1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019
Sechzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 15. Juli 2019
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 929 466 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
– in Berlin 2 155 331 Euro,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – insgesamt 93 185 212 Euro.
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundes- (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
ministerium der Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
§1 gerundet –:
Höhe der – Nordrhein‑Westfalen 17 166 672 Euro,
Entschädigungsaufwendungen und
– Bayern 19 345 699 Euro,
Lastenanteile des Bundes und der elf alten
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2017 – Hessen 9 531 003 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
– Rheinland‑Pfalz 50 114 573 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben – Berlin 12 213 543 Euro,
zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rech-
nungsjahr 2017 – jeweils gerundet –: – insgesamt 108 371 490 Euro.
– in den Ländern (außer Berlin) 174 875 322 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 14 368 875 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
– insgesamt 189 244 197 Euro. weils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- – Baden‑Württemberg 1 904 638 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 4 179 645 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 87 437 661 Euro,
– Schleswig‑Holstein 3 430 755 Euro,
– in Berlin 8 621 325 Euro,
– Saarland 808 556 Euro,
– insgesamt 96 058 986 Euro.
– Hamburg 1 399 541 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – Bremen 589 370 Euro,
– in Nordrhein‑Westfalen 24 480 252 Euro, – insgesamt 12 312 505 Euro.
– in Bayern 17 761 263 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
– in Baden‑Württemberg 15 055 973 Euro, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet,
– in Niedersachsen 10 888 855 Euro, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 8 531 507 Euro, worden sind.
– in Rheinland‑Pfalz 5 570 408 Euro,
§2
– in Schleswig‑Holstein 3 951 433 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 1 360 845 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 2 499 879 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juli 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019 1107
Verordnung
zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz
Vom 18. Juli 2019
Es verordnet auf Grund
– des § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Arti-
kel 421 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 58 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Arti-
kel 421 Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie
– des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Amtshandlun-
gen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
Gebühren-
nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4. Genehmigung nach § 40c des Bundesnatur-
schutzgesetzes im Fall des Verbringens aus
dem Ausland 50 bis 2 500“.
2. Die bisherigen Nummern 4 bis 6.3 werden die Nummern 5 bis 7.3.
3. Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 7.4 und in Spalte 2 wird die Angabe
„6.1 bis 6.3“ durch die Angabe „7.1 bis 7.3“ ersetzt.
4. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in Spalte 2 wird die Angabe
„§ 40 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ ersetzt.
5. Die bisherigen Nummern 8 bis 10.3 werden die Nummern 9 bis 11.3.
6. Nach Nummer 11.3 werden die folgenden Nummern 11.4 bis 11.6 eingefügt:
Gebühren-
nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„11.4 Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezoge-
nen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach
§ 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 800 bis 10 000
11.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompen-
sationswert einer vorgezogenen Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes 400 bis 5 000
11.6 Anerkennung der Berechtigung von juristischen
Personen zur Übernahme von Kompensations-
pflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes 6 000“.
7. Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019
8. Die bisherige Nummer 12.1 wird Nummer 13.1 und in Spalte 2 wird die
Angabe „§ 40 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“und die Angabe
„§ 40 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 3“ ersetzt.
9. Die bisherige Nummer 12.2 wird Nummer 13.2.
10. Folgende Nummer 13.3 wird angefügt:
Gebühren-
nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„13.3 Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch
invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 10 000“.
Artikel 2
Besondere Gebührenverordnung
über Gebühren und Auslagen für Maßnahmen
des Bundesamtes für Naturschutz nach § 2 des
Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-
Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
(Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll – NagProtBGebV)
§1
Gebühren und Auslagen
Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Um-
setzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Ge-
bühren in Höhe von 50 bis 20 000 Euro sowie Auslagen.
§2
Geltung des Bundesgebührengesetzes
(1) Die Erhebung und Bemessung von Gebühren und Auslagen nach dieser
Verordnung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bundesgebüh-
rengesetzes.
(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Natur-
schutz findet auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dieser Ver-
ordnung keine Anwendung.
§3
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 2019
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019 1109
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum
Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung
Vom 22. Juli 2019
Auf Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes,
dessen Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1
des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zum Integrationsgesetz
Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung zum Integrationsgesetz vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950) werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Beschäftigung von Personen
mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vor-
rangprüfung erteilt.“
3. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. August 2019 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019
Verordnung
über die Mindestanforderungen
an die Informationen in elektronischen Programmen
für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte
und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
(Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung – EAMIV)
Vom 1. August 2019
Auf Grund des § 35a Absatz 3a Satz 2 und des § 73 vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumen-
Absatz 9 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tation und Information im Auftrag des Bundesminis-
– Gesetzliche Krankenversicherung –, von denen § 35a teriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen
Absatz 3a Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 15 Buch- Fassung;
stabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 6. Mai
7. das Ausmaß des Zusatznutzens mit Angabe zur
2019 (BGBl. I S. 646) eingefügt worden ist und § 73
Aussagesicherheit und den vom Gemeinsamen
Absatz 9 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe d
Bundesausschuss zu Grunde gelegten zweckmäßi-
des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geän-
gen Vergleichstherapien;
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit: 8. die zusammenfassende Darstellung der klinischen
Ergebnisse der für den Zusatznutzen relevanten
§1 klinischen Endpunkte;
Begriffsbestimmungen 9. die Angaben zu Anforderungen an die qualitätsge-
(1) Ein elektronisches Programm im Sinne dieser sicherte Anwendung;
Verordnung ist ein elektronisches Programm, das von 10. die Angabe, ob für das Arzneimittel vom Gemein-
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 73 samen Bundesausschuss die Durchführung einer
Absatz 9 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anwendungsbegleitenden Datenerhebung nach
für die Verordnung von Arzneimitteln in der vertrags- § 35a Absatz 3b des Fünften Buches Sozialgesetz-
ärztlichen Versorgung zugelassen wird. buch gefordert worden ist sowie ob die Befugnis
(2) Ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus- zur Verordnung des Arzneimittels auf solche Leis-
schusses im Sinne dieser Verordnung ist ein Beschluss tungserbringer beschränkt worden ist, die an der
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Be- Datenerhebung mitwirken;
wertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirk- 11. Datum und Geltungsdauer des Beschlusses des
stoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Gemeinsamen Bundesausschusses;
Sozialgesetzbuch, einschließlich der tragenden Gründe
zum Beschluss. 12. die Zusammenfassung der tragenden Gründe zum
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses,
§2 jeweils zu den Kategorien Mortalität, Morbidität,
Lebensqualität und Nebenwirkungen, sowie zu-
Mindestanforderungen an die sammenfassend für den Gesamtzusatznutzen je
Informationen in elektronischen Programmen Patientengruppe;
(1) Die Informationen, die ein elektronisches Pro-
13. die Angabe, ob es sich um ein Arzneimittel zur Be-
gramm mindestens enthalten muss, umfassen folgende
handlung eines seltenen Leidens nach der Verord-
Angaben aus den Beschlüssen des Gemeinsamen
nung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parla-
Bundesausschusses:
ments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über
1. die Bezeichnung des Arzneimittels; Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom
2. den Wirkstoff oder die Wirkstoffe; 22.1.2000, S. 1) oder um ein Arzneimittel mit einer
Genehmigung nach Artikel 14 Absatz 7 oder 8 der
3. das zugelassene Anwendungsgebiet oder die zu-
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
gelassenen Anwendungsgebiete;
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
4. die Zuordnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die
zur anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassi- Genehmigung und Überwachung von Human- und
fikation und zu der im datenbankgestützten Informa- Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Euro-
tionssystem nach § 67a des Arzneimittelgesetzes päischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
hinterlegten Arzneistoffkatalognummer; 30.4.2004, S. 1) handelt;
5. die Patientengruppe oder die Patientengruppen, für 14. die Angabe, ob das Arzneimittel Gegenstand der
die eine Aussage zum Zusatznutzen des Arzneimit- Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
tels getroffen wird; des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Anwen-
6. die Zuordnung zum Krankheitsgebiet gemäß der dung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im
Internationalen Klassifikation der Krankheiten sowie Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes
zur Alpha-ID-Identifikationsnummer in der jeweils ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019 1111
15. den Hyperlink zur Internet-Seite des Gemeinsamen in verständlicher Sprache abgefasst sein. Sie soll so
Bundesausschusses, auf der die Informationen zu abgefasst sein, dass kein Widerspruch zu der Aussage
dem betreffenden Arzneimittel bereitgestellt werden. des Beschlusses selbst entsteht und die tragenden
(2) Die Angaben sind in regelmäßigen Abständen, Gründe aus sich heraus verständlich sind. Die Länge
mindestens jedoch monatlich, auf ihre Aktualität zu der Zusammenfassung soll 2 000 Zeichen nicht über-
überprüfen und im Falle etwaiger Änderungen zu aktua- schreiten.
lisieren.
§5
§3 Datenschutz und Datensicherheit
Mindestanforderungen an die Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinen-
Darstellung der Informationen lesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Tech-
in elektronischen Programmen nik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des
(1) Bei der Anzeige des Arzneimittels oder des Wirk- Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
stoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten des
elektronischen Programms ist ein Hinweis anzuzeigen, §6
wenn ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus- Datenformate der maschinenlesbaren Form
schusses hierzu vorhanden ist. Beschlüsse des Gemein- (1) Die Anforderungen an eine maschinenlesbare
samen Bundesausschusses, die aufgehoben wurden Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundes-
oder nicht mehr gültig sind, sind entsprechend zu ausschusses erfüllen Formate, die den Anforderungen
kennzeichnen oder zu entfernen. nach § 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwen-
(2) Die Angaben nach § 2 müssen so in das elektro- dungsgesetzes entsprechen.
nische Programm implementiert werden, dass sie eine (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt das
Recherche mindestens nach den Informationen nach Nähere zu den Formaten und die technische Struktur
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erlauben. des Datensatzes in der maschinenlesbaren Fassung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesaus-
§4 schusses unter Berücksichtigung der allgemein aner-
Veröffentlichung der Beschlüsse kannten Regeln der Technik spätestens bis zum
des Gemeinsamen Bundesausschusses 30. November 2019 in seiner Verfahrensordnung fest.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschusses stellt die Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner Ver-
maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses als fahrensordnung auch Regelungen zur Meldung fehler-
strukturierten Datensatz allgemein zugänglich auf seiner hafter Angaben in der maschinenlesbaren Fassung und
Internetseite bereit. zur Korrektur fehlerhafter Angaben treffen.
(2) Die in § 2 Absatz 1 genannten Angaben aus den §7
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses
müssen in der maschinenlesbaren Fassung auch ein- Inkrafttreten
zeln maschinell lesbar und referenzierbar sein. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
(3) Die in § 2 Absatz 1 Nummer 12 genannte Zusam- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
menfassung der tragenden Gründe zum Beschluss soll (2) Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
Bonn, den 1. August 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 9. Juli 2019
Nach Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü-
– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der che gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Geset- Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Matters
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor- übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit
den ist, in Verbindung mit der Anordnung zur Über- dem Widerspruch angefochtene Entscheidung getrof-
tragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der fen hat.
Deutschen Telekom AG vom 7. Juni 2019 (BGBl. I (3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
S. 886), dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Civil Servant
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 Matters übertragen.
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) sowie §2
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Ab- Befugnisse und
satz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis
ordnet der Vorstand der Deutschen Telekom AG an: zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage
gegen Beamtinnen und Beamte werden der Leitung der
§1 Abteilung Civil Servant Matters übertragen.
Befugnisse und Zuständigkeiten
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts
bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
und des Besoldungsrechts einschließlich der
wird der Abteilung Civil Servant Matters übertragen.
Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§3
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse
des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit Vorbehaltsklausel
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Ab- Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich
teilung Civil Servant Matters übertragen. vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium
bescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angele- des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
genheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services
übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft §4
1. Maßnahmen des Vorstands,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach
§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertra-
3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 gung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkei-
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und ten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
4. missbilligende Äußerungen. 15. November 2016 (BGBl. I S. 2638) außer Kraft.
Bonn, den 9. Juli 2019
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
B. Bohle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2019 1113
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts
nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,
zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Vom 26. Juli 2019
Nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungs-
diensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass die in Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
S. 18) benannten technischen Regulierungsstandards als Delegierte Verordnung
(EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und
für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018,
S. 23) am 14. März 2018 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 26. Juli 2019
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
D. Dietze