54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
Gesetz
zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern sowie
zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
Vom 31. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beach-
tes das folgende Gesetz beschlossen: tung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen.
Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Artikel 1 neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für
die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mit-
Änderung der
gliedstaaten der Europäischen Union.
Zivilprozessordnung
(2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellen-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
den Urkunden unterrichtet das Bundesministerium
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für
kel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I
Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.
S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden zu den Angaben zu § 1120
Buch 11 folgende Angaben angefügt:
Mehrsprachige Formulare
„Abschnitt 8
Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der
Beweis der Echtheit Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Be-
ausländischer öffentlicher Urkunden hörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkun-
nach der Verordnung (EU) 2016/1191 den zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für
§ 1118 Zentralbehörde das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Ur-
kunden des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit riums der Justiz und für Verbraucherschutz oder ge-
§ 1120 Mehrsprachige Formulare“. richtliche Urkunden betroffen sind.“
2. Nach § 1117 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:
Artikel 2
„Abschnitt 8
Änderung des
Beweis der Echtheit Gesetzes zu dem
ausländischer öffentlicher Urkunden Haager Übereinkommen vom
nach der Verordnung (EU) 2016/1191 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation
§ 1118
Dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Überein-
Zentralbehörde kommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013
6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bür- (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum
gern durch die Vereinfachung der Anforderungen an geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli
die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden inner- 2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 ange-
halb der Europäischen Union und zur Änderung der fügt:
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom „(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der
26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den
vor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwal- Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzu-
tungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Ab- wenden.“
satz 2 der Verordnung werden durch das Bundes-
amt für Justiz mitgeteilt. Artikel 3
Änderung der
§ 1119
Verordnung über die
Verwaltungszusammenarbeit Ausstellung der Apostille nach Artikel 3
(1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer des Haager Übereinkommens vom
öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Be- öffentlicher Urkunden von der Legalisation
hörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt un- In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung
mittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-
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mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch „5. der Ausführung des Europäischen Überein-
Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 kommens vom 27. November 2008 über die
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II
„13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt. S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adop-
tionsübereinkommen.“
Artikel 4 3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-
Weitere Änderung der fasst:
Verordnung über die Ausstellung
„Abschnitt 2
der Apostille nach Artikel 3 des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation zum 1. Oktober 2021 4. § 3 wird wie folgt geändert:
In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-
mens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer „§ 3
öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. De- Bestimmung der
zember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Arti- Zentralen und der nationalen Behörde“.
kel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses ist auch nationale Behörde nach Arti-
Artikel 5
kel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsüber-
Änderung des einkommens.“
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch „(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I der nationalen Behörde gelten als Justizverwal-
S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tungsverfahren.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:
a) Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt
gefasst: „Abschnitt 10
„Abschnitt 2 Verfahren nach dem
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“. Europäischen Adoptionsübereinkommen“.
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: 6. § 50 wird wie folgt gefasst:
„ § 3 Bestimmung der Zentralen und der natio- „§ 50
nalen Behörde“.
Verfahren der nationalen Behörde
c) Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 wer-
den durch die folgenden Angaben ersetzt: Auf Anträge aus einem anderen Staat nach
„Abschnitt 10 Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkom-
mens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 ent-
Verfahren nach dem
sprechende Anwendung.“
Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde 7. Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 11
Abschnitt 11
Kosten Kosten“.
§§ 51 bis 53 (weggefallen) 8. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.
§ 54 Übersetzungen
Artikel 6
Abschnitt 12
Änderung des
Übergangsvorschriften Justizverwaltungskostengesetzes
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
(EG) Nr. 2201/2003 tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechts- 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
übereinkommens-Ausführungsgesetz“. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist,
2. § 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger“ ge- 1. In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte
strichen und wird der Punkt am Ende durch ein die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „25,00 €“
Semikolon ersetzt. ersetzt.
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2. Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335 1. In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 4
eingefügt: Satz 1)“ durch die Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.
Gebühren- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nr. Gebührentatbestand
betrag
a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“
„1335 Ausstellung eines mehrsprachi- gestrichen.
gen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(§ 1119 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €“. „Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zu-
Sind die Kosten für die zu- ständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar
grunde liegende öffentliche Ur- verkehren.“
kunde nachweislich geringer als 3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der Gebührenbetrag, ist die Ge-
bühr auf den Betrag der Kosten a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“
zu ermäßigen. gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 „Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 be-
Änderung des schränkt sich auf eine Meldung über den Ab-
Bürgerlichen Gesetzbuchs schluss des Vermittlungsverfahrens, sofern die-
§ 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- ses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaa-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja- ten des Adoptionsübereinkommens betrifft.“
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezem- Artikel 9
ber 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird Änderung der
wie folgt gefasst: Auslandsadoptions-Meldeverordnung
„Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Ur- In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom
kunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4
der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Par- Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
laments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wör-
der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung ter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten
der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentli- des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staa-
cher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und ten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt
(ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheini- sind,“ durch die Wörter „sonstige Staaten,“ ersetzt.
gung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines
mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen
Artikel 10
Vertrags erteilt ist.“
Inkrafttreten
Artikel 8 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Änderung des bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft.
Adoptionsvermittlungsgesetzes
(2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten
§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas- am 1. April 2019 in Kraft.
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) (4) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
Verordnung
zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung,
des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
(Kapazitätsreserveverordnung – KapResV)
Vom 28. Januar 2019
Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes Teil 5
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Ab- Vertragsstrafen
sätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buch- § 34 Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
stabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 § 35 Ausschluss bei höherer Gewalt
(BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das § 36 Verstoß gegen grundlegende Pflichten
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Inhaltsübersicht Teil 6
Aufgaben der Netzbetreiber
Teil 1
§ 37 Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
§ 1 Anwendungsbereich § 39 Durchsetzung von Vertragsstrafen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 40 Rückgabe der Sicherheiten
§ 3 Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung § 41 Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber
§ 4 Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber
§ 5 Verhältnis zur Regelenergie, zu abschaltbaren Lasten und Teil 7
zur Netzreserve
Aufgaben der Bundesnetzagentur
Teil 2 § 42 Festlegungen
§ 43 Betriebsuntersagung
Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve
§ 6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit Teil 8
§ 7 Gegenstand der Beschaffung
Schlussbestimmungen
§ 8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum
§ 44 Auskunftsanspruch
§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
§ 45 Löschung von Daten
§ 10 Sicherheitsleistung
§ 46 Rechtsschutz
§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung
§ 47 Inkrafttreten
§ 12 Höchstwert
§ 13 Fristen, Bindung an Gebote
Teil 1
§ 14 Gebote
§ 15 Regeln für die Zusammenlegung Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Beizufügende Nachweise und Erklärungen
§ 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern §1
§ 18 Zuschlag Anwendungsbereich
§ 19 Vergütung
Diese Verordnung regelt die Beschaffung, die Teil-
§ 20 Teilnahme von Anlagen der Netzreserve
nahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrech-
§ 21 Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag,
Änderung und Übertragung des Vertrages nung der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energie-
§ 22 Kündigung des Vertrages
wirtschaftsgesetzes.
§ 23 Nachbeschaffung
§2
Teil 3 Begriffsbestimmungen
Einsatz der Kapazitätsreserve Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 24 Grundsätze 1. Abruf: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber,
§ 25 Aktivierung die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitäts-
§ 26 Abruf reserve gebundenen Erzeugungsanlagen, Spei-
§ 27 Verfügbarkeit chern und von Anlagen nach § 25 Absatz 3 aus
§ 28 Funktionstest dem Betrieb in Teillast auf die jeweils benötigte Ein-
§ 29 Probeabrufe, Testfahrten speiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten
§ 30 Nachbesserung die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber,
den Wirkleistungsbezug aus der Bereitschaft um
Teil 4 die jeweils benötigte Leistung anzupassen,
Abrechnung 2. Aktivierung: Anforderung der Übertragungsnetzbe-
§ 31 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und treiber, Erzeugungsanlagen oder Speicher zu star-
Betreiber der Kapazitätsreserveanlage ten und in Mindestteillast zu betreiben; bei regel-
§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und baren Lasten die Anforderung der Übertragungs-
Bilanzkreisverantwortlichem netzbetreiber, die Anlage in Bereitschaft für einen
§ 33 Kosten und Erlöse Abruf zu versetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 59
3. Aktivierungszeit: Zeitraum von der Aktivierung bis 20. Reserveleistung: Wirkleistungseinspeisung einer
zur Einspeisung mit Mindestteillast; bei regelbaren Erzeugungsanlage oder eines Speichers oder Re-
Lasten bis zur Bereitschaft für einen Abruf, duktion des Wirkleistungsbezugs einer regelbaren
4. Anfahrzeit: Zeitraum von der Anforderung der Über- Last, die den Übertragungsnetzbetreibern am Netz-
tragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder ei- einspeisepunkt für den Einsatz als Kapazitäts-
nen Speicher zu starten, bis zur Einspeisung der reserve zur Verfügung steht und die technischen
vollständigen Reserveleistung; bei regelbaren Las- Anforderungen nach § 9 erfüllt,
ten Zeitraum von der Anforderung, den Wirkleis- 21. Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sons-
tungsbezug anzupassen, bis zur Bereitstellung der tigen Vertriebswege, über die ein Betreiber die Leis-
vollständigen Reserveleistung, tung oder die Arbeit seiner Anlage veräußern kann;
5. Anlage: Erzeugungsanlage, regelbare Last oder dies umfasst insbesondere den vor- und untertägi-
Speicheranlage, gen börslichen und außerbörslichen Handel, börs-
liche und außerbörsliche Termingeschäfte, sonstige
6. Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungs- Vereinbarungen im außerbörslichen Handel sowie
netzbetreiber, in dessen Regelzone eine Anlage an die Märkte für Regelenergie und regelbare Lasten,
das Stromnetz angeschlossen ist,
22. Teillast: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungs-
7. ausbleibende Markträumung: wenn im börslichen anlage oder eines Speichers, die über der Mindest-
Handel mindestens ein Nachfragegebot mit einem teillast und bei Erzeugungsanlagen und Speichern
Gebotspreis in Höhe des technischen Preislimits in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung
nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde, oder bei Anlagen nach § 25 Absatz 3 unter der
8. Bieter: der Betreiber einer Anlage, der für die An- Nennleistung liegt,
lage ein Gebot im Rahmen der Ausschreibung der 23. Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer
Kapazitätsreserve abgibt, Kapazitätsreserveanlage durch deren Betreiber, der
9. Einsatz: Aktivierung oder Abruf der Kapazitäts- die Wirkleistungseinspeisung oder die Reduktion
reserve, des Wirkleistungsbezugs entsprechend der ver-
10. Erbringungszeitraum: Zeitraum, für den der Betrei- traglichen Vereinbarungen ermöglicht.
ber einer Anlage dazu verpflichtet ist, die Reserve-
leistung mit seiner Anlage vorzuhalten, §3
11. Erzeugungsanlage: Einheit zur Erzeugung von elek- Verhältnis zu den
trischer Energie, die über einen Generator und eine Strommärkten, Anschlussverwendung
direkte schaltungstechnische Zuordnung zwischen (1) In der Kapazitätsreserve gebundene Erzeugungs-
den Hauptkomponenten verfügt, anlagen und Speicher speisen ausschließlich auf An-
12. Gebotsmenge: Reserveleistung in Megawatt, forderung der Übertragungsnetzbetreiber ein. Die auf-
grund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Anfahrvor-
13. Gebotstermin: Kalendertag, bis zu dem die Gebote
gänge bleiben davon unberührt. Der Betreiber muss
vollständig, in der vorgeschriebenen Form und mit
geplante Anfahrvorgänge nach Satz 2 dem Anschluss-
den erforderlichen Angaben den Übertragungsnetz-
Übertragungsnetzbetreiber und, wenn die Anlage an
betreibern zugehen müssen,
ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetz-
14. Gebotswert: jährliche Vergütung für die Gebots- betreiber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit-
menge in Euro pro Megawatt, teilen. Die Übertragungsnetzbetreiber können verlan-
15. kalter Zustand: bei Erzeugungsanlagen und Spei- gen, dass der Anfahrvorgang zu einem anderen Zeit-
chern der Zustand der Anlage nach einer Still- punkt stattfindet, soweit dies technisch und rechtlich
standszeit von mehr als 50 Stunden und ohne Be- möglich ist. In der Kapazitätsreserve gebundene regel-
trieb einer Anlagenfeuerung, bare Lasten reduzieren ihren Wirkleistungsbezug vor-
behaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach
16. Kapazitätsreserveanlage: Anlage, die vertraglich § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungs-
gebunden ist und mit der eine bestimmte Reserve- netzbetreiber.
leistung vorzuhalten ist,
(2) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage darf
17. Mindestteillast: minimale Wirkleistungseinspeisung, die Leistung oder Arbeit seiner in der Reserve gebun-
mit der eine Erzeugungsanlage dauerhaft oder ein denen Anlage weder vollständig noch teilweise auf den
Speicher während der Entladung kontinuierlich und Strommärkten veräußern. Im Falle von Erzeugungs-
zuverlässig betrieben werden kann, anlagen und Speichern ist auch eine Verwendung für
18. Probeabruf: Aktivierung und Abruf einer Kapazitäts- den Eigenverbrauch untersagt. Die Teilnahme am Be-
reserveanlage auf Veranlassung und ohne Vor- schaffungsverfahren der Kapazitätsreserve steht nicht
ankündigung der Übertragungsnetzbetreiber, um einer Veräußerung im Sinne von Satz 1 gleich. Die
die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserveanlage Sätze 1 und 2 sind auch nach dem Ende des Erbrin-
und die Verfügbarkeit der Reserveleistung zu über- gungszeitraums in der Kapazitätsreserve bis zur end-
prüfen, gültigen Stilllegung der Anlage anzuwenden.
19. regelbare Last: Einheit zum Verbrauch elektrischer (3) Jeder Betreiber regelbarer Lasten muss die elek-
Energie, von der eine Abschaltleistung in der Form trische Energie für die Erbringung der Reserveleistung
herbeigeführt werden kann, dass der Wirkleistungs- jeweils mindestens sechs Monate vor Erbringung über
bezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung Termingeschäfte mit physischer Erfüllung beschaffen;
reduziert werden kann, die Beschaffung von elektrischer Energie im vortägigen
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oder untertägigen Handel sowie eine Absicherung mit (4) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage ist
rein finanziellen Kontrakten sind unzulässig. verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern und, wenn
(4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem
Betreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2 Verteilernetzbetreiber auf deren Verlangen unverzüglich
Satz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind,
weiterhin auf den Strommärkten veräußern; hiervon damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig
ausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund einer betrieben werden können. § 12 Absatz 4 des Energie-
Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirt- wirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
schaftsgesetzes.
§5
(5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regel-
energie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsver- Verhältnis zur Regelenergie,
ordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen, zu abschaltbaren Lasten und zur Netzreserve
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorge-
1. ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitäts-
haltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht
reserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner
anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu
Teilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für
beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleis-
Regelenergie veräußern darf oder
tung und Minutenreserveleistung sowie bei der Be-
2. ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbrin- schaffung abschaltbarer Lasten.
gungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitäts-
(2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funk-
reserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner
tion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen
Teilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an
die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der
den Märkten für Regelenergie veräußern darf.
nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu be-
Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats ab Unterrich- schaffenden Netzreserve entsprechend.
tung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Ab-
satz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last Teil 2
das Wahlrecht nicht fristgemäß aus, gilt die Variante in
Beschaffungsverfahren
Satz 1 Nummer 1 als gewählt. Der Betreiber ist an seine
Kapazitätsreserve
Wahl gebunden.
(6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder §6
den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teil-
Grundsätze der
weise an einem anderen Standort wieder auf, darf der
Beschaffung, Zuständigkeit
in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte
Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazi-
nach § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes tätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten
vermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren
Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenver- beschaffen. Sie führen die Ausschreibungen gemein-
brauch anzuwenden. sam durch.
(7) Die Absätze 2 bis 6 sind auch auf Rechtsnach-
§7
folger des Betreibers sowie im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Anlage auf deren Er- Gegenstand der Beschaffung
werber anzuwenden. Gegenstand der Beschaffung ist die nach § 13e Ab-
satz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte
§4 Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbrin-
Anzeige- und gungszeitraum in Megawatt abzüglich der für diesen
Mitteilungspflichten der Betreiber Erbringungszeitraum bereits gebundenen Reserveleis-
tung.
(1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen
Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur
§8
anzeigen, wenn
Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum
1. eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage genutzt
werden soll oder (1) Gebotstermin ist
2. die Nutzung einer als Kapazitätsreserve genutzten 1. der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum
Anlage geändert werden soll. vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,
(2) Der Betreiber von einer in der Kapazitätsreserve 2. ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils
gebundenen Erzeugungsanlage oder eines in der Kapa- der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am
zitätsreserve gebundenen Speichers muss die geplante 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Ka-
Stilllegung einer Anlage möglichst frühzeitig dem sys- lenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.
temverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung
Bundesnetzagentur anzeigen. § 13b des Energiewirt- nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 an-
schaftsgesetzes ist anzuwenden. passen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf (3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines
Rechtsnachfolger des Betreibers oder Erwerber der An- Jahres und endet am 30. September des folgenden
lage anzuwenden. Kalenderjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 61
§9 Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhän-
Teilnahmevoraussetzungen gig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Ver-
gütung individuell oder als Teil eines Konsortiums er-
(1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaf- halten hat.
fungsverfahren folgende Anforderungen erfüllen:
1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im § 10
Bundesgebiet, das im Normalschaltzustand über
Sicherheitsleistung
nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchst-
spannungsebene verbunden ist, (1) Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine
Erstsicherheit leisten. Die Erstsicherheit beträgt 15 Pro-
2. Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeu-
zent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Ver-
gungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem
gütung.
kalten Zustand erreichen müssen,
(2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu
3. Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des
Absatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Be-
Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs
kanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit
um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung
in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbrin-
innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei
gungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens je-
Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb
doch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeit-
in Mindestteillast erfolgt,
raum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten.
4. bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehalt-
lich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie (3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren
Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Ge- Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die
botsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leis- jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach
tungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen.
mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzu- (4) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und
weisen, sowie Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der
5. bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Min- Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstim-
destteillast von maximal 50 Prozent der Gebots- mung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Treffen
menge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1. sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch
Stellung eines Bürgen zu erbringen. Der Bürge muss
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung eine Person sein, die
mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach
Satz 1 konkretisieren. 1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach dem
Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Ab- eine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte zu betreiben oder
stimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche An- ohne Erlaubnis das Recht hat, Bankgeschäfte in
forderungen gemeinsam und einheitlich festlegen: einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu be-
1. für regelbare Lasten Anforderungen an die Last- treiben oder
charakteristik einschließlich der Anforderungen an 2. nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
die konstante und unterbrechungsfreie Leistungs- zes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der
abnahme sowie der Anforderungen an die Erbrin- Europäischen Union eine Erlaubnis zum Geschäfts-
gung von Leistungsnachweisen, betrieb als Versicherungsunternehmen hat oder
2. für regelbare Lasten Anforderungen an die verbind- ohne Erlaubnis das Recht zum Geschäftsbetrieb als
liche Meldung des für den Folgetag insgesamt ge- Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat
planten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung der Europäischen Union hat.
vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels
erfolgen muss, § 11
3. informationstechnische und organisatorische Anfor- Bekanntmachung der Beschaffung
derungen, die sich an den Anforderungen für die Er-
bringung von Minutenreserveleistung nach § 2 Num- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Be-
mer 6 der Stromnetzzugangsverordnung orientieren, schaffung spätestens drei Monate vor dem Gebots-
termin auf einer gemeinsamen Internetplattform be-
4. zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Akti- kannt machen.
vierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funk-
tionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie (2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben
Nachbesserungen nach § 30 und enthalten:
5. Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage. 1. den Gebotstermin,
(3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für 2. den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserve-
regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in leistung,
den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 3. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen
36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhal- nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließ-
ten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als lich eines Hinweises auf die Anforderungen nach
erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teil- § 9 Absatz 1,
nahme an den Märkten für Regelenergie oder an Aus-
schreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i 4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,
Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes einen 5. den Erbringungszeitraum,
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
6. die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleis- (3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere
tung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestim- Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf die-
mungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben, selbe Anlage beziehen.
7. die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserve- (4) Jedes Gebot muss zur Durchführung der Aus-
anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, schreibung die folgenden Angaben enthalten:
8. die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe ein- 1. die Gebotsmenge in Megawatt ohne Nachkomma-
schließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch stellen,
oder elektronisch stattfindet, und 2. den Gebotswert mit zwei Nachkommastellen,
9. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, 3. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Ge- des Bieters und
botsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. 4. die Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht
werden soll.
§ 12
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechts-
Höchstwert fähige Personengesellschaft oder um eine juristische
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vor- Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Aus-
gegeben. Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht schreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
überschreiten. 1. den Sitz,
(2) Der Höchstwert beträgt 100 000 Euro pro Mega- 2. den Namen einer natürlichen Person, die zur Kom-
watt pro Jahr. Hat in den drei vorangegangenen Aus- munikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und
schreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser
Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Verordnung für die rechtsfähige Personengesell-
Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschrit- schaft oder juristische Person befugt ist,
ten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Aus- 3. die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige
schreibung um 5 Prozent. Personengesellschaft oder juristische Person im
(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Handelsregister eingetragen ist, und
Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis 4. für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimm-
spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch rechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen
Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zwei- Personengesellschaften oder juristischen Personen
fache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn auf- liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen
grund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbrin- Personengesellschaften oder juristischen Personen.
gungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert (6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens
nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu be- 5 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage
schaffen. erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere An-
lagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt.
§ 13
(7) Die Gebotsmenge und der Gebotswert sind ein-
Fristen, Bindung an Gebote heitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzu-
(1) Jedes Gebot muss den Übertragungsnetzbetrei- geben.
bern spätestens bis zum Gebotstermin zugegangen
sein. § 15
Regeln für die Zusammenlegung
(2) Der Widerruf eines Gebotes ist gegenüber den
Übertragungsnetzbetreibern bis zum Gebotstermin zu- (1) Um die Anforderungen nach § 9 zu erfüllen, kön-
lässig; maßgeblich ist der Zugang bei den Übertra- nen Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Ab-
gungsnetzbetreibern. Der Widerruf bedarf der Textform satz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. Das Kon-
nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss sortium wird durch einen Bevollmächtigten als Konsor-
das Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig be- tialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als ein-
zeichnen. zelner Bieter behandelt.
(3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegebenes (2) Ein Konsortium darf aus bis zu 20 regelbaren
und nicht widerrufenes Gebot bis zum Ablauf des Lasten bestehen. Jede regelbare Last darf bezogen
dritten auf den Gebotstermin folgenden Kalender- auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach § 6
monats gebunden. nur einem Konsortium angehören. Der Konsortialführer
ist gegenüber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-
§ 14 ber für die Durchführung von Aktivierungen, Abrufen
und Probeabrufen der in seinem Konsortium gebunde-
Gebote nen regelbaren Lasten verantwortlich.
(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungs- (3) Alle regelbaren Lasten eines Konsortiums müs-
netzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für die ge- sen innerhalb der gleichen Regelzone des deutschen
samte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Re- Übertragungsnetzes liegen.
serveleistung durch.
(4) Jede regelbare Last, die einem Konsortium nach
(2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Absatz 1 Satz 1 angehört, muss die Anforderungen
Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer nach dieser Verordnung vollumfänglich selbst erfüllen,
sonstigen Nebenabrede verbunden werden. soweit nicht ausdrücklich die Erfüllung durch das Kon-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 63
sortium oder den Konsortialführer vorgesehen ist. Dies 1. die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht
ist insbesondere für das Verhältnis zu den Strom- rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,
märkten nach § 3 sowie die Meldung nach § 9 Ab-
2. der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 über-
satz 2 Nummer 2 maßgebend.
schreitet,
§ 16 3. die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,
Beizufügende Nachweise und Erklärungen 4. im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen
Dem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen: des § 15 nicht erfüllt sind,
1. eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Un- 5. die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht
ternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mittei- oder nicht vollständig beigefügt sind,
lung der Kommission über Leitlinien für staatliche
6. die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-
nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder
finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, 7. die Anforderungen einer Festlegung der Bundes-
S. 36) ist, netzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3
2. Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb nicht erfüllt sind.
der Anlage erforderlichen Genehmigungen für die (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen
Dauer des Erbringungszeitraums, Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren aus-
3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der all- schließen, wenn der begründete Verdacht besteht,
gemeinen Versorgung im Bundesgebiet, das im dass
Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Um- 1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote
spannungen mit der Höchstspannungsebene ver- unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher
bunden ist, einschließlich Angaben zum netztech- Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder
nischen Standort, einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben
4. Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die hat,
Anlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, so-
2. eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach
weit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem
§ 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder
verwendeten Brennstoff und der Identifikationsnum-
mer der Anlage bei der Bundesnetzagentur, 3. der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Abspra-
5. für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlos- chen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen
sen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteiler- der in dieser oder einer vorangegangenen Aus-
netzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivie- schreibung abgegebenen Gebote oder sonst wett-
rung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der An- bewerbswidrige Absprachen getroffen hat.
lage entstehenden Energiemengen durch das Ver- Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von
teilnetz keine Hindernisse entgegenstehen, Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Ka-
6. eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teil- pazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung,
nahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein
Erbringungszeitraums erfüllt, Gebot abgegeben haben.
7. Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten
Zustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleis- § 18
tungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder Zuschlag
ohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähig-
keit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwin- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zu-
digkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage, schlag spätestens 75 Tage nach dem jeweiligen Ge-
soweit die Anlage diese technischen Merkmale auf- botstermin erteilen. Überschreiten die Übertragungs-
weist und netzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies
unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform
8. einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung be-
§ 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen kannt machen und die Bundesnetzagentur über die
Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers Gründe für die Verzögerung unterrichten.
nach § 15 Absatz 1 Satz 2.
(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem
§ 17 Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter,
dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag
Prüfung und
zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlich-
Ausschluss von Geboten und Bietern
ten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag)
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Ge- unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen,
bote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen. dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand fristgerecht und vollständig leistet.
der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Er- (3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller
klärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind. zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu be-
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzuläs- schaffenden Reserveleistung nicht, müssen die Über-
sige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig, tragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen
wenn Zuschlag erteilen.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller (2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserve-
zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu be- anlagen entspricht
schaffenden Reserveleistung, müssen die Übertra- 1. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Ge-
gungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren botswert desjenigen Gebots, das den höchsten Ge-
nach den Absätzen 5 und 6 erteilen. botswert aufweist und
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine 2. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem
Rangfolge der zulässigen Gebote. Der Rang eines Ge- Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezu-
bots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, schlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder über-
hilfsweise nach der jeweiligen Gebotsmenge, im Falle schritten wird.
von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem
jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und (3) Die jährliche Vergütung umfasst
im Übrigen nach Los. Bei Geboten mit unterschied- 1. bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Ver-
lichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach tragsjahr mit einer Dauer des Abrufs von jeweils bis
dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen- zu 12 Stunden,
folge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten
2. den oder die Funktionstests nach § 28,
Gebotswert. Bei Geboten mit gleichem Gebotswert be-
stimmt sich der Rang nach der jeweiligen Gebots- 3. den oder die Probeabrufe nach § 29 und
menge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit 4. erforderliche Nachbesserungen nach § 30.
dem Gebot mit der niedrigsten Gebotsmenge. Sind Ge-
botswert und Gebotsmenge gleich, entscheidet im (4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind
Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der 1. zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung be-
höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen an- sonderer technischer Anforderungen aus der Netz-
deren Fällen entscheidet das Los über den Rang. Sind reserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für
Gebotswert, Gebotsmenge und Wirkungsgrad von Er- Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach
zeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Ein-
Rang. sätzen hinausgehen,
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zu- 2. Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung
lässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstart-
einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebots- fähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhal-
menge bis die nach § 7 zu beschaffende Reserveleis- ten wird,
tung durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder 3. Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung
erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur
oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag er- Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungsein-
teilt. Abweichend von Satz 1 erteilen die Übertragungs- speisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und
netzbetreiber keinen weiteren Zuschlag, wenn 95 Pro-
zent der zu beschaffenden Reserveleistung erreicht 4. Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Ein-
sind und mit einem weiteren Zuschlag die zu beschaf- speisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbe-
fende Reserveleistung um mehr als 5 Prozent über- zugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetrei-
schritten würde. ber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkrei-
ses nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen
deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unver- sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von
züglich über den Vertragsschluss unterrichten. den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüs-
(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die sen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten.
Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht voll- (5) Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Num-
ständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen mer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassun-
die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder gen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleis-
eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 tung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs
nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zu- benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sons-
schlagsgrenze erreicht oder überschritten ist. tigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder be-
(9) Unterschreitet die Summe der Gebotsmengen aller triebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie
wirksam geschlossenen Verträge den Umfang der nach im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. Diese
§ 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen die Über- Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund
tragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers ent-
Zeitraums eine Nachbeschaffung nach § 23 durch- standen sind. § 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
führen. schaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstun-
§ 19 denabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4
Nummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 kön-
Vergütung
nen die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung
(1) Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen er- vorsehen. Als Schlüssel können die Anzahl der Starts
halten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art
in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebots- des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der
menge. Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro
die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten. Erbringungszeitraum angesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 65
(7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personal- 3. die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des
kosten, start- und betriebsstundenunabhängige In- Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung
standhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflage- der Reserveleistung dauerhaft verliert oder
rungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransport- 4. die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323
kapazität. des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
§ 20 § 23
Teilnahme von Nachbeschaffung
Anlagen der Netzreserve
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Reserve-
(1) Jeder Betreiber einer Anlage, die bereits als Netz- leistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in
reserve verpflichtet ist, kann für diese Anlage Gebote in Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorge-
der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgeben, sehenen Verfahren beschaffen, wenn
wenn sie alle technischen und sonstigen Anforderun-
gen nach dieser Verordnung erfüllt. Erhält ein solches 1. nach § 13e Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
Gebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Ver- eine Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve
gütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energie- erfolgt, die nicht im Verfahren nach § 8 umgesetzt
wirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung. werden kann,
2. dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22
(2) Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverord-
für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist
nung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt.
oder
Die Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige
Leistung dauerhaft zur Verfügung stellen, die sie vor der 3. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die
Teilnahme an der Kapazitätsreserve zur Verfügung ge- gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung
stellt hat. gebunden werden konnte.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Über- (2) Für die Nachbeschaffung nach Absatz 1 sind die
tragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwi- Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend
schen ihnen bestehende Verträge entsprechend der anzuwenden, wobei die vorgesehenen Fristen ange-
Vorgaben der Absätze 1 und 2 anpassen. Vereinbarte passt werden können. Der Erbringungszeitraum für die
technische Anforderungen bleiben auf Anforderung der im Wege der Nachbeschaffung gebundene Reserve-
Übertragungsnetzbetreiber erhalten. leistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden
Erbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1. Die Übertra-
§ 21 gungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach
Absatz 1 Nummer 3 erst nach Ablauf der Frist nach
Rechte und Pflichten
§ 10 Absatz 2 durch.
aus dem Kapazitätsreservevertrag,
Änderung und Übertragung des Vertrages (3) Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Num-
mer 3 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetz-
(1) Der Kapazitätsreservevertrag kann von den Ver-
agentur über geeignete Maßnahmen zur Beschaffung
tragsparteien nicht nachträglich so geändert werden,
der notwendigen Reserveleistung durch die Übertra-
dass die Reserveleistung durch eine andere als die im
gungsnetzbetreiber. Sie kann hierzu Analysen von den
Gebot bezeichnete Anlage erbracht werden kann.
Übertragungsnetzbetreibern anfordern.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitäts-
reservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam Teil 3
mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, ein-
Einsatz der
schließlich des Grundstücks, sowie aller für den Betrieb
Kapazitätsreserve
der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Anla-
genteile übertragbar. Hierbei muss gewährleistet sein,
§ 24
dass die im Gebot bezeichnete Anlage weiterhin im
vertraglich vereinbarten Umfang Reserveleistung für Grundsätze
die Kapazitätsreserve zur Verfügung stellt. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Kapa-
zitätsreserve ausschließlich als Systemdienstleistung
§ 22 einsetzen. Die Verbote nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2
Kündigung des Vertrages sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Ka-
kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach pazitätsreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung
Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der tech-
§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt wer- nischen Randbedingungen einsetzen. Der Einsatz er-
den. folgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirt-
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann schaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der
insbesondere den Vertrag kündigen, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
1. die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des gungssystems ausreichend sind.
Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht, (3) Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die
2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht inner- Marktteilnehmer und die Betreiber derjenigen Netze, in
halb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind,
Frist erfolgt, unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
die Aktivierung und den Abruf der Kapazitätsreserve. märkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in
Die Information soll insbesondere den Zeitpunkt, die vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung
Zeitdauer und den Umfang der Aktivierung und des Ab- ihrer Anlagen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber
rufs enthalten. Die Übertragungsnetzbetreiber informie- müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eig-
ren die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazi- nung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen.
tätsreserveanlagen eingebunden sind, zudem vor der § 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
Durchführung über Funktionstests und Probeabrufe. ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind
(4) Kapazitätsreserveanlagen, die sich an für den für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den
Einsatz als Netzreserve geeigneten Standorten befin- §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden.
den, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetz- (4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Ener-
betreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung giewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von
einspeisen. Absatz 1 unberührt.
(5) Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss
die Anlage in einem separaten Bilanzkreis führen, in § 26
dem ausschließlich diese Kapazitätsreserveanlage ge- Abruf
führt wird. Die beim Einsatz der Kapazitätsreserveanla-
(1) Der Abruf erfolgt nachrangig zu Maßnahmen
gen erzeugten oder durch Lastverzicht zur Verfügung
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirt-
stehenden Strommengen sind ausschließlich in dem
schaftsgesetzes. Der Abruf kann im Verhältnis zur Regel-
jeweiligen Bilanzkreis nach Satz 1 zu führen. Dies ist
energie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für
auch maßgebend für die Strommengen aus
einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertra-
1. Anfahrvorgängen nach § 3 Absatz 1 Satz 2, gungsnetzes erforderlich ist.
2. Funktionstests nach § 28, (2) Die Abrufdauer beträgt jeweils bis zu 12 Stunden.
3. Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs
4. Nachbesserungen nach § 30. Stunden. Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum
zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem
§ 25 er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vor-
ab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handels-
Aktivierung schlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.
(1) Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum not- (3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energie-
wendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung wirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Ab-
einspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbe- satz 1 unberührt.
treiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn:
(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitäts-
1. bei der letzten Auktion des vortägigen Handels an reserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des
der Strombörse die Markträumung ausbleibt, jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.
2. bei der Eröffnungsauktion des untertägigen Handels
an der Strombörse die Markträumung ausbleibt oder § 27
3. im untertägigen, kontinuierlichen Handel an der Verfügbarkeit
Strombörse für eine Fahrplanviertelstunde offene
(1) Die Aktivierung und der Abruf von Kapazitäts-
Kaufgebote in Höhe des technischen Preislimits
reserveanlagen mit der vollständigen Reserveleistung
eingestellt sind, die nicht innerhalb einer Stunde
müssen jederzeit während des gesamten Erbringungs-
vollständig erfüllt werden.
zeitraums möglich sein, mit Ausnahme der nach den
Bei der Aktivierung haben die Übertragungsnetzbetrei- Absätzen 2 oder 3 zulässigen geplanten oder unge-
ber jeweils die Anfahrtszeit zu berücksichtigen. Strom- planten Nichtverfügbarkeiten. Die Anlagen müssen
börse im Sinne von Satz 1 ist die Strombörse, die im außerhalb des Zeitraums zulässiger Nichtverfügbar-
ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres keiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach
das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für § 9 erfüllen.
die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen
hat. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die (2) Geplante Nichtverfügbarkeiten sind Nichtverfüg-
Strombörse im Sinne von Satz 1 auf der gemeinsamen barkeiten aufgrund von technisch notwendigen In-
Internetplattform. standhaltungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der
Betreiber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regel- bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils
fall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. Sie sind folgende Kalenderjahr mitgeteilt hat. Als ungeplant gel-
befugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn ten solche Nichtverfügbarkeiten, deren Notwendigkeit
dies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefähr- erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entsteht oder
dung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit die im Falle der Entstehung vor der Frist nach Satz 1
des Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorg-
zu beseitigen. Sie müssen diese Anlagen anhand falt erst nach Ablauf der Frist erkennbar waren. Dies gilt
technischer Eignung und ökonomischer Kriterien aus- unabhängig davon, ob die Instandhaltungsmaßnahme
wählen. unverzüglich durchgeführt werden muss oder für einen
(3) Um die infolge der Aktivierung der Kapazitäts- späteren Zeitpunkt geplant ist. Ungeplante Nichtver-
reserveanlagen eingespeisten Strommengen auszuglei- fügbarkeiten muss der Betreiber der Kapazitätsreserve-
chen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt anlage dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber un-
und verpflichtet, von den Betreibern der in den Strom- verzüglich melden, nachdem er Kenntnis hierüber er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 67
langt hat. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber (2) Die Anzahl der Probeabrufe verringert sich um je
kann verlangen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen einen Probeabruf für jeden Abruf im Rahmen der Kapa-
zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, zitätsreserve; es sei denn, die Anlage hat die angefor-
wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der derte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Kapazitätsreserve erforderlich sowie technisch und zeitig erbracht.
rechtlich möglich ist. (3) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen
(3) Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 2 sind zuläs- Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen,
sig, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlagen in wenn und soweit dies aus technischen Gründen erfor-
einem Vertragsjahr insgesamt nicht mehr als drei Mo- derlich ist. Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten
nate nicht verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeiten für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage.
rechtzeitig im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und 4 mitge- Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durch-
teilt worden sind. Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten führung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber
besteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1 abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz ange-
auch während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierun- schlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schrift-
gen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach lich oder elektronisch mitzuteilen. Der Anschluss-Über-
§ 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten un- tragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Test-
tersagt. fahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird,
wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Ka-
§ 28 pazitätsreserve erforderlich und technisch möglich ist.
Die Dauer einer Testfahrt soll 12 Stunden nicht über-
Funktionstest schreiten. Testfahrten verringern nicht die Anzahl der
(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt Probeabrufe nach Absatz 1.
für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest
durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserve- § 30
anlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfül- Nachbesserung
len. Der Funktionstest umfasst insbesondere die Akti-
vierung und für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den (1) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fäl-
Abruf mit der vollständigen Reserveleistung. Der An- len der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26
schluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertrag-
des Funktionstests auch die Angaben des Anlagen- lich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig
betreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen. oder nicht vollständig, so muss der Betreiber innerhalb
angemessener Frist nachbessern.
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt
(2) Der Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1
den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage inner-
erfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend
halb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jewei-
§ 28 Absatz 1. Bis zum Nachweis der Nachbesserung
ligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen.
sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe
Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem
unzulässig. § 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-
Betreiber der Anlage abstimmen.
zuwenden.
(3) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teil-
(3) Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt
nahmevoraussetzungen nach § 9 in einem Funktions-
ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab der Nicht-
test nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom An-
verfügbarkeit nach Absatz 1. Bis zum Nachweis der
schluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung
Nachbesserung erhält der Betreiber keine Vergütung
des Funktionstests verlangen. Der Anschluss-Übertra-
für die betroffene Kapazitätsreserveanlage und der
gungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funk-
Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.
tionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers
durchführen. Der Funktionstest kann mehrfach wieder-
Teil 4
holt werden. Der Anspruch des Betreibers auf Wieder-
holung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Abrechnung
Erbringungszeitraums.
§ 31
§ 29 Abrechnung
Probeabrufe, Testfahrten zwischen Übertragungsnetzbetreiber
und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage
(1) Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-
ber muss wenigstens einmal und darf höchstens zwei- (1) Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss
mal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserve- der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber
anlage mit der vollständigen Reserveleistung für eine monatlich jeweils zum zehnten Werktag anteilig für
Dauer von bis zu 12 Stunden ohne Vorankündigung ge- den vorangegangenen Monat an den Betreiber der
genüber dem Betreiber durchführen. Die Übertragungs- Kapazitätsreserveanlage zahlen. Sonnabend, Sonntag
netzbetreiber können für die Durchführung der Probe- und bundesweit einheitliche gesetzliche Feiertage sind
abrufe weitere Anforderungen bestimmen. Probeabrufe keine Werktage im Sinne von Satz 1.
dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest (2) Kosten, die nach § 19 Absatz 4 gesondert zu
nach § 28 durchgeführt werden. War der Funktionstest erstatten sind, erstattet der jeweilige Anschluss-Über-
hinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung er- tragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Kapazitäts-
folgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zu- reserveanlage, sobald und soweit dieser sie dargelegt
lässig. und nachgewiesen hat.
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
§ 32 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der
Abrechnung Betreiber bis zum erfolgreichen Funktionstest keine
zwischen Übertragungsnetzbetreiber Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen
und Bilanzkreisverantwortlichem Zeitraum entfällt.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanz- (4) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der
kreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der
für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich verein-
§ 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergie- barte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
abrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangs- ständig, muss der Betreiber für jeden Einzelfall eine
verordnung ab. Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein
Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zustehenden
(2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach
Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-
Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanz-
ber zahlen. Bis zur Nachbesserung nach § 30 erhält
kreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, be-
der Betreiber keine Vergütung und der Vergütungs-
tragen mindestens das Zweifache des im untertägigen
anspruch für diesen Zeitraum entfällt.
Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn
1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte (5) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen
Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26,
entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs
für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeit- nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer
punkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregel- Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4
leistung und positive Minutenreserveleistung war und nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden,
die die Anforderungen nach § 9 nicht erfüllt hat.
2. ein Abruf nach § 26 erfolgt ist.
(6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen
§ 33 § 27 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Kosten und Erlöse (7) Erfolgt die Nachbesserung nach § 30 so recht-
zeitig, dass die vollständige Reserveleistung zum Zeit-
Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach
punkt des Leistungsbilanzdefizits zur Verfügung steht,
§ 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die
muss der Betreiber keine Vertragsstrafe zahlen und der
Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergie-
Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Im Falle von
abrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des
Probeabrufen nach § 29 muss die vollständige Re-
§ 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39
serveleistung innerhalb von 12 Stunden ab der erst-
vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 end-
maligen Anforderung durch den Übertragungsnetz-
gültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei
betreiber zur Verfügung stehen.
der Durchführung dieser Verordnung entstehenden
Kosten in Abzug. Sie weisen die Kosten, Erlöse und (8) Hat ein Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage
vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundes- Absprachen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ge-
netzagentur gesondert aus. troffen, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Pro-
zent der für den gesamten Erbringungszeitraum verein-
Teil 5 barten Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetz-
Vertragsstrafen betreiber leisten. Daneben sind die allgemeinen Vor-
schriften des deutschen und europäischen Kartell-
§ 34 rechts anzuwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber
sind verpflichtet, sofern sie von einer wettbewerbs-
Zahlungspflichten bei behindernden Absprache im Sinne von Absatz 1 oder
Nichtverfügbarkeit der Anlage sonstigem kartellrechtwidrigem Verhalten Kenntnis er-
(1) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen langen, unverzüglich die zuständige Kartellbehörde zu
der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach unterrichten.
§ 9 bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, (9) Die Vertragsstrafen nach den Absätzen 4 und 5
muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von sind pro Vertragsjahr der Höhe nach auf die dem Be-
20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum treiber für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1
vereinbarten Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an grundsätzlich zustehende Vergütung begrenzt.
den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Satz 1
ist entsprechend anzuwenden, wenn bis zum Beginn
§ 35
des Erbringungszeitraums kein Funktionstest durchge-
führt wurde; es sei denn der Anschluss-Übertragungs- Ausschluss bei höherer Gewalt
netzbetreiber hat die Nichtdurchführung zu vertreten. (1) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen müssen
(2) Die Vertragsstrafe ist lediglich anteilig zu leisten, keine Vertragsstrafe zahlen, wenn und soweit die Kapa-
wenn die Kapazitätsreserveanlage innerhalb von sechs zitätsreserveanlage die vertraglich vereinbarte Leistung
Monaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im aufgrund von höherer Gewalt nicht erbringen kann; der
Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforde- Vergütungsanspruch entfällt für den Zeitraum der
rungen nach § 9 erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im Nichtverfügbarkeit. Höhere Gewalt ist ein außerge-
Falle des Satzes 1 für den ersten angefangenen Monat wöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elemen-
ein Sechstel und für jeden weiteren angefangenen tare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen her-
Monat ein Zwölftel des nach Absatz 1 vorgesehenen beigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht
Gesamtbetrages. und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 69
schaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, 2. die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote
vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des
oder unschädlich gemacht werden kann. Sie liegt ins- § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen
besondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leis- Vorgaben und
tung aufgrund folgender Ereignisse nicht erbracht wer-
3. die Entscheidung darüber, ob das Ausschreibungs-
den kann:
verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet,
1. Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwem- einschließlich der für die Umsetzung notwendigen
mungen, Arbeiten.
2. Sabotagehandlungen Dritter, die dem Betreiber der (2) Die Standardbedingungen nach Absatz 1 Num-
Kapazitätsreserveanlage nicht zuzurechnen sind, mer 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bundes-
oder netzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
3. Terrorismus. den Antrag auf Genehmigung der Standardbedingun-
(2) Keine höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 liegt gen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Be-
insbesondere dann vor, wenn die Inbetriebnahme oder kanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stel-
der Betrieb der Kapazitätsreserveanlage deswegen un- len. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bundes-
möglich ist, weil sich Risiken des Standorts der Anlage netzagentur nicht innerhalb einer Frist von zwei Mona-
verwirklicht haben. Dies ist insbesondere anzunehmen, ten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
wenn die Genehmigung versagt. Die Genehmigung ist zu ver-
sagen, wenn die Standardbedingungen den Betreiber
1. endgültig nicht alle für den Betrieb der Anlage in der der Kapazitätsreserveanlage entgegen den Geboten
Kapazitätsreserve erforderlichen Genehmigungen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
vorliegen, Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
2. der Anschluss an das Stromnetz oder das Gasnetz daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und
nicht vorliegt oder verständlich ist.
3. Brennstoffe, Hilfsstoffe oder sonst für den Betrieb (3) Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Ab-
der Anlage erforderliche Materialien, insbesondere satz 2 sind zuzustellen. § 73 Absatz 1a des Energiewirt-
Ersatzteile, gar nicht oder nicht rechtzeitig beschafft schaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
oder nachbeschafft werden können.
(3) Nichtverfügbarkeiten von Kapazitätsreserveanla- § 38
gen aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Ab- Veröffentlichungs-
satz 1 werden nicht auf den Zeitraum nach § 27 Ab- und Mitteilungspflichten
satz 3 Satz 1 angerechnet.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf
§ 36 einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb ange-
messener Frist
Verstoß
gegen grundlegende Pflichten 1. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen
Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 bis 6 nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises
muss der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage eine auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die
Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der ihm für den Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1;
gesamten Erbringungszeitraum zustehenden Vergü- wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat
tung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leis- vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfol-
ten. Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 3 Ab- gen soll,
satz 2 bis 6 gelten auch im Falle einer Vertragsstrafe 2. die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe
nach Satz 1 uneingeschränkt fort. Verstößt der Anla- des Zuschlagswerts nach § 18; wobei die Veröffent-
genbetreiber nach Zahlung der Vertragsstrafe nach lichung spätestens einen Monat nach Zuschlags-
Satz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bun- erteilung erfolgen soll und folgende Angaben erfor-
desnetzagentur nach § 43 den Betrieb der Anlage un- derlich sind:
tersagen.
a) der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die
Zuschläge erteilt werden, und
Teil 6
Aufgaben der Netzbetreiber b) die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal-
ten, einschließlich gegebenenfalls der Identifika-
§ 37 tionsnummer der Anlage bei der Bundesnetz-
agentur, der Reserveleistung sowie einer eindeu-
Vorbereitung und tigen Zuschlagsnummer.
Durchführung der Ausschreibung
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bun-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ergreifen unver-
desnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge
züglich in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur alle
oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazi-
erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und
tätsreserve mit, insbesondere
Durchführung der Ausschreibung, insbesondere
1. die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informa-
1. die Erarbeitung von Standardbedingungen für den
tionen,
Vertragsschluss nach § 21, einschließlich Vorgaben
zur Abwicklung der gesonderten Erstattung von 2. jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserve-
Kosten nach § 19 Absatz 4 bis 6, anlagen gegen § 3; wobei die Mitteilung die betrof-
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019
fene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die halten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach
Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss, § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
3. die Vertragsbeendigungen nach § 22, ständig geleistet hat.
4. die Aktivierung nach § 25, (3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss
die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht
5. den Abruf nach § 26, mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an
6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wo- den Bieter zurückgeben, wenn
bei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserve- 1. der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war
anlage, den Betreiber und, sofern den Übertra- oder
gungsnetzbetreibern bekannt, die Ursache der
Nichtverfügbarkeit enthalten muss, und 2. der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war
und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1
7. die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den geleistet hat.
§§ 34 und 36.
Die Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bie- die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach
tern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit
ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die kei- ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag be-
nen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für endet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-
den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. Die ber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des
Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Über- Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.
tragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt
und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach
§ 41
§ 10 Absatz 2 geleistet haben.
Mitwirkungspflicht
§ 39 der Verteilernetzbetreiber
Durchsetzung von Vertragsstrafen (1) Der Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die
Anlage eines Bieters angeschlossen ist, ist verpflichtet
(1) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss
eine Bestätigung nach § 16 Nummer 5 auszustellen. Er
die nach den §§ 34 und 36 fälligen Geldbeträge an den
kann die Ausstellung nur unter Angabe eines oder meh-
Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Der je-
rerer konkreter Gründe ablehnen. Als Gründe für die
weilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die
Ablehnung dürfen nur solche Hindernisse vorgebracht
Zahlung fälliger Vertragsstrafen durchsetzen.
werden, die bis zum Beginn des jeweiligen Erbrin-
(2) Wenn der Betreiber die Forderung nicht bis zum gungszeitraums voraussichtlich nicht beseitigt werden
Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf können. Ein die Ablehnung begründendes Hindernis im
das Datum der Geltendmachung des Anspruchs auf Sinne von Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn
Vertragsstrafe durch den Anschluss-Übertragungsnetz- das Hindernis nur durch Netzausbau beseitigt werden
betreiber folgt, darf sich der Anschluss-Übertragungs- kann, der über den im Rahmen einer ordnungsgemäß
netzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigen. durchgeführten Kapazitätsplanung nach § 11 Absatz 2
(3) Hat sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetrei- des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Netz-
ber aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergü- ausbau hinausgeht.
tung nach § 19 Absatz 1 und 2 so lange zurückbehal- (2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach
ten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage er- § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei
neut Sicherheit dergestalt geleistet hat, dass sie in Art, Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf ent-
Form und Umfang der ursprünglich geleisteten Sicher- stehenden Energiemengen durch das Verteilernetz,
heit entspricht. muss der Verteilernetzbetreiber unverzüglich den Be-
(4) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ist be- treiber der Kapazitätsreserveanlage und den An-
rechtigt, vom Betreiber der Kapazitätsreserveanlage schluss-Übertragungsnetzbetreiber informieren.
Unterlagen und Nachweise über die Einhaltung der
Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 sowie im Falle Teil 7
regelbarer Lasten über die Einhaltung des § 3 Absatz 3 Aufgaben der
zu verlangen. Bundesnetzagentur
§ 40 § 42
Rückgabe der Sicherheiten Festlegungen
(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach
die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Ent-
den Bieter zurückgeben, wenn scheidungen treffen
1. der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 1. zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve
erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Ab- nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschafts-
satz 8 oder gesetzes,
2. die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet 2. zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens so-
wurde. wie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung der Teil-
die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbe- nahmevoraussetzungen nach § 9,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 71
3. zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der § 45
Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Aus-
Löschung von Daten
schlusses von Geboten und Bietern nach § 17,
4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18, Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundes-
netzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern ge-
5. zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Ab-
speicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
satz 3,
sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verord-
6. zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach nung nicht mehr erforderlich sind.
§ 25 Absatz 3,
7. zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit § 46
der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29
Rechtsschutz
und
8. zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die
und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kos- Übertragungsnetzbetreiber zur Erteilung eines Zu-
tenbestandteile und zum Nachweis entstandener schlags zu verpflichten, sind statthaft. § 160 Absatz 3
Kosten. Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragungs-
§ 43 netzbetreiber müssen dem Rechtsbehelfsführer über
den zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebenen
Betriebsuntersagung
Umfang der Kapazitätsreserve hinaus einen entspre-
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen chenden Zuschlag erteilen, soweit sein Begehren Erfolg
§ 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbe- hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell
hörde den Betrieb der Anlage untersagen. rechtskräftig wird.
Teil 8 (2) Die Erteilung eines Zuschlags bleibt wirksam,
auch wenn Dritte im Rahmen eines Rechtsschutzver-
Schlussbestimmungen fahrens nach Absatz 1 die Erteilung eines Zuschlags
begehren oder aufgrund eines solchen Verfahrens einen
§ 44 Zuschlag erhalten haben. Dies ist auch dann anzuwen-
Auskunftsanspruch den, wenn durch den Zuschlag der zum jeweiligen Ge-
Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetz- botstermin ausgeschriebene Umfang der Kapazitäts-
betreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft reserve erreicht oder überschritten wird.
und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über
sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten § 47
und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht perso-
Inkrafttreten
nenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen
Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschafts- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gesetzes erforderlich ist. in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier