170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 22. Februar 2019
Es verordnet auf Grund 2. der Einsatz mineralischer Düngemittel
– des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzah- verboten.
lungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014
(BGBl. I S. 897) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des § 32c
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Flächen mit Silphium perfoliatum
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- Auf einer Fläche mit Silphium perfoliatum, die von
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förder-
jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des liche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umwelt-
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be- interesse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Ab-
kanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I satz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und ausgewiesen wird, ist
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenom-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministe- men im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird,
rium für Wirtschaft und Energie: und
2. der Einsatz mineralischer Düngemittel
Artikel 1
verboten.“
Änderung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2
Nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsver-
ordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die Änderung der
InVeKoS-Verordnung
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Septem-
ber 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung vom
werden folgende §§ 32b und 32c eingefügt: 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT
„§ 32b 29.03.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Flächen mit Miscanthus ändert:
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k 1. Der Nummer 5 wird ein Komma angefügt.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem
„6. für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit
Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die
Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche
Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des
Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinte-
Sammelantrags erfolgt,“.
resse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2
Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus-
Artikel 3
gewiesen wird, ist
1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenom- Inkrafttreten
men im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
und 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 171
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung
Vom 26. Februar 2019
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs- Anlage 8 Beurteilung der Leistungen
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes (zu § 18 Absatz 10 im Grundstudium (gehobe-
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden Satz 1 und Absatz 11 ner Dienst)
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Nummer 1)
Artikel 1 Anlage 9 Beurteilung der Leistungen
Änderung der (zu § 18 Absatz 10 im Hauptstudium (gehobe-
Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung Satz 1 und Absatz 11 ner Dienst)
Nummer 2)
Die Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-
tober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 Anlage 10 Studienfächer, Unterrichts-
(zu § 19) stunden, Mindeststunden
der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
(gehobener Dienst)
S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Anlage 11 Mitteilung über das Ergeb-
a) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: (zu § 42 Absatz 1) nis der Zwischenprüfung
„Teil 3 (gehobener Dienst)
Aufstieg“.
Anlage 12 Prüfungszeugnis (mittle-
b) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden durch (zu § 42 Absatz 2 rer/gehobener Dienst)
folgende Angabe ersetzt: und § 46 Absatz 2)
„§ 53 Übergangsregelung“.
c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt Anlage 13 Beurteilungsblatt für die
gefasst: (zu § 43 Absatz 1 Laufbahnprüfung (mittlerer
und § 45 Absatz 1) Dienst)
„Anlage 1 Plan für die praktische
(zu § 5 Absatz 1 Ausbildung (mittlerer/ge- Anlage 14 Beurteilungsblatt für die
Satz 1) hobener Dienst) (zu § 43 Absatz 1 Laufbahnprüfung (gehobe-
Anlage 2 Beurteilung in der berufs- und § 45 Absatz 1) ner Dienst)
(zu § 5 Absatz 2 praktischen Ausbildung
Satz 1) (mittlerer Dienst) Anlage 15 Mitteilung über die Nicht-
(zu § 43 Absatz 4) zulassung zur mündlichen
Anlage 3 Beurteilung in den berufs-
Laufbahnprüfung (mittlerer
(zu § 5 Absatz 2 praktischen Studienzeiten
Dienst)
Satz 1) (gehobener Dienst)
Anlage 4 Fächer/Mindeststunden in Anlage 16 Mitteilung über die Nicht-
(zu § 15 Absatz 1 der fachtheoretischen Aus- (zu § 43 Absatz 4) zulassung zur mündlichen
Satz 2) bildung (mittlerer Dienst) Laufbahnprüfung (gehobe-
Anlage 5 Teilbeurteilung der Leis- ner Dienst)
(zu § 15 Absatz 3) tungen im ersten Teilab-
schnitt der fachtheoreti- Anlage 17 Mitteilung über das Nicht-
schen Ausbildung (mittle- (zu § 46 Absatz 3) bestehen der Laufbahn-
rer Dienst) prüfung (mittlerer Dienst)
Anlage 6 Teilbeurteilung der Leis-
(zu § 15 Absatz 3) tungen im zweiten Teilab- Anlage 18 Mitteilung über das Nicht-
schnitt der fachtheoreti- (zu § 46 Absatz 3) bestehen der Laufbahnprü-
schen Ausbildung/Ab- fung (gehobener Dienst)
schließende Beurteilung
der Leistungen in der Anlage 19 Niederschrift über die
fachtheoretischen Ausbil- (zu § 48) Laufbahnprüfung (mittle-
dung (mittlerer Dienst) rer Dienst)
Anlage 7 Teilbeurteilung der Leis-
(zu § 18 Absatz 10) tungen im Grundstudium Anlage 20 Niederschrift über die
bis zur Zwischenprüfung (zu § 48) Laufbahnprüfung (geho-
(gehobener Dienst) bener Dienst)“.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 16 ausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem
Abs. 2, § 24 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 16 Ab- Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten an-
satz 3, § 24 Absatz 2)“ ersetzt. zurechnen sind. Für die Anrechnung sind insbeson-
3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach dere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungs-
dem Komma“ gestrichen. arbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der
Säumnis zu berücksichtigen. Anstelle des Prü-
4. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 38 fungsausschusses kann auch die oberste Landes-
Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Ent-
Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt. scheidungen treffen.
5. § 18 wird wie folgt geändert: (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Be-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: amte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt
„Für das Schwerpunktthema sind 30 Stun- die schriftliche oder die mündliche Prüfung als
den im Hauptstudium anzusetzen (Num- nicht begonnen. Durch Landesrecht kann bestimmt
mer 10 der Anlage 10).“ werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses
bb) Satz 2 wird aufgehoben. die oberste Landesbehörde oder eine von ihr be-
stimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.“
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin- 9. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch
dung mit Umsatzsteuer“ gestrichen. das Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Bewer- 10. § 41 wird wie folgt gefasst:
tungsrecht und Vermögensbesteuerung“ „§ 41
durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
Ergebnis der Zwischenprüfung
c) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
amten“ die Wörter „(Anlagen 7 bis 9)“ eingefügt. (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungs-
arbeiten setzt der Prüfungsausschuss die End-
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: punktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die
„(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Nieder-
schrift zu fertigen.
1. für das Grundstudium die Summe zu bilden
aus der vierfachen Durchschnittspunktzahl (2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus
der Studienleistungen und der dreifachen 1. der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leis-
Durchschnittspunktzahl der Abschlussklau- tungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10
suren und diese Summe durch sieben zu Satz 1 und Anlage 7) und
teilen (Anlagen 7 und 8) und
2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prü-
2. für das Hauptstudium die Summe zu bilden fungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).
aus der fünffachen Durchschnittspunktzahl
der Studienleistungen, der zweifachen Punkt- (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
zahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils
des Schwerpunktthemas und diese Summe mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
durch acht zu teilen (Anlage 9).“
2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnitts-
6. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst: punktzahl von mindestens fünf erreicht worden
„Teil 3 ist und
Aufstieg“. 3. die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.
7. § 33 wird wie folgt geändert: (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.“
Nummer 2“ ersetzt. 11. In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
Nr. 1 und 3)“ durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 12. § 44 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 1 und 3)“ ersetzt.
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
8. § 37 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Be-
„(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den amtin und jeden zu prüfenden Beamten in der
die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Regel
Beamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach
Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nach- 1. für den mittleren Dienst 30 Minuten und
geholt werden. Der Hinderungsgrund ist unverzüg- 2. für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten.“
lich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkran-
kung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
personalärztlichen Attestes nachzuweisen. Über „(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden,
die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindes-
entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungs- tens fünf erreicht worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 173
13. § 45 wird wie folgt gefasst: 14. § 47 wird wie folgt geändert:
„§ 45 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ergebnis der Laufbahnprüfung „Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung be- prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht
rechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl bestanden oder gilt diese als nicht bestanden
und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Ab-
für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für satz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungs-
den gehobenen Dienst nach Anlage 14. gesetzes), kann die Zwischenprüfung nur inner-
(2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für halb von drei Monaten wiederholt werden.“
den mittleren Dienst ist die Summe aus b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 3
1. der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Aus-
Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung, bildungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 Ab-
2. der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der satz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des
praktischen Ausbildung, Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)“ ersetzt.
3. der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der 15. Die Anlagen 8 bis 11 und 16 bis 18 erhalten die aus
schriftlichen Prüfung und den Anhängen 1 bis 7 ersichtliche Fassung.
4. der achtfachen Durchschnittspunktzahl der 16. § 53 wird wie folgt gefasst:
mündlichen Prüfung. „§ 53
Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den ge-
Übergangsregelung
hobenen Dienst ist die Summe aus
1. der siebenfachen Studiennote für das Grund- Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem
studium, Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbe-
reitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbe-
2. der achtfachen Studiennote für das Haupt- amtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung in der
studium, Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober
3. der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2, 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5
4. der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Ab-
5. der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der
satz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und
mündlichen Prüfungsleistungen.
‑prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Ver-
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ordnung tritt.“
Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung
bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindes- Artikel 2
tens 200 erreicht hat.
Inkrafttreten
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der
Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Februar 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 8
(zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1)
– gehobener Dienst –
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium
........................................................
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
........................................................
Finanzamt
im Grundstudium
Fach1 Punktzahl der Leistungen
I. Durchschnittspunktzahl der Leistungen (1)
bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7)
II. Studienleistungen im Grundstudium
nach der Zwischenprüfung bis zu den
Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Informations- und Wissensmanagement
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns2
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (2)
Summe der Durchschnittspunktzahlen x 4
(1 + 2) x 4 (A)
2
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 175
Fach1 Punktzahl der Leistungen
III. Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Umsatzsteuer
Steuern von Einkommen und Ertrag
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Privatrecht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (3)
Durchschnittspunktzahl x 3 (B)
(3) x 3
Summe
A+B
Summe : 7
(A + B) : 7
Studiennote Grundstudium
(§ 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO)
Kenntnis genommen:
........................................................ ........................................................
Ort, Datum Ort, Datum
........................................................ ........................................................
Leiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person
1
Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2
Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 9
(zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2)
– gehobener Dienst –
Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium
........................................................
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Familienname
........................................................
Finanzamt
im Hauptstudium
Fach1 Punktzahl der Leistungen
I. Studienleistungen im Hauptstudium
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns2
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (1)
Durchschnittspunktzahl x 5 (A)
(1) x 5
II. Schriftliche Arbeit
Leistung der schriftlichen Arbeit (2)
Punktzahl x 2 (B)
(2) x 2
III. Schwerpunktthema
(3)
Punktzahl (C)
(3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 177
Summe
A+B+C
Summe : 8
(A + B + C) : 8
Studiennote Hauptstudium
(§ 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO)
Kenntnis genommen:
........................................................ ........................................................
Ort, Datum Ort, Datum
........................................................ ........................................................
Leiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Familienname der beurteilten Person
1
Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2
Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 10
(zu § 19)
– gehobener Dienst –
Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden
Studienfächer und Mindestunterrichtsstunden
Mindeststunden
im Grundstudium
Studienfächer:
bis zur Mindest-
Pflichtfächer (1. bis 8.) Unterrichtsstunden
Zwischen- bis zum stunden
Wahlpflichtveranstaltungen (9.) (zu 1. bis 11.
prüfung Ende des im Haupt-
Schwerpunktthema (10.) Mindeststunden)
(frühestens Grund- studium
Fallstudien (11.)
nach studiums
4 Monaten)
1. Steuerrecht
1.1 Allgemeines Steuerrecht
1.1.1 Abgabenrecht
(Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht, 40 118 41 159
Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)
1.1.2 Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 20 62 – 62
1.2 Besonderes Steuerrecht
1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag 70 147 45 192
1.2.2 Umsatzsteuer 35 96 36 132
1.2.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen, Außenprüfung 39 104 38 142
1.2.4 Internationales Steuerrecht – – 25 25
1.3 Besteuerung der Gesellschaften
*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuerrecht,
die alternativ unter 1.2.1 Steuern vom Einkom- – 81* 49 130
men und Ertrag unterrichtet und geprüft werden
können.
2. Privatrecht
(Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) 35 92 – 92
3. Öffentliches Recht
(Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches 26 60 – 60
Dienstrecht)
4. Wirtschaftswissenschaften
(Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre
in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches – 48 – 48
Verwaltungshandeln)
5. Informations- und Wissensmanagement
(Risikomanagementsysteme) – 23 – 23
6. Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement 55
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen
des Verwaltungshandelns 95
8. Methoden der Rechtsanwendung – 20 – 20
Zwischensumme Pflichtfächer 1 235
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 179
Mindeststunden
im Grundstudium
Studienfächer:
bis zur Mindest-
Pflichtfächer (1. bis 8.) Unterrichtsstunden
Zwischen- bis zum stunden
Wahlpflichtveranstaltungen (9.) (zu 1. bis 11.
prüfung Ende des im Haupt-
Schwerpunktthema (10.) Mindeststunden)
(frühestens Grund- studium
Fallstudien (11.)
nach studiums
4 Monaten)
9. Wahlpflichtveranstaltungen:
9.1 zu ausgewählten Themen der
Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen 60
9.2 zu ausgewählten Themen der
Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu
den Themen Wissensmanagement und 60
Umgang mit Innovationen
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen 120
10. Schwerpunktthema 30 30 30
11. Fallstudien 35
Übungsstunden für die Studienfächer
1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium 440
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
(einschließlich der Abschlussklausuren) 97
Dispositionsstunden im Grund- und
Hauptstudium 243
2 200
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 11
(zu § 42 Absatz 1)
– gehobener Dienst –
Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung
Mitteilung über das
Ergebnis der Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Frau/Herrn
........................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Leistungen bis zur Zwischenprüfung
Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 (1)
Durchschnittspunktzahl x 10 (A)
(1) x 10
II. Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Prüfungsarbeiten
Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen
Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Öffentliches Recht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahlen (2)
(§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl x 30 (B)
(2) x 30
Endpunktzahl A+B
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 41 Absatz 4):
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 181
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Ihre
Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine
Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . und die Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens
5 Punkten):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Begründung:
Sie haben nur in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischen-
prüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittspunktzahl in der
schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 41
Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischen-
prüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Ihre
Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine
Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 (§ 41 Absatz 3
Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischen-
prüfung nicht mehr wiederholen.
...............................................
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
...............................................
Unterschrift
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 16
(zu § 43 Absatz 4)
– gehobener Dienst –
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau
........................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes
........................................................
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
(mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 183
Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen . . . . . . . . . . . . und
. . . . . . . . . . . . . . . . sowie den Studiennoten . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . bewertet worden. Die Vorsteherin/
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . und der Note . . . . . . .
bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von . . . . . . . . . . . .
Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170
(§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche
Prüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur . . . . . . schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche
Prüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht
(§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche
Prüfung nicht mehr wiederholen.
...............................................
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
...............................................
Unterschrift
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Anhang 6 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 17
(zu § 46 Absatz 3)
– mittlerer Dienst –
Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Frau/Herrn
........................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes
........................................................
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht. Ihre
Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf
Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO),
wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr
wiederholen.
...............................................
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
...............................................
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 185
Anhang 7 (zu Artikel 1 Nummer 15)
Anlage 18
(zu § 46 Absatz 3)
– gehobener Dienst –
Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Frau/Herrn
........................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes
........................................................
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht. Ihre
Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf
Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO),
wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr
wiederholen.
...............................................
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
...............................................
Unterschrift
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Verordnung
zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode
bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen
(Notifizierungsverordnung DBA Türkei)
Vom 27. Februar 2019
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch
Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)
angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Abkommen
Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527)
in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird
bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbstän-
diger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte,
die nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind
nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines
anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese
Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik
Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.
§3
Anwendung
Diese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem
1. Januar 2019 erhoben werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Februar 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 187
Verordnung
über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
(Notarverzeichnis- und -postfachverordnung – NotVPV)
Vom 4. März 2019
Auf Grund des § 78m Absatz 1 Satz 1 in Verbindung 1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
mit Absatz 2 und des § 78n Absatz 5 der Bundesnotar- 2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der
ordnung, die durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden geltenden Fassung tätig waren oder
sind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz: 3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des
Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbar-
Inhaltsübersicht keit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des
Teil 1
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-
Notarverzeichnis Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in
§ 1 Eintragung von Amtspersonen der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig
§ 2 Angaben zu den Amtspersonen waren.
§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten (3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Perso-
§ 4 Frühere Amtspersonen nen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.
§ 5 Notarvertreter
§ 6 Eintragungen §2
§ 7 Berichtigungen
Angaben zu den Amtspersonen
§ 8 Löschungen
§ 9 Einsichtnahme (1) Zu jeder Amtsperson sind alle amtlichen Tätig-
§ 10 Suchfunktion keiten einzutragen, die diese ausübt oder ausgeübt hat.
§ 11 Einsehbarkeit und Datensicherheit (2) Als Zusatz zum Familiennamen werden, sofern
von der Amtsperson geführt und mitgeteilt, akade-
Teil 2 mische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung
Besonderes elektronisches Notarpostfach „Professor“ eingetragen. Nicht-juristische Grade müssen
als solche erkennbar sein. Die Eintragung kann davon
§ 12 Besonderes elektronisches Notarpostfach abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum
§ 13 Führung der Postfächer Führen des Grades oder der Bezeichnung nachgewie-
§ 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs sen wird.
§ 15 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
(3) Hat eine Amtsperson mehrere Vornamen, so sind
§ 16 Zugang zum Postfach
nur diejenigen einzutragen, die im Rahmen der amt-
§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten
lichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden.
§ 18 Sperrung des Postfachs
§ 19 Vorläufige Amtsenthebung (4) Zur Amtsperson ist zu deren Identifizierung das
§ 20 Löschung des Postfachs Geburtsdatum einzutragen.
(5) Zur Amtsperson sind deren Beurkundungs-
Teil 3 sprachen einzutragen, sofern sie solche mitgeteilt hat.
Schlussvorschriften
§3
§ 21 Inkrafttreten
Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten
Teil 1 (1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson
Notarverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:
1. der Amtssitz,
§1 2. der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
Eintragung von Amtspersonen 3. das Ende der amtlichen Tätigkeit,
(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutra- 4. die Anschriften der Geschäftsstellen und
gen, die bestellt sind zum 5. die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.
1. hauptberuflichen Notar, (2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung
2. Anwaltsnotar, durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
1. eine Telefonnummer,
3. Notariatsverwalter oder
2. eine Telefaxnummer,
4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotar-
ordnung). 3. eine E-Mail-Adresse und
(2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der 4. eine Internetadresse.
Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, (3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall
die des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit §7
zu vermerken.
Berichtigungen
(4) Zum Zweck der Urkundensuche sind die Verwahr- Stellt die eintragende Stelle fest, dass ihre Eintragun-
zuständigkeiten für die bei der amtlichen Tätigkeit er- gen unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese
richteten Urkunden einzutragen. Dies gilt nicht für Ver- unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen.
wahrungen nach § 45 Absatz 1 der Bundesnotarordnung. Für Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notar-
Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv kammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1
(§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Ver- Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. Hat die ein-
wahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt. tragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Voll-
ständigkeit der Eintragungen, hat sie hierzu Auskünfte
§4 einzuholen.
Frühere Amtspersonen
§8
Zu früheren Amtspersonen, die nach § 1 Absatz 2 Löschungen
eingetragen sind, werden nur die Angaben nach § 78l
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotar- (1) Wird ein besonderes elektronisches Notarpost-
ordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 fach gelöscht (§ 20), so löscht die Bundesnotarkammer
und § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 dieser dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem Notar-
Verordnung eingetragen. verzeichnis.
(2) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das
§5 Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotar-
kammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehören-
Notarvertreter den Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und
Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei der- Absatz 2. Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit
die Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundes-
jenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich
die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Ab- notarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2
satz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. Absatz 5.
§9
§6
Einsichtnahme
Eintragungen
(1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist
(1) Die Notarkammern nehmen die ihnen obliegen- ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kos-
den Eintragungen in das Notarverzeichnis unverzüglich tenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
vor, nachdem sie von den einzutragenden Inhalten
(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen
Kenntnis erhalten haben. Die Bundesnotarkammer
ist nicht einsehbar.
stellt ihnen hierfür eine Webanwendung zur Verfügung.
(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Ab-
(2) Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der satz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer
Notarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektro- vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der
nisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vor- Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen
sieht. Hierbei sind von einem qualifizierten Vertrauens- Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.
diensteanbieter ausgestellte qualifizierte Zertifikate mit
einem Attribut zu verwenden, das die Inhaber als für die (4) Die Angaben zu einem Notarvertreter sind nur
Notarkammer handelnd ausweist. Die Sätze 1 und 2 einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amts-
gelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach person bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung
§ 78l Absatz 5 der Bundesnotarordnung. ihres Amtes gehindert ist.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischen § 10
Störungen, können die Notarkammern die Bundesnotar-
kammer schriftlich beauftragen, einzelne Eintragungen Suchfunktion
für sie vorzunehmen. (1) Die Bundesnotarkammer hat die Einsichtnahme
(4) Stellt die Bundesnotarkammer den Aufsichtsbe- in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche
hörden für Eintragungen in das Notarverzeichnis eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amts-
Webanwendung zur Verfügung, gelten die Absätze 2 personen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden
und 3 entsprechend. (Urkundensuche) zu gewährleisten. Die Notarsuche soll
es ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
(5) Die Bundesnotarkammer trägt die Bezeichnung genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 ge-
des besonderen elektronischen Notarpostfachs unver- nannten Angaben zu ermitteln. Die Urkundensuche soll
züglich ein, nachdem sie dieses eingerichtet hat. Sie es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren
stellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2 Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amts-
Absatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine personen oder einer anderen zuständigen Stelle ob-
Webanwendung zur Verfügung und nimmt die entspre- liegt, anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu
chenden Eintragungen unverzüglich vor, nachdem ihr den Amtspersonen, die die Beurkundung vorgenom-
die Mitteilungen zugegangen sind. men haben, zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 189
(2) Die Suchfunktion hat die alternative und die § 13
kumulative Suche zumindest anhand der folgenden Führung der Postfächer
Angaben zu den Amtspersonen zu ermöglichen:
(1) Die Bundesnotarkammer hat die besonderen
1. Familienname, elektronischen Notarpostfächer auf der Grundlage
2. Vornamen, des Protokollstandards „Online Services Computer
Interface – OSCI“ oder eines künftig an dessen Stelle
3. Amtssitz und
tretenden Standards zu betreiben. Die Bundesnotar-
4. Kammerbezirk. kammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die
(3) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche Postfachinhaber über das Postfach sicher elektronisch
durch die Eingabe weiterer Kriterien einzuschränken, kommunizieren können.
wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind. (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen
(4) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein- Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barriere-
gabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher- freie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. Septem-
heitscodes abhängig gemacht werden. ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fas-
sung sein.
§ 11 (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten,
Einsehbarkeit und Datensicherheit dass der Empfänger eines elektronischen Dokuments,
das aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach
(1) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem siche-
organisatorische und dem aktuellen Stand entspre- ren Übermittlungsweg versandt wurde, feststellen kann,
chende technische Maßnahmen ob die Nachricht von dem Postfachinhaber selbst ver-
1. dafür Sorge zu tragen, dass das Notarverzeichnis sandt wurde.
jederzeit einsehbar ist, und
§ 14
2. Vorkehrungen zu treffen, dass sie von Fehlfunktio-
nen des Notarverzeichnisses unverzüglich Kenntnis Einrichtung und
erlangt. Aktivierung eines Postfachs
(2) Bei schwerwiegenden Fehlfunktionen hat die (1) Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausge-
Bundesnotarkammer unverzüglich, bei anderen Fehl- übte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsver-
funktionen zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zu walters ein besonderes elektronisches Notarpostfach
deren Behebung zu veranlassen. ein. Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich
nach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notar-
(3) Stellt die Bundesnotarkammer Notarkammern
verzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor
oder Amtspersonen für von diesen vorzunehmende dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden
Eintragungen oder Mitteilungen Webanwendungen zur
kann.
Verfügung, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auf
diese nur durch ein sicheres Verfahren mit mindestens (2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen
zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln zu- Notarpostfachs durch die Amtsperson oder den Notar-
gegriffen werden kann. vertreter erfolgt mittels eines Authentisierungszertifikats,
das auf einer qualifizierten elektronischen Signatur-
Teil 2 erstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
Besonderes des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-
elektronisches Notarpostfach tifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
§ 12 Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
Besonderes L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
elektronisches Notarpostfach gespeichert ist.
(1) Das besondere elektronische Notarpostfach (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten,
dient der elektronischen Kommunikation der Postfach- dass die Aktivierung des besonderen elektronischen
inhaber mit den Gerichten auf einem sicheren Übermitt- Notarpostfachs nur möglich ist, wenn der Inhaber des
lungsweg. Zudem dient es der Kommunikation der zur Aktivierung verwendeten Zertifikats mit demjenigen,
Postfachinhaber untereinander. für den das Postfach eingerichtet ist, identisch ist.
(2) Das besondere elektronische Notarpostfach kann
§ 15
auch der elektronischen Kommunikation mit anderen
Stellen oder Personen dienen. Weitere
Zugangsberechtigungen zum Postfach
(3) Die Bundesnotarkammer hat den Inhabern eines
besonderen elektronischen Notarpostfachs die elektro- (1) Der Postfachinhaber kann anderen Personen
nische Suche nach allen Stellen und Personen zu ermög- unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen
lichen, die über das Postfach erreichbar sind. Die Bun- zu seinem besonderen elektronischen Notarpostfach
desnotarkammer hat zudem die Daten, die eine Suche erteilen. Er kann diesen Personen auch die Befugnis
im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu seinem
zugänglich zu machen. Sie kann diese Daten auch ande- Postfach zu erteilen.
ren Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen (2) Die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach
sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht. Absatz 1 kann auch mit der Befugnis verbunden wer-
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
den, Nachrichten zu versenden. Die Einräumung einer (3) Ein gesperrtes Postfach ist auch für den Empfang
Befugnis zur formwahrenden Einreichung elektronischer von Nachrichten gesperrt. Die Bundesnotarkammer soll
Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur vorsehen, dass Personen, die eine Nachricht an ein ge-
auf einem sicheren Übermittlungsweg ist jedoch aus- sperrtes Postfach senden, automatisch mitgeteilt wird,
geschlossen. auf wen die Zuständigkeit für die Verwahrung der Akten
(3) Zugangsberechtigungen und Befugnisse nach der früheren Amtsperson übergegangen ist.
den Absätzen 1 und 2 können von dem Postfach- (4) Geht im Fall der Sperrung die Zuständigkeit des
inhaber oder den von ihm dazu ermächtigten Personen früheren Postfachinhabers für die Aktenverwahrung
jederzeit geändert oder widerrufen werden. vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Notare
oder Notariatsverwalter über, kann die Bundesnotar-
§ 16 kammer diesen eine Übersicht über die vor der Sperrung
Zugang zum Postfach in dem Postfach eingegangenen und noch nicht abge-
rufenen Nachrichten zur Verfügung stellen. Die Über-
(1) Die Anmeldung am besonderen elektronischen
sicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeit-
Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander
punkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken.
unabhängigen Sicherungsmitteln. Zugangsdaten, die
einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen (5) Die Sperrung eines Postfachs ist unverzüglich
anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. Bei aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht
einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter bestanden hat oder entfallen ist.
Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss
der Postfachinhaber mittels eines Authentisierungs- § 19
zertifikats im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Post- Vorläufige Amtsenthebung
fach angemeldet sein.
(1) Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amts-
(2) Hat die angemeldete Person die Nutzung des be- person in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die
sonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberech-
sie sich abzumelden. Die Bundesnotarkammer hat für tigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektroni-
den Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung schen Notarpostfach auf. § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.
für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine
automatische Abmeldung der Person durch das System (2) Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse
vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Auf-
Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die hebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unbe-
erneute Anmeldung abzuwägen. rührt. § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den
Postfachinhaber nicht mehr. Dieser kann jedoch ver-
§ 17 langen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes
elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.
Automatisches
Löschen von Nachrichten § 20
Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Löschung des Postfachs
Eingang automatisch gelöscht werden.
Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer
§ 18 werden einschließlich der darin gespeicherten Nach-
richten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen
Sperrung des Postfachs
Tätigkeit gelöscht.
(1) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das
Notarverzeichnis eingetragen, sperrt die Bundesnotar- Teil 3
kammer unverzüglich das zugehörige besondere elek-
Schlussvorschriften
tronische Notarpostfach. Die Sperrung wird erst mit
dem Beginn des Tages wirksam, der auf das Ende der
amtlichen Tätigkeit folgt. § 21
(2) Zu einem gesperrten Postfach haben der Post- Inkrafttreten
fachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zu- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gangsberechtigung erteilt wurde, keinen Zugang mehr. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. März 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 191
Erste Verordnung
zur Änderung der Kürschnermeisterverordnung
Vom 5. März 2019
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung:
Artikel 1
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Kürschnermeisterverordnung vom 17. Novem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3463) werden nach dem Wort „Pelzbekleidungsstück“ die
Wörter „als Großstück“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. März 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember
2018 – 1 BvR 142/15 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5
des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staat-
lichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz) in der Fassung der Verordnung zur
Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom
22. Juli 2014 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 286) so-
wie dessen Neufassung Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ar-
tikel 13 Absatz 1 Nummer 5 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts
(PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt, Seite 301) sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund des Verstoßes gegen Ar-
tikel 71, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig, soweit sie die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung zur Verhü-
tung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landes-
grenze vorsehen.
b) Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes
in der Fassung vom 22. Juli 2014 ist in dieser und den nachfolgenden
Fassungen mit Artikel 71, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgeset-
zes unvereinbar und nichtig, soweit er die Identitätsfeststellung zur Ver-
hütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landes-
grenze vorsieht.
2. a) Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes
in der Fassung vom 22. Juli 2014 sowie dessen Neufassung Artikel 39
Absatz 1 in der Fassung vom 18. Mai 2018 sind mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
sie
– die Kennzeichenerfassung nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1
Nummer 1 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung
vom 22. Juli 2014 und den nachfolgenden Fassungen nicht auf den
Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht be-
schränken,
– die Kennzeichenerfassung nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1
Nummer 5 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung
vom 22. Juli 2014 und den nachfolgenden Fassungen uneingeschränkt
für „Durchgangsstraßen ([…] andere Straßen von erheblicher Bedeu-
tung für den grenzüberschreitenden Verkehr)“ vorsehen und
– keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für die
Durchführung der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen vorsehen.
b) Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes in
der Fassung vom 22. Juli 2014 und dessen Neufassung Artikel 39 Absatz 3
Satz 2 in der Fassung vom 18. Mai 2018 sind mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
sie die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den
Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst
einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 193
3. Die unter 2. angeführten Vorschriften bleiben in ihrer Fassung vom 18. Mai
2018 bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum
31. Dezember 2019, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. Februar 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2019
– 2 BvL 1/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der Fassung
des Artikels 4 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes zur Bereinigung von
steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2601) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42
Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. Februar 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2018
– 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 – wird die folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
1. § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des
Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003
(Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Ab-
satz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4
Biersteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Vierten Gesetzes zur
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1870) anwendbar.
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fas-
sung des Artikels 9 Nummer 5 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes
2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Arti-
kel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und
Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2
Buchstabe b des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuer-
licher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 554) anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. Februar 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 195
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018
– 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. § 26 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes
Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizei-
gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Seite 390) und § 22a Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-
Württemberg, soweit er auf § 26 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 des
Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verweist, sind mit Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund
des Verstoßes gegen Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. a) § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und
anderer Gesetze vom 14. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen, Teil I, Seite 635), soweit er polizeiliche Kontroll-
stellen zur Verhütung von versammlungsrechtlichen Straftaten vorsieht,
und § 14a Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, soweit er auf diesen verweist, sind mit Artikel 8
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar.
b) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württem-
berg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes des
Landes Baden-Württemberg verwiesen wird, und § 14a Absatz 1 Satz 1
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
soweit mit ihm auf § 18 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel 2 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar, soweit sie die Kennzeichenkontrollen nicht auf den Schutz von
Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränken.
c) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württem-
berg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 6 des Polizeigesetzes des
Landes Baden-Württemberg verwiesen wird, und § 14a Absatz 1 Satz 1
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
soweit mit ihm auf § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen wird, sind mit Arti-
kel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit die Orte für die Durchführung der Kontrollen in Hin-
blick auf deren Grenzbezug nicht hinreichend bestimmt beschränkt werden.
d) § 22a Absatz 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württem-
berg und § 14a Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Ver-
arbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den Schutz
von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem ver-
gleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019
3. Die unter 2. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch
den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019, nach Maßgabe der
Gründe weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. März 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 20. Februar 2019
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungs-
beschränkung in der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 7 Absatz 1 mit
dem Wirksamwerden der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom
4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt
(CLNI) (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644) für die Bundesrepublik Deutschland am
1. Juli 2019 in Kraft treten wird.
Berlin, den 20. Februar 2019
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. M e y e r - S e i t z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019 197
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 1. März 2019
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1980 (BGBl. I
S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1877)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 106 Absatz 2 werden die Wörter „, vorrangig jedoch zur vorangegange-
nen Sitzung der Bundesregierung,“ gestrichen.
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von
höchstens 90 Minuten durchgeführt.“
bb) In Nummer 2 Satz 5 wird die Angabe „15 und 16“ durch die An-
gabe „14 und 15“ ersetzt.
b) Abschnitt II Nummer 9 wird aufgehoben.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
„9. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des
Fragestellers auf. Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn
der Fragesteller anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend,
wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum
Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche
Beantwortung gebeten hat.“
bb) Die Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11.
d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.
bb) Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:
„15. Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche
Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden
zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Zu einer Frage aufgrund
der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.“
3. Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7
Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung
1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs
um 13.00 Uhr statt. Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten. Der
Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. Die
Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.
2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des
Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.
3. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen
von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die
Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz
gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine
Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung
nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. Dieses Mitglied der Bun-
desregierung antwortet vorrangig. Fragen zu den Fachthemen anderer
Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bun-
desregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständi-
gen Bundesministeriums beantwortet werden.