1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Drittes Gesetz
zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Daten nach Satz 1 zu speichern.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„(4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen
Änderung des haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag
Bundesmeldegesetzes der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernich-
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gel-
ist, wird wie folgt geändert: ten für die Speicherung und Löschung der nach
§ 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach
1. § 29 wird wie folgt geändert: Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Be-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: hörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur
„(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten
Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in 1. die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich
§ 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch er- unterschriebenen Meldescheine zur Einsicht-
hoben werden und die beherbergte Person deren nahme vorzulegen und
Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der An- 2. die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobe-
kunft bestätigt, indem die beherbergte Person nen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu
1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit stellen.“
einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteauf-
„(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch
sichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweck-
durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 ver-
gebundene Zuordnungsnummer des einge-
pflichteten Personen durch geeignete technische
setzten Zahlungsmittels erhoben wird,
und organisatorische Maßnahmen nach den Arti-
2. den elektronischen Identitätsnachweis nach keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichne-
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Ab- ten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.“
3. ihren Personalausweis nach § 18a des Perso- 3. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 a) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Absatz 1“
des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthalts- die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
titel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
zes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.“ b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
fasst:
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
„10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
2. § 30 wird wie folgt geändert: bindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt
oder Daten nicht oder nicht mindestens ein
„(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder Jahr speichert,
der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben be-
sondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie kön- 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Melde-
nen zusätzlich technische Vorrichtungen zur elek- schein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
tronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur
Absatz 5 vorhalten. Sie haben darauf hinzuwir- Verfügung stellt,“.
ken, dass die betroffenen Personen 4. § 56 wird wie folgt geändert:
1. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
die Vorgaben des gewählten elektronischen „(2) Das Bundesministerium des Innern, für
Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-
2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Satz 3 erfüllen.“ desrates bedarf, die Einzelheiten der elektroni-
schen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 30 Absatz 4, insbesondere die bei der Speiche-
„Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die rung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu
zweckgebundene Zuordnungsnummer des ein- regeln. Es hat dabei die technischen und wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1747
schaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Ka-
Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und lendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche
Einrichtungen zu berücksichtigen.“ Entscheidung erlassen wurde,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2
Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfah-
Artikel 2 ren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für
Änderung des das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu
Insolvenzstatistikgesetzes melden waren,
Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 3. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter
(BGBl. I S. 2582, 2589) wird wie folgt geändert: oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu
§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von
1. § 3 wird wie folgt geändert:
sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. eingestellt oder aufgehoben wurde,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treu-
„(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprü- händer zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e:
fung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu über- innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft
mittelnden Angaben sind: der Entscheidung.
1. Nummer und Name des Amtsgerichts, (4) Für die Übermittlung der Angaben der Insol-
2. Name oder Firma des Schuldners, venzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a
Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes ent-
3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter
sprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mit-
oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
hilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit
4. ursprüngliches Aktenzeichen, der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und
5. Datum des Eröffnungsbeschlusses, Sachwalter übermittelten Angaben.“
6. Verfahrens-Identifikationsnummer, 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen „§ 5a
musste,
Nutzung der
8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail- Insolvenzbekanntmachungen
Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters
oder Treuhänders, Der Betreiber des elektronischen Informations-
und Kommunikationssystems für öffentliche Be-
9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer kanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Ansprechperson im Amtsgericht.“ nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im
2. § 4 wird wie folgt gefasst: Rahmen der technischen Möglichkeiten den statisti-
„§ 4 schen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-
reich Daten über die öffentlichen Bekanntmachun-
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft gen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in ei-
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die nem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Da-
Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 ten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der
Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen
gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen
1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2
Statistik verwendet werden. Personenbezogene Da-
sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7
ten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erfor-
sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen
derlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu
Amtsgerichte,
löschen.“
2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4
sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: Artikel 3
die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter
oder Treuhänder. Änderung der
Abgabenordnung
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den sta-
tistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Anga- machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
ben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 8 des Geset-
der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert
werden von den statistischen Ämtern monatlich er- worden ist, wird wie folgt geändert:
fasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von 1. § 138 wird wie folgt geändert:
den statistischen Ämtern jährlich erfasst. a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden „(1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1
Fristen zu übermitteln: Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröff-
1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme nung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätig-
der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: keit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 be-
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
zeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. No-
die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die wird wie folgt geändert:
Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz über die amt- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende
lich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf Angabe eingefügt:
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung un- „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2“.
billiger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2
verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im 2. § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebe- a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nr. 12, 26
nem Vordruck zu erteilen.“ oder 26a“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26,
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 26a oder 26b“ ersetzt.
„(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a b) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „dreizehn-
und 1b sind innerhalb eines Monats nach dem tausend“ durch das Wort „achtzehntausend“ und
meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“ das Wort „sechsundzwanzigtausend“ durch das
2. Dem § 147 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Wort „sechsunddreißigtausend“ ersetzt.
„Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begon- 3. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Daten-
verarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung „1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Ände-
von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen rung der Anschrift einer Beratungsstelle;“.
Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Eröff-
Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der
Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalender- nung und Schließung“ durch die Wörter „Eröffnung,
jahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift“
ersetzt.
folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschi-
nell lesbaren und maschinell auswertbaren Daten- 5. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
träger vorhält.“
a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch das
Artikel 4 Wort „acht“ und das Wort „sieben“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung b) In Nummer 2 wird das Wort „sieben“ durch das
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- Wort „sechs“ ersetzt.
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I 6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:
S. 667), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden „§ 157c
ist, wird wie folgt geändert:
Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
1. § 19b wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach
„(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenord- dem 31. Dezember 2020 beginnen.“
nung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
7. In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für
Eröffnung oder Schließung“ durch die Wörter „die
aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Da-
Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der
ten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar
Anschrift“ ersetzt.
2020 noch nicht abgelaufen ist.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 6
„(4) Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
des § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung Änderung des
in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung be- Einkommensteuergesetzes
stimmt das Bundesministerium der Finanzen im Ein- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent- 3862), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom
lichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
die Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1b Satz 1 ist, wird wie folgt geändert:
der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu erteilen.“ 1. In § 3 Nummer 34 wird die Angabe „500 Euro“ durch
die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
2. In § 22 Nummer 5 Satz 7 wird der Punkt am Ende
Änderung des durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
Steuerberatungsgesetzes „mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.“ ange-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1749
3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „einmalig“ oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalen-
gestrichen. derjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer
des laufenden Kalenderjahres maßgebend.“
4. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„72 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt. „Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „12 Euro“ 2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „17 500 Euro“
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf Artikel 8
den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugs- Änderung des
merkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohn- Gesetzes über die
steuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland Statistik im Produzierenden Gewerbe
ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichti-
ger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Be- Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-
triebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Ar-
Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit tikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende 1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „18 000“ durch
Arbeitstage nicht übersteigt.“ die Angabe „12 000“ ersetzt.
5. In § 40b Absatz 3 wird die Angabe „62 Euro“ durch 2. § 4 wird wie folgt geändert:
die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
a) In Buchstabe A wird die Angabe „20 000“ durch
6. In § 94 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende die Angabe „15 000“ ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die b) In Buchstabe C Abschnitt I wird die Angabe „9 000“
Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden.“ durch die Angabe „14 000“ ersetzt.
angefügt.
7. Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein- Artikel 9
gefügt: Änderung des
„Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den Entgeltfortzahlungsgesetzes
Stundungsantrag bereitzustellen; mit Einverständnis Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
des Zulageberechtigten kann der Antrag elektro- vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt
nisch bereitgestellt werden.“ durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a
Artikel 7 eingefügt:
Änderung des „(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitneh-
Umsatzsteuergesetzes mer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Ar-
das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. No- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach
wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht
1. § 18 wird wie folgt geändert:
1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches
aa) In Satz 5 werden die Wörter „Satz 4 gilt ent- Sozialgesetzbuch), und
sprechend in folgenden Fällen“ durch die
Wörter „Daneben ist im laufenden und folgen- 2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
den Kalenderjahr in folgenden Fällen Voran- durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen
meldungszeitraum der Kalendermonat“ er- Versorgung teilnimmt.“
setzt.
Artikel 10
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung des
„Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in
denen der Unternehmer seine gewerbliche In § 8 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Teilzeit- und Befris-
oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil tungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),
des vorangegangenen Kalenderjahres ausge- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
übt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jah- zember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist,
ressteuer umzurechnen und in den Fällen, in wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
denen der Unternehmer seine gewerbliche Textform“ ersetzt.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Artikel 11 (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der An-
Änderung des gaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften
Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorlie-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame genden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkran-
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I kungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so über-
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti- mittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Mel-
kel 122 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I dung mit den Angaben über die für ihn relevanten
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfü-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gig Beschäftigte.
Die Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäf-
folgt gefasst: tigte nach den §§ 8a und 12.
„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorer- (4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Ver-
krankungszeiten an den Arbeitgeber fahren regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen
§ 110 (weggefallen)“.
der Genehmigung durch das Bundesministerium für
2. § 28a wird wie folgt geändert: Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende desministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-
Nummer 7a eingefügt: nisterium für Ernährung und Landwirtschaft; die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
„7a. die Krankenkasse, soweit sie nicht zustän-
bände ist vor der Genehmigung anzuhören.“
dige Einzugsstelle ist,“.
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: Artikel 12
„Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldun- Änderung der
gen an die Krankenkasse weiter, bei der der Be- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
schäftigte versichert ist.“
In § 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermitt-
3. § 109 wird wie folgt gefasst: lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
„§ 109 vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
Meldung der S. 1147) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 108“
Arbeitsunfähigkeits- und durch die Angabe „§ 109“ ersetzt.
Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Ar- Artikel 13
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Änderung des
Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbeson-
dere die folgenden Daten enthält: Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
1. den Namen des Beschäftigten,
Artikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar- geändert:
beitsunfähigkeit und 1. Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung. „Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen
In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar- Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 und 2 elektronisch bereitstellen.“
Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig 2. Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten
„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen
nach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige
Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1
Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung
und 3 elektronisch bereitstellen.“
Knappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Artikel 14
Bahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeit-
geber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zu- Änderung des
ständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüg- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
lich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versi- kel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
cherten eine ärztliche Bescheinigung über das Be- S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2
Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung 1. Dem § 192 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge- „Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine An-
setzes auszuhändigen. zeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung bin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1751
nen einer Woche nach Beginn des Unternehmens worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.“ eingefügt:
2. In § 195 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „1a. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Er-
„Einstellung der Unternehmen“ die Wörter „und bei laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-
Änderung oder Übernahme bestehender Unterneh- gesetzbuchs erteilt wurde,“.
men den bisher zuständigen Unfallversicherungs-
träger und die Mitgliedsnummer/Unternehmens- Artikel 16
nummer“ eingefügt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 15 bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderung der (2) Die Artikel 8 und 14 treten am 1. Juli 2020 in
Gewerbeordnung Kraft.
In § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fas- (3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 2021 in Kraft.
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 81 des Geset- (4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2022
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Gesetz
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der
ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) In Satz 2 wird die Angabe „300“ durch die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Angabe „330“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 1
„Das Bundesministerium der Justiz und für
Änderung des Verbraucherschutz überprüft im Einverneh-
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes men mit dem Bundesministerium der Finan-
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der zen in einem Abstand von fünf Jahren, erst-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember mals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 44 besonderen Zuwendung für Haftopfer.“
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das monatliche Einkommen ist entspre-
„(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.“ chend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
2. In § 7 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften
Wörter „bis zum 31. Dezember 2019“ gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
der Verordnung zur Durchführung des § 82
3. § 10 wird wie folgt geändert: des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu er-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: mitteln; Renten wegen Alters, verminderter
Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufs-
„(3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der
krankheit sowie wegen Todes oder vergleich-
Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Ju-
bare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und
gendliche der politischen Verfolgung oder sonst
Kindergeld bleiben unberücksichtigt.“
sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einwei-
sung in ein Spezialheim oder in eine vergleich- bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“
bare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umer- die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
ziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird 6. § 18 wird wie folgt geändert:
vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung
in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „180“ durch
politischen Verfolgung oder sonst sachfremden die Angabe „90“ ersetzt.
Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Bun-
Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen desministerien des Innern und der Finanzen“
gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von durch die Wörter „dem Bundesministerium des
Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesmi-
für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben nisterium der Finanzen“ ersetzt.
worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzei- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
tige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnah-
men liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung „(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für
in einem Heim und der Vollstreckung der frei- Kinder oder Jugendliche untergebracht war, er-
heitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und hält auch Unterstützungsleistungen, wenn
Zeitzusammenhang besteht.“ 1. die Unterbringung angeordnet wurde, weil
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende
sätze 4 und 5. Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen
einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
4. § 17 wird wie folgt geändert: unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder ei-
a) Absatz 4 wird aufgehoben. ner Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur
vorübergehend in ihren Haushalt aufgenom-
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 4 wird aufgeho-
men und dort gepflegt, erzogen und beauf-
ben.
sichtigt hat,
5. § 17a wird wie folgt geändert:
2. er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beeinträchtigt ist,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „180“ durch die 3. er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat,
Angabe „90“ ersetzt. der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1753
4. die Person nach Nummer 1 infolge der frei- „(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit
heitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung
in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1
für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 und die Entscheidung über die Ausschließungs-
Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt gründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen
worden ist oder für sie festgestellt worden ist, der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen
dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
des Häftlingshilfegesetzes vorliegen. Maßnahme ergangen ist.“
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entspre-
chend.“ Artikel 3
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- Änderung des
sätze 5 und 6. Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
7. § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes
Artikel 2
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
Änderung des worden ist, wird wie folgt geändert:
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in Nummer 5 nach dem Wort „Zweiten“ die Wörter
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 „und Dritten“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 45 des Ge-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1“
gestrichen und wird die Angabe „214“ durch
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: die Angabe „240“ ersetzt.
„(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer bb) In Satz 2 wird die Angabe „153“ durch die
Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung er- Angabe „180“ ersetzt.
folgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene
auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von cc) Folgender Satz wird angefügt:
1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach „Das Bundesministerium der Justiz und für
Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht Verbraucherschutz überprüft im Einverneh-
vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei So- men mit dem Bundesministerium der Finan-
zialleistungen, deren Zahlung von anderen Ein- zen in einem Abstand von fünf Jahren, erst-
kommen abhängig ist, als Einkommen unberück- mals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichs-
sichtigt.“ leistungen nach den Sätzen 1 und 2.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
„Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach mer 1 die Wörter „sowie Absatz 2“ durch ein
§ 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und
Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.“ bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
3. § 9 wird wie folgt geändert: den Sätze ersetzt:
„Bei der Einkommensermittlung bleibt Ar-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
beitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei
„(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
einer natürlichen Person, die durch die Maß- ist das Einkommen beider Ehegatten zu be-
nahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren rücksichtigen. Für Personen, die eine Lebens-
Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Inte- partnerschaft führen oder in eheähnlicher
resse an der Rehabilitierung des unmittelbar Be- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein-
troffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach schaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
§ 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, chend.“
die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen
3. § 20 wird wie folgt gefasst:
ist, gestellt werden.“
„§ 20
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Antrag
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2019“ gestrichen. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt
bb) Satz 2 wird aufgehoben. werden und nach dessen Tod von seinen Hinterblie-
4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 benen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der
und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 3 Antragstellung haben. Der Antrag ist schriftlich bei
und 5“ ersetzt. der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.“
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4. § 23 wird aufgehoben.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Artikel 4 setzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die
Änderung des Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses
Bundeszentralregistergesetzes Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende
Zwecke verarbeitet werden dürfen:
§ 64b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundeszentral-
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbe-
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I gleitung,
S. 195), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Ge- 2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsich-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge- tigung von Adoptionsvermittlungsstellen,
ändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:
3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten,
„Die nach § 64a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen
und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Straf- 4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen
register der Deutschen Demokratischen Republik dür- Straftaten von erheblicher Bedeutung,
fen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für 5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen
Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden.“ Gebieten oder
6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftli-
Artikel 5
cher Vorhaben zur Erforschung möglicher poli-
Änderung des tisch motivierter Adoptionsvermittlung in der
Adoptionsvermittlungsgesetzes DDR.
§ 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die be-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 troffenen Personen nicht kontaktiert werden.“
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt: Inkrafttreten
„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialge- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1755
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „viereinhalb“
ersetzt.
2. In § 5d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „viereinhalb“ durch das Wort „fünf“
ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Gesetz
für bessere Löhne in der Pflege
(Pflegelöhneverbesserungsgesetz)
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einer Kommission werden etwaige Mängel im Zu-
sen: sammenhang mit deren Anhörung geheilt.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverord-
Änderung des nung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Ge-
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes legenheit zur Stellungnahme insbesondere auch
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechts-
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 115 normen des Tarifvertrages geeignet ist, die in
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfül-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: len.“
1. § 7a wird wie folgt geändert: 2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- „Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich
fügt: bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorüberge-
„Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich
hend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen
die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bun-
und körperliche, kognitive oder psychische Beein-
desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belas-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
tungen oder Anforderungen nicht selbständig kom-
heit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall
pensieren oder bewältigen können.“
einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch
die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Ge- a) Nach dem Wort „von“ wird das Wort „einer“
setzesziele zu berücksichtigen.“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- b) Die Angabe „§ 12 Abs. 4“ wird durch die Angabe
fügt: „§ 12a Absatz 2“ ersetzt.
„(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach 4. § 12 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflege-
branche erfasst, gibt das Bundesministerium für „§ 12
Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung Berufung der Kommission
der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhand-
lungen über einen derartigen Tarifvertrag aufge- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
nommen worden sind. Religionsgesellschaften, les beruft eine ständige Kommission, die über Emp-
in deren Bereichen paritätisch besetzte Kommis- fehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen
sionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 12a Absatz 2 beschließt.
auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Be- (2) Die Kommission wird für die Dauer von fünf
reich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche Jahren berufen. Das Bundesministerium für Arbeit
gebildet sind, können dem Bundesministerium für und Soziales kann die Dauer der Berufung verlän-
Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab gern, wenn die Kommission bereits Beratungen über
der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Be- neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen
reich gebildete Kommission benennen, die von Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. Die
den Tarifvertragsparteien zu dem voraussicht- neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich
lichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird. nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch drei
Die Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die je- Monate nach Ablauf der fünfjährigen Dauer der Be-
weilige Kommission verlangt oder die Tarifver- rufung.
tragsparteien verlangen. Der Antrag nach Ab-
(3) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.
satz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von
Die Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommis-
mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kom-
sion ehrenamtlich wahr. Sie sind an Weisungen nicht
missionen. Diese Kommissionen müssen in den
gebunden.
Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet
sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich les benennt acht geeignete Personen als ordentliche
von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeit- Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren
nehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1757
gen vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsbe- nach der Zahl der in der Pflegebranche beschäftig-
rechtigte Stellen sind ten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglieder der
1. Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern sind und
nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein
a) in der Pflegebranche tarifzuständige Gewerk- können. Die Repräsentativität eines Zusammen-
schaften oder Zusammenschlüsse von Ge- schlusses von Vereinigungen von Arbeitgebern be-
werkschaften sowie urteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche
b) in der Pflegebranche tarifzuständige Vereini- beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
gungen von Arbeitgebern oder Zusammen- 1. Mitglieder des Zusammenschlusses sind und
schlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden
jeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei sein können oder
Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind, und
2. Mitglieder der diesem Zusammenschluss ange-
2. die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite hörenden Vereinigungen von Arbeitgebern sind
paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der
Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun- Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Ar-
gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in beitgebern tarifgebunden sein können.
der Pflegebranche festlegen, wobei
Bei gemeinsamen Vorschlägen im Sinne des Absat-
a) die Dienstnehmerseite sowie zes 4 Satz 3 sind die auf die vorschlagsberechtigten
b) die Dienstgeberseite Stellen entfallenden maßgeblichen Arbeitnehmer-
zahlen zu addieren.
jeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei
Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind. (7) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein
Stellvertreter aus, benennt das Bundesministerium
Vorschlagsberechtigte Stellen, die derselben der in
für Arbeit und Soziales eine andere geeignete Per-
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis Nummer 2 Buch-
son. War das Bundesministerium für Arbeit und
stabe b genannten Gruppen angehören, können ge-
Soziales mit der Benennung des ausgeschiedenen
meinsame Vorschläge abgeben.
ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder,
les fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Ab-
angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen satz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen ge-
auf. Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind folgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Be-
nicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium rücksichtigung deren Vorschlags. Schlägt die Stelle
für Arbeit und Soziales prüft die Vorschläge und oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem
kann verlangen, dass für die Prüfung relevante Um- Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu be-
stände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden stimmenden angemessenen Frist keine geeignete
angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft ge- Person vor, so entscheidet das Bundesministerium
macht werden. Nach Fristablauf mitgeteilte oder für Arbeit und Soziales über die Benennung. Absatz 5
glaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berück- Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
sichtigen.
(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern
(6) Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte les haben keine aufschiebende Wirkung.“
Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, ent-
scheidet das Bundesministerium für Arbeit und So- 5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
ziales, welchen Vorschlägen zu folgen ist. Bei dieser „§ 12a
Entscheidung sind zu berücksichtigen Empfehlung von Arbeitsbedingungen
1. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege- (1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle
branche tarifzuständigen Gewerkschaften oder im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kom-
Zusammenschlüssen von Gewerkschaften: deren mission Beratungen auf. Hat das Bundesministerium
Repräsentativität, für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Ver-
2. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege- handlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des
branche tarifzuständigen Vereinigungen von Ar- § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind,
beitgebern oder Zusammenschlüssen von Verei- so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen
nigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
Vielfalt von freigemeinnützigen, öffentlichen und und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über
privaten Trägern sowie gleichermaßen die Reprä- neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach
sentativität der jeweiligen Vereinigung bzw. des Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissio-
jeweiligen Zusammenschlusses. nen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder
Die Repräsentativität einer Gewerkschaft oder eines fortgesetzt werden.
Zusammenschlusses von Gewerkschaften beurteilt (2) Die Kommission beschließt Empfehlungen zur
sich nach der Zahl der als Arbeitnehmer in der Pfle- Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1
gebranche beschäftigten Mitglieder der jeweiligen Nummer 1 oder 2. Dabei berücksichtigt die Kommis-
Gewerkschaft oder des jeweiligen Zusammen- sion die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele.
schlusses und der diesem Zusammenschluss ange- Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art
hörenden Gewerkschaften. Die Repräsentativität der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer
einer Vereinigung von Arbeitgebern beurteilt sich differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. Die Rechtsverordnungen überschneiden. Unbeschadet
Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach
die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der
Empfehlungen sind schriftlich zu begründen. Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7
(3) Ein Beschluss der Kommission kommt zu- gleich.“
stande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder 7. § 25 wird wie folgt gefasst:
1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 „§ 25
Buchstabe a und b,
2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Übergangsregelung
Buchstabe a und b, Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene
3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur
insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder
4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach
Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
§ 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommis-
anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglie- sion sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum
der können durch ihre jeweiligen Stellvertreter ver- Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung
treten werden. anwendbar.“
(4) Die Sitzungen der Kommission werden von
einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauf- Artikel 2
tragten des Bundesministeriums für Arbeit und So-
Änderung des
ziales geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Der Inhalt
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Kommission
zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter In § 89 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
und des Bundesministeriums für Gesundheit zu 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
den Sitzungen hinzu. Näheres ist in der Geschäfts- Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019
ordnung der Kommission zu regeln.“ (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe
6. § 13 wird wie folgt gefasst: „2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
„§ 13
Artikel 3
Rechtsfolgen
Inkrafttreten
Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach
§ 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1759
Gesetz
zur Reform der Hebammenausbildung
und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Hebammenreformgesetz – HebRefG)*
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Unterabschnitt 3
das folgende Gesetz beschlossen: Der hochschulische Teil des Studiums
Artikel 1 § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstal-
tungen
Gesetz § 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
über das Studium
und den Beruf von Hebammen Unterabschnitt 4
(Hebammengesetz – HebG) Durchführung des Studiums
Inhaltsübersicht § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarun-
Teil 1 gen
§ 22 Gesamtverantwortung
Allgemeines
§ 1 Hebammenberuf
Unterabschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschluss des Studiums
Teil 2
§ 23 Abschluss des Studiums
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 24 Staatliche Prüfung
§ 3 Berufsbezeichnung § 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten § 26 Vorsitz
§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6 Rücknahme der Erlaubnis Abschnitt 2
§ 7 Widerruf der Erlaubnis
Vertrag zur
§ 8 Ruhen der Erlaubnis
akademischen Hebammenausbildung
Teil 3 § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung;
Schriftformerfordernis
Hebammenstudium und
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung § 28 Inhalt des Vertrages
§ 29 Wirksamkeit des Vertrages
Abschnitt 1 § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
Studium § 31 Anwendbares Recht
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
Unterabschnitt 1
§ 33 Pflichten der Studierenden
Studienziel, Zugang, Dauer und § 34 Vergütung
Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 35 Überstunden
§ 9 Studienziel § 36 Probezeit
§ 10 Zugangsvoraussetzungen § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums § 38 Beendigung durch Kündigung
§ 12 Akkreditierung von Studiengängen § 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
Unterabschnitt 2 § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Der berufspraktische Teil des Studiums § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Ab-
§ 13 Praxiseinsätze schnitts
§ 14 Praxisanleitung
§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung Teil 4
§ 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungs-
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom bereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, § 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 § 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststel-
vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist. lungsgesetz
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Abschnitt 2 Teil 9
Automatisch Übergangsvorschriften
anerkannte Berufsqualifikationen
§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen nung
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der § 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,
dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische
Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modell-
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen vorhaben
Rechten
§ 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen
Rechten § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Mo-
dellvorhaben
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroa-
tien erworbenen Rechten § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebam-
menschulen
§ 52 Bekanntmachung
§ 80 Evaluierung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Teil 1
Weitere Berufsqualifikationen Allgemeines
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleich-
wertigkeit
§1
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah- Hebammenberuf
rung oder lebenslanges Lernen
Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selb-
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
ständige und umfassende Beratung, Betreuung und
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
Beobachtung von Frauen während der Schwanger-
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
schaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und
während der Stillzeit, die selbständige Leitung von phy-
Teil 5
siologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege
Erbringen von Dienstleistungen und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
Abschnitt 1
Erbringen §2
von Dienstleistungen
Begriffsbestimmungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60 Dienstleistungserbringende Personen (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesre-
publik Deutschland.
Abschnitt 2
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Dienstleistungserbringung Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
in anderen Mitgliedstaaten, Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-
in anderen Vertragsstaaten oder
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
Teil 6
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken-
§ 64 Zuständige Behörde nung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-
§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde gliedstaat ergibt.
§ 67 Unterrichtung über Änderungen
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation er-
weise
worben worden ist.
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
gung (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
Teil 7 gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niederge-
Verordnungsermächtigung lassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungs- (7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine
verordnung
staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder
Teil 8
eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakade-
mie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von
Bußgeldvorschriften
Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichge-
§ 72 Bußgeldvorschriften stellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1761
Teil 2 1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2
wegfällt oder
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung 2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
dauerhaft wegfällt.
§3 (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen
Berufsbezeichnung
Vorschriften unberührt.
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die
Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf. §8
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Ruhen der Erlaubnis
Berufsangehörigen.
(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer-
den, wenn
§4
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden
Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztin- des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un-
nen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach würdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle. des Berufs ergeben würde,
(2) Geburtshilfe umfasst 2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in
1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr
der Wehen an, zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nach-
träglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
2. die Hilfe bei der Geburt und dieser Person bestehen und sich die Person weigert,
3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs. sich einer von der zuständigen Behörde angeordne-
ten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge
zu unterziehen,
zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zuge-
zogen wird. 3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
§5 die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
oder
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen
Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtge-
will, bedarf der Erlaubnis.
fahren versichert ist, soweit eine Versicherungs-
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die an- pflicht besteht.
tragstellende Person (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-
1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorge- zuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung
schriebene Studium erfolgreich absolviert und die nicht mehr vorliegt.
staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, Teil 3
aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuver- Hebammenstudium und Vertrag zur
lässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, akademischen Hebammenausbildung
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und Abschnitt 1
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, Studium
die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
Unterabschnitt 1
§6
Studienziel, Zugang,
Rücknahme der Erlaubnis Dauer und Struktur sowie
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Akkreditierung von Studiengängen
Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat. §9
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, Studienziel
wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Ab- (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen
satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat. und personalen Kompetenzen, die für die selbständige
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal- und umfassende Hebammentätigkeit im stationären
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge- sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Ver-
setzlichen Vorschriften unberührt. mittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und
nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Ler-
§7 nen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen
Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche
Widerruf der Erlaubnis und fachliche Weiterentwicklung als notwendig aner-
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich kannt.
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
(2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehl-
dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissen- geburten sowie bei Abbrüchen von Schwanger-
schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen- schaften nach der zwölften Schwangerschafts-
schaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufs- woche zu betreuen und zu begleiten,
ethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das
von Menschen mit Behinderungen und chronischen ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer
Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens- und technischer Mittel zu überwachen,
situation, den sozialen, biographischen, kulturellen und
religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädel-
die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Fami- lage durchzuführen,
lien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzufüh-
deren Recht auf Selbstbestimmung. ren,
(3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen, k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die
1. hochkomplexe Betreuungsprozesse einschließlich ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,
Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförde- l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung
rung im Bereich der Hebammentätigkeit auf der der Hebammenhilfe zu leisten,
Grundlage wissenschaftsbasierter und wissen-
schaftsorientierter Entscheidungen zu planen, zu m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder
steuern und zu gestalten, eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maß-
nahmen, insbesondere die manuelle Ablösung
2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissen- der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine
schaft auf dem neuesten Stand der gesicherten manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter an-
Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte schließt, einzuleiten und durchzuführen sowie
Problemlösungen wie auch neue Technologien in
das berufliche Handeln übertragen zu können sowie n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei
berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,
erkennen, o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt
3. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo- und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen
retischem als auch praktischem Wissen auseinander- und deren Gesundheitszustand zu überwachen,
setzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungs- p) über Fragen der Familienplanung angemessen
ansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen aufzuklären und zu beraten,
Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu
können und q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwanger-
schaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett
4. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon- zu dokumentieren,
zepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und
Expertenstandards mitzuwirken. 2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig
durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erst-
(4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus ins- versorgung von Mutter und Neugeborenem nach ge-
besondere dazu befähigen,
burtshilflichen Eingriffen und Operationen,
1. die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen:
3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fach-
a) eine Schwangerschaft festzustellen, lich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuar-
b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft beiten und bei der Zusammenarbeit individuelle,
durch Durchführung der hierfür erforderlichen Un- multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen
tersuchungen zu beobachten und zu überwachen, vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Ge-
burts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und
c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochen-
teamorientiert umzusetzen.
bett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur
Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des
Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und § 10
zu beraten, Zugangsvoraussetzungen
d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale (1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer
Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse nach-
erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche
weist:
Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,
a) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen
e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine
allgemeinen Schulausbildung oder
möglichst frühzeitige Feststellung von Risiko-
schwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und b) den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Be-
Komplikationen in der Schwangerschaft erforder- rufsausbildung
lich sind, aa) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf
Behandlung erforderlich machen, in der Schwan- der Grundlage des Krankenpflegegesetzes
gerschaft, bei der Geburt, während des Wochen- vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zu-
betts und während der Stillzeit zu erkennen und letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen, worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1763
bb) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Heb-
oder zum Gesundheits- und Kinderkranken- ammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden.
pfleger auf der Grundlage des Krankenpflege- Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den be-
gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), rufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes den hochschulischen Teil.
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän- (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis
dert worden ist, maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums
cc) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.
oder zum Gesundheits- und Kinderkranken-
pfleger auf der Grundlage des Pflegeberufe- § 12
gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
Akkreditierung von Studiengängen
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän- (1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Kon-
dert worden ist, zept wird durch die zuständige Landesbehörde in ei-
nem Akkreditierungsverfahren überprüft.
dd) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes (2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zu- berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbe-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom sondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert das Studienziel erreicht werden kann.
worden ist, oder (3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach
ee) zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden
Krankenschwester oder zum für die allge- durch die zuständige Landesbehörde überprüft.
meine Pflege verantwortlichen Krankenpfle-
ger, für den der Nachweis belegt, dass die Unterabschnitt 2
Ausbildung
Der berufspraktische Teil des Studiums
aaa) den Mindestanforderungen des Arti-
kels 31 in Verbindung mit dem Anhang V § 13
Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG
Praxiseinsätze
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die (1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze
Anerkennung von Berufsqualifikationen 1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom sind, und
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), 2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
die zuletzt durch den Delegierten Be- hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im
schluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 Vertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches
vom 1.12.2017, S. 119) geändert wor- Sozialgesetzbuch geregelten Qualitätsanforderun-
den ist, in der jeweils geltenden Fas- gen erfüllen.
sung entspricht und Praxiseinsätze nach Satz 1 Nummer 2 können auch in
bbb) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Heb-
anderen Vertragsstaat oder in einem ammen geeigneten Einrichtungen stattfinden.
gleichgestellten Staat erworben worden (2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern,
ist, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebam-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus mengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtun-
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur gen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die
Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt, studierende Person während eines Praxiseinsatzes
durch eine praxisanleitende Person im Umfang von
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung
mindestens 25 Prozent der von der studierenden Per-
des Hebammenstudiums ungeeignet ist und
son während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1
die für das Hebammenstudium erforderlich sind. können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren
(2) Die Länder können den Zugang zum Hebammen- Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht
studium von weiteren Voraussetzungen abhängig ma- unter 15 Prozent der von der studierenden Person wäh-
chen. rend eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stunden-
anzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zustän-
§ 11 dige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freibe-
ruflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengelei-
Dauer und Struktur des Studiums teten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die
(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindes- Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
tens sechs Semester und höchstens acht Semester. (3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebam-
(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium men, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von
und einem hochschulischen Studienteil. Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind,
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen barungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizie-
Regelungen. rungen zur praxisanleitenden Person vor.
(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der
§ 14 Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen
Praxisanleitung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.
Die praxisanleitende Person führt die Studierenden
schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammen- Unterabschnitt 3
beruf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Der hochschulische Teil des Studiums
Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweili-
gen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Pra- § 19
xiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche
Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule. Hochschule; theoretische
und praktische Lehrveranstaltungen
§ 15 (1) Der hochschulische Studienteil findet an einer
Die verantwortliche Praxiseinrichtung Hochschule statt. Er umfasst theoretische und prakti-
sche Lehrveranstaltungen.
(1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwor-
tung für die Durchführung des berufspraktischen Teils (2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-
gegenüber der studierenden Person (verantwortliche tungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen
Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.
Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach
Abschnitt 2 dieses Teils. § 20
(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Qualifikation der Lehrenden
Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 und der Studiengangsleitung
Satz 1 Nummer 1 sein. (1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-
tungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden
§ 16 durchgeführt werden, die mindestens den akademi-
Durchführung des schen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Heb-
berufspraktischen Teils; Praxisplan ammenstudiums verliehen wird.
(1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage (2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der
eines Praxisplans durchgeführt, der von der verant- Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Vorausset-
wortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Per- zung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5
son zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxis- oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
einsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis
Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.
Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu
berücksichtigen. Unterabschnitt 4
(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicher- Durchführung des Studiums
zustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage
des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu § 21
hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarun-
gen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, Durchführung des
freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebam- Studiums; Kooperationsvereinbarungen
mengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die stu- (1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoreti-
dierende Person Praxiseinsätze absolviert. schen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen
inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und
§ 17 aufeinander abgestimmt.
Praxisbegleitung (2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinba-
(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische rungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen,
Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbe- um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.
gleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
§ 22
(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die
Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich Gesamtverantwortung
und unterstützt die Praxisanleitung. (1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
für die Koordination der theoretischen und praktischen
§ 18 Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxis-
Nachweis- und Begründungspflicht einsätzen.
(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtun- (2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den
gen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 berufspraktischen Teil den Anforderungen des modula-
Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen ren Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die
Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Pra-
nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungs- xisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem mo-
gesetzes Nachweise und Begründungen für im Verein- dularen Curriculum entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1765
Unterabschnitt 5 § 28
Abschluss des Studiums Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
§ 23 dung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
Abschluss des Studiums 1. den Beginn des Studiums,
Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung 2. den Praxisplan, den die verantwortliche Praxisein-
des akademischen Grades durch die Hochschule ab. richtung für die studierende Person erstellt hat,
§ 24 3. die Verpflichtung der studierenden Person, an den
anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrver-
Staatliche Prüfung anstaltungen teilzunehmen,
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staat- 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
liche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die lichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergü-
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die tung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbe-
studierende Person das Studienziel erreicht hat. züge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
§ 25 tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
Durchführung der staatlichen Prüfung dem Vertrag beigefügt werden:
(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditier- 1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und
ten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehe- Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils gelten-
nen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe den Fassung,
der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durch- 2. die Dauer der Probezeit,
geführt.
3. die Dauer des Urlaubs,
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-
digen Landesbehörde die Module des Studiengangs 4. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag ge-
fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rah- kündigt werden kann,
men der staatlichen Prüfung überprüft wird.
5. der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
§ 26 6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän-
gerung nach § 37 Absatz 2,
Vorsitz
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden
gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen
Landesbehörde durchgeführt. oder Dienstvereinbarungen und
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hoch- 8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
schule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach
Landesbehörde wahrzunehmen. § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4
des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Abschnitt 2
§ 29
Vertrag zur
akademischen Hebammenausbildung Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
§ 27 dung wird erst wirksam, wenn die studierende Person
Vertrag zur akademischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche
Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die ver-
antwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsverein-
(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verant- barung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.
wortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Per-
son ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenaus- § 30
bildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu
schließen. Vertragsschluss bei Minderjährigen
(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Än- Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
derung des Vertrages zur akademischen Hebammen- dung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Min-
ausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche derjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schlie-
Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt ßen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person
werden. und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
§ 31 5. die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien
Anwendbares Recht zu achten.
Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenaus- § 34
bildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Vergütung
Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der stu-
Rechtsgrundsätze anzuwenden. dierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum
Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene mo-
§ 32 natliche Vergütung zu zahlen.
Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung (2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die
(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbe- durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
sondere verpflichtet, Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach-
1. den berufspraktischen Teil des Studiums in einer bezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht über-
durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grund- schreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur
lage des Praxisplans durchzuführen, zulässig, soweit dies im Vertrag zur akademischen
2. zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebe- Hebammenausbildung vereinbart ist. Kann die studie-
nen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des rende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge
Studiums durchgeführt werden können, nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugs-
werten abzugelten.
3. sicherzustellen, dass die studierende Person im Um-
fang von mindestens 25 Prozent der während eines
§ 35
Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von
einer praxisanleitenden Person angeleitet wird, Überstunden
4. der studierenden Person kostenlos die Fachbücher, Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-
die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist geson-
des Studiums und für das Ablegen der staatlichen dert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Prüfung erforderlich sind,
§ 36
5. die studierende Person für die Teilnahme an hoch-
schulischen Lehrveranstaltungen und für die Teil- Probezeit
nahme an Prüfungen freizustellen und (1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studi-
6. bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erfor- ums sind die Probezeit.
derlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,
zu nehmen. sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
(2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben dere Dauer ergibt.
übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und
dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Per- § 37
son entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen
Ende des Vertragsverhältnisses
den physischen und psychischen Kräften der studie-
renden Person angemessen sein. (1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letz-
ten im akkreditierten Konzept des Studiengangs fest-
§ 33 gelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
Pflichten der Studierenden
(2) Besteht die studierende Person die staatliche
(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne
in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor- eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Stu-
derlich sind, um das Studienziel zu erreichen. diensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das
(2) Die studierende Person ist insbesondere ver- Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber
pflichtet, der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächst-
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch
1. an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen
um ein Jahr.
hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des § 38
Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszu-
führen, Beendigung durch Kündigung
3. einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte (1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhält-
des berufspraktischen Studienteils zu führen, nis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und
für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 (2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsver-
Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen hältnis nur gekündigt werden
über die Schweigepflicht einzuhalten und über Be- 1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei
triebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und Vorliegen eines wichtigen Grundes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1767
2. von der studierenden Person mit einer Kündigungs- Teil 4
frist von vier Wochen zum Monatsende.
Anerkennung
von Berufsqualifikationen
§ 39
Wirksamkeit der Kündigung Abschnitt 1
(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Allgemeine Vorschriften
(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche
§ 43
Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hoch-
schule herzustellen. Erlaubnis für Personen mit
einer außerhalb des Geltungsbereichs
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzuge-
ben. (1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absol-
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk- viert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben die-
kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo- ses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2
chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach setzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-
Satz 1 gehemmt. setzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese
Berufsqualifikation
§ 40
1. nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt
Beschäftigung im wird oder
Anschluss an das Vertragsverhältnis 2. nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.
Wird die studierende Person im Anschluss an das
erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäf- § 44
tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart Bescheid über die
worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe- Feststellung der Berufsqualifikation
stimmte Zeit als begründet. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
§ 41 wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 45
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studie-
Gemeinsame Einrichtung;
renden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsver- ben nach diesem Teil von einem anderen Land oder
hältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen wer-
der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt den.
wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende
Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertrags- (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
verhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-
Arbeitsverhältnis eingeht. feststellungsgesetzes keine Anwendung.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über Abschnitt 2
1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung
zu zahlen hat, § 46
2. Vertragsstrafen, Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha- (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
densersatzansprüchen und kannt, wenn die antragstellende Person
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes 1. in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
in Pauschalbeträgen. tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine
Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
§ 42 2. den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage ei-
nes im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie
Ausschluss der Geltung 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufge-
von Vorschriften dieses Abschnitts führten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem
Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studie- dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und
rende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mit- 3. die Ausbildung oder das Studium folgenden Anfor-
glieder geistlicher Gemeinschaften sind. derungen entspricht:
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
a) eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebam- a) nicht den Mindestanforderungen an die Ausbil-
menausbildung, die aus mindestens 4 600 Stun- dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG
den theoretischer und praktischer Ausbildung entspricht und die antragstellende Person eine
besteht, mit mindestens einem Drittel der Min- Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten
destausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung
Ausbildung, mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tat-
b) eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebam- sächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf
menausbildung, die aus mindestens 3 600 Stun- ausgeübt hat, oder
den besteht und die den Besitz eines der im An- b) den Mindestanforderungen an die Ausbildung
hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG ent-
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten spricht und die antragstellende Person
Ausbildungsnachweise der Krankenschwester aa) eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Num-
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine mer 3 Buchstabe c nachweist,
Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
bb) eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vor-
c) eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebam- legt und
menausbildung, die aus mindestens 3 000 Stun-
cc) die antragstellende Person eine Bescheini-
den besteht und die den Besitz eines der im An-
gung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jah-
hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
ren vor Ausstellung dieser Bescheinigung
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung
Ausbildungsnachweise der Krankenschwester
tatsächlich und rechtmäßig den Hebammen-
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
beruf ausgeübt hat.
Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach de-
ren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung er- (2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
worben wird. kannt, wenn
(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungs- 1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-
nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im An- weis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat,
hang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der einem anderen Vertragsstaat oder einem gleich-
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung, gestellten Staat ausgestellt worden ist,
ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des be- 2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar
treffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifi- 2016 begonnen worden ist und
kation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in
3. die antragstellende Person
Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richt-
linie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung ent- a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-
spricht und den für diesen Staat im Anhang V Num- weist, die
mer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel- aa) theoretischen und praktischen Unterricht von
tenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht. in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1
nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der an- tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-
tragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vor- gramm beinhaltet und
zulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person cc) als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige
nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang allgemeine Schulausbildung oder ein gleich-
in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer wertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt
Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken- hat, oder
haus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,
die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausge- b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-
übt hat. weist, die
aa) in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
§ 47 bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1
Automatische der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
Anerkennung bei erworbenen Rechten tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-
gramm beinhaltet, das nicht Gegenstand
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen
kannt, wenn
der Ausbildung zur Krankenschwester und
1. die antragstellende Person einen im Anhang V Num- zum Krankenpfleger, die für die allgemeine
mer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils Pflege verantwortlich sind, war, und
geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnach- cc) die antragstellende Person durch einen im
weis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem ande- Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie
ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung
vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist,
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas- dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung
sung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, eine Ausbildung zur Krankenschwester oder
und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine
2. die nachgewiesene Ausbildung Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1769
§ 48 § 50
Automatische Anerkennung Automatische Anerkennung
bei in den Gebieten der früheren bei in Rumänien erworbenen Rechten
Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten wenn
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, 1. die antragstellende Person einen Nachweis der Aus-
wenn die antragstellende Person bildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie
oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in
a) von der früheren Tschechoslowakei verliehen Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden
worden ist und die Aufnahme des Hebammenbe- ist,
rufs gestattet, 2. die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanfor-
b) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der derungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG
Tschechischen Republik und der Slowakei vor nicht entspricht und
dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist, 3. die antragstellende Person eine Bescheinigung bei-
c) von der früheren Sowjetunion verliehen worden fügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den
ist und die Aufnahme des Hebammenberufs ge- sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
stattet, mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Ru-
mänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.
d) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Est-
lands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands § 51
vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor
Ausschluss der automatischen
dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,
Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
e) vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch aner-
und die Aufnahme des Hebammenberufs gestat- kannt, da die antragstellende Person keine Rechte für
tet oder die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich
f) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Slo- der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroati-
weniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroa- schen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien
tiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
worden ist, 1. viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des smjera,
jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antrag- 2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,
stellende Person in den letzten fünf Jahren vor Aus- 3. viša medicinska sestra primaljskog smjera,
stellung dieser Bescheinigung mindestens drei
Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmä- 4. medicinska sestra primaljskog smjera,
ßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und 5. ginekološko-opstetrička primalja und
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des 6. primalja.
jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorge-
legte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf- § 52
nahme und Ausübung des Hebammenberufs in ih- Bekanntmachung
rem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat
wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die je-
weils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2
der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.
§ 49
Automatische Anerkennung § 53
bei in Polen erworbenen Rechten Europäischer Berufsausweis
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, Für den Fall einer Einführung eines Europäischen
wenn Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die
1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach- Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifika-
weis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist, tionen dieses Teils entsprechend.
2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 Abschnitt 3
abgeschlossen worden ist und nicht den Mindest-
anforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie Weitere Berufsqualifikationen
2005/36/EG entspricht und
§ 54
3. die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom
beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegs- Anerkennung von weiteren
fortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Ab- Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
satz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie (1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Ab-
2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, er- schnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird
worben worden ist. anerkannt, wenn
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqua- § 57
lifikation gleichwertig ist oder Anpassungsmaßnahmen
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-
(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz rufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung
geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59
1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz durchzuführen.
und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
§ 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder keit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom- Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforder-
petenzen nach § 56 ausgeglichen werden. lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht
§ 55 vorgelegt werden können.
Wesentliche Unterschiede
§ 58
(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
son unterscheidet sich wesentlich, wenn
1. das von der antragstellenden Person absolvierte (1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs-
Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf- maßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest-
lichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak- gestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder
tische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we- einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
sentlich von denen unterscheiden, die nach diesem absolvieren, wenn sie
Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverord- 1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
nung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in die- Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
sem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsver- erworben worden ist und
ordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs
b) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht au-
nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-
tomatisch anerkannt wird,
stellenden Person entsprechend reglementierten
Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstu- 2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung
dium nach diesem Gesetz und nach der Studien- vorlegt, der
und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich oder in einem gleichgestellten Staat erworben
inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die worden ist und
von der Berufsqualifikation der antragstellenden
Person abgedeckt sind. b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in An-
hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themen- Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der
bereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, Anerkennung der betreffenden Spezialisierung er-
deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine worben worden ist,
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Heb-
ammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. 3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter
§ 56 Staat ist, erworben worden ist,
Ausgleich wesentlicher Unterschiede b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in ei-
durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen nem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können gestellten Staat anerkannt worden ist, und
ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt- c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an- antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
tragstellende Person erworben hat Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei
1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch- Jahre als Hebamme tätig war,
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebam- 4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
menberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
2. durch lebenslanges Lernen. a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständi- worden sind,
gen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind. b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
worden sind. basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1771
nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe- Teil 5
nen Ausbildung bescheinigen und
Erbringen von Dienstleistungen
c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-
übung des Hebammenberufs dieselben Rechte Abschnitt 1
verleihen oder auf die Ausübung des Hebammen-
berufs vorbereiten, oder Erbringen von Dienstleistungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
§ 60
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat Dienstleistungserbringende Personen
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri-
worden sind, ger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande- eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungs-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat erbringende Person im Rahmen vorübergehender und
oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit- gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe- Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom
nen Ausbildung bescheinigen und 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er
c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates 1. zur Ausübung des Hebammenberufs in einem ande-
für die Aufnahme oder Ausübung des Hebam- ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
menberufs entsprechen, jedoch erworbene oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist
Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. aufgrund
(2) Legt die antragstellende Person a) einer in der Bundesrepublik Deutschland erwor-
benen Berufsqualifikation oder
1. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-
kel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge- b) einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
nannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungs- setzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach
lehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren, § 46 automatisch anzuerkennen wäre,
2. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti- 2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-
kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ge- deren Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
nannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprü- oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-
fung zu absolvieren, oder dergelassen ist und
3. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 3. über die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-
Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
genannten Niveau entspricht, so kann die antrag-
stellende Person zwischen der Eignungsprüfung (2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Gel-
und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang tungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorüber-
wählen. gehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch
nicht berechtigt, wer
§ 59 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs-
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses
qualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein
Berufs ungeeignet ist.
gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande- (3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen
anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses
Anpassungsmaßnahme zu absolvieren: Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf
die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben.
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der
Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungs-
staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums er-
bereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und
streckt, oder
Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.
2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,
der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas- (4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
sungslehrgangs abschließt. der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regel-
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der mäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen. einzubeziehen.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
§ 61 5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
Meldung der Dienstleistungserbringung nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs ge-
eignet ist.
(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende
Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Heb- (2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbrin-
ammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in gende Person der zuständigen Behörde die entspre-
Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungs- chenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärun-
erbringung schriftlich zu melden. gen vorzulegen.
(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis- Abschnitt 2
tungserbringende Person folgende Dokumente vorzule-
gen: Dienstleistungserbringung
1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit, in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder
2. einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,
in anderen gleichgestellten Staaten
3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung § 63
a) die dienstleistungserbringende Person im Heb- Bescheinigung der zuständigen Behörde
ammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mit-
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-
gliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den
b) der dienstleistungserbringenden Person die Aus- Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaub-
übung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorüber- nis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde
gehend, untersagt ist und auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Mög-
c) keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden lichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
Person vorliegen, anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Per-
4. eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende son im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend
verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erfor- und gelegentlich auszuüben.
derlich sind.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft 1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepu-
über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah- blik Deutschland als Hebamme rechtmäßig nieder-
men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforder- gelassen ist,
lichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen. 2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per- Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend,
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung untersagt ist und
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun- 3. dass die antragstellende Person über die berufliche
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Heb-
ist die Meldung zu erneuern. ammenberufs erforderlich ist.
(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in
einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Teil 6
Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies Zuständigkeiten
der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat
und Aufgaben der Behörden
sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungs-
erbringung nachzuholen.
§ 64
§ 62 Zuständige Behörde
Meldung wesentlicher Änderungen (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden.
(1) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu (2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die
melden zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
1. jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbin-
2. den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als dung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan-
Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem des, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt werden
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten soll.
Staat,
(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebam- zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die
menberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
Untersagung, den ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die an-
oder tragstellende Person den Beruf der Hebamme ausübt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1773
§ 65 1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-
bar oder unanfechtbar sind,
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt aus-
getroffene Verbot der Ausübung des Hebammen-
geübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des
berufs oder
Herkunftsstaates, wenn
3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-
läufige Berufsverbot.
macht hat, welches sich auf die Ausübung des Heb-
ammenberufs auswirken kann, (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Er- derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
laubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,
3. dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs
untersagt worden ist oder 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank- 4. den Umfang der Entscheidung und
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen. 5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus- (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme- tens jedoch drei Tage
staates, die sich auf die Ausübung des Hebammen- 1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
berufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses dung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu satz 1 Nummer 3.
überprüfen,
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-
2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
Überprüfungen durchzuführen sind, und ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
unterrichten über die Konsequenzen, die aus den 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
übermittelten Auskünften zu ziehen sind. des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ge- („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
sundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
Teil 4, betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
2. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst- und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
leistungserbringung nach § 61 oder Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die
3. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang
Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, § 67
die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom- Unterrichtung über Änderungen
mission unverzüglich über die Benennung dieser Be-
hörden. (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung
getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden
(4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem ten und der gleichgestellten Staaten über
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die 1. die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Ent-
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab- scheidung und das Datum der Aufhebung,
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht 2. die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66
benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor-
Europäische Kommission weiter. mationssystem zu verwenden.
§ 66 § 68
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde Löschung einer Warnmitteilung
(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge-
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- tätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-
ten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch
gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genann-
eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist: ten Entscheidung.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
§ 69 1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der
Unterrichtung über
Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
tungserbringenden Person und
ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ge-
fälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, 3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-
unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Stellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-
ten und der gleichgestellten Staaten über Teil 7
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren Verordnungsermächtigung
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum, § 71
c) Geburtsort und Ermächtigung zum Erlass
einer Studien- und Prüfungsverordnung
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
qualifikationsnachweise vorgelegt hat. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung,
(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un- die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgen-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan- des zu regeln:
fechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung
über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations- 1. die Mindestanforderungen an das Studium nach
system zu verwenden. Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils
des Studiums,
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24,
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl- für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prü-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine fung, das Prüfungsformat und die Durchführung der
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts- Prüfung,
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein- 3. die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Be-
gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über rufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
Fälschung um einen entsprechenden Hinweis. 4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Ver-
bindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
§ 70
a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
Verwaltungszusammenarbeit
bei Dienstleistungserbringung b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson-
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
dere die von der antragstellenden Person vorzu-
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf
legenden Nachweise und die Ermittlung durch die
aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“,
zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-
ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen,
satz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der
unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die
Richtlinie 2005/36/EG,
zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleis-
tungserbringende Person niedergelassen ist, über den c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsquali-
Verstoß. fikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel
zeichnung des Aufnahmestaates zu führen und
an den von der dienstleistungsberechtigten Person vor-
deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
gelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zu-
ständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleis- d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
tungserbringende Person niedergelassen ist, folgende der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58
Informationen anzufordern: und 59 dieses Gesetzes,
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat päischen Berufsausweises nach § 53,
rechtmäßig ist, und
5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun-
2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis- gen der Dienstleistungserbringung.
tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa- nung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1
tes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die können die Länder Abweichungen von den durch
zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts-
2005/36/EG der anfordernden Behörde gesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1775
Teil 8 ser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortge-
setzt oder begonnen werden.
Bußgeldvorschriften
§ 77
§ 72
Abschluss begonnener
Bußgeldvorschriften fachschulischer Ausbildungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-
1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begon-
2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung nen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der
„Hebamme“ führt. Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich
bis zu dreitausend Euro geahndet werden. abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis
Teil 9 zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, er-
Übergangsvorschriften hält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes
§ 73 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.
Fortgelten der Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung (2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
satz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezem- Fassung.
ber 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Ge-
setz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt § 78
auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des
Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demo- Abschluss begonnener
kratischen Republik erteilt wurde. Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-
§ 74 dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der
Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“ Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis
bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbin- zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vor-
dungspfleger“ anzuwenden. schriften des Hebammengesetzes in der bis zum
(2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen
auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufs- werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
bezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis
Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen. zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
§ 75 2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Er-
laubnis nach § 5.
Kooperation von
Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 79
(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember
Weitergeltung der staatlichen
2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studi-
Anerkennung von Hebammenschulen
ums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen
durchführen lassen. Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach
den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis
(2) Die Hochschule schließt über die Zusammenar-
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich
beit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit
anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgeho-
der Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Ver-
ben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
antwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 er-
reicht wird. 1. für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. De-
zember 2027 und
§ 76 2. für die Durchführung der praktischen Lehrveranstal-
Anwendung von Vorschriften tungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von
über die fachschulische Ausbildung Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum
und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben 31. Dezember 2030.
Nach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbil- § 80
dung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch
nach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der Evaluierung
Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum (1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf die- bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evalu- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-
ierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der fentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies
vollständigen Akademisierung der Hebammenausbil- gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle
dung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Ein- gemäß Absatz 3 Satz 3.“
richtung von dualen Studiengängen und die Entwick- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegen-
stand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die a) In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum
Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderun- Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b
gen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studi- Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen“ ge-
engangsleitungen genutzt haben. strichen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Eva- „Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. De-
luierung nach Absatz 1. zember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande,
haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die
Artikel 2 Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüg-
lich zu informieren; diese hat von Amts wegen
Änderung des
ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb
Fünften Buches Sozialgesetzbuch von sechs Wochen die Pauschalen nach Ab-
§ 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch satz 1d festzulegen. Für die nach dem erstma-
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge- ligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung
das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. No- nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, die Sätze 1 und 2.“
wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini- Artikel 4
schen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Änderung des
Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden
Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammen- § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
hang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
während einer stationären Rehabilitation ihres pflegen- worden ist, wird wie folgt geändert:
den Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflege-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in
bedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehö-
§ 2 Nummer 1a“ durch die Wörter „Die Kosten
rigen zu erstatten.“
der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l“
ersetzt.
Artikel 3
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1
gehören auch die Vergütungen der Hebammen-
§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- studierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebam-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset- mengesetzes. Zu den Mehrkosten des Kranken-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), hauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehö-
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert ren auch die Kosten der berufspraktischen Aus-
worden ist, wird wie folgt geändert: bildung von Hebammenstudierenden durch am-
1. Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: bulante hebammengeleitete Einrichtungen oder
„(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Ver- durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Ab-
trägen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengeset-
Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Aus- zes.“
bildung von Hebammenstudierenden in ambulanten 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freibe- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ruflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a
Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes „Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15
zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. des Hebammengesetzes für die Durchführung
Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum des berufspraktischen Teils des Hebammenstudi-
31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Heb- ums verantwortlich sind, umfasst das Ausbil-
ammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die dungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a
sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbarten Pauschalen.“
vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stel-
die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Pra- len dabei“ durch die Wörter „Die Vertragsparteien
xisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung
qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. des Ausbildungsbudgets“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1777
c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6“ Artikel 5
durch die Angabe „Satzes 7“ ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch
die Angabe „Satz 7“ ersetzt. (1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.
4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in
„Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Kraft.
Hebammengesetzes für die Durchführung des be-
rufspraktischen Teils des Hebammenstudiums ver- (3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2
antwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 71 Absatz 2
Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, mo- in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hebammengesetz vom
natlich an die jeweiligen ambulanten hebammen- 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36
geleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen frei- des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
beruflichen Hebammen weiter.“ geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Verordnung
zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen
Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden
(FKS-Datenverordnung – FKSDVO)
Vom 18. November 2019
Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarz- b) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten
arbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
mer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399)
c) Steueridentifikationsnummer.
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen: (2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 ge-
nannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten
§1 zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüf-
Speicherung von Daten
aufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufga-
zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
benerfüllung erforderlich ist:
(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar 1. Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den
selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes be- 2. Arbeitsorte,
troffen sind, können im zentralen Informationssystem
für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende perso- 3. folgende Status von beschäftigten oder selbststän-
nenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies digen Personen:
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: a) Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
1. Alias-Personalien, b) Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach
2. Personenbeziehungen zu dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch,
a) Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad
oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, c) Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbe-
zug,
b) Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten
Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten d) Beamter oder Beamtin,
Grad und
e) Soldat oder Soldatin,
c) Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegat-
ten, f) Hausmann oder Hausfrau,
soweit diese Personen bereits im zentralen Informa- g) Praktikant oder Praktikantin,
tionssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit h) Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen
erfasst sind, Erwerbsminderung,
3. eines der folgenden Kontaktdaten: i) Schüler oder Schülerin,
a) Telefonnummer, j) Student oder Studentin,
b) Mobiltelefonnummer oder
k) Selbstständiger oder Selbstständige oder
c) E-Mail-Adresse,
l) selbstständiger Landwirt oder selbstständige
4. Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Landwirtin,
Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
4. Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozial-
5. zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs gesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung um-
oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben: fasst,
a) Steuerklasse,
5. einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren
b) Steuerfreibetrag, konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für
c) Anzahl der Kinder und den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
d) etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuer- 6. Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach
pflicht und dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den
6. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammen- Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
arbeitsbehörden:
7. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
a) AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Nieder-
lassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dauer- 8. vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrecht-
aufenthalt-EU, liche oder gewerberechtliche Beziehungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1779
§2 4. Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung
Speicherung von Daten dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern a) Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die b) Auftraggeber oder Auftraggeberin,
von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits- c) Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
bekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zen-
tralen Informationssystem für die Finanzkontrolle d) Entleiher oder Entleiherin,
Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten ge- e) Verleiher oder Verleiherin,
speichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung er-
f) Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
forderlich ist:
g) Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
1. Unternehmensbezeichnungen,
h) Mieter oder Mieterin,
2. Alias-Personalien,
i) Vermieter oder Vermieterin und
3. Personenbeziehungen zu
j) Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsa-
a) Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad
men Ausführung eines Auftrags,
oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
b) Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten 5. Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger
Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder
Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten
illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finan-
Grad und
zieren,
c) Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehe-
gatten, 6. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung
oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwe-
soweit diese Personen bereits im zentralen Infor- cken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und
mationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzar- vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
beit erfasst sind,
7. Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
4. eines der folgenden Kontaktdaten:
8. Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsüber-
a) Telefonnummer, gang.
b) Mobiltelefonnummer oder
c) E-Mail-Adresse, §3
5. Internetadressen, Speicherung von Daten zu Unternehmen
6. Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt (1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2
werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder genannten Daten auch dann im zentralen Informations-
dem Betriebssitz abweichen, system für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespei-
chert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Ab-
7. Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach
satz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetz-
handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
buch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den
Zeitraum, den die Prüfung umfasst, (2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Ge-
nossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesell-
8. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
schaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können
9. vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrecht- ebenfalls im zentralen Informationssystem für die
liche oder gewerberechtliche Beziehungen, Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden,
10. Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich ge- wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
nutzten Kraftfahrzeuge und (3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unterneh-
11. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammen- men berechtigt sind, können im zentralen Informations-
arbeitsbehörden: system für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden,
a) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten
wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
b) Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identi- (4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe
fikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifika- oder faktisch Vertretende des Unternehmens straf-
tionsnummer. rechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zen-
tralen Informationssystem für die Finanzkontrolle
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 ge- Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespei-
nannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen chert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erfor-
Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufga- derlich ist:
benerfüllung erforderlich ist:
1. Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke
1. Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes, von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den
2. Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie
Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftrag- Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b
ten Personen, des Strafgesetzbuches und
3. Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Mate- 2. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung
rialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdar- oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwe-
beiten, Gewinnen oder Verlusten, cken oder bewirken.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
§4 3. Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbeson-
Speicherung von Daten aus Hinweisen dere zur Vorbereitung und Durchführung von Durch-
suchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellun-
Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarz- gen von beweglichen und unbeweglichen Sachen,
arbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitge- zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen
teilt werden, können im zentralen Informationssystem Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und
für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezo- Durchführung der Anordnung von Einziehungen und
gene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermö-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende gen,
Daten gespeichert werden. Die Daten müssen zur Auf-
gabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Ab- 4. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung
satz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset- oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwe-
zes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 cken oder bewirken,
dieser Rechtsverordnung genannten Daten entspre- 5. Art und Höhe von Vermögenswerten,
chen.
6. folgende Kommunikationsmittel, sofern diese bei der
§5 Tat verwendet wurden oder werden:
Speicherung von weiteren Ortsangaben a) Telefonnummern,
Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen In- b) Mobiltelefonnummern,
formationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten c) Telefaxnummern und
auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 d) E-Mail-Adressen,
Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung 7. Aufenthaltsorte und
erforderlich ist. 8. staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzei-
chen.
§6
Speicherung von Daten §7
zu Beschuldigten und Betroffenen
Speicherung von Daten zu Zeugen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicher-
baren Daten können im zentralen Informationssystem für Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 spei-
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im cherbaren Daten können im zentralen Informations-
Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Be- system für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeu-
troffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenver- gen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies
fahren folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: 1. eines der folgenden Kontaktdaten:
1. Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs:
a) Telefonnummer,
a) die Bezeichnung der Straftaten oder der Ord-
nungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind, b) Mobiltelefonnummer oder
b) der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende c) E-Mail-Adresse und
Sachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatört- 2. der Aufenthaltsort.
lichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem
Gut und Beteiligten und
§8
c) die Tatbegehungsweisen,
Inkrafttreten
2. Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswid-
rigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
waltung, in Kraft.
Berlin, den 18. November 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1781
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf
Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 18. November 2019
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungs- § 21 Hauptzollamt Kiel
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 22 Hauptzollamt Koblenz
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) § 23 Hauptzollamt Köln
geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 § 24 Hauptzollamt Krefeld
sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Ab- § 25 Hauptzollamt Landshut
satz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung § 26 Hauptzollamt Lörrach
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I § 27 Hauptzollamt Magdeburg
S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium § 28 Hauptzollamt München
der Finanzen: § 29 Hauptzollamt Münster
§ 30 Hauptzollamt Nürnberg
Inhaltsübersicht § 31 Hauptzollamt Oldenburg
§ 32 Hauptzollamt Osnabrück
Abschnitt 1
§ 33 Hauptzollamt Potsdam
Allgemeine Vorschriften § 34 Hauptzollamt Regensburg
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 35 Hauptzollamt Rosenheim
§ 36 Hauptzollamt Saarbrücken
Abschnitt 2 § 37 Hauptzollamt Schweinfurt
Zuständigkeitsübertragungen § 38 Hauptzollamt Singen
§ 2 Hauptzollamt Aachen § 39 Hauptzollamt Stuttgart
§ 3 Hauptzollamt Augsburg § 40 Hauptzollamt Ulm
§ 4 Hauptzollamt Berlin
Abschnitt 3
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig Schlussbestimmungen
§ 7 Hauptzollamt Bremen § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt
§ 9 Hauptzollamt Dresden Abschnitt 1
§ 10 Hauptzollamt Duisburg
Allgemeine Vorschriften
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf
§ 12 Hauptzollamt Erfurt
§1
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Anwendungsbereich,
§ 15 Hauptzollamt Gießen Begriffsbestimmungen
§ 16 Hauptzollamt Hamburg (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
§ 17 Hauptzollamt Hannover ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung
§ 18 Hauptzollamt Heilbronn und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen
§ 19 Hauptzollamt Itzehoe die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-
§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft- (12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-
fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-
und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen- reich Vollstreckung umfassen
den Fällen: 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahr- Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-
zeuge im Inland, ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer obliegen, sowie
Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr- 2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die
zeugsteuergesetzes sowie Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-
3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs- tung beweglicher Sachen.
anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
Abschnitt 2
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen
umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Zuständigkeitsübertragungen
Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen er-
gebenden Maßnahmen. §2
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf Hauptzollamt Aachen
dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkei-
des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren ten übertragen für
oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-
päischen Union. 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund bung in Suchverfahren,
völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts
der Europäischen Union. a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-
burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
kehrsteuern. Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-
verfahren befasst ist,
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche
Prüfungen der Einhaltung 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Köln sowie
1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord- 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
nungen sowie amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Krei-
ses, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
Kreisfreien Stadt Leverkusen.
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-
schaftsrechts.
§3
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-
fungen der Einhaltung Hauptzollamt Augsburg
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht- keiten übertragen für
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
wie zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
erlassenen Rechtsverordnungen. Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü- Landshut, München und Rosenheim sowie
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt- 3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs- Landshut, München und Rosenheim.
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos- §4
ten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun- Hauptzollamt Berlin
gen der wirtschaftlichen Lage.
Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- ten übertragen für
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga- giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-
ben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der giesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzoll-
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. ämter bundesweit,
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- 2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
ten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß- gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
geldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf- von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
taten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- 3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-
widrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. zollämter bundesweit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1783
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au- begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesau-
ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, tobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Lan-
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der desgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-
Potsdam. weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in
Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-
§5 dung in der Nordsee,
Hauptzollamt Bielefeld 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt Bre-
übertragen. mervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die
Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen,
§6 Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg
(Wümme),
Hauptzollamt Braunschweig
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
ständigkeiten übertragen für Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- und Osnabrück,
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-
amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Ro-
stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-
tenburg (Wümme) und Stade sowie
chung des Zahlungseingangs obliegt,
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Oldenburg und Osnabrück.
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
§8
bung in Suchverfahren,
Hauptzollamt Darmstadt
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-
burg, Oldenburg und Osnabrück, Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt- keiten übertragen für
zollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchver- 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
fahren befasst ist, des Hauptzollamts Frankfurt am Main,
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Landkreis Gifhorn, maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der
des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Ha- Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
meln-Pyrmont und Holzminden, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Frankfurt am Main und Gießen sowie
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
Landkreis Holzminden, am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont §9
und Holzminden, Hauptzollamt Dresden
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
Hannover und Magdeburg sowie keiten übertragen für
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
amts Hannover. sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
§7 bung in Suchverfahren,
Hauptzollamt Bremen a) des Hauptzollamts Erfurt,
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkei- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
ten übertragen für Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege verfahren befasst ist,
des Hauptzollamts Oldenburg, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gie-
Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, ßen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel,
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, 1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im
Stuttgart und Ulm, Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land- Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
kreise Meißen und Mittelsachsen sowie Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90;
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die
Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun- Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom
gen des Hauptzollamts Erfurt. 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der
§ 10 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kom-
Hauptzollamt Duisburg mission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig- ments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
keiten übertragen für rung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101
des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Dele-
des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des gierte Verordnung (EU) 2019/1143 (ABl. L 181 vom
Zahlungseingangs obliegt, 5.7.2019, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung
zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
Wesel, (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezem-
ber 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Hauptzollamts Düsseldorf, des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union,
amts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers, für den Fall, dass die entsprechenden elektro-
Neukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Ge- nischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind,
meinde Alpen des Kreises Wesel sowie und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177;
amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises L 281 vom 31.10.2017, S. 34) in der jeweils gelten-
Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den den Fassung aller Hauptzollämter bundesweit sowie
Kreis Borken.
2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
§ 11 Gießen.
Hauptzollamt Düsseldorf § 14
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän- Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
digkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der ständigkeiten übertragen für
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa-
chen, Duisburg, Köln und Krefeld, 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Münster sowie Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rhei- Osnabrück und Potsdam sowie
nisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Le- 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
verkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und
Rhein-Kreis Neuss. des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-
kreise Mittelsachsen und Meißen.
§ 12
Hauptzollamt Erfurt § 15
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für Hauptzollamt Gießen
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkei-
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres- ten übertragen für
den übertragen.
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
§ 13 von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Hauptzollamt Frankfurt am Main bung in Suchverfahren,
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zu- a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
ständigkeiten übertragen für Main, Koblenz und Saarbrücken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1785
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchver- Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
fahren befasst ist, Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main 8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main- zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das
Taunus-Kreis, Stadtgebiet Hamburg,
3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 9. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze-
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main hoe, Kiel und Stralsund,
für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-
lich der Flüsse Main und Nidda, 10. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,
Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter 11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Darmstadt und Frankfurt am Main, amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
ämter Darmstadt und Frankfurt am Main, § 17
6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Hauptzollamt Hannover
Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-
Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-
verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-
keiten übertragen für
weit, wenn
a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
steuerlichen Beauftragten benannt haben oder Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück
und Potsdam,
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-
erlichen Beauftragten erfolglos war sowie 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
gesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.
amt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsauf-
schub aller Hauptzollämter bundesweit,
§ 16
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Hauptzollamt Hamburg
zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig- Landkreis Rotenburg (Wümme),
keiten übertragen für
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gif-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- horn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtge-
gen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt meinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Mei-
Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis- nersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn,
trierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des
Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des 5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen
Zahlungseingangs obliegt, aller Hauptzollämter bundesweit sowie
2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben 6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
aller Hauptzollämter bundesweit, Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions- Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg
erstattungen für die Verwendung von Zucker aller und Osnabrück.
Hauptzollämter bundesweit,
4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im § 18
Milchsektor, Hauptzollamt Heilbronn
5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab- Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-
gaben für Marktordnungswaren nach dem Marktor- keiten übertragen für
ganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit;
davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zustän- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
dig ist, bung in Suchverfahren,
6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg, Stuttgart und Ulm,
7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen verfahren befasst ist,
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- § 21
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den
Hauptzollamt Kiel
Landkreis Ludwigsburg,
Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten
3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
übertragen für
Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-
Kreis, 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
gen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahl-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
stelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des
maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
Zahlungseingangs obliegt,
5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
ämter Stuttgart und Ulm sowie Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll- aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe
auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwi- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
schenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhal- zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis
tige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerver- Rendsburg-Eckernförde,
fahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
Stuttgart zum Soll gestellt wurde. Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-
tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-
§ 19 staaten der Europäischen Union im Zusammen-
Hauptzollamt Itzehoe hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften
auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei- Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter
ten übertragen für gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- kehr aller Hauptzollämter bundesweit,
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des
bung in Suchverfahren, Stadtgebiets Hamburg,
a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund, 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der
Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Such- Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit
verfahren befasst ist, Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-
schließlich zur Bundesautobahn 7,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise 8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege- ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,
berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Weser- 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
marsch und des Hauptzollamts Bremen für den Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
Landkreis Cuxhaven sowie Hamburg sowie
3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts 10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Kiel. amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadt-
gebiets.
§ 20
§ 22
Hauptzollamt Karlsruhe
Hauptzollamt Koblenz
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-
keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-
keiten übertragen für
1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin- wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saar-
gen sowie brücken sowie
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Lörrach und Singen. amts Saarbrücken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1787
§ 23 3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Hauptzollamt Köln amts Karlsruhe und Singen.
Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für § 27
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Au-
Hauptzollamt Magdeburg
ßenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaß-
nahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen. Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter
§ 24 Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
Hauptzollamt Krefeld § 28
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei- Hauptzollamt München
ten übertragen für
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig-
1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein- keiten übertragen für
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Hauptzollamts Duisburg, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa- heim,
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und Düsseldorf, und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa- Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
chen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
amt München bewilligten laufenden Zahlungsauf-
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
schub aller Hauptzollämter bundesweit,
Duisburg und Düsseldorf.
3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-
§ 25 bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-
leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung
Hauptzollamt Landshut (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig- Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsa-
keiten übertragen für mes Versandverfahren der Hauptzollämter Augs-
burg, Landshut und Rosenheim sowie
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
zollämter Augsburg, München und Rosenheim, Augsburg, Landshut und Rosenheim.
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die § 29
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie Hauptzollamt Münster
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
keiten übertragen für
des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts
Augsburg und des Hauptzollamts München für die 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
Städte Garching bei München und Unterschleißheim der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,
sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirch- Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und
heim bei München, Oberschleißheim und Unterföh- Krefeld,
ring des Landkreises München und das Gebiet des 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
Flughafens München. und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
§ 26 Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
Hauptzollamt Lörrach rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
amt Münster bewilligten laufenden Zahlungsauf-
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkei- schub aller Hauptzollämter bundesweit,
ten übertragen für
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti- zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-
kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der
für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech- kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-
tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver- feld für den Kreis Warendorf,
ordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf- 4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und
schub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Sin- die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
gen und Ulm, prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel- sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha- Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm-
ben, sowie ter bundesweit,
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen,
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises
maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund, Rotenburg (Wümme),
6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- amts Hannover für den Landkreis Nienburg und für
maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort- die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Sie-
mund sowie denburg des Landkreises Diepholz sowie
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Bielefeld und Dortmund. ämter Bremen und Oldenburg.
§ 30 § 33
Hauptzollamt Nürnberg Hauptzollamt Potsdam
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig- Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-
keiten übertragen für keiten übertragen für
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl- von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa- bung in Suchverfahren,
chung des Zahlungseingangs obliegt,
a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Schweinfurt, Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such-
verfahren befasst ist,
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde- Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll- Frankfurt (Oder),
amt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsauf- 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
schub aller Hauptzollämter bundesweit, gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Landkreis Forchheim, amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der tungsverfahrens, sowie
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re- 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
gensburg und Schweinfurt sowie Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und bundesweit.
Schweinfurt.
§ 34
§ 31 Hauptzollamt Regensburg
Hauptzollamt Oldenburg Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit digkeiten übertragen für
für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl- Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung zollämter Nürnberg und Schweinfurt,
des Zahlungseingangs obliegt.
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
§ 32 zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des
Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-
Hauptzollamt Osnabrück fens München,
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
digkeiten übertragen für
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Nürnberg und Schweinfurt sowie
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-
ämter Nürnberg und Schweinfurt.
burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die § 35
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Hauptzollamt Rosenheim
Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade, Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-
der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg digkeiten übertragen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019 1789
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- ben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, so-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- wie
bung in Suchverfahren,
3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
München, len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-
Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem ben.
Suchverfahren befasst ist,
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen- § 39
heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Hauptzollamt Stuttgart
Europäischen Union des Hauptzollamts München,
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-
3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr- keiten übertragen für
zollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-
kreis Rottal-Inn, 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe,
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
des Hauptzollamts München sowie
5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
und München sowie die Stadt München, einschließ- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden amt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsauf-
betroffen sind. schub aller Hauptzollämter bundesweit,
3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die
§ 36 Annahme von Anzeigen über die Verwendung von
Hauptzollamt Saarbrücken Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-
gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-
dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-
digkeiten übertragen für
desweit,
1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer
blenz sowie auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundes-
weit,
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Darmstadt und Koblenz. 5. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, La-
gerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfin-
§ 37 dungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Haupt-
zollämter bundesweit,
Hauptzollamt Schweinfurt
6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-
die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-
digkeiten übertragen für
schaften aller Hauptzollämter bundesweit,
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
bung in Suchverfahren, gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-
a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg, holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-
Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
Suchverfahren befasst ist, sowie
8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-
2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
Nürnberg und Regensburg.
§ 40
§ 38
Hauptzollamt Ulm
Hauptzollamt Singen
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei- Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten
ten übertragen für übertragen für
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach, zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des
Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-
2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern
kreises Ludwigsburg,
mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei
den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm 2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha- Hauptzollamts Augsburg
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019
a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der 5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim Raum zur Schweiz.
sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-
tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Halden- Abschnitt 3
wang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-
Schlussbestimmungen
meltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach,
Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Land-
kreises Günzburg, § 41
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für den Bodensee und im grenznahen Raum zur
Schweiz des Hauptzollamts Augsburg, (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 11. Feb-
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel- ruar 2019 (BGBl. I S. 82) außer Kraft.
len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha- (2) § 16 Nummer 2 bis 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
ben, sowie 2019 in Kraft.
Berlin, den 18. November 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz