Hydrocortison und in Packungs- – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
größen bis zu 30 g zur kurzzeitigen (maximal Anwendung bei Brieftauben –“,
zwei Wochen andauernden) äußerlichen An-
wendung zur Behandlung von mäßig aus- „Distickstoffmonoxid“,
geprägten entzündlichen, allergischen oder „Ertugliflozin und seine Ester“,
juckenden Hauterkrankungen, „Grapiprant
c) in einer Konzentration von 0,2 % Hydrocortison- – zur Anwendung bei Tieren –“,
acetat in Kombination mit Natriumbitumino-
sulfonat (hell) und in Packungsgrößen bis zu „Letermovir und seine Ester“,
20 g zur kurzzeitigen Anwendung zur Behand- „Methacetin“,
lung nicht infizierter, leicht ausgeprägter ent- „Natriumzirconiumhydrogencyclohexasilicat-
zündlicher, allergischer oder juckender Haut- Hydrat (3:2:1:1:x)“,
erkrankungen,
„Rucaparib“,
und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhül-
lungen eine Beschränkung der Anwendung auf „Semaglutid“,
Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten „Velmanase alfa“,
sechsten Lebensjahr angegeben ist –“. „Zubereitung aus
e) Die Position „Levocetiricin“ wird wie folgt gefasst: Fluralaner
„Levocetiricin und
– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen
Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je ab- Moxidectin
geteilter Form, sofern auf Behältnissen und äuße- – zur Anwendung bei Tieren –“.
ren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwen-
dung auf Erwachsene und Kinder ab dem voll- Artikel 2
endeten sechsten Lebensjahr angegeben ist –“. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
f) Die Position am 1. April 2019 in Kraft.
„Poly-O-{3-[(2-aminoethyl)sulfanyl]propyl}x- (2) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g tritt die Posi-
poly-O-[3-({2-[2-(d-mannopyranosylsulfanyl) tion „Distickstoffmonoxid“ am 1. Juli 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019
– 2 BvC 62/14 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2002) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 13 Nummer 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebten Ge-
setzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 521) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3
Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. März 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bekanntmachung
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 19. März 2019
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017
(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden als Anhang der ab 1. April 2019
und der ab 1. März 2020 jeweils geltende Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1
des Unterhaltssicherungsgesetzes bekannt gemacht.
Berlin, den 19. März 2019
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019
– 2 BvC 62/14 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2002) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 13 Nummer 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebten Ge-
setzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 521) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3
Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. März 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bekanntmachung
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 19. März 2019
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017
(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden als Anhang der ab 1. April 2019
und der ab 1. März 2020 jeweils geltende Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1
des Unterhaltssicherungsgesetzes bekannt gemacht.
Berlin, den 19. März 2019
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019 369
Anhang
Anlage 1
(zu § 9)
in der ab dem 1. April 2019 geltenden Fassung
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende Leistende Leistende
Leistende mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind1 Kindern1 Kindern1
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 65,60 € 77,16 € 81,17 € 91,60 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 66,69 € 78,42 € 82,26 € 92,47 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 67,10 € 78,87 € 82,54 € 92,61 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 68,77 € 80,61 € 83,77 € 93,35 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 70,99 € 83,12 € 86,25 € 95,75 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 74,27 € 86,81 € 89,87 € 99,33 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 79,12 € 92,47 € 95,50 € 104,87 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 83,76 € 97,45 € 100,66 € 109,76 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 92,96 € 107,81 € 110,90 € 120,08 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 110,78 € 128,12 € 131,25 € 140,46 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 113,16 € 130,91 € 134,06 € 143,06 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 131,40 € 153,03 € 156,09 € 164,78 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 141,51 € 165,20 € 168,22 € 176,77 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.
Stand: 1. April 2019
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019
Anlage 1
(zu § 9)
in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende Leistende Leistende
Leistende mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind1 Kindern1 Kindern1
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 66,30 € 77,98 € 82,03 € 92,57 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 67,40 € 79,25 € 83,13 € 93,45 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 67,81 € 79,71 € 83,41 € 93,59 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 69,50 € 81,46 € 84,66 € 94,34 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 71,74 € 84,00 € 87,16 € 96,77 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 75,06 € 87,73 € 90,82 € 100,38 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 79,96 € 93,45 € 96,51 € 105,98 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 84,65 € 98,48 € 101,73 € 110,92 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 93,95 € 108,95 € 112,08 € 121,35 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 111,95 € 129,48 € 132,64 € 141,95 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 114,36 € 132,30 € 135,48 € 144,58 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 132,79 € 154,65 € 157,74 € 166,53 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 143,01 € 166,95 € 170,00 € 178,64 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.
Stand: 1. März 2020