Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2763
Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Vom 14. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Begünstigte
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Artikel 1 (1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind be-
Gesetz günstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
zur steuerlichen Förderung Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder ex-
perimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
von Forschung und Entwicklung
(Forschungszulagengesetz – FZulG) (2) Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesent-
lichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren
Inhaltsübersicht Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese
§ 1 Anspruchsberechtigung Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen
§ 2 Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Funktionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit
§ 3 Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zu-
gerechnet werden.
§ 4 Höhe der Forschungszulage
§ 5 Antrag auf Forschungszulage (3) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvor-
§ 6 Bescheinigung haben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau defi-
§ 7 Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen nierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaft-
Beihilfen licher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen
§ 8 Begünstigungszeitraum durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvor-
§ 9 Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen haben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten
Union oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele
§ 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele
§ 11 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und
§ 13 Verfolgung von Straftaten mit den einschlägigen Zielen verglichen werden kön-
§ 14 Verordnungsermächtigung nen. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Ent-
§ 15 Bekanntmachungserlaubnis wicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt
§ 16 Anwendungsregelung werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht
§ 17 Evaluierung und wissenschaftliche Forschung auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein
einziges Vorhaben betrachtet.
§1 (4) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvor-
haben können durchgeführt werden
Anspruchsberechtigung
1. als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auf-
(1) Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im tragsforschung,
Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaft-
steuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 2. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten
Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes mit mindestens einem anderen Unternehmen,
erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die 3. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten
in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfül- in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrich-
len. tungen für Forschung und Wissensverbreitung.
(2) Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 (5) Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Sinne des Absatzes 1 in Auftrag gegeben, sind diese
an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmer- nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen
schaft als Anspruchsberechtigter. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
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hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkom- die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom
men über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahl-
Abkommen) Anwendung findet und der aufgrund ver- ten Entgelts.
traglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem
(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschafts-
EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leistet, der für
jahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des
die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfor-
Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4,
derlich ist.
maximal 2 000 000 Euro.
§3 (6) Für Anspruchsberechtigte, die mit anderen Un-
ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ver-
Förderfähige bunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5
Aufwendungen und Bemessungsgrundlage für die verbundenen Unternehmen insgesamt.
(1) Förderfähige Aufwendungen sind die beim An-
(7) Für Kooperationsvorhaben im Sinne des § 2 Ab-
spruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß
satz 4 Nummer 2 und 3 gilt für jeden am Vorhaben be-
§ 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterlie-
teiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungs-
genden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeit-
grundlage im Sinne des Absatzes 5, soweit nicht die
nehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die
Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkom-
mensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Auf- §4
wendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitneh- Höhe der Forschungszulage
mer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in
begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (1) Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Be-
im Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten messungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Der Anspruch
betraut sind. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichne- auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirt-
ten Aufwendungen gehören auch solche aufgrund eines schaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen
zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesell- im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer
schafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstel- bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 und 4
lungsvertrages, der die Voraussetzungen für den Lohn- förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberech-
steuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. tigten entstanden sind.
(2) Förderfähig sind die in Absatz 1 bezeichneten (2) Die Summe der für ein Forschungs- und Entwick-
Aufwendungen auch dann, wenn sie vom Anspruchs- lungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf
berechtigten für im Sinne des Absatzes 1 tätige Arbeit- einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Ge-
nehmer geleistet werden, für die der Lohnsteuerabzug setz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwick-
im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ein- lungsvorhaben den Betrag von 15 000 000 Euro nicht
kommensteuergesetzes nur deswegen nicht vorge- überschreiten.
nommen wird, weil nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht §5
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Antrag auf Forschungszulage
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der (1) Der Anspruchsberechtigte hat nach Ablauf des
Schweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen ist. Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwen-
dungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeit-
(3) Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleis-
nehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Ab-
tungen eines Einzelunternehmers in einem begünstig-
satz 3 und 4 förderfähigen Aufwendungen entstanden
ten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nach-
sind, einen Antrag auf Forschungszulage nach amtlich
gewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-
mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäf-
stimmte Schnittstelle bei dem für die Besteuerung des
tigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-
maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige
digen Finanzamt zu stellen. Ist eine Mitunternehmer-
Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer
schaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei
anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertrag-
dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und
lich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begüns-
tigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine (2) In dem Antrag nach Absatz 1 sind die For-
Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeits- schungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine For-
vergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 40 Euro schungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen
je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 so ge-
Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die nau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist.
Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt
(3) Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 6 für
und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar
die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwick-
abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütun-
lungsvorhaben beizufügen. Der Anspruchsberechtigte
gen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden
hat im Antrag zu versichern, dass sich die im Rahmen
kann.
des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erklärten und
(4) Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Ent- der Bescheinigung zu Grunde gelegten Sachverhalte
wicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen nicht verändert haben.
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§6 Union, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungs-
Bescheinigung verordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungs-
(2) Ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht nicht
zulage ist eine Bescheinigung der auf Grundlage der
für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Arti-
nach § 14 zu erlassenen Rechtsverordnung bestimm-
kels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Num-
ten Stelle für jedes im Antrag aufgeführte Forschungs-
mer 18 AGVO und soweit die Anwendung der AGVO
und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten.
nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO ausgeschlossen ist.
(2) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundes- (3) Die Gewährung der Forschungszulage ist nicht
ministerium der Finanzen in Abstimmung mit den zulässig, solange derjenige, der die Forschungszulage
obersten Finanzbehörden der Länder und im Einver- beantragt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen aufgrund
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft eines früheren Beschlusses der Kommission zur Fest-
und Energie und dem Bundesministerium für Bildung stellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden
und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Voraus- und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachge-
setzungen des § 2 für das vom Antragsteller näher be- kommen ist.
zeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vor-
liegen. Die Feststellung ist zu begründen. (4) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzu-
nehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen
(3) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind.
ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 ge-
bührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung (5) Die Forschungszulage kann für den Teil der
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im
Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zwei- Sinne des § 3 Absatz 3 entfällt, nur gewährt werden,
ten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Aus- soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU)
lagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
erhoben werden. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013,
§7
S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden
Kumulierung mit anderen Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach
Förderungen oder staatlichen Beihilfen der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-
(1) Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Ab- währten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei
satzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Veranlagungszeiträumen maximal 200 000 Euro nicht
Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwick- übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere
lungsvorhaben gewährt werden. in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-
minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu
(2) Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Ab- berücksichtigen. Die Forschungszulage kann insoweit
satz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage erst gewährt werden, wenn der Anspruchsberechtigte
nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in wel-
Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen cher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie
gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungs- im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihil-
ausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen fen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder
aus Unionsmitteln stammen. andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur so-
(3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzu- weit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verord-
nehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-
nach Absatz 2 erforderlich sind. Verordnung eingehalten werden.
§8 § 10
Begünstigungszeitraum Festsetzung und
Leistung der Forschungszulage
Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht (1) Die Forschungszulage ist in einem Forschungs-
werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 zulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte For-
begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Ja- schungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur
nuar 2020 erteilt wird. Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf
die festgesetzte Steuer angerechnet. Die Leistung er-
folgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer, bei
§9
Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer-
Anzuwendende gesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer.
Rechtsvorschriften der Europäischen Union (2) Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Ab-
(1) Auf dieses Gesetz findet vorbehaltlich des Ab- satz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2
satzes 5 die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom- anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Ein-
mission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Ver- kommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anteile an der
einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustel-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen len. Maßstab für die Verteilung ist der jeweils verein-
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barte Gewinnverteilungsschlüssel. Wird der Forschungs- b) die Bescheinigung für den Antragsteller auszu-
zulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die stellen,
gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2
c) eine Geschäftsstatistik über die Verfahren nach
entsprechend zu ändern.
§ 6 durchzuführen und
(3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgeho-
d) erforderliche Einzelangaben bei den Antragstel-
ben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder
lern im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens
Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu
nach § 6 für die Evaluierung dieses Gesetzes
ändern.
(§ 17) zu erheben und weitere freiwillige Erhebun-
gen bei den Antragstellern durchzuführen.
§ 11
2. Verfahrensvorschriften zu § 2 zu erlassen, insbeson-
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
dere zur inhaltlichen Beurteilung der Forschungs-
Ist der Forschungszulagenbescheid nach § 10 auf- und Entwicklungsvorhaben sowie zum Verfahren
gehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtig- zur Beantragung der nach § 6 erforderlichen Be-
ten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch scheinigung,
nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenord-
3. die im Zusammenhang mit der Ausstellung der Be-
nung vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage
scheinigungen nach § 6 zu erhebenden Gebühren
an zu verzinsen. Der Zinslauf endet mit Ablauf des
und Auslagen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Tages, an dem der geänderte Forschungszulagen-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem
bescheid wirksam geworden ist. Maßgebend für die
Bundesministerium der Finanzen näher zu bestim-
Zinsberechnung ist die Differenz zwischen der neu fest-
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-
gesetzten Forschungszulage und der vorher festge-
zusehen.
setzten Forschungszulage. Zinsschuldner ist, bei wem
die Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Absatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch
angerechnet wurde. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Forschungszu- zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-
lagenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist. mäßigkeit der Besteuerung das Antragsverfahren nach
§ 5 näher zu regeln.
§ 12
Anwendung der Abgabenordnung § 15
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften Bekanntmachungserlaubnis
der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 Das Bundesministerium der Finanzen kann den
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. In Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund sung bekannt machen.
dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 16
§ 13 Anwendungsregelung
Verfolgung von Straftaten (1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für
sechs Monate anwendbar.
Für die Forschungszulage gelten die Strafvorschrif-
ten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der
und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2
§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 Buchstabe a AGVO über den in Absatz 1 festgelegten
der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafver- Zeitraum hinaus bis zum Wegfall der Freistellungs-
fahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Be- voraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes,
günstigung einer Person, die eine solche Tat begangen der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah- (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
ren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. 1. den Erlass des Beschlusses der Europäischen Kom-
mission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
§ 14 AGVO sowie
Verordnungsermächtigung 2. den Tag des Wegfalls der Freistellungsvorausset-
zungen
(1) Das Bundesministerium für Bildung und For-
schung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem § 17
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
1. eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, zu beauf- (1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses
tragen und soweit erforderlich zu beleihen, Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf
a) die für die Ausstellung der Bescheinigungen im wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundes-
Sinne des § 6 erforderlichen Handlungen durch- regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über
zuführen, die Ergebnisse der Evaluierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2767
(2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens tet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses
nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller verpflichtet worden sind.
dürfen (4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weite-
1. zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die ren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anony-
mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, misierter Form veröffentlicht werden.
soweit diese Angaben für die Evaluierung erforder-
lich sind, und Artikel 2
2. an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverord-
Änderung des
nung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Ok-
tober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Ent- Einkommensteuergesetzes
scheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Par- In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in
laments und des Rates zur Erstellung und Entwick- der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
lung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissen- 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Arti-
schaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, kel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführen- S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der
den Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitäts- folgende Nummer 3 angefügt:
sicherung der genannten Erhebungen
„3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes
übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für
die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie die gesondert und einheitlich festgestellte For-
ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss schungszulage.“
der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung
zu löschen. Artikel 3
(3) Die Daten dürfen durch die aufgrund der Rechts-
verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim-
Inkrafttreten
mende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung,
Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbei- frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Gesetz
über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin
und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten*
Vom 14. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Ausbildung und
Ausbildungsverhältnis
Artikel 1
Unterabschnitt 1
Gesetz über den Beruf
der Anästhesietechnischen Assistentin Allgemeines
und des Anästhesietechnischen Assistenten
und über den Beruf § 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
der Operationstechnischen Assistentin
und des Operationstechnischen Assistenten Unterabschnitt 2
(Anästhesietechnische- und Operations- Ausbildung
technische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)
§ 7 Ziel der Ausbildung
Inhaltsübersicht § 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
§ 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische
Abschnitt 1 Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
Erlaubnis zum § 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische
Führen der Berufsbezeichnung Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhe-
sietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer § 12 Dauer
Assistent“ § 13 Teile der Ausbildung
§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operati- § 14 Ausbildungsorte
onstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer § 15 Pflegepraktikum
Assistent“ § 16 Praxisanleitung
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe- § 17 Praxisbegleitung
zeichnung
§ 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die
§ 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- praktische Ausbildung
nung
§ 19 Gesamtverantwortung der Schule
§ 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
§ 21 Staatliche Prüfung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 22 Mindestanforderungen an Schulen
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom § 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, gleichwertiger Ausbildungen
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die § 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104
vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist. § 25 Anrechnung von Fehlzeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2769
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 2
Personen mit Erlaubnis
Ausbildungsverhältnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
§ 26 Ausbildungsvertrag § 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
§ 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
§ 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 29 Ausbildungsvergütung Abschnitt 5
§ 30 Sachbezüge
Zuständigkeiten und
§ 31 Überstunden und ihre Vergütung weitere Aufgaben der Behörden
§ 32 Probezeit
§ 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses Unterabschnitt 1
§ 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Zuständigkeit
§ 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhält- § 60 Zuständige Behörde
nis
§ 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen Unterabschnitt 2
§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemein-
schaften Weitere Aufgaben
§ 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
Abschnitt 3 § 62 Warnmitteilung
§ 63 Löschung einer Warnmitteilung
Anerkennung von im Ausland § 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
erworbenen Berufsqualifikationen weise
§ 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
§ 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des gung
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
Ausbildung Abschnitt 6
§ 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststel- Verordnungsermächtigung
lungsgesetzes
§ 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten § 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung
§ 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
staat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen Abschnitt 7
worden sind Bußgeldvorschriften
§ 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem
Drittstaat abgeschlossen worden sind § 67 Bußgeldvorschriften
§ 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Abschnitt 8
§ 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebens- Übergangsvorschriften
langes Lernen § 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an
§ 46 Anpassungsmaßnahmen Schulen
§ 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprü- § 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufs-
fung oder Anpassungslehrgang bezeichnung
§ 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprü- § 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
fung oder Anpassungslehrgang § 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufs-
§ 49 Eignungsprüfung bezeichnung und Weiterführung eines begonnenen An-
§ 50 Kenntnisprüfung erkennungsverfahrens
§ 51 Anpassungslehrgang
Abschnitt 1
Abschnitt 4 Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
Dienstleistungserbringung
§1
Unterabschnitt 1
Erlaubnis zum
Personen, die die Führen der Berufsbezeichnung
Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen „Anästhesietechnische Assistentin“
oder „Anästhesietechnischer Assistent“
§ 52 Dienstleistungserbringung (1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechni-
§ 53 Meldung der Dienstleistungserbringung sche Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assis-
§ 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung tent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufs-
qualifikation (2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhe-
§ 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbrin-
sietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer
gung Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die
§ 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden antragstellende Person
Person 1. die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assisten-
§ 58 Pflicht zur erneuten Meldung tin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten
hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Gel- Voraussetzungen vorliegen.
tungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
wird,
1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
abgelegt hat oder
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt, 2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
rufsqualifikation den Beruf der Operationstechni-
nicht ungeeignet ist und
schen Assistentin oder des Operationstechnischen
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Assistenten ausüben will.
zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika- §3
tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Rücknahme der Erlaubnis
erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be- zum Führen der Berufsbezeichnung
hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt
wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten ist zurückzunehmen, wenn
Voraussetzungen vorliegen. 1. bei der Erteilung
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, a) der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anäs-
1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung thesietechnischer Assistent“ die Ausbildung zur
abgelegt hat oder Anästhesietechnischen Assistentin oder zum An-
ästhesietechnischen Assistenten nicht abge-
2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des schlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be- für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-
rufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechni- bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen qualifikation nicht vorgelegen haben oder
Assistenten ausüben will.
b) der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§2 „Operationstechnische Assistentin“ oder „Opera-
tionstechnischer Assistent“ die Ausbildung zur
Erlaubnis zum Operationstechnischen Assistentin oder zum
Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnischen Assistenten nicht abge-
„Operationstechnische Assistentin“ schlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen
oder „Operationstechnischer Assistent“ für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechni- bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-
sche Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assis- qualifikation nicht vorgelegen haben oder
tent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. 2. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Opera- Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
tionstechnische Assistentin“ oder „Operationstechni- aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
scher Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn übung ergibt.
die antragstellende Person (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
1. die Ausbildung zur Operationstechnischen Assisten- wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in
tin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung ge-
der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen eignet gewesen ist.
hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Gel- (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
tungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt setzlichen Vorschriften unberührt.
wird,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, §4
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus- Widerruf der Erlaubnis
übung ergibt, zum Führen der Berufsbezeichnung
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nicht ungeeignet ist und ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Ver-
zur Berufsausübung erforderlich sind. haltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzu-
verlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-
tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be- kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der
hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht
wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2771
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal- medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge- bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.
setzlichen Vorschriften unberührt. (2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietech-
nische Assistentin oder den Anästhesietechnischen
§5 Assistenten und die Operationstechnische Assistentin
Ruhen der Erlaubnis oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem,
zum Führen der Berufsbezeichnung die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten,
insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestim-
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
mung sowie deren kulturellen und religiösen Hinter-
bezeichnung kann angeordnet werden, wenn
grund, in ihr Handeln mit einzubeziehen.
1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis
(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persön-
ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
liche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig
Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich
anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der
die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben
eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. Die Aus-
würde, oder
bildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge- professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbst-
sundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr verständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zu-
zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder künftigen Tätigkeit angemessen ist.
3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der
Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen §8
Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs Gemeinsames Ausbildungsziel
in Deutschland erforderlich sind.
Alle Auszubildenden sind zu befähigen,
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-
1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Auf-
zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor-
gaben auszuführen:
liegen.
a) Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft
Abschnitt 2 des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung
spezifischer Anforderungen von diagnostischen
Ausbildung und Ausbildungsverhältnis und therapeutischen Versorgungsbereichen im
ambulanten und stationären Bereich,
Unterabschnitt 1 b) geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durch-
Allgemeines führen und Nachbereiten von berufsfeldspezifi-
schen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik
§6 und Therapie,
Nichtanwendung des c) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medika-
Berufsbildungsgesetzes menten, medizinischen Geräten und Materialien
sowie mit Medizinprodukten,
Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietech-
nischen Assistentin und des Anästhesietechnischen d) Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereit-
Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen schaft des jeweiligen Versorgungsbereichs,
Assistentin und des Operationstechnischen Assisten- e) Einhalten der Hygienevorschriften sowie der
ten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufs- rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvor-
bildungsgesetz nicht anzuwenden. schriften,
f) Übernehmen der Patientinnen und Patienten in
Unterabschnitt 2
den jeweiligen Versorgungsbereichen unter Be-
Ausbildung rücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes,
g) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der
§7 Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs
Ziel der Ausbildung während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-
(1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assis- sorgungsbereichen,
tentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten h) fachgerechte Übergabe und Überleitung der
und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Patientinnen und Patienten einschließlich des Be-
Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für schreibens und der Dokumentation ihres gesund-
die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und heitlichen Zustandes und dessen Verlaufs,
methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen i) angemessenes Kommunizieren mit den Patientin-
Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in nen und Patienten sowie weiteren beteiligten Per-
den operativen oder anästhesiologischen Bereichen sonen und Berufsgruppen,
der stationären und ambulanten Versorgung sowie in
weiteren diagnostischen und therapeutischen Versor- j) Durchführen von qualitätssichernden und orga-
gungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden nisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen
Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissens- Einsatzbereichen sowie Dokumentieren der ange-
transfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus ver- wendeten Maßnahmen,
mittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die k) Aufbereiten von Medizinprodukten und medizini-
Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand schen Geräten und
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l) Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen sorgungsbereichen und Aufwacheinheiten außer-
bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, halb von Intensivtherapiestationen sowie
2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen- 2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-
den Aufgaben auszuführen: den Aufgaben auszuführen:
a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei
anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren
und operativen Eingriffen in anästhesiologischen in anästhesiologischen Funktionsbereichen und
und operativen Funktionsbereichen und weiteren weiteren Versorgungsbereichen und
Versorgungsbereichen und
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in anästhesiologischen Funktions-
Maßnahmen in anästhesiologischen und opera- bereichen und weiteren Versorgungsbereichen.
tiven Funktionsbereichen und weiteren Versor-
gungsbereichen sowie
§ 10
3. insbesondere die folgenden übergreifenden fach-
Spezifisches Ausbildungsziel für
lichen, methodischen und personalen Kompetenzen
Operationstechnische Assistentinnen
anzuwenden:
und Operationstechnische Assistenten
a) interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusam-
menarbeit und fachliche Kommunikation, Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum
Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden
b) Entwicklung und Umsetzung berufsübergreifen- sind zu befähigen,
der Lösungen, die die Optimierung der Arbeits-
abläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der 1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden
Patientinnen und Patienten berücksichtigen, Aufgaben auszuführen:
c) Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterent- a) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit
wicklung der Qualität des eigenen beruflichen des operativen Versorgungsbereichs,
Handelns, b) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchfüh-
d) Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeite- rung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsab-
rinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen läufe und deren Nachbereitung,
Ausbildung von Angehörigen von Gesundheits-
c) geplantes und strukturiertes Ausführen der Sprin-
fachberufen und
gertätigkeit,
e) Berücksichtigung von Aspekten der Qualitäts-
d) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen
sicherung, der Patientensicherheit, der Ökologie
und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen
und der Wirtschaftlichkeit.
und Patienten während ihres Aufenthaltes im
operativen Versorgungsbereich unter Berücksich-
§9
tigung ihres jeweiligen physischen und psy-
Spezifisches Ausbildungsziel für chischen Gesundheitszustandes und
Anästhesietechnische Assistentinnen
und Anästhesietechnische Assistenten e) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der
Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs
Die zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-
Anästhesietechnischen Assistenten Auszubildenden sorgungsbereichen außerhalb von Aufwachein-
sind zu befähigen, heiten und Intensivtherapiestationen sowie
1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden
2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-
Aufgaben auszuführen:
den Aufgaben auszuführen:
a) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit
a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei
des anästhesiologischen Versorgungsbereichs,
operativen Eingriffen in operativen Funktionsbe-
b) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchfüh- reichen und weiteren Versorgungsbereichen und
rung anästhesiologischer Maßnahmen und Ver-
fahren erforderlichen Arbeitsabläufe sowie deren b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
Nachbereitung, Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen
und weiteren Versorgungsbereichen.
c) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medika-
menten, die zur Anästhesie und im Rahmen der
§ 11
Anästhesie in anästhesiologischen Versorgungs-
bereichen angewendet werden, Voraussetzungen für
d) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen den Zugang zur Ausbildung
und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
und Patienten während ihres Aufenthaltes im
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
anästhesiologischen Versorgungsbereich unter
Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen
und psychischen Gesundheitszustandes und gleichwertigen Schulabschluss oder
e) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der b) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer
Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abge-
während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver- schlossene Berufsausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2773
aa) in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbil- geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt
dungsdauer von mindestens zwei Jahren vor- werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung
geschrieben ist, die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht über-
bb) in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- wiegen.
oder Helferausbildung in der Pflege von min- (3) Findet die praktische Ausbildung in mehreren
destens einjähriger Dauer, die die Mindestan- Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so
forderungen, die von der Arbeits- und Sozial- übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die
ministerkonferenz 2012 und von der Gesund- Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der
heitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunk- überwiegende Teil der praktischen Ausbildung statt-
ten für die in Länderzuständigkeit liegenden findet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Aus-
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen bildung).
in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) be-
schlossen wurden, erfüllt, oder (4) Die Schule und die Einrichtungen der praktischen
Ausbildung wirken bei der Ausbildung auf der Grund-
cc) in einer bis zum 31. Dezember 2021 begon- lage von Kooperationsverträgen zusammen.
nenen, erfolgreich abgeschlossenen landes-
rechtlich geregelten Ausbildung in der Kran- (5) Die Eignung als Einrichtung der praktischen Aus-
kenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von bildung stellt die zuständige Behörde fest. Die zustän-
jeweils mindestens einjähriger Dauer, dige Behörde kann im Fall von Rechtsverstößen einer
Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbil-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
dung untersagen.
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung
der Ausbildung ergibt, (6) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-
Ausbildung nicht ungeeignet ist und triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Ein-
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, richtung der praktischen Ausbildung.
die für die Ausbildung erforderlich sind.
§ 15
§ 12
Dauer Pflegepraktikum
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegeprakti-
kum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvie-
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert
ren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen
werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre
Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assisten-
dauern.
ten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen
(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Assistentin und zum Operationstechnischen Assisten-
Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesie- ten relevant ist.
technischen Assistenten und der Operationstechnischen
Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
§ 16
kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
Praxisanleitung
§ 13 (1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
Teile der Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.
(1) Die Ausbildung besteht aus (2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent
1. theoretischem Unterricht, der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung
2. praktischem Unterricht und betragen.
3. einer praktischen Ausbildung. (3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanlei-
tung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent,
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich
muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Aus-
in
bildungszeit betragen.
1. mindestens 2 100 Stunden theoretischen und prak-
tischen Unterrichts und § 17
2. mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
Praxisbegleitung
§ 14 (1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung,
Ausbildungsorte indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Um-
fang gewährleistet.
(1) Der theoretische und der praktische Unterricht
finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staat- (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die
lich anerkannten Schulen statt. Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich
im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt
(2) Die praktische Ausbildung wird in einem dafür
die Praxisanleitung.
geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeig-
neten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der prakti- (3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
schen Ausbildung können auch in einer dafür geeigne- unterstützen die Schule bei der Durchführung der von
ten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.
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§ 18 § 21
Curriculum der Schule und Staatliche Prüfung
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung (1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prü-
fung ab.
(1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum
für den theoretischen und den praktischen Unterricht (2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im
nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des
Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf
nach § 66. der Operationstechnischen Assistentin und des Opera-
tionstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbil-
(2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen dungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.
Ausbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die prak-
tische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes § 22
und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungs-
Mindestanforderungen an Schulen
verordnung nach § 66.
(1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durch-
(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung geführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder
der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen staatlich anerkannt ist.
Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den
(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung
Ausbildungsplan ab.
der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.
(3) Schulen müssen nachweisen, dass
§ 19
1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizier-
Gesamtverantwortung der Schule ten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung
in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlos-
(1) Die Gesamtverantwortung für die Koordination
sene Hochschulausbildung mindestens auf Master-
des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der
niveau oder auf einem vergleichbarem Niveau ver-
praktischen Ausbildung trägt die Schule.
fügt,
(2) Die Schule hat in Abstimmung mit den Einrich- 2. sie über ein Verhältnis von hauptberuflichen Lehr-
tungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen, kräften für den theoretischen und den praktischen
dass die oder der Auszubildende für die Teilnahme an Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu
Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die 20 Ausbildungsplätzen verfügt,
Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und dass bei
3. ihre hauptamtlichen Lehrkräfte fachlich in den Be-
der Gestaltung der Ausbildung auf die dafür erforder-
reichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik
lichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht
qualifiziert sind und über eine abgeschlossene
genommen wird.
Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik ver-
fügen,
§ 20
4. bei ihr die für die Ausbildung erforderlichen Räume
Pflichten der und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel
Einrichtungen der praktischen Ausbildung und Lernmittel vorhanden sind und
5. die Durchführung der praktischen Ausbildung in ge-
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
eigneten Krankenhäusern und Einrichtungen sicher-
haben die Ausbildung in einer durch ihren Zweck ge-
gestellt ist.
botenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich
gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (4) Die Länder können durch Landesrecht das
in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung be-
stimmen und darüber hinausgehende Anforderungen
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung festlegen. Für die Lehrkräfte des theoretischen und
haben den vorgegebenen Mindestumfang der Praxis- des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass
anleitung sicherzustellen. die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte
(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird.
haben die oder den Auszubildenden für die Teilnahme
an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die § 23
Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Die Einrichtun- Verkürzung der Ausbildungsdauer
gen der praktischen Ausbildung haben auch bei der durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erfor- (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine er-
derlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rück- folgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich
sicht zu nehmen. abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer
(4) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur An-
dürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben ästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesie-
übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder technischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur
seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertrage- Operationstechnischen Assistentin und zum Opera-
nen Aufgaben sollen den physischen und psychischen tionstechnischen Assistenten anrechnen.
Kräften der oder des Auszubildenden angemessen (2) Die antragstellende Person hat der zuständigen
sein. Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2775
weise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbil- a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und des
dung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer praktischen Unterrichts und
anderen Ausbildung vorzulegen. b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
(3) Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, Ausbildung sowie
dass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung 3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-
zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anäs- schäftigungsverbote.
thesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Opera- Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten
tionstechnischen Assistenten absolviert werden muss. aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsver-
Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, bote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen
dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu ver-
erreicht. treten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht
überschreiten.
(4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte
(2) Die oder der Auszubildende kann bei der zustän-
1. die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechni- digen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch
schen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und
Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet
Operationstechnischen Assistentin oder zum Opera- werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn
tionstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlos-
sen haben 1. eine besondere Härte vorliegt und
2. bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des
a) nach diesem Gesetz oder
Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht ge-
b) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 fährdet wird.
genannten Vorschriften und
(3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet
2. die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechni- die zuständige Behörde.
schen Assistentin oder zum Operationstechnischen
(4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich,
Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur An-
kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.
ästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhe-
sietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlos- (5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfas-
sen haben sungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz
oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben
a) nach diesem Gesetz oder
unberührt.
b) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Vorschriften. Unterabschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 24
Verlängerung der Ausbildungsdauer § 26
(1) Eine Auszubildende oder ein Auszubildender Ausbildungsvertrag
kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder
die Ausbildungsdauer verlängert wird. dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu
(2) Die Verlängerung wird genehmigt, wenn die Ver- schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Aus-
längerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu bildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schrift-
erreichen. Die Ausbildungsdauer darf jedoch fünf Jahre liche Form kann nicht durch die elektronische Form er-
nicht überschreiten. setzt werden.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die zustän- (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens ent-
dige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung halten:
durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der ver- schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
antwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung
und der Schule. 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem An-
trag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubil- 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
dende vor der Entscheidung anzuhören. lichen Arbeitszeit,
5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich
§ 25 des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,
Anrechnung von Fehlzeiten 6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergü-
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech- tung und
net: 7. die Dauer des Urlaubs.
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien, (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu dem Vertrag beigefügt werden:
vertreten hat, 1. die Dauer der Probezeit,
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2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsge-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66, heimnisse Stillschweigen zu bewahren und
3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der 5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde § 29
liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Ausbildungsvergütung
Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als
Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfas- (1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszu-
sungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonal- bildenden eine angemessene monatliche Ausbildungs-
vertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen vergütung zu gewähren.
Ausbildung. (2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung
(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen auch zu zahlen
gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetz- 1. für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teil-
lichen Vertretern zu schließen. nimmt
(5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubil- a) am theoretischen und praktischen Unterricht,
denden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende
b) an Prüfungen und
noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen ge-
setzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändi- c) an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der
gen. Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
(6) Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbil- 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
dungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche
a) Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der
Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbil-
Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht
dungsvertrag zustimmt. Ist die verantwortliche Einrich-
durchgeführt werden oder
tung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger,
wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die b) die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflich-
Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist ein ten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen
Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu ver-
nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche schulden hat.
Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbil-
dungsvertrag zustimmen. § 30
Sachbezüge
§ 27
(1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbe-
Pflichten des Ausbildungsträgers züge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestim-
(1) Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer mung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar-
das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht beitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt
werden kann. sind.
(2) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Vergü- (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zuläs-
tung während der gesamten Ausbildung zu zahlen. sig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart
(3) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszu- worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent
bildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfü- der Bruttovergütung nicht überschreiten.
gung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtig-
der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Aus- tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der
bildungsmitteln gehören insbesondere Fachliteratur, Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugs-
Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate. werten auszuzahlen.
§ 28 § 31
Pflichten der oder des Auszubildenden Überstunden und ihre Vergütung
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungs-
das Ausbildungsziel zu erreichen. zeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahms-
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende ver- weise zulässig und besonders zu vergüten oder in Frei-
pflichtet, zeit auszugleichen.
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
gen der Schule teilzunehmen, § 32
2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Aus- Probezeit
bildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen, (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsver-
3. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wah- hältnisses sind die Probezeit.
ren und ihre Selbstbestimmung zu achten, (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,
4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen dere Dauer ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2777
§ 33 (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
Ende des Ausbildungsverhältnisses 1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld
vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit zu zahlen,
Ablauf der Ausbildungszeit. 2. Gebühren für Prüfungen,
(2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbil- 3. Vertragsstrafen,
dungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbil-
4. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
dungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
densersatzansprüchen und
1. die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder
5. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
2. ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung in Pauschalbeträgen.
nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.
(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Aus-
Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmög- zubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach
lichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchs- der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der
tens jedoch um ein Jahr. Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit be-
schränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs
§ 34 Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Ver-
Kündigung des einbarung darüber, dass die oder der Auszubildende
Ausbildungsverhältnisses nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein
Arbeitsverhältnis eingeht.
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne § 37
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ausnahmeregelung für
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
hältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn Von den §§ 26 bis 36 kann abgewichen werden,
sobald die Auszubildenden
1. die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens
schuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich 1. Mitglieder einer Kirche oder einer sonstigen Reli-
die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbil- gionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonie-
dung ergibt, schwestern sind und
2. die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hin- 2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Reli-
sicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvie- gionsgemeinschaft angehört.
rung der Ausbildung geeignet ist oder
3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Abschnitt 3
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen. Anerkennung von
im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubil-
dende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das
Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungs- § 38
grundes kündigen. Anforderung an die Anerkennung
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
(5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen
Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtig- setzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt,
ten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vor- wenn
gesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen 1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung gleichwertig ist oder
der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. 2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-
sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
§ 35
(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufs-
Beschäftigung im qualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereich-
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstel-
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber lenden Person innerhalb eines Monats den Empfang
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so
schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens
§ 36 jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen
Nichtigkeit von Vereinbarungen Unterlagen.
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder (4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein
des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
ist nichtig. wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
§ 39 3. ein Ausbildungsnachweis,
Nichtanwendbarkeit des a) der dem Niveau entspricht, das genannt ist in
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet
7. September 2005 über die Anerkennung von
mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfest-
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
stellungsgesetzes keine Anwendung.
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305
§ 40
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den
Begriffsbestimmungen Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104
zu den ausländischen Staaten vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeweils geltenden Fassung, und
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied- b) aus dem hervorgeht, dass die antragstellende
staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundes- Person eine Ausbildung erworben hat, die in
republik Deutschland. diesem Staat erforderlich ist für den unmittel-
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein baren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen der Anästhesietechnischen Assistentin und des
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver- Anästhesietechnischen Assistenten oder dem
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. Beruf der Operationstechnischen Assistentin
und des Operationstechnischen Assistenten ent-
(3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat spricht, oder
noch Vertragsstaat ist.
4. ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antrag-
(4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei stellende Person eine Ausbildung erworben hat, die
der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren
Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anäs-
gleichgestellt ist. thesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-
(5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere technischen Assistenten oder dem Beruf der Opera-
Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem tionstechnischen Assistentin und des Operations-
die Berufsqualifikation erworben worden ist. technischen Assistenten entspricht.
(6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der (2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
dem eine Anästhesietechnische Assistentin oder ein der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Anästhesietechnischer Assistent oder eine Operations- Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
technische Assistentin oder ein Operationstechnischer der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspre-
Assistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen er- chen und denen eine Bescheinigung des Herkunfts-
bringt. staats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
(3) Als Diplome gelten auch
§ 41 1. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweise Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen
bei Berufsqualifikationen, Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden
die in einem anderen Mitgliedstaat, sind, sofern die Ausbildungsnachweise
in einem anderen Vertragsstaat oder in einem a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem ande- Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen
in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-
ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Be- gramme erworben worden sind,
rufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbil- b) von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig aner-
dungsnachweise erfolgen: kannt worden sind,
1. Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht, c) in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
dass die antragstellende Person eine Berufsqualifi- Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin
kation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich und des Anästhesietechnischen Assistenten oder
ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der des Berufs der Operationstechnischen Assisten-
dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin tin und des Operationstechnischen Assistenten
und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin übung dieses Berufs vorbereiten und
und des Operationstechnischen Assistenten ent- 2. Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
spricht, nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
2. Europäischer Berufsausweis für den Beruf der Anäs- des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Aus-
thesietechnischen Assistentin und des Anästhesie- übung des Berufs der Anästhesietechnischen Assis-
technischen Assistenten oder für den Beruf der tentin und des Anästhesietechnischen Assistenten
Operationstechnischen Assistentin und des Operati- oder des Berufs der Operationstechnischen Assis-
onstechnischen Assistenten, tentin und des Operationstechnischen Assistenten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2779
entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber je- § 45
doch Rechte verleihen, die nach dem Recht des Ausgleich durch
Herkunftsstaats erworben worden sind. Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 42 (1) Wesentliche Unterschiede können vollständig
oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende
die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind Person erworben hat
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Dritt- 1. durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsäch-
staat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen lichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der
worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-
die thesietechnischen Assistenten oder des Berufs der
1. in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und Operationstechnischen Assistentin oder des Opera-
tionstechnischen Assistenten in Vollzeit oder Teilzeit
2. mit angemessenem Aufwand beizubringen sind. oder
(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Be- 2. durch lebenslanges Lernen.
rufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaub-
haft gemacht werden. (2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande- Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat worden sind.
anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheini-
(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in
gung vorzulegen.
welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen erworben worden sind.
§ 43
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation § 46
Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Gel- Anpassungsmaßnahmen
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-
Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder rufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerken-
zum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in nung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.
diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operations-
technischen Assistentin oder zum Operationstechni- (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
schen Assistenten, wenn keit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemes-
senen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt
1. sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegen- werden kann, da die antragstellende Person die er-
über der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und forderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise
Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbil- aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person
dung oder liegen, nicht vorlegen kann.
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom- § 47
petenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von Anerkennung der Berufsqualifikation nach
lebenslangem Lernen ausgeglichen werden. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprü-
§ 44
fung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn
Wesentliche Unterschiede die antragstellende Person
bei der Berufsqualifikation
1. eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem an-
Wesentliche Unterschiede liegen vor, deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein The- oder in einem gleichgestellten Staat erworben wor-
menbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil den ist, oder
fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für 2. eine Berufsqualifikation nachweist, die
die Ausübung des Berufs der Anästhesietechni- a) in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen ist, erworben worden ist und
Assistenten oder des Berufs der Operationstechni-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen b) bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
Assistenten ist, oder anderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-
stellten Staat anerkannt worden ist.
2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte
Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs schen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem
der Anästhesietechnischen Assistentin oder des An- Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
ästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs (3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich
der Operationstechnischen Assistentin oder des über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11
Operationstechnischen Assistenten ist. Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Niveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung gehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne
ablegen. des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
§ 48 den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder
Anerkennung der Berufsqualifikation des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf
nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang der Operationstechnischen Assistentin oder des Ope-
rationstechnischen Assistenten ausüben, wenn sie
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprü- oder er zur Dienstleistung berechtigt ist.
fung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn
die antragstellende Person eine Berufsqualifikation § 53
nachweist, die
Meldung der Dienstleistungserbringung
1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist,
erworben worden ist und (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleis-
tungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet,
2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab
anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestell- schriftlich zu melden.
ten Staat anerkannt worden ist.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen. 2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
§ 49
a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
Eignungsprüfung zum Zeitpunkt der Vorlage
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der
wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antrag- Anästhesietechnischen Assistentin oder des
stellenden Person festgestellt worden sind. Anästhesietechnischen Assistenten oder im
(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor- Beruf der Operationstechnischen Assistentin
den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. oder des Operationstechnischen Assistenten
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem an-
§ 50 deren Vertragsstaat oder in einem gleichge-
Kenntnisprüfung stellten Staat besteht,
(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch
der staatlichen Abschlussprüfung. nicht vorübergehend, untersagt ist und
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt wor- cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder
den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
eine Tätigkeit, die dem Beruf der Anästhesietech-
§ 51 nischen Assistentin oder des Anästhesietechni-
Anpassungslehrgang schen Assistenten oder dem Beruf der Operati-
onstechnischen Assistentin oder des Operations-
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehr-
technischen Assistenten entspricht, während der
gangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene
vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertrags-
Jahre dauern. staat oder in dem gleichgestellten Staat dieser
(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht
Prüfung durchgeführt. reglementiert ist, und
(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die 4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kennt-
Berufsqualifikation anerkannt. nisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufs-
ausübung erforderlich sind.
Abschnitt 4 (3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Be-
Dienstleistungserbringung hörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.
Unterabschnitt 1 (4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden
Personen, die die Person binnen eines Monats den Empfang der Unter-
Dienstleistungserbringung lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen
in Deutschland beabsichtigen fehlen.
§ 52 § 54
Dienstleistungserbringung Berechtigung zur
Dienstleistungserbringung
Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger
eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags- Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
staates oder eines gleichgestellten Staates darf als 1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-
dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorüber- gende Berufsqualifikation verfügt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2781
2. während der Dienstleistungserbringung in einem (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-
anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags- den, so berechtigt die Berufsqualifikation der melden-
staat oder in einem gleichgestellten Staat recht- den Person zur Dienstleistungserbringung.
mäßig niedergelassen ist,
§ 56
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung Überprüfen der Berechtigung
des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin zur Dienstleistungserbringung
oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-
des Berufs der Operationstechnischen Assistentin dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-
oder des Operationstechnischen Assistenten ergibt, keit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Aus- Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit
übung des Berufs der Anästhesietechnischen Assis- der Operationstechnischen Assistentin oder des Ope-
tentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten rationstechnischen Assistenten als dienstleistungs-
oder des Berufs der Operationstechnischen Assis- erbringende Person vorübergehend und gelegentlich
tentin oder des Operationstechnischen Assistenten auszuüben.
und (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Cha-
rakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zu-
5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die ständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni- bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
Assistenten oder des Berufs der Operationstechni-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen (3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertig-
Assistenten erforderlich sind. keit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Staates, in dem die meldende Person niedergelassen
§ 55
ist, Informationen über den Ausbildungsgang der mel-
Zur Dienstleistungserbringung denden Person anfordern.
berechtigende Berufsqualifikation (4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifi-
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol- kation muss so schnell wie möglich abgeschlossen
gende Berufsqualifikationen: werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einrei-
chung der vollständigen Unterlagen.
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-
setz oder § 57
2. eine Berufsqualifikation, die Rechte und Pflichten
der dienstleistungserbringenden Person
a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat (1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Anäs-
erworben worden ist, thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
technischen Assistenten oder den Beruf der Opera-
b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, tionstechnischen Assistentin oder des Operationstech-
erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu nischen Assistenten als dienstleistungserbringende
einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietech- Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben,
nischen Assistentin und des Anästhesietechni- so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in
schen Assistenten oder dem Beruf der Operati- Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie
onstechnischen Assistentin und des Operations- Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufs-
technischen Assistenten entspricht, und bezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.
c) entweder nach den §§ 43 bis 45 mit der in diesem (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je
Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung
oder wesentliche Unterschiede nur in einem Um- „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesie-
fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der technischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung
öffentlichen Gesundheit führt. „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operations-
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unter- technischer Assistent“ führen, auch wenn sie nicht die
schiede in einem Umfang vor, der zu einer Gefährdung Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1
der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die mel- Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.
dende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung be- (3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
rechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede melden:
erstreckt. 1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig- 2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Be-
nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer ruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf
zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden der Operationstechnischen Assistentin oder des
kann, da die die Meldung erstattende Person die erfor- Operationstechnischen Assistenten in einem ande-
derlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann. oder in einem gleichgestellten Staat,
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs a) als Anästhesietechnische Assistentin oder Anäs-
untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa- thesietechnischer Assistent oder
gung, b) als Operationstechnische Assistentin oder Ope-
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, rationstechnischer Assistent,
oder
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung die-
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht ses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der sagt ist und
Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
thesietechnischen Assistenten oder des Berufs der
Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung er-
Operationstechnischen Assistentin oder des Opera-
forderlich ist.
tionstechnischen Assistenten.
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde Abschnitt 5
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
bracht wird. Zuständigkeiten und
weitere Aufgaben der Behörden
§ 58
Pflicht zur erneuten Meldung Unterabschnitt 1
(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per- Zuständigkeit
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun- § 60
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, Zuständige Behörde
ist die Meldung zu erneuern.
(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
(2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll. (2) Die Länder können vereinbaren, dass insbeson-
dere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land
Unterabschnitt 2 oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder
wahrgenommen werden:
Personen mit
Erlaubnis zum Führen 1. Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleich-
der Berufsbezeichnung in Deutschland wertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abge-
schlossen worden sind, und
§ 59 2. Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur
Bescheinigung, die erforderlich Dienstleistungserbringung und Aufgaben bei der
ist zur Dienstleistungserbringung in Überprüfung, ob eine Person in Deutschland berech-
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen tigt ist, den Beruf der Anästhesietechnischen Assis-
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat tentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten
oder den Beruf der Operationstechnischen Assisten-
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan- tin oder des Operationstechnischen Assistenten als
gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorü-
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den bergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im
Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-
Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf weise der Europäischen Union auszuüben.
der Operationstechnischen Assistentin und des Opera-
tionstechnischen Assistenten in Deutschland aufgrund
Unterabschnitt 2
einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 aus, so wird ihnen Weitere Aufgaben
auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen
Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, § 61
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren
Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise Person den Beruf der Anästhesietechnischen Assisten-
der Europäischen Union vorübergehend und gelegent- tin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
lich auszuüben. den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder
des Operationstechnischen Assistenten ausübt oder
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen
zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Be-
Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antrag-
hörden des Herkunftsstaats unverzüglich, wenn
stellende Person den Beruf der Anästhesietechnischen
Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assisten- 1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig ge-
ten oder den Beruf der Operationstechnischen Assisten- macht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
tin oder des Operationstechnischen Assistenten ausübt. Berufsausübung ergibt,
(3) Die Bescheinigung hat zu enthalten: 2. bei dieser Person
1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
rechtmäßig niedergelassen ist zurückgenommen worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2783
b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Be-
widerrufen worden ist oder rufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder
unanfechtbar ist,
c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung angeordnet worden ist, 3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Füh-
ren der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort voll-
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Anäs- ziehbar oder unanfechtbar ist,
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
technischen Assistenten oder die Ausübung der Tä- 4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
tigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder läufige Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen
des Operationstechnischen Assistenten untersagt Assistentin und des Anästhesietechnischen Assis-
worden ist oder tenten oder den Beruf der Operationstechnischen
Assistentin und des Operationstechnischen Assis-
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die tenten auszuüben, oder
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen. 5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
getroffene Verbot, den Beruf der Anästhesietechni-
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus- schen Assistentin und des Anästhesietechnischen
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme- Assistenten oder den Beruf der Operationstechni-
staates, die sich auf die Ausübung des Berufs der An- schen Assistentin und des Operationstechnischen
ästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesie- Assistenten auszuüben.
technischen Assistenten und auf die Ausübung des
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des
Operationstechnischen Assistenten im Geltungsbereich 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie derlichen Angaben, insbesondere deren
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu a) Namen und Vornamen,
überprüfen, b) Geburtsdatum und
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Um- c) Geburtsort,
fang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
2. den Beruf der betroffenen Person und
3. die zuständige deutsche Behörde zu unterrichten 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
über die Konsequenzen, die aus den ihr übermittel- oder das die Entscheidung getroffen hat.
ten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt tens jedoch drei Tage
nach Mitteilung der Länder
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Ent- dung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4
gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge- oder
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie
satz 1 Nummer 4.
2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Ent- (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-
scheidungen treffen können, die im Zusammenhang Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet
mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen. worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit unter- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
richtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europä- 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-
ische Kommission unverzüglich über die Benennung. arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG
(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesminis-
14.11.2012, S. 1).
terium für Gesundheit statistische Aufstellungen über
die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
übermittelten statistischen Aufstellungen an die Euro- Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
päische Kommission weiter. behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
§ 62 Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Warnmitteilung § 63
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrich- Löschung einer Warnmitteilung
tet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausge-
staaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen
löst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde,
gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende
1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufs- Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem un-
bezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unan- verzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung
fechtbar ist, der Entscheidung.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
§ 64 ständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Unterrichtung über Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde:
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise 1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei der dienstleistungserbringenden Person im Beruf
ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Anästhesietechnischen Assistentin und des An-
der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der ästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der
Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs Operationstechnischen Assistentin und des Opera-
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung ge- tionstechnischen Assistenten in Deutschland recht-
fälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unter- mäßig ist,
richtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör- 2. alle Informationen über die gute Führung der dienst-
den der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertrags- leistungserbringenden Person und
staaten und der gleichgestellten Staaten über 3. Informationen darüber, dass gegen die dienstleis-
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren tungserbringende Person berufsbezogen keine dis-
a) Namen und Vornamen, ziplinarischen oder keine strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen.
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort und Abschnitt 6
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbil- Verordnungsermächtigung
dungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das § 66
Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
Ermächtigung zum Erlass
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un- der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
fechtbarkeit der Feststellung.
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl- für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl- regeln:
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
nach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen Tätigkei-
gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über
ten,
die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
Fälschung um einen entsprechenden Hinweis. 2. das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15,
das einen Überblick über die pflegerische Versor-
§ 65 gung von Patientinnen und Patienten vor und nach
operativen und anästhesiologischen Eingriffen ver-
Verwaltungszusammenarbeit
mittelt,
bei Dienstleistungserbringung
3. das Nähere über die Qualifikationsanforderungen
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
der Praxisanleitung nach § 16,
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietech- 4. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21,
nischen Assistenten oder den Beruf der Operationstech- 5. das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach
nischen Assistentin oder des Operationstechnischen den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,
Assistenten aus oder führt diese Berufsbezeichnung,
6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Ab-
ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so un-
satz 3 sowie
terrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zu-
ständige Behörde des Niederlassungsstaats dieser 7. für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des
dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß. Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Aus-
(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zwei- bildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1
feln an den von der dienstleistungsberechtigten Person oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:
vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zustän- a) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
digen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleis- gen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2
tenden Person folgende Informationen darüber anzufor- Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere
dern, aa) die Vorlage der von der antragstellenden Per-
1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringen- son vorzulegenden Nachweise und
den Person in diesem Staat rechtmäßig ist und bb) die Ermittlung durch die zuständige Be-
2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person be- hörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a
rufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
Sanktionen vorliegen. linie 2005/36/EG,
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines b) die Pflicht für Inhaberinnen und Inhabern solcher
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Ar-
oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zu- tikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2785
in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu ten ausbildet oder die Anästhesietechnische und
führen und deren etwaige Abkürzung zu verwen- Operationstechnische Assistenten ausbildet, gemäß
den, der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung
c) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, von Operationstechnischen und Anästhesietechni-
schen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen
d) das Nähere zur Durchführung und zum Inhalt der Fassung verfügen,
Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des
Anpassungslehrgangs, 4. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die Medizinisch-
e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- technische Assistenten für den Operationsdienst
päischen Berufsausweises und ausbildet, gemäß der in Thüringen geltenden Schul-
8. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun- ordnung für die Höhere Berufsfachschule – drei-
gen der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 4 jährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom
Unterabschnitt 1. 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der
Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238)
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Rege-
geändert worden ist, verfügen,
lungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 5. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichun- als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechni-
gen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch sche Angestellte auf Grundlage der in Schleswig-
Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts- Holstein geltenden Landesverordnung über die Be-
gesetzes erlassen werden. rufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen
Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) aus-
Abschnitt 7 bildet, verfügen,
Bußgeldvorschriften 6. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechni-
sche Assistenten auf Grundlage der in Sachsen-
§ 67
Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung
Bußgeldvorschriften für die operationstechnische Assistenz vom 15. März
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar
2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist, ausbil-
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeich-
det, verfügen,
nung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „An-
ästhesietechnischer Assistent“ führt, 7. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhe-
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeich-
sietechnische oder Operationstechnische Assisten-
nung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Ope- ten ausbildet oder die Anästhesietechnische und
rationstechnischer Assistent“ führt oder Operationstechnische Assistenten ausbildet, nach
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zu- sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen verfügen
widerhandelt. oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 8. ein berufspädagogisches Studium absolvieren zur
bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Leitung einer Schule oder Lehrkraft an einer Schule,
die Anästhesietechnische und Operationstechnische
Abschnitt 8 Assistenten ausbildet, und dieses nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.
Übergangsvorschriften
(2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer
§ 68 Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zu-
ständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 nach-
Übergangsvorschrift für die weist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen
Mindestanforderungen an Schulen für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraus-
(1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Num- setzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten
mer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte
oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar
am 1. Januar 2022 2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden
Position tätig gewesen sind.
1. eine Schule leiten, die entweder Anästhesietech-
nische oder Operationstechnische Assistenten aus-
bildet oder die Anästhesietechnische und Operati- § 69
onstechnische Assistenten ausbildet, Weitergeltung für die
2. als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die ent- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
weder Anästhesietechnische oder Operationstech- (1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis
nische Assistenten ausbildet oder die Anästhesie- zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
technische und Operationstechnische Assistenten oder § 2 Absatz 1:
ausbildet, 1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich-
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit nung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „An-
als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhe- ästhesietechnischer Assistent“ oder zum Führen der
sietechnische oder Operationstechnische Assisten- Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assisten-
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
tin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die er- § 70
teilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Emp-
Weiterführung einer
fehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operations-
begonnenen Ausbildung
technischen und Anästhesietechnischen Assisten-
tinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fas- Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1
sung, genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese
Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden
2. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich- Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum
nung „Medizinisch-technische Assistentin für den Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder
Operationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer § 2 Absatz 1, wer
Assistent für den Operationsdienst“, die erworben
worden ist auf der Grundlage der in Thüringen 1. die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfach- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
schule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch übung ergibt und
Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013
(GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist, 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
nicht ungeeignet ist.
3. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Angestellte“ oder „Opera- § 71
tionstechnischer Angestellter“, die erteilt worden ist
auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein gelten- Weitergeltung der
den Landesverordnung über die Berufsausbildung Berechtigung zum Führen der
zur oder zum Operationstechnischen Angestellten Berufsbezeichnung und Weiterführung
vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
4. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Antragstellende Personen sind in Deutschland zum
„Operationstechnische Assistentin“ oder „Opera- Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietech-
tionstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist nischen Assistentin und des Anästhesietechnischen
auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Assistenten oder der Berufsbezeichnung der Opera-
Verordnung über die Ausbildung für die operations- tionstechnischen Assistentin und des Operationstech-
technische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt nischen Assistenten berechtigt, wenn in einem Aner-
durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA kennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit
S. 34) geändert worden ist. ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2022 begon-
nen wurde
(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten
Berechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen 1. ihre Ausbildung von der Deutschen Krankenhausge-
Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die sellschaft nach der „DKG-Empfehlung zur Ausbil-
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dung und Prüfung von Operationstechnischen und
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaub- Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“
nis wird erteilt, wenn die antragstellende Person in der jeweiligen Fassung als gleichwertig anerkannt
worden ist oder noch anerkannt wird,
1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus- 2. sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben
übung ergibt, oder noch erfolgreich ablegen oder
3. den Anpassungslehrgang absolviert haben oder
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
noch absolvieren.
nicht ungeeignet ist und
3. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Artikel 2
zur Berufsausübung erforderlich sind.
Änderung des
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzu- Krankenhausfinanzierungsgesetzes
geben
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
1. die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
dem bisherigen Recht und S. 886), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 3 des
2. das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder er- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worben worden ist. 1. Dem § 2 Nummer 1a Buchstabe l werden die folgen-
den Buchstaben m und n angefügt:
(3) Will eine Person, die nicht nach einer der in
Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die „m) Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesie-
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach technischer Assistent,
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie
n) Operationstechnische Assistentin, Operations-
die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66
technischer Assistent,“.
erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung be-
stehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deut- 2. In § 17a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
schen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-
Nachprüfung nicht erforderlich. stabe a, b und d bis n“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2787
Artikel 2a „(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3
und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung des
entsprechend.“
Notfallsanitätergesetzes
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom „§ 7a
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, Bestandsschutz
wird wie folgt geändert:
(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten
In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in
„sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der
Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach
Artikel 2b dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufest-
Änderung des Gesetzes setzung des Grades der Schädigungsfolgen eine
über die Ausübung der Zahnheilkunde niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.
§ 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- (2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten
kunde in der Fassung der Bekanntmachung vom die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädi-
S. 1307) geändert worden ist, wird aufgehoben. gungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von
Neufestsetzungen des Grades der Schädigungs-
Artikel 2c folgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich
31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente
Änderung des zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis
Elften Buches Sozialgesetzbuch zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der
§ 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch wurde.
Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I (3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Ab-
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sätzen 1 und 2 unberührt.“
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 3. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ er- Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1“ durch die Wörter
setzt. „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in
2. In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember Verbindung mit § 7a“ ersetzt.
2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ und
die Angabe „31. Juli 2026“ durch die Angabe Artikel 3
„31. Juli 2027“ ersetzt.
Inkrafttreten
Artikel 2d (1) Artikel 1 § 66 des Anästhesietechnische- und
Änderung des Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, die Arti-
kel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in
Anti-D-Hilfegesetzes
Kraft.
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
(2) Artikel 2b tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden (3) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ist, wird wie folgt geändert: (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: in Kraft.
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2789
Gesetz
für bessere und unabhängigere Prüfungen
(MDK-Reformgesetz)
Vom 14. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2d. In § 62 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
Artikel 1 2e. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:
Änderung des „§ 65e
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vereinbarung zur Suche
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche und Auswahl nichtverwandter
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Spender von Blutstammzellen aus dem
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
geändert: vereinbart mit den für die nationale und internatio-
nale Suche nach nichtverwandten Spendern von
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus
a) In der Angabe zum Neunten Kapitel werden die dem peripheren Blut maßgeblichen Organisatio-
Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen nen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und
und wird die Angabe „§§ 278 bis 283“ durch Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nicht-
die Angabe „§§ 278 bis 283a“ ersetzt. verwandter Spender für die Versorgung der Versi-
b) In der Angabe zum Dreizehnten Kapitel wird die cherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung
Angabe „§§ 314 bis 326“ durch die Angabe nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und
„§§ 314 bis 328“ ersetzt. Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestim-
mung des am besten geeigneten Blutstammzell-
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: transplantats angemessen Rechnung zu tragen.
a) In Nummer 9 werden die Wörter „bis zum Ab- Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Berei-
schluß des vierzehnten Fachsemesters,“, die che näher zu regeln:
Wörter „nach Abschluß des vierzehnten Fach- 1. die Benennung einer zentralen Stelle zur Koor-
semesters oder“ sowie die Wörter „oder eine dinierung der Spendersuche und Spenderaus-
längere Fachstudienzeit“ gestrichen. wahl einschließlich der Zusammenführung der
b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „verrichten“ bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen
ein Komma und werden die Wörter „längstens vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres“ ein- 2. das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle
gefügt. mit den beteiligten maßgeblichen Organisatio-
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird vor dem Komma nen bei der Suche und Auswahl geeigneter
am Ende ein Semikolon und werden die Wörter Spender sowie
„wird als Berufsausbildung ein Studium an einer 3. die Vergütung für Leistungen im Rahmen der
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule Suche und Auswahl nichtverwandter Spender
abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren
Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Voll- zur Abrechnung.
endung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich ins-
besondere folgende Regelungen enthalten:
2a. In § 13 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „der
Krankenversicherung (Medizinischer Dienst)“ ge- 1. Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und
strichen. Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung
des Datenaustausches zwischen den in Satz 1
2b. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert: genannten Organisationen sowie zur Zusam-
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 27“ die An- menführung der vorhandenen Spenderdaten
gabe „Absatz 1“ eingefügt. und Suchanfragen und
b) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz 2. Vorgaben für die übergreifende Evaluation und
ersetzt: Qualitätssicherung des Such- und Auswahlver-
„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heil- fahrens.
mittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be- § 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vor-
handlung abgegeben werden, errechnet sich gaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstel-
nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder lung, das Inverkehrbringen und die Anwendung
nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.“ von Blutstammzelltransplantaten aus dem Kno-
2c. In § 53 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 175 chenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben
Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 175 Absatz 4 unberührt.“
Satz 6“ ersetzt. 2f. § 75a Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
„Es sind bundesweit bis zu 2 000 Weiterbildungs- entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit
stellen, davon mindestens 250 Weiterbildungsstel- Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Ver-
len in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern.“ gütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abwei-
3. In § 87a Absatz 5 Satz 11 werden die Wörter „§ 295 chend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung
Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 295 Absatz 1 der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestrit-
Satz 6“ ersetzt. ten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In
der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des
3a. In § 89a Absatz 10 Satz 8 werden die Wörter Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abwei-
„Satz 4 und 5“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“ chende Regelungen vorgesehen werden.“
ersetzt.
7. § 115b wird wie folgt geändert:
4. In § 91 Absatz 7 Satz 6 werden vor dem Punkt am
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ende die Wörter „und werden zeitgleich als Live-
Video-Übertragung im Internet angeboten sowie aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar den Sätze ersetzt:
gehalten“ eingefügt. „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
5. § 91a Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: sen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
„Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des gungen vereinbaren auf der Grundlage des
Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 30. Juni
dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundes- 2021
ausschusses auf einen Monat entfallenden Betra-
ges der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen 1. einen Katalog ambulant durchführbarer
Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht Operationen, sonstiger stationsersetzen-
übersteigen.“ der Eingriffe und stationsersetzender
Behandlungen,
5a. § 95 wird wie folgt geändert:
2. einheitliche Vergütungen für Kranken-
a) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: häuser und Vertragsärzte.
„Einem medizinischen Versorgungszentrum ist Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem
die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn Wirksamwerden an die Stelle der am 31. De-
die Gründungsvoraussetzungen des Absat- zember 2019 geltenden Vereinbarung. In
zes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
nicht mehr vorliegen.“ sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a
b) In Absatz 9b werden die Wörter „oder halben“ benannten ambulant durchführbaren Opera-
durch die Wörter „, einem halben oder einem tionen und die stationsersetzenden Eingriffe
drei Viertel“ ersetzt. und stationsersetzenden Behandlungen auf-
zunehmen, die in der Regel ambulant durch-
5b. In § 96 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 wird die An-
geführt werden können, sowie allgemeine
gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vor-
5c. In § 101 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „allgemei- liegen eine stationäre Durchführung erfor-
nen“ jeweils durch die Wörter „regional maßgeb- derlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1
lichen“ ersetzt. Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der
5d. § 103 wird wie folgt geändert: Fälle zu differenzieren und erfolgt auf be-
triebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder bei der ärztliche Leistungen unter ergänzender Be-
Festlegung zusätzlicher Zulassungsmög- rücksichtigung der nichtärztlichen Leistun-
lichkeiten nach Absatz 2 Satz 5“ gestrichen. gen, der Sachkosten sowie der spezifischen
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: Investitionsbedingungen.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1
Satz 8 sind zu beachten.“ „Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindes-
tens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. De-
b) In Absatz 4a Satz 5 wird vor dem Punkt am
zember 2023, durch Vereinbarung an den
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
Stand der medizinischen Erkenntnisse an-
„dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung
zupassen. Der Vereinbarungsteil nach
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung
gegenstehen“ eingefügt.
des Bundesministeriums für Gesundheit.“
c) In Absatz 4b Satz 5 wird vor dem Punkt am
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
fügt:
„dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent- „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
gegenstehen“ eingefügt. kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt: geben bis zum 31. März 2020 ein gemeinsames
„(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, Gutachten in Auftrag, in dem der Stand der me-
die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar dizinischen Erkenntnisse zu ambulant durch-
2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten führbaren Operationen, stationsersetzenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2791
Eingriffen und stationsersetzenden Behandlun- die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2
gen untersucht wird. Das Gutachten hat am- Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von be-
bulant durchführbare Operationen, stations- sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter
ersetzende Eingriffe und stationsersetzende Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-
Behandlungen konkret zu benennen und in Ver- satz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung
bindung damit verschiedene Maßnahmen zur der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemein-
Differenzierung der Fälle nach dem Schwere- schaft eine entsprechende Abrechnungserlaub-
grad zu analysieren. Wird das Gutachten nicht nis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
bis zum 31. März 2020 in Auftrag gegeben, legt 8a. In § 125 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Nach-
das sektorenübergreifende Schiedsgremium bearbeitung“ durch das Wort „Nachbereitung“
auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des ersetzt.
Gutachtensauftrags innerhalb von sechs Wo-
chen fest. Im Gutachtensauftrag ist vorzuse- 8b. § 125a wird wie folgt geändert:
hen, dass das Gutachten spätestens innerhalb a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 werden jeweils die
eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auf- Wörter „der Kassenärztlichen Bundesvereini-
trag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.“ gung“ durch die Wörter „den Kassenärztlichen
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundesvereinigungen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Richt-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort linie“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.
„Eingriffe“ die Wörter „und stationserset-
9. In § 132g Absatz 3 Satz 2 und § 137f Absatz 2
zenden Behandlungen“ eingefügt.
Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Spitzenver-
bb) Folgender Satz wird angefügt: bandes Bund der Krankenkassen“ durch das Wort
„Leistungen, die Krankenhäuser auf Grund- „Bund“ ersetzt.
lage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 9a. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen
nicht der Prüfung durch den Medizinischen a) In Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“ ein
Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung Komma und werden die Wörter „, die die Ein-
mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.“ haltung der Qualitätsanforderungen nach § 136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zum Gegenstand haben“ eingefügt und werden
aa) Das Wort „Wird“ wird durch die Wörter die Wörter „zur Validierung der Qualitätssiche-
„Kommt eine der Vereinbarungen nach Ab- rungsdaten“ gestrichen.
satz 1 nicht fristgerecht zustande oder b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
wird“ ersetzt.
„Die Krankenkassen und die die Kontrollen be-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
auftragenden Stellen sind befugt und verpflich-
„Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die tet, die für das Verfahren zur Durchführung von
Festsetzung nach Satz 1 durch das sekto- Stichprobenprüfungen erforderlichen einrich-
renübergreifende Schiedsgremium auf Bun- tungsbezogenen Daten an die vom Gemein-
desebene gemäß § 89a.“ samen Bundesausschuss zur Auswahl der zu
7a. In § 116b Absatz 6 Satz 10 werden die Wörter „der prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle
Krankenversicherung“ gestrichen. zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die
ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu
8. § 124 wird wie folgt geändert:
verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1 vorgesehen ist.“
aa) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1“ durch c) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „hierbei“
die Wörter „den Absätzen 1 und 2a“ ersetzt. durch die Wörter „bei den Festlegungen nach
bb) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Daten Satz 2“ ersetzt.
zur Zulassung“ die Wörter „nach Satz 6“
10. § 137i wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- aa) In Satz 10 werden nach dem Wort „Fall“ die
sen hat auf Grundlage der Daten nach Wörter „der Nichterfüllung, der nicht voll-
Satz 7 eine Liste über die zugelassenen ständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
Leistungserbringer mit den maßgeblichen von Mitteilungs- oder Datenübermittlungs-
Daten des jeweils zugelassenen Leistungs- pflichten sowie für den Fall“ eingefügt und
erbringers zu veröffentlichen; über den Um- wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Wör-
fang der zu veröffentlichenden Daten ver- ter „den Absätzen 4b und 5 und schreiben
ständigen sich die Vertragspartner in den die zu diesem Zweck zwischen dem Spit-
jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.“ zenverband Bund der Krankenkassen und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- troffene Vereinbarung über Sanktionen bei
fügt: Nichteinhaltung der Pflegepersonalunter-
„(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Ab- grenzen vom 26. März 2019, die auf der
satz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer Internetseite des Instituts für das Entgelt-
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
system im Krankenhaus veröffentlicht ist, der Landesausschuss nach § 90 eine Stabs-
entsprechend fort“ ersetzt. stelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Un-
bb) Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt: terstützung erstreckt sich insbesondere auf die
Organisation von Fortbildungen und Schulungen,
„Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen
genannten Vereinbarung nicht zustande, sowie die Durchführung des Benennungsver-
trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 fahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle
Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 in- Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er
nerhalb von sechs Wochen die ausstehen- den in Satz 1 genannten Organisationen die
den Entscheidungen.“ Aufwendungen für die anfallenden koordinie-
cc) Der neue Satz 14 wird aufgehoben. renden Maßnahmen. Die sachkundigen Perso-
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: nen haben gegenüber dem Landesausschuss
nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von
aa) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-
zum 31. Januar 2019 ein“ durch das Wort dienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu
„das“ ersetzt. sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Herstel- fen sowie für Fortbildungen und Schulungen
lung der“ das Wort „repräsentativen“ einge- nach Satz 3.“
fügt.
10b. § 175 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus bestimmt auf der Grundlage des „(2) Die gewählte Krankenkasse stellt nach
Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäu- Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine
ser an der Herstellung der repräsentativen Mitgliedsbescheinigung in Textform zum Zwe-
Datengrundlage teilnehmen, und verpflich- cke der Vorlage bei der zur Meldung verpflich-
tet sie zur Übermittlung der für die Fest- teten Stelle aus. Wird das Wahlrecht zum oder
legung von pflegesensitiven Bereichen und nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 1
zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen oder § 53 Absatz 8 Satz 1 ausgeübt, stellt die
erforderlichen Daten.“ gewählte Krankenkasse die Mitgliedsbeschei-
nigung unverzüglich nach Eingang der Meldung
dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „der“ der bisherigen Krankenkasse nach Satz 4 aus.
durch die Wörter „von pflegesensitiven Be- Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt
reichen und zugehörigen“ ersetzt. eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken-
c) Absatz 4b wird wie folgt geändert: kasse bestanden, informiert die gewählte Kran-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist durch die kenkasse die bisherige Krankenkasse im elek-
Vertragsparteien nach § 11 des Kranken- tronischen Meldeverfahren unverzüglich über
hausentgeltgesetzes ein Vergütungsab- die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bis-
schlag zu vereinbaren“ durch die Wörter herige Krankenkasse bestätigt der gewählten
„haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenkasse im elektronischen Meldeverfah-
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend ren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 von zwei Wochen nach Eingang der Meldung,
Vergütungsabschläge zu vereinbaren“ er- das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum
setzt. nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1
noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Be-
bb) In Satz 2 wird das Wort „vereinbaren“ durch endigung der Mitgliedschaft das Datum des
das Wort „haben“ ersetzt, werden nach Ablaufs des Zeitraums anzugeben.“
dem Wort „Krankenhausentgeltgesetzes“
die Wörter „entsprechend der Bestimmung b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 Satz 10“ eingefügt und wer- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
den nach dem Wort „erfüllen“ ein Komma
und die Wörter „zu vereinbaren“ angefügt. „Das gilt auch, wenn die bisherige Kranken-
kasse einen Krankenkassenwechsel behin-
10a. § 140f wird wie folgt geändert: dert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 3
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird nicht fristgerecht beantwortet.“
die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
ersetzt. „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: und 2“ ersetzt.
„(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge- cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
nannten oder nach der Verordnung anerkann- „Sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Sät-
ten Organisationen sowie die sachkundigen zen 1, 2 und 4“ ersetzt.
Personen werden bei der Durchführung ihrer
c) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte
auf Landesebene von den Landesausschüssen „Die gewählten Krankenkassen haben die ge-
nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organi- schlossene oder insolvente Krankenkasse im
satorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann elektronischen Meldeverfahren unverzüglich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2793
über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu ters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Se-
informieren.“ mestereinteilung haben, gelten als Semester im
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis
30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 190 wird wie folgt geändert:
„Versicherungspflichtige und Versicherungs-
berechtigte sind an die von ihnen gewählte a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Krankenkasse mindestens zwölf Monate „(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichti-
gebunden.“ ger Studenten endet mit Ablauf des Semesters,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zu-
rückgemeldet haben, wenn sie
„Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitglied-
schaft kraft Gesetzes.“ 1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf
dieses Semesters exmatrikuliert worden sind
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
oder
„Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist“
durch die Wörter „Zum oder nach Ablauf 2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Le-
des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist bensjahr vollendet haben.
eine Kündigung der Mitgliedschaft“ ersetzt. Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die
dd) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die eine Überschreitung der Altersgrenze nach
folgenden Sätze ersetzt: Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mit-
gliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeit-
„Bei einem Wechsel in eine andere Kran-
raums zum Semesterende. Abweichend von
kenkasse ersetzt die Meldung der neuen
Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatriku-
Krankenkasse über die Ausübung des
lation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages,
Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 3 die Kün-
an dem der Student seinen Wohnsitz oder ge-
digungserklärung des Mitglieds. Erfolgt die
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei
Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an
einer Krankenkasse begründet werden soll,
dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort
hat die Krankenkasse dem Mitglied unver-
des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des
züglich, spätestens jedoch innerhalb von
Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zu-
zwei Wochen nach Eingang der Kündi-
rückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn
gungserklärung eine Kündigungsbestäti-
sich der Student nach Ablauf des Semesters,
gung auszustellen; die Kündigung wird
in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er
wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der
exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats
Kündigungsfrist das Bestehen einer ander-
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
weitigen Absicherung im Krankheitsfall
Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2
nachweist.“
und 3 gilt entsprechend.“
ee) In dem neuen Satz 6 wird vor dem Punkt
b) In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Punkt am
am Ende ein Semikolon und werden die
Ende die Wörter „oder vor Aufgabe des Prakti-
Wörter „Satz 4 gilt entsprechend“ einge-
kums mit Vollendung des 30. Lebensjahres“
fügt.
eingefügt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird jeweils die An-
13. Nach § 199 wird folgender § 199a eingefügt:
gabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt. „§ 199a
gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe Informationspflichten
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ und bei krankenversicherten Studenten
die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe (1) Die staatlichen oder staatlich anerkannten
„Satz 6“ ersetzt. Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschul-
hh) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter zulassung haben Studienbewerber und Studenten
„Die Sätze 1 und 4 gelten“ durch die Wörter über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
„Satz 1 gilt“ und die Wörter „, Satz 1 gilt Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkei-
nicht,“ durch das Wort „oder“ ersetzt. ten und das zur Durchführung des Versicherungs-
e) In Absatz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein verhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigne-
Semikolon und werden die Wörter „Absatz 2 ter Form zu informieren. Inhalt und Ausgestaltung
Satz 3 und 4 gilt entsprechend“ eingefügt. dieser Informationen werden durch den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen festgelegt.
f) In Absatz 6 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und bestimmt die Inhalte für das elek- (2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber
tronische Meldeverfahren zwischen den Kran- der staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
kenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5“ schule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass
eingefügt. er in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chert ist oder mit Beginn des Semesters, frühes-
11. Dem § 186 Absatz 7 werden die folgenden Sätze tens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
angefügt: oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil
„Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Tri- er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
mester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semes- befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der
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Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse form. Zur Teilnahme am elektronischen Meldever-
an, dass die Krankenkasse den Nachweis über fahren haben die staatlichen oder staatlich aner-
seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die kannten Hochschulen eine Absendernummer nach
staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband
meldet. Die Meldung enthält neben dem Versicher- Bund der Krankenkassen zu beantragen. Die ge-
tenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name, sonderte Absendernummer und alle Angaben, die
Geschlecht, Anschrift und Geburtsdatum des Stu- zur Vergabe der Absendernummer notwendig
dieninteressierten sowie dessen Krankenversiche- sind, werden in einer elektronischen Hochschul-
rungsnummer, soweit diese zum Zeitpunkt der datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren er- sen verarbeitet. Die Krankenkassen dürfen die
forderlich ist. Für die Ausstellung der Versiche- Hochschuldatei und deren Inhalte verarbeiten, so-
rungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung weit dies für die Durchführung des Meldeverfah-
des Versicherungsstatus sind zuständig: rens erforderlich ist.
1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versi- (7) Das Nähere zu den Datensätzen, den Ver-
cherten die Krankenkasse, bei der er versichert fahren und die zu übermittelnden Daten für die
ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen
mit dem Tag der Einschreibung sein wird, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
2. für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für sen und die Hochschulrektorenkonferenz in Ge-
einen nicht versicherungspflichtigen Studenten meinsamen Grundsätzen. § 95 des Vierten Buches
die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versiche- ist anzuwenden. Die Gemeinsamen Grundsätze
rung bestand, bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Gesundheit, das vorher den Verband
3. für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1 der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat.“
Satz 1 Nummer 5 von der Versicherungspflicht
befreit worden ist, die Krankenkasse, die die 14. § 200 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Befreiung vorgenommen hat, und 3 ersetzt:
4. im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei „(2) Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Versicherungspflicht gewählt werden könnte. nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz
haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungs-
(3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet
bescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist,
die staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-
ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder
schule der zuständigen Krankenkasse unverzüg-
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
lich
befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Die
1. nach Eingang der Meldung der Krankenkasse Versicherungsbescheinigung ist in Textform aus-
zum Versicherungsstatus oder der Vorlage ei- zustellen. Die für die Ausstellung der Versiche-
ner Versicherungsbescheinigung nach Absatz 2 rungsbescheinigung zuständige Krankenkasse er-
das Datum der Einschreibung des Studenten gibt sich in entsprechender Anwendung von
und den Beginn des Semesters, § 199a Absatz 2 Satz 4.
2. den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wir- (3) Die Ausbildungsstätten von versicherungs-
kung zu dessen Ablauf der Student exmatriku- pflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungs-
liert wurde oder das der Aufnahme eines Pro- wegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halb-
motionsstudiums bei fortgesetzter Einschrei- satz haben der zuständigen Krankenkasse den
bung unmittelbar vorangeht. Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen
(4) Bei einem Krankenkassenwechsel eines Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bun-
Studenten meldet die gewählte Krankenkasse der desausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende
Hochschule unverzüglich den Beginn der Versi- der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Das Wei-
cherung bei der gewählten Krankenkasse. Die tere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung
Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
unverzüglich nach Eingang der Meldung das fest.“
Datum der Einschreibung und den Beginn des 15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die
Semesters. Angabe „283 Absatz 2“ ersetzt.
(5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach 16. In § 236 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die Krankenkasse den Ende ein Semikolon und werden die Wörter „als
Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis
melden: 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März“
1. den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und eingefügt.
2. die Begleichung der rückständigen Beiträge. 17. § 242 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Meldungen der Hochschulen nach den „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz
Absätzen 2 bis 4 sind durch gesicherte und ver- nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt
schlüsselte Datenübertragung zu erstatten. Nimmt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse
die staatliche oder staatlich anerkannte Hoch- ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten
schule noch nicht an der Datenübertragung teil, Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261
tritt an die Stelle der maschinellen Meldungen sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Ver-
nach den Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Text- mögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2795
§ 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durch- die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-
schnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag schwerden vertraulich an die Ombudsperson
der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 nach § 278 Absatz 3 zu wenden.“
genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 f) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
Satz 2 gilt entsprechend.“
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 281 Ab-
18. § 245 wird wie folgt geändert: satz 1a Satz 2“ durch die Wörter „§ 280
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Spitzen-
19. § 260 wird wie folgt geändert: verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Haushalts-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ärzte“ durch die
jahres“ das Wort „monatlich“ gestrichen
Wörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-
und werden nach der Angabe „§ 261“ die
setzt, wird das Wort „medizinischen“ durch
Wörter „sowie der zur Anschaffung und Er-
das Wort „fachlichen“ ersetzt und wird das
neuerung der Vermögensteile bereitgehal-
Wort „ärztlichen“ gestrichen.
tenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort „ärztliche“ gestri-
chen und werden nach dem Wort „Behand-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betrag“
lung“ die Wörter „und pflegerische Versor-
durch die Wörter „das Einfache des Betra-
gung der Versicherten“ eingefügt.
ges“ ersetzt.
21a. § 275a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die
20. In der Überschrift des Neunten Kapitels werden
Wörter „bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte
die Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
begründet sein müssen,“ eingefügt.
21. § 275 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden in dem Satzteil vor der Auf-
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach der zählung die Wörter „Gegenstand dieser“ durch
Aufzählung die Wörter „der Krankenversiche- die Wörter „Gegenstand der“ ersetzt.
rung (Medizinischer Dienst)“ gestrichen.
22. § 275b wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1c wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 bis 5 die aa) In Satz 3 werden die Wörter „Spitzenver-
Nummern 2 bis 4. band Bund der Krankenkassen“ durch die
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
„Der Medizinische Dienst hat den Krankenkas- die Wörter „§ 282 Absatz 2 Satz 3“ durch
sen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 die Wörter „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Num-
Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellung- mer 1 und 2“ ersetzt.
nahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nach- bb) Satz 5 wird aufgehoben.
vollziehbar zu begründen ist, in denen gutach- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch
terlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, das Wort „gilt“ ersetzt und werden die Wörter
wenn dies zur angemessenen Unterrichtung „sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9“ gestrichen.
des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.“
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des
e) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
3b und 3c eingefügt: durch das Wort „Bund“ ersetzt.
„(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die 23. Nach § 275b werden die folgenden §§ 275c und
Krankenkasse den Leistungsantrag des Ver- 275d eingefügt:
sicherten ohne vorherige Prüfung durch den
Medizinischen Dienst wegen fehlender medizi- „§ 275c
nischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor Durchführung und Umfang
dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine von Prüfungen bei Krankenhaus-
gutachterliche Stellungnahme des Medizini- behandlung durch den Medizinischen Dienst
schen Dienstes einzuholen. (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist
(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leis- eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses
tungsantrag einer oder eines Versicherten ab spätestens vier Monate nach deren Eingang bei
und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche der Krankenkasse einzuleiten und durch den Me-
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes dizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Ab-
Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid rechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse
der oder dem Versicherten das Ergebnis der dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in
gutachtlichen Stellungnahme des Medizini- Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung
schen Dienstes und die wesentlichen Gründe nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines
für dieses Ergebnis in einer verständlichen und Krankenhauses anzusehen, mit der die Kranken-
nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf kasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach setzungen nach Satz 6 unter Angabe der Gründe
§ 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine vor der Einleitung der Prüfung bei der für die Kran-
Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst kenhausversorgung zuständigen Landesbehörde
beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach gemeinsam anzuzeigen. Krankenkassen, die in
Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 einem Quartal von einem Krankenhaus weniger
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abwei- als 20 Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
chendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen kenhausbehandlung erhalten, können mindestens
Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende eine Schlussrechnung und höchstens die aus der
Krankenhaus zuständig ist. quartalsbezogenen Prüfquote resultierende Anzahl
an Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
(2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu
hausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen
prüfen lassen; die Übermittlung und Auswertung
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
der Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt.
hausbehandlung eines Krankenhauses nach Ab-
Die Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Be-
satz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen las-
auftragung des Medizinischen Dienstes nach
sen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für
§ 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kranken-
die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der
hausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der
Schlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine
quartalsbezogenen Prüfquote.
Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrech-
nungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung (3) Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser ne-
durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbe- ben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem
zogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit ursprünglichen und dem geminderten Abrech-
von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je nungsbetrag einen Aufschlag in Höhe von 10 Pro-
Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die zent dieses Differenzbetrages, mindestens jedoch
quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom in Höhe von 300 Euro an die Krankenkassen zu
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes zahlen. Ab dem Jahr 2021 haben die Krankenhäu-
Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des ser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnun-
vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt: gen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzah-
lung der Differenz zwischen dem ursprünglichen
1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der
und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen
Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen
Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkas-
durch den Medizinischen Dienst geprüften
sen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt, 1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4
Nummer 2,
2. bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn
der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an 2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4
allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6,
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken- jedoch mindestens 300 Euro und höchstens
hausbehandlung zwischen 40 Prozent und un- 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den
terhalb von 60 Prozent liegt, Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungs-
3. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn betrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro
der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren
allen durch den Medizinischen Dienst geprüften zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken- Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen
hausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt. Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein
Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1 Aufschlag erhoben.
Satz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung
für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzu- (4) Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach
lehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zuläs- den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 wird der Spit-
sige quartalsbezogene Prüfquote eines Kranken- zenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet,
hauses von der Krankenkasse überschritten wird; bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertun-
dafür ist die nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 ver- gen zu erstellen. Die Krankenkassen übermitteln
öffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die zum Ende des ersten Monats, der auf ein Quartal
einzelne Krankenkasse vom einzelnen Kranken- folgt, die folgenden Daten je Krankenhaus:
haus im vorvergangenen Quartal erhalten hat, 1. Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen
heranzuziehen. Liegt der Anteil unbeanstandeter für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb
von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Ver- 2. Anzahl der beim Medizinischen Dienst einge-
dacht einer systematisch überhöhten Abrechnung, leiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für
ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus vollstationäre Krankenhausbehandlung nach
auch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines Absatz 1,
Quartals zu weiteren Prüfungen nach Absatz 1 be- 3. Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizini-
fugt. Die anderen Vertragsparteien nach § 18 schen Dienst abgeschlossenen Prüfungen von
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinan- Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
zierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraus- hausbehandlung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2797
4. Anzahl der Schlussrechnungen für vollstatio- werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in
näre Krankenhausbehandlung, die nach der denen es nach einer Prüfung bei der Abrech-
Prüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minde- nung von voll- oder teilstationären Entgelten
rung des Abrechnungsbetrages geführt haben verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezoge-
und insoweit unbeanstandet geblieben sind. nen Pflegeentgelte die ursprünglich berück-
Ab dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund sichtigten Belegungstage beibehalten werden
der Krankenkassen auf der Grundlage der nach und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Ab-
Satz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende rechnung einer ambulanten oder vorstationären
des zweiten Monats, der auf das Ende des jewei- Vergütung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhaus-
ligen betrachteten Quartals folgt, für das einzelne entgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbe-
Krankenhaus insbesondere auszuweisen und zu zogener Pflegeentgelte entfällt,
veröffentlichen: 2. bei der Prüfung der Einhaltung von Struktur-
1. Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem merkmalen, die nach § 275d geprüft wurden.
betrachteten Quartal eingeleiteten Prüfungen (7) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen
von Schlussrechnungen für vollstationäre Kran- und Krankenhäusern über pauschale Abschläge
kenhausbehandlung an allen in dem betrachte- auf die Abrechnung geltender Entgelte für Kran-
ten Quartal eingegangenen Schlussrechnungen kenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung
für vollstationäre Krankenhausbehandlung, der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleis-
2. Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre tungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhaus-
Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung abrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen
durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2
Minderung des Abrechnungsbetrages in dem Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des Kranken-
betrachteten Quartal führen und insoweit durch hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.
den Medizinischen Dienst unbeanstandet ge-
blieben sind, an allen in dem betrachteten § 275d
Quartal abgeschlossenen Prüfungen von
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken- Prüfung von Strukturmerkmalen
hausbehandlung, (1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von
3. zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die Strukturmerkmalen auf Grund des vom Deutschen
Höhe des Aufschlags nach Absatz 3, die sich Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
aus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrach- mation herausgegebenen Operationen- und Pro-
teten Quartals ergibt, zedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch
den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen,
4. Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den
bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen.
einzelnen Krankenkassen zu gliedern sind.
Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die
Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
Form, bundesweit und gegliedert nach Medizini- Krankenhäuser haben die für die Begutachtung
schen Diensten, zu veröffentlichen. Die näheren erforderlichen personen- und einrichtungsbezoge-
Einzelheiten, insbesondere zu den zu übermitteln- nen Daten an den Medizinischen Dienst zu über-
den Daten, deren Lieferung, deren Veröffentli- mitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 erfolgen,
chung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2
nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden, Satz 1 Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt
legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich
bis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig
sind die Stellungnahmen der Deutschen Kranken- ist.
hausgesellschaft und der Medizinischen Dienste
einzubeziehen. (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizini-
schen Dienst in schriftlicher oder elektronischer
(5) Widerspruch und Klage gegen die Geltend- Form das Gutachten und bei Einhaltung der Struk-
machung des Aufschlags nach Absatz 3 und ge- turmerkmale eine Bescheinigung über das Ergeb-
gen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4 nis der Prüfung, die auch Angaben darüber ent-
haben keine aufschiebende Wirkung. Einwendun- hält, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jewei-
gen gegen die Ergebnisse einzelner Prüfungen ligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird.
nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüf-
quote nicht zu berücksichtigen. Behördliche oder (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheini-
gerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfun- gung nach Absatz 2 den Landesverbänden der
gen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils
betrachtete Quartal ermittelte Prüfquote nach Ab- anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des
satz 2 unberührt. Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem
(6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Ab- Wege zu übermitteln. Für die Vereinbarung für
satz 1 Satz 1 ist nicht zulässig das Jahr 2021 ist die Bescheinigung spätestens
1. bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pfle- bis zum 31. Dezember 2020 zu übermitteln. Kran-
geentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num- kenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewie-
mer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüf- senen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von
ergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
dies unverzüglich den Landesverbänden der Kran- Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die
kenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen. Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medi-
(4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraus- zinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterin-
setzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die nen und Gutachtern und bei ausschließlich pflege-
Leistungen ab dem Jahr 2021 nicht vereinbaren fachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften
und nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unbe-
Bescheinigung über die Einhaltung der Struktur- rührt.
merkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu (3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine
vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezem- unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich
ber 2020 vorliegt, können diese Krankenhäuser bis sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes
zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbe-
erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und sondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte,
abrechnen. als auch Versicherte bei Beschwerden über die
(5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich
eine Begutachtung werden entsprechend § 280 wenden können. Die Ombudsperson berichtet
Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.“ dem Verwaltungsrat und der zuständigen Auf-
sichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich
24. § 276 wird wie folgt geändert: und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwal-
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 275 tungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Inter-
Absatz 1 bis 3“ die Wörter „und 3b, § 275c netseite. Das Nähere regelt die Satzung nach
oder § 275d“ eingefügt. § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die An- (4) Die Medizinischen Dienste berichten dem
gabe „§§ 275, 275a und 275b“ durch die Medizinischen Dienst Bund zweijährlich zum
Angabe „§§ 275 bis 275d“ ersetzt. 1. April über
cc) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ durch 1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutach-
die Wörter „Absatz 2 sowie § 35 des Ersten tungen nach § 275 und der Prüfungen nach
Buches“ ersetzt. den §§ 275a bis 275d,
b) In Absatz 2b wird die Angabe „(§ 279 Abs. 5)“ 2. die Personalausstattung der Medizinischen
durch die Angabe „(§ 278 Absatz 2)“ ersetzt. Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitäts-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sicherung der Begutachtungen und Prüfungen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit der Medizinischen Dienste für die gesetzliche
und Dauer“ durch die Wörter „Notwendig- Krankenversicherung.
keit, Dauer und ordnungsgemäße Abrech-
Das Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien
nung“ ersetzt und wird das Wort „Ärzte“
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8.
durch die Wörter „Gutachterinnen und Gut-
achter“ ersetzt.
§ 279
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die
Verwaltungsrat und Vorstand
Wörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-
setzt. (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der
Verwaltungsrat und der Vorstand.
25. Die §§ 278 bis 283 werden durch die folgenden
§§ 278 bis 283a ersetzt: (2) Der Verwaltungsrat hat
„§ 278 1. die Satzung zu beschließen,
Medizinischer Dienst 2. den Haushaltsplan festzustellen,
(1) In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst 3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung
als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. zu prüfen,
Für mehrere Länder kann durch Beschluss der 4. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben
Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen des Medizinischen Dienstes unter Beachtung
Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst der Richtlinien und Empfehlungen des Medizi-
errichtet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zu- nischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2
stimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der aufzustellen,
betroffenen Länder. In Ländern, in denen bereits 5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und
mehrere Medizinische Dienste oder ein gemein-
samer Medizinischer Dienst bestehen, kann die 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
jeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94 § 210 Absatz 1 gilt entsprechend.
Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entspre- (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Ver-
chend. tretern. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden
(2) Die Fachaufgaben des Medizinischen Diens- mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
tes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefach- Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushalts-
kräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Be- angelegenheiten und über die Aufstellung und
rufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit
Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2799
(4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungs- hältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl
räten oder Vertreterversammlungen der Landes- der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 redu-
verbände der Orts-, Betriebs- und Innungskran- ziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1
kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkas- dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten
se, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. finanziert werden, die Leistungen für die gesetzli-
Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der che Krankenversicherung oder für die soziale Pfle-
Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu geversicherung erbringen. Die Bekanntgabe der
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent- Benennung erfolgt gegenüber der oder dem am-
scheidet die für die Sozialversicherung zuständige tierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die
oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Ver- oder der diese den Benannten zur Kenntnis gibt.
treter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und
(6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes,
Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach
der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht
Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder
wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten
als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan
Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht
eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der
Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meis-
Versicherungsträger oder eines anderen Medizini-
ten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Ver-
schen Dienstes innehaben, können nicht gewählt
stoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten
oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Num-
Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt,
mer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des
gelten nur so viele Personen des Geschlechts,
Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe
das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich ver-
gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder
treten ist, als gewählt, wie Personen des anderen
des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende
Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Ver-
Wirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches
treter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend.
und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes
Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die
gelten entsprechend.
Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1
darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Per- (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-
sonen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder
Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die
Krankenversicherung sind, können einmalig wie- Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den
dergewählt werden. Richtlinien des Verwaltungsrates. Der Vorstand
stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-
(5) Sieben Vertreter werden von der für die
zinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder
tungsbehörde des Landes benannt, davon
des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin
1. fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und oder des Stellvertreters einschließlich aller Neben-
Organisationen für die Wahrnehmung der Inte- leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-
ressen und der Selbsthilfe der Patienten, der gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich
pflegebedürftigen und behinderten Menschen am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig
und der pflegenden Angehörigen sowie der im auf der Internetseite des betreffenden Medizini-
Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tä- schen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und
tigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder
auf Landesebene sowie dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertrete-
2. zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag rin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit
der Landespflegekammern oder der maßgeb- ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt wer-
lichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes- den, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder
ebene und der Landesärztekammern. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a
Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein
des Vierten Buches gilt entsprechend.
Stimmrecht. Die für die Sozialversicherung zustän-
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches
die Einzelheiten für das Verfahren der Übermitt- gelten entsprechend: die §§ 37, 38, 40 Absatz 1
lung und der Bearbeitung der Vorschläge nach Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1
Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5
der Anerkennung der Organisationen und Ver- und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
bände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maß- satz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6,
geblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes- § 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a
ebene, insbesondere die Erfordernisse an die bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2
fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, und 3 und § 66.
die Organisationsform und die Offenlegung der
Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 § 280
sind mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils eine
Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 (1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung
entsprechende Benennung nicht möglich, gelten der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach
nur so viele Personen des Geschlechts, das mehr- § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d
heitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Ver- werden von den Krankenkassen nach § 279
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. werden von den Medizinischen Diensten und der
Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglie- Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
der der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die
Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes auf- Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder
zuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1
Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vor- mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen
druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deut-
der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Pflegekas- See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach
sen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1. Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vor-
(2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in
oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ih- der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum
nen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 217d Absatz 2
übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen gilt entsprechend. § 70 Absatz 5 des Vierten Bu-
Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzer- ches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der
entgelte zu vergüten. Dies gilt auch für Kontrollen Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen
des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4. Aufsichtsbehörde bedarf. Das Nähere zur Finan-
Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Ab- zierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3
satz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben Satz 1 Nummer 1. Für die Bildung von Rückstel-
ist auszuschließen. Werden dem Medizinischen lungen und Deckungskapital von Altersversor-
Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von gungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Ab-
Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, satz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungs-
die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 verordnung entsprechend.
Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch ent- (3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht
stehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten. der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-
(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung
einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Ab-
bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit satz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten
der Maßgabe, dass der Haushaltsplan der Geneh- entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten.
migung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf,
§ 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des § 282
Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Medizinischer Dienst Bund,
Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die Verwaltungsrat und Vorstand
§§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches,
(1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund
§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertre-
des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechts- tern. Die Vertreter werden gewählt durch die Ver-
verordnungen entsprechend. Für die Bildung von waltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
Rückstellungen und Deckungskapital von Alters- 1. 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Ab-
versorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 satz 4 Satz 1,
Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech-
nungsverordnung entsprechend. Für das Ver- 2. fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279
mögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entspre- 3. zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279
chend. Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.
(4) Der Medizinische Dienst untersteht der Auf- Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht inner-
sicht der für die Sozialversicherung zuständigen halb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2
obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken-
dem er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich kassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im
auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das
Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen;
§ 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millio-
beachten. nen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es
vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs
§ 281 Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische
Medizinischer Dienst Bund, Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern
Rechtsform, Finanzen, Aufsicht sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der ein-
zelnen Vertreter durch eine von der entsprechen-
(1) Der Medizinische Dienst Bund ist eine Kör- den Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen
perschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich.
Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizini- Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des
schen Dienste. Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des
(2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Me- Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3
dizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel Satz 1 Nummer 1. Die §§ 40 bis 42 Absatz 1 bis 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2801
des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde
Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11, auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Sat-
Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entspre- zung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
chend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind
nicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder § 283
des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
der Krankenkassen sind, können nicht gewählt
werden. (1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert
und fördert die Durchführung der Aufgaben und
(3) Der Verwaltungsrat hat die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in
1. die Satzung zu beschließen, medizinischen und organisatorischen Fragen und
trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahr-
2. den Haushaltsplan festzustellen,
nehmung. Er berät den Spitzenverband Bund der
3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der
zu prüfen und diesem zugewiesenen Aufgaben.
4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. (2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
§ 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
gelten entsprechend. tungserbringungsrechts und unter fachlicher
Beteiligung der Medizinischen Dienste und des
(4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor- Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Renten-
standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder versicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien
dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach
des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht diesem Buch
der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den
Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außer- 1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen
gerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 mit den Medizinischen Diensten im Benehmen
Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 sen,
und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie 2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-
§ 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 tung,
des Vierten Buches gelten entsprechend. Vergü- 3. über die regelmäßigen Begutachtungen zur Ein-
tungserhöhungen sind während der Dauer der haltung von Strukturmerkmalen nach § 275d
Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu einschließlich der Festlegung der fachlich erfor-
Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmit- derlichen Zeitabstände für die Begutachtung
gliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Ab- und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach
satz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Ver- Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr
gütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgän- eingehalten werden; diese Richtlinie ist erst-
gers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur mals bis zum 30. April 2020 zu erlassen und
durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung bei Bedarf anzupassen,
nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucher-
preisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbe- 4. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-
hörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines bezogenen Richtwerten für die ihnen übertrage-
Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung an- nen Aufgaben,
ordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in 5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und
Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die Gutachter durch die Medizinischen Dienste für
Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur
oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrneh-
anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst mung und Vergütung der Ombudsperson nach
Bund abzuführen. Vereinbarungen des Medizini- § 278 Absatz 3,
schen Dienstes Bund für die Zukunftssicherung
6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tä-
der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der
tigkeit der Medizinischen Dienste,
Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur
auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusa- 7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der
gen zulässig. Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der
Medizinischen Dienste sowie des hierfür einge-
(5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird
setzten Personals,
eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die
sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen 8. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-
Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmä- dizinischen Dienste und des Medizinischen
ßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-
durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwer- nalausstattung sowie
den über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes 9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsper-
son berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bun- Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stel-
desministerium für Gesundheit in anonymisierter len Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so-
Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und ver- weit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:
öffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung 1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
2. der Bundesärztekammer, der Bundespsycho- Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes
therapeutenkammer und der Bundeszahnärzte- in der Begutachtung und Beratung wird mit einer
kammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.
auf Bundesebene und den für die Wahrneh- (2) Bei der Deutschen Rentenversicherung
mung der Interessen der Patientinnen und Pa- Knappschaft-Bahn-See wird ein Beirat für den
tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den
und behinderter Menschen maßgeblichen Or- Vorstand in Aufgabenstellungen bei seinen Ent-
ganisationen, scheidungen berät und durch Vorschläge und
3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Stellungnahmen unterstützt. Er ist vor allen Ent-
Bundesebene, scheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten
4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. Stel-
auf Bundesebene und lungnahmen des Beirates sind Gegenstand der
Beratungen des Vorstandes und in die Entschei-
5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Da- dungsfindung einzubeziehen. Der Beirat besteht
tenschutz und die Informationsfreiheit. aus neun Vertretern und deren persönlichen Stell-
Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung vertretern. Die Vertreter und deren persönliche
einzubeziehen. Der Medizinische Dienst Bund hat Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die
die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 bis Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
zum 31. Dezember 2021 zu erlassen. Die Richt- und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-
linien sind für die Medizinischen Dienste verbind- ker und behinderter Menschen maßgeblichen Or-
lich und bedürfen der Genehmigung des Bundes- ganisationen und der für die Wahrnehmung der In-
ministeriums für Gesundheit. Im Übrigen kann der teressen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abge- und behinderten Menschen sowie der pflegenden
ben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung Angehörigen maßgeblichen Organisationen vom
nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Richtlinien Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund Knappschaft-Bahn-See ernannt. Die Dauer der
der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren
und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden richtet sich nach der des Vorstandes. Das Nähere,
Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des
zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Me- Beirates, regelt die Geschäftsordnung des Beira-
dizinischen Dienst Bund fort. tes, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand
und dem Beirat aufgestellt wird.
(3) Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch
die ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiese- (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
nen Aufgaben wahr. Insoweit richten sich die Ver- schaft-Bahn-See trägt die Kosten der Tätigkeit
fahren nach den Vorschriften des Elften Buches. des Beirates. Die Vertreter und deren persönliche
Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vor-
(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die
schriften des Bundes über Reisekostenvergütun-
Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278
gen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechen-
Absatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen
der Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten
dem Bundesministerium für Gesundheit zweijähr-
Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitauf-
lich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht
wand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen
zweijährlich zum 1. September. Das Nähere regelt
Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden
die Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
Kalendertag einer Sitzung.“
(5) Die Medizinischen Dienste haben den Medi-
26. In § 291 Absatz 2b Satz 8 werden die Wörter „des
zinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung sei-
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
ner Aufgaben zu unterstützen.
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
§ 283a 27. § 295 wird wie folgt geändert:
Aufgaben des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
„In dem Schlüssel nach Satz 4 können
(1) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes durch das Deutsche Institut für Medizini-
nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen sche Dokumentation und Information auch
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Voraussetzungen für die Abrechnung der
Sozialmedizinischer Dienst wahr. Für den Sozial- Operationen und sonstigen Prozeduren
medizinischen Dienst gelten bei Wahrnehmung festgelegt werden.“
dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften
nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches, bb) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
§ 53c Absatz 1 und 3 des Elften Buches, § 53d eingefügt:
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des „Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an
Elften Buches, den §§ 62a und 78 Absatz 1 des sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 so-
Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a, wie der Operationen- und Prozeduren-
§ 116b Absatz 6 Satz 10, § 197a Absatz 3b Satz 3, schlüssel nach Satz 4 verbindlich und für
den §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 bis 4 und § 283 die Abrechnung der erbrachten Leistungen
Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. Die zu verwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2803
cc) Folgender Satz wird angefügt: 29c. § 326 wird wie folgt geändert:
„Für das Verfahren der Festlegung des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des
Operationen- und Prozedurenschlüssels aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 282
nach Satz 4 gibt sich das Deutsche Institut Absatz 2d Satz 6“ die Wörter „in der bis
für Medizinische Dokumentation und Infor- zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung“
mation eine Verfahrensordnung, die der eingefügt.
Genehmigung des Bundesministeriums für bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 282
Gesundheit bedarf und die auf der Internet- Absatz 2d Satz 7 bis 10“ die Wörter „in der
seite des Deutschen Instituts für Medizini- bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fas-
sche Dokumentation und Information zu sung“ eingefügt.
veröffentlichen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 3 und 7 werden jeweils die
Wörter „Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 282 Ab-
satz 1 Satz 6“ ersetzt. satz 2d Satz 6“ durch die Wörter „§ 282
Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.
28. § 299 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder im Zeit-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135b punkt der darauf folgenden Erhöhung der
Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ Vergütung des Geschäftsführers des Medi-
durch die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Ab- zinischen Dienstes des Spitzenverbandes
satz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den §§ 136b, Bund der Krankenkassen oder seines Stell-
136c Absatz 1 und 2“ ersetzt. vertreters“ gestrichen.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 135b
30. Die folgenden §§ 327 und 328 werden angefügt:
Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b
und 137b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 27b „§ 327
Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1
Übergangsregelung für die
Satz 1, den §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2,
Medizinischen Dienste der Kranken-
§ 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1“ ersetzt.
versicherung und den Medizinischen Dienst
29. § 301 Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: (1) Für die Medizinischen Dienste der Kranken-
„In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel versicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der bis
nach Satz 2 können durch das Deutsche zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit
Institut für Medizinische Dokumentation und Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276
Information auch Voraussetzungen für die Ab- Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem
rechnung der Operationen und sonstigen Pro- nach § 328 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
zeduren festgelegt werden.“ den Datum fort. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen
die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe
b) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
eingefügt:
rung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des
„Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a
sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung
der Operationen- und Prozedurenschlüssel finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5,
nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4 und des
der erbrachten Leistungen zu verwenden.“ § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 328 Absatz 1
c) Folgender Satz wird angefügt: Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine An-
wendung. Bis zu dem nach § 328 Absatz 1 Satz 4
„Für das Verfahren der Festlegung des Diagno- bekannt zu machenden Datum findet für die Auf-
seschlüssels nach Satz 1 sowie des Operatio- gaben des Medizinischen Dienstes nach den
nen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 §§ 275c und 275d die Regelung des § 281 Ab-
gibt sich das Deutsche Institut für Medizinische satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
Dokumentation und Information eine Verfah- den Fassung entsprechende Anwendung.
rensordnung, die der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Gesundheit bedarf und die (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
auf der Internetseite des Deutschen Instituts für verbandes Bund der Krankenkassen sowie für den
Medizinische Dokumentation und Information Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten
zu veröffentlichen ist.“ die §§ 275 bis 283 und 326 Absatz 2 Satz 1 in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
29a. In § 302 Absatz 4 werden nach den Wörtern „in sung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum
Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder in den 31. Dezember 2021 fort; nach diesen Vorschriften
Verträgen nach § 125“ und werden nach den Wör- nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden
tern „die Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt
die Verträge nach § 125“ eingefügt. wahr. Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020
29b. In § 304 Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlan- geltenden Fassung sind für den Medizinischen
gen“ gestrichen und wird das Wort „mitzuteilen“ Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. kassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5, der
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
§§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. De- öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen
zember 2021 nicht anwendbar. § 283 Absatz 2 eingetragenen Vereine erlöschen mit Wirkung zum
Satz 1 Nummer 3 und 4 in der am 1. Januar 2020 Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.
geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwend-
bar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenver- (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des
bandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie Vermögens der Medizinischen Dienste nach Ab-
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum satz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1
30. April 2020 und die Richtlinie nach § 283 Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in den
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. Sep- jeweiligen Bezirken als Körperschaften des öffent-
tember 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen lichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste
der Genehmigung des Bundesministeriums für über. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
Gesundheit. treten in diesem Zeitpunkt in die Rechte und
Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Ar-
(3) Endet die Amtszeit eines bestehenden Ver- beits- und Ausbildungsverhältnissen mit den bei
waltungsrates eines Medizinischen Dienstes der ihnen beschäftigten Personen ein. Die Arbeitsbe-
Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des dingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszu-
§ 328 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu bildenden dürfen bis zum 31. Dezember 2022
diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsräte der Medizi- nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften
nischen Dienste der Krankenversicherung werden des öffentlichen Rechts können bis zum 31. De-
mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 328 Absatz 1 zember 2022 ein Arbeits- oder Ausbildungsver-
Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des Medizi- hältnis nur aus einem in der Person oder im Ver-
nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der halten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden
Krankenkassen wird mit Wirkung zum Zeitpunkt liegenden wichtigen Grund kündigen. Die beste-
des § 328 Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Ab- henden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem
satz 1 Satz 4 aufgelöst. jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende
Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4
bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die
§ 328
Aufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen
Errichtung der Medizinischen Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines
Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbeson-
dere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand
(1) Die für die Sozialversicherung zuständige zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen.
oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebs-
Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Ab- rates endet, sobald ein Personalrat gewählt und
satz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist,
Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benen- spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Ab-
nen; die Verwaltungsräte oder Vertreterversamm- satz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem
lungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 genannten nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeit-
Krankenkassenverbände und Krankenkassen ha- punkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten
ben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Vertreter ge- längstens für die Dauer von zwölf Monaten als
mäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch
wählen. Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungs- eine andere Regelung ersetzt werden. Auf die bis
rat hat bis zum 31. März 2021 die Satzung nach zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Da-
§ 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu tum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren
beschließen. Die für die Sozialversicherung zu- finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen
ständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß An-
hat über die Genehmigung der Satzung bis zum wendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Eini-
30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der gungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 2
Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entspre-
hat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem chend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend-
die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt und Auszubildendenvertretung entsprechend mit
zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat
des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahl-
der Krankenversicherung lädt zur konstituierenden vorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl
Sitzung ein und regelt das Nähere. In der konstitu- einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu
ierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medi- bestimmen hat.
zinischen Dienstes sind die oder der Vorsitzende
und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278
wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73
des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche- Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Kör-
rung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. De- perschaften des öffentlichen Rechts mit Dienst-
zember 2021 als durch den neu konstituierten Ver- herrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherren-
waltungsrat gewählter Vorstand. fähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach
Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
(2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetra- Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht.
gene Vereine organisiert sind, werden im Zeitpunkt Die für die Sozialversicherung zuständige oberste
des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2805
punkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit ent- Artikel 3
fällt, und macht ihn öffentlich bekannt. Änderung des
(5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Kör- Krankenhausfinanzierungsgesetzes
perschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
Bund der Krankenkassen. Die Verwaltungsräte S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
der Medizinischen Dienste haben nach § 282 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden
Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des ist, wird wie folgt geändert:
Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils 1. § 17b wird wie folgt geändert:
Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 vor-
geschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu a) In Absatz 1 Satz 6 werden im ersten Halbsatz die
wählen. Der amtierende Vorsitzende des Verwal- Wörter „bis spätestens zum 30. Juni 2016“ gestri-
tungsrates des Medizinischen Dienstes des Spit- chen und werden im zweiten Halbsatz die Wörter
zenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt „die Analyse und die geeigneten Maßnahmen
die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in nach sind erstmals bei der Weiterentwicklung des
Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 Vergütungssystems für das Jahr 2017 durchzu-
und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht ge- führen“ durch die Wörter „die Korrekturen der
trennten Listen und versendet diese an die jewei- Bewertungsrelationen sind erstmals für die Wei-
ligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. terentwicklung des Vergütungssystems für das
Jede Vertretergruppe eines Medizinischen Diens- Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpau-
tes entsendet einen Vertreter, der die Stimmen je- schalenvergütung“ ersetzt.
des Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend b) In Satz 5 werden die Wörter „bestimmte Kranken-
dessen Weisungen abgibt. Der amtierende Vorsit- häuser zur Teilnahme an der Kalkulation ver-
zende des Verwaltungsrates des Medizinischen pflichten und“ gestrichen.
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran- c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
kenkassen lädt zur Wahl, leitet die Wahl und regelt
das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen „Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entschei- haus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts
det das Los. Der amtierende Vorsitzende des Ver- nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kal-
waltungsrates des Medizinischen Dienstes des kulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Übermittlung der für die Durchführung der
zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut
des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich-
In der konstituierenden Sitzung sind die oder der tet; Widerspruch und Klage gegen die Bestim-
Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vor- mung zur Teilnahme an der Kalkulation haben
sitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 keine aufschiebende Wirkung.“
und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit 2. § 17c wird wie folgt geändert:
der Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7 a) In der Überschrift wird das Wort „Schlichtungs-
am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 ausschuss“ durch das Wort „Statistik“ ersetzt.
Satz 2 am 30. September 2021 endet, die Frist
nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
endet und die Satzung vom Bundesministerium aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“
für Gesundheit zu genehmigen ist.“ durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt
und werden die Wörter „§ 275 Absatz 1c
Satz 2“ durch die Wörter „§ 275c Absatz 1
Artikel 2
Satz 1“ ersetzt.
Weitere Änderung des bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch setzt:
§ 199a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- „Dabei haben sie insbesondere Regelungen
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset- über
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), 1. den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungs-
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert begründender Unterlagen an die Kranken-
worden ist, wird wie folgt geändert: kassen,
1. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die Ausstel- 2. eine ab dem 1. Januar 2021 erfolgende
lung der Versicherungsbescheinigung und“ gestri- ausschließlich elektronische Übermittlung
chen. von Unterlagen der gesamten zwischen
den Krankenhäusern und den Medizini-
2. In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder der schen Diensten im Rahmen der Kranken-
Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach Ab- hausabrechnungsprüfung ablaufenden Vor-
satz 2“ gestrichen. gänge sowie deren für eine sachgerechte
Prüfung der Medizinischen Dienste erfor-
3. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. derlichen Formate und Inhalte,
4. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie Be- 3. das Verfahren zwischen Krankenkassen
scheinigungen“ gestrichen. und Krankenhäusern bei Zweifeln an der
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Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vor- der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfall-
feld einer Beauftragung des Medizinischen bezogenen Vergleichsvertrags beseitigen. Ein-
Dienstes, wendungen und Tatsachenvortrag in Bezug auf
4. den Zeitpunkt der Beauftragung des Medi- die Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung
zinischen Dienstes, können im gerichtlichen Verfahren nicht geltend
gemacht werden, wenn sie im Rahmen der Erör-
5. die Prüfungsdauer, terung nach Satz 1 nicht oder nicht innerhalb der
6. den Prüfungsort, in der Verfahrensregelung nach Absatz 2 Satz 2
7. die Abwicklung von Rückforderungen und Nummer 8 vorgesehenen Frist, deren Lauf frühes-
tens mit dem Inkrafttreten der Verfahrensregelung
8. das Verfahren zwischen Krankenkassen beginnt, schriftlich oder elektronisch gegenüber
und Krankenhäusern für die einzelfallbezo- der anderen Partei geltend gemacht worden sind,
gene Erörterung nach Absatz 2b Satz 1 und die nicht fristgemäße Geltendmachung auf
zu treffen; die §§ 275 bis 283a des Fünften von der Krankenkasse oder vom Krankenhaus
Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen zu vertretenden Gründen beruht. Die Kranken-
unberührt. Bei der Regelung nach Satz 2 häuser sind befugt, personen- und einrichtungs-
Nummer 2 ist der Medizinische Dienst Bund bezogene Daten für die Erörterung der Rechtmä-
zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach ßigkeit der Abrechnung im erforderlichen Umfang
Satz 1 haben bis zum 31. Dezember 2020 ge- zu verarbeiten.“
meinsame Umsetzungshinweise zu der Ver-
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
einbarung nach Satz 1 zu vereinbaren; die
Umsetzungshinweise gelten als Bestandteil e) Die Absätze 4 und 4b werden die Absätze 3 und 4.
der Vereinbarung nach Satz 1. Die Regelung f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach Satz 2 Nummer 8 ist bis zum 30. Juni
2020 zu treffen und hat insbesondere vorzu- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“
sehen, innerhalb welcher angemessenen Frist durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt.
Tatsachen und Einwendungen schriftlich oder bb) Satz 4 wird aufgehoben.
elektronisch geltend gemacht werden müssen,
die im Rahmen der Erörterung zu berücksich- g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
tigen sind, unter welchen Voraussetzungen Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“
eine nicht fristgemäße Geltendmachung von ersetzt und werden das Komma und die Wörter
Einwendungen oder Tatsachenvortrag zuge- „Absatz 3 Satz 7 sowie des Schlichtungsaus-
lassen werden kann, wenn sie auf nicht zu schusses auf Bundesebene nach Absatz 3“
vertretenden Gründen beruht, und in welcher gestrichen.
Form das Ergebnis der Erörterung einschließ- h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
lich der geltend gemachten Einwendungen
„(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-
und des geltend gemachten Tatsachenvor-
tienten die für die Abrechnung der Fallpauschalen
trags zu dokumentieren sind.“
und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen,
cc) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort Prozeduren und sonstigen Angaben mit der
„Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder Rechnung zu übersenden. Sofern Personen, die
Satz 5“ und nach dem Wort „nicht“ die Wörter bei einem Unternehmen der privaten Krankenver-
„oder nicht fristgerecht“ eingefügt. sicherung versichert oder nach beamtenrechtli-
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a chen Vorschriften beihilfeberechtigt oder berück-
und 2b eingefügt: sichtigungsfähig sind, von der Möglichkeit einer
direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus
„(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an
und den für die Personen zuständigen Kosten-
die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Ab-
trägern Gebrauch machen, sind die Daten ent-
rechnung durch das Krankenhaus ausgeschlos-
sprechend § 301 des Fünften Buches Sozial-
sen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umset-
gesetzbuch im Wege des elektronischen Daten-
zung eines Prüfergebnisses des Medizinischen
austausches an die für die Person zuständigen
Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erfor-
Kostenträger zu übermitteln, wenn die Person
derlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach
hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Die Deutsche
§ 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Krankenhausgesellschaft und der Verband der
Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfun-
Privaten Krankenversicherung haben eine Verein-
gen der Krankenhausabrechnung durch die Kran-
barung zu treffen, die das Nähere zur Übermitt-
kenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der
lung der Daten entsprechend § 301 Absatz 2a
Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 können von
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regelt.
den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen
Die Übermittlung der Daten nach Satz 3 setzt
vorgesehen werden.
die Einwilligung der Person hierzu voraus.“
(2b) Eine gerichtliche Überprüfung einer Kran-
i) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
kenhausabrechnung findet nur statt, wenn vor der
Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrech- „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
nung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse kassen erstellt jährlich bis zum 30. Juni, erstmals
und Krankenhaus erörtert worden ist. Die Kran- bis zum 30. Juni 2020, jeweils für das voran-
kenkasse und das Krankenhaus können eine be- gegangene Jahr eine Statistik insbesondere zu
stehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit folgenden Sachverhalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2807
1. Daten nach § 275c Absatz 4 Satz 2 und 3 des buch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf Bundesebene nach § 19 sowie der erweiter-
2. Anzahl und Ergebnisse der Verfahren zwi- ten Möglichkeiten der Erbringung und Abrech-
schen Krankenkassen und Krankenhäusern nung ambulanter Leistungen und stationserset-
bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ab- zender Eingriffe zu untersuchen. Für die Erstel-
rechnung im Vorfeld einer Beauftragung des lung des Berichts haben die Vertragsparteien
Medizinischen Dienstes nach Absatz 2 Satz 2 nach Satz 1 die statistischen Ergebnisse nach
Nummer 3 sowie die durchschnittliche Höhe Absatz 6 und nach § 275c Absatz 4 des Fünften
der Rückzahlungsbeträge, Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Stellung-
nahme des Medizinischen Dienstes Bund einzube-
3. Prüfanlässe nach Art und Anzahl der beim Me- ziehen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien
dizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen, haben gemeinsam zur Erstellung des Berichts
4. Ergebnisse der Prüfungen bei Schlussrechnun- fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-
gen für vollstationäre Krankenhausbehandlung tungen oder Sachverständige zu beauftragen.“
nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches 3. § 19 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch, die durchschnittliche Höhe
„§ 19
der zurückgezahlten Differenzbeträge sowie
die durchschnittliche Höhe der Aufschläge, Schlichtungsausschuss
auf Bundesebene zur Klärung
5. Anzahl und Ergebnisse der Nachverfahren ge-
strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
mäß der Vereinbarung nach Absatz 2 und der
einzelfallbezogenen Erörterungen nach Ab- (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
satz 2b, und der Verband der Privaten Krankenversicherung
gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhaus-
6. Anzahl und Gründe der Anzeigen nach § 275c
gesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bun-
Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozial-
desebene. Das Institut für das Entgeltsystem im
gesetzbuch,
Krankenhaus und das Deutsche Institut für Medi-
7. Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach zinische Dokumentation und Information sind Mit-
§ 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. glieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungs-
Die Sachverhalte nach Satz 1 sind bundesweit ausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7
und nach Medizinischen Diensten zu gliedern. entsprechend anzuwenden; bei der Auswahl der
Für Zwecke der Statistik nach Satz 1 sind die Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser
Krankenkassen verpflichtet, bis zum 30. April für die Bildung des Schlichtungsausschusses sollen
des Folgejahres die erforderlichen Daten ohne sowohl medizinischer Sachverstand als auch beson-
Versichertenbezug an den Spitzenverband Bund dere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der Ent-
der Krankenkassen zu übermitteln. Für die erste geltsysteme im Krankenhaus berücksichtigt werden.
Datenlieferung zum 30. April 2020 für das Jahr Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungs-
2019 sind die in Satz 1 Nummer 1, 6 und 7 ge- ausschusses erforderlichen Entscheidungen ganz
nannten Daten und die in Satz 1 Nummer 4 ge- oder teilweise nicht zustande, trifft auf Antrag einer
nannte durchschnittliche Höhe der Aufschläge Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
sowie die in Satz 1 Nummer 5 genannte Anzahl die ausstehenden Entscheidungen. Für die Ge-
und die Ergebnisse der einzelfallbezogenen Erör- schäftsführung des Schlichtungsausschusses wird
terungen nach Absatz 2b nicht zu übermitteln; für eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die
die Datenlieferung zum 30. April 2021 für das Jahr Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungs-
2020 sind die in Satz 1 Nummer 7 genannten Da- ausschusses und die Information über dessen Ent-
ten und die in Satz 1 Nummer 4 genannte durch- scheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird von
schnittliche Höhe der Aufschläge nicht zu über- dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
mitteln. Die näheren Einzelheiten, insbesondere geführt, das zu diesem Zweck eine Geschäftsord-
zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, nung erlässt. Die Kosten der Geschäftsstelle sind
deren Veröffentlichung sowie den Konsequenzen, aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu
wenn Daten nicht oder nicht fristgerecht übermit- finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Die
telt werden, legt der Spitzenverband Bund der Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren das Nä-
Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei here über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer,
der Festlegung nach Satz 5 sind die Stellungnah- die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen
men der Deutschen Krankenhausgesellschaft und und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-
der Medizinischen Dienste einzubeziehen. glieder des Schlichtungsausschusses sowie das Ver-
fahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (2) Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf
legen dem Bundesministerium für Gesundheit Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Ko-
bis zum 30. Juni 2023 einen gemeinsamen Be- dier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher
richt über die Auswirkungen der Weiterentwick- Bedeutung.
lung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor. (3) Der Schlichtungsausschuss kann vom Spit-
Der Bericht hat insbesondere die Auswirkungen zenverband Bund der Krankenkassen, von dem Ver-
der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften band der Privaten Krankenversicherung, der Deut-
Buches Sozialgesetzbuch, der Strukturprüfung schen Krankenhausgesellschaft, den Landesverbän-
nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetz- den der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den
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Landeskrankenhausgesellschaften, den Kranken- rungsbedingten Kommunikationsbeeinträchti-
kassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen gungen.“
Diensten, den mit Kodierung von Krankenhausleis- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
tungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem unparteiischen a) In Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wer-
Vorsitzenden angerufen werden. den die Wörter „Patienten und der Versorgung
von Frühgeborenen“ durch die Wörter „Patien-
(4) Der Schlichtungsausschuss hat innerhalb von tinnen und Patienten, der Versorgung von Früh-
acht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu geborenen und bei Leistungen der neurologisch-
treffen. Bei der Entscheidung sind die Stellungnah- neurochirurgischen Frührehabilitation nach ei-
men des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken- nem Schlaganfall oder einer Schwerstschädel-
haus und des Deutschen Instituts für Medizinische hirnverletzung der Patientin oder des Patienten“
Dokumentation und Information zu berücksichtigen. ersetzt.
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses
gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „die Jahre
ab dem“ durch das Wort „das“ ersetzt.
Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für
die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausab- c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
rechnungen für Patientinnen und Patienten, die nach „(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung
dem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffent- von Anforderungen des Infektionsschutzgeset-
lichung der Entscheidung folgenden Monats in das zes an die personelle Ausstattung werden finan-
Krankenhaus aufgenommen werden, und für die ziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anfor-
Krankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der derungen zur Qualifikation und zum Bedarf ein-
Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegen- halten, die in der Empfehlung der Kommission
stand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst für Krankenhaushygiene und Infektionspräven-
nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches tion zu personellen und organisatorischen Vo-
Sozialgesetzbuch sind. raussetzungen zur Prävention nosokomialer In-
(5) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis fektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951)
zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der So- sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang
zialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und für die Betreuung von Krankenhäusern und an-
Abrechnung der Medizinischen Dienste und dem deren medizinischen Einrichtungen durch Kran-
Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung kenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheits-
und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Me- blatt 2016, S. 1183) genannt sind:
dizincontrolling bis zum 31. Dezember 2019 als strit- 1. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
tig festgestellten Kodierempfehlungen. geschaffener Stellen oder Aufstockungen
(6) Die Entscheidungen des Schlichtungsaus- vorhandener Teilzeitstellen:
schusses sind zu veröffentlichen und gelten als Ko- a) von Hygienefachkräften: in Höhe von
dierregeln. 90 Prozent der zusätzlich entstehenden
(7) Gegen die Entscheidungen des Schlichtungs- Personalkosten für die Jahre 2013 bis
ausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechts- 2019,
weg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die b) von Krankenhaushygienikerinnen oder
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Klagebe- Krankenhaushygienikern mit abgeschlos-
fugt sind die Einrichtungen nach Absatz 3, die den sener Weiterbildung zur Fachärztin oder
Schlichtungsausschuss angerufen haben, mit Aus- zum Facharzt für Hygiene und Umweltme-
nahme des Bundesministeriums für Gesundheit.“ dizin oder für Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie: in Höhe von 75
Artikel 4 Prozent der zusätzlich entstehenden Per-
sonalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes c) von Krankenhaushygienikerinnen oder
Krankenhaushygienikern mit strukturierter
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 curricularer Fortbildung Krankenhaushy-
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des giene und mit Fortbildung im Bereich der
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge- rationalen Antibiotikatherapieberatung in
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlehnung an die Fortbildung der Deut-
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: schen Gesellschaft für Infektiologie, sofern
die Neueinstellung, interne Besetzung neu
„Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2
geschaffener Stellen oder Aufstockung bis
Nummer 2 gehören
zum 31. Dezember 2019 vorgenommen
1. eine Dialyse, wenn hierdurch eine entspre- worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zu-
chende Behandlung fortgeführt wird, das Kran- sätzlich entstehenden Personalkosten für
kenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und die Jahre 2013 bis 2022,
ein Zusammenhang mit dem Grund der Kran-
d) von Krankenhaushygienikerinnen oder
kenhausbehandlung nicht besteht,
Krankenhaushygienikern mit strukturierter
2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen curricularer Fortbildung Krankenhaushy-
mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmet- giene, sofern die Neueinstellung, interne
scherassistenz zum Ausgleich der behinde- Besetzung neu geschaffener Stellen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2809
Aufstockung nach dem 31. Dezember a) Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere
2019 vorgenommen worden ist: in Höhe Medizin und Infektiologie in Höhe von
von 50 Prozent der zusätzlich entstehen- 75 Prozent der zusätzlich entstehenden
den Personalkosten für die Jahre 2020 Personalkosten für die Jahre 2020 bis
bis 2022 und 2022,
e) von hygienebeauftragten Ärztinnen oder b) Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-
Ärzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätz- Weiterbildung Infektiologie in Höhe von
lich entstehenden Personalkosten für die 75 Prozent der zusätzlich entstehenden
Jahre 2013 bis 2016, Personalkosten für die Jahre 2020 bis
2. Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013 2022,
bis 2022: c) Fachärztinnen und Fachärzten als Exper-
a) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum tinnen oder Experten für Antibiotic Ste-
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin wardship mit strukturierter curricularer
für die Dauer von maximal fünf Jahren Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“
durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich ent-
von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr stehenden Personalkosten für die Jahre
2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro, 2020 bis 2022,
auch über den Eigenbedarf des jeweiligen 2. die in den Jahren 2016 bis 2022 begonnene
Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-
2022 begonnene Weiterbildungen werden arzt für Innere Medizin und Infektiologie sowie
auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert, Zusatz-Weiterbildung Infektiologie für Fach-
b) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum ärztinnen und Fachärzte durch einen pauscha-
Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und len Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000
Infektionsepidemiologie zur Befähigung Euro,
und zum Einsatz in der klinisch-mikrobio- 3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-
logischen Beratung im Krankenhaus für die tungen im Bereich Antibiotic Stewardship
Dauer von maximal fünf Jahren durch ei- durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere
nen pauschalen Zuschuss in Höhe von Medizin und Infektiologie oder mit abge-
jährlich 15 000 Euro, auch über den Eigen- schlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiolo-
bedarf des jeweiligen Krankenhauses hi- gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Bera-
naus; spätestens im Jahr 2022 begonnene tungstag für die Jahre 2016 bis 2026.
Weiterbildungen werden auch über das
Jahr 2022 hinaus gefördert, Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab
dem 1. August 2013 entstehen, werden auch
c) Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin
übernommen für nach dem 4. August 2011 vor-
oder zum Krankenhaushygieniker durch
genommene erforderliche Neueinstellungen oder
strukturierte curriculare Fortbildung Kran-
Aufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen
kenhaushygiene für die Dauer von maximal
des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung
zwei Jahren durch einen pauschalen Zu-
für die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine
schuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro;
schriftliche Bestätigung der Leitung des Kran-
spätestens im Jahr 2022 begonnene Fort-
kenhauses, dass die Person klinisch und zu min-
bildungen werden auch über das Jahr
destens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich
2022 hinaus gefördert und
Antibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig
d) strukturierte curriculare Fortbildung „Anti- ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im
biotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen, Förderzeitraum über das bestehende Beratungs-
Ärzten, Krankenhausapothekerinnen und angebot im Bereich Antibiotic Stewardship infor-
Krankenhausapothekern durch einen pau- miert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1
schalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro, bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen
3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis- zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Ge-
tungen durch Krankenhaushygienikerinnen samtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinba-
oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlos- ren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
sener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum geschaffener Stellen oder Aufstockungen vor-
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin handener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Num-
oder für Mikrobiologie, Virologie und Infek- mer 1 Buchstabe a und e vorgenommen wurden,
tionsepidemiologie pauschal in Höhe von sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5
400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013 unter Beachtung von Tariferhöhungen zu be-
bis 2026. rücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den
Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag
Unabhängig von den in Satz 1 genannten wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete
Voraussetzungen werden die folgenden Maß- Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-
nahmen finanziell gefördert: entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1. nach dem 31. Dezember 2019 vorgenom- und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6
mene Neueinstellungen, interne Besetzungen Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der
neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen Zuschlag wird gesondert in der Rechnung aus-
vorhandener Teilzeitstellen von gewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 sowie
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
§ 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei 5. § 8 wird wie folgt geändert:
der Nachweis über die Stellenbesetzung und die
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zweckentsprechende Mittelverwendung berufs-
bildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach „(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung
den Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonal- nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches
kosten enthalten, die über das Pflegebudget fi- Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behand-
nanziert werden.“ lungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die
vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach
3. § 6 wird wie folgt geändert: den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-
nen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine
aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den Ver-
andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-
tragsparteien nach § 9“ durch die Wörter
ten Leistung besteht.“
„vom Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus“ ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 7 werden die Wörter „die Vertrags- „Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht be-
parteien nach § 9“ durch die Wörter „das In- rechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d
stitut für das Entgeltsystem im Kranken- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt,
haus“ ersetzt. dass die für die Leistungserbringung maßgebli-
chen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“
b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „die Ver-
tragsparteien nach § 9“ durch die Wörter „das 5a. § 10 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ „In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2023
ersetzt. gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neuein-
4. § 6a wird wie folgt geändert: stellung, die interne Besetzung neu geschaffener
Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstel-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: len in Höhe der von den Krankenhäusern im Land
aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „geprüft“ insgesamt für das Jahr 2022 nach § 4 Absatz 9
die Wörter „und § 275c Absatz 6 Nummer 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerech-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zu neten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzie-
beachten“ eingefügt. rungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu
schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Verein-
bb) In Satz 7 wird die Angabe „3“ durch die An- barung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu be-
gabe „4“ ersetzt. richtigen.“
cc) Folgender Satz wird angefügt: 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8
„Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne Abs. 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach § 8
direktes Arbeitsverhältnis mit dem Kranken- Absatz 1 Satz 3 und 4, der Beachtung der Prüf-
haus, insbesondere von Leiharbeitnehmern ergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozi-
im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsge- algesetzbuch“ ersetzt.
setzes, ist der Teil der Vergütungen, der über 7. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden
das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt Sätze ersetzt:
für das Pflegepersonal mit direktem Arbeits-
verhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, „Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-
und damit auch die Zahlung von Vermitt- wert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden
lungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu be- Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020
rücksichtigen.“ noch nicht berechnet werden, sind für die Abrech-
nung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelatio-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch nen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Ab-
die Angabe „30. September“ ersetzt. satz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes mit 146,55 Euro zu multiplizieren. Für kranken-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: hausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte
„Die Krankenkassen, die Vertragsparteien gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Be-
nach § 11 sind, übermitteln dem Institut für wertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum
das Entgeltsystem im Krankenhaus unver- Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebud-
züglich nach der Vereinbarung des Pflege- gets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2
budgets die vom Krankenhaus vorgelegten Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurech-
Daten zu den pflegebudgetrelevanten Kos- nen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten
ten in elektronischer Form. Die näheren Ein- tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist.“
zelheiten zur Übermittlung der Daten nach 8. § 21 wird wie folgt geändert:
Satz 5 und zu Maßnahmen im Falle einer
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt
nicht oder nicht unverzüglich erfolgenden
gefasst:
Übermittlung legt das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus im Benehmen „e) die Anzahl des insgesamt beschäftigten
mit dem Spitzenverband Bund der Kranken- Pflegepersonals und die Anzahl des ins-
kassen fest.“ gesamt in der unmittelbaren Patienten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2811
versorgung auf bettenführenden Stationen Artikel 6
beschäftigten Pflegepersonals, jeweils auf- Änderung der
geteilt nach Berufsbezeichnungen, umge- Bundespflegesatzverordnung
rechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem
Kennzeichen des Standorts nach § 293 Ab- Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2
und nach den Fachabteilungen des Stand- des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
orts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- 01. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
buch oder in einer Rechtsverordnung nach „Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
§ 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch festgelegten pflegesensitiven 1. eine Dialyse,
Bereiche sind die Anzahl des insgesamt 2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen
beschäftigten Pflegepersonals und die An- mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscher-
zahl des insgesamt in der unmittelbaren assistenz zum Ausgleich der behinderungs-
Patientenversorgung auf bettenführenden bedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.“
Stationen beschäftigten Pflegepersonals
02. In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem
zusätzlich gegliedert nach den jeweiligen
Wort „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber
pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln;“.
hinausgehende erforderliche Ausstattung mit thera-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: peutischem Personal“ eingefügt.
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede „Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet
nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht werden, wenn die Prüfung nach § 275d des
fristgerechte Übermittlung der Daten nach Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e einen pau- die für die Leistungserbringung maßgeblichen
schalen Abschlag je Standort eines Kranken- Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“
hauses festzulegen. Der Abschlag nach b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Satz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und
„(6) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung
höchstens 500 000 Euro. Zur Ermittlung des
nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozi-
Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlags-
algesetzbuch eine vollstationäre Behandlungs-
faktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der
bedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom
Pflegevollkräfte eines Krankenhausstandorts
Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den
durch die Anzahl der Pflegevollkräfte, für die
für vorstationäre Behandlungen nach § 115a
vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-
wurden, dividiert wird, wobei als Nenner
nen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine
mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. Der
andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-
Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei
ten Leistung besteht.“
Nachkommastellen zu runden und mit dem
Mindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8
zu multiplizieren. Übermittelt ein Kranken- Absatz 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach
haus für einen Standort nicht die Gesamt- § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung
anzahl der Pflegevollkräfte, hat die Daten- der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Bu-
stelle die Anzahl der Pflegevollkräfte für die ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf 3. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
der Grundlage von verfügbaren Leistungs- „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber hinaus-
daten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht gehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung
zu schätzen.“ mit therapeutischem Personal“ eingefügt.
bb) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „und die Höhe des je- Artikel 7
weiligen Abschlags nach Satz 2“ eingefügt. Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
cc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort
„berücksichtigen“ die Wörter „die Abschläge § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
nach den Sätzen 1 und 2 und“ eingefügt. – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
Artikel 5
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
Weitere Änderung des ist, wird wie folgt geändert:
Krankenhausentgeltgesetzes 1. In Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversiche-
§ 4 Absatz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom rung“ gestrichen.
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch 2. In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird Spitzenverbands Bund der Krankenkassen“ durch
aufgehoben. das Wort „Bund“ ersetzt.
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Artikel 7a c) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-
Änderung des gabe zum Fünften Abschnitt des Fünften Kapi-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch tels eingefügt:
Nach § 48 Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge- „Fünfter Abschnitt
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- Medizinische Dienste,
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom Medizinischer Dienst Bund
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer
Dienst Bund, Übergangsregelung
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt: § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes
„(6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Bund“.
Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 7a Absatz 1
40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.“ Satz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
Artikel 8 3. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spit-
Änderung des zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die
Neunten Buches Sozialgesetzbuch Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
In § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches So- 4. § 17 wird wie folgt geändert:
zialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Men- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schen mit Behinderung – vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 37 des „§ 17
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) Richtlinien des
geändert worden ist, werden die Wörter „der Kranken- Medizinischen Dienstes
versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.
Fünften Buches“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen“ durch die
Artikel 9 Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die
Änderung des Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
§ 76 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- kenkassen“ durch die Wörter „im Benehmen
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekas-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom sen“ ersetzt.
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar- c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „des
tikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Bund“ ersetzt.
„(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fäl- d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
len des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
satz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, band Bund der Pflegekassen“ durch die
soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 über- Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
mittelt werden.“ die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes
Artikel 10 Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter
Änderung des „im Benehmen mit dem Spitzenverband
Elften Buches Sozialgesetzbuch Bund der Pflegekassen“ ersetzt und werden
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- die Wörter „bis zum 30. November 2016“
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai gestrichen.
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
kel 2c des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 5. § 18 wird wie folgt geändert:
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Ab-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: satz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: Krankenversicherung“ gestrichen.
„§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes b) Absatz 2b wird aufgehoben.
Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.
c) Absatz 2c wird Absatz 2b.
b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst:
aa) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die
„§53a Beauftragung von anderen unabhängi-
gen Gutachtern durch die Pflegekassen Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-
im Verfahren zur Feststellung der Pflege- chen.
bedürftigkeit bb) In Satz 11 werden die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen“ durch die
§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt
Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte“.
und werden nach dem Wort „konkretisiert“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2813
die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzen- 14. § 53c wird § 53b.
verband Bund der Pflegekassen“ eingefügt. 15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des
cc) Folgender Satz wird angefügt: Fünften Kapitels eingefügt:
„Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf „Fünfter Abschnitt
die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-
Medizinische Dienste,
schwerden über die Tätigkeit des Medizini-
Medizinischer Dienst Bund
schen Dienstes vertraulich an die Ombuds-
person nach § 278 Absatz 3 des Fünften
§ 53c
Buches zu wenden.“
Medizinische Dienste,
e) In Absatz 5a Satz 4 werden die Wörter „Spit-
Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung
zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt und (1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des
werden nach dem Wort „Kriterien“ die Wörter Fünften Buches haben die ihnen nach diesem
„im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Me-
der Pflegekassen“ eingefügt. dizinischen Dienste haben den Medizinischen
Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm
f) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 werden
nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu un-
jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“
terstützen.
gestrichen.
g) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281
des Fünften Buches nimmt die ihm nach § 53d zu-
„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes gewiesenen Aufgaben wahr.
werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen
und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit ande- (3) Die Medizinischen Dienste und der Medizi-
ren geeigneten Fachkräften wahrgenommen.“ nische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils ob-
liegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1
6. In § 18a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu
jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“ ge- machenden Datum des Ablaufs des Monats, in
strichen. dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.
7. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Me-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: dizinischen Dienste der Krankenversicherung und
den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
„Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der
Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Ver- bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
sicherten im Begutachtungsverfahren zu stär- fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiese-
ken, unter fachlicher Beteiligung der Medizini- nen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der
schen Dienste verbindliche Richtlinien.“ Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran- zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort;
kenkassen und die“ durch das Wort „Die“ er- er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17
setzt. Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a,
8. In § 18c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die da-
durch das Wort „Bund“ ersetzt. nach durch den Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer
9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach dem
Änderung oder Aufhebung durch den Medizini-
Wort „(Praktikanten)“ ein Komma und werden die
schen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3
Wörter „längstens bis zur Vollendung des 30. Le-
fort.
bensjahres“ eingefügt.
10. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem § 53d
Komma am Ende ein Semikolon und werden die
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
Wörter „wird als Berufsausbildung ein Studium an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- (1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert
schule abgeschlossen, besteht die Versicherung und fördert die Durchführung der Aufgaben und
bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in
zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Ab- pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er
satz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent- berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen
sprechend“ eingefügt. in allen pflegerischen Fragen.
11. In § 31 Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 5, (2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
§ 38a Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 und Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
§ 46 Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Wörter tungserbringungsrechts und unter fachlicher Be-
„der Krankenversicherung“ gestrichen. teiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
12. § 53a wird aufgehoben. 1. zur Dienstleistungsorientierung nach § 18b,
13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 wer- 2. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-
den die Wörter „der Krankenversicherung“ gestri- bezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die
chen. ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
3. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und die Pflegekassen verbindlich. Die Richtlinie nach
Gutachter für die Aufgaben, die ihnen nach die- Satz 1 Nummer 7 ist für die Medizinischen Dienste
sem Buch übertragen sind, verbindlich.“
4. zur einheitlichen statistischen Erfassung der 16. § 75 wird wie folgt geändert:
Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Medizinischen Dienste sowie des hierfür einge-
Krankenversicherung“ gestrichen.
setzten Personals für den Bereich der sozialen
Pflegeversicherung, b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-
5. über die regelmäßige Berichterstattung der Me- zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch
dizinischen Dienste und des Medizinischen das Wort „Bund“ ersetzt.
Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso- 17. In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, § 94 Absatz 2
nalausstattung für den Bereich der sozialen Satz 2 und § 112 Absatz 3 werden jeweils die Wör-
Pflegeversicherung, ter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
6. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung 18. § 112a wird wie folgt geändert:
für den Bereich der sozialen Pflegeversiche-
rung. a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b
Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
verbindlich und bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Beanstan- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
dungen des Bundesministeriums für Gesundheit verband Bund der Pflegekassen“ durch die
sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be- Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die
heben. Wörter „bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes des Spitzenver-
(3) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter bandes Bund der Krankenkassen und“ durch
Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis- die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenver-
tungserbringungsrechts im Benehmen mit dem band Bund der Pflegekassen und unter Beteili-
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter gung“ ersetzt.
fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste
Richtlinien c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen“ durch die
1. zur Durchführung und Sicherstellung einer ein-
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
heitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1
sowie zur Qualitätssicherung der Begutach- d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4
tung, Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
2. zur Feststellung des Zeitanteils, für den die
Pflegeversicherung bei ambulant versorgten e) In Absatz 6 werden die Wörter „Spitzenverban-
Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen des Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter
Bedarf an behandlungspflegerischen Leistun- „Medizinischen Dienstes Bund“ ersetzt.
gen haben und die Leistungen der häuslichen 19. In § 113 Absatz 1 Satz 1, § 113a Absatz 1 Satz 4,
Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Kran- § 113b Absatz 2 Satz 9 und § 113c Absatz 2 Satz 1
kenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Bu- werden jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes
ches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen Bund der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“
hat, nach § 17 Absatz 1b, ersetzt.
3. zu den Anforderungen an das Qualitätsma-
19a. In § 113b Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 wird nach
nagement und die Qualitätssicherung für ambu-
dem Wort „Reisekosten“ ein Komma und werden
lante Betreuungsdienste nach § 112a,
die Wörter „eines Verdienstausfalls sowie die Zah-
4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeein- lung eines Pauschbetrages“ eingefügt.
richtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Quali- 20. In § 114 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-
tätssicherung der Qualitätsprüfung, den jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“
gestrichen.
5. zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollsta-
tionären Einrichtungen im Fall guter Qualität 21. § 114a wird wie folgt geändert:
und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfun- a) In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4
gen nach § 114c Absatz 1, und 5 und Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die
6. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
Medizinischen Diensten und b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
7. zu den von den Medizinischen Diensten zu aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-
übermittelnden Berichten und Statistiken. versicherung“ gestrichen, werden die Wör-
Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das ter „des Spitzenverbandes Bund der Kran-
Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. kenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt,
Beanstandungen des Bundesministeriums für Ge- wird die Angabe „30. Juni 2011“ durch die
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt und wird
Frist zu beheben. Die Richtlinien nach Satz 1 Num- das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ er-
mer 1 bis 6 sind für die Medizinischen Dienste und setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2815
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen- 26. § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
das Wort „Bund“ ersetzt.
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen“ ge-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenver- strichen.
bandes Bund der Krankenkassen“ durch das
b) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
Wort „Bund“ ersetzt und werden die Wörter
Komma und werden die Wörter „sowie auf den
„der Krankenversicherung“ gestrichen.
Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Bu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver- ches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand
band Bund der Pflegekassen“ durch die in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Be-
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und zugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden
die Wörter „unter Beteiligung des Medizini- Kalendertag einer Sitzung“ eingefügt.
schen Dienstes des Spitzenverbandes c) In Satz 7 werden die Wörter „zur Erstattung der
Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter Reisekosten“ gestrichen.
„im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen“ ersetzt. 27. § 142 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenver- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
band Bund der Pflegekassen“ durch die aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt. chen.
cc) In Satz 11 werden die Wörter „den Medizi- bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-
nischen Dienst der Krankenversicherung“ versicherung“ gestrichen.
durch die Wörter „die Medizinischen Diens-
te“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
22. § 114c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
a) In Satz 2 werden die Wörter „Spitzenverband
Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me- Änderung des
dizinische Dienst Bund“ und die Wörter „unter Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
und“ durch die Wörter „im Benehmen mit dem S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 40 des Geset-
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
unter Beteiligung“ ersetzt sowie die Wörter „bis worden ist, wird wie folgt geändert:
zum 30. September 2019“ gestrichen.
1. In § 62a Satz 3 werden die Wörter „der Kranken-
b) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenverband versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des
Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me- Fünften Buches“ ersetzt.
dizinische Dienst Bund“ ersetzt.
2. In § 78 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der
23. § 115 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung“ durch die Wörter „gemäß
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der § 278 des Fünften Buches“ ersetzt.
Krankenversicherung“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Artikel 12
aa) In Satz 9 werden die Wörter „der Kranken- Aufhebung der
versicherung“ gestrichen. Studentenkrankenversicherungs-
Meldeverordnung
bb) In Satz 10 werden die Wörter „des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen“ durch Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord-
das Wort „Bund“ ersetzt. nung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt
c) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016
„der Krankenversicherung“ gestrichen. (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird aufgehoben.
24. § 115a wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-
Änderung des
zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
das Wort „Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Krankenver- In § 13a Absatz 3 Satz 4 des Bundesausbildungsför-
sicherung“ gestrichen. derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),
c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. De-
jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes Bund zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ er- werden die Wörter „Alters- oder Fachsemestergrenze
setzt. des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches
25. In § 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Altersgrenze des
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften
Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Artikel 13a Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten König-
Änderung des reichs Großbritannien und Nordirland aus der Europä-
Schwangerschaftskonfliktgesetzes ischen Union vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) werden
die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1
In § 13 Absatz 3 Satz 1 des Schwangerschaftskon-
bis 3“ ersetzt.
fliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2019
(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, werden nach dem Artikel 14b
Wort „führt“ die Wörter „für den Bund“ eingefügt. Änderung der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 14
§ 23 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozial-
Evaluierung
versicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die
Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Novem-
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 auf ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
der Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des wie folgt geändert:
Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkun-
gen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrech- 1. In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch
nungsprüfung. Der Bericht hat insbesondere die finanziel- ein Komma ersetzt.
len und strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung 2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Wort „oder“ ersetzt.
Strukturprüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses 3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
auf Bundesebene nach § 19 des Krankenhausfinanzie-
„7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten
rungsgesetzes sowie der erweiterten Möglichkeiten der
Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten
Erbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen und
einhält.“
stationsersetzender Eingriffe zu untersuchen und auch
eventuelle Folgewirkungen für die Beiträge zur gesetz-
lichen Krankenversicherung darzustellen. Artikel 15
Inkrafttreten
Artikel 14a
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Änderung des
bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gesetzes zu Übergangsregelungen
im Bereich der sozialen Sicherheit (2) Artikel 1 Nummer 17 und 19 Buchstabe a tritt mit
und in weiteren Bereichen nach dem Wirkung vom 7. November 2019 in Kraft.
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union (3) Artikel 1 Nummer 2c und 10b, Artikel 5 und 14a
treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
In § 8 Absatz 2 des Gesetzes zu Übergangsregelun-
gen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2817
Verordnung
zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und
der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
(Universalschlichtungsstellenverordnung – UnivSchlichtV)
Vom 16. Dezember 2019
Auf Grund des § 42 Absatz 2 des Verbraucherstreit- kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außer-
beilegungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 dem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.
Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1942) neu gefasst worden ist, verordnet das (3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elek-
schutz: tronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang
eröffnet hat.
§1 (4) Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich
Bestellung von Streitmittlern in deutscher Sprache geführt. Das Verfahren wird in
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter
mit mindestens zwei Streitmittlern zu besetzen, die sich dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt.
untereinander vertreten. Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als
die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Streitmittler
der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
hat die Universalschlichtungsstelle des Bundes deren
Namen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und et-
waige Vortätigkeiten als Streitmittler dem Bundesamt §4
für Justiz schriftlich mitzuteilen. Teilt das Bundesamt
Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
für Justiz nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang
dieser Mitteilung schriftlich der Universalschlichtungs- (1) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den
stelle des Bundes begründete Bedenken hinsichtlich Beteiligten mündlich erörtern. Als mündliche Erörterung
der Qualifikation oder der Unparteilichkeit der Person ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und
mit, kann diese zum Streitmittler bestellt werden. Ton-Übertragung anzusehen.
§2 (2) Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit
Geschäftsverteilung den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten
die Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzutei-
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr len und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb
gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen kön-
die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während nen. Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Ver-
des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert fahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler
werden. einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt
diesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor
§3 dem Termin bekannt. Zur Vorbereitung des Termins
Allgemeine Verfahrensregeln kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden
(1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, ins- Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterla-
besondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mit- gen auffordern. Die Aufforderung ist mit einer Fristset-
teilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, zung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht
bedürfen der Textform. unterschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag verlängert
werden.
(2) Erklärungen und Belege der Beteiligten können
elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des (3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder
Bundes eingereicht werden. Werden Erklärungen und deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies
Belege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht, für zweckdienlich erachtet.
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
§5 4. bei Streitwerten von 2 000,01 Euro bis einschließlich
Ablehnung der Durchführung 5 000 Euro: auf 150 Euro und
des Streitbeilegungsverfahrens 5. bei Streitwerten ab 5 000,01 Euro: auf 250 Euro.
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt Die Gebühr entfällt, wenn der Unternehmer den streiti-
die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, gen Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab dessen
wenn Geltendmachung vollständig anerkennt und der Streit-
1. die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens mittler daraufhin nach § 14 Absatz 5 Satz 2 des
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist, Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die weitere Durch-
2. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachent- führung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnt.
scheidung getroffen hat oder (3) In Streitbeilegungsverfahren mit einem Streitwert
3. die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle
sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 auf den hälftigen
der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfah- Betrag ermäßigen,
ren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes 1. wenn sich der Verbraucher ohne Angabe von Grün-
das Ruhen des Verfahrens an. den nicht mehr an dem Streitbeilegungsverfahren
§ 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset- beteiligt und die Universalschlichtungsstelle des Bun-
zes bleibt unberührt. des daraufhin das Streitbeilegungsverfahren gegen-
über den Beteiligten für beendet erklärt oder
(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann
die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab- 2. wenn eine Ermäßigung der Gebühr nach dem Inhalt
lehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effek- des Schlichtungsvorschlages, den die Universal-
tiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft schlichtungsstelle des Bundes den Beteiligten unter-
beeinträchtigen würde, insbesondere breitet, sachgerecht erscheint, insbesondere wenn
1. weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den der Streitmittler in seinem Schlichtungsvorschlag
Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem davon ausgeht, dass der vom Verbraucher geltend
unangemessenen Aufwand klären könnte oder gemachte Anspruch offensichtlich unbegründet ist.
2. weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be- (4) In Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert ab
wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist. 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des
Bundes die Gebühr nach Absatz 1 um ein Viertel ermä-
§6 ßigen, wenn sich die Beteiligten im Streitbeilegungsver-
fahren über die Beilegung der Streitigkeit einigen, bevor
Gebühren der Streitmittler den Beteiligten einen Schlichtungsvor-
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes er- schlag unterbreitet hat.
hebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfah-
(5) Von dem Verbraucher, der die Durchführung
rens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem
eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann
Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist,
eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag
eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streit-
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als
wert orientiert. Die Gebühr beträgt
missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt
1. bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: 40 Euro, die Gebühr 30 Euro.
2. bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich (6) Die von der Universalschlichtungsstelle des Bun-
200 Euro: 80 Euro, des erhobenen Gebühren sind am 1. Juni und am 1. De-
3. bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich zember eines jeden Jahres an die Bundeskasse abzu-
500 Euro: 150 Euro, führen.
4. bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich
2 000 Euro: 300 Euro, §7
5. bei Streitwerten von 2 000,01 Euro bis einschließlich Vorzeitige Beendigung der Beleihung
5 000 Euro: 400 Euro, (1) Ist eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
6. bei Streitwerten von 5 000,01 Euro bis 10 000 Euro: tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungs-
500 Euro, stelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung
7. bei Streitwerten von 10 000,01 Euro bis 30 000 Euro: des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben,
650 Euro und nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes beliehen, ist das Bundesamt
8. bei Streitwerten ab 30 000,01 Euro: 800 Euro. für Justiz berechtigt, die Beleihung vorzeitig und ohne
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Entschädigung zu beenden, wenn ein wichtiger Grund
Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Ge- vorliegt. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
bühr unberührt.
1. bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: auf (2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 liegt
35 Euro, insbesondere vor,
2. bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 1. wenn die Beliehene die ihr übertragene Aufgabe
200 Euro: auf 50 Euro, nicht erfüllt oder die dauerhafte Erfüllung der über-
3. bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich tragenen Aufgabe durch die Beliehene nicht sicher-
2 000 Euro: auf 75 Euro, gestellt ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2819
2. wenn über das Vermögen der Beliehenen das Insol- §8
venzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung
Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewie-
sen ist. Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung ei-
(3) Die Beliehene kann jederzeit schriftlich die vor- ner geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungs-
zeitige Beendigung der Beleihung aus wichtigem Grund stelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle
verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemes- ist § 7 entsprechend anzuwenden.
senen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung
erforderlich ist, zu entsprechen. Bis zur Beendigung §9
der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen
Inkrafttreten
Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ver-
pflichtet. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
Vom 16. Dezember 2019
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung
ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berech-
nung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeiter-
geld für das Jahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2503) tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2821
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 16,00 16,00 16,00 16,00 13,75
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 32,00 32,00 32,00 32,00 27,50
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,50
60,– 1 48,00 48,00 48,00 48,00 41,25
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,25
80,– 1 64,00 64,00 64,00 64,00 55,00
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 71,00
100,– 1 80,00 80,00 80,00 80,00 68,75
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,75
120,– 1 96,00 96,00 96,00 94,59 82,50
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,59 106,50
140,– 1 112,00 112,00 112,00 108,34 96,25
140,– 2 140,00 140,00 140,00 136,34 124,25
160,– 1 128,00 128,00 128,00 122,09 110,00
160,– 2 160,00 160,00 160,00 154,09 142,00
180,– 1 144,00 144,00 144,00 135,84 123,75
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,84 159,75
200,– 1 160,00 160,00 160,00 149,59 137,50
200,– 2 200,00 200,00 200,00 189,59 177,50
220,– 1 176,00 176,00 176,00 163,34 151,25
220,– 2 220,00 220,00 220,00 207,34 195,25
240,– 1 192,00 192,00 192,00 177,09 165,00
240,– 2 240,00 240,00 240,00 225,09 213,00
260,– 1 208,00 208,00 208,00 190,84 178,75
260,– 2 260,00 260,00 260,00 242,84 230,75
280,– 1 224,00 224,00 224,00 204,59 192,50
280,– 2 280,00 280,00 280,00 260,59 248,50
300,– 1 240,00 240,00 240,00 218,34 206,17
300,– 2 300,00 300,00 300,00 278,34 266,17
320,– 1 256,00 256,00 256,00 232,09 219,92
320,– 2 320,00 320,00 320,00 296,09 283,92
340,– 1 272,00 272,00 272,00 245,75 233,67
360,– 1 288,00 288,00 288,00 259,50 247,42
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
380,– 1 304,00 304,00 304,00 273,25 261,17
400,– 1 320,00 320,00 320,00 287,00 274,92
420,– 1 336,00 336,00 336,00 300,75 288,67
440,– 1 352,00 352,00 352,00 314,50 302,42
460,– 1 368,00 368,00 368,00 328,25 316,17
480,– 1 384,00 384,00 384,00 342,00 329,92
500,– 1 400,00 400,00 400,00 355,75 343,67
520,– 1 416,00 416,00 416,00 369,50 357,42
540,– 1 432,00 432,00 432,00 383,25 371,17
560,– 1 448,00 448,00 448,00 397,00 384,92
580,– 1 464,00 464,00 464,00 410,75 398,67
600,– 1 480,00 480,00 480,00 424,50 412,34
620,– 1 496,00 496,00 496,00 438,25 426,09
640,– 1 512,00 512,00 512,00 451,92 439,84
660,– 1 528,00 528,00 528,00 465,67 453,59
680,– 1 544,00 544,00 544,00 479,42 467,34
700,– 1 560,00 560,00 560,00 493,17 481,09
720,– 1 576,00 576,00 576,00 506,92 494,81
740,– 1 592,00 592,00 592,00 520,67 508,11
760,– 1 608,00 608,00 608,00 534,42 521,41
780,– 1 624,00 624,00 624,00 548,17 534,71
800,– 1 640,00 640,00 640,00 561,92 548,01
820,– 1 656,00 656,00 656,00 575,67 561,31
840,– 1 672,00 672,00 672,00 589,11 574,61
860,– 1 688,00 688,00 688,00 602,41 587,91
880,– 1 704,00 704,00 704,00 615,71 601,21
900,– 1 720,00 720,00 720,00 629,01 614,40
920,– 1 736,00 736,00 736,00 642,31 627,70
940,– 1 752,00 752,00 752,00 655,51 641,00
960,– 1 768,00 768,00 768,00 668,81 654,30
980,– 1 784,00 784,00 784,00 682,11 667,60
1 000,– 1 800,00 800,00 800,00 695,41 681,05
1 020,– 1 816,00 816,00 816,00 708,71 694,68
1 040,– 1 832,00 832,00 832,00 722,01 708,31
1 060,– 1 848,00 848,00 848,00 735,31 721,93
1 080,– 1 864,00 864,00 864,00 748,61 735,56
1 100,– 1 877,84 880,00 880,00 761,94 749,18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2823
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 120,– 1 891,42 896,00 896,00 775,57 762,81
1 140,– 1 905,09 912,00 912,00 789,19 773,45
1 160,– 1 918,59 928,00 928,00 802,82 782,33
1 180,– 1 932,09 944,00 944,00 816,44 791,21
1 200,– 1 945,50 960,00 960,00 830,07 800,09
1 220,– 1 958,84 976,00 976,00 843,70 808,97
1 240,– 1 972,09 992,00 992,00 856,00 817,76
1 260,– 1 985,34 1 008,00 1 008,00 864,88 826,64
1 280,– 1 998,50 1 023,75 1 024,00 873,76 835,52
1 300,– 1 1 011,59 1 037,50 1 040,00 882,64 844,40
1 320,– 1 1 024,67 1 051,17 1 056,00 891,42 853,18
1 340,– 1 1 037,17 1 064,34 1 072,00 899,25 861,00
1 360,– 1 1 049,67 1 077,50 1 088,00 907,07 868,83
1 380,– 1 1 062,00 1 090,59 1 104,00 914,81 876,57
1 400,– 1 1 074,34 1 103,50 1 120,00 922,64 884,39
1 420,– 1 1 086,50 1 116,42 1 136,00 930,46 892,13
1 440,– 1 1 098,67 1 129,25 1 152,00 938,20 899,95
1 460,– 1 1 110,75 1 142,00 1 168,00 946,02 907,78
1 480,– 1 1 122,67 1 154,67 1 184,00 953,85 915,60
1 500,– 1 1 134,59 1 167,25 1 200,00 961,67 923,33
1 520,– 1 1 146,42 1 179,75 1 216,00 969,40 931,15
1 540,– 1 1 158,09 1 192,17 1 232,00 977,22 938,98
1 560,– 1 1 169,75 1 204,50 1 248,00 984,96 946,72
1 580,– 1 1 181,01 1 216,75 1 264,00 992,79 954,54
1 600,– 1 1 191,71 1 228,92 1 280,00 1 000,61 962,37
1 620,– 1 1 202,31 1 241,09 1 296,00 1 008,43 970,19
1 640,– 1 1 212,91 1 253,09 1 312,00 1 016,17 977,93
1 660,– 1 1 223,51 1 265,00 1 328,00 1 024,00 985,75
1 680,– 1 1 234,11 1 276,84 1 344,00 1 031,82 993,48
1 700,– 1 1 244,71 1 288,67 1 360,00 1 039,55 1 001,30
1 720,– 1 1 255,57 1 300,34 1 376,00 1 047,37 1 009,13
1 740,– 1 1 266,72 1 312,00 1 392,00 1 055,20 1 016,95
1 760,– 1 1 278,24 1 323,21 1 408,00 1 063,55 1 025,30
1 780,– 1 1 289,85 1 334,41 1 424,00 1 072,16 1 033,92
1 800,– 1 1 301,45 1 345,61 1 440,00 1 080,78 1 042,53
1 820,– 1 1 313,05 1 356,70 1 456,00 1 089,39 1 051,15
1 840,– 1 1 324,66 1 367,81 1 472,00 1 098,01 1 059,76
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 860,– 1 1 336,18 1 379,01 1 488,00 1 106,62 1 068,38
1 880,– 1 1 347,70 1 390,00 1 504,00 1 115,15 1 077,09
1 900,– 1 1 359,21 1 401,23 1 520,00 1 123,77 1 086,93
1 920,– 1 1 370,73 1 412,93 1 536,00 1 132,38 1 096,96
1 940,– 1 1 382,24 1 424,53 1 552,00 1 141,00 1 106,97
1 960,– 1 1 393,76 1 436,13 1 568,00 1 149,61 1 116,82
1 980,– 1 1 405,18 1 447,74 1 584,00 1 158,31 1 126,66
2 000,– 1 1 416,61 1 459,34 1 600,00 1 167,98 1 136,51
2 020,– 1 1 428,13 1 470,94 1 616,00 1 178,01 1 146,53
2 040,– 1 1 439,47 1 482,46 1 632,00 1 188,03 1 156,20
2 060,– 1 1 450,90 1 494,07 1 647,34 1 197,88 1 166,23
2 080,– 1 1 462,33 1 505,59 1 661,17 1 207,90 1 175,90
2 100,– 1 1 473,67 1 517,10 1 674,50 1 217,57 1 185,57
2 120,– 1 1 485,00 1 528,62 1 687,84 1 227,58 1 195,24
2 140,– 1 1 496,44 1 540,13 1 701,00 1 237,43 1 205,08
2 160,– 1 1 507,69 1 551,56 1 714,34 1 247,28 1 214,58
2 180,– 1 1 519,03 1 563,07 1 727,50 1 256,95 1 224,25
2 200,– 1 1 530,37 1 574,50 1 740,67 1 266,62 1 233,92
2 220,– 1 1 541,63 1 585,94 1 753,67 1 276,46 1 243,41
2 240,– 1 1 552,88 1 597,36 1 766,84 1 286,13 1 252,90
2 260,– 1 1 564,13 1 608,70 1 779,84 1 295,80 1 262,40
2 280,– 1 1 575,38 1 620,13 1 792,84 1 305,30 1 272,07
2 300,– 1 1 586,64 1 631,47 1 805,67 1 314,97 1 281,38
2 320,– 1 1 597,79 1 642,81 1 818,67 1 324,64 1 290,70
2 340,– 1 1 609,05 1 654,15 1 831,50 1 334,13 1 300,19
2 360,– 1 1 620,21 1 665,49 1 844,34 1 343,46 1 309,52
2 380,– 1 1 631,38 1 676,83 1 857,17 1 352,95 1 318,84
2 400,– 1 1 642,54 1 688,08 1 869,84 1 362,44 1 327,98
2 420,– 1 1 653,62 1 699,34 1 882,50 1 371,94 1 337,29
2 440,– 1 1 664,78 1 710,67 1 895,17 1 381,43 1 346,61
2 460,– 1 1 675,95 1 721,93 1 907,84 1 390,57 1 355,76
2 480,– 1 1 687,02 1 733,09 1 920,50 1 400,06 1 364,90
2 500,– 1 1 698,11 1 744,35 1 933,00 1 409,20 1 374,04
2 520,– 1 1 709,18 1 755,60 1 945,50 1 418,53 1 383,18
2 540,– 1 1 720,17 1 766,77 1 957,84 1 427,67 1 392,15
2 560,– 1 1 731,24 1 777,92 1 970,34 1 436,99 1 401,29
2 580,– 1 1 742,23 1 789,09 1 982,67 1 445,95 1 410,26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2825
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 600,– 1 1 753,22 1 800,17 1 995,00 1 455,28 1 419,41
2 620,– 1 1 764,21 1 811,33 2 007,34 1 464,42 1 428,37
2 640,– 1 1 775,20 1 822,41 2 019,67 1 473,38 1 437,16
2 660,– 1 1 786,18 1 833,58 2 031,84 1 482,52 1 446,13
2 680,– 1 1 797,09 1 844,65 2 044,00 1 491,49 1 454,92
2 700,– 1 1 807,99 1 855,73 2 056,17 1 500,46 1 463,70
2 720,– 1 1 818,89 1 866,81 2 068,34 1 509,42 1 472,68
2 740,– 1 1 829,88 1 877,79 2 080,34 1 518,39 1 481,29
2 760,– 1 1 840,70 1 888,87 2 092,50 1 527,36 1 490,08
2 780,– 1 1 851,59 1 899,86 2 104,84 1 536,14 1 498,69
2 800,– 1 1 862,41 1 910,84 2 117,17 1 544,94 1 507,49
2 820,– 1 1 873,30 1 921,83 2 129,50 1 553,90 1 516,28
2 840,– 1 1 884,12 1 932,82 2 141,84 1 562,70 1 524,90
2 860,– 1 1 894,93 1 943,73 2 154,00 1 571,49 1 533,51
2 880,– 1 1 905,66 1 954,72 2 166,17 1 580,11 1 542,13
2 900,– 1 1 916,47 1 965,62 2 178,50 1 588,89 1 550,74
2 920,– 1 1 927,19 1 976,51 2 190,67 1 597,50 1 559,26
2 940,– 1 1 938,01 1 987,42 2 202,67 1 606,12 1 567,88
2 960,– 1 1 948,74 1 998,32 2 214,84 1 614,73 1 576,49
2 980,– 1 1 959,46 2 009,13 2 226,84 1 623,35 1 585,11
3 000,– 1 1 970,19 2 019,94 2 238,84 1 631,96 1 593,72
3 020,– 1 1 980,82 2 030,85 2 250,21 1 640,58 1 602,34
3 040,– 1 1 991,46 2 041,57 2 261,41 1 649,11 1 610,87
3 060,– 1 2 002,18 2 052,38 2 272,61 1 657,73 1 619,48
3 080,– 1 2 012,82 2 063,20 2 283,81 1 666,34 1 628,10
3 100,– 1 2 023,45 2 074,01 2 295,01 1 674,96 1 636,71
3 120,– 1 2 034,01 2 084,73 2 306,01 1 683,57 1 645,33
3 140,– 1 2 044,64 2 095,46 2 317,21 1 692,19 1 653,86
3 160,– 1 2 055,20 2 106,18 2 328,41 1 700,80 1 662,47
3 180,– 1 2 065,83 2 116,91 2 339,61 1 709,42 1 671,09
3 200,– 1 2 076,38 2 127,63 2 350,60 1 717,95 1 679,70
3 220,– 1 2 086,93 2 138,27 2 361,80 1 726,56 1 688,32
3 240,– 1 2 097,39 2 149,00 2 372,81 1 735,18 1 696,93
3 260,– 1 2 107,93 2 159,63 2 384,01 1 743,79 1 705,55
3 280,– 1 2 118,40 2 170,27 2 395,01 1 752,41 1 714,16
3 300,– 1 2 128,86 2 180,82 2 406,00 1 760,93 1 722,68
3 320,– 1 2 139,32 2 191,46 2 417,57 1 769,54 1 731,30
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 340,– 1 2 149,78 2 202,10 2 429,19 1 778,16 1 739,91
3 360,– 1 2 160,24 2 212,64 2 440,79 1 786,77 1 748,53
3 380,– 1 2 170,62 2 223,19 2 452,57 1 795,39 1 757,14
3 400,– 1 2 181,08 2 233,74 2 464,17 1 804,00 1 765,76
3 420,– 1 2 191,46 2 244,29 2 475,78 1 812,53 1 774,29
3 440,– 1 2 201,82 2 254,75 2 487,38 1 821,15 1 782,90
3 460,– 1 2 212,20 2 265,30 2 498,98 1 829,76 1 791,52
3 480,– 1 2 222,48 2 275,76 2 510,59 1 838,38 1 800,13
3 500,– 1 2 232,86 2 286,22 2 522,19 1 846,99 1 808,75
3 520,– 1 2 243,14 2 296,68 2 533,79 1 855,61 1 817,36
3 540,– 1 2 253,43 2 307,14 2 545,40 1 864,22 1 825,98
3 560,– 1 2 263,71 2 317,60 2 556,82 1 872,84 1 834,59
3 580,– 1 2 274,00 2 327,98 2 568,44 1 881,37 1 843,12
3 600,– 1 2 284,29 2 338,36 2 580,04 1 889,98 1 851,74
3 620,– 1 2 294,49 2 348,72 2 591,64 1 898,60 1 860,35
3 640,– 1 2 304,77 2 359,10 2 603,07 1 907,21 1 868,97
3 660,– 1 2 314,97 2 369,48 2 614,67 1 915,83 1 877,58
3 680,– 1 2 325,16 2 379,84 2 626,28 1 924,44 1 886,20
3 700,– 1 2 335,28 2 390,14 2 637,70 1 932,96 1 894,72
3 720,– 1 2 345,47 2 400,42 2 649,31 1 941,58 1 903,33
3 740,– 1 2 355,58 2 410,70 2 660,73 1 950,19 1 911,95
3 760,– 1 2 365,77 2 420,99 2 672,17 1 958,81 1 920,56
3 780,– 1 2 375,89 2 431,27 2 683,77 1 967,42 1 929,18
3 800,– 1 2 386,00 2 441,47 2 695,20 1 976,04 1 937,71
3 820,– 1 2 396,10 2 451,75 2 706,63 1 984,65 1 946,32
3 840,– 1 2 406,13 2 461,95 2 718,23 1 993,27 1 954,94
3 860,– 1 2 416,23 2 472,15 2 729,66 2 001,80 1 963,55
3 880,– 1 2 426,26 2 482,35 2 741,08 2 010,41 1 972,17
3 900,– 1 2 436,28 2 492,54 2 752,52 2 019,03 1 980,78
3 920,– 1 2 446,30 2 502,66 2 763,95 2 027,64 1 989,40
3 940,– 1 2 456,33 2 512,85 2 775,37 2 036,26 1 998,01
3 960,– 1 2 466,26 2 522,97 2 786,80 2 044,79 2 006,54
3 980,– 1 2 476,28 2 533,07 2 798,23 2 053,40 2 015,16
4 000,– 1 2 486,21 2 543,18 2 809,65 2 062,02 2 023,77
4 020,– 1 2 496,15 2 553,20 2 821,09 2 070,63 2 032,39
4 040,– 1 2 506,08 2 563,31 2 832,52 2 079,25 2 041,00
4 060,– 1 2 516,01 2 573,43 2 843,77 2 087,86 2 049,62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2827
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 080,– 1 2 525,86 2 583,36 2 855,19 2 096,38 2 058,14
4 100,– 1 2 535,80 2 593,46 2 866,62 2 105,00 2 066,75
4 120,– 1 2 545,64 2 603,49 2 877,88 2 113,61 2 075,37
4 140,– 1 2 555,49 2 613,43 2 889,31 2 122,23 2 083,98
4 160,– 1 2 565,33 2 623,44 2 900,73 2 130,84 2 092,60
4 180,– 1 2 575,09 2 633,38 2 911,98 2 139,46 2 101,13
4 200,– 1 2 584,94 2 643,31 2 923,23 2 148,07 2 109,75
4 220,– 1 2 594,69 2 653,25 2 934,67 2 156,69 2 118,36
4 240,– 1 2 604,45 2 663,18 2 945,92 2 165,22 2 126,98
4 260,– 1 2 614,30 2 673,11 2 957,35 2 173,83 2 135,59
4 280,– 1 2 624,05 2 682,96 2 968,60 2 182,45 2 144,21
4 300,– 1 2 633,72 2 692,80 2 979,86 2 191,06 2 152,82
4 320,– 1 2 643,49 2 702,65 2 991,11 2 199,68 2 161,44
4 340,– 1 2 653,16 2 712,58 3 002,36 2 208,29 2 170,05
4 360,– 1 2 662,83 2 722,34 3 013,78 2 216,82 2 178,58
4 380,– 1 2 672,50 2 732,19 3 025,03 2 225,44 2 187,20
4 400,– 1 2 682,17 2 741,94 3 036,29 2 234,05 2 195,81
4 420,– 1 2 691,84 2 751,79 3 047,54 2 242,67 2 204,43
4 440,– 1 2 701,41 2 761,55 3 058,79 2 251,28 2 213,04
4 460,– 1 2 711,00 2 771,22 3 070,04 2 259,90 2 221,56
4 480,– 1 2 720,67 2 780,98 3 081,30 2 268,51 2 230,18
4 500,– 1 2 730,25 2 790,74 3 092,38 2 277,13 2 238,79
4 520,– 1 2 739,74 2 800,41 3 103,63 2 285,65 2 247,41
4 540,– 1 2 749,33 2 810,16 3 114,89 2 294,26 2 256,02
4 560,– 1 2 758,82 2 819,83 3 126,14 2 302,88 2 264,64
4 580,– 1 2 768,40 2 829,50 3 137,21 2 311,49 2 273,25
4 600,– 1 2 777,90 2 839,17 3 148,46 2 320,11 2 281,87
4 620,– 1 2 787,39 2 848,76 3 159,54 2 328,64 2 290,40
4 640,– 1 2 796,89 2 858,34 3 170,79 2 337,26 2 299,01
4 660,– 1 2 806,29 2 868,01 3 181,87 2 345,87 2 307,63
4 680,– 1 2 815,78 2 877,59 3 193,13 2 354,49 2 316,24
4 700,– 1 2 824,75 2 886,73 3 203,85 2 362,57 2 324,33
4 720,– 1 2 833,46 2 895,52 3 214,58 2 370,40 2 332,15
4 740,– 1 2 842,16 2 904,40 3 225,12 2 378,14 2 339,89
4 760,– 1 2 850,77 2 913,20 3 235,67 2 385,96 2 347,72
4 780,– 1 2 859,47 2 921,98 3 246,39 2 393,78 2 355,54
4 800,– 1 2 868,09 2 930,77 3 256,95 2 401,61 2 363,36
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 820,– 1 2 876,62 2 939,57 3 267,31 2 409,34 2 371,09
4 840,– 1 2 885,23 2 948,27 3 278,04 2 417,16 2 378,92
4 860,– 1 2 893,85 2 957,06 3 288,60 2 424,98 2 386,66
4 880,– 1 2 902,38 2 965,76 3 298,96 2 432,72 2 394,48
4 900,– 1 2 910,90 2 974,46 3 309,52 2 440,55 2 402,30
4 920,– 1 2 919,43 2 983,08 3 320,06 2 448,37 2 410,13
4 940,– 1 2 927,96 2 991,79 3 330,61 2 456,19 2 417,95
4 960,– 1 2 936,39 3 000,40 3 341,17 2 463,93 2 425,69
4 980,– 1 2 944,83 3 009,02 3 351,53 2 471,76 2 433,51
5 000,– 1 2 953,28 3 017,63 3 362,09 2 479,58 2 441,24
5 020,– 1 2 961,71 3 026,15 3 372,63 2 487,31 2 449,07
5 040,– 1 2 970,15 3 034,77 3 383,01 2 495,13 2 456,89
5 060,– 1 2 978,50 3 043,30 3 393,56 2 502,96 2 464,71
5 080,– 1 2 986,85 3 051,83 3 403,93 2 510,78 2 472,45
5 100,– 1 2 995,20 3 060,35 3 414,30 2 518,52 2 480,28
5 120,– 1 3 003,55 3 068,79 3 424,86 2 526,34 2 488,10
5 140,– 1 3 011,82 3 077,31 3 435,22 2 534,08 2 495,84
5 160,– 1 3 020,17 3 085,76 3 445,60 2 541,91 2 503,66
5 180,– 1 3 028,44 3 094,20 3 455,98 2 549,73 2 511,49
5 200,– 1 3 036,69 3 102,63 3 466,34 2 557,55 2 519,31
5 220,– 1 3 044,96 3 110,98 3 476,72 2 565,28 2 527,04
5 240,– 1 3 053,13 3 119,33 3 487,10 2 573,11 2 534,86
5 260,– 1 3 061,31 3 127,68 3 497,46 2 580,93 2 542,60
5 280,– 1 3 069,49 3 136,04 3 507,84 2 588,67 2 550,43
5 300,– 1 3 077,66 3 144,39 3 518,22 2 596,49 2 558,25
5 320,– 1 3 085,84 3 152,65 3 528,58 2 604,32 2 566,07
5 340,– 1 3 094,01 3 161,01 3 538,96 2 612,14 2 573,81
5 360,– 1 3 102,10 3 169,27 3 549,16 2 619,88 2 581,64
5 380,– 1 3 110,19 3 177,44 3 559,53 2 627,70 2 589,46
5 400,– 1 3 118,19 3 185,71 3 569,73 2 635,43 2 597,19
5 420,– 1 3 126,28 3 193,97 3 580,10 2 643,26 2 605,01
5 440,– 1 3 134,37 3 202,15 3 590,29 2 651,08 2 612,84
5 460,– 1 3 142,36 3 210,32 3 600,67 2 658,90 2 620,66
5 480,– 1 3 150,36 3 218,49 3 610,87 2 666,64 2 628,40
5 500,– 1 3 158,36 3 226,58 3 621,07 2 674,47 2 636,22
5 520,– 1 3 166,27 3 234,67 3 631,44 2 682,29 2 643,96
5 540,– 1 3 174,18 3 242,85 3 641,64 2 690,03 2 651,79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2829
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 560,– 1 3 182,18 3 250,94 3 651,84 2 697,85 2 659,61
5 580,– 1 3 190,09 3 258,93 3 662,04 2 705,68 2 667,43
5 600,– 1 3 197,92 3 267,02 3 672,23 2 713,50 2 675,26
5 620,– 1 3 205,83 3 275,02 3 682,43 2 721,23 2 682,99
5 640,– 1 3 213,66 3 283,11 3 692,63 2 729,05 2 690,81
5 660,– 1 3 221,48 3 291,02 3 702,83 2 736,79 2 698,55
5 680,– 1 3 229,31 3 299,02 3 713,02 2 744,62 2 706,37
5 700,– 1 3 237,13 3 306,93 3 723,04 2 752,44 2 714,20
5 720,– 1 3 244,95 3 314,93 3 733,24 2 760,27 2 722,02
5 740,– 1 3 252,68 3 322,84 3 743,44 2 768,09 2 729,76
5 760,– 1 3 260,51 3 330,76 3 753,63 2 775,83 2 737,58
5 780,– 1 3 268,33 3 338,67 3 763,65 2 783,65 2 745,41
5 800,– 1 3 276,07 3 346,49 3 773,85 2 791,38 2 753,14
5 820,– 1 3 283,89 3 354,31 3 783,88 2 799,20 2 760,96
5 840,– 1 3 291,72 3 362,14 3 794,08 2 807,03 2 768,78
5 860,– 1 3 299,46 3 369,96 3 804,09 2 814,85 2 776,61
5 880,– 1 3 307,28 3 377,79 3 814,11 2 822,59 2 784,35
5 900,– 1 3 315,10 3 385,52 3 824,31 2 830,42 2 792,17
5 920,– 1 3 322,93 3 393,35 3 834,34 2 838,24 2 800,00
5 940,– 1 3 330,66 3 401,08 3 844,36 2 845,98 2 807,73
5 960,– 1 3 338,48 3 408,90 3 854,37 2 853,80 2 815,56
5 980,– 1 3 346,30 3 416,72 3 864,40 2 861,63 2 823,38
6 000,– 1 3 354,04 3 424,55 3 874,42 2 869,45 2 831,11
6 020,– 1 3 361,87 3 432,37 3 884,44 2 877,18 2 838,93
6 040,– 1 3 369,69 3 440,11 3 894,47 2 885,00 2 846,76
6 060,– 1 3 377,51 3 447,94 3 904,49 2 892,83 2 854,58
6 080,– 1 3 385,25 3 455,67 3 914,50 2 900,57 2 862,32
6 100,– 1 3 393,08 3 463,50 3 924,35 2 908,39 2 870,15
6 120,– 1 3 400,90 3 471,32 3 934,37 2 916,21 2 877,97
6 140,– 1 3 408,63 3 479,15 3 944,40 2 923,95 2 885,71
6 160,– 1 3 416,45 3 486,87 3 954,24 2 931,78 2 893,53
6 180,– 1 3 424,28 3 494,70 3 964,27 2 939,60 2 901,36
6 200,– 1 3 432,10 3 502,52 3 974,11 2 947,42 2 909,18
6 220,– 1 3 439,84 3 510,26 3 983,96 2 955,15 2 916,91
6 240,– 1 3 447,66 3 518,09 3 993,97 2 962,98 2 924,73
6 260,– 1 3 455,40 3 525,91 4 003,82 2 970,80 2 932,47
6 280,– 1 3 463,23 3 533,73 4 013,67 2 978,54 2 940,30
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
6 300,– 1 3 471,05 3 541,47 4 023,69 2 986,36 2 948,12
6 320,– 1 3 478,87 3 549,30 4 033,54 2 994,19 2 955,94
6 340,– 1 3 486,60 3 557,12 4 043,38 3 002,01 2 963,77
6 360,– 1 3 494,43 3 564,85 4 053,23 3 009,75 2 971,51
6 380,– 1 3 502,25 3 572,67 4 063,08 3 017,57 2 979,33
6 400,– 1 3 509,99 3 580,50 4 072,92 3 025,40 2 987,06
6 420,– 1 3 517,81 3 588,24 4 082,77 3 033,13 2 994,88
6 440,– 1 3 525,64 3 596,06 4 092,62 3 040,95 3 002,71
6 460,– 1 3 533,46 3 603,88 4 102,45 3 048,77 3 010,53
6 480,– 1 3 541,20 3 611,71 4 112,12 3 056,60 3 018,27
6 500,– 1 3 549,02 3 619,45 4 121,97 3 064,34 3 026,09
6 520,– 1 3 556,75 3 627,27 4 131,82 3 072,16 3 033,92
6 540,– 1 3 564,58 3 635,09 4 141,49 3 079,90 3 041,66
6 560,– 1 3 572,40 3 642,82 4 151,33 3 087,72 3 049,48
6 580,– 1 3 580,22 3 650,65 4 161,00 3 095,55 3 057,30
6 600,– 1 3 588,05 3 658,47 4 170,85 3 103,37 3 065,13
6 620,– 1 3 595,79 3 666,29 4 180,52 3 111,10 3 072,86
6 640,– 1 3 603,61 3 674,03 4 190,19 3 118,92 3 080,68
6 660,– 1 3 611,35 3 681,86 4 200,04 3 126,75 3 088,42
6 680,– 1 3 619,17 3 689,60 4 209,71 3 134,49 3 096,24
6 700,– 1 3 627,00 3 697,42 4 219,38 3 142,31 3 104,07
6 720,– 1 3 634,82 3 705,24 4 229,05 3 150,13 3 111,89
6 740,– 1 3 642,55 3 713,07 4 238,72 3 157,96 3 119,63
6 760,– 1 3 650,37 3 720,80 4 248,39 3 165,70 3 127,45
6 780,– 1 3 658,20 3 728,62 4 258,06 3 173,52 3 135,28
6 800,– 1 3 665,94 3 736,44 4 267,73 3 181,25 3 143,01
6 820,– 1 3 673,76 3 744,18 4 277,40 3 189,07 3 150,83
6 840,– 1 3 681,59 3 752,01 4 287,07 3 196,90 3 158,65
6 860,– 1 3 689,41 3 759,83 4 296,56 3 204,72 3 166,48
6 880,– 1 3 697,15 3 767,65 4 306,23 3 212,46 3 174,22
6 900,– 1 3 704,97 3 775,39 4 315,90 3 220,28 3 182,04
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2831
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2020)
Alle Beträge
START
in Cent !
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
2
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
2
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlages ab dem 1. Januar 2020.
Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
1) Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
LOST (STKL = 6) steuergesetz) als Lohnsteuerabzugs-
J
LSTKL = VI merkmal gebildet, ist dieser bei der
ABZ Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlages zu berück-
sichtigen.
(Achtung: ohne Berücksichtigung von
N
Kinderfreibeträgen und sonstigen
individuellen Freibeträgen bzw.
individuellen Merkmalen)
1)
LSTKL = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/
J LOST (STKL = 5)
des Arbeitnehmers
LSTKL = V
ABZ
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
errechneter Solidaritätszuschlag
pro Monat
N
STKL = Lohnsteuerklasse für die
1) Lohnsteuerberechnung
J LOST (STKL = 3)
LSTKL = III
ABZ
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)
ABZ PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
KVZ = 1,1 (durchschnittl. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung)
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2833
AZUBI = Merkmal für Status
3 Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer
zu den „Geringverdienern“ zählt,
die keine SV-Beiträge zu tragen
N haben)
J
Soll-
Azubi ? GVDGR = monatliche Gering-
berechnung ?
verdienergrenze
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
4
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch gerundet).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2835
Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2020
West = 690 000 Cent
BBGR =
Ost = 645 000 Cent
GVDGR = 32 500 Cent
SozP = 20,0 %
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche, nicht hergeleitet werden.
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung – KaFbMstrV)
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung leiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- Karosserieinstandhaltung und im Karosserie- und
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt Fahrzeugbau anbieten, Lösungen entwickeln, Ver-
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 handlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- schließen,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser-
Forschung: bringung planen, organisieren und überwachen,
§1 5. Leistungen erbringen, insbesondere
Gegenstand a) Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme
und Bauteile identifizieren und prüfen,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der b) Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen,
Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer- Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, In-
Handwerk zu stellenden Anforderungen. standhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhal-
tungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungs-
§2 maßnahmen festlegen und Instandhaltungen
Meisterprüfungsberufsbild durchführen,
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karos- c) elektrische, elektronische, mechanische, hydrau-
serie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling lische, pneumatische und optoelektronische
den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nach- Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort-
zuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und
Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen instand halten,
Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende d) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtech-
Fertigkeiten und Kenntnisse: niken anwenden,
1. einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen e) Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und
und organisieren und dabei technische, kauf- deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beach-
männische sowie personalwirtschaftliche Entschei- tung statischer und dynamischer Anforderungen
dungen treffen und begründen, insbesondere unter entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, her-
Berücksichtigung stellen, wiederherstellen und instand halten, ein-
a) der Kostenstrukturen, schließlich der Beschichtung und des Korrosions-
schutzes,
b) der Wettbewerbssituation,
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, f) Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durch-
führen, überprüfen und dokumentieren sowie
d) der Betriebsorganisation,
g) Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie
e) des Qualitätsmanagements, elektronische Systeme und Bauteile codieren
f) des Arbeitsschutzrechtes, und kalibrieren,
g) des Datenschutzes, 6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
h) der Datenverarbeitung, sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
sichtigen, insbesondere
i) des Umweltschutzes,
a) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, ein-
j) der Ressourceneffizienz und
schließlich der Verwendung lösemittelarmer und
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwick- lösemittelfreier Produkte,
lungen, insbesondere digitaler Technologien,
b) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte
2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be- Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, ins-
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische besondere Techniken zum Richten, Ausbeulen,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen,
umsetzen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechsel-
3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene wirkungen mit den Eigenschaften der zu be-
Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ab- arbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2837
c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, tech- bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation er-
nischen Normen, fachlichen Vorschriften und stellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen
die Vorgaben der Fahrzeughersteller, und den Instandsetzungsweg unter Beach-
d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, tung des Schadensumfangs bestimmen und
begründen sowie
e) das einzusetzende Personal sowie die Materia-
lien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie cc) einen Arbeitsplan erstellen,
b) Durchführung:
f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil-
denden, aa) eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,
7. Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Kon- bb) eine Karosserie oder Teile davon instand
struktionen, technische Zeichnungen, insbeson- setzen,
dere mit rechnergestützten Systemen, erstellen cc) das vermessene Fahrwerk instand setzen
sowie rechnergestützte Simulationen durchführen, sowie
8. Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- dd) einen Teilersatz anfertigen und
und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von c) Kontrolle und Dokumentation:
Informations- und Kommunikationstechnologien,
erstellen, bewerten und korrigieren, aa) Prüfergebnisse protokollieren und auswerten
sowie
9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und
verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbe- bb) abschließende Kontrollen durchführen und
sondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Ver- Ergebnisse bewerten oder
bundwerkstoffe, 2. Neubauarbeiten:
10. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti- a) ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder
gung von Qualität und Rechtsvorschriften, ver- Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen,
geben und deren Ausführung kontrollieren, planen, konstruieren und gestalten sowie daraus
ein Fahrwerk-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteil
11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
herstellen und prüfen,
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
nisse bewerten und dokumentieren, b) eine rechnergestützte Angebotskalkulation und
einen Arbeitsplan erarbeiten sowie
12. Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen
und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren c) Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen
sowie und Ergebnisse bewerten.
13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren (3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das
und übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh- Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom
ren, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahme- Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
protokolle erstellen. (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling
ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-
§3 schließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-
lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche zungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen
Tätigkeiten des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Hand- entspricht.
werks meisterhaft verrichtet.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü- stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.
fungsbereiche:
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie Bestandteile wie folgt gewichtet:
2. eine Situationsaufgabe nach § 6. 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen,
bestehend aus einer rechnergestützten Schadens-
§4 kalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungs-
Meisterprüfungsprojekt alternativen, der Begründung des Instandsetzungs-
weges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das 2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instand-
Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durch- setzung, Vermessungen der Karosserie und des
führungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Fahrwerks, mit 60 Prozent,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-
Prüflings eine der folgenden Arbeiten durchzuführen: hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus
den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergeb-
1. Instandsetzungsarbeiten, bestehend aus nisse, mit 10 Prozent.
a) Planung: (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
aa) Schäden an Karosserie und Fahrwerk analy- nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen
sieren, Bestandteile wie folgt gewichtet:
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla- 2. im Rahmen von Lackarbeiten:
gen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion a) die vorhandene Beschichtung eines Bauteils be-
und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, urteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und
mit 30 Prozent, mit einer Konservierung versehen oder
2. die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungspro- b) ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.
jekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karos-
serie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent, (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen
dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.
3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand
der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den (4) Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und
Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergeb- durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. Die
nisse, mit 10 Prozent. Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht
dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der aus-
§5 geführten Arbeiten nach Absatz 2.
Fachgespräch
§7
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
Gewichtung;
dass er in der Lage ist,
Bestehen der Prüfung in Teil I
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der
den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüf- Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des
ling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-
und technische Anforderungen in das Beratungsge- gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend
spräch einzubeziehen, wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- standen, wenn
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- 1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
stellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karos- die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punk-
serie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu berücksich- ten bewertet worden ist und
tigen.
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten reichend“ ist.
dauern.
§8
§6
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
Situationsaufgabe
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um-
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
fängliche und zusammenhängende berufliche Aufga-
Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der
ben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Karos-
fung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.
serie- und Fahrzeugbauer-Handwerk anwendet. Grund-
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü- lage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in fol-
fungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsaus- genden Handlungsfeldern:
schuss wählt für die Situationsaufgabe vier der
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden
folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des
eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analy-
Meisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindes-
sieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
tens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a
bis i sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Karos-
Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen: serie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kon-
trollieren und übergeben“ und
1. Fehler und Störungen an folgenden Systemen fest-
stellen und beheben: 3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Karosserie- und
Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“.
a) Bordnetzsystemen,
b) Beleuchtungssystemen, (2) Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder
mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten,
c) hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Syste- die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei
men sowie Betätigungseinrichtungen, jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der
d) Fahrzeugsicherheitssystemen, drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend ver-
e) Bremssystemen, knüpft werden.
f) Lenkungssystemen, (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
g) Komfortsystemen, (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-
h) Hochvoltsystemen oder fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an
i) Assistenzsystemen, einem Tag darf nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2839
§9 g) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoff-
Handlungsfeld eigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwen-
„Anforderungen von Kunden dungszweck zuordnen,
eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs h) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen;
eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysie- Lösung auswählen sowie Auswahl begründen;
ren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling dabei Funktion und Eigenschaften von Bauteilen
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karos- und Baugruppen, aus den Bereichen Exterieur,
serie- und Fahrzeugbauerbetrieb Anforderungen erfolgs-, Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheits-
kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung einrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und
von Informations- und Kommunikationstechnologien, Klimatechnik sowie Oberflächenbeschichtung er-
zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. läutern und
Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourcen- i) Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die
effiziente, karosserie- und fahrzeugbauphysikalische, erforderliche Schadensabwicklung festlegen so-
materialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte so- wie
wie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikatio- Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere
nen verknüpft werden. a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden Grundlage der Planungen kalkulieren,
eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysie- b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-
ren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus keiten Angebotspositionen bestimmen, Preise
folgenden Qualifikationen: kalkulieren,
1. Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmen- c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von
bedingungen zu deren Erfüllung analysieren und Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei-
bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu len,
zählen insbesondere
d) Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
vorbereiten, Angebote erstellen,
Kundenwünsche und der jeweiligen auftrags-
bezogenen Rahmenbedingungen erläutern und e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen
bewerten, gegenüber Kunden erläutern und begründen
sowie Leistungen vereinbaren und
b) Kundenwünsche analysieren und strukturieren,
c) Prüfverfahren zur Feststellung von Eigenschaften f) zusätzliche Serviceleistungen erläutern.
an Fahrzeugen und Baugruppen erläutern und
bewerten, § 10
d) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Kom- Handlungsfeld
ponenten oder Fahrzeugen darstellen und „Leistungen eines
Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten sowie
erbringen, kontrollieren und übergeben“
daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie-
begründen; hierzu zählen insbesondere und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und
übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein- der Lage ist, Leistungen eines Karosserie- und Fahr-
satzes von Material, Maschinen, Werkzeugen, zeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorien-
Geräten und Personal entwickeln, erläutern und tiert, auch unter Anwendung von Informations- und
begründen, Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrol-
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken lieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche,
bewerten und Folgen ableiten, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte
c) Technische Dokumentationen und Berechnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik
unter Berücksichtigung von karosserie- und fahr- zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgaben-
zeugbauphysikalischen Anforderungen erstellen, stellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten
bewerten und korrigieren, Qualifikationen verknüpft werden.
d) Kriterien für die Vergabe von Aufträgen festlegen, (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie-
insbesondere unter Berücksichtigung von Quali- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und
tät und Rechtsvorschriften, sowie Angebote be- übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
werten, 1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu
e) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und zählen insbesondere
Anbauteilen beschreiben und beurteilen, a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
f) Technische Lösungen von Karosserien und Fahr- erläutern, auswählen und Auswahl begründen;
zeugen sowie für Umbauten und Neubauten er- dabei unter Berücksichtigung einzusetzender
arbeiten, bewerten und korrigieren, Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschi- § 11
nen und Werkzeugen planen, Handlungsfeld
b) mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorher- „Einen Karosserie- und
sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun- Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“
gen entwickeln, (1) Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahr-
c) Handhabungshinweise und Produktinformationen zeugbauerbetrieb führen und organisieren“ hat der Prüf-
auswerten und erläutern, ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben
der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in
d) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Be-
rücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen,
e) Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen
auch unter Anwendung von Informations- und Kom-
und
munikationstechnologien. Dabei hat er den Nutzen
f) Werkstattaufträge erstellen, zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu
bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
2. die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere
mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver-
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni- knüpft werden.
sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln (2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahr-
der Technik anwenden und beurteilen, zeugbauerbetrieb führen und organisieren“ besteht aus
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be- folgenden Qualifikationen:
seitigung erläutern und Folgen ableiten, 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-
c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun- gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu
gen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung zählen insbesondere
ableiten, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen
unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstel- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
lungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
und begründen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
e) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließ- e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-
lich der Verwendung lösemittelarmer und löse- ner Kostenstrukturen berechnen,
mittelfreier Produkte auswählen und Auswahl be-
gründen, 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und
-pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere
f) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, ins-
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen
besondere Techniken zum Richten, Ausbeulen,
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das
Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen,
Leistungsangebot darstellen und begründen,
Fügen und Beschichten sowie deren Wechsel-
wirkungen mit den Eigenschaften der zu be- b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
arbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe be- len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-
schreiben und nung und -pflege entwickeln sowie
g) gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren so- c) informations- und kommunikationsgestützte Ver-
wie wiederkehrende Prüfungen beschreiben und triebswege ermitteln und bewerten,
vorbereiten sowie 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu
zählen insbesondere
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
geben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
ments darstellen und beurteilen,
a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-
brachten Leistungen erläutern, b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
beurteilen,
b) Leistungen dokumentieren,
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten und der Leistungen erläutern, begründen und be-
Folgen ableiten, werten, insbesondere unter Berücksichtigung
von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und
d) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen er-
technischen Normen,
läutern und Kunden über Handhabung, Wartung
und Pflege informieren, d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
e) Leistungen abrechnen, und bewerten sowie
f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produk-
und Folgen ableiten sowie ten erläutern,
g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer
denheit und der Kundenbindung erläutern und Bedingungen planen und anleiten, Personalentwick-
beurteilen. lung planen; hierzu zählen insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2841
a) Einsatz von Personal disponieren, (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be-
b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des standen, wenn
betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, 1. jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punk-
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, ten bewertet worden ist,
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, 50 Punkten bewertet worden ist und
insbesondere unter Berücksichtigung des Berufs- 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
laufbahnkonzepts und reichend“ ist.
5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-
nen; hierzu zählen insbesondere § 13
a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-
Allgemeine
läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
Prüfungs- und Verfahrensregelungen,
b) Ausstattung insbesondere unter Berücksichti- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
gung der Vorschriften der Unfallverhütung, des
Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Ge- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
fahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
planen und begründen, (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
c) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus- prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
stattung unter Berücksichtigung logistischer Ge- prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
sichtspunkte planen und begründen, S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
d) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum § 14
Transport und zur Entsorgung sowie zur Übergangsvorschrift
Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz,
planen und begründen, (1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonne-
nen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
e) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschi-
Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung
nen und Fahrzeugen planen sowie
zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020,
f) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Be- so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf
rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu-
Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material wenden.
und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahr-
zeugen. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
lauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht
§ 12 bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni
2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
Gewichtung; nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
Bestehen der Prüfung in Teil II den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vor-
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der schriften ablegen.
Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu § 15
bilden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-
felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauer-
mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, meisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668),
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der die durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. November
Meisterprüfung ausschlaggebend ist. 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
(Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung – KlaCbMstrV)
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom und Lagerausstattung sowie für logistische Ge-
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), schäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und um-
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom setzen,
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten,
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln,
für Bildung und Forschung: Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistun-
gen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Ver-
§1 träge schließen,
Gegenstand 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser-
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- bringung planen, organisieren und überwachen,
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der 5. besaitete Tasteninstrumente insbesondere unter
Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Hand- Berücksichtigung von Klang, Konstruktion, Mate-
werk zu stellenden Anforderungen. rialien, Geschichte, Wert, Fehlern und Schäden mit
ihren Ursachen, auch unter Einsatz analoger und
§2 digitaler Messgeräte, analysieren,
Meisterprüfungsberufsbild 6. Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- Schäden sowie zur Veränderung und Verbesserung
und Cembalobauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil des Klangs, der Spielart und Optik erarbeiten und
seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuwei- begründen,
sen, der sich auf die Tätigkeiten seines Gewerbes und 7. Leistungen erbringen, insbesondere
die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse be-
zieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und a) Messungen durchführen sowie Klang, Spielart
Kenntnisse: und Optik beurteilen,
1. einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen b) Skizzen, Konstruktionszeichnungen, auch rech-
und organisieren und dabei technische, kaufmänni- nergestützt, erstellen, bewerten und korrigieren
sche und personalwirtschaftliche Entscheidungen sowie Berechnungen durchführen,
treffen und begründen, insbesondere unter Berück- c) Klang, Spielart und Optik unter Berücksichti-
sichtigung gung der Kundenwünsche, des Verwendungs-
a) der Kostenstrukturen, zwecks und der Instrumenteneigenschaften ver-
ändern,
b) der Wettbewerbssituation,
d) Bauteile und Verbindungen reparieren, herstellen
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, und austauschen sowie
d) der Betriebsorganisation, e) besaitete Tasteninstrumente vorstimmen, regu-
e) des Qualitätsmanagements, lieren, stimmen und intonieren,
f) des Arbeitsschutzrechtes, 8. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
g) des Datenschutzes, sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
sichtigen, insbesondere
h) der Datenverarbeitung,
a) die Eigenschaften von Materialien, Bauweisen
i) des Umweltschutzes, und Herstellungstechniken besaiteter Tastenin-
j) der Ressourceneffizienz und strumente,
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwick- b) die musiktheoretischen sowie physikalischen Er-
lungen, insbesondere digitaler Technologien, kenntnisse zur Klangerzeugung und -gestaltung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2843
c) die historischen Materialien, Baustile und Bau- beitsergebnisse sowie deren Begründung, in der Ab-
weisen, weichungen von der Planung berücksichtigt werden.
d) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und (3) Es ist die Neukonstruktion eines Klaviers, Flügels
technischen Normen, oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kon-
trollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
e) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
1. Planungsarbeiten, bestehend aus Berechnungen so-
f) das einzusetzende Personal sowie die Materia-
wie aus mindestens drei Konstruktionszeichnungen,
lien, Maschinen, Werkzeuge und
aus der Bestimmung des Material- und Zeitbedarfs
g) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden- und aus der Kalkulation,
den,
2. Durchführungsarbeiten, bestehend aus dem Ferti-
9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti- gen von mindestens zwei Bauteilen aus Rohmaterial,
gung von Qualität und Rechtsvorschriften, verge- deren Anpassung und Einbau sowie Regulieren,
ben und deren Ausführung kontrollieren, Stimmen und Intonieren des Instrumentes, und
10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel 3. Kontroll- und Dokumentationsarbeiten, bestehend
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb- aus Dokumentation der Vorgehensweise und der Ar-
nisse bewerten und dokumentieren sowie beitsergebnisse sowie deren Begründung, in der Ab-
11. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren weichungen von der Planung berücksichtigt werden.
und übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh- (4) Die Anforderungen an das Meisterprüfungspro-
ren, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahme- jekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsaus-
protokolle erstellen. schuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll
dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
§3 (5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-
schließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-
planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des
terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Klavier- und Cembalobauer-Handwerks meisterhaft
Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-
verrichtet.
zungskonzept den Anforderungen entspricht.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-
(6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
fungsbereiche:
stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
2. eine Situationsaufgabe nach § 6.
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-
lagen, bestehend aus Analyse, Berechnungen, Kon-
§4 struktionszeichnungen und Kalkulation, mit 30 Pro-
Meisterprüfungsprojekt zent,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Dokumentation und Begründung der durchgeführten
Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Arbeiten, mit 10 Prozent.
Absatz 2 oder Absatz 3 durchzuführen:
(2) Es ist die Generalüberholung eines gebrauchten §5
Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzu- Fachgespräch
führen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbei-
ten auszuführen: (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
1. Planungsarbeiten, bestehend aus der Analyse und
Dokumentation des Zustands des Instruments vor 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
der Überholung, aus der Durchführung der notwen- dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
digen Berechnungen, aus der Erstellung der Kon- 2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf
struktionszeichnungen für die Herstellung von Bau- den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaft-
teilen sowie aus der Bestimmung des Material- und liche Gesichtspunkte sowie rechtliche und techni-
Zeitbedarfs und aus der Kalkulation, sche Anforderungen in das Beratungsgespräch ein-
2. Durchführungsarbeiten, bestehend aus dem Ferti- zubeziehen,
gen von mindestens zwei Bauteilen aus Rohmaterial, 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
deren Anpassung und Einbau auf Grundlage der Ar- des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
beiten nach Nummer 1 sowie Regulieren, Stimmen 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
und Intonieren des Instrumentes und bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
3. Kontroll- und Dokumentationsarbeiten, bestehend stellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Klavier-
aus Dokumentation der Vorgehensweise und der Ar- und Cembalobauer-Handwerk zu berücksichtigen.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
dauern. Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-
fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an ei-
§6 nem Tag darf nicht überschritten werden.
Situationsaufgabe
§9
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem
Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der Handlungsfeld
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü- „Anforderungen von Kunden
fung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk. eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü-
fungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat ein Bauteil (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
aus mehreren Einzelteilen auf der Basis einer Konstruk- eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren,
tionszeichnung zu fertigen, Oberflächen zu behandeln Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling
und Verbindungen herzustellen. nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Klavier-
und Cembalobauer-Betrieb Anforderungen erfolgs-,
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste- kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung
hen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. von Informations- und Kommunikationstechnologien,
zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten.
§7 Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourcen-
Gewichtung; effiziente, musiktheoretische, physikalische, fertigungs-
Bestehen der Prüfung in Teil I technische und kommunikationstheoretische Gesichts-
punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufga-
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
benstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meis-
Qualifikationen verknüpft werden.
terprüfung werden zunächst die Bewertung des Meis-
terprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachge- (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
sprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren,
das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgen-
Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. den Qualifikationen:
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be- 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu
standen, wenn deren Erfüllung analysieren und bewerten und da-
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und raus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbe-
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens sondere
30 Punkten bewertet worden ist und a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-
reichend“ ist. dingungen erläutern und bewerten, insbesondere
unter Berücksichtigung von Faktoren für eine ziel-
§8 orientierte Gesprächsführung,
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II b) Verfahren zur Analyse der Eigenschaften von be-
saiteten Tasteninstrumenten und deren Umge-
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling bungsbedingungen erläutern und bewerten und
umfängliche und zusammenhängende Aufgaben zu fehlerhafte Vorleistungen erkennen,
lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen
fachtheoretischen Kenntnisse im Klavier- und Cemba- c) Vorgehensweise zur Durchführung von Messungen
lobauer-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nach- mit analogen und digitalen Messgeräten beschrei-
weis bilden die Qualifikationen in den folgenden Hand- ben und Messergebnisse beurteilen,
lungsfeldern: d) Schäden und Fehler an besaiteten Tasteninstru-
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden menten erkennen sowie mögliche Ursachen iden-
eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysie- tifizieren,
ren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, e) historische Bauweisen und Baustile erläutern und
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Klavier- Instrumente Epochen zuordnen sowie
und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren f) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
und übergeben“ und Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Klavier- und Cem- 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und be-
balobauer-Betrieb führen und organisieren“. gründen, hierzu zählen insbesondere
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel- a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes
der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei- von Materialien, Bauteilen, Werkzeugen, Maschi-
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. nen und Personal, auch unter Berücksichtigung
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen akustischer Eigenschaften von Materialien, Um-
der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend gebungsbedingungen und Einsatzzweck eines
verknüpft werden. Instruments und einzusetzender Verfahren, ent-
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. wickeln, erläutern und begründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2845
b) Sicherheits-, Gesundheits-, Haftungs- und Um- (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Klavier-
weltrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten, und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren
und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
c) Skizzen und Konstruktionen für Bauteile von besai-
teten Tasteninstrumenten, insbesondere für Kor- 1. die Leistungserbringung vorbereiten, hierzu zählen
pusse, akustische Anlagen und Spielwerke unter insbesondere
Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
bewerten und korrigieren und zur Bauteildimen- erläutern, auswählen und Auswahl begründen
sionierung Berechnungen unter Berücksichtigung und dabei unter Berücksichtigung einzusetzender
von akustischen Eigenschaften durchführen, Instandhaltungs- und Herstellungsverfahren den
d) Einsatzmöglichkeiten von elektrischen und elek- Einsatz von Personal, Material, Werkzeugen und
tronischen Zusatzeinrichtungen erläutern und be- Maschinen planen,
werten, b) mögliche Störungen, auch in der Zusammen-
arbeit mit anderen Betrieben und Zulieferern, in
e) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest-
Planungen einbeziehen und Auswirkungen be-
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von
werten sowie Lösungen entwickeln,
Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote
bewerten und c) Handhabungshinweise und Produktinformationen
für mechanische, elektrische und elektronische
f) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög- Bauteile leistungsbezogen auswerten und erläu-
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten- tern,
gesichtspunkte, klangliche Gesichtspunkte und
bauartbedingte Eigenschaften erläutern und ab- d) Arbeitspläne, Konstruktions- und Fertigungszeich-
wägen sowie dafür eine Lösung auswählen und nungen, Montageanweisungen erarbeiten, bewer-
die Auswahl begründen sowie ten und korrigieren sowie
e) vorbereitende Messungen durchführen,
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
Leistungen mit Kunden vereinbaren, hierzu zählen 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson-
insbesondere dere
a) Personal-, Material- und Maschinenaufwand auf a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
der Grundlage der Planungen kalkulieren, sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln
der Technik anwenden und beurteilen,
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu
seitigung erläutern und Folgen ableiten,
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalku-
lieren, c) Fehler und Mängel in der Leistungserbringung
erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ab-
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von leiten,
Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei-
len, d) Vorgehensweise zur Instandhaltung und Herstel-
lung von Bauteilen, insbesondere durch Sägen,
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstel- Bohren, Stemmen, Fräsen und Biegen auswäh-
len und len, Auswahl begründen und Ergebnisse bewer-
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen ten,
gegenüber Kunden erläutern und begründen so- e) Vorgehensweise zur Oberflächenbehandlung von
wie Leistungen vereinbaren. Bauteilen, insbesondere Furnieren, Schleifen und
Polieren beschreiben und auswählen, Auswahl
§ 10 begründen und Ergebnisse bewerten,
f) Vorgehensweise zur Herstellung von Verbindun-
Handlungsfeld
gen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dü-
„Leistungen eines Klavier-
beln, Leimen und Kleben, mit ihren Auswirkungen
und Cembalobauer-Betriebs
auf das Klangverhalten beschreiben, auswählen,
erbringen, kontrollieren und übergeben“
Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Klavier- und sowie
Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und g) Stimm-, Regulierungs- und Intonationsverfahren
übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in in Abhängigkeit von Materialeigenschaften,
der Lage ist, Leistungen eines Klavier- und Cembalo- Bauweisen und Nutzungsgrad beschreiben, aus-
bauer-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, wählen, Auswahl begründen und Ergebnisse be-
auch unter Anwendung von Informations- und Kommu- werten, sowie
nikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren
und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökolo- 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
gische, ressourceneffiziente, musiktheoretische, physi- geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere
kalische und fertigungstechnische Gesichtspunkte so- a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-
wie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu brachten Leistungen erläutern,
berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung
sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikatio- b) Leistungen dokumentieren,
nen verknüpft werden. c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
d) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen er- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu
läutern und Kunden über Handhabung, Pflege zählen insbesondere
und Wartung informieren, a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
e) Leistungen abrechnen, ments darstellen und beurteilen,
f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh- b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
ren und Konsequenzen ableiten, beurteilen,
g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie- c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation
denheit und der Kundenbindung erläutern und der Leistungen erläutern, begründen und bewer-
beurteilen sowie Lösungen für Reklamationen ten, insbesondere unter Berücksichtigung von
und Kundeneinwände unter Berücksichtigung Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech-
rechtlicher Aspekte erarbeiten und erläutern so- nischen Normen,
wie
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
h) Serviceleistungen erläutern und bewerten. von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
und bewerten sowie
§ 11
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produk-
Handlungsfeld ten erläutern,
„Einen Klavier- und
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren“
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal-
(1) Im Handlungsfeld „Einen Klavier- und Cembalo- entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere
bauer-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling
a) Einsatz von Personal disponieren,
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der
Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
Klavier- und Cembalobauer-Betrieb unter Berücksichti- betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
gung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
von Informations- und Kommunikationstechnologien,
wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischen- d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und
betrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-
gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und besondere unter Berücksichtigung des Berufslauf-
zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen bahnkonzepts im Klavier- und Cembalobauer-
mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver- Handwerk, planen sowie
knüpft werden. 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-
(2) Das Handlungsfeld „Einen Klavier- und Cembalo- nen, hierzu zählen insbesondere
bauer-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus fol- a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-
genden Qualifikationen: läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis- b) Ausstattung der Werkstatt, insbesondere unter
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallver-
zählen insbesondere hütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlage-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- rung, der Ressourceneffizienz sowie des Umwelt-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, schutzes, planen und begründen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und
zur Ressourceneffizienz sowie zum Umwelt-
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
schutz planen und begründen,
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener
d) Instandhaltung von Werkzeugen und Maschinen
Kostenstrukturen berechnen und
planen sowie
f) Angebote für standardisierbare Leistungen zur
e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Be-
Wartung und Pflege besaiteter Tasteninstrumen-
rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen
ten erstellen,
Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material,
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Werkzeugen und Maschinen.
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, § 12
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen Gewichtung;
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Bestehen der Prüfung in Teil II
Leistungsangebot darstellen und begründen,
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
und -pflege entwickeln, bilden.
c) Informationen über Produkte und über das Leis- (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel-
tungsspektrum des Betriebs erstellen sowie der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
d) informations- und kommunikationsgestützte Ver- erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
triebswege ermitteln und bewerten, mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2847
wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der § 14
Meisterprüfung ausschlaggebend ist. Übergangsvorschrift
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be-
(1) Die bis zum Ablauf des 31. März 2020 begonne-
standen, wenn
nen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
1. jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punk- Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung
ten bewertet worden ist, zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2020,
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab- so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als des 31. März 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu-
50 Punkten bewertet worden ist und wenden.
3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- (2) Hat der Prüfling die Prüfung nach den bis zum
reichend“ ist. Ablauf des 31. März 2020 geltenden Vorschriften nicht
bestanden und hat er sich bis zum Ablauf des 31. März
§ 13 2022 zu einer Wiederholungsprüfung angemeldet, kann
Allgemeine Prüfungs- er auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den
und Verfahrensregelungen, bis zum Ablauf des 31. März 2020 geltenden Vorschrif-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung ten ablegen.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
§ 15
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauermeister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I. verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1912) außer
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Durchschnittsentgelte
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- in der Rentenversicherung
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 be-
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- trägt 38 212 Euro.
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
§ 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 2020 beträgt 40 551 Euro.
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer buch wird entsprechend ergänzt.
4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a §2
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19
Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind, (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-
jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 3 010 Euro.
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund §3
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Beitragsbemessungs-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame grenzen in der Rentenversicherung
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 Jahr 2020
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), dessen § 18
durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
Soziales: lich 101 400 Euro und monatlich 8 450 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2849
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 – 31. 12. 2020“ um des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
die Jahresbeträge ergänzt. 2020 beträgt 56 250 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2020 §5
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
Wert zur Umrechnung der Beitrags-
77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro,
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
lich 94 800 Euro und monatlich 7 900 Euro. Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 – 31. 12. 2020“ um Jahr Umrechnungswert
die Jahresbeträge ergänzt.
„2018 1,1339“.
§4
Jahresarbeitsentgelt-
grenzen in der Krankenversicherung §6
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Inkrafttreten
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2020 beträgt 62 550 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes*
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund des § 1 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, werden die
folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge einge-
fügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– N-Ethylnorpentylon 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)
(Ephylon, bk-EBDP, pentan-1-on
bk-Ethyl-K)
– Orthofluorfentanyl N-(2-Fluorphenyl)-N-[1-(2-phenylethyl)
(2-Fluorfentanyl, 2F-F, 2-FF, piperidin-4-yl]propanamid
o-FF)
– Parafluorbutyrylfentanyl N-(4-Fluorphenyl)-N-[1-(2-phenylethyl)
(Parafluorbutyrfentanyl, piperidin-4-yl]butanamid“.
4-Fluorbutyrfentanyl, 4F-BF,
PFBF)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2851
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags
zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des
IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 13. Dezember 2019
Die Senatskanzlei des Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt
Hamburg hat in der Funktion als Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz fest-
gestellt, dass alle Vertragspartner des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des
Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen
von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG bis
zum 30. September 2019 ihre Ratifikationsurkunden bei selbiger Senatskanzlei
hinterlegt haben. Somit wird nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Ersten
IT-Änderungsstaatsvertrag (BGBl. I S. 1126) und Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des
Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des
IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG bekannt gemacht, dass selbiger
Staatsvertrag am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 13. Dezember 2019
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
C. Kießling
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Bekanntmachung
der Neufassung des Vertrags
über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit
beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 13. Dezember 2019
Auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zum Ersten IT-Änderungsstaatsver-
trag vom 4. August 2019 in Verbindung mit Artikel 2 des Ersten Staatsvertrags
zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über
die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Ar-
tikel 91c GG (BGBl. I S. 1126) wird nachstehend der Wortlaut des Vertrags über
die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammen-
arbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund
und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG unter seiner neuen
Überschrift in der seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt
1. den am 1. April 2010 in Kraft getretenen Vertrag über die Errichtung des
IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662) und
2. den am 9. August 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten
IT-Änderungsstaatsvertrag vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1126, 2851).
Berlin, den 13. Dezember 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2853
Vertrag
über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit
beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
(IT-Staatsvertrag)
Inhaltsübersicht reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Sys-
Präambel teme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhal-
tung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspart-
Abschnitt I ner dar.
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im
Der IT-Planungsrat
Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen
§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung Grundverständnis der technischen und organisatorischen Aus-
gestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbin-
dungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues
Abschnitt II
System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in
Gemeinsame Standards und die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der
Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II)
eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Fö-
§ 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits- deralismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes
standards eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern
§ 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz entwickelt und beschlossen.
§ 4 Informationsaustausch Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Ar-
tikel 91c des Grundgesetzes
Abschnitt III – zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Pla-
Gemeinsame Einrichtung nungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Ko-
zur Unterstützung des IT-Planungsrats operation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgeset-
zes,
§ 5 Errichtung und Aufgaben
– zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von
§ 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch
§ 7 Organe zur Verbindung der informationstechnischen Netze von
§ 8 Aufsicht Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c
§ 9 Finanzierung des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
§ 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes
zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforde-
rungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
Abschnitt IV
dige Datenaustausch erfordert,
Schlussbestimmungen folgende Vereinbarung:
§ 11 Änderung, Kündigung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Abschnitt I
Der IT-Planungsrat
Präambel
Das Land Baden-Württemberg, §1
der Freistaat Bayern, Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
das Land Berlin, (1) Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentli-
das Land Brandenburg, chen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)
die Freie Hansestadt Bremen, 1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Fragen der Informationstechnik;
die Freie und Hansestadt Hamburg,
2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-In-
das Land Hessen, teroperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund
das Land Niedersachsen, und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungs-
das Land Nordrhein-Westfalen, leistungen;
das Land Rheinland-Pfalz, 4. steuert Projekte und Produkte des informations- und kom-
munikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwal-
das Saarland, tens, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;
der Freistaat Sachsen, 5. übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbin-
das Land Sachsen-Anhalt, dungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
das Land Schleswig-Holstein und Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz
der Freistaat Thüringen des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats-
und Senatskanzleien. Er vereint die bisherigen Gremien und
sowie die Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. Der IT-Pla-
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ ge- nungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe
nannt) der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.
(im Folgenden „Vertragspartner“) (2) Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen 1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstech-
als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der nik,
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter je- §3
des Landes.
Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinie-
die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. Drei Ver- rungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c
treter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes
kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt wahr.
werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-
Planungsrats beratend teilnehmen. §4
(3) Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Informationsaustausch
Wechsel der Bund und die Länder. Die Länder regeln die Rei- Der Bund und die Länder informieren sich möglichst früh-
henfolge ihres Vorsitzes untereinander. zeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Ent-
(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr wicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfs-
oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. gerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
(5) Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder
Empfehlung. Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier
Abschnitt III
Länder. Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elek- Gemeinsame Einrichtung
tronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. zur Unterstützung des IT-Planungsrats
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachminister-
konferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entschei- §5
dungen betroffen werden.
Errichtung und Aufgaben
(7) Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in die-
sem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt (1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar
ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (ge-
Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungs- meinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föde-
anteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. Empfehlun- rale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die
gen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat orga-
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen. nisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-
(8) Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Da- Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei ins-
rin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstel- besondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der
len, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und
andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungs- ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
rat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden
(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die ge-
können.
meinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für
Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. Er kann
Abschnitt II eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden
Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
Gemeinsame Standards und
Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch (3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der
Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
§2 (4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich
die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
Festlegung von
IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards §6
(1) Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendi- Trägerschaft,
gen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Län- Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
dern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden
Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die (1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspart-
zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheits- ner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt
standards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetz- sind nicht übertragbar.
liche Regelungsbefugnis vorliegt. Hierbei ist vorrangig auf be- (2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
stehende Marktstandards abzustellen.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen
(2) Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 wer- Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem
den vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung
einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. Für die
ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beam-
abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden tenstatusgesetz Anwendung. Für die Beschäftigten und Auszu-
Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaus- bildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den
tauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirt- Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungs-
schaft notwendig ist. Diese Beschlüsse entfalten Bindungswir- weise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen
kung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H
vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, än-
Verwaltungsräumen umgesetzt. dernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden
(3) Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards Fassung. Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertarif-
im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier lichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit
Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und
sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.
vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat be- (4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitz-
stimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. Die Einrichtung landes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirt-
kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, ins- schaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen
besondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbe- Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertra-
ziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der gen. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Be-
Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse schäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Er-
der Prüfung gebunden. füllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2855
(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die (5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem
Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderüber- Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung
greifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden. der Vertragspartner.
(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die
§7 Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.
Organe (7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan
für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar 2020. Zur
(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten ge- Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Be-
leitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beauf- soldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von einem
sichtigt. Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemein-
same Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner
(2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungs-
die Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. Er erlangt einen
rats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Ver-
Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlun-
waltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt
gen gegenüber der gemeinsamen Anstalt.
trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit
dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abwei-
chende Regelung enthält. Handelt es sich bei diesen Entschei- § 10
dungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Än- Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
derungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsa-
men Anstalt ist unzulässig.
(3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von
höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zu- Abschnitt IV
lässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner
Abwesenheit. Schlussbestimmungen
§8 § 11
Aufsicht Änderung, Kündigung
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmi-
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der gen Entscheidung der Vertragspartner.
Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausge-
übt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen (2) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter
Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, so- Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt
fern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann werden. Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemein-
beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zustän- same Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen
dige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartnern schriftlich zu erklären.
Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen (3) Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses
die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. Mit Wirksamwerden
des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören. der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen
Anstalt. Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und
§9 der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Verein-
barungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Re-
Finanzierung gelung des § 12 Absatz 2 unberührt.
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufga- (4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft
ben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen den verbleiben-
Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und den Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner
der Länder. wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinan-
dersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermö-
(2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Ver- gens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten
tragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget im Um- und Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinanderset-
fang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Mit zungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Per-
dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und Produkte für sonal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. Eine Kündigung
die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die auf allen fö- nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinanderset-
deralen Ebenen zum Einsatz kommen, unterstützt werden. Das zungsvereinbarung vorliegt.
Digitalisierungsbudget sowie die daraus zu finanzierenden Pro-
jekte und Produkte werden im Wirtschaftsplan gesondert aus-
gewiesen. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(3) Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden
durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. Der (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum
Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zu- 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkun-
stimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesminis- den bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden
teriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
dem Bundesministerium der Finanzen. Sie sind der Konferenz (2) Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertrags-
der Chefs des Bundekanzleramtes mit den Chefs der Staats- partner zehn unterschreitet. Für diesen Fall enden seine Wir-
und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. kungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündi-
(4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer genden Vertragspartners. Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem
Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Ver-
um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von tragspartners als aufgelöst.
25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte (3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 ent-
oder Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird. sprechend. Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Be-
Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt amten und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt
10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO, durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Aus-
ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge. einandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist
Für die über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finan- entsprechend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des drit-
zierenden Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüs- ten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessi-
sel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe schen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang
von 35 Prozent zugrunde gelegt. der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entspre-
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
chend. Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (ein- ses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht be-
schließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein rührt. Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinba-
Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspart- rungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie an-
ner stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflö- wendbar.
sung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden (5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom
erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vor- 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und
liegt. Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni
(4) Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über 2020 fortgeführt. Danach gehen die Aufgaben der Geschäfts-
die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informa- stelle auf die gemeinsame Anstalt über. Die gemeinsame An-
tionstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen die- stalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2857
Anhang
„Gemeinsames Grundverständnis
der technischen und organisatorischen Ausgestaltung
der Bund/Länder-Zusammenarbeit
bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“
A. Verbindungsnetz 8. Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder
sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das drei-
1. Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für köpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder
ein künftiges Verbindungsnetz. bei der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft
insbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Ope-
a) Gemeinsam werden festgelegt: rative Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses,
die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung ei-
– die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, nes optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür
Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind, geschaffene Prozesse abgewickelt.
– die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive bei- B. IT-Steuerung
spielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),
1. Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Län-
– das Minimum anzubietender Dienste, dern soll die bisherigen Gremien „Arbeitskreis der Staats-
sekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-
– die Anschlussbedingungen, Runde Deutschland-Online) sowie „Kooperationsausschuss
von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbei-
– die Kostenhöhe und -verteilung, tung“ (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.
– das Verfahren bei Eilentscheidungen. 2. Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Pla-
nungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für
b) In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungs- Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der
netz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände
um. (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht)
2. Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konfe-
e. V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbin- renz der Regierungschefs von Bund und Ländern.
dungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächstmög- 3. Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und
lichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden. Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes unter-
einander.
3. Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-
Netze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage 4. Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bun-
eines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies ge- desministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Pla-
schieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes. Unter nungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle über-
Nutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau be- nimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die
findlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Ver- Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
bindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz) 5. Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:
realisiert werden. Möglich ist außerdem die optionale Nut-
zung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Pro- a) Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Län-
jektes „Netze des Bundes“. dern in Fragen der Informationstechnik,
b) Beschlussfassung über fachunabhängige oder fach-
4. Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als übergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits-
Vergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durch- standards,
führung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfah-
rens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertrags- c) Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-
partner des Auftragnehmers. Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs
von Bund und Ländern zugewiesen werden,
5. Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit
d) Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes
einem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium
inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a)
aus 3 Ländervertretern fertig gestellt.
und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen
6. Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Verga- Festlegungen,
beunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor e) Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Ver-
der Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“1)) gabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätz-
zur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Infor- licher Steuerung (A. 9).
mation der Länder über die Umsetzung der gemeinsam
6. IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort
vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Ver- – werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als
gabeunterlagen einfließen. Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;
7. Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die ge- – werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender,
meinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätz- qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum
liche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen. bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur
Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen
IT-Planungsrat2). Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind;
sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und
1
von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungs-
) „Leseräume“ stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass rat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwal-
die vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt
tungsräumen umgesetzt wird.
werden und so das Vergabeverfahren gefährden.
2
) Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der 7. Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkon-
Bund oder drei Länder. ferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
8. Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit
Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Be- des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungs-
schlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit rat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann
erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts her- in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen.
bei. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Er-
9. Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards gebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse
wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss der Prüfung gebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2859
Bekanntmachung
nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 17. Dezember 2019
Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden nachstehend
die ab 1. Januar 2020 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei
den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge der Amts- und Stellenzu-
lagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2020 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
Absatz 1
Nummer 1 142,86
5 Nummer 2 123,81
6 Nummer 3, 4 und 5 95,24
7 Nummer 4a 128,57
8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 50,48
9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 71,43
10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 107,62
11 Nummer 5a
12 Absatz 1
13 Nummer 1
14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 293,34
15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,82
16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,48
17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,96
18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher 323,82
19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,91
20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,72
21 Nummer 4
22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 323,82
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz 250,48
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,57
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher 280,96
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 647,63
31 Nummer 2 514,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2861
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
32 Nummer 3 452,39
33 Nummer 4 414,29
34 Absatz 1 Satz 2 585,73
35 Nummer 6a 142,86
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37 – A 2 bis A 5 157,15
38 – A 6 bis A 9 209,53
39 – A 10 bis A 13 261,91
40 – A 14, A 15, B 1 314,29
41 – A 16, B 2 bis B 4 380,96
42 – B 5 bis B 7 447,63
43 – B 8 bis B 10 514,30
44 – B 11 580,96
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 142,86
47 – A 6 bis A 9 190,48
48 – A 10 bis A 13 238,10
49 – A 14 und höher 285,72
50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51 – A 2 bis A 5 98,10
52 – A 6 bis A 9 134,29
53 – A 10 bis A 13 165,72
54 – A 14 und höher 196,19
55 Anwärter der Laufbahngruppe
56 – des mittleren Dienstes 71,43
57 – des gehobenen Dienstes 94,29
58 – des höheren Dienstes 116,19
59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
60 – A 2 bis A 5 114,29
61 – A 6 bis A 9 152,38
62 – A 10 bis A 13 190,48
63 – A 14 und höher 228,58
64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65 – A 2 bis A 5 80,95
66 – A 6 bis A 9 104,76
67 – A 10 bis A 13 119,05
68 – A 14 und höher 133,34
69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70 – einem Jahr 90,48
71 – zwei Jahren 180,96
72 Nummer 9a
73 Absatz 1
74 Nummer 1 333,34
75 Nummer 2 666,68
76 Nummer 3 214,29
77 Absatz 3
78 Nummer 1 129,53
79 Nummer 2 und 3 72,38
80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81 – einem Jahr 90,48
82 – zwei Jahren 180,96
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
83 Nummer 11
84 Absatz 1
85 Nummer 1 395,25
86 Nummer 2 585,73
87 Nummer 12 52,38
88 Nummer 13
89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 104,76
90 Beamte des gehobenen Dienstes 152,38
91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
92 – A 6 bis A 9 190,48
93 – A 10 bis A 13 200,00
94 – A 14 bis A 16 209,53
95 Nummer 14 33,33
96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
97 – A 2 bis A 5 66,67
98 – A 6 bis A 9 85,72
99 – A 10 bis A 13 104,76
100 – A 14 und höher 133,34
101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102 – A 2 bis A 5 142,86
103 – A 6 bis A 9 190,48
104 – A 10 bis A 13 238,10
105 – A 14 und höher 285,72
106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
107 – A 2 bis A 5 91,43
108 – A 6 bis A 9 121,91
109 – A 10 bis A 13 152,38
110 – A 14 und höher 182,86
111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112 – A 2 bis A 5 91,43
113 – A 6 bis A 9 121,91
114 – A 10 bis A 13 152,38
115 – A 14 und höher 182,86
116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
117 – A 2 bis A 5 19,05
118 – A 6 bis A 9 38,10
119 – A 10 bis A 13 57,14
120 – A 14 und höher 76,19
121 Amtszulagen
122 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
123 A 2 1 40,88
124 2 75,39
125 A 3 2 40,88
126 4 75,39
127 5 38,07
128 A 4 1 40,88
129 2 75,39
130 4 8,22
131 A 5 1 40,88
132 3 75,39
133 A 6 2, 5 40,88
134 A 7 5 50,76
135 A 8 1 65,39
136 A 9 1 304,28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2863
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
137 A 13 1 309,23
138 7 141,35
139 A 14 5 212,00
140 A 15 3 282,65
141 8 212,00
142 A 16 6 237,09
143 B 10 1 489,92
144 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
145 Stellenzulage
146 Vorbemerkung
147 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
148 –R1 314,29
149 – R 2 bis R 4 380,96
150 – R 5 bis R 7 447,63
151 – R 8 und höher 514,30
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1 234,40
155 R 7 1 348,58
156 R 8 1 468,70
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
Absatz 1
Nummer 1 142,86
5 Nummer 2 123,81
6 Nummer 3, 4 und 5 95,24
7 Nummer 4a 128,57
8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 50,48
9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 71,43
10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 107,62
11 Nummer 5a
12 Absatz 1
13 Nummer 1
14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 293,34
15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,82
16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 250,48
17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,96
18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher 323,82
19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 201,91
20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,72
21 Nummer 4
22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 323,82
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz 250,48
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 128,57
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher 280,96
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 647,63
31 Nummer 2 514,30
32 Nummer 3 452,39
33 Nummer 4 414,29
34 Absatz 1 Satz 2 585,73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2865
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
35 Nummer 6a 142,86
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37 – A 3 bis A 5 157,15
38 – A 6 bis A 9 209,53
39 – A 10 bis A 13 261,91
40 – A 14, A 15, B 1 314,29
41 – A 16, B 2 bis B 4 380,96
42 – B 5 bis B 7 447,63
43 – B 8 bis B 10 514,30
44 – B 11 580,96
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 3 bis A 5 142,86
47 – A 6 bis A 9 190,48
48 – A 10 bis A 13 238,10
49 – A 14 und höher 285,72
50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51 – A 3 bis A 5 98,10
52 – A 6 bis A 9 134,29
53 – A 10 bis A 13 165,72
54 – A 14 und höher 196,19
55 Anwärter der Laufbahngruppe
56 – des mittleren Dienstes 71,43
57 – des gehobenen Dienstes 94,29
58 – des höheren Dienstes 116,19
59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
60 – A 3 bis A 5 114,29
61 – A 6 bis A 9 152,38
62 – A 10 bis A 13 190,48
63 – A 14 und höher 228,58
64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65 – A 3 bis A 5 80,95
66 – A 6 bis A 9 104,76
67 – A 10 bis A 13 119,05
68 – A 14 und höher 133,34
69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70 – einem Jahr 90,48
71 – zwei Jahren 180,96
72 Nummer 9a
73 Absatz 1
74 Nummer 1 333,34
75 Nummer 2 666,68
76 Nummer 3 214,29
77 Absatz 3
78 Nummer 1 129,53
79 Nummer 2 und 3 72,38
80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81 – einem Jahr 90,48
82 – zwei Jahren 180,96
83 Nummer 11
84 Absatz 1
85 Nummer 1 395,25
86 Nummer 2 585,73
87 Nummer 12 52,38
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
88 Nummer 13
89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 104,76
90 Beamte des gehobenen Dienstes 152,38
91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
92 – A 6 bis A 9 190,48
93 – A 10 bis A 13 200,00
94 – A 14 bis A 16 209,53
95 Nummer 14 33,33
96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
97 – A 3 bis A 5 66,67
98 – A 6 bis A 9 85,72
99 – A 10 bis A 13 104,76
100 – A 14 und höher 133,34
101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102 – A 3 bis A 5 142,86
103 – A 6 bis A 9 190,48
104 – A 10 bis A 13 238,10
105 – A 14 und höher 285,72
106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
107 – A 3 bis A 5 91,43
108 – A 6 bis A 9 121,91
109 – A 10 bis A 13 152,38
110 – A 14 und höher 182,86
111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112 – A 3 bis A 5 91,43
113 – A 6 bis A 9 121,91
114 – A 10 bis A 13 152,38
115 – A 14 und höher 182,86
116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
117 – A 3 bis A 5 19,05
118 – A 6 bis A 9 38,10
119 – A 10 bis A 13 57,14
120 – A 14 und höher 76,19
121 Amtszulagen
122 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
123 A 3 1 41,31
124 2 76,19
125 3 38,47
126 A 4 1 41,31
127 2 76,19
128 4 8,30
129 A 5 1 41,31
130 3 76,19
131 A 6 2, 5 41,31
132 A 7 5 51,30
133 A 8 1 66,09
134 A 9 1 307,51
135 A 13 1 312,50
136 7 142,84
137 A 14 5 214,25
138 A 15 3 285,65
139 8 214,25
140 A 16 6 239,60
141 B 10 1 495,11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2867
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
142 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
143 Stellenzulage
144 Vorbemerkung
145 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
146 –R1 314,29
147 – R 2 bis R 4 380,96
148 – R 5 bis R 7 447,63
149 – R 8 und höher 514,30
150 Amtszulagen
151 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
152 R 2 1 236,89
153 R 7 1 352,27
154 R 8 1 473,68
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2020 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2020
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7.542,4860,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.049,0523,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001325823,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001418630,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.016,0970,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.360,8383,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000998393,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001068280.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019 2869
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2020
Vom 17. Dezember 2019
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt 13 421 bis 13 940 Euro 42 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 Buchstabe b und Num-
mer 23 Buchstabe b geändert und § 120 durch Arti- 13 941 bis 14 460 Euro 31 Euro,
kel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 14 461 bis 14 980 Euro 21 Euro,
(BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, sowie § 114
zuletzt durch Artikel 7 Nummer 11 des Gesetzes vom 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird 4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-
bekannt gemacht: gebiet für das Kalenderjahr 2020 wird wie folgt fest-
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- gesetzt:
trägt für das Kalenderjahr 2020 monatlich 261 Euro.
monatlicher
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- Einkommensklasse Zuschussbetrag
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr (Ost)
2020 monatlich 244 Euro. bis 8 220 Euro 146 Euro,
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 8 221 bis 8 740 Euro 137 Euro,
2020 wird wie folgt festgesetzt:
8 741 bis 9 260 Euro 127 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse 9 261 bis 9 780 Euro 117 Euro,
Zuschussbetrag
bis 8 220 Euro 157 Euro, 9 781 bis 10 300 Euro 107 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 146 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 98 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 136 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 88 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 125 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 78 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 115 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 68 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 104 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 59 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 94 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 49 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 84 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 39 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 73 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 29 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 63 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 20 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 52 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen