1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
Drittes Gesetz
zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 13. August 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
das folgende Gesetz beschlossen: 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde
Artikel 1 nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
Änderung des
2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3
Asylbewerberleistungsgesetzes
und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
ist, wird wie folgt geändert: mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
1. § 1 wird wie folgt geändert: förderungsgesetzes bemisst und die Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num- erhalten.
mer 1a eingefügt:
„1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Num-
in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten mer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-
Voraussetzungen erfüllen,“. rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zu-
„Die Leistungsberechtigung endet mit der Aus- ständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder
reise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Leistungsvoraussetzung entfällt.“ buch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28
2. § 1a wird wie folgt geändert: des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Angabe „Nummer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt. buch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Num- den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
mer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.
1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschafts-
3. Dem § 2 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- unterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asyl-
gefügt: gesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach
„Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwach-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei sene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regel-
jedoch keine Anwendung auf bedarfsstufe 2 anerkannt wird;
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2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebens- ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht
jahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig
und mit mindestens einem Elternteil in einer Woh- erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen be-
nung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Re- rechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Mo-
gelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, nat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann
ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“
anerkannt wird.“ 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3a
„§ 3 Bedarfssätze der Grundleistungen
Grundleistungen (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leis- § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen
tungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Un- gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
terkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des
(notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leis- Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
tungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3
täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-
Bedarf). tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich- Elternteil in einer Wohnung leben, je 150 Euro;
tungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes 2. erwachsene Leistungsberechtigte je 136 Euro,
wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen wenn sie
gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1
kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt wer- mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder
den. Gebrauchsgüter des Haushalts können leih- in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
weise zur Verfügung gestellt werden. Der notwen- licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-
dige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen menleben;
gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Ver-
waltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer
für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-
vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in
oder von Geldleistungen gewährt werden. einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind;
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Auf-
3. erwachsene Leistungsberechtigte je 120 Euro,
nahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1
wenn sie
des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3
vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwen- a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
digen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleis- haben, unverheiratet sind und mit mindestens
tungen können, soweit es nach den Umständen er- einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne
forderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt b) in einer stationären Einrichtung untergebracht
werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und sind;
Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und
4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und an-
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
gemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung
79 Euro;
erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vor- 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
behaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne 97 Euro;
von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige 6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch des sechsten Lebensjahres 84 Euro.
Sachleistungen gedeckt werden.
(2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft,
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen
neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljäh- die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3
rigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-
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tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem der Unterkunft und Heizung“ durch die Wörter
Elternteil in einer Wohnung leben, je 194 Euro; „§ 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die
2. erwachsene Leistungsberechtigte je 174 Euro, Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushalts-
wenn sie energie“ ersetzt.
a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und
mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2,
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn- jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4“ durch
licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam- die Wörter „§ 3a Absatz 1 und des notwen-
menleben; digen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in
b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Verbindung mit § 3a Absatz 4“ ersetzt.
Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 „Erhält eine leistungsberechtigte Person min-
des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in destens aus einer Tätigkeit Bezüge oder
einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un- Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26,
tergebracht sind; 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein
3. erwachsene Leistungsberechtigte je 155 Euro, Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht
wenn sie als Einkommen zu berücksichtigen.“
a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ben, unverheiratet sind und mit mindestens
einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne „Übersteigt das Einkommen in den Fällen von
von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- Satz 2 den Betrag von 200 Euro monatlich,
Ermittlungsgesetzes zusammenleben; findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maß-
gabe Anwendung, dass eine Absetzung der
b) in einer stationären Einrichtung untergebracht
dort genannten Aufwendungen nur erfolgt,
sind;
soweit die oder der Leistungsberechtigte
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom nachweist, dass die Summe dieser Aufwen-
Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le- dungen den Betrag von 200 Euro monatlich
bensjahres 196 Euro; übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des sieb- der Beträge nach Satz 3 von Einkommen
ten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.“
171 Euro; 7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung Satz 8“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt.
des sechsten Lebensjahres 130 Euro. 8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Num-
(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.
notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschie-
9. § 12 wird wie folgt geändert:
bungs- oder Untersuchungshaft genommene Leis-
tungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise an- „ausschließlich“ gestrichen und wird die Angabe
derweitig gedeckt ist. „(§§ 4 bis 6)“ durch die Angabe „(§§ 4, 5 und 6)“
ersetzt.
(4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2
werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres ent- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sprechend der Veränderungsrate nach § 28a des aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches tern „aufenthaltsrechtlicher Status;“ die
Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei Wörter „Beginn der Leistungsgewäh-
ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro rung nach Monat und Jahr;“ eingefügt.
abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt tern „Art und Form der Leistungen“ die
jeweils spätestens bis zum 1. November eines Wörter „im Laufe und am Ende eines
Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das Berichtsjahres“ eingefügt.
folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundes-
ccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-
gesetzblatt bekannt.
tern „Form der Grundleistung“ die Wör-
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten ter „im Laufe und am Ende eines Be-
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, richtsjahres“ eingefügt und werden die
werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendi- Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1
gen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwen- bis 6“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1
digen Bedarfs neu festgesetzt.“ Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert: ddd) In Buchstabe d werden die Wörter „und
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 für einzelne Leistungsempfänger“ sowie
Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten die Wörter „Beginn der Leistungsge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1293
währung nach Monat und Jahr;“ gestri- bb) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonnummer“
chen. durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 8 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter
Artikel 2
„§ 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch
die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
Zweites Gesetz
zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Vom 15. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: objektive Kriterien für die Annahme einer
Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buch-
Artikel 1 stabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“
durch die Wörter „§ 62 Absatz 3a für die
Änderung des
widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr
Aufenthaltsgesetzes
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Ver-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- ordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Ab-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das satz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive An-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August haltspunkte für die Annahme einer Flucht-
2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie gefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n
folgt geändert: der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entspre-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: chend; im Anwendungsbereich der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Ab-
a) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende An- satz 2 im Übrigen maßgeblich“ ersetzt.
gabe eingefügt:
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
„§ 60b Duldung für Personen mit ungeklärter
setzt:
Identität“.
„Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtge-
b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe
fahr vorliegen, wenn
eingefügt:
„§ 97a Geheimhaltungspflichten“. 1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Ab-
schluss eines dort laufenden Verfahrens
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur
„§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Per- Prüfung eines Antrags auf internationalen
sonen mit ungeklärter Identität“. Schutz verlassen hat und die Umstände
der Feststellung im Bundesgebiet konkret
2. § 2 wird wie folgt geändert:
darauf hindeuten, dass er den zuständi-
a) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: gen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht
„2. die Verordnung (EU) 2016/399 des Euro- aufsuchen will,
päischen Parlaments und des Rates vom 2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asyl-
9. März 2016 über einen Gemeinschafts- antrag in anderen Mitgliedstaaten als der
kodex für das Überschreiten der Grenzen Bundesrepublik Deutschland im Geltungs-
durch Personen (Schengener Grenzkodex) bereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
(ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und“. gestellt und den jeweiligen anderen Mit-
b) Absatz 14 wird aufgehoben. gliedstaat der Asylantragstellung wieder
verlassen hat, ohne den Ausgang des
c) Absatz 15 wird Absatz 14 und wird wie folgt ge- dort laufenden Verfahrens zur Zuständig-
ändert: keitsbestimmung oder zur Prüfung eines
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in Absatz 14 Antrags auf internationalen Schutz abzu-
genannten Anhaltspunkte entsprechend als warten.
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Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum dung über die Verkürzung der Frist oder die Auf-
Zwecke der Überstellung zuständige Be- hebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das
hörde kann einen Ausländer ohne vorherige zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde,
richterliche Anordnung festhalten und vor- ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner
läufig in Gewahrsam nehmen, wenn Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausrei-
a) der dringende Verdacht für das Vorliegen sefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Auslän-
der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 der war unverschuldet an der Ausreise gehindert
besteht, oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht
erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthalts-
b) die richterliche Entscheidung über die An- verbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicher-
ordnung der Überstellungshaft nicht vor- heit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt
her eingeholt werden kann und entsprechend.
c) der begründete Verdacht vorliegt, dass (5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
sich der Ausländer der Anordnung der bots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der
Überstellungshaft entziehen will. Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verur-
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter teilung ausgewiesen worden ist oder wenn von
zur Entscheidung über die Anordnung der ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Überstellungshaft vorzuführen.“ Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in
3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „besteht“ diesen Fällen entsprechend.
die Wörter „oder eine Abschiebungsanordnung (5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
nach § 58a erlassen wurde“ eingefügt. bots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer
4. § 11 wird wie folgt gefasst: wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
„§ 11 die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr
Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen
zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen
ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Auf-
Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf hebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist
der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landes-
einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, behörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu-
selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Ge- lassen.
setz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. (5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Ab-
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- schiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundes-
und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Auswei- gebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise-
sungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den
Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschie- Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer
bungsandrohung oder Abschiebungsanordnung wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten
nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist,
der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und
der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist be- (5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Ab-
ginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Ab- schiebungsandrohung oder die Abschiebungsan-
wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass
Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, und die erstmalige Befristung des damit zusam-
insbesondere einer nachweislichen Straf- oder menhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots
Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf zuständig.
der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusam-
men mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete (6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise-
längere Befristung. pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Aus-
reisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise-
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei
Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschie- denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Aus-
den. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 reise gehindert oder die Überschreitung der Aus-
bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. reisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Ab-
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur satz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise-
oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung
enthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung
oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1
verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsver- soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-
bot soll aufgehoben werden, wenn die Vorausset- gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein
zungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht ange-
Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entschei- ordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aus-
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setzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die 8. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num-
der Ausländer nicht verschuldet hat. mer 2 werden jeweils nach dem Wort „vorliegen“
ein Semikolon und die Wörter „ist der Erteilung
(7) Gegen einen Ausländer,
der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des
1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015,
Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet ab- 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss
gelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zu- das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraus-
erkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzun- setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme
gen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Ab- nicht vorliegen“ eingefügt.
satz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der
9. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
„Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich
2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylge-
eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist
setzes wiederholt nicht zur Durchführung eines
verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Pass-
weiteren Asylverfahrens geführt hat,
ersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Aus-
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge länderrechts betrauten Behörden vorzulegen, aus-
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das zuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestands- wenn
kraft der Entscheidung über den Asylantrag wirk-
1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der
sam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Ab-
deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgeset-
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten
zes der deutsche Pass entzogen worden ist oder
entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7
ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen.
des Personalausweisgesetzes ergangen ist,
Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufent-
wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
haltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht
dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundes-
überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre
gebiet zu verlassen oder
nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlänge-
rung oder Verkürzung entscheidet die zuständige 2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der
Ausländerbehörde. Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes
vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-
vorübergehende Überlassung des ausländischen
bots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt
Passes oder Passersatzes zur Durchführung
werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,
oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich
wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-
sind.“
dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-
lige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a 10. § 53 wird wie folgt geändert:
und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landes-
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der als Asylbe-
behörde zuständig.
rechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, genießt, der einen von einer Behörde der Bundes-
wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die republik Deutschland ausgestellten Reiseaus-
Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. weis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951
Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,“ gestrichen.
Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für
und 3b eingefügt:
eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-
sätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“ „(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter
anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-
5. In § 12 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
stellung eines ausländischen Flüchtlings genießt
angefügt:
oder der einen von einer Behörde der Bundesre-
„Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit publik Deutschland ausgestellten Reiseausweis
einer räumlichen Beschränkung versehen werden, nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953
Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden,
um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, wel- wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine
ches die wiederholte Begehung erheblicher Strafta- Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
ten begünstigt.“ Deutschland oder eine terroristische Gefahr an-
zusehen ist oder er eine Gefahr für die Allge-
6. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „5“
meinheit darstellt, weil er wegen einer schweren
durch die Angabe „6“ ersetzt.
Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
7. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(3b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung
„Dies gilt nicht, wenn der Ausländer auf Grund eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne
eines besonders schwerwiegenden Ausweisungs- des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt, darf
interesses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere
ist.“ Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die
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Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundes- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
republik Deutschland darstellt.“ „Um die wiederholte Begehung erheblicher Straf-
11. § 54 wird wie folgt geändert: taten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Ab-
satz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden,
a) Absatz 1 Nummer 1a wird durch die folgenden
können Beschränkungen nach Satz 1 angeord-
Nummern 1a und 1b ersetzt:
net werden, soweit diese notwendig sind, um
„1a. rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend- eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.“
worden ist wegen einer oder mehrerer vor-
14. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
sätzlicher Straftaten
Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
a) gegen das Leben, 2016/399“ ersetzt.
b) gegen die körperliche Unversehrtheit, 15. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 bis 10
c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung angefügt:
nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, „(4) Die die Abschiebung durchführende Be-
184b, 184d und 184e jeweils in Verbin- hörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den
dung mit § 184b des Strafgesetzbuches, Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu
d) gegen das Eigentum, sofern das Gesetz verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig
für die Straftat eine im Mindestmaß er- festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durch-
höhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die führung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu
Straftaten serienmäßig begangen wur- beschränken.
den oder (5) Soweit der Zweck der Durchführung der Ab-
e) wegen Widerstands gegen Vollstre- schiebung es erfordert, kann die die Abschiebung
ckungsbeamte oder tätlichen Angriffs durchführende Behörde die Wohnung des abzu-
gegen Vollstreckungsbeamte, schiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Er-
greifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus
1b. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer
§ 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn-
Leistungsträgers oder Sozialversicherungs- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Ge-
trägers nach dem Sozialgesetzbuch oder schäftsräume sowie anderes befriedetes Besitz-
nach dem Gesetz über den Verkehr mit Be- tum.
täubungsmitteln rechtskräftig zu einer Frei-
heits- oder Jugendstrafe von mindestens (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Ab-
einem Jahr verurteilt worden ist,“. schiebung es erfordert, kann die die Abschiebung
durchführende Behörde eine Durchsuchung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einem dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei an-
Jahr“ durch die Wörter „sechs Monaten“ er- deren Personen sind Durchsuchungen nur zur Er-
setzt. greifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchen-
12. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „ausübt“ das chend.
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. (7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten
b) Nummer 5 wird aufgehoben. oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorlie-
gen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergrei-
c) Nummer 6 wird Nummer 5. fung des Ausländers zum Zweck seiner Abschie-
13. § 56 wird wie folgt geändert: bung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation
der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1.
„(3) Er kann verpflichtet werden, in einem an-
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur
deren Wohnort oder in bestimmten Unterkünften
durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbe-
durch die die Abschiebung durchführende Behörde
hörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint,
angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im
um
Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Ab-
1. die Fortführung von Bestrebungen, die zur satz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Aus-
Ausweisung geführt haben, zu erschweren länder nicht angetroffen wurde.
oder zu unterbinden und die Einhaltung ver- (9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume
einsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend,
Auflagen und Verpflichtungen besser überwa- so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein er-
chen zu können oder wachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nach-
2. die wiederholte Begehung erheblicher Straf- bar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen
taten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Ab- Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den
satz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbin- Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durch-
den.“ suchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige
Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz,
Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine ge- ist er unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm un-
richtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, ter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
welche die Annahme einer Gefahr im Verzug be- zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines
gründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen.
oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Ab- Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines
schrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die An- Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines
fertigung der Niederschrift oder die Aushändigung Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur
einer Abschrift nach den besonderen Umständen rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie
des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach
der Durchsuchung gefährden, so sind dem Woh- § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Ab-
nungsinhaber oder der hinzugezogenen Person schiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der ver- auf gesundheitlichen Gründen.
antwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der (3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Aus-
Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. länder regelmäßig zumutbar,
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die
1. in der den Bestimmungen des deutschen Pass-
den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen,
rechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Pass-
bleiben unberührt.“
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung, ent-
16. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: sprechenden Weise an der Ausstellung oder
„Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung
und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- eines Antrages durch die Behörden des Her-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. No- kunftsstaates nach dem Recht des Herkunfts-
vember 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittlän- staates zu dulden, sofern dies nicht zu einer
der, deren Staatsangehörige beim Überschreiten unzumutbaren Härte führt,
der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein 2. bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen,
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und
sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts-
gleichgestellt.“ und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates
17. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein- erforderliche Angaben oder Erklärungen abzuge-
gefügt: ben oder sonstige nach der dortigen Rechts-
„§ 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ und Verwaltungspraxis erforderliche Handlun-
gen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar
18. § 60a Absatz 2c wird wie folgt geändert: ist,
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Erkrankung“ 3. eine Erklärung gegenüber den Behörden des
ein Komma und die Wörter „den lateinischen Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig
Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung
nach ICD 10“ eingefügt. nach dem deutschen Recht auszureisen, abzu-
b) Folgender Satz wird angefügt: geben, sofern hiervon die Ausstellung des Reise-
„Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche dokumentes abhängig gemacht wird,
Medikamente müssen mit der Angabe ihrer 4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedoku-
Wirkstoffe und diese mit ihrer international ge- mentes abhängig gemacht wird, zu erklären,
bräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.“ die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung
19. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen
unzumutbar ist, und andere zumutbare staats-
„§ 60b bürgerliche Pflichten zu erfüllen,
Duldung für
5. die vom Herkunftsstaat für die behördlichen
Personen mit ungeklärter Identität
Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festge-
(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän- legten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für
der wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Dul- ihn unzumutbar ist und
dung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt,
wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu ver- 6. erneut um die Ausstellung des Passes oder
tretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nach-
weil er das Abschiebungshindernis durch eigene zusuchen und die Handlungen nach den Num-
Täuschung über seine Identität oder Staatsangehö- mern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund
rigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit
herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Er- der Ausstellung des Passes oder Passersatzes
füllung der besonderen Passbeschaffungspflicht durch die Behörden des Herkunftsstaates mit
nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet
vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur
über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zu- erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.
satz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszu- Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen.
stellen. Sie gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft
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macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorge- 3. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a er-
nommen hat. Weist die Ausländerbehörde den Aus- gangen ist, diese aber nicht unmittelbar voll-
länder darauf hin, dass seine bisherigen Darlegun- zogen werden kann.
gen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Er-
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach
füllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer
Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgese-
bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausrei-
hen werden, wenn der Ausländer glaubhaft
chen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristset-
macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-
zung dazu auffordern, die Vornahme der Handlun-
ziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,
gen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides statt
wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Aus-
glaubhaft zu machen. Die Ausländerbehörde ist
länder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung
hierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156
nicht innerhalb der nächsten drei Monate durch-
des Strafgesetzbuches.
geführt werden kann. Abweichend von Satz 3 ist
(4) Hat der Ausländer die zumutbaren Handlun- die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von
gen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben
unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren
diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungs- Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn
pflicht geheilt und dem Ausländer die Bescheini- die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten
gung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 ohne drei Monate durchgeführt werden kann.
den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3
auszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet,
(5) Die Zeiten, in denen dem Ausländer die Dul- wenn
dung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter 1. der Ausländer gegenüber den mit der Ausfüh-
Identität“ ausgestellt worden ist, werden nicht als rung dieses Gesetzes betrauten Behörden
Vorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer über seine Identität täuscht oder in einer für
Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit unge- ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise
klärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbs- und in zeitlichem Zusammenhang mit der Ab-
tätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer schiebung getäuscht hat und die Angabe
Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d. nicht selbst berichtigt hat, insbesondere
(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 durch Unterdrückung oder Vernichtung von
Satz 1 und 3 findet Anwendung.“ Identitäts- oder Reisedokumenten oder das
Vorgeben einer falschen Identität,
20. § 61 wird wie folgt geändert:
2. der Ausländer unentschuldigt zur Durchfüh-
a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
rung einer Anhörung oder ärztlichen Unter-
fügt:
suchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an
„(1e) Auflagen können zur Sicherung und dem von der Ausländerbehörde angegebenen
Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer
angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen bei der Ankündigung des Termins auf die
der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevor- Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des
stehen. Insbesondere kann ein Ausländer ver- Nichtantreffens hingewiesen wurde,
pflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder
3. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Aus-
in einem längeren Intervall bei der für den Auf-
länder seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises
enthaltsort des Ausländers zuständigen Auslän-
auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne
derbehörde zu melden.“
der zuständigen Behörde eine Anschrift anzu-
b) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f. geben, unter der er erreichbar ist,
21. § 62 wird wie folgt geändert: 4. der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1
Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ebenfalls
Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 be-
ausreichendes anderes“ gestrichen.
sitzt,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
5. der Ausländer sich bereits in der Vergangen-
„Vorbereitung der Ausweisung“ die Wörter „oder
heit der Abschiebung entzogen hat oder
der Abschiebungsanordnung nach § 58a“ und
nach den Wörtern „wenn über die Ausweisung“ 6. der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass
die Wörter „oder die Abschiebungsanordnung er sich der Abschiebung entziehen will.
nach § 58a“ eingefügt. (3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können
3b ersetzt: sein:
„(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Ab- 1. der Ausländer hat gegenüber den mit der Aus-
schiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu führung dieses Gesetzes betrauten Behörden
nehmen (Sicherungshaft), wenn über seine Identität in einer für ein Abschie-
bungshindernis erheblichen Weise getäuscht
1. Fluchtgefahr besteht,
und hat die Angabe nicht selbst berichtigt,
2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten insbesondere durch Unterdrückung oder Ver-
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder nichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
ten oder das Vorgeben einer falschen Identi- ten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er
tät, vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen,
2. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein- oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststel-
reise erhebliche Geldbeträge, insbesondere lung seiner Reisefähigkeit durchführen zu las-
an einen Dritten für dessen Handlung nach sen, in Haft genommen werden, wenn er
§ 96, aufgewandt, die nach den Umständen 1. einer solchen erstmaligen Anordnung oder
derart maßgeblich sind, dass daraus ge-
2. einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1,
schlossen werden kann, dass er die Abschie-
zu einem Termin bei der zuständigen Behörde
bung verhindern wird, damit die Aufwendun-
persönlich zu erscheinen,
gen nicht vergeblich waren,
3. von dem Ausländer geht eine erhebliche Ge- unentschuldigt ferngeblieben ist und der Auslän-
fahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu- der zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme
tende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Ver-
längerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich.
4. der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätz- Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer
licher Straftaten rechtskräftig zu mindestens der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, findet entsprechende Anwendung.“
5. der Ausländer hat die Passbeschaffungs- 22. § 62a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
pflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat „(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von
andere als die in Absatz 3a Nummer 2 ge- Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere
nannten gesetzlichen Mitwirkungshandlun- Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese
gen zur Feststellung der Identität, insbeson- getrennt von den übrigen Abschiebungsgefange-
dere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 ob- nen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes
liegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.“
oder unterlassen und wurde vorher auf die 23. § 62b wird wie folgt gefasst:
Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der
Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungs- „§ 62b
pflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Ausreisegewahrsam
2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlas-
(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der
sung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere
6. der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreise- vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer
frist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschie-
Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Num- bung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage
mer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur in Gewahrsam genommen werden, wenn
Sicherung und Durchsetzung der Ausreise-
1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der
pflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e
Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise ge-
nicht erfüllt,
hindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist
7. der Ausländer, der erlaubt eingereist und voll- ist nicht erheblich,
ziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist
dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er 2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser
keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich Frist durchgeführt werden kann und
überwiegend aufhält.“ 3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-
ren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: er
„Sie kann in Fällen, in denen die Abschie-
a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten ver-
bung aus von dem Ausländer zu vertreten-
letzt hat,
den Gründen nicht vollzogen werden kann,
um höchstens zwölf Monate verlängert wer- b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
den.“ getäuscht hat,
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1a“ c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-
Wörter „oder Dokumente“ eingefügt. sätzen außer Betracht bleiben oder
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage
„Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf überschritten hat.
18 Monate nicht überschreiten.“ Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht
„(6) Ein Ausländer kann auf richterliche An- oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-
ordnung zum Zwecke der Abschiebung für die schiebung nicht entziehen will.
Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transit-
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei bereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft,
den Vertretungen oder ermächtigten Bedienste- von der aus die Ausreise des Ausländers ohne
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Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert wor-
Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen. den ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden ent- dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
sprechend Anwendung. 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017
(4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der je-
Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige weils geltenden Fassung, es sei denn, diese
richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Strafgesetze werden durch verschiedene Hand-
Gewahrsam nehmen, wenn lungen mehrmals verletzt oder es wird ein Straf-
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der antrag gestellt.“
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
26. § 75 wird wie folgt geändert:
2. die richterliche Entscheidung über die Anord-
nung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 a) In Nummer 12 werden die Wörter „Befristung
nicht vorher eingeholt werden kann und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach
§ 11 Absatz 2“ durch die Wörter „Anordnung
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahr-
Absatz 1“ und wird der Punkt am Ende durch ein
sams entziehen will.
Semikolon ersetzt.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-
scheidung über die Anordnung des Ausreisege- b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
wahrsams vorzuführen.“ „13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7
24. § 71 wird wie folgt geändert: die Beschaffung von Heimreisedokumen-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- ten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.“
gefügt: 27. In § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wör-
„Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen ter „Absatz 6 oder 7 und über die Befristung eines
der betroffenen Länder auch geregelt werden, Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11“ gestri-
dass den Ausländerbehörden eines Landes für chen.
die Bezirke von Ausländerbehörden verschiede-
28. In § 82 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und die
ner Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für
Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1
die Vollziehung von Abschiebungen ist in den
Satz 3“ gestrichen.
Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle
zu bestimmen.“ 29. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: mer 2a eingefügt:
aa) In Nummer 1a wird die Angabe „Verordnung „2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der
(EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Ver- vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Ab-
ordnung (EU) 2016/399“ ersetzt. satz 1e,“.
bb) In Nummer 1d wird nach dem Wort „Staa- 30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
ten“ das Wort „und“ durch ein Semikolon
und die Wörter „die Zuständigkeit besteht „§ 97a
neben derjenigen der in Absatz 1 und in Ab-
Geheimhaltungspflichten
satz 5 bestimmten Stellen,“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Informationen zum konkreten Ablauf einer Ab-
schiebung, insbesondere Informationen nach § 59
„7. die Beschaffung von Heimreisedoku- Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrich-
menten im Wege der Amtshilfe in Einzel- ten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Straf-
fällen für Ausländer,“. gesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum
25. § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert: konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von
a) In Satz 4 werden die Wörter „und begleitender“ Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.“
durch das Wort „oder“ ersetzt. 31. § 98 wird wie folgt geändert:
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 3 Nummer 5a wird folgende Num-
„Insoweit sind Straftaten mit geringem Un- mer 5b eingefügt:
rechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,
§ 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die ent- „5b. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 2 nicht alle
sprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des zumutbaren Handlungen vornimmt, um ei-
Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, nen anerkannten und gültigen Pass oder
167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, Passersatz zu erlangen,“.
246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und des
267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, Absatzes 3 Nr. 1“ die Angabe „und 5b“ einge-
den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, fügt.
303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- 32. In § 104 Absatz 12 wird das Wort „Befristung“
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, durch das Wort „Anordnung“ ersetzt und wird die
919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
33. § 105 wird wie folgt gefasst: 3. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 105 „Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu
Übergangsregelung stellen.“
zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität 4. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei gedul- a) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
deten Ausländern über die Ausstellung einer Be- Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
scheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 1a bis 5“
mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Iden- durch die Wörter „Nummer 1 und 3“ ersetzt.
tität“ frühestens aus Anlass der Prüfung einer Ver-
längerung der Duldung oder der Erteilung der Dul- c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
dung aus einem anderen Grund. mern 6 und 7 eingefügt:
(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum „6. Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Auf-
1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in enthaltsgesetzes,
einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis 7. Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufent-
befinden. haltsgesetzes,“.
(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungs- 5. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
duldung oder einer Beschäftigungsduldung oder gefügt:
hat er diese beantragt und erfüllt er die Vorausset-
„(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen
zungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwen-
treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender
dung.“
nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutz-
bedürftigen Personen zu gewährleisten.“
Artikel 2
6. § 47 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes über das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verfahren in Familiensachen und in den aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu sechs
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Mo-
Dem § 417 des Gesetzes über das Verfahren in naten“ durch die Wörter „bis zur Entschei-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- dung des Bundesamtes über den Asylantrag
ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-
Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) und Arti- schiebungsandrohung oder -anordnung,
kel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei min-
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: derjährigen Kindern und ihren Eltern oder an-
deren Sorgeberechtigten sowie ihren volljäh-
„(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum
rigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch
Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.“
bis zu sechs Monate“ ersetzt.
Artikel 3 bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Änderung des „Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer
Asylgesetzes verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt 1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Ab-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 satz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende
(BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt Entschuldigung verletzt oder die unver-
geändert: schuldet unterbliebene Mitwirkungshand-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu lung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
§ 12 folgende Angabe eingefügt: 2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach
„§ 12a Asylverfahrensberatung“. § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne ge-
nügende Entschuldigung verletzt oder die
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: unverschuldet unterbliebene Mitwir-
„§ 12a kungshandlung nicht unverzüglich nach-
Asylverfahrensberatung geholt hat,
Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden 3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ge-
freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrens- genüber einer für den Vollzug des Aufent-
beratung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf haltsgesetzes zuständigen Behörde fort-
der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor gesetzt über seine Identität oder Staats-
Antragstellung in Gruppengesprächen Informatio- angehörigkeit täuscht oder fortgesetzt
nen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rück- falsche Angaben macht oder
kehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fort-
zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Ein- gesetzt zumutbare Anforderungen an die
zelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensbe- Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-
ratung, die durch das Bundesamt oder durch Wohl- reisehindernissen, insbesondere hinsicht-
fahrtsverbände durchgeführt wird.“ lich der Identifizierung, der Vorlage eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1303
Reisedokuments oder der Passersatzbe- 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbe-
schaffung, nicht erfüllt. gründet oder als unzulässig abgelehnt wurde,
Satz 3 findet keine Anwendung bei minder- es sei denn das Verwaltungsgericht hat die
jährigen Kindern und ihren Eltern oder ande- aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
ren Sorgeberechtigten sowie ihren volljähri- Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
gen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten
bleiben unberührt.“ eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgeset-
zes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäf-
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ein-
tigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1
gefügt:
Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42
„Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend
ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten so- für Ausländer nach Satz 2“.
wie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben. „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
7. In § 48 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die 12. Dem § 73 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Wörter „von sechs Monaten“ durch die Wörter „des
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums“ „(7) Für Entscheidungen des Bundesamtes über
ersetzt. die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Jahre
8. § 49 wird wie folgt geändert: 2015 unanfechtbar geworden sind, endet die in Ab-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „kurzfristig nicht“ satz 2a Satz 1 bestimmte Frist für die Entscheidung
durch die Wörter „nicht in angemessener Zeit“ über einen Widerruf oder eine Rücknahme am
ersetzt. 31. Dezember 2019, für Entscheidungen, die im
Jahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sonsti-
sie am 31. Dezember 2020 und für Entscheidungen,
gen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
die im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, en-
Ordnung“ ein Komma und die Wörter „insbeson-
det sie am 31. Dezember 2021. Die Mitteilung an
dere zur Gewährleistung der Unterbringung und
die Ausländerbehörde gemäß Absatz 2a Satz 2
Verteilung,“ eingefügt.
hat spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen
9. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Folgejahres zu erfolgen.“
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3
oder 4 zuerkannt wurde oder die Vorausset- Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
zungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes in der Person des Aus- Dem § 50 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsge-
länders oder eines seiner Familienangehöri- richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
gen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorlie- vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
gen, oder“. Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
„sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsver-
Komma ersetzt und werden die Wörter „es sei
bots auf dieser Grundlage,“ angefügt.
denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.“ an-
Artikel 5
gefügt.
Änderung des
10. In § 53 Absatz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 gilt“ Asylbewerberleistungsgesetzes
durch die Wörter „§ 44 Absatz 2a und 3 gilt“ er-
setzt. Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
11. § 61 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Au-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- gust 2019 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, wird
gefügt: wie folgt geändert:
„Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, „(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Num-
wenn mer 5, denen bereits von einem anderen Mitglied-
1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun staat der Europäischen Union oder von einem am
Monaten nach der Stellung des Asylantrags Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im
unanfechtbar abgeschlossen ist, Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler
Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der inter-
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, nationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Aus-
dass die Ausübung der Beschäftigung ohne ländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Aus-
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit reise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei
zulässig ist, Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur ein-
3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines geschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis
sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistun-
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
gen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1
Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und entsprechend.“
über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die
Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „nur Leistungen
nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach Absatz 2“ durch die Wörter „nur Leis-
und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht tungen entsprechend Absatz 1“ ersetzt.
werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Um- bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
stände erfordern, werden Leistungsberechtigten setzt:
nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen
„Satz 1 gilt entsprechend für Leistungs-
Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6
berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeit-
oder 1a, denen bereits von einem anderen
raum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände
von einem am Verteilmechanismus teilneh-
zur Überwindung einer besonderen Härte und zur
menden Drittstaat im Sinne von Satz 1
Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage gebo-
ten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden 1. internationaler Schutz oder
auf Antrag auch die angemessenen Kosten der 2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht
Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, gewährt worden ist,
soweit die Personen allein durch die angemessenen
Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Be- wenn der internationale Schutz oder das aus
darfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht
decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu er- fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leis-
bringen.“ tungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 5 entsprechend.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:
f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- ersetzt:
stellt:
„(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
„(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen
Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine entsprechend Absatz 1, wenn
Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem
auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen An- 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des
spruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es Asylgesetzes nicht nachkommen,
sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkom-
werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder men,
der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch
3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernäh-
festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungs-
rung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie
pflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asyl-
Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur so-
gesetzes nicht nachkommen,
weit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen,
können ihnen auch andere Leistungen im Sinne 4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungs-
Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht pflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asyl-
werden.“ gesetzes nicht nachkommen,
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die 5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
Wörter „Leistungen nach diesem Gesetz nur, so- Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkom-
weit dies im Einzelfall nach den Umständen un- men,
abweisbar geboten ist“ werden durch die Wörter 6. sie den gewährten Termin zur förmlichen An-
„nur Leistungen entsprechend Absatz 1“ ersetzt. tragstellung bei der zuständigen Außenstelle
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. des Bundesamtes für Migration und Flücht-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: linge oder dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
„(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst 7. sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Num-
zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende mer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes ver-
Maßnahmen nicht vollzogen werden können, er- wirklichen, indem sie Angaben über ihre Iden-
halten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Ab- tität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
schiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwir-
Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leis- kungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des
tungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Ein-
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten haltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahr-
Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen nehmung des Termins aus wichtigen Gründen
Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Ab- nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach
satz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwir-
vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende kungshandlung erbracht oder den Termin zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1305
förmlichen Antragstellung wahrgenommen ha- tungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allge-
ben. meinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die
die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor- Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die leis-
sätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das ge- tungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für
mäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistun- ihr Verhalten darlegt und nachweist.“
gen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist, 7. § 11 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 „(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht an- der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie
geben oder sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räum-
2. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver- lichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der
bindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht un- Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur
verzüglich mitteilen Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die
Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort ge-
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem
währt werden. Leistungsberechtigten darf in den
Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leis-
Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen
tungen entsprechend Absatz 1.
sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren ge-
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 wöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den
Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Be-
Entscheidung des Bundesamtes für Migration hörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur De-
und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise
in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgeset- zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entspre-
zes als unzulässig abgelehnt wurde und für die chend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen
eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen
zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder
wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Ab- Geldleistung erbracht werden.“
satz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht b) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „anstelle
unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ge- der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen
richt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4“ durch
die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.“ die Wörter „nur Leistungen entsprechend § 1a
3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An- Absatz 1“ ersetzt.
gabe „18“ ersetzt. 8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
4. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 15
„Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätig- Übergangsregelung zum
keit besteht nur Anspruch auf Leistungen entspre- Zweiten Gesetz zur besseren
chend § 1a Absatz 1.“ Durchsetzung der Ausreisepflicht
5. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleis-
„(3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer tungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 ge-
Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Beleh- mäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
rung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie zu- das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend
mutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzu- anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungs-
nehmen oder fortzuführen oder die die Anbahnung gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrations- 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
maßnahme durch ihr Verhalten verhindern, haben Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Ab- S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter
satz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberech- anzuwenden.“
tigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten dar-
legt und nachweist.“ Artikel 6
6. § 5b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Weitere Änderung des
Aufenthaltsgesetzes zum 1. Juli 2022
„(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich
trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzuneh- (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
men oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teil- setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
zunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen ent- „(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in spe-
sprechend § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölf- ziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Haft-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung einrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder
der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wich- geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib
tiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Num- und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der
mer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftan-
insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leis- stalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefange-
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
nen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen gesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 15
unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Fa- wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
milie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Grundgesetzes) eingeschränkt.
Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein
angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.“ Artikel 8
Artikel 7 Inkrafttreten
Einschränkung eines Grundrechts (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Durch Artikel 1 Nummer 15, 21 und 23 wird die Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund- (2) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1307
Fachkräfteeinwanderungsgesetz1
Vom 15. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Die Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 wird
wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Abschnitt 3
Änderung des Aufenthalt
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Ausbildung
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das der Ausbildung
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbil-
2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie dung
folgt geändert: § 16b Studium
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländi-
eingefügt: scher Berufsqualifikationen
§ 16e Studienbezogenes Praktikum EU
„§ 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit“.
§ 16f Sprachkurse und Schulbesuch
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studien-
Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch- platzes
qualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17), der
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Abschnitt 4
vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Aufenthalt
Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375), der Richtlinie zum Zweck der Erwerbstätigkeit
2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung;
Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Trans- allgemeine Bestimmungen
fers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), der Richtlinie (EU) 2016/801 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsange-
hörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraus- § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
tauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer
Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21). § 18d Forschung
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
§ 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher anerkannten oder vergleichbar geregelten Aus-
§ 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher bildungsberuf handelt, für den nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften eine Aus-
§ 19 ICT-Karte für unternehmensintern trans- bildungsdauer von mindestens zwei Jahren fest-
ferierte Arbeitnehmer gelegt ist.
§ 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmens- (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne
intern transferierte Arbeitnehmer dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus-
§ 19b Mobiler-ICT-Karte übung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte erforderlich sind, die in einem Studium oder einer
qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-
duldete zum Zweck der Beschäftigung (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses
Gesetzes sind
§ 19e Teilnahme am europäischen Freiwilligen-
dienst 1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen
Berufsaus- oder Weiterbildung,
§ 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln
nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b 2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen
Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e der Berufsbildung oder der sonstigen Aus-
und Weiterbildung.“
§ 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
3. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 21 Selbständige Tätigkeit“.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 19a“ durch
„§ 39 Zustimmung zur Beschäftigung“.
die Angabe „§ 18b Absatz 2“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe
bb) In Nummer 2b wird die Angabe „§ 19b“ durch
eingefügt:
die Angabe „§ 19“ ersetzt.
„§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“.
cc) In Nummer 2c wird die Angabe „§ 19d“ durch
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 19b“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
aa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
Wörter „den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprach-
kursen, die nicht der Studienvorbereitung „§ 4a
dienen,“ ersetzt. Zugang zur Erwerbstätigkeit
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: (1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen,
„Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn,
einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätig-
16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, keit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Aus-
die nicht der Studienvorbereitung dienen, übung einer über das Verbot oder die Beschrän-
sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel ent- kung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der
sprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschla- Erlaubnis.
ges um 10 Prozent zur Verfügung stehen.“ (2) Sofern die Ausübung einer Beschäftigung
b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf
„Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung
über einen Gemeinschaftskodex für das Über- der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zu-
schreiten der Grenzen durch Personen (ABl. stimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach
L 105 vom 13.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter § 39 unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagen-
„Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen tur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden. Bedarf
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundes-
über einen Gemeinschaftskodex für das Über- agentur für Arbeit, gilt § 40 Absatz 2 oder Absatz 3
schreiten der Grenzen durch Personen (Schen- für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.
gener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, (3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen,
S. 1)“ ersetzt. ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein- und ob sie Beschränkungen unterliegt. Zudem
gefügt: müssen Beschränkungen seitens der Bundesagen-
„(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse ent- tur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in
sprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für die
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“ Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel
ist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufent-
d) Nach Absatz 12 werden die folgenden Ab- haltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimm-
sätze 12a bis 12c eingefügt: ten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer
„(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich soweit die zuständige Behörde die Ausübung der
um eine Berufsausbildung in einem staatlich anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1309
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeit- 10. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geber auf Grund eines Betriebsübergangs nach a) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder Satz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2“
auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechts- ersetzt.
form erhält.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 5“ durch
(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel be- die Angabe „Artikel 6“ ersetzt.
sitzt, darf eine Saisonbeschäftigung nur ausüben,
wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der 11. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere „Abschnitt 3
Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund Aufenthalt
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Ge- zum Zweck der Ausbildung
setzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufent-
haltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung § 16
ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.
Grundsatz des
(5) Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen
beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient
besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine der allgemeinen Bildung und der internationalen
diesbezügliche Beschränkung besteht. Ein Auslän- Verständigung ebenso wie der Sicherung des Be-
der, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur un- darfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fach-
ter den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäf- kräften. Neben der Stärkung der wissenschaft-
tigt werden. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer lichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt
beschäftigt, muss er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die
Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der
1. prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 öffentlichen Sicherheit beachtet werden.
oder Satz 2 vorliegen,
2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des § 16a
Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck Berufsausbildung;
der Saisonbeschäftigung oder der Bescheini- berufliche Weiterbildung
gung über die Aufenthaltsgestattung oder über
die Aussetzung der Abschiebung des Auslän- (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be-
ders in elektronischer Form oder in Papierform trieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt wer-
aufbewahren und den, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungs-
3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung
von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne
die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vor- ist. Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine
zeitig beendet wurde. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthalts-
Satz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen zweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufs-
Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- ausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als
oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit
auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.“ ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach
§ 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen
5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
Anspruchs erteilt werden. Der Aufenthaltszweck
„Aufenthaltserlaubnis,“ die Wörter „einer Blauen
der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung
Karte EU,“ eingefügt.
nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines
6. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Be-
eingefügt: rufsausbildung, insbesondere den Besuch eines
„(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Aus- berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der
übung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie Deutschsprachförderverordnung.
wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.“ (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden,
wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt
Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufs-
nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Ab-
abschluss führt und sich der Bildungsgang nicht
satz 1 erlaubt werden.“
überwiegend an Staatsangehörige eines Staates
8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berech- richtet. Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen
tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und“ der Länder mit öffentlichen Stellen in einem ande-
gestrichen. ren Staat über den Besuch inländischer Schulen
9. § 9a Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch ausländische Schüler bleiben unberührt.
Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schul-
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 16 oder § 17“ besuch können auf Grund solcher Vereinbarungen
durch die Angabe „§ 16a oder § 16b“ ersetzt. nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthalts-
b) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe recht zuständige oberste Landesbehörde der Ver-
„§ 18“ durch die Angabe „§ 19c“ ersetzt. einbarung zugestimmt hat.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufs- kann die aufnehmende Bildungseinrichtung betei-
ausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur ligt werden.
Ausübung einer von der Berufsausbildung unab- (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
hängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage
Woche. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
wird ein Nachweis über ausreichende deutsche darf, sowie zur Ausübung studentischer Neben-
Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die kon- tätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts
krete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten
Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrich- Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferien-
tung geprüft worden sind noch durch einen vor- zeit.
bereitenden Deutschsprachkurs erworben werden
sollen. (4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1
darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen
(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten
einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäf-
die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurück- tigung als Fachkraft, der Ausübung einer Be-
genommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 schäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen
Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Aus- Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen
länder für die Dauer von bis zu sechs Monaten die eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9
Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungs- findet keine Anwendung.
platz zu suchen.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn
§ 16b
1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat-
Studium
lich anerkannten Hochschule oder einer ver-
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll- gleichbaren Bildungseinrichtung
zeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an
a) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
einer staatlich anerkannten Hochschule oder an
worden ist und die Zulassung mit einer Bedin-
einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Auf-
gung verbunden ist, die nicht auf den Besuch
enthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungs-
einer studienvorbereitenden Maßnahme ge-
einrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthalts-
richtet ist,
zweck des Studiums umfasst auch studien-
vorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen
eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maß- worden ist und die Zulassung mit der Bedin-
nahmen sind gung des Besuchs eines Studienkollegs oder
einer vergleichbaren Einrichtung verbunden
1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach- ist, der Ausländer aber den Nachweis über
kurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit- die Annahme zu einem Studienkolleg oder ei-
studium zugelassen worden ist und die Zulas- ner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1
sung an den Besuch eines studienvorbereiten- Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder
den Sprachkurses gebunden ist, und
c) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen
2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver- worden ist,
gleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu
einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren 2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-
Einrichtung nachgewiesen ist. den Sprachkurs angenommen worden ist, ohne
dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums
Ein Nachweis über die für den konkreten Studien- an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich
gang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungs- anerkannten Hochschule oder einer vergleich-
sprache wird nur verlangt, wenn diese Sprach- baren Bildungseinrichtung vorliegt, oder
kenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung
geprüft worden sind noch durch die studienvorbe- 3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie-
reitende Maßnahme erworben werden sollen. ren eines studienvorbereitenden Praktikums vor-
liegt.
(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1
rung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend
überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
wenn der Ausländer an einem Unions- oder multi- und 3 sind die Absätze 2 und 4 entsprechend an-
lateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil- zuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
nimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Aus-
zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert übung des Praktikums.
das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht
erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder
wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt
und in einem angemessenen Zeitraum noch er- wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate
reicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer
der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.
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(7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit- Ausländers, einen Teil des Studiums im Bundes-
gliedstaat der Europäischen Union international gebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat
Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaub- sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu
nis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch
Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei
ein Studium betrieben hat und die Voraussetzun- der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-
gen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mit-
vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die teilung mitzuführen und den zuständigen Behörden
Dauer des Studienteils, der in Deutschland durch- auf deren Verlangen vorzulegen.
geführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
§ 9 findet keine Anwendung.
Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Um- reise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5
setzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Euro- abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-
2016 über die Bedingungen für die Einreise und mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu For- gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich
schungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Erfolgt die
eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Frei- Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten
willigendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufent-
Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair- halt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf
Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21). der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen und
sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der
§ 16c Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäftigung,
Mobilität im Rahmen des Studiums die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer nicht
überschreiten darf, sowie zur Ausübung studen-
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des tischer Nebentätigkeiten berechtigt.
Studiums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf
ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines (3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungs- § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer das
einrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin
Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Be- nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom
hörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines (4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
der Mitteilung vorlegt: Ausländers nach § 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-
Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität
besitzt, der in den Anwendungsbereich der auszustellen.
Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,
(5) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5
2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne
seines Studiums an einer Bildungseinrichtung von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration
im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß
an einem Unions- oder multilateralen Programm § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche
mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der
eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrich-
Hochschulen gilt, tung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Ände-
3. den Nachweis, dass der Ausländer von der rungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
aufnehmenden Bildungseinrichtung zugelassen Voraussetzungen anzuzeigen.
wurde,
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes § 16d
oder Passersatzes des Ausländers und Maßnahmen zur
5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Ausländers gesichert ist. (1) Einem Ausländer soll zum Zweck der An-
Die aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mit- erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-
teilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die
Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ein-
päischen Union den Antrag auf Erteilung eines Auf- schließlich sich daran anschließender Prüfungen
enthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie erteilt werden, wenn von einer nach den Regelun-
(EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungs- gen des Bundes oder der Länder für die berufliche
einrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde,
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen 4. sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Aus-
oder weitere Qualifikationen gleich der von der zuständigen Stelle festgestell-
ten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu er-
1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-
möglichen und
rufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-
qualifikation oder 5. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
stimmt hat oder durch die Beschäftigungsver-
2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die ordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zu-
erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthalts- stimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
erlaubnis setzt voraus, dass ist.
1. der Ausländer über der Qualifizierungsmaß- (4) Einem Ausländer kann zum Zweck der An-
nahme entsprechende deutsche Sprachkennt- erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-
nisse, in der Regel mindestens über hinrei- qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr
chende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt, erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchst-
aufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert wer-
2. die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem den, wenn der Ausländer auf Grund einer Ab-
Ausländer die Anerkennung der Berufsqualifika- sprache der Bundesagentur für Arbeit mit der
tion oder den Berufszugang zu ermöglichen, und Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
3. bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizie- 1. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung
rungsmaßnahme die Bundesagentur für Arbeit und die Durchführung des Verfahrens zur Fest-
nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Be- stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
schäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufs-
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme ausübungserlaubnis bei durch Bundes- oder
an der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustim- Landesgesetz reglementierten Berufen im Ge-
mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. sundheits- und Pflegebereich oder
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate 2. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung
erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer und die Durchführung des Verfahrens zur Fest-
Höchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlän- stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
gert. Sie berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur
Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäf- Erteilung der Berufsausübungserlaubnis für sons-
tigung bis zu zehn Stunden je Woche. tige ausgewählte Berufsqualifikationen unter Be-
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 be- rücksichtigung der Angemessenheit der Ausbil-
rechtigt zur Ausübung einer zeitlich nicht einge- dungsstrukturen des Herkunftslandes
schränkten Beschäftigung, deren Anforderungen in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die
in einem Zusammenhang mit den in der späteren Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat
Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kennt- oder durch die Beschäftigungsverordnung oder
nissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatz- zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
angebot für eine spätere Beschäftigung in dem an- dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne
zuerkennenden oder von der beantragten Berufs- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt über die in der Absprache festgelegten deutschen
hat oder durch die Beschäftigungsverordnung be- Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinrei-
stimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim- chende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. Die
mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend. von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unab-
(3) Einem Ausländer soll zum Zweck der An- hängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je
erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs- Woche.
qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für zwei (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prü-
Jahre erteilt und die Ausübung einer qualifizierten fungen zur Anerkennung seiner ausländischen Be-
Beschäftigung in einem im Inland nicht reglemen- rufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
tierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt, werden, wenn er über deutsche Sprachkenntnisse,
erlaubt werden, wenn die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der
1. der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende Regel jedoch mindestens über hinreichende deut-
deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel min- sche Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht
durch die Prüfung nachgewiesen werden sollen.
destens über hinreichende deutsche Sprach-
kenntnisse, verfügt, Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes
2. von einer nach den Regelungen des Bundes
der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1, 3
oder der Länder für die berufliche Anerkennung
und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen an-
zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass
deren Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b,
schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und
18a, 18b oder 19c oder in Fällen eines gesetzlichen
Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen,
Anspruchs erteilt werden. § 20 Absatz 3 Nummer 4
3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1313
§ 16e in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus
Studienbezogenes Praktikum EU Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten ge-
währleistet ist und es sich handelt
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie 1. um eine öffentliche oder staatlich anerkannte
(EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Schule mit internationaler Ausrichtung oder
Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die 2. um eine Schule, die nicht oder nicht überwie-
Beschäftigungsverordnung oder durch zwischen- gend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
staatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das und die Schüler auf internationale Abschlüsse,
Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich aner-
für Arbeit zulässig ist, und kannte Abschlüsse vorbereitet.
1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän- (3) Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an
der Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah- einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schul-
rungen in einem beruflichen Umfeld aneignet, besuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufent-
haltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck
2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-
nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt
nehmenden Einrichtung über die Teilnahme an
werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teil-
einem Praktikum vorlegt, die theoretische und
nahme an einem Schüleraustausch darf eine Auf-
praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und
enthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in
Folgendes enthält:
den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt
a) eine Beschreibung des Programms für das werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufent-
Praktikum einschließlich des Bildungsziels haltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berech-
oder der Lernkomponenten, tigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
b) die Angabe der Dauer des Praktikums, (4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen
c) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be- der Länder mit öffentlichen Stellen in einem ande-
treuung des Ausländers, ren Staat über den Besuch inländischer Schulen
durch ausländische Schüler bleiben unberührt.
d) die Arbeitszeiten des Ausländers und
Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schul-
e) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän- besuch können auf Grund solcher Vereinbarungen
der und der aufnehmenden Einrichtung, nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthalts-
3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten recht zuständige oberste Landesbehörde der Ver-
zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch- einbarung zugestimmt hat.
schulabschluss erlangt hat, oder nachweist,
dass er ein Studium absolviert, das zu einem § 17
Hochschulabschluss führt, Suche eines
4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Ausbildungs- oder Studienplatzes
Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche
Studium entspricht und nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung
5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufent-
Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die haltserlaubnis erteilt werden, wenn
öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach 1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
der Beendigung der Praktikumsvereinbarung 2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
entstehen für
3. er über einen Abschluss einer deutschen Aus-
a) den Lebensunterhalt des Ausländers während landsschule oder über einen Schulabschluss
eines unerlaubten Aufenthalts im Bundes- verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundes-
gebiet und gebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der
b) eine Abschiebung des Ausländers. Schulabschluss erworben wurde, und
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein- 4. er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
barte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs
sechs Monate erteilt. Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden,
wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise min-
§ 16f destens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie
Sprachkurse und Schulbesuch er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthalts-
erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub- hat.
nis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der
Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an (2) Einem Ausländer kann zum Zweck der
einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Auf- Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
enthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüler- werden, wenn
austausch kann auch erteilt werden, wenn kein 1. er über die schulischen und sprachlichen Vo-
unmittelbarer Austausch erfolgt. raussetzungen zur Aufnahme eines Studiums
(2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub- verfügt oder diese innerhalb der Aufenthalts-
nis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel dauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn 2. der Lebensunterhalt gesichert ist.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate tisches Interesse an der Beschäftigung des Aus-
erteilt. länders besteht, abgesehen werden. Das Bun-
(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 desministerium des Innern, für Bau und Heimat
und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr
nicht zur Ausübung studentischer Nebentätig- jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im
keiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll Bundesanzeiger bekannt.
in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein
anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a Ausländer, der
oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen An- 1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung
spruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts oder eine mit einer inländischen qualifizierten
nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthalts- Berufsausbildung gleichwertige ausländische Be-
erlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur rufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufs-
nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen ausbildung) oder
eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.“
2. einen deutschen, einen anerkannten ausländi-
12. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:
schen oder einen einem deutschen Hochschul-
„§ 18 abschluss vergleichbaren ausländischen Hoch-
Grundsatz der schulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademi-
Fachkräfteeinwanderung; scher Ausbildung).
allgemeine Bestimmungen (4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jah-
orientiert sich an den Erfordernissen des Wirt- ren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zu-
schafts- und Wissenschaftsstandortes Deutsch- stimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen
land unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürze-
dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten ren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die
für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate
der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des
Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
nachhaltige Integration von Fachkräften in den Ar-
beitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung § 18a
der Interessen der öffentlichen Sicherheit. Fachkräfte
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus- mit Berufsausbildung
übung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine
setzt voraus, dass Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizier-
1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, ten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre er-
2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge- worbene Qualifikation sie befähigt.
stimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz,
zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die § 18b
Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass Fachkräfte
die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim- mit akademischer Ausbildung
mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist;
(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung
in diesem Fall kann die Erteilung des Aufent-
kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
haltstitels auch versagt werden, wenn einer der
qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der
Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
ihre Qualifikation sie befähigt.
3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder
zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung
wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt beit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer
wurde oder ein anerkannter ausländischer oder Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt,
ein einem deutschen Hochschulabschluss ver- wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei
gleichbarer ausländischer Hochschulabschluss Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der
vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner
Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungs-
5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines gründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer
Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den
nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung
Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die
55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungs- Verwendung der Internationalen Standardklassifi-
grenze in der allgemeinen Rentenversicherung kation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom
entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU
Nachweis über eine angemessene Altersversor- abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bun-
gung erbringen. Von den Voraussetzungen nach desagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des
Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Bei-
in denen ein öffentliches, insbesondere ein re- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-
gionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoli- tenversicherung beträgt. Das Bundesministerium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1315
des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalen- Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Er-
derjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres teilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1
im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder
Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch quali-
eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den fiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufs-
ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis erfahrung insbesondere
durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen
erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung ei- Kenntnissen oder
ner Blauen Karte EU vorliegen.
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
§ 18c wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener
Funktion.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der § 18d
Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaub- Forschung
nis zu erteilen, wenn
(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der
1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthalts- Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis
titels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist, nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der
2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Vo- Forschung erteilt, wenn
raussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d von 1. er
ihr besetzt werden darf,
a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder
3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchfüh-
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi- rung eines Forschungsvorhabens mit einer
cherung geleistet hat oder Aufwendungen für Forschungseinrichtung abgeschlossen hat,
einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen ei- die für die Durchführung des besonderen Zu-
ner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung lassungsverfahrens für Forscher im Bundes-
oder eines Versicherungsunternehmens nach- gebiet anerkannt ist, oder
weist,
b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder
4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen einen entsprechenden Vertrag mit einer For-
Sprache verfügt und schungseinrichtung abgeschlossen hat, die
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Forschung betreibt, und
Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur
Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach
zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 ver- der Beendigung der Aufnahmevereinbarung ent-
kürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine stehen für
inländische Berufsausbildung oder ein inländisches a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
Studium erfolgreich abgeschlossen hat. eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit-
(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber gliedstaat der Europäischen Union und
einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaub- b) eine Abschiebung des Ausländers.
nis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen
und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwil- nach Antragstellung zu erteilen.
lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat oder Aufwendungen für einen An- (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Num-
spruch auf vergleichbare Leistungen einer Versi- mer 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit
cherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffent-
Versicherungsunternehmens nachweist und die Vo- lichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abge-
raussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben
und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Ab- die nach Absatz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklä-
satz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die rungen sind § 66 Absatz 5, § 67 Absatz 3 sowie
Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entspre-
der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der chend anzuwenden.
deutschen Sprache verfügt. (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung
(3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akade- nach Absatz 1 Nummer 2 auch gegenüber der für
mischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein
Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung
Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutsch- (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens
land und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausländer an einem
staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraus- Unions- oder multilateralen Programm mit Mobili-
setzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. tätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaub-
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
nis für mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das länder eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und
Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum den zuständigen Behörden auf deren Verlangen
durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.
abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Dauer (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
des Forschungsvorhabens befristet; die Frist be- Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
trägt in den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr. reise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 be- abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb
rechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das
der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck
Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätig- der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu
keiten in der Lehre. Änderungen des Forschungs- dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so
vorhabens während des Aufenthalts führen nicht darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-
zum Wegfall dieser Berechtigung. nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen
(6) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union international Schutzbe- Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und
rechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
Zweck der Forschung erteilt werden, wenn die (3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden
er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit auf-
Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf- zunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-
gehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend. nehmen.
(4) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach
§ 18e § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer die
Kurzfristige Mobilität für Forscher Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die
bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For- ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
schung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, (5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des
bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 Aufenthalts nach § 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem
keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Ausländer durch das Bundesamt für Migration und
Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun- Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-
desamt für Migration und Flüchtlinge und der zu- gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck
ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-
mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, tät ausgestellt.
einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundes- (6) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5
gebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne
Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti- und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß
gen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der
zum Zweck der Forschung besitzt, Ausländer und die aufnehmende Forschungsein-
richtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde
2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre- Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
chenden Vertrag, die oder der mit der aufneh- Voraussetzungen anzuzeigen.
menden Forschungseinrichtung im Bundesge-
biet geschlossen wurde, § 18f
3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
oder Passersatzes des Ausländers und
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-
4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein
Ausländers gesichert ist. Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustim-
Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die mung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufent-
Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem haltserlaubnis erteilt, wenn
der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der 1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen
Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-
Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt- enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-
linie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden sitzt,
Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die 2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes
Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs- oder Passersatzes vorgelegt wird und
tätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch
nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeit- 3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-
punkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt chende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-
wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach den Forschungseinrichtung im Bundesgebiet
Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht geschlossen wurde, vorgelegt wird.
Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-
Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus- erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1317
enthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter- einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in
hin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent- erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet
schieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig- und die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf-
keit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb sicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner
eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt. oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen
(3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For- allgemeine Weisungen erhält. Diese Position
schungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-
§ 18d Absatz 5 entsprechend. sung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der
aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung
(4) Der Ausländer und die aufnehmende For- und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht
schungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän- führenden Personals und der Fach- und Führungs-
derbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab- kräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer An-
satz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen. stellung, Entlassung oder sonstigen personellen
(5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset-
zu einer Mitteilung nach § 18e Absatz 1 Satz 1 ge- zes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die
er zwar während eines Aufenthalts nach § 18e Ab- Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein
satz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene
dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. Berufserfahrung verfügt.
(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er-
§ 19 teilt, wenn
ICT-Karte für
1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens-
unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
internen Transfers tätig wird und
(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genann-
Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines
ten Voraussetzungen vorliegen.
Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist
die vorübergehende Abordnung eines Ausländers Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über
1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh- einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-
mens, dem der Ausländer angehört, wenn das programm absolviert, das der beruflichen Entwick-
Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro- lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-
päischen Union hat, oder techniken und ‑methoden dient, und entlohnt wird.
2. in eine inländische Niederlassung eines anderen (4) Die ICT-Karte wird erteilt
Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der 1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die
auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei
der Europäischen Union gehört, dem der Aus- Jahre und
länder angehört.
2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-
(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, tens jedoch für ein Jahr.
wenn
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die
1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh- in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschrit-
rungskraft oder Spezialist tätig wird, ten werden.
2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens-
(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der
gruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh-
Ausländer
mensinternen Transfers seit mindestens sechs
Monaten und für die Zeit des Transfers ununter- 1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der
brochen angehört, Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
3. der unternehmensinterne Transfer mehr als einerseits und Drittstaaten andererseits ein
90 Tage dauert, Recht auf freien Personenverkehr genießt, das
dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
4. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh-
mensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag 2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser
und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben Drittstaaten beschäftigt ist oder
vorweist, worin enthalten sind: 3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-
a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons- solviert.
tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-
unternehmensinternen Transfers sowie teilt, wenn
b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be- 1. sich der Ausländer im Rahmen der Möglich-
endigung des unternehmensinternen Trans- keiten der Einreise und des Aufenthalts in meh-
fers in eine außerhalb der Europäischen reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
Union ansässige Niederlassung des gleichen Zwecken des unternehmensinternen Transfers
Unternehmens oder der gleichen Unterneh- im Rahmen des Transfers länger in einem ande-
mensgruppe zurückkehren kann, und ren Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundes-
5. er seine berufliche Qualifikation nachweist. gebiet oder
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
2. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit der eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den
dem Ende des letzten Aufenthalts des Aus- zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzu-
länders zum Zweck des unternehmensinternen legen.
Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1
(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla- reise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abge-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die lehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der
Bedingungen für die Einreise und den Aufent- Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
halt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitglied-
unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom staates in das Bundesgebiet einreisen und sich
27.5.2014, S. 1). dort zum Zweck des unternehmensinternen Trans-
fers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Ab-
§ 19a satz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Aus-
Kurzfristige Mobilität für länder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der
unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitglied-
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter- staates in das Bundesgebiet einreisen und sich
nehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis dort zum Zweck des unternehmensinternen Trans-
zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- fers aufhalten.
gen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer ab-
weichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, (3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch
wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab-
anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migra- gelehnt, wenn
tion und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde 1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während
des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass des unternehmensinternen Transfers im Bun-
der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung desgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das
im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundes- Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit-
amt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung nehmer,
vorlegt
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti- Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,
gen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates 3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in be-
der Europäischen Union besitzt, trügerischer Weise erworben oder gefälscht oder
manipuliert wurden,
2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-
mende Niederlassung demselben Unternehmen 4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in
oder derselben Unternehmensgruppe angehört der Europäischen Union aufhält oder, falls es
wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb sich um einen Trainee handelt, länger als ein
der Europäischen Union, dem der Ausländer an- Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
gehört,
5. ein Ausweisungsinteresse besteht.
3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein
Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1
§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang
bereits den zuständigen Behörden des anderen der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
Mitgliedstaates vorgelegt wurde, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine
4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit
oder Passersatzes des Ausländers, während des Aufenthalts des Ausländers möglich;
5. den Nachweis, dass eine Berufsausübungs- § 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die
erlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zuge- Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zu-
sagt ist, soweit diese erforderlich ist. ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem an-
Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen
deren Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristge-
Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt
rechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbs-
zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen
tätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin
Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag
nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen-
Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
dungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. Ist
der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen (4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang
Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine
Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des
noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Auslän-
dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-
Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurz-
Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Auslän- fristigen Mobilität auszustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1319
(5) Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung
der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten
Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner-
Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnah- halb einer Woche, anzuzeigen.
men und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer
hat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, § 19c
wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1
Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat ver-
längert wurde. (1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer
Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaub-
§ 19b nis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wer-
den, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine
Mobiler-ICT-Karte zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass
(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung
nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines zugelassen werden kann.
unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 (2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufs-
Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die praktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltser-
Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der laubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäfti-
Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel gung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsver-
eines anderen Mitgliedstaates besitzt. ordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Aus-
(2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte übung dieser Beschäftigung zugelassen werden
erteilt, wenn kann.
1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee (3) Einem Ausländer kann im begründeten Ein-
tätig wird, zelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
2. der unternehmensinterne Transfer mehr als wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, ins-
90 Tage dauert und besondere ein regionales, wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-
beitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord- (4) Einem Ausländer, der in einem Beamten-
nungsschreiben vorweist, worin enthalten sind: verhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht,
wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons- beit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner
tigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufent-
Transfers sowie haltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren
b) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be- erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen
endigung des Transfers in eine außerhalb der kürzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren
Europäischen Union ansässige Niederlas- wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von
sung des gleichen Unternehmens oder der § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.
gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren
kann. § 19d
(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler- Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Auf- Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
enthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf-
Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter- enthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-
hin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus- lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
länderbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti- erteilt werden, wenn der Ausländer
gung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. 1. im Bundesgebiet
(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
zu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 ge- staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-
stellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-
er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber schulstudium abgeschlossen hat, oder
nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent- b) mit einem anerkannten oder einem deutschen
halts vollständig gestellt wurde. Hochschulabschluss vergleichbaren auslän-
(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn dischen Hochschulabschluss seit zwei Jah-
sich der Ausländer im Rahmen des unternehmens- ren ununterbrochen eine dem Abschluss an-
internen Transfers im Bundesgebiet länger auf- gemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
halten wird als in anderen Mitgliedstaaten. c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifi-
(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zierte Beschäftigung ausgeübt hat und inner-
halb des letzten Jahres vor Beantragung der
1. die Höchstdauer des unternehmensinternen Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunter-
Transfers nach § 19 Absatz 4 erreicht wurde oder halt und den seiner Familienangehörigen oder
2. der in § 19 Absatz 6 Nummer 2 genannte Ab- anderen Haushaltsangehörigen nicht auf
lehnungsgrund vorliegt. öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistun-
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
gen zur Deckung der notwendigen Kosten für ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der
Unterkunft und Heizung angewiesen war, und aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes
2. über ausreichenden Wohnraum verfügt, enthält:
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen 1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
Sprache verfügt, 2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf- und über die Dienstzeiten des Ausländers,
enthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht 3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit
hat, und der Betreuung des Ausländers,
5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendi- 4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung
gung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder be- stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-
hindert hat, kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm
6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi- für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur
schen Organisationen hat und diese auch nicht Verfügung steht, und
unterstützt und 5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät- führen kann.
zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf- (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für
taten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder die vereinbarte Dauer der Teilnahme am euro-
dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen päischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für
werden können, grundsätzlich außer Betracht ein Jahr erteilt.
bleiben.
(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 § 19f
Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach er- Ablehnungsgründe bei
folgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f,
eine der erworbenen beruflichen Qualifikation ent- 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e
sprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaub- (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1
nis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, § 18b Absatz 2,
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer,
bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.
1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zu-
wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Auf- erkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
enthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhält- Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der
nis aus Gründen, die in der Person des Ausländers Richtlinie (EG) 2004/83 oder auf Zuerkennung
liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie
einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen (EU) 2011/95 gestellt haben, oder die in einem
Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von ins- Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne
gesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tages- der Richtlinie (EU) 2011/95 genießen,
sätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufent-
haltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Aus- 2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorü-
ländern begangen werden können, grundsätzlich bergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der
außer Betracht bleiben. Europäischen Union aufhalten oder die in einem
Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung
(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Aus- vorübergehenden Schutzes gestellt haben,
übung einer zweijährigen der beruflichen Qualifika-
tion entsprechenden Beschäftigung zu jeder Be- 3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der
schäftigung. Europäischen Union aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt 4. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder
werden. einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der
§ 19e Grundlage der Richtlinie (EG) 2003/109 erteilt
wurde, besitzen,
Teilnahme am
europäischen Freiwilligendienst 5. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub- einerseits und Drittstaaten andererseits ein
nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro- Recht auf freien Personenverkehr genießen,
päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit
nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäf- (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2
tigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche wird über die in Absatz 1 genannten Ausschluss-
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an gründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,
einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zu- 1. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 be-
stimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig sitzen, der nicht auf Grund des § 23 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1321
oder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat schäftsbetrieb eingestellt wurde,
der Europäischen Union innehaben; Gleiches 5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-
gilt, wenn sie einen solchen Titel oder eine tätigkeit ausübt oder
solche Rechtsstellung beantragt haben und über
den Antrag noch nicht abschließend entschie- 6. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-
den worden ist, stehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu
anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für
2. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Euro- die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis be-
päischen Union Verpflichtungen unterliegt, die antragt.
sich aus internationalen Abkommen zur Erleich-
terung der Einreise und des vorübergehenden (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c
Aufenthalts bestimmter Kategorien von natür- oder § 18e werden durch das Bundesamt für Migra-
lichen Personen, die handels- und investitions- tion und Flüchtlinge abgelehnt, wenn
bezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, 1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Ab-
3. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen satz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen,
Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wur- 2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1
den, oder vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise
4. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Euro- erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,
päischen Parlaments und des Rates vom 16. De- 3. einer der Ablehnungsgründe des Absatzes 4 vor-
zember 1996 über die Entsendung von Arbeit- liegt oder
nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst- 4. ein Ausweisungsinteresse besteht.
leistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro- Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-
2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über digen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder
die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen § 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-
der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-
vom 9.7.2018, S. 16) fallen, für die Dauer ihrer zes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Aus-
Entsendung nach Deutschland. länderbehörde jederzeit während des Aufenthalts
des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist ent-
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, sprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben
16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des
die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hi- anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden Ein-
naus nicht erteilt an Ausländer, die eine Blaue Karte richtung schriftlich bekannt zu geben.
EU nach § 18b Absatz 2 oder einen Aufenthaltstitel,
der durch einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
§ 20
päischen Union auf Grundlage der Richtlinie
2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt (1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann
von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate
hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus-
18.6.2009, S. 17) erteilt wurde, besitzen. Eine Auf- übung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden,
enthaltserlaubnis nach § 18d wird darüber hinaus wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit
nicht erteilt, wenn die Forschungstätigkeit Bestand- entsprechende deutsche Sprachkenntnisse ver-
teil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudien- fügt. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesge-
programm ist. biet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 16f, 17, 18d, 18f erlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthalts-
und 19e kann abgelehnt werden, wenn titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach
§ 16e waren. Das Bundesministerium für Arbeit und
1. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und mung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen,
den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis
jeweiligen Vorschrift genannten Zweck zu er- nach Satz 1 erteilt werden darf. Die Aufenthalts-
leichtern, erlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probe-
2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich- beschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu
tung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das deren Ausübung die erworbene Qualifikation die
auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung Fachkraft befähigt.
des Geschäftsbetriebs gerichtet ist, (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung
3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Mo-
Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufge- nate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen
löst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt wer-
wurde, den. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über (3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu des-
das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung sen Ausübung seine Qualifikation befähigt,
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Ab- a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
schluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rah- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die
men eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c Angabe „3“ ersetzt.
eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate
erteilt, c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur
2. wird einem Ausländer nach Abschluss der For-
Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach
schungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts
§ 4a Absatz 1 erlaubt werden.“
nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis
für bis zu neun Monate erteilt, d) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
3. kann einem Ausländer nach erfolgreichem Ab- „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur
schluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach
Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“
nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu e) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
zwölf Monate erteilt werden, oder „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur
4. kann einem Ausländer nach der Feststellung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“
Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bun- 18. In § 25a Absatz 4 werden die Wörter „und berech-
desgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ gestri-
§ 16d eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf chen.
Monate erteilt werden,
19. In § 25b Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“
der §§ 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausländern gestrichen.
besetzt werden darf.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
(4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
den Absätzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhalts-
sicherung voraus. Die Verlängerung der Aufent- aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20, § 20b“
haltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 ge- durch die Angabe „den §§ 18d, 18f“ und die
nannten Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlos- Angabe „§ 20a“ durch die Angabe „§ 18e“
sen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 ersetzt.
und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor
auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach 21. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20a“
Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. durch die Angabe „§ 18e“ ersetzt.
§ 9 findet keine Anwendung.“ 22. § 30 wird wie folgt geändert:
13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18 aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die
oder § 20“ durch die Angabe „§ 18c oder § 19c“ Angabe „§ 20, § 20b“ durch die Angabe
ersetzt. „den §§ 18d, 18f“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„gesichert ist“ die Wörter „und die Vorausset- aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
zung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vor-
„5. der Ausländer im Besitz einer Blauen
liegt“ eingefügt.
Karte EU, einer ICT-Karte oder einer
14. § 22 Satz 3 wird aufgehoben. Mobiler-ICT-Karte oder einer Auf-
15. § 23 wird wie folgt geändert: enthaltserlaubnis nach § 18d oder
§ 18f ist,“.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bbb) In Nummer 7 wird die Angabe 㤤 19
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur bis 21“ durch die Wörter „§§ 18c Ab-
Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, satz 3 und § 21“ ersetzt.
dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die
Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a ccc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 20“
Absatz 1 erlaubt werden kann.“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
„werden“ ein Semikolon und die Wörter
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 „Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales
Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Visum besitzt“ eingefügt.
bis 4“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
16. § 24 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a“ durch die
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus- Angabe „§ 18e“ ersetzt.
übung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Ab- bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1
satz 2 erlaubt werden.“ Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter
17. § 25 wird wie folgt geändert: „§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1323
und Absatz 6 Satz 1“ ersetzt und wird die b) gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qua-
Angabe „§ 20c“ durch die Angabe „§ 19f“ lifikation angemessene Beschäftigung aus-
ersetzt. üben wird,
23. § 32 wird wie folgt geändert: 3. ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe liegt und,
„§ 19“ durch die Angabe „§ 18c Absatz 3“ und 4. sofern die Beschäftigungsverordnung nähere
die Angabe „§ 20 oder § 20b“ durch die Angabe Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung
„§ 18d oder § 18f“ ersetzt. der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a“ durch die Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei
Angabe „§ 18e“ ersetzt. denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas
anderes bestimmt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter (3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Aus-
„§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 übung einer Beschäftigung durch einen Ausländer
und Absatz 6 Satz 1“ und wird die Angabe unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft
„§ 20c“ durch die Angabe „§ 19f“ ersetzt. zustimmen, wenn
24. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 1. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-
25. § 38 Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. dingungen als vergleichbare inländische Arbeit-
nehmer beschäftigt wird,
26. § 38a wird wie folgt geändert:
2. die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäfti-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2“ gungsverordnung geregelten Voraussetzungen
durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ und wer- für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung
den die Wörter „oder durch Rechtsverord- der Beschäftigung vorliegen und
nung nach § 42 oder durch zwischenstaat-
3. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer
liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Ar-
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim-
beitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder
mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
andere Ausländer, die nach dem Recht der
ist“ durch ein Semikolon und die Wörter „die
Europäischen Union einen Anspruch auf vor-
Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt“
rangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht
ersetzt.
zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 16 und 17“ diese Prüfung durch die Beschäftigungsverord-
durch die Angabe „§§ 16a und 16b“ ersetzt. nung oder Gesetz vorgesehen ist.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die (4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der
Angabe „§ 16a“ ersetzt. Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige
die Wörter „§ 34 der Beschäftigungsverordnung“ Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung
ersetzt. durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeit-
27. § 39 wird wie folgt gefasst: geber, der einen Ausländer beschäftigt oder be-
schäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb
„§ 39 eines Monats zu erteilen.
Zustimmung zur Beschäftigung
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus- Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Ab-
übung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung schnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundes-
der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, agentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäfti-
die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der gung erforderlich ist.
Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in ei-
(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeits-
ner zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erfor-
erlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung ent-
derlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
sprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung
dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverord-
der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvor-
nung oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-
schriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, so-
stimmt ist.
weit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Aus- anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit
übung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Auf-
gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn enthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung
1. sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum
als vergleichbare inländische Arbeitnehmer be- Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orien-
schäftigt wird, tierte Zulassungszahlen festlegen.“
2. sie 28. § 40 wird wie folgt geändert:
a) gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Be- a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 19b
schäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu oder § 19d“ durch die Angabe „§ 19 oder § 19b“
der ihre Qualifikation sie befähigt, oder ersetzt.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3. nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Aus-
übung einer Beschäftigung als Fachkraft nach
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
den §§ 18a und 18b,
Wörter „zur Erteilung einer ICT-Karte nach
§ 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte nach 4. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
§ 19d“ gestrichen und werden nach dem 5. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Ge-
Wort „kann“ die Wörter „darüber hinaus“ setzes stets oder unter bestimmten Vorausset-
eingefügt. zungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterneh- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
mens, dem der Ausländer angehört,“ durch les kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne
das Wort „Arbeitgebers“ und die Wörter Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestim-
„Auflösung des Unternehmens“ durch die men:
Wörter „Auflösung des Arbeitgebers“ er-
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-
setzt.
teilung der Zustimmung der Bundesagentur für
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „das Unter- Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfah-
nehmen, dem der Ausländer angehört,“ ren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
durch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.
2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, be-
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „Unterneh- rufliche und regionale Beschränkung der Zu-
mens, dem der Ausländer angehört,“ durch stimmung,
das Wort „Arbeitgebers“ ersetzt. 3. Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „das Unter- Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt
nehmen, dem der Ausländer angehört,“ wird, beispielsweise für die Beschäftigung von
durch die Wörter „der Arbeitgeber“ und wird Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der
das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten
ersetzt. Berufen,
ff) In Nummer 6 werden die Wörter „unterneh- 4. Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer
mensintern transferierten Arbeitnehmers“ Duldung sind, oder anderen Ausländern, die kei-
durch das Wort „Ausländers“ ersetzt und nen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4
wird der Punkt am Ende durch das Wort eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
„oder“ ersetzt. 5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-
gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: teilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der
Saisonbeschäftigung an Staatsangehörige der in
„7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
Niederlassung hauptsächlich zu dem des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
Zweck gegründet wurde, die Einreise der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
und den Aufenthalt von Ausländern zum hörige beim Überschreiten der Außengrenzen
Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsver- Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
hältnis hauptsächlich zu diesem Zweck von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81
begründet wurde.“ vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
29. In § 41 wird das Wort „deutsche“ durch das Wort 6. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter
„inländische“ ersetzt. Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu
versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel
30. § 42 wird wie folgt gefasst:
an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufs-
„§ 42 gruppen besteht.
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durch-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
führung der Bestimmungen dieses Gesetzes und
les kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungs-
der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie
verordnung) mit Zustimmung des Bundesrates
der von der Europäischen Union erlassenen Be-
Folgendes bestimmen:
stimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt
1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über
Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen
§§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, erteilen.“
19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne 31. In § 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu- Angabe „§§ 18, 21“ durch die Wörter „§§ 18a
gelassen werden können, und ihre Vorausset- bis 18d, 19c und 21“ ersetzt.
zungen,
32. § 51 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
2. Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen
eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19b“ durch die
für eine qualifzierte Beschäftigung nach § 19c Angabe „§ 19“ ersetzt.
Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 oder § 20“ durch
Fachkraft erteilt werden kann und die Angabe „§ 16b oder § 18d“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1325
33. § 52 wird wie folgt geändert: satz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländer-
a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 19b“ behörde, das Bundesamt für Migration und Flücht-
durch die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 19d“ linge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung
durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt. ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch
dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: bedürfen.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die 42. In § 73 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder 9“ durch die eingefügt:
Wörter „§ 16b Absatz 1, 5 oder 7“ ersetzt.
„(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c,
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 16 Ab- 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration
satz 1, 6 oder 9“ durch die Wörter „§ 16b und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungs-
Absatz 1, 5 oder 7“ ersetzt. interessen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheits-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- bedenken die bei ihm gespeicherten personen-
gabe „§ 20 oder § 20b“ durch die Angabe bezogenen Daten zu den betroffenen Personen
„§ 18d oder § 18f“ ersetzt. über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2
genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 20 oder Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen
§ 20b“ durch die Angabe „§ 18d oder § 18f“ dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob
ersetzt. Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1
d) In Absatz 4a wird die Angabe „§ 17b oder § 18d“ Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbeden-
durch die Angabe „§ 16e oder § 19e“ ersetzt. ken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden
34. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen,
Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU) soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
2016/399“ ersetzt. ben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach
anderen Gesetzen bleiben unberührt.“
35. In § 59 Absatz 8 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 4a Absatz 5“ ersetzt. 43. § 75 wird wie folgt geändert:
36. In § 60c Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
„§ 18a“ durch die Angabe „§ 19d“ ersetzt. gefügt:
37. In § 66 Absatz 4a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 „5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Ab-
Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5“ satz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1
ersetzt. sowie Ausstellung der Bescheinigungen
nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und
38. § 69 wird wie folgt geändert: § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16a“ und des Aufenthalts;“.
durch die Angabe „§ 16c“, die Angabe „§ 19c“ b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 20“ durch die
durch die Angabe „§ 19a“ und die Angabe Angabe „§ 18d“ ersetzt.
„§ 20a“ durch die Angabe „§ 18e“ ersetzt.
44. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) In Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“
durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt. „(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-
39. § 71 wird wie folgt geändert: sorge berechtigten Personen einem geplanten Auf-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: enthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustim-
„Die Länder sollen jeweils mindestens eine men.“
zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei 45. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den „§ 81a
§§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c
Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Aus-
der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck länderbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu
des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusam- einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d,
menhang gestellt werden, die zuständige Aus- 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein be-
länderbehörde ist.“ schleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
b) In Absatz 3 Nummer 1a wird die Angabe „Ver- (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbe-
ordnung (EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe hörde schließen dazu eine Vereinbarung, die ins-
„Verordnung (EU) 2016/399“ ersetzt. besondere umfasst
40. In § 71a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Ab- 1. Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers
satz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a und der Behörde,
und 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a 2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt. Ausländer,
41. § 72 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 3. Bevollmächtigung der zuständigen Ausländer-
„(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Vorausset- behörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren
zungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Ab- zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Aus-
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
land erworbenen Berufsqualifikation einleiten a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und betreiben zu können, „Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltser-
4. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhal- laubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind,
tung der Mitwirkungspflicht des Ausländers sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbe-
nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzu- hörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis
wirken, mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Er-
5. vorzulegende Nachweise, werbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt
wurde, vorzeitig beendet wurde.“
6. Beschreibung der Abläufe einschließlich Be-
teiligter und Erledigungsfristen, b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a 47. In § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.
8. Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. 48. Nach § 87 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
(3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfte-
verfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Aus- „Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölf-
länderbehörde, ten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen
sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände
1. den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzu- hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzutei-
reichenden Nachweisen zu beraten, len, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthalts-
2. soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststel- erlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich
lung der Gleichwertigkeit der im Ausland erwor- oder seine Familienangehörigen entsprechende
benen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbe- Leistungen beantragt.“
wertung des ausländischen Hochschulabschlus- 49. § 91d wird wie folgt geändert:
ses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hin-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
weis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren
einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 20b“
reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die wird durch die Angabe „§ 18f“ ersetzt.
Berufsausübungserlaubnis einzuholen, c) Absatz 3 wird Absatz 2.
3. die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigun- d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die
gen der zuständigen Stellen dem Arbeitgeber Angabe „§§ 16a und 20a“ durch die Angabe
unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn „§§ 16c und 18e“ und die Angabe „§ 20b“ durch
ein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde; die Angabe „§ 18f“ ersetzt.
bei Anforderung weiterer Nachweise durch die
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-
zuständige Stelle und bei Eingang der von der
ändert:
zuständigen Stelle getroffenen Feststellungen
ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ab Eingang zur Aushändigung und Besprechung aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 16a
des weiteren Ablaufs einzuladen, Absatz 1 und § 20a Absatz 1“ durch die
4. soweit erforderlich, unter Hinweis auf das be- Wörter „§ 16c Absatz 1 und § 18e Ab-
schleunigte Fachkräfteverfahren die Zustim- satz 1“ und wird die Angabe „§ 20c
mung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, Absatz 3“ durch die Angabe „§ 19f Ab-
satz 5“ ersetzt.
5. die zuständige Auslandsvertretung über die be-
vorstehende Visumantragstellung durch den bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20b“
Ausländer zu informieren und durch die Angabe „§ 18f“ ersetzt.
6. bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzun- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gen, einschließlich der Feststellung der Gleich- „Wenn eine Ausländerbehörde die Entschei-
wertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit dung getroffen hat, übermittelt sie dem Bun-
der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung desamt für Migration und Flüchtlinge unver-
der Bundesagentur für Arbeit, der Visumertei- züglich die hierfür erforderlichen Angaben.“
lung unverzüglich vorab zuzustimmen. f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-
Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass ändert:
die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1,
gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine den §§ 17b, 18d oder § 20“ durch die Wörter
Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, „§ 16b Absatz 1, den §§ 16e, 18d oder 19e“
kann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Ein- ersetzt.
reise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familien-
nachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger „Wird dem Bundesamt für Migration und
Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusam- Flüchtlinge durch die zuständige Behörde
menhang gestellt werden. eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt,
dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige der sich nach den §§ 16c, 18e oder 18f im
qualifizierte Beschäftigte.“ Bundesgebiet aufhält, der in den Anwen-
46. § 82 Absatz 6 wird wie folgt geändert: dungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1327
fällt, widerrufen, zurückgenommen oder aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist, satz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Ab-
so unterrichtet das Bundesamt für Migration satz 5 Satz 1“ ersetzt.
und Flüchtlinge unverzüglich die zuständige bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19c Ab-
Ausländerbehörde.“ satz 1 Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 4a
50. In § 91e wird die Angabe „91d“ durch die Angabe Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Ab-
„91g“ ersetzt. satz 1 Satz 2 oder 3“ ersetzt.
51. In § 91f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19d Ab-
„durch Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 satz 7“ durch die Angabe „§ 19b Absatz 7“
Nummer 1“ durch die Wörter „nach § 18b Absatz 2 ersetzt.
Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
52. § 91g wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“
a) Absatz 1 wird aufgehoben. ersetzt.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 19d“ 54. In § 98a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, 5 und 6 wird
wird durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt. jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 3“ durch die An-
gabe „§ 4a Absatz 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die 55. Dem § 99 werden die folgenden Absätze 5 und 6
Angabe „§ 19c“ durch die Angabe „§ 19a“ er- angefügt:
setzt. „(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge- und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
ändert: verordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfah-
ren nach § 81a
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum
aaa) In Nummer 1 wird jeweils die Angabe Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie
„§ 19c“ durch die Angabe „§ 19a“ er-
setzt. 2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt
ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19d“
zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen
durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.
zu bestimmen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b“ durch die
Angabe „§ 19“ ersetzt. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
tes Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehö-
„Wird dem Bundesamt für Migration und rige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach
Flüchtlinge durch die zuständige Behörde ei- Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden,
nes anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher
ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet
sich nach den §§ 19a oder 19b im Bundes- abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit ei-
gebiet aufhält, und der in den Anwendungs- nem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4
bereich der Richtlinie (EU) 2014/66 fällt, zu verzeichnen ist.“
widerrufen, zurückgenommen oder nicht ver-
längert wurde oder abgelaufen ist, so unter- 56. Dem § 101 wird folgender Absatz 4 angefügt:
richtet das Bundesamt für Migration und „(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3
Flüchtlinge unverzüglich die zuständige Aus- und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde,
länderbehörde.“ gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen ent-
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Nummer 1 Buch- sprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden
stabe c wird die Angabe „§ 19c“ durch die An- Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen sei-
gabe „§ 19a“ ersetzt. ner Gültigkeitsdauer fort.“
53. § 98 wird wie folgt geändert: 57. In § 104 Absatz 15 wird jeweils die Angabe „18a“
durch die Angabe „§ 19d“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
58. § 104a Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5
Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 59. In § 105a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2
Satz 1“ ersetzt. und 4, Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
Satz 2“, wird die Angabe „§§ 99 und 104a“ durch
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
die Wörter „§ 99 Absatz 1 bis 4 und § 104a“ und die
durch ein Komma ersetzt.
Angabe „§ 99“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch bis 4“ ersetzt.
das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Artikel 2
„5. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1 eine Mit- Änderung des
teilung nicht oder nicht rechtzeitig Dritten Buches Sozialgesetzbuch
macht.“ Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des und damit im Zusammenhang stehenden aufent-
Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert haltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der
worden ist, wird wie folgt geändert: Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 be-
§ 421a folgende Angabe eingefügt: fristet. § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwen-
dung.“
„§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle
für anerkennungssuchende Fachkräfte im
Artikel 2a
Ausland“.
Weitere Änderung des
2. In § 30 Nummer 1 wird das Wort „und“ durch
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Berufswechsel“ die Wörter „sowie zu Möglich- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
keiten der Anerkennung ausländischer Berufsab- rung –, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
schlüsse“ eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421b
dem Wort „Arbeitsstellen“ die Wörter „auch ein- wie folgt gefasst:
schließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von „§ 421b (weggefallen)“.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem
Ausland“ eingefügt. 2. § 421b wird aufgehoben.
3a. Dem § 281 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3
„Für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und
Änderung des
sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der
sozialversicherungspflichtig und geringfügig Be- Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. De-
schäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus zember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Arti-
auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset- kel 150 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
zes übermittelten Daten gegliedert.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 404 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
„§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5
„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echt-
Satz 1 oder 2“ ersetzt.
heit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vor-
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 gelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle
Satz 1“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“ die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-
ersetzt und werden nach dem Wort „Be- dern, innerhalb einer angemessenen Frist Origi-
schäftigung“ die Wörter „oder eine andere nale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete
Erwerbstätigkeit“ eingefügt. Unterlagen vorzulegen.“
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3“ 2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ und gefügt:
werden die Wörter „nicht richtig“ durch die
Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht recht- „(3a) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über
zeitig“ ersetzt. eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
5. In § 405 Absatz 4 werden die Wörter „oder ohne
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufent- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
haltsgesetzes“ durch ein Komma und die Wörter a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1
„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder
sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien
Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbin-
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
setzt. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
6. Nach § 421a wird folgender § 421b eingefügt: „Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der
„§ 421b Europäischen Union oder einem weiteren Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
Erprobung einer päischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder aner-
zentralen Servicestelle für kannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im
anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Un-
Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Mo- terlagen sowohl an die zuständige Stelle des
dellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorüber- Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden
gehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller
der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1329
solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen men anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift
nach § 13 Absatz 3 nicht.“ bereits festgestellt ist.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5. § 19 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit „§ 19
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Ausschluss
Unterlagen, kann die zuständige Stelle die An- abweichenden Landesrechts
tragstellerin oder den Antragsteller auffordern,
innerhalb einer angemessenen Frist Originale, be- Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1
glaubigte Kopien oder weitere geeignete Unter- bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10 und 12 Absatz 1, 4
lagen vorzulegen.“ und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14
und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: verfahrens kann durch Landesrecht nicht abge-
„§ 14a wichen werden.“
Beschleunigtes Verfahren
im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes Artikel 4
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er- Änderung der
folgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den Bundesärzteordnung
§§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Aus- kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
land einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-
Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. 1. § 3 wird wie folgt geändert:
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstel- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lenden Person innerhalb von zwei Wochen den Ein-
gang des Antrags einschließlich der nach § 5 Ab- aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
satz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unter- „Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
lagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten
des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen erteilt werden.“
und auf die Frist nach Absatz 3 und die Vorausset- bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“
zungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. durch die Angabe „9“ ersetzt.
Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vor-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die
zulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zu-
Angabe „und 9“ eingefügt.
ständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit,
welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mit- 2. Dem § 4 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
teilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall
Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-
die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Ab- tenregelungen vorsehen.“
satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei die Angabe „10“ ersetzt.
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die 4. In § 14b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-
die Angabe „9“ ersetzt.
lagen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-
den, wenn dies wegen der Besonderheiten der An-
Artikel 5
gelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung
ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Änderung der
Schriftwechsel und die Zustellung der Entscheidung Approbationsordnung für Ärzte
erfolgen über die zuständige Ausländerbehörde Nach § 39 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung
nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
§ 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Ab- (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird folgender
satz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle Satz eingefügt:
festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 „Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Ent-
ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Be- scheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
endigung des sonstigen geeigneten Verfahrens ge-
hemmt. Artikel 6
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle rich- Änderung der
tet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das be- Bundes-Tierärzteordnung
schleunigte Verfahren kann über eine einheitliche Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah- Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
rensgesetzes abgewickelt werden. S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll ab- 11. April 2017 (BGBl. I S. 817) geändert worden ist, wird
gelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rah- wie folgt geändert:
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
1. Nach § 4 Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein- Artikel 10
gefügt: Änderung des
„(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Ab- der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
satz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
werden.“ zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
2. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal- worden ist, wird wie folgt geändert:
tungsverfahrens“ die Wörter „mit Ausnahme der 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Fristenregelung in § 4 Absatz 3c“ eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung der „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
Verordnung zur Approbation soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten
von Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.“
In § 63 Absatz 5 der Verordnung zur Approbation bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“
von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 durch die Angabe „9“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die
nung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341) ge- Angabe „und 9“ eingefügt.
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen des § 81a des
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
zwei Monaten erfolgen.“
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-
tenregelungen vorsehen.“
Artikel 8
3. In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch
Änderung der
die Angabe „10“ ersetzt.
Bundes-Apothekerordnung
4. In § 20a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
die Angabe „9“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 1g des Gesetzes vom
Artikel 11
4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Änderung der
Approbationsordnung für Zahnärzte
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Nach § 59 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinig-
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
erteilt werden.“ ist, wird folgender Satz eingefügt:
bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“ „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
durch die Angabe „9“ ersetzt. Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die
Artikel 12
Angabe „und 9“ eingefügt.
Änderung des
2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Krankenpflegegesetzes
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- Dem § 8 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris- kel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
tenregelungen vorsehen.“ geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
3. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
die Angabe „10“ ersetzt. chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
Artikel 9 regelungen vorsehen.“
Änderung der
Approbationsordnung für Apotheker Artikel 13
Nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung Änderung der
für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2016 für die Berufe in der Krankenpflege
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender Dem § 20c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
Satz eingefügt: verordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ Artikel 33 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1331
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an- § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
gefügt: lungen vorsehen.“
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ Artikel 19
Änderung der
Artikel 14 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Änderung des für Psychologische Psychotherapeuten
Altenpflegegesetzes Dem § 20b Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
Dem § 9 Absatz 3 des Altenpflegegesetzes in der verordnung für Psychologische Psychotherapeuten
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
worden ist, wird folgender Satz angefügt: gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
regelungen vorsehen.“ Artikel 20
Änderung der
Artikel 15 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Änderung der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Dem § 20b Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
Dem § 21 Absatz 4 der Altenpflege-Ausbildungs-
peuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die
und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 35
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-
Satz angefügt:
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
Artikel 21
Artikel 16
Änderung des
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Pflegeberufegesetzes
Dem § 13 Absatz 4 des Masseur- und Physiothera-
Dem § 56 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes vom
peutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das durch Artikel 10 des
das zuletzt durch Artikel 17d des Gesetzes vom 23. De-
Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geän-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
regelungen vorsehen.“
lungen vorsehen.“
Artikel 17
Artikel 22
Änderung der
Änderung der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Ausbildungs- und Prüfungs-
Dem § 43 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- verordnung für Physiotherapeuten
und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I Dem § 21c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
S. 1572), wird folgender Satz angefügt: verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 27 des
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
zwei Monaten erfolgen.“ worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Ent-
Artikel 18 scheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
Änderung des
Psychotherapeutengesetzes Artikel 23
Dem § 8 Absatz 7 des Psychotherapeutengesetzes Änderung der
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I für Masseure und medizinische Bademeister
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz an- Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
gefügt: verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. April 2016
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird fol-
Satz angefügt: gender Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
Artikel 24 lungen vorsehen.“
Änderung des
Podologengesetzes Artikel 29
Dem § 7 Absatz 3 des Podologengesetzes vom
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Änderung der
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an- Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
gefügt: ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- S. 1892), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege- folgender Satz angefügt:
lungen vorsehen.“
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Artikel 25 Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Artikel 30
für Podologinnen und Podologen Änderung des
Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- Ergotherapeutengesetzes
verordnung für Podologinnen und Podologen vom
18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt Dem § 5 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. April 2016 vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
Satz angefügt: (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
Artikel 26 § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
Änderung des lungen vorsehen.“
Orthoptistengesetzes
Dem § 8 Absatz 3 des Orthoptistengesetzes vom Artikel 31
28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Änderung der
Artikel 19 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I Ergotherapeuten-Ausbildungs-
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an- und Prüfungsverordnung
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- Dem § 16c Absatz 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des dungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege- (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
lungen vorsehen.“ setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 27 „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Änderung der Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Orthoptistinnen und Orthoptisten Artikel 32
Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom Änderung des
21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Arti- Gesetzes über den Beruf des
kel 20 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) pharmazeutisch-technischen Assistenten
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Dem § 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fas-
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ sung der Bekanntmachung vom 23. September 1997
(BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
Artikel 28 setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
Änderung des worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes über den Beruf des Logopäden „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
Dem § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zu- § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
letzt durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23. Dezember lungen vorsehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1333
Artikel 33 der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987
(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
Änderung der
zes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert wor-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
den ist, wird folgender Satz angefügt:
pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Dem § 18c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
verordnung für pharmazeutisch-technische Assisten-
tinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten Artikel 38
vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 Änderung des
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender Diätassistentengesetzes
Satz angefügt:
Dem § 8 Absatz 4 des Diätassistentengesetzes vom
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Arti-
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ kel 23 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 34
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
Änderung des chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle
MTA-Gesetzes des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-
regelungen vorsehen.“
Dem § 8 Absatz 4 des MTA-Gesetzes vom 2. August
1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert Artikel 39
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung der
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des für Diätassistentinnen und Diätassistenten
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
lungen vorsehen.“ Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
Artikel 35 vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
Änderung der S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefügt:
für technische Assistenten in der Medizin
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Dem § 25c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
verordnung für technische Assistenten in der Medizin
vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 29. November 2018 Artikel 40
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird folgender
Änderung des
Satz angefügt:
Notfallsanitätergesetzes
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“ Dem § 11 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Arti-
kel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778)
Artikel 36
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
Hebammengesetzes „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-
chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
Dem § 10 Absatz 3 des Hebammengesetzes vom § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Arti- lungen vorsehen.“
kel 17b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
Artikel 41
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei- Änderung der
chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen- für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
regelungen vorsehen.“
Dem § 23 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitä-
Artikel 37 ter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch
Änderung der Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
für Hebammen und Entbindungspfleger gefügt:
Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
Artikel 42 Artikel 46
Änderung des Änderung des
Fahrlehrergesetzes Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I In § 7 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
S. 2162, 3784), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
wird wie folgt geändert: 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
1. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
„(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das wird die Angabe „§ 4 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4a
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme Absatz 5“ ersetzt.
des § 17 keine Anwendung.“
Artikel 47
2. Nach § 5 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein- Änderung des
gefügt: Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
„(6a) Für das Verfahren und die Fristen des Ab- § 71 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
satzes 6 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
Aufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikations- schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
feststellungsgesetzes Anwendung.“ 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 16 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
Artikel 43 S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 4
Wohngeldgesetzes Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2
Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und
Dem § 3 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes vom § 19a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 2
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2
durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. No- Nummer 2“ ersetzt.
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt: 2. In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 3,
§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a
„In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1“
die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungs- durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 16a Ab-
platzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset- satz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
zes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthalts-
gesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach Artikel 48
§ 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am
Änderung des
europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Auf-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
enthaltsgesetzes sind.“
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
Artikel 44 der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
Änderung des vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange- 1. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Satz 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3“
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten ersetzt.
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. In § 15 Absatz 1, § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Nummer 2 sowie
werden die Wörter „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter
§§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,“ durch die
„§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-
22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5“ zes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a
ersetzt. Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Auf-
enthaltsgesetzes,“ ersetzt.
Artikel 45
Artikel 49
Änderung des
Asylgesetzes Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
In § 61 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des
zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, werden die Wörter „abweichend von § 4 worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 3“ durch die Wörter „gemäß § 4a Absatz 4“ er- 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b
setzt. werden jeweils die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1335
durch die Wörter „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2“ „(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung
ersetzt. der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen
2. In § 10a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2“ des § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der
durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebens-
jahres des Ausländers erfolgt, eine Höhe des
Artikel 50 Gehalts von mindestens 55 Prozent der jähr-
lichen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
Änderung der meinen Rentenversicherung voraus, es sei denn,
Aufenthaltsverordnung der Ausländer kann den Nachweis über eine an-
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 gemessene Altersversorgung erbringen. Von den
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in be-
zes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert gründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffent-
worden ist, wird wie folgt geändert: liches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-
1. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an
der Beschäftigung des Ausländers besteht, ab-
„§ 31a gesehen werden. Das Bundesministerium des
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindest-
gehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger
vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur
bekannt.“
Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen
nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländer- 2. Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:
behörde durch die Fachkraft. „Teil 2
(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in Qualifizierte Beschäftigungen“.
der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung
des vollständigen Visumantrags.“ 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 2
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Vermittlungsabsprachen
Komma ersetzt. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt: nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthalts-
gesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die
„15. für die Durchführung des beschleunigten Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung er-
Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Auf- teilt werden, deren Anforderungen in einem engen
enthaltsgesetzes 411 Euro.“ Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kennt-
nissen stehen, die in dem nach der Anerkennung
Artikel 51 ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn
Änderung der 1. ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine
Beschäftigungsverordnung qualifizierte Beschäftigung in dem nach der Ein-
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 reise anzuerkennenden Beruf im Gesundheits-
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- und Pflegebereich vermittelt worden ist,
nung vom 22. Juli 2019 (BGBl. I S. 1109) geändert 2. soweit erforderlich, für diese Beschäftigung eine
worden ist, wird wie folgt geändert: Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde und
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. sie erklären, nach der Einreise im Inland bei der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nach den Regelungen des Bundes oder der Län-
„§ 1 der für die berufliche Anerkennung zuständigen
Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleich-
Anwendungsbereich der Verordnung“. wertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifika-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tion und, soweit erforderlich, zur Erteilung der
aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.
„3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Num-
die oder der im Besitz einer Duldung ist, mer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im
oder anderen Ausländerinnen und Aus- Inland reglementierte Berufe.
ländern, die keinen Aufenthaltstitel besit- (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthalts- bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d Ab-
gesetzes die Ausübung einer Beschäfti- satz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes kann
gung mit oder ohne Zustimmung der Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung
Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in
kann und“. ihrem anzuerkennenden Beruf erteilt werden, wenn
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. sie erklären, dass sie nach der Einreise im Inland
bei der nach den Regelungen des Bundes oder
cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe der Länder für die berufliche Anerkennung zustän-
„Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ digen Stelle das Verfahren zur Feststellung der
ersetzt. Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation durchfüh-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ren werden.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 11. § 10a wird wie folgt geändert:
wird für ein Jahr erteilt. Eine erneute Zustimmung a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
kann nur erteilt werden, wenn das Verfahren zur gestrichen und wird die Angabe „§ 19b“ durch
Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen die Angabe „§ 19“ und die Angabe „19d“ durch
Berufsqualifikation oder, soweit erforderlich, zur Er- die Angabe „19b“ ersetzt.
teilung der Berufsausübungserlaubnis bei der nach
den Regelungen des Bundes oder der Länder für b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle be- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
trieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich
daran anschließender Prüfungen, die für die Fest- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
stellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der „kann“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ einge-
Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.“ fügt.
4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben. 13. § 12 Satz 3 wird aufgehoben.
14. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Zustim-
5. In § 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§§ 20 und 20b“ durch die Angabe „§§ 18d und 18f“ mung“ die Wörter „ohne Vorrangprüfung und“ ge-
ersetzt. strichen.
15. In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17b“ durch
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
„§ 6
16. § 15a wird wie folgt geändert:
Beschäftigung in
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ausgewählten Berufen
bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„180 Tagen“ die Wörter „mit Vorrangprü-
Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Aus-
fung“ eingefügt.
ländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Beru-
fen auf dem Gebiet der Informations- und Kommu- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zu-
nikationstechnologie unabhängig von einer Qualifi- stimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“
kation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Aus- eingefügt.
länderin oder der Ausländer eine durch in den letz- b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“
ten sieben Jahren erworbene, mindestens drei- durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
jährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleich-
17. In § 15b werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die
bare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts
Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt.
mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbe-
messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi- 18. In § 15c Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
cherung beträgt und die Ausländerin oder der Aus- Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt.
länder über ausreichende deutsche Sprachkennt- 19. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
nisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwen-
20. In § 25 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dung. Im begründeten Einzelfall kann auf den
dem Wort „kann“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet
eingefügt.
werden. Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 21. § 26 wird wie folgt geändert:
für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustim-
des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.“ mung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ einge-
7. § 7 wird aufgehoben. fügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zustimmungen“ die Wörter „mit Vorrangprü-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die fung“ eingefügt.
Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt und wird
die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16a“ er- 22. In den §§ 27, 28 und 29 Absatz 4 werden jeweils
setzt. nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „mit Vor-
rangprüfung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
23. § 32 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-
ner Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Aufent-
Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufent- haltsgestattung“ angefügt.
haltsgesetzes erteilt werden.“ b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Zustimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“
eingefügt.
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6
Absatz 2“ durch die Wörter „§ 18a des Auf- c) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-
enthaltsgesetzes“ ersetzt. satz 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 1
und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes“
bb) Satz 2 wird aufgehoben. ersetzt.
9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Ab-
die Angabe „16b“ ersetzt. satz 2“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 1 und 2
10. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ und die Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1337
„§ 6“ durch die Wörter „§ 18a des Aufenthalts- 2. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 7 und 8 an-
gesetzes“ ersetzt. gefügt:
24. § 34 wird wie folgt geändert: „(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
a) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort nen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet
„vier“ ersetzt. das Bundesamt auf Antrag.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
und § 17a Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter nen nach § 4 Absatz 1 Satz 6 entscheidet das Bun-
„§ 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Num- desamt auf Antrag.“
mer 3“ ersetzt.
25. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Artikel 52a
„Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Änderung des
Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des AZR-Gesetzes
Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
eines Formwechsels eine andere Rechtsform er- S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
hält.“ vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden
26. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ist, wird wie folgt geändert:
„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche.“ folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur
Artikel 52 für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungs-
Änderung der statistik“.
Deutschsprachförderverordnung
2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016
„§ 23a
(BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert Datenübermittlung an
worden ist, wird wie folgt geändert: die Bundesagentur für Arbeit
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagen-
tur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
durch ein Komma ersetzt. buch monatlich zu Ausländern, die keine Unions-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch bürger sind und sich nicht nur vorübergehend im
das Wort „oder“ ersetzt. Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Er-
hebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrecht-
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
lichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende
„4. um sie bei der Vorbereitung auf eine Be- Daten:
rufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu 1. Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
unterstützen und sie einen Ausbildungs- 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-
vertrag abgeschlossen haben.“ Nummer),
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreib-
„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher weise der Namen nach deutschem Recht, Ge-
Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutsch- burtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht,
land liegt, können eine Teilnahmeberechtigung Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
für die berufsbezogene Deutschsprachförderung 4. abweichende Namensschreibweisen, andere Na-
erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 men, frühere Namen, Aliaspersonalien,
Nummer 4 vorliegen und der Ausbildungsvertrag
in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält- 5. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbe-
nisse bei der zuständigen Stelle eingetragen datum sowie
wurde oder, soweit eine solche Eintragung nicht
6. die Anschrift im Bundesgebiet.
erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbil- Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk-
dungseinrichtung geschlossen wurde oder die malen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
Zustimmung einer staatlichen oder staatlich aner- und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu
kannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbil- speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der
dungsvertrag vorliegt. Bei Drittstaatsangehörigen Registerbehörde und obersten Bundesbehörden
ist zudem erforderlich, dass die Bundesagentur auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert
für Arbeit die Zustimmung nach § 39 des Aufent- nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine
haltsgesetzes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend
nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur
soweit diese erforderlich ist.“ Verfügung.“
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
Artikel 53
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In Anlage I der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-
bestand wie folgt geändert:
1. Nummer 9 Spalte A wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe m wird die Angabe „§ 18c AufenthG“ durch die Angabe „§ 20 AufenthG“ ersetzt.
b) In Buchstabe n wird die Angabe „§ 16a AufenthG“ durch die Angabe „§ 16c AufenthG“ ersetzt.
c) In Buchstabe o wird die Angabe „§ 19c Absatz 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 AufenthG“
ersetzt.
d) Die folgenden Buchstaben q und r werden angefügt:
„q) Einreise und Aufenthalt (2)* – Ausländerbehörden
nach § 30 Absatz 5 AufenthG zu Spalte A
(Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Buchstaben n bis r
Forschern) jeweils die Ziffern aa
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
r) § 32 Absatz 5 AufenthG (2)* – Bundesamt für
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Migration und
Forschern) Flüchtlinge
zu Spalte A
aa) Ablehnung am Buchstaben n bis r
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis “.
2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten A und B werden die Buchstaben a und b bis Doppelbuchstabe uu wie folgt gefasst:
„a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
nach
aa) § 16a Absatz 1 AufenthG (2)*
(betriebliche Berufsausbildung/
Weiterbildung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 16a Absatz 2 AufenthG (2)*
(schulische Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 16b Absatz 1 AufenthG (2)*
(Studium)
erteilt am
befristet bis
dd) § 16b Absatz 5 AufenthG
aaa) bedingte Zulassung Studium, (2)*
Zulassung Teilzeitstudium
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1339
bbb) studienvorbereitender (2)*
Sprachkurs ohne Zulassung
zum Studium
erteilt am
befristet bis
ccc) studienvorbereitendes (2)*
Praktikum ohne Zulassung
zum Studium
erteilt am
befristet bis
ee) § 16b Absatz 7 AufenthG (2)*
(Studium bei in einem anderen
Mitgliedstaat international
Schutzberechtigten)
erteilt am
befristet bis
ff) § 16d Absatz 1 AufenthG (2)*
(Durchführung einer Qualizierungs-
maßnahme)
erteilt am
befristet bis
gg) § 16d Absatz 1 in Verbindung mit (2)*
Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungs-
maßnahme mit Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
hh) § 16d Absatz 3 AufenthG (2)*
(Anerkennung der Berufsqualifikation
während einer Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
ii) § 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG (2)*
(Anerkennung der Berufsqualifikation
aufgrund einer Absprache
der Bundesagentur für Arbeit
bei reglementierten Berufen
im Pflege- und Gesundheitsbereich)
erteilt am
befristet bis
jj) § 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG (2)*
(Anerkennung der Berufsqualifikation
aufgrund einer Absprache
der Bundesagentur für Arbeit
bei sonstigen Berufen)
erteilt am
befristet bis
kk) § 16d Absatz 5 AufenthG (2)*
(Ablegung einer Prüfung)
erteilt am
befristet bis
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
ll) § 16e Absatz 1 AufenthG (2)*
(Studienbezogenes Praktikum EU)
erteilt am
befristet bis
mm) § 16f Absatz 1 AufenthG (2)*
(Sprachkurse, Schüleraustausch)
erteilt am
befristet bis
nn) § 16f Absatz 2 AufenthG (2)*
(Schulbesuch, allgemeinbildend)
erteilt am
befristet bis
oo) § 17 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Ausbildungsplatzsuche)
erteilt am
befristet bis
pp) § 17 Absatz 2 AufenthG (2)*
(Studienbewerbung)
erteilt am
befristet bis
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
nach
aa) § 18a AufenthG (2)*
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 18b Absatz 1 AufenthG (2)*
(Fachkraft mit akademischer
Ausbildung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG (2)*
(Blaue Karte EU, Fachkräfte
mit akademischer Ausbildung,
Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
dd) § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG (2)*
(Blaue Karte EU, Fachkräfte
mit akademischer Ausbildung,
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
ee) § 18d Absatz 1 AufenthG (2)*
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1341
ff) § 18d Absatz 7 AufenthG (2)*
(in einem anderen Mitgliedstaat
als international Schutzberechtigte
anerkannte Forscher)
erteilt am
befristet bis
gg) § 18f Absatz 1 AufenthG (2)*
(mobile Forscher)
erteilt am
befristet bis
hh) § 19 Absatz 1 AufenthG (2)*
(ICT-Karte)
erteilt am
befristet bis
ii) § 19b Absatz 1 AufenthG (2)*
(Mobiler-ICT-Karte)
erteilt am
befristet bis
jj) § 19c Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigung unabhängig
von der Qualifikation nach der
Beschäftigungsverordnung)
aaa) § 3 BeschV, Leitende (2)*
Angestellte, Führungskräfte
und Spezialisten
erteilt am
befristet bis
bbb) § 5 Nummer 1 und 2 BeschV, (2)*
Wissenschaft und Forschung
erteilt am
befristet bis
ccc) § 5 Nummer 3 bis 5 BeschV, (2)*
Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung
erteilt am
befristet bis
ddd) § 10 Absatz 1 Nummer 1 (2)*
BeschV, internationaler
Personalaustausch
erteilt am
befristet bis
eee) § 10 Absatz 1 Nummer 2 (2)*
und Absatz 2 BeschV,
internationaler Personal-
austausch
erteilt am
befristet bis
fff) § 11 Absatz 1 BeschV, (2)*
Sprachlehrer
erteilt am
befristet bis
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
ggg) § 11 Absatz 2 BeschV, (2)*
Spezialitätenköche
erteilt am
befristet bis
hhh) § 12 BeschV, Au pair (2)*
erteilt am
befristet bis
iii) § 14 Absatz 1 Nummer 1 (2)*
BeschV, Freiwilligendienst
erteilt am
befristet bis
jjj) § 14 Absatz 1 Nummer 2, (2)*
1. Alternative BeschV,
Beschäftigung aus karitativen
Gründen
erteilt am
befristet bis
kkk) § 14 Absatz 1 Nummer 2, (2)*
2. Alternative BeschV,
Beschäftigung aus religiösen
Gründen
erteilt am
befristet bis
lll) § 15 Nummer 3 und 5 BeschV, (2)*
öffentlich geförderte Praktika
erteilt am
befristet bis
mmm) § 15 Nummer 4 und 6 BeschV, (2)*
Praktika
erteilt am
befristet bis
nnn) § 18 BeschV, Journalisten (2)*
erteilt am
befristet bis
ooo) § 19 Absatz 2 BeschV, (2)*
Beschäftigung im Rahmen
von Werklieferungsverträgen
erteilt am
befristet bis
ppp) § 21 BeschV, vorübergehende (2)*
Dienstleistungserbringung
erteilt am
befristet bis
qqq) § 22 Nummer 4 BeschV, (2)*
Berufssportler und -trainer
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1343
rrr) § 23 BeschV, akkreditierte (2)*
Personen bei internationalen
Sportveranstaltungen
erteilt am
befristet bis
sss) § 24 Nummer 3 BeschV, (2)*
Personal auf Binnenschiffen
erteilt am
befristet bis
ttt) § 24 Nummer 4 BeschV, (2)*
Besatzungen von Luftfahr-
zeugen
erteilt am
befristet bis
uuu) § 25 BeschV, Kultur, Unter- (2)*
haltung, Gastspiele, Film- und
Fernsehproduktionen
erteilt am
befristet bis
vvv) § 26 Absatz 1 BeschV, (2)*
bestimmte Staatsangehörige
erteilt am
befristet bis
www) § 26 Absatz 2 BeschV, (2)*
bestimmte Staatsangehörige
erteilt am
befristet bis
xxx) § 29 Absatz 3 BeschV, (2)*
zwischenstaatliche
Vereinbarungen
erteilt am
befristet bis
yyy) § 29 Absatz 5 BeschV, (2)*
Freihandelsabkommen
erteilt am
befristet bis
kk) § 19c Absatz 2 AufenthG (2)*
(non-formale qualifizierte Beschäfti-
gung in Verbindung mit § 6 BeschV)
erteilt am
befristet bis
ll) § 19c Absatz 3 AufenthG (2)*
(Beschäftigung im öffentlichen
Interesse)
erteilt am
befristet bis
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
mm) § 19c Absatz 4 AufenthG (2)*
(Beamtenverhältnis zu einem
deutschen Dienstherrn)
erteilt am
befristet bis
nn) § 19d AufenthG
aaa) § 19d Absatz 1 Nummer 1 (2)*
Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete
mit Berufsausbildung
in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 19d Absatz 1 Nummer 1 (2)*
Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete
mit Hochschulabschluss)
erteilt am
befristet bis
ccc) § 19d Absatz 1 Nummer 1 (2)*
Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete,
die seit drei Jahren ununter-
brochen eine Beschäftigung
ausgeübt haben)
erteilt am
befristet bis
ddd) § 19d Absatz 1a AufenthG (2)*
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete
im Anschluss an eine
Ausbildungsduldung)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
oo) § 19e Absatz 1 AufenthG (2)*
(europäischer Freiwilligendienst)
erteilt am
befristet bis
pp) § 20 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Arbeitsplatzsuche für Fachkraft
mit Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
qq) § 20 Absatz 2 AufenthG (2)*
(Arbeitsplatzsuche für Fachkraft
mit akademischer Ausbildung)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1345
rr) § 20 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG (2)*
(Arbeitsplatzsuche nach Studium
in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
ss) § 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG (2)*
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungs-
tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
tt) § 20 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG (2)*
(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter
Berufsausbildung in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
uu) § 20 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG (2)*
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung
der Gleichwertigkeit der Berufsquali-
fikation)
erteilt am
befristet bis “.
b) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben ww bis yy die Doppelbuchstaben vv bis xx.
3. In Nummer 11 werden die Spalten A und B wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a bis f werden wie folgt gefasst:
„a) § 9 AufenthG (2)*
(allgemein)
– erteilt am
b) § 9a AufenthG (2)*
(Daueraufenthalt-EU)
– erteilt am
c) § 18c Absatz 1 AufenthG (2)*
(Fachkräfte)
– erteilt am
d) § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (2)*
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 33 Monaten)
– erteilt am
e) § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG (2)*
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 21 Monaten)
– erteilt am
f) § 18c Absatz 3 AufenthG (2)*
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
– erteilt am “.
b) Die Buchstaben g und h werden aufgehoben.
c) Die Buchstaben i bis v werden die Buchstaben g bis t.
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019
Artikel 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in
Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) § 16d Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, treten mit Ablauf des 1. März 2025 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil