1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
Gesetz
zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung
in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten
(Paketboten-Schutz-Gesetz)
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Ex-
press- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag
Artikel 1 eines anderen Unternehmers Pakete befördern,“
Änderung des eingefügt und folgender Satz angefügt:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch „Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Ex-
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I press- und Paketdienste tätig ist, solange er eine
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti- Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbe-
kel 46 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I scheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1
S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches
1. Nach § 28e Absatz 3f werden die folgenden Ab-
vorlegen kann.“
sätze 3g und 3h eingefügt:
„(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Artikel 2
Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
der im Bereich der Kurier-, Express- und Paket- Weitere Änderung des
dienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer Vierten Buches Sozialgesetzbuch
mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß- der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
gabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1
erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amt- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine geändert:
Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen 1. § 28e Absatz 3g und 3h wird aufgehoben.
des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2. In § 28f Absatz 1a werden die Wörter „oder durch
2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der
vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Dele- Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und
gierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete be-
19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entspre- fördern,“ gestrichen.
chen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines
anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Ab- Artikel 3
satz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Änderung des
Sinne dieses Buches ist Siebten Buches Sozialgesetzbuch
a) die Beförderung adressierter Pakete mit einem In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai
b) die stationäre Bearbeitung von adressierten Pa- 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die
keten bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Wörter „und für“ durch das Wort „, für“ ersetzt und wer-
Bearbeitung im Filialbereich. den nach den Wörtern „§ 116a des Vierten Buches“ die
Wörter „und für die Beitragshaftung bei der Ausführung
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteili-
eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer
gung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Lo-
2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haf-
gistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und
tung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unter-
Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen
nehmer im Speditions-, Transport- und damit verbun-
Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e
denen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-,
Absatz 3g des Vierten Buches“ eingefügt.
Express- und Paketdienste tätig sind und einen ande-
ren Unternehmer mit der Beförderung von Paketen
beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistel- Artikel 4
lung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.“ Weitere Änderung des
2. In § 28f Absatz 1a werden nach den Wörtern „im Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Baugewerbe“ die Wörter „oder durch Unternehmer In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches So-
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen zialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Ar-
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tikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes Absatz 3g des Vierten Buches“ gestrichen.
geändert worden ist, wird das Wort „, für“ durch die
Wörter „und für“ ersetzt und werden die Wörter „und Artikel 5
für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines
Inkrafttreten
Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logis- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
tikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4
Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
Gesetz
zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
Inhaltsübersicht des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mit-
PsychThG) gliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestell-
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ten Staaten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsver- § 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außer-
träge mit Ärzten in der Weiterbildung halb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Berufsqualifikationen
Artikel 5 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes
Abschnitt 4
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Erbringen von Dienstleistungen
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches § 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
ordnung
§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
Artikel 10 Änderung der Strafprozessordnung
§ 16 Rechte und Pflichten
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die
Artikel 11a Änderung des DRK-Gesetzes
zuständige Behörde
Artikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Artikel 1 Abschnitt 5
Gesetz Verordnungsermächtigungen
über den Beruf der § 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
Psychotherapeutin und § 21 Regelungen über Gebühren
des Psychotherapeuten Abschnitt 6
(Psychotherapeutengesetz – PsychThG)*
Aufgaben und Zuständigkeiten
Inhaltsübersicht § 22 Zuständigkeit von Behörden
§ 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
Abschnitt 1 § 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
Approbation, Erlaubnis § 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung weise
§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung Abschnitt 7
§ 2 Erteilung der Approbation
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 27 Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§ 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbil-
§ 6 Verzicht
dungsstätten
Abschnitt 2 Abschnitt 1
Studium, das Voraussetzung für Approbation, Erlaubnis
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
zur vorübergehenden oder
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
partiellen Berufsausübung
§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung
einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho- §1
therapeut ist
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums (1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeich-
§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die nung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“
Erteilung der Approbation ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychothera-
peutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befriste-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig.
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer
2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119), geändert worden ist. nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur
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Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung §2
„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über Erteilung der Approbation
die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von
anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psycholo- (1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder
gischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen- antragstellende Person
psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen- 1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung ei-
psychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen ner Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-
und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder therapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die
„ärztlicher“ verwenden. psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden
hat,
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses
Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenom- keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
mene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde- 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
rung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Berufs ungeeignet ist und
Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psycho- 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
therapeutischen Behandlung ist eine somatische Ab- Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
klärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Auf-
arbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder (2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt wer-
sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegen- den, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2
stand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psycho- oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor-
therapie. liegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetz-
liche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psycho- Entscheidung zu hören.
therapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die (3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des
Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit
Förderung und Wiederherstellung der psychischen Ge- oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs er-
sundheit der Bevölkerung. geben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren
ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt wor- beendet ist.
den ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psycho-
therapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern §3
führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie Erlaubnis zur
ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zu- vorübergehenden Berufsausübung
sätzlichen Hinweis
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
1. auf den Namen dieses Staates und übung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die
antragstellende Person
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die
1. eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der
die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, (Berufsqualifikation) nachweist,
die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
päischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Ver- aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne
Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Berufs ungeeignet ist und
Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ 4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Er-
Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufs- laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erfor-
tätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche derlich sind.
Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages (2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in
über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und staat oder in einem gleichgestellten Staat erworben
der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18. worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerken-
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeu- nung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat,
tinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-
eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der An- ausübung verwiesen werden.
erkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht (3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staats- übung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert wer-
angehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) den. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine
mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im
Vertragsstaates ergibt. besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psycho-
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
therapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psycho-
vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei therapeut“.
Jahre erteilt werden. (5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus- nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in
übung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti- der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt
gungsstellen beschränkt werden. worden ist, bleibt wirksam.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehen-
den Berufsausübung haben die gleichen Rechte und §5
Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als Rücknahme, Widerruf und Ruhen
„Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“. (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus- ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1
übung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeuten- Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann
gesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die
Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem
§4 § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen-
den landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
träglich
auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
1. eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der
wegfällt oder
Psychotherapie nachweist,
2. dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat,
Nummer 3 wegfällt.
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichge-
stellten Staat erworben hat, Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vor-
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitglied-
schriften unberührt.
staat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleich-
gestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat, (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
werden, wenn
a) die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder ei-
nes Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur 1. gegen die betreffende Person wegen des Verdachts
partiell entspricht, und einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten
würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeu-
tin oder des Psychotherapeuten nach diesem Ge- 2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-
setz prägen, rufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, 3. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betref-
aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig- fenden Person bestehen, die Person sich aber wei-
keit zur Ausübung des Berufs ergibt, gert, sich einer von der zuständigen Behörde ange-
ordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
zu unterziehen,
Berufs ungeeignet ist und
4. sich erweist, dass die betreffende Person nicht über
6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erfor- die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu 5. sich ergibt, dass die betreffende Person nicht aus-
versagen, wenn die Versagung reichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung
1. zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, so-
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend fern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts
erforderlich ist und eine Pflicht zur Versicherung besteht.
2. geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuhe-
erreichen. ben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit mehr vorliegt.
Auflagen versehen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Per-
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist sonen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-
auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be- ausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
schränken, in denen die antragstellende Person eine übung.
abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psycho-
therapie nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbe- §6
fristet. Verzicht
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be- (1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorüber-
rufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die glei- gehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur
chen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1607
klärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet 1. Störungen mit Krankheitswert, bei denen psycho-
werden. therapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen
und entweder zu behandeln oder notwendige wei-
(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer
tere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veran-
Bedingung erklärt wird.
lassen,
(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen 2. das eigene psychotherapeutische Handeln im Hin-
werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung blick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbst-
hingewiesen werden. regulation zu reflektieren und Therapieprozesse
unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Er-
Abschnitt 2 kenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes
weiterzuentwickeln,
Studium, das Voraussetzung
für die Erteilung einer 3. Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren
Approbation als Psychotherapeutin Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen
oder Psychotherapeut ist, und dabei eigene oder von anderen angewandte
psychotherapeutische Prüfung Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung
zu dokumentieren und zu evaluieren,
§7 4. Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder
Ziel des Studiums, das Voraus- andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen
setzung für die Erteilung einer Approbation oder Behörden über behandlungsrelevante Erkennt-
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist nisse zu unterrichten, und dabei indizierte psycho-
therapeutische und unterstützende Behandlungs-
(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Ertei- möglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer
lung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem all-
gemein anerkannten Stand psychotherapiewissen- 5. gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere
schaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizi- die psychotherapeutische Versorgung betreffen, ein-
nischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Er- schließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs-
kenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinde-
methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten rung oder der Schädigung auf der Basis einer eige-
Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selb- nen Anamnese, umfassender diagnostischer Be-
ständige und umfassende psychotherapeutische Ver- funde und weiterer relevanter Informationen zu be-
sorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstu- arbeiten,
fen und unter Berücksichtigung der Belange von Men- 6. auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grund-
schen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich lagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu be-
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und werten und deren Ergebnisse in die eigene psycho-
Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die therapeutische Tätigkeit zu integrieren,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der
7. berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen
Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfah-
Handeln zu berücksichtigen,
ren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzu-
wirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig 8. aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im
fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kom-
Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungs- munizieren und patientenorientiert zusammenzu-
systeme auch Organisations- und Leitungskompeten- arbeiten.
zen zu entwickeln.
§8
(2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und Wissenschaftlicher Beirat
patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventi-
Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche
ven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheits-
Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens
förderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung
oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie
oder Wiedererlangung der psychischen und physischen
stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein
Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Alters-
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psycho-
stufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting
therapie, der gemeinsam von der Bundespsychothera-
sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und
peutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet
bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebens-
worden ist.
situation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hin-
tergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Le-
bensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kom- §9
petenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle Dauer, Struktur
Gewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die in- und Durchführung des Studiums
stitutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmen-
(1) Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen
bedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der
angeboten werden. Hochschulen im Sinne dieses Ge-
Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren
setzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Uni-
Recht auf Selbstbestimmung geachtet.
versitäten gleichgestellt sind. Das Studium gemäß § 7
(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu, dauert in Vollzeit fünf Jahre.
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(2) Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums ven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeu-
gemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur tischen Versorgung.
Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte
(9) Das Masterstudium umfasst berufspraktische Ein-
(ECTS Punkte) zu vergeben. Diese ECTS Punkte ent-
sätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben
sprechen einem Arbeitsaufwand von 9 000 Stunden.
sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden ent-
(3) Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen spricht. Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer
Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungs-
kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudien- orientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und An-
gang. Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge wendungsforschung der Psychotherapie sowie in kura-
verleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen tiven Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
Grad.
(10) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
(4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 für die Koordination und Durchführung des Studiums.
muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen
Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann,
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest. für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit
Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudien- dafür geeigneten Einrichtungen ab.
gangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Ver-
treter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditie-
§ 10
rung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die Psychotherapeutische Prüfung
berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang (1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der
nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhal- Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie
tung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festge- erforderlichen Handlungskompetenzen.
stellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studien-
abschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienab- (2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staat-
schluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhalt- liche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Ver-
lich den Anforderungen dieses Gesetzes und den An- antwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach
forderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechts- Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den
verordnung entsprechen. Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen,
den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen
gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die (3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor
nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre (4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Ge- den folgenden beiden Teilen:
setzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20
erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. 1. einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von
der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches
(6) Die für die Approbation als „Psychotherapeutin“
Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines
oder „Psychotherapeut“ maßgeblichen Bestandteile
arbeitsplatzbasierten Assessments und
des Studiums sind:
1. die hochschulische Lehre und 2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in
fünf Kompetenzbereichen.
2. die berufspraktischen Einsätze.
Für diese Bestandteile sind über den Studienverlauf Abschnitt 3
von Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180
ECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand Anerkennung
von 5 400 Stunden entspricht. von außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes
(7) Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung erworbenen Berufsqualifikationen
von Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der
Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erfor-
§ 11
derlich sind. Für die hochschulische Lehre sind fol-
gende ECTS Punkte zu vergeben: Anerkennung von
1. im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Arbeitsaufwand von 2 460 Stunden entspricht, und (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
2. im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Ar- setzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines ande-
beitsaufwand von 1 620 Stunden entspricht. ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt
(8) Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu verge-
ben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden 1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie
entspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungs- einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des
forschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-
des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventi- lich ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1609
2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika- § 12
tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-
Anerkennung
peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
von Berufsqualifikationen aus
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich- anderen Mitgliedstaaten, anderen
wertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter- Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
schiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die (1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlas- tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene
senen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Un- abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-
terschiede liegen vor, wenn setzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
1. die von der antragstellenden Person erworbene Be- 1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie
rufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des
unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vor- lich ist und
geschrieben sind, oder 2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-
2. in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-
Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antrag-
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung ge- stellende Person einen Europäischen Berufsausweis
regelten Berufs der Psychotherapeutin oder des oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem her-
Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit vorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat,
des Berufs ist oder sind, der dem der Psychothera- die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu ei-
peutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und nem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psycho-
wenn sich dadurch die von der antragstellenden therapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind
Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von
1. Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1
der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsver-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ordnung unterscheiden.
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt
wenn die von der antragstellenden Person erworbene durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113
Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hin- (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden
sichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau ent-
der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine we- sprechen und denen eine Bescheinigung über das
sentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem an-
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in deren Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat
Deutschland sind. beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre
Berufsqualifikation erworben hat,
(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2
2. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und
Ausbildungsnachweisen, die
Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstel-
lende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und recht- a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
mäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psycho- Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
therapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden
Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er- sind,
worben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-
Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben kation bescheinigen, die
wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem
jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig aa) in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in wel- ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
chem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen
erworben worden sind. formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-
gramme erworben worden ist,
(4) Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufs-
bb) von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen
qualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unan-
Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat,
gemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand fest-
der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat,
gestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder
als gleichwertig anerkannt wurde und
Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Per-
son nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt cc) zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der
werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand Psychotherapeutin und des Psychotherapeu-
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt- ten berechtigt oder auf die Ausübung des Be-
nisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psycho- rufs der Psychotherapeutin und des Psycho-
therapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt. therapeuten vorbereitet, oder
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
3. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufs-
Ausbildungsnachweisen, die qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Vorausset-
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder zungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft wer-
einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden den. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sind und sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-
kation bescheinigen, die (2) Die Erteilung einer Approbation als Psychothera-
peutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn
aa) in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen antragstellende Personen nur über einen Ausbildungs-
Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf nachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-
worben worden ist, und (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-
bb) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- feststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufs-
oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen qualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder
gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder (4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin ben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land
und des Psychotherapeuten entspricht, ge- oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen
mäß dessen Rechts- und Verwaltungsvor- werden.
schriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber
jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Aus- Abschnitt 4
übung des Berufs der Psychotherapeutin und Erbringen von Dienstleistungen
des Psychotherapeuten in diesem anderen
Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder
§ 14
gleichgestellten Staat auf Grund von erwor-
benen Rechten verleiht. Bescheinigungen,
die zur Dienstleistungs-
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-
erbringung in einem anderen
wertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
schiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die
oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 er-
lassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 (1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsange-
Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. hörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifi-
den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothe-
kation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
rapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in ei-
wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche
nem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation auf-
staat oder einem gleichgestellten Staat eine vorüber-
weist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des
gehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
§ 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2
der Europäischen Union auszuüben.
und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang (2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu
und der Eignungsprüfung zu wählen. enthalten:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstel- 1. die Angabe, dass die antragstellende Person als
lende Personen, die über eine abgeschlossene Berufs- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmä-
qualifikation verfügen, die in einem anderen als den in ßig in Deutschland niedergelassen ist,
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde
2. die Angabe, dass der antragstellenden Person die
und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder
anerkannt hat.
Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und
§ 13
3. die Angabe, dass die antragstellende Person über
Allgemeine die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Aus-
Regelungen bei der Anerkennung übung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psy-
von außerhalb des Geltungsbereichs chotherapeut in Deutschland erforderlich ist.
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Num- § 15
mer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben Dienstleistungserbringung in Deutschland
worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Er- (1) Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistun-
teilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob gen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1611
Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungs- bergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne
bereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöri- des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
ger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags- Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in
staates oder eines gleichgestellten Staates ist und Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu
1. zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin melden.
oder Psychotherapeut in einem anderen Mitglied- (2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-
staat, einem anderen Vertragsstaat oder einem tungserbringende Person vorzulegen:
gleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem 1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleich-
gestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder 2. einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für
die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin
2. den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psycho- oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat,
therapeuten während der vorhergehenden zehn dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestell-
Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren ten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich
anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren ist,
anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehre-
ren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie 3. einen der beiden folgenden Nachweise:
oder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
hat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungs-
des Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu erbringende Person rechtmäßig in einem anderen
diesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
nicht reglementiert ist. oder in einem gleichgestellten Staat als Psycho-
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der therapeutin oder Psychotherapeut niedergelas-
Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. sen ist, oder
In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige b) einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzu- die dienstleistungserbringende Person den Beruf
beziehen. der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
peuten während der vorhergehenden zehn Jahre
(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforder-
mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren
lichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vor-
anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren
handen sein.
anderen Vertragsstaaten oder in einem oder meh-
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorüber- reren gleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-
gehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne geübt hat,
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
4. eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbrin-
Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Geset-
genden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht,
zes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychothera-
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass
peut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich
die dienstleistungserbringende Person nicht vorbe-
eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
straft ist,
die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hin- 5. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-
sicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist. son, dass sie über die zur Erbringung der Dienst-
leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
§ 16 Sprache verfügt.
Rechte und Pflichten (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines ande- über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-
ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderli-
die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin chenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gele-
gentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die (4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
Approbation nach § 1 Absatz 1. Sie können den berufs- erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-
ständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen tungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbrin-
Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmun- gen, ist die Meldung zu erneuern.
gen unterworfen werden. Zu diesen Bestimmungen ge- (5) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
hören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede
das Führen von Titeln oder über schwerwiegende be- Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder
rufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zu- mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Num-
sammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der mer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nach-
Verbraucher stehen. weisen zugrunde liegen.
§ 17 § 18
Meldung der dienstleistungs- Prüfen der Angaben
erbringenden Person an die zuständige Behörde durch die zuständige Behörde
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der (1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorü- tungserbringung prüft die zuständige Behörde den
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1,
der beruflichen Qualifikation. die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
(2) Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unter- nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation der übung nach § 4 enthalten.
dienstleistungserbringenden Person und der Berufs- (2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Fol-
qualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf gendes zu regeln:
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefor- 1. die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung
dert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unter- nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungs-
schiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, lehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Ab-
dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit satz 3 Satz 1,
gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der
Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erfor- 2. das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der
derlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zustän- Berufserlaubnis nach § 3,
digen Behörde des Niederlassungsstaates Informatio- 3. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des
nen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungs- § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von
erbringenden Person anfordern. § 11 Absatz 2 Satz 2 der antragstellenden Person vorzulegenden Nach-
und 3 gilt entsprechend. weise und die von der zuständigen Behörde ent-
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und sprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbin-
Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzu- dung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durch-
weisen. zuführenden Ermittlungen,
4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach
§ 19 Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie
Verwaltungszusammenarbeit 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahme-
bei Dienstleistungserbringung mitgliedstaates zu führen und deren etwaige Ab-
kürzung zu verwenden,
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so
hat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän- 5. die Fristen für die Erteilung der Approbation,
dige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienst- 6. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die
leistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten. Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für 7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Berufsausweises.
Behörden des Niederlassungsstaates Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie da- (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
rüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2
oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen
des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können
Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder die Länder Abweichungen von den durch Rechtsver-
eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen ordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-
Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56 lassenen Fristenregelungen vorsehen.
der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
Folgendes zu übermitteln: § 21
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Regelungen über Gebühren
Niederlassung sowie
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische
vorliegen.
Tätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.
Abschnitt 5
(2) In der Rechtsverordnung sind Mindest- und
Verordnungsermächtigungen
Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist sowohl den berechtigten Inte-
§ 20
ressen der leistungserbringenden Personen als auch
Regelungen über den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Ent-
Ausbildung, Prüfung und Approbation gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Abschnitt 6
des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Aufgaben und Zuständigkeiten
Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hoch-
schulischen Lehre sowie der berufspraktischen Ein- § 22
sätze und das Nähere über die psychotherapeutische
Prüfung nach § 10 zu regeln. Die als Approbationsord- Zuständigkeit von Behörden
nung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu- (1) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die
ten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vor- zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstel-
schriften über die für die Erteilung der Approbation lende Person die psychotherapeutische Prüfung abge-
nach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über legt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1613
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft auswirken kann,
die zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
2. die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden
stellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Ab-
Berufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen
satz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der
Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen
bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt
worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Er-
hat.
laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbin- der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ange-
dung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft ordnet worden ist oder
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf
3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen recht-
ausgeübt werden soll.
fertigen würden.
(3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Euro-
päischen Berufsausweises für Personen, die ihre Be- (2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
rufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaa-
die in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zu- ten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in
ständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleis-
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. tungen erbracht hat (Aufnahmemitgliedstaaten), die
sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeu-
(4) Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige tin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aus-
Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho- wirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der
therapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Diese Behörde zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen. mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
(5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Lan- Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung
des zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren von Berufsqualifikationen nach § 12, die Entgegennahme
Sitz hat. der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach
(6) Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zu- § 15 oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammen-
ständige Behörde des Landes entgegen, in dem die hang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig
Dienstleistung erbracht werden soll. Sie fordert die In- sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrich-
formationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 tet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertrags-
und § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14 staaten, die gleichgestellten Staaten und die Euro-
Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, päische Kommission unverzüglich über die Benennung
in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des dieser Behörden.
Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausge-
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten
übt worden ist. Die Unterrichtung des Niederlassungs-
Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ge-
staates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zustän-
sundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entschei-
dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung
dungen über Anträge auf Anerkennung der Berufs-
erbracht worden ist oder erbracht wird. Die Unterrich-
qualifikation nach § 12, die die Europäische Kommis-
tung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige
sion für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bun-
therapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt
desministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittel-
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
ten statistischen Aufstellungen an die Europäische
(7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die Kommission weiter.
zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die
Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengeset- § 24
zes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
ausgesprochen wurde. Warnmitteilung
durch die zuständige Behörde
§ 23 (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Unterrichtungspflichten, Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
Prüfpflichten, Mitteilungspflichten peuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Ver-
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
tragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, 1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin
dem die Person die Berufsqualifikation erworben hat, oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die
unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz perso- Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar
nenbezogener Daten, wenn oder unanfechtbar ist,
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge- 2. den Verzicht auf die Approbation als Psychothera-
macht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs peutin oder Psychotherapeut,
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
3. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung hörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
des Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Be- mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
rufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme (5) Ändert sich der Zeitraum, in dem eine in Absatz 1
oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unan- genannte Entscheidung gilt oder für den ein Verzicht
fechtbar ist, wirkt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmittei-
4. den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden lung getätigt hat, die zuständigen Behörden der anderen
Berufsausübung, Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
5. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung gleichgestellten Staaten im Binnenmarkt-Informations-
des Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus- system unverzüglich über den geänderten Zeitraum.
übung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die (6) Wird eine in Absatz 1 genannte Entscheidung auf-
Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, gehoben oder wird nach einem Verzicht eine Approba-
6. den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufs- tion, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
ausübung, übung oder eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung neu erteilt, so unterrichtet die Behörde, die die
7. die Einschränkung der Ausübung des Berufs der Warnmitteilung getätigt hat, unverzüglich die zuständi-
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ande-
sofern die Einschränkung sofort vollziehbar oder un- ren Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten
anfechtbar ist, über die Aufhebung oder die Neuerteilung. In der Unter-
8. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor- richtung ist auch das Datum anzugeben, an dem die
läufige Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin Entscheidung aufgehoben worden ist oder an dem die
oder des Psychotherapeuten auszuüben, oder Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorüber-
9. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung gehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur par-
getroffene Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin tiellen Berufsausübung erfolgt ist. Die Behörde, die die
oder des Psychotherapeuten auszuüben. Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung
im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich oder
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Ent-
enthält folgende Angaben:
scheidung oder spätestens drei Tage nach Neuertei-
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor- lung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehen-
derlichen Angaben, insbesondere den Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen
a) ihren Namen und Vornamen, Berufsausübung.
b) ihr Geburtsdatum und
§ 25
c) ihren Geburtsort,
Unterrichtung über
2. den Beruf der betroffenen Person, gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
oder das die Entscheidung getroffen hat, ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Fest-
4. Angaben zum Umfang der Entscheidung und stellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation,
5. die Angabe des Zeitraums, in dem die Entscheidung auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-
gilt oder ab dem der Verzicht wirkt. rufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur par-
tiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikations-
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes- nachweise verwendet hat, so unterrichtet die zustän-
tens jedoch drei Tage dige Behörde die zuständigen Behörden der anderen
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 7 oder Nummer 9, gleichgestellten Staaten über
2. nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 1. die Identität dieser Person, insbesondere über
Nummer 8 oder a) ihren Namen und Vornamen,
3. nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2, 4 b) ihr Geburtsdatum,
oder Nummer 6.
c) ihren Geburtsort, und
Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informa-
tionssystem zu verwenden, das eingerichtet worden 2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro- qualifikationsnachweise verwendet hat.
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober (2) Die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-
2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe ter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich,
des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe- spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission gerichtlichen Feststellung. Für die Unterrichtung über die
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
L 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist. (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Ver-
(4) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet wendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise un-
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die terrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
und ihren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechts- vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich
behelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf über die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-
gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Be- ter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1615
Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung bei- psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutenge-
zufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung setz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikations- noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen
nachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September
Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufs- 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation
qualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unter- nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in
richtung über die Verwendung gefälschter Berufsquali- der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, so-
fikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis. fern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Ab-
satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
Abschnitt 7 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
Übergangsvorschriften, (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestim-
Bestandsschutz men, dass eine Ausbildung abweichend von Absatz 2
auch noch nach dem 1. September 2032 abgeschlos-
§ 26 sen werden kann, wenn
Weiterführen 1. ein besonderer Härtefall vorliegt und
der alten Berufsbezeichnungen 2. davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätes-
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho- tens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen
logische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugend- sein wird.
lichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend- (4) Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Aus-
lichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach bildung zum Beruf der Psychologischen Psychothera-
dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. Au- peutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der
gust 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiter- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des
hin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem
Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. Die Be- Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August
rechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und 2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger
Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und
Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr Prüfungsverordnung für Psychologische Psychothera-
noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2 peuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der
sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die
von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erfor- Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Ver-
derlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln gütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro, sofern die
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begon- praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.
nene psychotherapeutische Behandlung erst nach Voll- Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet,
endung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden reduziert sich die Vergütung entsprechend.
kann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die glei-
chen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer (5) Personen, denen eine Approbation nach den Ab-
Approbation nach § 1 Absatz 1. sätzen 1, 2 oder 3 erteilt worden ist, führen die ihrer
jeweiligen Ausbildung entsprechende Berufsbezeich-
§ 27 nung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Abschluss begonnener Ausbildungen Fassung. Sie dürfen die Psychotherapie nach § 1 Ab-
(1) Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psycho- satz 2 ausüben und haben die gleichen Rechte und
therapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten, Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach
zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder § 1 Absatz 1.
zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor
dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird § 28
sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis
Weitergelten der
zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlos-
staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
sen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antrag-
stellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1 (1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psycho-
des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. Au- therapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020
gust 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychothera- weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbil-
peutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 gelten- dungen zum Beruf der Psychologischen Psychothera-
den Fassung erfüllt sind. peutin und des Psychologischen Psychotherapeuten
(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsycho-
Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeuten- therapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
gesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden therapeuten durchführen.
Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald
haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psycho- eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Aus-
logischen Psychotherapeutin, des Psychologischen bildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August
psychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichen- 2020 geltenden Fassung wegfällt.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
Artikel 2 2. sächliche und personelle Anforderungen an die
Krebsberatungsstellen,
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-
lich Dokumentation, Qualitätsmanagement so-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche wie Fortbildung und
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
4. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abge-
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019
rufenen und zurückgezahlten Fördermitteln.
(BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambu-
lanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene
1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.
„Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die Für bereits am 1. Januar 2020 bestehende Krebs-
durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, beratungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung
sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraus- der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Über-
setzungen des § 95c erfüllt.“ gangsregelungen vorzusehen.
2. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird
jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben.
„Die psychotherapeutische Behandlung einer
Krankheit wird durch Psychologische Psychothera- (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
peuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho- sen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach
therapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psycho- Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Um-
therapeutengesetzes und durch Psychotherapeu- lage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
ten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothera- Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen.
peutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der
zur psychotherapeutischen Behandlung zugelas- Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
sen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.“ sen berichtet im Benehmen mit dem Verband der
2a. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt: Privaten Krankenversicherung dem Bundesminis-
terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022
„§ 65e über die Erfahrungen mit der Umsetzung der För-
Ambulante Krebsberatungsstellen derung.“
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- 3. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom a) In Satz 2 wird das Komma und die Angabe „8“
1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen gestrichen.
mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu b) In Satz 4 wird nach dem Wort „von“ das Wort
21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversiche- „Ergotherapie,“ eingefügt.
rungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli
2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Anteil von 7 Prozent an der Förderung nach „Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten
Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken- in Bezug auf die Verordnung von Leistungen
kassen und der Verband der Privaten Krankenver- der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.“
sicherung mit Wirkung für die privaten Kranken- 3a. In § 75 Absatz 1a Satz 14 werden nach dem Wort
versicherungsunternehmen vereinbaren bis zum „Behandlungstermine“ die Wörter „sowie hinsicht-
1. Juli 2020 das Nähere zur gemeinsamen Förde- lich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der
rung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Versorgung nach § 92 Absatz 6b“ eingefügt.
Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finan-
zierungsanteils der privaten Krankenversiche- 4. § 79b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
rungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich „Der Ausschuss besteht aus sechs Psychothera-
der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der peuten, von denen einer Kinder- und Jugend-
prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach lichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit
§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches. einer Weiterbildung für die Behandlung von Kin-
dern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertre-
(2) Gefördert werden ambulante Krebsbera-
tern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertre-
tungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Per-
terversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer
sonen und ihren Angehörigen psychoonkologische
Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und
Beratung und Unterstützung anbieten. Der Spitzen-
geheimer Wahl gewählt werden.“
verband Bund der Krankenkassen bestimmt bis
zum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Vorausset- 4a. § 87 wird wie folgt geändert:
zungen und zum Verfahren der Förderung. Er setzt a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
sich hierzu mit dem Verband der Privaten Kran- „Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt-
kenversicherung ins Benehmen. In den Grund- liche Leistungen ist innerhalb von sechs Mona-
sätzen sind insbesondere zu regeln: ten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemein-
1. Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b
wirtschaftliches Leistungsangebot der ambu- vom Bewertungsausschuss in der Zusammen-
lanten Krebsberatungsstellen, setzung nach Absatz 5a anzupassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1617
b) Dem Absatz 2c werden die folgenden Sätze Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundes-
angefügt: ausschuss kann dabei Regelungen treffen, die
diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Be-
„Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen
handlungsbedarf konkretisieren. In der Richt-
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
linie sind auch Regelungen zur Erleichterung
ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf die- des Übergangs von der stationären in die ambu-
jenigen psychotherapeutischen Leistungen vor-
lante Versorgung zu treffen.“
zusehen, die im Rahmen des ersten Therapie-
blocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht 6. § 95 wird wie folgt geändert:
werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn a) Die Absätze 10 bis 12 werden aufgehoben.
Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und
b) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern
für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die
„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ die
in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung
Wörter „oder ein Psychotherapeut mit einer
für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprech-
Weiterbildung für die Behandlung von Kindern
stunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich
und Jugendlichen“ eingefügt.
zur Verfügung stehen.“
7. § 95c wird wie folgt gefasst:
5. § 92 wird wie folgt geändert:
„§ 95c
a) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
Voraussetzung für die Eintragung
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein von Psychotherapeuten in das Arztregister
Semikolon und werden die Wörter „der (1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung
Gemeinsame Bundesausschuss kann da- in das Arztregister voraus:
bei Regelungen treffen, die leitliniengerecht
den Behandlungsbedarf konkretisieren“ ein- 1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2
gefügt. des Psychotherapeutengesetzes und
2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) für die Behandlung von Erwachsenen in ei-
„Sofern sich nach einer Krankenhausbe- nem durch den Gemeinsamen Bundesaus-
handlung eine ambulante psychotherapeu- schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten
tische Behandlung anschließen soll, kön- Behandlungsverfahren,
nen erforderliche probatorische Sitzungen
bereits frühzeitig auch in den Räumen des b) für die Behandlung von Kindern und Jugend-
Krankenhauses durchgeführt werden; das lichen in einem durch den Gemeinsamen
Nähere regelt der Gemeinsame Bundes- Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a an-
ausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 erkannten Behandlungsverfahren oder
und nach Absatz 6b.“ c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befug-
nis zum Führen einer entsprechenden Ge-
cc) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden je-
bietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet
weils nach dem Wort „Richtlinien“ die Wör-
Methoden oder Techniken zugrunde liegen,
ter „nach Satz 1“ eingefügt.
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: anerkannt worden sind.
„Der Gemeinsame Bundesausschuss be- Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den
schließt bis spätestens zum 31. Dezember Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse,
2020 in einer Ergänzung der Richtlinien Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss
nach Satz 1 Regelungen zur weiteren För- der Berufsausbildung besondere psychothera-
derung der Gruppentherapie und der weite- peutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiter-
ren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; bildung dient, orientiert an einer von der Bundes-
für Gruppentherapien findet ab dem 23. No- psychotherapeutenkammer entwickelten Muster-
vember 2019 kein Gutachterverfahren mehr weiterbildungsordnung, der Sicherung der Quali-
statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss tät der psychotherapeutischen Berufsausübung.
hat sämtliche Regelungen zum Antrags- Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung
und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald abgeschlossen.
er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach (2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approba-
§ 136a Absatz 2a eingeführt hat.“ tion nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
gefügt:
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-
„(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss sung erworben haben, setzt die Eintragung in
beschließt bis spätestens zum 31. Dezember das Arztregister neben der Approbation nach § 2
2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppen- 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach
übergreifende, koordinierte und strukturierte § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis
Versorgung, insbesondere für schwer psy- zum 31. August 2020 geltenden Fassung den
chisch kranke Versicherte mit einem komplexen Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenach-
psychiatrischen oder psychotherapeutischen weis setzt voraus:
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychothera- bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 95
peutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 Abs. 11“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-
geltenden Fassung approbierten Psychothera- gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
peuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte
9a. In § 103 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des
nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-
31. August 2020 geltenden Fassung in einem
gefügt.
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behand- 10. § 117 wird wie folgt geändert:
lungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat; a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psycho- „Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-
therapeutengesetzes in der bis zum 31. August gung der Hochschulambulanzen
2020 geltenden Fassung approbierten Psycho-
therapeuten, dass die der Approbation zu- 1. an Psychologischen Universitätsinstituten
grunde liegende Ausbildung und Prüfung in ei- und
nem durch den Gemeinsamen Bundesaus- 2. an Universitätsinstituten, an denen das für
schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Be- die Erteilung einer Approbation als Psycho-
handlungsverfahren abgeschlossen wurden; therapeut notwendige Studium absolviert
3. für den nach § 12 des Psychotherapeutenge- werden kann,
setzes in der bis zum 31. August 2020 gelten- im Rahmen des für Forschung und Lehre erfor-
den Fassung approbierten Psychotherapeuten, derlichen Umfangs sowie für solche Personen,
dass er die für eine Approbation geforderte die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer
Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungs- Erkrankung einer Untersuchung oder Behand-
stunden, Behandlungsfälle und die theoretische lung durch die Hochschulambulanzen bedürfen.“
Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
nachweist.“ Angabe „§ 28“ ersetzt.
8. In § 95d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Psycho- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
logischen“ und werden die Wörter „und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten“ gestrichen. c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3c eingefügt:
8a. In § 100 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte, „(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne
die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein- des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Ab-
gefügt. satz 3 einer Ermächtigung durch den Zulas-
sungsausschuss:
9. § 101 wird wie folgt geändert:
1. Ambulanzen, die vor dem 26. September
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-
aa) Satz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst: setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-
„2b. Regelungen, mit denen bei der Be- tenden Fassung staatlich anerkannt wurden,
rechnung des Versorgungsgrades die aber noch keine Behandlungsleistungen zu
durch Ermächtigung an der vertrags- Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden rung erbracht haben, weil das von ihnen an-
Ärzte und die Ärzte, die in ermächtig- gewandte psychotherapeutische Behand-
ten Einrichtungen tätig sind, berück- lungsverfahren noch nicht vom Gemeinsa-
sichtigt werden, einschließlich Vorga- men Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a
ben zum Inhalt und zum Verfahren der anerkannt war, oder
Meldungen der ermächtigten Einrich- 2. Ambulanzen, die nach dem 26. September
tungen an die Kassenärztlichen Ver- 2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-
einigungen nach Satz 12,“. setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-
bb) Nach Satz 11 wird folgender Satz eingefügt: tenden Fassung staatlich anerkannt werden.
„Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtun- Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,
gen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben 1. soweit sie notwendig ist, um eine ausrei-
zur Ermittlung des auf den Versorgungs- chende Versorgung der Versicherten, insbe-
grad anzurechnenden Leistungsumfangs sondere in neuen vom Gemeinsamen Bun-
werden von den ermächtigten Einrichtun- desausschuss nach § 92 Absatz 6a aner-
gen quartalsweise an die Kassenärztlichen kannten Psychotherapieverfahren, sicherzu-
Vereinigungen gemeldet und in den Be- stellen, und
darfsplänen gemäß § 99 erfasst.“
2. sofern die Krankenbehandlung unter der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Verantwortung von Personen stattfindet, die
aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 95 die fachliche Qualifikation für die psycho-
Abs. 10“ die Wörter „in der bis zum 31. Au- therapeutische Behandlung im Rahmen der
gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt. vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1619
(3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Landesrecht für die Weiterbildung von Psycho- fügt:
therapeuten oder Ärzten in psychotherapeuti-
schen Fachgebieten zugelassen sind, sind „(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur am- beschließt bis spätestens zum 31. Dezember
bulanten psychotherapeutischen Behandlung 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1
der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 ge- ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifi-
nannten Personen in Behandlungsverfahren, sches Qualitätssicherungsverfahren für die
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach ambulante psychotherapeutische Versorgung.
§ 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen, Er hat dabei insbesondere geeignete Indikato-
ren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und
1. soweit die Ermächtigung notwendig ist, um Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für
eine ausreichende psychotherapeutische eine einheitliche und standardisierte Dokumen-
Versorgung der Versicherten sicherzustellen, tation, die insbesondere eine Beurteilung des
und Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis
2. sofern die Krankenbehandlung unter der
zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelun-
Verantwortung von Personen stattfindet, die
gen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
die fachliche Qualifikation für die psycho-
in der ambulanten psychotherapeutischen Ver-
therapeutische Behandlung im Rahmen der
sorgung unterstützen.“
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu 11. In § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das
erteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits Komma und werden die Wörter „der Psychologi-
nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten schen Psychotherapeuten und der Kinder- und
psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wör-
war. ter „und der Psychotherapeuten“ ersetzt.
(3c) Für die Vergütung der in den Ambulan- 12. § 317 wird aufgehoben.
zen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten
Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 Artikel 3
entsprechend mit der Maßgabe, dass
Änderung des
1. dabei eine Abstimmung mit Entgelten für Gesetzes über
vergleichbare Leistungen erfolgen soll und
befristete Arbeitsverträge
2. ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren mit Ärzten in der Weiterbildung
ist, mit dem die von den Ausbildungs- oder
Weiterbildungsteilnehmern geleistete Kran- Dem § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
kenbehandlung angemessen abgegolten wird; träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
der zu vereinbarende Anteil beträgt mindes- (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12
tens 40 Prozent der Vergütung. des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil
nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an die Ausbil- „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäf-
dungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiter- tigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeit-
zuleiten und dies den Krankenkassen nachzu- lich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum
weisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2 Fachpsychotherapeuten.“
und 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“
10a. Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
„Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Änderung des
Institutsambulanzen soll der Vergütung entspre- Krankenhausentgeltgesetzes
chen, die sich aus der Anpassung des einheit-
lichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis- In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
tungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt.“ setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019
10b. § 136a wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter
„oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder
a) Nach Absatz 2 Satz 8 wird folgender Satz ein-
einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
gefügt:
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder-
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1
notwendige Anpassung der Mindestvorgaben Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ durch die
erstmals bis zum 30. September 2020 mit Wir- Wörter „oder bei psychotherapeutischen Leistungen
kung zum 1. Januar 2021 sicherzustellen, dass von einer Psychotherapeutin oder einem Psychothera-
die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeu- peuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin
tung in der Versorgung psychisch und psycho- oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
somatisch Erkrankter durch bettenbezogene von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhalten- oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
den Psychotherapeuten abgebildet wird.“ peuten“ ersetzt.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
Artikel 5 1. Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r ein-
gefügt:
Änderung des
Nutzungszuschlags-Gesetzes „r) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,“.
In § 2 Absatz 1 des Nutzungszuschlags-Gesetzes 2. Die bisherigen Buchstaben r bis v werden die Buch-
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt staben s bis w.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird nach dem Artikel 10
Wort „Zahnärzte“ ein Komma und werden die Wörter Änderung der
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ein- Strafprozessordnung
gefügt.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 6
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Änderung des Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
Siebten Buches Sozialgesetzbuch S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 Artikel 11
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) Änderung der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Abgabenordnung
1. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „Tierärzte,“ das In § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Abga-
Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt. benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. In § 201 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
„Zahnärzte sowie“ das Wort „Psychotherapeuten,“ zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019
eingefügt. (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ ein-
Artikel 7 gefügt.
Änderung des Artikel 11a
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
§ 35a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches DRK-Gesetzes
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 9a des Gesetzes
setzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden
worden ist, wird wie folgt gefasst: ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, „(5) § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit
eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Ab-
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen satz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich
oder“. organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten
Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein kön-
nen. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze
Artikel 8 der oder des Auszubildenden beim Träger der prakti-
Änderung des schen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7
Strafgesetzbuches Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei
der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung
In § 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der oder des Auszubildenden stattfindet (durchfüh-
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November rende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abwei-
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des chend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gel-
Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert ten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom
worden ist, wird nach dem Wort „Arzt,“ das Wort Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer
„Psychotherapeut,“ eingefügt. der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-
Artikel 9 despersonalvertretungsgesetzes der durchführenden
Änderung des Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszu-
bildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingun-
Einführungsgesetzes
gen zu gewähren, die in der durchführenden Einrich-
zur Strafprozessordnung tung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Aus-
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsge- zubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwes-
setzes zur Strafprozessordnung in der im Bundes- ternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. gel-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröf- tende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Ab-
S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: weichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflege-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1621
berufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeuten-
die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen gesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.“
durch die durchführende Einrichtung der praktischen 2. In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach
Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 dies erfordert“ durch die Wörter
Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.“ „die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies
erfordern“ ersetzt.
Artikel 11b
Änderung der Artikel 12
Bundespflegesatzverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom (1) Artikel 1 § 20 und Artikel 2 Nummer 4a Buch-
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch stabe b, Nummer 5, 10 Buchstabe b Doppelbuch-
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I stabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 10b treten
S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Satz 4 wird wie folgt geändert: (1a) Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 11a treten am
1. Januar 2020 in Kraft.
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September
Komma ersetzt.
2020 in Kraft.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
(3) Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
„7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe worden ist, tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
Achtes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)“.
2. In § 31 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
3. § 32 wird aufgehoben.
4. § 34 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 35 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
6. § 72 Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019 1623
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Vom 14. November 2019
Auf Grund der §§ 7a, 8 Absatz 2 und § 8a Absatz 1 des Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
ger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 496 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der obersten
Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus-
ländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I
S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 2012
(BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes
Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen,
unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kenn-
zeichen handelt;“.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kroatien“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. November 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019
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Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMFWidVertrAnO)
Vom 8. November 2019
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 2. den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener
2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium Dienst).
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
terium des Innern, für Bau und Heimat an: Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder
selbst entscheiden.
§1
§2
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Vertretung bei Klagen
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden auf den Gebieten des Besol- (1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
dungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern
Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Be- der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit
hörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachge- diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbe-
ordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abge- scheiden zuständig sind.
lehnt haben: (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
1. der Generalzolldirektion, Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst
übernehmen.
2. dem Bundeszentralamt für Steuern,
§3
3. dem Informationstechnikzentrum Bund und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. dem Bundesverwaltungsamt.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegen- lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
heiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Wider- die Anordnung über die Übertragung von Zuständig-
spruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, keiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem
Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich
1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2017
A 2 bis A 16, W 2 und W 3, (BGBl. I S. 1879) außer Kraft.
Berlin, den 8. November 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz