2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes
und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt*
Vom 5. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
Artikel 1 können einen Unabhängigen Transportnetzbetrei-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 ber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des §§ 10a bis 10e benennen:
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Ener-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu gieversorgungsunternehmens stand, oder
§ 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c ein- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit
gefügt: einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
„§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho-
und einem Drittstaat heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt
mit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Be- tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des
trieb von Gasverbindungsleitungen mit vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
Drittstaaten“. mens stand.“
2. Nach § 3 Nummer 19b wird folgende Nummer 19c 5. § 27 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„19c. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat
„(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
der Europäischen Union und einem Drittstaat
über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungs-
bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mit-
netzen konsultiert die Regulierungsbehörde be-
gliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses
troffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach
Mitgliedstaates,“.
Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Ab-
3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: satz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung
„Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen
Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des
1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. Sep- Europäischen Parlaments und des Rates vom
tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte- 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
grierten Energieversorgungsunternehmens stand, für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung
oder der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit 14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie
einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1)
Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho- geändert worden ist.“
heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt 6. § 28a wird wie folgt geändert:
mit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-
tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh- „5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den
mens stand.“ Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die
wahrscheinlich von der Investition betroffen
* ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1. sein werden, auf das effiziente Funktionieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2003
des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elek-
Funktionieren der betroffenen regulierten tronisch zur Verfügung zu stellen.
Netze oder auf die Erdgasversorgungssicher- (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Frei-
heit der Europäischen Union auswirkt.“ stellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 2020 zu treffen.
ersetzt: (4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1
„Die Prüfung und das Verfahren richten sich Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen
nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre
2009/73/EG.“ nicht überschreiten.
7. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c (5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann
eingefügt: auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus
verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1
„§ 28b Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1
Bestandsleitungen zwischen bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der
Deutschland und einem Drittstaat Antrag auf Verlängerung und die für die Entschei-
dung erforderlichen Nachweise müssen spätestens
(1) Gasverbindungsleitungen mit einem Dritt- ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei
staat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt
wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf (6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach
Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungslei- Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
tung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutsch- (7) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-
lands befindlichen Leitungsabschnitte von der An- lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung
wendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit
befristet freigestellt, wenn Nebenbestimmungen versehen werden, die zur
Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1
1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem
Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48
Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
2. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, unberührt.
insbesondere (8) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-
a) die Ermöglichung der Amortisierung der getä- lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung
tigten Investitionen oder der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der
Regulierungsbehörde an die Kommission zu über-
b) Gründe der Versorgungssicherheit, und
mitteln und auf der Internetseite der Regulierungs-
3. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den behörde zu veröffentlichen.
Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der
Europäischen Union und dessen effektives § 28c
Funktionieren auswirkt und die Versorgungssi-
Technische
cherheit in der Europäischen Union nicht beein-
Vereinbarungen über den Betrieb
trächtigt wird.
von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Betreiber von Fernleitungsnetzen können tech-
Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Euro- nische Vereinbarungen über den Betrieb von Fern-
päischen Union geschlossenen Vereinbarung zur leitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Dritt-
Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet staaten abschließen, sofern diese deutschem oder
sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben. europäischem Recht nicht widersprechen. Beste-
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prü- hende und neu abgeschlossene Vereinbarungen
fung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizu- sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
fügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der 8. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkun- „Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Dritt-
dige und unabhängige Sachverständige erstellt staat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt,
worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbe- kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste
sondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Neben- Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands
bestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffe-
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens
und 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unab- nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG
hängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen zusammenarbeiten.“
der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der 9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28a
Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1
Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraus-
12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde setzungen der Versorgungssicherheit, des effizien-
eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollstän- ten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze
dige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Euro-
Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der päischen Union“ ersetzt.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
10. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschrif-
Angabe „28a Absatz 3,“ die Wörter „§ 28b Absatz 1 ten weiter anzuwenden.“
und 5“ eingefügt.
11. Dem § 118 wird folgender Absatz 27 angefügt:
Artikel 2
„(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1,
die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulie- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2005
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG)
Vom 5. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einer Kartendarstellung zur aktuellen Netz-
das folgende Gesetz beschlossen: abdeckung.“
b) Nach Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Artikel 1 gefügt:
Änderung des „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer
Telekommunikationsgesetzes Internetseite die von den Mobilfunknetzbetrei-
bern übermittelten Informationen über die tat-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
sächliche, standortbezogene Mobilfunknetzab-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
deckung einschließlich lokaler Schwerpunkte für
zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert
Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 77a wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 77p die folgenden Angaben eingefügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen, welche die Bundesnetzagentur
„§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau
für einen oder mehrere dieser Zwecke erhält,
§ 77r Verordnungsermächtigung“. gibt sie auf Anfrage in weiterverarbeitungsfähi-
2. § 45n wird wie folgt geändert: gem Format an das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur für allgemeine
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Planungen zur Verbesserung der Versorgung
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende mit Diensten über öffentliche Versorgungsnetze
durch ein Komma ersetzt. weiter.“
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. „Die Bundesnetzagentur verlangt von Eigen-
tümern oder Betreibern öffentlicher Versor-
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
gungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die
„6. über die tatsächliche, standortbezogene zu Telekommunikationszwecken genutzt werden
Mobilfunknetzabdeckung, einschließlich können, diejenigen Informationen, die für die Er-
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
stellung einer detaillierten Übersicht nach Ab- „§ 77r
satz 1 Satz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Verordnungsermächtigung
Nutzung und geografische Lage des Standortes
und der Leitungswege dieser Einrichtungen er- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
forderlich sind.“ Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Bundesrates die für die geografischen Erhebungen
Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Um-
für allgemeine Planungs- und Förderzwecke einen fang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der
Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastruk- Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.“
turatlas nach Absatz 1 Satz 1.“ 8. § 126 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
4. Dem § 77i Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach
„Anträge können insbesondere dann unzumutbar Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-
sein, soweit durch die zu koordinierenden Bau- streckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindes-
arbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glas- tens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro
fasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen festgesetzt werden.“
Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“ 9. § 127 wird wie folgt geändert:
5. § 77m wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Wörter „einschließlich Informationen über die
tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: nach § 45n Absatz 8 Satz 2,“ angefügt.
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
digitale Infrastruktur kann die Informationen, die gefügt:
es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 er-
halten hat, verarbeiten und auf Antrag den am „(2b) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bun-
Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Be- desministerium für Wirtschaft und Energie und
teiligten Einsicht in die verarbeiteten Informatio- dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
nen gewähren. Für die Verwendung der nach Infrastruktur Daten zum tatsächlichen, standort-
Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 bezogenen Ausbau der Mobilfunknetze nach
entsprechend.“ Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 45n Absatz 8 Satz 2, insbesondere Daten zu
6. Nach § 77p wird folgender § 77q eingefügt: lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche
„§ 77q bei der Sprachtelefonie, einschließlich unter-
Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau nehmensbezogener Daten und der Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, in einem weiterver-
(1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r be- arbeitungsfähigen Format zur Verfügung, soweit
stimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen
Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne Aufgaben erforderlich ist. Zu den gesetzlichen
einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobil- Aufgaben zählt auch die Erstellung von Netzab-
funk bestimmten öffentlichen Telekommunikations- deckungskarten unter Wahrung von Betriebs-
netze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r und Geschäftsgeheimnissen.“
bestimmten Umfang und in den durch Rechtsver-
10. § 149 wird wie folgt geändert:
ordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abstän-
den durchführen. a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
(2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r be- „12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60
stimmte Stelle kann von Eigentümern oder Be- Absatz 2 Satz 1, die
treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder a) der Gewährleistung flächendeckend an-
Telekommunikationslinien diejenigen Informationen gemessener und ausreichender Telekom-
verlangen, die für die Erstellung der Übersicht nach munikationsdienstleistungen dient, oder
Absatz 1 erforderlich sind.
b) einen anderen als unter Buchstabe a ge-
(3) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r be- nannten Inhalt aufweist,
stimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für all- zuwiderhandelt,“.
gemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in
die Vorausschau nach Absatz 1 gewähren. Nähe- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
res regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
bestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen, vorangestellt:
die der vorherigen Zustimmung des Bundesminis- „1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedür- Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
fen. In den Einsichtnahmebedingungen ist sicher- einer Million Euro, abweichend hiervon
zustellen, dass die Informationen unter Wahrung bei einer juristischen Person oder Perso-
der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von nenvereinigung mit einem durchschnittli-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich chen Jahresumsatz von mehr als 50 Mil-
behandelt werden.“ lionen Euro mit einer Geldbuße bis zu
7. Nach § 77q wird folgender § 77r eingefügt: 2 Prozent des durchschnittlichen Jahres-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2007
umsatzes; bei der Ermittlung des durch- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
schnittlichen Jahresumsatzes ist der welt- Nummern 2 bis 6.
weit erzielte Umsatz aller Unternehmen
im Sinne des § 3 Nummer 29 der letzten Artikel 2
drei Geschäftsjahre, die der Behörden-
Inkrafttreten
entscheidung vorausgehen, zugrunde zu
legen; der durchschnittliche Jahresumsatz Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
kann geschätzt werden,“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zen-
sen: trale Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die
durch das Bundesministerium der Verteidigung
Artikel 1 bestimmte Dienststelle“ ersetzt.
Änderung des b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Straßenverkehrsgesetzes „(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaub-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), nisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespei-
das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. No- cherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-
wird wie folgt geändert: troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und
1. § 6 wird wie folgt geändert: Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leis-
tenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3
dem Wort „Personendaten,“ die Wörter „die E- und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.“
Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angege-
ben,“ eingefügt. 4. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- Artikel 2
fügt:
Änderung des
„(5a) Die Landesregierungen werden ermäch- Kraftfahrsachverständigengesetzes
tigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter
für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. § 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
Die Landesregierungen können die Ermächtigung 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019
zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des geändert:
16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder be- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale
schränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die durch
Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte
obersten Landesbehörden geben im Bundesan- Dienststelle“ ersetzt.
zeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Lan-
des bekannt.“ „(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1
und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt
2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres
„Anschrift“ die Wörter „und die E-Mail-Adresse, so- seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-
weit vom Antragsteller angegeben,“ eingefügt. troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Re-
3. § 62 wird wie folgt geändert: servistengesetzes) zu löschen.“
Artikel 3
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lfd
Klasse Mindestalter Auflagen
Nr.
„1 AM a) 16 Jahre, Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese-
b) 15 Jahre in den Ländern, die von der henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der
Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län-
Gebrauch gemacht haben. dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a
StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht
werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr-
erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a
erreicht hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2009
2. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit ange-
geben, die E-Mail-Adresse“ eingefügt.
3. In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit angegeben, die
E-Mail-Adresse“ eingefügt.
4. Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:
„20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum
Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen
Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermäch-
tigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Ver-
ordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.“
5. Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
„25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6
Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.“
Artikel 3a
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,“.
2. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen“ die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen“ ein-
gefügt.
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Führerscheinen,“ wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen,“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Scheine,“ wird das Wort „Nachweise,“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2
und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Gesetz
zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Ver-
ordnung übertragenen Aufgaben unterliegt das natio-
Artikel 1 nale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundes-
ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Gesetz (3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mit-
über Eurojust und das glieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erfor-
Europäische Justizielle Netz in Strafsachen derlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen
(Eurojust-Gesetz – EJG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 be-
§1 ruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende
Vereinbarung getroffen worden ist.
Anwendungsbereich
(4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verord- zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deut-
nung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments sche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer da-
und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die durch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt,
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusam- beantragt das Bundesministerium der Justiz und für
menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine
und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Ra- Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der
tes (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Ver- Eurojust-Verordnung.
ordnung).
§3
§2 Unterstützende Personen
Nationales Mitglied von Eurojust (1) Für die Benennung und Abberufung von Perso-
nen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2
(1) Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verord-
und 3 der Eurojust-Verordnung unterstützen, gilt § 2
nung zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust
Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu
(nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der
benennenden Personen auch von den Landesjustizver-
Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abbe-
waltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein
rufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Lan-
können.
desjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu
benennende Person muss die Befähigung zum Richter- (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen
amt besitzen und soll Bundesbediensteter sein. nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2011
Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den fung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51
Landesjustizverwaltungen die Person oder die Perso- Absatz 4 der Eurojust-Verordnung.
nen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds (2) Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung
übernehmen. der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstüt-
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die zende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für
unterstützenden Personen nach Absatz 1 den fach- Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie
lichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz die Befähigung zum Richteramt haben.
und für Verbraucherschutz und des nationalen Mit- (3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Ab-
glieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzu- satz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen un-
nehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. verzüglich zu bearbeiten.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung (4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind
unterrichtet. automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur
internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.
(4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abbe-
rufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3
§6
Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
Eurojust-Anlaufstellen und
(5) Abgeordnete nationale Sachverständige und an-
nationales Eurojust-Koordinierungssystem;
dere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verord-
Verordnungsermächtigung
nung, die das nationale Mitglied unterstützen, unterlie-
gen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
nach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Ab- braucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechts-
satz 2 der Eurojust-Verordnung zu beschließenden Re- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mit- 1. Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1
glieds. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Anlaufstellen) so-
wie
§4
2. ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ge-
Verbindungsrichterinnen mäß Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung.
oder Verbindungsrichter
sowie Verbindungsstaatsanwältinnen (2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt wer-
oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust den
Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsen- 1. das Bundesamt für Justiz,
dung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Ver- 2. der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
bindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaats- 3. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerich-
anwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach ten oder
Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung ist
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- 4. sonstige deutsche Kontaktstellen des Justiziellen
schutz zuständig. Es setzt sich mit den Landesjustiz- Netzes in Strafsachen, die gemäß der Gemeinsamen
verwaltungen ins Benehmen. Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrich-
tung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl.
§5 L 191 vom 7.7.1998, S. 4) oder gemäß dem Be-
schluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezem-
Befugnisse des nationalen Mitglieds
ber 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl.
(1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse ge- L 348 vom 24.12.2008, S. 130 – EJN-Beschluss) er-
mäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust- richtet worden sind oder errichtet werden.
Verordnung mit folgenden Maßgaben aus:
(3) Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann
1. das nationale Mitglied kann den zuständigen deut- auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen
schen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust- mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-
Verordnung Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3 Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden.
und 4 der Eurojust-Verordnung genannten Ersuchen Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung
und Maßnahmen unterbreiten; und Weiterleitung von Informationen übertragen wer-
2. dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung sei- den, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die
ner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit
Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt
gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden, werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der
wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staats- Eurojust-Verordnung zu erfüllen. Den Eurojust-Anlauf-
anwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens stellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach
zulässig wäre; Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen
in Arbeitsdateien zu verarbeiten.
3. das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2
der Eurojust-Verordnung der Vertreter der Bundes-
republik Deutschland bei dem Koordinierungsdauer- §7
dienstmechanismus von Eurojust; Informationsaustausch
4. das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung
und Übermittlung von Informationen zwischen Euro- Für den Informationsaustausch der zuständigen
just und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämp- deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich
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nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung richtet, gilt er- §9
gänzend: Nationale Kontrollbehörden
1. Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a (1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Arti-
der Eurojust-Verordnung sind solche, die mit einer kels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Ver-
Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchst- ordnung sind die oder der Bundesbeauftragte für den
maß von mindestens sechs Jahren bedroht sind, Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1
wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständi-
und Milderungen für minder schwere Fälle zu be- gen Aufsichtsbehörden der Länder.
rücksichtigen sind; (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
2. die Übermittlung von Informationen erfolgt in der schutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben
Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Euro-
die Übermittlung kann über die zuständige Euro- päischen Datenschutzbeauftragten. Sie oder er arbeitet
just-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz er- dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der
folgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Länder zusammen. Die Zuständigkeiten für die Daten-
Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu schutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. (3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden
1. im Europäischen Datenschutzausschuss oder
§8 2. in einem sonstigen Gremium, das von dem Euro-
päischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62
Verwaltung von Arbeitsdateien
Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725
und Index des Fallbearbeitungssystems
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
von Eurojust durch das nationale Mitglied
23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen
(1) Das nationale Mitglied nimmt Informationen zu bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems von Euro- durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stel-
just gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung len der Union, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
(Arbeitsdateien) in den Index des Fallbearbeitungssys- hebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des
tems gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Eurojust-Verord- Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom
nung (Index) auf, soweit dies zur Aufgabenerfüllung 21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die
von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege er- Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist,
forderlich ist. Für den Umfang der aufzunehmenden richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzge-
Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafpro- setzes.
zessordnung entsprechend.
§ 10
(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach
Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung Zugriff Zustimmungen
auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem an- durch die zuständigen deutschen Stellen
gelegten befristet geführten Arbeitsdateien, soweit dies (1) Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustim-
zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke mung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3
der Strafrechtspflege erforderlich ist. Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1
Buchstabe c der Eurojust-Verordnung ein, gilt Folgen-
(3) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Arti- des:
kel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung, die im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen 1. die Zustimmung zu einem Tätigwerden von Eurojust
Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem ange- auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann
bunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a insbesondere abgelehnt werden, wenn andernfalls
der Eurojust-Verordnung Zugriff auf Daten und Informa- wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepu-
tionen, die es in den Index aufnimmt, soweit dies für blik Deutschland beeinträchtigt oder die Sicherheit
Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. einer Person oder der Erfolg laufender strafrecht-
licher Ermittlungen gefährdet würden;
(4) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Ab- 2. die Zustimmung zur Weiterleitung von personen-
satz 3 Zugriff auf von ihm selbst im Fallbearbeitungs- bezogenen Daten durch Eurojust an Organe, Ein-
system angelegte befristet geführte Arbeitsdateien, so- richtungen oder sonstige Stellen der Europäischen
weit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich Union, an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der
ist. Für Arbeitsdateien, die von einem nationalen Mit- Europäischen Union sind, oder an internationale
glied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, Organisationen darf nur unter den Voraussetzungen
prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium erteilt werden, unter denen die zuständigen deut-
der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Arti- schen Stellen die Daten selbst an diese Stellen über-
kels 25 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung mitteln dürften; im Übrigen gilt Nummer 1 entspre-
erfüllt sind. chend.
(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach (2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der
den Absätzen 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit derjeni- Eurojust-Verordnung die zuständige deutsche Stelle
gen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorhe-
oder Informationen stammen. rige Zustimmung und hält die zuständige deutsche
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Stelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Ab- des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab-
satzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt satz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes“ ersetzt.
sie dies Eurojust unverzüglich mit.
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 22
§ 11
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
Mitteilung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
von Einschränkungen und Bedingungen
1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 des Be-
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten schlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar
und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstär-
Stelle gegebenenfalls mit, kung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
1. inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den
Eurojust-Verordnung den Informationsaustausch Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009,
zwischen Eurojust und Europol einschränkt und S. 14) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Arti-
2. welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaat- kel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)
lichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des
ausgetauschten Daten und Informationen durch die Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agen-
empfangende Behörde in einem anderen Mitglied- tur der Europäischen Union für justizielle Zusam-
staat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verord- menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Erset-
nung). zung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI
des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 –
§ 12 Eurojust-Verordnung)“ ersetzt.
Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden. a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Artikel 1
(2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesan- Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses
walt beim Bundesgerichtshof und die von den Landes- 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
regierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)“
Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des durch die Wörter „in den Titeln II und III der Richt-
EJN-Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der linie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments
Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einver- und des Rates vom 15. März 2017 zur Terroris-
nehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren musbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-
Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für beschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Än-
das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2 derung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates
Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)“ ersetzt.
Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deut- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.
„§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die berührt.“
Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzu-
weisen. Die Landesregierungen können die Ermächti- 3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des
gung einer obersten Landesbehörde übertragen. Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach Artikel 21
der Eurojust-Verordnung“ ersetzt.
Artikel 2 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1,
des Bundeszentralregistergesetzes § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3
In § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis- sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessord-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nung“ durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Ab-
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), satz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. No- Strafprozessordnung“ ersetzt.
vember 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von Arti-
werden die Wörter „Staatsanwaltschaften sowie“ durch kel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI“
die Wörter „Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mit- durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 3 der
glied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Richtlinie (EU) 2017/541“ ersetzt.
Eurojust-Gesetzes sowie den“ ersetzt.
(3) Die Eurojust-Koordinierungs-Verordnung vom
26. September 2012 (BGBl. I S. 2093) wird wie folgt
Artikel 3 geändert:
Änderung 1. In § 2 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 des
anderer Rechtsvorschriften Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Ab-
(1) In § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über satz 2 des Eurojust-Gesetzes“ und die Wörter „nach
den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wör-
Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I ter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
S. 2885), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agen-
ist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 tur der Europäischen Union für justizielle Zusam-
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Erset- Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach
zung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.“
des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 –
Eurojust-Verordnung)“ ersetzt. Artikel 4
2. In § 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ter „nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2019 in Kraft.
Eurojust-Beschlusses“ durch die Wörter „nach Arti- Gleichzeitig treten außer Kraft:
kel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verord-
nung“ ersetzt. 1. die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von
Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bediensteten vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1271) und
„(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 2. das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I
Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufga- S. 902), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes
ben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinie- vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
rungssystem das nationale Mitglied in sonstiger worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 26. November 2019
Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)
und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsin-
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf formationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a in Verbindung mit S. 1) aufgehoben worden ist, stoßen im praktischen
Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Min-
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge- derungssystem mit hoher Minderungsleistung ver-
setzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und fügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anfor-
Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- derungen erfüllt.
stabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
(3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit
S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1
einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässi-
tionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374):
gen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der
Emissionsklasse „Euro 5“, die genehmigt sind ent-
Artikel 1
sprechend
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 1. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
zeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu „An-
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
lage XXII“ wie folgt gefasst:
und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-
„Anlage XXII Anforderungen an Stickoxid-Minde- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.
rungssysteme (NOx-Minderungssyste- L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die
me) mit hoher Minderungsleistung zur Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission
Einhaltung eines Emissionswerts von vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung
weniger als 270 mg/km NOx für Kraft- (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor und des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
(NOxMS-Pkw)“. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emis-
2. In § 47 werden nach Absatz 3a folgende Absätze 3b sionen von leichten Personenkraftwagen und
und 3c eingefügt: Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom
1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und
„(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahr- sion vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und
zeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und Europäischen Parlaments und des Rates über die
M2 der Emissionsklasse „Euro 4“, die jeweils geneh- Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsicht-
migt sind entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle lich der Emissionen von leichten Personenkraft-
in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG wagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom und über den Zugang zu Reparatur- und War-
13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Ver- tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199
unreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr- vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG ordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom
des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der
Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151
des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung
vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprü-
durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro- fungen und -verfahren für leichte Personenkraft-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni wagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in
2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen- befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im
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praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage
Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.“
und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 3. Nach der Anlage XXI wird die Anlage XXII aus dem
27.11.2018, S. 1) geändert worden ist, Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.
stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270
Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie Artikel 2
über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage XXII
(zu § 47 Absatz 3b und 3c)
Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme)
mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von
weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
1.1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen
1.3 Abkürzungsverzeichnis
2 Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1 Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
2.2 Anforderungen bei Software-Updates
2.3 Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
3 Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
4 PEMS-Prüffamilie
4.1 Fahrzeughersteller
4.2 Technische Kriterien
4.3 Messfahrzeug
5 Verwendungsbereich
6 Kraftstoff/Kraftstoffqualität
7 Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1 Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
7.2 Messfahrten und Prüfablauf
7.2.1 Randbedingungen
7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
7.2.1.2 Umgebungsbedingungen
7.2.2 Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor
7.2.3 Dynamische Bedingungen
7.2.4 Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1 Nebenverbraucher
7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
7.2.5 Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen
7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
7.2.5.3 Geschwindigkeiten
7.2.5.4 Stadtanteil
7.2.5.5 Autobahnanteil
7.2.6 Anforderungen an den Betrieb
7.2.7 Kaltstart
7.2.8 Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
7.3 Emissionen und Bewertung der Messfahrt
7.4 Berechnung des Emissionsergebnisses
8 Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
9 Messtechnik
9.1 Messtechnische Ausrüstung
9.2 Validierung der Messtechnik
10 Überwachungsmaßnahmen
10.1 Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
10.2 Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
10.3 Übereinstimmungsfaktor
11 Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-
Updates
12 Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
13 Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaub-
nis für NOxMS-Pkw
13.1 Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
13.2 Betriebsverhalten und Sicherheit
13.3 Geräuschverhalten
13.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
13.5 Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung nicht vorhandener PMS
13.6 Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
13.7 Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüst-
systemen
13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
13.7.2 Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
13.8 NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.9 Sekundäremissionen
13.10 Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
13.11 Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
13.12 Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikations-
schnittstellen
13.13 Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
13.13.2 Verwendungsbereich
14 Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1 Einbau
14.2 Abnahme
15 Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugher-
stellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
Anhang I Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
(zu Nummer 2)
Anhang II Verwendungsbereich
(zu Nummer 5)
Anhang III Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-
(zu Nummer 11) Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update
Anhang IV Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines
(zu Nummer 14.2) NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vor-
lage bei der Zulassungsbehörde
1 Allgemeines
1.1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit
hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km
Stickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird
1. durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines Software-Updates (tech-
nische Änderung) oder
2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
Diese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die
1. folgender Fahrzeugklasse angehören:
a) Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm oder
b) Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und
2. folgender Emissionsklasse angehören:
a) „Euro 4“, die genehmigt sein muss entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Ab-
schnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-
tober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Ru-
mäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformatio-
nen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2019
b) „Euro 5“, die genehmigt sein muss entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
zeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.
L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission
vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16)
geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-
und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der
Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesse-
rung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb be-
findlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Ein-
richtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom
27.11.2018, S. 1) geändert worden ist.
1.2 Begriffsbestimmungen
Stickoxid-Minderungssystem (NOx-Minderungssystem):
Ein System zur Abgasnachbehandlung, das der Verringerung der Stickoxidemissionen dient.
NOxMS-Pkw:
Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Unterschreitung des Emissionswertes
von 270 mg/km Stickoxid, wobei die Minderungsleistung erreicht wird
1. durch technische Änderung
a) mittels Hardware-Nachrüstung oder
b) mittels Software-Updates oder
2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
Einbau:
Die Durchführung der technischen Änderung, sowohl durch Einbau der Hardware-Nachrüstung als auch
durch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten
entsprechend für die Installation von Software-Updates.
Stickoxid-Minderungssystem-Familie (NOxMS-Pkw-Familie):
Familie aller NOxMS-Pkw, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungs-
kriterien für NOxMS-Pkw nach Nummer 3 angesehen werden.
Fahrzeugemissionstyp:
Fahrzeugtyp, dem eine eigene Typgenehmigung nach den nach einer der in Nummer 1.1 aufgeführten
Vorschriften sowie eine eigene Genehmigungsnummer erteilt worden sind.
Partikelminderungssystem (PMS):
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische oder aerodyna-
mische Separation der Partikel aus dem Abgasstrom oder durch Diffusions- oder Trägheitseffekte oder
durch die Kombination von Diffusions- und Trägheitseffekten. Motorspezifische Änderungen an Bau-
teilen, an elektronischen Bauteilen und an elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikel-
minderungssystemen.
Reagens:
Ein Stoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Stickoxid-Minderungssystems in das
Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird, um dort durch chemische Reaktion eine Reduzierung
der Stickoxid-Emissionen zu bewirken. Kraftstoffe zählen nicht zu den Reagenzien.
Ausgangssystem:
Das vor Einbau des NOxMS-Pkw im Fahrzeug vorhandene System zur innermotorischen Emissionsredu-
zierung und Abgasnachbehandlung, bestehend aus dem ursprünglich (typ-)genehmigten System sowie
aus einem möglicherweise bereits nachgerüsteten PMS.
Hersteller:
Ein Anbieter von Hardware-Nachrüstsystemen oder Software-Updates, welcher für die Belange der All-
gemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die seine Produkte betreffen, zuständig ist.
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Fahrzeughersteller:
Inhaber der Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen oder des Gesamtfahrzeugs.
PEMS-Prüffamilie:
Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen.
1.3 Abkürzungsverzeichnis
ABE Allgemeine Betriebserlaubnis
AGR Abgasrückführung
AU Abgasuntersuchung
°C Grad Celsius
cm3 Kubikzentimeter
CO2 Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid)
CO2-alt CO2-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung
CO2-neu CO2-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOxMS-Pkw
ECO2 CO2-Erhöhungsfaktor
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
ft3 cubic-feet (Kubikfuß)
g/ft3 Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß)
g/m3 Gramm pro Kubikmeter
g/km Gramm pro Kilometer
GPS Globales Positionierungssystem
Gwb Gleichwertigkeitsbescheinigung
h Hour (Stunde)
K Kelvin
KBA Kraftfahrt-Bundesamt
km Kilometer
km/h Kilometer pro Stunde
kW Kilowatt
m Meter
m3 Kubikmeter
mg/km Milligramm pro Kilometer
ml Milliliter
mm Millimeter
NC NOx-Control
NH3 Ammoniak
NOxMS-Pkw Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung
eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor
NOx Stickoxide
NOx-Minderungssystem Stickoxid-Minderungssystem
OBD On-Board-Diagnose
PEMS Portable-Emission-Measurement-System
PM Partikelmasse
PMS Partikelminderungssystem
PN Partikelanzahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2021
Pt Platin
RDE Real Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb)
s Sekunde
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
UN United Nations (Vereinte Nationen)
v Geschwindigkeit (km/h)
VO Verordnung
WLTP Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes
Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge)
2 Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1 Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
Der Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die
in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktions-
fähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleis-
tet ist. Der Hersteller muss überdies bestätigen, dass das Hardware-Nachrüstsystem so konstruiert,
gebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen eine angemessene Beständigkeit
gegen Korrosion und mechanische Beanspruchung gewährleistet ist.
Die technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw
im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu
266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein
Fahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltem-
peraturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.
Vorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des Hardware-Nachrüstsystems vermindern
oder die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der
technischen Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.
Der Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems bei bestim-
mungsgemäßem Betrieb über eine Kilometerleistung von 100 000 km oder über eine Lebensdauer von
bis zu fünf Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Darüber
hinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung
darüber, dass die in Nummer 10 festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu
belegen.
Es gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.
Ein vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des Hardware-Nachrüstsystems darf das
Systemverhalten dieses Original-PMS im Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewir-
kung und Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu bestätigen, dass
eine solche Verschlechterung nicht eintritt. Für ein NOxMS-Pkw, mit dem ein vorhandenes PMS ausge-
tauscht wird oder ein bislang nicht vorhandenes PMS nachgerüstet wird, gelten die Anforderungen nach
den Nummern 13.5 und 13.6.
Im Fahrzeug vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme nach Num-
mer 13.7.1 müssen erhalten bleiben oder gegen gleichwertige Systeme ausgetauscht werden.
Ein reagensgestütztes Hardware-Nachrüstsystem muss mit den Anzeige-, Warn- und Aufforderungssys-
temen nach Nummer 13.7.2 versehen sein, um sicherzustellen, dass das Reagens in ausreichender
Quantität und Qualität vorhanden ist. Optische Warn- und Kontrollleuchten sowie Anzeiger sind entspre-
chend der Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kenn-
zeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, Änderungsserie 01 (ABl.
L 5 vom 8.1.2016, S. 9) so auszuführen, dass Sicherheitsrisiken durch Ablenkung des Fahrers von der
Fahraufgabe und durch Fehler bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen verringert werden und dass sie
den Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser UN-Regelung genügen. Der Hersteller muss die Manipulati-
onssicherheit der Warn- und Aufforderungssysteme gemäß Nummer 13.7 sowie das Betriebsverhalten
und die Sicherheit gemäß Nummer 13.2 hinsichtlich der Vorrichtungen nach Nummer 13.7.2 gegenüber
der Genehmigungsbehörde bestätigen und nachweisen.
Das Hardware-Nachrüstsystem muss über einen NH3-Sperrkatalysator nach Nummer 13.8 verfügen, der
eine erhöhte NH3-Emission verhindert.
Die Beschreibung des Hardware-Nachrüstsystems erfolgt durch den Hersteller in einem Beschreibungs-
bogen, der den Vorgaben des Anhangs I entspricht.
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
2.2 Anforderungen bei Software-Updates
Der Hersteller eines Software-Updates muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den
Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit
des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist und
dass die Vorschriften für die Eingriffssicherheit des elektronischen Systems gemäß 2.3 aus Anhang I der
Verordnung (EG) 692/2008 eingehalten werden.
Die technische Änderung durch ein Software-Update muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im
betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu
266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein
Fahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltem-
peraturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.
Es gelten für Software-Updates die Anforderungen nach Nummer 13, mit Ausnahme der Nummern 13.5,
13.6, 13.7.2 und 13.8 bis 13.11.
2.3 Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
Der Fahrzeughersteller muss als Antragsteller auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwer-
tigkeitsbescheinigungen durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen
bei Fahrzeugen ohne technische Änderungen nachweisen, dass bei Fahrzeugen des Verwendungsbe-
reiches der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Emissionswert bereits im Ausgangszustand des Fahr-
zeugs unterschritten wird.
3 Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
Die für ein NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung erteilte ABE kann weitere Systeme (in anderen Kon-
figurationen oder für andere Anwendungen) umfassen, sofern diese Systeme
1. hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132 der Wirtschafts-
kommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren
ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom
27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System abweichen und
2. im Beschreibungsbogen der Genehmigung aufgeführt sind.
Umfasst eine ABE weitere Systeme, so ist in dieser ABE eines der in den PEMS-Prüffamilien nach Num-
mer 4.1 geprüften Systeme als Stammsystem zu definieren.
4 PEMS-Prüffamilie
Für die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 können Fahrzeugemissionstypen
in PEMS-Prüffamilien zusammengefasst werden. Innerhalb der jeweiligen PEMS-Prüffamilien ist ein re-
präsentatives Fahrzeug zu bestimmen, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll (Messfahrzeug).
Die Prüfung ist für jede PEMS-Prüffamilie mit dem jeweiligen Messfahrzeug gemäß Nummer 4.3 durch-
zuführen. Die Definition des Verwendungsbereiches erfolgt nach Nummer 5.
Für die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in die PEMS-Prüffamilie müssen die Anforderungen
der Nummern 4.1 und 4.2 erfüllt sein.
4.1 Fahrzeughersteller
Für jeden Fahrzeughersteller ist eine eigene PEMS-Prüffamilie zu definieren.
Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die PEMS-Prüffamilie auf Fahrzeugemissionstypen
mehrerer Fahrzeughersteller ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass die verwen-
deten Antriebssysteme baugleich sind.
4.2 Technische Kriterien
Bei den Fahrzeugemissionstypen einer PEMS-Prüffamilie müssen die folgenden technischen Kriterien
übereinstimmen:
• Zylinderanzahl und -anordnung
• Ansaugsystem (natürlich ansaugend, mechanisch aufgeladen oder turbogeladen)
• Einspritzsystem
• Gesamtzylinderhubvolumen (1 000 cm3 Differenz zwischen dem kleinsten und dem größten Gesamt-
zylinderhubvolumen der PEMS-Prüffamilie)
• Wirkprinzip der schadstoffreduzierenden Maßnahmen
• Ausgangssystem, z. B.:
– Abgasrückführung – Hochdruck oder Niederdruck
– Abgasrückführung – gekühlt oder ungekühlt
– PMS
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2023
– NOx-Speicherkatalysator
– SCR-Katalysator
• Emissionsklasse
Abweichungen von den vorgenannten Kriterien sind vorab durch die Genehmigungsbehörde zu geneh-
migen.
4.3 Messfahrzeug
Die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 erfolgt pro Ausgangssystem und
Emissionsklasse nach Nummer 1.1 für ein repräsentatives Fahrzeug aus der nach Nummer 4.1 definier-
ten PEMS-Prüffamilie (Messfahrzeug). Die Repräsentativität eines Messfahrzeugs wird durch folgende
Kriterien bestimmt:
1. Das verbaute NOxMS-Pkw muss in Verbindung mit dem Antriebsmotor des Messfahrzeugs die größte
Raumgeschwindigkeit (bis zu +20 %) bezogen auf die stickoxidmindernde Komponente des NOxMS-
Pkw innerhalb der geplanten PEMS-Prüffamilie aufweisen.
2. Erfüllen mehrere Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie dieses Kriterium, so ist das Fahrzeug auszuwählen,
welches eine überdurchschnittlich hohe Marktpräsenz innerhalb des geplanten Verwendungsberei-
ches aufweist.
Die Genehmigungsbehörde bestätigt die Auswahl des Messfahrzeugs oder definiert ein anderes Fahr-
zeug aus der PEMS-Prüffamilie nach Nummer 4.1 als Messfahrzeug. Darüber hinaus kann die Genehmi-
gungsbehörde bei Zweifeln an der Repräsentativität des ausgewählten Messfahrzeugs zusätzliche Mess-
fahrzeuge festlegen.
5 Verwendungsbereich
Der Verwendungsbereich für das NOxMS-Pkw besteht aus der Summe der Fahrzeugemissionstypen, für
deren PEMS-Prüffamilien eine erfolgreiche Prüfung nach Nummer 7 mit den Bewertungskriterien nach
Nummer 8 vorliegt. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Kombinationen von technischen Ände-
rungen an Fahrzeugen des Verwendungsbereiches die technischen Anforderungen dieser Anlage erfül-
len.
Der Verwendungsbereich ist gemäß Anhang II zu dokumentieren.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines NOxMS-Pkw festgelegt, bei dem die maß-
geblichen Merkmale des Katalysatorträgers den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 132 Absatz 15.1
Buchstabe d und e entsprechen.
6 Kraftstoff/Kraftstoffqualität
Die zur Prüfung der NOxMS-Pkw heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstof-
fen, die der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.
L 350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66; L 265 vom 5.9.2014, S. 36), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.
7 Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1 Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
Das zu prüfende NOxMS-Pkw muss gemäß den Vorgaben des Herstellers im Fahrzeug verbaut sein und
den spezifizierten Einbau- und Installationsvorschriften nach Nummer 14.1 entsprechen.
7.2 Messfahrten und Prüfablauf
Die Messdurchführung, inklusive Messfahrt und deren Auswertung, basiert auf dem RDE Paket 3 (Ver-
ordnung (EU) 2017/1154) in Verbindung mit Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA in der jeweils gülti-
gen Fassung und den in den Nummern 7.2 und 7.3 dieser Anlage festgelegten Abweichungen von den
vorgenannten Verordnungen.
Es gelten die Allgemeinen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 4
(Nutzungsverhalten).
Die Messtechnik entspricht der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA, Anlage 1 und 2. Auf die Mes-
sung der Partikelanzahl kann in den Fällen verzichtet werden, in denen laut der Einschätzung des Tech-
nischen Dienstes keine negative Beeinflussung der PN zu erwarten ist.
Die Prüfung erfolgt durch einen Technischen Dienst.
7.2.1 Randbedingungen
7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer sowie die Prüfausrüstung einschließlich der An-
bringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.
Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der
Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 50 % der Summe der „Masse der Fahrgäste“ und der „Nutz-
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
last“ gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht
überschreitet.
7.2.1.2 Umgebungsbedingungen
Die Prüfung ist unter den folgenden Umgebungsbedingungen durchzuführen:
– Höhenlage-Bedingung: Höhe höchstens 700 m über dem Meeresspiegel.
– Normale Temperaturbedingungen: mindestens 278 K (5 °C) und höchstens 303 K (30 °C).
Die Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn während der Messfahrt ausschließlich oder zeitweilig
die folgenden erweiterten Temperaturbedingungen vorliegen:
– Erweiterte Temperaturbedingungen 1: höher als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K (35 °C).
– Erweiterte Temperaturbedingungen 2: mindestens 270 K (-3 °C) und kleiner als 278 K (5 °C).
Liegen während der Messfahrt in einem bestimmten Zeitraum solche erweiterten Temperaturbedingun-
gen vor, so sind die Schadstoffemissionswerte, die für diesen bestimmten Zeitraum nach der Verordnung
(EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet worden sind, durch die folgenden Faktoren zu dividieren,
bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen bewertet werden:
– Bei erweiterten Temperaturbedingungen 1: Faktor 1,6.
– Bei erweiterten Temperaturbedingungen 2: Faktor 2,0.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Kohlendioxidemissionen.
Wird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der Höhenlage-Bedingung oder der nor-
malen oder erweiterten Temperaturbedingungen durchgeführt, so ist die Prüfung ungültig.
7.2.2 Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor
Vor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6 h mit geschlossenen Türen und
geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe
von höchstens 700 m über dem Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (–3 °C)
bis höchstens 308 K (35 °C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm,
Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das
Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu
überprüfen.
7.2.3 Dynamische Bedingungen
Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahr-
dynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf den Energieverbrauch
und die Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen
erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung folgt
den Vorgaben des nachfolgenden Absatzes:
Erweist sich die Messfahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach
Nummer 7.2.5 und den Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 als gültig, so muss das in der
Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a festgelegte Verfahren der Prüfbedingungen angewen-
det werden. Anhand der in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a beschriebenen Ver-
fahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während des Stadt-, Landstraßen- und Autobahn-Anteils zu
groß oder zu gering ist.
Sofern die Dynamikbedingungen außerhalb der definierten Kriterien liegen, ist die Messfahrt ungültig.
7.2.4 Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1 Nebenverbraucher
Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss dem möglichen Betrieb durch
den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.
7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
„System mit periodischer Regenerierung“ ist gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2017/1151
Anhang IIIA Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.
Tritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, so wird die Prüfung für ungültig erklärt
und wiederholt.
7.2.5 Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Dauer der Messfahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.
Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m
unterscheiden.
Ausgangs- und Endpunkt des kombinierten Stadt- und Landstraßen-Anteils dürfen sich in ihrer Höhe
über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 150 m unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2025
7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
Die Anteile der Messfahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die
momentanen Geschwindigkeiten gemäß Nummer 7.2.5.3, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke aus-
zudrücken. Die Messfahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb
und zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb bestehen. „Etwa“ bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10
Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Messfahrt in der Stadt darf jedoch nie weniger
als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.
Die Mindeststrecke für den Stadt-, Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.
Die Messfahrt muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen fortgesetzt werden. Der
jeweilige Fahranteil in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen muss ohne Unterbrechung durch
einen anderen Fahranteil erfolgen. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb
unterbrochen werden, wenn die Messfahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Auto-
bahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder von Abschnitten mit Baustellen, durch kurz-
zeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden.
Der Landstraßenanteil endet beim letzten Stopp, bevor durchgehend (> 30 s) Geschwindigkeiten von
über 90 km/h auftreten.
7.2.5.3 Geschwindigkeiten
Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.
Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von mindestens 60 km/h
und höchstens 90 km/h.
Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.
Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil
3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet.
Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer Messfahrt unbeschadet sonstiger rechtlicher
Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu,
dass die Ergebnisse einer Messfahrt ungültig werden.
7.2.5.4 Stadtanteil
Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der
Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeug-
geschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6 bis 30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs aus-
machen. Der Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch dürfen
einzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht überschreiten; ansonsten muss die Mess-
fahrt für ungültig erklärt werden.
7.2.5.5 Autobahnanteil
Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindes-
tens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten
lang über 100 km/h betragen.
7.2.6 Anforderungen an den Betrieb
Auf den Betrieb sind die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 7 anzu-
wenden.
7.2.7 Kaltstart
Der Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors bis zu dem Zeit-
punkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels
bestimmt, so endet der Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat,
jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit dem ersten Motorstart 5
Minuten lang gelaufen ist.
Die Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der Kaltstartphase muss
zwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h
nicht überschreiten.
7.2.8 Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die Messfahrt gemäß Nummer 7.2
müssen den Vorschriften des Herstellers und des Fahrzeugherstellers für den Betrieb des Fahrzeugs
durch den Kunden entsprechen.
7.3 Emissionen und Bewertung der Messfahrt
Die Prüfung ist gemäß Nummer 7.2 unter Einhaltung der dort festgelegten Anforderungen durchzuführen.
Dabei ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Messfahrten zu kombinieren oder die Daten einer
Messfahrt zu verändern oder zu löschen.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Nach Feststellung der Gültigkeit einer Messfahrt gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Num-
mer 7.2.5, an die Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 und an die dynamischen Bedingungen
nach Nummer 7.2.3 sind die Emissionsergebnisse nach Nummer 7.3.1 zu berechnen.
Der Kaltstart ist gemäß Nummer 7.2.7 definiert. Gasförmige Schadstoffe beim Kaltstart sind Teil der
üblichen Bewertung.
7.4 Berechnung des Emissionsergebnisses
Die Emissionsergebnisse werden jeweils separat für die komplette Messfahrt einerseits sowie für den
Stadtanteil zusammen mit dem Landstraßenanteil andererseits nach den Vorgaben der Verordnung (EU)
2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet und ausgewiesen. Zur Bestimmung eines distanzspezifischen
Mittelwertes werden die kumulierten Emissionsmassen für den Stadt- und Landstraßenanteil der Mess-
fahrt sowie für die Gesamtmessfahrt inklusive des Autobahnanteils bestimmt und auf die kumulierten
Fahrstrecken der jeweiligen Anteile bezogen. Die Trennung der Fahrstreckenanteile erfolgt gemäß Num-
mer 7.2.5.2.
8 Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
Das Messfahrzeug muss bei Messungen gemäß Nummer 7 in Bezug auf die Stickoxidemissionen (NOx)
einen Emissionswert von 270 mg/km NOx unterschreiten. Dieser Nachweis ist für die Kombination von
Stadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die gesamte Messfahrt gesondert zu führen.
9 Messtechnik
9.1 Messtechnische Ausrüstung
Die Ausrüstung des Messfahrzeugs sowie die technischen Anforderungen an die Messtechnik müssen
den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 1 und 2 entsprechen.
9.2 Validierung der Messtechnik
Für die Messungen gemäß Nummer 7 darf nur ein Messsystem eingesetzt werden, welches nachweislich
innerhalb der letzten drei Monate vor der Messung nach Nummer 7 gemäß den Vorgaben der Verordnung
(EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 3 validiert wurde.
10 Überwachungsmaßnahmen
Ein geprüftes und genehmigtes NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung muss den Dauerhaltbarkeits-
kriterien nach Nummer 2.1 entsprechen.
10.1 Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
Den Nachweis zur Dauerhaltbarkeit erbringt der Hersteller durch wiederkehrende Messungen an im Feld
befindlichen NOxMS-Pkw. Hierzu wird für jede Emissionsklasse mindestens ein im Feld befindliches
nachgerüstetes Fahrzeug, welches dem Verwendungsbereich der Genehmigung entstammt, jährlich ab
dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren im Betrieb durch einen
Technischen Dienst vermessen. Die Prüfungen erfolgen gemäß Nummer 7. Der Hersteller meldet der
Genehmigungsbehörde jährlich die Ergebnisse der Prüfung. Die Auswahl der zu überprüfenden Fahr-
zeuge hinsichtlich der Kriterien Emissionsklasse, Ausgangssystem, Fahrzeuggruppe sowie Kilometerleis-
tung/Lebensdauer des NOxMS-Pkw erfolgt in Absprache mit der Genehmigungsbehörde. Die Kilometer-
leistung pro Jahr soll mindestens 7 000 km betragen.
10.2 Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
Die Genehmigungsbehörde kann selbst Prüfungen zur Bestätigung der Unterschreitung des Emissions-
wertes von 270 mg/km NOx durchführen. Die Bestätigungsprüfung ist gemäß Nummer 7 durchzuführen.
Das zu überprüfende Fahrzeug darf nicht älter als sieben Jahre nach Erstzulassung sein oder muss eine
Gesamtfahrleistung von unter 240 000 km aufweisen.
10.3 Übereinstimmungsfaktor
Die Ergebnisse der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Bestätigungsprüfung gemäß Num-
mer 10.2 sind gemäß der in Nummer 7 genannten Anforderungen durch die Genehmigungsbehörde zu
bewerten. Dabei darf der in Nummer 8 genannte Emissionswert um maximal 15 % überschritten werden.
11 Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates
Der Einbau eines NOxMS-Pkw in ein zugelassenes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn das betreffende
NOxMS-Pkw eine ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung besitzt. Voraus-
setzung für die Erteilung der ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung ist,
dass das NOxMS-Pkw die Anforderungen für eine ABE nach § 22 erfüllt und die Einhaltung der Vorgaben
dieser Anlage nachgewiesen ist. Einzelheiten über den Verwendungsbereich des NOxMS-Pkw sowie
Einbau- und Betriebsanweisungen ergeben sich aus der ABE.
Der Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw mit erhöhter Minderungsleistung ist gemäß Anhang III
zu erstellen und an die Genehmigungsbehörde zu richten.
12 Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Num-
mer 11 nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden, so ist die ABE für NOxMS-Pkw zu widerrufen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2027
zurückzunehmen. Die ABE nach § 22 bleibt bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen von einer Aufhebung
unberührt, wenn die Anforderungen des § 22 weiterhin erfüllt sind.
13 Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13.1 Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
Der Hersteller bestätigt, dass nach Einbau des NOxMS-Pkw die Vorschriften, welche zum Zeitpunkt der
Typgenehmigung des Fahrzeugtyps zugrunde lagen, für den jeweiligen Fahrzeugtyp aus dem Verwen-
dungsbereich nach Nummer 5 eingehalten werden.
13.2 Betriebsverhalten und Sicherheit
Durch den Einbau des NOxMS-Pkw dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens eintreten.
Insbesondere § 30 ist zu beachten.
13.3 Geräuschverhalten
Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass durch den Einbau des NOxMS-Pkw keine Ver-
schlechterung des Geräuschverhaltens eintritt. Werden bei Hardware-Nachrüstungen serienmäßig vor-
handene Schalldämpfer außerhalb der emissionsreduzierenden Komponenten weiterverwendet und ent-
spricht das Gesamtvolumen aller nachgerüsteten und ausgetauschten Substrate im NOxMS-Pkw min-
destens dem Gesamtvolumen der serienmäßig verwendeten Substrate, ist kein weiterer Nachweis erfor-
derlich.
13.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
Werden elektronische Bauteile, Steuergeräte, Sensoren und Aktuatoren im NOxMS-Pkw verwendet, so
muss für sie (auch im Verbund) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009
1. eine Genehmigung nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der
elektromagnetischen Verträglichkeit, Änderungsserie 05 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) vorliegen
oder
2. ein Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 10 mit Gültigkeit für das
umzurüstende Fahrzeug vorliegen.
13.5 Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS
Wird durch den Einbau des NOxMS-Pkw ein zuvor verbautes, wanddurchströmtes PMS ausgetauscht,
muss der Hersteller nachweisen, dass das ursprüngliche Systemverhalten insbesondere im Hinblick auf
vorhandene Überwachungsfunktionen und das Regenerationsverhalten erhalten bleibt und sich somit
keine negativen Auswirkungen auf die Funktionalität und Sicherheit des ausgetauschten PMS ergeben.
Alternativ können die ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien durch geeignete neue
ersetzt werden. Ergibt die Prüfung der Nachweise hinsichtlich der Kompatibilität der ursprünglichen
Überwachungs- und Regenerationsstrategien oder der Einführung neuer geeigneter Maßnahmen (ge-
änderte Strategien) durch den Technischen Dienst oder durch die Genehmigungsbehörde, dass die Ein-
haltung der Anforderungen nicht ausreichend beurteilt werden kann, so hat der Hersteller weitere Nach-
weise vorzulegen, z. B. auf der Grundlage von weitergehenden Prüfungen.
Ferner hat der Hersteller den Nachweis zu führen, dass das Volumen des nachgerüsteten PMS
(als Bestandteil des NOxMS-Pkw) dem Volumen des ursprünglichen PMS ± 30 % entspricht. Zudem
muss die durchströmte Substratoberfläche der durchströmten Substratoberfläche des ursprünglichen
PMS ± 30 % entsprechen.
Ein nachgerüstetes PMS muss über mindestens ein Überwachungssystem verfügen, welches den Bela-
dungszustand des PMS überwacht und den Fahrer entsprechend informiert.
13.6 Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
Für das im Austausch für ein bereits verbautes PMS eingebaute oder nachgerüstete PMS muss der
Hersteller geeignete Nachweise erbringen, dass das verwendete System und dessen Systemeigenschaf-
ten einer der folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheit-
liche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. L 158
vom 19.6.2007, S. 106) für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Aus-
tausch für Kraftfahrzeuge;
b) für Fahrzeuge der Emissionsklasse „Euro 4“ wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in
Anlage XXVI;
c) UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme.
Sollte ein ausgetauschtes oder nachgerüstetes PMS externe Regenerationen oder Reinigungen benöti-
gen, so ist der Fahrer darüber zu informieren (z. B. über eine Warnlampe oder eine Klartextanzeige).
13.7 Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme, die im Ausgangssystem vorhanden
waren, müssen hinsichtlich ihrer Funktionalität uneingeschränkt erhalten bleiben oder im Falle eines
Austauschs durch gleichwertige Systeme ersetzt werden. Der Nachweis, dass diese Anforderungen er-
füllt sind, erfolgt durch Bestätigung des Herstellers.
13.7.2 Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
Das NOxMS-Pkw muss mindestens über folgende Systeme verfügen:
a) Anzeige des Reagens-Füllstands und der Warnmeldung gemäß der Absätze 2 und 3 der Anlage 6 der
Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheit-
liche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen
aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 07 (ABl. L 42
vom 15.2.2012, S. 1) sowie Anzeige bei Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems;
b) Warnsystem für den Fahrer, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (–7 °C) keine
Reagens-Dosierung auftritt;
c) Aufforderungssystem, welches ein manipulationssicheres, deutliches, optisches oder akustisches
Dauersignal abgibt;
d) Aufforderungssystem gemäß Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83, welches mindestens eine der folgen-
den Methoden vorsieht:
– die Methode „kein Neustart des Motors nach Countdown“,
– das System „Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung“,
– die Methode „Kraftstoff-Tanksperre“,
– das Verfahren „Leistungsdrosselung“, welches vorsieht, dass die Motorleistung für den Fahrer
spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt wird;
für diesen Fall ist eine Verhinderung des Motorneustarts nicht obligatorisch.
Die Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann aktiviert werden,
wenn
1. hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-Behälters oder der Qualität des Reagens die Kriterien der
Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind oder
2. ein Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems eintritt.
Für den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt wird, gelten die OBD-
Schwellwerte der Emissionsklasse „Euro 6“ gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der
Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151.
13.8 NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
Zur Vermeidung von NH3-Emissionen ist das NOxMS-Pkw mit einem NH3-Sperr-Katalysator auszurüs-
ten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die
Platin (Pt)-Beladung muss 106 g/m3 bis 177 g/m3 (3 g/ft3 bis 5 g/ft3) betragen. Der Hersteller hat zu
bestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator und an die Beladung
eingehalten werden. Alternative Beladungen des Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre
Wirkungsgleichheit nachweist.
13.9 Sekundäremissionen
Der Hersteller muss nachweisen, dass die im NOxMS-Pkw verwendeten Materialien und Verfahren keine
zusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, und er muss einen Nachweis über
Sekundäremissionen gemäß der UN-Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu
erbringen gemäß Absatz 8.6 der UN-Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2 der
UN-Regelung Nr. 132.
Kann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper inklusive Beschich-
tung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt, muss er keinen Nachweis über Sekun-
däremissionen erbringen.
13.10 Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
Sind für eine Hardware-Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/
oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der AGR-Regelung zur weiteren einwand-
freien Funktionalität notwendig, muss der Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müs-
sen diese zusätzlichen Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.
13.11 Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
Bei Hardware-Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau- und Installationsanweisungen in
deutscher Sprache für den Einbau des NOxMS-Pkw sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen zum
Einsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanwei-
sungen ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2029
rüstung mit dem NOxMS-Pkw eine Erhöhung der CO2-Emissionen und damit des Kraftstoffverbrauchs
des Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 % liegen.
Bei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich über die Erhöhung der CO2-
Emissionen zu informieren.
13.12 Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen
Es handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der Hard- oder Software an
vorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am OBD-System und an den Kommunikationsschnitt-
stellen erfolgen, einschließlich der Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informa-
tionen bzw. die temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Num-
mer 13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener elektronischer Motor-
steuergeräte, des OBD-Systems und der Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.
In der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der Anzeige-, Warn- und Auf-
forderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das
OBD-System auszulegen. Sieht der Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in
das OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für diesen Eingriff
einzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzuge-
ben, dass die Eigenschaften des Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beein-
flusst werden.
13.13 Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
Die Ermittlung der CO2-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP 1 bis 3)
von einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst durchzuführen. Wegen der zu erwartenden
erhöhten Laufleistung der zur Prüfung verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO2-
Emissionen nicht durch einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert
ermittelt. Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs vor der technischen
Änderung (Ermittlung CO2-alt) und eine Ausgangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach
Einbau des NOxMS-Pkw (Ermittlung CO2-neu) durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwider-
standswerte zu verwenden, die der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten
diese Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben genannten Verord-
nung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet werden.
Der Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst identische Rahmen-
bedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung, Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Fakto-
ren, Fahrkurve mittig etc. aufweisen.
Die Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines CO2-Erhöhungsfaktors (ECO2),
wobei die CO2-Werte mit vier Nachkommastellen in die Berechnung eingehen:
ECO2 = CO2-neu/CO2-alt
Dabei muss der Erhöhungsfaktor ECO2 < 1,06 sein.
Sollte ECO2 ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben Fahrzeug eine weitere
Prüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden. Der Erhöhungsfaktor ECO2 wird dann aus
den Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ermittelt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06
sein, kann eine dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich dann
ECO2 aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ergibt. Sollte weiterhin ECO2 ≥
1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und eine Genehmigung der Hardware-Nachrüstung
bzw. des Software-Updates kann nicht erfolgen.
13.13.2 Verwendungsbereich
Die Änderung der CO2-Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5 zu ermitteln. Dabei
ist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall
(worst case) hinsichtlich ECO2 darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem
Messfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der Genehmigungsbehörde abzu-
stimmen.
14 Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1 Einbau
Die technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOxMS-Pkw ist von einer Kraftfahrzeugwerk-
statt durchzuführen, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist
(AU-Kraftfahrzeugwerkstatt). Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen
Stelle durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.
Das Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOxMS-Pkw in einem technisch einwandfreien Zu-
stand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des NOxMS-Pkw Mängel zu beseitigen, die das
Erreichen der durch die ABE des NOxMS-Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in
Frage stellen.
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
14.2 Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw sind bei Hard-
ware-Nachrüstungen oder Software-Updates auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebe-
scheinigung für NOxMS-Pkw zu bestätigen, und zwar
a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische Änderung selbst vorge-
nommen hat,
b) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von
einem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder
c) von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
Die Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten. Sie dient zur Vor-
lage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.
15 Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw
ohne technische Änderungen
Erfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOxMS-Pkw ohne technische Änderung gemäß Nummer 2.3,
so erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis,
für diese Fahrzeuge auf die jeweilige Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbe-
scheinigungen in einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist schriftlich durch den
Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Grundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist der Technische
Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
1. das NOxMS-Pkw beschrieben ist,
2. die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert
sind und
3. bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.
Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h genannten Infor-
mationen enthalten.
Auf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogenen Gleichwertigkeitsbeschei-
nigung trägt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung
Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:
„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)“.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausstellung von
Gleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die
Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.
Anhang I
(zu Nummer 2)
Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1
(Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Na-
tionen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzün-
dungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Ma-
schinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100)
auszufüllen.
Anhang II
(zu Nummer 5)
Verwendungsbereich
Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Infor-
mationen enthalten:
a) Fahrzeughersteller,
b) Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,
c) Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmi-
gung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2031
d) Baujahr von/bis,
e) Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeich-
nung aus der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,
f) Hubraum/Einzelzylinderhubraum,
g) Motor-Nennleistung,
h) Emissionsklasse,
i) Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,
j) PMS nachgerüstet: ja/nein,
k) PMS ausgetauscht: ja/nein,
l) Typbezeichnung des NOxMS-Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),
m) prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOxMS-
Pkw-Kombination im Vergleich zur geprüften Kombination.
Anhang III
(zu Nummer 11)
Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update
1. Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der
Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfor-
dernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Ertei-
lung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine sol-
che ABE ist bereits anderweitig erteilt worden.
2. Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die
folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzurei-
chen:
a) Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2
erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durch-
geführt werden,
b) Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Num-
mer 13.1,
c) Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutref-
fend),
d) Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Num-
mer 13.4,
e) Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht
vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),
f) Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener
Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,
g) Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2
und 13.8 und Nachweis darüber,
h) Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,
i) Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder
Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,
j) Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsan-
weisungen nach Nummer 13.11,
k) Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13,
l) Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Soft-
ware-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.
3. Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderun-
gen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer
ABE für NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Geneh-
migungsbehörde vorlegen.
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
4. Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom
Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
a) das NOxMS-Pkw beschrieben ist,
b) die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführen-
den Prüfungen dokumentiert sind und
c) bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten wer-
den.
Anhang IV
(zu Nummer 14.2)
Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw
(Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des NOxMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand
des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.
1.2 In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3
benannte NOxMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile
und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw werden hiermit bestätigt.
Die Anforderungen des NOxMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden
eingehalten.
2 Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Motortyp:
2.6 Motornennleistung:
2.7 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.8 Datum der Erstzulassung:
2.9 Stand des Wegstreckenzählers:
3 Angaben zum NOxMS-Pkw
3.1 Hersteller:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:
3.4 Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.
4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
Mit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOxMS-Pkw erfüllt
das Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts
von weniger als 270 mg/km NOx für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzün-
dungsmotor der Emissionsklassen „Euro 4“ und „Euro 5“. In der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ ist das Fahrzeug
wie folgt zu kennzeichnen:
„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-Nr. eintra-
gen), ab (Einbaudatum eintragen)“.
Ausführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach
Anlage VIIIc StVZO anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).
Ort, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der ver-
antwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und
die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2033
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 – LuftVStAbsenkV 2020)
Vom 29. November 2019
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:
§1
Steuersätze 2020
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des Gesetzes für das Jahr 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für
Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,37 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,01 Euro,
3. in anderen Ländern: 41,43 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904)“ durch die
Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 139,90
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 32,10
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 131,30
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 3 809,80
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 243,10
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 38,50
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2035
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 42,70
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung 86,10
mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 127,10
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 48,40
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 35,10
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 18,90
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 226,80
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach- 187,40
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 172,20
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
art und ein Kalenderjahr
14 weggefallen
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 74,40
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 2 554,20
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines 379,70
(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElktroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 139,50
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des 17,80
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 132,00
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 19,90
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 19,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 89,50
nung mitgeteilter Mengen bis 394,10
je Mengenmitteilung
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2019
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2037
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce
(E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung – EComFPrV)
Vom 5. Dezember 2019
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verant-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- wortlich Waren oder Dienstleistungen online zu ver-
zes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 treiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzube-
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August ziehen. Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben
2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durch-
das Bundesministerium für Bildung und Forschung führung und Kontrolle handels- und dienstleistungs-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- spezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie
gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche
Inhaltsübersicht Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
§ 1 Gegenstand (4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit
§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab- gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
schlusses
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung 1. Steuern und Weiterentwickeln des E-Commerce im
§ 4 Handlungsbereiche Unternehmen,
§ 5 Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den 2. Kalkulieren und Planen von nationalen und interna-
E-Commerce“ tionalen Geschäften,
§ 6 Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen im E-Com-
merce“ 3. Planen und Bewirtschaften des Waren- oder
§ 7 Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Dienstleistungssortiments,
Prozessen im E-Commerce“ 4. Analysieren von Veränderungen des Kundenverhal-
§ 8 Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommunikation und tens, Beurteilen der Auswirkungen dieser Verände-
Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie rungen, Entwickeln und Durchsetzen von Verbesse-
Führen von internen und externen Partnern“
rungsmaßnahmen,
§ 9 Bestandteile der Prüfung
§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil 5. Planen und Steuern von Marketingkonzepten,
§ 11 Mündlicher Prüfungsteil 6. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Unternehmensbereichen, Gestalten einer kunden-
§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und dienstleistungsorientierten Kommunikation,
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
§ 15 Zeugnisse
Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
§ 16 Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils
§ 17 Ausbildereignung 8. Organisieren und Durchführen der Berufsausbildung,
§ 18 Inkrafttreten 9. Analysieren der Ablauforganisation, Ableiten von
Veränderungsoptionen sowie Einleiten von Verbes-
§1 serungsmaßnahmen,
Gegenstand 10. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum aner- der Nachhaltigkeit im E-Commerce.
kannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1
E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce. führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüf-
ter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwir-
§2 tin im E-Commerce“.
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses §3
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- Voraussetzung
abschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder für die Zulassung zur Prüfung
„Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“ soll die auf (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der weist:
beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle nem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden drei-
durchgeführt. jährigen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufs-
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs- ausbildung folgende mindestens einjährige Berufs-
fähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce praxis,
oder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
die Berufsausbildung folgende mindestens zwei- 7. Bewerten von intern oder extern erstellten Leis-
jährige Berufspraxis, tungsvergleichen von technischen Systemen für
3. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in den E-Commerce hinsichtlich Zweckmäßigkeit und
einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine Zukunftssicherheit,
mindestens zweijährige Berufspraxis oder 8. Entwickeln zielgruppengerechter Marketingstrate-
4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. gien,
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche 9. Festlegen von Kommunikationskanälen sowie von
Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Fachwirts kundenorientierten Kommunikationsregeln und
im E-Commerce“ oder einer „Geprüften Fachwirtin im 10. Anwenden von Innovationsmanagement.
E-Commerce“ nach § 2 Absatz 3 aufweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch §6
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder Handlungsbereich
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- „Gestalten von Prozessen im E-Commerce“
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- (1) Im Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen
ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die im E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nach-
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. weisen, dass sie in der Lage ist, die Prozesse im
E-Commerce unter Berücksichtigung absatzwirtschaft-
§4 licher, personeller, logistischer, rechtlicher und techno-
Handlungsbereiche logischer Anforderungen zu entwickeln, umzusetzen
und zu kontrollieren. Dabei sollen das Zusammen-
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-
wirken der Prozesse optimiert, Risiken und Kosten
lungsbereiche:
minimiert sowie Vorgaben des Qualitäts- und Umwelt-
1. Entwickeln von Strategien für den E-Commerce managements berücksichtigt werden.
nach § 5,
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
2. Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6, nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
3. Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im 1. Ableiten von Prozessen aus der Strategie für den
E-Commerce nach § 7 sowie E-Commerce, insbesondere aus der Marketing-,
4. Sicherstellen der Kommunikation und Zusammen- Sortiments- und Vertriebsstrategie im In- und Aus-
arbeit mit internen und externen Partnern sowie land,
Führen von internen und externen Partnern nach § 8. 2. Formulieren von organisatorischen und technischen
Anforderungen in Abstimmung mit internen und
§5 externen Partnern,
Handlungsbereich 3. Ausgestalten von Prozessen im E-Commerce, Ermit-
„Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“ teln und Bewerten von Kosten und Risiken, Ableiten
(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien und Kontrollieren von Maßnahmen,
für den E-Commerce“ soll die zu prüfende Person 4. Steuern der Prozesse im E-Commerce, insbeson-
nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Aktivitäten dere von Marketing-, Sortiments- und Vertriebs-
im E-Commerce des Unternehmens strategisch unter prozessen, und
Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebswege zu
5. Gestalten von Prozessen der Vertragsanbahnung
entwickeln. Hierbei sollen Auswirkungen von gesell-
und des Vertragsabschlusses.
schaftlichen, technologischen, betriebs- und volkswirt-
schaftlichen Entwicklungen bewertet werden und aus
§7
der Bewertung Schlussfolgerungen und Maßnahmen-
vorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit Handlungsbereich
des Unternehmens abgeleitet werden. Rechtliche Vor- „Analysieren und Weiterentwickeln
schriften, Compliance-Regeln und Aspekte der Nach- von Prozessen im E-Commerce“
haltigkeit sind zu berücksichtigen. (1) Im Handlungsbereich „Analysieren und Weiter-
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der entwickeln von Prozessen im E-Commerce“ soll die zu
nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden: prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
bestehende Prozesse im E-Commerce in betriebswirt-
1. Ableiten von Strategien aus Unternehmenszielen, schaftlicher, personeller und technologischer Hinsicht
2. Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen, sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften
3. Bewerten nationaler und internationaler Vertriebs- zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren.
märkte, (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der
4. Prüfen technologischer und marktgebundener Ent- nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
wicklungen auf Chancen und Risiken für beste- 1. Planen eines internen Kontrollsystems für Prozesse
hende und neue Geschäftsmodelle, im E-Commerce,
5. Auswählen von zielgruppengerechten Geschäfts- 2. Durchführen betriebswirtschaftlicher Auswertungen
modellen und von dafür geeigneten Vertriebs- für die Aktivitäten im E-Commerce,
wegen, 3. Auswählen von softwaregestützten Analysesystemen
6. Entscheiden über die Sortimentsstruktur und Fest- für Prozesse im E-Commerce und Veranlassen des
legen des Waren- oder Dienstleistungssortiments, Einsatzes dieser Analysesysteme,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2039
4. Analysieren der bestehenden Situation, Vergleichen § 10
mit den strategischen Zielen, Ableiten und Steuern Schriftlicher Prüfungsteil
von operativen Maßnahmen,
(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grund-
5. Auswählen von Maßnahmen zur Ermittlung und lage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation
Verbesserung der Nutzererfahrung sowie der Kon- durchgeführt.
versionsrate und (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus zwei
6. Bewerten der Analyseergebnisse der Customer unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Journey über unterschiedliche Werbe- und Ver- (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
triebskanäle, Ableiten von Schlussfolgerungen. stellung 300 Minuten.
(4) Die zwei Aufgabenstellungen müssen aus der
§8 Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet
und aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu
Handlungsbereich prüfenden Person eigenständige Lösungen ermögli-
„Sicherstellen der Kommunikation und chen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten,
Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern dass jeder der Handlungsbereiche nach § 4 insgesamt
sowie Führen von internen und externen Partnern“ mindestens einmal situationsbezogen thematisiert wird.
(1) Im Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommu-
nikation und Zusammenarbeit mit internen und exter- § 11
nen Partnern sowie Führen von internen und externen Mündlicher Prüfungsteil
Partnern“ soll die zu prüfende Person nachweisen, (1) Im mündlichen Prüfungsteil soll die zu prüfende
dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemes-
und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspart- sen und sachgerecht zu kommunizieren und Fach-
nern und Kunden zusammenzuarbeiten. Unter Be- inhalte zu präsentieren.
achtung betrieblicher, technologischer und gesell-
schaftlicher sowie soziokultureller Rahmenbedingun- (2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelas-
gen sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubil- sen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.
dende und Projektgruppen geführt, gefördert und Der mündliche Prüfungsteil ist spätestens zwei Jahre
motiviert werden. Aspekte des Veränderungs- und nach dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens des
Konfliktmanagements sind dabei ebenso zu berück- schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. Bei Über-
sichtigen wie rechtliche Vorschriften. schreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil er-
neut abzulegen.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der (3) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einer
nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden: Präsentation und einem sich unmittelbar anschließen-
1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und den Fachgespräch.
externen Partnern, Präsentieren und Vertreten von (4) In der Präsentation soll die zu prüfende Person
Arbeitsergebnissen sowie zielgerichtetes Einsetzen nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes
von Präsentations- und Moderationstechniken, Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzu-
stellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende
2. Planen und Steuern des Personaleinsatzes, Mit- Person wählt das Thema für die Präsentation aus einem
wirken bei der Personalauswahl, der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1, 2 oder 3.
3. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho- Sie hat das Thema unter Angabe des gewählten Hand-
den, lungsbereiches mit einer Kurzbeschreibung des Pro-
blems bei der zuständigen Stelle zum Termin der
4. Zusammenstellen von Projektgruppen, Leiten von zweiten schriftlichen Prüfungsleistung einzureichen.
Projekten unter Anwendung von Methoden des
(5) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person,
Projektmanagements,
ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass
5. Einsetzen von Methoden des Zeit- und des Selbst- sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis
managements, zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu bewerten
und Umsetzungsvorschläge zu begründen. Das Fach-
6. Planen und Durchführen der Berufsausbildung, gespräch kann alle Handlungsbereiche nach § 4 be-
inhalten.
7. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiter-
bildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und (6) Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten
und das Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
8. Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und des Ge-
sundheitsschutzes. § 12
Befreiung von
§9 einzelnen Prüfungsbestandteilen
Bestandteile der Prüfung Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
Die Prüfung besteht aus Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-
1. einem schriftlichen Prüfungsteil nach § 10 und bestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen
2. einem mündlichen Prüfungsteil nach § 11. sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Satz 1 oder § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-
Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestand- net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
teile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschus-
ses zu Grunde zu legen. § 15
Zeugnisse
§ 13
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden
Bewerten der Prüfungsleistungen hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An- nach Anlage 2 Teil A und B.
lage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungs- Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer
leistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Be-
zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als freiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung
zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten
berechnet. Prüfung anzugeben.
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungs- (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
leistungen zu bewerten: Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
ten, insbesondere
1. die Präsentation nach § 11 Absatz 4 und
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 5.
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Be-
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
wertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
keiten.
Dabei werden das Fachgespräch und die Präsentation
im Verhältnis 2:1 gewichtet.
§ 16
§ 14 Wiederholung
eines nicht bestandenen Prüfungsteils
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Ein nicht bestandener schriftlicher oder ein nicht
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
bestandener mündlicher Prüfungsteil kann zweimal
in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
wiederholt werden.
tens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des
1. im schriftlichen Prüfungsteil,
nicht bestandenen Prüfungsteils bei der zuständigen
2. im mündlichen Prüfungsteil. Stelle zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen- zwei Jahren, gerechnet vom Tag des nicht bestande-
den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze nen Prüfungsteils, gestellt werden.
Zahl gerundet:
§ 17
1. die zusammengefasste Bewertung des schriftlichen
Prüfungsteils, Ausbildereignung
2. die zusammengefasste Bewertung des mündlichen Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
Prüfungsteils. hat, ist vom schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung der
nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt- Eignungsverordnung befreit.
punktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-
gefassten Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil § 18
und der zusammengefassten Bewertung für den münd-
lichen Prüfungsteil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl Inkrafttreten
ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2041
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 3)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut
Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
38 und 39 5,0 kenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2043
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1 und 2)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum schriftlichen Prüfungsteil Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten,
2. zum mündlichen Prüfungsteil Benennung des Themas der Präsentation und Bewertung dieses Prüfungsteils in
Punkten,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 12,
7. Befreiung nach § 17 vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Aus-
bildereignungsverordnung.
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
Vom 7. Dezember 2019
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1 des Lebens- und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
Landwirtschaft: 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
Artikel 1 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Änderung der Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der je-
Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung weils geltenden Fassung. Die Funktion des Refe-
renzlaboratoriums erstreckt sich auf die Bereiche ge-
Die Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung vom mäß Anhang VII Teil I Nummer 2, 3, 5 bis 8, Num-
7. August 2007 (BGBl. I S. 1939), die durch Artikel 1 mer 9 nur in Bezug auf Trichinen, Nummer 10, 11, 14,
der Verordnung vom 1. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1305) 16, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-
„§ 1 fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futter-
mittelrechts sowie der Bestimmungen über Tier-
Bundesinstitut für Risikobewertung
gesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004,
als nationales Referenzlaboratorium
S. 1; L 191 vom 28.5.2004, S. 1; L 204 vom 4.8.2007,
Das Bundesinstitut für Risikobewertung über- S. 29), zuletzt geändert durch die Durchführungs-
nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabo- verordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom
ratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Ab- 22. Oktober 2018 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 20)
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro- in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU)
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017/625.“
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften
über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge- „(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Lebensmittelsicherheit übernimmt die Funktion eines
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben
(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU)
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung für die
(EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und in Anhang VII Teil I Nummer 12, 15, 17, 18 und 20
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien Artikel 147 der Verordnung (EU) 2017/625 genann-
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG ten Bereiche.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2045
3. § 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 3 Bekanntmachungserlaubnis
Max Rubner-Institut
als nationales Referenzlaboratorium Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Referenzlaboratoriumzu-
Das Max Rubner-Institut übernimmt die Funktion
weisungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Auf-
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
gaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung
blatt bekannt machen.
(EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Funktion des Referenzlaboratoriums beschränkt
sich auf die Untersuchung auf Anisakis nach Anhang Artikel 3
VII Teil I Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU) Inkrafttreten
2017/625.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. § 4 wird aufgehoben. in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019
– 1 BvL 7/16 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der
Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011
(Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-
rungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehen-
den Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbin-
dung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unver-
einbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung
einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von
30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion
nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend
zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit
§ 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsmin-
derungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereit-
schaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.
2. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a
Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31
Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender Über-
gangsregelungen weiter anwendbar:
a) § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen
des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung
nach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhn-
lichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abge-
sehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des
Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.
b) § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den
Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maß-
gabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Min-
derung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgeben-
den Regelbedarfs hinausgehen darf. Von einer Leistungsminderung kann
abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichti-
gung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach
Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden
können, indem eine Sanktion unterbleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2047
c) § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen
des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maß-
gabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich
Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren
Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung
wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeit-
punkt nicht länger als einen Monat andauern.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. November 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht