1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Zweites Gesetz
zur Anpassung des Datenschutzrechts
an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)*
Vom 20. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 39 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
das folgende Gesetz beschlossen: gesetzes
Artikel 40 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
Artikel 41 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Inhaltsübersicht
Artikel 42 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Artikel 43 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermö- Artikel 44 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gesetzes
Artikel 3 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Artikel 45 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
Artikel 4 Änderung des Antiterrordateigesetzes rungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes Artikel 46 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes Artikel 47 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Waffengesetzes Artikel 48 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 8 Änderung des BDBOS-Gesetzes Artikel 49 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Artikel 50 Änderung des Visa-Warndateigesetzes
Artikel 10 Änderung des Beamtenstatusgesetzes Artikel 51 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst
Artikel 11 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 52 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 53 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Artikel 13 Änderung des BSI-Gesetzes Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 14 Änderung des De-Mail-Gesetzes Artikel 54 Änderung des Eurojust-Gesetzes
Artikel 15 Änderung des E-Government-Gesetzes Artikel 55 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsge-
Artikel 16 Änderung des Bundesmeldegesetzes setzes
Artikel 17 Änderung des Personenstandsgesetzes Artikel 56 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes Artikel 57 Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
Artikel 19 Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung Artikel 58 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Artikel 59 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
Artikel 20 Änderung des Transfusionsgesetzes gesetzes
Artikel 21 Änderung des Gentechnikgesetzes Artikel 60 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 22 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Artikel 61 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 23 Änderung des Gendiagnostikgesetzes Artikel 62 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 24 Änderung des Transplantationsgesetzes Artikel 63 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
Artikel 25 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes setzes
Artikel 26 Änderung des Weingesetzes Artikel 64 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 27 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes Artikel 65 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleich-
Artikel 28 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel- stellungsgesetzes
gesetzbuches Artikel 66 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 67 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 68 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 31 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes Artikel 69 Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes Artikel 70 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 33 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Artikel 71 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Artikel 34 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes ordnung
Artikel 35 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Artikel 72 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 36 Änderung des Hilfetelefongesetzes Artikel 73 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 37 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Artikel 74 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 38 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 75 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 76 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Artikel 77 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Artikel 78 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener gesetzes
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Artikel 79 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
Artikel 80 Änderung des Energiestatistikgesetzes
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9). Artikel 81 Änderung der Gewerbeordnung
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Artikel 82 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung Artikel 135 Änderung des Postgesetzes
des Rechts der Industrie- und Handelskammern Artikel 136 Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung
Artikel 83 Änderung des Medizinproduktegesetzes Artikel 137 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 84 Änderung der Handwerksordnung Artikel 138 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 85 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksge- Artikel 139 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
setzes Artikel 140 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Artikel 86 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes Artikel 141 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 87 Änderung des Mess- und Eichgesetzes Artikel 142 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
Artikel 88 Änderung des Strahlenschutzgesetzes gesetzes
Artikel 89 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 143 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 90 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes
Artikel 91 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Artikel 92 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 93 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge- Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes
setzes Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-
Artikel 94 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Gesetzes
Artikel 95 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes Artikel 149 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Artikel 96 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches Gesetzes
Artikel 97 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Artikel 98 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arznei- Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
mittel Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 100 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Artikel 154 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 101 Änderung des Tierschutzgesetzes Artikel 154a Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte
Artikel 102 Änderung des Fleischgesetzes für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen
Artikel 103 Änderung des Marktorganisationsgesetzes Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen
Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Per-
Artikel 104 Änderung des Gesetzes über Meldungen über
sonalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Marktordnungswaren
Artikel 155 Inkrafttreten
Artikel 105 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungs-
gesetzes
Artikel 106 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Artikel 1
Artikel 107 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informa- Änderung des
tionen-Gesetzes Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 108 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
Artikel 109 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
Artikel 110 Änderung des Seefischereigesetzes
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 111 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
Artikel 112 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 113 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 114 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungs- 1. § 31 wird wie folgt geändert:
gesetzes a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, speichern,
Artikel 115 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verändern und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
Artikel 116 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung ten“ ersetzt.
der Landwirte
Artikel 117 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
versicherung der Landwirte „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung
Artikel 118 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeit- nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
gesetzes 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Artikel 119 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Artikel 120 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
Artikel 121 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
Artikel 122 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Artikel 123 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
Artikel 124 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
Artikel 125 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 126 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit
rungsgesetzes die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Ab-
Artikel 127 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver- satz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgrün-
ordnung den nach § 11 von den Verfassungsschutzbehör-
Artikel 128 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den an die Einbürgerungsbehörden übermittelt
Artikel 129 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch worden sind oder die Verarbeitung sonst im
Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Artikel 130 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die
Artikel 131 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2
Artikel 132 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten,
Artikel 133 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die sich auf die politischen, rassischen oder reli-
Artikel 134 Änderung des Wohngeldgesetzes giösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen
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dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist.“
ist.“ 6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „§ 67d Abs. 1“
2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort „Verwendungsrege- durch die Angabe „§ 67b Absatz 1“ ersetzt.
lungen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“
ersetzt. Artikel 3
3. § 33 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
Person“ ersetzt. 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu
Forschungszwecken ist nur in anonymisierter 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
Form oder dann zulässig, wenn das wissen- folgt gefasst:
schaftliche Interesse an der Durchführung des „§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der
Forschungsvorhabens das Interesse der betroffe- Verarbeitung personenbezogener Daten“.
nen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung 2. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sind die
erheblich überwiegt.“ Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbei-
4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwen- tung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
dungsregelungen“ durch das Wort „Verarbeitungs- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
regelungen“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperren“ durch
Artikel 2 die Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ er-
setzt.
Änderung des
Gesetzes zur Regelung b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
von Vermögensfragen der Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Ver-
Sozialversicherung im Beitrittsgebiet arbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens- Artikel 4
fragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Änderung des
Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I Antiterrordateigesetzes
S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006
1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeiten (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
und nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern, setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert
nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein- worden ist, wird wie folgt geändert:
schränken“ ersetzt. 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert: buchstabe rr wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch die
Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit- 2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-
telt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er- ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-
setzt. schränken“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die
3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
Angabe „§ 64“ ersetzt.
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch
das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt und wer-
„(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,
den nach dem Wort „Bundesdatenschutz-
so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder
gesetz“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
die Anwendung der Vorschriften über den Daten-
schutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdaten- bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
schutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungs- ter „Die oder der“ ersetzt.
bereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch
2016/679 des Europäischen Parlaments und des die Angabe „§ 57“ ersetzt.
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom tung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1629
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er- ersetzt.
setzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-
Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“ ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die
ersetzt. gemeinsame Datei“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ ge-
a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan- strichen.
ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die
gemeinsame Datei“ ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-
ordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 legungen bedürfen“ ersetzt.
die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestri-
d) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
chen.
„Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der
c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan- Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den
ordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest- Festlegungen“ ersetzt.
legungen bedürfen“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter Artikel 6
„Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der Änderung des
Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den VIS-Zugangsgesetzes
Festlegungen“ ersetzt. In § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes
vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212),
Artikel 5 das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli
Änderung des 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. Au-
Artikel 7
gust 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) Änderung des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Waffengesetzes
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
buchstabe oo wird das Wort „Dateien“ durch das S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
Wort „Dateisystemen“ ersetzt. kel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-
ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu- 1. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
schränken“ ersetzt. durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-
3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
und die Wörter „auf seine Kosten“ durch die Wörter
4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die „auf Kosten der betroffenen Person“ ersetzt.
Angabe „§ 64“ ersetzt.
3. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“
5. § 11 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 28 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Speicherung und“ gestrichen.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
Angabe „§ 9“ ersetzt und werden nach dem 5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
Wort „Bundesdatenschutzgesetz“ die Wörter troffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
„der oder“ eingefügt. und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör- 6. In § 43 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des
ter „Die oder der“ ersetzt. Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch
die Angabe „§ 57“ ersetzt. 7. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Betroffener“
durch die Wörter „eine betroffene Person“ und
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
tung“ ersetzt.
durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er- betroffenen Person“ ersetzt und nach dem Wort
setzt. „diese“ wird das Wort „Wohnung“ eingefügt.
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
9. In § 56 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ § 19
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. Verarbeitung
von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt
Artikel 8
(1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten ver-
Änderung des arbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk
BDBOS-Gesetzes BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbei-
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes tung ist insbesondere zulässig:
vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
wird wie folgt geändert: Störungen oder Fehlern und
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeits-
management im Rahmen der Einsatzvorberei-
„§ 2a
tung, -durchführung und -nachbereitung im Digi-
Begriffsbestimmungen talfunk BOS.
(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhalts-
Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunika- punkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des
tionsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeits- Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten
bereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrs- auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
daten umfassen die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk
BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsäch-
1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endge-
lichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen
rätes,
und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist
2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.
befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon, (3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digital-
3. die Gruppenkennung, funk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt
Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiter-
4. die Basisstationskennung,
verarbeiten:
5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Ein-
1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,
buchung und Ausbuchung aus einer Basisstation
sowie erfolgloser Einbuchungsversuche, 2. zur Optimierung von Netzkapazitäten,
6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbin- 3. zur Verbesserung der Funkqualität und
dung nach Datum und Uhrzeit sowie 4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.
7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außer-
der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten. halb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu ano-
nymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten
(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digital-
der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum
funk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige
frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.
Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem
Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwi- (4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Ab-
schen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt sätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrs-
und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk daten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert
BOS ist.“ werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrs-
daten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei
2. § 15b wird wie folgt geändert: denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Ab-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- sätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die
fügt: weitere Speicherung ist zu begründen und zu doku-
mentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu
„(2a) Das Bundesministerium des Innern, für
überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Ver-
Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-
kehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genann-
nung diejenige Stelle des Bundes, die für den
ten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der
Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digi-
Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speiche-
talfunk BOS ist.“
rung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind
b) In Absatz 3 werden die Wörter „1 und 2“ durch die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu
die Wörter „1, 2 und 2a“ ersetzt. anonymisieren.
3. Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18
bis 24 ersetzt: § 20
Übermittlung
„§ 18
von Verkehrsdaten
Anwendbarkeit des an die Zuständigen Stellen
Bundesdatenschutzgesetzes für den Betrieb des Digitalfunk BOS
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt
durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digi-
des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 talfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet
bis 22 keine abweichende Regelung treffen. werden, soweit dies erforderlich ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1631
1. zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und des Vermieters der für einen Standort genutzten
2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgerä- Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauf-
ten zu Nutzern. tragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des
Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind be-
(2) Um das Wiederauffinden eines abhanden- rechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das
gekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweili-
Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für gen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem
diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für Dateisystem abzurufen.
den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten
übermitteln: (2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit
den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-
1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich funk BOS fest, welche Personalien und welche Daten
das Endgerät seit dem Abhandenkommen einge- zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Ver-
bucht oder einzubuchen versucht hat, und mietern der für Standorte genutzten Liegenschaften,
2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standort- von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-
information erfasst wurde. funk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern ver-
Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn ver- arbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im
antwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutz-
Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur rechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen
Identifizierung des Endgerätes zu enthalten. nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die ein-
gebende Stelle muss feststellbar sein.
(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den
Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese (3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame
nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digi-
sie ihnen übermittelt werden. talfunk BOS die technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
§ 21 Verordnung (EU) 2016/679.
Übermittlung (4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Daten-
von Verkehrsdaten schutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des
an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Anga-
ben, die die Feststellung der abgerufenen Daten-
Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und
sätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokol-
Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafver-
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
folgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und
schutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur
der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Ver-
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
kehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung
der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erfor-
Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des
derlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der
Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung
folgt, zu löschen.
haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behör-
den die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhe-
bung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesan- § 24
stalt nachzuweisen. Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des
§ 22 Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-
Weitere Vorschriften setzes) eingeschränkt.“
zur Übermittlung von Verkehrsdaten
(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt wer- Artikel 9
den dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Änderung des
Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder Informationsfreiheitsgesetzes
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist
auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September
Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6
unzulässig. des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist akten-
kundig zu machen. 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beson-
dere Arten personenbezogener Daten im Sinne des
§ 23 § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
die Wörter „Besondere Kategorien personenbezoge-
Dateisystem zur Verwaltung ner Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-
der Standorte des Digitalfunk BOS ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
(1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Auf- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
gaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
des Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-
2. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „Bundes- gung der Beamtin oder des Beamten nur für
datenschutzgesetzes“ die Wörter „in der am 24. Mai Zwecke der Personalverwaltung oder der Perso-
2018 geltenden Fassung“ eingefügt. nalwirtschaft verarbeitet werden.“
3. § 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 10 „(2) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision
Änderung des beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Per-
Beamtenstatusgesetzes sonalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht
§ 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
der Personalakte gewinnen können. Jede Einsicht-
zes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
nahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 108 wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Per- „(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne
sonalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet wer-
werden.“ den, soweit die Daten für diese Zwecke erforder-
lich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung
2. In Satz 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind
Artikel 11 1. für die Einleitung oder Durchführung eines be-
Änderung des hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das
Bundesbeamtengesetzes im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
steht, oder
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar
worden ist, wird wie folgt geändert: drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Be-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
einträchtigung der Rechte einer anderen Per-
§§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben er-
son.“
setzt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der betrof-
„§ 109 Anhörung fenen Person“ gestrichen.
§ 110 Auskunft 5. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst:
§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und „§ 109
Auskünfte an Dritte
Anhörung“.
§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auf- 6. § 110 wird wie folgt gefasst:
trag
„§ 110
§ 111b Aufgabenübertragung“.
Auskunft
2. § 106 wird wie folgt geändert: (1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in
„Sie ist vertraulich zu behandeln und durch tech-
die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach
nische und organisatorische Maßnahmen nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt.
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen,
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespei-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
chert sind.
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom (2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung auf Auskunft auch über personenbezogene Daten
vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.“ über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten
sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
„Wird die Personalakte weder vollständig in ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht
Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird ge-
so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 währt, soweit die anderen Akten personenbezogene
ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht
Form geführt werden.“ personenbezogene Daten enthalten, die mit den Da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1633
ten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden ten durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auf-
sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unver- tragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
hältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt
Auskunft unterliegen Sicherheitsakten. werden, wenn
(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beam-
1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst
ten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen,
Störungen im Geschäftsablauf auftreten können
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftrags-
Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht
verarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich
auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-
kostengünstiger erledigen kann und
sprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder
des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinter- 2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auf-
bliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft tragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personal-
gemacht wird. aktendaten befugten Personen besonders auf
(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet
aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt sind.
wird.“
§ 111b
7. § 111 wird wie folgt geändert:
Aufgabenübertragung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 111 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
darf die personalverwaltende Behörde mit Zustim-
Übermittlung von mung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die
Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte“. ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beam-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen
aa) In Satz 1 wird das Wort „vorzulegen“ durch Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere
die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3
des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Die
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorlage“ durch das oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für
Wort „Übermittlung“ ersetzt. die Entscheidung über die Zustimmung auf die
cc) In Satz 3 wird das Wort „vorgelegt“ durch das oberste Dienstbehörde übertragen.
Wort „übermittelt“ ersetzt.
(2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Auf-
dd) In Satz 5 wird das Wort „Vorlage“ durch das gaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende
Wort „Übermittlung“ ersetzt. Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,
c) Absatz 2 wird aufgehoben. 1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2 und Bewerbern sowie Personalaktendaten von
werden wie folgt gefasst: Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beam-
„Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der tinnen und Beamten übermitteln und
Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn 2. die Führung der Personalakte übertragen.
dies zwingend erforderlich ist
(3) Auf Vereinigungen des privaten Rechts von
1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti- öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben
gung des Gemeinwohls oder nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger und nur dann übertragen werden, wenn die Vereini-
Interessen der oder des Dritten. gungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht ge- des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. § 2 Ab-
währt.“ satz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit
nicht.“
8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b
ersetzt: Artikel 12
„§ 111a
Änderung des
Verarbeitung von Bundesdatenschutzgesetzes
Personalaktendaten im Auftrag
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017
(1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung (BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert:
von Personalaktendaten einschließlich der Inan-
spruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne fügt:
des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist „§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für
nur zulässig, wenn Zwecke staatlicher Auszeichnungen und
1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen Ehrungen“.
und 2. § 1 wird wie folgt geändert:
2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
zugestimmt hat. „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung 22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119
der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschrif- vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten- c) Die Wörter „und soweit die Interessen des Ver-
den Fassung“ ersetzt. antwortlichen an der Datenverarbeitung in den
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Num-
Schweiz“ gestrichen. mer 2 die Interessen der betroffenen Person
überwiegen.“ werden angefügt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
werden jeweils die Wörter „der Betroffenen“ durch 8. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bedarf
die Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt. der Schriftform“ durch die Wörter „hat schriftlich
oder elektronisch zu erfolgen“ ersetzt.
4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für 9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch
die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des die Angabe „20“ ersetzt.
Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche 10. Folgender § 86 wird angefügt:
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie
über Unternehmen, soweit diese für die geschäfts- „§ 86
mäßige Erbringung von Telekommunikationsdienst-
leistungen Daten von natürlichen oder juristischen Verarbeitung
Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit personenbezogener Daten für Zwecke
nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommuni- staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
kationsgesetzes ergibt.“ (1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher
5. § 16 wird wie folgt geändert: Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dür-
fen sowohl die zuständigen als auch andere öffent-
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
liche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforder-
„von öffentlichen Stellen des Bundes“ durch die
lichen personenbezogenen Daten, einschließlich
Wörter „von ihrer oder seiner Aufsicht unter-
besonderer Kategorien personenbezogener Daten
liegenden Stellen“ ersetzt.
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen
„Für nichtöffentliche Stellen besteht die Ver- Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt
pflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbei-
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.“ tung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für
andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betrof-
6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
fenen Person zulässig.
„Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbe-
auftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine (2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für
Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt,
Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung
den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauf- (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.
tragte ab.“ (3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien
7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der
Verantwortliche angemessene und spezifische
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffe-
Ende gestrichen. nen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.“
bb) In Buchstabe c wird nach dem Komma am
Ende das Wort „oder“ eingefügt. Artikel 13
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
Änderung des
„d) aus Gründen eines erheblichen öffent- BSI-Gesetzes
lichen Interesses zwingend erforderlich
ist,“. Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
„2. durch öffentliche Stellen, wenn sie ist, wird wie folgt geändert:
a) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „oder Übertra-
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, gung“ gestrichen.
b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Gemeinwohl oder zur Wahrung erheb-
licher Belange des Gemeinwohls zwingend a) Nach dem Wort „folgende“ werden die Wörter
erforderlich ist oder „wichtige im öffentlichen Interesse liegende“ ein-
c) aus zwingenden Gründen der Verteidigung gefügt.
oder der Erfüllung über- oder zwischen- b) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Übertra-
staatlicher Verpflichtungen einer öffent- gung“ gestrichen.
lichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
der Krisenbewältigung oder Konfliktver- c) In Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b werden die
hinderung oder für humanitäre Maßnah- Wörter „Gesetz über den Militärischen Abschirm-
men erforderlich ist“. dienst“ durch das Wort „MAD-Gesetz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1635
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
„§ 3a satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
Verarbeitung personenbezogener Daten (EU) 2016/679“ ersetzt.
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten e) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 24 des
durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verar- Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
beitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse „§ 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.
liegenden Aufgaben erforderlich ist.
5. § 5a Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als dem- 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
jenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben „§ 6
wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- Beschränkungen
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum der Rechte der betroffenen Person
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Für die Rechte der betroffenen Person gegen das
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verord-
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- nung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für
und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zu- die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen
lässig, wenn des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.“
1. die Verarbeitung erforderlich ist 7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6f einge-
a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung fügt:
von Informationen über Sicherheitsrisiken oder „§ 6a
Sicherheitsvorkehrungen für die Informations-
technik oder Informationspflicht
bei Erhebung von personenbezogenen Daten
b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in
Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Arti-
und keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
steht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
genannten Ausnahmen nicht, wenn
an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße
(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien
Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundes-
personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist
amtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 2. die Informationserteilung die öffentliche Sicher-
des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn heit oder Ordnung oder die Gewährleistung der
1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer Netz- und Informationssicherheit auf sonstige
erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Weise gefährden oder sonst dem Wohl des
Informationssicherheit, Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde
2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung
die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes und deswegen das Interesse der betroffenen Person
unmöglich machen oder diese erheblich gefähr- an der Informationserteilung zurücktreten muss.
den würde und (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen
3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Person Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der
an dem Ausschluss dieser Daten von der Verar- berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-
beitung überwiegt. schließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab-
satz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-
(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezi-
ordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für
fische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, ver-
betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des
ständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
Bundesdatenschutzgesetzes vor.“
klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält
4. § 5 wird wie folgt geändert: schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer
a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. Information der betroffenen Person abgesehen hat.
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am
§ 6b
Ende durch ein Komma ersetzt.
Auskunftsrecht der betroffenen Person
c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst“ (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Ab-
durch das Wort „MAD-Gesetzes“ ersetzt und wird satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. nicht, wenn und soweit
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Er- § 6e
füllung der Aufgaben gefährden würde, die in Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung
2. die Auskunftserteilung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buch-
a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder stabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für
die Gewährleistung der Netz- und Informa- die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der per-
tionssicherheit gefährden würde oder sonenbezogenen Daten nicht, wenn
b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes 1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch
Nachteile bereiten würde oder dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr
3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlun-
von Gefahren für die Sicherheit in der Informa-
gen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden
tionstechnik gefährden würde
würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.
an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz- § 6f
gesetzes gilt entsprechend. Widerspruchsrecht
Das Recht der betroffenen Person auf Wider-
§ 6c
spruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
Recht auf Berichtigung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berich- 1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches
tigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Interesse besteht, das die Interessen der betrof-
Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und fenen Person überwiegt, oder
soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per- 2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verar-
son die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu- beitung verpflichtet.
ständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben
gefährden würde und deswegen das Interesse der Darüber hinaus darf das Bundesamt die personen-
betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte bezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1
zurücktreten muss. Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange ver-
arbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwin-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betrof- gende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung
fene Person einen Anspruch darauf, den Daten für bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten
die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung der betroffenen Person überwiegen.“
beizufügen, sofern dies für eine faire und trans-
8. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
parente Verarbeitung erforderlich ist.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 6d aa) Nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „erho-
ben,“ gestrichen.
Recht auf Löschung
bb) Nach dem Wort „verarbeitet“ werden die
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung
personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 cc) Nach dem Wort „Verarbeitung“ werden die
und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen b) Satz 3 wird aufgehoben.
nicht, wenn
1. eine Löschung wegen der besonderen Art der Artikel 14
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig Änderung des
hohem Aufwand möglich ist und De-Mail-Gesetzes
2. das Interesse der betroffenen Person an der Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
Löschung als gering anzusehen ist. S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Geset-
zes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine
ist, wird wie folgt geändert:
Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18
der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezoge- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
„Soweit die Anschrift von natürlichen Personen
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1
gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist
Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Ein- sie anhand behördlicher Dokumente zu überprü-
willigung der betroffenen Person nur zu diesem fen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung
Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke ausgestellt worden sind; sofern keine behörd-
in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 lichen Dokumente beigebracht werden können,
bleibt unberührt. ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1637
Verfahren zur Überprüfung der postalischen L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
Erreichbarkeit zu überprüfen.“ den Fassung.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „oder 8. § 16 wird wie folgt geändert:
nutzen“ gestrichen.
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt. b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 9. § 18 wird wie folgt geändert:
„Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail- a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Bun-
Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die desbeauftragten“ die Wörter „oder der“ einge-
Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer fügt.
notwendigen Informationen unverzüglich aus dem
Verzeichnisdienst zu löschen, wenn b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1. der Nutzer dies verlangt, „4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen An-
forderungen an das Datenschutzkonzept für
2. die Daten aufgrund falscher Angaben ausgestellt
die eingesetzten Verfahren und die einge-
wurden,
setzten informationstechnischen Einrichtun-
3. der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und gen durch Vorlage geeigneter Nachweise;
diese nicht von einem anderen akkreditierten der Nachweis wird dadurch geführt, dass
Diensteanbieter fortgeführt wird oder der antragstellende Diensteanbieter ein Zerti-
4. die zuständige Behörde die Löschung aus dem fikat des oder der Bundesbeauftragten für
Verzeichnisdienst anordnet.“ den Datenschutz und die Informationsfreiheit
vorlegt; der oder die Bundesbeauftragte für
4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
„Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer erteilt auf schriftlichen Antrag des Dienste-
vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos anbieters ein Zertifikat, wenn die daten-
über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung schutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die
von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung Erfüllung der datenschutzrechtlichen Krite-
des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des rien wird nachgewiesen durch ein Gutach-
Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumenten- ten, welches von einer vom Bund oder einem
ablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten Land anerkannten oder öffentlich bestellten
der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos oder beliehenen sachverständigen Stelle für
nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11 Datenschutz erstellt wurde; der oder die
und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über Bundesbeauftragte für den Datenschutz
die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, und die Informationsfreiheit kann ergän-
um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zende Angaben anfordern; die datenschutz-
zu verhindern.“ rechtlichen Kriterien sind in einem Kriterien-
5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: katalog definiert, der in der Verantwortung
„Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail- des oder der Bundesbeauftragten für den
Konto unverzüglich aufzulösen, wenn Datenschutz und die Informationsfreiheit
liegt und durch ihn oder sie im Bundesan-
1. der Nutzer dies verlangt oder zeiger und zusätzlich im Internet oder in
2. die zuständige Behörde die Auflösung anordnet.“ sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht
6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben. wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik wird Gelegenheit zur
7. § 15 wird wie folgt geändert: Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der
a) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst: IT-Sicherheit berührt sind.“
„Der akkreditierte Diensteanbieter darf per- 10. In § 22 Satz 2 werden vor dem Wort „Bundesbeauf-
sonenbezogene Daten des Nutzers eines De- tragte“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur
Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren 11. § 23 wird wie folgt geändert:
Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Regelungen des Telemediengesetzes, des
Telekommunikationsgesetzes und des Bundes- aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe
datenschutzgesetzes.“ „Satz 1“ die Wörter „Nummer 2 oder 4“ ein-
gefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Ab-
„Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser
satz 4 Satz 1“ die Angabe „Nummer 2“ ein-
Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung
gefügt.
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz cc) In Nummer 12 wird das Komma durch das
natürlicher Personen bei der Verarbeitung per- Wort „oder“ ersetzt.
sonenbezogener Daten, zum freien Datenver-
dd) Die Nummern 13 und 14 werden aufgeho-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
ben.
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ee) Nummer 15 wird Nummer 13.
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5, 6, 13 meinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser
und 14“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ er- Datenschutzvorschriften angewendet werden.“
setzt. f) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 15 Artikel 16
Änderung des Änderung des
E-Government-Gesetzes Bundesmeldegesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
satz 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (weggefallen)“.
„Die zuständige Behörde kann erforderliche b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
Nachweise, die von einer deutschen öffent-
lichen Stelle stammen, mit der Einwilligung „§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
der am Verfahren beteiligten betroffenen Per- c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
son direkt bei der ausstellenden öffentlichen „§ 12 Recht auf Berichtigung“.
Stelle elektronisch einholen.“
d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erheben, ver-
arbeiten und nutzen“ durch das Wort „ver- „§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen“.
arbeiten“ ersetzt. e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. „§ 58 (weggefallen)“.
2. § 11 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
verantwortlichen Stellen im Sinne des Bun- ersetzt.
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„mehreren Verantwortlichen im Sinne des „Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen
Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Per-
des Europäischen Parlaments und des Rates son in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.“
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je- 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
weils geltenden Fassung“ ersetzt. Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
bb) Satz 2 wird aufgehoben. freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
c) Absatz 3 wird aufgehoben. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: fügt.
„(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Än- b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und ge-
derung eines gemeinsamen Verfahrens schließen nutzt“ gestrichen.
die Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maß- c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
gabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verord- durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
nung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung kön- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
nen auch Verantwortliche bestimmt werden, die
andere Stellen mit der Verarbeitung personen- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bezogener Daten für das gemeinsame Verfahren aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“
gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 gestrichen.
beauftragen dürfen.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnah-
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt men“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25
gefasst: und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ein-
„Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet gefügt und werden die Wörter „oder ge-
der Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche nutzt“ gestrichen.
bundes- oder landesrechtliche Datenschutzvor- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
schriften gelten, ist vor der Einrichtung eines ge- nutzt“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1639
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Amts 1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in
wegen“ durch die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 ein Personenstandsregister nach § 63 Ab-
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ und satz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes
wird das Wort „ergänzen“ durch das Wort „vervoll- nicht gestattet werden darf,
ständigen“ ersetzt. 2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Ge-
6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu setzbuches vorliegen,
verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu 3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen
verarbeiten“ ersetzt. Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu
7. In § 8 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Ver- minderjährigen Kindern handelt und für die-
arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- sen Personenkreis eine Auskunftssperre nach
tung“ ersetzt. § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach
§ 52 gespeichert ist oder
8. § 9 wird aufgehoben.
4. wenn das Interesse der betroffenen Person
9. § 10 wird wie folgt geändert:
an der Auskunftserteilung zurücktreten muss,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: weil
„§ 10 a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfül-
Auskunftsrecht der betroffenen Person“. lung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2016/679, die in der Zuständigkeit der
„(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die be- Meldebehörde liegen, gefährden würde,
troffene Person nach Artikel 15 der Verordnung b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit
(EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität oder Ordnung gefährden oder sich sonst
der betroffenen Person zu überprüfen.“ nachteilig auf das Wohl des Bundes oder
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: eines Landes auswirken würde,
„(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch c) die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen
Datenübertragung über das Internet erteilt wird, gefährden würde oder
ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den d) die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) rung nach einer Rechtsvorschrift oder
2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungs- ihrem Wesen nach, insbesondere wegen
technik und der Authentifizierung getroffen wer- der überwiegenden berechtigten Interes-
den, um den Datenschutz und die Datensicherheit sen eines Dritten, geheim gehalten werden
zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf müssen.“
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der
Daten, die im Melderegister gespeichert sind verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter „des
und an die betroffene Person übermittelt wer-
Verantwortlichen“ und es wird das Wort „diese“
den.“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert: 11. § 12 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 12
„(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Recht auf Berichtigung
Person über die Kategorien der übermittelten
Daten und über die Empfänger der Daten nach Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver- betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung
ordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so
gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die
1. eine nicht automatisierte Melderegisteraus- Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbei-
kunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 tung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1
erfolgt ist, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einge-
2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung schränkt.“
nach § 34 oder eine nicht automatisierte 12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
ist oder
die Wörter „nach Artikel 24, 25 und 32 der Ver-
3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
Satz 1 genannten Behörden ist.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-
Auskunft über automatisierte Melderegisteraus- strichen.
künfte und über Datenübermittlungen im auto- c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
matisierten Abrufverfahren durch öffentliche
Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbe- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
wahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 „1. die betroffene Person in die Verarbeitung
erteilt. der Daten eingewilligt hat oder“.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Buchstabe a die Wörter „oder Nutzung“ ge-
2016/679 besteht nicht, strichen.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
„(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisier- fügt.
ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis- nutzt“ gestrichen.
mäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte- 24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „und
resse der betroffenen Person an der Löschung als genutzt“ gestrichen.
gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-
nen Person auf Löschung personenbezogener Da- 25. § 41 wird wie folgt geändert:
ten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung a) In Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger“ durch
personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 das Wort „Empfänger“ ersetzt und werden die
der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung“ ge-
die Stelle einer Löschung die Einschränkung der strichen.
Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 26. § 42 wird wie folgt geändert:
2016/679.“ a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
14. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und fügt:
nutzen“ gestrichen.
„§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe „2“ die
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfän-
Wörter „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
ger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.
16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
27. § 44 wird wie folgt geändert:
„Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Au-
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
thentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist
sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Arti- „(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegis-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 terauskunft ist nur zulässig, wenn
getroffen werden.“ 1. die Identität der Person, über die eine Aus-
17. § 31 wird wie folgt geändert: kunft begehrt wird, eindeutig festgestellt wer-
den kann auf Grund der in der Anfrage mitge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
teilten Angaben über
„§ 31
a) den Familiennamen,
Verarbeitungsbeschränkungen“.
b) den früheren Namen,
b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
c) die Vornamen,
„und genutzt“ gestrichen.
18. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ d) das Geburtsdatum,
gestrichen. e) das Geschlecht oder
19. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert: f) eine Anschrift und
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ 2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder
die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der des Adresshandels verwendet werden und
Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt. die Auskunft verlangende Person oder Stelle
b) In Satz 4 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort dies erklärt.
„Dateisystemen“ ersetzt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Meldere-
20. § 36 wird wie folgt geändert: gisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne
dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der
a) In Absatz 1 wird das Wort „Datenempfänger“ Anfrage angegeben wurde.“
durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt: „(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.“
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Per- 28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
son gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf „(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen
unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungs- Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-
sperre.“ ordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der
21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergän-
„Maßnahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, zend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge- (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
fügt. durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, ins-
besondere die Geltendmachung von Rechtsan-
22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenemp- sprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das
fänger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt. berechtigte Interesse der betroffenen Person an der
23. § 39 wird wie folgt geändert: Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Maß- 29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-
nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1641
30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ „§ 68a
31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das Rechte der
Wort „unentgeltlich“ eingefügt. betroffenen Person
32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
nach dem Wort „richtet“ das Wort „unentgeltlich“ und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
eingefügt. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
33. § 54 wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
§ 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
zur Verfügung stellt.“ 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder den sung werden dadurch gewährleistet, dass die
Auszug“ gestrichen. betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Perso-
nenstandsregister und in die zum Personenstands-
bb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende eintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine
durch das Wort „oder“ ersetzt. Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der
cc) In Nummer 11 wird das Komma am Ende Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu
durch einen Punkt ersetzt. den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach
dd) Die Nummern 12 und 13 werden aufgeho- Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
ben. durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen For-
mulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist die-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Absätze 1 ses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben,
und 2 Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „des zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Aus-
Absatzes 1“ ersetzt. kunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Ab-
34. § 55 wird wie folgt geändert: satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar- ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern,
beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ gegenüber denen die im Personenstandsregister
ersetzt. oder in den zum Registereintrag geführten Sammel-
akten enthaltenen personenbezogenen Daten offen-
b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort gelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
„Datenempfänger“ durch das Wort „Empfänger“
ersetzt. (2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern
enthaltenen personenbezogenen Daten kann das
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord-
„Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf nung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen
innerhalb eines Landes abweichend von § 39 der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.
Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den
Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
Personenstandsregister beurkundeten Daten und
2016/679 getroffen werden.“
die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente
35. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert: keine Anwendung.“
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Berichti-
gung“ gestrichen. Artikel 18
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch Änderung des
das Wort „und“ ersetzt. Arzneimittelgesetzes
c) Nummer 4 wird aufgehoben. Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August
36. § 58 wird aufgehoben.
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 17
Änderung des 1. § 40 wird wie folgt geändert:
Personenstandsgesetzes a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c wer-
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- elektronisch“ eingefügt und werden die Wörter
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert „Erhebung und“ gestrichen.
worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und
folgende Angabe eingefügt: Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
„§ 68a Rechte der betroffenen Person“. ersetzt.
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Zwecke, und der Art, des Umfangs und der An-
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: forderungen an die Daten.“
8. § 68 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„2. sie die Einwilligung nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c jeder- „(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die
zeit widerrufen kann,“. Übermittlung personenbezogener Daten, soweit
schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
bbb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor der
überwiegen.“
Aufzählung die Wörter „Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter
Artikel 19
„Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b
oder Buchstabe c“ ersetzt und wird das Änderung des
Wort „verwendet“ durch das Wort „ver- Vierten Gesetzes zur Änderung
arbeitet“ ersetzt. arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3 In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur
Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Ab- Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrif-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder ten vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das
Buchstabe c“ ersetzt. durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August
2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b
2. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 6 wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1. In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und ausdrück-
„6. die Befugnisse zur Verarbeitung personen- lich“ durch die Wörter „ausdrücklich und entweder
bezogener Daten, soweit diese für die Durch- schriftlich oder elektronisch“ ersetzt und werden die
führung und Überwachung der klinischen Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
die Verarbeitung von Daten, die nicht in einem 2. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwen-
Dateisystem gespeichert sind oder gespei- dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
chert werden sollen,“.
3. In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
b) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter lung das Wort „verwendet“ durch das Wort „ver-
„Erhebung und Verwendung“ durch das Wort arbeitet“ ersetzt.
„Verarbeitung“ ersetzt.
3. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „nach Artikel 20
§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender Änderung des
Prüfärzte“ durch die Wörter „Prüfärzten, deren Ein- Transfusionsgesetzes
willigung vorliegt,“ ersetzt.
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
4. In § 58a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
Maßgabe des § 10 des Datenschutzgesetzes“ ge- zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August
strichen. 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie
5. In § 58c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach folgt geändert:
Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgeset- 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zes“ gestrichen. a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
6. § 58f wird wie folgt geändert: beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
a) In Satz 1 werden die Wörter „und genutzt“ ge- tung“ ersetzt.
strichen. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
strichen. 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
7. § 67a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden vor dem
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Wort „bestätigt“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für gefügt.
Bau und Heimat und dem Bundesministerium für
3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-
mit Zustimmung des Bundesrates
ten,“ ersetzt.
1. Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke 4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
des Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-
Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Ab- ten,“ ersetzt.
sätze 1 und 2 einzuräumen und
5. In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der
2. Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermitt- Aufzählung nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter
lung von Daten durch Behörden des Bundes und „oder elektronischen“ eingefügt.
der Länder an das Deutsche Institut für Medizi-
nische Dokumentation und Information, einschließ- 6. § 21a wird wie folgt geändert:
lich der personenbezogenen und betriebsbezoge- a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „genutzt“ durch
nen Daten für die in diesem Gesetz geregelten das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1643
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
schen“ eingefügt. S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) sowie § 34 des Bundesdaten-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung“ schutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
gestrichen. gelten für juristische Personen entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 3. § 28a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
„Verarbeitung“ ersetzt.
durch die Wörter „die betroffene Person“ und
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder ge- setzt.
nutzt“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“
durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
Artikel 21 4. § 29 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihm erho-
Gentechnikgesetzes ben oder ihm“ durch die Wörter „ihr erhoben oder
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt- ihr“ ersetzt und werden die Wörter „und zu nut-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zen“ gestrichen.
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und die
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-
folgt geändert: derlichen technischen und organisatorischen
1. In § 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die An- Maßnahmen“ durch die Wörter „und die erforder-
gabe „§ 19“ ersetzt. lichen technischen und organisatorischen Maß-
2. § 16a wird wie folgt geändert: nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
a) In Absatz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“ c) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
und die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter strichen.
„die betroffene Person“ ersetzt.
Artikel 22
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) Die Wörter „; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundes- Grundstoffüberwachungsgesetzes
datenschutzgesetzes ist anzuwenden“ wer-
§ 10 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
den gestrichen.
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 kel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
bis 6 angefügt: S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Daten übermittelt werden. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde produkte trifft geeignete technische und organi-
Stelle hat zu gewährleisten, dass die Über- satorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
mittlung personenbezogener Daten zumin- und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
dest durch geeignete Stichprobenverfahren päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
festgestellt und überprüft werden kann. Wird 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
ein Gesamtbestand personenbezogener Da- Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
ten abgerufen oder übermittelt, so bezieht freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
sich die Gewährleistung der Feststellung und linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Ab- (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
rufes oder der Übermittlung des Gesamtbe- 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
standes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt ent- der jeweils geltenden Fassung.“
sprechend.“ b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 „(2) Die Einrichtung von automatisierten Verfah-
Buchstabe a, c und g der Verordnung (EU) ren, die die Übermittlung der Daten nach Absatz 1
2016/679 des Europäischen Parlaments und des durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdi-
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- gen Interessen der betroffenen Personen und der
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Aufgaben der beteiligten Stellen im Sinne des Absat- „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer
zes 1 Satz 1 angemessen sind. Die beteiligten Stellen Form“ eingefügt.
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben zu gewähr- b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzu-
legen: 4. § 26 wird wie folgt gefasst:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, „§ 26
2. Dritte, an die Daten übermittelt werden, Bußgeldvorschriften
3. Art der zu übermittelnden Daten und (1) Ordnungswidrig handelt, wer
4. die erforderlichen technischen und organisato- 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbin-
rischen Maßnahmen nach Maßgabe der Arti- dung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen
kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 eine genetische Untersuchung oder Ana-
Die erforderlichen Festlegungen können auch von
lyse vornimmt,
den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2,
unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Daten- jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5,
schutz und die Informationsfreiheit über die Einrich- eine genetische Probe verwendet,
tung des automatisierten Abrufverfahrens und über 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
die getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung für dung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
an den die Daten übermittelt werden. Das Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft 2. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer gene-
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass tischen Reihenuntersuchung beginnt oder
besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermitt- 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer
lung personenbezogener und sonstiger Daten vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder über- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
mittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
stellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-
standes. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Abruf (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
eines Entgelts, nutzen kann.“ Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
setzt.
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung unmittelbar gilt.“
Artikel 23
Änderung des Artikel 24
Gendiagnostikgesetzes
Änderung des
Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Transplantationsgesetzes
S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) ge-
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden
eingefügt: ist, wird wie folgt geändert:
„Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst auch die Ein- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
willigung in die Verarbeitung genetischer Daten.“ folgt gefasst:
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“.
„(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Ana-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich
oder in elektronischer Form vorliegender Einwilli- aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
gung der betroffenen Person mitteilen.“ Komma und werden die Wörter „und nur zu
3. § 12 wird wie folgt geändert: diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a
übermittelt werden“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu sper-
ren“ durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
schränken“ ersetzt und werden nach dem Wort aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1645
bbb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Num- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
mern 3 bis 5.
a) In Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: das Wort „verarbeiten“ und das Wort „weiter-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: geben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
„Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
an das Register und der Auskünfte aus 6. § 14 wird wie folgt geändert:
dem Register sind die Auskünfte sowie de-
ren Anlass und Zweck aufzuzeichnen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „weiter- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er- „Ist die Koordinierungsstelle, die Vermitt-
setzt. lungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich
fügt: dieses Gesetzes, so überwachen die Auf-
sichtsbehörden der Länder die Anwendung
„(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann
der Vorschriften über den Datenschutz ge-
in einem automatisierten Abrufverfahren über-
mäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
mittelt werden. Das automatisierte Abrufver-
gesetzes auch in den Fällen, die nicht in den
fahren darf nur eingerichtet werden, sofern die
Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
beteiligten Stellen die technischen und organisa-
2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Ver-
torischen Maßnahmen getroffen haben, die nach
ordnung (EU) 2016/679 fallen.“
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher das Wort „Verarbeitung“ ersetzt, werden die
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- Wörter „an die nach § 2 Abs. 4“ durch die
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- oder Absatz 4a Satz 1“ und die Wörter „die
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, Auskunft weitergegeben“ durch die Wörter
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom „nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft über-
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas- mittelt“ ersetzt.
sung erforderlich sind. Die Verantwortung für
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Erklärende oder der von einem Krankenhaus aa) In Satz 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch
dem Register als auskunftsberechtigt benannte das Wort „Übermittlung“ ersetzt, wird die
Arzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2
Aufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur Absatz 4 oder Absatz 4a“ ersetzt und wer-
Organ- oder Gewebespende zu speichern und den die Wörter „erheben, verarbeiten oder
darüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zu- nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
lässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichpro- setzt.
benverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „ver-
Anlass besteht.“
wendet“ jeweils durch das Wort „verarbeitet“
3. § 7 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: cc) Satz 5 wird aufgehoben.
„§ 7 c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Ärzte und anderes wissenschaftliches Perso-
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nal des Entnahmekrankenhauses, des Trans-
die Wörter „Erhebung und Verwendung“ plantationszentrums, der Koordinierungsstelle
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach
werden die Wörter „und die Übermittlung § 12 dürfen personenbezogene Daten, die
dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus,
auskunftsberechtigten Personen“ gestrichen. dem jeweiligen Transplantationszentrum oder
bb) Folgender Satz wird angefügt: der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im
Rahmen der Organ- und Spendercharakteri-
„Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die sierung beim Organ- oder Gewebespender
nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten oder im Rahmen der Organ- oder Gewebe-
Personen zulässig.“ übertragung beim Organ- oder Gewebeemp-
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe fänger erhoben oder an diese übermittelt wor-
„§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder den sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für
Absatz 4a“ ersetzt. eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-
ben verarbeiten.“
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„Erhebung und Verwendung“ durch das Wort „Ver- bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
arbeitung“ ersetzt. das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
7. In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe „30 Jah- Artikel 25
re“ jeweils das Wort „mindestens“ gestrichen. Änderung des
8. § 15b wird wie folgt geändert: Anti-Doping-Gesetzes
Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung, des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
Verarbeitung und Übermittlung“ durch das ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. 1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wör-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 14 Ab- ter „erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch
satz 2 Satz 5“ durch die Wörter „den Arti- das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
2016/679“ ersetzt. Nummer 1 die Wörter „erheben, zu verarbeiten und
zu nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Transplantationsregisterstelle unter- Artikel 26
liegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauf- Änderung des
tragten für den Datenschutz und die Informa- Weingesetzes
tionsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
den.“
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
9. § 15c wird wie folgt geändert: S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Weitergabe“ 1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffen-
durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt. den Zeile das Wort „Verwendung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ und das Wort „Weitergabe“ durch
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
„(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Auf- 2. § 34 wird wie folgt geändert:
sicht der oder des Bundesbeauftragten für den a) In der Überschrift werden das Wort „Verwen-
Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das
Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz- Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermitt-
gesetzes ist nicht anzuwenden.“ lung“ ersetzt.
10. § 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 5“ durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 „Die erhebenden Behörden sind berechtigt,
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt. Einzelangaben in Erklärungen, die nach den
für den Weinbau und die Weinwirtschaft un-
b) In Satz 7 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
mittelbar anzuwendenden Rechtsakten der
chen.
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
11. § 15g wird wie folgt geändert: päischen Union, nach diesem Gesetz oder
nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Form“ die Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen
Wörter „zur Verwendung“ gestrichen und und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an
werden nach dem Wort „Forschungszweck“ die zuständigen Bundes- und Landesbehör-
die Wörter „die Verwendung“ durch die Wör- den für behördliche Maßnahmen zu übermit-
ter „die Verarbeitung“ ersetzt. teln, soweit dies zur Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
bb) In Satz 6 werden die Wörter „oder genutzt“ der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der
gestrichen. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
b) In Absatz 3 werden die Wörter „erheben und“ Rechtsverordnungen erforderlich ist.“
gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort „weitergegeben“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antrag-
13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
steller“ durch die Wörter „die antragstellende
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Person“ und die Wörter „der Betroffene“
Angabe „Satz 4“ ersetzt und wird das Wort durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
„weitergibt“ durch das Wort „übermittelt“ er- setzt.
setzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Die antragstellende Person verpflichtet sich
„verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ er- gegenüber der für die Führung der Weinbau-
setzt. kartei zuständigen Stelle, die Daten nur für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1647
den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfül- Artikel 29
lung sie ihr übermittelt werden.“
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 27
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
Änderung des der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
Tabakerzeugnisgesetzes S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist,
§ 22 Absatz 5 des Tabakerzeugnisgesetzes vom wird wie folgt geändert:
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert 1. In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wenn
worden ist, wird wie folgt geändert: der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung,
die jederzeit widerrufen werden kann,“ durch die
1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesdaten- Wörter „wenn der Versicherte hierzu seine Einwilli-
schutzgesetz sowie den weiteren Vorschriften zum gung“ ersetzt.
Schutz personenbezogener Daten erheben, verar-
beiten oder nutzen“ durch die Wörter „den einschlä- 2. In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzäh-
gigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener lung das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Ver-
Daten verarbeiten“ ersetzt. arbeitung“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet Artikel 30
oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Artikel 28
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
Änderung des S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der ist, wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a ge-
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- strichen.
zes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 2. § 1a wird aufgehoben.
3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbei-
1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wer-
tet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
den die Wörter „sofern diese in die damit verbun-
setzt.
dene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde 4. § 13 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
schriftlich eingewilligt haben,“ gestrichen. „Daten, die eine Identifizierung der in die Unter-
2. § 49 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze suchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen
ersetzt: nicht erhoben werden.“
„Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein auto- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
matisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Auf-
die beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abruf- zählung die Wörter „verarbeitet und genutzt“
verfahren kontrolliert werden kann und die techni- durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
schen und organisatorischen Maßnahmen, die nach
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum aa) In Nummer 2 werden die Wörter „verarbeiten
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr setzt.
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
bb) In Nummer 4 wird das Semikolon und werden
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
die Wörter „§ 1a bleibt unberührt“ gestrichen.
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung er- c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der
forderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Ver- Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ ein-
antwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs gefügt.
trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle
6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu An-
genutzt“ gestrichen.
lass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
leisten, dass die Übermittlung personenbezogener 7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver- arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
fahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ersetzt.
ein Gesamtbestand personenbezogener Daten ab-
8. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
gerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Ge-
genutzt“ gestrichen.
währleistung der Feststellung und Überprüfung nur
auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermitt- 9. In § 30 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und
lung des Gesamtbestandes.“ genutzt“ gestrichen.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Artikel 31 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-
IGV-Durchführungsgesetzes dienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 Suchdienst darf“, die Wörter „des Betroffenen“
(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- durch die Wörter „der betroffenen Person“ und
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor- das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. dienste erhalten“ durch die Wörter „Der DRK-
Suchdienst erhält“ und das Wort „ihrer“ durch
2. § 12 wird wie folgt geändert: das Wort „seiner“ ersetzt.
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge- a) Die Überschrift „Verwendung“ wird durch die
strichen. Überschrift „Verarbeitung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vorgenannten
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Suchdienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-
Suchdienst darf“, die Wörter „speichern, ver-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reisenden“
ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
die Wörter „oder ihren möglichen Kontaktper-
und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ er-
sonen“ eingefügt.
setzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 32 aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die
Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ durch
Änderung des
die Angabe „§ 2 Nummer 1“ und werden die
Suchdienstedatenschutzgesetzes
Wörter „der Suchdienste“ durch die Wörter
Das Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April „des DRK-Suchdienstes“ ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge-
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1“ er-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt.
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15“ durch
„Gesetz die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt.
zur Regelung des Datenschutzes
für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betrof-
(DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz – DRK-SDDSG)“. fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
e) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Arten“ durch
„§ 1 das Wort „Kategorien“ und werden die Wörter
Anwendungsbereich des Gesetzes „(§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)“
durch die Wörter „(Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Such-
nung (EU) 2016/679)“ ersetzt.
dienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-
Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregie- „§ 5
rung tätig ist.
Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht
anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Lö-
Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 schung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnah-
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- men nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, Person beeinträchtigt werden.“
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel- 7. § 6 wird aufgehoben.
tenden Fassung, unmittelbar gilt.“
8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
„§ 2
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden
Aufgaben des DRK-Suchdienstes“. Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. § 8 wird § 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1649
Artikel 33 Artikel 37
Änderung des Änderung des
Abfallverbringungsgesetzes Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes In § 12 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)
S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, werden die Wörter „erheben,
„Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben wer- verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
den, ersetzt.
1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Aufgaben erforderlich ist und Artikel 38
2. wenn Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei
anderen Personen oder Stellen erforderlich ma- Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
chen oder Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Au-
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen
gust 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
wie folgt geändert:
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen der be- 1. § 5a wird wie folgt geändert:
troffenen Person beeinträchtigt werden.“ a) In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „erheben“ durch das Wort „ver-
Artikel 34 arbeiten“ ersetzt.
Änderung des b) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz
Seeversicherungsnachweisgesetzes vorangestellt:
§ 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom
„Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch
Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen über-
S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mittelt wurden.“
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen. 2. In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:
nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss
die Übermittlung personenbezogener Daten im Ein- „(8) Das Statistische Bundesamt und die statis-
klang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- tischen Ämter der Länder dürfen an die obersten
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statis-
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der tischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabel-
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel- Einzelfällen verwendet werden.“
tenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.“ Artikel 39
3. Absatz 4 wird aufgehoben. Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 35 In § 21 Absatz 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungs-
Änderung des förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Jugendfreiwilligendienstegesetzes chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt
In § 12 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch S. 1048) geändert worden ist, wird das Wort „Informa-
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) tionen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt und werden
geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und“ jeweils die Wörter „des oder der Betroffenen“ durch
gestrichen. die Wörter „der betroffenen Person oder der betroffe-
nen Personen“ ersetzt.
Artikel 36
Artikel 40
Änderung des
Hilfetelefongesetzes Änderung des
In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom Kulturgutschutzgesetzes
7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter „erho- Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
ben und“ gestrichen. S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, 3. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „7.“ wird die Angabe „(weg-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie gefallen)“ gestrichen und werden die Nummern 5
folgt gefasst: und 6 die Nummern 6 und 7.
„§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
personenbezogener Daten“. „5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauf-
2. § 77 wird wie folgt geändert: tragten für den Datenschutz der Deutschen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Welle,“.
„§ 77 4. § 37 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung von Informationen a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
einschließlich personenbezogener Daten“. Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch „(weggefallen)“ durch die Wörter „Ernennung
das Wort „verarbeiten“ ersetzt. und Amtsenthebung des Beauftragten für den
Datenschutz der Deutschen Welle.“ ersetzt.
3. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „von § 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be- 5. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), „Abschnitt 5
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Datenschutz
25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden
ist,“ durch die Wörter „des § 2 des Bundesdaten- § 63
schutzgesetzes“ ersetzt.
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
4. § 79 wird wie folgt geändert:
(1) Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunter-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: nehmen personenbezogene Daten zu journalis-
„§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt.“ tischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verar-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung, beitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5
Datenverarbeitung und Datennutzung“ durch das Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2,
Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt. des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab- des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
satz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
Satz 2“ ersetzt. zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „verar- Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
beitet“ die Wörter „nach Maßgabe von Absatz 1“ Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
eingefügt. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4
Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnah-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.
men nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24
5. § 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaf-
tet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in
Artikel 41 den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.
Änderung des (2) Führt die journalistischen Zwecken dienende
Deutsche-Welle-Gesetzes Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be- Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendar-
kanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), stellungen der betroffenen Person oder zu Verpflich-
das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März tungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie die Unterlassung der Verbreitung oder über den
folgt geändert: Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Ge-
gendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Ab- diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung
schnitt 4 folgende Angabe eingefügt: der Verbreitung oder diese Widerrufe
§§ 1. zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen
„Abschnitt 5: Datenschutz 63–66“. Person gespeichert sind, und dort für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst
2. § 20 wird wie folgt geändert: sowie
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar- 2. bei einer Übermittlung der Daten, die zu der be-
beitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- troffenen Person gespeichert sind, gemeinsam
tung“ ersetzt. mit diesen zu übermitteln.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 3 werden (3) Wird jemand durch die Berichterstattung der
nach den Wörtern „für den Datenschutz“ die Wör- Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt,
ter „der Deutschen Welle“ eingefügt. so kann die betroffene Person Auskunft verlangen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1651
über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er
der Beteiligten verweigert werden, soweit nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Aus-
1. von den Daten auf die Personen, die bei der übung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von wird.
Angeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, ge- (5) Das Amt des Beauftragten für den Daten-
schlossen werden kann, schutz der Deutschen Welle kann neben anderen
2. von den Daten auf die Einsenderin oder den Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese
Einsender oder die Gewährsträgerin oder den mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unab-
Gewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder hängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz
Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlos- der Deutschen Welle nicht gefährden.
sen werden kann oder (6) Das Amt des Beauftragten für den Daten-
3. durch die Mitteilung von recherchierten oder schutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der
sonst erlangten Daten die Erfüllung der journalis- Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen
tischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Aus- des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertrag-
forschung des Informationsbestandes beein- liche Regelungen bleiben unberührt.
trächtigt würde. (7) Der Beauftragte für den Datenschutz der
(4) Die betroffene Person kann die unverzügliche Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben
Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten werden, wenn er
oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
1. eine schwere Verfehlung begangen hat oder
von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere
Speicherung der personenbezogenen Daten ist 2. die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner
rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts Aufgaben nicht mehr erfüllt.
auf freie Meinungsäußerung und Information oder Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforder- Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats;
lich ist. der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen
Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsent-
§ 64 hebung zu hören.
Der Beauftragte (8) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten
für den Datenschutz der Deutschen Welle für den Datenschutz der Deutschen Welle die Aus-
(1) Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftrag- stattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner
ten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse
Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbei- notwendig ist. Die Deutsche Welle weist die erfor-
tung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des derlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftrag-
Informationsfreiheit tritt. Das Nähere, insbesondere ten für den Datenschutz der Deutschen Welle im
die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rund- Haushaltsvollzug zu. Der Beauftragte für den Daten-
funkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer schutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanz-
Satzung. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) kontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine
2016/679 sind auf den Beauftragten für den Daten- völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines
schutz der Deutschen Welle entsprechend anzu- Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Beauf-
wenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist
§ 65 keine abweichenden Regelungen getroffen in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Diese unterstehen
werden. allein der Leitung des Beauftragten für den Daten-
(2) Die Ernennung des Beauftragten für den schutz der Deutschen Welle.
Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den
Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. § 65
Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Aufgaben
Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt. und Befugnisse des Beauftragten
Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig. für den Datenschutz der Deutschen Welle
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle muss verfügen über die für die
Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der
Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung
Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle
seiner Befugnisse erforderliche
oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten
1. Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlos- zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauf-
senes Hochschulstudium, tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat
2. Erfahrung und die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Arti-
kel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
3. Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schut- (EU) 2016/679. Nur soweit die Zuständigkeit des
zes personenbezogener Daten. Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz der Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über
Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzge-
Informationsfreiheit. setzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundes-
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz der datenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutz-
Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit beauftragte wird von dem Intendanten mit Zustim-
anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz mung des Verwaltungsrats benannt.“
zu wahren.
Artikel 42
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der
Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen Änderung des
Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen ver- Wohnraumförderungsgesetzes
hängen. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsge-
(4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August
den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Ver- 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie
arbeitung personenbezogener Daten fest, so bean- folgt gefasst:
standet er dies gegenüber dem Intendanten oder „Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich
den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und 1. Wohnungen,
fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunter-
nehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer ange- 2. der Nutzung von Wohnungen,
messenen Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig mit 3. der jeweiligen Mieter und Vermieter,
der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für 4. der Belegungsrechte und
den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwal-
tungsrat über diese. Der Intendant oder die für das 5. der höchstzulässigen Mieten
Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbe-
Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für stimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestim-
den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnah- mungen der Förderzusage erforderlich ist.“
men darstellen, die aufgrund der Beanstandung ge-
troffen worden sind. Gleichzeitig leiten der Intendant Artikel 43
oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen
Änderung des
dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellung-
Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
nahme zu.
§ 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
(5) Von einer Beanstandung kann abgesehen vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch
werden, wenn Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I
1. es sich um unerhebliche Mängel handelt oder S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2. sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich „(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Anga-
behoben werden. ben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet wer-
(6) Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den den, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes
Datenschutz der Deutschen Welle sind auch An- erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes
gaben über die Verwendung der Sach- und Perso- ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Bu-
nalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den ches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten
Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
stehen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse der Deutschen Welle sowie personen- Artikel 44
bezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen Änderung des
Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. Der Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen § 25a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1
genannten Institutionen auch an die Organe der des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)
Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
übermitteln. Die Übermittlung kann in schriftlicher 1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung
oder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU) von personenbezogenen“ ersetzt.
2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, 2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und
ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
Deutschen Welle ausreichend. den“ ersetzt.
§ 66 Artikel 45
Der Datenschutzbeauftragte im Sinne Änderung des Verwaltungs-
der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der § 11 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1653
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) ge- „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung
von personenbezogenen“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und son“ ersetzt.
genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
den“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „personenbezogene“
durch die Wörter „die Verarbeitung perso-
Artikel 46 nenbezogener“ ersetzt.
Änderung des c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene
§ 19 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Person“, wird das Wort „seiner“ durch das Wort
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I „ihrer“ und das Wort „seine“ durch das Wort
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom „ihre“ ersetzt.
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
ist, wird wie folgt geändert: troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung Person“ und die Wörter „seinen Willen“ durch
personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung die Wörter „Willen der betroffenen Person“ er-
von personenbezogenen“ ersetzt. setzt.
2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und 4. § 5 wird wie folgt geändert:
genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-
den“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und
Artikel 47 wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ er-
setzt.
Änderung des
AZR-Gesetzes b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes 5. § 8 wird wie folgt geändert:
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualität“
die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
a) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „und
stabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des
Nutzen“ gestrichen.
Europäischen Parlaments und des Rates
b) In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof- Personen bei der Verarbeitung personen-
fenen Person“ ersetzt. bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
c) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „den und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
Person“ ersetzt. vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der
d) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
„Kapitel 5
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der
Berichtigung von Daten, Löschung von Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Daten und Einschränkung der Verarbeitung“. Person“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„§ 37 Einschränkung der Verarbeitung“. „Aktualität“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1
f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“
betroffenen Person“ angefügt. eingefügt.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die ge- a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen
speicherten Daten im Auftrag und nach Weisung nach § 34 und für die Unterrichtung über die
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Da-
soweit das Bundesamt für Migration und Flücht- ten nach § 38“ durch die Wörter „die betroffene
linge die Daten nicht selbst verarbeitet.“ Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
3. § 4 wird wie folgt geändert: 2016/679 in Verbindung mit § 34“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Zwecke
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen der“ die Wörter „Mitteilung nach Artikel 19 der
Person“, wird das Wort „er“ durch das Wort Verordnung (EU) 2016/679,“ eingefügt.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
7. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Wörter „speichern, verändern und nutzen“
Person“ ersetzt. durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „der
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
Person“ ersetzt. nen Personen“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nut-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter zen“ gestrichen.
„der Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fenen Personen“ ersetzt.
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gruppen-
auskunft“ die Wörter „die Bundesbeauftragte bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Sie“
oder“ und nach dem Wort „Datenschutz“ die durch die Wörter „Merkmale, mit denen ein
Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt. Personenbezug hergestellt werden kann,“
ersetzt.
9. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über e) In Absatz 4 werden die Wörter „Speicherung,
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Veränderung und Nutzung“ durch das Wort
Daten“ durch die Wörter „die betroffene Person „Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „und Nut-
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in zung“ gestrichen.
Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und“ er-
setzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Ab- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2 Wort „Nutzung“ durch das Wort „Ver-
werden jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch wendung“ ersetzt und werden die Wör-
die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. ter „der Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Personen“ ersetzt.
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per- bbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter
son“ ersetzt. „der Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Personen“ ersetzt.
12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen Per- bb) In Satz 5 werden die Wörter „und nutzen“
son“ ersetzt. gestrichen.
13. § 22 wird wie folgt geändert: 15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ und werden die Wörter „dessen Daten“ durch
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- die Wörter „die Daten der betroffenen Person“ er-
den die Wörter „des Betroffenen“ durch die setzt.
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt und
die Wörter „(§ 10 Abs. 1 des Bundesdaten- 16. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende
schutzgesetzes)“ gestrichen. Sätze ersetzt:
bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die „An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6
Wörter „§ 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Dritt-
nicht anzuwenden“ gestrichen. staaten gelten, und an über- oder zwischenstaat-
liche Stellen können personenbezogene Daten über-
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „hat“ die mittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V
Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge- der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1
fügt, werden nach dem Wort „Datenschutz“ Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für
die Wörter „und die Informationsfreiheit“ ein- eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten
gefügt und werden die Wörter „§ 9 des Bun- der Europäischen Union und von Staaten im Sinne
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
„den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung gesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwen-
(EU) 2016/679“ ersetzt. dung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
17. § 27 wird wie folgt geändert:
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Personen“ und die Wörter „§ 9 des Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Person“ ersetzt.
2016/679“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. § 24a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut- troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
zen“ gestrichen. Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1655
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Be- 21. In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen durch die Angabe „9“ ersetzt.
Person“ ersetzt.
22. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ fasst:
durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt. „Kapitel 5
18. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Berichtigung
von Daten, Löschung von Daten
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ und Einschränkung der Verarbeitung“.
durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt. 23. In § 35 werden nach den Wörtern „gespeicherten
Daten“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
b) In Satz 6 werden die Wörter „zum Betroffenen“
stabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
durch die Wörter „zur betroffenen Person“
ersetzt. 24. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
19. In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter
son“ ersetzt, werden die Wörter „seiner Daten“
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
durch die Wörter „der Daten der betroffenen Per-
nen Person“ ersetzt.
son“ ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort
20. § 34 wird wie folgt geändert: „sie“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „den 25. § 37 wird wie folgt geändert:
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt. a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 37
„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Arti- Einschränkung der Verarbeitung“.
kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
betroffene Person ihre Grundpersonalien ange-
ben.“ „(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunfts- (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die
erteilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das Verarbeitung personenbezogener Daten ein,
Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensiche-
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht rung oder Datenschutzkontrolle gespeichert
dann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“ sind.“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesperrte“ durch
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be- die Wörter „In der Verarbeitung einge-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen schränkte“ ersetzt.
Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe- son“ ersetzt und werden die Wörter „oder
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- genutzt“ gestrichen.
son“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Nach Absatz 1
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Nr. 1 gesperrte“ durch die Wörter „In der Ver-
„Die betroffene Person ist darauf hinzu- arbeitung eingeschränkte“ ersetzt.
weisen, dass sie sich an die Bundesbeauf- 26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung“
tragte oder den Bundesbeauftragten für den durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 35 bis 37“ und werden die Wörter „des
wenden kann.“ Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Person“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe- 27. § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- a) In Buchstabe d werden die Wörter „Sperrung
son“ ersetzt und werden nach dem Wort von Daten“ durch die Wörter „Einschränkung
„sein“ die Wörter „oder ihr“, nach dem Wort der Verarbeitung“ und werden die Wörter „den
„Verlangen“ die Wörter „die oder“ und nach Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Person“ ersetzt.
Informationsfreiheit“ eingefügt und werden
die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör- b) In Buchstabe e wird das Wort „Nutzung“ durch
ter „der betroffenen Person“ ersetzt. das Wort „Verwendung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mittei- 28. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch
lung“ die Wörter „der oder“ eingefügt und die Wörter „Die oder der“ ersetzt und werden nach
werden die Wörter „den Betroffenen“ durch dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Infor-
die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. mationsfreiheit“ eingefügt.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Artikel 48 e) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
Änderung des „und genutzt“ gestrichen.
Asylgesetzes f) In Absatz 4 werden die Wörter „Übermittlung
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung und“ gestrichen, wird das Wort „erfassten“ durch
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt das Wort „erhobenen“, das Wort „sind“ durch das
durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 Wort „ist“ und das Wort „dies“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt „die Verarbeitung dieser Daten“ ersetzt.
geändert: g) Absatz 6 wird aufgehoben.
1. § 7 wird wie folgt geändert: 3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 wird das Wort „Informationen“ durch
„Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung das Wort „Daten“ ersetzt.
nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) b) In Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 4. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“
Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- 5. § 16 wird wie folgt geändert:
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „aufbewahrt“
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom durch das Wort „gespeichert“ ersetzt.
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
ist.“
aa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nutzung“
nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Person“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung“
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
gestrichen.
die Wörter „des Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be- 6. In § 44 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „ver-
troffenen Person“, wird das Wort „er“ ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
durch das Wort „sie“ und das Wort ersetzt.
„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
Artikel 49
ccc) In den Nummern 3 und 5 werden die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Änderung des
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. Aufenthaltsgesetzes
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Be- Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
Person“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
2. § 8 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwendungsregelun- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88
gen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“ das Wort „Verwendungsregelungen“ durch das
ersetzt und werden die Wörter „des Betroffenen“ Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.
durch die Wörter „der betroffenen Person dem“
ersetzt. 2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
„Kostentragung“ ein Komma eingefügt und werden
b) In Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- die Wörter „die erforderliche Datenübermittlung
den die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wör- zwischen den beteiligten Stellen und“ und „durch
ter „die betroffene Person“ ersetzt. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ge-
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert: strichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Informationen“ durch 3. In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort „Kostentra-
das Wort „Daten“ ersetzt. gung“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch „die erforderliche Datenübermittlung zwischen den
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. beteiligten Stellen und“ und „durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge“ gestrichen.
d) In Absatz 1c Satz 2 wird das Wort „Informa-
tionen“ durch die Wörter „personenbezogenen 4. § 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben.
Daten“ und das Wort „genutzt“ durch das Wort 5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch
„verarbeitet“ ersetzt. das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1657
6. § 56a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und
a) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei- und wird das Wort „dürfen“ durch das Wort
tet“ ersetzt. „darf“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und
Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gegen ersetzt.
unbefugte Kenntnisnahme besonders zu
sichern“ die Wörter „unbeschadet der Arti- 11. § 78a wird wie folgt geändert:
kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) a) In Absatz 3 werden die Wörter „speichern, über-
2016/679 des Europäischen Parlaments mitteln und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
und des Rates vom 27. April 2016 zum ten“ ersetzt.
Schutz natürlicher Personen bei der Ver- b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
arbeitung personenbezogener Daten, zum „Form“ die Wörter „nach Maßgabe der Artikel 24,
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund- fügt.
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 12. In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden genutzt“ gestrichen.
Fassung“ eingefügt. 13. § 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies
cc) In Satz 5 wird das Wort „verwertet“ durch
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
14. In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird
c) In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das
jeweils das Wort „Verwendungsregelungen“ durch
Wort „weiterzugeben“ durch das Wort „über-
das Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.
mitteln“ ersetzt.
15. § 88a wird wie folgt geändert:
7. In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 72a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „an Ausländer-
behörden, die Bundesagentur für Arbeit, Trä-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Datei im oder Träger der Leistungen nach dem Asyl-
Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordatei- bewerberleistungsgesetz und Staatsange-
gesetzes (Antiterrordatei)“ durch die Wörter hörigkeitsbehörden weitergeben“ durch die
„Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterror- Wörter „den Ausländerbehörden, der Bundes-
dateigesetzes)“ ersetzt. agentur für Arbeit, den Trägern der Grund-
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „tech- sicherung für Arbeitsuchende oder den Trä-
nische und organisatorische Maßnahmen“ gern der Leistungen nach dem Asylbewer-
die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 berleistungsgesetz und den Staatsange-
der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt. hörigkeitsbehörden übermitteln“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Eingliederungsver-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „speichern
einbarung“ ein Komma und die Wörter „zur
und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
Integration in den Arbeitsmarkt“ eingefügt.
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung
c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „tech-
von personenbezogenen“ durch das Wort
nische und organisatorische Maßnahmen“ die
„dieser“ ersetzt.
Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt. b) In Absatz 1a wird jeweils das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
9. In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 wer-
den jeweils die Wörter „speichern und nutzen“ c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „an die
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit,
den Träger der Grundsicherung für Arbeit-
10. § 78 wird wie folgt geändert: suchende und die Staatsangehörigkeitsbehör-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern den weitergeben“ durch die Wörter „den Auslän-
„Die gespeicherten Daten sind“ die Wörter derbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den
„durch geeignete technische und organisato- Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende
rische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermit-
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge- teln“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ein-
fügt. gliederungsvereinbarung“ ein Komma und die
b) In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils Wörter „zur Integration in den Arbeitsmarkt“ ein-
die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ gefügt.
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. 16. § 89 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
aa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das „§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung
Wort „verarbeitet“ ersetzt. der Daten“.
bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nut- b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „den
zung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er- Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
setzt. Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch das
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
bb) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
das Wort „bereitgestellt“ ersetzt. Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
17. In § 90c Absatz 2 werden die Wörter „erhoben, ver- Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
ersetzt. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
18. § 91 wird wie folgt geändert: tenden Fassung“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 8 wird wie folgt geändert:
„Die Daten über die Ausweisung, Zurückschie- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bung und Abschiebung sind zehn Jahre nach
Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Be-
zu löschen.“ troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zum Be-
19. In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „den troffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
Betroffenen und die Sperrung“ durch die Wörter Person“ersetzt.
„die betroffene Person und für die Einschränkung
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „zum
der Verarbeitung“ ersetzt.
Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
20. In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die Person“ ersetzt.
Wörter „wenn bei diesen Stellen ein angemessenes
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datensicher-
Datenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundes-
heit“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32
datenschutzgesetzes gewährleistet ist“ durch die
der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
Wörter „nach Maßgabe des Kapitels V der Verord-
nung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen 4. § 9 wird wie folgt geändert:
datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 des
21. In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“ Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679“ ersetzt.
22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „unterrichtet“
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die die Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-
Wörter „eine Datei“ durch die Wörter „ein fügt.
Dateisystem“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zum
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine sons- Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen
tige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- Person“ ersetzt.
liche Datei“ durch die Wörter „ein sonstiges 5. § 10 wird wie folgt geändert:
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches
Dateisystem“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „richtet sich
nach“ die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 Zweckbindung
und nach“ eingefügt. und weitere Verarbeitung der Daten“.
b) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch das
Artikel 50 Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Änderung des 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Visa-Warndateigesetzes
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrof-
Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
(BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Ge- ersetzt.
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betrof-
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: fene Person ihre Grundpersonalien angeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1659
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunftser- 9. In § 15 wird in Nummer 7 das Wort „Sperrung“ durch
teilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das Recht die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-
auf Auskunft der betroffenen Person nach Arti- setzt.
kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
dann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“ Artikel 51
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er- Änderung des
setzt. Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe- 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
son“ ersetzt. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Die betroffene Person“, „Inhaltsübersicht
wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ er-
setzt und werden nach dem Wort „sich“ die Abschnitt 1
Wörter „die Beauftragte oder“ eingefügt. Aufgaben, Stellung
und Organisation des Auswärtigen Dienstes
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 1 Aufgaben
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe- § 2 Auswärtiger Dienst
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- § 3 Auslandsvertretungen
son“, wird das Wort „sein“ durch das Wort § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen
„ihr“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ver- Staaten
langen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
Abschnitt 2
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung“
die Wörter „der Beauftragten oder“ eingefügt Einsatz, Arbeitsweise
und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
und werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er- § 5 Personaleinsatz
setzt. § 6 Personalreserve
§ 7 Organisation und Ausstattung
7. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüg-
§ 8 Inspektion
lich“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d
§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.
§ 10 Politisches Archiv
8. § 14 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3
a) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverhältnisse
„§ 14 der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
Einschränkung der Verarbeitung“. § 11 Rechtsverhältnisse
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
§ 13 Personalaustausch
„(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung Abschnitt 4
die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund Rechte und Pflichten der Beamten
zu der Annahme besteht, dass durch die Lö-
schung schutzwürdige Interessen der betroffenen § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
Person oder einer betroffenen Organisation be- § 15 Fürsorge und Schutz
einträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
unterrichtet die betroffene Person über die Ein- § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
schränkung der Verarbeitung, es sei denn, die § 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder
würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor- Abschnitt 5
dern.“ Fürsorge für Familienangehörige
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 19 Unterstützung der Familienangehörigen
§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbil-
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: dung der Kinder
§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
„Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet wer-
§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
den, sind mit einem entsprechenden Vermerk
§ 24 Berufsausübung der Ehegatten
zu versehen.“
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des Abschnitt 6
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe- Fürsorge in Krisenfällen
nen Person“ ersetzt und die Wörter „oder ge- und bei außergewöhnlichen Belastungen
nutzt“ gestrichen. § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
dd) Satz 3 wird aufgehoben. § 26 Schadensausgleich
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Abschnitt 7 langen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der
Wohnungsfürsorge und Umzüge Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3
§ 27 Wohnsitz und Wohnung
Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person
nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt
§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
entsprechend.“
Abschnitt 8 4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“
Auslandsbezogene Leistungen durch die Wörter „der betroffenen Personen“
ersetzt.
§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
§ 30 Fremdsprachenförderung 5. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „verwen-
Abschnitt 9 deten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
Rechtsverhältnisse b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur
der nichtentsandten Beschäftigten
Datenschutzkontrolle verwendet“ durch ein
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon-
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsange- trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-
hörigkeit sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.
§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörig-
keit c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-
Abschnitt 10 troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
Schlussvorschriften (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer
Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, ent-
§ 34 (weggefallen)
scheidet die Registerbehörde über die Be-
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
schränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe
§ 36 Übergangsregelung
des Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh-
§ 37 Inkrafttreten“.
men mit dieser Stelle. Für die Antragsberech-
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes er- tigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend.
halten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbst-
Inhaltsübersicht ergibt. auskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2
3. § 34 wird aufgehoben. bis 5 entsprechend.“
6. § 42 wird wie folgt geändert:
Artikel 52 a) In der Überschrift werden die Wörter „die Betrof-
Änderung des fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
Bundeszentralregistergesetzes ersetzt.
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I „Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
satz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) gewährleistet, dass der betroffenen Person mit-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geteilt wird, welche Eintragungen über sie im
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Register enthalten sind. Für die Antragsberech-
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen tigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 ent-
Person“ ersetzt. sprechend.“
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „den Be- c) In Satz 7 werden die Wörter „der Betroffenen“
troffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
ersetzt. setzt.
3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 7. § 42a wird wie folgt geändert:
„(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar, a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Regis- aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
terbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
lässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten, zum freien Daten- „(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 automatisierte Verarbeitung personenbezogener
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-
Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der chert sind oder gespeichert werden sollen.“
gespeicherten Daten von der Registerbehörde ver- 8. § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1661
„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, werden die Wörter
im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten- „verarbeiten“ ersetzt.
schutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
9. In der Überschrift des § 64 werden die Wörter „des Artikel 56
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Änderung des
Person“ ersetzt. Justizverwaltungskostengesetzes
10. § 64b wird wie folgt geändert: In Nummer 1132 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“ Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
b) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffener“
worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe
durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
„§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1 Satz 1“
11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017
geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 an- Artikel 57
zuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 Änderung des
in der am 20. November 2015 geltenden Fassung Prostituiertenschutzgesetzes
weiter anzuwenden.“
Das Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober
Artikel 53 2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie
Siebten Gesetzes zur Änderung folgt gefasst:
des Bundeszentralregistergesetzes „§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz“.
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentral- 2. § 34 wird wie folgt geändert:
registergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, 3431)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 4 wird aufgehoben. „§ 34
2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird Datenverarbeitung; Datenschutz“.
aufgehoben. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,
Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Num- verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
mer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel- „verarbeiten“ ersetzt.
buchstabe cc und Nummer 5“ durch die Wörter
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,
„Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
„Verarbeitung“ ersetzt.
Artikel 54 c) In Absatz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Änderung des
Eurojust-Gesetzes d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai aa) In Satz 1 wird das Wort „weitergegeben“
2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166 durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
1. In Satz 1 werden die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 „Verarbeitung“ ersetzt.
bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder
entsprechend“ durch die Wörter „gelten § 57 Ab- nutzen“ gestrichen.
satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3
sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutz- f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „erhoben,
gesetzes entsprechend“ ersetzt. verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
beitet“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6
und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre- 3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt“
chend“ durch die Wörter „gilt § 58 Absatz 1 bis 3 gestrichen.
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend“ er-
setzt. Artikel 58
Änderung des
Artikel 55 Wertpapierhandelsgesetzes
Änderung des Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
In § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgeset- S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
zes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 wird wie folgt geändert:
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
1. In § 11 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die tionen muss im Einklang mit Kapitel V der
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
2. In § 17 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „verwendet“ Parlaments und des Rates vom 27. April
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3. § 18 wird wie folgt geändert: zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“ der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
aa) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch sung und mit den sonstigen allgemeinen
das Wort „verarbeiten“ ersetzt. datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“
bb) In Satz 7 wird das Wort „Verwendung“ durch b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. genutzt“ gestrichen.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch Artikel 60
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. Änderung des
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wertpapierprospektgesetzes
„Die Übermittlung personenbezogener Daten Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
muss im Einklang mit Kapitel V der Verord- (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum ist, wird wie folgt geändert:
Schutz natürlicher Personen bei der Ver- 1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
arbeitung personenbezogener Daten, zum das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
Artikel 61
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung und mit den sonstigen allgemeinen Änderung des
datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“ Börsengesetzes
4. In § 83 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „erheben, Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei- S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
ten“ ersetzt. setzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In § 110 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Betroffe-
nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ er- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
setzt. § 22a folgende Angabe eingefügt:
„§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten“.
Artikel 59
2. § 3b wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern,“
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom durch das Wort „verarbeiten,“ ersetzt.
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
1. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 22b
„Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist
§ 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgeset- Verarbeitung personenbezogener Daten
zes anzuwenden.“ (1) Die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat,
2. § 8 wird wie folgt geändert: die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: stelle und der Sanktionsausschuss sind befugt, per-
sonenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies
aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder-
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. lich ist. Verarbeiten die in Satz 1 genannten Stellen
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder genutzt“ personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme
gestrichen. zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
cc) In Satz 5 werden die Wörter „des Be- Gesetz, stehen den betroffenen Personen die
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22
Person“ ersetzt. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
dd) Folgender Satz wird angefügt: Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
„Die Übermittlung personenbezogener Daten personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
an Drittländer und internationale Organisa- und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1663
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom folgt geändert:
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung 1. In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauf-
nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betrof- tragter für den Datenschutz“ durch das Wort „Daten-
fenen Personen Folgendes gefährden würde: schutzbeauftragter“ ersetzt.
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der 2. § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt- „(1) Wer unbefugt
schaftsraums, 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
2. den Zweck der Maßnahme, als Amtsträger
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf- a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-
fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch- nungsprüfungsverfahren oder einem gericht-
land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten lichen Verfahren in Steuersachen,
des Europäischen Wirtschaftsraums, insbeson- b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-
dere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanziel- straftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen
les Interesse, oder einer Steuerordnungswidrigkeit,
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol- c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
gung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-
einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr geschriebene Vorlage eines Steuerbescheids
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. oder einer Bescheinigung über die bei der Be-
Unter diesen Voraussetzungen sind die Börsenauf- steuerung getroffenen Feststellungen
sichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, bekannt geworden sind, oder
die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktions- 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
ausschuss auch von den Pflichten nach den Arti- das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1
keln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) genannten Verfahren bekannt geworden ist,
2016/679 befreit.
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Per-
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu sonenbezogene Daten eines anderen oder fremde
unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem
schränkung abträglich ist. Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1
(3) Soweit der betroffenen Person in den Fällen Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden,
des Absatzes 1 keine Auskunft erteilt wird, ist die wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zu-
Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der gang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Informationen, die sich auf identifizierte oder iden-
Aufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht im Einzel- tifizierbare verstorbene natürliche Personen oder
fall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-
Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet massen beziehen, stehen personenbezogenen Da-
würde. Die Mitteilung der nach Landesrecht für den ten eines anderen gleich.“
Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die
betroffene Person über das Ergebnis der daten- Artikel 63
schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse Änderung des
auf den Erkenntnisstand der genannten Stellen zu- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
lassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des
(4) Soweit Personen oder Unternehmen personen- Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
bezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Ab- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 1 an die Börsenaufsichtsbehörde, den Börsenrat,
die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs- 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
stelle oder den Sanktionsausschuss übermitteln oder „verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-
diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht wortliche“ ersetzt.
zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 aa) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch
nicht.“ das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „weitergeleitet“ durch
Artikel 62 das Wort „übermittelt“ ersetzt.
Änderung des b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des
Strafgesetzbuches Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Person“ ersetzt.
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das 3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Datenbestände“
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
4. § 6a wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Sätze ersetzt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch „Den mit Angelegenheiten der Innenrevision
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die
Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur
bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Er-
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. kenntnisse nicht durch eine in sonstiger
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte
gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach
„Bedingungen, die der übermittelnde Staat
Satz 3 ist zu dokumentieren.“
für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu
beachten.“ bb) In Satz 10 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „verwendet“ durch das
Wort „verarbeitet“ ersetzt. d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des „Die personenbezogenen Daten sind zu anonymi-
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen sieren, sobald dies nach dem Forschungszweck
Person“ ersetzt. möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
e) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden
a) In Absatz 1 wird das Wort „erforderlichen“ durch
Absatz 7 ersetzt:
die Wörter „erhobenen und übermittelten“ er-
setzt. „(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen. f) Absatz 9 wird Absatz 8.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 2. In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
„der verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „be-
„des Verantwortlichen“ ersetzt. troffenen Personen“ ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
Artikel 64
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das
Soldatengesetzes
sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,“
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zu- gestrichen.
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019
bb) In Satz 2 werden die Wörter „speichern und
(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
geändert:
cc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die
1. § 29 wird wie folgt geändert:
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „der betroffenen Person“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
setzt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen
„Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu Betroffenen“ durch die Wörter „eine betrof-
führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und fene Person“ ersetzt.
durch technische und organisatorische Maß-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
nen Person“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- 4. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
arbeitung personenbezogener Daten, zum Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Person“ ersetzt.
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; Artikel 65
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom Änderung des Soldatinnen-
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas- und Soldatengleichstellungsgesetzes
sung vor unbefugter Einsichtnahme zu schüt-
zen.“ Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „verwen- durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. August 2019
det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben und ver- 1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 4a
wenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. § 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1665
Artikel 66 § 26 Achtung der demokratischen Grundordnung
Änderung des § 27 Grundpflichten
Zivildienstgesetzes § 28 Verschwiegenheit
§ 29 Politische Betätigung
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
§ 30 Dienstliche Anordnungen
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Au-
§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
gust 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird
§ 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
wie folgt geändert:
§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 33 Nebentätigkeit
„Inhaltsübersicht § 34 Haftung
§ 35 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
Abschnitt 1 § 36 Personalakten und Beurteilungen
Aufgaben und Organisation des Zivildienstes § 36a (weggefallen)
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes § 37 Beteiligung der Dienstleistenden
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivil- § 38 Seelsorge
dienstes § 39 Ärztliche Untersuchung
§ 2 Organisation des Zivildienstes § 40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§ 2a Beirat für den Zivildienst § 41 Anträge und Beschwerden
§ 3 Dienststellen § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen Abschnitt 5
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben Ende des Zivildienstes; Versorgung
§ 6 Kosten
§ 42 Ende des Zivildienstes
Abschnitt 2 § 43 Entlassung
§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
§ 45 Ausschluss
§ 7 Tauglichkeit § 45a Mitteilungen in Strafsachen
§ 8 Zivildienstunfähigkeit § 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 9 Ausschluss vom Zivildienst § 47 Versorgung
§ 10 Befreiung vom Zivildienst § 47a Versorgung in besonderen Fällen
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst § 47b Unfallschutz in besonderen Fällen
§ 12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge § 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung § 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 14a Entwicklungsdienst § 51 Durchführung der Versorgung
§ 14b Andere Dienste im Ausland § 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung
§ 14c Freiwilliges Jahr der Einheit Deutschlands
§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivoll-
zugsdienstes Abschnitt 6
§ 15a Freies Arbeitsverhältnis Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 16 Unabkömmlichstellung
§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit
§ 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
§ 53 Dienstflucht
§ 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
§ 54 Nichtbefolgen von Anordnungen
Abschnitt 3 § 55 Teilnahme
Heranziehung zum Zivildienst § 56 Ausschluss der Geldstrafe
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Einberufung § 58 Dienstvergehen
§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes § 58a Ahndung von Dienstvergehen
§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachver- § 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
ständigen Ordnungsmaßnahmen
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides § 58c Förmliche Anerkennungen
§ 22 Anrechnung anderen Dienstes § 59 Disziplinarmaßnahmen
§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 23 Zivildienstüberwachung § 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 23a Zuführung § 62 Ermittlungen
§ 62a Aussetzung des Verfahrens
Abschnitt 4
§ 62b Anhörung
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
§ 63 Einstellung des Verfahrens
§ 24 Dauer des Zivildienstes § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
§ 25 Beginn des Zivildienstes § 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde
§ 25a Einweisung in der Dienststelle § 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts
§ 25b Einführung und Begleitung § 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
§ 25c Staatsbürgerliche Rechte § 68 Vollstreckung
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
§ 69 Auskünfte 2. für die Einleitung und Durchführung eines
§ 69a Tilgung Verfahrens zur Rücknahme oder zum
§ 70 Gnadenrecht Widerruf der Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer.
Abschnitt 7
Satz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Per-
Besondere Verfahrensvorschriften sonalaktendaten in Dateisystemen.“
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustel- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
lungen
§ 72 Widerspruch aa) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das
§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
spruchs und der Klage
§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-
„§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienst-
gerichts verweigerungsgesetzes bleibt unberührt.“
§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden
§ 77 Anwendungsbereich Absätze 6 bis 9 ersetzt:
Abschnitt 8 „(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Aus-
kunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Schlussvorschriften
2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht
§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschrif- in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch
ten nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses.
§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungs- Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenste-
fall hen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Per-
§ 80 Einschränkung von Grundrechten sonalakte angefertigt. Dem Dienstpflichtigen ist
§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände- auf Verlangen ein Ausdruck der Personalakten-
rungsgesetzes 2010 daten zu überlassen, die zu seiner Person auto-
§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr- matisiert gespeichert sind.
rechtsänderungsgesetzes 2010
§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände- (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Aus-
rungsgesetzes 2008 kunft auch über personenbezogene Daten über
§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für
Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes“. sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit
2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhal- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das
ten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der In- Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf
haltsübersicht ergibt. Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt,
soweit die anderen Akten personenbezogene
3. § 36 wird wie folgt geändert: Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht personenbezogene Daten enthalten, die
mit den Daten des Dienstpflichtigen derart ver-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- bunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur
setzt: mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich
„Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Perso- ist.
nalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu be- (8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist
handeln und durch technische und organisa- Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit
torische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf
Europäischen Parlaments und des Rates Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher sprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienst-
Personen bei der Verarbeitung personen- pflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterblie-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr benen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG gemacht wird.
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, (9) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je- ren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechts-
weils geltenden Fassung vor unbefugter Ein- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
sichtnahme zu schützen.“ desrates bedarf, nähere Einzelheiten über
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dateien“ 1. die Anlage und Führung der Personalakte des
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach der
Beendigung des Zivildienstverhältnisses,
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung
und Vernichtung oder den Verbleib der Perso-
„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-
nalakten einschließlich der Übermittlung und
gung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet
Löschung oder des Verbleibs der in Datei-
werden:
systemen gespeicherten Informationen sowie
1. für die Durchführung dieses Gesetzes, die hieran beteiligten Stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1667
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter 2. Absatz 6a wird wie folgt geändert:
Dateisysteme einschließlich der Zugriffsmög- a) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch das
lichkeiten auf die gespeicherten Informationen, Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4. die Erteilung von Auskünften aus der Perso- b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
nalakte oder aus einem automatisierten Datei-
system und „§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt
entsprechend.“
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetz- Artikel 69
buches, die im Rahmen der unentgeltlichen
Änderung des
ärztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen
ZIS-Ausführungsgesetzes
tätig werden, vom Dienstherrn mit der Unter-
suchung des Dienstpflichtigen oder mit der Er- § 3 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März
stellung von Gutachten über ihn beauftragt 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende satz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
personenbezogene Daten zu offenbaren.“ S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 69 Absatz 2 werden die Wörter „oder nutzen“ 1. In Absatz 1 werden die Wörter „in das Zollinforma-
gestrichen. tionssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie
nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im auto-
Artikel 67 matisierten Verfahren eingeben“ durch die Wörter
„im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
Änderung des 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG)
Finanzverwaltungsgesetzes Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen“
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 2. In Absatz 2 wird das Wort „eingegeben“ durch das
1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom Wort „erfasst“ ersetzt.
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Artikel 70
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) Nummer 18 wird wie folgt geändert: Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Ab-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
satz 2a und 4b des Einkommensteuergeset-
S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden
und 4b des Einkommensteuergesetzes“ er-
ist, wird wie folgt geändert:
setzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Ab- a) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:
satz 2a, 2b und 4b“ ersetzt. „§ 211 Pflichten der betroffenen Person“.
b) In Nummer 36 werden die Wörter „der bei Vor- b) In der Angabe zu § 364 wird das Wort „Mittei-
liegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 lung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.
des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln- 2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe „L 314
den Daten“ durch die Wörter „der nach § 10 Ab- vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127 vom
satz 2b des Einkommensteuergesetzes zu über- 23.5.2018, S. 2“ eingefügt.
mittelnden Daten“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127 a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der
vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt. Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
Artikel 68 b) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
§ 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok- setzt.
tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 4. § 30 wird wie folgt geändert:
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „der
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
a) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch das
b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“
Wort „verarbeiten“ ersetzt.
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt c) In Absatz 10 wird die Angabe „5 oder“ durch die
entsprechend.“ Angabe „5 und“ ersetzt.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
5. § 31 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils
Personen“ ersetzt.
die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt. 13. In § 108 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betrof-
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ersetzt.
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person“ und die Wörter „der Betroffene“ 14. In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
6. In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter 15. In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
„der betroffenen Person“ ersetzt. Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
7. In § 31b Absatz 1 werden die Wörter „des Betrof-
16. In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
Wörter „Die Betroffenen“ durch die Wörter „Die be-
ersetzt.
troffenen Personen“ ersetzt.
8. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter 17. Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst:
„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt. „§ 211
Pflichten der betroffenen Person“.
9. § 32f wird wie folgt geändert:
18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab- Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffenen Per-
satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend“ durch die sonen“ ersetzt.
Wörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-
chend“ ersetzt. 19. In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „gilt Absatz 1 ent- son“ ersetzt.
sprechend“ durch die Wörter „gilt Absatz 2 ent-
sprechend“ ersetzt. 20. § 364 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Mitteilung“
10. In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der
durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.
Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Per-
son“ ersetzt. b) In der Vorschrift wird das Wort „mitzuteilen“
durch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.
11. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Artikel 71
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Änderung des
Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
fene Person“ ersetzt. In Artikel 97 § 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einfüh-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, aus- 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch
genommen die Identifikationsnummer nach Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
§ 139b,“ durch die Wörter „der in § 93b Ab- (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden jeweils
satz 1 bezeichneten Daten“ ersetzt. die Wörter „und Absatz 8“ gestrichen.
cc) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Artikel 72
Wörter „die in § 93b Absatz 1 bezeichneten
Änderung des
Daten“ durch die Wörter „die in § 93b Ab-
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
satz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausge-
nommen die Identifikationsnummer nach In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes
§ 139b,“ ersetzt. 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5
dd) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)
Absatz 1 bezeichneten Daten“ durch die geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Wörter „der in § 93b Absatz 1 und 1a be-
zeichneten Daten, ausgenommen die Identi- „Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im
fikationsnummer nach § 139b,“ ersetzt. Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu die-
sem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Be- auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im
troffene“ durch die Wörter „die betroffene Per- Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.“
son“ ersetzt.
12. § 93a wird wie folgt geändert: Artikel 73
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer- Änderung des
den die Wörter „den Betroffenen“ durch die Steuerberatungsgesetzes
Wörter „die betroffene Person“ und die Wörter § 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
„dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof- der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
fenen Person“ ersetzt. S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1669
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, son nicht identisch, sind zusätzlich die
wird wie folgt gefasst: Identifikationsnummer und der Tag der Geburt
des Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1
„§ 11 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektroni-
Verarbeitung personenbezogener Daten schen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.
Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Da- § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige
ten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dür- Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4
fen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
Gesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in
§ 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.“ den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenord-
nung eine unzutreffende Höhe der Beiträge
Artikel 74 übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Pro-
Änderung des zent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzu-
Einkommensteuergesetzes setzen.“
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- d) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 2. § 10a wird wie folgt geändert:
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwenden“
wird wie folgt geändert: durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
1. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2a wird aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle
„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num- auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe
mer 2 Buchstabe b werden nur berücksich- der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichti-
tigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Ver- genden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage-
trags geleistet wurden, der nach § 5a des oder die Versicherungsnummer nach § 147 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zen-
zes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung trale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Ab- entsprechend.“
satz 10 der Abgabenordnung ist.“
3. In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort „verwen-
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
4. In § 32b Absatz 5 wird das Wort „verwendet“ durch
„(2a) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab- das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter
5. § 39 wird wie folgt geändert:
als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung und unter An- a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
gabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten „(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers
die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleiste- und soweit gesetzlich nichts anderes zugelas-
ten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an sen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerab-
die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a zugsmerkmale nur für die Einbehaltung der
Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.“
§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
keine Anwendung.“
6. § 39e wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt: a) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab- „Für die Verarbeitung der elektronischen Lohn-
satz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunter- steuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 ent-
nehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- sprechend.“
und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse b) Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halb-
oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 satz wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mittei-
lungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c „Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifika-
der Abgabenordnung und unter Angabe der Ver- tionsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;“.
trags- oder der Versicherungsdaten die Höhe c) In Absatz 10 wird das Wort „verwendet“ durch
der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er- das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
statteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 7. § 41b wird wie folgt geändert:
Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung
genannten Daten mit der Maßgabe, dass inso- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erheben,
weit als Steuerpflichtiger die versicherte Person bilden, verarbeiten oder verwenden“ durch die
gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; Wörter „verarbeiten oder bilden“ ersetzt.
sind Versicherungsnehmer und versicherte Per- b) Absatz 2a wird aufgehoben.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 13. In § 68 Absatz 4 wird das Wort „übermitteln“ durch
das Wort „bereitstellen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. Artikel 75
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, abge- Änderung des
rufen, verarbeitet und genutzt“ durch das Umsatzsteuergesetzes
Wort „verarbeitet“ ersetzt. Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
8. In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort „verwen- kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist,
9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der wird wie folgt geändert:
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per- 1. § 18a wird wie folgt geändert:
son“ ersetzt.
a) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort „verwendet“
10. § 48b wird wie folgt geändert: durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: b) In Absatz 12 Satz 2 Nummer 5 werden das Wort
„Erhebung“ sowie die Wörter „und Übermittlung“
„Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der gestrichen.
in Satz 1 genannten Daten durch das Bundes-
2. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
zentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu infor-
genutzt“ gestrichen.
mieren.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Artikel 76
Änderung des
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
Rennwett- und Lotteriegesetzes
stellt:
In § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im
„Das Bundeszentralamt für Steuern spei- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
chert die Daten nach Absatz 3 Satz 1.“ veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
Bundeszentralamt für Steuern“ durch das
„Verhältnisse des Betroffenen“ durch die Wörter „per-
Wort „Es“ ersetzt.
sonenbezogenen Daten der betroffenen Person“ er-
cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. setzt.
11. § 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 77
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Änderung der
oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung
dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder Dem § 95 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. Au-
nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort ge- gust 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11
nannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
rechtzeitig macht. geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- „(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Ab-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ sätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte
Daten sowie deren automatisierten Abruf.“
12. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 78
Änderung des
„Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerab- Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
zugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck ver-
arbeiteten personenbezogenen Daten auch für Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
des Steuerabzugs verarbeitet werden.“ Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt
b) Absatz 2c wird wie folgt geändert: geändert:
aa) In Satz 8 wird das Wort „verwenden“ durch 1. § 4 wird wie folgt geändert:
das Wort „verarbeiten“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
„Ohne Einwilligung der oder des Kirchen- Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
steuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchen- beitung personenbezogener Daten, zum freien
steuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
für andere Zwecke verarbeiten.“ L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1671
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils Artikel 79
geltenden Fassung und nach dem Bundesdaten- Änderung der
schutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Wirtschaftsprüferordnung
Eigentums bleiben unberührt, soweit die Ab-
sätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.“ Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Okto-
bis 6 angefügt: ber 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
„(3) Werden personenbezogene Daten im Rah-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a wie
men der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder
folgt gefasst:
der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Geset-
zes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 „§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Datenübermittlung“.
Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Arti- 2. In der Überschrift des § 36a werden die Wörter
keln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 „Übermittlung personenbezogener Daten“ durch
nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.
jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen
3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind
die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbe- „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
hörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, im Einklang stehen mit
12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 1. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des
befreit. Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
behörde informieren die von den Beschränkungen zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in ge- Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
eigneter Form über das Ende der Beschränkung, nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
abträglich ist. der jeweils geltenden Fassung und
(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Ab- 2. den sonstigen allgemeinen datenschutzrecht-
wicklungsbehörde der betroffenen Person keine lichen Vorschriften.“
Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen
der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten Artikel 80
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Änderung des
zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Be- Energiestatistikgesetzes
hörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass da-
durch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I
eines Landes oder die Finanzmarktstabilität ge- S. 392) wird wie folgt geändert:
fährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauf- 1. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-
tragten für den Datenschutz und die Informa- sondere Arten personenbezogener Daten nach § 3
tionsfreiheit an die betroffene Person über das Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch
Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf die Wörter „besondere Kategorien personenbezoge-
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der ner Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
einer weitergehenden Auskunft zustimmt. des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inlän- zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
dische Unionszweigstellen gemäß § 1 personen- Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
bezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 über- L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
mitteln, bestehen die Pflicht zur Information der S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und
2. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679
und das Recht auf Auskunft der betroffenen Per- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gespei-
son nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 chert und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
nicht.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gespei-
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chert, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort
a) In Nummer 2 wird das Wort „verwendet“ durch „verarbeitet“ ersetzt.
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Artikel 81
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„3. personenbezogene Daten werden nur unter Gewerbeordnung
den Voraussetzungen des Kapitels V der Ver- Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
ordnung (EU) 2016/679 übermittelt.“ machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
wie folgt geändert: sung“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten“. troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: Person“ ersetzt.
„§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Per- b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden
son“. jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „des Be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
„§ 11 Person“ ersetzt.
Verarbeitung personenbezogener Daten“. 4. § 14 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „geschütz-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ten Verhältnisse“ durch die Wörter „geschützten
„Die zuständige öffentliche Stelle erhebt per- Daten“ ersetzt.
sonenbezogene Daten des Gewerbetreiben- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“
den und solcher Personen, auf die es für die durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Entscheidung ankommt, soweit die Daten
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
übrigen Berufszulassungs- und -ausübungs- aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
kriterien bei der Durchführung gewerberecht- das Wort „darf“ durch die Wörter „übermit-
licher Vorschriften und Verfahren erforderlich telt, sofern die empfangsberechtigte Stelle
sind.“ auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht
bb) In Satz 3 wird das Wort „Verwendungsrege- verzichtet hat,“ ersetzt und wird das Wort
lungen“ durch das Wort „Verarbeitungsrege- „übermitteln“ gestrichen.
lungen“ ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Sind die Daten derart verbunden, dass ihre
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe- Trennung nach erforderlichen und nicht er-
nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen forderlichen Daten nicht oder nur mit unver-
Person“ ersetzt. hältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe
innerhalb der datenverarbeitenden Stelle
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
und die Übermittlung der Daten, die nicht
Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ er-
zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erfor-
setzt.
derlich sind, zulässig, soweit nicht schutz-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim würdige Belange der betroffenen Personen
Betroffenen“ durch die Wörter „bei der oder Dritter überwiegen. Die nicht erforder-
betroffenen Person“ ersetzt. lichen Daten unterliegen insoweit einem Ver-
ccc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden wertungsverbot.“
die Wörter „des Betroffenen“ durch die d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt. aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verwen-
dungszweck“ durch das Wort „Verarbei-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: tungszweck“ ersetzt.
„(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobe-
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
nen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1
„Verwendungszwecke“ durch das Wort
verarbeitet werden.“
„Verarbeitungszwecke“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nur für
den Zweck verarbeiten oder nutzen“ durch die cc) In Satz 6 wird das Wort „verwendet“ durch
Wörter „für den Zweck verarbeiten“ ersetzt. das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort „Sperren“ durch die e) In Absatz 12 wird das Wort „verwenden“ durch
Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ ersetzt das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
und werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter 5. In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „verwenden“
„unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per- 6. § 150 wird wie folgt geändert:
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
„§ 150
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, Auskunft auf Antrag der betroffenen Person“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1673
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 12. § 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord- a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
nung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
dass die Registerbehörde der betroffenen Per- setzt.
son einen formlosen kostenfreien Auszug über b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Betrof-
den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.“ fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“ ersetzt.
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
Artikel 82
d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
Änderung des
7. § 150a wird wie folgt geändert: Gesetzes zur vorläufigen Regelung
a) Absatz 5 wird aufgehoben. des Rechts der Industrie- und Handelskammern
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundes-
8. § 150b wird wie folgt geändert: gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er- des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
setzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten
Dritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der „(3) Soweit personenbezogene Daten in den
Verordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung
den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustim- verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Aus-
mung der Registerbehörde.“ kunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Ab-
satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
(EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
automatisierte Verarbeitung personenbezogener
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die
Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-
Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach
chert sind oder gespeichert werden sollen.“
Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in
9. Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht
auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3
„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils gel-
im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)
tenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die
2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-
betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten
schutzrechtlichen Vorschriften stehen.“ nehmen kann.“
10. § 150d wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Datenschutzkontrolle verwendet“ durch ein
Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent- aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt. den Sätze ersetzt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Die Industrie- und Handelskammern erheben
die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-
„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-
mer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbe-
troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
ordnung sowie der Rechtsverordnung nach
(EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer
§ 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei
Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
den Kammerzugehörigen oder öffentlichen
erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde
Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von
über die Beschränkung des Auskunftsrechts
der zuständigen Behörde übermittelt worden
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus all-
im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die An-
gemein zugänglichen Quellen dürfen Indus-
tragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150
trie- und Handelskammern die Daten nach
Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 dung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie
werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14
Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. der Gewerbeordnung erheben, wenn
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer gestellt und überprüft werden kann. Wird ein
Art nach oder im Einzelfall eine solche Er- Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder
hebung erforderlich macht, übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich
2. die Erhebung bei der betroffenen Person die Gewährleistung der Feststellung und Über-
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor- prüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder
dern würde oder keinen Erfolg verspricht der Übermittlung des Gesamtbestandes.
oder (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen
3. es sich um Daten aus allgemein zugäng- zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und
lichen Quellen handelt. zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden
Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über an- Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an
gebotene Waren und Dienstleistungen sowie nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der
über die Betriebsgrößen entsprechend.“ betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung
nicht widersprochen hat und der Empfänger der
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auskunftspflich- Daten sich gegenüber der übermittelnden öffent-
tig sind“ durch die Wörter „Werden die Daten lichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den
bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie
auskunftspflichtig“ ersetzt. ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der
b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen
Absätze 2 bis 6 ersetzt: zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen
„(2) Die Industrie- und Handelskammern und unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verord-
ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
datenschutzgesetzes sind, erheben zur Fest- Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
stellung der Kammerzugehörigkeit und zur Fest- personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
setzung der Beiträge der Kammerzugehörigen kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungs- den Fassung vor der ersten Übermittlung schrift-
grundlagen bei den Finanzbehörden. lich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über
Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie-
(3) Die Industrie- und Handelskammern und und Handelskammer nach Übermittlung an die
ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen,
Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes- soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem
datenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies
zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über- (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl
tragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck
in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur, der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der
soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma,
oder anordnet. Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig
(4) Die Industrie- und Handelskammern über- über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahl-
mitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere gruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger
Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen der Daten sich gegenüber der übermittelnden öf-
oder durch automatisiertes Abrufverfahren, so- fentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für
weit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung
Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandi-
Die beteiligten Industrie- und Handelskammern daten haben die übermittelten Daten nach der
haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“
des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, „(7) Für das Verändern, Einschränken der Ver-
arbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1
2. die Stelle, an die übermittelt wird, und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung
3. die Art der zu übermittelnden Daten, der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gel-
4. die erforderlichen technischen und organisato- ten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
rischen Maßnahmen nach Maßgabe der daten- die Datenschutzgesetze der Länder.“
schutzrechtlichen Vorschriften.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel- Artikel 83
nen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt Änderung des
wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit Medizinproduktegesetzes
der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie
hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
personenbezogener und sonstiger Daten zumin- kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
dest durch geeignete Stichprobenverfahren fest- das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Au-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1675
gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies
wie folgt geändert: zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nut- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verarbei-
zung“ und wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ gestri- ten“ die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
chen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „dürfen“ wird durch das Wort
„unterrichten“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert;
bb) Die Wörter „unterrichten, auch“ werden durch
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird
das Wort „und“ ersetzt.
die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“ er- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „entweder schriftlich aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
oder elektronisch“ ersetzt. durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1 bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Gewerbe-
Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dür- treibende“ durch die Wörter „die betroffene
fen die gespeicherten Daten weiterhin verar- Person“ ersetzt.
beitet werden, soweit dies erforderlich ist, um cc) In Satz 5 werden die Wörter „die Gewerbetrei-
1. die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirk- benden“ durch die Wörter „die betroffenen
lichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchti- Personen unbeschadet der Verordnung (EU)
gen oder 2016/679 des Europäischen Parlaments und
2. sicherzustellen, dass schutzwürdige Inte- des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
ressen der betroffenen Person nicht beein- natürlicher Personen bei der Verarbeitung
trächtigt werden.“ personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
b) In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni- (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
sche“ eingefügt. 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
3. In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-
§ 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und setzt.
Nutzung“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Übermittlung von Daten durch öffent-
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör- liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-
ter „und Nutzung“ gestrichen. lässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat,
von Daten“ durch die Wörter „von Daten nach die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu
§ 29 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt. dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
5. § 37 wird wie folgt geändert: Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen
a) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „erfasst,
Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.“
verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „ver-
arbeitet“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, „(5) Für das Verändern und das Einschränken
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver- der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle
arbeitung“ ersetzt. gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679
die Datenschutzgesetze der Länder.“
Artikel 84
3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Handwerksordnung a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer gesonderten
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Datei“ durch die Wörter „in einem gesonderten
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; Dateisystem“ ersetzt.
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist
jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse
1. § 5a wird wie folgt geändert: glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Übermittlung hat.“
„Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 bis 6“ durch
dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden die Angabe „§ 6 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
4. § 28 wird wie folgt geändert: Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
„(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffent- tenden Fassung“ eingefügt.
liche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den
in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. 2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen über- a) In Satz 1 werden die Wörter „dürfen die Daten
mittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbe- nach Absatz 1 nur nutzen“ durch die Wörter „ver-
schadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon arbeiten die Daten nach Absatz 1“ ersetzt.
zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von
der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis er- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
langt. „Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch
(3) Die Übermittlung von Daten durch öffent- werden an die zuständige Behörde übermittelt,
liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu- wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
lässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegen- dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich
über der übermittelnden öffentlichen Stelle ver- ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stel-
pflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu ver- len übermittelt, soweit das Landesrecht dies zu-
arbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt lässt.“
werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen über- c) Folgender Satz wird angefügt:
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu
dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. „Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.“
(4) Für das Verändern und das Einschränken
der Verarbeitung der Daten in der Lehrlings- Artikel 86
rolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) Änderung des
2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.“ Nationales-Waffenregister-Gesetzes
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in einer Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni
gesonderten Datei“ durch die Wörter „in einem 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
gesonderten Dateisystem“ ersetzt. satz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „darf“ wird durch das Wort a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„übermittelt“ ersetzt.
„Kapitel 2
bbb) Das Wort „übermitteln“ wird gestrichen.
Datenübermittlungen, Verantwortliche“.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
sicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24, b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ „§ 8 Datenpflege durch andere als die Verant-
eingefügt. wortlichen“.
5. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 16 Protokollierungspflicht bei der Daten-
„Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschafts- übermittlung“.
einrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge „§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung“.
die genannten Bemessungsgrundlagen bei den
Finanzbehörden.“ e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 12 werden die Wörter „gespeichert und „§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person“.
genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. f) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 85
„§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang
Änderung des mit der Berichtigung oder Löschung
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes personenbezogener Daten oder der Ein-
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No- schränkung der Verarbeitung“.
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-
2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
kel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort 3. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24, „Kapitel 2
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
Datenübermittlungen, Verantwortliche“.
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der 4. In § 5 wird das Wort „Änderung“ durch das Wort
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien „Veränderung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1677
5. § 8 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 „Die abrufende Stelle trägt die Verantwor-
Datenpflege tung für die Zulässigkeit des Abrufs.“
durch andere als die Verantwortlichen“. bb) In Satz 4 wird das Wort „Verwendungs-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. zweck“ durch das Wort „Verarbeitungs-
zweck“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
11. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als speichernde
Stelle“ gestrichen. „Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit des Abrufs.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
12. § 16 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift werden die Wörter „auf
„Die protokollierten Daten dürfen nur für die
Ersuchen und im automatisierten Abrufverfah-
folgenden Zwecke verarbeitet werden:
ren“ gestrichen.
1. Auskunftserteilung an die betroffene Per-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
son,
Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen nach den
2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im
sowie automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13
3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und 14“ gestrichen.
Betriebes des Registers.“ 13. § 17 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch „§ 17
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
7. In § 10 Nummer 7 werden die Wörter „den Betrof-
Die Verarbeitung personenbezogener Daten
fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu
setzt.
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem
8. § 11 wird wie folgt geändert: die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwendungs- die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen
zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.“
ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt gefasst:
b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. „§ 19
9. § 12 wird wie folgt geändert: Auskunftsrecht der betroffenen Person
a) In Absatz 2 werden die Angaben „, 6 und 7“ ge- (1) Die betroffene Person hat bei der Geltendma-
strichen. chung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. ordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage
einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amt-
10. § 13 wird wie folgt geändert:
lich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Ver-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: langen der betroffenen Person nach Auskunfts-
erteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die
„1. die beantragende Stelle mitteilt, dass
Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein
sie die technischen und organisatori-
Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.
schen Maßnahmen getroffen hat, die
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts
Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
päischen Parlaments und des Rates entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit
vom 27. April 2016 zum Schutz natür- der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
licher Personen bei der Verarbeitung (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder un-
personenbezogener Daten, zum freien vollständig, so hat die Registerbehörde der zustän-
Datenverkehr und zur Aufhebung der digen Waffenbehörde unverzüglich einen entspre-
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund- chenden Hinweis zu übermitteln.“
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, 15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils „§ 19a
geltenden Fassung erforderlich sind,“. Mitteilungspflicht
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Betrof- im Zusammenhang mit der Berichtigung
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen oder Löschung personenbezogener
Person“ ersetzt. Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un- Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrich-
terrichtet“ die Wörter „die Bundesbeauftragte tung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2
oder“ eingefügt. der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
das Auskunftsrecht der betroffenen Person be- nach dem Tod der betroffenen Personen sind
schränkt ist.“ die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-
16. § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: setzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
„5. zu spezifischen technischen und organisatori- 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
schen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“ zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
Artikel 87 nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
Änderung des vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
Mess- und Eichgesetzes S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhal-
§ 11 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom ten.“
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geän-
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I dert:
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu- „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
gänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden ersetzt.
Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufga-
benerfüllung benötigen: bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. der Akkreditierungsstelle, „Soweit besondere Kategorien von Daten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
(EU) 2016/679 übermittelt werden, sind ange-
3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit- messene und spezifische Maßnahmen zur
gliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich Wahrung der Interessen der betroffenen Per-
um Informationen im Zusammenhang mit notifizier- son gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
ten Konformitätsbewertungsstellen handelt.“ datenschutzgesetzes zu treffen.“
d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geän-
Artikel 88
dert:
Änderung des
Strahlenschutzgesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „Auskunft über
personenbezogene“ durch die Wörter „Über-
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I mittlung personenbezogener“, die Wörter
S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni „eine schriftliche“ durch das Wort „die“ und
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie das Wort „beizufügen“ durch das Wort „nach-
folgt geändert: zuweisen“ ersetzt.
1. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
bb) In Satz 2 werden das Wort „Auskunft“ durch
„§ 170 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 170 Ab-
das Wort „Übermittlung“, die Wörter „Absatz 8
satz 9“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“,
2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör- die Wörter „Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter
ter „und Weitergabe“ durch die Wörter „, Weitergabe „Absatz 7 Satz 3“ und das Wort „Verwen-
und Übermittlung“ ersetzt. dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3. § 85 wird wie folgt geändert: cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Besondere Kategorien von Daten im Sinne
„Weitergabe“ die Wörter „oder Übermittlung“ ein- von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
gefügt. 2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem verarbeitet werden, für die sie übermittelt
Wort „Weitergabe“ die Wörter „und Übermittlung“ worden sind; die Verarbeitung für andere For-
eingefügt. schungsarbeiten oder die Übermittlung rich-
4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort „Sper- tet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf
rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Verar- der Zustimmung des Bundesamtes für Strah-
beitung“ ersetzt. lenschutz.“
5. § 170 wird wie folgt geändert: e) Absatz 10 wird Absatz 9.
a) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
b) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: gefügt:
„(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutz- „Soweit es sich um personenbezogene Daten han-
register gespeicherten personenbezogenen Da- delt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln
ten zu Zwecken der wissenschaftlichen For- 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“
schung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur un- 7. In § 193 Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch
ter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zu- das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
lässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in
8. § 194 wird wie folgt geändert:
die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten
eingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch gabe „§ 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1679
die Angabe „§ 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3“ bb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Da-
ersetzt. tenverantwortlichen“ durch die Wörter „des
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Übermittelnden“ ersetzt.
„(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter
nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz perso- „Übernahme der Datenverantwortung“ durch die
nenbezogener Daten dient, abweichend von den Wörter „Übernahme der Verantwortung für die
Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der Richtigkeit der Daten“ und die Wörter „ohne vor-
Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.“ herige Übermittlung des Datenverantwortlichen“
durch die Wörter „ohne ihre vorherige Übermitt-
Artikel 89 lung“ ersetzt.
Änderung des c) In Nummer 10 werden die Wörter „der Datenver-
Energiewirtschaftsgesetzes antwortlichen“ durch die Wörter „der für die Über-
mittlung der Daten Verantwortlichen“ ersetzt.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Artikel 90
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
1. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort „Daten-
verantwortlicher“ durch das Wort „Verantwortlicher“ Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
2. In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zu er- worden ist, wird wie folgt geändert:
heben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wör-
ter „zu verarbeiten“ ersetzt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. In § 68 Absatz 7 werden die Wörter „speichern, ver- a) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die
ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
ersetzt. zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-
setzt.
4. In § 68a Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
5. In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestri-
chen. c) In der Angabe zu § 50 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
„(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errich- d) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „Erhe-
tung und bei dem Betrieb des Marktstammdaten- bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch die
registers Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.
1. europarechtliche und nationale Regelungen hin- e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informa-
sichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes tionsrechte“ durch das Wort „Auskunftsrechte“
und der Datensicherheit beachten sowie ersetzt.
2. die erforderlichen technischen und organisatori- f) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die
schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten- Wörter „und -nutzung“ gestrichen.
schutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
g) In der Angabe zu § 62 wird das Wort „Messwert-
a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen tung“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- h) In der Angabe zu § 66 wird das Wort „Messwert-
arbeitung personenbezogener Daten, zum nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der tung“ ersetzt.
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver- i) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Messwert-
ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom tung“ ersetzt.
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas- j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort „Messwert-
sung und nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
b) unter Berücksichtigung der einschlägigen tung“ ersetzt.
Standards und Empfehlungen des Bundesam- k) In der Angabe zu § 69 wird das Wort „Messwert-
tes für Sicherheit in der Informationstechnik.“ nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
7. § 111f wird wie folgt geändert: tung“ ersetzt.
a) Nummer 6 wird wie folgt geändert: l) In der Angabe zu § 70 wird das Wort „Messwert-
aa) In dem Satzteil vor der Gliederung werden die nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-
Wörter „als Datenverantwortlicher“ gestrichen tung“ ersetzt.
und werden die Wörter „ohne Übermittlung 2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung,
des Datenverantwortlichen“ durch die Wörter Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
„ohne ihre Übermittlung“ ersetzt. beitung“ ersetzt.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „Erhebung, a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Übermittlung“ durch das Wort Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt. „Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort „verwendet“ durch b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Num-
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. merierung die Wörter „Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-
4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhe-
setzt.
bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das Wort
„Datenverarbeitung“ ersetzt. 10. § 51 wird wie folgt geändert:
5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er- a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
hebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollie- Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter
rung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.
„Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermitt- b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
lung, Protokollierung, Speicherung und Löschung,“ arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
ersetzt. beitung“ ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er- c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des je-
hebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermitt- weiligen Berechtigten die“ die Wörter „Erhe-
lung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
„Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstem- Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
pelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung,“
11. In § 52 Absatz 3 wird das Wort „Verwendungs-
ersetzt.
zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-
7. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die setzt.
Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
12. § 53 wird wie folgt gefasst:
zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
„§ 53
8. § 49 wird wie folgt geändert:
Auskunftsrechte des Anschlussnutzers
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit
„Verarbeitung“ ersetzt. Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: auf Verlangen auch Einsicht in die im elektroni-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, ver- schen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespei-
arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar- cherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit
beitet“ ersetzt. diese Daten nicht personenbezogen sind.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung, 13. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von
Nutzung oder Beschlagnahme“ durch das § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ge-
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. strichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 14. § 59 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Wörter „Zum Umgang mit diesen“ wer- „§ 59
den durch die Wörter „Zur Verarbeitung die- Weitere Datenerhebung
ser“ ersetzt.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
„7. jede Stelle, die über eine Einwilligung ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58
des Anschlussnutzers verfügt, die den hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer moder-
Anforderungen des Artikels 7 der Verord- nen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines
nung (EU) 2016/679 des Europäischen intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur
Parlaments und des Rates vom 27. April zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten
2016 zum Schutz natürlicher Personen erhoben werden.“
bei der Verarbeitung personenbezogener 15. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die
Daten, zum freien Datenverkehr und Wörter „und -nutzung“ gestrichen.
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 16. In § 62 wird in der Überschrift das Wort „Messwert-
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom ersetzt.
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung 17. § 65 wird wie folgt gefasst:
genügt.“ „§ 65
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Weitere Datenübermittlung
„(3) Die berechtigten Stellen können die Ver- Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-
arbeitung auch von personenbezogenen Daten satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64
der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen las- hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezoge-
sen.“ nen Daten übermittelt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1681
18. § 66 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 8 werden die Wörter „Datenerhe-
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut- bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“ Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt und wird nach
ersetzt. den Wörtern „zu Zwecken der zulässigen“ das
Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Da-
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme- tenverarbeitung“ ersetzt.
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
„verarbeiten“ ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter „zum Datenum-
gang“ durch die Wörter „zur Datenverarbeitung“
19. § 67 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut- 26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“ das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme- Artikel 91
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
Änderung des
„verarbeiten“ ersetzt.
Kreditwesengesetzes
20. § 68 wird wie folgt geändert:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“ das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli
ersetzt. 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme- folgt geändert:
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort 1. § 7 wird wie folgt geändert:
„verarbeiten“ ersetzt.
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
21. § 69 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch
a) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut- das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
zung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“
ersetzt. bb) In Satz 7 werden die Wörter „Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-
Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen
rierung das Wort „verwenden“ durch das Wort
Vorschriften“ ersetzt.
„verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
22. § 70 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
„§ 70
desbank können gemeinsame Dateisysteme ein-
Messwertverarbeitung auf Veranlassung richten. Jede der beiden Stellen darf nur die von
des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab- oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Ver-
ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaus- antwortlicher. Hat eine der beiden Stellen An-
tausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, haltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle
soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies
werden.“ der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Er-
richtung eines gemeinsamen Dateisystems ist
23. § 73 wird wie folgt geändert: festzulegen, welche Stelle die technischen und
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: organisatorischen Maßnahmen nach den Arti-
„Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbei- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zu unterbinden.“ zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „berechtigte nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
Stelle darf für die“ das Wort „Verwendung“ 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und wird der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die
der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Absatz 1“ nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen,
vorangestellt. dass die Beschäftigten Zugang zu personenbe-
24. In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Er- zogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der
hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. 2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
25. § 75 wird wie folgt geändert: „Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrecht-
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden lichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1
die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bun-
-nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ desanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den
ersetzt. zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts-
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
raum alle zweckdienlichen und grundlegenden Infor- b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 4b des
mationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
erforderlich sind.“ „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-
3. § 9 wird wie folgt geändert: schriften“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. § 24c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bestimmungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen
mer 1 die Wörter „eine Datei zu führen, in der“
Vorschriften“ ersetzt.
durch die Wörter „ein Dateisystem zu führen,
bb) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch in dem“ ersetzt.
das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Bundes- die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fas-
sung“ durch die Wörter „sind die allgemeinen b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Datei“
datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt. durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
„Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer mer 1 die Wörter „der Datei“ durch die Wörter
Kunden, von Personen, mit denen sie Vertrags- „dem Dateisystem“ ersetzt.
verhandlungen über Adressenausfallrisiken be- bb) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
gründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Per- Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
sonen, die für die Erfüllung eines Adressenaus-
fallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Ab- die Wörter „dem Dateisystem“ und die Wörter
satz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung „des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“
verarbeiten, soweit durch die Wörter „der allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
1. diese Daten unter Zugrundelegung eines
wissenschaftlich anerkannten mathematisch- 7. In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Dateien“
statistischen Verfahrens nachweisbar für die durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
Bestimmung und Berücksichtigung von Adres- 8. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
senausfallrisiken erheblich sind,
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
2. diese Daten zum Aufbau und Betrieb ein-
schließlich der Entwicklung und Weiterentwick- „9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i
lung von internen Ratingsystemen für die Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht
Schätzung von Risikoparametern des Adres- richtig oder nicht vollständig führt,“.
senausfallrisikos des Kreditinstituts oder der
b) Nummer 11e wird aufgehoben.
Wertpapierfirma erforderlich sind und
3. es sich nicht um Angaben zur Staatsange- 9. In § 64h Absatz 5 wird das Wort „verwenden“ durch
hörigkeit oder um besondere Kategorien per- das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
sonenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.“ Artikel 92
b) In Satz 3 werden die Wörter „erhoben und ver- Änderung des
wendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. Anlegerentschädigungsgesetzes
c) Satz 4 wird wie folgt geändert: Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden
„der betroffenen Person“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Betrof- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13
fenen“ durch die Wörter „die betroffene Per- folgende Angabe eingefügt:
son“ ersetzt.
„§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten“.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des Betrof-
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt. „§ 13a
d) In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „beim Be- Verarbeitung personenbezogener Daten
troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Person“ ersetzt. (1) Die Entschädigungseinrichtung ist befugt,
personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
5. § 14 wird wie folgt geändert: dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-
a) In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort „Verwendung“ derlich ist. Verarbeitet die Entschädigungseinrichtung
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1683
Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Artikel 93
Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte Änderung des
aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur tikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; geändert:
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4d
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, folgende Angabe eingefügt:
soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per- „§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personen-
sonen Folgendes gefährden würde: bezogener Daten“.
1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der 2. § 4d wird wie folgt geändert:
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums, b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
2. den Zweck der Maßnahme,
3. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf- „§ 4e
fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Vorschriften über
Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein die Verarbeitung personenbezogener Daten
wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte- (1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezo-
resse, oder gene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-
Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer auf-
folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
sichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer ge-
ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
setzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, ste-
heit.
hen den betroffenen Personen die Rechte nach den
Unter diesen Voraussetzungen ist die Entschädi- Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)
gungseinrichtung auch von den Pflichten nach den 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
2016/679 befreit. Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu un- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
terrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be- 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
schränkung abträglich ist. der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die
(3) Soweit die Entschädigungseinrichtung der be- Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen
troffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Folgendes gefährden würde:
und 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Ver- 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der
langen der betroffenen Person dem Bundesbeauf- Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
tragten für den Datenschutz und die Informations- mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
freiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge- schaftsraums,
stellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit
2. den Zweck der Maßnahme,
des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität
und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-
Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Da- fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-
tenschutz und die Informationsfreiheit an die betrof- land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des
fene Person über das Ergebnis der datenschutz- Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein
rechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-
den Erkenntnisstand der Entschädigungseinrichtung resse, oder
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-
Auskunft zustimmt. folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
(4) Soweit Personen und Unternehmen personen- ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
bezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
Absatz 1 an die Entschädigungseinrichtung übermit- heit.
teln oder diese von dort erhoben werden, bestehen Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt
die Pflicht zur Information der betroffenen Person auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12
nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf freit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Per-
Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 sonen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“ stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3 Artikel 95
bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Änderung des
bleibt unberührt. Einlagensicherungsgesetzes
(2) Die jeweils betroffene Person ist über das
Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu
(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 36
unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
schränkung abträglich ist.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie
Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist
folgt gefasst:
auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aus- „§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.
kunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
stellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. „§ 21
Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an
Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.
die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,
auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Per- Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
sonen und Einrichtungen, deren sich die Bundesan- arbeitung“ und die Wörter „Vorschriften des Bun-
stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „all-
sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern gemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustim- ersetzt.
men. c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
(4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen „(4) Die Einlagensicherungssysteme sind be-
personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche fugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten,
Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der gaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagen-
Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deut- sicherungssysteme personenbezogene Daten
sche Bundesbank übermitteln oder diese von dort im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer
von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den
werden, bestehen die Pflichten dieser Personen, betroffenen Personen die Rechte aus den Arti-
Institute und Unternehmen zur Information der be- keln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)
troffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti- 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
kel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“ ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Artikel 94 Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
Änderung des S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der be-
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Ar- troffenen Personen Folgendes gefährden würde:
tikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Bundesrepublik Deutschland oder eines
1. § 27 wird wie folgt geändert: oder mehrerer Mitgliedstaaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums,
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter
„erheben und verwenden“ durch das Wort „verar- 2. den Zweck der Maßnahme,
beiten“ ersetzt. 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Datei“ öffentlichen Interesses der Bundesrepublik
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt. Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-
gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
2. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „abrufen, verar-
raums, insbesondere ein wichtiges wirtschaft-
beiten und speichern“ durch das Wort „verarbeiten“
liches oder finanzielles Interesse, oder
ersetzt.
3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder die Strafvoll-
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: streckung, einschließlich des Schutzes vor
„7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung und der Abwehr von Gefahren für die öffent-
mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 liche Sicherheit.
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Datei- Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagen-
system nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- sicherungssysteme auch von den Pflichten nach
dig führt,“. den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verord-
b) Nummer 10 wird aufgehoben. nung (EU) 2016/679 befreit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1685
(5) Die jeweils betroffene Person ist über das bezogener Daten sind dies insbesondere tech-
Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu nische und organisatorische Maßnahmen nach
unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
Beschränkung abträglich ist. 2016/679;“.
(6) Soweit das Einlagensicherungssystem der
betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4 Artikel 97
keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlan- Änderung des
gen der betroffenen Person dem Bundesbeauf- Pfandbriefgesetzes
tragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall In § 31 Absatz 9 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom
festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder kel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)
die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und
gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbe- verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
auftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit an die betroffene Person über das Artikel 98
Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf
Änderung des
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese
nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(7) Soweit Personen und Unternehmen per- (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
sonenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden
nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme ist, wird wie folgt geändert:
übermitteln oder diese von dort erhoben werden, 1. § 276 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bestehen die Pflicht zur Information der betroffe-
„(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-
nen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-
schriften bleiben unberührt.“
kel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
und das Recht auf Auskunft der betroffenen 2. § 309 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
„(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen
2016/679 nicht.“
Vorschriften bleiben unberührt.“
Artikel 96
Artikel 99
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuches Änderung des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 In § 3 Satz 4 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geän- mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),
dert worden ist, wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai
1. § 9 wird wie folgt geändert: 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden
die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 4b
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
Artikel 100
ter „gelten die allgemeinen datenschutzrecht-
lichen Vorschriften“ ersetzt. Änderung des
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Tiergesundheitsgesetzes
„Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der
die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I
an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, S. 1938) wird wie folgt geändert:
soweit die Anforderungen des Kapitels V der Ver- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung „Abschnitt 7
personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenverarbeitung“.
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten- „§ 23 Datenverarbeitung“.
den Fassung und die sonstigen allgemeinen da- 2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und
tenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.“ Nutzung“ gestrichen.
2. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge- 3. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt ge-
fasst: fasst:
„5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkeh-
„Abschnitt 7
rungen für den Einsatz der elektronischen Daten-
verarbeitung; für die Verarbeitung personen- Datenverarbeitung“.
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
4. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst: Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen
„§ 23 auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen wer-
den.“
Datenverarbeitung“.
2. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „erforderlichen
5. § 41 wird wie folgt geändert: Erhebungen und Verwendungen“ durch die Wörter
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „erforderliche Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „insoweit“ gestrichen. Artikel 103
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Artikel 101
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Änderung des Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
Tierschutzgesetzes S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
§ 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist,
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des 1. § 34b wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) ge-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
„Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 arbeitung“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
b) In dem Wortlaut werden die Wörter „erhebt, ver-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
ersetzt.
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 2. § 34d wird wie folgt geändert:
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutz- beitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“
gesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der ersetzt.
jeweils geltenden Fassung unberührt.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
Artikel 102
3. § 34e wird wie folgt geändert:
Änderung des
Fleischgesetzes a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzt“ gestri-
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, chen.
wird wie folgt geändert: 4. In § 34f Absatz 1 werden die Wörter „Datenerhe-
1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: bung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung“
durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
„(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren,
die die Übermittlung der Daten aus den Registern Artikel 104
nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermög-
lichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Be- Änderung des
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gesetzes über Meldungen
betroffenen Personen und der Aufgaben oder Ge- über Marktordnungswaren
schäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-
sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, waren in der Fassung der Bekanntmachung vom
dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch
Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen: Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
2. Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,
1. § 15 wird wie folgt geändert:
3. die Art der zu übermittelnden Daten,
a) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.
4. die erforderlichen technischen und organisato-
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
rischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des „(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-
Europäischen Parlaments und des Rates vom leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert wer-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen den kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, festzulegen:
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 2. Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in werden sollen,
der jeweils geltenden Fassung. 3. die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1687
4. die erforderlichen technischen und organi- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
satorischen Maßnahmen nach Maßgabe der aa) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na- bb) Folgender Satz wird angefügt:
türlicher Personen bei der Verarbeitung perso- „Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr nicht an Dritte übermitteln.“
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je- päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
weils geltenden Fassung. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
Die Festlegungen können auch von den Fachauf- tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
sichtsbehörden getroffen werden. (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Ein- vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
zelgaben übermittelt werden. Die speichernde sung bleibt unberührt.“
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten,
dass die Übermittlung von Einzelangaben zumin- „§ 5
dest durch geeignete Stichprobenverfahren fest- Technische und organisatorische Maßnahmen
gestellt und überprüft werden kann. Wird ein Ge- (1) Hinsichtlich der technischen und organisatori-
samtbestand dieser Einzelangaben abgerufen schen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der
oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleis- Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
tung der Feststellung und Überprüfung nur auf
die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermitt- (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten,
lung des Gesamtbestandes.“ dass die Übermittlung personenbezogener Daten
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
2. § 15a wird wie folgt geändert: und überprüft werden kann.“
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 106
„3. das öffentliche Interesse an dem Forschungs-
vorhaben das schutzwürdige Interesse der Änderung des
betroffenen Person an dem Ausschluss der Rindfleischetikettierungsgesetzes
Übermittlung erheblich überwiegt.“ § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Der Empfänger verpflichtet sich vor der 1. In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung“
Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, gestrichen.
die Einzelangaben nur für das Forschungs-
vorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm über- 2. In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu ver-
mittelt worden sind.“ arbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu verar-
beiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Wei- 3. In Absatz 3 werden die Wörter „und -nutzung“ ge-
tergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er- strichen.
setzt.
Artikel 107
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Änderung des Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Artikel 105
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Ge-
Änderung des
setz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 ändert:
(BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „insbesondere die
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
derlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: technischen und organisatorischen Maßnahmen
„§ 2 umfasst“ durch die Wörter „den nach den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
Verarbeitung von Daten“. des Europäischen Parlaments und des Rates vom
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Nut- 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
zung“ gestrichen. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- Wort „nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom setzt.
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der jeweils geltenden Fassung erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen „(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3
entspricht“ ersetzt. speichert, verwendet, verändert und beschränkt
die zuständige Fachüberwachungsbehörde die
b) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens sechs ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten
Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu er-
Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet,
stellen und“ gestrichen. verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die
2. § 2a wird wie folgt geändert: bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwa-
chungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für
„§ 2a jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergeb-
Datenverarbeitung“. nisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 ge-
b) In Absatz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das nannten Zwecken.“
Wort „verwenden“ ersetzt. d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „genutzt“ durch a) In Satz 1 werden die Wörter „erhebt, speichert
das Wort „verwendet“ ersetzt. und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „genutzt b) Satz 4 wird aufgehoben.
oder weitergegeben“ durch die Wörter „ver-
wendet oder übermittelt“ ersetzt. c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „bis 3“
durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 7 wird wie folgt geändert:
„3.missbräuchlich gegenüber dem von der
Veröffentlichung betroffenen Empfänger a) Absatz 1 wird aufgehoben.
von Zahlungen verwendet werden.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „in Ab-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem satz 1 genannten Daten“ durch das Wort „Be-
Wort „Maßnahmen“ die Wörter „im Sinne des § 2 triebsdaten“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1“ eingefügt. d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt. „Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung
4. § 3a wird aufgehoben. der Verarbeitung“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Artikel 108 Wörter „in Absatz 1 genannten Daten“ durch
Änderung des das Wort „Betriebsdaten“ ersetzt.
InVeKoS-Daten-Gesetzes 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014 „§ 8
(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert Abweichendes Landesrecht
worden ist, wird wie folgt geändert: Die Länder können die Betriebsdaten nach Maß-
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter gabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere
„und Nutzung“ gestrichen. Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwa-
chungsbehörden verarbeiten lassen.“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
7. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3
die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Erhe-
zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
bung, Verarbeitung oder Nutzung“ durch das
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. 8. In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
beitung oder sonstige Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt. Artikel 109
3. § 3 wird wie folgt geändert: Änderung des
Agrarstatistikgesetzes
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver- In § 94a Nummer 1 Buchstabe b des Agrarstatistik-
arbeitung“ ersetzt. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034)
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die geändert worden ist, werden die Wörter „oder beson-
Wörter „und nutzt“ gestrichen. dere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1689
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter ter „verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen
„oder besondere Kategorien personenbezogener Daten gespeichert oder“ gestrichen.
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 114
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Änderung des
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt
127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019
sung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 110
1. In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Euro-
Änderung des
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
Seefischereigesetzes
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän- nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009,
dert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe von S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen. Fassung“ gestrichen.
2. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Arten
Artikel 111
personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Ka-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes tegorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-
wie folgt geändert: tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
1. § 15 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben. 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt: vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
„(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem
25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 15
Artikel 115
Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden
Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unterneh- Änderung des
men, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der In § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
widersprochen.“ Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Num-
Artikel 112
mer 4“ ersetzt.
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes Artikel 116
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Änderung des Gesetzes
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-
über die Alterssicherung der Landwirte
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän- Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
dert worden ist, wird wie folgt geändert: vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben. durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt
2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben. geändert:
Artikel 113 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie
folgt gefasst:
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes „§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung“.
In § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch 2. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 74
Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
3. § 62 wird wie folgt geändert: nach Beendigung der Nutzung des Internetportals
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: unverzüglich zu löschen.“
„§ 62 Artikel 119
Dateisysteme Änderung des
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“. Ersten Buches Sozialgesetzbuch
b) In dem Wortlaut wird das Wort „Dateien“ durch In § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialge-
das Wort „Dateisysteme“ ersetzt. setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
Artikel 117 durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni
Änderung des 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die
Zweiten Gesetzes über die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
Krankenversicherung der Landwirte 22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
§ 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
setzt.
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)
Artikel 120
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“
ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher“ Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
jeweils die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt. rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
2. In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 118
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes a) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der „Kapitel 6
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 Datenverarbeitung
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 und datenschutzrechtliche Verantwortung“.
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-
b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung,
1. In § 24a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
Übermittlung, Einschränkung der Verar-
Nutzung“ gestrichen.
beitung oder Löschung von Daten für
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: die Ausbildungsvermittlung“.
„§ 24b c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung „§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-
(1) Zur elektronischen Unterstützung bei der An- öffentliche Stellen“.
tragstellung kann der Bund ein Internetportal ein- d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst:
richten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht
„§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger
das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare
der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus
dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige e) Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie
Behörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des folgt gefasst:
Internetportals ist das Bundesministerium für Fami- „§§ 63a und 63b (weggefallen)“.
lie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung
2. Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen
Behörden bleibt davon unberührt. „Kapitel 6
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Datenverarbeitung
Frauen und Jugend ist für das Internetportal daten- und datenschutzrechtliche Verantwortung“.
schutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische 3. § 50 wird wie folgt geändert:
Unterstützung bei der Antragstellung darf das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen a) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortliche
und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld Stelle“ durch das Wort „Verantwortliche“, die
erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“
in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale durch das Wort „Verarbeitung“ und wird die An-
verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung gabe „§ 67 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 67
eingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerk- Absatz 4“ ersetzt.
male einschließlich der zur Beantragung von Eltern- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verant-
geld erforderlichen personenbezogenen Daten sind wortliche Stelle“ durch das Wort „Verantwort-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1691
liche“ und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9“ durch fung bei den Arbeitgebern geführten Dateisys-
die Angabe „§ 67 Absatz 4“ ersetzt. tems“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „Zu-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: leitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
„Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die 8. Die §§ 63a und 63b werden aufgehoben.
gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Vor-
aussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 Artikel 121
des Europäischen Parlaments und des Rates Änderung des
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Personen bei der Verarbeitung personen-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförder-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
ung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
weils geltenden Fassung sowie des Zweiten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen a) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:
Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig.“
„§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung,
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 24“ durch die Übermittlung, Einschränkung der Ver-
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. arbeitung oder Löschung von Daten
4. § 50a wird wie folgt geändert: für die Ausbildungsvermittlung durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Bundesagentur“.
„§ 50a b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:
Speicherung, „§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch
Veränderung, Nutzung, die Bundesagentur“.
Übermittlung, Einschränkung c) Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst:
der Verarbeitung oder Löschung
„§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Verar-
von Daten für die Ausbildungsvermittlung“.
beitung von Sozialdaten durch nicht-
b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 öffentliche Stellen“.
die Wörter „verarbeiten und nutzen“ durch die
2. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermit-
teln oder in der Verarbeitung einschränken“ er- a) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
setzt. Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.
„§ 51
3. In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „erhe-
Verarbeitung
ben“ ein Komma und das Wort „speichern“ einge-
von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
fügt.
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dür-
fen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten 4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet“
Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder
zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von gelöscht“ ersetzt.
Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit 5. § 282 wird wie folgt geändert:
der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.“ a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „genutzt
6. § 51b wird wie folgt geändert: und verarbeitet“ durch die Wörter „gespeichert,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verar-
beitung eingeschränkt“ ersetzt.
„§ 51b
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung von
Daten durch die Träger aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach den
der Grundsicherung für Arbeitsuchende“. § 28a“ durch die Wörter „die nach § 28a“
und die Wörter „in einer besonders ge-
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 schützten Datei“ durch die Wörter „in einem
die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch die besonders geschützten Dateisystem“ er-
Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit- setzt.
telt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder ge-
löscht“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“
durch die Wörter „diesem Dateisystem“ und
7. § 52 wird wie folgt geändert: die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch
a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
Datei“ durch die Wörter „des bei ihr für die Prü- schränkt“ ersetzt.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
6. § 282a wird wie folgt geändert: 11. § 395 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort „verwendet“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „gespeichert, verändert, ge-
„§ 395
nutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
schränkt“ ersetzt. Datenübermittlung an Dritte;
Verarbeitung von Sozialdaten
b) In Absatz 4 wird das Wort „Verwendung“ durch
durch nicht-öffentliche Stellen“.
die Wörter „Speicherung und für die Nutzung“
ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
7. § 282b wird wie folgt geändert: „(2) Die Bundesagentur darf abweichend von
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffent-
„§ 282b liche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialda-
Speicherung, ten beauftragen.“
Veränderung, Nutzung, 12. § 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-
tung oder Löschung von Daten für die Aus- „Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1
bildungsvermittlung durch die Bundesagentur“. genannten Zwecke und für die Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zu-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „verarbeiten und sammenhang mit der Beantragung oder dem Be-
nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern, zug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert,
nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein- genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-
schränken“ ersetzt. schränkt werden.“
8. § 298 wird wie folgt geändert: 13. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
b) In Nummer 13 wird die Angabe „oder 4“ und
arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
werden die Wörter „oder Daten nicht oder nicht
beiten“ ersetzt.
rechtzeitig löscht“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver- Artikel 122
arbeitet“ ersetzt und werden die Wörter
„oder der Betroffene im Einzelfall nach Maß- Änderung des
gabe des § 4a des Bundesdatenschutzge- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
setzes eingewilligt hat“ durch die Wörter Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
„betroffene Person im Einzelfall eingewilligt Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Bu- der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
ches gilt entsprechend“ ersetzt. S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2
cc) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)
oder nutzen“ durch die Wörter „speichern, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verändern, nutzen, übermitteln oder in der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Verarbeitung einschränken“ ersetzt.
a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch „Fünfter Titel
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
Verarbeitung der Versicherungsnummer“.
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Betroffene“
b) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:
das Wort „Personen“ eingefügt.
9. § 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung“.
a) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst:
Wort „Dateisystemen“ ersetzt. „§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer“.
b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ ge- d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie
strichen. folgt gefasst:
10. § 394 wird wie folgt geändert: „Sechster Abschnitt
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verarbeitung
„§ 394 von elektronischen Daten
in der Sozialversicherung“.
Verarbeitung von
Sozialdaten durch die Bundesagentur“. e) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter
Titel wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar- „Zweiter Titel
beiten“ ersetzt. Verarbeitung
c) In Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch der Daten der Arbeitgeber
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. durch die Sozialversicherungsträger“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1693
f) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: 4. In § 18g Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
„§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
der Daten zum Lohnnachweisverfah- tung“ ersetzt.
ren“. 5. In § 18i Absatz 6 werden die Wörter „einer elektro-
g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: nischen Datei“ durch die Wörter „einem elektroni-
schen Dateisystem“ ersetzt.
„§ 119 (weggefallen)“.
6. § 18m wird wie folgt geändert:
2. Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird
wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel „§ 18m
Verarbeitung der Versicherungsnummer“. Verarbeitung der Betriebsnummer“.
3. § 18f wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt und wer-
„§ 18f den die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
Zulässigkeit der Verarbeitung“. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten,
aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die nutzen und übermitteln“ durch die Wörter
Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ „speichern, verändern, nutzen, übermitteln
sowie im zweiten Halbsatz die Wörter „erhe- und in der Verarbeitung einschränken“ er-
ben, verarbeiten und nutzen“ jeweils durch setzt.
das Wort „verarbeiten“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeiten,
bb) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das nutzen oder übermitteln“ durch die Wörter
Wort „Dateisysteme“ und werden die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln
„erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch oder in der Verarbeitung einschränken“ er-
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. setzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „erhoben, ver- 7. In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver- Wörter „jeder Datei“ durch die Wörter „jedes Datei-
arbeitet“ ersetzt. systems“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben, 8. § 28p wird wie folgt geändert:
verarbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt. a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 2a werden die Wörter „erheben, verar- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
beiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-
aaa) In dem ersten Halbsatz werden die
ten“ ersetzt.
Wörter „eine Datei, in der“ durch die
e) In Absatz 2b werden die Wörter „erheben, ver- Wörter „ein Dateisystem, in dem“ er-
arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei- setzt.
ten“ ersetzt.
bbb) In dem zweiten Halbsatz werden die
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „diesem Dateisystem“ ersetzt und wer-
den die Wörter „und nutzen“ gestri-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
chen.
die Wörter „erheben, verarbeiten oder
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
ersetzt. „die Datei“ durch die Wörter „das Dateisys-
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder tem“ ersetzt.
Nutzung“ gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine Datei, in
bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in
oder genutzt“ durch die Wörter „gespeichert, dem“ ersetzt.
verändert, genutzt, übermittelt oder in der dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Verarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.
„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei
g) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeitet oder“
nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten
gestrichen.
Buches sowie die Daten des Dateisystems
h) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches
aa) Die Angabe „2 oder 3“ wird durch die An- und der Stammdatendatei nach § 101 für die
gabe „2 bis 3“ ersetzt. Prüfung bei den Arbeitgebern speichern,
verändern, nutzen, übermitteln oder in der
bb) Die Wörter „oder nutzen“ werden gestrichen. Verarbeitung einschränken; dies gilt für die
cc) Das Wort „Dateien“ wird durch das Wort Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfun-
„Dateisysteme“ ersetzt. gen nach § 212a des Sechsten Buches.“
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
ee) Satz 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verarbeiten“
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“ durch die Wörter „speichern, verändern“ ersetzt.
durch das Wort „Dateisystemen“ er- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufen,“
setzt. die Wörter „speichern, verändern“ eingefügt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden 16. § 102 wird wie folgt geändert:
die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und zu nutzen“ durch die Wörter „zu
verarbeiten“ ersetzt. „§ 102
b) Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Annahme, Prüfung
und Weiterleitung der Daten
„3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 zum Lohnnachweisverfahren“.
Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der
Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die
Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Wörter „zur Weiterleitung und zur Nutzung der
Daten, über den Aufbau und die Aktualisie- Daten“ gestrichen.
rung dieses Dateisystems sowie über den 17. In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4
Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, wird jeweils das Wort „verarbeiten“ durch das Wort
die von den Einzugsstellen und der Bundes- „speichern“ ersetzt.
agentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abge- 18. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rufen werden können.“
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
9. § 28q wird wie folgt geändert:
b) In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 28c“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 28p chen.
Absatz 8 Satz 1 genannten Datei“ durch die c) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28c Num-
Wörter „dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 ge- mer 3 bis 5, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 28c
nannten Dateisystem“ ersetzt. Nummer 3 bis 5 oder 7“ ersetzt und wird nach
bb) In Satz 4 werden die Wörter „verarbeiten und der Angabe „§ 28n“ die Angabe „Satz 1“ gestri-
nutzen“ durch die Wörter „speichern, verän- chen.
dern, nutzen, übermitteln oder in der Verar- 19. § 119 wird aufgehoben.
beitung einschränken“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ Artikel 123
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt Änderung des
und werden die Wörter „zu verarbeiten, zu Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nutzen und“ gestrichen.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Arbeitgeber- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
dateien“ durch das Wort „Arbeitgeberdateisys- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
teme“ ersetzt. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019
10. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
„Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch
elektronisch gespeicherte Daten sowie deren auto- 1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
matisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.“ a) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher“
11. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt jeweils die Wörter „oder elektronischer“ einge-
gefasst: fügt und werden die Wörter „erheben, verarbei-
ten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
„Sechster Abschnitt
ersetzt.
Verarbeitung von
b) Satz 4 wird aufgehoben.
elektronischen Daten in der Sozialversicherung“.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
12. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel
wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
„Zweiter Titel
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden die
Verarbeitung Wörter „die verantwortliche Stelle“ durch die
der Daten der Arbeitgeber Wörter „den Verantwortlichen“ ersetzt.
durch die Sozialversicherungsträger“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „abzu- aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu
rufen und zu verarbeiten“ durch die Wörter „elek- verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter
tronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen“ „zu verarbeiten“ ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-
14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-
Nutzung“ gestrichen. beitet“ ersetzt und wird das Wort „verwen-
15. § 101 wird wie folgt geändert: det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1695
cc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch b) In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. die Wörter „personenbezogene Daten, die in Ab-
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Datenerhebun- weichung von den Regelungen des Zehnten Ka-
gen, -verarbeitungen und -nutzungen“ durch pitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder
das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt. genutzt worden sind, sind unverzüglich nach
Abschluss des Modellvorhabens zu löschen“
ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“ gestrichen.
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
10. § 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert:
3. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
a) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Angabe „Satz 9“ ersetzt und werden die Wörter
„und genutzt“ gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Satz 11 werden die Wörter „und Nutzung“ ge- 11. In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Erhe-
strichen und werden die Wörter „Sätzen 7 und 8“ bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
durch die Wörter „Sätzen 9 und 10“ ersetzt. „Verarbeitung“ ersetzt.
4. In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „und 12. In § 66 Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das
nutzen“ gestrichen. Wort „verarbeitet“ ersetzt.
5. In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und 13. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nutzung“ gestrichen. a) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
6. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert: beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
a) In Satz 13 werden die Wörter „Erhebung, Verar- tung“ und die Wörter „verantwortliche Stelle
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches“
tung“ ersetzt. durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
b) Satz 14 wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt und wird das Wort
c) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst: „Auftragnehmer“ durch das Wort „Auftragsverar-
„Die Information sowie die Einwilligung müssen beiter“ ersetzt.
schriftlich oder elektronisch erfolgen.“ 14. § 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
7. § 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben
a) In Satz 7 werden die Wörter „Erhebung, Verar- oder“ gestrichen.
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-
tung“ ersetzt und werden nach dem Wort chen.
„schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-
scher“ eingefügt. 15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:
b) Satz 8 wird aufgehoben. a) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung und“ ge-
strichen.
8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Satz 5 wird aufgehoben.
a) Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- 16. In § 91 Absatz 5a werden die Wörter „Erhebung,
tung“ ersetzt und werden nach dem Wort Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Ver-
„schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni- arbeitung“ ersetzt und werden die Wörter „oder
scher“ eingefügt. personenbeziehbarer“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die 17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 78a
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-
keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“
9. § 63 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
18. In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „er-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Datenverwendung“ heben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt „verarbeiten“ ersetzt.
und werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verar- 19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „nach
beitung“ ersetzt. vorheriger Information“ gestrichen und werden
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver- tronisch“ eingefügt.
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt und werden nach 20. In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „und
dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder Nutzung“ und die Wörter „und genutzt“ gestrichen.
elektronischer“ eingefügt. 21. § 137f wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Ver- a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
„Verarbeitung“ ersetzt und werden das Se- eingefügt und werden die Wörter „Erhebung,
mikolon und die Wörter „die Einwilligung Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
kann widerrufen werden“ gestrichen. „Verarbeitung“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird aufgehoben.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
22. In § 140a Absatz 5 werden die Wörter „Erhebung, 32. In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zu
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar- erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die
beitung“ ersetzt. Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.
23. § 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert: 33. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder ge-
oder“ gestrichen. nutzt“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri- b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „zu erhe-
chen. ben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die
Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.
24. § 202 wird wie folgt geändert:
34. In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Ab-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort „Da-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ausfüllhilfen“ tenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbei-
das Wort „zu“ eingefügt. tung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu überneh- 35. § 284 wird wie folgt geändert:
men,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri- a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen gestrichen.
die“ die Wörter „ihnen von den Zahlstellen bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe und die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
nach diesem Buch übermittelten“ eingefügt
und werden die Wörter „nutzen und übermit- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
teln,“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt, werden die Wörter „des Be-
„Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dür- troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
fen die Zahlstellennummern verarbeiten, so- Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder
fern sie nach anderen gesetzlichen Vor- Nutzung“ gestrichen.
schriften zu deren Erhebung befugt sind
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
und soweit dies für die Erfüllung einer ge-
setzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 ge- cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Da-
nannten Stellen erforderlich ist.“ tenerhebung, Verarbeitung und Nutzung“
durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
25. In § 217f Absatz 7 werden die Wörter „und nutzen“
gestrichen. 36. § 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
26. § 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-
strichen.
„Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich
ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem an- b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „§ 77 Ab-
fragenden Versicherten übermittelten personenbe- satz 6 Satz 2“ die Wörter „dieses Buches“ einge-
zogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf fügt.
nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung 37. § 286 wird wie folgt geändert:
des Versicherten erfolgen.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
27. § 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter „und nutzen“ gestri- aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-
chen. chen.
b) Satz 7 wird aufgehoben. bb) In Nummer 4 werden das Komma und die
c) In Satz 8 werden die Wörter „Datenerhebung, Wörter „insbesondere der Maßnahmen nach
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Da- der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches“
tenverarbeitung“ ersetzt. gestrichen.
28. § 267 wird wie folgt geändert: 38. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben. a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
zung“ gestrichen.
b) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter „Erhe-
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
bung und“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
29. In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
genutzt“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „das Erheben, Verarbei-
30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort „Nutzung“
ten und Nutzen“ durch die Wörter „die Ver-
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
arbeitung“ ersetzt und werden in dem Satz-
31. In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „oder teil nach der Aufzählung die Wörter „und
genutzt“ gestrichen. Nutzung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1697
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu erhebenden, über Rabatte für Arzneimittel genannten
zu verarbeitenden oder zu nutzenden“ durch Zwecke verarbeitet werden.“
die Wörter „zu verarbeitenden“ ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
cc) Satz 4 wird aufgehoben. aa) In Satz 8 werden die Wörter „das Verzeichnis
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Erhe- nicht verwenden“ durch die Wörter „die in
bens, Verarbeitens oder Nutzens“ durch die dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht
Wörter „der Verarbeitung“ ersetzt. verarbeiten“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 9 werden die Wörter „verwenden und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Erheben, nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-
Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter setzt.
„Die Verarbeitung“ ersetzt und werden die cc) In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort
Wörter „dem Einverständnis“ durch das „Verwendung“ durch das Wort „Verarbei-
Wort „Einwilligung“ ersetzt. tung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Einverständnis“ 41. In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Wei-
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt. terleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
cc) In Satz 10 werden die Wörter „Erhebung, 42. § 295a wird wie folgt geändert:
Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Verarbeitung“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
„Für die Abrechnung der im Rahmen von
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf- Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f
zählung die Wörter „des Erhebens, Verarbei- und 140a erbrachten Leistungen sind die an
tens oder Nutzens“ durch die Wörter „der diesen Versorgungsformen teilnehmenden
Verarbeitung“ ersetzt. Leistungserbringer befugt, die nach den Vor-
bb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Auf- schriften dieses Kapitels erforderlichen An-
zählung das Wort „Einverständnis“ durch gaben an den Vertragspartner auf Leistungs-
das Wort „Einwilligung“ ersetzt. erbringerseite als Verantwortlichen oder an
eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sperren oder“
zu übermitteln; für den Vertragspartner auf
durch die Wörter „zur Einschränkung der
Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten
Verarbeitung oder zum“ ersetzt.
Buches entsprechend.“
dd) In Satz 5 werden die Wörter „das Erheben,
bb) In Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“
Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter
gestrichen.
„die Verarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort „Zustim-
mung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
h) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
„Verarbeitung“ ersetzt.
zung“ gestrichen und wird das Wort „bleiben“
durch das Wort „bleibt“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „und dass ab-
weichend von dessen Absatz 5 die Beauftra-
i) In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter gung einer nichtöffentlichen Stelle auch zu-
„im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nut- lässig ist, soweit die Speicherung der Daten
zens“ durch die Wörter „im Fall der Verarbei- den gesamten Datenbestand erfasst; Auf-
tung“ ersetzt. traggeber und Auftragnehmer unterliegen
39. In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum der Aufsicht der nach § 38 des Bundesda-
Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter tenschutzgesetzes zuständigen Aufsichts-
„zur Verarbeitung“ ersetzt. behörde“ gestrichen.
40. § 293 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 wird das Wort „Auftragnehmer“
a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „das Ver- durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt
zeichnis nicht verwenden“ durch die Wörter „die und werden die Wörter „nach § 78a des
in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht Zehnten Buches“ durch die Wörter „nach
verarbeiten“ ersetzt. den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Verzeichnis
nicht verwenden“ durch die Wörter „die in aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht arbeitung und Nutzung“ durch das Wort
verarbeiten“ ersetzt. „Verarbeitung“ ersetzt, werden nach dem
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
bb) In Satz 6 wird das Wort „weitergeben“ durch nisch“ eingefügt und wird das Wort „Daten-
das Wort „übermitteln“ ersetzt. weitergabe“ durch das Wort „Datenübermitt-
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst: lung“ ersetzt.
„Die in dem Verzeichnis enthaltenen Anga- bb) In Satz 2 wird das Wort „Auftragnehmer“
ben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
und werden die Wörter „und nutzen“ gestri- stelle gespeicherten Daten können von folgen-
chen. den Institutionen verarbeitet und genutzt“ durch
43. § 299 wird wie folgt geändert: die Wörter „von der Datenaufbereitungsstelle
nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach
a) In der Überschrift werden die Wörter „Datener- Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können
hebung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das von folgenden Institutionen verarbeitet“ ersetzt.
Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Aufzählung die Wörter „Daten insbesondere
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver- für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen“
arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „ver- durch die Wörter „nach § 303d Absatz 1 über-
arbeiten“ ersetzt. mittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereit-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, zu gestellten Daten insbesondere für folgende Zwe-
verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter cke verarbeiten“ ersetzt.
„zu verarbeiten“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-
cc) In Satz 8 werden die Wörter „Erhebung, Ver- zung“ gestrichen.
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort 50. § 304 wird wie folgt geändert:
„Verarbeitung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter
„oder zu nutzen“ jeweils gestrichen. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erhobe- „Die für Aufgaben der gesetzlichen Kranken-
nen, verarbeiteten und genutzten“ durch das versicherung bei Krankenkassen, Kassen-
Wort „verarbeiteten“ ersetzt. ärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstel-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: len der Prüfungsausschüsse gespeicherten
Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe
aa) In Satz 5 werden die Wörter „erheben und“ zu löschen:
gestrichen.
1. die Daten nach § 292 spätestens nach
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: zehn Jahren,
„Die Daten nach Satz 7 sind von der Versen-
2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2
destelle spätestens sechs Monate nach Ver-
sowie die Daten, die für die Prüfungsaus-
sendung der Fragebögen zu löschen.“
schüsse und ihre Geschäftsstellen für die
f) In Absatz 5 werden die Wörter „zu erheben, zu Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c er-
verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu forderlich sind, spätestens nach vier Jah-
verarbeiten“ ersetzt. ren und die Daten, die auf Grund der nach
44. § 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechts-
verordnung für die Durchführung des Ri-
„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-
sikostrukturausgleichs nach den §§ 266
mittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte
und 267 erforderlich sind, spätestens
Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-
nach den in der Rechtsverordnung ge-
richteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von
nannten Fristen.“
einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe- bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu sperren“
cke verarbeitet werden.“ durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-
45. § 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: schränken“ ersetzt.
„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 6“
mittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte durch die Angabe „§ 84 Absatz 6“ ersetzt.
Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge- 51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schrift-
richteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von lich in verständlicher Form“ durch die Wörter „in
einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; verständlicher Form entweder schriftlich oder elek-
anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe- tronisch“ ersetzt.
cke verarbeitet werden.“
52. In § 305a Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“
46. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spei- gestrichen.
cherung, Verarbeitung und Nutzung der“ durch die
Wörter „Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens Artikel 124
von“ ersetzt.
Änderung des
47. In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
Krankenhausentgeltgesetzes
Nutzung“ gestrichen.
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
48. § 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
49. § 303e wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
a) In der Überschrift werden die Wörter „und -nut- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zung“ gestrichen. 1. In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „des Be-
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf- troffenen, die jederzeit widerrufen werden kann,“
zählung die Wörter „bei der Datenaufbereitungs- durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1699
2. § 21 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 werden die Wörter „einer gemein-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: samen Datei“ durch die Wörter „einem gemein-
samen Dateisystem“ ersetzt.
aa) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch
das Wort „verarbeiten“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 9 werden die Wörter „und Nutzungen“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das
gestrichen. Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „weitergeben“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt. Wort „Absatz“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer
Artikel 125 Datei“ durch die Wörter „eines Dateisystems“
Änderung des ersetzt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 7. § 150 wird wie folgt geändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
Nutzung“ gestrichen.
15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: „Das Identifikationsmerkmal des Arbeit-
nehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Ver-
„§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversiche-
sicherungsnummer.“
rungsträger“.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:
„Das Identifikationsmerkmal des Unter-
„§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle“.
nehmens im Inland ist die Betriebsnummer.“
c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 9 werden die Wörter „erhebt, ver-
„§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hin- arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verar-
sichtlich der Verordnung (EWG) beitet“ ersetzt.
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971“. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Nr. 2 „(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich
Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt. Dateisystem geführt werden, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Ausführung des Datenschut-
3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 74 zes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74 der Dateisysteme, zu gewährleisten.“
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter „eine
4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „personen- Datei“ jeweils durch die Wörter „ein Datei-
bezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“ system“ ersetzt.
und werden die Wörter „erheben, verarbeiten und
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. 8. In § 151 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
5. § 145 wird wie folgt geändert:
9. In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 78a
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Datei mit keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
Sozialdaten, die“ durch die Wörter „ein Datei- des Europäischen Parlaments und des Rates
system mit Sozialdaten, das“ und werden die vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter „dieses sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
Dateisystems“ ersetzt. Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
6. § 148 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
„§ 148 der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Datenverarbeitung 10. § 212a wird wie folgt geändert:
beim Rentenversicherungsträger“. a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Datei“ durch die Wörter „im Dateisystem“ er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, setzt.
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„verarbeiten“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Datei, in
bb) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in
und“ gestrichen. dem“ ersetzt.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“ (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
durch die Wörter „diesem Dateisystem“ und zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert
wird das Wort „verwenden“ durch das Wort worden ist, wird wie folgt geändert:
„verarbeiten“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden 2b und 4b“ ersetzt.
die Wörter „eine Datei, in der“ durch 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
die Wörter „ein Dateisystem, in dem“ Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,
ersetzt. 2b und 4b“ ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden 3. § 5 wird wie folgt geändert:
die Wörter „der Dateien“ durch die
Wörter „der Dateisysteme“ und wird a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
das Wort „verwenden“ durch die satz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes“
Wörter „speichern, verändern, nutzen, durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b
übermitteln oder in der Verarbeitung des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
einschränken“ ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a
dd) Satz 4 wird wie folgt geändert: und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b
und 4b“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisystemen“ er- 4. In § 23 werden jeweils die Wörter „§ 10 Absatz 2a
setzt. und 4b des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommen-
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
steuergesetzes“ ersetzt.
die Wörter „zu erheben und zu verwen-
den“ durch die Wörter „zu verarbeiten“
ersetzt. Artikel 128
ee) In Satz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch das Änderung des
Wort „Absatz“ ersetzt. Siebten Buches Sozialgesetzbuch
c) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „der Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Datei“ durch die Wörter „des Dateisystems“ und Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
werden die Wörter „dieser Datei“ durch die Wör- gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6
ter „dieses Dateisystems“ ersetzt. des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst:
„§ 274 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Dateisysteme bei der Datenstelle a) Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst:
hinsichtlich der Verordnung (EWG) „§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Un-
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971“. fallversicherungsträger“.
b) Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Ab-
Artikel 126
schnitt wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes „Zweiter Abschnitt
§ 11 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- Datenverarbeitung durch Ärzte“.
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), c) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird „§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermitt-
wie folgt gefasst: lung von Daten durch Ärzte und Psy-
chotherapeuten“.
„(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet
werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Euro- d) Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt
päischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) wird wie folgt gefasst:
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates „Dritter Abschnitt
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
Dateisysteme“.
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie e) Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst:
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 „§ 204 Errichtung eines Dateisystems für meh-
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; rere Unfallversicherungsträger“.
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.“ f) Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst:
„§ 206 Verarbeitung von Daten für die For-
Artikel 127 schung zur Bekämpfung von Berufs-
Änderung der krankheiten“.
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung g) In der Angabe zu § 207 werden die Wörter
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1701
2. § 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert: „Für die Unterrichtung des Versicherten auf-
a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei- grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15
ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ der Verordnung (EU) 2016/679 über die von
ersetzt. den Ärzten und den Psychotherapeuten über-
mittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen
b) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet oder Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten
genutzt“ durch die Wörter „gespeichert, verän- Buches entsprechend.“
dert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbei-
tung eingeschränkt“ ersetzt. 10. § 202 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor 11. § 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und „(2) Für die Unterrichtung des Versicherten auf-
Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der
4. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Dem Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten
Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträ-
die Wörter „Dem oder der Bundesbeauftragten für ger übermittelten Angaben über gesundheitliche
den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ und Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2
werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder des Zehnten Buches entsprechend.“
Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. 12. Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt
5. In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden wird wie folgt gefasst:
Satz ersetzt: „Dritter Abschnitt
„Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund Dateisysteme“.
seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verord- 13. § 204 wird wie folgt geändert:
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
a) Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst:
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung personen- „§ 204
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Errichtung eines Dateisystems
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- für mehrere Unfallversicherungsträger“.
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
den Krankenkassen an den Unfallversicherungs- Wörter „einer Datei“ durch die Wörter „eines
träger übermittelten Angaben über gesundheitliche Dateisystems“ ersetzt.
Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des bb) In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6
Zehnten Buches entsprechend.“ werden jeweils die Wörter „zu verarbeiten,
6. § 199 wird wie folgt geändert: zu nutzen“ jeweils durch die Wörter „zu ver-
arbeiten“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorsorge-
„§ 199 dateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu
Verarbeitung von Daten nutzen“ durch die Wörter „Vorsorgedatei-
durch die Unfallversicherungsträger“. systemen zu verarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
oder genutzt“ durch die Wörter „verändert, mer 1 die Wörter „In den Dateien“ durch die
genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung Wörter „Für die Dateisysteme“ ersetzt und
eingeschränkt“ ersetzt. werden das Komma und die Wörter „verar-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch beitet oder genutzt“ gestrichen.
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffe- Wörter „In Dateien“ durch die Wörter „Für
ne“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und die Aufnahme in Dateisysteme“ ersetzt und
wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt. werden jeweils die Wörter „verarbeitet oder
genutzt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.
8. Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt
wird wie folgt gefasst: cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zweiter Abschnitt „Die Speicherung der Sozialdaten eines Ver-
sicherten in Dateisystemen nach Absatz 1
Datenverarbeitung durch Ärzte“. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig,
9. § 201 wird wie folgt geändert: wenn die betroffene Person vorher über die
a) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst: Art der gespeicherten Daten, die spei-
chernde Stelle und den Zweck des Dateisys-
„§ 201 tems durch den Unfallversicherungsträger
Erhebung, Speicherung und Übermittlung schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf
von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten“. § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.“
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol- d) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“
genden Satz ersetzt: durch die Wörter „eines Dateisystems“ ersetzt.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: beauftragte für den Datenschutz“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Datei“ Wörter „die nach Landesrecht für die Kon-
durch die Wörter „eines Dateisystems“ und trolle des Datenschutzes zuständige Stelle“
werden die Wörter „eine gemeinsame Datei“ ersetzt.
durch die Wörter „ein gemeinsames Datei- c) In Absatz 3 werden die Wörter „erhoben, ver-
system“ ersetzt. arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbei-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: tet“ ersetzt.
„In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen 15. In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter „Er-
personenbezogene Daten nur verarbeitet hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
werden, soweit der Zweck des Dateisystems Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht
erreicht werden kann.“ Artikel 129
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Datei“ Änderung des
durch die Wörter „dem Dateisystem“ und Achten Buches Sozialgesetzbuch
werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt“ Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
dd) In Satz 4 werden die Wörter „der Datei“ vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt. durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Datei“
durch die Wörter „das Dateisystem“ ersetzt. 1. In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die
Wörter „Erhebung und Verwendung“ durch das Wort
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Datei“ „Verarbeitung“ ersetzt.
durch die Wörter „dem Dateisystem“ und
wird das Wort „dateiführenden“ durch das 2. § 62 wird wie folgt geändert:
Wort „dateisystemführenden“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
„(6) Der Unfallversicherungsträger oder der nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
Verband, der das Dateisystem errichtet, hat Person“ ersetzt.
dem oder der Bundesbeauftragten für den bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
Datenschutz und die Informationsfreiheit oder „Sie“ und werden die Wörter „Erhebung und
der nach Landesrecht für die Kontrolle des Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“
Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig ersetzt.
die Errichtung eines Dateisystems nach Ab-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
satz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch
anzuzeigen.“ aa) Im ersten Satzteil werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Person“ ersetzt.
„(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der In-
formationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung bb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Betrof-
(EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
der für den Versicherten zuständig ist.“ Person“ ersetzt.
14. § 206 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3 werden die Wörter „beim Betrof-
fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Person“ und werden die Wörter „des Betrof-
„§ 206 fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
Verarbeitung von son“ ersetzt.
Daten für die Forschung dd) In Nummer 4 werden die Wörter „bei dem Be-
zur Bekämpfung von Berufskrankheiten“. troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffe-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nen Person“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
mer 1 die Wörter „erheben, verarbeiten und durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er- 3. In § 64 Absatz 2a werden die Wörter „der verant-
setzt. wortlichen Stelle nicht“ durch die Wörter „nicht
bb) In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden dem Verantwortlichen“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung 4. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
tung“ ersetzt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „weitergege-
ben“ die Wörter „oder übermittelt“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesbe-
auftragte für den Datenschutz“ durch die b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „der oder die Bundesbeauftragte für „Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem
den Datenschutz und die Informations- Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er
freiheit“ und werden die Wörter „der Landes- sie befugt erhalten hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1703
5. § 68 wird wie folgt geändert: „(1) Der für die Durchführung des Teilhabe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: planverfahrens verantwortliche Rehabilitations-
träger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben und und bei der Durchführung der Teilhabeplankonfe-
verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ er- renz Verantwortlicher für die Verarbeitung von
setzt. Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Bu-
bb) Folgender Satz wird angefügt: ches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des
„Die Informationspflichten nach Artikel 13 Ersten Buches.“
und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher satz 1 verantwortliche Stelle“ durch die Wör-
Personen bei der Verarbeitung personenbe- ter „der nach Absatz 1 Verantwortliche“ und
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da- genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
tenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je- „Nach Durchführung der Teilhabeplankonfe-
weils geltenden Fassung bestehen nur, so- renz ist die Speicherung, Veränderung, Nut-
weit die Erteilung der Informationen zung, Übermittlung oder Einschränkung der
1. mit der Wahrung der Interessen der min- Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von
derjährigen Person vereinbar ist und Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstel-
lung des Teilhabeplans erforderlich ist.“
2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet,
die in der Zuständigkeit des Beistands, 2. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Amtspflegers oder des Amtsvormun- a) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet
des liegen.“ oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entspre- b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
chend.“
Artikel 131
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes
Person, die unter Beistandschaft, Amtspfleg- vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
schaft oder Amtsvormundschaft gestanden und den ist, wird wie folgt geändert:
ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann 1. In § 67 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. L 119 vom
Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforder- 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ durch
liche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausge- vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
schlossen ist. Nach Beendigung einer Beistand- in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
schaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die
2. § 67b wird wie folgt geändert:
Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch
auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil gefügt:
antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung „Die Einwilligung zur Verarbeitung von gene-
nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.“ tischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten
d) In Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch die oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat
Wörter „speichern und nutzen“ und wird das Wort schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit
„weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er- nicht wegen besonderer Umstände eine andere
setzt. Form angemessen ist.“
Artikel 130 b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
Änderung des fügt:
Neunten Buches Sozialgesetzbuch „Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Ab-
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom satzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Einholung einer schriftlichen oder elektronischen
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) Einwilligung der Forschungszweck erheblich be-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: einträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe,
aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
1. § 23 wird wie folgt geändert: des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzu-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: halten.“
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
3. In § 67c Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch Artikel 132
die Wörter „verändert, genutzt und in der Verarbei- Änderung des
tung eingeschränkt“ ersetzt. Elften Buches Sozialgesetzbuch
4. In § 68 Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2“ durch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
5. § 71 wird wie folgt geändert: 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8
und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie a) Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Ab-
nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes schnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt ge-
oder nach“ ersetzt. fasst:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Erster Titel
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende Grundsätze der Datenverarbeitung“.
gestrichen. b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch „§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbe-
ein Komma ersetzt. zogener Daten“.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an- 2. In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Auf-
gefügt: zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
ter „und nutzen“ gestrichen.
„5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsge- 3. § 7b wird wie folgt geändert:
setzes bezeichneten Mitteilungspflichten a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort „Erhebung,“
oder und werden die Wörter „und Nutzung“ gestri-
chen.
6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c
des Asylgesetzes bezeichneten Mittei- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und
lungspflichten der Träger der Grundsiche- werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
rung für Arbeitsuchende.“ 4. In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Auf-
6. § 75 wird wie folgt geändert: zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-
ter „und nutzen“ gestrichen.
a) In Absatz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das
5. In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der
Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Aufzählung die Wörter „zu erheben,“ und die Wörter
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „und zu nutzen“ gestrichen.
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Versi- 6. In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und
cherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nutzen“ gestrichen.
des Vierten Buches“ die Wörter „oder von de- 7. § 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ren Verbänden“ eingefügt.
a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter
bb) In Satz 5 wird das Wort „verwendet“ durch „weitergegeben oder“ gestrichen.
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter
c) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Verwendung“ „und nutzen“ gestrichen.
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. 8. Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten
7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kapitels wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „speichern, verän- „Erster Titel
dern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung ein- Grundsätze der Datenverarbeitung“.
schränken oder löschen“ durch das Wort „verar- 9. § 93 wird wie folgt gefasst:
beiten“ ersetzt.
„§ 93
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialdaten“
die Wörter „nach den §§ 68 bis 77 oder nach Anzuwendende Vorschriften
einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz- Für den Schutz personenbezogener Daten bei
buch“ und werden nach den Wörtern „nicht- der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten
öffentliche Stelle“ die Wörter „auf deren Ersuchen § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und
hin“ eingefügt. § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften
dieses Buches.“
8. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
10. § 94 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informa-
tionstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Aufzählung das Wort „erheben,“ und werden die
Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Ge- Wörter „und nutzen“ gestrichen.
nehmigung der obersten Dienstbehörde des Verant- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
wortlichen beauftragt werden.“ nutzt“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1705
11. In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Auf- 22. In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Erhe-
zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör- bung,“ und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
ter „und nutzen“ gestrichen. strichen.
12. § 96 wird wie folgt geändert:
Artikel 133
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 96 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gemeinsame Verarbeitung Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
personenbezogener Daten“. (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dürfen“
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist,
das Wort „erhobene“ eingefügt und werden die
wird wie folgt geändert:
Wörter „und nutzen“ gestrichen.
1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
13. § 97 wird wie folgt geändert: arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und wer- 2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „verwendet“
den die Wörter „und nutzen“ gestrichen. durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für an- 3. § 118 wird wie folgt geändert:
dere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit
a) In Absatz 1a wird das Wort „Rentenversiche-
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialge-
rungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
setzbuches angeordnet oder erlaubt ist.“
rung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „erhebt,“, werden die
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr
Wörter „oder nutzt“ und die Wörter „oder nut-
für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
zen“ gestrichen.
Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)“
14. In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu durch die Wörter „des bei ihr für die Prüfung bei
erheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri- den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p
chen. Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)“ ersetzt.
15. In § 97b werden die Wörter „und zu nutzen“ gestri- 4. In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
chen. Verfahren“ die Wörter „und die Kosten“ eingefügt.
16. In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu 5. § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert:
erheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri- a) In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und
chen. Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
17. In § 102 Satz 1 wird das Wort „aufzuzeichnen“ b) In Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch die
durch die Wörter „zu speichern“ ersetzt. Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-
telt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-
18. § 104 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Auf-
zählung das Wort „aufzuzeichnen“ durch die Artikel 134
Wörter „zu speichern“ ersetzt.
Änderung des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wohngeldgesetzes
„(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen § 33 des Wohngeldgesetzes vom 24. September
nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 über- 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43
mittelten personenbezogenen Daten verarbei- des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
ten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitäts- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
prüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssiche- 1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“
rung nach diesem Buch erforderlich ist.“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
19. In § 106a Satz 1 wird das Wort „Einverständnis“ 2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der bei ihr für
durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt. die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im
20. In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches
der Aufzählung die Wörter „§ 84 des Zehnten Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des bei ihr für
Buches entsprechend mit der Maßgabe“ gestri- die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei-
chen. systems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
21. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „leitet“ durch das Wort Artikel 135
„übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „weiter“ Änderung des
und werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen. Postgesetzes
b) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
das Wort „Übermittlung“ ersetzt. S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden nungsgemäße Zustellung der Postsendungen erfor-
ist, wird wie folgt geändert: derlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewähr-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: leistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von
Postsendungen personenbezogene Daten über be-
a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden sondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu
Angaben eingefügt: beachtende Umstände verarbeiten.
„§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zu- (4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein
stellung Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die ange-
§ 41b Ausweisdaten gebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten
richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke
§ 41c Fundbriefe“.
des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und
b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen. ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe
2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben. einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen
vom Diensteanbieter berichtigt werden.
3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und
41c ersetzt:
§ 41b
„§ 41
Ausweisdaten
Datenschutz
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr
Für Unternehmen und Personen, die geschäfts- Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch
mäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Pas-
solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden ses oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweis-
die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des papiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Aus-
Europäischen Parlaments und des Rates vom führung des Postdienstes sicherzustellen.
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungs-
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
interesse, so können zum späteren Beweis der
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
werden:
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a 1. die Art des Ausweises,
bis 42 ergänzt. 2. die ausstellende Behörde,
3. die Nummer des Ausweises sowie
§ 41a
4. das Ausstellungsdatum.
Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um
(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung
Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauer- des Postdienstes zu erbringen.
hafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen
Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwe- (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach
cken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Post- Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungs-
sendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst fristen zu löschen.
den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und
den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. § 41c
Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Fundbriefe
Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsen-
unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person dungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die
versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, so-
der zutreffenden Adressierung künftiger Postsen- weit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung
dungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Dienste- oder Rückführung der Postsendungen oder zum
anbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschrif- Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.
tenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen,
Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffen- wenn weder hinreichende Absender- oder Empfän-
den Adressierung künftiger Postsendungen mittei- gerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch
len. eine Übergabe der Postsendung an den vom Kun-
(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betrei- den gewählten Diensteanbieter möglich ist.“
ben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfach- 4. § 42 wird wie folgt geändert:
adresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen
anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von „Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen
Postsendungen über diese Postfachanlagen erfor- treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39
derlich sind. und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen.“
(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und
Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1
Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ord- ergangene Rechtsverordnung“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1707
„in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten“ 2. In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
ersetzt. Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Abätze 3 bis 5 ersetzt: 3. In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4
Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „genutzt“
„(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
von Postdienstleistungen personenbezogene Da-
ten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundes- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
datenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die aa) In Buchstabe d werden die Wörter „und Nut-
oder den Bundesbeauftragten für den Daten- zung“ gestrichen und werden die Wörter
schutz und die Informationsfreiheit. „verantwortlichen Stellen oder Personen“
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dür- durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
fen die Regulierungsbehörde und die oder der bb) In Buchstabe k werden jeweils die Wörter
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die „und Nutzung“ gestrichen.
Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren cc) In Buchstabe n werden die Wörter „Erhe-
Umstände des Postverkehrs bestimmter Perso- bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
nen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postge-
heimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird dd) In Buchstabe p werden im zweiten Spiegel-
insoweit eingeschränkt. strich die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(5) Die Regulierungsbehörde und die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die aa) In Buchstabe p werden die Wörter „Erhe-
Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch
Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen bb) In Buchstabe r werden die Wörter „und Nut-
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen zung“ gestrichen.
Aufgaben von Bedeutung sind.“
5. § 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 aa) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wör-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- ter „einer Datei, die“ durch die Wörter „ei-
widrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befug- nem Dateisystem, das“ ersetzt.
nisse der oder des Bundesbeauftragten für den
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „einer zen-
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der
tralen Datei“ durch die Wörter „eines zentra-
Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.“
len Dateisystems“ ersetzt.
6. § 50 wird aufgehoben. b) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das Wort
„Das“ und das Wort „Datenbank“ durch das
Artikel 136 Wort „Dateisystem“ ersetzt.
Aufhebung der 6. § 25 wird wie folgt geändert:
Postdienste-Datenschutzverordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Postdienste-Datenschutzverordnung vom 2. Juli aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffe-
2002 (BGBl. I S. 2494) wird aufgehoben. nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“
Artikel 137 und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ er-
setzt.
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffe-
nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- son“ ersetzt.
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
b) In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden je-
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom
weils die Wörter „den Betroffenen“ durch die
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird
Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
1. § 2 wird wie folgt geändert: troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
a) In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter „Anstelle Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin ersetzt.
enthaltenen Daten zu sperren“ durch die Wörter d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
„Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten Person“ ersetzt.
einzuschränken“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils
b) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter „und nut- die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter
zen“ gestrichen. „die betroffene Person“ ersetzt.
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
7. § 28 wird wie folgt geändert: Personen bei der Verarbeitung personen-
a) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
betroffene Person“ ersetzt. (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt. weils geltenden Fassung zur Sicherstellung
c) In Absatz 6 wird das Wort „Nutzung“ durch das des Datenschutzes und der Datensicherheit
Wort „Verwendung“ ersetzt. getroffen werden und“.
8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „so-
setzt. weit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“
a) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „des durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen setzt.
Person“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: 2016/679 anwendet.“
aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „ge- 12. § 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffe-
setzt.
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den ersetzt.
Betroffenen“ durch die Wörter „die be-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
troffene Person“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“ „2. die erforderlichen technischen und organisa-
durch die Wörter „die betroffene Person“ er- torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
setzt. 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur
Sicherstellung des Datenschutzes und der
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Datensicherheit getroffen werden und“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe- 13. § 37 wird wie folgt geändert:
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ und das Wort „seinem“ durch das Wort a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
„ihrem“ ersetzt. Wort „verwendet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „ge- b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
nutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt. durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
14. § 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt. a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
Wörter „und nutzen“ gestrichen.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“
95/46/EWG des Europäischen Parlaments und
gestrichen.
des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Nr. L 281 S. 31)“ durch die Wörter „Verordnung
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“ (EU) 2016/679“ ersetzt.
gestrichen. 15. § 38 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
„§ 38
son“ ersetzt.
Übermittlung
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Dem Be-
an und Verwendung durch den
troffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen
Empfänger für wissenschaftliche Zwecke“.
Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort
„sie“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
11. § 30a wird wie folgt geändert: Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„1. die erforderlichen technischen und organisa-
torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Wort „verwendet“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates bb) In Satz 2 wird das Wort „Weitergabe“ durch
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1709
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Nutzung“ aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt. Wörter „und nutzen“ gestrichen.
e) Absatz 8 wird aufgehoben. bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“
16. § 38a wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 21. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
„§ 38a
arbeitung und sonstige Nutzung“ durch das Wort
Übermittlung an „Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „(anonymi-
und Verwendung durch den sierte Daten)“ gestrichen.
Empfänger für statistische Zwecke“.
23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
b) In Absatz 2 wird das Wort „Es“ durch die Wörter Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
„Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1“ Person“ ersetzt.
ersetzt.
24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
17. § 38b wird wie folgt geändert:
„1. die erforderlichen technischen und organisa-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,
„§ 38b 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Si-
cherstellung des Datenschutzes und der Daten-
Übermittlung an sicherheit getroffen werden und“.
und Verwendung durch den
Empfänger für planerische Zwecke“. 25. § 55 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder genutzt“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und die gestrichen.
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
betroffenen Person“ ersetzt. durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof- 26. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
fenen“ durch die Wörter „der betroffenen a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Person“ ersetzt. „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „genutzt“ durch b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
das Wort „verwendet“ ersetzt. die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
18. § 41 wird wie folgt geändert: c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ „2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
durch die Wörter „der betroffenen Person“, das 2016/679 anwendet.“
Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort 27. § 57 wird wie folgt geändert:
„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 57
aa) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe- Übermittlung an
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- und Verwendung durch
son“ ersetzt. den Empfänger für wissenschaftliche,
bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Betroffe- statistische und gesetzgeberische Zwecke“.
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- b) Das Wort „Nutzung“ wird durch das Wort „Ver-
son“ ersetzt. wendung“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Be- 28. § 59 wird wie folgt geändert:
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
19. § 42 wird wie folgt geändert: „§ 59
Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„§ 42
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Wort „Verwendung“ ersetzt.
„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
29. § 60 wird wie folgt geändert:
20. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 60
„§ 43 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die
für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“.
Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“. b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gestrichen.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
30. § 61 wird wie folgt geändert: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
fenen Person“ ersetzt. Wörter „speichern, verändern und nutzen“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betroffe- durch das Wort „verarbeiten“ und die Wörter
nen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ „der Betroffene“ durch die Wörter „die betrof-
ersetzt. fene Person“ ersetzt.
31. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffe- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er- fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
setzt. son“ ersetzt.
32. In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Be-
durch das Wort „verwendet“ ersetzt. troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
Artikel 138 c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nutzen“ ge-
Änderung des strichen.
Fahrpersonalgesetzes d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be- durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), setzt.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai
e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Betrof-
2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie
fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“
folgt geändert:
ersetzt.
1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Datenfernübertragung sind die erfor-
„(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
derlichen technischen und organisatorischen Maß-
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesda-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
tenschutzgesetzes sowie die entsprechenden
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze blei-
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
ben unberührt.“
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Artikel 139
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; Änderung des
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, Kraftfahrsachverständigengesetzes
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicher- Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
stellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
zu treffen.“ kel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I
2. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt: S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel- 1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden
nen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten über- jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wör-
mittelt werden.“ ter „der betroffenen Person“ ersetzt.
3. § 4c wird wie folgt geändert: 2. In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und
Nutzung“ gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „den
aa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
son“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
„(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des fene Person“ ersetzt.
einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stel- 5. § 26 wird wie folgt geändert:
len, an die die Daten übermittelt werden. Die für
das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige a) In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschrei- b) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch die Wörter
berkartenregister zuständige Stelle hat zu ge- „mit und übermittelt“ ersetzt und werden nach
währleisten, dass die Übermittlung personen- dem Wort „haben“ das Komma und das Wort
bezogener Daten zumindest durch geeignete „mit“ gestrichen.
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft 6. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
werden kann.“ gestrichen.
4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g wird aufgehoben. a) In Satz 1 wird das Wort „teilt“ durch das Wort
b) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g „übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „mit“ ge-
bis i. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1711
b) In Satz 2 werden die Wörter „Personendaten des bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
Betreffenden“ durch die Wörter „personenbezo- Betroffenen, seine“ durch die Wörter
genen Daten der betroffenen Person“ und das „der betroffenen Person, ihre“ ersetzt.
Wort „mitgeteilt“ durch das Wort „übermittelt“ er- bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
setzt. Wort „verwenden“ ersetzt.
8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffe- das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er- „mit“ gestrichen.
setzt.
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch
das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort
Artikel 140
„mit“ gestrichen.
Änderung des d) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung Person“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, son“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. § 9a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- son“ ersetzt.
mer 1 die Wörter „in Dateien“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen“
bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das gestrichen.
Wort „verwenden“ ersetzt. g) In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen“
b) In Absatz 8 wird das Wort „genutzt“ durch das durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
Wort „verwendet“ ersetzt. setzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2
aa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das
die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.
Wort „leitet“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt
bb) In Satz 2 wird das Wort „mitgeteilt“ durch das und wird jeweils das Wort „weiter“ gestrichen.
Wort „übermittelt“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. son“ ersetzt.
Artikel 141 Artikel 142
Änderung des Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
zes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert: vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
„verwendet“ ersetzt.
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
b) Satz 2 wird aufgehoben. beiten“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num- b) In Absatz 6 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
mer 6 die Wörter „und nutzen“ gestrichen. beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
3. In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num- tung“ ersetzt.
mer 5 die Wörter „und nutzen“ gestrichen. 2. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „erheben und“
4. § 16 wird wie folgt geändert: gestrichen.
3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „nutzen“ durch das
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „verwenden“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden „§ 12
die Wörter „desselben Betroffenen“
durch die Wörter „derselben betroffenen Bußgeldvorschriften
Person“ ersetzt und die Wörter „in Da- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
teien“ gestrichen. fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 b) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort
oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die „verwendet“ ersetzt.
Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
c) In Satz 4 wird das Wort „Nutzung“ durch das
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Wort „Verwendung“ ersetzt.
buße geahndet werden.“
5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 143 a) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
Änderung des „verwenden“ ersetzt.
Bundesfernstraßenmautgesetzes b) Satz 2 wird aufgehoben.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Artikel 145
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) ge- Änderung des
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Infrastrukturabgabengesetzes
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015
a) In Satz 3 werden die Wörter „erheben, verarbeiten (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er- zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
setzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ gestri- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
chen.
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „erheben,
c) In Satz 5 wird das Wort „Nutzung“ durch das verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
Wort „Verwendung“ ersetzt. beiten“ ersetzt.
2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2 b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach § 9
Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Sperrung“ des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
ersetzt. nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
das Wort „verwenden“ ersetzt. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
4. § 7 wird wie folgt geändert: personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen- L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den“ ersetzt. den Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“ c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „abrufen,
gestrichen. verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „abru-
cc) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das fen und verwenden“ ersetzt.
Wort „Verwendung“ ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „nach § 9
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und nut- des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-
zen“ gestrichen. ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: nung (EU) 2016/679“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6b“ durch die e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 4“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-
bb) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbei-
Wort „verwendet“ ersetzt. tet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das
Artikel 144 Wort „Verwendung“ ersetzt.
Änderung des 2. § 11 wird wie folgt geändert:
Mautsystemgesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch
den“ ersetzt.
das Wort „verwenden“ ersetzt.
2. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen“
durch das Wort „verwenden“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er- bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das
setzt. Wort „Verwendung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1713
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „erheben, cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
speichern, verarbeiten und nutzen“ durch das gestrichen.
Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er- a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
setzt. nutzt“ gestrichen.
4. § 13 wird wie folgt geändert: b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
d) Absatz 6 wird Absatz 4. durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
Artikel 146
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“
Änderung des gestrichen.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
5. § 13 wird wie folgt geändert:
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Wort „verwendet“ ersetzt.
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-
nutzt“ gestrichen.
1. § 8 wird wie folgt geändert:
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben, verar-
„§ 8
beiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“
Verarbeitung von ersetzt.
Daten im Binnenschiffsverkehr“.
b) In Absatz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, Wort „verwendet“ ersetzt.
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt.
Artikel 147
c) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das
Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er- Änderung des
setzt. Seeaufgabengesetzes
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „und ge- Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
nutzt“ gestrichen. kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert: 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie
aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „nut- folgt geändert:
zen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
1. In § 1 Nummer 12 werden die Wörter „Erhebung,
bb) In Satz 4 wird das Wort „nutzt“ durch das Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-
Wort „verwendet“ ersetzt. beitung“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge- 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
nutzt“ gestrichen. dem Wort „erheben“ ein Komma und die Wörter
„speichern und verwenden“ eingefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der 3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Nummer 1 nach dem Wort „erheben“ ein Komma
Personen“ ersetzt. und die Wörter „speichern und verwenden“ ergänzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ge- 4. In § 9f Absatz 5 werden die Wörter „oder genutzt“
nutzt“ gestrichen. gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 148
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- Änderung des
son“ ersetzt. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der
durch die Wörter „die betroffene Person“ er- Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
setzt. (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge- (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: geändert:
1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver- 1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird das
arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
tung“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der da- 3. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
tenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
3. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 150
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Ansichnahme, Änderung des
Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter „An- Schiffsunfalldatenbankgesetzes
sichnahme und Verarbeitung“ ersetzt. Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August
b) In Nummer 9 werden die Wörter „Erheben, Verar- 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des
beiten und Nutzen“ durch das Wort „Verarbeiten“ Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 33 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33 „§ 5
Verarbeitung“. Datenspeicherung und Datenverwendung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-
beiten“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 in Verbindung
mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“ bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Wort „verwendet“ ersetzt.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, das Wort „verwendet“ ersetzt.
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
b) In Absatz 4 werden die Wörter „unter Beachtung
geltenden Fassung“ ersetzt.
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und“
d) Absatz 4 wird aufgehoben. und die Wörter „unter Beachtung des § 4c des
Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Artikel 151
wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. Änderung des
Seearbeitsgesetzes
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Betroffe-
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des
nen“ durch die Wörter „einer betroffenen Per-
Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert
son“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
gestrichen. 1. § 19 wird wie folgt geändert:
6. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „Automatisiert a) In Absatz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Da- strichen.
ten“ durch die Wörter „In Dateisystemen gespei- b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das
cherte Daten“ ersetzt. Wort „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-
setzt.
Artikel 149
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Änderung des
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
§ 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“
Artikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1715
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe- bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- Wort „verwendet“ ersetzt.
son“ ersetzt.
4. § 65 wird wie folgt geändert:
2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „genutzt
a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Er- und“ gestrichen.
hebung, die Verarbeitung und die Nutzung“ durch
die Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dem je- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
nahmen“ durch die Wörter „die erforderlichen bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Es“
technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt“
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung ersetzt.
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
5. § 65a wird wie folgt geändert:
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personen- a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr das Wort „verwendet“ ersetzt.
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „, insbe- bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „und
sondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Nutzung“ gestrichen.
Unversehrtheit der Daten“ gestrichen.
6. § 65b wird wie folgt geändert:
3. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „genutzt“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nutzung
und“ gestrichen.
4. In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern
son“ ersetzt. „durch Dritte“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu-
Artikel 152 ropäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
Änderung des bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
Luftverkehrsgesetzes zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
ist, wird wie folgt geändert:
7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt
1. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert: und“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei- 8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
tung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei- verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-
tung“ ersetzt. ten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 153
2. § 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auskünfte an die betroffene Person über die zu ih- Änderung des
rer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“ Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
3. § 64 wird wie folgt geändert: Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5
a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder nut- Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
zen“ gestrichen. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder ge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
nutzt“ gestrichen.
folgt gefasst:
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
„§ 25 Verarbeitung von Daten“.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
„Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 tung“ ersetzt.
und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Erlöschen der 3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und ge-
Verkehrszulassung einzuschränken.“ nutzt“ gestrichen.
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
4. In § 7 Satz 2 wird das Wort „aus“ durch das Wort a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„auch“ ersetzt.
„§ 6
5. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch
Verarbeitung personenbezogener Daten“.
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-
6. § 25 wird wie folgt geändert:
beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung, tung“ ersetzt.
Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
arbeitung“ ersetzt.
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,
verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
beiten“ ersetzt. nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärungen“
die Wörter „und personenbezogene Daten“ ein- bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Be-
gefügt und werden die Wörter „technische Maß- troffene“ durch die Wörter „die betroffene
nahmen“ durch die Wörter „technische und Person“ ersetzt.
organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln
24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
des Europäischen Parlaments und des Rates nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per- son“ ersetzt.
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom son“ ersetzt.
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
sung“ ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Der Betroffene“ durch die
„(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehal-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Daten-
ten.“
erhebung, -verarbeitung und -nutzung“
7. § 26 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch die
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „der Betroffene“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe- Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch troffenen Person“ ersetzt.
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ ge-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“ strichen.
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
Wort „Dateisystemen“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „des
Artikel 154 Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“ ersetzt.
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betroffe-
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 nen“ durch die Wörter „betroffenen Per-
sonen“ und werden die Wörter „den
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden Betroffenen“ durch die Wörter „die be-
ist, wird wie folgt geändert: troffene Person“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „des
folgt gefasst: Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“ ersetzt.
„§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
2. § 6 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Die betroffene Person“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1717
das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
setzt. nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ und die Wörter „sind die Daten zu sper-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“
ren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
der Daten einzuschränken“ ersetzt.
setzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden das Wort „Gesperrte“ durch
die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränk-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe- te“, die Wörter „des Betroffenen“ durch die
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- Wörter „der betroffenen Person“ und das
son“ und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-
Wort „ihrer“ ersetzt. tet“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“ 4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „dem
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er- Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
setzt. son“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort 5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“
„Sie“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
ersetzt.
6. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Er-
dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Betroffene“
hebung und Verwendung“ durch das Wort „Verar-
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
beitung“ ersetzt.
setzt.
7. In § 17a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe- son“ und die Wörter „seiner Person“ durch das Wort
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- „ihr“ ersetzt.
son“, das Wort „diesem“ durch das Wort
„dieser“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ Artikel 154a
und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt. Änderung des
Gesetzes zur Einführung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
einer Karte für Unionsbürger
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
und Angehörige des Europäischen Wirt-
son“ und die Wörter „er die ihm“ durch die
schaftsraums mit Funktion zum elektronischen
Wörter „sie die ihr“ ersetzt.
Identitätsnachweis sowie zur Änderung des
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
aa) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unions-
das Wort „verarbeiten“ ersetzt. bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-
raums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnach-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen,
weis sowie zur Änderung des Personalausweisgeset-
dessen“ durch die Wörter „die betroffene Per-
zes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
son, deren“ ersetzt.
S. 846) wird wie folgt geändert:
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter „eines
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Ausweises“ durch die Wörter „einer eID-Karte“ er-
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter setzt.
„der betroffenen Person“ ersetzt.
2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch
die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. „(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-
Durchführungsverordnung vom 22. August 2012
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verord-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe- nung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- worden ist, wird wie folgt gefasst:
son“ ersetzt.
Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt. 1. § 18 des Personalausweisgesetzes,
cc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch 2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
das Wort „verarbeitet“ ersetzt. 3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die sobald die organisatorischen und technischen Vo-
Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter raussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaf-
„die betroffene Person“ ersetzt. fen sind.“
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: Artikel 155
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
sätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft.“ und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2
Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung
„(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:
vom 1. Januar 2019 in Kraft.
1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes, (3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
2. Artikel 3.“ stabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1719
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Vom 20. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: f) In Nummer 18 werden die Wörter „Artikel 2 Ab-
satz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013
Artikel 1 (BGBl. I S. 3154)“ durch die Wörter „Artikel 13
Änderung des des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
Gesetzes über Energiedienstleistungen S. 1966)“ ersetzt.
und andere Energieeffizienzmaßnahmen 2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in kurzer
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und an- Zeit zu“ durch die Wörter „zu nachhaltigen“ ersetzt.
dere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
„(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt
satz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
auf ihrer Internetseite Informationen über verfüg-
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bare Energiedienstleistungsverträge im Bereich
1. § 2 wird wie folgt geändert: Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: in solchen Verträgen verwendet werden können,
„3. Energie: alle handelsüblichen Formen von zur Verfügung. Die Informationen müssen verständ-
Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wär- lich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit
me, Energie aus erneuerbaren Quellen und und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten
Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreib- Informationen wird nicht gehaftet.“
stoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;“. 4. § 8 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 5 werden die Wörter „in Einrichtun- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
gen oder Räumlichkeiten eines Endkunden“ ge- „(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Num-
strichen. mer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
„6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des
vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch wel- ersten Energieaudits ist mindestens alle vier
che die Umsetzung von Energieeffizienz- Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe
maßnahmen vorbereitet, unterstützt, ge- dieses Gesetzes durchzuführen.
plant oder durchgeführt wird;“. (2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember
d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
den Status eines Unternehmens nach § 1 Num-
„12. Energielieferant: jede natürliche oder juris-
mer 4 erlangt haben, müssen das erste Energie-
tische Person, die Energie an Endkunden
audit spätestens 20 Monate nach dem Inkraft-
verkauft, es sei denn, die verkaufte Energie-
treten dieses Gesetzes durchgeführt haben.
menge liegt entweder unter dem Äquivalent
Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses
von 75 Gigawattstunden an Energie pro
Gesetzes den Status eines Unternehmens nach
Jahr oder diese beschäftigt weniger als
§ 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Ener-
zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder
gieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeit-
ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen
punkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben,
Euro;“.
durchgeführt haben.“
e) In Nummer 17 wird das Wort „entspricht“ durch
die Wörter „oder November 2018, entspricht; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August gabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-
2021 ihre Gültigkeit“ ersetzt. sätzen 1 und 2“ ersetzt.
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ein- Durchführung ihres ersten Energieaudits nach
gerichtet haben“ die Wörter „oder mit der § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim
Einrichtung begonnen haben“ eingefügt. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 517/2013 zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anfor-
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)“ durch derungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.
die Angabe „2018/2026 (ABl. L 325 vom Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für
20.12.2018, S. 18)“ ersetzt und werden nach bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen
den Wörtern „eingerichtet haben“ die Wörter anzuwenden.
„oder mit der Einrichtung begonnen haben“ (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfor-
eingefügt. derlichen Fachkenntnisse sind durch regelmä-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der
Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für
„(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergie-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber re-
verbrauch über alle Energieträger hinweg im
gelmäßig nachzuweisen.“
Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger be-
trägt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht
nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich 7. § 8c wird wie folgt geändert:
für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letz- stellt:
ten vollständigen Abrechnungszeitraums von
zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem „(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätes-
ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, tens zwei Monate nach der Durchführung eines
vorausgeht.“ Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses
gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und
5. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: folgende Angaben aus dem Energieauditbericht
„3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Do- an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kumentation des Endenergieverbrauchs des kontrolle über eine dafür vorgesehene elektro-
Unternehmens und von dessen Standorten, nische Eingabemaske zu übermitteln:
insbesondere von dessen Gebäuden oder 1. Angaben zum Unternehmen,
Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und An-
lagen in der Industrie einschließlich der Be- 2. Angaben zur Person, die das Energieaudit
förderung, mit einschließen, durchgeführt hat,
4. mindestens auf der Methode der Kapital- 3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowatt-
wertberechnung basieren und“. stunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Energieträgern,
Wörter „; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch 4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro
des Unternehmens zu ermitteln und es sind Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
mindestens 90 Prozent des Gesamtenergiever-
brauchs des Unternehmens zu untersuchen.“ er- 5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maß-
setzt. nahmen einschließlich der Angabe der Investi-
tionskosten, der voraussichtlichen Nutzungs-
6. § 8b wird wie folgt geändert: dauer und der zu erwartenden Energieeinspa-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rungen in Kilowattstunden pro Jahr und in
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Qualifizierung“ Euro pro Jahr und
das Wort „und“ durch das Wort „, ihrer“ er- 6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt
setzt und werden nach dem Wort „Erfahrung“ nach unternehmensinternen und unterneh-
die Wörter „und Fortbildungen“ eingefügt. mensexternen Kosten.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden,
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass
Wort „und“ am Ende durch ein Komma die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach
ersetzt. dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die
durch das Wort „, und“ ersetzt. Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu
übermitteln.“
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die für die Erbringung von Energie- b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in
audits nach DIN 16247-1 erforder- Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“
lichen Fachkenntnisse.“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
und 3 eingefügt: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
„(2) Personen, die beabsichtigen, ein Ener- Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-
gieaudit durchzuführen, haben sich vor der gabe „Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1721
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlän-
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die An- gerungsbescheid der zuständigen EMAS-
gabe „Absatz 4“ ersetzt. Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Unternehmen mit mehreren Unternehmens-
teilen oder mehreren Standorten ist es für
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird die Nachweisführung unschädlich, wenn für
wie folgt geändert: die einzelnen Unternehmensteile oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Standorte unterschiedliche Systeme nach
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden § 8 Absatz 3 betrieben werden.“
die Wörter „nach § 8 Absatz 3“ gestri- h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
chen. „(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Vo-
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort raussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Ab-
„Zertifikat“ die Wörter „oder durch satz 4 erfolgt durch geeignete Belege.“
einen Nachweis über den Beginn der 8. § 8d wird wie folgt geändert:
Einrichtung eines Energiemanagement-
systems“ eingefügt. a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
„2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
über eine Erklärung des Unterneh-
durch ein Komma ersetzt.
mens, dass dieses im EMAS-Re-
gister eingetragen ist und diese c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Eintragung mindestens 90 Prozent Wort „und“ ersetzt.
des Gesamtenergieverbrauchs ab- d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
deckt oder durch einen Nachweis
über den Beginn der Einrichtung „4. den Angaben zur Nachweisführung nach
eines solchen Systems; das Bun- § 8c.“
desamt für Wirtschaft und Ausfuhr- 9. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
kontrolle kann, soweit erforderlich, a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
darüber hinaus weitere Nachweise
anfordern.“ „4. Monitoring der Einsparwirkung von Energie-
effizienzmechanismen und sonstiger strate-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. gischer Maßnahmen der öffentlichen Hand,
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: die Energieeinsparungen bei Endkunden be-
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie wirken sollen sowie die Aufbereitung dieser
folgt gefasst: Einsparungen zur Berichterstattung im Rah-
men der nationalen und europäischen Ener-
„Das Unternehmen hat für den Nach- gieeffizienz- und Einsparziele;“.
weis über den Beginn der Einrichtung
eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch b) In Nummer 10 wird das Wort „Musterverträgen“
den Geschäftsführer schriftlich oder durch die Wörter „Informationen über Musterver-
elektronisch die nachfolgenden Punkte träge“ ersetzt.
anzugeben:“. c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti- durch die Angabe „§ 8a Absatz 3“ ersetzt.
kel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 d) In Nummer 14 werden die Wörter „Artikel 5 des
(BGBl. I S. 1042)“ durch die Wörter „Ar- Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)“
tikel 1 der Verordnung vom 26. Juni durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom
2018 (BGBl. I S. 888)“ und die Wörter 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
„Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
e) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-
ber 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)“ durch
mern 15 bis 17 eingefügt:
die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom
27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 „15. Unterstützung des Bundesministeriums für
I S. 126)“ ersetzt. Wirtschaft und Energie bei der Koordinie-
rung von Maßnahmen im Bereich Energie-
ccc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das
effizienz zwischen Bund und Ländern;
Semikolon am Ende durch die Wörter
„oder November 2018; Zertifikate nach 16. Unterstützung des Bundesministeriums für
DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung,
2011, verlieren am 20. August 2021 inhaltlichen Konzeption und Weiterentwick-
ihre Gültigkeit;“ ersetzt. lung der Förderung im Bereich der Energie-
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: effizienz;
„Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 17. Unterstützung des Bundesministeriums für
durch einen Nachweis über den Beginn der Wirtschaft und Energie bei der Verbesse-
Einrichtung eines Systems nach § 8 Ab- rung der Datengrundlage im Gebäudebe-
satz 3, so muss spätestens nach zwei Jah- reich;“.
ren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, Bau serelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und an-
und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu- schließende Methanisierung hergestellt worden ist.“
kleare Sicherheit“ ersetzt. 2. Absatz 18 wird aufgehoben.
11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1
Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a“ ge- Änderung des
strichen. Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
mern 2 und 3 eingefügt:
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
„2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, ist, wird wie folgt geändert:
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 1. § 61c wird wie folgt geändert:
rechtzeitig registriert,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
bindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht,
KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer installier-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ten Leistung in entsprechender Anwendung
rechtzeitig erklärt,“.
von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Mega-
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die watt oder mehr als 10 Megawatt“ eingefügt.
Nummern 4 und 5. bb) Folgender Satz wird angefügt:
d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „Ab- „§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend
ersetzt und wird das Wort „oder“ am Ende durch anzuwenden.“
ein Komma ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
e) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Ab- „(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer in-
satz 2 oder Absatz 6 Satz 4“ durch die Wörter stallierten Leistung in entsprechender Anwen-
„Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2“ ersetzt und wird dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-
der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er- watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Ab-
setzt. satz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter
f) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
„6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht
(3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
installierten Leistung in entsprechender Anwen-
zeitig erbringt.“
dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-
12. § 13 wird wie folgt gefasst: watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt
Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der
„§ 13
KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche
Übergangsvorschrift nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzuge-
hörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft
(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung
und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anla-
der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2
genbetreibers festgestellt.“
Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsich-
tigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 2. § 61d wird wie folgt gefasst:
26. November 2022 zu erbringen. „§ 61d
(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energie- Verringerung der EEG-Umlage
audit zwischen dem 26. November 2019 und dem bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die
zu erfüllen.“ die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenut-
Artikel 2 zungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent
der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. De-
Änderung des
zember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 ver-
Energiewirtschaftsgesetzes
braucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letzt-
§ 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli verbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti- vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
kel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I nutzt wurde.“
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 ver-
„Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwen- ringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und
den, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff 2018 nicht anzuwenden.“
erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch was- 4. § 100 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1723
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai
2019“ durch die Angabe „31. Januar 2021“ er- 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufge-
setzt. hoben.
b) Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.
5. § 104 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben. Inkrafttreten
b) Absatz 9 wird aufgehoben. (1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4
c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-
„1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar dung in Kraft.
2021“ ersetzt.
(2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
Artikel 4
Änderung des (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2019 in Kraft.
§ 35 Absatz 17 und 18 des Kraft-Wärme-Kopplungs- (4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679*
Vom 20. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des
Artikel 1
Bundesdatenschutzgesetzes
Änderung der
§ 500 Entsprechende Anwendung“.
Strafprozessordnung
2. § 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, a) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden setzt.
ist, wird wie folgt geändert: b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche
a) Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
folgt gefasst: (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
„§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
§ 478 Form der Datenübermittlung sonenbezogener Daten, zum freien Datenver-
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungs-
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
beschränkungen
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
§ 480 Entscheidung über die Datenübermitt- L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundes-
lung“. datenschutzgesetzes auch dann Anwendung,
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten wenn die personenbezogenen Daten nicht auto-
Buches wird wie folgt gefasst: matisiert verarbeitet und die Daten nicht in
einem Dateisystem gespeichert sind oder ge-
„Zweiter Abschnitt speichert werden sollen.“
Regelungen über die Datenverarbeitung“. 3. In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
c) In der Angabe zu § 486 wird das Wort „Dateien“ „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2
durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt. Satz 2“ ersetzt.
d) In der Angabe zu § 487 werden die Wörter „aus 4. § 100f wird wie folgt geändert:
einer Datei“ gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“
e) Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
setzt.
„§ 489 Löschung und Einschränkung der Verar-
beitung von Daten“. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
f) In der Angabe zu § 490 wird das Wort „Dateien“ „(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Ab-
durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt. satz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.“
5. § 100g wird wie folgt geändert:
g) In der Angabe zu § 491 wird das Wort „Betroffe-
ne“ durch die Wörter „betroffene Personen“ er- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt. aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
h) In der Angabe zu § 494 wird das Wort „Sper- mer 2 nach dem Wort „Telekommunikations-
rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Ver- gesetzes“ die Wörter „und § 2a Absatz 1 des
arbeitung“ ersetzt. Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
anstalt für den Digitalfunk der Behörden und
i) In der Angabe zu § 495 wird das Wort „Betroffe-
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ ein-
ne“ durch die Wörter „betroffene Personen“ er-
gefügt.
setzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
* Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung setzt:
der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
„Die Erhebung gespeicherter (retrograder)
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Standortdaten ist nach diesem Absatz nur
Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von
freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlus-
ses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 Standortdaten nur für künftig anfallende Ver-
vom 23.5.2018, S. 9). kehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1725
des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
für die Erforschung des Sachverhalts oder sätze 3 und 4.
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be- 14. In § 163d Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil
schuldigten erforderlich ist.“ nach Nummer 2 die Wörter „einer Datei“ durch die
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Erbringer öffent- Wörter „einem Dateisystem“ ersetzt.
lich zugänglicher Telekommunikationsdienste“ 15. Dem § 163f Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
durch die Wörter „Erbringer von Telekommuni-
kationsdiensten“ ersetzt. „§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“
6. § 100h wird wie folgt geändert: 16. In § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
troffenen Person“ ersetzt.
werden die Wörter „der Betroffenen“ durch die
Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt. 17. § 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
„(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entspre- 18. In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
chend.“ „kann“ das Komma gestrichen und werden die
Wörter „der Vorschrift des § 406e,“ durch die
7. In § 100j Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der
Wörter „des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes“
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
ersetzt.
son“ ersetzt.
19. § 476 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
8. In § 101 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „der
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen „(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stel-
Personen“ und die Wörter „sie sind entsprechend le, finden die Vorschriften der Verordnung (EU)
zu sperren“ durch die Wörter „ihre Verarbeitung ist 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend einzuschränken“ ersetzt. auch dann Anwendung, wenn die personenbezoge-
nen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden
9. In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter
und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind
„der Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
oder gespeichert werden.“
Personen“ ersetzt.
10. Dem § 110a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 20. Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:
„§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“ „§ 477
11. In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach Datenübermittlung von Amts wegen
dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ eingefügt (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene
und wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehör-
„§ 40“ ersetzt. den und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfol-
12. § 155b wird wie folgt geändert: gung sowie den zuständigen Behörden und Ge-
richten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: widrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“ aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür er-
gestrichen und werden die Wörter „des Be- forderlich sind.
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermitt-
Person“ ersetzt.
lung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus
„Sie darf personenbezogene Daten nur ver- der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
arbeiten, soweit dies für die Durchführung für
des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Scha- 1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-
denswiedergutmachung erforderlich ist und men im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des
die betroffene Person eingewilligt hat.“ Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln
oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugend-
„(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffent-
gerichtsgesetzes,
liche Stelle, finden die Vorschriften der Verord-
nung (EU) 2016/679 und des Bundesdaten- 2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-
schutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn men oder
die personenbezogenen Daten nicht automati- 3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere
siert verarbeitet werden und nicht in einem über die Strafaussetzung zur Bewährung oder
Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnaden-
werden.“ sachen.
13. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- § 478
fügt: Form der Datenübermittlung
„(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-
personenbezogener Daten ausdrücklich ange- übermittlungen von Amts wegen nach § 477 kön-
ordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdaten- nen auch durch Überlassung von Kopien aus den
schutzgesetzes nicht anzuwenden.“ Akten erfolgen.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
§ 479 3. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach
Übermittlungsverbote und § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g
Verwendungsbeschränkungen Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten
personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
ist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfah- einer Person oder für den Bestand des Bundes
rens, auch die Gefährdung des Untersuchungs- oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2
zwecks in einem anderen Strafverfahren, oder be- des Telekommunikationsgesetzes).
sondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche
Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder ge-
(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur richtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr
bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich,
für die Verwendung der auf Grund einer solchen so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der
Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfah- für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-
ren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus züglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig
dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine
durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichne- etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprü-
ten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der fung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für
von der Maßnahme betroffenen Personen nur ver- diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung
wendet werden ist entsprechend einzuschränken.
1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie da- (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476
für durch eine entsprechende Maßnahme nach 1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung
den für die zuständige Stelle geltenden Geset- des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfah-
zen erhoben werden könnten, ren eingestellt wurde oder
2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder 2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis
Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder für Behörden aufgenommen wird und seit der
den Bestand des Bundes oder eines Landes Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei
oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn Jahre verstrichen sind,
sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht
Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erken-
an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden,
nen lassen,
wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 Information glaubhaft gemacht ist und der frühere
des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der
ist, sowie Versagung hat.
4. nach Maßgabe des § 476. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abwei-
bleiben unberührt. chend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476
der Empfänger die Verantwortung für die Zulässig-
(3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme keit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche
nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde
in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermitt-
erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-
Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen fängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer An-
Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten lass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässig-
Zwecken nur zulässig: keit der Übermittlung vorliegt.
1. bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden
oder 100c erlangten personenbezogenen Daten, Maßgaben entsprechend:
auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zwei-
1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475
ter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall
erlangten personenbezogenen Daten für andere
bestehenden Lebensgefahr, einer dringenden
Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder
Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder
Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im
für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes
Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder
oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr
Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;
für Gegenstände von bedeutendem Wert, die
der Versorgung der Bevölkerung dienen, die 2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten per-
von kulturell herausragendem Wert sind oder sonenbezogenen Daten für andere Zwecke ist
die in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach
genannt sind, § 477 erfolgen dürfte.
2. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 480
den §§ 100b oder 100c erlangten personenbe-
zogenen Daten neben den in Nummer 1 genann- Entscheidung über die Datenübermittlung
ten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474
bestehenden dringenden Gefahr für sonstige be- bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren
deutende Vermögenswerte und und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1727
rens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vor- b) der Maßnahme, wegen der die Daten er-
sitzende des mit der Sache befassten Gerichts. hoben wurden, sowie der Rechtsgrund-
Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung lage der Erhebung und
der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten
Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann erhoben wurden,
die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlun-
gen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den 2. die Zugriffsberechtigungen,
Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu 3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Da-
erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Ent- ten zu löschen sind sowie die Speicherungs-
scheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt wer- dauer der Daten.“
den. Die Übermittlung personenbezogener Daten b) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“
zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine durch die Wörter „einem Dateisystem“ ersetzt
entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entschei- und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
dung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel strichen.
an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der
24. § 484 wird wie folgt geändert:
Akteneinsicht bestehen.
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten- mer 5 die Wörter „Dateien speichern, verändern
bestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit und nutzen“ durch die Wörter „Dateisystemen
Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten verarbeiten“ ersetzt.
es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.
In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dateien nur
die Zustimmung nachweist. speichern, verändern und nutzen“ durch die
Wörter „Dateisystemen nur verarbeiten“ er-
(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Ent- setzt.
scheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1
gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Speicherung,
zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 Veränderung und Nutzung“ durch das Wort
bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten „Verarbeitung“ und die Wörter „der Betroffe-
entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist ne“ durch die Wörter „die betroffene Person“
unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht ersetzt.
abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Dateien“
nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Verwendung“
werden könnte. durch das Wort „Verarbeitung“ und werden die
(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung Wörter „in Dateien“ durch das Wort „von“ er-
und deren Zweck aktenkundig zu machen.“ setzt.
25. § 485 wird wie folgt gefasst:
21. In § 481 Absatz 3 wird die Angabe „§ 478“ durch
die Angabe „§ 480“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Dateien speichern,
verändern und nutzen“ durch die Wörter „Datei-
22. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten systemen verarbeiten“ ersetzt.
Buches wird wie folgt gefasst:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt „§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entspre-
Regelungen über die Datenverarbeitung“. chend anwendbar.“
23. § 483 wird wie folgt geändert: 26. § 486 wird wie folgt gefasst:
„§ 486
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gemeinsame Dateisysteme
„(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden ein-
Die personenbezogenen Daten können für die in
schließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungs-
den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemein-
helfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und
samen Dateisystemen gespeichert werden. Dies
die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Da-
gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in
ten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies
Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.“
für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich
ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung 27. § 487 wird wie folgt geändert:
des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in a) In der Überschrift werden die Wörter „aus einer
einem Informationssystem verarbeiten, welches Datei“ gestrichen.
nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 477 Ab-
ist. Für dieses Informationssystem wird mindes-
satz 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 1 und 2“
tens festgelegt:
ersetzt.
1. die Kennzeichnung der personenbezogenen c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Daten durch die Bezeichnung
„(2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57
a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft er-
wurden, teilt werden, soweit nach den Vorschriften
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig
aus den Akten gewährt werden könnte. Entspre- ist, und
chendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 3. die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre
und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr
besondere gesetzliche Bestimmungen, die die erforderlich ist.
Übermittlung personenbezogener Daten aus
Strafverfahren anordnen oder erlauben.“ (2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledi-
gung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die
28. § 488 wird wie folgt geändert: öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Be- eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung
Personen“ ersetzt. oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren
eingestellt und hindert die Einstellung die Wieder-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfah-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- ren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzu-
setzt: sehen.
„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten
automatisierten Abrufverfahrens haben die Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind.
beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der
die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrol- Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdaten-
liert werden kann. Hierzu haben sie Folgen- schutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespei-
des schriftlich festzulegen: cherten Daten
1. den Anlass und den Zweck des Abrufver- 1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das acht-
fahrens, zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. die Dritten, an die übermittelt wird, 2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. die Art der zu übermittelnden Daten und 3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs,
4. die nach § 64 des Bundesdatenschutz- der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung
gesetzes erforderlichen technischen und des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufi-
organisatorischen Maßnahmen.“ gen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diese“
zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig
durch die Wörter „Die Festlegung“ ersetzt.
waren, zwei Jahre.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungs-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „zumindest anordnung nach § 490 kürzere Prüffristen fest-
durch geeignete Stichprobenverfahren“ ge- legen.
strichen.
(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das
„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht
des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie vor
ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufge- 1. Entlassung der betroffenen Person aus einer
führten Daten die abgerufenen Daten, die Justizvollzugsanstalt oder
Kennung der abrufenden Stelle und das 2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung ver-
Aktenzeichen des Empfängers zu protokol- bundenen Maßregel der Besserung und Siche-
lieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf rung.
Monaten zu löschen.“
(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das auto- nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist
matisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren ent- an Stelle der Löschung personenbezogener Daten
sprechend.“ deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Da-
ten für laufende Forschungsarbeiten benötigt wer-
29. § 489 wird wie folgt gefasst:
den. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
„§ 489 ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken
Löschung und der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
Einschränkung der Verarbeitung von Daten gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach
den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur
(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Lö-
in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes schung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet
genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,
werden, soweit dies zur Behebung einer bestehen-
1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Er- den Beweisnot unerlässlich ist.
ledigung des Verfahrens, soweit ihre Speiche- (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die
rung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist, Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit
2. die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die besondere archivrechtliche Regelungen dies vor-
dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1729
30. § 490 wird wie folgt geändert: mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung
a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
das Wort „Dateisysteme“ ersetzt. (2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in
dem Strafverfahren, aus dem die Daten über-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die mittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun-
Wörter „Die speichernde Stelle“ durch die deszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige
Wörter „Der Verantwortliche“ und die Wörter gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der
„jede automatisierte Datei“ durch die Wörter Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der
„jedes automatisierte Dateisystem“ ersetzt. Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-
Wörter „der Datei“ durch die Wörter „des fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur
Dateisystems“ ersetzt. vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei
cc) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu
Wörter „der Datei“ durch die Wörter „dem löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungs-
Dateisystem“ ersetzt. frist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung
in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem
c) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle
Wort „Dateisysteme“ ersetzt und werden vor Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen
dem Punkt die Wörter „, und Informations- vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Regis-
systeme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2“ einge- terbehörde unverzüglich den Eintritt der Lö-
fügt. schungsvoraussetzungen oder den Beginn der
31. § 491 wird wie folgt gefasst: Löschungsfrist nach Satz 2 mit.“
„§ 491 c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7 und 8“
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
Auskunft an betroffene Personen
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(1) Ist die betroffene Person bei einem gemein-
samen Dateisystem nicht in der Lage, den Verant- aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Datei“
wortlichen festzustellen, so kann sie sich zum durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdaten- bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9“ durch
schutzgesetzes an jede beteiligte speicherungs- die Wörter „den §§ 64, 71 und 72“ ersetzt.
berechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer
35. § 495 wird wie folgt geändert:
Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungs-
berechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Ver- a) In der Überschrift wird das Wort „Betroffene“
antwortlichen. durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.
(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Per- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sonen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.“ „Der betroffenen Person ist entsprechend § 57
32. In § 492 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „den des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Ab-
Person“ ersetzt. satz 2 gilt entsprechend.“
33. § 493 wird wie folgt geändert: c) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
36. In § 496 Absatz 3 wird das Wort „Dateien“ durch
„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines auto- das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
matisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2
Satz 1 und 2 entsprechend.“ 37. Dem Achten Buch wird folgender Fünfter Abschnitt
angefügt:
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des
Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend Anwendbarkeit
zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die des Bundesdatenschutzgesetzes
abgerufenen Daten, die Kennung der abrufen-
den Stelle und das Aktenzeichen des Empfän- § 500
gers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind Entsprechende Anwendung
nach sechs Monaten zu löschen.“ (1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im
34. § 494 wird wie folgt geändert: Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbe-
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ zogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundes-
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei- datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
tung“ ersetzt. (2) Absatz 1 gilt
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-
„(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des res bestimmt ist, und
§ 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset- 2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauf-
zes teilt der Verantwortliche insbesondere der tragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle
Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich der oder des Bundesbeauftragten tritt.“
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Artikel 2 cc) Im Satzteil nach Nummer 5 Buchstabe b
werden die Wörter „der Betroffene ihm“ durch
Änderung des
die Wörter „die betroffene Person ihr“ ersetzt.
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November son“ ersetzt.
2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
folgender § 17 angefügt: das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
„§ 17 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Übergangsregelung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
(EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur „der Betroffene wegen seines“ durch die
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Wörter „die betroffene Person wegen ihres“
an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 ersetzt.
des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
bb) In Nummer 5 Buchstabe a und den Num-
(1) Für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automati- mern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „der
sierte Verarbeitungssysteme sind die durch das Gesetz Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Straf- Person“ ersetzt.
verfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) neu gefassten
Person“ und wird jeweils das Wort „ihm“ durch
Vorgaben zur Protokollierung in den §§ 488 und 493
das Wort „ihr“ ersetzt.
der Strafprozessordnung sowie in § 76 des Bundesda-
tenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) 3. In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des
erst ab dem 6. Mai 2023 anzuwenden. Bis zum 5. Mai Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
2023 sind für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete auto- Person“ ersetzt.
matisierte Abrufverfahren die Vorschriften zur Protokol- 4. § 19 wird wie folgt geändert:
lierung des § 488 Absatz 3 der Strafprozessordnung in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
die Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Fassung
anzuwenden. bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
(2) Für die IT-Anwendungen der Staatsanwaltschaf-
ten und Gerichte zur Verarbeitung und Verwaltung von b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“
Verfahrensdaten (Fachverfahren) tritt an die Stelle des durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
6. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 1 der 6. Mai 2026 und an 5. § 20 wird wie folgt geändert:
die Stelle des 5. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 2 der 5. Mai
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
2026.“
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
Änderung des Einführungs- durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz setzt.
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge- 6. § 21 wird wie folgt geändert:
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffe-
vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden nen“ durch die Wörter „Der betroffenen
ist, wird wie folgt geändert: Person“ ersetzt.
1. § 13 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-
troffene“ durch die Wörter „die betroffene b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Person“ ersetzt. „Die betroffene Person ist gleichzeitig mit der
Übermittlung personenbezogener Daten über
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-
den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten.“
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“, wird das Wort „er“ durch das Wort c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des
„sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
„ihre“ ersetzt. Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1731
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundes-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im An- verfassungsgerichts kann gewährt werden
wendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke
des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Rechtspflege erforderlich ist oder die in
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundes-
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, datenschutzgesetzes genannten Vorausset-
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der zungen vorliegen oder soweit dies zur Durch-
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- führung wissenschaftlicher Forschung erfor-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom derlich ist, das wissenschaftliche Interesse an
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).“ der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Aus-
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
schluss der Zweckänderung erheblich über-
„§ 21a wiegt und der Zweck der Forschung auf an-
Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von dere Weise nicht oder nur mit unverhältnis-
Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für mäßigem Aufwand erreicht werden kann,
Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15 2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen
und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach
Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entspre- Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein be-
chend. Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Ver- rechtigtes Interesse darlegen und die daten-
ordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrens- schutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt blei-
übergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im ben.
Sinne dieses Abschnitts nicht. Die Sätze 1 und 2 Einer Unterrichtung des Betroffenen von der
gelten entsprechend für Bestimmungen des Arti- Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die
kels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie Erteilung der Auskunft und die Gewährung der
den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.“
und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU)
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
2016/679 entsprechen.“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
8. § 22 wird wie folgt geändert: und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen 3. In § 35c wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
Person“ ersetzt. „verarbeiten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“
durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. Artikel 5
Änderung der
Artikel 4 Vorsorgeregister-Verordnung
Änderung des Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas- worden ist, wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
setzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert „Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
worden ist, wird wie folgt geändert: 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
1. § 35a wird wie folgt geändert: 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
a) Die Wörter „die Vorschriften des Bundesdaten- arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
schutzgesetzes“ werden durch die Wörter „die Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“ 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
ersetzt. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer
öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personen- „Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt
bezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle unberührt.“
die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10
mittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfas- Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die
sungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen Wörter „zu den technischen und organisatorischen
im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be- und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
steht.“ 4. § 8 wird aufgehoben.
2. § 35b wird wie folgt geändert: 5. § 9 wird § 8.
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 6. § 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe „9“
ersetzt: durch die Angabe „8“ ersetzt.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Artikel 6 Artikel 10
Änderung der Änderung der
Testamentsregister-Verordnung Zivilprozessordnung
Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 Ab- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
satz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 des Bun- S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
desdatenschutzgesetzes)“ durch die Wörter „nach 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
den datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt. § 882h folgende Angabe eingefügt:
2. § 12 wird wie folgt geändert: „§ 882i Rechte der Betroffenen“.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 2. In § 755 Absatz 3 und § 802d Absatz 1 Satz 3 wird
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die jeweils das Wort „nutzen“ durch das Wort „verar-
Wörter „den Anforderungen von Absatz 1“ durch beiten“ ersetzt.
die Wörter „den datenschutzrechtlichen Anforde- 3. § 802k wird wie folgt geändert:
rungen“ ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die jewei-
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen“
„(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicher- durch die Wörter „die datenschutzrechtlichen
heitskonzept, in welchem die einzelnen techni- Vorschriften“ und wird das Wort „anzuwenden“
schen und organisatorischen Maßnahmen festge- durch die Wörter „zu beachten“ ersetzt.
legt werden, die den Datenschutz und die Daten-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
sicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben
dieser Verordnung gewährleisten.“ „(5) Macht eine betroffene Person das Aus-
kunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
Artikel 7 ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016
Änderung der Rechtsanwalts-
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
verzeichnis- und -postfachverordnung
beitung personenbezogener Daten, zum freien
In § 18 Absatz 2 Satz 3 der Rechtsanwaltsverzeich- Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
nis- und -postfachverordnung vom 23. September linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
2016 (BGBl. I S. 2167), die durch Artikel 19 des Ge- (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
setzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
worden ist, werden die Wörter „die für dessen Führung in Bezug auf personenbezogene Daten geltend,
verantwortliche Stelle“ durch die Wörter „den für des- die in den von den zentralen Vollstreckungsge-
sen Führung Verantwortlichen“ ersetzt. richten nach Absatz 1 verwalteten Vermögens-
verzeichnissen enthalten sind, so sind der be-
Artikel 8 troffenen Person im Hinblick auf die Empfänger,
Änderung des denen die personenbezogenen Daten offenge-
Rechtsdienstleistungsgesetzes legt worden sind oder noch offengelegt werden,
nur die Kategorien berechtigter Empfänger
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungs- mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Arti-
gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), kel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in
2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird auf- den von den zentralen Vollstreckungsgerichten
gehoben. nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeich-
nissen enthalten sind, keine Anwendung.“
Artikel 9
4. In § 802l Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu
Änderung der sperren“ durch die Wörter „deren Verarbeitung ein-
Rechtsdienstleistungsverordnung zuschränken“ ersetzt.
Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 5. In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „Er-
2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 7 des hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
6. In § 882f Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verwen-
1. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten
det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
dabei und während der Veröffentlichung unversehrt,
vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem 7. In § 882g Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 38“
Ursprung nach zugeordnet werden können“ durch durch die Angabe „§ 40“ ersetzt und werden die
die Wörter „die Herkunft der Daten jederzeit nach- Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
vollziehbar ist“ ersetzt. 8. § 882h Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Datenver-
„Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die wendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“
abrufende Behörde.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1733
b) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das Artikel 12
Wort „verarbeitet“ ersetzt. Änderung der
9. Nach § 882h wird folgender § 882i eingefügt: Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
„§ 882i Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die durch Artikel 7 des
Rechte der Betroffenen
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in
Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im a) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung“
Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale gestrichen.
Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen b) In Nummer 4 werden die Wörter „oder nutzt“ ge-
der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ent- strichen.
halten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene
Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über 2. § 4 wird wie folgt geändert:
die zentrale und länderübergreifende Abfrage im a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben und“ ge-
Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. strichen.
Eine Information der betroffenen Person über kon-
krete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dazu er-
genannten personenbezogenen Daten offengelegt hoben, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort
werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen „verarbeitet“ ersetzt.
Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der 3. In § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
Datenschutzkontrolle zu speichern sind. den die Wörter „der anzuwendenden Vorschriften
(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis ent- der Datenschutzgesetze“ durch die Wörter „der
haltenen personenbezogenen Daten kann das datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord- 4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
nung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt“ durch
ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintra-
5. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gungen vorgesehen sind.
„Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunfts-
Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf
stelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der
die personenbezogenen Daten, die im Schuldner-
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
verzeichnis und in den an das zentrale Vollstre-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
ckungsgericht übermittelten Anordnungen der Ein-
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
tragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
sind.“
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
10. In § 947 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
sperren oder zu löschen“ durch die Wörter „zu lö- S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
schen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken“ 23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisa-
ersetzt. torische Maßnahmen zu treffen.“
6. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
a) In Nummer 1 wird das Wort „verwendet“ durch
Änderung der das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
b) In Nummer 3 werden die Wörter „genutzt, insbe-
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom sondere weitergegeben“ durch das Wort „verar-
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 5 beitet“ ersetzt.
Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) In Nummer 5 werden die Wörter „und Nutzung“
gestrichen.
1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Datenschutz-
kontrolle“ durch das Wort „Datenschutzaufsicht“ er-
Artikel 13
setzt.
Änderung der
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwendet“
Verordnung über den Betrieb des Zentralen
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
3. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom
„Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverar- 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
beitung“ ersetzt. Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017
(BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt
b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Sperrung“
geändert:
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
tung“ ersetzt. 1. § 5 wird wie folgt gefasst:
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
„§ 5 h) Der Angabe zu § 186 werden die Wörter „und zur
Berichtigung, Löschung und Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen
Einschränkung der Verarbeitung Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung
Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung oder Strafe“ angefügt.
der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestim-
i) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:
men sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Straf-
prozessordnung.“ „§ 187 (weggefallen)“.
2. § 9 wird wie folgt gefasst: 2. § 86 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 „Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur
für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten
Auskunft an betroffene Personen Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung
(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Perso- von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Ver-
nen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes. folgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, werden, verarbeitet werden.“
welche die in die Auskunft aufzunehmenden perso- 3. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei
nenbezogenen Daten mitgeteilt hat. Nacht“ durch die Wörter „auch mit optisch-elektro-
(3) Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdaten- nischen Einrichtungen“ ersetzt.
schutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so 4. In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120
wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten bis 126 sowie 179 bis 187)“ durch die Wörter „(§§ 3
verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden bis 119 sowie 120 bis 126)“ ersetzt.
kann. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob 5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese
„(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.“
Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des
§ 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutz- 6. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden
gesetzes hinzuweisen.“ nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „beim
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und
Artikel 14 Erzwingungshaft“ eingefügt.
Änderung des 7. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „(§§ 2 bis 121,
Strafvollzugsgesetzes 179 bis 187)“ durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)“
ersetzt.
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 8. In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121,
des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geän- 179 bis 187)“ durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 51 bis 121)“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 9. Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt ge-
fasst:
a) In der Angabe zu dem Fünften Abschnitt werden
„Fünfter Titel
nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „beim
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-,
und Erzwingungshaft“ eingefügt. Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft“.
b) Die Angabe zu dem Fünften Titel des Fünften 10. § 179 wird wie folgt geändert:
Abschnitts wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe“ durch
„Fünfter Titel die Wörter „Haft nach § 171“ ersetzt.
Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft“. und 2a ersetzt:
c) In der Angabe zu § 180 werden die Wörter „und „(2) Personenbezogene Daten sind bei der
Nutzung“ gestrichen. betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mit-
wirkung dürfen sie nur erhoben werden,
d) Die Angaben zu den §§ 181 und 182 werden wie
folgt gefasst: 1. wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
zwingend voraussetzt oder
„§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen
2. wenn
§ 182 Schutz besonderer Kategorien perso-
a) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach
nenbezogener Daten“.
eine Erhebung bei anderen Personen oder
e) In der Angabe zu § 183 wird das Wort „Dateien“ Stellen erforderlich macht oder
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
b) die Erhebung bei der betroffenen Person
f) In der Angabe zu § 184 wird das Wort „Sper- einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Ver- dern würde
arbeitung“ ersetzt. und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
g) In der Angabe zu § 185 werden die Wörter „den dass überwiegende schutzwürdige Interes-
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene sen der betroffenen Person beeinträchtigt
Person“ ersetzt. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1735
(2a) Werden personenbezogene Daten bei „Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundes-
der betroffenen Person auf Grund einer Rechts- datenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus
vorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, dürfen zuständigen öffentlichen Stellen perso-
oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset- nenbezogene Daten übermittelt werden, soweit
zung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf
1. gesetzlich angeordnete Statistiken der
die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Rechtspflege,
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls er-
forderlich oder auf Verlangen, ist sie über die 2. Entscheidungen über Leistungen, die mit der
Rechtsvorschrift und über die Folgen der Ver- Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt ent-
weigerung von Angaben aufzuklären. Werden fallen oder sich mindern,
personenbezogene Daten statt bei der betroffe-
nen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle er- 3. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Ange-
hoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, hörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Straf-
gesetzbuches) des Gefangenen,
die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Frei-
willigkeit ihrer Angaben hinzuweisen.“ 4. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die Zusammenhang mit der Aufnahme und Ent-
Wörter „die Behandlung eines Gefangenen,“ ge- lassung von Soldaten,
strichen und werden die Wörter „einer Freiheits- 5. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
strafe“ durch die Wörter „der Haft nach § 171“
und wird das Wort „Betroffenen“ durch die 6. die Durchführung der Besteuerung.“
Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. f) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufge-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hoben.
„(4) Die Rechte und Pflichten nach den Arti- g) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach
keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 den Wörtern „befugten Stellen“ das Komma
des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Wort „sowie“ und werden die Wörter
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per- „strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und straf-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener rechtliche Entscheidungen“ durch das Wort
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- „Haftentscheidungen“ ersetzt.
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- h) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, und werden wie folgt gefasst:
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den „(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die
in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden
nicht, wenn dürfen, weitere personenbezogene Daten der
betroffenen Person oder eines Dritten in Akten
1. bei der Erhebung personenbezogener Daten
so verbunden, dass eine Trennung nicht oder
ohne Kenntnis der betroffenen Person andern-
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so
falls der Vollzug der Haft nach § 171 gefähr-
ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,
det wird oder
soweit nicht berechtigte Interessen der betroffe-
2. bei der Erhebung der Daten bei anderen nen Person oder eines Dritten an deren Geheim-
Personen oder Stellen die Daten nach einer haltung offensichtlich überwiegen; eine Verar-
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, beitung dieser Daten durch den Empfänger ist
namentlich wegen des überwiegenden be- unzulässig.
rechtigten Interesses eines Dritten, geheim
(7) Personenbezogene Daten, die bei der
gehalten werden müssen.“
Überwachung der Besuche oder des Schrift-
11. § 180 wird wie folgt geändert: wechsels sowie bei der Überwachung des Inhal-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut- tes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen
zung“ gestrichen. nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwe-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und cke, für das gerichtliche Verfahren nach den
nutzen“ gestrichen und werden die Wörter „der §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit
Freiheitsstrafe“ durch die Wörter „der Haft nach oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.“
§ 171“ ersetzt.
i) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 2
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 1 bis 3“ werden durch die Wörter „§ 23
„(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdaten-
Daten zu einem anderen Zweck als zu dem- schutzgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort
jenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, „verarbeitet“ werden die Wörter „oder genutzt“
findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes gestrichen.
Anwendung.“ j) Absatz 10 wird Absatz 9.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
k) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt die Wörter „Absätze 8 bis 10“ durch die Wörter
gefasst: „Absätze 7 bis 9“ ersetzt.
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
l) Folgender Absatz 11 wird angefügt: bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 186“
durch die Angabe „§ 186 Absatz 1“ er-
„(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19
setzt.
Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Freiheits-
der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet strafe“ durch die Wörter „Haft nach
würde.“ § 171“ ersetzt.
12. § 181 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe“
durch die Wörter „Haft nach § 171“ und
„§ 181
werden die Wörter „der Betroffene“ durch
Zweckbindung bei Übermittlungen die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
(1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesperr-
Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen ten Daten“ durch die Wörter „der eingeschränk-
nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen ten Verarbeitung unterliegenden Daten“ ersetzt.
Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfän-
ger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbei- e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“
ten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
übermittelt werden dürfen. setzt.
(2) Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche f) Absatz 5 wird aufgehoben.
Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber 16. § 185 wird wie folgt geändert:
der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet
a) In der Überschrift werden die Wörter „den
hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten,
Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine
Person“ ersetzt.
Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist
zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke b) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
hätten übermittelt werden dürfen und die übermit- „Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
telnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.“ gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
13. § 182 wird wie folgt geändert: besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer
Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesda-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffe-
„§ 182 nen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie
Schutz besonderer Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die
Kategorien personenbezogener Daten“. Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht
ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 180 Abs. 8 angewiesen ist.“
bis 10“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 7 bis 9“
ersetzt. c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz in
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge- § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgeset-
nutzt“ gestrichen. zes tritt der Landesbeauftragte für den Daten-
14. § 183 wird wie folgt geändert: schutz“ durch die Wörter „der oder des Bundes-
beauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdaten-
a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch schutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauf-
das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. tragte für den Datenschutz“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 17. § 186 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das a) Der Überschrift werden die Wörter „und zur
Wort „Dateisysteme“ ersetzt und werden Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen
nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-
den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung menschlicher oder erniedrigender Behandlung
(EU) 2016/679“ eingefügt. oder Strafe“ angefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
15. § 184 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ „(2) Den Mitgliedern einer Delegation des
durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei- Europäischen Ausschusses zur Verhütung von
tung“ ersetzt. Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Dateien“ Behandlung oder Strafe wird während des Be-
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. suchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Kranken-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
blätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-
ben des Ausschusses unbedingt erforderlich
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
ist.“
die Wörter „übermittelt oder genutzt“
durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. 18. § 187 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1737
Artikel 15 3. In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auto-
Änderung der matisierte Datei“ durch die Wörter „automatisiertes
Grundbuchordnung Dateisystem“ ersetzt.
4. § 133 wird wie folgt geändert:
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
letzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom aa) Satz 1 wird aufgehoben.
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Un-
wird wie folgt geändert:
abhängig hiervon ist dem Eigentümer des
1. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt: Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-
„§ 12d stücksgleichen Rechts“ durch die Wörter
„Dem Eigentümer des Grundstücks oder
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 dem Inhaber eines grundstücksgleichen
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Rechts ist“ ersetzt.
und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 b) Absatz 6 wird aufgehoben.
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä- c) Absatz 7 wird Absatz 6.
ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- 5. In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
tung personenbezogener Daten, zum freien Daten- „Verfügung stellen“ das Semikolon und die Wörter
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG „im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom und die Datenschutzgesetze der Länder“ gestrichen.
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 6. Die Anlage wird aufgehoben.
vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass
die betroffene Person Artikel 16
1. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den Änderung der
dazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchver- Grundbuchverfügung
fügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
in das Grundbuch, die Urkunden, auf die im kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai
Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht er- 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie
ledigten Eintragungsanträge nehmen und eine folgt geändert:
Abschrift verlangen kann,
1. § 46a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten 2. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
weiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann. § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung“ gestrichen
Eine Information über Empfänger, gegenüber denen und wird das Wort „verwenden“ durch das Wort
die im Grundbuch oder in den Grundakten enthalte- „verarbeiten“ ersetzt.
nen personenbezogenen Daten offengelegt werden,
erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffe- Artikel 17
nen Grundstücks oder dem Inhaber eines grund- Änderung der
stücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Ab- Schiffsregisterordnung
satz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung
gesetzten Grenzen. Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
(2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli
personenbezogenen Daten kann das Recht auf 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) folgt geändert:
2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt
1. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:
werden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 die- „§ 97
ses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
vorgesehen sind. und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-
Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen per- zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
sonenbezogenen Daten keine Anwendung.“ tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
2. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
a) In Satz 1 werden die Wörter „automatisierte 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
Datei“ durch die Wörter „automatisiertes Datei- vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass
system“ ersetzt. die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65
und den dazu erlassenen Vorschriften der Verord-
b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
„3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver- in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das
ordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anfor- Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffs-
derungen erfüllt sind.“ register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug ge-
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
nommen ist, sowie in die noch nicht erledigten „Abschnitt 1
Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift ver- Allgemeine Regelungen“.
langen kann. Eine Information über Empfänger,
gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekannt- b) Nach der Angabe zu § 77b werden die folgenden
machungen der Eintragungen oder in den Register- Angaben eingefügt:
akten enthaltenen personenbezogenen Daten offen- „Abschnitt 2
gelegt werden, erfolgt nicht. Schutz personenbezogener
(2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen Daten im Rechtshilfeverkehr
personenbezogenen Daten kann das Recht auf § 77c Anwendungsbereich
Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt § 77d Übermittlung personenbezogener Daten
werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungs-
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie pflichten der übermittelnden Stelle
in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine § 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessen-
Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind. heitsbeschlusses
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personen-
Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im bezogener Daten
Schiffsregister und in den Registerakten enthaltenen
personenbezogenen Daten keine Anwendung.“ § 77h Verwendung von übermittelten personen-
bezogenen Daten“.
2. Der bisherige § 97 wird § 98.
c) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden
Artikel 18 Angaben eingefügt:
Änderung der Verordnung „Elfter Teil
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Schutz personenbezogener
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis- Daten im Rechtshilfeverkehr
terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom innerhalb der Europäischen Union
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die und mit den Schengen-assoziierten Staaten
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 § 97a Anwendungsbereich
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt
§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten
geändert:
§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungs-
1. In § 58 werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1
pflichten der übermittelnden Stelle“.
Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung“ durch die
Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) d) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
2016/679“ ersetzt. Angabe zum Zwölften Teil.
2. In § 68 Satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit 2. Vor § 73 wird folgende Überschrift eingefügt:
§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung“ gestrichen „Abschnitt 1
und wird das Wort „verwenden“ durch das Wort
Allgemeine Regelungen“.
„verarbeiten“ ersetzt.
3. Nach § 77b wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
Artikel 19 „Abschnitt 2
Änderung der Schutz personenbezogener
Handelsregisterverordnung Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Handelsregister-
verordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die § 77c
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 20 des Gesetzes vom Anwendungsbereich
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf perso-
wie folgt gefasst:
nenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechts-
„3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung hilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.
(EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt
sind, soweit es um personenbezogene Daten geht.“ § 77d
Übermittlung personenbezogener Daten
Artikel 20
Änderung des Gesetzes (1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der
Regelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden,
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch wenn
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straf-
taten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Vollstreckung oder den Vollzug von strafrecht-
a) Der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe voran- lichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren
gestellt: erforderlich ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1739
2. die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1 (4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforder-
genannten Aufgaben zuständig ist, liche vorherige Zustimmung des betroffenen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder des be-
3. in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten
troffenen Schengen-assoziierten Staates nicht recht-
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
zeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von
ischen Union oder aus einem Schengen-assozi-
personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung
ierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der
zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur
Übermittlung zuvor zugestimmt oder auf das
Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
Zustimmungserfordernis ausdrücklich verzichtet
hat, 1. für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder
4. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Ab- 2. für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates
satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europä- der Europäischen Union oder eines Schengen-
ischen Parlaments und des Rates vom 27. April assoziierten Staates.
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Euro-
die zuständigen Behörden zum Zwecke der Ver- päischen Union oder des Schengen-assoziierten
hütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung Staates ist unverzüglich zu unterrichten.
von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Über-
23.5.2018, S. 9) einen Beschluss zum angemes- mittlung personenbezogener Daten mit Bedingun-
senen Datenschutzniveau des Empfängerstaats gen zu versehen, bleibt unberührt.
oder der empfangenden zwischen- oder über- (6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
staatlichen Einrichtung gefasst hat (Angemessen- Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die
heitsbeschluss) oder die Voraussetzungen von Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-assoziierte
§ 77f erfüllt sind und Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.
5. die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen
sie zu einem anderen als dem der Übermittlung § 77e
zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit Prüf-, Informations- und
vergleichbaren Mitteln auch für den Übermitt- Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
lungszweck erhoben werden dürften.
(1) Die übermittelnde Stelle
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines be- 1. soll personenbezogene Daten vor deren Über-
sonderen öffentlichen Interesses an der Datenüber- mittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ak-
mittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich tualität überprüfen,
angemessener und die elementaren Menschen- 2. fügt bei der Übermittlung personenbezogener
rechte wahrender Umgang mit den personenbezo- Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die
genen Daten im Empfängerstaat oder bei der emp- es der empfangenden Stelle gestatten, Richtig-
fangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrich- keit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässig-
tung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst keit der Daten zu beurteilen,
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
entgegenstehen. 3. weist die empfangende Stelle bei der Übermitt-
lung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittel-
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen ten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 ge- verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt
nannten zuständigen Stellen oder an nicht-öffent- wurden,
liche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraus-
setzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn 4. weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf
hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten
1. dies für die Erfüllung einer der übermittelnden oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen
Stelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforder- der vorherigen Zustimmung der übermittelnden
lich ist, Stelle bedarf,
2. die Übermittlung an die zuständige Stelle wir- 5. weist die empfangende Stelle bei der Übermitt-
kungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, lung auf Bedingungen hin, die nach deutschem
weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchge- Recht für die Verarbeitung der übermittelten per-
führt werden könnte, und sonenbezogenen Daten gelten und einzuhalten
3. die empfangende Stelle auf den Zweck der sind,
Datenübermittlung sowie darauf hingewiesen 6. unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich,
wird, dass die personenbezogenen Daten nur wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten
verwendet werden dürfen, soweit dies zur Zwe- übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige
ckerreichung erforderlich ist. Daten übermittelt wurden,
Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung un- 7. unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche
verzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unter- Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach
richtung wäre wirkungslos oder ungeeignet. § 77d Absatz 3 und
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
8. dokumentiert jede Übermittlung von personen- § 77h
bezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaat-
Verwendung von
lichen Vorschriften.
übermittelten personenbezogenen Daten
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn
(1) Personenbezogene Daten, die von öffent-
die übermittelnde Stelle die Daten von einem ande-
lichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen-
ren Staat oder von einer zwischen- oder überstaat-
oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wur-
lichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat,
den, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,
die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten
für andere Zwecke als diejenigen, für die sie über-
sind.
mittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die
übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d
§ 77f
Absatz 4 gilt entsprechend.
Verfahren bei Fehlen
(2) Bedingungen für die Verwendung der perso-
eines Angemessenheitsbeschlusses
nenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde
(1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.
§ 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezo-
(3) Werden personenbezogene Daten ohne Er-
gene Daten übermittelt werden, wenn
suchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle
1. in einem für den Empfängerstaat oder für die unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den
empfangende zwischen- oder überstaatliche Ein- sie übermittelt wurden, benötigt werden.“
richtung rechtsverbindlichen Instrument geeig-
nete Garantien zum Schutz personenbezogener 4. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Daten vorgesehen sind oder „Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Um-
2. die übermittelnde Stelle nach Bewertung aller ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei-
relevanten Umstände zu der Auffassung gelangt, ligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu
dass geeignete Garantien zum Schutz der perso- vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von
nenbezogenen Daten bestehen. zehn Tagen zu erfolgen hat.“
(2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und 5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-
bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Ab- gefügt:
satz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Ein- „Elfter Teil
zelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich
ist Schutz personenbezogener
Daten im Rechtshilfeverkehr
1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der be- innerhalb der Europäischen Union
troffenen Person oder einer anderen Person, und mit den Schengen-assoziierten Staaten
2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der be-
troffenen Person, § 97a
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Anwendungsbereich
Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staa-
tes, (1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwen-
den auf personenbezogene Daten, die an Mitglied-
4. zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten staaten der Europäischen Union, für die die Richt-
oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Voll- linie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtun-
streckung oder den Vollzug von strafrechtlichen gen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union
Sanktionen oder übermittelt oder von diesen empfangen werden.
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi- (2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in
gung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europä-
mit den in Nummer 4 genannten Zwecken. ischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.
(3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zu- (3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
ständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2
über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1 des Siebenten Teils anzuwenden.
Nummer 2.
§ 97b
§ 77g
Übermittlung personenbezogener Daten
Zustimmung zur
Weiterleitung personenbezogener Daten Für die Übermittlung personenbezogener Daten
gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung
Wird die übermittelnde Stelle von der empfangen-
finden dessen
den Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung
der übermittelten personenbezogenen Daten an an- 1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Ab-
dere Staaten oder andere zwischen- oder überstaat- satz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,
liche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustim-
2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Ab-
mung erteilt werden, wenn eine entsprechende un-
satz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und
mittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig
wäre. 3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1741
§ 97c Artikel 23
Prüf-, Informations- und Änderung des
Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle Auslandsunterhaltsgesetzes
Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
der Europäischen Union, von der oder an die perso- zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert
nenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer worden ist, wird wie folgt geändert:
Verletzung des Schutzes der personenbezogenen 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19
Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundes- die Wörter „und Löschung“ gestrichen.
datenschutzgesetzes genannten Informationen mit-
2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die
zuteilen sind.“
Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
6. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil. troffenen Person“ ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 21
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Lö-
Änderung des schung“ gestrichen.
Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des c) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf- Wort „verarbeitet“ ersetzt.
sachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) wird wie d) Absatz 2 wird aufgehoben.
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: Artikel 24
Änderung des
a) In Buchstabe a wird die Angabe „97“ durch die
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Angabe „97c“, werden die Wörter „Elfter Teil“
durch die Wörter „Zwölfter Teil“ und die Wörter Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der
„Elften Teils“ durch die Wörter „Zwölften Teils“ Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
ersetzt. 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
b) In Buchstabe b werden die Wörter „Elften Teil“
worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Zwölften Teil“ und die Wörter
„Zwölften Teil“ durch die Wörter „Dreizehnten 1. § 55a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Teil“ ersetzt. a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
2. In Nummer 3 werden die Wörter „Zehnten und Elften das Wort „und“ ersetzt.
Teil“ durch die Wörter „Zehnten und Zwölften Teil“ b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
3. Nummer 4 wird aufgehoben. ordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anfor-
4. In Nummer 5 werden die Wörter „Zehnten Teil“ derungen erfüllt sind.“
durch die Wörter „Elften Teil“, jeweils die Wörter 2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„Elfter Teil“ durch die Wörter „Zwölfter Teil“ und die „§ 79a
Wörter „Elften Teils“ durch die Wörter „Zwölften
Teils“ ersetzt. Anwendung der
Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
5. In Nummer 6 werden die Wörter „Elfte Teil“ durch die
(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung
Wörter „Zwölfte Teil“ und die Wörter „Zwölfter Teil“
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
durch die Wörter „Dreizehnter Teil“ ersetzt.
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
Artikel 22
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Änderung der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De- L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
zember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Arti- S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen
kel 167 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Einsicht in das Register oder den Abruf von Regis-
terdaten über das länderübergreifende Informations-
1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: und Kommunikationssystem gewährt. Das Register-
„§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unbe- gericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren perso-
rührt.“ nenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1, Registerakten gespeichert sind, über die Offenle-
§ 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 gung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung“ (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16
durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personen-
§ 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafpro- bezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den
zessordnung“ ersetzt. Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraus-
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
setzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, (4) In § 59 Absatz 1 Nummer 3 des IStGH-Gesetzes
die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
richtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 477
für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragun- Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 2
gen geregelt sind. Satz 1“ ersetzt.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der (5) In § 17 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeits-
Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezo- bekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
gene Daten, die im Vereinsregister und in den Regis- S. 1842), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes
terakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.“ vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 478 Abs. 1 Satz 1
3. § 1563 wird wie folgt geändert:
und 2“ durch die Wörter „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 1563 (6) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Registereinsicht; Anwendung der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren“. (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 1. § 49a wird wie folgt geändert:
„(2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Ein- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sicht in das Register gewährt. Das Registerge-
richt ist nicht verpflichtet, Personen, deren perso- aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 479
nenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 477 Ab-
in den Registerakten gespeichert sind, über die satz 2“ ersetzt.
Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die
erteilen. Angabe „§ 478 Abs. 1“ durch die An-
(3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 ent- gabe „§ 480 Absatz 1“ ersetzt.
sprechend.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und
Artikel 25 Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der
Änderung der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.“
Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
In § 11 Absatz 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregis- „§ 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß
terverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die anzuwenden.“
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 12 des Gesetzes vom 2. § 49b wird wie folgt geändert:
11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,
werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
der Grundbuchordnung“ durch die Wörter „Artikel 24, 25 „bis 478, 480, 481“ durch die Wörter „bis 476,
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt. 478 bis 481“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 2
Artikel 26 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 474 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Folgeänderungen
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 474
(1) In § 28a Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizei-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ das Komma und die
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978,
Angabe „§ 480“ gestrichen, die Angabe „§ 474
2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ wird durch die Wörter
5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wer-
„§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
den die Wörter „§ 161 Absatz 2 und 3“ gestrichen.
d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 477 Abs. 2
(2) In § 8 Absatz 2 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes Satz 1“ durch die Angabe „§ 479 Absatz 1“ er-
vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt setzt.
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wör- e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 477 Abs. 3 Nr. 2“
ter „§ 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 durch die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2“ er-
und 2“ durch die Wörter „Die §§ 478, 479 Absatz 2 setzt.
und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2“ ersetzt. f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 478 Abs. 3
(3) In § 20a Absatz 3 Satz 1 des Bundeszentral- Satz 1“ durch die Wörter „§ 480 Absatz 3 Satz 1“
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ersetzt.
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), 3. In § 49c Absatz 5 wird die Angabe „§ 489 Abs. 4
das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. No- Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 489 Absatz 3 Satz 2
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird Nummer 1“ und werden die Wörter „§ 489 Abs. 4
nach der Angabe „§ 494 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 489 Absatz 3
gestrichen. Satz 2 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1743
(7) In § 3 Absatz 2 Satz 2 des ZIS-Ausführungs- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die
gesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt Angabe „§ 100b“ durch die Wörter „§ 100a
durch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. November 2019 Absatz 4 Satz 1“ und die Angabe „§ 20m“
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
„§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 480
Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. c) In Nummer 15 wird die Angabe „den §§ 100a,
100e“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1“
(8) In § 334 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in und die Angabe „§ 20l“ durch die Angabe „§ 51
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober Absatz 1“ ersetzt.
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 20. November 2019 3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „den
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach §§ 100a, 100e“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 1
der Angabe „§§ 171 bis 175“ die Wörter „und 179 Satz 1“ und die Angabe „§ 20l“ durch die Angabe
bis 186“ eingefügt. „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 20l Absatz 5
Artikel 27
Satz 1“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 Satz 1“ er-
Änderung der setzt.
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
5. In § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
die Angabe „den §§ 100a, 100e“ durch die Wörter
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017
„§ 100a Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 20l“
(BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 16 des Gesetzes
durch die Angabe „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 6. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 100b
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4
„den §§ 100a und 100e“ durch die Wörter „§ 100a Satz 1“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 28
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Einschränkung eines Grundrechts
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20l“ durch Durch Artikel 1 Nummer 6 wird das Fernmeldege-
die Angabe „§ 51“ ersetzt. heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20m“
durch die Angabe „§ 52“ ersetzt. Artikel 29
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20l Ab-
satz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Satz 1“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Zwölften Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 18. November 2019
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe n folgender Buchstabe o anzufügen:
„o) Die Nummern 22 und 23 werden die Nummern 21 und 22.“
Berlin, den 18. November 2019
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Gudula Schwan