202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Verordnung
über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst
über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
(MISSAufstV)
Vom 28. Februar 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- 1. über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen
beamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert 2. einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an
worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bun- einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem
deslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in ei-
der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) nem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 entspricht, gleichwertig ist.
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- (2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnver-
erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet ordnung unberührt.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver- Abschnitt 2
teidigung: Masterstudiengang
„Intelligence and Security Studies“
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 §2
Zulassung zum Aufstieg Ziele
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen (1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissen-
schaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung
Abschnitt 2 der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwal-
Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ tungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicher-
§ 2 Ziele heitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zu-
§ 3 Vollzeitstudium sammenarbeiten.
§ 4 Regelstudienzeit (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erst-
§ 5 Prüfungsordnung studium und in der beruflichen Praxis erworbenen
§ 6 Module Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wach-
§ 7 Allgemeine Module senden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten
§ 8 Modul der Vertiefungsrichtung und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrich-
§ 9 Modul Masterarbeit tendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu wer-
§ 10 Modulprüfungen den.
§ 11 Abschlusszeugnis
§ 12 Leitung, Planung und Durchführung des Studiums §3
§ 13 Prüfungsamt Vollzeitstudium
Das Studium ist ein Vollzeitstudium.
Abschnitt 3
Berufspraktische Einführung §4
§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel
Regelstudienzeit
§ 15 Aufgaben und Verwendungsbereiche
(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
Abschnitt 4 (2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regel-
Schlussvorschrift studienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der
§ 16 Inkrafttreten Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Ent-
scheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen
Abschnitt 1 mit der Universität der Bundeswehr München und der
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Zulassung zum Aufstieg
§5
§1
Prüfungsordnung
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:
(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen
Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intel- 1. die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,
ligence and Security Studies“ können Beamtinnen und 2. die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die
Beamte zugelassen werden, die ihnen zugeordneten akademischen Grade,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 203
3. die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in §9
jedem Modul vergeben werden, Modul Masterarbeit
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfun- (1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der
gen und für den Erwerb der Zulassungsvorausset- Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden
zungen, die Beamtinnen und Beamten während der Bearbei-
5. das Prüfungsverfahren, tungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren
6. die Prüfungsformen und die Dauer oder den Um- sonstigen Aufgaben freigestellt.
fang der Prüfungsformen, (2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungs-
7. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prü- punkte vergeben.
fungsausschusses, der Prüfenden und der Bei-
sitzenden, § 10
8. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Modulprüfungen
Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Ge- Für die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in
samtnote, der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.
9. die Wiederholung von Prüfungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschrif- § 11
ten, Abschlusszeugnis
11. das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, (1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat,
die in anderen Studiengängen oder an anderen erhält ein Abschlusszeugnis.
Hochschulen erworben worden sind, und von außer- (2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben
hochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie
1. die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden
12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzel- worden ist,
nen Prüfungen.
2. die in den Modulen erzielten Noten,
(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der
Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffent- 3. das Thema der Masterarbeit sowie
licht. 4. die Gesamtnote.
§6 § 12
Module Leitung, Planung
Das Studium gliedert sich in und Durchführung des Studiums
1. die allgemeinen Module, (1) Für die wissenschaftliche und organisatorische
Leitung des Studiums sind die Universität der Bundes-
2. das Modul der Vertiefungsrichtung und
wehr München und die Hochschule des Bundes für öf-
3. das Modul Masterarbeit. fentliche Verwaltung zuständig.
(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und
§7
Durchführung des Studiums sicher.
Allgemeine Module
(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die allgemeinen Module sind den folgenden
Themenbereichen zuzuordnen: 1. die Sicherung der Qualität des Studiums,
1. Nachrichtendienste im politischen Entscheidungs- 2. die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das
prozess, Studium aufnehmen werden,
2. Beschaffung und Auswertung von Informationen, 3. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1
Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzun-
3. Frieden und Sicherheit, gen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
4. Kommunikation und Führung sowie 4. die Planung und die Durchführung der Lehrveran-
5. Nachrichtendienste im Informationszeitalter. staltungen,
(2) Die Inhalte der allgemeinen Module richten sich 5. die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten
nach dem Modulhandbuch. sowie
(3) Für die allgemeinen Module werden insgesamt 6. die Abnahme der Modulprüfungen.
75 Leistungspunkte vergeben.
§ 13
§8
Prüfungsamt
Modul der Vertiefungsrichtung
Die Universität der Bundeswehr München richtet ein
(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Ver- Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für
tiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
1. die Führung der Studien- und Prüfungsakten,
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung
richtet sich nach dem Modulhandbuch. 2. die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung 3. die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und
werden 20 Leistungspunkte vergeben. 4. die Durchführung von Widerspruchsverfahren.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Abschnitt 3 § 15
Berufspraktische Einführung Aufgaben und Verwendungsbereiche
(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die
§ 14 Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.
Zeitpunkt, Dauer und Ziel (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindes-
(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstu- tens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden,
diengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für
Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt Abschnitt 4
§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung Schlussvorschrift
entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die
Dienstbehörde. § 16
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich Inkrafttreten
die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechni- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren. in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 205
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(GntDBwVVDV)
Vom 1. März 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abschnitt 4
des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num- Bachelorprüfung
mer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Unterabschnitt 1
Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Allgemeine Bestimmungen
Nummer 24 der Bundeslaufbahnverordnung, von de-
nen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung § 27 Laufbahnprüfung und Bestandteile
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a § 28 Prüfungsamt
durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Ja- § 29 Bewertung der Prüfungsleistungen
nuar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch
Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar Unterabschnitt 2
2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet Modulprüfungen
das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 30 Module mit Modulprüfungen
Inhaltsübersicht § 31 Prüfungszeitpunkt
§ 32 Prüfende
Abschnitt 1 § 33 Prüfungsformen und Praxisbeurteilung
Allgemeines § 34 Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
§ 35 Gesamtbewertung eines Moduls
§ 1 Studium
§ 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis
§ 2 Ziele des Studiums
§ 37 Bestehen einer Modulprüfung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen
§ 4 Dienstaufsicht
§ 5 Nachteilsausgleich
Unterabschnitt 3
§ 6 Erholungsurlaub
§ 7 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem Abschlussarbeit
§ 39 Bestandteile der Abschlussarbeit
Abschnitt 2 § 40 Ziel der Bachelorthesis
Auswahlverfahren und Einstellung § 41 Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis
§ 42 Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der
§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Bachelorthesis
§ 9 Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstru- § 43 Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis
mente
§ 44 Abgabe der Bachelorthesis
§ 10 Auswahlkommission
§ 45 Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis
§ 11 Ergänzende Festlegungen
§ 46 Wiederholung der Bachelorthesis
§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin
§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 48 Bestandteile der Verteidigung der Bachelorthesis und
§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Protokoll
§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 49 Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bache-
§ 16 Bewertung der Eignungsmerkmale lorthesis
§ 17 Gesamtergebnis und Rangfolge § 50 Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis
§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 51 Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis
§ 52 Note der Abschlussarbeit
Abschnitt 3
Studienordnung Unterabschnitt 4
Weitere gemeinsame Vorschriften
§ 19 Dauer des Studiums
§ 20 ECTS-Leistungspunkte § 53 Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
§ 21 Module § 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote
§ 22 Verteilung und Inhalt der Module § 55 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supple-
§ 23 Durchführungsort der Fachmodule ment
§ 24 Ziel der Praxismodule § 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
§ 25 Durchführungsort der Praxismodule § 57 Verhinderung
§ 26 Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die § 58 Täuschung und Ordnungsverstoß
Praxismodule § 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Abschnitt 5 §5
Anerkennung Nachteilsausgleich
und Anrechnung von außerhalb
des Studiengangs erworbenen Kompetenzen (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-
setzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschrän-
§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen
§ 61 Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Da-
Kenntnissen und Fähigkeiten rauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den
§ 62 Anrechnungsbeauftragte Prüfungen hinzuweisen.
§ 63 Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Aner-
kennungsverfahren (2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen,
dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die
Abschnitt 6 inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
Schlussvorschriften (3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs
entscheidet
§ 64 Übergangsvorschrift
1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der
Abschnitt 1 Hochschule und
3. bei den Prüfungen in den Praxismodulen die Ausbil-
Allgemeines dungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt
der Hochschule.
§1
Studium §6
Das Studium „Bachelor of Public Administration“ an Erholungsurlaub
der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
(Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Lauf-
1. während der Fachmodule die Hochschule und
bahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
dienstes in der Bundeswehrverwaltung. 2. während der Praxismodule die Einstellungsbehörde
im Benehmen mit der Hochschule.
§2
§7
Ziele des Studiums
Elektronisches
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis- Informations- und Kommunikationssystem
senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei- (1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informa-
ten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des geho- tions- und Kommunikationssystem nutzen, um den
benen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehr- Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für
verwaltung erfüllen zu können. die Durchführung des Studiums einschließlich der Prü-
fungsverfahren notwendig sind.
§3 (2) Das Informations- und Kommunikationssystem
ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder
Einstellungsbehörde Studierende
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das 1. einen passwortgeschützten persönlichen Zugang er-
Personalmanagement der Bundeswehr. hält und
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine 2. ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdiens-
tes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der (3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für
Studierenden. die Organisation und die Durchführung des Studiums
einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informa-
(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben tionen über ein elektronisches Informations- und Kom-
auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. munikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den
Studierenden, diese Informationen aus dem elektroni-
§4 schen Informations- und Kommunikationssystem abzu-
rufen.
Dienstaufsicht
(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich
(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht
der Einstellungsbehörde. 1. für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem
Passwort für den Zugang zum elektronischen Infor-
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden mations- und Kommunikationssystem,
1. während der Fachmodule der Dienstaufsicht der 2. für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus
Hochschulleitung, dem Informations- und Kommunikationssystem ab-
ruft, sowie
2. während der Praxismodule der Dienstaufsicht der
Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde. 3. für die Pflege des eigenen Datenprofils.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 207
Abschnitt 2 (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind
hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
Auswahlverfahren und Einstellung
Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde
bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
§8
Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschule
Auswahlverfahren kann an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes
und Zulassung zum Auswahlverfahren Mitglied der Auswahlkommission teilnehmen.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei
entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-
eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, gebunden.
ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaf-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
ten für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-
sind. Die Hochschule ist an der Ausgestaltung des Aus-
zenden den Ausschlag.
wahlverfahrens zu beteiligen.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh- (6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann am Aus-
menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnver- wahlverfahren und an den anschließenden Beratungen
ordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht
Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen stimmberechtigt.
sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zu- § 11
sätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfah- Ergänzende Festlegungen
ren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung ge- (1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
nannten Voraussetzungen erfüllen.
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen
wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch 2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom-
eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes- petenzbereichen,
tens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren
Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen eingesetzt werden,
sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewer- 4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den
bungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf die- Eignungsmerkmalen,
ser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf
Wunsch zurückgesandt. 5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommis-
sion,
§9 6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
Anforderungen 7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus-
im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs-
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs-
die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch
erfüllen. zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-
Kompetenzbereiche ab: meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz, § 12
3. Fachkompetenz, Bestandteile des Auswahlverfahrens
4. Sozialkompetenz sowie Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil.
5. Führungs- und Managementkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlin- § 13
strumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen
§ 10 höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente ein-
gesetzt werden:
Auswahlkommission
(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel- 1. Leistungstest,
lungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf 2. Persönlichkeitstest,
können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet 3. biographischer Fragebogen,
werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde
sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be- 4. Simulationsaufgabe und
wertungs- und Auswahlmaßstab anlegen. 5. Aufsatz.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder (2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert
einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. in der Regel einen Arbeitstag.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
§ 14 behörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungs-
Zulassung systematik.
zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung
wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-
ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der
das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat. einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in
das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber wer- (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die
den zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zuge- Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,
lassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerk-
haben. malen und das Mindestergebnis für das Bestehen des
Auswahlverfahrens erreicht hat.
§ 15
(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür- rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren
fen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen
eingesetzt werden: eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Be-
werberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-
1. halbstrukturiertes Interview,
wahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte
2. Gruppenaufgaben, Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte Be-
3. Präsentation, werberinnen und Bewerber werden bei gleichem Ge-
samtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewer-
4. Gruppendiskussion und
berinnen und Bewerbern geführt.
5. Referat.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert § 18
in der Regel eineinhalb Arbeitstage.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann
ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-
wehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
werber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen
und Bewerber teilnehmen, ist der zuständigen Schwer- 1. über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt,
behindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen die in Baden-Württemberg zum Studium berechtigt,
Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebe-
nenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen. 2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat
Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerbe- und
rinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behin- 3. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheit-
derten Bewerberinnen oder Bewerber die Beteiligung lichen Anforderungen des gehobenen nichttechni-
der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ableh- schen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrver-
nen. waltung erfüllt.
§ 16 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt
die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungs-
Bewertung der Eignungsmerkmale untersuchung auch selbst vornehmen.
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig-
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die
nungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlin-
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der
strumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistun-
Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission
gen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerk-
festgelegt hat.
mal zusammen.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift- (4) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche
lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Aus- Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Ab-
wahlkommission durch Informationstechnologie und satz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen
lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht Abschnitt 3
ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-
stützt werden. Studienordnung
§ 17 § 19
Gesamtergebnis und Rangfolge Dauer des Studiums
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an bei-
(1) Das Studium dauert sechs Semester.
den Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben,
ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis (2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxis-
des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungs- semester.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 209
§ 20 § 21
Module
ECTS-Leistungspunkte
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
(1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis- (2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlos-
tungspunkte nach dem Europäischen System zur Über- sen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie
tragung und Akkumulierung von Studienleistungen enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.
(ECTS-Leistungspunkte).
(3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule
(2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Ar- und vier Praxismodule. Die Fachmodule sind unterteilt
beitsaufwand von 30 Stunden. in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahl-
pflichtmodulen können die Studierenden zwischen ver-
(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums schiedenen Studienfächern oder Studienfachkombina-
werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt. tionen wählen.
§ 22
Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester Modulnummer Modulart Modulname
1 2 3 4
1 1. Semester Modul 1 Fachmodul: Einführung in das duale Studium
Pflichtmodul
2 Modul 2 Fachmodul: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
Teilmodul 2.1 Pflichtmodul
Teilmodul 2.2
(erster Teil)
3 Modul 3 Fachmodul: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II
Pflichtmodul
4 Modul 4 Fachmodul: Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshan-
Pflichtmodul delns I
5 Modul 5 Fachmodul: Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-
Pflichtmodul tungshandelns und Informationsmanagement I
6 Modul 6 Fachmodul: Psychologische und soziologische Grundlagen des
Pflichtmodul Verwaltungshandelns
7 2. Semester Modul 2 Fachmodul: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
Teilmodul 2.2 Pflichtmodul
(zweiter Teil)
8 Modul 7 Fachmodul: Staatsrecht und Zivilrecht
Pflichtmodul
9 Modul 8 Fachmodul: Personalführung I: rechtliche, psychologische und
Pflichtmodul soziologische Grundlagen
10 Modul 9 Fachmodul: Infrastruktur und Dienstleistungen I
Pflichtmodul
11 Modul 10 Fachmodul: Wissenschaftliches Arbeiten
Pflichtmodul
12 3. Semester Praxismodul I Praxismodul Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung
13 Praxismodul II Praxismodul Personal
14 4. Semester Modul 11 Fachmodul: Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Pflichtmodul und Informationsmanagement II
15 Modul 12 Fachmodul: Infrastruktur und Dienstleistungen II
Pflichtmodul
16 Modul 13 Fachmodul: Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht
Pflichtmodul
17 Modul 14 Fachmodul: Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialver-
Pflichtmodul sicherungsrecht
18 Modul 15 Fachmodul: Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädi-
Wahlpflichtmodul gungsrecht
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Semester Modulnummer Modulart Modulname
1 2 3 4
19 5. Semester Praxismodul III Praxismodul Bundesoberbehörden
20 Praxismodul IV Praxismodul Englisch in der Bundeswehr
21 Modul 20 Fachmodul: Abschlussarbeit
(erster Teil) Pflichtmodul
22 6. Semester Modul 16 Fachmodul: Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs-
Wahlpflichtmodul und Versorgungsrecht
23 Modul 17 Fachmodul: Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz-
Wahlpflichtmodul und Verwaltungsrecht
24 Modul 18 Fachmodul: Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung
Wahlpflichtmodul
25 Modul 19 Fachmodul: Die Bundeswehr als internationaler Partner
Wahlpflichtmodul
(2) Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest. Die
Module 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.
§ 23 (2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und über-
Durchführungsort der Fachmodule wachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige
Ausbildung sicher.
Die Fachmodule werden an der Hochschule durch-
geführt. (3) Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule
zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauf-
§ 24 tragten. Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprech-
person für die Ausbildungsdienststellen und für die Ein-
Ziel der Praxismodule
stellungsbehörde.
(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden
berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in
Abschnitt 4
den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen
Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kennt- Bachelorprüfung
nisse in der Praxis anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Unterabschnitt 1
Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation
und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, er- Allgemeine Bestimmungen
langen.
§ 27
§ 25
Laufbahnprüfung und Bestandteile
Durchführungsort der Praxismodule
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(1) Die Praxismodule I bis III finden in einer Ober-
behörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrver- (2) Die Bachelorprüfung besteht aus
waltung statt. Sie werden von der Einstellungsbehörde
im Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und 1. den Modulprüfungen sowie aus
durchgeführt.
2. der Abschlussarbeit.
(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachen-
amt an der Hochschule durchgeführt. § 28
§ 26 Prüfungsamt
Ausbildungsbeauftragte (1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegen-
und Praxisbeauftragte für die Praxismodule heiten ein Prüfungsamt ein.
(1) Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungs- (2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und
behörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbil- Durchführung der Prüfungen zuständig.
dungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. Die
Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschul- (3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidun-
abschluss verfügen. gen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 211
§ 29
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl Rangpunkte/
Note Notendefinition
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
16 12,49 bis 0,00 0 ungenügend sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer
Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-
rechnet.
(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen.
Unterabschnitt 2 (3) Die Termine für die Modulprüfungen in den Mo-
Modulprüfungen dulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die
Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen
§ 30 werden von den Ausbildungsdienststellen im Beneh-
men mit der Hochschule festgelegt.
Module mit Modulprüfungen
(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodu- (4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine
len ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen. Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abge-
schlossen sein.
(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer ent-
halten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prü-
fungsleistungen bestehen. § 32
(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht. Prüfende
(1) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den
§ 31
Fachmodulen werden die Prüfenden durch das Prü-
Prüfungszeitpunkt fungsamt bestellt. Sie sollen haupt- oder nebenamtlich
(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Lehrende der Hochschule sein.
Semesters abgenommen werden, in dem das Modul (2) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den
absolviert wird. Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden
(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zu- die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Be-
lässig. nehmen mit der Hochschule bestimmt. Sie sollen min-
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
destens dem gehobenen Dienst angehören und über mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. Die
einen Hochschulabschluss verfügen. mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchge-
(3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder führt werden. Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf
ein Prüfender bestellt. Studierenden bestehen. Die mündliche Prüfung erfolgt
durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. Über
(4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modul- den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll
prüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu un-
worden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprü- terschreiben ist.
fender bestellt.
(3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die
(5) Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissen-
der Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erst- schaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit be-
prüfenden. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis trägt in der Regel einen Monat. Die formalen Anforde-
von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. rungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.
(6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei- (4) In Referaten oder Präsentationen setzen sich die
dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulin-
halten auseinander und tragen ihre Ergebnisse münd-
§ 33 lich vor. Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minu-
Prüfungsformen und Praxisbeurteilung ten. In den Präsentationen sollen moderne Präsenta-
(1) In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsfor- tionsmedien eingesetzt werden.
men möglich: (5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfas-
1. Klausur, sen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die
Studierenden die im Modulhandbuch aufgeführten
2. Hausarbeit, Kompetenzen üben.
3. Referat,
4. Präsentation, § 35
5. mündliche Prüfung, Gesamtbewertung eines Moduls
6. aktive Mitarbeit oder (1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I
bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine
7. praktische Übung. Gesamtbewertung.
Die Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind (2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 min-
im Modulhandbuch zu regeln. Lässt das Modulhand- destens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so
buch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdo- richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung
zentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Be- die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vor-
ginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungs- lesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer
form mit. entfallen.
(2) Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind: (3) In den Praxismodulen I und II gehen die Bewer-
1. in den Praxismodulen I und II: tungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Ge-
a) je eine Klausur und samtbewertung der Module ein:
b) je eine mündliche Prüfung, 1. die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,
2. im Praxismodul III: 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Pro-
zent und
a) ein Praxisbericht und
3. die Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.
b) eine mündliche Prüfung sowie
(4) Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit
3. im Praxismodul IV eine Sprachprüfung. folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des
In den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine Moduls ein:
Praxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit ein- 1. die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,
fließt. Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der
2. die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Pro-
Fach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst-
zent und
und Sozialkompetenz der Studierenden durch die Aus-
bildungsdienststelle. 3. die Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.
(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule
§ 34 regelt die Hochschule in einer Ordnung.
Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
§ 36
(1) In einer Klausur bearbeitet die oder der Studie-
rende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis
Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. Die Be- (1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fer-
arbeitung erfolgt unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit tigkeiten geprüft:
ist im Modulhandbuch festzulegen. 1. Hören,
(2) In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prü- 2. Sprechen,
fungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden
mindestens 15 Minuten je Studienfach. Thematisch zu- 3. Lesen und
sammenhängende Studienfächer können in einer 4. Schreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 213
(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprü- § 40
fung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Ziel der Bachelorthesis
Bundessprachenamts.
Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden
(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-
Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-
Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministe- blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-
rium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift ständig zu bearbeiten.
fest.
(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte § 41
zugeordnet: Thema und
Leistungsstufe Rangpunkte Bearbeitungszeit der Bachelorthesis
1 2 (1) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prü-
fungsamt festgelegt. Die Lehrenden der Hochschule
1 0 0 schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. Den Studie-
renden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegen-
2 1 3 heit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvor-
schläge zu unterbreiten.
3 2 6
(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bear-
4 3 12 beitungszeit für die Bachelorthesis.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis be-
5 4 15
trägt drei Monate.
(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Ge- (4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind
samtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.
Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rang- (5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in beson-
punkte für die einzelnen Fertigkeiten. deren Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert
(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das werden.
Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. (6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen An-
Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit forderungen an die Bachelorthesis regelt die Hoch-
die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen. schule in einer Ordnung.
§ 37 § 42
Bestehen einer Modulprüfung Prüfende für die Bachelorthesis
und die Verteidigung der Bachelorthesis
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der
Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens (1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt
5,00 erreicht worden ist. worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für
die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durch-
(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so führung und Bewertung der Verteidigung der Bachelor-
wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmän- thesis.
nisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(2) Zu Prüfenden können bestellt werden:
§ 38 1. hauptamtlich Lehrende der Hochschule,
Wiederholung 2. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,
nichtbestandener Modulprüfungen 3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal mit Hochschulabschluss,
wiederholt werden. 4. nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an
der Hochschule tätig sind, sowie
(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflicht-
modul ist eine zweite Wiederholung möglich. 5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine
entsprechende Qualifikation verfügen.
(3) Die Wiederholungstermine werden durch das
Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll
Semester liegen. hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender
der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehö-
Unterabschnitt 3 ren. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei
Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden be-
Abschlussarbeit stellen.
(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig von-
§ 39 einander. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende
Bestandteile der Abschlussarbeit oder Erstprüfender ist. Die oder der Zweitprüfende darf
Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-
Die Abschlussarbeit besteht aus
den haben.
1. der Bachelorthesis und
(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei-
2. der Verteidigung der Bachelorthesis. dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
§ 43 § 47
Freistellung und Zulassung zur Verteidigung
Betreuung bei der Bachelorthesis der Bachelorthesis und Termin
(1) Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die (1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis
Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften wird, wer
Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom 1. die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in
Dienst freigestellt. Die weitere Anfertigung der Bache- allen Praxismodulen bestanden hat und
lorthesis erfolgt studienbegleitend in den ersten acht 2. die Bachelorthesis bestanden hat.
Wochen des sechsten Semesters.
(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis
(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird legt das Prüfungsamt fest.
die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfen-
den betreut. § 48
Bestandteile der Verteidigung
§ 44
der Bachelorthesis und Protokoll
Abgabe der Bachelorthesis (1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus
(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbei- 1. einer Präsentation der Bachelorthesis,
tungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.
2. einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt
(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende der Bachelorthesis und
schriftlich versichern, dass sie oder er 3. einer fachbezogenen mündlichen Prüfung.
1. die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde (2) In der Präsentation der Bachelorthesis soll die
Mitwirkung verfasst hat und oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel ver- 1. sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt
wendet hat. und
(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu doku- 2. fähig ist, die angewandten Methoden und erzielten
mentieren. Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.
Die Präsentation dauert in der Regel 10 Minuten.
§ 45 (3) In dem wissenschaftlichen Gespräch über den In-
Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis halt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende
(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gut- 1. die Bedeutung des bearbeiteten Themas und we-
achten zu erstellen. sentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten so-
wie
(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll
2. Fragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorge-
innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bache-
hen beantworten und diskutieren.
lorthesis abgeschlossen sein.
Das wissenschaftliche Gespräch dauert in der Regel 20
(3) Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfen- Minuten.
den um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung
der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungs- (4) Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prü-
amt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zu- fung ist das Studienfach, aus dem das Thema der
rück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsver- Bachelorthesis stammt. In der fachbezogenen münd-
such weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt lichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen,
das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Dritt- dass sie oder er wissenschaftliche und berufsprak-
prüfenden. Die oder der Drittprüfende setzt die Rang- tische Fragen und Problemstellungen aus diesem Stu-
punkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung dienfach erläutern kann. Die fachbezogene mündliche
vorgegebenen Rangpunkte fest. Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.
(5) Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelor-
(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit
thesis wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist
mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
von den Prüfenden zu unterschreiben.
§ 46 § 49
Wiederholung der Bachelorthesis Bewertung und Bestehen
(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, der Verteidigung der Bachelorthesis
so kann sie einmal wiederholt werden. (1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthe-
sis werden gesondert bewertet:
(2) Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die
Bachelorthesis fest. Die oder der Studierende kann ein 1. die Präsentation der Bachelorthesis und
Thema vorschlagen. 2. das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der
(3) Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der fachbezogenen mündlichen Prüfung.
Bachelorthesis beträgt drei Monate. Sie beginnt mit (2) Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Vertei-
der Ausgabe des Themas. digung der Bachelorthesis berechnet. In die Rang-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 215
punktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Ge- 3. die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
wichtung ein: (2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die
1. die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of
2. die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches Laws (LL. B.)“.
und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit
70 Prozent. § 54
(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestan- Rangpunktzahl
den, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der der Bachelorprüfung und Abschlussnote
Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt. (1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprü-
(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidi- fung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie
gung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und
ganze Zahl gerundet. die Abschlussnote.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der
§ 50 Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt
Zuhörende bei der zu gewichten:
Verteidigung der Bachelorthesis 1. die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hoch- 2. die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,
schulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende
widerspricht dem. 3. die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,
(2) Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelas- 4. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelor-
sen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prü- thesis mit 5 Prozent.
fungsamt nach Voranmeldung. Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung
wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
§ 51
(3) Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den
Wiederholung einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 be-
der Verteidigung der Bachelorthesis rechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbe-
(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht be- wertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die
standen worden, kann sie einmal wiederholt werden. den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungs-
punkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird
(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Mona-
kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
ten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.
(4) Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus
§ 52 den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule
berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbe-
Note der Abschlussarbeit
wertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein,
(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestan- die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leis-
den worden, legt das Prüfungsamt die Note der Ab- tungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunkt-
schlussarbeit fest. zahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(2) Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit (5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprü-
wird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunkt- fung wird die entsprechende Note als Abschlussnote
zahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung zugeordnet.
ein:
1. die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent § 55
und Abschlusszeugnis,
2. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelor- Bachelorurkunde und Diploma Supplement
thesis mit 30 Prozent. (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
Die Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmän- 1. ein Abschlusszeugnis,
nisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2. eine Bachelorurkunde und
(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entspre-
chende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet. 3. ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
Unterabschnitt 4
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
Weitere gemeinsame Vorschriften Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
§ 53 dienst des Bundes erlangt hat,
Bestehen 2. die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Ab-
der Bachelorprüfung und akademischer Grad schlussnote,
(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer 3. das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung
1. die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note
allen Praxismodulen bestanden hat, sowie
2. die Bachelorthesis bestanden hat und 4. die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
(3) Die Bachelorurkunde enthält die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleis-
1. die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public tung als nicht begonnen. Es wird ein anderes Thema für
Administration“ und die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.
2. den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of (5) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt
Laws (LL. B.)“. die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in
diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt
(4) Das Diploma Supplement enthält die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewer-
1. die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public tet.
Administration“,
2. den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of § 58
Laws (LL. B.)“, Täuschung und Ordnungsverstoß
3. für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leis- (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem
tungspunkte und für die weiteren Module den Mo- Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, da-
dulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten ran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
und die ECTS-Leistungspunkte sowie soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils
4. die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungs-
einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten amtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß
Noten der oder des einzelnen Studierenden im Ver- können sie von der weiteren Teilnahme an der betref-
gleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs. fenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil
ausgeschlossen werden.
Das Diploma Supplement wird in deutscher und in eng-
lischer Sprache ausgestellt. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
§ 56 daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-
scheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann
Bescheid
nach der Schwere der Verfehlung
über die nichtbestandene Bachelorprüfung
(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, er- 1. die Wiederholung einer einzelnen oder mehrerer Prü-
hält vom Prüfungsamt fungen anordnen oder
1. einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestan- 2. die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewer-
dene Bachelorprüfung und ten.
2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleis- (3) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran
tungen. erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prü-
fungsteils festgestellt, so ist Absatz 2 entsprechend an-
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studien- zuwenden.
leistungen enthält
(4) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran
1. die absolvierten Module und die Gesamtbewertung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder
für jedes dieser Module sowie kann eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst
2. die erworbenen ECTS-Leistungspunkte. nach Abschluss der Bachelorprüfung nachgewiesen
werden, so kann das Prüfungsamt die Prüfung inner-
§ 57 halb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Ver-
Verhinderung teidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklä-
ren. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die
(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prü-
Bachelorurkunde zurückzugeben. Der Bescheid ist mit
fungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinde-
rung genehmigt wird. (5) Betroffene sind vor einer Entscheidung nach den
Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der
§ 59
oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt
werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorge- Prüfungsakten und Einsichtnahme
legt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amts- (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
ärztliches Attest vorzulegen.
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,
(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prü-
fungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht 2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem 3. die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen
Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird. in den Praxismodulen I bis III,
(4) Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der 4. das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,
Bearbeitung der Bachelorthesis oder einer anderen 5. die Bachelorthesis,
Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von
mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so 6. die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis
verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um sowie
die Dauer der Verhinderung. Die Verlängerung darf je- 7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
doch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene
nicht überschreiten. Überschreitet die Verhinderung Bachelorprüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 217
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des (2) Angerechnet werden können Module oder Teil-
Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre module. Sie können auch dann angerechnet werden,
aufzubewahren. wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note
(3) Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die bewertet worden sind.
Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte (3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung
nehmen. Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen erst erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
nach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen
werden. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermer- § 62
ken. Anrechnungsbeauftragte
(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbe-
Abschnitt 5
auftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.
Anerkennung (2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert
und Anrechnung von außerhalb das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und
des Studiengangs erworbenen Kompetenzen berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und
Anerkennung.
§ 60
Anerkennung § 63
von Studien- und Prüfungsleistungen Ordnung der Hochschule
(1) Auf Antrag werden folgende Leistungen aner- zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren
kannt: Näheres zum Anrechnungs- und Anerkennungsver-
1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studi- fahren regelt die Hochschule in einer Ordnung.
engängen sowie
Abschnitt 6
2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden
sind Schlussvorschriften
a) vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder § 64
b) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. Übergangsvorschrift
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leis- Für Studierende, die vor dem 1. April 2019 mit dem
tungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verord-
Studiengang „Bachelor of Public Administration“ zu er- nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
bringen sind. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I
(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungs- S. 779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 der Ver-
amt der Hochschule. ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-
(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung dert worden ist, in der bis zum 31. März 2019 geltenden
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fassung weiter anzuwenden.
§ 61 § 65
Anrechnung von Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht an einer Hochschule Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
Hochschule erworben worden sind, können höchstens nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwal-
bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung ange- tung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt
rechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau durch Artikel 3 Absatz 20 der Verordnung vom 12. Feb-
gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der er- ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer
setzt werden soll. Kraft.
Bonn, den 1. März 2019
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 11. März 2019
Auf Grund ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, auszuhändigen.“
h, i, j, w und x und des § 6a Absatz 2 Satz 1 des 3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Mit-
Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des päischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort „Staa-
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), ten“ ersetzt.
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch 3a. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Num- a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
mer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- „Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
stabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes Ausweisdokument“ eingefügt.
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Ab- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des „Sehtestbescheinigung“ die Wörter „nach An-
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) lage 6 Nummer 1.1“ eingefügt.
geändert worden sind, sowie 4. § 16 wird wie folgt geändert:
– des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162)
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- durch das Wort „und“ ersetzt.
tale Infrastruktur:
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Artikel 1 „3. grundlegende mechanische und tech-
nische Zusammenhänge, die für die
Änderung der Straßenverkehrssicherheit von Bedeu-
Fahrerlaubnis-Verordnung tung sind, kennt.“
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fragen“
worden ist, wird wie folgt geändert: ein Komma und die Wörter „die Durchfüh-
rung“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„Bei Änderung eines bereits erteilten Prüf-
„§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahr- auftrages für die Klassen A1, A2 oder A
erlaubnis und Rücktausch von Führer- durch die nach Landesrecht zuständige
scheinen“. Behörde wird eine bereits fristgerecht ab-
b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende gelegte und bestandene theoretische Prü-
Angabe eingefügt: fung in einer der genannten Klassen aner-
„Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar kannt.“
2013 ausgestellter Führerscheine 5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)“. eingefügt:
2. § 4 wird wie folgt geändert: „Darüber hinaus hat er die für die Durchführung
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustel-
der Angabe „(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)“ len.“
die Wörter „oder nicht EU-typgenehmigte 6. § 21 wird wie folgt geändert:
Fahrzeuge mit den jeweils gleichen techni- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
schen Eigenschaften“ eingefügt. „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Form“ eingefügt.
„Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein da- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für gültiger Führerschein mitzuführen und zu- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem ande-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/653 ren Vertragsstaat des Abkommens über
der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68). die Wörter „anderen Staat“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 219
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die fung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-
Wörter „den §§ 30 und 31“ ersetzt. nahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforder-
7. § 22 wird wie folgt geändert:
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Mit- besitzt.“
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
9. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
eingefügt:
den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-
„Staat eine Fahrerlaubnis“ ersetzt. gen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3
entsprechend.“
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mit- 10. § 30a wird wie folgt geändert:
gliedstaat der Europäischen Union oder Ver- a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Rück-
tragsstaat des Abkommens über den Euro- tausch“ die Wörter „Weitergeltung einer deut-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter schen Fahrerlaubnis und“ eingefügt.
„Fahrerlaubnis im betreffenden Staat“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: staates der Europäischen Union oder eines an-
„(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar deren Vertragsstaates des Abkommens über
2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeit- den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die
punkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e Wörter „anderen Staates“ ersetzt.
ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbin- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hatte“
der Führerschein seine Gültigkeit.“
ein Komma und die Wörter „sofern es sich
7b. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: um einen EU- oder EWR-Führerschein han-
a) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die delt oder wenn mit dem betreffenden Staat
Wörter „, wenn die Dienstfahrerlaubnis der eine entsprechende Vereinbarung besteht“
Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar eingefügt.
2013 erteilt worden ist.“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „In den anderen Fällen nimmt sie den Füh-
rerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen
„Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
Abgabe des auf seiner Grundlage ausge-
ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, er-
stellten inländischen Führerscheins wieder
gibt sich der Umfang der Berechtigung zum
ausgehändigt werden. In begründeten Fäl-
Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
len kann die Fahrerlaubnisbehörde davon
aus § 6.“
absehen, den ausländischen Führerschein
8. § 27 wird wie folgt geändert: in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ausländische Stelle zurückzuschicken. Ver-
wahrte Führerscheine können nach drei
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Grund“ das Jahren vernichtet werden.“
Wort „der“ durch die Wörter „einer bis zum
11. § 31 wird wie folgt geändert:
Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten“ er-
setzt. a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt: „Für die Berechtigung zum Führen von Fahr-
zeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Ab-
„Die Klasse der aufgrund einer ab dem
satz 3 entsprechend.“
19. Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaub-
nis der Bundeswehr zu erteilenden all- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
gemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus fügt:
§ 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10 „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-
der Tag zu vermerken, an dem die Dienst- mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine
fahrerlaubnis für die betreffende Klasse er- Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-
teilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer liegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
der betreffenden Klasse der Dienstfahr- Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Ab-
erlaubnis befristet ist, wird die im Dienst- satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
führerschein vermerkte Geltungsdauer in ten nicht mehr besitzt.“
Feld 11 der betreffenden Klassen eingetra-
gen.“ 12. § 48 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „und Miet-
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num- wagen“ gestrichen, und das Komma am
mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprü- bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern b) Nummer 11b wird wie folgt geändert:
„ab dem 1. Januar 1999“ die Wörter „aufgrund
der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils aa) Nummer 11b wird Nummer 11a.
geltenden Fassung“ eingefügt. bb) In der Überschrift werden die Wörter
13. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „lebensrettende Sofortmaßnahmen und“
„ist“ die Wörter „für die Fahrerlaubnisklassen B gestrichen.
und BE“ eingefügt.
cc) Satz 1 wird aufgehoben.
14. In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter
„registriert oder“ und „der Registrierung oder“ ge- c) Nummer 11c wird Nummer 11b.
strichen.
15. § 76 wird wie folgt geändert: d) Nummer 11d wird Nummer 11c.
a) Nummer 11a wird aufgehoben. 15a. Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben.
15b. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter „nach § 12 Absatz 3“ durch die Wörter „gemäß dem Muster
dieser Anlage“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:
„M u s t e r
Sehtestbescheinigung
(Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
Nr. Amtlich anerkannte Sehteststelle:
Name: Vorname:
geboren am:
Der Sehtest wurde durchgeführt
ohne Sehhilfe ⃞ Identität nachgewiesen ⃞
mit Sehhilfe ⃞ Ausweisdokument
Nr.:
Ergebnis des Sehtests:
Die entsprechende zentrale
Tagessehschärfe beträgt: rechts links Der Sehtest
0,7 oder mehr ⃞ ⃞ ist bestanden ⃞
weniger ⃞ ⃞ ist nicht bestanden ⃞
Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen
gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung ⃞
Art der Zweifel:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 221
Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahr-
erlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Seh-
hilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden
Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung).
, den
Unterschrift des Sehtesters“.
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung
der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt
werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht be-
rücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.“
bb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tabelle „Ersterwerb“ wird wie folgt gefasst:
Zulässige
„Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 30 110 101
Mofa 20 69 7
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.“
bbb) Die Tabelle „Erweiterung“ wird wie folgt gefasst:
Zulässige
„Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 20 72 6
C 37 128 101
C1, CE 30 105 101
D 40 138 101
D1 35 121 101
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:
„2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt“.
bb) In Nummer 2.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und La-
dung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren
Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.“
cc) In Nummer 2.2.4 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
„c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu
schließen sind.“
dd) In den Nummern 2.2.6 Buchstabe h, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppel-
buchstabe hh, 2.2.8 Buchstabe f und 2.2.9 Buchstabe f werden jeweils die Wörter „die Führerkabine“
durch die Wörter „das Führerhaus“ ersetzt.
ee) In Nummer 2.2.17 wird die Angabe „19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)“ durch die Angabe „2. Januar 2018
(BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
ff) Nummer 2.2.20 wird aufgehoben.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:
„Anlage 8e
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Tag, bis zu dem der
Fahrerlaubnisinhabers Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Tag, bis zu dem der
Ausstellungsjahr
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033“.
17. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe „05,“ gestrichen.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle I wird wie folgt geändert:
aaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.
bbb) Die laufenden Nummern 111 und 112 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
„111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unter-
scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)“.
ccc) Die Fußnote nach der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahr-
erlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.“
bb) Nach Tabelle I wird folgende Tabelle Ia eingefügt:
„Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Bei Ausstellung
Lfd.
Entfallene Schlüsselzahl eines neuen Führerscheins
Nr.
einzutragende Schlüsselzahl
1 05.01 Nur bei Tageslicht 61
2 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/ 62
innerhalb der Region …
3 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius 63
4 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 64
nicht mehr als … km/h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 223
Bei Ausstellung
Lfd.
Entfallene Schlüsselzahl eines neuen Führerscheins
Nr.
einzutragende Schlüsselzahl
5 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
6 05.06 Ohne Anhänger 66
7 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen 67
8 05.08 Kein Alkohol 68
9 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs- 32, ggf. in Kombination
mechanismen mit 20 und/oder 25
10 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von 79.05
höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1)
11 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen entfällt
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
12 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen entfällt
außer dem Fahrersitz (D1)
13 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen entfällt
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
14 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen entfällt
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E)
15 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug entfällt“.
vorgenommene Anpassungen verwendet werden
17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt
Berechtigung Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
auch zum Führen Zu erteilende oder Einschränkungen:
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr- Klasse
Nr. erlaubnisklasse Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklassen (Schlüsselzahlen
der Klassen gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
1 A A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L
2 A1 A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L
3 A2 A1, AM, L A1, AM, L A1 79.05
4 B AM, L A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
C1, C1E, L A 79.04, BE 79.06
5 C – 7,5 t C1, L A, A1, AM, B, BE, T2 C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
C1, C1E, CE, L A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Berechtigung Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
auch zum Führen Zu erteilende oder Einschränkungen:
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr- Klasse
Nr. erlaubnisklasse Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklassen (Schlüsselzahlen
der Klassen gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
6 C vor dem C1, L, T A, A1, AM, B, BE, C 172, A1 79.03, A1 79.04,
1.10.1995 C1, C1E, C, CE, A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
erteilt L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
7 C nach dem C1, L A, A1, AM, B, BE, T2 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
30.9.1995 C1, C1E, C, CE, L A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
erteilt CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
8 D vor dem C1, C, L, T A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
1.10.1988 C1, C1E, C, L, T A 79.04, BE 79.06
erteilt
9 D nach dem C1, C D1, D1E, D, DE
30.9.1988
erteilt
10 D – LKW C1, C1E, C, A, A1, AM, B, BE, C 172, A1 79.03, A1 79.04,
CE, L, T C1, C1E, C, CE A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
11 C – 7,5 t E B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE, T2 C1 171, A1 79.03, A1 79.04,
CE, L C1, C1E, CE, L A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
12 CE B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE, C 172, A1 79.03, A1 79.04,
L, T C1, C1E, C, CE, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
L, T
b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt
Berechtigung Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
auch zum Führen Zu erteilende oder Einschränkungen:
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr- Klasse
Nr. erlaubnisklasse Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklasse(n) (Schlüsselzahlen
der Klasse(n) gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
1 A A2, A1, AM A, A2, A1, AM
2 A1 AM A1, AM A1 79.05
3 AY A1, AM, L A1, AM, L
4 B A1, AM, L A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
5 BE A1, AM, L A, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
6 C1 A1, AM, B, L A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
7 C1E A1, AM, B, A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
BE, L C1, C1E, L A 79.04, BE 79.06
8 C A1, AM, B, A, A1, AM, B, C1, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
C1, L C, L A 79.04
9 CE A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
C1, C1E, C, L C1, C1E, C, CE, A 79.04, BE 79.06
L, T
10 D1 Keine A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
11 D1E Keine A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
D1, D1E, L A 79.04, BE 79.06
12 D A1, AM, B, C1, A, A1, AM, B, D1, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
C, D1, L D, L A 79.04
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 225
Berechtigung Zuteilung
nur auf Antrag Weitere Berechtigungen
auch zum Führen Zu erteilende oder Einschränkungen:
Lfd. Dienstfahr-
von Dienst- allgemeine Fahr- Klasse
Nr. erlaubnisklasse Klasse und Schlüsselzahl
fahrzeugen erlaubnisklasse(n) (Schlüsselzahlen
der Klasse(n) gemäß Anlage 91
gemäß Anlage 9)
13 DE A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
C1, C1E, C, D1, D1E, D, DE, L A 79.04, BE 79.06
CE, D1, D1E, L
14 L L L
15 M AM AM
16 T AM, L AM, T, L
1
Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2
Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen
zugeteilt.“
18. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Jersey“ folgende Zeile eingefügt:
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
„Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle nein nein“.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-
macht wird.“
b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2
bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in
der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der
deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
2. Verhalten im Straßenverkehr
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
7. Technik
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungs-
richtlinie nach Nummer 1.“
c) Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahr-
erlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-
macht wird.“
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
b) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahrauf-
gabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“
c) Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:
„2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgaben-
katalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“
d) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
„2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine
Helmtragepflicht besteht.“
e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1
Klasse A 70 Minuten 30 Minuten
60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten
60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten
Klasse B 55 Minuten 30 Minuten
Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten
Klasse C 85 Minuten 50 Minuten
Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1E 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D 85 Minuten 50 Minuten
Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D1E 80 Minuten 50 Minuten
Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten
Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
1
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2
Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils
zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht ge-
wachsen ist.
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne
Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei
Fahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten.“
f) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen“ gestrichen.
g) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
a) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
b) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der
Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.“
h) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
„2.6 Prüfungsergebnis
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungs-
ergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenz-
erwerb zur Verfügung.“
i) Nummer 2.7 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 227
Artikel 3
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In § 7 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden das Semikolon und die
Wörter „das gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit 30,70 bis 511,00“.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden
der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des In-
habers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung“ das Komma und die Wörter „der
Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen“ gestrichen.
bb) Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.
cc) Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.
Artikel 5
Weitere Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebühren-Nummern 402.1 bis 402.9 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr,
die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1 123,16
402.1a Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der 106,83
Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV
402.2 weggefallen
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 98,26
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 148,16
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine 148,16
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 148,16
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 141,16
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 98,26
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 123,16“.
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Artikel 6
Änderung der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt 1.2.1.1, 2.2.1.1 und 5.1.1.1 der Anlage 1 der Fahrlehrer-Ausbil-
dungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), wird jeweils in der
dritten Spalte das Wort „Prüfungsrichtlinie“ durch die Wörter „Prüfungsricht-
linien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. September 2019 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3a und 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 229
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 11. März 2019
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I
S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in
der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275),
2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und
3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV)
§1 3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
Geltungsbereich verordnung See nach § 1 Absatz 1 und
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen 4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
von verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderun-
1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und gen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).
Binnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711,
993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom §2
20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) geändert worden
Geltungsbereich von
ist und
Ausnahmegenehmigungen
2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung
S. 3862; 2018 I S. 131). Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen
Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen- geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen
dung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahr-
Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Buchstaben haben folgende Bedeutung: auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen
1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegeneh-
verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt migung dem Beförderungspapier beizufügen.
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderun-
gen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen- §3
schifffahrt), Grenzüberschreitende Beförderung
2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser
verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes be-
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderun- stimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderun-
gen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahn- gen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den
verkehr), Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 231
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
Richtlinie Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefähr-
2008/68/EG licher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1 – offen –
Ausnahme 2 – offen –
Ausnahme 3 – offen –
Ausnahme 4 – offen –
Ausnahme 5 – offen –
Ausnahme 6 – offen –
Ausnahme 7 – offen –
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 – offen –
Ausnahme 11 – offen –
Ausnahme 12 – offen –
Ausnahme 13 – offen –
Ausnahme 14 – offen –
Ausnahme 15 – offen –
Ausnahme 16 – offen –
Ausnahme 17 – offen –
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen –
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 – offen –
Ausnahme 26 – offen –
Ausnahme 27 – offen –
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 – offen –
Ausnahme 30 – offen –
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S, E) Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 233
Ausnahme 1
– offen –
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen –
Ausnahme 7
– offen –
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1.1,
Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter
auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden
ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für ge-
deckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der
betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um
einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des
leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei
Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen
sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen kön-
nen. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume
eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck ge-
führt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen
sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der
Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des
Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck
oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht
saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die wäh-
rend des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in
geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahr-
zeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre fest-
gelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprüh-
wasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz
gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stell-
plätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum
aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahn-
deck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine ange-
saugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018
(BGBl. I S. 1398) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feu-
erlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor
dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Auf-
stellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder auto-
matisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch
die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhan-
den sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede
beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauch-
länge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die
Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuer-
haus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein
Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind
Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur
die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kenn-
zeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Num-
mer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht
erforderlich.
3 Betriebsvorschriften
3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8.
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefähr-
lichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der
Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung
durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,
der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Be-
hörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefähr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 235
liche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und
muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN
mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung
erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-
dene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen
Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem
Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und
deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),
4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklas-
sen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem
Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abge-
stellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf
dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder
letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefähr-
lichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit
gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungs-
papiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststell-
bremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1
bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre
fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach
dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen
nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen
Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsunter-
suchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch
Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6
ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaser-
verstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese
Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der
GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden
sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen
zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zu-
lassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich auf dem
Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13
– offen –
Ausnahme 14
– offen –
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 237
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht
an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzuläs-
sige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und
eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach
Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beför-
derungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengen-
angaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, unge-
reinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tank-
containern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten
leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Be-
förderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die
Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als ge-
schlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durch-
geführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird
und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Aus-
nahme 18“.
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die poly-
halogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Num-
mer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten,
unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer
anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der
Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäqui-
valent-Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Buchstabe nach
Anlage 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung
Nummer 1.2 (TE)
GGVSEB
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Buchstabe nach
Anlage 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung
Nummer 1.2 (TE)
GGVSEB
1 2 3
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäqui-
valent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach
Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäqui-
valent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches
dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:
Gruppe A:
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B:
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikro-
gramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C:
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit
einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 239
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer
flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.,
in die Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach UN-Nummer
Flammpunkt (Flp.) Klasse
Nummer 4.1 Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
B Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger orga-
nischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer
Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungs-
gruppe III eingestuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen
und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III
einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen
und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in
Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.
5 Beförderungszulassung
5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.
Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Ver-
packungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert
werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und
Kesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
a) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
b) Gemische der Gruppe C
in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.
5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhaloge-
nierten Biphenylen und Terphenylen:
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu
den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen
ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Trans-
formatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel,
Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der
Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie
mit Binnenschiffen:
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen.
Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen
wie folgt befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen ent-
sprechen müssen, verpackt werden:
a) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,
b) Höchstmasse: 2,5 Tonnen,
c) Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe
müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,
dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt
wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend
zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen
wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und
zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen.
Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.
5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert
werden.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert
sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:
a) 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
b) 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
c) 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen
lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müs-
sen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so
verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen wäh-
rend der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass
eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit
Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die Schiffe
müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und
über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
a) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppel-
hüllenschiffe nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,
b) nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden,
müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die
notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich
für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zu-
ständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher
sind.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ B-Ver-
sandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der
Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackun-
gen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese
Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zuge-
schmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 241
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder
UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad
Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungs-
gruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der
Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungs-
gruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften der §§ 35
und 35a der GGVSEB.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht
angewendet werden.
6.5 (weggefallen)
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der
Sendung zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff
Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
zugänglichen Stellen befinden.
7 Angaben im Beförderungspapier
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:
aa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ voran-
gestellt werden,
bb) der Begriff „Abfall“,
cc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/Gemisch enthält
polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane3)“,
dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind, die Num-
mern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,
ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und
ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in Großbuchstaben
und in Klammern.
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
Beispiele:
„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte
Dibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)“;
„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzofurane und
polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)“;
„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine
und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)“.
b) in den Fällen der Nummer 5.3:
„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung
mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestim-
mungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind,
unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen
Reaktionen miteinander eingehen können.
3
Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der
nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zu-
lässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungs-
verbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer
Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß
den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutref-
fenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades,
gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzu-
geben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe
innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausrei-
chenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der
durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden inner-
halb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausrei-
chenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6
ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten
Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure
auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen
ist.
2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Ver-
packungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern
der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die
Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas Essigsäure,
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037) Kohlenwasser-
mit folgenden Eigenschaften: stoffgemisch
5A erstickend, (E) 2.2
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend (E) 2.2 + 5.1
Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel 3.4
des ADR/RID/ADN freige-
stellte Gegenstände der
Klasse 2 beigegeben werden
(z. B. Kohlendioxidpatronen).
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN 1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes 6F
des ADR/RID/ADN und
dürfen daher nicht im Rah-
men dieser Ausnahme be-
fördert werden (Beförderung
nach Sondervorschrift 654
ADR/RID/ADN).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 243
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.2 2 Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaften:
5T giftig, (D) 2.3
5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend 2.3 + 2.1 + 8
oder
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8
1.3 2 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2
2.1 3 II und III Entzündbare, flüssige, nicht (D/E) II 3 Essigsäure,
giftige, nicht ätzende Abfälle Kohlenwasser-
mit einem Flammpunkt unter stoffgemisch
23 °C, deren Dampfdruck bei
50 °C 110 kPa (1,10 bar)
nicht übersteigt, z. B. Benzin,
Spiritus, Petroleum, Alkohole
außer Methanol und mit ei-
nem Flammpunkt zwischen
23 °C und 60 °C, z. B.
Dieselkraftstoff oder Heizöl,
leicht
2.2 3 I bis III Klebstoffabfälle sowie (D/E) I 3
Farb- und Lackabfälle
(außer solche, die der
UN 1263 zuzuordnen sind,
Beförderung gemäß Sonder-
vorschrift 650 ADR/RID/
ADN) einschließlich solcher
mit Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von höchs-
tens 12,6 % in der Trocken-
masse
Bem.: Zu Härterpasten siehe
Abfallgruppe 8
3.1 3 I bis III Entzündbare, flüssige, (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure,
organische halogenhaltige Kohlenwasser-
oder organische sauerstoff- stoffgemisch
haltige, giftige Abfälle und
solche, die nicht einer
anderen Sammeleintragung
zugeordnet werden können,
der UN 1992, UN 2603 und
UN 3248, z. B. Altöle, auch
solche mit geringen Chlor-
anteilen (z. B. polychlorierten
Kohlenwasserstoffen) sowie
Abfälle mit Methanol
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen (C/D) I 6.1 + 3
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN 2285, z. B. Trichlor-
ethan, Trichlorethylen (Tri),
Perchlorethylen (Per),
Methylenchlorid, Tetrachlor-
kohlenstoff, Chloroform,
Filterpatronen aus chemi-
schen Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle (D/E) II 9
(PCB) (UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und Terphenyle
(UN 3151 und UN 3152),
auch in verpackten Klein-
geräten, wie Kleinkonden-
satoren
Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen
in unverpackten Geräten
siehe Klasse 9, UN 2315,
UN 3432, UN 3151 und
UN 3152.
Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen,
die polychlorierte Dibenzo-
furane (PCDF) der Klasse 6.1
enthalten, siehe Aus-
nahme 19 dieser Ver-
ordnung.
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, (C/E) I 3 + 6.1
entzündbaren, giftigen
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und Pflanzenschutz-
mitteln mit einem Flamm-
punkt unter 23 °C
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen, (C/E) I 6.1 + 3
giftigen, entzündbaren
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und Pflanzenschutz-
mitteln
4.1 3 I bis III Entzündbare flüssige, (C/E) I 3+8 Essigsäure,
ätzende Abfälle Kohlenwasser-
stoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige, (C/E) I 3 + 6.1 + 8
giftige und ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt unter
23 °C, einschließlich Gegen-
stände mit diesen Flüssig-
keiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 245
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
5.1 9 III Umweltgefährdender Stoff (E) III 9
fest oder flüssig Zusätzlich ist
dauerhaft die
Kennzeich-
nung nach
5.2.1.8.3
anzubringen
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen (E) II 4.1
Stoffen bestehen, die nicht
giftige und nicht ätzende
entzündbare flüssige Stoffe
mit einem Flammpunkt
bis 60 °C enthalten können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verunrei-
nigte Ölbinder, getränkt oder
behaftet mit Ölen und Fetten
Bem.: Phosphorsulfide, nicht
frei von weißem oder gelbem
Phosphor, sind zur Beförde-
rung nicht zugelassen.
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder (E) II 4.1
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer ent-
zündbarer Form enthalten
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare (E) II 4.1 + 6.1
feste Stoffe, giftig enthalten
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare (E) II 4.1 + 8
feste Stoffe, ätzend ent-
halten
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher, (D/E) II 4.2
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbstent-
zündlichen Stoffen verun-
reinigt sind, z. B. bestimmte
Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige
organische feste Stoffe,
nicht giftig, nicht ätzend,
z. B. körnige oder poröse
brennbare Stoffe, die mit der
Selbstoxidation unterliegen-
den Bestandteilen getränkt
oder verunreinigt sind, z. B.
mit Leinöl, Leinölfirnisse,
Firnisse aus anderen analo-
gen Ölen, Petroleumrück-
stände
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder (D/E) II 4.2
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer
selbstentzündlicher Form
enthalten
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.7 4.2 II und III Abfälle, die feste selbst- (D/E) II 4.2 + 6.1
erhitzungsfähige Stoffe,
giftig enthalten
6.8 4.2 II und III Abfälle, die feste selbst- (D/E) II 4.2 + 8
erhitzungsfähige Stoffe,
ätzend enthalten
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide (D/E) II 4.2
und Dithionite, wie Natrium-
dithionit und Zubereitungen,
z. B. Textilentfärber und
selbsterhitzungsfähige
anorganische feste Stoffe,
nicht giftig, nicht ätzend
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder (D/E) II 4.3
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer Form
enthalten und die mit Wasser
entzündbare Gase ent-
wickeln
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metall- (B/E) I 4.3
nitride, wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig, (B/E) I 4.3 + 6.1
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste (C/E) I 6.1
Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 Salpetersäure,
(oxidierend) wirkende 55 %
Chlorite oder Hypochlorite
enthalten, wie feste
Schwimmbadchlorierungs-
mittel mit Natriumchlorit,
Kaliumchlorit, Calcium-
hypochlorit oder Mischun-
gen von Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln siehe Abfall-
gruppe 14.
Bem. 2: Chlorit- und Hypo-
chloritmischungen mit einem
Ammoniumsalz sind zur
Beförderung nicht zuge-
lassen.
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Stoffe,
fest, giftig enthalten
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 8
(oxidierend) wirkende Stoffe,
fest, ätzend enthalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 247
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle (D) II 5.2
mit Dibenzoylperoxid,
Dicumylperoxid der
UN 3104, UN 3106, UN 3108
oder UN 3110 in Dosen
und Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
9.1 6.1 I bis III Abfälle, fest oder flüssig, (C/E) I 6.1 Netzmittellösung
mit Quecksilberverbindun-
gen
9.2 8 III Abfälle, die metallisches (E) III 8
Quecksilber enthalten
Bem.: Dieser Gruppe dürfen
auch Gegenstände mit
Quecksilber beigegeben
werden.
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, (C/E) I 6.1
z. B. Gold- und Silberputz-
mittel
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle (C/E) I 6.1
mit giftigen Stoffen, nicht
ätzend und nicht entzündbar
Bem.: Abfälle mit PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen,
die polychlorierte Dibenzo-
furane (PCDF) der Klasse 6.1
enthalten, siehe Aus-
nahme 19 dieser Verord-
nung.
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle (C/E) I 6.1 + 8
mit giftigen Stoffen, ätzend
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle (C/D) I 6.1 + 3
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige Pflanzen- (C/E) I 6.1
schutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel, aus-
genommen solche der
Abfallgruppe 7
10.1 8 II Abfälle mit Salpetersäure (E) I 8 Salpetersäure,
I und II (UN 2031), Nitriersäuremi- 55 %,
schungen (UN 1796 und Netzmittellösung
UN 1826) und/oder
II Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reinigungs-
mittel
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salzsäure
der UN 1798 sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen,
nicht denitriert, sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-% reiner
Säure, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, (E) II 8 Netzmittellösung
z. B. bestimmte Reinigungs-
mittel, Biersteinentfernerpas-
ten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäure- (E) II 8 + 6.1
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit (C/D) I 8 + 6.1
ätzenden, giftigen Stoffen
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von (E) I 8
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluorwas-
serstoff), saure fluorhaltige
Stoffe, flüssige Halogenide
und andere flüssige halo-
genierte Stoffe (ausgenom-
men der Fluorverbindungen,
die in Berührung mit feuchter
Luft oder Wasser saure
Dämpfe entwickeln), flüssige
Carbonsäuren und ihre
Anhydride, sowie flüssige
Halogencarbonsäuren und
ihre Anhydride, Alkyl- und
Arylsulfonsäuren, Alkyl-
schwefelsäuren und organi-
sche Säurehalogenide, wie
Salzsäure, Phosphorsäure,
Essigsäure, Chlorsulfon-
säure, Ameisensäure,
Chloressigsäure, Propion-
säure, Toluolsulfonsäuren,
Thionylchlorid
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und (E) I 8
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder Wasser saure Dämpfe
entwickeln) und feste
Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 249
Angaben im Beför- Die chemische
Verpa- derungspapier Verträglichkeit der
ckungs- Werkstoffe der
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Verpackungen aus
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- Kunststoff muss
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- mindestens gegen-
ckungs-
Klassifizie- kungs- über folgenden
gruppe
rungscode code Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, (E) I 8 + 6.1
giftigen Stoffen
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen (E) III 8 Wasser,
Ammoniaklösungen mit Netzmittellösung
höchstens 35 % Ammoniak
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige (E) I 8
basische Abfälle (ausge-
nommen UN 2029), z. B.
bestimmte Reinigungsmittel
mit Natrium- und/oder
Kaliumhydroxid sowie
Natronkalk, Brünierungs-
mittel mit Natrium- und/oder
Kaliumsulfid (Geschirr-
spülmittel oder Entkalker mit
Natriummetasilicat, Kalk-
milch mit Calciumhydroxid)
13.3 8 III Abfälle von Formaldehyd- (E) III 8
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel, Desinfek-
tionsmittel
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und (E) II 8 Salpetersäure,
Hypochloritlösungen, z. B. 55 %,
bestimmte Chlorbleich- Netzmittellösung
laugen, Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln der Abfallgruppe 8
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoff- (E) II 5.1 + 8
peroxid-Lösungen, z. B.
bestimmte Reinigungsmittel,
Haarfärbemittel
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Stoffe,
flüssig, giftig enthalten
15.1 Nicht identifizierbare (B/E) Kennzeich-
gefährliche Abfälle nung gemäß
5.2.1.10.1
Bem.: Für diese Abfälle Zusätzlich
gelten besondere Vorschrif- ist auf
ten, siehe Nummern 2.6, 2.8 mindestens
und 4.3 dieser Ausnahme. 2 Seiten
dauerhaft die
Aufschrift
„Gefahrgut,
nicht identi-
fiziert“ anzu-
bringen.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
2.5 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum
oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Groß-
packmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungs-
gruppe I bauartzugelassen sind:
a) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus ge-
eignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A
oder 4B als Außenverpackung.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codie-
rung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12
und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
b) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut
(z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
c) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
d) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen
Transport und
f) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füll-
menge wie die Außenverpackung besitzen.
2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen ein-
zusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus
starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer
aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft,
-zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu
mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in
Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-
zeichnet sind, zu verpacken.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen
dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit
Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID ver-
wendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauart-
geprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen
dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel
(IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind
inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig aus-
gefüllt sind.
2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie
die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Ab-
fällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus
Kunststofffolie verpackt werden.
2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern,
Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte
und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F,
die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
a) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermie-
den werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 251
b) Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zu-
gelassenen Verpackungen befördert werden:
Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz be-
stehen darf.
2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer
Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt wer-
den, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
c) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
d) die Bildung instabiler Stoffe.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22
der GGVSEB zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischen-
fällen oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – ent-
sprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards)
nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13
nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Contai-
nern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im
Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender
Belüftung zu befördern.
4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßen-
verkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau pas-
sende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht
unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch an-
dere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Ver-
packungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in
ihnen enthalten sind.
5 Beförderungspapier
Im Beförderungspapier sind anzugeben:
a) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
b) als Bezeichnung des Gutes:
– Abfallgruppe(n) <<…>>
– Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>
– Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>
– Tunnelbeschränkungscode <<…>>
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
– Anzahl der Versandstücke und
– Beschreibung der Versandstücke
Anstelle von „<<…>>“ sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzu-
tragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.
c) Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
6 Befristung
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4
MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950
Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und
5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288,
UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052,
UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364,
UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831
1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammenge-
packt werden.
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht
der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammen-
gepackt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderun-
gen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengen-
begrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert
werden.
2 Verpackung
2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B,
Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu
verwenden.
2.2 Bauartprüfung
Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 21“.
5 Befristung
Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID
dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b) in Aufsetztanks,
c) in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der
13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der
Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tank-
codierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zu-
gelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13
ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 253
2 Sonstige Vorschriften
a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die
auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit
entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu
untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und
Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks
nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und
zu untersuchen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter
Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene
Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken:
„Ausnahme 22“.
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätz-
lich zu vermerken: „Ausnahme 22“.
Ausnahme 23
– offen –
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR
a) für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLEN-
WASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,
B 2, B oder C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET,
UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978
PROPAN,
b) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und
c) für flüssige Stoffe der Klasse 9
dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert
werden.
2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum
von höchstens 1 000 Liter
2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie
des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.
2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter
gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.
2.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2
ADR zu kennzeichnen.
2.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kenn-
zeichnen.
2.6 Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in
Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.
3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum
über 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum
über 1 000 Liter befördern
3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert
und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren
müssen dicht verschlossen sein.
3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet
sein.
3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen, nicht jedoch
die darin aufgeführte Ausrüstung.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
3.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
nach Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeich-
nen. Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen
nach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden
sind.
3.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit dem Kennzeichen
für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an
beiden Längsseiten und hinten zu versehen.
3.6 Die Beförderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln
mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den
Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.
3.7 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von
einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit
Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheini-
gung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
3.8 Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1,
4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit
8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.
3.9 Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für
Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.
3.10 In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die
Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Aus-
nahme 24“.
4 Sonstige Vorschriften
Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
5 Befristung
Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 25
– offen –
Ausnahme 26
– offen –
Ausnahme 27
– offen –
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1
ADR/RID dürfen Automobilteile
– UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
– UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahr-
gütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammen-
geladen werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
Höchstzulässige
Klasse/ Gesamtmenge
Verpackungs-
UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs- je Beförderungs-
gruppe
code einheit/Wagen/
Container
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 I
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 I
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1 000 l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 255
Höchstzulässige
Klasse/ Gesamtmenge
Verpackungs-
UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs- je Beförderungs-
gruppe
code einheit/Wagen/
Container
1 2 3 4 5
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 l
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 3/F1 II 333 l
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1 000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1 000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 3/F1 II und III 333/1 000 l
1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, 2/5F – 333 kg
bis max. 1 l Fassungsraum
1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3/F1 III 1 000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3/F1 II und III 333/1 000 l
N.A.G.
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8/C7 III 1 000 l
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND,
N.A.G.
2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % 8/C1 II 333 l
Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT,
SAUER
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M7 III 1 000 kg
FEST, N.A.G.
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M6 III 1 000 l
FLÜSSIG, N.A.G
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/
RID zu verpacken.
4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die
höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe bei-
der Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter,
deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit
dem Faktor 3 zu multiplizieren.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische
Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.
7 Befristung
Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 29
– offen –
Ausnahme 30
– offen –
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR
müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter
der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21
und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9
ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der
Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der
§§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen
im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag
und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit
Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter
mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versand-
stücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung
mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer
Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefähr-
lichen Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern
und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter
der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorge-
schriebene Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX
der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a
bis h entspricht.
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschiff-
fahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die
zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betrei-
ben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestim-
mungen beachtet werden.
* Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123
Bonn, angefordert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 257
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur
befördert werden, wenn
a) sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
b) während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu
erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
a) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,
b) Güter der Klasse 5.2,
c) Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist,
dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der
Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindes-
tens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sons-
tigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinen-
raumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explo-
sionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefähr-
lichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden
können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit
Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entspre-
chende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtun-
gen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz
und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden
sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die
Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter ent-
halten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im
Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt beför-
dert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeich-
nung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU
gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefähr-
liche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer
den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflicht
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zustän-
dige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit
gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht
betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse,
Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungs-
maßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“.
10 Schriftliche Weisungen
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke
vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Num-
mer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 11. März 2019
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I
S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2017
(BGBl. I S. 711, 993),
2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2a der Verordnung vom
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859),
3. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 19 der Verordnung
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) und
4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2019, teils am 28. Februar 2019 in Kraft
getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 259
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*
Inhaltsverzeichnis § 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im
Eisenbahnverkehr
§ 1 Geltungsbereich § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 3 Zulassung zur Beförderung § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnen-
§ 5 Ausnahmen schifffahrt
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
digitale Infrastruktur in der Binnenschifffahrt
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Vertei- § 35 Verlagerung
digung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau § 35a Fahrweg im Straßenverkehr
und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und
stellen
35a gelten
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
und -prüfung
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor- § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische § 38 Übergangsbestimmungen
Entsorgungssicherheit
Anlage 1 (weggefallen)
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
Tanks Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der
Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für
des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
Druckgefäße
innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr schreitende Beförderungen
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders aus-
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt gerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcon-
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders tainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur
Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der
§ 18 Pflichten des Absenders UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers §1
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers Geltungsbereich
§ 23 Pflichten des Befüllers (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
§ 23a Pflichten des Entladers grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbe- Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-
weglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)
MEMU gefährlicher Güter
§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon-
ditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie- 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
deraufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)
und Prüfungen von IBC
und
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn- 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt schifffahrt)
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm- gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
straßen und in angrenzenden Seehäfen.
§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im
Eisenbahnverkehr (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-
der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung kräften gehören oder für die die Bundeswehr und
des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und techni- ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
schen Fortschritt (ABl. L 42 vom 15.2.2018, S. 52) und der Richtlinie
2018/1846/EU der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpas- 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-
sung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par- rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
laments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im
Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller
(ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58). Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-
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riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben §2
der Bundeswehr erfordern. Begriffsbestimmungen
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser
1. Nummer 1 genannten Verordnung wie folgt verwendet:
a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die 1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt
zu dem Europäischen Übereinkommen vom die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-
30. September 1957 über die internationale Be- trages, gilt als Absender der Absender nach diesem
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas- nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen
sung der Anlagen A und B vom 29. November Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-
2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach der;
Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen
vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) ge- Güter in
ändert worden sind, sowie die Vorschriften der
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-
Anlage 2 Nummer 1 bis 3 und Anlage 3,
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- weglicher Tank oder Tankcontainer),
meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße
b) einen MEGC,
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-
stabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in
die Vorschriften der Anlage 3, loser Schüttung,
2. Nummer 2 genannten d) einen Schüttgut-Container,
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der f) ein Batterie-Fahrzeug,
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde- g) ein MEMU,
rung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des
Übereinkommens über den internationalen Eisen- h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas- i) einen Batteriewagen,
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 j) ein Schiff oder
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-
gabe der 21. RID-Änderungsverordnung vom k) einen Ladetank
5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494) ge- einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
ändert worden ist, sowie die Vorschriften der unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem
Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4 und Anlage 3, Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
befördert;
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah- 3. Verlader ist das Unternehmen, das
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder
die Vorschriften der Anlage 3 und ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
3. Nummer 3 genannten (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-
tel (ADN) oder einen Container verlädt oder
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,
Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf
über die internationale Beförderung von gefähr- ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-
lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) förderungsmittel (ADN) verlädt oder
vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein
die zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Än- Schiff verlädt (ADN).
derungsverordnung vom 19. November 2018
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-
(BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, sowie
telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-
die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,
rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährli-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt chen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-
am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestim- verpackungen und IBC einfüllt oder die Versand-
mungen in Anlage 2 Nummer 6. stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN auch das Unternehmen, das gefährliche Güter ver-
und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und packen lässt oder das Versandstücke oder deren
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be- Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder än-
griffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied- dern lässt;
staat“. 5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-
auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 261
sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, 15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die
Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom
Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich- 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt
tungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August
der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be- 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch 16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les
für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-
werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff schenstaatliche Organisation für den internationa-
Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Con- len Eisenbahnverkehr;
tainer (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcon-
tainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, 17. UNECE (United Nations Economic Commission for
Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie- Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-
wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon- ten Nationen für Europa;
tainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; 18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-
2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);
nergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von
der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab- 19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2
schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei- Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten
ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in
mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-
zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfah- fäße und Tanks für Gase;
rende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsma- 20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen
schinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßen- nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswas-
bahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrenn- serstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-
ten Schienennetz verkehren; machung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-
deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A nahme der Elbe im Hamburger Hafen.
und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach
den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN §3
gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Zulassung zur Beförderung
Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs- Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
nummer 1.1 und 1.2 genannten Güter; befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wie- Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,
deraufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgear- 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
beitete Großverpackungen und wiederaufgearbei- 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
tete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-
1.2.1 ADR/RID herstellt; sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-
wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekon-
ditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts §4
1.2.1 ADR/RID herstellt;
Allgemeine Sicherheitspflichten
10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
das einen Absender beauftragt, als solcher aufzu- ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
treten und Gefahrgut selbst oder durch einen Drit- baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
ten zu versenden; um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß- halten.
packmittel; (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
Goods Code) ist der Internationale Code für die Be- fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
zuletzt durch die Entschließung MSC. 406(96) ge- beseitigt werden, hat
ändert worden ist, in der amtlichen deutschen 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
2016 (VkBl. S. 718); Eisenbahnverkehr oder
13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
container mit mehreren Elementen. Dies gilt auch
ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
für UN-MEGC;
oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwen-
14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi- digen Informationen zu versehen oder versehen zu las-
ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-
ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer
oder ein Fahrzeug; zu benachrichtigen.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher- selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen
heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, achtens verzichten.
2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auf-
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die erlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur
Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh- Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der
migungen der zuständigen Behörden erteilt sind. Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müs-
sen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4
§5 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden
Ausnahmen sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön- Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission
nen für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Ver-
1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den längerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Ar-
Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 tikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
Anlage 2 dieser Verordnung, die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundes-
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun- wehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unterneh-
deseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen men und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von
von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi- dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der
tel 1.8 und 1.10 – RID und Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1
Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so-
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi- weit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-
tel 1.8 und 1.10 – ADN ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom (7) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und
24. September 2008 des Europäischen Parlaments Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-sena-
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zu- toren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stel-
lässig ist. len dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für
Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, so-
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-
weit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-
dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von
nommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-
Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.
gen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (8) Die für den Bereich
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
fahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Ab-
Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 satz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen
ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt
innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnah- 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-
men schließen für den Bereich der Bundeswasserstra- nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der üb-
ßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entschei- rigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern
dungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterab- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-
schnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 nahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirek-
ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im tion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Be-
Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen reich der Bundeswasserstraßen,
Behörde.
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist was anderes bestimmt.
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-
begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus- mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-
nahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage den.
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 263
schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder tel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus- 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und
nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und
(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und
das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks
Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulas-
Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem sung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks
Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;
dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen 3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen
Personen lesbar gemacht werden kann. nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-
Druckgeräte-Verordnung fallen;
§6 4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
Zuständigkeiten des schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
Bundesministeriums für bescheinigungen für Fahrzeugführer und
Verkehr und digitale Infrastruktur 5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
frastruktur ist zuständige Behörde für soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab- (2) Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau
schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab- und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-
schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die stellen sind zuständige Behörden für
UNECE/OTIF;
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen
3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und
Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN; 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und 3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE bescheinigungen für Fahrzeugführer und
und 4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-
b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern riums des Innern, für Bau und Heimat erforderlich ist.
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er- (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-
forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta- stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-
riat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis- nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbe-
sion für die Rheinschifffahrt; förderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie
den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesmi-
ADN und nisteriums des Innern, für Bau und Heimat. Bei der Be-
7. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von förderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die
Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch
nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN. wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen be-
dient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen
§7 neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden
zur Überwachung befugt.
Zuständigkeiten
der vom Bundesministerium §8
der Verteidigung oder vom Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten der Bundesanstalt
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für Materialforschung und -prüfung
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be- (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
stellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für -prüfung ist zuständige Behörde für
die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte 1. Aufgaben nach
zuständige Behörden für a) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Ab-
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü- ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Aus-
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten rüstung, Informationstechnik und Nutzung der
6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau- für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach
musterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN- § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi- dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpa-
zugewiesenen Zuständigkeiten, ckungen sowie die Anerkennung von Überwa-
c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt chungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-
4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-
und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Infor- gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für
nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen
und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte ADR/RID;
4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/
rung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tank-
RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-
container und Tankwechselaufbauten (Tankwech-
Technischen Bundesanstalt,
selbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;
f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts
6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach 6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen
Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a, für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach
Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/
g) Kapitel 6.7 ADR/RID, RID/ADN;
h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-
lung der Kennzeichen und die Baumusterzulas- 7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-
sung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeu- mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-
gen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tank- fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung
wechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-
die Festlegung von Bedingungen nach Ab- sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/
ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähi- RID/ADN;
gung der Hersteller für die Ausführung von 8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
Schweißarbeiten und die Anordnung zusätz- stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
licher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und ADR/RID;
die Festlegung der Bedingungen für Schweiß-
9. die Überwachung von Managementsystemen für
nähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2
die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-
ADR,
on, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von
i) Kapitel 6.9 ADR/RID, zulassungspflichtigen Versandstücken für radioak-
j) Kapitel 6.10 ADR/RID, tive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung
k) Kapitel 6.11 ADR/RID und mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regel-
und Kapitel 9.8 ADR, werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerken-
nung von technischen Regelwerken nach Ab-
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle
satz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1
zugewiesen ist;
Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9,
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin- 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug- 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem
nis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht struktur;
spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-
fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit 11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Un-
Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unter- terabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
abschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio- 12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach
aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das
Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die
ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2
kerntechnische Entsorgungssicherheit; ADN.
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten
Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber- der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
gungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun- (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
gen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/ d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten
RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Ge-
IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; nehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder- ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrecht-
aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und lichen Vorschriften sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 265
§9 § 12
Zuständigkeiten der von der Ergänzende Zuständigkeiten
Bundesanstalt für Materialforschung der Benannten Stellen für Tanks
und -prüfung anerkannten Prüfstellen (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh-
-prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee rung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN
anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumus- EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind
terprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und zuständig für
außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks 1. die Baumusterprüfung von
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den
diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbe- Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und
wegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den
Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
§ 10 6.7.5.12.7 ADR/RID,
Zuständigkeiten des b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
Bundesamtes für Ausrüstung, Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3
und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5
den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde ADR/RID und
für Aufgaben nach
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten
1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-
2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive men mit der Bundesanstalt für Materialforschung
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, und -prüfung;
3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe 2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-
und Gegenstände mit Explosivstoff und schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv- a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-
stoff. pitel 6.7 ADR/RID,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
§ 11 Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
Zuständigkeiten Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
des Bundesamtes für bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
kerntechnische Entsorgungssicherheit Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi- Kapitel 6.10 ADR/RID und
cherheit ist zuständige Behörde für c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge- 3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
führten Radionuklidwerte und von alternativen Ra- 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
dionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
ADN; Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-
satz 6.8.5.2.2 und die Anerkennung der Befähigung
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Ausführung von Schweißarbeiten nach Ab-
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 satz 6.8.2.1.23 ADR/RID;
ADR/RID/ADN;
4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab- dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN; ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der
5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-
radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab- fung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und
satz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren 6.8.2.4.4 ADR;
Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-
ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis terzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach ausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1
Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für Norm aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzu-
die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem lassung sind die Verfahren anzuwenden, die in
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den
1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-
die Überwachung der Herstellung der Ventile und fahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-
anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterab- derkehrenden Prüfungen anwenden.
schnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie
Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht je- Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den
doch für die Baumusterzulassung nach Unterab- Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-
schnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung ordnung fallen.
nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur
Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab- § 13a
schnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht
anwendbar und Zuständigkeiten der
Benennenden Behörde
6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach
den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-
und mer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist
zuständig für die Registrierung der Unterscheidungs-
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer zeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Ab-
Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. satz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4
Nummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers
den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte- nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.
Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben
nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten § 14
Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver- Besondere
ordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC Zuständigkeiten im Straßenverkehr
17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-
sind. eignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministe-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwi-
schen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-
und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach
Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-
Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden dig für
und Stellen teilnehmen müssen. 1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,
die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung
§ 13 der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
Ergänzende Zuständigkeiten nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-
der Benannten Stellen für Druckgefäße und Prüfungssprache deutsch ist,
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche- 2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahr-
Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stel- zeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach
len sind zuständig für § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in
eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-
1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände- mer 1 und
rung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa- schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
ckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat- bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme
zes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes- der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Num-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die In-
4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/ dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung; (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID; Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
5. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro- zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen
gramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung
von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von
6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für
6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1
7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-
Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. schriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 267
einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab- ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun-
9.1.3.1 ADR. gen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab-
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra- satz 6.8.5.2.2 RID;
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der 9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I dungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Ab-
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6
vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b
ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu- RID;
ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr 10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und
bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan- abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern
desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich
für die jährliche technische Untersuchung und die Ver- der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fal-
längerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei- len;
nigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht
vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergän- 11. die Erteilung der Zustimmung nach Ab-
zungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheini- satz 6.8.3.2.16 RID;
gungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR. 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-
(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zu- gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
lassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im
Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR. forschung und -prüfung;
13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
§ 15 rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen
Besondere und abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht
Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druck-
geräte-Verordnung fällt;
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-
hörde für 14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset- Bundes und
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 15. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach
Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.
2. die Entgegennahme der Informationen und Mit-
teilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be- bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Aner-
reich der Eisenbahnen des Bundes; kennungen und Genehmigungen können widerruflich
erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden,
3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon- soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der ge-
trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord- fahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-
nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; stellen.
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab- (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-
Bundes; bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-
5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung nung nichts anderes bestimmt ist.
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-
terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das § 16
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Besondere
struktur; Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi- zuständige Behörde für
tel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Or- 1. die Typzulassung von Flammendurchschlagsiche-
ganisation für den internationalen Eisenbahnver- rungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-
kehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen vorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurch-
nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbah- schlagsicherung“), von Hochgeschwindigkeitsven-
nen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem tilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvor-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- schrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-
struktur; keitsventil“), von Deflagrationssicherheit der Probe-
entnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN
7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Pro-
nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung beentnahmeöffnung“) und von Deflagrationssicher-
der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab- heit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen
satz 6.8.2.1.16 RID; von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Über-
8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für gangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrich-
die Ausführung von Schweißarbeiten und die An- tung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks“);
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen 9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder
nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe- Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C
entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probe- Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33
entnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von Buchstabe i 2 ADN;
Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbe- 10. die Genehmigung von alternativen Bauweisen und
stimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von An- das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und
schlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbe- Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;
stimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeein-
richtung“) und 11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-
schnitt 1.5.3 ADN;
3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck
von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Ab- 12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterab-
schnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungs- schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
druck“. Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983;
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt ist zuständige Behörde für 13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie
des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme der Un- Schubleichters mit dem Original nach den Unterab-
terabschnitte 1.16.2.3 und 1.16.13.2 Satz 2 und 3 schnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
ADN;
14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun- satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-
gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so- zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.
wie die Anerkennung von Dokumenten nach den
Die in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassun-
Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;
gen und Genehmigungen können widerruflich erteilt,
3. die Zulassung von Personen zur Prüfung befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit
a) der Isolationswiderstände und der Erdung der dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-
festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte beförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von
b) der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosi- Personen zur Feststellung und Bescheinigung der
onsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und
„begrenzte Explosionsgefahr“, der Anlagen und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist
Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51, 1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der im Bereich der Bundeswasserstraßen und
autonomen Schutzsysteme oder der Überein-
2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im
stimmung von Unterlagen mit den Gegeben-
Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.
heiten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2
ADN; Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie-
und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidig-
4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung
ten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-
für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahr-
erlöschschläuche und der Lade- und Löschschläu-
zeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbeschei-
che nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2
nigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, be-
ADN;
fristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies
5. die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Re- erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-
gel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß derungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Absätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-
ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explo- weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich
sionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige
sind; Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
6. das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterla- nungswidrigkeiten nach § 37.
gen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Ab- (5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
satz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterab- fahrt ist zuständige Behörde für
schnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und
das Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord 1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-
mitzuführenden Dokumente nach den Unterab- terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
schnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN; 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-
7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen schnitt 8.2.2.7 ADN.
Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in sei-
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN; nem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswas-
8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-
terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das straßen ist zuständige Behörde für
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-
struktur; gaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 269
2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektri- (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-
schem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die
Funken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder
ADN; elektronisch mitgeteilt werden.
3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte
§ 18
Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-
terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Pflichten des Absenders
Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448; (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr
4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersa- sowie in der Binnenschifffahrt hat
gung der Verwendung eines Schiffes für die Beför- 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter
derung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-
1.16.13.2 ADN und führt worden sind, den Verlader, der als erster die
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-
5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei- fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-
lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN. Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so- des Beförderungsauftrags
wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach
nach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2 Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/
genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befris- ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d
tet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies er- ADN
forderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde-
b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-
rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
den, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf de-
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ren Beachtung
ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab- schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei Beför-
schnitt 1.8.1.4 ADN. derungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/
(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche
Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erfor-
der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren An- derlich;
lage “Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen” in 2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer
(VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men-
nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN. gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-
mieren;
§ 17 3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und
vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung
Pflichten des Auftraggebers des Absenders
zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat befördert werden dürfen;
1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu 4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezu-
vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 lassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer
ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför- Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbe-
dert werden dürfen; förderungsgesetzes festgelegten Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden;
2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-
nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie
packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1
wendet werden, die für die Beförderung der betref-
ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme
fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
von Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-
Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder
Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter
nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4
Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
elektronisch hinzuweisen und 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung satz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen
nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz- Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf
ten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur
Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An- Verfügung zu stellen;
zahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde- 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach
rungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-
hingewiesen wird. schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab- b) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7
sätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ ADN
ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach angebracht werden.
den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt
3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Anga- § 19
ben, Anweisungen und Hinweise enthält;
Pflichten des Beförderers
9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-
nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor
kehr sowie in der Binnenschifffahrt
dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-
den; 1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN
10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die
über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-
Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/
ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab- 2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1
schnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-
beigefügt werden; schriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung
so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt
11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten sind;
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterab-
12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche schnitt 4.3.3.6 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beför-
Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu- derung aufgegeben werden;
sätzlichen Informationen und Dokumentation für
4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-
einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende
liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten
der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/
zusätzlichen Informationen und Dokumentation für
RID/ADN aufzubewahren.
einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/
sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn RID/ADN aufzubewahren;
die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-
Absatz 6 oder 7 übergeben wird. menhang mit der Beförderung von Güterbeförde-
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-
derung nicht vollständig belüftet worden sind, die
1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut
Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-
nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;
halten, und
2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren 6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-
Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Gü- menhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-
ter in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern gen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet
RID, wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/
RID/ADN enthalten.
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit
Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID, (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und 1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-
d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID halten;
angebracht werden und 2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt
3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die
5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen,
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür verstehen und richtig anwenden kann;
zu sorgen, 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beför- derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-
derungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 tainern nach den anwendbaren Vorschriften in den
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die
und Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
beachtet werden;
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-
ren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Bat- grenzung der beförderten Mengen nach Ab-
terie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie gehalten werden;
an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und 5. dafür zu sorgen, dass
Containern für die Beförderung in loser Schüttung
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-
und stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 271
derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung 16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab- auszurüsten;
satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern 17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt
1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-
sen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-
Nummer 1, Absatz 6 oder 7 mer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über- schriften über den Bau und die Ausrüstung der
geben werden; Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-
dung mit den ergänzenden Vorschriften nach
6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer
den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt
8.2.2.8 ADR eingesetzt werden; b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu-
lassungspflichtig sind, die Vorschriften über den
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-
Beförderung aufgegeben werden;
schnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und
8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR
Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte
beachtet werden;
nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an
einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde- 18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in
Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird; Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei inner-
staatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über
9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahr-
nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; zeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 be-
10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in achtet werden, und
Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio- 19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat-
nalen Normen einzuhalten; terie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-
11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln liche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet
(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe- werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung
nen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzei- überschritten ist.
chen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr
auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den
Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Ab- 1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm
schnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Ab- genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-
schnitt 3.4.15 ADR angebracht werden; punkt während der Beförderung schnell und unein-
geschränkt über die Daten verfügen kann, die es
12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-
deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-
1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines
spricht;
Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert wer-
13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der den, einen Lichtbildausweis während der Beförde-
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug- rung mit sich führt;
Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-
mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während
ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,
der Beförderung verfügbar sind und zuständigen
6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den an-
Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt
wendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4
werden;
Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und
6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheini- Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet
gung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 werden;
ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme 5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der
der durch den Befüller anzugebenden beförderten Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen
Stoffe und Gase; Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die
14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche 6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt
Prüfung des festverbundenen Tanks und des Bat- über die geladenen gefährlichen Güter und deren
terie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Si- Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbin-
cherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beein- dung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;
trächtigt sein kann; 7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-
zur Durchführung der Ladungssicherung zu über- schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-
geben; führt wird;
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am § 20
Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß- Pflichten des Empfängers
zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-
bracht sind, und (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt
9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort
übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c 1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden
die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Grund zu verzögern oder zu verweigern und
Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufwei- b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen
sen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass
10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/
übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN eingehalten worden sind, und
zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapi- 2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
tel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit
Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln ange- Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung
bracht sind, und eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die Kontamination zu informieren.
nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt (2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-
werden, auch den Tank und seine Ausrüstung um- satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1
fassen. Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem
Beförderer den Container erst dann zurückstellen,
1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab- wenn der Verstoß behoben worden ist.
schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach
rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-
1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein schriften des RID für die Entladung eingehalten worden
Lichtbildausweis an Bord ist; sind.
3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,
schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh- stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des
rer und der Sachkundige lesen und verstehen kön- ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahr-
nen; zeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn
der Verstoß behoben worden ist.
4. hat dafür zu sorgen, dass
a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Be- § 21
fördern, Löschen und sonstige Handhaben der
Pflichten des Verladers
Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der
Vorschriften über die Klassifikation von Tank- (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
schiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln sowie in der Binnenschifffahrt
und Ausrüstungen, und 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-
b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
ADN benutzt wird; oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-
Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab- ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit
schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden; Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.
Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-
6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-
Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt
bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden; oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-
7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer- haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur
den, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung
Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den 3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
hat, und wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des
8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher- Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
zustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landsei- leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11
tige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID
zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist. beachtet werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 273
5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-
nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/ satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die
RID/ADN angebracht wird; Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach
Absatz 1.1.4.4.4 RID
6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-
schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 angebracht sind;
ADR/RID/ADN beachtet werden; 3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand- den, die den technischen Anforderungen nach den
stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen;
überschritten wird, und 4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un- Güter in oder auf Wagen oder in Container oder
verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter- beim Verladen von Containern, Schüttgut-Contai-
abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden. nern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen
Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den tel 7.2 RID und
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5
ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert RID
werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1
oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beach- beachtet werden, und
tung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Bei 5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und
der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und
ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefähr- bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt
liche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 RID beachtet werden.
erforderlich;
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die
gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge- ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-
halten werden;
ten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge- und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das
fahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt gefährliche Gut erforderlich;
5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet 2. dafür zu sorgen, dass
werden;
a) an Containern, MEGC, Schüttgut-Containern,
4. dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versand- Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks
stücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Ab- sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6
satz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Ab- ADN,
schnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;
b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- MEGC, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder
den, die den technischen Anforderungen nach den ortsbewegliche Tanks befördert werden, Groß-
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen, und zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3
6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und Satz 1 ADN,
MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen
4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden. und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-
cards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge- fördert werden, Großzettel (Placards) nach Unter-
fahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt abschnitt 5.3.1.5 ADN und
5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet
werden; e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren
Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit
2. dafür zu sorgen, dass Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü- Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,
cken, an Schüttgut-Containern sowie an Tragwa- MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen
gen Großzettel (Placards) nach den Unterab- Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen,
schnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Wagen und Containern für die Beförderung in lo-
Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Ran- ser Schüttung Großzettel (Placards) nach Ab-
gierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kenn- satz 5.3.1.6.1 ADN
zeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID, angebracht sind;
b) an einem Wagen oder Container orangefarbene 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das
Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An- Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab-
strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu- 2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a
stellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht über-
mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs- geben;
tet ist.
3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach
Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in
§ 22
Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt
Pflichten des Verpackers 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr abschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1
sowie in der Binnenschifffahrt hat ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen
gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der
1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1
bis 3.4.11 ADR/RID/ADN; 4. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen
bis 3.5.4 ADR/RID/ADN; Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Un-
terabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung
4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6
der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,
Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden,
Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa-
wenn sie undicht sind;
ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und
den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID 5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung
sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi- nicht überschritten ist, mit den nach Ab-
tel 3.3 ADR/RID/ADN; satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen
Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn lässig ist;
eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen
ist, und 6. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige
Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchst-
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet- zulässige Bruttomasse nach den Absätzen
telung 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch- 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und
stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft- 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in
beförderung eingeschlossen ist, und Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unter-
abschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,
4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-
5.1.5, 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4
ten in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften
in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN 7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-
zu beachten und füllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften
6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor- und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Ab-
schriften über satz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in ge-
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab- schlossener Stellung sind und keine Undichtheit
schnitt 5.1.2 ADR und auftritt;
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak- 8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an
zu beachten. den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-
gutes anhaften;
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-
schriften über 9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren
schnitt 5.1.2 RID und
können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak- Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID
10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeu-
zu beachten.
ge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der
nächsten Prüfung überschritten ist, nach Ab-
§ 23
satz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur
Pflichten des Befüllers Beförderung aufgegeben werden;
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr 11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
sowie in der Binnenschifffahrt wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; ADR/RID durchgeführt werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 275
12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen 9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-
Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-
verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/ men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
RID angegeben wird; nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
13. hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen 10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach
Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontai- Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern
nern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batterie- befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen
wagen die offizielle Benennung der beförderten das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbeschei-
Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.- nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht
Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die techni- überschritten ist;
sche Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für
6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
nach den anwendbaren Sondervorschriften in Ab- eingehalten sind, und
schnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben
werden; 12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvor-
schriften für flexible Schüttgut-Container nach Un-
14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach terabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.
Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b
bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat
werden, und 1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen
15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften
ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand- nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-
freien Zustand befinden. achtet werden;
2. dafür zu sorgen, dass
(2) Der Befüller im Straßenverkehr
a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför- b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
dert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf de- Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
ren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzu-
weisen; d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn- e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln angebracht werden;
nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts- förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID
beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo- beachtet werden;
ser Schüttung 4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-
5.3.1.2 ADR, achtet werden;
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch-
ADR, stabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-
tieren, dass die maximal zulässige Temperatur der
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ladung während oder unmittelbar nach dem Befül-
Ausnahme an MEGC und len nicht überschritten wird, und
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR 6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften
angebracht werden; für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt
7.3.2.10 RID eingehalten werden.
4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften
nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden; (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den
und 8.3.5 ADR zu beachten; Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a
bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d
6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift ADN hinzuweisen;
S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet
wird; 2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-
7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor lichen Gütern in loser Schüttung
der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung
nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein- a) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt
gewiesen wird; 5.3.1.2 ADN,
8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Son- b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt
dervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften 5.3.2.1 ADN,
nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit
Schüttung beachtet werden; Ausnahme an MEGC und
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN 3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar
nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,
angebracht werden;
Beförderungsmittels oder Containers
3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge- a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach
fährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach dem Entladevorgang an der Außenseite des
Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels
Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis oder Containers anhaften, und
für das Tankschiff nicht überschritten ist;
b) den Verschluss der Ventile und der Besichti-
4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN gungsöffnungen sicherzustellen;
sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige 4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-
Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmit- len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-
teln ausgerüstet ist; tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln
5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die oder Containern vorgenommen wird;
Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwen- 5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-
dung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,
dass die maximal zulässige Temperatur beim Ver- entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-
laden nicht überschritten wird, und dem Schiffsfüh- förderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU,
rer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d ge- Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine
nannten Instruktionen zu erteilen; Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine
6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN si- orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4
cherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Be- und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
füllens eine ständige und zweckmäßige Überwa- 6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/
chung gewährleistet ist; RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-
gasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.
7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem
Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-
Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN gen, dass
auszufüllen; 1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-
8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzu- containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-
stellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR
nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine durchgeführt werden;
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die 2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka-
das Schiff gegen Detonation und Flammendurch- pitel 8.5 ADR beachtet wird;
schlag von Land aus schützt, und 3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung
9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede-
mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Lösch- rungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
raten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN eingewiesen wird, und
übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle 4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3
der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öff- ADR beachtet werden.
nungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu
übersteigt. sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab-
schnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.
§ 23a
(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat
Pflichten des Entladers 1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzu-
(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr stellen, dass beim Entladen die landseitige Einrich-
sowie in der Binnenschifffahrt hat tung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln aus-
gerüstet ist, und
1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-
nen Vergleich der entsprechenden Informationen im 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen
Beförderungspapier mit den Informationen auf dem von Ladetanks
Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif-
Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu verge- fes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt
wissern, dass die richtigen Güter ausgeladen wer- 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
den; b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung,
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh- wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrlei-
rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, tung anzuschließen, und nach Unterabschnitt
der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde- 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosions-
rungsmittel oder der Container so stark beschädigt schutz erforderlich ist, eine Flammendurch-
worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor- schlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff ge-
gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge- gen Detonation und Flammendurchschlag von
wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, Land aus schützt;
wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge- c) sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an
fahr ergriffen worden sind; Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 277
und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 7. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht
9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an und geprüft werden.
der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrück-
fuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochge- § 25
schwindigkeitsventils nicht übersteigt;
Pflichten des
d) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung
Herstellers, Wiederauf-
gestellten Dichtungen zwischen den Verbin-
arbeiters und Rekonditionierers
dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der
von Verpackungen, des Herstellers
Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-
und Wiederaufarbeiters von IBC und der
stehen, die weder durch die Ladung angegriffen
Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
werden noch eine Zersetzung der Ladung oder
eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit (1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-
der Ladung verursachen können; und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
e) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-
Löschens eine ständige und zweckmäßige Über- packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen
wachung gewährleistet ist, und die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unterab-
f) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord- schnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Ab-
eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage schnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbrin-
aus abgeschaltet werden kann. gen, sofern diese der zugelassenen Bauart entspre-
chen und die in der Zulassung genannten Nebenbe-
§ 24 stimmungen erfüllt sind;
Pflichten des Betreibers eines 2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-
Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-
MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen setzen;
Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- 3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befül-
schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass len und Verschließen der Versandstücke nach Unter-
abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-
1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, satz 12 ADR/RID zu liefern und
Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Contai-
ner auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus- 4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der
den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unter- Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.
abschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, (2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-
6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, tionierten Verpackungen die Kennzeichen nach Ab-
6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen
und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssi-
ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den cherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/
Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Ga- RID rekonditioniert wurden und die im Anerkennungs-
se; bescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
2. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,
6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, (3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von
6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/ IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im
RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
wird; schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen
nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID
3. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid
MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank- dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen eingehal-
wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit- ten werden.
ten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anfor-
derungen entspricht; § 26
4. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be- Sonstige Pflichten
füllung übergeben werden;
(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks
5. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein- zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst beför-
richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft dert, hat dafür zu sorgen, dass
werden;
1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen
6. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-
keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-
nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, 2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5
auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste
und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im
wird, und gefüllten Zustand, und
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnit- (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
ten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Bin-
Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht nenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1
sind. Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination
Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich- die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und
tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-
dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä- fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten
tigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
dicht sind. haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN Behörde,
einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine tech- des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-
nische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach
sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Landesrecht zuständige Behörde und
(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde
und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der informiert wird.
Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisen-
bahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüs- (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im
siger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-
die Vorschriften nach § 36b zu beachten. antwortlichkeiten
(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und 1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel
Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterab-
Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat schnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,
Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-
1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterab- bahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-
schnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird, leuchten und, soweit möglich und angemessen, für
2. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entga- die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
sen von leeren oder entladenen Ladetanks und 2. dafür zu sorgen, dass
Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer
Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Ab- a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach
satz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt,
und
3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen,
dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erfor- b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des
derlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4
das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, wel- bewahrt werden.
che das Schiff gegen Detonation und Flammen- (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit
durchschlag von der Annahmestelle aus schützt. hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahn-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auf-
§ 27 traggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verla-
Pflichten der, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müs-
mehrerer Beteiligter im Straßen- und sen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die min-
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt destens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2
ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.
schifffahrt, der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefähr-
Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahme-
licher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen-
stelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen,
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die
Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständi-
Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach
gen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn
dem Ereignis
ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder
1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver- Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefah-
kehr, renpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkom-
2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim
und Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeliste-
ten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosiv-
3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion stoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5
Wasserstraßen und Schifffahrt ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine
erfolgt. gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 279
fern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die lungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer an-
entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des wendbaren Sondervorschrift entnommen werden
Sprengstoffgesetzes oder nach § 167 Absatz 1 Satz 1 kann;
und 2 der Strahlenschutzverordnung einbezogen wor- 4. die Vorschriften über
den ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den
Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt
unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen- 4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und
hilfe (BBK). 4.3.2.3.7, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Ab-
sätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- und
gen, dass
b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beför-
nach Kapitel 8.5 ADR
derung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-
tel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, mit Ausnahme des zu beachten;
Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Be- 5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den
scheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dicht-
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und heit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Ar- 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
beitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und an Fahrzeu-
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- gen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- abzudecken;
gen, dass 7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die
1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför- Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefar-
derungseinheiten befassten Personen nach Unter- benen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kenn-
abschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und zeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 an-
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von ge- zubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzei-
kühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen chen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach
oder Containern befassten Personen nach Ab- Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken
satz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3
und 5.3.6 ADR zu entfernen;
unterwiesen sind.
8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Bin- schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
nenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu treffen;
ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den
explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen
nichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet wer- nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR
den, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
in der jeweiligen Zone erfüllen. 10. während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten
§ 28
8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie
Pflichten des bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-
Fahrzeugführers im Straßenverkehr tanks die Bescheinigung über die Prüfung des
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern
die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-
1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
austritt oder austreten kann; lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten; ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den d) die Ausrüstungsgegenstände nach Ab-
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug schnitt 8.1.5 ADR und
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu- Nummer 1, Absatz 6 und 7
lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab- mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und gen zur Prüfung auszuhändigen;
4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif- 11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-
ten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5
flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen
Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhal- auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-
ten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül- achten;
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab- 2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-
satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge- miniumherstellung oder Aluminiumumschmelzung
fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent- nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR
fernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den zu beachten.
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-
tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC § 30
selbst befüllt;
Pflichten des Betreibers
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit eines Kesselwagens, abnehmbaren
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
die Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-
terlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren
anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge- Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat
tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder dafür zu sorgen, dass
0,49 Promille BAK steht; 1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-
die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Ver-
ADR während der Beförderung entleert sind; bindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17
bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervor-
15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das schriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;
Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-
Tankcontainer vor und während des Befüllens oder
gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer
Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1,
Aufladungen zu erden und
6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sonder-
16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten. vorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, mit
Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden
§ 29 beförderten Stoffe und Gase;
Pflichten 3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und
mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der
Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-
gen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und
Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2,
könnte;
7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5,
7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entla-
führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
der und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vor-
Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
schriften
Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen so-
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, wie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift (ECM) zur Verfügung gestellt wird;
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen
5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-
Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das
stabe b ADR;
Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, und
2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi- 6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5
tel 7.2 ADR; Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden,
3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver- auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und
4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und § 30a
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift Pflichten der für die Instandhaltung
S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde- zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
rungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle
zu beachten. (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im 1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung
Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab- nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspru-
chungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
Straßenverkehr haben die Vorschriften den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr- 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
zeuge oder in offene oder belüftete Container oder Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID ent-
über das Anbringen des Kennzeichens nach Ab- spricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzu-
schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und gebenden beförderten Stoffe und Gase;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 281
2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tank-
festgelegten Informationen auch den Tank und seine schiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank
Ausrüstung umfassen, und nicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des
Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners
3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank
gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und
und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8
9.3.3.13.3 ADN beladen ist;
Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen
aufgezeichnet werden. 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-
sie dafür zu sorgen, dass teile fehlen;
1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das 4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied
Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach
2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außer- Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden
ordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt kann;
wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner 5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-
Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte. schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen
zu treffen;
§ 31 6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-
Pflichten des Eisenbahn-
ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-
infrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen- sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,
bahnverkehr Hinweistafeln und Ausrüstungen;
1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter- 7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber
abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;
2. hat 8. hat während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten
a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-
8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und
terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt
werden, und b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
und 3
b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 gen zur Prüfung auszuhändigen;
Buchstabe b RID hat. 9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-
pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme
§ 31a der Vorschriften über Hinweistafeln;
10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-
Pflichten des
ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die
Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor-
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss schriften erfüllt sind;
nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt 11. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem
die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks
oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einse- und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an
hen. einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach
Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
§ 32
12. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem
Pflichten des Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tank-
Reisenden im Eisenbahnverkehr schiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt
7.2.4.10 ADN auszufüllen.
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche
Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen
§ 34
oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-
fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterab- Pflichten des Eigentümers
schnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind. oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem
§ 33 Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Bin-
nenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
Pflichten des
Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-
tion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-
Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;
1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab- 2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten
schnitt 1.4.1 ADN zu beachten; werden;
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung
8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist; nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförde-
der Hinweistafeln eingehalten werden; rung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür
eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung er-
5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten wer- forderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen
den; Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bun-
6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie- desamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und
rung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in- Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sor-
nerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann- gen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahr-
ten Frist erfolgt; zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während
7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort
der Beförderung mitführen und zuständigen Personen
genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unter-
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
zogen wird und
8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, (5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ge-
9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt nügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides
und aktualisiert wird. oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und
signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form
§ 34a auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitge-
führt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen
Pflichten der Besatzung und sonstiger zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind- § 35a
lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-
führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen Fahrweg im Straßenverkehr
des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-
seits beizutragen. (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefähr-
lichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Stra-
§ 35 ßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten
Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
Verlagerung
(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müs- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
sen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisen- 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindes-
bahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern tens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Be-
1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der nutzung anderer geeigneter Straßen, oder
Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür
2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften
geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreise-
2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasser- verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
weg durchführbar ist und
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine
reich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer be-
einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten
trägt.
für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten
(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num- auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die
mer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfü-
gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen gung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiese-
im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern nen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestim-
1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe- mung benutzt werden.
reich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer be-
(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur
trägt und
befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist.
2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung
mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-
werden kann. ben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbe-
In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beför- stimmung beachten und sie während der Beförderung
derung im Beförderungspapier die Bezeichnung der mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für Prüfung aushändigen.
die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3
vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“. Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-
(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteil-
und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem ten und signierten Bescheides sowie dessen digitali-
Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so sierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese
groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf
Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht wer-
Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen. den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 283
§ 35b
Gefährliche Güter,
für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
Klasse/ Geltung Beförderung in
lfd.
Unter- Stoff oder Gegenstand der §§ 35 Tanks Versandstücken Bemerkungen
Nr.
klasse und 35a ab ab
1 1.1 explosive Stoffe und § 35 und nicht zulässig 1 000 kg Siehe Ausnahmen nach
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv- § 35c Absatz 9
Explosivstoff stoffmasse
1.2 explosive Stoffe und § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv-
Explosivstoff stoffmasse
1.5 explosive Stoffe und § 35 und 1 000 kg 1 000 kg Beförderungen in Tanks
Gegenstände mit § 35a Nettoexplosiv- Nettoexplosiv- sind nur für die UN-
Explosivstoff stoffmasse stoffmasse Nummern 0331 und 0332
zulässig (Siehe Ausnahmen
nach § 35c Absatz 9)
2 2 entzündbare Gase (Klassifi- § 35 und 9 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
zierungscodes, die nur den § 35a Nettomasse Beförderungen in Tanks
Buchstaben F enthalten) (Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3 2 giftige Gase (Klassifizie- § 35 und 1 000 kg entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
rungscodes, die den/die § 35a Nettomasse Beförderungen in Tanks
Buchstaben T, TF, TC, TO,
TFC oder TOC enthalten)
4 3 entzündbare flüssige § 35a 3 000 Liter bei entfällt § 35a gilt nur für
Stoffe der Verpackungs- Verpackungs- Beförderungen in Tanks
gruppen I und II, mit Aus- gruppe I (Siehe Ausnahme nach
nahme der UN-Nummern 6 000 Liter bei § 35c Absatz 3)
1093, 1099, 1100, 1131 und Verpackungs-
1921 gruppe II
5 3 UN-Nummern 1093, 1099, § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
1100, 1131 und 1921 der § 35a Beförderungen in Tanks
Verpackungsgruppe I
6 4.1 desensibilisierte explosive § 35 und nicht zulässig 1 000 kg
Stoffe der UN-Nummern § 35a Nettomasse
3364, 3365, 3367 und 3368
7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
§ 35a Beförderungen in Tanks
8 4.3 UN-Nummern 1928 und § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
3399 der Verpackungs- § 35a Beförderungen in Tanks
gruppe I
9 5.1 entzündend (oxidierend) § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
wirkende flüssige Stoffe § 35a Beförderungen in Tanks
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1745,
1746, 1873 und 2015
10 6.1 giftige flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
Verpackungsgruppe I § 35a Beförderungen in Tanks
11 8 ätzende flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für
Verpackungsgruppe I der § 35a Beförderungen in Tanks
UN-Nummern 1052, 1739,
1744, 1777, 1790, 1829 und
2699
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1
jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die
§§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungs-
einheit anzuwenden.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
§ 35c (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündba-
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a ren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Ta-
belle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beför-
(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen derungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung
von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.
Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,
(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen
1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung ge- von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-
baut sind, mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks
2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Au- nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in
ßenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet, nem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach
§ 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulas-
3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwand- sungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-
dicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschrei- Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
tet und ADR vermerkt ist.
4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen
oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR- mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis
ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, so-
Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder fern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-
Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestäti- verhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der
gen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer
der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control –
der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-
(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzünd- sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR
baren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende vermerkt ist.
Nummer 4, sofern die Beförderungen in (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von
entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961,
1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be-
Nummer 2).
rechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal
(4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen
von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförde-
sind, rungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung
nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven
2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent hö-
Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Ta-
her ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Ab-
belle laufende Nummer 1)
satz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des For-
schungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter-
Transporttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntma- klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332
chung zur Anwendung des Forschungsberichts (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe
2032), wenn die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Ri- und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformi-
sikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicher- tätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes er-
heitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprü- bracht wurde und diese explosiven Stoffe und
fung zuständigen Stelle bescheinigt wurde oder Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfind-
lichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibemp-
3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
findlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchfüh-
stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-
rung der Prüfverfahren3 haben, und
satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach
Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke 2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-
Kapitel 6.10 ADR förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-
durchgeführt werden. nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)
nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-
(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist kehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter-
abschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Be- b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-
scheinigung des Tankherstellers oder eines Sachver- förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-
ständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Ab- nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)
satz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Aus- nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-
nahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S)
3
der GGAV gelten weiter. Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von
Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für päischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,
Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Euro-
S. 522. päischen Union veröffentlichten Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 285
kehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdy- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
namikregelung (Electronic Stability Control – eine dort genannte Angabe schriftlich oder
ESC) elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort ge-
nannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungs-
hingewiesen wird,
bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR
vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf
und Nummer 2 Buchstabe a oder b können neben- ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder
einander in Anspruch genommen werden. § 35b d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Satz 3 ist nicht anzuwenden. nannte Angabe schriftlich oder elektronisch
mitgeteilt wird,
§ 36
4. entgegen § 18
Prüffrist für Feuerlöschgeräte a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge- geschriebenen Weise gibt,
räte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht
ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
angegebenen Prüfung.
c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht
rechtzeitig vergewissert,
§ 36a
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
Beförderung gefährlicher eine Angabe in das Beförderungspapier einge-
Güter als behördliche Asservate tragen wird,
Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erfor- eine dort zugelassene und geeignete Verpa-
derlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort
Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein
ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibe- dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder
hörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- nur ein dort zugelassenes und geeignetes
und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Schiff verwendet wird,
Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziel-
len Benennungen für die Beförderung mit der techni- f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die
schen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 zuständige Behörde benachrichtigt wird,
ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer
in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine
Buchstabe b ADR/RID. Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur
Verfügung stellt,
§ 36b h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein
Beförderung Beförderungspapier mit einer geforderten An-
erwärmter flüssiger und fester Stoffe gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-
weis mitgegeben wird,
Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester
Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein
ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/ erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht
Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift wird,
VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3. j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass
ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,
§ 37 k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht
Ordnungswidrigkeiten richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hin-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 weist,
Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-
rungspapiers, der Informationen oder Doku-
1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen mentation nicht oder nicht mindestens drei
Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder Monate aufbewahrt,
nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder
nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-
mit Informationen versieht oder versehen lässt, mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-
ben wird,
2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder
n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den
nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-
Versand als Expressgut nicht beachtet,
setzt,
o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
3. entgegen § 17
Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht zeichen und der Rangierzettel angebracht
rechtzeitig vergewissert, werden,
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
das Beförderungspapier die Angaben enthält, verwendet wird, der den dort genannten Anfor-
q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die derungen entspricht,
Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
übergeben wird, oder oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,
r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift
Großzettel und die orangefarbene Tafel ange- entspricht,
bracht werden, n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
5. entgegen § 19 Absatz 1 ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-
oder nicht rechtzeitig informiert, liche Ausrüstung nicht übergibt,
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht aus-
die Vorschriften erfüllt, rüstet,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, genannte Vorschrift beachtet wird,
d) Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspa- r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort
piers, der Informationen oder Dokumentation genannte Vorschrift beachtet wird, oder
nicht oder nicht mindestens drei Monate auf- s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-
bewahrt, bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku- setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank
mente die erforderlichen Angaben enthalten, oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
oder 7. entgegen § 19 Absatz 3
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Doku-
a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber
mente die erforderlichen Angaben enthalten,
über Daten verfügen kann,
6. entgegen § 19 Absatz 2
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-
a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver- zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich
wendung nicht einhält, führt,
b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
genannte Vorschrift beachtet wird,
und richtig anwenden kann,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,
genannte Vorschrift über die Beförderung in nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
loser Schüttung und in Tanks beachtet wird, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bereitstellt,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Vorschrift über die Begrenzung der f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht
Mengen eingehalten wird, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
informiert,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah- g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-
mezulassung vor Beförderungsbeginn überge- schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand
ben wird, mitgeführt wird,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr- h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-
zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)
eingesetzt werden, angebracht sind,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe- i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein
weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege- Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Un-
ben wird, dichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein
Ausrüstungsteil fehlt,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein
oder zur Verfügung gestellt wird, Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-
farbene Tafel angebracht ist, oder
i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit
einem Feuerlöschgerät ausrüstet, k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Information den Tank oder seine
j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
Ausrüstung umfasst,
k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem
Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder 8. entgegen § 19 Absatz 4
einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das
sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter
angebracht wird, zugelassen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 287
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
an Bord ist, l) Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein
c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen
der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra- angebracht ist,
chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der
m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
Sachkundige lesen und verstehen können, ein Container eingesetzt wird, der den dort
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannten Anforderungen entspricht,
genannte Vorschrift beachtet wird,
n) Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
genannte Vorschrift eingehalten wird,
o) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs- eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kenn-
führer ein Dokument übergeben wird, zeichen beachtet wird,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff p) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
nur unter der dort genannten Voraussetzung Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen
eingesetzt wird, oder oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites q) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur
Evakuierungsmittel verfügbar ist, ein Container eingesetzt wird, der den dort
9. entgegen § 20 genannten Anforderungen entspricht,
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme r) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
des Gutes verzögert oder verweigert, eine dort genannte Vorschrift über die Beför-
derung in Versandstücken oder die Beladung
b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder und Handhabung beachtet wird,
nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften
eingehalten worden sind, s) Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder
nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines t) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis
Grenzwertes informiert, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
d) Absatz 2 einen Container zurückstellt, u) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel oder das Kennzeichen angebracht
e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück- ist,
stellt oder wieder verwendet oder
v) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
einen Wagen zurückstellt, oder
10. entgegen § 21
w) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die
a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, landseitige Einrichtung mit einem oder zwei
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be- Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
förderung übergibt, 11. entgegen § 22
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver- Vorschrift über das Verpacken, das Umverpa-
packung den dort genannten Anforderungen cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,
entspricht,
b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass schrift über die Verwendung und Prüfung nicht
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, beachtet,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-
Warnkennzeichen angebracht wird, schrift über das Zusammenpacken nicht be-
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass achtet,
eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-
beachtet wird, schrift über die Kennzeichnung und Bezette-
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die lung nicht beachtet,
Anzahl der Versandstücke nicht überschritten e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-
wird, packungen nicht sichert oder
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift
eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, nicht beachtet,
i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis 12. entgegen § 23 Absatz 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
a) Nummer 1 Güter übergibt,
in der vorgeschriebenen Weise gibt,
j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass b) Nummer 2 einen Tank übergibt,
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, c) Nummer 3 einen Tank befüllt,
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort
einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein genannte Vorschrift eingehalten wird,
Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht 14. entgegen § 23 Absatz 3
ist,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort
e) Nummer 5 einen Tank befüllt, genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Fül- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-
lungsgrad, die Masse oder Bruttomasse einge- tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel
halten wird, und das Kennzeichen angebracht werden,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort
der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft
genannte Vorschrift beachtet wird,
wird oder alle Verschlüsse in geschlossener
Stellung sind und keine Undichtheit auftritt, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-
vorschrift beachtet wird,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank
keine Reste anhaften, e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-
ratur nicht überschritten wird, oder
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-
derliegende Tankabteile oder -kammern nicht f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort
mit gefährlich miteinander reagierenden Stof- genannte Vorschrift eingehalten wird,
fen befüllt werden, 15. entgegen § 23 Absatz 4
j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC oder nicht vollständig gibt,
nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufge-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-
geben wird,
zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Ent- zeichen angebracht werden,
leerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
nahme durchgeführt wird,
schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Be- Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas-
zeichnung angegeben wird, sungszeugnis nicht überschritten ist,
m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Be- d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die land-
nennung oder ein Kennzeichen angegeben seitige Einrichtung mit einem oder zwei Evaku-
wird, ierungsmitteln ausgerüstet ist,
n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder ratur nicht überschritten wird,
o) Nummer 15 einen Tank befüllt, f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Über-
13. entgegen § 23 Absatz 2 wachung gewährleistet ist,
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
benen Weise gibt, ausfüllt,
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flam-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Groß- mendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder
zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn- i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate
zeichen angebracht werden, übereinstimmt und der Druck an der Über-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade- gabestelle den Öffnungsdruck des Hochge-
vorschrift beachtet wird, schwindigkeitsventils nicht übersteigt,
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet, 15a. entgegen § 23a
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,
genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht
zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein- vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-
gewiesen wird, griffen wurden,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor- c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche
schrift über die Beförderung in loser Schüttung Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-
beachtet wird, fernt,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß- d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-
nahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf- schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
ladungen durchgeführt wird, e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Ent-
j) Nummer 10 einen Tank befüllt, giftung nicht sicherstellt,
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
dort genannten Vorschriften eingehalten sind, Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-
oder farbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 289
g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen 17. entgegen § 25
nicht entfernt, a) Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kenn-
h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass zeichen anbringt,
eine Maßnahme zur Vermeidung elektrosta- b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder
tischer Aufladungen durchgeführt wird, nicht richtig in Kenntnis setzt,
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht
eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be- liefert,
achtet wird,
d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-
Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,
eingewiesen wird,
e) Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen an-
k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür bringt oder
sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift be-
achtet wird, f) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen an-
bringt,
l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die
18. entgegen § 26
landseitige Einrichtung mit einem oder zwei
Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
einem Tank keine Reste des Füllgutes an-
m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn be-
haften,
treffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht
rechtzeitig ausfüllt, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Tank verschlossen und dicht ist,
n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicher-
stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche- c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein
rung vorhanden ist, Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht
ist,
o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicher-
stellt, dass der Druck an der Übergabestelle d) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht
den Öffnungsdruck des Hochgeschwindig- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
keitsventils nicht übersteigt, anfertigt,
p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicher- e) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht
stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge- oder nicht richtig beachtet,
nannten Werkstoffen bestehen, f) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicher- das Personal unterwiesen wird,
stellt, dass eine Überwachung gewährleistet g) Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil
ist, oder der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicher- dig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer- h) Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
den kann, eine Flammendurchschlagsicherung vorhan-
den ist,
16. entgegen § 24
19. entgegen § 27
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
container, ein ortsbeweglicher Tank, ein a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage
MEGC, ein Schüttgut-Container oder flexibler eines Berichts rechtzeitig erfolgt,
Schüttgut-Container einer dort genannten b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor- eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür
schrift entspricht, sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außer- wird,
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Sicherung nicht beachtet,
Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür
MEGC verwendet wird, der den dort genann- sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
ten Anforderungen entspricht,
e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-
nicht zur Befüllung übergeben wird, bewahrt werden,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druck- f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder
entlastungseinrichtung geprüft wird, anwendet,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung
oder zur Verfügung gestellt wird, oder erfolgt,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU h) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
untersucht und geprüft werden, Unterweisung erfolgt,
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
i) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die
Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt wer- Beförderung nicht beachtet,
den, 22. entgegen § 30
j) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein
unterwiesen sind, oder
Wagen oder ein Tank verwendet wird, der
k) Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort den dort genannten Anforderungen entspricht,
genannte Anlage oder ein dort genanntes
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen
Gerät verwendet wird,
oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-
20. entgegen § 28 rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-
a) Nummer 1 ein Versandstück befördert, spricht,
b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
die Beförderungsbe- oder -einschränkungen ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
nicht beachtet, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
die Befülltemperatur nicht einhält, oder zur Verfügung gestellt wird,
d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-
den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-
Vorschriften nicht beachtet, riewagen nicht verwendet wird, oder
e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort
f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, genannte Information den Tank oder seine
entfernt oder abdeckt, Ausrüstung umfasst,
g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen 22a. entgegen § 30a
oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sicht- Instandhaltung eines Tanks oder seiner Aus-
bar macht, nicht, nicht richtig oder nicht voll- rüstung in einer dort genannten Weise sicher-
ständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder gestellt wird,
nicht vollständig verdeckt,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft, eine dort genannte Information den Tank oder
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein seine Ausrüstung umfasst,
Warnkennzeichen angebracht ist, c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini- eine Aufzeichnung gefertigt wird,
gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs- d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein
gegenstand oder die Ausnahmezulassung Kesselwagen nicht verwendet wird, oder
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt, e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über wird,
die Überwachung nicht beachtet,
23. entgegen § 31
l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes
nicht entfernt oder entfernen lässt, a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Per-
sonal unterwiesen wird,
m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-
tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass
der dort genannten Wirkung solcher Getränke ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder
antritt, c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver- er Zugriff zu einer Information hat,
bindungsleitung oder ein Rohr entleert ist, 23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht
o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder oder nicht rechtzeitig einsieht,
p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder
beachtet, befördern lässt,
21. entgegen § 29 25. entgegen § 33
a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-
die Beladung und Handhabung nicht beachtet, achtet,
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
beachtet, oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über tank nicht überfüllt ist,
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das
d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine
Verladung oder das Kennzeichen nicht beach- Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist
tet oder oder keine Ausrüstungsteile fehlen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 291
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof- 27. entgegen § 35
fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Ver-
Weisungen versteht und richtig anwenden merk nicht in das Beförderungspapier einträgt,
kann,
b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme Bescheinigung übergeben wird, oder
nicht trifft,
c) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mit-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
genannte Vorschrift eingehalten wird, digt,
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder 28. entgegen § 35a
Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,
a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,
h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah- b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
nicht rechtzeitig aushändigt,
c) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt
genannte Vorschrift eingehalten wird, oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
j) Nummer 10 eine Sendung befördert, (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
k) Nummer 11 einen dort genannten Teil der vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der
Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
l) Nummer 12 einen dort genannten Teil der der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
tausend Euro bleibt unberührt.
Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
§ 38
26. entgegen § 34
Übergangsbestimmungen
a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass
(1) Bis zum 30. Juni 2019 darf die Beförderung ge-
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-
b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach- ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
kundiger an Bord ist, Fassung durchgeführt werden.
c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua- (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher
lisierung erfolgt, bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem in-
d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff neren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefähr-
einer Sonderuntersuchung unterzogen wird, liche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in
oder Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr
für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die
e) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffs- in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche
akte nach einer dort genannten Vorschrift ge- Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Re-
führt, aufbewahrt oder aktualisiert wird, gelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buch-
26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des stabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember
Schiffsführers nicht Folge leistet, 2018 geltenden Fassung.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen
sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-
fahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-
schlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a und b bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 293
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und
Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3
nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) (weggefallen)
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-
sierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse
5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschrei-
ten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-
liche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container
und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-
einrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich
der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung
ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3
ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-
tainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger
einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,
sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt
nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförde-
rungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht
sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-
boten.
a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genann-
ten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)
ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7
RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Beförderung in Versandstücken
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
a) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,
und F ohne Nebengefahr giftig, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und
Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
b) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungs-
gruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungs-
gruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
d) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungs-
gruppe II und III
bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften
nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-
nen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein
unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf
denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens
zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende
mitgeführt werden.
dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3
ADR mitzuführen.
ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Stra-
ßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer
Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss
den Vorschriften des RID entsprechen.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-
stehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern
oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-
schreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert
werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen
mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 295
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe
und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-
derung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-
digkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert
werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N
offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar)
gefordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe
und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-
derung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils
von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit
einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils
von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit
einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefor-
dert wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stofflisten Nummer 2 bis 4
(weggefallen)
Stoffliste Nummer 5:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 297
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 3
(zu § 36b)
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete
Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3
zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
1. Anwendungsbereich
Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten
Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforde-
rungen erfüllt werden.
1.1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere
– flüssiges Aluminium,
– Bitumen,
– flüssiges Eisen,
– heißes Paraffin (Wachs).
1.2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere
– heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
– Stahlcoils (warm gewalzt),
– Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in
einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.
2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung
2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den
Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel
für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter
Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1) müssen ent-
weder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs
nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist.
Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Ober-
flächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen,
in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
2.2 Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/
RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen
und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung
nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser
Schüttung in Behältern).
2.3 Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen
werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
3. Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen
oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder che-
mische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).
4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln
4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel
Tiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung
eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruk-
tiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens
durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwen-
deten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen
wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein
qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB
auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß
Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.
Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische
Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen
des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen.
Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.
Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und
so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 299
Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser,
Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzein-
richtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die
der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.
Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind
soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der
Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.
Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensio-
nierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter
Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung ge-
mäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebe-
nenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.
4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der
EN 12972:2007 zu prüfen.
Die Prüfung umfasst mindestens:
– eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksichti-
gung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,
– eine Bauprüfung,
– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,
– eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausge-
kleidet oder beschichtet sein,
– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.
4.3 Zwischenprüfung der Tiegel
Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser
Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprü-
fung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst
die
– Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbin-
dungen ein,
– Wanddickenmessung,
– zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.
Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren
Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel
Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist
eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der
Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem
Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasser-
druckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.
4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel
Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine
außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des
Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.
4.6 Kennzeichnung der Tiegel
Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu
kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für die
Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“).
4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)
Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom
Betreiber in der Tiegelakte aufzubewahren.
4.8 Beförderung der Tiegel
An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:
– Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger
oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC)
ausgestattet sein.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische
Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.
– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen die
Fahrtrichtung angeordnet sind.
4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer
Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von
flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unter-
abschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten.
Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:
– besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,
– allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe,
Schwallwirkung),
– Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und
– besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.
Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Be-
förderer zu dokumentieren.
5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen
(Pfannen) mit der Eisenbahn
5.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der
Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
5.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie
ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Bean-
spruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
5.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen
Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht über-
schreiten.
5.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durch-
messer maximal 10 mm betragen darf.
5.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuer-
festen Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
5.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Quali-
tätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tra-
genden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahme-
zeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.
5.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweiß-
betrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson
vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
5.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
5.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
– die Wanddickenmessung,
– die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
– die Gefügeuntersuchung.
5.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der
Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberflä-
che erfolgen.
5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine
außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prü-
fungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen
Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung
vorzunehmen und zu überwachen.
5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu über-
prüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 301
Anhang 1
Bild 1
Bild 2
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anhang 2
Schutzeinrichtung „Kragen“
Schutzeinrichtung „Abweiser“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 303
Schutzeinrichtung „Käfig“
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vom 11. März 2019
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I
S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. September 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Februar
2011 (BGBl. I S. 341),
2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715),
3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265),
4. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 490 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
5. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und
6. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 305
Verordnung
über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)
§1 7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen
Geltungsbereich netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung
betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Num-
Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung ge- mern 2908 bis 2911 gilt.
fährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf
schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen um- (2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können
fasst. auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Euro- §3
päischen Übereinkommens vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
auf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung ge-
die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher fährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Betei-
Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über ligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung
Europäischen Übereinkommens über die internationale See zugewiesen sind, muss es mindestens einen
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen- Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Gü-
wasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher ter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden
Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiff- mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren
baren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich
auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit See- festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des
schiffen anzuwenden. Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung
nicht erforderlich.
§2 (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
Befreiungen nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom
Leiter des Unternehmens, von einer Person mit ande-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
ren Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem
für Unternehmen,
Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenom-
1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, men werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist,
Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbei-
der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Herstel- tern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben;
ler und Rekonditionierer von Verpackungen, Wieder- die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen
aufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugängli-
(IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen chen Stelle erfolgen.
von IBC zugewiesen sind,
(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt wer-
2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des den oder als Unternehmer selbst die Funktion des Ge-
Absenders zugewiesen sind und die an der Beförde- fahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für
rung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Ton- den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungs-
nen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenom- nachweises nach § 4 ist.
men radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche
(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wie-
Güter der Beförderungskategorie 0 nach Ab- derholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über
satz 1.1.3.6.3 ADR, die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewie- zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbe-
sen sind und die an der Beförderung gefährlicher Gü- auftragten anordnen.
ter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalender- (5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung
jahr beteiligt sind, dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie
4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher kann insbesondere die Abberufung des bestellten Ge-
Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/ fahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen
RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, Gefahrgutbeauftragten verlangen.
5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher
Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder §4
Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterab- Schulungsnachweis
schnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestanga-
Mengen nicht überschreiten, ben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt,
6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teil-
Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Ka- genommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit
pitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freige- Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf
stellt sind, und Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Ab- (5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung
satz 4 mit Erfolg abgelegt hat. auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur veröffentlicht wird.
§5 (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraus-
Schulungsanforderungen setzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.
(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1
Nummer 2 anerkannten Lehrgang. §7
(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachge- Zuständigkeiten
biete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-
und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8. dig für
(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag 1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen
werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu 2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge
den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen nach § 5 Absatz 1,
Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewie- 3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und
sen werden und die sonstigen Voraussetzungen für § 6 Absatz 3,
die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorlie- 4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1
gen. bis 4 und
(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung
5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach
durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden
§ 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger
mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3
muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig,
innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachwei- die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbin-
ses erfolgen. dung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.
(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie-
Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen. und Handelskammern durch Satzung.
(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen
durchführen. des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Auf-
gabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die
§6 Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnach-
weise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die je-
Prüfungen
weils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische
Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und
der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3
Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung
nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne §8
nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung
ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach
nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl er- Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
reicht wird.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schrift-
(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag liche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätig-
kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache keit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung,
zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderli- der Namen der überwachten Personen und der über-
chen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nach- wachten Geschäftsvorgänge zu führen.
weist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der
(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnun-
Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die
gen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren
Durchführung der Prüfung in englischer Sprache über-
Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind
nimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer
der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform
Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer
zur Prüfung vorzulegen.
zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer
Sprache teilgenommen haben. (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen,
(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungs- dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6
nachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf ADR/RID/ADN erstellt wird.
unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ab- (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer
lauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Ab- einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unterneh-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl mens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb
ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren. eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 307
den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständi-
muss mindestens enthalten gen Behörde die Unfallberichte nach Unterab-
1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, schnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der
§ 10
folgenden vier Stufen:
Ordnungswidrigkeiten
1. bis 5 Tonnen,
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1
2. mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
3. mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen, licher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. mehr als 1 000 Tonnen, 1. als Unternehmer
3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbe-
die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 auftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen
ADR/RID/ADN erstellt worden ist, Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahr- b) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftrag-
gutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheits- ten bestellt oder die Funktion des Gefahrgut-
lage wichtig sind, und beauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz
5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4
gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ zu sein,
ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beför- zuwiderhandelt,
derung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die
d) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter
sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz
schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.
eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungs-
e) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür
nachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Ver-
sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufga-
langen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser
ben ordnungsgemäß erfüllen kann,
Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
f) entgegen § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht
§9 oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
Pflichten der Unternehmer oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten g) entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahr-
wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig be-
nicht benachteiligen. kannt gibt oder
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der h) entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht
Gefahrgutbeauftragte oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und 2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6
auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten eine Schulung durchführt oder
Schulungsnachweises nach § 4 ist, 3. als Gefahrgutbeauftragter
2. alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht,
sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, so- nicht richtig oder nicht vollständig führt,
weit sie die Beförderung gefährlicher Güter betref-
b) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht
fen,
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
3. die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
erhält,
c) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein
4. jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittel- Unfallbericht erstellt wird,
bar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vor-
tragen kann, d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
5. zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder rechtzeitig erstellt oder
Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung e) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungs-
nehmen kann und nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
6. alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden
§ 11
sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(Übergangsbestimmungen)
(3) Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8
Absatz 5 fünf Jahre nach dessen Vorlage durch den
§ 12
Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Aufheben von Vorschriften)
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten § 13
bekannt zu geben. (Inkrafttreten)
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
Vom 11. März 2019
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I
S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der
seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I
S. 466),
2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265),
3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843),
4. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
17. März 2017 (BGBl. I S. 568),
5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) und
6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Berlin, den 11. März 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 309
Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV)
§1 das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
Kosten heit Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben
sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für
(1) Für Amtshandlungen Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der
1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlasse- keit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
nen Rechtsverordnungen, bahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-
2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung digkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung
§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren
See, ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3
3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutver- und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung
ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
See, keit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung
4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die
Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Ge- Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der
fahrgutverordnung See, Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in
Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und
Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahr- (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff- keit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung
fahrt, Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und
6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Ver-
Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- bindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfah-
bahn und Binnenschifffahrt, ren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser
7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Verordnung.
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
nenschifffahrt, §2
8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Ge- Gebührenfestsetzung
fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech-
schifffahrt, net. Davon abweichend werden für wiederkehrende
9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Ab- Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand
satz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver- Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem
ordnung Wert des Gegenstandes erhoben.
werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebüh- (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Ange-
ren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Ge- fangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf
bührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Viertelstunden aufzurunden.
Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behör- (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der
den zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführ- Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begon-
ten Behörden. nene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig- geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amts-
keit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- handlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen
bahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän- sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig
digkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt zu berechnen.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 227.1
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311.1 bis 312.2
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 618.1
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs
aus formalen Gründen 60 bis 425
aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben
013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung 30 je begon-
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder nene Viertel-
gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde
(§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine 30 bis 300
Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt).
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
103 nicht vergeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 311
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter 25 bis 1 000
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr-
wegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der
Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1 80 bis 110
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit 90 bis 220
Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
211.3 Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr- 45
zeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1
ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt
9.1.2.3 Satz 2 ADR):
212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 45
ADR).
212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40
213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 30
bis 212 je Prüfung.
213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage 35 je begon-
(Abschnitt 9.2.3 ADR). nene Viertel-
stunde
214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter- 30 je begon-
abschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR nene Viertel-
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- stunde
schifffahrt).
215 bis 220 nicht vergeben
221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahr-
zeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR):
221.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
die Gebühren nach Nummer 222.
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 195 225 315
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien 40 je begon- 40 je begon- 40 je begon-
Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt nene Viertel- nene Viertel- nene Viertel-
6.8.1.23 ADR). stunde stunde stunde
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100 115 130
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 65 65 65
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem 100 120 155
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.
222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90 80 bis 120 100 bis 150
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die 100 120 155
Bedienungsausrüstung der festverbundenen
Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5,
6.10.4 ADR).
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 100 115 130
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 65 65 65
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung 65 65 65
für die Bedienungsausrüstung der festver-
bundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
224 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 210 230 265
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Gebühr
(EUR)
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder 20 je Funktions-
wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt prüfung
6.8.3.4 ADR).
225.2 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, 25
wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein
Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren- 40 je begon-
nummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). nene Viertel-
stunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 313
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der 40 je begon-
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). nene Viertel-
stunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 55
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 40 je begon-
eventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertel-
stunde
225.8 Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung
von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden Gebühren nach
Gebührennummer 226 berechnet.
226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 40 je begon-
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nene Viertel-
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei stunde
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der
Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
227 Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
227.1 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 60 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung 30 je begon-
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und nene Viertel-
Binnenschifffahrt). stunde
312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
312.1 Für die
– Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
– Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2 Für die
– erstmalige Zulassung eines Baumusters,
– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kessel-
wagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
611 Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11,
6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):
611.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
611.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehm-
baren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613.
611.3 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 222.
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis über
nummer
50 000 Liter: 50 000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250 315
613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der 40 je begon- 40 je begon-
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). nene Viertel- nene Viertel-
stunde stunde
613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 165 195
613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und 95 95
Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4
RID).
613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss 95 110
an 613.1 bis 613.4.
613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 80 bis 120 100 bis 150
RID).
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 215 bis 255 245 bis 295
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 165 195
614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und
Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID):
614.3.1 Klasse 2. 160 160
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 95 95
615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 265 265
616 Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der 40 je begon-
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). nene Viertel-
stunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 55
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B.
Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3
und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 315
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
616.4 Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für
die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen: 20 je Funktions-
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung
vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten Armaturen.
616.6 Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung
von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden Gebühren nach
Gebührennummer 617 berechnet.
617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 40 je begon-
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht ange- nene Viertel-
geben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung stunde
besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
618 Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
618.1 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Ver- 50 bis 2 000
längerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundes-
wasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
702.1 Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320
702.2 Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 55 je Stunde
703 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung 150 bis 1 000
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher
Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buch-
stabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks,
in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterab-
schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-
löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1
ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsge-
fährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“,
Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 ent-
sprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten
an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 55 bis 110
705 Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 30
706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 40 bis 200
und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung
(Abschnitt 1.16.14 ADN).
707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 30 bis 150
im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im
Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
707a Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis 40 bis 200
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses 30 bis 100
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 30 bis 100
1.16.1.3 ADN).
711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kessel- 55
wagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks
oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen 80 bis 200
und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter
vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 80 bis 200
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
717 Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungs- 30
zeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
718 Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken 550 bis 1 100
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
719 nicht vergeben
720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die 110
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 110
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
720.2 nicht vergeben
721 Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung
der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50
Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60
Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
721.3 Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20
722 nicht vergeben
723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). 320 bis 640
724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 55
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 317
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 30 bis 110
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines 30 bis 110
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
und 7.2.5.4.2 ADN).
727 und 728 nicht vergeben
729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 30 bis 55
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 55 bis 110
Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 110
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 30 bis 110
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
733 und 734 nicht vergeben
735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder 50 je Stunde
Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).
736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle 100
Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
737 Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und 100
UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p
ADN).
738 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 100
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser
oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des
Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze
9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
739 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in 100
einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff
die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts
9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
740 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar 100
angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die 110
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 110
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
804 bis 808 nicht vergeben
809 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
810 nicht vergeben
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kessel- 55
wagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks
oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
813 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür 80 bis 200
zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
814 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen 80 bis 200
und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter
vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 80 bis 200
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
817 bis 821 nicht vergeben
822 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die 150 bis 500
Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
823 nicht vergeben
824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 55
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung 30 bis 110
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines 30 bis 110
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
und 7.2.5.4.2 ADN).
827 und 828 nicht vergeben
829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 30 bis 55
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 55 bis 110
Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 110
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 30 bis 110
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
833 bis 835 nicht vergeben
836 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle 100
Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
837 nicht vergeben
838 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 100
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser
oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des
Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze
9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
839 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes 100
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff
die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts
9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 319
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
840 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar 100
angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).
902 Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes 25 je begon-
(§ 14 der Gefahrgutverordnung See). nene Viertel-
stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).
1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der 25 je begon-
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen nene Viertel-
im IMDG-Code zugewiesen sind. stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 25 je begon-
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). nene Viertel-
stunde
1060 Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt
6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):
1060.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1060.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
die Gebühren nach Nummer 1061.
1061 Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
abhängig vom Fassungsraum des Tanks bis bis über
(Kapitel 6.7 IMDG-Code): 7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
1061.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 195 225 315
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100 115 130
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus- 65 65 65
rüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem 100 100 100
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
1061.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90 80 bis 120 100 bis 150
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
1062 Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe ab-
hängig vom Fassungsraum des Tanks:
1062.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
1062.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100 115 130
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus- 65 65 65
rüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1063 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 210 230 265
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1064 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):
1064.1 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12
IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der nene Viertel-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des stunde
Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers
durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die
Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer
Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der nene Viertel-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des stunde
Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers
durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Über-
wachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Be-
schwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1201 Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1202 Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme 40 je begon-
des Absatzes 9 ADR/RID. nene Viertel-
stunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 321
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1203 Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 40 je begon-
200 Absatz 9 ADR/RID. nene Viertel-
stunde
1204 Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1205 Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1206 Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1207 Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Inhaltsübersicht
Gebührennummer
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 001 bis 004
II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See 100
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in 50 bis 25 000
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.
002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000
zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit
Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
004.1 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für 50 bis 25 000
radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
004.2 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000
Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1
und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung
nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 50 bis 25 000
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).
006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN).
II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
100 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. 50 bis 2 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 323
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)
Gebührenverzeichnis
Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben
sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahr-
gutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisations-
einheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
Abteilung (EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2 Chemische Sicherheitstechnik 154
3 Gefahrgutumschließungen 133
4 Material und Umwelt 137
5 Werkstofftechnik 149
6 Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7 Bauwerkssicherheit 115
8 Zerstörungsfreie Prüfung 132
9 Komponentensicherheit 132
S Qualitätsinfrastruktur 138
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis
Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 404 bis 537
(Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport
gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw.
Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebs-
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999,
S. 25).
002 Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:
002.1 Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter
hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmi-
gung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):
002.1.1 ohne Gutachten. 125 bis 200
002.1.2 mit Gutachten. 251 bis 260
003 Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse
oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird
eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich
22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.
004 Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen
Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der
jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.
005 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das
Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:
005.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. 141
005.2 eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die 361
Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 325
Anlage 5
(zu § 1 Absatz 5)
Gebührenverzeichnis
Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshand-
lungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, 138
Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe-
entnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Lade-
tanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).
002 Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung 138
von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung
„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung
(teilweise geschlossen)“.
003 Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebs- 138
sicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).