330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 11. März 2019
Auf Grund des § 32 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des „Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrt-
Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 personal in der Fassung der Bekanntmachung
Nummer 2 Buchstabe e der Verordnung vom 31. August vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, kön-
struktur: nen als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden,
wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungs-
Artikel 1 inhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3
geprüft worden sind.“
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 7 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894)
„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechti-
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder
erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.“
„7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser
Verordnung;“. 4. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen
Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontroll-
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: dienst“ durch die Wörter „einer Militärischen Lizenz
„8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von für den Flugverkehrskontrolldienst“ ersetzt.
Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung
der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 „§ 13a
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Erwerb von
jeweils geltenden Fassung.“
Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von
2. § 2 wird wie folgt geändert: Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem (1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4
Wort „Sprechfunk“ die Wörter „in deutscher und Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird
englischer Sprache“ eingefügt. auf Antrag ausgestellt:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „militärische Er- 1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprech-
laubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontroll- funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung
dienst“ durch die Wörter „Militärische Lizenzen mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
für den Flugverkehrskontrolldienst“ ersetzt.
2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprech-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung
„(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprech-
vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Be- mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder
zug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Flug-
lotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprech-
des Europäischen Parlaments und des Rates, zur funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind
Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der
der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommis- Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige
sion (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und
entsprechend.“ Fertigkeiten verfügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert: (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetz-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: agentur.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019 331
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk- a) Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14“ werden
zeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeug- durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a
nisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- oder 14“ ersetzt.
rung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung
der Ausbildungsorganisation beizufügen.“ b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses 35“.
„Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprach- an Inhaber einer Bescheinigung der
prüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber
der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt von Lizenzscheinen für den Flugver-
werden.“ kehrskontrolldienst (§ 13a)
7. § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2
bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr Artikel 2
ausübt.“ Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf
8. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 13. März 2019
Es verordnen auf Grund der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723)
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, f, g, i, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
j, k, r, s, t und x des Straßenverkehrsgesetzes in der 1. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Satz 5“
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 durch die Angabe „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im
Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- 2. In § 19 Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort
mer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset- „Kraftfahrzeugverkehr“ die Wörter „oder der Ersteller
zes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeug-
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 genehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamt-
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des fahrzeugen benannten Technischen Dienstes“ ein-
Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und gefügt.
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i durch Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des 3. § 21 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dert worden sind und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Dop- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kraftfahr-
pelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 zeugverkehr“ die Wörter „oder eines nach
(BGBl. I S. 1221) eingeführt worden ist, das Bundes- § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie nung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der
– des § 6 Absatz 1 Nummer 5a in Verbindung mit Ab- jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Techni-
satz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung schen Dienstes“ eingefügt.
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Kraftfahr-
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor
zeugverkehr“ die Wörter „oder der nach § 30
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2a
Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst“
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des
eingefügt.
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Kraftfahr-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- zeugverkehr“ die Wörter „oder ein nach § 30
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur
erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bun- Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst“
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz eingefügt.
und nukleare Sicherheit:
Artikel 1 Artikel 2
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019 333
Verordnung
zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
Vom 14. März 2019
Es verordnen zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 17j Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4
sowie des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschaftsge- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu
§ 17j Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes § 3a eingefügt:
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- „§ 3a Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium von Offshore-Anbindungsleitungen“.
der Justiz und für Verbraucherschutz und b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe
zu § 32b eingefügt:
– auf Grund des § 18 Absatz 3, des § 21a Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 „§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der
Nummer 6 und 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 Offshore-Anbindungsleitungen“.
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und 6 sowie 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), „Diese Verordnung regelt zugleich die Ermittlung der
von denen zuletzt § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8 Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von
durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Ab-
2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, § 24 satz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes um-
Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buch- lagefähig sind.“
stabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
S. 2503) geändert worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 4
durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes „§ 3a
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) gefasst worden Ermittlung der
ist und § 24 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 Buch- umlagefähigen Netzkosten
stabe d des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I von Offshore-Anbindungsleitungen
S. 2503) geändert worden ist, die Bundesregierung:
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2
des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen
Artikel 1 Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von
Änderung der Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4
Stromnetzentgeltverordnung bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Er-
mittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset- von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Be-
von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder triebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann
nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmens-
Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst individuell unterschiedlich hoch sein.“
sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise 6. Dem § 32 werden folgende Absätze 8 und 9 ange-
darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagen- fügt:
tur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten
nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der „(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Ab-
Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach schreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Ver-
§ 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungs- ordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden
periode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist. Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Verein-
(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirt- barungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel
schaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel-
erwartenden Kosten sind durch die Übertragungs- zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis
netzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019
Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren. geltende Regelung angewendet.“
(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des 7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Ab- „§ 32b
satz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorange- Übergangsregelung
gangenen Kalenderjahres. für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit
des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbeson- § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungs-
dere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziel- verordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapi-
len Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbe- talkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbin-
treibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt- dungsleitungen ergänzend die Vorschriften der An-
schaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Auf- reizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden
schlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten Fassung angewendet, sofern
nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum
Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb
§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirt- genommen worden sind und
schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis
nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit
§ 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschafts- ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen,
gesetzes ein. die Offshore-Anbindungsleitungen nach Num-
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis mer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch ge-
zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen genüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er
den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitun-
tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern gen diese Übergangsregelung in Anspruch neh-
bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die men möchte.“
Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Ab- 8. Anlage 1 Ziffer III Nummer 1.4 wird durch folgende
satz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind Nummern 1.4 und 1.5 ersetzt:
diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem
die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten „1.4 Anlagen zur Offshore-Netzanbindung 20
vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo
einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie- 1.5 Sonstiges 20–30“.
rung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgeset-
zes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem
der Folgejahre über den Belastungsausgleich aus- Artikel 2
geglichen.“
Änderung der
4. In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Anreizregulierungsverordnung
„sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene“ die
Wörter „oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
Niederspannung“ eingefügt. 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geän-
5. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prü- 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
fung der jährlichen Betriebskosten von Offshore- „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6“ durch die
Anbindungsleitungen, die von den Übertragungs- Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a“
netzbetreibern geltend gemacht werden, einen ersetzt.
Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen
kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die
Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe Angabe „, 13“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019 335
3. In § 10a Absatz 7 Satz 2 und 3 werden jeweils die 8c. zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach
Wörter „im Basisjahr“ durch die Wörter „für die je- § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche
weilige Regulierungsperiode“ ersetzt. Höhe der für die genehmigten Investitions-
maßnahmen notwendigen Betriebskosten an-
4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
gemessen zu berücksichtigen ist,“.
„§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“
ersetzt.
8. Nach § 33 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-
5. § 23 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(7a) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
aa) Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben. ministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Sep-
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: tember 2019 einen Bericht über die Redispatch-
und Einspeisemanagementmaßnahmen bei Betrei-
„Die Genehmigungen für Investitionsmaß- bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen vor. Der
nahmen sind jeweils bis zum Ende derjeni- Bericht stellt insbesondere die Kosten für Maßnah-
gen Regulierungsperiode zu befristen, in men nach Satz 1 dar und bewertet, ob diese Kosten
der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
Antrag erst nach dem Basisjahr, welches netzen beeinflussbar sind. Darüber hinaus enthält
nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende der Bericht Vorschläge zur sachgerechten Einbe-
Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, ziehung der Kosten in die Anreizregulierung.“
für die folgende Regulierungsperiode ge-
stellt, ist die Genehmigung bis zum Ende 9. § 34 wird wie folgt geändert:
dieser folgenden Regulierungsperiode zu
befristen.“
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht
gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abwei-
chendes festgelegt hat, können ab dem Zeit- „(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist
punkt der vollständigen Inbetriebnahme der An- § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-An-
lagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines bindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und
Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsge-
der Regulierungsperiode, in der die Genehmi- setzes sowie nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Num-
gung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 mer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach
gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 des
Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Wirksam-
jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investi- keit von Investitionsmaßnahmen, die über die
tionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und zweite Regulierungsperiode hinaus genehmigt
Herstellungskosten geltend gemacht werden, wurden, endet mit Ablauf der zweiten Regulie-
abzüglich des projektspezifischen oder des pau- rungsperiode. Die Sätze 1 und 2 sind nicht an-
schal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeit- zuwenden, soweit sich aus Absatz 14 etwas an-
raum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme deres ergibt.“
von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur
eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c c) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden ange-
festzulegen.“ fügt:
c) Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 wird aufgehoben. „(11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für
d) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben. Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach
dem 22. März 2019 erstmalig beantragt werden.
6. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör- Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem
tern „Absatz 3 und 4“ die Wörter „sowie nach § 26“ 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet
eingefügt. § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März
7. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird durch folgende 2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Inves-
Nummern 8a bis 8c ersetzt: titionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetrei-
bern, die vor dem 22. März 2019 über die dritte
„8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten
Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1
Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- beantragt oder genehmigt wurden, endet der
und Betriebskosten, Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten
8b. zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichen- Regulierungsperiode, sofern sie bis zum 21. März
den Höhe oder Betriebskostenpauschale, so- 2019 für einen längeren Zeitraum genehmigt
weit dies erforderlich ist, um strukturelle Be- wurden.
sonderheiten von Investitionen, für die Investi-
tionsmaßnahmen genehmigt werden können, (12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der
oder um die tatsächliche Höhe der notwendi- Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a
gen Betriebskosten angemessen zu berück- Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen
sichtigen, Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019
Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegen- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie
stand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich folgt gefasst:
pauschal 0,2 Prozent der für die Investitions- „§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchs-
maßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Her- geräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanla-
stellungskosten geltend gemacht werden. Der gen“.
pauschale Wert nach Satz 1 kann durch Festle-
gung nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c rückwir- 2. § 19 wird wie folgt geändert:
kend zum 22. März 2019 angepasst werden; a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
eine Absenkung dieses pauschalen Wertes darf „§ 19
aber erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser
Festlegungsentscheidung erfolgen. Das Festle- Betrieb von elektrischen
gungsverfahren der Bundesnetzagentur nach Anlagen, Verbrauchsgeräten
§ 32 Absatz 1 Nummer 8c soll unverzüglich nach und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen“.
dem 22. März 2019 eingeleitet werden. b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
(13) Auf Kapitalkosten von Übertragungs-
netzbetreibern im Sinne des § 32b der Strom- „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
netzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme
2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbe-
anzuwenden, soweit treibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleis-
tung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage
1. in dieser Verordnung nichts anderes be- überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall
stimmt und verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt
2. die Anwendung dieser Vorschriften erfor- der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinde-
derlich ist, um hinsichtlich des Kapitalkosten- rungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des
anteils der Netzkosten im Sinne des § 3a der Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder
Stromnetzentgeltverordnung ein Ermittlungs- -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber
ergebnis herbeizuführen, das sich ergeben erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten
hätte, wenn die Kapitalkosten im Sinne des über den Inhalt und die Form der Mitteilungen
§ 3a der Stromnetzentgeltverordnung für die kann der Netzbetreiber regeln.“
Ermittlung von Erlösobergrenzen nach dieser 3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „, des Messstellen-
Verordnung in die allgemeine Netzkosten- betreibers oder des Messdienstleisters“ durch die
ermittlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ ersetzt.
Stromnetzentgeltverordnung einbezogen wor-
den wären. 4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „die Anschlussnutzung“ die Wörter „ohne
Im Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die Messeinrichtung,“ eingefügt.
Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen an-
zuwenden. Artikel 4
Änderung der
(14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis Stromgrundversorgungsverordnung
zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten
von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
der Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 9
vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
fertiggestellt und in Betrieb genommen worden geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird fügt:
bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum „Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung
21. März 2019 geltenden Fassung auf diese Ka- nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbe-
pitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist triebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden
die Regelung nicht anzuwenden.“ mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversor-
10. In Anlage 2a Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe
gungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne
„5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes,
in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Ab-
Artikel 3 satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsge-
setzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellen-
Änderung der betreiber abschließt.“
Niederspannungsanschlussverordnung
2. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert.
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(Firma,
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Registergericht, Registernummer und Adresse)
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I und“ die Wörter „zum Messstellenbetreiber so-
S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wie“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019 337
b) In Nummer 5 Buchstabe d werden nach den Wör- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „durch
tern „Netzentgelte und“ die Wörter „, soweit sie den Netzbetreiber“ die Wörter „oder den
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grund- Messstellenbetreiber“ eingefügt.
versorgungsvertrages sind, die Entgelte des 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Messstellenbetreibers oder“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ablese-
3. § 6 wird wie folgt geändert: daten“ die Wörter „oder rechtmäßig ermittelte Er-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit satzwerte“ eingefügt.
Netzbetreibern“ die Wörter „und, soweit nicht b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes verein- Netzbetreiber“ die Wörter „, der Messstellenbe-
bart ist, mit Messstellenbetreibern“ eingefügt. treiber“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
schließlich des Netzanschlusses“ die Wörter Inkrafttreten
„oder einer Störung des Messstellenbetrie- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bes“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
Vom 14. März 2019
Auf Grund des § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Postgeset-
zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I
S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2015 (BGBl. I S. 892)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „heranzuziehen, die“ die
Wörter „mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht ver-
gleichbar und“ eingefügt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „in
ihrem Amtsblatt“ die Wörter „und auf ihrer Internetseite“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. März 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019 339
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festlegung
der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 15. März 2019
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeits-
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende markt“;
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maß-
2018 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium nahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum
für Arbeit und Soziales: 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie
Artikel 1 nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach am Arbeitsmarkt“.“
§ 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 2. § 5 wird wie folgt geändert:
12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein er-
werbsfähiger Leistungsberechtigter“ die Wör-
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ter „eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte
„(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungs- oder“ eingefügt.
größen wird festgelegt:
bb) In Satz 5 werden vor den Wörtern „einen
1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ die
alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in Wörter „eine erwerbsfähige Leistungsberech-
der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, tigte oder“ eingefügt.
den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozial- b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm
„Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine aa) Die Wörter „Nachhaltigkeit der Integrationen“
Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach werden durch die Wörter „Kontinuierliche Be-
§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Bu- schäftigung nach Integration“ ersetzt.
ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 bb) Die Wörter „Summe der nachhaltigen Integra-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne tionen in den vergangenen zwölf Monaten“
Beschäftigung begleitende Leistungen nach werden durch die Wörter „Summe der konti-
Nummer 2; nuierlichen Beschäftigungen nach Integration
2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle in den vergangenen zwölf Monaten“ ersetzt.
Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 cc) Die Wörter „sie ist nachhaltig, wenn die be-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin- treffende Person nach zwölf Monaten sozial-
dung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches versicherungspflichtig beschäftigt ist“ werden
Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b durch die Wörter „eine Beschäftigung nach
und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Integration gilt als kontinuierlich, wenn die
sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundes- betreffende Person in jedem der sechs auf
programm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser die Integration folgenden Monate sozialver-
Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch sicherungspflichtig beschäftigt ist“ ersetzt.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019
3. § 6 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Langzeitleistungsbezieher“ wird
aa) In Satz 1 wird das Wort „Langzeitleistungsbe- jeweils durch das Wort „Langzeitleistungsbe-
ziehern“ durch das Wort „Langzeitleistungs- ziehenden“ ersetzt.
beziehenden“ sowie das Wort „Langzeitleis- bb) In Nummer 2 wird das Wort „Maßname“
tungsbezieher“ jeweils durch das Wort „Lang- durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
zeitleistungsbeziehenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Langzeitleistungs- Artikel 2
bezieher“ durch das Wort „Langzeitleistungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beziehende“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. März 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019 341
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019
Vom 18. März 2019
Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs- telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
§ 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
§1 ist unverzüglich durchzuführen.
Vollzug der
(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
Umsatzsteuerverteilung und des sachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leis-
Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2019 ten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf
Ausgleichsjahr 2019 wird der Zahlungsverkehr nach den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
dass die Ablieferung des Bundesanteils von Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der
49,06406182 Prozent an der durch Landesfinanzbehör- Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Branden-
den verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro- burg 35 931 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
zentsätze festgelegt wird: 147 923 000 Euro, an Niedersachsen 168 605 000 Euro,
Baden-Württemberg 64,5 % an Sachsen 167 985 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
194 542 000 Euro und an Thüringen 170 516 000 Euro.
Bayern 81,1 %
Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Berlin 13,7 %
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Brandenburg – behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Bremen 12,2 % das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Hamburg 84,3 % des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
Hessen 74,4 % genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-
net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
Mecklenburg-Vorpommern – viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Niedersachsen –
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Nordrhein-Westfalen 59,9 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Rheinland-Pfalz 34,7 % Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Saarland 47,9 % steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen – Folgemonats überwiesen.
Sachsen-Anhalt –
§2
Schleswig-Holstein 36,9 %
Inkrafttreten
Thüringen – .
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz