1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Gesetz
zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Her-
das folgende Gesetz beschlossen: stellung und in den folgenden neun Jahren der
entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient;
Artikel 1 Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit
sie zur vorübergehenden Beherbergung von Per-
Änderung des sonen genutzt werden.
Einkommensteuergesetzes
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschrei-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- bungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Wohnung, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadrat-
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, meter Wohnfläche.
wird wie folgt geändert:
(4) Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen,
folgende Angabe eingefügt: wenn
„§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneu- 1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaf-
bau“. fung oder Herstellung und in den folgenden neun
Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
Wohnzwecken dient,
„§ 7b 2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit
Sonderabschreibung begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaf-
für Mietwohnungsneubau fung oder der Herstellung oder in den folgenden
neun Jahren veräußert wird und der Veräuße-
(1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer
rungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körper-
Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europä-
schaftsteuer unterliegt oder
ischen Union belegen sind, können nach Maßgabe
der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung 3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Num-
oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren mer 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf
Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der
Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Ab- begünstigten Wohnung durch nachträgliche An-
nutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen schaffungs- oder Herstellungskosten überschrit-
werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung ten wird.
neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig- Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Son-
stellung angeschafft wird. In diesem Fall können die derabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt
Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom An- wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.
schaffenden in Anspruch genommen werden. Bei Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-
der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaa- lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
ten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung
die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe oder Herstellung und für die folgenden drei Kalen-
entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem derjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalender-
Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraus- jahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1
setzungen dieser Vorschrift erforderlich ist. eingetreten ist. § 233a Absatz 2a der Abgabenord-
(2) Die Sonderabschreibungen können nur in An- nung ist insoweit nicht anzuwenden.
spruch genommen werden, wenn (5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen
1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ge-
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
stellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-
getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhan-
weise der Europäischen Union auf De‑minimis-Bei-
dene, Wohnungen geschaffen werden, die die
hilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-
Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewer-
Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung einge-
tungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die
halten sind. Unter anderem darf hiernach der Ge-
zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
samtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-
2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten währten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von
3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht
übersteigen und übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1123
dere in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge- S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden
Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschrei- ist, wird wie folgt geändert:
bungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchs-
berechtigte in geeigneter Weise den Nachweis er- 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 wird das Semi-
bracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden voran- kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wer-
gegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeit- den die folgenden Sätze angefügt:
raum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für
„Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Liefe-
die die vorliegende oder andere De-minimis-Verord-
rung von Strom aus Anlagen, für den es unter den
nungen gelten, und nur soweit, wie die Vorausset-
Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuer-
zungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unter-
bare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung
nehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung einge-
eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die
halten werden.“
Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Pro-
3. § 37 Absatz 3 Satz 10 wird wie folgt gefasst: zent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese
„Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Ver- Einnahmen überschritten wird. Zu den Einnahmen
mietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zu-
Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes sätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Ab-
oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c satz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus die-
genommen werden.“ sen Anlagen;“.
4. Nach § 52 Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein- 2. § 34 wird wie folgt geändert:
gefügt:
„(15a) Die Inanspruchnahme der Sonderabschrei- a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
bungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des fügt:
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann „(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung
letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. August 2019
den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, (BGBl. I S. 1122) ist erstmals für den Veranla-
die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht gungszeitraum 2019 anzuwenden.“
werden. Das gilt auch dann, wenn der Abschrei-
bungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abge- b) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c.
laufen ist.“
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des
Inkrafttreten
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Drittes Gesetz
zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „seine Einordnung in die deutschen Lebensver-
hältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht
Artikel 1 gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet
ist.“
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes 4. In § 13 werden die Wörter „sie den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen“ durch die
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes- Wörter „ihre Identität und Staatsangehörigkeit ge-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- klärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Ab-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen“ ersetzt.
kel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ver-
gleichbaren bewaffneten Verband eines auslän-
a) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem dischen Staates oder durch konkrete Beteiligung
Wort „wenn“ die Wörter „seine Identität und an Kampfhandlungen einer terroristischen Verei-
Staatsangehörigkeit geklärt sind und“ eingefügt. nigung im Ausland (§ 28),“.
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch 6. § 28 wird wie folgt gefasst:
ein Komma ersetzt. „§ 28
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das (1) Ein Deutscher, der
Wort „und“ ersetzt.
1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zu-
d) Nach der Nummerierung wird folgender Wortlaut stimmung des Bundesministeriums der Verteidi-
angefügt: gung oder der von ihm bezeichneten Stelle in
„seine Einordnung in die deutschen Lebensver- die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaff-
hältnisse gewährleistet ist.“ neten Verband eines ausländischen Staates, des-
sen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. sich an Kampfhandlungen einer terroristischen
a) Die Nummernbezeichnung „1.“ wird gestrichen. Vereinigung im Ausland konkret beteiligt,
b) Nach dem Wort „vorliegt“ wird das Wort „und“ verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei
durch ein Komma ersetzt. denn, er würde sonst staatenlos.
c) Nummer 2 wird aufgehoben. (2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,
3. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,
a) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der
Wort „wenn“ die Wörter „seine Identität und Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen
Staatsangehörigkeit geklärt sind und“ eingefügt. Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in
den bewaffneten Verband berechtigt ist.
b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt. (3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Num-
mer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnli-
Wort „und“ ersetzt. chem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die
d) Nach der Nummerierung wird folgender Wortlaut oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Lan-
eingefügt: desrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1125
troffene noch im Ausland, findet gegen die Verlust- Artikel 3
feststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.“ Bekanntmachungserlaubnis
7. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe „fünf“ durch die Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
Angabe „zehn“ ersetzt. mat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
Artikel 2 den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht Artikel 4
auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit Inkrafttreten
aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ein-
geschränkt. Dieses Gesetz tritt am 9. August 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Gesetz
zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung
des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Ein-
satz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Erster IT-Änderungsstaatsvertrag)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien
Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land
Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat
Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem
Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an
dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Arti-
kel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches
gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3
Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staats-
vertrags außer Kraft tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1127
Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Vertrags
über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit
beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Das Land Baden-Württemberg, 1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung angefügt:
der Freistaat Bayern, „(IT-Staatsvertrag)“.
das Land Berlin, 2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht einge-
das Land Brandenburg, fügt:
die Freie Hansestadt Bremen, „Inhaltsübersicht
die Freie und Hansestadt Hamburg, Präambel
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, Abschnitt I
das Land Niedersachsen, Der IT-Planungsrat
das Land Nordrhein-Westfalen, § 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
das Land Rheinland-Pfalz,
Abschnitt II
das Saarland,
Gemeinsame Standards und
der Freistaat Sachsen, Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
das Land Sachsen-Anhalt,
§ 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicher-
das Land Schleswig-Holstein und heitsstandards
der Freistaat Thüringen § 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
sowie die § 4 Informationsaustausch
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ ge-
nannt) Abschnitt III
schließen nachstehenden Staatsvertrag: Gemeinsame Einrichtung
zur Unterstützung des IT-Planungsrats
Artikel 1 § 5 Errichtung und Aufgaben
Änderung des § 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares
Vertrags über die Errichtung Recht
des IT-Planungsrats und über § 7 Organe
die Grundlagen der Zusammenarbeit § 8 Aufsicht
beim Einsatz der Informationstechnologie
§ 9 Finanzierung
in den Verwaltungen von Bund und Ländern –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG § 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und Abschnitt IV
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Schlussbestimmungen
Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
§ 11 Änderung, Kündigung
20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662) wird wie folgt ge-
ändert: § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung“.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
3. In der Präambel werden im ersten Spiegelstrich die Wörter §6
„Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2“ durch die Wörter
Trägerschaft,
„Artikel 91c Absatz 1 und 2“ ersetzt.
Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
4. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertrags-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: partner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsa-
men Anstalt sind nicht übertragbar.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähig-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird der keit.
Doppelpunkt gestrichen.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsa-
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 men Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in
eingefügt: diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in
„3. koordiniert und unterstützt die Zusam- der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes
menarbeit von Bund und Ländern in Fra- bestimmt ist. Für die Beamten der gemeinsamen Anstalt
gen der Digitalisierung von Verwaltungs- findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung.
leistungen;“. Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemein-
samen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der
die Wörter „die Projekte zu Fragen“ werden Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in
durch die Wörter „Projekte und Produkte“ Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
ersetzt und die Wörter „(E-Government-Pro- (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergän-
jekte)“ werden gestrichen. zenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der
ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und jeweils geltenden Fassung. Beschäftigte nach Satz 3
die Wörter „§ 4 dieses Vertrages“ werden können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis
durch die Angabe „§ 3“ ersetzt. beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der
Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entspre-
bb) Folgender Satz wird angefügt: chende Ermächtigung enthält.
„Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unter- (4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des
stützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer ge- Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Perso-
meinsamen Einrichtung.“ nalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch das erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des
Wort „elf“ ersetzt. Sitzlandes übertragen. Diesen Stellen dürfen personen-
bezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden,
5. § 2 wird aufgehoben. soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Auf-
6. § 3 wird § 2 und in Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende gaben erforderlich ist.
durch die Wörter „, soweit nicht eine spezialgesetzliche (5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über
Regelungsbefugnis vorliegt.“ ersetzt. die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länder-
7. Der bisherige § 4 wird § 3 und die Angabe „Grundgesetz“ übergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.
wird durch die Wörter „des Grundgesetzes“ ersetzt.
§7
8. Der bisherige § 5 wird § 4.
Organe
9. Nach § 4 wird folgender Abschnitt III eingefügt:
(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsiden-
„Abschnitt III ten geleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwal-
tungsrat beaufsichtigt.
Gemeinsame Einrichtung
zur Unterstützung des IT-Planungsrats (2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwal-
tungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die
er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsa-
§5
men Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7
Errichtung und Aufgaben Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbe-
schluss keine abweichende Regelung enthält. Handelt es
(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Ja- sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der ge-
nuar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen meinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese
Rechts (gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
„FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in
Frankfurt am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Auf- (3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer
gabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen
bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 sind zulässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den
zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat Fall seiner Abwesenheit.
durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbeson-
dere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirt- §8
schaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und Aufsicht
ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht
(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland
gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von auf-
für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. sichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einver-
Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu be- nehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder
stehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen. Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnah-
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen men beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten
der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats. der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die
Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Ver-
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll treter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Pla-
sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen. nungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1129
§9 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Finanzierung „(4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trä-
gerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer
Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündi-
Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haus- genden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche
halte des Bundes und der Länder. Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbeson-
dere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die
(2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und
Vertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinander-
im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu setzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen
stellen. Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln.
Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistun- Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn
gen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kommen, die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.“
unterstützt werden. Das Digitalisierungsbudget sowie die
12. Der bisherige § 7 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
daraus zu finanzierenden Projekte und Produkte werden
im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen. a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(3) Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden „Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden
durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlos- der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspart-
sen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen be- ners als aufgelöst.“
dürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat „(3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Über-
zen. Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanz- nahme von Beamten und Versorgungsempfängern der
leramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Ver-
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. tragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungs-
(4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer vereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entspre-
Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erwei- chend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des
tert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und
Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für ein- des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständi-
zelne Projekte oder Produkte keine abweichende Rege- gen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf
lung getroffen wird. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitz- mehrere andere entsprechend. Die Vertragspartner
landquote. Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszu-
Verwaltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitali- bildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahme-
sierungsbudget entfallenden Beträge. Für die über das angebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner
Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auf-
Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel lösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen,
mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungs-
von 35 Prozent zugrunde gelegt. vereinbarung vorliegt.“
(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Beteiligten“ durch
dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Er- das Wort „Vertragspartner“ ersetzt und wird jeweils
mächtigung der Vertragspartner. nach dem Wort „Vertrages“ sowie dem Wort „wider-
sprechen“ ein Komma eingefügt.
(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen An- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
stalt. „(5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fas-
(7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirt- sung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des
schaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Ja- Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäfts-
nuar 2020. Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien stelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. Danach
Auszahlung der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die ge-
2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertrags- meinsame Anstalt über. Die gemeinsame Anstalt tritt
partner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der ab- insoweit in die Rechtsnachfolge ein.“
gebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar
2020 auszahlen. Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch Artikel 2
in voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der Bekanntmachungserlaubnis
gemeinsamen Anstalt.
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des
IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach
§ 10 Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesge-
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens setzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt
machen.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemein-
samen Anstalt ist unzulässig.“
Artikel 3
10. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV.
Inkrafttreten
11. Der bisherige § 6 wird § 11 und wie folgt geändert:
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an die Ge- Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikations-
schäftsstelle“ durch die Wörter „an die gemeinsame urkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden
Anstalt“ ersetzt. der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei
der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: präsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag
„Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Träger- gegenstandslos.
schaft an der gemeinsamen Anstalt.“ (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Ab- Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die
satz 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2“ ersetzt. Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 19. März 2019 Horst Seehofer
Für das Land Baden-Württemberg
Berlin, den 15. März 2019 Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
Berlin, den 15. März 2019 Markus Söder
Für das Land Berlin
Berlin, den 15. März 2019 Michael Müller
Für das Land Brandenburg
Berlin, den 15. März 2019 Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 15. März 2019 Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 15. März 2019 Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Berlin, den 15. März 2019 Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 21. März 2019 Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 21. März 2019 Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 21. März 2019 Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 15. März 2019 Malu Dreyer
Für das Saarland
Berlin, den 15. März 2019 Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 15. März 2019 Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 15. März 2019 Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 21. März 2019 Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
Berlin, den 21. März 2019 Bodo Ramelow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1131
Zweites Gesetz
zur Verbesserung der Registrierung und
des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG)
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„(2a) Zum Zweck der Durchführung von Ab-
Artikel 1
gleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Auf-
Änderung des enthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten
AZR-Gesetzes ferner zulässig bei Ausländern,
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I 1. für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch ge-
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird mäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU)
wie folgt geändert: Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
§ 18f folgende Angabe eingefügt: legung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
„§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deut- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
schen Rentenversicherung“. eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Antrags auf internationalen Schutz zustän-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein einem anderen Mitgliedstaat an die Bundes-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort republik Deutschland gestellt wurde,
„Aufenthaltsermittlung“ ein Komma und die 2. die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des
Wörter „Inobhutnahme oder Ingewahrsam- Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung
nahme“ eingefügt. von vorübergehendem Schutz nach § 24 des
bb) In Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 6“ durch Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom
die Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
die Prüfung über die Erteilung einer Aufnah- die Referenznummern nach § 3 Ab-
mezusage einbezogen wurden oder satz 3b in den Fällen des § 2 Ab-
3. die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund satz 2a,“.
von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- „7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten
päischen Union vorgeschlagen und vom Bun- Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
desamt für Migration und Flüchtlinge in die Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6
Prüfung über die Erteilung einer Aufnahme- sowie das Datum nach § 3 Absatz 1
zusage einbezogen wurden.“ Nummer 2, übergangsweise das Datum
3. § 3 wird wie folgt geändert: nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 „Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum
bis 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2a“ Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätz-
ersetzt. lich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Fort- 1. Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt
zug,“ die Wörter „zur Förderung der freiwil- für Migration und Flüchtlinge und den Auslän-
ligen Ausreise und Reintegration,“ eingefügt. derbehörden sowie Datenübermittlungen zwi-
schen den Ausländerbehörden untereinander,
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt: 2. die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsge-
setzes bezeichneten Feststellungen und Prüfun-
„(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-
gen sowie sonstige Datenübermittlungen zwi-
mer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49
schen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2
Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Be-
durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespei-
hörden,
chert:
3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewäh-
1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen
renden Behörden untereinander nach dem Asyl-
Referenznummern,
bewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten
2. Größe und Augenfarbe, oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie
3. die Anschrift im Bundesgebiet, mit den Ausländer- und den im Übrigen zustän-
digen Landesbehörden jeweils, soweit für den
4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum- Ausländer noch keine Versicherungsnummer
mern und E-Mail-Adressen, nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch be-
5. das zuständige Bundesland und die zustän- kannt ist, oder
dige Ausländerbehörde. 4. Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen
(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a wer- untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Ab-
den zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fin- satz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlas-
gerabdrücke und die dazugehörigen Referenz- sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dauer-
nummern gespeichert.“ aufenthalt-EU.“
4. § 6 wird wie folgt geändert: 6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 „Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Aus-
ersetzt. nahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere
öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
„Nummer 1, 3 und 6“ ein Komma und die
und zu diesem Zweck aus dem Register unmit-
Angabe „Absatz 2a“ eingefügt.
telbar hätten übermittelt werden dürfen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „10“ fügt:
ein Komma und die Angabe „10a“ eingefügt.
„Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten
bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Ab- dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1
satz 3“ ein Komma und die Angabe „3b“ ein- nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls
gefügt. eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert wür-
eingefügt: de. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die
ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität
„5a. das Bundeskriminalamt die Referenz- der Daten zu überprüfen.“
nummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1
in den Fällen des § 2 Absatz 1a Num- c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
mern 2 und 3, die Referenznummern durch die Wörter „die Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ durch
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Wörter „Die ersuchende Stelle“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1133
7. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: gentuberkulose nach § 36 Absatz 4
oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, je-
„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der
weils mit Ort und Datum,
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und 14. die Feststellung, dass keine medizini-
des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von schen Bedenken gegen die Aufnahme in
diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des eine Einrichtung der gemeinschaftlichen
Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollie- Unterbringung bestehen.“
ren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
bb) Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die
Komma ersetzt.
Nummern 2 bis 5.
b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt:
fügt:
„§ 18g
„6. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-
mer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bun- Datenübermittlung an
desgebiet, bei Ausländern nach § 2 Ab- die Träger der Deutschen Rentenversicherung
satz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
An die Träger der Deutschen Rentenversiche-
zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis
rung werden mit Einwilligung der betroffenen Per-
zum unanfechtbaren Abschluss des Asylver-
son zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den
fahrens,
§§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberech-
zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 tigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffent- daten und folgende Daten übermittelt:
liche Stellen übermittelt werden darf, zusätz-
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Na-
lich die Erteilung einer Niederlassungserlaub-
men, frühere Namen und Aliaspersonalien und
nis oder einer Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EU.“ 2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status wäh-
rend des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten
9. § 17 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: raums.“
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch 11. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ein Komma ersetzt.
„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden
bb) Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden an- mit Einwilligung der betroffenen Person zur Bera-
gefügt: tung über die Stellung eines Antrags auf Einbürge-
„5. Angaben zum Ausweispapier, rung und soweit erforderlich auch zur Bearbeitung
von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben
6. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Sta- den Grunddaten auch Angaben zum aufenthalts-
tus und zu den für oder gegen den Aus- rechtlichen Status übermittelt.“
länder getroffenen aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen, 12. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
7. Fingerabdruckdaten und die dazugehöri-
gen Referenznummern, „(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß
Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im
8. Größe und Augenfarbe, Bundesverwaltungsamt und die anschließende
9. die Seriennummer ihrer Bescheinigung Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die
über die Meldung als Asylsuchende ge- ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das
mäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Num- Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Auf-
mer) sowie das Ausstellungsdatum und gaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht aus-
die Gültigkeitsdauer, reichen, können die erforderlichen Daten unmittel-
bar an die ersuchende deutsche Auslandsvertre-
10. die Anschrift im Bundesgebiet, tung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden.
11. freiwillig gemachte Angaben zu Telefon- Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und
nummern und E-Mail-Adressen, die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf
von Daten der betroffenen Person im automatisier-
12. das zuständige Bundesland, die zustän-
ten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulas-
dige Aufnahmeeinrichtung und Auslän-
sung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4
derbehörde, bei unbegleiteten minder-
entsprechend.“
jährigen Kindern und Jugendlichen das
zuständige Jugendamt, 13. § 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. die Durchführung der Gesundheitsunter- „Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1
suchung nach § 62 Absatz 1 des Asyl- Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthalts-
gesetzes und die Untersuchung auf gesetzes und nach der Übermittlung von Daten ge-
Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lun- mäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Ab- 3. Geschlecht,
satz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durch- 4. Staatsangehörigkeiten,
führung von Beteiligungen und Abgleichen nach
§ 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforder- 5. Familienstand,
lichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organi- 6. Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder
sationseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter- des Lebenspartners,
gegeben.“ 7. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie
14. § 22 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Nummer 6,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 8. Vorhandensein einer Seriennummer einer
Bescheinigung über die Meldung als Asyl-
aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b
suchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a
eingefügt:
des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das
„3b. die Polizei beim Deutschen Bundes- Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer.
tag,“.
Das Statistische Bundesamt darf an die statis-
bb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b tischen Ämter der Länder die ihren Erhebungs-
eingefügt: bereich betreffenden Daten für regionale Aufbe-
„5b. das Bundesamt für Justiz, soweit es reitungen weiterübermitteln.“
Aufgaben nach dem Bundeszentral- c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
registergesetz, nach dem Titel XI der
„(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2
Gewerbeordnung und nach dem Inter-
werden für diese Statistik die Daten zu folgen-
nationalen Familienrechtsverfahrensge-
den Erhebungsmerkmalen übermittelt:
setz wahrnimmt,“.
1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Ver-
cc) Nach Nummer 8b werden die folgenden bindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3
Nummern 8c bis 8e eingefügt: sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung
„8c. die Jugendämter, mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,
8d. die Staatsangehörigkeits- und Vertrie- 2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Ver-
benenbehörden, bindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3
8e. die Träger der Deutschen Rentenversi- sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung
cherung,“. mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 3. Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
„9. die Verfassungsschutzbehörden des Bun- Nummer 1.
des und der Länder, der Militärische Ab-
schirmdienst und der Bundesnachrichten- Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
dienst,“. (4) Die Registerbehörde übermittelt dem Sta-
tistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vielzahl“
durch das Wort „Häufigkeit“ ersetzt und wird Statistik folgende Daten:
das Wort „besonderen“ gestrichen. 1. Behördenkennziffer der aktenführenden Aus-
länderbehörde,
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Re-
„Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskon-
gisterbehörde; bei begleiteten minderjährigen
zept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen
Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Num-
Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle
mer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte
abzustimmen ist.“
Geschäftszeichen zu den Eltern und bei un-
15. § 23 wird wie folgt geändert: begleiteten minderjährigen Ausländern das
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme so-
„Zur Erfüllung“ die Wörter „von Berichtspflichten wie das endgültig zuständige Jugendamt
nach dem Recht der Europäischen Union, die übermittelt.
vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfs-
sind, oder“ und nach dem Wort „wenn“ die Wör- merkmale dürfen vom Statistischen Bundesamt
ter „ein verbindlicher Rechtsakt der Europä- und den statistischen Ämtern der Länder zusam-
ischen Union dies vorsieht oder“ eingefügt. men mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: werden.“
„(2) Die Registerbehörde übermittelt dem 16. § 24a wird wie folgt geändert:
Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerk- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
male für diese Statistik über Ausländer, die sich Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „§ 75
während des Kalenderjahres nicht nur vorüber- Nummer 4“ die Wörter „oder Nummer 4a“ einge-
gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes fügt.
aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Personenkreis:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach der An-
1. Monat und Jahr der Geburt, gabe „§ 75 Nummer 4“ die Wörter „oder
2. Ort und Bezirk der Geburt, Nummer 4a“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1135
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Bundes- richtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwen-
amt für Migration und Flüchtlinge“ das Wort dung der personenbezogenen Daten räumlich
„schriftlich“ eingefügt. und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
c) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt: zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls
„(6) Das Bundesamt für Migration und Flücht- von Bedeutung sein können.
linge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, (7) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 linge soll staatlichen oder staatlich anerkannten
und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Da- Hochschulen und anderen Forschungseinrich-
ten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe- tungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffent-
rechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder lichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Er-
staatlich anerkannte Hochschulen und andere suchen anonymisierte Daten aus dem Register,
Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit über- die für die Durchführung eines wissenschaftli-
wiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, chen Forschungsvorhabens über Migrations-
übermitteln, soweit oder Integrationsfragen erforderlich sind, über-
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft- mitteln.
lichen Forschungsvorhabens über Migrations- (8) Personenbezogene Daten werden nur an
oder Integrationsfragen erforderlich ist, solche Personen übermittelt, die Amtsträger
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
diesem Zweck nicht möglich oder die Anony- pflichtete sind oder die zur Geheimhaltung ver-
misierung mit einem unverhältnismäßigen pflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4
Aufwand verbunden ist, Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet
auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe- sprechende Anwendung.“
nen nicht beeinträchtigt werden oder das öf-
fentliche Interesse an der Durchführung des 17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 14“ die
Forschungsvorhabens die schutzwürdigen In- Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2“
teressen der Betroffenen erheblich überwiegt eingefügt.
und der Forschungszweck nicht auf andere 18. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Weise erreicht werden kann und gefügt:
4. das Bundesministerium des Innern, für Bau „Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a
und Heimat der Übermittlung zustimmt. sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Auf-
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entspre- nahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.“
chend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der
betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben Artikel 2
über den Namen und Vornamen, die Anschrift,
die Telefonnummer sowie die für die Einleitung Änderung der
eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforder- AZRG-Durchführungsverordnung
lichen Strukturmerkmale der betroffenen Person Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num- 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des
mer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert
freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen worden ist, wird wie folgt geändert:
auch ohne Einwilligung übermittelt werden,
wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist ge-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
genüber dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Be- „(3) Die Datenübermittlung an die Registerbe-
gründung darf nur für Auskünfte an den Betrof- hörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen.
fenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Da- nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung
ten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die
Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet Übermittlung muss nach dem Stand der Technik
werden. Die Begründung ist durch geeignete abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands
Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu si- der Technik wird vermutet, wenn die Übermitt-
chern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie lung den in den Technischen Richtlinien (TR) des
nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah- Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
ren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach technik niedergelegten Anforderungen entspricht.“
Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach
dem Forschungszweck möglich ist. Die For- b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
schungseinrichtung, an die Daten übermittelt c) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
wurden, darf diese nur zum Zweck der Durch-
führung des Forschungsvorhabens verarbeiten. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Vor-
Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme drucken oder in sonstiger Weise“ durch die Wör-
durch Dritte zu schützen. Die Forschungsein- ter „elektronisch oder“ ersetzt.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: c) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden das Da- aa) In Spalte A werden nach den Wörtern „§ 3
tenaustauschformat „XAusländer“ und“ durch Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit
das Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ein Komma
„jeweils“ gestrichen. und die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c
bis f und h bis i“ eingefügt.
„Für die Datenübermittlung durch Ausländer-
behörden und andere öffentliche Stellen an bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
die Registerbehörde wird das Datenaus- aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a
tauschformat „XAusländer“ in der im Bundes- des AZR-Gesetzes“ werden durch die
anzeiger bekannt gemachten gültigen Fas- Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e,
sung verwendet.“ 23, 24 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
bbb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: werden die folgenden Wörter eingefügt:
aa) Die Nummern 17 bis 19 werden wie folgt ge- „ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A
fasst: Buchstabe a (pseudonymisiertes
„17. Aufgaben nach dem Bundesverfas- Geschäftszeichen der Eltern von be-
sungsschutzgesetz, gleiteten Minderjährigen) und j
18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz, – sonstige öffentliche Stellen zu
Spalte A Buchstabe c, bei Auslän-
19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz,“. dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1
bb) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum
ein Komma ersetzt und werden die folgenden unanfechtbaren Abschluss des Asyl-
Nummern 31 und 32 angefügt: verfahrens
„31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch So- – Zollkriminalamt zu Spalte A Buch-
zialgesetzbuch, stabe c, e bis ka“.
32. Beratung und Bearbeitung von Einbür- d) Der Nummer 4 Spalte D Ziffer I werden die fol-
gerungsanträgen.“ genden Wörter angefügt:
b) Absatz 4 wird aufgehoben. „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung zu
c) In Absatz 5 werden die Wörter „und Abs. 2 Satz 3“ Spalte A Buchstabe a bis d
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe f“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 oder 4“
durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt. aa) In Spalte A werden nach den Wörtern „§ 3
Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Ausländerbe- § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ein Komma
hörden“ durch die Wörter „öffentliche Stellen“ er- und die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung
setzt. mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b
4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vielzahl“ in Verbindung mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A
durch das Wort „Häufigkeit“ ersetzt und wird das Buchstabe a“ eingefügt.
Wort „besonderen“ gestrichen. bb) Der Spalte C werden die folgenden Wörter
5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe- angefügt:
stand wie folgt geändert:
„ – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch-
a) Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert: stabe a die Referenznummer in den Fällen
aa) Nach der Angabe „21,“ wird die Angabe „23,“ des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und
eingefügt. des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Ab-
satz 2a“.
bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter an-
gefügt: cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
„ – Statistisches Bundesamt nach § 23 des aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a, 17a, 21 des
AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-
Registerbehörde in pseudonymisierter ter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-
Form“. Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Spalte D Ziffer I werden die Wörter bbb) Nach den Wörtern „Zentralstelle für Fi-
„– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch- nanztransaktionsuntersuchungen zur Er-
stabe e (nur Monat und Jahr der Geburt), g und h“ füllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegeset-
Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der zes“ wird das Wort „– Zollkriminalamt“
Geburt) bis h“ ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1137
f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
A A1*) B**) C D
„6a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über- öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung (§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 – Übermittlung durch § 15 AZRG
Ausländerbehörden
Zur Förderung der Ausreise – Ausländerbehörden
und Reintegration – die mit der Förderung
der Ausreisen betrauten – Bundesamt für Migra-
a) Art der Ausreise und (5) öffentlichen Stellen zu tion und Flüchtlinge
Reintegrationsförde- Spalte A Buchstabe a – oberste Bundes- und
rung durch
bis b Landesbehörden“.
– Bundesmittel (auch
– Bundespolizei und
Kofinanzierung
andere mit der polizei-
durch europäische
lichen Kontrolle des
Mittel)
grenzüberschreitenden
– Landes- und/oder Verkehrs beauftragte
Kommunalmittel Behörden zu Spalte A
unter Bundesbeteili- Buchstabe c bis d
gung
– Landes- und/oder
Kommunalmitteln
ohne Bundesbeteili- (1)
gung
– durch sonstige Mit-
tel (programmunab-
hängig)
– ohne Förderung
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
b) Zielstaat (5)
c) Ausreisestaat (5)
d) Ausreisenachweis (5)
– Art
– am
g) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
„§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– Zollkriminalamt“.
h) Nummer „8“ wird Nummer „8 (Teil I)“ und wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe „y“ wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben „x bis ai“ werden die Buchstaben „y bis z“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A in dem bisherigen Buchstaben y die Angabe „(2)“ gestrichen.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z“
werden durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,
h bis k, m bis y“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
traute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai“ werden durch die Wörter
„– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffent-
liche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z“ ersetzt.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
dd) Nach Nummer 8 (Teil I) wird folgende Nummer 8 (Teil II) eingefügt:
A A1*) B**) C D
„8 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über- öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung (§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
und 7 in Verbindung mit 18b, 18d, 21, 23 des AZR-
§ 2 Absatz 1a Nummer 1 Gesetzes
und Absatz 2 Nummer 1
und § 3 Absatz 3b in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 2a
a) Übernahmeersuchen (1) – Bundesamt für Migration – Ausländerbehörden zu
von (Staatsangehörig- und Flüchtlinge Spalte A Buchstabe a
keitsschlüssel des bis b, d bis e und g
Dubliner Vertrags- bis h
staats) gestellt am
– Aufnahmeeinrichtungen
b) Übernahme von (2) oder Stellen nach § 88
(Staatsangehörigkeits- Absatz 3 des Asyl-
schlüssel des Dubliner gesetzes zu Spalte A
Vertragsstaats) ent- Buchstabe a bis b
schieden am und g bis h
c) Übernahme von (2) – Bundesamt für Migra-
(Staatsangehörigkeits- tion und Flüchtlinge zu
schlüssel des Dubliner Spalte A Buchstabe a
Vertragsstaats) abge- bis b, d bis e und g
lehnt am bis h
d) Prüfung Einleitung ei- (6) – Bundespolizei zu
nes Widerrufs- oder Spalte A Buchstabe a
Rücknahmeverfahrens bis b und g bis h
am
– andere mit der polizei-
e) Einleitung eines Wi- (2) lichen Kontrolle des
derrufs- oder Rück- grenzüberschreitenden
nahmeverfahrens ent- Verkehrs beauftragte
schieden am Behörden zu Spalte A
f) Einleitung eines Wi- (2) Buchstabe a bis b
derrufs- oder Rück- und g bis h
nahmeverfahrens ab- – oberste Bundes- und
gelehnt am Landesbehörden, die
g) Prüfung der Voraus- (1) mit der Durchführung
setzungen einer Auf- ausländer-, asyl- und
nahmezusage im passrechtlicher Vor-
Rahmen eines Neuan- schriften als eigener
siedlungsverfahrens, Aufgabe betraut sind
sonstigen humanitä- zu Spalte A Buch-
(1)
ren Aufnahmeverfah- stabe b
rens von Drittstaats-
angehörigen oder – sonstige Polizeivollzugs-
Umverteilungsverfah- behörden der Länder zu
ren von Asylantrag- Spalte A Buchstabe a
stellern nach Artikel 78 bis b und g bis h
Absatz 3 AEUV – Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1139
A A1*) B**) C D
8 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über- öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung (§ 6 des AZR-Gesetzes)
h) Entscheidung über (2) – Statistisches Bundes-
eine Aufnahmezusage amt zu Spalte A Buch-
im Rahmen eines stabe b
Neuansiedlungs-
– Zentralstelle für Finanz-
verfahrens, sonstigen
humanitären Auf- transaktionsunter-
nahmeverfahrens suchungen zur Erfüllung
von Drittstaatsange- ihrer Aufgaben nach
hörigen oder Umver- § 28 Absatz 1 Satz 2
teilungsverfahrens Nummer 2 des Geld-
von Asylantragstellern wäschegesetzes zu
nach Artikel 78 Ab- Spalte A Buchstabe b
satz 3 AEUV – für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheits-
i) Aufnahmezusage im (2)
gesetzes zuständige
Rahmen eines Neuan-
Luftsicherheitsbehör-
siedlungsverfahrens,
sonstigen humanitä- den und für die Zuver-
ren Aufnahmeverfah- lässigkeitsüberprüfung
rens von Drittstaats- nach § 12b des Atom-
angehörigen oder gesetzes zuständige
Umverteilungsverfah- atomrechtliche Geneh-
rens von Asylantrag- migungs- und Auf-
stellern nach Artikel 78 sichtsbehörden zu
Absatz 3 AEUV abge- Spalte A Buchstabe b
lehnt am
– Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
– Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchsta-
be a bis b und g bis h
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
– Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
– Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
A A1*) B**) C D
8 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über- öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung (§ 6 des AZR-Gesetzes)
– die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
– Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b“.
i) Nummer 8a Spalte D wird wie folgt geändert: Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
aa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR- 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ gefügt:
ersetzt. „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
bb) Nach dem Wort „Jugendämter“ werden die – Staatsangehörigkeitsbehörden
folgenden Wörtern eingefügt:
– Zollkriminalamt“.
„ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A
n) Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:
Buchstabe a bis c
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
– Zollkriminalamt“.
21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
j) Nummer 8b Spalte D wird wie folgt geändert: Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
aa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Geset- 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
zes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17a, bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter an-
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. gefügt:
bb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ wer- „ – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A
den die Wörter „– Statistisches Bundesamt“ Buchstabe a bis u“.
eingefügt. cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
k) Nummer 9 Spalte D wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch – Staatsangehörigkeitsbehörden
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
– Zollkriminalamt“.
18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt. o) Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
bb) In Ziffer I werden die Wörter „Statistisches aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
bis l“ durch die Wörter „Statistisches Bundes- Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
amt zu Spalte A Buchstabe a bis g, i bis l“ 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
ersetzt. bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an- gefügt:
gefügt: „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung – Staatsangehörigkeitsbehörden
– Staatsangehörigkeitsbehörden – Zollkriminalamt“.
– Zollkriminalamt“. p) Nummer 13 Spalte D wird wie folgt geändert:
l) Nummer 9a Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
aa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
„§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Ge-
setzes“ ersetzt. bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-
gefügt:
bb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ wer-
den die Wörter „– Statistisches Bundesamt“ „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
eingefügt. – Zollkriminalamt“.
m) Nummer 10 Spalte D wird wie folgt geändert: q) Nummer 14 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1141
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, w) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-
– Zollkriminalamt“.
setzt.
r) In Nummer 14a wird Spalte D wie folgt geändert:
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21,
23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, – Zollkriminalamt“.
21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. x) Nummer 20 Spalte D wird wie folgt geändert:
bb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
cc) Nach den Wörtern „– Zentralstelle für Finanz- 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
transaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ih- die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
rer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num- 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-
mer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden die setzt.
folgenden Wörter eingefügt:
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
– Zollkriminalamt“.
– Zollkriminalamt“.
s) Nummer 15 Spalte D wird wie folgt geändert:
y) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die aa) In Spalte A wird nach Buchstabe b folgender
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, Buchstabe c eingefügt:
18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. „c) Ausschreibung zur Inobhutnahme oder
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: Ingewahrsamnahme“.
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
– Zollkriminalamt“. cc) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die
t) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert: Angabe „(6)“ angefügt.
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,
21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Artikel 3
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, Änderung des
18g, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. Aufenthaltsgesetzes
bb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen. Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
cc) Die folgenden Wörter werden angefügt: machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt
– Zollkriminalamt“. geändert:
u) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, a) Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden ge-
23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die strichen.
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g,
19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe
eingefügt:
bb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.
„§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu
cc) Nach dem Wort „Jugendämter“ werden die Förderungen der freiwilligen Ausreise
folgenden Wörter eingefügt: und Reintegration“.
„ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A c) Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.
Buchstabe a bis h
2. § 49 wird wie folgt geändert:
– Träger der Deutschen Rentenversicherung
a) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
– Staatsangehörigkeitsbehörden
„6. bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfah-
– Zollkriminalamt“.
ren nach § 23, für die Gewährung von vor-
v) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert: übergehendem Schutz nach § 24 oder für ein
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 Umverteilungsverfahren auf Grund von Maß-
des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter nahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Ver-
„§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des trags über die Arbeitsweise der Europäischen
AZR-Gesetzes“ ersetzt. Union vorgeschlagen und vom Bundesamt
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung
über die Erteilung einer Aufnahmezusage
„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung einbezogen wurden, sowie in den Fällen
– Zollkriminalamt“. des § 29 Absatz 3;“.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der
„Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.“ anderen Mitgliedstaat an die Bundes-
republik Deutschland übermittelt wurden
c) In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird je- zu Personen, für die ein Aufnahme- oder
weils die Angabe „14.“ durch das Wort „sechste“ Wiederaufnahmegesuch eines anderen
ersetzt. Mitgliedstaates an die Bundesrepublik
3. Die §§ 49a und 49b werden aufgehoben. Deutschland nach der Verordnung (EU)
4. § 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nr. 604/2013 gestellt wurde,
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Perso-
nen erhoben wurden, die für ein Aufnah-
„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den meverfahren nach § 23 oder die Gewäh-
§§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Aus- rung von vorübergehendem Schutz nach
länderbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der § 24 vorgeschlagen und von dem Bun-
Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetz- desamt für Migration und Flüchtlinge in
lichen Aufgaben die Bundespolizei und andere die Prüfung über die Erteilung einer Auf-
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- nahmezusage einbezogen wurden, oder
schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu-
ständig.“ 3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben
oder von einem anderen Mitgliedstaat an
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 5“ die Bundesrepublik Deutschland übermit-
durch die Wörter „§ 49 Absatz 5 Nummer 5 telt wurden zu Personen, die auf Grund
und 6“ ersetzt. von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3
c) Folgender Satz wird angefügt: des Vertrags über die Arbeitsweise der
„In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch Europäischen Union (AEUV) in das Bun-
die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 desgebiet umverteilt werden sollen und
des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bun- vom Bundesamt für Migration und Flücht-
desamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, linge in die Prüfung über die Erteilung einer
bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungs- Aufnahmezusage einbezogen wurden,
dienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kin- über das Bundesverwaltungsamt zur Fest-
dern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das stellung von Versagungsgründen oder zur
Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an
diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor die in Satz 1 benannten Behörden übermit-
zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Ju- telt werden. Zusammen mit den Daten nach
gendamtes und in kindgerechter Weise durch- Satz 1 können zu den dort genannten Per-
geführt werden.“ sonen dem Bundeskriminalamt für die Erfül-
5. § 73 wird wie folgt geändert: lung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun- AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder
deskriminalamt“ ein Komma und die Wörter „die Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Sta-
Bundespolizei“ eingefügt. tus sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Num-
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: mer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Ab- werden.“
satz 1a“ ein Komma und die Angabe „2 Num- cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „die-
mer 1“, nach den Wörtern „erhoben werden“ sen Zwecken“ durch die Wörter „den Zwe-
die Wörter „oder bereits gespeichert wur- cken nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
den“ und nach dem Wort „Bundeskriminal- c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
amt“ ein Komma und die Wörter „die Bun- deskriminalamt“ ein Komma und die Wörter „die
despolizei“ eingefügt. Bundespolizei“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze d) In Absatz 3a werden nach Satz 5 die folgenden
eingefügt: Sätze eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten Daten können über „Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob
das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten
der in Satz 1 genannten Versagungsgründe der betroffenen Person den beim Bundeskrimi-
oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbeden- nalamt gespeicherten personenbezogenen Da-
ken auch für die Prüfung, ob die Vorausset- ten zu einer Person zugeordnet werden können,
zungen für einen Widerruf oder eine Rück- die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies
nahme nach den §§ 73 bis 73b des Asyl- nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die
gesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genann- nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der
ten Sicherheitsbehörden und Nachrichten- betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Er-
dienste übermittelt werden. Ebenso können gebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5,
Daten, die zur Sicherung, Feststellung und die der Überprüfung, Feststellung oder Siche-
Überprüfung der Identität rung der Identität dienen, können neben den für
1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgeset- das Registrier- und Asylverfahren sowie für die
zes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1143
Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundes- § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige
kriminalamt und den zuständigen Behörden der Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für
Polizei übermittelt werden.“ die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 9. § 89a wird aufgehoben.
„(4) Das Bundesministerium des Innern, für 10. § 90a wird wie folgt geändert:
Bau und Heimat bestimmt unter Berücksich- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-
„Die Ausländerbehörde unterrichtet die zustän-
gemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen
dige Meldebehörde über die Erteilung einer Nie-
Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimm-
derlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
ter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger
Daueraufenthalt-EU.“
Weise bestimmten Personengruppen von der
Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 er- aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch
folgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen ein Komma ersetzt.
Amt.“
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Da-
6. In § 78a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort tum“ die Wörter „und Zielstaat“ eingefügt
„Seriennummer“ die Wörter „sowie die AZR-Num- und wird der Punkt am Ende durch das Wort
mer“ eingefügt. „sowie“ ersetzt.
7. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„§ 86a „6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
Erhebung die AZR-Nummer in den Fällen und nach
personenbezogener Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Num-
Daten zu Förderungen der mer 4 des AZR-Gesetzes.“
freiwilligen Ausreise und Reintegration 11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die Komma ersetzt.
staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrations- b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
fördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der
öffentlichen Hand durchführen oder den dafür „16. Regelungen für die Qualitätssicherung der
erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen
personenbezogene Daten, soweit diese Daten er- Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzu-
forderlich sind, zum Zweck der Durchführung der legen.“
rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnah- 12. In § 105a werden die Angabe „§ 49a Abs. 2,“ und
men, der Koordinierung der Programme zur För- die Angabe „§ 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8,“
derung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun- gestrichen.
desamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur
Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung Artikel 4
der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Änderung der
Rückforderung. Dabei handelt es sich um folgende Aufenthaltsverordnung
Daten:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreib- (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
weise der Namen nach deutschem Recht, Fami- nung vom 14. Januar 2019 (BGBl. I S. 10) geändert
lienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -be- worden ist, wird wie folgt geändert:
zirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
2. Angaben zum Zielstaat, § 76a die folgenden Angaben eingefügt:
3. Angaben zur Art der Förderung und „Unterabschnitt 4
4. Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist Erkennungsdienstliche Behandlung
oder abgeschoben wurde. nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
Angaben zum Umfang und zur Begründung der § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für
Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Sicherheit in der Informationstechnik
(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpo-
§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der
lizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben
Fingerabdruckdaten“.
zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung
der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausrei- 2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
se, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat.“ a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
8. Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt: Komma ersetzt.
„(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrations- „8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die
fördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der AZR-Nummer in den Fällen und nach Maß-
öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür er- gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4
forderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach des AZR-Gesetzes.“
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
3. Nach § 76a wird folgender Unterabschnitt 4 ange- des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden er-
fügt: hoben und übermittelt werden.
„Unterabschnitt 4 (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergeb-
nisse der Qualitätsstatistik und auf Ersuchen die in
Erkennungsdienstliche Behandlung
der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten
nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
§ 76b mationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur
Technische Verfügung.“
Richtlinien des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik Artikel 5
(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufent- Änderung des
haltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Asylgesetzes
Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
gewährleisten: vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018
des bereits im Ausländerzentralregister gespei- (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt
cherten Lichtbildes, geändert:
2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im 1. In § 8 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden jeweils
Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme den Wörtern „die Erhebung der öffentlichen Klage“
zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den die Wörter „die Einleitung des Strafverfahrens, so-
Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes. weit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks nicht zu erwarten ist, und“ vorangestellt.
(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird
2. § 16 wird wie folgt geändert:
vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie
BSI-TR-03121 – Biometrics for Public Sector Appli- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14.“ durch
cations – des Bundesamtes für Sicherheit in der In- das Wort „sechste“ ersetzt.
formationstechnik in der jeweils geltenden Fassung b) Absatz 4a wird aufgehoben.
verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt
3. § 19 wird wie folgt geändert:
gemacht worden ist.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausländer-
§ 76c behörde“ ein Komma und die Wörter „bei der
Bundespolizei“ eingefügt.
Qualitätssicherung des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Be-
(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufent-
hörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht,
haltsgesetzes zuständigen Behörden stellen durch
diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeein-
geeignete technische und organisatorische Maßnah-
richtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16
men die erforderliche Qualität der Erfassung und
Absatz 1).“
Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerab-
druckdaten, insbesondere die Einhaltung der in 4. Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:
§ 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. „(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die
Dazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruck- AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-
daten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoft- setzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.“
ware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die 5. § 63 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter
Hardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richt- a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
linien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Über- Komma ersetzt.
prüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
dieses Erfordernis für folgende Systemkomponenten: Wort „und“ ersetzt.
1. Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes, c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
2. Fingerabdruckscanner, „3. die AZR-Nummer.“
3. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung Artikel 6
des Lichtbildes und
Änderung des
4. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung Achten Buches Sozialgesetzbuch
der Fingerabdruckdaten.
Nach § 42a Absatz 3 des Achten Buches Sozial-
Bis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifi- gesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung
zierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
Standards und der Aktualität des Lichtbildes und S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
der Fingerabdruckdaten zulässig. 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden
(2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qua- ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
litätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu „(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen,
Lichtbildern, die von den nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Ju-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1145
gendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maß- „18. AZR-Nummer, übergangsweise Seri- 1712.“
nahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthalts- ennummer des Ankunftsnachweises
gesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die
Identität bestehen.“ 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
Artikel 7 „(Datenblätter 1710 und 1711)“ die Wörter „sowie
das Datenblatt 1712a“ angefügt.
Weitere Änderung
des AZR-Gesetzes b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ein Komma ersetzt.
geändert: bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden „6. AZR-Nummer, übergangsweise Se- 1712.“
nach der Angabe „§ 2 Absatz 1a“ die Wörter „und 2 riennummer des Ankunftsnach-
Nummer 1“ eingefügt und werden die Wörter „die weises
AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gül-
tigkeitsdauer des Ankunftsnachweises“ durch die Artikel 10
Wörter „die AZR-Nummer nur zum Zweck der ein- Änderung der
deutigen Zuordnung“ ersetzt. Zweiten
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
„(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu al- § 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
len Ausländern, zu denen vor dem 1. November verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),
2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli
Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlos- 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie
sen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die folgt geändert:
AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.“ 1. Im Eingangssatz werden die Wörter „des Familien-
namens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des
Artikel 8 Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts,
der Staatsangehörigkeiten oder“ gestrichen.
Änderung des
Bundesmeldegesetzes 2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I „8. AZR-Nummer, übergangsweise Seri- 1712.“
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Ge- ennummer des Ankunftsnachweises
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert Artikel 11
worden ist, wird wie folgt geändert:
Evaluierung
1. § 3 Absatz 1 Nummer 17a wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
„17a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maß- mat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbe-
gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des ziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum
AZR-Gesetzes, übergangsweise die Serien- 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zwei-
nummer des Ankunftsnachweises nach § 63a ten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlosse-
Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,“. nen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung
2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „16,“ die der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die er-
Angabe „17a,“ eingefügt. leichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an
andere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Über-
3. In § 14 Absatz 4 werden die Wörter „die Gültigkeits-
mittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a
dauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist“
des AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73
durch die Wörter „sie von der Ausländerbehörde
Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von
nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und
unterrichtet wurde“ ersetzt.
Reintegration sowie die Ausweitung der Unterrich-
4. In § 23 Absatz 6 werden die Wörter „für die ein An- tungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgeset-
kunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes aus- zes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Ver-
gestellt worden ist und“ gestrichen. wendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die
Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.
Artikel 9
Änderung der Artikel 12
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu- bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019 (2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuch-
(BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ge- stabe dd, Nummer 9, 10 und 11, Artikel 2 Nummer 2
ändert: Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buch-
1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2 stabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, e Doppel-
Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst: buchstabe cc, Buchstabe g, k Doppelbuchstabe aa
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
und cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc, stabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb,
Buchstabe o bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4 Buchstabe f, h und y treten am 1. Mai 2020 in Kraft.
Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die (4) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Ar-
Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft. tikel 5 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. April 2021 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a (5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c tritt am 8. Au-
und b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und gust 2021 in Kraft.
18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuch- (6) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1147
Gesetz
zur nachhaltigen Stärkung
der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 26 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung
Artikel 27 Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -über-
Inhaltsübersicht mittlungsverordnung
Artikel 1 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Artikel 28 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 29 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-
Artikel 3 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung setzbuch
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 30 Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbei-
tragsverordnung
Artikel 5 Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflich-
tige Artikel 31 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 32 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung Artikel 33 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe- Artikel 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schäftigungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Uniformverordnung Artikel 1
Artikel 10 Änderung der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungs-
geldverordnung Änderung des
Artikel 11 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
lungsgesetzes Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung
Artikel 13 Änderung des Reservistinnen- und Reservistenge- der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I
setzes S. 2070), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili- vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
gungsgesetzes ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 15 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 16 Wehrsoldgesetz (WSG) 1. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht ein-
Artikel 17 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
gefügt:
Artikel 18 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes „I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 19 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Berufsförderungsverordnung Abschnitt 1
Artikel 21 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Allgemeine Vorschriften
Artikel 22 Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unter-
halts von Reservistendienst Leistenden (Unterhalts- § 1 Begriffsbestimmung
sicherungsgesetz – USG) § 2 Anwendungsbereich
Artikel 23 Änderung des Zivildienstgesetzes § 3 Berufliche Qualifizierung
Artikel 24 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes § 4 Schutzzeit
Artikel 25 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Abschnitt 2 4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne
Regelungen für des § 4 Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 4 Ab-
Soldatinnen und Soldaten sowie satz 1 Satz 1“ ersetzt.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
„§ 20a
§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehme- Bezugspersonen
rin oder Arbeitnehmer (1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die
§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert
Hinterbliebenen ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Auf-
wendungen, soweit diese notwendig waren:
Abschnitt 3
1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in ent-
Regelungen für
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie
sprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des
für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Bundesreisekostengesetzes,
§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung 2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit 3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der
Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkom-
Abschnitt 4 mensteuergesetzes und
Regelungen für 4. Aufwendungen für Kinderbetreuung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer Bezugspersonen sind:
§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstel- 1. Verwandte ersten Grades,
lung
2. die Ehegattin oder der Ehegatte,
§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehme- 3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
rinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der 4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, so-
Schutzzeit fern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschä-
§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse digten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Abschnitt 5 (2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson
Regelungen für
für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
dreiwöchiger Dauer erstattet.“
§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helfe-
rinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks 6. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Num-
§ 17 Erstattungsanspruch mer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe
§ 18 Entschädigung „§ 4 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
Abschnitt 6
Besondere Personengruppen Artikel 2
§ 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Änderung des
Beschäftigte des Bundes Beamtenversorgungsgesetzes
§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung
§ 20a Bezugspersonen
der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Abschnitt 7
29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
Schlussvorschriften ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
1. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich“. „(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art
seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Er-
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: krankung an einer bestimmten Krankheit besonders
„Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Ein- ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Er-
satzunfalls.“ krankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 5 Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädi-
Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ die gende Verhältnisse verursacht worden ist, denen
Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012 der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten
geltenden Fassung“ eingefügt. Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
bis 10“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9“ die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für
ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 5 die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind
Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ die auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder
Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012 § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrün-
geltenden Fassung“ eingefügt. dende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1149
Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursa- 1. Bundesamt für das Personalmanagement der
chen, und die schädigende Einwirkung überwiegend Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,
durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verur- 2. Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesun-
sacht worden ist.“ terbehörden –.“
2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mittel-
„(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird und“ gestrichen.
auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund 3. § 17 wird wie folgt geändert:
eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Un-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzäm-
falls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im
tern“ durch die Wörter „Karrierecentern der Bun-
Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im
deswehr“ ersetzt.
Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet
(Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Aus- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wird
land ist eine Verwendung auf Grund eines Überein- jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter“ durch
kommens oder einer Vereinbarung mit einer über- die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ er-
oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit ei- setzt.
nem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehr-
des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in ersatzämter“ durch die Wörter „Karrierecenter
Luftfahrzeugen, der Bundeswehr“ ersetzt.
1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vor- d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
liegt oder des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes“
2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Ab- gestrichen.
satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs- 4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes stattfindet. a) In Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzämtern“
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland durch die Wörter „Karrierecentern der Bundes-
oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf wehr“ ersetzt.
Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar ge- b) In Satz 3 werden die Wörter „Spannungs- und
steigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Span-
im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintref- nungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.
fen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen
5. In § 25 werden die Wörter „und 93 Absatz 2 Num-
des Einsatzgebietes.“
mer 3“ durch die Angabe „bis 29e“ ersetzt.
Artikel 3 6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 48
Änderung der Absatz 1 Nummer 5 Satz 1“ durch die Wörter
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung „§ 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1“ ersetzt.
In § 26 Absatz 1 der Bundeswehr-Heilfürsorgever- b) In Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt“
ordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431) durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-
wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. wehr“ ersetzt.
7. § 48 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„§ 48
Änderung des
Bereitschaftsdienst,
Wehrpflichtgesetzes Spannungs- oder Verteidigungsfall
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- (1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst
machung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, die- 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2
ses wiederum geändert durch Artikel 1 Nummer 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-
(BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert: pflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten
würde;
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst
folgt gefasst:
herangezogene Wehrpflichtige gemustert und
„§ 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Vertei- einberufen werden;
digungsfall“.
3. hat der Widerspruch gegen den Musterungsbe-
2. § 14 wird wie folgt geändert: scheid keine aufschiebende Wirkung;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die be-
„(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit reits in den Streitkräften gedient haben, § 23
Ausnahme der Erfassung werden in bundeseige- Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersu-
ner Verwaltung durchgeführt und folgenden, chung gilt die Einstellungsuntersuchung;
dem Bundesministerium der Verteidigung unter- 5. haben männliche Personen, die das 17. Lebens-
stehenden Behörden der Bundeswehrverwal- jahr vollendet haben, auf Anordnung der Bun-
tung übertragen: desregierung
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
a) Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen 8. In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 13a Absatz 1 Satz 4
der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er- wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamtes“
reichen, auch wenn sie der Wehrüberwa- durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr“
chung nicht unterliegen, ersetzt.
b) die Genehmigung des zuständigen Karriere- 9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Ab-
centers der Bundeswehr einzuholen, wenn satz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die
sie die Bundesrepublik Deutschland verlas- Wörter „Spannungs- und Verteidigungsfall“ durch
sen wollen, die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall“ er-
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich setzt.
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b
aufhalten, und sich beim zuständigen oder Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11
nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
melden. Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3
die Nummer 4 und § 42 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Kreiswehrersatzamt“ durch die Wörter
1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bun- „Karrierecenter der Bundeswehr“ ersetzt.
desrepublik Deutschland haben,
11. In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23
2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Satz 5 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzäm-
einer deutschen Dienststelle oder einer über- ter“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-
oder zwischenstaatlichen Organisation beschäf- wehr“ ersetzt.
tigt sind oder
12. In § 33 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und
3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder § 35 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Wehr-
Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten bereichsverwaltung“ durch die Wörter „das Bun-
Stelle desamt für das Personalmanagement der Bundes-
a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- wehr“ ersetzt.
land aufhalten oder
b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Artikel 5
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Änderung der
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vor- Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
schriften: Die Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom
1. die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geän-
für das Personalmanagement der Bundeswehr dert:
zur Vorbereitung von Einberufungen und Heran- 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehr-
ziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3; ersatzamt“ durch die Wörter „Karrierecenter der
2. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Num- Bundeswehr“ ersetzt.
mer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; 2. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist nicht anzuwenden;
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsun-
3. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als terlagen dienen“ durch die Wörter „Gesund-
Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann heitsakte dient“ ersetzt.
zum Zivildienst einberufen werden, bevor über
den Antrag entschieden worden ist; bb) In Satz 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort
„ist“ ersetzt.
4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5
oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstel- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Gesund-
Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr- heitsunterlagen“ durch die Wörter „der Ge-
pflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten sundheitsakte“ ersetzt.
würde; bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Gesund-
5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom heitsunterlagen“ durch die Wörter „der Ge-
Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf sundheitsakte“ ersetzt.
Antrag zum Sanitätsdienst einberufen; c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das
6. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Ein- Wort „Kreiswehrersatzamtes“ durch die Wörter
tritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem „Karrierecenters der Bundeswehr“ ersetzt.
Bataillonskommandeur oder einem Offizier in ent- 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sprechender Dienststellung als Soldat, der auf
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunter-
dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit lagen sind“ durch die Wörter „Gesundheitsakte
seinem letzten in der Bundeswehr erreichten ist“ ersetzt.
Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einbe- b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesundheitsunter-
rufung durch das Karrierecenter der Bundes- lagen können“ durch die Wörter „Gesundheits-
wehr nicht möglich ist.“ akte kann“ und die Wörter „Wehrmedizinalstatistik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1151
und Berichtswesen“ durch die Wörter „Präventiv- (2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen
medizin der Bundeswehr“ ersetzt. seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
4. § 6 wird wie folgt geändert: 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehr- Krankheiten dienen oder
ersatzamt“ durch die Wörter „Karrierecenter der 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwen-
Bundeswehr“ ersetzt. dungsfähigkeit dienen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht- Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-
nahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunter- tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
lagen“ durch die Wörter „Einsichtnahme in die insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1
Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesund- Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infek-
heitsakte“ ersetzt. tionsschutzgesetzes unberührt.
(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutent-
Artikel 6 nahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und
Änderung des röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat
Soldatengesetzes zu dulden.
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- (4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Ver-
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt sorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist
geändert: eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen
Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Ab-
a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe satz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des
eingefügt: Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten ent-
„§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patienten- sprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerli-
rechte“. chen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren
b) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgenden anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürger-
Angaben ersetzt: lichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend,
sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden
„§ 29 Personalakte Anwendung entgegenstehen.“
§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien 5. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Ab-
personenbezogener Daten satz 3 werden die Wörter „erfolgreiche Besuch einer
Hauptschule“ jeweils durch das Wort „Hauptschul-
§ 29b Gesundheitsakte
abschluss“ ersetzt.
§ 29c Personalaktenführende Stelle 6. In § 28 Absatz 6 werden die Wörter „Deutschen
§ 29d Aufbewahrung von Personalakten Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes“
§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheim- durch die Wörter „Europäischen Parlament, zum
nissen“. Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden
c) Nach der Angabe zu § 30c wird folgende An- Körperschaft eines Landes“ ersetzt.
gabe eingefügt: 7. § 28a wird wie folgt geändert:
„§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ei-
stimmten Tätigkeiten“. ner Beschäftigung im öffentlichen Dienst von
d) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende An- mindestens 20 Jahren“ durch die Wörter „nach
gabe eingefügt: mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffent-
lichen Dienst“ ersetzt.
„§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesse-
rung der personellen Einsatzbereit- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaft“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „erklärt“ durch die
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: Wörter „sich verpflichtet“, das Wort „geneh-
„(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist migungspflichtiger“ durch das Wort „geneh-
die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich migungsbedürftiger“ und das Wort „geneh-
zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.“ migungspflichtige“ durch das Wort „geneh-
migungsbedürftige“ ersetzt.
3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird diese Ver-
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: pflichtung schuldhaft verletzt“ durch die
„§ 17a Wörter „Handelt der Berufssoldat seiner Ver-
Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte pflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider“
ersetzt.
(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Ste-
hende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht „Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Ge-
vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. währung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen,
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
dürfen genehmigt werden, auch wenn der Daten sind durch technische und organisatorische
Soldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat.“ Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt: Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsicht-
nahme zu schützen.
„§ 29
(3) Der für die Personalbearbeitung zuständigen
Personalakte
Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur
Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu füh- Feststellung der medizinischen oder psycholo-
ren. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes gischen Eignung mitzuteilen. Angaben zu Religion
bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Ab- oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biome-
satz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengeset- trische Daten und genetische Daten dürfen nicht
zes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bun- übermittelt werden.
desbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
(4) Personenbezogene Daten, die zur Feststel-
§ 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des
lung der psychologischen Eignung oder zur Ana-
§ 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinar-
lyse des psychologischen Potenzials verarbeitet
gesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbe-
werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die
amtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der
Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spä-
Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.
testens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres
der Erhebung. Mindestens alle zwei Jahre ist zu
§ 29a
prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich
Verarbeitung von besonderen ist. Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegen-
Kategorien personenbezogener Daten des Personal, Personal der Flugführungsdienste,
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver- Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla- und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum löschen. Können durch die Löschung schutzwür-
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wer-
personenbezogener Daten, zum freien Datenver- den, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter
kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu speichern.
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom (5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, bio-
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; metrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen
nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der 1. für Zwecke der wissenschaftlichen oder histori-
§§ 29b bis 29d verarbeiten: schen Forschung oder für statistische Zwecke
nach Maßgabe des § 27 des Bundesdaten-
1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr:
schutzgesetzes sowie
a) Gesundheitsdaten, biometrische Daten und
2. aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach
genetische Daten von Soldaten für Zwecke
Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-
stabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
gung und der eindeutigen Identifizierung so-
gesetzes.
wie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem
Dienstverhältnis,
§ 29b
b) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Solda-
ten für Zwecke der Feststellung der medizini- Gesundheitsakte
schen Eignung, (1) Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte
2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr: zu führen. Die Gesundheitsakte besteht aus der
Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrich-
a) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Solda-
tungsbezogenen Gesundheitsteilakten. Das Bun-
ten für Zwecke der Feststellung der psycho-
desministerium der Verteidigung legt fest, welche
logischen Eignung und der Analyse des
Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen
psychologischen Potenzials,
sind. § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes
b) nach Buchstabe a erhobene Daten von Sol- gilt entsprechend. § 114 Absatz 3 des Bundesbe-
daten für Zwecke der Qualitätssicherung und amtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht
Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststel- anzuwenden.
lung der psychologischen Eignung und der
Analyse des psychologischen Potenzials so- (2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der
wie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen
Dienstverhältnis. Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren.
Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsicht-
Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen lich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken.
betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzu-
genannt sind. wenden. § 110 Absatz 2 des Bundesbeamten-
(2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von gesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maß-
Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeri- gabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder
ums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung
der Bundeswehr angehören, zum Zweck der ein- einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Solda-
deutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn ten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevoll-
dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die mächtigte nicht entgegenstehen darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1153
(3) Soweit für laufende oder künftige Untersu- führt, die die jeweilige medizinische Maßnahme
chungen, Behandlungen oder Begutachtungen er- vornimmt.
forderlich, sind in der Gesundheitsakte zu doku- (4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundes-
mentieren: wehr führt
1. medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse, 1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des
2. Therapien und ihre Wirkungen, Wehrdienstverhältnisses und
3. Eingriffe und ihre Wirkungen. 2. die Gesundheitsteilakten ab
Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,
Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder
stets aufzunehmen.
c) der Außerdienststellung der aktenführenden
(4) Die Dokumentation in der Gesundheitsakte Sanitätseinrichtung,
hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der Untersuchung, Behandlung und Begutach- je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt
tung zu erfolgen. Änderungen von Eintragungen ist.
sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Ein- (5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter
tragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des
wann und von wem die Änderung vorgenommen Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis
worden ist. an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersu- liche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheits-
chungen, Behandlungen und Begutachtungen, die akte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben,
in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch die die körperliche Eignung betreffen.
in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.
§ 29d
(6) Nimmt der Soldat auf Veranlassung des
Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Aufbewahrung von Personalakten
Leistungen außerhalb der Bundeswehr in An- (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere
spruch, so dürfen die Leistungserbringer die von Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind,
ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an aufzubewahren
die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im
Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Ab- 1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des
rechnung zuständige Stelle übermitteln. Die über- Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet
mittelten Daten dürfen von der für die Weiterbe- haben,
handlung zuständigen Stelle in der Gesundheits- 2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des
akte gespeichert und von der für die Abrechnung Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet
zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leis- haben,
tungserbringern verarbeitet werden.
3. bei früheren Soldaten, die
§ 29c a) nicht mehr dienstfähig sind,
Personalaktenführende Stelle b) nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine
Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in
(1) Die Personalakte wird geführt
Betracht kommt,
1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B be-
c) vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit
soldete oder entsprechend verwendete Soldaten
worden sind,
und für frühere Generale und frühere Admirale im
Bundesministerium der Verteidigung, d) aus anderen als aus Altersgründen aus der
Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht
2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das
ausgeschieden sind oder
Personalmanagement der Bundeswehr und
e) verstorben sind,
3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Num-
mer 1 genannten bei dem für die Dienstleis- bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des
tungsüberwachung und Wehrüberwachung zu- Ereignisses oder Zustands.
ständigen Karrierecenter der Bundeswehr. (2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis
Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entspre- zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewah-
chend, von anderen Stellen geführt werden. ren und danach zu vernichten.
(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter
der Bundeswehr geführt werden, können beim § 29e
Bundesamt für das Personalmanagement der Bun- Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
deswehr aufbewahrt werden. Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten
(3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der
die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zu- Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b
ständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundes- bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der
wehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des
Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ge- § 203 des Strafgesetzbuchs.“
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
9. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 1. Soldaten
„Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch das Wort „Sani- a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Über-
tätsoffizieranwärter“ ersetzt. wachung des nationalen Luftraums oder
10. § 30a wird wie folgt geändert: b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im mari-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs- timen Such- und Rettungsdienst
soldaten oder Soldaten auf Zeit“ durch das Wort ausüben und
„Soldaten“ ersetzt.
2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge- Umfang ausgeübt werden können.
fügt: Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung
„In der Rechtsverordnung werden die Wehr- nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechts-
dienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbe- verordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt
schäftigung zulässig ist.“ unberührt.
11. § 30c wird wie folgt geändert: (2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1
Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverord-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nung das Nähere zur Gewährleistung eines best-
„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit möglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.“
von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bun- 13. § 39 wird wie folgt geändert:
desministeriums der Verteidigung verwendet
werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Aus- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unteroffi-
nahmen sind zulässig für Führungskräfte vom ziere“ ein Komma und die Wörter „Feldwebel-
Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleich- anwärter jedoch erst“ eingefügt.
baren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bun- „2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizier-
desministeriums der Verteidigung verwendet anwärter nach Abschluss des für ihre Lauf-
werden, gilt das für die aufnehmende Stelle bahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit
geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffi-
der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt zieranwärter jedoch erst mit der Beförderung
das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapo-
entsprechend.“ theker sowie Militärmusikoffizieranwärter
b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach den Wörtern erst mit der Beförderung zum Hauptmann,“.
„Zusammenziehungen sowie“ die Wörter „ein- 14. In § 40 Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satzbezogenen Operationsplanungen und“ ein- satz 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
gefügt.
15. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Offizieranwärters“ ein Komma und die Wörter „Sa-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach nitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters
dem Wort „bestimmt“ die Wörter „für im oder Geoinformationsoffizieranwärters“ eingefügt.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums 16. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Verteidigung verwendete Soldaten“ ein- „(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende be-
gefügt. sondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht
bb) In Nummer 2 wird das Wort „größtmög- hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den
lichen“ durch das Wort „bestmöglichen“ Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten
ersetzt. ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnis-
ses um bis zu zwei Jahre über die besondere Al-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
tersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im
„(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätes-
Bundesministeriums der Verteidigung bei militä- tens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Al-
rischen Stellen verwendet werden, in denen tersgrenze gestellt werden.“
Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusam- 17. In § 45 Absatz 5 wird die Angabe „§ 147 Abs. 3“
mengeschlossen sind, können durch Rechtsver- durch die Angabe „§ 147 Absatz 2“ ersetzt.
ordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3
und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 aus- 18. § 49 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
genommen werden.“ a) In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwär-
12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt: ter“ durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter“
ersetzt.
„§ 30d
b) Folgender Satz wird angefügt:
Höchstzulässige
„Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ab-
Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
lauf eines Monats nach der Bekanntgabe des
(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wö- Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des
chentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozent-
Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzin-
angehoben werden, soweit sen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1155
19. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Überschreitens“ „5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
durch das Wort „Erreichens“ ersetzt. personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und“.
20. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
„Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden: 26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:
1. ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier „§ 63b
eignet, Wehrdienst zur
2. ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum temporären Verbesserung
Sanitätsoffizier eignet, der personellen Einsatzbereitschaft
3. ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht (1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
zum Millitärmusikoffizier eignet, personellen Einsatzbereitschaft dient
4. ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich 1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktions-
nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, fähigkeit von Organisationseinheiten bei anders
5. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feld- nicht abwendbaren Vakanzen oder
webel eignet, und 2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu be-
6. ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Un- wältigender Auftragsspitzen.
teroffizier eignet.“ Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
21. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis
„Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische eines Soldaten auf Zeit
Ausbildung mit einem Studium oder einer Fach- nicht möglich ist.
ausbildung verbunden war, muss die Kosten des
Studiums oder der Fachausbildung erstatten, (2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der
wenn er Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im
Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Ge-
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder samtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht
als auf eigenen Antrag entlassen gilt, angerechnet.“
2. seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätz- 27. In § 67 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deut-
lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
3. nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, Europäischen Parlament“ durch die Wörter „Euro-
4. seine Rechtsstellung verloren hat oder päischen Parlament, zum Deutschen Bundestag
oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines
5. durch Urteil in einem gerichtlichen Diszipli- Landes“ ersetzt.
narverfahren aus dem Dienstverhältnis ent-
fernt worden ist.“ 28. § 71 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwär- a) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
ter“ durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter“ „drei“ ersetzt.
ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3
c) Folgender Satz wird angefügt: und 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 2
bis 4“ ersetzt.
„Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ab-
lauf eines Monats nach der Bekanntgabe des 29. § 73 wird wie folgt geändert:
Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des a) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozent- „drei“ ersetzt.
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzin-
und 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 2
sen.“
bis 4“ ersetzt.
22. In § 58a werden die Wörter „Reservistinnen- und
30. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservisten-
gesetz“ ersetzt. a) In Nummer 7 werden die Wörter „Deutschen
Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-
23. In § 58c Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
päischen Parlament“ durch die Wörter „Euro-
Nummer 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
päischen Parlament, zum Deutschen Bundestag
24. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines
a) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“ durch Landes“ ersetzt.
das Wort „Erreichens“ ersetzt. b) In Nummer 10 wird in dem Satzteil vor Satz 2 der
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4“ Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5“ ersetzt. 31. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „der Streitkräf-
25. § 60 wird wie folgt geändert: te“ durch die Wörter „im Geschäftsbereich des
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
Komma ersetzt. 32. § 93 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 27“
fügt: durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: testens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu
„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung entscheiden.“
erlässt die Rechtsverordnungen über 3. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Num-
nach § 1 Absatz 3, mer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die
2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizier- Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abge-
prüfungen nach § 27 Absatz 7, schlossen hat.“
3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
nach § 30a, Artikel 9
4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnah- Änderung der
men zur Gewährleistung eines bestmöglichen Uniformverordnung
Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei be-
sonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, § 2 der Uniformverordnung vom 25. April 2008
(BGBl. I S. 778) wird wie folgt gefasst:
5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3
und 5 nach § 30c Absatz 6,
„§ 2
6. die Anhebung der höchstzulässigen durch-
schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach Begriffsbestimmung
§ 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleis- Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten
tung eines bestmöglichen Arbeits- und Ge- der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrads,
sundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Sol-
7. die verwendungsbezogenen Mindestdienst- dat berechtigt ist.“
zeiten nach § 46 Absatz 3.“
Artikel 10
Artikel 7
Änderung der
Änderung der Sanitätsoffizier-Anwärter-
Soldatenlaufbahnverordnung Ausbildungsgeldverordnung
In § 1 Nummer 2a der Soldatenlaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August Die Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverord-
2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 1 der nung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt
Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2654) geän- geändert:
dert worden ist, werden die Wörter „Reservistinnen- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservisten-
„Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung
gesetz“ ersetzt.
(SanOAAusbGV)“.
Artikel 8
2. In § 3 werden die Wörter „Sanitätsoffizier-Anwärterin
Änderung der oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch die Wörter
Soldatinnen- und „Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizier-
Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung anwärter“ ersetzt.
Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I Artikel 11
S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Änderung der
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Soldatenarbeitszeitverordnung
1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995) wird wie folgt geändert:
„§ 1
Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienst- „§ 1
arten zulässig: Geltungsbereich
1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und
2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundes-
Zeit und ministeriums der Verteidigung verwendet werden.“
3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der 2. § 2 wird wie folgt geändert:
personellen Einsatzbereitschaft.“
a) Nummer 9 wird aufgehoben.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) Die Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 9
„(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeit-
bis 14.
beschäftigung frühestens mit der Erklärung des
Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes 3. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der ter „nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengeset-
Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spä- zes“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1157
Artikel 12 tikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Soldatinnen- und 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Soldatengleichstellungsgesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 20 Absatz 1 Satz 4 des Soldatinnen- und Sol- „(2) In Universitäten wählen die Studierenden
datengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 eine Vertrauensperson und mindestens zwei stell-
(BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 88 des Ge- vertretende Vertrauenspersonen entsprechend Ab-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert satz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem
worden ist, wird das Wort „Gesundheitsunterlagen“ nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
durch das Wort „Gesundheitsakte“ ersetzt. Die Wahl ist wählergruppenübergreifend durchzu-
führen.“
Artikel 13 b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bildung
Änderung des von laufbahnübergreifenden Wählergruppen“
Reservistinnen- und Reservistengesetzes durch die Wörter „eine wählergruppenübergrei-
fende Wahl“ ersetzt.
Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das durch Artikel 8 2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 der
des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geän- Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz“
dert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 14 der Wahlverordnung zum
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz“ er-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
setzt.
„Gesetz
über die Rechtsstellung der Reservisten 3. § 23 wird wie folgt geändert:
(Reservistengesetz – ResG)“. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör- „Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprü-
ter „der Bundeswehr“ gestrichen. chen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an
3. § 3 wird wie folgt gefasst: die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der
für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Dis-
„§ 3
ziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder
Berechtigung zum Tragen der des betroffenen Soldaten.“
Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, ersetzt:
die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann ge-
stattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des „(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist
Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu die Maßnahme auszusetzen und die oder der
tragen. nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine
Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2
Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim- gelten nicht im Fall der Geltendmachung von
mung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1
sind insbesondere zu regeln Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungs-
1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen ausschuss unmittelbar angerufen werden. Die
werden darf, und Einberufung des Schlichtungsausschusses kann
2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die von der oder dem für die Maßnahme zuständigen
Gestattung nach Absatz 1.“ Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson ver-
langt werden.
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der
„§ 10 Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden
Benachteiligungsverbot Richter des zuständigen Truppendienstgerichts
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Beru- einzuberufen. Er besteht aus
fenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeits- 1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzen-
platzschutzgesetzes entsprechend.“ den Richter des zuständigen Truppendienst-
5. Dem § 13 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: gerichts,
„Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist 2. der oder dem Vorgesetzten,
die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat 3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
vor dem Entlassungstag zuzustellen.“ sowie
Artikel 14 4. der Vertrauensperson und einer stellvertreten-
den Vertrauensperson.
Änderung des
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an
Soldatinnen- und
der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhin-
Soldatenbeteiligungsgesetzes dert, so bestimmt die Vertrauensperson eine wei-
Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz tere Vertrauensperson des Verbands zum Mit-
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das durch Ar- glied des Schlichtungsausschusses.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt 4. In § 74 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehr-
nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten ersatzämter“ durch die Wörter „Karrierecenter der
nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet Bundeswehr“ ersetzt.
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent- 5. In § 146 werden die Wörter „Bundesministerium des
scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des
des Schlichtungsausschusses.“ Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6. Artikel 16
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: Wehrsoldgesetz
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 (WSG)
Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Wörter Inhaltsübersicht
„§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6“
ersetzt. Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
§ 1 Anwendungsbereich
„Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 § 2 Anspruch auf Wehrsold
Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsge-
die zuständige schadensbearbeitende Dienst- setzes
stelle.“
4. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2
„Bei Ermessensentscheidungen der oder des Dis- Geldbezüge
ziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufs- § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
förderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
der Soldatin oder des Soldaten mit.“ rung für Angehörige
§ 6 Auslandsvergütung
5. In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der § 7 Anpassung des Wehrsolds
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- § 8 Entlassungsgeld
son“ ersetzt. § 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
6. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Laufbahn- § 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
gruppen“ durch das Wort „Wählergruppen“ ersetzt. § 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
7. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „alle zwei § 12 Auslandsverwendungszuschlag
Monate“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt. § 13 Kaufkraftausgleich
8. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Abschnitt 3
gefügt:
Sachbezüge
„Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle § 14 Unterkunft
die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Per-
§ 15 Dienstkleidung und Ausrüstung
sonalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine
§ 16 Heilfürsorge
Personalvertretung jedoch nicht gebildet wird. Eine
§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld
bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre
Wirksamkeit. § 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2 Abschnitt 4
und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind
Übergangsregelungen
bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser
Vorschrift nicht anzuwenden.“ § 18 Übergangsregelung
Anlage Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergü-
Artikel 15 tung
Änderung der Abschnitt 1
Wehrdisziplinarordnung
Allgemeine Vorschriften
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 31 §1
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
Anwendungsbereich
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die
1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „Reservistinnen-
Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
und Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservis-
tengesetz“ und jeweils die Wörter „Reservistinnen- (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
und Reservistengesetzes“ durch das Wort „Reser- 1. Wehrsoldgrundbetrag,
vistengesetzes“ ersetzt. 2. Kinderzuschlag,
2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die 3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
Wörter „Reservistinnen- und Reservistengesetz“ sicherung für Angehörige,
durch das Wort „Reservistengesetz“ ersetzt.
4. Auslandsvergütung,
3. In § 62 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Feldwebel“
durch die Wörter „Dienstgrad Feldwebel, bei Stabs- 5. Entlassungsgeld,
unteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier“ ersetzt. 6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1159
7. Vergütung für besondere Erschwernisse, §5
8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen, Erstattung der Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
9. Auslandsverwendungszuschlag.
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbe-
§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit
züge:
§ 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichti-
1. Unterkunft, gungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit
2. Dienstkleidung und Ausrüstung, oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Sol-
datin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetz-
3. Heilfürsorge, lichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
4. Verpflegung. bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge er-
stattet.
§2
§6
Anspruch auf Wehrsold
Auslandsvergütung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Aus-
Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an landsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung
dem das Wehrdienstverhältnis endet. an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen
oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer be-
nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
sonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung,
gesetzes erhalten.
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zu-
sammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten (2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich
haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.
sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der
Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zu- §7
stand, weitergewährt. Anpassung des Wehrsoldes
§3 Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Ab-
satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder
Anwendung von verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinder-
Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zuschlag und die Auslandsvergütung um denselben
(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzu-
§§ 9, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes schlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgrad-
gelten entsprechend. gleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen
Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils
Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt be-
Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, kannt.
gilt folgende Zuordnung:
1. die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Be- §8
soldungsgruppe A 3,
Entlassungsgeld
2. die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Be-
(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs
soldungsgruppe A 4.
Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung
ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Ein-
Abschnitt 2 tritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6
Geldbezüge des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des
§4 freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag 100 Euro.
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monat- (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt
lichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsold- die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen sta-
grundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in tionärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in
der Anlage. Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes)
unberücksichtigt.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes
Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kinder- (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlas-
geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem sungsgeld, wenn sie
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich- 1. entlassen werden
tigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes
oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-
zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin-
Tabelle in der Anlage. dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
c) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verbin- und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2
dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlas-
sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich her- sene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
beigeführt haben, oder (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Solda-
d) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 tinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslands-
jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Sol- verwendungszuschlags zu.
datengesetzes,
2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des § 13
Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausge- Kaufkraftausgleich
schlossen werden oder
Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterlie-
3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwil- gen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwen-
ligen Wehrdienstes in ein Dienstverhältnis als Solda- dung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn
tin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden (§ 40 auch die Besoldung der an demselben Dienstort statio-
des Soldatengesetzes). nierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftaus-
gleich unterliegt.
§9
Vergütung für herausgehobene Funktionen Abschnitt 3
(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Sachbezüge
Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die
Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funk- § 14
tion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Unterkunft
Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänge-
rinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage (1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienst-
im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesol- licher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemein-
dungsgesetzes zusteht. schaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft un-
entgeltlich bereitgestellt.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent
der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX (2) Soldatinnen und Soldaten werden die notwendi-
des Bundesbesoldungsgesetzes. gen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück
erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium
§ 10 der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Vergütung für besondere Erschwernisse § 15
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung Dienstkleidung und Ausrüstung
besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergü-
tung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen (1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstklei-
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfän- dung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
gern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbe- (2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche
soldungsgesetzes zusteht. Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für
(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.
des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesmi-
Rechtsverordnung entsprechend. nisterium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 11 § 16
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen Heilfürsorge
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergü- (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf
tung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsemp- Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärzt-
fängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen lichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgeset-
Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den zes gilt entsprechend.
§§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes und (2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergü- bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahn-
tung gewährt wird. ärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbe-
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent dürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wieder-
der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen herstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei
auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden. denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen
einer Wehrdienstbeschädigung.
§ 12
Auslandsverwendungszuschlag § 17
(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonde- Verpflegung, Verpflegungsgeld
ren Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines
des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienst-
einen Auslandsverwendungszuschlag unter den glei- reisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet
chen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1161
(2) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten in tungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgeset-
entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bun- zes ab dem 1. Januar 2020 verringern. Der Ausgleichs-
desreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe betrag berechnet sich aus der Differenz zwischen der
der Beträge, die nach § 16 des Bundesreisekosten- Summe der Beträge aus:
gesetzes festgesetzt sind, wenn 1. dem Wehrsold nach § 2 Absatz 1 und § 8c des
1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an Wehrsoldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder 2019 geltenden Fassung,
2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt 2. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungs-
werden kann. gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
(3) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den Fassung,
den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäf- 3. einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unter-
ten im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeld- haltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
verordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die ber 2019 geltenden Fassung,
§§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldver-
4. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungs-
ordnung entsprechend.
gesetzes und einer Leistung nach den §§ 17 und 22
des Unterhaltssicherungsgesetzes in der jeweils bis
Abschnitt 4
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
Übergangsregelungen
und dem Wehrsold nach § 4 in der seit dem 1. Januar
§ 18 2020 geltenden Fassung. Der Anspruch auf die Aus-
gleichszulage endet, wenn die Voraussetzungen für
Übergangsregelung die aufgeführten Leistungen nach der jeweils genann-
Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienst vor ten Vorschrift entfallen und der Gesamtbetrag dieser
dem 1. Januar 2020 begonnen hat, erhalten eine Aus- Leistungen den Betrag des Wehrsoldes nach § 4 nicht
gleichszahlung, wenn sich die ihnen zustehenden Leis- mehr übersteigt.
Anlage
(zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Kinder-
Wehr- Wehrsold- zuschlag Auslands-
sold- Dienstgrad grundbetrag je Kind vergütung
gruppe (§ 4 Absatz 1) (§ 4 Absatz 2) (§ 6 Absatz 2)
1 Grenadier, Jäger, Panzer- 1 500 100 305
schütze, Panzergrenadier,
Panzerjäger, Kanonier,
Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker,
Panzerfunker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose
2 Gefreiter 1 550 305
3 Obergefreiter 1 650 350
4 Hauptgefreiter 1 900 350
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Artikel 17 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig,
wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der
Änderung des
Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht für
Arbeitsplatzschutzgesetzes Dienstherren nach § 2 des Bundesbeamtengeset-
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der zes.“
Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), 7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom bis 4“ gestrichen.
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt
gefasst: „Abschnitt 2
„Abschnitt 1 Meldung“.
Grundwehrdienst und Wehrübungen“. 9. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „der Erfassungs-
behörde oder einer Wehrersatzbehörde“ durch die
2. § 1 wird wie folgt geändert: Wörter „den Karrierecentern der Bundeswehr“ er-
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- setzt.
gefügt: 10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
„Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen ver- gefasst:
fügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für „Abschnitt 3
eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahl-
te, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Alters- und Hinterbliebenenversorgung“.
Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozial- 11. § 14a wird wie folgt geändert:
gesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens
einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt „Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und
wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Ar- Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherun-
beitgeber ist.“ gen in Einrichtungen nach dem Betriebsrenten-
gesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: der gesetzlichen Rentenversicherung und Ver-
„(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Ar- sicherungen in öffentlich-rechtlichen Versiche-
beitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen rungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Be-
Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Ein- rufsgruppe.“
stellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehr- b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“
übung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im durch die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Höhe
eines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehen- c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
den Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Ver- 12. § 14b Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
bindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungs- 13. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
gesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber
„§ 14c
nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige
Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht Verfahren
für jeden Tag der Wehrübung ab dem 21. Tag, (1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein
höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach
zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können An-
Beginn der Wehrübung gestellt wird.“ träge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet
das Bundesamt für das Personalmanagement der
„§ 5
Bundeswehr. Leistungen nach den §§14a und 14b
Benachteiligungsverbot werden an die Einrichtung der Alters- und Hinter-
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leis- bliebenenversorgung ausgezahlt.
tet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in (2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Be-
beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil gründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzu-
entstehen.“ bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
4. § 6 wird wie folgt geändert: Datum der Entscheidung über den Erstattungsan-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. trag.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. 14. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt. „Abschnitt 4
6. Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Schlussvorschriften“.
gefügt: 15. § 16 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfüg- „§ 10 ist nur bei Übungen (§ 61 des Soldatengeset-
barer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine zes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung
Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetz- der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b des Sol-
lichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis datengesetzes) anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1163
Artikel 18 § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach
Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbe-
Änderung des schäftigung
Soldatenversorgungsgesetzes § 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
§ 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Abschnitt 2
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
„I n h a l t s ü b e r s i c h t Unterabschnitt 1
Teil 1 Arten der Dienstzeitversorgung
Einleitende Vorschriften § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 1a Regelung durch Gesetz Unterabschnitt 2
§ 2 Wehrdienstzeit Ruhegehalt
§ 15 Entstehen des Anspruchs
Teil 2
§ 16 Berechnung des Ruhegehalts
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Abschnitt 1 § 18 Zweijahresfrist
Berufsförderung und § 19 (weggefallen)
Dienstzeitversorgung der § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Soldaten auf Zeit, Berufsförderung § 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
der freiwilligen Wehrdienst Leistenden § 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
öffentlichen Dienst
Unterabschnitt 1
§ 23 Ausbildungszeiten
Allgemeine Vorschriften § 24 Sonstige Zeiten
§ 3 Zweck und Arten § 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
§ 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen genannten Gebiet
und beruflichen Bildung § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigen-
§ 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bil- der Verwendung
dung der Soldaten auf Zeit § 26 Höhe des Ruhegehalts
§ 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3
Eingliederung in das spätere Berufsleben
Unfallruhegehalt
§ 7 Eingliederungsmaßnahmen
§ 27 Unfallruhegehalt
§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Er-
werbsleben
§ 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Unterabschnitt 4
Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Kapitalabfindung
Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Be-
schäftigungsverhältnissen § 28 Allgemeines
§ 8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen § 29 Ausschluss
Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden § 30 Höhe der Kapitalabfindung
Dienstverhältnissen § 31 Sicherung bei Grundstückskauf
§ 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein § 32 Rückzahlung
§ 10 Stellenvorbehalt § 33 Höhe der Rückzahlung
§ 10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun- § 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
gen
§ 35 Kosten der Beurkundung
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 5
Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Unterhaltsbeitrag
§ 11 Übergangsgebührnisse
§ 11a Ausgleichsbezüge § 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten
§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegever-
sicherung Unterabschnitt 6
§ 12 Übergangsbeihilfe Übergangsgeld
Unterabschnitt 4 § 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Unterabschnitt 7
der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Unterabschnitt 8 Abschnitt 5
Berufsförderung der Berufssoldaten Umzugskosten-
§ 39 Berufsförderung der Berufssoldaten vergütung, Unfallentschädigung,
Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbs-
leben § 62 Umzugskostenvergütung
§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders ge-
Abschnitt 3 fährdete Soldaten
§ 63a Einmalige Entschädigung
Versorgung der
Hinterbliebenen von Soldaten § 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Abschnitt 6
Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht- Versorgung bei
gesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst besonderen Auslandsverwendungen
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz
leisten vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatz-
§ 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von versorgung
Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehr- § 63d Unfallruhegehalt
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen
Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten § 63e Einmalige Entschädigung
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
§ 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen § 63g Anrechnung von Geldleistungen
von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach Abschnitt 7
§ 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des
Anrechnung sonstiger
Soldatengesetzes leisten
Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten
§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare
§ 44 Bezüge bei Verschollenheit
Zeiten
§ 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene
§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Abschnitt 4 § 67 (weggefallen)
§ 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften
Gemeinsame Vorschriften
§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene
für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
und Umsiedler
§ 45 Anwendungsbereich
§ 46 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Abschnitt 8
Versorgungsauskunft
Besondere Leistungen
§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag entsprechend den Regelungen
§ 48 Pfändung, Abtretung und Verpfändung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 49 Rückforderung § 70 Kindererziehungszuschlag
§ 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 51 (weggefallen) § 72 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
§ 52 (weggefallen) § 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
§ 75 (weggefallen)
§ 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenalters- § 76 (weggefallen)
geld § 77 (weggefallen)
§ 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 78 (weggefallen)
aus dem öffentlichen Dienst § 79 (weggefallen)
§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und
Renten Teil 3
§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Beschädigtenversorgung
Versorgung aus zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Verwendungen Abschnitt 1
§ 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehe- Versorgung beschädigter
scheidung Soldaten nach Beendigung des
§ 55d Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter
§ 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsge- Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
setzes § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
§ 55f Abzug für Pflegeleistungen § 81 Wehrdienstbeschädigung
§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verur-
§ 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Be-
teilung urlaubung
§ 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung § 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil-
einer erneuten Berufung und Krankenbehandlung nach dem Bundesver-
§ 58 Entziehung der Versorgung sorgungsgesetz
§ 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungs- § 81c Versorgung bei Schädigungen während besonde-
bezüge für Hinterbliebene rer Verwendungen nach § 63c
§ 60 Anzeigepflicht § 81d Versorgung bei Schädigungen während Ver-
§ 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge schleppungen oder Gefangenschaft
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§ 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001
im Ausland eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar
§ 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen 2001 vorhandene Berufssoldaten
Kindes § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versor-
§ 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen gungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienst-
§ 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, rechtsneuordnungsgesetzes
Beginn der Versorgung § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsför-
§ 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an derungsfortentwicklungsgesetzes
den Arbeitgeber § 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des
Instituts der Anstellung
§ 84 Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten
Abschnitt 2
§ 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass
Versorgung beschädigter des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Soldaten während des Wehrdienst- § 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzver-
verhältnisses und Sondervorschriften sorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundes-
wehrreform-Begleitgesetzes
§ 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe
§ 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-
§ 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Aufwendungen
§ 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
Teil 4 § 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
Fürsorgeleistungen an ehemalige Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und
Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Ver-
§ 86a Arbeitslosenbeihilfe sichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundes-
wehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes“.
Teil 5
2. Die Paragrafen und die übergeordneten Gliede-
Organisation, Verfahren, Rechtsweg rungseinheiten erhalten jeweils die Überschrift,
§ 87 Dienstzeitversorgung die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.
§ 88 Beschädigtenversorgung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 88a Arbeitslosenbeihilfe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Teil 6 aa) Die Wörter „ihnen zu einer angemessenen
Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
Schlussvorschriften
verhelfen“ werden durch die Wörter „die
§ 89 (weggefallen) Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und
§ 89a Dienstbezüge Beschäftigungssuche unterstützen“ ersetzt.
§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 90 Anrechnung von Geldleistungen
bb) Folgender Satz wird angefügt:
§ 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten „Alle Leistungen der Berufsförderung die-
Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes nen der angemessenen Eingliederung in
§ 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienst- das zivile Erwerbsleben.“
beschädigung
§ 91b Bußgeldvorschrift b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7
§ 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-
§ 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung setzt.
der Einheit Deutschlands c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 7 Ab-
§ 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme satz 1 und 5)“ durch die Wörter „(§ 7 Absatz 1
von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
und 7)“ ersetzt.
§ 92c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter 4. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:
Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-
hältnis eines anderen Dienstherrn in dem in „(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dauer von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit
§ 93 Benennung eines Kontos nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind ver-
§ 94 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am pflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Kar-
§ 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am rierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungs-
1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger dienst – teilzunehmen.“
§ 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vor-
handene Berufssoldaten 5. In § 4 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bil-
§ 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines dungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Maßnah-
Berufssoldaten men der schulischen und beruflichen Bildung“
§ 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 ersetzt.
eingetretene Versorgungsfälle
6. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 96 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999
eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar a) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bildungs-
1999 vorhandene Soldaten maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
der schulischen und beruflichen Bildung“ er- 7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Satz 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahmen“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Dauer der För- durch die Wörter „Maßnahmen der schulischen
derung“ durch das Wort „Förderungsdauer“ er- und beruflichen Bildung“ ersetzt.
setzt. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Maßnahmen der schulischen Bildung an Bun-
deswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kos-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Förderungs-
ten des Besuchs von Maßnahmen der berufli-
zeiten nach Absatz 4 werden“ durch die
chen Bildung an einer Bundeswehrfachschule
Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4
können auf die Kostenhöchstbeträge in pau-
wird“ ersetzt.
schalierter Form angerechnet werden.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:
„Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamt- „§ 7
dienstzeit von mindestens 20 Jahren redu-
Eingliederungsmaßnahmen
ziert sich der Umfang der Minderung nach
den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent.“ (1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehr-
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leis-
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter tende werden während der ersten sieben Jahre
„Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen“ nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt,
durch die Wörter „Förderungsdauer nach einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifika-
Absatz 4 soll“ sowie das Wort „können“ tionsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die ver-
durch das Wort „kann“ ersetzt. mittlerische Betreuung durch das Karrierecenter
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Förderungs- der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.
zeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die (2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer
Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 ver- zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienst-
mindert“ ersetzt. grad eingestellt wurden oder die während ihrer
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militär-
fachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Förderungs- § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben An-
zeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die spruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter
Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs-
vermindert“ ersetzt. praktika teilzunehmen, und zwar
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Förderungs- 1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens
zeiträume nach Absatz 4 werden“ durch die zwölf Jahren an drei Berufsorientierungsprak-
Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 tika mit einer Dauer von jeweils einem Monat
wird“ ersetzt. und
f) In Absatz 8 werden die Wörter „Förderungs- 2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens
zeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika
Wörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 ver- mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
mindert“ ersetzt und werden die Wörter „, des Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt wer-
Hauptschul- oder eines diesem mindestens den, wenn es zur Umsetzung des Förderungs-
gleichwertigen schulischen Abschlusses“ ge- plans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika
strichen. können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert
g) In Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wörter „Dauer der Förderung“ durch das Wort (3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
„Förderungsdauer“ ersetzt. dauer von mindestens vier Jahren, die keinen
h) Absatz 10 wird wie folgt geändert: Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten
Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht
aa) Die Wörter „werden die Förderungszeiten“ werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Frei-
werden durch die Wörter „wird die Förde- stellung vom militärischen Dienst an einem Be-
rungsdauer“ ersetzt. rufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von ei-
bb) Folgender Satz wird angefügt: nem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Ge-
„Unbeschadet einer Verminderung nach samtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann
Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Be-
im Umfang von mindestens sechs Monaten.“ rufsorientierungspraktika ermöglicht werden.
i) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: (4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind
Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die
„Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer
eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.“
Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaß-
j) In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „Bildungs- nahmen). Vor oder nach der Förderung einer
maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme
schulischen und beruflichen Bildung“ ersetzt. kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1167
Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewer- (9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkos-
bertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis- tenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten
tungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen
schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 ge- Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von
fördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Einglie-
Anspruch auf Förderung der schulischen und derung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Un-
beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt terstützung bei dem Erwerb eines angemessenen
Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätz-
Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienst- licher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf
zeitende beginnt. Für Soldaten auf Zeit mit einer Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt ent-
für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer sprechend.
von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer
Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 7a
bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Förderung zur Teilhabe
Absatz 3 entsprechend. am zivilberuflichen Erwerbsleben
(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienst- (1) Soldaten, die
zeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit
1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit er-
nach dem 30. September 2022 endet, sind ver-
littenen Gesundheitsschadens behindert oder
pflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren
von Behinderung bedroht sind und
vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliede-
rungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecen- 2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem
ter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teil-
unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundes- zuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich
wehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der gemindert sein werden,
Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die
denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Um-
zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten schulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die
auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entspre-
Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht er- chend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Sol-
stattet. daten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu er-
halten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-
(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
herzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben
dauer von mindestens vier Jahren haben nach Ab-
möglichst auf Dauer zu sichern.
lauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme
an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von je- (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas-
weils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaß-
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren ha- nahmen entscheidet das Karrierecenter der Bun-
ben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch deswehr – Berufsförderungsdienst –. Die Eignung,
auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des
mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Mo- Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche
nat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen
zu berücksichtigen.
(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für frei-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge- (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit geför-
setzes Leistende, die ihre volle berufliche Leis- dert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist,
tungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen.
erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienst- Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn be-
zeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss sondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maß-
gewährt werden. nahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit
dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(8) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittel-
festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf barem Zusammenhang stehen, insbesondere
Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Been- Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel-
digung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach kosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivie-
dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der rung und beruflichen Eingliederung des Soldaten,
schulischen und beruflichen Bildung um Einstel- werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
lung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die
Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz
auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur
den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vor- Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wieder-
geschriebene, über die allgemeinbildende Schul- herstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
bildung hinausgehende Ausbildung ohne unzuläs- (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Be-
sige Überschreitung der Regelzeit durchführt und rufsförderungsdienst – kann Soldaten mit Behin-
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendi- derung oder von Behinderung bedrohte Soldaten
gung der Ausbildung um Einstellung in den öffent- für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2
lichen Dienst bewirbt. vom militärischen Dienst freistellen. Die Entschei-
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
dung ergeht auf der Grundlage einer Stellung- geschoben oder unterbrochen werden; dies gilt
nahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einver- nicht für Monate, in denen Verwendungsein-
nehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die kommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1
Freistellung kann widerrufen werden, wenn bezogen wird.“
1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle 10. Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:
Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern,
„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung
und
freiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit,
2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstli- die eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche-
chen Belange erheblich gefährdet wäre.“ rung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn
9. § 11 wird wie folgt geändert: der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträ-
gen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
versicherung erhalten, sofern sie die Vorversiche-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den dort fest- rungszeit zur Krankenversicherung der Rentner
gelegten Förderungszeiten“ durch die Wör- nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Bu-
ter „der dort festgelegten Dauer der Förde- ches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienst-
rung“ ersetzt. zeit nicht erfüllt haben. Der Unterhaltsbeitrag darf
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwi-
schen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen
„Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in
und 2 verkürzen sich um der Krankenversicherung der Rentner zu entrich-
1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Ab- ten wären. Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht ge-
satz 3 des Soldatengesetzes, in der währt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen
während einer Beurlaubung ohne Geld- des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der
und Sachbezüge Verwendungseinkom- Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
men im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschrei-
wird, ten. Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein
2. Zeiten einer Freistellung vom militäri- Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu
schen Dienst nach § 5 Absatz 11. entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner Soldaten auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen
um den Umfang einer Minderung nach Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit
Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 sind angemessen zu berücksichtigen.“
bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Ab-
satz 10 verbleibt ein Anspruch auf Über- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
gangsgebührnisse von mindestens sechs a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom
Monaten.“ Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „frühere“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „ehemalige“ ersetzt.
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der auf Antrag „§ 13
gewährt wird,“ gestrichen, wird das Wort
„Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
„Maßnahme der schulischen und berufli- (1) Übergangsbeihilfe erhalten
chen Bildung“ und werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis
zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis
cc) In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnah- endet
me“ durch die Wörter „Maßnahme der
schulischen und beruflichen Bildung“ er- a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das
setzt. Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1
des Soldatengesetzes), oder
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) wegen Dienstunfähigkeit,
aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
„Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter 2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungs-
„Maßnahme der schulischen und berufli- gesetz, die nach der Eignungsübung nicht als
chen Bildung“ ersetzt. Soldaten auf Zeit übernommen werden.
bb) Folgender Satz wird angefügt: Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden
„Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienst- vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im
zeit von mindestens 20 Jahren werden Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird ein
Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unter-
gewährt.“ haltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn,
dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwil-
„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zwei- ligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-
mal für insgesamt längstens zwölf Monate auf- zes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1169
13. § 13a wird wie folgt geändert: punkt des Eintritts in den Ruhestand“ durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „bis zum Eintritt in den Ruhestand“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 58b 18. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
des Soldatengesetzes“ die Wörter „, eine „(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der
Eignungsübung nach dem Eignungs- Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr
übungsgesetz“ eingefügt. der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit be-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt
die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass
„Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des
Grund des früheren Dienstverhältnisses Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt
nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch ge-
hat, wird angerechnet.“ sundheitsschädigende Verhältnisse verursacht
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines
dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland
„Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des
besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kom-
früheren Dienstverhältnisses nach § 11a
menden Krankheiten bestimmt die Bundesregie-
zugestanden haben, sind auf den Anspruch
rung durch Rechtsverordnung. Für die Feststel-
auf Übergangsgebührnisse oder Aus-
lung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch
gleichsbezüge aus dem neuen Dienstver-
den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6
hältnis anzurechnen.“
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrün-
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze dende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie
ersetzt: ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu
„Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit verursachen, und die schädigende Einwirkung
von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende überwiegend durch dienstliche Verrichtungen
kann auf Antrag eine weitere Förderung im Um- nach Satz 1 verursacht worden ist.“
fang von insgesamt höchstens sechs Monaten 19. § 33 wird wie folgt geändert:
nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
1. er entweder den Anspruch auf Förderung „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft setzt.
oder nur noch einen Restanspruch auf För-
derung im Umfang von bis zu sechs Mona- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsät-
ten hat und zen“ durch das Wort „Prozentsätzen“ und das
Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozent-
2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schu- sätze“ ersetzt.
lischen und beruflichen Bildung zum Zweck
der beruflichen Eingliederung besteht. 20. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe
„450 Euro“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt
Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens und werden die Wörter „, wobei ein zweimaliges
20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu
Satz 1 um weitere vier Monate verlängert wer- 450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer
den.“ Betracht bleibt“ gestrichen.
14. Dem § 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 21. § 39 wird wie folgt geändert:
„Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder den die Wörter „Förderungszeiten betragen“
§ 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes wer- durch die Wörter „Dauer der Förderung be-
den bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 trägt“ ersetzt.
und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versor-
gungsbezüge nicht berücksichtigt.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
15. In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die satz 1, 3, 4 und 7“ ersetzt.
Angabe „§ 7 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 7
Absatz 8“ ersetzt. c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bildungs-
maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme der
16. § 13e wird wie folgt geändert:
schulischen und beruflichen Bildung“ ersetzt
a) In Satz 1 wird das Wort „früheren“ durch das und werden die Wörter „vom Hundert“ durch
Wort „ehemaligen“ und werden die Wörter das Wort „Prozent“ ersetzt.
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
22. § 40 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7a“ durch die An-
b) In Satz 2 wird das Wort „früheren“ durch das
gabe „§ 7“ ersetzt.
Wort „ehemaligen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
c) In Satz 3 wird das Wort „frühere“ durch das
Wort „ehemalige“ ersetzt. „§ 7a gilt entsprechend.“
17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ab- 22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe
satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1 „Abschnitts IV“ durch die Angabe „Abschnitts 4“
Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter „bis zum Zeit- ersetzt.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
23. § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 28. In § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
a) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter „Maß-
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er- nahme der schulischen und beruflichen Bildung“
setzt. ersetzt.
b) In Satz 8 wird das Wort „Vomhundertsätze“ 29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. „(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist
24. § 55b wird wie folgt geändert: eine Verwendung auf Grund eines Übereinkom-
mens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert- zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem
satzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb
werden die Wörter „vom Hundert“ durch das des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder
Wort „Prozent“ ersetzt. in Luftfahrzeugen,
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vor-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ liegt oder
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Ab-
bb) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Vom- satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesol-
hundertsatzes“ durch das Wort „Prozent- dungsgesetzes stattfindet.
satzes“ ersetzt. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland
25. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und in § 55d Absatz 2 oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
Satz 1 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleich-
das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. bar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Ver-
26. In § 55f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom- wendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit
hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er- dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit
setzt. dem Verlassen des Einsatzgebietes.“
27. § 60 wird wie folgt geändert: 30. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
„Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der durch das Wort „oder“ ersetzt.
Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen: bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
1. die Verlegung des Wohnsitzes, „6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivil-
2. den Bezug von Versorgungskrankengeld dienstgesetz geleistet hat.“
(§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Än- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num-
derung von Einkünften nach § 11 Absatz 3 mer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1,
Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 2 und 4 bis 6“ ersetzt.
und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53 31. § 81 wird wie folgt geändert:
bis 55b und 59 Absatz 2,
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
3. die Begründung eines neuen öffentlich- fügt:
rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öf- „(7) Für die Feststellung einer gesundheitli-
fentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Ab- chen Schädigung als Folge einer Wehrdienst-
satz 6, beschädigung nach Anlage 1 der Berufskrank-
heiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fas-
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, sung sind auch den Versicherungsschutz nach
5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnah- § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-
men zur Sozialversicherung, sofern diese zu- setzbuch begründende Tätigkeiten zu berück-
sammen mit den Übergangsgebührnissen die sichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet wa-
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der ren, die Krankheit zu verursachen, und die
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 schädigende Einwirkung überwiegend durch
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verur-
überschreiten. sacht worden ist.“
Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
erneute Heirat (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) 32. § 88 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er-
werb und jede Änderung eines neuen Versor- a) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesminis-
gungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs terium“ durch die Wörter „die Bundesministerin
(§ 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unver- oder den Bundesminister“ ersetzt.
züglich anzuzeigen.“ b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungs- „Die Vertretung kann durch eine allgemeine
dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der Anordnung anderen Behörden übertragen wer-
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er- den; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
setzt. zu veröffentlichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1171
33. In § 94 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 94a 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli
Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils 2012 geltenden Fassung anzuwenden.“
das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Prozentsätze“ ersetzt.
„Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10
34. § 94b wird wie folgt geändert: darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des
a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er- der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung
setzt. nicht unterschreiten.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hun- 38. § 106 wird wie folgt geändert:
dertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
35. § 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf
„1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem
anzuwenden: 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis
Minderung des ausgeschieden sind.“
Ruhegehalts Höchstsatz
der Gesamt- 39. In § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
Zeitpunkt der für jedes Jahr
des vor- minderung Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1
Versetzung
gezogenen des Ruhe- und 2, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 2,
in den Ruhestand
Ruhestands gehalts § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
(Prozent) (Prozent)
Satz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Ab-
vor dem satz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3
1. Januar 2002 1,8 3,6 und Absatz 8, § 54 Satz 2 und 3, § 55 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4
vor dem Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b
1. Januar 2003 2,4 7,2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1
zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d
vor dem und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74
1. Januar 2004 3,0 10,8“.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 94b Ab-
satz 1 Satz 3 sowie § 100 Absatz 4 werden jeweils
36. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
a) In Satz 1 werden die Wörter „erweiterten För- zent“ ersetzt.
derungszeiträume“ durch die Wörter „erwei-
terte Dauer der Förderung“ ersetzt.
Artikel 19
b) In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnahme“
durch die Wörter „Maßnahme der beruflichen Weitere Änderung des
Bildung“ ersetzt. Soldatenversorgungsgesetzes
37. § 102 wird wie folgt geändert: § 13 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 die-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
„Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Ver-
sorgungsempfänger sowie für die Soldaten, „Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Über-
die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehr- brückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Solda-
reform-Begleitgesetzes in das Dienstver- ten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar:
hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor- 1. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c
den sind oder freiwilligen Wehrdienst nach des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Per-
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der sonen ein Zuschuss in Höhe von 400 Euro und
bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung
angetreten oder eine Eignungsübung nach 2. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e
dem Eignungsübungsgesetz geleistet ha- des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Kin-
ben, gilt weiterhin das bisherige Recht, so- der in Höhe von 200 Euro.
fern zwischen den Dienstverhältnissen Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht
keine Unterbrechung bestand.“ gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bildungsmaßnah- an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwil-
me“ durch die Wörter „Maßnahme der ligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
schulischen und beruflichen Bildung“ er- leistet.“
setzt.
Artikel 20
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„§ 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5,
8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a Berufsförderungsverordnung
und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 91 des
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert (3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in
worden ist, wird wie folgt geändert: dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: oder seinen Standort oder, soweit kein Standort
bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden An- oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von
gaben ersetzt: Satz 1 ist zuständig
„§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruf- 1. bei einer internen Maßnahme der schulischen
lichen Bildung und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich
§ 1a Zuständigkeiten“. anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme
im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung
b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
grundsätzlich das Karrierecenter der Bundes-
eingefügt:
wehr – Berufsförderungsdienst –, in dessen Zu-
„§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die ständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,
Berufsberatung“.
2. das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsför-
c) Die Angabe zu § 22 wird durch folgende Angabe derungsdienst – am Sitz der Bundeswehrfach-
ersetzt: schule für die Förderungsberechtigten, die an ei-
„§ 22 (weggefallen)“. ner Maßnahme der schulischen und beruflichen
Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,
d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt: 3. für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter
der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –, in
„§ 32a Lohnkostenzuschuss“.
dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung
e) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe erfolgen soll.
eingefügt: (4) Das Bundesamt für das Personalmanage-
„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 ment der Bundeswehr trifft die Entscheidungen
des Soldatenversorgungsgesetzes“. nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsge-
f) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch setzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach
folgende Angabe ersetzt: § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht
über die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
„§ 38 Übergangsregelungen“.
förderungsdienst – aus.
2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: (5) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
„§ 1 förderungsdienst – trifft die Entscheidung nach § 11
Maßnahmen der Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin
schulischen und beruflichen Bildung oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die
Förderungsberechtigten besucht haben oder besu-
(1) Schulische und berufliche Bildung werden chen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1
durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungs- trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin
ziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder
die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvor- deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
schriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbil-
(6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft
dungsgang durchgeführt werden.
die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehr-
(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine gängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung
Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie
die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über
nicht verfügt. die Bundeswehrfachschulen aus.“
(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits
vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit „Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf
dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch
für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend in Begleitung von einer der folgenden Personen
angestrebten Maßnahme der schulischen oder be- teilzunehmen:
ruflichen Bildung sein wird. 1. der Ehegattin oder des Ehegatten,
2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspart-
§ 1a ners,
Zuständigkeiten 3. einer Person, mit der die oder der Förde-
(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen rungsberechtigte in einem Haushalt zusam-
und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter menlebt.“
der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
ständig. fügt:
(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 „(4) Die Förderungsberechtigten nach § 3a
und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ha-
nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der ben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –. Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1173
rungsdienst – vereinbart mit den truppendienst- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
lichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die
Teilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teil- „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
nahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Ab- gilt entsprechend.“
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausschlussfrist“
eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.“ durch das Wort „Frist“ und das Wort „Berufsför-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. derungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter
der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die setzt.
Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ werden
durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes- 7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt. „(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die auflösenden Bedingung, dass die oder der Förde-
Wörter „Der Berufsförderungsdienst“ werden rungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeit-
durch die Wörter „Das Karrierecenter der Bun- raums
deswehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt. 1. aus der Bundeswehr ausscheidet,
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als
Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
wird,
„(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen
3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwen-
Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
dungsbezogener Altersgrenze die Zusage der
leisten, werden vor der Inanspruchnahme von
Anschlussverwendung erhält oder
Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen
auf Antrag beraten.“ 4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb
der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die wei-
„§ 2a
tere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden.
Erstattung von Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen,
Aufwendungen für die Berufsberatung werden nicht erstattet.“
(1) Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf 8. § 9 wird wie folgt geändert:
Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-,
Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung an- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zum und vom nächstgelegenen Beratungsort er-
„1. Grundlehrgang von einem Studien-
stattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach
halbjahr zur Vorbereitung auf einen
den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes
Lehrgang nach den Nummern 4, 5
geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
oder 8 sowie zur Vorbereitung auf
(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Maßnahmen der beruflichen Bil-
mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier dung,“.
Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von bbb) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die
Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem ge-
folgenden Nummern 7 bis 10 ersetzt:
meinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in
entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des „7. Maßnahmen der beruflichen Aus-,
Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. Fort- und Weiterbildung,
Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Bera- 8. Lehrgang zur Erlangung des
tungsgespräch gestellt wird. Absatz 1 gilt entspre- Hauptschulabschlusses,
chend.“ 9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Ein-
5. § 5 wird wie folgt geändert: stellungsprüfungen,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Berufsför- 10. Studienkurse zur Vorbereitung auf
derungsdienst“ durch die Wörter „das Karriere- Studiengänge oder vergleichbare
center der Bundeswehr – Berufsförderungs- Ausbildungen.“
dienst –“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be- „Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6
rufsförderungsdienst“ durch die Wörter „das und 8 bis 10 sind
Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
rungsdienst –“ ersetzt. 1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Frühere“ zes,
durch das Wort „Ehemalige“, das Wort „frühere“
durch das Wort „ehemalige“ und das Wort „Be- 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im
rufsförderungsdienstes“ durch die Wörter „Kar- Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sol-
rierecenters der Bundeswehr – Berufsförde- datenversorgungsgesetzes.“
rungsdienst –“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
„Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num- rierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-
mer 7 gelten die von der zuständigen Stelle fest- dienst –“ ersetzt.
gelegten Zugangsvoraussetzungen.“ 13. § 19 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „bis 7“ durch a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
die Angabe „und 6“ ersetzt.
„(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Sol-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: daten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Ver-
„(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Num- pflichteten die Kosten selbst tragen müssten,
mer 10 dauern wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung
1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhoch- bestünde, werden folgende Kosten nach Maß-
schulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im gabe dieser Verordnung erstattet:
Rahmen der Förderung nach § 5 des Solda- 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
tenversorgungsgesetzes erworben haben 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
und im folgenden Schulhalbjahr einen Studi-
enkurs besuchen wollen, in der Regel drei 3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
Monate, 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der
2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
Hochschulzugangsberechtigung höchstens 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
zwölf Monate.“ (§ 25) und
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. Umzugsauslagen (§ 26).
„(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des
Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Bundesministeriums der Verteidigung oder der
Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch von ihm bestimmten Stelle erstattet werden.
1 200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbe- Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie
trag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustim- nach Art und Höhe zur Erreichung des ange-
mung des Bundesministeriums der Verteidigung strebten schulischen und beruflichen Bildungs-
kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgän- ziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für
gen von der Anrechnung abgesehen werden.“ denselben Zweck gewährt werden, sind anzu-
10. § 13 wird wie folgt geändert: rechnen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Berufsförderungs- (2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er- Höchstbeträgen erstattet:
setzt. Dauer der Förderung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach § 5 Absatz 4
des Soldaten- Höchstbetrag
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Berufsför- versorgungsgesetzes in Euro
derungsdienst“ durch die Wörter „Das Kar- in Monaten
rierecenter der Bundeswehr – Berufsförde- 1 2
rungsdienst –“ ersetzt.
1 12 5 000
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Karrierecenter
der Bundeswehr“ durch die Wörter „Karrie- 2 18 7 000
recenter der Bundeswehr – Berufsförde-
3 24 9 000
rungsdienst –“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert: 4 30 11 000
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Berufsförde- 5 36 13 000
rungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter
der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er- 6 42 15 000
setzt. 7 48 17 000
b) In Absatz 3 wird die Angabe „7“ durch die An-
8 54 19 000
gabe „6 und 8“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert: 9 60 21 000
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5
fügt: Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
„Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbe-
auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindes- trag für jeden Monat, für den Anspruch auf För-
tens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die För- derung nicht besteht beziehungsweise besteht,
derung bis zu sechs Monate vor dem Dienst- um 333,33 Euro, insbesondere
zeitende erfolgen kann.“ 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldaten-
Satz 1“ gestrichen. versorgungsgesetzes,
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Karriere- 2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldaten-
center der Bundeswehr“ durch die Wörter „Kar- versorgungsgesetzes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1175
3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach rierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-
den §§ 13b und 13c des Soldatenversor- dienst –“ ersetzt.
gungsgesetzes. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamt- „Karrierecenter“ durch die Wörter „Karrierecen-
dienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1 000 ter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“
Euro, von mindestens 20 Jahren um 2 000 Euro ersetzt.
und von 25 Jahren um 3 000 Euro. In Ausnahme- c) In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungs-
fällen kann das Bundesministerium der Verteidi- dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der
gung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. setzt.
Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein
d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Berufsförde-
ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienst-
rungsdienst“ durch die Wörter „das Karriere-
verhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat
center der Bundeswehr – Berufsförderungs-
auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kosten-
dienst –“ ersetzt.
erstattungen nach § 5 des Soldatenversor-
gungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerech- 19. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
net, der auf Grund der neuen Verpflichtungs- „Bereits entstandene Kosten werden im Fall der
dauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies
werden nicht ausgezahlt.“ gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Antritt einer Maßnahme entstanden sind.“
„(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen 20. § 30 wird wie folgt gefasst:
werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in „§ 30
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldaten- Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
versorgungsgesetzes nicht angerechnet.“
(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines
14. § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das
und 3 ersetzt: Personalmanagement der Bundeswehr und bei
„(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. den Karrierecentern der Bundeswehr – Berufsförde-
rungsdienst – ein Job-Service eingerichtet.
(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder
ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer (2) Der Job-Service kann Leistungen privater Ar-
geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 beitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die
des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, er- eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr
neut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als 2 500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine
als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit
Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeit- einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
nehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn
die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstel- 1. innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende
lung entstandenen notwendigen Kosten der Maß- keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt
nahme.“ ist und
15. § 22 wird aufgehoben. 2. andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder
16. § 25 wird wie folgt geändert: des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach
Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsförde- bührnisse zu scheitern droht.
rungsdienstes“ durch die Wörter „Karrierecen-
ters der Bundeswehr – Berufsförderungs- Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht
dienst –“ ersetzt. vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäfti-
gungsverhältnis
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsförde-
rungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter 1. von vornherein auf weniger als sieben Monate
der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er- begrenzt ist oder
setzt. 2. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber
begründet wird, bei der oder dem die ehemalige
17. Dem § 27 werden die folgenden Sätze angefügt:
Soldatin oder der ehemalige Soldat während der
„Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bil- letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäfti-
dung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu för- gung bereits mehr als drei Monate lang beschäf-
dern. Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten ei- tigt war.
ner Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert
Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit
werden, soweit dies nach der Förderungsplanung
und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflich-
zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend
tungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter
notwendig ist. Unzulässig ist die Beschränkung
bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.
der Förderung auf kostenintensive Teile der Maß-
nahme.“ (3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 wer-
den nach sechswöchiger Dauer des Beschäfti-
18. § 28 wird wie folgt geändert: gungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Karriere- nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungs-
center der Bundeswehr“ durch die Wörter „Kar- verhältnisses gezahlt.“
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Ab-
Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 satz 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ und wer-
Satz 1“ und wird das Wort „Berufsförderungsdiens- den die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“
tes“ durch die Wörter „Karrierecenters der Bundes- durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr
wehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt. – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.
22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: 24. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 32a „§ 36a
Lohnkostenzuschuss Eingliederungsseminar nach
(1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbe- § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes
darf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversor- (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
gungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den förderungsdienst – bietet unter Beteiligung des
Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berück- Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig ziel-
sichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer gruppenspezifische Eingliederungsseminare nach
baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an.
auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Per-
werden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbe- sonen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-
darf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin sorgungsgesetzes.
oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutba-
(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist
rer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die
vom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt
rungsdienst – über die truppendienstlichen Vorge-
schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit
setzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.
oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhän-
digen. (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen
dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf
(2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem
Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.“
regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von
25. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Berufsförde-
1. bis zu 1 000 Euro 400 Euro, höchstens
jedoch das tatsächlich rungsdienst“ durch die Wörter „das Karrierecenter
gezahlte Arbeitsentgelt, der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-
setzt.
2. mehr als 1 000 Euro
26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 er-
bis zu 2 000 Euro 700 Euro,
setzt:
3. mehr als 2 000 Euro „§ 38
bis zu 3 000 Euro 1 000 Euro,
Übergangsregelungen
4. mehr als 3 000 Euro 1 300 Euro.
(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungs-
Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. gesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4
nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeit- Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2,
geber gegen Vorlage eines Nachweises über den § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35
gezahlten Lohn. Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden
(3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, Fassung weiter anzuwenden.
wenn (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden
1. es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 be-
ginnen.“
2. das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Mo-
nate befristet ist, 27. In § 11 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Berufsförderungsdienst“ durch
3. es sich um eine Nebentätigkeit oder eine gering-
die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr – Be-
fügige Beschäftigung handelt oder
rufsförderungsdienst –“ ersetzt.
4. in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin
28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1
oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohn-
werden jeweils die Wörter „Karrierecenter der Bun-
kostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den
deswehr“ durch die Wörter „Karrierecenter der
Arbeitgeber gezahlt worden ist.
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.
Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem
Einarbeitungszuschuss gewährt. Artikel 21
(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat
Änderung des
dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-
rungsdienst – eine vorzeitige Beendigung des Ar- Unterhaltssicherungsgesetzes
beitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015
Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten. (BGBl. I S. 1061, 1062), das durch Artikel 4 des Geset-
(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs zes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert wor-
ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuhe- den ist, wird wie folgt geändert:
ben.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1177
a) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst: 1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9
„Kapitel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-
satz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie
Bußgeldvorschriften“.
2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Solda-
b) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen. tenversorgungsgesetzes einschließlich der
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1
Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch das die der oder dem Reservistendienst Leisten-
Wort „oder“ ersetzt. den weitergewährt werden.“
b) Folgender Satz wird angefügt: 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 a) In Satz 1 werden die Wörter „, die ihren Standort
Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.“ im Ausland haben,“ gestrichen und werden die
3. In § 3 werden die Wörter „von bis zu zusätzlich Wörter „an diesem Standort“ durch die Wörter
59,06 Euro“ gestrichen. „an diesem Dienstort“ ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des „Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Aus-
Soldatengesetzes werden die Leistungen nach die- landsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehr-
sem Kapitel anteilig gewährt.“ soldgesetzes.“
5. § 7 wird wie folgt geändert: 9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dritten“
durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsentgel-
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Einkommen- te, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen“
steuerbescheid“ das Wort „letzten“ eingefügt. durch die Wörter „Leistungen gemäß § 1 Absatz 2
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes so-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: wie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldaten-
„(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte er- versorgungsgesetzes einschließlich der Unter-
hält eine Reservistendienst Leistende oder ein schiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Sol-
Reservistendienst Leistender zusätzlich für je- datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
den Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Drei- 11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
hundertsechzigstel der Summe der nach Ab-
satz 1 ermittelten Einkünfte.“ „(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden
gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
12. § 29 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„§ 29
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
7. § 9 wird wie folgt geändert: Die Bundesministerin der Verteidigung oder der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesminister der Verteidigung kann die Vertre-
tung der Bundesrepublik Deutschland in Rechts-
„Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer
streitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine
Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7
Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bun-
für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz
desgesetzblatt zu veröffentlichen.“
nach der Tabelle in Anlage 1.“
13. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 „Kapitel 5
werden die folgenden Leistungen, jeweils ge-
mindert um die gesetzlichen Abzüge, angerech- Bußgeldvorschriften“.
net: 14. § 31 wird aufgehoben.
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
15. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 9)
Mindestleistung
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende Leistende Leistende
Leistende mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind Kindern Kindern*
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 65,60 € 77,16 € 81,17 € 91,60 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 66,69 € 78,42 € 82,26 € 92,47 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 67,10 € 78,87 € 82,54 € 92,61 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 68,77 € 80,61 € 83,77 € 93,35 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 70,99 € 83,12 € 86,25 € 95,75 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 74,27 € 86,81 € 89,87 € 99,33 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 79,12 € 92,47 € 95,50 € 104,87 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 83,76 € 97,45 € 100,66 € 109,76 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 92,96 € 107,81 € 110,90 € 120,08 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 110,78 € 128,12 € 131,25 € 140,46 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 113,16 € 130,91 € 134,06 € 143,06 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 131,40 € 153,03 € 156,09 € 164,78 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 141,51 € 165,20 € 168,22 € 176,77 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
* Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind
erhöht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1179
Artikel 22 Kapitel 1
Gesetz Allgemeine Vorschriften
über die Leistungen
zur Sicherung des Unterhalts §1
von Reservistendienst Leistenden
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)
(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leisten-
Inhaltsübersicht de. Reservistendienst Leistende sind Personen, die
Kapitel 1 Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
gesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an
Allgemeine Vorschriften dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldaten-
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung gesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im
§ 2 Teilzeit Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Härteausgleich
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind
§ 4 Ruhen der Leistungen
mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
Kapitel 2
§ 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
Leistungen
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses
Abschnitt 1 Gesetz auch für
Leistungen zur Sicherung des Einkommens 1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehr-
§ 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtgesetzes,
§ 6 Leistungen an Selbständige
2. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im
§ 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des
§ 8 Mindestleistung
Wehrpflichtgesetzes und
§ 9 Leistungen für Versorgungsempfänger
3. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Ab-
Abschnitt 2 satz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Prämie, Dienstgeld, Zuschläge (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die
§ 10 Kaufkraftausgleich §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.
§ 11 Prämie
§ 12 Zuschlag für längeren Dienst §2
§ 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
§ 14 Dienstgeld Teilzeit
§ 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des
§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5
§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach
§ 18 Auslandsverwendungszuschlag den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur
§ 19 Auslandszuschlag vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage
nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig
Abschnitt 3 gezählt.
Sachleistungen
§ 20 Unterkunft §3
§ 21 Dienstkleidung und Ausrüstung Härteausgleich
§ 22 Heilfürsorge
§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
setzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtig-
Kapitel 3 ten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für
Verfahren
jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag §4
§ 26 Leistungsberechnung
§ 27 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Ruhen der Leistungen
§ 28 Folgen fehlender Mitwirkung
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
1. während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sach-
Kapitel 4 bezüge,
Bußgeldvorschriften 2. während einer gerichtlich angeordneten Freiheits-
§ 30 Bußgeldvorschriften entziehung,
Anlage 1 Mindestleistung 3. während eines eigenmächtigen Fernbleibens von
Anlage 2 Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag der Truppe oder der Dienststelle.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Kapitel 2 1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Ab-
satz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des
Leistungen Arbeitsplatzschutzgesetzes und
Abschnitt 1 2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes einschließlich des Unterschieds-
Leistungen zur betrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Sicherung des Einkommens Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Re-
servistendienst Leistenden weitergewährt werden.
§5
Leistungen an §9
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Leistungen für Versorgungsempfänger
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reser- Reservistendienst leistende Versorgungsempfänge-
vistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe rinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens
des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeits- den Unterschiedsbetrag zwischen
entgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
ersetzt. 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohn-
steuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchen-
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der steuer sowie
Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird
die Einbuße ersetzt. 2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 be- halt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als
tragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
§6
Leistungen an Selbständige Abschnitt 2
Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selb- § 10
ständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge Kaufkraftausgleich
der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag
der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 un-
einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus terliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender
dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,
Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort
des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-
430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung wie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem
der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende Kaufkraftausgleich unterliegt.
zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal
0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach § 11
Satz 1 ermittelten Einkünfte. Prämie
Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag
§7 Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle
Zusammentreffen mehrerer Leistungen in Anlage 2.
Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach
§ 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften § 12
Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt. Zuschlag für längeren Dienst
Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag
§8 von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst
Mindestleistung im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalen-
(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer derjahr. Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine
Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.
jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen
Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der § 13
Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen An- Zuschlag für die
passungen der entsprechenden Grundgehälter und des Verpflichtung zu längerem Dienst
Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbe- Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten
soldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines ent-
der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tages- sprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem
satz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst
Bundesrates. zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch
folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die ge- 1 470 Euro je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur
setzlichen Abzüge, angerechnet: wirksam, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1181
1. die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe
15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bun- und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfän-
desamt für das Personalmanagement der Bundes- gerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3
wehr (Bundesamt) eingeht und Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die
2. im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
gewährt worden sind. (2) Reservistendienst Leistende, die während einer
besonderen Auslandsverwendung wegen Verschlep-
§ 14 pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienstgeld Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleis-
entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste
tungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem
Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.
gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienst-
leistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach
§ 19
Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen
kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht Auslandszuschlag
gewährt. (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zu-
schlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 15 sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an
Zuschlag für herausgehobene Funktionen diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Aus-
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen wi- landstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei An-
derruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung spruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach
einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen § 18.
Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänge- (2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach
rinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.
im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes zusteht. Abschnitt 3
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entspre- Sachleistungen
chenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbe-
soldungsgesetzes. § 20
§ 16 Unterkunft
Zuschlag für besondere Erschwernisse (1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund
dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Ge-
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen wi- meinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft
derruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Er- unentgeltlich bereitgestellt.
schwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen
Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besol- (2) Reservistendienst Leistenden werden die not-
dungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern wendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und
eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesol- zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesminis-
dungsgesetzes zusteht. terium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entspre-
§ 21
chenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bun-
desbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Dienstkleidung und Ausrüstung
Reservistendienst Leistenden werden die Dienstklei-
§ 17 dung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anord-
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zu- nung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für
schlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsemp- deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.
fängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesmi-
Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den nisterium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergü- § 22
tung gewährt wird. Heilfürsorge
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, (1) Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf
die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärzt-
und Besoldungsempfängern gewährt werden. lichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgeset-
zes gilt entsprechend.
§ 18
(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter
Auslandsverwendungszuschlag Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche
(1) Reservistendienst Leistende, die an einer beson- Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit
deren Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt,
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der
erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
§ 23 schutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1
Verpflegung, Verpflegungsgeld des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des
Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des
(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für
eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung ver-
pflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung (2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich be- nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundes-
reitgestellt. amt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungs-
Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes ha- erbringung zugrunde liegen.
ben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch (3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leis-
auf unentgeltliche Verpflegung. tungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben
(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesamt auf Anforderung Auskunft über die Art
erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 und die Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte
des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsemp-
in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwal- fängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen,
tungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostenge- soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung
setzes festgesetzt sind, wenn der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an (4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bun-
der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder desamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten
2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern,
werden kann. soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung
(4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienst- (5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt auf
geschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Tren- Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkom-
nungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 mens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsemp-
Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung ent- fängerinnen und Leistungsempfänger, soweit die
sprechend. Kenntnis dieser Verhältnisse für die Berechnung der
(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld
dem Kaufkraftausgleich nach § 10. (6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, die
Einberufung, die Heranziehung oder die Entlassung
von Reservistendienst Leistenden zuständige Stelle
Kapitel 3
übermittelt dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich
Verfahren die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der
Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 24
Zuständigkeit § 28
Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Aus- Folgen fehlender Mitwirkung
nahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt
zuständig. (1) Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller
oder eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungs-
§ 25 empfänger einer Mitwirkungspflicht nach § 27 Absatz 1
Antrag oder 2 dieses Gesetzes oder nach § 27 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird
(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
werden auf Antrag gewährt. erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermitt-
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten lungen, bis die Mitwirkung nachgeholt wird, versagt
Monats nach Beendigung des geleisteten Reservisten- oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn
dienstes. die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise ab-
sichtlich erheblich erschwert wird.
§ 26
(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen
Leistungsberechnung fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen wer-
Bemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Ta- den, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
gen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungs-
empfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch
§ 27 hingewiesen worden und ihrer oder seiner Mitwirkungs-
Auskunfts- und Mitteilungspflichten pflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten an-
gemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistun- (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die
gen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung
auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatz- nachträglich gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1183
§ 29 1. entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland macht,
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bun-
desminister der Verteidigung kann die Vertretung der 2. entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung oder
übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen. 3. entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Kapitel 4
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Bußgeldvorschriften bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 30
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Bußgeldvorschriften Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
fahrlässig deswehr.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Anlage 1
(zu § 8)
Mindestleistung
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende Leistende Leistende
Leistende mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind Kindern Kindern*
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 65,60 € 77,16 € 81,17 € 91,60 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 66,69 € 78,42 € 82,26 € 92,47 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 67,10 € 78,87 € 82,54 € 92,61 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 68,77 € 80,61 € 83,77 € 93,35 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 70,99 € 83,12 € 86,25 € 95,75 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 74,27 € 86,81 € 89,87 € 99,33 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 79,12 € 92,47 € 95,50 € 104,87 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 83,76 € 97,45 € 100,66 € 109,76 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 92,96 € 107,81 € 110,90 € 120,08 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 110,78 € 128,12 € 131,25 € 140,46 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsve-
terinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 113,16 € 130,91 € 134,06 € 143,06 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 131,40 € 153,03 € 156,09 € 164,78 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 141,51 € 165,20 € 168,22 € 176,77 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
Spalten 4 und 5 erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1185
Anlage 2
(zu den §§ 11, 14 und 19)
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Tagessatz
1 2 3
Auslandszuschlag
Dienstgrad Prämie nach § 11
nach § 19
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 18,82 € 10,18 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 21,59 € 13,25 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 23,45 € 13,25 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 24,06 € 13,76 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 24,38 € 14,27 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 24,68 € 14,27 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 25,29 € 14,78 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 25,91 € 15,29 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 26,52 € 15,80 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 27,15 € 16,32 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 27,77 € 16,32 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 29,00 € 16,83 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Artikel 23 gen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungs-
gesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus
Änderung des
dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.“
Zivildienstgesetzes
§ 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be- c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, „(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1
2301), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset- und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsge-
zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert wor- setzes.
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt
entsprechend.“
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßga- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
be, dass 5. In § 23 Absatz 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1
a) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bun- werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Ar-
desministeriums der Verteidigung und der beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ durch
von diesem bestimmten Stelle sowie in die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
§ 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundes-
amtes für das Personalmanagement der 6. § 35 wird wie folgt geändert:
Bundeswehr das Bundesministerium für a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur
und die von diesem bestimmte Stelle tre- für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
ten und rung“ durch die Wörter „Bundesagentur für Ar-
b) an die Stelle des Grundwehrdienstes der beit“ ersetzt.
Zivildienst tritt;“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das
b) In Nummer 2 werden die Wörter „und an die Wort „Es“ ersetzt.
Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivil-
dienst“ gestrichen.
Artikel 25
2. In Absatz 2 wird das Wort „Wehrdienst“ durch das
Wort „Grundwehrdienst“ ersetzt. Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 24
Dem § 22 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Änderung des
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
Arbeitssicherstellungsgesetzes cherung – in der Fassung vom 12. November 2009
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
zes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geändert worden S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
ist, wird wie folgt geändert: gefügt:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 35 „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als
die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse
und Arbeitslosenversicherung“ durch die Wörter beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
„Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt. Buches).“
2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Artikel 26
Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1
und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten ent- Änderung der
sprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Datenerfassungs-
Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe und ‑übermittlungsverordnung
entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstat-
tungspflichtig ist.“ § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
‑übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 6, 12,
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes“
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember
durch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1
2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie
des Arbeitsplatzschutzgesetzes“ ersetzt.
folgt gefasst:
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3“ „In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich
durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Ab-
satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: buch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach
„(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst- Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses
wirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-
eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistun- dungsgesetzes erhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1187
Artikel 27 a) Nach der Angabe zu § 176a wird folgende An-
gabe eingefügt:
Weitere Änderung
der Datenerfassungs- „§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Be-
zieher von Übergangsgebührnissen“.
und ‑übermittlungsverordnung
b) Nach der Angabe zu § 192a wird folgende An-
Nach § 40a der Datenerfassungs- und -übermitt- gabe eingefügt:
lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch „§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Über-
gangsgebührnissen“.
Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
folgender § 40b eingefügt: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 40b
aa) In Nummer 2a werden nach dem Wort „wa-
Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen ren“ die Wörter „; sind zwischen dem Einsatz-
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die unfall und der Einstellung in ein Wehrdienst-
von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen verhältnis besonderer Art nicht mehr als
Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des sechs Wochen vergangen, gilt das Wehr-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs- dienstverhältnis besonderer Art als mit dem
pflichtig sind, zu melden. Dabei sind Tag des Einsatzunfalls begonnen“ eingefügt.
1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflich- bb) Nach Satz 1 Nummer 2a wird folgende Num-
tigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 mer 2b eingefügt:
Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetz- „2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf
buch anzugeben und Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,“.
2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe
Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kenn- „§ 6“ ersetzt.
zeichnen.
3. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b wird folgende
§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 Nummer 1c eingefügt:
gelten entsprechend.“
„1c. bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf
Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach
Artikel 28 § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ge-
Änderung des währten Übergangsgebührnisse; liegen weitere
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsverhältnisse vor, ist beitrags-
pflichtige Einnahme höchstens die Differenz
§ 166 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
aus der Beitragsbemessungsgrenze und den
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
beitragspflichtigen Einnahmen aus den weite-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
ren Versicherungsverhältnissen,“.
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) 4. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehema-
1. Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und ligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs
1a ersetzt: von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Sol-
datenversorgungsgesetzes, Personen in einem
„1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6
Leistende versichert sind, 80 Prozent der Be-
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und
zugsgröße,
für Kindererziehungszeiten vom Bund,“.
1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
5. Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:
Leistende versichert sind und Leistungen nach
§ 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit „§ 176b
Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes er- Beitragszahlung und Abrechnung
halten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
liegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug
80 Prozent der Bezugsgröße,“. von Übergangsgebührnissen können das Bundes-
2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b. ministerium der Verteidigung oder die von ihm be-
stimmte Stelle und die Deutsche Rentenversiche-
Artikel 29 rung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinba-
rung bedarf der Zustimmung des Bundesministeri-
Weitere Änderung des
ums für Arbeit und Soziales.“
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
6. Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- „§ 192b
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, Meldepflichten bei
3384), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes ge- Bezug von Übergangsgebührnissen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Über-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesminis-
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Über- „§ 4
gangsgebührnisse zu melden.
Zuständigkeit
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 3 und 5,
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge
§ 28b Absatz 1 und 4 und § 28c des Vierten Buches
nehmen vor für
gelten entsprechend.“
1. Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Per-
sonalmanagement der Bundeswehr,
Artikel 30
2. Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie
Änderung der und zivilgesellschaftliche Aufgaben.“
RV-Wehr- und
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für
Zivildienstpauschalbeitragsverordnung Wehrverwaltung“ durch die Wörter „Bundesamt für
Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver- das Personalmanagement der Bundeswehr“ und die
ordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), Wörter „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom Wörter „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, liche Aufgaben“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
Artikel 31
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Infektionsschutzgesetzes
1. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder In § 21 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und kel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)
deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“
Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozi- durch die Angabe „§ 17a Absatz 2“ ersetzt.
algesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser
Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen Artikel 32
zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die
Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Änderung des
Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach Wohnraumförderungsgesetzes
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes er- § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförde-
halten: rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Summe der Arbeitsentgelte
Beitrag =
oder Dienstbezüge
x Beitragssatz, vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
2. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder
§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Artikel 33
des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und Bekanntmachungserlaubnis
deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166
Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozi- Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
algesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und
der Bezugsgröße ist: des Soldatengesetzes in der vom 9. August 2019
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Beitragsbemessungsgrundlage x machen.
Beitragssatz x Zahl der Diensttage
Beitrag = .“
365 (in Schaltjahren: 366) Artikel 34
2. § 3 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leistungen an
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1“ durch die
tritt die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-
Wörter „Leistungen nach § 5 Absatz 1“ und die
gust 1995 (BGBl. I S. 1159), die zuletzt durch Artikel 7
Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach
des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) ge-
§ 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozi-
ändert worden ist, außer Kraft.
algesetzbuch“ durch die Wörter „beitragspflichti-
gen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b (2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitrags- (3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2
pflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch Kraft.
die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach (4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4
§ 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1189
(5) Die Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Novem-
Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, ber 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 2. die Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom
28, 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. 9. April 2015 (BGBl. I S. 613), die durch Artikel 1
(6) Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von der Verordnung vom 11. Februar 2017 (BGBl. I
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten S. 276) geändert worden ist,
am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt 3. die Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsver-
§ 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am ordnung vom 9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2892)
1. Januar 2021 in Kraft. und
(7) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft: 4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015
1. das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma- (BGBl. I S. 1061, 1062), das zuletzt durch Artikel 21
chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das dieses Gesetzes geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
Gesetz
zur Änderung des Fahrlehrergesetzes*
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Fach-
arzt für Rechtsmedizin“ oder
Artikel 1 5. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für
Änderung des Fahreignung, der die Anforderungen nach An-
Fahrlehrergesetzes lage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I erstellt werden soll. Die Behörde kann auch
S. 2162, 3784) wird wie folgt geändert: mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Fach-
arzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu den der den Bewerber behandelnde Arzt sein.
§§ 64 und 66 jeweils die Wörter „Verarbeitung und
(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer
Nutzung“ durch das Wort „Weiterverarbeitung“ er-
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
setzt.
Fahreignung kann
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fahrlehrerlaub- 1. zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln
nis der Klasse CE oder D“ durch die Wörter „Fahr- nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-
lehrerlaubnis der Klasse CE oder DE“ ersetzt. satz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2
3. § 4 wird wie folgt geändert: Nummer 1 bis 4 oder
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter 2. zur Klärung, ob die für die Ausübung des
„der Klasse C“ durch die Wörter „der Klasse C1“ Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit
ersetzt. besteht,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: angeordnet werden.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Klassen“
sätze 5 und 6.
gestrichen.
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Nummer 4 werden das Komma vor dem Wort
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 „und“ und das Wort „und“ durch einen Punkt er-
und 4 eingefügt: setzt.
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num- b) Nummer 5 wird aufgehoben.
mer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an- a) In Satz 1 werden die Wörter „nach mindestens
ordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich an-
Bedenken gegen die körperliche oder geistige erkannten Fahrlehrerausbildungsstätte“ gestri-
Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in chen.
der Anordnung auch, ob das Gutachten von b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 8 und 9“
1. einem für die Fragestellung zuständigen Fach- durch die Wörter „Nummer 1, 8 und 9“ ersetzt.
arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, 6. Dem § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird ein
Komma angefügt.
2. einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem
anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, 7. § 11 wird wie folgt geändert:
3. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Ar- a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Klasse C“
beitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung durch die Wörter „der Klasse C1“ ersetzt.
„Betriebsmedizin“, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
durch einen Führerschein mit den gültigen und
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahr-
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, erlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der oder DE erbracht werden, sofern diese Fahr-
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom erlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erwor-
4.5.2016, S. 89). ben oder die Geltungsdauer mindestens einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1191
dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letz- Behörde kann von der Rücknahme absehen,
ten fünf Jahre verlängert wurde.“ wenn der Mangel nicht mehr besteht.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf
„(3) Die nach Landesrecht zuständige Be- die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Er-
hörde kann die Beibringung eines ärztlichen laubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreig- Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis
nung anordnen, wenn Tatsachen bekannt wer- hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach
den, die Bedenken gegen die Eignung oder Zu- § 53 Absatz 3 teilzunehmen.“
verlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 10. § 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entspre- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
chend.“ zelprokura“ die Wörter „zur Vertretung“ einge-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: fügt.
„(4) Die nach Landesrecht zuständige Be- b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
hörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe 11. In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-
des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen be- dungsvertrages“ die Wörter „oder vor einer Ände-
kannt werden, die Bedenken gegen die Zuver- rung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages“
lässigkeit eines Fahrlehrers begründen.“ eingefügt.
8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Num- 12. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
mer 5 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 5, 7 und 8“ ter „die bei Antragstellung nicht älter als drei Mo-
ersetzt. nate ist,“ gestrichen.
9. § 16 wird wie folgt geändert: 13. In § 27 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Nummer 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4
bis 7“ ersetzt.
„(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbil-
dungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbil- 14. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahr- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
lehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der „2. Beginn und Ende des Beschäftigungsver-
Fahrlehrer hältnisses mit einem Fahrlehrer oder des
1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrleh-
Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und reranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahr-
2. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an lehrerlaubnis,“.
einem fünftägigen Einweisungsseminar in ei- b) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma am
ner amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil- Ende durch einen Punkt ersetzt.
dungsstätte oder von einem Berufsverband c) Nummer 10 wird aufgehoben.
der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde aner- 15. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „durch
kannt ist, teilgenommen hat.“ den Fahrschulinhaber oder die für die verantwort-
liche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Person“ gestrichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrlehrerausbil- 16. § 35 wird wie folgt gefasst:
dung“ durch die Wörter „Ausbildung von
„§ 35
Fahrlehreranwärtern“ ersetzt.
Ausbildungsfahrschule
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrleh-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
reranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber
„(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – dungsbetriebs bestellte Person
mit Auflagen versehen werden, soweit dies er-
1. seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungs-
forderlich ist, um die ordnungsgemäße Durch-
fahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 be-
führung der Ausbildung und die Überwachung
sitzt oder
sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrer-
laubnis darf nur zusammen mit der Fahrschuler- 2. die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit
laubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahr-
verhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule schulerlaubnis ist.
nach § 35 Gebrauch gemacht werden.“ (2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder
d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbe-
triebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat
„(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbil- dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren
dungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend. Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zu- Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Ver-
rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine pflichtungen nachgekommen wird, kann die nach
der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor- Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung
gelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige von Fahrlehreranwärtern untersagen.“
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- 26. § 51 wird wie folgt geändert:
ter „die verantwortliche Leitung der Fahrlehreraus- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 35
bildungsstätte“ durch die Wörter „die für die verant- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.
wortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
bestellte Person“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„§ 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs-
18. In § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör- gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ein-
ter „der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrer- weisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2
ausbildungsstätte“ durch die Wörter „der für die Nummer 2“ eingefügt.
verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungs-
stätte bestellten Person“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Be-
troffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
19. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num- son“ ersetzt.
mer 2a eingefügt:
27. § 53 wird wie folgt geändert:
„2a. bei juristischen Personen oder Personenge-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sellschaften die für die verantwortliche Leitung
der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Per- „(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben
son mit Namen, Vornamen, Geburtstag und außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen
Geburtsort,“. Fortbildung teilzunehmen.“
20. § 42 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
Komma ersetzt. durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„5. die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
wurde, einschließlich des Zeitraums und „(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1
Stundenumfangs der Hospitation.“ Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn
21. § 44 wird wie folgt geändert: der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1
seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Innern“ und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlas-
durch die Wörter „des Innern, für Bau und Hei- senen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils
mat“ ersetzt. einen Tag auf bis zu einen Tag.“
b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge- d) In Absatz 7 werden die Wörter „oder der Ausbil-
fasst: dungsfahrlehrer“ und die Wörter „oder die Tätig-
„1. der Bewerber keit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt“ gestri-
chen.
a) in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahr-
ausbildung tätig war oder e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
b) die Teilnahme an der Fortbildung gemäß „(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht
§ 53 nachweist und“. mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch ma-
chen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Ab-
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: satz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Ab-
„(9) Das Bundesministerium des Innern, für satz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahr-
Bau und Heimat, das Bundesministerium der Fi- lehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder auf-
nanzen, das Bundesministerium der Verteidi- genommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
gung, das Bundesministerium für Verkehr und Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich
digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1,
für die Polizei zuständigen Behörden können im § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Ab-
Verkehr und digitale Infrastruktur von den Rege- sätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine ent-
lungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Ge- sprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird
setz beruhenden Rechtsverordnungen abwei- und zu diesem Zeitpunkt
chen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahr- 1. im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,
lehrerausbildung erforderlich machen und eine
2. im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist
gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.“
abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung
22. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.“
23. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 28. § 54 wird wie folgt geändert:
24. In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort
„Studienabschluss“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
25. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör- aaa) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
tern „der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis“ mer 4a eingefügt:
ein Komma und die Wörter „der Ausbildungsfahr- „4a. von der Prüfung nach § 15 Ab-
lehrerlaubnis“ eingefügt. satz 2 Satz 2,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019 1193
bbb) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 35 b) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Buch- 32. § 64 wird wie folgt geändert:
stabe a oder b“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verarbei-
ccc) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 68 tung und Nutzung“ durch das Wort „Weiterver-
Nummer 11“ durch die Wörter „§ 68 arbeitung“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 13“ ersetzt.
b) Die Wörter „Verarbeitung und Nutzung“ werden
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 durch das Wort „Weiterverarbeitung“ ersetzt.
Nummer 12“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1
33. § 66 wird wie folgt geändert:
Nummer 14“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verarbei-
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
tung und Nutzung“ durch das Wort „Weiterver-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: arbeitung“ ersetzt.
aa) Die Wörter „des Innern“ werden durch die b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ er- „verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „wei-
setzt. terverarbeiten“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 11“ wer- 34. § 68 wird wie folgt geändert:
den durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer 13“ ersetzt.
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „An-
29. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wärterscheins“ die Wörter „sowie das Ver-
a) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num- fahren der Aus- und Zustellung“ eingefügt.
mern 7a und 7b eingefügt:
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
„7a. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eingefügt:
einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
„7a. die notwendigen Anforderungen an die
7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Ab- Gestaltung, insbesondere an Inhalt und
satz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,“. Durchführung des Lehrgangs über
b) In Nummer 16 werden die Wörter „Satz 1 eine Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18
Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet“ Absatz 1 Nummer 5,“.
durch die Wörter „einen Fahrlehreranwärter aus- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5 oder
bildet“ ersetzt. Nummer 12“ durch die Wörter „Nummer 4 oder
30. § 59 wird wie folgt geändert: Nummer 14“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter 35. § 69 wird wie folgt geändert:
„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
fene Person“ ersetzt. „Ferner haben diese Personen alle vier Jahre,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num- der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an
mern 1a bis 1c eingefügt: einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzu-
nehmen.“
„1a. bei juristischen Personen: Name und
Anschrift der juristischen Person sowie b) In Absatz 3 wird das Wort „bei“ gestrichen.
alle vertretungsberechtigten Personen c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
mit Namen, Vornamen, Tag und Ort „(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. De-
der Geburt, zember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder
1b. bei Personengesellschaften: Name und ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wol-
Anschrift der Personengesellschaft so- len, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben
wie alle Gesellschafter mit Namen, Vor- des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis
namen, Tag und Ort der Geburt, zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen
1c. bei Behörden: Name oder Bezeichnung Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer
und Anschrift der Behörde sowie die je- teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis ge-
weilige für die verantwortliche Leitung mäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“
bestellte Person mit Namen, Vornamen, d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
Tag und Ort der Geburt,“. und 4b eingefügt:
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungs-
„9. Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,“. fahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1
ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „verant- oder die verantwortliche Leitung des Ausbil-
wortliche Leitung“ durch die Wörter „die für dungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren
die verantwortliche Leitung der Fahrlehrer- Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum
ausbildungsstätte bestellte Person“ ersetzt. 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausge-
31. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bildet hat.
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Betroffe- (4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der
ne“ durch die Wörter „betroffene Person“ ersetzt. bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019
dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember naren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur
2019 in Ausbildung sind, ausbilden.“ Durchführung von Einweisungslehrgängen nach
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt: § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durch-
führung von Einführungsseminaren für Lehr-
„(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a gangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.“
Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder
§ 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis Artikel 2
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung er-
teilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Inkrafttreten
Einweisungslehrgängen oder Einweisungssemi- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer