Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1875
Gesetz
zur Änderung des Grundsteuergesetzes
zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz
rates das folgende Gesetz beschlossen: festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute
Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungs-
Artikel 1 gesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem
sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffent-
Änderung des lich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden
Grundsteuergesetzes könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind un-
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden beachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen ins-
ist, wird wie folgt geändert: besondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs-
1. § 25 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung beste-
und 5 ersetzt: hender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der
„(4) Der Hebesatz muss vorbehaltlich des Absat- Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat
zes 5 jeweils einheitlich sein den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten
Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen
1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen.
Land- und Forstwirtschaft und Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des
2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem
Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grund-
Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die stücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Ge-
für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile meindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebe-
für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu- satz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen
lassen. zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde
(5) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im
Gründen baureife Grundstücke als besondere Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die
Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungs- städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzu-
gesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 legen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das
Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu be-
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
gründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücks- 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die „(3) § 25 Absatz 4 und 5 in der am 1. Januar 2025
Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen geltenden Fassung ist erstmals bei der Hauptveran-
gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser lagung auf den 1. Januar 2025 anzuwenden.“
Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Ge-
meindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheit- Artikel 2
lich und höher als der einheitliche Hebesatz für die
übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke Inkrafttreten
sein.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1877
Gesetz
zur Stärkung des Wohngeldes
(Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG)
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Anlage 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (zu § 19 Absatz 2)
Rechenschritte und Rundungen“.
Artikel 1
Änderung des 2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
Wohngeldgesetzes fasst:
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 „2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Ab-
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 134 des Ge- satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge- die als Zuschuss erbracht werden,“.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
a) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An- Komma ersetzt.
gabe eingefügt: b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„§ 42b Übergangsregelung aus Anlass des Ge- „5. Vergütungen für Leistungen, die über die Ge-
setzes zur Stärkung des Wohngeldes“. brauchsüberlassung von Wohnraum hinaus-
b) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden wie gehen, insbesondere für allgemeine Unter-
folgt gefasst: stützungsleistungen wie die Vermittlung von
Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistun-
„§ 43 Fortschreibung des Wohngeldes
gen der hauswirtschaftlichen Versorgung
§ 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung oder Notrufdienste.“
des Wohngeldes“.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
c) Der Angabe der Anlage 1 wird folgende Angabe
vorangestellt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 „(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete
(zu § 12 Absatz 1)“. und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Ab-
satz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigen-
d) Die bisherige Angabe zu den Anlagen 1 und 2 den Haushaltsmitglieder und nach der Mieten-
wird wie folgt gefasst: stufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus
„Anlage 2 Anlage 1.“
(zu § 19 Absatz 1) b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Werte für „a“, „b“ und „c“ fügt:
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
„(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum b) bis zu einer Höhe von insgesamt 480
(Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Euro jährlich von einer natürlichen Per-
Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, son, die gegenüber der Empfängerin
Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, oder dem Empfänger nicht vorrangig ge-
Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, setzlich unterhaltsverpflichtet ist oder
Oevenum, Süderende, Utersum, Witsum, war, oder von einer juristischen Person;
Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, dies gilt entsprechend, wenn anstelle von
Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Un-
Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandan- terhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt
schluss liegen, wird ein gemeinsames Mieten- werden;“.
niveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene ge-
meinsame Mietenstufenzuordnung und für die b) In Nummer 20 Buchstabe a wird die Angabe
Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverord- „4 800“ durch die Angabe „6 540“ ersetzt.
nung die Bezeichnung Inseln ohne Festland- c) In Nummer 22 werden nach den Wörtern „Leis-
anschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das tungen von“ das Wort „natürlichen“ und nach
Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 3“
und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame eingefügt.
Mietenniveau dieser Gemeinden und das jewei- d) In Nummer 26 werden die Wörter „zur Grund-
lige Mietenniveau der von dieser Änderung be- pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung“
troffenen Kreise vor der nächsten Anpassung durch die Wörter „zu körperbezogenen Pflege-
der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. maßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnah-
Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage men oder Hilfen bei der Haushaltsführung“ er-
der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für setzt.
Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Ab- 6. In § 17 Nummer 1 wird die Angabe „1 500“ durch
satz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der die Angabe „1 800“ ersetzt.
nächsten Anpassung der Höchstbeträge ent- 7. § 19 wird wie folgt geändert:
sprechend angepasst werden.“ a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 1“
c) Die Tabelle in Absatz 5 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
„Mietenstufe Mietenniveau b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch
die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
I niedriger als minus 15 Prozent c) In Absatz 3 wird die Angabe „47“ durch die An-
II minus 15 Prozent bis gabe „51“ ersetzt.
niedriger als minus 5 Prozent 8. § 20 wird wie folgt geändert:
III minus 5 Prozent bis a) Absatz 1 wird aufgehoben.
niedriger als 5 Prozent b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
IV 5 Prozent bis „§§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122“ durch die
niedriger als 15 Prozent Wörter „§§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122“
ersetzt.
V 15 Prozent bis
9. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 27
niedriger als 25 Prozent
Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43“ durch die
VI 25 Prozent bis Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1
niedriger als 35 Prozent bis 3“ ersetzt.
VII 35 Prozent und höher“. 10. In § 28 Absatz 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1“
durch die Wörter „der in den §§ 42b bis 44“ er-
setzt.
5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
a) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: fasst:
„19. die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Ein- „1. Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung
kommensteuergesetzes der Empfängerin des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,“.
oder dem Empfänger nicht zuzurechnen-
den Bezüge, die ihr oder ihm von einer 12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
natürlichen Person, die kein Haushaltsmit- a) In Nummer 9 wird das Semikolon am Ende durch
glied ist, oder von einer juristischen Person einen Punkt ersetzt.
gewährt werden, mit Ausnahme der Be- b) Nummer 10 wird aufgehoben.
züge
13. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bun-
a) bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jähr- desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
lich, die für eine Pflegeperson oder Pfle- Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Bundesminis-
gekraft aufgewendet werden, die die terium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
Empfängerin oder den Empfänger wegen
ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im 14. § 38 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozial- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
gesetzbuch pflegt, oder Semikolon ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1879
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu ent-
scheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
„4. die Höchstbeträge für Miete und Belastung
2019 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem
(Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“
1. Januar 2020 nach neuem Recht zu entscheiden.
(Anlage 2) nach einer gesetzlichen Ände-
rung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten (4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1
Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungs-
Höchstbeträge in Anlage 1 und Werte in grundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbe-
Anlage 2 zu ersetzen. Soweit der Deutsche sondere darauf, dass eine Entscheidung nach den
Bundestag beschließt, die Höchstbeträge §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die
für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Be-
Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe willigungsbescheid noch folgen kann und bezogen
des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse,
neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vor- der auch vor dem 1. Januar 2020 liegen kann, das
rang gegenüber der Verordnungsermächti- Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.
gung.“
(5) Ist bis zum 31. Dezember 2019 über einen
15. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt: Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden,
so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach
„§ 42b
dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf-
Übergangsregelung aus Anlass folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-
des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes den. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem
1. Januar 2020 zu bewilligende Wohngeld geringer
(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewil-
als das für Dezember 2019 zu bewilligende Wohn-
ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
geld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewil-
ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so
ligungszeitraums ab dem 1. Januar 2020 bei die-
ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
sem Wohngeld.
über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen (6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2019
Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entschei-
Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem
dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend an-
Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 zuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unbe-
geltenden Fassung anzuwenden. Ergibt sich aus rührt.“
der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohn-
16. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:
geld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Be-
willigungszeitraums bei dem bereits bewilligten „§ 43
Wohngeld.
Fortschreibung des Wohngeldes
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes
nicht berücksichtigt worden, dass
die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12
1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus- Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder
haltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und
oder Belastung oder das Gesamteinkommen ge- festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes
ändert hat, zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen
des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zu-
2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder
stimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fort-
3. die Voraussetzungen für den erhöhten anrech- geschrieben:
nungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Num-
1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (An-
mer 19 Buchstabe a oder Nummer 20 Buch-
lage 1) auf Grund der Entwicklung der bundes-
stabe a oder einen anrechnungsfreien Betrag
weiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den
nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b
Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungs-
vorliegen,
nebenkosten des Verbraucherpreisindex für
so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder
2. die Werte für „b“ (Anlage 2) auf Grund der Ent-
28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen
wicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten,
bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete
unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1
und Wohnungsnebenkosten des Verbraucher-
Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des
preisindex für Deutschland des Statistischen
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenom-
Bundesamtes;
men, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid
wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unbe- 3. die Werte für „c“ (Anlage 2) auf Grund der bun-
rührt. desweiten Entwicklung der Verbraucherpreise,
gemessen durch den Verbraucherpreisindex für
(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewil-
Deutschland des Statistischen Bundesamtes.
ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019 Die erste Fortschreibung des Wohngeldes erfolgt
und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder zum 1. Januar 2022.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
(2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fort- und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungs-
schreibung des Wohngeldes keine Anwendung. zeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschrei-
bung noch an, so ist abweichend von § 41 Ab-
(3) Für die Fortschreibung der Berechnungsgrö-
satz 2 von Amts wegen über die Leistung des
ßen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung
Wohngeldes für den Zeitraum vom Inkrafttreten
der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 ge-
der Fortschreibung bis zum Ende des bisherigen
nannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttre-
Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der
ten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber
Entscheidung sind die Höchstbeträge für Miete
den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vier-
und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“
ten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung.
und „c“ (Anlage 2) in der ab dem Inkrafttreten der
(4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzu-
(Anlage 1) werden am 1. Januar 2022 und dann wenden.
alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz
erhöht oder verringert, um den sich der vom Statis- (2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
tischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Ab- nicht berücksichtigt worden, dass
satz 1 Nummer 1 verändert hat. Für die Verände- 1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-
rung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Ver- haltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete
ringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex oder Belastung oder das Gesamteinkommen ge-
nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im ändert hat oder
Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten
ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind je- 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird,
weils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen
so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn
Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf
gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28
den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und
Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen
ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für
bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Miete und Belastung (Anlage 1).
unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1
(5) Die Werte für „b“ (Anlage 2) werden am 1. Ja- Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des
nuar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenom-
mit einhundert multipliziert und anschließend durch men, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid
die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz wieder wirksam; die §§ 27 und 28 dieses Gesetzes
dividiert, um den sich der vom Statistischen Bun- bleiben unberührt.
desamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Num-
mer 2 verändert hat. Für die prozentuale Verände- (3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktu-
rung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Ver- ellen Fortschreibung bewilligt worden und dauert
ringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums
nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch
Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten an und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1
ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu
auf die sechste Nachkommastelle abzurunden und entscheiden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten
ergeben die fortgeschriebenen Werte für „b“ (An- der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden
lage 2). Recht, ab dem Inkrafttreten der Fortschreibung
nach neuem Recht zu entscheiden.
(6) Die Werte für „c“ (Anlage 2) werden am 1. Ja-
nuar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar (4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1
mit einhundert multipliziert und anschließend durch Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungs-
die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz grundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbe-
dividiert, um den sich der vom Statistischen Bun- sondere darauf, dass eine Entscheidung nach den
desamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die
Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für die prozen- Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Be-
tuale Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhö- willigungsbescheid noch folgen kann und bezogen
hung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse,
des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Num- der auch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fort-
mer 3 maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber schreibung liegen kann, das Wohngeld wegfallen
dem Jahr 2018 eingetreten ist. Die sich danach er- oder sich verringern kann.
gebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nach-
(5) Ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung
kommastelle abzurunden und ergeben die fortge-
über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht
schriebenen Werte für „c“ (Anlage 2).
entschieden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten
(7) Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden
2022 gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem
neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen vor
§ 44 dem Inkrafttreten der Fortschreibung gestellten
Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und be-
Übergangsregelung bei
ginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Inkrafttre-
Fortschreibung des Wohngeldes
ten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend
(1) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fort- anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unbe-
schreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden rührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1881
17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Anzahl
der zu berücksichtigenden Höchstbetrag
Mietenstufe
Haushaltsmitglieder in Euro
1 I 338
II 381
III 426
IV 478
V 525
VI 575
VII 633
2 I 409
II 461
III 516
IV 579
V 636
VI 697
VII 767
3 I 487
II 549
III 614
IV 689
V 757
VI 830
VII 912
4 I 568
II 641
III 716
IV 803
V 884
VI 968
VII 1 065
5 I 649
II 732
III 818
IV 918
V 1 010
VI 1 106
VII 1 217
Mehrbetrag I 77
für jedes weitere zu
II 88
berücksichtigende
Haushaltsmitglied III 99
IV 111
V 121
VI 139
VII 153“.
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
18. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 2 3 4 5 6
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
a 4,000E-2 3,000E-2 2,000E-2 1,000E-2 0 – 1,000E-2
b 5,800E-4 4,050E-4 3,500E-4 3,130E-4 2,760E-4 2,580E-4
c 1,180E-4 8,800E-5 7,090E-5 3,680E-5 3,590E-5 3,080E-5
7 8 9 10 11 12
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
a – 2,000E-2 – 3,000E-2 – 4,000E-2 – 6,000E-2 – 1,000E-1 – 1,4000E-1
b 2,390E-4 2,120E-4 1,840E-4 1,470E-4 1,100E-4 1,010E-4
c 3,160E-5 3,160E-5 3,330E-5 3,850E-5 4,530E-5 5,130E-5
Hierbei bedeuten: E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.“
19. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2)“.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 2 3 4 5 6
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
M 52 64 76 88 99 99
Y 275 357 414 447 532 618
7 8 9 10 11 12
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
M 111 123 135 146 180 286
Y 702 787 872 957 1 248 1 443“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1883
Artikel 2
Änderung der
Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die
zuletzt durch Artikel 22 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2020“.
2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebs-
kosten ohne die Heizkosten auszuweisen.“
3. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der Hilfe zum Lebensunterhalt
und“ eingefügt.
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2020
Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht
gesondert aufgeführt sind, gilt die Mietenstufe des Kreises für diese Gemein-
den.
Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2016 und
31. Dezember 2017 einschließlich der bis zum 31. März 2018 erfolgten rück-
wirkenden Bewilligungen.
Relevanter Gebietsstand ist der 31. März 2018, der für die 10 000-Einwoh-
ner-Schwelle relevante Stichtag der Bevölkerung ist der 30. September
2017.
Land: Baden-Württemberg
Gemeinde Mietenstufe
Aalen, Stadt III
Achern, Stadt II
Aichtal, Stadt IV
Albstadt, Stadt II
Altensteig, Stadt II
Ammerbuch IV
Appenweier II
Asperg, Stadt V
Aulendorf, Stadt II
Backnang, Stadt IV
Bad Dürrheim, Stadt III
Bad Friedrichshall, Stadt III
Bad Krozingen, Stadt V
Bad Mergentheim, Stadt III
Bad Rappenau, Stadt III
Bad Säckingen, Stadt IV
Bad Saulgau, Stadt II
Bad Schönborn III
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Bad Urach, Stadt III
Bad Waldsee, Stadt III
Bad Wurzach, Stadt I
Baden-Baden, Stadt IV
Baiersbronn I
Balingen, Stadt III
Besigheim, Stadt IV
Biberach an der Riß, Stadt III
Bietigheim-Bissingen, Stadt V
Birkenfeld III
Blaubeuren, Stadt II
Blaustein, Stadt IV
Blumberg, Stadt I
Böblingen, Stadt VI
Bopfingen, Stadt II
Brackenheim, Stadt III
Breisach am Rhein, Stadt IV
Bretten, Stadt III
Bretzfeld II
Bruchsal, Stadt III
Brühl IV
Buchen (Odenwald), Stadt I
Bühl, Stadt III
Burladingen, Stadt I
Calw, Stadt III
Crailsheim, Stadt II
Denkendorf V
Denzlingen IV
Ditzingen, Stadt V
Donaueschingen, Stadt II
Donzdorf, Stadt II
Dossenheim VI
Durmersheim III
Eberbach, Stadt II
Ebersbach an der Fils, Stadt IV
Edingen-Neckarhausen IV
Eggenstein-Leopoldshafen IV
Ehingen (Donau), Stadt III
Eislingen/Fils, Stadt III
Ellwangen (Jagst), Stadt III
Emmendingen, Stadt IV
Engen, Stadt II
Eningen unter Achalm III
Eppelheim, Stadt V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1885
Gemeinde Mietenstufe
Eppingen, Stadt II
Erbach, Stadt III
Esslingen am Neckar, Stadt V
Ettenheim, Stadt II
Ettlingen, Stadt IV
Fellbach, Stadt V
Filderstadt, Stadt V
Freiberg am Neckar, Stadt V
Freiburg im Breisgau, Stadt VI
Freudenstadt, Stadt III
Friedrichshafen, Stadt V
Friesenheim II
Gaggenau, Stadt III
Gaildorf, Stadt II
Gärtringen V
Geislingen an der Steige, Stadt II
Gengenbach, Stadt II
Gerlingen, Stadt VI
Gernsbach, Stadt III
Gerstetten II
Giengen an der Brenz, Stadt II
Göppingen, Stadt III
Gottmadingen III
Graben-Neudorf III
Grenzach-Wyhlen V
Gundelfingen VI
Haigerloch, Stadt I
Hechingen, Stadt III
Heddesheim III
Heidelberg, Stadt V
Heidenheim an der Brenz, Stadt III
Heilbronn, Stadt IV
Hemsbach, Stadt IV
Herbolzheim, Stadt II
Herbrechtingen, Stadt I
Herrenberg, Stadt V
Hockenheim, Stadt IV
Holzgerlingen, Stadt VI
Horb am Neckar, Stadt II
Isny im Allgäu, Stadt III
Karlsbad III
Karlsdorf-Neuthard III
Karlsruhe, Stadt IV
Kehl, Stadt III
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Kenzingen, Stadt II
Kernen im Remstal V
Ketsch IV
Kirchheim unter Teck, Stadt V
Köngen V
Konstanz, Stadt V
Korb IV
Korntal-Münchingen, Stadt VI
Kornwestheim, Stadt V
Kraichtal, Stadt II
Künzelsau, Stadt II
Ladenburg, Stadt III
Lahr/Schwarzwald, Stadt II
Laichingen, Stadt II
Langenau, Stadt III
Lauda-Königshofen, Stadt I
Lauffen am Neckar, Stadt IV
Laupheim, Stadt III
Leimen, Stadt V
Leinfelden-Echterdingen, Stadt VI
Leingarten IV
Leonberg, Stadt VI
Leutenbach III
Leutkirch im Allgäu, Stadt II
Linkenheim-Hochstetten II
Lorch, Stadt III
Lörrach, Stadt IV
Ludwigsburg, Stadt V
Malsch III
Mannheim, Stadt V
Marbach am Neckar, Stadt V
Markdorf, Stadt IV
Markgröningen, Stadt IV
Meckenbeuren IV
Meßstetten, Stadt I
Metzingen, Stadt IV
Möglingen V
Mosbach, Stadt III
Mössingen, Stadt IV
Mühlacker, Stadt III
Müllheim, Stadt IV
Münsingen, Stadt II
Murrhardt, Stadt II
Nagold, Stadt IV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1887
Gemeinde Mietenstufe
Neckargemünd, Stadt IV
Neckarsulm, Stadt III
Neuenburg am Rhein, Stadt IV
Neuhausen auf den Fildern V
Niefern-Öschelbronn III
Nürtingen, Stadt IV
Nußloch V
Oberderdingen II
Oberkirch, Stadt II
Oberndorf am Neckar, Stadt I
Obersulm III
Öhringen, Stadt III
Östringen, Stadt II
Offenburg, Stadt III
Oftersheim III
Ostfildern, Stadt V
Pfinztal III
Pforzheim, Stadt IV
Pfullendorf, Stadt II
Pfullingen, Stadt IV
Philippsburg, Stadt II
Plankstadt III
Plochingen, Stadt IV
Radolfzell am Bodensee, Stadt IV
Rastatt, Stadt III
Ravensburg, Stadt V
Remchingen II
Remseck am Neckar, Stadt V
Remshalden III
Renningen, Stadt VI
Reutlingen, Stadt IV
Rheinau, Stadt I
Rheinfelden (Baden), Stadt IV
Rheinstetten, Stadt IV
Riedlingen, Stadt I
Rielasingen-Worblingen IV
Rottenburg am Neckar, Stadt IV
Rottweil, Stadt III
Rudersberg II
Rutesheim, Stadt V
Sachsenheim, Stadt IV
Salem III
Sandhausen IV
Sankt Georgen i. Schwarzw., Stadt II
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Sankt Leon-Rot III
Schönaich IV
Schopfheim, Stadt III
Schorndorf, Stadt IV
Schramberg, Stadt I
Schriesheim, Stadt IV
Schwäbisch Gmünd, Stadt III
Schwäbisch Hall, Stadt II
Schwaigern, Stadt III
Schwetzingen, Stadt IV
Schwieberdingen V
Sigmaringen, Stadt II
Sindelfingen, Stadt V
Singen (Hohentwiel), Stadt IV
Sinsheim, Stadt III
Sinzheim II
Spaichingen, Stadt III
Steinen V
Steinheim an der Murr, Stadt III
Stockach, Stadt III
Straubenhardt II
Stutensee, Stadt III
Stuttgart, Landeshauptstadt VI
Sulz am Neckar, Stadt I
Süßen, Stadt III
Tamm V
Tauberbischofsheim, Stadt I
Teningen III
Tettnang, Stadt IV
Titisee-Neustadt, Stadt II
Trossingen, Stadt III
Tübingen, Stadt VII
Tuttlingen, Stadt III
Überlingen, Stadt IV
Ubstadt-Weiher III
Uhingen, Stadt III
Ulm, Stadt IV
Vaihingen an der Enz, Stadt III
Villingen-Schwenningen, Stadt III
Waghäusel, Stadt II
Waiblingen, Stadt V
Waldbronn IV
Waldkirch, Stadt III
Waldshut-Tiengen, Stadt III
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1889
Gemeinde Mietenstufe
Walldorf, Stadt V
Walldürn, Stadt I
Wangen im Allgäu, Stadt III
Wehr, Stadt III
Weil am Rhein, Stadt V
Weil der Stadt, Stadt V
Weilheim an der Teck, Stadt IV
Weingarten (Baden) III
Weingarten, Stadt V
Weinheim, Stadt IV
Weinsberg, Stadt III
Weinstadt, Stadt V
Welzheim, Stadt III
Wendlingen am Neckar, Stadt V
Wernau (Neckar), Stadt V
Wertheim, Stadt II
Wiesloch, Stadt V
Wildberg, Stadt II
Winnenden, Stadt V
Kreis Mietenstufe
Alb-Donau-Kreis II
Biberach I
Böblingen IV
Bodenseekreis IV
Breisgau-Hochschwarzwald III
Calw II
Emmendingen II
Enzkreis II
Esslingen III
Freudenstadt I
Göppingen II
Heidenheim I
Heilbronn II
Hohenlohekreis I
Karlsruhe II
Konstanz II
Lörrach III
Ludwigsburg IV
Main-Tauber-Kreis I
Neckar-Odenwald-Kreis I
Ortenaukreis I
Ostalbkreis II
Rastatt II
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Kreis Mietenstufe
Ravensburg II
Rems-Murr-Kreis II
Reutlingen II
Rhein-Neckar-Kreis II
Rottweil I
Schwäbisch-Hall I
Schwarzwald-Baar-Kreis II
Sigmaringen I
Tübingen IV
Tuttlingen I
Waldshut II
Zollernalbkreis I
Land: Bayern
Gemeinde Mietenstufe
Abensberg, Stadt II
Aichach, Stadt III
Altdorf, Markt III
Altdorf bei Nürnberg, Stadt III
Altötting, Stadt II
Altusried, Markt I
Alzenau, Stadt II
Amberg, Stadt II
Ansbach, Stadt II
Aschaffenburg, Stadt IV
Augsburg, Stadt IV
Bad Abbach, Markt III
Bad Aibling, Stadt IV
Bad Kissingen, Stadt I
Bad Neustadt a. d. Saale, Stadt I
Bad Reichenhall, Stadt IV
Bad Staffelstein, Stadt I
Bad Tölz, Stadt V
Bad Windsheim, Stadt I
Bad Wörishofen, Stadt II
Bamberg, Stadt III
Bayreuth, Stadt III
Bobingen, Stadt IV
Bogen, Stadt I
Bruckmühl, Markt IV
Buchloe, Stadt II
Burghausen, Stadt III
Burgkirchen a. d. Alz II
Burglengenfeld, Stadt II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1891
Gemeinde Mietenstufe
Burgthann I
Cadolzburg, Markt II
Cham, Stadt I
Coburg, Stadt II
Dachau, Stadt VII
Deggendorf, Stadt II
Diedorf, Markt III
Dießen a. Ammersee, Markt V
Dillingen a. d. Donau, Stadt II
Dingolfing, Stadt II
Dinkelsbühl, Stadt I
Donauwörth, Stadt II
Dorfen, Stadt IV
Ebersberg, Stadt VI
Eching VII
Eckental, Markt III
Eggenfelden, Stadt II
Eichenau VII
Eichstätt, Stadt III
Erding, Stadt VI
Ergolding, Markt III
Erlangen, Stadt IV
Erlenbach am Main, Stadt II
Essenbach, Markt II
Feldkirchen-Westerham V
Feucht, Markt IV
Feuchtwangen, Stadt II
Forchheim, Stadt II
Freilassing, Stadt IV
Freising, Stadt VI
Friedberg, Stadt III
Fürstenfeldbruck, Stadt VII
Fürth, Stadt IV
Füssen, Stadt III
Gaimersheim, Markt IV
Garching bei München, Stadt VI
Garmisch-Partenkirchen, Markt VI
Gauting VII
Geisenfeld, Stadt II
Gemünden am Main, Stadt I
Geretsried, Stadt IV
Germering, Stadt VII
Gersthofen, Stadt III
Gilching VII
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Gräfelfing VII
Grafing bei München, Stadt VII
Gröbenzell VII
Großostheim, Markt II
Grünwald VII
Günzburg, Stadt II
Gunzenhausen, Stadt I
Haar VII
Hallbergmoos VII
Hammelburg, Stadt I
Haßfurt, Stadt II
Hauzenberg, Stadt I
Herrsching a. Ammersee V
Hersbruck, Stadt III
Herzogenaurach, Stadt IV
Hilpoltstein, Stadt I
Hirschaid, Markt II
Höchstadt a. d. Aisch, Stadt II
Hof, Stadt I
Höhenkirchen-Siegertsbrunn VII
Holzkirchen, Markt IV
Hösbach, Markt II
Illertissen, Stadt II
Immenstadt i. Allgäu, Stadt III
Ingolstadt, Stadt IV
Ismaning VII
Karlsfeld VII
Karlstadt, Stadt I
Kaufbeuren, Stadt III
Kaufering, Markt III
Kelheim, Stadt II
Kempten (Allgäu), Stadt IV
Kirchheim bei München VII
Kirchseeon, Markt VII
Kissing IV
Kitzingen, Stadt II
Kolbermoor, Stadt IV
Königsbrunn, Stadt IV
Kronach, Stadt II
Krumbach (Schwaben), Stadt II
Kulmbach, Stadt I
Landau an der Isar, Stadt I
Landsberg a. Lech, Stadt V
Landshut, Stadt IV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1893
Gemeinde Mietenstufe
Langenzenn, Stadt II
Lappersdorf, Markt III
Lauf a. d. Pegnitz, Stadt IV
Lauingen (Donau), Stadt I
Lenggries III
Lichtenfels, Stadt I
Lindau (Bodensee), Stadt V
Lindenberg i. Allgäu, Stadt III
Lohr am Main, Stadt II
Mainburg, Stadt II
Maisach VI
Manching, Markt V
Markt Indersdorf, Markt V
Markt Schwaben, Markt VII
Marktheidenfeld, Stadt I
Marktoberdorf, Stadt II
Marktredwitz, Stadt I
Maxhütte-Haidhof, Stadt II
Meitingen, Markt II
Memmingen, Stadt III
Mering, Markt IV
Miesbach, Stadt V
Mindelheim, Stadt II
Mömbris, Markt I
Moosburg an der Isar, Stadt V
Mühldorf am Inn, Stadt II
Münchberg, Stadt I
München, Landeshauptstadt VII
Murnau am Staffelsee, Markt V
Neubiberg VII
Neuburg an der Donau, Stadt III
Neufahrn bei Freising VII
Neumarkt i. d. OPf., Stadt III
Neusäß, Stadt IV
Neustadt an der Aisch, Stadt I
Neustadt an der Donau, Stadt II
Neustadt bei Coburg, Stadt I
Neutraubling, Stadt IV
Neu-Ulm, Stadt IV
Nördlingen, Stadt II
Nürnberg, Stadt V
Oberasbach, Stadt III
Oberhaching VII
Oberschleißheim VII
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Ochsenfurt, Stadt II
Olching, Stadt VI
Osterhofen, Stadt I
Ottobrunn VII
Passau, Stadt III
Pegnitz, Stadt I
Peißenberg, Markt IV
Peiting, Markt II
Penzberg, Stadt IV
Pfaffenhofen a. d. Ilm, Stadt IV
Pfarrkirchen, Stadt I
Planegg VII
Plattling, Stadt II
Pocking, Stadt I
Poing VII
Prien am Chiemsee, Markt IV
Puchheim, Stadt VII
Raubling IV
Regen, Stadt I
Regensburg, Stadt V
Regenstauf, Markt II
Rödental, Stadt I
Roding, Stadt I
Rosenheim, Stadt V
Roth, Stadt II
Röthenbach a. d. Pegnitz, Stadt III
Rothenburg ob der Tauber, Stadt I
Schongau, Stadt IV
Schrobenhausen, Stadt II
Schwabach, Stadt III
Schwabmünchen, Stadt III
Schwandorf, Stadt I
Schweinfurt, Stadt II
Selb, Stadt I
Senden, Stadt IV
Sonthofen, Stadt III
Stadtbergen, Stadt III
Starnberg, Stadt VII
Stein, Stadt IV
Stephanskirchen V
Straubing, Stadt II
Sulzbach-Rosenberg, Stadt I
Taufkirchen III
Taufkirchen (Vils) III
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1895
Gemeinde Mietenstufe
Traunreut, Stadt II
Traunstein, Stadt III
Treuchtlingen, Stadt I
Trostberg, Stadt II
Unterföhring VII
Unterhaching VII
Unterschleißheim, Stadt VII
Vaterstetten VII
Vilsbiburg, Stadt II
Vilshofen a. d. Donau, Stadt I
Vöhringen, Stadt III
Waldkirchen, Stadt I
Waldkraiburg, Stadt II
Wasserburg am Inn, Stadt IV
Weiden i. d. Oberpfalz, Stadt I
Weilheim i. OB, Stadt IV
Weißenburg i. Bayern, Stadt I
Weißenhorn, Stadt II
Wendelstein, Markt IV
Werneck, Markt I
Wolfratshausen, Stadt VI
Wolnzach, Markt II
Würzburg, Stadt IV
Zirndorf, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Aichach-Friedberg II
Altötting I
Amberg-Sulzbach I
Ansbach I
Aschaffenburg II
Augsburg II
Bad Kissingen I
Bad Tölz-Wolfratshausen IV
Bamberg I
Bayreuth I
Berchtesgadener Land III
Cham I
Coburg I
Dachau V
Deggendorf I
Dillingen a. d. Donau I
Dingolfing-Landau I
Donau-Ries I
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Kreis Mietenstufe
Ebersberg VI
Eichstätt I
Erding IV
Erlangen-Höchstadt III
Forchheim I
Freising IV
Freyung-Grafenau I
Fürstenfeldbruck VI
Fürth III
Garmisch-Partenkirchen IV
Günzburg II
Haßberge I
Hof I
Kelheim I
Kitzingen I
Kronach I
Kulmbach I
Landsberg a. Lech III
Landshut I
Lichtenfels I
Lindau (Bodensee) II
Main-Spessart I
Miesbach IV
Miltenberg I
Mühldorf a. Inn I
München VII
Neuburg-Schrobenhausen I
Neumarkt i. d. Oberpfalz I
Neustadt a. d. Waldnaab I
Neustadt/Aisch-Bad Windsheim I
Neu-Ulm II
Nürnberger Land II
Oberallgäu II
Ostallgäu I
Passau I
Pfaffenhofen a. d. Ilm III
Regen I
Regensburg II
Rhön-Grabfeld I
Rosenheim III
Roth I
Rottal-Inn I
Schwandorf I
Schweinfurt I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1897
Kreis Mietenstufe
Starnberg VI
Straubing-Bogen I
Tirschenreuth I
Traunstein II
Unterallgäu I
Weilheim-Schongau III
Weißenburg-Gunzenhausen I
Wunsiedel im Fichtelgebirge I
Würzburg II
Land: Berlin
Gemeinde Mietenstufe
Berlin, Stadt IV
Land: Brandenburg
Gemeinde Mietenstufe
Ahrensfelde III
Angermünde, Stadt II
Bad Belzig, Stadt II
Bad Freienwalde (Oder), Stadt I
Beelitz, Stadt III
Bernau bei Berlin, Stadt III
Blankenfelde-Mahlow IV
Brandenburg a. d. Havel, Stadt II
Brieselang V
Cottbus, Stadt II
Eberswalde, Stadt III
Eisenhüttenstadt, Stadt III
Erkner, Stadt III
Falkensee, Stadt IV
Finsterwalde, Stadt II
Forst (Lausitz), Stadt I
Frankfurt (Oder), Stadt II
Fredersdorf-Vogelsdorf IV
Fürstenwalde/Spree, Stadt II
Glienicke/Nordbahn V
Guben, Stadt II
Hennigsdorf, Stadt III
Hohen Neuendorf, Stadt IV
Hoppegarten V
Jüterbog, Stadt I
Kleinmachnow IV
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Kloster Lehnin II
Königs Wusterhausen, Stadt III
Lauchhammer, Stadt II
Lübben/Spreewald, Stadt II
Lübbenau/Spreewald, Stadt I
Luckenwalde, Stadt II
Ludwigsfelde, Stadt III
Michendorf V
Mühlenbecker Land IV
Nauen, Stadt III
Neuenhagen bei Berlin IV
Neuruppin, Stadt II
Oberkrämer III
Oranienburg, Stadt III
Panketal IV
Perleberg, Stadt I
Petershagen/Eggersdorf III
Potsdam, Landeshauptstadt IV
Prenzlau, Stadt II
Pritzwalk, Stadt I
Rangsdorf III
Rathenow, Stadt II
Rüdersdorf bei Berlin II
Schönefeld III
Schöneiche bei Berlin III
Schwedt/Oder, Stadt II
Schwielowsee IV
Senftenberg, Stadt II
Spremberg, Stadt II
Stahnsdorf IV
Strausberg, Stadt II
Teltow, Stadt IV
Templin, Stadt II
Velten, Stadt II
Wandlitz III
Werder (Havel), Stadt III
Wildau, Stadt IV
Wittenberge, Stadt I
Wittstock/Dosse, Stadt I
Zehdenick, Stadt I
Zeuthen III
Zossen, Stadt II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1899
Kreis Mietenstufe
Barnim II
Dahme-Spreewald II
Elbe-Elster I
Havelland II
Märkisch-Oderland I
Oberhavel II
Oberspreewald-Lausitz I
Oder-Spree II
Ostprignitz-Ruppin I
Potsdam-Mittelmark II
Prignitz I
Spree-Neiße I
Teltow-Fläming II
Uckermark I
Land: Bremen
Gemeinde Mietenstufe
Bremen, Stadt IV
Bremerhaven II
Land: Hamburg
Gemeinde Mietenstufe
Hamburg, Stadt VI
Land: Hessen
Gemeinde Mietenstufe
Alsfeld, Stadt I
Altenstadt III
Bad Arolsen, Stadt I
Aßlar, Stadt II
Babenhausen, Stadt III
Bad Camberg, Stadt II
Bad Hersfeld, Stadt I
Bad Homburg v.d. Höhe, Stadt VI
Bad Nauheim, Stadt IV
Bad Schwalbach, Stadt III
Bad Soden am Taunus, Stadt VII
Bad Soden-Salmünster, Stadt I
Bad Vilbel, Stadt V
Bad Wildungen, Stadt I
Baunatal, Stadt II
Bebra, Stadt I
Bensheim, Stadt III
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Biebertal II
Biedenkopf, Stadt I
Bischofsheim IV
Borken (Hessen), Stadt I
Braunfels, Stadt II
Bruchköbel, Stadt III
Büdingen, Stadt I
Bürstadt, Stadt II
Buseck II
Büttelborn IV
Butzbach, Stadt II
Darmstadt, Stadt VI
Dautphetal I
Dieburg, Stadt IV
Dietzenbach, Stadt VI
Dillenburg, Stadt II
Dreieich, Stadt V
Egelsbach VI
Eichenzell I
Eltville am Rhein, Stadt V
Eppstein, Stadt V
Erbach, Stadt III
Erlensee, Stadt IV
Eschborn, Stadt VI
Eschenburg I
Eschwege, Stadt I
Felsberg, Stadt I
Flörsheim am Main, Stadt V
Frankenberg (Eder), Stadt I
Frankfurt am Main, Stadt VI
Freigericht II
Friedberg (Hessen), Stadt IV
Friedrichsdorf, Stadt V
Fritzlar, Stadt I
Fulda, Stadt II
Fuldatal II
Fürth I
Geisenheim, Stadt IV
Gelnhausen, Stadt III
Gernsheim, Stadt III
Gießen, Stadt IV
Ginsheim-Gustavsburg, Stadt IV
Gladenbach, Stadt II
Griesheim, Stadt V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1901
Gemeinde Mietenstufe
Groß-Gerau, Stadt V
Groß-Umstadt, Stadt IV
Groß-Zimmern IV
Grünberg, Stadt I
Gründau II
Hadamar, Stadt II
Haiger, Stadt I
Hainburg III
Hanau, Stadt IV
Hattersheim am Main, Stadt VI
Heppenheim (Bergstraße), Stadt III
Herborn, Stadt II
Hessisch Lichtenau, Stadt I
Heusenstamm, Stadt V
Hochheim am Main, Stadt V
Höchst i. Odw. II
Hofgeismar, Stadt I
Hofheim am Taunus, Stadt V
Homberg (Efze), Stadt I
Hünfeld, Stadt I
Hungen, Stadt I
Hünstetten I
Hüttenberg II
Idstein, Stadt III
Karben, Stadt IV
Kassel, Stadt III
Kaufungen II
Kelkheim (Taunus), Stadt VI
Kelsterbach, Stadt IV
Kirchhain, Stadt II
Königstein im Taunus, Stadt V
Korbach, Stadt I
Kriftel VI
Kronberg im Taunus, Stadt V
Künzell II
Lampertheim, Stadt II
Langen (Hessen), Stadt VI
Langenselbold, Stadt III
Langgöns II
Lauterbach (Hessen), Stadt I
Lich, Stadt II
Limburg a. d. Lahn, Stadt II
Linden, Stadt III
Lohfelden II
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Lollar, Stadt II
Lorsch, Stadt IV
Maintal, Stadt V
Marburg, Stadt IV
Melsungen, Stadt I
Michelstadt, Stadt II
Mörlenbach II
Mörfelden-Walldorf, Stadt V
Mühlheim am Main, Stadt V
Mühltal V
Münster (Hessen) IV
Nauheim III
Neu-Anspach, Stadt IV
Neuhof I
Neu-Isenburg, Stadt VI
Nidda, Stadt I
Nidderau, Stadt III
Niedernhausen IV
Niestetal II
Ober-Ramstadt, Stadt IV
Obertshausen, Stadt IV
Oberursel (Taunus), Stadt VI
Oberzent, Stadt I
Oestrich-Winkel, Stadt IV
Offenbach am Main, Stadt VI
Petersberg I
Pfungstadt, Stadt IV
Pohlheim, Stadt II
Raunheim, Stadt VI
Reinheim, Stadt III
Reiskirchen II
Riedstadt, Stadt IV
Rodenbach IV
Rödermark, Stadt IV
Rodgau, Stadt V
Rosbach v. d. Höhe, Stadt III
Roßdorf IV
Rotenburg a. d. Fulda, Stadt I
Rüsselsheim am Main, Stadt V
Schauenburg I
Schlüchtern, Stadt II
Schöneck IV
Schotten, Stadt I
Schwalbach am Taunus, Stadt V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1903
Gemeinde Mietenstufe
Schwalmstadt, Stadt I
Seeheim-Jugenheim V
Seligenstadt, Stadt IV
Solms, Stadt II
Stadtallendorf, Stadt II
Steinau an der Straße, Stadt I
Steinbach (Taunus), Stadt V
Taunusstein, Stadt IV
Trebur IV
Usingen, Stadt IV
Vellmar, Stadt II
Viernheim, Stadt III
Wächtersbach, Stadt II
Wald-Michelbach II
Weilburg, Stadt I
Weiterstadt, Stadt V
Wettenberg III
Wetzlar, Stadt III
Wiesbaden, Landeshauptstadt VI
Witzenhausen, Stadt I
Wolfhagen, Stadt I
Kreis Mietenstufe
Bergstraße II
Darmstadt-Dieburg IV
Fulda I
Gießen II
Groß-Gerau III
Hersfeld-Rotenburg I
Hochtaunuskreis IV
Kassel I
Lahn-Dill-Kreis I
Limburg-Weilburg I
Main-Kinzig-Kreis II
Main-Taunus-Kreis VI
Marburg-Biedenkopf I
Odenwaldkreis II
Offenbach IV
Rheingau-Taunus-Kreis II
Schwalm-Eder-Kreis I
Vogelsbergkreis I
Waldeck-Frankenberg I
Werra-Meißner-Kreis I
Wetteraukreis I
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Land: Mecklenburg-Vorpommern
Gemeinde Mietenstufe
Anklam, Stadt II
Bad Doberan, Stadt III
Bergen auf Rügen, Stadt II
Boizenburg/Elbe, Stadt II
Demmin, Stadt II
Greifswald, Stadt III
Grevesmühlen, Stadt II
Güstrow, Stadt II
Hagenow, Stadt II
Ludwigslust, Stadt II
Neubrandenburg, Stadt II
Neustrelitz, Stadt II
Parchim, Stadt II
Pasewalk, Stadt I
Ribnitz-Damgarten, Stadt II
Rostock, Stadt IV
Schwerin, Landeshauptstadt III
Stralsund, Stadt III
Waren (Müritz), Stadt III
Wismar, Stadt III
Wolgast, Stadt III
Kreis Mietenstufe
Landkreis Rostock II
Ludwigslust-Parchim I
Mecklenburgische Seenplatte I
Nordwestmecklenburg II
Vorpommern-Greifswald II
Vorpommern-Rügen II
Land: Niedersachsen
Gemeinde Mietenstufe
Achim, Stadt III
Adendorf IV
Aerzen, Flecken I
Alfeld (Leine), Stadt I
Apen I
Aurich, Stadt I
Bad Bentheim, Stadt II
Bad Essen I
Bad Fallingbostel, Stadt I
Bad Harzburg, Stadt II
Bad Iburg, Stadt II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1905
Gemeinde Mietenstufe
Bad Lauterberg im Harz, Stadt I
Bad Münder am Deister, Stadt I
Bad Nenndorf, Stadt II
Bad Pyrmont, Stadt I
Bad Salzdetfurth, Stadt II
Bad Zwischenahn II
Barsinghausen, Stadt II
Barßel I
Bassum, Stadt I
Belm I
Bergen, Stadt I
Beverstedt I
Bissendorf I
Bohmte I
Bovenden, Flecken II
Brake (Unterweser), Stadt II
Bramsche, Stadt I
Braunschweig, Stadt IV
Bremervörde, Stadt II
Buchholz i. d. Nordheide, Stadt VI
Bückeburg, Stadt II
Burgdorf, Stadt III
Burgwedel, Stadt V
Buxtehude, Stadt V
Celle, Stadt III
Clausthal-Zellerfeld, Stadt I
Cloppenburg, Stadt II
Cremlingen III
Cuxhaven, Stadt II
Damme, Stadt I
Delmenhorst, Stadt III
Diepholz, Stadt I
Dinklage, Stadt I
Drochtersen II
Duderstadt, Stadt I
Edemissen II
Edewecht II
Einbeck, Stadt I
Emden, Stadt II
Emsbueren I
Emstek I
Friedeburg I
Friedland I
Friesoythe, Stadt I
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Ganderkesee II
Garbsen, Stadt IV
Garrel I
Geeste I
Geestland, Stadt II
Gehrden, Stadt III
Georgsmarienhütte, Stadt II
Gifhorn, Stadt III
Goldenstedt I
Goslar, Stadt II
Göttingen, Stadt IV
Gronau (Leine), Stadt I
Großefehn I
Großenkneten II
Hagen am Teutoburger Wald I
Hagen im Bremischen I
Hambühren II
Hameln, Stadt II
Hann. Münden, Stadt I
Hannover, Landeshauptstadt V
Haren (Ems), Stadt I
Harsefeld, Flecken III
Harsum II
Hasbergen II
Haselünne, Stadt I
Hatten II
Helmstedt, Stadt II
Hemmingen, Stadt IV
Herzberg am Harz, Stadt I
Hessisch Oldendorf, Stadt I
Hildesheim, Stadt III
Hilter am Teutoburger Wald I
Holzminden, Stadt I
Hude (Oldenburg) I
Ihlow I
Ilsede I
Isernhagen IV
Jever, Stadt II
Jork IV
Kirchlinteln I
Königslutter am Elm, Stadt II
Krummhörn I
Laatzen, Stadt IV
Langelsheim, Stadt I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1907
Gemeinde Mietenstufe
Langenhagen, Stadt IV
Langwedel, Flecken I
Leer (Ostfriesland), Stadt II
Lehre II
Lehrte, Stadt III
Lengede II
Lilienthal III
Lingen (Ems), Stadt I
Lohne (Oldenburg), Stadt I
Löningen, Stadt I
Loxstedt I
Lüneburg, Stadt V
Melle, Stadt I
Meppen, Stadt I
Moormerland I
Munster, Stadt II
Neu Wulmstorf V
Neustadt am Rübenberge, Stadt II
Nienburg (Weser), Stadt II
Norden, Stadt II
Nordenham, Stadt II
Nordhorn, Stadt II
Nordstemmen I
Northeim, Stadt II
Oldenburg (Oldenburg), Stadt IV
Osnabrück, Stadt III
Osterholz-Scharmbeck, Stadt II
Osterode am Harz, Stadt I
Ostrhauderfehn I
Ottersberg, Flecken II
Oyten II
Papenburg, Stadt I
Pattensen, Stadt III
Peine, Stadt III
Quakenbrück, Stadt I
Rastede II
Rehburg-Loccum, Stadt I
Rhauderfehn I
Rinteln, Stadt I
Ritterhude II
Ronnenberg, Stadt IV
Rosdorf III
Rosengarten IV
Rotenburg (Wümme), Stadt III
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Salzgitter, Stadt II
Sarstedt, Stadt II
Sassenburg II
Saterland I
Scheessel I
Schiffdorf I
Schneverdingen, Stadt II
Schöningen, Stadt I
Schortens, Stadt I
Schüttorf, Stadt I
Schwanewede II
Seelze, Stadt IV
Seesen, Stadt I
Seevetal V
Sehnde, Stadt III
Soltau, Stadt II
Springe, Stadt II
Stade, Stadt IV
Stadthagen, Stadt II
Steinfeld (Oldenburg) I
Stelle V
Stuhr III
Südbrookmerland I
Südheide I
Sulingen, Stadt II
Syke, Stadt II
Tostedt III
Twistringen, Stadt I
Uelzen, Stadt II
Uetze II
Uplengen I
Uslar, Stadt I
Varel, Stadt I
Vechelde III
Vechta, Stadt II
Verden (Aller), Stadt II
Wallenhorst I
Walsrode, Stadt II
Wardenburg II
Wedemark III
Weener, Stadt I
Wendeburg I
Wennigsen (Deister) II
Werlte, Stadt I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1909
Gemeinde Mietenstufe
Westerstede, Stadt I
Westoverledingen I
Weyhe III
Wiefelstede II
Wiesmoor, Stadt I
Wietmarschen I
Wildeshausen, Stadt II
Wilhelmshaven, Stadt II
Winsen (Aller) II
Winsen (Luhe), Stadt IV
Wittingen, Stadt I
Wittmund, Stadt I
Wolfenbüttel, Stadt III
Wolfsburg, Stadt IV
Wunstorf, Stadt II
Wurster Nordseeküste I
Zetel I
Zeven, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Aurich I
Celle I
Cloppenburg I
Cuxhaven I
Diepholz I
Emsland I
Friesland I
Gifhorn I
Goslar I
Göttingen I
Grafschaft Bentheim I
Hameln-Pyrmont I
Harburg III
Heidekreis I
Helmstedt I
Hildesheim I
Holzminden I
Leer I
Lüchow-Dannenberg I
Lüneburg II
Nienburg (Weser) I
Northeim I
Oldenburg I
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Kreis Mietenstufe
Osnabrück I
Osterholz I
Peine I
Rotenburg (Wümme) I
Schaumburg I
Stade II
Uelzen I
Vechta I
Verden I
Wesermarsch I
Wittmund I
Wolfenbüttel I
Land: Nordrhein-Westfalen
Gemeinde Mietenstufe
Aachen, Stadt IV
Ahaus, Stadt II
Ahlen, Stadt II
Aldenhoven III
Alfter IV
Alpen II
Alsdorf, Stadt II
Altena, Stadt I
Altenberge II
Anröchte I
Arnsberg, Stadt II
Ascheberg II
Attendorn, Stadt II
Bad Berleburg, Stadt I
Bad Driburg, Stadt I
Bad Honnef, Stadt IV
Bad Laasphe, Stadt I
Bad Lippspringe, Stadt II
Bad Münstereifel, Stadt II
Bad Oeynhausen, Stadt II
Bad Salzuflen, Stadt II
Bad Sassendorf II
Bad Wünnenberg, Stadt I
Baesweiler, Stadt II
Balve, Stadt I
Beckum, Stadt II
Bedburg, Stadt III
Bedburg-Hau II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1911
Gemeinde Mietenstufe
Bergheim, Stadt III
Bergisch-Gladbach, Stadt V
Bergkamen, Stadt III
Bergneustadt, Stadt II
Bestwig I
Beverungen, Stadt I
Bielefeld, Stadt III
Billerbeck, Stadt I
Blomberg, Stadt I
Bocholt, Stadt III
Bochum, Stadt III
Bönen II
Bonn, Stadt V
Borchen I
Borken, Stadt II
Bornheim, Stadt IV
Bottrop, Stadt III
Brakel, Stadt I
Brilon, Stadt I
Brüggen II
Brühl, Stadt V
Bünde, Stadt II
Burbach II
Büren, Stadt I
Burscheid, Stadt IV
Castrop-Rauxel, Stadt III
Coesfeld, Stadt II
Datteln, Stadt II
Delbrück, Stadt II
Detmold, Stadt II
Dinslaken, Stadt III
Dormagen, Stadt IV
Dorsten, Stadt III
Dortmund, Stadt III
Drensteinfurt, Stadt II
Drolshagen, Stadt II
Duisburg, Stadt III
Dülmen, Stadt II
Düren, Stadt III
Düsseldorf, Landeshauptstadt VI
Eitorf II
Elsdorf, Stadt III
Emmerich am Rhein, Stadt II
Emsdetten, Stadt II
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Engelskirchen III
Enger, Stadt II
Ennepetal, Stadt III
Ennigerloh, Stadt I
Ense I
Erftstadt, Stadt IV
Erkelenz, Stadt II
Erkrath, Stadt IV
Erwitte, Stadt I
Eschweiler, Stadt III
Espelkamp, Stadt II
Essen, Stadt IV
Euskirchen, Stadt III
Extertal I
Finnentrop I
Frechen, Stadt V
Freudenberg, Stadt II
Fröndenberg, Stadt II
Gangelt I
Geilenkirchen, Stadt II
Geldern, Stadt III
Gelsenkirchen, Stadt II
Gescher, Stadt II
Geseke, Stadt II
Gevelsberg, Stadt III
Gladbeck, Stadt II
Goch, Stadt II
Grefrath III
Greven, Stadt III
Grevenbroich, Stadt IV
Gronau (Westfalen), Stadt II
Gummersbach, Stadt II
Gütersloh, Stadt III
Haan, Stadt IV
Hagen, Stadt III
Halle (Westfalen), Stadt II
Haltern am See, Stadt III
Halver, Stadt III
Hamm, Stadt II
Hamminkeln, Stadt II
Harsewinkel, Stadt II
Hattingen, Stadt III
Havixbeck III
Heiligenhaus, Stadt IV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1913
Gemeinde Mietenstufe
Heinsberg, Stadt II
Hemer, Stadt II
Hennef (Sieg), Stadt IV
Herdecke, Stadt III
Herford, Stadt II
Herne, Stadt II
Herten, Stadt III
Herzebrock-Clarholz II
Herzogenrath, Stadt III
Hiddenhausen II
Hilchenbach, Stadt II
Hilden, Stadt V
Hille I
Holzwickede III
Horn-Bad Meinberg, Stadt I
Hörstel, Stadt I
Hövelhof I
Höxter, Stadt I
Hückelhoven, Stadt II
Hückeswagen, Stadt III
Hüllhorst I
Hünxe III
Hürth, Stadt V
Ibbenbüren, Stadt II
Iserlohn, Stadt III
Isselburg, Stadt II
Issum II
Jüchen III
Jülich, Stadt III
Kaarst, Stadt V
Kalkar, Stadt II
Kall II
Kalletal I
Kamen, Stadt III
Kamp-Lintfort, Stadt III
Kempen, Stadt III
Kerken II
Kerpen, Stadt IV
Kevelaer, Stadt II
Kierspe, Stadt II
Kirchhundem I
Kirchlengern I
Kleve, Stadt III
Köln, Stadt VI
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Königswinter, Stadt IV
Korschenbroich, Stadt III
Kranenburg II
Krefeld, Stadt IV
Kreuzau II
Kreuztal, Stadt II
Kürten III
Lage, Stadt II
Langenfeld (Rheinland), Stadt IV
Langerwehe II
Leichlingen (Rheinland), Stadt IV
Lemgo, Stadt II
Lengerich, Stadt I
Lennestadt, Stadt II
Leopoldshöhe II
Leverkusen, Stadt IV
Lichtenau, Stadt I
Lindlar III
Linnich, Stadt II
Lippetal I
Lippstadt, Stadt II
Lohmar, Stadt IV
Löhne, Stadt II
Lotte II
Lübbecke, Stadt II
Lüdenscheid, Stadt III
Lüdinghausen, Stadt II
Lünen, Stadt III
Marienheide II
Marl, Stadt III
Marsberg, Stadt I
Mechernich, Stadt II
Meckenheim, Stadt III
Meerbusch, Stadt V
Meinerzhagen, Stadt II
Menden (Sauerland), Stadt II
Meschede, Stadt I
Mettingen I
Mettmann, Stadt IV
Minden, Stadt II
Moers, Stadt III
Möhnesee I
Mönchengladbach, Stadt III
Monheim am Rhein, Stadt V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1915
Gemeinde Mietenstufe
Monschau, Stadt I
Morsbach I
Much II
Mülheim an der Ruhr, Stadt IV
Münster, Stadt V
Netphen, Stadt II
Nettetal, Stadt II
Neuenkirchen II
Neuenrade, Stadt II
Neukirchen-Vluyn, Stadt III
Neunkirchen II
Neunkirchen-Seelscheid III
Neuss, Stadt IV
Niederkassel, Stadt IV
Niederkrüchten II
Niederzier II
Nörvenich III
Nottuln II
Nümbrecht II
Oberhausen, Stadt III
Ochtrup, Stadt I
Odenthal IV
Oelde, Stadt I
Oer-Erkenschwick, Stadt III
Oerlinghausen, Stadt II
Olfen, Stadt II
Olpe, Stadt III
Olsberg, Stadt I
Ostbevern II
Overath IV
Paderborn, Stadt II
Petershagen, Stadt I
Plettenberg, Stadt II
Porta Westfalica, Stadt I
Preussisch Oldendorf, Stadt I
Pulheim, Stadt V
Radevormwald, Stadt III
Raesfeld II
Rahden, Stadt I
Ratingen, Stadt V
Recke I
Recklinghausen, Stadt III
Rees, Stadt II
Reichshof I
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Reken I
Remscheid, Stadt III
Rheda-Wiedenbrück, Stadt III
Rhede, Stadt II
Rheinbach, Stadt IV
Rheinberg, Stadt III
Rheine, Stadt II
Rietberg, Stadt II
Rommerskirchen III
Rosendahl I
Rösrath, Stadt V
Ruppichteroth II
Rüthen, Stadt I
Salzkotten, Stadt I
Sankt Augustin, Stadt IV
Sassenberg, Stadt II
Schalksmühle II
Schermbeck III
Schleiden, Stadt I
Schloß Holte-Stukenbrock II
Schmallenberg, Stadt I
Schwalmtal II
Schwelm, Stadt III
Schwerte, Stadt III
Selfkant II
Selm, Stadt III
Senden II
Sendenhorst, Stadt II
Siegburg, Stadt V
Siegen, Stadt III
Simmerath II
Soest, Stadt II
Solingen, Stadt IV
Spenge, Stadt I
Sprockhövel, Stadt III
Stadtlohn, Stadt II
Steinfurt, Stadt II
Steinhagen II
Steinheim, Stadt I
Stemwede I
Stolberg (Rheinland), Stadt III
Straelen, Stadt II
Sundern (Sauerland), Stadt I
Swisttal III
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1917
Gemeinde Mietenstufe
Telgte, Stadt III
Tönisvorst, Stadt III
Troisdorf, Stadt IV
Übach-Palenberg, Stadt II
Unna, Stadt III
Velbert, Stadt III
Velen, Stadt I
Verl, Stadt II
Versmold, Stadt I
Viersen, Stadt III
Vlotho, Stadt I
Voerde (Niederrhein), Stadt III
Vreden, Stadt I
Wachtberg IV
Wadersloh I
Waldbröl, Stadt II
Waltrop, Stadt III
Warburg, Stadt I
Warendorf, Stadt II
Warstein, Stadt I
Wassenberg, Stadt II
Weeze II
Wegberg, Stadt III
Weilerswist III
Welver II
Wenden I
Werdohl, Stadt II
Werl, Stadt II
Wermelskirchen, Stadt III
Werne, Stadt II
Werther (Westf.), Stadt II
Wesel, Stadt III
Wesseling, Stadt IV
Westerkappeln I
Wetter (Ruhr), Stadt III
Wickede (Ruhr) II
Wiehl, Stadt II
Willich, Stadt IV
Wilnsdorf I
Windeck II
Winterberg, Stadt I
Wipperfürth, Stadt II
Witten, Stadt III
Wülfrath, Stadt III
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Wuppertal, Stadt III
Würselen, Stadt III
Xanten, Stadt III
Zülpich, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Borken I
Coesfeld II
Düren II
Ennepe-Ruhr-Kreis III
Euskirchen I
Gütersloh II
Heinsberg I
Herford I
Hochsauerlandkreis I
Höxter I
Kleve II
Lippe I
Märkischer Kreis II
Paderborn I
Siegen-Wittgenstein I
Städteregion Aachen II
Steinfurt I
Warendorf I
Wesel II
Land: Rheinland-Pfalz
Gemeinde Mietenstufe
Alzey, Stadt III
Andernach, Stadt II
Bad Dürkheim, Stadt III
Bad Kreuznach, Stadt III
Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadt III
Bendorf, Stadt II
Betzdorf, Stadt I
Bingen am Rhein, Stadt III
Bitburg, Stadt II
Bobenheim-Roxheim III
Böhl-Iggelheim II
Boppard, Stadt I
Diez, Stadt II
Frankenthal (Pfalz), Stadt III
Germersheim, Stadt III
Grafschaft II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1919
Gemeinde Mietenstufe
Grünstadt, Stadt III
Haßloch III
Herxheim bei Landau/Pfalz III
Idar-Oberstein, Stadt I
Ingelheim am Rhein, Stadt IV
Kaiserslautern, Stadt II
Koblenz, Stadt III
Konz, Stadt II
Lahnstein, Stadt II
Landau in der Pfalz, Stadt III
Limburgerhof III
Ludwigshafen am Rhein, Stadt IV
Mainz, Landeshauptstadt VI
Mayen, Stadt II
Montabaur, Stadt II
Morbach I
Mülheim-Kärlich, Stadt I
Mutterstadt III
Neustadt (a. d. Weinstr.), Stadt II
Neuwied, Stadt II
Pirmasens, Stadt I
Remagen, Stadt III
Schifferstadt, Stadt III
Sinzig, Stadt II
Speyer, Stadt III
Trier, Stadt III
Wittlich, Stadt II
Worms, Stadt III
Wörth am Rhein, Stadt III
Zweibrücken, Stadt I
Kreis Mietenstufe
Ahrweiler I
Altenkirchen (Westerwald) I
Alzey-Worms II
Bad Dürkheim II
Bad Kreuznach I
Bernkastel-Wittlich I
Birkenfeld, Nationalparklandkreis I
Eifelkreis Bitburg-Prüm I
Cochem-Zell I
Donnersbergkreis I
Germersheim II
Kaiserslautern I
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Kreis Mietenstufe
Kusel I
Mainz-Bingen III
Mayen-Koblenz I
Neuwied I
Rhein-Hunsrück-Kreis I
Rhein-Lahn-Kreis I
Rhein-Pfalz-Kreis III
Südliche Weinstraße II
Südwestpfalz I
Trier-Saarburg I
Vulkaneifel I
Westerwaldkreis I
Land: Saarland
Gemeinde Mietenstufe
Beckingen I
Bexbach, Stadt I
Blieskastel, Stadt II
Dillingen/Saar, Stadt II
Eppelborn I
Friedrichsthal, Stadt I
Heusweiler II
Homburg, Stadt III
Illingen I
Kirkel IV
Kleinblittersdorf II
Lebach, Stadt I
Losheim am See I
Mandelbachtal I
Marpingen I
Merzig, Stadt II
Mettlach I
Neunkirchen, Stadt II
Ottweiler, Stadt I
Püttlingen, Stadt III
Quierschied I
Rehlingen-Siersburg I
Riegelsberg II
Saarbrücken, Landeshauptstadt III
Saarlouis, Stadt II
Saarwellingen I
Sankt Ingbert, Stadt II
Sankt Wendel, Stadt II
Schiffweiler I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1921
Gemeinde Mietenstufe
Schmelz I
Schwalbach II
Spiesen-Elversberg I
Sulzbach/Saar, Stadt II
Tholey I
Überherrn II
Völklingen, Stadt II
Wadern, Stadt I
Wadgassen I
Kreis Mietenstufe
Neunkirchen II
Merzig-Wadern II
Regionalverband Saarbrücken I
Saarlouis I
Saarpfalz-Kreis I
Sankt Wendel I
Land: Sachsen
Gemeinde Mietenstufe
Annaberg-Buchholz, Stadt I
Aue, Stadt I
Auerbach/Vogtl., Stadt I
Bannewitz III
Bautzen, Stadt II
Bischofswerda, Stadt II
Borna, Stadt II
Burgstädt, Stadt I
Chemnitz, Stadt II
Coswig, Stadt III
Crimmitschau, Stadt I
Delitzsch, Stadt II
Dippoldiswalde, Stadt II
Döbeln, Stadt I
Dresden, Landeshauptstadt III
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt I
Eilenburg, Stadt II
Flöha, Stadt II
Frankenberg, Stadt I
Freiberg, Stadt II
Freital, Stadt II
Frohburg, Stadt II
Glauchau, Stadt II
Görlitz, Stadt I
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Grimma, Stadt II
Großenhain, Stadt I
Heidenau, Stadt II
Hohenstein-Ernstthal, Stadt II
Hoyerswerda, Stadt II
Kamenz, Stadt II
Klipphausen I
Leipzig, Stadt II
Lichtenstein/Sa., Stadt I
Limbach-Oberfrohna, Stadt II
Löbau, Stadt I
Marienberg, Stadt I
Markkleeberg, Stadt III
Markranstädt, Stadt II
Meerane, Stadt I
Meißen, Stadt II
Mittweida, Stadt II
Mülsen I
Neustadt in Sachsen, Stadt II
Nossen, Stadt I
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt I
Oelsnitz/Vogtland, Stadt I
Olbernhau, Stadt I
Oschatz, Stadt II
Pirna, Stadt II
Plauen, Stadt I
Radeberg, Stadt II
Radebeul, Stadt III
Reichenbach/Vogtl., Stadt I
Riesa, Stadt II
Schkeuditz, Stadt II
Schneeberg, Stadt I
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt I
Stollberg/Erzgeb., Stadt II
Taucha, Stadt III
Torgau, Stadt I
Weinböhla II
Weißwasser/O.L., Stadt II
Werdau, Stadt I
Wilsdruff, Stadt II
Wurzen, Stadt I
Zittau, Stadt I
Zwickau, Stadt II
Zwönitz, Stadt I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1923
Kreis Mietenstufe
Bautzen I
Erzgebirgskreis I
Görlitz I
Leipzig II
Meißen I
Mittelsachsen I
Nordsachsen I
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge I
Vogtlandkreis I
Zwickau I
Land: Sachsen-Anhalt
Gemeinde Mietenstufe
Aschersleben, Stadt II
Bad Dürrenberg, Stadt II
Bernburg (Saale), Stadt II
Bitterfeld-Wolfen, Stadt III
Blankenburg (Harz), Stadt I
Braunsbedra, Stadt II
Burg, Stadt II
Coswig (Anhalt), Stadt I
Dessau-Roßlau, Stadt III
Eisleben, Lutherstadt II
Gardelegen, Stadt I
Genthin, Stadt II
Gommern, Stadt I
Gräfenhainichen, Stadt II
Halberstadt, Stadt II
Haldensleben, Stadt II
Halle (Saale), Stadt III
Hettstedt, Stadt II
Hohe Börde II
Jessen (Elster), Stadt II
Klötze, Stadt I
Köthen (Anhalt), Stadt III
Landsberg, Stadt I
Leuna, Stadt II
Magdeburg, Landeshauptstadt III
Merseburg, Stadt III
Möckern, Stadt I
Muldestausee II
Naumburg (Saale), Stadt III
Oberharz am Brocken, Stadt II
Oebisfelde-Weferlingen, Stadt II
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Oschersleben (Bode), Stadt II
Osterwieck, Stadt I
Quedlinburg, Stadt II
Querfurt, Stadt II
Salzatal II
Salzwedel, Stadt II
Sandersdorf-Brehna, Stadt II
Sangerhausen, Stadt II
Schkopau III
Schönebeck (Elbe), Stadt II
Staßfurt, Stadt II
Stendal, Stadt II
Südliches Anhalt, Stadt I
Tangerhütte, Stadt II
Tangermünde, Stadt II
Teutschenthal II
Thale, Stadt II
Wanzleben-Börde, Stadt II
Weißenfels, Stadt II
Wernigerode, Stadt II
Wittenberg, Lutherstadt II
Wolmirstedt, Stadt II
Zeitz, Stadt II
Zerbst/Anhalt, Stadt II
Kreis Mietenstufe
Altmarkkreis-Salzwedel I
Anhalt-Bitterfeld II
Börde I
Burgenlandkreis I
Harz I
Jerichower Land II
Mansfeld-Südharz I
Saalekreis II
Salzlandkreis II
Stendal I
Wittenberg I
Land: Schleswig-Holstein
Gemeinde Mietenstufe
Ahrensburg, Stadt VII
Bad Bramstedt, Stadt III
Bad Oldesloe, Stadt IV
Bad Schwartau, Stadt V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1925
Gemeinde Mietenstufe
Bad Segeberg, Stadt IV
Bargteheide, Stadt V
Barmstedt, Stadt IV
Barsbüttel VII
Brunsbüttel, Stadt II
Büdelsdorf, Stadt II
Eckernförde, Stadt IV
Elmshorn, Stadt IV
Eutin, Stadt IV
Fehmarn, Stadt III
Flensburg, Stadt III
Geesthacht, Stadt V
Glinde, Stadt V
Glückstadt, Stadt III
Halstenbek VI
Handewitt I
Harrislee III
Heide, Stadt III
Henstedt-Ulzburg V
Husum, Stadt III
Itzehoe, Stadt III
Kaltenkirchen, Stadt IV
Kiel, Landeshauptstadt V
Kronshagen IV
Lauenburg/Elbe, Stadt IV
Lübeck, Stadt IV
Malente III
Mölln, Stadt III
Neumünster, Stadt III
Neustadt in Holstein, Stadt III
Niebüll, Stadt II
Norderstedt, Stadt VI
Pinneberg, Stadt V
Preetz, Stadt III
Quickborn, Stadt V
Ratekau IV
Ratzeburg, Stadt III
Reinbek, Stadt V
Rellingen V
Rendsburg, Stadt III
Scharbeutz IV
Schenefeld, Stadt VII
Schleswig, Stadt III
Schwarzenbek, Stadt IV
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gemeinde Mietenstufe
Schwentinental, Stadt IV
Stockelsdorf IV
Sylt VI
Tornesch, Stadt V
Uetersen, Stadt IV
Wedel, Stadt VI
Wentorf bei Hamburg V
Kreis Mietenstufe
Dithmarschen I
Herzogtum Lauenburg III
Nordfriesland II
Ostholstein III
Pinneberg III
Plön III
Rendsburg-Eckernförde II
Schleswig-Flensburg I
Segeberg III
Steinburg II
Stormarn IV
Land: Thüringen
Gemeinde Mietenstufe
Altenburg, Stadt II
Apolda, Stadt II
Arnstadt, Stadt II
Bad Langensalza, Stadt I
Bad Salzungen, Stadt II
Eisenach, Stadt II
Eisenberg, Stadt I
Erfurt, Landeshauptstadt III
Gera, Stadt I
Gotha, Stadt II
Greiz, Stadt I
Heilbad Heiligenstadt, Stadt II
Hildburghausen, Stadt I
Ilmenau, Stadt II
Jena, Stadt IV
Leinefelde-Worbis, Stadt I
Meiningen, Stadt II
Meuselwitz, Stadt II
Mühlhausen/Thüringen, Stadt I
Nordhausen, Stadt II
Pößneck, Stadt II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1927
Gemeinde Mietenstufe
Rudolstadt, Stadt II
Saalfeld/Saale, Stadt II
Schmalkalden, Stadt II
Schmölln, Stadt I
Sömmerda, Stadt II
Sondershausen, Stadt II
Sonneberg, Stadt I
Suhl, Stadt II
Waltershausen, Stadt I
Weimar, Stadt III
Zella-Mehlis, Stadt II
Zeulenroda-Triebes, Stadt I
Kreis Mietenstufe
Altenburger Land I
Eichsfeld I
Gotha I
Greiz I
Hildburghausen I
Ilm-Kreis I
Kyffhäuserkreis I
Nordhausen I
Saale-Holzland-Kreis II
Saale-Orla-Kreis I
Saalfeld-Rudolstadt II
Schmalkalden-Meiningen I
Sömmerda I
Sonneberg I
Unstrut-Hainich-Kreis I
Wartburgkreis I
Weimarer Land I“.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1929
Gesetz
über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen
(Gaststaatgesetz)
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 16 Einreise, Aufenthaltstitel
das folgende Gesetz beschlossen: § 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen,
Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
Artikel 1 § 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
Gaststaatgesetz § 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige
sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen
Inhaltsübersicht
an Hausangestellte
Teil 1 § 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen
Allgemeine Bestimmungen Organisation ausscheiden
§ 1 Anwendungsbereich § 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
der Vertreter der Mitglieder
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
für Bedienstete der internationalen Organisation
Teil 2
Internationale Organisationen Kapitel 3
Kapitel 1 Weitere Vorrechte,
Allgemeine Bestimmungen Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 3 Internationale Organisationen § 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen § 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Teil 3
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Weitere internationale Einrichtungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen Kapitel 1
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der
Internationale Institutionen
internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung § 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Gut- § 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
haben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern Kapitel 2
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Ver-
brauchsteuern § 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungs-
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen ermächtigung
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr § 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Kapitel 3 1. „Allgemeines VN-Übereinkommen“ das Überein-
Sonstige internationale Einrichtungen kommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungser-
und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.
mächtigung 1980 II S. 941);
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen 2. „Abkommen VN-Sonderorganisationen“ das Ab-
kommen vom 21. November 1947 über die Vor-
Teil 4 rechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
Internationale der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639);
Nichtregierungsorganisationen 3. „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkom-
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen men vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemein- hungen (BGBl. 1964 II S. 957);
nützigkeit
4. „Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun-
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittel-
bare Angehörige gen der Europäischen Union“, das dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über
Teil 5 die Arbeitsweise der Europäischen Union beige-
fügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Be-
Schlussbestimmungen
freiungen der Europäischen Union vom 8. April
§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zu- 1965 (BGBl. 1965 II S. 1482);
ständigen Behörden
§ 37 Beilegung von Streitigkeiten 5. „Sitzabkommen“ das von der Bundesrepublik
§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Deutschland mit einer internationalen Organisation
Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch geschlossene Abkommen mit Regelungen für ihre
§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen Tätigkeit in Deutschland, in Ergänzung zu den Be-
stimmungen dieses Gesetzes;
Teil 1 6. „Sitzgelände“ ungeachtet der Eigentumsverhält-
nisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten),
Allgemeine Bestimmungen
Ausstattung und sonstige Einrichtungen und An-
lagen sowie die umgebenden Flächen, die nach
§1
einem Abkommen mit der Bundesregierung oder
Anwendungsbereich einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen
(1) Dieses Gesetz regelt Organisation oder der weiteren internationalen Ein-
richtung in Deutschland in Besitz genommen und
1. die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, genutzt werden;
Befreiungen und Erleichterungen für internationale
Organisationen in Deutschland; 7. „Vertreter der Mitglieder“ die Vertreter der Staaten
und der internationalen Organisationen, die Mitglie-
2. die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren der oder anerkannte Beobachter der internationalen
Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte- Organisation oder der weiteren internationalen Ein-
rungen an internationale Organisationen in Deutsch- richtung sind;
land;
8. „Leiter der internationalen Organisation“ oder „Lei-
3. die Voraussetzungen für die Gewährung von Vor- ter der weiteren internationalen Einrichtung“ die ge-
rechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterun- mäß den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung
gen an weitere internationale Einrichtungen in der internationalen Organisation oder weiteren in-
Deutschland und ternationalen Einrichtung befugte Person;
4. die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen 9. „Bedienstete der internationalen Organisation“ oder
an internationale Nichtregierungsorganisationen in „Bedienstete der weiteren internationalen Einrich-
Deutschland. tung“ der Leiter und die sonstigen Amtsträger der
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die internationalen Organisation oder weiteren inter-
EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sons- nationalen Einrichtung, ungeachtet ihrer Staats-
tigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag angehörigkeit;
über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise 10. „Unmittelbare Angehörige“ von Bediensteten der
der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte internationalen Organisation oder der weiteren inter-
und Befreiungen der EU Anwendung findet. nationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt leben-
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die den
Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen a) Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspart-
und sonstigen Einrichtungen. ner;
(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschrif- b) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
ten zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur
und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Vollendung des 25. Lebensjahres und
Gesetz nicht berührt.
c) Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als
behinderte Menschen auf den Unterhalt des Be-
§2 diensteten angewiesen sind.
Begriffsbestimmungen Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind auch Perso-
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: nen, die auf Grund nationaler oder internationaler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1931
Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten §5
gelten. Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
11. „Sachverständige im Auftrag“ Personen mit Aus- Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansied-
nahme der Bediensteten, die Aufträge für die inter- lung einer internationalen Organisation in der Bundes-
nationale Organisation oder weiteren internatio- republik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung.
nalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitz-
für die Vereinten Nationen tätig sind, in den Gel- abkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2
tungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
VN-Übereinkommens fallen. und Erleichterungen. Darüber hinaus können die in
Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Im-
Teil 2 munitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt
werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung
Internationale Organisationen des Bundesrates.
Kapitel 1 Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen Unmittelbar geltende
Vorrechte, Immunitäten,
§3 Befreiungen und Erleichterungen
Internationale Organisationen
§6
(1) Eine internationale Organisation im Sinne dieses Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völ-
kerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag (1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Die zuständigen
oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur
wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher
Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Zustimmung der internationalen Organisation. Gericht-
Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundes- liche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstre-
regierung. Die Zustimmung setzt voraus, dass ckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der
Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzge-
1. die Bundesrepublik Deutschland die internationale lände nur mit Zustimmung der internationalen Organi-
Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der sation erfolgen.
internationalen Organisation durch die Bundesrepu-
(2) Die zuständigen deutschen Behörden haben alle
blik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-
die EU anerkannt worden ist;
stellen, dass der internationalen Organisation der Be-
2. die internationale Organisation sich überwiegend aus sitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil dessel-
Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert; ben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung ent-
zogen wird. Das Vermögen, die Gelder und die Gutha-
3. die internationale Organisation über ein adäquates
internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa ben der internationalen Organisation, gleichviel, wo und
in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsu-
im Falle einer Neugründung, die Organisation nach
chung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteig-
der Überzeugung der Bundesregierung adäquate
nung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch
Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Auf-
nahme ihrer Tätigkeit zu schaffen; die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder
die Gesetzgebung entzogen.
4. die internationale Organisation sich zum Abschluss
(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der
eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest
sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder
die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung
in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitz-
internationalen Organisation geregelt werden.
gelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder
(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisa- bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen
tion steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitz-
wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich. geländes vermutet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die
§4 zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zum Schutz des Sitzgeländes vor Feuer oder anderen
Unglücksfällen.
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3
(5) Die internationale Organisation kann Personen
besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
wegen Verletzung ihrer Vorschriften des Sitzgeländes
1. Verträge schließen; verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.
2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen (6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass
verfügen und sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3
Absatz 1 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen
3. vor Gericht klagen und verklagt werden.
verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationa- die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die ver-
len Organisation richtet sich nach ihren Statuten. folgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden geländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass
ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht
Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von
worden ist, keine Zuflucht vor der Justiz wird. außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umge-
(7) Jeder Standort innerhalb Deutschlands, der zeit- bung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. Die zustän-
weilig für Tagungen der internationalen Organisation digen Behörden stellen für das Sitzgelände den gege-
oder der in § 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen ge- benenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur
nutzt werden kann, gilt mit Zustimmung der Bundes- Verfügung.
regierung für die Dauer derartiger Tagungen als zum (2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen
Sitzgelände gehörend. Organisation stellen die zuständigen Behörden bei
Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und
§7 Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittel-
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen baren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen
vom Sitzgelände bereit.
(1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und
Kontrolle der internationalen Organisation. § 10
(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgese- Immunität der
hen ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und
internationalen Organisation, Gelder,
sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch- Guthaben und sonstige Vermögenswerte
land.
(1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Gut-
(3) Die internationale Organisation ist befugt, Vor-
haben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo
schriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzge-
und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Im-
lände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen,
munität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzel-
die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Auf-
fall die internationale Organisation ausdrücklich darauf
gaben erforderlich sind. Diese Vorschriften müssen zur
verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst nicht Voll-
Durchführung ihrer Maßnahmen und Tätigkeiten in Er-
streckungsmaßnahmen.
füllung ihres Mandats sowie zur Schaffung der für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer (2) Das Vermögen und die Guthaben der internatio-
Zwecke erforderlichen Bedingungen notwendig sein. nalen Organisation sind von Beschränkungen, Rege-
Die zuständigen Behörden werden darauf hinwirken, lungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art
dass sie von der internationalen Organisation umge- befreit.
hend über die nach diesem Absatz erlassenen Vor- (3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Re-
schriften unterrichtet werden. Soweit innerstaatlich gel- gelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein,
tendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen kann die internationale Organisation
Vorschrift der internationalen Organisation unvereinbar 1. Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art
ist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift der inter- besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung
nationalen Organisation, falls ihre Anwendung nicht zu unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz
einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grund- befindlichen Devisen in jede andere Währung um-
sätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere wechseln,
den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
2. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem
(4) Gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des
dass eine Vorschrift der internationalen Organisation Gaststaates frei an eine andere Organisation trans-
aus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund keine ferieren.
Geltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage umge-
hend dem im Sitzabkommen geregelten Streitschlich- § 11
tungsverfahren zuzuführen.
Befreiung von direkten Steuern
(5) Bei den Beschäftigungsbedingungen der Be-
diensteten der internationalen Organisationen sind die Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Ein-
Mindeststandards des Gastlandes im Bereich des Ar- künfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Be-
beits- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten. freiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder
direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbe-
§8 sondere
Unverletzlichkeit der Archive und 1. Körperschaftsteuer,
aller Unterlagen der internationalen Organisation 2. Gewerbesteuer,
Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der in- 3. Vermögensteuer,
ternationalen Organisation zur Verfügung gestellt wer- 4. Erbschaftsteuer,
den, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind
unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen 5. Grundsteuer,
Besitz sie sich befinden. 6. Grunderwerbsteuer und
7. Kraftfahrzeugsteuer.
§9
Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung Versicherungen der internationalen Organisation für
(1) Die zuständigen Behörden haben die erforder- Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, so-
liche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitz- fern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1933
die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen § 13
zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in Befreiungen und
dem Sitzabkommen festgelegt ist. Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der
§ 12 Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amt-
lichen Zweck einer internationalen Organisation im
Befreiungen und Sinne des § 3 bestimmt sind. Die verbrauchsteuer-
Vergütungen von der Umsatzsteuer pflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauch-
(1) Die Umsatzsteuer wird einer internationalen steuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.
Organisation im Sinne dieses Gesetzes vom Bundes- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer interna-
zentralamt für Steuern vergütet, wenn tionalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtli-
chen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer
1. die internationale Organisation ihren Sitz in Deutsch- für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie
land hat, die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektri-
schen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet
2. die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung werden, wenn
der Umsatzsteuer an die internationale Organisation
in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen 1. die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat;
den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitz- 2. die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung
abkommen festgelegt und diese erfüllt sind, der Energie- oder Stromsteuer an die internationale
Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen
3. es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder
handelt, die der Organisation in Rechnung gestellt dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind;
und gesondert ausgewiesen wurde,
3. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro
4. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sons- übersteigt und
tige Leistungen handelt, die die internationale Orga- 4. die Steuer gezahlt wurde.
nisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch
Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich,
genommen hat,
hat die Organisation die Bundesfinanzverwaltung da-
5. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro von zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuer-
übersteigt und betrag zurückzuzahlen. Die Vergütung wird in Über-
einstimmung mit den vom Bundesministerium der
6. die Steuer gezahlt wurde. Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen
und Verfahren angewendet.
Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom
(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die
Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmli-
eine internationale Organisation im Sinne des § 3 für
chen Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt.
ihre amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer inter- und für die ihr eine Befreiung oder Vergütung nach
nationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatz- den Absätzen 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuer-
steuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Um- pflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuer-
satzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro begünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen
übersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage Bestimmungen haben, an andere internationale Organi-
nachträglich, hat die internationale Organisation das sationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder
Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, ab-
und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzah- gegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. Die
len. Wird ein Gegenstand, den eine internationale Orga- Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen.
nisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Wa-
dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer ge- ren an andere als die zuvor genannten Personen oder
währt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abge- Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der
geben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der ver- der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzver-
güteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis waltung abzuführen. Die Höhe des geschuldeten Steu-
oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung erbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen
dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bun- Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts gel-
deszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrich- tenden Steuersatzes ermittelt.
tende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen (4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der
durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Absätze 1 bis 3 werden in dem nach § 3 Absatz 2
Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.
ermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstim-
mung mit den vom Bundesministerium der Finanzen § 14
festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfah-
Befreiungen von
ren angewendet.
Zöllen, Verboten, Beschränkungen
(3) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der (1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Gut-
Absätze 1 und 2 werden in dem nach § 3 Absatz 1 haben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen
Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt. Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
von der internationalen Organisation für ihren amtlichen fordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in
Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände ein- Deutschland befreit. § 27 Absatz 3 der Aufenthaltsver-
schließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahr- ordnung gilt entsprechend.
zeugen befreit, soweit dies mit dem Recht der Europä-
ischen Union vereinbar und in einem mehrseitigen
§ 17
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Or-
ganisation oder dem Sitzabkommen festgelegt ist. Die
Passierschein
demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegen-
und Bescheinigung der
stände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der
Vereinten Nationen, Reisedokumente
Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter
anderer internationaler Organisationen
Zahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich
oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise (1) Der von den Vereinten Nationen ausgestellte
veräußert werden. Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird
(2) Die internationale Organisation genießt im Rah- als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig
men des Rechts der EU Befreiungen von Ein- und Aus- ist, anerkannt und entgegengenommen. Vorbehaltlich
fuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage
Veröffentlichungen und ihrer audiovisuellen Materialien. eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa
erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich
§ 15 ausgestellt. Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige
und sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Pas-
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
sierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber
(1) Die internationale Organisation ist hinsichtlich der einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die
Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gül-
ihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen tiges Reisedokument verfügen.
Missionen in Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für
Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und (2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens
Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltele- für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch“) aufge-
gramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische listete Reisedokumente anderer internationaler Organi-
Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie sationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als
für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk. visierfähig anerkannt sind.
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche
Korrespondenz der internationalen Organisation sind § 18
unverletzlich. Sie unterliegen nicht der Zensur.
(3) Die internationale Organisation ist berechtigt, Mitteilung zum Personal,
Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korres- Ausstellung von Ausweisen
pondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden
und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten (1) Die internationale Organisation unterrichtet das
und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bedienste-
diplomatisches Kuriergepäck. ten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. Sie über-
mittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Be-
(4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im diensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und
Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betref-
außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekom- fende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
munikationsgeräte auf den für die internationale Orga- Eine weitere Aufstellung, die zusätzlich die sowohl von
nisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bun- aktiven Bediensteten als auch von Empfängern von Al-
desregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben. tersbezügen im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr
von der internationalen Organisation erhaltenen Zah-
§ 16 lungen und die Adresse der betreffenden Personen be-
Einreise, Aufenthaltstitel inhaltet, ist von der internationalen Organisation an das
Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.
(1) Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland
sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediens- (2) Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der
teten der internationalen Organisation und deren unmit- internationalen Organisation und den unmittelbaren An-
telbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach gehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname,
europäischem und nationalem Recht. Erforderliche Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit,
Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Num-
kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dies gilt mer des Reisepasses oder Personalausweises angege-
auch für Bewerberinnen und Bewerber für die inter- ben sind. Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unter-
nationale Organisation, wenn die internationale Organi- schrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient
sation darum ersucht. Personen, die sich bereits in nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein
Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen
Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Organisation beziehungsweise seine Eigenschaft als
Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. Auf Ver-
Aufenthalt in Deutschland verfügen. langen und spätestens bei Beendigung des Dienst-
(2) Die Bediensteten der internationalen Organisa- verhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt
tion und deren unmittelbare Angehörige sind vom Er- zurückzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1935
§ 19 Vorschriften zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen würde.
Soziale Sicherheit
(3) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in
(1) Die deutschen Vorschriften über die Versiche- der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des
rungspflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn
versicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenver- der Bedienstete damit einverstanden ist. Erklärt der Be-
sicherung, der sozialen und privaten Pflegeversiche- dienstete innerhalb von drei Monaten nach Beschäfti-
rung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach gungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger
dem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht
der Absätze 3 und 4 auf internationale Organisationen rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns.
und ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäf- Andernfalls finden die Vorschriften über die Versiche-
tigten Bediensteten keine Anwendung in Bezug auf rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
diese Beschäftigung, weiterhin Anwendung. Wird das Einverständnis später
1. soweit diese Bediensteten einem System der sozia- erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungs-
len Sicherheit einer internationalen Organisation an- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem
gehören und Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwen-
dung mehr. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die
2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland
Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der
nach Konsultation mit der Organisation dieser ge-
Rentenversicherung abgegeben wird. Die Erklärung ist
genüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen
unwiderruflich. Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der
des Organisationssystems ausreichend sind und
Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik
die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach
Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits
dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Inte-
bei der internationalen Organisation beschäftigt sind,
ressen der internationalen Organisation und ihrer
ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Drei-
Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Ab-
monatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der
satzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. Hierzu prüft das
Erklärung beginnt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales federfüh-
rend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems (4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen
die Absicherung der durch die deutsche Sozialver- die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der
sicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetz-
vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. Die Prüfung lichen Rentenversicherung vor.
der sozialen Leistungen des Organisationssystems (5) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenver-
setzt voraus, dass die internationale Organisation sicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den
aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragra-
Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicher- phen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maß-
heit beibringt. Die Befreiung von den deutschen Vor- gabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Bei-
schriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung träge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung
der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der inter-
Deutschland im Bundesanzeiger ein. Besteht für nationalen Organisation gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
die Bediensteten bei Eintritt in den Ruhestand wei- mer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von
terhin ein Anspruch auf eine Absicherung im Krank- Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssys-
heitsfall über das System der internationalen Orga- tem der internationalen Organisation an diese auszu-
nisation oder machen sie von der Möglichkeit einer zahlen. Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß
Weiterversicherung in dem System der internatio- Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten
nalen Organisation Gebrauch, werden sie nicht auf und seines Arbeitgebers als erfüllt.
Grund eines ständigen Aufenthaltes oder Wohnsit-
(6) Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und
zes in Deutschland in der gesetzlichen und privaten
Unfallversicherung, zur sozialen und privaten Pflege-
Krankenversicherung und sozialen und privaten
versicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem
Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor Inkraft-
(2) Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediens- treten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, werden
teten sowie die Kinder von Kindern Bediensteter finden nicht erstattet.
die deutschen Vorschriften über die Versicherungs- (7) Die für einzelne internationale Organisationen
pflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über-
sozialen und privaten Pflegeversicherung keine Anwen- und zwischenstaatlichen Regelungen gehen den Ab-
dung, solange sie über den Bediensteten im System sätzen 1 bis 6 vor.
der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation
berücksichtigungsfähig sind und eine ausreichende Ab- § 20
sicherung im Krankheitsfall wie der Bedienstete haben;
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß. Die Befrei- Zugang zum Arbeitsmarkt
ung von der Versicherungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, für unmittelbare Angehörige
wenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind vom sowie Ausstellung von Visa und
Kind des Bediensteten im Geltungsbereich dieses Ge- Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
setzes eine mehr als geringfügige unselbständige Be- (1) Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer
schäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt oder internationalen Organisation haben unbeschränkten Zu-
Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit bezieht, gang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Für volljährige
wenn der Bezug dieser Leistungen nach den deutschen Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem ge-
oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes nießen sie
bedingt ist.
1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der
(2) Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenom-
Bediensteten einer internationalen Organisation richtet menen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen
sich nach europäischem und nationalem Recht. Sie und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität
erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2, bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung
der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäf- bei der internationalen Organisation bestehen;
tigung als Hausangestellte berechtigt. Für die Dauer 2. Befreiung von allen Steuern auf die von der interna-
ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom tionalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem ak-
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Personen, tiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem
die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Bezüge einer von der Organisation für eigene
die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Be- Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden
diensteten bei der internationalen Organisation über und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser
einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf
Deutschland verfügen. andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern
sich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu einer
§ 21 Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben;
Personen, die aus dem Dienst 3. Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
bei der internationalen Organisation ausscheiden 4. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Be- Befreiung von der Ausländermeldepflicht;
dienstete der internationalen Organisation und ihre un- 5. in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vor-
mittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des rechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden
Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der interna- Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomati-
tionalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufent- schen Missionen;
halt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach
europäischem und nationalem Recht. 6. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in
Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterun-
gen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;
§ 22
7. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amts-
und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder antritt in Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit
(1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen ein-
Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht zuführen; eingeschlossen sind eine angemessene
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten
Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vor- Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland min-
rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, destens sechs Monate in dessen Besitz befunden
die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch
der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Mis- für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch
sionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt wer- den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingver-
den. Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in hältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten
einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehr- Amtsantritt in Deutschland bestanden hat; die Über-
seitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung führung der Möbel und persönlichen Habe nach
enthalten ist. Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Be-
(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutsch- diensteten erfolgen.
land ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung
ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer (2) In Ergänzung des Absatzes 1 genießen der Leiter
Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Überein- der internationalen Organisation sowie andere Bediens-
kommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten. tete der internationalen Organisation, soweit sie eine
der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höhe-
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien kön- ren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht
nen nur gewährt werden, soweit dies im Recht der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in
Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist. Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme
steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrech-
§ 23 te, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wel-
che die Bundesregierung in vergleichbarem Rang ste-
Vorrechte, Immunitäten, henden Mitgliedern des diplomatischen Personals der
Befreiungen und Erleichterungen bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. Der Name des
für Bedienstete der internationalen Organisation Leiters der internationalen Organisation wird in die Di-
plomatenliste aufgenommen.
(1) Die Bediensteten der internationalen Organisa-
tion genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die (3) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Er-
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterun- leichterungen genießen die Bediensteten der internatio-
gen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN- nalen Organisation im Interesse der internationalen Or-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1937
ganisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Das die in Satz 3 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befrei-
Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzu- ungen und Erleichterungen gewährt werden, sofern
heben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen der ihnen diese auf Grundlage dieses Gesetzes nicht bereits
internationalen Organisation aufgehoben werden kann, zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundes-
liegen beim Leiter der internationalen Organisation. regierung ausdrücklich der in Satz 1 erwähnten Veran-
staltung zugestimmt hat. Folgende Vorrechte, Immuni-
Kapitel 3 täten, Befreiungen und Erleichterungen können ihnen
gewährt werden:
Weitere Vorrechte, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen 1. Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug
auf ihr persönliches Gepäck dieselben Vorrechte,
§ 24 Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wie
Diplomaten;
Bedienstete der internationalen Organisation
vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen 2. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der
In begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können von ihnen während ihrer Aufgabenwahrnehmung vor-
auf Antrag Bediensteten der internationalen Organisa- genommenen Handlungen, einschließlich ihrer münd-
tion, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Na- lichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese
tionen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Immunität bestehen bleibt, auch wenn die teilneh-
Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, mende Person ihren Auftrag für die Organisation
Immunitäten und Erleichterungen mit Ausnahme steuer- oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 beendet hat;
licher Privilegien gewährt werden wie Bediensteten der
Stufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. Entspre- 3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
chende Anträge sind vom Leiter der internationalen Or-
ganisation beim Auswärtigen Amt zu stellen. Zoll und 4. das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation
umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 Verschlüs-
werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union selungen zu verwenden sowie Papiere und Korres-
vorgesehen und zugelassen ist. pondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern
zu empfangen;
§ 25
5. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkun-
Sachverständige im Auftrag gen dieselben Erleichterungen wie Vertretern aus-
(1) Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ländischer Regierungen in vorübergehendem amt-
ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, lichen Auftrag.
Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die
in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Überein- (2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Er-
kommens vorgesehen sind. Ihnen können durch Verein- leichterungen werden der teilnehmenden Person nur im
barung zwischen der internationalen Organisation und Interesse ihrer Organisation oder Einrichtung im Sinne
der Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitä- von Absatz 1 und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil
ten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. gewährt. Die zur Vertretung der Organisation oder Ein-
richtung im Sinne von Absatz 1 befugte Person ist be-
(2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Er- rechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person
leichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen
im Interesse der internationalen Organisation und nicht sie nach Auffassung der zur rechtlichen Vertretung be-
zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte, fugten Person verhindern würde, dass der Gerechtigkeit
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bezie- Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung
hen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von der Interessen der Organisation oder Einrichtung im
Steuern. Der Leiter der internationalen Organisation hat Sinne von Absatz 1 aufgehoben werden kann.
das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sach-
verständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie (3) Absatz 1 gilt für Deutsche im Sinne des Grund-
ohne Schädigung der Interessen der internationalen gesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Be-
Organisation aufgehoben werden kann. hörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien kön- einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gül-
nen nur gewährt werden, soweit dies im Recht der tigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur
Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist. hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4
genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit
§ 26 nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenver-
kehr durch eine teilnehmende Person im Fall von Schä-
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Geset- den, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden,
zes an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veran- das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr
staltungen teilnehmen, die von internationalen Organi- gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sol-
sationen nach Teil 2 oder von weiteren internationalen che teilnehmenden Personen, die im Geltungsbereich
Einrichtungen nach Teil 3 ausgerichtet werden, können dieses Gesetzes ständig ansässig sind.
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Teil 3 (2) Der internationalen Institution können darüber
hinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Weitere internationale Einrichtungen Erleichterungen gewährt werden gemäß
Kapitel 1 1. § 10, sofern die internationale Institution über ein
adäquates Rechtsschutzsystem verfügt oder, im
Internationale Institutionen Falle einer Neugründung, die Organisation nach der
Überzeugung der Bundesregierung adäquate Ge-
§ 27 währ dafür bietet, dieses bis zur effektiven Auf-
Internationale nahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. Darüber hinaus
Institutionen; Verordnungsermächtigung ist es erforderlich, dass in einem bindenden recht-
lichen Instrument die Einrichtung und die Modalitä-
(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses ten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanis-
Gesetzes liegt vor, wenn mus zwischen der Bundesrepublik Deutschland
1. ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale und der internationalen Institution geregelt werden,
Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte 2. den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Vorausset-
sind; zung, dass die internationale Institution sich über-
2. sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Ver- wiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten
fasstheit verfügt wie eine internationale Organisa- finanziert, unter den Grenzen und Bedingungen, die
tion, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Bin- in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen
nenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden den Mitgliedern oder dem Sitzabkommen festgelegt
und diesen zu äußern; sind und vorbehaltlich einer im Bereich der Euro-
päischen Union harmonisierten Regelung zu den in
3. sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung den §§ 12 bis 14 genannten Rechtsbereichen.
anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völker-
rechtlichen Vertrags, einer Resolution einer interna- Kapitel 2
tionalen Organisation oder eines von einer Staaten-
gruppe verabschiedeten politischen Dokuments, Quasizwischen-
unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechts- staatliche Organisationen
subjektivität zuerkannt wird oder nicht;
§ 29
4. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und
der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient. Quasizwischenstaatliche
Organisationen; Verordnungsermächtigung
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur An-
(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im
siedlung der internationalen Institution erfolgt durch
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung
der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 1. die Initiative zur Gründung der Organisation mit Be-
In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die teiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder inter-
in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befrei- nationalen Organisationen erfolgte;
ungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsver- 2. zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, inter-
ordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. nationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen
oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufga-
§ 28 ben erfüllen;
Vorrechte, Immunitäten, 3. sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen ei-
Befreiungen und Erleichterungen genständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
(1) Einer internationalen Institution, die ihren Haupt- 4. die beteiligten Staaten, internationale oder öffent-
sitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, kön- lich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen
nen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleich- über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei
terungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort der Willensbildung der Organisation verfügen und
genannten Voraussetzungen gewährt werden. Den Be- an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;
diensteten einer internationalen Institution können die 5. sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und
in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vor-
gesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne 6. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im
des § 2 Nummer 7 die in § 22 vorgesehenen Vorrechte, Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt und der Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur
werden. Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationa-
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, len Staatengemeinschaft dient.
wenn sich die internationale Institution überwiegend (2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur An-
aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. siedlung der internationalen Institution in der Bundes-
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vor- republik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung.
rechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen
ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Institution Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregie-
Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der rung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vor-
internationalen Beziehungen das außenpolitische Inte- gesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
resse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepu- Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung be-
blik Deutschland zu berücksichtigen. darf der Zustimmung des Bundesrates.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1939
§ 30 verordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immu-
Vorrechte, Immunitäten, nitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren.
Befreiungen und Erleichterungen Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesrates.
(1) Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die
ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland § 32
nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 ge- Vorrechte, Immunitäten,
währt werden. Den Bediensteten einer quasizwischen- Befreiungen und Erleichterungen
staatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 (1) Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die
sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterun- nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
gen gewährt werden. Für die Organisation ergeben sich und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 ge-
steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maß- währt werden. Den Bediensteten einer sonstigen inter-
gabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der nationalen Einrichtung können Vorrechte, Immunitäten,
darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuer- Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16
gesetze. und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. Bei
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten,
Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte- Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist ne-
rungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten ben den internationalen Gepflogenheiten und der
und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen
Rahmen der internationalen Beziehungen das außen- der internationalen Beziehungen das außenpolitische
politische Interesse an der Präsenz der Organisation Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bun-
in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. desrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des (2) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des
Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Absatzes 1 Satz 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen
Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privile-
Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Num-
gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaat- mer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der sonstigen
lichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern internationalen Organisation, die von staatlichen Mit-
entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. gliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt
werden. Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich
(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt wer- ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der
den, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwen- Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden
dung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass
die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt wer-
Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde. den findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine
sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für
Kapitel 3 § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstel-
lung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Kranken-
Sonstige internationale Einrichtungen vollversicherung nachgewiesen wurde.
§ 31 Teil 4
Sonstige internationale
Internationale Nichtregierungsorganisationen
Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne § 33
dieses Gesetzes liegt vor, wenn
Internationale Nichtregierungsorganisationen
1. sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel
einer internationalen Organisation, einer internatio- (1) Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation,
nalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat
oder mehreren internationalen Organisationen oder (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, un-
internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland beschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde,
oder mit Staaten zusammenarbeitet; auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale
Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes
2. sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig eingeräumt werden, wenn
ist;
1. die Organisation nach deutschem Recht als rechts-
3. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und fähig anerkannt wird;
im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen
steht. 2. die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist
und sich in mindestens drei Staaten auswirkt;
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur An-
siedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in 3. der Organisation allein oder nebeneinander angehö-
der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechts- ren:
verordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der a) Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte,
sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersön- die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deut-
lichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechts- sche Staatsangehörige sind, sondern zu einem
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
wesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehö- § 35
rigkeiten aus mehreren Staaten besitzen, Zugang zum Arbeitsmarkt
b) juristische Personen, die nach dem Recht ver- für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
schiedener Staaten errichtet worden sind; Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftig-
4. die Organisation keiner staatlichen Weisung unter- ten einer internationalen Nichtregierungsorganisation,
liegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der der die Rechtsstellung als internationale Nichtregie-
internationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das rungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes einge-
den Interessen der Bundesrepublik Deutschland räumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbs-
dient, und nicht der Verfolgung von überwiegend tätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorgani-
wirtschaftlichen Interessen der Organisation, ihrer sation gestattet. In der Entscheidung nach § 33 können
Angehörigen oder eines abgegrenzten Kreises Dritter; aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Ab-
satz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organ-
5. die Tätigkeit der Organisation sowie die von ihr ver- mitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer inter-
folgten Zwecke, Ziele und Aufgaben nicht im Wider- nationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechts-
spruch zur deutschen Rechtsordnung stehen. stellung als internationale Nichtregierungsorganisation
im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ge-
(2) Über die Einräumung der Rechtsstellung der in-
währt werden.
ternationalen Nichtregierungsorganisationen im Sinne
von Absatz 1 entscheidet die Bundesregierung durch Teil 5
Beschluss. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie,
ob und inwieweit sich die Tätigkeit der internationalen Schlussbestimmungen
Nichtregierungsorganisation sich günstig auf die Wahr-
nehmung der Aufgaben der Bundesregierung, auf die § 36
Pflege der internationalen Beziehungen und die Ver- Beachtung der Gesetze,
wirklichung wesentlicher außenpolitischer Entschei- Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
dungen auswirkt. Dies kann insbesondere dann ange-
nommen werden, wenn die internationale Nichtregie- (1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte,
rungsorganisation Konsultativstatus bei einer interna- Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß
tionalen Einrichtung genießt, der die Bundesrepublik diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben
Deutschland angehört, in unmittelbarem Zusammen- verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland gel-
hang mit deren Aufgaben tätig wird oder ihr sonst tenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beach-
nahesteht. Zuständig für die Herbeiführung der Ent- ten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren
scheidung der Bundesregierung ist das Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland ein-
Amt in engem Zusammenwirken mit dem Bundesminis- zumischen.
terium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken,
Tätigkeit der Organisation fällt, sowie den Bundes- dass die internationale Organisation oder weitere inter-
ministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Fi- nationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen
nanzen. Die Darlegung der Voraussetzungen für die Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete
Einräumung der Rechtsstellung sowie die Beibringung Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenab-
erforderlicher Nachweise obliegt der Organisation. wehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden
Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem
(3) Die Rechtsstellung einer anerkannten internatio- Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiun-
nalen Nichtregierungsorganisation endet mit dem Weg- gen und Erleichterungen zu verhindern.
fall ihrer Tätigkeit in Deutschland. Die internationale
Nichtregierungsorganisation ist verpflichtet, alle Ände-
§ 37
rungen in den Verhältnissen, deren Vorliegen Voraus-
setzung für die Einräumung der Rechtsstellung war, Beilegung von Streitigkeiten
dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. Wenn die Voraus- (1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Orga-
setzungen für die Zuerkennung einer anerkannten inter- nisation und der Bundesrepublik Deutschland werden
nationalen Nichtregierungsorganisation nicht mehr vor- gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzu-
liegen, wird diese Rechtsstellung durch Beschluss der schließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanis-
Bundesregierung aberkannt. Das Auswärtige Amt führt mus beigelegt.
erforderlichenfalls die Entscheidung über die Aberken-
nung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregie- (2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer
rungsorganisation in engem Zusammenwirken mit dem internationalen Organisation hat die Bundesregierung
Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die sat- darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu
zungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, herbei. verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur
Beilegung:
§ 34 1. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen,
insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von
Steuerliche Vergünstigungen; anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen
Anerkennung der Gemeinnützigkeit die internationale Organisation Streitpartei ist, und
Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich aus- 2. von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der in-
schließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Ab- ternationalen Organisation beteiligt ist, der auf
gabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt,
Vorschriften der Einzelsteuergesetze. sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1941
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkom-
Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instru- mens herangezogen.
ments mit einer weiteren internationalen Institution aus
Teil 3 dieses Gesetzes. § 39
Verhältnis zu bestehenden Abkommen
§ 38
Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses
Einhaltung der Vorrechte, Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bun-
Immunitäten, Befreiungen und desrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug
Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte-
(1) Die Bundesregierung hat über das Fortbestehen rungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, all-
der Voraussetzungen der gemäß diesem Gesetz ge- gemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem
währten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen
Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maß- VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Überein-
nahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch fest- kommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
stellt. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
ein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, Artikel 2
die Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen. Inkrafttreten
(2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche
Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„Die Festlegung und die Änderung der Zustän-
Änderung des digkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes Aufstellung und Änderung der Verfahrensord-
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb- nung sowie die Bestellung und Abberufung eines
ruar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert: Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Verbraucherverbands, wenn der Träger der Ver-
braucherschlichtungsstelle
„Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle
muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, 1. ein Unternehmerverband ist oder
zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur 2. ausschließlich oder überwiegend finanziert
Verfügung stehen, wenn der Träger wird
1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteres- a) von einem Unternehmerverband oder
sen wahrnimmt oder b) von einem Unternehmer oder mehreren
2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finan- Unternehmern.“
ziert wird: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) von einem eingetragenen Verein, der Unter-
„Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
nehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmer-
ein Verbraucherverband oder wird der Träger der
verband), oder
Verbraucherschlichtungsstelle von einem Ver-
b) von einem eingetragenen Verein, der Ver- braucherverband ausschließlich oder überwie-
braucherinteressen wahrnimmt (Verbraucher- gend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der
verband), oder Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ver-
c) von einem Unternehmer oder mehreren Un- braucherverbands ein Unternehmerverband tritt.“
ternehmern.“ 4. § 14 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
fügt: Komma ersetzt.
„(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
ihre Zuständigkeit beschränken eingefügt:
1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, „3. der streitige Anspruch oder das Rechts-
2. auf bestimmte Vertragstypen, verhältnis des Verbrauchers, das den
3. auf bestimmte Unternehmer oder Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-
rens bildet, zum Klageregister nach
4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
einem bestimmten Land befindet.“ angemeldet ist und die Musterfeststel-
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. lungsklage noch rechtshängig ist, oder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1943
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. „§ 30
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „an- Zuständigkeit und Verfahren
hängig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt. der Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
5. § 26 wird wie folgt gefasst: b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„§ 26
„(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-
Widerruf der Anerkennung
des führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfah-
(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die ren zur außergerichtlichen Beilegung folgender
für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzun- Streitigkeiten durch:
gen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit
1. Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag
systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder
nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zustän-
setzbuchs oder über das Bestehen eines sol-
dige Behörde den Träger der Verbraucherschlich-
chen Vertragsverhältnisses;
tungsstelle in Textform aufzufordern, die notwen-
digen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufs- 2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechts-
gründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang kräftigen Urteil über eine Musterfeststellungs-
der Aufforderung zu beseitigen. klage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung oder einem Vergleich nach
(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung
§ 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bin-
zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufs-
dende Feststellungen getroffen wurden und zu
gründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.
denen die streitgegenständlichen Ansprüche
(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers
Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach zum Klageregister wirksam angemeldet waren.
§ 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertrag-
löschen.“ liche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für
6. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge- deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen
fasst: nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, be-
„Abschnitt 6 auftragt oder eingerichtet werden, handelt oder
wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die
Universalschlichtungsstelle des Bundes“. eine einschränkende Zuständigkeitsregelung ge-
7. § 29 wird wie folgt geändert: mäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen
hat, für die außergerichtliche Beilegung der in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Satz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist.“
„§ 29
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
Errichtung der wie folgt geändert:
Universalschlichtungsstelle des Bundes“. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „des Landes“ durch die Wörter „des
„(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Bundes“ ersetzt.
Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlich- bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
tungsstelle des Bundes).“ fasst:
c) Absatz 2 wird aufgehoben. „1. eine andere Verbraucherschlichtungs-
stelle mit einer einschränkenden Zustän-
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt
digkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a
geändert:
Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1
Wörter „Die Länder können“ durch die Wör- Nummer 2 für die Beilegung der Streitig-
ter „Der Bund kann“ ersetzt. keit zuständig ist,
bb) In Nummer 1 wird das Wort „einrichten“ 2. sich die Niederlassung des Unterneh-
durch das Wort „errichten“ ersetzt. mers nicht im Inland befindet,“.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch
„(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Be- die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
leihung und die Beauftragung einer geeigneten dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5 000“ durch
anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit die Angabe „50 000“ ersetzt.
der Aufgabe einer bundesweiten Universal- ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
schlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und eingefügt:
Fachaufsicht über die behördliche Universal-
schlichtungsstelle des Bundes oder die nach „5. der streitige Anspruch oder das Rechts-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbrau- verhältnis des Verbrauchers, das den
cherschlichtungsstelle.“ Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-
rens bildet, zum Klageregister einer Mus-
8. § 30 wird wie folgt geändert: terfeststellungsklage nach § 608 der Zivil-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: prozessordnung angemeldet ist oder
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
während des Streitbeilegungsverfahrens a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2
wirksam angemeldet wird und die Mus- und 3“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
terfeststellungsklage noch rechtshängig b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ist,“.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtung“
ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die durch das Wort „Errichtung“ ersetzt und
Nummern 6 und 7. werden die Wörter „eine behördliche Ver-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die braucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab-
Wörter „des Landes“ werden durch die Wörter satz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universal-
„des Bundes“ ersetzt. schlichtungsstelle des Landes auszuweisen;“
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- gestrichen.
sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bun- „2. die für die Eintragung der behördlichen
des teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2 Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste
Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an Absatz 1) erforderlichen Angaben.“
die er sich wenden kann. c) Absatz 4 wird aufgehoben.
(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bun- d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
des kann einen Schlichtungsvorschlag nach
Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, „(4) Änderungen der Angaben nach den Ab-
der zur Teilnahme am Verfahren der Universal- sätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle
schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzu-
dem Antrag des Verbrauchers keine Stellung- teilen.“
nahme abgibt.“ 11. § 34 wird wie folgt geändert:
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
„Die Universalschlichtungsstelle des Bundes
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Universal- übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlauf-
schlichtungsstelle“ durch die Wörter „der stelle für Verbraucherschlichtung.“
Universalschlichtungsstelle des Bundes“ er-
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
setzt.
12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Landes“
Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behör-
durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
den“ gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Universal-
13. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
schlichtungsstelle“ durch die Wörter „Die
„Absatz 2“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
Universalschlichtungsstelle des Bundes“
und die Wörter „einer beauftragten Univer- 14. § 42 wird wie folgt geändert:
salschlichtungsstelle“ durch die Wörter „der a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
beauftragten Universalschlichtungsstelle des „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
Bundes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 31 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und
„§ 31 für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Gebühr Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes
nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt 1. die Einzelheiten der Organisation und des
für die Durchführung des Streitbeilegungsverfah- Verfahrens der Universalschlichtung, insbe-
rens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am sondere die Höhe der Gebühr, die von dem
Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet an einem Schlichtungsverfahren beteiligten
ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich Unternehmer durch eine behördliche Univer-
nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsäch- salschlichtungsstelle des Bundes oder eine
lichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens. mit der Aufgabe der Universalschlichtungs-
stelle des Bundes einschließlich der Befugnis,
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend ge- für die Durchführung des Streitbeilegungsver-
machten Anspruch sofort vollständig an, kann die fahrens Gebühren zu erheben, beliehene ge-
Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall eignete anerkannte Verbraucherschlichtungs-
der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streit- stelle zu erheben ist, sowie die weiteren
beilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung
(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung ei- durch eine solche Stelle,
nes Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann 2. die Voraussetzungen für eine Beendigung der
eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag Beleihung oder der Beauftragung einer geeig-
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände neten anerkannten Verbraucherschlichtungs-
als missbräuchlich anzusehen ist.“ stelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
10. § 32 wird wie folgt geändert: tungsstelle durch den Bund.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1945
15. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Artikel 6
Angabe „Satz 1“ ersetzt. Änderung des
Postgesetzes
Artikel 2 § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
Änderung des 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 135
Versicherungsvertragsgesetzes des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. No- 1. In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti- ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
kel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: sung“ eingefügt.
2. In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe
„(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstel-
„und 4“ ersetzt.
len haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungs-
Artikel 7
tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken
von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Ge- Änderung des
schäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von Telekommunikationsgesetzes
Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können.“ § 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
Änderung der ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
Verbraucherstreitbeilegungs- Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
Informationspflichtenverordnung geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe
In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucher-
„und 4“ ersetzt.
streitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom
28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter
Artikel 8
„Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“ ersetzt.
Änderung des
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
Artikel 4
§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-
Änderung der Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547), das durch
Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
§ 191f Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
geändert: S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“ 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) Bundesamt für Justiz.“
geändert worden ist,“ eingefügt. 2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
„und 4“ ersetzt. zes mitzuteilen“ gestrichen.
Artikel 5 Artikel 9
Änderung des Änderung der
Energiewirtschaftsgesetzes Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der
In § 111b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsge- Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November nung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert wor-
2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird die den ist, wird wie folgt geändert:
Angabe „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt und
werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“ ein Komma 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
ist,“ eingefügt. beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom „3. der streitige Anspruch oder das Rechts-
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor- verhältnis des Fluggastes, das den Ge-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das genstand des Streitbeilegungsverfahrens
Bundesamt für Justiz.“ bildet, zum Klageregister einer Muster-
feststellungsklage nach § 608 der Zivilpro-
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An- zessordnung wirksam angemeldet ist,“.
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
zes mitzuteilen“ gestrichen. die Angabe „Nummer 5“ wird durch die An-
gabe „Nummer 6“ ersetzt.
Artikel 10 dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7.
Änderung des b) In Satz 2 werden die Wörter „anhängig gemacht
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes wird“ durch die Wörter „rechtshängig gemacht
§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt- wird oder der streitige Anspruch oder das
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Ge-
das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. No- genstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet,
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, zum Klageregister einer rechtshängigen Muster-
wird wie folgt geändert: feststellungsklage nach § 608 der Zivilprozess-
ordnung wirksam angemeldet wird“ ersetzt.
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4. In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6“
„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I Artikel 12
S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom Änderung der
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor- Bundesnotarordnung
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das § 116 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesamt für Justiz.“ Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset- S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes mitzuteilen“ gestrichen. 1. Satz 4 wird aufgehoben.
2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch
Artikel 11 die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Änderung des Artikel 13
Luftverkehrsgesetzes
Änderung des
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- Beurkundungsgesetzes
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt § 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)
folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
„§ 76
a) In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 6“ Übergangsvorschrift zur
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt. Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und 5“ durch (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-
die Angabe „und 4“ ersetzt. gen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden
sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abwei-
2. § 57a wird wie folgt geändert: chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu ver-
a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „Nummer 6“ merken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt. erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen sind nach
den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch die vorzunehmen.
Angabe „und 4“ ersetzt. (2) Die Urkundensammlung und die Erbvertrags-
3. § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert: sammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022
errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maß-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: gabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrif-
ten geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen
aa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „anhän- sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Be-
gig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt. stimmungen vorzunehmen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 (3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem
eingefügt: 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1947
keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen wer- „(5) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 35 der Bundes-
den die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die notarordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.“
Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die An-
derkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 gel- Artikel 15
tenden Bestimmungen geführt und verwahrt.
Änderung der
(4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse Grundbuchordnung
und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Ur-
kunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der
werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und ver- (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
wahrt.“ setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 14 „Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Ge-
Änderung des nehmigung für Notare.“
Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung
von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Artikel 16
Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundes-
notarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze Inkrafttreten
Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektroni- und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
schen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1396) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b,
1. Artikel 2 Nummer 36 wird aufgehoben. 2. die Artikel 2, 12, 14 und 15.
2. Artikel 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Gesetz
zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Rechtsvorschriften
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
tes das folgende Gesetz beschlossen: Wort „und“ ersetzt.
Inhaltsübersicht c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch „7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträ-
Artikel 2 Änderung des Bundesteilhabegesetzes gen auf die Ausgleichsabgabe und zur be-
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzugten Vergabe von Aufträgen durch die
Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes öffentliche Hand sind nicht anzuwenden.“
Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
3. In § 71 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
Artikel 6 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
zum Jahr 2020
ter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die
Artikel 7 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 4. Dem § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
„(5) In besonderen Wohnformen des § 42a
Artikel 10 Änderung der Werkstättenverordnung
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften
Artikel 11 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
Buches werden Aufwendungen für Wohnraum
gabeverordnung
oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a
Artikel 12 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsge-
setzes Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, so-
Artikel 13 Inkrafttreten fern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des
Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapi-
Artikel 1 tel 8 ist anzuwenden.“
Änderung des 5. In § 115 werden die Wörter „für einen oder mehrere
Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anbieter über Tag und Nacht“ durch die Wörter „bei
einem oder mehreren Anbietern über Tag und
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation Nacht“ ersetzt.
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch 6. § 136 wird wie folgt geändert:
Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Eltern oder
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder
geändert: des Elternteils“ durch die Wörter „der im Haus-
1. In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die An- halt lebenden Eltern oder des im Haushalt leben-
gabe „§ 185 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 185 Ab- den Elternteils“ ersetzt.
satz 5“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Wird das Einkommen im Sinne des § 135 über-
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende wiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist
durch ein Komma ersetzt. Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1949
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „für 12. In § 197 Absatz 2 werden die Wörter „§ 193 Ab-
jedes unterhaltsberechtigte Kind“ die Wörter „im satz 2 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 193 Ab-
Haushalt“ eingefügt. satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
7. § 137 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 136 Ab-
Änderung des
satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 2
Bundesteilhabegesetzes
bis 5“ ersetzt.
Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
„Die in Satz 1 genannten Personen haben dem zes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert wor-
Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen den ist, wird wie folgt geändert:
im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere 1. Artikel 13 Nummer 15 und 39 wird aufgehoben.
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.“
2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:
8. § 138 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Artikel 15
a) Vor dem Wort „Eltern“ und vor dem Wort „Eltern-
Weitere Änderung
teil“ wird jeweils das Wort „unterhaltspflichtigen“
des Bundesversorgungsgesetzes
eingefügt.
zum Jahr 2020
b) Die Angabe „32,08 Euro“ wird durch die Angabe § 27d Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungs-
„34,44 Euro“ ersetzt. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt: 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
„Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Ein- Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November
satz oder von der Verwertung eines Vermögens ab- 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird
hängig gemacht werden, soweit dies für den, der durch die folgenden Sätze ersetzt:
das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unter- „Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-
haltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten derungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1
würde.“ bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichen-
10. Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen
„Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhalts- Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49
ansprüche.“ bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74
11. § 142 wird wie folgt geändert: und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nacht“ die sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschä-
Wörter „oder über Tag“ eingefügt. digten oder Hinterbliebenen zu erbringen. ““
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3
„In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten
der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Änderung des
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.“ Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
„(3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 133 des Ge-
nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
nach bürgerlichem Recht bestehende Unter- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
haltsanspruch einer volljährigen Person gegen-
über ihren Eltern wegen Leistungen nach dem 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen § 139 folgende Angabe eingefügt:
mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch „§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer
nur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf Zahlungslücke“.
den Träger der Eingliederungshilfe über. § 94 2. § 27a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölf-
ten Buches gilt entsprechend.“ a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
§ 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzu-
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, erkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht an-
wenn wendbar.“
1. volljährige Leistungsberechtigte Leistungen b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Num- „Für Leistungsberechtigte, die in einer Unter-
mer 1 sowie Leistungen zur schulischen Aus- kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
bildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für
Nummer 2 erhalten und Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5
2. diese Leistungen in besonderen Ausbildungs- und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1
stätten über Tag und Nacht für Menschen mit nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen
Behinderungen erbracht werden.“ Vertrag über die Überlassung von Wohnraum
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 nigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche
gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, de- Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsbe-
nen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Ab- rechtigten zusammen mit weiteren Personen
satz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen
Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsbe- werden.“
rechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Ab- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
satz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die da-
durch abgedeckten Aufwendungen nicht an- aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2
wendbar.“ die Wörter „nach den Sätzen 3 bis 5“ durch
die Wörter „nach den Sätzen 2 bis 5“ ersetzt.
3. In § 27c Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1“
ersetzt. durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.
4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in einem
angemessen Verhältnis“ durch die Wörter „in
„(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- einem angemessenen Verhältnis“ ersetzt.
und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerken-
nen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
eigenem Einkommen tragen können. Leistungsbe- „(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in
rechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkom- leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen
mensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Num- für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind,
mer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach als Bedarf berücksichtigt für
Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Ein- 1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe,
kommensbereinigung für das Einkommen geltende wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälf-
Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Ab- tig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
satz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.“
2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohn-
5. Dem § 35 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vo- raum, der vollständig oder teilweise möbliert
rangestellt: zur Nutzung überlassen wird, in der sich da-
„Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft raus ergebenden Höhe,
nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-
sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schaftlichen Nutzung der leistungsberechtig-
nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen.“ ten Person und anderer Bewohner bestimmt
6. In § 42 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil,
gestrichen. der sich aus der Anzahl der vorgesehenen
7. § 42a wird wie folgt geändert: Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Hei-
zung werden die auf den persönlichen Wohn-
„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für raum und die auf die Gemeinschaftsräume ent-
Unterkunft und Heizung bei fallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit
1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendun-
nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 gen für Unterkunft und Heizung nach den Sät-
und 4, zen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie
2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Woh- die Höhe der durchschnittlichen angemessenen
nung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten.
Neunten Buches allein oder zu zweit ein per- Maßgeblich ist die Höhe der sich nach Satz 3
sönlicher Wohnraum und zusätzliche Räum- ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im
lichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der
nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
werden, gelten die Absätze 5 und 6, Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungs-
berechtigte, die zur gleichen Zeit keine Leistun-
3. Leistungsberechtigten, die weder in einer gen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder
Wohnung nach Nummer 1 noch in einem per- nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten,
sönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räum- zuständig ist (örtlicher Träger) und in dessen
lichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlich-
und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht keiten nach Satz 1 liegen. Hat ein zuständiger
anzuwenden ist, gilt Absatz 7. örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen Zu-
Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer ständigkeitsbereiches mehr als eine Angemes-
Räume, die von anderen Wohnungen oder senheitsgrenze festgelegt, so können die sich
Wohnräumen baulich getrennt sind und die in daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für
ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines die Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde
Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstat- gelegt werden. Überschreiten die tatsächlichen
tungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönli- Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze
cher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leis- nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere
tungsberechtigten allein oder zu zweit zur allei- als die angemessenen Aufwendungen anzuer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1951
kennen, wenn die leistungsberechtigte Person 2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbe-
die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag zogene Aufwendungen beinhalten, die an-
mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kos- sonsten über die Regelbedarfe abzudecken
ten nachweist für wären.“
1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, 8. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt:
2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese „In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stel-
Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren lungnahme des Fachausschusses bei Durch-
Wohnformen angemessen sind, führung eines Teilhabeplanverfahrens nach den
§§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine ent-
3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persön- sprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren
lichen Wohnraums und der Räumlichkeiten ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamt-
zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die planverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neun-
Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder ten Buches durchgeführt wird.“
4. Gebühren für Telekommunikation sowie Ge- 9. § 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernse- a) In Satz 1 werden die Wörter „Sätzen 2 und 3“
hen und Internet. durch die Wörter „Sätzen 2 bis 5“ ersetzt.
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6 b) In Satz 4 werden die Wörter „Sechsten bis“
Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in durch die Wörter „Siebten und“ ersetzt.
einer baulichen Einheit lebenden Personen zu c) Folgender Satz wird angefügt:
gleichen Teilen aufzuteilen.
„Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach
(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach
Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist
des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.“
der für die Ausführung des Gesetzes nach die- 10. § 82 wird wie folgt geändert:
sem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte
dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
Aufwendungen ganz oder teilweise zu überneh- „steuerfrei sind“ die Wörter „oder die als Taschen-
men verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdien- geld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligen-
liche Antragstellung bei diesem Leistungsträger dienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendun- des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt
gen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 werden“ eingefügt.
Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches „(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe
auch diese Aufwendungen. zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch er-
einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 halten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des
Nummer 3 allein, so sind höchstens die durch- Einkommens aus selbständiger und nichtselb-
schnittlichen angemessenen tatsächlichen Auf- ständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten
wendungen für die Warmmiete eines Einper- abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der
sonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeits- Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
bereich des für die Ausführung des Gesetzes 11. § 136a wird wie folgt gefasst:
nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als
„§ 136a
Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberech-
tigte Person zusammen mit anderen Bewohnern Erstattung des Barbetrags
in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens durch den Bund ab dem Jahr 2020
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten
als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsbe- Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären
rechtigte Person nach der Zahl der Bewohner Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern
anteilig an einem entsprechenden Mehrperso- ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag,
nenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten
nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
können im Einzelfall als Bedarf anerkannt wer- zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfs-
den, wenn stufe 1 belaufen sich
1. eine leistungsberechtigte Person voraus- 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
sichtlich innerhalb von sechs Monaten ab 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen
nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemesse- 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
nen Wohnung untergebracht werden kann 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
voraussichtlich auch keine hinsichtlich Aus-
stattung und Größe sowie Höhe der Aufwen- 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
dungen angemessene Unterbringung in einer (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Melde-
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
zeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem
des Folgejahres für jeden Träger, der für die Aus- Dritten Kapitel nach § 27a,
führung des Gesetzes nach diesem Kapitel zustän- b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem
dig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4
in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für Buchstabe a und Nummer 5
mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhal-
ten haben. ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo- 3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente
nat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu-
der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten mul- fließt,
tipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für
das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Ab- den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
satz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der sprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit- Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebens-
raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungs- unterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschus-
beträge je Kalendermonat nach Satz 1. ses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstel-
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 lungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für
ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die
das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.“ Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe
der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den
12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:
Sätzen 1 bis 3 gilt
„§ 140
1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für
Übergangsregelung zur Personen,
Verhinderung einer Zahlungslücke
a) die unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
(1) Leistungsberechtigte, marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne
1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind
dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die
2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu- volle Erwerbsminderung behoben werden
ches beziehen, kann oder
2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leis- b) die in einer Werkstatt für behinderte Men-
tungsberechtigt sind und deren notwendiger schen nach § 56 des Neunten Buches oder
Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 bei einem anderen Leistungsanbieter nach
nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Ja- § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
nuar 2020 der notwendige Lebensunterhalt c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 er-
a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem reicht oder überschritten haben,
Dritten Kapitel nach § 27a ergibt,
2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Perso-
b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem nen, bei denen die Voraussetzungen der Num-
Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 mer 1 nicht vorliegen.
Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und
Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44
3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten
zufließt, und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der
haben abweichend von § 82 die zufließende Rente Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als
im Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6
Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Ka- des Wohngeldgesetzes.“
pitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1
ist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres Artikel 4
2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Änderung des
Person erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten Arbeitsgerichtsgesetzes
entsprechend für alle laufend gezahlten und am
Monatsende zufließenden Einkommen. § 17 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
(2) Personen, S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des
1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar worden ist, wird wie folgt gefasst:
2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu- „(1) Die zuständige oberste Landesbehörde be-
ches beziehen, stimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung
2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die
ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeits-
dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus ei- gerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der
genen Mitteln bestreiten können wie ihren sich Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Ver-
ab dem 1. Januar 2020 bände zu hören.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1953
Artikel 5 1. Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des „Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des
Bundesversorgungsgesetzes Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Ab-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der satz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstege-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), setzes ist anstelle der Beträge nach Satz 1 Num-
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni mer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich
2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie abzusetzen.“
folgt geändert: 2. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „27j“ „(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
durch die Angabe „27l“ ersetzt. tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Ab-
2. § 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert: satz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetra-
„In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrich- ges bei
tungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder
des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Ver- teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe
bindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Num- voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,
mer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt sowie
Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der
Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Pflegegrade 2 und 3,
Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialge- 2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetra-
setzbuch.“ ges beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahme- Pflegegrade 4 oder 5.
pauschale“ die Wörter „im Sinne des § 76 Ab- Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grund-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches betrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familien-
3. In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe zuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
„§ 253“ die Wörter „oder nach § 844 Absatz 3“ ein- oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages
gefügt. nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder
4. In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 58“ Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen
durch die Angabe „§ 144“ ersetzt. des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind,
5. § 88 wird wie folgt gefasst: dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach
„§ 88 den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 er-
Übergangsregelung hielten.“
zur Verhinderung einer Zahlungslücke 3. In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 144
Leistungsberechtigte, des Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 121 des
Neunten Buches“ ersetzt.
1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären
Einrichtung leben und Leistungen der Eingliede- 4. § 27d Absatz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:
rungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 bezie- „(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermö-
hen, gen bei der Erbringung der Leistungen der Einglie-
2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und derungshilfe für Menschen mit Behinderungen gel-
3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente ten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der
aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abwei-
haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkom- chend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches So-
men abweichend von § 25d nicht für die ergänzende zialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des
Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Renten- Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend
versicherung stehen Renten und rentenähnliche
Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, 1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäf-
sofern diese erst am Ende des laufenden Monats tigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit
fällig sind.“ erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Be-
zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
Artikel 6 ches Sozialgesetzbuch übersteigt,
Weitere Änderung 2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen
des Bundesversorgungsgesetzes Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der
zum Jahr 2020 jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
worden ist, wird wie folgt geändert: des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auf-
entsprechend. lage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Überein-
(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze stimmung mit den nach § 134 des Neunten Bu-
tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Bu- ches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften
ches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbe- Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestal-
trages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grund- ten.“
betrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungs- 2. § 81 wird wie folgt geändert:
betrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. fügt:
Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Le-
benspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Pro- „2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
zent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegat- mer 7 des Neunten Buches,“.
ten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraus- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die
setzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Nummern 3 bis 12.
Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert 3. § 90 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage
„Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4
erhielten.
Artikel 9
(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Er-
Änderung der
bringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“ In § 24 Absatz 6 der Verordnung zur Kriegsopferfür-
sorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
Artikel 7 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird das Wort „Sozialge-
Änderung des setzbuch“ gestrichen.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Artikel 10
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Änderung der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 Werkstättenverordnung
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 120
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) Dem § 2 Absatz 1a der Werkstättenverordnung vom
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch
Artikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
„Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 fügt:
Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entspre-
chend.“ „Dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren
durchgeführt wird.“
Artikel 8
Artikel 11
Änderung des
Änderung der Schwerbehinderten-
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Ausgleichsabgabeverordnung
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
In § 26b der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
verordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März
durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
der Angabe „§ 151 Absatz 4“ die Wörter „des Neunten
folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
1. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 12
„Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Ent- Änderung des
gelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches aus- Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom
wirken kann, so ist der Träger der Eingliederungs- 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Arti-
hilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen kel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
nach diesen Vorschriften bestehen, an der Bera- (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
tung zu beteiligen.“ geändert:
b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: 1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergü- „In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach
tungen nach § 134 des Neunten Buches oder Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in An-
nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so ent- spruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen
scheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialge-
des Trägers der Eingliederungshilfe oder der So- setzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese
zialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Leistungen als vereinbart und angemessen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1955
2. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direkt-
„Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind zahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer
besonders zu berücksichtigen.“ geleistet wird.“
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 13
„Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4
genannten Fälle.“ Inkrafttreten
4. Dem § 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft
„Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des 1. Artikel 1 Nummer 1, 3 und 12,
Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch neh-
2. Artikel 2 Nummer 2,
men, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis
zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem 3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7
Träger der Eingliederungshilfe zu.“ Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a,
5. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- 4. Artikel 4,
gefügt:
5. Artikel 5,
„Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten
oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge- 6. Artikel 8 Nummer 3,
setzbuch erhalten und in einer besonderen Wohn- 7. Artikel 9 und
form nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
8. Artikel 11.
Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch le-
ben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Einundsechzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 8. November 2019
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Hamburg 2 150 958 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der – in Bremen 797 422 Euro,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – in Berlin 1 837 444 Euro,
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom – insgesamt 79 980 937 Euro.
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
§1
gerundet –:
Höhe der
Entschädigungsaufwendungen und – Nordrhein-Westfalen 15 718 805 Euro,
Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 15 992 948 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2018
– Hessen 8 247 505 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- – Rheinland-Pfalz 43 357 309 Euro,
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben – Berlin 10 412 183 Euro,
zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rech-
nungsjahr 2018 – jeweils gerundet –: – insgesamt 93 728 750 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in den Ländern (außer Berlin) 150 162 173 Euro,
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht er-
– in Berlin 12 249 627 Euro, reichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
weils gerundet –:
– insgesamt 162 411 800 Euro.
– Baden-Württemberg 2 084 009 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 3 853 987 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 75 081 086 Euro, – Schleswig-Holstein 2 921 347 Euro,
– in Berlin 7 349 776 Euro, – Saarland 673 222 Euro,
– insgesamt 82 430 862 Euro. – Hamburg 1 260 084 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- – Bremen 505 238 Euro,
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
– insgesamt 11 297 887 Euro.
– in Nordrhein-Westfalen 20 972 468 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
– in Bayern 15 287 823 Euro, träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Baden-Württemberg 12 947 303 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Niedersachsen 9 337 964 Euro,
worden sind.
– in Hessen 7 324 804 Euro,
§2
– in Rheinland-Pfalz 4 776 002 Euro,
Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 3 388 832 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– im Saarland 1 159 917 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1957
Verordnung
über die technischen Standards für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge
(Wasserstofftankstellenverordnung – WTV)1
Vom 26. November 2019
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- §3
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, Anforderungen an
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 Wasserstofftankstellen im Außenbereich
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Wasserstofftankstellen im Außenbereich, an denen
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen gasförmiger Wasserstoff abgegeben wird, müssen der
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, DIN EN 17127, Ausgabe September 20192, entspre-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, chen.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- §4
schutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesminis- Anforderungen an
terium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschus- Betankungsalgorithmen und -ausrüstungen
ses für Produktsicherheit: Wasserstofftankstellen müssen Betankungsalgorith-
men und -ausrüstungen verwenden, die der DIN EN
§1 17127, Ausgabe September 2019, entsprechen.
Anwendungsbereich
§5
Diese Verordnung ist auf öffentlich zugängliche Was- Anforderungen an Kupplungen
serstofftankstellen anzuwenden, die neu errichtet oder
erneuert werden. Die Anforderungen der Betriebs- Wenn eine Kupplung für die Betankung von Kraft-
sicherheitsverordnung bleiben unberührt. fahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff, zertifiziert
nach DIN EN ISO 17268, Ausgabe März 2017, am
Markt verfügbar ist, müssen Kupplungen für die Betan-
§2
kung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasser-
Begriffsbestimmungen stoff der DIN EN ISO 17268, Ausgabe März 2017, ent-
sprechen.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. „Wasserstofftankstelle“ eine Gasfüllanlage zum Be- §6
tanken von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoff, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. „öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle“ eine (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Wasserstofftankstelle, zu der alle Nutzer aus der dung in Kraft.
Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang
(2) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrem
haben,
Inkrafttreten außer Kraft, es sei denn, die Geltungs-
3. „Kraftfahrzeuge“ Kraftfahrzeuge mit Wasserstoff- dauer wird mit Zustimmung des Bundesrates verlän-
antrieb, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge. gert.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alter-
native Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
2
Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
Vom 26. November 2019
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten In-
Infrastruktur verordnet auf Grund des frastrukturen“ ersetzt.
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 10, 12 bis 14 jeweils 2. § 2 wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab- „Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegen-
satz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch stand der Untersuchung.“
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 „(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfall-
Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli untersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach
2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num- schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12
mer 10, 12 bis 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
(BGBl. I S. 2082) geändert worden sind und § 26 Ab- über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl.
satz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141)
neu gefasst worden ist und in der jeweils geltenden Fassung Untersuchun-
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit gen durchzuführen. In den übrigen Fällen gefähr-
Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des licher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Unter-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von suchungen durchführen. Die Entscheidung nach
denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop- pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des von zwei Monaten nach dem Eingang der Mel-
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), dung des gefährlichen Ereignisses.
§ 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Un-
S. 2804) geändert worden sind sowie § 26 Absatz 5 tersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahn-
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu betrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11
gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden.
desministerium der Finanzen und dem Bundesminis- Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte
terium für Wirtschaft und Energie: Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1
Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle
Artikel 1 fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der
Änderung der Meldung noch nicht verfügbare Informationen
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung nach der Anlage unverzüglich nachzureichen
Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom und auf dem neuesten Stand zu halten.“
5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt ge- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
ändert: fügt:
1. In § 1 werden die Wörter „, soweit diese dem Bund
„(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass
obliegt“ durch die Wörter „auf den in § 5b Absatz 1
eine Meldung nicht abgegeben worden ist, infor-
1
Die Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der teilweisen Umset-
miert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle.“
zung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „den
des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung)
(ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 Untersuchungsbehörden“ werden durch die
vom 30.4.2018, S. 141). Wörter „der Untersuchungsstelle“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1959
3. § 3 wird wie folgt gefasst: die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom
10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und ent-
„§ 3
hält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang
Zusammenarbeit mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicher-
mit anderen Mitgliedstaaten heitsempfehlungen.“
und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
„(4) Die Untersuchungsstelle kann
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in
einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort 1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter,
instand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur
Ereignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle sowie die beteiligten Rettungsdienste und
dieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle 2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite
hinzugezogen werden. In diesem Fall ist ihr die Mit- Unfallopfer und deren Angehörige sowie
wirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, so- Eigentümer beschädigter Sachen, einschließ-
weit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allge- lich ihrer bevollmächtigten Vertreter,
meinen Eisenbahngesetzes besteht. Im Übrigen
kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des
eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersu- Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des ge-
chung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht sonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3,
eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet schriftlich anfordern und sich zu den für die
werden kann oder an der Grenze eingetreten ist. Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen
innerhalb einer von der Untersuchungsstelle
(2) Führt die Untersuchungsstelle eine Untersu- festgelegten angemessenen Frist schriftlich
chung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur äußern können. Die Untersuchungsstelle hält
der Europäischen Union (Agentur) innerhalb von die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen
sieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit. auf deren Verlangen und bei berechtigtem Inte-
Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des resse über den Fortgang der Untersuchung auf
gefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in dem Laufenden.
Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden
enthalten. (5) Die Untersuchungsstelle erstellt und ver-
öffentlicht den Untersuchungsbericht nach Ab-
(3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines satz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur
anderen Mitgliedstaates darf sich die Unter- und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen
suchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mit- Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche
gliedstaat beteiligen. Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den geson-
(4) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer derten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im
nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereig- Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
net, wird die zuständige Genehmigungsbehörde der Untersuchungsbericht ohne den gesonder-
des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet.“ ten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung
des Untersuchungsberichts soll nicht später als
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zustän- zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis
digen Untersuchungsbehörde“ durch das Wort erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht
„Untersuchungsstelle“ ersetzt. innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht wer-
5. § 5 wird wie folgt geändert: den, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu
jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Untersu- einen Zwischenbericht heraus, in dem der Unter-
chung schwerer Unfälle zuständige Untersu- suchungsfortgang und etwaige aufgetretene
chungsbehörde“ durch das Wort „Untersu- Sicherheitsprobleme dargelegt werden.“
chungsstelle“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen
Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbe- aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Unter-
richt berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V suchung schwerer Unfälle zuständige Unter-
der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen suchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 suchungsstelle“ ersetzt.
über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft bb) In Satz 2 werden die Wörter „schwerer Un-
und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des fälle“ durch die Wörter „gefährlicher Ereig-
Rates über die Erteilung von Genehmigungen nisse“ ersetzt.
an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent- „(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die
gelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk- Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der
tur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie Empfehlung erfordert, an die Agentur und an-
über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom dere Stellen oder Behörden oder an andere Mit-
30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; gliedstaaten der Europäischen Union zu richten.
L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten 9. § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer „§ 8
Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforder-
lich, umgesetzt werden. Die Adressaten von Ordnungswidrigkeiten
Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Un- Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Num-
tersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis mer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-
zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder 1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung
geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicher- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
heitsempfehlung, die durch einen anderen Mit- der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
gliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3 tig macht,
mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information
diesen unterrichtet.“
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
7. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neues-
die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige ten Stand hält oder
Untersuchungsbehörde“ durch das Wort „Unter- 3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Un-
suchungsstelle“ ersetzt. fallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder
8. § 8 wird aufgehoben. sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.“
10. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
I. Die Meldung umfasst
1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,
2. die Benennung der Ereignisart,
3. den Ereignistag und die Uhrzeit,
4. Angaben zu
a) dem Ereignisort, aufgeführt nach
aa) dem Bundesland,
bb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und
cc) der Streckennummer und des Streckenkilometers,
b) der Zugsicherungseinrichtung,
c) dem Zugfunk,
d) dem Betriebsverfahren und
e) einem erteilten Nothaltauftrag,
5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,
6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,
7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,
8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von
Gefahrgut, und
9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar
ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.
II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:
1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,
2. Angaben zu der Signalbezeichnung,
3. Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,
4. den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnüber-
gangs und dessen Bauform und
5. die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.
III. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:
1. die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,
2. die Art der beteiligten Fahrzeuge und
3. das Abfertigungsverfahren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1961
Artikel 2 planten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift
Änderung der zur Prüfung vorzulegen.
Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kom-
Die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli mission und der Eisenbahnagentur der Europä-
2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 3 ischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor
der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit
S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach
„§ 1 Absatz 2 und
Anwendungsbereich
2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die
(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Ei- Sicherheitsbehörde selbst erlässt.
senbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b
(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Lis-
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
ten der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf
(2) Diese Verordnung gilt nicht ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhö-
1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen rung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der
nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allge- zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
meinen Eisenbahngesetzes bis in einen Über- (5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen kön-
gangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne nen Sicherheitsvorschriften sofort angewendet wer-
Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb den. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 be-
teilnehmen, darf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die
2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvor-
historische oder touristische Zwecke nutzen, und schrift umgehend nach Erlass und begründet deren
Dringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr
3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2
und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Si-
des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
cherheitsvorschrift zur Kenntnis.“
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verord-
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
nung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen
nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Richtlinie
des Eisenbahnregulierungsgesetzes.“ 2004/49/EG“ die Wörter „des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 über
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
„§ 3 Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über
Sicherheitsvorschriften die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-
unternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über
(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlas-
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-
sen oder herausgegeben werden,
bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abge- von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
deckt ist durch scheinigung („Richtlinie über die Eisenbahn-
a) eine Technische Spezifikation für die Interope- sicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44;
rabilität, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,
S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU
b) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden
c) die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen ist,“ eingefügt.
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2007 über die Zertifizierung von Triebfahr-
zeugführern, die Lokomotiven und Züge im Ei- „4. Angaben über Mängel und Störungen im
senbahnsystem in der Gemeinschaft führen Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssi-
(ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt cherheit gefährdet war, und die infolgedessen
durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 ergriffenen Maßnahmen.“
vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3
2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstel- Änderung der
lung der Eisenbahnsicherheit dringend erforder- Triebfahrzeugführerscheinverordnung
lich ist. Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom
Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch
sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ange- S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
passt werden müssen. 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben satz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahnge-
der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicher- setzes“ durch die Wörter „nach Anlage 2 Nummer 2
heitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulie-
Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der ge- rungsgesetzes“ ersetzt.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
2. § 21 wird wie folgt gefasst: malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer
„§ 21 Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
Übergangsvorschriften 2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des
§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-
Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-
strecken können bis zum 4. August 2020 abwei-
malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer
chend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf
Sicherheitsgenehmigung bedürfen,
des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwi-
schen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem
oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen
zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates wei- Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führer-
ter angewendet werden. schein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Ver-
(2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechti- kehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre
gung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahr- berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis
zeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deut- zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben.
scher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugfüh-
erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. De- rer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der
zember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen- Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Ver-
den. bandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen
Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung
(3) Für um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021
1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öf- ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen
fentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbah- des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht.
nen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Ent-
§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der scheidung die gesamten beruflichen Befähigungen,
Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst- die der Triebfahrzeugführer erworben hat.“
Artikel 4
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Der Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 10.7 angefügt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„10.7 Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein § 21 Absatz 3 TfV 150 Euro“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1963
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt oder Geprüfte Medienfachwirtin
(Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung – MFFPrV)
Vom 27. November 2019
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung § 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa-
verordnet auf Grund tion, Kommunikation und Planung“
§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Abschnitt 3
S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Prüfungsteil
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom „Handlungsspezifische Qualifikationen“
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für § 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte
Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Haupt- § 14 Gliederung des Prüfungsteils
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung § 15 Schriftlicher Teil
und § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien-
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom produktion“
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nach Anhörung des § 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- Print- und Digitalmedienproduktion“
bildung: § 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“
§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien“
Inhaltsübersicht
§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung
Abschnitt 1 und Organisation“
§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“
Allgemeines § 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-
zesse“
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-
schlusses § 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses § 25 Projektarbeit
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Qualifikationen Abschnitt 4
§ 4 Gliederung der Prüfung Bewerten der Prüfungsleistungen,
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
Prüfungsteilen
§ 26 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
Abschnitt 2
§ 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Prüfungsteil § 29 Zeugnisse
„Grundlegende Qualifikationen“ § 30 Wiederholung der Prüfung
§ 6 Prüfungsbereiche
Abschnitt 5
§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
Schlussvorschriften
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ § 31 Übergangsvorschriften
§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ § 32 Inkrafttreten
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Abschnitt 1 legen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnah-
Allgemeines men; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-
§1 mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis
nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-
Ziel der Prüfung
schluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Medienfachwirtin“.
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
abschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte §2
Medienfachwirtin“ soll die auf einen beruflichen Auf-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- Teile des Fortbildungsabschlusses
lungsfähigkeit nachgewiesen werden. Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüf-
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- ter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“
lungsfähigkeit soll der „Geprüfte Medienfachwirt“ oder ist Folgendes erforderlich:
die „Geprüfte Medienfachwirtin“ in der Lage sein, in 1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser
Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in ver- Verordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften
schiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unter- Medienfachwirt“ oder zur „Geprüften Medienfach-
nehmens wirtin“ sowie
1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr- 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
zunehmen, pädagogischen Qualifikationen nach § 3.
2. sich einzustellen auf
§3
a) Änderungen von Methoden und Systemen in der
Produktion, Nachweis des Erwerbs der
berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
c) neue Methoden der Organisationsentwicklung
schen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person
und des Personalmanagements sowie
nachzuweisen durch
3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter-
nehmen mitzugestalten. 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-
bilder-Eignungsverordnung oder
(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit
gehören im Einzelnen folgende Aufgaben: 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print-, Prüfungsausschuss.
Digital- und intermedialen Medienprodukten; Mit-
wirken bei der Entwicklung innovativer Print- und (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und
Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investi- arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn
tionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Über- des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
prüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der
Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und §4
des Umweltschutzes; Gliederung der Prüfung
2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Gestaltungs- Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei
und Produktionsprozessen der Print- und Digital- aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
medienproduktion unter Berücksichtigung interme-
dialer Gesichtspunkte; Auswählen und Einsetzen 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach
von Produktionsmitteln; Beurteilen von Produktions- § 6 und
ergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maß- 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
nahmen; nach § 13.
3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien;
Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur §5
Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Voraussetzungen
Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
rechtlicher Vorschriften;
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Quali-
4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen fikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
den von Kalkulationsverfahren und Methoden der
lenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud-
der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist,
gets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der
Betriebsabrechnung; 2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus-
Personaleinsatzes und einer systematischen Perso- bildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung
nalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspo- folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
tenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fest- 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1965
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi- 2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die
fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wor-
1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ab- den ist.
gelegt hat und (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zusätzlich dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die
mindestens ein Jahr Berufspraxis nachweisen kann Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3
jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-
nachweisen kann. zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd-
liche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten
Die Prüfung zum Prüfungsteil „Grundlegende Qua- dauern.
lifikationen“ darf nicht länger als fünf Jahre vor der
Zulassung zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische (5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungs-
Qualifikationen“ abgelegt worden sein. leistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-
prüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
Prüfungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll wesentliche Bezüge
zu den Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirts
oder einer Geprüften Medienfachwirtin nach § 1 Ab- §9
satz 2 und 3 aufweisen.
Prüfungsbereich
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur „Rechtsbewusstes Handeln“
Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-
nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig- (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-
sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-
Abschnitt 2 lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-
heit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz
Prüfungsteil
nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die
„Grundlegende Qualifikationen“
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen
sicherzustellen.
§6
Prüfungsbereiche (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer-
den folgende Prüfungsbereiche geprüft: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9, Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-
2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10, arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
nikation und Planung nach § 11 und Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-
gen,
4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
§7 fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs- 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
bezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. wie der Arbeitsförderung,
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
gaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insge- heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
samt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prü- Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
fungsbereich mindestens 90 Minuten betragen. lichen Institutionen,
§8 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
Mündliche Ergänzungsprüfung
schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,
der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän- des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-
zungsprüfung beantragen. lichen Stoffen und
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wor- sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
den ist und tung sowie des Datenschutzes.
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
§ 10 § 12
Prüfungsbereich Prüfungsbereich
„Betriebswirtschaftliches Handeln“ „Zusammenarbeit im Betrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches (1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-
Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass trieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichts- sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhal-
punkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu tens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammen-
berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammen- hänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch
hänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzu- angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi-
stellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen ziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwir-
werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Ge- ken. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitar-
sichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu beiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche
können. Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. Es soll
ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungs-
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- grundsätze berücksichtigen und angemessene Füh-
onsinhalte geprüft werden: rungstechniken anwenden zu können.
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- tionsinhalte geprüft werden:
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
Wirkungen, des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
bau- und Ablauforganisation, und sozialer Gegebenheiten,
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das
lung,
Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Ver-
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und besserung,
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit
fahren. sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem
§ 11 Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrund-
sätzen,
Prüfungsbereich
„Anwenden von Methoden 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
der Information, Kommunikation und Planung“ einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die nen zu fördern, und
zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf- Probleme und sozialer Konflikte.
bereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-
sprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Abschnitt 3
Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu Prüfungsteil
können. „Handlungsspezifische Qualifikationen“
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- § 13
onsinhalte geprüft werden:
Handlungsbereiche
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Qualifikationsschwerpunkte
und Produktionsdaten mittels Informationstechnik- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
Systemen und Bewerten visualisierter Daten, kationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- 1. Medienproduktion und
thoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
2. Führung und Organisation.
3. Anwenden von Präsentationstechniken, (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ ent-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, hält
Statistiken, Tabellen und Diagrammen, 1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-
zesse der Print- und Digitalmedienproduktion“,
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und
2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
Kommunikationsformen sowie von Informations- a) Printmedien und
und Kommunikationsmitteln. b) Digitalmedien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1967
Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtquali- für den Handlungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewich-
fikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie ten.
geprüft werden soll.
(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa- § 17
tion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte Situationsaufgabe aus dem
1. Personalmanagement, Handlungsbereich „Medienproduktion“
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und
reich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prüfen-
3. Kostenmanagement. den Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahl-
pflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ oder
§ 14 „Digitalmedien“ den Kern. Darüber hinaus ist der Qua-
Gliederung des Prüfungsteils lifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der
Print- und Digitalmedienproduktion“ in die Situations-
Der Prüfungsteil besteht aus aufgabe einzubeziehen. Die in der Situationsaufgabe
1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich
2. einer Projektarbeit nach § 25. nach den §§ 18 bis 20.
(2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-
§ 15 tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des
Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-
Schriftlicher Teil
ziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen
(1) Der schriftliche Teil besteht aus dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem
1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sein.
„Medienproduktion“ nach § 17 und
§ 18
2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
„Führung und Organisation“ nach § 21. Qualifikationsschwerpunkt
„Produkte und Prozesse
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus der Print- und Digitalmedienproduktion“
dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach
§ 6 berücksichtigen. (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und
Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-
reich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisie-
270 Minuten und ren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und
Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen
2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
einleiten zu können.
reich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindes-
tens 240 Minuten. (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht
mehr als 10 Stunden dauern. 1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digitalme-
dienprodukten und von deren Produktionsprozessen,
§ 16 2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter Berück-
Mündliche Ergänzungsprüfung sichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produktspezi-
fikationen sowie Umsetzen dieser Auftragsanforde-
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem rungen in die Planung von Produktionsprozessen,
der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-
liche Ergänzungsprüfung beantragen. 3. Optimieren von vernetzten Prozessen,
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print-
und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung
1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach intermedialer Gesichtspunkte,
§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“
5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und
bewertet worden ist und
6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen
2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1
zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-
die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet
sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für § 19
den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die Si-
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt
tuationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertetet worden ist.
„Printmedien“
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Print-
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die medien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen
Minuten dauern. und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktions-
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü- prozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu
fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän- optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozessbe-
zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses zogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Soft-
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
ware sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurtei- § 21
lung und -sicherung.
Situationsaufgabe aus dem
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Handlungsbereich „Führung und Organisation“
tionsinhalte geprüft werden: (1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick- reich „Führung und Organisation“ sollen mindestens
lung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalma-
und intermediale Medienprodukte, nagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und
„Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-
2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be- den Qualifikationsschwerpunkte werden von der zustän-
rücksichtigung von Marketingkonzepten, digen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikationsschwer-
3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen punkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen
zur Herstellung von Printmedienprodukten in sich nach den §§ 22 bis 24.
Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Pro- (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-
duktionsstufen, fikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt
4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedien-
Software, produktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduk-
tion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsin-
5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und halte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsauf-
Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung gabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“
intermedialer Konzepte, sein.
6. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter
Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter § 22
Prozesse, und Qualifikationsschwerpunkt
7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden „Personalmanagement“
Maßnahmen. (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie
§ 20 in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den
Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt
sicherzustellen und eine systematische Personalent-
„Digitalmedien“
wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter
(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digital- und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem
medien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-
sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und Funk- gewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mit-
tionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren so- arbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifi-
wie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Digital- zierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete
medien zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dazu Maßnahmen sicherzustellen.
gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
und Einsetzen von Hard- und Software sowie die pro- tionsinhalte geprüft werden:
zessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung
tionsinhalte geprüft werden: technischer und organisatorischer Veränderungen
1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick- sowie Planen von Maßnahmen zur Personalgewin-
lung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskon- nung,
zepten für digitale und intermediale Medienproduk- 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
te, gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-
2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be- tionsbeschreibungen,
rücksichtigung von Marketingkonzepten, 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach
3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitar-
zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Ab- beitern und Mitarbeiterinnen,
stimmung mit Kunden und nachgelagerten Produk- 4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
tionsstufen, arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-
4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen
Software, sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei
Berücksichtigung von rechtlichen und organisato-
5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und rischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz
Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
intermedialer Konzepte, und
5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
6. Testen und Implementieren von Digitalmedien- zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung
produkten sowie Durchführen spezifischer qualitäts- des betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas
sichernder Maßnahmen, auch unter Berücksich- sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbei-
tigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse. terinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1969
6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- nisieren und überwachen zu können. Ferner soll die
und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren
der damit verbundenen Verantwortung, Fördern der und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und orga-
Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, nisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer
7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-
kontinuierlichen Verbesserungsprozessen, sichtigen zu können.
8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der tionsinhalte geprüft werden:
gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen, 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen Kosten,
von Maßnahmen der Personalentwicklung unter 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-
Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und jektkosten,
der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-
Verantworten der betrieblichen Ausbildung und rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und
10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen 4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich
Entwicklung. der Deckungsbeitragsrechnung,
§ 23 5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-
wirtschaft,
Qualifikationsschwerpunkt
„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ 6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und trägerrechnung,
Geschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach-
weisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu 7. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-
entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie- sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und
ren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, und
sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele- 8. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter
vanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. und Mitarbeiterinnen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden: § 25
1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Projektarbeit
Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von (1) Die Projektarbeit umfasst
Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen 1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-
von Vertriebskanälen, tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung 2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung
für die Kundenberatung, und
3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde- 3. ein Fachgespräch.
rungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
(2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-
4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti- sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes
nuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-
der Produktqualität, und zur Steigerung der Kunden- ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person
zufriedenheit, Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungsaus-
5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits, schuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl festle-
6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per- gen und Formatvorgaben bestimmen.
sönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts, (3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Fol-
7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, gendes aufweisen:
Handels- und Steuerrechts und 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und 2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,
der Vorschriften des Datenschutzes. 3. Material- und Kostenplanung einschließlich Produkt-
kalkulation,
§ 24
4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte,
Qualifikationsschwerpunkt
„Kostenmanagement“ 5. Kosten- und Qualitätsmanagement.
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage- (4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-
ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person
sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen- nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche
hänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-
Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und
beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- zu lösen.
beeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person
zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, orga- nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtpla-
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
nung auch mündlich darzustellen. Die Form der Präsen- arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zu-
tation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden sammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.
Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü-
fungsausschuss zu überlassen. § 28
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen
zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zu- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
sammenhang stehende weiterführende Fragestellun- in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
gen zu beantworten. tens 50 Punkte erreicht worden sind:
(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen 30 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-
aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die legende Qualifikationen“,
Prüfungszeit für die Präsentation und das daran an-
2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
schließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchs-
nen“
tens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als
15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachge- a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufga-
spräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit ben und
mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen
Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Be-
Abschnitt 4 wertung für die Präsentation und das Fachge-
Bewerten der spräch.
Prüfungsleistungen, Gesamtnote,
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-
Zeugnisse und Wiederholung
den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Zahl gerundet:
§ 26
Befreiung von 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
einzelnen Prüfungsbestandteilen Qualifikationen“,
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des 2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prü- mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchge-
fungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbe- führt wurde,
standteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer 3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsenta-
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen tion und das Fachgespräch sowie
sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28
Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinan- 4. die zusammengefasste Bewertung für die Projektar-
der. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entschei- beit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
dungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundle-
gende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der bei-
§ 27 den schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungsteils
Bewerten der „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zu-
Prüfungsleistungen und der Projektarbeit sammengefassten Bewertung der Projektarbeit des
Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-
ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
lage 1 mit Punkten zu bewerten.
zuzuordnen.
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-
gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun- punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
gen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme- rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt ge-
tische Mittel zu berechnen. wichtet:
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
tionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Qualifikationen“ mit 30 Prozent,
1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17, 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und nen“
3. die Bestandteile der Projektarbeit: a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
§ 17 mit 15 Prozent,
a) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num-
mer 1, b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und § 21 mit 15 Prozent und
c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3. c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit
40 Prozent.
(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu-
nächst aus der Bewertung der Präsentation und der Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze
Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note
dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer- in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Ge-
tung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das samtnote.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1971
§ 29 1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-
Zeugnisse brachten Leistungen mindestens ausreichend sind
und
(1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse 2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. ren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht
bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 prüfung angemeldet hat.
Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als
Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die (4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusam-
Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkomma- mengefasste Bewertung für die Präsentation und das
stelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in
§ 26 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungs- der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtpla-
gremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzuge- nung anzufertigen.
ben.
Abschnitt 5
(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal- Schlussvorschriften
ten, insbesondere
§ 31
1. über den erworbenen Abschluss oder
Übergangsvorschriften
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete
oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Me-
keiten. dienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin“ nach der Me-
dien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009
§ 30 (BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)
Wiederholung der Prüfung geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Mai
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- 2023 nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum
mal wiederholt werden. Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung galten.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. § 32
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü- Inkrafttreten
fungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in
Prüfungsbestandteilen befreit, wenn Kraft.
Bonn, den 27. November 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Anlage 1
(zu den §§ 27 und 28)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in
sehr gut
besonderem Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
eine Leistung, die den Anforderungen voll
gut
85 und 86 2,0 entspricht
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im
befriedigend
72 und 73 3,0 Allgemeinen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1973
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
38 und 39 5,0 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend spricht und bei der selbst Grundkenntnisse feh-
10 bis 14 5,8 len
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Anlage 2
(zu § 29)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils,
b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note,
c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note,
d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe
des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 26,
7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1975
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien
oder Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien
(Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMPMedFPrV)
Vom 27. November 2019
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung Abschnitt 3
verordnet auf Grund
Prüfungsteil
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 § 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au- § 14 Gliederung des Prüfungsteils
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im § 15 Schriftlicher Teil
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
schaft und Energie nach Anhörung des Hauptaus- § 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und produktion“
§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom Print- und Digitalmedienproduktion“
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nach Anhörung des § 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druck-
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- veredelung“
bildung: § 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterver-
arbeitung“
Inhaltsübersicht
§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung
Abschnitt 1 und Organisation“
§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“
Allgemeines
§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab- zesse“
schlusses § 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses § 25 Projektarbeit
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Qualifikationen
Abschnitt 4
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Bewerten der Prüfungsleistungen,
Prüfungsteilen Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
Abschnitt 2 § 26 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Prüfungsteil § 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
„Grundlegende Qualifikationen“ § 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 29 Zeugnisse
§ 6 Prüfungsbereiche § 30 Wiederholung der Prüfung
§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 5
§ 9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ Schlussvorschriften
§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa-
tion, Kommunikation und Planung“ § 31 Übergangsvorschriften
§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Abschnitt 1 legen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnah-
Allgemeines men; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-
§1 mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis
nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-
Ziel der Prüfung
schluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fach-
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- richtung Printmedien“.
abschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fach- §2
richtung Printmedien“ soll die auf einen beruflichen
Teile des Fortbildungsabschlusses
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit nachgewiesen werden. Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Ge-
prüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-
oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Print-
lungsfähigkeit soll der „Geprüfte Industriemeister –
medien“ ist Folgendes erforderlich:
Fachrichtung Printmedien“ oder die „Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ in der Lage 1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-
sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in ordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften Indus-
verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines triemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder zur
Unternehmens „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Print-
medien“ sowie
1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-
zunehmen, 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
pädagogischen Qualifikationen nach § 3.
2. sich einzustellen auf
a) Änderungen von Methoden und Systemen in der §3
Produktion, Nachweis des Erwerbs der
b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
c) neue Methoden der Organisationsentwicklung (1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
und des Personalmanagements sowie schen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person
nachzuweisen durch
3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter-
nehmen mitzugestalten. 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-
bilder-Eignungsverordnung oder
(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit
gehören im Einzelnen folgende Aufgaben: 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und
Prüfungsausschuss.
Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwick-
lung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-
Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des
Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Ver- letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
besserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits-
schutzes und des Umweltschutzes; §4
2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktions- Gliederung der Prüfung
prozessen der Printmedienproduktion; Auswählen Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei
und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionser- 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach
gebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maß- § 6 und
nahmen;
2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; nach § 13.
Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur
Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und §5
Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten
rechtlicher Vorschriften; Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen
zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen- (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Quali-
den von Kalkulationsverfahren und Methoden der fikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
gets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der lenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
Betriebsabrechnung; der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist,
5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des 2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
Personaleinsatzes und einer systematischen Perso- lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-
nalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspo- dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung
tenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fest- folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1977
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. 2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prü-
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi- fungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer ist.
1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ab- (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in
gelegt hat und dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zusätzlich Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
mindestens ein Jahr Berufspraxis nachweisen kann (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-
und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die
jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20
nachweisen kann. Minuten dauern.
Die Prüfung zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifika-
tionen“ darf nicht länger als fünf Jahre vor der Zulassung (5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio- fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
nen“ abgelegt worden sein. zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses
für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewich-
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
ten.
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll wesentliche Bezüge
zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters –
Fachrichtung Printmedien oder einer Geprüften Indus- §9
triemeisterin – Fachrichtung Printmedien nach § 1 Ab-
Prüfungsbereich
satz 2 und 3 aufweisen.
„Rechtsbewusstes Handeln“
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur
Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug- (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig- soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-
die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der
sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-
lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-
Abschnitt 2 heit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz
nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die
Prüfungsteil
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen
„Grundlegende Qualifikationen“
sicherzustellen.
§6 (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Prüfungsbereiche tionsinhalte geprüft werden:
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer- 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
den folgende Prüfungsbereiche geprüft: Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9, Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-
arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-
nikation und Planung nach § 11 und gen,
4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
§7
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs- 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
bezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. wie der Arbeitsförderung,
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
gaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll ins- heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
gesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen. lichen Institutionen,
§8 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
Mündliche Ergänzungsprüfung schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,
der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän- des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-
zungsprüfung beantragen. lichen Stoffen und
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wor- sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
den ist und tung sowie des Datenschutzes.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
§ 10 § 12
Prüfungsbereich Prüfungsbereich
„Betriebswirtschaftliches Handeln“ „Zusammenarbeit im Betrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han- (1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
deln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu er-
im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berück- kennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf
sichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemes-
aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. sene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und
Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu ge-
betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichts- hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-
punkten planen, beurteilen und beeinflussen zu kön- arbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und
nen. soziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die
Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- berücksichtigen und angemessene Führungstechniken
tionsinhalte geprüft werden: anwenden zu können.
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- tionsinhalte geprüft werden:
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir- 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
kungen, des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
bau- und Ablauforganisation, und sozialer Gegebenheiten,
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das
lung,
Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Ver-
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und besserung,
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit
fahren. sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
§ 11 rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,
Prüfungsbereich 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
„Anwenden von Methoden einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-
der Information, Kommunikation und Planung“ lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden zu fördern, und
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf- Probleme und sozialer Konflikte.
bereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-
sprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Abschnitt 3
Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ange- Prüfungsteil
messene Präsentationstechniken anwenden zu können. „Handlungspezifische Qualifikationen“
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden: § 13
Handlungsbereiche
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
und Qualifikationsschwerpunkte
und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-
Systemen und Bewerten visualisierter Daten, (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-
fikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-
thoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten, 1. Medienproduktion und
3. Anwenden von Präsentationstechniken, 2. Führung und Organisation.
(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
Statistiken, Tabellen und Diagrammen, 1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-
zesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und
2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
a) Druck und Druckveredelung und
Kommunikationsformen sowie von Informations-
und Kommunikationsmitteln. b) Druckweiterverarbeitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1979
Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtquali- für den Handlungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewich-
fikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem ten.
sie geprüft werden soll.
(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa- § 17
tion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte Situationsaufgabe aus dem
1. Personalmanagement, Handlungsbereich „Medienproduktion“
2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und (1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
bereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prü-
3. Kostenmanagement. fenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druck-
§ 14 veredelung“ oder „Druckweiterverarbeitung“ den Kern.
Gliederung des Prüfungsteils Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwerpunkt „Pro-
Der Prüfungsteil besteht aus dukte und Prozesse der Print- und Digitalmedienpro-
duktion“ in die Situationsaufgabe einzubeziehen. Die
1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikations-
2. einer Projektarbeit nach § 25. inhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20.
(2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-
§ 15 tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des
Schriftlicher Teil Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-
ziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen
(1) Der schriftliche Teil besteht aus
dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem
1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sein.
„Medienproduktion“ nach § 17 und
2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich § 18
„Führung und Organisation“ nach § 21. Qualifikationsschwerpunkt
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus „Produkte und Prozesse der
dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach Print- und Digitalmedienproduktion“
§ 6 berücksichtigen. (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll
die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-
reich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens
und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisie-
270 Minuten und
ren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und
2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen
reich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindes- einleiten zu können.
tens 240 Minuten.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht tionsinhalte geprüft werden:
mehr als 10 Stunden dauern.
1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digital-
medienprodukten und von deren Produktionspro-
§ 16
zessen,
Mündliche Ergänzungsprüfung
2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter Be-
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produkt-
der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd- spezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftrags-
liche Ergänzungsprüfung beantragen. anforderungen in die Planung von Produktionspro-
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zessen,
1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach 3. Optimieren von vernetzten Prozessen,
§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ 4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print-
bewertet worden ist und und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung
2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 intermedialer Gesichtspunkte,
die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet 5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und
worden ist. 6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-
den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewerteten worden
ist. § 19
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd- „Druck und Druckveredelung“
liche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minu- (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck
ten dauern. und Druckveredelung“ soll die zu prüfende Person
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü- nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionspro-
fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän- zesse des Drucks und der Druckveredelung zu beurtei-
zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses len, zu planen und zu optimieren. Dazu gehört das auf-
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
tragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produk- § 21
tionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
Situationsaufgabe aus dem
sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den
Handlungsbereich „Führung und Organisation“
gesamten Herstellungsprozess hinweg.
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
bereich „Führung und Organisation“ sollen mindestens
tionsinhalte geprüft werden:
zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmana-
1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck- gement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und
vorstufe hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträ- „Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-
gen in Druck, Druckveredelung und Druckweiterver- den Qualifikationsschwerpunkte werden von der zu-
arbeitung, ständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikations-
2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen schwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte be-
der Druck- und Druckveredelungsprozesse, stimmen sich nach den §§ 22 bis 24.
3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk- (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-
tionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs- fikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt
stoffen für Druck- und Druckveredelungsprozesse, „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedien-
produktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduk-
4. Beurteilen und Optimieren von Druck- und Druckver- tion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikations-
edelungsprozessen, inhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsauf-
5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter gabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“
Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter sein.
Prozesse,
§ 22
6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-
systemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- Qualifikationsschwerpunkt
und Materialdisposition, und „Personalmanagement“
7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
Maßnahmen in Druck und Druckveredelung. ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie
in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den
§ 20 Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen
sicherzustellen und eine systematische Personalent-
Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter
„Druckweiterverarbeitung“ und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem
(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck- Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-
weiterverarbeitung“ soll die zu prüfende Person nach- gewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mitar-
weisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse beitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizie-
der Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen rungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maß-
und zu optimieren. Dazu gehört das auftragsbezogene nahmen sicherzustellen.
Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Quali- tionsinhalte geprüft werden:
tätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten
Herstellungsprozess hinweg. 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika- gung technischer und organisatorischer Verände-
tionsinhalte geprüft werden: rungen sowie Planen von Maßnahmen zur Perso-
1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorge- nalgewinnung,
lagerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
von Aufträgen in der Druckweiterverarbeitung, gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-
2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen tionsbeschreibungen,
der Druckweiterverarbeitungsprozesse, 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-
3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk- gegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitarbei-
tionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs- tern und Mitarbeiterinnen,
stoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse, 4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
4. Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbei- arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-
tungsprozessen, lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen so-
wie der betrieblichen Anforderungen, dabei Berück-
5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter
sichtigung von rechtlichen und organisatorischen
Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter
Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz von
Prozesse,
Fremdpersonal und Fremdfirmen,
6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-
5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
systemen, insbesondere im Rahmen der Produkt-
zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung
und Materialdisposition, und
des betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas
7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbei-
Maßnahmen der Druckweiterverarbeitung. terinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1981
6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- nisieren und überwachen zu können. Ferner soll die
und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren
der damit verbundenen Verantwortung, Fördern der und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organi-
Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, satorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer
7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-
kontinuierlichen Verbesserungsprozessen, sichtigen zu können.
8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der tionsinhalte geprüft werden:
gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen, 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen Kosten,
von Maßnahmen der Personalentwicklung unter 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Projekt-
Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und kosten,
der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-
Verantworten der betrieblichen Ausbildung und
rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und
10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen
Entwicklung. 4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich
der Deckungsbeitragsrechnung,
§ 23 5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-
Qualifikationsschwerpunkt wirtschaft,
„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ 6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-
Geschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach- trägerrechnung,
weisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu 7. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-
entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie- sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-
ren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung darfsgerechter Lagerwirtschaft, und
sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele-
8. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter
vanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
und Mitarbeiterinnen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden: § 25
1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Projektarbeit
Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von
Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen (1) Die Projektarbeit umfasst
von Vertriebskanälen, 1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-
2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
für die Kundenberatung, 2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung
3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde- und
rungen im Rahmen des Qualitätsmanagements, 3. ein Fachgespräch.
4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti- (2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-
nuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes
der Produktqualität, und zur Steigerung der Kunden- nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-
zufriedenheit, ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person
5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits, Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungsaus-
6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per- schuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl fest-
sönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts, legen und Formatvorgaben bestimmen.
7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, (3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Folgen-
Handels- und Steuerrechts und des aufweisen:
8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
der Vorschriften des Datenschutzes. 2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,
3. Material- und Kostenplanung einschließlich Produkt-
§ 24
kalkulation,
Qualifikationsschwerpunkt
4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte
„Kostenmanagement“
und
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-
ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass 5. Kosten- und Qualitätsmanagement.
sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen- (4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-
hänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person
Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche
beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbe- Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-
einflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und
zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, orga- zu lösen.
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
(5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus
nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtpla- dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer-
nung auch mündlich darzustellen. Die Form der Präsen- tung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das
tation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zu-
Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü- sammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.
fungsausschuss zu überlassen.
(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person § 28
nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zu- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung
sammenhang stehende weiterführende Fragestellun- in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
gen zu beantworten. tens 50 Punkte erreicht worden sind:
(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-
30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. legende Qualifikationen“,
Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran an-
schließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchs- 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
tens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als nen“
15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachge- a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufga-
spräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit ben und
mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen
Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Be-
Abschnitt 4 wertung für die Präsentation und das Fachge-
Bewerten der spräch.
Prüfungsleistungen, Gesamtnote, (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-
Zeugnisse und Wiederholung den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
Zahl gerundet:
§ 26
1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
Befreiung von Qualifikationen“,
einzelnen Prüfungsbestandteilen
2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchge-
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner führt wurde,
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-
bestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer 3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsen-
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen tation und das Fachgespräch sowie
sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 4. die zusammengefasste Bewertung für die Projektar-
Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zuei- beit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
nander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent- (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grund-
scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der
legen. beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungs-
teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der
§ 27 zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des
Bewerten der Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Prüfungsleistungen und der Projektarbeit ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An- zuzuordnen.
lage 1 mit Punkten zu bewerten. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt ge-
gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun- wichtet:
gen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende
tische Mittel zu berechnen. Qualifikationen“ mit 30 Prozent,
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
tionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: nen“
1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17, a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und § 17 mit 15 Prozent,
3. die Bestandteile der Projektarbeit: b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach
§ 21 mit 15 Prozent und
a) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num-
mer 1, c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit
40 Prozent.
b) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze
c) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3. Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu- nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note
nächst aus der Bewertung der Präsentation und der in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Ge-
Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste samtnote.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1983
§ 29 Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in
Zeugnisse der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtpla-
nung anzufertigen.
(1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden
hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
Abschnitt 5
nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Schlussvorschriften
Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als
Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Ge- § 31
samtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle Übergangsvorschriften
und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26
ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgre- Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete
miums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter In-
dustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung
(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche
Digital- und Printmedien“ nach der Medien-Fortbil-
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
dungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I
ten, insbesondere
S. 2894), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung
1. über den erworbenen Abschluss oder vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder ist, sowie zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Indus-
anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder triemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- Buchbinderei“ nach der Verordnung über die Prüfung
ten. zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeis-
ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Buch-
§ 30 binderei“ vom 10. Juni 1988, die zuletzt durch Artikel 24
Wiederholung der Prüfung der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)
geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Mai
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- 2023 nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum
mal wiederholt werden. Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung galten.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. § 32
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen
Prüfungsbestandteilen befreit, wenn Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in
1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er- Kraft. Gleichzeitig treten die Medien-Fortbildungsver-
brachten Leistungen mindestens ausreichend sind ordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538),
und die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom
26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, so-
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah- wie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs- triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni
prüfung angemeldet hat. 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 24 der
(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusam- Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geän-
mengefasste Bewertung für die Präsentation und das dert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 27. November 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Anlage
(zu den §§ 27 und 28)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
100 1,0
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut
Maß entspricht
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
72 und 73 3,0 nen entspricht
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
56 und 57 4,0 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1985
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
48 und 49 4,5
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
38 und 39 5,0 kenntnisse noch vorhanden sind
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
10 bis 14 5,8 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Anlage 2
(zu § 29)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a) Benennung dieses Prüfungsteils,
b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note,
c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note,
d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe
des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 26,
7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1987
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
(Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung – KfzTechMstrV)
Vom 28. November 2019
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung j) der Ressourceneffizienz und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwick-
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt
lungen, insbesondere digitaler Technologien,
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das 2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und
Forschung: umsetzen,
3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene
§1 Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ab-
Gegenstand leiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Ange-
Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu bote erstellen sowie Verträge schließen,
stellenden Anforderungen. 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbrin-
gung planen, organisieren und überwachen,
§2
5. Leistungen erbringen, insbesondere
Meisterprüfungsberufsbild
a) Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahr- Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeug-
zeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil sei- systeme anhand von standardisierten Merkma-
ner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, len identifizieren, überprüfen und instand halten,
der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes
und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse b) mechanische, pneumatische, hydraulische, elek-
bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten trische, elektronische und mechatronische Sys-
und Kenntnisse: teme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steue-
rungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assis-
1. einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
tenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand
führen und organisieren und dabei technische,
halten, nachrüsten und vernetzen,
kaufmännische und personalwirtschaftliche Ent-
scheidungen treffen und begründen, insbesondere c) Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurtei-
unter Berücksichtigung len und instand setzen sowie
a) der Kostenstrukturen, d) Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und
b) der Wettbewerbssituation, aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren
und kalibrieren,
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
d) der Betriebsorganisation, 6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
e) des Qualitätsmanagements, sichtigen, insbesondere
f) des Arbeitsschutzrechtes,
a) die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten
g) des Datenschutzes, Kommunikations- und Informationstechnologien,
h) der Datenverarbeitung, b) die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhal-
i) des Umweltschutzes, tungstechniken,
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und hand von standardisierten Merkmalen identifizieren
technischen Normen, und überprüfen, den Kunden beraten, einen Kosten-
d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, voranschlag erstellen und erläutern, einen Werk-
stattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg
e) das Fachpersonal und Material sowie die Geräte, vorgeben,
Maschinen und Werkzeuge sowie
f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil- 2. Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit seinen
denden, Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und
beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschlie-
7. Hersteller- und Produktinformationen beachten, ßende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten
8. fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen
Zeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, be- prüfen und diese mit abwickeln sowie
werten und anwenden,
3. die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung
9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und erstellen und dem Kunden erläutern sowie dem Kun-
verarbeitenden Materialien berücksichtigen, den das Fahrzeug übergeben.
10. Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität (3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das
und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Aus- Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom
führung kontrollieren, Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-
nisse bewerten und dokumentieren sowie
schließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-
12. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der
und übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh- Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-
ren, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
erläutern. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-
zungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen
§3 entspricht.
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu
lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks meis- werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
terhaft verrichtet. 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla-
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü- gen, bestehend aus Kalkulation und Werkstattauf-
fungsbereiche: trag, mit 30 Prozent,
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf 2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-
2. eine Situationsaufgabe nach § 6. hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus
Mess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten, mit
§4 20 Prozent.
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- §5
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Fachgespräch
Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durch-
führungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind Arbeiten an einem
Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
einen Fehler aufweist:
2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf
1. Antriebssystem, den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüf-
2. Bremssystem, ling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und
3. Steuerungssystem, technische Anforderungen in das Beratungsgespräch
einzubeziehen,
4. Fahrwerkssystem,
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
5. Sicherheitssysteme,
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
6. Komfortsysteme,
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
7. Assistenzsysteme oder bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
8. Zusatzsysteme. stellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraft-
Dabei sind die folgenden Arbeitsschritte durchzuführen: fahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
1. ein Fahrzeug vom Kunden annehmen, dessen Anlie- (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
gen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug an- dauern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1989
§6 (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-
Situationsaufgabe der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei-
ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen
Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü- verknüpft werden.
fung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situa-
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
tionsaufgabe fest, die zu keinem der im Meister-
Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-
prüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat.
fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an ei-
Für diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei fol-
nem Tag darf nicht überschritten werden.
genden Arbeiten zwei Arbeiten aus:
1. Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnosti- §9
zieren,
Handlungsfeld
2. eine Baugruppe instand setzen oder „Anforderungen von Kunden eines
3. die Systeme einer Baugruppe einstellen. Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen
dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung. (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat
wird jeweils gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in
der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk An-
Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach forderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
Absatz 2. auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-
nikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu
§7 planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche,
Gewichtung; ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte
Bestehen der Prüfung in Teil I sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch lung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifi-
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. kationen verknüpft werden.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der
Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach- eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ be-
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung steht aus folgenden Qualifikationen:
der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. 1. Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmen-
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be- bedingungen zu deren Erfüllung analysieren und be-
standen, wenn werten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu
zählen insbesondere
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punk- a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
ten bewertet worden ist und Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogenen
Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- insbesondere unter Berücksichtigung von Fakto-
reichend“ ist. ren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
b) mechanische, pneumatische, hydraulische, elek-
§8
trische, elektronische und mechatronische Sys-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II teme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steue-
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um- rungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-,
fängliche und zusammenhängende berufliche Aufga- Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen und
ben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die er- analysieren,
forderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Kraftfahr- c) Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung der
zeugtechniker-Handwerk anwendet. Grundlage für den Kundenbeanstandungen an Fahrzeugen erläutern
Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden und bewerten sowie
Handlungsfeldern:
d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und be-
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
gründen; hierzu zählen insbesondere
2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes
im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kon- von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeu-
trollieren und übergeben“ und gen, Geräten und Personal, auch unter Berück-
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Kraftfahr- sichtigung von Fahrzeugtechnologien, Diagnose-,
zeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“. Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken so-
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
wie Kommunikations- und Informationstechno- dabei unter Berücksichtigung einzusetzender
logien, entwickeln, erläutern und begründen, Diagnose- und Instandsetzungsverfahren den
b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschi-
bewerten und Konsequenzen ableiten, nen und Werkzeugen planen,
c) Hersteller- und Produktinformationen, Schalt- b) mögliche Fehler und Störungen, auch in der Zu-
pläne und technische Dokumentationen anwen- sammenarbeit mit anderen Gewerben, vorherse-
den und bewerten, hen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen
entwickeln,
d) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest-
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von c) Anwendungshinweise, Hersteller- und Produkt-
Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote informationen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen,
bewerten und Werkzeuge sowie Bauteile, Materialien und Be-
triebs-, Hilfs- und Gefahrstoffe auswerten und er-
e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög- läutern sowie
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kosten-
bezogene, technische, rechtliche sowie sicher- d) Schaltpläne und technische Dokumentationen
heitsrelevante Gesichtspunkte erläutern und ab- anwenden und bewerten,
wägen; Lösung auswählen sowie Auswahl be- 2. die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere
gründen und a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln
Leistungen mit dem Kunden vereinbaren; hierzu der Technik anwenden und beurteilen,
zählen insbesondere b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der seitigung erläutern und Folgen ableiten,
Grundlage der Planungen kalkulieren, c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich- gen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu ableiten und
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalku- d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen,
lieren, insbesondere die Instandhaltung von Antriebs-,
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-,
Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei- Komfort-, Assistenz- und Zusatzsystemen unter
len, Berücksichtigung von Diagnose- und Instandset-
zungsverfahren, erläutern und begründen sowie
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er-
stellen und 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
geben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen dem
Kunden erläutern und begründen. a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-
brachten Leistungen erläutern,
§ 10 b) Leistungen dokumentieren,
Handlungsfeld c) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und
„Leistungen eines Betriebs bewerten,
im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk d) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen er-
erbringen, kontrollieren und übergeben“ läutern und Kunden über Handhabung, Pflege
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im und Wartung informieren,
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollie- e) Leistungen abrechnen,
ren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und Konsequenzen ableiten,
und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von In- g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-
formations- und Kommunikationstechnologien, zu er- denheit und der Kundenbindung erläutern und
bringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat beurteilen sowie
er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, h) Auftragserweiterung und Serviceleistungen erläu-
sicherheitsrelevante und ergonomische Gesichtspunkte tern und bewerten.
sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung § 11
sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikatio-
nen verknüpft werden. Handlungsfeld
„Einen Betrieb im Kraftfahrzeug-
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im techniker-Handwerk führen und organisieren“
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollie-
ren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifika- (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahr-
tionen: zeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auf-
1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu gaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisa-
zählen insbesondere tion in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Hand-
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation werk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften,
erläutern, auswählen und Auswahl begründen; auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1991
nikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er bahnkonzepts im Kraftfahrzeugtechniker-Hand-
den Nutzen inner- und zwischenbetrieblicher Koopera- werk planen sowie
tionen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifen-
5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe
der Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei
planen; hierzu zählen insbesondere
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in
Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden. a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-
läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahr-
zeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ be- b) Ausstattung des Betriebes im Kraftfahrzeugtech-
steht aus folgenden Qualifikationen: niker-Handwerk und der Fahrzeuge sowie be-
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis- triebsspezifische Maßnahmen, insbesondere un-
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu ter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfall-
zählen insbesondere verhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffe,
des Gefahrgutes, der Ressourceneffizienz sowie
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- des Umweltschutzes, planen und begründen,
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
c) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschi-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
nen und Fahrzeugen planen und dokumentieren
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, unter Beachtung von Wartungs-und Prüffristen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und d) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Be-
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe- rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen
ner Kostenstrukturen berechnen, Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahr-
-pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere zeugen sowie
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, e) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus-
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen stattung unter Berücksichtigung logistischer
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Aspekte planen.
Leistungsangebot darstellen und begründen,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- § 12
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin- Gewichtung;
nung und -pflege entwickeln, Bestehen der Prüfung in Teil II
c) Informationen über Produkte und über das Leis- (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
tungsspektrum des Betriebs im Kraftfahrzeug- Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
techniker-Handwerk erstellen sowie tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
d) informations- und kommunikationsgestützte Ver- bilden.
triebswege ermitteln und bewerten,
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
zählen insbesondere erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage- mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
ments darstellen und beurteilen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und
beurteilen, (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be-
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation standen, wenn
der Leistungen erläutern, begründen und bewer- 1. jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punk-
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von ten bewertet worden ist,
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech-
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
nischen Normen,
satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung 50 Punkten bewertet worden ist und
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
und bewerten sowie 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
reichend“ ist.
e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produk-
ten erläutern,
§ 13
4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
scher Bedingungen planen und anleiten, Personal- Allgemeine Prüfungs-
entwicklung planen; hierzu zählen insbesondere und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
a) Einsatz von Personal disponieren,
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
b) Einsatz von Auszubildenden auf der Grundlage
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins- prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
besondere unter Berücksichtigung des Berufslauf- S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
§ 14 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
Übergangsvorschrift nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vor-
(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonne- schriften ablegen.
nen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung
§ 15
zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020,
so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
wenden. Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeugtechnikermeisterver-
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab- ordnung vom 10. August 2000 (BGBl. I S. 1286), die
lauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht be- durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November
standen haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 28. November 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1993
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020 – AELV 2020)
Vom 29. November 2019
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vielfältigt wird und
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
Wirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark
für das Jahr 2020 maßgebende Arbeitseinkommen aus
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
nehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Testbetriebe und rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- vielfältigt wird und
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
S. 1). aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset- schaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter
zes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
legen ist Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
einkommen ermittelt, indem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
vielfältigt wird und höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
vielfältigt wird. spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu
wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu wert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße
kommen das 0,1643fache des Wirtschaftswerts. dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das fältigt wird und
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits-
einkommen 2) ergeben würden,
§2
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1995
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,1433
26 000 1,1351
27 000 1,1263
28 000 1,1169
29 000 1,1071
30 000 1,0970
31 000 1,0868
32 000 1,0763
33 000 1,0658
34 000 1,0554
35 000 1,0449
36 000 1,0344
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,7289
26 000 0,7331
27 000 0,7358
28 000 0,7372
29 000 0,7376
30 000 0,7372
31 000 0,7360
32 000 0,7341
33 000 0,7318
34 000 0,7290
35 000 0,7258
36 000 0,7224
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
36 000 1,0344
100 000 0,6149
150 000 0,4741
200 000 0,3898
250 000 0,3330
300 000 0,2919
350 000 0,2607
400 000 0,2360
450 000 0,2160
500 000 0,1994
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
36 000 0,7224
100 000 0,4781
150 000 0,3764
200 000 0,3130
250 000 0,2695
300 000 0,2375
350 000 0,2130
400 000 0,1935
450 000 0,1776
500 000 0,1643
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1997
Elfte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 29. November 2019
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November
2018 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „251“ durch die Angabe „258“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „53“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „99“ jeweils durch die
Angabe „102“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „231“ durch die Angabe „235“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,05“ durch die Angabe „4,12“ und wird
die Angabe „3,31“ durch die Angabe „3,37“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019
Erste Verordnung
zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019
Vom 2. Dezember 2019
Auf Grund des § 352 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 211 Buchstabe a des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Beitragssatzverordnung 2019
§ 1 der Beitragssatzverordnung 2019 vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2663) wird wie folgt geändert:
1. Im Wortlaut werden nach dem Wort „Arbeitsförderung“ die Wörter „bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2019“ eingefügt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1999
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020
Vom 28. November 2019
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2020 beträgt weiterhin in der allgemeinen
Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung 24,7 Prozent.
Berlin, den 28. November 2019
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Hans Ludwig Flecken
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 2. Dezember 2019
Nach Artikel 2 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414)
wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 2 Satz 1
mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 28. Juni 2006 zwischen der
Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2) nach seinem
Artikel 38 Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 2019
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 2. Dezember 2019
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. B e r n h a r d B ö h m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1999
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020
Vom 28. November 2019
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2020 beträgt weiterhin in der allgemeinen
Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung 24,7 Prozent.
Berlin, den 28. November 2019
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Hans Ludwig Flecken
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 2. Dezember 2019
Nach Artikel 2 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414)
wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 2 Satz 1
mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 28. Juni 2006 zwischen der
Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2) nach seinem
Artikel 38 Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 2019
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 2. Dezember 2019
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. B e r n h a r d B ö h m