Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2451
Gesetz
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 15 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
tes das folgende Gesetz beschlossen: verordnung
Artikel 16 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
gesetzes
Inhaltsübersicht
Artikel 17 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 22 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ordnung
Artikel 7 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 23 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 24 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 25 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- Artikel 26 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
nung Artikel 27 Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zes
Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 28 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 29 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 14 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- Artikel 30 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
nung wett- und Lotteriegesetz
Artikel 31 Änderung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung
1
Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Ar- marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Än-
tikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November derung des Einkommensteuergesetzes
2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug Artikel 32 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
(ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 20).
Artikel 33 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 12 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 8, 14 und 16 dieses
Artikel 34 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie Artikel 35 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie setzes
2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt- Artikel 36 Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Eltern-
linie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein- zeitgesetzes
fachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-
steuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom Artikel 37 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
7.12.2018, S. 3). Artikel 38 Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe b bis d dieses Gesetzes dient der Artikel 39 Inkrafttreten
Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung
von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom
4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug
auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen Artikel 1
des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen
Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3). Änderung des
Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7 dieses Gesetzes Einkommensteuergesetzes
dient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie
2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
linie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein- 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
fachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-
steuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
7.12.2018, S. 3). ist, wird wie folgt geändert:
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf
§ 6d folgende Angabe eingefügt: den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Zu den Anschaf-
„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungs-
fungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1
kosten“.
Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projekt-
2. § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge- anbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in
fasst: wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwick-
„Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.“ lung des Projekts in der Investitionsphase. Zu den
Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und
3. Nach § 3 Nummer 18 wird folgende Nummer 19 Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,
eingefügt: Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrecht-
„19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für lichem Leistungsaustausch und Vergütungen für
Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die In-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wei- vestitionsphase entfallen.
terbildungsleistungen des Arbeitgebers, die (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinnge-
der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
mäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fonds-
des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung etablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb
darf keinen überwiegenden Belohnungscha- einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen
rakter haben;“.
sind.
4. Nach § 3a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt: (4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1
bis 3 entsprechend anzuwenden.
„(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die
laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen (5) § 15b bleibt unberührt.“
Ehegatten einzubeziehen.“
8. § 7h wird wie folgt geändert:
5. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
a) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-
gelder, die von einem Gericht oder einer Be- „(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
hörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Ge-
von einem Mitgliedstaat oder von Organen der bäudes führen. Die Prüfung, ob Maßnahmen
Europäischen Union festgesetzt wurden sowie zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen,
damit zusammenhängende Aufwendungen.“ obliegt der Finanzbehörde.“
b) In Nummer 8a werden vor dem Semikolon am b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
Ende die Wörter „und Zinsen nach § 233a der ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Ab- „die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwen-
satz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterzie- dungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
hungszinsen angerechnet werden“ eingefügt. und 2 zu enthalten.“ angefügt.
6. Dem § 5a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
„Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlage- durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
vermögens sind den weiteren Absetzungen für
Abnutzung unverändert die ursprünglichen An- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
schaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 werden
legen.“ nach dem Wort „Substanzverringerung“ ein
7. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt: Komma und die Wörter „Sonderabschreibungen
nach § 7b“ eingefügt.
„§ 6e
Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Zu den Anschaffungskosten von Wirtschafts- „Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gel-
gütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich ten entsprechend.“
mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Pro-
jektanbieter vorformulierten Vertragswerk an- 10. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird durch fol-
schafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten gende Sätze ersetzt:
im Sinne der Absätze 2 und 3. Haben die Anleger in
„Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können
ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine
auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a
wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf
oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der
das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im
Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das
Sinne von Satz 1 als angeschafft.
ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Ab-
(2) Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund satz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistun-
des vorformulierten Vertragswerks neben den An- gen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirt-
schaffungskosten im Sinne von § 255 des Handels- schaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften
gesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder Bezügen des Kindes. Satz 2 gilt entspre-
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chend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum
ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres fol-
selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der an- genden Monats zu erfolgen.“
dere Elternteil.“
17. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d
11. In § 11a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7h Absatz 2 werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-
und 3“ durch die Wörter „§ 7h Absatz 1a bis 3“ satz“ durch ein Komma und die Wörter „den er-
ersetzt. mäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz“ ersetzt.
12. In § 12 Nummer 4 wird das Wort „dienen“ durch die
Wörter „dienen sowie damit zusammenhängende 18. In § 39f Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
Aufwendungen“ ersetzt. „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
13. § 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
erster Halbsatz)“ ersetzt.
„1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
19. In § 40 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
manditgesellschaft oder einer anderen Perso-
die folgenden Sätze ersetzt:
nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgen-
Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte den Pauschsteuersätzen erheben:
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 be-
zieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der 1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num- die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
mer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen
ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Ab- oder verbilligten Beförderung eines Arbeit-
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ nehmers zwischen Wohnung und erster Tä-
sind;“. tigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
14. In § 20 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Arti- Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
kel 8 der Richtlinie 90/434/EWG“ durch die Wörter
b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-
„Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates
nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und
vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steu-
erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9
ersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen,
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zu-
die Einbringung von Unternehmensteilen und den
sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
Austausch von Anteilen, die Gesellschaften ver-
lohn geleistet werden,
schiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die
Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesell- soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen,
schaft oder einer Europäischen Genossenschaft den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3
von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitglied- Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
staat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der je- geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
weils geltenden Fassung“ ersetzt. pauschal besteuert würden; diese pauschal be-
steuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1
15. Dem § 32d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abzieh-
„Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung unge- baren Werbungskosten oder
achtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.“
2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent an-
16. § 36a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: stelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15
einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines
„(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich-
Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Ar-
tige Personen, bei denen insbesondere auf Grund
beitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin ge-
einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom-
schuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für
men oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde
diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt
und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-
eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3
keit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren
bis 3 nicht erfüllen, haben
Werbungskosten.
1. dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt
Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge blei-
anzuzeigen,
ben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4
2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauscha-
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 len Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2
Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro- einschließlich Umsatzsteuer.“
nischem Weg anzumelden und
20. In § 41b Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 6
3. die angemeldete Steuer zu entrichten. und 7 wie folgt gefasst:
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei „6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebs- Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3
vermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien
auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Arbeitgeberleistungen,
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
7. die auf die Entfernungspauschale nach § 40 gende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzu- mer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
rechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeber- zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
leistungen,“. erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezem-
ber 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vor-
21. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b schrift.“
Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Postbank
AG,“ gestrichen. c) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
22. § 44a Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Geset-
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7 zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ er- geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschafts-
setzt. jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2018 beginnen.“
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“ er- d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
setzt. gefügt:
23. In § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 „(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des
und 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12“ ersetzt. S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwen-
den, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.“
24. § 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 15a Satz 1 werden nach den Wörtern
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
„des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
Semikolon ersetzt.
S. 1122) kann“ die Wörter „erstmalig für den Ver-
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: anlagungszeitraum 2018 und“ eingefügt.
„6. für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne f) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-
des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch- gefügt:
stabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6
Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veran- „(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Ar-
lagung zur Einkommensteuer beantragt tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
wird.“ (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnah-
men anzuwenden, mit denen nach dem 31. De-
25. In § 50a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
zember 2018 begonnen wurde. Als Beginn der
„Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen“
Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Bau-
durch die Wörter „Verwaltungsrats oder anderen“
genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt,
ersetzt.
in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei bauge-
26. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert: nehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-
unterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der
a) In Nummer 1 Buchstabe h wird der Klammerzu- Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bau-
satz „(§ 50a)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50a unterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2
Absatz 7)“ ersetzt. Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Arti-
b) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d ein- kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
gefügt: (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-
„1d. die Vordrucke für die Anmeldung des Steu- hörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt
erabzugs von Vergütungen im Sinne des werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Arti-
§ 50a Absatz 1 zu bestimmen;“. kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
27. § 52 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. De-
a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: zember 2018 begonnen wurde sowie auf Be-
scheinigungen, die nach dem 31. Dezember
„Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fas- 2018 erteilt werden.“
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451).“ g) Der bisherige Absatz 16a wird 16b und wird wie
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: folgt geändert:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember vorangestellt:
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden
auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
gelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-
entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungs- mals anzuwenden auf Sonderabschreibun-
geld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhän- gen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2455
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 30. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den Vordruck“
S. 1122).“ durch die Wörter „das Muster“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 2
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Ar- Weitere Änderung des
tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember Einkommensteuergesetzes
2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranla-
gungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“ Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
h) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 einge- 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
fügt: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Ar- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 a) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf eingefügt:
nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens- „§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutz-
rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter fahrzeuge und elektrisch betriebene
überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Lastenfahrräder“.
Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen b) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergut-
machung des durch die Tat verursachten Scha- „§ 52b (weggefallen)“.
dens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2. § 3 wird wie folgt geändert:
2018 entstandene damit zusammenhängende
Aufwendungen.“ a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes“
i) Dem Absatz 23 wird folgender Satz vorange- durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenver-
stellt: sorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
des Altersgeldgesetzes“ ersetzt.
„§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“ b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr-
j) In Absatz 33a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
pflichtige während des Wehrdienstes
chen.
nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal-
k) Dem Absatz 35a wird folgender Satz angefügt: ten,
„§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Geset- b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist dienstleistende nach § 35 des Zivildienst-
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab gesetzes erhalten,
dem 1. Januar 2019 zufließen.“ c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16
des Wehrsoldgesetzes und Zivildienst-
l) Nach Absatz 46 Satz 2 wird folgender Satz ein- leistende nach § 35 des Zivildienstgeset-
gefügt: zes erhalten,
„§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung d) das an Personen, die einen in § 32 Ab-
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapital- nannten Freiwilligendienst leisten, ge-
erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- zahlte Taschengeld oder eine vergleich-
ber 2016 zufließen.“ bare Geldleistung,
28. In § 89 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgeset-
„beitragspflichtiger Einnahmen“ die Wörter „im zes;“.
Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ c) In Nummer 48 werden die Wörter „nach § 7 des
eingefügt. Unterhaltssicherungsgesetzes“ durch die Wörter
29. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes“
ersetzt.
a) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„auf Anforderung“ die Wörter „unter Angabe
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben- „(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist ent-
ordnung) des Steuerpflichtigen“ eingefügt. sprechend anzuwenden.“
b) Der den zweiten Halbsatz abschließende Punkt 4. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Halbsatz wird angefügt:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
„im Datenabgleich mit den Familienkassen sind keine Anwendung findet“ durch die Wörter
auch die Identifikationsnummern des Kinder- „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden
geldberechtigten und des Kindes anzugeben.“ sind“ ersetzt.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
Anschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3 gefügt:
nicht anzuwenden ist und“ eingefügt und „3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember
wird der Punkt am Ende durch ein Komma 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der
und das Wort „oder“ ersetzt. Ermittlung der insgesamt entstandenen
cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an- Aufwendungen die Anschaffungskosten
gefügt: für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare
Aufwendungen nur zu einem Viertel zu
„3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu keine Kohlendioxidemission je gefahre-
einem Viertel anzusetzen, wenn das nen Kilometer hat, und der Bruttolisten-
Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemis- preis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als
sion je gefahrenen Kilometer hat und 40 000 Euro beträgt oder
der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs 4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
nicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder und bei Anschaffung nach dem 31. De-
4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist zember 2021 und vor dem 1. Januar
und bei Anschaffung nach dem 31. De- 2025 bei der Ermittlung der insgesamt
zember 2021 und vor dem 1. Januar entstandenen Aufwendungen die An-
2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn schaffungskosten für das Kraftfahrzeug
das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur
zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das
a) eine Kohlendioxidemission von höchs- Kraftfahrzeug
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
meter hat oder
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
b) die Reichweite des Fahrzeugs unter meter hat oder
ausschließlicher Nutzung der elektri- b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-
schen Antriebsmaschine mindestens ter ausschließlicher Nutzung der elek-
60 Kilometer beträgt, oder trischen Antriebsmaschine mindes-
tens 60 Kilometer beträgt, oder
5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
und bei Anschaffung nach dem 31. De- 5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
zember 2024 und vor dem 1. Januar und bei Anschaffung nach dem 31. De-
2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn zember 2024 und vor dem 1. Januar
das Kraftfahrzeug 2031 bei der Ermittlung der insgesamt
entstandenen Aufwendungen die An-
a) eine Kohlendioxidemission von höchs- schaffungskosten für das Kraftfahrzeug
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo- oder vergleichbare Aufwendungen nur
meter hat oder zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das
Kraftfahrzeug
b) die Reichweite des Fahrzeugs unter
ausschließlicher Nutzung der elektri- a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
schen Antriebsmaschine mindestens tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
80 Kilometer beträgt,“. meter hat oder
dd) Folgender Satzteil wird angefügt: b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-
ter ausschließlicher Nutzung der elek-
„die maßgebliche Kohlendioxidemission trischen Antriebsmaschine mindes-
sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs tens 80 Kilometer beträgt,“.
unter ausschließlicher Nutzung der elektri- dd) Folgender Satzteil wird angefügt:
schen Antriebsmaschine ist der Überein-
stimmungsbescheinigung nach Anhang IX „die maßgebliche Kohlendioxidemission
der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs
Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti- unter ausschließlicher Nutzung der elektri-
kel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu schen Antriebsmaschine ist der Überein-
entnehmen.“ stimmungsbescheinigung nach Anhang IX
der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der
b) Satz 3 wird wie folgt geändert: Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
kel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 entnehmen.“
keine Anwendung findet“ durch die Wörter
„die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden 5. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
sind“ ersetzt. „§ 7c
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei Sonderabschreibung
Anschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3 für Elektronutzfahrzeuge und
nicht anzuwenden ist und“ eingefügt und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
wird der Punkt am Ende durch ein Komma (1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne
und das Wort „oder“ ersetzt. des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Las-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2457
tenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der An-
a) Nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a wird folgende
schaffung neben der Absetzung für Abnutzung
Nummer 5b eingefügt:
nach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in
Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in „5b. notwendige Mehraufwendungen, die einem
Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer während seiner auswärtigen
(2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG- beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahr-
Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich zeug des Arbeitgebers oder eines vom Ar-
durch Elektromotoren angetrieben werden, die beitgeber beauftragten Dritten im Zusam-
ganz oder überwiegend aus mechanischen oder menhang mit einer Übernachtung in dem
elektrochemischen Energiespeichern oder aus Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen,
emissionsfrei betriebenen Energiewandlern ge- an denen der Arbeitnehmer eine Verpfle-
speist werden. gungspauschale nach Absatz 4a Satz 3
Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Num-
(3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind mer 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle
Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transport- der tatsächlichen Aufwendungen, die dem
volumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer
von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elek- Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entste-
tromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. hen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine
(4) Die Sonderabschreibung kann nur in An- Pauschale von 8 Euro für jeden Kalender-
spruch genommen werden, wenn der Steuerpflich- tag berücksichtigt werden, an dem der Ar-
tige die der Sonderabschreibung zugrundeliegen- beitnehmer eine Verpflegungspauschale
den Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2
den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 bean-
nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch spruchen könnte,“.
Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann
b) Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt geändert:
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Här-
ten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro“
§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entspre- durch die Angabe „28 Euro“ ersetzt.
chend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro“
entsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt
durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt.
einzureichenden Unterlagen ergeben.“
6. § 8 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe
„12 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ er-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
setzt.
gefügt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch 8. § 10 wird wie folgt geändert:
zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter
Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere „das Zweieinhalbfache“ durch die Wörter „das
Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 Dreifache“ ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht
gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Bei-
ausschließlich zum Bezug von Waren oder tragsminderung nach Vollendung des 62. Le-
Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien bensjahrs dienen;“ gestrichen.
des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“ b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und folgen-
aa) In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein
der Satz angefügt:
Semikolon ersetzt und es werden folgende
Wörter angefügt: „Voraussetzung für den Abzug der Aufwen-
„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Ein- dungen ist die Angabe der erteilten Identifi-
nahmen in Geld gehörenden Gutscheine und kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, nung) des Berechtigten in der Steuererklä-
wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschulde- rung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8
ten Arbeitslohn gewährt werden.“ und 9 gilt entsprechend;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem „Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen
9. § 10b Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Wohnzwecken überlassene Wohnung unter-
bleibt, soweit das vom Arbeitnehmer ge- „Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-
zahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des schaften,
ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht
1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21
mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne um-
der Abgabenordnung),
lagefähige Kosten im Sinne der Verordnung
über die Aufstellung von Betriebskosten be- 2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
trägt.“ Freizeitgestaltung dienen,
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab- 14. § 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der
4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zutei-
Nummer 23 der Abgabenordnung lung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
fördern oder benordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu
5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab- stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer
gabenordnung für gemeinnützig erklärt worden kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn
ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma- der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Ab-
teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent- gabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeit-
sprechend einem Zweck nach den Nummern 1 nehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits
bis 4 fördert.“ eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt
das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage
10. Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- des Arbeitnehmers mit. Eine Anfrage nach Satz 3
gefügt: kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeit-
„(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendun- nehmers stellen. Wird einem Arbeitnehmer in den
gen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer
des Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungs- zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.“
kosten gehören auch die Nebenkosten sowie die
nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nach- 15. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
träglichen Anschaffungskosten im Sinne des Sat- a) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende
zes 2 gehören insbesondere durch ein Komma ersetzt.
1. offene oder verdeckte Einlagen,
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des
Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens „7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrecht- geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder
lich veranlasst war, und verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein
Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen
Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.“
und vergleichbaren Forderungen, soweit die
Hingabe oder das Stehenlassen der betreffen- 16. § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
den Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst gefasst:
war.
„1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Be-
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt re- triebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebs-
gelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darle- stättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzu-
hen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 reichen, in der er die Summen der im Lohnsteu-
oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefor- eranmeldungszeitraum einzubehaltenden und
dert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Steuer- zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach
pflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn
hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesell- bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt
schaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung (Lohnsteuer-Anmeldung),“.
der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine ge-
samten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von 17. § 41b wird wie folgt geändert:
Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
teilen.“
11. § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „auszustel-
folgt gefasst: len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-
finanzamt bis zum letzten Tag des Monats
„h) Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
Februar des auf den Abschluss des Lohn-
nehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsge-
kontos folgenden Kalenderjahres zu über-
setzes,“.
senden“ eingefügt.
12. In § 34c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die
nach dem Abkommen anzurechnende ausländi- bb) In Satz 5 wird das Wort „diese“ durch die
sche Steuer“ durch die Wörter „die nach dem Ab- Wörter „eine Zweitausfertigung dieser“ er-
kommen anzurechnende und um einen entstande- setzt.
nen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Steuer“ ersetzt.
„hat er“ die Wörter „bis zum Veranlagungszeit-
13. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz vor den raum 2022“ eingefügt.
Wörtern „Voraussetzung hierfür“ wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerent-
sendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutsch- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszustel-
land ansässige aufnehmende Unternehmen inländi- len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-
scher Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die finanzamt bis zum letzten Tag des Monats
ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach Februar des auf den Abschluss des Lohn-
dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müs- kontos folgenden Kalenderjahres zu über-
sen;“. senden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2459
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Lohnsteu- beitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder
erbescheinigung“ durch die Wörter „eine gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienst-
Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheini- verhältnisses oder eines vorangegangenen ver-
gung“ ersetzt. gleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat
18. In § 42b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unbe- und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur
schränkt einkommensteuerpflichtigen“ gestrichen. Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,“
angefügt.
19. Dem § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgender
Buchstabe c angefügt: b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„c) es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
über eine Internet-Dienstleistungsplattform er- „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,
worben wurden. Eine Internet-Dienstleistungs- wenn
plattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes
Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Ak- aa) der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
tien und anderen Finanzinstrumenten sowie leitung oder Sitz im Inland hat,
Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusam- bb) in den Fällen des § 20 Absatz 1
menführt und so einen Vertragsabschluss ver- Nummer 1 Satz 4 der Emittent der
mittelt;“. Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im
20. Nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird folgende Inland hat oder
Nummer 2a eingefügt: cc) es sich um Fälle des § 44 Absatz 1
„2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num- Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop-
mer 7 Buchstabe c pelbuchstabe bb handelt;
a) der inländische Betreiber oder die inländi- dies gilt auch für Erträge aus Wandelan-
sche Zweigniederlassung eines ausländi- leihen und Gewinnobligationen,“.
schen Betreibers einer Internet-Dienstleis- bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2
tungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 wird das Wort „Teilschuldverschreibungen“
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der durch die Wörter „Teilschuldverschreibun-
die Kapitalerträge an den Gläubiger aus- gen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen
zahlt oder gutschreibt, oder Gewinnobligationen handelt,“ ersetzt.
b) das inländische Kreditinstitut oder das in- 23. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ländische Finanzdienstleistungsinstitut im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 a) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b, das die Kapitalerträge im aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
Auftrag des inländischen oder ausländi- die Wörter „und der im Kalenderjahr insge-
schen Betreibers einer Internet-Dienstleis- samt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro über-
tungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 steigt,“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an
bb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende
den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
durch das Wort „oder“ ersetzt.
sofern sich für diese Kapitalerträge kein zum
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
Steuerabzug Verpflichteter nach der Nummer 1
stabe c angefügt:
ergibt.“
21. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-
mer 2, 5 und 5a;“.
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder für einen
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeit- b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3
nehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Be- Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ er-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Ab- setzt.
satz 3 Satz 1) erfolgt sind“ gestrichen. 24. Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt:
b) In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende „(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz
durch ein Semikolon ersetzt. oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenbe-
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt: rechtigung erworben, aber ohne Dividendenan-
spruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von
„9. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 ge-
Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke
stellt wird und daneben beantragt wird, als
der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung
unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne
der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von
des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die
dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.“
Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen
Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.“ 25. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wör-
ter „§ 39 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39
22. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3“ ersetzt.
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden 26. § 52 wird wie folgt geändert:
die Wörter „dies gilt nicht, wenn das Dienstver- a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2021“ durch
hältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen die Angabe „2030“ und jeweils die Angabe
ausländischen Staat begründet wurde, der Ar- „2022“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: j) Nach Absatz 49a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I „§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des
S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Über- S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-
nachtungen im Sinne der Vorschrift.“ wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Dezember 2019 beginnen.“
c) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2021“
durch die Angabe „2030“ ersetzt. k) In Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c wird jeweils
die Angabe „2021“ durch die Angabe „2031“ er-
d) Nach Absatz 15a wird folgender Absatz 15b ein- setzt.
gefügt:
27. § 52b wird aufgehoben.
„(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des 28. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue
Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.“ aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
das Wort „erteilt,“ ersetzt.
e) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-
bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
gefügt:
strichen.
„(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitglieds- aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- strichen.
ber 2019 gezahlt werden.“
bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein- gefügt.
gefügt:
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Ar- „4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
tikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem
31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 Artikel 3
auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Ab- Weitere Änderung des
satz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzu- Einkommensteuergesetzes
wenden.“
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
g) Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorange- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
stellt: 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De- 1. § 52 Absatz 49a Satz 2 wird durch folgende Sätze
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für ersetzt:
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2020 enden.“ „§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
h) Nach Absatz 42 Satz 1 wird folgender Satz ein- (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen
gefügt: anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem 29. Februar 2020 beginnen. § 62 Absatz 2
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst- ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zu- 2019 beginnen.“
fließen.“
2. § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
i) Dem Absatz 44 wird folgender Satz vorange-
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
stellt:
erhält Kindergeld nur, wenn er
„§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fas- 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De- zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger 2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“ ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2461
sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens trag nach § 32c Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt und die
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig- Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
keit berechtigen oder berechtigt haben oder vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“ durch
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser- die Wörter „das zuletzt durch Artikel 412 der Verord-
laubnis wurde nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ er-
setzt.
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des 3. § 32c wird wie folgt gefasst:
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai- „§ 32c
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an ei- Tarifermäßigung bei
nem Europäischen Freiwilligendienst oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach
Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrach-
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum tungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Ab-
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf- satzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2
nung ausländischer Berufsqualifikationen oder gewährt. Ist die Summe der tariflichen Einkommen-
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes steuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf
zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeit- Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarifli-
gesetzes oder laufende Geldleistungen nach chen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An- tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte
spruch, aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum
wegen eines Krieges in seinem Heimatland
die tarifliche Einkommensteuer um den Unter-
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
schiedsbetrag ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungs-
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent- zeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be- erzielt werden.
rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset- (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf
zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit- die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden
Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent- gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der
haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-
Bundesgebiet aufhält oder telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung
der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver- Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ver-
haltsgesetzes besitzt.“ anlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums
gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Be-
trachtungszeitraums verteilt.
Artikel 4
(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
Weitere Änderung des
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-
Einkommensteuergesetzes
lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Ab-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- satzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der posi-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, tiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
3862), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge- Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven
tariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-
folgt gefasst: steuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung
der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Sat-
„§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- zes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammenge-
und Forstwirtschaft“. rechnet.
2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der
„vermindert um“ die Wörter „den Unterschiedsbe- durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
wirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht
außer Betracht: mehr vorliegt.
1. außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem
eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde,
2. nach § 34a begünstigte nicht entnommene Ge-
bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen wor-
winne sowie
den, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Ein-
3. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen kommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums
im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2. Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungs-
(5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist frist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungs-
nur zulässig, wenn frist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert
1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranla- haben. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
gungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für die An-
wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 rechnungsverfügung.
in den letzten Veranlagungszeitraum eines voran-
gegangenen Betrachtungszeitraums vorgenom- (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren
men wurde, nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,
mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Be-
2. für negative Einkünfte, die im zweiten und drit- trachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Arti-
ten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeit- kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
raums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Ab- genannten Verstöße durch die zuständige Behörde
satz 1 Satz 5 gestellt wurde, festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des
3. der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwie- Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Ein sol-
rigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der cher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne
Europäischen Union für staatliche Beihilfen im von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Ge- mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflich-
bieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 tige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen
vom 1.7.2014, S. 1) ist, Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzei-
gen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht
4. ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung
vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalen-
von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlus-
derjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Ver-
ses der Europäischen Kommission zur Feststel-
stoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.“
lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet 4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
worden ist, dieser Rückforderungsanordnung a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
vollständig nachgekommen ist, durch ein Semikolon ersetzt.
5. der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom „3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der
15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbe-
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Ver- trag, wenn dieser höher ist als die tarifliche
ordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. Einkommensteuer des letzten Veranlagungs-
861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. zeitraums im Betrachtungszeitraum.“
791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) 5. § 52 wird wie folgt geändert:
Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) fügt:
genannten Verstöße oder Vergehen noch einen
Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verord- „(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 4 des
nung in dem Zeitraum begangen hat, der in den Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt raum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranla-
ist, und gungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der erste Betrachtungszeitraum die
6. ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnen- Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.
fischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen
Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und
dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach 2020 bis 2022. § 32c ist letztmalig für den Ver-
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die
Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik b) Der bisherige Absatz 33a wird Absatz 33b.
einhalten wird. c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-
Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der fügt:
Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1 „(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung
Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen be- des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
stehen. Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-
Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-
unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2463
d) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b. 3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder
nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktions-
Artikel 5 stätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder
des Vereins entfernt liegen.
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe c gelten als erfüllt, wenn hauptberufliche
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Landwirte (Nummer 1 Buchstabe b) nicht die Vo-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
raussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über
3862), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht
§ 13a folgende Angabe eingefügt: der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union anzuwenden ist und dies
„§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung“. durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozial-
2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 werden die Wör- versicherungsträgers nachgewiesen wird; entspre-
ter „§ 51a des Bewertungsgesetzes“ durch die An- chendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf
gabe „§ 13b“ ersetzt. den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum anzuwenden ist. Die Voraussetzungen
3. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und des Sat-
zes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und
„§ 13b
zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
Gemeinschaftliche Tierhaltung
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossen-
schaft gehören auch die Einkünfte aus landwirt- schaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeu-
schaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genos- gung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirt-
senschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körper- schaftlich genutzte Flächen betreiben.
schaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei de-
nen die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Ab- (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossen-
satz 1 Satz 1 Nummer 2) anzusehen sind, oder von schaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig
Vereinen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaft- landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Er-
steuergesetzes), wenn mittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maß-
gebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern
1. alle Gesellschafter oder Mitglieder
oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst- zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhal-
wirtschaft mit selbst bewirtschafteten regel- tung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesell-
sind, schaft oder den Verein übertragen haben.
b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haupt- (4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-
beruflich Land- und Forstwirte sind, glied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaf-
c) Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ge- ten, Gesellschaften oder Vereine ist § 13 Absatz 1
setzes über die Alterssicherung der Landwirte Nummer 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
sind und dies durch eine Bescheinigung der dass die in seinem Betrieb erzeugten oder gehalte-
jeweiligen Sozialversicherungsträger nachge- nen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammen-
wiesen wird und zurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d übertragenen Mög-
d) die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 lichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
für sie ergebende Möglichkeit zur landwirt-
schaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung (5) Die Vorschriften des § 241 Absatz 2 bis 5 des
in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-
Genossenschaft, die Gesellschaft oder den den.“
Verein übertragen haben;
4. Nach § 52 Absatz 22a wird folgender Absatz 22b
2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Ge- eingefügt:
sellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr er-
zeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der „(22b) § 13b in der Fassung des Artikels 5 des
nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet: Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch- ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
stabe d ergebenden Vieheinheiten und das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. Für
gemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuer-
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 auf der Grund- rechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschafts-
lage der Summe der von den Gesellschaftern jahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der
oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich §§ 51, 51a bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
genutzten Flächen ergibt; 2024/2025 fort.“
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Artikel 6 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 3 wird das Wort „dienen,“ durch die
Körperschaftsteuergesetzes Wörter „dienen, sowie damit zusammenhän-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der gende Aufwendungen,“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungs-
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes rats, Grubenvorstands oder andere“ durch die
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden Wörter „Verwaltungsrats oder andere“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
7. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
schaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter
§ 25 die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen“
senschaften“ durch das Wort „Genossenschaften“
durch die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förde-
ersetzt.
rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 54 der Abgabenordnung dienen“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol- 8. § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt
verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die gefasst:
Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4
25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)“ durch die Wörter Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwand-
„§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes lungssteuergesetzes sind bei der Organgesell-
vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der je- schaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organ-
weils geltenden Fassung“ ersetzt. träger zugerechneten Einkommen Bezüge, Ge-
winne oder Gewinnminderungen im Sinne des
b) In Nummer 10 Satz 1 und Nummer 14 Satz 1
§ 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit sol-
werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirt-
chen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im
schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuer-
nossenschaften“ ersetzt.
gesetzes, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4
3. In § 8b Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „im Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes oder
Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungs- ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2
diensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten,
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungs- sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sowie
§ 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
4. § 8c wird wie folgt geändert:
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht ge- des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des
nutzte Verluste“ durch die Wörter „nicht ausge- § 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-
glichene oder abgezogene negative Einkünfte setzes sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3
(nicht genutzte Verluste)“ ersetzt. Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
b) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden nach den steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
Wörtern „des Erbschaftsteuer- und Schenkung- 9. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden
steuergesetzes“ die Wörter „in der Fassung jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschafts-
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I genossenschaften“ durch das Wort „Genossen-
S. 3018)“ eingefügt. schaften“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: 10. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-
schaften, a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21
der Abgabenordnung), b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der „3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des
Freizeitgestaltung dienen, Investmentsteuergesetzes und Spezial-In-
vestmentfonds im Sinne des § 26 des In-
3. die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-
vestmentsteuergesetzes, deren Leistungen
satz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
bei den Empfängern zu den Einnahmen im
4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a
Nummer 23 der Abgabenordnung des Einkommensteuergesetzes gehören.“
fördern oder 11. In § 25 werden in der Überschrift die Wörter „Er-
5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
gabenordnung für gemeinnützig erklärt worden das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.
ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma- 12. § 34 wird wie folgt geändert:
teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
sprechend einem Zweck nach den Nummern 1 a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
bis 4 fördert.“ Angabe „2020“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2465
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des
„Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
durch das Wort „Genossenschaften“ ersetzt. S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2019 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: j) In Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
„(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung ten“ durch das Wort „Genossenschaften“ er-
des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember setzt.
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.“ Artikel 7
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge- Weitere Änderung des
fügt: Körperschaftsteuergesetzes
„§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Arti- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
kels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran- S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
lagungszeitraum 2018 anzuwenden.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 51a des Be-
e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
wertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des Ein-
„§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 kommensteuergesetzes“ ersetzt.
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2. Nach § 34 Absatz 8b wird folgender Absatz 8c ein-
S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit- gefügt:
raum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach
dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“ „(8c) § 25 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
f) Nach Absatz 6a werden die folgenden Ab- S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
sätze 6b und 6c eingefügt: 2025 anzuwenden.“
„(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikel 8
Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbei- Änderung des
träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember Gewerbesteuergesetzes
2019 gezahlt werden.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
(6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Arti- kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
kels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte ist, wird wie folgt geändert:
Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-
Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die
oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-
gutmachung des durch die Tat verursachten zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. De- 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509)“ durch die
zember 2018 entstandene damit zusammen- Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsge-
hängende Aufwendungen.“ setzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
g) Die bisherigen Absätze 6b und 6c werden die
neuen Absätze 6d und 6e. b) In den Nummern 8, 12, 14 und 15 werden jeweils
die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
h) Nach Absatz 6e wird folgender Absatz 6f einge- schaften“ durch das Wort „Genossenschaften“
fügt: ersetzt.
„(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom „13. private Schulen und andere allgemeinbil-
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals dende oder berufsbildende Einrichtungen,
auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die soweit unmittelbar dem Schul- und Bil-
Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirk- dungszweck dienende Leistungen erbracht
samkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende werden, wenn sie
öffentliche Register nach dem 12. Dezember
2019 erfolgt ist.“ a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Ab-
satz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-
i) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge- nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
fügt: sind oder
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
b) auf einen Beruf oder eine vor einer juris- bb) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
tischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß „Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist
vorbereiten;“. ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten
Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körper-
d) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel- schaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder
ständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Würt- soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften
temberg GmbH,“ die Wörter „Mittelständische geleistet werden,
Beteiligungsgesellschaft Bremen mbH,“ einge-
fügt. a) die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 21 der Abgabenordnung),
e) In Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt. b) die kulturelle Betätigungen, die in erster
Linie der Freizeitgestaltung dienen,
f) Folgende Nummer 32 wird angefügt:
c) die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
„32. stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbe- Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgaben-
treibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des ordnung),
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich
deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeu- d) die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2
gung und Vermarktung von Strom aus einer Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
auf, an oder in einem Gebäude angebrach-
fördern oder
ten Solaranlage bis zu einer installierten
Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“ e) deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2
der Abgabenordnung für gemeinnützig er-
2. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
klärt worden ist, weil deren Zweck die All-
„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er- gemeinheit auf materiellem, geistigem
mittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen oder sittlichem Gebiet entsprechend ei-
nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer- nem Zweck nach den Buchstaben a bis d
gesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kör- fördert.“
perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-
ten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“ c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
3. In § 8 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma am „7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapital-
Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
angefügt: außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des
„Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent
vorzunehmen bei des Nennkapitals beträgt und die Gewinnan-
aa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch teile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-
Elektromotoren, die ganz oder überwiegend gesetzt worden sind. § 9 Nummer 2a Satz 3
aus mechanischen oder elektrochemischen bis 5 gilt entsprechend;“.
Energiespeichern oder aus emissionsfrei betrie- 5. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
benen Energiewandlern gespeist werden (Elek- Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Sinne
trofahrzeuge), des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Num-
bb) extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für mer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch
die sich aus der Übereinstimmungsbescheini- die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
gung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG mer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungs-
oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 6. § 36 wird wie folgt gefasst:
168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine
Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm „§ 36
je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite
Zeitlicher Anwendungsbereich
des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung
der elektrischen Antriebsmaschine mindestens (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
80 Kilometer beträgt, und soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
cc) Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,“. bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
2020 anzuwenden.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
(2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8
a) In Nummer 2a werden jeweils die Wörter „Er- des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
das Wort „Genossenschaften“ ersetzt. 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung
des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-
aa) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 11 Num- zeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in
mer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Nummer 2“ der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
ersetzt. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2467
für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) ge-
Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzu- 1. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
wenden. des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
(3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiens-
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge- teaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „im Sinne des
änderten Fassung ist erstmals für den Erhebungs- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6
zeitraum 2009 anzuwenden. Für den Erhebungszeit- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die
raum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung an- Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
zuwenden: Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdienste-
„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er- aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
mittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen 2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-
gesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kör- „(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-
perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel- tikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
ten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“ (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2018 anzuwenden.“
(4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf
Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen,
die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen Artikel 11
worden sind. Dabei ist bei Verträgen, die vor dem
Änderung des
1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer
Umsatzsteuergesetzes
Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von
60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buch- Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
stabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeit- kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
raum 2030 anzuwenden. das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. No-
(5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des vember 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist,
Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen an- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ge-
leistet werden. a) Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:
(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 „§ 3f (weggefallen)“.
Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I b) In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzu-
S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum satz wie folgt gefasst:
2018 anzuwenden.“
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.
Artikel 9 2. § 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
Weitere Änderung des 3. In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f
Gewerbesteuergesetzes und 3g“ durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g“ er-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- setzt.
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), 4. In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f“ durch die
worden ist, wird wie folgt geändert: Angabe „§§ 3b und 3e“ ersetzt.
1. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „§ 51a des
5. § 3f wird aufgehoben.
Bewertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- a) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geän-
gefügt: dert:
„§ 3 Nummer 12 in der Fassung des Artikels 9 des
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Semikolon ersetzt.
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 an-
zuwenden.“ bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10 b) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort
„Alkohol“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“
Änderung der ersetzt.
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
c) In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geis-
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der tigen“ durch das Wort „geistlichen“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge- 7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein 2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Semikolon ersetzt. Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe
„§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 8
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
bis 27 und 29“ ersetzt.
„14. die Überlassung der in Nummer 49 Buch-
3. Nach § 1a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
stabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2
gefügt:
bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer
Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis „(2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im
auch auf einem physischen Träger angebo- Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen
ten wird, mit Ausnahme der Veröffentli- des § 6b.“
chungen, die vollständig oder im Wesentli- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
chen aus Videoinhalten oder hörbarer Mu-
sik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
Erzeugnisse, für die Beschränkungen als „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
jugendgefährdende Trägermedien oder § 6b.“
Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3
b) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
und 6 des Jugendschutzgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung bestehen, sowie c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Veröffentlichungen, die vollständig oder im fügt:
Wesentlichen Werbezwecken, einschließ- „(6a) Schließen mehrere Unternehmer über
lich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und
auch die Bereitstellung eines Zugangs zu gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung
Datenbanken, die eine Vielzahl von elektro- oder Versendung unmittelbar vom ersten Unter-
nischen Büchern, Zeitungen oder Zeit- nehmer an den letzten Abnehmer (Reihenge-
schriften oder Teile von diesen enthalten.“ schäft), so ist die Beförderung oder Versendung
8. In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhör- des Gegenstands nur einer der Lieferungen zu-
de“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt. zuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung
dabei durch den ersten Unternehmer in der
9. § 25 wird wie folgt geändert:
Reihe befördert oder versendet, ist die Beförde-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht rung oder Versendung seiner Lieferung zuzuord-
für das Unternehmen des Leistungsempfängers nen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch
bestimmt sind,“ gestrichen. den letzten Abnehmer befördert oder versendet,
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. ist die Beförderung oder Versendung der Liefe-
rung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand
10. Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt: der Lieferung durch einen Abnehmer befördert
„(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwi-
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I schenhändler), ist die Beförderung oder Versen-
S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, dung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei
die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“ denn, er weist nach, dass er den Gegenstand
als Lieferer befördert oder versendet hat. Ge-
11. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Über- langt der Gegenstand der Lieferung aus dem
schrift wie folgt gefasst: Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“. anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwi-
schenhändler gegenüber dem leistenden Unter-
Artikel 12 nehmer bis zum Beginn der Beförderung oder
Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikations-
Weitere Änderung des nummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns
Umsatzsteuergesetzes der Beförderung oder Versendung erteilt wurde,
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- ist die Beförderung oder Versendung seiner Lie-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), ferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem
worden ist, wird wie folgt geändert: ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszuge-
hen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Be-
a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe förderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-
eingefügt: Identifikationsnummer oder Steuernummer ver-
„§ 6b Konsignationslagerregelung“. wendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns
der Beförderung oder Versendung erteilt wurde.
b) Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst: Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom
„§ 25d (weggefallen)“. Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist
von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4
c) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende An-
auszugehen, wenn der Gegenstand der Liefe-
gabe eingefügt:
rung im Namen des Zwischenhändlers oder im
„§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18
Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europä-
Steuerhinterziehung“. ischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2469
ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der cc) Buchstabe d wird aufgehoben.
Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für dd) In Buchstabe e werden die Wörter „Buchsta-
seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich ben a, b und d“ durch die Wörter „Buchsta-
freien Verkehr angemeldet wird.“ ben a und b“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absat- c) In Nummer 15a werden die Wörter „der Medizi-
zes 6 Satz 5“ durch die Angabe „Absatzes 6a“ nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278
ersetzt. SGB V)“ durch die Wörter „der Medizinischen
5. § 4 wird wie folgt geändert: Dienste (§ 278 SGB V)“ und die Wörter „des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
der Krankenkassen (§ 282 SGB V)“ durch die
„b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen Wörter „des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281
(§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer SGB V)“ ersetzt.
seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfas-
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
senden Meldung (§ 18a) nicht nachgekom-
men ist oder soweit er diese im Hinblick auf „18. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvoll- Sicherheit verbundene Leistungen, wenn
ständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 diese Leistungen von Einrichtungen des öf-
bleibt unberührt;“. fentlichen Rechts oder anderen Einrichtun-
gen, die keine systematische Gewinnerzie-
b) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
lung anstreben, erbracht werden. Etwaige
aa) In Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen
wird am Ende das Komma gestrichen und nicht verteilt, sondern müssen zur Erhal-
folgender Satzteil angefügt: tung oder Verbesserung der durch die Ein-
„oder anderen Krankenhäusern, die ihre richtung erbrachten Leistungen verwendet
Leistungen in sozialer Hinsicht unter ver- werden. Für in anderen Nummern des § 4
gleichbaren Bedingungen wie die Kranken- bezeichnete Leistungen kommt die Steuer-
häuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher befreiung nur unter den dort genannten Vo-
Trägerschaft stehen oder nach § 108 des raussetzungen in Betracht;“.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelas- e) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
sen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare „23. a) die Erziehung von Kindern und Jugend-
Bedingungen liegen vor, wenn das Leis- lichen und damit eng verbundene Liefe-
tungsangebot des Krankenhauses den von rungen und sonstige Leistungen, die
Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trä- durch Einrichtungen des öffentlichen
gerschaft oder nach § 108 des Fünften Bu- Rechts, die mit solchen Aufgaben be-
ches Sozialgesetzbuch zugelassenen Kran- traut sind, oder durch andere Einrichtun-
kenhäusern erbrachten Leistungen ent- gen erbracht werden, deren Zielsetzung
spricht und die Kosten voraussichtlich in mit der einer Einrichtung des öffentli-
mindestens 40 Prozent der jährlichen Bele- chen Rechts vergleichbar ist und die
gungs- oder Berechnungstage auf Patienten keine systematische Gewinnerzielung
entfallen, bei denen für die Krankenhausleis- anstreben; etwaige Gewinne, die trotz-
tungen kein höheres Entgelt als für allge- dem anfallen, dürfen nicht verteilt, son-
meine Krankenhausleistungen nach dem dern müssen zur Erhaltung oder Verbes-
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun- serung der durch die Einrichtung er-
despflegesatzverordnung berechnet wurde brachten Leistungen verwendet werden,
oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent
der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buch- b) eng mit der Betreuung von Kindern und
stabe b genannten Personen zugutekom- Jugendlichen verbundene Lieferungen
men, dabei ist grundsätzlich auf die Verhält- und sonstige Leistungen, die durch Ein-
nisse im vorangegangenen Kalenderjahr ab- richtungen des öffentlichen Rechts oder
zustellen,“. durch andere als Einrichtungen mit so-
zialem Charakter anerkannte Einrichtun-
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: gen erbracht werden. Andere Einrichtun-
„c) Leistungen nach den Buchstaben a gen mit sozialem Charakter im Sinne
und b, die im Rahmen der hausarztzen- dieser Vorschrift sind Einrichtungen, so-
trierten Versorgung nach § 73b des weit sie
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen
der besonderen Versorgung nach § 140a im Bereich der sozialen Sicherheit
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden oder
von Einrichtungen erbracht werden, mit
denen entsprechende Verträge beste- bb) Leistungen erbringen, die im voran-
hen, sowie Leistungen zur Sicherstellung gegangenen Kalenderjahr ganz oder
der ambulanten Versorgung in stationä- zum überwiegenden Teil durch Ein-
ren Pflegeeinrichtungen die durch Ein- richtungen des öffentlichen Rechts
richtungen erbracht werden, mit denen vergütet wurden,
Verträge nach § 119b des Fünften Bu- c) Verpflegungsdienstleistungen gegen-
ches Sozialgesetzbuch bestehen;“. über Studierenden und Schülern an
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Hochschulen im Sinne der Hochschul- und 29“ und wird der Punkt am Ende durch ein
gesetze der Länder, an einer staatlichen Semikolon ersetzt.
oder staatlich anerkannten Berufsaka- h) Folgende Nummer 29 wird angefügt:
demie, an öffentlichen Schulen und an
Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab- „29. sonstige Leistungen von selbständigen, im
satz 4 des Grundgesetzes staatlich ge- Inland ansässigen Zusammenschlüssen
nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt von Personen, deren Mitglieder eine dem
sind, sowie an staatlich anerkannten Er- Gemeinwohl dienende nichtunternehmeri-
gänzungsschulen durch Einrichtungen sche Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl
des öffentlichen Rechts oder durch an- dienende Tätigkeit ausüben, die nach den
dere Einrichtungen, die keine systemati- Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27
sche Gewinnerzielung anstreben; et- von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren
waige Gewinne, die trotzdem anfallen, im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit
dürfen nicht verteilt, sondern müssen diese Leistungen für unmittelbare Zwecke
zur Erhaltung oder Verbesserung der der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet
durch die Einrichtung erbrachten Leis- werden und der Zusammenschluss von
tungen verwendet werden. seinen Mitgliedern lediglich die genaue Er-
stattung des jeweiligen Anteils an den ge-
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Be- meinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt,
köstigung und die üblichen Naturalleistun- dass diese Befreiung nicht zu einer Wett-
gen, die die Unternehmer den Personen, bewerbsverzerrung führt.“
die bei der Erbringung der Leistungen nach
Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Vergütung für die geleisteten Dienste ge- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird
währen. Kinder und Jugendliche im Sinne die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter
von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle „§ 4 Nummer 8 bis 27 und 29“ ersetzt.
Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24
und 25 bezeichneten Leistungen kommt aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
die Steuerbefreiung nur unter den dort ge- durch ein Komma ersetzt.
nannten Voraussetzungen in Betracht;“. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
f) Nummer 25 wird wie folgt geändert: das Wort „und“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Gesamtwert der Lieferung ein-
„Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Ab-
schließlich Umsatzsteuer 50 Euro über-
satz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
steigt.“
buch, die Inobhutnahme nach § 42 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch und Leistun- dd) Folgender Satz wird angefügt:
gen der Adoptionsvermittlung nach dem „Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer
Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmer-
Leistungen von Trägern der öffentlichen Ju- nachweise in Deutschland erstmals elektro-
gendhilfe oder anderen Einrichtungen mit nisch erteilt werden.“
sozialem Charakter erbracht werden.“
7. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Num-
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „so- mer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Liefe-
wie die amtlich anerkannten Verbände rung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der freien Wohlfahrtspflege“ gestri-
1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den
chen.
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
bbb) In Buchstabe b werden in Doppelbuch- schaftsgebiet befördert oder versendet,
stabe bb das Wort „oder“ am Ende 2. der Abnehmer ist
durch ein Komma, in Doppelbuch-
stabe cc der Punkt am Ende durch ein a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-
Komma ersetzt sowie das Wort „oder“ cke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer,
angefügt und wird folgender Doppel- der den Gegenstand der Lieferung für sein
buchstabe dd angefügt: Unternehmen erworben hat,
„dd) Leistungen der Adoptionsvermitt- b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-
lung erbringen, für die sie nach cke der Umsatzsteuer erfasste juristische
§ 4 Absatz 1 des Adoptionsver- Person, die nicht Unternehmer ist oder die
mittlungsgesetzes anerkannt oder den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
nach § 4 Absatz 2 des Adoptions- Unternehmen erworben hat, oder
vermittlungsgesetzes zugelassen c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs
sind.“ auch jeder andere Erwerber,
g) In Nummer 28 werden die Wörter „Nummern 8 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung un-
bis 27“ durch die Wörter „Nummern 8 bis 27 terliegt beim Abnehmer in einem anderen Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2471
gliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteue- 2. Die Lieferung an den Erwerber wird einem im
rung Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innerge-
und meinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleich-
gestellt.
4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buch-
stabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer (3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht in-
eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat er- nerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Be-
teilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnum- förderung oder Versendung des Gegenstandes im
mer verwendet.“ Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist
keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt,
8. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf
„§ 6b Monaten die Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes als das einer innergemeinschaftli-
Konsignationslagerregelung
chen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Ab-
(1) Für die Beförderung oder Versendung eines satz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a).
Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaa-
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn fol-
tes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für
gende Voraussetzungen vorliegen:
Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach
dem Ende dieser Beförderung oder Versendung 1. Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lie-
an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maß- ferung wird nicht bewirkt und der Gegenstand
gabe der nachfolgenden Vorschriften, wenn fol- gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem
gende Voraussetzungen erfüllt sind: Ende der Beförderung oder Versendung aus
1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer be- dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Ab-
auftragter Dritter befördert oder versendet einen gangsmitgliedstaat zurück.
Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet 2. Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen
eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in des Gegenstandes nach Maßgabe des § 22 Ab-
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Be- satz 4f gesondert auf.
stimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass (5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem
nach dem Ende dieser Beförderung oder Ver- Ende der Beförderung oder Versendung des Ge-
sendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß ei- genstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
ner bestehenden Vereinbarung an einen Erwer- und vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer
ber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im Sinne
Name und dessen vollständige Anschrift dem des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in
Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der dem der andere Unternehmer an die Stelle des Er-
Beförderung oder Versendung des Gegenstands werbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn folgende
bekannt ist und der Gegenstand im Bestim- Voraussetzungen vorliegen:
mungsland verbleibt.
1. Der andere Unternehmer hat gegenüber dem
2. Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmit- Unternehmer die ihm vom Bestimmungsmit-
gliedstaat weder seinen Sitz noch seine Ge- gliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-
schäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in nummer verwendet.
Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäfts-
leitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohn- 2. Der vollständige Name und die vollständige An-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. schrift des anderen Unternehmers sind dem Un-
ternehmer bekannt.
3. Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die
Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber 3. Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel
dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförde- nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert
rung oder Versendung die ihm vom Bestim- auf.
mungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Iden- (6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Ab-
tifikationsnummer verwendet. sätzen 1 und 5 innerhalb von zwölf Monaten nach
4. Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder dem Ende der Beförderung oder Versendung des
Versendung des Gegenstandes im Sinne der Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so gilt
gesondert auf und kommt seiner Pflicht nach am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beför-
§ 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Num- derung oder Versendung des Gegenstandes als
mer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, rich- das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-
tig und vollständig nach. gestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1a). Wird die Lieferung an
(2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 er- einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach
füllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Ge- Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten
genstandes an den Erwerber, sofern diese Liefe- die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5
rung innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird, an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt.
Folgendes: Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Gegenstand vor
1. Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Ab- der Lieferung oder bei der Lieferung in einen ande-
gangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien ren Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat
innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleich- oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versen-
gestellt. det wird. Im Fall der Zerstörung, des Verlustes oder
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
des Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
der Beförderung oder Versendung des Gegenstan- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
des im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor ein Semikolon ersetzt.
dem Zeitpunkt der Lieferung gelten die Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 und 5 an dem Tag, an bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl „3. eine Beförderung oder Versendung im
festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt.“ Sinne des § 6b Absatz 1.“
9. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 7 Nummer 2 wird folgende Num-
„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 mer 2a eingefügt:
Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels- „2a. für Beförderungen oder Versendungen im
gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die Um-
§ 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Ge- satzsteuer-Identifikationsnummer des Er-
setzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach werbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Num-
§ 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Ge- mer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5;“.
setzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifika- 15. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
ten;“. „Nr. 11 bis 28“ durch die Wörter „Nummer 11
10. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wird die bis 29“ ersetzt.
Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 28“ durch die Wörter „§ 4 16. Nach § 22 Absatz 4e werden die folgenden Ab-
Nummer 8 bis 29“ ersetzt. sätze 4f und 4g eingefügt:
11. § 15 Absatz 4b wird wie folgt gefasst: „(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des
„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein- § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mit-
schaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-
nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Ab- staates befördert oder versendet, hat über diese
satz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeich-
mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Ab- nungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen
satz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, folgende Angaben enthalten:
gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 1. den vollständigen Namen und die vollständige
Satz 5 und 6 entsprechend.“ Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Ab-
12. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: satz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
„Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind 2. den Abgangsmitgliedstaat;
vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den 3. den Bestimmungsmitgliedstaat;
Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-
4. den Tag des Beginns der Beförderung oder
baren Vorsteuerbeträge abzusetzen.“
Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
13. § 18 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Ab-
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: satz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete
„Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des 6. den vollständigen Namen und die vollständige
besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im
im Ausland ansässige Unternehmer ausschließ- Rahmen der Beförderung oder Versendung in
lich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Ab-
7. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-
satz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vor-
sendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
steuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren
durchgeführt werden.“ 8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines
Dritten als Lagerhalter;
b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4
„Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeich-
die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, nung und Menge der im Rahmen der Beförde-
soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab- rung oder Versendung in das Lager gelangten
satz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze Gegenstände;
nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet er-
bracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c 10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Ab-
Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze satz 2;
in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die 11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10
darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Vo- sowie die handelsübliche Bezeichnung und
raussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Menge der gelieferten Gegenstände;
Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Ab- 12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach
satz 5 stehen.“ Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifi-
14. § 18a wird wie folgt geändert: kationsnummer;
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7 13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeich-
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter nung und Menge der Gegenstände im Fall des
„Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4“ ersetzt. einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2473
gestellten Verbringens im Sinne des § 6b Ab- (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach
satz 3; § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende
14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Ab- Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben.“
satz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat
zurückgelangten Gegenstände und den Tag 18. § 25d wird aufgehoben.
des Beginns dieser Beförderung oder Versen-
dung. 19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:
(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand „§ 25f
nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat
Versagung des
über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu
Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung
führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende
bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
Angaben enthalten:
1. die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Ab- (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte
satz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer- wissen müssen, dass er sich mit der von ihm er-
Identifikationsnummer; brachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an
einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder
2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden
für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine began-
§ 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimm- gene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlan-
ten Gegenstände; gung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs
im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in
3. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver- eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
sendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Fol-
im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Ab- gendes zu versagen:
satz 5 bestimmten Gegenstände im Bestim-
mungsmitgliedstaat; 1. die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 6a,
4. das Entgelt für die Lieferung an den Unterneh-
mer sowie die handelsübliche Bezeichnung und 2. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Menge der gelieferten Gegenstände; Nummer 1,
5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs 3. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2; Nummer 3 sowie
6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der 4. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne Nummer 4.
des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager
entnommenen Gegenstände; (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des
Absatzes 1 nicht anzuwenden.“
7. die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne
des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlen- 20. Dem § 27 werden folgende Absätze 27 bis 30 an-
den Gegenstände und den Tag der Zerstörung, gefügt:
des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in
das Lager gelangten Gegenstände oder den „(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezem-
Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen ber 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeit-
der Gegenstände festgestellt wurde. punkten nach § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie § 328 Absatz 5
Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegen- Satz 4 in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 4
stand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 beför- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.
dert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber
im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und
§ 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des
von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3, Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
6 und 7 entbunden.“ sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs-
und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach
17. § 22b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 dem 31. Dezember 2019 enden.
und 2a ersetzt:
(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des
„(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
§ 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljähr- (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-,
lich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden,
Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von
ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des
Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertre- ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteue-
tenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteue- rungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. De-
rungsgrundlagen enthält. zember 2019 enden.“
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
21. Der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Artikel 15
wird folgende Nummer 55 angefügt:
Weitere Änderung der
„55 Erzeugnisse für Zwecke Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
der Monatshygiene, und
zwar Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
a) hygienische Binden (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-
(Einlagen) und Tam- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
pons aus Stoffen aller
Art, aus Position 9619 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Hygienegegenstände a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
aus Kunststoffen
(Menstruationstassen, „§ 23 (weggefallen)“.
Menstruations- b) Die Angaben zu den §§ 17a und 17b werden
schwämmchen), aus Unterposition durch folgende Angaben ersetzt:
3924 90
„§ 17a Gelangensvermutung bei innergemein-
c) Waren zu hygieni- schaftlichen Lieferungen in Beförde-
schen Zwecken aus
rungs- und Versendungsfällen
Weichkautschuk
(Menstruationstassen), aus Unterposition § 17b Gelangensnachweis bei innergemein-
4014 90 schaftlichen Lieferungen in Beförde-
d) natürliche Schwämme rungs- und Versendungsfällen
tierischen Ursprungs § 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen
(Menstruations- Lieferungen in Bearbeitungs- oder Ver-
schwämmchen), aus Unterposition
arbeitungsfällen
0511 99 39
e) Periodenhosen (Slips § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innerge-
und andere Unter- meinschaftlichen Lieferungen“.
hosen mit einer einge- 2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
arbeiteten saugfähi-
gen Einlage, zur mehr- „§ 17a
fachen Verwendung), aus Position
9619“. Gelangensvermutung bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Beförderungs- und Versendungsfällen
Artikel 13
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuer-
Weitere Änderung des
befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Umsatzsteuergesetzes
(§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 die- versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraus-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- setzungen erfüllt ist:
fasst:
1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Ge-
„2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre genstand der Lieferung von ihm oder von einem
Tierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes von ihm beauftragten Dritten in das übrige Ge-
zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder meinschaftsgebiet befördert oder versendet
diese die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Num- wurde und ist im Besitz folgender einander nicht
mer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Ver- widersprechenden Belege, welche jeweils von
bindung mit § 13b des Einkommensteuergesetzes unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden,
erfüllen.“ die voneinander, vom liefernden Unternehmer
und vom Abnehmer unabhängig sind:
Artikel 14
Änderung der a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Num-
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mer 1 oder
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord- dem die Beförderung oder der Versand in
nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor- das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt
den ist, wird wie folgt geändert: wird.
1. § 72 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgen-
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 5 angefügt: der Belege:
„(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden a) einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2
Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem
vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden.“ liefernden Unternehmer spätestens am zehn-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2475
ten Tag des auf die Lieferung folgenden Mo- „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
nats vorlegt und des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf
b) folgender einander nicht widersprechenden der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
Belege, welche jeweils von unterschiedlichen des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen
Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen
vom liefernden Unternehmer und vom Abneh- Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-
mer unabhängig sind: stätte hat, von der aus im Inland steuerbare Um-
sätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässi-
aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 ger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der
Nummer 1 oder ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen
bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Aus-
und einem Beleg nach Absatz 2 Num- land seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
mer 2, mit dem die Beförderung oder der Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt
Versand in das übrige Gemeinschaftsge- werden.“
biet bestätigt wird. 10. § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 „Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten
und 2 sind: und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergü-
1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Num- tungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern.
mer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Ein-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a); fuhrbelege als eingescannte Originale abweichend
von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Ver-
2. folgende sonstige Belege:
gütungsantrag, sondern erst zu einem späteren
a) eine Versicherungspolice für die Beförderung Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von
oder den Versand des Gegenstands der Lie- vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang
ferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet dieser eingescannten Originale beim Bundeszen-
oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der tralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für
Beförderung oder des Versands des Gegen- Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Infor-
stands der Lieferung in das übrige Gemein- mationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit
schaftsgebiet belegen; Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fris-
b) ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ten in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“
ausgestelltes offizielles Dokument, das die
Ankunft des Gegenstands der Lieferung im Artikel 16
übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; Änderung des
c) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im üb- Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
rigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lage- In § 16 Absatz 2 Nummer 1 Satz 4 des Finanzkonten-
rung des Gegenstands der Lieferung dort er- Informationsaustauschgesetzes vom 21. Dezember
folgt. 2015 (BGBl. I S. 2531), das durch Artikel 6 des Geset-
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 be- zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
stehende Vermutung widerlegen.“ worden ist, werden die Wörter „in Satz 1 Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „in Nummer 2, in Absatz 3
3. Der bisherige § 17a wird § 17b. und in Absatz 4“ ersetzt.
4. Der neue § 17b wird wie folgt geändert:
Artikel 17
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 17b
Investmentsteuergesetzes
Gelangensnachweis bei
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
innergemeinschaftlichen Lieferungen
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
in Beförderungs- und Versendungsfällen“.
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geän-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
hat der Unternehmer bei innergemeinschaftli-
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
chen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes)
im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege „§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den zum Investmentsteuerreformgesetz“.
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein- b) Folgende Angabe wird angefügt:
schaftsgebiet befördert oder versendet hat.“
„§ 57 Anwendungsvorschriften“.
5. Der bisherige § 17b wird § 17c.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
6. Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a“
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „§ 17b“ ersetzt.
„Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten
7. Der bisherige § 17c wird § 17d.
1. Anteile an Personengesellschaften, auch
8. § 23 wird aufgehoben. wenn die Personengesellschaften Anteile an
9. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kapitalgesellschaften halten,
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach oder Liquidation des Investmentfonds oder Spe-
Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten, zial-Investmentfonds“ eingefügt.
3. Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ausschüttungen vornehmen, es sei denn,
die Ausschüttungen unterliegen einer Be- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Körper-
steuerung von mindestens 15 Prozent und schaftsteuergesetzes“ die Wörter „und sind
der Investmentfonds ist nicht davon befreit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig“
und eingefügt.
4. Anteile an Kapitalgesellschaften, bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gelten
als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1
a) deren Einnahmen unmittelbar oder mittel- des Körperschaftsteuergesetzes“ die Wörter
bar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligun- „und sind beschränkt körperschaftsteuer-
gen an Kapitalgesellschaften stammen, pflichtig“ eingefügt.
die nicht die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Nummer 2 erfüllen oder b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) die unmittelbar oder mittelbar Beteiligun- „(2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des
gen an Kapitalgesellschaften halten, die Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind
nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 inländische Beteiligungseinnahmen, inländische
Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine Immobilienerträge und sonstige inländische Ein-
Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10 künfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Ein-
Prozent des gemeinen Werts der Kapital- künfte sind zugleich inländische Einkünfte nach
gesellschaften beträgt.“ § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.“
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, „Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Ab-
die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergeset-
mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in zes ist nur auszugehen, wenn der Investment-
Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anle- fonds seine Vermögensgegenstände aktiv unter-
gen (Immobilienfondsquote). Auslands-Immobi- nehmerisch bewirtschaftet.“
lienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Pro- fügt:
zent ihres Aktivvermögens in ausländische Im- „(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer
mobilien und Auslands-Immobiliengesellschaf- unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
ten anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung
Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immo- oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgü-
bilien-Gesellschaften, die ausschließlich in aus- ter.“
ländische Immobilien investieren. Investmentan-
teile an Immobilienfonds oder an Auslands-Im- e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
mobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent „Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds
des Wertes des Investmentanteils als Immobi- vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des
lien. Sieht ein Immobilienfonds oder ein Aus- Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezo-
lands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedin- gen, in dem sein Geschäftsjahr endet.“
gungen einen höheren Prozentsatz als 51 Pro- 4. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
zent seines Aktivvermögens für die fortlaufende
Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Invest- „(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Betei-
mentanteil im Umfang dieses höheren Prozent- ligungseinnahmen setzt voraus, dass der Invest-
satzes als Immobilie. Anteile an Körperschaften, mentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechen-
Personenvereinigungen oder Vermögensmas- barkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Ein-
sen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmun- kommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung
gen oder nach deren Anlagebedingungen das nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zu-
Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus dem voraus, dass
unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in 1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivil-
Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
als Immobilien, wenn die Körperschaften, Perso- Investmentanteile ist und
nenvereinigungen oder Vermögensmassen einer 2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile
Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15 auf eine andere Person besteht.“
Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind
oder wenn deren Ausschüttungen einer Be- 5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
steuerung von mindestens 15 Prozent unterlie- „(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrich-
gen und der Investmentfonds nicht davon befreit tungspflichtigen erstattet auf Antrag des Invest-
ist. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwen- mentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer,
den.“ wenn
c) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „oder 1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Ka-
verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft“ pitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritäts-
die Wörter „sowie eine beendete Abwicklung zuschlag einbehalten und abgeführt wurde und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2477
der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vor- stellung schließt die Anwendung der Aktienteil-
genommen hat, freistellung aus.“
2. in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertrag- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
steuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und fügt:
abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für In-
keine Erstattung vorgenommen hat oder vestmentanteile, die mittelbar über Personenge-
3. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuer- sellschaften gehalten werden.“
abzug Abstand genommen wurde d) In Absatz 4 wird das Wort „Anlagegrenzen“
und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbeschei- durch die Wörter „Aktienfonds- oder Misch-
nigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichti- fonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobi-
gen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass lienfonds- oder Auslands-Immobilienfonds-
eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch quote“ ersetzt.
vorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1 9. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Be-
scheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 „(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
bis 10 beigefügt werden.“ setzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
sind auf die dem Anleger zugerechneten inländi-
6. § 15 wird wie folgt geändert: schen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden,
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter wenn der Anleger
„Anteils- oder Aktieninhaber“ durch das Wort 1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunter-
„Anleger“ ersetzt. nehmen ist und der Spezial-Investmentanteil
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „gewerbliche“ den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
durch die Wörter „aktive unternehmerische“ er- 2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Num-
setzt. mer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
7. In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuerge-
gefasst: setzes ist und der Spezial-Investmentfonds in
„Während der Abwicklung eines Investmentfonds wesentlichem Umfang Anteile hält, die
gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres inso- a) dem Handelsbestand im Sinne des § 340e
weit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuord-
letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rück- nen wären oder
nahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten b) zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsver-
unterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Sat- mögen als Umlaufvermögen auszuweisen
zes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die wären,
fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2
Satz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen wenn sie von dem Institut oder Unternehmen
Anschaffungskosten abzustellen.“ unmittelbar erworben worden wären.
8. § 20 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der An-
leger ein Pensionsfonds ist.“
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt: 10. § 31 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Kranken- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
versicherungsunternehmen ist und der In- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
vestmentanteil den Kapitalanlagen zuzurech- „2. Zurechnungszeitpunkt des Kapital-
nen ist oder ertrags,“.
2. wenn der Anleger ein Institut oder Unterneh- bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
men nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 „4. Gesamtzahl der Anteile des Spe-
des Körperschaftsteuergesetzes ist und der zial-Investmentfonds und Anzahl
Investmentanteil dem Handelsbestand im der Anteile der einzelnen Anleger
Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge- jeweils zum Zurechnungszeitpunkt
setzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt sowie“.
des Zugangs zum Betriebsvermögen als Um- bb) Folgender Satz wird angefügt:
laufvermögen auszuweisen ist. „Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem
Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-In-
Anleger ein Pensionsfonds ist.“ vestmentfonds zugerechnet werden; dies ist
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommen-
„(3) Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der steuergesetzes der Tag des Gewinnvertei-
Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). Bei lungsbeschlusses.“
Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der
Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfrei- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
stellung). Die Anwendung der Immobilienteilfrei- „(3) Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43
stellung oder der Auslands-Immobilienteilfrei- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Ab-
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
satz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei des Geschäftsjahres und bei anderen Steuer-
Ausübung der Transparenzoption erhobene Ka- pflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis
pitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen.
Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
wenn 11. § 35 wird wie folgt geändert:
1. der Spezial-Investmentfonds die Vorausset- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zurechnungs-
zungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a beträge“ durch die Wörter „Zurechnungsbeträ-
Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergeset- ge, Immobilien-Zurechnungsbeträge“ ersetzt.
zes erfüllt und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. der Anleger innerhalb eines Zeitraums von
45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zu- „(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflosse-
rechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage un- nen inländischen Beteiligungseinnahmen und
unterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerab-
Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthalte- zug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der
dauer), der Anleger während der Mindesthal- bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zu-
tedauer unter Berücksichtigung von gegen- schlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die
läufigen Ansprüchen und von Ansprüchen na- Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.“
hestehender Personen ununterbrochen das c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spe- fügt:
zial-Investmentanteile trägt und nicht ver- „(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge sind
pflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 un- die inländischen Immobilienerträge und sonsti-
mittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz gen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug,
oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die
anderen Personen zu vergüten. Immobilien-Transparenzoption nach § 33 ausge-
Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so übt hat.“
sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzu-
wenden, wenn „Absetzungsbeträge können nur im Geschäfts-
jahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier
1. die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Entstehung und nur zusammen mit den Einnah-
§ 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteu- men im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet wer-
ergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht den.“
mehr als 20 000 Euro betragen oder
e) In Absatz 5 werden die Wörter „der Zurech-
2. der Spezial-Investmentfonds im Zurech- nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“
nungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr durch die Wörter „der steuerfrei thesaurierbaren
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der
der Aktien oder Genussscheine ist und der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurech-
Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit min- nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“ er-
destens einem Jahr ununterbrochen wirt- setzt.
schaftlicher Eigentümer der Spezial-Invest-
mentanteile ist. f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm be- „(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend
teiligte Anleger gelten unabhängig von dem Be- anzuwenden.“
teiligungsumfang als einander nahestehende 12. § 36 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a ersetzt:
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wurde „Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ab-
für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom- lauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem
men oder ein Steuerabzug erstattet und liegen sie vereinnahmt worden sind. Bei einer Veräuße-
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist rung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf
der Anleger verpflichtet, des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsglei-
1. dies gegenüber seinem zuständigen Finanz- chen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zu-
amt anzuzeigen, geflossen. Bei Teilausschüttung der in den Absät-
2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent zen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier
der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die
Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger ab-
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach weichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilaus-
amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elek- schüttung zuzurechnen. Reicht die Ausschüttung
tronischem Weg anzumelden und nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50
einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich
3. die angemeldete Steuer zu entrichten. geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjah-
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Be- res beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die
standsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirt- Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des
schaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-
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Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflos- zember 2019 geltenden Fassung bleiben unbe-
sen und für den Steuerabzug als ausschüttungs- rührt.“
gleicher Ertrag.“
13. § 42 wird wie folgt geändert: Artikel 18
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
„Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-
rung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
§ 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab- 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
satz 3 Nummer 1 und 2.“ 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ist, wird wie folgt geändert:
„Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße- 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne a) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
„21. die Durchführung des Besteuerungsverfah-
§ 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-
rens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteu-
satz 3 Nummer 1 und 2.“
ergesetzes einschließlich der damit im Zu-
14. § 49 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: sammenhang stehenden Tätigkeiten auf
„Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurech- Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d
nungsbeträge, die nicht an den Anleger ausge- und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der
schüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Ver- Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
äußerung.“ vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden und die Be-
15. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
trugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehr-
16. § 56 wird wie folgt geändert: wertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,
a) Der Überschrift werden die Wörter „zum Invest- S. 1);“.
mentsteuerreformgesetz“ angefügt. b) In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Semikolon ersetzt.
fügt: c) Folgende Nummer 43 wird angefügt:
„(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 „43. die Unterstützung des Bundesministeriums
steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 der Finanzen bei der Gesetzesfolgenab-
oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräuße- schätzung im Steuerrecht.“
rung gleich.“
2. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1
gabenordnung“ die Wörter „oder § 5 des Invest-
bis 5“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
mentsteuergesetzes“ eingefügt.
17. Folgender § 57 wird angefügt:
3. Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
„§ 57 fügt:
Anwendungsvorschriften „Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren,
Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind: wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes
1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13, beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen
Verfahren gilt Entsprechendes.“
2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2,
Absatz 6a und 7 Satz 4,
Artikel 19
3. § 8 Absatz 4,
Weitere Änderung des
4. § 11 Absatz 1, Finanzverwaltungsgesetzes
5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4, (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
8. § 30 Absatz 3, dert:
9. § 31 Absatz 1 und 3, 1. Nummer 5d wird wie folgt geändert:
10. § 35, a) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein
11. § 36 Absatz 4, Komma ersetzt.
12. § 42 Absatz 1 und 2, b) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
13. § 52 Absatz 2, durch das Wort „sowie“ ersetzt.
14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4 c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom „d) die zuständigen Behörden der Drittstaaten,
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis ein- mit denen die Bundesrepublik Deutschland
schließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundun- ein Abkommen über den steuerlichen Infor-
gen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. De- mationsaustausch geschlossen hat, nach
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
dem ein automatischer Austausch von Infor- 2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,
mationen vereinbart werden kann;“. Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich For-
2. Nummer 5e wird wie folgt geändert: schung und Entwicklung Beschäftigten des
Anspruchsberechtigten.“
a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert:
b) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „sowie“ ersetzt. aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „sowie die
Registernummer, die Postleitzahl und der Ort
„c) der länderbezogenen Berichte im Sinne des
des Registergerichts bei den Statistiken nach
§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ einge-
dem zentralen Verbindungsbüro von den zu-
fügt.
ständigen Behörden der Drittstaaten, mit de-
nen die Bundesrepublik Deutschland ein Ab- bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
kommen über den steuerlichen Informations- ein Komma ersetzt.
austausch geschlossen hat, nach dem ein au- cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
tomatischer Austausch von Informationen gefügt:
vereinbart werden kann, übermittelt wurden,
an die jeweils zuständige Landesfinanzbehör- „7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Haus-
de;“. nummer oder Hausnummernspanne,
Hausnummernzusatz,
Artikel 20 8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie
Änderung des die Identifikationsmerkmale nach § 139a
Gesetzes über Steuerstatistiken Absatz 1 der Abgabenordnung von den
Anspruchsberechtigten bei der Statistik
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.“
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernum-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mern“ die Wörter „, die Registernummer, die
Postleitzahl und der Ort des Registergerichts“
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkung-
steuer“ ein Komma eingefügt. 4. § 7a wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden einge- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
fügt: Nr. 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Nummer 1, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
„8. die Statistik zu den länderbezogenen Berich-
ten multinationaler Unternehmensgruppen b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,
nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, 3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
9. die Forschungszulage“.
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 21
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Änderung der
„Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schen- Abgabenordnung
kungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 er- I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
fasst.“ 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt: ist, wird wie folgt geändert:
„(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Berichten multinationaler Unternehmensgruppen § 117c folgende Angabe eingefügt:
werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die An-
„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche
gaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenord-
Amts- und Rechtshilfe“.
nung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben
wird zentral vom Statistischen Bundesamt durch- 2. § 30 wird wie folgt geändert:
geführt. a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt
(9) Für die Statistik über die Forschungszulage gefasst:
werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 „c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach
jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
1. förderfähige Aufwendungen im Bereich For- oder aus anderem dienstlichen Anlass, ins-
schung und Entwicklung, getrennt nach eigen- besondere durch Mitteilung einer Finanzbe-
betrieblicher Forschung und Auftragsfor- hörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-
schung, Höhe der gewährten Forschungszu- bene Vorlage eines Steuerbescheids oder ei-
lage mit den im Besteuerungsverfahren fest- ner Bescheinigung über die bei der Besteue-
gestellten Angaben; rung getroffenen Feststellungen,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2481
b) Absatz 4 Nummer 2b wird wie folgt gefasst: 13. § 171 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben „Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdiens-
des Statistischen Bundesamtes oder für tes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-
die Erfüllung von Bundesgesetzen durch stellen der Landesfinanzbehörden oder das Bun-
die Statistischen Landesämter dient,“. deszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steu-
3. Nach § 73 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: erfahndung betraut ist, vor Ablauf der Festset-
zungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen
„Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organ- der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festset-
träger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesell- zungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund
schaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1.“ der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide
4. § 80 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt
„(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in sinngemäß.“
Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist 14. § 208 wird wie folgt geändert:
er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zollfahn-
Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zu-
dungsämter“ durch die Wörter „Behörden des
ständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzu-
Zollfahndungsdienstes“ ersetzt.
weisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen b) In Absatz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter“
oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungs-
falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig dienstes“ ersetzt.
oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entspre- 15. § 244 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
chend.“
„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
5. § 87a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitsti-
„Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem teln nach dem Zollkodex der Union mit der Dele-
Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit gierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-
einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; so- sion vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verord-
weit alle betroffenen Personen schriftlich eingewil- nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet ments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
werden.“ rung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 4 angefügt: (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom-
„(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-
mission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten
gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-
zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung
setzt sind, können ausschließlich automationsge-
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
stützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risi-
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem
komanagementsystem nach § 88 Absatz 5 einge-
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemein-
setzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Ein-
sames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in
zelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.“
ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die
7. Nach § 117c wird folgender § 117d eingefügt: Generalzolldirektion.“
„§ 117d 16. Dem § 254 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Statistiken über die „Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlä-
zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe gen kann ausschließlich automationsgestützt erfol-
Informationen, die im Zuge der zwischenstaat- gen.“
lichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, 17. In § 404 Satz 1 wird das Wort „Zollfahndungsäm-
dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymi- ter“ durch die Wörter „Behörden des Zollfahn-
siert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dungsdienstes“ ersetzt.
dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.“
8. In § 138a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 22
„Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft
Änderung des
ist“ die Wörter „im Regelfall“ eingefügt.
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
9. § 141 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
10. In § 144 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach den nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
Wörtern „des Umsatzsteuergesetzes“ die Angabe S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
„1999“ gestrichen. 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
11. In § 149 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist, wird wie folgt geändert:
wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt:
und 2“ ersetzt.
„(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom
12. Dem § 152 Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten
„In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am
des Verspätungszuschlags ausschließlich automa- 18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzu-
tionsgestützt erfolgen.“ wenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfah-
rens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuer-
„(4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. De- sachen
zember 2019 geltenden Fassung ist erstmals an- § 10b Vorwarnmechanismus
zuwenden, wenn der haftungsbegründende Tat- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
bestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
worden ist.“
Zweiter Abschnitt
Artikel 23
Lohnsteuerhilfevereine
Änderung des
Erster Unterabschnitt
Steuerberatungsgesetzes
Aufgaben
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert Zweiter Unterabschnitt
worden ist, wird wie folgt geändert:
Anerkennung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme
„I n h a l t s ü b e r s i c h t der Tätigkeit
§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
Erster Teil § 16 Gebühren für die Anerkennung
§ 17 Urkunde
Vorschriften über
die Hilfeleistung in Steuersachen § 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
§ 19 Erlöschen der Anerkennung
Erster Abschnitt § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Pflichten
Anwendungsbereich
§ 21 Aufzeichnungspflicht
§ 1 Anwendungsbereich § 22 Geschäftsprüfung
§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im
Zweiter Unterabschnitt Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Bera-
tungsstellen
Befugnis § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer- § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
sachen § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher
Hilfeleistung in Steuersachen Vierter Unterabschnitt
§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und
gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befug- Aufsicht
ten Personen
§ 27 Aufsichtsbehörde
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde,
zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
in Steuersachen
§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuer-
sammlungen
sachen
§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Dritter Unterabschnitt
Fünfter Unterabschnitt
Verbot und Untersagung
Verordnungsermächtigung
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuer-
sachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleis- über die Lohnsteuerhilfevereine
tung in Steuersachen
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen Zweiter Teil
Steuerberaterordnung
Vierter Unterabschnitt
Erster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Werbung
§ 9 Vergütung § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
§ 9a Erfolgshonorar beratungsgesellschaften
§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere § 33 Inhalt der Tätigkeit
Informationen § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2483
Zweiter Abschnitt § 67 Berufshaftpflichtversicherung
Voraussetzungen für die Berufsausübung § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 68 (weggefallen)
Erster Unterabschnitt
§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Persönliche Voraussetzungen § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
organisatorische Durchführung der Prüfung, Ab- § 72 Steuerberatungsgesellschaften
nahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und
Besetzung des Prüfungsausschusses
Vierter Abschnitt
§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 37 Steuerberaterprüfung Organisation des Berufs
§ 37a Prüfung in Sonderfällen § 73 Steuerberaterkammer
§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die § 74 Mitgliedschaft
Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
Prüfung und für die Berufung und Abberufung des
Prüfungsausschusses § 77 Vorstand
§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 77a Abteilungen des Vorstandes
§ 38a Verbindliche Auskunft § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und § 78 Satzung
verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 79 Beiträge und Gebühren
§ 39a Rücknahme von Entscheidungen § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkam-
mer
Zweiter Unterabschnitt § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflich-
ten
Bestellung
§ 81 Rügerecht des Vorstands
§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsver- § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
fahren
§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegen-
§ 41 Berufsurkunde heit
§ 42 Steuerbevollmächtigter § 84 Arbeitsgemeinschaft
§ 43 Berufsbezeichnung § 85 Bundessteuerberaterkammer
§ 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 45 Erlöschen der Bestellung § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungs-
§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung versammlung
§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufs- § 86b Steuerberaterverzeichnis
bezeichnung § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
§ 48 Wiederbestellung § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 88 Staatsaufsicht
Dritter Unterabschnitt
Steuerberatungsgesellschaft Fünfter Abschnitt
§ 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steu- Berufsgerichtsbarkeit
erberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
§ 50 Voraussetzungen für die Anerkennung Erster Unterabschnitt
§ 50a Kapitalbindung Die berufsgerichtliche
§ 51 Gebühren für die Anerkennung Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 52 Urkunde § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 53 Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 54 Erlöschen der Anerkennung § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 92 Anderweitige Ahndung
§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Dritter Abschnitt § 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkam-
Rechte und Pflichten mer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte sind
§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 57 Allgemeine Berufspflichten Zweiter Unterabschnitt
§ 57a Werbung
Die Gerichte
§ 58 Tätigkeit als Angestellter
§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis tigtensachen beim Landgericht
§ 60 Eigenverantwortlichkeit § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen beim Oberlandesgericht
§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen tensachen beim Bundesgerichtshof
§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 98 (weggefallen)
§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Bei-
§ 64 Gebührenordnung sitzer
§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe und Recht zur Ablehnung
§ 66 Handakten § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Verschwiegenheit § 138 Zustellung des Beschlusses
§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 139 Wirkungen des Verbots
§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 141 Beschwerde
Dritter Unterabschnitt § 142 Außerkrafttreten des Verbots
Verfahrensvorschriften § 143 Aufhebung des Verbots
Erster Teilabschnitt § 144 Mitteilung des Verbots
§ 145 Bestellung eines Vertreters
Allgemeines
§ 105 Vorschriften für das Verfahren Vierter Unterabschnitt
§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-
bevollmächtigten Die Kosten in
§ 107 Verteidigung dem berufsgerichtlichen
§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbe- und in dem Verfahren bei
vollmächtigten Anträgen auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge. Die
§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum
Straf- oder Bußgeldverfahren Vollstreckung der berufsgerichtlichen
Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu
den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 146 Gerichtskosten
§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-
gerichtlichen Verfahrens
Zweiter Teilabschnitt § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
Das Verfahren im ersten Rechtszug § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf
berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
§ 112 Örtliche Zuständigkeit
§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer
§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens und der Kosten
§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des § 152 Tilgung
Verfahrens
§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
tigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Ver- Fünfter Unterabschnitt
fahrens Für die
§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift Berufsgerichtsbarkeit
§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah- anzuwendende Vorschriften
rens
§ 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vor-
§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlus- schriften
ses
§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Sechster Abschnitt
§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerbe-
raters oder Steuerbevollmächtigten Übergangsvorschriften
§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 154 Bestehende Gesellschaften
§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Ge-
§ 124 Verlesen von Protokollen setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 125 Entscheidung § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgeset-
Dritter Teilabschnitt zes
Rechtsmittel § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der
§ 126 Beschwerde Steuerberater
§ 127 Berufung § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Ge-
§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Rechtszug § 157b Anwendungsvorschrift
§ 129 Revision
§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren Siebenter Abschnitt
§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bun-
desgerichtshof Verordnungsermächtigung
§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
Vierter Teilabschnitt über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Die Sicherung von Beweisen Steuerberatungsgesellschaften
§ 132 Anordnung der Beweissicherung
§ 133 Verfahren Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teilabschnitt
Erster Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 134 Voraussetzung des Verbots Vollstreckung wegen
§ 135 Mündliche Verhandlung Handlungen und Unterlassungen
§ 136 Abstimmung über das Verbot § 159 Zwangsmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2485
Zweiter Abschnitt „(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Ordnungswidrigkeiten sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspfle-
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
ge. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen
freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.“
§ 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-
schaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirt- 5. In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Aufstellung von
schaftliche Buchstelle“ Steuerbilanzen“ durch die Wörter „Aufstellung von
§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen oblie- Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeu-
genden Pflichten
tung sind,“ ersetzt.
§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der
Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im 6. In § 53 Satz 2 werden die Wörter „vom 25. Juli 1994
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient (BGBl. I S. 1744)“ gestrichen.
§ 164 Verfahren
7. § 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Vierter Teil „4. die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-
Schlussvorschriften schaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und
wissenschaftlichen Instituten, sofern der wis-
§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Ver-
fahren senschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Auf-
§ 164b Gebühren
gaben in Forschung und Lehre überwiegend
§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-
§ 165 Ermächtigung
schaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwal-
§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
tungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-
§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg
dungsgängen für den öffentlichen Dienst;“.
§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes
8. In der Überschrift zu § 65 wird das Wort „Prozeß-
Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis“.
vertretung“ durch das Wort „Prozessvertretung“ er-
setzt.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
9. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
„§ 11 ersetzt:
Verarbeitung personenbezogener Daten „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach muss durch das Führen von Handakten ein geord-
diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personen- netes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung
bezogene Daten verarbeitet werden. Personen- seiner Aufträge geben können. Er hat die Handak-
bezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger ten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
Besondere Kategorien personenbezogener Daten dem der Auftrag beendet wurde.“
gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
10. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher „Die Satzung und deren Änderungen werden von
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener der Mitgliederversammlung beschlossen.“
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung 11. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom „Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk
22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für
Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der
2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden. Verlegung der beruflichen Niederlassung an die
aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.“
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Personen und Gesellschaften nach § 3 er- 12. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufs- a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
pflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesell- Semikolon ersetzt.
schaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verant-
wortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Daten- „10. die Einrichtung und der Betrieb einer Da-
schutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Beson- tenbank zur Verwaltung von Vollmachtsda-
dere Kategorien personenbezogener Daten gemäß ten im Sinne des § 80a der Abgabenord-
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nung und deren Übermittlung an die Lan-
dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der desfinanzbehörden.“
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in 13. In der Überschrift zu § 137 wird das Wort „An-
diesem Rahmen verarbeitet werden. schluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.
(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgaben- 14. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort
ordnung stehen dem nicht entgegen.“ „Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvor-
3. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Haftungs- schriften“ ersetzt.
ausschluß“ durch das Wort „Haftungsausschluss“ 15. In den Überschriften der §§ 23, 24 und 163 wird
ersetzt. jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
16. Im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils werden im Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-
„Dritten Unterabschnitt Verfahrensvorschriften“ die nehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Überschriften der weiteren Untergliederungen wie Länder und den obersten Vermessungs- und Ka-
folgt gefasst: tasterbehörden der Länder die Einzelheiten und
den Beginn der elektronischen Übermittlung in ei-
„Erster Teilabschnitt
nem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bun-
Allgemeines desanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröf-
fentlichen.“
Zweiter Teilabschnitt 2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
Das Verfahren im ersten Rechtszug ter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1
Dritter Teilabschnitt Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
Rechtsmittel
3. In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der
Vierter Teilabschnitt Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4
beim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen“
Die Sicherung von Beweisen die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen“ durch
die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht
Fünfter Teilabschnitt bei ⑧)“ ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die
Das Berufs- und Vertretungsverbot“. Angabe „⑧“ gestrichen.
Artikel 26
Artikel 24
Änderung des
Weitere Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Steuerberatungsgesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
Dem § 77b des Steuerberatungsgesetzes in der Fas- der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 dieses vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz an- ist, wird wie folgt geändert:
gefügt:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1
„Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederver- Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch
sammlung beschlossen.“ die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 25
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter
Bewertungsgesetzes „den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- zes genannten Höchstbeträgen“ durch die Wörter
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das „dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuer-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November gesetzes genannten Höchstbetrag“ ersetzt.
2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Un-
1. § 29 wird wie folgt geändert: schädlichkeit weiter voraus, dass die empfange-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen
dem Wort „Einheitswert“ die Wörter „und den über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-
für die Feststellung des Grundbesitzwerts“ bar ist.“
eingefügt.
3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
bb) In Satz 4 wird das Wort „können“ durch das gefügt:
Wort „sollen“ ersetzt.
„§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen“ des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember
durch das Wort „Betroffenen“ ersetzt. 2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: anzuwenden.“
„(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflich- Artikel 27
teten Behörden und Stellen übermitteln die Mit-
teilungen den Finanzbehörden nach amtlich vor- Weitere Änderung des
geschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- Wohnungsbau-Prämiengesetzes
tragung. Die Grundbuchämter und die für die Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Da- S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes
ten laufend, mindestens alle drei Monate. Das geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2487
1. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25 600 Euro“ durch b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchmacher-
die Angabe „35 000 Euro“ und die Angabe „51 200 steuer nach § 11, das durch den Abschluss oder
Euro“ durch die Angabe „70 000 Euro“ ersetzt. die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pfer-
2. § 3 wird wie folgt geändert: derennen im Ausland erzielt wird“ durch die Wör-
ter „Buchmachersteuer nach § 11 und der Sport-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent“ wettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus
durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt. Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „700 Euro“ und die Angabe c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„1 024 Euro“ durch die Angabe „1 400 Euro“ er-
setzt. „(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens
haben der im Inland ansässige Unternehmer des
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansäs-
„(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Ab- sige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der
satz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwet-
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals ten auf inländische Pferderennen für das jeweils
für das Sparjahr 2021 anzuwenden.“ zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Ab-
satz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der
Artikel 28 im Inland ansässige Buchmacher und der im Aus-
land ansässige Veranstalter von Sportwetten ha-
Änderung des ben monatlich die Buchmachersteuerbeträge
Rennwett- und Lotteriegesetzes oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüs-
In § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes selt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden.
mer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese
zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. Novem- Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rah-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden men des Steueranmeldungsverfahrens anzufor-
die Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestrichen. dern.“
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-
Artikel 29 anstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist ver-
Weitere Änderung des pflichtet,“ durch die Wörter „Der Veranstalter einer
Rennwett- und Lotteriegesetzes Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Ab-
satz 3 verpflichtet,“ ersetzt.
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröf- 5. Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt gefasst:
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- „Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abga-
kel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie benordnung geschützten personenbezogenen Da-
folgt geändert: ten der betroffenen Person gegenüber der zuständi-
1. Dem § 3 Nummer 5 werden die Wörter „und der gen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber
Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zustän-
sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeich- digen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren
nungspflichten nach § 16 Absatz 3“ angefügt. der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfah-
ren dient.“
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „verbreitet oder“ Artikel 30
durch das Wort „verbreitet,“ ersetzt.
Änderung der
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Ausführungsbestimmungen
Komma ersetzt. zum Rennwett- und Lotteriegesetz
c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: § 31a der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
„4. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich- wett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten
führt oder bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung
worden sind, wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.“ 1. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das
Wort „seinem“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
Buchmachersteuer nach § 11“ durch die Wörter „(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag
„, der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte
Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als
Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, ge- Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzu-
wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung reichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt
oder Sitz im Ausland für inländische Pferderen- nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersicht-
nen abgeführt wird“ ersetzt. lich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).“
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Artikel 31 „(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
Änderung des erhält Kindergeld nur, wenn er
Gesetzes zum Erlass und zur 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
Die Artikel 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Er- ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
lass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vor- sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
schriften sowie zur Änderung des Einkommensteuerge- sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) wer- keit berechtigen oder berechtigt haben oder
den aufgehoben. diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
laubnis wurde
Artikel 32
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
Änderung des bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
In § 12 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämp- tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden einem Europäischen Freiwilligendienst oder
ist, wird das Wort „Angeklagte“ durch das Wort „Be- nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
troffene“ ersetzt. setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
Artikel 33 Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
Änderung des enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
Bundeskindergeldgesetzes nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird setzes oder laufende Geldleistungen nach
wie folgt geändert: dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: spruch,
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch wegen eines Krieges in seinem Heimatland
das Wort „erteilt,“ ersetzt. oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen. 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge- § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
strichen. zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein- ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
gefügt. 4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Bundesgebiet aufhält oder
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“ 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt: haltsgesetzes besitzt.
„(10) § 1 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 33 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberech-
S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die tigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätig-
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember keit Kindergeld.“
2019 beginnen.“
2. § 20 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Artikel 34 „(10) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
Weitere Änderung des Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. De-
Bundeskindergeldgesetzes zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden
3177), das zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes ge- Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Ge-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2489
für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume be- enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
treffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“ nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 35 zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
Änderung des § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes setzes oder laufende Geldleistungen nach
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 spruch,
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 118 des Geset-
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
wegen eines Krieges in seinem Heimatland
worden ist, wird wie folgt geändert:
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert: bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
a) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „oder“ 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
durch ein Komma ersetzt. haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in 4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“ 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bundesgebiet aufhält oder
„(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die haltsgesetzes besitzt.
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
2019 beginnen.“
ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügig-
Artikel 36 keitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer
Weitere Änderung des Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.“
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
„(3) § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. De-
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Ge-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1
„(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des
oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume
betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 be-
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis ginnen.“
zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi- Artikel 37
ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
Änderung des
sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
Unterhaltsvorschussgesetzes
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit berechtigen oder berechtigt haben oder Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser- Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
laubnis wurde das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Au-
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus- gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des wie folgt geändert:
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf- 1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
einem Europäischen Freiwilligendienst oder das Wort „erteilt,“ ersetzt.
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge- c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
strichen. wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
gefügt.
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“ zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
2. § 11 wird wie folgt geändert:
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhält oder
„(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Arti-
kels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
(BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzu- bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem haltsgesetzes besitzt.
31. Dezember 2019 beginnen.“
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter
Artikel 38 Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
Weitere Änderung des anspruchsberechtigt.“
Unterhaltsvorschussgesetzes
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
„(2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. De-
das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
worden ist, wird wie folgt geändert:
gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt gefasst: dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38
„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
der hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die
satz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Ab-
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
satz 1 Nummer 2
2019 beginnen.“
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU besitzt, Artikel 39
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi- Inkrafttreten
ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig- sätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
keit berechtigen oder berechtigt haben oder
(2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
1. Januar 2020 in Kraft.
laubnis wurde
(3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
2020 in Kraft.
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf- (4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent- (5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an Kraft.
einem Europäischen Freiwilligendienst oder (6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge- 2025 in Kraft.
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf- schluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Num-
enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken- mer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit
nung ausländischer Berufsqualifikationen oder dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission
zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundes-
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach ministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetz-
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge- blatt bekannt gemacht.
setzes oder laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An- (8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils
spruch, an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2491
sion durch Beschluss festgestellt hat, dass die Rege- (9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in
lungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-
keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare schluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuwei-
Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Eu- sungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem
ropäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttre- Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für
tens werden vom Bundesministerium für Ernährung Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag
und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt be-
bekannt gemacht. kannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland
verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
Artikel 1 1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilome-
Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 ter Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
(BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Arti-
2. sich auf einer anderen inländischen, däni-
kel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
schen oder niederländischen Nordseeinsel
S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
befindet.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
folgt gefasst: 7. § 12 Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner“. 8. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
2. § 5 Nummer 5 wird aufgehoben. 9. § 19 wird wie folgt geändert:
3. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst: a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„§ 6 „(3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vor-
Steuer- und Haftungsschuldner“. behaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro
je Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit.
4. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
Stellt die Europäische Kommission durch Be-
fasst:
schluss fest, dass eine vollständige Steuerbe-
„5. falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt freiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Ab-
und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikations- satz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im
nummer nach § 27a des Umsatzsteuergeset- Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags
zes.“ über die Arbeitsweise der Europäischen Union
5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Geschäftsitz“ oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe
durch das Wort „Geschäftssitz“ ersetzt. darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden.
Der Beschluss der Kommission ist durch das
6. § 11 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gesetzblatt bekannt zu geben.“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,50 Euro“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
durch die Angabe „13,03 Euro“ ersetzt.
„(5) § 11 Absatz 3 gilt vorbehaltlich des Sat-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „23,43 Euro“ zes 2 bis zur Höhe von 7,50 Euro je Abflug des
durch die Angabe „33,01 Euro“ ersetzt. Fluggastes. Stellt die Europäische Kommission
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „42,18 Euro“ durch Beschluss fest, dass die Anwendung des
durch die Angabe „59,43 Euro“ ersetzt. ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 20 Pro-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu einer zent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Num-
Milliarde Euro“ durch die Wörter „zu 1,75 Milliar- mer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des
den Euro“ ersetzt. Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union oder mit
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt,
„(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Be-
Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersat- schluss der Kommission ist durch das Bundes-
zes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechts- ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
vorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen be- bekannt zu geben.“
rechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4
10. Die Anlage 1 (zu § 11) wird wie folgt geändert:
steuerbefreit sind, von und zu einer inländi-
schen, dänischen oder niederländischen Nord- a) Die Wörter „Mazedonien, Ehem. Jugoslaw.
seeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Rep.“ werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2493
b) Das Wort „Moldau“ wird durch die Wörter „Mol- 11. In der Anlage 2 (zu § 11) wird nach dem Wort „Su-
dau, Republik“ ersetzt. dan“ das Wort „Südsudan“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Niederlande“ werden die Wörter
„Nordmazedonien, Republik“ eingefügt. Artikel 2
d) Die Wörter „Slowakische Republik“ werden
durch das Wort „Slowakei“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Gesetz
zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland
und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD)
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 9
sen:
Datenverarbeitung
durch die Vertrauens- und Registerstelle
Artikel 1
Gesetz § 19 Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 20 Einheitliche Datenstruktur
zum Implantateregister Deutschland
§ 21 Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender
(Implantateregistergesetz – IRegG) Implantateregister
Inhaltsübersicht § 22 Verfahren zur Datenübernahme von bestehenden Implan-
tateregistern
Abschnitt 1 § 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
Zweck; Begriffsbestimmungen
§ 1 Bezeichnung und Zweck Abschnitt 10
§ 2 Begriffsbestimmungen
Informationspflichten;
Beschränkung der Betroffenenrechte
Abschnitt 2
Registerstelle; Beleihung § 24 Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen
Patientinnen und Patienten
§ 3 Registerstelle
§ 25 Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Kranken-
§ 4 Aufgaben der Registerstelle kassen und privaten Krankenversicherungen und sons-
§ 5 Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungs- tigen Kostenträgern
ermächtigung § 26 Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und
§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene Patienten
Abschnitt 3
Abschnitt 11
Geschäftsstelle
Zugang zu den Registerdaten
§ 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Abschnitt 4
§ 28 Allgemeine Auskünfte
Vertrauensstelle § 29 Datenübermittlung durch die Registerstelle
§ 8 Vertrauensstelle § 30 Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel
§ 9 Aufgaben der Vertrauensstelle und Medizinprodukte
§ 31 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statisti-
Abschnitt 5 schen Zwecken; Datenbereitstellung
Auswertungsgruppen
Abschnitt 12
§ 10 Auswertungsgruppen
§ 11 Aufgaben der Auswertungsgruppen Anonymisierung
Abschnitt 6 § 32 Anonymisierung
Beirat
Abschnitt 13
§ 12 Beirat
§ 13 Aufgaben des Beirats Finanzierung und Vergütung
Abschnitt 7 § 33 Finanzierung durch Entgelte
§ 34 Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
Produktdatenbank
§ 35 Vergütungsausschluss
§ 14 Produktdatenbank § 36 Nachweispflicht
§ 15 Pflichten der Produktverantwortlichen
Abschnitt 14
Abschnitt 8
Meldepflichten Verordnungsermächtigung
§ 16 Meldepflichten gegenüber der Registerstelle § 37 Verordnungsermächtigung
§ 17 Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle
§ 18 Art der Datenübermittlung Anlage: Liste der Implantattypen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2495
Abschnitt 1 sicherheitsbezogenen oder funktionellen Änderun-
Zweck; Begriffsbestimmungen gen an einem bereits eingesetzten Implantat, die Ex-
plantation eines Implantats und die Amputation einer
§1 Extremität nach der Implantation eines Implantats,
Bezeichnung und Zweck 5. „verantwortliche Gesundheitseinrichtungen“ alle Leis-
tungserbringer, die eine implantatbezogene Maß-
(1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicher- nahme durchführen, wie insbesondere
heitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Im-
plantaten wird beim Deutschen Institut für Medizinische a) Krankenhäuser im Sinne des § 107 des Fünften
Dokumentation und Information ein Implantateregister Buches Sozialgesetzbuch,
unter der Bezeichnung „Implantateregister Deutsch- b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
land“ errichtet und geführt. c) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, in
(2) Das Implantateregister dient denen eine Behandlung erfolgt, die mit einer Be-
1. dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Pa- handlung in den Einrichtungen nach den Buch-
tientinnen und Patienten, von Anwendern und von staben a und b vergleichbar ist, und
Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implan- d) Arztpraxen,
tate, 6. „Produktverantwortlicher“ den Wirtschaftsakteur im
2. der Informationsgewinnung über die Qualität Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung
a) der Implantate und (EU) 2017/745 oder den Sponsor im Sinne des Arti-
kels 2 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2017/745,
b) der medizinischen Versorgung mit Implantaten in
den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, 7. „sonstige Kostenträger“ die Heilfürsorge der Bundes-
wehr und der Bundespolizei.
3. der Qualitätssicherung
a) der Implantate und Abschnitt 2
b) der medizinischen Versorgung mit Implantaten in Registerstelle; Beleihung
den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
4. der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwa- §3
chung, Registerstelle
5. statistischen Zwecken als Grundlage für (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
a) die Qualitätssicherung der Implantate und der mentation und Information errichtet und betreibt eine
medizinischen Versorgung mit Implantaten in Registerstelle für das Implantateregister. Die Register-
den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, stelle ist die für die Verarbeitung der ihr nach § 9
Absatz 1 und § 16 übermittelten Daten Verantwortliche
b) die Qualitätsberichterstattung im deutschen Ge-
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 des
sundheitswesen und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
c) die Marktbeobachtung und die Medizinprodukte- 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
vigilanz, beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
6. wissenschaftlichen Zwecken. verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da-
tenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
§2 S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72).
Begriffsbestimmungen (2) Die Registerstelle muss durch die Qualifikation
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre
räumliche, sachliche und technische Ausstattung ge-
1. „Implantat“ ein implantierbares Medizinprodukt eines währleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben
in der Anlage aufgeführten Implantattyps, erfüllen kann. Die Registerstelle muss weiter gewähr-
2. „spezialangefertigtes Implantat“ eine Sonderanferti- leisten, dass Zugang zu den pseudonymisierten Daten
gung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verord- nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhal-
nung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments tungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unter-
und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinpro- liegen.
dukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung §4
(EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richt- Aufgaben der Registerstelle
linien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl.
L 117 vom 5.5.2017, S. 1), das nicht in einem stan- (1) Die Registerstelle hat insbesondere
dardisierten Verfahren hergestellt wird, 1. das informationstechnische System des Implantate-
3. „Implantat mit Sonderzulassung“ ein Implantat, das registers einschließlich der erforderlichen Register-
mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen datenbanken aufzubauen, zu betreiben und zu pfle-
Behörde nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung gen,
(EU) 2017/745 zur Verwendung für eine einzige Pa- 2. die erforderlichen Datenstrukturen aufzubauen und
tientin oder einen einzigen Patienten in den Verkehr weiterzuentwickeln,
gebracht und in Betrieb genommen wird, 3. die Daten, die ihr von den verantwortlichen Gesund-
4. „implantatbezogene Maßnahme“ die Implantation heitseinrichtungen und von bereits bestehenden Im-
eines Implantats, die Revision eines Implantats, die plantateregistern übermittelt werden, zu verarbeiten
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
sowie auf Plausibilität und Vollständigkeit zu über- hierfür erforderlichen Befugnissen zu beleihen, wenn
prüfen und, soweit erforderlich, die übermittelnden diese Person die Gewähr für die ordnungsgemäße
Stellen zur Berichtigung oder Ergänzung der über- Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere
mittelten Daten aufzufordern, für den sicheren Betrieb des Implantateregisters, bietet.
Wird eine juristische Person des Privatrechts nach
4. das Verfahren zur Standardauswertung und zur Aus-
Satz 1 mit der Aufgabe der Registerstelle nach § 4
wertungsmethodik zu erarbeiten und weiterzuent-
Absatz 1 Nummer 3 beliehen, ist die Beliehene die für
wickeln und statistische Auswertungen zu erstellen
die Verarbeitung der ihr nach § 9 Absatz 1 und § 16
und durchzuführen, jeweils mit Unterstützung von
übermittelten Daten Verantwortliche nach Artikel 24
Auswertungsgruppen,
der Verordnung (EU) 2016/679.
5. Daten für regulatorische Aufgaben, Forschungszwe-
(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die
cke und statistische Zwecke zu übermitteln,
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr über-
6. das Berichts- und Publikationswesen der Ge- tragenen Aufgaben, wenn
schäftsstelle mit anonymisierten Registerdaten und
Nutzungszahlen zu unterstützen und 1. die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz,
dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Ge-
7. die Meldepflichtigen, die Empfänger von Daten für schäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig
regulatorische Aufgaben, Forschungszwecke und und fachlich geeignet sind,
statistische Zwecke sowie die Produktverantwort-
lichen fachlich und technisch zu betreuen. 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Or-
ganisation sowie technische und finanzielle Ausstat-
(2) Der Aufbau, der Betrieb und die Pflege des infor- tung hat und
mationstechnischen Systems nach Absatz 1 Nummer 1
erfolgen im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle, so- 3. sie bei Beleihung mit der Aufgabe der Registerstelle
weit die Aufgabenerfüllung durch die Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, dass
auch die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 9 be- pseudonymisierte Daten nur solchen Personen zu-
trifft. gänglich gemacht werden, die einer Geheim-
haltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches
(3) Die Registerstelle übermittelt der verantwort- unterliegen.
lichen Gesundheitseinrichtung unverzüglich eine Be-
stätigung über die Erfüllung der Meldepflicht nach (3) Die Beleihung ist zu befristen. Sie soll fünf Jahre
§ 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1. Die Meldebestätigung nicht unterschreiten. Sie kann verlängert werden. Bei
beinhaltet insbesondere Angaben dazu, ob Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Bundes-
ministerium für Gesundheit die Beleihung vor Ablauf
1. die durch die verantwortliche Gesundheitseinrich- der Frist beenden. Das Bundesministerium für Gesund-
tung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer heit kann die Beleihung jederzeit beenden, wenn die
einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt Voraussetzungen der Beleihung
zugeordnet werden kann oder
1. zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben
2. die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Re- oder
gisterstelle die Verwendung eines spezialangefertig-
ten Implantats oder eines Implantats mit Sonder- 2. nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.
zulassung gemeldet hat. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt
(4) Nach Aufforderung durch die zuständige Be- sicher, dass die Beliehene mit Beendigung der Belei-
hörde übermittelt die Registerstelle den verantwort- hung der Registerstelle unverzüglich
lichen Gesundheitseinrichtungen zur Erfüllung ihrer 1. alle im Rahmen der Beleihung entwickelten Soft-
Informationspflichten nach § 15 Absatz 2 in Ver- wareprogramme und erhobenen Daten, die für den
bindung mit Absatz 3 der Medizinprodukte-Betreiber- ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Implantate-
verordnung über die Vertrauensstelle die Daten, die registers erforderlich sind, zur Verfügung stellt und
erforderlich sind zur unverzüglichen Information der
2. die Rechte an diesen Softwareprogrammen und
Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheits-
Daten überträgt.
korrekturmaßnahme im Feld nach Artikel 2 Nummer 68
der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind.
§6
(5) Die Registerstelle stellt bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulich- Rechts- und
keit der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in Fachaufsicht über die Beliehene
Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der (1) Die Beliehene untersteht der Fachaufsicht ein-
Informationstechnik sicher. schließlich der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Gesundheit. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichts-
§5 tätigkeit kann das Bundesministerium für Gesundheit
insbesondere
Beleihung mit Aufgaben
der Registerstelle; Verordnungsermächtigung 1. sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehe-
nen, insbesondere durch Einholung von Auskünften,
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
Berichten und Vorlagen von Aufzeichnungen aller
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Art, informieren,
stimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Per-
son des Privatrechts, deren Mehrheitsgesellschafterin 2. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und ent-
der Bund ist, mit Aufgaben der Registerstelle und den sprechende Abhilfe verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2497
Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen nachzu- Abschnitt 4
kommen. Vertrauensstelle
(2) Die Beliehene untersteht der Aufsicht der oder
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die §8
Informationsfreiheit. Vertrauensstelle
(3) Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten (1) Das Robert Koch-Institut richtet eine Vertrauens-
des Bundesministeriums für Gesundheit sind befugt, stelle für das Implantateregister ein. Die Vertrauens-
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- stelle ist organisatorisch, räumlich, personell und tech-
stätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Beliehe- nisch von der Registerstelle und Geschäftsstelle ge-
nen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, so- trennt. Die Vertrauensstelle ist die für die Verarbeitung
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, der ihr nach § 17 übermittelten Daten Verantwortliche
und nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679.
2. Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen im er- (2) Die Vertrauensstelle muss durch die Qualifikation
forderlichen Umfang einzusehen und in Verwahrung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre
zu nehmen. räumliche, sachliche und technische Ausstattung ge-
währleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben
Abschnitt 3 erfüllen kann. Die Vertrauensstelle muss weiter gewähr-
leisten, dass Zugang zu den pseudonymisierten Daten
Geschäftsstelle nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhal-
tungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unter-
§7 liegen.
Geschäftsstelle;
Aufgaben der Geschäftsstelle §9
(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku- Aufgaben der Vertrauensstelle
mentation und Information unterhält eine Geschäfts- (1) Die Vertrauensstelle hat
stelle für das Implantateregister.
1. die patientenidentifizierenden und fallidentifizieren-
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere den Daten, die in den nach § 17 Absatz 1 übermit-
1. die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung telten Daten enthalten sind, unverzüglich zu pseudo-
ihrer Aufgaben zu unterstützen und nymisieren und diese pseudonymisierten Daten an
die Registerstelle zu übermitteln und
2. Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Regis-
terstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren 2. die patientenidentifizierenden Daten, die in den nach
und zu unterstützen. § 17 Absatz 2 übermittelten Daten enthalten sind,
unverzüglich zu pseudonymisieren und diese pseu-
(3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jähr-
donymisierten Daten zusammen mit den nach § 17
lich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 übermittelten Daten ohne
1. die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und patientenidentifizierende Daten an die Registerstelle
2. Angaben enthalten zu übermitteln.
a) zu den durchgeführten statistischen Auswertun- (2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage
gen, der einheitlichen Krankenversichertennummer nach
§ 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer
b) zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Pro- anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifika-
duktqualität von Implantaten und zur Versor- tionsnummer.
gungsqualität in den meldepflichtigen verantwort-
lichen Gesundheitseinrichtungen und (3) Das Verfahren zur Pseudonymisierung muss
nach dem jeweiligen Stand der Technik eine wider-
c) zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwe- rechtliche Identifizierung der betroffenen Patientinnen
cken oder statistischen Zwecken übermittelten und Patienten ausschließen. Das Verfahren zur Pseu-
oder zugänglich gemachten Daten. donymisierung wird von der Vertrauensstelle im Einver-
Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abge- nehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für
fasst und barrierefrei zugänglich sein. den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht In-
festgelegt.
formationen für die Patientinnen und Patienten über
(4) Die Vertrauensstelle hat eine Wiederherstellung
1. den Zweck des Implantateregisters,
des Personenbezugs der Daten gegenüber der Regis-
2. die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der terstelle und gegenüber dem Bundesinstitut für Arznei-
Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beach- mittel und Medizinprodukte und die Weitergabe des der
tung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 Pseudonymisierung dienenden Kennzeichens an Dritte
der Verordnung (EU) 2016/679 und auszuschließen.
3. die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach (5) Die Vertrauensstelle ist zur Wiederherstellung des
§ 26. Personen- und Fallbezugs der Daten und zur Übermitt-
Die Informationen müssen in verständlicher Form abge- lung der Daten berechtigt, soweit dies erforderlich ist
fasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barriere- 1. zur unverzüglichen Information der verantwortlichen
frei zugänglich sein. Gesundheitseinrichtungen der Patientinnen und Pa-
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
tienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaß- 2. die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren
nahme im Feld nach Artikel 2 Nummer 68 der Ver- medizinische Versorgung Gegenstand der Interpre-
ordnung (EU) 2017/745 betroffen sind, tation und Beurteilung der statistischen Auswertung
2. zur Abfrage des Vitalstatus einer Patientin oder eines durch die Auswertungsgruppe ist.
Patienten oder zur Abfrage eines Wechsels der
Krankenversicherung einer Patientin oder eines § 11
Patienten durch die Registerstelle, jeweils bei der Aufgaben der Auswertungsgruppen
gesetzlichen Krankenkasse, dem privaten Kranken- Jede Auswertungsgruppe hat für die Gruppe von Im-
versicherungsunternehmen oder dem sonstigen plantattypen, für die sie eingerichtet wurde,
Kostenträger dieser Patientin oder dieses Patienten,
1. die Registerstelle bei der Erarbeitung des Verfahrens
3. zur Ausübung des Rechts einer betroffenen Patientin zur Standardauswertung und zur Auswertungsme-
oder eines betroffenen Patienten auf thodik zu unterstützen,
a) Löschung der zu ihrer Person gespeicherten per- 2. die statistischen Auswertungen der Registerstelle
sonenbezogenen Daten nach Artikel 17 der Ver- nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 unter medizinischen,
ordnung (EU) 2016/679 und technischen und wissenschaftlichen Gesichtspunk-
b) Widerspruch gegen die Verarbeitung personen- ten zu interpretieren und zu bewerten und
bezogener Daten durch die Vertrauensstelle oder 3. das Ergebnis der Interpretation und Bewertung in
die Registerstelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 2, einem Auswertungsbericht zusammenzufassen und
4. zur Unterrichtung der gesetzlichen Krankenkasse, diesen an die Geschäftsstelle zu übermitteln.
des privaten Krankenversicherungsunternehmens
oder des sonstigen Kostenträgers über die Anony- Abschnitt 6
misierung der Registerdaten der betroffenen Patien- Beirat
tin oder des betroffenen Patienten durch die Regis-
terstelle nach § 32. § 12
(6) Die Vertrauensstelle stellt bei der Erfüllung ihrer Beirat
Aufgaben die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulich-
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäfts-
keit der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in
stelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet.
Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik sicher. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
für den Beirat des Implantateregisters unter Berück-
Abschnitt 5 sichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter
Auswertungsgruppen der Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von
fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds
§ 10 oder Stellvertreters ist zulässig. Die Mitglieder des Bei-
Auswertungsgruppen rats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(1) Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implanta- (3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei
teregister erfassten Implantattyp eine Auswertungs- der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass fol-
gruppe ein. gende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institu-
tionen ausgewogen vertreten sind:
(2) Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen
über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die 1. die am Implantateregister beteiligten medizinischen
Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe Fachgesellschaften,
verfügen. In einer Auswertungsgruppe sollen insbeson- 2. die Ärzteschaft,
dere folgende Institutionen, Einrichtungen und Ver- 3. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
bände vertreten sein: produkte,
1. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- 4. der Gemeinsame Bundesausschuss,
produkte,
5. die gesetzliche Krankenversicherung,
2. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
6. die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
im Gesundheitswesen,
7. die Krankenhäuser,
3. die medizinischen Fachgesellschaften für den jewei-
ligen Implantattyp, 8. die Patientinnen und Patienten,
4. die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informa- 9. die am Implantateregister beteiligten Herstellerver-
tik, Biometrie und Epidemiologie e. V. und bände der Medizinprodukteindustrie und
5. ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie. 10. das Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen § 13
Auswertungsgruppe teilnehmen:
Aufgaben des Beirats
1. der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegen-
stand der Interpretation und Beurteilung der statisti- (1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle
schen Auswertung durch die Auswertungsgruppe insbesondere
ist, oder 1. bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2499
2. bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von § 15
Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswer-
tungsmethodik und Pflichten der Produktverantwortlichen
Die Produktverantwortlichen sind verpflichtet, fol-
3. bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiter-
gende Daten in die zentrale Produktdatenbank einzu-
entwicklung des Registers einschließlich der Auf-
geben:
nahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
1. die Implantat-Identifikationsnummer und die Pro-
(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäfts-
duktdaten eines im Implantateregister registrie-
stelle insbesondere
rungspflichtigen Implantats, bei dem es sich nicht
1. bei der Besetzung der Auswertungsgruppen, um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Im-
plantat mit Sonderzulassung handelt,
2. bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für
Forschungszwecke und statistische Zwecke und a) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder vor
der Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung
3. bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts. nach den Artikeln 64 bis 68 der Verordnung (EU)
2017/745 oder
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bun- b) unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem die
desministeriums für Gesundheit. Pflicht des Produktverantwortlichen für ein sol-
ches Implantat nach der Rechtsverordnung nach
§ 37 Nummer 1 zu erfüllen ist, sofern das betref-
Abschnitt 7
fende Implantat bereits vor diesem Zeitpunkt in
Produktdatenbank den Verkehr gebracht worden ist,
2. den Firmennamen und die Kontaktdaten und
§ 14
3. unverzüglich jede Änderung der Daten nach den
Produktdatenbank Nummern 1 und 2.
(1) Zur Erfassung der Produktdaten von Implantaten,
die zur Erreichung der Zwecke des Implantateregisters Abschnitt 8
nach § 1 erforderlich sind, errichtet und betreibt das Meldepflichten
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information eine zentrale Produktdatenbank.
§ 16
(2) In der zentralen Produktdatenbank werden die
Meldepflichten
Implantat-Identifikationsnummer, die Produktdaten so-
gegenüber der Registerstelle
wie der Firmenname und die Kontaktdaten der Pro-
duktverantwortlichen für die Implantate verarbeitet. (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung über-
mittelt der Registerstelle nach jeder implantatbezoge-
(3) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku- nen Maßnahme
mentation und Information hat die in der zentralen Pro-
duktdatenbank registrierten Produktdaten dem Bun- 1. Daten zur Identifizierung der für die implantatbezo-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in gene Maßnahme verantwortlichen Gesundheitsein-
elektronischer Form zugänglich zu machen. richtung, wie insbesondere Name, Kontaktdaten
und das bundeseinheitliche Kennzeichen der verant-
(4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku- wortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des
mentation und Information ist berechtigt, zur Errichtung Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes
der zentralen Produktdatenbank eine bestehende ex- eindeutiges Kennzeichen,
terne Produktdatenbank zu nutzen, wenn
2. technisch-organisatorische, klinische und zeitliche
1. diese externe Produktdatenbank die Anforderungen Daten zum Versorgungsprozess, wie insbesondere
an eine zentrale Produktdatenbank erfüllt, Daten zur Anamnese, implantatrelevante Befunde,
die Indikationen, die relevanten Voroperationen, die
2. sichergestellt ist, dass das Deutsche Institut für Me-
dizinische Dokumentation und Information und das Größe, das Gewicht und die Befunde der Patientin
oder des Patienten, das Aufnahmedatum, das Da-
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
tum der Operation und das Datum der Entlassung,
dauerhaft und uneingeschränkt auf diese externe
Produktdatenbank mit dem jeweils tagesaktuellen 3. Daten, die eine Identifikation des Implantats ermög-
Datenbestand zugreifen kann, und lichen, sowie individuelle Parameter zum Implantat
und
3. die Produktverantwortlichen zur Erfüllung ihrer
Pflichten zur Eingabe von Daten in die zentrale Pro- 4. technisch-organisatorische, klinische, zeitliche und
duktdatenbank Eingaben in dieser externen Pro- ergebnisbezogene Daten zur Nachsorge und Ergeb-
duktdatenbank vornehmen können. nismessung.
(5) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen- (2) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung hat
tation und Information veröffentlicht auf seiner Internet- die Daten vollständig und richtig an die Registerstelle
seite eine Übersicht der in der zentralen Produktdaten- zu übermitteln. Sie hat die übermittelten Daten erfor-
bank registrierten Implantate. derlichenfalls zu vervollständigen oder zu korrigieren.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
§ 17 (4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen
und die sonstigen Kostenträger sind verpflichtet, nach
Meldepflichten
einheitlichen Kriterien eine eindeutige und unveränder-
gegenüber der Vertrauensstelle
bare Identifikationsnummer zu bilden und für ihre Ver-
(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung über- sicherten bereitzustellen.
mittelt der Vertrauensstelle nach jeder implantatbezo-
genen Maßnahme diejenigen patienten- und fallidentifi- § 18
zierenden Daten, die für die Zwecke des Implantatere-
Art der Datenübermittlung
gisters nach § 1 erforderlich sind. Zu den erforderlichen
patienten- und fallidentifizierenden Daten gehören ins- Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die
besondere gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträ-
1. die einheitliche Krankenversichertennummer im
ger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung
Sinne des § 290 des Fünften Buches Sozialgesetz-
ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Tele-
buch oder die andere eindeutige und unveränder-
matikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 des
bare Identifikationsnummer nach Absatz 3,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.
2. das Geburtsdatum der betroffenen Patientin oder
des betroffenen Patienten, Abschnitt 9
3. das interne Kennzeichen für die Behandlung der be- Datenverarbeitung durch
troffenen Patientin oder des betroffenen Patienten, die Vertrauens- und Registerstelle
4. das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwort-
lichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünf- § 19
ten Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes ein- Grundsätze der Datenverarbeitung
deutiges Kennzeichen und
(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verar-
5. das Institutionskennzeichen der betroffenen Kran- beiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maß-
kenkasse nach § 293 des Fünften Buches Sozial- gabe dieses Gesetzes.
gesetzbuch, eine vergleichbare Kennzeichnung des (2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten
betroffenen privaten Krankenversicherungsunter- dürfen nur zu den in § 1 genannten Zwecken verarbeitet
nehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung werden.
des betroffenen sonstigen Kostenträgers, die eine
eindeutige Identifizierung ermöglicht.
§ 20
(2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten
Einheitliche Datenstruktur
Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen
Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle fortlau- (1) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer
fend Meldepflicht nach den §§ 16 und 17 erfolgt auf der
Grundlage einer einheitlichen Datenstruktur.
1. den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer
implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patien- (2) Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4
tin oder des betroffenen Patienten, Absatz 1 Nummer 2
2. den Wechsel der Krankenversicherung der betroffe- 1. im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und
nen Patientin oder des betroffenen Patienten unter 2. unter Beteiligung
Angabe der bisherigen Krankenversichertennummer
a) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
oder Identifikationsnummer und der neuen Kranken-
produkte,
versichertennummer oder Identifikationsnummer,
b) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
3. das aktuelle Institutionskennzeichen der Kranken-
kasse nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetz- c) der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. und
buch, eine vergleichbare Kennzeichnung des priva- der Bundesverbände der Krankenhausträger,
ten Krankenversicherungsunternehmens oder eine d) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
vergleichbare Kennzeichnung des sonstigen Kosten-
e) des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
trägers, die eine eindeutige Identifizierung ermög-
e. V.,
licht.
f) der am Implantateregister beteiligten medizini-
(3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
schen Fachgesellschaften,
die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Kranken-
versicherungsunternehmen und die sonstigen Kosten- g) des Instituts für Qualitätssicherung und Trans-
träger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach parenz im Gesundheitswesen,
Absatz 1 mit Hilfe der einheitlichen Krankenversicher- h) der am Implantateregister beteiligten Hersteller-
tennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialge- verbände der Medizinprodukteindustrie,
setzbuch oder einer anderen eindeutigen und unverän-
derbaren Identifikationsnummer der betroffenen Pa- i) der oder des Beauftragten für den Datenschutz
tientin oder des betroffenen Patienten. Die Datenüber- und die Informationsfreiheit und
mittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung j) der für die Wahrnehmung der Interessen der In-
der Krankenversichertennummer oder der anderen, ein- dustrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem
deutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer Bereich der Informationstechnologien im Ge-
zu erfolgen. sundheitswesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2501
§ 21 misierten Daten an die Registerstelle zu übermitteln. § 9
Verarbeitung und Übermittlung Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
von Daten bestehender Implantateregister (2) Die Registerstelle ist berechtigt, die nach § 21
(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle sind Absatz 4 übermittelten Daten mit den nach § 16 über-
berechtigt, personenbezogene Daten, die ihr von den mittelten Daten zusammenzuführen und für die Zwecke
Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und des Implantateregisters nach § 1 zu verarbeiten.
von den Registerstellen bestehender Implantateregister (3) Mit der Verarbeitung der Daten durch die Vertrau-
übermittelt werden, zu verarbeiten. ensstelle und die Registerstelle werden diese für die
(2) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben ihnen jeweils übermittelten Daten die Verantwortlichen
vor der Verarbeitung der Daten aus bestehenden Im- nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679.
plantateregistern sicherzustellen, dass (4) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle legen
1. die Registerdaten aus den bestehenden Implantate- das Verfahren zur Übernahme der Daten bestehender
registern in das Implantateregister Deutschland Implantateregister im Einvernehmen mit der oder dem
überführbar sind, Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit und mit dem Bundesamt für Sicherheit
2. den betroffenen Patientinnen und Patienten ein
in der Informationstechnik fest.
Recht zum Widerspruch gegen die Datenverarbei-
tung durch die Vertrauensstelle und die Register-
§ 23
stelle eingeräumt wird,
Austausch anonymisierter Registerdaten
3. die von der Datenverarbeitung betroffenen Patientin-
nen und Patienten vor der Datenübertragung infor- Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke
miert werden des Implantateregisters nach § 1
a) über die Datenübernahme nach Maßgabe der 1. anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Regis-
Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 tern erheben,
und 2. diese anonymisierten Daten mit den Datenbestän-
b) über das den von der Datenübernahme betroffe- den des Implantateregisters zusammenführen und
nen Patientinnen und Patienten zustehende Recht verarbeiten und
zum Widerspruch, 3. anderen deutschen und internationalen Implantate-
4. die Daten der betroffenen Patientin oder des be- registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
troffenen Patienten in der Vertrauensstelle und der
Registerstelle unverzüglich gelöscht werden, wenn Abschnitt 10
diese Patientin oder dieser Patient der Datenverar-
Informationspflichten;
beitung durch die Vertrauensstelle oder die Register-
Beschränkung der Betroffenenrechte
stelle widerspricht, und
5. die durch die Vertrauensstellen der bestehenden § 24
Implantateregister übermittelten personen- und fall-
Informations- und Auskunftspflicht
identifizierenden Daten der von der Datenübernahme
gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
betroffenen Patientinnen und Patienten auf der
Grundlage der einheitlichen Krankenversicherten- (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist
nummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialge- verpflichtet, den betroffenen Patientinnen und Patienten
setzbuch oder einer anderen eindeutigen und unver- 1. vor der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfül-
änderbaren Identifikationsnummer pseudonymisiert lung der Pflichten der Registerstelle und der Ver-
werden können. trauensstelle nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
(3) Die Vertrauensstellen der bestehenden Implanta- 2016/679 die Informationen, die die Geschäftsstelle
teregister sind berechtigt, nach § 7 Absatz 4 erstellt hat, zu übergeben und
1. die pseudonymisierten Daten für die Übermittlung an 2. nach der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfül-
das Implantateregister Deutschland zu depseudony- lung der Auskunftspflicht der Registerstelle und der
misieren und Vertrauensstelle nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der
2. die personen- und fallidentifizierenden Daten an die Verordnung (EU) 2016/679 eine schriftliche oder
Vertrauensstelle zu übermitteln. elektronische Kopie der personenbezogenen Daten,
die die verantwortliche Gesundheitseinrichtung an
(4) Die Registerstellen der bestehenden Implantate- die Vertrauensstelle und an die Registerstelle des
register sind berechtigt, die pseudonymisierten Regis- Implantateregisters übermittelt hat, zur Verfügung
terdaten an die Registerstelle zur Aufnahme in das Im- zu stellen.
plantateregister Deutschland zu übermitteln.
(2) Den betroffenen Patientinnen und Patienten sind
§ 22 die Informationen und die Kopie der übermittelten Da-
ten nach Absatz 1 auch im Falle einer für sie bestehen-
Verfahren zur Datenübernahme den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung
von bestehenden Implantateregistern selbst zu übergeben, soweit sie aufgrund ihrer Ver-
(1) Die Vertrauensstelle hat die durch eine Vertrau- ständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterun-
ensstelle eines bestehenden Implantateregisters über- gen aufzunehmen. Anderenfalls sind die Informationen
mittelten patienten- und fallidentifizierenden Daten un- und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1
verzüglich zu pseudonymisieren und diese pseudony- einer Person zu übergeben, die kraft Gesetzes oder
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
kraft Rechtsgeschäft zur Vertretung der betroffenen Pa- im Rahmen der wissenschaftlichen Zielsetzung der
tientin oder des betroffenen Patienten berechtigt ist. jeweiligen Fachgesellschaft erforderlich sind,
3. den Herstellern im Sinne des Artikels 2 Nummer 30
§ 25 der Verordnung (EU) 2017/745 die Daten, die erfor-
Informationspflicht derlich sind
gegenüber den gesetzlichen a) zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 10 der
Krankenkassen und privaten Kranken- Verordnung (EU) 2017/745,
versicherungen und sonstigen Kostenträgern
b) zur Durchführung des Konformitätsbewertungs-
Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die eine verfahrens nach Artikel 52 der Verordnung (EU)
implantatbezogene Maßnahme durchgeführt hat, infor- 2017/745,
miert die gesetzliche Krankenkasse, das private
Krankenversicherungsunternehmen oder den sonstigen c) zur Überwachung ihrer Produkte nach dem Inver-
Kostenträger der betroffenen Patientin oder des be- kehrbringen im Sinne des Artikels 83 der Verord-
troffenen Patienten über die Durchführung dieser Maß- nung (EU) 2017/745 und
nahme. d) zur Bewertung ihrer Produkte nach dem Inver-
kehrbringen,
§ 26 4. dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91
Beschränkung der Rechte des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Daten,
betroffener Patientinnen und Patienten die zur Weiterentwicklung von Richtlinien und Be-
Der von einer implantatbezogenen Maßnahme be- schlüssen zur Qualitätssicherung für implantations-
troffenen Patientin oder dem von einer implantatbezo- medizinische Leistungen nach den §§ 136 bis 136c
genen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zur Um-
die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maß- setzung dieser Richtlinien und Beschlüsse erforder-
gabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 lich sind,
kein Anspruch zu auf 5. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Daten,
1. Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der die zur Weiterentwicklung des sektorenübergreifen-
Verordnung (EU) 2016/679 und den ambulanten Qualitätssicherungskonzeptes für
implantationsmedizinische Behandlungen mit den
2. Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Kassenärztlichen Vereinigungen erforderlich sind,
2016/679.
6. den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Kran-
Abschnitt 11 kenversicherungsunternehmen, den Trägern der ge-
setzlichen Unfallversicherung und den sonstigen
Zugang zu den Registerdaten Kostenträgern die Daten, die für die Bewertung von
Hinweisen auf implantatbezogene oder implantati-
§ 27 onsbezogene drittverursachte Gesundheitsschäden
Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten erforderlich sind,
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur 7. den zuständigen Behörden die Daten, die zur Erfül-
Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantate- lung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 93 bis 100 der
registers, soweit dieses Gesetz es vorsieht. Verordnung (EU) 2017/745 erforderlich sind.
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor
§ 28 der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymi-
Allgemeine Auskünfte sieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anony-
(1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte misierung der Daten werden durch die Registerstelle im
zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Daten- Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
bestand sowie allgemeine Auskünfte über den Daten- für Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem
bestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
festgelegt.
(2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine perso-
nenbezogenen Daten enthalten. (2) Die Registerstelle gewährt den Datenempfängern
nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 Zugang zu den für
§ 29 die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen pseu-
donymisierten Daten, wenn
Datenübermittlung durch die Registerstelle
1. der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung
(1) Die Registerstelle übermittelt von anonymisierten Daten erreicht werden kann und
1. den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen die 2. gewährleistet ist, dass
Daten, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtung
nach § 135a Absatz 1 des Fünften Buches Sozial- a) die Daten nur solchen Personen zugänglich ge-
gesetzbuch zur Sicherung und Weiterentwicklung macht werden, die einer Geheimhaltungspflicht
der Qualität der von ihnen erbrachten implantations- nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,
medizinischen Leistungen erforderlich sind, und
2. den am Implantateregister beteiligten medizinischen b) die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht
Fachgesellschaften die Daten, die zur Aufarbeitung wieder identifiziert werden können.
wissenschaftlicher Fragestellungen, zu wissen- Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlich-
schaftlichen Untersuchungen und zu Auswertungen keiten der Registerstelle bereitgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2503
(3) Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht § 31
nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können
Datenübermittlung zu Forschungszwecken
Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 er-
oder statistischen Zwecken; Datenbereitstellung
halten, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung
verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 (1) Die Registerstelle soll Daten auf Antrag
des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. 1. Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissen-
(4) Die Datenempfänger sind berechtigt, die übermit- schaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen
telten Daten zu verarbeiten und mit ihren anderen für Stellen übermitteln, soweit dies für die Durchführung
die in Absatz 1 genannten Zwecke erhobenen Daten wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich
zusammenzuführen und auszuwerten. ist,
2. Dritten übermitteln, soweit die Daten zur Vorberei-
§ 30 tung und Durchführung von Statistiken erforderlich
Datenübermittlung an das sind.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor
(1) Die Registerstelle übermittelt dem Bundesinstitut der Übermittlung der Daten an die Datenempfänger zu
für Arzneimittel und Medizinprodukte die Daten, die er- anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren
forderlich sind zur Anonymisierung der Daten werden durch die Regis-
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 87 terstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbe-
bis 92 und 94 der Verordnung (EU) 2017/745 und auftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
2. zur Erfüllung seiner Aufgaben als Ressortfor-
mationstechnik festgelegt.
schungseinrichtung zur Erforschung der Medizin-
produktesicherheit. (2) Die Registerstelle soll Hochschulen, anderen Ein-
richtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben,
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor
und öffentlichen Stellen auf Antrag Zugang zu den für
der Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel
die Durchführung des Forschungsvorhabens erforder-
und Medizinprodukte zu anonymisieren. Die Anforde-
lichen pseudonymisierten Daten gewähren, wenn
rungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten
werden von der Registerstelle im Einvernehmen mit der 1. der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz von anonymisierten Daten erreicht werden kann und
und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
2. gewährleistet ist, dass
Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
a) die Daten nur solchen Personen zugänglich ge-
(2) Die Registerstelle übermittelt dem Bundesinstitut
macht werden, die einer Geheimhaltungspflicht
für Arzneimittel und Medizinprodukte die zur Erfüllung
nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,
seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen pseudo-
und
nymisierten Daten, wenn
1. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- b) die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht
dukte seine Aufgaben nach Absatz 1 durch die Ver- wieder identifiziert werden können.
arbeitung anonymisierter Daten nicht erfüllen kann Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlich-
und keiten der Registerstelle bereitgestellt.
2. gewährleistet ist, dass die pseudonymisierten Daten (3) Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht
nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können
die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 er-
Strafgesetzbuches unterliegen. halten, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2
produkte ist berechtigt, die ihm übermittelten pseudo- des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
nymisierten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach (4) Die Datenempfänger dürfen die übermittelten
Absatz 1 zu verarbeiten. Das Bundesinstitut für Arznei- oder zugänglich gemachten Daten nur für die For-
mittel und Medizinprodukte ist für die ihm nach Absatz 1 schungsarbeiten und die statistischen Zwecke verar-
übermittelten Daten die Verantwortliche nach Artikel 24 beiten, für die sie übermittelt oder zugänglich gemacht
der Verordnung (EU) 2016/679. worden sind. Die Geschäftsstelle kann auf Antrag die
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Verwendung für andere Forschungsarbeiten, andere
produkte stellt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach statistische Zwecke oder eine Weitergabe genehmigen.
Absatz 1 die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulich- (5) Die Datenempfänger dürfen die übermittelten
keit der übermittelten pseudonymisierten Daten nach oder zugänglich gemachten Daten mit anderen Daten-
dem aktuellen Stand der Technik in Abstimmung mit beständen weder zusammenführen noch auswerten.
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- Die Geschäftsstelle kann eine solche Zusammenfüh-
nik sicher. rung und Auswertung der nach Absatz 1 übermittelten
(5) Das Verfahren zur Datenübermittlung legen die anonymisierten Daten mit anderen Datenbeständen auf
Registerstelle und das Bundesinstitut für Arzneimittel Antrag genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an
und Medizinprodukte im Einvernehmen mit der oder der Durchführung eines Vorhabens nach Absatz 1 die
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen
Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit überwiegt und der zulässige Nutzungszweck nicht auf
in der Informationstechnik fest. andere Weise zu erreichen ist.
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
(6) Über einen Antrag nach den Absätzen 1, 2, 4 liche Behandlungen nach § 17 Absatz 3 des Kranken-
und 5 entscheidet die Geschäftsstelle nach Maßgabe hausentgeltgesetzes.
der der in der Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2
Buchstabe k geregelten Anforderungen sowie nach An- § 34
hörung des Beirats. Vergütung der
(7) Die Geschäftsstelle veröffentlicht jährlich einen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
Bericht über die nach Absatz 1 übermittelten Daten (1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwort-
und die nach Absatz 2 zugänglich gemachten Daten lichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt
auf der Internetseite des Implantateregisters.
1. für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zu-
Abschnitt 12
schlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Kran-
Anonymisierung kenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung
des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen
§ 32 ist, und
Anonymisierung 2. für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Da-
ten zu anonymisieren, wenn den Zwecken des Implan- (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 wird der ein-
tateregisters nach § 1 auch mit anonymisierten Daten malige und laufende Aufwand für die Erfüllung der
entsprochen werden kann. Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den
§§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Entgelte
(2) Die Registerstelle unterrichtet über die Anonymi-
nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 abgegolten.
sierung der Daten der betroffenen Patientin oder des
betroffenen Patienten
§ 35
1. die Vertrauensstelle und Vergütungsausschluss
2. über die Vertrauensstelle die gesetzliche Kranken- (1) Der Anspruch einer verantwortlichen Gesund-
kasse, das private Krankenversicherungsunterneh- heitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen im-
men oder den sonstigen Kostenträger der betroffe- plantatbezogenen Maßnahme gegen eine gesetzliche
nen Patientin oder des betroffenen Patienten. Krankenkasse, gegen ein privates Krankenversiche-
rungsunternehmen oder gegen die betroffene Patientin
Abschnitt 13 oder den betroffenen Patienten entfällt, wenn die ver-
Finanzierung und Vergütung antwortliche Gesundheitseinrichtung
1. ihrer Pflicht zur Datenübermittlung an die Register-
§ 33 stelle nach § 16 Absatz 1 oder an die Vertrauens-
Finanzierung durch Entgelte stelle nach § 17 Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Durchführung der melde-
(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku- pflichtigen implantatbezogenen Maßnahme nach-
mentation und Information erhebt Entgelte für die Erfül- kommt oder
lung seiner Aufgaben und der Aufgaben der Vertrauens-
2. bei der Implantation ein Produkt verwendet, das ent-
stelle. Die Entgelte werden erhoben von
gegen der Registrierungspflicht nach § 15 nicht in
1. den nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 meldepflichti- der Produktdatenbank registriert ist, es sei denn,
gen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, der Hersteller registriert das bei der Implantation
2. den Empfängern der nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 verwendete Produkt in der Produktdatenbank nach
bis 6 und § 31 übermittelten oder zugänglich ge- § 15 binnen einer Frist von sechs Monaten nach
machten Daten und Durchführung der meldepflichtigen implantatbezo-
genen Maßnahme.
3. den nach § 15 registrierungspflichtigen Produktver-
antwortlichen. (2) Absatz 1 gilt für die Abrechnung einer melde-
pflichtigen implantatbezogenen Maßnahme zu Lasten
(2) Die Entgelte werden vom Deutschen Institut für eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder
Medizinische Dokumentation und Information in einem eines sonstigen Kostenträgers entsprechend.
Entgeltkatalog festgelegt. Das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information § 36
1. legt diesen Entgeltkatalog bis zum 30. Juni 2020 fest Nachweispflicht
und
(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen
2. passt diesen bis zum 30. Juni des jeweiligen Folge- Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitsein-
jahres an. richtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4
(3) Der Entgeltkatalog und die Anpassung des Ent- Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten
geltkatalogs bedürfen der Zustimmung des Bundes- nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten
ministeriums für Gesundheit. nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produkt-
datenbank registriertes Produkt verwendet hat.
(4) Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Be-
handlung gelten die Entgelte als gesondert berech- (2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber
nungsfähige Auslagen nach den §§ 3 und 10 der Ge- 1. der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetz-
bührenordnung für Ärzte. Dies gilt nicht für wahlärzt- lichen Krankenkasse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2505
2. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, d) das Verfahren zur Erfüllung der Mitteilungspflich-
3. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallver- ten der Registerstelle nach § 4 Absatz 4,
sicherung, e) das Auswertungsverfahren nach § 4 Absatz 1
4. dem sonstigen Kostenträger oder Nummer 4 und § 11 und die Publizierung der Aus-
5. der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Pa- wertungsergebnisse nach § 7 Absatz 3 Nummer 2
tienten. Buchstabe b, die Einberufung und Besetzung der
Auswertungsgruppen durch die Geschäftsstelle
(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Ge-
nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und deren Aufgaben
sundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzu-
zur Unterstützung der Registerstelle nach § 11
weisen.
sowie die Entschädigung der Mitglieder der Aus-
wertungsgruppen,
Abschnitt 14
Verordnungsermächtigung f) die Besetzung, die Aufgaben und den Geschäfts-
ablauf des Beirats, die Entschädigung der Mit-
§ 37 glieder des Beirats und die Anforderungen an
die Geschäftsordnung des Beirats nach den §§ 12
Verordnungsermächtigung
und 13,
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung g) die Anforderungen an die zentrale Produktdaten-
bank nach § 14, die in der Produktdatenbank zu
1. für einzelne Implantattypen festzulegen, ab welchem
erfassenden Produktdaten von Implantaten sowie
Zeitpunkt die verantwortlichen Gesundheitseinrich-
Art und Umfang der Veröffentlichung nach § 14
tungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die priva-
Absatz 5,
ten Krankenversicherungsunternehmen, die sonsti-
gen Kostenträger und die Produktverantwortlichen h) die Art, den Umfang und die Anforderungen an
ihre Pflichten nach den §§ 15, 16, 17, 24 und 25 zu die nach den §§ 16 und 17 zu übermittelnden
erfüllen haben und die Vertrauensstelle und die Daten, das Verfahren der Datenübermittlung
Registerstelle Daten, die in bestehenden Implantate- durch die nach den §§ 16 und 17 Meldepflichti-
registern vorhanden sind, nach den §§ 21 und 22 gen sowie die Verarbeitung der personenbezo-
verarbeiten können, genen Daten durch die Vertrauensstelle und die
2. nähere Regelungen zu treffen über Registerstelle,
a) die Organisation, den Betrieb und die Aufgaben i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23,
aa) der Registerstelle nach den §§ 3 und 4,
j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren
bb) der Geschäftsstelle nach § 7 und zur Entscheidung und die Anforderungen an die
cc) der Vertrauensstelle nach den §§ 8 und 9, Entscheidung über die Übermittlung und den Zu-
b) das Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts gang durch die Registerstelle und die Entschei-
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/745 dung über die Weiterverwendung der Daten nach
und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 § 29,
der Verordnung (EU) 2016/745, k) die Anforderung an die Anträge, das Verfahren
c) das Verfahren zur Prüfung der übermittelten Da- zur Entscheidung und die Anforderungen an die
ten auf Plausibilität und Vollständigkeit und zur Entscheidung über die Übermittlung und den Zu-
Ergänzung und Berichtigung der übermittelten gang sowie die Entscheidung über die Weiterver-
Daten durch die Registerstelle nach § 4 Absatz 1 wendung der Daten zu Forschungszwecken und
Nummer 3, zu statistischen Zwecken nach § 31.
Anlage
(zu § 2 Nummer 1)
Liste der Implantattypen
– Gelenkendoprothesen (für Hüfte, Knie, Schulter, Ellenbogen und Sprung-
gelenk),
– Brustimplantate,
– Herzklappen und andere kardiale Implantate,
– implantierbare Defibrillatoren und Herzschrittmacher,
– Neurostimulatoren,
– Cochlea-Implantate,
– Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen und
– Stents.
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Artikel 2 dungen, insbesondere im Hinblick auf fehlende
oder unzureichende Behandlungsalternativen,
Änderung des Besonderheiten seltener Erkrankungen und Um-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch stände, wonach Studien nicht oder nicht in ange-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche messener Zeit durchführbar sind.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Rechtsverordnung nach Satz 1 und jeweils nach
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsverordnung
(BGBl. I S. 1759) geändert worden ist, wird wie folgt hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Ver-
geändert: fahrensordnung an die Vorgaben der Rechtsverord-
nung anzupassen.“
0. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und folgender Halbsatz ange- 3. § 135 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird durch die folgenden
„sie umfasst auch Untersuchungs- und Behand- Sätze ersetzt:
lungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundes- „Das sich anschließende Methodenbewertungs-
ausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c verfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzu-
Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer schließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf
erforderlichen Behandlungsalternative bieten“. im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes
Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte
1. § 91 wird wie folgt geändert: dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung
a) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „können nicht zustande kommt, haben die unparteiischen
sie“ durch die Wörter „oder eines Antrags eines Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschluss-
Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder vorschlag für eine fristgerechte Entscheidung
§ 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vor-
oder kann der Unparteiische“ ersetzt. bereitung des Beschlussvorschlags zu beauftra-
gen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen
b) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Fristüber- Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen
schreitungen“ durch die Wörter „Überschreitun- Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3
gen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder
und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9“ ersetzt. vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach
2. Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt: Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag
der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für
„§ 91b einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Ab-
Verordnungsermächtigung zur Regelung satz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen
der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Potential einer erforderlichen Behandlungsalter-
vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus native bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinrei-
chend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesaus-
Das Bundesministerium für Gesundheit regelt schuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mit-
Bundesrates erstmals bis zum 30. Juni 2020 das glieder zu entscheiden.“
Nähere zum Verfahren, das der Gemeinsame Bun-
desausschuss bei der Bewertung von Untersu- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
chungs- und Behandlungsmethoden in der vertrags- fügt:
ärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung „(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren,
nach § 135 Absatz 1 und bei der Bewertung von für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt
Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 137c Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methoden-
Absatz 1 zu beachten hat. Es kann in der Rechts- bewertungsverfahren abweichend von Absatz 1
verordnung Folgendes näher regeln: Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzu-
schließen ist.“
1. den Ablauf des Verfahrens beim Gemeinsamen
Bundesauschuss, insbesondere Fristen und Pro- 4. § 137c wird wie folgt geändert:
zessschritte sowie die Ausgestaltung der Stellung- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
nahmeverfahren und die Ausgestaltung von Be- trag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach § 91
auftragungen des Instituts für Qualität und Wirt- Absatz 2 Satz 1,“ eingefügt.
schaftlichkeit im Gesundheitswesen, b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
2. die Anforderungen an die Unterlagen und die „dürfen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
Nachweise zur Bewertung von Untersuchungs- angewandt“ die Wörter „und von den Versicher-
und Behandlungsmethoden, ten beansprucht“ eingefügt.
3. die Anforderungen an die Ausgestaltung der tra- 5. § 137e wird wie folgt geändert:
genden Gründe der Beschlüsse des Gemein- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
samen Bundesausschusses, insbesondere zur das Wort „muss“ ersetzt und wird nach dem Wort
Darlegung der den Feststellungen und Bewer- „Bewertungsverfahrens“ das Wort „gleichzeitig“
tungen zugrunde liegenden Abwägungsentschei- eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2507
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
fügt: wird wie folgt geändert:
„Die Anforderungen an die Erprobung haben unter 1. Nach § 87 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l einge-
Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu ge- fügt:
währleisten, dass die Erprobung und die Leis-
„(2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheit-
tungserbringung durchgeführt werden können.
lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach
einschließlich der Sachkosten daraufhin zu über-
Inkrafttreten des Beschlusses über die Erpro-
prüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen
bungsrichtlinie zu beginnen. Eine Erprobung be-
Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Num-
ginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rah-
mer 5 Buchstabe b und d des Implantateregister-
men der Erprobung. Kommt eine Erprobung nicht
gesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung auf
fristgerecht zustande, hat der Gemeinsame Bun-
Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, 17
desausschuss seine Vorgaben in der Erprobungs-
Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den
richtlinie innerhalb von drei Monaten zu überprüfen
§§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des
und anzupassen und dem Bundesministerium für
Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen
Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung
abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des
der Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur För-
Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsaus-
derung der Erprobung zu berichten.“
schuss eine Anpassung des einheitlichen Bewer-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: tungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum
aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Erteilung 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar
des Auftrags nach Absatz 5“ durch die Wörter 2021 zu beschließen.“
„nach Inkrafttreten des Beschlusses über die 2. In § 291b Absatz 1d Satz 4 wird das Wort „oder“
Erprobungsrichtlinie“ ersetzt. durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Vertrags- Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder im Im-
partner nach § 115 Absatz 1 Satz 1 verein- plantateregistergesetz“ eingefügt.
bart“ durch die Wörter „den ergänzten Bewer- 3. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tungsausschuss in der Zusammensetzung
nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewer- a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen inner- Komma ersetzt.
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie
„8. den Nachweis über die Erfüllung der Melde-
geregelt“ ersetzt.
pflicht nach § 36 des Implantateregisterge-
cc) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: setzes.“
„Kommt ein Beschluss des ergänzten Bewer- 4. Dem § 299 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tungsausschusses nicht fristgerecht zustan-
de, entscheidet der ergänzte erweiterte Be- „(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist be-
wertungsausschuss im Verfahren nach § 87 fugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3
Absatz 5a Satz 2 bis 7.“ die Daten, die ihm von der Registerstelle des Im-
plantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „beauftragt Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermit-
der Gemeinsame Bundesauschuss“ durch die telt werden, für die Umsetzung und Weiterentwick-
Wörter „schließt der Gemeinsame Bundesaus- lung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitäts-
schuss mit den maßgeblichen Wissenschaftsver- sicherung implantationsmedizinischer Leistungen
bänden einen Rahmenvertrag, der insbesondere nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten.“
die Unabhängigkeit der beteiligten wissenschaft-
lichen Institutionen gewährleistet, oder beauftragt 5. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
eigenständig“ ersetzt. a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Absatz 5 Komma ersetzt.
Satz 1“ die Wörter „rahmenvertraglich veranlass- b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
ten oder eigenständig“ eingefügt.
„10. den Nachweis über die Erfüllung der Melde-
6. Nach § 139a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz pflicht nach § 36 des Implantateregisterge-
eingefügt: setzes.“
„Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung 6. § 304 wird wie folgt geändert:
von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stel- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
lungnahmeverfahren zum Vorbericht statt.“ fügt:
„Die Löschfristen gelten nicht für den Nachweis
Artikel 3 über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des
Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung
Weitere Änderungen des
für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Ab-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch satz 2 des Implantateregistergesetzes erforder-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche lich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu lö-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom schen, sobald die Registerstelle des Implantate-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt registers Deutschland die Krankenkasse über die
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Anonymisierung des Registerdatensatzes der Artikel 6
oder des Versicherten unterrichtet hat.“
Änderung des Gesetzes für
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verpflichtet,“ mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
die Wörter „den Nachweis über die Erfüllung der Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittel-
Meldepflicht nach § 36 des Implantateregisterge- versorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) wird
setzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln wie folgt geändert:
sowie“ eingefügt.
1. Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 4
a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
Änderung des „bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnolo-
§ 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungs- gisch hergestellte Arzneimittel und antineo-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom platische Arzneimittel zur parenteralen An-
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti- wendung. Der Spitzenverband Bund der
kel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I Krankenkassen hat dem Bundesministerium
S. 1759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021
einen Bericht über die Auswirkungen von
1. In Nummer 7 werden die Wörter „sowie für“ durch
Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Das Bundes-
ein Komma ersetzt.
ministerium für Gesundheit leitet diesen Be-
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein richt an den Deutschen Bundestag weiter
Komma ersetzt. mit einer eigenen Bewertung zur Beschluss-
fassung, ob eine Regelung nach Satz 1
3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Nummer 2 unter Berücksichtigung des Be-
„9. den Aufwand, der den verantwortlichen Gesund- richts weiterhin notwendig ist.““
heitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 b) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf
„cc) Folgender Satz wird angefügt:
Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Ab-
satz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den „Die Regelungen für preisgünstige Arzneimit-
§§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregister- tel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2
gesetzes und für die zu zahlenden Entgelte nach bis 7 gelten entsprechend für im Wesent-
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregister- lichen gleiche biotechnologisch hergestellte
gesetzes entsteht.“ biologische Arzneimittel, für die der Gemein-
same Bundesausschuss in den Richtlinien
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 eine
Artikel 5
Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologi-
Änderung des sches Referenzarzneimittel festgestellt hat.““
Krankenhausentgeltgesetzes 2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 124 „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kraft.“
1. Nach § 5 Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge- b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Artikel 18“ die
fügt: Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
„(3d) Für implantatbezogene Maßnahmen im c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 2 Nummer 4 des Implantateregister- „(4) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppel-
gesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach buchstabe bb tritt am 18. Dezember 2019 in
§ 11 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Kraft.“
Absatz 1a Nummer 7 die Abrechnung eines Zu- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
schlags.“
„(5) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppel-
2. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert: buchstabe cc tritt am 16. August 2022 in Kraft.“
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Semikolon ersetzt.
Artikel 7
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Inkrafttreten
„7. bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die
nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
§ 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhaus- 1. Januar 2020 in Kraft.
finanzierungsgesetzes sowie seine regelmä- (2) Die Artikel 2 und 6 treten am Tag nach der Ver-
ßige Anpassung an Kostenentwicklungen.“ kündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2509
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Gesetz
zur Änderung des Umweltauditgesetzes,
des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes,
der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. In § 9a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
sen: „genehmigt“ die Wörter „oder in einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag vereinbart“ eingefügt.
Artikel 1 2. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:
Änderung des „§ 21c
Umweltauditgesetzes Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt- Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3
folgt geändert: bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „sicher- Verträge geschlossen werden.“
zustellen,“ die Wörter „auch in Bezug auf die 3. In § 9g Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 23d
Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung in der Überschrift sowie Satz 1, § 46 Absatz 3
und die Grundlagen einer nachhaltigen Unterneh- Nummer 2 und § 57b Absatz 2 Satz 7 werden jeweils
mensführung, und“ eingefügt. die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit“
2. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden nach durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Ent-
dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „und die Grund- sorgung“ ersetzt.
lagen einer nachhaltigen Unternehmensführung“
eingefügt. Artikel 3
Änderung des
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Standortauswahlgesetzes
Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(Aus-
gabe 12/2011)“ die Wörter „und DIN EN ISO Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
50001:2018 (Ausgabe 12/2018)“ eingefügt. S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschafter 1. Dem § 32 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes“ angefügt:
durch die Wörter „Gesellschafter, der Partner, der
Mitglieder des Vorstandes“ ersetzt. „Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift
findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch
b) In Nummer 2 wird das Wort „Vertreter“ durch die entscheidet das Bundesministerium für Umwelt,
Wörter „persönlich haftende Gesellschafter, Part- Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 21c des
ner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäfts- Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 ent-
führer“ ersetzt. sprechend.“
5. In § 15 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Die 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, der Überschrift zu
Absätze 4, 6 und 7 gelten“ durch die Wörter „Dieser § 4 und Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1,
Paragraf gilt“ ersetzt. § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 3
und 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5
Artikel 2 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 10 Ab-
satz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 1, 4
Änderung des
und 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
Atomgesetzes
satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 1
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- und Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu- Satz 1 und Absatz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1 und Ab-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
(BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, wird wie Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 18 Absatz 3 Satz 1
folgt geändert: und 3, § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2511
Satz 1, 3 und 4, § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 3 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
und 4 Satz 1 und 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ist, werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungs-
Satz 1 und 2 Nummer 6, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 sicherheit“ durch die Wörter „die Sicherheit der nuklea-
und 2, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 2 ren Entsorgung“ ersetzt.
und § 38 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit“ Artikel 8
durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Ent-
Änderung der
sorgung“ ersetzt.
Kostenverordnung zum
Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
Artikel 4
In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2
Änderung der
Nummer 3 der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Endlagervorausleistungsverordnung
und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 17 der
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Arti- Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
kel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kern-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: technische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kerntech- „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt.
nische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „die
Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt. Artikel 9
2. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- Änderung des
gefügt: Entsorgungsübergangsgesetzes
„Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift fin- In § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Entsor-
det ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch gungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I
entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Na- S. 114, 120, 1676), das durch Artikel 4 Absatz 2 des
turschutz und nukleare Sicherheit.“ Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert
worden ist, werden die Wörter „kerntechnische Entsor-
Artikel 5 gungssicherheit“ durch die Wörter „die Sicherheit der
Änderung des nuklearen Entsorgung“ ersetzt.
Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes
für kerntechnische Entsorgungssicherheit Artikel 10
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes Änderung des
für kerntechnische Entsorgungssicherheit vom 23. Juli Transparenzgesetzes
2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das zuletzt durch Artikel 4
In § 6 Satz 2 des Transparenzgesetzes vom 27. Ja-
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-
nuar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676) werden die Wör-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ter „kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch die
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ er-
„Gesetz setzt.
über die Errichtung eines Bundesamtes
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“. Artikel 11
2. In § 1 Satz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Änderung des
Satz 1 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Strahlenschutzgesetzes
Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „die Si- In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 186, in
cherheit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt. § 106 Absatz 3, § 183 Absatz 1 Nummer 5, § 186 in
der Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und
Artikel 6 § 194 Absatz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe c des
Änderung der Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung S. 1966), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes
In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulas- vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische
vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „die Sicher-
Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I heit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt.
S. 683) geändert worden ist, werden die Wörter „kern-
technische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter Artikel 12
„die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt. Änderung des
Verkehrsleistungsgesetzes
Artikel 7
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Verkehrs-
Änderung des leistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865),
Bundeszentralregistergesetzes das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juli
In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentral- 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, werden die
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“
S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ersetzt.
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Artikel 13 Artikel 16
Änderung des Änderung der
Gefahrgutbeförderungsgesetzes Gefahrgutverordnung See
In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, S. 1475) wird wie folgt geändert:
3975), das zuletzt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 13
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit“
ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsor- durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Ent-
gungssicherheit“ durch die Wörter „die Sicherheit der sorgung“ ersetzt.
nuklearen Entsorgung“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
Artikel 14 Nummer 2, der Überschrift zu § 13 und im Satzteil
vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „kerntech-
Änderung der nische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „die
Gefahrgutverordnung Straße, Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt.
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 11, in § 8 Artikel 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Änderung des
und § 11 in der Überschrift sowie in dem Satzteil vor Gesetzes zur Änderung des
Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn Chemikaliengesetzes und zur Änderung
und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekannt- weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
machung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) werden
jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgung“ durch In Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung
die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer
ersetzt. chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2774) werden die Wörter „, die den Rege-
Artikel 15 lungen“ durch die Wörter „im Sinne“ ersetzt, werden
die Wörter „Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3“ und das Wort
Änderung der „unterliegen,“ gestrichen und wird nach den Wörtern
Gefahrgutkostenverordnung „1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt“ die
In § 1 Absatz 2 Satz 1 und der Überschrift zu An- Angabe „1.1 und“ eingefügt.
lage 2 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Artikel 18
S. 308), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Ok- Inkrafttreten
tober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, wer-
den jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssi- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
cherheit“ durch die Wörter „die Sicherheit der nuklea- am 1. Januar 2020 in Kraft.
ren Entsorgung“ ersetzt. (2) Artikel 17 tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2513
Gesetz
zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Artikel 1
§ 13 Berücksichtigungsgebot
Bundes-Klimaschutzgesetz
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
(KSG)
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
Inhaltsübersicht Anlage 1 Sektoren
Abschnitt 1 (zu den
§§ 4 und 5)
Allgemeine Vorschriften
Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen
§ 1 Zweck des Gesetzes (zu § 4)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 Nationale Klimaschutzziele
§1
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächti-
gung Zweck des Gesetzes
§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
§ 6 Bußgeldvorschriften Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den
§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutz-
Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfül-
verordnung lung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhal-
§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissions- tung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.
mengen Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen
werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflich-
Abschnitt 3 tung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der
Klimaschutzplanung Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach
der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf
§ 9 Klimaschutzprogramme
deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad
§ 10 Berichterstattung Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
grenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Kli-
Abschnitt 4
mawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das
Expertenrat für Klimafragen Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem
§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungs- Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September
ermächtigung 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen langfristiges Ziel zu verfolgen.
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
§2 6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertrags-
staaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Begriffsbestimmungen Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. Sep-
Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind: tember 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris
vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), 1083);
Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6),
7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie
Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlen-
nach dem Übereinkommen von Paris und nach Arti-
wasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwas-
kel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;
serstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Euro-
päischen Governance-Verordnung in der jeweils gel- 8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-
tenden Fassung; wirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sek-
tor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-
2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freiset- wirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und
zung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxid- die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.
äquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquiva-
9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht
lent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines
zwischen den anthropogenen Emissionen von Treib-
anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial
hausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher
zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlen-
Gase durch Senken.
dioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kom-
Abschnitt 2
mission vom 12. März 2014 über die grundlegenden
Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und Klimaschutzziele
zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treib- und Jahresemissionsmengen
hauspotenziale und der international vereinbarten
Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) §3
Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und Nationale Klimaschutzziele
des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26) oder
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Ver-
nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buch- gleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum
stabe b der Europäischen Governance-Verordnung
Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindes-
erlassenen Nachfolgeregelung;
tens 55 Prozent.
3. Europäische Governance-Verordnung: die Verord- (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele
nung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mecha-
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das nismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu
Governance-System für die Energieunion und für erreichen, bleibt unberührt.
den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen
(3) Sollten zur Erfüllung europäischer oder interna-
(EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Euro-
tionaler Klimaschutzziele höhere nationale Klima-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
schutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundes-
94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG,
regierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1
2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro-
notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können er-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
höht, aber nicht abgesenkt werden.
2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des
§4
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 1), die durch den Beschluss (EU) Zulässige Jahresemissionsmengen,
2019/504 (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 66) geändert Verordnungsermächtigung
worden ist; (1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele
nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele
4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verord-
durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für
nung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments
die folgenden Sektoren festgelegt:
und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung
verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzie- 1. Energiewirtschaft,
rung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 2. Industrie,
bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen 3. Verkehr,
zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Über-
einkommen von Paris sowie zur Änderung der 4. Gebäude,
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 5. Landwirtschaft,
19.6.2018, S. 26); 6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.
5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahres-
Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, emissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030
das Format, die Verfahren der Vorlage und die Über- richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft
prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Ver- sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den an-
ordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla- gegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig.
ments und des Rates gemeldeten Informationen Für Zeiträume ab dem Jahr 2031 werden die jährlichen
(ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23); Minderungsziele durch Rechtsverordnung gemäß Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2515
satz 6 fortgeschrieben. Die Jahresemissionsmengen (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr
sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020
nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositio- auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der
nen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder
Gesetzes nicht begründet. auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europä-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolge-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- regelung. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und
desrates bedarf, die Zuordnung von Emissionsquellen übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die
zu den Sektoren in Anlage 1 zu ändern, sofern dies zur Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat
Sicherstellung der einheitlichen internationalen Bericht- für Klimafragen nach § 10.
erstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich (2) Ab dem Berichtsjahr 2021 wird zusätzlich zu den
ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Emissionsdaten Folgendes dargestellt:
(3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemis- 1. für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden
sionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissions-
zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Diffe- mengen nach Anlage 2 über- oder unterschreiten,
renzmenge auf die verbleibenden Jahresemissions- 2. die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren
mengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß
genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vor- § 4 Absatz 3,
gaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben
unberührt. 3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-
rung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken
(4) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen von Treibhausgasen,
ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen
4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommis-
Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium
sion übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab
verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhal-
dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem
tung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veran-
diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat
lassen, insbesondere die Maßnahmen nach den §§ 8
ausgewiesen werden, die der Europäischen Klima-
und 9 vorzulegen und umzusetzen. Die Zuständigkeits-
schutzverordnung unterliegen.
verteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unbe-
rührt. Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen (3) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der
zwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesminis- Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
terien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klima- Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natür-
schutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach lichen und juristischen Personen des privaten und
Satz 1 zuweisen. öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen
ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Be-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
hörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden
die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2
oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch in-
mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalen-
soweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Er-
derjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im
hebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß
Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses
Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten
Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderun-
für andere Zwecke erhoben wurden.
gen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deut- (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
sche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be- darf,
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten 1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mit-
Rechtsverordnung als erteilt. teilung der Daten festlegen,
(6) Im Jahr 2025 legt die Bundesregierung für weitere 2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt
Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende werden müssen,
Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Diese
3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung
müssen im Einklang mit der Erreichung der Klima-
der Daten festlegen sowie
schutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrecht-
lichen Anforderungen stehen. Wenn jährlich absinkende 4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung
Emissionsmengen für Zeiträume nach dem Jahr 2030 der Daten regeln.
festgelegt werden, bedarf die Rechtsverordnung der
Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich §6
der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sit- Bußgeldvorschriften
zungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän- fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4
derten Rechtsverordnung als erteilt. oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
§5 Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Treibhausgasemissionen in den Sektoren nach Anlage 1 bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
§7 Abschnitt 3
Durchführungsvorschriften Klimaschutzplanung
zur Europäischen Klimaschutzverordnung
(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfül- §9
lung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutz- Klimaschutzprogramme
verordnung wird zentral durch das für die Durchführung
(1) Die Bundesregierung beschließt mindestens
der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige
nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein
Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundes-
Klimaschutzprogramm; darüber hinaus wird bei Zielver-
haushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.
fehlungen eine Aktualisierung des bestehenden Klima-
Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bun-
schutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2
desministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der
vorgenommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die
Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für
Bundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils
die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.
aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Ab-
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun- satz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der
destag und dem Bundesrat zusammen mit dem Ent- nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren
wurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach
Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält: Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 in Verbindung
1. eine Übersicht über die Einhaltung und die Über- mit Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissions-
oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmen- mengen. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche
gen der Sektoren nach Anlage 2 im jeweils zurück- Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Land-
liegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021, nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
ergreifen wird.
2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klima-
schutzverordnung zur Verfügung stehenden Emis- (2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im
sionszuweisungen im Haushaltsjahr und Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutz-
plans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sek-
3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr er-
toren zuständigen Bundesministerien schlagen inner-
worbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl
halb von sechs Monaten nach Fortschreibung des
der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emis-
Klimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind,
sionszuweisungen.
die in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätz-
Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten lichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die Maß-
Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen. nahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen
Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhaus-
§8 gasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Ab-
Sofortprogramm bei schätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen
Überschreitung der Jahresemissionsmengen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzun-
gen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf
(1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen
und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahres- ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
emissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit
aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bundes- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ministerium der Bundesregierung innerhalb von drei die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungs-
Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emis- wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
sionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach
§ 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen (3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bun-
Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissions- desregierung in einem öffentlichen Konsultationsver-
mengen des Sektors für die folgenden Jahre sicher- fahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und
stellt. zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissen-
schaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche
(2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifen-
Begleitgremien der Bundesregierung ein.
den Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen
Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen
§ 10
und beschließt diese schnellstmöglich. Dabei kann sie
die bestehenden Spielräume der Europäischen Klima- Berichterstattung
schutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemis- (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klima-
sionsmengen der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. schutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgas-
Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnah- emissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand
men sind dem Expertenrat für Klimafragen die den der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9
Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treib- und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prog-
hausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prü- nose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswir-
fungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt. kungen enthält. Die Bundesregierung leitet den Klima-
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen schutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni
Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen. dem Deutschen Bundestag zu.
(4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Ab- (2) Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021
sätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht
Turnus von drei Jahren entsprechend anzuwenden. nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2517
Governance-Verordnung, der die Projektionen von weltbundesamt eine Bewertung der veröffentlichten
Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen Daten vor.
und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungs- (2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die
änderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Poli- Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Ab-
tiken und Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die satz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den
Bundesregierung leitet den Klimaschutz-Projektions- Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treib-
bericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem hausgasreduktion.
Deutschen Bundestag zu.
(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnah-
(3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeb- men eine Stellungnahme des Expertenrats für Klima-
lich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte fragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden
gemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Ver- Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie
ordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft diese veranlasst:
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 1. Änderungen der Jahresemissionsmengen durch Ver-
erstellt. ordnung nach § 4 Absatz 5;
2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
Abschnitt 4 3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.
Expertenrat für Klimafragen Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder
die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat
§ 11 für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten
Unabhängiger Expertenrat beauftragen.
für Klimafragen, Verordnungsermächtigung (4) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des
(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewäh-
sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen ren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur
eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und
Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt
mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissen- sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
schaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem geheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten
der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissen- gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann
schaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie
Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertrete-
Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden. rinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Um-
Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Män- weltverbände, anhören und befragen.
nern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernen-
nung ist möglich. Abschnitt 5
(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Vorbildfunktion
Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und der öffentlichen Hand
eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der
Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäfts- § 13
ordnung. Berücksichtigungsgebot
(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den (1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren
durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses
und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele
Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maß- zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder,
gabe des Bundeshaushaltes. Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichti-
(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der gungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungs-
Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle bereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung ein- (2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und
gesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Durchführung von Investitionen und bei der Beschaf-
Klimafragen. fung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutz-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und
Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pau- Durchführung von Investitionen und bei der Beschaf-
schalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekos- fung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen rele-
tenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonsti- vanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition
gen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen. solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der
Minderung von Treibhausgasemissionen über die ge-
§ 12 samte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Be-
schaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht wer-
Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen den kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder
(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emis- Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Bei-
sionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt der Bun- trag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit ver-
desregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb gaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind
von einem Monat nach Übersendung durch das Um- diese zu beachten.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskrite- in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen er-
rien sind bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten forderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen
und Einsparungen über die jeweilige gesamte Nut- Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Be-
zungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde schluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.
zu legen. Die zu erwartenden volkswirtschaftlichen
Kosten für den Klimaschutz sind auf geeignete Weise (2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll
zu berücksichtigen. insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch
die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und
§ 14 Speicherung von Energie sowie durch die effiziente
Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst
Bund-Länder-Zusammenarbeit
klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei
(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu
können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlas- achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Aus-
sen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder land, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Ge-
gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht bäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und tech-
fort. nische Standards sowie Marktverhältnisse zu berück-
(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter sichtigen.
Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu er-
reichen. (3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehen-
den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in sei-
§ 15 nen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich
oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristi-
Klimaneutrale Bundesverwaltung
schen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch
(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwal- diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisie-
tung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. ren.
Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die
Bundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Fol- (4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen
genden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den Behör- Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prü-
den des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtun- fung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die
gen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ver-
unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unter- gleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unter-
liegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des stützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2519
Anlage 1
(zu den §§ 4 und 5)
Sektoren
Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common
Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf
der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats Quellkategorie
Sektoren
(Common Reporting Formats – CRF) CRF
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; 1.A.1
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe 1.A.2
und in der Bauwirtschaft;
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten. 1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung 1.A.5
von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; 1.A.3.a; 1.A.3.b;
Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipeline- 1.A.3.c; 1.A.3.d
transport
5. Landwirtschaft Landwirtschaft; 3
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft 1.A.4.c
und in der Fischerei
6. Abfallwirtschaft und Abfall und Abwasser; 5
Sonstiges
Sonstige 6
7. Landnutzung, Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holz- 4
Landnutzungsänderung produkte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien
und Forstwirtschaft
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Anlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen
Jahresemissionsmenge
in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 175
Industrie 186 182 177 172 168 163 158 154 149 145 140
Gebäude 118 113 108 103 99 94 89 84 80 75 70
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 106 101 95
Landwirtschaft 70 68 67 66 65 64 63 61 60 59 58
Abfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8 7 7 7 6 6 5 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2521
Artikel 2 c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe
von bis zu 500 Millionen Euro jährlich“ gestrichen.
Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung d) Folgender Satz wird angefügt:
Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg- „Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Still-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung legung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichs-
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch leistungen zur Entlastung beim Strompreis im
Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-
S. 706) geändert worden ist, wird folgende Num- Bepreisung können aus dem Sondervermögen
mer 2.13 angefügt: geleistet werden.“
„2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Klimaschutzgesetzes“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
Artikel 3 eingefügt:
Änderung des „2. die Einnahmen aus einem nationalen
Gesetzes zur Errichtung eines Emissionshandelssystem zur CO2-Be-
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ preisung,“.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 Nummern 3 bis 5.
(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1
worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „kön-
Inkrafttreten
nen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
werden die Wörter „Entwicklung der“ gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 15 Freistellung, Anrechnung
das folgende Gesetz beschlossen: § 16 Zeugnis
Artikel 1 Unterabschnitt 4
Änderung des Vergütung
Berufsbildungsgesetzes § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset- § 19 Fortzahlung der Vergütung
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Unterabschnitt 5
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
„T e i l 1 § 20 Probezeit
Allgemeine Vorschriften § 21 Beendigung
§ 22 Kündigung
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
§ 2 Lernorte der Berufsbildung
§ 3 Anwendungsbereich Unterabschnitt 6
Teil 2 Sonstige Vorschriften
Berufsbildung § 24 Weiterarbeit
§ 25 Unabdingbarkeit
Kapitel 1
§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Berufsausbildung
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Ordnung der Berufsausbildung; Eignung von Ausbildungsstätte
Anerkennung von Ausbildungsberufen und Ausbildungspersonal
§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
§ 5 Ausbildungsordnung § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder
§ 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsfor- Ausbilderinnen
men § 29 Persönliche Eignung
§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus- § 30 Fachliche Eignung
bildungsdauer § 31 Europaklausel
§ 7a Teilzeitberufsausbildung § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungs- § 32 Überwachung der Eignung
dauer § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
§ 9 Regelungsbefugnis
Abschnitt 4
Abschnitt 2
Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnis Berufsausbildungsverhältnisse
Unterabschnitt 1 § 34 Einrichten, Führen
Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
§ 36 Antrag
§ 10 Vertrag
§ 11 Vertragsniederschrift
Abschnitt 5
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
Prüfungswesen
Unterabschnitt 2 § 37 Abschlussprüfung
Pflichten der Auszubildenden § 38 Prüfungsgegenstand
§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
§ 40 Zusammensetzung, Berufung
Unterabschnitt 3 § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprü-
Pflichten der Ausbildenden
fung
§ 14 Berufsausbildung § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2523
§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich aus- Abschnitt 2
einanderfallenden Teilen Berufsausbildungsvorbereitung
§ 45 Zulassung in besonderen Fällen
§ 46 Entscheidung über die Zulassung § 68 Personenkreis und Anforderungen
§ 47 Prüfungsordnung § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
§ 48 Zwischenprüfungen § 70 Überwachung, Beratung
§ 49 Zusatzqualifikationen
Teil 3
§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikatio- Organisation der Berufsbildung
nen Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 6
Interessenvertretung Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 51 Interessenvertretung
§ 52 Verordnungsermächtigung § 71 Zuständige Stellen
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
Kapitel 2 § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen
Berufliche Fortbildung Dienstes
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
Abschnitt 1
§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und
Fortbildungsordnungen des Bundes sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentli-
chen Rechts
§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden
Berufsbildung
Abschnitt 2
§ 53a Fortbildungsstufen
§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufs- Überwachung der Berufsbildung
spezialistin § 76 Überwachung, Beratung
§ 53c Bachelor Professional
§ 53d Master Professional Abschnitt 3
§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen Berufsbildungsausschuss
der zuständigen Stelle
Abschnitt 2
§ 77 Errichtung
Fortbildungsprüfungs-
regelungen der zuständigen Stellen § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79 Aufgaben
§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen § 80 Geschäftsordnung
Stellen
Abschnitt 4
Abschnitt 3
Zuständige Behörden
Ausländische
Vorqualifikationen, Prüfungen § 81 Zuständige Behörden
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Kapitel 2
§ 56 Fortbildungsprüfungen
§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
Kapitel 3 § 83 Aufgaben
Berufliche Umschulung
Teil 4
§ 58 Umschulungsordnung
§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Berufsbildungsforschung,
Stellen Planung und Statistik
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungs- § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
beruf § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen § 86 Berufsbildungsbericht
§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfun- § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungssta-
gen tistik
§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen § 88 Erhebungen
Kapitel 4 Teil 5
Berufsbildung für besondere Personengruppen Bundesinstitut für Berufsbildung
Abschnitt 1
§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
Berufsbildung behinderter Menschen § 90 Aufgaben
§ 64 Berufsausbildung § 91 Organe
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsbe- § 92 Hauptausschuss
rufen § 93 Präsident oder Präsidentin
§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen § 94 Wissenschaftlicher Beirat
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung tens ausreichende Prüfungsleis-
§ 97 Haushalt tungen erbracht worden sind,
§ 98 Satzung 2b. dass Auszubildende bei erfolg-
§ 99 Personal reichem Abschluss eines zwei-
§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung jährigen Ausbildungsberufs vom
ersten Teil der Abschlussprüfung
Teil 6 oder einer Zwischenprüfung eines
Bußgeldvorschriften darauf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungs-
§ 101 Bußgeldvorschriften berufs befreit sind,“.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Teil 7
„4. dass auf die Dauer der durch die
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ausbildungsordnung geregelten
§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rah- Berufsausbildung die Dauer einer
men der deutschen Einheit anderen abgeschlossenen Berufs-
§ 103 Fortgeltung bestehender Regelungen ausbildung ganz oder teilweise
§ 104 Übertragung von Zuständigkeiten anzurechnen ist,“.
§ 105 Evaluation bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
§ 106 Übergangsregelung“. eingefügt:
2. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es
„(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermög- eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall
lichen, des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Ver-
einbarung der Vertragsparteien.“
1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine
Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzu- cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der An-
passen oder gabe „2“ die Angabe „, 2a, 2b“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine
Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbil- a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
dung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.“ berufe,“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „102“ durch die b) Im Wortlaut werden die Wörter „Ausbildungs-
Wörter „101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Num- berufe sowie“ gestrichen.
mer 6 bis 10“ ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert:
4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
„(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil- setzt.
dungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind
für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-
weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzu- setzt.
wenden, es sei denn, die ändernde Verordnung c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
sieht eine abweichende Regelung vor.“ bis 4 ersetzt:
5. § 5 wird wie folgt geändert: „(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für
„Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kennt- die Entscheidung über die Anrechnung auf die
nisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss
ist insbesondere die technologische und digi- des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfeh-
tale Entwicklung zu beachten.“ lungen beschließen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsa-
men Antrags der Auszubildenden und der Aus-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: bildenden. Der Antrag ist an die zuständige
aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen- Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des
den Nummern 2a und 2b eingefügt: höchstzulässigen Anrechnungszeitraums be-
schränken.
„2a. dass im Fall einer Regelung nach
Nummer 2 bei nicht bestandener (4) Ein Anrechnungszeitraum muss in gan-
Abschlussprüfung in einem drei- zen Monaten durch sechs teilbar sein.“
oder dreieinhalbjährigen Ausbil- 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt:
dungsberuf, der auf einem zwei- „§ 7a
jährigen Ausbildungsberuf auf-
baut, der Abschluss des zweijäh- Teilzeitberufsausbildung
rigen Ausbildungsberufs erwor- (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-
ben wird, sofern im ersten Teil geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist
der Abschlussprüfung mindes- für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2525
stimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Ver- rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen
kürzung der täglichen oder der wöchentlichen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen
Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der sind, und
täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit 5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Ab-
darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. schlussprüfung unmittelbar vorangeht.
(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ver- Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche be-
längert sich entsprechend, höchstens jedoch bis triebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei
zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Stunden wöchentlich zulässig.
Ausbildungsordnung für die betreffende Berufs-
ausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden
der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate werden angerechnet
abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt. 1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der
(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlän- Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
gert sich die Ausbildungsdauer auch über die 2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Num-
Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur mer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Aus-
nächsten möglichen Abschlussprüfung. bildungszeit,
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil- 3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
dungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Ver- mer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen
zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für Ausbildungszeit,
eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem An- 4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
trag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der
§ 8 Absatz 1 verbunden werden. Pausen und
§8 5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
mit der durchschnittlichen täglichen Ausbil-
Verkürzung oder dungszeit.
Verlängerung der Ausbildungsdauer
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubilden- Jugendarbeitsschutzgesetz.“
den und der Ausbildenden hat die zuständige
Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu 9. § 17 wird wie folgt gefasst:
erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge- „§ 17
kürzten Dauer erreicht wird. Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine an-
Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungs- gemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergü-
dauer verlängern, wenn die Verlängerung erforder- tung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung,
lich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor mindestens jährlich, an.
der Entscheidung über die Verlängerung sind die
Ausbildenden zu hören. (2) Die Angemessenheit der Vergütung ist aus-
geschlossen, wenn sie folgende monatliche Min-
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung destvergütung unterschreitet:
oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann
der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be- 1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
rufsbildung Empfehlungen beschließen.“ a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im
8a. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-
„Werkzeuge“ das Wort „und“ durch ein Komma zember 2020 begonnen wird,
ersetzt und werden nach dem Wort „Werkstoffe“ b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im
die Wörter „und Fachliteratur“ eingefügt. Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-
8b. § 15 wird wie folgt gefasst: zember 2021 begonnen wird,
„§ 15 c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. De-
Freistellung, Anrechnung zember 2022 begonnen wird, und
(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor ei- d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im
nem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum
nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende frei- 31. Dezember 2023 begonnen wird,
zustellen
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den
1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Un- in dem die Berufsausbildung begonnen worden
terrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, ist, zuzüglich 18 Prozent,
einmal in der Woche, 3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Be-
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen trag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an dem die Berufsausbildung begonnen worden
mindestens fünf Tagen, ist, zuzüglich 35 Prozent und
4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbil- 4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Be-
dungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich- trag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
dem die Berufsausbildung begonnen worden „(2) Ausbildende haben die Vergütung für den
ist, zuzüglich 40 Prozent. laufenden Kalendermonat spätestens am letzten
Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Num-
mer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erst- (3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1
mals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche
Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mit- Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei
tel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens
stabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Ver-
Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe gütung mindestens in der bei Beginn der Berufs-
vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der ausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung
sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzu- nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet
runden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maß-
Bundesministerium für Bildung und Forschung gabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe min-
gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines destens dem prozentualen Anteil an der Arbeits-
jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergü- zeit entsprechen muss.“
tung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das fol- 11. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
gende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesge- die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
setzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5
fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für 12. § 21 wird wie folgt geändert:
das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Be- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-
rufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 setzt.
Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“
Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
Betrages zu berechnen.
13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25“
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbil- durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6
denden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgeset- und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25“ ersetzt.
zes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung,
durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige 14. § 34 wird wie folgt gefasst:
Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ab- „§ 34
lauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen
Einrichten, Führen
Vergütungsregelung für bereits begründete Aus-
bildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte
bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarif- Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-
vertrag ersetzt wird. bildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in
das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Ver- Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
gütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergü-
tung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Re- (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsaus-
gel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in ei- bildungsverhältnis
nem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der
Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, Auszubildenden,
an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist,
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemein-
um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
bildender Schulabschluss, vorausgegangene
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizie-
nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergü- rung oder beruflicher Grundbildung, vorherige
tung unterschritten werden. Die Angemessenheit Berufsausbildung sowie vorheriges Studium,
der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor
die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist absolvierten dualen Berufsausbildung nach
als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der diesem Gesetz oder nach der Handwerksord-
wöchentlichen Arbeitszeit. nung einschließlich Ausbildungsberuf,
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach 3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzli-
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu- chen Vertreter und Vertreterinnen,
ches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbe- 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
zugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über
5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbil-
75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
dungsintegrierenden dualen Studiums,
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige täg- 6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Aus-
liche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti- bildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer
gung ist besonders zu vergüten oder durch die der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungs-
Gewährung entsprechender Freizeit auszuglei- dauer, Teilzeitberufsausbildung,
chen.“
7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsver-
10. § 18 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 trages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbil-
und 3 ersetzt: dungsjahr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2527
8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbar- fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
ten Beginns und Endes der Berufsausbildung Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen,
sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die
9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzu-
insbesondere auf Grund des Dritten Buches halten.“
Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbil- 18. § 40 wird wie folgt gefasst:
dungsverhältnissen, „§ 40
10. Name und Anschrift der Ausbildenden, An- Zusammensetzung, Berufung
schrift und amtliche Gemeindeschlüssel der
Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebs- (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min-
nummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Ab- destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen
satz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die
Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentli- Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
chen Dienst, (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit-
11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fach- glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Ar-
lichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderin- beitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine
nen.“ Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mit-
15. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
glieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stell-
„Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 vertreter oder Stellvertreterinnen.
erhobenen Daten werden zur Verbesserung der (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen
Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauf-
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs- tragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag
vermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden
der Feststellung von Angebot und Nachfrage Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagen- von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti-
tur für Arbeit übermittelt.“ scher Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicher- berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen
heit“ die Wörter „, insbesondere nach den mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder
2016/679 des Europäischen Parlaments und nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na- einer von der zuständigen Stelle gesetzten ange-
türlicher Personen bei der Verarbeitung perso- messenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zu-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr ständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Er-
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG messen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 können nach Anhören der an ihrer Berufung Betei-
vom 4.5.2016, S. 1),“ eingefügt. ligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden
16. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Mitglieder entsprechend.
„(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubil- (4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende
denden eine englischsprachige und eine fran- für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42
zösischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender
Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis be- kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete be-
rufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem schränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzu-
Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat wenden.
den Nachweis der berufsschulischen Leistungs-
feststellungen dem Antrag beizufügen.“ (5) Die für die Berufung von Prüfungsaus-
schussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind
17. § 39 wird wie folgt gefasst: über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden
„§ 39 Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von
Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu
unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet,
errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüs- welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder,
se. Mehrere zuständige Stellen können bei einer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weite-
von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse er- ren Prüfenden berufen wurden.
richten.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio- einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare
nen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleis- Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine
tungen ab. Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio- wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
nen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh-
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü- migung der obersten Landesbehörde festgesetzt
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat fungsleistungen, deren Bewertung unabhängig
mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergü- von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen
tungs- und -entschädigungsgesetzes in der je- kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer
weils geltenden Fassung zu erfolgen. Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grund-
der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, lage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen
wenn Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der
beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent
1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ih- der erreichbaren Punkte voneinander ab, so er-
nen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben rechnet sich die endgültige Bewertung aus dem
erforderlich ist und Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer
2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegen- größeren Abweichung erfolgt die endgültige Be-
stehen. wertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mit-
glied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer-
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,
delegation.
wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mit-
gliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen (6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass
werden kann.“ Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines
zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden
„§ 42 drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs
Beschlussfassung, befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprü-
Bewertung der Abschlussprüfung fung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom
Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Be-
Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijäh-
schlüsse über
rigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs- dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über-
leistungen, die er selbst abgenommen hat, nehmen.“
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insge- 20. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
samt sowie
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Ausbil-
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Ab- dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
schlussprüfung. ersetzt.
(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen b) In Nummer 2 wird das Wort „abgezeichneten“
mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses durch das Wort „unterzeichneten“ ersetzt.
die Abnahme und abschließende Bewertung von 21. § 44 wird wie folgt geändert:
Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen über-
tragen. Für die Zusammensetzung von Prüfer- a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“
delegationen und für die Abstimmungen in der durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
Prüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglie- „(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung
der von Prüferdelegationen können die Mitglieder ist zuzulassen, wer
des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter
und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende 1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1
sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung
Absatz 4 berufen worden sind. teilgenommen hat,
(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5
Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der Able-
über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertre- gung des ersten Teils der Abschlussprüfung
ter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü- befreit ist oder
fende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegatio- 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
nen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht
derart aufeinander bezogen, dass deren Beurtei- teilgenommen hat.
lung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil
diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfen- der Abschlussprüfung zusammen mit dem
den abgenommen werden. zweiten Teil abzulegen.“
(4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder 22. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbil-
ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können au- dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
tomatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufga- ersetzt.
benerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium
festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend 23. § 47 wird wie folgt geändert:
anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prü- a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
fungsausschuss zu übernehmen. bis 5 eingefügt:
(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele- „(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das
gation kann einvernehmlich die Abnahme und Be- Bundesministerium des Innern, für Bau und
wertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prü- Heimat oder das sonst zuständige Fachminis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2529
terium die Prüfungsordnung durch Rechtsver- 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- 2. die Fortbildungsstufe,
desrates bedarf. Das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zu- 3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
ständige Fachministerium kann die Ermächti- Prüfung,
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf 4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
die von ihm bestimmte zuständige Stelle über- und
tragen.
5. das Prüfungsverfahren.
(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zu-
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbil-
ständige Landesregierung die Prüfungsordnung
dungsordnungen
durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung
nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf 1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließ-
die von ihr bestimmte zuständige Stelle über- lich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das
tragen werden. Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zu-
ministerium für Bildung und Forschung erlassen
ständige Stelle durch das Land bestimmt, so
und
erlässt die zuständige Landesregierung die Prü-
fungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Er- 2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bun-
mächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsver- desministerium für Wirtschaft und Energie im
ordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Stelle übertragen werden.“ Bildung und Forschung erlassen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
§ 53a
24. § 48 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Fortbildungsstufen
und 3 ersetzt:
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizie-
„(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
renden Berufsbildung sind
1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ab-
1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufs-
schlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfal-
spezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
lenden Teilen durchgeführt wird, oder
2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Pro-
Dauer der durch die Ausbildungsordnung gere- fessional und
gelten Berufsausbildung die Dauer einer ande- 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Profes-
ren abgeschlossenen Berufsausbildung im Um- sional.
fang von mindestens zwei Jahren anzurechnen (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher-
ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbil-
mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben. dungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Zwischenprüfung zuzulassen.“
25. Teil 2 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst: § 53b
„Kapitel 2 Geprüfter Berufsspezialist
und Geprüfte Berufsspezialistin
Berufliche Fortbildung
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften
Abschnitt 1 Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspe-
zialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruf-
Fortbildungsordnungen des Bundes lichen Fortbildungsstufe besteht.
§ 53 (2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruf-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
Fortbildungsordnungen der Prüfling
höherqualifizierenden Berufsbildung
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher- die er in der Regel im Rahmen der Berufsaus-
qualifizierende Berufsbildung kann das Bundes- bildung erworben hat, vertieft hat und
ministerium für Bildung und Forschung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbil-
und Energie oder mit dem sonst zuständigen dung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit
Fachministerium nach Anhörung des Hauptaus- um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung keiten ergänzt hat.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
mung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen 400 Stunden betragen.
und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbil- (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
dungsordnungen). Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzu- ist als Regelzugang der Abschluss in einem aner-
legen: kannten Ausbildungsberuf vorzusehen.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab- 1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
schlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine
beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezia- Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungs-
list für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die stufe erworben hat, vertieft hat und
Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser 2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbe- erworben hat, die erforderlich sind für die ver-
zeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbe- antwortliche Führung von Organisationen oder
zeichnung der ersten beruflichen Fortbildungs- zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufga-
stufe darf nur führen, wer ben- und Problemstellungen wie der Entwick-
1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbil- lung von Verfahren und Produkten.
dungsstufe bestanden hat oder
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder 1 600 Stunden betragen.
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe
§ 53c ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten
beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
Bachelor Professional
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Pro- schlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe
fessional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“.
beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass die-
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten be- ser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschluss-
ruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob bezeichnung vorangestellt wird. Die Abschluss-
der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungs- bezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungs-
funktionen zu übernehmen, in denen zu verant- stufe darf nur führen, wer
wortende Leitungsprozesse von Organisationen
1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-
eigenständig gesteuert werden, eigenständig
dungsstufe bestanden hat oder
ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
betragen. schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe § 53e
ist als Regelzugang vorzusehen: Anpassungsfortbildungsordnungen
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbil- (1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpas-
dungsberuf oder sungsfortbildung kann das Bundesministerium für
2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbil- Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem
dungsstufe. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab- oder dem sonst zuständigen Fachministerium
schlusses der zweiten beruflichen Fortbil- nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
dungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und
eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungs-
wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten be- fortbildungsordnungen).
ruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer (2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen ha-
1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbil- ben festzulegen:
dungsstufe bestanden hat oder 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder Prüfung,
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. 3. die Zulassungsvoraussetzungen und
4. das Prüfungsverfahren.
§ 53d
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpas-
Master Professional sungsfortbildungsordnungen
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Profes- 1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließ-
sional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruf- lich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das
lichen Fortbildungsstufe besteht. Bundesministerium für Ernährung und Land-
(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruf- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der ministerium für Bildung und Forschung erlassen
Prüfling und
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2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bun- Abschnitt 3
desministerium für Wirtschaft und Energie im
Ausländische
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Vorqualifikationen, Prüfungen
Bildung und Forschung erlassen.
§ 55
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungs- Berücksichtigung
regelungen der zuständigen Stellen ausländischer Vorqualifikationen
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfort-
§ 54 bildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsre-
gelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen
Fortbildungsprüfungs-
zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bil-
regelungen der zuständigen Stellen
dungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss we- im Ausland zu berücksichtigen.
der eine Fortbildungsordnung noch eine Anpas-
sungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, § 56
kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungs-
regelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Ab- Fortbildungsprüfungen
satz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-
bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregie- reich der beruflichen Fortbildung errichtet die zu-
rung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch ständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Ab-
Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie
kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr be- § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40
stimmte zuständige Stelle übertragen werden. bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
festzulegen: einzelner Prüfungsbestandteile durch die zustän-
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, dige Stelle zu befreien, wenn
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der 1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
Prüfungen, öffentlichen oder einer staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat
und
und
4. das Prüfungsverfahren.
2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-
(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbe- halb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe
hörde, des Bestehens der Prüfung erfolgt.
1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 § 57
sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt Gleichstellung
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses von Prüfungszeugnissen
mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“
oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“, Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie oder das sonst zuständige Fachminis-
2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die terium kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 er- ministerium für Bildung und Forschung nach
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil- Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor instituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
Professional in“, Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-
3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland
Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 er- erworben worden sind, den entsprechenden Zeug-
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil- nissen über das Bestehen einer Fortbildungsprü-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Master fung auf der Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54
Professional in“. gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuwei-
senden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in
Fähigkeiten gleichwertig sind.“
Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich
zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die 25a. Nach § 59 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die gefügt:
Fortbildungsprüfungsregelungen können vorse-
„Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige
hen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine wei-
Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt
tere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.
die zuständige Landesregierung die Umschu-
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von lungsprüfungsregelungen durch Rechtsverord-
der zuständigen obersten Landesbehörde bestä- nung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch
tigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zu-
darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat. ständige Stelle übertragen werden.“
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
26. § 62 wird wie folgt geändert: f) Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeit-
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: berufsausbildung, Dauer der Probezeit,
„§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und g) die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver-
die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entspre- gütung für jedes Ausbildungsjahr,
chend.“ h) Tag, Monat und Jahr des vertraglich verein-
b) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das barten Beginns und Endes der aktuellen
Wort „zehn“ ersetzt. Ausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vor-
zeitigen Auflösung des Berufsausbildungs-
27. In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie verhältnisses,
die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Anga-
ben“ gestrichen. i) Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zu-
vor absolvierten dualen Berufsausbildung
28. § 71 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: nach diesem Gesetz oder nach der Hand-
„(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, werksordnung mit Angabe des Ausbildungs-
dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiese- berufs,
nen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch
j) Art der Förderung bei überwiegend öffent-
eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen
lich, insbesondere auf Grund des Dritten Bu-
werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmi-
ches Sozialgesetzbuch geförderten Berufs-
gung durch die zuständigen obersten Bundes-
ausbildungsverhältnissen,
oder Landesbehörden.“
k) Tag, Monat und Jahr der Abschlussprüfung,
29. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Art der Zulassung zur Prüfung, Tag, Monat
„(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.“ und Jahr der Wiederholungsprüfungen, Prü-
30. In § 76 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier fungserfolg,
Wochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt. l) ausbildungsintegrierendes duales Studium,
31. § 81 wird wie folgt gefasst: 2. für jede Prüfungsteilnahme in der beruflichen
„§ 81 Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 er-
fassten Ausbildungsverträge: Geschlecht, Ge-
Zuständige Behörden
burtsjahr und Vorbildung der Teilnehmenden,
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bun- Berufsrichtung, Wiederholungsprüfung, Art der
desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Prüfung, Prüfungserfolg,
die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6,
3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Ge-
der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Ab-
schlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eig-
satz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3.
nung.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine
Der Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das
oberste Landesbehörde zuständige Stelle im
Kalenderjahr. Die Angaben werden mit dem Da-
Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des
tenstand zum 31. Dezember des Berichtszeit-
§ 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77
raums erhoben.
Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des
§ 54 keiner Bestätigung.“ (2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der
32. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. April“ Auskunftspflichtigen, die laufenden Nummern der
durch die Angabe „15. Mai“ ersetzt. Datensätze zu den Auszubildenden, den Prü-
fungsteilnehmenden und den Ausbildern und Aus-
33. § 88 wird wie folgt gefasst: bilderinnen sowie die Betriebsnummer der Aus-
„§ 88 bildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k
Erhebungen Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Abschluss
1. für jeden Berufsausbildungsvertrag: der wiederkehrenden Erhebung, zu löschen. Die
a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit Merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
der Auszubildenden, stabe e Wirtschaftszweig, Amtlicher Gemeinde-
schlüssel und geografische Gitterzelle dürfen
b) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes mittels des Hilfsmerkmals Betriebsnummer der
der Auszubildenden bei Vertragsabschluss, Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k
c) allgemeinbildender Schulabschluss, voraus- Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gegangene Teilnahme an berufsvorbereiten- aus den Daten des Statistikregisters nach § 13
der Qualifizierung oder beruflicher Grund- Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ermittelt
bildung, vorherige Berufsausbildung sowie werden und mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1
vorheriges Studium der Auszubildenden, und nach Absatz 2 Satz 1 zusammengeführt wer-
d) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich- den.
tung, (3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen
e) Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografi- Stellen.
sche Gitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirt- (4) Zu Zwecken der Erstellung der Berufsbil-
schaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentli- dungsberichterstattung sowie zur Durchführung
chen Dienst, der Berufsbildungsforschung nach § 84 werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2533
die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhobe- „§ 105
nen Daten als Einzelangaben vom Statistischen
Evaluation
Bundesamt und von den statistischen Ämtern der
Länder verarbeitet und an das Bundesinstitut für Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prü-
Berufsbildung übermittelt. Hierzu wird beim Bun- ferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2
desinstitut für Berufsbildung eine Organisations- Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für
einheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
und personell von den anderen Aufgabenberei- des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung
chen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen
Personen müssen Amtsträger oder für den öffent- § 106
lichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie Übergangsregelung
dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse
nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts so- (1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum
wie zur Durchführung der Berufsbildungsfor- Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen
schung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fas-
Daten dürfen nicht mit anderen personenbezoge- sung anzuwenden.
nen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere (2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbil-
zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun- dungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34
desministerium für Bildung und Forschung durch Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1
Erlass.“ Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar
34. In § 94 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben“ 2020 geltenden Fassung. Im Übrigen sind für Be-
durch das Wort „elf“ ersetzt. rufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34,
35. In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezem-
nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und ber 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
Heimat“ eingefügt. den.
36. § 101 wird aufgehoben. (3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungs-
37. Die §§ 102 bis 105 werden die §§ 101 bis 104. abschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund
des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember
38. § 101 wird wie folgt geändert: 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist
diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Sofern eine Fortbildungs-
„4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2
prüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf
Auszubildende beschäftigt oder nicht
des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlas-
freistellt,“.
sen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsre-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 gelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbil-
eingefügt: dungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem
1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin an-
„5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in
zuwenden.“
Verbindung mit Satz 2, eine dort ge-
nannte Vergütung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Artikel 2
zahlt,“. Änderung der
Handwerksordnung
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 6 bis 8. Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
dd) In der neuen Nummer 8 wird nach dem 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 84 des Geset-
Wort „beifügt“ das Wort „oder“ durch ein zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
Komma ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c „(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-
Absatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 dungsberufs aufgehoben oder geändert oder wer-
und § 54 Absatz 4 eine Abschlussbe- den Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B
zeichnung führt oder“. gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10. sind für bestehende Berufsausbildungsverhält-
nisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Auf-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „6“ durch die An- hebung oder Änderung geltenden Vorschriften an-
gabe „7“ ersetzt. zuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung
39. In § 103 Absatz 3 wird die Angabe „102“ durch die sieht eine abweichende Regelung vor.“
Angabe „101“ ersetzt. 2. § 26 wird wie folgt geändert:
40. Die folgenden §§ 105 und 106 werden angefügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
„Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kennt- Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf
nisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-
ist insbesondere die technologische und digi- raums beschränken.
tale Entwicklung zu beachten.“
(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in gan-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zen Monaten durch sechs teilbar sein.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 27b wird durch die folgenden §§ 27b und 27c
aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen- ersetzt:
den Nummern 2a und 2b eingefügt:
„§ 27b
„2a. dass im Fall einer Regelung nach
Nummer 2 bei nicht bestandener (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-
Gesellenprüfung in einem drei- geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist
oder dreieinhalbjährigen Ausbil- dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für ei-
dungsberuf, der auf einem zwei- nen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung
jährigen Ausbildungsberuf auf- die Verkürzung der täglichen oder der wöchentli-
baut, der Abschluss des zweijäh- chen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung
rigen Ausbildungsberufs erwor- der täglichen oder der wöchentlichen Ausbil-
ben wird, sofern im ersten Teil dungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
der Gesellenprüfung mindestens (2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ver-
ausreichende Prüfungsleistungen längert sich entsprechend, höchstens jedoch bis
erbracht worden sind, zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der
2b. dass Auszubildende bei erfolg- Ausbildungsordnung für die betreffende Berufs-
reichem Abschluss eines zwei- ausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer
jährigen Ausbildungsberufs vom der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate
ersten Teil der Gesellenprüfung abzurunden. § 27c Absatz 2 bleibt unberührt.
oder einer Zwischenprüfung eines (3) Auf Verlangen des Lehrlings (Auszubilden-
darauf aufbauenden drei- oder den) verlängert sich die Ausbildungsdauer auch
dreieinhalbjährigen Ausbildungs- über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus
berufs befreit sind,“. bis zur nächsten möglichen Gesellenprüfung.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil-
„4. dass auf die Dauer der durch die dungsvertrages nach § 30 Absatz 1 in das Ver-
Ausbildungsordnung geregelten zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehr-
Berufsausbildung die Dauer einer lingsrolle) für eine Teilzeitberufsausbildung kann
anderen abgeschlossenen Berufs- mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungs-
ausbildung ganz oder teilweise an- dauer nach § 27c Absatz 1 verbunden werden.
zurechnen ist,“.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze § 27c
eingefügt:
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die
eines Antrags der Lehrlinge (Auszubilden- Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu kür-
den). Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf zen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungs-
es der Vereinbarung der Vertragsparteien.“ ziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Anga-
(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerks-
be „2“ die Angabe „, 2a, 2b“ eingefügt.
kammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden)
3. In § 27 werden die Wörter „Ausbildungsberufe so- die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Ver-
wie“ gestrichen. längerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel
4. § 27a wird wie folgt geändert: zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist
der Ausbildende zu hören.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-
zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er- (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
setzt. oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-
bis 4 ersetzt: rufsbildung Empfehlungen beschließen.“
„(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Ab- 6. Der bisherige § 27c wird § 27d.
satz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Aus- 7. § 28 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie
bildungsdauer durch die zuständige Stelle im folgt gefasst:
Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über
die Anrechnung kann der Hauptausschuss „1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum
des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfeh- und Anschrift des Lehrlings (Auszubildenden),
lungen beschließen. 2. Name und Anschrift der Ausbildenden, Name,
(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsa- Anschrift und Amtlicher Gemeindeschlüssel
men Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Be-
und des Ausbildenden. Der Antrag ist an die triebsnummer der Ausbildungsstätte nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2535
§ 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten „(7) Die Handwerkskammer oder die nach
Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskam-
öffentlichen Dienst, mer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen
ermächtigte Handwerksinnung kann weitere
3. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung
Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen
sowie
nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung
4. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbar- weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf-
ten Beginns und Endes der Berufsausbildung oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Ab-
sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen sätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.“ (8) Die für die Berufung von Prüfungsaus-
8. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind
über die Anzahl und die Größe der einzurich-
„(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings tenden Prüfungsausschüsse sowie über die
(Auszubildenden) eine englischsprachige und eine Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren
französischsprachige Übersetzung beizufügen. Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsbe-
Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das rechtigten werden von der Handwerkskammer
Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellun- oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 von der
gen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling Innung darüber unterrichtet, welche der von
(Auszubildende) hat den Nachweis der berufs- ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stell-
schulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag vertreter und Stellvertreterinnen und weiteren
beizufügen.“ Prüfenden berufen wurden.
9. § 33 wird wie folgt gefasst: (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder
in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für
„§ 33 bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, so-
(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung weit eine Entschädigung nicht von anderer
errichtet die Handwerkskammer Prüfungsaus- Seite gewährt wird, eine angemessene Ent-
schüsse. Mehrere Handwerkskammern können schädigung zu zahlen, deren Höhe von der
bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus- Handwerkskammer mit Genehmigung der
schüsse errichten. Die Handwerkskammer kann obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die
Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsaus- Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindes-
schüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit tens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs-
der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durch- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils
führung der Prüfung sicherstellt. geltenden Fassung zu erfolgen.
(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber
(2) Werden von einer Handwerksinnung Prü-
von der Erbringung der Arbeitsleistung freizu-
fungsausschüsse errichtet, so sind sie für die
stellen, wenn
Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge
(Auszubildenden) der in der Handwerksinnung 1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der
vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Auf-
soweit nicht die Handwerkskammer etwas ande- gaben erforderlich ist und
res bestimmt. 2. wichtige betriebliche Gründe nicht entge-
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio- genstehen.“
nen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungs- e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
leistungen ab. 11. § 35a wird wie folgt gefasst:
(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio- „§ 35a
nen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Be-
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü-
schlüsse über
fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs-
einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach leistungen, die er selbst abgenommen hat,
Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumen- 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insge-
tieren und die für die Bewertung erheblichen Tat- samt sowie
sachen festzuhalten.“
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesel-
10. § 34 wird wie folgt geändert: lenprüfung.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Leh- (2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen
rer“ durch die Wörter „eine Lehrkraft“ ersetzt. mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die
Abnahme und abschließende Bewertung von Prü-
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Leh- fungsleistungen auf Prüferdelegationen übertra-
rer“ durch die Wörter „Die Lehrkraft“ ersetzt. gen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelega-
tionen und für die Abstimmungen in der Prüferde-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Leh-
legation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3
rer“ durch die Wörter „Die Lehrkraft“ ersetzt.
bis 5 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prü-
bis 9a ersetzt: fungsausschusses, deren Stellvertreter und Stell-
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
vertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die 1. über die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1
durch die Handwerkskammer nach § 34 Absatz 7 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung
berufen worden sind. teilgenommen hat,
(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der
über deren Mitglieder sowie über deren Stellver- Ablegung des ersten Teils der Gesellen-
treter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü- prüfung befreit ist oder
fende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegatio- 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
nen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht
derart aufeinander bezogen, dass deren Beurtei- teilgenommen hat.
lung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil
diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfen-
der Gesellenprüfung zusammen mit dem zwei-
den abgenommen werden.
ten Teil abzulegen.“
(4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder
14. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbil-
ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können au-
dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
tomatisiert ausgewertet werden, wenn das
ersetzt.
Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgre-
mium festgelegt hat, welche Antworten als zutref- 15. § 39 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
fend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom und 3 ersetzt:
Prüfungsausschuss zu übernehmen. „(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele- 1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ge-
gation kann einvernehmlich die Abnahme und Be- sellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallen-
wertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prü- den Teilen durchgeführt wird, oder
fungsleistungen, deren Bewertung unabhängig 2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die
von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen Dauer der durch die Ausbildungsordnung gere-
kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer gelten Berufsausbildung die Dauer einer ande-
Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und ren abgeschlossenen Berufsausbildung im Um-
unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grund- fang von mindestens zwei Jahren anzurechnen
lage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung
Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent
der erreichbaren Punkte voneinander ab, so er- (3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur
rechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Zwischenprüfung zuzulassen.“
Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer 16. In § 41a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier
größeren Abweichung erfolgt die endgültige Be- Wochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.
wertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mit- 17. Die §§ 42 bis 42d werden durch die folgenden
glied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer- §§ 42 bis 42i ersetzt:
delegation.
„§ 42
(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher-
Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines
qualifizierende Berufsbildung kann das Bundes-
zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil
ministerium für Bildung und Forschung im Einver-
der Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs
und Energie nach Anhörung des Hauptausschus-
befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprü-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
fung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten
Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherquali-
Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijähri-
fizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür
gen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder
Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-
dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über-
nungen).
nehmen.“
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzu-
12. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
legen:
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Ausbil- 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
ersetzt. 2. die Fortbildungsstufe,
b) In Nummer 2 wird das Wort „abgezeichneten“ 3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
durch das Wort „unterzeichneten“ ersetzt. Prüfung,
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
13. § 36a wird wie folgt geändert:
und
a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“
5. das Prüfungsverfahren.
durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: § 42a
„(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizie-
ist zuzulassen, wer renden Berufsbildung sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2537
1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Be- Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
rufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezia- keiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
listin, (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Pro- Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe
fessional und ist als Regelzugang vorzusehen:
3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Profes- 1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
sional. dungsberuf oder
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher- 2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbil-
qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbil- dungsstufe.
dungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der
zweiten Fortbildungsstufe hinführen. (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der zweiten beruflichen Fortbildungs-
§ 42b stufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor
Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung
Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspe- eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt
zialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruf- wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten be-
lichen Fortbildungsstufe besteht. ruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruf-
1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbil-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
dungsstufe bestanden hat oder
Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
die er in der Regel im Rahmen der Berufsaus- Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
bildung erworben hat, vertieft hat und landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbil-
dung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.
um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten ergänzt hat. § 42d
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei- (1) Den Fortbildungsabschluss Master Profes-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens sional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruf-
400 Stunden betragen. lichen Fortbildungsstufe besteht.
(3) Als Zulassungsvoraussetzung für eine Prü- (2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruf-
fung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
als Regelzugang der Abschluss in einem aner- Prüfling
kannten Ausbildungsberuf vorzusehen.
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab- die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine
schlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungs-
beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezia- stufe erworben hat, vertieft hat und
list für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die
Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser 2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbe- erworben hat, die erforderlich sind für die ver-
zeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbe- antwortliche Führung von Organisationen oder
zeichnung der ersten beruflichen Fortbildungs- zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufga-
stufe darf nur führen, wer ben- und Problemstellungen wie der Entwick-
lung von Verfahren und Produkten.
1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen 1 600 Stunden betragen.
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab- (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe
ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten
§ 42c beruflichen Fortbildungsstufe oder eine bestan-
dene Meisterprüfung vorzusehen.
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Pro-
fessional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. schlusses der dritten beruflichen Fortbildungs-
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten be- stufe beginnt mit den Wörtern „Master Professio-
ruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob nal in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen,
der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungs- dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere
funktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor- Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Ab-
tende Leitungsprozesse von Organisationen ei- schlussbezeichnung der dritten beruflichen Fort-
genständig gesteuert werden, eigenständig aus- bildungsstufe darf führen, wer
geführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbei- 1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-
terinnen geführt werden. Der Lernumfang für den dungsstufe bestanden hat oder
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen hen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine wei-
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder tere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
von der zuständigen obersten Landesbehörde be-
stätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten
§ 42e
ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpas- hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Ab-
sungsfortbildung kann das Bundesministerium satz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- § 42g
gie nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechts- Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungs-
verordnung, die nicht der Zustimmung des fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungs-
Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse an- regelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzun-
erkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlas- gen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische
sen (Anpassungsfortbildungsordnungen). Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen ha- im Ausland zu berücksichtigen.
ben festzulegen:
§ 42h
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-
Prüfung, reich der beruflichen Fortbildung errichtet die
Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Ab-
3. die Zulassungsvoraussetzungen und satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie
4. das Prüfungsverfahren. § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34
bis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwen-
§ 42f den.
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss we- (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
der eine Fortbildungsordnung noch eine Anpas- einzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-
sungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, werkskammer zu befreien, wenn
kann die Handwerkskammer Fortbildungsprü-
fungsregelungen erlassen. 1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
öffentlichen oder einer staatlich anerkannten
(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
festzulegen:
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, und
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der 2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-
Prüfungen, halb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe
3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung des Bestehens der Prüfung erfolgt.
und
4. das Prüfungsverfahren. § 42i
(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbe- Das Bundesministerium für Wirtschaft und
hörde, Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die ministerium für Bildung und Forschung nach An-
Voraussetzungen des § 42b Absatz 2 und 3 hörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-
sowie des § 42a Absatz 2 erfüllen, so beginnt tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-
mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland
für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“, erworben worden sind, den entsprechenden Zeug-
nissen über das Bestehen einer Fortbildungsprü-
2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
fung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleich-
Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 er-
stellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor
ten gleichwertig sind.“
Professional in“,
3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die 18. Der bisherige § 42e wird § 42j.
Voraussetzungen des § 42d Absatz 2 und 3 er- 19. Der bisherige § 42f wird § 42k und in Satz 1 wird
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil- die Angabe „42e“ durch die Angabe „42j“ ersetzt.
dungsabschlusses mit den Wörtern „Master
Professional in“. 20. Der bisherige § 42g wird § 42l und in Satz 1 wird
die Angabe „42e“ durch die Angabe „42j“ und die
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in
Angabe „42f“ durch die Angabe „42k“ ersetzt.
Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich
zweifelsfrei die Handwerkskammer ergibt, die die 21. Der bisherige § 42h wird § 42m und die Angabe
Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die „42e“ wird durch die Angabe „42j“ und die An-
Fortbildungsprüfungsregelungen können vorse- gabe „42f“ durch die Angabe „42k“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2539
22. Der bisherige § 42i wird § 42n und wird wie folgt 34. § 51b Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
geändert: „(7) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ent-
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 34“ sprechend anzuwenden.“
durch die Wörter „§ 33 Absatz 3 und die §§ 34“ 35. Dem § 51d wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
„§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt. 36. § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
23. Der bisherige § 42j wird § 42o und nach den Wör- „2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Ab-
tern „Grundlage der §§“ wird die Angabe „42e satz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f
und 42f“ durch die Angabe „42j und 42k“ ersetzt. Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d
Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder
24. Die bisherigen §§ 42k und 42l werden die §§ 42p Ausbildungsbezeichnung führt.“
und 42q.
37. In § 124b Satz 1 wird die Angabe „42q“ durch die
25. Der bisherige § 42m wird § 42r und Absatz 2 wird Angabe „42v“ ersetzt.
wie folgt gefasst:
38. § 125 wird wie folgt geändert:
„(2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden.“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
26. Der bisherige § 42n wird § 42s und nach den Wör- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
tern „gelten die §§“ wird die Angabe „42k bis 42m“ fügt:
durch die Angabe „42p bis 42r“ ersetzt. „(2) Sofern für einen anerkannten Fortbil-
27. Die bisherigen §§ 42o und 42p werden die §§ 42t dungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf
und 42u. Grund des § 42 in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlas-
27a. Der bisherige § 42q wird § 42v und wird wie folgt sen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung
geändert: bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungs-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 42o Abs. 1“ ordnung nach § 42 in der ab dem 1. Januar
durch die Angabe „§ 42t Absatz 1“ ersetzt. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den. Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie
nach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. De-
die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungs-
zember 2019 geltenden Fassung erlassen wor-
gesetzes erforderlichen Angaben“ gestrichen.
den ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung
28. § 43 wird wie folgt geändert: bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungs-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Leh- prüfungsregelung nach § 42f in der ab dem
rer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt. 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lehrer“
durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt. (3) Für Berufsausbildungsverträge mit Aus-
bildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 ist das
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die
Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver-
Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
gütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehr-
29. In § 44 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „42a lingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D
und 42e bis 42g“ durch die Wörter „42f und 42j Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar
bis 42l“ ersetzt. 2020 geltenden Fassung zu speichern. Im Üb-
30. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: rigen sind für Berufsausbildungsverträge mit
Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. De-
„Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit zember 2020 § 28 und die Anlage D in der am
auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Profes- 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter-
sional erlangt.“ hin anzuwenden.“
31. § 48 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 39. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
„(6) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ent- a) In Abschnitt I werden das Wort „dürfen“ durch
sprechend anzuwenden.“ das Wort „sind“ und die Wörter „gespeichert
32. § 51 wird wie folgt geändert: werden“ durch die Wörter „zu speichern“ er-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. setzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach „III. In der Lehrlingsrolle sind folgende perso-
Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Be- nenbezogene Daten zu speichern:
zeichnung „Bachelor Professional in“ unter An- 1. bei den Ausbildenden,
gabe des Handwerks führen, für das er eine a) die in der Handwerksrolle eingetra-
Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu füh- gen sind:
ren berechtigt ist.“
die Eintragungen in der Handwerks-
33. Dem § 51a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: rolle, soweit sie für die Zwecke der
„§ 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- Führung der Lehrlingsrolle erforder-
den.“ lich sind;
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
b) die nicht in der Handwerksrolle ein- Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum
getragen sind: öffentlichen Dienst.“
die der Eintragung nach Abschnitt I
Nummer 1 Buchstabe a entsprechen- Artikel 3
den Daten mit Ausnahme der Daten Änderung des
zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Jugendarbeitsschutzgesetzes
Eintragung in die Handwerksrolle und Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
die Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
Buchstabe e, soweit sie für die zes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
Zwecke der Lehrlingsrolle erforder- den ist, wird wie folgt geändert:
lich sind;
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. bei den Ausbildern:
„(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden
Name, Geburtsname, Vorname, Ge- angerechnet
schlecht, Geburtsdatum, Anschrift, elek-
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
tronische Kontaktdaten, beispielsweise
mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnum-
mer oder Telefonnummer, Art der fach- 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
lichen Eignung; mer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit,
3. bei den Auszubildenden
3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der
a) beim Lehrling:
Pausen.“
Name, Geburtsname, Vorname, Ge- 2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
schlecht, Geburtsdatum, Staatsange-
hörigkeit, allgemeinbildender Schul- a) Im Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort
abschluss, vorausgegangene Teil- „Arbeitszeit“ die Wörter „des Jugendlichen“ ein-
nahme an berufsvorbereitender Qua- gefügt.
lifizierung oder beruflicher Grundbil- b) In Nummer 2 werden die Wörter „acht Stunden“
dung, vorherige Berufsausbildung durch die Wörter „der durchschnittlichen tägli-
sowie vorheriges Studium, Anschluss- chen Arbeitszeit“ ersetzt.
vertrag bei Anrechnung einer zuvor 3. § 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
absolvierten dualen Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder „6. entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen be-
der Handwerksordnung einschließ- schäftigt oder nicht freistellt,“.
lich Ausbildungsberuf, Anschrift des 4. § 71 wird aufgehoben.
Lehrlings und dessen elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail- Artikel 4
Adresse, Webseite, Telefaxnummer Änderung des
oder Telefonnummer; Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) bei gesetzlichen Vertretern: Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Name, Vorname und Anschrift der (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
gesetzlichen Vertreter; S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert
4. beim Ausbildungsverhältnis:
worden ist, wird wie folgt geändert:
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-
1. § 79 wird wie folgt geändert:
tung, ausbildungsintegrierendes duales
Studium, Tag, Monat und Jahr des a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Gesamt-
Abschlusses des Ausbildungsvertrages, sozialversicherungsbeitrags“ durch die Wörter
Ausbildungsdauer, Tag, Monat und Jahr „vom Träger zu zahlenden Anteils am Gesamt-
des vertraglich vereinbarten Beginns sozialversicherungsbeitrag“ ersetzt.
und Endes der Berufsausbildung, Tag, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Monat und Jahr einer vorzeitigen Auf- „(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
lösung des Ausbildungsverhältnisses, bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung
Dauer der Probezeit, Verkürzung der wird die vom Träger an die Auszubildende oder
Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbil- den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungs-
dung, die bei Vertragsabschluss verein- vergütung, jedoch höchstens der Betrag nach
barte Vergütung für jedes Ausbildungs- § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, be-
jahr, Art der Förderung bei überwiegend rücksichtigt. Der Betrag erhöht sich um den vom
öffentlich, insbesondere auf Grund des Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialver-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge- sicherungsbeitrag.“
förderten Berufsausbildungsverhältnis-
sen, Anschrift und Amtlicher Gemeinde- 2. Dem § 123 werden die folgenden Sätze angefügt:
schlüssel der Ausbildungsstätte, Wirt- „Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der
schaftszweig, Betriebsnummer der Aus- Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde
bildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17
§ 18k Absatz 1 des Vierten Buches Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2541
der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden
nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist, wird wie folgt geändert:
nach Abzug der Steuern und einer Sozialversiche- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
rungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zu-
züglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Num- a) Nummer 3a wird aufgehoben.
mer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so b) In Satz 5 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die
wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.“ Wörter „Auszubildende, die in einer außerbetrieb-
3. § 151 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
folgt gefasst: dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden und“ eingefügt.
„wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der
nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als 2. § 162 Nummer 3a wird aufgehoben.
Mindestvergütung maßgebliche Betrag.“ 3. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 346 Absatz 1b wird aufgehoben. a) Nummer 3a wird aufgehoben.
Artikel 5 b) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3a.
Änderung des Artikel 7
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Bekanntmachungserlaubnis
§ 251 Absatz 4c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung im Bundes-
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden gesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium
ist, wird aufgehoben. für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Hand-
werksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Artikel 6 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderung des
Artikel 8
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Inkrafttreten
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk
(RestauratorHw-PrüfV)
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit 4. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-
Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der maßnahmen mit historischen und traditionellen
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaft-
S. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch lichen Methoden durchführen,
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 5. handwerklich-immaterielles und materielles Kultur-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das erbe weitergeben und vermitteln,
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 6. Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restau-
und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses rierungs- und Konservierungsprozessen dokumen-
des Bundesinstituts für Berufsbildung: tieren,
7. Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten
§1 planen, empfehlen und durchführen,
Ziel der Prüfung und 8. mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projekt-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses beteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurie-
rungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles
abschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk“ oder und materielles Kulturerbe sensibilisieren,
„Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ soll die auf
einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der 9. unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf
beruflichen Handlungsfähigkeit im Bereich der hand- die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen
werklichen Restaurierung nachgewiesen werden. und umsetzen,
10. Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts-
(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerks-
und Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen
ordnung zuständigen Stelle durchgeführt.
und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- und steuern.
lungsfähigkeit soll der „Geprüfte Restaurator im Hand- (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11
werk“ oder die „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss
in der Lage sein, insbesondere in Handwerks- und in „Geprüfter Restaurator“ oder „Geprüfte Restauratorin“,
Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in ergänzt um die Bezeichnung des Handwerks nach § 2,
privaten Institutionen eigenständig und verantwortlich für welches die Prüfung abgelegt wurde.
handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe
auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und §2
wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu unter-
suchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiter- Handwerke
zugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren. Der „Ge- Die Prüfung nach dieser Verordnung wird in einem
prüfte Restaurator im Handwerk“ oder die „Geprüfte der folgenden Handwerke abgelegt:
Restauratorin im Handwerk“ entwickeln Erhaltungs-, 1. Buchbinderhandwerk,
Restaurierungs- und Konservierungskonzepte. Sie ge-
stalten und steuern Erhaltungsprozesse für handwerk- 2. Gold- und Silberschmiedehandwerk,
lich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- 3. Graveurhandwerk,
und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe. 4. Holzbildhauerhandwerk,
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit 5. Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,
gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
6. Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,
1. historische und traditionelle handwerkliche Verfah- 7. Maler- und Lackiererhandwerk,
ren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung
dieser Verfahren bewerten, 8. Maurer- und Betonbauerhandwerk,
9. Metallbauerhandwerk,
2. den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren
kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Be- 10. Metallbildnerhandwerk,
standsaufnahmen und Befunduntersuchungen be- 11. Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,
werten,
12. Parkettlegerhandwerk,
3. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs- 13. Raumausstatterhandwerk,
konzepte unter Berücksichtigung von kultureller
Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwi- 14. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
ckeln, 15. Stuckateurhandwerk,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2543
16. Tischlerhandwerk, (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4
17. Uhrmacherhandwerk, müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des zuerst abge-
18. Vergolderhandwerk oder legten Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des
19. Zimmererhandwerk. Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige
Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der
§3 Frist zu Ende zu führen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§5
(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-
schluss in einem der Handwerke nach § 2 ist zuzulas- Handlungsbereich
sen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich „Kulturerbe pflegen und weitergeben“
abgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Hand- (1) Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und
werk eine mindestens einjährige Berufspraxis nach- weitergeben“ soll durch die zu prüfende Person die
weist. Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-im-
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder materiellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu
auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertig- können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage hand-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die werklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflege-
rischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie recht-
§4 licher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmal-
schutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste
Gliederung und Zeitraum der Prüfung Generation weitergeben zu können. Des Weiteren sol-
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: len der gesellschaftliche Wert des handwerklichen
Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmal-
1. Übergreifende Qualifikationen,
pflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Be-
2. Spezifische Qualifikationen und deutung erläutert und weitergegeben werden können.
3. Projektarbeit. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind Qualifikationsinhalte geprüft werden:
die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach 1. Aufgaben eines Restaurators und einer Restaurato-
den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu bezie- rin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im
hen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,
die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach
den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für wel- 2. Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und
ches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezo-
wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ gen analysieren, entwickeln und anwenden,
sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche 3. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung
nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für des Kulturerbes gewährleisten,
welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelas- 4. Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,
sen wurde, umzusetzen.
5. handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und
(2) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie
gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten
1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5, und an die nächste Handwerksgeneration weiter-
2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Kon- geben,
servierung von Kulturerbe anwenden und weiterent- 6. Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogi-
wickeln nach § 6 und sche Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von
3. Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kultur- handwerklich-immateriellem und von materiellem
erbeerhalts gestalten und steuern nach § 7. Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durch-
führen,
(3) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“
umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach 7. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel
§ 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kul-
Handlungsbereiche: turerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des hand-
werklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes
1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs- herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.
konzepte entwickeln nach § 8,
2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordi- §6
nieren nach § 9 sowie Handlungsbereich
3. Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten „Methoden zum Erhalt,
dokumentieren sowie Risiko- und Schadenspräven- zur Restaurierung und Konservierung
tion sicherstellen nach § 10. von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“
(4) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifi- (1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur
kationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe an-
§§ 5 bis 10. wenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prü-
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
fende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, 3. historische und traditionelle Handwerkstechniken
diesbezügliche Methoden systematisch und eigenstän- zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt
dig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken nutzen,
zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Res-
4. Darstellungen von handwerklich-immateriellem und
taurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet,
materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter,
ausgewählt und weiterentwickelt werden können und
allgemeinverständlicher und erzählender Form ziel-
es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden
gruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,
können.
5. Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende
Verfahren konzipieren und gestalten,
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs- 6. Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie
methoden vergleichend analysieren, deren Eignung Kunden beraten,
zur Zielerreichung abwägen und für die strategische 7. Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und
Planung nutzen, adressatengerecht erstellen und präsentieren,
2. historische Quellen und wissenschaftliche For- 8. internationale Aktivitäten und Kooperationen unter
schungsergebnisse projektbezogen und objekt- Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch
bezogen analysieren und bewerten, unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und
3. historische Methoden durch empirische und expe- umsetzen,
rimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle 9. kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lern-
Methoden erhalten und weiterentwickeln, prozesse zur individuellen Entwicklung und zur
4. neue Methoden entwickeln und in bestehende Ver- Unternehmensentwicklung gestalten.
fahren integrieren,
§8
5. neue Anwendungen für historische und traditionelle
Techniken konzipieren und erproben, Handlungsbereich
6. handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur „Erhaltungs-, Restaurierungs-
kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und und Konservierungskonzepte entwickeln“
als Informationsquelle für spätere Generationen ver- (1) Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurie-
fügbar machen, rungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“ sollen
7. Gutachten bewerten und unter Einhaltung recht- durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachge-
licher Bestimmungen erstellen, wiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher
und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und
8. Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Ent- Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf
wicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konser-
von Forschungsprojekten mitwirken, vierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden
9. Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertre- und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfah-
terinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie rungen planen zu können. Dabei sollen Abläufe von
mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Ex-
zusammenarbeiten, perten und Expertinnen sowie Objekteigentümern fest-
gelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte
10. Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentiert werden können.
präsentieren und veröffentlichen.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende
§7 Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Handlungsbereich 1. eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Ist-
„Unternehmerische Prozesse im Rahmen zustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde
des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten
unter Berücksichtigung der objektbezogenen Res-
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Pro- taurierungsgeschichte feststellen und bewerten,
zesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und
steuern“ sollen durch die zu prüfende Person die Fähig- 2. Objekte sowie eingesetzte Materialien und Hand-
keiten nachgewiesen werden, handwerklich-immate- werkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich ein-
rielles und materielles Kulturerbe zur strategischen ordnen,
Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie 3. Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher
Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirt- Bestimmung und unter Berücksichtigung von Kon-
schaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse ventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kul-
nachhaltig steuern zu können. turerbediskurses erörtern, begründen und festlegen,
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende 4. Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien
Qualifikationsinhalte geprüft werden: sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer
1. gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie be- Handwerkstechniken prüfen,
triebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,
5. Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln
2. Unternehmensstrategien und -ziele definieren und sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser
optimieren, Maßnahmen prüfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2545
6. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- 9. Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess
und Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur- überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen.
gut planen,
7. Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung § 10
von Handwerkstechniken und Objekten unter Abwä- Handlungsbereich
gung von Alternativen erarbeiten, begründen und „Maßnahmen und Prozesse unter
zielgruppenspezifisch präsentieren, Qualitätsaspekten dokumentieren sowie
Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“
8. Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten
Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen (1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Pro-
und festlegen, zesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie
Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ soll
9. Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-imma- durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewie-
teriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln. sen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des
Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von
§9 Prozessen bewerten und optimieren zu können. Zur
Handlungsbereich Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche
„Maßnahmen umsetzen, Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Doku-
Prozesse leiten und koordinieren“ mentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden
können. Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen
(1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung,
Prozesse leiten und koordinieren“ soll durch die zu prü- zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention
fende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden kön-
Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter nen.
Berücksichtigung von handwerklichen und denkmal-
pflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und (2) In diesem Handlungsbereich können folgende
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nach- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
haltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern 1. Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte
und optimieren zu können. Es sollen unter Einsatz bewerten und für zukünftige Projekte optimieren,
historischer und traditioneller Materialien, Werk- und
2. Dokumentationsmethoden und -verfahren auswäh-
Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Ver-
len, entwickeln und anwenden,
fahren im jeweiligen Handwerk nach § 2 objektbezo-
gene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie- 3. Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen
rungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei dokumentieren,
sollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleis- 4. Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und
tungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit Verfahren dokumentieren,
Experten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdiszi-
5. historische, traditionelle und zeitgemäße Hand-
plinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt
werkstechniken mit analogen und digitalen Metho-
werden können.
den dokumentieren,
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende 6. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
Qualifikationsinhalte geprüft werden: von Schäden und Schadensphänomenen planen
1. Originalsubstanz sichern und erhalten, und durchführen sowie kontrollieren und dokumen-
tieren,
2. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-
und Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur- 7. restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumen-
gut sicherstellen, tationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und
Wartung übergeben.
3. Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten
erhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder
§ 11
anpassen,
Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
4. Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich
physikalischer, chemischer und biologischer Eigen- (1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
schaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beur- wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Be-
teilen und einsetzen, schreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.
5. Materialien und Mischungen herstellen und wert- (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter
erhaltend lagern, Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt
6. Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen
mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle
und einsetzen,
drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens
7. vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche 360 Minuten.
Be- und Verarbeitungstechniken objektbezogen an-
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
wenden und weiterentwickeln,
schreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet
8. mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermögli-
Fachdisziplinen koordinieren und Kommunikations- chen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden
prozesse kunden- und dienstleistungsorientiert ge- der drei Handlungsbereiche „Kulturerbe pflegen und
stalten, weitergeben“, „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
rung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und schuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der
weiterentwickeln“ und „Unternehmerische Prozesse im zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu
Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ prüfenden Person berücksichtigt werden soll.
ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Hand-
(4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwi-
lungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen the-
ckelt die zu prüfende Person eine Projektierung von
matisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche kön-
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaß-
nen berücksichtigt werden.
nahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die Aus-
führung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konser-
§ 12
vierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der
Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung
(1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest.
wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Be- Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Ge-
schreibung einer praxisbezogenen Situation durchge- nehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Projek-
führt. tierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und
Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. Konservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmi-
gung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die
(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person
mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung
drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens zu geben.
360 Minuten.
(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
rungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Pro-
schreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet
jektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen
sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermögli-
auszuführen.
chen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden
der drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurie- (6) Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdo-
rungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“, kumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und
„Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinie- Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese stellt
ren“ und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitäts- die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie
aspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadens- die Ergebnisse dar. Der Prüfungsausschuss legt den
prävention sicherstellen“ ist eine Aufgabenstellung zu Umfang der Projektdokumentation fest.
gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt
(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstel-
situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen
lung und Begründung der Projektierung, der ausgeführ-
Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.
ten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-
maßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem
§ 13
Prüfungsausschuss.
Prüfungsteil „Projektarbeit“
(8) Das Fachgespräch schließt sich der Projektprä-
(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ besteht aus sentation an. Im Fachgespräch soll die zu prüfende
1. einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- Person, ausgehend von der Projektdokumentation und
und Konservierungsmaßnahmen, der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der
2. der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs- Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen
und Konservierungsmaßnahmen, im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lö-
sungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgeben-
3. einer Projektdokumentation,
den Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform
4. einer Projektpräsentation und zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Im
5. einem Fachgespräch. Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsaus-
schuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen
(2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfäng-
Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen.
liche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhal-
tung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prü-
zur Restaurierung und Konservierung des materiellen fungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. Die
Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss in-
der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche nerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung
Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwen- der Projektierung vorzulegen. Die Projektpräsentation
den. Dabei können bereichsübergreifende, regionale soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Fachge-
und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksich- spräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht
tigt werden. länger als 30 Minuten.
(3) Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit“ hat
die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim § 14
Prüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthemen
Befreiung von
müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für
einzelnen Prüfungsbestandteilen
die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition
der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der
für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-
und Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungsaus- ständige Stelle zu befreien, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2547
1. eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffent- 1. in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungs-
lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- teils „Übergreifende Qualifikationen“,
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
2. in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungs-
erfolgreich abgelegt wurde und
teils „Spezifische Qualifikationen“,
2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
3. in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projekt-
des nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Hand-
arbeit“.
werksordnung festgelegten Zeitraums nach der Be-
kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er- (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusam-
folgt. mengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile
„Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifi-
(2) Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von
kationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch
der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit,
auf eine ganze Zahl gerundet.
erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen
Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses (3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für
zueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbe- die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ und
standteilen die Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ ist
der Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abge- nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzu-
legt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in ordnen.
diesem Prüfungsbestandteil. (4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamt-
punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei
§ 15 Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punkte-
Bewerten der Prüfungsleistungen bewertungen wie folgt gewichtet:
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An- 1. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergrei-
lage 1 mit Punkten zu bewerten. fende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ 2. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifi-
sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgaben- sche Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
stellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Be-
3. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projekt-
wertungen wird als zusammengefasste Bewertung für
arbeit“ mit 50 Prozent.
den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel be-
rechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der
gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die
1. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem
Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-
Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben“
net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
mit 30 Prozent,
2. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem § 17
Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-
rung und Konservierung von Kulturerbe anwenden Zeugnisse
und weiterentwickeln“ mit 50 Prozent, (1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden
3. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rah- nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
men des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
mit 20 Prozent. Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit
die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der
wird als zusammengefasste Bewertung für den Prü- Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
fungsteil das arithmetische Mittel berechnet. gleichbaren Prüfung anzugeben.
(4) Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prüfungs- (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
leistungen für die Projektdokumentation, die Projekt- Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
präsentation und das Fachgespräch einzeln zu be- insbesondere
werten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als 1. über den erworbenen Abschluss oder
zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil
das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
Bewertungen werden wie folgt gewichtet: anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1. die Projektdokumentation mit 50 Prozent,
2. die Projektpräsentation mit 15 Prozent, § 18
3. das Fachgespräch mit 35 Prozent. Wiederholung der Prüfung
(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht
§ 16 bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wieder-
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote holt werden.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
leistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019
Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausrei- geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
chend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb (2) Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. Au-
von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung gust 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Per-
der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs- son die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweili-
prüfung angemeldet hat. gen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen.
(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An- Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf
trag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.
Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend. (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der
zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung
§ 19 durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung ist
Übergangsvorschriften bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu
führen.
(1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Hand-
werksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der § 20
Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaura-
tor oder Restauratorin in einem der nach § 2 genannten Inkrafttreten
Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 an- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gemeldet wurde, wird bis zum Ablauf des 1. Dezember in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2549
Anlage 1
(zu den §§ 15 und 16)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl in Worten Definition
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
gut
85 und 86 2,0 spricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Note Note
Punkte als Dezimalzahl in Worten Definition
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2551
Anlage 2
(zu § 17)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit § 2,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-
leistungen in den drei Aufgabenstellungen,
2. zum Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-
leistungen in den drei Aufgabenstellungen,
3. zum Prüfungsteil „Projektarbeit“
a) Benennung dieses Prüfungsteils,
b) Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note,
c) Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note,
d) Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie
e) Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der
Projektarbeit in Punkten und als Note,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 14.
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz
oder Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
(Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung – GepBetrWFV)
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebs-
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Arti- wirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte
kel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“.
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Bildung und For- §3
schung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Haupt- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
weist:
§1
1. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-
Gegenstand legte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann- zu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung
ten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach Fachwirt oder Fachwirtin, Fachkaufmann oder Fach-
dem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebs- kauffrau führt, oder zu einem vergleichbaren kauf-
wirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“. männischen Fortbildungsabschluss nach dem Be-
rufsbildungsgesetz,
§2 2. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-
Ziel der Prüfung und legte Prüfung nach der Handwerksordnung zum
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften Kaufmän-
abschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbil- nischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung“,
dungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem 3. eine erfolgreich abgelegte staatliche oder staatlich
Berufsbildungsgesetz“ soll die auf einen beruflichen anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbil-
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- dung aufbauenden kaufmännischen Fachschule und
lungsfähigkeit nachgewiesen werden. eine nach dem Abschluss mindestens einjährige Be-
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle rufspraxis oder
durchgeführt. 4. einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Master-
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staat-
lungsfähigkeit soll der Geprüfte Betriebswirt nach dem lich anerkannten Hochschule oder einer nach Lan-
Berufsbildungsgesetz oder die Geprüfte Betriebswirtin desrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie
nach dem Berufsbildungsgesetz in der Lage sein, und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige
selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsver- Berufspraxis.
hältnisses für Unternehmen und Organisationen unter- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
schiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Ab-
Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen satz 3 genannten Aufgaben haben.
und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen
Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategi- (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
sche Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen. zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
Zu diesen Aufgaben gehören auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der
1. Strategien unter Berücksichtigung der Unterneh-
beruflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 bezeich-
mensziele im Rahmen der Unternehmensführung
neten Personen vergleichbar sind und die Zulassung
entwickeln,
zur Prüfung rechtfertigen.
2. Leistungsprozesse im nationalen und internationalen
Marktumfeld unter Beachtung regulativer und finanz- §4
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,
Handlungsbereiche
3. organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwi-
ckeln sowie Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-
lungsbereiche:
4. Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steu-
ern, überwachen und notwendige Anpassungen 1. Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen
vornehmen. und ausgestalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2553
2. Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rah- nalen Zusammenhang regelnder und finanzwirtschaft-
menbedingungen im Hinblick auf die Unternehmens- licher Rahmenbedingungen zu bewerten. Insbesondere
strategie bewerten, sind hier rechtliche und steuerliche Rahmenbedingun-
3. Nationale und internationale Leistungsprozesse or- gen sowie kulturelle Besonderheiten bei Auslandsakti-
ganisieren, vitäten zu beachten sowie Entscheidungen der Finan-
zierung und Investition unter wirtschaftlichen Gesichts-
4. Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der punkten zu optimieren. Die Unternehmensführung ist
Leistungs- und Unternehmensprozesse unter Be- so auszugestalten, dass sie den Grundsätzen eines
rücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten, verantwortungsvollen, transparenten und auf eine lang-
5. Planung, Steuerung und Überwachung von Unter- fristige Steigerung des Unternehmenswertes ausge-
nehmensprozessen wahrnehmen. richteten Handelns entspricht.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
§5 nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft
Handlungsbereich werden:
„Unternehmensspezifische 1. kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonder-
Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ heiten bei der Umsetzung von Strategien auf Aus-
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische landsmärkten beachten,
Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu
2. grundlegende Entscheidungen vorbereiten,
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit wel- 3. Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategi-
chen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgs- sche Entscheidungen sicherstellen,
potentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert 4. Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere
werden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesell- auch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie
schaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeits- des Lageberichtes, für strategische Entscheidungen
marktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu be- aufzeigen und bewerten,
werten. 5. Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unter-
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nehmensstrategie aufzeigen und bewerten,
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft
6. Ergebnisse des Controllings für strategische Ent-
werden:
scheidungen nutzen.
1. eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unterneh-
menspolitik formulieren, §7
2. Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen- Handlungsbereich
ten und auf eine langfristige Steigerung des Unter- „Nationale und internationale
nehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung Leistungsprozesse organisieren“
einhalten,
(1) Im Handlungsbereich „Nationale und internatio-
3. aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele nale Leistungsprozesse organisieren“ soll die zu prü-
ableiten, fende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, un-
4. Maßstäbe und Standards als strategische Elemente ter den Einflüssen der nationalen und internationalen
für ein integriertes Managementsystem festlegen, Märkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so
zu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung
5. Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie
des Unternehmens entsprechen. Insbesondere sollen
berücksichtigen,
dabei die entsprechenden Marketingstrategien und -in-
6. Formen der Marktforschung anwenden und Markt- strumente ausgewählt und eingesetzt werden. Weiter-
analysen entsprechend den Gegebenheiten des hin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend der
Unternehmens entwickeln, durchführen und die Er- Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unterneh-
gebnisse nutzen, mensorganisation und das Management der Unter-
7. Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefel- nehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf
der berücksichtigen, Personalmanagement und -führung, Projektmanage-
8. aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Perso- ment, internationaler Finanzierung der Leistungspro-
nalmanagement ausgestalten, zesse und die Einflüsse der technologischen Entwick-
lungen.
9. Logistik als unterstützendes Element in der Unter-
nehmensstrategie berücksichtigen. (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
§6 knüpft werden:
Handlungsbereich 1. Marketingstrategien und Marketinginstrumente ent-
„Normenbestimmte und sprechend den Anforderungen nationaler und inter-
finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im nationaler Märkte entwickeln und einsetzen,
Hinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten“ 2. Möglichkeiten der Finanzierung internationaler Ge-
(1) Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und schäfte analysieren und passende Finanzierungsin-
finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick strumente einsetzen,
auf die Unternehmensstrategie bewerten“ soll die zu 3. Leistungsprozesse unter Beachtung der Einflüsse
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, der nationalen und internationalen Märkte gestalten
Unternehmensstrategien im nationalen und internatio- und organisieren,
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
4. Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf tegischen Chancen für das Wertschöpfungspotenzial
das Unternehmen berücksichtigen und darauf bezo- des Unternehmens, insbesondere durch Innovations-
gene Maßnahmen umsetzen, management und modernes Informationsmanagement,
5. qualitatives und quantitatives Personalmanagement zu nutzen.
sowie Personalführung gestalten, (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
6. im Rahmen des Projektmanagements Projekte pla- nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft
nen, steuern und kontrollieren. werden:
1. integrierte Managementsysteme ausgerichtet an den
§8 strategischen Vorgaben implementieren und weiter-
Handlungsbereich entwickeln,
„Unternehmensorganisation zur 2. strategisches Controlling gestalten, überwachen
Sicherstellung der Leistungs- und und weiterentwickeln,
Unternehmensprozesse unter Berücksichtigung
der strategischen Vorgaben gestalten“ 3. Informationssysteme an technologischen Entwick-
lungen ausrichten,
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensorganisa-
tion zur Sicherstellung der Leistungs- und Unterneh- 4. Personalmanagement gestalten, überwachen und
mensprozesse unter Berücksichtigung der strategi- weiterentwickeln,
schen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person 5. Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichte-
nachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechen- ten Wertemanagements überwachen.
den Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unter-
nehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die § 10
strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen.
Dabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidun- Durchführung der Prüfung
gen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prü-
Prozesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und fungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem
notwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen. projektbezogenen Prüfungsteil.
Damit steht eine an strategischen Vorgaben und Rah- (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jah-
menbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der ren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleis-
verschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorga- tung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müs-
nisation im Fokus dieses Handlungsbereichs. sen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1
nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu
knüpft werden:
vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu
1. Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen, Ende zu führen.
insbesondere hinsichtlich des Standortes, vorberei-
ten, § 11
2. Maßnahmen der strategischen Personalressourcen- Schriftlicher Prüfungsteil
und Nachfolgeplanung steuern,
(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grund-
3. Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die
lage der Beschreibung einer betrieblichen Situation
Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-
durchgeführt.
ten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-
nehmenswerts orientierten Unternehmensführung (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei
sicherstellen, unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Jede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben.
4. Organisationsentwicklung unter besonderer Berück-
sichtigung interkultureller und ethischer Aspekte (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
ausrichten und überwachen. stellung 240 Minuten.
(4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
§9 schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und
Handlungsbereich aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prü-
„Planung, Steuerung und Überwachung fenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen.
von Unternehmensprozessen wahrnehmen“ Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder
(1) Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thema-
Überwachung von Unternehmensprozessen wahrneh- tisiert wird.
men“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass (5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die
sie in der Lage ist, Managementaufgaben bei Unterneh- Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in eng-
mensprozessen im Verständnis eines integrierten Ma- lischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in
nagementsystems zur Einhaltung von Anforderungen, englischer Sprache zu bearbeiten.
insbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Umwelt-
schutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur § 12
verantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und
weiterzuentwickeln. Dafür sind die Werkzeuge des stra- Mündlicher Prüfungsteil
tegischen Controllings unter besonderer Beachtung (1) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelas-
von Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die stra- sen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2555
(2) Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiternde Fra-
Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils gestellungen der betrieblichen Praxis im Kontext der
durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten
schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen. unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu
(3) In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu prü- entwickeln und zu bewerten.
fende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, (10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fach-
Fachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommu- gespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.
nizieren. Dabei sollen Probleme der betrieblichen Praxis
analysiert und bewertet werden, um Vorschläge zur Lö- § 14
sung der Probleme zu entwickeln und für den betrieb-
Bewerten von Prüfungsleistungen
lichen Einsatz zu beurteilen.
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-
(4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Hand-
lage 1 mit Punkten zu bewerten.
lungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf
dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll. (2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufga-
(5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als benstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Beste-
45 Minuten dauern. hens nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung
des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel
§ 13 berechnet.
Projektbezogener Prüfungsteil (3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als
Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten
(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zu-
gelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen 1. die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4
Prüfungsteil bestanden hat. bis 6,
(2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus ei- 2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
ner schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation und 3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach
einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch. § 13 Absatz 10.
(3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezoge- Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung
nen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schrift- des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete
liche Projektarbeit bestanden hat. arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewich-
(4) Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten, tet
dass 1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit
1. eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Auf- 30 Prozent,
gabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unter- 2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
nehmensgründung thematisieren kann, und
3. die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fach-
2. die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entschei- gesprächs mit 60 Prozent.
dungsvorlage für unternehmerische Entscheidungen
aufbereitet ist. § 15
Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
nach § 4 zu berücksichtigen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
(5) Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit
in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
anzufertigen. Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalen-
tens 50 Punkte erreicht worden sind
dertagen anzufertigen.
1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prü-
(6) Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungs-
fungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
ausschuss ein Thema vor. Das Thema der schriftlichen
Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und 2. in der mündlichen Prüfung sowie
soll den Vorschlag der zu prüfenden Person berück- 3. in der projektbezogenen Prüfung
sichtigen. Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt
der Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen a) in der schriftlichen Projektarbeit,
Projektarbeit fest. b) in der Präsentation und
(7) Die zu prüfende Person soll in der Präsentation c) im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungs-
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-
ausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern.
den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einord-
Zahl gerundet:
nung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die
Entwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu 1. die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils
berücksichtigen. sowie
(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten 2. die Punktebewertung des projektbezogenen Prü-
dauern. fungsteils.
(9) An die Präsentation schließt sich das projektar- (3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen
beitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. Im projekt- Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den
arbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die je-
Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, weilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt- (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-
punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be- prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
rechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie
folgt gewichtet: (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung des schrift-
lichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von
1. des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent, den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorange-
2. des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie gangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ be-
3. des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent. wertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht
bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der
ist nicht anzuwenden.
gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die
Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-
net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 19
Übergangsvorschriften
§ 16
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs- Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom
bestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390)
sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März
Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ent- 2024 nach den Vorschriften der genannten Verordnung
sprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese zu Ende zu führen.
Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des (2) Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019
Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet
werden, kann die zu prüfende Person beantragen, dass
§ 17 die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnung
Zeugnisse anzuwenden sind. Die Prüfung ist bis zum Ablauf des
(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden 31. März 2024 zu Ende zu führen.
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung ist
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach- bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.
kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist in die-
einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. sem Fall nicht anzuwenden.
Jede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum
und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der ande- (4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prü-
ren vergleichbaren Prüfung anzugeben. fung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehal-
ten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
führen.
ten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
§ 20
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung
§ 18 zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Ge-
prüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Wiederholung der Prüfung vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390)
wiederholt werden. geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2557
Anlage 1
(zu § 14 Absatz 1)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut
rem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019
Note Note
Punkte als Dezimalzahl Definition
in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2559
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 1)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum schriftlichen Prüfungsteil
a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note sowie
b) Benennung und jeweilige Punktebewertung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils,
2. zum mündlichen Prüfungsteil Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
3. zum projektbezogenen Prüfungsteil
a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
b) Benennung und Punktebewertung der schriftlichen Projektarbeit,
c) Benennung und Punktebewertung der Präsentation sowie
d) Benennung und Punktebewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten sowie
7. gegebenenfalls Befreiung nach § 16.