114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Verordnung
zu Vertrauensdiensten
(Vertrauensdiensteverordnung – VDV)1, 2
Vom 15. Februar 2019
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
bis 6 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 zuständige Aufsichtsstelle nach § 2 Absatz 1 des
(BGBl. I S. 2745) verordnet die Bundesregierung: Vertrauensdienstegesetzes.
2. Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezo-
§1 gene haftungsauslösende Ereignis im Sinne des Ar-
Anforderungen an die Barrierefreiheit tikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 unabhängig von der Anzahl der dadurch ausgelös-
des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch ten Schadensfälle; eine Vereinbarung, wonach ein
möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehm- Fehler, der sich in mehreren Zertifikaten, Signaturen,
bar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Siegeln, Zeitstempeln oder in der Auskunft aus der
Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Buch-
§ 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen stabe k der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auswirkt,
barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei als ein Versicherungsfall gilt, ist nicht zulässig. Wird
haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren. eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
rungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss
sie mindestens das Vierfache der Mindestversiche-
§2
rungssumme betragen.
Ausgestaltung der Deckungsvorsorge
3. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungs-
für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
schutzes kann auf den Geltungsbereich der Verord-
(1) Die Deckungsvorsorge nach Artikel 24 Ab- nung (EU) Nr. 910/2014 beschränkt werden.
satz 2 Buchstabe c zweite Alternative der Verordnung
4. Von der Versicherung kann die Leistung nur ausge-
(EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 10 des Vertrau-
schlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätz-
ensdienstegesetzes kann erbracht werden
lich begangener Pflichtverletzung des Vertrauens-
1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Gel- diensteanbieters oder der Personen, für die er ein-
tungsbereich dieser Verordnung, in einem anderen zustehen hat.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
5. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes in Höhe von
anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne
bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme
des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
ist zulässig.
Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Versi-
cherungsunternehmen oder
§3
2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver- Dokumentation der Ausgabe
pflichtung eines im Geltungsbereich dieser Verord- qualifizierter Zertifikate für Vertrauensdienste
nung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat (1) Soweit der Vertrauensdiensteanbieter bei der
einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Ausgabe qualifizierter Zertifikate die Identität oder Attri-
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäfts- bute an Hand öffentlicher und auf Dauer zugänglicher
betrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet Register oder Dokumente überprüft, genügt es, dass er
ist, dass es einer Haftpflichtversicherung vergleich- vermerkt, in welches Register oder Dokument er Ein-
bare Sicherheit bietet. sicht genommen hat und ob die verarbeiteten Daten
mit denen im Register übereinstimmen. Ein Auszug
(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versi- des Registers oder Dokuments muss nicht zur Doku-
cherung nach Absatz 1 Nummer 1 erbracht wird, gelten mentation genommen werden.
die folgenden Bestimmungen:
(2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erfor-
1. Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 und 3 derliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigun-
und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertrags- gen müssen qualifiziert elektronisch signiert, qualifiziert
gesetzes Anwendung; zuständige Stelle nach § 117 elektronisch gesiegelt oder handschriftlich unterschrie-
1
ben sein.
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste §4
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1993/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Vorsorge für die dauerhafte
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- (1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer
vom 17.9.2015, S. 1). Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 115
des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Wi- dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusin-
derrufsinformationen von einem anderen qualifizierten formationen aufzunehmen.
Vertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur
übernommen werden können. Der qualifizierte Vertrau- §5
ensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der
Anzeigen zu Signaturerstellungseinheiten
Technik einzuhalten.
nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
(2) Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1
Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Ver-
ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich ordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bun-
und zweckmäßig, vor der Übergabe in elektronische desnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturer-
Dokumente überführt werden. Dabei ist der Stand der stellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen
Technik einzuhalten. oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signa-
turerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung
(3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.
die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Be-
triebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1
§6
des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unter-
richten. Inkrafttreten
(4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrau- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Vom 15. Februar 2019
Auf Grund des Artikels 28 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der
seit dem 13. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 21. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1730),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 312 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den am 7. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444),
4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 359 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
5. den am 14. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
29. September 2011 (BGBl. I S. 1996),
6. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
7. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 62 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
8. den am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 15. Februar 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Verordnung
über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-,
Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen
(Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV)*
§1 von der Europäischen Union zugelassenen und im
Zulassungen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage
(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen durchgeführt worden ist.
Kräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der
Anlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Rönt- (2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner ge-
genstrahlen (Bestrahlung) ist zugelassen. werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss
(2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter fol- geben über
genden Bedingungen durchgeführt werden:
1. Name und Anschrift der Anlage, in der diese Be-
1. die maximale durchschnittlich absorbierte Gesamt- strahlung durchgeführt worden ist,
dosis beträgt nicht mehr als 10 Kilogray,
2. Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,
2. die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer
3. Nummer des Loses,
chemischen Behandlung angewandt werden, die
dem gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient, 4. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
3. die Vorgaben der Nummern 2 und 3 der Anlage sind 5. Empfänger der bestrahlten Lebensmittel,
einzuhalten. 6. Bestrahlungsdatum,
Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in meh- 7. das während der Bestrahlung verwendete Verpa-
reren Teildosen verabreicht werden. Das bei der Be- ckungsmaterial,
strahlung verwendete Verpackungsmaterial muss für die
8. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-
Zwecke der Bestrahlung nach dem Stand der Technik
vorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG
geeignet sein.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrah- 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvor-
lung sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit schriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden
Neutronen zugelassen. Dabei darf die Energie der Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittel-
Strahlung im Falle von Röntgenstrahlung 10 Mega- bestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über
elektronvolt, im Falle von Neutronenstrahlung 14 Mega- die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und
elektronvolt und bei anderer Strahlung 5 Megaelektron- deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere
volt nicht überschreiten. Die absorbierte Dosis darf bei und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie
Neutronenstrahlung 0,01 Gray und bei anderer Strahlung die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben
0,5 Gray nicht überschreiten. sind,
(4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit 9. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten
ultravioletten Strahlen ist zugelassen zur Entkeimung Validierungsmessungen.
1. von Trinkwasser,
§3
2. der Oberfläche von Obst- und Gemüseerzeugnissen,
Kenntlichmachung
3. von Hartkäse bei der Lagerung.
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und
(5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultra- Gewürze – auch aus einem Drittland – müssen von
violette Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei
Lebensmittel ist zugelassen. der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbrau-
cher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie
§2 Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Ver-
Lebensmittel aus Drittländern brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich-
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und stehen, durch die Angabe „bestrahlt“ oder die Angabe
Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrock- „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gemäß Absatz 2
nete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6
einem Drittland dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver- kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die
kehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen
Lebensmittel enthalten sind.
* Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in
– 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebens- (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzu-
mittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16) und bringen:
– 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem An-
22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste
von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Le- schlag oder einem Schild über oder neben dem
bensmittelbestandteilen (ABl. EG Nr. L 66 S. 24) Behältnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel
in deutsches Recht umgesetzt. befindet,
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2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen digen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind. Die
oder als nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-
von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e letzter Halbsatz rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäi-
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
schen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 betreffend die Information der Verbraucher über 1. die Anlage den Anforderungen der empfohlenen inter-
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen nationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimenta-
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des rius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungs-
Europäischen Parlaments und des Rates und zur einrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis- (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1)* entspricht,
sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt- 2. für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfah-
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des rens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 (3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelas-
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; senen Anlage eine Referenznummer.
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel- §5
tenden Fassung: auf einem Schild über oder neben Aufzeichnungspflichten
dem Lebensmittel oder auf der Umhüllung,
Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsan-
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhan- lage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine
del auch in den Angebotslisten, Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behan-
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter delten Lebensmittels Folgendes angibt:
von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Ge- 1. Art und Menge des behandelten Lebensmittels,
tränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, so-
weit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt 2. Nummer des Loses,
werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer 3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
schriftlichen Mitteilung.
4. Empfänger des behandelten Lebensmittels,
Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen An-
gaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der 5. Bestrahlungsdatum,
Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende 6. das während der Bestrahlung verwendete Verpa-
Fußnote hingewiesen wird. ckungsmaterial,
(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräu- 7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-
tern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach vorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG
Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Bezeichnung des Lebensmittels erfolgen. 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvor-
(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines schriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden
zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittel-
Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 bestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über
anzugeben; im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und
die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kenn- der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und
zeichnen sind, hat die Angabe im Verzeichnis der Zuta- obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die
ten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. Anhang VII Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung 8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten
(EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden. Validierungsmessungen.
(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betrei-
Abgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Ver-
ber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren;
braucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des
sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum
Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt
Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen,
worden ist.
gleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleit-
dokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht
lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen: §6
1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel Analysenmethoden
oder der Lebensmittelzutaten, Die zum Nachweis einer Bestrahlung angewandten
2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder Methoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den
deren amtliche Referenznummer nach § 4 Absatz 3. Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaft-
§4 licher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für
die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372
Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung
S. 50) aufgeführten erforderlichen Kriterien getestet
(1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 sein.
Absatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet
werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zustän- * UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 119
§7 bindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel
Mitteilungen, Berichte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für macht.
Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zu-
lassung zuständigen Behörden mit. (3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
straft, wer entgegen § 2 Absatz 1 ein dort genanntes
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine
Lebensmittel in den Verkehr bringt.
Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Än-
derung dieser Verfügung. (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bun- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- straft, wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Bestrah-
heit jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorher- lungsanlage verwendet.
gehende Kalenderjahr über (5) Nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und
1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelasse- Futtermittelgesetzbuches handelt ordnungswidrig, wer
nen Einrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt eine in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 bezeichnete Hand-
werden, insbesondere in Bezug auf die Gruppen lung fahrlässig begeht.
und Mengen der bestrahlten Lebensmittel und die (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
verabreichten Dosen, Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Inverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis lässig
der Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich 1. entgegen § 2 Absatz 2 ein Lebensmittel in den Ver-
der jeweils angewandten Analysemethode. kehr bringt oder
§8 2. entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht
Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- §9
straft, wer entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder 2 eine Bestrahlung durchführt. (Übergangsfrist)
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
§ 10
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Anlage
(zu § 1)
Vorgaben für die Bestrahlung
1. Q u e l l e n i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g In einigen Fällen ist der Mittelwert des Durch-
Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Ar- schnittswertes der Mindest- (Dmin) und der Höchst-
ten ionisierender Strahlung behandelt werden: dosis (Dmax) ein guter Schätzungswert der durch-
schnittlichen Gesamtdosis. In diesen Fällen ent-
a) Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder spricht
137Cs. _ _
D max + D min
b) Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt wer- die durchschnittliche Gesamtdosis =
den, die mit einer Nennenergie (maximale Quan- _ 2
D_ max
tenenergie) von 5 Megaelektronvolt oder darunter Das Verhältnis sollte 3 nicht übersteigen.
betrieben werden. D min
c) Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die 3. V e r f a h r e n
mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) Vor der routinemäßigen Bestrahlung einer gegebe-
von 10 Megaelektronvolt oder darunter betrieben nen Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrah-
werden. lungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten
2. D o s i m e t r i e Produktvolumen ermittelt, an welcher Stelle die
Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis Höchst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausrei-
chende Zahl dieser Validierungsmessungen muss
Bei der Bestimmung der Bekömmlichkeit von Le- vorgenommen werden (z. B. 3 bis 5), um den
bensmitteln, die mit einer durchschnittlichen Ge- Schwankungen der Dichte oder Geometrie der Er-
samtdosis von 10 Kilogray oder weniger behandelt zeugnisse Rechnung zu tragen.
worden sind, kann davon ausgegangen werden,
dass alle chemischen Bestrahlungseffekte in diesem Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn
spezifischen Dosisbereich proportional zur Dosis das Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrah-
sind. lungsbedingungen geändert werden.
Während der Behandlung werden routinemäßige
Die durchschnittliche Gesamtdosis D wird durch die
Dosismessungen durchgeführt, um sicherzustellen,
nachstehende Integralgleichung für das behandelte
dass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden.
Lebensmittel festgelegt:
_ 1 Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter
D=
M ∫ p (x,y,z) d (x,y,z) dV beim voraussichtlichen Ort der Höchst- und Min-
destdosis oder in einer Bezugsposition angeordnet.
Hierbei ist M = die Gesamtmasse der behandelten Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengen-
Probe mäßig mit der Höchst- und der Mindestdosis ver-
bunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem
p= die lokale Dichte an dem betreffen-
günstigen Punkt im oder auf dem Erzeugnis gewählt
den Punkt (x,y,z)
werden, an dem die Dosisschwankungen gering
d= die an dem betreffenden Punkt sind.
(x,y,z) absorbierte lokale Dosis und Die routinemäßigen Dosismessungen sollten wäh-
dV = infinitesimales Volumenelement dx rend der Produktion bei jedem Los und in geeigne-
dy dz ten Abständen durchgeführt werden.
Die durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann Werden fließende, unverpackte Erzeugnisse be-
für homogene Erzeugnisse oder Erzeugnisse in lo- strahlt, so können Mindest- und Höchstdosis nicht
sem Zustand mit einer homogenen Fülldichte unmit- bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte
telbar bestimmt werden, indem eine entsprechende sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen.
Anzahl von Dosimetern gezielt und nach einer Zu- Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosi-
fallsverteilung über das gesamte Warenvolumen ver- metern vorgenommen und auf Primärnormen bezo-
teilt werden. Aus der so ermittelten Dosisaufteilung gen werden.
kann ein Durchschnittswert errechnet werden, der Während der Bestrahlung müssen einschlägige Pa-
der durchschnittlich absorbierten Gesamtdosis ent- rameter der Anlage ständig überwacht und aufge-
spricht. zeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen
Ist der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit
gesamte Erzeugnis klar erkennbar, kann auch ermit- oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und
telt werden, wo Mindest- und Höchstdosis auftreten. die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quel-
Messungen der Dosisverteilung an diesen beiden le. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die
Stellen bei einer Reihe von Probeexemplaren des Er- Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit
zeugnisses ermöglichen eine Schätzung der durch- und das Energieniveau, den Elektronenfluss und
schnittlichen Gesamtdosis. die Scan-Breite der Anlage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 121
Verordnung
über die Pauschalen für Anlegung,
Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und
Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
(Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 – GräbPauschV 2019/2020)
Vom 15. Februar 2019
Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Pauschalen
Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10
Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetzes betragen für die Haushaltsjahre 2019 und
2020 jeweils:
Baden-Württemberg 1 666 927 Euro
Bayern 1 961 196 Euro
Berlin 2 866 078 Euro
Brandenburg 2 361 781 Euro
Hansestadt Bremen 95 750 Euro
Hansestadt Hamburg 593 401 Euro
Hessen 1 556 554 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 869 814 Euro
Niedersachsen 2 340 927 Euro
Nordrhein-Westfalen 5 404 945 Euro
Rheinland-Pfalz 1 446 525 Euro
Saarland 426 721 Euro
Sachsen 1 383 618 Euro
Sachsen-Anhalt 1 001 671 Euro
Schleswig-Holstein 703 416 Euro
Thüringen 672 912 Euro.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2854) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2019
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
Vom 19. Februar 2019
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risi-
Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom kopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 3 zuletzt Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maß-
durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Au- gabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur (2) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-
zenverbände der Institute: den, der zu verwendende Höchstbetrag für die
Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines
Schuldners 100 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag
Artikel 1
gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengenge-
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 schäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und
worden ist, wird wie folgt geändert: nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kre-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie ditnehmers anwendet.
folgt gefasst:
(3) Die relative Komponente der Erheblichkeits-
„§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Ver- schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-
zug“. absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171
2. § 16 wird wie folgt gefasst: wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-
risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-
„§ 16 positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112
Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d
(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesent- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-
lichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Arti- den, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent be-
kel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) trägt. Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositio-
Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeits- nen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn
schwelle für Risikopositionen aus dem Mengen- ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2
geschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterab- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefini-
satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der tion auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die
Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen anwendet.
Parlaments und des Rates durch technische Regu- (4) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-
lierungsstandards bezüglich der Erheblichkeits- schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-
schwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dele-
vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2 gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der
1
Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,
Diese Verordnung dient der Festlegung der einheitlichen Erheblich-
keitsschwelle durch die nationalen Behörden nach Artikel 1 Absatz 1
die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine
Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-
2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen-
Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheb-
lichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom dende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen
6.2.2018, S. 1). Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 123
(5) Die relative Komponente der Erheblichkeits- 3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-
„(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020
dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Dele-
können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den
gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der
90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung
Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,
vom 6. Dezember 2013 anwenden.“
die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine
Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-
Artikel 2
stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.“ in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 2019
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Elfte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
Vom 20. Februar 2019
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- b) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende An-
satz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- gabe eingefügt:
satz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 „§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung fester Stoffe“.
der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1 c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende An-
bis 3 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verord- gabe angefügt:
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 „Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für be-
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom sonders ausgerüstete Fahrzeuge/
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, Wagen und Container/Großcontainer
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- nach Abschnitt 7.3.3 Sondervor-
tale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Ge- schrift VC 3 zur Beförderung er-
fahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Si- wärmter flüssiger und fester Stoffe
cherheitsbehörden und -organisationen: der UN-Nummern 3257 und 3258
ADR/RID“.
Artikel 1 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Gefahrgutverordnung Straße, aa) In Buchstabe a werden die Wörter „vom
Eisenbahn und Binnenschifffahrt 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Ände-
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung rungsverordnung vom 25. Oktober 2016
vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt (BGBl. 2016 II S. 1203)“ durch die Wörter
durch Artikel 19 der Verordnung vom 29. November „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II
2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der
folgt geändert: 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Ok-
tober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)“ ersetzt
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: und werden nach der Angabe „3“ die Wörter
„und Anlage 3“ eingefügt.
a) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „des
Innern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
und Heimat“ ersetzt. „ADR-Übereinkommen“ die Wörter „sowie
die Vorschriften der Anlage 3“ eingefügt.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die aa) In Buchstabe a werden die Wörter „20. RID-
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung
des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und techni-
Änderungsverordnung vom 11. November
schen Fortschritt (ABl. L 42 vom 15.2.2018, S. 52) und der Richtlinie 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ durch die
2018/1846/EU der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpas- Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom
sung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par- 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“
laments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im
Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ersetzt und werden nach der Angabe „4“
(ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58). die Wörter „und Anlage 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 125
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort 10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„RID“ die Wörter „sowie die Vorschriften
a) In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende
der Anlage 3“ eingefügt.
durch das Wort „und“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. Novem- b) Nummer 15 wird aufgehoben.
ber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)“ durch die Wör- c) Nummer 16 wird Nummer 15.
ter „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. No-
11. § 16 wird wie folgt geändert:
vember 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Teil 2 Kapi- „1. die Typzulassung von Flammendurchschlag-
tel 3.2“ durch die Wörter „Teil 2, Kapitel 3.2“ sicherungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN
ersetzt. (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestim-
mung „Flammendurchschlagsicherung“), von
b) In Nummer 12 wird die Angabe „Entschließung
Hochgeschwindigkeitsventilen nach Ab-
MSC. 372(93)“ durch die Angabe „Entschließung
satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift
MSC. 406(96)“ und die Angabe „13. November
zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-
2014 (VkBl. S. 810)“ durch die Angabe „16. No-
keitsventil“), von Deflagrationssicherheit
vember 2016 (VkBl. S. 718)“ ersetzt.
der Probeentnahmeöffnung nach Ab-
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift
„18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See zur Begriffsbestimmung „Probeentnahme-
in der Fassung der Bekanntmachung vom öffnung“) und von Deflagrationssicherheit
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspan-
S. 131);“. nen von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2
ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbe-
4. In § 5 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des
stimmung „Vorrichtung zum gefahrlosen
Innern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau und
Entspannen von Ladetanks“);“.
Heimat“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Unter-
abschnitts“ durch die Wörter „der Unterab-
„3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen
schnitte 1.16.2.3 und“ ersetzt.
nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;“.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt ge-
b) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
fasst:
durch ein Semikolon ersetzt.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das „3. die Zulassung von Personen zur Prüfung
Wort „und“ ersetzt. a) der Isolationswiderstände und der Er-
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt: dung der festinstallierten elektrischen
Anlagen und Geräte nach Unterab-
„7. die Übertragung der Befugnis zur Ausstel-
schnitt 8.1.7.1 ADN und
lung von Zulassungszeugnissen auf eine
Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt b) der Anlagen und Geräte zum Einsatz
1.16.2.3 ADN.“ in explosionsgefährdeten Bereichen,
6. In der Überschrift des § 7, jeweils in Absatz 2 (zwei- der Geräte vom Typ „begrenzte
mal) und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Explosionsgefahr“, der Anlagen und
Innern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau und Geräte, die den Unterabschnitten
Heimat“ ersetzt. 9.3.1.51, 9.3.2.51 und 9.3.3.51 ent-
sprechen, sowie der autonomen
7. § 8 wird wie folgt geändert: Schutzsysteme oder der Übereinstim-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: mung von Unterlagen mit den Gege-
aa) In Nummer 12 wird das Semikolon am Ende benheiten an Bord nach Unterab-
durch das Wort „und“ ersetzt. schnitt 8.1.7.2 ADN;
bb) In Nummer 13 wird das Wort „und“ am Ende 4. die Zulassung von Personen für die
durch einen Punkt ersetzt. Nachprüfung und Untersuchung der
Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-
cc) Nummer 14 wird aufgehoben.
schläuche und der Lade- und Lösch-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „11, 13 und 14“ schläuche nach den Unterabschnitten
durch die Angabe „11 und 13“ ersetzt. 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;
8. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der 5. die Feststellung, ob elektrische Geräte,
Angabe „6.8.5.2.2“ die Wörter „und die Anerken- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen
nung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Re- und Motoren gemäß Absatz 1.6.7.2.2.2
paraturwerkstatt für die Ausführung von Schweiß- (Übergangsvorschrift zu den Absätzen
arbeiten nach Absatz 6.8.2.1.23“ eingefügt. 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1
9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit
Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft
„§ 7 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. und zugelassen sind;
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
6. das Eintragen eines Sichtvermerkes in e) In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenos-
die Unterlagen zu den elektrischen Be- senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“
triebsmitteln nach Absatz 1.6.7.2.2.2 durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Ver-
(Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) tion“ ersetzt.
und das Eintragen eines Sichtvermerkes 12. § 18 wird wie folgt geändert:
in die an Bord mitzuführenden Doku-
mente nach den Unterabschnitten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;“. aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
cc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
„10. die Genehmigung von alternativen bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Unter-
Bauweisen und das Verlangen zusätz- abschnitt 6.7.1.3 ADR/RID“ durch ein
Komma und die Wörter „Unterabschnitt
licher Berechnungen und Nachweise
6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden
nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;“.
Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Ta-
dd) Folgender Satz wird angefügt: belle C Spalte 20 ADN“ ersetzt.
„Die in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten b) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor
Zulassungen und Genehmigungen können Buchstabe a nach dem Wort „Schüttung“ die
widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen Wörter „sowie Schüttgut-Containern“ eingefügt.
versehen werden, soweit dies erforderlich
13. § 19 wird wie folgt geändert:
ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-
derungsrechtlichen Vorschriften sicherzu- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stellen.“ aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 und 5“ ersetzt.
„(3) Zuständige Behörde für die Zulassung
von Personen zur Feststellung und Bescheini- bb) In Nummer 3 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3
gung der Gasfreiheit nach den Absätzen Buchstabe f“ durch die Angabe „4.3.3.6
7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist Buchstabe f“ ersetzt.
1. die Generaldirektion Wasserstraßen und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstra- aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
ßen und „13. dafür zu sorgen, dass der festverbun-
2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige dene Tank, der Aufsetztank, das Batte-
Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren rie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank
Wasserstraßen. auch zwischen den Prüfterminen den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer In-
nungsvorschriften nach den Unterab-
dustrie- und Handelskammer öffentlich bestell-
schnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
ten und vereidigten Handelschemiker mit der be-
6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den an-
sonderen Qualifikation für die Feststellung von
wendbaren Sondervorschriften in Ab-
Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die
schnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Ab-
Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen.
schnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für
Die Zulassung kann widerruflich erteilt, befristet
die in der ADR-Zulassungsbescheini-
und mit Auflagen versehen werden, soweit dies
gung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder
erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-
in der Bescheinigung nach den Absät-
beförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-
zen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR ange-
stellen.“
gebenen Stoffe entspricht, mit Aus-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: nahme der durch den Befüller anzuge-
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ab- benden beförderten Stoffe und Gase;“.
satz 3“ das Komma und die Angabe „§ 8 bb) In Nummer 17 Buchstabe b werden die Wör-
Nummer 14“ gestrichen. ter „Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Ab-
schnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Unterabschnitt 9.2.1.1
„2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6“ ersetzt.
mit elektrischem Strom oder Feuer oder
cc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
bei deren Ausführung Funken entstehen
können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;“. „18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften
über die Überwachung der Fahrzeuge
cc) Folgender Satz wird angefügt:
nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Ka-
„Die in Nummer 2 genannte Genehmigung pitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen
kann widerruflich erteilt, befristet und mit Beförderungen auch die Vorschrift über
Auflagen versehen werden, soweit dies er- das Abstellen von kennzeichnungs-
forderlich ist, um die Einhaltung der gefahr- pflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2
gutbeförderungsrechtlichen Vorschriften si- Gliederungsnummer 3.3 beachtet wer-
cherzustellen.“ den, und“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 127
14. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nicht befüllt“ durch die Wörter „überschritten
nach dem Wort „verzögern“ die Wörter „oder zu ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht
verweigern“ eingefügt. befüllt“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbe-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: weglichen Tanks die Bezeichnung des
„4. dafür zu sorgen, dass an Containern mit beförderten tiefgekühlt verflüssigten
Versandstücken Großzettel (Placards) Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/
nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orange- RID angegeben wird;“.
farbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
und das Kennzeichen nach Ab-
„13. hat dafür zu sorgen, dass an festver-
schnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;“.
bundenen Tanks, Aufsetztanks, Kes-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch selwagen, Tankcontainern, MEGC, Bat-
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. terie-Fahrzeugen und Batteriewagen
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: die offizielle Benennung der beförder-
„6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontai- ten Stoffe und Gase und bei Gasen,
die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet
nern und MEGC die Vorschriften nach
Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweg- sind, zusätzlich die technische Benen-
lichen Tanks nach Unterabschnitt nung nach den Absätzen 6.8.3.5.6,
4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beach- 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die
tet werden.“ Kennzeichen nach den anwendbaren
Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Buchstabe e ADR/RID angegeben wer-
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem den;“.
Wort „Versandstücken“ ein Komma und die b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „den
Wörter „an Schüttgut-Containern“ eingefügt. Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2“ durch die
bb) In Nummer 3 werden das Komma und das Angabe „Unterabschnitt 7.5.1.2“ ersetzt.
Wort „und“ am Ende durch ein Semikolon
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buch- aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterab-
stabe a die Wörter „Wagen oder Container“ schnitt 8.1.8.4 Satz 2“ durch die Angabe
durch die Wörter „oder auf Wagen oder in „Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3“ ersetzt.
Container oder beim Verladen von Contai- bb) In Nummer 7 werden das Komma und das
nern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tank- Wort „und“ am Ende durch ein Semikolon
containern oder ortsbeweglichen Tanks auf ersetzt.
einen Wagen“ ersetzt und im Satzteil nach
cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
Komma und das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcon- „9. sicherzustellen, dass die Laderate mit
tainern und MEGC die Vorschriften nach der an Bord mitzuführenden Instruktion
Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweg- für die Lade- und Löschraten nach Ab-
lichen Tanks nach Unterabschnitt satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN
4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 RID beach- übereinstimmt und der Druck an der
tet werden.“ Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gas-
rückfuhrleitung den Öffnungsdruck des
c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Hochgeschwindigkeitsventils nicht über-
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort steigt.“
„MEGC,“ das Wort „Schüttgut-Containern,“
18. § 23a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„MEGC,“ das Wort „Schüttgut-Container,“ „b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhr-
eingefügt. leitung, wenn es erforderlich ist, sie an die
16. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird nach Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach
der Angabe „5.1.4,“ die Angabe „5.1.5,“ eingefügt. Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17
ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine
17. § 23 wird wie folgt geändert:
Flammendurchschlagsicherung vorhanden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist, die das Schiff gegen Detonation
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3 und Flammendurchschlag von Land aus
Buchstabe a bis e und g“ durch die Angabe schützt;“.
„4.3.3.6 Buchstabe a bis e und g“ ersetzt. b) In Buchstabe c werden die Wörter „Gasrückfuhr-
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach Ab- oder Gasabfuhrleitung“ durch die Wörter „Gas-
satz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, abfuhr- und Gasrückfuhrleitung“ ersetzt.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
19. § 24 wird wie folgt geändert: nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt,“ ein-
a) Nummer 1 wird aufgehoben. gefügt.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
bis 7. „(7) Der Beförderer und der Schiffsführer
c) In der neuen Nummer 1 wird nach der Angabe in der Binnenschifffahrt haben nach Ab-
„6.7.4,“ die Angabe „6.7.5,“ eingefügt und wer- satz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen,
den nach der Angabe „6.8.3.5“ die Wörter „und dass an Bord des Schiffes in den explosionsge-
den anwendbaren Sondervorschriften in Ab- fährdeten Bereichen nur elektrische und nicht-
schnitt 6.8.4 Buchstabe e“ eingefügt. elektrische Anlagen und Geräte verwendet wer-
den, die mindestens die Anforderungen für den
20. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.“
„(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen
23. § 28 wird wie folgt geändert:
von IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder
6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie a) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die „4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6
Kennzeichen nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und Satz 1“ durch die Wörter „4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3
6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die im Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und 4.3.2.3.7“ ersetzt.
Anerkennungsbescheid dieser Stelle genannten b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „und“ die
Nebenbestimmungen eingehalten werden.“ Wörter „an Fahrzeugen“ eingefügt.
21. Dem § 26 werden die folgenden Absätze 4 und 5 c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
angefügt:
„7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen
„(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Stra-
die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die
ßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2
Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr und das Kennzeichen nach den Abschnitten
sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcon-
5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu
tainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beför- machen, die Kennzeichen nach Ab-
derung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der schnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Ab-
UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3
satz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verde-
Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften
cken und das Kennzeichen nach den Ab-
nach § 36b zu beachten. schnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfer-
(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase nen;“.
und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks
24. § 29 wird wie folgt geändert:
und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs
hat a) In Absatz 1 wird die Angabe „7.5.1.1,“ gestri-
chen.
1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-
abschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird, b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Ent- 25. § 33 wird wie folgt geändert:
gasen von leeren oder entladenen Ladetanks
a) In Nummer 9 werden das Komma und das Wort
und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs
„und“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste
nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
und Semikolon ersetzt.
3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustel- c) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-
len, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN gefügt:
erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, „11. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor
die an das zu entgasende Schiff angeschlossen dem Entgasen von leeren oder entladenen
ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhan- Ladetanks und Lade- und Löschleitungen
den ist, welche das Schiff gegen Detonation und des Tankschiffs an einer Annahmestelle
Flammendurchschlag von der Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Ab-
aus schützt.“ satz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen
22. § 27 wird wie folgt geändert: und
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die 12. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor
Wörter „und der Eisenbahninfrastrukturunter- dem Beladen und Entladen der Ladetanks
nehmer im Eisenbahnverkehr“ durch ein Komma eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste
und die Wörter „der Eisenbahninfrastrukturun- nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszu-
ternehmer im Eisenbahnverkehr und der Betrei- füllen.“
ber einer Annahmestelle in der Binnenschiff-
26. § 34 wird wie folgt geändert:
fahrt“ ersetzt.
a) In Nummer 6 werden das Komma und das Wort
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort
„und“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
„erfolgt,“ die Wörter „mit Ausnahme des Fahr-
zeugführers im Straßenverkehr, der eine Be- b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
scheinigung über die Fahrzeugführerschulung Wort „und“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 129
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: dd) Nach dem neuen Buchstaben r wird folgen-
der Buchstabe s eingefügt:
„8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten
9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN ge- „s) Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt,
führt, aufbewahrt und aktualisiert wird.“ dass eine dort genannte Vorschrift be-
achtet wird,“.
27. § 35 wird wie folgt geändert:
ee) Die Buchstaben r bis u werden die Buchsta-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ben t bis w.
„Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im d) In Nummer 12 Buchstabe m werden die Wörter
Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzube- „die Benennung angegeben wird“ durch die
ziehen.“ Wörter „eine Benennung oder ein Kennzeichen
b) In Absatz 5 werden die Wörter „dem Bescheid“ angegeben wird“ ersetzt.
durch die Wörter „der Bescheinigung“ ersetzt. e) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
28. In § 35b Tabelle lfd. Nr. 8 Spalte 3 werden die Wör- aa) In Buchstabe g wird das Wort „oder“ am
ter „der Verpackungsgruppe I“ angefügt. Ende gestrichen.
29. § 35c wird wie folgt geändert: bb) Dem Buchstaben h wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beförde-
rungsstrecke“ die Wörter „im Geltungsbereich cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
dieser Verordnung“ eingefügt. „i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die
Laderate übereinstimmt und der Druck
b) In Absatz 9 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
an der Übergabestelle den Öffnungs-
mer 1 nach dem Wort „Beförderungsstrecke“ die
druck des Hochgeschwindigkeitsventils
Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung“
nicht übersteigt,“.
eingefügt und wird die Angabe „km“ durch das
Wort „Kilometer“ ersetzt. f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
30. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „zur Sicherung aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
der Asservate“ durch die Wörter „zur Wahrneh- bb) Der Buchstabe b wird Buchstabe a und die
mung einer behördlichen Aufgabe“ ersetzt. Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe
„Nummer 1“ ersetzt.
31. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
cc) Der Buchstabe c wird Buchstabe b und die
„§ 36b
Angabe „Nummer 3“ wird durch die Angabe
Beförderung „Nummer 2“ ersetzt.
erwärmter flüssiger und fester Stoffe dd) Der Buchstabe d wird Buchstabe c und die
Für die Beförderung erwärmter flüssiger und Angabe „Nummer 4“ wird durch die Angabe
fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in „Nummer 3“ ersetzt.
besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und ee) Der Buchstabe e wird Buchstabe d und die
Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe
Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforde- „Nummer 4“ ersetzt.
rungen der Anlage 3.“
ff) Der Buchstabe f wird Buchstabe e und die
32. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „Nummer 6“ wird durch die Angabe
„Nummer 5“ ersetzt.
a) In Nummer 6 Buchstabe r werden die Wörter
„die Vorschrift über das Abstellen eingehalten“ gg) Der Buchstabe g wird Buchstabe f und die
durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift Angabe „Nummer 7“ wird durch die Angabe
beachtet“ ersetzt. „Nummer 6“ ersetzt.
b) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem hh) Der Buchstabe h wird Buchstabe g und die
Wort „verzögert“ die Wörter „oder verweigert“ Angabe „Nummer 8“ wird durch die Angabe
angefügt. „Nummer 7“ ersetzt.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert: g) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am
aa) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
Ende gestrichen.
„l) Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, bb) Die folgenden Buchstaben e bis h werden
dass ein Großzettel, eine Tafel oder ein angefügt:
Kennzeichen angebracht ist,“.
„e) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift
bb) Nach Buchstabe m wird folgender Buch- nicht oder nicht richtig beachtet,
stabe n eingefügt:
f) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt,
„n) Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird,
dass eine dort genannte Vorschrift be-
g) Absatz 5 Nummer 2 einen dort genann-
achtet wird,“.
ten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig,
cc) Die Buchstaben n bis q werden die Buchsta- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ben o bis r. ausfüllt oder
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
h) Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, k) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
dass eine Flammendurchschlagsiche-
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am
rung vorhanden ist,“.
Ende gestrichen.
h) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
bb) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“ am
aa) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ am Ende angefügt.
Ende gestrichen.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
bb) Dem Buchstaben j wird das Wort „oder“ am
Ende angefügt. „e) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine
cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: Schiffsakte nach einer dort genannten
Vorschrift geführt, aufbewahrt oder ak-
„k) Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine tualisiert wird,“.
dort genannte Anlage oder ein dort ge-
nanntes Gerät verwendet wird,“. 33. § 38 wird wie folgt geändert:
i) Nummer 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „30. Juni 2017“
aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch die Angabe „30. Juni 2019“ und die An-
durch das Wort „oder“ ersetzt. gabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
„31. Dezember 2018“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Buchstabe f wird aufgehoben. „(2) Bei der Beförderung von im ADR/RID
j) Nummer 25 wird wie folgt geändert: nicht näher bezeichneten Maschinen oder Gerä-
ten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren
aa) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ am
Funktionselementen gefährliche Güter enthalten,
Ende gestrichen.
nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt
bb) Die folgenden Buchstaben k und l werden 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr für
angefügt: innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen,
„k) Nummer 11 einen dort genannten Teil die in Deutschland zugelassen sind, und für in-
der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht nerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnver-
vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt kehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2
oder Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser
Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
l) Nummer 12 einen dort genannten Teil
geltenden Fassung.“
der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aus- 34. In Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 wird der Buch-
füllt,“. stabe b gestrichen.
35. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 36b)
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete
Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3
zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
1. Anwendungsbereich
Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten
Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anfor-
derungen erfüllt werden.
1.1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere
– flüssiges Aluminium,
– Bitumen,
– flüssiges Eisen,
– heißes Paraffin (Wachs).
1.2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere
– heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
– Stahlcoils (warm gewalzt),
– Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse
in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 131
2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung
2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den
Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete
Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutz-
haube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1)
müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförde-
rungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung
nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall
darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und
elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
2.2 Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so
einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei nor-
maler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen,
Beförderung in loser Schüttung in Behältern).
2.3 Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abge-
sehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
3. Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den
Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe
oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).
4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln
4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel
Tiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwen-
dung eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau)
konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumuster-
prüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen
aus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu
prüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der
Baumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte
Stelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte
jedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.
Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostati-
sche Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleu-
nigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde
zu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.
Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen
und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.
Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser,
Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutz-
einrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung stand-
hält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.
Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind
soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung
der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.
Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimen-
sionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein
qualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordent-
liche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrich-
tung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser
Anlage beizufügen.
4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung
der EN 12972:2007 zu prüfen.
Die Prüfung umfasst mindestens:
– eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berück-
sichtigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,
– eine Bauprüfung,
– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
– eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest aus-
gekleidet oder beschichtet sein,
– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.
4.3 Zwischenprüfung der Tiegel
Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4
dieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasser-
druckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprü-
fung umfasst die
– Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelver-
bindungen ein,
– Wanddickenmessung,
– zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.
Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren
Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel
Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist
eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der
Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem
Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die
Wasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.
4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel
Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine
außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des
Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.
4.6 Kennzeichnung der Tiegel
Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu
kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für
die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“).
4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)
Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom
Betreiber in der Tiegelakte aufzubewahren.
4.8 Beförderung der Tiegel
An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:
– Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelan-
hänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability
Control – ESC) ausgestattet sein.
– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische
Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.
– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder
gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind.
4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer
Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung
von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach
Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person
erhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:
– besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,
– allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe,
Schwallwirkung),
– Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und
– besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.
Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den
Beförderer zu dokumentieren.
5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen
(Pfannen) mit der Eisenbahn
5.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen.
Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 133
5.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie
ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen
Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
5.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen
Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht
überschreiten.
5.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durch-
messer maximal 10 mm betragen darf.
5.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des
feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
5.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der
Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen.
Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch
das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt
entsprechend.
5.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten
Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißauf-
sichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
5.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
5.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
– die Wanddickenmessung,
– die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
– die Gefügeuntersuchung.
5.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung
der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen
Oberfläche erfolgen.
5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist
eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die
Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren
sind.
5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen
Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Aus-
kleidung vorzunehmen und zu überwachen.
5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu
überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu
führen.
5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Anhang 1
Bild 1
Bild 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 135
Anhang 2
Schutzeinrichtung „Kragen“
Schutzeinrichtung „Abweiser“
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Schutzeinrichtung „Käfig“
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 137
Artikel 2 bb) In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der
Abfall-/Untergruppe 15.1 in Spalte 4 die An-
Änderung der
gabe „2.5, 2.7 und 4.3“ durch die Angabe
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
„2.6, 2.8 und 4.3“ und in Spalte 7 die Angabe
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung „5.2.1.9.1“ durch die Angabe „5.2.1.10.1“ er-
der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I setzt.
S. 275), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, d) Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 33
wird wie folgt geändert: (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschif-
fen, die Küstenschifffahrt betreiben“ wird wie
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „30. März 2015 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „durch Arti-
(BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 1 der kel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013
Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)“ (BGBl. I S. 1926)“ durch die Wörter „durch
durch die Wörter „30. März 2017 (BGBl. I S. 711, Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017
993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (BGBl. I S. 626)“ ersetzt.
vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)“ ersetzt.
bb) In Nummer 11 werden die Wörter „die durch
b) In Nummer 2 werden die Wörter „vom 9. Februar Artikel 1 der Verordnung vom 22. November
2016 (BGBl. I S. 182)“ durch die Wörter „in der 2010 (BGBl. I S. 1632)“ durch die Wörter „die
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)“ ersetzt. 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504)“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Im Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung der
verwendeten Abkürzungen“ werden in der die Änderung der
Richtlinie 2008/68/EG betreffenden Zeile in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
rechten Spalte die Wörter „Richtlinie 2010/61/EU
(ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27)“ durch die Wör- Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Feb-
ter „Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom ruar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 2 der
26.11.2018 S. 58)“ ersetzt. Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 8
(B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren“ 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeug-
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „in Ver- führer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besat-
bindung mit“ die Angabe „Absatz 1.16.1.1.1,“ zung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer
eingefügt. Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfän-
ger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer
bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter „vom 6. De- von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Ver-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt packungen und Großpackmitteln (IBC) und als
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. De- Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC
zember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert wor- zugewiesen sind,“.
den ist,“ durch die Wörter „vom 21. Septem-
ber 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt. 2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern“
durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“
cc) Der Nummer 2.8 wird folgender Satz ange- ersetzt.
fügt:
„Ein Zulassungszeugnis nach Ab- Artikel 4
satz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht
erforderlich.“ Änderung der
Gefahrgutkostenverordnung
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3.0
eingefügt: Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013
(BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
„3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch nung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert
in den Fällen der Nummer 2.8.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 2 § 5 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2802)“ durch die Wörter „Artikel 2 a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die
§ 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
S. 330)“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Binnen-
c) Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 20 schifffahrt“ die Wörter „und nach § 16 Absatz 2
(B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Ab- der Gefahrgutverordnung See“ eingefügt.
fälle“ wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Binnen-
aa) In Nummer 2.3 wird die Angabe „4.1.1.19“ schifffahrt“ die Wörter „und nach § 16 Absatz 1
durch die Angabe „4.1.1.21“ ersetzt. der Gefahrgutverordnung See“ eingefügt.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 227.1
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311.1 bis 312.2
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 618.1
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs
aus formalen Gründen 60 bis 425
aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben
013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung 30 je begon-
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes nene Viertel-
oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts- stunde
verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine 30 bis 300
Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 139
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
103 nicht vergeben
104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter 25 bis 1 000
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die
Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1 80 bis 110
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung 90 bis 220
mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
211.3 Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für 45
AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR).
212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3
Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):
212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 45
9.1.2.1 ADR).
212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40
213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 30
bis 212 je Prüfung.
213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage 35 je begon-
(Abschnitt 9.2.3 ADR). nene Viertel-
stunde
214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach 30 je begon-
Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR nene Viertel-
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und stunde
Binnenschifffahrt).
215 bis 220 nicht vergeben
221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-
Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4
ADR):
221.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 222.
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom Fassungs-
raum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 195 225 315
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungs- 40 je begon- 40 je begon- 40 je begon-
freien Prüfung der Schweißnähte nene Viertel- nene Viertel- nene Viertel-
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). stunde stunde stunde
222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 100 115 130
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 65 65 65
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit 100 120 155
dem Baumuster im Anschluss an 222.1
bis 222.4.
222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90 80 bis 120 100 bis 150
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung 100 120 155
für die Bedienungsausrüstung der fest-
verbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR).
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 100 115 130
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 65 65 65
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung 65 65 65
für die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR).
224 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 210 230 265
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR).
225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Gebühr
(EUR)
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende 20 je Funktions-
oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen prüfung
(Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 141
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
225.2 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen 25
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt
erfolgt.
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren- 40 je begon-
nummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen nene Viertel-
(Klasse 2). stunde
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der 40 je begon-
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). nene Viertel-
stunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 55
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), 40 je begon-
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertel-
stunde
225.8 Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden
Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.
226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 40 je begon-
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nene Viertel-
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei stunde
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
227 Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-
rüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
227.1 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 60 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför- 30 je begon-
derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, nene Viertel-
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). stunde
312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
312.1 Für die
– Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
– Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
312.2 Für die
– erstmalige Zulassung eines Baumusters,
– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)
sowie
– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-
selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
611 Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,
6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):
611.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
611.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 613.
611.3 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren
nach Nummer 222.
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis über
nummer
50 000 Liter: 50 000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250 315
613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der 40 je begon- 40 je begon-
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). nene Viertel- nene Viertel-
stunde stunde
613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 165 195
613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile 95 95
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4 RID).
613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im 95 110
Anschluss an 613.1 bis 613.4.
613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 80 bis 120 100 bis 150
6.8.2.4 RID).
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 143
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis über
nummer
50 000 Liter: 50 000 Liter:
614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 215 bis 255 245 bis 295
6.8.3.4 RID).
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 165 195
614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
614.3.1 Klasse 2. 160 160
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 95 95
615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 265 265
616 Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen 40 je begon-
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). nene Viertel-
stunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 55
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2,
614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
616.4 Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren
wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu
entrichten.
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen: 20 je Funktions-
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 prüfung
RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktions-
prüfungen von ausgebauten Armaturen.
616.6 Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden
Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.
617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 40 je begon-
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht nene Viertel-
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei stunde
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
618 Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
ausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
618.1 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt).
702.1 Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320
702.2 Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 55 je Stunde
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
703 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung 150 bis 1 000
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor
der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme
solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Num-
mer 12 Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Lade-
tanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unter-
abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-
löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt
8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosions-
gefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosions-
gefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51,
9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterab-
schnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegeben-
heiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 55 bis 110
705 Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 30
ADN.
706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses 40 bis 200
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).
707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungs- 30 bis 150
zeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von
Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
707a Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis 40 bis 200
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses 30 bis 100
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses 30 bis 100
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).
711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, 55
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16
ADN).
713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von 80 bis 200
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/
drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 80 bis 200
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 145
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
717 Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das 30
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
718 Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken 550 bis 1 100
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
719 nicht vergeben
720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die 110
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle 110
Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1
ADN).
720.2 nicht vergeben
721 Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur
Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über 50
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über 60
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
721.3 Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20
722 nicht vergeben
723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 320 bis 640
ADN).
724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 55
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 30 bis 110
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten
Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts 30 bis 110
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
727 und 728 nicht vergeben
729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 30 bis 55
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens 55 bis 110
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 110
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 30 bis 110
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
733 und 734 nicht vergeben
735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle 50 je Stunde
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).
736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht 100
alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN).
737 Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 100
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN).
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
738 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 100
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
739 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes 100
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
740 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder 100
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die 110
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 110
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
804 bis 808 nicht vergeben
809 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
810 nicht vergeben
811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, 55
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
813 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
814 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von 80 bis 200
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei
blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 80 bis 200
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
817 bis 821 nicht vergeben
822 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die 150 bis 500
Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
823 nicht vergeben
824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 55
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 147
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung 30 bis 110
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts 30 bis 110
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
827 und 828 nicht vergeben
829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 30 bis 55
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens 55 bis 110
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 110
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 30 bis 110
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
833 bis 835 nicht vergeben
836 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht 100
alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN).
837 nicht vergeben
838 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 100
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
839 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes 100
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
840 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder 100
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung
See).
902 Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 25 je begon-
der Gefahrgutverordnung See). nene Viertel-
stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der 25 je begon-
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen nene Viertel-
im IMDG-Code zugewiesen sind. stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 25 je begon-
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). nene Viertel-
stunde
1060 Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):
1060.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1060.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 1061.
1061 Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebühren- Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
höhe abhängig vom Fassungsraum des bis bis über
Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
1061.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 195 225 315
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
1061.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 100 115 130
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
1061.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 65 65 65
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
1061.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem 100 100 100
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis
1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90 80 bis 120 100 bis 150
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1062 Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
1062.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1062.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 100 115 130
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 65 65 65
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
1063 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 210 230 265
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 149
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1064 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):
1064.1 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- 25 je begon-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch nene Viertel-
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert stunde
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- 25 je begon-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch nene Viertel-
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert stunde
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1201 Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 40 je begon-
ADR/RID. nene Viertel-
stunde
1202 Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit 40 je begon-
Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. nene Viertel-
stunde
1203 Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung 40 je begon-
P 200 Absatz 9 ADR/RID. nene Viertel-
stunde
1204 Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1205 Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 40 je begon-
ADR/RID. nene Viertel-
stunde
1206 Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/ 40 je begon-
RID. nene Viertel-
stunde
1207 Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
“.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
3. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
Abteilung (EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2 Chemische Sicherheitstechnik 154
3 Gefahrgutumschließungen 133
4 Material und Umwelt 137
5 Werkstofftechnik 149
6 Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7 Bauwerkssicherheit 115
8 Zerstörungsfreie Prüfung 132
9 Komponentensicherheit 132
S Qualitätsinfrastruktur 138“.
4. Die Tabelle in der Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, 138
Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe-
entnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von
Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).
002 Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung 138
von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung
„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung
(teilweise geschlossen)“.
003 Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer 138“.
Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der
Gefahrgutkostenverordnung in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden
Fassung sowie der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung und der Gefahrgutbeauf-
tragtenverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom
1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Februar 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 151
Zweite Verordnung
zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Vom 27. Februar 2019
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
verordnet auf Grund
a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-
„Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7“.
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. De- b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden ge-
zember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert und Satz 3 strichen.
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 3. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor- „646/2012“ durch die Angabe „648/2012“ ersetzt.
den ist, und
4. § 8 wird wie folgt geändert:
– des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, von a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“
denen § 22 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes durch das Wort „einfach“ ersetzt.
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) und § 14 Ab- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
gefasst worden ist, Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform
die elektronische Einreichung durch eine Allge-
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung meinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von für die elektronische Stammdateneinreichung er-
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- forderlichen technischen Voraussetzungen bei
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass
Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und
mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindes-
Spitzenverbände der Institute und auf Grund tens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allge-
– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesen- meinverfügung ist dieser allen beteiligten Unter-
gesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Num- nehmen gegenüber anzukündigen.“
mer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Geset-
5. § 16 wird wie folgt geändert:
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu ge-
fasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) durch das Wort „einfach“ ersetzt.
geändert worden ist, b) In Absatz 4 werden die Wörter „Mit Zustimmung
in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur der der“ durch die Wörter „Mit Zustimmung der“
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- ersetzt.
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut- Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform
schen Bundesbank: die elektronische Einreichung durch eine Allge-
meinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die
Artikel 1 für die elektronische Stammdateneinreichung er-
forderlichen technischen Voraussetzungen bei
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und
(BGBl. I S. 4024) geändert worden ist, wird wie folgt die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindes-
geändert: tens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allge-
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe meinverfügung ist dieser allen beteiligten Unter-
„646/2012“ durch die Angabe „648/2012“ ersetzt. nehmen gegenüber anzukündigen.“
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
6. § 17 wird wie folgt geändert: b) Absatz 6 wird Absatz 3.
a) In Absatz 2 wird vor der Angabe „(Anlage 7)“ je- c) Absatz 7 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die
weils die Angabe „Nummer 1“ gestrichen. Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „2 und 3“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren be- d) Absatz 8 wird Absatz 5.
teiligtes Unternehmen muss für alle mit den For-
mularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge 8. Die Anlagen 2, 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang
jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den For- zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
mularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7).“
7. § 19 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 2019
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 153
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8)
Anlage 2
Meldeformular EA
Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
nach § 14 KWG
Meldetermin
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
Postleitzahl1 Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
Steuernummer6 Registereintragung – Art und Nummer7 Registereintragung – Ort7 Bundesstaat8
Geburtsdatum9 Beruf9 ISIN10 LEI11
Kreditnehmereinheit12 – Name/Firma – ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel
Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)
Laufende Nummer15
Betragsdatenidentifikation
Melderelevanz – Code Position BA 10016 Filiale Zusatzangaben
Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, heraus-
gegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates
erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für
die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI’s, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den tech-
nischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16
Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter
https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 155
Anlage 3
Meldeformular STA
Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG
Tag der Abgabe/Einreichung
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Meldetermin
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID
Meldepflicht nach: wird durch die Bundesbank ausgefüllt
□ Art. 394 der Verordnung (EU) □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ § 14 KWG
Kreditnehmereinheit – ID
Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – Konsolidiert
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
Postleitzahl1 Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
Steuernummer6 Registereintragung – Art und Nummer7 Registereintragung – Ort7 Bundesstaat8
Geburtsdatum9 Beruf9 ISIN10 LEI11
Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12 – Name/Firma – ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel
Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15
Laufende Nummer16
Zusatzangaben
Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, heraus-
gegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates
erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die
nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI’s sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei
Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den tech-
nischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erfor-
derlich.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur
bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/
bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 157
Anlage 7
Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
BA
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Kreditnehmereinheit – ID 040
Kreditnehmer – ID 050
LEI des Kreditnehmers 051
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Verwendeter Ansatz 090
Ausfallkennzeichen 091
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092
Risikogewicht 093
Durchschnittliche Verlustquote (LGD) 094
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite 100
darunter Realkredite 101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) 104
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) 105
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) 106
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) 107
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) 108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen 110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere 111
darunter Handelsbuch 112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen 113
darunter Handelsbuch 114
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte 120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. 121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen 122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen 123
davon (Bezug 100) Derivate 130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 160
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
BAS
Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Sachbearbeiter/-in 072
Telefon 073
E-Mail 074
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite 100
darunter Realkredite 101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) 104
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) 105
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) 106
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) 107
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) 108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen 110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere 111
darunter Handelsbuch 112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen 113
darunter Handelsbuch 114
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte 120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. 121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen 122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen 123
davon (Bezug 100) Derivate 130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 160
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 159
BA6
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Kreditnehmereinheit – ID 040
Kreditnehmer – ID 050
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber
(Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID 080
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
BAS6
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
BA7
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Kreditnehmereinheit – ID 040
Kreditnehmer – ID 050
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
– gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von
(Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID 080
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
BAS7
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID 030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ 121
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ 122
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ 123
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 161
Zweite Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 – 2. PKHB 2019)
Vom 21. Februar 2019
Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch
Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und
Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird auf Grund der Mitteilung des Bayerischen Staatsmi-
nisteriums der Justiz vom 8. Februar 2019 bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 224 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 492 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 393 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
373 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
350 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.
Berlin, den 21. Februar 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 25. Februar 2019
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat festgestellt, dass
die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach § 10 des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung
der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind. Somit wird nach
Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgeset-
zes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) bekannt
gemacht, dass die Artikel 4, 5, 6 und 29 dieses Gesetzes am 27. Februar 2019
in Kraft treten.
Berlin, den 25. Februar 2019
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Bungartz