2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Gesetz
zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie*
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
rates das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanz-
Inhaltsübersicht transaktionsuntersuchungen und die
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes Strafverfolgungsbehörden“.
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
„§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
durch die Zentralstelle für Finanztrans-
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
aktionsuntersuchungen“.
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zen- Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
tralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
„§ 45 Form der Meldung, Registrierungs-
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
pflicht, Ausführung durch Dritte, Verord-
nungsermächtigung“.
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem eingefügt:
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
„§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Aufsichtsbehörden“.
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
Artikel 19 Folgeänderungen gefasst:
Artikel 20 Inkrafttreten „b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10
und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Anhang zu Artikel 10 Nummer 3
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämp-
Artikel 1 fung und zur Ersetzung des Rahmenbe-
Änderung des schlusses 2002/475/JI des Rates und zur
Geldwäschegesetzes Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des
Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) um-
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I schriebenen Straftaten,“.
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das ver-
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: mittelte Rechtsgeschäft.“
„§ 9 Gruppenweite Pflichten“. c) In Absatz 9 werden die Wörter „jede Person, die“
durch ein Komma und das Wort „wer“ ersetzt
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe und werden die Wörter „sie handelt“ gestrichen.
eingefügt:
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten „(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Ge-
durch Verpflichtete“. setzes ist, wer gewerblich den Abschluss von
c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grund-
eingefügt: stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume oder Wohnräume vermittelt.“
„§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die
registerführende Stelle“. e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än- „Zu den politisch exponierten Personen ge-
derung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung hören insbesondere
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 1. Personen, die folgende Funktionen inne-
2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). haben:
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a) Staatschefs, Regierungschefs, Minis- verträgen über Kunstgegenstände vermittelt,
ter, Mitglieder der Europäischen Kom- auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlager-
mission, stellvertretende Minister und halter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerb-
Staatssekretäre, lich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in
b) Parlamentsabgeordnete und Mitglieder wessen Namen oder auf wessen Rechnung die
vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.
c) Mitglieder der Führungsgremien politi- (24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Ge-
scher Parteien, setzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätig-
keit darin besteht,
d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen,
Verfassungsgerichtshöfen oder sonsti- 1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu
gen hohen Gerichten, gegen deren Ent- veräußern,
scheidungen im Regelfall kein Rechts- 2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion
mittel mehr eingelegt werden kann, entgeltlich zu erwerben,
e) Mitglieder der Leitungsorgane von 3. mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung
Rechnungshöfen, zu handeln,
f) Mitglieder der Leitungsorgane von 4. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1
Zentralbanken, Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-
Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1
g) Botschafter, Geschäftsträger und Ver-
Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei
teidigungsattachés,
denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht
h) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- sich ausschließlich auf Anlagen, die von Ver-
und Aufsichtsorgane staatseigener pflichteten nach diesem Gesetz vertrieben
Unternehmen, oder emittiert werden,
i) Direktoren, stellvertretende Direktoren, 5. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die
Mitglieder des Leitungsorgans oder industrielle Strategie und die damit verbunde-
sonstige Leiter mit vergleichbarer nen Fragen zu beraten sowie bei Zusammen-
Funktion in einer zwischenstaatlichen schlüssen und Übernahmen von Unterneh-
internationalen oder europäischen Or- men diese Unternehmen zu beraten und
ganisation; ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
2. Personen, die Ämter innehaben, welche in 6. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermit-
der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richt- teln (Geldmaklergeschäfte).
linie (EU) 2018/843 des Europäischen Par-
Holdinggesellschaften, die ausschließlich Betei-
laments und des Rates vom 30. Mai 2018
ligungen an Unternehmen außerhalb des Kredit-
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
instituts‑, Finanzinstituts- und Versicherungs-
zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-
sektors halten und die nicht über die mit der
systems zum Zwecke der Geldwäsche und
Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbunde-
der Terrorismusfinanzierung und zur Ände-
nen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig
rung der Richtlinien 2009/138/EG und
sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne
2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018,
dieses Gesetzes.
S. 43) von der Europäischen Kommission
veröffentlichten Liste enthalten sind.“ (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2
„Das Bundesministerium der Finanzen bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes
erstellt, aktualisiert und übermittelt der Euro- Unternehmen übergeordnet ist.“
päischen Kommission eine Liste gemäß
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU)
2018/843. Organisationen nach Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutsch- aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2a“
land übermitteln dem Bundesministerium durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern
nach dieser Vorschrift.“ „4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-
f) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt: Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zah-
„Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zu- lungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die-
gleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.“ jenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-
g) In Absatz 18 wird die Angabe „§ 1a Absatz 3“ Institute mit Sitz in einem anderen
durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4“ Vertragsstaat des Abkommens über den
ersetzt. Europäischen Wirtschaftsraum, die im
Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9
h) Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden ange- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
fügt: oder über E-Geld-Agenten nach § 1
„(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Geset- Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichts-
zes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf- gesetzes niedergelassen sind,“.
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cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 1a bb) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 1 „In diesem Fall hat es die Europäische
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. Kommission zeitnah zu unterrichten.“
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„6. Finanzunternehmen sowie im Inland ge- „(3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerun-
legene Zweigstellen und Zweigniederlas- gen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangs-
sungen von Finanzunternehmen mit Sitz versteigerung von Grundstücken, von im Schiffs-
im Ausland, soweit sie nicht bereits von register eingetragenen Schiffen, von Schiffs-
den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 bauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen
oder 13 erfasst sind,“. sind oder in dieses Register eingetragen werden
ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert: können, und Luftfahrzeugen im Wege der
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5
durch ein Komma ersetzt. und 6 genannten Identifizierungs- und Melde-
pflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit
bbb) In Buchstabe c wird das Komma am mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. suchungen entsprechend, soweit Transaktionen
ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro
„d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,“. getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers
soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags
ff) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 34d Ab-
erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des
satz 3 oder Absatz 4“ durch die Wörter
Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen
„§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1“ ersetzt.
die Erhebung des Geburtsorts und der Staats-
gg) Nummer 10 wird wie folgt geändert: angehörigkeit sowie bei Personengesellschaften
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „ihren“ und juristischen Personen die Erhebung der
durch das Wort „den“ ersetzt und das Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsor-
Wort „oder“ am Ende durch ein Komma gans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht
ersetzt. erforderlich.
bbb) Die folgenden Buchstaben c bis e wer- (4) Für Behörden sowie Körperschaften und
den angefügt: Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche
„c) den Mandanten im Hinblick auf Versteigerungen durchführen, gelten die in den
dessen Kapitalstruktur, dessen in- Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizie-
dustrielle Strategie oder damit ver- rungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur
bundene Fragen beraten, Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen entsprechend, so-
d) Beratung oder Dienstleistungen im weit Transaktionen mit Barzahlungen über
Zusammenhang mit Zusammen- mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz 1
schlüssen oder Übernahmen erbrin- gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvoll-
gen oder streckung gepfändete Gegenstände verwertet
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steu- werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei
ersachen erbringen,“. Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzah-
hh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: lung des Bargebots. Nach Satz 1 verpflichtete
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten
„11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung
Rechtsanwaltskammer sind, und regis- ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurück-
trierte Personen nach § 10 des Rechts- greifen.“
dienstleistungsgesetzes, soweit sie Tä-
tigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a 4. § 3 wird wie folgt geändert:
bis d erbringen, ausgenommen die Er- a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
bringung von Inkassodienstleistungen „Wenn auch nach Durchführung umfassender
im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43
Rechtsdienstleistungsgesetzes,“. Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Ver-
ii) In Nummer 12 werden die Wörter „und Steu- einigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich
erbevollmächtigte“ durch die Wörter „, Steu- Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sät-
erbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 zen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirt-
des Steuerberatungsgesetzes genannten Ver- schaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,
eine“ ersetzt. der geschäftsführende Gesellschafter oder der
jj) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: Partner des Vertragspartners.“
„16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunst- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Treuge-
Zollfreigebieten erfolgt.“ ber“ das Wort „(Settlor)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 chen.
Nummer 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Satz 2 Nummer 6“ ersetzt. ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
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dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 8. § 8 wird wie folgt geändert:
„6. jede natürliche Person, die unmittelbar a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder mittelbar beherrschenden Einfluss aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
auf eine Vereinigung ausüben kann, die gefasst:
Mitglied des Vorstands der Stiftung ist
„a) über die Vertragspartner, die Vertrags-
oder die als Begünstigte der Stiftung be-
parteien des Kaufgegenstandes nach
stimmt worden ist.“
§ 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über
5. § 4 wird wie folgt geändert: die für die Vertragspartner oder die Ver-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: tragsparteien des Kaufgegenstandes
auftretenden Personen und wirtschaftlich
„(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
Berechtigten,“.
mer 14 müssen über ein wirksames Risiko-
management einschließlich gruppenweiter Ver- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fahren verfügen: „Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1
1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über
die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung
2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pacht-
des wirtschaftlich Berechtigten sowie die
verträgen mit einer monatlichen Miete oder
Dokumentation der Eigentums- und Kon-
Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.“
trollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: cc) Folgender Satz wird angefügt:
„(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- „Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5
mer 16 müssen über ein wirksames Risiko- als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind
management einschließlich gruppenweiter Ver- zudem die Maßnahmen zur Überprüfung
fahren verfügen: der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige
1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio- Schwierigkeiten, die während des Überprü-
nen: fungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeich-
a) Transaktionen im Wert von mindestens nen.“
10 000 Euro über Kunstgegenstände, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Transaktionen über hochwertige Güter aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei „Soweit zur Überprüfung der Identität einer
welchen sie Barzahlungen über mindes- natürlichen Person Dokumente nach § 12
tens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder
tätigen oder entgegennehmen, oder zur Überprüfung der Identität einer juris-
c) Transaktionen über sonstige Güter, bei tischen Person Unterlagen nach § 12
welchen sie Barzahlungen über mindes- Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit
tens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte Dokumente, die aufgrund einer Rechtsver-
tätigen oder entgegennehmen, und ordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind,
vorgelegt oder herangezogen werden, haben
2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
die Verpflichteten das Recht und die Pflicht,
bei Transaktionen im Wert von mindestens
Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen
10 000 Euro.“
anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu
6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert: erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen
a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der Schwei- nach § 18a des Personalausweisgesetzes,
gepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses“ nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthalts-
durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsbe- gesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Ge-
ratung oder Prozessvertretung“ ersetzt. setzes, das dienste- und kartenspezifische
Kennzeichen sowie die Tatsache aufzu-
b) In Satz 4 werden die Wörter „sein Mandant das
zeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-
Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld-
Ort-Auslesens übernommen wurden.“
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung ge-
nutzt hat oder nutzt“ durch die Wörter „die bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den „Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismus- pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
finanzierung genutzt wurde oder wird“ ersetzt. Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten an-
gefertigten Aufzeichnungen von Video- und
„(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Tonaufnahmen.“
bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebe-
auftragten auf Führungsebene sowie einen Stellver- c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
treter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist „Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach
für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzube-
Vorschriften zuständig; die Verantwortung der wahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestim-
Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geld- mungen über Aufzeichnungs- und Aufbewah-
wäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmit- rungspflichten eine längere Frist vorsehen. In je-
telbar nachgeordnet.“ dem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen
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Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren gen nach diesem Gesetz erfüllen, soweit das
zu vernichten.“ Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit eine
9. § 9 wird wie folgt geändert: Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3
und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Drittstaats nicht zulässig ist, sind die Mut-
„§ 9 terunternehmen verpflichtet,
Gruppenweite Pflichten“. 1. sicherzustellen, dass ihre in Satz 1 genannten
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-
nehmen, die mehrheitlich in ihrem Besitz
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gruppenange- stehen, zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
hörigen Unternehmen, Zweigstellen und um dem Risiko der Geldwäsche und der Ter-
Zweigniederlassungen“ durch die Wörter rorismusfinanzierung wirksam zu begegnen,
„Zweigstellen, Zweigniederlassungen und und
gruppenangehörigen Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt. 2. die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde
über die getroffenen Maßnahmen zu informie-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ren.
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus,
„1. die Einrichtung von einheitlichen so ordnet die nach § 50 zuständige Aufsichts-
internen Sicherungsmaßnahmen behörde an, dass die Mutterunternehmen
nach § 6 Absatz 2,“. sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten
bbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-
„Verfahren“ die Wörter „die Schaffung nehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in
von“ eingefügt. diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbezie-
hung begründen oder fortsetzen noch Trans-
ccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort aktionen durchführen.“
„Vorkehrungen“ die Wörter „die Schaf-
fung von“ eingefügt. e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Pflichten und „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von für Verpflichtete,
ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweig- 1. die gruppenangehörige Unternehmen nach
stellen oder Zweigniederlassungen“ durch § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit
die Wörter „von ihnen getroffenen Maßnah- ihnen mindestens ein anderes Unternehmen
men nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachge-
ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen ordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss
und gruppenangehörigen Unternehmen unterliegt, und
nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt
2. deren Mutterunternehmen weder nach Ab-
und werden nach den Wörtern „geldwäsche-
satz 1 noch nach dem Recht des Staates, in
rechtlichen Pflichten“ die Wörter „und dem
dem es ansässig ist, gruppenweite Maßnah-
beherrschenden Einfluss des Mutterunter-
men ergreifen muss.
nehmens“ eingefügt.
(5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Un-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
„(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen ei- eines Mutterunternehmens im Sinne von Ab-
ner Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass satz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-
Zweigniederlassungen und gruppenangehörige mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzuset-
Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zen. Alle anderen gruppenangehörigen Ver-
bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen pflichteten müssen die für sie geltenden grup-
und die in einem anderen Mitgliedstaat der penweiten Pflichten umsetzen, die insbesondere
Europäischen Union ansässig sind, nach dessen Verfahren für den Informationsaustausch inner-
Recht sie Pflichten zur Verhinderung von halb der Gruppe zur Verhinderung von Geld-
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung wäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie
unterliegen, die dort geltenden nationalen Vorkehrungen zum Schutz von personenbezo-
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie genen Daten umfassen müssen. Die Pflichten
(EU) 2015/849 einhalten.“ nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: der von den Verpflichteten zu beachtenden eige-
nen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung
„(3) Verpflichtete, die Mutterunternehmen
sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.“
einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass
Zweigstellen und gruppenangehörige Unterneh- 10. § 10 wird wie folgt geändert:
men nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren
Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Mindestanforderungen zur Verhinderung von fügt:
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung „(3a) Die Verpflichteten müssen die allgemei-
geringer sind als die Anforderungen für Unter- nen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden
nehmen mit Sitz in Deutschland, die Anforderun- erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäfts-
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beziehungen müssen sie die allgemeinen Sorg- Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig
faltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasier- wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
ter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1
1. sich bei einem Kunden maßgebliche Um- diesem Unternehmen.“
stände ändern, h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
2. der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Kunden im Laufe des betreffenden Kalender- „Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete
jahres zu kontaktieren, um etwaige einschlä- nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht,
gige Informationen über den wirtschaftlich wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder
Berechtigten zu überprüfen, oder Prozessvertretung erbracht werden sollen,
3. der Verpflichtete gemäß der Richtlinie es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 die Rechtsberatung oder Prozessvertretung
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe- bewusst für den Zweck der Geldwäsche
hörden im Bereich der Besteuerung und zur oder der Terrorismusfinanzierung genutzt
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. wurde oder wird.“
L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet bb) Folgender Satz wird angefügt:
ist.“
„Solange der Vertragspartner seiner Pflicht
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 des nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Ver-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die einigung mit Sitz im Ausland ihrer Mittei-
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiens- lungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt. nicht nachkommt, hat der Notar die Beur-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei“ kundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der
die Wörter „Transaktionen in Form von“ einge- Bundesnotarordnung gilt insoweit entspre-
fügt. chend.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 11. § 11 wird wie folgt geändert:
„(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ge-
mer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten schäftsbeziehung“ das Wort „unverzüglich“ ein-
zu erfüllen: gefügt.
1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtver- „(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-
trägen bei Transaktionen mit einer monatli- pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-
chen Miete oder Pacht in Höhe von mindes- tragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebe-
tens 10 000 Euro.“ nenfalls für diese auftretende Personen und
den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren,
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- sobald der Vertragspartner des Maklers ein
fügt: ernsthaftes Interesse an der Durchführung des
„(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- Immobilienkaufvertrages äußert und die Kauf-
mer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
zu erfüllen: Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegen-
standes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-
mer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur
nen:
die Vertragspartei identifizieren, für die er han-
a) Transaktionen im Wert von mindestens delt.“
10 000 Euro über Kunstgegenstände,
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) Transaktionen über hochwertige Güter
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei
welchen sie Barzahlungen über mindes- „Bei Begründung einer neuen Geschäftsbe-
tens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte ziehung mit einer Vereinigung nach § 20
tätigen oder entgegennehmen oder oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat
der Verpflichtete einen Nachweis der Regis-
c) Transaktionen über sonstige Güter, bei
trierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder
welchen sie Barzahlungen über mindes-
einen Auszug der über das Transparenz-
tens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte
register zugänglichen Daten einzuholen.“
tätigen oder entgegennehmen, und
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei
Transaktionen im Wert von mindestens „Handelt es sich um eine Person, die nach § 3
10 000 Euro.“ Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter
gilt, so hat der Verpflichtete angemessene
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- Maßnahmen für die Überprüfung der Identität
fügt: dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts
„(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21
Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt die wirtschaftlich Berechtigten nach besonde-
oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Ver- ren Merkmalen oder nach einer Kategorie be-
pflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als stimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende
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Informationen über den wirtschaftlich Berech- Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
tigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Aus- bis 4 zurückgreift.“
führung der Transaktion oder der Ausübung
13. § 12 wird wie folgt geändert:
seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten feststellen zu können.“ a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
cc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
durch die Wörter „§ 1 Absatz 17 des Zahlungs-
gefügt:
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
„(5a) Sofern der Vertragspartner bei
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grund-
„juristischen Personen“ die Wörter „oder bei
erwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform
Personengesellschaften“ eingefügt.
im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt,
hat der beurkundende Notar vor der Beur- 14. § 15 wird wie folgt geändert:
kundung die Identität des wirtschaftlich Be- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rechtigten anhand einer von dem jeweiligen
Vertragspartner in Textform vorzulegenden „(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere
Dokumentation der Eigentums- und Kon- vor, wenn es sich
trollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über- 1. bei einem Vertragspartner des Verpflichteten
prüfen. Die Dokumentation ist der Zentral- oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine politisch exponierte Person, ein Fami-
sowie den Strafverfolgungsbehörden auf lienmitglied oder um eine bekanntermaßen
Verlangen zur Verfügung zu stellen.“ nahestehende Person handelt,
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: 2. um eine Geschäftsbeziehung oder Transak-
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ver- tion handelt, an der ein von der Europäischen
tragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der
Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Ver- Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.“ Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-
dert worden ist, ermittelter Drittstaat mit ho-
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
hem Risiko oder eine in diesem Drittstaat an-
„(7) Verwalter von Trusts und anderen sässige natürliche oder juristische Person be-
Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Ver- teiligt ist; dies gilt nicht für Zweigstellen von in
pflichteten ihren Status offenzulegen und ihm der Europäischen Union niedergelassenen
die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unver- Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der
züglich zu übermitteln, wenn sie in dieser Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1
Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-
oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Ab- dert worden ist, und für mehrheitlich im Besitz
satz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Ab- dieser Verpflichteten befindliche Tochterun-
satz 6a genannten Schwellenbeträge durchfüh- ternehmen, die ihren Standort in einem Dritt-
ren.“ staat mit hohem Risiko haben, sofern sich
12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: diese Zweigstellen und Tochterunternehmen
uneingeschränkt an die von ihnen anzuwen-
„§ 11a
denden gruppenweiten Strategien und Ver-
Verarbeitung fahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie
personenbezogener Daten durch Verpflichtete (EU) 2015/849 halten,
(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbe- 3. um eine Transaktion handelt, die im Vergleich
zogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf zu ähnlichen Fällen
Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhin-
derung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie- a) besonders komplex oder ungewöhnlich
rung erforderlich ist. groß ist,
(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes b) einem ungewöhnlichen Transaktionsmus-
unterliegender Verpflichteter nach § 2 personen- ter folgt oder
bezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an c) keinen offensichtlichen wirtschaftlichen
die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Per- oder rechtmäßigen Zweck hat, oder
sonen und Einrichtungen, deren sich die zuständi-
4. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
gen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer
bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschrei-
Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für
tende Korrespondenzbeziehung mit Respon-
Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, be-
denten mit Sitz in einem Drittstaat oder,
stehen die Pflicht zur Information der betroffenen
vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Ver-
Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung
pflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat
(EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der be-
des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.“
troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 nicht. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Absät-
Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen“
ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen durch die Wörter „In einem der in den Absät-
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zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle“ er- 1. die Meldung von Finanztransaktionen an
setzt. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
strichen. 2. die Beschränkung oder das Verbot geschäft-
cc) Folgender Satz wird angefügt: licher Beziehungen oder Transaktionen mit
natürlichen oder juristischen Personen aus
„Bei einer ehemaligen politisch exponierten Drittstaaten mit hohem Risiko,
Person haben die Verpflichteten für mindes-
tens zwölf Monate nach Ausscheiden aus 3. das Verbot für Verpflichtete mit Sitz in einem
dem öffentlichen Amt das Risiko zu berück- Drittstaat mit hohem Risiko, im Inland Toch-
sichtigen, das spezifisch für politisch expo- tergesellschaften, Zweigniederlassungen oder
nierte Personen ist, und so lange angemes- Repräsentanzen zu gründen,
sene und risikoorientierte Maßnahmen zu 4. das Verbot, Zweigniederlassungen oder Re-
treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses präsentanzen in einem Drittstaat mit hohem
Risiko nicht mehr besteht.“ Risiko zu gründen,
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 5. die Verpflichtung für Zweigniederlassungen
und 5a eingefügt: und Tochtergesellschaften von Verpflichteten
„(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko,
Fall haben Verpflichtete mindestens folgende sich einer verschärften Prüfung der Einhal-
verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen: tung der geldwäscherechtlichen Pflichten
1. sie müssen einholen: a) durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu
a) zusätzliche Informationen über den Ver- unterziehen oder
tragspartner und den wirtschaftlich Be- b) durch einen externen Prüfer zu unterzie-
rechtigten, hen,
b) zusätzliche Informationen über die ange- 6. die Einführung verschärfter Anforderungen in
strebte Art der Geschäftsbeziehung, Bezug auf eine externe Prüfung nach Num-
c) Informationen über die Herkunft der Ver- mer 5 Buchstabe b,
mögenswerte und des Vermögens des 7. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
Vertragspartners, bis 3 und 6 bis 9 die Überprüfung, Änderung
d) Informationen über die Herkunft der Ver- oder erforderlichenfalls Beendigung von Kor-
mögenswerte und des Vermögens des respondenzbankbeziehungen zu Responden-
wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme ten in einem Drittstaat mit hohem Risiko.
der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für
als wirtschaftlich Berechtigter gilt, die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10
e) Informationen über die Gründe für die ge- Satz 2 entsprechend.“
plante oder durchgeführte Transaktion und
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
f) Informationen über die geplante Verwen- wie folgt geändert:
dung der Vermögenswerte, die im Rahmen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
der Transaktion oder Geschäftsbeziehung
gabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-
eingesetzt werden, soweit dies zur Beur-
mer 3“ ersetzt.
teilung der Gefahr von Terrorismusfinan-
zierung erforderlich ist, bb) In Nummer 1 wird das Wort „ist“ durch die
2. die Begründung oder Fortführung einer Ge- Wörter „sowie deren Hintergrund und Zweck
schäftsbeziehung bedarf der Zustimmung sind mit angemessenen Mitteln“ ersetzt.
eines Mitglieds der Führungsebene und cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „um
3. bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die das mit der Geschäftsbeziehung“ die Wörter
Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen „und mit einzelnen Transaktionen“ einge-
durch fügt.
a) häufigere und intensivere Kontrollen sowie e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem
Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Num-
b) die Auswahl von Transaktionsmustern, die mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt
einer weiteren Prüfung bedürfen. und werden nach der Angabe „6 bis 9“ die Wör-
(5a) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten ter „bei Begründung einer Geschäftsbeziehung“
Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten eingefügt.
verstärkten Sorgfaltspflichten können die zu-
f) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
ständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen
und im Einklang mit den internationalen Pflichten g) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Tatsachen“
der Europäischen Union eine oder mehrere von ein Komma und die Wörter „einschlägige Eva-
den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorg- luierungen, Berichte“ und nach dem Wort „Sorg-
faltspflichten anordnen, die auch folgende Maß- faltspflichten“ die Wörter „sowie erforderliche
nahmen umfassen können: Gegenmaßnahmen“ eingefügt.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(10) Das Bundesministerium der Finanzen „Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurück-
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- greift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
stimmung des Bundesrates bedarf, 1. bei der Identifizierung von im Inland an-
1. Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins- sässigen Personen den Vorschriften die-
besondere im Hinblick auf Staaten, Kunden, ses Gesetzes entsprechen,
Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen 2. die Informationen einholen, die für die
oder Vertriebskanäle ein potenziell höheres Durchführung der Sorgfaltspflichten nach
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismus- § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig
finanzierung besteht und die Verpflichteten sind, und
bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und
3. ihm diese Informationen unverzüglich und
Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben,
unmittelbar übermitteln.“
2. für Fallkonstellationen im Sinne des Absat-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des
zes 3 Nummer 2 bestimmte verstärkte Sorg-
Vertragspartners“ ein Komma und die Wör-
faltspflichten und Gegenmaßnahmen anord-
ter „gegebenenfalls der für diesen auftreten-
nen sowie für die Anordnung und Ausgestal-
den Personen“ und vor dem Wort „sowie“
tung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die
die Wörter „einschließlich Informationen,
zuständigen Aufsichtsbehörden nach Ab-
soweit diese verfügbar sind, die mittels elek-
satz 5a Regelungen treffen.
tronischer Mittel für die Identitätsfeststellung
Das Bundesministerium der Finanzen hat bei nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-
Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vor- geholt wurden,“ eingefügt.
schrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
oder Berichte internationaler Organisationen
gefügt:
oder von Einrichtungen für die Festlegung von
Standards mit Kompetenzen im Bereich der Ver- „(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des
hinderung von Geldwäsche und der Bekämp- Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn
fung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich auftretenden Person und eines wirtschaftlich
der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Berechtigten auch auf anlässlich einer zu
Risiken zu berücksichtigen.“ einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizie-
rung dieser Person eingeholte Informationen
15. § 16 wird wie folgt geändert: nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sofern
„Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfalts- 1. die Identifizierung im Rahmen der Begrün-
pflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10 dung einer eigenen Geschäftsbeziehung des
Absatz 5 keine Anwendung.“ Dritten und nicht unter Anwendung verein-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 fachter Sorgfaltspflichten erfolgt ist,
Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3“ 2. die Identifizierung oder die letzte Aktualisie-
ersetzt. rung unter Einhaltung des § 12 vor nicht mehr
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: als 24 Monaten abgeschlossen wurde,
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 3. für den Verpflichteten aufgrund äußerer Um-
stände keine Zweifel an der Richtigkeit der
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 1 ihm übermittelten Informationen bestehen
Absatz 2 Nummer 2a“ durch die Wörter und
„§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a“ ersetzt. 4. das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der
Identifizierung oder der letzten Aktualisierung
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls
„§ 1 Absatz 2 Nummer 2b“ durch die verwendeten Identifikationsdokuments noch
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht abgelaufen ist.
Buchstabe c“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
Absatz 2 Nummer 2c oder 3“ durch die
einbarung“ die Wörter „und der Verpflichtete hat
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
sicherzustellen, dass die anderen geeigneten
Buchstabe b“ ersetzt.
Personen und Unternehmen den Vorschriften
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ dieses Gesetzes entsprechen“ eingefügt.
durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „unklar“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.
das Wort „unvollständig“ und ein Komma einge-
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 1 Absatz 10 fügt.
Nummer 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Nummer 10“ ersetzt. fügt:
16. § 17 wird wie folgt geändert: „(3a) Die registerführende Stelle ist im Einzel-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fall berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2611
Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben und 3b eingefügt:
der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforder- „(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der
lich sind.“ wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhal-
18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit
sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der
Komma ersetzt. Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb
Wort „und“ ersetzt. angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht,
Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht,
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: wenn der Vereinigung die Angaben zum wirt-
„5. Staatsangehörigkeit.“ schaftlich Berechtigten nach § 19 bereits ander-
weitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die
19. § 20 wird wie folgt geändert: Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Infor-
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden mationen zu dokumentieren.
Sätze eingefügt: (3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkennt-
„Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigun- nis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der
gen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflich- Vereinigung geändert hat, so muss er dies der
ten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist
Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1 mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn
gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, 1. die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich
wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Berechtigten bereits über das Transparenz-
Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und register zugänglich sind, oder
nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Re- 2. der Anteilseigner anderweitig positive Kennt-
gister eines Mitgliedstaates der Europäischen nis davon hat, dass der Vereinigung der neue
Union übermittelt haben.“ wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Ver-
fügt: einigung zu dokumentieren und aufzubewah-
„(1a) Eine juristische Person des Privatrechts ren.“
oder eine eingetragene Personengesellschaft, f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist „Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-
und die nicht in einem der in Absatz 2 Satz 1 fügung zu stellen.“
Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetra-
20. § 21 wird wie folgt geändert:
gen ist, hat der registerführenden Stelle unver-
züglich mitzuteilen, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. sich ihre Bezeichnung geändert hat, aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
2. sie verschmolzen worden ist,
„Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trus-
3. sie aufgelöst worden ist oder tees, die außerhalb der Europäischen Union
ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für
4. ihre Rechtsform geändert wurde.“
den Trust eine Geschäftsbeziehung mit
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Ab- einem Vertragspartner mit Sitz in Deutsch-
satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Num- land aufnehmen oder sich verpflichten,
mer 1 bis 4“ ersetzt. Eigentum an einer im Inland gelegenen Im-
mobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gilt nicht für die in Satz 2 genannten Trus-
„(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereini- tees, wenn ein Trustee die Angaben nach
gungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigun- Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richt-
gen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 linie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1
notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Än- bereits an ein anderes Register eines
derung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Mitgliedstaates der Europäischen Union
Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind übermittelt hat und
oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten un- 1. der Trustee in diesem Mitgliedstaat der
mittelbar kontrolliert werden, haben den Vereini- Europäischen Union ebenfalls einen
gungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Wohnsitz oder Sitz unterhält oder
Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben
mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben 2. einer der Vertragspartner, zu dem ein
unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb
eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr der Europäischen Union ebenfalls eine
als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mit- Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem
teilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei Mitgliedstaat seinen Sitz hat.“
Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Ab-
die Personen nach § 3 Absatz 3.“ satz 1a.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- faltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3
fügt: genannten Fälle erfolgt, und
„(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner 3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.“
durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Ver- bb) In Satz 2 werden die Wörter „und sein
pflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Wohnsitzland“ durch ein Komma und die
Trust Wörter „sein Wohnsitzland und die Staats-
1. umbenannt wurde, angehörigkeit“ ersetzt.
2. aufgelöst wurde oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.“ aa) In Satz 3 werden die Wörter „anderen öffent-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lichen Registern“ durch die Wörter „den in
§ 22 Absatz 1 genannten Registern“ ersetzt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter
„der Absätze 1, 1a und 1b“ ersetzt. „Die registerführende Stelle hat jährlich eine
Statistik über die Anzahl der bewilligten Be-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
schränkungen und darüber, ob die Be-
Wort „oder“ ersetzt.
schränkungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internet-
„Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver- seite zu veröffentlichen und an die Euro-
fügung zu stellen.“ päische Kommission zu übermitteln.“
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen „Die registerführende Stelle ist nicht befugt,
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem gegenüber Vereinigungen nach § 20 und
Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen,
cherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu
Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trust- ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht ha-
ähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1 ben.“
und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „die Ein-
sich diese auszeichnen.“ zelheiten der Einsichtnahme“ die Wörter „und
21. § 23 wird wie folgt geändert: Beschränkung“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berech-
tigten durch die registerführende Stelle Auskunft
„Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1
über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21
erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirt-
ist die Einsichtnahme gestattet:
schaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung
1. den folgenden Behörden, soweit sie zur die Vereinigung nach § 20 oder die Rechts-
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben er- gestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine
forderlich ist: Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet
a) den Aufsichtsbehörden und der Be- folgende Informationen:
hörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach 1. die beauskunfteten personenbezogenen Da-
§ 56 Absatz 5 Satz 2, ten des wirtschaftlich Berechtigten,
b) der Zentralstelle für Finanztransakti- 2. die monatsweise dargestellte Anzahl der seit
onsuntersuchungen, der letzten Antragstellung erfolgten Einsicht-
c) den gemäß § 13 des Außenwirt- nahmen,
schaftsgesetzes zuständigen Behör- 3. der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
den, 4. eine anonymisierte Auflistung der natürlichen
d) den Strafverfolgungsbehörden, Personen, die Einsicht genommen haben und
e) dem Bundeszentralamt für Steuern 5. bei Einsichtnahme durch juristische Personen
sowie den örtlichen Finanzbehörden deren Bezeichnung.
nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Ab- Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal
gabenordnung, im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im
f) den für Aufklärung, Verhütung und Be- Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berech-
seitigung von Gefahren zuständigen tigte belegt im Rahmen der Antragstellung nach
Behörden, Satz 1 seine Identität und seine Stellung als wirt-
g) den Gerichten sowie schaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug
genommenen Vereinigung nach § 20 oder
h) den Stellen nach § 2 Absatz 4, Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter
2. den Verpflichteten, sofern sie der regis- Nachweise. Geeignete Nachweise zur Feststel-
terführenden Stelle darlegen, dass die lung der Identität sind solche nach § 12. Die
Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorg- Antragstellung und Auskunftserteilung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2613
diesem Absatz ist ausschließlich über die Inter- genstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem
netseite des Transparenzregisters nach den Vor- Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit
gaben der registerführenden Stelle möglich.“ ausgeräumt ist.
22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: (6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung
„§ 23a nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf
dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass
Meldung von die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestal-
(1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num- tung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Ab-
mer 2 haben der registerführenden Stelle Unstim- schluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmig-
migkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen keitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu ver-
den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, merken.“
die im Transparenzregister zugänglich sind, und 23. § 24 wird wie folgt geändert:
den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und
Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zu- „Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen
ständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck
Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung
der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine Un- des zuständigen Finanzamtes gegenüber der
stimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragun- registerführenden Stelle nachweisen.“
gen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21 b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den ersetzt:
wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 ab-
weichen oder wenn abweichende wirtschaftlich „Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1
Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmig- Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56
keitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Aus-
wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben lagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8
des § 3 zu erfolgen. Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes
ist nicht anzuwenden.“
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-
netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmig- fügt:
keitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind. „(2a) Für die Registrierung und Identifizierung
(3) Die registerführende Stelle hat die Unstim- von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammen-
migkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu hang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 er-
prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Un- hebt die registerführende Stelle zur Deckung des
stimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen
nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.“
die zur Aufklärung erforderlichen Informationen d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und Unterlagen verlangen. aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
(4) Die registerführende Stelle übergibt die Un- Komma ersetzt.
stimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Un- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
terlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 das Wort „und“ ersetzt.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn „5. das Verfahren für eine Gebührenbefrei-
1. sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Trans- ung nach Absatz 1 Satz 2.“
parenzregister enthaltenen Angaben zum wirt- 24. § 26 wird wie folgt geändert:
schaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder
„(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten
2. sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung auf- Daten sind, sofern sie juristische Personen des
grund unklarer Sachlage nicht abschließen Privatrechts und eingetragene Personengesell-
konnte. schaften nach § 20 sowie Rechtsgestaltungen
(5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der nach § 21 betreffen, über die durch Artikel 22
Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Euro-
Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
registerführende Stelle über das Ergebnis der Prü- 2017 über bestimmte Aspekte des Gesell-
fung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur schaftsrechts geschaffene zentrale Europäische
Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abge- Plattform zugänglich. § 23 Absatz 1 bis 3 gilt
schlossen, wenn die registerführende Stelle oder entsprechend. Zur Zugänglichmachung über
die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund die zentrale Europäische Plattform übermittelt
der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder auf- die registerführende Stelle die dem Transparenz-
grund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteil-
§ 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Ge- ten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Ab-
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
satz 2 an die zentrale Europäische Plattform Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen
nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie aus dem Transparenzregister.
(EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der
(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des auto-
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-
matisierten Abrufs. Die registerführende Stelle
ments und des Rates vom 16. September 2009
richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den
zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die
Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalte-
in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im
ten automatisierten Zugriff auf die im Transparenz-
Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im
register gespeicherten Daten ein, der auch die
Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vor-
Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Ver-
geschrieben sind, um diese Bestimmungen
einigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung
gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom
nach § 21 über die Angaben Name und Vorname
1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder
2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)
Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten
geändert worden ist, sofern die Übermittlung für
erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt.
die Eröffnung eines Zugangs zu den Original-
daten über den Suchdienst auf der Internetseite (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-
der zentralen Europäischen Plattform erforder- ten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweili-
lich ist.“ gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 cherheit getroffen werden, die insbesondere die
und 3 eingefügt: Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-
„(2) Das Transparenzregister ist mit den Re- währleisten.“
gistern anderer Mitgliedstaaten der Euro- 26. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach
päischen Union im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 dem Wort „Angaben“ die Wörter „und die Veröf-
der Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Ar- fentlichung einer konsolidierten Statistik auf Jah-
tikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 resbasis in einem Jahresbericht“ eingefügt.
geschaffene zentrale Europäische Plattform zu
vernetzen. Die Vernetzung der Register der Mit- 27. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
gliedstaaten über die Plattform erfolgt nach „§ 29
Maßgabe der technischen Spezifikationen und
Verarbeitung
Verfahren, die durch von der Europäischen
personenbezogener Daten durch die
Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“.
(EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17 der
Richtlinie (EU) 2018/843 erlassene Durchfüh- 28. § 31 wird wie folgt geändert:
rungsrechtsakte festgelegt werden. a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, soweit aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informations-
sie juristische Personen des Privatrechts und system nach § 13 in Verbindung mit“ durch
eingetragene Personengesellschaften nach § 20 die Wörter „Informationsverbund nach“ er-
oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, setzt.
sind nach Abschluss der Abwicklung und, so-
weit sie registerlich geführt sind, nach Löschung bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Informa-
im Register der juristischen Personen des Privat- tionssystem“ durch das Wort „Informations-
rechts, eingetragenen Personengesellschaften verbund“ ersetzt.
oder Rechtsgestaltungen noch für einen cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Zeitraum von mindestens fünf und höchstens
„Haben die Teilnehmer am polizeilichen In-
zehn Jahren über das Transparenzregister und
formationsverbund Daten als besonders
die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie
schutzwürdig eingestuft und aus diesem
(EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Euro-
Grund einen Datenabruf der Zentralstelle
päische Plattform zugänglich.“
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbe-
Wörter „Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG“ sitzende Teilnehmer am polizeilichen Infor-
werden durch die Wörter „Artikel 24 der Richt- mationsverbund automatisiert die Informa-
linie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der Richt- tion über das Vorliegen eines Treffers.“
linie (EU) 2018/843“ ersetzt. dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „Zugleich erhält die Zentralstelle für Finanz-
„§ 26a transaktionsuntersuchungen in den Fällen
nach Satz 3 die Information über das Vorlie-
Abruf durch die Zentralstelle für gen eines Treffers sowie die Information, wer
Finanztransaktionsuntersuchungen datenbesitzender Teilnehmer am polizei-
und die Strafverfolgungsbehörden lichen Informationsverbund ist.“
(1) Die registerführende Stelle übermittelt der ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „In
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen diesem Fall“ durch die Wörter „Bei Informa-
für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 tion über das Vorliegen eines Treffers nach
und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre Satz 3“ und das Wort „Informationssystems“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2615
durch das Wort „Informationsverbunds“ er- tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die
setzt. ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Wei-
ff) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ terleitung von Informationen zustehenden Be-
durch die Angabe „5“ ersetzt. fugnisse. Die Übermittlung von Anfragen und
Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unver-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- züglich zu erfolgen.“
fügt:
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
„(4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions- fasst:
untersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 „2. im Einzelfall die Informationsübermittlung,
Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe auch unter Berücksichtigung des öffent-
des Vornamens, des Nachnamens sowie zusätz- lichen Interesses an der Datenübermittlung,
lich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder mit den Grundprinzipien des deutschen
der letzten bekannten Anschrift einer natürlichen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist,“.
Person Auskunft aus dem Zentralen Staats- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
anwaltschaftlichen Verfahrensregister automa- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „umge-
tisiert einzuholen. Wird im Zuge der Auskunfts- hend“ die Wörter „und unabhängig von der
einholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung Art der Vortaten, die damit in Zusammen-
übermittelter Daten mit den im Zentralen Staats- hang stehen können,“ eingefügt.
anwaltschaftlichen Verfahrensregister gespei-
cherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
automatisiert die Information über das Vorliegen untersuchungen darf ihre Einwilligung nur
eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im aus den in Absatz 4 genannten Gründen ver-
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrens- weigern.“
register vorhandenen Daten automatisiert ab- f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
zurufen. Die aus dem Zentralen Staatsan-
waltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen „(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
personenbezogenen Daten dürfen nur für die untersuchungen benennt eine zentrale Kontakt-
Zwecke der operativen Analyse verwendet wer- stelle, die für die Annahme von Informationser-
den.“ suchen der zentralen Meldestellen anderer Mit-
gliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Dateien“ ist.“
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
30. § 35 wird wie folgt geändert:
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Beantwor-
„Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransak- tung des Ersuchens“ durch das Wort „hier-
tionsuntersuchungen mit den Zentralstellen an- bei“ ersetzt.
derer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüs-
selten automatisierten Weiterleitung einrichten bb) In Satz 4 werden die Wörter „Zur Beantwor-
und betreiben.“ tung des Ersuchens kann die“ durch das
Wort „Die“ ersetzt und wird nach dem Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Finanztransaktionsuntersuchungen“ das
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Wort „kann“ eingefügt.
„§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass b) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- „steht“ das Komma und die Wörter „und die An-
suchungen bei der Beantwortung eines Aus- gabe der mutmaßlich begangenen Vortat“ ge-
kunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz strichen.
zur Erhebung und Weiterleitung von Informa- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
tionen zustehenden Befugnisse zu nutzen
hat.“ „Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der
Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat
bb) Folgender Satz wird angefügt: nicht feststeht.“
„Für den Datenaustausch mit zentralen 31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt „dient“ ein Komma und die Wörter „oder erhält sie
die Zentralstelle für Finanztransaktions- eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verord-
untersuchungen gesicherte Kommunikations- nung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August
kanäle.“ 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demo-
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- kratische Volksrepublik Korea“ eingefügt.
gefügt: 32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Geht bei der Zentralstelle für Finanztransakti- „§ 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht
onsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen entgegen.“
Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um
zusätzliche Informationen über einen in ihrem 33. § 43 wird wie folgt geändert:
Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
Deutschland eingetragen ist, so nutzt die Zen- „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wäscherechtlichen Pflichten unterliegenden
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der Zweigstellen und gruppenangehörigen Un-
Schweigepflicht unterliegenden Mandats- ternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2,
verhältnisses“ durch die Wörter „von Tätig- sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Ab-
keiten der Rechtsberatung oder Prozessver- satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam
tretung“ ersetzt. umgesetzt haben,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Mandats- b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am
verhältnis“ durch die Wörter „die Rechtsbe- Ende die Wörter „und durch die Weitergabe die-
ratung oder Prozessvertretung“ ersetzt und ser Informationen der ursprüngliche Zweck der
werden nach dem Wort „nutzt“ die Wörter Verdachtsmeldung nicht verändert wird“ einge-
„oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ ein- fügt.
gefügt. 36. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer
„(4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der in-
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- ternen Meldung eines solchen Sachverhalts an den
gen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsver-
Anzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Straf- bot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zu-
gesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, sammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichts-
Sinne von § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafge- behörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu.
setzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Ab- Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfah-
satz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige ren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die
nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbu- Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das ver-
ches nicht aus.“ trauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.“
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen 37. § 50 wird wie folgt geändert:
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zah-
desrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen lungsinstitute“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1
nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes be- Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteauf-
stimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Ab- sichtsgesetzes“ eingefügt und wird die An-
satz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 gabe „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1
zu melden sind.“ Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
34. § 45 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort „Agen-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mel- ten“ die Wörter „Zahlungsinstitute und
dung,“ die Wörter „Registrierungspflicht, Aus- E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen
führung durch Dritte,“ eingefügt. Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt: b) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§§ 60, 61“
ein Komma und die Angabe „163 Satz 4“ einge-
„Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich
fügt.
unabhängig von der Abgabe einer Verdachts-
meldung bei der Zentralstelle für Finanztransak- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
tionsuntersuchungen elektronisch zu registrie- gefügt:
ren.“ „7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steu-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- erberatungsgesetzes die für die Aufsicht
fügt: nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes
„(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 zuständige Behörde,“.
Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend d) In Nummer 8 werden die Wörter „Erteilung der
§ 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.“ glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wör-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. ter „glücksspielrechtliche Aufsicht“ ersetzt.
35. § 47 wird wie folgt geändert: 38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
gefasst: fügt:
„2. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 „Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen
Unternehmensgruppe angehören, und Anordnungen sicherstellen, dass die Ver-
3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 pflichteten diese Anforderungen auch im Einzel-
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunter- fall einhalten und nicht entgegen diesen An-
nehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren forderungen Geschäftsbeziehungen begründen
in Drittstaaten ansässigen und dort geld- oder fortsetzen und Transaktionen durchführen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2617
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“
„ohne besonderen Anlass“ die Wörter „vor Ort die Wörter „und der Zentralstelle für Finanz-
und anderswo“ eingefügt. transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und 5b eingefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen und
„(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Ver- die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
pflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g suchungen können dazu einen gemeinsa-
und h zuständige Behörde eine Behörde in men Vordruck vorsehen.“
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
dd) Folgender Satz wird angefügt:
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt- „Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentral-
schaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem
selbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen
von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend der Daten unverzüglich mit.“
erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist, f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
nach Unterrichtung der zuständigen ausländi-
schen Behörde die zur Behebung eines schwe- „(10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-
ren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergrei- terrichten das Bundesministerium der Finanzen
fen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchfüh- vor der Anordnung oder der Anwendung der in
rung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das
dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde Bundesministerium der Finanzen unterrichtet
nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die er- die Europäische Kommission vor der Anordnung
forderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnah- oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a ge-
men müssen befristet und im Hinblick auf den nannten Maßnahmen durch die zuständigen
mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer
schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1
dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung Nummer 2.“
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder 39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichts-
behörden, angemessen sein. Sie sind zu been- „§ 51a
den, wenn die festgestellten schweren Verstöße Verarbeitung
abgewendet wurden. In dringenden Fällen des personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Auf-
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unter-
sichtsbehörden sind befugt, personenbezogene
richten.
Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
(5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
mer 13 haben sich unter Angabe ihrer konkreten
(2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zustän-
Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrie-
digen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichts-
ren, wenn sie nicht bereits nach anderen
rechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder
Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Er-
auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen
laubnis oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht
Rechtsverordnungen personenbezogene Daten,
nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu
stehen den betroffenen Personen die Rechte aus
besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder
den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-
der Führungs- und Leitungsebene des Verpflich-
nung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung
teten abberufen, soweit begründete Tatsachen
der Rechte der betroffenen Personen Folgendes
die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die
gefährden würde:
erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besit-
zen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, 1. den Zweck der Maßnahme,
bei denen begründete Tatsachen die Annahme 2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundes-
rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte republik Deutschland oder eines oder mehrerer
die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
nicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung raums,
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen
öffentlichen Interesses der Bundesrepublik
d) In Absatz 7 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Deutschland oder eines oder mehrerer Mitglied-
die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1 staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
Absatz 17“ ersetzt. insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: finanzielles Interesse oder
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird in 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
Wort „Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
„Aufsichts- und Verwaltungsbehörde“ er- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
setzt. heit.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Unter diesen Voraussetzungen ist die zuständige c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach fügt:
den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Trans- „(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5,
parenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach
2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungs-
chend für Personen und Einrichtungen, derer sich verbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im
die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchfüh- Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungs-
rung ihrer Aufgaben bedient sowie für die register- verhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zustän-
führende Stelle. digen Aufsichtsbehörde das Recht der Be-
(3) Die betroffene Person ist über den Wegfall schwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem
der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Be-
dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. schwerdeführer steht für die Einreichung der Be-
schwerde nach Satz 1 der geschützte Kommu-
(4) Wird der betroffenen Person in den Fällen nikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Ver-
des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt, fügung.“
so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die 42. § 54 wird wie folgt geändert:
Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die bei
den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder
Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall für die Aufsichtsbehörden tätig sind“ durch die
festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Wörter „die bei den zuständigen Aufsichtsbehör-
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die den nach § 50 beschäftigt sind oder für diese
Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet Aufsichtsbehörden tätig sind“ ersetzt.
würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
der nach Landesrecht für den Datenschutz zustän- „(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-
digen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person ten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsa-
über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen chen im Sinne von Absatz 1 weitergegeben wer-
Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt- den, soweit der Weitergabe keine anderen
nisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Rechtsvorschriften entgegenstehen,
Personen und Einrichtungen, derer sich die zustän- 1. in zusammengefasster oder aggregierter
dige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Form, so dass einzelne Verpflichtete nicht
Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht identifiziert werden können, oder
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
2. an eine der folgenden Stellen, soweit diese
40. § 52 wird wie folgt geändert: Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Aufgaben benötigen:
a) an die Strafverfolgungsbehörden, an die
„Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2
für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
hat der Verpflichtete der Behörde die vorzu-
Behörden und Gerichte,
legenden Unterlagen im Original, in Form von
Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem b) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder
Wege oder auf einem digitalen Speichermedium im öffentlichen Auftrag mit der Aufklärung
zur Verfügung zu stellen.“ und Verhinderung von Geldwäsche oder
von Terrorismusfinanzierung oder mit der
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute
„(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie
Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme (EU) 2015/849 betraut sind, sowie an Per-
rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Ab- sonen, die von diesen Stellen beauftragt
satz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen werden,
Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich c) an die Europäische Zentralbank, soweit
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten sie im Einklang mit der Verordnung
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-
dies für die Feststellung der Verpflichteteneigen- tober 2013 zur Übertragung besonderer
schaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“ sicht über Kreditinstitute auf die Euro-
41. § 53 wird wie folgt geändert: päische Zentralbank tätig wird,
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- d) an die zentralen Meldestellen im Sinne von
fügt: Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/849 und
„Das System hat die Abgabe von Hinweisen
e) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder
über einen geschützten Kommunikationsweg zu
im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht
ermöglichen.“
über das allgemeine Risikomanagement
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort oder über die Compliance von Verpflichte-
„herangezogen“ die Wörter „oder anderweitig ten betraut sind, sowie an Personen, die
benachteiligt“ eingefügt. von diesen Stellen beauftragt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2619
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 3. die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens,
„(4) Befindet sich eine der in Absatz 3 ge- einer Untersuchung oder eines Verfahrens in
nannten Stellen in einem anderen Staat oder dem ersuchenden Mitgliedstaat, es sei denn,
handelt es sich um eine supranationale Stelle, das Ermittlungsverfahren, die Untersuchung
so dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe
weitergegeben werden, wenn die bei dieser beeinträchtigt,
Stelle beschäftigten Personen oder die im Auf- 4. Unterschiede in der Art und Stellung der er-
trag dieser Stelle handelnden Personen einer suchenden und der ersuchten Behörde.
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der (8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden ge-
Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 mäß § 50 Nummer 1 und 2 können mit den zu-
bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische ständigen Behörden von Drittstaaten, die diesen
oder supranationale Stelle ist von der weiterge- zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechen,
benden Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenar-
Tatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf, beit und zum Austausch von Tatsachen im Sinne
zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden. von § 54 Absatz 1 schließen. Solche Koopera-
Tatsachen, die aus einem anderen Staat stam- tionsvereinbarungen werden auf Basis der Ge-
men, dürfen nur weitergegeben werden genseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn
1. mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständi- gewährleistet ist, dass die übermittelten Tatsa-
gen Behörden, die diese Tatsachen mitgeteilt chen zumindest den in § 54 Absatz 1 enthalte-
haben, und nen Anforderungen unterliegen. Die gemäß
diesen Kooperationsvereinbarungen weiterge-
2. für solche Zwecke, denen die zuständigen
gebenen Tatsachen müssen der Erfüllung der
Behörden zugestimmt haben.“
aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden
43. § 55 wird wie folgt geändert: dienen. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.“
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- 44. § 56 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt im „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Einzelfall von Amts wegen sämtliche Informatio- oder leichtfertig
nen an die zuständige Verwaltungsbehörde,
soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben der 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht
Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Bei ermittelt oder nicht bewertet,
Anhaltspunkten für strafrechtliche Verstöße in- 2. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse
formieren die Aufsichtsbehörden unverzüglich nicht dokumentiert oder regelmäßig über-
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.“ prüft und gegebenenfalls aktualisiert,
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die An- 3. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen
gabe „§ 8“ ersetzt. geschäfts- und kundenbezogenen internen
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Sicherungsmaßnahmen schafft oder entge-
gen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähig-
„Unterhält ein Verpflichteter, der seinen Sitz in keit der Sicherungsmaßnahmen nicht über-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen wacht oder wer geschäfts- und kunden-
Union hat, eine oder mehrere Zweigstellen oder bezogene interne Sicherungsmaßnahmen
Zweigniederlassungen in Deutschland, so arbei- nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf ak-
ten die in Satz 1 genannten Aufsichtsbehörden tualisiert,
und Stellen mit den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats zusammen, in dem der Verpflich- 4. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbei-
tete seinen Hauptsitz hat.“ tungssysteme betreibt oder sie nicht aktua-
lisiert,
d) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-
„(7) Dem Informationsaustausch mit den zu- satz 9 nicht nachkommt,
ständigen Aufsichtsbehörden anderer Mitglied-
6. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe,
staaten der Europäischen Union stehen nicht
eine Information, Ergebnisse der Unter-
entgegen:
suchung, Erwägungsgründe oder eine nach-
1. ein Bezug des Ersuchens zu steuerlichen Be- vollziehbare Begründung des Bewertungs-
langen, ergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht
2. Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,
die Verpflichteten die Vertraulichkeit oder Ge- 7. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeich-
heimhaltung zu wahren haben, außer in Fäl- nung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf
len, in denen Jahre aufbewahrt,
a) die einschlägigen Informationen, auf die 8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeug- bindung mit Absatz 4, keine gruppenweit
nisverweigerungsrecht geschützt werden einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und
oder Maßnahmen schafft,
b) ein Berufsgeheimnis gemäß § 43 Absatz 2 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
Satz 1 greift, bindung mit Absatz 4, nicht die wirksame
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus-
Pflichten und Maßnahmen sicherstellt, finanzierung bestimmt,
10. entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung 22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder ent-
mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in gegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt,
einem anderen Mitgliedstaat der Euro- dass der Umfang der von ihm getroffenen
päischen Union befindlichen gruppenange- Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der
hörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
Nummer 2 bis 4, die dort Pflichten zur Ver- rung als angemessen anzusehen ist,
hinderung von Geldwäsche und Terroris- 23. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflich-
musfinanzierung unterliegen, die geltenden ten nicht nachkommt,
nationalen Rechtsvorschriften zur Umset-
zung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten, 24. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung
macht,
11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder
die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstel- § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Ab-
len und gruppenangehörigen Unternehmen satz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäfts-
nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche beziehung begründet, fortsetzt, sie nicht
Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der kündigt oder nicht auf andere Weise beendet
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie- oder die Transaktion durchführt,
rung wirksam zu begegnen, oder die nach 26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für
§ 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über diese auftretenden Personen oder wirt-
die getroffenen Maßnahmen informiert, schaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig iden-
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab- tifiziert,
satz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab- 27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien
satz 4, zuwiderhandelt, nicht rechtzeitig identifiziert,
13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute
Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maß- Identifizierung durchführt,
nahmen nicht umsetzt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2
14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite die Angaben nicht oder nicht vollständig er-
Pflichten nicht umsetzt, hebt,
15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine 30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststel-
Identifizierung des Vertragspartners oder lung der Identität des wirtschaftlich Berech-
einer für den Vertragspartner auftretenden tigten dessen Namen nicht erhebt,
Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig 31. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Überprüfung von Transaktionen und die
vornimmt oder nicht prüft, ob die für den Überwachung von Geschäftsbeziehungen in
Vertragspartner auftretende Person hierzu einem Umfang sicherstellt, der es ermög-
berechtigt ist, licht, ungewöhnliche oder verdächtige
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht Transaktionen zu erkennen und zu melden,
prüft, ob der Vertragspartner für einen wirt- 32. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten
schaftlich Berechtigten handelt, Sorgfaltspflichten erfüllt,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirt- 33. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
schaftlich Berechtigten nicht identifiziert, Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Nummer 1 vor der Begründung oder Fort-
Informationen über den Zweck und die führung einer Geschäftsbeziehung nicht die
angestrebte Art der Geschäftsbeziehung Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
einholt oder diese Informationen nicht be- ebene einholt,
wertet, 34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift,
dem Vertragspartner oder bei dem wirt- 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in
schaftlich Berechtigten um eine politisch ex- Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
ponierte Person, um ein Familienmitglied Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner
oder um eine bekanntermaßen naheste- verstärkten kontinuierlichen Überwachung
hende Person handelt, unterzieht,
20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Ge- 36. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buch-
schäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem stabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3
Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht Nummer 2 keine Informationen einholt,
oder nicht richtig kontinuierlich überwacht, 37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Ver-
21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkre- bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die
ten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflich- Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
ten nicht entsprechend dem jeweiligen ebene einholt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2621
38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Ver- c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Über- nicht rechtzeitig der registerführenden
wachung unterzieht, Stelle mitteilt,
39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Ver- 56. entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungs-
bindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Trans- pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
aktion nicht untersucht, oder nicht rechtzeitig erfüllt,
40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Ver- 57. ohne von der mitteilungspflichtigen Vereini-
bindung mit Absatz 3 Nummer 3 die zu- gung dazu ermächtigt worden zu sein, der
grunde liegende Geschäftsbeziehung keiner registerführenden Stelle Angaben zu den
verstärkten kontinuierlichen Überwachung wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung
unterzieht, in das Transparenzregister elektronisch mit-
41. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Ver- teilt,
bindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine aus- 58. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungs-
reichenden Informationen einholt, pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Ver- oder nicht rechtzeitig erfüllt,
bindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht die 59. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder
Zustimmung eines Mitglieds der Führungs- Absatz 3b Satz 1 seine Mitteilungspflicht
ebene einholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
43. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Ver- nicht rechtzeitig erfüllt,
bindung mit Absatz 3 Nummer 4 die Ver- 60. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner
antwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht Dokumentationspflicht nicht nachkommt,
dokumentiert,
61. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu
44. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder den wirtschaftlich Berechtigten
Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Num- a) nicht einholt,
mer 4 keine Maßnahmen ergreift,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer voll- aufbewahrt,
ziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
46. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Glücksspiel zulässt, nicht rechtzeitig der registerführenden
Stelle mitteilt,
47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder an-
dere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 62. entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mit-
teilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
48. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
Spielers an den Verpflichteten auf anderen
als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 63. eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1
genannten Wegen zulässt, oder § 21 Absatz 1 nicht berichtigt,
64. die Einsichtnahme in das Transparenzregis-
49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informations-
ter entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
pflichten nicht nachkommt,
oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher
50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige
Transaktionen auf ein Zahlungskonto vor- Weise widerrechtlich Zugriff auf das Trans-
nimmt, parenzregister verschafft,
51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Auffor- 65. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mit-
derung durch die Aufsichtsbehörde den Ver- teilungspflicht nicht erfüllt,
wendungszweck nicht hinreichend spezifi-
66. als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3
ziert,
Informationen oder Dokumente nicht oder
52. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollstän- nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
dige Identifizierung nicht oder nicht rechtzei-
67. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunfts-
tig durchführt,
verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
53. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Sorgfaltspflichten durch einen Dritten aus-
68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer
führen lässt, der in einem Drittstaat mit
Anordnung oder Weisung nicht, nicht recht-
hohem Risiko ansässig ist,
zeitig oder nicht vollständig nachkommt,
54. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht 69. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht,
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
55. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den rechtzeitig abgibt,
wirtschaftlich Berechtigten 70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung
a) nicht einholt, nicht unverzüglich nachholt,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 71. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht
aufbewahrt, beachtet,
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
72. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht 1. fünf Millionen Euro oder
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- 2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
tig gibt, juristische Person oder die Personenverei-
73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6 nigung im Geschäftsjahr, das der Behörden-
a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht voll- entscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.
ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche
b) Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro verhängt
74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht werden.“
duldet.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Be-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 50 Num-
gehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünf-
mer 1 genannte“ durch die Wörter „jeweils
zigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße
nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zustän-
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
dige“ ersetzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
oder fahrlässig
mer 52 bis 56“ durch die Wörter „Absatz 1
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied Satz 1 Nummer 54 bis 66“ ersetzt.
der Leitungsebene benennt,
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäsche- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
beauftragten oder keinen Stellvertreter be-
stellt, „(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde über-
mittelt, sofern sie nicht zugleich zuständige Auf-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab- sichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Infor-
satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, mationen einschließlich personenbezogener
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin- Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, so-
dung mit Absatz 4, keinen Gruppengeld- weit die Informationen für die Erfüllung der Auf-
wäschebeauftragten bestellt, gaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für
5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9,
§ 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbezie- erforderlich sind.“
hung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt 45. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder nicht auf andere Weise beendet oder a) In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“
die Transaktion durchführt, durch die Wörter „zuständigen Aufsichts- und
6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transak- Verwaltungsbehörden und die Behörde nach
tion durchführt oder § 56 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt und werden nach
7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit dem Wort „Internetseite“ die Wörter „oder auf
Absatz 2 den Vertragspartner, den Auftragge- einer gemeinsamen Internetseite“ eingefügt.
ber oder einen Dritten in Kenntnis setzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher „Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen,
Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundert- soweit diese unanfechtbar geworden sind und
fünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegen-
mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend stand haben.“
Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünf- 46. § 58 wird aufgehoben.
zigtausend Euro geahndet werden.
47. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
„(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Ab-
und bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Bege-
satz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des
hung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit
neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für
einer
Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens je-
1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder doch ab dem 1. Januar 2024. Das Bundesministe-
2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem rium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundes-
wenn es sich um einen schwerwiegenden, wie- gesetzblatt bekannt.“
derholten oder systematischen Verstoß handelt.
Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte 48. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor Buch-
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge- stabe a wie folgt gefasst:
schätzt werden. Gegenüber Verpflichteten „3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, – Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:“.
die juristische Personen oder Personenvereini- 49. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
gungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine
höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Fällen darf die Geldbuße den höheren der fol- aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
genden Beträge nicht übersteigen: durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2623
bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
„g) der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, gefügt:
der Aufenthaltsrechte oder die Staats- „Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
bürgerschaft eines Mitgliedstaats im digitale Darstellungen eines Wertes, der von
Austausch gegen die Übertragung von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle
Kapital, den Kauf von Immobilien oder emittiert wurde oder garantiert wird und nicht
Staatsanleihen oder Investitionen in Ge- den gesetzlichen Status einer Währung oder
sellschaften in diesem Mitgliedstaat be- von Geld besitzt, aber von natürlichen oder
antragt;“. juristischen Personen aufgrund einer Verein-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: barung oder tatsächlichen Übung als Tausch-
oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder An-
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: lagezwecken dient und der auf elektroni-
„c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktio- schem Wege übertragen, gespeichert und
nen ohne persönliche Kontakte und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte
ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
wie elektronische Mittel für die Identi- 1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3
tätsfeststellung, einschlägige Vertrau- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
ensdienste gemäß der Definition in der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder an- 2. ein monetärer Wert, der die Anforderungen
dere von den einschlägigen nationalen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zah-
Behörden regulierte, anerkannte, gebil- lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder
ligte oder akzeptierte sichere Verfahren nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Ab-
zur Identifizierung aus der Ferne oder satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdienste-
auf elektronischem Weg,“. aufsichtsgesetzes eingesetzt wird.“
bb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende c) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:
durch ein Komma ersetzt. „(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt: Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.“
„f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen,
Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kultur- 2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b einge-
güter und andere Artikel von archäo- fügt:
loischer, historischer, kultureller oder re- „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer
ligiöser Bedeutung oder von außer- dem Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a
gewöhnlichem wissenschaftlichem Wert Satz 2 Nummer 6 keine weiteren Finanzdienstleis-
sowie Elfenbein und geschützte Arten;“. tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen,
sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Num-
Artikel 2 mer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die
Änderung des §§ 26a und 45 sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403
Kreditwesengesetzes und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), 3. In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geld-
das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. No- wäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen“
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gestrichen.
wird wie folgt geändert: 4. § 25i wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge- aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
fasst: gabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.
„6. die Verwahrung, die Verwaltung und die bb) In Nummer 6 wird die Angabe „20“ durch die
Sicherung von Kryptowerten oder privaten Angabe „50“ ersetzt und werden nach den
kryptografischen Schlüsseln, die dazu die- Wörtern „ausgeschlossen ist“ die Wörter
nen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder „oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne
zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrge- des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteauf-
schäft),“. sichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert: pro Transaktion nicht übersteigt“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
aaa) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt. „(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in
Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthaben-
bbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende karten nur akzeptieren, wenn diese Karten die
durch das Wort „sowie“ ersetzt. Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 ge-
ccc) Folgende Nummer 10 wird angefügt: nannten gleichwertig sind.“
„10. Kryptowerte.“ 5. Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt:
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
„§ 64y Artikel 4
Übergangsvorschriften zum Änderung des
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch
(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019
neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num- (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
mer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleis- geändert:
tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeit-
§ 58 die folgenden Angaben eingefügt:
punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. Novem-
ber 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach „Unterabschnitt 5a
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung Technische Infrastrukturleistungen
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4,
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistun-
stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisan-
gen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten
trag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundes-
oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.
anstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1,
die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebun- 2. Nach § 58 wird folgender Unterabschnitt 5a einge-
dene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, kön- fügt:
nen neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener „Unterabschnitt 5a
Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das
Technische Infrastrukturleistungen
Kryptoverwahrgeschäft betreiben.
(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er- § 58a
weiterung des Begriffs des Finanzinstruments im Zugang zu technischen
Sinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Ja- Infrastrukturleistungen bei der
nuar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Erbringung von Zahlungsdiensten
benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Ge- (1) Ein Unternehmen, das durch technische Infra-
schäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, strukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungs-
wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollstän- diensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
digen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf An-
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- frage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1
nung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-
Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich an- mer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infra-
zeigt.“ strukturleistungen gegen angemessenes Entgelt
unverzüglich und unter Verwendung angemessener
Artikel 3 Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die
Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss
Änderung des so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unter-
Anlegerentschädigungsgesetzes nehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Ge-
Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 schäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 92 des (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ein Unternehmen handelt, dessen technische Infra-
strukturleistungen von mehr als zehn Zahlungs-
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort dienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, soweit sie sich Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne
nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Ab- des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in An-
satz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes spruch genommen werden oder das mehr als zwei
oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Millionen registrierte Nutzer hat.
Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes bezie-
hen,“ eingefügt. (3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise
nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlagen sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung
oder“ gestrichen. der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen ins-
besondere vor, wenn das Systemunternehmen
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität
„(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Ab- der technischen Infrastrukturleistungen durch die
satz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungsein- Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die
heiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.
Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem (4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft
1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gel- gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unterneh-
ten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Geset- men zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
zes.“ verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2625
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell- 4. Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt:
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs- „(7) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und
beschränkungen bleiben unberührt.“ zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen
3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Num- die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vor-
mer 5a eingefügt: lagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesund-
„5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 heitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der
über keine angemessenen Maßnahmen, ein- Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemei-
schließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Ge- nen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben
währleistung der Einhaltung der Anforderungen unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
des Geldwäschegesetzes und der Verordnung gesetzes gilt entsprechend.“
(EU) 2015/847 verfügt,“.
Artikel 6
Artikel 5 Änderung des
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 93 des
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 98 des Geset- Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11
des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des
und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt. Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge- 2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
fügt: buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
„3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Ab- werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
satz 5 sowie den Inhalt, die Form und die Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengeset-
Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes- mer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes“
anstalt erforderlich ist;“. ersetzt und werden jeweils die Wörter „Besitz an
Geldern oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Be-
2. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
sitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten“
Geldwäschebeauftragten sowie“ die Wörter „auf An-
ersetzt.
forderung“ eingefügt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:
3. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g
„(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsge-
buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
schäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbe-
in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
trieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt
sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Um-
nicht für Versicherungsunternehmen eines Dritt-
lagejahr 2020 anzuwenden.“
staats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließ-
lich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,
wenn Artikel 7
1. die Europäische Kommission gemäß Artikel 172 Änderung der
Strafprozessordnung
Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG ent-
schieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Straf-
Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen prozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie be- vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
schriebenen System gleichwertig sind oder durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird das Wort
2. auf Grund eines Abkommens der Europäischen
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Union mit einem Drittstaat Versicherungsunter-
Wort „Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Wörter
nehmen aus dem jeweiligen Drittstaat ohne das
„und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes“
Erfordernis einer Erlaubnis oder einer Niederlas-
eingefügt.
sung Rückversicherungsgeschäfte im Inland täti-
gen dürfen und die im Abkommen geregelten
Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 8
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversi- Änderung der
cherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso Verordnung über den Betrieb des Zentralen
behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Un- Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
ternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des
zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 er- Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
folgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkom- vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
mens.“ durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezem-
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
ber 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird fung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das
nach Nummer 5b folgende Nummer 5c eingefügt: Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als
„5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahres-
chungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 abschlusses abweichen.
der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
des Geldwäschegesetzes,“. dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
raums begonnen worden sein.
Artikel 9 (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-
Änderung der wäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versi-
Abgabenordnung cherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Un-
§ 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der ternehmen, deren versicherungstechnische Rück-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 stellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti- nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, be-
kel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I ginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Er-
S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: bringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen,
es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfor-
„Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, dert ein kürzeres Prüfintervall.
§ 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13
§ 43b
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechts-
verordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Darstellung und Beurteilung der
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Ab- getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung
satz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsver- von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
ordnungen entsprechend anzuwenden.“ (1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-
rungen darzustellen, die das verpflichtete Unterneh-
Artikel 10 men im Berichtszeitraum zur Verhinderung von
Änderung der Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
Prüfungsberichteverordnung troffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen
sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der An-
Die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017
lage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hin-
(BGBl. I S. 2846) wird wie folgt geändert:
blick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat
a) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessen-
Angaben eingefügt: heit zu beurteilen.
„Abschnitt 8a (3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der
Vorkehrungen zur Verhinderung Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geld-
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffe-
ren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen
nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-
Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
zes wirksam umgesetzt werden und ihre wirk-
rung“.
same Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
b) Folgende Angabe wird angefügt: des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
„Anlage (zu § 43b Absatz 9)“. 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt: gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-
„Abschnitt 8a den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen
Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
Vorkehrungen zur Verhinderung um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die
Bundesanstalt über die insoweit getroffenen
§ 43a Maßnahmen informiert wurde.
Zeitpunkt der Prüfung (4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die
dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die ver- des Risikomanagements zur Verhinderung von
pflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Ver- Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
sicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der
statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens
den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgen- entspricht.
den Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unterneh-
fest. mens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei
der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prü- der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2627
einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffe- c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
nen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen Niederlassungen und sonstigen nachgeordne-
das Unternehmen durch Geldwäsche und Terroris- ten Unternehmen die Anzahl der Niederlassun-
musfinanzierung ausgesetzt ist. gen und sonstigen nachgeordneten Unterneh-
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver- men, die in Hochrisikostaaten im Sinne des
pflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschege- § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschege-
setz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anord- setzes ansässig sind, sowie
nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit 5. die Anzahl der ausschließlich für das Unterneh-
den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung men tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse
so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstel- seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen
lung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prü- nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen
fer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für
diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat. den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh- zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde lie-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von genden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Ge-
Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be- schäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant
urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung „F 5“ zu
bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prü- vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prü-
fungen der internen Revision zu berücksichtigen, die fungsberichts und vollständig auszufüllen.
im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt wor- (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a
den sind. Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze un-
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des berührt.“
Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der 3. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird
aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Un- angefügt.
ternehmens die folgenden Angaben in die Anlage
aufzunehmen: Artikel 11
1. sämtliche vom Unternehmen angebotene Hoch- Änderung der
risikoprodukte, Grundbuchordnung
2. die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit In § 12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in
Verträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geld- (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des
wäschegesetzes, den prozentualen Anteil der Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
Kunden mit geringem Risiko und den prozentua- geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-
len Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl nachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein
der politisch exponierten Personen unter den Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirm-
Kunden, dienstes“ die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanz-
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unter- transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.
nehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geld-
wäschegesetzes: Artikel 12
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen Änderung der
des Unternehmens mit Unternehmen, die in Grundbuchverfügung
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung
oder in einem anderen Vertragsstaat des in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
Abkommens über den Europäischen Wirt- 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 16 des
schaftsraum ansässig sind, sowie Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
nachrichtendienst“ das Wort „oder“ durch ein Komma
des Unternehmens mit Unternehmen, die in
ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirmdienst“
einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen
die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanztrans-
Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der
aktionsuntersuchungen“ eingefügt.
Korrespondenzbeziehungen, die das Unter-
nehmen mit Unternehmen hat, die in einem
Artikel 13
Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig Änderung der
sind, Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten
4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nach-
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
geordneten Unternehmen des Unternehmens:
In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der An-
a) deren Anzahl im Inland, lage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
der Europäischen Union und anderen Ver- nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
tragsstaaten des Abkommens über den Euro- 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
päischen Wirtschaftsraum, Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2019 (BGBl. I
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
S. 482) geändert worden ist, werden jeweils in der Spalte b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 „(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf
Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG“ durch die öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffent-
Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, liche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung
2, 3, 6 oder 11 KWG“ und die Wörter „Besitz an Geldern des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt.
oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Besitz an Geldern, Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffent-
Wertpapieren oder Kryptowerten“ ersetzt. lichung wirksam.“
Artikel 14 c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Änderung der
„Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach
Bundesrechtsanwaltsordnung
Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmun-
In § 73b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung gen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- ist.“
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die 2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden „(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesminis-
nach dem Wort „Dienstleistungs-Informationspflich- terium für Wirtschaft und Energie abweichend von
ten-Verordnung“ die Wörter „und nach § 56 des Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Be-
Geldwäschegesetzes“ eingefügt. nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen und der Deutschen Bundes-
Artikel 15 bank herzustellen.“
Änderung des
3. § 18 wird wie folgt geändert:
Steuerberatungsgesetzes
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
In § 76 Absatz 8 des Steuerberatungsgesetzes in der
fügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge- „(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollzieh-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geän- baren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Dienstleis- widerhandelt.“
tungs-Informationspflichten-Verordnung“ die Wörter b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ab-
Artikel 16 satzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
Änderung der oder 1a“ ersetzt.
Patentanwaltsordnung bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“
In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom durch die Wörter „den Absätzen 1 oder 1a“
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ersetzt.
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I c) In Absatz 9 werden nach der Angabe „Nummer 2,“
S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort die Wörter „des Absatzes 1a,“ eingefügt.
„Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ die
d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
Wörter „und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ ein-
gefügt. „(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbin-
dung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird
Artikel 17
nicht bestraft, wer
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes 1. einer öffentlich bekannt gemachten Anord-
nung bis zum Ablauf des zweiten Werktages,
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhan-
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- delt und
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-
2. von einer dadurch angeordneten Beschränkung
den ist, wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.“
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 18
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) Die Angabe „§ 4 Absatz 1“ wird durch die Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Wörter „§ 4 Absatz 1, auch in Verbindung Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
mit Absatz 2,“ ersetzt. 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
bb) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Insbesondere können
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die Verfügung über Gelder und wirtschaft-
liche Ressourcen bestimmter Personen a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
oder Personengesellschaften oder Komma ersetzt.
2. das Bereitstellen von Geldern und wirt- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
schaftlichen Ressourcen zu Gunsten be- Wort „oder“ ersetzt.
stimmter Personen oder Personengesell- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
schaften „5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage
beschränkt werden.“ gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2629
oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 (3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem
Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröf- Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides.
fentlichung eines Angebots nach § 10 Ab- Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag
satz 3 Satz 1 veröffentlicht hat.“ nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten An-
2. § 26 wird wie folgt gefasst: gebots.
„§ 26 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-
Sperrfrist satz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach
(1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2 § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.
untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die (5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter
Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent- auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den
lichung einer Entscheidung zur Abgabe eines Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesell-
solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor schaft der Befreiung zustimmt.“
Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-
lässig: 3. § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden
Nummern 7 und 7a ersetzt:
1. den Bieter (des untersagten Angebots),
„7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot ab-
2. eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem gibt,
Bieter gemeinsam handelnde Person oder
7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein
3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent- Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1
lichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam veröffentlicht,“.
mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2
gemeinsam handelt. Artikel 19
(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb Folgeänderungen
eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig ge-
macht und scheitert dieses Angebot, weil dieser In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung
Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent- vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
lichung einer Entscheidung zur Abgabe eines sol- durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli
chen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden
Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzu- die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter
lässig: „Nummer 1, 3, 3a und 4“ ersetzt.
1. den Bieter (des gescheiterten Angebots), Artikel 20
2. eine Person, die zwischen der Veröffentlichung Inkrafttreten
des gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3
Satz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem (1) Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in
Bieter gemeinsam handelte, oder Kraft.
3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent- (2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e tritt zum 1. Juli
lichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam 2020 und Nummer 25 zum 1. Januar 2021 in Kraft.
mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
gemeinsam handelt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Anhang zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage
(zu § 43b Absatz 9)
Erfassungsbogen für die
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Unternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen
Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. Anzahl der Kunden:
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko , %
II. Anteil der Hochrisikokunden , %
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unter-
nehmen mit Sitz in:
I. EU/EWR-Staaten
II. Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
4. Anzahl der Niederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
III. in Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
5. Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen
tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:
I. im Inland Anzahl Anteil in %
II. im Ausland Anzahl Anteil in %
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2631
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.
Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Über-
prüfung, ggf. Aktualisierung einer
Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Siche-
rungsmaßnahmen in Bezug auf
Geldwäsche und auf Terrorismus-
finanzierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug
auf den Geldwäschebeauftragten
(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässig-
keitsprüfungen
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen
und Unterrichtung von Mitarbei-
ter/-innen
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Durchführung von Prüfungen
Abs. 2 VAG durch die Innenrevision in Bezug
auf Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung
7. nicht belegt
8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Durchführung von Risikobewer-
Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG tungen von Geschäftsbeziehun-
gen und Transaktionen
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Identifizierung des Vertragspart-
(i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), ners und der für diesen auftreten-
§ 10 Abs. 9 GwG den Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), der wirtschaftlich Berechtigten
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG und des abweichenden Bezugs-
berechtigten
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, Einholung von Informationen zum
§ 10 Abs. 9 GwG Zweck/zur Art der Geschäftsver-
bindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, Abklärung der politisch exponierte
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG Person-Eigenschaft
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Ge-
schäftsbeziehungen
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierun-
gen
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit
der Maßnahmen)
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 Durchführung von verstärkten
(i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 Sorgfaltspflichten (Dokumen-
VAG tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen)
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten
durch Dritte und vertragliche Aus-
lagerung
19. nicht belegt
III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung
21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen
und Aufbewahrung
22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) Durchführung von gruppenweiten
Pflichten
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 Durchführung des Verdachtsmel-
bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG deverfahrens (einschließlich Be-
achtung des Verbots der Informa-
tionsweitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Befolgung von Anordnungen
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2633
Gesetz
zur Regelung der Wertgrenze für die
Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen,
zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten
sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 6. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sen: „Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozess-
leitung das Verfahren strukturieren und den Streit-
Artikel 1 stoff abschichten.“
Änderung des Gesetzes, betreffend 7. § 144 wird wie folgt geändert:
die Einführung der Zivilprozessordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Begut-
§ 26 Nummer 8 des Gesetzes, betreffend die Einfüh- achtung durch Sachverständige“ durch die
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz- Wörter „Hinzuziehung von Sachverständigen“
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlich- ersetzt.
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben. „(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag an-
geordnete Einnahme des Augenscheins oder
Artikel 2 Begutachtung durch Sachverständige zum Ge-
genstand haben, sind entsprechend anzuwen-
Änderung der
den.“
Zivilprozessordnung
8. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
„Schriftstück“ die Wörter „oder ein elektronisches
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
Dokument“ eingefügt.
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 9. § 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden
S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sätze ersetzt:
1. Dem § 44 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein
strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist
„Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzu-
dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische
bringen.“
Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als
2. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt: elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.“
„Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 ent- 10. § 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sprechend.“
„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
3. § 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: schlossen werden, dass die Parteien dem Gericht
„Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten
dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvor-
sen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 schlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch
Beträge zu zahlen hat.“ Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung
gegenüber dem Gericht annehmen.“
4. In § 128 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kosten“
die Wörter „oder Nebenforderungen“ eingefügt. 11. § 320 wird wie folgt geändert:
5. § 130a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektroni- b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3
sches Dokument“ durch die Wörter „als elektro- und 4.
nische Dokumente“ ersetzt. 12. § 321 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden „(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des
Schriftsätzen beigefügt sind.“ Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegen-
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
stand hat, ist ein Termin zur mündlichen Ver- als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor
handlung anzuberaumen. Dem Gegner des An- durch das Mahngericht über diese Folge belehrt
tragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin oder durch das Streitgericht auf diese Folge hinge-
der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzu- wiesen worden ist.“
stellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung 20. § 718 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Urteils um einen Nebenanspruch oder den
Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne „(1) In der Berufungsinstanz ist über die vor-
mündliche Verhandlung entschieden werden, läufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu ent-
wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche scheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt
gilt entsprechend.“ entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Die“ durch das Wort Artikel 3
„Eine“ ersetzt.
Änderung des
13. In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An- Gerichtsverfassungsgesetzes
gabe „§ 72a Satz 1“ durch die Wörter „§ 72a Ab-
satz 1 und 2“ ersetzt. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
14. § 544 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 zember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist,
bis 3 ersetzt: wird wie folgt geändert:
„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch 1. § 13a wird wie folgt gefasst:
das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde „§ 13a
(Nichtzulassungsbeschwerde).
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Be-
zulässig, wenn zirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder
1. der Wert der mit der Revision geltend zu teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkör-
machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt per von Gerichten einzurichten, sofern dies für die
oder sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung
2. das Berufungsgericht die Berufung als unzu- von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-
lässig verworfen hat. gen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigun-
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist inner- gen der Landesregierungen zum Erlass von Rechts-
halb einer Notfrist von einem Monat nach Zu- verordnungen gehen vor.
stellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von (2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines
sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruch-
bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der körper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Ge-
Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder richtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch
beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.“
die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt 2. § 60 wird wie folgt gefasst:
werden.“ „§ 60
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab- (1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts
sätze 4 bis 8. anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Straf-
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die kammern gebildet.
Angabe „Absatz 6“ wird durch die Angabe „Ab- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
satz 8“ ersetzt. durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit
15. In § 549 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 544 mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil-
Abs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 8 oder Strafkammern zu bilden und diesem für die
Satz 2“ ersetzt. Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Straf-
16. In § 550 Absatz 1 werden die Wörter „§ 544 Ab- sachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können
satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 3 die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustiz-
Satz 2“ ersetzt. verwaltungen übertragen.“
17. In § 551 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 544 3. § 72a wird wie folgt gefasst:
Abs. 6 Satz 3“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 8 „§ 72a
Satz 3“ ersetzt. (1) Bei den Landgerichten werden eine oder meh-
18. Nach § 695 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: rere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebil-
„Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des det:
§ 697 Absatz 2 Satz 2.“ 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
19. Nach § 697 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
eingefügt: sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
„Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung sammenhang mit Bauleistungen stehen,
hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2635
4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält- „§ 40a
nissen,
(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungs-
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun- gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020
gen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem
jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzu-
und Fernsehen, wenden.
6. erbrechtliche Streitigkeiten und (2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis ein-
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwer- schließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden
den sowie Anfechtungssachen nach dem Anfech- sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfas-
tungsgesetz. sungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember
2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine Artikel 5
oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete
einzurichten. Die Landesregierungen können die Er- Änderung der
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- Verwaltungsgerichtsordnung
tragen.
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August
zugewiesen werden.“ 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
4. § 119a wird wie folgt gefasst:
„§ 119a 1. § 55a wird wie folgt geändert:
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches
mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebil- Dokument“ durch die Wörter „als elektronische
det: Dokumente“ ersetzt.
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu- Schriftsätzen beigefügt sind.“
sammenhang mit Bauleistungen stehen, 2. In § 106 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, die Wörter „oder durch Erklärung zu Protokoll in der
mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen, 3. Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun- „Von der Durchführung einer mündlichen Verhand-
gen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger lung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergän-
jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film zung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder
und Fernsehen, über die Kosten entschieden werden soll und wenn
die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhand-
6. erbrechtliche Streitigkeiten und
lung erfordert.“
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfech-
tungssachen nach dem Anfechtungsgesetz. Artikel 6
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Änderung des
durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerich- Sozialgerichtsgesetzes
ten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sach-
gebiete einzurichten. Die Landesregierungen können Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
übertragen. S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des
Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 worden ist, wird wie folgt geändert:
können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zu-
gewiesen werden.“ 1. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches
Artikel 4 Dokument“ durch die Wörter „als elektronische
Änderung des Einführungs- Dokumente“ ersetzt.
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 40a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Schriftsätzen beigefügt sind.“
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. In § 101 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden „schriftlich“ die Wörter „oder durch Erklärung zu
ist, wird wie folgt gefasst: Protokoll in der mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Artikel 7 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
Finanzgerichtsordnung Schriftsätzen beigefügt sind.“
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, Artikel 9
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 Änderung des
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän- Gesetzes über das
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Verfahren in Familiensachen und in den
1. § 52a wird wie folgt geändert: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Dokument“ durch die Wörter „als elektronische sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Dokumente“ ersetzt. richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden ist, wird wie folgt geändert:
Schriftsätzen beigefügt sind.“
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhand- § 271, die in Papierform angelegt wurden, können
lung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergän- ab einem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeit-
zung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder punkt in elektronischer Form weitergeführt werden.“
über die Kosten entschieden werden soll und wenn
die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhand- 2. Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lung erfordert.“ „Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-
Artikel 8 ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform
Änderung des angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren
Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem be-
stimmten Stichtag in elektronischer Form weiterge-
§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
führt werden.“
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden Artikel 10
ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Dokument“ durch die Wörter „als elektronische 1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am
Dokumente“ ersetzt. 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2637
Gesetz
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II)*
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „§ 67a
Übermittlung von Informationen über
Artikel 1 Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
Änderung des (1) Börsennotierte Gesellschaften haben Infor-
Aktiengesetzes mationen über Unternehmensereignisse gemäß Ab-
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I satz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln:
ist, wird wie folgt geändert: 1. an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit
1. § 67 wird wie folgt geändert: die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der 2. im Übrigen an die Intermediäre, die Aktien der
Adresse“ durch die Wörter „einer Postanschrift Gesellschaft verwahren.
sowie einer elektronischen Adresse“ ersetzt. Für Informationen zur Einberufung der Hauptver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sammlung gilt § 125.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Die Informationen können durch beauftragte
Dritte übermittelt werden. Die Informationen sind den
„Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen
Intermediären elektronisch zu übermitteln. Format,
Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und
Inhalt und Frist der Informationsübermittlung nach
gegen den im Aktienregister Eingetragenen.“
Absatz 1 richten sich nach der Durchführungsver-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder Satz 3 ordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom
nach Fristablauf“ durch die Wörter „nach 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestan-
Fristablauf und Androhung des Stimm- forderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der
rechtsverlustes“ ersetzt. Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parla-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ments und des Rates in Bezug auf die Identifizie-
rung der Aktionäre, die Informationsübermittlung
„(3) Löschung und Neueintragung im Aktien- und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärs-
register erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. rechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) in der jeweils
Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf geltenden Fassung. Die Übermittlung der Informa-
Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.“ tionen kann gemäß den Anforderungen nach Arti-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kel 8 Absatz 4 in Verbindung mit Tabelle 8 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/1212 beschränkt
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“
werden.
durch das Wort „Intermediäre“ ersetzt.
(3) Ein Intermediär in der Kette hat Informationen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „innerhalb einer
nach Absatz 1 Satz 1, die er von einem anderen
angemessenen Frist“ durch das Wort „un-
Intermediär oder der Gesellschaft erhält, innerhalb
verzüglich“ und die Wörter „als deren Inha-
der Fristen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
ber“ durch die Wörter „für die“ ersetzt.
oder 3 und Absatz 7 der Durchführungsverordnung
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das depot- (EU) 2018/1212 dem nächsten Intermediär weiter-
führende Institut“ durch die Wörter „der de- zuleiten, es sei denn, ihm ist bekannt, dass der
potführende Intermediär“ ersetzt. nächste Intermediär sie von anderer Seite erhält.
dd) Satz 6 wird aufgehoben. Dies gilt auch für Informationen einer börsennotier-
ten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied-
ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Kredit- staat der Europäischen Union. Absatz 2 Satz 1 gilt
institut“ durch das Wort „Intermediär“ er- entsprechend.
setzt und werden die Wörter „und nach
§ 128“ gestrichen. (4) Intermediär ist eine Person, die Dienstleistun-
gen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wert-
ff) Folgender Satz wird angefügt: papieren oder der Führung von Depotkonten für
„§ 67d bleibt unberührt.“ Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn
die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien
2. Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a bis 67f
eingefügt: von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung
der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. L 132 vom 20.5.2017, (5) Intermediär in der Kette ist ein Intermediär,
S. 1). der Aktien der Gesellschaft für einen anderen Inter-
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
mediär verwahrt. Letztintermediär ist, wer als Inter- wahrt, Informationen über die Identität der Aktio-
mediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft näre und über den nächsten Intermediär verlangen.
verwahrt. Format und Inhalt dieses Verlangens richten sich
(6) Unternehmensereignisse sind Ereignisse ge- nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
mäß Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverord- (2) Informationen über die Identität der Aktionäre
nung (EU) 2018/1212. sind die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Tabelle 2 Buchstabe C der Durchfüh-
§ 67b rungsverordnung (EU) 2018/1212. Bei nicht einge-
Übermittlung von tragenen Gesellschaften sind deren Gesellschafter
Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre mit den Informationen nach Satz 1 zu nennen. Steht
eine Aktie mehreren Berechtigten zu, sind diese mit
(1) Der Letztintermediär hat dem Aktionär die
den Informationen nach Satz 1 zu nennen.
nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informatio-
nen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 (3) Das Informationsverlangen der Gesellschaft
Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 ist von einem Intermediär innerhalb der Frist nach
sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 3
2018/1212 zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU)
und 4 gilt entsprechend. 2018/1212 an den jeweils nächsten Intermediär
(2) Absatz 1 gilt auch für Informationen einer weiterzuleiten, bis der Letztintermediär erreicht ist.
börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem an- (4) Der Letztintermediär hat die Informationen
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union. zur Beantwortung des Informationsverlangens der
Gesellschaft zu übermitteln. Das gilt nicht, wenn
§ 67c die Gesellschaft die Übermittlung von einem ande-
Übermittlung von ren Intermediär in der Kette verlangt; in diesem Fall
Informationen durch Intermediäre an die sind Intermediäre verpflichtet, die Informationen
Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes unverzüglich diesem Intermediär oder dem jeweils
nächsten Intermediär weiterzuleiten. Der Intermediär,
(1) Der Letztintermediär hat die vom Aktionär
von dem die Gesellschaft die Übermittlung ver-
einer börsennotierten Gesellschaft erhaltenen Infor-
langt, ist verpflichtet, der Gesellschaft die erhalte-
mationen über die Ausübung seiner Rechte als Ak-
nen Informationen unverzüglich zu übermitteln. For-
tionär entweder direkt an die Gesellschaft oder an
mat, Inhalt und Frist der Antwort auf das Informa-
einen Intermediär in der Kette zu übermitteln. Inter-
tionsverlangen richten sich nach den Artikeln 2, 3, 9
mediäre haben die nach Satz 1 erhaltenen Informa-
Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 7 der
tionen entweder direkt an die Gesellschaft oder an
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
den jeweils nächsten Intermediär weiterzuleiten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Weiter- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für das Infor-
leitung von Weisungen des Aktionärs zur Ausübung mationsverlangen einer börsennotierten Gesell-
von Rechten aus Namensaktien börsennotierter schaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Gesellschaften an den im Aktienregister eingetra- Europäischen Union. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für
genen Intermediär. die Absätze 1 bis 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Der Aktionär kann Anweisungen zur Informa-
tionsübermittlung nach Absatz 1 erteilen. § 67a Ab- § 67e
satz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Format, Inhalt und
Verarbeitung und Berichtigung
Frist der Informationsübermittlung nach Absatz 1
personenbezogener Daten der Aktionäre
richten sich nach den Anforderungen in Artikel 2
Absatz 1 und 3, Artikel 8 und 9 Absatz 4 der Durch- (1) Gesellschaften und Intermediäre dürfen per-
führungsverordnung (EU) 2018/1212. Eine recht- sonenbezogene Daten der Aktionäre für die Zwe-
zeitige gesammelte Informationsübermittlung und cke der Identifikation, der Kommunikation mit den
-weiterleitung ist möglich. Die Absätze 1 und 2 gelten Aktionären, den Gesellschaften und den Interme-
auch für Informationen einer börsennotierten Ge- diären, der Ausübung der Rechte der Aktionäre,
sellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Führung des Aktienregisters und für die Zusam-
der Europäischen Union. menarbeit mit den Aktionären verarbeiten.
(3) Der Letztintermediär hat dem Aktionär für die (2) Erlangen Gesellschaften oder Intermediäre
Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Ak-
auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüg- tionär der Gesellschaft ist, dürfen sie dessen per-
lich einen Nachweis in Textform gemäß den Anfor- sonenbezogene Daten vorbehaltlich anderer ge-
derungen nach Artikel 5 der Durchführungsverord- setzlicher Regelungen nur noch für höchstens zwölf
nung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen Monate speichern. Eine längere Speicherung durch
nach Absatz 1 der Gesellschaft zu übermitteln. die Gesellschaft ist zudem zulässig, solange dies
für Rechtsverfahren erforderlich ist.
§ 67d
(3) Mit der Offenlegung von Informationen über
Informationsanspruch die Identität von Aktionären gegenüber der Gesell-
der Gesellschaft gegenüber Intermediären schaft oder weiterleitungspflichtigen Intermediären
(1) Die börsennotierte Gesellschaft kann von nach § 67d verstoßen Intermediäre nicht gegen ver-
einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft ver- tragliche oder gesetzliche Verbote.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2639
(4) Wer mit unvollständigen oder unrichtigen 3. die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterlei-
Informationen als Aktionär identifiziert wurde, kann tung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2
von der Gesellschaft und von dem Intermediär, der und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b.
diese Informationen erteilt hat, die unverzügliche
Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die
Berichtigung verlangen.
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.“
§ 67f
3. § 87 wird wie folgt geändert:
Kosten; Verordnungsermächtigung
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nachhal-
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt tige Unternehmensentwicklung“ durch die Wör-
die Gesellschaft die Kosten für die nach den §§ 67a ter „nachhaltige und langfristige Entwicklung der
bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 Gesellschaft“ ersetzt.
und 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie
Absatz 2 Satz 2 notwendigen Aufwendungen der b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Intermediäre, soweit diese auf Methoden beruhen, „(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Ab-
Die folgenden Kosten sind hiervon ausgenommen: satz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalver-
1. die Kosten für die notwendigen Aufwendungen gütung herabsetzen.“
der Letztintermediäre für die nichtelektronische 4. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
Übermittlung von Informationen an den Aktionär
gemäß § 67b Absatz 1 Satz 1 und „§ 87a
2. bei der Gesellschaft, die Namensaktien ausge- Vergütungssystem
geben hat, die Kosten für die notwendigen Auf- börsennotierter Gesellschaften
wendungen der Intermediäre für die Übermitt- (1) Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesell-
lung und Weiterleitung von Informationen vom schaft beschließt ein klares und verständliches
im Aktienregister eingetragenen Intermediär an System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.
den Aktionär nach § 125 Absatz 2 und 5 in Ver- Dieses Vergütungssystem enthält mindestens die
bindung mit den §§ 67a und 67b. folgenden Angaben, in Bezug auf Vergütungsbe-
Die Intermediäre legen die Entgelte für die Aufwen- standteile jedoch nur, soweit diese tatsächlich vor-
dungen für jede Dienstleistung, die nach den §§ 67a gesehen sind:
bis 67e, § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 1. die Festlegung einer Maximalvergütung der
Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 und Vorstandsmitglieder;
§ 129 Absatz 5 erbracht wird, offen. Die Offen-
legung erfolgt getrennt gegenüber der Gesellschaft 2. den Beitrag der Vergütung zur Förderung der
und denjenigen Aktionären, für die sie die Dienst- Geschäftsstrategie und zur langfristigen Ent-
leistung erbringen. Unterschiede zwischen den Ent- wicklung der Gesellschaft;
gelten für die Ausübung von Rechten im Inland und 3. alle festen und variablen Vergütungsbestand-
in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, teile und ihren jeweiligen relativen Anteil an
wenn sie gerechtfertigt sind und den Unterschieden der Vergütung;
bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung
der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen. 4. alle finanziellen und nichtfinanziellen Leistungs-
kriterien für die Gewährung variabler Vergü-
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach tungsbestandteile einschließlich
diesem Gesetz sind für die Pflichten nach den
§§ 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 a) einer Erläuterung, wie diese Kriterien zur
und 5 sowie für die Bestätigungen nach § 118 Ab- Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 bei-
satz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 tragen, und
Absatz 5 die Anforderungen der Durchführungsver-
b) einer Darstellung der Methoden, mit denen
ordnung (EU) 2018/1212 zu beachten.
die Erreichung der Leistungskriterien festge-
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für stellt wird;
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einverneh-
5. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergü-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
tungsbestandteilen;
und Energie und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten 6. Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergü-
für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre tungsbestandteile zurückzufordern;
durch die Gesellschaft für die folgenden Handlun-
7. im Falle aktienbasierter Vergütung:
gen zu regeln:
a) Fristen,
1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Ab-
satz 4, b) die Bedingungen für das Halten von Aktien
nach dem Erwerb und
2. die Übermittlung und Weiterleitung von Informa-
tionen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis c) eine Erläuterung, wie diese Vergütung zur
67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 bei-
Satz 2 und § 129 Absatz 5 und trägt;
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
8. hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsge- 1. durch die ein Gegenstand oder ein anderer Ver-
schäfte: mögenswert entgeltlich oder unentgeltlich über-
tragen oder zur Nutzung überlassen wird und
a) die Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer
Beendigung, einschließlich der jeweiligen 2. die mit nahestehenden Personen gemäß Satz 2
Kündigungsfristen, getätigt werden.
b) etwaige Zusagen von Entlassungsentschädi- Nahestehende Personen sind nahestehende Unter-
gungen und nehmen oder Personen im Sinne der internationalen
Rechnungslegungsstandards, die durch die Verord-
c) die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und nung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom
Vorruhestandsregelungen; 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter inter-
9. eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und nationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
bei der Festsetzung des Vergütungssystems Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom
berücksichtigt wurden, einschließlich einer Er- 29.11.2008, S. 1; L 29 vom 2.2.2010, S. 34), die
läuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/412 (ABl.
einbezogen wurde; L 73 vom 15.3.2019, S. 93) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung übernommen wur-
10. eine Darstellung des Verfahrens zur Fest- und den. Ein Unterlassen ist kein Geschäft im Sinne des
zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Ver- Satzes 1.
gütungssystems, einschließlich der Rolle even-
tuell betroffener Ausschüsse und der Maßnah- (2) Geschäfte, die im ordentlichen Geschäfts-
men zur Vermeidung und zur Behandlung von gang und zu marktüblichen Bedingungen mit nahe-
Interessenkonflikten; stehenden Personen getätigt werden, gelten nicht
als Geschäfte mit nahestehenden Personen im
11. im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Ab- Sinne der §§ 107 und 111a bis 111c. Um regelmäßig
satz 3 überprüften Vergütungssystems: zu bewerten, ob die Voraussetzungen nach Satz 1
a) eine Erläuterung aller wesentlichen Änderun- vorliegen, richtet die börsennotierte Gesellschaft
gen und ein internes Verfahren ein, von dem die an dem Ge-
schäft beteiligten nahestehenden Personen ausge-
b) eine Übersicht, inwieweit Abstimmung und schlossen sind. Die Satzung kann jedoch bestim-
Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das men, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist.
Vergütungssystem und die Vergütungsbe-
richte berücksichtigt wurden. (3) Nicht als Geschäfte mit nahestehenden Per-
sonen im Sinne der §§ 107 und 111a bis 111c gel-
(2) Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesell- ten ferner
schaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in
Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung 1. Geschäfte mit Tochterunternehmen im Sinne der
nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Ver- internationalen Rechnungslegungsstandards, die
gütungssystem festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 über-
vorübergehend von dem Vergütungssystem abwei- nommen wurden, die unmittelbar oder mittelbar
chen, wenn dies im Interesse des langfristigen in 100-prozentigem Anteilsbesitz der Gesell-
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und schaft stehen oder an denen keine andere der
das Vergütungssystem das Verfahren des Abwei- Gesellschaft nahestehende Person beteiligt ist
chens sowie die Bestandteile des Vergütungs- oder die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der
systems, von denen abgewichen werden kann, be- Europäischen Union haben und deren Aktien
nennt.“ zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat ge-
legenen oder dort betriebenen geregelten Markt
5. Nach § 107 Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der
Sätze eingefügt: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
„Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Ände-
über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 be- rung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
schließt. An dem Geschäft beteiligte nahestehende (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 kön- 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28;
nen nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017,
muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammenge- S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt
setzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interes- durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175
senkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zuge-
nahestehenden Person besteht.“ lassen sind;
6. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111c 2. Geschäfte, die einer Zustimmung oder Ermäch-
eingefügt: tigung der Hauptversammlung bedürfen;
3. alle in Umsetzung der Hauptversammlungszu-
„§ 111a
stimmung oder -ermächtigung vorgenommenen
Geschäfte mit nahestehenden Personen Geschäfte und Maßnahmen, insbesondere
(1) Geschäfte mit nahestehenden Personen sind a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder Ka-
Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, pitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unterneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2641
mensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt.
auf Grundlage eines solchen Vertrages, Die an dem Geschäft beteiligten nahestehenden
b) die Übertragung des ganzen Gesellschafts- Personen dürfen ihr Stimmrecht bei der Beschluss-
vermögens gemäß § 179a, fassung der Hauptversammlung weder für sich
noch für einen anderen ausüben.
c) der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1
Nummer 7 und 8 Satzteil vor Satz 2,
§ 111c
d) Verträge der Gesellschaft mit Gründern im
Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1, Veröffentlichung von
Geschäften mit nahestehenden Personen
e) der Ausschluss von Minderheitsaktionären
nach den §§ 327a bis 327f sowie (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Angaben
zu solchen Geschäften mit nahestehenden Perso-
f) Geschäfte im Rahmen einer Umwandlung im nen, die gemäß § 111b Absatz 1 der Zustimmung
Sinne des Umwandlungsgesetzes; bedürfen, unverzüglich gemäß Absatz 2 zu veröf-
4. Geschäfte, die die Vergütung betreffen, die den fentlichen. Ist die Zustimmungsbedürftigkeit eines
Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats im Geschäfts nach § 111b Absatz 1 durch Zusammen-
Einklang mit § 113 Absatz 3 oder § 87a Absatz 2 rechnung mehrerer Geschäfte ausgelöst worden,
gewährt oder geschuldet wird; so sind auch diese Geschäfte zu veröffentlichen.
5. Geschäfte von Kreditinstituten, die zur Siche- (2) Die Veröffentlichung hat in einer Art und Weise
rung ihrer Stabilität durch die zuständige Be- zu erfolgen, die der Öffentlichkeit einen leichten Zu-
hörde angeordnet oder gebilligt wurden; gang zu den Angaben ermöglicht. Die Veröffent-
6. Geschäfte, die allen Aktionären unter den glei- lichung hat entsprechend den Regelungen in § 3a
chen Bedingungen angeboten werden. Absatz 1 bis 4 der Wertpapierhandelsanzeigever-
ordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376),
§ 111b die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1758) geändert wor-
Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats
den ist, zu erfolgen. Die Veröffentlichung muss alle
bei Geschäften mit nahestehenden Personen
wesentlichen Informationen enthalten, die erforder-
(1) Ein Geschäft der börsennotierten Gesellschaft lich sind, um zu bewerten, ob das Geschäft aus
mit nahestehenden Personen, dessen wirtschaft- Sicht der Gesellschaft und der Aktionäre, die keine
licher Wert allein oder zusammen mit den innerhalb nahestehenden Personen sind, angemessen ist.
des laufenden Geschäftsjahres vor Abschluss des Dies umfasst mindestens Informationen zur Art
Geschäfts mit derselben Person getätigten Geschäf- des Verhältnisses zu den nahestehenden Personen,
ten 1,5 Prozent der Summe aus dem Anlage- und die Namen der nahestehenden Personen sowie das
Umlaufvermögen der Gesellschaft gemäß § 266 Datum und den Wert des Geschäfts. Die Angaben
Absatz 2 Buchstabe A und B des Handelsgesetz- sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
buchs nach Maßgabe des zuletzt festgestellten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
Jahresabschlusses übersteigt, bedarf der vorheri- öffentlich zugänglich zu machen.
gen Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines
(3) Handelt es sich bei dem Geschäft mit einer
gemäß § 107 Absatz 3 Satz 4 bis 6 bestellten Aus-
nahestehenden Person um eine Insiderinformation
schusses.
gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(2) Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nach Absatz 1 können diejenigen Mitglieder des 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss-
Aufsichtsrats ihr Stimmrecht nicht ausüben, die an brauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richt-
dem Geschäft als nahestehende Personen beteiligt linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
sind oder bei denen die Besorgnis eines Interes- und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
senkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu der 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
nahestehenden Person besteht. (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
(3) Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83),
(§ 290 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033
und nicht gemäß § 290 Absatz 5 oder den §§ 291 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden
bis 293 des Handelsgesetzbuchs von der Konzern- ist, sind die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
rechnungslegungspflicht befreit, so tritt an die in die Mitteilung gemäß Artikel 17 der Verordnung
Stelle der Summe des Anlage- und Umlaufvermö- (EU) Nr. 596/2014 aufzunehmen. In diesem Fall ent-
gens der Gesellschaft die Summe aus dem Anlage- fällt die Verpflichtung nach Absatz 1. Artikel 17 Ab-
und Umlaufvermögen des Konzerns gemäß § 298 satz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt
Absatz 1 in Verbindung mit § 266 Absatz 2 Buch- sinngemäß.
stabe A und B des Handelsgesetzbuchs nach Maß- (4) Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen im
gabe des zuletzt gebilligten Konzernabschlusses Sinne der internationalen Rechnungslegungsstan-
oder in den Fällen des § 315e des Handelsgesetz- dards, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008
buchs die Summe aus den entsprechenden Vermö- übernommen wurden, gelten Absatz 1 Satz 1 sowie
genswerten des Konzernabschlusses nach den die Absätze 2 und 3 entsprechend für ein Geschäft
internationalen Rechnungslegungsstandards. eines Tochterunternehmens mit der Gesellschaft
(4) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustim- nahestehenden Personen, sofern dieses Geschäft,
mung, so kann der Vorstand verlangen, dass die wenn es von der Gesellschaft vorgenommen wor-
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
den wäre, nach § 111b Absatz 1 und 3 einer Zu- Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 an-
stimmung bedürfte.“ fechtbar. Ein das Vergütungssystem bestätigender
7. § 113 wird wie folgt geändert: Beschluss ist zulässig.
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. (2) Beschluss und Vergütungssystem sind un-
verzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des
„(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. (3) Hat die Hauptversammlung das Vergütungs-
Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist system nicht gebilligt, so ist spätestens in der da-
zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In rauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vor-
Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und zulegen.
in klarer und verständlicher Form zu machen
oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten
in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach
in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss § 162 erstellten und geprüften Vergütungsberichts
ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Absatz 1
anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinn- Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
gemäß anzuwenden.“ (5) Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen
8. § 118 wird wie folgt geändert: Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs bedarf es keiner Be-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- schlussfassung nach Absatz 4, wenn der Vergü-
gefügt: tungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener
„Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur
ist dem Abgebenden der Zugang der elektro- Erörterung vorgelegt wird.“
nisch abgegebenen Stimme nach den Anforde- 12. Dem § 121 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
rungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9
Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsver- „Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetrage-
ordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft nen genügt.“
elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestäti- 13. § 123 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu
übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 „Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
gilt entsprechend.“ reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nachweis“ die
Wörter „des Anteilsbesitzes nach § 67c Ab-
„Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“ satz 3“ eingefügt.
9. § 119 wird wie folgt geändert: 14. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mer 3 eingefügt:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Vergütungssystem und den Vergütungs-
bericht für Mitglieder des Vorstands und des „Soll die Hauptversammlung über eine Sat-
Aufsichtsrats der börsennotierten Gesell- zungsänderung, das Vergütungssystem für
schaft;“. die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des
Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Ver-
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die gütungsbericht oder über einen Vertrag be-
Nummern 4 bis 9. schließen, der nur mit Zustimmung der
10. § 120 wird wie folgt geändert: Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einer Satzungsänderung der Wortlaut der
Satzungsänderung, bei einem vorbezeichne-
„§ 120 ten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im
Entlastung“. Übrigen der vollständige Inhalt der Unter-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. lagen zu den jeweiligen Beschlussgegen-
ständen bekanntzumachen.“
11. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 120a
„Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Ab-
Votum zum satz 5.“
Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
(1) Die Hauptversammlung der börsennotierten „der Vorstand und der Aufsichtsrat,“ die Wörter
Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom „zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für Satz 1 und“ eingefügt.
die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Än-
derung des Vergütungssystems, mindestens jedoch 15. § 125 wird wie folgt geändert:
alle vier Jahre. Der Beschluss begründet weder a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2643
„Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht aus- 18. Nach § 134 werden die folgenden §§ 134a bis 134d
schließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat eingefügt:
die Einberufung der Hauptversammlung mindes- „§ 134a
tens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:
Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
1. den Intermediären, die Aktien der Gesell-
schaft verwahren, (1) Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist
2. den Aktionären und Intermediären, die die 1. institutioneller Anleger:
Mitteilung verlangt haben, und a) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb
3. den Vereinigungen von Aktionären, die die der Lebensversicherung im Sinne des § 8 Ab-
Mitteilung verlangt haben oder die in der letz- satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19
ten Hauptversammlung Stimmrechte ausge- bis 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
übt haben.“ b) ein Unternehmen mit Erlaubnis zum Betrieb
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Rückversicherung im Sinne des § 8 Ab-
„(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand satz 1 und 4 des Versicherungsaufsichts-
einer Gesellschaft, die Namensaktien ausge- gesetzes, sofern sich diese Tätigkeiten auf Le-
geben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor bensversicherungsverpflichtungen beziehen,
der Hauptversammlung im Aktienregister Einge- c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersver-
tragenen zu machen sowie den Aktionären und sorgung gemäß den §§ 232 bis 244d des Ver-
Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, sicherungsaufsichtsgesetzes;
und den Vereinigungen von Aktionären, die die
2. Vermögensverwalter:
Mitteilung verlangt oder die in der letzten Haupt-
versammlung Stimmrechte ausgeübt haben.“ a) ein Finanzdienstleistungsinstitut mit Erlaubnis
zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
„(5) Für Inhalt und Format eines Mindestge- des Kreditwesengesetzes,
haltes an Informationen in den Mitteilungen ge-
b) eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Er-
mäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die
laubnis gemäß § 20 Absatz 1 des Kapitalan-
Anforderungen der Durchführungsverordnung
lagegesetzbuchs;
(EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für
die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsen- 3. Stimmrechtsberater:
notierten Gesellschaften sind die Intermediäre, ein Unternehmen, das gewerbsmäßig und ent-
die Aktien der Gesellschaft verwahren, entspre- geltlich Offenlegungen und andere Informatio-
chend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und nen von börsennotierten Gesellschaften analy-
Übermittlung der Informationen nach den Absät- siert, um Anleger zu Zwecken der Stimmaus-
zen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Inter- übung durch Recherchen, Beratungen oder
mediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von Stimmempfehlungen zu informieren.
anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nicht-
börsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, (2) Für institutionelle Anleger, Vermögensverwal-
dass die Bestimmungen der Durchführungsver- ter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b
ordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden
sind.“ Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli
16. § 128 wird aufgehoben. 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von
17. § 129 wird wie folgt geändert: Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: L 184 vom 14.7.2007, S. 17), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2017/828 (ABl. L 132 vom 20.5.2017,
„§ 129 S. 1) geändert worden ist, unterfallen:
Geschäftsordnung; Verzeichnis 1. für institutionelle Anleger: Artikel 1 Absatz 2
der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung“. Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“ 2. für Vermögensverwalter: Artikel 1 Absatz 2
durch das Wort „Intermediär“ ersetzt. Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b, und
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
3. für Stimmrechtsberater: Artikel 1 Absatz 2 Buch-
„(5) Der Abstimmende kann von der Gesell- stabe b und Absatz 6 Buchstabe c sowie Arti-
schaft innerhalb eines Monats nach dem Tag kel 3j Absatz 4.
der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber
verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt § 134b
wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung ge-
mäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 Mitwirkungspolitik,
und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durch- Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
führungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwal-
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt ter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in
wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwir-
dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 kungspolitik), und in der insbesondere folgende
Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.“ Punkte behandelt werden, zu veröffentlichen:
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
1. die Ausübung von Aktionärsrechten, insbeson- 4. zur Überwachung des vereinbarten Portfolioum-
dere im Rahmen ihrer Anlagestrategie, satzes und der angestrebten Portfolioumsatz-
2. die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der kosten durch den institutionellen Anleger,
Portfoliogesellschaften, 5. zur Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermö-
3. der Meinungsaustauch mit den Gesellschafts- gensverwalter.
organen und den Interessenträgern der Gesell- Wurde zu einzelnen Angaben keine Vereinbarung
schaft, getroffen, hat der institutionelle Anleger zu erklären,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären so- warum dies nicht geschehen ist.
wie (3) Institutionelle Anleger haben die Informa-
5. der Umgang mit Interessenkonflikten. tionen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzei-
ger oder auf ihrer Internetseite für einen Zeitraum
(2) Institutionelle Anleger und Vermögensver-
von mindestens drei Jahren öffentlich zugänglich
walter haben jährlich über die Umsetzung der Mit-
zu machen und mindestens jährlich zu aktualisie-
wirkungspolitik zu berichten. Der Bericht enthält
ren. Die Veröffentlichung kann auch durch den Ver-
Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungs-
mögensverwalter auf dessen Internetseite oder auf
verhalten, zu den wichtigsten Abstimmungen und
einer anderen kostenfrei und öffentlich zugäng-
zum Einsatz von Stimmrechtsberatern.
lichen Internetseite erfolgen; in diesem Fall genügt
(3) Institutionelle Anleger und Vermögensverwal- die Angabe der Internetseite, auf der die Informa-
ter haben ihr Abstimmungsverhalten zu veröffent- tionen zu finden sind.
lichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen
(4) Vermögensverwalter, die eine Vereinbarung
des Gegenstands der Abstimmung oder des Um-
nach Absatz 2 geschlossen haben, haben den
fangs der Beteiligung unbedeutend.
institutionellen Anlegern jährlich zu berichten, wie
(4) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermö- ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit die-
gensverwalter eine oder mehrere der Vorgaben ser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel-
der Absätze 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig, bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögens-
haben sie zu erklären, warum sie dies nicht tun. werte beitragen. Statt des Berichts an den institu-
(5) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 tionellen Anleger kann auch eine Veröffentlichung
sind für mindestens drei Jahre auf der Internetseite des Berichts entsprechend Absatz 3 Satz 2 erfol-
der institutionellen Anleger und der Vermögens- gen. Der Bericht enthält Angaben
verwalter öffentlich zugänglich zu machen und 1. über die wesentlichen mittel- bis langfristigen
mindestens jährlich zu aktualisieren. Davon abwei- Risiken,
chend können institutionelle Anleger auf die Inter-
netseite der Vermögensverwalter oder andere kos- 2. über die Zusammensetzung des Portfolios, die
tenfrei und öffentlich zugängliche Internetseiten Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
verweisen, wenn dort die Informationen nach den 3. zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen
Absätzen 1 bis 4 verfügbar sind. Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageent-
scheidung,
§ 134c
4. zum Einsatz von Stimmrechtsberatern,
Offenlegungspflichten von
5. zur Handhabung der Wertpapierleihe und zum
institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen
(1) Institutionelle Anleger haben offenzulegen, der Mitwirkung in den Gesellschaften, insbeson-
inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dere durch Ausübung von Aktionärsrechten.
dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten
entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen § 134d
Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
(2) Handelt ein Vermögensverwalter für einen
institutionellen Anleger, hat der institutionelle Anle- (1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären,
ger solche Angaben über die Vereinbarungen mit dass sie den Vorgaben eines näher bezeichneten
dem Vermögensverwalter offenzulegen, die erläu- Verhaltenskodex entsprochen haben und entspre-
tern, wie der Vermögensverwalter seine Anlagestra- chen oder welche Vorgaben des Verhaltenskodex
tegie und Anlageentscheidungen auf das Profil und sie nicht eingehalten haben und einhalten und wel-
die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionel- che Maßnahmen sie stattdessen getroffen haben.
len Anlegers abstimmt. Die Offenlegung umfasst Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex
insbesondere Angaben einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
1. zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen (2) Stimmrechtsberater veröffentlichen jährlich
Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageent- Informationen
scheidung, 1. zu den wesentlichen Merkmalen der eingesetz-
2. zur Mitwirkung in der Gesellschaft, insbesondere ten Methoden und Modelle sowie ihren Haupt-
durch Ausübung der Aktionärsrechte, einschließ- informationsquellen,
lich der Wertpapierleihe, 2. zu den zur Qualitätssicherung sowie zur Vermei-
3. zu Methode, Leistungsbewertung und Vergü- dung und zur Behandlung von potentiellen Inte-
tung des Vermögensverwalters, ressenkonflikten eingesetzten Verfahren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2645
3. zur Qualifikation der an der Stimmrechtsbera- bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Kreditinsti-
tung beteiligten Mitarbeiter, tut“ durch die Wörter „der Intermediär“ er-
4. zur Art und Weise, wie nationale Marktbedingun- setzt.
gen sowie rechtliche, regulatorische und unter- cc) In Satz 3 werden die Wörter „das bevoll-
nehmensspezifische Bedingungen berücksich- mächtigte Kreditinstitut“ durch die Wörter
tigt werden, „der bevollmächtigte Intermediär“ ersetzt.
5. zu den wesentlichen Merkmalen der verfolgten dd) In Satz 4 wird das Wort „es“ durch das Wort
Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte, „er“ ersetzt.
6. dazu, wie und wie oft das Gespräch mit den be- e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ein
troffenen Gesellschaften und deren Interessen- Kreditinstitut, das“ durch die Wörter „Ein Inter-
trägern gesucht wird. mediär, der“ ersetzt.
(3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sind gesondert oder gebündelt auf der Internetseite aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre „das Kreditinstitut“ durch die Wörter „der
öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu Intermediär“ ersetzt.
aktualisieren.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das bevoll-
(4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unver- mächtigte Kreditinstitut“ durch die Wörter
züglich über Interessenkonflikte sowie über diesbe- „der bevollmächtigte Intermediär“ ersetzt.
zügliche Gegenmaßnahmen zu informieren.“
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“
19. § 135 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Intermediär“ und das Wort „es“
a) In der Überschrift wird das Wort „Kreditinstitute“ durch das Wort „er“ ersetzt.
durch das Wort „Intermediäre“ ersetzt. h) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Aktionärsver-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einigungen“ das Wort „und“ durch ein Komma
und die Wörter „für Stimmrechtsberater sowie“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
ersetzt.
das Wort „Intermediär“ und jeweils das Wort
„es“ durch das Wort „er“ ersetzt. i) In Absatz 9 wird das Wort „Kreditinstituts“ durch
die Wörter „Intermediärs, der Stimmrechtsbe-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
rater sowie der Personen, die sich geschäftsmä-
das Wort „Intermediär“ ersetzt.
ßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
cc) In Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Stimmrechts in der Hauptversammlung erbie-
das Wort „Kreditinstituts“ durch das Wort ten,“ ersetzt.
„Intermediärs“ ersetzt.
j) Absatz 10 wird aufgehoben.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Kreditinsti-
20. In § 142 Absatz 7 werden die Wörter „Hat die Ge-
tut“ durch die Wörter „der Intermediär“ und
sellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1
das Wort „es“ durch das Wort „er“ ersetzt.
des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die
ee) In Satz 6 werden die Wörter „Das Kreditinsti- an einer inländischen Börse zum Handel im regu-
tut“ durch die Wörter „Der Intermediär“ er- lierten Markt zugelassen sind,“ durch die Wörter
setzt. „Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelas-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: senen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von An-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kreditinstitut, teilen und Aktien an offenen Investmentvermögen
das“ durch die Wörter „Intermediär, der“ er- im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagege-
setzt. setzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhan-
Wörter „das Kreditinstitut“ durch die Wörter delsgesetzes),“ ersetzt.
„der Intermediär“ und jeweils das Wort „es“ 21. Die Überschrift des Fünften Teils Erster Abschnitt
durch das Wort „er“ ersetzt. wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Kreditinsti- „Erster Abschnitt
tuts“ durch das Wort „Intermediärs“ und
werden die Wörter „das Kreditinstitut“ durch Jahresabschluss und Lagebericht;
die Wörter „der Intermediär“ ersetzt. Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht“.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Kreditinsti- 22. Nach § 161 wird folgender § 162 eingefügt:
tut“ durch die Wörter „der Intermediär“ er- „§ 162
setzt. Vergütungsbericht
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotier-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditin- ten Gesellschaft erstellen jährlich einen klaren und
stitut“ durch die Wörter „dem Intermediär“, verständlichen Bericht über die im letzten Ge-
die Wörter „das Kreditinstitut“ durch die schäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder
Wörter „der Intermediär“, die Wörter „dass früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichts-
es“ durch die Wörter „dass er“ und das Wort rats von der Gesellschaft und von Unternehmen
„es“ durch das Wort „er“ ersetzt. desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetz-
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
buchs) gewährte und geschuldete Vergütung. Der 4. einem früheren Vorstandsmitglied, das seine
Vergütungsbericht hat unter Namensnennung der Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres
in Satz 1 genannten Personen die folgenden Anga- beendet hat, in diesem Zusammenhang zuge-
ben zu enthalten, soweit sie inhaltlich tatsächlich sagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres
vorliegen: gewährt worden sind.
1. alle festen und variablen Vergütungsbestand- (3) Der Vergütungsbericht ist durch den Ab-
teile, deren jeweiliger relativer Anteil sowie eine schlussprüfer zu prüfen. Er hat zu prüfen, ob die
Erläuterung, wie sie dem maßgeblichen Ver- Angaben nach den Absätzen 1 und 2 gemacht wur-
gütungssystem entsprechen, wie die Vergütung den. Er hat einen Vermerk über die Prüfung des
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft för- Vergütungsberichts zu erstellen. Dieser ist dem
dert und wie die Leistungskriterien angewendet Vergütungsbericht beizufügen. § 323 des Handels-
wurden; gesetzbuchs gilt entsprechend.
2. eine vergleichende Darstellung der jährlichen (4) Der Vergütungsbericht und der Vermerk nach
Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwick- Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Beschluss gemäß
lung der Gesellschaft sowie der über die letzten § 120a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage ge-
fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnitt- mäß § 120a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn
lichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeit- Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffent-
äquivalenzbasis, einschließlich einer Erläuterung, lich zugänglich zu machen.
welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen (5) Der Vergütungsbericht darf keine Daten ent-
wurde; halten, die sich auf die Familiensituation einzelner
3. die Anzahl der gewährten oder zugesagten Ak- Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
tien und Aktienoptionen und die wichtigsten Be- beziehen. Personenbezogene Angaben zu früheren
dingungen für die Ausübung der Rechte, ein- Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats
schließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum sind in allen Vergütungsberichten, die nach Ablauf
und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen; von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres,
in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit been-
4. Angaben dazu, ob und wie von der Möglichkeit
det hat, zu erstellen sind, zu unterlassen. Im Übri-
Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungs-
gen sind personenbezogene Daten nach Ablauf der
bestandteile zurückzufordern;
Frist des Absatzes 4 aus Vergütungsberichten zu
5. Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Ver- entfernen, die über die Internetseite zugänglich
gütungssystem des Vorstands, einschließlich sind.
einer Erläuterung der Notwendigkeit der Abwei- (6) In den Vergütungsbericht brauchen keine An-
chungen, und der Angabe der konkreten Be- gaben aufgenommen zu werden, die nach vernünf-
standteile des Vergütungssystems, von denen tiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der
abgewichen wurde; Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zu-
6. eine Erläuterung, wie der Beschluss der Haupt- zufügen. Macht die Gesellschaft von der Möglich-
versammlung nach § 120a Absatz 4 oder die keit nach Satz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe
Erörterung nach § 120a Absatz 5 berücksichtigt für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Ver-
wurde; öffentlichung des Vergütungsberichts, sind die An-
gaben in den darauf folgenden Vergütungsbericht
7. eine Erläuterung, wie die festgelegte Maximal-
aufzunehmen.“
vergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten
wurde. 23. In § 176 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 289a
Absatz 1 und § 315a Absatz 1“ durch die Wörter
(2) Hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen
„den §§ 289a und 315a“ ersetzt.
Mitglieds des Vorstands hat der Vergütungsbericht
ferner Angaben zu solchen Leistungen zu enthal- 24. In § 186 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
ten, die „bekannt zu machen“ die Wörter „und gemäß § 67a
zu übermitteln“ eingefügt.
1. einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im
Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmit- 25. In § 214 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
glied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt „bekanntzumachen“ die Wörter „und gemäß § 67a
worden sind, zu übermitteln“ eingefügt.
2. einem Vorstandsmitglied für den Fall der vor- 26. § 243 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die
worden sind, einschließlich während des letzten Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Zusagen,
„2. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 121 Ab-
3. einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulä- satz 4a oder des § 124a,“.
ren Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt wor-
den sind, mit ihrem Barwert und dem von der 27. In § 246a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „nach-
Gesellschaft während des letzten Geschäfts- gewiesen“ durch die Wörter „oder durch einen
jahres hierfür aufgewandten oder zurückgestell- Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt“ ersetzt.
ten Betrag, einschließlich während des letzten 28. In § 256 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Hat die
Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1
Zusagen, des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2647
an einer inländischen Börse zum Handel im regu- Verbindung mit § 125 Absatz 5 Satz 3, oder
lierten Markt zugelassen sind,“ durch die Wörter entgegen § 67c Absatz 1 Satz 1 oder § 67d
„Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelas- Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine dort genannte
senen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von An- ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
teilen und Aktien an offenen Investmentvermögen 4. entgegen § 67c Absatz 3 einen dort genann-
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlage- ten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-
gesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der ständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhan-
delsgesetzes),“ ersetzt. 5. entgegen § 67d Absatz 3 ein dort genanntes
Informationsverlangen nicht, nicht richtig,
29. In § 261a werden die Wörter „wenn die Gesellschaft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiter-
Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wert- leitet,
papierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer
inländischen Börse zum Handel im regulierten 6. entgegen § 111c Absatz 1 Satz 1 eine Ver-
Markt zugelassen sind“ durch die Wörter „wenn öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
für die Gesellschaft als Emittentin von zugelasse- ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
nen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des 7. entgegen § 118 Absatz 1 Satz 3 oder 4, je-
Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von An- weils auch in Verbindung mit Absatz 2
teilen und Aktien an offenen Investmentvermögen Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 5 Satz 2
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlage- oder 3 eine dort genannte Bestätigung nicht,
gesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhan- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
delsgesetzes) ist“ ersetzt. tig erteilt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
30. Dem § 311 wird folgender Absatz 3 angefügt: ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
„(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.“ 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Infor-
mation nach § 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht
31. In § 400 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich
Wort „Unternehmen“ die Wörter „im Vergütungsbe-
macht,
richt nach § 162 Absatz 1 oder 2,“ eingefügt und
wird nach dem Wort „Vermögensstand“ das 9. entgegen § 134c Absatz 3 Satz 1 eine Infor-
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. mation nach § 134c Absatz 1 oder 2 Satz 1
oder 3 nicht oder nicht mindestens drei
32. § 405 wird wie folgt geändert:
Jahre zugänglich macht,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort ge-
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende nannte Information nicht oder nicht mindes-
gestrichen. tens drei Jahre zugänglich macht,
bb) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information
Ende durch ein Komma ersetzt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an- nicht rechtzeitig gibt oder
gefügt: 12. entgegen § 135 Absatz 9 eine dort genannte
„5. entgegen § 120a Absatz 2 eine Veröf- Verpflichtung ausschließt oder beschränkt.“
fentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll- c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „kann“ die
ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt Wörter „in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6
oder mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
6. entgegen § 162 Absatz 4 einen dort ge- Euro,“ eingefügt.
nannten Bericht oder Vermerk nicht oder d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
nicht mindestens zehn Jahre zugänglich
macht.“ „(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: widrigkeiten ist
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
1. entgegen § 67 Absatz 4 Satz 2 erster Halb- aufsicht in den Fällen
satz, auch in Verbindung mit Satz 3, eine a) des Absatzes 2a Nummer 6, soweit die
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Handlung ein Geschäft nach § 111c Ab-
dig oder nicht rechtzeitig macht, satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3
2. entgegen § 67a Absatz 3 Satz 1, auch in Satz 1 betrifft, und
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver- b) der Absätze 3b bis 3d bei CRR-Kreditinsti-
bindung mit § 125 Absatz 5 Satz 3, oder ent- tuten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
gegen § 67c Absatz 1 Satz 2 oder § 67d Ab- des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
satz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz eine dort ge- der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
nannte Information nicht, nicht richtig, nicht Kreditwesengesetzes genannten Institute,
vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, und bei Versicherungsunternehmen im
3. entgegen § 67b Absatz 1 Satz 1, auch in Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
Verbindung mit Absatz 2, jeweils auch in 91/674/EWG,
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
2. das Bundesamt für Justiz in den übrigen Fäl- 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, ist in der bis
len der Absätze 1 bis 3d.“ einschließlich 2. September 2020 geltenden Fassung
bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grundlage
Artikel 2 der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengeset-
zes, jedoch längstens bis einschließlich 3. September
Änderung des 2025 weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die Verord-
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz nung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditin-
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes stitute ist wie folgt sinngemäß anzuwenden:
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I 1. auf Mitteilungen nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Aktiengesetzes und bei börsennotierten Gesell-
vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden schaften nach § 67d des Aktiengesetzes ist § 3 der
ist, wird folgender § 26j eingefügt: Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der
Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden, und
„§ 26j
2. auf Mitteilungen nach den §§ 67a bis 67c, auch in
Übergangsvorschrift zum Gesetz Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktien-
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie gesetzes ist § 1 der Verordnung über den Ersatz von
Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzu-
(1) Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Ab-
wenden.“
satz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 des Aktien-
gesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Artikel 3
Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 Änderung des
folgt, zu erfolgen. Die erstmalige Beschlussfassung Handelsgesetzbuchs
nach § 87a Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung satz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002)
zu erfolgen. Den gegenwärtigen und hinzutretenden geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern kann bis zu
dem in Satz 2 zuletzt geregelten Zeitpunkt eine Vergü- 1. § 285 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt geän-
tung nach der bestehenden Vergütungspraxis gewährt dert:
werden; die vor diesem Zeitpunkt mit ihnen geschlos- a) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
senen Verträge bleiben unberührt. Semikolon ersetzt.
(2) § 162 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar b) Die Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
2020 geltenden Fassung ist erstmals für das nach dem 2. § 286 Absatz 5 wird aufgehoben.
31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. § 162 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist bis zum 3. § 289a wird wie folgt geändert:
Ablauf des fünften Geschäftsjahres, gerechnet ab dem a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Geschäftsjahr nach Satz 1, mit der Maßgabe anzuwen-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
den, dass nicht die durchschnittliche Vergütung der
letzten fünf Geschäftsjahre in die vergleichende Be- 4. § 289f wird wie folgt geändert:
trachtung einbezogen wird, sondern lediglich die durch- a) Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num-
schnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem mer 1a eingefügt:
Geschäftsjahr nach Satz 1. Die erstmalige Beschluss-
fassung nach § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes in „1a. eine Bezugnahme auf die Internetseite der
der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat bis Gesellschaft, auf der der Vergütungsbericht
zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversamm- über das letzte Geschäftsjahr und der Ver-
lung, gerechnet ab Beginn des zweiten Geschäftsjah- merk des Abschlussprüfers gemäß § 162
res, das auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. des Aktiengesetzes, das geltende Vergü-
tungssystem gemäß § 87a Absatz 1 und 2
(3) § 124 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar Satz 1 des Aktiengesetzes und der letzte
2020 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. März 2020 Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Ab-
und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, satz 3 des Aktiengesetzes öffentlich zu-
die nach dem 1. März 2020 einberufen werden. gänglich gemacht werden;“.
(4) Die §§ 67, 67a bis 67f, 118, 121, 123, 125, 128, b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 34
129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
Absatz 3, § 246a Absatz 2 Nummer 2 und § 405 Ab- rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 188
satz 2a Nummer 1 bis 5 und 7 des Aktiengesetzes in Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erst setzes“ und die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1
ab dem 3. September 2020 anzuwenden und sind erst- des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
mals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach Wörter „§ 189 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
dem 3. September 2020 einberufen werden. rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
(5) Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendun- 5. In § 291 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
gen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I „in deutscher“ die Wörter „oder englischer“ einge-
S. 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2649
6. § 292 wird wie folgt geändert: Unternehmen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Num-
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern mer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine
„in deutscher“ die Wörter „oder englischer“ ein- Befreiung nicht erfüllen.“
gefügt. 15. In § 341s Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Be- durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
hörde“ durch das Wort „Börse“ ersetzt.
Artikel 4
7. § 314 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
geändert:
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
aa) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Semikolon ersetzt.
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
bb) Die Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben. letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
8. § 315a wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 73 werden jeweils nach dem Wort „Han-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
delsgesetzbuchs“ die Wörter „in der Fassung des
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von
9. In § 324 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 107 Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Absatz 3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 3 Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom
Satz 8“ ersetzt. 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)“ eingefügt.
10. § 325 wird wie folgt geändert: 2. Folgender Vierundvierzigster Abschnitt wird angefügt:
a) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 „Vierundvierzigster Abschnitt
Abs. 1, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 286 Ab- Übergangsvorschrift zum Gesetz
satz 1 und 3“ ersetzt. zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 325a Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 325a Absatz 1 Artikel 83
Satz 5“ ersetzt. (1) Die §§ 285, 286, 289a, 289f, 291, 314, 315a,
11. Nach § 325a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden 324, 325, 325a, 329 und 341s des Handelsgesetz-
Sätze eingefügt: buchs in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
„Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassun-
abschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte
gen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterla-
für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende
gen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung
Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen
ten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Dezem-
einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu
ber 2019 geltenden Fassung sind letztmals anzu-
werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offen-
wenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie
legungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen
Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem
auf die Angabe des Namens der Zweigniederlas-
1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr. Wurde
sung, des Registers sowie der Registernummer
für das in Satz 2 bezeichnete Geschäftsjahr oder
der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung
für ein diesem vorausgehendes Geschäftsjahr be-
gemäß Satz 2 bewirkt worden ist.“
reits ein Vergütungsbericht nach § 162 des Aktien-
12. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 325a Abs. 1 gesetzes erstellt, so sind für dieses Geschäftsjahr
Satz 3“ durch die Wörter „§ 325a Absatz 1 Satz 5“ nicht die in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, son-
ersetzt. dern die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften anzu-
13. § 340i Absatz 6 wird wie folgt gefasst: wenden.
„(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Ver- (2) § 340i Absatz 6 und § 341j Absatz 5 des Han-
bindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur delsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2020
Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin geltenden Fassung sind erstmals auf Konzern-
Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Ab- erklärungen zur Unternehmensführung für das nach
satz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die in den dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr
Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschrif-
die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ge- ten können bereits auf Konzernerklärungen zur Un-
regelten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht ternehmensführung für die nach dem 31. Dezember
erfüllen.“ 2016 beginnenden Geschäftsjahre angewendet wer-
den.“
14. § 341j Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Artikel 5
Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzern-
erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen Änderung des
hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung Wertpapierhandelsgesetzes
mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn In § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsge-
die in den Konzernabschluss einzubeziehenden setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10
Artikel 58 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe Änderung des
„des § 128“ durch die Wörter „des § 67a Absatz 3 und Kreditwesengesetzes
des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Ab- § 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
satz 1, 2 und 5“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
Artikel 6 zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
Änderung der worden ist, wird wie folgt geändert:
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung 1. In Satz 3 wird die Angabe „des § 128“ durch die
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Wörter „des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils
vom 17. Januar 2018 (BGBl. I S. 140) wird wie folgt auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5“
geändert: ersetzt.
1. In § 12 Nummer 2 werden die Wörter „die §§ 128 2. In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 128 und 135“
und 135“ durch die Wörter „§ 67a Absatz 3, § 67b, durch die Wörter „des § 67a Absatz 3, des § 67b,
jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2
und 5 und § 135“ ersetzt. und 5 und des § 135“ ersetzt.
2. In Nummer 37 der Anlage wird in Spalte 2 die An-
gabe „§§ 128, 135“ durch die Wörter „§ 67a Abs. 3, Artikel 11
§ 67b, jeweils auch i. V. m. § 125 Abs. 1, 2 und 5,
Änderung der
§ 135“ ersetzt.
Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 7 In § 66 Absatz 1 und § 68 Absatz 1 und 3 Satz 1 der
Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I
Änderung der
S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Verordnung über den Ersatz
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden
von Aufwendungen der Kreditinstitute
ist, werden jeweils die Wörter „der §§ 128 und 135“
Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen durch die Wörter „des § 67a Absatz 3, des § 67b, je-
der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885), weils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5
die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 und des § 135“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Artikel 8
Änderung des
Änderung der
Kapitalanlagegesetzbuchs
Aktionärsforumsverordnung
In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverord- Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
nung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193), die (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 96 des Ge-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 50 des Gesetzes vom setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ist, wird die Angabe „§ 135 Abs. 8“ durch die Wörter 1. § 101 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 135 Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 9 Semikolon ersetzt.
Änderung des b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
SE-Ausführungsgesetzes
„5. die Angaben nach § 134c Absatz 4 des Aktien-
§ 34 Absatz 4 des SE-Ausführungsgesetzes vom gesetzes oder ein Verweis auf die Internetsei-
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch te, auf der diese Angaben veröffentlicht sind.“
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 167 Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
1. In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 68 Abs. 2
Satz 2,“ die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 „Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt
und 2,“ eingefügt. § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes und eine auf
Grund der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Ak-
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
tiengesetzes erlassene Verordnung. Bis zum Inkraft-
„Der Verwaltungsrat kann ferner einen Ausschuss treten einer solchen Verordnung, jedoch längstens
einrichten, dem die Aufgaben nach § 107 Absatz 3 bis einschließlich 3. September 2025, ist die Verord-
Satz 4 des Aktiengesetzes übertragen werden. Der nung über den Ersatz von Aufwendungen der Kredit-
Ausschuss muss mehrheitlich mit nicht geschäfts- institute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885), die
führenden Mitgliedern besetzt sein. Im Übrigen gilt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
§ 107 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes hin- (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, in der bis ein-
sichtlich der Besetzung des Ausschusses entspre- schließlich 2. September 2020 geltenden Fassung
chend.“ weiter sinngemäß anwendbar.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2651
Artikel 13 2. In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
Änderung der §§ 77 bis 91“ durch die Wörter „die §§ 77 bis 87,
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung 88 bis 91“ ersetzt.
In § 23 Absatz 4 Nummer 2 der Kapitalanlage-Prü- 3. § 189 wird wie folgt geändert:
fungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 2777), die durch Artikel 8 Absatz 20 des Gesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 104
ist, werden die Wörter „die §§ 128 und 135“ durch die bis 116“ durch die Wörter „die §§ 104 bis 111,
112 bis 116“ ersetzt.
Wörter „§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Neben § 116 des Aktiengesetzes tritt Ab-
Artikel 14 satz 4.“
Änderung des
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Versicherungsaufsichtsgesetzes
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- 4. In § 191 Satz 1 werden die Wörter „119 Absatz 1
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8“ durch die Wörter „119
worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8 und 9“ ersetzt.
1. Dem § 40 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: Artikel 15
„Haben Versicherungsunternehmen die nach § 134c Änderung des
Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erforderlichen Publizitätsgesetzes
Informationen offenzulegen, so können diese im Sol- In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Publizitätsgesetzes vom
vabilitäts- und Finanzbericht bei den Angaben zum 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das
Liquiditätsrisiko unter Punkt C.4 des Anhangs XX zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2017
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kom- (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden jeweils
mission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs“ und nach dem
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla- Wort „Gesetzes“ die Wörter „in der Fassung des Bi-
ments und des Rates betreffend die Aufnahme und lanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004
Ausübung der Versicherungs- und der Rückver- (BGBl. I S. 3166)“ eingefügt.
sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
17.1.2015, S. 1; L 195 vom 1.8.2018, S. 27), die zu- Artikel 16
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865
(ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 3) geändert worden ist, Inkrafttreten
offengelegt werden. Den Informationen ist die Über- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
schrift „Informationen nach § 134c Absatz 1 bis 3 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7 tritt am 3. September
des Aktiengesetzes“ voranzustellen.“ 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Gesetz
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 40 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 41 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Inhaltsübersicht Artikel 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 44 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Ent-
schädigung – (SGB XIV) Artikel 45 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Artikel 47 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes Artikel 49 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 50 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes- Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
republik Deutschland und der Republik Österreich § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung gesetzes
Schwerbeschädigter Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische
Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Versorgung Unfallverletzter
Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs- Artikel 56 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
gesetzes Artikel 57 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie- Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts
rungsgesetzes Artikel 59 Finanzuntersuchung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Artikel 60 Inkrafttreten
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 1
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
Artikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes – Soziale Entschädigung –
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes (SGB XIV)
Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Inhaltsübersicht
Artikel 22 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Kapitel 1
Artikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- Allgemeine Vorschriften
versicherung der Landwirte
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel- § 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschä-
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit digung
Artikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichs- § 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung
gesetzes § 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung
Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Kapitel 2
Jahr 2022
Anspruch auf Leistungen
Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch der Sozialen Entschädigung
Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Abschnitt 1
Artikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Allgemeine Voraussetzungen
Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
Artikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung § 5 Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene
Artikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und Nahestehende
Artikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 7 Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Aus-
Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch länder
Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 8 Konkurrenz von Ansprüchen
Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2653
§ 10 Antragserfordernis § 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz
§ 11 Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die § 36 Fahrkosten
erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen § 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
§ 12 Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und § 38 Verordnungsermächtigung
Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie
Kommunikationshilfen
Abschnitt 4
Abschnitt 2 Kooperationsvereinbarungen
Entschädigungstatbestände § 39 Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleit-
Unterabschnitt 1 angebote
§ 40 Verordnungsermächtigung
Gewalttaten
§ 13 Opfer von Gewalttaten Kapitel 5
§ 14 Gleichstellungen
Krankenbehandlung
§ 15 Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland der Sozialen Entschädigung
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 17 Versagung von Leistungen Abschnitt 1
§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Leistungen und Nachweispflicht
§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehö-
rige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen § 41 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der
Sozialen Entschädigung
§ 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende § 42 Krankenbehandlung
§ 43 Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
Unterabschnitt 2 § 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
Kriegsauswirkungen beider Weltkriege § 45 Nachweispflicht
§ 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außerge-
§ 21 Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege wöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
§ 22 Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung § 47 Krankengeld der Sozialen Entschädigung
§ 48 Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbs-
Unterabschnitt 3 grundlage
Ereignisse im Zusammenhang § 49 Zuschüsse bei Zahnersatz
mit der Ableistung des Zivildienstes § 50 Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Kranken-
behandlung
§ 23 Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der
Ableistung des Zivildienstes § 51 Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorü-
bergehendem Auslandsaufenthalt
Unterabschnitt 4 § 52 Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Renten-
versicherung und zur Alterssicherung
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen § 53 Reisekosten
der spezifischen Prophylaxe
§ 24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maß- Abschnitt 2
nahmen der spezifischen Prophylaxe
Vergütung der Leistungserbringer
Kapitel 3 § 54 Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung
Leistungsgrundsätze § 55 Vergütung für ergänzende Leistungen
§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
§ 25 Voraussetzungen
§ 26 Leistungsformen
Abschnitt 3
§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger Zuständigkeit und Datenübermittlung
§ 57 Zuständigkeit
Kapitel 4
§ 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
Schnelle Hilfen § 59 Datenübermittlung
Abschnitt 1
Leistungen der Schnellen Hilfen Abschnitt 4
§ 29 Leistungen und Leistungsart Erstattungen von
Aufwendungen und Verwaltungskosten
Abschnitt 2 § 60 Erstattung an Krankenkassen
Fallmanagement § 61 Erstattung an Unfallkassen der Länder
§ 30 Leistungen des Fallmanagements
Kapitel 6
Abschnitt 3 Leistungen zur Teilhabe
Traumaambulanz
§ 62 Leistungsumfang
§ 31 Leistungen in einer Traumaambulanz § 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention § 64 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 33 Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen § 65 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 34 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang § 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
§ 67 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege- Kapitel 10
leistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Berufsschadensausgleich
Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit
§ 71 Absatz 4 des Elften Buches § 89 Voraussetzung und Höhe
§ 68 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege- § 90 Feststellung
leistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlich- § 91 Verordnungsermächtigung
keiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
Kapitel 11
§ 69 Wunsch- und Wahlrecht
§ 70 Besonderheiten der Leistungsbemessung Besondere Leistungen im Einzelfall
§ 92 Anspruch und Umfang
Kapitel 7 § 93 Leistungen zum Lebensunterhalt
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 94 Leistung zur Förderung einer Ausbildung
Abschnitt 1 § 95 Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Anspruch und Pflegebedürftigkeit
§ 97 Wunsch- und Wahlrecht
§ 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 98 Besonderheiten der Leistungsbemessung
§ 72 Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
§ 73 Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Kapitel 12
Elften Buches Überführung und Bestattung
Abschnitt 2 § 99 Leistungen bei Überführung und Bestattung
Umfang der Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit Kapitel 13
Härtefallregelung
§ 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 75 Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 100 Ausgleich in Härtefällen
§ 76 Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
Kapitel 14
Abschnitt 3 Regelungen bei Wohnsitz oder
Zuständigkeit und Erstattung gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
§ 77 Zuständigkeit § 101 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland
§ 78 Widersprüche
§ 79 Datenübermittlung
Kapitel 15
Abschnitt 4 Besonderheiten der Leistungserbringung
für einzelne Entschädigungstatbestände
Erstattungen von
Aufwendungen und Verwaltungskosten § 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
§ 80 Erstattung an Pflegekassen
§ 104 Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienst-
§ 81 Erstattung an Unfallkassen der Länder
geschädigte
Kapitel 8
Kapitel 16
Leistungen bei hochgradiger
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
§ 105 Grundsätze
§ 82 Anspruch und Umfang
§ 106 Berücksichtigung von Einkommen
Kapitel 9 § 107 Einkommensgrenze
§ 108 Berücksichtigung von Vermögen
Entschädigungszahlungen
§ 109 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 1
Entschädigungszahlungen Kapitel 17
an Geschädigte Anpassung
§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung § 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungser-
§ 84 Abfindung mächtigung
Abschnitt 2 Kapitel 18
Entschädigungszahlungen Organisation, Durchführung und Verfahren
an Hinterbliebene
Abschnitt 1
§ 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Organisation und Durchführung
Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemein-
schaft § 111 Träger der Sozialen Entschädigung
§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer § 112 Sachliche Zuständigkeit
§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen § 113 Örtliche Zuständigkeit
§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene § 114 Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
Eltern les
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2655
Abschnitt 2 § 146 Pflegeleistungen für Geschädigte
Verfahren zur Prüfung § 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter
des Leistungsanspruchs Pflege
§ 148 Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und
§ 115 Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Hilfen
§ 116 Weiteres Verfahren Abschnitt 2
§ 117 Beweiserleichterungen
Neufeststellungen und Anpassung
§ 118 Beiziehung von Unterlagen und Anhörung
§ 119 Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung § 149 Neufeststellungen
§ 150 Anpassung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Weitere Regelungen Abschnitt 3
§ 120 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige Vertrauensschutz
für die Absicherung gegen Krankheit
§ 121 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche
Stellen § 151 Absicherung gegen Krankheit
§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder
des Berechtigten Abschnitt 4
Wahlrecht
Kapitel 19
Bundesstelle für Soziale Entschädigung § 152 Wahlrecht
§ 153 Schriftform
§ 123 Bundesstelle für Soziale Entschädigung
§ 124 Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung Abschnitt 5
§ 125 Fachbeirat Soziale Entschädigung
Anrechnung
Kapitel 20 § 154 Anrechnungsvorschrift
Statistik und Bericht
Abschnitt 6
§ 126 Amtliche Statistik
§ 127 Erhebungsmerkmale Kostentragung und Zuständigkeit
§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen § 155 Kostentragung
der Sozialen Entschädigung § 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
§ 129 Hilfsmerkmale § 157 Zuständigkeit
§ 130 Stichtag für die Erhebungen
§ 131 Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten Abschnitt 7
§ 132 Bericht Umsetzung
Kapitel 21 § 158 Umsetzungsbegleitung
Kostentragung
§ 133 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern Kapitel 1
§ 134 Kostentragung durch den Bund
Allgemeine Vorschriften
§ 135 Kostentragung durch die Länder
§ 136 Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
§1
Kapitel 22 Aufgabe und Anwendungsbereich
Übergangsvorschriften der Sozialen Entschädigung
§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Men-
schen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das
§ 138 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von
Gewalttaten die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwor-
§ 139 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer tung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten
beider Weltkriege haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen
§ 140 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienst- Folgen.
geschädigte (2) Schädigende Ereignisse sind:
§ 141 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte
durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme 1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-
der spezifischen Prophylaxe schnitt 1,
2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2
Kapitel 23
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
Vorschriften zu Besitzständen
3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung
Abschnitt 1 des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-
Grundsätze und Leistungen schnitt 3 sowie
§ 142 Grundsätze 4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spe-
§ 143 Heil- und Krankenbehandlung zifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2
§ 144 Geldleistungen Unterabschnitt 4,
§ 145 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich be- Kapitel 2
grenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere
Anspruch auf Leistungen
Zeit einwirkendes Ereignis sein.
der Sozialen Entschädigung
§2
Abschnitt 1
Berechtigte der Sozialen Entschädigung Allgemeine Voraussetzungen
(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende. §4
Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schä-
digendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der
gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten ge-
sundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein
Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vor-
den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder liegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvorausset-
sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zungen ist auf Antrag festzustellen.
Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht
(4) Hinterbliebene sind auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die
1. Witwen, Witwer und Waisen, 1. herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von
Geschädigten
2. Eltern sowie a) auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist,
3. Betreuungsunterhaltsberechtigte um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu
nehmen,
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen
b) bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem
Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der
Buch zustehenden Leistungen oder
an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person
aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im c) bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafan-
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes- zeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,
kindergeldgesetzes. 2. eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1
bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Perso-
Person erleidet.
nen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft
führen, die der Ehe ähnlich ist. (3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht
auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am
§3 Körper getragenen Hilfsmittels.
(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Leistungen der Sozialen Entschädigung Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des
Die Soziale Entschädigung umfasst: ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn
nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-
1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen schaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusam-
in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach menhang spricht.
Kapitel 4, (5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die
2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi- Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
gung nach Kapitel 5, im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen
Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der
3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6, medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursa-
chenzusammenhang zwischen einem nach Art und
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der
5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8, gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungs-
folge zu begründen und diese Vermutung nicht durch
6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9, einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10, (6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits-
störung als Schädigungsfolge erforderliche Wahr-
8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über
9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizini-
Kapitel 12, schen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13, Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge
11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf- anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Ab-
enthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie schnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustim-
mung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
nach Kapitel 23. hörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2657
§5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadenser-
Grad der Schädigungsfolgen, satzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverlet-
Verordnungsermächtigung zung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den all- ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den
gemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, Entschädigungsanspruch bestehen.
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch
die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstö- (2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden
rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beur- Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein
teilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit
Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entspre-
umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind chende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusam-
nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein mentreffen.
Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten (3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem
Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädi- Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamten-
gungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich rechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach
bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung er- diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf dersel-
gibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder ben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen
und Jugendlichen verbunden ist. nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unter-
mung des Bundesrates schiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allge-
meinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus
1. die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide
des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
Absatzes 1 maßgebend sind,
2. die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerken- §9
nung einer Gesundheitsstörung als Schädigungs-
Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
folge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Ka-
3. das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwick-
pitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht
lung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze
gepfändet werden.
zu regeln.
§ 10
§6
Antragserfordernis
Anspruch auf Leistungen
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden
auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abwei-
(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
chendes regelt.
erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften
des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische (2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen
Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin- im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausge-
dung mit § 43 Absatz 4. nommen ist die Leistung nach § 94.
(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistun- (3) Von Amts wegen können erbracht werden:
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Ab- 1. Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,
satz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebens- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,
unterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und
zur Förderung einer Ausbildung nach § 94. 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.
§7 (4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert,
gelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich
Anspruch auf Leistungen als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer
für Ausländerinnen und Ausländer Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Kranken-
Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben An- kasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden
sprüche wie Deutsche. Leistungen nach Kapitel 5.
(5) Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es,
§8 wenn unverzüglich nach der zweiten Sitzung ein Antrag
Konkurrenz von Ansprüchen gestellt wird. Bei Kontaktaufnahme des Fallmanage-
(1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden ments mit möglicherweise berechtigten Personen ge-
Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder nügt es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag
die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden An- gestellt wird.
sprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamten- (6) Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschä-
rechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fas- digung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2
sung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine
aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Ab- Abschnitt 2
satz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom
29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straf-
Entschädigungstatbestände
taten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).
Unterabschnitt 1
§ 11 Gewalttaten
Beginn der
§ 13
Leistungserbringung, Kostenregelung
für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen Opfer von Gewalttaten
(1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind (1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der
ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzun- Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der
gen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem
dem Monat, in dem der Antrag auf diese Leistungen deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug
gestellt wird. eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor 1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar ge-
der Antragstellung Leistungen zu erbringen, wenn der gen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen
Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen
Ereignis gestellt war. War die anspruchsberechtigte rechtmäßige Abwehr oder
Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung ver- 2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittel-
hindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum bar gegen die freie Willensentscheidung einer Person
der Verhinderung. gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische
(3) Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden, Gewalttat).
sind frühestens ab dem Monat zu erbringen, in dem der (2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist
zuständigen Behörde die der Leistung zugrundeliegen- in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand
den Tatsachen bekannt geworden sind. des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176b des Straf-
(4) Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeit- gesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen
räume vor der Antragstellung nicht erbracht. Dies gilt Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des
nicht für die Inanspruchnahme der ersten beiden Sitzun- Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232
gen in der Traumaambulanz sowie die Kontaktauf- bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung
nahme des Fallmanagements mit möglicherweise be- (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der
rechtigten Personen. Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der
räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs)
(5) Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.
der Traumaambulanz sowie die erste Kontaktauf-
nahme durch das Fallmanagement werden auch dann
§ 14
getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht
bestehen, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach Gleichstellungen
§ 115. (1) Einer Gewalttat stehen gleich:
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
§ 12
2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine
Übernahme der Aufwendungen für andere Person trifft als die Person, gegen die sie
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, gerichtet war,
Übersetzerinnen und Übersetzer
sowie Kommunikationshilfen 3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorlie-
gens eines Rechtfertigungsgrundes,
(1) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem
Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige 4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer
Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein
sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver-
der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine be- brechen,
rechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhn- 5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und
lichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Gel-
6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugäng-
tungsbereich dieses Buches hat.
lichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Ab-
(2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden not- (2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen
wendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Über- gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des
setzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädi-
dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen. gung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten
(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Über-
Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige bringung der Nachricht vom Tode oder der schwer-
Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maß- wiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche
gabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen
in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverord- Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des
nung übernommen. Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2659
Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Ange- Person oder in der Person der oder des Geschädigten
hörigen und Nahestehenden. vorliegen.
(2) § 18 gilt entsprechend.
§ 15
Anspruch auf Leistungen § 20
bei Gewalttaten im Ausland
Versagung von Leistungen
Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche
Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheit- (1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und
lichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistun- Nahestehende sind zu versagen, wenn die Vorausset-
gen nach Maßgabe des § 102, wenn sie zungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder
in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und (2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und
2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Nahestehende können ganz oder teilweise versagt
Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten in der eigenen Person oder in der Person der oder des
haben. Geschädigten vorliegen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein
Unterabschnitt 2
Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer
Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Kriegsauswirkungen
Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 beider Weltkriege
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes dient. § 21
§ 16 Opfer von Kriegsauswirkungen
beider Weltkriege
Ausschluss von
Ansprüchen und Leistungen Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer
Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden
(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausge-
Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-
schlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerf-
bereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schä-
barer Weise verursacht hat.
digung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraus-
(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen
der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das Entschädigung.
schädigende Ereignis verursacht hat.
§ 22
§ 17
Versagung, Entziehung
Versagung von Leistungen und Minderung der Leistung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung sind
eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antrag-
zu versagen, wenn Geschädigte während der Herr-
stellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen
schaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze
der Sozialen Entschädigung zu erbringen.
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt haben. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive
werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das Überprüfung erforderlich machen, ob Geschädigte
ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des durch ihr individuelles Verhalten gegen Grundsätze
Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
Täters beizutragen. haben, können sich insbesondere aus einer freiwilligen
Mitgliedschaft in der SS ergeben.
§ 18
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz
Ansprüche bei oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen der
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Geschädigten auf eine fortwährende Erbringung der
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere
verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht. der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutz-
bedürftig ist.
§ 19 (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige
Ausschluss von Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilli-
Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, gen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung
Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Leis-
sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlos- tungen aus Ansprüchen, die sich von Geschädigten im
sen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Sinne von Absatz 1 ableiten.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Unterabschnitt 3 2. die im Inland vorgenommen wurde und auf die Ver-
Ereignisse im Zusammenhang sicherte nach § 20i des Fünften Buches einen ge-
mit der Ableistung des Zivildienstes setzlichen Anspruch haben, das gilt auch, wenn die
betroffene Person nicht zum versicherten Personen-
kreis des Fünften Buches gehört,
§ 23
3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des
Geschädigte durch
Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt
Ereignisse im Zusammenhang
wurde oder
mit der Ableistung des Zivildienstes
4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20
(1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines
Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes ange-
Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch
ordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes
eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Per-
vorgeschrieben war,
son oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstge-
schädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über
nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädi- das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutz-
gung. impfung oder andere Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraus-
(2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil- setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen
dienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun- Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung
gen, die herbeigeführt worden sind mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine
1. auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienst- andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
stelle,
2. auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt Kapitel 3
und Beendigung des Zivildienstes, Leistungsgrundsätze
3. auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden
Weg, um § 25
a) ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem Voraussetzungen
Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder Leistungen der Sozialen Entschädigung werden für
Obhut anzuvertrauen oder schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.
b) mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver- § 26
sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu Leistungsformen
benutzen,
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden
4. auf dem Weg von und nach der ständigen Familien- erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen
wohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Ent- und Geldleistungen.
fernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder
wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen (2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzah-
Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine lung oder als laufende Zahlungen.
Unterkunft hat. (3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraus-
(3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil- setzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein
dienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun- Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
gen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder 1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
dem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädi- nach Kapitel 5,
gung herbeigeführt worden sind.
2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
Unterabschnitt 4 3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7
sowie
Schutzimpfungen
oder andere Maßnahmen 4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
der spezifischen Prophylaxe § 95.
§ 24 § 27
Geschädigte durch Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
Schutzimpfungen oder andere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und
Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsscha-
des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere densausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die
Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Num-
mer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
§ 28
1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach
§ 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffent- Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
lich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen (1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines
wurde, schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2661
Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozi- 4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklä-
alleistungsträger vor. rung über die Einleitung und den Ablauf des Verfah-
(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die rens in der Sozialen Entschädigung sowie
Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden 5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Ent-
nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozial- schädigung.
leistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewer- (6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme
berleistungsgesetz angerechnet. mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- (7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabe-
oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach planverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten
diesem Buch nicht anzurechnen. Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch Fallmanagements ergänzend erbracht.
nichts Abweichendes bestimmt.
Abschnitt 3
Kapitel 4
Traumaambulanz
Schnelle Hilfen
§ 31
Abschnitt 1 Leistungen in einer Traumaambulanz
Leistungen der Schnellen Hilfen (1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeuti-
sche Intervention erbracht, um den Eintritt einer psy-
§ 29 chischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizie-
Leistungen und Leistungsart rung zu verhindern.
(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen (2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der
einer Traumaambulanz. Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37
geschlossen haben.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine
Leistung eigener Art dar.
§ 32
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Frühintervention
Fallmanagement (1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Früh-
intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn
die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach
§ 30
dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme
Leistungen des Fallmanagements hiervon erfolgt.
(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten (2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager akti- sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer
vierend und koordinierend durch das Antragsverfahren Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung inner-
und Leistungsverfahren begleitet. halb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem
(2) Leistungen des Fallmanagements werden mit schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.
Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die er-
forderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung § 33
ist schriftlich zu dokumentieren. Psychotherapeutische Intervention
(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten. in anderen Fällen
(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und
wenn Nahestehende sollen psychotherapeutische Interven-
1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das tion in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr
Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereig-
war oder nis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat
und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten
2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minder- nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
jährig waren.
(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere: § 34
1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch Leistungsvoraussetzungen
das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der und Leistungsumfang
besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist, (1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene
2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozial- und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt
leistungen, bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maß-
3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des gabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzun-
Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leis- gen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und
tungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.
Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 (2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und
und 11 haben oder haben könnten, Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbe-
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sondere der Abklärung der psychotherapeutischen Be- lichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinba-
handlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnos- rung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach
tik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des
in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch
Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 er- zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung
gangen ist. als Mindestinhalt Regelungen über
(3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene 1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personen-
und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn kreis,
weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und 2. Art und Ziel der Leistung,
ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz fest-
gestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere 3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung
Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Be- und an die Qualifikation des Personals,
hörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine 4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die ge- 5. den Datenschutz sowie
plante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab an-
gezeigt hat. 6. die Vergütung der von der Traumaambulanz er-
brachten Leistungen.
§ 35
§ 38
Weiterer Bedarf
nach Betreuung in der Traumaambulanz Verordnungsermächtigung
(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt
Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Be- mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
handlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
Angebote. 1. zur Qualifikation des Personals der Traumaambu-
(2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zustän- lanz, das die Sitzungen durchführt,
digen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie 2. zur Dauer der einzelnen Sitzung,
möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen
3. zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum
Behörden legen in den nach § 39 zu schließenden Ver-
Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin
einbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen
dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der
die Informationspflicht aus Satz 1 fest.
örtlichen Gegebenheiten,
§ 36 4. zu den Dokumentationspflichten,
Fahrkosten 5. zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich
daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
(1) Übernommen werden die erforderlichen Fahrkos-
ten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. Gleiches 6. zur Schweigepflichtentbindung und
gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendi- 7. zur Vertraulichkeit.
gen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme
erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt Abschnitt 4
ist. Übernommen werden auch die notwendigen Be-
treuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Kooperationsvereinbarungen
Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als
auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder § 39
und Jugendliche. Kooperationsvereinbarungen
(2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu für Beratungs- und Begleitangebote
Grunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigs- Die Träger der Sozialen Entschädigung können
ten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrs- Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schlie-
mittels zu zahlen ist. Bei der Beförderung in einem ßen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung
anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige
des Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt. besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten.
Sie können diesen Organisationen Sach- und Geld-
§ 37 mittel zur Verfügung stellen.
Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden § 40
schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die Verordnungsermächtigung
die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt. mung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anfor-
(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anfor- derungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln.
derungen an die Traumaambulanz sowie die wesent- Mindestinhalte der Verordnung sind:
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1. die Anforderungen an die Qualifikation der Organisa- können und das Versagen von Leistungen eine unbillige
tionen, mit denen Kooperationsvereinbarungen ge- Härte bedeuten würde.
schlossen werden können, sowie
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leis-
2. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbei- tungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften
terinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absiche-
Nummer 1. rung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der
Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und
Kapitel 5 das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte be-
deuten würde.
Krankenbehandlung
der Sozialen Entschädigung (5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abwei-
chendes bestimmt.
Abschnitt 1
§ 43
Leistungen und Nachweispflicht
Ergänzende Leistungen
der Krankenbehandlung
§ 41
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-
Anspruch auf Leistungen der
gungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Kran-
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
kenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistun-
(1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungs- gen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und
folgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehand- Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe
lung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Kran-
dieses Kapitels. kenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde
Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzen-
(2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Ver-
den Leistung der Krankenbehandlung durch die zustän-
schlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt,
dige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leis-
tungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschä- (2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere
digung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt
nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte 1. besondere psychotherapeutische Leistungen, die
Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen a) über die nach dem Leistungskatalog des Fünf-
der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist. ten Buches anerkannten Behandlungsverfahren
hinausgehen,
§ 42
b) die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen
Krankenbehandlung Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi- Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten
gungsfolgen oder
1. Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend c) von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und
dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psycho-
und Siebter Abschnitt des Fünften Buches und therapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerin-
2. weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den nen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung
Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend im Bereich der Psychotherapie nachweisen, er-
der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder bracht werden,
Absatz 3 zuständigen Krankenkasse.
2. besondere zahnärztliche, implantologische, kiefer-
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung
chirurgische und kieferorthopädische Leistungen
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
sowie Mehrleistungen für Zahnersatz,
(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
folgen von 50 oder höher können für Nichtschädi- 3. besondere heilpädagogische Leistungen nach Voll-
gungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten endung des 18. Lebensjahres,
Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine 4. besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder besondere nicht verschreibungspflichtige apotheken-
diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr pflichtige Arzneimittel,
unterhalten können und das Versagen von Leistungen
eine unbillige Härte bedeuten würde. 5. besondere über die allgemeinen Krankenhausleis-
tungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche
(3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende Leistungen im Rahmen einer stationären Behand-
nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad lung.
der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, kön-
nen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des (3) Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leis-
Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige tungen, die in Umfang, Material oder Ausführung über
Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen,
Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten sind von den Geschädigten selbst zu tragen.
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(4) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende § 47
erhalten auf Antrag besondere psychotherapeutische
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Leis-
tungen (1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine aner-
kannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähig-
1. zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen
keit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädi-
erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende
gungsfolge erforderlichen stationären Behandlung
Ereignis zurückzuführen sind,
Krankengeld der Sozialen Entschädigung entspre-
2. im Rahmen der individuellen Absicherung im Krank- chend den Regelungen zum Krankengeld des Fünften
heitsfall nicht oder nicht in ausreichendem Maße er- Buches nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
bracht werden und
(2) Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhal-
3. zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungser- ten auch
folges notwendig sind. 1. hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine
Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
§ 44 des Fünften Buches abgegeben haben,
Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung 2. Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Ab-
(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als satz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches
Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, abgegeben haben und
dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Ab- 3. geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine
weichendes ergibt. Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften
(2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Be- Buches begründet sowie Familienversicherte nach
teiligung an den Kosten. § 10 des Fünften Buches.
(3) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1
§ 45 des Fünften Buches sind auch Geschädigte anzu-
sehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer
Nachweispflicht Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Ent-
Berechtigte haben gegenüber Ärzten und anderen schädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben
Leistungserbringern nachzuweisen, dass sie berechtigt können.
sind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen (4) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung be-
Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Für die Nach- trägt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das ent-
weispflicht gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht über-
entsprechend. Berechtigte, die über keine elektroni- steigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils
sche Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.
verfügen, erhalten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jähr-
zuständigen Krankenkasse eine mit der elektronischen lichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Gesundheitskarte technisch kompatible Karte. Rentenversicherung.
§ 46 (5) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine
Versorgung mit Hilfsmitteln, Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Pauschbetrag für außergewöhnlichen des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der
Verschleiß von Kleidung und Wäsche Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi- zu den in § 46 Satz 1 des Fünften Buches geregelten
gungsfolgen Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches findet
keine Anwendung.
1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten
Hilfsmittel sowie (6) Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches abge-
2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Ver- geben haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld der
schleiß von Kleidung und Wäsche. Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel. Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs
Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pausch-
(7) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung
betrag richten sich nach
endet nicht vor dem Ende einer stationären Behand-
1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des lung.
Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung
(8) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung
und
ist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am
2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maß-
Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversor- nahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur Teil-
gung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung habe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische
nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches. Maßnahme
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung 1. nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung. sind und
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2. aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu ver- § 49
treten haben, nicht unmittelbar anschließend durch- Zuschüsse bei Zahnersatz
geführt werden können.
Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können
Satz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes
und ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss
Fünften Buch zusteht oder ihnen nach Wiedererlan- in angemessener Höhe erhalten, wenn
gung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäfti- 1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weite-
gung vermittelt werden kann. ren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz an-
fertigen lassen und
(9) Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen er-
kranktes Kind, das dadurch bedingt der Beaufsichti- 2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine
gung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat für den be- nicht teilbare Leistung handelt.
treuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung. Es gilt § 45 des Fünften § 50
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass das Erstattung von Kosten
Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei selbst beschaffter Krankenbehandlung
1. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünf- (1) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst
ten Buches 100 Prozent des ausgefallenen Netto- beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
arbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils beträgt, folgen, bevor ihr Anspruch auf Leistungen der Sozialen
aber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemes- Entschädigung anerkannt worden ist, so werden ihnen
sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung diese Kosten in angemessenem Umfang erstattet. Dies
nicht übersteigen darf, gilt auch, wenn nach Abschluss der Krankenbehand-
lung keine Gesundheitsstörung mehr vorliegt. Als an-
2. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünf- gemessen gelten die Kosten, die bei der Inanspruch-
ten Buches 80 Prozent des erzielten regelmäßigen nahme der Sachleistung angefallen wären.
Arbeitseinkommens des betreuenden Elternteils bis (2) Entstehen Geschädigten Kosten für die selbst
zum 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungs- beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
grenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt folgen in dem Zeitraum, für den sie nach § 11 Absatz 2
und Leistungen erhalten können, bevor sie ihren Anspruch
3. sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches auf Leistungen der Sozialen Entschädigung geltend
nach Absatz 4 berechnet. gemacht haben, so werden ihnen diese Kosten in der
entstandenen Höhe erstattet. Dies gilt auch, wenn die
Geschädigten durch Umstände, die außerhalb ihres
§ 48 Willens lagen, daran gehindert waren, diesen Anspruch
Beihilfe bei erheblicher vor Beginn der Behandlung geltend zu machen.
Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage (3) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
(1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre folgen, nachdem ihr Anspruch auf Leistungen der So-
Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu zialen Entschädigung anerkannt worden ist, so werden
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrund- ihnen diese Kosten in der entstandenen Höhe erstattet,
lage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm wenn
eine Beihilfe gezahlt werden.
1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzei-
(2) Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädig- tig von der zuständigen Krankenkasse, der zustän-
ten auch gezahlt werden, wenn infolge bestehender, digen Unfallkasse des Landes oder der zuständigen
unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen die Ein- Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder
künfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen 2. die zuständige Krankenkasse, die zuständige Unfall-
Entschädigung nicht ausreichen, den notwendigen kasse des Landes oder die zuständige Verwaltungs-
Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist ausgeschlossen, behörde die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
wenn die finanziellen Belastungen auf einer Verpflich-
(4) Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zur
tung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher
medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch
Lebensführung verletzt worden sind.
werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet.
(3) Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen. (5) Werden Geschädigten die Kosten nach Absatz 1,
Sie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugs- 2, 3 oder 4 erstattet, so haben sie unter den Voraus-
größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der
übersteigen. Sozialen Entschädigung.
(4) Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall § 51
des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung. Wird
kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleis- Erstattung
tet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt haben, von Kosten für Krankenbehandlung
so endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
zu dem, sofern Einkommen erzielt worden wäre, das (1) Geschädigten werden bei einem vorübergehen-
Krankengeld der Sozialen Entschädigung weggefallen den Aufenthalt im Ausland die Kosten der notwendigen
wäre. Krankenbehandlung anerkannter Schädigungsfolgen er-
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
stattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur (3) In Fällen des § 47 Absatz 9 werden
Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen bei Erbrin- 1. abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Eltern-
gung als Sachleistung im Inland zu tragen hätten. teil entrichtet, für den das geschädigte Kind An-
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis spruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet hat oder
werden, wenn 2. abweichend von Absatz 2 dem nicht rentenversiche-
1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi- rungspflichtigen oder von der Rentenversicherungs-
nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung pflicht befreiten Elternteil, für den das geschädigte
nicht im Inland möglich ist oder Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Ent-
2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand. schädigung hat, die Aufwendungen für die Alters-
sicherung erstattet.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1
oder 2 können auch weitere im Zusammenhang mit § 53
der Krankenbehandlung anfallende notwendige Kosten
für Geschädigte und für eine erforderliche Begleit- Reisekosten
person ganz oder teilweise erstattet werden. (1) Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von
(4) Werden Geschädigten Kosten nach Absatz 1 Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusam-
oder 2 erstattet, so haben sie bei Vorliegen der Voraus- menhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung
setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine not-
Sozialen Entschädigung. wendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
(5) Geschädigte können stationäre Krankenhausleis- sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-
tungen im Ausland in Anspruch nehmen, wenn zuvor schließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für
die zuständige Verwaltungsbehörde zugestimmt hat. Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die ersetzt. Maßstab für die Angemessenheit ist das Bun-
gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für desreisekostengesetz. Kein Anspruch auf Ersatz der
Geschädigte ebenso wirksam ist und dem allgemein Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
entspricht, rechtzeitig bei einem Vertragspartner der
zuständigen Krankenkasse im Inland erlangt werden (2) Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen,
kann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im so können auch die notwendigen Reisekosten für im
Ausland unaufschiebbar, so darf den Geschädigten Regelfall monatlich zwei Familienheimfahrten oder mo-
das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegen- natlich zwei Fahrten eines Familienangehörigen zum
gehalten werden, soweit und solange sie daran ge- Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen werden.
hindert waren, die Zustimmung einzuholen. (3) Bei notwendiger Begleitung wird Ersatz für ent-
gangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang
§ 52 geleistet, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur
Beiträge Erstattung verpflichtet ist.
zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Alterssicherung Abschnitt 2
(1) Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie Vergütung der Leistungserbringer
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, fol-
gende Beiträge entrichtet: § 54
1. Beiträge zur Arbeitsförderung und Vergütung für
2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen der Krankenbehandlung
(2) Geschädigten, die nicht rentenversicherungs- (1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
pflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht nach § 42 haben Anspruch auf die Vergütung, die für
befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, in der sie die Krankenbehandlung der Versicherten der gesetz-
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die lichen Krankenkassen zu zahlen ist.
Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Auf- (2) Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und
wendungen für die Alterssicherung sind insbesondere Absatz 3 zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung, § 55
2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Vergütung für ergänzende Leistungen
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie (1) Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten er-
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche- gänzenden Leistungen haben Anspruch auf Vergütung.
rungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche- Der Anspruch ist bei der zuständigen Verwaltungsbe-
rungsverträgen, die der Alterssicherung dienen. hörde geltend zu machen.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur (2) Die Höhe der Vergütung für besondere psycho-
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be- therapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Num-
zugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu mer 1 richtet sich
entrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversi- 1. nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformge-
cherungspflichtig wären. setz (PsychThGAusbRefG) und
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2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils 3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-
geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-
Ärzte findet keine Anwendung. hang stehen.
(3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärzt- (3) Geschädigte, die weder Mitglied einer Kranken-
liche, implantologische, kieferchirurgische und kiefer- kasse noch nach § 10 des Fünften Buches familien-
orthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen versichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften
für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige
sich Verwaltungsbehörde
1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der je- 1. die Krankenbehandlung nach § 42,
weils geltenden Fassung und
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für § 47 und
zahntechnische Leistungen (BEB).
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-
(4) Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2 nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-
und 3 genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt hang stehen,
eine angemessene Vergütung in Anlehnung an die ge-
nannten Gebührenordnungen. Dabei sind die Beson- erbringt. Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist
derheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der er- innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent-
brachten Leistungen zu berücksichtigen. scheidung über den Anspruch auf Leistungen der So-
zialen Entschädigung auszuüben. Wird sie nicht fristge-
(5) Für besondere heilpädagogische Leistungen recht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3
nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Leistungs- Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Ab-
erbringer eine angemessene Vergütung. satz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entspre-
(6) Die Höhe der Vergütung für besondere verschrei- chend. Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht
bungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Num- für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse
mer 4 richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften
in der jeweils geltenden Fassung. Kosten für besondere Buches zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflich-
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arznei- tet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.
mittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird,
(4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend
werden in voller Höhe übernommen.
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die
(7) Die Höhe der Vergütung für besondere über die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.
allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende
(5) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 er-
ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen
bringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die
einer stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2
zuständige Verwaltungsbehörde. Sie erbringt auch die
Nummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über
Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme
die Entgelte für vollstationäre und teilstationäre Kran-
einer Hauptleistung nach § 46 in Zusammenhang
kenhausleistungen in der jeweils geltenden Fassung.
stehen.
§ 56 (6) Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige
Vergütung für die Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des
Versorgung mit Hilfsmitteln Neunten Buches bleiben unberührt.
(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfs- § 58
mitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung,
die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Zuständigkeit zur Entscheidung
Unfallversicherung zu zahlen ist. über Widersprüche
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
des Landes geltend zu machen. Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen
nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen
Abschnitt 3 der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, ent-
scheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde
Zuständigkeit und Datenübermittlung zuständige Widerspruchsbehörde.
§ 57 § 59
Zuständigkeit
Datenübermittlung
(1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-
(1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
gung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde
sind verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse oder
durchgeführt.
der zuständigen Verwaltungsbehörde die in den §§ 294,
(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Kranken- 294a, 295, 295a Absatz 3, §§ 298, 300, 301, 302
kasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienver- und 303 des Fünften Buches genannten Daten zu über-
sichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zustän- mitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der
dige Verwaltungsbehörde zuständigen Krankenkasse oder der zuständigen Ver-
1. die Krankenbehandlung nach § 42, waltungsbehörde erforderlich ist.
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach (2) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
§ 47 und sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des Lan-
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
des die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit
genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt
Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Unfallkasse die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
des Landes erforderlich ist. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Abschnitt 4 (6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die
Erstattungen von Absätze 1 und 2.
Aufwendungen und Verwaltungskosten
§ 61
§ 60 Erstattung an Unfallkassen der Länder
Erstattung an Krankenkassen (1) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-
(1) Den Krankenkassen werden von der zuständi-
wendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5
gen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendun-
entstehen.
gen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4
entstehen. (2) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-
(2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
tungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-
Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in
betrages nach Absatz 1 erstattet.
Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-
satz 1 erstattet. (3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-
barungen zur Durchführung des Verfahrens nach den
(3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten
Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen
dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes
finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-
und Soziales.
che der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abge-
golten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Krankenkas-
sen Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pau- Kapitel 6
schalbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Leistungen zur Teilhabe
Pauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinba-
rung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung § 62
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab-
schließt. Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine Leistungsumfang
vorläufige Regelung treffen. Die Vereinbarung bedarf Leistungen zur Teilhabe sind
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leis-
und der Länder.
tungen,
(4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-
2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
schädigung und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung eini- 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
gen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzel-
heiten der Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erfor-
Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesmi- derlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzen-
nisteriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministe- den Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der
riums für Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.
besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzen-
den, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie § 63
je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
für Soziale Entschädigung und des Spitzenverbandes
(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe
Bund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende
am Arbeitsleben
und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bun-
desstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzen- 1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten
verband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt. Buches,
Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädi- 2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-
gung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für be-
nicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder hinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
einigen, werden diese vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes- 3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten
ministerium für Gesundheit bestellt. Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des
Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförde-
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt rungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes er- 4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
stattet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an § 60 des Neunten Buches und
Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine 5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2669
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen
umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5
Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges. des Neunten Buches.
(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines § 66
Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder Leistungen zur Sozialen Teilhabe
der Geschädigten gestellt wird.
(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungs-
folgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im
§ 64
Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten
Unterhaltssichernde und Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2
andere ergänzende Leistungen Kapitel 6 des Neunten Buches.
(1) Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen (2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur
zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, er- Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie
halten auch die folgenden unterhaltssichernden und umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,
anderen ergänzenden Leistungen: Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
1. Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des
Neunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des § 67
Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den Zusammentreffen von
Voraussetzungen des Absatzes 3, Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen
2. Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches
3. Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreu-
in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
ungskosten nach § 74 des Neunten Buches.
(2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh- Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
rend der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Nummer 1 bis 3 in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, so um-
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allge- fasst die Leistung auch die Pflegeleistung in diesen
meinen Rentenversicherung. Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Satz 1 gilt auch
für nicht schädigungsbedingte Pflegebedarfe. In den
(3) Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 75 Absatz 3. Stellt der
der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht er- Leistungserbringer fest, dass Berechtigte so pflegebe-
werbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Über- dürftig sind, dass die Pflege in diesen Einrichtungen
gangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. § 71 Absatz 3 und oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann,
Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden. vereinbaren der Träger der Sozialen Entschädigung und
Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbrin-
entsprechend anzuwenden. ger, dass die Leistung bei einem anderen Leistungs-
(4) Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht erbringer erbracht wird. Dabei ist den berechtigten
rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenver- Wünschen der Berechtigten Rechnung zu tragen.
sicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in
der sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für § 68
die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis Zusammentreffen von
zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Ge- Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen
schädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld bezie- außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten
hen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten im Sinne des § 43a des Elften Buches
wären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für
die Alterssicherung sind insbesondere (1) Treffen außerhalb von Einrichtungen oder Räum-
lichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches Leis-
rung, tungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3
2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu-
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen so- sammen, so gilt § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Ab-
wie satz 4a des Elften Buches für den zuständigen Träger
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche- der Sozialen Entschädigung und für die zuständige
rungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche- Pflegekasse entsprechend.
rungsverträgen, die der Alterssicherung dienen. (2) Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62
(5) § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für Satz 1 Nummer 1 bis 3 außerhalb von Einrichtungen
Geschädigte und Hinterbliebene entsprechend. oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erbracht
und besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistun-
§ 65 gen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f,
64i und 66 des Zwölften Buches, so umfassen die
Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur Teilhabe nach § 63 Satz 1 Nummer 1
Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach
zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von dem Zwölften Buch, solange die Teilhabeziele erreicht
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
werden können. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf
in denen Berechtigte vorübergehend Leistungen nach eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin.
den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch (3) Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht
nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berech- in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungs-
tigte vor Vollendung des für die Regelaltersgrenze im behörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. Sie
Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebens- kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.
jahres keine Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt § 73
sich um einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigen-
des Ereignis verursacht worden ist, welches erst nach Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit
Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des im Sinne des Elften Buches
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres einge- Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädi-
treten ist. genden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als
sechs Monate eine Einschränkung der Selbständig-
§ 69 keiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht
Wunsch- und Wahlrecht
gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen
Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teil- nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches über-
habe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird nommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch
den berechtigten Wünschen der Berechtigten entspro- ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.
chen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung,
Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu be- Abschnitt 2
rücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.
Umfang der
§ 70 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Besonderheiten der Leistungsbemessung § 74
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls so-
wie der Art des Bedarfes. Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
Kapitel 7 1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend
dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
Leistungen bei
2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
Pflegebedürftigkeit § 75,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgeber-
Abschnitt 1
modell nach § 76.
Anspruch und Pflegebedürftigkeit
§ 75
§ 71 Ergänzende
Anspruch auf Leistungen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
bei Pflegebedürftigkeit (1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74
(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die
Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkann- Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches
ten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind. hinausgehenden, notwendigen und angemessenen
Kosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungs-
(2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
arten:
besteht auch, wenn
1. Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,
1. Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge
sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädi- 2. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
gungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und nach § 39 des Elften Buches,
2. die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Be- 3. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maß-
urteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Ge- nahmen nach § 40 des Elften Buches,
sundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind. 4. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften
Buches,
§ 72 5. Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,
Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad 6. Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.
(1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das (2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleis-
Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die tung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale
Einordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
des Elften Buches. (3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
(2) Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwal- mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent
tungsbehörde bindend. Liegt eine Entscheidung nicht der Vergütung übernommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2671
(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Ab- Satz 2 Nummer 3 erbringt die zuständige Unfallkasse
satz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde.
die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange (5) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 er-
sie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind. bringt die zuständige Verwaltungsbehörde.
(5) Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch
versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vor- § 78
schriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebe- Widersprüche
dürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten
Kapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
Absatz 1. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen
nach § 77 Absatz 2 und 3 und von Unfallkassen der
Länder nach § 77 Absatz 4 erlassen werden, entschei-
§ 76
det die für die Verwaltungsbehörde zuständige Wider-
Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell spruchsbehörde.
(1) Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch
von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf § 79
Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgeber- Datenübermittlung
modell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und (1) Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebe-
angemessenen Kosten erstattet. Bei der Erstattung ist dürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches
das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurech- in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Er-
nen. Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie füllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder
Eltern werden Berechtigten erstattet, wenn dadurch der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist.
(2) Die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftig-
(2) Während einer stationären Behandlung werden keit sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des
den Geschädigten die erforderlichen und angemes- Landes die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches
senen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die
Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet. Erfüllung der Aufgaben der Unfallkasse des Landes
Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann erforderlich ist.
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
erfolgen. Abschnitt 4
(3) Die angemessenen Kosten umfassen auch die
Erstattungen von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversi-
cherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeits-
Aufwendungen und Verwaltungskosten
entgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.
§ 80
(4) Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der
Erstattung an Pflegekassen
Geschädigten als Arbeitgeber können in angemessener
Höhe erstattet werden. Als angemessen gilt in der (1) Den Pflegekassen werden von der zuständigen
Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich. Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen nach § 77 Absatz 2 und 3 entstehen.
Abschnitt 3 (2) Den Pflegekassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in
Zuständigkeit und Erstattung
Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-
satz 1 erstattet.
§ 77
(3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten
Zuständigkeit dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes
(1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-
Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-
nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht. che der Pflegekassen nach Absatz 1 pauschal abgegol-
ten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Pflegekassen Ver-
(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse
waltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pauschal-
oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert
betrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Pauschal-
sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Ver-
abgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die
waltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftig-
Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem
keit nach § 74 Nummer 1.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzen-
(3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften verband Bund der Pflegekassen abschließt. Die Verwal-
Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen tungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Rege-
Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflege- lung treffen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
bedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des
Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 ent- Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
spricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leis- (4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-
tungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1. schädigung und der Spitzenverband Bund der Pflege-
§ 57 Absatz 3 gilt entsprechend. kassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeit-
(4) Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohn- punkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen,
umfeldverbessernden Maßnahmen nach § 75 Absatz 1 entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der Schieds- (2) Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A
stelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums Nummer 6 Buchstabe a bis c der Versorgungs-
für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für medizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte
Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle besteht unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Ab-
aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei satz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen
weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Ver- nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.
tretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt entsprechend.
Entschädigung und des Spitzenverbandes Bund der (3) Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne
Pflegekassen. Der oder die Vorsitzende und die unpar- von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Schwerbehindertenaus-
teiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für weisverordnung eingetreten, erhalten Geschädigte un-
Soziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund abhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach
der Pflegekassen gemeinsam bestellt. Können sich die § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde
Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spit- Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ge-
zenverband Bund der Pflegekassen nicht auf einzelne leistet wird.
oder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein- (4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für
bestellt. blindheitsbedingte Mehraufwendungen.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt Kapitel 9
als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstat- Entschädigungszahlungen
tet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen
nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abschnitt 1
Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder Entschädigungszahlungen an Geschädigte
getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme
des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechts- § 83
aufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales. Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädi-
(6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die
gungszahlung von
Absätze 1 und 2.
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
§ 81 von 30 und 40,
Erstattung an Unfallkassen der Länder 2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60,
(1) Den Unfallkassen der Länder werden von der
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-
von 70 und 80,
wendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 4
entstehen. 4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 90,
(2) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal- 5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
tungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs- von 100.
betrages nach Absatz 1 erstattet. (2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach
(3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein- Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit
barungen zur Durchführung des Verfahrens nach den schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen (3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei
finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit beider Arme im Oberarm und beider Beine im Ober-
und Soziales. schenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist eben-
falls auszugehen, wenn bei
Kapitel 8 1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
Leistungen bei lähmung,
hochgradiger Sehbehinderung, 2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und
Blindheit und Taubblindheit physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschen-
§ 82 kel,
Anspruch und Umfang 4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
(1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehin- 5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer
derung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Ver- unteren Gliedmaße
sorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Ge- eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt,
schädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des so dass der Leidenszustand vergleichbar außerge-
Betrags nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der wöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1.
für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebens- Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere
jahres geleistet wird. Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2673
deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar § 87
ist mit den Geschädigten nach Satz 1. Monatliche Entschädigungszahlung
an Waisen
§ 84 (1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen
Abfindung Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädi-
gungszahlung in Höhe von 390 Euro.
(1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monat- (2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern
liche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Num- erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszah-
mer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. lung in Höhe von 610 Euro.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung
der Entschädigungszahlung zu stellen. (3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen wer-
den gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.
(2) Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und (4) Ist die Waise 18 Jahre alt oder älter, so werden
beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungs- die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt für
zahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Auf die die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise
Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä- 27 Jahre alt wird, wenn diese
digungszahlungen anzurechnen.
1. die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch
(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche nimmt und
auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die
2. nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-
Dauer von fünf Jahren abgegolten.
entgelt oder sonstigen Zuwendungen in entspre-
chender Höhe verbunden ist oder
Abschnitt 2 3. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme der
Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene Nummer 1 Buchstabe a sowie in den Fällen des
§ 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass
§ 85 an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres
Monatliche Entschädigungszahlung die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.
an Witwen und Witwer sowie an
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft § 88
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe an hinterbliebene Eltern
von 1 055 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des
oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädig- (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer
ten. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 50 Euro Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monat-
monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige liche Entschädigungszahlung, wenn sie
Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für 1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten
Waisen bezieht. Buches sind oder
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach 2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare
Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungs- 3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
folgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder
eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemein- die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
schaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht
für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. (2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern
beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädi-
(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädi- gung gestorben ist,
gungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder 1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,
überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
heiraten. 2. für beide Elternteile je 150 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
§ 86 1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschä-
digte oder den Geschädigten vor der Schädigung
Abfindung für Witwen und Witwer unentgeltlich unterhalten haben,
(1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine 2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen
Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungs- Unterhalt geleistet hat oder hätte.
zahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Kapitel 10
(2) Die Abfindung beträgt 126 600 Euro. Auf die Berufsschadensausgleich
Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-
digungszahlungen anzurechnen. § 89
(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprü- Voraussetzung und Höhe
che auf die monatlichen Entschädigungszahlungen ab- (1) Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter
gegolten. infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Ein-
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
kommensverlust, so erhält sie oder er monatlich einen 1. bei verheirateten Geschädigten um 18 vom Hundert,
Berufsschadensausgleich, wenn der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert
1. bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom
mindestens 30 anerkannt worden ist und Hundert,
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder 2. bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 vom
zur Teilhabe am Arbeitsleben Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40
vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil
a) bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend um 49 vom Hundert
sind oder
b) ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden kön- gemindert wird. Im Übrigen gelten 50 vom Hundert des
nen. Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.
(2) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag (6) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge- früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem der-
genwärtiger oder früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkom- zeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
men) und dem höheren Vergleichseinkommen. Ist die
1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbs-
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge-
tätigkeit um die in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2
mindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der
genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als
die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungs- 2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung ab- sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-
weichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Aus- derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach
maß der Minderung wird ermittelt, indem der Renten- dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
berechnung für Geschädigte Entgeltpunkte zugrunde um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für
gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegever-
Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der sicherung (§ 55 des Elften Buches) gilt, und um die
Geschädigten schädigungsbedingt gemindert ist. Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Bei-
(3) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach tragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften
den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnitts- Buches); die zum 1. Januar festgestellten Beitrags-
einkommens sind die Grundgehälter der Besoldungs- sätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufen-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vor- den Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
letzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalen- Kalenderjahres,
derjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnitts- 3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12
einkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurun- des Ersten Buches) mit dem Nettobetrag berück-
den und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. sichtigt werden und
Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozent-
satz anzupassen, der sich aus der Summe der für die 4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2
Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vor- genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19
jahres maßgebenden Veränderungsraten der Brutto- vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Be-
löhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 trages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz
in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches) er- gilt entsprechend.
gibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt,
In den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des
indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne
Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach
und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und
Absatz 5 ermittelte Nettobetrag des Durchschnitts-
durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz um-
einkommens.
gerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum
1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das (7) Der Berufsschadensausgleich wird in den Fällen
nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkom- einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
men geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkom- nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in
men, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundes- denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbe-
ministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im dingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem
Bundesanzeiger bekannt zu geben; die Beträge sind gleichwertigen Alterssicherungssystem erfasst sind.
auf volle Euro aufzurunden.
(8) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhän-
(4) Berufsschadensausgleich nach Absatz 1 ist der gige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch
Nettobetrag des Vergleichseinkommens (Absatz 5) ab- das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Ge-
züglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder sundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegen-
früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 6). wärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert
(5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird (Nachschaden), gilt als Einkommen das Grundgehalt
für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
der Geschädigte auch ohne die Schädigung aus dem nung A, der die oder der Geschädigte ohne den
Erwerbsleben ausgeschieden wäre, längstens jedoch Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Ge- altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
schädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach
Buch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Ver- dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter
gleichseinkommen Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittsein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2675
kommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen Kapitel 11
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt aus dem
Besondere Leistungen
Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich
nach den Absätzen 1 bis 6 errechnet. im Einzelfall
(9) Geschädigte nach Absatz 1, die einen gemeinsa- § 92
men Haushalt mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten,
Anspruch und Umfang
einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind
führen oder ohne die Schädigung führen würden, erhal- (1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im
ten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht
der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung not- ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf
wendigen Mehraufwendungen bei der Führung des ge- aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und
meinsamen Haushalts. dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen ent-
standen ist.
§ 90 (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen
gilt Kapitel 16.
Feststellung
(3) Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungs-
(1) Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich folgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuer-
feststehendem Einkommen endgültig festzustellen. Bei kennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und
monatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Be- Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das
rufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zu-
der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhält- sammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen
nissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädi-
endgültig festzustellen. Eine Neufeststellung erfolgt gungszahlungen bei einem Grad der Schädigungs-
nur, wenn sich das Einkommen um mehr als fünf Euro folgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich
verändert hat. nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürf-
tigkeit nach Kapitel 7 erhalten.
(2) Ein monatlich feststehendes Einkommen ist ge-
geben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag aus (4) Besondere Leistungen im Einzelfall sind:
Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt. 1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93,
(3) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 2. die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach
zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind § 94,
als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in 3. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
denen sie gezahlt werden. § 95 sowie
4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96.
§ 91 (5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als
Verordnungsermächtigung Darlehen erbracht werden, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung nach
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird den Umständen des Einzelfalls zur Deckung des fest-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- gestellten Bedarfs geboten erscheint und die Voraus-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zu- setzungen für eine Beihilfe nicht oder nicht in voller
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen: Höhe vorliegen.
1. welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise (6) Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Absatz 4
diese zur Ermittlung des Einkommensverlustes Nummer 1 und 2, soweit und solange sie nicht oder
heranzuziehen ist, nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Be-
darf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken,
2. wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss und dieses Unvermögen durch den Tod der oder des
der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsaus- Geschädigten entstanden ist. Ein Zusammenhang zwi-
bildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, schen dem Tod der oder des Geschädigten und diesem
Unvermögen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil
3. wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist,
offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammen-
wenn die oder der Geschädigte ohne die Schädi-
hang ist stets anzunehmen bei Hinterbliebenen, die
gung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere be-
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches
rufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsa-
sind.
men Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 geführt
hätte,
§ 93
4. was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Leistungen zum Lebensunterhalt
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 89 Ab-
satz 8 berücksichtigt wird und welche Einkünfte bei (1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebens-
der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht be- unterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach
rücksichtigt werden, Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach
dem Tod der oder des Geschädigten. Die Vorschriften
5. wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen ab- des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches
weichend von § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend unter Berücksichtigung der be-
zu ermitteln ist. sonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen.
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht, § 95
soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leis- Leistungen zur
tungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann. Weiterführung des Haushalts
(2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen (1) Geschädigte mit eigenem Haushalt erhalten Leis-
zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leis- tungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn weder
tungen nach dem Achten Buch erforderlich, erbringt sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehö-
diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach rigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehöri-
Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger gen den Haushalt führen können und die Weiterführung
der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der
Achten Buches erbringt. Regel nur vorübergehend erbracht werden. Leistungen
(3) Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförde- sind unbefristet zu erbringen, wenn
rungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch 1. durch die Leistungen die Unterbringung in einer sta-
vor. Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum tionären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben
Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistun- werden kann oder
gen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus- 2. unwahrscheinlich ist, dass die fehlende Fähigkeit,
bildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt den Haushalt zu führen, behoben werden kann.
diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des Absatzes 1. (2) Die Leistungen umfassen die persönliche Be-
treuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige
zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätig-
§ 94 keit.
Leistung zur Förderung einer Ausbildung (3) Geschädigten im Sinne des Absatzes 1 sind
(1) Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förde- die angemessenen Aufwendungen für eine haushalts-
rung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungs- führende Person zu erstatten. Es können auch ange-
förderungsgesetz als Darlehen schädigungsbedingt er- messene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haus-
folgt, übernimmt der Träger der Sozialen Entschädi- haltsführenden Person für eine angemessene Alterssi-
gung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens. cherung übernommen werden, wenn diese nicht ander-
weitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
(2) Bei Waisen wird unterstellt, dass der Bedarf Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer
schädigungsbedingt ist, wenn besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich
1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der
eintritt oder haushaltsführenden Person geboten, sind die ange-
messenen Kosten zu übernehmen.
2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme
Tod eines Elternteils beginnt.
der angemessenen Kosten für eine vorübergehende
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehens- anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen
leistungen ab dem Zeitpunkt des Todes als schädi- erbracht werden, wenn diese Unterbringung in beson-
gungsbedingt. deren Fällen neben oder statt der Weiterführung des
Haushalts geboten ist.
(3) Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Dar-
§ 96
lehen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes nach Leistungen in
§ 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsge- sonstigen Lebenslagen
setzes zu stellen. Für nach § 17 Absatz 3 des Bundes- Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen
ausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffent-
2019 anzuwendenden Fassung geleistete Darlehen ist licher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozia-
der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang len Entschädigung rechtfertigen.
der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
§ 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungs- § 97
gesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid
Wunsch- und Wahlrecht
nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2
beizufügen. Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistun-
gen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leis-
(4) Nach Kenntnis von der Unanfechtbarkeit des tungen wird den berechtigten Wünschen der Berech-
Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 zahlt der Träger der tigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der
Sozialen Entschädigung die von ihm zu überneh- Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter be-
mende Darlehensschuld binnen drei Monaten in einer sonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des
Summe an das Bundesverwaltungsamt zurück. § 18 Neunten Buches entsprechend.
Absatz 10 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
findet keine Anwendung. Nach Kenntnis vom Zugang § 98
der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 zahlt der Träger
der Sozialen Entschädigung die von ihm zu über- Besonderheiten der Leistungsbemessung
nehmende Darlehensschuld binnen drei Monaten in Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen
einer Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des
zurück. Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2677
Kapitel 12 Kapitel 14
Überführung und Bestattung Regelungen bei
Wohnsitz oder gewöhnlichem
§ 99 Aufenthalt im Ausland
Leistungen bei
§ 101
Überführung und Bestattung
Leistungen bei Wohnsitz
(1) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die
die Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf (1) Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterblie-
Übernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch benen sowie Nahestehende, die ihren Wohnsitz oder
auf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten
Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
soweit sie erforderlich und angemessen sind. (2) Leistungen der Schnellen Hilfen nach Kapitel 4
werden im Inland erbracht. Die im Zusammenhang mit
(2) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an
der Inanspruchnahme der nächstgelegenen Trauma-
den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die
ambulanz erforderlichen Fahrkosten werden in ange-
die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf
messenem Umfang erstattet.
Übernahme der Kosten der Bestattung. Der Anspruch
auf Übernahme umfasst die Kosten der Bestattung bis (3) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not-
zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes wendige und angemessene Leistungen der Kranken-
geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 behandlung für Schädigungsfolgen im Umfang der
des Vierten Buches. §§ 42 und 43 werden bis zur Höhe des Zweifachen der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als
(3) Der Tod gilt stets als Schädigungsfolge, wenn
Sachleistung im Inland zu erbringen hätte, erstattet. In
eine Geschädigte oder ein Geschädigter an einer Ge-
besonders begründeten Fällen kann auch der darüber
sundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge aner-
hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet
kannt ist.
werden. Die Krankenbehandlung kann auch im Inland
(4) Auf den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 wer- nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige
den einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medi-
des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zinische Gründe oder Kostengründe dies erfordern.
zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überfüh- Reisekosten können in diesem Fall in angemessenem
rung und Bestattung erbracht werden. Umfang erstattet werden. Die Kosten für Arzneimittel
und Verbandmittel sowie Heilmittel und Hilfsmittel
(5) Die Kosten der Überführung und Bestattung wer-
können in voller Höhe erstattet werden. Leistungen
den nicht übernommen, wenn die Voraussetzungen des
nach den Sätzen 1 bis 5 werden erbracht, soweit diese
§ 16 oder des § 17 Absatz 1 in der Person der oder des
Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder
Geschädigten oder derjenigen Person, die die Überfüh-
private Versicherungen oder staatliche Leistungen des
rung oder Bestattung veranlasst hat, vorliegen.
Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden
(6) Leistungen bei Überführung und Bestattung können. § 28 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ist
können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die im Staat des Wohnsitzes weder eine Leistung zweck-
Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der Person der entsprechend der Leistung des Krankengeldes der
oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die Sozialen Entschädigung oder der Beihilfe bei einer er-
Kosten veranlasst hat, vorliegen. heblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage zu
verwirklichen, noch können Geschädigte diesen Bedarf
Kapitel 13 durch einen bestehenden privaten oder gesetzlich be-
stehenden Versicherungsschutz decken und entsteht
Härtefallregelung ihnen hieraus ein Nachteil, wird den Geschädigten eine
Leistung in Form der Zahlung eines Krankengeldes der
§ 100 Sozialen Entschädigung oder eine Beihilfe bei erheb-
licher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage erbracht,
Ausgleich in Härtefällen wie sie ihm auch bei einem Wohnsitz oder gewöhn-
(1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der lichem Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.
Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte er- (4) Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 71 Ab-
gibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten satz 1 kann ein Pflegegeld in Höhe der Leistungen nach
Bundesbehörde oder der zuständigen obersten Landes- § 37 des Elften Buches erbracht werden. Kosten für
behörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden. ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 werden
(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der nur dann erstattet, wenn entsprechende Sachleistun-
Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus- gen auch im Wohnsitzstaat vorgesehen sind.
schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck (5) Leistungen bei Blindheit nach § 82 werden er-
dieses Buches widerspricht. bracht.
(3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder (6) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 werden
die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteaus- erbracht, soweit der Leistungszweck erreicht werden
gleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein kann. Der Leistungszweck wird insbesondere dann
zustimmen. nicht erreicht, wenn der Aufenthaltsstaat Zahlungen
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
nach diesem Buch auf eigene Sozialleistungen ganz 4. 20 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
oder teilweise anrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten von 90,
nicht, wenn ein ausländischer Staat subsidiäre Leis- 5. 28 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
tungen als Entschädigung wegen eines schädigenden von 100.
Ereignisses erbringt, das in Deutschland stattgefunden
hat. (5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädi-
(7) Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- gung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmal-
lichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen An- zahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen
spruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 2 600 Euro, bei Vollwaisen 3 500 Euro und bei weiteren
dieses Buches. Verlegen Geschädigte, für die bereits Hinterbliebenen 7 800 Euro.
ein monatlicher Berufsschadensausgleich nach § 90
dieses Buches bewilligt wurde, ihren Wohnsitz oder (6) Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist ihnen auf auf Leistungen der Schnellen Hilfen. Diese werden im
Antrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des Inland erbracht. Überführungs- und Bestattungskosten
festgestellten monatlichen Berufsschadensausgleiches werden nach § 99 erstattet.
auszuzahlen. Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung (7) Leistungen aus anderen öffentlichen oder priva-
ist bei dem Träger der Sozialen Entschädigung bis spä- ten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf
testens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurech-
oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen. nen. Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs-
Durch die Zahlung der Abfindung nach Satz 1 sind alle oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen
Ansprüche der Geschädigten auf Berufsschadensaus- der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die
gleich nach diesem Buch abgegolten. Gewalttat ereignet hat.
(8) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 kön- (8) Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig
nen erbracht werden, soweit Berechtigte keine ander- zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren
weitigen Leistungen für denselben Leistungszweck, anhängig sind. Sieht der ausländische Staat Leistun-
insbesondere aus sozialen Sicherungs- und Fürsorge- gen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berech-
systemen des Aufenthaltsstaates, erhalten. Art, Form tigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht
und Umfang der Leistung und der Einsatz von Einkom- gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3
men und Vermögen richten sich nach den besonderen bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67
Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksich- des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt wer-
tigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. den.
(9) Die Leistung zur Förderung einer Ausbildung
nach § 94 wird erbracht. § 103
Leistungen für
Kapitel 15 Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Besonderheiten der Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der
Leistungserbringung für einzelne Voraussetzungen nach § 23
Entschädigungstatbestände 1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistun-
gen der Sozialen Entschädigung,
§ 102 2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des
Leistungen bei Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Ab-
Gewalttaten im Ausland schnitt 1.
(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze. § 104
(2) Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Hilfen ausschließlich im Inland. Fahrkosten zu Trauma- für Zivildienstgeschädigte
ambulanzen werden für Fahrten im Inland übernom- Zivildienstgeschädigte, die infolge einer Zivildienst-
men. § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. schädigung arbeitsunfähig sind, erhalten nach Been-
(3) Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbe- digung des Zivildienstverhältnisses Krankengeld der
handlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Sozialen Entschädigung nach § 47 mit folgenden Maß-
Inland. Besteht unmittelbar nach dem schädigenden gaben:
Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so 1. Zivildienstgeschädigte, die im Zeitpunkt der Beendi-
können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, gung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivil-
nach § 51 übernommen werden. dienstbeschädigung keine Erwerbstätigkeit ausge-
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe übt haben, gelten als arbeitsunfähig, wenn sie nicht
von oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlim-
mern, fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
1. 2 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts
von mindestens 30, aber weniger als 50, der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-
2. 7 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen gung des Zivildienstverhältnisses.
von 50 und 60, 2. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-
3. 13 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung
von 70 und 80, des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2679
Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst- der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 107 Absatz 1
pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt. Ist ein
Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitsein- Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf
kommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßge- beruhenden Zahlungen Einkommen der Berechtigten.
bend, sofern das für ihn günstiger ist.
§ 107
Kapitel 16
Einkommensgrenze
Einsatz von
Einkommen und Vermögen (1) Einkommen der Berechtigten ist nur einzusetzen,
soweit es während der Dauer des Bedarfs im Monat
eine Einkommensgrenze übersteigt. Abweichend von
§ 105
den in § 85 Absatz 1 des Zwölften Buches genannten
Grundsätze Beträgen sind hierbei zu berücksichtigen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Be-
1. als Grundbetrag ein Betrag in Höhe des Dreifachen
sonderen Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 mit
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
Ausnahme der Leistung zur Förderung einer Ausbil-
des Zwölften Buches,
dung nach § 94.
(2) Für den Begriff und den Einsatz von Einkommen 2. die Aufwendungen für die Unterkunft sowie
und Vermögen sowie die Verpflichtungen anderer gel- 3. als Familienzuschlag ein Betrag in Höhe von 90 Pro-
ten das Elfte Kapitel des Zwölften Buches sowie die zent der Regelbedarfsstufe 1 für nicht getrennt
hierzu erlassenen Verordnungen entsprechend, soweit lebende Ehegatten und für jede Person, die von Be-
in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ge- rechtigten oder deren nicht getrennt lebenden Ehe-
regelt ist. gatten überwiegend unterhalten wird.
(3) Einkommen und Vermögen sind nicht einzu- Die Einkommensgrenze nach den Sätzen 1 und 2 be-
setzen bei ausschließlich schädigungsbedingtem Be- trägt höchstens das Achtfache der Regelbedarfsstufe 1
darf. zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 Prozent des
(4) Leistungen der Sozialen Entschädigung dürfen jeweiligen Familienzuschlags.
nicht von dem Einsatz von Einkommen oder dem
(2) Ist bei minderjährigen unverheirateten Berechtig-
Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig
ten zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der
gemacht werden, soweit dies im Einzelfall bei Berück-
sichtigung der besonderen Lage derjenigen Person, Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, so werden die
Einkommen Berechtigter und ihrer Eltern oder eines
die Einkommen oder Vermögen einzusetzen oder zu
Elternteils unabhängig voneinander betrachtet. Dabei
verwerten hat, oder für ihre unterhaltsberechtigten An-
gehörigen unbillig wäre. gilt für die Berechtigten die sich aus Absatz 1 erge-
bende Einkommensgrenze. Für die Eltern oder den
Elternteil gilt eine eigene Einkommensgrenze, bei deren
§ 106
Ermittlung die in Absatz 1 genannten Beträge zu be-
Berücksichtigung von Einkommen rücksichtigen sind. Werden beide Einkommensgrenzen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind überschritten, so ist vorrangig das Einkommen der
Berechtigten einzusetzen.
1. Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme von
Leistungen, die dem Ersatz von Einkommen dienen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Leistungen
und zum Lebensunterhalt.
2. das Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. § 108
(2) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe gelten nur Berücksichtigung von Vermögen
dann als Einkommen, wenn neben Leistungen nach
§ 62 Satz 1 Nummer 1 Besondere Leistungen im Ein- (1) Als Vermögen einzusetzen sind auch Ansparun-
zelfall in Betracht kommen. gen aus Leistungen nach diesem Buch.
(3) Als Einkommen gilt neben dem Einkommen der (2) Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Ent-
Berechtigten auch das Einkommen der nicht dauernd schädigungszahlungen nach diesem Buch bleiben für
getrennt lebenden Ehegatten oder der Personen, die einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt.
mit Berechtigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
(3) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit
führen, soweit es die für die Berechtigten maßgebliche
ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne
Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 übersteigt.
des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist
ist nicht zu verwerten.
zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der
Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, bei denen die (4) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten
Berechtigten leben. Abweichend von Satz 2 ist Einkom- ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern
men der Eltern oder eines Elternteils nicht zu berück- oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten.
sichtigen, solange Berechtigte schwanger sind oder Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder
mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechs- eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten,
ten Lebensjahres betreuen. Zahlungen auf Grund eines solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches sind inso- ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebens-
weit Einkommen der Berechtigten, als das Einkommen jahres betreuen.
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
§ 109 § 113
Verordnungsermächtigung Örtliche Zuständigkeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird (1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- § 112 bestimmen die Länder.
rium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der (2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalt-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, tat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von
welche weiteren Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Ange-
1. Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen hörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Perso-
sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu be- nen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berech-
rechnen ist, tigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohn-
sitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind so-
wie (3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das
Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem
3. Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu be- letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
rücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbe-
träge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen (4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach
einzusetzen oder zu verwerten sind. § 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antrag-
stellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns
ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-
Kapitel 17
wöhnlichen Aufenthalt hat.
Anpassung (5) Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige
Land zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung
§ 110 oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
Höhe und Zeitpunkt der vorgenommen wurde. Wurde die ursächliche Schutz-
Anpassung, Verordnungsermächtigung impfung oder andere Maßnahme der spezifischen Pro-
phylaxe im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land
(1) Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antrag-
Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie steller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder
die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren
und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in
der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
(2) Die sich durch die Anpassung ergebenden Be- stimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zustän-
träge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden digkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz
und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu
(3) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung bestimmen.
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zu-
stimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeit- § 114
punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver- Aufgaben des
sicherung angepasst werden. Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses
auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86. Buches durch geeignete Maßnahmen hin.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Kapitel 18 nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im
Organisation, Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.
Durchführung und Verfahren
Abschnitt 2
Abschnitt 1 Verfahren zur
Organisation und Durchführung Prüfung des Leistungsanspruchs
§ 111 § 115
Träger der Sozialen Entschädigung Erleichtertes Verfahren
bei Leistungen der Schnellen Hilfen
Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.
(1) Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der
Regel im Erleichterten Verfahren erbracht.
§ 112
(2) Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine
Sachliche Zuständigkeit summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende
Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht be- Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung
stimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf ge- anspruchsberechtigt sein kann. Dabei ist der im Antrag
meinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn
werden. nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2681
(3) Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Fest- behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersu-
stellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von chungsunterlagen zur Einsicht beziehen.
der antragstellenden Person vorgetragenen Sachver- (2) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Aus-
haltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen kunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu ver-
weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende An- langen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahr-
sprüche getroffen. heit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher
Weise kann von den Sachverständigen die eidesstatt-
§ 116 liche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gut-
Weiteres Verfahren achten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet
haben.
(1) Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfah-
ren wird geprüft, ob Ansprüche auf Leistungen der (3) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwal-
Sozialen Entschädigung bestehen, es sei denn, die an- tungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, nament-
tragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf lich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu
Schnelle Hilfen beschränkt. hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde,
so kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn
(2) Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungs- die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten un-
ansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, wird terläge, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht
der Antrag abgelehnt. Zugleich wird der Verwaltungs- werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.
akt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen ist,
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 119
(3) Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsan- Vorzeitige Leistungen
sprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, erging und vorläufige Entscheidung
im Erleichterten Verfahren aber ein nicht begünstigen-
der Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten Verfahren (1) Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4
ergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der
Antrag neu entschieden. Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe
und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.
§ 117 (2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über
Beweiserleichterungen den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht end-
gültig entschieden werden, sind jedoch die Voraus-
(1) Die Angaben der antragstellenden Person, die setzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit
sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweis- vorläufig entschieden werden. Voraussetzung hierfür
mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vor-
ohne Verschulden der antragstellenden Person oder liegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen
ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Ent- Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vor-
scheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den läufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach
Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die end-
(2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei gültige Entscheidung zu treffen.
mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglich-
keiten das Vorliegen einer davon relativ am wahr- Abschnitt 3
scheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Weitere Regelungen
Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antrag- § 120
stellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe
Ansprüche gegen
einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Schadensersatzpflichtige
§ 118 (1) § 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang
eines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz
Beiziehung von eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kosten-
Unterlagen und Anhörung träger der Sozialen Entschädigung entsprechend.
(1) Mit Einwilligung der antragstellenden Person (2) Ein Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der
kann die zuständige Verwaltungsbehörde zur Aufklä- oder des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies
rung des Sachverhalts von öffentlichen, freien gemein- gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistun-
nützigen und privaten Krankenhäusern sowie Kranken- gen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines
häusern öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trä- Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden
gern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeich- zu ersetzen. In diesen Fällen sind die Schadensersatz-
nungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersu- ansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegen-
chungsbefunde sowie Röntgenbilder im erforderlichen über den Ansprüchen des Kostenträgers.
Maße zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungsbehörde
hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses (3) Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs
Sorge zu tragen. Unter denselben Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn diese keinen Erfolg ver-
kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärztinnen spricht.
und Ärzten und anderen Therapeutinnen und Thera- (4) Die Krankenkassen haben der Verwaltungsbe-
peuten, die die antragstellende Person behandeln oder hörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt,
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf An- Gesetzesanwendung bei der Aus- und Fortbildung im
frage haben die Krankenkassen und die Unfallkassen Bereich der Sozialen Entschädigung.
der Länder der Verwaltungsbehörde Angaben darüber (4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-
zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistun- stützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädi-
gen der Krankenbehandlung entstanden sind. Keine gung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Angaben sind erforderlich für nichtstationäre ärztliche bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bun-
Behandlungen und die Versorgung mit Arzneimitteln deseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädi-
und Verbandmitteln. gung insbesondere durch
§ 121 1. die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung
der Rechtsverordnung nach § 40,
Erstattung von Leistungen
durch öffentlich-rechtliche Stellen 2. die Organisation von Veranstaltungen des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeite-
Hat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistun- rinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Perso-
gen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass nen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leis-
tungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leis- 3. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des
tung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Per-
verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der sonen, die an der Durchführung dieses Buches be-
Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvor- teiligt sind,
schriften, die für die verpflichtete Stelle gelten. 4. die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,
5. das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen
§ 122 Entschädigungsrecht erfahrenen medizinischen Gut-
Überzahlung von Geldleistungen achtern,
nach dem Tod der oder des Berechtigten 6. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik
Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleis- nach § 126,
tungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berech- 7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie
tigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a
8. die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
der Sozialen Entschädigung.
Kapitel 19 (5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erle-
digt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den
Bundesstelle für Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zusammenhän-
Soziale Entschädigung gen und mit deren Durchführung sie vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.
§ 123
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4
Bundesstelle für Soziale Entschädigung Nummer 2 bis 5 kann die Bundesstelle für Soziale Ent-
Unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Soziale schädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
Entschädigung“ führt das Bundesamt für Soziale Si- oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
cherung die Aufgaben nach § 124 aus. Dabei unterliegt Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen las-
es der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit sen.
und Soziales.
§ 125
§ 124 Fachbeirat Soziale Entschädigung
Aufgaben der (1) Der Fachbeirat berät das Bundesministerium für
Bundesstelle für Soziale Entschädigung Arbeit und Soziales und die Bundesstelle für Soziale
(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung Entschädigung in grundsätzlichen Fragen der Aufga-
nimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der benwahrnehmung im Bereich der Sozialen Entschädi-
Sozialen Entschädigung nach Maßgabe der folgenden gung.
Absätze wahr. (2) Mitglieder des Fachbeirats sind:
(2) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist 1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden,
zuständig für die die die Interessen von Gruppen der Berechtigten
1. Aufgaben nach § 60 Absatz 3 Satz 3 und § 80 Ab- der Sozialen Entschädigung wahrnehmen,
satz 3 Satz 3, 2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
2. Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Arti- 3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft,
kels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens die sich mit den medizinischen, psychischen und
vom 24. November 1983 über die Entschädigung für sozialen Folgen schädigender Ereignisse im Sinne
Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) dieses Buches beschäftigen.
und Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden auf
3. Aufgaben als Unterstützungsbehörde im Sinne des gemeinsamen Vorschlag der Länder ernannt.
Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG. (3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden für einen
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter- Zeitraum von drei Jahren vom Bundesministerium für
stützt die Länder zur Wahrung der bundeseinheitlichen Arbeit und Soziales ernannt. Das Bundesministerium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2683
für Gesundheit hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung aa) Datum der Schutzimpfung oder der anderen
eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
von Impfgeschädigten. Das Bundesministerium für Fa- bb) Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des
milie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Vorschlags- Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der
recht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrneh- spezifischen Prophylaxe sowie
mung der Interessen der Betroffenen von sexualisierter
Gewalt in Kindheit und Jugend. Scheidet ein Mitglied cc) Name der Krankheit, gegen die geimpft oder
vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nach- eine andere Maßnahme der spezifischen Pro-
folgerin oder ein Nachfolger berufen. phylaxe getroffen wird,
(4) Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich 5. das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnis-
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwen- ses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche
digen Auslagen. oder private Krankenversicherung handelt,
(5) Der Fachbeirat arbeitet auf der Grundlage einer 6. die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leis-
Geschäftsordnung, die das Bundesministerium für Ar- tungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die
beit und Soziales erlässt. Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen
zum letzten Tag des Berichtsjahres,
(6) Die Geschäftsführung des Fachbeirats erfolgt
durch die Bundesstelle für Soziale Entschädigung. 7. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufge-
gliedert nach Empfängergruppen,
Kapitel 20 8. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge,
aufgegliedert nach
Statistik und Bericht
a) Leistungsempfängergruppen und
§ 126 b) der Art der Erledigung.
Amtliche Statistik (2) In den Fällen, die von der Richtlinie 2004/80/EG
(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung er- erfasst werden, werden zudem folgende Merkmale er-
stellt eine amtliche Statistik hoben:
1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leis- 1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Ent-
tungsempfänger sowie schädigungsleistung erhält,
2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Ent- 2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung
schädigung. eingetreten ist,
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, 3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung sowie
die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von 4. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich
den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
werden. (3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt Nummer 6 sind:
die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundes- 1. Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach
ministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffent-
a) Leistungen des Fallmanagements und
licht sie in geeigneter Form.
b) Leistungen in einer Traumaambulanz,
§ 127 2. Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
Erhebungsmerkmale Entschädigung, aufgegliedert nach
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches a) Krankenbehandlung,
und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk- b) ergänzenden Leistungen der Krankenbehand-
male erhoben: lung,
1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und c) Versorgung mit Hilfsmitteln,
gewöhnlicher Aufenthaltsort, d) Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
2. das Land und die Kennnummer des zuständigen e) Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der
Trägers der Sozialen Entschädigung, Erwerbsgrundlage,
3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen: f) Zuschüsse bei Zahnersatz,
a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der g) Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter
Schädigungsfolgen, Krankenbehandlung,
b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, h) Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung
4. die Art des schädigenden Ereignisses: bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt sowie
a) Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von i) Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen
Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung, Rentenversicherung und zur Alterssicherung,
aa) Gewalttat im Inland oder j) Reisekosten,
bb) Gewalttat im Ausland, 3. Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach
b) nachträgliche Weltkriegsauswirkung, a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der b) unterhaltssichernden und anderen ergänzenden
spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach: Leistungen,
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
c) Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie § 130
d) Leistungen zur Sozialen Teilhabe, Stichtag für die Erhebungen
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalender-
5. Leistungen bei Blindheit, tag des jeweiligen Monats.
6. Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufge-
§ 131
gliedert nach
Auskunftspflicht,
a) monatlichen Entschädigungszahlungen und
Übermittlung statistischer Daten
b) Abfindungen,
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
7. Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der
sowie an hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Sozialen Entschädigung sachlich zuständigen Stellen.
Gemeinschaft, aufgegliedert nach Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 129 Num-
a) monatlichen Entschädigungszahlungen und mer 2 sind freiwillig.
b) Abfindungen, (2) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Daten-
sätze aus der Erhebung monatlich in elektronischer
8. monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,
Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.
9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinter- Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für Soziale
bliebene Eltern, Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke
10. Berufsschadensausgleich, und durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, or-
ganisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt
11. Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert
werden.
nach
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt
a) Leistungen zum Lebensunterhalt,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
b) der Leistung zur Förderung einer Ausbildung, monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer
c) Leistungen zur Weiterführung des Haushalts Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
sowie den Körperschaften und für Zwecke der Planung zur
Verfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
d) Leistungen in sonstigen Lebenslagen,
fällen.
12. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
(4) Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in
13. Ausgleich in Härtefällen sowie tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Ent-
14. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzstän- schädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder
den, aufgegliedert nach nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
a) der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen
nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-
aa) Geschädigte oder zierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-
bb) Nichtgeschädigte, ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
b) der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des
§ 132
Kapitels 23 sowie
Bericht
c) der Art des schädigenden Ereignisses.
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
§ 128 destag einen Bericht über die Auswirkungen dieses
Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige
Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben
Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht
und Einnahmen der Sozialen Entschädigung
darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches
und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk- (2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028
male zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen und sodann alle vier Jahre vorzulegen.
Entschädigung erhoben:
Kapitel 21
1. die Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Ab-
satz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen, Kostentragung
sowie
2. die Einnahmen, aufgegliedert nach Einnahmearten, § 133
jeweils im Inland und Ausland. Aufteilung der Kosten
zwischen Bund und Ländern
§ 129 Der Bund trägt die Ausgaben für Geldleistungen
Hilfsmerkmale wegen schädigender Ereignisse im Geltungsbereich
Hilfsmerkmale sind: dieses Buches nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 1 zu 40 Prozent, die Länder zu 60 Prozent.
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie Die Ausgaben für Sachleistungen tragen die Länder in
2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für voller Höhe. Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Stelle einer Sachleistung gezahlt werden, gehören nicht
Person. zu den Geldleistungen. Soweit die Kostenträgerschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2685
bei den Ländern liegt, ist Kostenträger das nach § 113 digte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
zuständige Land. waren.
(3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis
§ 134 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistun-
Kostentragung durch den Bund gen nach diesem Buch, wenn sie
(1) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach 1. die Voraussetzungen nach dem Opferentschädi-
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in voller Höhe, gungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 gelten-
wenn der oder die Geschädigte zur Tatzeit den Wohn- den Fassung erfüllen,
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs- 2. allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der
bereich dieses Buches hatte. Das Gleiche gilt, wenn Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,
die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem
3. bedürftig sind und
deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland
eingetreten ist. 4. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unter- Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht aus-
abschnitt 3 in voller Höhe. reichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus
ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den
§ 135 Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16.
Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vor-
Kostentragung durch die Länder gesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsscha-
(1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen densausgleichs.
nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller (4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949
Höhe. bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leis-
(2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach tungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange
§ 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land. sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
§ 136 entsprechend.
Kostentragung beim (5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Zusammentreffen von Ansprüchen nannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche
In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen
durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung ver- worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
ursacht werden, von dem Land zu tragen, das für Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf
die Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990
die Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren
abgestellt wird.
Schädigung zuständig ist. Das gilt entsprechend für
den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die (6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine
Kosten zu tragen hat. Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
Kapitel 22 dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.
Übergangsvorschriften (7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des
§ 137
§ 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht
Zeitlicher Geltungsbereich werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opfer-
Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der entschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt gelten-
Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 den Fassung erfüllt sind.
gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels
nichts Abweichendes bestimmen. § 139
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
§ 138 für Kriegsopfer beider Weltkriege
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt
für Opfer von Gewalttaten worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,
(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversor-
31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
Leistungen nach diesem Buch, wenn die Vorausset- den Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädi-
zungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der gungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeit-
zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. raum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen
Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbei- weiterhin vorliegen.
geführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die
letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum statt- § 140
gefunden hat. Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
(2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976 für Zivildienstgeschädigte
bis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt
Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschä- worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte,
in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbe-
erfüllt waren. handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsge-
§ 141 setz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig
Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem
anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf
Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Buches einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum
geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach die- 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht be-
sem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 des standskräftig beschieden worden sind.
Infektionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember (3) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistun-
2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Hinterbliebene gen der Krankenbehandlung nach dem Bundesversor-
einer bis zum 31. Dezember 2023 geschädigten Person gungsgesetz oder eines Gesetzes, das das Bundesver-
erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die sorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend
geschädigte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 be-
erfüllt waren. standskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich
oder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerin-
Kapitel 23 nen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem
bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf
Vorschriften zu Besitzständen einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis
zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht
Abschnitt 1 bestandskräftig beschieden worden sind.
Grundsätze und Leistungen (4) Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach
den Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkraft-
§ 142 teten des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Grundsätze Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundes- (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
versorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für an- stattet, die ihnen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen.
wendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 gel- Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestands- von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich
kräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Satz 1 erstat-
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Ge- tet.
setz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwend-
bar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden § 144
Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abwei- Geldleistungen
chendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezem-
Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember
ber 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen
2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1
jeweils unberührt. monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser
Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des
(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestell- Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundes-
ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder tenden Fassung:
nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz
ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem 1. die Führzulage nach § 14,
im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu ent- 2. der Pauschalbetrag für Kleider- und Wäschever-
scheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden schleiß nach § 15,
ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht. 3. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können bis 12,
im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen 4. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den
nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen §§ 38, 40, 42, 45, 46,
werden.
5. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
§ 143 6. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-
Heil- und Krankenbehandlung satz 4,
(1) Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehand- 7. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
lung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach 8. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz 9. der Kinderzuschlag nach § 33b,
ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar er-
klärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten 10. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung 11. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten
nach Kapitel 5. § 45 und die §§ 54 bis 61 gelten ent- und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen
sprechend. zu belassende Betrag,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2687
12. der Schadensausgleich nach § 40a, (2) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbe-
13. der Pflegeausgleich nach § 40b, sondere folgende Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden
14. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie Fassung:
15. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52. 1. die Hilfe zur Pflege nach § 26c,
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Pro- 2. die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
zent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen nach § 26d für Hinterbliebene,
beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrech-
nungen von einmaligen Leistungen im Wege der Ver- 3. die Erziehungsbeihilfe nach § 27,
rentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitali- 4. die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
siert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 27a für Hinterbliebene sowie
§ 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verrin- 5. die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-
gert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfin- rungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3.
dungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der
(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unbe-
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet
rücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsge-
sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach
setzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt
dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord-
haben.
nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt zember 2023 geltenden Fassung mit der folgenden
1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung Maßgabe, dass:
einer Witwe oder eines Witwers, 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
§ 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Ein-
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. kommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt,
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraus- satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungs-
setzungen der folgend genannten Leistungen dem gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Grunde nach wegfallen: Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des
1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
Zwölften Buches tritt,
2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. De- satz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungs-
zember 2023 geltenden Fassung. gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der
entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch Regelbedarfsstufe 1 tritt,
auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festge- 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der
stellt wird. Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung die Einkommens-
§ 145
freibeträge der Verordnung nach § 109 treten und
Befristete oder
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
auf Zeit erbrachte Leistungen
§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2, 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin-
die dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in
1. im Dezember 2023 befristete Geldleistungen oder der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die
befristete Sachleistungen nach dem Bundesversor- Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109
gungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gelten- treten.
den Fassung oder nach einem Gesetz, das das (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leis-
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für tungen nach Kapitel 1 bis 22 erbracht werden können
entsprechend anwendbar erklärt, bezogen haben, und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig
und sind.
2. binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die § 146
Weiterbewilligung der Leistung nach dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 Pflegeleistungen für Geschädigte
geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das (1) Personen, die Leistungen nach § 35 Absatz 2
das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
für entsprechend anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten haben
31. Dezember 2023 geltenden Fassung beantragen, oder nach § 142 Absatz 2 erhalten würden, erhalten ab
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundes- dem 1. Januar 2024 Leistungen nach Kapitel 7.
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel- (2) Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leis-
tenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das tungen der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 Bundes-
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für ent- versorgungsgesetz erhalten haben, können nach Fest-
sprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum stellung des monatlichen Betrags nach § 144 Leistun-
31. Dezember 2033. gen im Sinne des Absatzes 1 beantragen. Der monat-
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
liche Betrag nach § 144 ist dann um den Betrag zu 3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich
mindern, der der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des nach Kapitel 10
Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 ent-
sprach. hatte.
§ 147 (4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2
und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen
Pflegeausgleich bei muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten be-
langjähriger schädigungsbedingter Pflege standen haben.
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pfle-
(5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt
geausgleich, wenn
500 Euro. Sie beträgt 750 Euro für Witwen und Witwer
1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pfle- von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungs-
gebedürftig war, folgen von 100.
2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während
(6) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag
ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches ge-
eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädi-
pflegt haben und
gungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres
3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre be- nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
tragen hat.
(7) Die Abfindung beträgt 60 000 Euro bei einer
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5
der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit Satz 1, 90 000 Euro bei einer monatlichen Entschädi-
20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht gungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mit-
gezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf (8) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monat-
volle Jahre aufgerundet. liche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der
Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die mo-
§ 148 natlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädi-
Monatliche Entschädigungszahlung gungsbedingtem Tod abgegolten.
für Witwen und Witwer
bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Abschnitt 2
(1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schä-
digungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten Neufeststellungen und Anpassung
eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn
§ 149
1. die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Buches eintrat, Neufeststellungen
2. die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches be- (1) Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung
stand und und zum Grad der Schädigungsfolgen erfolgen auf An-
3. der oder die Geschädigte aufgrund der Schädi- trag und richten sich nach den Kapiteln 1 bis 22. Neu-
gungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Er- feststellungen können auch von Amts wegen erfolgen.
werbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem (2) Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder gerin-
oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder gere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungs-
Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversiche- antrags beansprucht werden, werden mindestens die
rung nachweislich um mindestens 10 Prozent ge- nach diesem Kapitel vor Stellung des Neufeststellungs-
mindert ist. antrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. Dies
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende An-
gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum spruchsberechtigung oder der geringere Leistungsum-
31. Dezember 2023 Anspruch auf fang aus einer festgestellten Verringerung des Grades
1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des der Schädigungsfolgen ergeben.
Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100 oder § 150
2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundes- Anpassung,
versorgungsgesetzes oder Verordnungsermächtigung
3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich Der nach den §§ 144 und 145 festgestellte Geldbe-
nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes trag sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 werden
hatte. jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte Rentenversicherung verändert. Die sich nach Satz 1 er-
nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf gebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro
abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzu-
1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit runden. Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverord-
einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach nung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 83 Absatz 1 oder mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen
2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder versicherung angepasst werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2689
Abschnitt 5
Abschnitt 3
Vertrauensschutz für die Anrechnung
Absicherung gegen Krankheit
§ 154
§ 151
Anrechnungsvorschrift
Absicherung gegen Krankheit
Geldleistungen nach diesem Kapitel bleiben bei an-
(1) Personen, die bis zum 1. Januar 2024 nach § 10 deren Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem
des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechen- Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unbe-
der Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsge- rücksichtigt, soweit sie den Betrag einer Grundrente
setzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs-
für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hin- gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
sichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem 100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen
Dritten Kapitel des Fünften Buches. § 44 Absatz 2 gilt nach § 150 nicht überschreiten.
entsprechend. Ansprüche nach § 143 bleiben von
Satz 1 unberührt. Die Leistungen nach Satz 1 erbringt
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Kranken- Abschnitt 6
kasse, die von der Person entsprechend § 173 des Kostentragung und Zuständigkeit
Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1
bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1
§ 155
und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von
der gewählten Krankenkasse eine elektronische Ge- Kostentragung
sundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.
(1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an
(2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er- am 31. Dezember 2023
stattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen
nach Absatz 1 entstehen. Als angemessene Verwal- 1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häft-
tungskosten werden ihnen von der zuständigen Verwal- lingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent
tungsbehörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungs- der Ausgaben, die den Ländern entstehen,
betrages nach Satz 1 erstattet. 2. auf dem Zivildienstgesetz beruhte, in voller Höhe,
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer 3. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in
einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi- Höhe von 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern
cherung. durch Geldleistungen entstehen,
Abschnitt 4 4. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in
Wahlrecht voller Höhe, wenn die Voraussetzungen von § 4 Ab-
satz 2 des Opferentschädigungsgesetzes erfüllt wa-
§ 152 ren,
Wahlrecht 5. auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz be-
(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel ruhte, in Höhe von 65 Prozent der Ausgaben, die
können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme 6. auf dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
der §§ 84 und 86 wählen. In diesem Fall gelten die bis- setz beruhte, in Höhe von 60 Prozent der Ausgaben,
her anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Fest- die den Ländern durch Geldleistungen entstehen.
stellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Ent-
scheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 (2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche
bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt. Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer
Sachleistung gezahlt werden.
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten
nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über
Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Aus- § 156
übung des Wahlrechts ist unwiderruflich. Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bun- (1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der
desversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die
Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfin- 1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 je-
dungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. weils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben
und
§ 153 2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 je-
Schriftform weils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der (2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf
Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen
Entschädigung zu erklären. für die in Absatz 1 genannten Quoten.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
§ 157 (4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
Zuständigkeit oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den
Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die Träger Höhe von mindestens 1 893 Euro gezahlt. Hiervon
der Sozialen Entschädigung zuständig, die zum 31. De- werden zunächst die Kosten der Bestattung bestrit-
zember 2023 sachlich zuständig waren. ten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der
Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der
Abschnitt 7 eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern,
die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-
Umsetzung
eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder
bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Ver-
§ 158
storbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-
Umsetzungsbegleitung schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so
Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal (5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod
jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder
Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt,
1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung (6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
der Regelungen sowie oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass
der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige
3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen An-
dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch. spruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung
Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungs-
Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden. kosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als
Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
Artikel 2 entsprechend.
Änderung des (7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige
Bundesversorgungsgesetzes Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung er-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), bracht werden.“
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, 3. In § 46 wird die Angabe „132“ durch die Angabe
wird wie folgt geändert: „200“ und die Angabe „249“ durch die Angabe „350“
ersetzt.
1. In § 30 Absatz 7 werden die Wörter „das 65. Lebens-
jahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters- Artikel 3
grenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
erreicht“ ersetzt.
Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes
2. § 36 wird wie folgt gefasst:
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
„§ 36 Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli
an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der folgt geändert:
Überführung, die die Überführung veranlasst hat. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforder-
lichen und angemessenen Kosten der Überführung a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
an den Ort der Bestattung. „3. wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet
(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im
während einer nach den Vorschriften dieses Ge- Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die
setzes durchgeführten stationären Heilbehandlung Abschiebung ausgesetzt ist.“
nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten
der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. c) Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Ab-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. sätze 5 bis 11.
(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter d) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-
an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten gehoben.
der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum 2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Num-
Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach mer 1“ gestrichen.
§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der
Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die „(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land
Bestattung veranlasst hat. verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2691
Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge- 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wöhnlichen Aufenthalt hat.“ a) Satz 1 wird aufgehoben.
4. § 10 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
5. § 10b wird gestrichen. „sachliche und“ eingefügt.
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 „(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
Änderung des buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
Asylbewerberleistungsgesetzes setzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
5. § 10 wird wie folgt geändert:
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden
1. § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024
nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialge-
„2. Leistungen nach Gesetzen, die eine entspre-
setzbuch bemessen und nach § 150 des Vier-
chende Anwendung des Vierzehnten Buches
zehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.“
Sozialgesetzbuch vorsehen,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschä-
digungsgesetz für Schaden an Leben sowie an
Artikel 6
Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-
gleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Änderung des
Buch Sozialgesetzbuch,“. Soldatenversorgungsgesetzes
2. Nach § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
„Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-
Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
den ist, wird wie folgt geändert:
buch vorsehen.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Artikel 5 § 106 folgender § 107 eingefügt:
„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
Änderung des
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
Unterstützungsabschlussgesetzes gungsrechts“.
Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10
„(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ge-
raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der
1. § 2 wird wie folgt gefasst: Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
„§ 2 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der
worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die
Fassung, oder nach Gesetzen, die das Bundesver-
Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten
sorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt
Buches Sozialgesetzbuch.“
wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
2. § 7 wird wie folgt geändert: den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 88 wird wie folgt geändert:
„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leis- a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
tung ist nicht neu festzustellen, solange sich das „1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I
monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufest- S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des
stellung einer Leistung aus anderem Anlass not- Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
wendig wird.“ geändert worden ist, in der am 31. Dezember
b) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: 2023 geltenden Fassung.“
„(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monats- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
beträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet „(5) In Angelegenheiten nach dem Dritten Teil
und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sind entspre-
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 chend anzuwenden:
Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialge- 1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
setzbuch gelten entsprechend.“ sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
S. 2854) geändert worden ist, in der am „(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
31. Dezember 2023 geltenden Fassung, Rechtsverordnung die in §§ 14, 15, 31 Absatz 1
2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe- und 4, §§ 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40,
schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür- 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungs-
sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten Fassung, bestimmten Beträge entsprechend § 56
bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum glei-
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I chen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-
S. 2904) geändert worden ist, in der am lichen Rentenversicherung angepasst werden, zu
31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ändern.“
3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
„§ 107
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas- zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
sung, Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-
4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom dung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
Artikel 1 der Verordnung vom 15. November (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas- worden ist, bestimmen, sind die darin genannten
sung, Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze,
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023
1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-
geltenden Fassung anzuwenden.“
kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, Artikel 7
6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom Änderung des
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Zivildienstgesetzes
Artikel 2 der Verordnung vom 23. September Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas- das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. No-
sung, vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor- wird wie folgt geändert:
gungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3,
§§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:
veröffentlichten bereinigten Fassung, in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, a) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom „§ 47 (weggefallen)“.
27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt b) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-
„§ 47a (weggefallen)“.
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden c) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:
Fassung, „§ 47b (weggefallen)“.
9. die Verordnung über die sachliche Zustän- d) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
digkeit in der Kriegsopferversorgung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- „§ 48 (weggefallen)“.
nummer 833-4, veröffentlichten bereinigten e) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- „§ 49 (weggefallen)“.
ordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)
geändert worden ist, in der am 31. Dezember f) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
2023 geltenden Fassung, „§ 50 (weggefallen)“.
10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des g) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar
„§ 51 (weggefallen)“.
1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung.“ 2. § 35 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versor-
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 gung nach den §§ 47 und 47a“ durch die Wörter
werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht „Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-
in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer- setzt.
fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesver- b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze ange-
sorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2693
„(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm we-
und 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 gen desselben schädigenden Ereignisses bereits
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das folgende Leistungen zustehen:
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend an-
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
zuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bun-
gesetzes,
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und der von diesem bestimmten Stelle. 2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
anwendbar erklärt,
§ 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“ 3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
3. Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
Artikel 8 sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch.“
Änderung des Gesetzes
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
zur Durchführung und Ergänzung durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
der Bundesrepublik Deutschland
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
und der Republik Österreich § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
über Kriegsopferversorgung und gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
Beschäftigung Schwerbehinderter Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
Das Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
land und der Republik Österreich über Kriegsopferver- Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
sorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292) wird wie folgt der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
geändert: e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In Artikel 2 werden die Wörter „Landesversorgungs- „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand
ämter und in Fällen der Berufsförderung die Haupt- der medizinischen Wissenschaft mehr für als ge-
fürsorgestellen“ durch die Wörter „Träger der Sozia- gen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.“
len Entschädigung“ ersetzt.
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
2. In Artikel 4 wird das Wort „Bundesversorgungsge-
setz“ durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetz „(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ er- sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
setzt. jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
Artikel 9 hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
Änderung des eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
Häftlingshilfegesetzes heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be- einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
folgt geändert: Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in
1. § 4 wird wie folgt geändert: der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
a) die Überschrift wird wie folgt gefasst: besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
„§ 4
störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Leistungen der Sozialen Entschädigung Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
bei gesundheitlicher Schädigung“.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
„(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berech-
Leistungen der
tigter, der infolge des Gewahrsams eine gesund-
Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
heitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Ist die geschädigte Person an den Folgen der
dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der So- Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebe-
zialen Entschädigung in entsprechender Anwen- nen Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
dung der Vorschriften des Vierzehnten Buches sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinter- gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-
bliebenen bereits folgende Leistungen zustehen: ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs- chend.“
gesetzes, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend an-
wendbar erklärt, „Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über
Leistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.“
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
versorgung“ durch die Wörter „des Sozialen
sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches
Entschädigungsrechts“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entspre- 5. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
chend anzuwenden.“
„Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024
3. § 6 wird wie folgt geändert: nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfol-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.“
„(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden
Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
der Sozialen Entschädigung unter Berücksich- Artikel 10
tigung des durch die gesamten Schädigungs- Änderung des
folgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen Bundesentschädigungsgesetzes
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
gewährt: Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
gesetzes,
Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eine entsprechende Anwendung des Bundes-
1. In § 12a wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz“
versorgungsgesetzes vorsieht,
durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi- buch“ ersetzt.
tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch oder 2. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die
Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine gungsgesetz)“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
entsprechende Anwendung des Vierzehnten Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
3. In § 227c Satz 1 werden das Wort „Beschädigten“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
durch das Wort „Geschädigten“ und das Wort
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs- „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
gesetz“ durch die Wörter „Vierzehntes Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die Artikel 11
Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.
Änderung der Dritten
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs- Verordnung zur Durchführung
gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehntes
des Bundesentschädigungsgesetzes
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert: Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
entschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4, 5 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird
und 8 sind die Behörden zuständig, denen wie folgt geändert:
die Durchführung des Bundesversorgungs- 1. In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der
gesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
obliegt“ durch die Wörter „nach den §§ 4 Nummer 5 angefügt:
und 5 sind die Behörden zuständig, denen
nach Landesrecht die Durchführung des Vier- „5. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des
zehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt“ Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
ersetzt. 2. In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„Das Verfahren für die Gewährung von Leis-
tungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich „5. laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten
nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial- Buches Sozialgesetzbuch.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2695
Artikel 12 schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
Änderung des
eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
1. § 21 wird wie folgt geändert: weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
„§ 21
teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
Leistungen der Sozialen Entschädigung störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
bei gesundheitlicher Schädigung“. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
entsprechender Anwendung des Bundesver-
sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis- „§ 22
tungen der Sozialen Entschädigung in ent- Leistungen der
sprechender Anwendung des Vierzehnten Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sprechender Anwendung des Bundesversor-
„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen
schädigenden Ereignisses bereits folgende der Sozialen Entschädigung in entsprechender
Leistungen erhält: Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-
gungsgesetzes, c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das „Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
das Bundesversorgungsgesetz für entspre- folgende Leistungen erhalten:
chend anwendbar erklärt, 1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung gesetzes,
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz- 2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
buch oder Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in anwendbar erklärt,
entsprechender Anwendung des Vierzehn- 3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
ten Buches Sozialgesetzbuch.“ dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch- 4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“ sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-
durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des ches Sozialgesetzbuch.“
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter
mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs- „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des gesetzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehn-
Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä- ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
3. § 23 wird wie folgt geändert:
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das „(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden
Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach
Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für diesem Gesetz gewährt:
als gegen einen ursächlichen Zusammenhang 1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
spricht.“ gesetzes,
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: 2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen eine entsprechende Anwendung des Bundes-
wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu- versorgungsgesetzes vorsieht,
sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die- 3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen- buch oder
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in
entsprechende Anwendung des Vierzehnten entsprechender Anwendung des Bundesver-
Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. tungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden „Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
die Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen. schädigenden Ereignisses bereits folgende
Leistungen erhält:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch 1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. gungsgesetzes,
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundesversorgungsgesetz für entspre-
den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, chend anwendbar erklärt,
die eine entsprechende Anwendung des Vier- 3. Leistungen der Sozialen Entschädigung
zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“ nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
4. § 24 wird aufgehoben. buch oder
5. § 25 wird wie folgt geändert: 4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in
entsprechender Anwendung des Vierzehn-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten Buches Sozialgesetzbuch.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Behörden zu-
ständig, denen die Durchführung des Bun- c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
desversorgungsgesetzes obliegt“ durch die stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
Wörter „nach Landesrecht zur Durchführung durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bestimmten Behörden zuständig“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
„Das Verfahren für die Gewährung von Leis- Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
tungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial- des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn- Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre- Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
chend.“ Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Streitigkeiten über Leistungen nach den „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen
§§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für
Sozialgerichtsbarkeit.“ als gegen einen ursächlichen Zusammenhang
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer- spricht.“
versorgung“ durch die Wörter „des Sozialen f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Entschädigungsrechts“ ersetzt.
„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
cc) Satz 3 wird aufgehoben. wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
Artikel 13 jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
Änderung des nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
Verwaltungsrechtlichen schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
Rehabilitierungsgesetzes hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: weil über die Ursache der Gesundheitsstörung
„§ 3 in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
Leistungen der Sozialen Entschädigung teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
bei gesundheitlicher Schädigung“. störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2697
2. § 4 wird wie folgt geändert: cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,
„§ 4
die eine entsprechende Anwendung des Vier-
Leistungen der zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.
4. § 6 wird aufgehoben.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-
sprechender Anwendung des Bundesversor- 5. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsge-
der Sozialen Entschädigung in entsprechender setz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozial-
Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge- gesetzbuch“ ersetzt und werden die Wörter „Be-
setzbuch“ ersetzt. hörden, denen die Durchführung des Bundes-
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst: versorgungsgesetzes obliegt“ durch die Wörter
„nach Landesrecht zur Durchführung des Vier-
„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
folgende Leistungen erhalten: Behörden“ ersetzt.
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gesetzes,
„Das Verfahren für die Gewährung von Leistun-
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das gen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die
anwendbar erklärt, §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozial-
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach gesetzbuch gelten entsprechend.“
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder 6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. Leistungen in entsprechender Anwendung des a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
„In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3
d) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An- und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialge-
gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter richtsbarkeit.“
„die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferver-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. sorgung“ durch die Wörter „des Sozialen Ent-
schädigungsrechts“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
c) Satz 3 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. § 17 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
„(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden
Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti- Artikel 14
gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen Änderung des Gesetzes
bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach über den Auswärtigen Dienst
diesem Gesetz gewährt:
§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Aus-
1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),
gesetzes,
das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-
2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das vember 2019 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist,
eine entsprechende Anwendung des Bundes- wird wie folgt gefasst:
versorgungsgesetzes vorsieht, „Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Ver-
3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi- hältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt
tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz- auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehn-
buch oder ten Buches Sozialgesetzbuch.“
4. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
eine entsprechende Anwendung des Vierzehn- Artikel 15
ten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.“ Änderung der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Strafprozessordnung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des
gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden
geändert worden ist, wird das Wort „Opferentschädi-
die Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buches
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs- Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Versorgungsan-
gesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch spruch“ durch die Wörter „Anspruch auf Soziale Ent-
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. schädigung“ ersetzt.
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Artikel 16 sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts
deren Aufgaben übertragen worden sind. Die Vor-
Änderung des schlagslisten für die Berechtigten nach dem Vier-
Sozialgerichtsgesetzes zehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Behinderungen und die Versicherten werden auf-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I gestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes einigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Bera-
worden ist, wird wie folgt geändert: tung und Vertretung der Leistungsempfänger nach
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-
wie folgt gefasst: schen mit Behinderungen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Geset- ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitglieder-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi- kreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung
gungsrechts“. dieser Aufgaben bieten.“
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Recht 7. In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-
der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschä- versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
den)“ gestrichen. für Soziale Sicherung“ ersetzt.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versor- 8. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
gungsberechtigten“ durch die Wörter „Berechtigten sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
und werden die Wörter „der Teilhabe behinderter
9. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der
Menschen“ durch die Wörter „dem Recht der Teil-
Teilhabe behinderter Menschen“ durch die Wörter
habe von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
„dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Be-
4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hinderungen“ und die Wörter „Versorgungsberech-
„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des tigten und der behinderten Menschen“ durch die
Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer- Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch
behindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderun-
Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Ent- gen“ ersetzt.
schädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe 10. In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen“ durch
von Menschen mit Behinderungen vertrauten Per- das Wort „Sozialen“ und werden die Wörter „§ 14
sonen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches
11. § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei
sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem „6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemesse- gungsrechts,“.
ner Zahl beteiligt werden.“ 12. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-
5. § 13 wird wie folgt geändert: versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
a) In Absatz 4 werden die Wörter „des sozialen
Entschädigungsrechts“ durch die Wörter „des 13. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt. sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
„des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
14. § 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kam-
mern für Angelegenheiten des Sozialen Entschä- „(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl wird das Land durch die Stelle vertreten, die für
der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-
Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozial- gesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Men-
gesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen schen mit Behinderungen zuständig ist oder der
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben
und der Versicherten zu berufen.“ übertragen worden sind.“
6. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge- 15. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
fasst: ter „nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der behinderten Menschen“ durch die Wörter „nach
„Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozia- dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-
len Entschädigungsrechts und des Schwerbehin- schen mit Behinderungen“ ersetzt.
dertenrechts werden die Vorschlagslisten für die
mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem 16. In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das
Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderun- Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort „Sozialen“
gen vertrauten Personen von den Stellen aufge- ersetzt.
stellt, die für die Durchführung des Vierzehnten 17. In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3
Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teil- wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort
habe von Menschen mit Behinderungen zuständig „Sozialen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2699
18. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
behinderten Menschen, des Versorgungsberechtig- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
ten“ durch die Wörter „des Menschen mit Behinde- 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
rungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. De-
19. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „in der Kriegs-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
opferversorgung eines Landes“ durch die Wörter
„eines Trägers der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
Artikel 18
20. In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2
wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort Änderung des
„Sozialen“ ersetzt. Berlinförderungsgesetzes 1990
21. In § 183 Satz 1 werden die Wörter „behinderte § 28 Absatz 1 Nummer 4 des Berlinförderungs-
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin- gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
derungen“ ersetzt. vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
22. § 220 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt
„§ 220 gefasst:
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.
Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 19
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), Änderung des
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom Einkommensteuergesetzes
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gel- ist, wird wie folgt geändert:
ten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden § 100 folgender § 101 eingefügt:
Fassung weiter.“ „§ 101 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
Artikel 17 gungsrechts“.
Änderung des 2. In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
Gerichtsvollzieherkostengesetzes sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des 3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch
folgt gefasst: Sozialgesetzbuch,“.
„§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes 4. In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs- ter „Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen
rechts“. Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihnen Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das
obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversor- die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialge-
gungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge“ setzbuch“ ersetzt.
durch die Wörter „Besonderen Leistungen im Einzel-
fall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch 5. Nach § 100 wird folgender § 101 eingefügt:
die Träger der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. „§ 101
3. § 20 wird wie folgt gefasst: Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
„§ 20
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten- das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge“ durch
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder
Vorschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des buch“ ersetzt.
§ 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. De- 2. § 292 wird wie folgt geändert:
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopfer-
Artikel 20 fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
gung“ ersetzt.
Änderung des
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Umsatzsteuergesetzes
„(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. De-
Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzen-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Ab-
wird wie folgt geändert:
satz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches
1. § 4 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des
a) Nummer 15 wird wie folgt geändert: Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- zember 2023 geltenden Fassung oder von Be-
ter „Verwaltungsbehörden und sonstigen Stel- sonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vor-
len der Kriegsopferversorgung einschließlich schriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Bu-
der Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch ches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergän-
die Wörter „nach Bundes- oder Landesrecht zend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozi-
zur Durchführung des Vierzehnten Buches algesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialge-
Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungs- setzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialge-
behörden“ ersetzt. setzbuch.“
bb) In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegs-
Wort „Versorgungsberechtigten“ durch die opferfürsorge“ durch die Wörter „von fürsorgeri-
Wörter „Berechtigten der Sozialen Entschädi- schen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des
gung“ ersetzt. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der
b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe l werden die am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
Wörter „der für die Durchführung der Kriegsopfer- von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach
versorgung zuständigen Versorgungsverwaltung den Vorschriften des Elften Kapitels des Vier-
einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge“ zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
durch die Wörter „den nach Bundes- oder Landes-
recht zur Durchführung des Vierzehnten Buches d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wör-
2. In § 27 wird nach Absatz 25 folgender Absatz 26 ter „oder nach den Vorschriften über die
eingefügt: Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „nach
dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches
„(26) Für Personen, die Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
buch in Verbindung mit dem Bundes-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
2023 geltenden Fassung“ ersetzt.
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung bb) In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Wörter „Sozialen Entschädigung
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten buch“ ersetzt.
die Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b e) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende
Satz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. De- Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“ über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
Artikel 21 gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten
Änderung des Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der
Lastenausgleichsgesetzes Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegs-
opferfürsorge“ ersetzt durch die Wörter „, ergän-
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Bu-
S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden des Bundesversorgungsgesetzes in der am
ist, wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vor-
Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme schriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2701
buch in einer Anstalt, einem Heim oder einer 4. § 48 wird wie folgt geändert:
gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der je- a) In Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskranken-
weils zuständige Träger“. geld“ durch die Wörter „von Krankengeld der
f) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
„Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistun- b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversi-
gen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetz- Soziale Sicherung“ ersetzt.
buch.“
5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
Artikel 22 „§ 67
Änderung des Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
Altersteilzeitgesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
ist, wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
folgender § 17 eingefügt:
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
„§ 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs- Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
rechts“. S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs- schriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Ab-
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der satz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am
Sozialen Entschädigung“ ersetzt. 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
Artikel 24
„§ 17
Änderung des Gesetzes
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 4b des Geset-
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 2. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ fügt:
„(5) Für Personen, die Leistungen nach dem
Artikel 23 Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
Änderung des Zweiten Gesetzes
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am
folgender § 67 eingefügt: 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
„§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
Artikel 25
rechts“. Änderung des
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundes- Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten § 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das
3. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor- zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundrente nach a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz- b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
buch“ ersetzt. versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
b) In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente“ Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
durch die Wörter „monatlichen Entschädigungs- c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
zahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vier- versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil C wird wie folgt gefasst:
„Teil C:
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.
b) Die Angaben zu Teil C Nummer 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Ursächlicher Zusammenhang
4. Kann-Versorgung
5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im
Sinne der Verschlimmerung
6. Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
7. Folgeschaden
8. Folgen von medizinischen Maßnahmen
9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
10. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod“.
c) Die Angaben zu Teil C Nummer 11 und 12 werden gestrichen.
2. Teil C wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teil C:
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.
b) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt:
„1 Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheits-
störungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der
Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.
Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle
Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwä-
gungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsa-
chenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.
2 Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
2.1 Tatsachen
Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen
festgestellt und voll bewiesen sein:
a) das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,
b) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheit-
liche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2703
c) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädi-
gungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).
2.2 Ereignis
Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Vorausset-
zungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne
kann sein:
a) ein zeitlich begrenztes Ereignis,
b) ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder
c) wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.
2.3 Primäre Gesundheitsstörung
Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können
und zeitlich als erste auftreten.
2.4 Sekundäre Gesundheitsstörung
Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
3 Ursächlicher Zusammenhang
3.1 Allgemeines
Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 be-
wiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Ge-
sundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt
bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.
3.2 Kausalkette
Zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang
bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekun-
däre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in
diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
3.3 Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge
Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist
a) das Ereignis das schädigende Ereignis,
b) die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und
c) die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädi-
gungsfolge).
3.4 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
3.4.1 Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahr-
scheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des
ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.
3.4.2 Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem
Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung
zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungs-
rechtlichen Sinn.
3.4.3 Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ur-
sachen beruht.
4 Kann-Versorgung
4.1 Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst
geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beur-
teilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer
Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-
Versorgung kommt nicht in Betracht.
4.2 Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder
verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als
Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht.
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
4.3 Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrunde-
liegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusam-
menhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende
subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist
nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.
4.4 Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:
a) Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,
b) mangelnde diagnostische Klärung,
c) unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder
d) sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.
4.5 Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheits-
störung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die
Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.
5 Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädi-
gungsfolge im Sinne der Verschlimmerung
5.1 Allgemeines
Bei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der
medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur
Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.
5.2 Anerkennung im Sinne der Entstehung
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt
voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwir-
kung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.
5.3 Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des
schädigenden Ereignisses bereits – auch unbemerkt – bestand, kommt nur eine Anerkennung der
Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche
Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,
a) dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten
wäre, oder
b) dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.
5.4 Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung
Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheits-
störung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurück-
zuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursäch-
liche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.
6 Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
6.1 Vorübergehende Gesundheitsstörungen
Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen
nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
6.2 Bereits bestehende Gesundheitsstörungen
6.2.1 Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden
Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheits-
störung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss fest-
gestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein
Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der
Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.
6.2.2 Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiede-
nen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheits-
störung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.
6.2.3 Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung
betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der
sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schä-
digungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung
der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesund-
heitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2705
Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem
Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat,
ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der
nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.
6.2.4 Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die
Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt
die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schä-
digungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei
isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.
6.3 Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen
6.3.1 Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer
Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der
Schädigungsfolgen.
6.3.2 Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheits-
störung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.
6.3.3 Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtung-
gebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.
6.4 Nachfolgende Gesundheitsstörung
Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursäch-
lichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädi-
gungsfolgen nicht berücksichtigt.
7 Folgeschaden
Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung
oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige
Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folge-
schaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen.
In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegen-
wärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.
8 Folgen von medizinischen Maßnahmen
Haben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt
werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädi-
gungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesund-
heitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.
9 Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
Eine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungs-
rechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsver-
suchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge
sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich
geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
10 Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
10.1 Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum
Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungs-
folge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist
nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.
10.2 Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheits-
störung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für
den Tod ursächlich gewesen ist.
10.3 Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheits-
störungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleich-
wertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungs-
folge.
10.4 In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine
wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige
Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein
zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte
Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit
den Schädigungsfolgen.“
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Artikel 27 3. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung Leistungen der Sozialen Entschädigung
zum Jahr 2022 (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung
können in Anspruch genommen werden:
Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezem-
1. Leistungen des Fallmanagements und Leistun-
ber 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26
gen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 2. Krankenbehandlung,
3. Leistungen zur Teilhabe,
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
„§ 1
5. Leistungen bei Blindheit,
Zweck der Verordnung 6. Entschädigungszahlungen,
Diese Verordnung regelt die medizinischen Grund- 7. Berufsschadensausgleich,
sätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutach- 8. Besondere Leistungen im Einzelfall,
tung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetz- 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
buch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch anzuwenden sind, sowie das dafür maßge- 10. Ausgleich in Härtefällen,
bende Verfahren.“ 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland sowie
2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitz-
a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C ständen.
Nummer 13 gestrichen. (2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder
b) In Teil C wird die Nummer 13 aufgehoben. Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Ent-
schädigung. Bei der Durchführung der Kranken-
behandlung wirken die Träger der gesetzlichen
Artikel 28 Krankenversicherung und bei der Durchführung der
Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen
Änderung des
Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach
Ersten Buches Sozialgesetzbuch den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungs-
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner gesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.“
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, 4. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 68 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung
der Leistungsvorschriften des Vierzehnten
„§ 5 Soziale Entschädigung“. Buches vorsehen, insbesondere
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversor-
gungsgesetzes,
„§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung“. b) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-
c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72 setzes,
eingefügt: c) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
„§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Ge- d) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-
setzes zur Regelung des Sozialen Ent- habilitierungsgesetzes sowie
schädigungsrechts“. e) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes,“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Ge- 6. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:
sundheitsschäden“ gestrichen.
„§ 72
b) In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen“ Übergangsregelung
gestrichen und werden nach dem Wort „Grund- aus Anlass des Gesetzes zur
sätzen“ die Wörter „des Sozialen Entschädi- Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
gungsrechts“ eingefügt.
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
c) In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Ver- versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der Sozia- chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
len Entschädigung“ und das Wort „Beschädigten“ das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
durch das Wort „Geschädigten“ ersetzt. 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2707
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- Artikel 30
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I Dritten Buches Sozialgesetzbuch
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
stabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. De- BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“ Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 29 1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu
den §§ 449 und 450 angefügt:
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch „§ 449 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-
schädigungsrechts
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- § 450 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember gungsrechts“.
2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie 2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
folgt geändert: „dem Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81 3. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Versor-
folgender § 82 eingefügt: gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
„§ 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs- 4. In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
rechts“. „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt: 5. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebens-
„2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach
unterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zu-
Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach
erkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“
des Vierzehnten Buches vorsehen,“.
3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundes-
a) Nummer 2 wird aufgehoben. versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Grundrente für Soziale Sicherung“ ersetzt.
nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die 7. In § 345 Nummer 5 wird das Wort „Versorgungs-
Wörter „Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
des Vierzehnten Buches“ ersetzt. Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem 8. In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen. „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegs-
opferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä- 9. In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort „Bundes-
digung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Be- versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
sondere Leistungen im Einzelfall erbringt,“ ersetzt. für Soziale Sicherung“ ersetzt.
6. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt: 10. Folgende §§ 449 und 450 werden angefügt:
„§ 82 „§ 449
Gesetz zur Regelung
Übergangsregelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-
mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten- Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), Sozialen Entschädigung.
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden § 450
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Übergangsregelung
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch aus Anlass des Gesetzes zur
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor- Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
schriften des § 11a Absatz 1 Nummer 2, des § 18 versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Absatz 1 Nummer 1 und des § 44a Absatz 3 Satz 2 machung vom 16. September 2009 (BGBl. I
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
weiter.“ vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor- und in der Überschrift zu § 94 wird jeweils das
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
5. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versor-
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten,
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 3 Satz 1 Num-
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
mer 1, des § 26 Absatz 2 Nummer 1, des § 156 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 332 Absatz 1 Satz 1 6. In § 71e Satz 2, § 71f Absatz 1 Satz 2, Ab-
Nummer 2, des § 345 Nummer 5 und des § 347 satz 2 Satz 4, § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie
Nummer 5 Buchstabe a in der am 31. Dezember § 94 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
2023 geltenden Fassung weiter.“ versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-
tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 31 7. § 119 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 119
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Berücksichtigung von
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Versorgungskrankengeld
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3,
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti- § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Ab-
kel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I satz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Krankengeld der Sozialen Entschädigung.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:
a) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 122
„§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung“.
Übergangsregelung
b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: aus Anlass des Gesetzes zur
„§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskran- Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
kengeld“.
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst: versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
„§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
Wählbarkeitsvoraussetzungen“. das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
d) Nach der Angabe zu § 121 wird folgender § 122 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
eingefügt: ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
„§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Ge- 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
setzes zur Regelung des Sozialen Ent- Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
schädigungsrechts“. S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs- Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c
Sozialen Entschädigung“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gel-
3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: tenden Fassung weiter.“
a) In Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Artikel 32
Sozialen Entschädigung“ ersetzt. Änderung des
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt
Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder geändert:
Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
bleibt unberücksichtigt,“. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: § 325 folgender § 326 eingefügt:
„8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 „§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
des Vierzehnten Buches sowie nach Geset- zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
zen, die eine entsprechende Anwendung des gungsrechts“.
Vierzehnten Buches vorsehen,“. 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die
4. In § 23 Absatz 2 Satz 2, § 28q Absatz 1a Satz 1, 3 Maßnahmen werden nach den Vorschriften des
und 5, § 87 Absatz 3 Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1, Bundesversorgungsgesetzes erbracht,“ durch die
Absatz 2a Satz 1 und 2, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 94 Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 § 151 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2709
3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden
die Wörter „der Beschädigtenversorgung“ durch
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungs-
die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem
krankengeld“ ein Komma und werden die Wörter
Vierzehnten Buch“ ersetzt.
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ein-
gefügt. 8. § 235 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Verletz-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a an-
tengeld“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
gefügt:
setzt und werden nach dem Wort „Versorgungs-
„3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes krankengeld“ die Wörter „oder das Krankengeld
beruht, das für die Versicherte oder den der Sozialen Entschädigung“ eingefügt.
Versicherten Anspruch auf Versorgungs- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verletz-
krankengeld oder Krankengeld der Sozia- tengeldes“ das Wort „oder“ durch ein Komma
len Entschädigung hat.“ ersetzt und werden nach dem Wort „Versor-
c) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b. gungskrankengeldes“ die Wörter „oder des
Krankengeldes der Sozialen Entschädigung“
4. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: 9. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die
Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz“
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder im
durch die Wörter „und Krankengeld der Sozialen
Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-
setzt.
ter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt. 10. § 251 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeld“
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfür-
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
nach dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die
digung“ ersetzt.
Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschä-
b) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die digung“ eingefügt.
Beschädigte nach dem Bundesversorgungs- b) In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird
gesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah- jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
lungen nach dem Vierzehnten Buch“ und das durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Sicherung“ ersetzt.
Wörter „Vierzehnten Buches“ und die Wörter
„Grundrente nach dem Bundesversorgungs- 11. In § 291 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wör-
gesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah- tern „nach § 264 Absatz 2“ die Wörter „und nach
lungen nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt. § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches“ eingefügt.
12. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun-
5. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
desversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens
a) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die im Sinne des Infektionsschutzgesetzes“ durch die
Beschädigte nach dem Bundesversorgungs- Wörter „Vierzehnten Buches“ ersetzt.
gesetz oder nach anderen Gesetzen in entspre- 13. Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:
chender Anwendung des Bundesversorgungs-
„§ 326
gesetzes“ durch die Wörter „Entschädigungs-
zahlungen, die Geschädigte nach dem Vier- Übergangsregelung
zehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in aus Anlass des Gesetzes zur
entsprechender Anwendung des Vierzehnten Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Buches“ und die Wörter „Grundrente nach dem Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
„Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehn- chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
ten Buch“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
b) Satz 5 wird wie folgt geändert: 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ergän- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wör- Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
ter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
§ 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt. Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfür-
Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2
sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1
digung“ ersetzt.
Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
6. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des
„Versorgungskrankengeld“ ein Komma und werden § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in
die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädi- der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wei-
gung“ eingefügt. ter.“
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
14. In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e
Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2, a) Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird
§ 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, folgende Angabe eingefügt:
§ 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255 „Elfter Unterabschnitt
Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2,
§ 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a Gesetz zur Regelung
Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1 des Sozialen Entschädigungsrechts
Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274 § 319d Berücksichtigung von Versorgungskran-
Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2, kengeld“.
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4
Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das b) Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter eingefügt:
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. „§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
15. In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4 setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bundes- schädigungsrechts“.
versicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesam- 2. In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Versor-
tes für Soziale Sicherung“ ersetzt. gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
Artikel 33
3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
Änderung der sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- 4. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. § 93 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44
a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
folgender § 45 eingefügt:
gefasst:
„§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs- „a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen
rechts“. und den immateriellen Schaden ausglei-
chender Betrag nach den Absätzen 2a und
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 des 2b, und“.
Bundesversorgungsgesetzes,“ durch die Wörter
„§ 60 des Vierzehnten Buches“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt: ersetzt.
„§ 45
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
Übergangsregelung fügt:
aus Anlass des Gesetzes zur
„(2a) Der die verletzungsbedingten Mehrauf-
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
wendungen und den immateriellen Schaden
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten- ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minde-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- rung der Erwerbsfähigkeit von
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. 10 Prozent das 1,51fache,
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden 2. 20 Prozent das 3,01fache,
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
3. 30 Prozent das 4,52fache,
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch 4. 40 Prozent das 6,20fache,
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
5. 50 Prozent das 8,32fache,
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am 6. 60 Prozent das 10,51fache,
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ 7. 70 Prozent das 14,58fache,
Artikel 34 8. 80 Prozent das 17,63fache,
Änderung des 9. 90 Prozent das 21,19fache,
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 10. 100 Prozent das 23,72fache
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2711
(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Ab-
von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Be- satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und
trag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskran-
dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Ge- kengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädi-
burten am Ersten eines Monats jedoch vom gung.“
Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei 16. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
„§ 322
1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
Übergangsregelung
2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
aus Anlass des Gesetzes zur
3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
10 Prozent.“ das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
6. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
„Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran- ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Versor- 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20
8. In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver- Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Ab-
sorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken- satz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2,
geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1
9. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Ver- Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
sorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken- stabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2
geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1
10. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. De-
Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. 17. In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1,
11. In § 175 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran- § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Ab-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia- satz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a
len Entschädigung“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2,
§ 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a,
12. § 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundes- Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
versorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-
fügt. Artikel 35
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bundes-
Änderung des
versorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
fügt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
13. In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter „in gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fas- des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
sung“ eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
14. In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versor- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld wie folgt gefasst:
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. „§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
15. Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unter- zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
abschnitt eingefügt: gungsrechts“.
„Elfter Unterabschnitt 2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Regelung „2. Personen in der Zeit, in der sie aufgrund ge-
des Sozialen Entschädigungsrechts setzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst
leisten.“
§ 319d 3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
Berücksichtigung gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
von Versorgungskrankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, 4. In § 47 Absatz 4 wird das Wort „Versorgungskran-
§ 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 len Entschädigung“ ersetzt.
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
5. In § 52 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskran- „und Vierzehnten“ eingefügt und die Wörter „sowie
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia- Trägern von Leistungen nach dem Bundesversor-
len Entschädigung“ ersetzt. gungsgesetz“ gestrichen.
6. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesver- 4. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buch“ ersetzt. „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
7. In § 92 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesver- diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten
sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine
für Soziale Sicherung“ ersetzt. entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches
8. In § 92 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 163 vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem
Absatz 1 Satz 1, § 172c Absatz 3 Satz 2, § 181 Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Le-
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Ab- ben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe
satz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehn-
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die ten Buch.“
Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. 5. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:
9. In § 118 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
„§ 107
versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-
tes für Soziale Sicherung“ ersetzt. Übergangsregelung
10. § 255 wird wie folgt gefasst: aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
„§ 225
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Übergangsregelung versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
aus Anlass des Gesetzes zur chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten- 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom schriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Ab-
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch satz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gelten-
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I den Fassung weiter.“
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des Artikel 37
§ 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des
§ 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der Änderung des
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
Artikel 36 ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2
Änderung des des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
Achten Buches Sozialgesetzbuch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- 1. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegs-
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt opferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 Entschädigung bei Gesundheitsschäden“ durch die
(BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
geändert: 2. In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfür-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“
§ 106 folgender § 107 eingefügt: ersetzt.
„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset- 3. In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsor-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi- ge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, so-
gungsrechts“. weit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt“
ersetzt.
„(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen 4. Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:
zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Bu- „Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für
ches vor.“ die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver-
3. In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sechs- antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn
ten“ ein Komma eingefügt, die Wörter „und dem“ die Vorschriften für das Fallmanagement nach
gestrichen, nach dem Wort „Zwölften“ die Wörter § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2713
5. § 29 wird wie folgt geändert: 11. In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pfle-
len Entschädigung“ ersetzt.
gebedürftigkeit“ die Wörter „Leistungen der
Träger der Sozialen Entschädigung zur Kranken- 12. § 71 wird wie folgt geändert:
behandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-
Weiterführung des Haushalts“ eingefügt. krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
Pflegekassen und die Integrationsämter sowie „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die
auf die Träger der Sozialen Entschädigung, so- Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
weit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 er- 13. § 152 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bringen.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durchfüh-
6. § 63 wird wie folgt geändert: rung des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „nach Landesrecht“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun- b) Satz 4 wird aufgehoben.
gen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs- c) Satz 7 wird aufgehoben.
gesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
digung unter den Voraussetzungen der §§ 63 14. In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem
und 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt. Wort „Achten“ die Wörter „oder dem Vierzehnten“
eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.
„Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-
15. Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ein-
gen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
gefügt:
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Sozia-
len Entschädigung unter den Voraussetzungen „(9) Für Personen, die Leistungen nach dem
des § 63 des Vierzehnten Buches“ ersetzt. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versor- S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
8. § 65 wird wie folgt geändert: gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
„4. die Träger der Sozialen Entschädigung Kran- (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-
kengeld der Sozialen Entschädigung nach ten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5,
Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches.“ des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63
Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des
„Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Bu- § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Ab-
ches und des § 26a des Bundesversorgungs- satz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Ab-
gesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä- satz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71
digung nach Maßgabe dieses Buches und des Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4,
§ 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt. des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Ab-
c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter satz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
„Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter sung weiter.“
den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter Artikel 38
„Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe un-
Änderung des
ter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehn-
ten Buches“ ersetzt.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
e) Absatz 7 wird Absatz 6. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes
f) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versor- vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken- worden ist, wird wie folgt geändert:
geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
1. § 64 wird wie folgt geändert:
9. In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsop-
ferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
gung nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt. aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
10. In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld“ „2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grund-
durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent- sicherung für Arbeitsuchende sowie im
schädigung“ ersetzt. Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
der Beantragung, Erbringung oder Erstat- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
tung einer nach dem Zwölften Buch, dem „1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den
Zweiten oder dem Achten Buch vorge- Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
sehenen Leistung benötigt werden,“. dung des Vierzehnten Buches vorsehen,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„4. im Recht der Sozialen Entschädigung für aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
erforderlich gehalten werden,“. aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer- Ende gestrichen.
fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi- bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
gung,“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-
2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwal- versorgungsgesetz und“ durch die Wörter
tungsbehörden der Kriegsopferversorgung“ durch „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vier-
die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung zehnten Buch und die Leistungen der Ein-
des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er- gliederungshilfe nach“ ersetzt.
setzt. 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort
3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungs- „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
behörden der Kriegsopferversorgung“ durch die „Vierzehnten Buches“ ersetzt.
Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung 3. § 21 wird wie folgt geändert:
des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorse-
setzt. hen,“ die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten“
4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und eingefügt und wird das Wort „haben“ durch das
Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ Wort „hatten“ ersetzt.
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vier-
5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der zehnten Buches ergänzende Hilfe zum
Kriegsopferfürsorge,“ gestrichen. Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-
gungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen
6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vier-
Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort zehnten Buches beziehen,“.
„Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen
Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen 4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
im Einzelfall erbringen,“ ersetzt. „(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Per-
sonen, die sich auf nicht absehbare Dauer in statio-
7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge- närer Pflege befinden und bereits Leistungen bei
fügt: Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1
„(7) Für Personen, die Leistungen nach dem des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches,
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor- Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- erhalten, die eine entsprechende Anwendung des
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Familienangehörigen haben, für die in der sozialen
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienver-
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor- sicherung bestünde.“
schriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-
Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66 mittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz
Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Ab- oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
satz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Ab- Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
satz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am sehen,“ gestrichen.
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils
die Wörter „Bundesversorgungsgesetz“ und „Bun-
Artikel 39 desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„Vierzehnten Buch“ und „Vierzehnten Buches“
Änderung des
ersetzt.
Elften Buches Sozialgesetzbuch
7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
„(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4
befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürf-
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
tigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte
1. § 13 wird wie folgt geändert: nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2715
Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert
des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenver- worden ist, wird wie folgt geändert:
sorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
die eine entsprechende Anwendung des Vierzehn- § 145 folgender § 146 eingefügt:
ten Buches vorsehen, sofern sie keine
Familienangehörigen haben, für die eine Versiche- „§ 146 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
rung nach § 25 besteht.“ zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld 2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegs-
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz“
durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit
9. § 59 wird wie folgt geändert: es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer- Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt,“ ersetzt.
fürsorge“ jeweils durch die Wörter „Leistungen 3. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Bu-
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
ches“ ersetzt.
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach
„Versorgungskrankengeld oder“ durch die Wör- dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur
nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vier-
von“ ersetzt. zehnten Buch.“
10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c 4. In § 128d Nummer 8 wird das Wort „Bundesversor-
Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, gungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch“
§ 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Ab- 5. Nach § 145 wird folgender § 146 eingefügt:
satz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
§ 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, „§ 146
§ 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Übergangsregelung
Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Ab- aus Anlass des Gesetzes zur
satz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesver- Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Soziale Sicherung“ ersetzt.
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
11. In § 136 Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche- chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Soziale Sicherung“ ersetzt. 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
gefügt:
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
„(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be- S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Ab-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes satz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert des § 128d Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor- geltenden Fassung weiter.“
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt Artikel 41
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 Änderung der
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
ten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 § 13 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-
und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Num- kel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
mer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Ab- 1. In Absatz 1 werden die Wörter „Beschädigte im
satz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der
des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz“ durch
2023 geltenden Fassung weiter.“ die Wörter „Geschädigte im Sinne des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das
Artikel 40 Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Änderung des 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch „(3) Für Personen, die Leistungen nach dem
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor- S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ist, wird wie folgt geändert:
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch 1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die „(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in
Vorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in der am seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ mindestens 20 Prozent gemindert, so erhält er, so-
lange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-
Artikel 42 bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege-
halt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbs-
Änderung der
fähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich.
Schwerbehindertenausweisverordnung Der Unfallausgleich beträgt bei einer Minderung der
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro. Wird die
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20 gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) Höhe desjenigen Grades der Minderung der Er-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: werbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs
1. § 2 wird wie folgt geändert: Monate Bestand hat.“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesver- 2. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“
sorgungsgesetz“ die Wörter „in der am 31. De- durch die Angabe „20“ ersetzt.
zember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 3. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ein- durch die Angabe „20“ ersetzt.
gefügt. 4. § 53 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 5. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der zweite
„1. VB Halbsatz wie folgt gefasst:
a) wenn der schwerbehinderte Mensch we- „bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
gen eines Grades der Schädigungsfolgen Prozent bleibt die Hälfte des Mindestunfallausglei-
von mindestens 50 Anspruch auf Leistun- ches nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt,“.
gen nach anderen Bundesgesetzen in ent-
sprechender Anwendung Artikel 44
aa) der Vorschriften des Vierzehnten Bu- Änderung der
ches Sozialgesetzbuch oder Sonderurlaubsverordnung
bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der § 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverord-
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden nung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt
Fassung oder gefasst:
b) wenn der Grad der Schädigungsfolgen we- „6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Ab-
gen des Zusammentreffens mehrerer An- satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
sprüche auf folgende Leistungen in seiner 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.“
Gesamtheit mindestens 50 beträgt und
weder die Bezeichnung „kriegsbeschä- Artikel 45
digt“ noch das Merkzeichen „EB“ einzutra-
gen ist: Änderung der
aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten Bundesbeihilfeverordnung
Buch Sozialgesetzbuch, Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
bb) auf Leistungen nach dem Bundesver- (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
sorgungsgesetz in der bis zum 31. De- zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert
zember 2023 geltenden Fassung, worden ist, wird wie folgt geändert:
cc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen 1. § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
in entsprechender Anwendung der „1. Personen, die Leistungen nach Kapitel 5, 7 und 8
Vorschriften des Bundesversorgungs- des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch er-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember halten,“.
2023 geltenden Fassung oder 2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
dd) auf Leistungen nach dem Bundesent- „Leistungsansprüche nach Kapitel 5, 7 und 8 des
schädigungsgesetz,“. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
2. § 7 wird aufgehoben. 3. Nach § 58 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
Artikel 43 fügt:
„(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichti-
Änderung des
gungsfähige Personen, die Leistungen nach dem
Beamtenversorgungsgesetzes Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2717
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor- kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Ab- S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
satz 3 und 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 schriften des § 9 Nummer 8 in der am 31. Dezember
Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 gel- 2023 geltenden Fassung weiter.“
tenden Fassung weiter.“
Artikel 48
Artikel 46
Änderung des
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Infektionsschutzgesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ist, wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 60 bis 64 gestrichen. a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Nummer 11 wird aufgehoben. „§ 2
3. In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf Krankenbehandlung“.
die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 erge-
b) Die Wörter „§§ 10 bis 24a des Bundesversor-
benden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens“
gungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 41
durch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den
bis 53 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts
buch“ ersetzt.
ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das
übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden 2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gesundheitlichen Schädigung“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31
4. In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan- die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches
desbehörde“ gestrichen und werden die Wörter Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
„diesen jeweils“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
6. § 66 wird wie folgt geändert:
„§ 5
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Härteausgleich,
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Hilfe bei Wohnsitz im Ausland
7. § 67 wird wie folgt geändert:
§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert:
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berech-
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. tigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nied-
Artikel 47 riger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbe-
Änderung des handlung eine wesentliche oder nachhaltige Bes-
Jugendfreiwilligendienstegesetzes serung des schädigungsbedingten Gesundheits-
zustandes erreicht worden, so ist die niedrigere
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frü-
2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 35 des hestens nach Ablauf eines Jahres nach Ab-
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) schluss dieser Behandlung.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
1. § 9 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu- „(3) Die Versorgungsbezüge werden in Mo-
ches Sozialgesetzbuch,“. natsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerun-
det und monatlich im Voraus gezahlt. Das Kran-
2. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- kengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47
fügt: des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und
„(3) Für Personen, die Leistungen nach dem eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be- Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1 „§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial- rechts“.
gesetzbuch gelten entsprechend.“ 2. § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. gefasst:
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bun- „2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-
desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 120 ches Sozialgesetzbuch,“.
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt gefasst:
6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13 „§ 18
Abs. 1“ die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
Übergangsregelung
7. § 11 wird wie folgt geändert: aus Anlass des Gesetzes zur
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver- Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
„(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichts-
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetzes über das Vorverfahren sind anzu-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
wenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
sprechend.“
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben. Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
9. § 13 wird wie folgt geändert: in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
weiter.“
a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von § 2 wird die Heil- und Artikel 51
Krankenbehandlung ab dem 1. Januar 2024 nach
§ 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des
erbracht.“ Bundesausbildungsförderungsgesetzes
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
Artikel 49 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048)
Änderung des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Conterganstiftungsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
§ 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 „§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
(BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
zes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert rechts“.
worden ist, wird wie folgt gefasst:
2. § 21 wird wie folgt geändert:
„(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisie-
ren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behin- a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 27 des
derungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag Bundesversorgungsgesetzes)“ ersetzt durch die
auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung Wörter „(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des
ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch bindung mit § 27 des Bundesversorgungsgeset-
auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfin- zes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
dung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für sung)“.
den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfin-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
dung folgt.“
„1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
Artikel 50 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch, die Einmalzahlungen nach § 102
Änderung des Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches
Bundesfreiwilligendienstgesetzes Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April nach § 144 in Verbindung mit § 149 des
2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 37 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „2. ein der monatlichen Entschädigungszah-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie lung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-
folgt gefasst: ches Sozialgesetzbuch entsprechender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2719
Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung men und gleichartigen Einrichtungen für An-
nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Bu- gehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Num-
ches Sozialgesetzbuch ruht,“. mer 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „in der setzes geleistet wird, die mit dem Einkom-
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minde- mensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft
rung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des
und Schwerstbeschädigtenzulage“ durch die Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
Wörter „nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu- bindung mit § 27a des Bundesversorgungs-
ches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minde- gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gel-
rung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Ent- tenden Fassung);“.
schädigungszahlung“ ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt geändert:
3. § 65 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Bun-
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
desversorgungsgesetz“ jeweils durch die Wörter
satz 2 eingefügt:
„Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ „(2) Für Personen, die Leistungen nach dem
die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ eingefügt. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009
4. § 67 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19
„§ 67 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
Übergangsregelung S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit
aus Anlass des Gesetzes zur dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
schriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezem-
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
ber 2023 geltenden Fassung weiter.“
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 53
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Änderung der
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I Verordnung über die
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
orthopädische Versorgung Unfallverletzter
schriften des § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Nummer 1 Die Verordnung über die orthopädische Versorgung
und 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas- Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die
sung weiter.“ durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 52 geändert:
Änderung 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „in Höhe des in
der Verordnung § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils fest-
zur Bezeichnung der als gesetzten Betrags“ gestrichen.
Einkommen geltenden sonstigen
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes „(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt.
Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.“
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 3. In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durch-
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6 führung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bun-
Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I desversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Fassung“ durch die Wörter „der Kraftfahrzeughilfe-
1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Verordnung“ ersetzt.
„3. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
a) Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 „§ 7
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
(1) Versicherte, denen infolge eines Versiche-
b) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und rungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Klei-
Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialge- dung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch
setzbuch), entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbe-
c) Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vier- trag.
zehnten Buches Sozialgesetzbuch), (2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen
d) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunter- den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in beson-
halt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Hei- deren Fällen erstattungsfähig.“
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 130
„§ 9 Übergangsregelung
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten- versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor- Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
schriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
§ 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezem-
2023 geltenden Fassung weiter.“ ber 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 54 Artikel 55
Änderung des Gesetzes Änderung des
über die Alterssicherung der Landwirte Wohngeldgesetzes
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu folgender § 45 angefügt:
§ 129 folgender § 130 eingefügt: „§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
„§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Geset- zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi- rechts“.
gungsrechts“. 2. § 7 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungs- aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „er-
Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-
gänzender Hilfe“ durch das Wort „Leis-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
tungen“ ersetzt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Hilfen“
„Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Un- durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
fallversicherung bleiben die Beträge nach § 93
ccc) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung
das Wort „Bundesversorgungsgesetz“
mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches So-
durch die Wörter „Vierzehnten Buch
zialgesetzbuch unberücksichtigt.“
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil
„(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 vor Buchstabe a die Wörter „§ 27a des Bun-
gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn- „§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“ buch“ ersetzt.
4. § 106 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach „§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes“
dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter durch die Wörter „§ 93 des Vierzehnten Buches
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“ 3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:
eingefügt.
„§ 45
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter Übergangsregelung
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach aus Anlass des Gesetzes zur
§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“ Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
eingefügt. (1) Personen, die
5. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt: a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2721
b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die (2) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Berlin/Bonn-Ge-
den Lebensunterhalt umfassen, setzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort
einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der (3) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Ab- sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
satz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden
(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda- ist, wird wie folgt geändert:
tenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt- 1. In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und 5,
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden Soziale Sicherung“ ersetzt.
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I für Soziale Sicherung“ ersetzt.
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
(4) Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
schriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5
Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 56 1. In § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 4, Ab-
Änderung der satz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,
Verwaltungsgerichtsordnung § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, § 8
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), satz 3 Satz 1, § 9 Satz 1 und § 10 Satz 2 wird jeweils
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. De- das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
zember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
2. In der Überschrift zu den §§ 3 und 6, in § 5 Ab-
1. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge- satz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort
fasst: „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter „Bun-
„6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga- desamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
ben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, (5) Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
die Beratung und Vertretung von Menschen mit 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 14 des
Behinderungen wesentlich umfassen und die un- Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-
ter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Ge-
währ für eine sachkundige Prozessvertretung 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 und 7 wird jeweils das Wort
bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zu- desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
sammenhang stehenden Angelegenheiten,“. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
2. In § 188 Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer- sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes
fürsorge,“ gestrichen. für Soziale Sicherung“ ersetzt.
3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbe-
„(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Ver- haltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906),
fahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005
gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. De- (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, wird das Wort
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“ „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 57 (7) In § 30 des Schornsteinfeger-Handwerksgeset-
Änderung weiterer Vorschriften zes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zu-
letzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November
(1) In § 7 Absatz 10 Satz 1 und § 14 des Gesetzes
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das
zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversiche-
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
rung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
S. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden (8) In § 19 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgeset-
ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird das Wort
die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er- „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
setzt. amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
(9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2, „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
§ 28 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I
(16) Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli
S. 1867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Arti-
vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3866) geändert wor-
kel 442 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
den ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Siche-
rung“ ersetzt. 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, § 4 Ab-
satz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort
(10) Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9
desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
1. In § 32 Absatz 1 Satz 6, § 43 Absatz 4 Satz 1 und sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes
Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs- für Soziale Sicherung“ ersetzt.
amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Ab-
Sicherung“ ersetzt. satz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2
2. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver- des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgeset-
sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes zes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das
für Soziale Sicherung“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
3. In § 43 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, 6 Satz 3, Ab- ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
satz 7 Satz 3 und 4 und § 46 wird jeweils das Wort durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun- ersetzt.
desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(18) Das Bundesversicherungsamtsgesetz in der im
(11) In Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-8,
Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzog- Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
tum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt
Gliederungsnummer 826-2-6, veröffentlichten bereinig- geändert:
ten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 4. Au-
gust 1964 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird 1. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 11 und
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter § 12 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
(12) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4
des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 2. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversiche- Sicherung“ ersetzt.
rung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober (19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des
ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche-
ersetzt. rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
(13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Sicherung“ ersetzt.
der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli (20) Das Gesetz zur Errichtung der Sozialversiche-
1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes- kel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Soziale Sicherung“ ersetzt.
1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
(14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1
rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-
Soziale Sicherung“ ersetzt.
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 9 2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes- Soziale Sicherung“ ersetzt.
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für (21) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der
Soziale Sicherung“ ersetzt. Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober
(15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 4 des
und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche-
Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für So-
S. 2575) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ziale Sicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2723
(22) Das Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossen- (29) In § 3 Absatz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni- Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in
kation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838), der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils
2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
folgt geändert: „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
1. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche- (30) Die Prüfverordnung sonstige Beiträge vom
rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für 21. Mai 2013 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:
Soziale Sicherung“ ersetzt. 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 5 und § 11 Ab-
2. In § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 wird jeweils das Wort satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun- amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. Sicherung“ ersetzt.
(23) In § 32 Absatz 1 der Datenerfassungs- und 2. In § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1,
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt- Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, § 7 Ab-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die satz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 8 Ab-
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Novem- satz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie
ber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird § 9 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. Sicherung“ ersetzt.
(24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 (31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und
der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 § 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverord-
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des nung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesver- 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird jeweils
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für So- das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
ziale Sicherung“ ersetzt. „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, (32) In § 1 Absatz 3, § 2 Satz 2 und § 4 Ab-
Absatz 3 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, satz 1 Satz 1 der Verordnung über die Pauschalierung
Absatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der Pauschal- und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagen-
Abgeltungsverordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I tur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-
S. 644) wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs- versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002
Sicherung“ ersetzt. (BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2127) ge-
(26) In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur
ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversi-
Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge
cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Sicherung“ ersetzt.
bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
vom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 14 (33) In Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-Ver-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) sicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes- 2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden
Soziale Sicherung“ ersetzt. ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(27) Die SGB V-Übertragungsverordnung vom
12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88) wird wie folgt geändert: (34) In § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung
vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216) wird das Wort
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
gefasst: amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
„Verordnung zur (35) In der Eingangsformel der SVLFG-Altersrück-
Übertragung der Befugnis zum stellungsverordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I
Erlass von Rechtsverordnungen S. 3765) wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
nach dem Fünften Buch Sozialgesetz- durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
buch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung ersetzt.
(SGB V-Übertragungsverordnung – SGB V-ÜbV)“.
2. In § 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ Artikel 58
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt. Aufhebung bisherigen Rechts
(28) In der Eingangsformel der Krankenkassen-Al- Es werden aufgehoben:
tersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I 1. das Gesetz über die Durchführung von Statistiken
S. 1396), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli
ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
2. das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der 14. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I der Kriegsopferversorgung in der im Bundesge-
S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröf-
geändert worden ist, fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
3. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), S. 911) geändert worden ist,
die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
worden ist, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geän-
4. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig- dert worden ist,
ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im 16. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972
830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die (BGBl. I S. 105).
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,
Artikel 59
5. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 Finanzuntersuchung
des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales un-
S. 1948) geändert worden ist, tersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren
6. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnah-
29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Ar- men und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen
tikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000 Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statis-
(BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, tik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen
7. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 Entschädigung.
(BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) Artikel 60
geändert worden ist,
Inkrafttreten
8. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 (1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wir-
der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I kung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
S. 1533) geändert worden ist, (2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli
9. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor- 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichen-
gungsgesetzes im Saarland in der im Bundes- des regelt.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, ver- (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
öffentlichten bereinigten Fassung,
1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6
10. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2. Artikel 2 Nummer 1,
S. 2407) geändert worden ist, 3. Artikel 3 Nummer 3,
11. das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio- 4. Artikel 26 sowie
nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-
sorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bun- 5. Artikel 59.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3, (4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buch-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt stabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Num-
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember mer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Num-
1981 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, mer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34
12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Num-
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Be- mer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57
kanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom (5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in
13. das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbe- Kraft.
hörden der Kriegsopferversorgung in der im Bun-
(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2,
Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024
(BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2725
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Zweites Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung:
sen: 1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020
erfolgt ist,
Artikel 1
2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf
Änderung des Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt wor-
den sind oder werden können,
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des 3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) ge- 4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Ab-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vor-
1. § 5 wird wie folgt geändert: schriften angelegt worden ist, vor Ablauf des
Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: werden müssen,
5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung
„(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020
nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen
für Deutschland festgesetzten nationalen Ober-
Region oder
grenze nach Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haus- 6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden
haltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förde- Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.
rung bereitgestellt.“ (3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von
2. In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör- mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Be-
ter „des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) triebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Um-
Nr. 1306/2013“ durch die Wörter „des Artikels 93 wandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte,
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ er- die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter
setzt. sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von
Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser
„§ 16a Flächen, deren Größe einzeln oder zusammenge-
rechnet am nächsten an 500 Quadratmeter heran-
Bagatellregelung kommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten
(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die werden.
Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauer- (4) Das Bundesministerium für Ernährung und
grünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Ge- Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
nehmigung. mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2727
schutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im 4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Ab-
Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Er- satz 3 und 5“ die Angabe „, § 16a“ eingefügt.
halts des Dauergrünlands sachgerecht durchzufüh-
ren, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Artikel 2
Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Ab-
sätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Inkrafttreten
Satz 1 können insbesondere umfassen:
1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
nach Absatz 1, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Melde- und Auskunftspflichten, (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Juli
3. Vorschriften über das Verfahren.“ 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Gesetz
über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
(Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG)
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1
Inhaltsübersicht Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
§1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für
§ 3 Begriffsbestimmungen den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brenn-
stoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser
Abschnitt 2 Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht
Mengenplanung vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur
§ 4 Jährliche Emissionsmengen Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließ-
§ 5 Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutz- lich des langfristigen Ziels der Treibhausgasneutralität
verordnung bis 2050, und zur Erreichung der Minderungsziele nach
der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesse-
Abschnitt 3 rung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des natio-
Grundpflichten der Verantwortlichen nalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung
§ 6 Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan fossiler Treibhausgasemissionen.
§ 7 Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen
§ 8 Abgabe von Emissionszertifikaten §2
Abschnitt 4
Anwendungsbereich
Emissionszertifikate, Veräußerung und Register (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treib-
§ 9 Emissionszertifikate hausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstof-
§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten fen, die gemäß Absatz 2 in Verkehr gebracht werden.
§ 11 Ausgleich indirekter Belastungen (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energie-
§ 12 Nationales Emissionshandelsregister steuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4,
§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Ab-
Abschnitt 5 satz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1,
Gemeinsame Vorschriften § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den
§ 13 Zuständigkeiten §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6,
§ 14 Überwachung, Datenübermittlung Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 41
§ 15 Prüfstellen Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des
§ 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leis- Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brenn-
tungen stoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn
§ 17 Elektronische Kommunikation sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren
§ 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwort- der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3
lichen oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.
§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusam-
Abschnitt 6 menhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur
Sanktionen
Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen
im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Er-
§ 20 Durchsetzung der Berichtspflicht
halt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie
§ 21 Durchsetzung der Abgabepflicht
zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
§ 22 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 §3
Evaluierung Begriffsbestimmungen
§ 23 Erfahrungsbericht
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Abschnitt 8 1. Brennstoffemission:
Schlussvorschriften
die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer
§ 24 Inkrafttreten Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 frei-
Anlage 1 Brennstoffe gesetzt werden kann und dem Verantwortlichen
Anlage 2 Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2
Jahren 2021 und 2022 zugerechnet wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2729
2. Emissionszertifikat: Abschnitt 2
das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treib- Mengenplanung
hausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem
bestimmten Zeitraum berechtigt; §4
3. Verantwortlicher: Jährliche Emissionsmengen
(1) Für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handels-
die natürliche oder juristische Person oder Perso-
periode wird eine Menge an Brennstoffemissionen in
nengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2
Deutschland festgelegt, welche hinsichtlich der Brenn-
Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist, auch
stoffemissionen die Einhaltung der Minderungsverpflich-
wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung an-
tung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4
schließt;
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klima-
4. EU-Emissionshandel: schutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissions-
menge). Die jährliche Emissionsmenge wird aus den
das unionsweite System zur Erfassung und Begren- jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepu-
zung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch blik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klima-
die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- schutzverordnung, multipliziert mit dem prozentualen
ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten
ein System für den Handel mit Treibhausgasemis- Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissions-
sionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Ände- handel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in
rung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 Deutschland im Durchschnitt des fünften bis dritten
vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), Jahres vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode, ge-
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. bildet.
L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung; (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
5. EU-Klimaschutzverordnung: Bundesrates bedarf, die jährlichen Emissionsmengen
die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur (3) Die jährliche Emissionsmenge nach Absatz 1 ist
Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für jeweils um die Menge an Brennstoffemissionen zu er-
die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im höhen, für die sowohl nach diesem Gesetz Emissions-
Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutz- zertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissions-
maßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen handelsgesetz Berechtigungen für direkte Emissionen
aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Ände- abgegeben werden müssen. Sofern sich nachträglich
rung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 Abweichungen des geschätzten vom tatsächlichen
vom 19.6.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fas- Umfang der Brennstoffemissionen ergeben, für die
sung; sowohl nach diesem Gesetz Zertifikate als auch nach
dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berech-
6. Handelsperiode:
tigungen abgegeben werden müssen, ist dies bei der
der Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzver- Erhöhung der Menge in den Folgejahren zu berücksich-
ordnung festgelegten Zeitraum entspricht; tigen.
7. Kombinierte Nomenklatur: (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
die Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung der
mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 jährlichen Erhöhung nach Absatz 3 festzulegen.
des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
(5) Die zuständige Behörde bestimmt die jährliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsa-
Erhöhungsmenge nach den Vorgaben des Absatzes 3
men Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die
sowie nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
Absatz 4 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
2019/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2019, S. 1) geändert
worden ist;
§5
8. Überwachungsplan: Flexibilisierungsinstrumente
eine Darstellung der Methode, die ein Verantwort- nach der EU-Klimaschutzverordnung
licher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu (1) Soweit während der Einführungsphase nach § 10
ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; Absatz 2 Satz 1 und 2 und für die Dauer der Anwen-
9. Treibhausgase: dung eines Preiskorridors die jährliche Emissions-
menge nach § 4 Absatz 1 und 3 für ein Kalenderjahr
die in § 3 Nummer 16 des Treibhausgas-Emissions- innerhalb der Handelsperiode überschritten wird und
handelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase; die Jahresmengen der EU-Klimaschutzverordnung nicht
eingehalten werden, wird der darüber hinausgehende
10. Energiesteuergesetz:
Bedarf an Emissionszertifikaten durch Nutzung von
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klima-
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch schutzverordnung, einschließlich des Zukaufs einer
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I entsprechenden Menge an Emissionszuweisungen aus
S. 856, 908) geändert worden ist. anderen Mitgliedstaaten, gedeckt.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Absatz 5 ändern,
Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung des 2. der Verantwortliche plant, andere Arten von Brenn-
zusätzlichen Bedarfs nach Absatz 1 zu regeln, insbe- stoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der
sondere zur Berücksichtigung Überwachungsmethodik erfordern, oder
1. der Anrechnung möglicher Überschüsse an Emis-
3. ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwa-
sionszuweisungen durch Minderungen in anderen
chungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissio-
Sektoren,
nen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch
2. der Menge der ausgegebenen, aber nicht abgegebe- Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu er-
nen Emissionszertifikate in einem Jahr und mitteln.
3. der tatsächlichen Schnittmenge, die sich nach § 4 Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1
Absatz 3 ergibt. gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Abschnitt 3
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Grundpflichten Bundesrates bedarf, Fristen zur Einreichung des Über-
der Verantwortlichen wachungsplans oder des vereinfachten Überwachungs-
plans festzulegen sowie Anforderungen an den Mindest-
§6 inhalt des Überwachungsplans oder des vereinfachten
Überwachungsplan, Überwachungsplans zu bestimmen, insbesondere an
vereinfachter Überwachungsplan 1. die Dokumentation der Methodik zur Ermittlung der
(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zu- Brennstoffemissionen sowie von Art und Menge der
ständigen Behörde für jede Handelsperiode einen vom Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brenn-
Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoff- stoffe sowie
emissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 2. Einzelheiten zur Methodik der Berichterstattung über
einzureichen. Soweit der Verantwortliche die Brenn- Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.
stoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von
Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrach- §7
ten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der
Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungs- Ermittlung und Bericht
plan einreicht. Der Überwachungsplan und der verein- über Brennstoffemissionen
fachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmi- (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio-
gung der zuständigen Behörde. nen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
(2) Die Genehmigung für den Überwachungsplan ist Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu
zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli
der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Ent- des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu be-
spricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen richten.
Vorgaben, ist der Verantwortliche verpflichtet, die von (2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für
der zuständigen Behörde festgestellten Mängel inner- das Kalenderjahr 2021. Für die Kalenderjahre 2021
halb einer von der zuständigen Behörde festzusetzen- und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die
den Frist zu beseitigen und den geänderten Überwa- Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt.
chungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung (3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1
von und Berichterstattung über Brennstoffemissionen müssen von einer Prüfstelle nach § 15 verifiziert worden
verbinden. sein.
(3) Die Genehmigung für den vereinfachten Überwa- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
chungsplan ist zu erteilen, wenn der Verantwortliche Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
erklärt, die Brennstoffemissionen nur unter Anwendung desrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung
von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln und die der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu
vom Verantwortlichen vorgesehene Methodik zur Erfas- regeln, insbesondere kann sie
sung von Art und Menge der in Verkehr gebrachten 1. Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Bericht-
Brennstoffe den Vorgaben der Rechtsverordnung nach erstattung und die Verifizierung machen,
Absatz 5 entspricht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstof-
chend. Die Genehmigung für den vereinfachten Über-
fen festlegen; dabei sollen die biogenen Brennstoff-
wachungsplan gilt als erteilt, wenn die zuständige Be-
emissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeits-
hörde den Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei
nachweis mit dem Emissionsfaktor Null belegt wer-
Monaten nach Einreichung des vereinfachten Über-
den,
wachungsplans auffordert, festgestellte Mängel zu be-
seitigen oder fehlende Erläuterungen nachzureichen. 3. Erleichterungen für die Berichterstattung und für die
(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Überwa- Verifizierung bei ausschließlicher Ermittlung und Be-
chungsplan oder den vereinfachten Überwachungsplan richterstattung nach Standardemissionsfaktoren vor-
innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupas- sehen,
sen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, 4. für die ersten beiden Berichtsjahre anordnen, dass
wenn die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließ-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2731
lich unter Anwendung der Standardemissionsfaktoren (3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf
vorgenommen wird, seinem Konto im nationalen Emissionshandelsregister
eingetragen ist, gilt der Inhalt des Emissionshandels-
5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppel-
registers als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtig-
erfassungen durch Freistellung von der Berichts-
keit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der
pflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nach-
Übertragung im Zeitpunkt der Eintragung auf dem
weislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung
Konto bekannt ist.
waren.
(5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von § 10
Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unter- Veräußerung von Emissionszertifikaten
liegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden.
Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 (1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf,
des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 er-
festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im geben kann, werden durch die zuständige Behörde
Falle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unter- veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Fest-
nehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emis- preis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der
sionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur
Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regel-
zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann, mäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.
soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treib- Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verstei-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser gerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate
Brennstoffe nachgewiesen ist. im Voraus bekannt gemacht werden.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissions-
§8 zertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die
Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emis-
Abgabe von Emissionszertifikaten sionszertifikat
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. Septem- 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezem-
ber an die zuständige Behörde eine Anzahl von ber 2021: 10 Euro,
Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 be-
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezem-
richteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im
ber 2022: 20 Euro,
vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezem-
Abschnitt 4 ber 2023: 25 Euro,
4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezem-
Emissionszertifikate,
ber 2024: 30 Euro,
Veräußerung und Register
5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezem-
ber 2025: 35 Euro.
§9
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem
Emissionszertifikate der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifi-
(1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung kate bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres zur
zu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu
innerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. Die Emis- dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.
sionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem
ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Mindestpreis von 35 Euro pro Emissionszertifikat und
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Emissions- einem Höchstpreis von 60 Euro pro Emissionszertifikat
zertifikate, die während der Einführungsphase nach festgelegt.
§ 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
auf dem Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren so-
Kalenderjahres oder des Vorjahres gültig. Die Bundes- wie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln.
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, In der Rechtsverordnung sind insbesondere
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
1. die zuständige Stelle festzulegen und
die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10
Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der Emissionszertifikate 2. die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-
abweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber verfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nach-
von Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie ver- vollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vor-
zichten und ihre Löschung verlangen. kehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung
durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.
(2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Über-
tragung von Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechts-
und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im natio- verordnung die Beauftragung einer anderen Stelle
nalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Ein- durch die zuständige Behörde vorgesehen werden.
tragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die (4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem
zuständige Behörde, Emissionszertifikate von seinem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahr-
Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen. nehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zu-
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
gewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Rechtsverordnung als erteilt.
Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Er-
lösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten § 12
nach § 5.
Nationales Emissionshandelsregister
§ 11 (1) Die zuständige Behörde führt ein nationales
Emissionshandelsregister in der Form einer elektro-
Ausgleich indirekter Belastungen nischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister ent-
(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoff- hält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfü-
emissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumut- gungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis
bare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen
diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem der Verantwortlichen. Bei der Einrichtung und beim Be-
Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem trieb des Emissionshandelsregisters sind dem jeweili-
Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
des betroffenen Unternehmens einstehen muss, ge- zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
währt die zuständige Behörde auf Antrag eine finan- heit zu treffen.
zielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzu- (2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die
mutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung
Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet
unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, werden. Abgegebene Emissionszertifikate werden von
sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält
unter Berücksichtigung der durch die Einführung des auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung
Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und und die Übertragung von Emissionszertifikaten ver-
indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Pro- zeichnet werden.
zent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten aus-
machen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch (3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf
die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der seinen Konten gespeicherten Informationen.
Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent be- (4) Die im Emissionshandelsregister verfügbaren Da-
trägt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ten über die berichteten und geprüften Brennstoffemis-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- sionen der Verantwortlichen sowie über die von den
desrates bedarf, Verantwortlichen zur Erfüllung der Abgabepflicht nach
1. Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden § 8 abgegebenen Mengen an Emissionszertifikaten wer-
Nachweisen zu regeln und den von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich
gemacht. Die zuständige Behörde macht die Daten zu
2. die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schwellen- den von den Verantwortlichen vorgenommenen Über-
werte anzupassen. tragungen von Emissionszertifikaten nach Ablauf von
(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverord- fünf Jahren nach der Übertragung öffentlich zugänglich.
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
darf, Einzelheiten regeln über die vollständige finan- und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
zielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshan- bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung, zum Betrieb und
delsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, zur Führung des Emissionshandelsregisters zu regeln.
für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abge-
geben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emis- Abschnitt 5
sionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen ab- Gemeinsame Vorschriften
gegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf
der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich § 13
der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
Zuständigkeiten
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit
ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten (1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Rechtsverordnung als erteilt. (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Ver-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit waltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich
ab dem 1. Januar 2022 durch Rechtsverordnung, die gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umwelt-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die er- bundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich
forderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon- zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissions-
Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internatio- handelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.
nalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen
zu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch § 14
finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitio-
Überwachung, Datenübermittlung
nen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zu-
stimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der (1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung
Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungs- dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit Rechtsverordnungen zu überwachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2733
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Ange- 3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechts-
hörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftrag- verordnung nach Absatz 2.
ten unverzüglich
Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben
1. den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grund- nur im öffentlichen Interesse wahr.
stücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäfts- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
zeiten zu gestatten sowie Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen
3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von
Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Auf- Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der
gaben erforderlich sind. Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer
vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verant-
abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die
wortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und
der Strafprozessordnung entsprechend. das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der von Verantwort-
lichen nach § 7 übermittelten Daten durch die zustän- § 16
dige Behörde übermittelt die Generalzolldirektion auf
Gebühren für
Ersuchen der zuständigen Behörde die im Rahmen
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Besteuerungsverfahrens nach dem Energiesteuer-
gesetz gemachten Angaben der Verantwortlichen, so- (1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händler-
weit diese Daten und Angaben für die Prüfung der kontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt
Emissionsberichterstattung dieser Verantwortlichen die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine
von Bedeutung sind. Die Bundesregierung wird er- Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Perso-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- nen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro
stimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kon-
Datenübermittlung zu regeln, insbesondere das Nähere tos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten
über den Umfang und die Form der erforderlichen eine Gebühr von jeweils 60 Euro.
Daten, die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und (2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach
zur Bearbeitungsfrist, die Anforderung an das Verfahren diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewie-
zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise sen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstande-
der Übermittlung der Daten. Im Falle eines automati- nen Verwaltungsaufwand 50 bis 4 000 Euro. Dies gilt
sierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten An- nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
frage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset-
der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel- zes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Be-
lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen ginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Inte- Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Ge-
grität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung bühr um mindestens 25 Prozent.
allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungs-
§ 17
verfahren anzuwenden.
Elektronische Kommunikation
§ 15 (1) Die zuständige Behörde kann für Überwachungs-
Prüfstellen pläne, Berichte und Anträge, für die Bekanntgabe von
(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation
Absatz 1 sind berechtigt: die Verwendung der Schriftform oder der elektroni-
schen Form vorschreiben. Wird die elektronische Form
1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine be-
bis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zu-
(EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember gangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditie- vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vor-
rung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG schreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Er-
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. stellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder
L 334 vom 31.12.2018, S. 94) akkreditierten Prüfstel- zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite
len für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorla-
jeweiligen Tätigkeitsbereich, gen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen
2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I qualifizierten Signatur zu übermitteln haben. Wenn die
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrie-
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert wor- ben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als
den ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der
Umweltgutachter für Berichte über Brennstoffemis- Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen
sionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger
die Umweltgutachter zugelassen sind, sowie bekannt gemacht.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von § 2 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandels-
Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend. gesetzes.
Von einem Leistungsbescheid nach Satz 1 kann ab-
§ 18
gesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Ab-
Änderung der gabepflicht nach § 8 aufgrund höherer Gewalt nicht
Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen nachkommen konnte. Hat der Verantwortliche über die
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform ei- Brennstoffemissionen nach § 7 berichtet, ist die Fest-
nes Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche setzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die
dies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Menge der abgegebenen Emissionszertifikate geringer
Behörde anzuzeigen. Der neue Verantwortliche über- ist als die Höhe der verifizierten Brennstoffemissionen
nimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng- im Emissionsbericht.
lichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8.
(2) Soweit ein Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß
(2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen über die Brennstoffemissionen berichtet hat, schätzt
das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzver- die zuständige Behörde die dem Verantwortlichen zu-
walter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zurechnenden Brennstoffemissionen. Die Schätzung ist
zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Verantwort- Basis für die Abgabepflicht nach § 8. Die Schätzung
lichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insol- unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der
venzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zu- Anhörung zum Leistungsbescheid nach Absatz 1 seiner
ständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind,
Übertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. Die (3) Der Verantwortliche bleibt ungeachtet geleisteter
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Zahlungen nach Absatz 1 verpflichtet, die fehlenden
Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Emissionszertifikate bis zum 30. September des Jahres
Vermögen des Verantwortlichen sowie für den Verant- abzugeben, das dem Verstoß gegen die Abgabe- oder
wortlichen als eigenverwaltenden Schuldner. Berichtspflicht folgt; sind die Brennstoffemissionen
nach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Emis-
§ 19 sionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung
abzugeben.
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entschei- § 22
dungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21
Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Ab-
Abschnitt 6 satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Sanktionen dig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 20 (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Durchsetzung der Berichtspflicht
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einfüh-
fahrlässig
rungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner
Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht
nationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständi-
gen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die 2. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Hand-
zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderun- lung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rich-
gen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt. eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfs-
§ 21 mittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
Durchsetzung der Abgabepflicht 3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 3
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
(1) Kommt ein Verantwortlicher seiner Abgabepflicht
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
nach § 8 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
für jede Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Ver-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
antwortliche kein Emissionszertifikat abgegeben hat,
eine Zahlungspflicht fest. Die Höhe der Zahlungspflicht 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
entspricht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 erstattet.
und 2 für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat dem Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
Doppelten des jeweiligen Festpreises, tausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3
2. ansonsten der Höhe der für das entsprechende Jahr mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge-
festzusetzenden Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1 ahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2735
Abschnitt 7 Sicherheit bei der Erstellung des Erfahrungsberichts.
Evaluierung Die betroffenen Bundesministerien werden durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
§ 23 nukleare Sicherheit frühzeitig beteiligt und unterstützen
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Erfahrungsbericht nukleare Sicherheit bei der Erarbeitung des Erfahrungs-
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und berichts.
legt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie
bis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre Abschnitt 8
einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet
sie insbesondere über den Stand der Implementierung Schlussvorschriften
und die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandels-
systems, über Auswirkungen der Festpreise und Preis- § 24
korridore nach § 10 Absatz 2 und macht auf dieser Inkrafttreten
Basis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche
Änderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Emissionshandelssystems. Dabei berücksichtigt sie am Tag nach der Verkündung in Kraft.
die jährlichen Klimaschutzberichte nach § 10 des Bun- (2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt
des-Klimaschutzgesetzes. Die Möglichkeit zur gesetz-
1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag
lichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore
folgt, an dem die Europäische Kommission die zu
bleibt unberührt. Sofern die Bundesregierung auf
§ 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche
Grundlage des bis zum 30. November 2024 vorzu-
Genehmigung erteilt hat,
legenden Berichts eine Fortführung des Preiskorridors
bei der Versteigerung für sinnvoll und erforderlich er- 2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung
achtet, macht sie im Jahr 2025 einen Vorschlag für dieses Gesetzes.
die rechtliche Umsetzung. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
(2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundes- für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Brennstoffe
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder
Heizstoff verwendet zu werden,
2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind
und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterpositionen
a) 3824 99 86, 3824 99 93,
b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Be-
standteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und
ähnliche Erzeugnisse),
c) 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402
der Kombinierten Nomenklatur auch
1. andere als die in Satz 1 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlänge-
rungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2. andere als die in Satz 1 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung
als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 2 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkohol-
steuergesetzes befinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2737
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2)
Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022
Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:
1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 und der Unterpositionen 2710 12 31,
2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur;
2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der
Kombinierten Nomenklatur;
3. Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der
Kombinierten Nomenklatur;
4. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur
und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und
Bioheizstoffe;
5. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Verordnung
zur Festsetzung des Anteils
der für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen
notwendigen Kosten an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
(Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung – ZKAV)
Vom 13. Dezember 2019
Auf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsor-
gungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) ver-
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit:
§1
Festsetzung des Anteils
Der Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz,
der auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nach-
rüstungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes ent-
fällt, wird wie folgt festgesetzt:
1. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-
geführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und
Emsland auf 23,3 Millionen Euro,
2. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-
geführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld,
Grohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,
3. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-
geführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim
und Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,
4. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-
geführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf
78,8 Millionen Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2739
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU
und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union1, 2
Vom 13. Dezember 2019
Es verordnen dert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
– die Bundesregierung auf Grund des § 7 Absatz 1 Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und des § 34 Absatz 1 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) nach Anhörung
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 der beteiligten Kreise sowie
(BGBl. I S. 1274) nach Anhörung der beteiligten Krei- – das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
se sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1274) sowie des § 2a Absatz 3 des Ben- S. 1786) geändert worden ist:
zinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) Artikel 1
eingefügt worden ist, Änderung der
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Verordnung über die
struktur auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes Beschaffenheit und die Auszeichnung
über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 Num- der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
mer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar Die Verordnung über die Beschaffenheit und die
1998 (BGBl. I S.156) geändert worden ist, Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstof-
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- fen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na- durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014
turschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des § 38 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt
Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge- geändert:
setzes, der durch Artikel 76 Nummer 2 der Verord- 1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- stellt:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen „I n h a l t s ü b e r s i c h t
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
§ 1 Begriffsbestimmungen
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 2 Chlor- und Bromverbindungen
vom 17.9.2015, S. 1). § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutz-
2
Diese Verordnung dient in Artikel 1 der Umsetzung der sortenregelung
– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere
vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraft- flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt; Verwendung für
stoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates Binnenschiffe und Sportboote
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66;
L 265 vom 5.9.2014, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) § 5 Anforderungen an Biodiesel
2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)
– Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des § 7 Anforderungen an Autogas
Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelge- § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
halts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom
21.5.2016, S. 58), § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoffe
– Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- § 9a Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff
tes vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für § 10 Schwefelgehalt von Heizöl
alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch
§ 11 Gleichwertigkeitsklausel
die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom
4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, § 12 Einschränkungen
und in Artikel 2 der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolge- § 14 Nachweisführung
rungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richt-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Be-
Abfallbehandlung (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 38). trieb von Kraftfahrzeugen
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
§ 16 Ausnahmen hundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil
§ 17 Zugänglichkeit der Normen sind, das
§ 18 Überwachung 1. unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 15,
§ 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraft- 2710 20 17 (bis zu einem Schwefelgehalt
stoff
von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43,
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem
§ 21 Übergangsvorschriften
Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen)
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Kombinierten Nomenklatur fällt und
Anlage 1 Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1)
2. verwendet wird zum Antrieb von Fahrzeugen im
Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1
Sinne
Nummer 1) a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 päischen Parlaments und des Rates vom
Nummer 2) 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
Nummer 2)
von leichten Personenkraftwagen und Nutz-
Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Num- fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über
mer 3)
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsin-
Anlage 6 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4) formationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom
Anlage 7 Zeichen Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
Nummer 5) ordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom
Anlage 8 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, oder
Nummer 6) b) der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Euro-
Anlage 9 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – CNG päischen Parlaments und des Rates vom
Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von
Anlage 10 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – CNG
Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der
Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-
Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – LNG reparatur- und -wartungsinformationen, zur
Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur
Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – LNG Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG,
Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
vom 18.7.2009, S. 1; L 200 vom 31.7.2009,
Anlage 13 Zeichen Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl (zu § 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff – alle Saaten (zu
2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) geändert worden ist.
Anlage 15 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 (4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile
Nummer 10) Maschinen und Geräte, für land- und forstwirt-
Anlage 16 Erklärung des Herstellers, Vermischers oder schaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe
Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger
Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)“.
und Sportboote ist jeder aus Erdöl gewonnene flüs-
sige Kraftstoff im Sinne des Kapitels 27 der Kom-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: binierten Nomenklatur, einschließlich der Zuberei-
„§ 1 tungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindes-
tens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle
Begriffsbestimmungen der Grundbestandteil sind, der
(1) Für diese Verordnung gelten die in den Ab- 1. unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 15,
sätzen 2 bis 18 geregelten Begriffsbestimmungen. 2710 20 17 (bis zu einem Schwefelgehalt
von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43,
(2) Ottokraftstoff ist jedes flüchtige Mineralöl-
2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem
erzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinier-
Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen)
ten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen
der Kombinierten Nomenklatur fällt und
mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Ge-
wichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbe- 2. für den Betrieb von Kompressionszündungsmo-
standteil sind, das toren bestimmt ist, die in den folgenden Rechts-
akten der Europäischen Union genannt werden:
1. unter die Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45,
2710 12 49 oder 2710 12 50 der Kombinierten a) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Par-
Nomenklatur fällt und laments und des Rates vom 20. November
2013 über Sportboote und Wassermotorräder
2. zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG
mit Fremdzündung bestimmt ist. (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297
(3) Dieselkraftstoff ist jedes Gasölerzeugnis im vom 13.11.2015, S. 9),
Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenkla- b) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen
tur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Ge- Parlaments und des Rates vom 14. Septem-
halt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichts- ber 2016 über die Anforderungen in Bezug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2741
auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige licher Unternehmungen verteilt und über eine La-
Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel gerkapazität von mehr als 1 000 Kubikmeter ver-
und die Typgenehmigung für Verbrennungs- fügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe
motoren für nicht für den Straßen- an Schiffe ein.
verkehr bestimmte mobile Maschinen und Ge- (14) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an
räte, zur Änderung der Verordnungen (EU) andere.
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und
zur Änderung und Aufhebung der Richt- (15) Kombinierte Nomenklatur ist die Warenno-
linie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, menklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I
S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29) oder der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
c) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Euro- Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
päischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
5. Februar 2013 über die Genehmigung und 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;
Marktüberwachung von land- und forstwirt- L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,
schaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverord-
2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord- nung (EU) 2019/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2019, S. 1)
nung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, geändert worden ist, einschließlich ihrer Anmerkun-
S. 42) geändert worden ist. gen, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
(5) Schiffskraftstoff ist jeder aus Erdöl gewon- (16) Tankstelle ist eine Tankanlage zur Abgabe
nene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Ver- eines Kraftstoffs – mit Ausnahme von Flüssig-
wendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf erdgas (LNG) – über eine ortsfeste oder mobile Vor-
einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- richtung.
oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach
DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018. (17) LNG-Tankstelle ist eine Tankanlage für die
Abgabe von Flüssigerdgas (LNG), die aus einer
(6) Gasöl für den Seeverkehr ist jeder Schiffs- ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-An-
kraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen lage oder einem anderen System besteht.
DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN
ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Be- (18) Alternative Kraftstoffe sind Kraftstoffe oder
rücksichtigung des Schwefelgehalts. Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz
für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor
(7) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff gemäß
dienen und die zur Reduzierung der Kohlenstoff-
der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1
dioxidemissionen beitragen und die Umweltver-
der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Be-
träglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können.
rücksichtigung des Schwefelgehalts.
Hierzu zählen insbesondere:
(8) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in
1. Elektrizität,
den Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe.
2. Wasserstoff,
(9) Leichtes Heizöl ist jedes Erdölerzeugnis, ein-
schließlich der Zubereitungen, die Komponenten 3. Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2
aus Synthese oder Hydrotreatment oder Kompo- Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-
nenten biogener Herkunft enthalten, mit Ausnahme päischen Parlaments und des Rates vom
der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von
Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Ände-
EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, bei 350 Grad rung und anschließenden Aufhebung der Richt-
Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140
mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt. vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5;
L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die
(10) Schweres Heizöl ist jeder aus Erdöl gewon-
Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom
nene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Ausnahme
15.9.2015, S. 1) geändert worden ist,
der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft- und
Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der DIN 4. synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, bei 250 Grad 5. Erdgas, einschließlich Biogas, gasförmig (kom-
Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat primiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (verflüssig-
ergibt. Kann die Destillation nicht anhand der Me- tes Erdgas (LNG)), und
thode DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011,
6. Autogas (LPG).“
durchgeführt werden, wird das Erdölerzeugnis
ebenfalls als Schweres Heizöl eingestuft. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
(11) Einführer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 228,
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Ausgabe Oktober 2014“ durch die Wörter „DIN
Unternehmungen einführt. EN 228, Ausgabe August 2017“ ersetzt.
(12) Vermischer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher „(5) Zweitaktmischungen zur Verwendung in
Unternehmungen vermischt oder die Vermischung Zweitakt-Ottomotoren dürfen nur dann ge-
veranlasst. werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
(13) Großverteiler ist, wer Kraft- oder Brenn- Unternehmungen gegenüber dem Letztverbrau-
stoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- cher in den Verkehr gebracht werden, wenn der
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
dafür verwendete Ottokraftstoff vor der Herstel- (2) Erdgas und Biogas der Qualität „L“ müssen
lung der Mischung den Anforderungen der DIN in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 und 2 abwei-
EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat.“ chend von Absatz 1 Satz 3 einen unteren Wobbe-
Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubik-
4. § 4 wird wie folgt geändert:
meter und einen Heizwert von mindestens 39 Me-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gajoule pro Kilogramm aufweisen. Im Übrigen gel-
ten die Anforderungen der Tabelle D.1 der DIN
„§ 4 EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, und die An-
Anforderungen an forderungen nach Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
Dieselkraftstoff, Gasöl und (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt; verflüssigtes Erdgas und Biogas sowie Mischungen
Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote“. hieraus.“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 590, 9. § 9 wird wie folgt geändert:
Ausgabe April 2014“ durch die Wörter „DIN a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN 51605, Aus-
EN 590, Ausgabe Oktober 2017“ ersetzt. gabe September 2010“ durch die Wörter „DIN
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 51605, Ausgabe Januar 2016“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN SPEC
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
51623, Ausgabe Juni 2012“ durch die Wörter
„(5) Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen „DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015“ ersetzt.
Gasöle für Binnenschiffe und andere flüssige 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Kraftstoffe nur dann verwendet werden, wenn
ihr Schwefelgehalt den für Dieselkraftstoff nach „§ 9a
Absatz 2 zulässigen Schwefelgehalt nicht über- Anforderungen an
schreitet.“ Wasserstoff als Kraftstoff
5. In § 5 werden die Wörter „DIN EN 14214, Ausgabe Wasserstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder
Juni 2014“ durch die Wörter „DIN EN 14214, Aus- im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als
gabe Mai 2019“ ersetzt. Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den
Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderun-
6. In § 6 werden die Wörter „DIN 51625, Ausgabe gen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, ge-
August 2008“ durch die Wörter „DIN EN 15293, nügt.“
Ausgabe Oktober 2018“ ersetzt.
11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. § 7 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „berechnet als
„§ 7 Schwefel, von 10,0 Gramm pro Kilogramm
schweres Heizöl nicht überschritten wird“ durch
Anforderungen an Autogas die Wörter „berechnet als Schwefel, 10,0 Gramm
Autogas darf nur dann gewerbsmäßig oder im pro Kilogramm schweres Heizöl nicht über-
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen- schreitet“ ersetzt.
über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
werden, wenn er den Anforderungen der DIN aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
EN 589, Ausgabe März 2019, genügt.“ „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ver-
brennungsmotoranlagen“ die Wörter „in Ver-
„§ 8
brennungseinrichtungen eingesetzt werden
Anforderungen an darf“ eingefügt.
Erdgas und Biogas als Kraftstoffe cc) In Nummer 2 werden die Wörter „schwerem
(1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann als Kraft- Heizöl“ gestrichen.
stoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
licher Unternehmungen gegenüber dem Letztver-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
braucher in den Verkehr gebracht werden, wenn
„§§ 5 bis 9“ durch die Angabe „§§ 5 bis 9a“ er-
sie den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Aus-
setzt.
gabe Oktober 2017, genügen. Für Mischungen von
Erdgas und Biogas in jedem Verhältnis gilt Satz 1 b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
entsprechend mit der Maßgabe, dass das fertige „1. diese Normen oder technischen Spezifika-
Produkt den Anforderungen der DIN EN 16723-2, tionen mit einer der folgenden Normen über-
Ausgabe Oktober 2017, genügt. Für Anforderun- einstimmen:
gen, Grenzwerte und zugehörige Prüfverfahren für
a) DIN EN 228, Ausgabe August 2017,
Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahr-
zeuge ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 Tabelle D.1 b) DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017,
der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, anzu- c) DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019,
wenden. Für Anforderungen an zugesetzte Additive
gilt Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar d) DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018,
2008. e) DIN EN 589, Ausgabe März 2019,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2743
f) DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung
mit der Maßgabe, dass für Anforderun- „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 6
gen, Grenzwerte und zugehörige Prüfver- gekennzeichnet;
fahren für Erdgas und Biogas als Kraft- 5. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforde-
stoffe für Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der rungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober
DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, 2018, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist,
gilt und dass für Anforderungen an zuge- wird mit der Bezeichnung „Ethanolkraftstoff
setzte Additive Abschnitt 5.2 der DIN (E85)“ und dem Zeichen nach Anlage 7 gekenn-
51624, Ausgabe Februar 2008, gilt, zeichnet;
g) DIN 51605, Ausgabe Januar 2016,
6. Autogas, das den Anforderungen der DIN
h) DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015, EN 589, Ausgabe März 2019, genügt oder
oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Be-
i) DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, und“. zeichnung „Autogas“ und dem Zeichen nach
Anlage 8 gekennzeichnet;
13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
7. Erdgas- und Biogaskraftstoffe, die den Anfor-
„(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anfor-
derungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Okto-
derungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe
ber 2017, genügen, wobei für die Anforderun-
zur Verwendung in Luftfahrzeugen.“
gen, Grenzwerte und zugehörigen Prüfverfah-
14. § 13 wird wie folgt gefasst: ren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für
„§ 13 Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2,
Ausgabe Oktober 2017 anzuwenden ist, oder
Auszeichnung von
gleichwertige Kraftstoffe nach § 11, werden ge-
Kraft- und Brennstoffen
kennzeichnet
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
a) sofern sie als komprimiertes Erdgas (CNG) in
schaftlicher Unternehmungen gegenüber dem
den Verkehr gebracht werden
Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt,
hat die Qualität an den entsprechenden Zapfsäulen aa) mit der Bezeichnung „Erdgas H“ und
der Tankstelle oder LNG-Tankstelle und ihren Zapf- dem Zeichen nach Anlage 9 oder
ventilen gemäß Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bb) mit der Bezeichnung „Erdgas L“ und
in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: dem Zeichen nach Anlage 10, sofern
1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maxi- abweichend von Tabelle D.1 der DIN
malen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017,
und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volu- die Qualität nur den Anforderungen ei-
menprozent, der den Anforderungen der DIN nes unteren Wobbe-Index von mindes-
EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder tens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter ge-
gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Be- nügt und einen Heizwert von mindestens
zeichnung „Super“ oder „Super Plus“ und dem 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist,
jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1 oder
oder 2 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält
b) sofern sie als verflüssigtes Erdgas (LNG) in
bis zu 5 % Bioethanol“ muss im Zeichen Teil a
Verkehr gebracht werden
enthalten sein;
aa) mit der Bezeichnung „Erdgas H“ und
2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforde-
dem Zeichen nach Anlage 11 oder
rungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017,
genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und bb) mit der Bezeichnung „Erdgas L“ und
dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent dem Zeichen nach Anlage 12, sofern ab-
oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent weichend von Tabelle D.1 der DIN EN
überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die
„Super E10“ oder „Super Plus E10“ und dem Qualität nur den Anforderungen eines
jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 3 unteren Wobbe-Index von mindestens
oder 4 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt
bis zu 10 % Bioethanol“ und „Verträgt Ihr Fahr- und einen Heizwert von mindestens
zeug E10? Herstellerinformation einholen! Im 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist;
Zweifel Super oder Super Plus tanken!“ müssen 8. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der
im Zeichen Teil a enthalten sein; DIN 51605, Ausgabe Januar 2016, genügt oder
3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Be-
EN 590, Ausgabe Oktober 2017, genügt oder zeichnung „Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl –“
gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Be- und dem Zeichen nach Anlage 13 gekennzeich-
zeichnung „Diesel“ und dem Zeichen nach An- net;
lage 5 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis 9. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der
zu 7 % Biodiesel“ muss im Zeichen Teil a ent- DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015, genügt
halten sein; oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der
4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff – alle Saa-
den Anforderungen der DIN EN 14214, Aus- ten –“ und dem Zeichen nach Anlage 14 ge-
gabe Mai 2019, genügen oder gleichwertig kennzeichnet;
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
10. Wasserstoff als Kraftstoff, der den Anforderun- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, ge- gabe „§ 13“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
nügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit bis 5“ ersetzt.
der Bezeichnung „Wasserstoff“ und dem Zei-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 und
chen nach Anlage 15 gekennzeichnet.
§ 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9“ durch
Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zei- die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie den
chen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage §§ 5 bis 9a“ ersetzt.
zu verwenden. Für die Auszeichnung des Zapfven-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
tils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutref-
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
fenden Anlage zu verwenden.
(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- 16. § 15 wird wie folgt gefasst:
schaftlicher Unternehmungen gegenüber dem „§ 15
Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zu-
sätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Ab- Bekanntmachung
schnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgen- der Kraftstoffqualität für
den Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: den Betrieb von Kraftfahrzeugen
„Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer
Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahr- wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge her-
zeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall stellt, einführt oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-
Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.“ ternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in
(3) Für die Auszeichnung nach den Absätzen 1 den Verkehr bringt, hat die vom Kraftfahrzeugher-
und 2 gilt die DIN EN 16942, Ausgabe Dezember steller empfohlenen und verwendbaren Kraftstoff-
2016. Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zu- qualitäten für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die
treffenden Anlage wird eine Mindestbreite von er in den Verkehr bringt, bekannt zu machen. Die
40 Millimetern empfohlen. Bekanntmachung der Kraftstoffqualitäten umfasst
(4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in 1. die Bekanntgabe gegenüber den Vertragswerk-
den Verkehr gebracht wird, kann stätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit,
1. als „schwefelarm“ bezeichnet werden, wenn 2. die Angabe in den Betriebsanleitungen oder an-
sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilo- deren für den Kraftfahrzeughalter bestimmten
gramm leichtes Heizöl nicht überschreitet, Unterlagen und
2. als „stickstoffarm“ bezeichnet werden, wenn 3. die deutlich sichtbare Anbringung an allen Kraft-
sein Schwefelgehalt 50 Milligramm und sein stoffeinfüllstutzen oder Fahrzeugsteckern von
Stickstoffgehalt 140 Milligramm pro Kilogramm Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraft-
leichtes Heizöl nicht überschreitet. stoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmit-
telbarer Nähe der Einfüllstutzen oder Fahrzeug-
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung
stecker dieser Fahrzeuge.
im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Ab-
satz 4 bis 10. (2) Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität
(6) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- muss
schaftlicher Unternehmungen einen Ladepunkt be- 1. für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe gemäß
treibt im Sinne des § 2 Nummer 12 der Ladesäulen- den Anforderungen der DIN EN 16942, Ausgabe
verordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die Dezember 2016, erfolgen,
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, hat deutlich 2. für Strom für das Laden von Elektrofahrzeugen
sichtbar gemäß den Anforderungen der DIN EN 17186,
Ausgabe Oktober 2019, erfolgen.
1. einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am
Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbin- (3) Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqua-
dung nach den Anforderungen der DIN EN 17186, lität sind
Ausgabe Oktober 2019, anzubringen und 1. für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Be-
2. die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 zeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraft-
der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, ge- stoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1
mäß Satz 2 und 4 anzubringen. bis 15, jeweils Teil b, gemäß den Anforderungen
der DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016, zu
In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des verwenden,
Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186,
Ausgabe Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden 2. für Strom für das Laden von Elektrofahrzeugen
von E-Fahrzeugen“ einzutragen. Für das Zeichen die Bezeichnungen und Zeichen gemäß DIN
in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Milli- EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, zu verwen-
metern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der den.“
Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 17. § 16 wird wie folgt geändert:
2019, die berechnete Leistung anzugeben.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3,
15. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9“ durch die Wörter
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2745
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Tankstel- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§§ 5
len“ die Wörter „oder LNG-Tankstellen“ einge- bis 8 oder § 9“ durch die Wörter „§§ 5
fügt. bis 9 oder § 9a“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
bis 4“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 5“ eingefügt:
ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert: „4. entgegen § 4 Absatz 5 einen dort ge-
nannten Kraftstoff verwendet,“.
a) In Satz 1 wird die Angabe „und DIN SPEC“ ge-
strichen und werden nach dem Wort „erschie- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
nen“ die Wörter „und dort zu beziehen“ einge- nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An-
fügt. gabe „Satz 1“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „erschienen“
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
die Wörter „und dort zu beziehen“ eingefügt.
die Wörter „die Kennzeichnung“ werden
c) In Satz 3 wird die Angabe „und DIN SPEC“ ge- durch die Wörter „einen dort genannten Hin-
strichen. weis“ ersetzt.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Nummern 7 bis 12.
„(1) Die zuständigen Behörden überwachen
die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anfor- und 3 ersetzt:
derungen an die Auszeichnungspflicht dieser „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Ab-
Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a satz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirt-
genannten DIN- und DIN EN-Normen angege- schaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
benen Prüfverfahren und nach den in DIN fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen
EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN EN ISO 3170, dort genannten Hinweis oder eine dort genannte
Ausgabe Juni 2004, DIN EN ISO 3171, Ausgabe Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht
November 2000, und DIN 51610, Ausgabe Juni vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
1983, sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Weise anbringt.
Ausgabe September 2016, vorgeschriebenen
Verfahren. Abweichend von den Angaben in (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, und DIN Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Ab-
EN 14214, Ausgabe Mai 2019, findet für die Be- satz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich
stimmung der Gesamtverschmutzung bei der des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz
Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraft- des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
stoffes das Prüfverfahren nach DIN EN 12662, Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung.“ (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, auf die General-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13“ die direktion Wasserstraßen und Schifffahrt über-
Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2“ eingefügt. tragen.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 9“ durch
die Angabe „Anlage 16“ ersetzt. 21. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 4“ „§ 21
durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
Übergangsvorschriften
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ (1) Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen
durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1“ des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni
ersetzt. 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu
diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1
bb) Folgender Satz wird angefügt:
und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezem-
„Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach ber 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an
§ 14 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht
„stickstoffarm“ ausgezeichnet ist, ist das ist.
Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe No-
vember 2003, zu verwenden.“ (2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und
20. § 20 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst
ab dem 19. März 2021 anzuwenden.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: (3) § 15 Absatz 1 ist für den alternativen Kraft-
stoff Strom, erst ab dem 19. März 2021 anzuwen-
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe den.“
„§ 4 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen. 22. Der bisherige § 21 wird § 22.
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
23. Die Anlagen 1a bis 9 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 16 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Zeichen Super
Teil a Teil b
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Zeichen Super Plus
Teil a Teil b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2747
Anlage 3
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Zeichen Super E10
Teil a Teil b
Anlage 4
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Zeichen Super Plus E10
Teil a Teil b
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Anlage 5
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Zeichen Diesel
Teil a Teil b
Anlage 6
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Zeichen Biodiesel
Teil a Teil b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2749
Anlage 7
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
Zeichen Ethanolkraftstoff
Teil a Teil b
Anlage 8
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
Zeichen Autogas
Teil a Teil b
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Anlage 9
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – CNG Gruppe H
Teil a Teil b
Anlage 10
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – CNG Gruppe L
Teil a Teil b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2751
Anlage 11
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – LNG Gruppe H
Teil a Teil b
Anlage 12
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff – LNG Gruppe L
Teil a Teil b
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Anlage 13
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8)
Zeichen Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl
Teil a Teil b
Anlage 14
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9)
Zeichen Pflanzenölkraftstoff – alle Saaten
Teil a Teil b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2753
Anlage 15
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10)
Zeichen Wasserstoff
Teil a Teil b
Anlage 16
(zu § 18 Absatz 2 Satz 4)
Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten
über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Gasöl für Sonstige
Diesel- Schiffs- Leichtes Schweres
den See- Schiffs-
kraftstoff diesel Heizöl Heizöl
verkehr kraftstoffe
gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1
gemäß § 1 gemäß § 1
Absatz 4 Absatz 7 Absatz 9 Absatz 10
Absatz 6 Absatz 8
Menge in t
Erster Bestimmungs-
ort der Sendung
Kenndaten
a) Dichte bei
15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675*,
Ausgabe
November 1999,
oder DIN EN
ISO 12185 (Re-
ferenzverfahren),
Ausgabe
November 1997,
in kg/cbm;
bei schwerem
Heizöl DIN 51757,
Ausgabe Januar
2011, in kg/cbm:
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Gasöl für Sonstige
Diesel- Schiffs- Leichtes Schweres
den See- Schiffs-
kraftstoff diesel Heizöl Heizöl
verkehr kraftstoffe
gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1
gemäß § 1 gemäß § 1
Absatz 4 Absatz 7 Absatz 9 Absatz 10
Absatz 6 Absatz 8
b) Viskosität bei bei bei bei bei bei 100 und
in mm2/s: 40 Grad C 40 Grad C 40 Grad C 40 Grad C 20 Grad C 150 Grad C
nach DIN EN nach DIN EN nach DIN EN nach DIN EN nach DIN nach DIN EN
ISO 3104, ISO 3104, ISO 3104, ISO 3104, 51562-1, ISO 3104,
Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe
Dezember Dezember Dezember Dezember Januar 1999: Januar 1999,
1999: 1999: 1999: 1999: DIN 51366,
Ausgabe
Dezember
2013, oder
DIN
51562-1,
Ausgabe
Januar 1999:
c) Siedeverlauf; nach DIN EN nach DIN EN
aufgefangene ISO 3405, ISO 3405,
Destillatmenge Ausgabe Ausgabe
in Vol.-%: April 2011, April 2011:
oder DIN EN
ISO 3924,
Ausgabe
Juni 2006:
bis bis
250 Grad C: 250 Grad C:
bis bis
350 Grad C: 350 Grad C:
bis
360 Grad C:
d) Schwefelgehalt: nach DIN EN nach DIN EN nach DIN EN nach DIN EN nach DIN EN nach DIN
ISO 20846, ISO 8754, ISO 8754, ISO 8754, ISO 8754, 51400-3,
Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe
Januar 2012, Dezember Dezember Dezember Dezember Juni 2001,
oder DIN EN 2003, oder 2003, oder 2003, oder 2003, oder DIN EN
ISO 20884, DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN ISO 8754,
Ausgabe ISO 14596, ISO 14596, ISO 14596, ISO 14596, Ausgabe
Juli 2011, Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe Dezember
oder DIN EN Dezember Dezember Dezember Dezember 2003, oder
ISO 13032, 2007, 2007, 2007, 2007, DIN EN
Ausgabe ISO 14596,
Juni 2012, in Gew.-%: in Gew.-%: in Gew.-%: in % Ausgabe
(m/m) Dezember
in mg/kg: oder mg/kg: 2007,
in Gew.-%:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2755
Gasöl für Sonstige
Diesel- Schiffs- Leichtes Schweres
den See- Schiffs-
kraftstoff diesel Heizöl Heizöl
verkehr kraftstoffe
gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1
gemäß § 1 gemäß § 1
Absatz 4 Absatz 7 Absatz 9 Absatz 10
Absatz 6 Absatz 8
bzw. bei
Auszeich-
nung als
„Schwefel-
arm“ nach
DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Januar 2012,
oder DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Juli 2011,
in % (m/m)
oder mg/kg:
e) Stickstoffgehalt: bei Aus-
zeichnung
als „Stick-
stoffarm“
nach DIN
51444,
Ausgabe
November
2003,
in mg/kg:
* Referenzverfahren im Streitfall.
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:
2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift: “.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019
Artikel 2 schritten werden, zum Beispiel durch das Ergeb-
Änderung der nis einer Prüfung der Wirksamkeit von Einrichtun-
Verordnung über Anlagen zur gen zur Emissionsminderung, der Zusammenset-
biologischen Behandlung von Abfällen zung der Einsatzstoffe oder der Art der Prozess-
bedingungen.“
Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Be-
handlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der
„(4) Werden in Abgaseinrichtungen Verbren-
Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
nungstemperaturen von mehr als 800 Grad Cel-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sius eingesetzt, soll für den betreffenden Abgas-
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern strom auf die Festlegung einer Geruchsstoffkon-
„Räumen mit Schleusen“ die Wörter „oder funktio- zentration als Emissionsbegrenzung verzichtet
nell gleichwertigen Einrichtungen, zum Beispiel mit werden.“
Luftschleieranlagen in Kombination mit Schnelllauf-
toren,“ eingefügt.
Artikel 3
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Folgeänderungen
„(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den
Einsatz emissionsarmer Verfahren und Technologien In § 13 Absatz 8 der See-Umweltverhaltensverord-
zu mindern, zum Beispiel durch eine Getrennthal- nung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die zuletzt
tung unterschiedlich belasteter Abgasströme, eine durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2018
Mehrfachnutzung von Abgas als Prozessluft beim (BGBl. I S. 210) geändert worden ist, werden die Wörter
Rottevorgang oder eine prozessintegrierte Rückfüh- „§ 4 Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“
rung anfallender Prozesswässer oder schlammför- und die Wörter „die durch Artikel 8 Absatz 1 der Ver-
miger Rückstände, sind auszuschöpfen.“ ordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert
3. In § 6 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1
„10 mg“ durch die Angabe „5 mg“ ersetzt. der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2739) geändert worden ist“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
„Auf Einzelmessungen nach § 6 Nummer 5 kann
Inkrafttreten
verzichtet werden, wenn der Betreiber mit aus-
reichender Sicherheit nachweist, dass die dort Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
genannten Emissionsbegrenzungen nicht über- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer