1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Verordnung
über die Beleihung juristischer Personen
des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG-Beleihungsverordnung – LuftVGBV)
Vom 15. September 2019
Auf Grund des § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftver- 2. ob dieser Betrieb oder diese Einrichtung nach den
kehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Ge- DEMAR oder nach dem nationalen Regelverfahren
setzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Ver- und Luftfahrtgerät der Bundeswehr genehmigt ist.
teidigung: (2) Die Beleihung von Entwicklungsbetrieben, die
nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrneh-
§1 mung folgender Aufgaben umfassen:
Beleihung
1. Einstufung von Änderungen des Musters von Luftfahr-
Die Beleihung juristischer Personen des privaten zeugen, Triebwerken und Propellern und Einstufung
Rechts mit der Wahrnehmung der in § 30a Absatz 1 von Reparaturverfahren als erheblich oder geringfü-
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes angeführten Aufgaben gig,
erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der
2. Genehmigung geringfügiger Änderungen des Mus-
Bundeswehr.
ters von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern
und Genehmigung geringfügiger Reparaturverfah-
§2
ren,
Voraussetzungen der Beleihung
3. Herausgabe von Informationen oder Anweisungen
(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des zum Betrieb von Luftfahrzeugen oder zu deren Ma-
privaten Rechts nur, wenn terialerhaltung,
1. sie als Luftfahrtbetrieb nach den German Military 4. Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahr-
Airworthiness Requirements (DEMAR) oder nach zeugen, Triebwerken und Propellern im Rahmen der
dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulas- Entwicklung.
sungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bun- (3) Die Beleihung von Herstellungsbetrieben, die
deswehr genehmigt ist und nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrneh-
mung folgender Aufgaben umfassen:
2. zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland,
einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multi- 1. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
nationalen Organisation bereits ein Vertrag über die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung für
Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von diese Luftfahrzeuge im Rahmen der Herstellung,
Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät oder über Ausbil- 2. Ausstellung einer Freigabebescheinigung für ein
dungsleistungen besteht. Luftfahrzeug für den Flugbetrieb im Rahmen der In-
(2) Näheres zu den Voraussetzungen der Beleihung standhaltung vor der Auslieferung,
regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwal- 3. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Triebwerken, Propel-
tungsvorschriften. lern und Bau- und Ausrüstungsteilen sowie Ausstel-
lung einer Freigabebescheinigung für die Verwendung
§3 dieser Triebwerke, Propeller, Bau- und Ausrüstungs-
Gegenstand der Beleihung teile im Luftfahrzeug im Rahmen der Herstellung.
(1) Der Gegenstand der Beleihung unterscheidet (4) Die Beleihung von Herstellungsbetrieben, die
sich danach, nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zu-
1. ob es sich bei der zu beleihenden juristischen Per- lassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
son des privaten Rechts um einen Entwicklungsbe- der Bundeswehr genehmigt sind, kann die Wahrneh-
trieb, einen Herstellungsbetrieb, einen Instandhal- mung folgender Aufgaben umfassen:
tungsbetrieb oder um eine Ausbildungseinrichtung 1. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
handelt und Luftfahrtgerät und Ausstellung eines Stückprüf-
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scheines für diese Luftfahrzeuge und dieses Luft- §4
fahrtgerät im Rahmen der Herstellung, Widerruf der Beleihung
2. Durchführung und Bescheinigung der Nachprüfung Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
im Rahmen der Instandhaltung von Luftfahrzeugen
aus eigener Herstellung vor der Auslieferung. 1. ein Vertrag zwischen der beliehenen juristischen
Person des privaten Rechts und der Bundesrepublik
(5) Die Beleihung von Instandhaltungsbetrieben, die
Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat
nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrneh- oder einer multinationalen Organisation, der Voraus-
mung folgender Aufgaben umfassen:
setzung der Beleihung war, nicht mehr besteht oder
1. Prüfung und Bescheinigung der ordnungsgemäßen
2. die Bundeswehr entscheidet, die Aufgaben, die Ge-
Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an
genstand der Beleihung sind, zukünftig selbst wahr-
Luftfahrzeugen und Ausstellung der Freigabebe-
zunehmen.
scheinigung für diese Luftfahrzeuge für den Flugbe-
trieb im Rahmen der Instandhaltung,
§5
2. Prüfung und Bescheinigung der ordnungsgemäßen
Höchstbetrag
Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an
für den Rückgriff bei der beliehenen
Triebwerken, Propellern, Bau- und Ausrüstungstei-
juristischen Person des privaten Rechts
len sowie Ausstellung einer Freigabebescheinigung
für die Verwendung dieser Triebwerke, Propeller, Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem
Bau- und Ausrüstungsteile im Luftfahrzeug. Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen,
(6) Die Beleihung von Instandhaltungsbetrieben, die den eine beliehene juristische Person des privaten
nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zu- Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Han-
lassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät deln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis
der Bundeswehr genehmigt sind, kann die Durchfüh- zu dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 31e
rung und Bescheinigung der Nachprüfung bei Luftfahr- Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes bei der beliehenen
zeugen und Luftfahrtgerät umfassen. juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff neh-
men kann, 767 Millionen Euro.
(7) Die Beleihung von Ausbildungseinrichtungen, die
nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Durchfüh- §6
rung der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal,
die Durchführung von Prüfungen und die Bescheini- Inkrafttreten
gung dieser Ausbildung oder dieser Prüfungen umfas- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sen. in Kraft.
Bonn, den 15. September 2019
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk
(Fotografenmeisterverordnung – FotografMstrV)
Vom 30. September 2019
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerks- 3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ab-
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), leiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Ver-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, handlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium schließen,
für Bildung und Forschung: 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser-
stellung planen, organisieren und überwachen, ins-
§1 besondere in Bezug auf
Gegenstand a) die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- b) den Einsatz dinglicher oder menschlicher Mo-
bild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der delle,
Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk zu stellenden
c) die Auswahl der Ausrüstung,
Anforderungen.
d) das Risikomanagement,
§2 e) die Zeitplanung,
Meisterprüfungsberufsbild f) die Klärung rechtlicher Fragen und
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Foto- g) die Produktionsabläufe,
grafen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruf- 5. Leistungen erstellen, insbesondere
lichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich
auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen a) Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der
fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür Bildbotschaften bewerten und umsetzen,
sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: b) reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und
Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den
1. einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren
Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustra-
und dabei technische, kaufmännische und personal-
tions-, der Produkt-, der Industrie- und Architek-
wirtschaftliche Entscheidungen treffen und begrün-
tur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen
den, insbesondere unter Berücksichtigung
und beurteilen,
a) der Kostenstrukturen,
c) Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und
b) der Wettbewerbssituation, mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstim-
c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, men und anpassen sowie
d) Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsen-
d) der Betriebsorganisation,
tieren,
e) des Qualitätsmanagements,
6. gestalterische, technische, organisatorische, wirt-
f) des Arbeitsschutzrechtes, schaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der
g) des Datenschutzes, Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
h) der Datenverarbeitung, a) die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbeson-
dere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnis-
i) des Umweltschutzes, se,
j) der Ressourceneffizienz und b) die Anforderungen an die an den Aufnahmen Be-
k) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent- teiligten,
wicklungen, insbesondere digitaler Technolo- c) den Einsatz der gestalterischen Elemente und
gien, ihre Wirkung,
2. Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der d) die Auswahl und Handhabung von Kamera-
Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und systemen und Objektiven, von Messgeräten
Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, und von Beleuchtungssystemen,
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e) die Handhabung von Software für die Weiterver- 3. eine Aufnahmeserie von mindestens neun Bildern
arbeitung und die rechnergestützte Erstellung und ein Composing.
von Aufnahmen, Für die Durchführung der gewählten Arbeit hat der Prüf-
f) die Archivierung und Sicherung von Bild- und ling aus den folgenden Bereichen drei zu wählen und
Filmdaten, gestalterisch zu verbinden:
g) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbe- 1. Portrait-Fotografie,
sondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeits- 2. Peoplefotografie,
rechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten
sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen, 3. Illustrationsfotografie,
h) die einschlägigen technischen Normen und die 4. Produktfotografie,
allgemein anerkannten Regeln der Technik, 5. Industrie- und Architekturfotografie oder
i) das benötigte Personal und die Ausrüstung so- 6. Wissenschaftsfotografie.
wie
Der Prüfling muss dabei mindestens eine Personen-
j) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden- darstellung und eine Sachdarstellung umsetzen. Die
den, Aufnahmen müssen bearbeitet und für eine auftragsbe-
7. Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, zogene Präsentation aufbereitet werden. Dabei können
auch unter Einsatz von Informations- und Kommu- rechnergestützt erzeugte Aufnahmen in die vom Prüf-
nikationstechnologien, anfertigen, bewerten und ling erstellten Aufnahmen integriert werden. Die durch-
korrigieren, geführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrollieren,
eine Nachkalkulation durchzuführen und zu dokumen-
8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und tieren.
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das
9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti- Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom
gung von Qualität und berufsbezogenen Rechts- Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprü-
vorschriften, vergeben und deren Ausführung kon- fungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings
trollieren, berücksichtigen.
10. Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Män- (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling
gel und Störungen analysieren und beseitigen, ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-
Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren schließlich einer Zeitplanung und einer Ressourcenpla-
sowie nung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durch-
11. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren führung des Meisterprüfungsprojekts dem Meister-
und übergeben sowie Nachkalkulationen durch- prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der
führen und Auftragsabwicklung auswerten. Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs-
konzept den auftragsbezogenen Anforderungen ent-
§3 spricht.
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
Fotografen-Handwerks meisterhaft verrichtet. 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende lagen bestehend aus Konzeption mit Ressourcen-
Prüfungsbereiche: planung und Kalkulation mit 30 Prozent,
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 3. die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbei-
2. eine Situationsaufgabe nach § 6. ten anhand der Dokumentationsunterlagen mit
10 Prozent.
§4
Meisterprüfungsprojekt §5
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt Fachgespräch
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, dass er in der Lage ist,
Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbei- 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
ten. dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden 2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf
Arbeiten auf der Grundlage einer zu erstellenden Kon- den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüf-
zeption mit Ressourcenplanung und Kalkulation durch- ling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche,
zuführen: gestalterische und technische Anforderungen in das
1. eine Aufnahmeserie von zwölf Bildern, Beratungsgespräch einzubeziehen,
2. eine Aufnahmeserie von mindestens neun Bildern 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung
und eine Filmproduktion oder des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
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4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- (2) Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten,
stellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Foto- die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei
grafen-Handwerk zu berücksichtigen. jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der
drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend ver-
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
knüpft werden.
dauern.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
§6 (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Situationsaufgabe Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur
Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem einem Tag darf nicht überschritten werden.
Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der
beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü- §9
fung im Fotografen-Handwerk.
Handlungsfeld
(2) Als Situationsaufgabe hat der Prüfling jeweils „Anforderungen von
eine Aufnahme als Personendarstellung und als Sach- Kunden eines Fotografen-Betriebs
darstellung für einen fiktiven Kundenauftrag zu erstel- analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
len. Er hat die Bilddateien zu bearbeiten, zu gestalten
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
und die Ergebnisse am Bildschirm zu präsentieren. Die
eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erar-
konkrete Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungs-
beiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen,
ausschuss festgelegt.
dass er in der Lage ist, in einem Fotografen-Betrieb
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung. auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-
nikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu
§7 planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche,
ökologische, ressourceneffiziente, gestalterische, recht-
Gewichtung;
liche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten
Bestehen der Prüfung in Teil I
Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweili-
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch gen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewer- genannten Qualifikationen verknüpft werden.
tet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erar-
Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach- beiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifika-
gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend tionen:
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung
der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. 1. Kundenwünsche und die auftragsbezogenen Rah-
menbedingungen zu deren Erfüllung analysieren
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be- und bewerten und daraus Anforderungen ableiten;
standen, wenn hierzu zählen insbesondere:
1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens Kundenwünsche und der jeweiligen auftrags-
30 Punkten bewertet worden ist und bezogenen Rahmenbedingungen erläutern und
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus- bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung
reichend“ ist. von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächs-
führung und des Verwendungszwecks der zu er-
stellenden Aufnahmen,
§8
b) Auftragsanfragen und Ausschreibungen analysie-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II ren und bewerten,
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um- c) Vorgehensweise zur Feststellung der Rahmen-
fängliche und zusammenhängende berufliche Aufga- bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Auf-
ben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die be- nahmeorte, Modelle und Beleuchtungsverhält-
sonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Fotografen- nisse, erläutern und bewerten sowie
Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis
bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungs- d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus
feldern: Anforderungen für die Umsetzung ableiten, ins-
besondere in Bezug auf Anforderungen an Aus-
1. nach Maßgabe des § 9 Anforderungen von Kunden rüstung, an Modelle und an die Terminierung der
eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen er- Aufnahmen,
arbeiten und anbieten,
2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und be-
2. nach Maßgabe des § 10 Leistungen eines Foto- gründen; hierzu zählen insbesondere:
grafen-Betriebs erstellen, kontrollieren und über-
a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein-
geben und
satzes von Ausrüstung, Beleuchtung, dinglichen
3. nach Maßgabe des § 11 einen Fotografen-Betrieb und menschlichen Modellen und Personal er-
führen und organisieren. läutern und begründen,
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b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken b) Kriterien für die Auswahl der Aufnahmeorte für
bewerten und Konsequenzen ableiten, das Erstellen der Bilder formulieren,
c) Konzeptionen, Scribbles, Layouts, Storyboards, c) mögliche Störungen bei der Leistungserstellung
unter Berücksichtigung von Anforderungen und vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie
Wirkungsweisen von Gestaltungselementen, er- Lösungen entwickeln,
stellen und bewerten,
d) Handhabungshinweise und Produktinformationen
d) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest- für die Ausrüstung leistungsbezogen auswerten
legen, insbesondere unter Berücksichtigung von und erläutern,
Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote
e) Scribbles, Layouts und Storyboards erarbeiten,
bewerten und
bewerten und korrigieren,
e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-
lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kosten- f) Produktionsabläufe planen,
gesichtspunkte, gestalterische, technische, recht- g) auftragsbezogene Rechtsvorschriften beachten,
liche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte insbesondere Erfordernisse für die Einholung
erläutern und abwägen; Lösungsmöglichkeit aus- von Genehmigungen begründen und
wählen sowie Auswahl begründen und
h) die Vorgehensweise zur Erstellung der Leistun-
3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie gen mit den an den Aufnahmen Beteiligten ab-
Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere: stimmen,
a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der 2. die Leistungen erstellen; hierzu zählen insbeson-
Grundlage der Planungen kalkulieren, dere:
b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich- a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-
keiten Angebotspositionen bestimmen und zu sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln
Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal- der Technik anwenden und beurteilen,
kulieren,
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-
c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von seitigung erläutern und Folgen ableiten,
Haftungsbestimmungen, Datenschutz, Persön-
lichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechten c) Fehler und Mängel in der Erstellung der Leis-
formulieren und beurteilen, tungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren
Beseitigung ableiten,
d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er-
stellen und d) Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichts-
gegenüber Kunden erläutern und begründen punkte, der Bedingungen des Aufnahmeortes,
sowie Leistungen vereinbaren. der Beleuchtung, der beteiligten Personen und
der Konzeption erläutern, anpassen und begrün-
den,
§ 10
Handlungsfeld e) mögliche Auswahl und Einstellung von Kamera-
„Leistungen eines Fotografen-Betriebs systemen und Objektiven im Hinblick auf örtliche
erstellen, kontrollieren und übergeben“ Bedingungen und auf den Verwendungszweck
erläutern und begründen,
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-
Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ hat der f) Möglichkeiten der Beleuchtung unter Berücksich-
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistun- tigung örtlicher Bedingungen und beabsichtigter
gen eines Fotografen-Betriebs erfolgs-, kunden- und Bildwirkung erläutern und begründen,
qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informa- g) Vorgehensweise zur Bearbeitung und Gestaltung
tions- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, von Aufnahmen im Hinblick auf beabsichtigte
zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirt- Bildwirkung begründen und
schaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, gestal-
h) rechnergestützt erzeugte Aufnahmen beurteilen
terische und rechtliche Gesichtspunkte sowie die all-
und Vorschläge zur Bearbeitung und Gestaltung
gemein anerkannten Regeln der Technik zu berück-
formulieren sowie
sichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver- 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
knüpft werden. geben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen- a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstell-
Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ be- ten Leistungen erläutern,
steht aus folgenden Qualifikationen:
b) Leistungen dokumentieren,
1. die Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu
c) Vorgehensweise zur Präsentation und zur Über-
zählen insbesondere:
gabe der Leistungen erläutern und Kunden über
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation Verwendungsmöglichkeiten auch in rechtlicher
erläutern, auswählen und Auswahl begründen, Hinsicht informieren,
dabei unter Berücksichtigung einzusetzender
Aufnahme- und Weiterverarbeitungsverfahren d) Leistungen abrechnen,
den Einsatz von Personal, Material, Ausrüstung e) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-
und Modellen planen, ren und Folgen ableiten,
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f) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie- d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung
denheit und der Kundenbindung erläutern und von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen
beurteilen und und bewerten,
g) Serviceleistungen erläutern und bewerten. 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
scher Bedingungen des Fotografen-Handwerks pla-
§ 11 nen und anleiten, Personalentwicklung planen;
Handlungsfeld hierzu zählen insbesondere:
„Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren“ a) Einsatz von Personal disponieren,
(1) Im Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb füh- b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
ren und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
und der Betriebsorganisation in einem Fotografen-
Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und
auch unter Anwendung von Informations- und Kommu- e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-
nikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den besondere unter Berücksichtigung des Berufs-
Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbeson- laufbahnkonzepts im Fotografen-Handwerk, pla-
dere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammen- nen und
arbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen 5. Betriebsausstattung sowie Abläufe planen; hierzu
Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 ge- zählen insbesondere:
nannten Qualifikationen verknüpft werden.
a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-
(2) Das Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
führen und organisieren“ besteht aus folgenden Quali-
fikationen: b) betriebsbezogene Ausstattung, Hard- und Soft-
ware sowie die Ausrüstung insbesondere unter
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis- Berücksichtigung der Vorschriften zur Unfallver-
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu hütung, des Arbeitsschutzes, technologischer,
zählen insbesondere: gestalterischer und gesellschaftlicher Entwicklun-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- gen, der Ressourceneffizienz sowie des Umwelt-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, schutzes entwickeln, planen und begründen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei- zum Arbeitsschutz, zur Ressourceneffizienz so-
chen, wie zum Umweltschutz planen und begründen,
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten, d) Instandhaltung von Hard- und Software und der
Ausrüstung planen sowie
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener
Kostenstrukturen berechnen und e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Be-
rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen
f) Preislisten für standardisierte Leistungen kalkulie-
Auslastung, der gewerbeübergreifenden Zusam-
ren,
menarbeit, des Einsatzes von Personal, Material
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und und Ausrüstung.
-pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, § 12
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen Gewichtung;
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Bestehen der Prüfung in Teil II
Leistungsangebot darstellen und begründen,
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
und -pflege entwickeln, bilden.
c) Informationen über Produkte und über das Leis- (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel-
tungsspektrum des Betriebs erstellen und der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
d) informations- und kommunikationsgestützte Ver- erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
triebswege ermitteln und bewerten, mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
hierzu zählen insbesondere: Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage- (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
ments darstellen und beurteilen, bestanden, wenn
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
beurteilen, 30 Punkten bewertet worden ist,
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
der Leistungen erläutern, begründen und bewer- satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von 50 Punkten bewertet worden ist und
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech- 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
nischen Normen, sowie reichend“ ist.
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§ 13 auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des
Allgemeine 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu-
Prüfungs- und Verfahrensregelungen, wenden.
weitere Regelungen zur Meisterprüfung (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- lauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften nicht
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Feb-
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. ruar 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,
können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
den bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
Vorschriften ablegen.
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(1) Die bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 begon- Gleichzeitig tritt die Fotografenmeisterverordnung vom
nenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen 17. April 2002 (BGBl. I S. 1438), die durch Artikel 9 der
Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234)
Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2020, so sind geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 30. September 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Verordnung
zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung1
Vom 1. Oktober 2019
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Zustand und die Instandhaltung der Anlagen
Verbindung mit Absatz 3 des Personenbeförderungs- und Fahrzeuge zu dokumentieren und die Ur-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom sachen gefährlicher Ereignisse aufklären zu
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen Absatz 1 können. Der Unternehmer ist außerdem befugt,
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 482 der Technischen Aufsichtsbehörde aus den in
Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August Satz 1 genannten Daten die für deren Auf-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet gabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- übermitteln. Soweit es sich um personenbezo-
struktur: gene Daten handelt, sind diese nach spätes-
tens 96 Stunden zu löschen, es sei denn, ihre
Artikel 1 Kenntnis ist für die Erfüllung des Zwecks der in
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom Satz 1 genannten Speicherung weiterhin erfor-
11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch derlich.“
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird wie folgt a) In Satz 1 wird vor den Wörtern „sachkundiger
geändert: Personen“ das Wort „anderer“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird vor den Wörtern „der Betriebs-
Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: leiter“ das Wort „auch“ gestrichen.
„§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen 5. Dem § 16 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
und Fahrzeugen“. „Im Übrigen bleibt die Verantwortung des Stra-
2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ßenbaulastträgers unberührt.“
„§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt.“ 6. In § 30 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
2a. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Personen“ die Wörter „oder eine Kom- „Dabei dient der Rettungsweg der Rettung von
bination von beidem“ eingefügt. Personen, soweit im Notfall ein Halt von Fahrzeu-
gen im Haltestellenbereich nicht möglich ist.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
„(7) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen,
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Personen“
Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müs-
die Wörter „oder eine Kombination von beidem
sen so aufeinander abgestimmt sein, dass die
in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen“
Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können.
eingefügt.
Der Höhenunterschied zwischen Oberfläche des
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Bahnsteigs und Fahrzeugfußboden ist unter Be-
„(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen rücksichtigung der Belastungs- und Verschleiß-
zu führen über parameter der eingesetzten Fahrzeuge zu mini-
mieren. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher
1. die im Sechsten Abschnitt geregelten be-
liegen als der Fahrzeugfußboden; sie muss
trieblichen Sachverhalte,
rutschhemmend sein.“
2. die mittels nachrichtentechnischer Anlagen 8. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem
nach § 23 geführte sicherheitsrelevante Wort „Haltewunsches“ die Wörter „mindestens
Kommunikation mit Betriebsstellen und im Bereich jeder Tür“ eingefügt.
3. die Fahrdaten der in § 33 Absatz 13 ge- 9. § 51 Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nannten Geräte,
„Das Zeigen von Weichensignalen ist nicht erfor-
und ist befugt, die in den Nummern 1 bis 3 derlich, wenn die Weichen in Zugsicherungsanla-
genannten Daten zu erheben, zu speichern gen eingebunden sind oder ein Fahrsignal abhän-
und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, gig von der Weichenlage gesteuert wird und ent-
um den Betrieb sicher führen zu können, den sprechend gekennzeichnet ist.“
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen 10. § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- „3. Entgleisungen unmittelbar im System erkannt
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 werden und eine geeignete Beeinflussung der
vom 17.9.2015, S. 1). Zugsteuerung erfolgt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1411
11. In § 55 Absatz 2 werden nach dem Wort „sein“ die 15. § 64 wird wie folgt geändert:
Wörter „und müssen für andere Verkehrsteilneh- a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „im Bau be-
mer in ausreichendem Maß erkennbar sein“ ein- findliche“ die Worte „zu diesem Zeitpunkt“ ein-
gefügt. gefügt.
12. In § 57 Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„2. Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,“.
„Werden in dieser Verordnung an den Bau von
13. § 61 wird wie folgt geändert: Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere An-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Fahr- forderungen als nach dem bis zum 9. Oktober
zeugen“ angefügt. 2019 geltenden Recht gestellt, brauchen be-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort stehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau be-
„Stichproben“ ein Komma und die Worte „bei findliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den
Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Se- Vorschriften dieser Verordnung nicht ange-
rie,“ eingefügt. passt zu werden.“
14. In § 62 Absatz 7 werden die Wörter „darf die Be-
triebsanlage oder das erste Fahrzeug einer Serie“ Artikel 2
durch die Wörter „dürfen Betriebsanlagen oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Fahrzeuge“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Vom 2. Oktober 2019
Auf Grund Artikel 1
– des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 4 und Absatz 3 Num- Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom
mer 1 des Energiesteuergesetzes, von denen § 66b 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 1 der
durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. De- Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1656)
zember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66b Absatz 1 durch Artikel 239 Nummer 4 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- „§ 5 (weggefallen)“.
erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) sowie 2. § 2 wird wie folgt geändert:
– des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 4 und Absatz 3 Num-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
mer 1 des Stromsteuergesetzes, von denen § 12
„Ausgabe Dezember 2011“ die Wörter „oder Aus-
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. De-
gabe Dezember 2018“ eingefügt.
zember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt und
§ 12 Absatz 1 durch Artikel 242 der Verordnung vom b) In Absatz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden „Ausgabe Dezember 2011“ die Wörter „oder Aus-
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständig- gabe Dezember 2018“ eingefügt.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
3. § 5 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
Artikel 2
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2
Naturschutz und nukleare Sicherheit: tritt mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1413
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 – InsoGeldFestV 2020)
Vom 2. Oktober 2019
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 beträgt 0,06 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Dritte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung1
Vom 2. Oktober 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- zeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Dün-
satz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des gemittel“ nach § 7 gekennzeichnet sein.“
Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I
S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundes- „§ 7a
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Kennzeichnung bei Inverkehrbringen
Artikel 1 nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
(BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- strate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1
nung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert wor- Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt,
den ist, wird wie folgt geändert: hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
folgende Angabe eingefügt:
2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in
„§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5
dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in
Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes“.
den Verkehr gebracht worden ist, und
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2
„Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grund-
und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2
lage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff
des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht wer-
hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
den, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätz-
wird jeweils die Angabe „2 mm“ durch die Angabe lich verwendet werden.“
„1 mm“ ersetzt. 7. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird
jeweils die Angabe „2 mm“ durch die Angabe „1 mm“ „(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
ersetzt. mer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Ab-
satz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung ent-
„(10) Düngemittel, die entsprechend den Anfor- sprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. De-
derungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekenn- zember 2020 in den Verkehr gebracht werden.“
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt:
1 2 3
„2.1.9 Isomerengemisch von 0,8 Maximal 1,6 % bezogen auf den
2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol- Gesamtgehalt an Ammonium-
1-yl)bernsteinsäure und und Carbamidstickstoff.“
2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)
b) Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit Soweit nicht Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 1.2 Num-
• Calciumchlorid, mer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.
• Kalkmilch, Calciumsilikathydrat nur aus
• Magnesiumchlorid, originärer Herstellung, keine
Rest- oder Abfallstoffe.“
• Magnesiumoxid oder -hydroxid,
• Calciumsilikathydrat
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1415
c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Bestandteile des Treibsels aus der Naturbelassene Ausgangstoffe
Rechengut Gewässerbewirtschaftung und der nach aerober oder anaerober
Strandräumung Behandlung. Im Rahmen der
regionalen Verwertung kann
eine Freistellung von der
Behandlungspflicht nach den
Vorgaben des § 10 Absatz 2
der Bioabfallverordnung erteilt
werden.“
bb) Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 7.4.4 Spalte 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle
ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff,
anzustreben.“
bbb) In Nummer 7.4.12 Spalte 2 werden die Wörter „in der Teichwirtschaft“ gestrichen.
ccc) Folgende Nummer 7.4.13 wird angefügt:
1 2 3
„7.4.13 Stoffe aus der Abluftreini- Im Waschprozess dürfen aus- Insbesondere flüssige Stoffe,
gung von Tierhaltungsan- schließlich Wasser, reine soweit diese nicht die Anfor-
lagen Schwefelsäure, reine Natron- derungen des Düngemittel-
lauge (technische Reinheit) typs nach Anlage 1 Ab-
sowie Nitrifikationshemmstoffe schnitt 1 Nummer 1.1.12 er-
gemäß den Vorgaben nach füllen. Keine Filtermaterialien,
Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 außer nach Tabelle 7.1
zugegeben werden. Nummer 7.1.4.“
d) In Tabelle 8, Nummer 8.3.9, Spalte 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder
Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind
Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteuri-
sierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.“
e) In Tabelle 10 wird Nummer 10.1.1, Spalte 2, Nummer 3, Satz 2 wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Oktober 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Verordnung
zur Änderung fahrlehrerrechtlicher
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Vom 2. Oktober 2019
Auf Grund 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
– des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 14, „§ 2a
15, 16 und 17 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung
Durchführung des
mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni
Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, (1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschul-
betriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra-
mer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation ein-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
setzen:
von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel- 1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richter-
buchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 amt (Jurist),
(BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch- 2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebs-
stabe n durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des wirt) und
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministe- 3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur, klassen A, BE und CE oder DE besitzt und
mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule ver-
– des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsge-
antwortlich geführt hat.
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe- eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur, im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu
vermitteln.
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Berufs-
kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachge-
2006 (BGBl. I S. 1958), der zuletzt durch Artikel 1 biete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen.
Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. De- Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten
zember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, zu je 45 Minuten nicht überschreiten.“
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und 3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie und dem „Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahl-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: weise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie
die zur Visualisierung jeweils erforderlichen techni-
Artikel 1 schen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Pro-
jektionsflächen müssen eine ausreichende Größe
Änderung der aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßen-
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz verkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher
vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt ge- oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum ge-
ändert: sichert ist, in elektronischer Form vorliegen.“
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe Wörter „Kraftradausbildung und eine Ausbildung
eingefügt: der Fahrerlaubnisklasse T“ durch die Wörter „Aus-
bildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A
„§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschul- und T“ ersetzt.
betriebswirtschaft“.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ausbildungsnachweis“.
„Ausbildungsnachweis“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende
Angabe eingefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1a Musterplan für den Fahrschulbe- „(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahr-
(zu § 2a) triebswirtschaftslehrgang“. schüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1417
§ 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsord- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
nung muss dem Muster nach Anlage 3 entspre- a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2a“
chen.“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num- b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
mer 1 wie folgt gefasst: gefügt:
„In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen min- „Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehr-
destens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifi- gängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergeset-
kation tätig sein:“. zes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn
diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genann-
7. § 15 wird wie folgt geändert:
ten Inhalte zu vermitteln.“
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern 10. § 19 wird wie folgt geändert:
„Behörde ist“ die Wörter „oder durch die Dienst-
a) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergeset-
zes bestimmt wird“ eingefügt. „In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Ab-
satz 3 am 1. Januar 2018.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des fügt:
Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Ab-
„(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungs-
satz 2 teilgenommen wurde.“
bescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Mus-
„Behörde“ die Wörter „oder die Dienststelle nach ter ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf
§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“ eingefügt. des 1. Januar 2022 gültig.“
11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 2a)
Musterplan
für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
1. 1 Einführung Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2. 12 Die Fahrschule
2.1 Eröffnung einer Fahrschule Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
– Kauf
– Pacht
2.2 Kriterien der Standortwahl Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Lage
– Konkurrenz
– demographische Perspektiven
2.3 Rechtsformen einer Fahrschule Jurist
– natürliche Personen (Einzelunternehmen)
– juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
– BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
– Personengesellschaften
– Kooperationen
2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden Jurist, Fahrlehrer
– Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
– Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
– Kooperationsvertrag
– Überwachung nach § 54 FahrlG
– Ausstattung
– Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
– Pflichtversicherung
– Berufsgenossenschaft
– Meldepflichten
2.5 Vertragsrecht Jurist
– Dienstvertrag
– Werkvertrag
– Kaufvertrag
– Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6 Schließung der Fahrschule Jurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
– Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
– Tod des Inhabers
Juristische Personen, Personengesellschaften:
– Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
– Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3. 4 Investitionen, Finanzierung
3.1 Investitionsbedarf Betriebswirt, Fahrlehrer
– Unterrichtsraum
– Lehrmittel
– Ausbildungsfahrzeuge
3.2 Finanzbedarf Betriebswirt
– Eigenkapitalfinanzierung
– Kreditfinanzierung
– Leasing
– Miete
4. 20 Management, Marketing und Werbung
4.1 Erweiterter Raumbedarf Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Fahrschulbüro
– Geschäftsräume
– Annahmestellen
4.2 Büromanagement Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Bürozeiten
– Bürobesetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1419
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
4.3 Kooperation Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Kooperationsmöglichkeiten
– Gemeinschaftsfahrschule
4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht Jurist, Fahrlehrer
– Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
– Ausbildungsnachweis
– Preisaushang
– Datenverarbeitung in der Fahrschule
– Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5 Kundenbetreuung Betriebswirt, Fahrlehrer
– Kundengewinnung
– Kundenberatung
– Kundenbindung
4.6 Absatzorientierung Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Angebot und Nachfrage
– Marktforschung
4.7 Wettbewerbsrecht Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– unlauterer Wettbewerb/Irreführung
– Sittenwidrigkeit
4.8 Werbung Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Planung
– Budget
– Werbemittel- und -medien
5. 20 Kalkulation und Rechnungswesen
5.1 Kalkulation Betriebswirt
– Kostenermittlung
– Kalkulation der Fahrschulpreise
– Marktpreise
5.2 Buchführung Betriebswirt
– Einnahmen-, Überschussrechnung
– kaufmännische Buchführung
5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Betriebswirt
– Einkommensteuer
– Umsatzsteuer
5.4 Bilanzen, Beratungen Betriebswirt
– Jahresabschluss
– Steuerberatung
– Betriebsberatung
5.5 Liquiditätskontrolle Betriebswirt
– Status
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
5.6 Finanzplan Betriebswirt
– Schuldendienst
– Abgaben
5.7 Steuervorauszahlungen Betriebswirt
– Rentabilitätsrendite
– Umsatzrendite
5.8 Rechnungsstellung Jurist, Betriebswirt
– Geschäftsbedingungen
– Mahnverfahren
– Klage
– Verrechnungsstelle
5.9 Zahlungsverkehr Jurist, Betriebswirt
– Bareinnahmen und Barausgaben
– Überweisungen, Daueraufträge
– Homebanking
6. 12 Arbeits- und Sozialrecht
6.1 Personalwesen Jurist, Betriebswirt
– mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
– angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
– angestellter Fahrlehrer
– „freier“ Mitarbeiter
– Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
– Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2 Arbeitsrecht Jurist
– Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
– Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
– Krankheit
– Urlaub, Weiterbildung
– Abmahnung
– Kündigung
– Arbeitsgericht
6.3 Sozialrecht/Versicherung Jurist, Betriebswirt
– Krankenversicherung
– Krankenkasse
– Altersvorsorge
– Sozialversicherung
– Risikoversicherung
1 Lehrgangsabschluss Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1421
12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Familienname: Fahrschule
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Fahrlehrer Nr.
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht
Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr.
Beginn
Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** Minuten FL* Nr.
Uhrzeit
Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
inhalte gemäß § 4 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss
der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist
festgestellt.
Datum
* FL = Fahrlehrer Bei den besonderen Ausbildungs-
** Hier sind mindestens anzu- fahrten
geben: ● Fahrstunden
Überlandfahrt = ÜL
● Fahrstunden
In der Grundausbildung auf Autobahn = AB
● Übungsstunden ● Fahrstunden
i.g.O./a.g.O. = Üst bei Dunkelheit = NF
● Grundfahraufgaben = Gf
● Unterweisung am
Ausbildungsfahrzeug = Uw
□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
□ Auftrag gebende
□ Auftrag nehmende
Fahrschule mit folgender Fahrschule***
Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
inhalte gemäß § 5 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss
der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist
festgestellt.
*** falls zutreffend bitte ausfüllen Datum
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbil- der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
dungsbetriebes
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere
der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Artikel 2
Änderung der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von
mindestens 1 000 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von
mindestens 330 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ab-
satz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer
Ausbildungsfahrschule.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
a) möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-
einheiten und
b) am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-
lehrerausbildungsstätte
statt“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der“ die Wörter „für die mindestens siebenmonatige
Ausbildung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahr-
lehrerlaubnis der Klassen BE oder A“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung
mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach An-
lage 3 enthalten muss.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die“ durch die Wörter „Teilnahme an und die“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1“ wird die Angabe „Nummer 2“ eingefügt.
b) Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes“ werden
gestrichen.
5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit
gemäß § 9 DV-FahrlG
„4.1.1 72 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1423
6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte
(45 Minuten)
1 Einführung
1.1 Der Ausbildungs- und Kennenlernen
Fahrschulbetrieb
– der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
– der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
– der Mitarbeiter der Fahrschule
– der Organisation der Fahrschule
– der Geschäftszeiten der Fahrschule
– der Ausbildungsfahrzeuge
1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen
der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil-
–
dungsfahrlehrers
1.3 Der Fahrlehreranwärter Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-
anwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-
über
– den ihm anvertrauten Personen,
– den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
– den Dienst- und Ausbildungsanweisungen
des Inhabers der Fahrschule, der für die ver-
antwortliche Leitung der Fahrschule bestell-
ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers
2 Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht
sowie an der praktischen
Prüfung
2.1 Theoretischer Unterricht
2.1.1 Vorbesprechung – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-
satz 6 FahrschAusbO
– Materialien und Medien
– Lernziele des Unterrichts
2.1.2 Hospitation – Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-
nen des Grundstoffs und des klassenspezi- 10
fischen Stoffs der Klasse B
2.1.3 Nachbesprechung – Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
– Entwickeln von Strategien für die Durchfüh-
rung des eigenen Theorieunterrichts
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte
(45 Minuten)
2.2 Praktischer Unterricht/praktische
Prüfung
2.2.1 Vorbesprechung – Organisation und Konzeption der prakti-
schen Ausbildung
– Lernstand der Fahrschüler
– Lernziele der Fahrstunde
15
2.2.2 Hospitation – Beobachten der Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen davon 5
– Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen nach § 5
Absatz 2
2.2.3 Nachbesprechung – Auswerten der Beobachtungen der Hospita- FahrschAusO
tion
– Entwickeln von Strategien für die Planung,
Durchführung und Auswertung eigener Fahr-
stunden
3 Durchführung von theoreti-
schem und praktischem
Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in An-
wesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
3.1.1 Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
– der Lerngruppen
– der Ziele und Inhalte
– der Methoden und Medien
3.1.2 Durchführung Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen
des Grundstoffs und des klassenspezifischen 12
Stoffs der Klasse B
3.1.3 Nachbesprechung – Auswerten des Unterrichts und der Lern-
standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
– Strategien entwickeln zur Umsetzung der
gewonnenen Erkenntnisse
– Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2 Praktischer Unterricht in
Anwesenheit des Ausbildungs-
fahrlehrers
3.2.1 Vorbesprechung – Planen der Fahrstunde
– Feststellen des Ausbildungsstands und der
Lernvoraussetzungen
– Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil-
dungsschwerpunkte
3.2.2 Durchführung – Durchführen von Fahrstunden in den einzel- 16
nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen
Fahrschülern davon 8
nach § 5
– Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Absatz 2
Ausbildungsstands FahrschAusbO
3.2.3 Nachbesprechung – Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-
diagnose beim Fahrlehreranwärter
– Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
– Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1425
Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte
(45 Minuten)
3.3 Feststellung der theoretischen
und praktischen Prüfungsreife
3.3.1 Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-
lung der theoretischen/praktischen Prüfungs-
reife eines Fahrschülers
– Kriterien und Methoden
3.3.2 Durchführung Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest-
stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers 8
3.3.3 Nachbesprechung – Auswerten der Feststellung der theoreti-
schen/praktischen Prüfungsreife
– Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
4 Durchführung von theoreti-
schem und praktischem Un-
terricht ohne Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
4.1 Theoretischer Unterricht – Unterrichten möglichst aller Lektionen des
Grundstoffs und des klassenspezifischen
Stoffs der Klasse B
– Reflektieren des Unterrichts 18
– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
4.2 Praktischer Unterricht – Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
– Reflektieren der Fahrstunden 120
– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
4.3 Feststellung der Prüfungsreife – Anwenden der Kriterien und Methoden zur
Feststellung der Prüfungsreife
5
– Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs-
reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5 Vorstellung von Fahrschülern
zur praktischen Prüfung
einschließlich Begleitung
und Beaufsichtigung bei der
praktischen Prüfung
Durchführung – Erledigen der Formalitäten
– Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü-
lers bei der praktischen Prüfung mit und
ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers 6
– Betreuung des Fahrschülers vor und nach
der praktischen Prüfung
– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
6 Individuelle Aufteilung
Durchführung Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung
und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- 120
lehrer und Fahrlehreranwärter
Gesamt 330 “.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Artikel 3
Änderung der
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort „Studienabschluss“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE
besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll,“ durch die Wörter „Fahr-
lehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis“ durch die Wörter „eine Fahr-
lehrerlaubnis der Klassen CE oder DE“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als
Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet
haben.“
3. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem
aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatz-
weise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Ab-
schluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der
Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Per-
son gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen.“
b) In Satz 8 werden die Wörter „der Ausbildungsbescheinigung“ durch die Wörter „dem Ausbildungsnachweis
oder der elektronischen Bestätigung“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem
aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise
kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der
Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch
den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der
Technischen Prüfstelle erfolgen.“
3. § 22 Absatz 4 Satz 6 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Zahl „577,68“ durch die Zahl „635,68“
ersetzt.
2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), 40,90“.
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1427
3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- 33,20 bis 256,00“.
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht
4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„303.1 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), 40.90“.
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins
6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis“ die Wörter „, Ausbildungsfahrlehr-
erlaubnis (§ 16 FahrlG)“ eingefügt.
7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der 33,20 bis 256,00“.
Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-
erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung
einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-
trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53
Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung
Artikel 6 ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unter-
zeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vor-
Änderung der
zulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die
Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän- Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler aus-
zuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha- Wörter „verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
ber der Fahrschule oder die für die verantwortliche betriebes“ durch die Wörter „zur verantwortlichen
Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person“
dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische ersetzt.
und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu
bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Artikel 7
Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr- Änderung der
lehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durch- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von
dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant- Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell- 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I Übereinstimmungsbescheinigungen eines ande-
S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ren Mitgliedstaats der Europäischen Union
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: abgerufen worden sind.“
„Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Aus- 2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren „Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa-
nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teil- tionstechnische Systembestandteile zurückgegriffen
leistung aufzubewahren und von der Ausbildungs- wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bun-
stätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewah- desamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die
rungsfrist im Einzelfall vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im
a) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich, Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrs-
b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form auto- blatt veröffentlichten Standards
matisiert 1. für die Datenübermittlung und
zu löschen“. 2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die
2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Lehrmittel“ durch das beteiligten informationstechnischen Systeme
Wort „Lernmittel“ ersetzt. einzuhalten.“
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3
„1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-
eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,“. satz 3 Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter „§ 15a
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
„§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
fügt:
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3
„1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer
Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-
Bescheinigung nicht aufbewahrt oder“.
satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 7a 4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identi-
Fahrzeug-Zulassungsverordnung fizierung des Halters
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab- ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes,
satz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu zierung
diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter voraus.“
Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungs- Artikel 8
bescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes Inkrafttreten
oder, Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Da- 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November
tenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1429
Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020
Vom 1. Oktober 2019
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt wor-
den ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgeset-
zes werden für die Zeit ab 1. Januar 2020 als Geldbetrag für alle notwen-
digen persönlichen Bedarfe anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten,
sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens
einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 153 Euro (§ 3a Absatz 1 Num-
mer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 139 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in
eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit
einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung
im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 122 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und
mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8
Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammen-
leben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 80 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres 99 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 86 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgeset-
zes werden für die Zeit ab 1. Januar 2020 als notwendiger Bedarf anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten,
sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens
einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 198 Euro (§ 3a Absatz 2 Num-
mer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 177 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in
eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit
einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe a),
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung
im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 158 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und
mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8
Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammen-
leben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe b),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 132 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Berlin, den 1. Oktober 2019
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Bungartz