1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 9. Oktober 2019
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie b) steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
verordnet auf Grund c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num- d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne
mer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-
S. 396) geändert worden ist, buchs,
– des § 34g der Gewerbeordnung in der Fassung der e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I des Vermögensanlagengesetzes;
S. 202), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) 2. Kundenberatung:
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfs-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes- ermittlung,
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
b) Lösungsmöglichkeiten,
Artikel 1 c) Produktdarstellung und Information.
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai (2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderun-
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der gen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich
Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) nach der Anlage 1.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Einge- „(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder
schränkter“ gestrichen. Industrie- und Handelskammer abgelegt werden,
b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende An- die diese anbietet.“
gabe eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung „(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern
von Interessenkonflikten, Vergütung“. können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur
c) In der Angabe zu § 13 wird das letzte Komma vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
durch das Wort „und“ ersetzt und werden die und Handelskammern Vereinbarungen zur ge-
Wörter „und Interessenkonflikte“ gestrichen. meinsamen Durchführung der Sachkundeprü-
fung, insbesondere über einen gemeinsamen
d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter „eines Prüfungsausschuss, schließen.“
Beratungsprotokolls“ durch die Wörter „einer
Geeignetheitserklärung“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert:
e) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende An- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt: „(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
„§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teil-
und Beratungsgespräche und sonstiger nahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das
elektronischer Kommunikation“. Bestehen des schriftlichen Teils voraus.“
2. § 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 1 aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
Sachkundeprüfung
„Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezoge-
§ 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind ner Aufgaben und in einem ausgewogenen
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schrift-
folgenden Gebieten und deren praktische Anwen- liche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unter-
dung: schiedlicher Medien durchgeführt werden.“
1. fachliche Grundlagen: bb) In den neuen Sätzen 5 bis 7 wird jeweils die
a) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagen- Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“
vermittlung und Finanzanlagenberatung, ersetzt.
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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: g) als Investmentfondskaufmann oder als Invest-
„(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird mentfondskauffrau;
jeweils ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil 2. ein Abschlusszeugnis
umfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs
Nummer 2 und wird als Simulation eines
der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder
Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der
Finanzdienstleistung mit einem Hochschul-
Prüfling hat nachzuweisen, dass er über die
abschluss oder einem gleichwertigen Ab-
Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen
schluss,
zu entwickeln und anzubieten.“
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienst-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
leistungen oder Geprüfte Fachberaterin für
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlos-
„ist nicht zu absolvieren“ durch das Wort senen allgemeinen kaufmännischen Ausbil-
„entfällt“ ersetzt. dung oder
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte
Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Ab- Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen
satz 2 Satz 4 Nummer 1“ ersetzt. weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer
e) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt Hochschule,
gefasst: wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Be-
„Es können jedoch folgende Personen anwesend rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung
sein: oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;
1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienst- 3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater
leistungsaufsicht, für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fach-
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschus- beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn zu-
ses, sätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-
erfahrung im Bereich der Anlageberatung oder
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
Anlagevermittlung nachgewiesen wird.
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-
der Prüfungen zu kontrollieren, oder
schen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechts-
5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen wissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule
Prüfungsausschuss berufen zu werden. oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prü- einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird
fung eingreifen oder in die Beratung über das als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der
Prüfungsergebnis einbezogen werden.“ Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Be-
f) In Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 wird rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder
jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Anlagevermittlung nachgewiesen wird.“
bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 Num- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
mer 1 bis 3“ ersetzt. a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„§ 4
aaa) Das Wort „Familienname“ wird durch
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen das Wort „Name“ ersetzt.
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren bbb) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort
Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichge- „Firma“ ersetzt.
stellt:
bb) In Nummer 8 wird das Wort „Familienname“
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung durch das Wort „Name“ ersetzt.
a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte b) In Satz 2 wird das Wort „Familienname“ durch
Bankfachwirtin, das Wort „Name“ ersetzt.
b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen 7. § 8 wird wie folgt gefasst:
und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin
für Versicherungen und Finanzen, „§ 8
c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Zugang
Geprüfte Investment-Fachwirtin, Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die
oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzbera- Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den
tung, in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten
Behörden Auskunft geben.“
e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als
Bank- oder Sparkassenkauffrau, 8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
f) als Kaufmann für Versicherungen und Finan- „(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
zen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als 1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
„Fachrichtung Finanzberatung“ oder Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis
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nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Ab- 12. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.“
a) Das Wort „Familiennamen“ wird durch das Wort
9. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Namen“ ersetzt.
„1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, b) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort „Firma“
insbesondere infolge einer wirksamen Kündi- ersetzt.
gung“. 13. § 13 wird wie folgt gefasst:
10. In § 11 wird vor dem Wort „Interesse“ das Wort „§ 13
„bestmöglichen“ eingefügt.
Information des Anlegers
11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: über Risiken, Kosten und Nebenkosten
„§ 11a (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem
Vermeidung, Regelung und Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts
Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung und in verständlicher Form angemessene Informa-
tionen über die Finanzanlagen und die damit ver-
(1) Der Gewerbetreibende muss angemessene bundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlage-
Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu er- strategien und alle Kosten und Nebenkosten zur
kennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit
den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art
Beschäftigten einerseits und den Anlegern anderer- und die Risiken der ihm angebotenen oder von
seits sowie zwischen den Anlegern auftreten kön- ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und
nen. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung
werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen treffen kann.
durch angemessene Maßnahmen so zu regeln,
dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anleger- (2) Die Informationen nach Absatz 1 können
interessen vermieden wird. auch in standardisierter Form zur Verfügung ge-
stellt werden und müssen folgende Angaben ent-
(2) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht halten:
aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewähr-
leisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen 1. hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorge-
des Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetrei- schlagenen Anlagestrategie unter Berücksichti-
bende dem Anleger die allgemeine Art oder die gung der jeweiligen Kundengattung, für die die
Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Ab- Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne
schluss eines Geschäfts eindeutig offen. Die Mittei- des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsge-
lung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu setzes:
erfolgen und muss so ausführlich sein, dass der a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-
Anleger seine Entscheidung über die Anlagebera- ten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen
tung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammen- Anlagestrategien,
hang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kennt-
nis der Sachlage treffen kann. b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die
mit dieser Art von Finanzanlagen oder zu
(3) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftig- den einzelnen Anlagestrategien verbunden
ten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, sind, und
die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse
des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist. Der Ge- c) ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden
werbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die oder für professionelle Kunden bestimmt ist;
Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise 2. hinsichtlich der Risiken:
treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine
Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem a) die mit dieser Art von Finanzanlagen einher-
Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfeh- gehenden Risiken, einschließlich einer Erläu-
len, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen terung der Hebelwirkung und ihrer Effekte so-
des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage wie des Risikos des Verlustes der gesamten
anbieten kann. Hinsichtlich der Vergütung und Finanzanlage,
Bewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt b) das Ausmaß der Schwankungen der Preise
Artikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der (Volatilität) dieser Art von Finanzanlagen und
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom- etwaige Beschränkungen des für solche
mission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Finanzanlagen verfügbaren Marktes,
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
c) den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund
ments und des Rates in Bezug auf die organisato-
von Geschäften mit dieser Art von Finanz-
rischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und
anlagen möglicherweise finanzielle und sons-
die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit
tige Verpflichtungen einschließlich Eventual-
sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Be-
verbindlichkeiten übernehmen muss, die zu
griffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
den Kosten für den Erwerb der Finanzanlage
L 87 vom 31.3.2017, S. 1), die durch die Delegierte
hinzukommen, und
Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017
(ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden d) Einschusspflichten oder ähnliche Verpflich-
ist, entsprechend.“ tungen;
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3. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten: pflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Bereit-
a) Informationen in Bezug auf Kosten und stellung des individuellen Produktinformationsblat-
Nebenkosten der Anlagevermittlung oder tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
Anlageberatung, rungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf
Nachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
b) Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten
vermittelt oder empfohlen werden, sowie zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Bereit-
c) Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers ein- stellung des individuellen Produktinformationsblat-
schließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte. tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hin-
(3) Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeit- zuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen Information
punkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 nach Absatz 5 gilt durch die Bereitstellung der In-
sind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53 formationen nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger
Kommission entsprechend anzuwenden. Der Ge- sind auf Nachfrage die nach Absatz 5 erforder-
werbetreibende kann zur Erfüllung der Informations- lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten
pflichten nach den Absätzen 1 und 2 die Informa- zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Be-
tionen, die ihm das die Finanzanlage konzipie- reitstellung der jährlichen Informationen nach § 7a
rende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Emittent oder das depotverwaltende Institut zur Ver- ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen.“
fügung stellt, verwenden. Soweit das die Finanz-
anlage konzipierende Wertpapierdienstleistungs- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
unternehmen, der Emittent oder das depotverwal- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tende Institut dem Anleger die Informationen nach „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die
den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt, gilt die vom Gewerbetreibenden verwendete oder ver-
Informationspflicht als erfüllt; dies gilt nicht für die anlasste Werbung in Textform für den Erwerb
Informationen über die Kosten und Nebenkosten von Anteilen oder Aktien an Investmentvermö-
der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-
den Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfü- anlagegesetzbuchs § 302 Absatz 1 bis 6 des
gung gestellt werden müssen. Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.“
(4) Die Informationen zu Kosten und Neben- b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 3“ gestri-
kosten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die chen.
nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko
verursacht werden, muss der Gewerbetreibende in c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zusammengefasster Weise darstellen, damit der „(5) Hinsichtlich der Anforderungen an Werbe-
Anleger sowohl die Gesamtkosten als auch die mitteilungen und an faire, klare und nicht irre-
kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite führende Informationen des Anlegers sind die
der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen des Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung
Anlegers muss der Gewerbetreibende eine Aufstel- (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend
lung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert anzuwenden.“
ist, zur Verfügung stellen. 15. § 16 wird wie folgt geändert:
(5) Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Num- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mer 3 sollen dem Anleger darüber hinaus regel-
„(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen
mäßig, mindestens jedoch jährlich während der
der Anlageberatung vom Anleger alle Informatio-
Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden,
nen
sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Ab-
satz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Anle-
der Kommission vorliegen. Sofern der Anleger die gers in Bezug auf bestimmte Arten von
regelmäßigen Informationen von dem die Finanz- Finanzanlagen,
anlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungs- 2. über die finanziellen Verhältnisse des Anle-
unternehmen, dem Emittenten oder dem depotfüh- gers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste
renden Institut erhält, gilt die Informationspflicht zu tragen, und
nach Satz 1 als erfüllt; dies gilt nicht für die Infor-
3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner
mationen über die Kosten und Nebenkosten der
Risikotoleranz,
Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den
Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anle-
gestellt werden müssen. ger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die
für ihn geeignet ist und insbesondere seiner
(6) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 tragen, entspricht. Der Gewerbetreibende darf
des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293 dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die
bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetz- nach den eingeholten Informationen für diesen
buchs entsprechend. geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Hinsicht-
(7) Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basis- lich der Anforderungen an die Geeignetheit und
rentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever- den im Zusammenhang mit der Geeignetheit
träge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informations- geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55
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der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der (3) Sofern der Gewerbetreibende dem Anleger
Kommission entsprechend anzuwenden. Sofern anbietet, dass er die Geeignetheit der empfohlenen
der Gewerbetreibende die erforderlichen Infor- Finanzanlagen regelmäßig beurteilt, ist er verpflich-
mationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im tet, dem Anleger regelmäßige Berichte über die
Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen,
empfehlen.“ die insbesondere eine Erklärung darüber enthalten,
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen
fügt: und den sonstigen Merkmalen des Anlegers ent-
spricht.“
„(3b) Der Gewerbetreibende hat den nach
§ 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes 18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und „§ 18a
mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. Dazu
Aufzeichnung telefonischer
hat er alle zumutbaren Schritte zu unternehmen,
Vermittlungs- und Beratungsgespräche
um sich die erforderlichen Informationen ein-
und sonstiger elektronischer Kommunikation
schließlich der Bestimmung des Zielmarktes
von dem die Finanzanlage konzipierenden Wert- (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum
papierdienstleistungsunternehmen oder dem Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Tele-
Emittenten zu beschaffen und die Merkmale fongesprächen und sonstiger elektronischer Kom-
sowie den Zielmarkt der Finanzanlage zu verste- munikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die
hen. Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanla-
mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berück- gen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewer-
sichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und beordnung beziehen. Die Aufzeichnung hat insbe-
sicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur emp- sondere diejenigen Teile der Telefongespräche und
fiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.“ der sonstigen elektronischen Kommunikation zu
16. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: umfassen, in welchen die angebotene Dienstleis-
tung der Anlageberatung oder der Anlagevermitt-
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entgegen“ lung und die Risiken, die Ertragschancen oder die
die Wörter „und wirkt sich nicht nachteilig auf Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder
die Qualität der Vermittlung und Beratung aus“ Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden.
eingefügt. Hierzu darf der Gewerbetreibende die personenbe-
b) Folgender Satz wird angefügt: zogenen Daten verarbeiten, die der Anleger im Rah-
„Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des men des Telefongesprächs oder sonstiger elektro-
Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im best- nischer Kommunikation mit Bezug auf die Dienst-
möglichen Interesse des Anlegers ehrlich, red- leistung der Anlageberatung oder Anlagevermitt-
lich und professionell zu handeln.“ lung offenlegt, soweit sie im Zusammenhang mit
der Dienstleistung der Anlageberatung oder der An-
17. § 18 wird wie folgt gefasst:
lagevermittlung stehen. Satz 1 gilt auch, wenn das
„§ 18 Telefongespräch oder die sonstige elektronische
Anfertigung einer Geeignetheitserklärung Kommunikation nicht zum Abschluss eines Vertra-
ges führt.
(1) Der Gewerbetreibende muss dem Anleger,
der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des (2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen,
Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauer- dass alle angemessenen technischen und organi-
haften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklä- satorischen Maßnahmen ergriffen werden, um Tele-
rung über die Geeignetheit der im Rahmen der An- fongespräche und sonstige elektronische Kommu-
lageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignet- nikation im Sinne des Absatzes 1 aufzuzeichnen.
heitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignet- Dies gilt auch für Geräte, die der Gewerbetreibende
heitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Nach Ab-
nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, satz 1 aufzeichnungspflichtige Telefongespräche
Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anle- und sonstige elektronische Kommunikation dürfen
gers abgestimmt wurde. Artikel 54 Absatz 12 der über private Geräte oder sonstige private elektroni-
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom- sche Kommunikationsmittel der Beschäftigten nur
mission ist entsprechend anzuwenden. geführt werden, wenn der Gewerbetreibende deren
(2) Wird für die Anlageberatung ein Fernkommu- Benutzung gestattet hat und er die Aufzeichnungen
nikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der mit Zustimmung der Beschäftigten anfertigen oder
Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen
erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignet- Datenspeicher kopieren kann.
heitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach (3) Der Gewerbetreibende hat den Anleger so-
dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn wie seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise
der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbe- über die Aufzeichnung von Telefongesprächen
treibende dem Anleger angeboten hat, die Weiter- und sonstiger elektronischer Kommunikation nach
leitung des Auftrags an die depotführende Bank, Absatz 1 zu informieren, wobei eine einmalige
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Information vor der erstmaligen Durchführung von
den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer
die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zu- Kommunikation ausreichend ist. Hat der Gewerbe-
vor zu erhalten. treibende den Anleger nicht vorab über die Auf-
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zeichnung informiert oder hat der Anleger der Auf- den Anleger erbringt. Hinsichtlich der An-
zeichnung widersprochen, darf der Gewerbetrei- forderungen an die Aufzeichnungspflicht
bende keine telefonische oder mittels sonstiger ist Artikel 58 der Delegierten Verordnung
elektronischer Kommunikation veranlasste Anlage- (EU) 2017/565 der Kommission entspre-
vermittlung oder Anlageberatung erbringen. chend anzuwenden,
(4) Sofern der Anleger seinen Auftrag im Rah- 1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1
men eines persönlichen Gesprächs erteilt, hat der genannten Maßnahmen zur Erkennung und
Gewerbetreibende dies mittels eines dauerhaften Vermeidung von Interessenkonflikten ge-
Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck troffen wurden,
dürfen auch Protokolle und Vermerke in Textform 1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2
über den Inhalt des persönlichen Gesprächs ange- genannte Mitteilung über Interessenkon-
fertigt werden. flikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist,
(5) Die Aufzeichnungen sind gegen nachträg- 1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung
liche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu oder Bewertung keine Anreize im Sinne
sichern und dürfen nicht für andere Zwecke als des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden,“.
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck genutzt
b) In Nummer 6 werden die Wörter „das Beratungs-
werden, insbesondere nicht zur Überwachung
protokoll“ durch die Wörter „die Geeignetheits-
der Beschäftigten durch den Gewerbetreibenden.
erklärung“ und das Wort „seine“ durch das Wort
Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber
„ihre“ ersetzt.
hinaus nur erfolgen
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
1. zur Erfüllung eines Auftrages des Anlegers durch
einen oder mehrere vom Gewerbetreibenden zu „§ 23
benennende Beschäftigte, Aufbewahrung
2. zum Zweck der Überwachung des Gewerbetrei- Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1
benden durch die zuständige Stelle oder deren und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterla-
Beauftragte, gen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Daten-
3. durch einen Prüfer nach § 24 Absatz 1 Satz 1 im träger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie
Rahmen seiner Zuständigkeit oder von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich
sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende
4. durch eine Strafverfolgungsbehörde. des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeich-
(6) Der Anleger kann von dem Gewerbetreiben- nungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag
den bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach angefallen ist.“
§ 23 jederzeit verlangen, dass ihm eine Kopie der 22. § 24 wird wie folgt geändert:
Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 4 zur
Verfügung gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 zu „unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter
löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder „wobei die elektronische Namenswiedergabe
Vernichtung ist zu dokumentieren. genügt“ eingefügt.
(7) Hinsichtlich der Anforderungen an die Auf- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
zeichnungspflicht ist Artikel 76 Absatz 1, 3 bis 11 „(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Per-
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom- sonen, die
mission entsprechend anzuwenden.“ 1. aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in
19. § 19 wird wie folgt geändert: der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 18“ durch im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen
die Angabe „§§ 11 bis 18a“ ersetzt. und
2. die öffentlich bestellt oder zugelassen wor-
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
den sind
aa) Die Wörter „das Beratungsprotokoll“ werden
sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.“
durch die Wörter „die Geeignetheitserklä-
rung“ ersetzt. 23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Das Wort „anzufertigen“ wird durch die Wör- a) In Nummer 1 werden vor der Angabe „§ 12 Ab-
ter „dem Anleger zur Verfügung zu stellen“ satz 1“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder
ersetzt. Absatz 2 oder“ eingefügt.
20. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a bis 1d eingefügt: c) In Nummer 8 wird hinter der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
„1a. sofern der Gewerbetreibende regelmäßige
Eignungsbeurteilungen vornimmt, die Ver- d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
einbarungen mit dem Anleger, die die „9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheits-
sowie die sonstigen Bedingungen fest- erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
legen, zu denen der Gewerbetreibende dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
Anlagevermittlung oder Anlageberatung für stellt,“.
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
e) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 2.4.2.9 Aufzeichnung telefonischer Vermitt-
„10. entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen An- lungs- und Beratungsgespräche und
leger nicht oder nicht rechtzeitig infor- sonstiger elektronischer Kommunika-
miert,“. tion“.
24. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.4.2.5 wird das Wort „Produktinfor- a) Die Wörter „Herr/Frau“ werden gestrichen.
mationsblatt“ durch das Wort „Kurzinformations-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
blatt“ ersetzt.
mer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1
b) In Nummer 2.4.2.6 werden die Wörter „und Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
Interessenkonflikte“ gestrichen.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
c) In Nummer 2.4.2.7 werden die Wörter „Erstel-
mer 2 Buchstabe c“ durch die Wörter „Absatz 1
lung eines Beratungsprotokolls“ durch das Wort
Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.
„Anfertigung einer Geeignetheitserklärung“ er-
setzt. d) In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
d) Nach Nummer 2.4.2.7 werden die folgenden mer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummern 2.4.2.8 und 2.4.2.9 eingefügt: Nummer 1 Buchstabe e“ ersetzt.
„2.4.2.8 Vermeidung, Regelung und Offenle-
Artikel 2
gung von Interessenkonflikten, Vergü-
tung Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1441
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 9. Oktober 2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1
zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 109 Nummer 3 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1
zuletzt durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 108 Nummer 3 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
jeweils im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 83 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1
Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.“
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu den §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkungen
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus
der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwin-
gel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesen-
lieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffeln
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1443
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG)* (Euro)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 660
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
SortG in Verbin-
dung mit § 2
dieser Verordnung
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 770
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 270
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 010
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 520
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 270
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 010
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 770
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 270
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 010
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 270
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 010
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 650
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 650
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7 1 010
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 400
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 400
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 400
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 400
102.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 1 010
102.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- § 26 Abs. 2
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 400
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG)* (Euro)
1 2 3 4
Artengruppe
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 7
8
9
10
11.1
11.2
110.1 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 320 190 70
110.1.2 2. Schutzjahr 390 250 130
110.1.3 3. Schutzjahr 510 320 190
110.1.4 4. Schutzjahr 640 390 250
110.1.5 5. Schutzjahr 760 440 320
110.1.6 6. Schutzjahr 890 510 390
110.1.7 7. Schutzjahr 1 010 640 390
110.1.8 8. Schutzjahr und folgende,
je Schutzjahr 1 140 760 390
110.2 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG
besteht, für jedes Jahr des
Ruhens des Sortenschutzes § 10c 190 130 70
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG)* (Euro)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 780
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen § 28 Abs. 1 Nr. 5
Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der und Abs. 3;
Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 31 Abs. 1 120
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 660
124 Widerspruchsentscheidung
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder § 18 Abs. 3;
gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des § 31 Abs. 2 bis 4
Sortenschutzes Nr. 1 und 2 660
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- § 12 Abs. 1
nutzungsrecht 780
124.3 gegen eine andere Entscheidung nach dem SortG 200
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 26 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1445
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung
201 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 470
202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
SaatG in Verbin-
dung mit § 2
dieser Verordnung
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 770
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 270
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 010
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 520
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 270
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 010
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 770
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 270
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 010
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 270
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 010
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 650
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 650
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich, einmalig § 42 Abs. 4a 190
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 1 010
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 400
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 400
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 400
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 400
202.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 1 010
202.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 400
203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
SaatG in Verbin-
dung mit § 3
dieser Verordnung
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 670
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 410
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 520
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 670
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 410
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 520
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 670
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 410
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 520
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 290
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 520
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der
Artengruppen 1 bis 3 1 520
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 2 920
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 360
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig 590
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
205 Gesamtliste der Obstsorten
205.1 Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den § 57a Abs. 1 Nr. 5 30
Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste
205.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste § 57a Abs. 1 Nr. 6 30
205.3 Erneuerung der Eintragung § 57a Abs. 4 30
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
Artengruppe
210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2 1.1 1.2 1.3
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung 2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 8
9
210.1 1. Zulassungsjahr 320 190 70
210.2 2. Zulassungsjahr 390 250 130
210.3 3. Zulassungsjahr 510 320 190
210.4 4. Zulassungsjahr 640 390 250
210.5 5. Zulassungsjahr 760 440 320
210.6 6. Zulassungsjahr 890 510 390
210.7 7. Zulassungsjahr 1 010 640 390
210.8 8. Zulassungsjahr und folgende,
je Zulassungsjahr 1 140 760 390
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 440
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1447
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 670
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 410
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 520
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 670
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 410
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 520
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 670
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 410
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 520
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 290
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 520
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
gruppen 1 bis 3 1 520
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 440
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6 750
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 470
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der § 47 Abs. 4 Satz 1
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte 130
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 440
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 mit
Ausnahme der
entsprechenden
Anwendung von
§ 52 Abs. 4 Nr. 9 440
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte 250
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver-
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 80
245.2 bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 250
246 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das § 36 Abs. 3;
Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 52 Abs. 6 410
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
247 Widerspruchsentscheidung
247.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und gegen § 38 Abs. 3;
die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 440
247.2 gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung 440
247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines § 46; § 52 Abs. 5
weiteren Züchters oder gegen den Widerruf der Eintragung mit Ausnahme der
eines weiteren Züchters entsprechenden
Anwendung von
§ 52 Abs. 4 Nr. 9 440
247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr- § 3 Abs. 2
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte 200
247.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit 200
247.6 gegen eine andere Entscheidung nach dem SaatG 200
248 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 44 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 400
249 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen 200
250 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8
SaatV 150
251 Nachprüfung von Saatgut
251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatV 180
251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4
SaatV 180
3 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300 Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie § 29 SortG;
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder § 49 SaatG
anderen Unterlagen, je Sorte 20
310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den 75 % der Gebühr für die individuell
Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 zurechenbare öffentliche Leistung;
Ermäßigung auf bis zu 25 %
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen der Gebühr für Leistungen oder
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh- Absehen von der Gebührenerhe-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 bung, wenn dies der Billigkeit
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen entspricht.
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, (§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
231, 244, 245 und 246 23. Juni 1970 in der am 14. August
2013 geltenden Fassung)
* Soweit nichts anderes angegeben.“
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Spalte 3 werden die Wörter „Bezogene Vorschrift“ durch das Wort „Rechtsgrundlage“
ersetzt.
b) Gebührennummer 402.1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Rechtsgrundlage Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
„402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 190“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1449
Artikel 2
Auflösung der
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem
Bundessortenamt vom 7. November 1994 (BGBl. I S. 3493) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
Vom 9. Oktober 2019
Es verordnen auf Grund 1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungs-
pflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes
– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1
unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apo-
und 1a des Apothekengesetzes, von denen Absatz 1
theke vorgelegen hat oder
Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und 2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattge-
Absatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Nummer 12 funden hat.
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wor- in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spä-
den ist, das Bundesministerium für Gesundheit sowie testens bei der Aushändigung der Arzneimittel
– des § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittel- übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine
gesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 24 der Ver- Beratung stattgefunden, so muss diese in unmit-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- telbarem Zusammenhang mit der Aushändigung
ändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt- des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun- auch im Wege der Telekommunikation durch die
desministerium für Gesundheit: Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des
Artikel 1 Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.“
Änderung der b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
Apothekenbetriebsordnung aa) In Nummer 1 wird vor dem Komma am Ende
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I sondere müssen die für das Arzneimittel gel-
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes tenden Temperaturanforderungen während
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden des Transports bis zur Abgabe an den Emp-
ist, wird wie folgt geändert: fänger eingehalten werden; die Einhaltung
muss bei besonders temperaturempfindlichen
1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mit-
Wörtern „verwendbar bis“ die Wörter „oder mit der geführte Temperaturkontrollen valide nachge-
Abkürzung „verw. bis““ eingefügt. wiesen werden“ eingefügt.
2. § 17 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wird. Der“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „wird; der“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ange-
„(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch
fügt:
Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach
§ 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der „Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der
Zustellung durch Boten der Apotheke sind die privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger
Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu ver- und Selbstzahler abgegeben werden, können
packen und jeweils mit dessen Namen und An- durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt
schrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in
2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für
Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist
Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, und die gleiche oder eine austauschbare Dar-
dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverläs- reichungsform besitzt, sofern die verordnende
siger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht aus-
durch pharmazeutisches Personal der Apotheke geschlossen hat und die Person, für die das Arz-
erfolgen, wenn vor der Auslieferung neimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1451
Artikel 2 2. In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro“ durch die Angabe
Änderung der „4,26 Euro“ ersetzt.
Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November Artikel 3
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 14 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent“
durch die Angabe „21 Cent“ ersetzt. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Oktober 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 – RBSFV 2020)
Vom 15. Oktober 2019
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2020
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsge-
setzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse
nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro ge-
rundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab
stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250
§3
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeit-
räume zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 zugrunde
liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom
19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1766) in ihrer bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regel-
bedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I
S. 1766) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1453
Verordnung
über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
(See-Unterkunftsverordnung – SeeUnterkunftsV)
Vom 17. Oktober 2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ver- Unterabschnitt 4
ordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der Schlafräume, Bodenflächen, Kojen, Ausstattung
durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. No-
§ 15 Schlafräume
vember 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr § 16 Bodenflächen
und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für § 17 Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen
Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung
Unterabschnitt 5
und Landwirtschaft:
Küchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen
Inhaltsübersicht § 18 Küchen, Vorratsräume und Kühlräume
Abschnitt 1 § 19 Messen, Pantries und Ausstattungen
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 6
§ 1 Geltungsbereich Sanitäre Einrichtungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeit- § 20 Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen
einrichtungen § 21 Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen
§ 4 Bekanntmachung
Unterabschnitt 7
Abschnitt 2 Medizinische Räumlichkeiten
Genehmigungen, Ausnahmen
§ 22 Behandlungsraum
§ 5 Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder § 23 Krankenraum
Flaggenwechsel eines Schiffs § 24 Eingriffsraum
§ 6 Ausnahmen
Unterabschnitt 8
Abschnitt 3 Büroräume
Anforderungen an Bau,
Ausrüstung und Instandhaltung § 25 Büroräume
der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 9
Unterabschnitt 1
Sonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche
Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen
§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege
§ 7 Wände, Decken, Fußböden § 27 Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und per-
§ 8 Isolierung sönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen
§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer § 28 Freizeitbereiche und Freizeiträume
Unterabschnitt 2 Abschnitt 4
Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung, Heizung, Leitungen Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Beleuchtung § 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen
§ 12 Heizungsanlage Abschnitt 5
§ 13 Leitungen Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 3 § 30 Übergangsvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Lärm und Vibrationen
Anlage 1 Apothekenschrank für die Aufbewahrung der
§ 14 Verhütung von Lärm und Vibrationen (zu § 22 Absatz 3) medizinischen Ausstattung an Bord
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Abschnitt 1 Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese
Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswas-
Allgemeine Vorschriften serlinie zu verlaufen.
§1 §3
Geltungsbereich Allgemeine Anforderungen
Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Frei- an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
zeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unter-
für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die künfte und Freizeiteinrichtungen
1. die Bundesflagge führen und 1. an Bord vorhanden sind und instand gehalten wer-
2. nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden den,
sind. 2. frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches
Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht
§2 der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit
Begriffsbestimmungen oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im 3. dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines
Sinne dieser Verordnung gehören Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen,
und
1. die folgenden Unterkunftsräume:
4. für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte
a) Schlaf- und Wohnräume, Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmit-
b) Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume, glieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.
c) Freizeiträume,
§4
d) Büroräume, Bekanntmachung
e) Küchen, Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der
f) Umkleideräume, Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst ge-
bräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.
g) Toiletten und Waschräume einschließlich der
Räume und Einrichtungen zum Waschen, Trock-
nen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtun- Abschnitt 2
gen), Genehmigungen, Ausnahmen
h) medizinische Räumlichkeiten,
§5
i) Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der
Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen Genehmigung vor Bau, wesentlicher
(Verkehrsgänge), Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs
2. Freizeitbereiche an Deck, (1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor
Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erfor-
3. Vorratsräume und Kühlräume, derlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und
4. Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung. Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung
der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den
(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beför-
Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein
derung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.
1. die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,
(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-
Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen 2. das voraussichtliche Fahrtgebiet,
(VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr 3. die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind. an Bord,
(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerb- 4. die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an
lichen Fischerei verwendet werden oder verwendet Bord,
werden sollen und mit einem durchgehenden wasser-
5. die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in
dichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen
Wohn- und Schlafräumen,
oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.
6. die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für
(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verord-
Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trink-
nung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
wasser.
Post-Logistik Telekommunikation.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Un-
(6) „Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden
terkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs we-
folgenden Werte:
sentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff
1. 96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge
Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten wechselt.
Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder (2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten
2. die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufs-
Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. genossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1455
§6 1. Laderäume,
Ausnahmen 2. Maschinenräume,
(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf
3. Vorratsräume,
denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit
unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen 4. Kühlräume,
zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskrimi-
nierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 5. Räume zum Trocknen von Wäsche,
ordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden 6. Küchen und
Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die
Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Ver- 7. gemeinschaftlich genutzte Toiletten und Wasch-
ordnung ergeben würden. räume in Richtung der Schlafräume.
(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit
als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die An- Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verklei-
forderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale det sein.
nicht anzuwenden:
(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind
1. Klimaanlage (§ 11 Absatz 3), mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen
2. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5), Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden
Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind,
3. eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),
auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.
4. Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).
(4) Fußböden, Wände und Decken der Unterkunfts-
(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von we- räume dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müs-
niger als 24 Metern sind die Anforderungen an die fol- sen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden
genden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden: können. Die Fußböden müssen rutschfest und feuch-
1. Klimaanlage (§ 11 Absatz 3), tigkeitsundurchlässig sein. Wasser muss abfließen kön-
2. Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5), nen. Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell
und wasserfest beschaffen sein.
3. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),
(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus
4. Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1
Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Pro-
und 2),
filen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden
5. Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen werden.
(§ 20 Absatz 1, 2 und 4),
6. Büroräume (§ 25), §8
7. Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Num- Isolierung
mer 3),
(1) Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und
8. Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegen-
Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwir-
ständen (§ 27 Absatz 2),
ken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung muss zweck-
9. Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28). mäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser
abfließen kann.
Abschnitt 3
(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in
Anforderungen an Bau, den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen
Ausrüstung und Instandhaltung isoliert sein.
der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
§9
Unterabschnitt 1
Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer
Wände, Decken, Fußböden,
Isolierung, Schutzvorrichtungen (1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume
sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Un-
§7 geziefer zu schützen.
Wände, Decken, Fußböden (2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind
(1) In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrank-
Deckenhöhe einzuhalten. Die lichte Höhe muss in allen heiten übertragen können,
Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit 1. ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren
erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Min-
destdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesund- 2. sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttech-
heit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter
nicht beeinträchtigt werden. anzubringen.
(2) Außenwände und Wände der folgenden Räume Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz
müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor
hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein: ausgestattet sind.
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
Unterabschnitt 2 2. sie den Besonderheiten des Schiffsbetriebes auf
See Rechnung tragen und keine übermäßigen Ge-
Beleuchtung, Lüftung,
räusche, Vibrationen oder Zugluft verursachen und
Klimatisierung, Heizung, Leitungen
3. sie leicht gesäubert und desinfiziert werden können,
§ 10 um Beeinträchtigungen der Gesundheit und des
Wohlbefindens der Besatzungsmitglieder zu verhin-
Beleuchtung dern.
(1) Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige (5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen An-
Aufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemes- lage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf an-
sen erhellt sein; dies gilt nicht auf dere Weise belüftet werden können.
1. Fahrgastschiffen, (6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttech-
nischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass
2. Spezialschiffen, sowie
gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungs-
3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als mitglieder durch diese Anlagen vermieden werden.
24 Metern,
wenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie § 12
untergebracht werden dürfen. Heizungsanlage
(2) In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und (1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Hei-
Kühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden zungsanlage ausgestattet sein, die eine der Gesundheit
sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet wer- zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabe-
den. In den Unterkunftsräumen müssen Tische und dingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt
Schreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend sein wird, gewährleistet; davon ausgenommen sind
beleuchtet werden können. Jede Koje muss am Kopf- Schiffe, die ausschließlich in den Tropen verkehren.
ende mit einer Lampe versehen sein, die ein zum Lesen Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich
ausreichendes Licht abgibt. Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witte-
rung es erfordert.
(3) Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei
voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden (2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunfts-
sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage räume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektri-
versehen sein. zität erfolgen.
(4) Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Mes- (3) Heizkörper und sonstige Heizgeräte müssen so
sen, Gängen oder sonstigen Räumen, die als Notaus- aufgestellt und abgeschirmt sein, dass die Gefahr eines
gang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vor- Brandes oder eine Gefährdung oder Belästigung der
handen ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nacht- Besatzungsmitglieder vermieden werden.
beleuchtung vorzusehen.
§ 13
§ 11 Leitungen
Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder
Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen
(1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und aus- inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undicht-
zustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus ande- werden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglie-
ren Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenab- der gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräu-
gase, sowie gegen Abluft aus Tanks, Küchen, medizi- men, ausgenommen in Küchen, verlegt sein.
nischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen,
geschützt sind. Unterabschnitt 3
(2) Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen Lärm und Vibrationen
Anlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechani-
schen Lüftungsanlagen, auszustatten. Die raumluft- § 14
technischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu Verhütung von Lärm und Vibrationen
halten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern
an Bord zu betreiben. (1) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck
dürfen keinen Lärmbelastungen oder Vibrationen aus-
(3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Ge- gesetzt sein, die der Gesundheit oder dem Wohlbefin-
biete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßig- den der Besatzungsmitglieder nicht zuträglich sind.
ten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunfts-
(2) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck
räume, die Brücke sowie der Raum, in dem sich der
sind in möglichst großer Entfernung von dem Maschi-
zentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen
auszurüsten. nenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden,
den Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anla-
(4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so be- gen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und An-
schaffen sein, dass lagen anzuordnen.
1. sie eine im Vergleich zu den Außenluftbedingungen (3) Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und
der Gesundheit zuträglichere Luftbeschaffenheit so- Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen
wie eine ausreichende Lufterneuerung in den Unter- sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in
kunftsräumen gewährleistet, Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1457
dere geeignete schallschluckende Materialien zu ver- Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten ge-
wenden. nutzten Gänge angeordnet sein.
(5) Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen
Unterabschnitt 4 aus betreten werden können, die innerhalb der Wohn-
Schlafräume, bereiche liegen. Zwischen den Schlafräumen und den
Bodenflächen, Kojen, Ausstattung anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge
oder Schleusen liegen. Von Satz 2 darf abgewichen
§ 15 werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die je-
weils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt
Schlafräume werden können.
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume
(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder
vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Über-
so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen
nachtung an Bord erforderlich machen.
getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besat-
(2) Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener zungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgän-
Schlafraum vorzusehen. Abweichend von Satz 1 dürfen gern teilen müssen.
Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,
(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von
1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besat-
als 3 000 und auf Spezialschiffen mit bis zu zwei zungsmitglieder zu berücksichtigen.
Besatzungsmitgliedern belegt werden,
2. auf Fahrgastschiffen mit bis zu vier Besatzungsmit- § 16
gliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als Bodenflächen
zwei Offizieren,
(1) In Schlafräumen mit Einzelkojen darf die Boden-
3. auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger fläche nicht geringer sein als
als 24 Metern mit bis zu sechs Besatzungsmitglie-
dern belegt werden, jedoch, soweit möglich, nicht 1. 4,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-
mit mehr als einem Offizier, zahl von weniger als 3 000,
4. auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 Me- 2. 5,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-
tern oder mehr mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern zahl von 3 000 oder mehr, aber mit einer Brutto-
belegt werden, jedoch nicht mit mehr als einem raumzahl von weniger als 10 000,
Offizier, 3. 7 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-
5. mit zwei Auszubildenden belegt werden, wenn Aus- zahl von 10 000 oder mehr.
zubildende an Bord ausgebildet werden und die Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen
Schlafräume mit einem eigenen Bad und einer eige- die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräu-
nen Toilette ausgestattet sind. men, ausschließlich der von Kojen, Spinden, Kommo-
Die Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16 den und Sitzgelegenheiten eingenommenen Fläche,
Absatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend. Die Berufs- nicht geringer sein als 2,5 Quadratmeter.
genossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenos-
Anforderungen nach Nummer 4 zulassen, wenn auf
senschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraum-
Grund der Größe, der Art oder des beabsichtigten Ein-
zahl von weniger als 3 000, für Fahrgastschiffe und für
satzzwecks des Fischereifahrzeuges die Belegung mit
Spezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Boden-
nicht mehr als einem Offizier nicht umsetzbar ist. Auf
flächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen
Fischereifahrzeugen ist in jedem Schlafraum die
eigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die
Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin unter-
Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmit-
gebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle
glieder nicht beeinträchtigt werden.
dauerhaft und leserlich anzugeben.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-
(3) Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem
ger als 3 000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezial-
Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5
schiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen,
und 6 bleibt unberührt.
die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Be-
(4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie mitt- satzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als
schiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine 7 Quadratmeter sein.
Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des
(4) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die
Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des
Bodenfläche in Schlafräumen für Besatzungsmitglieder,
Schiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im
die nicht die Aufgaben von Offizieren ausführen, nicht
Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott
geringer sein als
angeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann
für Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischerei- 1. 7,5 Quadratmeter in Räumen mit zwei Besatzungs-
fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern mitgliedern,
zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie
2. 11,5 Quadratmeter in Räumen mit drei Besatzungs-
angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausrei-
mitgliedern und
chende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und
mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthalts- 3. 14,5 Quadratmeter in Räumen mit vier Besatzungs-
raum vorhanden ist. Im Falle des Satzes 3 dürfen mitgliedern.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
(5) Die Bodenfläche der Schlafräume von Besat- (3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Mat-
zungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren aus- ratze aus geeignetem Material, einer Decke und einem
führen und denen neben dem Schlafraum kein geson- Kissen auszustatten.
derter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung
steht, darf nicht geringer sein als (4) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen
aufgestellt sein. Wo sich über einer Koje ein Fenster
1. 7,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum- befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht
zahl von weniger als 3 000, übereinander aufgestellt werden. Die untere von zwei
2. 8,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum- übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zenti-
zahl von 3 000 oder mehr, aber weniger als 10 000 meter über dem Boden und die obere ist etwa in der
und Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der
Unterseite der Decke anzubringen. Bei übereinander
3. 10 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum- aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen
zahl von 10 000 oder mehr. Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.
Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen
(5) Den Besatzungsmitgliedern sind 14täglich frische
die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmit-
Bettwäsche von angemessener Qualität sowie wö-
gliedern, die die Aufgaben von Offizieren ausführen und
chentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Ver-
denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohn-
fügung zu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers
raum oder anderer Raum zur Verfügung steht, nicht ge-
der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der De-
ringer sein als 6,5 Quadratmeter.
cke und des Kissens gründlich zu reinigen.
(6) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die
Bodenfläche der Schlafräume (6) Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmit-
glied auszustatten mit
1. von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von
Offizieren auf Betriebsebene ausführen, nicht gerin- 1. einem Kleiderspind von ausreichender Größe, min-
ger als 7,5 Quadratmeter sein, destens 475 Liter Rauminhalt, und
2. von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von 2. einer Kommode oder einem entsprechenden Behält-
Offizieren auf Führungsebene ausführen, nicht gerin- nis von mindestens 56 Liter Rauminhalt.
ger als 8,5 Quadratmeter sein,
Ist die Kommode in den Kleiderspind integriert, so
wenn diesen Besatzungsmitgliedern neben dem Schlaf- muss das gemeinsame Mindestvolumen des Kleider-
raum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum spinds 500 Liter Rauminhalt betragen. Der Spind ist
zur Verfügung steht. mit einem Fach und einer Verschlussvorrichtung zu ver-
(7) Die von den Kojen, Spinden, Kommoden und sehen, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Für
Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Be- Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200
rechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszuneh- und für Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossen-
men sind jedoch kleine oder unregelmäßige Flächen, schaft im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen
die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern der Sätze 1 bis 3 zulassen, wenn diese Anforderungen
und die nicht als Stellraum verwendet werden können. baulich nicht umsetzbar sind und das Besatzungsmit-
glied auf andere Art und Weise die Möglichkeit hat, für
(8) Dem Kapitän, dem Leiter der Maschinenanlage die Dauer der Reise seine persönlichen Gegenstände
und dem Ersten Offizier muss zusätzlich zu ihrem je- und Kleidungsstücke angemessen zu verstauen.
weiligen Schlafraum ein mit diesem Schlafraum unmit-
telbar in Verbindung stehender Wohnraum, Tagesraum (7) Jeder Schlafraum ist auszustatten mit
oder ein gleichwertiger zusätzlicher Raum zur Verfü-
gung stehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Ein- 1. einem kleinen Schrank für den Toilettenartikelbedarf
zelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger der Besatzungsmitglieder,
als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 2. einem fest angebrachten, aufklappbaren oder aus-
ziehbaren Tisch oder Pult,
§ 17
3. einem Spiegel,
Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen
4. einer Steckdose,
(1) Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine
Einzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körper- 5. einem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne,
größe entspricht. Die Innenmaße einer Koje müssen
mindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betra- 6. einem Bücherbrett,
gen. Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße
7. Kleiderhaken und
abweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter
mal 80 Zentimeter betragen. 8. den erforderlichen Sitzgelegenheiten.
(2) Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besat- Die Fenster der Schlafräume sind mit Vorhängen aus-
zungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können. zustatten.
Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein,
dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nach- (8) Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine schar-
barkoje zu gelangen. Ausnahmen von Satz 2 sind zuläs- fen Kanten haben. Sie müssen, mit Ausnahme der ge-
sig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner polsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen
oder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird. Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1459
Unterabschnitt 5 dürfen keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet
Küchen, Vorratsräume, werden. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall
Kühlräume und Messen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 18 (3) Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens
Küchen, Vorratsräume und Kühlräume 1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz be-
tragen. Eine Messe muss für die Anzahl von Besat-
(1) Es sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebs- zungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise
umstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erfor- gleichzeitig benutzen. Auf Fischereifahrzeugen muss
derlich machen. Die Küchen müssen insbesondere die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1
ausgestattet sein mit eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vor-
1. Kochgeräten, gesehenen Sitzplatz betragen.
2. einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken (4) Messen müssen so eingerichtet sein, dass die
und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern, Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem
3. einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser, einnehmen können. Insbesondere müssen Sitzgelegen-
heiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl
4. den für die Unterbringung der beweglichen Kochge- vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder
räte und des Essgeschirrs erforderlichen Schränken, entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe be-
Regalen und Geschirrgestellen aus einem geeigne- nutzen. Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegen-
ten, nicht rostenden Werkstoff, heiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen
5. einer Abluftanlage und hergestellt sein.
6. zwei Fußbodenabflüssen einschließlich einer Vor- (5) Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe
richtung zur Verhinderung des Rückflusses. oder von einer Messe aus erreichbar vorgesehen sein:
(2) Es müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorrats- 1. ein Doppelspülbecken mit einem Anschluss für kal-
räume sowie Kühlräume vorhanden sein. Abweichend tes und warmes Trinkwasser,
von Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen 2. ein Spender für Einmalhandtücher,
Kühlräume nur mit unangemessenem Aufwand einge-
richtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühl- 3. ein Kühlschrank, der leicht zugänglich ist und des-
schränke aufgestellt werden. Die Vorratsräume müssen sen Fassungsvermögen für die Bedürfnisse der Be-
trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vorrats- satzungsmitglieder, die die Messen besuchen, aus-
räumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss reicht,
die für das Lagergut erforderliche Temperatur herr- 4. Einrichtungen zur Zubereitung kalter und heißer Ge-
schen. Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen tränke,
Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühl-
5. Einrichtungen zum Aufbewahren des Geschirrs.
räume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn
sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarm- Diese Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein.
vorrichtung ausgestattet sein. Sie sollen nach Möglichkeit in einer Pantry zusammen-
gefasst sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenos-
senschaft auf den folgenden Schiffen im Einzelfall an- (6) Den Besatzungsmitgliedern ist geeignetes Ess-
stelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen, geschirr und Besteck zur Verfügung zu stellen. Teller,
wenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht
umsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf an- zu säuberndem Material bestehen.
dere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer
der Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Unterabschnitt 6
Vorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten: Sanitäre Einrichtungen
1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200,
die keine Fischereifahrzeuge sind, und § 20
2. auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger Anzahl und Anordnung
als 24 Metern. der sanitären Einrichtungen
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind sanitäre Ein-
§ 19 richtungen, getrennt nach Männern und Frauen vorzu-
Messen, Pantries und Ausstattungen sehen.
(1) Es sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebs- (2) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder
umstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausge-
denen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten ein- stattet sein. Dies gilt nicht für Schlafräume mit einem
nehmen können. Soweit es die Größe des Schiffs zu- eigenen Bad, in dem ein Waschbecken vorhanden ist.
lässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die (3) Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad
Offiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungs- zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männ-
mitglieder andererseits einzurichten. Dabei sind die be- liche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein
sonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürf- Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nut-
nisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen. zung vorgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für
(2) Messen sind getrennt von den Schlafräumen und die gemeinsame Nutzung einer Toilette. Die Toiletten
möglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen. Messen müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen an-
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
geordnet sein. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrs- Toilettenpapier hat der Reeder allen Besatzungsmit-
gänge oder von den Waschräumen aus zugänglich gliedern zur Verfügung zu stellen,
sein. Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen
4. befinden sich im gleichen Raum mehrere Toiletten,
zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von
so müssen sie zum Schutz der Privatsphäre der Nut-
höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.
zer durch Wände ausreichend voneinander abge-
(4) Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist je- schirmt sein,
weils mindestens eine Toilette vorzusehen
5. die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass
1. nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt
Maschinenleitstand sowie werden können und dass auch bei tiefen Außentem-
2. für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in peraturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer
der Nähe seiner Arbeitsplätze. sichergestellt ist; die Abflussrohre dürfen nicht ent-
lang der Decke von Messen, Schlaf- und Vorratsräu-
Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe men sowie Küchen und Pantries verlaufen; sie dür-
mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Aus- fen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der
nahmen von Satz 1 zulassen. Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden.
(5) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000
oder mehr ist für jeden Offizier ein an seinen Schlaf- Unterabschnitt 7
raum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem
Medizinische Räumlichkeiten
Waschbecken und einer Toilette vorzusehen. Das
Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut
sein. § 22
(6) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 Behandlungsraum
oder mehr, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, ist für (1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen ge-
je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Offiziere, trennten Raum für die medizinische Behandlung von
neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit Personen an Bord (Behandlungsraum) müssen verfü-
einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette gen:
vorzusehen.
1. Schiffe in der weltweiten Fahrt,
(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen
mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden einge- 2. Schiffe mit 15 oder mehr Personen an Bord mit einer
setzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonder- Reisedauer von mehr als drei Tagen,
regelungen oder eine Herabsetzung der sich aus den 3. Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem
Absätzen 1 bis 5 ergebenden Anzahl der sanitären Ein- in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichne-
richtungen genehmigen. ten Gebiet (Europäische Fahrt),
4. Fischereifahrzeuge in der Großen Hochseefischerei.
§ 21
(2) Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke
Ausstattung und Gestaltung
der medizinischen Betreuung der Personen an Bord
der sanitären Einrichtungen
verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und
(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes dem Stand der Technik für Behandlungsräume entspre-
und kaltes Trinkwasser vorhanden sein. chen. Der Behandlungsraum muss mit Kommunika-
(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müs- tionseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk-
sen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der me-
stoffen hergestellt sein. dizinischen Betreuung ermöglichen. Neben der Ein-
gangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür
(3) Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Aus- in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
nahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben fol-
genden Anforderungen zu entsprechen: (3) Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der
Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in
1. die Räume müssen über eine Ablufteinrichtung ins der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hoch-
Freie verfügen, seefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbrin-
2. die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werk- gung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe
stoff hergestellt und leicht zu reinigen sein, feuchtig- der Anlage fest zu installieren. Soweit auf den in Satz 1
keitsfest sein und mit einem angemessenen Abfluss bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungs-
versehen sein, raum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in
3. in Toiletten müssen vorhanden sein: diesem Raum aufzustellen.
a) ein Handwaschbecken sowie (4) Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum
verzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzei-
b) eine hygienisch einwandfreie Vorrichtung zum tigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten oder
Händetrocknen; verletzten Person geeignet sein. Insbesondere muss
jede Toilette muss mit einer starken und jederzeit die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens 1 Me-
verwendungsbereiten Wasserspülung oder einer an- ter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer
deren Spülung wie einer Luftspülung versehen und Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen
einzeln bedienbar sein; die Toilettensitze müssen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch
aus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt durch erkrankte oder verletzte Personen ist im Behand-
und leicht zu reinigen sein; Handtücher, Seife und lungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1461
(5) Auf Fischereifahrzeugen, die über keinen Be- Unterabschnitt 8
handlungsraum verfügen, ist einem erkrankten oder Büroräume
verletzten Besatzungsmitglied ein Schlafraum oder ein
gleichwertiger Unterkunftsraum zur Verfügung zu stel-
§ 25
len.
Büroräume
§ 23 Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräu-
Krankenraum men getrennte Büroräume oder ein gemeinsames
Schiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinen-
(1) Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müs- dienst vorhanden sein. Die Berufsgenossenschaft kann
sen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindes- im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
tens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Raum zur Pflege erkrankter oder verletzter Personen an
Bord verfügen (Krankenraum). Abweichend von Satz 1 Unterabschnitt 9
müssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur
bei Reisen, die länger als zwölf Stunden dauern, einen Sonstige Einrichtungen
Krankenraum haben. und Freizeitbereiche
(2) Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet § 26
werden. Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei
Bedarf sofort zur Verfügung stehen. Der Zugang muss Einrichtungen zur Wäschepflege
so breit sein, dass eine erkrankte oder verletzte Person (1) Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müs-
auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. sen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit
Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die die Betriebsumstände dies erfordern:
Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
1. Waschmaschinen,
(3) Der Krankenraum muss mit einer für die erkrankte 2. Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum
oder verletzte Person leicht erreichbaren Rufanlage Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung
oder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und und Heizung sowie angemessenen Aufhängevor-
zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes aus- richtungen sowie
gestattet sein.
3. Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vor-
(4) Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu richtungen.
desinfizieren sein. Er ist mit einer Ablufteinrichtung, ei-
ner Dusche oder einer Badewanne, einem Handwasch- (2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45
becken sowie einem separaten Toilettenraum mit Des- Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wä-
infektionsmittelwandspender auszustatten. Die Was- schepflege in einem gesonderten Raum mit angemes-
serarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein. Der sener Lüftung und Heizung vorzusehen.
Toilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum
aus zugänglich sein und über eine Rufanlage oder ein § 27
Telefon nach Absatz 3 verfügen. Einrichtungen zur
(5) Der Krankenraum muss auf Schiffen mit bis zu Aufbewahrung von Kleidung und
30 Personen mit mindestens einem Bett, auf Schiffen persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen
mit mehr als 30 Personen mit mindestens zwei Betten (1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfte-
ausgestattet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung ter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das
Krankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vor-
Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen handen sein.
sein. Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit
(2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern
mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich
und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besat-
sein.
zungsmitglieder vorhanden sein.
(6) Auf einen Krankenraum kann verzichtet werden, (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000
wenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zu-
abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche sätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Ein-
oder Badewanne und Toilette sowie mit einer Rufan- richtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen
lage oder einem Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist. vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit
Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.
§ 24
Eingriffsraum § 28
Freizeitbereiche und Freizeiträume
Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungs-
verordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, (1) Für Besatzungsmitglieder sind ein oder mehrere
müssen neben dem Behandlungsraum und dem Kran- Freizeitbereiche an Deck vorzusehen. Die Freizeitberei-
kenraum über einen besonderen Eingriffsraum von min- che müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass
destens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. Der die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder mög-
Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet lichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft
sein und dem Stand der Technik entsprechen. von Absauganlagen geschützt sind.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019
(2) Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume so- Abschnitt 5
wie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur
Übergangs- und Schlussvorschriften
Verfügung zu stellen. Soweit möglich, sind folgende
Einrichtungen und Leistungen an Bord bereitzustellen:
§ 30
1. Raucherraum, Übergangsvorschriften
2. Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen, (1) Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem
1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgen-
3. Vorführung von Filmen; der Bestand an Filmen sollte den Rechtsvorschriften anzuwenden:
für die Dauer der Reise ausreichend sein und regel-
mäßig ausgetauscht werden, 1. § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes
der Technik die allgemein anerkannten Regeln der
4. Sportgeräte einschließlich Fitnessgeräten, Tisch- Technik treten, sowie §§ 5, 17 Absatz 4 und § 28
spielen und Decksspielen, Absatz 2,
5. Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Bü- 2. die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung gelten-
chern; der Bestand an Büchern sollte für die Dauer den Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeitein-
der Reise ausreichend sein und in angemessenen richtungen und medizinischen Räumlichkeiten.
Zeitabständen ausgetauscht werden, (2) Auf Schiffen, die zwischen dem 1. August 2013
und dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden und
6. Gelegenheit für handwerkliche Betätigung zur Ent-
keine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger
spannung während der Freizeit,
als 24 Metern sind, sind die Regelungen der See-
7. elektronische Geräte, insbesondere Radio, Fernse- unterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT
her, Videorecorder, DVD oder CD-Spieler, Personal- 30.07.2013 V1) anzuwenden.
computer und Software sowie Kassettenrekorder (3) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge
oder -spieler, zur Bundesflagge wechselt, muss,
8. Schiffsbar oder Kiosk, soweit dies nicht mit nationa- 1. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt wor-
len, religiösen oder sozialen Gebräuchen im Wider- den ist und kein Fischereifahrzeug ist, den folgenden
spruch steht. Anforderungen entsprechen:
a) den Anforderungen des Übereinkommens Num-
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000
mer 92 der Internationalen Arbeitsorganisation
oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein
über die Quartierräume der Besatzung an Bord
Hobbyraum vorzusehen.
von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom
(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 841, 842),
in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen b) den Anforderungen des Übereinkommens Num-
fahren, sind für UV-Strahlen undurchlässige Sonnen- mer 133 der Internationalen Arbeitsorganisation
schutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an über die Quartierräume der Besatzung an Bord
Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom
vorzusehen. 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und
(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume genutzt c) den Anforderungen der §§ 22 bis 24,
werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind. 2. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt wor-
den ist und ein Fischereifahrzeug ist, den folgenden
Abschnitt 4 Anforderungen entsprechen:
a) den Anforderungen des Übereinkommens Num-
Ordnungswidrigkeiten
mer 126 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen
§ 29 vom 21. Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und
Ordnungswidrigkeiten b) den Anforderungen der §§ 22 bis 24,
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Num- 3. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird,
mer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz- den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
lich oder fahrlässig
§ 31
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
2. entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von Gleichzeitig tritt die See-Unterkunftsverordnung vom
den Plänen abweicht. 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) außer Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1463
Anlage 1
(zu § 22 Absatz 3)
Apothekenschrank
für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord
Erläuterungen:
Aufbau des Apothekenschrankes
Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1 000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur
jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.
Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren
oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten,
in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.
Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten
muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.
Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der gegebenenfalls die Aufstellung über die ge-
ordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information
über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Telefax/E-Mail).
Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.