1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020
Vom 12. August 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch
Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2020 beträgt 4,2 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3056)
außer Kraft.
Berlin, den 12. August 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1355
Zweite Verordnung
zur Änderung der Derivateverordnung
Vom 14. August 2019
Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 Absatz 3 Satz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), jeweils in Ver-
bindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016
(BGBl. I S. 348) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-
AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Ab-
satz 1 unberücksichtigt lassen:“.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Übergangsbestimmungen“.
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen
kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fas-
sung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 2019
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l d
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
Vom 18. August 2019
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin an-
zuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt
wurden.“
2. § 6 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 480
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
1.1.3 Binnenhandel 590
1.1.4 – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 8 850
1.1.5 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1 040
1.1.6 – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 15 600
1.2 Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 190
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
1.2.3 Erwerb 190
1.2.4 Abgabe 190
1.2.5 Einfuhr 190
1.2.6 Ausfuhr 190
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1357
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.3.1 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 480
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
1.3.2 Einfuhr 500
1.3.3 Ausfuhr 500
2 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes
2.1 Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer 250
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des
2.2 Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer 110
Apotheke oder eines Apothekenbetreibers
3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel-
gesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
3.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener entsprechend
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei- Gebührennummer 1
tungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
3.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der 50 Prozent der Gebühr
Person des Erlaubnisinhabers nach Gebührennummer 1
3.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage 50 Prozent der Gebühr
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes nach Gebührennummer 1
4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
4.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen 90
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung
4.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- 25 Prozent der Gebühr
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis nach Gebührennummer 1
6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 190
Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes
7 Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des 150
Betäubungsmittelgesetzes
8 Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs- 660 bis 15 000
mittelgesetzes
9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer 70
Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr-
genehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen-
handelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
10 Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für 60
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-
tungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen
je angefangene 500 Stück
11 Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5 000“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1359
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMI – BMIBGebV)
Vom 2. September 2019
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebüh-
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: ren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-
§1
verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-
Erhebung von Gebühren und Auslagen golten.
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und §3
Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Zeitgebühr
Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis
1. Bundespolizeigesetz, nichts anderes bestimmt ist, gelten
2. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten
3. BDBOS-Gesetz, in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A
der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten
4. BDBOS-Zertifizierungsverordnung,
allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwal-
5. Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung, tungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und
6. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum
und -beamten des Bundes die allgemeinen pau-
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
schalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen
personenbezogener Daten, zum freien Datenver-
und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Allgemeinen Gebührenverordnung.
(Datenschutz-Grundverordnung),
7. BSI-Gesetz,
§4
8. De-Mail-Gesetz,
Übergangsvorschrift
9. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbe-
scheinigungen, Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
10. Waffengesetz, eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
11. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. ständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum
30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwen-
§2 den.
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich §5
nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das
Inkrafttreten
Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die
Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Berlin, den 2. September 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Abschnitt 2
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Abschnitt 3
BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Abschnitt 4
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
Abschnitt 5
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Abschnitt 6
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)
Abschnitt 7
BSI-Gesetz (BSIG)
Abschnitt 8
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Abschnitt 9
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
Abschnitt 10
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 11
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG
1.1 Polizeieinsätze
1.1.1 Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer
Gefahrenlage veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.2 Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des
Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.3 Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahren-
meldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notruf-
zeichen veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.4 Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst
wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen,
dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand nach Zeitaufwand
1.1.5 Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids
ist ausgenommen nach Zeitaufwand
1.1.6 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer
Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn
die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird nach Zeitaufwand
1.1.7 Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden
abgängigen Person nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1361
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.1.8 Rettung oder Bergung von Tieren nach Zeitaufwand
1.2 Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
1.2.1 Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern
1.2.2 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
1.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
1.2.4 Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder
aufgefundenen Person
1.2.5 Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefun-
dene Person
1.3 Ordnungsverfügungen
1.3.1 Verfügung eines Mitführverbots nach Zeitaufwand
1.3.2 Erteilung einer Meldeauflage nach Zeitaufwand
2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG
2.1 Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach Zeitaufwand
2.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die in den
Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erheben.
3 Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die Ge-
fahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herbei-
geführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids ist aus-
genommen
3.1 Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Absatz 1
BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten nach Zeitaufwand
3.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende
Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1 Kosten anderer Behörden
3.2.2 Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes ergebenden Betrag
4 Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG 53,75
5 Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite
Variante StPO 59,50
6 Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG
6.1 Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung nach Zeitaufwand
6.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die Kosten
anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.
7 Platzverweisung nach § 38 BPolG
7.1 Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach § 23
Absatz 1 BPolG 44,65
7.2 Schriftliche Platzverweisung
7.2.1 Erstmalige Platzverweisung 88,85
7.2.2 Wiederholte Platzverweisung 52,00
8 Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person, die sich
erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgenommen
8.1 Anordnung des Gewahrsams 74,15
8.2 Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung (zusätzlich
zur Gebühr nach Nummer 8.1) 6,51 je angefangene
Viertelstunde
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
8.3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den Ge-
bühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
8.3.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger Dienst-
räume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstge-
brauch verwendet werden
8.3.2 Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren oder
Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten
des Bundes (PVB) 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
8.3.3 Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen
8.3.4 Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit
8.3.5 Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person
8.3.6 Kosten für Kleidung der in Gewahrsam genommenen Person
8.3.7 Kosten anderer Behörden und Dritter
9 Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG
9.1 Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen 51,65
9.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folgende
Kosten als Auslagen zu erheben:
9.2.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
9.2.2 Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
9.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
10 Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG
10.1 eines Kraftfahrzeugs 1,11 pro Tag
10.2 eines Kraftrads 0,55 pro Tag
10.3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
10.3.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
10.3.2 Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
10.3.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
11 Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG
11.1 Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Ab-
satz 3 Satz 1 BPolG 71,75
11.2 Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen nach Zeitaufwand
11.3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
11.3.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
11.3.2 Kosten anderer Behörden und Dritter
12 Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit
diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Absatz 2
BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schließung einer
Grenzübergangsstelle
12.1 Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG nach Zeitaufwand
12.2 Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenzerlaubnis
für Rettungsflüge 78,10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1363
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
12.3 Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von
Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis
nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzübertritts-
kontrolle nach § 2 BPolG
– an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzübergangs-
stelle zugelassen ist, oder
– außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,
sind als Auslagen zu erheben. 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
13 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den Ge-
bühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 2
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6
Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei
1.1 Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG 26,60
1.2 Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG nach Zeitaufwand
1.3 Zwangsgeld nach § 11 VwVG 62,20
1.4 Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG nach Zeitaufwand
2 Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Ab-
satz 2 VwVG durch die Bundespolizei
2.1 Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG nach Zeitaufwand
2.2 Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG nach Zeitaufwand
3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den Ge-
bühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.1 Kosten für Dolmetscher
3.2 bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2:
3.2.1 Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern
3.2.2 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
3.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
Abschnitt 3
BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digital-
funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zur
Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1 BDBOSG nach Zeitaufwand
2 Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige Aus-
künfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen nach Zeitaufwand
3 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG
3.1 für eine Funkleitstelle
3.1.1 ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
3.1.1.1 Erteilung des Zertifikats 370,00
3.1.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerk-
male aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.1.1.1) 3,54
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
3.1.2 mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS nach Zeitaufwand
3.2 für ein sonstiges Endgerät
3.2.1 ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
3.2.1.1 Erteilung des Zertifikats 308,00
3.2.1.2 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungs-
merkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.2.1.1) 3,54
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
3.2.2 mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS nach Zeitaufwand
4 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG
4.1 für eine Funkleitstelle
4.1.1 ohne technische Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS
4.1.1.1 Erteilung des Änderungszertifikats 506,00
4.1.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist
(zusätzlich zur Gebühr nach 4.1.1.1) 17,17
pro Änderungsfall-
gruppe
4.1.1.3 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerk-
male aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.1.1.1 und
4.1.1.2) 7,94
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
4.1.2 mit technischer Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS nach Zeitaufwand
4.2 für ein sonstiges Endgerät
4.2.1 ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
4.2.1.1 Erteilung des Änderungszertifikats 444,00
4.2.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist
(zusätzlich zur Gebühr nach 4.2.1.1) 17,17
pro Änderungsfall-
gruppe
4.2.1.3 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungs-
merkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.2.1.1 und
4.2.1.2) 7,94
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
4.2.2 mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS nach Zeitaufwand
5 Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerätes nach
§ 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG 166,00
6 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach
§ 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG 547,00
Abschnitt 4
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV 186,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1365
Abschnitt 5
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung
1.1 nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV 100,00
1.2 nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV 200,00
1.3 nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LBAV 200,00
1.4 nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpassungs-
lehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV 300,00
Abschnitt 6
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von
Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht ver-
weigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informationen
oder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und 34 DS-GVO. nach Zeitaufwand
2 Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2
DS-GVO ist gebührenbefreit.
3 Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit
erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVO nach Zeitaufwand
4 Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO nach Zeitaufwand
5 Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO nach Zeitaufwand
6 Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b DS-GVO in
Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1
Satz 1 DS-GVO tätig zu werden nach Zeitaufwand
7 Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO und
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DS-GVO nach Zeitaufwand
8 Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von
häufigen Wiederholungen – exzessiven Anfragen im Sinne von Artikel 57 Ab-
satz 4 DS-GVO nach Zeitaufwand
9 Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58
Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG und
§ 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO gebüh-
renbefreit.
Abschnitt 7
BSI-Gesetz (BSIG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Zertifizierungen und Zertifikate
1.1 Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf den
verschiedenen EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level – Stufen der Vertrau-
enswürdigkeit einer Sicherheitsleistung)
1.1.1 Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.1.1 Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs)
1.1.1.1.1 EAL 1 4 868,00
1.1.1.1.2 EAL 2 7 063,00
1.1.1.1.3 EAL 3 10 618,00
1.1.1.1.4 EAL 4 12 921,00
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.1.1.1.5 EAL 5 15 835,00
1.1.1.1.6 EAL 6 18 929,00
1.1.1.1.7 EAL 7 nach Zeitaufwand
1.1.1.2 Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität)
1.1.1.2.1 EAL 1 7 177,00
1.1.1.2.2 EAL 2 11 140,00
1.1.1.2.3 EAL 3 16 638,00
1.1.1.2.4 EAL 4 20 022,00
1.1.1.2.5 EAL 5 24 510,00
1.1.1.2.6 EAL 6 28 842,00
1.1.1.2.7 EAL 7 nach Zeitaufwand
1.1.1.3 Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte)
1.1.1.3.1 EAL 1 9 314,00
1.1.1.3.2 EAL 2 14 663,00
1.1.1.3.3 EAL 3 22 352,00
1.1.1.3.4 EAL 4 26 800,00
1.1.1.3.5 EAL 5 32 522,00
1.1.1.3.6 EAL 6 37 510,00
1.1.1.3.7 EAL 7 nach Zeitaufwand
1.1.1.4 In allen Produktklassen
1.1.1.4.1 Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforderungen aus einer
höheren EAL-Stufe (EAL X+) nach Zeitaufwand
1.1.1.4.2 Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrauens-
würdigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 BSIG nach Zeitaufwand
1.1.2 Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von
Nachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG nach Zeitaufwand
1.1.3 Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG 725,00
1.1.4 Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats nach
aktuellem Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung
mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG nach Zeitaufwand
1.1.5 Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Vertrau-
enswürdigkeit für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.5.1 Erstzertifizierung eines Standortes nach Zeitaufwand
1.1.5.2 Re-Zertifizierung eines Standortes nach Zeitaufwand
1.1.5.3 Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate 714,00
1.2 Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen Prüfkrite-
rien nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 4 BSIG
1.2.1 Erstzertifizierung eines Schutzprofils nach Zeitaufwand
1.2.2 Re-Zertifizierung eines Schutzprofils nach Zeitaufwand
1.2.3 Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate 666,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1367
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1.3 Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.3.1 Erstzertifizierung eines Produkts 2 209,00
1.3.2 Re-Zertifizierung eines Produkts 991,00
1.3.3 Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate 393,00
1.3.4 Erstzertifizierung eines Systems 2 704,00
1.3.5 Re-Zertifizierung eines Systems 1 779,00
1.3.6 Überwachungsaudit für System-Zertifikate 480,00
1.4 Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 4 BSIG
1.4.1 Erstzertifizierung eines Systems 2 746,00
1.4.2 Re-Zertifizierung eines Systems 2 453,00
1.5 Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5
BSIG
1.5.1 Erstzertifizierung einer Person nach Zeitaufwand
1.5.2 Re-Zertifizierung einer Person 205,00
1.5.3 Vor-Ort-Überwachung einer Person 884,00
1.6 Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschreibung
des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit 9 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 5 BSIG
1.6.1 Systembegutachtung nach Zeitaufwand
1.6.2 Fachbegutachtung nach Zeitaufwand
1.6.3 Begutachtung zur Systemförderung 1 369,00
1.6.4 Außerordentliche Begutachtung nach Zeitaufwand
1.6.5 Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicherheits-
dienstleisters nach Zeitaufwand
1.7 Zertifizierung nach sonstigen vom BSI anerkannten Prüfstandards nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
BSIG nach Zeitaufwand
1.8 Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG nach Zeitaufwand
1.9 Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschreibung des
BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 BSIG
1.9.1 Systembegutachtung einer Stelle nach Zeitaufwand
1.9.2 Fachbegutachtung einer Stelle nach Zeitaufwand
1.9.3 Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle 1 336,00
1.9.4 Außerordentliche Begutachtung einer Stelle nach Zeitaufwand
1.9.5 Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung nach Zeitaufwand
1.10 Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagement-
systemen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG
1.10.1 Erteilung eines digitalen Erstzertifikats nach Zeitaufwand
1.10.2 Erneuerung eines digitalen Zertifikats 268,00
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
2 Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
oder Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG
2.1 Informationssicherheitsrevision (IS-Revision)
2.1.1 IS-Kurzrevision 3 979,00
2.1.2 IS-Partialrevision nach Zeitaufwand
2.1.3 IS-Querschnittsrevision nach Zeitaufwand
2.2 Sonstige Prüfungen und Bewertungen nach Zeitaufwand
3 Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG nach Zeitaufwand
4 Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a BSIG nach Zeitaufwand
5 Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG nach Zeitaufwand
6 Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG nach Zeitaufwand
7 Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in
Verbindung mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG nach Zeitaufwand
8 Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5a BSIG nach Zeitaufwand
9 Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen nach § 3
Absatz 3 BSIG nach Zeitaufwand
10 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 9 sind neben den Gebühren
die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 8
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1 De-Mail-G
durch das BSI nach Zeitaufwand
2 Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das BSI nach Zeitaufwand
3 Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
3.1 Erteilung des Zertifikats durch den BfDI nach Zeitaufwand
3.2 Bei dem Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr
folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1 Kosten für Sachverständige
3.2.2 Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter
3.2.3 Kosten für Dienstreisen
4 Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2
De-Mail-G durch das BSI nach Zeitaufwand
5 Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3
De-Mail-G durch das BSI nach Zeitaufwand
6 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1369
Abschnitt 9
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung)
1.1 für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
1.2 für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
2 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung)
2.1 für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
2.2 für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
3 Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer Spiel-
einrichtung nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
4 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den Gebühren
die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit der Durchführung
der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten für Dienstreisen des
Spielausschusses als Auslagen zu erheben.
5 Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
Abschnitt 10
Waffengesetz (WaffG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung in Euro
1 Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3
WaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstufung dieser
Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2 WaffG nach Zeitaufwand
2 Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren- und
auslagenbefreit.
3 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch fol-
gende Kosten des BKA als Auslagen zu erheben:
3.1 Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger
3.2 Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt wurden
3.3 Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatz-
steuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden
Gebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA aus
dem Ausland zugesandt werden
4 Erlaubnis durch das BVA
4.1 zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte)
4.1.1 für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Besitzbe-
rechtigung für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
4.1.1.1 für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG, oder für
einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18 WaffG nach Zeitaufwand
4.1.1.2 für eine sonstige natürliche Person einschließlich
– Jägern, in Verbindung mit § 13 WaffG,
– Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,
– Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,
– gefährdeten Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder
– Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG 58,20
4.1.2 für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG nach Zeitaufwand
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung in Euro
4.1.3 für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juristische
Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
(Vereins-Waffenbesitzkarte) nach Zeitaufwand
4.2 zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein) nach Zeitaufwand
4.3 zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG (Waffenschein) nach Zeitaufwand
4.4 zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Ab-
satz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffenschein) 35,95
4.5 zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
4.6 zum Schießen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
(Schießerlaubnis) nach Zeitaufwand
4.7 zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16
Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
4.8 zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
4.8.1 – in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schuss-
waffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
4.8.2 – in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
4.9 für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach, durch
oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1,
§ 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48 Ab-
satz 2 WaffG 45,60
4.10 zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat
nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Europäischer
Feuerwaffenpass) 57,70
4.11 zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Num-
mern 4.1 bis 4.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung nach Zeitaufwand
5 Eintragung oder Austragung durch das BVA
5.1 Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
5.1.1 der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach § 10
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
mer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG 37,00
5.1.2 der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG 41,75
5.1.3 der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
5.1.4 des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10 Absatz 1
in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG 41,25
5.2 Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen Feuer-
waffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG 41,80
6 Verlängerung durch das BVA
6.1 eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG nach Zeitaufwand
6.2 einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch die
Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1371
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung in Euro
7 Genehmigung durch das BVA
7.1 einer Sportordnung
7.1.1 nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG nach Zeitaufwand
7.1.2 ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
7.2 von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 bis 5
und Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
8 Anerkennung durch das BVA von Schießsportverbänden nach § 15 WaffG nach Zeitaufwand
9 Überprüfung, Überwachung, Prüfung oder Kontrolle
9.1 Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitionserlaubnis
9.1.1 Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und
des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
9.1.1.1 für Personen mit bekannter Adresse 75,60
9.1.1.2 für Personen mit unbekannter Adresse 95,10
9.1.2 Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und
des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in
Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des
Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG 59,00
9.2 Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von
Schießsportverbänden nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG nach Zeitaufwand
9.3 Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
9.4 Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Mu-
nition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit.
10 Anordnung durch das BVA
10.1 zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe nach
§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
10.2 notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von
Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG nach Zeitaufwand
11 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und
Munition
11.1 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach Zeitaufwand
11.2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG nach Zeitaufwand
12 Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (Waffen-
besitzverbot) durch das BVA
12.1 deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nicht
der Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand
12.2 deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der
Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand
13 Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder
sonstige Anordnungen des BVA
13.1 Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen oder Munition
sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
13.2 Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an einen
Berechtigten oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie jeweils der
Nachweisführung darüber gegenüber der Behörde und gegebenenfalls die
Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition in den Fällen
des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung in Euro
13.3 Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder Munition
nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
14 Ausnahmen
14.1 von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3 Ab-
satz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.1.1 allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
14.1.2 für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
14.2 von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
14.3 für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
14.4 von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 7 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
14.5 vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
14.6 von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2 Ab-
schnitt 1 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG nach Zeitaufwand
14.7 vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
14.8 Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen Vor-
schriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG durch
das BVA ist gebührenbefreit.
Abschnitt 11
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand in Euro
1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit
Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG nach Zeitaufwand
2 Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen
Schießen ausgeschlossen sind 232,00
3 Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach
§ 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
4 Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbewahrung
von Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14 AWaffV, jeweils in
Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
5 Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1 Satz 2
AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1373
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „100. Geburtstag Ernst Otto Fischer“)
Vom 7. August 2019
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „100. Geburtstag Die Bildseite zeigt ein künstlerisch transformiertes
Ernst Otto Fischer“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze Modell der epochalen Forschungsergebnisse Ernst
im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze Otto Fischers, des Dibenzolchroms mit der Doppel-
würdigt Ernst Otto Fischer (1918 – 2007), einen deut- kegelstruktur, für das er auch 1973 den Nobelpreis er-
schen Chemiker und Professor für Anorganische Che- hielt.
mie, der für seine Forschungen auf dem Gebiet der Me-
tall-Kohlenstoff-Bindungen gemeinsam mit dem Briten Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Geoffrey Wilkinson mit dem Nobelpreis für Chemie „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
(1973) ausgezeichnet wurde. Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl 2018
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- Münze ist zusätzlich die Angabe „SILBER 925“ aufge-
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische prägt.
Hauptmünzamt, München (Prägezeichen D). Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Inschrift:
Die Münze wird ab dem 11. Oktober 2018 in den
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von „NATURWISSENSCHAFTEN
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, SIND WEDER GUT NOCH BOESE ●“.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf stammt von der Künstlerin Katrin Pan-
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten nicke aus Halle (Saale).
Berlin, den 7. August 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Frauenwahlrecht“)
Vom 7. August 2019
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Durchsetzung des Wahlrechtes war jedoch vielen
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- engagierten Persönlichkeiten zu verdanken. Daher zeigt
regierung beschlossen, zum Thema „100 Jahre Frauen- die Münze auch keinen Demonstrationszug in einer
wahlrecht“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- konkreten historischen Situation, sondern eine Gruppe
wert von 20 Euro prägen zu lassen. Am 19. Januar 1919 von Frauen aus verschiedenen Zeiten, an der Mode
konnten Frauen in Deutschland bei der Wahl zur Deut- kenntlich, die bis heute für eine gleichberechtigte Teil-
schen Nationalversammlung erstmals auf nationaler habe an politischen Prozessen kämpft.
Ebene ihr Wahlrecht ausüben.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz-
Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische
schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl
Hauptmünzamt, München (Prägezeichen D).
2019 sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite
Die Münze wird ab dem 17. Januar 2019 in den der Münze ist zusätzlich die Angabe „SILBER 925“ auf-
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von geprägt.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
„HERAUS MIT DEM FRAUENWAHLRECHT ●“.
Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt eine Gruppe von Frauen, die wie in Der Entwurf stammt von der Künstlerin Anne Karen
einem Demonstrationszug auf den Betrachter zuläuft. Hentschel aus Bremen.
Berlin, den 7. August 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1375
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Bauhaus“)
Vom 7. August 2019
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Darstellung auf der Bildseite führt in eine ereig-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- nisreiche und spannungsvolle Welt des Bauhauses. Sie
regierung beschlossen, zum Thema „100 Jahre Bau- umfasst sämtliche Bereiche der künstlerischen Gestal-
haus“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert tung, die das Bauhaus zu einem Gesamtkunstwerk ver-
von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze würdigt die einigen wollte. Die Münze gerät durch diese inhaltliche
Gründung des Bauhauses durch Walter Gropius am Vielschichtigkeit zu einer Erlebniswelt im Miniaturformat,
1. April 1919. die den Betrachter durch 100 Jahre Bauhaus begleitet.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
Münze (Prägezeichen J). gischen Münze, die Jahreszahl 2019 sowie die zwölf
Europasterne. Auf der Wertseite der Münze ist zusätz-
Die Münze wird ab dem 14. März 2019 in den Ver- lich die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Inschrift:
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten „DIE WELT NEU DENKEN ▲ ■ ●“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von dem Künstler Bastian Prill-
Randstab umgeben. witz aus Berlin.
Berlin, den 7. August 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019
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Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
Vom 16. August 2019
Nach § 4 Satz 2 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird hiermit bekannt
gemacht, dass das Gesetz am 1. August 2019 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 16. August 2019
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Dietrich