Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2051
Gesetz
zur Beteiligung des Bundes an den
Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
das folgende Gesetz beschlossen: ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Änderung des Komma ersetzt.
Finanzausgleichsgesetzes
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt „3. im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,“.
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019 c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
(BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wör- mern 4 und 5 angefügt:
ter „minus 7 397 007 683 Euro“ durch die Wörter „minus „4. im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie
7 780 858 166 Euro“ ersetzt.
5. ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte.“
Artikel 2 2. In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019“ durch die
Weitere Änderung des Angabe „bis 2021“ ersetzt.
Finanzausgleichsgesetzes 3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
geändert: stimmung des Bundesrates
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8
a) In Absatz 1 wird die Angabe „52,80864227“ Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen
durch die Angabe „52,81398351“ und die Angabe und für das laufende Jahr rückwirkend anzu-
„45,19541378“ durch die Angabe „45,19007254“ passen,
ersetzt. 2. die weiteren landesspezifischen Werte nach
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 9
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge ver- a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen
ändern die Anteile des Bundes, der Länder und sowie für das laufende Jahr 2019 und das
Gemeinden nach Absatz 1: Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
Kalender- Bund Länder Gemeinden b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen
jahr
2020 minus sowie für das laufende Jahr 2020 und das
11 761 856 907 7 998 074 350 3 763 782 557 Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
Euro Euro Euro
2021 minus c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021
11 106 407 683 7 431 407 683 3 675 000 000 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzu-
Euro Euro Euro passen,
ab 2022 minus
9 331 407 683 6 931 407 683 2 400 000 000 d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwir-
Euro Euro Euro.“ kend anzupassen sowie
c) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten
2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „95 760 000 Euro“ jährlich für das Folgejahr festzulegen und für
durch die Angabe „50 920 000 Euro“, die Angabe das laufende Jahr rückwirkend anzupassen
„64 512 000 Euro“ durch die Angabe „34 304 000 sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das je-
Euro“, die Angabe „160 776 000 Euro“ durch die An- weilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.“
gabe „85 492 000 Euro“, die Angabe „94 248 000 b) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Euro“ durch die Angabe „50 116 000 Euro“ und die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
Angabe „88 704 000 Euro“ durch die Angabe
„47 168 000 Euro“ ersetzt. 4. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1
Artikel 3 genannten Leistungen“ durch die Wörter „Leis-
Änderung des tungen nach § 22 Absatz 1“ ersetzt.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch b) In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund- zum Monatsende“ durch die Wörter „höchstens
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be- zweimal monatlich“ ersetzt.
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskinder-
2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom geldgesetzes“ die Wörter „sowie die Gesamtaus-
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gaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1“ einge- 55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
fügt. 50,4 Prozent für das Saarland,
d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
„Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese 41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommu-
46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
nalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon
abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen 45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres
zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Artikel 5
Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entspre- Änderung des
chende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen Gemeindefinanzreformgesetzes
im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder
gewährleisten, dass geprüft wird, dass die § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
begründet und belegt sind und den Grundsätzen S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspre- 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
chen.“ ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Änderung der
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 „Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent.
Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent.“
Die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert: b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
1. In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
und 2019“ die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt
und“ eingefügt. Artikel 6
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga- Gesetzes über Steuerstatistiken
ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei- In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken
ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zu-
51,1 Prozent für Baden-Württemberg, letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November
47,5 Prozent für den Freistaat Bayern, 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 3“ gestrichen und werden nach dem
44,1 Prozent für Berlin,
Wort „Anteils“ die Wörter „der Gemeinden“ eingefügt.
40,5 Prozent für Brandenburg,
46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, Artikel 7
51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, Inkrafttreten
47,9 Prozent für Hessen, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
47,4 Prozent für Niedersachsen, (2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in
44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2053
Gesetz
zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 26 (weggefallen)“.
Inhaltsübersicht
f) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
gabe eingefügt:
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung „§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereit-
Artikel 3a Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes schaft“.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall- g) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch
versicherung Bund und Bahn die folgenden Angaben ersetzt:
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufs-
genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
„§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbin-
Telekommunikation dungsprämie
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 43a Prämien für Angehörige der Spezial-
Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kräfte der Bundeswehr
Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf
Artikel 8 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Zeit“.
Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
h) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des Altersgeldgesetzes „§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in
Artikel 12 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes der Bundesfinanzverwaltung; Verord-
Artikel 13 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes nungsermächtigung“.
Artikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschafts- i) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende An-
stärkungsgesetzes gabe eingefügt:
Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
„§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst
Artikel 15 Inkrafttreten
der Bundeswehrfeuerwehren“.
j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
Anhang 1 Zulagen
„§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaf-
Anhang 2 Grundgehalt
ten“.
Anhang 3 Familienzuschlag
Anhang 4 Anwärtergrundbetrag k) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
Anhang 5 Zulagen „§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der
Zwischenprüfung oder der Laufbahn-
Artikel 1 prüfung“.
Änderung des l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
Bundesbesoldungsgesetzes
„§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag“.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. No- „§ 70a Dienstkleidung für Beamte“.
vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, n) In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemei-
wird wie folgt geändert: ne“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: o) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 3a wird gestrichen. „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe und 44“.
eingefügt: p) Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.
„§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähig- q) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
keit“. „§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: der Anlage I durch das Besoldungs-
„§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Ein- strukturenmodernisierungsgesetz“.
tritts in den Ruhestand“. r) Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 7b wird gestrichen. 2. § 3a wird aufgehoben.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
3. § 6 wird wie folgt geändert: 5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professo-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- ren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschu-
fügt: len und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen.
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht ge-
den bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9
währt neben einem Zuschlag
der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Sol-
datenteilzeitbeschäftigungsverordnung die fol- 1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-
genden Bezüge entsprechend der tatsächlich teilzeitzuschlagsverordnung,
geleisteten Arbeitszeit gewährt: 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
1. steuerfreie Bezüge, 3. nach § 7a,
2. Vergütungen und 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitver-
3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Vo- ordnung oder
raussetzung die tatsächliche Verwendung in 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverord-
dem zulagefähigen Bereich oder die Aus- nung.“
übung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist. 5. § 7a wird wie folgt geändert:
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach a) In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag“
§ 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeb- durch das Wort „Zuschläge“ ersetzt.
lich, die entsprechend der tatsächlich geleiste-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeit-
zuschlagsverordnung in der Fassung der Be- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
kanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtenge-
S. 2239) gilt entsprechend.“ setzes“ die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1
des Soldatengesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a“ durch die § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsge-
Angabe „§ 6a“ ersetzt. setzes“ die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: des Soldatenversorgungsgesetzes“ einge-
„Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ fügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a“ durch die
„(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zu-
Angabe „§ 6a“ ersetzt.
schlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde
Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet,
und 2“ ersetzt. dass die Funktion zur Herbeiführung eines im
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: besonderen öffentlichen Interesse liegenden un-
aufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-
„§ 6a ses im Inland wahrgenommen werden muss. Ab-
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag
wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bun-
den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen
desbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Rich-
Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon
ter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-
den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhe- gesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldaten-
gehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt versorgungsgesetzes erreicht ist.“
50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4
den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und
wird wie folgt gefasst:
den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäfti-
gung zustünden. „Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 blei-
ben hiervon unberührt.“
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeit-
beschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich 6. § 7b wird aufgehoben.
der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt,
Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienst- Familienzuschlag“ durch die Wörter „das Grundge-
fähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt halt, der Familienzuschlag“ ersetzt.
reduzierten Arbeitszeit. 8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwir-
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind kender Kraft“ durch das Wort „rückwirkend“ er-
setzt.
1. das Grundgehalt,
9. § 13 wird wie folgt geändert:
2. der Familienzuschlag,
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugs-
3. Amts- und Stellenzulagen, zeiten von Stellenzulagen“ durch die Wörter
4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen, „Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2055
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Ver- a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
setzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam- Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
tengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die
Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.“ 16. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
10. § 14 wird wie folgt geändert: „(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungs-
bezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zu-
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2 stimmung des Bundesrates
bis A 5“ durch die Angabe „A 3 bis A 5“ ersetzt.
1. das Bundesministerium der Verteidigung für sei-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. nen Geschäftsbereich,
11. § 18 wird wie folgt geändert: 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Heimat im Einvernehmen mit dem für den jewei-
ligen Fachbereich zuständigen Bundesministe-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: rium für die Fachbereiche der Hochschule des
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 Bundes für öffentliche Verwaltung sowie
kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine des Innern, für Bau und Heimat für die Hoch-
Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zustän- schule der Bundesagentur für Arbeit.
dige oberste Bundesbehörde des Einverneh-
mens des Bundesministeriums des Innern, für Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
Bau und Heimat und des Bundesministeriums 1. über das Vergabeverfahren, über die Zuständig-
der Finanzen.“ keit für die Vergabe sowie über die Vorausset-
12. In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der zungen und die Kriterien der Vergabe,
Bundesbesoldungsordnung W“ gestrichen. 2. zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter
13. § 23 wird wie folgt geändert: Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen
Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von befristet gewährten Leistungsbezügen (Ab-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 2,“ gestri- satz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie
chen. 3. über die Erhöhung oder Verminderung von Leis-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: tungsbezügen aus Anlass von Besoldungsan-
passungen nach § 14.“
„2. in Laufbahnen
17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
a) des mittleren nichttechnischen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 6, 18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
b) des mittleren technischen Dienstes „§ 42b
der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
c) des mittleren nichttechnischen Diens- (1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine
tes bei der Zollverwaltung der Besol- Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson-
dungsgruppe A 7,“. deren öffentlichen Interesse liegenden unauf-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im
Inland eine Prämie gewährt werden.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn“
durch die Wörter „zu den Laufbahnen“ er- (2) Die Prämie beträgt
setzt und werden nach dem Wort „Verwal- 1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten
tungsdienstes“ die Wörter „oder des ge- bis zu 3 000 Euro,
hobenen naturwissenschaftlichen Dienstes“
2. für eine weitere, darüber hinausgehende Ver-
eingefügt.
wendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer
Satz ersetzt:
der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses
„Dies gilt auch für Beamte in technischen für das öffentliche Interesse sowie der Herausfor-
Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen derung für den Beamten oder Soldaten. Die Aus-
des gehobenen Dienstes mit einem Ab- zahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der
schluss in einem ingenieurwissenschaft- Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann
lichen oder einem naturwissenschaftlichen die Auszahlung halbjährlich erfolgen.
Studiengang oder in einem Studiengang,
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der
bei dem Inhalte aus den Bereichen der Infor-
Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-
matik oder der Informationstechnik überwie-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
gen.“
Bau und Heimat und dem Bundesministerium der
14. § 26 wird aufgehoben. Finanzen.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte satz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2
auf Widerruf.“ gelten entsprechend.
19. § 43 wird wie folgt gefasst: (6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prä-
„§ 43 mie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Ge-
währungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten
Personalgewinnungs-
zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen
und Personalbindungsprämie
Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewäh-
(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Be- rungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zu-
rufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Per- sammengerechnet länger als ein Zwölftel des Ge-
sonalgewinnungsprämie gewährt werden, währungszeitraums andauern, entsprechend ver-
1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstpos- längert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht
ten anforderungsgerecht besetzen zu können erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen.
oder Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach
2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den
Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufs-
obersten Dienstbehörden bestimmten Verwen-
soldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden
dungsbereichen wahrgenommen werden kön-
kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn
nen.
der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewer- Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
berlage zugrunde gelegt werden.
(7) Die Prämie wird nicht gewährt neben
(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate ge-
währt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abwei- 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte
chend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für der Bundeswehr nach § 43a,
mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach 2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wie- nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder
derholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprä-
der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewon- mie nicht übersteigt,
nen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1
3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur
Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Ge-
Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-
währungszeitraum endet spätestens mit dem Errei-
zung von Dienstposten im Ausland sowie
chen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57
des Soldatengesetzes. Absatz 1.
(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstma- (8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienst-
ligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundge- herrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzel-
halts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; plan veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-
bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungs- ben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafte-
jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. ten Mittel, nicht überschreiten.
Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des (9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift
Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wie- trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
derholter Gewährung der Prämie verringert sich stimmte Stelle.“
der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz je-
weils um ein Drittel. 20. § 43a wird wie folgt geändert:
(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“
eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprä- durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
mie gewährt werden, um die Abwanderung eines b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Euro“
Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundes- durch die Angabe „11 000 Euro“ ersetzt.
dienst zu verhindern, wenn das Einstellungsange-
bot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Euro“
Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 durch die Angabe „7 000 Euro“ ersetzt.
Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entspre- d) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
chend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat 21. § 43b wird aufgehoben.
des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der
Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeit- 22. § 44 wird wie folgt gefasst:
punkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des „§ 44
Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewäh-
rung, betragen. (1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundes-
(5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfä- ministerium der Verteidigung bestimmten Verwen-
hige Personalbindungsprämie auch gewährt wer- dungsbereichen mit Personalmangel verwendet
den, um eine längere als die eingeplante Verweil- wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
dauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwen- des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprä-
dungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die mie gewährt werden
Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Ab- 1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
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2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf 23. § 49 wird wie folgt gefasst:
Zeit oder
„§ 49
3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um
Vergütung für
einen Dienstposten anforderungsgerecht be-
Vollziehungsbeamte in der Bundes-
setzen zu können.
finanzverwaltung; Verordnungsermächtigung
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-
bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvor- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gaben, die sich aus der militärischen Personal- mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
bedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs men mit dem Bundesministerium des Innern, für
Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt wer- Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung
den können und keine Anhaltspunkte dafür vor- für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte
liegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die
nächsten 24 Monate überschritten wird. Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewäh-
rung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wel-
der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die che Vollstreckungshandlungen vergütet werden.
personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr be- (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen
sonders relevantes Schlüsselpersonal kann die werden
Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangs-
grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe be- 1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungs-
tragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und handlungen vereinnahmt werden,
Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. 2. nach der Art der vorgenommenen Vollstre-
(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer ckungshandlungen,
Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die 3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstre-
Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit be- ckungshandlungen.
misst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6
des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat kön-
eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufen- nen Höchstbeträge bestimmt werden.
weise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entspre- (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
chend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. den, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer
(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.“
Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für 24. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die
den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und wer-
Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger den die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Sol-
als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andau- datengesetzes genannten Fällen“ durch die Wörter
ern, verlängern den Gewährungszeitraum entspre- „in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche
chend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung Arbeitszeit gilt,“ ersetzt.
nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurück-
zuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billig- 25. § 50a wird wie folgt gefasst:
keitsgründen abgesehen werden, wenn die Ver- „§ 50a
pflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Sol-
Vergütung für Soldaten
daten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt
mit besonderer zeitlicher Belastung
werden kann. Von der Rückforderung ist abzuse-
hen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bun-
Dienstunfähigkeit entlassen wird. desbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich
(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Sol-
datengesetzes genannten Fällen eine Vergütung,
1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalender-
der Bundeswehr nach § 43a sowie monat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht
2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur gewährt werden kann.
Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag,
zung von Dienstposten im Ausland.
für den keine Freistellung vom Dienst gewährt wer-
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können den kann.
nebeneinander gewährt werden, soweit sie insge-
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
samt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht
übersteigen. 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme
bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämi- angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der
enbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das während der Vollstreckung von gerichtlicher
Bundesministerium der Verteidigung oder die von Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Aus-
ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die gangsbeschränkung geleistet worden ist,
für den Verwendungsbereich geforderten Qualifika-
3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
tionen, der Personalmangel sowie der Gewäh-
rungszeitraum zu berücksichtigen.“ 4. für Dienst im Bereitschaftsfall.“
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26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“ Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent.
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als
werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunter- auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt,
offiziere und Sanitätsfeldwebel“ durch die Wörter so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1
„Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst“ ersetzt. und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten
27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt: auch, wenn entsprechende Geldleistungen ge-
zahlt werden.“
„§ 50c
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Vergütung für Beamte
im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63
Absatz 1 Satz 6“ die Angabe „, des § 64“
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-
eingefügt.
wehrfeuerwehren verwendet werden und deren re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be- bb) Nummer 2a wird aufgehoben.
trägt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu
einer Verlängerung der regelmäßigen wöchent- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „berück-
lichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Sieben- sichtigungsfähige Person“ die Wörter „im
tageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3“
erklärt haben und die über 48 Stunden hinausge- eingefügt.
hende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit bb) Satz 2 wird aufgehoben.
ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt
bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stun- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
den im Siebentageszeitraum aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent“
1. für einen Dienst von mehr als durch die Angabe „4 Prozent“ ersetzt.
10 Stunden 25,50 Euro, bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
2. für einen Dienst von 24 Stunden 51 Euro. den Sätze ersetzt:
(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö- „Verheirateten Empfängern von Auslands-
chentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach dienstbezügen, für die das Gesetz über den
Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entspre- Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-
chend dem Teil der durchschnittlichen wöchent- sichtigung des § 29 des genannten Geset-
lichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht. zes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grund-
Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Ar- gehalts, höchstens jedoch um bis zu
beitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der End-
zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens stufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter
30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abge- Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum
rundet.“ Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge
28. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbs-
einkommen des Ehegatten wird berücksich-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: tigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass
„Absatz 1 Satz 1 gilt nicht der Nachweis der Verwendung im Sinne des
Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszu-
1. bei einer Abordnung oder Kommandierung
schlagsverordnung erbracht wird. Abwei-
vom Ausland in das Inland für mehr als drei
chend von den Sätzen 3 und 4 kann Emp-
Monate,
fängern von Auslandsdienstbezügen mit
2. bei einer Abordnung oder Kommandierung Ehegatten mit ausschließlich ausländischer
vom Ausland in das Inland für bis zu drei Mo- Staatsangehörigkeit, die keinen Verwen-
nate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 dungsnachweis erbringen, ein um bis zu
nicht erfüllt sind, 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland er-
3. wenn der Besoldungsempfänger nach der höhter Auslandszuschlag gezahlt werden.
Abordnung oder Kommandierung vom Aus- Für Personen im Sinne des Absatzes 4
land in das Inland nicht mehr in das Ausland Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger
zurückkehrt.“ unter entsprechender Berücksichtigung des
§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die
Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
Dienstbezüge im Ausland erhöhter Aus-
29. § 53 wird wie folgt geändert: landszuschlag gezahlt werden, soweit der
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „In- Besoldungsempfänger nicht bereits einen
nern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge- Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbs-
fügt. einkommen dieser Personen wird berück-
sichtigt.“
b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
„Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Ge-
meinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsver- 30. In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-
pflegung bereitgestellt, so verringert sich der gabe „A 2“ durch die Angabe „A 3“ ersetzt.
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31. § 56 wird wie folgt geändert: „(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gezahlt für eine besondere Verwendung im Aus-
land, die mit außergewöhnlichen Risiken und
„(1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge- Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für
zahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer hu-
1. Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-
manitären oder unterstützenden Maßnahme, die
wehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren
auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertra-
Unterstützung der Spezialkräfte der Bundes-
ges oder einer Vereinbarung mit einer zwischen-
wehr in dieser besonderen Verwendung im
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Ausland unter entsprechenden Belastungen
oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland
eingesetzt werden, wenn das Bundesministe-
oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
rium der Verteidigung eine Maßnahme als
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet
entsprechende Verwendung festgelegt hat,
(besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt
für 2. Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei so-
wie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstüt-
1. Verwendungen auf Beschluss der Bundes-
zung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser
regierung,
besonderen Verwendung im Ausland unter
2. Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus- entsprechenden Belastungen eingesetzt wer-
land nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW- den, wenn das Bundesministerium des In-
Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesminis- nern, für Bau und Heimat eine Maßnahme
terium des Innern, für Bau und Heimat und als entsprechende Verwendung festgelegt
dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über hat.“
das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
besteht, wie folgt geändert:
3. humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „als“ die
der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 Wörter „bei einer Verwendung nach Ab-
des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn satz 1“ eingefügt.
zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Auswärtigen Amt Einverneh- bb) In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro“ durch
men über das Vorliegen einer Verwendung die Angabe „145 Euro“ ersetzt.
nach Satz 1 besteht, cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
4. Maßnahmen der Streitkräfte, die keine huma- „In den Fällen des Absatzes 2 wird der Ta-
nitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach gessatz der höchsten Stufe gewährt.“
§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteili- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
gungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Auslands-
Bundesministerium der Verteidigung und verwendungszuschlag“ die Wörter „aus einer
dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über Verwendung nach Absatz 1“ und nach den Wör-
das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 tern „der Dienstreise“ die Wörter „rückwirkend
besteht, oder ab dem Tag der Ankunft am ausländischen
5. Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 Dienstort“ eingefügt.
und 65 des Bundespolizeigesetzes, ein- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
schließlich der in diesem Rahmen und zu die- f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
sem Zweck abgeordneten oder zugewiese- dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau
nen Beamten anderer Verwaltungen, des und Heimat“ eingefügt.
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
des Bundeskriminalamtes und des Bundes- 32. § 57 wird wie folgt geändert:
amtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Bundesministerium des Innern, für Bau aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und Heimat und dem Auswärtigen Amt Ein-
vernehmen über das Vorliegen einer Verwen- „Einem Beamten, der sich verpflichtet hat,
dung nach Satz 1 besteht. im Rahmen einer besonderen Verwendung
im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im zu leisten, kann eine Auslandsverpflich-
Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits- tungsprämie gewährt werden, wenn
gebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die
1. es sich um eine Verwendung nach § 56
ausschließlich dazu dient, eine besondere Ver-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
wendung im Ausland
2. die Verwendung im Rahmen einer über-
1. unmittelbar vorzubereiten oder
oder zwischenstaatlichen Zusammenar-
2. unmittelbar im Anschluss endgültig abzu- beit oder im Rahmen einer Mission der
schließen, soweit dies wegen unvorhersehba- Europäischen Union oder einer internatio-
rer Umstände nicht innerhalb der geplanten nalen Organisation erfolgt und
Dauer der besonderen Verwendung im Aus- 3. die Europäische Union oder eine interna-
land möglich ist.“ tionale Organisation Mitgliedern einer von
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- ihr in denselben Staat entsandten Mission
fügt: für materielle Mehraufwendungen und im-
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materielle Belastungen sowie für Reise- c) In Satz 2 werden die Wörter „werden die Anwär-
kosten höhere auslandsbezogene Ge- terbezüge und der Familienzuschlag“ durch die
samtleistungen gewährt.“ Wörter „wird die Besoldung“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 36. In § 61 wird das Wort „der“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 37. § 62 wird wie folgt gefasst:
„Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn wäh- „§ 62
rend der Mindestverpflichtungszeit ununterbro-
Anwärtererhöhungsbetrag
chen Anspruch auf Auslandsverwendungszu-
schlag bestand.“ Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst das Bestehen der erweiterten Sicherheits-
33. § 58 wird wie folgt gefasst:
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10
„§ 58 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Zulage für Kanzler an großen Botschaften vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhö-
hungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärter-
(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes grundbetrages.“
der Besoldungsgruppe A 13 wird während der
Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Aus- 38. § 63 wird wie folgt geändert:
landsvertretung eine Zulage gewährt, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besol- aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblicher“ gestri-
dungsgruppe B 9 eingestuft ist oder chen und werden die Wörter „das Bundes-
2. er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer ministerium des Innern oder die von ihm
Vertretungen leitet und der Leiter mindestens bestimmte Stelle“ durch die Wörter „die
einer dieser Auslandsvertretungen in die Besol- oberste Dienstbehörde“ ersetzt.
dungsgruppe B 6 eingestuft ist. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
(2) Die Zulage beträgt setzt:
1. für Kanzler an den Botschaften in London, „Sofern das Anfangsgrundgehalt des Ein-
Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an gangsamtes der Laufbahn durch die Gewäh-
den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen rung der Anwärtersonderzuschläge nicht
Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen erreicht wird, können Anwärtersonderzu-
in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags schläge von bis zu 90 Prozent des Anwärter-
nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen- grundbetrages gewährt werden. Anwärtern,
stufe 13, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach
§ 62 zusteht, können Anwärtersonderzu-
2. für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretun-
schläge unter der Voraussetzung, dass das
gen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach
Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der
Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-
Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu
stufe 13.
80 Prozent des Anwärtergrundbetrages ge-
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 ge- währt werden.“
währt.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
34. § 59 wird wie folgt geändert:
„2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An- der Laufbahnprüfung für mindestens fünf
wärtergrundbetrag“ die Wörter „, der Anwärter- Jahre als Beamter des Bundes oder als Sol-
erhöhungsbetrag“ eingefügt. dat tätig ist.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
„Stufe 1“ die Wörter „, der Anwärtererhöhungs-
betrag“ eingefügt. 39. § 69 wird wie folgt gefasst:
35. § 60 wird wie folgt geändert: „§ 69
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „der“ Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
die Wörter „Zwischenprüfung oder der“ einge- (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die
fügt. Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Das Bundesministerium der Verteidigung
„Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienst-
Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum zeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als
Ende des laufenden Monats weitergewährt, zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die
wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwal- selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird
tungsanordnung endet ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von
ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für
1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwi- deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
schenprüfung, gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen
2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbe- ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
stehen der Laufbahnprüfung.“ Bundeswehr erneut gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2061
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung 42. § 72 wird wie folgt gefasst:
kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Solda-
„§ 72
ten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere
angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kos- Übergangsregelung
ten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten zu den §§ 43, 43b und 44
können, wenn
(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. De-
1. sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind zember 2019 geltenden Fassung ist auf Perso-
und nalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum
2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei- 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin an-
ben. zuwenden.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember
erneut gewährt werden. 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine
Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. De-
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministe-
rium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse ge- (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. De-
leistet werden, die sie treuhänderisch für die Solda- zember 2019 geltenden Fassung ist auf Personal-
ten verwaltet. bindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. De-
zember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwen-
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung den.“
im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung,
erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine 43. § 72a wird aufgehoben.
Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädi- 44. § 74 wird wie folgt gefasst:
gung nur, solange sie keine Entschädigung nach
Absatz 2 Satz 2 erhalten. „§ 74
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher An- Übergangsregelung zu
ordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunter- den Änderungen der Anlage I durch das
kunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
bereitgestellt.
Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgeset-
die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. zes wegfallen, werden weitergeführt.“
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
45. In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage“ das
Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvor-
Wort „der“ gestrichen.
schrift.
46. § 77 wird wie folgt geändert:
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministe- a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage“ das
rium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Wort „die“ gestrichen.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat.“ b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
40. § 70a wird wie folgt gefasst:
47. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte“
„§ 70a durch das Wort „Beamten“ ersetzt.
Dienstkleidung für Beamte 48. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17
(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3,
verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitge- § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70
stellt. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3,
§ 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden
(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teil- jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
nahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für Bau und Heimat“ eingefügt.
die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-
bekleidung eine Abnutzungsentschädigung ge- 49. In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2,
währt. § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
jeweils vor dem Wort „Anlage“ das Wort „der“ ge-
(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige strichen.
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat 50. Anlage I wird wie folgt geändert:
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“ a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geän-
41. § 71 wird wie folgt geändert: dert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“ aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „In- desbesoldungsordnung A“ durch die
nern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge- Wörter „den Bundesbesoldungsord-
fügt. nungen A und B“ ersetzt.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Di- „4. als Betriebspersonal des Einsatz-
rektor“, „Direktor und Professor“, führungsdienstes
„Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Prä-
sident“ und „Präsident und Professor“ a) mit erfolgreich abgeschlosse-
dürfen nur in Verbindung mit einem nem Lehrgang Radarleitung/
Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.“ Einsatzführungsoffizier,
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) ohne Lehrgang Radarleitung/
Einsatzführungsoffizier
„(3) Über die Beifügung der Zusätze zu
den Grundamtsbezeichnungen entscheidet aa) im Einsatzdienst in Luftver-
das Bundesministerium des Innern, für Bau teidigungsanlagen,
und Heimat im Einvernehmen mit dem Bun- bb) in einer Lehrtätigkeit im Ein-
desministerium der Finanzen. Das Bundes- satzführungsdienst,“.
ministerium des Innern, für Bau und Heimat
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter
macht die Zusätze zu den Grundamtsbe-
„, nicht jedoch bei einer obersten Bun-
zeichnungen jährlich zum 1. März im Ge-
desbehörde,“ durch die Wörter „– nicht
meinsamen Ministerialblatt bekannt.“
jedoch bei einer obersten Bundes-
b) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der behörde –“ ersetzt.
Angabe „Deutscher Wetterdienst“ die Angabe
bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“
„Eisenbahn-Bundesamt“ eingefügt.
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
c) Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender
f) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
Satz angefügt:
dert:
„Die Ämter der Leiter besonders bedeutender
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Sol-
und zugleich besonders großer unterer Verwal-
daten und Beamte“ durch die Wörter „Be-
tungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch
amte und Soldaten“ ersetzt.
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
ordnung B eingestuft werden.“ bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten
folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt: und Beamte“ durch die Wörter „Be-
amte und Soldaten“ ersetzt.
„4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sol-
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal- daten, die als verantwortliche Luft-
ten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in fahrzeugführer“ durch die Wörter „ver-
einer Verwendung antwortliche Luftfahrzeugführer, die“
1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer ersetzt.
Führungs- oder Ausbildungsfunktion, ccc) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
2. als Zugführer oder in vergleichbarer Füh- ber 2019“ durch die Angabe „31. De-
rungs- oder Ausbildungsfunktion, zember 2023“ ersetzt.
3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sol-
Führungs- oder Ausbildungsfunktion, dat oder Beamte“ durch die Wörter „Be-
amte oder Soldat“ ersetzt.
4. als Truppführer oder in vergleichbarer Füh-
rungs- oder Ausbildungsfunktion, dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen „(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1
in der Funktion als Vertreter des Bundes als Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhege-
Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung. haltfähig, wenn
(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des 1. sie mindestens fünf Jahre bezogen wor-
Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur den ist oder
die höhere Zulage gewährt. 2. das Dienstverhältnis beendet worden ist
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben ei- a) durch Tod oder
ner anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit
b) durch Dienstunfähigkeit infolge eines
sie diese übersteigt.
durch die Verwendung erlittenen
(4) Das Nähere regelt das Bundesministe- Dienstunfalls oder einer durch die
rium der Verteidigung im Einvernehmen mit Besonderheiten dieser Verwendung
dem Bundesministerium des Innern, für Bau bedingten gesundheitlichen Schädi-
und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvor- gung.“
schrift.“
ee) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
e) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geän- „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
dert: eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2063
g) Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„(1) Beamte der Bundeswehr und Sol-
„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine daten erhalten eine Stellenzulage nach An-
Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine lage IX, wenn sie verwendet werden in
der folgenden Qualifikationen besitzen und ent- 1. der Fernmelde- und elektronischen Auf-
sprechend der Qualifikation verwendet werden: klärung,
1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt- 2. der satellitengestützten abbildenden Auf-
gerät, klärung oder
2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät, 3. der Luftbildauswertung.
3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kate- Die Zulage erhalten unter den gleichen
gorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-
oder Komponenten nach der Verordnung ruf, die einen Vorbereitungsdienst ableis-
(EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom ten.“
26. November 2014 über die Aufrechterhal- k) Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geän-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen dert:
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
len und Ausrüstungen und die Erteilung von
Genehmigungen für Organisationen und Per- „8b. Zulage für Beamte bei dem Bundes-
sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. amt für Sicherheit in der Informations-
L 362 vom 17.12.2014, S. 1), technik und bei der Zentralen Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbe-
4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, reich“.
5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungs- bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
freie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luft-
fahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit „(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage
Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
März 2017, in Verbindung mit den für den 1. beim Bundesamt für Sicherheit in der In-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums formationstechnik oder
der Verteidigung geltenden Zulassungsvor-
2. bei der Zentralen Stelle für Informations-
schriften.“
technik im Sicherheitsbereich.“
h) In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2 l) Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geän-
wird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10“ durch dert:
die Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19“
ersetzt. aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX
i) Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geän-
erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach
dert:
der Bundesbesoldungsordnung A zuste-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: hen,
„8. Zulage für Beamte und Soldaten bei 1. Polizeivollzugsbeamte,
den Nachrichtendiensten“. 2. Feldjäger,
bb) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheits- 3. Beamte der Zollverwaltung, die
diensten“ durch das Wort „Nachrichten- a) in der Grenzabfertigung verwendet
diensten“ ersetzt und das Wort „(Sicher- werden,
heitszulage)“ gestrichen.
b) in einem Bereich verwendet werden,
cc) In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheits- in dem gemäß Bestimmung des
dienste“ durch das Wort „Nachrichten- Bundesministeriums der Finanzen ty-
dienste“ und werden die Wörter „der Mili- pischerweise vollzugspolizeilich ge-
tärische Abschirmdienst“ durch die Wörter prägte Tätigkeiten wahrgenommen
„das Bundesamt für den Militärischen Ab- werden, oder
schirmdienst“ ersetzt.
c) mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
j) Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geän- betraut sind.“
dert:
bb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch
„8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr
Beamte auf Widerruf, die einen Vorberei-
und Soldaten in der Fernmelde- und
tungsdienst ableisten.“
elektronischen Aufklärung, der satelli-
tengestützten abbildenden Aufklärung cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
oder der Luftbildauswertung“. Absätze 3 und 4.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
m) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt ge- „(2) Die Zulage erhält auch hauptamt-
fasst: liches feuerwehrdiensttaugliches Personal
„9a. Zulage im maritimen Bereich zentraler Ausbildungseinrichtungen der
Bundeswehr, das nach einer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal- nach Absatz 1
ten Beamte der Bundeswehr und Soldaten,
wenn sie verwendet werden 1. Beamte und Soldaten für den Einsatz-
dienst der Feuerwehr ausbildet oder
1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-
stellter seegehender Schiffe der Marine oder 2. in der unmittelbaren Unterstützung der
anderer Seestreitkräfte, Ausbildung für den Einsatzdienst der
Feuerwehr verwendet wird.
2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-
stellter U-Boote der Marine oder anderer (3) Durch die Stellenzulage nach Ab-
Seestreitkräfte oder satz 1 werden die Besonderheiten des Ein-
satzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit der mit dem Nachtdienst verbundene Auf-
gültigem Kampfschwimmer- oder Minentau- wand sowie der Aufwand für Verzehr mit
cherschein auf einer Stelle des Stellenplans, abgegolten.“
die eine Kampfschwimmer- oder Minentau-
cherausbildung voraussetzt. o) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
fasst:
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die hö- „11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als
here Zulage gewährt. Gebietsärzte sowie für Soldaten als Ret-
tungsmediziner oder als Gebietsärzte
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Be- (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
amte der Bundeswehr und Soldaten, die auf ten bis zum 31. Dezember 2023
Grund einer Abordnung oder einer Kommandie- 1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungs-
rung Aufgaben an Bord eines seegehenden gruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation
Schiffes oder U-Bootes der Marine oder ande- als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebiets-
rer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur arzt erfolgreich abgeschlossen haben und in
Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder diesem Fachgebiet in einer kurativen Sani-
U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die tätseinrichtung der Bundeswehr verwendet
Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahr- werden,
mannschaft für die Dauer der Verwendung zu.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis
A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal- tion als Arzt, die
ten auch Beamte und Soldaten in einer Verwen-
dung als a) über die Zusatzqualifikation Rettungsme-
dizin verfügen und dienstlich zur Erhal-
1. Angehörige einer Besatzung anderer seege- tung dieser Qualifikation verpflichtet sind
hender Schiffe, die überwiegend zusammen- oder
hängend mehrstündig seewärts der in § 1
der Flaggenrechtsverordnung festgelegten b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-
Grenzen der Seefahrt verwendet werden, reich abgeschlossen haben und in diesem
Fachgebiet verwendet werden.
2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der
unter Nummer 1 genannter seegehender (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraus-
Schiffe, setzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal
3. Taucher für den maritimen Einsatz. gewährt.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zu-
ren Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellen-
satzqualifikation Rettungsmedizin regelt das
zulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur
Bundesministerium der Verteidigung durch all-
gewährt, soweit sie diese übersteigt.
gemeine Verwaltungsvorschrift.“
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbe-
p) Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geän-
hörde durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
dert:
ten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat und dem aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium der Finanzen regeln.“ „13. Zulage für Beamte im Außendienst der
n) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geän- Steuerprüfung oder der Zollfahndung
dert: sowie bei der Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen“.
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Beamte“ die Wörter „und Soldaten im Ein- bb) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden“
satzdienst“ eingefügt. gestrichen.
bb) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab- cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“
sätze 2 und 3 ersetzt: die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2065
q) Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung 2. beim Informationstechnikzentrum Bund.
Nummer 15 wird gestrichen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
r) Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 wer- ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese
den durch die folgenden Vorbemerkungen übersteigt.
Nummer 15 bis 19 ersetzt:
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und
„15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminal- Soldaten in Verwendungen zur Aufrechter-
amt, bei der Bundespolizei und der Zoll- haltung und Sicherstellung des IT-Betriebs
verwaltung und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
Anlage IX, wenn sie verwendet werden
ten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die
1. im Bundeskriminalamt, bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbe-
2. in der Bundespolizei oder reichs des Bundesministeriums der Verteidi-
gung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und
3. in der Zollverwaltung
Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infra-
a) im Zollkriminalamt oder struktur der Bundeswehr verwendet werden.
b) in einer örtlichen Behörde der Zollver- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
waltung in Bereichen, in denen typischer- Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 ge-
weise Außendienst oder gefährdungs- währt.
relevante Tätigkeiten wahrgenommen
werden. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium der Verteidi-
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
gung.
stabe b bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvor- 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bun-
schrift. desagentur für Arbeit
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellen- Beamte, die in der Zentrale der Bundesagen-
zulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 ge- tur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine
währt. Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der auch die mit der Tätigkeit allgemein verbunde-
Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendun- nen Aufwendungen abgegolten.“
gen abgegolten. s) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2“
16. Zulage für Beamte und Soldaten der wird aufgehoben.
Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
t) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal- wird wie folgt gefasst:
ten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs- „Besoldungsgruppe A 3
ordnung A, wenn sie verwendet werden Hauptamtsgehilfe
1. für Computernetzwerkoperationen im Rah- Oberaufseher1
men der Cyberverteidigung,
Oberschaffner1
2. für die Entwicklung und Bereitstellung infor-
mationstechnischer Systeme und Verfahren Oberwachtmeister1, 2
für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-
3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben dier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,
nach Nummer 1. Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
nur einmal gewährt. Gefreiter3
(3) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese 1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
übersteigt. 2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An-
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften lage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach
erlässt das Bundesministerium der Verteidi- Fußnote 1 nicht zu.
gung. 3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt u) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6“
für den Digitalfunk der Behörden und Orga- wird wie folgt geändert:
nisationen mit Sicherheitsaufgaben und
beim Informationstechnikzentrum Bund aa) Nach der Angabe „Sekretär3“ werden die
Angaben „Korporal“ und „Stabskorporal5“
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach eingefügt.
Anlage IX, wenn sie verwendet werden
bb) Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit Sicher- cc) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
heitsaufgaben oder „5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
v) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“ dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2,
B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter
aa) In den Angaben „Stabsfeldwebel2“ und beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten
„Stabsbootsmann2“ wird jeweils die An- eine Amtszulage nach Anlage IX.“
gabe „2“ gestrichen.
ee) Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgeho-
bb) In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3“ ben.
und „Oberstabsbootmann2, 3“ wird jeweils
ff) Fußnote 11 wird Fußnote 10.
die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „*“ er-
setzt. z) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird wie folgt gefasst:
cc) Fußnote * wird wie folgt gefasst:
„* Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von de-
„Besoldungsgruppe A 16
nen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können Abteilungsdirektor
eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.“
Abteilungspräsident
dd) Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.
Botschafter1
w) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“
wird wie folgt geändert: Botschaftsrat Erster Klasse
aa) Die Angabe „Geschäftsführer einer gemein- Bundesbankdirektor2
samen Einrichtung (Jobcenter)2“ wird ge- Direktor3
strichen.
Generalkonsul4
bb) In der Angabe „Oberamtsrat11“ wird die An-
Gesandter4
gabe „11“ gestrichen.
cc) In den Angaben „Stabshauptmann10“ und Leitender Akademischer Direktor
„Stabskapitänleutnant10“ wird jeweils die – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer
Angabe „10“ gestrichen. Hochschule –5
dd) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: Leitender Dekan
„1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die Leitender Direktor6
sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 ab-
heben, können eine Amtszulage nach Anlage IX Ministerialrat
erhalten.“
– bei einer obersten Bundesbehörde oder
ee) Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufge- beim Bundeseisenbahnvermögen –7
hoben.
Museumsdirektor und Professor
x) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“
wird wie folgt geändert: Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge- Leitender Regierungsschuldirektor
meinsamen Einrichtung (Jobcenter)1“ und – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-
„Mitglied der Geschäftsführung einer Agen- dienst –
tur für Arbeit3“ werden gestrichen. Oberstudiendirektor
bb) Fußnote 1 wird aufgehoben. – im höheren Dienst als Leiter einer Fach-
y) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“ schule mit beruflichem Unterricht mit mehr
wird wie folgt geändert: als 360 Unterrichtsteilnehmern –8
aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge- Oberst9
meinsamen Einrichtung (Jobcenter)5“, „Ge- Kapitän zur See9
schäftsführer oder vorsitzendes Mitglied
der Geschäftsführung einer Agentur für Ar- Oberstapotheker9
beit6“ und „Mitglied der Geschäftsführung Flottenapotheker9
einer Agentur für Arbeit7“ werden gestri- Oberstarzt9
chen.
Flottenarzt9
bb) In der Angabe
Oberstveterinär9
„Studiendirektor
– im höheren Dienst 1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
als der ständige Vertreter des Leiters ei- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6,
B 9.
ner Fachschule mit beruflichem Unter-
3
richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilneh- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4,
B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
mern,8, 9 4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
zur Koordinierung schulfachlicher Aufga- 5
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
ben −10“ 6
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeu-
wird die Angabe „10“ gestrichen. tenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von
Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe
cc) In den Angaben „Oberstleutnant7, 11“ und des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach An-
„Fregattenkapitän7, 11“ wird jeweils die An- lage IX ausgestattet werden.
gabe „7, 11“ durch die Angabe „7, 10“ ersetzt. 7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2067
8
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichts- – als Leiter einer großen Abteilung bei einer
teilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
wissenschaftlichen Forschungseinrichtung,
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“ wenn der Leiter mindestens in die Be-
z1) Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsord- soldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
nung B“ wird wie folgt gefasst: Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
„Bundesbesoldungsordnung B versicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und
Besoldungsgruppe B 1 besonders bedeutenden Abteilung –
Direktor und Professor1 Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
– als Leiter einer besonders großen und
besonders bedeutenden Abteilung –
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungspräsident beim Bundesversicherungs-
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident amt
– als Leiter einer großen und bedeutenden – als Leiter einer besonders großen und
Abteilung besonders bedeutenden Abteilung –
bei einer Mittel- oder Oberbehörde, Botschafter1
bei einer sonstigen Dienststelle oder Ein- Bundesbankdirektor2
richtung, wenn deren Leiter mindestens in
Direktor3
die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor und Professor4
Direktor1
Generalkonsul5
Direktor und Professor2
Gesandter5
Vizepräsident
Kurator der Museumsstiftung Post und Tele-
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein- kommunikation
richtung, wenn der Leiter in die Besol-
Leitender Postdirektor
dungsgruppe B 5 eingestuft ist –3
– bei der Bundesanstalt für Post und Tele-
Oberst4
kommunikation Deutsche Bundespost –
Kapitän zur See4 – bei der Deutschen Post AG –
Oberstapotheker4 – bei der DB Privat- und Firmenkundenbank
Flottenapotheker4 AG –
Oberstarzt4 – bei der Deutschen Telekom AG –
Flottenarzt4 Ministerialrat
Oberstveterinär4 – bei einer obersten Bundesbehörde oder
beim Bundeseisenbahnvermögen –6, 7
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, – als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2
Vizepräsident
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, richtung, wenn der Leiter in die Besol-
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ dungsgruppe B 6 eingestuft ist –8
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe- Vortragender Legationsrat Erster Klasse6
zeichnung führt.
Oberst9
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Kapitän zur See9
Besoldungsgruppe B 3 Oberstapotheker9
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Flottenapotheker9
– als der ständige Vertreter eines Direktions- Oberstarzt9
präsidenten bei der Generalzolldirektion – Flottenarzt9
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundes- Oberstveterinär9
instituts für Berufsbildung –
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,
– als Leiter der Zentralstelle für Finanztrans- B 9.
aktionsuntersuchungen bei der General- 2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5,
zolldirektion – B 6, B 9.
3
– beim Bundesamt für den Militärischen Ab- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
schirmdienst – 4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
– beim Informationstechnikzentrum Bund – 5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
– beim Bundeszentralamt für Steuern – 6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
7 8
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deut- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
schen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Be- der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
soldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besol- darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
dungsgruppe B 6. oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, zeichnung führt.
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ Besoldungsgruppe B 6
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe- Botschafter1
zeichnung führt.
9
Bundesbankdirektor2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Besoldungsgruppe B 4 Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor1 Direktor3
Erster Direktor2 Direktor und Professor4
Leitender Direktor des Marinearsenals Erster Direktor5
Präsident3 Generaldirektor der Deutschen Nationalbiblio-
Vizepräsident thek
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein- Generalkonsul6
richtung, wenn der Leiter in die Besol- Gesandter6
dungsgruppe B 7 eingestuft ist –4
Militärgeneraldekan
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, Militärgeneralvikar
B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2
Ministerialdirigent
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8,
– bei einer obersten Bundesbehörde
B 9. als Leiter einer Abteilung,7
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
als Leiter einer Unterabteilung,8
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ als der ständige Vertreter eines in die Be-
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe- soldungsgruppe B 9 eingestuften Abtei-
zeichnung führt. lungsleiters, soweit kein Unterabteilungs-
leiter vorhanden ist –8
Besoldungsgruppe B 5 – beim Bundespräsidialamt und beim Bun-
Bundesbankdirektor1 deskanzleramt als Leiter einer auf Dauer
Direktor2 eingerichteten Gruppe –
Direktor und Professor 3 Oberdirektor9
Erster Direktor 4 P r ä s i d e n t 10
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stif- P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 11
tung Preußischer Kulturbesitz Vizepräsident
Generaldirektor und Professor der Staatlichen – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz richtung, wenn der Leiter in die Besol-
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Län- dungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
der – beim Bundesamt für den Militärischen Ab-
Oberdirektor5 schirmdienst –
Präsident6 Brigadegeneral
Präsident und Professor7 Flottillenadmiral
Vizepräsident, Vizedirektor Generalapotheker
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein- Generalarzt
richtung, wenn der Leiter in die Besol- Admiralarzt
dungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
B 6, B 9. 2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 5, B 9.
B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6. B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
B 9. 7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirek-
7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8. tors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2069
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Präsident4
die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, Generalleutnant
B 9.
11
Vizeadmiral
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
Generaloberstabsarzt
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, Admiraloberstabsarzt
der der Amtsinhaber angehört.
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
Besoldungsgruppe B 7 B 6.
Direktor1 2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 5, B 6.
Ministerialdirigent 3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigen-
– im Bundesministerium der Verteidigung als ten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der
ständiger Vertreter des Leiters einer großen Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilun-
gen.
oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter
4
des Stabes Organisation und Revision – Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,
B 8.
Oberdirektor2
Präsident3 Besoldungsgruppe B 10
Präsident und Professor4 Ministerialdirektor
Vizepräsident – als Stellvertretender Chef des Presse- und
Informationsamtes der Bundesregierung –
– der Generalzolldirektion –
– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Lei- – als Stellvertretender Sprecher der Bundes-
ter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft regierung –
ist – – als der leitende Beamte beim Beauftragten
Generalmajor der Bundesregierung für Kultur und Me-
dien –
Konteradmiral
Präsident der Deutschen Rentenversicherung
Generalstabsarzt Bund
Admiralstabsarzt General1
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, Admiral1
B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-
rung. 1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszu-
2 lage nach Anlage IX.
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich
von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen
B 5, B 6 abhebt.
Besoldungsgruppe B 11
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8,
B 9. Präsident des Bundesrechnungshofes
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8. Staatssekretär“.
51. Anlage III wird wie folgt geändert:
Besoldungsgruppe B 8
Direkto r1 a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1“
wird aufgehoben.
Direktor des Informationstechnikzentrums Bund
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 4“
Erster Direktor2 wird aufgehoben.
Präsident3 c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5“
Präsident und Professor4 wird wie folgt gefasst:
1
„Besoldungsgruppe R 5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche- Vizepräsident des Bundespatentgerichts“.
rung.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 7“
3
wird wie folgt gefasst:
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,
B 9. „Besoldungsgruppe R 7
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe B 9 – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwalt-
schaft –
Botschafter1
– als der ständige Vertreter des Generalbundes-
Bundesbankdirektor2
anwalts –1
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor 1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
– bei einer obersten Bundesbehörde als Lei- 52. Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Ge-
ter einer Abteilung –3 setz ersichtliche Fassung.
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Artikel 2 Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die
Weitere Änderung Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn
des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst
auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besol-
Die Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesol- dungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dau-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die Berechnungsgrundlage einbezogen werden,
die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz er- dass eine entsprechende Anrechnung auf die jewei-
sichtlichen Fassungen. ligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit
der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum
Artikel 3 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den
Änderung der in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser
Bundeshaushaltsordnung Anteil unverändert fort.
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (2) Absatz 1 gilt nicht
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Ge- 1. für die obersten Bundesbehörden,
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahn-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung
„§ 17a zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH
des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
Obergrenzen für Beförderungsämter
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschu-
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
len,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24
Obergrenzen nicht überschreiten: Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das
Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
1. im einfachen Dienst in der
zugewiesen worden ist,
Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent;
5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar
2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes- nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies we-
polizei gen der mit bestimmten Funktionen verbundenen
a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, Anforderungen erforderlich ist.
b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; (3) Für die nachstehend bezeichneten Besol-
die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b dungsgruppen gelten folgende weitere Obergren-
gelten nur für Planstellen, die Funktionen zuge- zen:
ordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in 1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-
der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhe- zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe
stand verwendet werden können; A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Plan-
3. im mittleren Zolldienst des Bundes stellen begrenzt,
a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, 2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwe-
bel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und
b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in
4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt
für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen be-
a) in der Besoldungsgruppe A 8,
grenzt,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von 3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-
Verfahren der Informations- und zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe
Kommunikationstechnik A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Plan-
verwendet 50 Prozent, stellen begrenzt,
b) im Übrigen in der 4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der
Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf
c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser
5. im gehobenen Dienst Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, 5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die
b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent; Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
brachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent
6. im höheren Dienst der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prü-
a) in den Besoldungsgruppen A 15, fer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
A 16 und B 2 nach Einzel- 6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Be-
bewertung zusammen 50 Prozent, soldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen
b) in den Besoldungsgruppen A 16 für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer
und B 2 zusammen 15 Prozent. ausgebrachten Planstellen begrenzt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2071
7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundes- Creditor Reporting System (CRS) and the Annual
eisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/
der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden
Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Fassung ergeben, sowie
Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapi-
täne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, 2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Ent-
Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre wicklungszusammenarbeit.
ausgebrachten Planstellen begrenzt. Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das
Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer
die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaft-
zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbe- liche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.“
reich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten
Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausge- Artikel 4
bracht werden.
Änderung des
(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehör- Gesetzes zur Errichtung
de, des Bundesministeriums des Innern, für Bau der Unfallversicherung Bund und Bahn
und Heimat und des Bundesministeriums der Finan-
zen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewie- Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung
senen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836),
und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. No-
dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sach- wird wie folgt geändert:
gerechter Bewertung erforderlich ist und ein erheb-
liches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstruk-
„§ 4b
turierung oder bei Personalüberhängen von Behör-
den. Aufgabenübertragung an
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer die Unfallversicherung Bund und Bahn
Verminderung oder Verlagerung von Planstellen in- Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden
folge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sach- die statistische Erfassung, Auswertung und Über-
gerechter Bewertung der Beförderungsämter die mittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle
Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschrit- der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie
ten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen der Richterinnen und Richter im Bundesdienst über-
die Umwandlung der die Obergrenzen überschrei- tragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verord-
tenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens nung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom
fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
freiwerdende Planstelle beschränkt werden.“ Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und
2. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffent-
§ 111“ durch die Wörter „sind nur die §§ 17a liche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
und 111“ ersetzt. Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken
über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rah-
men der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfäl-
Artikel 3a
len der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Ar-
Änderung des beitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bun-
Finanz- und Personalstatistikgesetzes desministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende
Kosten sind nicht zu erstatten.“
§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ er-
worden ist, wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 16 Artikel 5
Geschäftsstatistik zur
Änderung des
Entwicklungszusammenarbeit Gesetzes zur Errichtung
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
menarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszu-
In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Be-
sammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
erheben:
Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung ge- S. 3836, 3838) werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des
mäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17a
Converged Statistical Reporting Directives for the Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Artikel 6 maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besol-
Änderung des dungsgruppe A 13.“
Dritten Buches Sozialgesetzbuch b) Absatz 3 wird aufgehoben.
In § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) „(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einla-
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 den des Umzugsgutes eine Wohnung hatten
des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter und nach dem Umzug wieder eine Wohnung ein-
„§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt. gerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung
für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
Artikel 6a 1. für Berechtigte 15 Prozent,
Änderung des 2. für jede andere Person im Sinne
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche auch nach dem Umzug mit
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- dem Berechtigten in häuslicher
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, Gemeinschaft lebt, 10 Prozent
3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besol-
ist, wird wie folgt geändert: dungsgruppe A 13.
1. In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „des (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen
Einsatzunfalls“ durch die Wörter „nach Ende einer des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die
Versicherungspflicht nach Nummer 2“ ersetzt. Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem
2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt ge- Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen End-
fasst: grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die
Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt,
„1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorange-
Leistende versichert sind, 80 Prozent der Be- gangenen Auslandsverwendung untergestellt
zugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser war.“
Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
Leistende versichert sind und Leistungen nach c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
§ 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbin- d) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
dung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsge- „(6) Für eine umziehende Person kann für den-
setzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser selben Umzug nur eine Pauschvergütung ge-
Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen währt werden. Ist eine Person zugleich Berechtig-
zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch ter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3
80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbe- Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1
schäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Satz 2 Nummer 1 gewährt.“
Teilzeitanteil vervielfältigt,“.
4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
Artikel 7 desminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Das Bundes-
Änderung des ministerium des Innern, für Bau und Heimat wird er-
Bundesumzugskostengesetzes mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember stimmung des Bundesrates bedarf,“ ersetzt.
1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des 5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert desminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
worden ist, wird wie folgt geändert: Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bun-
desminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch
„2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „Das Aus-
handelt; abweichend davon ist bei Umzügen
wärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen
Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung
Umzug nicht erfordern.“
und dem Bundesministerium der Finanzen für Aus-
2. § 9 wird wie folgt geändert: landsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-
setzt.
„(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug
bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des 6. § 15 wird wie folgt geändert:
Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstat- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister
tet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium
am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2073
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 9
„(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften Änderung des
zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium Beamtenversorgungsgesetzes
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
der Verteidigung.“ 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des
Versorgungsrücklagegesetzes a) Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt
gefasst:
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), „Abschnitt 1
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar Allgemeine Vorschriften“.
2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt b) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt
geändert: gefasst:
1. § 6 wird wie folgt geändert: „Abschnitt 2
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
Bau und Heimat“ eingefügt.
eingefügt:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-
„Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, schenstaatlichen oder überstaatlichen
die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beam- Einrichtung“.
tenstatusgesetzes genannten Dienstherrn verein-
d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
nahmt werden.“
„§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in lei-
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tender Funktion“.
„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder
e) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt
§ 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
gefasst:
zes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1
oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs- „Abschnitt 3
gesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital- Hinterbliebenenversorgung“.
beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“
f) Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt
2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“ gefasst:
die Wörter „und Anlage“ eingefügt.
„Abschnitt 4
3. § 16 wird wie folgt geändert:
Bezüge bei Verschollenheit“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
g) Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die gefasst:
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
„Abschnitt 5
bb) In Satz 4 wird die Angabe „2020“ durch die
Unfallfürsorge“.
Angabe „2025“ ersetzt.
h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gefasst:
„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder „Abschnitt 6
§ 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 Übergangsgeld, Ausgleich“.
oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs- i) Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt
gesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital- gefasst:
beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“ „Abschnitt 7
4. § 17 wird wie folgt geändert: Gemeinsame Vorschriften“.
a) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die An- j) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
gabe „2030“ ersetzt.
„§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versor-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
k) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
c) In Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die An-
gabe „2030“ ersetzt. „§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit einer laufenden Alterssiche-
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und rungsleistung aus zwischenstaatlicher
Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder überstaatlicher Verwendung“.
sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau l) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
und Heimat“ eingefügt. „§ 63 Gleichstellungen“.
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt aa) Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne
gefasst: Dienstbezüge kann“ werden durch die Wör-
„Abschnitt 8 ter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge, die keine Zeiten im öffentlichen
Sondervorschriften“. Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
n) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt staatlichen Einrichtung sind, können“ er-
gefasst: setzt.
„Abschnitt 9 bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
Versorgung besonderer Beamtengruppen“. „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
eingefügt.
o) Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt
gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 10 aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
Übergangsvorschriften“. durch einen Punkt ersetzt.
p) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende An- bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
gabe eingefügt: 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des „§ 6a
Besoldungsstrukturenmodernisierungs-
gesetzes“. Zeiten im
öffentlichen Dienst einer zwischen-
q) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
gefasst:
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die
„Abschnitt 11
vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst
Anpassung der Versorgungsbezüge“. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
r) Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII richtung zurückgelegt worden sind, werden auf An-
werden wie folgt gefasst: trag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
„Abschnitt 12
(weggefallen) (2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-
Abschnitt 13
spruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form
Übergangsvorschriften alten Rechts“. eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-
s) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe satz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Be-
eingefügt: amte den ihm insgesamt zustehenden Betrag inner-
halb von sechs Monaten nach Antragstellung an
„§§ 92 bis 104 (weggefallen)“.
den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung
t) Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapi-
werden durch folgende Angabe ersetzt: talbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwen-
„Abschnitt 14 dung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden
Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des
Schlussvorschriften“.
Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-
2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt chend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte
gefasst: vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
„Abschnitt 1 Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zah-
Allgemeine Vorschriften“.
lungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder
3. In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI“ hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder
durch die Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt. in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung
4. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berück-
gefasst: sichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte
oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alters-
„Abschnitt 2
sicherungsleistung verzichtet oder diese nicht be-
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“. antragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Antei-
5. § 5 wird wie folgt geändert: le, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei-
ben außer Betracht.
a) In Absatz 2 wird das Wort „getreten“ durch die
Wörter „versetzt worden“ ersetzt. (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minis- vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum
ter“ durch die Wörter „Bundesministerium des Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst,
Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-
digung der Verwendung folgenden Monats bis zum
6. § 6 wird wie folgt geändert: Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge- dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-
ändert: trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2075
Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Ab- gesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehalts-
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf satz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezi-
eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi- malstellen gerundet.“
talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zwölften Kalendermonats nach Beendigung der aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung
in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Ver- bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach
setzung in den Bundesdienst steht dabei der Beru- der Angabe „§§ 6, 8 bis 10“ die Wörter „, Zei-
fung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übri- ten im Sinne des § 6a“ eingefügt.
gen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
gestellt werden; dauert die Verwendung über den
zent“ ersetzt.
Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die
Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige
Ruhestandsbeginn.“ Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67
8. § 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat
„1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeits- oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen
kraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als fehlender Berücksichtigung von Zeiten
Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der
Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Num- Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3
mer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen
neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,“. des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Be-
amte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Ent- stand versetzt worden ist.“
wicklungshelfergesetzes“ durch das Wort „Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes“ ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“
durch die Wörter „versetzt worden“ und werden a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom
die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. „(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes be-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- trägt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermo-
fügt: nate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1
Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitrags-
„(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im
zeiten, soweit sie vor Begründung des Beamten-
Ausland können bis zum Doppelten als ruhege-
verhältnisses zurückgelegt worden sind; unbe-
haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
rücksichtigt bleiben
wenn sie
1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig
1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage
berücksichtigt worden sind,
gedauert haben und
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach
2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert
§ 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend ge-
haben.
währt werden.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine
Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-
während der Verwendung geltenden Fassung.“ malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-
satz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt,
Wörter „des Absatzes 2“ werden durch die Wör- das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
ter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt. ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Be-
11. § 14 wird wie folgt geändert: rechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei
werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-
„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ru- gegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf
hegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, ins- zwei Dezimalstellen gerundet.“
gesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Be- 13. § 15 wird wie folgt geändert:
rechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)“
werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an- durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
gegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen an- mer 1)“ ersetzt.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3“ 24. § 36 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Num- a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
mer 3“ ersetzt.
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
14. Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig“ durch die
„§ 15a Angabe „20“, wird jeweils das Wort „fünfund-
Beamte auf Zeit und siebzig“ durch die Angabe „75“ und werden je-
auf Probe in leitender Funktion“. weils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
gefasst: 25. § 39 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 3 a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
Hinterbliebenenversorgung“. setzt.
16. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III
Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ (§§ 16 bis 28)“ durch die Angabe „Abschnitt 3“
ersetzt. ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt geändert: 26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbsein-
kommen und Erwerbsersatzeinkommen“ 27. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
durch das Wort „Einkünfte“ ersetzt. gefasst:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6
„Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Übergangsgeld, Ausgleich“.
Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine
28. Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt
Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzu-
gefasst:
rechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55
Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“ „Abschnitt 7
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundert- Gemeinsame Vorschriften“.
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. 29. § 49 wird wie folgt geändert:
18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gefasst:
„§ 49
„Abschnitt 4
Festsetzung und Zahlung
Bezüge bei Verschollenheit“. der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
19. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden je-
gefasst: weils die Wörter „für das Versorgungsrecht zu-
„Abschnitt 5 ständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bun-
Unfallfürsorge“. desministerium des Innern, für Bau und Heimat“
ersetzt.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
30. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 1
„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen Nr. 2)“ gestrichen.
die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verord-
nung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
in der jeweils geltenden Fassung genannten „Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und
Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßga- der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-
ben in Betracht.“ menden Stufe des Familienzuschlags wird nach
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge“ Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1
gestrichen. Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“
21. In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An- c) Folgender Satz wird angefügt:
gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ „§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
ersetzt. gilt entsprechend.“
22. In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfe- 31. § 50a wird wie folgt geändert:
leistung“ durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leis-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tung“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundes- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
regierung“ durch die Wörter „das Bundesministe- „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat
rium des Innern, für Bau und Heimat im Einver- einer dem Beamten zuzuordnenden Kinder-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“ erziehungszeit um einen Kindererziehungs-
ersetzt. zuschlag.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2077
bb) Folgender Satz wird angefügt: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Ab-
„§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechs- satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter
ten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent- „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
sprechend.“ bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Ab-
satz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Ab-
ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt,
satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,
und endet
in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig
1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes vom Hundert, in den Fällen des § 37
Kind nach 30 Kalendermonaten, achtzig vom Hundert“ durch die Wörter
2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebore- „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Pro-
nes Kind nach 36 Kalendermonaten. zent, in den Fällen des § 36 75 Prozent,
in den Fällen des § 37 80 Prozent“ er-
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit setzt.
dem
bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die
1. Tod des Kindes, Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs- zent“ ersetzt.
berechtigten in den Ruhestand, b) In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig vom
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig
zu einem anderen Elternteil. vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“
ersetzt.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom
erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, 35. § 55 wird wie folgt geändert:
für das dem erziehenden Elternteil eine Kinder- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kinder-
aa) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wör-
erziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
um die Anzahl der Kalendermonate der gleich-
ersetzt.
zeitigen Erziehung verlängert.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstat-
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tung oder Abfindung“ gestrichen.
„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-
Ruhegehalts.“ dung oder“ und das Wort „sonstigen“ gestri-
d) Absatz 8 wird aufgehoben. chen.
32. In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom- dd) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über
hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Versor-
33. § 53 wird wie folgt geändert:
gungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
ee) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt. „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berech-
net sich nach folgender Formel:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ EP × aRW = VrB.
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. In dieser Formel bedeutet:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe“ EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben
durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt. durch Multiplikation des Kapitalbetra-
c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort ges in Euro mit dem für dessen Aus-
„wenn“ die Wörter „die Minderung der Erwerbs- zahlungsjahr maßgeblichen Faktor
fähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder“ zur Umrechnung von Kapitalwerten
eingefügt. in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetz-
d) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das
buch und anschließende Division
Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder
durch Euro; die Entgeltpunkte werden
die von ihm bestimmte Stelle“ durch die Wörter
kaufmännisch auf vier Dezimalstellen
„Bundesministerium des Innern, für Bau und
gerundet;
Heimat“ ersetzt.
aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
e) In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. VrB: Verrentungsbetrag in Euro.“
34. § 54 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den nach der Angabe „§ 12a“ die Wörter „und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: § 6a“ eingefügt.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
36. § 56 wird wie folgt gefasst: der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezü-
gen abzuziehen.“
„§ 56
37. § 57 wird wie folgt geändert:
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit einer laufenden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Alterssicherungsleistung aus zwischen- aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom
staatlicher oder überstaatlicher Verwendung 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestrichen.
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleichspflichtige Person“ und die Wörter
von dieser Einrichtung eine laufende Alterssiche- „des berechtigten Ehegatten“ durch die
rungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“
nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deut- ersetzt.
sches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeich-
neten Betrages. cc) In Satz 3 werden die Wörter „des berechtig-
ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von gleichsberechtigten Person“ ersetzt.
§ 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung
bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche- aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei- Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des
ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau- Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet
fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach
Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestan- Verrechnung ergebenden Monatsbetrag.“
des entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Ab- ersetzt.
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der An-
wendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das
Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Wort „Der“ ersetzt.
Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, c) In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichte-
ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-
überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen gleichspflichtigen Person“ und die Wörter „den
Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi- berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „die
gung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinter-
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat- bliebene“ ersetzt.
lichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene
und bei der Berechnung der Alterssicherungsleis- 38. In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundert-
tung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssi- sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
cherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Auf- 39. § 62 wird wie folgt geändert:
rechnung oder in anderer Form verringert worden,
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Ab-
ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der unge-
schnitt V dieses Gesetzes“ durch die Angabe
kürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5
„Abschnitt 5“ ersetzt.
gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhe-
standsbeamte auf die laufende Alterssicherungs- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
leistung verzichtet oder diese nicht beantragt. „(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der
Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, ein- Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuld-
schließlich darauf entfallender Erträge, bleiben au- haft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der
ßer Betracht. Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä- werden.“
higkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entspre- 40. In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
chend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwi- fügt.
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
hat. 41. § 63 wird wie folgt geändert:
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
amten oder Ruhestandsbeamten eine laufende „§ 63
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene Gleichstellungen“.
zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das „Abschnitts VII“ durch die Wörter „dieses Ab-
deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der schnitts“ ersetzt.
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
42. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt
oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2
gefasst:
bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
„Abschnitt 8
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-
bende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung Sondervorschriften“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2079
43. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt mer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1,
gefasst: Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5
„Abschnitt 9 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe-
rührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren
Versorgung besonderer Beamtengruppen“. Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung
44. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor- nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
gungsrecht zuständigen Ministerium oder der von satz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwen-
ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes- denden Fassung bestimmt wird, können einmalig
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er- für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in
setzt. Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im
45. Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
gefasst:
überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschieds-
„Abschnitt 10 betrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer
Übergangsvorschriften“. Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in
46. § 69c Absatz 5 wird aufgehoben. Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von
47. § 69g wird wie folgt geändert: Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis
a) Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig
zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und“ Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Ab-
gestrichen. satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab
c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksich-
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. tigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt
48. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:
auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Aus-
„§ 69m kunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2
Übergangsregelung aus Anlass des zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeit-
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes punkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt
werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird
(1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit
Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Ände-
Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 rungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge blei-
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus ben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entspre-
andauert oder chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund 1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine lau-
fende Alterssicherungsleistung hat oder (3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhe-
standsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige
3. bereits beendet war und der Beamte auf Grund Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Al- 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist,
terssicherungsleistung in Form eines Kapitalbe- ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen An-
trages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, trag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben,
dass wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne
a) abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Ka- Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum
pitalbetrag vom Beginn des auf die Beendi- 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen
gung der Verwendung folgenden Monats bis mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Ab-
zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
b) der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhe-
31. Januar 2022 gestellt werden kann. gehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung
des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beende- geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb
ten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatli- von drei Monaten ab dem 1. September 2020 ge-
chen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeach- stellt werden, gelten als zum 1. September 2020
tet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeit-
Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne punkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des
des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgege-
den Dienstherrn abgeführt worden ist. ben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor- 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der
gungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach
bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5
§ 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 gelten entsprechend für vor dem 1. September
Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56, 2020 vorhandene Hinterbliebene.“
69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in
der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung wei- 49. Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt
ter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Num- gefasst:
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
„Abschnitt 11 Artikel 10
Anpassung der Versorgungsbezüge“. Änderung des
50. § 71 wird wie folgt geändert: Bundesversorgungsteilungsgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besol- Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April
dungsgruppe A 1“ durch die Wörter „Besol- 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31
dungsgruppen A 1 und A 2“ ersetzt. des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
51. Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
werden wie folgt gefasst: „(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals
„Abschnitt 12 nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die
ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende
(weggefallen)
Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der
Anspruch entsprechend den Regelungen, die für
Abschnitt 13
das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche
Übergangsvorschriften alten Rechts“. Alterssicherungssystem gelten.“
52. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor- b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
gungsrecht zuständige Ministerium oder der von sätze 5 und 6.
ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er- 2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetz-
setzt. te“ die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10
Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach
53. § 85 wird wie folgt geändert: Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten
a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter Person ergebende“ eingefügt.
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er- 3. § 5 wird aufgehoben.
setzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz“ Artikel 11
durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
Änderung des
c) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. Altersgeldgesetzes
d) Absatz 7 wird aufgehoben. Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
e) In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze“ S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
54. Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
„§§ 92 bis 104 (weggefallen)“. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
55. Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
werden durch folgende Überschrift ersetzt: „§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und
„Abschnitt 14 Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkom-
men“.
Schlussvorschriften“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
56. In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesre-
gierung“ durch die Wörter „das Bundesministerium „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Wit-
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen wenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit
mit dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. einer laufenden Alterssicherungsleistung
aus zwischenstaatlicher oder überstaat-
57. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
licher Verwendung“.
Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienst-
herrn übernommen und stimmen beide Diensther- c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
ren der Übernahme vorher zu“ durch die Wörter „im „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten“.
Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
eines anderen Dienstherrn übernommen“ ersetzt.
„§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des
58. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1
Besoldungsstrukturenmodernisierungsge-
und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1
setzes“.
und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43 2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
§ 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a Komma ersetzt.
Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3
Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ „2. der Richter nach § 46 des Deutschen Rich-
ersetzt. tergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57
59. In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein
wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze“ durch Dienstverhältnis als Richter oder“.
das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2081
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung
„deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes alters-
ist“ durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als geldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenen-
ruhegehaltfähig bezeichnet sind“ ersetzt. altersgeld in entsprechender Anwendung des § 56
4. § 6 wird wie folgt geändert: Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch erworbene Versorgung in dem Umfang unberück-
ein Semikolon ersetzt und werden die Wör- sichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des
ter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der
nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversor- Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhält-
gungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nis berufen wurde und einen Anspruch auf Versor-
nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 gung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.
Absatz 2 und 3 gestellt werden kann.“ angefügt.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhens-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: betrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11
„Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.“
Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurück- 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:
gelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit „§ 16
steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflich-
ten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes Verteilung der Altersgeldlasten“.
gleich.“ 10. § 17 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ „§ 17
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Übergangsregelungen aus Anlass des
5. § 9 wird wie folgt geändert: Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden (1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Alters-
jeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf geld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldbe-
Altersgeld“ durch das Wort „Altersgeldberech- rechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentli-
tigten“ ersetzt. chen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Al-
b) In Absatz 7 wird die Angabe „52,“ gestrichen. terssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamten-
6. § 11 wird wie folgt geändert: versorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssiche-
rungsleistung der Antrag abweichend von § 6a
„§ 11
Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
Zusammentreffen von Altersgeld zes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen“. Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab- Absatz 3 gestellt werden kann,
satz 5“ gestrichen. 2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung
in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Beamtenversorgungsgesetzes)
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Be-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro amtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Ja-
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages nuar 2022 gestellt werden kann,
innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer
Angabe „525 Euro“ ersetzt. der Verwendung nach Entstehen des An-
7. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort spruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz
„Beamtenversorgungsgesetzes“ die Wörter „, zu- entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt
züglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollen- und
dung des 17. Lebensjahres,“ eingefügt. c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Be-
8. § 14 wird wie folgt gefasst: endigung der Verwendung folgenden Monats
bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.
„§ 14
(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeld-
Zusammentreffen von empfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6
Altersgeld, Witwenaltersgeld und Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020
Waisenaltersgeld mit einer laufenden geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3
Alterssicherungsleistung aus zwischen- Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56
staatlicher oder überstaatlicher Verwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwen- den. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ru-
dung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen hensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
lichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine lau- satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt
fende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung wird, können einmalig für die Zukunft beantragen,
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent Artikel 13
der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr Änderung des
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- Soldatenversorgungsgesetzes
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausge- Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
hen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre- S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
chend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeld- vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
empfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elek- ist, wird wie folgt geändert:
tronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ru- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
hensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-
maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die gabe eingefügt:
bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als
zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später „§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-
gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antrags- schenstaatlichen oder überstaatlichen
monats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstan- Einrichtung“.
dene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterblie- „§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versor-
bene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Al- gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
tersgeldempfängers.“
c) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 „§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit einer laufenden Alterssiche-
Änderung des
rungsleistung aus zwischenstaatlicher
Versorgungsausgleichsgesetzes
oder überstaatlicher Verwendung“.
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
d) Folgende Angabe wird angefügt:
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Be-
worden ist, wird wie folgt geändert: soldungsstrukturenmodernisierungsge-
setzes“.
1. In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu
Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt: 1a. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend“ durch die Wörter
„Teil 2a „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ ersetzt.
Ergänzende Vorschriften 2. In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
§ 47a Erstattung nach interner Teilung von An- „§ 55“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
rechten aus einem öffentlich-rechtlichen 2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Dienst- oder Amtsverhältnis“.
„Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein
2. Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt: Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit
„Teil 2a der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1
zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsa-
Ergänzende Vorschriften men Haushalt leben:
1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400
§ 47a
Euro
Erstattung nach a) für den Ehegatten oder
interner Teilung von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes
der anspruchsberechtigten Person nach
(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-recht- Satz 1 sowie
lichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt wor-
den und wechselt die ausgleichspflichtige Person 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200
danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Euro
Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein An- a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der an-
recht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie spruchsberechtigten Person nach Satz 1
fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger sowie
einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des
nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden Ehegatten, die von der anspruchsberechtig-
aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die aus- ten Person nach Satz 1 zwar nicht abstam-
gleichsberechtigte Person geleistet hat. men, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
(2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei ei- überwiegend unterhalten worden sind oder
nem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zu- ohne den Wehrdienst ganz oder überwie-
ständigen Träger der Versorgungslast und bei einer gend unterhalten worden wären.“
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi- 2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
cherung gegen den zuständigen Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsaus- „§ 11b gilt entsprechend.“
gleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.“ 3. § 20 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2083
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör- lauf des zwölften Kalendermonats nach Beendi-
tern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst- gung der Verwendung bei einer zwischenstaat-
bezüge kann“ durch die Wörter „Zeiten einer lichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zei- werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag
ten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat- nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Be-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, ginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des
können“ ersetzt. Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Verwendung über den Beginn des Ruhestandes
hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbe-
aa) Nummer 3 wird aufgehoben. ginns die Beendigung der Verwendung bei einer
bb) Nummer 4 wird Nummer 3. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: tung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.“
„§ 20a 5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Zeiten im „1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Ar-
öffentlichen Dienst einer zwischen- beitskraft voll beanspruchenden Dienstver-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder
in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die satz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt
vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- zu erlangen,“.
lichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, wer-
den auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit be- 6. In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungs-
rücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre- helfergesetzes“ durch das Wort „Entwicklungs-
chend. helfer-Gesetzes“ ersetzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“
(2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus
durch die Wörter „versetzt worden“ und werden
dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-
die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die
lichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-
Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.
spruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form
eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab- 8. § 26 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzuge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zuste-
„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr
henden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach
ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent,
Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dau-
insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent
erte die Verwendung nach Beginn des Ruhestan-
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der
des an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf
Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienst-
die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-
zeit werden unvollständige Jahre als Dezimal-
hestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.
zahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit
Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1
365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kauf-
Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder
männisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus
Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmän-
dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen
nisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“
oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder
mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Überschrei-
erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Auf- tens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
rechnung oder in anderer Form verringert, ist bei c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte
aa) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“
Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt,
durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf
die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet bb) In Satz 3 wird das Wort „Überschreiten“
oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ- durch das Wort „Erreichen“ ersetzt.
gen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent- d) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
fallender Erträge, bleiben außer Betracht. „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi- wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68
vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der und 69 von weniger als fünf Jahren zurückge-
Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung legt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein
der Verwendung folgenden Monats bis zum Ab- wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten
lauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes- nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Min-
dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be- destversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zu-
trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem rückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen
Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sol-
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. datengesetzes der Berufssoldat wegen Dienst-
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf unfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden
eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form ist.“
eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ab- 9. § 26a wird wie folgt geändert:
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort c) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1
„Überschreitens“ durch das Wort „Erreichens“ Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
ersetzt. Nummer 3)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 15. § 55a wird wie folgt geändert:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalender-
monate der für die Erfüllung der Wartezeit (Ab- aa) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragser-
satz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen stattung oder Abfindung“ gestrichen.
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begrün- bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-
dung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt dung oder“ und das Wort „sonstigen“ ge-
worden sind; unberücksichtigt bleiben strichen.
1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über
berücksichtigt worden sind,
den Versorgungsausgleich vom 3. April
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen 2009 (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Ver-
nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend sorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.
gewährt werden.
dd) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-
malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts- „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 be-
satz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In rechnet sich nach folgender Formel:
den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhege-
halt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 EP × aRW = VrB.
und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für
In dieser Formel bedeutet:
die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamt-
zahl der Kalendermonate in Jahre umgerech- EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben
net. Dabei werden unvollständige Jahre als De- durch Multiplikation des Kapitalbe-
zimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kauf- trages in Euro mit dem für dessen
männisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“ Auszahlungsjahr maßgeblichen Fak-
10. § 27 wird wie folgt geändert: tor zur Umrechnung von Kapital-
werten in Entgeltpunkte nach § 187
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 3 des Sechsten Buches So-
„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kom- zialgesetzbuch und anschließende
men die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten- Division durch Euro; die Entgelt-
Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I punkte werden kaufmännisch auf
S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge- vier Dezimalstellen gerundet;
nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten
Maßgaben in Betracht.“ aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
b) In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge“ VrB: Verrentungsbetrag in Euro.“
gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst: den nach der Angabe „§ 24a“ die Wörter „und
„§ 46 nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
§ 20a“ eingefügt.
Festsetzung und Zahlung
der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“. 16. § 55b wird wie folgt gefasst:
12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 55b
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Zusammentreffen von
„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 Versorgungsbezügen mit einer laufenden
und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht Alterssicherungsleistung aus zwischen-
kommenden Stufe des Familienzuschlags wird staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
nach Anwendung des Faktors nach § 17 Ab- (1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf
satz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“ Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst ei-
b) Folgender Satz wird angefügt: ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
„§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset- richtung von dieser Einrichtung eine laufende Al-
zes gilt entsprechend.“ terssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser
Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig,
13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Über-
ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in
schreitens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
Absatz 2 bezeichneten Betrages.
14. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von
a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung
Nummer 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Nummer 1)“ ersetzt. Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-
Nummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-
Nummer 2)“ ersetzt. fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2085
die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt;
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2
Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch
des Versorgungsausgleichsgesetzes be-
Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen be-
rechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem
rücksichtigt, die der Berufssoldat während der
Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung
Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der
ergibt.“ ersetzt.
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergü- bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das
tung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt Wort „Der“ ersetzt.
entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung erworbene und bei der Berech- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des berech-
nung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte tigten Ehegatten“ durch die Wörter „der
Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt.
Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer bb) In Satz 2 werden die Wörter „des verpflich-
Form verringert worden, ist bei der Anwendung teten Ehegatten“ durch die Wörter „der
der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Be- ausgleichspflichtigen Person“ und die Wör-
trag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, ter „den berechtigten Ehegatten“ durch die
sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf Wörter „die ausgleichsberechtigte Person
die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder deren Hinterbliebene“ ersetzt.
oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-
gen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent- 17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
fallender Erträge, bleiben außer Betracht. Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 56
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä- Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesol-
higkeit einer Verwendungszeit nach § 20a ent- dungsgesetzes“ ersetzt.
sprechend, wenn der Soldat im Ruhestand An-
18. § 70 wird wie folgt geändert:
spruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt
bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Einrichtung hat.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Sol- „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Mo-
daten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende nat einer dem Berufssoldaten zuzuordnen-
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen den Kindererziehungszeit um einen Kinder-
oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterblie- erziehungszuschlag.“
bene zu und ist die Zeit der Verwendung des Sol-
daten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen bb) Folgender Satz wird angefügt:
das deutsche Witwengeld und Waisengeld in „§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des
Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Ab- entsprechend.“
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entspre-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
chend.
„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge- dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt
bende Ruhensbetrag ist von den nach Anwen- folgt, und endet
dung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versor-
gungsbezügen abzuziehen.“ 1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind nach 30 Kalendermonaten,
17. § 55c wird wie folgt geändert: 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebo-
renes Kind nach 36 Kalendermonaten.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter dem
„vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestri-
chen. 1. Tod des Kindes,
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich- berechtigten in den Ruhestand,
tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-
gleichspflichtige Person“ und die Wörter 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
„des berechtigten Ehegatten“ durch die 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit
Wörter „der ausgleichsberechtigten Per- zu einem anderen Elternteil.
son“ ersetzt.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom
cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzo-
Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch gen, für das dem erziehenden Elternteil eine
die Wörter „der ausgleichsberechtigten Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die
Person“ ersetzt. Kindererziehungszeit für dieses und jedes wei-
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
tere Kind um die Anzahl der Kalendermonate ber 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird,
der gleichzeitigen Erziehung verlängert.“ können einmalig für die Zukunft beantragen, dass
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ei-
„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des ner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
Ruhegehalts.“ schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
d) Absatz 8 wird aufgehoben. ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffent-
erste Hilfeleistung“ durch die Wörter „eine Erste- lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
Hilfe-Leistung“ ersetzt. staatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent.
Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5
20. § 94b wird wie folgt geändert:
Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 gelten-
a) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. den Fassung vorrangig zu berücksichtigen.
b) Absatz 6 wird aufgehoben. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen,
c) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3
bis 9. gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhe-
standes sind nicht zu berücksichtigen, es sei
21. § 96 Absatz 5 wird aufgehoben. denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhege-
22. § 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. haltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf
23. Folgender § 107 wird angefügt: schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft
zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu
„§ 107 dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt.
Übergangsregelung aus Anlass des Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden,
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der An-
(1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhan- trag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn
dene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwen- des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeit-
dung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli punkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unbe-
2020 rührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für
künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hi-
vorhandenen Soldaten im Ruhestand.
naus andauert oder
2. bereits beendet war und der Soldat auf Grund (3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Sol-
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine daten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfä-
laufende Alterssicherungsleistung hat oder hige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung berücksich-
3. bereits beendet war und der Soldat auf Grund tigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elek-
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine tronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist
einmalige Alterssicherungsleistung in Form ei- stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das
nes Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6
dass Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden
a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszu-
Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been- schlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
digung der Verwendung folgenden Monats satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 die-
bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und ses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich
b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1
zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann. in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-
sung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Mona-
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits been- ten ab dem 1. September 2020 gestellt werden,
deten Verwendung im Dienst einer zwischenstaat- gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird
lichen oder überstaatlichen Einrichtung ist unge- der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
achtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats
diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b
im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 gelten-
2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. den Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor- eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht
gungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten ent-
§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Num- sprechend für vor dem 1. September 2020 vor-
mer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, handene Hinterbliebene.“
die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96
24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Ab-
Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
satz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4,
Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94
§ 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Num-
und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach
mer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Num-
dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Hei-
mer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger
mat“ eingefügt.
nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchst-
grenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in 25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1,
Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Okto- § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2087
wird jeweils das Wort „Überschreitens“ durch das wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parla-
Wort „Erreichens“ ersetzt. mentarischen Kontrollgremiums beschließen.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 13a
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
Änderung des Bundeswehr-
3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
„Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unter-
Artikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstär-
stützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterab-
kungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
teilungsleiter.“
wird wie folgt geändert:
4. § 12a wird wie folgt gefasst:
1. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2, 3 und 4
sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32“ durch die Wörter „§ 12a
„Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Übergangsregelung
Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32“ ersetzt. Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Ab-
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder
„(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Aus- der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-
nahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum an-
stabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021 zurechnen.“
in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar Artikel 14
2021 in Kraft.“ Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
Artikel 13b mat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgeset-
Änderung des zes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom
Kontrollgremiumgesetzes 1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundes-
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 gesetzblatt bekannt machen.
(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert Artikel 15
worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt. bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
2. § 5b wird wie folgt geändert: (2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2019 in Kraft.
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
(3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Num-
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
mer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Arti-
„(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist kel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.
Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim
(4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppel-
Deutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis be-
buchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die
ginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-
Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am
kunde durch die Präsidentin oder den Präsiden-
1. März 2020 in Kraft.
ten des Deutschen Bundestages. Die oder der
Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid. (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3
oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p,
Aufgaben jeweils durch Aushändigung der ent- Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
sprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppel-
den Präsidenten des Deutschen Bundestages. buchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und
hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienst- Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2,
geschäfte ausschließlich den Weisungen des Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buch-
Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a). stabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Num-
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des mer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a,
Deutschen Bundestages entbindet die oder den c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15
Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder sei- Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b,
nen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entspre- Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23
chend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ab- § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
lauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. (7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Num-
Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevoll- mer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20
mächtigte oder das Parlamentarische Kontroll- Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3
gremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen treten am 1. September 2020 in Kraft.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2089
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 52
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Januar 2020
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
Absatz 1
Nummer 1 150,00
5 Nummer 2 130,00
6 Nummer 3, 4 und 5 100,00
7 Nummer 4a 135,00
8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
11 Nummer 5a
12 Absatz 1
13 Nummer 1
14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 308,00
15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00
16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 263,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00
18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher 340,00
19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 212,00
20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00
21 Nummer 4
22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz 263,00
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 135,00
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher 295,00
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 680,00
31 Nummer 2 540,00
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
32 Nummer 3 475,00
33 Nummer 4 435,00
34 Absatz 1 Satz 2 615,00
35 Nummer 6a 150,00
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37 – A 2 bis A 5 165,00
38 – A 6 bis A 9 220,00
39 – A 10 bis A 13 275,00
40 – A 14, A 15, B 1 330,00
41 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
42 – B 5 bis B 7 470,00
43 – B 8 bis B 10 540,00
44 – B 11 610,00
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5 150,00
47 – A 6 bis A 9 200,00
48 – A 10 bis A 13 250,00
49 – A 14 und höher 300,00
50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51 – A 2 bis A 5 103,00
52 – A 6 bis A 9 141,00
53 – A 10 bis A 13 174,00
54 – A 14 und höher 206,00
55 Anwärter der Laufbahngruppe
56 – des mittleren Dienstes 75,00
57 – des gehobenen Dienstes 99,00
58 – des höheren Dienstes 122,00
59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
60 – A 2 bis A 5 120,00
61 – A 6 bis A 9 160,00
62 – A 10 bis A 13 200,00
63 – A 14 und höher 240,00
64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65 – A 2 bis A 5 85,00
66 – A 6 bis A 9 110,00
67 – A 10 bis A 13 125,00
68 – A 14 und höher 140,00
69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70 – einem Jahr 95,00
71 – zwei Jahren 190,00
72 Nummer 9a
73 Absatz 1
74 Nummer 1 350,00
75 Nummer 2 700,00
76 Nummer 3 225,00
77 Absatz 3
78 Nummer 1 136,00
79 Nummer 2 und 3 76,00
80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81 – einem Jahr 95,00
82 – zwei Jahren 190,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2091
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
83 Nummer 11
84 Absatz 1
85 Nummer 1 415,00
86 Nummer 2 615,00
87 Nummer 12 55,00
88 Nummer 13
89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
90 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
92 – A 6 bis A 9 200,00
93 – A 10 bis A 13 210,00
94 – A 14 bis A 16 220,00
95 Nummer 14 35,00
96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
97 – A 2 bis A 5 70,00
98 – A 6 bis A 9 90,00
99 – A 10 bis A 13 110,00
100 – A 14 und höher 140,00
101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102 – A 2 bis A 5 150,00
103 – A 6 bis A 9 200,00
104 – A 10 bis A 13 250,00
105 – A 14 und höher 300,00
106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
107 – A 2 bis A 5 96,00
108 – A 6 bis A 9 128,00
109 – A 10 bis A 13 160,00
110 – A 14 und höher 192,00
111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112 – A 2 bis A 5 96,00
113 – A 6 bis A 9 128,00
114 – A 10 bis A 13 160,00
115 – A 14 und höher 192,00
116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
117 – A 2 bis A 5 20,00
118 – A 6 bis A 9 40,00
119 – A 10 bis A 13 60,00
120 – A 14 und höher 80,00
121 Amtszulagen
122 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
123 A 2 1 42,92
124 2 79,16
125 A 3 2 42,92
126 4 79,16
127 5 39,97
128 A 4 1 42,92
129 2 79,16
130 4 8,63
131 A 5 1 42,92
132 3 79,16
133 A 6 2, 5 42,92
134 A 7 5 53,30
135 A 8 1 68,66
136 A 9 1 319,49
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
137 A 13 1 324,68
138 7 148,41
139 A 14 5 222,60
140 A 15 3 296,78
141 8 222,60
142 A 16 6 248,94
143 B 10 1 514,41
144 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
145 Stellenzulage
146 Vorbemerkung
147 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
148 –R1 330,00
149 – R 2 bis R 4 400,00
150 – R 5 bis R 7 470,00
151 – R 8 und höher 540,00
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1 246,12
155 R 7 1 366,00
156 R 8 1 492,13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2093
Anhang 2 zu Artikel 2
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. März 2020
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A3 2 301,21 2 353,13 2 405,07 2 446,88 2 488,68 2 530,48 2 572,30 2 614,10
A4 2 349,36 2 411,41 2 473,48 2 522,89 2 572,30 2 621,71 2 671,10 2 716,73
A5 2 367,07 2 444,34 2 506,40 2 567,24 2 628,06 2 690,14 2 750,92 2 810,47
A6 2 417,74 2 507,71 2 598,89 2 668,57 2 740,79 2 810,47 2 887,74 2 954,88
A7 2 538,10 2 617,92 2 723,09 2 830,73 2 935,88 3 042,30 3 122,12 3 201,92
A8 2 685,05 2 781,34 2 916,87 3 053,72 3 190,51 3 285,53 3 381,81 3 476,83
A9 2 897,87 2 992,89 3 142,39 3 294,40 3 443,86 3 545,48 3 651,19 3 754,27
A 10 3 101,83 3 232,31 3 421,09 3 610,70 3 803,84 3 938,26 4 072,64 4 207,09
A 11 3 545,48 3 745,12 3 943,47 4 143,12 4 280,13 4 417,15 4 554,17 4 691,22
A 12 3 801,25 4 037,44 4 274,93 4 511,11 4 675,53 4 837,33 5 000,45 5 166,19
A 13 4 457,62 4 679,45 4 899,96 5 121,81 5 274,49 5 428,48 5 581,13 5 731,19
A 14 4 584,18 4 869,95 5 157,05 5 442,81 5 639,84 5 838,22 6 035,24 6 233,61
A 15 5 603,31 5 861,70 6 058,73 6 255,79 6 452,84 6 648,57 6 844,31 7 038,72
A 16 6 181,40 6 481,55 6 708,59 6 935,65 7 161,40 7 389,78 7 616,82 7 841,28
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,19 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,12 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 7 038,72
B2 8 176,63
B3 8 658,13
B4 9 161,83
B5 9 739,93
B6 10 289,32
B7 10 819,10
B8 11 373,67
B9 12 061,37
B 10 14 197,53
B 11 14 808,25
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
W1 4 898,68
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 6 085,88 6 443,88 6 801,88
W3 6 801,88 7 279,20 7 756,53
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R2 5 416,70 5 694,68 5 971,33 6 349,75 6 730,76 7 110,51 7 491,56 7 872,60
R3 8 658,13
R5 9 739,93
R6 10 289,32
R7 10 819,10
R8 11 373,67
R9 12 061,37
R 10 14 808,25
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2095
Anhang 3 zu Artikel 2
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2020
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
149,36 277,02
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Anhang 4 zu Artikel 2
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. März 2020
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
Laufbahn
(Monatsbetrag in Euro)
mittlerer Dienst 1 268,99
gehobener Dienst 1 511,86
höherer Dienst 2 317,52
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2097
Anhang 5 zu Artikel 2
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2020
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
Absatz 1
Nummer 1 150,00
5 Nummer 2 130,00
6 Nummer 3, 4 und 5 100,00
7 Nummer 4a 135,00
8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
11 Nummer 5a
12 Absatz 1
13 Nummer 1
14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 308,00
15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00
16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 263,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00
18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher 340,00
19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 212,00
20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00
21 Nummer 4
22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz 263,00
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 135,00
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher 295,00
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1 680,00
31 Nummer 2 540,00
32 Nummer 3 475,00
33 Nummer 4 435,00
34 Absatz 1 Satz 2 615,00
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
35 Nummer 6a 150,00
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37 – A 3 bis A 5 165,00
38 – A 6 bis A 9 220,00
39 – A 10 bis A 13 275,00
40 – A 14, A 15, B 1 330,00
41 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
42 – B 5 bis B 7 470,00
43 – B 8 bis B 10 540,00
44 – B 11 610,00
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 3 bis A 5 150,00
47 – A 6 bis A 9 200,00
48 – A 10 bis A 13 250,00
49 – A 14 und höher 300,00
50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51 – A 3 bis A 5 103,00
52 – A 6 bis A 9 141,00
53 – A 10 bis A 13 174,00
54 – A 14 und höher 206,00
55 Anwärter der Laufbahngruppe
56 – des mittleren Dienstes 75,00
57 – des gehobenen Dienstes 99,00
58 – des höheren Dienstes 122,00
59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
60 – A 3 bis A 5 120,00
61 – A 6 bis A 9 160,00
62 – A 10 bis A 13 200,00
63 – A 14 und höher 240,00
64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65 – A 3 bis A 5 85,00
66 – A 6 bis A 9 110,00
67 – A 10 bis A 13 125,00
68 – A 14 und höher 140,00
69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70 – einem Jahr 95,00
71 – zwei Jahren 190,00
72 Nummer 9a
73 Absatz 1
74 Nummer 1 350,00
75 Nummer 2 700,00
76 Nummer 3 225,00
77 Absatz 3
78 Nummer 1 136,00
79 Nummer 2 und 3 76,00
80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81 – einem Jahr 95,00
82 – zwei Jahren 190,00
83 Nummer 11
84 Absatz 1
85 Nummer 1 415,00
86 Nummer 2 615,00
87 Nummer 12 55,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2099
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
88 Nummer 13
89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
90 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
92 – A 6 bis A 9 200,00
93 – A 10 bis A 13 210,00
94 – A 14 bis A 16 220,00
95 Nummer 14 35,00
96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
97 – A 3 bis A 5 70,00
98 – A 6 bis A 9 90,00
99 – A 10 bis A 13 110,00
100 – A 14 und höher 140,00
101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102 – A 3 bis A 5 150,00
103 – A 6 bis A 9 200,00
104 – A 10 bis A 13 250,00
105 – A 14 und höher 300,00
106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
107 – A 3 bis A 5 96,00
108 – A 6 bis A 9 128,00
109 – A 10 bis A 13 160,00
110 – A 14 und höher 192,00
111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112 – A 3 bis A 5 96,00
113 – A 6 bis A 9 128,00
114 – A 10 bis A 13 160,00
115 – A 14 und höher 192,00
116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
117 – A 3 bis A 5 20,00
118 – A 6 bis A 9 40,00
119 – A 10 bis A 13 60,00
120 – A 14 und höher 80,00
121 Amtszulagen
122 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
123 A 3 1 43,37
124 2 80,00
125 3 40,39
126 A 4 1 43,37
127 2 80,00
128 4 8,72
129 A 5 1 43,37
130 3 80,00
131 A 6 2, 5 43,37
132 A 7 5 53,86
133 A 8 1 69,39
134 A 9 1 322,88
135 A 13 1 328,12
136 7 149,98
137 A 14 5 224,96
138 A 15 3 299,93
139 8 224,96
140 A 16 6 251,58
141 B 10 1 519,86
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
142 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
143 Stellenzulage
144 Vorbemerkung
145 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)
146 –R1 330,00
147 – R 2 bis R 4 400,00
148 – R 5 bis R 7 470,00
149 – R 8 und höher 540,00
150 Amtszulagen
151 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
152 R 2 1 248,73
153 R 7 1 369,88
154 R 8 1 497,35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2101
Gesetz
zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“
durch das Wort „drei“ ersetzt.
Artikel 1 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „be-
Erdölbevorratungsgesetzes stimmte Abnehmer zu beliefern“ durch die
Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 Wörter „bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erd-
(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Geset- ölerzeugnisse bereitzustellen“ ersetzt.
zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „angeboten“ durch
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu das Wort „zugeteilt“ ersetzt.
§ 40 folgende Angabe eingefügt: bb) In Satz 2 wird das Wort „angebotenen“
„§ 41 Übergangsregelung“. durch das Wort „zugeteilten“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: 6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „bevorratungs-
pflichtigen“ durch das Wort „beitragspflichtigen“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. April“ durch die
7. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und zur
Angabe „1. Juli“ und die Angabe „31. März“
Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht“ ge-
durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni“ er-
strichen.
setzt.
8. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „An-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: hang C Nummer 3.1 Absatz 1“ durch die Wörter
„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- „Anhang A Kapitel 3.4“ ersetzt.
kontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband 9. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der „Mitgliedern“ die Wörter „oder zum Zwecke der
Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorra- Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern“
tungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli eingefügt.
erforderlich ist.“
10. § 39 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 39
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhang B Ab-
Mitwirkung der Finanzverwaltung
schnitt 4“ durch die Wörter „Anhang A Kapi-
tel 3.4“ ersetzt. Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die
nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Ver-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „7 Prozent“ durch
hältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirt-
die Angabe „4 Prozent“ ersetzt.
schaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorra-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Anhang B Ab- tungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich
schnitt 4“ durch die Wörter „Anhang A Kapi- ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festge-
tel 3.4“ ersetzt. legten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Aus-
3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Ab- kunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und
schnitt 3.2.1“ durch die Angabe „Abschnitt 3.2.2.11“ Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit
und die Angabe „Anhang B Abschnitt 4“ durch die der gemachten Angaben zu überprüfen.“
Angabe „Anhang A Kapitel 3.4“ ersetzt. 11. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
„§ 41 die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den
Übergangsregelung Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre
2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.“
Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni
2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Artikel 2
Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 gelten-
den Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle Inkrafttreten
des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2103
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852
des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur
Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Kapitel 4
tes das folgende Gesetz beschlossen: Streitbeilegung
durch den Beratenden Ausschuss
Artikel 1 § 17 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
§ 18 Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Be-
Gesetz hörden
zur Umsetzung der § 19 Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
Richtlinie (EU) 2017/1852 § 20 Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung
des Rates vom 10. Oktober 2017
Kapitel 5
über Verfahren zur Beilegung von Besteue-
rungsstreitigkeiten in der Europäischen Union Verfahrensregelungen
für den Beratenden Ausschuss
(EU-Doppelbesteuerungsabkommen-
§ 21 Zusammensetzung
Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG)*
§ 22 Einsetzungsfrist
§ 23 Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Bera-
Inhaltsübersicht tenden Ausschuss
Kapitel 1 § 24 Benennung der unabhängigen Personen und des Vor-
sitzenden
Allgemeiner Teil § 25 Unabhängigkeit
§ 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften § 26 Liste der unabhängigen Personen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 27 Geschäftsordnung
§ 3 Verfahrenssprache
Kapitel 6
Kapitel 2 Sonderregelungen für
natürliche Personen und kleinere Unternehmen
Streitbeilegungsbeschwerde § 28 Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und
§ 4 Einreichung kleinere Unternehmen
§ 5 Inhalt
§ 6 Eingangsbestätigung Kapitel 7
§ 7 Informationsersuchen Alternative Streitbeilegung
§ 8 Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der § 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
Streitbeilegungsbeschwerde § 30 Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes
§ 9 Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbei-
legungsbeschwerde Kapitel 8
§ 10 Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
Schlussbestimmungen
§ 11 Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde und gemeinsame Vorschriften
§ 12 Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 31 Kosten
§ 32 Schutz von Informationen und Geheimnissen
Kapitel 3 § 33 Anwendungsregelung
Verständigungsverfahren
Kapitel 1
§ 13 Einleitung und Einigungsfrist
§ 14 Informationsersuchen Allgemeiner Teil
§ 15 Einigung
§ 16 Beendigung ohne Einigung §1
Anwendungsbereich
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des und anwendbare Vorschriften
Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Be-
steuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom (1) In diesem Gesetz wird ein Verfahren zur Bei-
14.10.2017, S. 1). legung von Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Deutschland und einem oder mehreren anderen Mit- 6. „zuständiges Gericht der Bundesrepublik Deutsch-
gliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaat“) land“: das Finanzgericht, das nach der Finanz-
festgelegt. Streitigkeiten nach Satz 1 sind solche, die gerichtsordnung für Klagen gegen das Bundes-
durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen zentralamt für Steuern örtlich oder aufgrund einer
und Übereinkommen entstehen, welche die Beseiti- Bestimmung des Bundesfinanzhofs zuständig ist;
gung der Doppelbesteuerung von Einkommen und ge- „zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats“
gebenenfalls Vermögen vorsehen. ist das Gericht oder eine andere Stelle, die als sol-
che von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt
(2) Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Ver-
wurde;
waltungsverfahren in Steuersachen. Die Vorlage einer
Streitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfah- 7. „betroffene Person“: eine Person, die
rens nach diesem Gesetz hindert die Behörden der a) nach einem Abkommen zwischen der Bundes-
Bundesrepublik Deutschland nicht daran, Gerichtsver- republik Deutschland mit einem anderen betrof-
fahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in der- fenen Mitgliedstaat ansässig ist oder für Zwecke
selben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen. eines Übereinkommens ein Unternehmen eines
(3) Sind Mitteilungen aus dem Ausland für die Be- Vertragsstaats ist und
rechnung von inländischen Fristen maßgeblich, so gilt b) deren Besteuerung von der Streitfrage nach dem-
§ 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entspre- selben Abkommen oder Übereinkommen unmit-
chend mit der Maßgabe, dass als Datum der Aufgabe telbar betroffen ist.
zur Post das Datum der Mitteilung gilt. (2) Jeder für die Zwecke dieses Gesetzes nicht
definierte Begriff hat, wenn der Zusammenhang nichts
§2 anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem
Begriffsbestimmungen jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem oder den
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt des Eingangs
1. „Abkommen“: die Abkommen der Bundesrepublik der ersten Mitteilung der Maßnahme an die betroffene
Deutschland mit einem anderen Mitgliedstaat auf Person zukommt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom geführt hat oder führen wird. In Ermangelung einer
Vermögen, welche die Beseitigung von Doppelbe- Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder
steuerung vorsehen; Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Be-
deutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem
2. „Übereinkommen“: das Übereinkommen über die Be-
Recht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke
seitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge-
der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen
winnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-
oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach
nehmen (90/436/EWG, ABl. L 225 vom 20.8.1990,
dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitglied-
S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und andere
staats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff
zukünftige Übereinkommen, die als solche gesetzlich
nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats
benannt werden;
hat.
3. „Streitigkeiten“: rechtliche Meinungsunterschiede,
die durch die Auslegung und Anwendung von Ab- §3
kommen und Übereinkommen entstehen; ein Ge- Verfahrenssprache
genstand dieser Streitigkeiten ist eine Streitfrage;
Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen
4. „Doppelbesteuerung“: die Erhebung von Steuern, Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepu-
die unter ein Abkommen oder Übereinkommen blik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses
fallen, durch die Bundesrepublik Deutschland und Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Bezug
auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Ver- Kapitel 2
mögen, wenn die Erhebung
Streitbeilegungsbeschwerde
a) zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führt,
b) zu einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten §4
führt oder Einreichung
c) zu der Streichung oder Verringerung von Ver- (1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine
lusten führt, die zur Verrechnung mit steuerpflich- Beschwerde über eine Streitfrage („Streitbeilegungs-
tigen Gewinnen hätten genutzt werden können; beschwerde“) bei jeder der zuständigen Behörden der
jeweils betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen und
5. „zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch- damit die Lösung der Streitfrage zu beantragen.
land“: das Bundesministerium der Finanzen oder
die Behörde, an die das Bundesministerium der (2) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei allen zu-
Finanzen seine Befugnisse delegiert hat; für die ständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten
Zwecke dieses Gesetzes wird das Bundeszentral- gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzurei-
amt für Steuern mit der Wahrnehmung der Aufgaben chen.
des Bundesministeriums der Finanzen beauftragt; (3) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist schriftlich
„zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats“ innerhalb von drei Jahren nachdem der betroffenen
ist die Behörde, die als solche von dem betreffenden Person die erste Mitteilung der Maßnahme, die im
Mitgliedstaat benannt worden ist; Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2105
wird, bekannt gegeben worden ist, einzureichen. Die 5. Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vor-
Einreichung ist unabhängig davon, ob die betroffene schriften und Abkommen oder Übereinkommen;
Person auf die im nationalen Recht eines der betroffe- ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen
nen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Rechts- anwendbar, ist anzugeben, welches Abkommen
behelfe zurückgreifen kann. Die Rechtskraft der Maß- oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgeb-
nahme, insbesondere eines Steuerbescheids, welche liche Streitfrage ausgelegt wird;
die Streitfrage ausgelöst hat, ist für den Fristlauf nach
6. eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, aus wel-
Satz 1 unerheblich.
chen Gründen eine Streitfrage vorliegt;
(4) Durch das Einreichen der Streitbeilegungsbe-
schwerde wird jedes andere laufende Verfahren nach 7. Angaben zu von der betroffenen Person eingeleg-
den Regelungen über Verständigungsverfahren oder ten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsver-
Streitbeilegungsverfahren gemäß einem Abkommen fahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen
oder Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betref-
mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das im fenden Gerichtsentscheidungen mit Kopien aller
Zusammenhang mit der Streitfrage steht, von Amts Belege;
wegen beendet. Dieses andere laufende Verfahren im 8. eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese
Zusammenhang mit der Streitfrage endet mit dem sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer
Ablauf des Tages, an dem die Streitbeilegungsbe- zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaa-
schwerde bei einer zuständigen Behörde der betrof- ten vollständig und umgehend zu beantworten und
fenen Mitgliedstaaten zuerst eingegangen ist. Nach auf Anfrage den zuständigen Behörden alle ange-
Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde ist ein Antrag forderten Unterlagen und Nachweise zu übermit-
auf ein Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungs- teln;
verfahren, das im Zusammenhang mit der Streitfrage
steht, unzulässig. 9. Kopien der folgenden Unterlagen, soweit vorhan-
den:
§5 a) der Entscheidung über die Steuerveranlagung in
Inhalt Form eines Steuerbescheids,
Die Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten: b) der Steuerprüfungsberichte oder anderer ver-
1. den Namen, die Anschrift, das Steueridentifika- gleichbarer Unterlagen, die im Ergebnis zu der
tionsmerkmal und jegliche sonstige Angaben, die Streitfrage geführt haben oder führen werden,
für die Identifikation der betroffenen Person, welche sowie
die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständi-
c) Kopien aller sonstigen von den Finanzbehörden
gen Behörden eingereicht hat, und für die Identi-
erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der
fikation weiterer betroffener Personen erforderlich
Streitfrage;
sind;
2. die von der Streitbeilegungsbeschwerde betroffe- 10. soweit vorhanden, Angaben zu von der betroffenen
nen Mitgliedstaaten; Person beantragten Verständigungsverfahren oder
Schiedsverfahren über dieselbe Streitfrage und
3. die von der Streitfrage berührten Besteuerungszeit- denselben Besteuerungszeitraum mit Kopien aller
räume; Belege;
4. genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen
11. eine Erklärung der betroffenen Person, die Bestim-
und Umständen des Falls mit Kopien aller Belege
mungen des § 4 Absatz 4 einzuhalten;
und Nachweisen
a) einschließlich genauer Angaben zur Struktur der 12. alle weiteren Informationen, die für die inhaltliche
maßgeblichen Transaktionen und zu den Bezie- Prüfung des jeweiligen Falls hinsichtlich der Streit-
hungen zwischen der betroffenen Person und frage von der betroffenen Person als erforderlich
den anderen an den maßgeblichen Transaktio- erachtet werden.
nen beteiligten Parteien einschließlich aller Fak-
ten, die in gutem Glauben in einer für beide §6
Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der
Eingangsbestätigung
betroffenen Person und der Finanzverwaltung
festgelegt wurden, soweit vorhanden, (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
b) im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der Maß- Deutschland bestätigt gegenüber der betroffenen
nahmen, die im Ergebnis zu einer Streitfrage Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde ein-
geführt haben oder führen werden, einschließlich gereicht hat, den Eingang der Streitbeilegungs-
genauer Angaben zu demselben im anderen beschwerde innerhalb von zwei Monaten.
Mitgliedstaat erzielten Einkommen und zur Ein- (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
beziehung dieses Einkommens in das steuer- Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden
pflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von
sowie genauer Angaben zu Steuern, die auf zwei Monaten über den Eingang einer Streitbeilegungs-
das Einkommen im anderen Mitgliedstaat er- beschwerde. Dabei teilt sie auch mit, in welcher
hoben wurden oder noch erhoben werden, und Sprache oder in welchen Sprachen sie im Rahmen
c) zu den entsprechenden Beträgen in den Wäh- des jeweiligen Verfahrens zu kommunizieren beab-
rungen der betroffenen Mitgliedstaaten; sichtigt.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
§7 4. die Streitbeilegungsbeschwerde nicht innerhalb der
Frist nach § 4 Absatz 3 eingereicht wurde.
Informationsersuchen
Weist die zuständige Behörde der Bundesrepublik
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Streitbeilegungsbeschwerde zurück,
Deutschland kann die betroffene Person, welche die so hat sie bei der Mitteilung an die betroffene Person
Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb nach Absatz 2 auch die Gründe für die Zurückweisung
von drei Monaten nach dem Eingang der Streitbei- anzugeben.
legungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur
inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungs- (4) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik
beschwerde ersuchen. Deutschland mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
keine Entscheidung über die Zulassung oder Zurück-
(2) Das Informationsersuchen nach Absatz 1 ist in- weisung der Streitbeilegungsbeschwerde getroffen, so
nerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zugelassen.
auf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen
der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist,
§9
zu beantworten. Die betroffene Person hat eine Kopie
ihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig Rechtsbehelfe
auch den zuständigen Behörden der anderen betroffe- gegen die Zurückweisung
nen Mitgliedstaaten zu übermitteln. der Streitbeilegungsbeschwerde
(1) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der betroffenen
§8 Person die ablehnende Entscheidung der anderen be-
Entscheidung über die troffenen Mitgliedstaaten zugeht, die Frist für den Ein-
Zulassung oder Zurückweisung spruch gegen die Zurückweisung durch die zuständige
der Streitbeilegungsbeschwerde Behörde der Bundesrepublik Deutschland bereits ab-
gelaufen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik nach § 110 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung zu
Deutschland trifft innerhalb von sechs Monaten ab gewähren; als Wegfall des Hindernisses gilt dabei der
Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde eine Ent- Zugang der ablehnenden Entscheidung des anderen
scheidung über ihre Zulassung oder Zurückweisung. betroffenen Mitgliedstaats bei der betroffenen Person.
Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik
(2) Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf
Deutschland ein Informationsersuchen nach § 7 Ab-
gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbe-
satz 1 gestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst
schwerde ein, kann ein Antrag nach § 10 Absatz 1 nur
an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem
dann gestellt werden, wenn die Zurückweisung der
die Antwort nach § 7 Absatz 2 zugegangen ist. Hat die
Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Be-
betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach
hörde eines betroffenen Mitgliedstaats rechtskräftig
dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten
durch eine Zulassung ersetzt wurde. Liegen die Voraus-
eingeleitet, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem
setzungen des Satzes 1 vor, ist ein Antrag nach § 10
Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem
Absatz 1 dennoch ausgeschlossen, wenn in einem be-
1. eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung troffenen Mitgliedstaat die Zurückweisung der Streit-
rechtskräftig geworden ist, beilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde
im nationalen Rechtsweg rechtskräftig bestätigt wurde
2. dieses Verfahren auf andere Weise endgültig abge- und der betroffene Mitgliedstaat aufgrund der Rechts-
schlossen worden ist oder kraftwirkung dieser Entscheidung hiervon nicht abwei-
3. dieses Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt chen darf.
oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden
ist. § 10
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Ersetzung der Zulassung
Deutschland unterrichtet die betroffene Person, welche durch den Beratenden Ausschuss
die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, und (1) Wurde die Streitbeilegungsbeschwerde von der
die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit- zuständigen Behörde mindestens eines betroffenen
gliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung nach Mitgliedstaats, jedoch nicht von den zuständigen
Absatz 1. Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückge-
(3) Die Streitbeilegungsbeschwerde kann zurück- wiesen, so kann die betroffene Person, welche die
gewiesen werden, wenn Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen An-
trag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses
1. bei der Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde stellen, der über die Zulassung der Streitbeilegungs-
die nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unter- beschwerde entscheidet. Ein solcher Antrag der betrof-
lagen fehlen, fenen Person ist nur zulässig, wenn
2. die nach § 7 angeforderten Informationen nicht frist- 1. gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungs-
gemäß eingereicht wurden, beschwerde kein Rechtsbehelf gegeben ist,
3. keine Streitfrage der betroffenen Person, welche die 2. gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbe-
Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, vorliegt schwerde kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist
oder und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2107
3. die betroffene Person auf ihr Recht, ein Rechts- § 12
behelf einzulegen, verzichtet hat; der Verzicht ist im
Erledigung der
Rahmen des Antrags zu erklären.
Streitbeilegungsbeschwerde
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss schriftlich und (1) Wird eine Streitfrage in der Bundesrepublik
innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die den gegenstandslos, werden im Hinblick darauf alle
Mitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde, Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung
gestellt werden. In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der von Amts wegen beendet. Die zuständige Behörde der
Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von 50 Tagen Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene
gestellt werden, gerechnet ab dem Tag, der auf den Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und
Tag folgt, an dem der betroffenen Person die gericht- die Gründe für die Beendigung der Verfahren.
liche Entscheidung bekannt gegeben wurde, welche
die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
durch eine zuständige Behörde der betroffenen Mit- Deutschland kann innerhalb von sechs Monaten ab
gliedstaaten ersetzt. Der Antrag ist bei der zuständigen Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde beschließen,
Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen
zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit- zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten
gliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben zu lösen. Hat sie ein Informationsersuchen nach § 7
einzureichen. Absatz 1 gestellt, beginnt die Frist nach Satz 1 erst an
dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die nach § 7 Absatz 2 eingegangen ist. Im Hinblick darauf
zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten werden alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofor-
der Europäischen Union einen Beratenden Ausschuss tiger Wirkung von Amts wegen beendet.
einzusetzen. Der Beratende Ausschuss hat die Ent-
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
scheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbe-
Deutschland unterrichtet die betroffene Person und
schwerde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag
die zuständigen Behörden der anderen betroffenen
seiner Einsetzung zu treffen.
Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der
(4) Der Beratende Ausschuss hat seine Entschei- Verfahren gemäß diesem Gesetz infolge der einseitigen
dung den zuständigen Behörden der betroffenen Mit- Erledigung nach Absatz 2.
gliedstaaten innerhalb von 30 Tagen, nachdem die
Entscheidung ergangen ist, mitzuteilen. Kapitel 3
(5) Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass Verständigungsverfahren
die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, so wird
auf Veranlassung einer der zuständigen Behörden der § 13
betroffenen Mitgliedstaaten das Verständigungsverfah- Einleitung und Einigungsfrist
ren nach § 13 eingeleitet. Ergeht die Entscheidung des
Beratenden Ausschusses entgegen der Zurückweisung (1) Haben alle zuständigen Behörden der betroffe-
der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige nen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde
Behörde der Bundesrepublik Deutschland, so veran- zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der
lasst diese die Einleitung des Verständigungsver- Bundesrepublik Deutschland, die Streitfrage im Ver-
fahrens nach § 13. Die zuständige Behörde der Bun- ständigungsverfahren mit den zuständigen Behörden
desrepublik Deutschland unterrichtet den Beratenden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.
Ausschuss, die zuständigen Behörden der anderen be- (2) Die Einigungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem
troffenen Mitgliedstaaten und die betroffene Person, Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der
dass ein Verständigungsverfahren veranlasst wurde. Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen
Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der
§ 11 betroffenen Person. In Fällen des § 10 beginnt die
Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an
Rücknahme der dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeile-
Streitbeilegungsbeschwerde gungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zu-
(1) Die betroffene Person, welche die Streitbeile-
gegangen ist.
gungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit
zurücknehmen. Über die Rücknahme hat sie allen zu- (3) Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsver-
ständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten fahren in der Bundesrepublik Deutschland oder nach
gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln. dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaats
eingeleitet, so beginnt die Einigungsfrist an dem Tag,
(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbe- der auf den Tag folgt, an dem
schwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wir- 1. eine in einem solchen Verfahren ergangene Ent-
kung von Amts wegen beendet. scheidung rechtskräftig geworden ist,
2. das Verfahren auf andere Weise endgültig abge-
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
schlossen worden ist oder
Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich 3. das Verfahren ausgesetzt worden beziehungsweise
über die Beendigung der Verfahren. das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik § 16
Deutschland kann bei den anderen zuständigen Behör- Beendigung ohne Einigung
den der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen, die in
Absatz 2 Satz 1 genannte Einigungsfrist um ein Jahr zu (1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen
verlängern. Der Vorschlag einer Fristverlängerung ist Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Eini-
schriftlich zu begründen. Die zuständige Behörde der gung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden
Bundesrepublik Deutschland widerspricht einem Ver- soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesre-
längerungsvorschlag einer zuständigen Behörde eines publik Deutschland der betroffenen Person unverzüg-
anderen betroffenen Mitgliedstaats nicht, wenn er lich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt
schriftlich begründet worden ist. Die zuständige Be- wurde.
hörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet (2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbei-
die betroffene Person unverzüglich über eine Verlänge- legungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage
rung der Einigungsfrist. gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts
§ 14 wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der
betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden
Informationsersuchen
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass
Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstge-
Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die be- nannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entschei-
troffene Person auch im Rahmen des Verständigungs- dung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach
verfahrens um zusätzliche Informationen im Zusam- dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht ab-
menhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt gewichen werden darf.
entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13
wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt. Kapitel 4
Streitbeilegung
§ 15 durch den Beratenden Ausschuss
Einigung
§ 17
(1) Sobald die zuständigen Behörden der betroffe- Stellungnahme
nen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist eine des Beratenden Ausschusses
Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage
(1) Wurde nach § 16 Absatz 1 keine Einigung darü-
gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde der
ber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann
Bundesrepublik Deutschland jeder betroffenen Person
die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbe-
unverzüglich diese Einigung als für diese Behörde
schwerde eingereicht hat, die Einsetzung eines Bera-
verbindliche und von der betroffenen Person durch-
tenden Ausschusses beantragen, der eine Stellung-
setzbare Entscheidung mit. Sie wird für die zuständige
nahme darüber abgibt, wie die Streitfrage gelöst wer-
Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die ört-
den soll. Die betroffene Person hat diesen Antrag
lich zuständige Finanzbehörde verbindlich und von der
schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab
betroffenen Person durchsetzbar, sofern die betroffene
dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die Mit-
Person mit gesondertem Schreiben gegenüber der zu-
teilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben
ständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland
worden ist, zu stellen. Der Antrag ist bei der zuständi-
schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von
gen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den
Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall
zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit-
verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungs-
gliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben
verfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zustän-
einzureichen.
dige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die
örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmit- (2) Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Ein-
telverzicht zu informieren. gangs der Mitteilung des Beratenden Ausschusses bei
der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutsch-
(2) Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher land über die Zulassung der Streitbeilegungsbe-
Rechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mit- schwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen
gliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einlei-
erst verbindlich und durchsetzbar, wenn die betroffe- tung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5
nen Personen der zuständigen Behörde der Bundesre- veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stel-
publik Deutschland und den zuständigen Behörden der lungnahme zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst
anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür werden soll.
vorgelegt haben, dass Maßnahmen getroffen worden
sind, um diese Verfahren einzustellen. Die Nachweise (3) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellung-
müssen innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem nahme in schriftlicher Form und spätestens sechs
Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Einigung der Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber
betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, vor- der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt werden. land und den zuständigen Behörden der anderen be-
troffenen Mitgliedstaaten ab. In Fällen des Absatzes 2
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gilt, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag einge-
erfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen. § 175a setzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen
der Abgabenordnung gilt entsprechend. ist. Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2109
die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer § 19
Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch
Veröffentlichung der
nehmen wird, so kann er beschließen, diese Frist um
abschließenden Entscheidung
drei Monate zu verlängern. Der Beratende Ausschuss
setzt die zuständigen Behörden aller betroffenen Mit- (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
gliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der
Verlängerung in Kenntnis. anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Veröffent-
lichung des gesamten Wortlauts der abschließenden
(4) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der
Entscheidung nach § 18 vorbehaltlich des Einverständ-
Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare
nisses aller betroffenen Personen vereinbaren.
Abkommen oder Übereinkommen sowie auf anwend-
bare nationale Vorschriften. (2) Ist eine der zuständigen Behörden oder eine
betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des
(5) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellung-
gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung
nahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder
einverstanden, so veröffentlicht die zuständige Be-
ab. Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet
hörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung
die Stimme des Vorsitzenden.
mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen
(6) Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschlie-
des Beratenden Ausschusses den zuständigen Behör- ßenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat
den aller betroffenen Mitgliedstaaten. Folgendes zu enthalten:
1. eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streit-
§ 18
gegenstands,
Abschließende Entscheidung
durch die zuständigen Behörden 2. das Datum der abschließenden Entscheidung,
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik 3. die betroffenen Steuerzeiträume,
Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden 4. die Rechtsgrundlage,
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von
5. den Wirtschaftsbereich,
sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme
des Beratenden Ausschusses darüber, wie die Streit- 6. eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und
frage zu lösen ist. 7. die Art des Schiedsverfahrens.
(2) Die zuständigen Behörden können eine von der
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abwei-
land soll dabei die von der Kommission erstellten
chende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine
Musterformulare verwenden.
Einigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei
der Entscheidung an die Stellungnahme des Beraten- (3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
den Ausschusses gebunden. Deutschland übermittelt der betroffenen Person die
Informationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
sollen. Spätestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag, der
Deutschland gibt der betroffenen Person die abschlie-
auf den Tag folgt, an dem die Informationen nach Satz 1
ßende Entscheidung über die Lösung der Streitfrage
der betroffenen Person bekannt gegeben wurden, kann
bekannt. Erfolgt die Bekanntgabe nicht innerhalb von
die betroffene Person bei der zuständigen Behörde der
30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt,
Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen
an dem die Entscheidung getroffen worden ist, gilt
Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten
§ 347 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung entspre-
beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-,
chend.
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder
(4) Die abschließende Entscheidung ist für die Bun- Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffent-
desrepublik Deutschland verbindlich. Sie entfaltet keine lichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.
Bindungswirkung für andere Streitbeilegungsverfahren.
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
(5) Die abschließende Entscheidung der zuständigen Deutschland übermittelt der Europäischen Kommission
Behörden wird umgesetzt, sofern die betroffene Person unverzüglich nachdem der Umfang der Veröffent-
innerhalb von 60 Tagen beginnend, gerechnet ab dem lichung nach den vorstehenden Absätzen abgestimmt
Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die abschlie- wurde, die zu veröffentlichenden Informationen.
ßende Entscheidung nach Absatz 3 bekannt gegeben
worden ist, mit gesondertem Schreiben gegenüber der § 20
zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland
schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Versagungsgründe
Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall und vorzeitige Beendigung
verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungs- (1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die
verfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zustän- zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
dige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Aus-
örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmit- schusses ablehnen, wenn
telverzicht zu informieren. § 15 Absatz 1 Satz 2, Ab-
1. eine betroffene Person gegen die Steuergesetze
satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Nach Ablauf
verstoßen hat,
der Frist nach Satz 1 gilt das Verfahren nach diesem
Gesetz als beendet. § 175a der Abgabenordnung gilt 2. dieser Verstoß mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder
entsprechend. Geldbuße geahndet worden ist und
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
3. dieser Verstoß im Zusammenhang mit der Streit- ratenden Ausschusses nach § 24. Nach der Einsetzung
frage steht. des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vor-
Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die sitzender die betroffene Person unverzüglich über die
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland Einsetzung.
ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab
dem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbe- § 23
schwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vorlage von Informationen und
Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen. Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss
(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die (1) Für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Bera-
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland tenden Ausschuss kann eine betroffene Person dem
den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Aus- Beratenden Ausschuss jegliche Informationen, Nach-
schusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer weise oder Unterlagen vorlegen, die für die Stellung-
Streitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung nahme relevant sein könnten, sofern die zuständige
geht. In diesem Fall informiert die zuständige Behörde Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die
der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit-
betroffene Person und die zuständigen Behörden der gliedstaaten zustimmen.
anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Auf Anfrage des Beratenden Ausschusses legen
(3) Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses eine betroffene Person und die zuständige Behörde der
nach § 17 hindert die Behörden der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland dem Beratenden Aus-
Deutschland nicht daran, ein Verwaltungs- oder Ge- schuss alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen
richtsverfahren in derselben Angelegenheit oder ein vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind. Das
Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht
Person einzuleiten oder fortzusetzen. dem nicht entgegen. § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5
(4) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenord-
wegen zu beenden, wenn die zuständige Behörde eines nung bleiben unberührt.
betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden (3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach
ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstge- Absatz 2 verweigern, wenn
nannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entschei-
dung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach 1. sie die angeforderten Informationen nach geltendem
dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht ab- Recht nicht erlangen oder beschaffen kann,
gewichen werden darf. 2. die Informationen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfah-
Kapitel 5 ren betreffen oder
Verfahrensregelungen 3. die Preisgabe der Informationen der öffentlichen
für den Beratenden Ausschuss Ordnung widerspricht.
(4) Eine betroffene Person kann auf eigenen Antrag
§ 21
und mit Zustimmung der zuständigen Behörde der
Zusammensetzung Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vor
einem Beratenden Ausschuss selbst erscheinen oder
1. einem Vorsitzenden,
sich vertreten lassen. Auf entsprechende Aufforderung
2. jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde des Beratenden Ausschusses hat eine betroffene Per-
jedes betroffenen Mitgliedstaats und son oder ihr Vertreter vor dem Beratenden Ausschuss
3. jeweils einer unabhängigen Person, die von der zu- zu erscheinen.
ständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitglied- (5) Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die
staats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt keine Amtsträger im Sinne des § 30 Absatz 1 in Verbin-
wird. dung mit § 7 der Abgabenordnung sind, haben als amt-
Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann lich zugezogene Sachverständige das Steuergeheimnis
die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zu wahren.
zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede (6) Die betroffene Person und ihr Vertreter verpflich-
zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten ten sich, sämtliche Informationen einschließlich der
erhöht werden. Unterlagen, von denen sie während eines Verfahrens
nach diesem Gesetz Kenntnis erhalten, geheim zu hal-
§ 22 ten. Sie geben gegenüber den zuständigen Behörden
Einsetzungsfrist der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende
Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepu- Erklärung ab, wenn sie im Verlauf eines Verfahrens
blik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder nach diesem Gesetz dazu aufgefordert werden.
§ 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Aus- (7) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
schusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Deutschland unterrichtet die Kommission über Maß-
Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, nahmen, die sie getroffen hat, um Verstöße gegen die
gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 5 und 6 zu
der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Be- ahnden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2111
§ 24 (5) Die Vertreter der zuständigen Behörden und die
nach Absatz 1 benannten unabhängigen Personen
Benennung der wählen aus der in § 26 genannten Liste von Personen
unabhängigen Personen und des Vorsitzenden einen Vorsitzenden. Sofern von den genannten Vertre-
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik tern jeder zuständigen Behörde und den unabhängigen
Deutschland und die zuständigen Behörden der ande- Personen nichts anderes vereinbart wird, wird der Vor-
ren betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich darauf, wie sitz von einem Richter wahrgenommen. Werden alle
die Benennung der unabhängigen Personen erfolgen unabhängigen Personen nach den Verfahren des Ab-
soll. Nach der Benennung der unabhängigen Personen satzes 3 Satz 1 und 2 bestimmt, so bestimmen diese
wird nach Maßgabe des Satzes 1 jeweils ein Stell- unabhängigen Personen den Vorsitzenden per Losent-
vertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige scheid.
Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert
ist. Können sich die zuständigen Behörden nicht § 25
einigen, erfolgt die Benennung der unabhängigen Per- Unabhängigkeit
sonen durch Losentscheid. (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
(2) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Benennung einer bestimmten
Deutschland in einem Streitbeilegungsverfahren, von unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss
dem sie betroffen ist, nicht mindestens eine unabhän- aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:
gige Person und einen Stellvertreter für einen Beraten- 1. die betreffende Person gehört einer der beteiligten
den Ausschuss benannt, so kann die betroffene Person Finanzverwaltungen an oder ist für diese tätig oder
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 fest- befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der
gelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundes- vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situa-
republik Deutschland Klage gegen die zuständige tion;
Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem 2. die betreffende Person hat oder hatte eine wesent-
Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht der liche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in der
Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständigen betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem
Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine unab- Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der
hängige Person und einen Stellvertreter aus der in Benennung deren Angestellter oder Berater;
§ 26 genannten Liste benennt.
3. die betreffende Person bietet keine hinreichende
(3) Hat keine der zuständigen Behörden aller betrof- Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden
fenen Mitgliedstaaten mindestens eine unabhängige Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen;
Person und einen Stellvertreter benannt, so kann die 4. die betreffende Person ist Angestellte eines Unter-
betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf nehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere
der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich
der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die zu- zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei
ständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.
dem Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht
der Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständi- Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-
gen Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine land kann mit den zuständigen Behörden der anderen
unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der betroffenen Mitgliedstaaten bis zur Einsetzung des
in § 26 genannten Liste benennt. Die Benennung der Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ableh-
unabhängigen Person und eines Stellvertreters der an- nung der Benennung von unabhängigen Personen für
deren betroffenen Mitgliedstaaten hat die betroffene den Beratenden Ausschuss vereinbaren.
Person im Falle des Satzes 1 bei dem zuständigen (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Gericht oder der zu benennenden Stelle der anderen Deutschland kann verlangen, dass eine unabhängige
betroffenen Mitgliedstaaten zu beantragen. Person, die nicht nach § 24 Absatz 2 und 3 gerichtlich
benannt worden ist, oder ihre Stellvertreter etwaige
(4) Das zuständige Gericht der Bundesrepublik Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angele-
Deutschland trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 genheiten offenlegt, welche die Unabhängigkeit oder
oder Absatz 3 Satz 1 und teilt diese dem Antragsteller Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträch-
mit. Es hat dabei § 1035 der Zivilprozessordnung ent- tigen oder den begründeten Anschein von Befangen-
sprechend anzuwenden. Das zuständige Gericht der heit erwecken könnten.
Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zustän-
dige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die (3) Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende
ihrerseits unverzüglich die zuständigen Behörden der unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeit-
anderen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet. Hat raums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme
die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch- des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in
land es ursprünglich versäumt, die unabhängige Person einer Situation befinden, aufgrund derer eine zustän-
und deren Stellvertreter zu benennen, kann sie gegen dige Behörde Einwände gegen ihre Benennung hätte
eine Entscheidung des zuständigen Gerichts der Bun- erheben können, wenn sich die betreffende Person
desrepublik Deutschland Rechtsbehelf einlegen. Wird zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beraten-
sein Antrag abgewiesen, ist der Antragsteller berech- den Ausschuss in dieser Situation befunden hätte.
tigt, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß den (4) Entscheidet ein Gericht der Bundesrepublik
nationalen Verfahrensvorschriften Rechtsbehelf einzu- Deutschland nach Abgabe der Stellungnahme des
legen. Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unab-
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
hängigkeit einer unabhängigen Person eines Beraten- (2) Innerhalb der Einsetzungsfrist nach § 22 über-
den Ausschusses, wird eine Entscheidung nach § 18, mittelt die zuständige Behörde der Bundesrepublik
sofern diese bereits vorliegt, nicht umgesetzt. In die- Deutschland der betroffenen Person diese Geschäfts-
sem Fall beginnt das Verfahren nach Kapitel 4 dieses ordnung, ein Datum, bis zu dem der Beratende Aus-
Gesetzes von Neuem. schuss die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage
abzugeben hat, und die nach nationalem Recht zur
§ 26 Lösung der Streitfrage anwendbaren Regelungen.
Liste der unabhängigen Personen (3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere Fol-
(1) Für die Liste der unabhängigen Personen der gendes zu regeln:
Kommission, die alle von den Mitgliedstaaten benann- 1. Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
ten unabhängigen Personen enthält, benennt das
2. Beschreibung der rechtlichen und faktischen Frage-
Bundesministerium der Finanzen gegenüber der Euro-
stellungen, auf die sich die zuständigen Behörden
päischen Kommission bis 30. Juni 2019 mindestens
der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
drei kompetente und unabhängige Personen, die un-
parteiisch und integer handeln können. 3. Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es
(2) Das Bundesministerium der Finanzen übermittelt sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder
der Kommission vollständige und aktuelle Informatio- einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu
nen zum beruflichen und akademischen Werdegang handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die Alter-
der nach Absatz 1 benannten Personen sowie zu deren native Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren
Fähigkeiten und Fachkenntnissen und zu eventuellen der unabhängigen Stellungnahme, das von einem
Interessenkonflikten. Das Bundesministerium der Fi- Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht,
nanzen kann in der Mitteilung angeben, welche der be- 4. Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,
nannten Personen mit dem Vorsitz eines Beratenden
Ausschusses betraut werden kann. 5. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses
oder des Ausschusses für Alternative Streitbeile-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet gung einschließlich der Anzahl und der Namen der
die Kommission unverzüglich über jede Änderung Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und
bezüglich der von ihm für die Liste der unabhängigen Qualifikationen sowie Offenlegung von eventuell
Personen benannten Personen. bestehenden Interessenkonflikten der Mitglieder,
(4) Hat das Bundesministerium der Finanzen festge- 6. Regeln für die Beteiligung jeder betroffenen Person
stellt, dass eine von ihm benannte Person nicht mehr und von Dritten am Verfahren, für den Austausch
unabhängig ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in von Schriftsätzen, von Informationen und von Nach-
der Lage ist, als unabhängige Person für einen Beraten- weisen, für die Kosten, für die Art des Streit-
den Ausschuss benannt zu werden, so hat es die beilegungsverfahrens und für sonstige wichtige ver-
Person abzuberufen. Die Abberufung teilt das Bundes- fahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,
ministerium der Finanzen der Kommission unverzüglich
mit. 7. logistische Regelungen für das Verfahren des
Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner
(5) Hat das Bundesministerium der Finanzen be-
Stellungnahme.
rechtigte Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit
einer unabhängigen Person, so teilt es dies der Euro- (4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur
päischen Kommission mit und belegt seine Bedenken Entscheidung über die Zulassung einer Streitbei-
durch entsprechende Nachweise. Die Kommission un- legungsbeschwerde eingesetzt, so sind lediglich die in
terrichtet ihrerseits den Mitgliedstaat, der diese Person Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Inhalte in der
benannt hat, über die Einwände und Nachweise. Hat Geschäftsordnung festzulegen.
die Bundesrepublik Deutschland die unabhängige Per- (5) Ist eine von den zuständigen Behörden der be-
son benannt, trifft das Bundesministerium der Finanzen troffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Geschäftsord-
auf der Grundlage dieser Einwände und Nachweise nung unvollständig oder ist der betroffenen Person
innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maß- keine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 2
nahmen, um die Beschwerde zu prüfen, und entschei- übermittelt worden, so ist dem Verfahren des Beraten-
det, ob die betreffende Person auf der Liste belassen den Ausschusses die Standardgeschäftsordnung zu
oder von ihr gestrichen wird. Das Bundesministerium Grunde zu legen, die von der Kommission zur Ver-
der Finanzen setzt die Kommission umgehend von fügung gestellt wird.
seiner Entscheidung in Kenntnis.
(6) Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen
§ 27 Person nicht oder unvollständig übermittelt worden ist,
ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsit-
Geschäftsordnung zende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 5 und über-
Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden mitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beraten-
Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss. Die den Ausschusses. Wenn die unabhängigen Personen
Geschäftsordnung ist von der zuständigen Behörde der und der Vorsitzende keine Einigung über die Ge-
Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen schäftsordnung erzielen oder diese nicht der betrof-
Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu fenen Person übermittelt haben, kann die betroffene
unterzeichnen. Person Klage gegen die zuständige Behörde der Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2113
desrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen
eine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsord- Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen,
nung zu erwirken. der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stel-
lungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die
Kapitel 6 Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alter-
Sonderregelungen für natürliche native Streitbeilegung).
Personen und kleinere Unternehmen (2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Aus-
schuss eingesetzt werden.
§ 28
Verfahrenserleichterungen für § 30
natürliche Personen und kleinere Unternehmen Anwendbare
(1) Eine betroffene Person, die Regelungen dieses Gesetzes
1. eine natürliche Person ist oder (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland und die zuständigen Behörden der an-
2. ein Unternehmen ist, das nicht ein großes Unterneh- deren betroffenen Mitgliedstaaten können die Zusam-
men im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie mensetzung und das Verfahren des Ausschusses für
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Alternative Streitbeilegung bestimmen, soweit hierzu
Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, nachfolgend keine Regelung getroffen ist.
den konsolidierten Abschluss und damit verbundene
Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor- (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen den
men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG Anforderungen nach § 25 Absatz 1 und 2 genügen. Im
des Europäischen Parlaments und des Rates und Übrigen kann sich der Ausschuss für Alternative Streit-
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und beilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.
S. 19) und nicht Teil einer großen Gruppe im Sinne (3) Die Regelungen in den §§ 17, 19, 23 und 27
des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streit-
2013/34/EU ist, beilegung.
kann die Streitbeilegungsbeschwerde, die Antwort (4) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die entscheidet auf der Grundlage der Regelungen, welche
Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 die zuständigen Behörden nach Absatz 1 vereinbart
(Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestim- haben. Er kann für seine Stellungnahme Methoden der
mungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitglied- außergerichtlichen Streitbeilegung heranziehen. Der
staats einreichen, in dem die betroffene Person an- Ausschuss kann sich dabei auch eines Verfahrens des
sässig ist. „endgültigen Angebots“ oder des „letzten besten An-
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik gebots“ bedienen.
Deutschland teilt den zuständigen Behörden der ande- (5) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
ren betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und inner- gibt nach Durchführung eines Verfahrens eine Stellung-
halb von zwei Monaten nach Eingang von Benachrich- nahme ab. Für die abschließende Entscheidung der
tigungen deren Inhalt mit. Behörden über die Streitfrage aufgrund dieser verbind-
(3) Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, gilt eine lichen Stellungnahme gilt § 18.
Benachrichtigung nach Absatz 1 mit dem Ablauf des
Tages, an dem die Mitteilung abgesendet wurde, als Kapitel 8
an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. Schlussbestimmungen
(4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abwei- und gemeinsame Vorschriften
chend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen
Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so über- § 31
mittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen Kosten
betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie der
eingegangenen Informationen. (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständi-
(5) Die zusätzlichen Informationen gelten mit ihrer gen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten
Übermittlung in allen betroffenen Mitgliedstaaten zum die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens
Zeitpunkt des Eingangs der Informationen bei der zu- einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden
ständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streit-
als zugegangen. beilegung:
Kapitel 7 1. die Auslagen der unabhängigen oder sonst benann-
ten Personen entsprechend einem Betrag in Höhe
Alternative Streitbeilegung des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags
für hochrangige Beamte der betroffenen Mitglied-
§ 29 staaten und
Ausschuss für 2. das Honorar für die unabhängigen oder sonst be-
Alternative Streitbeilegung nannten Personen in Höhe von höchstens 1 000 Euro
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des
Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der Beratenden Ausschusses.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
(2) Die den betroffenen Personen entstandenen beschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019
Verfahrenskosten werden von der Bundesrepublik oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar
Deutschland nicht ersetzt. 2018 beginnen, eingereicht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene
Person die dort genannten Kosten der betroffenen Artikel 2
Mitgliedstaaten,
Änderung des
1. wenn sie eine Streitbeilegungsbeschwerde nach
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 11 zurückgenommen hat oder
2. wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwal-
der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 bestätigt tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
hat, vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. November 2019
soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
Deutschland und die zuständigen Behörden der ande-
gefasst:
ren betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung
durch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2 „5. die Ausübung der Funktion der zuständigen Be-
zustimmen. hörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts-
und Amtshilfe und bei der Durchführung von
§ 32 Verständigungs- und Schiedsverfahren im Einver-
Schutz von nehmen mit der zuständigen obersten Landes-
Informationen und Geheimnissen finanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten
Behörde nach den Doppelbesteuerungsabkommen,
Regelungen zum Schutz von Informationen und zum dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die
Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Be- Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle
rufsgeheimnisses sind anzuwenden. von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen
Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10)
§ 33 in der jeweils geltenden Fassung und dem EU-Dop-
Anwendungsregelung pelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbe- vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der
schwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu jeweils geltenden Fassung, soweit das zuständige
Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Be-
Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, reich delegiert;“.
das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirt-
schaftet werden. Artikel 3
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Inkrafttreten
Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der
anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungs- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2115
Gesetz
zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug
Artikel 1 ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn
Änderung des die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs-
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entspre-
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert chend den Vorgaben in Absatz 2a folgende
worden ist, wird wie folgt geändert: Beträge übersteigt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16 956 Euro
und
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. in der Steuerklasse III 33 912 Euro.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 944 Euro“
durch die Angabe „33 912 Euro“ ersetzt. Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „972 Euro“
Anwendung.“
durch die Angabe „16 956 Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „1 944 Euro“ durch
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Angabe „33 912 Euro“ und die Angabe
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: „972 Euro“ durch die Angabe „16 956 Euro“ er-
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „162 setzt.
Euro“ durch die Angabe „2 826 Euro“ 2. § 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „81 Angabe „11,9 Prozent“ und werden die Wörter
Euro“ durch die Angabe „1 413 Euro“ „nach § 3 Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „nach
ersetzt. § 3 Absatz 3, 4 und 5“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „37,80 Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes“
Euro“ durch die Angabe „659,40 Euro“ die Wörter „und auf die Lohnsteuer nach § 39b
ersetzt. Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“ einge-
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „18,90 fügt.
Euro“ durch die Angabe „329,70 Euro“ 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:
ersetzt. „(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung
cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „5,40 S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum
Euro“ durch die Angabe „94,20 Euro“ 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4
ersetzt. Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,70 auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für
Euro“ durch die Angabe „47,10 Euro“ einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden
ersetzt. Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sons-
dd) Satz 2 wird aufgehoben. tige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zu-
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
fließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes Artikel 2
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim
Inkrafttreten
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2117
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) der Fernleitungs- und Verteilungskosten
sen: von Erdgasnetzen, jeweils für Haushalts-
kunden und Endkunden des Nichthaus-
Artikel 1 haltssektors,
Änderung des 2. die Generalzolldirektion jährlich Angaben, je-
Gesetzes über die Preisstatistik weils getrennt nach Entlastungsmenge und
Entlastungsbetrag, über
Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-
a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, ver-
9b und 10 des Stromsteuergesetzes und
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51,
S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Räume“ das nach Verbrauchsbändern, über
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer-
a) die Höhe der Umlage nach dem Erneuer-
den nach dem Wort „Grundstücke“ ein Komma
bare-Energien-Gesetz unter Berücksich-
und die Wörter „Garagen und Stellplätze“ einge-
tigung der besonderen Ausgleichsrege-
fügt.
lung nach diesem Gesetz,
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Grund- b) die Höhe der Umlage nach dem Kraft-
stücke“ ein Komma und die Wörter „Gebäude Wärme-Kopplungsgesetz und
und Wohnungen“ eingefügt.
c) die Höhe der Umlage nach § 17f des Ener-
2. § 3 wird wie folgt geändert: giewirtschaftsgesetzes.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt
„Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise werden, sieht das Statistische Bundesamt von
von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen,
Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unter-
auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen nehmen, Behörden und Einrichtungen ab.“
von Strom und Erdgas für Endkunden, die erfor- 3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „14 000“
derlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus durch die Angabe „22 000“ ersetzt.
der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016
über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die
und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für
(ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).“ nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohn-
raum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.“
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
Satz 2 übermittelt
1. die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeich-
1. die Bundesnetzagentur jährlich den durch- nete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,
schnittlichen relativen Anteil
2. Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferin-
a) der Übertragungs- und Verteilungskosten nen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und
von Stromnetzen, jeweils für Haushalts- Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juris-
kunden und Endkunden des Nichthaus- tische Personen des öffentlichen und des Privat-
haltssektors und rechts handelt,
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3. die Angabe über das Vorhandensein einer der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit
familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem
und Käufern und den Verkäuferinnen und Ver- die Einheit in die Erhebung einbezogen ist,
käufern sowie gespeichert werden. Diese Angaben sind unver-
4. für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grund- züglich zu löschen mit dem Ende des Erhe-
stücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es bungszeitraums. Sie dürfen ausschließlich zu
sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei folgenden Zwecken verwendet werden:
den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine 1. um einen Verlauf der Preisentwicklung darzu-
Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nicht- stellen sowie
landwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.“ 2. zur Zuordnung der Angaben zu den Er-
6. § 7a wird wie folgt geändert: hebungsmerkmalen zu
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt a) der Mietwohnung,
geändert: b) dem Gewerberaum,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erhebungsein- c) dem Grundstück,
heiten“ durch die Wörter „Auskunftspflich-
tigen sowie der Betriebe, bei denen die d) der Garage oder
Erhebungen durchgeführt werden“ ersetzt. e) dem Stellplatz.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am (4) Folgende Angaben dürfen nach Beendi-
Ende durch ein Komma ersetzt. gung des Zeitraumes der wiederkehrenden Er-
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch hebungen für Zwecke der Stichprobenziehung
das Wort „sowie“ ersetzt. für bis zu zehn Jahre gespeichert werden:
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
„4. für die Erhebung der Preise für Grund- 2. Name und Anschrift der Betriebe, bei denen
stücke, Gebäude und Wohnungen zu- die Erhebungen vorgenommen werden,
sätzlich 3. der Zeitraum, in welchem die Auskunftspflich-
a) das Datum des Abschlusses des tigen und die Betriebe in die Erhebungen ein-
Kaufvertrages, bezogen waren, sowie
b) die Kennnummer des Kauffalls, 4. die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik.“
c) die Berichtsstellen-Identnummer, 7. § 7b wird wie folgt geändert:
d) die Finanzamtsnummer sowie a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7a“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
e) die Geokoordinaten oder das Kenn-
zeichen des Flurstücks oder die b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
Anschrift des Grundstücks, des Ge- und 3 eingefügt:
bäudes oder der Wohnung.“ „(2) Die statistischen Ämter des Bundes und
ee) Folgender Satz wird angefügt: der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken
allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Pro-
„Die nach Nummer 4 Buchstabe e erhobe- duktbeschreibungen und zur Marktbedeutung
nen oder aus den Anschriften oder den durch den Einsatz automatisierter Abrufverfah-
Kennzeichen des Flurstücks ermittelten ren erheben. Die Halter dieser Daten sind ver-
Geokoordinaten dürfen für die Qualitätsbe- pflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.
reinigung für bis zu vier Jahre nach Ab-
schluss der Prüfung, ob die Angaben zu (3) Zur Erstellung der Statistiken übermitteln
den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüs- die Auskunftspflichtigen den statistischen
sig und vollständig sind, gespeichert wer- Ämtern des Bundes und der Länder auf Anfor-
den.“ derung elektronische Aufzeichnungen von
Transaktionen. Die Aufzeichnungen sind in der
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Er-
„(2) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach stellung der Statistiken erforderlich ist.“
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Been- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
digung des Zeitraumes der wiederkehrenden sätze 4 und 5.
Erhebungen gespeichert werden. Diese Angaben
sind unverzüglich zu löschen d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „2“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
1. mit dem Ende der Erhebungen sowie
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
2. auf Verlangen
„§ 8
a) der Auskunftspflichtigen,
(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden,
b) der Leitung der Betriebe, bei denen die Er- soweit die folgenden Absätze nichts anderes be-
hebungen vorgenommen werden, oder stimmen, monatlich statt.
c) der für Rückfragen zur Verfügung stehen- (2) Die Erhebungen der Preise für land- und
den Person. forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2
(3) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit
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sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterun- 1. die Periodizität der Erhebungen zu verlängern,
gen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden wenn der Markt auch bei längerer Periodizität
in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsicht- repräsentativ abgebildet wird,
lich 2. die Periodizität der Erhebungen bei lebenswich-
1. der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs- tigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen,
mittel vierteljährlich, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen
2. der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom erforderlich ist, und
und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden 3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, so-
des Nichthaushaltssektors halbjährlich. weit dies zur Umsetzung oder Durchführung
(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für von unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Ver- Europäischen Union erforderlich ist.
kehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom
betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hin- Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die
sichtlich Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bun-
1. der Preise für Bauleistungen und desrates.“
2. der Erzeugerpreise für Dienstleistungen. 10. § 9 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für „§ 9
Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Ver- Folgende Statistiken werden zentral vom Statis-
charterung von Schiffen werden in folgenden Zeit- tischen Bundesamt durchgeführt:
abständen durchgeführt: Hinsichtlich 1. Preise für Leistungen des Post- und Fernmel-
1. der Erzeugerpreise für See- und Küstenschiff- dewesens,
fahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des 2. Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen,
Quartals und der Luftfahrt und der Fernbusse,
2. der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und 3. Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,
Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.
4. Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und
(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Erdgas,
Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze wer-
den hinsichtlich 5. Preise für Wohnimmobilien,
1. der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige 6. Erzeugerpreise für
Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den a) landwirtschaftliche Produkte,
Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die b) Produkte des Holzeinschlags,
beiden folgenden Monate und
c) gewerbliche Produkte,
2. der Mieten und Pachten von Gewerberaum und
Gewerbeflächen vierteljährlich d) Güterbeförderung im Straßenverkehr,
durchgeführt. e) Personenbeförderung in der See- und Küs-
tenschifffahrt,
(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für
Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in f) Güterbeförderung in der See- und Küsten-
folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich schifffahrt,
1. der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich, g) Vercharterung von Schiffen,
2. der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grund- h) Lagerei,
stücke jährlich und i) sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,
3. der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich. j) Post-, Kurier- und Expressdienste,
(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b k) Dienstleistungen einschließlich der für die
Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen wer- Erstellung des Index der Erzeugerpreise für
den, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in Dienstleistungen erforderlichen Mieten und
der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsen- Pachten für Gewerberäume und -flächen,
tativ abzubilden. 7. Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs-
(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von mittel,
Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der 8. Großhandelsverkaufspreise,
Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist,
um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeord- 9. Einfuhrpreise sowie
neten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchs- 10. Ausfuhrpreise.“
tens jedoch wöchentlich.“ 11. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
desrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quar-
Bundesstatistiken tals in Kraft.
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(2) Artikel 1 Nummer 2 sowie 8 bis 11 tritt am Tag Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804) geändert
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die worden ist, und die Fünfte Verordnung zur Durchfüh-
Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- rung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 5. Juni
derungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten 1967 (BAnz. Nr. 103 vom 7. Juni 1967) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Gesetz
zur Modernisierung des Strafverfahrens
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des ab-
gelehnten Richters getroffen werden, wenn sie kei-
Artikel 1 nen Aufschub gestatten.
Änderung der (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf
Strafprozessordnung von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung
zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Ent-
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
scheidung über die Ablehnung beginnt
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden angebracht wird, wenn ein Richter vor oder wäh-
ist, wird wie folgt geändert: rend der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Be-
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: gründung, wenn das Gericht dem Antragsteller
„§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Rich- gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat,
ters“. das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Ge-
richt bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
b) Nach der Angabe zu § 397a wird folgende An-
gabe eingefügt: Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach
Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die
„§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertre-
Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn ent-
tung“.
schieden werden.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausge-
fügt:
setzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des
„Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen.
Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptver- Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhand-
handlung mitgeteilt worden, so muss das Ableh- lung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzu-
nungsgesuch unverzüglich angebracht werden.“ mutbarem Aufwand möglich ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor 5. Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 1 die Wörter „Nach diesem Zeitpunkt“
durch die Wörter „Im Übrigen“ ersetzt. „Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür
jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet
3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25
werden und als richterliche Vernehmung erfolgen,
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 2
wenn damit die schutzwürdigen Interessen von
und Absatz 2“ ersetzt.
Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle
4. § 29 wird wie folgt gefasst: Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafge-
„§ 29 setzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt
werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Auf-
Verfahren nach Ablehnung eines Richters
zeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.“
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung
des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen 6. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. „Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des
(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung ge- Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person
stattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entschei- nicht oder nur über eine frühere Identität zu ma-
dung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung chen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2
des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder
die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen teilweise verhüllen.“
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7. Nach § 81e Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann,
eingefügt: längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Ab-
„Ist unbekannt, von welcher Person das Spuren- sätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens
material stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.“
über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das 14. § 244 wird wie folgt geändert:
Alter der Person getroffen werden.“ a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
8. In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird nach der „(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der An-
Angabe „§ 81e Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ ein- tragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine
gefügt. bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die
9. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j werden die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft,
nach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244 durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel
Abs. 1 Nr. 2“ ein Komma und die Wörter „Woh- zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist,
nungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4“ ein- weshalb das bezeichnete Beweismittel die be-
gefügt. hauptete Tatsache belegen können soll. Ein Be-
weisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung
10. § 219 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf
„Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsit- ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
zenden des Gerichts zu stellen.“ 1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit
11. § 222a wird wie folgt geändert: überflüssig ist,
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den 2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für
Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Vertei- die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
diger zu richten“ durch die Wörter „die Mitteilung 3. die Tatsache, die bewiesen werden soll,
ist zuzustellen“ ersetzt. schon erwiesen ist,
b) In Absatz 2 wird das Wort „zugegangen“ durch 4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
die Wörter „zugestellt oder erst zu Beginn der 5. das Beweismittel unerreichbar ist oder
Hauptverhandlung bekanntgemacht worden“ er-
setzt und werden vor dem Punkt am Ende die 6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlas-
Wörter „und absehbar ist, dass die Hauptver- tung des Angeklagten bewiesen werden soll,
handlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 so behandelt werden kann, als wäre die be-
Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte“ ein- hauptete Tatsache wahr.“
gefügt. b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
12. § 222b wird wie folgt geändert:
„Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
wenn die beantragte Beweiserhebung nichts
Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten
Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers
zur Sache in der Hauptverhandlung“ durch die
erbringen kann, der Antragsteller sich dessen
Wörter „innerhalb einer Woche nach Zustellung
bewusst ist und er die Verschleppung des Ver-
der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zu-
fahrens bezweckt; die Verfolgung anderer ver-
stellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung
fahrensfremder Ziele steht der Verschleppungs-
in der Hauptverhandlung“ ersetzt.
absicht nicht entgegen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 15. In § 245 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „be-
„(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht steht“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von und werden die Wörter „oder wenn der Antrag zum
drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist“ ge-
Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts er- strichen.
geht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfah- 16. § 255a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stel-
lungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechts- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „mitzuwirken“
mittelgericht den Einwand für begründet, stellt ein Komma und die Wörter „und wenn der Zeuge,
es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3
besetzt ist.“ in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der
vernehmungsersetzenden Vorführung dieser
13. § 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht un-
Sätze ersetzt: mittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung
„Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens widersprochen hat“ eingefügt.
zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in b) In Satz 2 werden nach dem Wort „waren“ die
den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, Wörter „oder Verletzte einer Straftat gegen die
solange sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j
1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung be- des Strafgesetzbuches) sind“ eingefügt.
rufene Person wegen Krankheit oder 17. § 338 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen „1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-
gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inan- mäßig besetzt war; war nach § 222a die Mittei-
spruchnahme von Elternzeit lung der Besetzung vorgeschrieben, so kann
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die Revision auf die vorschriftswidrige Beset- sichtsstellen“ und nach den Wörtern „erforderlich
zung nur gestützt werden, wenn sind“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche
a) das Gericht in einer Besetzung entschieden gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden,
hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Num-
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 fest- mer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind“
gestellt worden ist, oder eingefügt.
b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b
Artikel 2
Absatz 3 entschieden hat und
Weitere Änderung
aa) die Vorschriften über die Mitteilung ver-
letzt worden sind, der Strafprozessordnung
bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe- In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Straf-
nen Form geltend gemachte Einwand prozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
der vorschriftswidrigen Besetzung über- setzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern
gangen oder zurückgewiesen worden ist „Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2“ das Komma
oder und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach
§ 244 Absatz 4“ gestrichen.
cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1
Satz 1 nicht mindestens eine Woche ge-
Artikel 3
prüft werden konnte, obwohl ein Antrag
nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;“. Änderung des
18. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gerichtsverfassungsgesetzes
a) In Nummer 1 wird die Angabe „179,“ gestrichen Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
und werden nach den Wörtern „des Strafgesetz- Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
buches“ die Wörter „oder durch einen beson- das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes
ders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
Absatz 6 des Strafgesetzbuches“ eingefügt. wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 184j“ 1. § 121 wird wie folgt geändert:
die Wörter „des Strafgesetzbuches“ und nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Wörtern „§ 177 des Strafgesetzbuches“ die aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
Wörter „oder ein besonders schwerer Fall eines ein Semikolon ersetzt.
Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetz-
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
buches“ eingefügt.
„4. des Einwands gegen die Besetzung einer
19. Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt:
Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3
„§ 397b Satz 1 der Strafprozessordnung.“
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichge- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
lagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen Komma ersetzt.
gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand be-
bb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ ange-
stellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen
fügt.
liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines
durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor. eingefügt:
(2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines „4. nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Ent-
gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betrof- scheidung“.
fenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, 2. § 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher
„(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über
Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzuge-
zogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Bei- 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügun-
ordnungen aufzuheben. gen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Ab-
satz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310
(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand be- Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten
stellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein Fällen,
anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet
worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Vor- 2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermitt-
aussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Be- lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169
zug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den
beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.“ in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung be-
zeichneten Fällen sowie
20. In § 481 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsauf- 3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlan-
sichtsstellen“ eingefügt und wird das Wort „drin- desgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1
genden“ gestrichen. der Strafprozessordnung.“
21. In § 487 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort 3. § 176 wird wie folgt geändert:
„Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsauf- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: waltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzge-
„(2) An der Verhandlung beteiligte Personen richtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur
ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzu-
kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit ziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Ge-
die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur setzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichts-
Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung verfassungsgesetzes bleibt unberührt.
notwendig ist.“
§2
4. § 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Zuständigkeit
„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der für die allgemeine Beeidigung
betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetscherge-
setz oder in einem Land nach den landesrechtlichen (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen
Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Dolmetschern ist zuständig:
Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung 1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dol-
auf diesen Eid.“ metscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen seine berufliche Niederlassung hat;
Artikel 4 bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Nieder-
lassung in Berlin das Kammergericht Berlin,
Weitere Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes 2. im Übrigen das Kammergericht Berlin.
In § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung
worden ist, werden die Wörter „oder in einem Land einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
nach den landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen. gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
Artikel 5 übertragen.
Änderung des §3
Jugendgerichtsgesetzes Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in (1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zustän-
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des digen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer
Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: 1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder Staatsangehöriger eines Ver-
„Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Ne-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
benkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder
1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körper- wer in einem dieser Staaten seine berufliche Nieder-
liche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim- lassung oder seinen Wohnsitz hat,
mung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b
2. volljährig ist,
des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer 3. geeignet ist,
solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
2. durch einen besonders schweren Fall eines Verge- 5. zuverlässig ist und
hens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches,
6. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus- (2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach
gesetzt worden ist, oder Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden
Prüfungen bestanden hat:
3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-
buches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen
des Strafgesetzbuches.“ oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer
Hochschule oder
Artikel 6 2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen
Gesetz Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleich-
wertig anerkannte Dolmetscherprüfung.
über die allgemeine Beeidigung
von gerichtlichen Dolmetschern (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die
(Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. ein Lebenslauf,
§1 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
Allgemeine Beeidigung deszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung
gerichtlicher Dolmetscher nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfas- 3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren
sungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Ver- vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2125
der Besserung und Sicherung gegen den Antragstel- den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den
ler verhängt worden ist, Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfah-
4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des rens verlangen.
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und (3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug
noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
eingetragen ist, sowie kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
5. die für den Nachweis der erforderlichen Sprach- 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93
kenntnisse notwendigen Unterlagen. vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegier-
(4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen
ten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom
eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang
15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig
der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen
anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 3
und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen
Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen,
nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei
soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleich-
Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen
bare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung
abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen
gestellt wurden. Sind die Anforderungen nur teilweise
um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel
gleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann der
an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder
Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbil-
Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige
dungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eig-
Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nach-
nungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs aus-
frage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
gleichen.
die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informa-
tionen einholen.
§5
(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4
Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 ge- Beeidigung des Dolmetschers
hemmt. (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten,
dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
§4
(2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschrif-
Alternativer Befähigungsnachweis ten des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsver-
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen fassungsgesetzes anzuwenden.
Sprachkenntnisse können statt mit einer Prüfung nach (3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen,
§ 3 Absatz 2 auf andere Weise nachgewiesen werden, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis
wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Be- gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum
eidigung besteht und Nachteil anderer zu verwerten.
1. für die zu beeidigende Sprache im Inland weder eine
(4) Über die allgemeine Beeidigung ist
Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an
einer Hochschule angeboten wird oder 1. eine Niederschrift zu fertigen und
2. es für die zu beeidigende Sprache keine von einer 2. dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.
zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar ein-
gestufte Dolmetscherprüfung gibt. §6
(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten: Bezeichnung der
1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Sprach- allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
studium an einer staatlich anerkannten Hochschule Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdol-
im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zu- metscher für … [Angabe der Sprache, für die er beei-
ständigen deutschen Stelle als vergleichbar einge- digt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte
stuft worden ist, Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für
2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenz- die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein
rahmens eines staatlich anerkannten Sprachinsti- beeidigt ist.
tuts,
3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeug- §7
nis über einen vergleichbaren Schulabschluss, so- Befristung der
fern die Schulbildung weitestgehend in der Fremd- allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
sprache erfolgt ist, oder
(1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jah-
4. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer ren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um
über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsab- weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen
schlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Über- vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vor-
setzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung aussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6
vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159). fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller
Wird für die zu beeidigende Sprache keine Prüfung Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizu-
nach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Über- fügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten
prüfung der Kenntnisse der zu beeidenden Sprache an- Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein be-
geboten, so soll die nach § 2 zuständige Stelle neben eidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Ab- allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist
schluss fort. zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden,
(2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers
der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung entgegenstehen.
verzichtet. (4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in
(3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen wer- Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.
den, wenn der Dolmetscher (5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ab-
1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, lauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder
4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt, nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme
oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Wider-
2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat
ruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen.
oder
3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu über- § 10
tragen, verstoßen hat.
Anzeigepflichten
(4) Das nach § 2 zuständige Gericht nimmt im Rah- des allgemein beeidigten Dolmetschers
men der Amtshilfe und der Verwaltungszusammen-
arbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertrags- (1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der
staaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung
der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1
Verpflichtungen wahr. Satz 2 und 3 sowie alle sonstigen Änderungen mitzu-
teilen, die für die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dol-
§8 metscher erheblich sind, wie insbesondere die Verhän-
gung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der
Verlust und Rückgabe Sicherung und Besserung gegen ihn, seine Eintragung
der Beeidigungsurkunde in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines
(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aus- Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
steller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich (2) Verlegt der allgemein beeidigte Dolmetscher sei-
mitzuteilen. nen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zu- den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat
rückzugeben, wenn die Beeidigung die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr
1. durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1), zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten
zur Datenverwendung nach § 9 gehen insofern auf die
2. unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2), nunmehr zuständige Stelle über.
3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen
wurde, § 11
4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde Bußgeldvorschriften
oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „all-
wirksam ist. gemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 be-
zeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit ver-
§9 wechselt werden kann.
Datenverarbeitung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(1) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
allgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezoge-
nen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und § 12
in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu den per-
Kosten
sonenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name,
die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidi-
den Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung, gung von Dolmetschern werden Kosten nach den
das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.
die der Antragsteller beeidigt ist. Mit Einwilligung des
Antragstellers können weitere Daten verarbeitet wer- Artikel 7
den.
Änderung des
(2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Ge-
richten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes Dem § 10 Absatz 1 des Zeugenschutz-Harmoni-
und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann sierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemein- S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes
samen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, ist, wird folgender Satz angefügt:
nach beeidigten Dolmetschern zu suchen. „Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Ge-
(3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag sicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsver-
Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der fassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2127
Artikel 8 walt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt
der Bestellung oder Beiordnung eines anderen
Änderung des
Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestell-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landes-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10b kasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des
des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundes-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kasse.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
folgende Angabe eingefügt: Artikel 9
„§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Einschränkung eines Grundrechts
Nebenklagevertretung“.
Durch Artikel 1 Nummer 9 wird das Fernmeldege-
2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
„§ 53a
Vergütungsanspruch Artikel 10
bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Inkrafttreten
Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der
Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsan- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4
walt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Bei- treten am 12. Dezember 2024 in Kraft. Artikel 6 tritt am
ordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsan- 1. Juli 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung*
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1
Artikel 1 und 3“ ersetzt.
Änderung der 4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt
Strafprozessordnung gefasst:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- „4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden kann,“.
ist, wird wie folgt geändert: 5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den 6. In § 136 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des
§§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben er- § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidi-
setzt: gers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 be-
„§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtver- anspruchen kann“ durch die Wörter „des § 140 die
teidigers Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe
§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 be-
vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers antragen kann“ ersetzt.
§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 142“
durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
8. § 140 wird wie folgt geändert:
§ 143a Verteidigerwechsel
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger“.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
2. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Wörter „Die Mitwirkung eines Verteidigers
„Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er ist notwendig“ durch die Wörter „Ein Fall
darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 der notwendigen Verteidigung liegt vor“ er-
die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maß- setzt.
gabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
beantragen kann.“
„1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhand-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des lung im ersten Rechtszug vor dem Ober-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über landesgericht, dem Landgericht oder
Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in dem Schöffengericht stattfindet;“.
Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstre-
ckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 40). Artikel 1 Nummer 2, 4, 6, 8, 9 fasst:
(insbesondere die §§ 141, 142), 11 und 12 sowie Artikel 4 Nummer 4
dienen gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des „4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht
Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige
oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom zur Entscheidung über Haft oder einst-
21.5.2016, S. 1). weilige Unterbringung vorzuführen ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2129
5. der Beschuldigte sich auf Grund richter- Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die
licher Anordnung oder mit richterlicher Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Ab-
Genehmigung in einer Anstalt befindet;“. satz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtver-
dd) In Nummer 7 werden vor den Wörtern „ein teidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies
Sicherungsverfahren“ die Wörter „zu erwar- nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den
ten ist, dass“ eingefügt. Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Be-
stellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das
ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen
ein Semikolon ersetzt. Untersuchungshandlungen als die Einholung von
ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden Registerauskünften oder die Beiziehung von Urtei-
angefügt: len oder Akten vorgenommen werden sollen.
„10. bei einer richterlichen Vernehmung die
Mitwirkung eines Verteidigers auf § 141a
Grund der Bedeutung der Vernehmung Vernehmungen
zur Wahrung der Rechte des Beschul- und Gegenüberstellungen
digten geboten erscheint; vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Be-
Beschuldigter die Bestellung beantragt.“ schuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem
Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
teidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und,
„(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einver-
liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, standen ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1
der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge durchgeführt werden, soweit dies
oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers
oder Leben oder für die Freiheit einer Person
geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist,
dringend erforderlich ist oder
dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidi-
gen kann.“ 2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung
eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch
9. Die §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:
schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wäh-
„§ 141 lenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.
Zeitpunkt der
Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung Zuständigkeit
wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröff- und Bestellungsverfahren
net worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, (1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141
unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei
der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes
beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die
Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegen- Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellung-
überstellung mit ihm zu entscheiden. nahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung
(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Be- vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach
schuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschul-
Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtver- digten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständi-
teidiger bestellt, sobald gen Gericht anzubringen.
1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft (2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein
oder einstweilige Unterbringung vorgeführt wer- Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1
den soll; Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staats-
anwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Be-
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der schuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen,
Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.
richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
Genehmigung in einer Anstalt befindet; (3) Über die Bestellung entscheidet
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Be- 1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsan-
schuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung waltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren
des Beschuldigten oder einer Gegenüberstel- Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3
lung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder zuständige Gericht;
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklage- 2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das
schrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers 3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 (4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die
Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Staatsanwaltschaft über die Bestellung entschei-
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
den. Sie beantragt unverzüglich, spätestens inner- men hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass
halb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die der neue Verteidiger das Mandat demnächst nieder-
gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der legen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger
Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung
Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Ent- der Bestellung aus den Gründen des § 144 erfor-
scheidung beantragen. derlich ist.
(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers (2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist auf-
ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, in- zuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestel-
nerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidi- len, wenn
ger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Ein von dem Beschuldigten inner- 1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von
halb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestel- ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1
len, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beige-
ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Ver- ordnet wurde oder dem zur Auswahl des Vertei-
teidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung digers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, inner-
steht. halb von drei Wochen nach Bekanntmachung
der gerichtlichen Entscheidung über die Bestel-
(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidi- lung beantragt, ihm einen anderen von ihm be-
ger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus zeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem
dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts- kein wichtiger Grund entgegensteht;
kammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetrage- 2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächs-
nen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für ten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtvertei-
Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der ge- diger die Aufhebung seiner Beiordnung aus
genüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse wichtigem Grund, insbesondere wegen unzu-
an der Übernahme von Pflichtverteidigungen ange- mutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthalts-
zeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung ort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist
geeignet ist, ausgewählt werden. unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren
gemäß § 115a beendet ist; oder
(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestel-
lung eines Pflichtverteidigers sind mit der soforti- 3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger
gen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlos- und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder
sen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach aus einem sonstigen Grund keine angemessene
§ 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann. Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Ab-
§ 143 satz 5 und 6 entsprechend.
Dauer und Aufhebung der Bestellung (3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und
mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Ab- dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichne-
schluss des Strafverfahrens einschließlich eines ter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies
Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. spätestens binnen einer Woche nach Beginn der
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Be-
wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vor- stellung des bezeichneten Verteidigers kein wichti-
liegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 ger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem
gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind
aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Frei- mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
heitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Num-
mer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 144
§ 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Be-
stellung mit der Aufhebung oder Außervollzug- Zusätzliche Pflichtverteidiger
setzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung
der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den können dem Beschuldigten zu seinem gewählten
Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Be- oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis
stellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt wer-
werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß ge- den, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durch-
setzt wird. führung des Verfahrens, insbesondere wegen des-
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofor- sen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
tigen Beschwerde anfechtbar. (2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidi-
gers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur
§ 143a zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr
Verteidigerwechsel erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt ent-
sprechend.“
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist
aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen 10. In § 145 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 141
Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenom- Abs. 2“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2131
11. § 168b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
„(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrun- Semikolon ersetzt.
gen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung so- b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
wie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene „7. Interesse an der Übernahme von Pflichtvertei-
Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu digungen.“
dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung
des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Ver- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
nehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger 3. Absatz 3 wird Absatz 2.
befragen möchte, und für das Einverständnis des
Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.“ Artikel 4
12. § 304 wird wie folgt geändert: Änderung des
Gesetzes über die
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Wort „Beobachtung“ ein Komma und die Wörter
„Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Aufhebung“ eingefügt. Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Unterbrin-
kel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
gung“ ein Komma und die Wörter „Bestellung
S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung“
eingefügt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3 a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1“ „§ 40 Rechtsbeistand“.
durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3“ b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 53 Rechtsbeistand“.
14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 142
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 c) Nach der Angabe zu § 83i wird folgende Angabe
und 3“ ersetzt. eingefügt:
15. § 408b wird wie folgt geändert: „§ 83j Rechtsbeistand“.
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Verteidiger“ d) Die Angabe zu § 87e wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „einen Pflichtverteidiger“ er- „§ 87e Rechtsbeistand“.
setzt. 2. In § 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und
b) Satz 2 wird aufgehoben. § 28 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-
16. § 428 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: stands“ durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3
„Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinder-
sowie in § 32 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-
ten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.“
stand“ durch das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.
Artikel 2 4. § 40 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 40
Bundesrechtsanwaltsordnung Rechtsbeistand
§ 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019
Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt
verfolgten Person erfolgt.
geändert:
(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Per-
1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein son, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
Semikolon ersetzt. schaft vor, wenn
2. Folgende Nummer 10 wird angefügt: 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
„10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-
an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.“ ten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des
Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die
Artikel 3 Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4
Änderung der vorliegen,
Rechtsanwaltsverzeichnis- 2. ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre
und -postfachverordnung Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
§ 7 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver- kann oder
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die 3. die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November (4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie standschaft vor und hat die verfolgte Person noch
folgt geändert: keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist „§ 53
sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 Rechtsbeistand
bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuwei-
sen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands (1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage
beantragen kann. des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung
(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von ausländischen Anordnungen der Einziehung den
von Amts wegen Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegen-
1. im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Fest- stand geltend machen könnten.
nahme, (2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
2. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich schaft liegt vor, wenn
nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-
lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-
3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2
ten erscheint,
nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
sobald die dort genannten Voraussetzungen vor- 2. ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre
liegen. Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen
kann, oder
(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem 3. die verurteilte Person sich außerhalb des Gel-
sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge- tungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet
mäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst
Oberlandesgericht. hinreichend wahrnehmen kann.
(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der (3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent- standschaft vor und hat die verurteilte Person noch
scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder
Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Aus- Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfah-
lieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht rens zur Vollstreckung des ausländischen Erkennt-
übergeben wird, endet die Bestellung mit der Ent- nisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung
scheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandes- eines Rechtsbeistands beantragen kann.
gericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die (4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Num- das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
mer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.
notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt. (5) Die Bestellung kann aufgehoben werden,
(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-
Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus- schaft mehr vorliegt.
nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 (6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
§ 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab- nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a
Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent- Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“
sprechend, dass über die sofortige Beschwerde
das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung 8. Nach § 83i wird folgender § 83j eingefügt:
über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. „§ 83j
Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-
Rechtsbeistand
satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfecht-
bar.“ (1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Straf-
5. § 45 wird wie folgt geändert: verfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistandes“ standschaft vor, wenn
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt. 1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat ei-
nen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses
aa) Die Angabe „§§ 40 und 42“ wird durch die Gesetzes bezeichnet und
Angabe „§ 42“ ersetzt.
2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands er-
bb) Folgender Satz wird angefügt: forderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfol-
„§ 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, gung im ersuchten Staat zu gewährleisten.
dass ein Fall der notwendigen Rechtsbei- (2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-
standschaft nur bei Vorliegen der Vorausset- standschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte
zungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.“ Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres
6. In § 47 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Beistands“
Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbei-
7. § 53 wird wie folgt gefasst: stand zu bestellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2133
(3) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu
das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechts-
Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. Nach Er- beistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens
hebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vor- darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines
sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren an- Rechtsbeistands beantragen kann.
hängig ist.
(5) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,
(4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor- sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-
liegen oder die verfolgte Person überstellt worden mäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige
ist. Oberlandesgericht.
(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des (6) Die Bestellung endet mit der Übergabe der
Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus- verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-
nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. Falls
Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“ keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die
9. In § 87e wird jeweils das Wort „Beistand“ durch das Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person
Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt. nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der
Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlan-
Artikel 5 desgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.
Änderung des (7) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-
In § 5 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof- nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2
Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das zu- und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-
(BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird die Angabe satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der
„47 Abs. 1“ durch die Angabe „46 Absatz 1“ ersetzt. Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass über die sofortige Beschwerde
Artikel 6 das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung
Änderung des über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
IStGH-Gesetzes Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-
satz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.“
Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4 des 5. § 37 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistands“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
„§ 31 Rechtsbeistand“.
Wörter „Beistand zu bestellen ist“ durch die
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: Wörter „Fall der notwendigen Rechtsbei-
„§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesge- standschaft vorliegt“ ersetzt.
richtshofes, Rechtsbeistand“. bb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beistands“ durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
6. In § 44 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Beistands“
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 22 Satz 2 wird durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.
jeweils das Wort „Beistand“ durch das Wort
„Rechtsbeistand“ ersetzt. 7. § 46 wird wie folgt geändert:
4. § 31 wird wie folgt gefasst: a) In der Überschrift wird das Wort „Beistand“ durch
das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.
„§ 31
Rechtsbeistand b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „29 Abs. 4“
des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen und werden nach der Angabe „§ 33“ die Wör-
Rechtsbeistandschaft. ter „sowie die Vorschriften des 11. Abschnit-
tes des Ersten Buches der Strafprozess-
(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechts- ordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140
beistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein bis 143“ gestrichen.
Rechtsbeistand zu bestellen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt
von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
verfolgten Person. Sofern keine Festnahme erfolgt, die Wörter „Beistand zu bestellen ist“
ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten durch die Wörter „Fall der notwendigen
Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Ab- Rechtsbeistandschaft vorliegt“ ersetzt.
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“ Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche
durch das Wort „Rechtsbeistands“ er- Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“
setzt. 2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2
8. In § 50 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die bis 4.
Angabe „§§ 140 bis 143“ durch die Angabe „§§ 140
bis 144“ ersetzt. Artikel 8
Änderung des
Artikel 7 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Änderung des In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 59a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. November
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird die
S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Angabe „§ 140 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 140
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: Absatz 2“ ersetzt.
„(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestell- Artikel 9
ten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den
gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Inkrafttreten
Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2135
Gesetz
zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger
in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
das folgende Gesetz beschlossen: satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1
Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung
Inhaltsübersicht und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-
Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach
Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch § 75 des Neunten Buches erbracht werden.
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche
Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei
Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe- Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 ab-
verordnung
züglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Ab-
Artikel 8 Inkrafttreten satz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leis-
tungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg-
Artikel 1 lich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3
Änderung des des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leis-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen
Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.“
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes § 27b Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „, die einen
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
worden ist, wird wie folgt geändert: erhalten,“ ersetzt.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie 4. § 41 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“. „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel
2. § 27c wird wie folgt gefasst: sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
„§ 27c nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen
Sonderregelung für den Lebensunterhalt und Vermögen nach § 43 bestreiten können,
wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3
(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer
oder 3a erfüllen.“
Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere not- „Leistungsberechtigt sind Personen nach Ab-
wendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie satz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze
1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach erreicht haben.“
Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
erbracht werden oder „(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach
2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Er-
Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen werbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr
nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zu- vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen
grunde liegen. Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117
bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei
Erwerbsminderung behoben werden kann.“ Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minder-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- jährige Kinder.“
fügt: c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Drit-
„(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach ten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt.
Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die
für den Zeitraum, in dem sie Angabe „, 2“ eingefügt.
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen 9. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
(§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
Buches) das Eingangsverfahren und den Be- kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
rufsbildungsbereich durchlaufen oder
a) die in einer Wohnung
2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das
sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des aa) allein leben,
Neunten Buches) erhalten.“ bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher
5. § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt Gemeinschaft zusammenleben,
gefasst: cc) mit Verwandten ersten und zweiten Gra-
„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger des zusammenleben,
Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Num- dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
mer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 er- b) die in einer stationären Einrichtung oder in
gibt, in Höhe der durchschnittlichen angemesse- einem persönlichen Wohnraum und zusätz-
nen tatsächlichen Aufwendungen für die Warm- lichen Räumlichkeiten
miete eines Einpersonenhaushalts im Bereich
des nach § 46b zuständigen Trägers,“. aa) allein leben,
6. § 43 wird wie folgt geändert: bb) mit einer oder mehreren Personen zusam-
menleben,“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Artikel 2
Einsatz von Einkommen und Vermögen“. Änderung des
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Neunten Buches Sozialgesetzbuch
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
7. In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Eingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbil-
S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dungsbereich“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
8. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Über-
gang des Anspruchs des Leistungsberechtigten „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabebera-
nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und tung; Verordnungsermächtigung“.
Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- eingefügt:
fügt: „§ 61a Budget für Ausbildung“.
„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe- 2. § 32 wird wie folgt geändert:
rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 „§ 32
des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als Ergänzende unabhängige
100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“.
Übergang von Ansprüchen der Leistungsberech- b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
tigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsan-
sprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen „(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse wer-
sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen den ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro
der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbe-
die Jahreseinkommensgrenze nicht überschrei- sondere auch die Aufwendungen zu finanzieren,
tet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 die für die Administration, die Vernetzung, die
kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit
zuständige Träger von den Leistungsberechtigten der Beratungsangebote notwendig sind.
Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung
Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichti- der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera-
gen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall tung ist das Bundesministerium für Arbeit und
hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2137
tragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antrag- Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsberei-
steller erfolgt durch das Bundesministerium für ches in Werkstätten für behinderte Menschen nach
Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zu- § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der
ständigen obersten Landesbehörden. Das Bun- Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für be-
desministerium für Arbeit und Soziales erlässt hinderte Menschen oder bei einem anderen Leis-
eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des tungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben
Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Fachrichtung fortsetzt.
Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszuge- (4) Die wegen der Behinderung erforderliche
stalten und umzusetzen.“ Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leis-
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. tungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genom-
men werden.
3. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Men-
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
schen mit Behinderungen bei der Suche nach einem
durch ein Komma ersetzt.
geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das unterstützen.“
Wort „und“ ersetzt. 5. In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „Leistungsanbieter“ die Wörter „sowie für die Leis-
tung des Budgets für Ausbildung“ eingefügt.
„8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57
oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, 6. Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:
soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der „(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019
Werkstättenverordnung für den Berufsbil- Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölf-
dungsbereich oder für den Arbeitsbereich in ten Buches in der am 31. Dezember 2019 gelten-
einer Werkstatt für behinderte Menschen den Fassung bezogen haben und auch ab dem
festgelegte Personalschlüssel angewendet 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Bu-
werden.“ ches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe
4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit
sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entspre-
„§ 61a chender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder
Budget für Ausbildung Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entspre-
chender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch
und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches
auf Leistungen nach § 57 haben und denen von
ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein
chend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 un-
sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhält-
berührt.“
nis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in
einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbil- 7. Dem § 134 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
dungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung „Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leis-
angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertra- tungsberechtigten, wenn
ges über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für 1. das Konzept des Leistungserbringers auf Min-
Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von derjährige als zu betreuenden Personenkreis
den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht. ausgerichtet ist,
2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungs-
(2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Er-
erbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht
stattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwen-
auf Grundlage von Vereinbarungen nach den
dungen für die wegen der Behinderung erforderliche
Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches,
Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und
§ 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am
in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungs-
31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder
vergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer ein-
nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften
schlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung
Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden
festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstat-
Fassung erhalten hat und
tung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbil-
dungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis 3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der
ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergü- Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel
tung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Le-
der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbil- bensjahres, Leistungen von diesem Leistungser-
dungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische bringer weitererhält, mit denen insbesondere vor
Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teil-
Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten habeziele erreicht werden sollen.“
werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung ge- 8. § 138 Absatz 4 wird aufgehoben.
deckt.
9. § 142 wird wie folgt geändert:
(3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, so-
lange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolg- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
reichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Ab- durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2019
satz 4 zugrunde liegen.“ (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt
b) Absatz 4 wird aufgehoben. geändert:
10. § 185 wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
a) In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern 2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie
„Budget für Arbeit“ die Wörter „oder eines Teils als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten
der Aufwendungen für ein Budget für Ausbil- Buches“ eingefügt.
dung“ eingefügt.
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-
„Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme
bildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld
der vollen Kosten, die für eine als notwendig
nach § 49 besteht während der Erbringung des Bud-
festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.“
gets für Ausbildung nicht.“
11. In § 191 wird das Wort „Höhe,“ gestrichen.
12. In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bud- Artikel 6
gets für Arbeit“ die Wörter „oder des Budgets für
Ausbildung“ eingefügt. Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 3 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Änderung des Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
Dritten Buches Sozialgesetzbuch das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist,
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
wird wie folgt geändert:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des 1. In § 26 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge- Wörter „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
1. In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62“ 2. § 27h wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „60, 61a und 62“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
2. In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
fügt:
„nach § 55 des Neunten Buches“ die Wörter „, einer
Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbil- „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-
dungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men- rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt. jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt je-
Artikel 4 weils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommens-
Änderung des grenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leis-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch tungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern
Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu be-
§ 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
rücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das
setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
Einkommen der unterhaltsverpflichteten Perso-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
nen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes
nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermu-
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-
tung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegs-
den ist, wird wie folgt geändert:
opferfürsorge von den Leistungsberechtigten
1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen
das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinrei-
Buches“ eingefügt. chende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der
Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber
„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus- dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet,
bildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu
nach § 20 besteht während der Erbringung des geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes
Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die
Neunten Buches findet keine Anwendung.“ Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der
Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen
Artikel 5 oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6
Änderung des gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an min-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch derjährige Kinder.“
§ 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset- „27d“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistung
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt nach § 27d Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2139
Artikel 7 Artikel 8
Änderung der Inkrafttreten
Schwerbehinderten- (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
Ausgleichsabgabeverordnung
1. Artikel 1 Nummer 4 sowie
In § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten- 2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11.
Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988
(BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset- (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar
zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert 2023 in Kraft.
worden ist, werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
„oder für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Verordnung
über die technischen und organisatorischen
Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren
(Bundesstrafaktenführungsverordnung – BStrafAktFV)
Vom 9. Dezember 2019
Auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafpro- und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.
zessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Geset- Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren,
zes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden dass sie eindeutig zitiert werden können.
ist, verordnet die Bundesregierung: (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Da-
ten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die
§1 Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen
Anwendungsbereich strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Datei-
format XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch
Strafaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die
geführte Strafverfahrensakten
Bearbeitung zu unterstützen.
1. des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
2. der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsver- §3
fahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung Bearbeitung der elektronischen Akte
und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien
3. des Bundesgerichtshofs. und Informationen gelten als zur Akte genommen,
wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen
§2 Akte gespeichert worden sind.
Struktur und Format (2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen
elektronischer Akten; Repräsentat Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden
können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nach-
(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte ge-
vollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu wel-
brachte elektronische Dokumente einschließlich zuge-
chem Zeitpunkt bearbeitet hat.
höriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte ge-
brachte Dateien und Informationen gespeichert. Elek- (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische
tronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten
Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Daten- Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt
sätze übermittelt worden sind (§ 32c der Strafprozess- auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise
ordnung), werden als Datensätze in der elektronischen auf eine andere Stelle übergehen.
Akte gespeichert.
§4
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte ge-
speicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als Barrierefreiheit
elektronische Dokumente im Format PDF/A wiederge- Elektronische Akten und Verfahren zur elektroni-
geben werden können; diese Dokumente bilden das schen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch
Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch mög-
zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für lich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu
die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Defini- sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im
tions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, nung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die
ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat auf- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai
zunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils
Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signatur- geltenden Fassung bereits bei der Planung, Entwick-
prüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar lung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2141
§5 mentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist
Ersatzmaßnahmen das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
Im Fall technischer Störungen der elektronischen §6
Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Er-
satzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die Inkrafttreten
elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu doku- in Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 9. Dezember 2019
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne
der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertgut-
habenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertrag-
licher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5
die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäf-
tigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerken-
nungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während
der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet
werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen
Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht
anerkannt.“
2. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von 220 Euro“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „ab 2013“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil