1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Vom 14. Oktober 2019
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur
Satz 3 der Insolvenzordnung, von denen Satz 2 zuletzt noch abgerufen werden können, wenn die Ab-
durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015 frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-
(BGBl. I S. 1474) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 12 tens eine der folgenden Angaben enthält:
Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November
a) den Familiennamen,
2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- b) den Wohnsitz des Schuldners oder
schutz: c) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
Artikel 1 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
bis c können unvollständig sein, sofern sie Unter-
Änderung der
scheidungskraft besitzen.
Verordnung zu öffentlichen
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2
Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 Datensätze übermittelt werden, die nur die vollstän-
(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- digen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
zes vom 13. April 2007 (BGBI. I S. 509) geändert wor- stabe a bis c enthalten darf. Die übrigen nach der
den ist, wird wie folgt geändert: Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dür-
fen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „personenbezogenen“ entsprechenden Datensatz aus der Übersicht aus-
gestrichen und wird das Wort „Gesetzen“ durch das gewählt hat.“
Wort „Vorschriften“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 „§ 5
Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch Übergangsregelung
(1) Durch geeignete technische und organisa- Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenz-
torische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die verfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder
Daten vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen
1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In- worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verord-
solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die nung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fas-
für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindes- sung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Be-
tens fortgeschritten elektronisch signiert werden, kanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der
Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem
2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll- 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.“
ständig und aktuell bleiben,
3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner Artikel 2
eine natürliche Person ist, die keine selbständige
Inkrafttreten
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,
spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1467
Verordnung
zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Vom 15. Oktober 2019
Auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)
mit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Ver- über
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- 1. die Ziele der Maßnahmen,
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 2. die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht
(BGBl. I S. 374), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch werden sollen, und
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen
4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) neu gefasst und auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
§ 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stel-
Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) ein- lung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfin-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für den.
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr (2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung
und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für und zur Erörterung gegeben werden.
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium (3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frü-
für Bildung und Forschung: hen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde
spätestens mit der Antragstellung mit.
§1
§3
Anwendungsbereich
Form und Inhalt des Antrags
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist
von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Ein-
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Be-
bringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und
hörde zu stellen.
Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Enginee-
rings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeits- (2) Der Antrag muss enthalten
beteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse. 1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbe-
sondere eine Beschreibung
§2 a) der mit ihnen verfolgten Zwecke,
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung b) der einzelnen Arbeitsphasen,
(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass c) der jeweils zur Anwendung kommenden Arbeits-
der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit methoden sowie
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
d) des jeweils zu erwartenden Abfallaufkommens, lichungsblatt, im Internet und in überregionalen Tages-
2. die Beschreibung zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist
nach der Bekanntmachung drei Monate zur Einsicht
a) des Standorts der Maßnahmen und ihres räum- auszulegen.
lichen Umfangs einschließlich der physikalischen,
geologischen, chemischen und biologischen
§5
Standortgegebenheiten sowie
b) der von den Maßnahmen voraussichtlich betrof- Beteiligung anderer Behörden
fenen Meeresumwelt, Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren
3. die Beschreibung der einzubringenden Stoffe oder Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt
Gegenstände, insbesondere im Hinblick auf deren wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ih-
ren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem
a) Herkunft, Gesamtvolumen, Form und durch- Antrag abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Be-
schnittliche Zusammensetzung, hörde die Unterlagen nach § 3.
b) physikalische, chemische, biochemische und bio-
logische Eigenschaften, einschließlich ihrer Giftig- §6
keit,
Vorhaben mit
c) Persistenz, Abbauverhalten und Anreicherung in grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
Lebewesen und Sedimenten,
(1) Sind von den Maßnahmen nach § 1 nachteilige
4. die Beschreibung der zu erwartenden, auch grenz-
Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines an-
überschreitenden, Verschmutzungen im Sinne von
deren Staates zu erwarten, so unterrichtet die zustän-
§ 3 Absatz 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
dige Behörde den betroffenen Staat über die geplanten
und der Auswirkungen auf die menschliche Gesund-
Maßnahmen. Sofern der betroffene Staat die zu betei-
heit und die Meeresumwelt, auf die damit verbunde-
ligende Behörde nicht benannt hat, ist die oberste für
nen Ökosysteme und auf die biologische Vielfalt,
Umweltangelegenheiten zuständige Behörde dieses
insbesondere im Hinblick auf die Empfindlichkeit
Staates zu unterrichten. Sind von dem Vorhaben nach-
von Habitaten, Populationen und Arten und im Hin-
teilige Umweltauswirkungen auf die Hohe See zu er-
blick auf andere rechtmäßige Meeresnutzungen,
warten, so unterrichtet die zuständige Behörde das
5. die Angabe der Dauer der zu erwartenden Umwelt- Sekretariat des jeweils anwendbaren internationalen
auswirkungen, einschließlich solcher Auswirkungen, Meeresschutzabkommens über das Vorhaben. Die Un-
die durch die Häufigkeit der Einbringungen oder terrichtungen haben zum gleichen Zeitpunkt und im
durch das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben gleichen Umfang wie die der Behörden nach § 5 zu
eintreten, erfolgen. Dem betroffenen Staat und dem Sekretariat
6. die Beschreibung der zu erwartenden Veränderung des jeweils einschlägigen internationalen Meeres-
der Wasserbeschaffenheit, schutzabkommens räumt die zuständige Behörde eine
angemessene Frist für die Mitteilung ein, ob eine Teil-
7. die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen zu er-
nahme an dem Verfahren gewünscht wird.
wartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen und Gefahren sowie Abfälle vermieden oder ver- (2) Soweit von den geplanten Maßnahmen nach § 1
mindert werden sollen, nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet
eines anderen Staates oder auf die Hohe See zu erwar-
8. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-
ten sind, soll die zuständige Behörde hierzu Gutachten
menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
von unabhängigen international anerkannten Sachver-
spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
ständigen einholen. Die zu beteiligende Behörde des
und
betroffenen Staates oder das Sekretariat des jeweils
9. Nachweise, dass die Voraussetzungen nach § 5a einschlägigen internationalen Meeresschutzabkom-
Absatz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes er- mens können von der zuständigen Behörde verlangen,
füllt sind. dass Gutachten nach Satz 1 eingeholt werden.
§4 (3) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass die
vorgesehenen Maßnahmen nach § 1 in dem betroffe-
Prüfung des Antrags, nen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wer-
öffentliche Bekanntmachung und Auslegung den. Sie wirkt ferner darauf hin, dass aus der Bekannt-
(1) Die zuständige Behörde hat nach Eingang des machung deutlich wird,
Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den An-
1. bei welcher Behörde Einwendungen gegen die Maß-
forderungen nach § 3 entspricht. Reichen die Unterla-
nahmen erhoben werden können und
gen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller
auf Verlangen der zuständigen Behörde den Antrag in- 2. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwen-
nerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt dungen ausgeschlossen sind, die nicht auf beson-
die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zu- deren privatrechtlichen Titeln beruhen.
ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermitt- (4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
lung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in der Antragsteller eine Übersetzung seines Antrags in
schriftlicher Form verlangen. die Amtssprache des beteiligten Staates zur Verfügung
(2) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zu- stellt, sofern im Verhältnis zu diesem Staat die Voraus-
ständige Behörde den Antrag und die vom Antragsteller setzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und
vorgelegten Unterlagen in ihrem amtlichen Veröffent- Gleichwertigkeit erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1469
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteilig- erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und
ten Behörden des betroffenen Staates die Entschei- denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erör-
dung über den Antrag einschließlich der Begründung. tern. Für den Erörterungstermin gelten die §§ 14 bis 19
Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Ge- der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
genseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
Übersetzungen des Zulassungsbescheids in den Amts- (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
sprachen des betroffenen Staates beifügen. nung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert
worden ist, entsprechend.
§7
Einwendungen, Erörterungstermin §8
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aus- Öffentliche Bekanntmachung
legungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elek-
tronisch bei der zuständigen Behörde Einwendungen Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie
gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwen- die Gründe für die Entscheidung sind von der zustän-
dungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die digen Behörde öffentlich bekannt zu machen.
nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen §9
Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordent-
lichen Gerichten zu verweisen. Inkrafttreten
(2) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zu- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ständige Behörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 2019
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 21. Oktober 2019
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der b) In der Spalte Nummer wird die Angabe „107“
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 durch die Angabe „109“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1218) verordnet die Bundesregierung:
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Nummer V wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gebührenordnung für Ärzte
In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der „V. Zuschläge zu den Leistungen nach den
Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), Nummern 45 bis 62, 100 und 101“.
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni bb) In den Allgemeinen Bestimmungen wird nach
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die Satz 3 folgender Satz eingefügt:
Anlage – Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen –
wie folgt geändert: „Im Zusammenhang mit Leistungen nach
den Nummern 100 oder 101 dürfen die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Zuschläge nach den Buchstaben F bis H
a) In der Spalte Übersicht wird nach den Wörtern unabhängig von der Anzahl und Kombina-
„V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Num- tion der erbrachten Leistungen je Inan-
mern 45 bis 62“ ein Komma und die Angabe spruchnahme des Arztes nur einmal berech-
„100 und 101“ eingefügt. net werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1471
b) Nummer VII wird wie folgt gefasst:
Gebühr
Nummer Leistung Punktzahl
in DM
„VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109
außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurück-
gelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H
berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52
nicht berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
100 Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todes-
bescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenen-
falls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei
Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflege-
diensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich
Aufsuchen (vorläufige Leichenschau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1896
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne
Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind
60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
101 Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todes-
bescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache
gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich
Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vor-
behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer min-
destens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (ein-
gehende Leichenschau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2844
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne
Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind
60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
102 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer
Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder
besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) 474
106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
107 Bulbusentnahme bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
108 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
109 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Oktober 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Zwölfte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 21. Oktober 2019
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- e) Nummer 9 wird aufgehoben.
satz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- f) Nummer 10 wird Nummer 9 und die Wörter „Ent-
satz 3, des § 6 Nummer 3 und des § 12 Absatz 2 des schließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66)
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der (VkBl. 2015 S. 257)“ werden durch die Wörter
Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, „Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019
3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 3 S. 248) und MSC.440(99) (VkBl. 2019 S. 249)“ er-
sowie § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung setzt.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Ab-
satz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli g) Nummer 11 wird Nummer 10 und die Wörter
2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)“
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- werden durch die Wörter „Entschließung
struktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgut- MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265)“ ersetzt.
beförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachver- h) Nummer 12 wird Nummer 11.
ständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen: i) Nummer 13 wird Nummer 12 und die Wörter
„Entschließung MSC.406(96) geändert worden
Artikel 1 ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung
Änderung der bekannt gegeben am 10. November 2016
Gefahrgutverordnung See (VkBl. 2016 S. 718)“ werden durch die Wörter
„Entschließung MSC.442(99) geändert worden
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung be-
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I
kannt gegeben am 13. November 2018
S. 3862; 2018 I S. 131) wird wie folgt geändert:
(VkBl. 2018 S. 847)“ ersetzt.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
j) Nummer 14 wird Nummer 13 und die Wörter
a) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. April „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789)“
2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die werden durch die Wörter „Entschließung
durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096)“ ersetzt.
25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II
k) Nummer 15 wird Nummer 14.
S. 933)“ durch die Wörter „vom 29. November
2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach l) Nummer 16 wird Nummer 15 und die Wörter
Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom „17. Mai 2013 angenommenen Entschließungen
25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443; 2019 II MEPC.235(65) und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II
S. 316)“ ersetzt. S. 709)“ werden durch die Wörter „4. April 2014
angenommenen Entschließungen MEPC.246(66),
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Entschließung
MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66)
MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)“ durch die Wör-
(BGBl. 2018 II S. 737)“ ersetzt.
ter „Entschließungen MEPC.303(72) (VkBl. 2019
S. 251) und MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252)“ er- m) Die Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 16
setzt. bis 19.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „Leitfaden für n) Nummer 21 wird Nummer 20 und die Wörter „20.
Unfallbekämpfungsmaßnahmen“ durch die Wörter RID-Änderungsverordnung vom 11. November
„Leitfaden für überarbeitete Unfallmaßnahmen“ 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ werden durch die
und die Angabe „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)“ Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom
durch die Angabe „30. Juli 2019 (VkBl. 2019 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“ ersetzt.
S. 594)“ ersetzt. 2. § 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 8 werden die Wörter „Entschließung „Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapi-
MSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263)“ durch die Wör- tel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-
ter „Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019 Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach
S. 267)“ ersetzt. den Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1473
Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, Gegenstände, für die kein Sicherheitsdaten-
nach den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 blatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II
des IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Ab- der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
schnitt 11.6 des GC-Codes, nach den jeweils zutref- päischen Parlaments und des Rates vorge-
fenden Stoffmerkblättern des IMSBC-Codes oder schrieben ist.
nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffen- 3.2 Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in
den Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens beson- dem die gefährlichen Güter mit folgenden An-
dere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff gaben aufgeführt sind:
entsprechend auszurüsten.“
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“
3. In § 12 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c und in § 16 vorangestellt werden,
Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und
6.8.3.3.3.2“ jeweils durch ein Komma und die An- b) der richtige technische Name nach Spalte 2
gabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2“ ersetzt. der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
c) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zuge-
4. § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
ordnet, Unterklasse der Güter sowie bei
a) Buchstabe c wird aufgehoben. Klasse 1 der Buchstabe der Verträglich-
b) Die Buchstaben d bis k werden die Buchstaben c keitsgruppe,
bis j. d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Num-
mer(n) für die Klasse oder Unterklasse der
Artikel 2 Zusatzgefahr und
Änderung der e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegen-
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung stand zugeordnete Verpackungsgruppe.
Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in 4 Ladung
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019
Die Versandstücke sind in geeignete und
(BGBl. I S. 229) wird wie folgt geändert:
zugelassene Offshore-Container zu verladen,
1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe ange- die den Anforderungen des Unterabschnitts
fügt: 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alter-
„Ausnahme 34 (M) Beförderung gefährlicher Güter nativ können Lagerschränke nach der DIN EN
zur Offshore-Versorgung“. 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter
sind unter Beachtung der Vorschriften des Ab-
2. Folgende Ausnahme 34 wird angefügt:
schnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Con-
„Ausnahme 34 (M) tainer oder in die Lagerschränke zu stauen,
Beförderung mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unter-
gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung abschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug
genommenen Trennvorschriften die Zusam-
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der
menladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2
GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen
und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die
im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen un-
Zusammenladung verboten, sind verschiedene
ter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen
Container oder Lagerschränke zu verwen-
befördert werden:
den, die in einem Abstand von mindestens
1 Art der Beförderungsdurchführung 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt
Die gefährlichen Güter werden von Unterneh- sind. Die Bestimmungen über die Kennzeich-
men in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als nung und Plakatierung in Unterabschnitt
Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-An- 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die
lagen oder -Baustellen zum Zweck der Errich- Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in
tung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes fin-
Wartung befördert. den keine Anwendung.
2 Verpackung und Kennzeichnung von Versand- 5 Menge der Güter
stücken Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf
2.1 Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in 3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei
Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die
6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind so-
verpacken. wie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und
2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht über-
2.2 Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des
schreiten darf.
IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeich-
nen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit 6 Von der Freistellung ausgenommene Güter
dem richtigen technischen Namen der gefähr- Nicht befördert werden dürfen:
lichen Güter ist nicht erforderlich. a) gefährliche Güter, die in Tanks befördert
3 Dokumentation werden,
3.1 Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Gü- b) gefährliche Güter, deren Beförderung nach
ter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und den Vorschriften des IMDG-Codes verboten
Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdaten- ist oder für die die Verpackungsanweisung
blätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für P 099 vorgeschrieben ist,
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
c) gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klas- 1. Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1002
sifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2“ durch die
1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Num- Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
mer 0190,
d) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, 2. Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1050
organische Peroxide der Klasse 5.2, poly- wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2“ durch ein Komma
merisierende Stoffe und entzündbare Gase und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2“ ersetzt.
und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle Artikel 4
zu befördern sind,
e) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätz- Bekanntmachungserlaubnis
lich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“
Muster 1 zu versehen sind, Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
f) gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie
nung See in der vom 1. November 2019 an gelten-
A und
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
g) gefährliche Güter der Klasse 7 mit Aus- chen.
nahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910
und 2911.“
Artikel 5
Artikel 3
Inkrafttreten
Änderung der
Gefahrgutkostenverordnung Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Die Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Num-
Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 mer 4 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung
(BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1475
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 21. Oktober 2019
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1472) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der
vom 1. November 2019 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und
2. den teils am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen, teils am 1. November 2019 in
Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 21. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)
Inhaltsverzeichnis (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die
§ 1 Geltungsbereich Schiffsausrüstung bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
§ 3 Zulassung zur Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüs- oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe
tung, Unterweisung
der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die
§ 7 Ausnahmen
Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter un-
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur
ter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Be- (4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in
hörden Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zu-
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der ständigen Behörden und Stellen oder unter deren Über-
Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienst- wachung durchgeführt werden, insbesondere bei der
stellen
Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastro-
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-
phenschutz.
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung (5) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für
und -prüfung das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter zu-
Entsorgungssicherheit sätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften.
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen §2
bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen Begriffsbestimmungen
§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrts- (1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne die-
verwaltung des Bundes ser Verordnung wie folgt verwendet:
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güter- 1. Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der
beförderungseinheit Verantwortlichen Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers päischen Übereinkommen vom 30. September 1957
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen über die internationale Beförderung gefährlicher
§ 21 Pflichten des Beförderers Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be-
§ 22 Pflichten des Reeders kanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B
§ 23 Pflichten des Schiffsführers vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520),
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungs-
§ 25 Pflichten des Empfängers verordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter S. 443; 2019 II S. 316) geändert worden ist;
§ 27 Ordnungswidrigkeiten 2. „Basler Übereinkommen“ ist das Basler Überein-
§ 28 Übergangsbestimmungen kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung gefährli-
cher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II
§1
S. 2703), das durch Beschlüsse vom 22. September
1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II
Geltungsbereich
S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefähr- (BGBl. 2005 II S. 1122) geändert worden ist, in der
licher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnenge- jeweils geltenden Fassung;
wässern in Deutschland, mit Ausnahme von Seeschiff- 3. „Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefrachtver-
fahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten die trags als Verfrachter die Ortsveränderung gefähr-
Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- licher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz
bahn und Binnenschifffahrt. oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1477
4. „BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus- Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher 2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die Ent-
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom schließung MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096) geän-
9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließun- dert worden ist;
gen MEPC.303(72) (VkBl. 2019 S. 251) und 14. „ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die Ge-
MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252) geändert worden fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
ist; (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);
5. „CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte
15. „MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen
Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beför-
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
derung mit Seeschiffen in der Fassung der Be-
durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu
kanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz.
diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996
Nr. 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die
II S. 399), das zuletzt durch die in London vom
Bekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016
Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der
S. 100) geändert worden ist;
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am
6. „CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Interna- 4. April 2014 angenommenen Entschließungen
tionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der MEPC.251(66) (BGBl. 2018 II S. 737) geändert wor-
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für den ist;
Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförde-
16. „MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-
rungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen
Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-
Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015
tern in der Fassung der Bekanntmachung vom
(VkBl. 2015 S. 422);
1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
7. „EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für überarbeitete
17. „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die
Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom
gefährliche Güter befördern, in der Fassung der
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt
Bekanntmachung vom 30. Juli 2019 (VkBl. 2019
durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August
S. 594);
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
8. „GC-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus-
rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter 18. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Ab-
Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August schnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druck-
1983), der zuletzt durch die Entschließung geräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks
MSC.447(99) (VkBl. 2019 S. 267) geändert worden für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2
ist; und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und
Tanks für Gase;
9. „IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung 19. „Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum Er-
gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. werb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine
Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum
Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so- Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigentü-
wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des mer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes
MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1- übernommen und durch Übernahme dieser Verant-
Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 wortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auf-
S. 152), der zuletzt durch die Entschließungen erlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu
MEPC.302(72) (VkBl. 2019 S. 248) und MSC.440 übernehmen;
(99) (VkBl. 2019 S. 249) geändert worden ist; 20. Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der
10. „IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den
vom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschlie- internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom
ßung MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265) geändert 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung
worden ist; vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die
zuletzt nach Maßgabe der 21. RID-Änderungsver-
11. „INF-Code“ ist der Internationale Code für die si- ordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II
chere Beförderung von verpackten bestrahlten S. 494) geändert worden sind;
Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch 21. „SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen
die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82) von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
geändert worden ist; auf See in der amtlichen deutschen Übersetzung
bekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl.
12. „IMDG-Code“ ist der International Maritime 1979 II S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu die-
Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent- sem Übereinkommen in der amtlichen deutschen
schließung MSC.442(99) geändert worden ist, in Übersetzung bekannt gegeben am 27. September
der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge- 1994 (BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt
geben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847); nach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverord-
13. „IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid nung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II
Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen S. 1408) geändert worden ist;
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
22. „Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber ge- (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
fährlicher Güter oder jede andere Person, die die Form oder in fester Form als Massengut befördern
Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veran- und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
lasst. kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier
Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be- Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche
griffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind.
IMDG-Codes fallen, Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen
2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches 1. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC- ausgenommen Unterklasse 1.4S,
Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder
2. entzündbare Gase,
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen
und 3. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger unter 23 °C oder
haben, 4. giftige Flüssigkeiten
b) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL- unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3
Übereinkommens sind, oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Be-
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher scheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-
IBC-Codes fallen oder schaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Lade-
räumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.
1. bei der Beförderung von explosiven Stoffen und
§3 Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Un-
terklasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzünd-
Zulassung zur Beförderung
baren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für
übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit See- die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet
schiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten
die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften ein- müssen gegen den Durchgang von Gasen und
gehalten sind: Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektri-
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter sche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be-
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und treffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens während des Umschlags nicht beschädigt werden
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes; können;
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester 2. bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder
Form als Massengut entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so aus-
a) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu-
gelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen sol-
geordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des
cher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitun-
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
gen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
des IMSBC-Codes und
b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht
ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn
Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla-
SOLAS-Übereinkommens; gen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.
3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Ab-
Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 satz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Ver-
Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi- tragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe
tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die verladen werden, es sei denn, es besteht eine Überein-
Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes; kunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.
4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif- (4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-
fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab- gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-
satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über- ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur
einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 ge-
oder des GC-Codes; nannten zuständigen Behörden gelöscht werden.
5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten (5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,
Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-
Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn
Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens
des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschrif- 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-
ten des INF-Codes. mente in Kopie vorliegen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1479
1. das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 (4) (weggefallen)
des IMDG-Codes, (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,
Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifi- dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-
zierung der Feuerwerkskörper nach Unterabschnitt sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo
2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen
der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die erforderlich ist.
Zustimmung zur Verwendung des angegebenen (6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-
Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervor- mäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-
schrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und, chung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen
3. bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, und in das Schiffstagebuch einzutragen.
das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
folgenden Angaben aufgeführt sind: aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapitel
(Gegenstandsgruppe), II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Überein-
kommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Ab-
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll,
schnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den Num-
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, mern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-Codes,
nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-Codes,
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeför- nach den jeweils zutreffenden Stoffmerkblättern des
derungseinheit, IMSBC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff- jeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leit-
masse) und fadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüs-
Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn tung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zu-
der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des stand befinden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung
Beauftragten des Empfängers in Deutschland. müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorge-
sehenen Fällen getragen werden.
Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten
(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güter-
der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
beförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumen-
mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
ten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht
ist unverzüglich
Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische
Übersetzung beizufügen. 1. die nach Landesrecht zuständige Behörde,
2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen,
§4 ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeauf-
Allgemeine Sicherheitspflichten, gabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach
Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung Bundesrecht zuständige Strom- und Schifffahrtspo-
lizeibehörde
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-
schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der zu unterrichten.
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Ein- Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem
tritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung
möglich zu halten. alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be- Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt
fördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der
Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verbo- Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame
ten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu ge- Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-
brauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an ge- mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,
eigneten Stellen anzubringen. auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle
vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des
(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs- gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-
sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför- fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.
dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung (10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-
sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so-
Installationen oder elektrische Geräte mit eigener weit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare
Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver- Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.
wendet werden. Durch betriebliche und gerätetech- (11) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt
nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester
Oberflächen ausgeschlossen werden. Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsfüh-
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
rer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren 2. in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-
Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder
die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden
gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich Firma sowie der Name des für die Erstellung des
auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-
Schädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. Die lichen zu vermerken.
Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefährliche
höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2 des
Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den Namen
Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen
fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Un-
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. ternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahr-
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeich- nimmt.
nungen unverzüglich zu löschen.
(3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder
(12) An Land tätige Personen (Landpersonal), die
verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen
Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-
erforderlich:
Codes ausüben, sind vor der selbstständigen Über-
nahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapi- 1. Stoffname,
tels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unter- 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-
weisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, bar,
um Änderungen in den Vorschriften und der Praxis
3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn
Rechnung zu tragen, spätestens jedoch in einem Ab-
dieser höchstens 60 °C beträgt,
stand von fünf Jahren. Datum und Inhalt der Unter-
weisung sind unverzüglich nach der Unterweisung 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-
aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre auf- perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,
zubewahren und dem Arbeitnehmer und der zustän- 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-
der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unver- schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des
züglich zu löschen. GC-Codes erforderlichen Angaben.
§5 (4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf
Verladung gefährlicher Güter Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den
(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stau- Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt
anweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- werden.
und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter beför-
bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel dert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des
IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen. a) ein Abdruck dieser Verordnung und
(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Gü- b) der MFAG;
ter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu
sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen Form,
im Bestimmungshafen noch vorhanden sein. a) der IMDG-Code,
b) der EmS-Leitfaden,
§6
c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-
Unterlagen für die ten Unterlagen,
Beförderung gefährlicher Güter
d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2
Anforderungen zu erfüllen:
des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
1. das Beförderungsdokument muss neben den in Ab-
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und
auch den Namen und die Anschrift der ausstellen-
den Firma sowie den Namen desjenigen, der eigen- f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-
verantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code
Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthal- unterliegen;
ten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Form als Massengut,
Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des
IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2
oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in ei- des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
nem Laderaum oder einer Güterbeförderungseinheit b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
zugelassen ist; Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1481
c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10 Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merk-
des IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes
d) der IMSBC-Code;
nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des
4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC- Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunfts-
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code hafen und des Flaggenstaats zulassen.
unterliegen,
(3) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
a) der IBC-Code oder der IGC-Code, unmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag
b) der BCH-Code oder der GC-Code, wenn zutref- 1. Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes
fend und das Schiff die Bundesflagge führt, oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung
mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-
kommens oder
schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-
lagen, 2. für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code
oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Aus-
d) die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Ab-
nahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder
schnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unter-
gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes
lagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bun-
desflagge führt, und zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bun-
desunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor
e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- der Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der je-
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 weils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Beneh-
des IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH- men.
Codes geforderten Unterlagen.
(4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen
(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-
und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch- heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-
stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von schaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im
bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit- Benehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des
geführt werden. Ladehafens und des Löschhafens zulassen.
(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, (5) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4
sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d ge- hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicher-
nannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit- heitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverstän-
zuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen- digen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbe-
det, sind die darauf gespeicherten Informationen bis sondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es
zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach muss begründet werden, weshalb die Zulassung der
Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertret-
Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum bar angesehen wird. Die nach Satz 1 zuständige Be-
Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff hörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten
aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen
gemeldet worden sind. mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begrün-
(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 deten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf die
Absatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus Vorlage eines Gutachtens verzichten.
den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen (6) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3
Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elek-
tronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
§7 Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits-
vorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der
Ausnahmen
von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt wer-
können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General- den.
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige-
(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-
nen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen nach
migung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beför-
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmba-
derer mit der Sendung zu übergeben und auf dem See-
ren Personenkreis Ausnahmen von dieser Verordnung
schiff mitzuführen.
zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerken-
nen, soweit dies
§8
1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder Zuständigkeiten
2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des des Bundesministeriums
IMSBC-Codes oder für Verkehr und digitale Infrastruktur
3. nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung
4. nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes
in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab-
zulässig ist. satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen
keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege- 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zu-
lung getroffen ist. sammenhang mit der Ausstellung der Bescheini-
gung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2
§9 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.
Zuständigkeiten der
nach Landesrecht zuständigen Behörden § 11
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Zuständigkeiten des
sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung Bundesamtes für Ausrüstung,
der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Gü- Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
ter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um
die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zu- den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde
ständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den für Aufgaben nach
Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund 1. Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
betrieben werden. Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in 2. Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
deren Gebiet Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
1. der Umschlaghafen,
3. Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen
wurden, oder § 12
3. der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Lösch- Zuständigkeiten der
hafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
gehört,
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und -prüfung ist zuständige Behörde für
Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapi-
1. Aufgaben nach
teln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvor-
schriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie a) Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1, des
Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des Abschnitts 2.9.2 und des Unterabschnitts
IMDG-Codes. 2.10.2.6 des IMDG-Codes und der dem Bundes-
amt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nut-
§ 10 zung der Bundeswehr nach § 11 und dem Bun-
desamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Zuständigkeiten der
nach § 13 zugewiesenen Zuständigkeiten,
durch das Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Sachverständigen und Dienststellen b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der
den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes
nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung,
und der Länder sind für die Durchführung dieser Verord-
Informationstechnik und Nutzung der Bundes-
nung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der
wehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung
nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungs- c) Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der
gesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenan- dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-
lagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11
Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und zugewiesenen Zuständigkeiten,
Trennvorschriften. d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte
(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG-Codes,
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind e) Kapitel 4.3 des IMDG-Codes,
für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte
zuständige Behörden für f) Kapitel 6.2 des IMDG-Codes,
1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü- g) Kapitel 6.7 des IMDG-Codes,
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten h) Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und
6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes, i) Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,
2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab- soweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach
schnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes, § 10 Absatz 2 zugewiesen ist;
3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder- 2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-
kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe- sonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung
weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und
Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG- aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung
Codes und mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulas-
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder- sung der Bauart von Verpackungen für nicht spalt-
kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks bares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1483
nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterab- technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4,
schnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen Unterabschnitt 6.2.3.1, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Ab-
mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsor- satz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie
gungssicherheit; den Absätzen 6.7.4.7.4 und 6.7.5.2.9 des IMDG-
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Codes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber- (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 ge-
gungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun- nannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerken-
gen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des nungen können widerruflich erteilt, befristet und mit
IMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist,
flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes; um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrecht-
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- lichen Vorschriften sicherzustellen.
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder- (3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c
aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prü- anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaus-
fung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen tausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung
sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.
die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit
der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapi- § 13
teln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von
Inspektionsstellen für die erstmaligen und wieder- Zuständigkeiten des Bundesamtes
kehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC für kerntechnische Entsorgungssicherheit
nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes; Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi-
5. die Anerkennung und Überwachung von Manage- cherheit ist zuständige Behörde für
mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü- 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die
fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführ-
und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver- ten Radionuklidwerte und von alternativen Radionu-
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 klidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;
in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
6. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstü- Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;
cke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des
IMDG-Codes; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
7. die Überwachung von Managementsystemen für die Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, des IMDG-Codes;
den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zu-
lassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive 4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Ab-
Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Ab- satz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;
schnitt 1.5.3 des IMDG-Codes; 5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für
8. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-
für satz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen
nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Un-
a) Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wie-
terabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des
derkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen
IMDG-Codes und
Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und
6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5 6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms
und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitäts- nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Ab-
sicherungssystems des Herstellers nach Ab- satz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.
satz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes,
b) Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkeh- § 14
rende und außerordentliche Prüfungen und für Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustim-
und Gascontainern mit mehreren Elementen
mung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.
(MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes
und § 15
c) Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wieder- Zuständigkeiten der
kehrende und außerordentliche Prüfungen von für die Schiffssicherheit zuständigen
Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab- bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesun-
im Zusammenhang mit der Ausstellung der Be- mittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
scheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2,
1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1
6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des
genannten Vorschriften;
IMDG-Codes und
9. die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks 2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von 3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes
des IMSBC-Codes. klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach
Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach
§ 16 den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterab-
Zuständigkeiten der Benannten Stellen schnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter-
abschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervor-
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg- schriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des
liche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Bau- IMDG-Codes verboten ist;
musterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende
Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach 2. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher
den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unter- Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das
abschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Ab-
des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach satz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes. 3. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher
Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2,
(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-
5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein
liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh-
rung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;
EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind 4. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,
zuständig für Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder
1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende
Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese
und außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-
für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-
prüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascon-
bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3
tainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den
und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das
Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-
6.7.5.12 des IMDG-Codes und
kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,
2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkeh- die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der
rende und außerordentliche Prüfungen von Tanks zuständigen Behörde erteilt worden ist;
der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen
5. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer
6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zu-
mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn
sammenhang mit der Ausstellung der Bescheini-
die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes
gung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2,
beachtet werden;
6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes.
6. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die
(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen
Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-
an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der
achtet werden;
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt teilnehmen. 7. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,
wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Ka-
§ 16a pitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2,
4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zu-
Zuständigkeit der Wasserstraßen-
lässig ist;
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
8. dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen,
(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind
Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-
zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vor-
bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf
menten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur über-
Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen
geben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2
Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die
in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den
Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund be-
Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem
triebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.
Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plaka-
fahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldun- tiert sind;
gen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des
9. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast wor-
IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldun-
den sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-
gen an die zuständige Behörde des Staates, in dem
rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr
das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß began-
darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach
gen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu die-
Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6
sen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen
des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;
und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen
Behörden verarbeitet werden. 10. haben eine Kopie des Beförderungsdokuments für
einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Be-
§ 17 förderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-
Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetz-
Pflichten des Versenders lichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;
Der Versender und der Beauftragte des Versenders 11. haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei der
1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 des
Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die IMDG-Codes erfolgt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1485
12. dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung über- § 19
geben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Ab- Pflichten des
satz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen Auftraggebers des Beförderers
Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 vorliegen und
haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährli-
nach Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeich- cher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauf-
nungen zur Verfügung zu stellen; tragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende
Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
13. haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schütt-
güter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie 1. ein Beförderungsdokument, das die in Ab-
nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1
IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
sind; 2. die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-
derte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);
14. haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter
eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen, 3. die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und und 3, wenn zutreffend, und
§ 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; 4. alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4
15. dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des
Beförderung nur übergeben, wenn eine nach dem IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen
anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des Dokumente.
IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung vor-
liegt; § 20
16. dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoff- Pflichten des
merkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht für den Umschlag Verantwortlichen
namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuord- Der für den Umschlag Verantwortliche
nen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die
1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige
nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte
Behörde unterrichten;
Ausnahme vorliegt;
2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff
17. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1
verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, stauen;
wenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-
Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX 3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Um-
des GC-Codes für die Beförderung zugelassen verpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-
sind, und Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit
mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförde-
18. haben dem Schiffsführer vor der Verladung die rungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn
nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädi-
schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. gungen, die den sicheren Einschluss der gefähr-
lichen Güter beeinträchtigen können, und keine
§ 18 äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren
Pflichten des Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;
für das Packen oder Beladen 4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn fol-
einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen gende Informationen vorliegen:
Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeför- a) eine schriftliche Ladungsinformation mit den
derungseinheit jeweils Verantwortliche nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6
1. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC Absatz 2 geforderten Angaben und
und Großverpackungen in Güterbeförderungseinhei- b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der an-
ten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maß- wendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-
gaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapi- Codes vorgeschriebene besondere Bescheini-
teln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten und gung oder
Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5
c) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code
bis 11 des CTU-Codes beachtet sind;
nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B
2. darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des
nur übergeben, wenn die Vorschriften über die IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und
Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des 5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-
Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, flüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen
dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.
und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes
eingehalten sind, und § 21
3. hat vor Übergabe zur Beförderung die in Ab- Pflichten des Beförderers
schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Beschei-
nigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers
Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdoku- 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung
ment aufzunehmen. nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach pitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens er-
den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterab- füllt;
schnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter- 2. hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beför-
abschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervor- derung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1
schriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des und 2 ausgerüstet ist;
IMDG-Codes verboten ist;
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Num-
2. haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförde- mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3
rungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG- Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a
Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer
geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die mitgeführt werden, und
Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß 4. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der
Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unter- für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-
abschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die
für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4
oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-
zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder rungsfrist gelöscht werden.
elektronisch zu übermitteln;
§ 23
3. haben Kopien des Beförderungsdokuments nach
Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Ab- Pflichten des Schiffsführers
schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Beschei- Der Schiffsführer
nigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnah-
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutref- men befassten Besatzungsmitglieder vor der Verla-
fend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab- dung gefährlicher Güter oder bei Betreten des
schnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;
5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorge-
schriebenen Dokumente für einen Zeitraum von drei 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hin-
Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterab- weistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befol-
schnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren gung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und
und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- Absatz 3 Satz 1 erfolgt;
frist unverzüglich zu löschen; 3. (weggefallen)
4. haben so bald wie möglich oder im Falle einer Not- 4. muss die Ladung während der Beförderung nach
fallexpositionssituation sofort den Versender, den § 4 Absatz 6 überwachen;
Empfänger und weitere an der Beförderung betei- 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach
ligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungsein- § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem ein-
heit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung satzbereiten Zustand befindet und die Besatzungs-
eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die mitglieder die Schutzausrüstung und Schutzklei-
Kontamination zu informieren; dung in den vorgesehenen Fällen tragen;
5. haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4
Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buch- Absatz 8 unterrichten;
stabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e
7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Ab-
aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt
satz 2 gesichert ist;
werden;
8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Ab-
6. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur
satz 5 mitzuführen;
annehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in
Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung 9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die
zugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter, die gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7
in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC- vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen
Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-
zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC- systemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prü-
Codes geforderte Ausnahme vorliegt, und fung vorlegen;
7. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder 10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen
verflüssigter Form zur Beförderung nur annehmen, nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvor-
wenn sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des schriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in
IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des
XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelassen IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften
sind. nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vor-
schriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-
§ 22 Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten
werden;
Pflichten des Reeders
11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des
Der Reeder IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Lade-
1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter räume die jeweils anwendbaren Anforderungen
nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Ka- nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1487
SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den 2. vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterab-
zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des schnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-
IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedin- Codes unterwiesen werden.
gungen eingehalten sind;
12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code § 27
oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, Ordnungswidrigkeiten
wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes auf- Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-
geführten Mindestanforderungen eingehalten sind, gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
und
1. entgegen § 17
13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder
a) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder
dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn
nicht rechtzeitig vergewissert,
die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-
Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführ- b) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument
ten Mindestanforderungen eingehalten sind. oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
§ 24 c) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht,
Pflichten des nicht richtig oder nicht vollständig in ein Kon-
mit der Planung der Beladung Beauftragten nossement oder einen Frachtbrief einträgt,
d) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat
Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank,
dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Ab-
einen Gascontainer mit mehreren Elementen
satz 1 festgelegt werden.
(MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwen-
det,
§ 25
e) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank,
Pflichten des Empfängers einen Gascontainer mit mehreren Elementen
Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,
einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, f) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,
den Beförderer und weitere an der Beförderung betei-
g) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten
ligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii
Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung,
in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes
einen IBC, eine Großverpackung, einen orts-
über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
beweglichen Tank, einen Gascontainer mit meh-
Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
reren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Con-
tainer, eine Güterbeförderungseinheit oder ein
§ 26 dort genanntes Gut übergibt,
Pflichten mehrerer Beteiligter h) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdoku-
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei- ments nicht oder nicht mindestens drei Monate
ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten aufbewahrt,
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften i) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmel-
über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes dung erfolgt,
zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter
j) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine
mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder
Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur
Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und
Verfügung stellt oder
Beladen von Güterbeförderungseinheiten verantwort-
lichen Personen und die Beförderer müssen Siche- k) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information
rungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
vor der Aufnahme der Tätigkeit einführen und während 2. entgegen § 18
der Tätigkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2
des SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code un- a) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand,
terliegen. eine Verpackung, einen IBC oder eine Großver-
packung staut oder stauen lässt,
(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
b) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit über-
ligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen
gibt oder
nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen
und Auskünfte zu erteilen. c) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei- zeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht
ligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
Beschäftigten
3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht
1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;
Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen
darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt 4. entgegen § 20
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht a) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder
werden und nicht rechtzeitig unterrichtet,
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
b) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut, j) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut,
c) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort ge-
eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, nanntes Gas übernimmt;
eine Großverpackung, einen Schüttgut-Contai- 8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stau-
ner, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit anweisung festgelegt wird;
mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güter-
9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder
beförderungseinheit lädt oder
Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in-
d) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut ver- formiert;
lädt;
10. entgegen § 26
5. entgegen § 21
a) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift
a) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur nicht beachtet,
Beförderung annimmt,
b) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder
b) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht
oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder richtig anwendet,
nicht rechtzeitig übermittelt,
c) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht
c) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder
oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
d) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und dig oder nicht rechtzeitig erteilt,
weitere an der Beförderung beteiligte Stellen d) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor- dort genannte Person unterwiesen wird oder eine
miert oder Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- wird, oder
nannte Unterlage mitgeführt wird; e) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
6. entgegen § 22 dort genannte Person unterwiesen wird.
a) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff
im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen
ausgerüstet ist,
Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstra-
nannte Unterlage mitgeführt wird, oder ßen und Schifffahrt übertragen.
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Person unterwiesen oder eine Aufzeich- § 28
nung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird; Übergangsbestimmungen
7. entgegen § 23 (1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförde-
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
nannte Person unterrichtet wird, den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
(BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung
nannte Hinweistafel angebracht oder ein dort
vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden
genanntes Verbot befolgt wird,
ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
c) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht, sung durchgeführt werden.
d) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Aus- (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die
rüstung in einem einsatzbereiten Zustand befin- vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
det oder die Schutzausrüstung und Schutzklei- anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
dung getragen wird, tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die
e) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-
nicht rechtzeitig unterrichtet, Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden
Fassung einzuhalten sind.
f) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung
gesichert ist, (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die
vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
g) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
mitführt, tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-
h) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des
Information nicht oder nicht für die vorgeschrie- SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-
bene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vor- tenden Fassung einzuhalten sind.
geschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
nicht rechtzeitig vorlegt, 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
i) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort ge- dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-
nannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
wird, oder kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1489
nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom- (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahr-
beachten sind. gutverordnung See in der Fassung der Bekanntma-
(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Num- chung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch
mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I
2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, S. 265) geändert worden ist, in der bis zum 15. Februar
dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung 2016 geltenden Fassung anerkannten Prüfstellen dür-
nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom- fen die ihnen nach § 6 Absatz 9 derselben Verordnung
mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit- gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2020
zuführen ist. wahrnehmen.
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 25. Oktober 2019
Es verordnen werden soll, sowie eine Gebrauchsan-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund weisung; einer Gebrauchsanweisung be-
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung darf es nicht, wenn das Arzneimittel un-
mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des- mittelbar an die verschreibende Person
sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 abgegeben wird;“.
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) „7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Patienten ein Medikationsplan, der das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, verschriebene Arzneimittel umfasst, oder
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund eine entsprechende schriftliche Dosie-
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a rungsanweisung einer verschreibenden
und Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Person vorliegt und wenn die verschrei-
und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des- bende Person dies in der Verschreibung
sen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num- kenntlich gemacht hat oder wenn das ver-
mer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August schriebene Arzneimittel unmittelbar an die
2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 Satz 2 verschreibende Person abgegeben wird,“.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom b) Die Absätze 6 und 6a werden wie folgt gefasst:
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden
„(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen An-
Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
gaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5,
Sachverständigen,
zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apo-
schaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung theker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c Rücksprache mit der verschreibenden Person
und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab- nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit er-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- gänzen.
mer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Geset- (6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), des- Person oder deren Telefonnummer zur Kontakt-
sen Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num- aufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung
mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I auf einen Medikationsplan, der das verschriebene
S. 2192) und dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Num- Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosie-
mer 12 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August rungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein- kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- der verschreibenden Person die Verschreibung
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben
Energie und nach Anhörung von Sachverständigen: zweifelsfrei bekannt sind.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Position
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch „Distickstoffmonoxid“
Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I wird wie folgt gefasst:
S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Distickstoffmonoxid
1. § 2 wird wie folgt geändert: – zur inhalativen Anwendung –“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Die Position
aa) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: „Indoxacarb
– zur Anwendung bei Tieren –“
„4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apo-
theke hergestellt werden soll, die Zusam- wird wie folgt gefasst:
mensetzung nach Art und Menge oder „Indoxacarb
die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
von dem eine Teilmenge abgegeben Anwendung beim Hund –“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1491
c) Die Position Permethrin
„Permethrin – zur Anwendung bei Tieren –“
– zur Behandlung der Scabies beim Menschen – wird wie folgt gefasst:
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen
„Zubereitung aus
a) als Ohrclip Indoxacarb
b) zur Anwendung beim Pferd –“ und
wird wie folgt gefasst: Permethrin
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur
„Permethrin Anwendung beim Hund –“.
– zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen g) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
a) als Ohrclip
„Abemaciclib“,
b) zur Anwendung beim Pferd und beim Hund –“.
„Bictegravir“,
d) Die Position
„Phospholipide „Binimetinib und seine Ester“,
– zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz wei- „Brexpiprazol“,
terer arzneilich wirksamer Bestandteile –“ „Brigatinib“,
wird wie folgt gefasst:
„Desfesoterodin“,
„Phospholipide
„Doravirin“,
– zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz wei-
terer arzneilich wirksamer Bestandteile – „Encorafenib“,
– aus Rinderlunge – „Inotersen“,
– aus Schweinelunge –“.
„Metreleptin“,
e) Die Positionen
„Patisiran“,
„Phospholipide aus Rinderlunge
– zur Prophylaxe und Therapie des Atemnot- „Streptozocin und seine Derivate“,
syndroms bei Frühgeborenen –“ „Tezacaftor und seine Ester“,
und „Vestronidase alfa“.
„Phospholipide aus Schweinelunge“
werden gestrichen. Artikel 2
f) Die Position (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
„Zubereitung aus zes 2 am 1. November 2019 in Kraft.
Indoxacarb (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in
und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Verordnung
zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern
(Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)
Vom 28. Oktober 2019
Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung gehilfe von mindestens einjähriger Dauer abge-
mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch schlossen haben oder
– Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt durch 3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-
Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuch-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis
stabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Er-
S. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bundes- laubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpfle-
ministerium für Gesundheit: gehelfer erteilt worden ist.
§1 Zu den Pflegehilfskräften im Sinne dieser Verordnung
zählen außerdem
Anwendungsbereich
1. Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine
(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pfle-
Ausbildung nach der Verordnung über die Berufs-
gepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen
ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/
in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches
zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April
Sozialgesetzbuch.
2006 (BGBl. I S. 1097) abgeschlossen haben oder
(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von eine Qualifikation vorweisen, die dieser entspricht,
§ 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern fest-
2. Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhe-
gelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin,
sietechnische Assistenten, die erfolgreich eine ent-
Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und
sprechende bundesrechtlich geregelte oder der
Herzchirurgie erbracht werden.
Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesell-
(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen nach dieser Ver- schaft vom 17. September 2013 entsprechende
ordnung gelten nicht für ausschließlich pädiatrische Ausbildung abgeschlossen haben, und
Bereiche eines Krankenhauses.
3. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf
§2 Grundlage des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen
Begriffsbestimmungen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt wor-
(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind den ist.
Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte (2) Schichten im Sinne dieser Verordnung sind die
sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Tagschicht und die Nachtschicht. Die Tagschicht um-
Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, fasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nacht-
dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz schicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr.
erteilt wurde. Pflegehilfskräfte sind Personen, Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht
1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assis- nach den Sätzen 2 und 3 lässt die Schichteinteilungen
tenz- oder Helferausbildung in der Pflege von min- unberührt, die in den Krankenhäusern insbesondere zur
destens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler Ar-
die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit beitszeiten vorgenommen werden. Führt die Arbeits-
liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferbe- zeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine
rufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nacht-
die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz schicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann
2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig
2013 als Mindestanforderungen beschlossen wur- der Tagschicht und der Nachtschicht zugeordnet wer-
den, den.
2. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbil- (3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne
dung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpfle- dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Verein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1493
barung über die Definition von Standorten der Kranken- an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der
häuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die neurologischen Frührehabilitation mindestens
zwischen dem Spitzenverband Bund der Kranken- 3 000 beträgt,
kassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
2. einen pflegesensitiven Bereich der Schlaganfallein-
gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
heit, wenn
gesetzes geschlossen wurde und die auf der Internet-
seite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröf- a) der pflegesensitive Bereich der Neurologie ge-
fentlicht ist. mäß Absatz 2 ermittelt wurde und
(4) Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die b) in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-
kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der zes übermittelten Daten des Vorjahres mindes-
Patientenversorgung am Standort eines Krankenhau- tens 200 Fälle mit einem Operationen- und Pro-
ses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und zedurenschlüssel der neurologischen Komplex-
anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeich- behandlung des akuten Schlaganfalls oder der
nung identifizierbar ist. Auf einer Station werden Pa- anderen neurologischen Komplexbehandlung
tientinnen und Patienten entweder in einem medizini- des akuten Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*)
schen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel
medizinischen Fachgebieten behandelt. Das einer enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2
Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungs- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Deut-
struktur lassen sich den Organisations- und Dienst- schen Institut für Medizinische Dokumentation
plänen des Krankenhauses entnehmen. Zu einer inten- und Information im Auftrag des Bundesministeri-
sivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station ums für Gesundheit herausgegeben wird und auf
zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patien- der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,
tenversorgung dient.
3. einen pflegesensitiven Bereich der Intensivmedizin,
§3 wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltge-
Ermittlung pflegesensitiver setzes übermittelten Daten des Vorjahres mindes-
Bereiche in den Krankenhäusern tens fünf Fälle mit einem Operationen- und Prozedu-
renschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbe-
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- handlung oder der aufwendigen intensivmedizini-
haus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den schen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*)
Krankenhäusern auf Grundlage nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel
1. der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des
übermittelten Daten des jeweiligen Vorjahres und Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Deutschen
2. der in der Anlage enthaltenen Zusammenstellung Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
der Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs). mation im Auftrag des Bundesministeriums für Ge-
sundheit herausgegeben wird und auf der Internet-
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus seite des Instituts veröffentlicht ist.
prüft die Zusammenstellung der Indikatoren-DRGs jähr-
lich auf Aktualität und legt dem Bundesministerium für (4) Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 ermittelter
Gesundheit nötigenfalls eine aktualisierte Zusammen- pflegesensitiver Bereich umfasst die jeweilige Fachab-
stellung vor. teilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Kran-
(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesen- kenhauses gesondert. Ein nach Absatz 2 Nummer 3 er-
sitiven Bereich, wenn in den nach § 21 des Kranken- mittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche
hausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in
den jeweiligen Indikatoren-DRGs in den nach § 21 des
1. eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie, Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des
der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirur- Vorjahres mindestens 3 000 beträgt, jeweils mit ihren
gie oder eine Fachabteilung mit einer entsprechen- Stationen für jeden Standort des Krankenhauses ge-
den Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist, sondert. Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pfle-
2. mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung gesensitiver Bereich ermittelt wird, über mehrere
in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabtei-
Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der lung mit ihren Stationen an jedem Standort des Kran-
Neurologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren kenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich.
sind oder Ein nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 ermittelter pflege-
3. die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen In- sensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf de-
dikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie, nen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die
der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirur- entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für je-
gie jeweils mindestens 5 000 beträgt. den Standort gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 3
ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche
(3) Ein Krankenhaus verfügt über intensivmedizinische Behandlungseinheiten für jeden
1. einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen Standort des Krankenhauses gesondert.
Frührehabilitation, wenn
(5) Die vom Institut für das Entgeltsystem im Kran-
a) der pflegesensitive Bereich der Neurologie ge- kenhaus im Jahr 2018 für das Jahr 2019 ermittelten
mäß Absatz 2 ermittelt wurde und pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum
b) in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset- 31. Dezember 2019 fort. Für diese pflegesensitiven Be-
zes übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl reiche gilt Absatz 4 entsprechend.
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
§4 nen Fälle mit den dort genannten Operationen- und
Ermittlung des Prozedurenschlüsseln dokumentiert worden sind,
Pflegeaufwands zur Festlegung und
risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen 4. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelten pfle-
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- gesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf de-
haus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesen- nen die Merkmale und Strukturbedingungen der
sitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflege- Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensiv-
aufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den medizinischen Komplexbehandlung oder der auf-
Krankenhäusern für jeden Standort eines Kranken- wendigen intensivmedizinischen Komplexbehand-
hauses gesondert ermittelt. Die Ermittlung erfolgt auf lung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die
der Grundlage des aktuellen vom Institut für das Ent- entsprechenden Operationen- und Prozeduren-
geltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalogs zur schlüssel dort grundsätzlich verschlüsselt werden
Risikoadjustierung des Pflegeaufwands. können; dies gilt unabhängig davon,
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- a) ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedu-
haus hat den Katalog zur Risikoadjustierung des renschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüs-
Pflegeaufwands zum Zweck der künftigen Weiterent- selt werden kann,
wicklung und der künftigen Differenzierung der Pflege- b) wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operatio-
personaluntergrenzen in Schweregradgruppen nach nen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder
dem jeweiligen Pflegeaufwand jährlich zu aktualisieren. 8-98f.* an allen Fällen ist und
c) ob gegebenenfalls für Teile einer Station typi-
§5
scherweise keine Operationen- und Prozeduren-
Übermittlung der Ergebnisse der schlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden.
Ermittlung pflegesensitiver Bereiche an die
Die Mitteilung nach den Nummern 1 bis 4 hat standort-
betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten
bezogen und unter Nennung der jeweils zugehörigen
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- Bettenanzahl zu erfolgen.
haus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach
(4) Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilun-
§ 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche ermittelt
gen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche,
wurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung,
die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
soweit möglich standortbezogen, jährlich bis zum
nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelt hat, ersatzlos
15. November, erstmals bis zum 15. Novem-
weggefallen, so zeigt das Krankenhaus dies jährlich
ber 2019. Das zu übermittelnde Ergebnis muss für jede
bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezem-
betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zu-
ber 2019, gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem
ordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Be-
im Krankenhaus an. Das Krankenhaus hat für sämtliche
reichen und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Be-
nach Absatz 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder
reich nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 er-
Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn ge-
mittelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des je-
genüber dem Vorjahr
weiligen Schwellenwertes sowie die jeweils zugehöri-
gen Berechnungsgrundlagen enthalten. 1. Umbenennungen erfolgt sind oder
(2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Er- 2. strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, auf
gebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat Grund derer die betroffenen Leistungen unter Auflö-
es diese Einwände dem Institut für das Entgeltsystem sung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in
im Krankenhaus jährlich bis zum 30. November, erst- anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses
mals bis zum 30. November 2019, mitzuteilen. Das In- erbracht werden.
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem (5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
betroffenen Krankenhaus jährlich bis zum 15. Dezem- haus kann Bestimmungen zur Vereinheitlichung der
ber, erstmals bis zum 15. Dezember 2019, mit, ob und Verfahrensabläufe nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.
inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu
einem anderen Ergebnis gelangt.
§6
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut
Festlegung der
für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jewei-
Pflegepersonaluntergrenzen
ligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-
geltgesetzes jährlich bis zum 20. Dezember, erstmals (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche
bis zum 20. Dezember 2019, Folgendes mitzuteilen: werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen als
Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pfle-
1. für die nach § 3 Absatz 2 ermittelten pflegesensiti-
gekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in
ven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten
Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften
Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu die-
auf den Stationen oder den intensivmedizinischen Be-
sen Fachabteilungen gehörende Stationen,
handlungseinheiten schichtbezogen einzuhalten sind:
2. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten
1. Intensivmedizin:
pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf
denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren- a) in der Tagschicht: 2,5 zu 1; ab dem 1. Ja-
DRGs erbracht worden sind, nuar 2021: 2 zu 1,
3. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ermittelten pfle- b) in der Nachtschicht: 3,5 zu 1; ab dem 1. Ja-
gesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf de- nuar 2021: 3 zu 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1495
2. Geriatrie: 6. Neurologie:
a) in der Tagschicht: 10 zu 1, a) in der Tagschicht: 10 Prozent,
b) in der Nachtschicht: 20 zu 1, b) in der Nachtschicht: 8 Prozent,
3. Unfallchirurgie: 7. Neurologie Schlaganfalleinheit:
a) in der Tagschicht: 10 zu 1, a) in der Tagschicht findet keine Berücksichtigung
von Pflegehilfskräften statt,
b) in der Nachtschicht: 20 zu 1,
b) in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung
4. Kardiologie: von Pflegehilfskräften statt,
a) in der Tagschicht: 12 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 8. Neurologische Frührehabilitation:
10 zu 1, a) in der Tagschicht: 10 Prozent,
b) in der Nachtschicht: 24 zu 1; ab dem 1. Ja- b) in der Nachtschicht: 8 Prozent.
nuar 2020: 20 zu 1,
(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonalunter-
5. Herzchirurgie: grenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station
a) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 7 zu 1, oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit
zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pfle-
b) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: gekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesen-
15 zu 1, heit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.
6. Neurologie: (4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegeperso-
a) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1, naluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die
Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl
b) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer
20 zu 1, Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den An-
7. Neurologie Schlaganfalleinheit: teil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Satz 1 sind
die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Num-
a) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 3 zu 1,
mer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Ab-
b) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1, satz 1 Nummer 2 bis 8 anzuwenden.
8. Neurologische Frührehabilitation: (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Einhaltung der
Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durch-
a) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,
schnittswerte.
b) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020:
12 zu 1. §7
(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamt- Mitteilungspflicht bei
zahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
den folgenden pflegesensitiven Bereichen nicht über- (1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Ver-
schreiten: tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-
1. Intensivmedizin: zes und dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in
a) in der Tagschicht: 8 Prozent,
denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht
b) in der Nachtschicht: 8 Prozent; ab dem 1. Ja- eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätes-
nuar 2020 findet keine Berücksichtigung von tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des
Pflegehilfskräften statt, folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten
2. Geriatrie: und nach der Art der Schicht erfolgen.
a) in der Tagschicht: 20 Prozent; ab dem 1. Ja- (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
nuar 2020: 15 Prozent, haus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstel-
lung der Angaben nach Absatz 1 an
b) in der Nachtschicht: 40 Prozent; ab dem 1. Ja-
1. den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
nuar 2020: 20 Prozent,
2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
3. Unfallchirurgie:
3. den Verband der Privaten Krankenversicherung,
a) in der Tagschicht: 10 Prozent,
4. die jeweils zuständigen Landesbehörden,
b) in der Nachtschicht: 15 Prozent,
5. die Landesverbände der Krankenkassen und
4. Kardiologie:
6. auf Anforderung an das Bundesministerium für Ge-
a) in der Tagschicht: 10 Prozent, sundheit.
b) in der Nachtschicht: 15 Prozent; ab dem 1. Ja-
nuar 2020: 10 Prozent, §8
Ausnahmetatbestände
5. Herzchirurgie:
und Übergangsregelungen
a) in der Tagschicht: 5 Prozent,
(1) Bis zum 31. März 2020 werden Vergütungsab-
b) in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung schläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches
von Pflegehilfskräften statt, Sozialgesetzbuch für die in § 6 Absatz 1 Nummer 5
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
bis 8 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht er- der Belegungstage der Fachabteilungen gilt der Entlas-
hoben. sungstag aus einer Fachabteilung nicht als Belegungs-
(2) Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den tag der entlassenden Fachabteilung.
folgenden Fällen nicht eingehalten werden: (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalaus- haus stellt jährlich zum 30. Juni eines Jahres fest, ob
fällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen
hinausgehen, und im Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen
gemäß Absatz 1 stattgefunden haben. Das Institut für
2. bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie
das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem be-
beispielsweise bei Epidemien oder bei Großscha-
troffenen Krankenhaus das Ergebnis der Feststellung
densereignissen.
nach Satz 1. Das betroffene Krankenhaus hat das ihm
Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Ver- übermittelte Ergebnis an die jeweiligen Vertragspar-
tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset- teien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes wei-
zes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnah- terzuleiten.
metatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.
(3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personal-
§9 verlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden,
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
Personalverlagerungen kenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die
(1) Personalverlagerungen aus anderen Bereichen in das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverlage-
der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh- rungen zu ergreifen hat.
renden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in
Krankenhäusern sind unzulässig, wenn sich die Anzahl § 10
der Pflegefachkräfte in Vollkräften in den anderen Be-
reichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
als 3 Prozent und sich dort zugleich das Verhältnis von in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegepersonaluntergren-
Pflegekräften in Vollkräften zu Belegungstagen um zen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1632)
mehr als 3 Prozent reduziert hat. Bei der Ermittlung außer Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1497
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Indikatoren-DRGs
Folgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2018, der auf der Internetseite
des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein
eines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:
Geriatrie
DRG Bezeichnung DRG
B44A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls
B44B Geriatrische frührehab. Komplexbehandlung bei Krankh. u. Stör. d. Nervensyst. m. schw. mot. Funk-
tionseinschr., mit and. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls od. oh. schw. mot. Funktions-
einschr., m. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls
B44C Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung oder ohne schwere mot. Funktionseinschränkung,
mit anderer neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls
B44D Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
ohne schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
E42Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
F48Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems
G14Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen der Verdauungsorgane
G52Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
H44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem
System und Pankreas
I34Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe
I41Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-
System und Bindegewebe
J44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut
und Mamma
K01Z Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Frührehabilitation oder geriatrischer
frührehabilitativer Komplexbehandlung
K44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrank-
heiten
L44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Harnorgane
T44Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei infektiösen und parasitären Krankheiten
U40Z Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei psychischen Krankheiten und Störungen
Unfallchirurgie
DRG Bezeichnung DRG
B80Z Andere Kopfverletzungen
E66A Schweres Thoraxtrauma mit komplizierender Diagnose
E66B Schweres Thoraxtrauma ohne komplizierende Diagnose
I01Z Beidseitige Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer
Diagnose
I05A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne komplexen
Eingriff, mit äußerst schweren CC
I05B Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk
I05C Anderer großer Gelenkersatz ohne Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
DRG Bezeichnung DRG
I08A Andere Eingr. an Hüftgel. und Femur mit kompl. Mehrfacheingriff oder äuß. schw. CC bei Zerebralpar.
und mit Osteotomie oder Muskel- / Gelenkplastik bei Zerebralpar. oder Kontraktur oder mit best. Eingr.
bei Beckenfraktur oder IntK > 392 / 368 / - P.
I08B Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit komplexem Mehrfacheingriff oder komplexen Diagnosen
oder mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur mit äußerst schweren CC oder Ersatz des Hüftgelenkes
mit best. Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule
I08C Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur ohne äußerst
schwere CC oder Ersatz des Hüftgelenkes mit anderem Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule
oder Alter < 6 Jahre
I08D Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit Mehrfacheingriff oder mit komplexer Diagnose oder mit
komplexer Prozedur oder mit äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre
I08E Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst schwere CC, mit
bestimmter Osteotomie oder großem Eingriff an der unteren Extremität oder bei bestimmter Knochen-
infektion
I08F Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit bestimmtem mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst
schwere CC, mehr als ein Belegungstag
I08G Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst schwere CC oder
ohne mäßig komplexen Eingriff, mit bestimmter Knochentransplantation oder Pseudarthrose oder
Revision einer Endoprothese, mehr als ein Belegungstag
I09I Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule ohne komplizierende Faktoren
I11Z Eingriffe zur Verlängerung einer Extremität
I12A Knochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit äußerst schweren CC
I12B Knochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit schweren CC, mit Revision des Kniegelenkes oder Osteomyelitis, Alter < 16 Jahre
I12C Knochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit schweren CC, ohne Revision des Kniegelenkes, ohne Osteomyelitis, Alter > 15 Jahre
I13A Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder
keramischem Knochenersatz, mit komplizierendem Eingriff an Humerus und Tibia oder aufwendiger
Osteosynthese
I13B Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder
keramischem Knochenersatz, ohne komplizierenden Eingriff an Humerus und Tibia, ohne aufwendige
Osteosynthese
I13C Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit best. Mehrfacheingr. od. kompl.
Diagn. od. best. kompl. Osteotomie bei kompl. Eingriff od. schw. Weichteilschaden oder bestimmte
Eingriffe bei Endoprothese der oberen Extremität
I13D Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Eingriff oder schwerem
Weichteilschaden oder komplexer Osteotomie oder bestimmter Epiphyseodese bei mäßig komplexem
Eingriff oder Pseudarthrose oder BNB bestimmter Knochen
I13E Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit mäßig komplexem Eingriff oder bei
Pseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Kniegelenk ohne Wechsel oder BNB bestimmter
Knochen
I13F Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne
komplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, mit bestimmter offener Reposition
oder Implantation von alloplastischem Knochenersatz
I13G Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne
komplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, ohne bestimmte offene Reposition,
ohne Implantation von alloplastischem Knochenersatz
I16A Andere Eingriffe an der Schulter und bestimmte Eingriffe an der oberen Extremität mit bestimmtem
Eingriff an Schulter, Oberarm und Ellenbogen
I18A Wenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, Alter < 16 Jahre oder mit
mäßig komplexem Eingriff oder mit beidseitigem Eingriff am Kniegelenk
I20A Eingriffe am Fuß mit mehreren hochkomplexen Eingriffen oder Teilwechsel Endoprothese des unteren
Sprunggelenks, mit hochkomplexem Eingriff und komplexer Diagnose oder bestimmter Arthrodese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1499
DRG Bezeichnung DRG
I20B Eingriffe am Fuß mit mehreren komplexen Eingriffen oder hochkomplexem Eingriff oder Teilwechsel
Endoprothese d. unteren Sprunggelenks oder bei Zerebralparese oder mit komplexem Eingriff und
komplexer Diagnose oder mit Eingriff an Sehnen des Rückfußes
I20G Eingriffe am Fuß ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit Arthrodese am Großzehengrundgelenk
oder Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx oder bestimmter Knochen-Tx oder wenig kompl. Eingriff an
mehr als einem Strahl oder Osteotomie oder Synovialektomie
I20H Eingriffe am Fuß ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, ohne Arthrodese am Großzehengrundgelenk, ohne
Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx, ohne bestimmte Knochen-Tx, ohne wenig kompl. Eingriff an mehr
als einem Strahl, ohne Osteotomie, ohne Synovialektomie
I21Z Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder
komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula
I22A Gewebe- / Hauttransplantation, außer an der Hand, mit großfläch. Gewebetransplantation, mit kompli-
zierender Konstellation, Eingriff an mehreren Lokalisationen, schwerem Weichteilschaden oder komplexer
Gewebetransplantation mit schweren CC
I22B Gewebe- / Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kleinflächiger Gewebetransplantation od. mit
großflächiger Gewebetransplantation ohne kompliz. Konst., oh. Eingr. an mehreren Lokal., oh. schw.
Weichteilschaden, oh. kompl. Gewebetranspl. m. schw. CC
I23A Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule
mit komplizierendem Eingriff am Knochen
I23B Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule
ohne komplizierenden Eingriff am Knochen
I27D Eingriffe am Weichteilgewebe ohne bestimmte kleine Eingriffe oder kleinflächige Gewebetransplantatio-
nen, ohne schwere CC, außer bei bösartiger Neubildung, ohne bestimmten Eingriff am Weichteilgewebe
I27E Bestimmte kleine Eingriffe am Weichteilgewebe oder ein Belegungstag
I29A Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, bei komplizie-
render Diagnose oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I29B Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder best. Osteosynthesen an der Klavikula ohne kompliz.
Diagnose, ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen oder sonst. arthroskopische Rekonstruktion der
Rotatorenmanschette mit bestimmten Eingriffen an der Schulter
I31A Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, mit aufwendigen Eingriffen am Unterarm
I31B Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur
der Patella, mit bestimmten komplexen Eingriffen am Unterarm
I31C Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm ohne gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, ohne bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur
der Patella, ohne bestimmte komplexe Eingriffe am Unterarm
I32A Eingr. an Handgelenk u. Hand mit mehrzeitigem kompl. od. mäßig kompl. Eingr. od. mit Komplex-
behandl. Hand od. mit aufwendigem rekonstruktivem Eingr. bei angeborener Fehlbildung der Hand oder
mit best. gefäßgestielten Knochentx. bei Pseudarthrose der Hand
I32F Bestimmte mäßig komplexe Eingriffe an Handgelenk und Hand, Alter > 5 Jahre, mehr als ein Belegungstag
I32G Eingriffe an Handgelenk und Hand ohne komplexe oder mäßig komplexe Eingriffe oder mit bestimmtem
mäßig komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre, ein Belegungstag oder mit anderem mäßig komplexen Eingriff,
Alter > 5 Jahre
I46A Prothesenwechsel am Hüftgelenk mit äußerst schweren CC oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I47A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst
schwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplizierendem Eingriff oder Implantation / Wechsel einer Radius-
kopfprothese oder Inlaywechsel Hüfte
I47B Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit komplexer
Diagnose an Becken/Oberschenkel, mit bestimmtem endoprothetischen Eingriff oder gelenkplastischem
Eingriff am Hüftgelenk
I50A Gewebe- / Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit be-
stimmtem Eingriff oder bestimmter Vakuumbehandlung mit kontinuierlicher Sogbehandlung ab 8 Tagen
I50B Gewebe- / Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, ohne
bestimmten Eingriff, mit bestimmter Vakuumbehandlung oder Alter < 16 Jahre
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
DRG Bezeichnung DRG
I59Z Andere Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk oder mäßig komplexe Eingriffe an Knie-
gelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte geschlossene Reposition einer Gelenkluxation
mit Osteosynthese
I66C Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder
intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte
I66F Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte
I68B Nicht op. beh. Erkr. und Verl. im WS-Bereich, mehr als 1 BT, auß. bei Diszitis, mit äuß. schw. oder
schw. CC od. bei Para- / Tetrapl., mit kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schw. CC, ohne
Para- / Tetrapl. bei Diszitis
I68C Nicht operativ behandelte Erkr. und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein BT oder and.
Femurfraktur, bei Para- / Tetraplegie oder mit äußerst schw. CC oder mit schw. CC und Alter > 65 Jahre,
ohne kompl. Diagn. oder Kreuzbeinfraktur
I74C Verletzungen an Unterarm, Handgelenk, Hand oder Fuß ohne äußerst schwere oder schwere CC,
Alter > 9 Jahre
I75A Schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk mit CC
I77Z Mäßig schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I78Z Leichte bis moderate Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I98Z Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Binde-
gewebe
J65A Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma mit komplexer Diagnose
J65B Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma ohne komplexe Diagnose
W01B Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552, ohne
Frührehabilitation, mit Beatmung > 263 Stunden oder mit komplexer Vakuumbehandlung oder mit
IntK > 588 / 552 / - Aufwandspunkte
W01C Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552, ohne
Frührehabilitation, ohne Beatmung > 263 Stunden, ohne komplexe Vakuumbehandlung, ohne IntK > 588 /
552 / - Aufwandspunkte
W02A Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Ein-
griffen am Abdomen mit komplizierender Konstellation oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W02B Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Ein-
griffen am Abdomen, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen
W04A Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, mit komplizierender Konstella-
tion oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W04B Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstellation,
ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen
W36Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 784 / 828 / 828 Aufwandspunkte bei Polytrauma oder Poly-
trauma mit Beatmung oder Kraniotomie mit endovaskulärer Implantation von Stent-Prothesen an der Aorta
W60Z Polytrauma, verstorben < 5 Tage nach Aufnahme
W61A Polytrauma ohne signifikante Eingriffe mit komplizierender Diagnose
W61B Polytrauma ohne signifikante Eingriffe, ohne komplizierende Diagnose
X04Z Andere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität
X05A Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, mit komplexem Eingriff
X05B Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, ohne komplexen Eingriff
X07A Replantation bei traumatischer Amputation, mit Replantation mehr als einer Zehe oder mehr als eines
Fingers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1501
Kardiologie
DRG Bezeichnung DRG
F01A Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit kompliz.
Faktoren oder myokardstimulierendes System oder aufwendige Sondenentf. mit kompliz. Faktoren oder
Zwei-Kammer-Stimulation mit kompliz. Faktoren
F01B Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren
oder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-
renden Faktoren
F01C Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit sub-
kutaner Elektrode, ohne komplizierende Faktoren
F01D Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer- oder Ein-Kammer-Stimulation mit äuß.
schw. CC oder Ein-Kammer-Stimulation mit zusätzlichem Herz- oder Gefäßeingriff oder mit IntK > 392 /
368 / - Aufwandspunkte oder best. Sondenentfernung
F01E Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation oder aufwendige Sonden-
entfernung oder Implantation eines Drucksensors in die Pulmonalarterie
F01F Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder
Gefäßeingriff, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne äußerst schwere CC, ohne aufw. Sonden-
entfernung, ohne Implantation eines Drucksensors
F02A Aggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD), Zwei- oder Drei-Kammer-Stimulation
F02B Aggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD), Ein-Kammer-Stimulation
F09B Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Exzision am Vorhof, mit äußerst schweren CC
F09C Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Exzision am Vorhof, ohne äußerst schwere CC
F12A Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem mit äuß. schw. CC oder ablativ. Maßnah-
men oder PTCA oder mit aufwendiger Sondenentfernung mit kompliz. Faktoren oder mit Revision eines
Herzschrittm. oder AICD ohne Aggregatw. mit kompliz. Faktoren
F12B Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem ohne äußerst schwere CC, ohne ablative
Maßnahme, ohne PTCA oder Implantation eines Herzschrittmachers ohne aufwendige Sondenentfer-
nung mit komplizierenden Faktoren
F12D Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit komplexem Eingriff
F12E Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, mit
äußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder aufwendiger Sonden-
entfernung
F12F Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiolo-
gischer Diagnostik bei bestimmten Eingriffen
F12G Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre,
ohne äußerst schwere CC, ohne isolierte offen chirurgische Sondenimplantation, ohne aufwendige
Sondenentfernung
F12H Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei
bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, mit Implantation eines Ereignisrekorders
F12I Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei
bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F15Z Perkutane Koronarangioplastie mit komplizierender Konstellation mit komplexer Diagn. u. hochkompl.
Intervention od. m. Angioplastie, Alt. < 16 J. oder inv. kardiolog. Diagnostik, mit kompliz. Konstellation
od. Endokarditis, mehr als 2 Belegungstage
F17A Wechsel eines Herzschrittmachers, Mehrkammersystem oder Alter < 16 Jahre
F17B Wechsel eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre
F18A Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter < 16 Jahre oder mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff oder mit aufwendiger Sonden-
entfernung
F18B Revision Herzschrittmacher od. Kardioverter / Defibrillator (AICD) oh. Aggregatw., Alt. < 16 J. od. mit
äuß. schw. CC, oh. kompl. Eingr., oh. aufwend. Sondenentf. od. Alt. > 15 J., oh. äuß. schw. CC mit
kompl. Eingr., mit intralum. exp. Extraktionshilfe
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
DRG Bezeichnung DRG
F18C Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, mit komplexem Ein-
griff, ohne intraluminale expandierende Extraktionshilfe
F18D Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen Eingriff
F19A Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen mit äußerst schweren CC
F19C Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen ohne äußerst schwere CC,
Alter > 17 Jahre
F19D Radiofrequenzablation über A. renalis, Alter > 17 Jahre
F24A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
Angioplastie, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC
F24B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
Angioplastie, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC
F37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und
Störungen des Kreislaufsystems
F41A Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt mit äußerst schweren CC
F41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC
F43A Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter < 6 Jahre oder
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 552 / 552 Aufwandspunkte
F43B Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems ohne IntK > 392 / 552 /
552 Punkte, Alter > 5 Jahre und Alter < 16 Jahre oder mit komplizierender Konstellation oder bestimmter
OR-Prozedur oder IntK > - / 368 / - Punkte
F43C Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter > 15 Jahre, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / 552 Aufwandspunkte, ohne komplizierende
Konstellation, ohne bestimmte OR-Prozedur
F49A Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkten, mit komplexem Eingriff oder Alter < 10 Jahre
F49B Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre
F49D Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, mit kardialem Mapping oder mit schweren CC,
mehr als ein Belegungstag
F49E Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne IntK > 196 / 184 / 368 Auf-
wandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC oder ein Belegungstag, mit
komplexer Diagnose
F49F Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC
bei BT > 1, ohne kompl. Diagnose, mit best. Eingr.
F49G Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC
bei BT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingr.
F50A Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation im linken Vorhof oder hochkomplexer
Ablation oder Implantation eines Ereignisrekorders
F50B Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation oder Alter < 16 Jahre, ohne komplexe
Ablation im linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F50C Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation
eines Ereignisrekorders, mit transseptaler Linksherz-Katheteruntersuchung oder mit bestimmter Ablation
F50D Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation
eines Ereignisrekorders, ohne transseptale Linksherz-Katheteruntersuchung, ohne bestimmte Ablation
F52A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC
F52B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intra-
koronarer Brachytherapie oder bestimmte Intervention
F56A Perkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1503
DRG Bezeichnung DRG
F56B Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-
vention oder ohne äußerst schwere CC oder Kryoplastie
F58A Perkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC
F58B Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC
F60A Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik mit äußerst schweren CC
F60B Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik ohne äußerst schwere CC
F61A Infektiöse Endokarditis mit komplizierender Diagnose oder mit komplizierender Konstellation
F61B Infektiöse Endokarditis ohne komplizierende Diagnose, ohne komplizierende Konstellation
F62A Herzinsuffizienz und Schock mit äußerst schweren CC, mit Dialyse oder komplizierender Diagnose oder
mit bestimmter hochaufwendiger Behandlung mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 /
368 Punkte oder komplizierender Konstellation
F62B Herzinsuffizienz und Schock mit äuß. schw. CC, mit Dialyse oder kompliz. Diag. oder mit best. hoch-
aufw. Beh. oder ohne kompliz. Konstellation, ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 Belegungstag bei
best. akuten Nierenversagen mit äuß. schw. CC
F62C Herzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende Diagnose,
ohne komplizierende Konstellation, ohne best. hochaufw. Beh., mehr als ein Belegungstag, ohne best.
akutes Nierenversagen oder ohne äußerst schwere CC
F62D Herzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende Diagnose,
ohne komplizierende Konstellation, ohne bestimmte hochaufwendige Behandlung, ein Belegungstag
F66A Koronararteriosklerose mit äußerst schweren CC
F66B Koronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC
F68B Angeborene Herzkrankheit, Alter > 5 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / - / -
Aufwandspunkte
F69A Herzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC
F69B Herzklappenerkrankungen ohne äußerst schwere oder schwere CC
F70A Schwere Arrhythmie und Herzstillstand mit äußerst schweren CC
F70B Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC
F71A Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als
ein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder
bestimmter hochaufwendiger Behandlung
F71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein
Belegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-
stimmte hochaufwendige Behandlung
F72A Angina pectoris mit äußerst schweren CC
F72B Angina pectoris ohne äußerst schwere CC
F74Z Thoraxschmerz und sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems
F75D Andere Krankheiten des Kreislaufsystems ohne äußerst schwere CC oder ein Belegungstag, Alter > 17 Jahre
F95A Interventioneller Septumverschluss, Alter < 19 Jahre oder Vorhofohrverschluss
F95B Interventioneller Septumverschluss, Alter > 18 Jahre
F98B Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne Implan-
tation eines Wachstumsstents, mit sehr komplexem Eingriff
F98C Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne Implan-
tation eines Wachstumsstents, ohne sehr komplexen Eingriff
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
Herzchirurgie
DRG Bezeichnung DRG
A03A Lungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden
A03B Lungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden
A05A Herztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 2646 /
2484 / - Aufwandspunkte
A05B Herztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung
> 2646 / 2484 / - Aufwandspunkte
F03A Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit komplizierender Konstellation oder bestimmter
Zweifacheingriff
F03B Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit Dreifacheingriff oder Alter < 1 Jahr oder Eingriff in
tiefer Hypothermie oder IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte oder pulmonaler Endarteriektomie oder
bestimmter komplizierender Konstellation
F03C Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., Alter > 0 Jahre, ohne Eingr. in tiefer
Hypothermie, ohne IntK > 392 / 368 / - Punkte, ohne pulm. Endarteriektomie, mit Zweifacheingriff oder
bei angeb. Herzfehler, mit kompl. Eingriff
F03E Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompliz. Konstellation, ohne Eingriff in tiefer
Hypothermie, ohne IntK > 392 / 368 / - P., Alter > 15 J., mit Zweifacheingr. od. kompl. Eingriff od. bei
Endokarditis od. bei angeb. Herzfehler
F03F Herzklappeneingr. mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., ohne Eingr. in tiefer Hypoth., ohne
IntK > 392 / 368 / - P., ohne Dreifach- / Zweifacheingr., außer bei angeb. Herzfehler, ohne kompl. Eingr.,
außer bei Endokarditis, Alter > 15 J.
F05Z Koronare Bypass-Operation mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder intraoperativer Ablation, mit
komplizierender Konstellation oder Karotiseingriff oder bestimmte Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine
in tiefer Hypothermie
F06A Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit komplizierender Konstel-
lation oder Karotiseingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwands-
punkte
F06B Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne Karotiseingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwands-
punkte
F06C Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, mit kompl. Konstellation
oder IntK > 392 / 368 / - P. oder Karotiseingriff oder bei Infarkt oder mit Reoperation oder mit invasiv.
kardiolog. Diagnostik, mit intraoperativer Ablation
F06D Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne Karotiseingriff, mit invasiv. kardiolog. Diagnostik
oder mit intraoperativer Ablation oder schwersten CC
F06E Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne Karotiseingriff, ohne invasiv. kardiolog. Diagnostik,
ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC
F07A Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter < 1 Jahr oder mit komplizierender Konstellation oder
komplexer Operation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > - / 368 /- Aufwandspunkte
F07B Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, mit Reoperation an Herz oder Perikard oder
bestimmter komplizierender Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Kom-
plexbehandlung > - / 368 /- Aufwandspunkte
F07C Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, ohne Reoperation an Herz oder Perikard,
ohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > - / 368 /- Aufwandspunkte
F09A Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter < 16 Jahre, mit komplizierender
Konstellation oder Exzision am Vorhof
F36A Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit
komplizierenden Faktoren, > 1176 / 1380 / - Aufwandspunkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1505
DRG Bezeichnung DRG
F36B Intensivmedizinische Komplexbeh. bei Krankh. und Störungen des Kreislaufsystems mit kompliz. Faktoren,
> 588 / 828 / - P. od. > - / - / 1104 P. mit best. OR-Proz. oder > - / - / 552 P. mit best. Aortenstent oder
minimalinv. Eingr. an mehreren Herzklappen
F98A Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, mit hochkomplexem Eingriff oder komplexer Diagnose oder Alter < 16 Jahre oder Implan-
tation eines Wachstumsstents
Neurologie
DRG Bezeichnung DRG
A43Z Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B02D Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre,
ohne bestimmte komplizierende Faktoren
B04A Interventionelle oder beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC
B11Z Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B13Z Epilepsiechirurgie mit invasivem präoperativen Video-EEG
B17A Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei
zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, mit komplexer Diagnose oder Implantation
eines Ereignis-Rekorders
B17C Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff
bei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, Alter < 19 Jahre oder mit schweren CC,
Alter > 15 Jahre
B39A Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, mehr als
72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer
Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwandspunkte
B39B Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-
den mit komplexem Eingriff oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. Eingr., ohne kompliz. Konst., ohne
intensivmed. Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Punkte
B39C Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit best. OR-Prozedur, bis 72 Std., ohne
kompl. Eing., ohne kompliz. Konst., ohne intensivmed. Komplexbeh. > 392 / 368 / - P. oder and.
neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganf., mehr als 72 Std.
B42A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
B45Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / 828 Aufwandspunkte bei Krankheiten und
Störungen des Nervensystems
B48Z Frührehabilitation bei Multipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para- / Tetraplegie oder
anderen neurologischen Erkrankungen
B49Z Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson
B60A Nicht akute Paraplegie / Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag
B60B Nicht akute Paraplegie / Tetraplegie, ein Belegungstag
B63Z Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion
B64Z Delirium
B66B Neubildungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag, Alter > 9 Jahre,
ohne komplizierende Konstellation
B66D Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre
B67A Morbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung
B67B Morbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung
B68A Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019
DRG Bezeichnung DRG
B68C Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,
mit komplexer Diagnose
B68D Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,
ohne komplexe Diagnose
B69A Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden
B69B Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC
B69C Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplex-
behandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äuß. schw. CC oder mit anderer neurol. Kom-
plexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC
B69D Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC
B70A Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit
komplizierender Diagnose
B70B Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne
komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus oder intensivmedi-
zinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte
B70C Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlag-
anfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer
neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std.
B70D Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemische
Thrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. oder mit anderer neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std.
B70E Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vaso-
spasmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse
B70F Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne
komplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse
B70G Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neuro-
logischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70H Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neuro-
logische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70I Apoplexie, ein Belegungstag
B71A Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung
der Hand, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder bei Para- / Tetraplegie mit äußerst
schweren oder schweren CC
B71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder bei
Para- / Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit äußerst
schweren oder schweren CC, bei Para- / Tetraplegie
B71C Erkrankungen an Hirnnerven u. periph. Nerven ohne Komplexb. d. Hand od. m. kompl. Diagnose, ohne
schw. CC od. außer b. Para- / Tetraplegie od. ohne kompl. Diagn., m. äuß. schw. od. schw. CC,
auß. b. Para- / Tetrapl. od. ohne schw. CC, b. Para- / Tetrapl.
B71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehand-
lung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para- / Tetraplegie
B72B Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, mehr als ein Belegungstag
B73Z Virusmeningitis oder Infektion des Nervensystems, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag
B74Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
B76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie
B76B Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC,
Alter < 3 Jahre oder mit komplexer Diagnose oder mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst
schwere oder schwere CC, mit EEG, mit komplexer Diagnose
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1507
DRG Bezeichnung DRG
B76C Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit äuß. schweren CC,
ohne kompl. Diagnose oder mit schweren CC, Alter > 2 Jahre oder ohne schwere CC, mit EEG oder best.
Diagnose, ohne kompl. Diagnose, mit angeb. Fehlbildung
B76E Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schw. CC, Alter > 2 Jahre,
ohne kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schwere CC, mit EEG oder best. Diagnose, ohne kompl.
Diagn., ohne angeb. Fehlbild., Alter > 0 Jahre
B76G Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose
B77Z Kopfschmerzen
B81A Andere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger /
hochaufwendiger Behandlung
B81B Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige /
hochaufwendige Behandlung
B84Z Vaskuläre Myelopathien
B85A Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren
oder schweren CC, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose
B85B Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein
Belegungstag, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose
B85C Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder zerebrale Lähmungen
B85D Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnose
B86Z Rückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit des Rückenmarkes, nicht näher be-
zeichnet
C61Z Neuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges
D61Z Gleichgewichtsstörung, Hörverlust und Tinnitus
K43Z Frührehabilitation bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
T64B Andere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein
Belegungstag
U61Z Schizophrene, wahnhafte und akut psychotische Störungen
U64Z Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen
W01A Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552 Auf-
wandspunkte, mit Frührehabilitation
W40Z Frührehabilitation bei Polytrauma
Neurologische Frührehabilitation
DRG Bezeichnung DRG
A43Z Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B11Z Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B42A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43Z Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
W01A Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552 Auf-
wandspunkte, mit Frührehabilitation
W40Z Frührehabilitation bei Polytrauma