1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Gesetz
zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
(Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
Vom 26. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Anlage 38 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
rates das folgende Gesetz beschlossen: (zu § 253 Absatz 2
und § 259 Absatz 4)
Anlage 39 Ermittlung des Rohertrags
Inhaltsübersicht (zu § 254)
Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes Anlage 40 Bewirtschaftungskosten
Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes (zu § 255)
Artikel 3 Änderung des Grundsteuergesetzes Anlage 41 Abzinsungsfaktoren
(zu § 257 Absatz 2)
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Anlage 42 Normalherstellungskosten
Artikel 5 Weitere Änderung der Abgabenordnung (zu § 259 Absatz 1)
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- Anlage 43 Wertzahlen für Teileigentum, Geschäfts-
ordnung (zu § 260) grundstücke, gemischt genutzte Grund-
Artikel 7 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur stücke und sonstige bebaute Grundstücke
Abgabenordnung nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 1
Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung des
Artikel 11 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Bewertungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
steuergesetzes machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
Artikel 13 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November
ordnung 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken folgt geändert:
Artikel 15 Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 16 Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes a) Nach der Angabe zu § 203 werden die folgenden
Artikel 18 Inkrafttreten Angaben eingefügt:
㤤 204 bis 217 (unbesetzt)
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage 27 Landwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 2) Siebenter Abschnitt
Anlage 28 Forstwirtschaftliche Nutzung Bewertung des Grundbesitzes
(zu § 237 Absatz 3) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
Anlage 29 Weinbauliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 4)
A. Allgemeines
Anlage 30 Gärtnerische Nutzung
(zu § 237 Absatz 5) § 218 Vermögensarten
Anlage 31 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nut-
(zu § 237 Absatz 6 zungen sowie Abbauland, Geringstland § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
und 7) und Unland
§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte
Anlage 32 Nutzungsart Hofstelle
(zu § 237 Absatz 8) § 221 Hauptfeststellung
Anlage 33 Weitere den Ertragswert erhöhende Um-
(zu § 238 Absatz 2) stände § 222 Fortschreibungen
Anlage 34 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
(zu § 241 Absatz 5) Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf § 223 Nachfeststellung
Anlage 35 Gruppen der Zweige des Tierbestands
§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
(zu § 241 Absatz 5) nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 36 Umrechnungskoeffizienten zur Berück- § 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
(zu den §§ 251 sichtigung abweichender Grundstücksgrö-
und 257 Absatz 1) ßen beim Bodenwert von Ein- und Zwei- § 226 Nachholung einer Feststellung
familienhäusern
Anlage 37 Vervielfältiger § 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen
(zu § 253 Absatz 2) und Nachfeststellungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1795
§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht § 255 Bewirtschaftungskosten
§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 256 Liegenschaftszinssätze
§ 230 Abrundung § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem § 258 Bewertung im Sachwertverfahren
Vermögen
§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts
B. Land- und
§ 260 Wertzahlen
forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines IV. Sonderfälle
§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen § 261 Erbbaurecht
Vermögens
§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögens vom Grundver- V. Ermächtigungen
mögen in Sonderfällen
§ 263 Ermächtigungen“.
§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
b) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
§ 235 Bewertungsstichtag fasst:
§ 236 Bewertungsgrundsätze „Dritter Teil
§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Schlussbestimmungen
Forstwirtschaft § 264 Bekanntmachung
§ 238 Zuschläge zum Reinertrag § 265 Anwendungsvorschriften
§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten
und Forstwirtschaft Abschnitts des Zweiten Teils“.
§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland
c) Die folgenden Angaben werden angefügt:
II. Besondere Vorschriften „Anlage 27 Landwirtschaftliche Nutzung
a) Landwirtschaftliche Nutzung (zu § 237 Absatz 2)
§ 241 Tierbestände Anlage 28 Forstwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 3)
b) Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen Anlage 29 Weinbauliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 4)
§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nut-
zungen Anlage 30 Gärtnerische Nutzung
(zu § 237 Absatz 5)
C. Grundvermögen Anlage 31 Übrige land- und forstwirt-
I. Allgemeines (zu § 237 Absatz 6 schaftliche Nutzungen sowie
und 7) Abbauland, Geringstland und
§ 243 Begriff des Grundvermögens Unland
§ 244 Grundstück Anlage 32 Hofstellen
§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für (zu § 237 Absatz 8
den Zivilschutz und 9)
Anlage 33 Weitere den Ertragswert er-
II. Unbebaute Grundstücke (zu § 238 Absatz 2) höhende Umstände
§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke Anlage 34 Umrechnungsschlüssel für
§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke (zu § 241 Absatz 5) Tierbestände in Vieheinhei-
ten (VE) nach dem Futterbe-
III. Bebaute Grundstücke darf
§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke Anlage 35 Gruppen der Zweige des
(zu § 241 Absatz 5) Tierbestands nach der Flä-
§ 249 Grundstücksarten chenabhängigkeit
§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke Anlage 36 Umrechnungskoeffizienten
(zu den §§ 251 zur Berücksichtigung abwei-
§ 251 Mindestwert und 257 Absatz 1) chender Grundstücksgrößen
§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren beim Bodenwert von Ein-
und Zweifamilienhäusern
§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
Anlage 37 Vervielfältiger
§ 254 Rohertrag des Grundstücks (zu § 253 Absatz 2)
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 38 Wirtschaftliche Gesamtnut- § 220
(zu § 253 Absatz 2 zungsdauer Ermittlung der Grundsteuerwerte
und § 259 Absatz 4)
Die Grundsteuerwerte werden nach den Vor-
Anlage 39 Ermittlung des Rohertrags schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Er-
(zu § 254) mittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abga-
Anlage 40 Bewirtschaftungskosten benordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt
(zu § 255) bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Fi-
nanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit
Anlage 41 Abzinsungsfaktoren den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder
(zu § 257 Absatz 2) trifft.
Anlage 42 Normalherstellungskosten
(zu § 259 Absatz 1) § 221
Anlage 43 Wertzahlen für Teileigentum, Hauptfeststellung
(zu § 260) Geschäftsgrundstücke, ge- (1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabstän-
mischt genutzte Grundstü- den von je sieben Jahren allgemein festgestellt
cke und sonstige bebaute (Hauptfeststellung).
Grundstücke nach § 249 Ab-
satz 1 Nummer 5 bis 8“. (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse
2. Nach § 203 wird folgender Siebenter Abschnitt ein- zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungs-
gefügt: zeitpunkt) zugrunde gelegt.
„Siebenter Abschnitt
§ 222
Bewertung des Grundbesitzes
für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 Fortschreibungen
(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt
A. Allgemeines (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte
und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich
§ 218 für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem
Vermögensarten entsprechenden Wert des letzten Feststellungs-
zeitpunkts nach oben oder unten um mehr als
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu be-
15 000 Euro abweicht.
werten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unter-
scheidung in folgende Vermögensarten: (2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaft-
1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232), lichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Fest-
stellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurech-
2. Grundvermögen (§ 243). nungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt ge-
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 troffenen Feststellung abweicht und es für die Be-
Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaft- steuerung von Bedeutung ist.
lichen Vermögen zugeordnet und sind wie land-
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 fin-
und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
det auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1
Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über
Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet
den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände-
und sind wie Grundvermögen zu bewerten.
rung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend
anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungs-
§ 219
zeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeb-
Feststellung von Grundsteuerwerten lichen Entscheidung eines der in § 176 der Abga-
(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen benordnung genannten Gerichte liegen.
Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und (4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn
Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grund- dem Finanzamt bekannt wird, dass die Vorausset-
stücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 zungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fort-
(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Ab- schreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschrei-
gabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen bungszeitpunkt ist:
über:
1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
1. die Vermögensart und beim Grundvermögen der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Ände-
auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie rung folgt, und
2. die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und 2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des
bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer An- Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt
teile. bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteu-
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalen-
erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Be- derjahres, in dem der Feststellungsbescheid er-
deutung sind. teilt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1797
§ 223 ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hier-
Nachfeststellung von unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grund-
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein
steuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.
Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grund-
steuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststel-
§ 227
lung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
Wertverhältnisse bei
1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
Fortschreibungen und Nachfeststellungen
2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen
erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden
der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im
soll.
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich
des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeit- § 228
punkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt Erklärungs- und Anzeigepflicht
ist:
(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Be- Feststellung der Grundsteuerwerte für den Haupt-
ginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung feststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststel-
der wirtschaftlichen Einheit folgt, und lungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Be- die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Ab-
ginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteu- satz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die
erwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat
wird. sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestim-
men, die mindestens einen Monat betragen soll. Die
§ 224 Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
Aufhebung des Grundsteuerwerts
mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch
(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
dem Finanzamt bekannt wird, dass: (2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,
1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die
2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken
infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann,
nicht mehr zugrunde gelegt wird. ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres an-
zuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das
(2) Aufhebungszeitpunkt ist: wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Be- Grund und Boden errichteten Gebäude übergegan-
ginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der gen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige be-
wirtschaftlichen Einheit folgt, und trägt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der
geändert haben oder das Eigentum oder das wirt-
Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grund-
schaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund
steuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr
und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
zugrunde gelegt wird.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige
§ 225 nach Absatz 2 sind abzugeben
Änderung von 1. von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaft-
Feststellungsbescheiden liche Einheit zuzurechnen ist,
2. bei einem Grundstück, das mit einem Erbbau-
Bescheide über Fortschreibungen oder über
recht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter
Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können
Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeit-
punkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder auf- 3. bei einem Gebäude auf fremdem Grund und
zuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Ände- Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens
rungen ergeben, die zu einer abweichenden Fest- unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirt-
stellung führen. schaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
§ 226 gen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte
Nachholung einer Feststellung Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgaben- (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
ordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung gen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne
(§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrun- der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unter-
delegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- schreiben sind.
oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für ei- (6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
nen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen gen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebe-
werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Die Grundbuchämter und die für die Führung des
Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden über-
durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Ent- mitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, min-
scheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der destens alle drei Monate. Das Bundesministerium
Abgabenordnung. der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder und den obersten Ver-
§ 229 messungs- und Katasterbehörden der Länder die
Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und
deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundes-
Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu steuerblatt zu veröffentlichen.
machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet-
und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu ver-
sichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen § 230
und Gewissen gemacht haben. Abrundung
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf
einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhe-
bungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen.
§ 231
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- Abgrenzung von
schränkt. in- und ausländischem Vermögen
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi- (1) Für die Bewertung des inländischen nach die-
gen Behörden haben den Finanzbehörden die recht- sem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten
lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind
ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen
geworden sind und die für die Feststellung von Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland
Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von als auch auf das Ausland erstrecken.
Bedeutung sein können.
(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen
(4) Die Grundbuchämter haben den für die Fest- Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststel-
stellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanz- lung nach § 219.
behörden mitzuteilen:
1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder B. Land- und
Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als forstwirtschaftliches Vermögen
einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die
Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbaube- I. Allgemeines
rechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs
nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
§ 232
2. die Eintragung der Begründung von Wohnungs-
eigentum oder Teileigentum, Begriff des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
3. die Eintragung der Begründung eines Erbbau-
rechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbau- (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige
rechts. Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Er-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist zeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwer-
gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungs- tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.
antrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzuge- hören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der
ben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mittei- Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen be-
lungen sollen der Finanzbehörde über die für die stimmt sind.
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Be- (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forst-
hörde oder über eine sonstige Behörde, die das wirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land-
amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und
der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden. Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem an-
(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungs- deren Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und
pflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst
Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrich- gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies
tung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen
Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten Tätigkeit des Überlassenden.
oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt wer- (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der
den. Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen be-
(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungs- stimmt sind, gehören insbesondere:
pflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den
1. der Grund und Boden,
Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. 2. die Wirtschaftsgebäude,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1799
3. die stehenden Betriebsmittel, 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebs- a) die landwirtschaftliche Nutzung,
mitteln, b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
5. die immateriellen Wirtschaftsgüter. c) die weinbauliche Nutzung,
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmit- d) die gärtnerische Nutzung,
teln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung
des Betriebs erforderlich ist. aa) Nutzungsteil Gemüsebau,
(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver- bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen-
mögen gehören: bau,
1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäude- cc) Nutzungsteil Obstbau,
teile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- dd) Nutzungsteil Baumschulen,
und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen
2. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und Nutzungen,
die hiermit zusammenhängenden Wirtschafts- 2. die Nutzungsarten:
güter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare
Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, a) Abbauland,
stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn b) Geringstland,
die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaft- c) Unland,
lichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu
den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen d) Hofstelle,
Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der land- 3. die Nebenbetriebe.
wirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch
flächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtneri-
nicht berührt,
schen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nut-
3. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgut- zungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
haben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,
4. Geldschulden und Pensionsverpflichtungen. die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend
für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutz-
§ 233 bar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche,
Abgrenzung des Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
land- und forstwirtschaftlichen (4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflä-
Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen chen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem
(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzu-
Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirt- stellen sind.
schaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Num- (5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die
mer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag
und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (ab- abwerfen können.
gegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) (6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirt-
dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzu- schaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflä-
rechnen. chen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä- Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn (7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem
nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt be- Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen
stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in-
nerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen § 235
als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbe-
sondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder Bewertungsstichtag
als Land für Verkehrszwecke, dienen werden. (1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Um-
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zu- fang und den Zustand der Gebäude sind die Verhält-
zurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als nisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung (2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebs-
möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plange- mittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres
biets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt voran-
schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hof- gegangen ist.
stelle.
§ 236
§ 234 Bewertungsgrundsätze
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft um- Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu le-
fasst: gen.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der (4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung er-
Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der mittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe
und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des
und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwer-
Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem tungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands (5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist
für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemesse- gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der
nen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der
sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten
Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirt- Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen
schaftserfolg beeinflussen. Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend
(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine
§ 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebun- landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im
gen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klas- Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Er-
sifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung zeugnisse gewonnen werden und keine Bewässe-
des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung rungsmöglichkeiten bestehen.
der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt
(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forst-
aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren
wirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung
zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt
nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag
geendet haben.
einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
der Reinerträge des Betriebs. te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
§ 237 des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor
Bewertung des einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der
und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem
und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für
jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu den dazu gehörenden Grund und Boden nach Ab-
bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reiner- satz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer
trags sind auch dem Eigentümer des Grund und gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende
Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs (7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbau-
dienen, abgegolten. land, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der
Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungs-
(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut- art. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus
zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer- der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentums-
te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der fläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungs-
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche faktor gemäß Anlage 31.
des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der An-
lage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und (8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die
Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungs- Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der
gesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus
zu ermitteln. der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten
Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen
(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nut- Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.
zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der § 238
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Zuschläge zum Reinertrag
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegend- (1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung
üblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren
Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Haupt- 1. bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß An-
feststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswald- lage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am
inventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Ab- maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in
weichend hiervon werden klassifizierte Eigentums- Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig über-
flächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirt- schreitet,
schaftungsbeschränkungen als Geringstland bewer- 2. bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30,
tet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkun- wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas
gen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen be-
unterbleibt. stimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1801
Kunststoffen gehören insbesondere mit Ge- dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den
wächshäusern, begehbaren Folientunneln, Fo- Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forst-
liengewächshäusern und anderen Kulturräumen wirtschaft.
überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist,
ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen ne- II. Besondere Vorschriften
ben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum
Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt a) Landwirtschaftliche Nutzung
sind,
§ 241
3. bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32
für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbe- Tierbestände
triebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multi- (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur
plikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts-
genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölf- jahr
fachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Uner- für die ersten
heblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Ver-
trieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind. für die nächsten
10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungs-
art ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die für die nächsten
Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Strom- 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
erzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag für die nächsten
ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
Standortfläche der Windenergieanlage und dem
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33. und für die
weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
§ 239 je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst be-
wirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nut-
Grundsteuerwert des zung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentums-
(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs ein- flächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen.
schließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Er- Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
mittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu Vieheinheiten umzurechnen.
kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nach-
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. haltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehö-
ren nur die Zweige des Tierbestands zur landwirt-
(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der
schaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusam-
Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land-
men diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst
und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert
sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbe-
zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit
stands und danach weniger flächenabhängige
über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine
Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen
Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert
Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen
berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde
sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der gerin-
gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im
geren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige
Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des
mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur land-
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
wirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbe-
stand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
§ 240
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tier-
Kleingartenland und Dauerkleingartenland art für sich:
(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gel- 1. das Zugvieh,
ten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland 2. das Zuchtvieh,
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
3. das Mastvieh,
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Klein- 4. das übrige Nutzvieh.
gartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend
von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Ge- Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
müsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klas- Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
sifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
das Freiland gemäß Anlage 30. Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
wiegend dient.
(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.
Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude.
Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen
§ 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absät- wiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirt-
zen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit schaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände § 244
in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder
weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbe- Grundstück
stands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen. (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver-
mögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Ab-
b) Übrige land- schnitts.
und forstwirtschaftliche Nutzungen
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks
§ 242 an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an ge-
meinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in
Übrige land-
die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubezie-
und forstwirtschaftliche Nutzungen
hen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grund-
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen stück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemein-
Nutzungen gehören: schaftliche Grundvermögen nach den Anschauun-
1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, gen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche
Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zungen. (3) Als Grundstück gelten auch:
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaft- 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbau-
lichen Nutzungen gehören insbesondere: rechtsgrundstück,
1. die Binnenfischerei,
2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu-
2. die Teichwirtschaft, sammen mit dem dazugehörenden Grund und
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt- Boden,
schaft,
3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach
4. die Imkerei, dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
5. die Wanderschäferei, 4. beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerb-
6. die Saatzucht, baurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem
7. der Pilzanbau, belasteten Grund und Boden.
8. die Produktion von Nützlingen,
§ 245
9. die Weihnachtsbaumkulturen,
Gebäude, Gebäudeteile
10. die Kurzumtriebsplantagen.
und Anlagen für den Zivilschutz
C. Grundvermögen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen
der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfege-
I. Allgemeines setzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden
sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder
§ 243 geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, blei-
Begriff des Grundvermögens ben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer
Betracht.
(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich
nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(§§ 232 bis 242) handelt: II. Unbebaute Grundstücke
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-
gen Bestandteile und das Zubehör, § 246
2. das Erbbaurecht, Begriff der unbebauten Grundstücke
3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum, (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,
4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbau- auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befin-
recht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigen- den. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der
tumsgesetzes. Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig an-
zusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-
sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestim-
hen:
mungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden
1. Bodenschätze, kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Be-
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller zugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauauf-
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be- sichtsbehörde.
triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
Bestandteile sind. die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden kön-
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen nen, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbe-
von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Be- baut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von
triebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein
Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen. benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1803
§ 247 (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum
Bewertung der unbebauten Grundstücke an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigen-
tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu
(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke dem es gehört.
ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer
(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht
Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäu-
des Baugesetzbuchs).
des in Verbindung mit dem Miteigentum an dem ge-
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachter- meinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
ausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die
buchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermit-
zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche
teln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorge-
eigenen oder fremden betrieblichen oder öffent-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
lichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grund-
(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne
stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder
der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenricht-
fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken
wert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grund-
dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Miet-
stücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzu-
wohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigen-
leiten.
tum oder Geschäftsgrundstücke sind.
III. Bebaute Grundstücke (9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fal-
§ 248 len.
(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam-
Begriff der bebauten Grundstücke
menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt-
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf de- heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung
nen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zu-
Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der be- sammenfassung der Räume muss eine von anderen
zugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzuse- Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräu-
hen. men, baulich getrennte, in sich abgeschlossene
Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang
§ 249 haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die
Grundstücksarten Führung eines selbständigen Haushalts notwendi-
gen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette)
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens
die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 20 Quadratmeter betragen.
1. Einfamilienhäuser,
§ 250
2. Zweifamilienhäuser,
Bewertung der bebauten Grundstücke
3. Mietwohngrundstücke,
(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke
4. Wohnungseigentum, ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder
5. Teileigentum, dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
6. Geschäftsgrundstücke, (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252
bis 257 sind zu bewerten:
7. gemischt genutzte Grundstücke und
1. Einfamilienhäuser,
8. sonstige bebaute Grundstücke.
2. Zweifamilienhäuser,
(2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigen- 3. Mietwohngrundstücke,
tum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfami- 4. Wohnungseigentum.
lienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260
Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwe-
sind zu bewerten:
cken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfa-
milienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 1. Geschäftsgrundstücke,
(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, 2. gemischt genutzte Grundstücke,
die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungs- 3. Teileigentum,
eigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als
Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent 4. sonstige bebaute Grundstücke.
der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwe-
cken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zwei- § 251
familienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Mindestwert
(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende
zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des
Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifami- Werts, mit dem der Grund und Boden allein als un-
lienhäuser oder Wohnungseigentum sind. bebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im men gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pau-
Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermitt- schalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.
lung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzu-
wenden. § 256
§ 252 Liegenschaftszinssätze
Bewertung im Ertragswertverfahren (1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit
denen der Wert von Grundstücken abhängig von der
Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grund-
Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich
steuerwert aus der Summe des kapitalisierten Rein-
verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grund-
ertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und
stücke gelten die folgenden Zinssätze:
des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem
Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und 1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,
Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbe-
2. 3,0 Prozent für Wohnungseigentum,
sondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen
abgegolten. 3. 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu
sechs Wohnungen,
§ 253 4. 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr
Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags als sechs Wohnungen.
(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilien-
ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. häusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verrin-
Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grund- gert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Num-
stücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskos- mer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen
ten (§ 255). 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Boden-
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem wert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Be-
sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu ka- trag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab
pitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247
der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Rest- Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro
nutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungs- je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und
dauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwi- Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
schen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, (3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im
die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zins-
Gebäudes am Bewertungsstichtag. Sind nach der satz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils
Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen ein- 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der
getreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungs- Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Ab-
dauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, satz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je
ist von einer der Verlängerung entsprechenden Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert
Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungs- oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratme-
dauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt min- ter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt
destens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamt- der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Pro-
nutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchver- zent.
pflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungs-
dauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den
§ 257
Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Ge-
samtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
am Bewertungsstichtag begrenzt.
(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei
§ 254
der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern
Rohertrag des Grundstücks im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berück-
Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim
sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach An-
Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebe- lage 36 anzuwenden.
nen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter (2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Aus-
Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der nahme des Werts von selbständig nutzbaren Teil-
Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. flächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41
ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der je-
§ 255 weilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem
Bewirtschaftungskosten Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2
Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ord-
Satz 3 bis 6.
nungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nut-
zung marktüblich entstehenden jährlichen Verwal- (3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil
tungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskos- eines Grundstücks, der für die angemessene Nut-
ten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die zung der Gebäude nicht benötigt wird und selbstän-
nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernah- dig genutzt oder verwertet werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1805
§ 258 § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergeben-
Bewertung im Sachwertverfahren den Wertzahl zu multiplizieren.
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist
IV. Sonderfälle
der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt
vom Bodenwert zu ermitteln.
§ 261
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten
Grundstücks nach § 247. Erbbaurecht
(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Ge- Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und
bäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sach- das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach
wert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen
Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht
Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbau-
Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und berechtigten zuzurechnen.
Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbe-
sondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen § 262
abgegolten. Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Bo-
§ 259
den ist für den Grund und Boden sowie für das
Ermittlung des Gebäudesachwerts Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Ge-
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist samtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln.
von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund
Anlage 42 auszugehen. und Bodens zuzurechnen.
(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt
sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Ab- V. Ermächtigungen
satz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt ange-
passten Normalherstellungskosten mit der Brutto- § 263
Grundfläche des Gebäudes. Ermächtigungen
(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:
Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die
1. die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin
das Statistische Bundesamt für den Neubau in
aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge
konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohn-
zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebun-
gebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Haupt-
gen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder
feststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindi-
an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum
zes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden
nächsten Feststellungszeitpunkt,
Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bun-
desministerium der Finanzen veröffentlicht die maß- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
gebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34
und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten
(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine
Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der
Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertmin-
Zweige eines Tierbestands an geänderte wirt-
derung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäu-
schaftliche oder technische Entwicklungen und
denormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des
Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur 3. die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach An- aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags-
lage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaft-
Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche liche oder technische Verhältnisse.
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bun-
verlängert haben, ist von einem der Verlängerung desministerium der Finanzen zur Sicherstellung der
entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur
nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Sicherstellung einer relations- und realitätsgerech-
Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des ten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen,
Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt
bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tat-
ist die Alterswertminderung abweichend von den sächlichen Verhältnisse und der geänderten Wert-
Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Ge- verhältnisse durch Anwendung der jeweils ange-
bäudes am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen passten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.
Gesamtnutzungsdauer begrenzt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 260 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die gemeindebezogene Einord-
Wertzahlen nung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vor- der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit
läufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverord- „§ 20 Abweichende Feststellung von Be-
nung für steuerliche Zwecke herzuleiten.“ steuerungsgrundlagen aus Billigkeits-
3. Der bisherige § 204 wird § 264. gründen“.
4. Der bisherige § 205 wird § 265. c) Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie
5. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt: folgt gefasst:
„§ 266 „§§ 21 bis 29 (weggefallen)“.
Erstmalige Anwendung d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils „§ 32 (weggefallen)“.
(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteu- e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie
erwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für folgt gefasst:
die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 „§§ 33 bis 49 (weggefallen)“.
durchgeführt.
f) Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie
(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der folgt gefasst:
Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen,
dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte „§§ 50 bis 52 (weggefallen)“.
für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in g) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie
der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Be- folgt gefasst:
deutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grund-
„§§ 53 bis 55 (weggefallen)“.
steuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen
Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Ab- h) Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie
satz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zu- folgt gefasst:
rechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist „§§ 56 bis 58 (weggefallen)“.
von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022
i) Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie
bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle
folgt gefasst:
von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem
Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung „§§ 59 bis 61 (weggefallen)“.
von Bedeutung sind. j) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklä- „§ 62 (weggefallen)“.
rung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für
die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forst- k) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie
wirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar folgt gefasst:
2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen „§§ 63 bis 67 (weggefallen)“.
Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fort- l) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie
schreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen folgt gefasst:
nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Ja-
nuar 2022 nicht zu berücksichtigen. „§§ 68 und 69 (weggefallen)“.
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbe- m) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
scheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem „§ 71 (weggefallen)“.
1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Ge-
n) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie
setzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die
folgt gefasst:
Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23,
27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Be- „§§ 72 und 73 (weggefallen)“.
wertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Ab- o) Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie
satz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung folgt gefasst:
des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Arti-
„§§ 74 bis 77 (weggefallen)“.
kels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I
S. 1118) beruhen.“ p) Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie
folgt gefasst:
6. Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem
Gesetz werden angefügt. „§§ 78 bis 82 (weggefallen)“.
q) Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie
Artikel 2 folgt gefasst:
Weitere Änderung „§§ 83 bis 90 (weggefallen)“.
des Bewertungsgesetzes
r) Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- folgt gefasst:
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor- „§§ 91 bis 94 (weggefallen)“.
den ist, wird wie folgt geändert: s) Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 121a (weggefallen)“.
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: t) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)“. „§ 122 (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1807
u) Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden 10. In § 151 wird die Angabe „§ 138,“ gestrichen.
wie folgt gefasst: 11. § 157 wird wie folgt geändert:
„§§ 125 bis 128 (weggefallen)“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
v) Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewer-
wie folgt gefasst: tungsstichtag“ die Wörter „für inländischen
„§§ 129 bis 133 (weggefallen)“. Grundbesitz, und zwar für Betriebe der
w) Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke
wie folgt gefasst: und für Betriebsgrundstücke,“ eingefügt.
„§§ 134 bis 137 (weggefallen)“. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung
x) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden
sinngemäß.“
wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
„§§ 138 und 139 (weggefallen)“.
strichen.
y) Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden
wie folgt gefasst: Artikel 3
„§§ 140 bis 144 (weggefallen)“. Änderung des
z) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst: Grundsteuergesetzes
„§ 145 (weggefallen)“. Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
aa) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden
wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„§§ 146 bis 150 (weggefallen)“.
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
bb) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden
„Inhaltsübersicht
wie folgt gefasst:
Abschnitt I
„Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)“.
Steuerpflicht
2. § 17 wird wie folgt geändert:
§ 1 Heberecht
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 2 Steuergegenstand
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
Angabe „§§ 19 bis 150“ wird durch die Angabe § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter
„§§ 20 bis 266“ ersetzt. Rechtsträger
3. § 18 wird wie folgt geändert: § 4 Sonstige Steuerbefreiungen
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 31)“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundbesitz
§ 31)“ gestrichen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbe-
§ 31)“ gestrichen. günstigten Zweck
4. § 19 wird aufgehoben. § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegüns-
tigten Zweck
5. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grund-
steuer, Entstehung der Steuer
Abweichende Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen § 10 Steuerschuldner
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenord- § 11 Persönliche Haftung
nung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für
§ 12 Dingliche Haftung
Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbe-
hörde eines Landes im Einvernehmen mit den Abschnitt II
obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.“
Bemessung der Grundsteuer
6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122
werden aufgehoben. § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und
8. In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21 Forstwirtschaft
Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 § 15 Steuermesszahl für Grundstücke
und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „§ 12 Ab- § 16 Hauptveranlagung
satz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung“ er- § 17 Neuveranlagung
setzt.
§ 18 Nachveranlagung
9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 wer-
den aufgehoben. § 19 Anzeigepflicht
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags 4. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von ei-
§ 23 Zerlegungsstichtag nem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist
durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuer-
§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich messzahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen
steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem
Abschnitt III Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16
Festsetzung und Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den
Entrichtung der Grundsteuer Steuergegenstand maßgebend ist.“
§ 25 Festsetzung des Hebesatzes 5. In § 14 werden die Wörter „6 vom Tausend“ durch
die Angabe „0,55 Promille“ ersetzt.
§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebe-
sätze 6. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
§ 27 Festsetzung der Grundsteuer
Steuermesszahl für Grundstücke
§ 28 Fälligkeit
(1) Die Steuermesszahl beträgt
§ 29 Vorauszahlungen 1. für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246
§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
2. für bebaute Grundstücke
§ 31 Nachentrichtung der Steuer
a) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
Abschnitt IV des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
Erlass der Grundsteuer b) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille.
§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
(2) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2
§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsmin- Buchstabe a wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn
derung bei Betrieben der Land- und Forst-
wirtschaft 1. für das Grundstück nach § 13 Absatz 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Septem-
§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung ber 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
bei bebauten Grundstücken Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, eine
§ 35 Verfahren
Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungs-
akt erteilt wurde und
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften 2. die sich aus der Förderzusage ergebenden Be-
stimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 des
§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung Wohnraumförderungsgesetzes für jeden Erhe-
2025 bungszeitraum innerhalb des Hauptveranla-
gungszeitraums eingehalten werden.
§ 37 Anwendung des Gesetzes
(3) Für nach Wohnraumförderungsgesetzen der
§ 38 Bekanntmachung“. Länder geförderte Grundstücke gilt Absatz 2 ent-
sprechend.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Liegen für ein Grundstück weder die Voraus-
„§ 2 setzungen des Absatzes 2 noch des Absatzes 3
Steuergegenstand vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 1 Num-
Steuergegenstand ist der inländische Grundbe- mer 2 Buchstabe a um 25 Prozent ermäßigt, wenn
sitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: das jeweilige Grundstück
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 1. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet
(§§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes); wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder
diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewer- mehreren Gebietskörperschaften gehalten wer-
tungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstü- den und zwischen der Wohnungsbaugesell-
cke gleich; schaft und der Gebietskörperschaft oder den
Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungs-
2. die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungs- vertrag besteht,
gesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des
Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs- 2. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet
grundstücke gleich.“ wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52
der Abgabenordnung anerkannt ist, oder
3. § 10 wird wie folgt geändert:
3. einer Genossenschaft oder einem Verein zuge-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. rechnet wird, der seine Geschäftstätigkeit auf
b) Absatz 3 wird Absatz 2. die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1809
und b des Körperschaftsteuergesetzes genann- anteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden
ten Bereiche beschränkt und von der Körper- mit dem Steuerschuldner einigen.
schaftsteuer befreit ist. (4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsan-
Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1 teil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der
wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum inner- Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3
halb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, der größte Zerlegungsanteil zusteht.“
wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen 13. § 33 wird wie folgt gefasst:
Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag
„§ 33
vorlagen. Entfallen die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums, Erlass wegen
ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen. wesentlicher Reinertragsminderung
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(5) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2
wird für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermä- (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent
ßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude be- erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forst-
finden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen wirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuer-
Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Stehen auf ei- gegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert
nem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur ist und der Steuerschuldner die Minderung des tat-
Teile eines Gebäudes im Sinne des jeweiligen Lan- sächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Be-
desdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz, trägt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende
so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entspre- Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Pro-
chend anteilig zu gewähren.“ zent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in
Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche
7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 221 Absatz 2“ ersetzt. schaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des
8. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“ § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bewertungsgeset-
durch die Angabe „§ 222 Absatz 1“ und die Angabe zes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlass-
„§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 222 Absatz 2“ zeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der
ersetzt. Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirt-
schaftsjahr endet.
9. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 223 Absatz 1“ ersetzt. (2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt,
wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den
10. § 19 wird wie folgt geändert:
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3
„(2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für das-
ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4 jenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde,
hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tat-
Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige sächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu
ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall legen ist.
der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu er-
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund,
statten, das für die Festsetzung des Steuer-
wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschrei-
messbetrags zuständig ist.“
bung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden
11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 224 Absatz 2“ ersetzt. Fortschreibung hätte berücksichtigt werden kön-
12. § 22 wird wie folgt gefasst: nen.“
„§ 22 14. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
Zerlegung des Steuermessbetrags „§ 34
Erlass wegen wesentlicher
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über
Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag
vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzel- (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent
nen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der
(Zerlegungsanteile). normale Rohertrag des Steuergegenstandes um
mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuer-
(2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der schuldner die Minderung des normalen Rohertrags
Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuer-
des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil schuldner nicht zu vertretende Minderung des nor-
am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und malen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer
Forstwirtschaft. abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu
(3) Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten
Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Be-
entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. ginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jah-
Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem resmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung
offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungs- an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regel- 21. Folgender § 38 wird angefügt:
mäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht ein-
„§ 38
zubeziehen.
Bekanntmachung
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten
Grundstücken gilt als Minderung des normalen Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der je-
Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach weils geltenden Fassung bekannt zu machen.“
Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der
22. Abschnitt VI wird aufgehoben.
Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen des Betriebs unbillig wäre. 23. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „Einheitswerts“
durch das Wort „Grundsteuerwerts“ ersetzt.
(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigenge-
werblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für 24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1,
diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ein-
Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den heitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ er-
ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozent- setzt.
satz der Ertragsminderung nach dem Anteil der ein-
zelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks Artikel 4
zu ermitteln.
Änderung der
(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, Abgabenordnung
wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschrei-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
bung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Fortschreibung hätte berücksichtigt werden kön-
22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden
nen.“
ist, wird wie folgt geändert:
15. Der bisherige § 34 wird § 35.
1. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
16. Vor § 35 wird die Abschnittsbezeichnung „Ab- dem Wort „Einheitswerte“ die Wörter „und die
schnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften“ ge- Grundsteuerwerte“ eingefügt.
strichen.
2. § 181 wird wie folgt geändert:
17. Vor § 36 wird folgende Abschnittsbezeichnung ein-
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
gefügt:
Sätze ersetzt:
„Abschnitt V
„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Ein-
Übergangs- und Schlussvorschriften“. heitswerten oder von Grundsteuerwerten (Fest-
18. § 36 wird wie folgt gefasst: stellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalender-
jahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung,
„§ 36 die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die
Sondervorschriften Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grund-
für die Hauptveranlagung 2025 steuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung
zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts
(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptver- oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt
anlagung der Grundsteuermessbeträge statt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalender-
(Hauptveranlagung 2025). jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird,
(2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festge- spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalen-
setzten Steuermessbeträge gelten abweichend derjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf
von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder
mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnen- die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen
den Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalender- oder aufzuheben ist.“
jahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.“ b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert“
19. § 37 wird aufgehoben. die Wörter „oder der Grundsteuerwert“ eingefügt.
20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt ge- 3. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
ändert: „Einheitswert“ die Wörter „oder einen Grundsteuer-
wert“ eingefügt.
a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Angabe „2008“
wird durch die Angabe „2025“ ersetzt. 4. In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheits-
wert“ die Wörter „oder den Grundsteuerwert“ einge-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: fügt.
„(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich
zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuer- Artikel 5
gesetz in der Fassung vom 7. August 1973
Weitere Änderung
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38
der Abgabenordnung
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwen- Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
dung.“ machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1811
S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge- b) Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3
1. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1
aufgehoben. und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der
am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erst-
2. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
mals auf Feststellungszeitpunkte nach dem
Wörter „die Einheitswerte und“ gestrichen.
31. Dezember 2024 anzuwenden.“
3. § 181 wird wie folgt geändert: 3. Dem Artikel 97a § 2 Nummer 7 wird folgender Satz
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden angefügt:
Sätze ersetzt: „Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen
„Die Frist für die gesonderte Feststellung von auf den 1. Januar 2024 anzuwenden.“
Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn Artikel 8
die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Änderung des
Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einkommensteuergesetzes
Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Er-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
klärung zur gesonderten Feststellung des Grund-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
steuerwerts abzugeben, beginnt die Feststel-
3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
lungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden
die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch
ist, wird wie folgt geändert:
mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grund- 1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
steuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzu- a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 51 Ab-
heben ist.“ satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 2
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Einheitswert bis 5“ ersetzt.
oder“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 62 Bewertungs-
4. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen gesetz)“ durch die Angabe „(§ 242 des Bewer-
Einheitswert oder“ gestrichen. tungsgesetzes)“ ersetzt.
2. § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. In § 183 Absatz 4 werden die Wörter „den Einheits-
wert oder“ gestrichen.
Artikel 9
Artikel 6 Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umsatzsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Dem Artikel 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Ab- 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 S. 1746) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) den §§ 51 und 51a“ durch die Angabe „nach § 241“
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ersetzt.
„(5) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht
auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung Artikel 10
des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 anzu- Änderung des
wenden.“ Gewerbesteuergesetzes
In § 9 Nummer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
Weitere Änderung des 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „1,2 Prozent des
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
Einheitswerts“ durch die Wörter „0,11 Prozent des
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667),
Grundsteuerwerts“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
1. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung der
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwen- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
den für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar In § 20 Absatz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungs-
2024.“ verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert: 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. April 2015
a) Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird das Wort
„Satz 2 ist letztmals anzuwenden für gesonderte „Einheitswerts“ durch das Wort „Grundsteuerwerts“ er-
Feststellungen auf den 1. Januar 2024.“ setzt.
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Artikel 12 b) Grundstücksart, Rechtsform des Eigen-
Änderung des tümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes des Bewertungsverfahrens, Art des Besitz-
verhältnisses.“
In § 12 Absatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- 3. In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einheitswert-
chung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zu- aktenzeichen“ durch die Wörter „Aktenzeichen für
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 die Feststellung der Grundsteuerwerte“ ersetzt.
(BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes)“ durch die Artikel 15
Angabe „(§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsge-
setzes)“ ersetzt. Änderung des
Bodenschätzungsgesetzes
Artikel 13 § 17 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezem-
Änderung der ber 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 der Erbschaft- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
steuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge- „Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 3 berufenes Mit-
ändert worden ist, wird in der zweiten Spalte das Wort glied aus, so ist ein neues sachkundiges Mitglied zu
„Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ berufen.“
ersetzt. 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Artikel 14 „(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berufe-
nen Mitglieder des Schätzungsbeirats werden als
Änderung des
Amtsträger im Sinne des § 7 Nummer 3 der Abga-
Gesetzes über Steuerstatistiken
benordnung tätig. Sie dürfen den Inhalt der Verhand-
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober lungen des Schätzungsbeirats sowie die Verhält-
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch nisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammen-
Artikel 68 des Gesetzes vom 20. November 2019 hang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren
geändert: und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Auf
Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das
„5. die Grundsteuerwerte
Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Ver-
a) des land- und forstwirtschaftlichen Vermö- letzung entsprechend anzuwenden. Die für die Bo-
gens, denschätzung maßgebenden natürlichen Ertrags-
b) des Grundvermögens,“. bedingungen unterliegen nicht der Geheimhaltungs-
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert: pflicht.“
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ein- 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
heitswerte“ durch das Wort „Grundsteuerwerte“
4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Nummern 1 und 2 ersetzt: mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Geschäftsordnung für
„1. für die Statistik der Grundsteuerwerte des den Schätzungsbeirat und die Entschädigung der
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Mitglieder sowie die Sachausgaben des Schät-
von den Betrieben der Land- und Forstwirt- zungsbeirats allgemeinverbindlich zu regeln.“
schaft
a) Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Artikel 16
Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert
und Grundsteuermessbetrag mit den im Änderung der
Bewertungsverfahren festgestellten Anga- Immobilienwertermittlungsverordnung
ben; § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom
b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Be- 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:
legenheit;
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
2. für die Statistik der Grundsteuerwerte des
Grundvermögens von den Grundstücken „(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1
Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so
a) Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Net-
abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede
tokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bo-
zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem
denwert, Grundstückswert, Grundsteuer-
Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent
wert und Grundsteuermessbetrag mit den
betragen.“
im Besteuerungsverfahren festgestellten
Angaben; 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1813
Artikel 17 „(4) Für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2027 wer-
Änderung des den bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der
Finanzausgleichsgesetzes Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und der Grundsteuer von den Grund-
§ 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem- stücken abweichend von den Regelungen in Ab-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar- satz 2 jeweils die vom Statistischen Bundesamt
tikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I festgestellten Grundbeträge des Jahres 2024 ange-
S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 wer-
„(2) Als Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer den bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der
werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundes- Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstü-
gebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene cken abweichend von den Regelungen in Absatz 2
Gewerbesteuer im Verhältnis der länderweisen jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermit-
Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Aus- telt, indem jeweils anteilig
gleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt 1. die Grundbeträge nach Absatz 4
werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, im Jahr 2028 zu 67 Prozent und
die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis
der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als im Jahr 2029 zu 33 Prozent sowie
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- 2. die für das dem Ausgleichsjahr vorangehende
und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grund- Kalenderjahr ermittelten Beträge gemäß Absatz 2
steuer von den Grundstücken werden für die einzel- im Jahr 2028 zu 33 Prozent und
nen Länder jeweils die Beträge angesetzt, die sich
ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im im Jahr 2029 zu 67 Prozent
Ausgleichsjahr aufgekommenen Grundsteuern je- zugrunde gelegt werden.
weils im Verhältnis der Summen der nach bundes- (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
gesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechne- der Verordnung nach § 14 Absatz 4 für die Aus-
ten Grundsteuermessbeträge, die die Länder für gleichsjahre 2025 bis 2029 bei den Grundsteuern in
das dem Ausgleichsjahr vorausgehende Kalender- Anlehnung an die Festlegungen in Absatz 4 von § 13
jahr für ihr Gebiet festzustellen haben, verteilt wer- Nummer 2 abweichende Festlegungen treffen.“
den; dies gilt nicht, soweit das Statistische Bundes-
amt für alle Länder in bundeseinheitlicher Abgren- Artikel 18
zung Grundbeträge der Grundsteuern festgestellt
Inkrafttreten
hat. Bei der Ermittlung der Summen nach Satz 3 ist
unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu ver- (1) Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach
meiden. Für die Steuerpflichtigen darf durch das der Verkündung in Kraft.
Verfahren zur Normierung des Grundsteueraufkom- (2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in
mens keine gesonderte Erklärungspflicht entste- Kraft.
hen.“ (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025
2. Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlagen 27 bis 43
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1815
Anlage 27
(zu § 237 Absatz 2)
Landwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
Grundbetrag pro Ar 2,32
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl 0,044
und Ar)
Zuschläge für Bezugseinheit in EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je 75,00
Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaft-
lichen Nutzung
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 28
(zu § 237 Absatz 3)
Forstwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
1 Schleswig-Holstein Nordwest 90,21
2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg 88,14
3 Schleswig-Holstein Südwest 93,87
4 Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland 69,56
5 Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland 77,43
6 (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland 59,19
7 Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland 84,34
8 Ostvorpommersches Küstenland 55,58
9 Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 52,77
10 Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger 52,32
Jungmoränenland)
11 Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches 42,88
Altmoränenland)
12 Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland 55,14
13 Ostniedersächsisches Tiefland 63,54
14 Niedersächsischer Küstenraum 82,39
15 Mittelwestniedersächsisches Tiefland 68,36
16 Westfälische Bucht 75,20
17 Weserbergland 108,98
18 Nordwestdeutsche Berglandschwelle 81,14
19 Nordwestliches Harzvorland 71,78
20 Nordöstliche Harzvorländer 48,29
21 Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene 60,07
22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 35,16
23 Hoher Fläming 43,39
24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 33,31
25 Düben-Niederlausitzer Altmoränenland 33,62
26 Lausitzer Löss-Hügelland 87,47
27 Zittauer Gebirge 156,50
28 Oberlausitzer Bergland 155,76
29 Elbsandsteingebirge 121,95
30 Westlausitzer Platte und Elbtalzone 73,78
31 Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland 69,49
32 Leipziger Sandlöss-Ebene 59,14
33 Ostthüringisches Trias-Hügelland 70,99
34 Thüringer Becken 72,26
35 Nordthüringisches Trias-Hügelland 67,97
36 Harz 144,55
37 Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland 104,94
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1817
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
38 Nordwesthessisches Bergland 93,33
39 Nördliches hessisches Schiefergebirge 105,61
40 Sauerland 147,91
41 Bergisches Land 120,10
42 Niederrheinisches Tiefland 74,91
43 Niederrheinische Bucht 78,04
44 Nordwesteifel 138,40
45 Osteifel 104,16
46 Mittelrheintal 70,72
47 Westerwald 120,19
48 Taunus 101,50
49 Wetterau und Gießener Becken 82,59
50 Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete 107,27
51 Rhön 102,51
52 Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland 106,16
53 Thüringer Gebirge 160,33
54 Vogtland 137,59
55 Erzgebirgsvorland 96,99
56 Erzgebirge 169,27
57 Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald 179,61
58 Oberpfälzer Wald 142,13
59 Oberpfälzer Becken- und Hügelland 72,43
60 Frankenalb und Oberpfälzer Jura 107,55
61 Fränkischer Keuper und Albvorland 73,32
62 Fränkische Platte 74,44
63 Spessart 109,62
64 Odenwald 127,68
65 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene 69,24
66 Hunsrück 121,95
67 Moseltal 95,10
68 Gutland 104,10
69 Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet 86,87
70 Saar-Nahe-Bergland 83,61
71 Westricher Moorniederung 76,37
72 Pfälzerwald 80,25
73 Schwarzwald 180,18
74 Baar-Wutach 169,52
75 Neckarland 123,36
76 Schwäbische Alb 129,11
77 Südwestdeutsches Alpenvorland 179,19
78 Tertiäres Hügelland 165,05
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
79 Bayerischer Wald 160,93
80 Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft 165,76
81 Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge 158,43
82 Bayerische Alpen 135,72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1819
Anlage 29
(zu § 237 Absatz 4)
Weinbauliche Nutzung
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Traubenerzeugung pro Ar 12,15
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 30
(zu § 237 Absatz 5)
Gärtnerische Nutzung
Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 13,21
im Freiland und für Kleingarten- und
Dauerkleingartenland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 44,14
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 28,13
im Freiland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 64,77
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 10,18
im Freiland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 44,14
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 21,52
im Freiland
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Flächen pro Ar 64,77
unter Glas und Kunststoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1821
Anlage 31
(zu § 237 Absatz 6 und 7)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
sowie Abbauland, Geringstland und Unland
Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hopfen pro Ar 13,94
Spargel pro Ar 13,83
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für Bezugseinheit in EUR
Wasserflächen pro Ar 1,00
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei, ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 36,00
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Wasserflächen für Binnenfischerei, über 4,00 kg 45,00
Teichwirtschaft und Fischzucht für Fischertrag/Ar pro Ar
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und bis 500 Liter/Sekunde 12,50
Fischzucht für Binnenfischerei und Durchfluss pro Liter/Sekunde
Teichwirtschaft
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und über 500 Liter/Sekunde Durchfluss 15,00
Fischzucht für Binnenfischerei und pro Liter/Sekunde
Teichwirtschaft
Saatzucht pro Ar Anlage 27
Weihnachtsbaumkulturen pro Ar 19,40
Kurzumtriebsplantagen pro Ar Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäude pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Monat
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abbauland pro Ar 1,00
Geringstland pro Ar 0,33
Unland pro Ar 0,00
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 32
(zu § 237 Absatz 8)
Nutzungsart Hofstelle
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hofflächen pro Ar 6,72
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Nutzung bei Fass- und Flaschenwein- Monat
erzeugung
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Monat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1823
Anlage 33
(zu § 238 Absatz 2)
Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der pro Ar 84,24
Windenergieanlage
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 34
(zu § 241 Absatz 5)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE)
nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:
Alpakas 0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen 0,08 VE
Nach der Erzeugung in Stück:
Geflügel
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1825
Tierart 1 Tier
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 35
(zu § 241 Absatz 5)
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1827
Anlage 36
(zu den §§ 251 und 257 Absatz 1)
Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen
beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
Grundstücksgröße Umrechnungskoeffizient
< 250 m2 1,24
≥ 250 m2 1,19
≥ 300 m2 1,14
≥ 350 m2 1,10
≥ 400 m2 1,06
≥ 450 m2 1,03
≥ 500 m2 1,00
≥ 550 m2 0,98
≥ 600 m2 0,95
≥ 650 m2 0,94
≥ 700 m2 0,92
≥ 750 m2 0,90
≥ 800 m2 0,89
≥ 850 m2 0,87
≥ 900 m2 0,86
≥ 950 m2 0,85
≥ 1 000 m2 0,84
≥ 1 050 m2 0,83
≥ 1 100 m2 0,82
≥ 1 150 m2 0,81
≥ 1 200 m2 0,80
≥ 1 250 m2 0,79
≥ 1 300 m2 0,78
≥ 1 350 m2 0,77
≥ 1 400 m2 0,76
≥ 1 450 m2 0,75
≥ 1 500 m2 0,74
≥ 1 550 m2 0,73
≥ 1 600 m2 0,72
≥ 1 650 m2 0,71
≥ 1 700 m2 0,70
≥ 1 750 m2 0,69
≥ 1 800 m2 0,68
≥ 1 850 m2 0,67
≥ 1 900 m2 0,66
≥ 1 950 m2 0,65
≥ 2 000 m2 0,64
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 37
(zu § 253 Absatz 2)
Vervielfältiger
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
(Jahre)
1 0,99 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98
2 1,96 1,95 1,95 1,95 1,94 1,94 1,94 1,94 1,93 1,93 1,93
3 2,91 2,91 2,90 2,90 2,89 2,88 2,88 2,87 2,87 2,86 2,86
4 3,85 3,84 3,84 3,83 3,82 3,81 3,80 3,79 3,78 3,77 3,76
5 4,78 4,77 4,75 4,74 4,73 4,71 4,70 4,69 4,67 4,66 4,65
6 5,70 5,68 5,66 5,64 5,62 5,60 5,58 5,56 5,55 5,53 5,51
7 6,60 6,57 6,55 6,52 6,50 6,47 6,45 6,42 6,40 6,37 6,35
8 7,49 7,45 7,42 7,39 7,36 7,33 7,29 7,26 7,23 7,20 7,17
9 8,36 8,32 8,28 8,24 8,20 8,16 8,12 8,08 8,05 8,01 7,97
10 9,22 9,17 9,13 9,08 9,03 8,98 8,94 8,89 8,84 8,80 8,75
11 10,07 10,01 9,96 9,90 9,84 9,79 9,73 9,68 9,62 9,57 9,51
12 10,91 10,84 10,77 10,71 10,64 10,58 10,51 10,45 10,38 10,32 10,26
13 11,73 11,65 11,58 11,50 11,42 11,35 11,27 11,20 11,13 11,05 10,98
14 12,54 12,45 12,37 12,28 12,19 12,11 12,02 11,94 11,85 11,77 11,69
15 13,34 13,24 13,14 13,04 12,95 12,85 12,75 12,66 12,57 12,47 12,38
16 14,13 14,02 13,91 13,80 13,69 13,58 13,47 13,37 13,26 13,16 13,06
17 14,91 14,78 14,66 14,53 14,41 14,29 14,17 14,06 13,94 13,83 13,71
18 15,67 15,53 15,40 15,26 15,12 14,99 14,86 14,73 14,60 14,48 14,35
19 16,43 16,27 16,12 15,97 15,82 15,68 15,53 15,39 15,25 15,12 14,98
20 17,17 17,00 16,83 16,67 16,51 16,35 16,19 16,04 15,89 15,74 15,59
21 17,90 17,72 17,54 17,36 17,18 17,01 16,84 16,67 16,51 16,35 16,18
22 18,62 18,42 18,23 18,03 17,84 17,66 17,47 17,29 17,11 16,94 16,77
23 19,33 19,12 18,91 18,70 18,49 18,29 18,09 17,90 17,71 17,52 17,33
24 20,03 19,80 19,57 19,35 19,13 18,91 18,70 18,49 18,29 18,08 17,88
25 20,72 20,47 20,23 19,99 19,75 19,52 19,30 19,07 18,85 18,64 18,42
26 21,40 21,13 20,87 20,62 20,37 20,12 19,88 19,64 19,41 19,18 18,95
27 22,07 21,79 21,51 21,24 20,97 20,71 20,45 20,20 19,95 19,70 19,46
28 22,73 22,43 22,13 21,84 21,56 21,28 21,01 20,74 20,48 20,22 19,96
29 23,38 23,06 22,75 22,44 22,14 21,84 21,56 21,27 20,99 20,72 20,45
30 24,02 23,68 23,35 23,02 22,71 22,40 22,09 21,79 21,50 21,21 20,93
31 24,65 24,29 23,94 23,60 23,27 22,94 22,62 22,30 21,99 21,69 21,40
32 25,27 24,89 24,52 24,17 23,81 23,47 23,13 22,80 22,48 22,16 21,85
33 25,88 25,48 25,10 24,72 24,35 23,99 23,63 23,29 22,95 22,62 22,29
34 26,48 26,07 25,66 25,27 24,88 24,50 24,13 23,77 23,41 23,06 22,72
35 27,08 26,64 26,22 25,80 25,40 25,00 24,61 24,23 23,86 23,50 23,15
36 27,66 27,21 26,76 26,33 25,90 25,49 25,08 24,69 24,30 23,93 23,56
37 28,24 27,76 27,30 26,84 26,40 25,97 25,55 25,14 24,73 24,34 23,96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1829
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
(Jahre)
38 28,81 28,31 27,82 27,35 26,89 26,44 26,00 25,57 25,16 24,75 24,35
39 29,36 28,85 28,34 27,85 27,37 26,90 26,45 26,00 25,57 25,14 24,73
40 29,92 29,38 28,85 28,34 27,84 27,36 26,88 26,42 25,97 25,53 25,10
41 30,46 29,90 29,35 28,82 28,30 27,80 27,31 26,83 26,36 25,91 25,47
42 30,99 30,41 29,85 29,29 28,76 28,23 27,73 27,23 26,75 26,28 25,82
43 31,52 30,92 30,33 29,76 29,20 28,66 28,14 27,62 27,12 26,64 26,17
44 32,04 31,41 30,81 30,21 29,64 29,08 28,54 28,01 27,49 26,99 26,50
45 32,55 31,90 31,27 30,66 30,07 29,49 28,93 28,38 27,85 27,34 26,83
46 33,06 32,39 31,73 31,10 30,49 29,89 29,31 28,75 28,20 27,67 27,15
47 33,55 32,86 32,19 31,54 30,90 30,29 29,69 29,11 28,55 28,00 27,47
48 34,04 33,33 32,63 31,96 31,31 30,67 30,06 29,46 28,88 28,32 27,77
49 34,52 33,79 33,07 32,38 31,70 31,05 30,42 29,81 29,21 28,63 28,07
50 35,00 34,24 33,50 32,79 32,09 31,42 30,77 30,14 29,53 28,94 28,36
51 35,47 34,68 33,92 33,19 32,48 31,79 31,12 30,47 29,84 29,24 28,65
52 35,93 35,12 34,34 33,58 32,85 32,14 31,46 30,79 30,15 29,53 28,92
53 36,38 35,55 34,75 33,97 33,22 32,50 31,79 31,11 30,45 29,81 29,19
54 36,83 35,98 35,15 34,35 33,58 32,84 32,12 31,42 30,74 30,09 29,46
55 37,27 36,39 35,55 34,73 33,94 33,17 32,44 31,72 31,03 30,36 29,71
56 37,71 36,81 35,94 35,10 34,29 33,50 32,75 32,02 31,31 30,63 29,96
57 38,13 37,21 36,32 35,46 34,63 33,83 33,05 32,31 31,58 30,88 30,21
58 38,56 37,61 36,70 35,82 34,97 34,15 33,35 32,59 31,85 31,14 30,45
59 38,97 38,00 37,07 36,16 35,29 34,46 33,65 32,87 32,11 31,38 30,68
60 39,38 38,39 37,43 36,51 35,62 34,76 33,93 33,14 32,37 31,63 30,91
61 39,78 38,77 37,79 36,84 35,94 35,06 34,22 33,40 32,62 31,86 31,13
62 40,18 39,14 38,14 37,17 36,25 35,35 34,49 33,66 32,86 32,09 31,35
63 40,57 39,51 38,48 37,50 36,55 35,64 34,76 33,92 33,10 32,31 31,56
64 40,96 39,87 38,82 37,82 36,85 35,92 35,03 34,16 33,33 32,53 31,76
65 41,34 40,23 39,16 38,13 37,15 36,20 35,28 34,41 33,56 32,75 31,96
66 41,71 40,58 39,49 38,44 37,43 36,47 35,54 34,64 33,78 32,96 32,16
67 42,08 40,92 39,81 38,74 37,72 36,73 35,79 34,88 34,00 33,16 32,35
68 42,44 41,26 40,13 39,04 38,00 36,99 36,03 35,11 34,22 33,36 32,54
69 42,80 41,60 40,44 39,33 38,27 37,25 36,27 35,33 34,42 33,56 32,72
70 43,15 41,93 40,75 39,62 38,54 37,50 36,50 35,55 34,63 33,75 32,90
71 43,50 42,25 41,05 39,90 38,80 37,74 36,73 35,76 34,83 33,93 33,07
72 43,84 42,57 41,35 40,18 39,06 37,98 36,95 35,97 35,02 34,11 33,24
73 44,18 42,88 41,64 40,45 39,31 38,22 37,17 36,17 35,21 34,29 33,40
74 44,51 43,19 41,93 40,72 39,56 38,45 37,39 36,37 35,40 34,46 33,57
75 44,84 43,50 42,21 40,98 39,80 38,68 37,60 36,57 35,58 34,63 33,72
76 45,16 43,79 42,49 41,24 40,04 38,90 37,81 36,76 35,76 34,80 33,88
77 45,48 44,09 42,76 41,49 40,28 39,12 38,01 36,95 35,93 34,96 34,03
78 45,79 44,38 43,03 41,74 40,51 39,33 38,21 37,13 36,10 35,11 34,17
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
(Jahre)
79 46,10 44,66 43,29 41,98 40,73 39,54 38,40 37,31 36,27 35,27 34,31
80 46,41 44,95 43,55 42,22 40,96 39,74 38,59 37,48 36,43 35,42 34,45
81 46,71 45,22 43,81 42,46 41,17 39,95 38,77 37,66 36,59 35,56 34,59
82 47,00 45,49 44,06 42,69 41,39 40,14 38,96 37,82 36,74 35,71 34,72
83 47,29 45,76 44,31 42,92 41,60 40,34 39,13 37,99 36,89 35,85 34,85
84 47,58 46,03 44,55 43,14 41,80 40,53 39,31 38,15 37,04 35,98 34,97
85 47,86 46,29 44,79 43,36 42,00 40,71 39,48 38,31 37,19 36,12 35,10
86 48,14 46,54 45,02 43,58 42,20 40,89 39,65 38,46 37,33 36,25 35,22
87 48,41 46,79 45,25 43,79 42,40 41,07 39,81 38,61 37,47 36,37 35,33
88 48,68 47,04 45,48 44,00 42,59 41,25 39,97 38,76 37,60 36,50 35,45
89 48,95 47,28 45,70 44,20 42,77 41,42 40,13 38,90 37,73 36,62 35,56
90 49,21 47,52 45,92 44,40 42,96 41,59 40,28 39,04 37,86 36,74 35,67
91 49,47 47,76 46,14 44,60 43,14 41,75 40,43 39,18 37,99 36,85 35,77
92 49,72 47,99 46,35 44,79 43,32 41,91 40,58 39,32 38,11 36,97 35,87
93 49,97 48,22 46,56 44,98 43,49 42,07 40,73 39,45 38,23 37,08 35,98
94 50,22 48,44 46,76 45,17 43,66 42,23 40,87 39,58 38,35 37,18 36,07
95 50,46 48,67 46,96 45,35 43,83 42,38 41,01 39,70 38,47 37,29 36,17
96 50,70 48,88 47,16 45,53 43,99 42,53 41,14 39,83 38,58 37,39 36,26
97 50,94 49,10 47,36 45,71 44,15 42,68 41,28 39,95 38,69 37,49 36,35
98 51,17 49,31 47,55 45,89 44,31 42,82 41,41 40,07 38,80 37,59 36,44
99 51,40 49,52 47,74 46,06 44,47 42,96 41,53 40,18 38,90 37,68 36,53
100 51,62 49,72 47,92 46,22 44,62 43,10 41,66 40,30 39,00 37,78 36,61
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
1 0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,96 0,96
2 1,92 1,92 1,92 1,92 1,91 1,90 1,89 1,87
3 2,85 2,85 2,84 2,83 2,83 2,80 2,78 2,75
4 3,75 3,74 3,73 3,73 3,72 3,67 3,63 3,59
5 4,63 4,62 4,61 4,59 4,58 4,52 4,45 4,39
6 5,49 5,47 5,45 5,44 5,42 5,33 5,24 5,16
7 6,33 6,30 6,28 6,25 6,23 6,11 6,00 5,89
8 7,14 7,11 7,08 7,05 7,02 6,87 6,73 6,60
9 7,93 7,90 7,86 7,82 7,79 7,61 7,44 7,27
10 8,71 8,66 8,62 8,57 8,53 8,32 8,11 7,91
11 9,46 9,41 9,36 9,30 9,25 9,00 8,76 8,53
12 10,20 10,13 10,07 10,01 9,95 9,66 9,39 9,12
13 10,91 10,84 10,77 10,70 10,63 10,30 9,99 9,68
14 11,61 11,53 11,45 11,37 11,30 10,92 10,56 10,22
15 12,29 12,20 12,11 12,02 11,94 11,52 11,12 10,74
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1831
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
16 12,95 12,85 12,76 12,66 12,56 12,09 11,65 11,23
17 13,60 13,49 13,38 13,27 13,17 12,65 12,17 11,71
18 14,23 14,11 13,99 13,87 13,75 13,19 12,66 12,16
19 14,84 14,71 14,58 14,45 14,32 13,71 13,13 12,59
20 15,44 15,30 15,16 15,02 14,88 14,21 13,59 13,01
21 16,03 15,87 15,72 15,56 15,42 14,70 14,03 13,40
22 16,59 16,43 16,26 16,10 15,94 15,17 14,45 13,78
23 17,15 16,97 16,79 16,62 16,44 15,62 14,86 14,15
24 17,69 17,50 17,31 17,12 16,94 16,06 15,25 14,50
25 18,22 18,01 17,81 17,61 17,41 16,48 15,62 14,83
26 18,73 18,51 18,30 18,08 17,88 16,89 15,98 15,15
27 19,23 19,00 18,77 18,55 18,33 17,29 16,33 15,45
28 19,72 19,47 19,23 19,00 18,76 17,67 16,66 15,74
29 20,19 19,93 19,68 19,43 19,19 18,04 16,98 16,02
30 20,65 20,38 20,12 19,86 19,60 18,39 17,29 16,29
31 21,11 20,82 20,54 20,27 20,00 18,74 17,59 16,54
32 21,55 21,25 20,96 20,67 20,39 19,07 17,87 16,79
33 21,97 21,66 21,36 21,06 20,77 19,39 18,15 17,02
34 22,39 22,07 21,75 21,44 21,13 19,70 18,41 17,25
35 22,80 22,46 22,13 21,80 21,49 20,00 18,66 17,46
36 23,20 22,84 22,50 22,16 21,83 20,29 18,91 17,67
37 23,58 23,22 22,86 22,51 22,17 20,57 19,14 17,86
38 23,96 23,58 23,21 22,85 22,49 20,84 19,37 18,05
39 24,33 23,93 23,55 23,17 22,81 21,10 19,58 18,23
40 24,69 24,28 23,88 23,49 23,11 21,36 19,79 18,40
41 25,03 24,61 24,20 23,80 23,41 21,60 19,99 18,57
42 25,37 24,94 24,52 24,10 23,70 21,83 20,19 18,72
43 25,71 25,26 24,82 24,40 23,98 22,06 20,37 18,87
44 26,03 25,57 25,12 24,68 24,25 22,28 20,55 19,02
45 26,34 25,87 25,41 24,96 24,52 22,50 20,72 19,16
46 26,65 26,16 25,69 25,23 24,78 22,70 20,88 19,29
47 26,95 26,45 25,96 25,49 25,02 22,90 21,04 19,41
48 27,24 26,73 26,23 25,74 25,27 23,09 21,20 19,54
49 27,53 27,00 26,48 25,99 25,50 23,28 21,34 19,65
50 27,80 27,26 26,74 26,23 25,73 23,46 21,48 19,76
51 28,07 27,52 26,98 26,46 25,95 23,63 21,62 19,87
52 28,34 27,77 27,22 26,68 26,17 23,80 21,75 19,97
53 28,59 28,01 27,45 26,90 26,37 23,96 21,87 20,07
54 28,84 28,25 27,68 27,12 26,58 24,11 21,99 20,16
55 29,09 28,48 27,89 27,33 26,77 24,26 22,11 20,25
56 29,33 28,71 28,11 27,53 26,97 24,41 22,22 20,33
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
57 29,56 28,93 28,31 27,72 27,15 24,55 22,33 20,41
58 29,78 29,14 28,52 27,91 27,33 24,69 22,43 20,49
59 30,00 29,35 28,71 28,10 27,51 24,82 22,53 20,57
60 30,22 29,55 28,90 28,28 27,68 24,94 22,62 20,64
61 30,43 29,75 29,09 28,45 27,84 25,07 22,71 20,71
62 30,63 29,94 29,27 28,62 28,00 25,19 22,80 20,77
63 30,83 30,12 29,44 28,79 28,16 25,30 22,89 20,83
64 31,02 30,31 29,61 28,95 28,31 25,41 22,97 20,89
65 31,21 30,48 29,78 29,10 28,45 25,52 23,05 20,95
66 31,39 30,65 29,94 29,26 28,60 25,62 23,12 21,01
67 31,57 30,82 30,10 29,40 28,73 25,72 23,19 21,06
68 31,75 30,99 30,25 29,55 28,87 25,82 23,26 21,11
69 31,92 31,14 30,40 29,69 29,00 25,91 23,33 21,16
70 32,08 31,30 30,55 29,82 29,12 26,00 23,39 21,20
71 32,24 31,45 30,69 29,95 29,25 26,09 23,46 21,25
72 32,40 31,60 30,82 30,08 29,37 26,17 23,52 21,29
73 32,56 31,74 30,96 30,20 29,48 26,25 23,57 21,33
74 32,71 31,88 31,09 30,32 29,59 26,33 23,63 21,37
75 32,85 32,02 31,21 30,44 29,70 26,41 23,68 21,40
76 32,99 32,15 31,34 30,56 29,81 26,48 23,73 21,44
77 33,13 32,28 31,45 30,67 29,91 26,55 23,78 21,47
78 33,27 32,40 31,57 30,77 30,01 26,62 23,83 21,50
79 33,40 32,52 31,68 30,88 30,11 26,68 23,87 21,54
80 33,53 32,64 31,79 30,98 30,20 26,75 23,92 21,57
81 33,65 32,76 31,90 31,08 30,29 26,81 23,96 21,59
82 33,77 32,87 32,00 31,17 30,38 26,87 24,00 21,62
83 33,89 32,98 32,11 31,27 30,47 26,93 24,04 21,65
84 34,01 33,09 32,20 31,36 30,55 26,98 24,07 21,67
85 34,12 33,19 32,30 31,45 30,63 27,04 24,11 21,70
86 34,23 33,29 32,39 31,53 30,71 27,09 24,14 21,72
87 34,34 33,39 32,48 31,62 30,79 27,14 24,18 21,74
88 34,44 33,49 32,57 31,70 30,86 27,19 24,21 21,76
89 34,54 33,58 32,66 31,77 30,93 27,23 24,24 21,78
90 34,64 33,67 32,74 31,85 31,00 27,28 24,27 21,80
91 34,74 33,76 32,82 31,93 31,07 27,32 24,30 21,82
92 34,84 33,84 32,90 32,00 31,14 27,37 24,32 21,83
93 34,93 33,93 32,98 32,07 31,20 27,41 24,35 21,85
94 35,02 34,01 33,05 32,14 31,26 27,45 24,37 21,87
95 35,10 34,09 33,12 32,20 31,32 27,48 24,40 21,88
96 35,19 34,17 33,19 32,27 31,38 27,52 24,42 21,90
97 35,27 34,24 33,26 32,33 31,44 27,56 24,44 21,91
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1833
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
98 35,35 34,32 33,33 32,39 31,49 27,59 24,46 21,92
99 35,43 34,39 33,39 32,45 31,55 27,62 24,49 21,94
100 35,51 34,46 33,46 32,51 31,60 27,66 24,50 21,95
Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):
qn-1
Vervielfältiger = n
q × (q-1)
p
q = 1 + LZ wobei LZ =
100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 38
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnungseigentum 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten 70 Jahre
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen,
Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamt-
nutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1835
Anlage 39
(zu § 254)
Ermittlung des Rohertrags
I. Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche**
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)
Baujahr des Gebäudes
Wohnfläche**
Land Gebäudeart* 1949 1979 1991
(je Wohnung) bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 6,60 6,79 6,86 7,12 7,44
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,72 5,87 5,94 6,16 6,44
100 m2 und mehr 5,74 5,90 5,96 6,18 6,46
Baden-Württemberg
unter 60 m2 6,73 6,93 7,01 7,26 7,58
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,70 5,87 5,94 6,15 6,43
100 m2 und mehr 5,50 5,66 5,72 5,92 6,20
unter 60 m2 7,16 7,38 7,45 7,73 8,07
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,44 6,64 6,71 6,95 7,26
100 m2 und mehr 6,34 6,54 6,60 6,84 7,15
unter 60 m2 7,23 7,56 7,55 7,40 8,34
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,26 6,54 6,53 6,41 7,22
100 m2 und mehr 6,28 6,56 6,55 6,43 7,24
unter 60 m2 7,01 7,32 7,30 7,18 8,07
Bayern
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,95 6,20 6,19 6,08 6,84
100 m2 und mehr 5,72 5,98 5,97 5,86 6,60
unter 60 m2 8,24 8,60 8,59 8,43 9,49
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 7,41 7,74 7,73 7,58 8,54
100 m2 und mehr 7,30 7,61 7,61 7,47 8,42
unter 60 m2 7,55 7,48 7,27 8,75 9,00
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,53 6,47 6,28 7,58 7,79
100 m2 und mehr 6,55 6,49 6,31 7,60 7,81
unter 60 m2 7,50 7,43 7,22 8,70 8,95
Berlin
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,36 6,31 6,13 7,37 7,58
100 m2 und mehr 6,13 6,07 5,91 7,10 7,31
unter 60 m2 6,90 6,84 6,65 8,00 8,23
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,21 6,15 5,98 7,19 7,40
100 m2 und mehr 6,12 6,06 5,88 7,09 7,29
unter 60 m2 6,87 6,66 6,59 8,15 8,85
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,94 5,76 5,70 7,05 7,66
100 m2 und mehr 5,96 5,78 5,72 7,08 7,68
Brandenburg
unter 60 m2 6,46 6,26 6,20 7,66 8,32
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,46 5,29 5,24 6,49 7,04
100 m2 und mehr 5,27 5,10 5,06 6,26 6,79
unter 60 m2 6,41 6,21 6,15 7,61 8,26
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,76 5,59 5,54 6,84 7,44
100 m2 und mehr 5,68 5,51 5,45 6,75 7,32
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Baujahr des Gebäudes
Wohnfläche**
Land Gebäudeart* 1949 1979 1991
(je Wohnung) bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 7,09 6,97 7,60 7,78 8,14
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,14 6,04 6,57 6,73 7,04
100 m2 und mehr 6,17 6,06 6,59 6,76 7,07
unter 60 m2 7,55 7,41 8,08 8,29 8,67
Bremen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,40 6,28 6,85 7,02 7,34
100 m2 und mehr 6,17 6,05 6,59 6,77 7,08
unter 60 m2 6,79 6,67 7,26 7,45 7,79
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,11 6,01 6,54 6,70 7,01
100 m2 und mehr 6,02 5,91 6,44 6,59 6,91
unter 60 m2 7,39 6,95 7,20 7,19 7,55
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,39 6,02 6,22 6,21 6,53
100 m2 und mehr 6,42 6,04 6,25 6,24 6,55
unter 60 m2 7,73 7,28 7,54 7,54 7,91
Hamburg
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,55 6,17 6,38 6,38 6,70
100 m2 und mehr 6,31 5,94 6,15 6,15 6,46
unter 60 m2 7,16 6,73 6,97 6,97 7,32
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,44 6,07 6,27 6,27 6,59
100 m2 und mehr 6,35 5,96 6,18 6,18 6,48
unter 60 m2 6,64 6,74 6,54 6,86 7,17
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,75 5,84 5,66 5,94 6,20
100 m2 und mehr 5,77 5,86 5,68 5,97 6,22
unter 60 m2 6,77 6,87 6,65 7,00 7,29
Hessen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,73 5,82 5,64 5,92 6,18
100 m2 und mehr 5,52 5,61 5,44 5,72 5,96
unter 60 m2 7,54 7,66 7,42 7,79 8,14
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,79 6,89 6,68 7,02 7,33
100 m2 und mehr 6,69 6,79 6,57 6,90 7,21
unter 60 m2 6,43 6,28 5,95 6,87 7,38
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,57 5,44 5,15 5,95 6,38
Mecklenburg-Vorpommern
100 m2 und mehr 5,59 5,46 5,17 5,97 6,40
unter 60 m2 6,87 6,72 6,36 7,35 7,88
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,81 5,68 5,38 6,23 6,68
100 m2 und mehr 5,61 5,48 5,19 6,00 6,44
unter 60 m2 6,85 6,70 6,34 7,33 7,86
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,16 6,04 5,70 6,59 7,08
100 m2 und mehr 6,07 5,94 5,61 6,49 6,97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1837
Baujahr des Gebäudes
Wohnfläche**
Land Gebäudeart* 1949 1979 1991
(je Wohnung) bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 6,18 6,52 6,47 6,62 6,85
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,35 5,65 5,60 5,73 5,92
100 m2 und mehr 5,37 5,67 5,62 5,76 5,94
Niedersachsen
unter 60 m2 6,40 6,75 6,70 6,85 7,09
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,42 5,71 5,67 5,81 6,01
100 m2 und mehr 5,23 5,52 5,47 5,59 5,79
unter 60 m2 6,88 7,28 7,21 7,38 7,64
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,19 6,54 6,49 6,64 6,87
100 m2 und mehr 6,11 6,44 6,39 6,54 6,76
unter 60 m2 6,29 6,52 6,54 6,63 6,95
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,45 5,64 5,66 5,74 6,00
100 m2 und mehr 5,47 5,66 5,69 5,76 6,03
Nordrhein-Westfalen
unter 60 m2 6,42 6,64 6,66 6,76 7,07
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,43 5,62 5,64 5,72 5,99
100 m2 und mehr 5,25 5,42 5,45 5,52 5,77
unter 60 m2 6,59 6,82 6,84 6,94 7,25
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,93 6,13 6,15 6,24 6,53
100 m2 und mehr 5,83 6,04 6,06 6,15 6,43
unter 60 m2 6,32 6,73 6,91 6,97 7,45
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48 5,83 5,98 6,03 6,44
100 m2 und mehr 5,50 5,85 6,00 6,05 6,46
Rheinland-Pfalz
unter 60 m2 6,24 6,65 6,84 6,88 7,37
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,29 5,63 5,78 5,84 6,24
100 m2 und mehr 5,10 5,43 5,59 5,62 6,01
unter 60 m2 6,88 7,33 7,54 7,60 8,11
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,19 6,60 6,78 6,84 7,30
100 m2 und mehr 6,10 6,50 6,67 6,73 7,19
unter 60 m2 6,54 6,65 6,84 6,86 7,07
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,67 5,75 5,92 5,94 6,11
100 m2 und mehr 5,69 5,77 5,94 5,96 6,13
unter 60 m2 6,99 7,09 7,31 7,34 7,55
Saarland
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,93 6,01 6,20 6,22 6,39
100 m2 und mehr 5,71 5,80 5,97 5,99 6,17
unter 60 m2 7,27 7,36 7,59 7,62 7,84
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,54 6,62 6,83 6,86 7,05
100 m2 und mehr 6,44 6,53 6,72 6,75 6,95
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Baujahr des Gebäudes
Wohnfläche**
Land Gebäudeart* 1949 1979 1991
(je Wohnung) bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 6,19 6,17 5,97 6,81 7,10
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,37 5,34 5,17 5,89 6,14
100 m2 und mehr 5,39 5,37 5,19 5,91 6,16
unter 60 m2 6,20 6,18 5,98 6,82 7,11
Sachsen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,25 5,23 5,06 5,77 6,03
100 m2 und mehr 5,07 5,05 4,88 5,56 5,82
unter 60 m2 6,47 6,43 6,22 7,09 7,41
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,82 5,78 5,60 6,39 6,66
100 m2 und mehr 5,73 5,70 5,52 6,29 6,56
unter 60 m2 6,25 6,33 6,17 6,74 7,24
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,42 5,48 5,34 5,83 6,26
100 m2 und mehr 5,44 5,50 5,36 5,86 6,28
Sachsen-Anhalt
unter 60 m2 6,16 6,22 6,07 6,64 7,13
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,21 5,27 5,14 5,62 6,04
100 m2 und mehr 5,03 5,09 4,96 5,43 5,81
unter 60 m2 6,37 6,44 6,27 6,86 7,37
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,74 5,80 5,65 6,18 6,64
100 m2 und mehr 5,64 5,71 5,57 6,08 6,53
unter 60 m2 6,57 6,90 7,00 7,20 7,64
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,69 5,97 6,05 6,23 6,62
100 m2 und mehr 5,71 5,99 6,08 6,25 6,64
Schleswig-Holstein
unter 60 m2 6,79 7,12 7,24 7,45 7,90
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,75 6,04 6,13 6,31 6,69
100 m2 und mehr 5,55 5,82 5,91 6,08 6,45
unter 60 m2 6,80 7,15 7,26 7,46 7,92
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 6,12 6,43 6,53 6,71 7,12
100 m2 und mehr 6,03 6,33 6,43 6,61 7,03
unter 60 m2 6,63 6,54 6,32 6,84 7,47
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,74 5,67 5,47 5,92 6,46
100 m2 und mehr 5,76 5,69 5,49 5,94 6,48
unter 60 m2 6,48 6,39 6,17 6,69 7,29
Thüringen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48 5,41 5,23 5,68 6,18
100 m2 und mehr 5,29 5,21 5,04 5,47 5,95
unter 60 m2 6,64 6,55 6,33 6,85 7,48
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2 5,98 5,89 5,70 6,17 6,73
100 m2 und mehr 5,89 5,80 5,61 6,07 6,62
* Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.
** Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für
Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume)
anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.
Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage) 35 EUR/Monat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1839
II. Mietniveaustufen
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten
zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:
Mietniveaustufe 1 – 22,5 %
Mietniveaustufe 2 – 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/– 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 und höher + 32,5 %
Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durch-
führung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Anlage 40
(zu § 255)
Bewirtschaftungskosten
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Roh-
ertrags des Grundstücks nach § 254
Grundstücksart
1 2 3
Restnutzungsdauer
Ein- und Wohnungs-
Mietwohngrundstück
Zweifamilienhäuser und Teileigentum
≥ 60 Jahre 18 23 21
40 bis 59 Jahre 21 25 23
20 bis 39 Jahre 25 29 27
< 20 Jahre 27 31 29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1841
Anlage 41
(zu § 257 Absatz 2)
Abzinsungsfaktoren
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
(Jahre)
1 0,9852 0,9843 0,9833 0,9823 0,9814 0,9804 0,9794 0,9785 0,9775 0,9766 0,9756
2 0,9707 0,9688 0,9668 0,9649 0,9631 0,9612 0,9593 0,9574 0,9555 0,9537 0,9518
3 0,9563 0,9535 0,9507 0,9479 0,9451 0,9423 0,9396 0,9368 0,9341 0,9313 0,9286
4 0,9422 0,9385 0,9348 0,9311 0,9275 0,9238 0,9202 0,9166 0,9131 0,9095 0,9060
5 0,9283 0,9237 0,9192 0,9147 0,9102 0,9057 0,9013 0,8969 0,8925 0,8882 0,8839
6 0,9145 0,9092 0,9038 0,8985 0,8932 0,8880 0,8828 0,8776 0,8725 0,8674 0,8623
7 0,9010 0,8948 0,8887 0,8826 0,8766 0,8706 0,8646 0,8587 0,8528 0,8470 0,8413
8 0,8877 0,8807 0,8738 0,8670 0,8602 0,8535 0,8468 0,8402 0,8337 0,8272 0,8207
9 0,8746 0,8669 0,8592 0,8517 0,8442 0,8368 0,8294 0,8221 0,8149 0,8078 0,8007
10 0,8617 0,8532 0,8449 0,8366 0,8284 0,8203 0,8123 0,8044 0,7966 0,7889 0,7812
11 0,8489 0,8398 0,8307 0,8218 0,8130 0,8043 0,7956 0,7871 0,7787 0,7704 0,7621
12 0,8364 0,8266 0,8169 0,8073 0,7978 0,7885 0,7793 0,7702 0,7612 0,7523 0,7436
13 0,8240 0,8135 0,8032 0,7930 0,7830 0,7730 0,7632 0,7536 0,7441 0,7347 0,7254
14 0,8118 0,8007 0,7898 0,7790 0,7684 0,7579 0,7475 0,7374 0,7273 0,7175 0,7077
15 0,7999 0,7881 0,7766 0,7652 0,7540 0,7430 0,7322 0,7215 0,7110 0,7006 0,6905
16 0,7880 0,7757 0,7636 0,7517 0,7400 0,7284 0,7171 0,7060 0,6950 0,6842 0,6736
17 0,7764 0,7635 0,7508 0,7384 0,7262 0,7142 0,7024 0,6908 0,6794 0,6682 0,6572
18 0,7649 0,7515 0,7383 0,7253 0,7126 0,7002 0,6879 0,6759 0,6641 0,6525 0,6412
19 0,7536 0,7396 0,7259 0,7125 0,6993 0,6864 0,6738 0,6614 0,6492 0,6372 0,6255
20 0,7425 0,7280 0,7138 0,6999 0,6863 0,6730 0,6599 0,6471 0,6346 0,6223 0,6103
21 0,7315 0,7165 0,7019 0,6875 0,6735 0,6598 0,6463 0,6332 0,6203 0,6077 0,5954
22 0,7207 0,7052 0,6901 0,6754 0,6609 0,6468 0,6330 0,6196 0,6064 0,5935 0,5809
23 0,7100 0,6941 0,6786 0,6634 0,6486 0,6342 0,6200 0,6062 0,5927 0,5796 0,5667
24 0,6995 0,6832 0,6673 0,6517 0,6365 0,6217 0,6073 0,5932 0,5794 0,5660 0,5529
25 0,6892 0,6724 0,6561 0,6402 0,6247 0,6095 0,5948 0,5804 0,5664 0,5527 0,5394
26 0,6790 0,6619 0,6451 0,6289 0,6130 0,5976 0,5825 0,5679 0,5536 0,5398 0,5262
27 0,6690 0,6514 0,6344 0,6177 0,6016 0,5859 0,5706 0,5557 0,5412 0,5271 0,5134
28 0,6591 0,6412 0,6238 0,6068 0,5904 0,5744 0,5588 0,5437 0,5290 0,5148 0,5009
29 0,6494 0,6311 0,6133 0,5961 0,5794 0,5631 0,5473 0,5320 0,5171 0,5027 0,4887
30 0,6398 0,6211 0,6031 0,5856 0,5686 0,5521 0,5361 0,5206 0,5055 0,4909 0,4767
31 0,6303 0,6114 0,5930 0,5752 0,5580 0,5412 0,5251 0,5094 0,4941 0,4794 0,4651
32 0,6210 0,6017 0,5831 0,5650 0,5476 0,5306 0,5143 0,4984 0,4830 0,4682 0,4538
33 0,6118 0,5923 0,5733 0,5550 0,5373 0,5202 0,5037 0,4877 0,4722 0,4572 0,4427
34 0,6028 0,5829 0,5638 0,5452 0,5273 0,5100 0,4933 0,4772 0,4616 0,4465 0,4319
35 0,5939 0,5737 0,5543 0,5356 0,5175 0,5000 0,4832 0,4669 0,4512 0,4360 0,4214
36 0,5851 0,5647 0,5451 0,5261 0,5078 0,4902 0,4732 0,4568 0,4410 0,4258 0,4111
37 0,5764 0,5558 0,5360 0,5168 0,4984 0,4806 0,4635 0,4470 0,4311 0,4158 0,4011
38 0,5679 0,5471 0,5270 0,5077 0,4891 0,4712 0,4540 0,4374 0,4214 0,4061 0,3913
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
(Jahre)
39 0,5595 0,5385 0,5182 0,4987 0,4800 0,4619 0,4446 0,4280 0,4120 0,3966 0,3817
40 0,5513 0,5300 0,5095 0,4899 0,4710 0,4529 0,4355 0,4188 0,4027 0,3873 0,3724
41 0,5431 0,5216 0,5010 0,4812 0,4622 0,4440 0,4265 0,4097 0,3936 0,3782 0,3633
42 0,5351 0,5134 0,4926 0,4727 0,4536 0,4353 0,4178 0,4009 0,3848 0,3693 0,3545
43 0,5272 0,5053 0,4844 0,4644 0,4452 0,4268 0,4092 0,3923 0,3761 0,3607 0,3458
44 0,5194 0,4974 0,4763 0,4561 0,4369 0,4184 0,4007 0,3838 0,3677 0,3522 0,3374
45 0,5117 0,4895 0,4683 0,4481 0,4287 0,4102 0,3925 0,3756 0,3594 0,3440 0,3292
46 0,5042 0,4818 0,4605 0,4402 0,4207 0,4022 0,3844 0,3675 0,3513 0,3359 0,3211
47 0,4967 0,4742 0,4528 0,4324 0,4129 0,3943 0,3765 0,3596 0,3434 0,3280 0,3133
48 0,4894 0,4668 0,4452 0,4247 0,4052 0,3865 0,3688 0,3518 0,3357 0,3203 0,3057
49 0,4821 0,4594 0,4378 0,4172 0,3976 0,3790 0,3612 0,3443 0,3282 0,3128 0,2982
50 0,4750 0,4522 0,4305 0,4098 0,3902 0,3715 0,3538 0,3369 0,3208 0,3055 0,2909
51 0,4680 0,4451 0,4233 0,4026 0,3829 0,3642 0,3465 0,3296 0,3136 0,2983 0,2838
52 0,4611 0,4381 0,4162 0,3955 0,3758 0,3571 0,3394 0,3225 0,3065 0,2913 0,2769
53 0,4543 0,4312 0,4093 0,3885 0,3688 0,3501 0,3324 0,3156 0,2996 0,2845 0,2702
54 0,4475 0,4244 0,4024 0,3816 0,3619 0,3432 0,3255 0,3088 0,2929 0,2778 0,2636
55 0,4409 0,4177 0,3957 0,3749 0,3552 0,3365 0,3188 0,3021 0,2863 0,2713 0,2572
56 0,4344 0,4111 0,3891 0,3682 0,3485 0,3299 0,3123 0,2956 0,2799 0,2650 0,2509
57 0,4280 0,4046 0,3826 0,3617 0,3420 0,3234 0,3059 0,2893 0,2736 0,2588 0,2448
58 0,4217 0,3983 0,3762 0,3553 0,3357 0,3171 0,2996 0,2830 0,2674 0,2527 0,2388
59 0,4154 0,3920 0,3699 0,3490 0,3294 0,3109 0,2934 0,2769 0,2614 0,2468 0,2330
60 0,4093 0,3858 0,3637 0,3429 0,3233 0,3048 0,2874 0,2710 0,2555 0,2410 0,2273
61 0,4032 0,3797 0,3576 0,3368 0,3172 0,2988 0,2815 0,2652 0,2498 0,2353 0,2217
62 0,3973 0,3738 0,3516 0,3309 0,3113 0,2929 0,2757 0,2594 0,2442 0,2298 0,2163
63 0,3914 0,3679 0,3458 0,3250 0,3055 0,2872 0,2700 0,2539 0,2387 0,2244 0,2111
64 0,3856 0,3621 0,3400 0,3193 0,2998 0,2816 0,2645 0,2484 0,2333 0,2192 0,2059
65 0,3799 0,3564 0,3343 0,3136 0,2942 0,2761 0,2590 0,2430 0,2281 0,2140 0,2009
66 0,3743 0,3508 0,3287 0,3081 0,2887 0,2706 0,2537 0,2378 0,2230 0,2090 0,1960
67 0,3688 0,3452 0,3232 0,3026 0,2834 0,2653 0,2485 0,2327 0,2179 0,2041 0,1912
68 0,3633 0,3398 0,3178 0,2973 0,2781 0,2601 0,2434 0,2277 0,2130 0,1993 0,1865
69 0,3580 0,3345 0,3125 0,2920 0,2729 0,2550 0,2384 0,2228 0,2082 0,1947 0,1820
70 0,3527 0,3292 0,3073 0,2869 0,2678 0,2500 0,2335 0,2180 0,2036 0,1901 0,1776
71 0,3475 0,3240 0,3021 0,2818 0,2628 0,2451 0,2287 0,2133 0,1990 0,1857 0,1732
72 0,3423 0,3189 0,2971 0,2768 0,2579 0,2403 0,2239 0,2087 0,1945 0,1813 0,1690
73 0,3373 0,3139 0,2921 0,2719 0,2531 0,2356 0,2193 0,2042 0,1901 0,1771 0,1649
74 0,3323 0,3089 0,2872 0,2671 0,2484 0,2310 0,2148 0,1998 0,1859 0,1729 0,1609
75 0,3274 0,3041 0,2824 0,2624 0,2437 0,2265 0,2104 0,1955 0,1817 0,1689 0,1569
76 0,3225 0,2993 0,2777 0,2577 0,2392 0,2220 0,2061 0,1913 0,1776 0,1649 0,1531
77 0,3178 0,2946 0,2731 0,2532 0,2347 0,2177 0,2018 0,1872 0,1736 0,1610 0,1494
78 0,3131 0,2899 0,2685 0,2487 0,2304 0,2134 0,1977 0,1832 0,1697 0,1573 0,1457
79 0,3084 0,2854 0,2640 0,2443 0,2261 0,2092 0,1936 0,1792 0,1659 0,1536 0,1422
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1843
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
(Jahre)
80 0,3039 0,2809 0,2596 0,2400 0,2219 0,2051 0,1896 0,1754 0,1622 0,1500 0,1387
81 0,2994 0,2764 0,2553 0,2357 0,2177 0,2011 0,1857 0,1716 0,1585 0,1465 0,1353
82 0,2950 0,2721 0,2510 0,2316 0,2137 0,1971 0,1819 0,1679 0,1550 0,1430 0,1320
83 0,2906 0,2678 0,2468 0,2275 0,2097 0,1933 0,1782 0,1643 0,1515 0,1397 0,1288
84 0,2863 0,2636 0,2427 0,2235 0,2058 0,1895 0,1745 0,1607 0,1481 0,1364 0,1257
85 0,2821 0,2594 0,2386 0,2195 0,2019 0,1858 0,1709 0,1573 0,1447 0,1332 0,1226
86 0,2779 0,2554 0,2346 0,2156 0,1982 0,1821 0,1674 0,1539 0,1415 0,1301 0,1196
87 0,2738 0,2513 0,2307 0,2118 0,1945 0,1786 0,1640 0,1506 0,1383 0,1270 0,1167
88 0,2698 0,2474 0,2269 0,2081 0,1908 0,1751 0,1606 0,1473 0,1352 0,1241 0,1138
89 0,2658 0,2435 0,2231 0,2044 0,1873 0,1716 0,1573 0,1442 0,1322 0,1211 0,1111
90 0,2619 0,2396 0,2193 0,2008 0,1838 0,1683 0,1541 0,1411 0,1292 0,1183 0,1084
91 0,2580 0,2359 0,2157 0,1972 0,1804 0,1650 0,1509 0,1380 0,1263 0,1155 0,1057
92 0,2542 0,2322 0,2121 0,1937 0,1770 0,1617 0,1478 0,1351 0,1234 0,1128 0,1031
93 0,2504 0,2285 0,2085 0,1903 0,1737 0,1586 0,1447 0,1321 0,1207 0,1102 0,1006
94 0,2467 0,2249 0,2050 0,1869 0,1705 0,1554 0,1418 0,1293 0,1179 0,1076 0,0982
95 0,2431 0,2214 0,2016 0,1836 0,1673 0,1524 0,1389 0,1265 0,1153 0,1051 0,0958
96 0,2395 0,2179 0,1982 0,1804 0,1642 0,1494 0,1360 0,1238 0,1127 0,1026 0,0934
97 0,2359 0,2144 0,1949 0,1772 0,1611 0,1465 0,1332 0,1211 0,1102 0,1002 0,0912
98 0,2324 0,2111 0,1917 0,1741 0,1581 0,1436 0,1305 0,1185 0,1077 0,0979 0,0889
99 0,2290 0,2077 0,1885 0,1710 0,1552 0,1408 0,1278 0,1160 0,1053 0,0956 0,0868
100 0,2256 0,2045 0,1853 0,1680 0,1523 0,1380 0,1251 0,1135 0,1029 0,0933 0,0846
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
1 0,9747 0,9737 0,9728 0,9718 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569
2 0,9500 0,9481 0,9463 0,9444 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157
3 0,9259 0,9232 0,9205 0,9178 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763
4 0,9024 0,8989 0,8954 0,8919 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386
5 0,8796 0,8753 0,8710 0,8668 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025
6 0,8573 0,8523 0,8473 0,8424 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679
7 0,8355 0,8299 0,8242 0,8186 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348
8 0,8144 0,8080 0,8018 0,7956 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032
9 0,7937 0,7868 0,7799 0,7731 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729
10 0,7736 0,7661 0,7587 0,7514 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439
11 0,7540 0,7460 0,7380 0,7302 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162
12 0,7349 0,7264 0,7179 0,7096 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897
13 0,7163 0,7073 0,6984 0,6896 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643
14 0,6981 0,6887 0,6794 0,6702 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400
15 0,6804 0,6706 0,6609 0,6513 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167
16 0,6632 0,6529 0,6429 0,6329 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
17 0,6464 0,6358 0,6253 0,6151 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732
18 0,6300 0,6191 0,6083 0,5978 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528
19 0,6140 0,6028 0,5917 0,5809 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333
20 0,5985 0,5869 0,5756 0,5645 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146
21 0,5833 0,5715 0,5599 0,5486 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968
22 0,5685 0,5565 0,5447 0,5332 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797
23 0,5541 0,5419 0,5299 0,5181 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634
24 0,5401 0,5276 0,5154 0,5035 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477
25 0,5264 0,5137 0,5014 0,4893 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327
26 0,5131 0,5002 0,4877 0,4756 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184
27 0,5001 0,4871 0,4744 0,4622 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047
28 0,4874 0,4743 0,4615 0,4491 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916
29 0,4750 0,4618 0,4490 0,4365 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790
30 0,4630 0,4497 0,4367 0,4242 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670
31 0,4513 0,4378 0,4248 0,4122 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555
32 0,4398 0,4263 0,4133 0,4006 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445
33 0,4287 0,4151 0,4020 0,3893 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340
34 0,4178 0,4042 0,3911 0,3783 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239
35 0,4072 0,3936 0,3804 0,3677 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143
36 0,3969 0,3832 0,3700 0,3573 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050
37 0,3869 0,3732 0,3600 0,3472 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962
38 0,3771 0,3633 0,3502 0,3375 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878
39 0,3675 0,3538 0,3406 0,3279 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797
40 0,3582 0,3445 0,3313 0,3187 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719
41 0,3491 0,3354 0,3223 0,3097 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645
42 0,3403 0,3266 0,3135 0,3010 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574
43 0,3316 0,3180 0,3050 0,2925 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507
44 0,3232 0,3097 0,2967 0,2843 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442
45 0,3150 0,3015 0,2886 0,2763 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380
46 0,3071 0,2936 0,2807 0,2685 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320
47 0,2993 0,2859 0,2731 0,2609 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263
48 0,2917 0,2784 0,2657 0,2535 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209
49 0,2843 0,2710 0,2584 0,2464 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157
50 0,2771 0,2639 0,2514 0,2395 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107
51 0,2701 0,2570 0,2445 0,2327 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059
52 0,2632 0,2502 0,2379 0,2262 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014
53 0,2566 0,2437 0,2314 0,2198 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970
54 0,2501 0,2372 0,2251 0,2136 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928
55 0,2437 0,2310 0,2190 0,2076 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888
56 0,2375 0,2249 0,2130 0,2017 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850
57 0,2315 0,2190 0,2072 0,1960 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1845
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
58 0,2257 0,2133 0,2016 0,1905 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778
59 0,2199 0,2077 0,1961 0,1851 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745
60 0,2144 0,2022 0,1907 0,1799 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713
61 0,2089 0,1969 0,1855 0,1748 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682
62 0,2036 0,1917 0,1805 0,1699 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653
63 0,1985 0,1867 0,1756 0,1651 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625
64 0,1935 0,1818 0,1708 0,1605 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598
65 0,1885 0,1770 0,1661 0,1560 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572
66 0,1838 0,1723 0,1616 0,1516 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547
67 0,1791 0,1678 0,1572 0,1473 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524
68 0,1746 0,1634 0,1529 0,1431 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501
69 0,1702 0,1591 0,1488 0,1391 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480
70 0,1658 0,1549 0,1447 0,1352 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459
71 0,1616 0,1508 0,1408 0,1314 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439
72 0,1575 0,1469 0,1369 0,1277 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420
73 0,1535 0,1430 0,1332 0,1241 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402
74 0,1497 0,1392 0,1296 0,1206 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385
75 0,1459 0,1356 0,1260 0,1172 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368
76 0,1422 0,1320 0,1226 0,1139 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353
77 0,1386 0,1286 0,1193 0,1107 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337
78 0,1351 0,1252 0,1160 0,1075 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323
79 0,1316 0,1219 0,1129 0,1045 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309
80 0,1283 0,1187 0,1098 0,1016 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296
81 0,1250 0,1156 0,1068 0,0987 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283
82 0,1219 0,1125 0,1039 0,0959 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271
83 0,1188 0,1096 0,1011 0,0932 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259
84 0,1158 0,1067 0,0983 0,0906 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248
85 0,1128 0,1039 0,0956 0,0880 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237
86 0,1100 0,1011 0,0930 0,0856 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227
87 0,1072 0,0985 0,0905 0,0832 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217
88 0,1045 0,0959 0,0880 0,0808 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208
89 0,1018 0,0934 0,0856 0,0785 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199
90 0,0993 0,0909 0,0833 0,0763 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190
91 0,0967 0,0885 0,0810 0,0742 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182
92 0,0943 0,0862 0,0788 0,0721 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174
93 0,0919 0,0839 0,0767 0,0700 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167
94 0,0896 0,0817 0,0746 0,0681 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160
95 0,0873 0,0796 0,0726 0,0662 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153
96 0,0851 0,0775 0,0706 0,0643 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146
97 0,0829 0,0755 0,0687 0,0625 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140
98 0,0808 0,0735 0,0668 0,0607 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
(Jahre)
99 0,0788 0,0715 0,0650 0,0590 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128
100 0,0768 0,0697 0,0632 0,0573 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123
Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):
1
Abzinsungsfaktor = n
q
p
q = 1 + LZ wobei LZ =
100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1847
Anlage 42
(zu § 259 Absatz 1)
Normalherstellungskosten
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller
Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen fol-
gende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die
Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem
Bereich c zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und
Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der
Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie
Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Normalherstellungskosten (NHK)
Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010),
einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines
pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)
Baujahrgruppe
Gebäudeart
vor 1995 1995 – 2004 ab 2005
1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 695 886 1 118
2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser 736 937 1 494
3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 839 1 071 1 736
4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungs- 1 004 1 282 1 555
gebäude
5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, 1 164 1 488 1 710
berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
6 Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime 876 1 118 1 370
7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 1 334 1 705 2 075
8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 1 118 1 427 1 859
9.1 Sporthallen 1 133 1 447 1 777
9.2 Tennishallen 814 1 040 1 226
9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 1 978 2 524 3 075
10.1 Verbrauchermärkte 582 742 896
10.2 Kauf- und Warenhäuser 1 066 1 360 1 633
10.3 Autohäuser ohne Werkstatt 757 968 1 277
11.1 Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig 762 973 1 200
ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbau-
weise
11.2 Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; 536 680 942
industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 283 361 505
12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung 443 567 711
12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung 716 917 1 128
13 Museen, Theater, Sakralbauten 1 514 1 875 2 395
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Baujahrgruppe
Gebäudeart
vor 1995 1995 – 2004 ab 2005
14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, 263
Scheunen und Ähnliches
15 Stallbauten 422
16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen 623
17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen 500
18 Carports und Ähnliches 196
19 Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten
zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten
vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1849
Anlage 43
(zu § 260)
Wertzahlen
für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m2 bis 300 EUR/m2 über 300 EUR/m2
bis 500 000 EUR 0,80 0,90 1,00
750 000 EUR 0,75 0,85 0,95
1 000 000 EUR 0,70 0,80 0,90
1 500 000 EUR 0,65 0,75 0,85
2 000 000 EUR 0,60 0,70 0,80
3 000 000 EUR 0,55 0,65 0,75
über 3 000 000 EUR 0,50 0,60 0,70
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Drittes Gesetz
zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Vom 26. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „der Bundeswehr
und“ eingefügt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „(Nutzer)“ gestrichen.
2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk
BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1851
Gesetz
zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021
(Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021)
Vom 26. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität der Zensusergebnisse
Inhaltsübersicht
§ 21 Mehrfachfallprüfung
Abschnitt 1 § 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus Abschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen Auskunftspflicht
§ 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
Abschnitt 2 § 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszäh-
Erhebungen lung
§ 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stich-
Unterabschnitt 1 probenbasis
Bevölkerungszählung § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit
§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung Sonderbereichen
§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
Abschnitt 6
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
§ 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden § 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für § 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten
Arbeit Daten
§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbei-
Unterabschnitt 2 tung der Daten nach § 28
Gebäude- und Wohnungszählung § 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
§ 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste
§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und
Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der
Wohnungszählung
Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Woh-
Unterabschnitt 3 nungs- und Bevölkerungsstichproben
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter
§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stich- der Länder
probenbasis
§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichpro- Abschnitt 7
benbasis Schlussvorschriften
§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushalte-
befragung auf Stichprobenbasis § 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
§ 36 Finanzzuweisung
Unterabschnitt 4 § 37 Inkrafttreten
Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Abschnitt 1
§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an
Anschriften mit Sonderbereichen Allgemeine Regelungen
§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit
Sonderbereichen
§1
§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonder-
bereichen Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus
§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichproben- (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der
basis bei Anschriften mit Sonderbereichen
Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Woh-
§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei
Anschriften mit Sonderbereichen nungszählung (Zensus) mit Stand vom 16. Mai 2021
(Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.
Abschnitt 3 (2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege
Organisation von:
§ 19 Weitere Erhebungsstellen 1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das
§ 20 Erhebungsbeauftragte Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden)
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des
nach den §§ 5 und 7, Aufenthaltes maßgeblich.
2. Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und (3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemein-
Wohnungsdaten nach § 9, schaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschafts-
3. Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender unterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsge-
Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung mäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung
der Datenqualität nach § 11, von Personen dienen und in denen Personen in der
Regel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime
4. Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Be- sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter
wohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushalts-
§ 14, führung ermöglichen.
5. Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung (4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene,
nach § 22. zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen-
(3) Der Zensus dient: liegende Räume, die die Führung eines eigenen Haus-
1. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verord- halts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht
nung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parla- vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- (5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-
und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, sam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen
S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Haushalt.
2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur
Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms Abschnitt 2
der statistischen Daten und Metadaten für Volks-
und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung Erhebungen
(EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), Unterabschnitt 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Bevölkerungszählung
Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der
Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) §3
Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in
Bezug auf die technischen Spezifikationen für die (1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind
Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. Personen und Haushalte.
L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungs- (2) Zur Bevölkerung zählen
verordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 1. die Einwohner der Gemeinden und
23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des 2. die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswär-
Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Be- tigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizei-
zug auf die Modalitäten und die Struktur der Quali- behörden des Bundes und der Länder sowie ihre
tätsberichte sowie das technische Format der Da- dort ansässigen Familien.
tenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an
(EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6), jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen
2. der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Woh-
Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der nungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohner-
Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzah- zahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwoh-
len für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie nung maßgeblich.
3. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsys- §4
tem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten
über die Bevölkerung als Datengrundlage insbeson- Gebietsstand und
dere für politische Entscheidungen von Bund, Län- Bevölkerungsfortschreibung
dern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, (1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindever-
Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumord- bände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie
nung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt. Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebiets-
stand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes
§2 geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom
Begriffsbestimmungen 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt.
(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die (2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewi-
ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. chen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder
bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der
Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften §5
mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Haupt-
wohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland Übermittlung von
tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Daten durch die Meldebehörden
Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und (1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach
der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vom 3. März
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1853
2017 (BGBl. I S. 388) und zur Vorbereitung und Durch- 3. zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die
führung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1
statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von bis 23, 27 und 28,
Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu fol- 4. zum Stichtag 15. August 2021 für jede gemeldete
genden Merkmalen: Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister, Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemel-
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor- dete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war,
namen vor Änderung, Doktorgrad, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder
verstorben war oder die weder am Zensusstichtag
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An- noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemel-
schriftenzusätze, Vorname und Name des Woh- det, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder
nungsinhabers, Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Ab-
4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde- satz 1 Nummer 1 bis 28.
schlüssel, (3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
5. Geburtsdatum, innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stich-
tag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der
6. Geburtsort,
Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen
7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf
8. Geschlecht, Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
9. Staatsangehörigkeiten, (4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die
übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzube-
10. Familienstand, wahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß
11. Wohnungsstatus, Absatz 3 zu löschen.
12. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person
zugezogen ist, §6
13. Datum des Beziehens der Wohnung, Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale
(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermit-
14. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
telten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorberei-
15. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, tung der Durchführung des Zensus erfasst.
16. Datum der Anmeldung, (2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermit-
17. Datum des Wohnungsstatuswechsels, telten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28
18. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Ge- als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merk-
schlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten
malen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18
oder des Lebenspartners, bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum
19. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Ge- nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben
schlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale
Kinder, und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.
20. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ord- (3) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermit-
nungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter, telten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach
21. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24
der letzten Lebenspartnerschaft, bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den
Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12
22. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letz- sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Ge-
ten Lebenspartnerschaft, burtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die
23. Information über freiwillige Anmeldung im Melde- Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungs-
register, merkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal
erfasst.
24. Sterbedatum,
25. Datum des Auszugs aus der Wohnung, §7
26. Datum der Abmeldung, Übermittlungen von
27. Zuzugsdatum – Bund –, Daten durch oberste Bundesbehörden
28. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht- (1) Für die in das Ausland entsandten
lichen Religionsgesellschaft. 1. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Aus-
(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb nahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Per-
von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten: sonen,
1. zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete 2. Angehörigen der Bundeswehr,
Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 3. Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und
Nummer 1 bis 17, 23 und 27, der Länder,
2. zum Stichtag 15. November 2020 für jede gemeldete sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht ge-
Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 meldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen
Nummer 1 bis 23 und 27, Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundes-
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
behörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zen- (3) Ausgenommen von der Gebäude- und Woh-
susstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unter-
nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln. künfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwoh-
(2) Erhebungsmerkmale sind nungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter
internationaler Organisationen oder diplomatischer oder
1. Geschlecht, berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten
2. Monat und Jahr der Geburt, vorbehalten sind.
3. Geburtsort,
§ 10
4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
Erhebungsmerkmale und
5. Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
entsandten Person. (1) Erhebungsmerkmale sind
(3) Hilfsmerkmale sind 1. für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unter-
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, künfte:
2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe. a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
schlüssel,
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Num-
mer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die b) Art des Gebäudes,
Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das c) Eigentumsverhältnisse,
Bundesministerium der Verteidigung zuständig und für
d) Gebäudetyp,
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. e) Baujahr,
(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten f) Heizungsart und Energieträger,
innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf g) Zahl der Wohnungen,
Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit. 2. für Wohnungen:
a) Art der Nutzung,
§8
b) Leerstandsgründe,
Übermittlung von
Daten durch die Bundesagentur für Arbeit c) Leerstandsdauer,
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statis- d) Fläche der Wohnung,
tischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu e) Zahl der Räume,
dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten f) Nettokaltmiete.
liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach
dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertun- (2) Hilfsmerkmale sind:
gen aus ihrem Datenbestand: 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und An-
1. Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftig- schrift der Auskunftspflichtigen,
ten Personen, 2. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer
anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung
2. Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
steht,
3. Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemel-
3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die
deten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
die Wohnung nutzen,
4. Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder
4. Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförde-
rung geführt werden. 5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der
Wohnung.
Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde
und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen Unterabschnitt 3
zu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, so-
fern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet Haushaltebefragung
werden können, enthalten sind. auf Stichprobenbasis
Unterabschnitt 2 § 11
Zwecke und Umfang
Gebäude- und Wohnungszählung
der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§9 (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum
Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stich-
Erhebungseinheiten
probenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebun-
der Gebäude- und Wohnungszählung
gen dienen
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum 1. in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens
Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch-
durch. schnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststel-
(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Woh- lung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet
nungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob
Unterkünfte und Wohnungen. an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1855
die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und (4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die
damit der Ermittlung der Einwohnerzahl, Berichtigung der aus den Melderegistern übernomme-
2. in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens nen Daten zur Person.
10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens (5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungs-
400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch- beauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung
schnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag
von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Ver- abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Aus-
waltungsregistern gewonnen werden können. nahmefällen abgewichen werden.
Als Gemeinden nach Satz 2 gelten
§ 12
1. in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien
Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehöri- Auswahleinheiten der
gen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten (1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind,
amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 unbeschadet des § 17 Satz 1, Anschriften mit Wohn-
Einwohnern, raum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zen-
2. in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehöri- susvorbereitungsgesetzes 2021 zum Stand nach Ab-
gen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mit- schluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Num-
gliedsgemeinden, mer 1. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen
Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung
3. in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städ- des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2
ten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden, neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind,
4. in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städ- wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach
ten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins
Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit
die innerhalb eines Amtes zusammengefassten Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzah-
amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 len ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststel-
Einwohnern und lungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11
5. in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die erfolgen.
keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch (2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum er-
Verwaltungsgemeinschaften. folgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet
nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathema-
Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen
tisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des
alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Num-
Steuerungsregisters.
mer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede
Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem
§ 13
Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl
zu ermitteln. Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale
der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten (1) Erhebungsmerkmale sind:
folgende Genauigkeiten anzustreben: 1. Wohnungsstatus,
1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern 2. Geschlecht,
ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 3. Staatsangehörigkeiten,
0,5 Prozent;
4. Monat und Jahr der Geburt,
2. in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern
und mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Prä- 5. Familienstand,
zisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem 6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,
einfachen absoluten Standardfehler von 15 Perso- 7. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955
nen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern; nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der An-
3. in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein kunft in Deutschland,
einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen. 8. Anzahl der Personen im Haushalt,
Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele 9. Geburtsstaat,
sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen aus-
10. Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,
geschlossen.
11. Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,
(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
finden wie folgt statt: 12. Stellung im Beruf,
1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern 13. ausgeübter Beruf,
bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 14. Wirtschaftszweig des Betriebs,
ausgewählten Anschriften, 15. Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Ge-
2. in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern meinde,
als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 16. höchster allgemeiner Schulabschluss,
Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei ma-
ximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser 17. höchster beruflicher Bildungsabschluss,
Gemeinden. 18. aktueller Schulbesuch.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
(2) Hilfsmerkmale sind: § 17
1. Familienname und Vornamen, Durchführung der
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
2. Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im
bei Anschriften mit Sonderbereichen
Gebäude,
(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemein-
3. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, schaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe
4. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften
anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschafts-
Person. unterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen,
die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen
Unterabschnitt 4 erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das
Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungs-
Erhebungen an gesetzes 2021 zum Stand nach Abschluss der Aktuali-
Anschriften mit Sonderbereichen sierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.
(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2
§ 14
und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden
Umfang und zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Num-
Zuständigkeiten bei den mer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach
Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.
Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle
Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden § 18
Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespoli- Durchführung der
zei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr Gebäude- und Wohnungszählung
erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das bei Anschriften mit Sonderbereichen
Statistische Bundesamt. An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünf-
ten darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach
§ 15 § 9 durchgeführt werden.
Erhebungsmerkmale der
Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen Abschnitt 3
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen Organisation
wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhe-
bungsmerkmalen erhoben: § 19
1. Monat und Jahr der Geburt, Weitere Erhebungsstellen
2. Geschlecht, (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den
§§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3
3. Familienstand, können die Länder neben den statistischen Ämtern der
4. Staatsangehörigkeiten, Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen
Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen
5. Art des Sonderbereichs, werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen
6. Geburtsstaat. Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderberei- (2) Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisa-
chen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft woh- torisch und personell von anderen Verwaltungsstellen
nen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen
Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben. Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(3) Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen
§ 16 sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis
Hilfsmerkmale der zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Aus-
Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen kunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer
Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstel-
wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfs- len.
merkmalen erhoben:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, § 20
2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, Erhebungsbeauftragte
(1) Für die Erhebungen können Erhebungsbeauf-
3. Geburtsort,
tragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungs-
4. Anschrift. stellen auszuwählen und zu bestellen. Erhebungsbe-
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderberei- auftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer
chen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft woh- Wohnung eingesetzt werden.
nen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude (2) Bund und Länder benennen den Erhebungsstel-
erfasst. len auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1857
die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebens- § 22
wichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet,
die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. (1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushalts-
Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesund- stichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit
heitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zuge- Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind reprä-
mutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung sentative Wiederholungsbefragungen durch das zu-
weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der ständige statistische Landesamt durchzuführen. Aus-
Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landes- wahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten An-
recht vorgesehen werden. schriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit
Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunter-
(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich künfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens
eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschrif-
Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigun- ten und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnen-
gen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz den Personen zugrunde zu legen.
unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkom-
(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften
mensteuergesetz.
werden für jede dort wohnende Person Daten zu den
(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstüt- folgenden Merkmalen erhoben:
zung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den
1. Erhebungsmerkmale:
betreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zu-
sammenstellung von Daten zu den folgenden Merkma- a) Monat und Jahr der Geburt,
len ausgehändigt werden: b) Geschlecht,
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namens- c) Wohnungsstatus,
zusatz, 2. Hilfsmerkmale:
2. Geschlecht, a) Familienname und Vornamen,
3. Geburtsdatum, b) Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
4. Staatsangehörigkeiten sowie c) Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung
5. Anschrift. im Gebäude.
(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle
Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhal- Abschnitt 5
tenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen aus- Auskunftspflicht
zuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. § 23
Auskunftspflicht und
Abschnitt 4 Form der Auskunftserteilung
Maßnahmen zur Sicherung (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
der Qualität der Zensusergebnisse Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch.
Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben
§ 21 über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung ge-
stellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistik-
Mehrfachfallprüfung
gesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Aus-
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der kunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvor-
nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 übermittelten drucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich
Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Woh- in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befin-
nung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwoh- den. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versen-
nungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erfor- dungsform hat der Absender den die jeweils gültige
derlichenfalls. Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.
(2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 (2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht
übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Num- über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt
mer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüf- sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen
ten Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebe- Person bekannt sind.
nenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1
für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft § 24
anzusehen sind. Auskunftspflichtige für
(3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten die Gebäude- und Wohnungszählung
aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 (1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind
Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterin-
Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo nen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs-
Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnun-
wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwoh- gen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch
nung oder Nebenwohnung zu zählen sind. die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen
(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist un- nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich
zulässig. zuzurechnen sind.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Ab- weit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt
satz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, haben.
Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigen-
tümerinnen und Eigentümer zu erteilen. § 26
(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvor- Auskunftspflichtige für die
bereitungsgesetzes 2021 ermittelte auskunftspflichtige Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den (1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen,
Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zen- die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
susvorbereitungsgesetzes 2021 noch nicht nachvoll- sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflich-
zogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis tig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.
der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem
zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschrif- (2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft ertei-
ten der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft len können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3
herangezogene Person nicht über die nötigen Informa- die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunfts-
tionen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, pflichtig.
die die Auskünfte erteilen kann. (3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften
(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Per-
die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder sonen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft woh-
der Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Ab- nen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1
sätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach
nicht auskunftspflichtig. § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen
eines Haushalts für sich selbst und für andere in der-
selben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen
§ 25
mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-
Auskunftspflichtige für die chend.
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist
(1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.
nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach
§ 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen
Haushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils Abschnitt 6
auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushalts-
mitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften Datenschutz und Datenverarbeitung
wohnen.
§ 27
(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbeson-
dere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
selbst Auskunft geben können, ist jedes andere aus- Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verar-
kunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. beitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach
Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushalts- den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2
mitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 für die
ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat
oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen sta-
seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt. tistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Auf-
(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behin- gaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorberei-
derung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauens- tungsgesetz 2021 im dort definierten Umfang auf die
person und erteilt diese die für sie erforderliche Aus- Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zu-
kunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 lässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt
und 2. der Empfänger.
(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen,
wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen § 28
eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die je- Befugnisse zur
weils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und
ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf im Zensusvorbereitungsgesetz 2021 festgelegten Auf-
Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Ab- gaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter
satz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundes und der Länder folgende Datensätze und
sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten,
Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für verarbeiten:
andere in derselben Wohnung wohnende Personen
auf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungs- 1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungs-
beauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhe- register nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes
bungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 2021;
Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe- 2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus
bungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, so- den Erhebungen nach § 5;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1859
3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus (3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss
den Erhebungen nach § 7; der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre
4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.
den Erhebungen nach § 9;
§ 32
5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus
den Erhebungen nach den §§ 11 und 14; Übermittlung von Tabellen und
Einzelangaben an oberste Bundes-
6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach und Landesbehörden sowie an Statistik-
§ 21. stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
§ 29
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
Aufgaben des jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
Statistischen Bundesamts die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den
bei der Verarbeitung der Daten nach § 28 obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit
(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Ta-
nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke
Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der
Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwir- Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stel-
ken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten len der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistik-
Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich
gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu
manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder
nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben
nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschrie-
insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne bene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, orga-
des § 27. nisatorischen und personellen Trennung der Statistik-
stellen von den für nichtstatistische Aufgaben zustän-
(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Perso-
digen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
nendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter
gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest-
Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen
möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre
Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie
nach Übermittlung, zu löschen.
ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Woh-
nungen zu.
§ 33
(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberich-
Bereitstellung von
ten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse
Auswahlgrundlagen für Gebäude-,
der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Da-
Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
ten nach § 28 ab.
(1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und
§ 30 Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Lan-
desstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statis-
Verarbeitung der tischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl
Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung der Wohnungen und Personen, getrennt nach Woh-
Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 nungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift
Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geo-
Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haus- koordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im
halts zu generieren und zu speichern. Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathema-
tischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Daten sind ge-
§ 31 sondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die
Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Da-
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
ten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk- Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezem-
malen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und ber des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahl-
gesondert aufzubewahren oder gesondert zu spei- grundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung
chern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 stehen. Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent
und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung
den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhe- der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre
bungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und nach dem Zensusstichtag, zu löschen.
Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach (2) Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dür-
§ 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier fen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen. die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Num-
(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften mer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merk-
wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach er- malen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1
folgtem Abgleich unverzüglich gelöscht. und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
2021 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungs- Abschnitt 7
bereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statisti-
schen Verfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert Schlussvorschriften
aufzubewahren. Die Auswahleinheiten des vorliegen-
den Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der § 35
Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden Kosten der
auf 60 000 begrenzt. Die Daten für die Auswahleinhei- Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
ten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen,
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statis-
Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur tische Bundesamt werden nicht erstattet.
Verfügung stehen.
§ 36
§ 34 Finanzzuweisung
Bereitstellung der Zensusdaten Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der
für die statistischen Ämter der Länder Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des
Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am
Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines 1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von
statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeits- 150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung
bereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswer- erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist
tungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvor- den Ländern bis spätestens 31. März 2020 festzulegen.
bereitungsgesetzes 2021 aus den zentral im Statisti-
schen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließ- § 37
lich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des
Inkrafttreten
§ 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Lö-
schungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorberei- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tungsgesetzes 2021. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1861
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Verordnung
zur Anpassung lebensmittelrechtlicher und
tierseuchenrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2017/625
Vom 19. November 2019
Es verordnen Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 106 Absatz 4 und
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des
schaft Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und an-
– auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Buchstabe b und Nummer 5, des § 65 Satz 1 Num- Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
mer 3 und des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen
– auf Grund des § 33 Nummer 1 Buchstabe b des (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
S. 569), Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parla-
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buch-
ments und des Rates, der Verordnungen (EG)
stabe a und c, Nummer 23 und 26, des § 26 Ab-
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1,
sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Be-
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
kanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
S. 1938) und
päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
nukleare Sicherheit auf Grund des § 46 Absatz 1 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 46 Ab- 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
satz 1 Satz 2 durch Artikel 67 Nummer 7 der Verord- L 322 vom 18.12.2018, S. 85)“ ersetzt.
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des b) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Ar-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August tikel 20 Abs. 2 und den Artikeln 37 und 38 der
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wörter
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I „Artikel 71 und den Artikeln 105 und 106 Ab-
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- satz 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625“
rium für Ernährung und Landwirtschaft: ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Buchstabe e werden nach den Wörtern
Änderung der „des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Ver-
BVL-Übertragungsverordnung ordnung (EG) Nr. 882/2004“ die Wörter „des
§ 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit-
vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459) geändert tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-
worden ist, wird wie folgt geändert: mungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; L 191 vom
1. Satz 1 wird wie folgt geändert: 28.5.2004, S. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 29)“
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Ar- eingefügt.
tikel 19 Abs. 3, Artikel 21 Abs. 4, Artikel 23 Abs. 7
bb) In Buchstabe f werden die Wörter „Artikels 31
und den Artikeln 39 und 40 Abs. 2 der Verord-
Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
nung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
Nr. 882/2004 in Verbindung mit“ durch die
ments und des Rates vom 29. April 2004 über
Wörter „Artikels 19 Absatz 6“ ersetzt.
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal-
tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts so- 2. In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 genannten
wie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“ durch
Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1)“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 Buchstabe a
durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 5, Artikel 74 bis d und f und Nummer 6 genannten Rechtsakte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1863
der Europäischen Gemeinschaft und der Euro- 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und
päischen Union“ ersetzt. (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
Artikel 2 (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
Änderung der
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
§ 1 Nummer 1 der BVL-Aufgabenübertragungsver- Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
ordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972), die zuletzt des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2018 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG,
(BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Be-
gefasst: schlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über
„1. zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 103 Ab- amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro- L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018,
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85)“ ersetzt.
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche 2. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 12
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften 882/2004“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 4
über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge- Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. Artikel 4
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Änderung der
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Gegenprobensachverständigen-
Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Prüflaboratorienverordnung
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Gegenprobensachver-
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, ständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur 1999 (BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 3 der
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geän-
und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla- dert worden ist, werden die Wörter „Artikel 12 Absatz 2
ments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, die Wörter „Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Ver-
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Be- ordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
schlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kon-
amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; trollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleis-
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, tung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel-
S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
geltenden Fassung,“. Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz-
mittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
Artikel 3 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG)
Änderung der Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
Gegenproben-Verordnung (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG)
§ 5 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 53 des der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur
worden ist, wird wie folgt geändert: Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 12 Ab- (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom
schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung“
28.5.2004, S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 37 Ab- ersetzt.
satz 4 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla- Artikel 5
ments und des Rates vom 15. März 2017 über amt-
liche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Änderung der
Fischseuchenverordnung
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tier- In § 9 Absatz 1 Satz 1 der Fischseuchenverordnung
gesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt
und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Ver- durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I
ordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, S. 1057) geändert worden ist, werden die Wörter „des
(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „a) nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal- Europäischen Parlaments und des Rates vom
tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der An-
(ABl. EU Nr. L 191 S. 1)“ durch die Wörter „der Artikel 9 wendung des Lebens- und Futtermittelrechts und
und 10 der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro- der Vorschriften über Tiergesundheit und Tier-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März schutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz-
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tä- mittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
tigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Le- 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,
bens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun- des Europäischen Parlaments und des Rates,
gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr.
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
(EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, der und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro- und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils gelten-
amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; den Fassung oder“.
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Artikel 7
Fassung“ ersetzt. Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Artikel 6 schaft kann den Wortlaut der durch diese Verordnung
Änderung der geänderten Verordnungen in der vom 14. Dezember
Geflügel-Salmonellen-Verordnung 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Geflügel-
Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 8
machung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zu-
letzt durch Artikel 138 des Gesetzes vom 29. März Inkrafttreten
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2019 in
folgt gefasst: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1865
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 26. November 2019
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Aufent- Artikel 2
haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Weitere Änderung der
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Beschäftigungsverordnung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 26 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung, die
Artikel 1 zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Beschäftigungsverordnung „(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor
dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs
Dem § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge- allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Auf-
„(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor enthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unab-
dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs hängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung.
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Tag des Austritts ist der Tag, an dem der Austritt des
Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis
Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Auf- zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne
enthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unab- von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die
hängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung. Europäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staats-
Für alle übrigen britischen Staatsangehörigen bedarf die angehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten
Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne
Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten
keiner Zustimmung, wenn die Beschäftigung im Bun- Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. De-
desgebiet bis zum Ablauf des 14. Monats nach dem zember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staats-
Tag des Austritts aufgenommen wird; danach kann angehörige“ in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im
ihnen die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäf- Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf
tigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers mit Vor- der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.“
rangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung bis
zum Ablauf des 26. Monats nach dem Tag des Austritts Artikel 3
im Bundesgebiet aufgenommen wird. Tag des Austritts Inkrafttreten
ist der Tag, an dem der Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
päischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem zes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des
Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro- aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis
päische Union in Kraft getreten ist. Britische Staatsan- zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne
gehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten König- von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die
reichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Bundes-
Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten König- ministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des
reichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt
1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsange- bekannt.
hörige“ in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des sechsundzwan-
Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf zigsten Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in
der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.“ dem Absatz 1 in Kraft getreten ist, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 27. November 2019
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs- Person die berechtigte Person an deren neuen
kostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I Dienstort begleitet und ein Haushalt am bishe-
S. 2682) sowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4 rigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 wird.“
(BGBl. I S. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das „1. für die berechtigte Person:
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem a) im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes- in Höhe von 20 Prozent des Auslands-
ministerium der Finanzen: zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen
Artikel 1 Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag
anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
Änderung der § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und
Auslandstrennungsgeldverordnung
b) im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni
in Höhe von 10 Prozent des Auslands-
2018 (BGBl. I S. 891) wird wie folgt geändert:
zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen
„Haushaltsführung“ die Wörter „oder für das Bei- Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag
behalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
Wohnort“ eingefügt. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4
„die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese
sind“ durch die Wörter „für die der berechtigten Personen zu, so sind diese anzurechnen“ durch
Person Kindergeld nach dem Einkommensteuer- die Wörter „diese Zahlungen sind auf die Besol-
gesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz dung anzurechnen, wenn für diese Person am
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4
oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen“
oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeld- ersetzt.
gesetzes zustünde“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst
„(2) Behält die berechtigte Person eine Woh- einen Auslandszuschlag oder wird der Auslands-
nung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei zuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person
und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die
Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehr-
der Umzugskostenvergütung angeordnet oder aufwands für die berücksichtigungsfähige Person
besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, ausgeschlossen.“
so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt,
wenn die berechtigte Person 4. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Artikel 2
nicht erfüllt oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Inkrafttreten
nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 27. November 2019
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1867
Siebte Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 29. November 2019
Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und
Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 91 Absatz 8 des Energie-
wirtschaftsgesetzes zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 91 Absatz 10 des
Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006
(BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018
(BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 30.6 wird folgende Nummer 30.7 eingefügt:
„30.7 Zustimmung zu einer bestehenden Lösung für den 10 000“.
Datenaustausch nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 EnWG i. V. m. den Artikeln 6 und 24 der
Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 23 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommis-
sion vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netz-
kodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und
den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015,
S. 13)
2. Folgende Nummer 35 wird angefügt:
„35 Genehmigung eines Vorschlags für die Vergabe 500 – 180 000“.
von zonenübergreifender Kapazität und sonstiger
Regelungen nach § 56 Absatz 2 Satz 1 EnWG
i. V. m. den Artikeln 45 und 57 der Verordnung (EU)
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur
Festlegung der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe
und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom
25.7.2015, S. 24)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 3 und 4 des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Vom 26. November 2019
Nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2696) wird hiermit bekannt gemacht, dass in allen Ländern die Verträge nach
Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden. Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
nach Artikel 3 ist damit am 20. November 2019 in Kraft getreten. Die weitere
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes nach Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020
in Kraft.
Berlin, den 26. November 2019
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Ulrich Homann