Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2875
Gesetz
zur Einführung einer Pflicht
zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen1
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe
rates das folgende Gesetz beschlossen: der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
Artikel 1 ist jede Gestaltung,
Änderung der 1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand
Abgabenordnung hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- ist,
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der
S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Europäischen Union oder mindestens einen Mit-
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden
gliedstaat der Europäischen Union und einen
ist, wird wie folgt geändert:
oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindes-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu tens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
§ 138c die folgenden Angaben eingefügt:
a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im
„§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
Steuergestaltungen
b) einer oder mehrere der an der Gestaltung
§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steu- Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steu-
ergestaltungen erhoheitsgebieten ansässig;
§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreiten- c) einer oder mehrere der an der Gestaltung
der Steuergestaltungen durch Intermediäre Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschrei- hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betrieb-
tender Steuergestaltungen durch Nutzer stätte einer Geschäftstätigkeit nach und die
§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüber- Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der
schreitenden Steuergestaltungen Betriebstätte oder macht deren gesamte Ge-
schäftstätigkeit aus;
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
d) einer oder mehrere der an der Gestaltung
§ 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüber- Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
schreitender Steuergestaltungen hoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuer- ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu be-
gestaltung in der Steuererklärung“. gründen;
2. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf
„Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 den automatischen Informationsaustausch
Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der oder die Identifizierung des wirtschaftlichen
in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 Eigentümers zu haben, und
bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn 3. die mindestens
mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar
a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1
sein sollten.“
aufweist und von der ein verständiger Dritter
3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k unter Berücksichtigung aller wesentlichen
eingefügt: Fakten und Umstände vernünftigerweise er-
„§ 138d warten kann, dass der Hauptvorteil oder einer
Pflicht zur Mitteilung der Hauptvorteile die Erlangung eines steuer-
grenzüberschreitender Steuergestaltungen lichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist,
oder
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestal-
tung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2
konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt aufweist.
oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Interme- Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von
diär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende
Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne
Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU be- des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die
züglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs
im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschrei- Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestal-
tende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1). tung zu umfassen.
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(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absat- Intermediären oder den Finanzbehörden ver-
zes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn bietet, oder
1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuer-
Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder lichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt
Steueransprüche entfallen oder verringert werden wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der
sollen, Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder
wenn die Vereinbarung die Abrede enthält,
2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert
die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuer-
werden soll oder
statten, falls der mit der Gestaltung zu erwar-
3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere tende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise
Besteuerungszeiträume oder auf andere Be- nicht erzielt wird,
steuerungszeitpunkte verschoben werden soll.
2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur
Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer ver-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes fügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesent-
entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen lich individuell angepasst werden muss,
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-
3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
hörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fall- a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemes-
gruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil sene rechtliche Schritte unternimmt, um ein
im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbe- verlustbringendes Unternehmen unmittelbar
sondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenz- oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit
überschreitenden Steuergestaltung ausschließlich dieses Unternehmens zu beenden und dessen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbe-
unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuer- lastung zu verringern, einschließlich der Über-
gestaltung gesetzlich vorgesehen ist. tragung der Verluste in ein anderes Steuerho-
heitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
dieser Verluste,
Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine
Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder
Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall andere nicht oder niedriger besteuerte Ein-
anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Dop- nahmen oder nicht steuerbare Einkünfte um-
pelbesteuerung. gewandelt werden,
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuer- c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwi-
gestaltung ist jede natürliche oder juristische schengeschalteter Unternehmen, die keine
Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
Vermögensmasse, oder Transaktionen, die sich gegenseitig auf-
heben oder ausgleichen, für zirkuläre Ver-
1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mögensverschiebungen genutzt werden,
zur Umsetzung bereitgestellt wird,
d) der Empfänger grenzüberschreitender, beim
2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuerge- Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger
staltung umzusetzen, oder Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbunde-
3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenz- nen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet
überschreitenden Steuergestaltung gemacht hat. ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer er-
hebt oder einen Körperschaftsteuersatz von
(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende
0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder
Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind
für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelun- e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als
gen entsprechend anzuwenden. Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwi-
schen zwei oder mehr verbundenen Unter-
(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit
nehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in
der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus-
dem der Empfänger ansässig ist, soweit die-
schließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten
ses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung
aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.
aa) vollständig von der Steuer befreit oder
§ 138e bb) einer steuerlichen Präferenzregelung un-
Kennzeichen terwirft.
grenzüberschreitender Steuergestaltungen (2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2
(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind: 1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
1. die Vereinbarung a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlun-
a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer gen, die zwischen zwei oder mehr verbunde-
oder einem anderen an der Steuergestaltung nen Unternehmen erfolgen und beim Zahlen-
Beteiligten eine Offenlegung, auf welche den als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,
Weise aufgrund der Gestaltung ein steuer- aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist
licher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen oder
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bb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuer-
das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung
wird, die von den Mitgliedstaaten der eines Kontoinhabers im Sinne des § 20
Europäischen Union oder von der Organi- Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaus-
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit tauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer
und Entwicklung als nicht kooperierende Kontoinhaber oder einer beherrschenden
Jurisdiktion eingestuft wurde, Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet
(beherrschende Person) oder mehrerer beherr-
aa) Absetzungen für Abnutzung desselben schender Personen im Rahmen des automa-
Vermögenswertes in Anspruch genommen tischen Informationsaustauschs über Finanz-
werden oder konten nach dem gemeinsamen Meldestan-
dard ausschließen oder auszuschließen vorge-
bb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung ben, oder
für dieselben Einkünfte oder dasselbe Ver-
mögen vorgenommen wird und die Ein- f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der
künfte oder das Vermögen deshalb ganz Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfül-
oder teilweise unversteuert bleiben lung ihrer Meldepflichten bezüglich Informatio-
nen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen
oder Meldestandard anwenden, oder die Ausnut-
c) die Gestaltung eine Übertragung oder Über- zung von Schwächen in diesen Verfahren, ein-
führung von Vermögensgegenständen vor- schließlich der Einbeziehung von Staaten oder
sieht, soweit sich die steuerliche Bewertung Territorien mit ungeeigneten oder schwachen
des Vermögensgegenstandes in den beteilig- Regelungen für die Durchsetzung von Vor-
ten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unter- schriften gegen Geldwäsche oder mit schwa-
scheidet; chen Transparenzanforderungen für juristische
Personen oder Rechtsvereinbarungen;
2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mit-
teilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur 3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder
Umsetzung des Standards für den automatischen wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung
Austausch von Informationen über Finanzkonten von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Struk-
in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) turen,
führen können oder die sich das Fehlen derartiger a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige ausüben, die mit angemessener Ausstattung,
Gestaltungen umfassen insbesondere angemessenen personellen Ressourcen, an-
a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts gemessenen Vermögenswerten und angemes-
oder einer Anlage, welches oder welche kein senen Räumlichkeiten einhergeht, und
Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18
b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten einge-
des Finanzkonten-Informationsaustauschgeset-
tragen, ansässig oder niedergelassen sind
zes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Fi-
oder verwaltet oder kontrolliert werden als
nanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die
dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder
denen eines Finanzkontos entsprechen,
mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der
b) die Übertragung eines Finanzkontos oder von von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen
Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet, oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte
das nicht an den automatischen Informations- ansässig sind,
austausch über Finanzkonten nach dem
sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Per-
gemeinsamen Meldestandard mit dem Steu-
sonen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im
erhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig
Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht
ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung sol-
identifizierbar gemacht werden (intransparente
cher Steuerhoheitsgebiete,
Kette);
c) die Neueinstufung von Einkünften und Ver-
4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen
mögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht
dem automatischen Informationsaustausch a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für
über Finanzkonten nach dem gemeinsamen eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder
Meldestandard unterliegen, Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht
kommende Nutzer von bestimmten Verpflich-
d) die Übertragung oder Umwandlung eines
tungen befreit, die aufgrund der allgemeinen
Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3
Verrechnungspreisvorschriften eines Steuer-
des Finanzkonten-Informationsaustauschge-
hoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,
setzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos
oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriel-
Finanzinstitute, Finanzkonten oder Vermö- len Werten an ein verbundenes Unternehmen
genswerte, die nicht der Meldepflicht im übertragen oder zwischen dem Unternehmen
Rahmen des automatischen Informationsaus- und seiner ausländischen Betriebstätte über-
tauschs über Finanzkonten nach dem gemein- führt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Über-
samen Meldestandard unterliegen, tragung oder Überführung keine ausreichen-
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den Vergleichswerte vorliegen und zum Zeit- ordneten Unternehmen ermittelt. Eine natürliche
punkt der Transaktion die Prognosen voraus- Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in auf-
sichtlicher Cashflows oder die vom übertra- steigender oder absteigender gerader Linie werden
genen oder überführten immateriellen Wert als eine einzige Person behandelt, wenn gleichge-
erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die richtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person
der Bewertung des immateriellen Wertes oder im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder
Rechts an immateriellen Werten zugrunde juristische Person, Personengesellschaft, Gemein-
gelegten Annahmen höchst unsicher sind, schaft oder Vermögensmasse.
weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der
Übertragung oder Überführung nur schwer ab- § 138f
sehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle Verfahren zur
Werte), oder Mitteilung grenzüberschreitender
c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine Steuergestaltungen durch Intermediäre
grenzüberschreitende Übertragung oder Ver- (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im
lagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschafts- Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentral-
gütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und amt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem
der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich
Steuern des übertragenden Unternehmens bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
über einen Zeitraum von drei Jahren nach der
Übertragung weniger als 50 Prozent des jähr- (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von
lichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an
übertragenden Unternehmens beträgt, der er- dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
wartet worden wäre, wenn die Übertragung 1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird
nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwar- zur Umsetzung bereitgestellt,
tung ist davon auszugehen, dass die verbun-
2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuer-
denen Unternehmen nach den Grundsätzen
gestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-
leiter handeln; diese Regelungen gelten sinn- 3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreiten-
gemäß auch für Betriebstätten. den Steuergestaltung hat den ersten Schritt der
Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer ande- (3) Der Datensatz muss folgende Angaben ent-
ren Person auf mindestens eine der folgenden Arten halten:
verbunden ist: 1. zum Intermediär:
1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
anderen Person insofern beteiligt, als sie erheb- den Tag und Ort der Geburt, wenn der Inter-
lichen Einfluss auf diese Person ausüben kann; mediär eine natürliche Person ist,
2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft b) die Firma oder den Namen, wenn der Inter-
mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der mediär keine natürliche Person ist,
Kontrolle einer anderen Person beteiligt;
c) die Anschrift,
3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die un-
d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig
mittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des
ist, und
Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person
beteiligt; e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Steuernummer,
4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Pro-
zent der Gewinne einer anderen Person. 2. zum Nutzer:
Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Ge- a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
schäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer
Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle eine natürliche Person ist,
betroffenen Personen als untereinander verbundene b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer
Unternehmen. Falls dieselben Personen gemäß keine natürliche Person ist,
Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem
Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Per- c) die Anschrift,
son beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen d) den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist,
als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke die- und
ses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Steuernummer des Nutzers, soweit dem In-
Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person termediär dies bekannt ist,
handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung
an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital 3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuerge-
dieses Unternehmens halten, die oder das von der staltung Personen beteiligt sind, die im Sinne
anderen Person gehalten werden oder wird. Bei des § 138e Absatz 3 als verbundene Unterneh-
mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der men des Nutzers gelten, zu dem verbundenen
Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Mul- Unternehmen:
tiplikation der Beteiligungsquoten an den nachge- a) die Firma oder den Namen,
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b) die Anschrift, ben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für
c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig Steuern übermittelt wurden.
ist, und (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem
d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
Steuernummer, soweit dem Intermediär dies 1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenz-
bekannt ist, überschreitende Steuergestaltung und
4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung 2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene
verpflichtenden Kennzeichen, Mitteilung
5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenz- zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit.
überschreitenden Steuergestaltung einschließ- Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zu-
lich ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
a) soweit vorhanden, eines Verweises auf die Europäischen Union im Einklang mit den dort gelten-
Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung den Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden
allgemein bekannt ist, und Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines an-
deren Intermediärs bereits eine Registriernummer
b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Interme-
relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestal- diär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt
tung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offen- für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mit-
legung eines Handels-, Gewerbe- oder Be- zuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden,
rufsgeheimnisses oder eines Geschäftsver- wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine
fahrens oder von Informationen führt, deren Registriernummer für die grenzüberschreitende
Offenlegung die öffentliche Ordnung verlet- Steuergestaltung angegeben hat. Der mitteilende In-
zen würde, termediär hat die Registriernummer nach Satz 1
6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1
der Umsetzung der grenzüberschreitenden Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüber-
Steuergestaltung gemacht wurde oder voraus- schreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der
sichtlich gemacht werden wird, Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Inter-
mediäre derselben grenzüberschreitenden Steuer-
7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvor- gestaltung benannt, so hat er diesen die Registrier-
schriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der nummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
Europäischen Union, die unmittelbar die Grund-
lage der grenzüberschreitenden Steuergestal- (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen
tung bilden, Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn
von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die
8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirt- Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3
schaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über,
Steuergestaltung, sobald der Intermediär
9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die 1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Mög-
wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden lichkeit der Entbindung von der Verschwiegen-
Steuergestaltung betroffen sind, und heitspflicht und den anderenfalls erfolgenden
10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat
Europäischen Union ansässigen Personen, die und
von der grenzüberschreitenden Steuergestal- 2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3
tung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem
einschließlich Angaben darüber, zu welchen Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Registriernummer und die Offenlegungsnummer
Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies zur Verfügung gestellt hat.
bekannt ist.
Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3
Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben
mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungs- auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in sei-
bereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mit- ner Mitteilung die Registriernummer und die Offen-
gliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung legungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2
derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information
verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Interme-
die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsicht- diär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungs-
lich der anderen ihm bekannten Intermediäre nummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der
machen. Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Infor-
(4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer da- mationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maß-
rüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden gebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Über-
Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentral- mittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
amt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2
Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die
Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre Informationen erlangt hat. Hat der Nutzer einer
unverzüglich darüber zu informieren, dass die Anga- grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen In-
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termediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Ver- ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe
schwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Ver- grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in ei-
schwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
des Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschrif-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch ten mitgeteilt hat.
erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im (2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3
Auftrag des Intermediärs übermittelt. bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 meh-
(7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der reren Nutzern derselben grenzüberschreitenden
grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber Steuergestaltung, so gilt Folgendes:
dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, 1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Num-
wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf- mer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vor-
enthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz rangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit
2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen dem Intermediär oder den Intermediären verein-
Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses bart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungs-
Gesetzes pflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung verwaltet;
a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleis-
tungen im Zusammenhang mit der grenzüber- 2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden
schreitenden Steuergestaltung erbracht wer- Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f
den, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichne-
ten Angaben verpflichtet;
b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches
berufsrechtliches Register eingetragen ist oder 3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch
die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
c) bei einem Berufsverband für juristische, steu-
bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern
erliche oder beratende Dienstleistungen regis-
derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind
triert ist.
die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nach Nummer 2 befreit.
gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f
(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.
grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mittei-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die
lung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zu-
ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre
gleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat
Geschäftsleitung oder ihren Sitz
der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von
der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenz- 2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
überschreitende Steuergestaltung bereits in einem Union haben, aber im Geltungsbereich dieses
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Gesetzes
Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Ab-
der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
satz 4 haben, in der durch die grenzüber-
(9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüber- schreitende Steuergestaltung ein steuerlicher
schreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander Vorteil entsteht,
zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in die-
sem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tä-
Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er tigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer
nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshil-
Informationen zu derselben grenzüberschreitenden fegesetz anzuwenden ist.
Steuergestaltung bereits durch einen anderen Inter-
mediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der § 138h
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Mitteilungen bei marktfähigen
der Europäischen Union im Einklang mit den dort grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden. (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet
§ 138g wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung be-
Verfahren zur reitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst
Mitteilung grenzüberschreitender werden muss.
Steuergestaltungen durch Nutzer (2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steu-
(1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steu- ergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen
ergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein In- hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
termediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Über-
so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 be- mittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 ein-
zeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt getreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf
§ 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mittei- des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die je-
lungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, weils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten
soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2881
legungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorge- des Gesetzes.
schriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten in § 138k
den Fällen des § 138g entsprechend.
Angabe der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung in der Steuererklärung
§ 138i
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuer-
Information der Landesfinanzbehörden gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der
Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteil- entsprechenden Regelung eines anderen Mitglied-
ten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im staats der Europäischen Union verwirklicht, so hat
Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, er diese in der Steuererklärung für die Steuerart
die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden ver- und den Besteuerungszeitraum oder den Besteue-
waltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steu- rungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil
ern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erst-
der Länder im automatisierten Verfahren unter An- mals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die
gabe der Registriernummer und der Offenlegungs- Angabe
nummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte 1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteil-
grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen. ten Registriernummer und Offenlegungsnummer
oder
§ 138j
2. der von der zuständigen Behörde eines anderen
Auswertung der Mitteilungen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteil-
grenzüberschreitender Steuergestaltungen ten Registriernummer und Offenlegungsnum-
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die mer.“
ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mit- 4. § 379 wird wie folgt geändert:
teilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenzüber-
a) Nach Absatz 2 Nummer 1d werden die folgenden
schreitenden Steuergestaltungen im Sinne des
Nummern 1e bis 1g eingefügt:
§ 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zoll-
behörden verwaltet werden, übermittelt das Bundes- „1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f
zentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mit- Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9
teilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine
Registriernummer an die Generalzolldirektion. Die Mitteilung über eine grenzüberschreitende
Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig
die Generalzolldirektion. Die Ergebnisse der Auswer- macht oder zur Verfügung stehende Anga-
tung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und ben nicht vollständig mitteilt,
die Generalzolldirektion dem Bundesministerium 1f. entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder ent-
der Finanzen mit. gegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht,
(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen rechtzeitig mitteilt,
Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den 1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklä-
Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet rung die Angabe der von ihm verwirklichten
das Bundesministerium der Finanzen die obersten grenzüberschreitenden Steuergestaltung
Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
der Auswertung. nicht rechtzeitig macht,“.
(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit- b) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 1
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen und 1d“ durch die Wörter „Nummer 1 und 1d
Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der bis 1g“ ersetzt.
Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt
das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer Artikel 2
zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend
zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach Änderung des
§ 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf be- Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
reit. benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
(4) Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundes- 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion, zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
des Bundesministeriums der Finanzen oder des Ge- worden ist, wird folgender § 33 angefügt:
setzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h „§ 33
bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt. (1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschrei- den Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen
tende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden linie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
eingetreten ist. die Entgegennahme der von den anderen
(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflich- Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
tigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach das Zentralverzeichnis eingestellten Infor-
dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt, mationen im Sinne des Artikels 8a der Richt-
sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k linie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten- die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde
den Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe an- nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-
zuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Amtshilfegesetzes;“.
Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar b) Nummer 5f wird wie folgt gefasst:
2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten
„5f. die automatische Übermittlung von Infor-
nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.
mationen zu grenzüberschreitenden Steuer-
(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 gestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten- EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegen-
den Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen nahme von Informationen im Sinne des Arti-
anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der kels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;“.
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020
c) Nach Nummer 5f wird folgende Nummer 5g ein-
eingetreten ist.
gefügt:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages „5g. die Auswertung der Informationen nach den
jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht Nummern 5c, 5d, 5e und 5f im Rahmen der
über dem Bundeszentralamt für Steuern gesetz-
lich übertragenen Aufgaben; Auswertungen
1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim der Informationen nach den Nummern 5c,
Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mit- 5d, 5e und 5f durch die jeweils zuständige
teilungen über grenzüberschreitende Steuergestal- Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unbe-
tungen, rührt;“.
2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür d) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein
war, Semikolon ersetzt.
a) dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalen- e) Folgende Nummer 44 wird angefügt:
derjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,
„44. die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und
b) ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Auswertung der ihm nach den §§ 138d
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
bis 138h der Abgabenordnung und § 7 Ab-
oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffent-
satz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes
lichenden gleichlautenden Erlass der obersten
zugegangenen Mitteilungen über grenzüber-
Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen
schreitende Steuergestaltungen, ihre Weiter-
Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.
leitung an die Generalzolldirektion nach
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestal- § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,
tung im Bericht abstrakt zu beschreiben.“ die Information der Landesfinanzbehörden
nach § 138i und § 138j Absatz 3 der
Artikel 3 Abgabenordnung sowie die Unterrichtung
Änderung des des Bundesministeriums der Finanzen über
Finanzverwaltungsgesetzes die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j
Absatz 1 der Abgabenordnung.“
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 2. Nach § 5a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
1202), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom gefügt:
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden „Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der
ist, wird wie folgt geändert: Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steu-
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ern übermittelten Daten über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j
a) Nummer 5c wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministe-
„5c. die Einstellung von Informationen zu grenz- rium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswer-
überschreitenden Vorbescheiden oder Vor- tung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die
abverständigungen über die Verrechnungs- zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und
preisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5 des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen
des EU-Amtshilfegesetzes in das Zentral- zur Verfügung.“
verzeichnis der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 3. Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom „(5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der
15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschrei-
der Verwaltungsbehörden im Bereich der tende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1
Besteuerung und zur Aufhebung der Richt- der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für
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Steuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.“ Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
Artikel 4 gelungen zur Anwendung der dort genannten
Änderung des technischen Verfahren benannt.“
EU-Amtshilfegesetzes c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilfe-
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden richtlinie“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
d) Die Absätze 13 und 14 werden durch die folgen-
folgt gefasst:
den Absätze 13 bis 15 ersetzt:
„ § 20 Statistiken und Bewertungen“.
„(13) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: im Weg des automatischen Austauschs die dem
„(2) Automatischer Austausch im Sinne dieses Bundeszentralamt für Steuern nach den §§ 138f
Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor bis 138h der Abgabenordnung übermittelten Infor-
festgelegter Informationen an einen anderen Mit- mationen über grenzüberschreitende Steuergestal-
gliedstaat der Europäischen Union ohne dessen vor- tungen im Sinne des § 138d der Abgabenordnung
heriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be- den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
stimmten Abständen; für die Zwecke des § 7 Ab- staaten der Europäischen Union. Die Übermittlung
satz 1 sind verfügbare Informationen solche Infor- erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des
mationen, die in den Steuerakten über Personen, Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wur-
die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen den, erstmals bis zum 31. Oktober 2020. Die prak-
Union ansässig sind, enthalten sind und die im Ein- tischen Regelungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der
klang mit den Verfahren für die Erhebung und Ver- Amtshilferichtlinie, die der Erleichterung des Aus-
arbeitung von Informationen abgerufen werden kön- tausches der in § 138f Absatz 3 der Abgabenord-
nen.“ nung bezeichneten Informationen dienen, sind zu
beachten. Für die Zwecke der Übermittlung an
3. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Richtlinie die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über staaten der Europäischen Union durch das zentrale
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Verbindungsbüro gelten die in § 138f Absatz 3 der
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Abgabenordnung bezeichneten Informationen als
Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, dem Bundeszentralamt für Steuern von einem In-
S. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl. termediär offengelegt, es sei denn, es liegt ein Fall
L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,“ des § 138d Absatz 6 oder des § 138g Absatz 1
durch das Wort „Amtshilferichtlinie“ ersetzt. Satz 1 der Abgabenordnung vor; in diesen Fällen
4. § 7 wird wie folgt geändert: gelten die Informationen als von einem Steuer-
a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und in Absatz 7 pflichtigen offengelegt. Ab dem Zeitpunkt seiner
Satz 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie Bereitstellung ist für die Übermittlung das Zentral-
2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilferichtlinie“ verzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen
ersetzt. Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Amtshilfe-
richtlinie zu nutzen.
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
(14) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
„(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9 ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
bis 14 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab- Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß
gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten Artikel 8ab der Amtshilferichtlinie übermittelten
erforderlich. Informationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner
(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.
Artikel 8a der Amtshilferichtlinie übermittelten In- Das zentrale Verbindungsbüro stellt die Informa-
formationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner tionen dem Bundeszentralamt für Steuern zur
Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit- weiteren Aufgabenerledigung zur Verfügung;
gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti- § 88 Absatz 3 und 4 und § 138i der Abgabenord-
kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen. nung gelten entsprechend. Unbeschadet des
Das zentrale Verbindungsbüro leitet die Informa- Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die
tionen zur Durchführung des Besteuerungsver- Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-
fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im
der Abgabenordnung an die jeweils zuständige Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-
Landesfinanzbehörde weiter. Unbeschadet des dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge- Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im gelungen zur Anwendung der dort genannten
Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be- technischen Verfahren benannt. Das Bundesmi-
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
nisterium der Finanzen legt im Einvernehmen mit 1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden
den obersten Finanzbehörden der Länder die Ein- Sätze eingefügt:
zelheiten zu dem Verfahren nach Satz 3 in einem
Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes- „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absat-
steuerblatt zu veröffentlichen. zes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von
10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2
(15) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be- Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des
rechtigt, die Informationen gemäß den Absätzen 1 § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die
bis 5, 7 und 9 bis 14 zur Erfüllung der ihm gesetz- Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
lich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Aus- dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis
wertungen der Informationen nach Satz 1 durch zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde blei- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften
ben hiervon unberührt. Für Informationen gemäß im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet
Absatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenord- werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus
nung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungs- der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer
gesetzes entsprechende Anwendung.“ Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser
5. § 20 wird wie folgt gefasst: Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der
Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne
„§ 20 des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem
Statistiken und Bewertungen sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne
des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro
(1) Die zuständige Behörde übermittelt
mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen
1. der Europäischen Kommission werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit
a) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je
automatischen Austauschs von Informationen Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Ein-
gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab der künften aus Kapitalvermögen verrechnet werden
Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über dürfen.“
die erreichten praktischen Ergebnisse, 2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze
b) alle sachdienlichen Informationen, die für die angefügt:
Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenar-
„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
beit der Verwaltungsbehörden gemäß der
des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I
Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von
S. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach
Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-
dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6
dig sind,
Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
c) statistische Angaben, die der Bewertung der vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf
Amtshilferichtlinie dienen; Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Euro- 2019 entstehen.“
päischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung
zum automatischen Austausch von Informationen. Artikel 6
Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverord- Änderung des
nung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. De- Körperschaftsteuergesetzes
zember 2015 zur Festlegung von Durchführungs-
bestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaft-
2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird das Semi-
S. 19) zu berücksichtigen. kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
gender Satz angefügt:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen legt im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden „Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des
der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im
Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. Die- Sinne des Satzes 1;“.
ses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffent-
lichen.“
Artikel 7
Artikel 5 Änderung des
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Einkommensteuergesetzes
In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 des
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ändert worden ist, wird die Angabe „500 000 Euro“
ist, wird wie folgt geändert: durch die Angabe „600 000 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2885
Artikel 8 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Steuerberatungsgesetzes Brexit-Übergangsgesetzes
§ 77b Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der In § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 2019 (BGBl. I S. 402) wird die Angabe „(ABl. C 66 I vom
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge- 19.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. C 384 I vom
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge- 12.11.2019, S. 1)“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie können jedoch eine angemessene auch pauscha- Artikel 10
lisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver- Inkrafttreten
dienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesetz
zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
rates das folgende Gesetz beschlossen:
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
Artikel 1
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen
Änderung des Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, so-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, fern diese älter als zwei Jahre sind.
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden gehören auch die Kosten für die Erteilung der Be-
ist, wird wie folgt geändert: scheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Ener-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu gieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und
§ 35b die folgenden Angaben eingefügt: Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum
„6. Steuerermäßigung für Förderprogramm „Energieberatung für Wohnge-
energetische Maßnahmen bei zu bäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungs-
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden fahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater
durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnah-
Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen
men bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die
Gebäuden“.
tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abwei-
2. In § 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Steu- chend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen
erermäßigung nach § 35a“ durch die Wörter „Steu- für den Energieberater. Die Förderung kann für meh-
erermäßigungen nach den §§ 35a und 35c“ ersetzt. rere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Ob-
3. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 35a“ jekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes
durch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt. Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßi-
4. Nach § 35b wird folgender 6. Unterabschnitt einge- gung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung
fügt: ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von
einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die
„6. Steuerermäßigung für Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Ab-
energetische Maßnahmen bei zu satz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch
eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster er-
§ 35c stellte Bescheinigung des ausführenden Fachunter-
Steuerermäßigung für nehmens nachgewiesen wird, dass die Vorausset-
energetische Maßnahmen bei zu zungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem
(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur
schaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken
in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-
genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt)
pflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr
ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommen-
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine
steuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
gungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der ener-
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutz-
getischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr
ten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu
um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuer-
Wohnzwecken überlassen werden.
pflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro
und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent (3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßi-
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens gung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen,
jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben,
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-
der Durchführung der energetischen Maßnahme gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden
älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist eben-
Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen falls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen
im Sinne des Satzes 1 sind: Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f
1. Wärmedämmung von Wänden, oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch
2. Wärmedämmung von Dachflächen, genommen wird oder es sich um eine öffentlich ge-
förderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte
3. Wärmedämmung von Geschossdecken, Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren, genommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2887
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, § 100 die folgenden Angaben eingefügt:
dass
„XIII. Mobilitätsprämie
1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobili-
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung tätsprämie
des Fachunternehmens und die Adresse des be- § 102 Anspruchsberechtigung
günstigten Objekts ausweisen, und die in deut-
scher Sprache ausgefertigt ist und § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
Leistung erfolgt ist.
§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitäts-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die prämie
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzu- § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitäts-
wenden. prämie
(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt § 107 Anwendung der Abgabenordnung
mehreren Personen zu, können die Steuerermäßi- § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschrif-
gungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt ten der Abgabenordnung
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen wer-
den. Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zu- § 109 Verordnungsermächtigung“.
grunde liegenden Aufwendungen können einheitlich 2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
und gesondert festgestellt werden. Die für die ge- ändert:
sonderte Feststellung von Einkünften nach § 180
Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung gelten- a) In Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch
den Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. einen Punkt ersetzt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) Folgender Satz wird angefügt:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
tages und des Bundesrates die Mindestanforderun- „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Num-
gen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1 mer 5 Satz 9 gilt entsprechend;“.
Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunter- 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
nehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.“
a) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
5. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird
die Angabe „und 35a“ durch die Angabe „, 35a „Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des
und 35c“ ersetzt. Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021
bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden
6. In § 50 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 35a“ Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste
durch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt. Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-
7. Dem § 52 Absatz 35a werden die folgenden Sätze pauschale für jeden vollen Kilometer der ersten
vorangestellt: 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für
„§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen an-
jeden weiteren vollen Kilometer
zuwenden, mit deren Durchführung nach dem
31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn
gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Bau- b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalender-
der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht geneh- jahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzu-
migungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, setzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zu- oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen
ständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt benutzt.“
als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-
gabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere ge- „Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Fami-
nehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vor- lienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume
haben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausfüh- 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Ent-
rung.“ fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen
Artikel 2 dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort
Weitere Änderung des der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für
Einkommensteuergesetzes jeden weiteren vollen Kilometer
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: anzusetzen.“
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
4. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt: § 105
„XIII. Mobilitätsprämie Festsetzung und
Auszahlung der Mobilitätsprämie
§ 101
Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalen-
Bemessungsgrundlage derjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen.
und Höhe der Mobilitätsprämie Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitäts-
prämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte
Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeit- Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb
räume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbe-
der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Ent- scheids auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt aus
fernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Num- den Einnahmen an Einkommensteuer.
mer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9
Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
§ 106
mer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsaus-
gaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemes- Ertragsteuerliche
sungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die be- Behandlung der Mobilitätsprämie
rücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuer-
Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu pflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommen-
versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im steuergesetzes.
Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unter-
schreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b § 107
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, Anwendung der Abgabenordnung
sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen
und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuerver-
Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstän- gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenord-
diger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspau- nung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung
schalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den entsprechend anzuwenden.
übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im
Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselb- § 108
ständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag Anwendung von Straf- und
nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a überstei- Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
gen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschrif-
Bemessungsgrundlage. ten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Ab-
satz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die
§ 102 Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1
Anspruchsberechtigung und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenord-
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder be- einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung
schränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1. einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gel-
ten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das
§ 103 Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
Entstehung der Mobilitätsprämie entsprechend.
Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An- § 109
spruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Verordnungsermächtigung
Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppel- rates das Verfahren bei der Festsetzung und der
ten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.“
Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat. Artikel 3
Änderung des
§ 104 Umsatzsteuergesetzes
Antrag auf die Mobilitätsprämie § 12 Absatz 2 Nummer 10 des Umsatzsteuergeset-
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7
(2) Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)
die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in „10. die Beförderungen von Personen
dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu
stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe- a) im Schienenbahnverkehr,
nem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für b) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im ge-
die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach nehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,
dem Einkommen zuständig ist. im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2889
sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Artikel 6
Art und im genehmigten Linienverkehr mit Änderung des
Schiffen sowie die Beförderungen im Fährver- Finanzausgleichsgesetzes
kehr
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
aa) innerhalb einer Gemeinde oder 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
als 50 Kilometer beträgt;“. (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 4 „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern
die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
Änderung der nach Absatz 1:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Kalender- Bund Länder Gemeinden
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der jahr
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
2020 minus
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset- 11 761 856 907 7 998 074 350 3 763 782 557
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert Euro Euro Euro
worden ist, wird wie folgt geändert:
2021 minus
1. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 11 481 407 683 7 806 407 683 3 675 000 000
Euro Euro Euro
2. § 35 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2022 minus
„Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist 9 706 407 683 7 306 407 683 2 400 000 000
der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes Euro Euro Euro
anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuer- 2023 minus
satz angegeben ist.“ 9 706 407 683 7 306 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro
Artikel 5 2024 minus
9 894 407 683 7 494 407 683 2 400 000 000
Änderung des Euro Euro Euro
Personenbeförderungsgesetzes
2025 minus
Nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes in 9 519 407 683 7 119 407 683 2 400 000 000
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 Euro Euro Euro
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 2026 minus
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge- 9 519 407 683 7 119 407 683 2 400 000 000
ändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt: Euro Euro Euro
ab 2027 minus
„§ 64b 9 331 407 683 6 931 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro.“
Landesrecht im Bereich
des Gelegenheitsverkehrs
Artikel 7
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes Inkrafttreten
erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vor-
schriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug am 1. Januar 2020 in Kraft.
auf Fahrzeugemissionen regeln.“ (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020
(Haushaltsgesetz 2020)
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in
Abschnitt 1 Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
Allgemeine Ermächtigungen von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe
der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
§1 desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
Feststellung des Haushaltsplans nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-
Einnahmen und Ausgaben auf 362 000 000 000 Euro nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60
festgestellt. Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer-
den.
(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundes-
haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Di- mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
gitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnah- auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
men und Ausgaben auf 3 229 702 000 Euro und mit jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
den ausgebrachten Vermerken festgestellt. Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans Haushaltsjahres anzurechnen.
für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
Klimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-
Ausgaben auf 9 081 179 000 Euro festgestellt. anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die
Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den
§2 spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge-
Kreditermächtigungen ben.
(1) Im Haushaltsjahr 2020 nimmt der Bund keine (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
Absätze bleiben hiervon unberührt. zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-
2020 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren weisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie- jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num- sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2891
mächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom- Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme-
men worden sind. Das Bundesministerium der Finan- nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem
zen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind
Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap- nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4
geschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kre- anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den
ditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden.
Satz 1 zu verkaufen. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr den sind.
ergänzende Verträge abzuschließen (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
von bis zu 30 000 000 000 Euro.
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er- gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver- 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver- aufgenommen worden sind.
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 §3
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin- Gewährleistungsermächtigungen
gern oder ausschließen. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- 465 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie- 1. bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
ßen: förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig den Ausfuhren,
werdender Kredite aufgenommen werden; 2. bis zu 58 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
bestimmten Umfang.
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer- besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden publik Deutschland,
Haushaltsjahres angerechnet.
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht 3. bis zu 32 470 000 000 Euro
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von len Finanziellen Zusammenarbeit,
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal- tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
ten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Finanziellen Zusammenarbeit,
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver- Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in arbeit sowie
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön-
tionalen Klima- und Umweltschutzes,
nen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge- 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
nannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundes- Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die biet,
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
5. bis zu 130 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin- schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla- zwingenden Gründen gestattet.
gen im In- und Ausland,
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
6. bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
nen und Fonds, haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich- richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
tungen der Treuhandanstalt, Ausnahme geboten ist.
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für §4
den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Über- und außerplanmäßige
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
S. 45) auf deutschen Werften.
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- Gründen eine Ausnahme geboten ist.
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An- setzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
rechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor- ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
erlangt hat. 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
auch in ausländischer Währung übernommen werden; über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
Kosten festgelegt wird. außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- chend anzuwenden.
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
anzurechnen. an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bewirtschaftung von Einnahmen,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil- §5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Flexibilisierte Ausgaben
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2893
sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-
andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist. denersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge- (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
genseitig deckungsfähig: den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
Ausgaben der Titel 634 .3, Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-
delt.
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
545 .1, 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in- ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga- sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
hörigkeit zuzuordnen. und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga- halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-
ansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-
rungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51
genannten Ausgabenbereichen geleistet werden. bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
benbereiche sind übertragbar. für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi- bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
teln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611,
1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergän- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll- dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten
ständig für dessen Zweck verfügt ist. des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium mit der Einschränkung, dass nur die einseitige De-
der Finanzen. ckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Ka-
pitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen
§6 nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Aus-
Verstärkungsmöglichkeiten, gaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- zu verbessern.
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
ter und schwerbehinderter Menschen, schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen §7
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran- Überlassung und Veräußerung
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe- von Vermögensgegenständen
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
nanzen. (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
ändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens ge-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-
bunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-
werden können.
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah- Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-
res gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge- zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
benden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-
Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite men im Rahmen der Amtshilfe.
zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden
müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen §8
und gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die
Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehr- Bewilligung von Zuwendungen
ausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
500 000 000 Euro begrenzt. Ergibt sich zum Abschluss Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaus- eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
halts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehraus- richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
gaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
men werden müssen. Die Erhebung von Mehrein- nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde
nahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Ein- gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf
willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums
Bundestages. der Finanzen, wenn er erstmalig aufgestellt wird, bei
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver- Änderungen des Stellenplans oder von Haushaltsver-
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung merken gegenüber dem vorjährigen Haushalts- oder
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa- Wirtschaftsplan und in sonstigen vom Bundesministe-
rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein- rium der Finanzen festgelegten Fällen.
nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
auszubringen. bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
(11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Ge-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
setzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Ener-
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-
gie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-
S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis-
ist, wird zugelassen, dass die Zuschüsse an stromin-
terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
tensive Unternehmen zum Ausgleich von emissions-
Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten
handelsbedingten Strompreiserhöhungen im Jahr 2020
nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
500 000 000 Euro übersteigen können. Abweichend
des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung
2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der
des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
zudem zugelassen, dass die Ausgaben zur Entwicklung
geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-
der Elektromobilität im Jahr 2020 300 000 000 Euro
schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Ge-
übersteigen können.
haltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittel-
(12) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin- bar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen
det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft- Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige
lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2895
wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch- sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs- gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-
§9 nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro be-
Baumaßnahmen der grenzt.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei- Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-
für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge- erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten
setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung
Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt- Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben derlich ist.
veranschlagt werden, unberührt. (4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro
geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-
Bezüge
derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus- von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des
haltsordnung können die Personalausgaben für abge- Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah- men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui-
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be- ditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere- Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Finanzen. mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol- ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
des Titels 423 01 geleistet werden. (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
und 1412 gegenseitig deckungsfähig. leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
§ 11 Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Verbriefung von Verpflichtungen Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Union.
Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04
und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten § 13
internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Rückzahlung, Titelverwechslung
Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
§ 12
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
Liquiditätshilfen, Fälligkeit abzusetzen.
von Zuschüssen und Leistungen
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
des Bundes an die Rentenversicherung
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar- § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal- 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu- institutionell gefördert werden.
setzen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
sind. Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
Abschnitt 3 befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
Bewirtschaftung sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten
der Planstellen und Stellen zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
Stelle führt.
§ 14
Verbindlichkeit des Stellenplans § 16
Ausbringung von Planstellen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
und Stellen für Überhangpersonal
sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli- mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und
gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit
Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan- Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-
zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen
Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min- die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
destens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver- haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel- nach der Versetzung des Überhangpersonals.
len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-
Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1
Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus-
Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden um-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- gesetzt werden.
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen § 17
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un- Ausbringung von
abweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
die obersten Bundesbehörden übertragen. Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
§ 15 kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
Ausbringung von Planstellen und Stellen wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
des Dienstpostens
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
setzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-
geändert worden ist, in einem Land als Richterin
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-
oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
oder
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- wendung vorbereitet werden soll.
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des
Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
öffentlichen Rechts,
Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
haushaltsordnung, Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
3. von Sondervermögen des Bundes oder merinnen und Arbeitnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2897
§ 18 (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
Ausbringung von Leerstellen ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- besetzung treffen.
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
und Beamte, sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder nach Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
§ 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch bringen.
Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur- bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
laubt werden, Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord- sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-
2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes- hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1
tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in
Anspruch nehmen, Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer- fördert oder höhergruppiert worden ist.
den,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen § 19
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das Umwandlung von Planstellen und Stellen
zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer
ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg- § 20
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate Sonderregelungen
für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt
werden: (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Bundestages oder eines Landtages, oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
Rechts, dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
dungs- oder Entgeltgruppe weg.
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
überstaatlichen Einrichtung, tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
landshandelskammer, quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
wendungen des Bundes institutionell geförderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich- Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts- tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
oder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
dialamt verwendet werden. sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorge-
früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder sehenen Änderungen der Besoldungsordnung B für
als ausgebracht gelten. die Eingruppierung der Vizepräsidenten, deren Be-
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im hördenleiter in den Besoldungsgruppen B 7 oder B 8
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver- eingestuft sind, bereits im Haushaltsjahr 2020 voll-
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ziehen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt Finanzen.
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen § 21
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, Überhangpersonal
nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
zeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen
den.
zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-
gender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-
aufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be- Abschnitt 4
schäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist. Übergangs- und Schlussvorschriften
(4) Abweichend von § 17a Absatz 3 Nummer 3 der
Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I § 22
S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Fortgeltung
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie
ist, dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent
die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung
der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g Amts-
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
zulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13
weiter.
gewährt werden. Das Nähere bestimmt das Bundes-
ministerium der Finanzen.
§ 23
(5) Die obersten Bundesbehörden dürfen die in der
Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Inkrafttreten
Fassung des Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2899
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2020
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2019
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2020 2019
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 945 1 801 +144
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 86 –30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 902 3 225 –323
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 694 159 846 +10 848
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 206 020 1 126 609 +79 411
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 777 579 782 +34 995
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 318 670 291 546 +27 124
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 463 940 448 324 +15 616
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 132 64 003 +1 129
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 111 042 2 089 391 +21 651
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 582 956 8 824 211 –241 255
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 485 897 485 897 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 617 93 796 –179
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892 232 818 214 +74 018
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 848 199 085 +46 763
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 907 3 871 +36
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 61 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 869 813 996 043 –126 230
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 276 36 276 +3 000
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 031 905 1 348 313 –316 408
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344 799 077 338 829 387 +5 969 690
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 356 400 000 +5 600 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 324 958 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 37 042 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2901
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 945 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 36 20
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 2 864 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 170 494 200
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 811 814 394 206
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 614 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 257 684 60 986
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 455 567 8 373
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 58 260 6 872
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 46 252 2 064 790
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 407 727 175 229
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 394 575 91 322
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 92 361 1 256
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 59 627 832 605
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 66 574 179 274
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 14 3 893
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 61 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 004 839 809
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 9 031
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 655 663 376 242
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 290 000 6 839 356 12 669 721
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 290 000 18 995 659 17 714 341
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 793 000 17 869 613 12 737 387
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –503 000 +1 126 046 +4 976 954
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2019
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2020 2019
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 44 691 47 639 –2 948
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 032 811 990 906 +41 905
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 449 37 501 +1 948
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 385 165 3 241 723 +143 442
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 928 661 5 825 844 +102 817
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 052 728 15 849 448 –796 720
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919 734 895 322 +24 412
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 7 866 447 7 180 433 +686 014
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 9 209 555 8 187 754 +1 021 801
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 687 284 6 323 822 +363 462
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 150 221 886 145 260 251 +4 961 635
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 048 457 29 285 670 +1 762 787
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 45 052 981 43 227 814 +1 825 167
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 350 354 15 305 287 +45 067
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 965 884 2 287 100 +678 784
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 055 263 10 448 322 +1 606 941
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 866 34 363 +1 503
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 135 162 035 +1 100
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 846 25 218 +1 628
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 884 082 10 245 686 +638 396
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 288 692 18 269 753 +18 939
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 736 518 18 380 128 –4 643 610
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 003 511 14 887 981 –2 884 470
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 356 400 000 +5 600 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2903
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 24 942 12 068 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690 988 175 680 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 182 14 042 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 345 013 1 192 503 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 111 796 431 046 – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 034 815 2 825 058 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579 301 189 354 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 3 810 092 1 387 667 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 912 138 393 093 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396 315 279 427 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 242 403 154 954 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 706 638 2 512 973 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 19 253 224 7 212 712 16 587 750 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 272 409 225 276 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313 319 356 794 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 812 58 939 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 841 4 593 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 474 23 724 – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 991 7 445 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 101 085 72 422 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 483 106 946 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 54 353 – 12 557 165
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 245 403 200 45 000 –
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 412 506 18 094 269 16 632 750 12 557 165
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 645 685 16 967 519 15 567 562 17 524 000
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +766 821 +1 126 750 +1 065 188 –4 966 835
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2020 2020 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 4 652 3 029 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 188 19 955 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575 5 650 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 424 106 431 465 –7 922
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 259 115 226 353 –99 649
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 582 767 3 736 502 –126 414
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 063 21 103 –8 087
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 2 033 700 634 988 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 6 032 605 1 970 780 –99 061
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 149 486 972 656 –110 600
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 149 812 876 11 653 –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 115 253 18 878 715 –165 122
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 835 909 347 528 –184 142
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 821 359 41 663 –10 353
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454 425 1 866 428 –25 082
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 000 393 856 828 –26 709
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 208 1 224 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 757 4 180 –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 1 610 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 555 702 7 219 814 –64 941
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 110 749 2 441 740 –498 226
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 125 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 802 939 2 088 231 –3 469 104
Summe Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 291 627 42 907 095 –4 895 412
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 909 397 38 946 133 –1 160 296
gegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +7 382 230 +3 960 962 –3 735 116
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2905
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2021 2022 2023 Folgejahre Haushalts-
2020 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 350 350 – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 12 422 4 024 1 568 – – 6 830
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 809 554 462 412 452 723 395 972 441 447 57 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 004 293 1 055 742 546 637 268 646 133 268 –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 767 880 2 382 490 2 092 189 2 047 015 7 246 186 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 499 9 934 10 158 6 516 149 891 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 1 363 135 297 164 205 856 164 045 696 070 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 913 503 1 190 539 1 163 041 955 423 604 500 –
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 482 278 547 833 414 644 335 625 184 176 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 795 865 3 259 268 1 940 432 1 160 765 1 435 400 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 661 355 9 568 590 8 027 852 7 555 939 40 150 974 6 358 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 633 900 4 633 530 4 628 149 4 066 813 29 275 408 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 345 690 95 580 83 380 69 880 96 850 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit . . . 2 408 622 743 055 664 661 511 538 489 368 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 890 715 428 952 261 386 136 296 64 081 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 1 216 1 016 200 – – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . 36 120 2 726 2 726 2 726 27 942 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 153 748 1 236 120 1 201 051 935 989 519 300 6 261 288
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 411 934 1 593 442 1 594 100 1 543 394 1 465 998 215 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 1 362 000 442 000 255 000 255 000 410 000 –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 231 429 27 984 767 23 546 103 20 411 582 83 390 859 12 898 118
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2019
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2020 2019 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 33 240 36 381 –3 141
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16 374 756 345 338 +29 418
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 31 862 30 043 +1 819
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 400 239 363 092 +37 147
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 438 456 1 441 092 –2 636
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 6 585 231 6 112 294 +472 937
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 605 074 573 037 +32 037
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 105 821 3 947 294 +158 527
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 025 398 996 264 +29 134
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 483 436 450 755 +32 681
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 246 451 255 957 –9 506
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 694 458 1 722 979 –28 521
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 6 867 638 6 667 462 +200 176
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 316 587 356 606 –40 019
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 395 499 402 893 –7 394
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 177 607 181 199 –3 592
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 28 934 27 451 +1 483
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 111 051 109 268 +1 783
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 23 962 23 896 +66
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 128 323 120 574 +7 749
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 175 799 171 081 +4 718
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 249 822 24 334 956 +914 866
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2907
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2020
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 3 344 370
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 705
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –266
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 144)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 144
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 410)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 410
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –510
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 515
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 482
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 896
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 812
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –456
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 600
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 028
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 896
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 218
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-
mögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2020 Betrag für 2019
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351 034 267 350 614 072
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324 958 000 325 491 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 076 267 25 123 072
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 000 000 356 400 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 965 733 –5 785 928
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 000 302 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 633 733 5 483 928
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (10 965 733) (5 785 928)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2909
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2020 Betrag für 2019
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (238 208 546) (185 090 426)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 991 538 95 541 580
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 320 477 48 910 943
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 896 531 40 637 903
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 208 546 185 090 426
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 162 762 93 487 083
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 496 700 49 832 295
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 904 739 39 755 833
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 564 201 183 075 211
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 208 546 185 090 426
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(238 208 546) (185 090 426)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –227 564 201 –183 075 211
(10 644 345) (2 015 215)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 101 586 1 501 762
(17 745 931) (3 516 977)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 039 232 1 695 763
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 236 312 –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –320 000 –
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Betrag für 2020 Betrag für 2019
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –456 000 –745 000
3.10 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 600 000 –1 900 000
3.11 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337 179 1 791 954
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –4 148 721 –2 491 954
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 185 –
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 249 761 –225 000
3.13 Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . . –10 633 733 –5 483 928
3.14 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . . – –
3.15 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 3 841 188
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2911
Gesetz
zur Verlängerung des
Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen:
Änderung des
Einführungsgesetzes
Artikel 1 zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Änderung des Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
Bürgerlichen Gesetzbuchs gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
In § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz- 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), ändert worden ist, wird folgender § 50 angefügt:
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ „§ 50
ersetzt. Übergangsvorschriften zum
Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungs-
Artikel 2 zeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Änderung des (1) Mietspiegel können auch nach dem 31. Dezem-
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 ber 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung neu
In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung
1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1. März 2020
1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des liegt und der Mietspiegel vor dem 1. Januar 2021 ver-
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge- öffentlicht wird. Mietspiegel, die nach Satz 1 neu er-
ändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort stellt wurden oder die bereits am 31. Dezember 2019
„sechs“ ersetzt. existierten, können entsprechend § 558d Absatz 2 des
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren öffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde
der Marktentwicklung angepasst werden. dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der
(2) In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in de- Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung
nen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt der ersten Anpassung maßgeblich.“
wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Miet-
spiegel existierte, ist § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürger- Artikel 4
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Inkrafttreten
Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel an-
wendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Ver- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2913
Gesetz
zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen
Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Den eingehenden Beträgen des Gesundheits-
Artikel 1 fonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im
Änderung des Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023
Fünften Buches Sozialgesetzbuch 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zu-
geführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 erge-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
ben, zu kompensieren.“
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019
Artikel 2
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
1. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antragstellung“
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
die Wörter „sowie in den Fällen von Versorgungs-
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
bezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
erster Halbsatz deren Vorliegen“ eingefügt.
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden
b) Folgender Satz wird angefügt: ist, werden die Wörter „die §§ 226 bis 232a“ durch die
„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Wörter „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4
Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach sowie die §§ 227 bis 232a“ ersetzt.
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz
zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Artikel 3
der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzu- Änderung des Zweiten Gesetzes
wenden ist.“ über die Krankenversicherung der Landwirte
2. Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 2557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugs- 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
größe nach § 18 des Vierten Buches, ist von den ist, wird wie folgt geändert:
monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach 1. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Be-
zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuzie- „Überschreiten die monatlichen beitragspflichti-
hen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach gen Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Be-
Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des gesetzbuch, ist von den monatlichen beitrags-
Vierten Buches nicht anzuwenden.“ pflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
3. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der
a) In Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die An- monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
gabe „20“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch abzuziehen; der abzu-
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
ziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnah- ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der
men nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. De- Buches Sozialgesetzbuch abzuziehen; der abzu-
zember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten ziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.“ auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „dieser nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften
Beiträge“ durch die Wörter „der Beiträge aus den Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember
in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahme- 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozial-
arten“ ersetzt. gesetzbuch nicht anzuwenden.“
2. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Abs. 2
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3
und 4“ ersetzt.
„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen
Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Be- Artikel 4
zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial- Inkrafttreten
gesetzbuch, ist von den monatlichen beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2915
Elfte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 19. Dezember 2019
Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes,
von denen § 45 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
sowie § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Änderung der
Lotstarifverordnung
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“ 100 vom Hundert
b) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert
c) der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 20 vom Hundert
d) Brunsbüttel und Cuxhaven 20 vom Hundert
e) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“ 40 vom Hundert
f) dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 40 vom Hundert
g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade 20 vom Hundert
h) Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert
i) Hamburg und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;“.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsabgaben
Teil I
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 52 53 71 61
300 – 400 61 68 88 81
400 – 500 70 85 104 104
500 – 600 78 102 116 106
600 – 700 82 118 127 114
700 – 800 85 127 138 117
800 – 900 88 136 149 119
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
900 – 1 000 91 145 161 122
1 000 – 1 100 94 154 173 126
1 100 – 1 200 97 164 186 132
1 200 – 1 300 100 175 199 139
1 300 – 1 400 104 186 211 143
1 400 – 1 500 108 199 224 148
1 500 – 1 600 112 212 238 155
1 600 – 1 700 117 225 251 161
1 700 – 1 800 121 238 264 168
1 800 – 1 900 125 250 277 176
1 900 – 2 000 129 261 290 182
2 000 – 2 100 133 270 303 189
2 100 – 2 200 137 279 316 198
2 200 – 2 300 141 287 329 204
2 300 – 2 400 145 295 342 211
2 400 – 2 500 150 302 354 219
2 500 – 2 600 155 310 367 227
2 600 – 2 700 161 318 379 237
2 700 – 2 800 167 326 391 243
2 800 – 2 900 174 335 404 260
2 900 – 3 000 181 345 417 267
3 000 – 3 200 190 358 439 289
3 200 – 3 400 201 372 465 302
3 400 – 3 600 212 388 490 318
3 600 – 3 800 225 405 515 338
3 800 – 4 000 238 421 540 357
4 000 – 4 200 251 437 565 379
4 200 – 4 400 265 453 590 395
4 400 – 4 600 282 469 615 418
4 600 – 4 800 302 485 641 449
4 800 – 5 000 328 506 669 470
5 000 – 5 500 361 533 719 517
5 500 – 6 000 396 571 769 552
6 000 – 6 500 436 621 821 599
6 500 – 7 000 478 671 873 648
7 000 – 7 500 523 718 925 696
7 500 – 8 000 570 762 977 746
8 000 – 8 500 618 802 1 029 796
8 500 – 9 000 666 841 1 081 846
9 000 – 9 500 711 877 1 134 896
9 500 – 10 000 756 913 1 187 919
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2917
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
10 000 – 10 500 795 947 1 239 944
10 500 – 11 000 830 980 1 291 967
11 000 – 11 500 862 1 013 1 343 1 014
11 500 – 12 000 894 1 047 1 396 1 061
12 000 – 12 500 926 1 081 1 449 1 109
12 500 – 13 000 962 1 117 1 502 1 155
13 000 – 13 500 1 002 1 154 1 555 1 201
13 500 – 14 000 1 042 1 191 1 607 1 251
14 000 – 14 500 1 084 1 226 1 657 1 299
14 500 – 15 000 1 125 1 261 1 706 1 348
15 000 – 15 500 1 166 1 295 1 754 1 397
15 500 – 16 000 1 208 1 331 1 802 1 444
16 000 – 16 500 1 251 1 367 1 850 1 493
16 500 – 17 000 1 293 1 403 1 900 1 543
17 000 – 17 500 1 336 1 440 1 951 1 593
17 500 – 18 000 1 378 1 476 2 003 1 642
18 000 – 18 500 1 419 1 511 2 055 1 695
18 500 – 19 000 1 461 1 545 2 107 1 745
19 000 – 19 500 1 504 1 577 2 160 1 795
19 500 – 20 000 1 546 1 607 2 212 1 845
20 000 – 20 500 1 588 1 635 2 261 1 896
20 500 – 21 000 1 631 1 663 2 309 1 946
21 000 – 21 500 1 673 1 692 2 357 1 998
21 500 – 22 000 1 716 1 721 2 405 2 048
22 000 – 22 500 1 758 1 751 2 452 2 100
22 500 – 23 000 1 800 1 781 2 500 2 148
23 000 – 23 500 1 842 1 811 2 549 2 201
23 500 – 24 000 1 884 1 841 2 599 2 251
24 000 – 24 500 1 926 1 872 2 650 2 293
24 500 – 25 000 1 968 1 902 2 702 2 350
25 000 – 25 500 2 008 1 933 2 755 2 405
25 500 – 26 000 2 047 1 964 2 807 2 462
26 000 – 26 500 2 086 1 995 2 857 2 515
26 500 – 27 000 2 126 2 025 2 906 2 570
27 000 – 27 500 2 166 2 056 2 953 2 626
27 500 – 28 000 2 208 2 087 3 001 2 682
28 000 – 28 500 2 253 2 117 3 046 2 736
28 500 – 29 000 2 304 2 148 3 081 2 792
29 000 – 29 500 2 357 2 179 3 117 2 848
29 500 – 30 000 2 414 2 213 3 153 2 903
30 000 – 31 000 2 477 2 250 3 189 2 957
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
31 000 – 32 000 2 543 2 295 3 225 3 013
32 000 – 33 000 2 627 2 352 3 261 3 069
33 000 – 34 000 2 713 2 418 3 297 3 123
34 000 – 35 000 2 799 2 492 3 333 3 178
35 000 – 36 000 2 885 2 578 3 369 3 234
36 000 – 37 000 2 971 2 665 3 405 3 291
37 000 – 38 000 3 057 2 761 3 442 3 343
38 000 – 39 000 3 143 2 869 3 477 3 399
39 000 – 40 000 3 229 2 977 3 511 3 456
40 000 – 42 000 3 304 3 086 3 541 3 483
42 000 – 44 000 3 369 3 187 3 554 3 505
44 000 – 46 000 3 425 3 287 3 566 3 519
46 000 – 48 000 3 476 3 376 3 580 3 537
48 000 – 50 000 3 526 3 452 3 590 3 552
50 000 – 52 000 3 577 3 515 3 600 3 554
über 52 000 3 600 3 600 3 600 3 600
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 26 22 17 23
300 – 400 34 25 24 26
400 – 500 42 26 27 29
500 – 600 49 29 34 34
600 – 700 58 34 37 39
700 – 800 62 39 40 47
800 – 900 69 42 45 49
900 – 1 000 77 47 51 54
1 000 – 1 100 79 51 55 63
1 100 – 1 200 81 54 56 76
1 200 – 1 300 87 56 61 80
1 300 – 1 400 89 60 65 87
1 400 – 1 500 92 61 69 94
1 500 – 1 600 94 65 76 104
1 600 – 1 700 100 69 81 110
1 700 – 1 800 104 76 87 118
1 800 – 1 900 105 78 90 123
1 900 – 2 000 109 81 94 129
2 000 – 2 100 116 87 100 146
2 100 – 2 200 118 90 105 161
2 200 – 2 300 121 94 110 167
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2919
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
2 300 – 2 400 122 96 117 174
2 400 – 2 500 124 100 122 181
2 500 – 2 600 127 105 124 186
2 600 – 2 700 132 109 129 195
2 700 – 2 800 139 116 136 200
2 800 – 2 900 141 119 141 207
2 900 – 3 000 144 123 146 213
3 000 – 3 200 154 127 155 275
3 200 – 3 400 161 135 161 290
3 400 – 3 600 167 140 169 303
3 600 – 3 800 170 146 175 317
3 800 – 4 000 181 151 182 330
4 000 – 4 200 186 160 187 358
4 200 – 4 400 187 164 198 372
4 400 – 4 600 196 174 204 388
4 600 – 4 800 198 181 211 404
4 800 – 5 000 200 190 220 418
5 000 – 5 500 210 199 228 488
5 500 – 6 000 215 206 248 530
6 000 – 6 500 227 219 264 637
6 500 – 7 000 237 228 286 686
7 000 – 7 500 245 245 301 798
7 500 – 8 000 255 256 319 849
8 000 – 8 500 264 267 340 897
8 500 – 9 000 269 288 356 947
9 000 – 9 500 281 302 376 996
9 500 – 10 000 290 318 389 1 067
10 000 – 10 500 296 332 410 1 142
10 500 – 11 000 305 349 427 1 215
11 000 – 11 500 315 356 444 1 256
11 500 – 12 000 326 365 454 1 370
12 000 – 12 500 330 381 468 1 455
12 500 – 13 000 343 391 481 1 509
13 000 – 13 500 351 408 499 1 558
13 500 – 14 000 356 425 512 1 615
14 000 – 14 500 367 439 527 1 670
14 500 – 15 000 378 451 542 1 776
15 000 – 15 500 385 465 546 1 853
15 500 – 16 000 395 478 555 1 931
16 000 – 16 500 406 492 562 1 990
16 500 – 17 000 413 505 568 2 050
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
17 000 – 17 500 423 514 573 2 107
17 500 – 18 000 432 527 583 2 167
18 000 – 18 500 440 540 590 2 200
18 500 – 19 000 447 552 596 2 231
19 000 – 19 500 457 562 604 2 270
19 500 – 20 000 466 572 611 2 311
20 000 – 20 500 477 585 620 2 350
20 500 – 21 000 484 596 626 2 388
21 000 – 21 500 497 607 632 2 431
21 500 – 22 000 505 621 637 2 471
22 000 – 22 500 512 632 647 2 515
22 500 – 23 000 523 645 656 2 557
23 000 – 23 500 530 653 663 2 605
23 500 – 24 000 541 664 667 2 648
24 000 – 24 500 547 676 675 2 695
24 500 – 25 000 557 689 682 2 738
25 000 – 25 500 566 705 689 2 788
25 500 – 26 000 572 717 695 2 836
26 000 – 26 500 584 731 705 2 887
26 500 – 27 000 592 743 711 2 937
27 000 – 27 500 603 756 718 2 976
27 500 – 28 000 610 769 725 3 016
28 000 – 28 500 621 782 732 3 016
28 500 – 29 000 630 796 737 3 016
29 000 – 29 500 637 809 746 3 016
29 500 – 30 000 647 823 752 3 016
30 000 – 31 000 664 836 768 3 016
31 000 – 32 000 683 849 781 3 016
32 000 – 33 000 701 862 796 3 016
33 000 – 34 000 718 873 809 3 016
34 000 – 35 000 737 889 823 3 016
35 000 – 36 000 755 894 836 3 016
36 000 – 37 000 772 913 852 3 016
37 000 – 38 000 793 930 865 3 016
38 000 – 39 000 809 950 878 3 016
39 000 – 40 000 827 965 891 3 016
40 000 – 42 000 863 1 005 922 3 016
42 000 – 44 000 899 1 039 949 3 016
44 000 – 46 000 935 1 074 976 3 016
46 000 – 48 000 972 1 110 1 005 3 016
48 000 – 50 000 1 009 1 147 1 033 3 016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2921
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 39 37 9 –
höchstens jedoch 3 016 3 016 3 016 3 016
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 24 20 25
300 – 400 29 24 31
400 – 500 37 28 41
500 – 600 78 55 85
600 – 700 93 63 101
700 – 800 106 77 117
800 – 900 121 87 130
900 – 1 000 135 94 147
1 000 – 1 100 143 105 156
1 100 – 1 200 156 117 170
1 200 – 1 300 170 124 184
1 300 – 1 400 182 137 200
1 400 – 1 500 199 146 215
1 500 – 1 600 211 155 228
1 600 – 1 700 225 166 245
1 700 – 1 800 239 177 261
1 800 – 1 900 251 184 275
1 900 – 2 000 265 196 290
2 000 – 2 100 280 199 304
2 100 – 2 200 291 208 318
2 200 – 2 300 305 216 334
2 300 – 2 400 319 227 347
2 400 – 2 500 332 238 362
2 500 – 2 600 346 246 379
2 600 – 2 700 359 256 392
2 700 – 2 800 376 265 409
2 800 – 2 900 388 275 422
2 900 – 3 000 400 286 439
3 000 – 3 200 421 292 463
3 200 – 3 400 449 303 492
3 400 – 3 600 477 319 519
3 600 – 3 800 503 338 547
3 800 – 4 000 530 356 582
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
4 000 – 4 200 557 376 607
4 200 – 4 400 585 391 637
4 400 – 4 600 612 410 667
4 600 – 4 800 637 426 696
4 800 – 5 000 666 449 726
5 000 – 5 500 693 451 756
5 500 – 6 000 722 466 785
6 000 – 6 500 749 484 815
6 500 – 7 000 776 503 846
7 000 – 7 500 802 521 874
7 500 – 8 000 830 541 904
8 000 – 8 500 857 558 935
8 500 – 9 000 885 573 964
9 000 – 9 500 912 593 992
9 500 – 10 000 938 612 1 024
10 000 – 10 500 965 671 1 053
10 500 – 11 000 991 701 1 081
11 000 – 11 500 1 020 732 1 113
11 500 – 12 000 1 048 765 1 142
12 000 – 12 500 1 073 797 1 172
12 500 – 13 000 1 100 828 1 201
13 000 – 13 500 1 128 861 1 231
13 500 – 14 000 1 155 894 1 261
14 000 – 14 500 1 182 926 1 291
14 500 – 15 000 1 208 957 1 321
15 000 – 15 500 1 236 989 1 351
15 500 – 16 000 1 266 1 021 1 379
16 000 – 16 500 1 291 1 053 1 410
16 500 – 17 000 1 318 1 086 1 440
17 000 – 17 500 1 347 1 116 1 469
17 500 – 18 000 1 372 1 150 1 498
18 000 – 18 500 1 400 1 182 1 530
18 500 – 19 000 1 428 1 214 1 559
19 000 – 19 500 1 455 1 218 1 587
19 500 – 20 000 1 481 1 221 1 618
20 000 – 20 500 1 508 1 228 1 645
20 500 – 21 000 1 536 1 231 1 675
21 000 – 21 500 1 565 1 236 1 706
21 500 – 22 000 1 590 1 240 1 736
22 000 – 22 500 1 618 1 245 1 764
22 500 – 23 000 1 644 1 251 1 796
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2923
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
23 000 – 23 500 1 671 1 254 1 824
23 500 – 24 000 1 699 1 258 1 855
24 000 – 24 500 1 725 1 266 1 883
24 500 – 25 000 1 755 1 269 1 914
25 000 – 25 500 1 781 1 288 1 943
25 500 – 26 000 1 808 1 292 1 973
26 000 – 26 500 1 836 1 296 2 002
26 500 – 27 000 1 863 1 300 2 033
27 000 – 27 500 1 890 1 307 2 062
27 500 – 28 000 1 915 1 310 2 091
28 000 – 28 500 1 943 1 321 2 122
28 500 – 29 000 1 971 1 334 2 151
29 000 – 29 500 1 999 1 343 2 181
29 500 – 30 000 2 025 1 357 2 211
30 000 – 31 000 2 051 1 402 2 241
31 000 – 32 000 2 079 1 447 2 268
32 000 – 33 000 2 113 1 494 2 306
33 000 – 34 000 2 179 1 540 2 379
34 000 – 35 000 2 244 1 585 2 448
35 000 – 36 000 2 307 1 631 2 522
36 000 – 37 000 2 373 1 675 2 591
37 000 – 38 000 2 439 1 724 2 663
38 000 – 39 000 2 504 1 776 2 734
39 000 – 40 000 2 568 1 832 2 804
40 000 – 42 000 2 697 1 895 2 874
42 000 – 44 000 2 827 1 975 2 947
44 000 – 46 000 2 946 2 068 3 016
46 000 – 48 000 2 983 2 165 3 016
48 000 – 50 000 3 016 2 262 3 016
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 – 85 –
höchstens jedoch 3 016 3 016 3 016“.
2. Die Anlagen 1a und 1b werden aufgehoben.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5 auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert
b) Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert
c) Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert
d) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 90 vom Hundert
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
e) der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 100 vom Hundert
f) Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“ 100 vom Hundert
g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation
des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 115 vom Hundert
h) Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert
i) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“ 85 vom Hundert
j) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und den Reeden vor Brunsbüttel 50 vom Hundert
k) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundert
l) Hamburg und der Este 50 vom Hundert
m) Hamburg und Wedel 70 vom Hundert
n) dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert
o) dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 130 vom Hundert
p) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade 115 vom Hundert
q) Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 120 vom Hundert
r) Hamburg und dem Ruthenstrom 110 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;“.
bb) Nach Nummer 1.16 wird Nummer 1.17 angefügt:
„1.17 Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zu-
fahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesen-
heit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 8.“
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsgelder
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 323 351 204 184 186
300 – 400 336 370 216 192 192
400 – 500 349 389 227 201 198
500 – 600 362 408 238 210 202
600 – 700 376 427 249 220 210
700 – 800 393 446 260 232 219
800 – 900 412 464 271 246 231
900 – 1 000 432 482 281 261 238
1 000 – 1 100 452 501 291 277 247
1 100 – 1 200 473 519 302 293 256
1 200 – 1 300 494 537 313 309 265
1 300 – 1 400 515 555 323 325 273
1 400 – 1 500 536 573 333 341 282
1 500 – 1 600 557 591 343 357 292
1 600 – 1 700 578 609 354 372 297
1 700 – 1 800 600 627 364 387 305
1 800 – 1 900 621 645 374 402 312
1 900 – 2 000 643 663 384 415 319
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2925
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
2 000 – 2 100 665 681 394 425 325
2 100 – 2 200 686 700 404 435 333
2 200 – 2 300 707 718 415 445 338
2 300 – 2 400 728 736 425 455 346
2 400 – 2 500 749 754 435 465 355
2 500 – 2 600 771 772 445 475 361
2 600 – 2 700 792 790 456 485 368
2 700 – 2 800 814 808 466 495 375
2 800 – 2 900 835 826 476 505 382
2 900 – 3 000 856 845 487 515 393
3 000 – 3 200 878 864 499 527 405
3 200 – 3 400 900 883 511 542 415
3 400 – 3 600 923 902 523 557 423
3 600 – 3 800 948 921 536 572 441
3 800 – 4 000 973 940 550 589 453
4 000 – 4 200 998 962 564 606 466
4 200 – 4 400 1 025 988 578 624 479
4 400 – 4 600 1 054 1 016 592 642 491
4 600 – 4 800 1 083 1 049 606 659 509
4 800 – 5 000 1 112 1 082 620 677 529
5 000 – 5 500 1 142 1 117 634 695 548
5 500 – 6 000 1 177 1 152 647 714 568
6 000 – 6 500 1 217 1 187 660 734 592
6 500 – 7 000 1 259 1 222 673 755 618
7 000 – 7 500 1 302 1 257 686 775 644
7 500 – 8 000 1 344 1 292 699 796 665
8 000 – 8 500 1 387 1 327 712 817 690
8 500 – 9 000 1 430 1 362 724 839 712
9 000 – 9 500 1 473 1 397 736 860 738
9 500 – 10 000 1 516 1 432 748 882 757
10 000 – 10 500 1 559 1 467 761 903 780
10 500 – 11 000 1 602 1 502 773 924 802
11 000 – 11 500 1 645 1 537 786 945 815
11 500 – 12 000 1 688 1 572 799 966 831
12 000 – 12 500 1 732 1 607 812 987 845
12 500 – 13 000 1 777 1 641 825 1 009 861
13 000 – 13 500 1 822 1 674 837 1 028 874
13 500 – 14 000 1 867 1 706 849 1 047 894
14 000 – 14 500 1 912 1 738 861 1 066 913
14 500 – 15 000 1 957 1 771 872 1 085 934
15 000 – 15 500 2 000 1 803 884 1 105 951
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
15 500 – 16 000 2 043 1 836 895 1 125 969
16 000 – 16 500 2 085 1 869 907 1 144 989
16 500 – 17 000 2 127 1 901 918 1 163 1 010
17 000 – 17 500 2 168 1 934 929 1 183 1 032
17 500 – 18 000 2 208 1 967 940 1 202 1 050
18 000 – 18 500 2 247 2 002 951 1 220 1 071
18 500 – 19 000 2 286 2 037 961 1 238 1 091
19 000 – 19 500 2 323 2 073 971 1 256 1 109
19 500 – 20 000 2 360 2 108 982 1 274 1 131
20 000 – 20 500 2 394 2 143 992 1 292 1 149
20 500 – 21 000 2 428 2 178 1 003 1 310 1 169
21 000 – 21 500 2 462 2 210 1 014 1 328 1 188
21 500 – 22 000 2 496 2 242 1 025 1 346 1 208
22 000 – 22 500 2 529 2 274 1 036 1 364 1 228
22 500 – 23 000 2 562 2 305 1 047 1 382 1 248
23 000 – 23 500 2 595 2 336 1 058 1 400 1 268
23 500 – 24 000 2 627 2 367 1 070 1 419 1 287
24 000 – 24 500 2 659 2 398 1 082 1 438 1 308
24 500 – 25 000 2 688 2 429 1 094 1 457 1 327
25 000 – 25 500 2 716 2 460 1 106 1 476 1 348
25 500 – 26 000 2 741 2 492 1 120 1 495 1 369
26 000 – 26 500 2 762 2 524 1 134 1 515 1 391
26 500 – 27 000 2 782 2 556 1 148 1 537 1 411
27 000 – 27 500 2 802 2 589 1 164 1 560 1 433
27 500 – 28 000 2 822 2 622 1 180 1 582 1 453
28 000 – 28 500 2 842 2 655 1 197 1 604 1 473
28 500 – 29 000 2 861 2 689 1 215 1 625 1 495
29 000 – 29 500 2 880 2 723 1 233 1 646 1 518
29 500 – 30 000 2 899 2 759 1 250 1 668 1 535
30 000 – 31 000 2 918 2 795 1 267 1 689 1 558
31 000 – 32 000 2 937 2 832 1 284 1 711 1 580
32 000 – 33 000 2 956 2 869 1 301 1 732 1 602
33 000 – 34 000 2 975 2 907 1 319 1 754 1 621
34 000 – 35 000 2 994 2 947 1 337 1 775 1 643
35 000 – 36 000 3 013 2 987 1 355 1 796 1 664
36 000 – 37 000 3 032 3 036 1 373 1 817 1 682
37 000 – 38 000 3 051 3 089 1 391 1 839 1 706
38 000 – 39 000 3 070 3 145 1 409 1 860 1 727
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2927
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
39 000 – 40 000 3 090 3 205 1 427 1 882 1 755
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 25 98 38 42 36
höchstens jedoch 3 800 3 800 3 800 3 800 3 800
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 899 229 139 106
300 – 400 900 231 143 133
400 – 500 901 235 146 163
500 – 600 902 238 152 200
600 – 700 931 240 164 228
700 – 800 957 242 176 253
800 – 900 986 246 184 280
900 – 1 000 1 014 248 197 309
1 000 – 1 100 1 043 250 208 323
1 100 – 1 200 1 074 251 221 336
1 200 – 1 300 1 104 254 230 359
1 300 – 1 400 1 138 255 247 384
1 400 – 1 500 1 167 256 257 396
1 500 – 1 600 1 195 261 266 422
1 600 – 1 700 1 224 266 276 463
1 700 – 1 800 1 250 275 292 478
1 800 – 1 900 1 278 278 303 489
1 900 – 2 000 1 302 286 315 499
2 000 – 2 100 1 322 295 325 501
2 100 – 2 200 1 348 304 333 526
2 200 – 2 300 1 366 312 346 554
2 300 – 2 400 1 392 321 357 572
2 400 – 2 500 1 413 330 371 596
2 500 – 2 600 1 435 343 380 616
2 600 – 2 700 1 461 352 398 638
2 700 – 2 800 1 481 361 411 662
2 800 – 2 900 1 515 371 430 683
2 900 – 3 000 1 550 385 443 691
3 000 – 3 200 1 584 398 449 699
3 200 – 3 400 1 616 405 465 708
3 400 – 3 600 1 649 419 472 731
3 600 – 3 800 1 686 429 486 749
3 800 – 4 000 1 723 440 504 773
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
4 000 – 4 200 1 761 448 509 779
4 200 – 4 400 1 800 460 526 796
4 400 – 4 600 1 836 471 538 825
4 600 – 4 800 1 887 489 548 841
4 800 – 5 000 1 935 503 563 864
5 000 – 5 500 1 986 523 588 898
5 500 – 6 000 2 039 535 609 946
6 000 – 6 500 2 094 556 631 972
6 500 – 7 000 2 148 573 654 1 002
7 000 – 7 500 2 208 587 669 1 015
7 500 – 8 000 2 264 598 693 1 038
8 000 – 8 500 2 325 608 709 1 098
8 500 – 9 000 2 383 621 731 1 150
9 000 – 9 500 2 440 631 750 1 182
9 500 – 10 000 2 503 641 769 1 212
10 000 – 10 500 2 562 649 787 1 262
10 500 – 11 000 2 624 663 805 1 290
11 000 – 11 500 2 684 682 823 1 318
11 500 – 12 000 2 733 690 843 1 345
12 000 – 12 500 2 780 701 851 1 349
12 500 – 13 000 2 827 709 859 1 401
13 000 – 13 500 2 874 716 867 1 452
13 500 – 14 000 2 918 724 877 1 480
14 000 – 14 500 2 950 735 885 1 507
14 500 – 15 000 2 980 744 898 1 522
15 000 – 15 500 3 009 751 904 1 544
15 500 – 16 000 3 036 760 909 1 589
16 000 – 16 500 3 066 768 922 1 613
16 500 – 17 000 3 093 777 928 1 634
17 000 – 17 500 3 235 787 937 1 684
17 500 – 18 000 3 247 797 946 1 728
18 000 – 18 500 3 259 808 955 1 755
18 500 – 19 000 3 271 816 963 1 782
19 000 – 19 500 3 283 827 975 1 810
19 500 – 20 000 3 296 835 984 1 838
20 000 – 20 500 3 307 848 997 1 853
20 500 – 21 000 3 320 857 1 004 1 885
21 000 – 21 500 3 332 866 1 010 1 919
21 500 – 22 000 3 344 875 1 021 1 951
22 000 – 22 500 3 356 887 1 034 1 985
22 500 – 23 000 3 367 894 1 038 2 018
23 000 – 23 500 3 380 906 1 046 2 056
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2929
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
23 500 – 24 000 3 393 917 1 056 2 091
24 000 – 24 500 3 405 927 1 064 2 126
24 500 – 25 000 3 417 936 1 074 2 161
25 000 – 25 500 3 430 951 1 079 2 200
25 500 – 26 000 3 441 962 1 088 2 236
26 000 – 26 500 3 452 971 1 098 2 279
26 500 – 27 000 3 465 982 1 107 2 316
27 000 – 27 500 3 477 994 1 114 2 356
27 500 – 28 000 3 489 1 004 1 126 2 397
28 000 – 28 500 3 502 1 014 1 134 2 437
28 500 – 29 000 3 514 1 028 1 145 2 482
29 000 – 29 500 3 526 1 039 1 150 2 524
29 500 – 30 000 3 538 1 050 1 155 2 531
30 000 – 31 000 3 551 1 061 1 173 2 537
31 000 – 32 000 3 562 1 073 1 188 2 544
32 000 – 33 000 3 574 1 084 1 206 2 548
33 000 – 34 000 3 587 1 094 1 222 2 556
34 000 – 35 000 3 599 1 110 1 236 2 563
35 000 – 36 000 3 611 1 118 1 256 2 568
36 000 – 37 000 3 623 1 128 1 271 2 575
37 000 – 38 000 3 636 1 150 1 287 2 581
38 000 – 39 000 3 647 1 177 1 302 2 587
39 000 – 40 000 3 658 1 189 1 320 2 593
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 25 23 29 17
höchstens jedoch 4 121 3 472 3 500 2 878
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 38 38 41
300 – 400 53 44 62
400 – 500 64 57 87
500 – 600 111 97 109
600 – 700 126 114 132
700 – 800 155 133 157
800 – 900 187 149 179
900 – 1 000 216 154 203
1 000 – 1 100 248 172 221
1 100 – 1 200 271 192 240
1 200 – 1 300 293 212 258
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
1 300 – 1 400 316 234 278
1 400 – 1 500 340 252 296
1 500 – 1 600 359 271 314
1 600 – 1 700 381 290 333
1 700 – 1 800 399 312 351
1 800 – 1 900 429 314 368
1 900 – 2 000 449 316 388
2 000 – 2 100 472 334 406
2 100 – 2 200 496 355 421
2 200 – 2 300 517 376 439
2 300 – 2 400 541 396 454
2 400 – 2 500 561 415 470
2 500 – 2 600 585 439 487
2 600 – 2 700 607 459 508
2 700 – 2 800 622 478 533
2 800 – 2 900 640 501 553
2 900 – 3 000 658 520 576
3 000 – 3 200 674 543 600
3 200 – 3 400 689 563 626
3 400 – 3 600 703 569 654
3 600 – 3 800 719 571 683
3 800 – 4 000 734 575 710
4 000 – 4 200 758 612 737
4 200 – 4 400 780 652 764
4 400 – 4 600 805 693 795
4 600 – 4 800 829 733 819
4 800 – 5 000 851 775 849
5 000 – 5 500 884 814 876
5 500 – 6 000 920 859 903
6 000 – 6 500 1 041 875 917
6 500 – 7 000 1 101 940 948
7 000 – 7 500 1 148 983 971
7 500 - 8 000 1 195 1 019 1 006
8 000 – 8 500 1 303 1 057 1 019
8 500 – 9 000 1 368 1 090 1 031
9 000 – 9 500 1 411 1 125 1 042
9 500 – 10 000 1 458 1 161 1 057
10 000 – 10 500 1 501 1 195 1 065
10 500 – 11 000 1 547 1 254 1 078
11 000 – 11 500 1 589 1 311 1 090
11 500 – 12 000 1 636 1 362 1 125
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2931
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
12 000 – 12 500 1 676 1 369 1 179
12 500 – 13 000 1 717 1 371 1 236
13 000 – 13 500 1 756 1 373 1 297
13 500 – 14 000 1 797 1 374 1 358
14 000 – 14 500 1 838 1 481 1 420
14 500 – 15 000 1 881 1 510 1 489
15 000 – 15 500 1 921 1 539 1 560
15 500 – 16 000 1 962 1 569 1 639
16 000 – 16 500 2 002 1 598 1 706
16 500 – 17 000 2 043 1 653 1 768
17 000 – 17 500 2 085 1 777 1 833
17 500 – 18 000 2 126 1 836 1 898
18 000 – 18 500 2 164 1 877 1 961
18 500 – 19 000 2 206 1 919 2 025
19 000 – 19 500 2 249 1 960 2 089
19 500 – 20 000 2 288 2 000 2 152
20 000 – 20 500 2 330 2 043 2 215
20 500 – 21 000 2 369 2 085 2 281
21 000 – 21 500 2 411 2 126 2 344
21 500 – 22 000 2 452 2 152 2 409
22 000 – 22 500 2 494 2 180 2 471
22 500 – 23 000 2 536 2 204 2 537
23 000 – 23 500 2 576 2 233 2 577
23 500 – 24 000 2 614 2 256 2 616
24 000 – 24 500 2 620 2 284 2 620
24 500 – 25 000 2 620 2 310 2 620
25 000 – 25 500 2 620 2 336 2 620
25 500 – 26 000 2 620 2 361 2 620
26 000 – 26 500 2 620 2 389 2 620
26 500 – 27 000 2 620 2 413 2 620
27 000 – 27 500 2 620 2 441 2 620
27 500 – 28 000 2 620 2 466 2 620
28 000 – 28 500 2 620 2 494 2 620
28 500 – 29 000 2 620 2 519 2 620
29 000 – 29 500 2 620 2 544 2 620
29 500 – 30 000 2 620 2 570 2 620
30 000 – 31 000 2 620 2 597 2 620
31 000 – 32 000 2 620 2 620 2 620
32 000 – 33 000 2 620 2 648 2 620
33 000 – 34 000 2 620 2 660 2 620
34 000 – 35 000 2 620 2 674 2 620
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
35 000 – 36 000 2 620 2 689 2 620
36 000 – 37 000 2 620 2 702 2 620
37 000 – 38 000 2 620 2 715 2 620
38 000 – 39 000 2 620 2 729 2 620
39 000 – 40 000 2 620 2 743 2 620
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 – 27 –
höchstens jedoch 2 620 3 360 2 620
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 86
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,65
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 43
über 2 000 bis 5 000 70
über 5 000 bis 10 000 113
über 10 000 bis 20 000 199
über 20 000 bis 30 000 258
über 30 000 315
3 Wartegeld 2.1 89
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 65
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 113
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 22
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 40
8 Beratungsgeld Baustellen NOK 1.17 246,98“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2933
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 2019
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
1. § 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2019 124,34 Euro“ durch die
Wörter „1. Januar 2020 126,29 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen
Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013,
S. 31)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der
Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssys-
tems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen
Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU)
Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1)“
ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter „Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne
des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 391/2013“ durch „Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Vom 20. Dezember 2019
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
In § 17 Absatz 7 Satz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird die
Angabe „9. Januar 2020“ durch die Angabe „9. Januar 2025“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2935
Verordnung
über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und
zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
Vom 23. Dezember 2019
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsge- „Teil 3
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von
denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 (weggefallen)“.
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und 2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt
Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ge- 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),“ durch die
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
Artikel 1 worden ist,“ ersetzt.
Änderung der 3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Stromnetzentgeltverordnung Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind“
durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im
§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des giewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 17 wird aufgehoben.
1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug
„§ 21
der von Land aus erbrachten Stromversorgung von
Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspan- Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
nung von Mittel- zu Niederspannung neben einem (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach
Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-
Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungs- den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-
preisen anbieten, wenn versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1
1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-
der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt
oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16
und und 18 bis 20b.
2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungs- (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer
aufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten voll- Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3
ständig unterbrochen wird.“ und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-
entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Ab-
2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. satz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im
Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösober-
Artikel 2 grenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulie-
Änderung der rungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte
Gasnetzentgeltverordnung berechtigt.
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Ge- satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der
worden ist, wird wie folgt geändert: geplanten Anpassung der Netzentgelte den nach-
gelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.“
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: 6. Der Teil 3 wird aufgehoben.
„§ 17 (weggefallen)“. 7. § 30 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
20b und 21 eingefügt: durch das Wort „und“ ersetzt.
„§ 20a bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 20b cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
8. § 31 wird wie folgt geändert: Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geän-
a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Ab-
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
schnitt 3 wie folgt gefasst:
Nummern 2 und 3.
„Abschnitt 3 (weggefallen)“.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
2. Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab- Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung
sätze 2 bis 5. und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung“ ersetzt.
10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch
und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgelt-
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt. verordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzent-
geltverordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Artikel 4
Anreizregulierungsverordnung Inkrafttreten
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2937
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 23. Dezember 2019
Auf Grund 2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c bis e, g, „§ 6b
j, k, q und w bis y des Straßenverkehrsgesetzes in Fahrerlaubnis
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder
stabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis
(BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüssel-
worden ist, zahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der
– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen
der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- nach Satz 1 gilt nur im Inland.
tale Infrastruktur: (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
Artikel 1 beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in
Änderung der die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fah-
Fahrerlaubnis-Verordnung rerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung erge-
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember ben sich aus der Anlage 7b.
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüssel-
Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) ge- zahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem
Muster nach Anlage 7b beizubringen.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a
folgende Angabe eingefügt: (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der
Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüssel-
„ § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüs- zahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
selzahl 196“. (6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 wer-
den von der Bundesanstalt für Straßenwesen
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
S. 18). untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digi- a) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
tale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation
dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer „2.1.4.2 Bei der Klasse B
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes a) Alternativ, wobei eine Aufgabe ge-
erhoben und verwendet werden. Die Daten sind prüft werden muss:
spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder aa) Fahren nach rechts rückwärts
so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, unter Ausnutzung einer Ein-
dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt mündung, Kreuzung oder Ein-
werden kann.“ fahrt
2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klam- oder
merzusatz „(VkBl. S. 227 ff.)“ die Wörter „in der Fas-
sung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“ einge- bb) Rückwärtsfahren in eine Park-
fügt. lücke (Längsaufstellung),
3. § 76 wird wie folgt geändert: b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben
geprüft werden müssen:
a) In Nummer 8a werden nach den Wörtern „sind
auch berechtigt,“ die Wörter „vierrädrige Kraft- aa) Umkehren,
fahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem bb) Einfahren in eine Parklücke
Hubraum von mehr als 500 cm3 und“ eingefügt. (Quer- oder Schrägaufstellung)
b) Nummer 17 wird wie folgt geändert: oder
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: cc) Abbremsen mit höchstmög-
„Die Bestätigung durch eine unabhängige licher Verzögerung.
Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 Summe der zu fahrenden Grund-
ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzu- fahraufgaben: drei.“
weisen.“
b) In Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i,
bb) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“ 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buch-
durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt. stabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g,
3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fas- 2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h, 2.2.13
sung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ durch Buchstabe g werden jeweils nach dem Wort
die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019 „Außenspiegel“ die Wörter „oder andere zugelas-
(VkBl. S. 775)“ ersetzt. sene Einrichtungen für indirekte Sicht“ eingefügt.
5. Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 7b eingefügt:
„Anlage 7b
(zu § 6b Absatz 3 und 4)
Fahrerschulung für
das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme
an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der
Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraft-
rades der Klasse A1.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis
der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berech-
tigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unter-
richtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sach-
gebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahr-
zeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht,
mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2939
5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen
Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis
zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolg-
reiche Teilnahme auszustellen.
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:
Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
Name, Vorname
..............................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgreich an einer Fahrerschulung
(Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
Führerscheinnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................... .......................................................
(Stempel und Unterschrift der (Unterschrift der
Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)“.
oder der verantwortlichen Leitung)
6. In Anlage 9 Buchstabe B Unterabschnitt II wird folgende Zeile angefügt:
Lfd.
Nr. Schlüsselzahl
„25 196 Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.“
7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
„Republik Nordmazedonien alle nein nein“.
b) Die Zeile „Serbien“ wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
„Serbien alle18) nein nein“.
c) Die Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wur-
den“ wird wie folgt gefasst:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
„Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen B/BE1) nein nein“.
Herrschaftsbereich der Behörden in
Taiwan2) erteilt wurden
d) Nach Fußnote 17 wird folgende Fußnote 18 eingefügt:
„18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.“
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober
2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebühren-
nummer 216 die Angabe „192“ durch die Angabe „196“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung der
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung“ die Wörter
„oder eine Lehrprobe“ eingefügt.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 31. Dezember 2019 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2941
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 18. Dezember 2019
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 18. Dezember 2019
getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergeset-
zes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2020
gewährt werden können.
Berlin, den 18. Dezember 2019
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 – PKHB 2020)
Vom 20. Dezember 2019
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und
Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 228 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 501 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 400 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
381 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
358 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro.
Berlin, den 20. Dezember 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht