Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                   2875
Gesetz
zur Einführung einer Pflicht
zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen1
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe
rates das folgende Gesetz beschlossen:                                der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
Artikel 1                                ist jede Gestaltung,
Änderung der                                1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand
Abgabenordnung                                     hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                         ist,
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der
S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Europäischen Union oder mindestens einen Mit-
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden
gliedstaat der Europäischen Union und einen
ist, wird wie folgt geändert:
oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindes-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                      tens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
§ 138c die folgenden Angaben eingefügt:
a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im
„§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender                      selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
Steuergestaltungen
b) einer oder mehrere der an der Gestaltung
§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steu-                            Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steu-
ergestaltungen                                                 erhoheitsgebieten ansässig;
§ 138f     Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreiten-               c) einer oder mehrere der an der Gestaltung
der Steuergestaltungen durch Intermediäre                      Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschrei-                          hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betrieb-
tender Steuergestaltungen durch Nutzer                         stätte einer Geschäftstätigkeit nach und die
§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüber-                           Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der
schreitenden Steuergestaltungen                                Betriebstätte oder macht deren gesamte Ge-
schäftstätigkeit aus;
§ 138i     Information der Landesfinanzbehörden
d) einer oder mehrere der an der Gestaltung
§ 138j     Auswertung der Mitteilungen grenzüber-                         Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
schreitender Steuergestaltungen                                hoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuer-                           ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu be-
gestaltung in der Steuererklärung“.                            gründen;
2. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf
„Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3                        den automatischen Informationsaustausch
Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der                        oder die Identifizierung des wirtschaftlichen
in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9                            Eigentümers zu haben, und
bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn                     3. die mindestens
mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar
a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1
sein sollten.“
aufweist und von der ein verständiger Dritter
3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k                          unter Berücksichtigung aller wesentlichen
eingefügt:                                                                Fakten und Umstände vernünftigerweise er-
„§ 138d                                        warten kann, dass der Hauptvorteil oder einer
Pflicht zur Mitteilung                                der Hauptvorteile die Erlangung eines steuer-
grenzüberschreitender Steuergestaltungen                            lichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist,
oder
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestal-
tung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte                   b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2
konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt                     aufweist.
oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Interme-              Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von
diär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung              Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende
Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des  Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne
Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU be-   des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die
züglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs
im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschrei-    Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestal-
tende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).                 tung zu umfassen.
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(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absat-                  Intermediären oder den Finanzbehörden ver-
zes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn                    bietet, oder
1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet,                 b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuer-
Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder                       lichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt
Steueransprüche entfallen oder verringert werden                 wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der
sollen,                                                          Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder
wenn die Vereinbarung die Abrede enthält,
2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert
die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuer-
werden soll oder
statten, falls der mit der Gestaltung zu erwar-
3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere                     tende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise
Besteuerungszeiträume oder auf andere Be-                        nicht erzielt wird,
steuerungszeitpunkte verschoben werden soll.
2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur
Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er            der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer ver-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                   fügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesent-
entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen               lich individuell angepasst werden muss,
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-
3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
hörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fall-                 a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemes-
gruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil                    sene rechtliche Schritte unternimmt, um ein
im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbe-                    verlustbringendes Unternehmen unmittelbar
sondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenz-               oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit
überschreitenden Steuergestaltung ausschließlich                     dieses Unternehmens zu beenden und dessen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und                      Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbe-
unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuer-                    lastung zu verringern, einschließlich der Über-
gestaltung gesetzlich vorgesehen ist.                                tragung der Verluste in ein anderes Steuerho-
heitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
dieser Verluste,
Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine
Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine                    b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder
Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall                      andere nicht oder niedriger besteuerte Ein-
anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Dop-                        nahmen oder nicht steuerbare Einkünfte um-
pelbesteuerung.                                                      gewandelt werden,
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuer-                c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwi-
gestaltung ist jede natürliche oder juristische                      schengeschalteter Unternehmen, die keine
Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder                      wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
Vermögensmasse,                                                      oder Transaktionen, die sich gegenseitig auf-
heben oder ausgleichen, für zirkuläre Ver-
1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung                     mögensverschiebungen genutzt werden,
zur Umsetzung bereitgestellt wird,
d) der Empfänger grenzüberschreitender, beim
2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuerge-                Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger
staltung umzusetzen, oder                                        Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbunde-
3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenz-                   nen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet
überschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.                   ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer er-
hebt oder einen Körperschaftsteuersatz von
(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende
0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder
Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind
für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelun-             e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als
gen entsprechend anzuwenden.                                         Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwi-
schen zwei oder mehr verbundenen Unter-
(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit
nehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in
der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus-
dem der Empfänger ansässig ist, soweit die-
schließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten
ses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung
aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.
aa) vollständig von der Steuer befreit oder
§ 138e                                     bb) einer steuerlichen Präferenzregelung un-
Kennzeichen                                        terwirft.
grenzüberschreitender Steuergestaltungen                  (2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2
(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2              Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:                            1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
1. die Vereinbarung                                              a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlun-
a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer                 gen, die zwischen zwei oder mehr verbunde-
oder einem anderen an der Steuergestaltung                    nen Unternehmen erfolgen und beim Zahlen-
Beteiligten eine Offenlegung, auf welche                      den als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,
Weise aufgrund der Gestaltung ein steuer-                     aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist
licher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen                    oder
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bb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist,           e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuer-
das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt           gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung
wird, die von den Mitgliedstaaten der                  eines Kontoinhabers im Sinne des § 20
Europäischen Union oder von der Organi-                Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaus-
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit              tauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer
und Entwicklung als nicht kooperierende                Kontoinhaber oder einer beherrschenden
Jurisdiktion eingestuft wurde,                         Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet
(beherrschende Person) oder mehrerer beherr-
aa) Absetzungen für Abnutzung desselben                     schender Personen im Rahmen des automa-
Vermögenswertes in Anspruch genommen                   tischen Informationsaustauschs über Finanz-
werden oder                                            konten nach dem gemeinsamen Meldestan-
dard ausschließen oder auszuschließen vorge-
bb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung                ben, oder
für dieselben Einkünfte oder dasselbe Ver-
mögen vorgenommen wird und die Ein-                 f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der
künfte oder das Vermögen deshalb ganz                  Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfül-
oder teilweise unversteuert bleiben                    lung ihrer Meldepflichten bezüglich Informatio-
nen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen
oder                                                            Meldestandard anwenden, oder die Ausnut-
c) die Gestaltung eine Übertragung oder Über-                   zung von Schwächen in diesen Verfahren, ein-
führung von Vermögensgegenständen vor-                      schließlich der Einbeziehung von Staaten oder
sieht, soweit sich die steuerliche Bewertung                Territorien mit ungeeigneten oder schwachen
des Vermögensgegenstandes in den beteilig-                  Regelungen für die Durchsetzung von Vor-
ten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unter-                 schriften gegen Geldwäsche oder mit schwa-
scheidet;                                                   chen Transparenzanforderungen für juristische
Personen oder Rechtsvereinbarungen;
2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mit-
teilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur          3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder
Umsetzung des Standards für den automatischen                wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung
Austausch von Informationen über Finanzkonten                von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Struk-
in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard)                  turen,
führen können oder die sich das Fehlen derartiger            a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige                   ausüben, die mit angemessener Ausstattung,
Gestaltungen umfassen insbesondere                              angemessenen personellen Ressourcen, an-
a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts                     gemessenen Vermögenswerten und angemes-
oder einer Anlage, welches oder welche kein                 senen Räumlichkeiten einhergeht, und
Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18
b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten einge-
des Finanzkonten-Informationsaustauschgeset-
tragen, ansässig oder niedergelassen sind
zes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Fi-
oder verwaltet oder kontrolliert werden als
nanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die
dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder
denen eines Finanzkontos entsprechen,
mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der
b) die Übertragung eines Finanzkontos oder von                  von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen
Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet,                 oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte
das nicht an den automatischen Informations-                ansässig sind,
austausch über Finanzkonten nach dem
sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Per-
gemeinsamen Meldestandard mit dem Steu-
sonen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im
erhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig
Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht
ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung sol-
identifizierbar gemacht werden (intransparente
cher Steuerhoheitsgebiete,
Kette);
c) die Neueinstufung von Einkünften und Ver-
4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen
mögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht
dem automatischen Informationsaustausch                  a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für
über Finanzkonten nach dem gemeinsamen                      eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder
Meldestandard unterliegen,                                  Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht
kommende Nutzer von bestimmten Verpflich-
d) die Übertragung oder Umwandlung eines
tungen befreit, die aufgrund der allgemeinen
Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3
Verrechnungspreisvorschriften eines Steuer-
des Finanzkonten-Informationsaustauschge-
hoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,
setzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos
oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in             b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriel-
Finanzinstitute, Finanzkonten oder Vermö-                   len Werten an ein verbundenes Unternehmen
genswerte, die nicht der Meldepflicht im                    übertragen oder zwischen dem Unternehmen
Rahmen des automatischen Informationsaus-                   und seiner ausländischen Betriebstätte über-
tauschs über Finanzkonten nach dem gemein-                  führt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Über-
samen Meldestandard unterliegen,                            tragung oder Überführung keine ausreichen-
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den Vergleichswerte vorliegen und zum Zeit-           ordneten Unternehmen ermittelt. Eine natürliche
punkt der Transaktion die Prognosen voraus-           Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in auf-
sichtlicher Cashflows oder die vom übertra-           steigender oder absteigender gerader Linie werden
genen oder überführten immateriellen Wert             als eine einzige Person behandelt, wenn gleichge-
erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die           richtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person
der Bewertung des immateriellen Wertes oder           im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder
Rechts an immateriellen Werten zugrunde               juristische Person, Personengesellschaft, Gemein-
gelegten Annahmen höchst unsicher sind,               schaft oder Vermögensmasse.
weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der
Übertragung oder Überführung nur schwer ab-                                     § 138f
sehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle                               Verfahren zur
Werte), oder                                                      Mitteilung grenzüberschreitender
c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine                     Steuergestaltungen durch Intermediäre
grenzüberschreitende Übertragung oder Ver-               (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im
lagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschafts-        Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentral-
gütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und       amt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem
der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und         Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich
Steuern des übertragenden Unternehmens                bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
über einen Zeitraum von drei Jahren nach der
Übertragung weniger als 50 Prozent des jähr-             (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von
lichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des             30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an
übertragenden Unternehmens beträgt, der er-           dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
wartet worden wäre, wenn die Übertragung              1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird
nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwar-              zur Umsetzung bereitgestellt,
tung ist davon auszugehen, dass die verbun-
2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuer-
denen Unternehmen nach den Grundsätzen
gestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-
leiter handeln; diese Regelungen gelten sinn-         3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreiten-
gemäß auch für Betriebstätten.                            den Steuergestaltung hat den ersten Schritt der
Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer ande-             (3) Der Datensatz muss folgende Angaben ent-
ren Person auf mindestens eine der folgenden Arten            halten:
verbunden ist:                                                  1. zum Intermediär:
1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer                   a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
anderen Person insofern beteiligt, als sie erheb-                 den Tag und Ort der Geburt, wenn der Inter-
lichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;                    mediär eine natürliche Person ist,
2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft              b) die Firma oder den Namen, wenn der Inter-
mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der                    mediär keine natürliche Person ist,
Kontrolle einer anderen Person beteiligt;
c) die Anschrift,
3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die un-
d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig
mittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des
ist, und
Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person
beteiligt;                                                     e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Steuernummer,
4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Pro-
zent der Gewinne einer anderen Person.                      2. zum Nutzer:
Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Ge-                 a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
schäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den                   den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer
Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle                  eine natürliche Person ist,
betroffenen Personen als untereinander verbundene                  b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer
Unternehmen. Falls dieselben Personen gemäß                           keine natürliche Person ist,
Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem
Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Per-                  c) die Anschrift,
son beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen               d) den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist,
als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke die-                       und
ses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die                e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem                      Steuernummer des Nutzers, soweit dem In-
Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person                        termediär dies bekannt ist,
handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung
an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital                 3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuerge-
dieses Unternehmens halten, die oder das von der                   staltung Personen beteiligt sind, die im Sinne
anderen Person gehalten werden oder wird. Bei                      des § 138e Absatz 3 als verbundene Unterneh-
mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der                   men des Nutzers gelten, zu dem verbundenen
Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Mul-                     Unternehmen:
tiplikation der Beteiligungsquoten an den nachge-                  a) die Firma oder den Namen,
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b) die Anschrift,                                        ben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für
c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig            Steuern übermittelt wurden.
ist, und                                                (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem
d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die             eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
Steuernummer, soweit dem Intermediär dies            1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenz-
bekannt ist,                                             überschreitende Steuergestaltung und
4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung           2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene
verpflichtenden Kennzeichen,                                 Mitteilung
5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenz-              zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit.
überschreitenden Steuergestaltung einschließ-            Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zu-
lich                                                     ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
a) soweit vorhanden, eines Verweises auf die             Europäischen Union im Einklang mit den dort gelten-
Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung          den Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden
allgemein bekannt ist, und                           Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines an-
deren Intermediärs bereits eine Registriernummer
b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der            zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Interme-
relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestal-           diär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt
tung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offen-       für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mit-
legung eines Handels-, Gewerbe- oder Be-             zuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden,
rufsgeheimnisses oder eines Geschäftsver-            wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine
fahrens oder von Informationen führt, deren          Registriernummer für die grenzüberschreitende
Offenlegung die öffentliche Ordnung verlet-          Steuergestaltung angegeben hat. Der mitteilende In-
zen würde,                                           termediär hat die Registriernummer nach Satz 1
6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt            Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1
der Umsetzung der grenzüberschreitenden                  Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüber-
Steuergestaltung gemacht wurde oder voraus-              schreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der
sichtlich gemacht werden wird,                           Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Inter-
mediäre derselben grenzüberschreitenden Steuer-
7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvor-             gestaltung benannt, so hat er diesen die Registrier-
schriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der          nummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
Europäischen Union, die unmittelbar die Grund-
lage der grenzüberschreitenden Steuergestal-                (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen
tung bilden,                                             Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn
von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die
8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirt-           Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3
schaftlichen Wert der grenzüberschreitenden              Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über,
Steuergestaltung,                                        sobald der Intermediär
9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die          1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Mög-
wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden                 lichkeit der Entbindung von der Verschwiegen-
Steuergestaltung betroffen sind, und                         heitspflicht und den anderenfalls erfolgenden
10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der                   Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat
Europäischen Union ansässigen Personen, die                  und
von der grenzüberschreitenden Steuergestal-              2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3
tung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind,              und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem
einschließlich Angaben darüber, zu welchen                   Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in                Registriernummer und die Offenlegungsnummer
Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies                zur Verfügung gestellt hat.
bekannt ist.
Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3
Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm            Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben
mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungs-              auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in sei-
bereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mit-            ner Mitteilung die Registriernummer und die Offen-
gliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung              legungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2
derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung              gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information
verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1         des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Interme-
die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsicht-               diär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungs-
lich der anderen ihm bekannten Intermediäre                   nummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der
machen.                                                       Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Infor-
(4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer da-         mationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maß-
rüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden          gebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Über-
Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentral-               mittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
amt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird.        bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2
Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende             erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die
Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre            Informationen erlangt hat. Hat der Nutzer einer
unverzüglich darüber zu informieren, dass die Anga-           grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen In-
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termediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Ver-           ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe
schwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Ver-              grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in ei-
schwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht            nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
des Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach             im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschrif-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch                 ten mitgeteilt hat.
erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im                (2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3
Auftrag des Intermediärs übermittelt.                        bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 meh-
(7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der       reren Nutzern derselben grenzüberschreitenden
grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber             Steuergestaltung, so gilt Folgendes:
dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,               1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Num-
wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-                mer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vor-
enthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz                 rangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder                   die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit
2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen                 dem Intermediär oder den Intermediären verein-
Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses                 bart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungs-
Gesetzes                                                     pflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung verwaltet;
a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleis-
tungen im Zusammenhang mit der grenzüber-             2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden
schreitenden Steuergestaltung erbracht wer-               Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f
den,                                                      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichne-
ten Angaben verpflichtet;
b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches
berufsrechtliches Register eingetragen ist oder       3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch
die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
c) bei einem Berufsverband für juristische, steu-
bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern
erliche oder beratende Dienstleistungen regis-
derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind
triert ist.
die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                    nach Nummer 2 befreit.
gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f
(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben            Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.
grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mittei-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die
lung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zu-
ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre
gleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat
Geschäftsleitung oder ihren Sitz
der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von
der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann           1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenz-         2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
überschreitende Steuergestaltung bereits in einem                Union haben, aber im Geltungsbereich dieses
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im                  Gesetzes
Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Ab-
der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
satz 4 haben, in der durch die grenzüber-
(9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüber-                     schreitende Steuergestaltung ein steuerlicher
schreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander                     Vorteil entsteht,
zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in die-
sem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem                b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tä-
Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er                      tigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer
nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten                   von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshil-
Informationen zu derselben grenzüberschreitenden                     fegesetz anzuwenden ist.
Steuergestaltung bereits durch einen anderen Inter-
mediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der                                       § 138h
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats                           Mitteilungen bei marktfähigen
der Europäischen Union im Einklang mit den dort                    grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.                 (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet
§ 138g                              wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung be-
Verfahren zur                          reitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst
Mitteilung grenzüberschreitender                 werden muss.
Steuergestaltungen durch Nutzer                     (2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steu-
(1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steu-         ergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen
ergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein In-           hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
termediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7,           2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Über-
so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 be-         mittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 ein-
zeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt           getreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf
§ 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mittei-              des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die je-
lungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht,          weils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten
soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst,           sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offen-
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legungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem                 ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorge-              des Gesetzes.
schriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten in                                 § 138k
den Fällen des § 138g entsprechend.
Angabe der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung in der Steuererklärung
§ 138i
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuer-
Information der Landesfinanzbehörden                  gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der
Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteil-            entsprechenden Regelung eines anderen Mitglied-
ten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im               staats der Europäischen Union verwirklicht, so hat
Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind,             er diese in der Steuererklärung für die Steuerart
die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden ver-              und den Besteuerungszeitraum oder den Besteue-
waltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steu-           rungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil
ern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden             der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erst-
der Länder im automatisierten Verfahren unter An-             mals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die
gabe der Registriernummer und der Offenlegungs-               Angabe
nummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte                 1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteil-
grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.               ten Registriernummer und Offenlegungsnummer
oder
§ 138j
2. der von der zuständigen Behörde eines anderen
Auswertung der Mitteilungen                         Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteil-
grenzüberschreitender Steuergestaltungen                   ten Registriernummer und Offenlegungsnum-
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die               mer.“
ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mit-           4. § 379 wird wie folgt geändert:
teilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenzüber-
a) Nach Absatz 2 Nummer 1d werden die folgenden
schreitenden Steuergestaltungen im Sinne des
Nummern 1e bis 1g eingefügt:
§ 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zoll-
behörden verwaltet werden, übermittelt das Bundes-               „1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f
zentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mit-                       Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9
teilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen                        und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine
Registriernummer an die Generalzolldirektion. Die                      Mitteilung über eine grenzüberschreitende
Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch                      Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig
die Generalzolldirektion. Die Ergebnisse der Auswer-                   macht oder zur Verfügung stehende Anga-
tung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und                       ben nicht vollständig mitteilt,
die Generalzolldirektion dem Bundesministerium                   1f.   entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder ent-
der Finanzen mit.                                                      gegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht,
(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-                       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen                     rechtzeitig mitteilt,
Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den              1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklä-
Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet                          rung die Angabe der von ihm verwirklichten
das Bundesministerium der Finanzen die obersten                        grenzüberschreitenden        Steuergestaltung
Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
der Auswertung.                                                        nicht rechtzeitig macht,“.
(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-              b) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 1
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen               und 1d“ durch die Wörter „Nummer 1 und 1d
Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der               bis 1g“ ersetzt.
Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt
das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer                                 Artikel 2
zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend
zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach                                 Änderung des
§ 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse              Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf be-              Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
reit.                                                     benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
(4) Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundes-          1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion,        zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
des Bundesministeriums der Finanzen oder des Ge-          worden ist, wird folgender § 33 angefügt:
setzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h                                     „§ 33
bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89                  Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.                             (1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten           der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschrei-           den Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen
tende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist         anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der
2882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden                       linie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
eingetreten ist.                                                        die Entgegennahme der von den anderen
(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflich-                 Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
tigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach                       das Zentralverzeichnis eingestellten Infor-
dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt,                   mationen im Sinne des Artikels 8a der Richt-
sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k                     linie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-                     die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde
den Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe an-                     nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-
zuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f                     Amtshilfegesetzes;“.
Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar                 b) Nummer 5f wird wie folgt gefasst:
2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten
„5f. die automatische Übermittlung von Infor-
nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.
mationen zu grenzüberschreitenden Steuer-
(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7                   gestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-                     EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegen-
den Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen                     nahme von Informationen im Sinne des Arti-
anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der                       kels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden                       § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;“.
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020
c) Nach Nummer 5f wird folgende Nummer 5g ein-
eingetreten ist.
gefügt:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages                      „5g. die Auswertung der Informationen nach den
jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht                Nummern 5c, 5d, 5e und 5f im Rahmen der
über                                                                    dem Bundeszentralamt für Steuern gesetz-
lich übertragenen Aufgaben; Auswertungen
1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim                    der Informationen nach den Nummern 5c,
Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mit-                     5d, 5e und 5f durch die jeweils zuständige
teilungen über grenzüberschreitende Steuergestal-                   Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unbe-
tungen,                                                             rührt;“.
2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür             d) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein
war,                                                           Semikolon ersetzt.
a) dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalen-             e) Folgende Nummer 44 wird angefügt:
derjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,
„44. die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und
b) ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Auswertung der ihm nach den §§ 138d
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
bis 138h der Abgabenordnung und § 7 Ab-
oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffent-
satz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes
lichenden gleichlautenden Erlass der obersten
zugegangenen Mitteilungen über grenzüber-
Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen
schreitende Steuergestaltungen, ihre Weiter-
Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.
leitung an die Generalzolldirektion nach
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestal-                   § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,
tung im Bericht abstrakt zu beschreiben.“                               die Information der Landesfinanzbehörden
nach § 138i und § 138j Absatz 3 der
Artikel 3                                     Abgabenordnung sowie die Unterrichtung
Änderung des                                     des Bundesministeriums der Finanzen über
Finanzverwaltungsgesetzes                                die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j
Absatz 1 der Abgabenordnung.“
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,            2. Nach § 5a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
1202), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom            gefügt:
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden             „Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der
ist, wird wie folgt geändert:                                   Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steu-
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 ern übermittelten Daten über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j
a) Nummer 5c wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministe-
„5c. die Einstellung von Informationen zu grenz-        rium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswer-
überschreitenden Vorbescheiden oder Vor-           tung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die
abverständigungen über die Verrechnungs-           zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und
preisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5           des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen
des EU-Amtshilfegesetzes in das Zentral-           zur Verfügung.“
verzeichnis der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5        3. Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom               „(5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der
15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit           Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschrei-
der Verwaltungsbehörden im Bereich der             tende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1
Besteuerung und zur Aufhebung der Richt-           der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2883
Steuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von             dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.“                   Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
Artikel 4                                gelungen zur Anwendung der dort genannten
Änderung des                                 technischen Verfahren benannt.“
EU-Amtshilfegesetzes                          c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I                aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                   2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilfe-
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden                      richtlinie“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:                                       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
d) Die Absätze 13 und 14 werden durch die folgen-
folgt gefasst:
den Absätze 13 bis 15 ersetzt:
„ § 20 Statistiken und Bewertungen“.
„(13) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             im Weg des automatischen Austauschs die dem
„(2) Automatischer Austausch im Sinne dieses                 Bundeszentralamt für Steuern nach den §§ 138f
Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor               bis 138h der Abgabenordnung übermittelten Infor-
festgelegter Informationen an einen anderen Mit-                mationen über grenzüberschreitende Steuergestal-
gliedstaat der Europäischen Union ohne dessen vor-              tungen im Sinne des § 138d der Abgabenordnung
heriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-                 den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
stimmten Abständen; für die Zwecke des § 7 Ab-                  staaten der Europäischen Union. Die Übermittlung
satz 1 sind verfügbare Informationen solche Infor-              erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des
mationen, die in den Steuerakten über Personen,                 Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wur-
die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                 den, erstmals bis zum 31. Oktober 2020. Die prak-
Union ansässig sind, enthalten sind und die im Ein-             tischen Regelungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der
klang mit den Verfahren für die Erhebung und Ver-               Amtshilferichtlinie, die der Erleichterung des Aus-
arbeitung von Informationen abgerufen werden kön-               tausches der in § 138f Absatz 3 der Abgabenord-
nen.“                                                           nung bezeichneten Informationen dienen, sind zu
beachten. Für die Zwecke der Übermittlung an
3. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Richtlinie             die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über                  staaten der Europäischen Union durch das zentrale
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im                   Verbindungsbüro gelten die in § 138f Absatz 3 der
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der                   Abgabenordnung bezeichneten Informationen als
Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,                 dem Bundeszentralamt für Steuern von einem In-
S. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.            termediär offengelegt, es sei denn, es liegt ein Fall
L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,“              des § 138d Absatz 6 oder des § 138g Absatz 1
durch das Wort „Amtshilferichtlinie“ ersetzt.                   Satz 1 der Abgabenordnung vor; in diesen Fällen
4. § 7 wird wie folgt geändert:                                     gelten die Informationen als von einem Steuer-
a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und in Absatz 7               pflichtigen offengelegt. Ab dem Zeitpunkt seiner
Satz 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie            Bereitstellung ist für die Übermittlung das Zentral-
2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilferichtlinie“            verzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen
ersetzt.                                                    Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Amtshilfe-
richtlinie zu nutzen.
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
(14) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
„(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9             ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
bis 14 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-              Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß
gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten                 Artikel 8ab der Amtshilferichtlinie übermittelten
erforderlich.                                               Informationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner
(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die               Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen              gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß                kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.
Artikel 8a der Amtshilferichtlinie übermittelten In-        Das zentrale Verbindungsbüro stellt die Informa-
formationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner               tionen dem Bundeszentralamt für Steuern zur
Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-          weiteren Aufgabenerledigung zur Verfügung;
gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-             § 88 Absatz 3 und 4 und § 138i der Abgabenord-
kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.          nung gelten entsprechend. Unbeschadet des
Das zentrale Verbindungsbüro leitet die Informa-            Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die
tionen zur Durchführung des Besteuerungsver-                Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-
fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4                mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im
der Abgabenordnung an die jeweils zuständige                Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-
Landesfinanzbehörde weiter. Unbeschadet des                 dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die            Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-             Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im               gelungen zur Anwendung der dort genannten
Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-            technischen Verfahren benannt. Das Bundesmi-
2884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
nisterium der Finanzen legt im Einvernehmen mit       1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden
den obersten Finanzbehörden der Länder die Ein-           Sätze eingefügt:
zelheiten zu dem Verfahren nach Satz 3 in einem
Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-           „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absat-
steuerblatt zu veröffentlichen.                           zes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von
10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2
(15) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-          Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des
rechtigt, die Informationen gemäß den Absätzen 1          § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die
bis 5, 7 und 9 bis 14 zur Erfüllung der ihm gesetz-       Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
lich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Aus-              dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis
wertungen der Informationen nach Satz 1 durch             zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde blei-          des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften
ben hiervon unberührt. Für Informationen gemäß            im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet
Absatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenord-            werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus
nung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungs-            der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer
gesetzes entsprechende Anwendung.“                        Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser
5. § 20 wird wie folgt gefasst:                                   Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der
Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne
„§ 20                              des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem
Statistiken und Bewertungen                     sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne
des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro
(1) Die zuständige Behörde übermittelt
mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen
1. der Europäischen Kommission                                werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit
a) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des           der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je
automatischen Austauschs von Informationen            Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Ein-
gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab der             künften aus Kapitalvermögen verrechnet werden
Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über        dürfen.“
die erreichten praktischen Ergebnisse,            2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze
b) alle sachdienlichen Informationen, die für die         angefügt:
Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenar-
„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
beit der Verwaltungsbehörden gemäß der
des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I
Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von
S. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach
Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-
dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6
dig sind,
Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
c) statistische Angaben, die der Bewertung der            vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf
Amtshilferichtlinie dienen;                           Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-          2019 entstehen.“
päischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung
zum automatischen Austausch von Informationen.                                 Artikel 6
Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverord-                               Änderung des
nung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. De-                          Körperschaftsteuergesetzes
zember 2015 zur Festlegung von Durchführungs-
bestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie           In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaft-
2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der          steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung            vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung             durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015,            (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird das Semi-
S. 19) zu berücksichtigen.                                kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
gender Satz angefügt:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen legt im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden              „Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des
der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im           Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im
Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. Die-        Sinne des Satzes 1;“.
ses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffent-
lichen.“
Artikel 7
Artikel 5                                               Änderung des
Änderung des                                          Umsatzsteuergesetzes
Einkommensteuergesetzes
In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,            2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 des
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) geändert worden           ändert worden ist, wird die Angabe „500 000 Euro“
ist, wird wie folgt geändert:                                 durch die Angabe „600 000 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2885
Artikel 8                                                    Artikel 9
Änderung des                                                 Änderung des
Steuerberatungsgesetzes                                     Brexit-Übergangsgesetzes
§ 77b Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der              In § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975                2019 (BGBl. I S. 402) wird die Angabe „(ABl. C 66 I vom
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-        19.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. C 384 I vom
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-             12.11.2019, S. 1)“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie können jedoch eine angemessene auch pauscha-                                     Artikel 10
lisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-                                  Inkrafttreten
dienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesetz
zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
rates das folgende Gesetz beschlossen:
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
Artikel 1
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen
Änderung des                                 Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-             8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, so-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  fern diese älter als zwei Jahre sind.
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom             Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden             gehören auch die Kosten für die Erteilung der Be-
ist, wird wie folgt geändert:                                   scheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Ener-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu            gieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und
§ 35b die folgenden Angaben eingefügt:                      Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum
„6. Steuerermäßigung für                     Förderprogramm „Energieberatung für Wohnge-
energetische Maßnahmen bei zu                    bäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungs-
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden                 fahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater
durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnah-
Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen
men bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die
Gebäuden“.
tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abwei-
2. In § 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Steu-            chend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen
erermäßigung nach § 35a“ durch die Wörter „Steu-            für den Energieberater. Die Förderung kann für meh-
erermäßigungen nach den §§ 35a und 35c“ ersetzt.            rere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Ob-
3. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 35a“            jekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes
durch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt.                   Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßi-
4. Nach § 35b wird folgender 6. Unterabschnitt einge-           gung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung
fügt:                                                       ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von
einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die
„6. Steuerermäßigung für                     Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Ab-
energetische Maßnahmen bei zu                    satz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden                 nur in Anspruch genommen werden, wenn durch
eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster er-
§ 35c                              stellte Bescheinigung des ausführenden Fachunter-
Steuerermäßigung für                       nehmens nachgewiesen wird, dass die Vorausset-
energetische Maßnahmen bei zu                    zungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden                 aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem
(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der           Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur
schaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken
in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-
genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt)
pflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr
ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommen-
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine
steuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
gungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der ener-
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutz-
getischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr
ten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu
um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuer-
Wohnzwecken überlassen werden.
pflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro
und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent                  (3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßi-
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens           gung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen,
jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.           soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben,
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei          Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-
der Durchführung der energetischen Maßnahme                 gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden
älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der         sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist eben-
Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen              falls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen
im Sinne des Satzes 1 sind:                                 Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f
1. Wärmedämmung von Wänden,                                 oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch
2. Wärmedämmung von Dachflächen,                            genommen wird oder es sich um eine öffentlich ge-
förderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,                         Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,                  genommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019           2887
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der          1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist,               § 100 die folgenden Angaben eingefügt:
dass
„XIII. Mobilitätsprämie
1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen         § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobili-
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung                     tätsprämie
des Fachunternehmens und die Adresse des be-             § 102 Anspruchsberechtigung
günstigten Objekts ausweisen, und die in deut-
scher Sprache ausgefertigt ist und                       § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der              § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
Leistung erfolgt ist.
§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitäts-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die                prämie
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzu-                § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitäts-
wenden.                                                              prämie
(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt             § 107 Anwendung der Abgabenordnung
mehreren Personen zu, können die Steuerermäßi-               § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschrif-
gungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt                      ten der Abgabenordnung
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen wer-
den. Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zu-              § 109 Verordnungsermächtigung“.
grunde liegenden Aufwendungen können einheitlich          2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
und gesondert festgestellt werden. Die für die ge-           ändert:
sonderte Feststellung von Einkünften nach § 180
Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung gelten-                a) In Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch
den Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.                  einen Punkt ersetzt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            b) Folgender Satz wird angefügt:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
tages und des Bundesrates die Mindestanforderun-                „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Num-
gen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1               mer 5 Satz 9 gilt entsprechend;“.
Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunter-          3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
nehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.“
a) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
5. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird
die Angabe „und 35a“ durch die Angabe „, 35a                    „Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des
und 35c“ ersetzt.                                               Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021
bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden
6. In § 50 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 35a“               Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste
durch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt.                       Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-
7. Dem § 52 Absatz 35a werden die folgenden Sätze                  pauschale für jeden vollen Kilometer der ersten
vorangestellt:                                                  20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für
„§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen an-
jeden weiteren vollen Kilometer
zuwenden, mit deren Durchführung nach dem
31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor                    a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn
gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Bau-             b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem             anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalender-
der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht geneh-                   jahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzu-
migungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben,                setzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zu-                  oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen
ständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt              benutzt.“
als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-
gabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige            b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere ge-                  „Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Fami-
nehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vor-                  lienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume
haben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausfüh-                 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Ent-
rung.“                                                          fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen
Artikel 2                                 dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort
Weitere Änderung des                              der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für
Einkommensteuergesetzes                             jeden weiteren vollen Kilometer
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        anzusetzen.“
2888         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
4. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt:                                  § 105
„XIII. Mobilitätsprämie                                       Festsetzung und
Auszahlung der Mobilitätsprämie
§ 101
Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalen-
Bemessungsgrundlage                         derjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen.
und Höhe der Mobilitätsprämie                   Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitäts-
prämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte
Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeit-        Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb
räume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung              eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbe-
der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Ent-            scheids auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt aus
fernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-            den Einnahmen an Einkommensteuer.
mer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9
Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
§ 106
mer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsaus-
gaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemes-                               Ertragsteuerliche
sungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die be-                      Behandlung der Mobilitätsprämie
rücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des              Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuer-
Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu            pflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommen-
versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im               steuergesetzes.
Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unter-
schreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b                                    § 107
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,                        Anwendung der Abgabenordnung
sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen
und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei                Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuerver-
Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstän-         gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenord-
diger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspau-      nung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung
schalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den              entsprechend anzuwenden.
übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im
Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselb-                                        § 108
ständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag                           Anwendung von Straf- und
nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a überstei-                   Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
gen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser            Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschrif-
Bemessungsgrundlage.                                        ten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Ab-
satz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die
§ 102                             Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1
Anspruchsberechtigung                       und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenord-
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder be-           einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung
schränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.                 einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gel-
ten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das
§ 103                             Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
Entstehung der Mobilitätsprämie                  entsprechend.
Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-                                        § 109
spruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im                          Verordnungsermächtigung
Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppel-            rates das Verfahren bei der Festsetzung und der
ten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1              Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.“
Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.                                                 Artikel 3
Änderung des
§ 104                                          Umsatzsteuergesetzes
Antrag auf die Mobilitätsprämie                  § 12 Absatz 2 Nummer 10 des Umsatzsteuergeset-
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7
(2) Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf       des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)
die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in       „10. die Beförderungen von Personen
dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu
stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-           a) im Schienenbahnverkehr,
nem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für            b) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im ge-
die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach                    nehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,
dem Einkommen zuständig ist.                                      im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                  2889
sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller                                      Artikel 6
Art und im genehmigten Linienverkehr mit                                        Änderung des
Schiffen sowie die Beförderungen im Fährver-                            Finanzausgleichsgesetzes
kehr
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
aa) innerhalb einer Gemeinde oder                      20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr            durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
als 50 Kilometer beträgt;“.                       (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 4                                 „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern
die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
Änderung der                             nach Absatz 1:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Kalender-    Bund             Länder        Gemeinden
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der             jahr
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
2020         minus
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-                   11 761 856 907 7 998 074 350   3 763 782 557
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert                        Euro             Euro          Euro
worden ist, wird wie folgt geändert:
2021         minus
1. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                    11 481 407 683 7 806 407 683   3 675 000 000
Euro             Euro          Euro
2. § 35 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2022         minus
„Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist                      9 706 407 683    7 306 407 683 2 400 000 000
der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes                           Euro             Euro          Euro
anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuer-             2023         minus
satz angegeben ist.“                                                     9 706 407 683    7 306 407 683 2 400 000 000
Euro             Euro          Euro
Artikel 5                             2024         minus
9 894 407 683    7 494 407 683 2 400 000 000
Änderung des                                          Euro             Euro          Euro
Personenbeförderungsgesetzes
2025         minus
Nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes in                           9 519 407 683    7 119 407 683 2 400 000 000
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990                           Euro             Euro          Euro
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14       2026         minus
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-                        9 519 407 683    7 119 407 683 2 400 000 000
ändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt:                          Euro             Euro          Euro
ab 2027      minus
„§ 64b                                            9 331 407 683    6 931 407 683 2 400 000 000
Euro             Euro          Euro.“
Landesrecht im Bereich
des Gelegenheitsverkehrs
Artikel 7
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes                                     Inkrafttreten
erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vor-
schriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug             am 1. Januar 2020 in Kraft.
auf Fahrzeugemissionen regeln.“                                    (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020
(Haushaltsgesetz 2020)
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in
Abschnitt 1                           Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
Allgemeine Ermächtigungen                      von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe
der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
§1                               desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
Feststellung des Haushaltsplans                  nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in          dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-
Einnahmen und Ausgaben auf 362 000 000 000 Euro              nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60
festgestellt.                                                Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer-
den.
(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundes-
haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2          (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Di-          mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
gitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnah-      auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
men und Ausgaben auf 3 229 702 000 Euro und mit              jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
den ausgebrachten Vermerken festgestellt.                    Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans         Haushaltsjahres anzurechnen.
für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und               (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
Klimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und          pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-
Ausgaben auf 9 081 179 000 Euro festgestellt.                anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die
Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den
§2                               spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge-
Kreditermächtigungen                       ben.
(1) Im Haushaltsjahr 2020 nimmt der Bund keine               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden          mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
Absätze bleiben hiervon unberührt.                           zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr           schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-
2020 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren            weisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-        jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen            Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und             blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-            sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019            2891
mächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-            Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme-
men worden sind. Das Bundesministerium der Finan-           nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem
zen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der       Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind
Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap-          nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4
geschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kre-         anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den
ditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2           betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden.
Satz 1 zu verkaufen.                                        Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der          gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr        den sind.
ergänzende Verträge abzuschließen                              (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-         mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-       Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie            Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
von bis zu 30 000 000 000 Euro.
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-          gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver-        7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von              mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts       Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver-        aufgenommen worden sind.
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2                                      §3
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-                   Gewährleistungsermächtigungen
gern oder ausschließen.                                        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum           Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-            465 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-        1. bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
ßen:                                                            förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach            Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig        den Ausfuhren,
werdender Kredite aufgenommen werden;                   2. bis zu 58 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
bestimmten Umfang.
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-                  besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden                publik Deutschland,
Haushaltsjahres angerechnet.
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in               derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-               c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                 Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht         3. bis zu 32 470 000 000 Euro
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von               len Finanziellen Zusammenarbeit,
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen              b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal-                  tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
ten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur              Finanziellen Zusammenarbeit,
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten          c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                    bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-               Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in                arbeit sowie
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön-
tionalen Klima- und Umweltschutzes,
nen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge-          4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
nannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundes-                Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die            biet,
2892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
5. bis zu 130 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-        schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-          zwingenden Gründen gestattet.
gen im In- und Ausland,
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
6. bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit            sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an        eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-      1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
nen und Fonds,                                           haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-       richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
tungen der Treuhandanstalt,                              Ausnahme geboten ist.
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für                                  §4
den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der                        Über- und außerplanmäßige
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen               Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
S. 45) auf deutschen Werften.
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-       gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.           haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-        richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-         Gründen eine Ausnahme geboten ist.
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-                (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch            deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An-        setzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
rechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor-           ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz      Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
erlangt hat.                                                 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können          Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
auch in ausländischer Währung übernommen werden;             über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses        gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag            Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-        außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.              mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-       fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der             Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.                bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-          willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich          Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer          Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und            Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
Kosten festgelegt wird.                                      außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-         chend anzuwenden.
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-      mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
anzurechnen.                                                 an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten       men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des              entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden.                                                    Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                      Bewirtschaftung von Einnahmen,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1            Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-                                       §5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Flexibilisierte Ausgaben
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                  (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-              aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019            2893
sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine          3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-
andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.             denersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-          (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
genseitig deckungsfähig:                                      den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der              Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie          mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
Ausgaben der Titel 634 .3,                                Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-
delt.
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,      (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und        Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
545 .1,                                                   1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,             ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                            pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                    sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                          als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die         2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-             ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-               sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-                   dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
hörigkeit zuzuordnen.                                             und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-             halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben                deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-
ansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-           3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-
rungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2                  rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51
genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.                     bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-             (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
benbereiche sind übertragbar.                                 für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi-         bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
teln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611,          sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611,
1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergän-             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:               mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der            des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs          plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-         der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die         sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-            dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten
ständig für dessen Zweck verfügt ist.                         des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium              mit der Einschränkung, dass nur die einseitige De-
der Finanzen.                                                 ckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Ka-
pitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen
§6                               nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Aus-
Verstärkungsmöglichkeiten,                     gaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung                   darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen         halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                         gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-              Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-       unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für              um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-             zu verbessern.
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus              (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz       tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt          spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019            und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,                    und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-           stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-       Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
ter und schwerbehinderter Menschen,                       schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
2894         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen                                    §7
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-                      Überlassung und Veräußerung
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-                          von Vermögensgegenständen
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.                  sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
nanzen.                                                        (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach           Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der        entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt    soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017           ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3   ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar             die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
ändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens ge-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-
bunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-
werden können.
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah-         Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-
res gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei          men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur       § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge-        zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
benden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei         Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-
Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite     men im Rahmen der Amtshilfe.
zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden
müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen                                       §8
und gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die
Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehr-                         Bewilligung von Zuwendungen
ausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf                (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
500 000 000 Euro begrenzt. Ergibt sich zum Abschluss        Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per         ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaus-        eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
halts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehraus-     richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
gaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch         nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom-            oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
men werden müssen. Die Erhebung von Mehrein-                nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde
nahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Ein-        gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf
willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen            darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums
Bundestages.                                                der Finanzen, wenn er erstmalig aufgestellt wird, bei
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-    Änderungen des Stellenplans oder von Haushaltsver-
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung             merken gegenüber dem vorjährigen Haushalts- oder
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-      Wirtschaftsplan und in sonstigen vom Bundesministe-
rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-     rium der Finanzen festgelegten Fällen.
nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-          (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel       institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
auszubringen.                                               bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
(11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Ge-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
setzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Ener-
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-
gie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-
S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis-
ist, wird zugelassen, dass die Zuschüsse an stromin-
terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
tensive Unternehmen zum Ausgleich von emissions-
Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten
handelsbedingten Strompreiserhöhungen im Jahr 2020
nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
500 000 000 Euro übersteigen können. Abweichend
des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung
2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der
des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
zudem zugelassen, dass die Ausgaben zur Entwicklung
geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-
der Elektromobilität im Jahr 2020 300 000 000 Euro
schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Ge-
übersteigen können.
haltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittel-
(12) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin-       bar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen
det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft-    Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige
lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.              im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019           2895
wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-        sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-          gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.                werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-
§9                             nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro be-
Baumaßnahmen der                          grenzt.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben                   (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-        Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs            tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-
für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-           erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten
setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben        gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch           mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung
Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009       vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-          Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben        derlich ist.
veranschlagt werden, unberührt.                                (4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 10                            dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro
geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-
Bezüge
derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-         von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des
haltsordnung können die Personalausgaben für abge-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-     men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt            zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui-
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-          ditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-       Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der         (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Finanzen.                                                   mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach         ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung            ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I               einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert            tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel       mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403         anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-          ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur          Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben            Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
des Titels 423 01 geleistet werden.                         (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-        der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt         geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403      zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
und 1412 gegenseitig deckungsfähig.                         leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
§ 11                            Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Verbriefung von Verpflichtungen                  Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,        sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-          zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904       telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09,         Union.
Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04
und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten                                           § 13
internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch                     Rückzahlung, Titelverwechslung
Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
§ 12
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
Liquiditätshilfen, Fälligkeit                abzusetzen.
von Zuschüssen und Leistungen
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
des Bundes an die Rentenversicherung
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-   § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch         Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
2896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-      4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-            institutionell gefördert werden.
setzen.                                                      Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-        voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen             und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
sind.                                                        Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
Abschnitt 3                           befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
Bewirtschaftung                          sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten
der Planstellen und Stellen                   zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
Stelle führt.
§ 14
Verbindlichkeit des Stellenplans                                             § 16
Ausbringung von Planstellen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
und Stellen für Überhangpersonal
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-       mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und
gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale          Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit
Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-           Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-
zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die           den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen
Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-            die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
destens 5 Prozent gemindert werden.                             (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-       haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne           Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-       nach der Versetzung des Überhangpersonals.
len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der           (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-
Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen        darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1
Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für    ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus-
Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit             haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden um-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-       gesetzt werden.
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen                                      § 17
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un-                             Ausbringung von
abweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das                         Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf             (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
die obersten Bundesbehörden übertragen.                      Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
§ 15                              kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
Ausbringung von Planstellen und Stellen               wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
des Dienstpostens
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
setzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-
geändert worden ist, in einem Land als Richterin
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-
oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
oder
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen         2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den               tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.             bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-           wendung vorbereitet werden soll.
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.               Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um           befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:           der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des
Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
öffentlichen Rechts,
Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
haushaltsordnung,                                        Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
3. von Sondervermögen des Bundes oder                        merinnen und Arbeitnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019             2897
§ 18                                (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
Ausbringung von Leerstellen                   ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-        besetzung treffen.
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen            Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
und Beamte,                                                  sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3         (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom            Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch      des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019            sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder nach         Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
§ 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom            eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch       bringen.
Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne          mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-           bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
laubt werden,                                            Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-      sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-      Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar      die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-
2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes-       hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1
tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in       Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in
Anspruch nehmen,                                         Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit         Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der             deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-         fördert oder höhergruppiert worden ist.
den,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                                      § 19
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das               Umwandlung von Planstellen und Stellen
zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer
ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-                                  § 20
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate                               Sonderregelungen
für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt
werden:                                                     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen          Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Bundestages oder eines Landtages,                    oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen        tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
Rechts,                                              dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
dungs- oder Entgeltgruppe weg.
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder          (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
überstaatlichen Einrichtung,                         tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-          gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen         Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der          Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-      handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-      Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
landshandelskammer,                                  quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu-            reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
wendungen des Bundes institutionell geförderten      Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-        Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-        tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.         nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
oder                                                         mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-          Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
dialamt verwendet werden.                                sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
2898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen             Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorge-
früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder             sehenen Änderungen der Besoldungsordnung B für
als ausgebracht gelten.                                       die Eingruppierung der Vizepräsidenten, deren Be-
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im           hördenleiter in den Besoldungsgruppen B 7 oder B 8
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-          eingestuft sind, bereits im Haushaltsjahr 2020 voll-
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz           ziehen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt          Finanzen.
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen                                   § 21
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind,                           Überhangpersonal
nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
zeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen
den.
zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-
gender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-
aufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be-                                   Abschnitt 4
schäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.                Übergangs- und Schlussvorschriften
(4) Abweichend von § 17a Absatz 3 Nummer 3 der
Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I                                     § 22
S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                               Fortgeltung
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie
ist, dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent
die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung
der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g Amts-
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
zulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13
weiter.
gewährt werden. Das Nähere bestimmt das Bundes-
ministerium der Finanzen.
§ 23
(5) Die obersten Bundesbehörden dürfen die in der
Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der                                        Inkrafttreten
Fassung des Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2899
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2020
Teil I:       Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:     Finanzierungsübersicht
Teil IV:      Kreditfinanzierungsplan
2900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen              gegenüber 2019
mehr (+)
Epl.                            Bezeichnung                                                                                             weniger (–)
2020                2019
1 000 €             1 000 €           1 000 €
1                                             2                                                     3                   4                 5
01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    193                 193                  –
02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 945               1 801               +144
03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  56                  86                –30
04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                2 902               3 225               –323
05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     170 694             159 846           +10 848
06     Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 206 020           1 126 609           +79 411
07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              614 777             579 782           +34 995
08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      318 670             291 546           +27 124
09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                463 940             448 324           +15 616
10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         65 132              64 003             +1 129
11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             2 111 042           2 089 391           +21 651
12     Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8 582 956           8 824 211          –241 255
14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                        485 897             485 897                  –
15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         93 617              93 796               –179
16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     892 232             818 214           +74 018
17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                245 848             199 085           +46 763
19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –
20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3 907               3 871                +36
21     Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             61                  61                  –
23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    869 813             996 043          –126 230
30     Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           39 276              36 276             +3 000
32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 031 905           1 348 313          –316 408
60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            344 799 077         338 829 387        +5 969 690
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          362 000 000         356 400 000        +5 600 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 324 958 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 37 042 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                  2901
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige
ähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen
Epl.                         Bezeichnung
2020              2020             2020
1 000 €            1 000 €          1 000 €
1                                           2                                                            6                 7                8
01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190
02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 945                –
03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                36               20
04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –             2 864               38
05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           170 494              200
06   Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –           811 814          394 206
07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           614 493              284
08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           257 684           60 986
09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           455 567            8 373
10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –            58 260            6 872
11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            46 252        2 064 790
12   Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         8 407 727          175 229
14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           394 575           91 322
15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –            92 361            1 256
16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –            59 627          832 605
17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –            66 574          179 274
19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –
20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                14            3 893
21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –                61                –
23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –            30 004          839 809
30   Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245            9 031
32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           655 663          376 242
60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   325 290 000          6 839 356      12 669 721
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 325 290 000        18 995 659       17 714 341
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 325 793 000        17 869 613       12 737 387
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                  –503 000        +1 126 046       +4 976 954
2902        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben               gegenüber 2019
mehr (+)
Epl.                         Bezeichnung                                                                                              weniger (–)
2020                 2019
1 000 €             1 000 €            1 000 €
1                                          2                                                     3                    4                 5
01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                 44 691               47 639             –2 948
02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 032 811              990 906           +41 905
03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              39 449               37 501             +1 948
04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                            3 385 165            3 241 723          +143 442
05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5 928 661            5 825 844          +102 817
06  Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15 052 728           15 849 448           –796 720
07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              919 734              895 322           +24 412
08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                    7 866 447            7 180 433          +686 014
09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                              9 209 555            8 187 754       +1 021 801
10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6 687 284            6 323 822          +363 462
11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                          150 221 886          145 260 251        +4 961 635
12  Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         31 048 457           29 285 670        +1 762 787
14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                    45 052 981           43 227 814        +1 825 167
15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    15 350 354           15 305 287            +45 067
16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2 965 884            2 287 100          +678 784
17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            12 055 263           10 448 322        +1 606 941
19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               35 866               34 363             +1 503
20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          163 135              162 035             +1 100
21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         26 846               25 218             +1 628
23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                10 884 082           10 245 686           +638 396
30  Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18 288 692           18 269 753            +18 939
32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              13 736 518           18 380 128         –4 643 610
60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             12 003 511           14 887 981         –2 884 470
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         362 000 000          356 400 000        +5 600 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                  2903
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche       Militärische
Personal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-
ausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst
Epl.                      Bezeichnung
2020            2020            2020          2020
1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €
1                                        2                                                      6              7                8             9
01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                              24 942         12 068                –             –
02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      690 988        175 680                –             –
03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           19 182         14 042                –             –
04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                           345 013      1 192 503                –             –
05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1 111 796         431 046                –             –
06   Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5 034 815       2 825 058                –             –
07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           579 301        189 354                –             –
08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                3 810 092       1 387 667                –             –
09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                 912 138        393 093                –             –
10   Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       396 315        279 427                –             –
11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                            242 403        154 954                –             –
12   Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 706 638       2 512 973                –             –
14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                 19 253 224       7 212 712     16 587 750               –
15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                     272 409        225 276                –             –
16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      313 319        356 794                –             –
17   Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    165 812         58 939                –             –
19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            27 841          4 593                –             –
20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       127 474         23 724                –             –
21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          16 991          7 445                –             –
23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                 101 085         72 422                –             –
30   Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       127 483        106 946                –             –
32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –         54 353                –   12 557 165
60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              133 245        403 200           45 000             –
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        35 412 506     18 094 269      16 632 750     12 557 165
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        34 645 685     16 967 519      15 567 562     17 524 000
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                        +766 821     +1 126 750      +1 065 188     –4 966 835
2904        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und         Ausgaben           Besondere
Zuschüsse               für           Finanzierungs-
(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben
Epl.                         Bezeichnung
2020                2020                2020
1 000 €              1 000 €             1 000 €
1                                          2                                                           10                  11                  12
01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         4 652               3 029                  –
02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                146 188              19 955                  –
03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        575               5 650                  –
04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                   1 424 106             431 465             –7 922
05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          4 259 115             226 353            –99 649
06  Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3 582 767           3 736 502           –126 414
07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     138 063              21 103             –8 087
08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           2 033 700             634 988                  –
09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     6 032 605           1 970 780            –99 061
10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 149 486             972 656           –110 600
11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                149 812 876                11 653                  –
12  Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  8 115 253         18 878 715            –165 122
14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 835 909             347 528           –184 142
15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           14 821 359               41 663            –10 353
16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            454 425           1 866 428            –25 082
17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11 000 393              856 828            –26 709
19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2 208               1 224                  –
20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   7 757               4 180                  –
21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   800               1 610                  –
23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         3 555 702           7 219 814            –64 941
30  Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16 110 749            2 441 740           –498 226
32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          1 125 000                  –
60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    12 802 939            2 088 231         –3 469 104
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                241 291 627           42 907 095          –4 895 412
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                233 909 397           38 946 133          –1 160 296
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +7 382 230          +3 960 962          –3 735 116
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                     2905
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti-                                                           in künftigen
Epl.                 Bezeichnung                                                gung        2021          2022        2023        Folgejahre      Haushalts-
2020                                                                jahren
1 000 €      1 000 €       1 000 €     1 000 €       1 000 €         1 000 €
1                                   2                                            3           4             5           6              7               8
01   Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              700         350           350           –               –              –
02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         12 422         4 024         1 568           –               –          6 830
04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 809 554      462 412       452 723     395 972        441 447         57 000
05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 004 293    1 055 742       546 637     268 646        133 268                –
06   Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                13 767 880    2 382 490     2 092 189   2 047 015     7 246 186                 –
07   Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    176 499         9 934       10 158        6 516       149 891                –
08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                   1 363 135      297 164       205 856     164 045        696 070                –
09   Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 913 503    1 190 539     1 163 041     955 423        604 500                –
10   Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 482 278      547 833       414 644     335 625        184 176                –
11   Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7 795 865    3 259 268     1 940 432   1 160 765     1 435 400                 –
12   Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                71 661 355    9 568 590     8 027 852   7 555 939    40 150 974       6 358 000
14   Bundesministerium                        der           Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    42 633 900    4 633 530     4 628 149   4 066 813    29 275 408                 –
15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                     345 690       95 580        83 380      69 880         96 850                –
16   Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit . . .                                  2 408 622      743 055       664 661     511 538        489 368                –
17   Bundesministerium                         für           Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  890 715      428 952       261 386     136 296         64 081                –
19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                                 1 216       1 016           200           –               –              –
21   Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . .                                   36 120         2 726         2 726       2 726        27 942                –
23   Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . .                                    10 153 748    1 236 120     1 201 051     935 989        519 300      6 261 288
30   Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6 411 934    1 593 442     1 594 100   1 543 394     1 465 998         215 000
60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                              1 362 000      442 000       255 000     255 000        410 000                –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 231 429          27 984 767    23 546 103  20 411 582    83 390 859      12 898 118
2906        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe             gegenüber 2019
mehr (+)
Epl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2020           2019         weniger (–)
1 000 €        1 000 €        1 000 €
1                                    2                                                         3                            4              5              6
01  Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 33 240         36 381          –3 141
02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16                                                    374 756        345 338        +29 418
03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 31 862         30 043          +1 819
04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55                            400 239        363 092        +37 147
05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14                                          1 438 456      1 441 092          –2 636
06  Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35                                          6 585 231      6 112 294       +472 937
07  Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19                                605 074        573 037        +32 037
08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                           4 105 821      3 947 294       +158 527
09  Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18                                      1 025 398        996 264        +29 134
10  Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18                                        483 436        450 755        +32 681
11  Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                             246 451        255 957          –9 506
12  Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28                                          1 694 458      1 722 979         –28 521
14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                             6 867 638      6 667 462       +200 176
15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17                                            316 587        356 606         –40 019
16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                     395 499        402 893          –7 394
17  Bundesministerium                           für            Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                      177 607        181 199          –3 592
19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  28 934         27 451          +1 483
20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                             111 051        109 268          +1 783
21  Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                         23 962         23 896             +66
23  Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                           128 323        120 574          +7 749
30  Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            175 799        171 081          +4 718
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25 249 822     24 334 956       +914 866
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                                                                        2907
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2020
Millionen €
1                                                                                                                           2
1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       0,35
2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        3 344 370
3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   11 705
(Produkt aus 1. und 2.)
4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –266
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 144)
4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 144
4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –
4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    (1 410)
4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 410
4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –
5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –510
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –2 515
5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,203
6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –
7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12 482
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –
9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –5 896
9a.      Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –3 812
9b.      Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –456
9c.      Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 600
9d.      Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –1 028
9e.      Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 000
10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         5 896
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            37 218
Datengrundlage:       Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.:                Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
2908       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2020      Betrag für 2019
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1                                                                                            2                    3
1.    Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          351 034 267          350 614 072
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                324 958 000          325 491 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        26 076 267           25 123 072
1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         362 000 000          356 400 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –10 965 733           –5 785 928
2.    Finanzierungssaldo
2.1   Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     332 000              302 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                            –                   –
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             10 633 733             5 483 928
2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –
2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (10 965 733)          (5 785 928)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                                                    2909
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2020        Betrag für 2019
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1                                                                                              2                     3
1.    Einnahmen
1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            (238 208 546)          (185 090 426)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        96 991 538            95 541 580
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   51 320 477            48 910 943
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         89 896 531            40 637 903
1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   (–)                  (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                     –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                    –
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       238 208 546            185 090 426
2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      109 162 762             93 487 083
2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   46 496 700            49 832 295
2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         71 904 739            39 755 833
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      227 564 201            183 075 211
3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          238 208 546            185 090 426
3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                    –
(238 208 546)          (185 090 426)
3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –227 564 201           –183 075 211
(10 644 345)            (2 015 215)
3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           7 101 586             1 501 762
(17 745 931)            (3 516 977)
3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . .                                                                                 –                    –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       –                    –
3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 039 232             1 695 763
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –2 236 312                      –
3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                300 000                     –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –320 000                     –
3.8   Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 000 000                      –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                    –
2910         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Betrag für 2020      Betrag für 2019
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1                                                                                            2                    3
3.9    Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1  Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –
3.9.2  Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –456 000             –745 000
3.10   Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 600 000           –1 900 000
3.11   Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               337 179            1 791 954
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –4 148 721           –2 491 954
3.12   Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               222 185                    –
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 249 761              –225 000
3.13   Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                               –                   –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                         –10 633 733           –5 483 928
3.14   Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                               –                   –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                                     –                   –
3.15   Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  –           3 841 188
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                   –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019            2911
Gesetz
zur Verlängerung des
Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  Artikel 3
sen:
Änderung des
Einführungsgesetzes
Artikel 1                                       zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Änderung des                              Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
Bürgerlichen Gesetzbuchs                      gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
In § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-       1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom                setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),       ändert worden ist, wird folgender § 50 angefügt:
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“                                     „§ 50
ersetzt.                                                                  Übergangsvorschriften zum
Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungs-
Artikel 2                                 zeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Änderung des                              (1) Mietspiegel können auch nach dem 31. Dezem-
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954                  ber 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung neu
In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes     erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung
1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni         der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1. März 2020
1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des    liegt und der Mietspiegel vor dem 1. Januar 2021 ver-
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-       öffentlicht wird. Mietspiegel, die nach Satz 1 neu er-
ändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort     stellt wurden oder die bereits am 31. Dezember 2019
„sechs“ ersetzt.                                           existierten, können entsprechend § 558d Absatz 2 des
2912        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren              öffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde
der Marktentwicklung angepasst werden.                          dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der
(2) In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in de-           Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung
nen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt           der ersten Anpassung maßgeblich.“
wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Miet-
spiegel existierte, ist § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürger-                               Artikel 4
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Inkrafttreten
Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel an-
wendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Ver-               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019            2913
Gesetz
zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen
Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Den eingehenden Beträgen des Gesundheits-
Artikel 1                                  fonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im
Änderung des                                  Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023
Fünften Buches Sozialgesetzbuch                          300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zu-
geführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 erge-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
ben, zu kompensieren.“
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019
Artikel 2
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:                                                                         Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
1. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antragstellung“
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
die Wörter „sowie in den Fällen von Versorgungs-
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
bezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
erster Halbsatz deren Vorliegen“ eingefügt.
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden
b) Folgender Satz wird angefügt:                         ist, werden die Wörter „die §§ 226 bis 232a“ durch die
„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des     Wörter „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4
Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach            sowie die §§ 227 bis 232a“ ersetzt.
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz
zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe                                 Artikel 3
der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzu-                   Änderung des Zweiten Gesetzes
wenden ist.“                                               über die Krankenversicherung der Landwirte
2. Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:            Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen       der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4            2557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugs-        12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
größe nach § 18 des Vierten Buches, ist von den          ist, wird wie folgt geändert:
monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach           1. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Be-
zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuzie-                 „Überschreiten die monatlichen beitragspflichti-
hen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach              gen Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen                insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Be-
Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;                  zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des                 gesetzbuch, ist von den monatlichen beitrags-
Vierten Buches nicht anzuwenden.“                               pflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
3. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der
a) In Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die An-                 monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
gabe „20“ ersetzt.                                           Buches Sozialgesetzbuch abzuziehen; der abzu-
2914         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
ziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt               Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnah-              ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der
men nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des                  monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. De-             Buches Sozialgesetzbuch abzuziehen; der abzu-
zember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten                    ziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.“                   auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „dieser                nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften
Beiträge“ durch die Wörter „der Beiträge aus den             Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember
in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahme-               2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozial-
arten“ ersetzt.                                              gesetzbuch nicht anzuwenden.“
2. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Abs. 2
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3
und 4“ ersetzt.
„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen
Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Be-                                  Artikel 4
zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-                               Inkrafttreten
gesetzbuch, ist von den monatlichen beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019       2915
Elfte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 19. Dezember 2019
Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes,
von denen § 45 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
sowie § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Änderung der
Lotstarifverordnung
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“                                                             100 vom Hundert
b) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade                                     20 vom Hundert
c) der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel                                 20 vom Hundert
d) Brunsbüttel und Cuxhaven                                                          20 vom Hundert
e) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“                                                              40 vom Hundert
f) dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel                                               40 vom Hundert
g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade                                                                   20 vom Hundert
h) Brunsbüttel und dem Ruthenstrom                                                   20 vom Hundert
i) Hamburg und dem Ruthenstrom                                                       20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;“.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsabgaben
Teil I
Ems               Weser            Jade               Elbe
Bruttoraumzahl
Euro              Euro             Euro               Euro
über – bis                    1                 2                 3                 4
0–      300                 52                53                71                61
300 –       400                 61                68                88                81
400 –       500                 70                85              104                104
500 –       600                 78               102              116                106
600 –       700                 82               118              127                114
700 –       800                 85               127              138                117
800 –       900                 88               136              149                119
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Ems                  Weser            Jade              Elbe
Bruttoraumzahl
Euro                 Euro             Euro              Euro
über – bis                  1                   2                 3                4
900 – 1 000                   91                 145              161               122
1 000 – 1 100                   94                 154              173               126
1 100 – 1 200                   97                 164              186               132
1 200 – 1 300                 100                  175              199               139
1 300 – 1 400                 104                  186              211               143
1 400 – 1 500                 108                  199              224               148
1 500 – 1 600                 112                  212              238               155
1 600 – 1 700                 117                  225              251               161
1 700 – 1 800                 121                  238              264               168
1 800 – 1 900                 125                  250              277               176
1 900 – 2 000                 129                  261              290               182
2 000 – 2 100                 133                  270              303               189
2 100 – 2 200                 137                  279              316               198
2 200 – 2 300                 141                  287              329               204
2 300 – 2 400                 145                  295              342               211
2 400 – 2 500                 150                  302              354               219
2 500 – 2 600                 155                  310              367               227
2 600 – 2 700                 161                  318              379               237
2 700 – 2 800                 167                  326              391               243
2 800 – 2 900                 174                  335              404               260
2 900 – 3 000                 181                  345              417               267
3 000 – 3 200                 190                  358              439               289
3 200 – 3 400                 201                  372              465               302
3 400 – 3 600                 212                  388              490               318
3 600 – 3 800                 225                  405              515               338
3 800 – 4 000                 238                  421              540               357
4 000 – 4 200                 251                  437              565               379
4 200 – 4 400                 265                  453              590               395
4 400 – 4 600                 282                  469              615               418
4 600 – 4 800                 302                  485              641               449
4 800 – 5 000                 328                  506              669               470
5 000 – 5 500                 361                  533              719               517
5 500 – 6 000                 396                  571              769               552
6 000 – 6 500                 436                  621              821               599
6 500 – 7 000                 478                  671              873               648
7 000 – 7 500                 523                  718              925               696
7 500 – 8 000                 570                  762              977               746
8 000 – 8 500                 618                  802            1 029               796
8 500 – 9 000                 666                  841            1 081               846
9 000 – 9 500                 711                  877            1 134               896
9 500 – 10 000                756                  913            1 187               919
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019       2917
Ems                  Weser            Jade               Elbe
Bruttoraumzahl
Euro                  Euro            Euro               Euro
über – bis                   1                    2                3                 4
10 000 – 10 500                795                   947           1 239                944
10 500 – 11 000                830                   980           1 291                967
11 000 – 11 500                862                 1 013           1 343              1 014
11 500 – 12 000                894                 1 047           1 396              1 061
12 000 – 12 500                926                 1 081           1 449              1 109
12 500 – 13 000                962                 1 117           1 502              1 155
13 000 – 13 500              1 002                 1 154           1 555              1 201
13 500 – 14 000              1 042                 1 191           1 607              1 251
14 000 – 14 500              1 084                 1 226           1 657              1 299
14 500 – 15 000              1 125                 1 261           1 706              1 348
15 000 – 15 500              1 166                 1 295           1 754              1 397
15 500 – 16 000              1 208                 1 331           1 802              1 444
16 000 – 16 500              1 251                 1 367           1 850              1 493
16 500 – 17 000              1 293                 1 403           1 900              1 543
17 000 – 17 500              1 336                 1 440           1 951              1 593
17 500 – 18 000              1 378                 1 476           2 003              1 642
18 000 – 18 500              1 419                 1 511           2 055              1 695
18 500 – 19 000              1 461                 1 545           2 107              1 745
19 000 – 19 500              1 504                 1 577           2 160              1 795
19 500 – 20 000              1 546                 1 607           2 212              1 845
20 000 – 20 500              1 588                 1 635           2 261              1 896
20 500 – 21 000              1 631                 1 663           2 309              1 946
21 000 – 21 500              1 673                 1 692           2 357              1 998
21 500 – 22 000              1 716                 1 721           2 405              2 048
22 000 – 22 500              1 758                 1 751           2 452              2 100
22 500 – 23 000              1 800                 1 781           2 500              2 148
23 000 – 23 500              1 842                 1 811           2 549              2 201
23 500 – 24 000              1 884                 1 841           2 599              2 251
24 000 – 24 500              1 926                 1 872           2 650              2 293
24 500 – 25 000              1 968                 1 902           2 702              2 350
25 000 – 25 500              2 008                 1 933           2 755              2 405
25 500 – 26 000              2 047                 1 964           2 807              2 462
26 000 – 26 500              2 086                 1 995           2 857              2 515
26 500 – 27 000              2 126                 2 025           2 906              2 570
27 000 – 27 500              2 166                 2 056           2 953              2 626
27 500 – 28 000              2 208                 2 087           3 001              2 682
28 000 – 28 500              2 253                 2 117           3 046              2 736
28 500 – 29 000              2 304                 2 148           3 081              2 792
29 000 – 29 500              2 357                 2 179           3 117              2 848
29 500 – 30 000              2 414                 2 213           3 153              2 903
30 000 – 31 000              2 477                 2 250           3 189              2 957
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Ems                 Weser            Jade              Elbe
Bruttoraumzahl
Euro                 Euro            Euro              Euro
über – bis                   1                     2               3                4
31 000 – 32 000                2 543                2 295           3 225             3 013
32 000 – 33 000                2 627                2 352           3 261             3 069
33 000 – 34 000                2 713                2 418           3 297             3 123
34 000 – 35 000                2 799                2 492           3 333             3 178
35 000 – 36 000                2 885                2 578           3 369             3 234
36 000 – 37 000                2 971                2 665           3 405             3 291
37 000 – 38 000                3 057                2 761           3 442             3 343
38 000 – 39 000                3 143                2 869           3 477             3 399
39 000 – 40 000                3 229                2 977           3 511             3 456
40 000 – 42 000                3 304                3 086           3 541             3 483
42 000 – 44 000                3 369                3 187           3 554             3 505
44 000 – 46 000                3 425                3 287           3 566             3 519
46 000 – 48 000                3 476                3 376           3 580             3 537
48 000 – 50 000                3 526                3 452           3 590             3 552
50 000 – 52 000                3 577                3 515           3 600             3 554
über 52 000                 3 600                3 600           3 600             3 600
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde         Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                   Euro             Euro                Euro
über – bis                   1                      2                 3                 4
0–       300              26                     22               17                 23
300 –       400              34                     25               24                 26
400 –       500              42                     26               27                 29
500 –       600              49                     29               34                 34
600 –       700              58                     34               37                 39
700 –       800              62                     39               40                 47
800 –       900              69                     42               45                 49
900 – 1 000                  77                     47               51                 54
1 000 – 1 100                  79                     51               55                 63
1 100 – 1 200                  81                     54               56                 76
1 200 – 1 300                  87                     56               61                 80
1 300 – 1 400                  89                     60               65                 87
1 400 – 1 500                  92                     61               69                 94
1 500 – 1 600                  94                     65               76                104
1 600 – 1 700                100                      69               81                110
1 700 – 1 800                104                      76               87                118
1 800 – 1 900                105                      78               90                123
1 900 – 2 000                109                      81               94                129
2 000 – 2 100                116                      87              100                146
2 100 – 2 200                118                      90              105                161
2 200 – 2 300                121                      94              110                167
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019        2919
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde         Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                   Euro             Euro               Euro
über – bis                   1                      2                3                  4
2 300 – 2 400                122                      96              117               174
2 400 – 2 500                124                    100               122               181
2 500 – 2 600                127                    105               124               186
2 600 – 2 700                132                    109               129               195
2 700 – 2 800                139                    116               136               200
2 800 – 2 900                141                    119               141               207
2 900 – 3 000                144                    123               146               213
3 000 – 3 200                154                    127               155               275
3 200 – 3 400                161                    135               161               290
3 400 – 3 600                167                    140               169               303
3 600 – 3 800                170                    146               175               317
3 800 – 4 000                181                    151               182               330
4 000 – 4 200                186                    160               187               358
4 200 – 4 400                187                    164               198               372
4 400 – 4 600                196                    174               204               388
4 600 – 4 800                198                    181               211               404
4 800 – 5 000                200                    190               220               418
5 000 – 5 500                210                    199               228               488
5 500 – 6 000                215                    206               248               530
6 000 – 6 500                227                    219               264               637
6 500 – 7 000                237                    228               286               686
7 000 – 7 500                245                    245               301               798
7 500 – 8 000                255                    256               319               849
8 000 – 8 500                264                    267               340               897
8 500 – 9 000                269                    288               356               947
9 000 – 9 500                281                    302               376               996
9 500 – 10 000               290                    318               389             1 067
10 000 – 10 500               296                    332               410             1 142
10 500 – 11 000               305                    349               427             1 215
11 000 – 11 500               315                    356               444             1 256
11 500 – 12 000               326                    365               454             1 370
12 000 – 12 500               330                    381               468             1 455
12 500 – 13 000               343                    391               481             1 509
13 000 – 13 500               351                    408               499             1 558
13 500 – 14 000               356                    425               512             1 615
14 000 – 14 500               367                    439               527             1 670
14 500 – 15 000               378                    451               542             1 776
15 000 – 15 500               385                    465               546             1 853
15 500 – 16 000               395                    478               555             1 931
16 000 – 16 500               406                    492               562             1 990
16 500 – 17 000               413                    505               568             2 050
2920  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde         Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                   Euro              Euro              Euro
über – bis                    1                      2                3                  4
17 000 – 17 500               423                    514               573             2 107
17 500 – 18 000               432                    527               583             2 167
18 000 – 18 500               440                    540               590             2 200
18 500 – 19 000               447                    552               596             2 231
19 000 – 19 500               457                    562               604             2 270
19 500 – 20 000               466                    572               611             2 311
20 000 – 20 500               477                    585               620             2 350
20 500 – 21 000               484                    596               626             2 388
21 000 – 21 500               497                    607               632             2 431
21 500 – 22 000               505                    621               637             2 471
22 000 – 22 500               512                    632               647             2 515
22 500 – 23 000               523                    645               656             2 557
23 000 – 23 500               530                    653               663             2 605
23 500 – 24 000               541                    664               667             2 648
24 000 – 24 500               547                    676               675             2 695
24 500 – 25 000               557                    689               682             2 738
25 000 – 25 500               566                    705               689             2 788
25 500 – 26 000               572                    717               695             2 836
26 000 – 26 500               584                    731               705             2 887
26 500 – 27 000               592                    743               711             2 937
27 000 – 27 500               603                    756               718             2 976
27 500 – 28 000               610                    769               725             3 016
28 000 – 28 500               621                    782               732             3 016
28 500 – 29 000               630                    796               737             3 016
29 000 – 29 500               637                    809               746             3 016
29 500 – 30 000               647                    823               752             3 016
30 000 – 31 000               664                    836               768             3 016
31 000 – 32 000               683                    849               781             3 016
32 000 – 33 000               701                    862               796             3 016
33 000 – 34 000               718                    873               809             3 016
34 000 – 35 000               737                    889               823             3 016
35 000 – 36 000               755                    894               836             3 016
36 000 – 37 000               772                    913               852             3 016
37 000 – 38 000               793                    930               865             3 016
38 000 – 39 000               809                    950               878             3 016
39 000 – 40 000               827                    965               891             3 016
40 000 – 42 000               863                  1 005               922             3 016
42 000 – 44 000               899                  1 039               949             3 016
44 000 – 46 000               935                  1 074               976             3 016
46 000 – 48 000               972                  1 110             1 005             3 016
48 000 – 50 000             1 009                  1 147             1 033             3 016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019        2921
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde         Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                    Euro             Euro               Euro
über – bis                   1                      2                3                  4
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000                 39                      37               9                  –
höchstens jedoch              3 016                   3 016            3 016              3 016
Teil III
Wismar                        Rostock              Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                         Euro                   Euro
über – bis                      1                           2                     3
0–       300                  24                           20                    25
300 –       400                  29                           24                    31
400 –       500                  37                           28                    41
500 –       600                  78                           55                    85
600 –       700                  93                           63                   101
700 –       800                 106                           77                   117
800 –       900                 121                           87                   130
900 – 1 000                     135                           94                   147
1 000 – 1 100                     143                         105                    156
1 100 – 1 200                     156                         117                    170
1 200 – 1 300                     170                         124                    184
1 300 – 1 400                     182                         137                    200
1 400 – 1 500                     199                         146                    215
1 500 – 1 600                     211                         155                    228
1 600 – 1 700                     225                         166                    245
1 700 – 1 800                     239                         177                    261
1 800 – 1 900                     251                         184                    275
1 900 – 2 000                     265                         196                    290
2 000 – 2 100                     280                         199                    304
2 100 – 2 200                     291                         208                    318
2 200 – 2 300                     305                         216                    334
2 300 – 2 400                     319                         227                    347
2 400 – 2 500                     332                         238                    362
2 500 – 2 600                     346                         246                    379
2 600 – 2 700                     359                         256                    392
2 700 – 2 800                     376                         265                    409
2 800 – 2 900                     388                         275                    422
2 900 – 3 000                     400                         286                    439
3 000 – 3 200                     421                         292                    463
3 200 – 3 400                     449                         303                    492
3 400 – 3 600                     477                         319                    519
3 600 – 3 800                     503                         338                    547
3 800 – 4 000                     530                         356                    582
2922  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Wismar                      Rostock                 Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                        Euro                     Euro
über – bis                    1                          2                        3
4 000 – 4 200                   557                         376                      607
4 200 – 4 400                   585                         391                      637
4 400 – 4 600                   612                         410                      667
4 600 – 4 800                   637                         426                      696
4 800 – 5 000                   666                         449                      726
5 000 – 5 500                   693                         451                      756
5 500 – 6 000                   722                         466                      785
6 000 – 6 500                   749                         484                      815
6 500 – 7 000                   776                         503                      846
7 000 – 7 500                   802                         521                      874
7 500 – 8 000                   830                         541                      904
8 000 – 8 500                   857                         558                      935
8 500 – 9 000                   885                         573                      964
9 000 – 9 500                   912                         593                      992
9 500 – 10 000                  938                         612                    1 024
10 000 – 10 500                  965                         671                    1 053
10 500 – 11 000                  991                         701                    1 081
11 000 – 11 500                1 020                         732                    1 113
11 500 – 12 000                1 048                         765                    1 142
12 000 – 12 500                1 073                         797                    1 172
12 500 – 13 000                1 100                         828                    1 201
13 000 – 13 500                1 128                         861                    1 231
13 500 – 14 000                1 155                         894                    1 261
14 000 – 14 500                1 182                         926                    1 291
14 500 – 15 000                1 208                         957                    1 321
15 000 – 15 500                1 236                         989                    1 351
15 500 – 16 000                1 266                       1 021                    1 379
16 000 – 16 500                1 291                       1 053                    1 410
16 500 – 17 000                1 318                       1 086                    1 440
17 000 – 17 500                1 347                       1 116                    1 469
17 500 – 18 000                1 372                       1 150                    1 498
18 000 – 18 500                1 400                       1 182                    1 530
18 500 – 19 000                1 428                       1 214                    1 559
19 000 – 19 500                1 455                       1 218                    1 587
19 500 – 20 000                1 481                       1 221                    1 618
20 000 – 20 500                1 508                       1 228                    1 645
20 500 – 21 000                1 536                       1 231                    1 675
21 000 – 21 500                1 565                       1 236                    1 706
21 500 – 22 000                1 590                       1 240                    1 736
22 000 – 22 500                1 618                       1 245                    1 764
22 500 – 23 000                1 644                       1 251                    1 796
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019     2923
Wismar                    Rostock                 Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                       Euro                     Euro
über – bis                     1                         2                        3
23 000 – 23 500                 1 671                      1 254                    1 824
23 500 – 24 000                 1 699                      1 258                    1 855
24 000 – 24 500                 1 725                      1 266                    1 883
24 500 – 25 000                 1 755                      1 269                    1 914
25 000 – 25 500                 1 781                      1 288                    1 943
25 500 – 26 000                 1 808                      1 292                    1 973
26 000 – 26 500                 1 836                      1 296                    2 002
26 500 – 27 000                 1 863                      1 300                    2 033
27 000 – 27 500                 1 890                      1 307                    2 062
27 500 – 28 000                 1 915                      1 310                    2 091
28 000 – 28 500                 1 943                      1 321                    2 122
28 500 – 29 000                 1 971                      1 334                    2 151
29 000 – 29 500                 1 999                      1 343                    2 181
29 500 – 30 000                 2 025                      1 357                    2 211
30 000 – 31 000                 2 051                      1 402                    2 241
31 000 – 32 000                 2 079                      1 447                    2 268
32 000 – 33 000                 2 113                      1 494                    2 306
33 000 – 34 000                 2 179                      1 540                    2 379
34 000 – 35 000                 2 244                      1 585                    2 448
35 000 – 36 000                 2 307                      1 631                    2 522
36 000 – 37 000                 2 373                      1 675                    2 591
37 000 – 38 000                 2 439                      1 724                    2 663
38 000 – 39 000                 2 504                      1 776                    2 734
39 000 – 40 000                 2 568                      1 832                    2 804
40 000 – 42 000                 2 697                      1 895                    2 874
42 000 – 44 000                 2 827                      1 975                    2 947
44 000 – 46 000                 2 946                      2 068                    3 016
46 000 – 48 000                 2 983                      2 165                    3 016
48 000 – 50 000                 3 016                      2 262                    3 016
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000                      –                        85                        –
höchstens jedoch                 3 016                      3 016                   3 016“.
2. Die Anlagen 1a und 1b werden aufgehoben.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5 auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Hamburg und Brunsbüttel                                                    100 vom Hundert
b) Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel                                      115 vom Hundert
c) Wedel und Brunsbüttel                                                      115 vom Hundert
d) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade                               90 vom Hundert
2924       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
e) der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel                            100 vom Hundert
f) Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“                                                        100 vom Hundert
g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation
des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“                                     115 vom Hundert
h) Brunsbüttel und Cuxhaven                                                      65 vom Hundert
i) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“                                                         85 vom Hundert
j) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und den Reeden vor Brunsbüttel                                               50 vom Hundert
k) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und dem Elbehafen Brunsbüttel                                                70 vom Hundert
l) Hamburg und der Este                                                          50 vom Hundert
m) Hamburg und Wedel                                                             70 vom Hundert
n) dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven                                        80 vom Hundert
o) dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel                                          130 vom Hundert
p) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade                                                             115 vom Hundert
q) Brunsbüttel und dem Ruthenstrom                                              120 vom Hundert
r) Hamburg und dem Ruthenstrom                                                  110 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;“.
bb) Nach Nummer 1.16 wird Nummer 1.17 angefügt:
„1.17 Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zu-
fahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesen-
heit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 8.“
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsgelder
Teil I
Ems         Unterweser     Außenweser         Jade            Elbe
Bruttoraumzahl
Euro             Euro           Euro           Euro            Euro
über – bis                1               2              3               4              5
0–       300            323             351            204            184             186
300 –       400            336             370            216            192             192
400 –       500            349             389            227            201             198
500 –       600            362             408            238            210             202
600 –       700            376             427            249            220             210
700 –       800            393             446            260            232             219
800 –       900            412             464            271            246             231
900 – 1 000                432             482            281            261             238
1 000 – 1 100                452             501            291            277             247
1 100 – 1 200                473             519            302            293             256
1 200 – 1 300                494             537            313            309             265
1 300 – 1 400                515             555            323            325             273
1 400 – 1 500                536             573            333            341             282
1 500 – 1 600                557             591            343            357             292
1 600 – 1 700                578             609            354            372             297
1 700 – 1 800                600             627            364            387             305
1 800 – 1 900                621             645            374            402             312
1 900 – 2 000                643             663            384            415             319
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019      2925
Ems           Unterweser     Außenweser         Jade         Elbe
Bruttoraumzahl
Euro              Euro           Euro           Euro         Euro
über – bis              1                 2              3               4           5
2 000 – 2 100              665               681            394            425          325
2 100 – 2 200              686               700            404            435          333
2 200 – 2 300              707               718            415            445          338
2 300 – 2 400              728               736            425            455          346
2 400 – 2 500              749               754            435            465          355
2 500 – 2 600              771               772            445            475          361
2 600 – 2 700              792               790            456            485          368
2 700 – 2 800              814               808            466            495          375
2 800 – 2 900              835               826            476            505          382
2 900 – 3 000              856               845            487            515          393
3 000 – 3 200              878               864            499            527          405
3 200 – 3 400              900               883            511            542          415
3 400 – 3 600              923               902            523            557          423
3 600 – 3 800              948               921            536            572          441
3 800 – 4 000              973               940            550            589          453
4 000 – 4 200              998               962            564            606          466
4 200 – 4 400            1 025               988            578            624          479
4 400 – 4 600            1 054             1 016            592            642          491
4 600 – 4 800            1 083             1 049            606            659          509
4 800 – 5 000            1 112             1 082            620            677          529
5 000 – 5 500            1 142             1 117            634            695          548
5 500 – 6 000            1 177             1 152            647            714          568
6 000 – 6 500            1 217             1 187            660            734          592
6 500 – 7 000            1 259             1 222            673            755          618
7 000 – 7 500            1 302             1 257            686            775          644
7 500 – 8 000            1 344             1 292            699            796          665
8 000 – 8 500            1 387             1 327            712            817          690
8 500 – 9 000            1 430             1 362            724            839          712
9 000 – 9 500            1 473             1 397            736            860          738
9 500 – 10 000           1 516             1 432            748            882          757
10 000 – 10 500           1 559             1 467            761            903          780
10 500 – 11 000           1 602             1 502            773            924          802
11 000 – 11 500           1 645             1 537            786            945          815
11 500 – 12 000           1 688             1 572            799            966          831
12 000 – 12 500           1 732             1 607            812            987          845
12 500 – 13 000           1 777             1 641            825          1 009          861
13 000 – 13 500           1 822             1 674            837          1 028          874
13 500 – 14 000           1 867             1 706            849          1 047          894
14 000 – 14 500           1 912             1 738            861          1 066          913
14 500 – 15 000           1 957             1 771            872          1 085          934
15 000 – 15 500           2 000             1 803            884          1 105          951
2926  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Ems           Unterweser     Außenweser         Jade          Elbe
Bruttoraumzahl
Euro              Euro           Euro           Euro          Euro
über – bis               1                 2              3               4            5
15 500 – 16 000           2 043             1 836            895          1 125           969
16 000 – 16 500           2 085             1 869            907          1 144           989
16 500 – 17 000           2 127             1 901            918          1 163         1 010
17 000 – 17 500           2 168             1 934            929          1 183         1 032
17 500 – 18 000           2 208             1 967            940          1 202         1 050
18 000 – 18 500           2 247             2 002            951          1 220         1 071
18 500 – 19 000           2 286             2 037            961          1 238         1 091
19 000 – 19 500           2 323             2 073            971          1 256         1 109
19 500 – 20 000           2 360             2 108            982          1 274         1 131
20 000 – 20 500           2 394             2 143            992          1 292         1 149
20 500 – 21 000           2 428             2 178          1 003          1 310         1 169
21 000 – 21 500           2 462             2 210          1 014          1 328         1 188
21 500 – 22 000           2 496             2 242          1 025          1 346         1 208
22 000 – 22 500           2 529             2 274          1 036          1 364         1 228
22 500 – 23 000           2 562             2 305          1 047          1 382         1 248
23 000 – 23 500           2 595             2 336          1 058          1 400         1 268
23 500 – 24 000           2 627             2 367          1 070          1 419         1 287
24 000 – 24 500           2 659             2 398          1 082          1 438         1 308
24 500 – 25 000           2 688             2 429          1 094          1 457         1 327
25 000 – 25 500           2 716             2 460          1 106          1 476         1 348
25 500 – 26 000           2 741             2 492          1 120          1 495         1 369
26 000 – 26 500           2 762             2 524          1 134          1 515         1 391
26 500 – 27 000           2 782             2 556          1 148          1 537         1 411
27 000 – 27 500           2 802             2 589          1 164          1 560         1 433
27 500 – 28 000           2 822             2 622          1 180          1 582         1 453
28 000 – 28 500           2 842             2 655          1 197          1 604         1 473
28 500 – 29 000           2 861             2 689          1 215          1 625         1 495
29 000 – 29 500           2 880             2 723          1 233          1 646         1 518
29 500 – 30 000           2 899             2 759          1 250          1 668         1 535
30 000 – 31 000           2 918             2 795          1 267          1 689         1 558
31 000 – 32 000           2 937             2 832          1 284          1 711         1 580
32 000 – 33 000           2 956             2 869          1 301          1 732         1 602
33 000 – 34 000           2 975             2 907          1 319          1 754         1 621
34 000 – 35 000           2 994             2 947          1 337          1 775         1 643
35 000 – 36 000           3 013             2 987          1 355          1 796         1 664
36 000 – 37 000           3 032             3 036          1 373          1 817         1 682
37 000 – 38 000           3 051             3 089          1 391          1 839         1 706
38 000 – 39 000           3 070             3 145          1 409          1 860         1 727
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019         2927
Ems           Unterweser        Außenweser        Jade          Elbe
Bruttoraumzahl
Euro              Euro             Euro           Euro          Euro
über – bis              1                 2                3               4             5
39 000 – 40 000            3 090             3 205            1 427          1 882         1 755
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000              25                98               38              42            36
höchstens jedoch            3 800             3 800            3 800          3 800         3 800
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde          Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                   Euro              Euro               Euro
über – bis                 1                      2                 3                  4
0–       300            899                    229                139               106
300 –       400            900                    231                143               133
400 –       500            901                    235                146               163
500 –       600            902                    238                152               200
600 –       700            931                    240                164               228
700 –       800            957                    242                176               253
800 –       900            986                    246                184               280
900 – 1 000              1 014                    248                197               309
1 000 – 1 100              1 043                    250                208               323
1 100 – 1 200              1 074                    251                221               336
1 200 – 1 300              1 104                    254                230               359
1 300 – 1 400              1 138                    255                247               384
1 400 – 1 500              1 167                    256                257               396
1 500 – 1 600              1 195                    261                266               422
1 600 – 1 700              1 224                    266                276               463
1 700 – 1 800              1 250                    275                292               478
1 800 – 1 900              1 278                    278                303               489
1 900 – 2 000              1 302                    286                315               499
2 000 – 2 100              1 322                    295                325               501
2 100 – 2 200              1 348                    304                333               526
2 200 – 2 300              1 366                    312                346               554
2 300 – 2 400              1 392                    321                357               572
2 400 – 2 500              1 413                    330                371               596
2 500 – 2 600              1 435                    343                380               616
2 600 – 2 700              1 461                    352                398               638
2 700 – 2 800              1 481                    361                411               662
2 800 – 2 900              1 515                    371                430               683
2 900 – 3 000              1 550                    385                443               691
3 000 – 3 200              1 584                    398                449               699
3 200 – 3 400              1 616                    405                465               708
3 400 – 3 600              1 649                    419                472               731
3 600 – 3 800              1 686                    429                486               749
3 800 – 4 000              1 723                    440                504               773
2928  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde         Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                   Euro              Euro              Euro
über – bis                 1                      2                3                  4
4 000 – 4 200              1 761                    448               509               779
4 200 – 4 400              1 800                    460               526               796
4 400 – 4 600              1 836                    471               538               825
4 600 – 4 800              1 887                    489               548               841
4 800 – 5 000              1 935                    503               563               864
5 000 – 5 500              1 986                    523               588               898
5 500 – 6 000              2 039                    535               609               946
6 000 – 6 500              2 094                    556               631               972
6 500 – 7 000              2 148                    573               654             1 002
7 000 – 7 500              2 208                    587               669             1 015
7 500 – 8 000              2 264                    598               693             1 038
8 000 – 8 500              2 325                    608               709             1 098
8 500 – 9 000              2 383                    621               731             1 150
9 000 – 9 500              2 440                    631               750             1 182
9 500 – 10 000             2 503                    641               769             1 212
10 000 – 10 500             2 562                    649               787             1 262
10 500 – 11 000             2 624                    663               805             1 290
11 000 – 11 500             2 684                    682               823             1 318
11 500 – 12 000             2 733                    690               843             1 345
12 000 – 12 500             2 780                    701               851             1 349
12 500 – 13 000             2 827                    709               859             1 401
13 000 – 13 500             2 874                    716               867             1 452
13 500 – 14 000             2 918                    724               877             1 480
14 000 – 14 500             2 950                    735               885             1 507
14 500 – 15 000             2 980                    744               898             1 522
15 000 – 15 500             3 009                    751               904             1 544
15 500 – 16 000             3 036                    760               909             1 589
16 000 – 16 500             3 066                    768               922             1 613
16 500 – 17 000             3 093                    777               928             1 634
17 000 – 17 500             3 235                    787               937             1 684
17 500 – 18 000             3 247                    797               946             1 728
18 000 – 18 500             3 259                    808               955             1 755
18 500 – 19 000             3 271                    816               963             1 782
19 000 – 19 500             3 283                    827               975             1 810
19 500 – 20 000             3 296                    835               984             1 838
20 000 – 20 500             3 307                    848               997             1 853
20 500 – 21 000             3 320                    857             1 004             1 885
21 000 – 21 500             3 332                    866             1 010             1 919
21 500 – 22 000             3 344                    875             1 021             1 951
22 000 – 22 500             3 356                    887             1 034             1 985
22 500 – 23 000             3 367                    894             1 038             2 018
23 000 – 23 500             3 380                    906             1 046             2 056
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019        2929
Nord-Ostsee-Kanal        Kieler Förde         Trave        Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro                    Euro             Euro               Euro
über – bis                1                      2                3                   4
23 500 – 24 000             3 393                     917            1 056              2 091
24 000 – 24 500             3 405                     927            1 064              2 126
24 500 – 25 000             3 417                     936            1 074              2 161
25 000 – 25 500             3 430                     951            1 079              2 200
25 500 – 26 000             3 441                     962            1 088              2 236
26 000 – 26 500             3 452                     971            1 098              2 279
26 500 – 27 000             3 465                     982            1 107              2 316
27 000 – 27 500             3 477                     994            1 114              2 356
27 500 – 28 000             3 489                   1 004            1 126              2 397
28 000 – 28 500             3 502                   1 014            1 134              2 437
28 500 – 29 000             3 514                   1 028            1 145              2 482
29 000 – 29 500             3 526                   1 039            1 150              2 524
29 500 – 30 000             3 538                   1 050            1 155              2 531
30 000 – 31 000             3 551                   1 061            1 173              2 537
31 000 – 32 000             3 562                   1 073            1 188              2 544
32 000 – 33 000             3 574                   1 084            1 206              2 548
33 000 – 34 000             3 587                   1 094            1 222              2 556
34 000 – 35 000             3 599                   1 110            1 236              2 563
35 000 – 36 000             3 611                   1 118            1 256              2 568
36 000 – 37 000             3 623                   1 128            1 271              2 575
37 000 – 38 000             3 636                   1 150            1 287              2 581
38 000 – 39 000             3 647                   1 177            1 302              2 587
39 000 – 40 000             3 658                   1 189            1 320              2 593
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000                25                     23               29                  17
höchstens jedoch             4 121                   3 472            3 500              2 878
Teil III
Wismar                        Rostock              Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                         Euro                   Euro
über – bis                    1                            2                     3
0–       300                38                            38                     41
300 –       400                53                            44                     62
400 –       500                64                            57                     87
500 –       600               111                            97                   109
600 –       700               126                          114                    132
700 –       800               155                          133                    157
800 –       900               187                          149                    179
900 – 1 000                   216                          154                    203
1 000 – 1 100                   248                          172                    221
1 100 – 1 200                   271                          192                    240
1 200 – 1 300                   293                          212                    258
2930  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Wismar                      Rostock                 Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                        Euro                     Euro
über – bis                    1                          2                        3
1 300 – 1 400                   316                         234                      278
1 400 – 1 500                   340                         252                      296
1 500 – 1 600                   359                         271                      314
1 600 – 1 700                   381                         290                      333
1 700 – 1 800                   399                         312                      351
1 800 – 1 900                   429                         314                      368
1 900 – 2 000                   449                         316                      388
2 000 – 2 100                   472                         334                      406
2 100 – 2 200                   496                         355                      421
2 200 – 2 300                   517                         376                      439
2 300 – 2 400                   541                         396                      454
2 400 – 2 500                   561                         415                      470
2 500 – 2 600                   585                         439                      487
2 600 – 2 700                   607                         459                      508
2 700 – 2 800                   622                         478                      533
2 800 – 2 900                   640                         501                      553
2 900 – 3 000                   658                         520                      576
3 000 – 3 200                   674                         543                      600
3 200 – 3 400                   689                         563                      626
3 400 – 3 600                   703                         569                      654
3 600 – 3 800                   719                         571                      683
3 800 – 4 000                   734                         575                      710
4 000 – 4 200                   758                         612                      737
4 200 – 4 400                   780                         652                      764
4 400 – 4 600                   805                         693                      795
4 600 – 4 800                   829                         733                      819
4 800 – 5 000                   851                         775                      849
5 000 – 5 500                   884                         814                      876
5 500 – 6 000                   920                         859                      903
6 000 – 6 500                 1 041                         875                      917
6 500 – 7 000                 1 101                         940                      948
7 000 – 7 500                 1 148                         983                      971
7 500 - 8 000                 1 195                       1 019                    1 006
8 000 – 8 500                 1 303                       1 057                    1 019
8 500 – 9 000                 1 368                       1 090                    1 031
9 000 – 9 500                 1 411                       1 125                    1 042
9 500 – 10 000                1 458                       1 161                    1 057
10 000 – 10 500                1 501                       1 195                    1 065
10 500 – 11 000                1 547                       1 254                    1 078
11 000 – 11 500                1 589                       1 311                    1 090
11 500 – 12 000                1 636                       1 362                    1 125
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019     2931
Wismar                      Rostock                 Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                        Euro                     Euro
über – bis                     1                          2                        3
12 000 – 12 500                1 676                       1 369                    1 179
12 500 – 13 000                1 717                       1 371                    1 236
13 000 – 13 500                1 756                       1 373                    1 297
13 500 – 14 000                1 797                       1 374                    1 358
14 000 – 14 500                1 838                       1 481                    1 420
14 500 – 15 000                1 881                       1 510                    1 489
15 000 – 15 500                1 921                       1 539                    1 560
15 500 – 16 000                1 962                       1 569                    1 639
16 000 – 16 500                2 002                       1 598                    1 706
16 500 – 17 000                2 043                       1 653                    1 768
17 000 – 17 500                2 085                       1 777                    1 833
17 500 – 18 000                2 126                       1 836                    1 898
18 000 – 18 500                2 164                       1 877                    1 961
18 500 – 19 000                2 206                       1 919                    2 025
19 000 – 19 500                2 249                       1 960                    2 089
19 500 – 20 000                2 288                       2 000                    2 152
20 000 – 20 500                2 330                       2 043                    2 215
20 500 – 21 000                2 369                       2 085                    2 281
21 000 – 21 500                2 411                       2 126                    2 344
21 500 – 22 000                2 452                       2 152                    2 409
22 000 – 22 500                2 494                       2 180                    2 471
22 500 – 23 000                2 536                       2 204                    2 537
23 000 – 23 500                2 576                       2 233                    2 577
23 500 – 24 000                2 614                       2 256                    2 616
24 000 – 24 500                2 620                       2 284                    2 620
24 500 – 25 000                2 620                       2 310                    2 620
25 000 – 25 500                2 620                       2 336                    2 620
25 500 – 26 000                2 620                       2 361                    2 620
26 000 – 26 500                2 620                       2 389                    2 620
26 500 – 27 000                2 620                       2 413                    2 620
27 000 – 27 500                2 620                       2 441                    2 620
27 500 – 28 000                2 620                       2 466                    2 620
28 000 – 28 500                2 620                       2 494                    2 620
28 500 – 29 000                2 620                       2 519                    2 620
29 000 – 29 500                2 620                       2 544                    2 620
29 500 – 30 000                2 620                       2 570                    2 620
30 000 – 31 000                2 620                       2 597                    2 620
31 000 – 32 000                2 620                       2 620                    2 620
32 000 – 33 000                2 620                       2 648                    2 620
33 000 – 34 000                2 620                       2 660                    2 620
34 000 – 35 000                2 620                       2 674                    2 620
2932         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Wismar                    Rostock                  Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro                       Euro                     Euro
über – bis                       1                         2                        3
35 000 – 36 000                    2 620                      2 689                    2 620
36 000 – 37 000                    2 620                      2 702                    2 620
37 000 – 38 000                    2 620                      2 715                    2 620
38 000 – 39 000                    2 620                      2 729                    2 620
39 000 – 40 000                    2 620                      2 743                    2 620
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000                        –                        27                        –
höchstens jedoch                    2 620                      3 360                    2 620
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder                                                     Abschnittsnummer      Euro
Nr.
1    Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag                                                                                     86
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100                  1.14                       2,65
2    Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs      1.15 und 1.16
bis 2 000                                                                        43
über 2 000 bis 5 000                                                                            70
über 5 000 bis 10 000                                                                          113
über 10 000 bis 20 000                                                                         199
über 20 000 bis 30 000                                                                         258
über 30 000                                                                                    315
3    Wartegeld                                                              2.1                      89
Auslagen:
4    Für vergeblichen Weg                                                   3.1                      65
5    Tagegeld                                                               3.2, 3.3 und 3.4        113
6    Ermäßigtes Tagegeld                                                    3.2.1                    22
7    Für fehlende Unterkunft                                                3.5                      40
8    Beratungsgeld Baustellen NOK                                           1.17                    246,98“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2933
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 2019
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
1. § 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2019 124,34 Euro“ durch die
Wörter „1. Januar 2020 126,29 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen
Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013,
S. 31)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der
Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssys-
tems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen
Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU)
Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1)“
ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter „Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne
des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 391/2013“ durch „Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Vom 20. Dezember 2019
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
In § 17 Absatz 7 Satz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird die
Angabe „9. Januar 2020“ durch die Angabe „9. Januar 2025“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019             2935
Verordnung
über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und
zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
Vom 23. Dezember 2019
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung              c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsge-                                       „Teil 3
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von
denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9                                        (weggefallen)“.
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und          2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt
Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18                geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ge-               25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),“ durch die
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
Artikel 1                              worden ist,“ ersetzt.
Änderung der                           3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Stromnetzentgeltverordnung                          Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind“
durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im
§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli              Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des         giewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert              Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 17 wird aufgehoben.
1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug
„§ 21
der von Land aus erbrachten Stromversorgung von
Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspan-                      Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
nung von Mittel- zu Niederspannung neben einem                   (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach
Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine              der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-
Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungs-              den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-
preisen anbieten, wenn                                        versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1
1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt,         Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-
der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere            gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt
oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht,               entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16
und                                                        und 18 bis 20b.
2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungs-             (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer
aufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten voll-            Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3
ständig unterbrochen wird.“                                und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-
entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Ab-
2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                         satz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im
Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösober-
Artikel 2                              grenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulie-
Änderung der                              rungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte
Gasnetzentgeltverordnung                          berechtigt.
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                   (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Ge-         satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert               Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der
worden ist, wird wie folgt geändert:                             geplanten Anpassung der Netzentgelte den nach-
gelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.“
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:             6. Der Teil 3 wird aufgehoben.
„§ 17 (weggefallen)“.                                 7. § 30 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Ab-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a,               aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
20b und 21 eingefügt:                                            durch das Wort „und“ ersetzt.
„§ 20a                                                       bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 20b                                                        cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
§ 21    Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.       b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2936        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
8. § 31 wird wie folgt geändert:                             Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geän-
a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.                 dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Ab-
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
schnitt 3 wie folgt gefasst:
Nummern 2 und 3.
„Abschnitt 3 (weggefallen)“.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
2. Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-                Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung
sätze 2 bis 5.                                               und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung“ ersetzt.
10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2             b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch
und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10               die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgelt-
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.               verordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzent-
geltverordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der                                                    Artikel 4
Anreizregulierungsverordnung                                            Inkrafttreten
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der       in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2937
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 23. Dezember 2019
Auf Grund                                                      2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c bis e, g,                                        „§ 6b
j, k, q und w bis y des Straßenverkehrsgesetzes in                                    Fahrerlaubnis
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                          der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von              (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                   Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder
stabe a des Gesetzes vom 28. November 2014                        (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis
(BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b                     zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes                 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst                Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüssel-
worden ist,                                                       zahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der
– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes                 Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784),                        Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen
der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                nach Satz 1 gilt nur im Inland.
tale Infrastruktur:                                                     (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
Artikel 1                                beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in
Änderung der                                 die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fah-
Fahrerlaubnis-Verordnung                             rerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung erge-
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                     ben sich aus der Anlage 7b.
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des                 (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüssel-
Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) ge-                  zahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem
Muster nach Anlage 7b beizubringen.
1.    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a
folgende Angabe eingefügt:                                        (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der
Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüssel-
„ § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüs-              zahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
selzahl 196“.                                              (6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 wer-
den von der Bundesanstalt für Straßenwesen
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG    evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,     die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
S. 18).                                                            untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen
2938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli        4.  Anlage 7 wird wie folgt geändert:
2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digi-             a) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
tale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation
dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer                    „2.1.4.2   Bei der Klasse B
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes                                 a) Alternativ, wobei eine Aufgabe ge-
erhoben und verwendet werden. Die Daten sind                                  prüft werden muss:
spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder                               aa) Fahren nach rechts rückwärts
so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,                                     unter Ausnutzung einer Ein-
dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt                                     mündung, Kreuzung oder Ein-
werden kann.“                                                                     fahrt
2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klam-                                    oder
merzusatz „(VkBl. S. 227 ff.)“ die Wörter „in der Fas-
sung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“ einge-                              bb) Rückwärtsfahren in eine Park-
fügt.                                                                             lücke (Längsaufstellung),
3.  § 76 wird wie folgt geändert:                                              b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben
geprüft werden müssen:
a) In Nummer 8a werden nach den Wörtern „sind
auch berechtigt,“ die Wörter „vierrädrige Kraft-                           aa) Umkehren,
fahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem                            bb) Einfahren in eine Parklücke
Hubraum von mehr als 500 cm3 und“ eingefügt.                                   (Quer- oder Schrägaufstellung)
b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                             oder
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                         cc) Abbremsen mit höchstmög-
„Die Bestätigung durch eine unabhängige                                   licher Verzögerung.
Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7                               Summe der zu fahrenden Grund-
ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzu-                          fahraufgaben: drei.“
weisen.“
b) In Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i,
bb) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“                 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buch-
durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.                  stabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g,
3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-              2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h, 2.2.13
sung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ durch               Buchstabe g werden jeweils nach dem Wort
die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019                 „Außenspiegel“ die Wörter „oder andere zugelas-
(VkBl. S. 775)“ ersetzt.                                        sene Einrichtungen für indirekte Sicht“ eingefügt.
5.  Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 7b eingefügt:
„Anlage 7b
(zu § 6b Absatz 3 und 4)
Fahrerschulung für
das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme
an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der
Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraft-
rades der Klasse A1.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis
der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berech-
tigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unter-
richtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sach-
gebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahr-
zeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht,
mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                                                                                   2939
5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen
Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis
zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolg-
reiche Teilnahme auszustellen.
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:
Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
Name, Vorname
..............................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   erfolgreich an einer Fahrerschulung
(Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
Führerscheinnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................... .......................................................
(Stempel und Unterschrift der                                                                                               (Unterschrift der
Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers                                                               Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)“.
oder der verantwortlichen Leitung)
6. In Anlage 9 Buchstabe B Unterabschnitt II wird folgende Zeile angefügt:
Lfd.
Nr.    Schlüsselzahl
„25     196                         Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.“
7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat                                                                      Klasse(n)                                theoretische                                         praktische
Prüfung                                            Prüfung
„Republik Nordmazedonien                                                                    alle                                       nein                                             nein“.
b) Die Zeile „Serbien“ wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat                                                                      Klasse(n)                                theoretische                                         praktische
Prüfung                                            Prüfung
„Serbien                                                                                  alle18)                                      nein                                             nein“.
c) Die Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wur-
den“ wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat                                                                      Klasse(n)                                theoretische                                         praktische
Prüfung                                            Prüfung
„Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen                                                   B/BE1)                                        nein                                             nein“.
Herrschaftsbereich der Behörden in
Taiwan2) erteilt wurden
d) Nach Fußnote 17 wird folgende Fußnote 18 eingefügt:
„18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.“
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober
2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebühren-
nummer 216 die Angabe „192“ durch die Angabe „196“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung der
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung“ die Wörter
„oder eine Lehrprobe“ eingefügt.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 31. Dezember 2019 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2941
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 18. Dezember 2019
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 18. Dezember 2019
getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergeset-
zes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2020
gewährt werden können.
Berlin, den 18. Dezember 2019
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 – PKHB 2020)
Vom 20. Dezember 2019
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und
Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 228 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 501 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 400 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
381 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
358 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro.
Berlin, den 20. Dezember 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht