1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 72, 105 und 125b)
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Grundsteuer.“
2. Artikel 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bund“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
3. Dem Artikel 125b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf ab-
weichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeit-
räume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1547
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2020
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020)
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen: Übernahme von Gewährleistungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
§1 gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis-
teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
Feststellung des
sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
lichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für einem Gesamtbetrag von 2 900 000 000 Euro zu Lasten
das Jahr 2020, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 plangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnah- und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit
men und Ausgaben auf das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genom-
men werden kann oder in Anspruch genommen worden
787 200 000 Euro ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz er-
langt hat.
festgestellt. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
§2 rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Ermächtigung zur Kreditaufnahme sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie-
gelegt wird.
deraufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1
festgestellten Betrages aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
§3 mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen.
Zulässige
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan §5
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- Vom
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- Verwendungszweck ausgenommene Beträge
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei- von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. men.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2021 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1549
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2018
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2020 2019 2018
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 400 54 300 38 103
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-
gesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 300 T€
davon fällig:
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 400 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 100 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 700 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 100 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01
und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
den Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2019 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 300 205 900 178 399
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 400 T€
davon fällig:
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 600 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 800 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 300 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417 700 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01
und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
den Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-
päischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 700 8 900 2 767
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 500 T€
davon fällig:
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 700 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 800 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 500 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 500 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01
und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgen-
den Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1551
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
– die KfW-Beteiligungstochter „KfW Capital“. Die 100 %-Tochter-
Erläuterungen gesellschaft der KfW wurde in 2018 gegründet.
– die „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“ der KfW Capital.
6 Die Mittel sollen der Unterstützung von Unternehmensgründungen
und der Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
dienen. Die KfW Capital ist auf Eigenkapital spezialisiert, insbesondere
Zu Tit. 892 01 auf Investments in Venture Capital Fonds und Venture Debt Fonds.
Zunächst erfolgt dies insbesondere im Rahmen des Programms
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- „ERP-VC-Fondsinvestment“, welches bis 2018 dem Titel 892 01 zu-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- geordnet war. Das Programm „ERP-VC-Fondsinvestment“ ist mit dem
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten operativen Start der KfW Capital bei dieser angesiedelt.
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei-
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Gründungs-/Refinanzie-
rungs-/Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten geleistet werden. Von
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- dem veranschlagten Baransatz in Höhe von 9,7 Mio. Euro entfallen
cke mit einem Volumen von rd. 7 425 Mio. Euro zinsbegünstigt wer- 6,8 Mio. Euro auf laufende Verwaltungskosten der KfW Capital für
den: die „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“, einschließlich der nicht
direkt dem Programm zurechenbaren Kosten der KfW Capital, die vom
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . 600 Mio. Euro Programm der „ERP-VC-Fondsinvestments“ anteilig zu tragen sind
(sog. „Overhead“).
b) Existenzgründungen und Wachstums-
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 765 Mio. Euro Nicht umfasst wird die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech
Gründerfonds I, II und III sowie die Dotierung des Fonds „coparion“
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- gegenüber dem Bund bzw. ERP-Sondervermögen als Gesellschafter,
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro die weiterhin dem Titel 682 02 zugeordnet sind.
d) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio. Euro
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2020 geplante Förder-
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-
finanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den regionalen
Fördergebieten.
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe, einschließlich des ERP-Start-
fonds.
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung.
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
waltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
31. Dezember 2019.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 900,4 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2021 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,6 Mio. Euro
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,8 Mio. Euro
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,3 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417,7 Mio. Euro.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2020 2019 2018
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 500 000 500 000 230 366
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 929 400 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 929 400 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler
sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 700 2 700 2 582
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 120 T€
davon fällig:
Jahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 3 013
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2021 bis zu ............................................. 1 500 T€
Jahr 2022 bis zu ............................................. 1 300 T€
Jahr 2023 bis zu ............................................. 1 300 T€
Jahr 2024 bis zu ............................................. 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 786 700 775 400 455 230
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 6 300 5 595
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780 400 769 100 449 635
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 786 700 775 400 455 230
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1553
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
Erläuterungen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
6 schaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
Zu Tit. 682 02 tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2021 bis 2024, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
Der Ansatz umfasst insbesondere: nen.
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi- Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so- kosten geleistet werden.
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er- Zu Tit. 870 01
leichtern;
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, II schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
und III; Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
– die Bedienung von Kapitalabrufen des 2016 zusammen mit der KfW
und der EIB aufgelegten coparion-Fonds. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2018 rund 1 750 Mio. Euro.
Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit
dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen-
und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
jahr 2019 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
zahlung in den Jahren 2020 ff. erforderlich, da es die Entscheidungs-
freiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zusagen mit
Auszahlungen im Haushaltsjahr 2019 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 1 929 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. Euro auf Sti-
pendienprogramme, und zwar
– 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
ermöglicht wird,
– 0,830 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglich-
keit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
– 0,210 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
ship Program.
Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
gramme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
nischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 3,12 Mio. Euro veranschlagt, fällig in
den Jahren 2021 bis 2023, um die Verlängerung der Stipendienpro-
gramme USA und McCloy bewilligen zu können.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2020 2019 2018
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 84
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 250 108
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01
und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01
und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
Summe Sonstige Ausgaben 500 500 192
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 192
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 500 500 192
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1555
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal
zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-Sonder-
vermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz.
Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung
des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergeben
und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen so-
wie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen kön-
nen.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2019 aufgenommenen Mittel vorgesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der
Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für
die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forde-
rungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in An-
spruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung der
auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen
worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähn-
liche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich
des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausge-
reichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz
dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen
Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs
im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung
der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2020 2019 2018
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 119
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 215 359 274 476 375
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 553 176 453 206 419
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 265 171 506 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 167 56 167 60 330
a) ERP-Innovationsfinanzierung: 44 657 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 4 590 T€
c) ERP-Startfonds: 6 920 T€
d) Strategische Wagniskapitalfinanzierung: 0 €
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaus-
halt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung, für das ERP-Umwelt- und
Energieeffizienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen), des
ERP-Startfonds bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . . 0 12 500 2 531
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 787 200 775 900 745 774
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787 200 775 900 745 774
Gesamteinnahmen 787 200 775 900 745 774
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1557
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorgese-
hen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklagen I-IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 250 T€
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I-IV . . . . . . . . . . . . . . . . 104 965 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 215 T€
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-
gesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-
Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-
währleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung abge-
schlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwert-
aufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die
zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang
mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermit-
telt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 500 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 553 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzie-
rungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -über-
nahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten
aus Zusagen bis zum 31.12.2019 sowie sonstige Verpflichtungen aus der
Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im
Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen und
den im Rahmen des Energie-Effizienzprogramms sowie des ERP-Start-
fonds gewährten Zinsverbilligungen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-
Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel verein-
nahmt. Neuzusagen ab 2012 werden aus dem Bundeshaushalt nur noch in
der ERP-Innovationsfinanzierung bezuschusst; im Übrigen handelt es sich
um die Ausfinanzierung von Altzusagen. Darüber hinaus beteiligt sich der
Bundeshaushalt 2020 erstmals an den aus dem Titel 682 02 (Finanzierun-
gen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstel-
lung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) gewähr-
ten Anlaufkosten für einen neuen Förderansatz, den Aufbau einer strate-
gisch orientierten Wagniskapitalfinanzierungsstruktur. Da die Höhe der
ERP-Kosten für den Zweck „Strategische Wagniskapitalfinanzierung“ noch
nicht bezifferbar war, wurde ein Null-Ansatz gewählt. Bei dem neuen För-
deransatz handelt es sich um Anlaufkosten wie z. B. Studien sowie die
Dotierung von Pilotinvestitionsvorhaben.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei
denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von
EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sonder-
vermögen über den Bundeshaushalt.
2013 wurde vom ERP-Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der
Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel
682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen
Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere
Unternehmen) des ERP-Wirtschaftsplans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden
Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-
schafft werden.
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 787 200 786 700 500 6 300 780 400
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 500
787 200 787 200 500 6 300 780 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1559
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2018
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2020 fällig ab 2020 2020 2021 2022 2023 2024 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2019
c) VE 2020
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 46,4 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 305,300 – 53,400 52,100 44,700 155,100
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 224,3 a) 815,500 166,200 135,900 115,300 92,900 305,200
b) 323,700 58,800 55,400 47,100 38,000 124,400
c) 900,400 – 190,600 161,800 130,300 417,700
682 01 Förderkosten für die
KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 9,7 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 89,500 – 9,700 10,800 11,500 57,500
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 2,7 a) 4,355 2,695 1,660 – – –
b) – – – – – –
c) 3,120 – 1,040 1,040 1,040 –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 3,6 a) 2,291 1,686 0,455 0,150 – –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000 –
c) 5,100 – 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 286,7 a) 822,146 170,581 138,015 115,450 92,900 305,200
b) 328,800 60,300 56,700 48,400 39,000 124,400
c) 1 303,420 – 256,240 227,040 188,840 631,300
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 500,0 a) 2 083,600 2019 ff. : 2 083,600
b) 1 831,200 2020 ff. : 1 831,200
c) 1 929,400 2021 ff. : 1 929,400
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2018 2017
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . 690 535 399,83 632 710 427,51
2. Termingelder bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . 0,00 0,00
3. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . . 1 006 259 329,00 1 006 259 329,00
4. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 720 207 131,28 817 690 818,16
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland“ . . . . . . 53 022 415,86 58 003 786,95
6. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . . . 36 887 011,81 40 400 261,08
7. KfW Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 2 506 911 287,78 0,00
B. Darlehensforderungen 586 257 437,90 526 248 940,86
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 2 067,18 166,96
E. Beteiligungen
1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 1 000 000 000,00
4. DtA-Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731,32 614 280 731,32
5. Sonstige Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 2 719 237 060,84
6. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 192 408 090,64 0,00
7. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767 397 941,58 758 597 198,86
8. ERP-Gewinnrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 950 713,72 37 595 619,41
9. ERP-Gewinnrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569 155 986,64 497 307 037,51
10. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451 135 858,29 334 432 453,30
11. ERP-DtA-Gewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . 816 910 075,71 0,00
12. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . 1 992 449 797,04 0,00
13. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000,00 4 650 000 000,00
14. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000,00 250 000 000,00
15. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
16. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 250 000 000,00 1 250 000 000,00
17. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
18. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . . 55 730 124,20 58 589 415,82
19. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . 80 461 676,24 73 331 791,55
20. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . . 6 652 731,76 4 226 371,70
21. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 375 918,26 15 210 240,03
22. Earlybird Health-Tech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 385 883,24 816 025,66
23. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 715 843,67 3 300 869,39
24. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
25. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 148 795,96 11 790 284,08
26. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 878 387,27 16 736 937 635,34 18 381 813,27
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 830 108 428,20 19 267 309 723,06
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1561
nach dem Stand vom 31. Dezember 2018
Passivseite
2018 2017
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Vermögensabsicherung . . . . . 0,00 0,00
2. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . . 662 140 274,70 692 479 421,47
3. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . . 0,00 41 800 000,00
4. Rückstellung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . 0,00 100 000 000,00
5. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
6. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 499,81 662 310 774,51 2 334 597,08
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . . 5 539 466,36 5 377 222,37
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 022 415,86 58 003 786,95
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 887 011,81 40 400 261,08
Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 95 448 894,03 0,00
C. Vermögen des ERP-Sondervermögens
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 326 914 434,11 17 765 126 646,23
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745 434 325,55 561 787 787,88
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 072 348 759,66 18 326 914 434,11
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 830 108 428,20 19 267 309 723,06
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2018 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 8,0 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 219,3 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im
Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risi-
koseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2018 vertragsgemäß vergütet.
Das eingebrachte Kapital wurde für das Jahr 2018 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 2 des „Anpassungsvertrags ERP-För-
derrücklage“ und der ERP-Förderrücklagen II, III und IV gemäß § 2 der jeweiligen
Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung
des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnis-
ses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-
nisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I und II),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. Darüber hinaus
hat das ERP-Sondervermögen mit Wirkung zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 die
ERP-Gewinnrücklage IV durch Erlass der Rückzahlung des ERP-Nachrangdarlehens
in Höhe von jeweils 100 Mio. EUR dotiert. Im Jahr 2017 sowie im Berichtsjahr wurde
jeweils rückwirkend zum 01.01. des entsprechenden Jahres eine Dotierung der ERP-
Gewinnrücklage IV aus der ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 100 Mio. EUR verein-
bart. Die ERP-Gewinnrücklage IV dient der Abdeckung von Förderlasten aus dem
Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“. Die Rücklage nimmt ebenfalls
an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen
Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich
für das Geschäftsjahr 2018 auf 380,1 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-
Rücklagen
• 213,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage I
• 11,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II
• 45,9 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III
• 57,4 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV
• 30,2 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 1,7 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II
• 19,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2018 zur Verfügung stehenden Erträge aus
dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2018 in Höhe von
219,3 Mio. EUR:
• Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung (ohne ERP-Startfonds 2011 und ERP-
Venture Capital-Fondsinvestments) in Höhe von 238,2 Mio. EUR.
• (Netto-)Erträge aus dem ERP-Startfonds 2011 in Höhe von 22,2 Mio. EUR.
• Förderlasten aus den ERP-Venture Capital-Fondsinvestments in Höhe von 3,2 Mio.
EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 160,9 Mio. EUR wurden gemäß der
vertraglichen Regelungen den jeweiligen ERP-Gewinnrücklagen zugeführt:
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 108,8 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2018 unter Berücksichtigung der
Dotierung in die ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 100 Mio. EUR auf 767,4 Mio.
EUR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1563
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage II in Höhe von 35,4 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich zum 31.12.2018 auf 73,0 Mio. EUR.
• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 16,7 Mio. EUR. Der Saldo der
ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich unter Berücksichtigung der Dotierung aus der
ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 100 Mio. EUR zum 31.12.2018 auf 451,1 Mio.
EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2018 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2030“
ersetzt.
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2030“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1565
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
der Deutschen Rentenversicherung Bund und
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(RVBund/KnErG-ÄndG)
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Auf-
sen: gaben entstehen, vom Bund erstattet.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch
Artikel 1 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Änderung des See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragen-
Gesetzes zur Errichtung der Deutschen den Bundesministeriums.
Rentenversicherung Bund und der Deutschen (4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftra-
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.“
Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche- Artikel 1a
rung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 Änderung des
(BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
worden ist, wird folgender § 7 angefügt: Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
„§ 7
3384), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
Beauftragung im Zusammenhang 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
mit der Administration und Prüfung wird wie folgt geändert:
von Förderprogrammen und Förderprojekten
1. § 68 Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
(1) Bundesministerien können der Deutschen Ren- ersetzt:
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der „Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-
Administration und Prüfung von Förderprogrammen werts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je
und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statis-
administrierten Förderprogrammen übertragen. Die tischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres
Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung vorliegenden Daten für das vergangene und das vor-
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der
§§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben un- Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden
berührt. für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
(2) Der Deutschen Rentenversicherung Knapp- Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte
schaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestim-
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
mung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwen- Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem
deten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je die Bestimmung erfolgt, vorliegen.“
Arbeitnehmer zugrunde gelegt.“
2. § 177 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter Inkrafttreten
je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalender-
jahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1567
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
(Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung – VTMFPrV)
Vom 25. Oktober 2019
Es verordnen Abschnitt 3
– das Bundesministerium für Bildung und Forschung Prüfungsteil
auf Grund „Betriebliches Management“
§ 11 Prüfungsbereiche
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
§ 12 Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch
§ 14 Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“
Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung
§ 15 Prüfungsbereich „Personalorganisation“
vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes- § 16 Prüfungsbereich „Personalführung“
ministerium für Wirtschaft und Energie nach An-
Abschnitt 4
hörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung, Prüfungsteil
„Veranstaltungsprojekt“
– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes
§ 17 Gegenstand des Prüfungsteils
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nach Anhörung
§ 18 Projektantrag
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
§ 19 Bestandteile des Prüfungsteils
Berufsbildung und
§ 20 Qualifikationsinhalte
– des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Abschnitt 5
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; Bewerten der Prüfungsleistungen,
2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 § 21 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einver-
§ 22 Bewerten der Prüfungsleistungen
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
§ 23 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
und Energie nach Anhörung des Hauptausschus-
§ 24 Zeugnisse
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung,
§ 25 Wiederholung der Prüfung
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
auf Grund des § 22b Absatz 4 der Handwerksord- Abschnitt 6
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom Schlussvorschriften
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
§ 26 Übergangsvorschriften
der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-
Abschnitt 1
tuts für Berufsbildung:
Allgemeines
Inhaltsübersicht
§1
Abschnitt 1
Ziel der Prüfung
Allgemeines
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-
schlusses (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi- oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ soll
schen Qualifikationen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-
§ 4 Gliederung der Prüfung rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den werden.
Prüfungsteilen
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt.
Abschnitt 2
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-
Prüfungsteil
„Veranstaltungsprozesse“ lungsfähigkeit soll der Geprüfte Meister für Veranstal-
tungstechnik oder die Geprüfte Meisterin für Veran-
§ 6 Prüfungsbereiche
staltungstechnik in der Lage sein, in Betrieben unter-
§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer
schiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgaben-
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung
stellung für verschiedene Veranstaltungsformen
§ 9 Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungs-
technischer Projekte“ 1. die technische Umsetzung von Veranstaltungen zu
§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung konzipieren, zu planen, zu leiten und zu evaluieren
veranstaltungstechnischer Projekte“ sowie
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
2. die Betriebsorganisation mitzugestalten und Füh- e) Beobachten und Bewerten der Entwicklung der
rungsaufgaben wahrzunehmen. Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik,
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit der Veranstaltungs- und Darstellungsformen so-
gehören folgende Aufgaben: wie des Verhaltens von Wettbewerbern am Markt.
1. Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte: (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrach-
a) Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von
ten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum an-
technischen Veranstaltungskonzepten zur Um-
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister
setzung der Veranstaltungsintention unter Be-
für Veranstaltungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin
rücksichtigung der künstlerischen, gestalterischen,
für Veranstaltungstechnik“.
technischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen
Anforderungen und unter Einbeziehung der Be-
§2
teiligten sowie aktueller fachlicher Entwicklungen,
Teile des Fortbildungsabschlusses
b) verantwortliches Planen der Umsetzung eines
technischen Veranstaltungskonzeptes aus tech- Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter
nischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meis-
rechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Be- terin für Veranstaltungstechnik“ ist Folgendes erfor-
teiligten und unter Berücksichtigung des Arbeits- derlich:
schutzes und der Sicherheit, 1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-
c) Leiten der Umsetzung der technischen Planun- ordnung geregelten Prüfung zum anerkannten Fort-
gen in allen Veranstaltungsphasen, insbesondere bildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstal-
bei Aufbau, Durchführung und Abbau, mit dem tungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veran-
Ziel, die Vorgaben zu erfüllen, die Sicherheit der staltungstechnik“ sowie
Beteiligten zu erreichen sowie die Motivation und 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
Arbeitsbereitschaft der Beteiligten zu fördern, pädagogischen Qualifikationen nach § 3.
unter Berücksichtigung sich ändernder Gegeben-
heiten, §3
d) Abschließen von technischen Veranstaltungs- Nachweis des Erwerbs der
projekten durch Nachbereiten, Evaluieren und berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Dokumentieren der technischen, organisatori-
schen und wirtschaftlichen Abläufe, (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nach-
2. Gestalten der Betriebs- und Unternehmensorga- zuweisen durch
nisation:
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-
a) Steuern, Überwachen und Optimieren der be- bilder-Eignungsverordnung oder
trieblichen Abläufe, dabei die Qualitätssicherung
berücksichtigen und Unternehmensziele verfol- 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
gen; Analysieren von betrieblichen Bedarfen und fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
Risiken, Planen von Einnahmen, Ausgaben und ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Investitionen sowie Begleiten unternehmerischer Prüfungsausschuss.
Entscheidungsprozesse, (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
b) Organisieren der Arbeitssicherheit und des Ge- pädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letz-
sundheitsschutzes im Betrieb, einschließlich Si- ten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
cherstellen der Einhaltung der Arbeitsschutz-
vorschriften, Erstellen von Gefährdungsbeurtei- §4
lungen und Umsetzen daraus resultierender Maß- Gliederung der Prüfung
nahmen,
Die Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungs-
c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und teile:
Zuordnen von Aufgaben unter Berücksichtigung
1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ nach den §§ 6
ihrer individuellen Voraussetzungen und betrieb-
bis 10,
licher Vorgaben; Anleiten von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwort- 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management“ nach den
lichem Handeln, Fördern der Motivation von Mit- §§ 11 bis 16 sowie
arbeitern und Mitarbeiterinnen, Beteiligen der 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Entschei- bis 20.
dungsprozessen; Vorbereiten und Organisieren
der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter §5
und Mitarbeiterinnen,
Voraussetzungen für die
d) Organisieren der Prüfung und Instandhaltung von Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
Anlagen und Arbeitsmitteln zur Gewährleistung
der Sicherheit und Funktionsbereitschaft, insbe- (1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Veranstal-
sondere bei sicherheitstechnischen Einrichtun- tungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ ist
gen; Überwachen der Verfügbarkeit der Arbeits- zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
mittel und des Materials sowie von deren Be- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur
schaffung, Transport, Lagerung und Entsorgung, Fachkraft für Veranstaltungstechnik und eine auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1569
die Berufsausbildung folgende mindestens einjäh- (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
rige Berufspraxis, gaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je
2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel- Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchs-
lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus- tens 240 Minuten betragen.
bildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-
gende mindestens zweijährige Berufspraxis oder §8
Mündliche Ergänzungsprüfung
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Veranstaltungs-
schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine
projekt“ ist zuzulassen, wer nachweist, dass er oder sie
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
1. den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ abgelegt (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
hat und
1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Ab-
2. über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen satz 1 mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis
2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit
erworben hat.
„ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf Jah-
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für
ren ab Beginn des ersten Prüfungsbestandteils abge-
den Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die
legt werden. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1
Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle
zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-
zu Ende zu führen. zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd-
liche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minu-
(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll ten dauern.
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften
Meisters für Veranstaltungstechnik“ oder einer „Geprüf- (5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung
ten Meisterin für Veranstaltungstechnik“ nach § 1 Ab- für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergän-
satz 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1 zungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis
Nummer 2 und 3 soll zusätzlich nachgewiesen werden, der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermitt-
dass die zu prüfende Person Tätigkeiten ausgeübt hat, lung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Ver-
für die die berufliche Handlungsfähigkeit einer Fach- hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
kraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.
§9
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur
Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug- Prüfungsbereich
nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig- „Konzeption und Planung
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, veranstaltungstechnischer Projekte“
die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar (1) Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung
sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hin-
Abschnitt 2 sichtlich der räumlichen, technischen und sicherheits-
technischen Realisierbarkeit bewerten zu können,
Prüfungsteil
Lösungen für die Umsetzung und Alternativen ent-
„Veranstaltungsprozesse“ wickeln zu können sowie technische Planungsunter-
lagen erstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche
§6 Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen,
Prüfungsbereiche Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ werden (2) In diesem Prüfungsbereich können folgende
folgende Prüfungsbereiche geprüft: Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer 1. Bewerten von Konzepten und Entwickeln von
Projekte (§ 9) und Varianten,
2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungs- 2. Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durch-
technischer Projekte (§ 10). führung von Veranstaltungen, insbesondere im Hin-
blick auf baurechtliche und sicherheitstechnische
Anforderungen,
§7
3. Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umset-
Prüfungsinstrument
zung von Veranstaltungskonzepten und der künst-
und Bearbeitungsdauer
lerischen Idee,
(1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prü- 4. Projektieren von nicht stationären elektrischen An-
fungsbereichen „Konzeption und Planung veranstal- lagen der Veranstaltungstechnik,
tungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung
und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ 5. Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und
gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs-
schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dabei sollen und Medientechnik,
auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der 6. Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahme-
beruflichen Praxis entsprechen. einrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge so-
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
wie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen 11. Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des
und Bewerten statischer Nachweise, Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen
7. Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschal- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, tem-
lungs- und Medienkonzepten sowie von besonde- porären Bauten sowie von Traversensystemen,
ren szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich 12. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ab-
ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit, leiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen,
8. Ermitteln des Bedarfs an internen und externen insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Auf- 13. Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsicht-
wandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, lich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von tech-
Material, Dienstleistungen und Logistik von Veran- nischen Prüfungen und von Funktions- und Sicher-
staltungen, heitsprüfungen,
9. Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger 14. Überwachen von maschinentechnischen Einrich-
Vorgänge und tungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitsein-
10. Erstellen von Kostenschätzungen. richtungen,
15. Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen
§ 10 Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und
Prüfungsbereich Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Ab-
„Technische Leitung und läufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ 16. Unterweisen des technischen und des künstleri-
(1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und schen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe und
Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll 17. Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorga- von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirken-
ben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausfüh- den sowie von Besuchern und Besucherinnen hin-
rungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern sichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsgerech-
zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungs- ten Verhaltens.
planung überwachen zu können. Dazu gehört, Kommu-
nikation gewährleisten und Absprachen treffen zu kön- Abschnitt 3
nen sowie das Sicherheitsmanagement zu beherr-
Prüfungsteil
schen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.
„Betriebliches Management“
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: § 11
1. Auswerten von Planungsunterlagen und techni- Prüfungsbereiche
schen Vorgaben,
Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ werden
2. Beurteilen von Versammlungsstätten und von an- folgende Prüfungsbereiche geprüft:
deren Veranstaltungs- und Produktionsstätten hin-
sichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher 1. Betriebsorganisation (§ 14),
Voraussetzungen, 2. Personalorganisation (§ 15) und
3. Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und 3. Personalführung (§ 16).
Anzeigen,
4. Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchfüh- § 12
ren notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der Prüfungsinstrumente
Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Be- und Bearbeitungsdauer
leuchtungstechnik, zu temporären und szenischen
(1) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ wird
Aufbauten sowie zur Energieversorgung,
1. eine Situationsaufgabe gestellt, die die zu prüfende
5. Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von
Person schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten hat,
Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote
sowie
unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten, 2. die Simulation und die Reflexion eines Konfliktge-
sprächs mit der zu prüfenden Person durchgeführt.
6. Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berück-
sichtigung des Arbeitsrechts, (2) In der schriftlichen Situationsaufgabe nach Ab-
7. Auswählen und Beauftragen von geeignetem Per- satz 1 Nummer 1 ist der zu prüfenden Person eine Auf-
sonal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits- gabe zu stellen, die Qualifikationsinhalte aus den Prü-
und des Sozialrechts, fungsbereichen „Betriebsorganisation“ und „Personal-
organisation“ integrativ enthält. Die Bearbeitungsdauer
8. Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, für die schriftliche Situationsaufgabe soll mindestens
Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be- 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.
rücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen
und Qualitätszielen, (3) Gegenstand der Simulation nach Absatz 1 Num-
mer 2 ist ein Konfliktgespräch über eine komplexe
9. Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal betriebliche Situation mit den Qualifikationsinhalten
und von Dienstleistern, des Prüfungsbereichs „Personalführung“ nach § 16.
10. Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Ziel des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen.
Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen, Gegenstand der Reflexion nach Absatz 1 Nummer 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1571
ist die Beurteilung der Gesprächsführung der zu prü- Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu ge-
fenden Person im Konfliktgespräch und die Frage, ob hört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mit-
und wie der Konflikt gelöst werden konnte. Der zu arbeiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können,
prüfenden Person steht nach Übergabe der Aufgaben- Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren
stellung eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minu- Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstel-
ten zur Verfügung. Die Simulation und die Reflexion len zu können.
sollen insgesamt mindestens 20 Minuten und höchs- (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tens 30 Minuten dauern. tionsinhalte geprüft werden:
§ 13 1. Ermitteln des zukünftigen quantitativen und qualita-
tiven Personalbedarfes sowie notwendiger Personal-
Mündliche Ergänzungsprüfung beschaffungs- und -entwicklungsmaßnahmen unter
(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche Berücksichtigung von Fremdleistungen,
Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. gen und -beschreibungen,
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der 3. Planen der Personalgewinnung und der Auswahl der
Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
„mangelhaft“, jedoch nicht schlechter, bewertet wor-
den ist. 4. Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortungs-
bereiche, Übertragen von Aufgaben und Pflichten
(3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän- auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entspre-
zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd- chend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung,
liche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minu-
ten dauern. 5. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung 6. Planen von Schulungen und Einweisungen von Mit-
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü- arbeitern und Mitarbeiterinnen.
fung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die
Situationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. § 16
Prüfungsbereich
§ 14 „Personalführung“
Prüfungsbereich (1) Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die
„Betriebsorganisation“ Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“ soll wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusst-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und sein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu
Arbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen können sowie Konflikte lösen und das eigene Füh-
und rechtlichen Aspekten organisieren zu können. rungsverhalten reflektieren zu können.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: tionsinhalte geprüft werden:
1. Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen 1. Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieb-
sowie notwendiger Investitionen unter Berücksich- lichen Situationen und von deren Auswirkungen,
tigung der Veranstaltungsmärkte, 2. Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit
2. Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation be- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
trieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe, 3. zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbei-
3. Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und tern und Mitarbeiterinnen und
Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung, 4. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und
4. Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ab- Ableiten von Schlussfolgerungen.
leiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere
von Sicherheitsunterweisungen, Abschnitt 4
5. Planen, Organisieren und Dokumentieren der Be- Prüfungsteil
schaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeits- „Veranstaltungsprojekt“
mitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeits-
stätte und § 17
6. Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- Gegenstand des Prüfungsteils
und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich. (1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die
zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifika-
§ 15 tionsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstech-
Prüfungsbereich nischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nach-
„Personalorganisation“ weisen.
(1) Im Prüfungsbereich „Personalorganisation“ soll (2) Die zu prüfende Person muss an der Durchfüh-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe- rung des Projekts in einer der folgenden Funktionen
darf ermitteln zu können, den Personaleinsatz entspre- beteiligt gewesen sein:
chend den betrieblichen und rechtlichen Anforderun- 1. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge-
gen sicherstellen zu können und eine systematische samtleiterin der Produktion,
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
2. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge- Kosten, zu Anforderungen an das Personal sowie
samtleiterin der Veranstaltungsstätte, zum Personaleinsatz,
3. als technischer Fachbereichsleiter oder technische 4. Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Risiko-
Fachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentech- quantifizierungen und Darstellung der daraus ab-
nik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik oder geleiteten Maßnahmen und
Medientechnik, oder 5. Reflexion des Projektablaufs sowie Bewertung des
4. in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer Projektresultats.
der vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Berichts
gleichwertig ist. begrenzen. Die zu prüfende Person hat den Bericht
nach Absatz 1 Nummer 1 dem Prüfungsausschuss
§ 18 spätestens 42 Kalendertage nach dem Tag der Geneh-
Projektantrag migung des Projektantrags einzureichen.
(1) Die zu prüfende Person hat in einem Antrag dem (3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollstän-
Prüfungsausschuss das veranstaltungstechnische Pro- dig im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil
jekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden soll „Veranstaltungsprojekt“ nicht bestanden.
(Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. Die Ge- (4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts nach
nehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeignet Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minuten und
ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis führen höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der Präsen-
zu können, und die Voraussetzungen der Absätze 2 tation und der Einsatz technischer Mittel stehen der
und 3 erfüllt sind. zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen
(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsentation zu
Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Mo- überlassen.
naten abgeschlossen worden sein. (5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch
(3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage
enthalten: des Berichts und der Präsentation geführt wird. Das
1. den Titel des Projekts, Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchs-
tens 30 Minuten dauern.
2. eine Beschreibung des Projekts einschließlich des
technischen Umfangs,
§ 20
3. die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Ab-
Qualifikationsinhalte
satz 2 und
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu
4. den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Person.
prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
(4) Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat
1. Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für
der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen
auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,
und der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit zur
Einreichung eines weiteren Projektantrags zu geben. 2. technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,
Wird auch der weitere Projektantrag nicht genehmigt, 3. die Sicherheit der technischen Einrichtungen und
ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nicht be- der Mitwirkenden zu gewährleisten,
standen.
4. Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesse-
rungen vorzuschlagen und
§ 19
5. Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu doku-
Bestandteile des Prüfungsteils
mentieren, zu kommunizieren und zu begründen.
(1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungs-
projekt“ sind Abschnitt 5
1. ein Bericht in Form einer Hausarbeit über das veran- Bewerten der Prüfungs-
staltungstechnische Projekt, leistungen, Gesamtnote,
2. eine Präsentation des veranstaltungstechnischen Zeugnisse und Wiederholung
Projekts und
3. ein Fachgespräch über das veranstaltungstech- § 21
nische Projekt. Befreiung von
(2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss min- einzelnen Prüfungsbestandteilen
destens Folgendes enthalten: Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
1. eine Beschreibung des veranstaltungstechnischen Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der
Projekts und der Funktion der zu prüfenden Person Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
sowie eine Analyse der Projektanforderungen, fungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbe-
standteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer
2. eine Beschreibung der technischen, räumlichen und Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen
organisatorischen Schnittstellen, eine Darstellung sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
des eigenen und der angrenzenden Verantwortungs- Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem
bereiche, Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestand-
3. Planungsunterlagen zu technischen Lösungen und teile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschus-
zu möglichen Alternativen, zu Arbeitsabläufen, zu ses zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1573
§ 22 „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Be-
wertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“
Bewerten der Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An- zuzuordnen.
lage 1 mit Punkten zu bewerten. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-
(2) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche ein- rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
zeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist wichten:
als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-
das arithmetische Mittel zu berechnen. prozesse“ mit 25 Prozent,
(3) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sind 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches
als Prüfungsleistungen zu bewerten: Management“ mit 25 Prozent und
1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-
Nummer 1, projekt“ mit 50 Prozent.
2. die Simulation des Konfliktgesprächs einschließlich Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
Reflexion nach § 12 Absatz 1 Nummer 2. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1
Aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zu-
und der Simulation einschließlich Reflexion des Kon- zuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
fliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung
das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei § 24
sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: Zeugnisse
1. die Bewertung der Situationsaufgabe mit 60 Prozent (1) Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden
und hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
2. die Bewertung der Simulation einschließlich Reflexion nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
des Konfliktgesprächs mit 40 Prozent. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
(4) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ stellen Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit
insgesamt eine Prüfungsleistung dar. Sie ist ganzheit- einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
lich zu bewerten. Jede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Be-
zeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
gleichbaren Prüfung anzugeben.
§ 23
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung ten, insbesondere
in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes- 1. über den erworbenen Abschluss oder
tens 50 Punkte erreicht worden sind:
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder
1. in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbe- anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
reiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“, oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
2. im Prüfungsteil „Betriebliches Management“: keiten.
a) in der Situationsaufgabe und § 25
b) in der Simulation einschließlich Reflexion des Wiederholung der Prüfung
Konfliktgesprächs,
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal
3. in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstal- wiederholt werden.
tungsprojekt“.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Be- prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
wertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
runden: (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-
1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungs- leistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegan-
teil „Veranstaltungsprozesse“, genen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-
2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungs- reichend sind und die zu prüfende Person sich inner-
teil „Betriebliches Management“ sowie halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendi-
gung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs- holungsprüfung angemeldet hat.
projekt“.
(4) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertun- trag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das
gen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und Ergebnis der letzten Prüfung.
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Abschnitt 6 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der
Schlussvorschriften zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung
durchgeführt werden. Im Falle eines Antrages nach
§ 26 Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis zum 30. Juni
2025 zu Ende zu führen. Wird im Einzelfall die Frist des
Übergangsvorschriften Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige
(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der
Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Frist zu Ende zu führen.
Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin
für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen § 27
Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle werden nach der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in
schluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/
Kraft.
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom (2) Mit Ablauf des 30. Dezember 2019 treten außer
26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Kraft:
Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I 1. die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023 Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungs-
nach diesen Vorschriften zu Ende geführt. technik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“
(2) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung,
Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zu-
„Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Novem-
Meisterin für Veranstaltungstechnik“ werden nach der ber 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, und
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil- 2. die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
dungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungs- Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veran-
technik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik staltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstal-
vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die zuletzt tungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920),
durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
(BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert wor-
2023 nach diesen Vorschriften zu Ende geführt. den ist.
Bonn, den 25. Oktober 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1575
Anlage 1
(zu § 22 Absatz 1)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
100 1,0 eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2 sehr gut
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
gut
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
befriedigend
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
63 und 64 3,6 entspricht
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
ausreichend
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Note Note
Punkte Definition
als Dezimalzahl in Worten
48 und 49 4,5 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass ge-
46 und 47 4,6 wisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
mangelhaft
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkennt-
20 bis 24 5,6 nisse fehlen
15 bis 19 5,7
ungenügend
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1577
Anlage 2
(zu § 24 Absatz 1)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name, Geburtsort und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und jeweilige Bewertung in Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Betriebliches Management“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note,
b) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe in Punkten sowie
c) Benennung des Themas der Simulation und Reflexion eines Konfliktgesprächs und Bewertung der Simula-
tion und Reflexion in Punkten,
3. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“
a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und als Note sowie
b) Benennung der Funktion der zu prüfenden Person im veranstaltungstechnischen Projekt nach § 17 Absatz 2
und Titel des veranstaltungstechnischen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 21.
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Verordnung
zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
Vom 29. Oktober 2019
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit
und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen a) einem Bachelor oder
Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des b) einem gleichwertigen Abschluss in einem
§ 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Studiengang, in dem informationstechnische,
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bun- ingenieurwissenschaftliche oder naturwissen-
desregierung: schaftliche Inhalte überwiegen, und
2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abge-
Artikel 1 schlossen haben.
Änderung der (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und
Kriminallaufbahnverordnung Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-
Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet
2009 (BGBl. I S. 3042) wird wie folgt geändert: haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden § 6b
Angaben eingefügt:
Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Ver-
wendung im Bereich Cyberkriminalität (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität“. absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestellten-
verhältnis.
b) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-
chen. (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert
20 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten be-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rufspraktischen Tätigkeit.
„(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am
werden, wer Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des
1. bei der Einstellung als Kriminalkommissar- Bundes für öffentliche Verwaltung.
anwärterin oder Kriminalkommissaranwärter (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit
2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert zehn Mo-
oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr nate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit
noch nicht vollendet hat.“ einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen
Kriminaldienstes entsprechen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi- (5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
nalamt.“ schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht
aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch
das Wort „Hochschule“ ersetzt. § 6c
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge- Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
fügt: für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
„§ 6a Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine
Voraussetzungen für die Einstellung Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht
können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 entgegenstehen.“
des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
Bewerber zugelassen werden, die „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1579
6. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird durch
die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ ersetzt.
„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-
fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“ ersetzt:
„1 Eingangsamt.
7. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 2
Auch als Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich
Cyberkriminalität.“
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch Artikel 2
die Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt. Inkrafttreten
b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Angabe „2“ eingefügt. in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Achte Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 30. Oktober 2019
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und
Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen § 142 Ab-
satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I
S. 2473) neu gefasst und § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 108 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 4. November 2018 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden
ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertra-
gungsverordnung vom 13. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), verordnet die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Nummer B.10.3 der Anlage der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai
1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3710) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„B.10.3 Frequenzzuteilung zur lokalen Nutzung 1 000 + B ∙ t ∙ 5 ∙ (6a1 + a2)*
für den drahtlosen Netzzugang in dem
Frequenzbereich 3700 bis 3800 MHz
(einschließlich der Festsetzung funk-
technischer Parameter)
* Hierbei sind:
B = zugeteilte Bandbreite in MHz; mindestens 10 MHz, maximal 100 MHz;
t = Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt
ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr
erhoben;
a1 = Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist;
a2 = Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen
ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 2019
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1581
Verordnung
zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung
sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Vom 8. November 2019
Es verordnet auf Grund nach dem Wort „Bodenbewegungen“ die Wörter
„nach § 125 des Bundesberggesetzes“ gestrichen.
– des § 57c Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1310) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. S. 374), von
„Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Feb-
denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num-
ruar 1984)* und die in deren Rahmen vom
mer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
Deutschen Institut für Normung aufgestell-
S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-
ten technischen Normen sind grundsätzlich
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
zu beachten.“
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit, bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
– des § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 „Sie müssen begründet und dokumentiert
Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 1 werden.“
Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 67, § 126 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und Absatz 3, der §§ 128 und 129 Absatz 1
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instru-
(BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 und 3 mente“ das Wort „und“ durch ein Komma
Nummer 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buch- ersetzt und nach dem Wort „Geräte“ die
stabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015 Wörter „sowie Berechnungs- und Auswerte-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 67 verfahren“ eingefügt.
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) ge-
ter „Instrumente und Geräte“ ersetzt.
ändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie für den Bereich des Festlandso- c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „richtig“
ckels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit die Angabe „nachvollziehbar,“ eingefügt.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
frastruktur,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
– des § 125 Absatz 4 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 1 zu- „Anerkannte Markscheider und anerkannte
letzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden des Bundesberggesetzes haben sicherzu-
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: stellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvoll-
ziehbar, genau und vollständig sind.“
Artikel 1 bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Eintragun-
Änderung der gen in“ das Wort „Niederschriften“ durch
das Wort „Dokumentationen“ ersetzt.
Markscheider-Bergverordnung
e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“
Die Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezem-
das Wort „erforderliche“ gestrichen.
ber 1986 (BGBl. I S. 2631), die durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geän- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
1. In § 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „von“ das Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
Wort „bergbaubedingten“ eingefügt und werden niedergelegt.
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
„§ 3 liche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich
Geobasisdaten der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch
die Seekarten oder topographischen Karten des
(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die Seegrundes der für die Herausgabe von Seekar-
aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermes- ten zuständigen Behörden verwendet werden.
sungswesens und die von diesen Geobasisdaten Diese Karten sind für den Bereich des Festland-
abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Risswer- sockels ausschließlich zu verwenden.“
ke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuch-
licher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „anderen“ das
fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten Wort „Sonderverfahren“ durch das Wort „Ver-
Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisda- fahren“ ersetzt.
ten zugeordnet werden können. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küs- „(4) Übernommene fremde Unterlagen sind
tengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu
für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Be- kennzeichnen.“
hörden und die von diesen Geobasisdaten abgelei- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
teten Produkte zugrunde zu legen. Für die Küsten-
gewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Ab- a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
satz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung sätze 1 bis 3 ersetzt:
zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.“ „(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3
4. § 4 wird wie folgt geändert: Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und
Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die zweckentsprechende haltbare Zeichengrund-
Wörter „sichere Festpunkte der Landesver- stoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf
messung oder des Liegenschaftskatasters“ Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der
durch die Wörter „die amtlichen Netze“ er- zuständigen Behörde auch in elektronischer
setzt. Form nach den Grundsätzen der digitalen
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zei-
chengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefer-
cc) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Festpunkte“ tigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen kann
durch die Wörter „amtlichen Netze“ ersetzt. befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „an“ entscheidet die zuständige Behörde, ob das ab-
die Wörter „Festpunkte der Landesvermessung“ geschlossene Risswerk in elektronischer Form
durch die Wörter „amtliche Netze“ und nach dem eingereicht werden kann.
Wort „Hilfe“ die Wörter „der nichtnavigatorischen (2) In die risslichen Darstellungen sind Hö-
Funkortung oder der Satellitengeodäsie“ durch hen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck
die Wörter „geeigneter Messverfahren“ ersetzt. entsprechenden Anzahl einzutragen. Als Grund-
5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: lage für die Angaben sind die Geobasisdaten
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter nach § 3 zu verwenden.
„Festpunkte der Landesvermessung“ durch die (3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere
Wörter „die amtlichen Netze“ ersetzt. Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlich-
b) In Satz 2 werden die Wörter „genaueste Verfah- keit und Lesbarkeit es erfordern. Der Inhalt von
ren nach § 4 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zu-
„geeignete Messverfahren“ ersetzt. sammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit
und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt wer-
6. § 7 wird wie folgt gefasst: den.“
„§ 7 b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
Dokumentationspflicht sätze 4 und 5.
Messungen und Berechnungen sind gemäß An- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in des-
lage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophy- sen Satz 3 werden nach der Angabe „Teil 2“ die
sikalische Messungen und andere Verfahren anzu- Wörter „Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6“ durch
wenden.“ die Wörter „Nummer 17 Buchstabe a bis c, e
7. § 8 wird wie folgt geändert: und f“ ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 9. § 10 wird wie folgt geändert:
„(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
amtlicher Stellen verwendet werden. Vermes- „2. das Risswerk bis zum Ende der Bergauf-
sungsergebnisse und Karten nichtamtlicher sicht vollständig nachgetragen und ab-
Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die geschlossen wird; soweit die Bergauf-
risswerkführende Person verwendet werden. sicht über Teile des Betriebes endet, kann
(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessi- für diese auf Antrag des Unternehmers
tuation sind als Grundlage die Geobasisdaten und Zustimmung der zuständigen Be-
nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amt- hörde entsprechend verfahren werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1583
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: 1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb
„Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe an- anstelle des Tagerisses eine besondere riss-
zuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten liche Darstellung anfertigen und nachtragen
dieser Verordnung das Risswerk vollständig zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3
nachgetragen und abgeschlossen wurde. Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuch-
Der zuständigen Behörde hat er auf Verlan- stabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Num-
gen zusätzliche Unterlagen einzureichen, so- mer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a
weit sie für die Nachvollziehbarkeit des Riss- Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Num-
werks erforderlich sind.“ mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Num-
mer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2
„(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen einzutragen sind,
nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder 2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbe-
verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung trieb mit Bohrungen von über Tage oder bei
des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt: einem Porenspeicher eine besondere rissliche
a) der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Ge- Darstellung anfertigen und nachtragen zu las-
fahren im Betrieb, sen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2
b) der Schutz der Oberfläche im Interesse der Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2
Verkehrs oder Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f
und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,
c) die Durchführung der Bergaufsicht.“
3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Hal-
10. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: den eine besondere rissliche Darstellung an-
„1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 fertigen und nachtragen zu lassen, in die die
Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2
a) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Num-
erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
mer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f
forderlich sind, und
und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind.
b) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätig-
Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem
keit insbesondere einbezogen werden bei
Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen
der Erstellung der Unterlagen für
des Risswerkes.“
aa) die Zulassung von Betriebsplänen,
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
bb) die Risswerkführung oder
„§ 13
cc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-
gen, die für die Sicherheit bedeutsam Anerkennung anderer Personen
sind,“. (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung
11. § 12 wird wie folgt geändert: und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggeset-
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort zes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2,
„einen“ die Wörter „Aufsuchungs- oder“ einge- 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen,
fügt. die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „An- auf Antrag anerkennen.
lage 3 Teil 2“ die Angabe „Nr. 14“ durch die (2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der An-
Angabe „Nummer 15“ ersetzt. tragsteller
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch 1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vor-
ein Komma ersetzt. liegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig
cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange- erscheinen lassen,
fügt: 2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
„7. die technische Ausführung und Komple- Union, einem Vertragsstaat des Europäischen
xität der Betriebsanlagen und Betriebs- Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte
einrichtungen in Verbindung mit der Si- Abschlussprüfung in einer markscheiderischen
cherheit der Oberfläche es zulassen, oder vermessungstechnischen Fachrichtung an
einer Universität, Technischen Hochschule,
8. Einträge von Stoffen aus Halden, Technischen Fachhochschule oder Techniker-
Schlamm- und Klärteichen in den Boden schule erfolgreich abgelegt oder eine als gleich-
oder das Grundwasser, die zu schädli- wertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland
chen Boden- oder Gewässerveränderun- erworben oder in anderer Weise, insbesondere
gen führen können, nicht stattgefunden durch eine einschlägige, als gleichwertig aner-
haben und nicht zu besorgen sind.“ kannte Berufsausbildung, eine vergleichbare
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
„(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahme- 3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
bewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer für die Tätigkeit nachweist.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbe- (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6
sondere durch eine mindestens dreijährige fach- bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1
spezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend
erbracht werden, für den der Antragsteller die An- anzuwenden.
erkennung beantragt hat.
(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bun-
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
desberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitli-
wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder
chem Abstand so durchzuführen, dass
gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung
ausgeführt werden. 1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,
(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Ein-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerken- wirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaube-
nungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine ein- triebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anla-
heitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Ver- gen ermöglicht wird und
waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher
13. § 15 wird wie folgt gefasst: Hinsicht zuverlässig beobachtet werden kön-
„§ 15 nen.
Anforderungen
Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Mes-
an Messungen von
sungen darzustellen.“
bergbaubedingten Bodenbewegungen
(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbau- 14. In § 16 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
bedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 15 Ab-
zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind. satz 3“ ersetzt.
15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 6)
Messgenauigkeiten
1 Vermessungen über Tage
1.1 Anschlussmessungen
Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lage-
genauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.
1.2 Messungen im Festpunktnetz
Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.
1.3 Höhenfestpunktriss
Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen
von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4
und 3.5).
1.4 Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungs-
bereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungs-
bereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
2 Vermessungen unter Tage
2.1 Punktlageübertragung
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punkt-
lagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.
2.2 Richtungsübertragungen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhän-
gigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.
2.3 Winkel- und Längenmessungen
2.3.1 Hauptzugnetz
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswin-
kels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
überschreiten:
d = 20 mm + s * 20 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1585
2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen
Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle fest-
gelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
Gesamtlänge des Richtungsbestimmungen
Hauptzuges bis zwischen
km 1 km und 2 km 2 km und 3 km 3 km und 4 km 5 km und 6 km 7 km und 8 km
5 x
6 x
7 x x
8 x x x
9 x x x
10 x x x x
2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen
zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2 Nebenzüge
2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungs-
winkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
überschreiten:
d = 40 mm + s * 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung
die folgenden Beträge nicht überschreiten:
voraussichtliche Gesamtlänge Betrag
bis 330 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1 000 m 20 mgon
Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2
nicht überschreiten.
2.4 Teufenmessungen
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen
Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 5 mm + L * 125 mm/km
Hierbei ist L die Messstrecke in km.
2.5 Höhenmessungen
Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachste-
hend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Messzweck Betrag
Höhenfestpunktnetz d = 75 · √R [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 · √R [mm]
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den
Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des unter-
tägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
2.7 Punktgenauigkeiten
Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm einge-
halten wird.
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
3.1 Nivellitische Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen
darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
I d = 2 · √R [mm]
II d = 3 · √R [mm]
III d = 10 · √R [mm]
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
3.2 Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen
darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
I d = 1 mm + s * 10 mm/km
II d = 3 mm + s * 20 mm/km
III d = 5 mm + s * 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
3.3 Winkelmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachste-
hend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
I 1 mgon
II 3 mgon
III 10 mgon
3.4 Punktbestimmungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genau-
igkeit einzuhalten:
Klasse Lage oder Höhe
Betrag
I 5 mm
II 10 mm
III 40 mm
3.5 Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere
Genauigkeit einzuhalten:
Klasse Lage oder Höhe
Betrag
I 3 mm
II 5 mm
III 20 mm
3.6 Zuordnung der Messungen zu Klassen
Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der
Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Aus-
wirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:
Messungen insbesondere für Klasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen I
empfindliche bauliche Anlagen II
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen III
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1587
Anlage 2
(zu § 7)
Dokumentationspflicht
1 Form und Inhalt der Dokumentation
1.1 Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von
fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.
1.2 Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und ge-
speichert werden.
1.3 Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des
unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
1.4 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumen-
tationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
1.5 Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke
zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Doku-
mentationen anzufertigen.
1.6 Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder
Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Ver-
messungsbereichen zusammenzufassen.
1.7 Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.7.1 der Name des Betriebes,
1.7.2 die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.7.3 die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.7.4 der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.7.5 die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2 Inhalt
2.1 Messungsdokumentationen
Die Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1 den Namen des Betriebes,
2.1.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.3 die Namen der Ausführenden,
2.1.4 die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.5 die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.6 die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,
2.1.7 die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,
2.1.8 die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Tem-
peratur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.9 die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,
2.1.10 bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:
2.1.10.1 die Programmbezeichnung,
2.1.10.2 die Einstellwerte,
2.1.10.3 die Eingabewerte,
2.1.10.4 die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.
2.2 Berechnungsdokumentationen
Die Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1 den Namen des Betriebes,
2.2.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.3 die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenver-
arbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,
2.2.4 die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,
2.2.5 die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.6 die berechneten Werte,
2.2.7 die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauig-
keit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
2.2.8 Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,
2.2.9 die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.
3 Gemessene Werte
Gemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen
unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.
Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemes-
sene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische
Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich ge-
messenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten
Werte als Reindaten bezeichnet.
In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen
wurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Der-
artige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1589
Anlage 3
(zu den §§ 9, 12 und 13)
Teil 1
Gliederung des Risswerks
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
Tageriss Teil 2 Nummer 3 Verzeichnis über
Sohlenriss/Zwischen- Teil 2 Nummer 4 a) Standwasserbereiche Teil 2 Nummer 17
sohlenriss Buchstabe a
Gewinnungsriss Teil 2 Nummer 5 b) Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nummer 17
Buchstabe b
Schnittriss Teil 2 Nummer 6 c) Dämme zum Abschluss Teil 2 Nummer 17
von Grubenbauen Buchstabe c
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9 d) Durchörterungen der Teil 2 Nummer 17
Höhenverzeichnis Lagerstätte, wenn Buchstabe d
nicht im Sohlen-
oder Gewinnungsriss
dargestellt
e) Austritt- oder Aus- Teil 2 Nummer 17
bruchstellen von Buchstabe e
Gasen, Laugen
oder Schlämmen
f) Gebirgsschlagstellen Teil 2 Nummer 17
Buchstabe f
g) Hohlraumvermessungen Teil 2 Nummer 17
und -volumen Buchstabe g
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Tageriss Teil 2 Nummer 3
Gewinnungsriss Teil 2 Nummer 7 Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
Wiedernutzbarmachungs- Teil 2 Nummer 15
riss
Zusätzlich
bei Gewinnungsbetrieben bei Braunkohlen-
mit weiträumiger gewinnungsbetrieben:
Grundwasserabsenkung:
Grundwasserriss Teil 2 Nummer 8 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Bohrlochriss Teil 2 Nummer 14
Betriebsgrundriss Teil 2 Nummer 10
Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder
§ 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
Kavernenriss für Sole- Teil 2 Nummer 11 Verzeichnis über Teil 2 Nummer 17
gewinnungskavernen Hohlraumvermessungen Buchstabe g
und -volumen
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2
Betriebsgrundriss Teil 2 Nummer 10 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Bohrlochriss Teil 2 Nummer 14
Für Kavernenspeicher zusätzlich:
Kavernenriss Teil 2 Nummer 11 Verzeichnis über Teil 2 Nummer 17
Hohlraumvermessungen Buchstabe g
und -volumen
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
2.1.2 Speicherbergwerke
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 Bohrlochbild Teil 2 Nummer 14
Tageriss Teil 2 Nummer 3 Geologischer Riss Teil 2 Nummer 16
Sohlenriss/Zwischen- Teil 2 Nummer 4 Verzeichnis über Dämme Teil 2 Nummer 17
sohlenriss zum Abschluss von Gru- Buchstabe c
benbauen
Speicherriss Teil 2 Nummer 12
Schnittriss Teil 2 Nummer 6
Höhenfestpunktriss mit Teil 2 Nummer 9
Höhenverzeichnis
2.2 Versuchsgruben
Wie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1
2.3 Gewinnung in alten Halden
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nummer 2 ./. ./.
Gewinnungsriss für alte Teil 2 Nummer 13
Halden
Teil 2
Inhalt und Form des Risswerks
1. Titel
Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:
a) den Namen des Betriebes,
b) die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer
anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
c) die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
d) bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatt-
einteilung des Risswerks.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1591
2. Titelblatt
Das Titelblatt muss enthalten:
a) den Ort des Betriebes,
b) die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
c) eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe
von Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
aa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des
Festlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke,
bb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten
Darstellung,
cc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheits-
linien, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
dd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
und cc, soweit festgelegt,
ee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letz-
teren auch deren Grenzen,
ff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,
d) einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die
Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
e) ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien,
wenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,
f) chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.
3. Tageriss
a) Der Tageriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,
bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,
dd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und
Klärteiche,
ee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,
ff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Unter-
suchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
gg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,
hh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
ii) das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintra-
gungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,
jj) Gasaustrittsstellen.
b) Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tage-
riss nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von
untertägigen Grubenbauen anzufertigen.
c) Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Be-
triebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss
a) Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
bb) die Bezeichnung der Sohle,
cc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte auf-
gefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
dd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dar-
zustellenden Grubenbauen ausgehen,
ee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,
ff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung,
gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen,
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,
ii) betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
jj) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
aaa) die von über Tage aus niedergebracht sind,
bbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,
ccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,
ddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus,
dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung her-
gestellt werden,
kk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
ll) die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheits-
pfeilern und Schutzbezirken.
b) Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt
werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn
sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.
5. Gewinnungsriss unter Tage
a) Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
bb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das
Risswerk: Grubenbaue, die
aaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Aus-
richtungsbaue,
bbb) die Lagerstätte durchörtern,
ccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,
cc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur
Versatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
dd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten
Mächtigkeit,
ee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach
Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.
b) Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann
verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach
Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
aa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,
bb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt
sind,
cc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.
c) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch
Seigerrisse zu ergänzen.
d) Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt
werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark ge-
neigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt
werden.
6. Schnittriss
a) Der Schnittriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
auf dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen
nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,
bb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,
cc) die Tagesoberfläche,
dd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1593
b) Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage
der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
c) Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:
aa) die Bezeichnung des Schachtes,
bb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen)
sowie den Schachtdurchmesser,
cc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
dd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
ee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
ff) die Art des Abteufverfahrens,
gg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,
hh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.
7. Gewinnungsriss über Tage
a) Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche
Sicherheitsabstände,
bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
cc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen
für das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände,
auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,
dd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche,
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,
ee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbe-
zugssystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt,
des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächen-
nahen Lagerstätte dienen,
ff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,
gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere An-
schüttungen und Ablagerungen,
hh) den Verlauf von Schnittlinien,
ii) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
b) Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und
Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in
einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um
das Betriebsgelände enthalten.
c) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhält-
nisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
d) Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels dar-
zustellen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.
8. Grundwasserriss
a) Der Grundwasserriss muss enthalten:
aa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen
Grundwasserleitern,
bb) die dazugehörende Tagessituation.
b) Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-
graphischen Karte geführt werden.
9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis
a) Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:
aa) die Lage der Höhenfestpunkte,
bb) die dazugehörende Tagessituation,
cc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Än-
derungen sowohl einzeln als auch insgesamt.
b) Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen
topographischen Karte geführt werden.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
c) Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erfor-
derlich ist.
d) Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfest-
punktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch
wirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geo-
logischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.
10. Betriebsgrundriss
Der Betriebsgrundriss muss enthalten:
a) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf
dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc,
b) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
c) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen
Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt,
und des jeweiligen Zustandes,
d) die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei
Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außer-
halb der Betriebsplätze,
e) die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation
noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen
oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
f) die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der
Betrieb Rücksicht nehmen muss,
g) im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstren-
nungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken,
Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
h) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
i) den Verlauf von Schnittlinien.
11. Kavernenriss
a) Der Kavernenriss muss enthalten:
aa) in der grundrisslichen Darstellung:
aaa) die Bezeichnung der Kaverne,
bbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizon-
talschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu
berücksichtigen ist,
ccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche um-
fasst, unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem
bezogenen Höhe,
ddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenla-
gen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;
bb) in der schnittrisslichen Darstellung:
aaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechti-
gungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach
Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
bbb) die Bezeichnung der Kaverne,
ccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der
Kavernenbohrung,
ddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kaver-
nenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle
unter Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezo-
genen Höhe,
eee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
fff) die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermes-
sung,
ggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind,
als Projektionen auf die Schnittebene,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1595
hhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und
ddd darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle
amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen,
iii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
b) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.
c) Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benach-
barten Kavernen anzufertigen.
12. Speicherriss
a) Der Speicherriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen
auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme
vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
bb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrich-
tungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
cc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,
dd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht
als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,
ee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer
Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder einge-
lagerten Stoffes,
ff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für
das Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,
gg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über
die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
hh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,
ii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
b) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu
ergänzen.
13. Gewinnungsriss für alte Halden
a) Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:
aa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m
vom Haldenfuß,
bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
cc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der
Wiedernutzbarmachung,
dd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
b) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind
Schnittrisse anzufertigen.
14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss
a) Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:
aa) folgende Angaben:
aaa) die Bezeichnung der Bohrung,
bbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des An-
satzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
ccc) den Zweck der Bohrung,
ddd) die Art des Bohrverfahrens,
eee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,
fff) den Zeitpunkt der Verfüllung,
ggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,
hhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen
Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019
bb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:
aaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen,
Angaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,
bbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die
Einbauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen
und Werkzeugen,
ccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,
ddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,
eee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und
andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,
fff) den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stel-
lung, Ablenkbereiche,
ggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.
cc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde
verlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der
schnittrisslichen Darstellung enthalten:
aaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,
bbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit
unter Angabe der Bezugsnorm,
ccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.
b) Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,
aa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1
Nummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weit-
räumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,
bb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
c) Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht
erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen
Bestandteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.
15. Wiedernutzbarmachungsriss
a) Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:
aa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieb-
lichen und der übrigen Tagessituation,
bb) Angaben über:
aaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
bbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,
ccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.
b) Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten
topographischen Karte geführt werden.
16. Geologischer Riss
a) Der geologische Riss muss enthalten:
aa) die Gebirgsstörungen,
bb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die
Verkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,
cc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und an-
dere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,
dd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung
genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologi-
sche Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
b) Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum
Gewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Spei-
cherriss nach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonne-
nen Erkenntnissen nachzutragen.
c) Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende
Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervor-
zuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1597
17. Verzeichnisse
a) Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die
Bestandteile des Risswerks,
cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintra-
gung in die Bestandteile des Risswerks.
b) Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Gruben-
bauen,
bb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in
die Bestandteile des Risswerks,
cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in
die Bestandteile des Risswerks.
c) Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten
der Dämme,
cc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt
der Öffnung.
d) Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Gruben-
baue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung
enthalten.
e) Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss ent-
halten:
aa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Gru-
benbauen,
bb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
cc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des
Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
f) Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
bb) die Auswurfmenge,
cc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des
Risswerks.
g) Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:
aa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraum-
vermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11
zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie
bb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und
des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessun-
gen errechneten Kavernenvolumens,
cc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene
Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebs-
zeit.
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Anlage 4
(zu § 10)
Teil 1
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen
Fristen
in Monaten
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 3
Höhenfestpunktriss 24
Halden 12
Braunkohle 6
Höhenfestpunktriss 24
Halden 12
Erze, Salze 6
Höhenfestpunktriss 48
Halden 12
Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 12
Braunkohle 12
Höhenfestpunktriss 24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
Sonstige Bodenschätze 24
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von
über Tage
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von 6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung unverzüglich
Kohlenwasserstoffe 24
Erdwärme 48
Solegewinnungskavernen 24
Sonstige Aussolungen 24
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernenspeicher
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von 6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung unverzüglich
2.1.2 Porenspeicher 12
2.1.3 Speicherbergwerke 6
Halden 12
2.2 Versuchsgruben 24
2.3 Gewinnung in alten Halden 24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1599
Teil 2
Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:
1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte
Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den
Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter
besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Ka-
bel,
4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasfüh-
rende Schichten oder Klüfte,
7 Gebirgsschlagstellen,
8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und
Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere
Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
§ 1 Satz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-
licher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c
Satz 1“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“
ersetzt.
2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c Satz 1“ durch
die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c Satz 2“ durch
die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.
3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 5, 6 und 6a Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
und cc werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c“ jeweils durch die Wör-
ter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
Markscheider-Bergverordnung in der ab dem 21. November 2019 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Artikel 2
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier