78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Vom 6. Februar 2019
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung, 3. § 2 wird wie folgt geändert:
der zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- fügt:
den ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüferordnung,
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März „(2) Die an der Durchführung der mündlichen
2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, verordnet Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mit-
glied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
Artikel 1 schaftsprüferin sowie zusätzlich
Änderung der 1. im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungs-
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung wesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
recht ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli
Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer
2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 2 der
oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,
Verordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirt-
schaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hoch-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
schullehrer oder eine Hochschullehrerin der
a) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen. Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: oder eine Vertreterin der Wirtschaft,
„§ 17 Modulgesamtnote“. 3. im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mit-
glied mit der Befähigung zum Richteramt und
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der 4. im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter
Prüfung“. oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.
d) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende An- Eine prüfende Person muss die Befähigung zum
gaben angefügt: Richteramt haben.“
„Dritter Teil b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-
sätze 3 bis 8.
Übergangsregelungen
4. § 4a wird aufgehoben.
§ 36 Behandlung schwebender Verfahren
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-
schaftsprüferordnung“. „§ 5
2. § 1 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Gliederung der Prüfung
und 4 ersetzt: (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die
„(3) Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Auf- jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 um-
sichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von fassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprü-
der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsver- fung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2
fahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfun-
sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Auf- gen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht
sichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-
nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet fung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus
werden. Für die übrigen Unterlagen beträgt die Auf- ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbei-
bewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind ten (Aufsichtsarbeiten).
alle Unterlagen zu vernichten. Unterlagen können (2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche
auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungs-
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 stelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung
kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abge- nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer
geben werden, solange die Anmeldung zu einem Modulprüfung erklärt werden. Zum Zeitpunkt der
Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die
nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre
Satz 1 ausgeschlossen ist.“ zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3
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liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, nen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei
wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.“ Themen zur Wahl gestellt werden. Die Dauer des
6. In § 6 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.
„Absatz 1“ eingefügt. Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprü-
fungen Fragen zu stellen, die mit der Berufs-
7. § 7 wird wie folgt geändert: arbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ferinnen zusammenhängen.“
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gert werden;“ die Wörter „die Verlängerung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“
soll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-
durch die Wörter „eines Prüfungsabschnitts“
gefügt.
und die Wörter „zwei Stunden“ durch die An-
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz gabe „15 Minuten“ ersetzt.
eingefügt:
bb) Satz 2 wird gestrichen.
„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses 12. § 16 wird wie folgt geändert:
verlangen.“ a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „von“ die
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri- Wörter „den an der mündlichen Prüfung mitwir-
chen. kenden Mitgliedern“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch die
Wörter „Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirt-
„(3) In den Modulprüfungen der Prüfungs- schaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-
gebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 wertung und Berufsrecht“ ersetzt.
sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prü-
fungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist 13. § 17 wird wie folgt gefasst:
eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils „§ 17
eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.“
Modulgesamtnote
8. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“
Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen
durch die Wörter „Absätze 4 und 5“ ersetzt.
Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der
9. § 13 wird wie folgt geändert: mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamt-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das note zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Ge-
Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden nach samtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung
dem Wort „wird“ ein Komma und die Wörter „so- mit 6 und die Gesamtnote oder Note der münd-
fern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind,“ lichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden
eingefügt. und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 14. § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden „(1) Die an der mündlichen Prüfung mitwir-
nach der Angabe „Gesamtnote 5,00“ die kenden Mitglieder der Prüfungskommission ent-
Wörter „oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit scheiden im Anschluss an eine mündliche Mo-
anzufertigen war, nicht mindestens die Note dulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden
5,00“ eingefügt. oder nicht bestanden ist. Die Modulprüfung ist
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das bestanden, wenn eine unter entsprechender An-
Wort „Modulprüfung“ ersetzt. wendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.“
10. In § 14 werden dem Wort „Prüfungskommission“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirken- aa) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfungskom-
den Mitglieder der“ vorangestellt. mission“ die Wörter „an der mündlichen Prü-
11. § 15 wird wie folgt geändert: fung mitwirkenden Mitglieder der“ vorange-
stellt und wird das Wort „Prüfung“ durch das
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
„(1) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
nehmensbewertung und Berufsrecht besteht
aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungs- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
abschnitten. Die mündlichen Modulprüfungen in fügt:
den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus je- „(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle
weils einem Prüfungsabschnitt. nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen
(2) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs- Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden wor-
gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter- den sind.“
nehmensbewertung und Berufsrecht beginnt d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Per-
son über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit 15. § 19 wird wie folgt geändert:
der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferin- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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„(1) Hat die geprüfte Person in der Modulprü- b) In Absatz 2 werden die Wörter „der vorsitzenden
fung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü- Person der Prüfungskommission“ durch die
fungswesen, Unternehmensbewertung und Be- Wörter „dem vorsitzenden Mitglied der Prü-
rufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung fungskommission, das an der mündlichen Prü-
eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15 fung mitgewirkt hat,“ ersetzt.
erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten 17. § 21 wird wie folgt geändert:
die Modulprüfung bestanden, kann sie eine
mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
biet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entspre- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“
chend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen durch die Wörter „einer Modulprüfung“ und
Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der die Wörter „gesamte Prüfung“ durch das
mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungs- Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
prüfung. bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das
(2) Hat die geprüfte Person in der Modulprü- Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden die
fung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü- Wörter „oder sich nicht innerhalb der Frist
fungswesen, Unternehmensbewertung und Be- des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergän-
rufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung zungsprüfung meldet“ gestrichen.
eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergän-
Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
zungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. Dies
gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im bb) In Satz 4 wird das Wort „kann“ durch das
Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Wort „soll“ ersetzt.
Unternehmensbewertung und Berufsrecht min- c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ jeweils
destens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.
§ 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der
schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprü- „(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber
fung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederho- der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesam-
lungsprüfung.“ ten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als
nicht bestanden.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „über Ausnahmen
18. § 22 wird wie folgt gefasst:
entscheidet die Prüfungsstelle“ durch die Wörter
„§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß“ er- „§ 22
setzt. Wiederholung einer
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Modulprüfung und der Prüfung
(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt
„(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Ab-
werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist
satzes 1 unter Berücksichtigung der Ergän-
eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich;
zungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in
§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit
der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu er- (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
bringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute
nicht bestanden.“ Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute
Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1
16. § 20 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für
Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Prü- Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor
fung“ durch das Wort „Modulprüfung“ er- dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.
setzt.
(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfal-
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Besetzung“ len zuvor bestandene Modulprüfungen.“
durch die Wörter „an der Modulprüfung mit-
19. § 23 wird wie folgt gefasst:
wirkenden Mitglieder“ ersetzt.
„§ 23
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Prüfung“ durch das Wort „Modulprü- Mitteilung des Prüfungsergebnisses
fung“ ersetzt. Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das
Prüfungsergebnis mit.“
dd) In Nummer 4 wird das Wort „Prüfungsge-
samtnote“ durch das Wort „Modulgesamt- 20. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
note“ ersetzt. a) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfung“ die Wörter
ee) In Nummer 5 werden dem Wort „Prüfungs- „Modulprüfung oder der gesamten“ vorange-
kommission“ die Wörter „an der mündlichen stellt.
Prüfung mitwirkenden Mitglieder der“ voran- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein
gestellt und wird das Wort „Prüfung“ durch Semikolon und die Wörter „die Entscheidung
das Wort „Modulprüfung“ ersetzt. wird von den an der mündlichen Prüfung mitwir-
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kenden Mitgliedern der Prüfungskommission ge- geschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfen-
troffen“ angefügt. den Person nach der ab dem 16. Februar 2019
21. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „2 bis 7“ durch geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt;
die Angabe „3 bis 8“ ersetzt. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer
Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungs-
22. § 29 wird wie folgt geändert: verfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 gel-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän- in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 die-
gert werden;“ die Wörter „die Verlängerung ser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019
soll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein- geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindes-
gefügt. tens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht
wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem
eingefügt:
16. Februar 2019 geltenden Fassung. Wird kein An-
„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 trag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlos-
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses sene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Feb-
verlangen.“ ruar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge- fortgeführt. Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung
hoben. gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- 2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag
fügt: nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem
16. Februar 2019 gestellt worden ist.
„(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus
dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 (2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser
Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 gelten-
Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an den Fassung einmal nicht bestanden, kann sie
je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei noch zweimal wiederholt werden. Wurde die Prü-
Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt ent- fung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis
sprechend.“ zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal
nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. werden.
23. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. § 37
24. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch Verkürzte Prüfung
die Wörter „Absatz 2 und 4“ ersetzt. nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
25. Nach § 35 wird folgender Dritter Teil angefügt: Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-
„Dritter Teil schaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der
Übergangsregelungen bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.“
§ 36 Artikel 2
Behandlung schwebender Verfahren Inkrafttreten
(1) Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht ab- in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 11. Februar 2019
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal- § 38 Hauptzollamt Schweinfurt
tungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- § 39 Hauptzollamt Singen
stabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I § 40 Hauptzollamt Stuttgart
S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 § 41 Hauptzollamt Ulm
Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Abschnitt 3
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 Schlussbestimmungen
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes- § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften §1
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten
Zuständigkeitsübertragungen Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zu-
§ 2 Hauptzollamt Aachen
ständigkeit für das gerichtliche und das außergericht-
§ 3 Hauptzollamt Augsburg
liche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht
§ 4 Hauptzollamt Berlin
für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeug-
§ 5 Hauptzollamt Bielefeld steuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die
§ 6 Hauptzollamt Braunschweig Kontrolleinheiten der Sachbiete C in folgenden Fällen:
§ 7 Hauptzollamt Bremen
§ 8 Hauptzollamt Darmstadt 1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer
§ 9 Hauptzollamt Dresden Fahrzeuge im Inland,
§ 10 Hauptzollamt Duisburg 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer
§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-
§ 12 Hauptzollamt Erfurt zeugsteuergesetzes sowie
§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-
§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
§ 15 Hauptzollamt Gießen
§ 16 Hauptzollamt Hamburg
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen
§ 17 Hauptzollamt Hamburg-Jonas
umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von
Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen
§ 18 Hauptzollamt Hannover
ergebenden Maßnahmen.
§ 19 Hauptzollamt Heilbronn
§ 20 Hauptzollamt Itzehoe (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf
§ 21 Hauptzollamt Karlsruhe dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung
§ 22 Hauptzollamt Kiel des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
§ 23 Hauptzollamt Koblenz oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-
§ 24 Hauptzollamt Köln päischen Union.
§ 25 Hauptzollamt Krefeld (4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-
§ 26 Hauptzollamt Landshut gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf
§ 27 Hauptzollamt Lörrach Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des
§ 28 Hauptzollamt Magdeburg Rechts der Europäischen Union.
§ 29 Hauptzollamt München
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen
§ 30 Hauptzollamt Münster
auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-
§ 31 Hauptzollamt Nürnberg
kehrsteuern.
§ 32 Hauptzollamt Oldenburg
§ 33 Hauptzollamt Osnabrück (6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche
§ 34 Hauptzollamt Potsdam Prüfungen der Einhaltung
§ 35 Hauptzollamt Regensburg 1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem
§ 36 Hauptzollamt Rosenheim Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-
§ 37 Hauptzollamt Saarbrücken nungen sowie
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2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission ses, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der
der Europäischen Union im Bereich des Außenwirt- Kreisfreien Stadt Leverkusen.
schaftsrechts.
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü- §3
fungen der Einhaltung Hauptzollamt Augsburg
1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-
Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht- keiten übertragen für
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
erlassenen Rechtsverordnungen. 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü- wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut,
fungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt- München und Rosenheim sowie
lichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs- 3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
rechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht. Landshut, München und Rosenheim.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos-
ten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun- §4
gen der wirtschaftlichen Lage. Hauptzollamt Berlin
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-
ten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon- ten übertragen für
trolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Auf- Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
gaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. zollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- 2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-
ten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß- gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen
geldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf- von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
taten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- 3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-
widrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. zollämter bundesweit,
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ- 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-
ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe- ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,
reich Vollstreckung umfassen einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga- 5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Potsdam.
obliegen, sowie
2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die §5
Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer- Hauptzollamt Bielefeld
tung beweglicher Sachen.
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit
für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Abschnitt 2 amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,
Zuständigkeitsübertragungen übertragen.
§2 §6
Hauptzollamt Aachen Hauptzollamt Braunschweig
Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkei- Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-
ten übertragen für ständigkeiten übertragen für
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-
bung in Suchverfahren, stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-
chung des Zahlungseingangs obliegt,
a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-
2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such- bung in Suchverfahren,
verfahren befasst ist,
a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-
2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts burg, Oldenburg und Osnabrück,
Köln sowie b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem
amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Krei- Suchverfahren befasst ist,
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
Landkreis Gifhorn, maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der
des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,
Hameln-Pyrmont und Holzminden, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-
5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- am Main und Gießen sowie
maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt
Landkreis Holzminden, am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont §9
und Holzminden, Hauptzollamt Dresden
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-
Hannover und Magdeburg sowie keiten übertragen für
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
amts Hannover. sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
§7 bung in Suchverfahren,
Hauptzollamt Bremen a) des Hauptzollamts Erfurt,
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkei- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
ten übertragen für
Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege verfahren befasst ist,
des Hauptzollamts Oldenburg,
2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gie-
Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, ßen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel,
begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundes- Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund,
autobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Lan- Stuttgart und Ulm,
desgrenze der Freien Hansestadt Bremen,
3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-
Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter- kreise Meißen und Mittelsachsen sowie
weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-
dung in der Nordsee, Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
gen des Hauptzollamts Erfurt.
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- § 10
maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die
Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt Bre- Hauptzollamt Duisburg
mervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-
Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen, keiten übertragen für
Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg
(Wümme), 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des
Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg Zahlungseingangs obliegt,
und Osnabrück,
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis
Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg Wesel,
(Wümme) und Stade sowie
3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter des Hauptzollamts Düsseldorf,
Oldenburg und Osnabrück.
4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
§8 amts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers,
Neukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Ge-
Hauptzollamt Darmstadt meinde Alpen des Kreises Wesel sowie
Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig- 5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
keiten übertragen für amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises
1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den
des Hauptzollamts Frankfurt am Main, Kreis Borken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 85
§ 11 dass die entsprechenden elektronischen Systeme
Hauptzollamt Düsseldorf noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl.
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän- L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016,
digkeiten übertragen für S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des 31.10.2017, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der aller Hauptzollämter bundesweit sowie
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- 3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
zollämter Duisburg und Krefeld, Gießen.
2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter § 14
Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-
Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und
ständigkeiten übertragen für
Münster sowie
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
amts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rhei-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
nisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt
zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den
Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-
Rhein-Kreis Neuss.
ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,
Osnabrück und Potsdam sowie
§ 12
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
Hauptzollamt Erfurt
zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über- kreise Mittelsachsen und Meißen.
wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden
übertragen. § 15
Hauptzollamt Gießen
§ 13
Hauptzollamt Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkei-
ten übertragen für
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zu-
ständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der bung in Suchverfahren,
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
zollämter Darmstadt und Gießen, a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Main, Koblenz und Saarbrücken,
2. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft-
verkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchver-
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 fahren befasst ist,
zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main
L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die durch die Verord- und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-
nung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, Taunus-Kreis,
S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegier-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
ten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission
maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main
vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
lich der Flüsse Main und Nidda,
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung
von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom Darmstadt und Frankfurt am Main,
13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte 5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Verordnung (EU) 2018/1118 (ABl. L 204 vom ämter Darmstadt und Frankfurt am Main,
13.8.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit 6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem
Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-
2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weit, wenn
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht- a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8
lich der Übergangsbestimmungen für bestimmte des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen
Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, steuerlichen Beauftragten benannt haben oder
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu- zollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Ver-
erlichen Beauftragten erfolglos war sowie waltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas
7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei- erhoben werden.
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs- § 17
gesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit. Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zu-
§ 16 ständigkeiten übertragen für
Hauptzollamt Hamburg 1. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig- aller Hauptzollämter bundesweit,
keiten übertragen für 2. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-
1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- erstattungen für die Verwendung von Zucker aller
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen Hauptzollämter bundesweit,
des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Ham- 3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im
burg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung
Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzoll- der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundes-
amts Hamburg die Überwachung des Zahlungsein- weit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher
gangs obliegt, Vorgaben:
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs a) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg, Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004
3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver- (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung
zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom
sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchfüh-
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom rungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom
Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah- 27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der
lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
und Stralsund, liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
5. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsulari-
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
schen Vertretungen als überwachende Zollstelle;
vom 20.12.2013, S. 671; L 130 vom 19.5.2016,
die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugs-
S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch
mengen unterliegen, und für das Führen der Kon-
die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom
tingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des
29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der je-
Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Ham-
weils geltenden Fassung sowie
burg,
4. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzoll-
6. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zu-
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das
ständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung
Stadtgebiet Hamburg,
und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhr-
7. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des zollstelle zuständig ist.
Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Ham-
burg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens § 18
Hamburg und der Luftwerft,
Hauptzollamt Hannover
8. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-
Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-
keiten übertragen für
gen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
9. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll- der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,
amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück
Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und Potsdam,
und der Luftwerft,
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
10. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Aus- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
nahme des Geländes des Flughafens Hamburg Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
und der Luftwerft, rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- amt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsauf-
amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie schub aller Hauptzollämter bundesweit,
12. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließ- 3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
lich der Erzwingung von Sicherheiten, des Haupt- Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 87
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
zollämter Braunschweig, Magdeburg und Osna- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
brück, von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- bung in Suchverfahren,
zeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,
Landkreis Rotenburg (Wümme),
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-
5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege zollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren
des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gif- befasst ist,
horn, die Gemeinde Sassenburg und die Samt-
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
gemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Mei-
zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise
nersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn,
Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-
6. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg
aller Hauptzollämter bundesweit sowie für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Am-
7. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der merland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis
Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Cuxhaven sowie
Osnabrück. 3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts
Kiel.
§ 19
Hauptzollamt Heilbronn § 21
Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig- Hauptzollamt Karlsruhe
keiten übertragen für Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- keiten übertragen für
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme 1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
bung in Suchverfahren, maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen
a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, sowie
Stuttgart und Ulm, 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Lörrach und Singen.
Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-
verfahren befasst ist, § 22
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Hauptzollamt Kiel
zeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten
Landkreis Ludwigsburg, übertragen für
3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald- gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
Kreis, des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle
4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zah-
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- lungseingangs obliegt,
maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart, 2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
maßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-
6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen
Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden
Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom
7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-
Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-
ämter Stuttgart und Ulm sowie
aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll-
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
ämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe
zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis
auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwi-
Rendsburg-Eckernförde,
schenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhal-
tige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuer- 5. das Konsultationsverfahren und den weiteren
verfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-
Stuttgart zum Soll gestellt wurde. tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union im Zusammen-
§ 20 hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften
auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines
Hauptzollamt Itzehoe Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei- gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-
ten übertragen für kehr aller Hauptzollämter bundesweit,
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege § 26
des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hauptzollamt Landshut
Stadtgebiets Hamburg,
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-
7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des keiten übertragen für
Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der
Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein- Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
schließlich zur Bundesautobahn 7, zollämter Augsburg, München und Rosenheim,
8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au- 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme
9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die
Hamburg sowie Städte Garching bei München und Unterschleißheim
sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirch-
10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- heim bei München, Oberschleißheim und Unterföh-
amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadt- ring des Landkreises München und das Gebiet des
gebiets.
Flughafens München.
§ 23 § 27
Hauptzollamt Koblenz Hauptzollamt Lörrach
Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig- Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkei-
keiten übertragen für ten übertragen für
1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti-
1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
kel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts
für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech-
Saarbrücken sowie
tenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der
2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungs-
amts Saarbrücken. aufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter
Singen und Ulm,
§ 24 2. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Hauptzollamt Köln
Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-
Dem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten zollamts Singen,
übertragen für 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt- Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-
zollamts Aachen sowie ben, sowie
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
amts Karlsruhe und Singen.
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen.
§ 28
§ 25 Hauptzollamt Magdeburg
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-
Hauptzollamt Krefeld
keit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei- Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und Os-
ten übertragen für nabrück übertragen.
1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein- § 29
schließlich der Überwachungsmaßnahmen, des
Hauptzollamts Duisburg, Hauptzollamt München
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig-
2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-
keiten übertragen für
chungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg
und Düsseldorf, 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der heim,
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
Duisburg und Düsseldorf. Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 89
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll- § 31
amt München bewilligten laufenden Zahlungsauf- Hauptzollamt Nürnberg
schub aller Hauptzollämter bundesweit,
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-
3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt- keiten übertragen für
bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-
leistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
(EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen
Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsa- des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-
mes Versandverfahren der Hauptzollämter Augs- stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung
burg, Landshut und Rosenheim, des Zahlungseingangs obliegt,
2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs
4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Schweinfurt,
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
zollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-
Augsburg, Landshut und Rosenheim. rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-
amt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsauf-
§ 30 schub aller Hauptzollämter bundesweit,
Hauptzollamt Münster 4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig- Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-
keiten übertragen für zollämter Regensburg und Schweinfurt,
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs 5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den
Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Landkreis Forchheim,
Krefeld,
6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-
und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- gensburg und Schweinfurt sowie
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die 7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde- Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll- Schweinfurt.
amt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub
aller Hauptzollämter bundesweit,
§ 32
3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Hauptzollamt Oldenburg
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit
zollämter Bielefeld und Dortmund, für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des
4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-
zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel- stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung
dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der des Zahlungseingangs obliegt.
kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-
feld für den Kreis Warendorf, § 33
5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und Hauptzollamt Osnabrück
die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-
prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und
digkeiten übertragen für
Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-
sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den
Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm- Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-
ter bundesweit, burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die
Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs- Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-
maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund, maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit
Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade,
7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord- der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg
nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs- sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen,
maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort- Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises
mund sowie Rotenburg (Wümme),
8. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-
Bielefeld und Dortmund. amts Hannover für den Landkreis Nienburg und für
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Sie- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
denburg des Landkreises Diepholz sowie Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- Suchverfahren befasst ist,
ämter Bremen und Oldenburg. 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der
§ 34 Europäischen Union des Hauptzollamts München,
Hauptzollamt Potsdam 3. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll-
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig- stelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis
keiten übertragen für Rottal-Inn,
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme des Hauptzollamts München sowie
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- 5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
bung in Suchverfahren, amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck
a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), und München sowie die Stadt München, einschließ-
lich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter
b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt- Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die
zollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah- in § 26 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden
ren befasst ist, betroffen sind.
2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-
heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der § 37
Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und
Hauptzollamt Saarbrücken
Frankfurt (Oder),
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-
3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-
digkeiten übertragen für
gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), 1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der
Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-
blenz sowie
amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-
tungsverfahrens, sowie 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Darmstadt und Koblenz.
5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im
Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem
§ 38
Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter
bundesweit. Hauptzollamt Schweinfurt
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-
§ 35 digkeiten übertragen für
Hauptzollamt Regensburg 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän- sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme
digkeiten übertragen für von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-
bung in Suchverfahren,
1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das
zollämter Nürnberg und Schweinfurt, Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem
2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr- Suchverfahren befasst ist, sowie
zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
Hauptzollamts München für das Gebiet des Flugha- Nürnberg und Regensburg.
fens München,
3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der § 39
Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Hauptzollamt Singen
Nürnberg und Schweinfurt sowie
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei-
4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll- ten übertragen für
ämter Nürnberg und Schweinfurt.
1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
§ 36 zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
Hauptzollamt Rosenheim 2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern
mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän- den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm
digkeiten übertragen für Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben
1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver- haben und die sich aus den Zollprüfungen ergeben-
sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme de Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben,
von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe- sowie
bung in Suchverfahren, 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
München, len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 91
Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha- § 41
ben.
Hauptzollamt Ulm
§ 40 Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten
Hauptzollamt Stuttgart übertragen für
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-
keiten übertragen für zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des
1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-
der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, kreises Ludwigsburg,
Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm, 2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des
2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung Hauptzollamts Augsburg
und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-
oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der
Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde- Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,
rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll- Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
amt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsauf- b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim
schub aller Hauptzollämter bundesweit, sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-
3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Halden-
Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der wang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt- meltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach,
zollämter Heilbronn und Ulm, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Land-
4. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die kreises Günzburg,
Annahme von Anzeigen über die Verwendung von 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum
Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol- für den Bodensee und im grenznahen Raum zur
gewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin- Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
dungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-
desweit, 4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der
Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-
5. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm
auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundes- Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-
weit, ben, sowie
6. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, La-
gerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfin- 5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter
dungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Haupt- Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts
zollämter bundesweit, Augsburg für den Bodensee und den grenznahen
Raum zur Schweiz.
7. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an
die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften aller Hauptzollämter bundesweit, Abschnitt 3
8. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt- Schlussbestimmungen
zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-
gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, § 42
Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-
holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszu-
9. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu- ständigkeitsverordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I
erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm. S. 158) außer Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
(Orgelbauerausbildungsverordnung – OrgBAusbV)*
Vom 11. Februar 2019
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Unterabschnitt 2
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver- Fachrichtung Orgelbau
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- § 11 Prüfungsbereiche
dert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 § 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Bundesministerium für Bildung und Forschung: das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 3
Abschnitt 1
Fachrichtung Pfeifenbau
Gegenstand, Dauer und
§ 18 Prüfungsbereiche
Gliederung der Berufsausbildung
§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
menplan
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 5 Ausbildungsplan § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 2 Abschnitt 4
Zwischenprüfung Schlussvorschriften
§ 6 Ziel und Zeitpunkt § 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 7 Inhalt § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Prüfungsbereich Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Abschluss- oder Gesellenprüfung
Gegenstand, Dauer und
Unterabschnitt 1 Gliederung der Berufsausbildung
Allgemeines
§1
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
§ 10 Inhalt Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Or-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- gelbauerin wird staatlich anerkannt nach
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
veröffentlicht. Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer“ nach An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 93
lage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksord- 11. Stimmen von Orgelpfeifen,
nung.
12. Intonieren von Orgelpfeifen,
§2 13. Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und
Dauer der Berufsausbildung Harmonien,
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
sowie
§3 15. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
Gegenstand der (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Fachrichtung Orgelbau sind:
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
1. Bauen von Windladen und Windversorgungssyste-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
men,
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen 2. Herstellen von Spieltischen,
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- 3. Installieren von elektrischen und elektronischen
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Bauteilen,
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
4. Herstellen von Gehäusen,
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- 5. Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
6. Montieren und Einregulieren von Orgeln.
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Durchführen und Kontrollieren ein. Fachrichtung Pfeifenbau sind:
1. Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
§4
Struktur der 2. Herstellen von labialen Metallpfeifen,
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild 3. Herstellen von lingualen Metallpfeifen,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 4. Kröpfen von Metallpfeifen sowie
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- 5. Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Fähigkeiten in der Fachrichtung
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
a) Orgelbau oder
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
b) Pfeifenbau sowie
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in sowie
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- 4. Umweltschutz.
des gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- §5
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- Ausbildungsplan
nisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen, plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
3. Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeu- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
gen, Geräten und Maschinen,
4. Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunst- Abschnitt 2
stoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfs- Zwischenprüfung
stoffen,
5. Behandeln und Gestalten von Oberflächen, §6
6. Planen von Windversorgungsanlagen, Ziel und Zeitpunkt
7. Bauen von Schleifwindladen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
8. Herstellen von Holzpfeifen, Zwischenprüfung durchzuführen.
9. Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen (2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbil-
aus Metall, dungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zustän-
10. Vormontieren von Orgeln, dige Prüfungsausschuss fest.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
§7 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am
Inhalt Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf § 10
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- Inhalt
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich
auf
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
entspricht. 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
§8 nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Unterabschnitt 2
Arbeitsauftrag statt.
Fachrichtung Orgelbau
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüf-
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, § 11
1. Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte Prüfungsbereiche
zu planen und festzulegen,
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der
2. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf- Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbe-
ten auszuwählen und zu bearbeiten, reichen statt:
3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen 1. Entwurf und Fertigung,
und einzusetzen,
2. Durchführen von Teilarbeiten,
4. Messungen durchzuführen,
3. Planen und Konstruieren sowie
5. Maße zu übertragen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
6. Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,
7. Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen, § 12
8. Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen Prüfungsbereich
und anzuwenden, Entwurf und Fertigung
9. Stimmwerkzeuge auszuwählen, (1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
10. labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,
11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum 2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- 3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be- 4. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf
rücksichtigen und zu ermitteln,
12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- 5. Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu
hensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu regulieren,
begründen.
6. Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzu-
(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzufüh- bauen, zu verbinden und zu regulieren,
ren. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf
7. Funktionsprüfungen durchzuführen,
die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbei-
ten. 8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.
sichtigen und
Abschnitt 3 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
hensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu
Abschluss- oder Gesellenprüfung begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-
Unterabschnitt 1
genden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Allgemeines
1. Gestalten und Herstellen eines Portativs,
§9 2. Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,
Ziel und Zeitpunkt 3. Herstellen einer Windlade oder
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist 4. Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde ge-
fähigkeit erworben hat. legt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 95
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen 1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkma-
und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. len zu bestimmen und Bauweisen zu unterschei-
Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auf- den,
tragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungspro- 2. physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berück-
dukt geführt. Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen sichtigen,
Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem
Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Materialeigenschaften und Verwendungszweck
(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü- auszuwählen und einzusetzen,
fungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zu-
4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen
sammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das
durchzuführen,
auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-
ten. 5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Pro-
duktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und
§ 13 technische Unterlagen zu erstellen,
Prüfungsbereich 6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen
Durchführen von Teilarbeiten und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzu-
setzen,
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen-
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
den,
1. Arbeitsschritte zu planen, 8. elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen
2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, und zu verbinden,
3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten 9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
und zu verarbeiten, 10. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhal-
4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun- tung des Gesundheits- und Umweltschutzes aus-
gen herzustellen, zuwählen und anzuwenden,
5. Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel 11. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu
durchzuführen, ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler
und Störungen zu ergreifen sowie
6. Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig
12. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten
temperierte Stimmung anzuwenden,
zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu er-
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit greifen und Serviceleistungen anzubieten.
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- ten.
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
sichtigen und (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- § 15
hensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu
Prüfungsbereich
begründen.
Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
1. Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung, Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
2. Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen, liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
zustellen und zu beurteilen.
3. Herstellen eines Rollventils und
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
4. Herstellen gezinkter Eckverbindungen. sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätig- beiten.
keiten zugrunde gelegt werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten
§ 16
Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während
der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Gewichtung der
Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt. Prüfungsbereiche und
Anforderungen für das Bestehen
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun- der Abschluss- oder Gesellenprüfung
den. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zu-
sammen höchstens zehn Minuten. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewich-
§ 14 ten:
1. Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,
Prüfungsbereich
Planen und Konstruieren 2. Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat 3. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- 8. Pfeifen zu kröpfen,
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet 9. Oberflächen zu bearbeiten,
worden sind:
10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
tens „ausreichend“ und schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. rücksichtigen und
11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
§ 17 hensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu
Mündliche Ergänzungsprüfung begründen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1. Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach
dem William-E.-Haskell-Patent,
1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt
worden ist: 2. Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und
Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe
a) „Planen und Konstruieren“ oder
durch einen Posthornkropf,
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
3. Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife
2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit mit eingelötetem Labium und
„ausreichend“ bewertet worden ist und
4. Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfei-
3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen fenreihe.
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zu-
geben kann.
grunde gelegt werden.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten
Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und je-
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu- weils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
ten dauern. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- geführt. Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu
nis 2:1 zu gewichten. erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-
gung vorzulegen.
Unterabschnitt 3 (4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden
Fachrichtung Pfeifenbau Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt
zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern
§ 18 die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusam-
Prüfungsbereiche men höchstens 20 Minuten.
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der § 20
Fachrichtung Pfeifenbau in den folgenden Prüfungsbe-
reichen statt: Prüfungsbereich
Durchführen von Teilarbeiten
1. Entwurf und Fertigung,
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
2. Durchführen von Teilarbeiten,
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
3. Planen und Konstruieren sowie
1. Arbeitsschritte zu planen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
§ 19 3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten
und zu verarbeiten,
Prüfungsbereich
Entwurf und Fertigung 4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbin-
dungen herzustellen,
(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 5. labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, 6. Pfeifenteile zu bearbeiten,
2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, 7. Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,
3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen, 8. labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und
4. Mensuren festzulegen, zu stimmen,
5. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbe- 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
darf zu ermitteln, und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
6. Pfeifenteile herzustellen, schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-
7. Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen, rücksichtigen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 97
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-
hensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu ten.
begründen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-
genden Tätigkeiten zugrunde zu legen: § 22
1. Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen Prüfungsbereich
in Zwei-Fuß-Größe, Wirtschafts- und Sozialkunde
2. Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen, kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
3. Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindri-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
schen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Pro-
zustellen und zu beurteilen.
spektpfeife,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
4. Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicher- sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
pfeifen mit Ansprachehilfen oder beiten.
5. Reparieren von defekten Pfeifen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zu-
grunde gelegt wird. § 23
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Gewichtung der
Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein Prüfungsbereiche und
situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt. Anforderungen für das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
zehn Minuten. sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu ge-
wichten:
§ 21 1. Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,
Prüfungsbereich 2. Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,
Planen und Konstruieren 3. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkma- den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
len zu bestimmen und Bauweisen zu unterschei- worden sind:
den,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu be-
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
rücksichtigen,
tens „ausreichend“ und
3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Materialeigenschaften und Verwendungszweck
auszuwählen und einzusetzen,
§ 24
4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen Mündliche Ergänzungsprüfung
durchzuführen,
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Pro- mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
duktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und
technische Unterlagen zu erstellen, (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen 1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt
und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzu- worden ist:
setzen, a) „Planen und Konstruieren“ oder
7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen- b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
den, 2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit
8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, „ausreichend“ bewertet worden ist und
9. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhal- 3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
tung des Gesundheits- und Umweltschutzes aus- der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
zuwählen und anzuwenden, geben kann.
10. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler Prüfungsbereich durchgeführt werden.
und Störungen zu ergreifen sowie (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten ten dauern.
zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu er- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
greifen und Serviceleistungen anzubieten. fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
nis 2:1 zu gewichten. bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften § 26
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehende Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Berufsausbildungsverhältnisse Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverord-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten nung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 99
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Arbeitsabläufen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Ar-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) beitsumfang abschätzen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten
und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag
berücksichtigen
c) Informationen aus analogen und digitalen Medien
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumen-
ten entnehmen und nutzen
3
e) Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe
auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen,
bereitstellen und lagern
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-
lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialaus-
nutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs-
methoden und Verwendungszweck festlegen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse auswählen
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
und festlegen und dabei technologische, wirtschaft-
liche, ökologische, terminliche und sicherheitstech-
nische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie
vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber-
greifende Leistungen berücksichtigen
i) informationstechnische Systeme zur Auftragspla-
nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung an-
wenden
j) Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen
und sichern
k) Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln
2
l) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologi-
sche Aspekte berücksichtigen, betriebliche und ge-
setzliche Vorgaben beachten
m) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn-
zeichnen, verpacken und lagern
n) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-
sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes
durchführen
o) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Er-
gebnisse dokumentieren
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Erstellen und Anwenden von a) Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruk-
Unterlagen tionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusam-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) menhängen und historischen Gesichtspunkten unter-
scheiden
b) Schaltpläne erstellen und anwenden
c) auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbe-
sondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware,
erstellen
d) Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und
Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen,
auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei his- 2
torische, funktionale, ergonomische und technische
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Um-
setzbarkeit prüfen
f) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen
g) Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie
Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschrif-
ten beachten
3 Auswählen, Handhaben und a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Ver-
Warten von Werkzeugen, wendungszweck auswählen, prüfen und einstellen
Geräten und Maschinen
b) Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war-
ten
d) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeu- 2
gen, Geräten und Maschinen feststellen und Maß-
nahmen zur Beseitigung ergreifen
e) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-
keit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsge-
rüste auf- und abbauen
f) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
4 Be- und Verarbeiten von Holz, a) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
Metallen, Kunststoffen und sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften un-
sonstigen Werkstoffen sowie terscheiden
von Hilfsstoffen
b) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswäh-
len und dabei akustische, optische, physikalische
und mechanische Eigenschaften berücksichtigen
c) Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei
Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Bei-
zen, nach Verwendungszweck unterscheiden und an-
12
wenden
f) Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten,
insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren
und Schleifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 101
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be-
und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen,
Bohren, Biegen und Schneiden
h) Leder und Textilien nach Verwendungszweck aus-
wählen, manuell zurichten und verarbeiten
i) Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen
gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbe-
sondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
auswählen und Verbindungen herstellen und dabei
Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-
schutz und zur Verarbeitung beachten
j) Holzfeuchte bestimmen
k) Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und
Quellmaß beachten
l) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen 2
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswäh-
len, fügen und zusammensetzen
5 Behandeln und Gestalten a) Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflä-
von Oberflächen chen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) urteilen
b) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-
tragstechniken unterscheiden
c) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und
Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungs-
mittel auswählen und für die Verarbeitung vorberei-
ten
d) Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln
e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-
cken, unterscheiden
f) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grun-
dieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten 5
g) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-
heben
i) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutz-
mittel auftragen
k) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Rest-
stoffe lagern und der Entsorgung zuführen
l) kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
m) Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-
schutz und zum Arbeitsschutz ergreifen
6 Planen von a) Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Or-
Windversorgungsanlagen geln nach Bauarten, Historie und Verwendung unter-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) scheiden
b) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und
5
Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwen-
dungszweck unterscheiden und auswählen
d) Windregulierungseinrichtungen zuordnen
e) Winddruck messen und abwiegen
7 Bauen von Schleifwindladen a) Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Wind-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) ladensystemen und Trakturen unterscheiden
b) Materialien beim Bau unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
c) Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und
mit Spunddeckeln verschließen
d) Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme
herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen so- 8
wie Höhenabstand austarieren
e) Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zu-
behör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie
Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten
f) Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigen-
schaften und Verarbeitung unterscheiden
g) Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen
8 Herstellen von Holzpfeifen a) Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktions-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) formen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterschei-
den
b) Materialien auswählen und verwenden
c) Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maß-
verhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der
Pfeifen berücksichtigen
d) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und
Klangfarbe einordnen
e) Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionie-
rungen berücksichtigen 6
f) Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei
Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabien-
kanten beachten
g) Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper an-
bringen
h) Kernspalten anbringen
i) Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und
Schieber, herstellen und anbringen
j) Holzpfeifen kröpfen
9 Anfertigen von offenen, a) Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen,
zylindrischen Labialpfeifen Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
aus Metall
b) Materialien und Legierungen beim Herstellen von
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
Pfeifen auswählen und verwenden
c) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und
Klangfarbe einordnen
d) Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßver-
hältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfei-
fen berücksichtigen
e) zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Me-
tallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durch- 12
messer der Pfeifenkörper berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 103
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei
Proportionierungen berücksichtigen
g) Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstel-
len sowie Oberlabien und Unterlabien drücken
h) Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifen-
körper zusammensetzen
i) Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben
anbringen
10 Vormontieren von Orgeln a) Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Or-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) gelteilen unterscheiden und dabei optische und funk-
tionale Gegebenheiten beachten
b) Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und
Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit
prüfen, zusammenbauen und montieren
10
c) mechanische und statische Verbindungen auf Funk-
tionen prüfen
d) Pfeifen einbauen
e) Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken,
lagern und für den Versand vorbereiten
11 Stimmen von Orgelpfeifen a) Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) Stimmung unterscheiden
b) Stimmwerkzeuge festlegen 7
c) labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei
Raumtemperatur berücksichtigen
d) Stimmsysteme unterscheiden
e) gleichstufig temperierte Stimmung anwenden 2
12 Intonieren von Orgelpfeifen a) Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonations-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) stile unterscheiden
b) Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen
c) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
d) Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe
beachten
e) Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwer- 6
fen
f) Zungenregister und Labialregister auf der Intonier-
lade vorstimmen
g) Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfei-
fen intonieren
h) Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen
13 Pflegen, Warten und a) Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen
Reparieren von Orgeln und und dokumentieren und dabei Historie beachten
Harmonien
b) Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
sowie Funktionsfähigkeit prüfen
c) Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten,
Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachre-
gulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen
e) Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Wind- 12
druck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrol-
lieren und Gehäuseresonanzen beheben
f) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
g) Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere de-
fekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte
Teile austauschen
h) Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchfüh-
ren
14 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
qualitätssichernden men unterscheiden
Maßnahmen
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
Arbeitsbereich anwenden
c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen
Messfehlern berücksichtigen 2
e) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren
f) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-
gen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvor-
schläge aufzeigen
g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
2
k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen
l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
15 Beraten von Kunden und a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Anbieten von Leistungen zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15) tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen 2
c) produktspezifische, auch fremdsprachige, Informa-
tionen beschaffen, nutzen und auswerten
d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-
weisen berücksichtigen
e) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum infor-
mieren
f) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit
prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
vergleichen
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun- 2
gen entwickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 105
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
i) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
j) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bauen von Windladen und a) Windladenkörper, insbesondere Ton- und Register-
Windversorgungssystemen kanzellenladen, anfertigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum
Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen
und anwenden
c) Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse ein-
bringen
d) Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren
e) Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen
f) Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und
pneumatische, montieren
15
g) Einzelteile zu Windladen zusammenbauen
h) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und
Ausgleichsbälge, herstellen und einbauen
i) Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren
und abdichten
j) Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren
k) Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen
und einstellen
l) Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen
und montieren
2 Herstellen von Spieltischen a) Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Er-
gonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterschei-
den
b) Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen
auswählen und bereitstellen
c) Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen
d) Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren
und regulieren
e) Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Kop-
peln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schal- 15
ter, anordnen und einbauen
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte,
Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anferti-
gen und in Spieltische einbauen
g) Beleuchtungen in Spieltische einbauen
h) Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke ein-
bauen
i) Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und
Registersteuerungen auswählen und einbauen
3 Installieren von elektrischen a) elektrische und elektronische Bauteile nach Verwen-
und elektronischen Bauteilen dungszweck unterscheiden und auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften be-
achten
c) Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen,
nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und
installieren und dabei Verkabelungsvorschriften be- 10
achten
d) Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen
und verbinden
e) elektromechanische und elektrotechnische Funk-
tionsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-
mentieren
f) Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu
deren Beseitigung ergreifen
4 Herstellen von Gehäusen a) Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) unterscheiden
b) Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Fül-
lungstechniken, herstellen
c) Tragwerkteile anfertigen 10
d) Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren her-
stellen
e) Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren
5 Anfertigen und Montieren a) Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertrak-
von Trakturteilen tursystemen, insbesondere von mechanischen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) pneumatischen, unterscheiden
b) mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wip-
pen, Wellen und Abstrakten, anfertigen
c) pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen 13
und Ventile, herstellen und verbinden
d) Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen
montieren
e) Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regu-
lieren
6 Montieren und Einregulieren a) Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und ein-
von Orgeln messen sowie Baustelle einrichten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Wind-
laden legen und Orgelteile montieren
c) Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen
d) Trakturen regulieren 15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 107
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) technische Funktionstests durchführen
f) Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Ge-
gebenheiten der Räumlichkeiten anpassen
g) Pfeifen stimmen
h) klangliche Funktionstests durchführen
i) Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die
Kunden vorbereiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Platten für a) Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsicht-
Metallpfeifen lich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild,
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) auswählen
b) Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen,
Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und
kontrollieren
c) Platten in benötigten Stärken gießen
d) Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen
sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und 16
lagern
e) bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf
Stärke kontrollieren
f) Platten nach Vorgaben lagern
g) Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie
Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüs-
sigen Metallen beachten
2 Herstellen von labialen a) Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und koni-
Metallpfeifen sche, sowie Materialzusammensetzungen von labia-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) len Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zu-
schnittmaße ableiten
c) Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach
vorgegebenen Eckwerten erstellen
d) Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden
e) Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifen-
füße aufrollen und richten
f) Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löt-
temperatur beachten
g) Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien, 25
insbesondere mit eingelöteten und gedrückten La-
bien, versehen und dabei die Labienformen beachten
h) Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und
Bärte, herstellen
i) Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbe-
reiten und bestoßen
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
j) Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspalten-
weite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße
zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen
k) Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte
und Stimmrollen, anbringen
l) Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbe-
sondere durch Polieren
3 Herstellen von lingualen a) Bauformen und Materialzusammensetzungen von lin-
Metallpfeifen gualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwen-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) dungszweck auswählen
b) Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach
vorgegebenen Eckwerten erstellen
c) Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf,
Stimmkrücke und Stiefel, herstellen
d) Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindri-
sche und Sonderformen, herstellen 12
e) Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen
und französischen Bauarten, herstellen
f) Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch
Löten
g) Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zun-
genblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen
montieren
h) Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen
4 Kröpfen von Metallpfeifen a) Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben aus-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) wählen
b) Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifen-
längen nach angegebenen Maßen berechnen und 10
trennen
c) Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-
Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen
5 Reparieren und Ergänzen a) Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen,
von Metallpfeifen Funktionszusammenhängen und historischen Ge-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sichtspunkten beurteilen
b) Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstru-
ieren 15
c) Materialzusammensetzungen und -stärken bestim-
men
d) Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren
und ergänzen
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019 109
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
während
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
der gesamten
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen