1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
Gesetz
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Vom 11. Juli 2019
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.“
Gesetz beschlossen: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
Artikel 1
„(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes 1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitge-
ber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
unerlaubt tätig werden lässt,
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) 2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Erwerbstätigkeit ausübt,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt: a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-
„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-
der Arbeitskraft“. sungsgesetzes oder
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des
„§ 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
mit Behörden im Inland und in der Euro-
päischen Union sowie im Europäischen überlässt oder für sich tätig werden lässt,
Wirtschaftsraum“.
4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeit-
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: nehmerinnen beschäftigt, ohne dass die
„§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen An- Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Min-
geboten und Werbemaßnahmen“. destlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsen-
d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden degesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeit-
Angaben eingefügt: nehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Ab-
„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermitt- satz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
lungsverfahren
gesetzes eingehalten werden, oder
§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbststän- 5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-
digen Durchführung von Ermittlungsver- merinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedin-
fahren gungen beschäftigt.“
§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
der selbstständigen Durchführung von Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 findet“
Ermittlungsverfahren“. durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3 finden“
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentra- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
len Informationssystem“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Intensivierung ob
der“ gestrichen und nach dem Wort „Schwarz-
arbeit“ die Wörter „und illegalen Beschäftigung“ 1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen
eingefügt. ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wurden,
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende 2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen
durch das Wort „oder“ ersetzt. oder der Vortäuschung von Dienst- oder
bb) Folgender Satz wird angefügt: Werkleistungen Sozialleistungen nach dem
„Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
oder ausführen zu lassen, und wenn er 3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die So-
selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistun- zialleistungen nach dem Zweiten und Dritten
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Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zu- und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
treffend bescheinigt wurden, geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der
4. Ausländer und Ausländerinnen Behörden der Zollverwaltung mit den Familien-
kassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden
a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des von den Behörden der Zollverwaltung und den
Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder be- Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit
auftragt werden oder wurden oder im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehör-
b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Bu- den geregelt.“
ches Sozialgesetzbuch beschäftigt wer- c) Absatz 1a wird Absatz 3.
den oder wurden,
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird wie folgt geändert:
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab- aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „auch in
satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas- ihrer Funktion als Familienkasse,“ angefügt.
sungsgesetzes ver- oder entliehen werden
oder wurden und bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Num-
mern 3 bis 11.
b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des cc) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- Nummer 12 eingefügt:
oder entliehen werden oder wurden, „12. den nach Landesrecht für die Genehmi-
6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des gung und Überwachung des gewerb-
Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Ent- lichen Güterkraftverkehrs zuständigen
sendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Behörden,“.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Ver- dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
bindung mit einer Rechtsverordnung nach die Nummern 13 und 14.
§ 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15
lassungsgesetzes eingehalten werden oder
und das Wort „und“ am Ende wird durch
wurden,
ein Komma ersetzt.
7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu aus-
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16
beuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt
und der Punkt am Ende wird durch ein
werden oder wurden und
Komma ersetzt.
8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entge-
gg) Die folgenden Nummern 17 bis 20 werden
gen § 5a angeboten oder nachgefragt wird
angefügt:
oder wurde.
„17. den nach Landesrecht für die Überprü-
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6
fung der Einhaltung der Vergabe- und
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
Tariftreuegesetze der Länder zuständi-
Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwal-
gen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
tung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1
auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 18. den nach Landesrecht für die Ent-
Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder gegennahme der Anmeldung von Pros-
Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich- tituierten nach § 3 des Prostituierten-
ten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schutzgesetzes und für die Erlaubnis-
nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer erteilung an Prostitutionsgewerbetrei-
Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in bende nach § 12 des Prostituierten-
Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 schutzgesetzes zuständigen Behörden,
prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rah- 19. den nach Landesrecht für die Erlaubnis-
men ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob erteilung nach § 34a der Gewerbeord-
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeld- nung zuständigen Behörden und
empfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen sind.“ 20. den gemeinsamen Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“
fügt:
4. § 2a wird wie folgt geändert:
„(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher
Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrecht- ein Komma ersetzt.
licher Mitwirkungspflichten den zuständigen Fa-
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
milienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung
sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landes- „11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
finanzbehörden und der Familienkassen bei der b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“
Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze die Angabe „1a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
der Zusammenarbeit der Behörden der Zollver-
waltung mit den Landesfinanzbehörden werden 5. § 3 wird wie folgt geändert:
von den obersten Finanzbehörden des Bundes a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergü-
Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung tung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten
und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden oder vorgetäuschten“ eingefügt.
Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 2 Ab-
von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit- satz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und nach
gebers, des Auftraggebers von Dienst- oder der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-
Werkleistungen, des Entleihers sowie des fügt.
Selbstständigen während der Arbeitszeiten der
dort tätigen Personen oder während der Ge- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
schäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behör- 7. § 5 wird wie folgt geändert:
den der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, und 2 vorangestellt:
1. von den Personen, die in den Geschäftsräu- „(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar
men und auf den Grundstücken tätig sind, beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhält- nen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistun-
nisse oder ihre tatsächlichen oder scheinba- gen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig
ren Tätigkeiten einzuholen und tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung
2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden,
diesen Personen mitgeführt werden und von sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2
denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Um- Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen
fang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsver- werden, haben
hältnisse oder ihrer tatsächlichen oder 1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken,
scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder insbesondere für die Prüfung erhebliche Aus-
abgeleitet werden können.“ künfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: genannten Unterlagen vorzulegen,
„Bietet eine Person im öffentlichen Raum 2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie
Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1 des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten
Satz 2 entsprechend.“ der Grundstücke und der Geschäftsräume zu
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dulden und
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Ab- 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen
satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und der Behörden der Zollverwaltung schriftlich
die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu er-
Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen teilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten
Unterlagen vorzulegen.
1. der Personen, die in den Geschäftsräumen
oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auskünfte, die die verpflichtete Person oder
des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleis- einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung be-
tungen und des Entleihers tätig sind, und zeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
würden, wegen einer Straftat oder Ordnungs-
2. des Selbstständigen.“
widrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch werden.
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind ins-
6. § 4 wird wie folgt geändert: besondere dann befugt, eine mündliche Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: kunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt
Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft
und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt
Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle
von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit- ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Nie-
gebers, des Auftraggebers von Dienst- oder derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll
Werkleistungen, des Entleihers sowie des den Namen der anwesenden Personen, den Ort,
Selbstständigen während der Geschäftszeiten den Tag und den wesentlichen Inhalt der Aus-
zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und kunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger,
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäfts- dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und
unterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art dem Auskunftspflichtigen unterschrieben wer-
oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder den. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nie-
vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen derschrift zu überlassen.“
oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und die
werden können.“ Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Ab- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in
satz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ er- Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch
setzt. die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den
wie folgt geändert: Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern
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„§ 2 Absatz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
nach der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge- „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen,
fügt. soweit dies zur Verfolgung von Straftaten
8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
„§ 5a Daten aus den Datenbeständen der Träger
der Rentenversicherung automatisiert abru-
Unzulässiges Anbieten fen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten
und Nachfragen der Arbeitskraft Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, so-
als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer weit dies zur Vorbereitung und Durchführung
Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die ge- von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
eignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäf- Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Ver-
tigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person folgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeits- keiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zu-
kraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches sammenhängen, erforderlich ist, Daten aus
Angebot einholt oder annimmt. folgenden Datenbeständen automatisiert ab-
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine rufen:
Person, die gegen das Verbot des unzulässigen An- 1. die Datenbestände der gemeinsamen
bietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, Einrichtungen und der zugelassenen
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr kommunalen Träger nach dem Zweiten
vorübergehend das Betreten eines Ortes verbie- Buch Sozialgesetzbuch und
ten.“
2. die Datenbestände der Bundesagentur für
9. § 6 wird wie folgt geändert: Arbeit als verantwortliche Stelle für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50
Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialge-
„§ 6 setzbuch über Leistungsempfänger nach
Unterrichtung von und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Zusammenarbeit mit Behörden Das Bundesministerium für Arbeit und So-
im Inland und in der Europäischen ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“. nung mit Zustimmung des Bundesrates die
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen für das Abrufverfahren
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die nach Satz 4 sowie die Durchführung des Ab-
Angabe „Absatz 4“ ersetzt. rufverfahrens festzulegen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
aaa) Das Wort „übermitteln“ wird durch die
Wörter „sind verpflichtet,“ ersetzt. „(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen
die beim Bundeszentralamt für Steuern nach
bbb) Nach dem Wort „Informationen“ wer-
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-
den die Wörter „, einschließlich perso-
tungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen,
nenbezogener Daten,“ eingefügt.
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungs-
ccc) Der Punkt am Ende wird durch die aufgaben nach § 2 Absatz 1 oder für die damit
Wörter „, zu übermitteln.“ ersetzt. unmittelbar zusammenhängenden Bußgeld- und
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: Strafverfahren erforderlich ist. Für den Abruf der
nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuerge-
aaa) Die Wörter „dürfen personenbezogene heimnis unterliegenden Daten ist ein automa-
Daten nur übermittelt werden“ werden tisiertes Verfahren auf Abruf einzurichten. Die
durch die Wörter „sind darüber hinaus Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Informationen einschließlich personen- Abrufs trägt die Behörde der Zollverwaltung, die
bezogener Daten zu übermitteln“ er- die Daten abruft. Die abrufende Stelle darf die
setzt. Daten nach Satz 1 zu dem Zweck verarbeiten,
bbb) Die Wörter „die Daten“ werden durch zu dem sie die Daten abgerufen hat. Ist zu be-
die Wörter „diese Informationen“ er- fürchten, dass ein Datenabruf nach Satz 1 den
setzt. Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfah-
ccc) Nach den Wörtern „Ordnungswidrig- rens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1
keiten, die“ wird das Wort „nicht“ ein- Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet,
gefügt. so kann die für dieses Verfahren zuständige Fi-
nanzbehörde oder die zuständige Staatsanwalt-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schaft anordnen, dass kein Datenabruf erfolgen
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäf- darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafpro-
tigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma zessordnung findet Anwendung, wenn die Daten
ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeit- Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren
nehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leis- geführt haben. Weitere Einzelheiten insbeson-
tungsempfänger nach dem Dritten Buch dere zum automatischen Verfahren auf Abruf
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. einschließlich der Protokollierung sowie zum
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Nachweis der aus den Artikeln 24, 25 und 32 der 10. § 7 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
„§ 7
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- Auskunftsansprüche bei
beitung personenbezogener Daten, zum freien anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen tech- § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Wer-
nischen und organisatorischen Maßnahmen re- bemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den
gelt eine Rechtsverordnung des Bundesminis- Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift
teriums der Finanzen, die der Zustimmung des des Auftraggebers des Angebots oder der Werbe-
Bundesrates bedarf.“ maßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die
wie folgt geändert: Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auf-
traggebers ermöglichen. Bei Anhaltspunkten nach
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese
aaa) Nach Nummer 6 wird folgende Num- Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für
mer 7 eingefügt: die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“
„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
bbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 wer-
den die Nummern 8 bis 11. a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „die“ durch
die Wörter „von der oder denen er weiß oder
ccc) Die bisherige Nummer 9 wird Num-
fahrlässig nicht weiß, dass“ ersetzt.
mer 12 und das Wort „oder“ wird durch
ein Komma ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ddd) Die bisherige Nummer 10 wird Num- aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
mer 13 und der Punkt am Ende wird
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
durch ein Komma ersetzt.
„Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter
eee) Die folgenden Nummern 14 und 15 „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“
werden angefügt: ersetzt.
„14. die Arbeitsschutzgesetze oder bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“
der Länder.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das
Wort „oder“ am Ende durch ein Komma er-
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die setzt.
Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter
„Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Absatz 5“ und der Punkt am
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Ende durch ein Komma ersetzt.
„(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-
der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mit- gefügt:
gliedstaaten der Europäischen Union und mit
Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkom- „6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Ar-
mens über den Europäischen Wirtschaftraum beitskraft anbietet oder
gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsen- 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Ar-
degesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohnge- beitskraft nachfragt.“
setzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
überlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e
bis 5 eingefügt:
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 bis 9, „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
den Artikeln 7 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU geber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2
des Europäischen Parlaments und des Rates des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung
vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richt- leichtfertig begeht und dadurch der Einzugs-
linie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit- stelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Ar-
nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst- beitnehmerin zur Sozialversicherung einschließ-
leistungen und zur Änderung der Verordnung lich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber
(EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusam- zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung ein-
menarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- schließlich der Arbeitsförderung, unabhängig
Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfer-
L 159 vom 28.5.2014, S. 11) Anwendung.“ tig vorenthält.
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(4) Ordnungswidrig handelt, wer b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 2 Nr. 3
1. einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hin- Buchstabe a und Nr. 5“ durch die Wörter „§ 8
sicht nicht richtig ist und das Erbringen oder Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleis- sowie Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
tung vorspiegelt, oder c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2. einen in Nummer 1 genannten Beleg in den „(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der
Verkehr bringt Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des
und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil,
Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne so gibt das Gericht den Behörden der Zollver-
des § 1 Absatz 3 ermöglicht. waltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen,
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Ab- die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Be-
satz 4 genannte Handlung begeht und deutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter
1. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an- der Behörden der Zollverwaltung erhält in der
deren Vermögensvorteile großen Ausmaßes Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm
erlangt oder ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur und Sachverständige zu richten.“
fortgesetzten Begehung solcher Taten ver- 14. § 13 wird wie folgt geändert:
bunden hat.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wird
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis
„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
11“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Nummer 2
len des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu
bis 20“ ersetzt.
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 4 mit einer Geldbuße bis zu einhundert- 15. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 „(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei
Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Ver- der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erken-
bindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie nungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der
in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künf-
bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des tige Strafverfahren durchführen.“
Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 5
und 7 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend 16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 eingefügt:
und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend „§ 14a
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
Selbstständige
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
Durchführung von Ermittlungsverfahren
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8. den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt: § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maß-
„(9) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Ab- gabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des
satzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber § 14b selbstständig durch, wenn die Tat aus-
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder un- schließlich eine Straftat nach § 266a des Straf-
verzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle gesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft
die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung
1. schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Bei-
abgegeben hat. Die allgemeinen Gesetze über das
träge mitteilt,
Strafverfahren sind anzuwenden.
2. schriftlich darlegt, warum die fristgemäße
(2) Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft
Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich da-
nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn besondere Um-
rum ernsthaft bemüht hat, und
stände es angezeigt erscheinen lassen, dass das
3. die vorenthaltenen Beiträge nachträglich in- Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der
nerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten Staatsanwaltschaft fortzuführen ist. Dies ist insbe-
angemessenen Frist entrichtet.“ sondere der Fall, wenn
12. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die 1. eine Maßnahme nach den §§ 99, 102, 103
Angabe „§ 98 Abs. 2a“ durch die Wörter „§ 98 Ab- oder 104 der Strafprozessordnung beantragt
satz 2a Nummer 1“ ersetzt. worden ist,
13. § 12 wird wie folgt geändert: 2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozess-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnung beantragt worden ist,
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach
ein Komma ersetzt. § 112 der Strafprozessordnung beantragt wor-
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: den ist,
„4. in den Fällen des § 8 Absatz 3 bis 5 die 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten auf-
Behörden der Zollverwaltung.“ weist,
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer erscheint; andernfalls legt die Behörde der Zoll-
anderen, prozessual selbstständigen Straftat verwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
beschuldigt wird und die Taten in einem einheit-
(4) Hat die Behörde der Zollverwaltung den Er-
lichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sol-
lass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die
len,
Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr,
6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Straf-
Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann, prozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt
7. gegen die folgenden Personen ermittelt wird: oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben ist.
a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des (5) Hat die Behörde der Zollverwaltung den An-
Deutschen Bundestages oder einer gesetz- trag gestellt, eine Einziehung gemäß § 435 der
gebenden Körperschaft eines Landes, Strafprozessordnung selbstständig anzuordnen
oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person
b) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und oder eine Personenvereinigung gemäß § 444 Ab-
andere von der inländischen Gerichtsbarkeit satz 3 der Strafprozessordnung selbstständig fest-
befreite Personen, zusetzen, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der
c) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Ge- Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche
folges eines NATO-Staates oder deren Ange- Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht an-
hörige, geordnet ist.
d) Personen, die in den Anwendungsbereich des
Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder § 14c
e) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür Sachliche und örtliche
vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig Zuständigkeit bei der selbstständigen
(§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psy- Durchführung von Ermittlungsverfahren
chischen Gründen in ihrer Verteidigung be- (1) Sachlich zuständig für die Durchführung des
hindert sind, oder selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a
8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteili- ist das Hauptzollamt.
gung verdächtig ist. (2) Örtlich zuständig für die Durchführung des
(3) Soll nach Abgabe durch die Staatsanwalt- selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das
schaft nach Absatz 1 eine Maßnahme nach Ab- Hauptzollamt,
satz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 beantragt werden, 1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder ent-
so haben die Behörden der Zollverwaltung nicht die deckt worden ist,
Befugnis, bei Gefahr im Verzug selbst Anordnungen
vorzunehmen. Soll nach einer Abgabe durch die 2. das zum Zeitpunkt der Abgabe des Ermittlungs-
Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme verfahrens durch die Staatsanwaltschaft für die
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 beantragt Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist oder
werden oder ergibt sich nachträglich, dass ein Fall 3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zum Zeit-
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 bis 8 vorliegt, punkt der Abgabe des Ermittlungsverfahrens
geben die Behörden der Zollverwaltung die Straf- seinen Wohnsitz hat; hat der Beschuldigte im
sache an die Staatsanwaltschaft zurück. räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
(4) Im Übrigen können die Behörden der Zoll- keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit durch
verwaltung die Strafsache jederzeit an die Staats- den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.
anwaltschaft zurückgeben, die Staatsanwaltschaft Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zustän-
kann die Strafsache jederzeit wieder an sich ziehen. dig, so ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, an
das die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfah-
§ 14b ren abgegeben hat.
Rechte und (3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2
Pflichten bei der selbstständigen Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des
Durchführung von Ermittlungsverfahren gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach
(1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das Abgabe des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das
Ermittlungsverfahren nach § 14a selbstständig Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Auf-
wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsver- enthalts liegt. Übergibt das nach Absatz 2 örtlich
fahren zustehen. zuständige Hauptzollamt das Ermittlungsverfahren
(2) Sie haben nicht die Befugnis, Ermittlungen an das nach Satz 1 auch örtlich zuständige Haupt-
durch die Behörden und Beamten des Polizeidiens- zollamt, so hat es die Staatsanwaltschaft davon in
tes vornehmen zu lassen. Kenntnis zu setzen.“
(3) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass 17. § 17 wird wie folgt geändert:
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Behörde der Zollverwaltung über die Staats-
„§ 17
anwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Er-
lass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Übermittlung von Daten
Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet aus dem zentralen Informationssystem“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1073
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3“ durch
die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4“ ersetzt.
aa) In Nummer 4 wird das Wort „sie“ durch die
Wörter „die Besteuerung“ ersetzt, werden 2. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Erbringung“ die Wörter a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende ge-
„oder der Vortäuschung der Erbringung“ ein- strichen.
gefügt und wird das Wort „oder“ am Ende
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
durch ein Komma ersetzt.
fügt:
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch „4. die Anforderungen an die Unterkünfte von
ein Komma ersetzt. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn
cc) Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden an- sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Ar-
gefügt: beitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen
Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur
„6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-
Verfügung gestellt werden, und“.
führung von Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren wegen Leistungsmissbrauchs und für c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
die damit zusammenhängende Einstel- 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch
lung der Gewährung von Leistungen nach die Wörter „Nummer 4 und 5“ ersetzt.
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
4. § 17 wird wie folgt geändert:
7. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
führung von Ordnungswidrigkeitenverfah-
ren nach dem Arbeitnehmerüberlas- a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
sungsgesetz sowie für den Widerruf, die gestrichen.
Versagung oder die Versagung der Ver- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
längerung der Erlaubnis im Sinne des § 1 ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüber- c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
lassungsgesetzes, gefügt:
8. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer „3. die Behörden der Zollverwaltung zur Prü-
Funktion als Familienkasse zur Durch- fung von Arbeitsbedingungen nach § 5
führung von Steuerstrafverfahren und Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer
Ordnungswidrigkeitenverfahren und für dringenden Gefahr für die öffentliche
die damit zusammenhängende Einstel- Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitge-
lung der Gewährung von Kindergeldleis- ber zur Verfügung gestellten Unterkünfte
tungen und des Kinderzuschlags, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
9. die gemeinsamen Einrichtungen und die zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.“
zugelassenen kommunalen Träger nach b) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gabe „Absatz 4“ ersetzt.
zur Durchführung von Ordnungswidrig- c) Folgender Satz wird angefügt:
keitenverfahren wegen Leistungsmiss-
brauchs und für die damit zusammen- „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
hängende Leistungsbearbeitung nach nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.“
oder 5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. die Träger nach dem Zwölften Buch a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Leistungsmissbrauchs und für die damit Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
zusammenhängende Leistungsbearbei-
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
tung nach dem Zwölften Buch Sozial-
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
gesetzbuch.“
6. In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1
Artikel 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes* Artikel 3
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April Änderung der
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- Strafprozessordnung
satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Teilen des Arti-
kels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro- satz 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, 1. Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q ein-
S. 16). gefügt:
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
„q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
genannten Voraussetzungen,“.
2. Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buch- Artikel 8
staben r bis v.
Änderung des
Artikel 4 Altersteilzeitgesetzes
Änderung des In § 13 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
Aufenthaltsgesetzes 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3“ durch
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 9
1. § 71a wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ Einkommensteuergesetzes
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
und 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist,
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
2. § 90 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
Abs. 3 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4
Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13“ ersetzt. „§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten und
Offenbarungsbefugnis“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt. b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des
Artikel 5 Kindergeldes“.
Änderung des
2. In § 2 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
durch die Wörter „; nicht jedoch für Kalendermona-
In § 64 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz- te, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des ersetzt.
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die 3. Nach § 31 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt. „Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hin-
zurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf
Artikel 6 Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt,
Änderung des in denen durch Bescheid der Familienkasse ein
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen
§ 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“
In § 405 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 4. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch werden die Wörter „einen Freiwilligendienst im
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Eu-
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ durch ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. zember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem
Programm der Union für allgemeine und berufliche
Artikel 7 Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der
Änderung des Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und Nr. 1298/2008/EG (ABI. L 347 vom 20.12.2013,
S. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität
§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial- im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial- Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Eu-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung ropäischen Parlaments und des Rates vom 2. Okto-
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I ber 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens
S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur
6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und
wie folgt geändert: der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des
1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom
Komma ersetzt. 4.10.2018, S. 1)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1075
5. § 52 wird wie folgt geändert: b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der
a) Absatz 49a wird wie folgt geändert: Abgabenordnung genannten Mitteilungspflich-
ten dürfen die Familienkassen den Leistungsträ-
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- gern, die für Leistungen der Arbeitsförderung
stellt: nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Ab-
„§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 satz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistun-
geltenden Fassung ist für Kindergeldfestset- gen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld
zungen anzuwenden, die Zeiträume betref- nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der So-
fen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.“ zialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach
bb) In dem bisherigen Satz 7 werden nach der § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussge-
Angabe „2017“ die Wörter „und vor dem setzes zuständigen Stellen den für die jeweilige
18. Juli 2019“ eingefügt. Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt
durch automatisierte Abrufverfahren bereitstel-
b) Dem Absatz 50 Satz 1 wird folgender Satz vor- len. Das Bundesministerium der Finanzen wird
angestellt: ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates zur Durchführung
„§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwen- von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die
den, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.“ Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf
erfolgen darf, festzulegen.
6. Nach § 62 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- (6) Zur Prüfung und Bemessung der in Arti-
gefügt: kel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit
Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG)
„(1a) Begründet ein Staatsangehöriger eines an- Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
eines Staates, auf den das Abkommen über den rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom
enthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Be- 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genann-
gründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen ten Familienleistungen dürfen die Familienkas-
Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies sen den zuständigen öffentlichen Stellen eines
gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Mitgliedstaates der Europäischen Union den für
Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden
mer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. Nach Ablauf bereitstellen. Das Bundesministerium der Finan-
des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeits- führung von automatisierten Abrufen nach Satz 1
gesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die die Voraussetzungen, unter denen ein Datenab-
Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des ruf erfolgen darf, festzulegen.
Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher
(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung
eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeits-
darf den Familienkassen in einem automatisier-
gesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt
ten Abrufverfahren die zur Überprüfung des An-
war. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen
spruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a
Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen
und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Ab-
oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die
satz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.
buch gilt entsprechend. Die Träger der Leistun-
Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestset-
gen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozial-
zung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung
gesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem
der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprü-
Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun-
fung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62
gen durch die Verwendung gefälschter oder ver-
erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundes-
fälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung
ministerium für Arbeit und Soziales wird ermäch-
falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familien-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
kasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüg-
des Bundesrates die Voraussetzungen für das
lich zu unterrichten.“
Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten
des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“
7. § 66 Absatz 3 wird aufgehoben.
9. Dem § 70 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
8. § 68 wird wie folgt geändert: angefügt:
„Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld er-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Offen- folgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate
barungsbefugnis“ angefügt. vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kin-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
dergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kinder- Artikel 11
geld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbe- Änderung des
schränkung unberührt.“ Telemediengesetzes
10. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt: In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom
„§ 71 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
Vorläufige Einstellung (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, werden nach den
der Zahlung des Kindergeldes Wörtern „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben“ die
(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Wörter „der Behörden der Zollverwaltung und der nach
Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vor- Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung
läufig einstellen, wenn ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhü-
1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft tung und Verfolgung von damit zusammenhängenden
Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung
Anspruchs führen, und der gesetzlichen Aufgaben“ eingefügt.
2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch er-
gibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit Artikel 12
aufzuheben ist. Änderung des
(2) Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht Telekommunikationsgesetzes
auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kin- § 112 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni
dergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kinder- satz 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
äußern.
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende
(3) Die Familienkasse hat die vorläufig einge- durch ein Komma ersetzt.
stellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich
nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich b) Der Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.
der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläu- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
figen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für fügt:
die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.“
„8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-
Artikel 10 digen Behörden für die in § 2 Absatz 3
Änderung der des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-
Abgabenordnung nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen“.
§ 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Be- 2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; Angabe „8“ ersetzt.
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert Artikel 13
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 16 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Feb-
durch ein Komma ersetzt.
ruar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1
b) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Wohngeld- des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)
gesetz“ das Wort „und“ eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f 1. In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 5 Ab-
eingefügt: satz 1 Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ einge-
fügt.
„f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz“. 2. In Nummer 12 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
3. In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
„(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszen- Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
tralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnitt- Artikel 14
stellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b
Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundes- Änderung des
zentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der Mindestlohngesetzes
elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundes- § 21 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. Au-
zentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle gust 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2
die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch über- Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
mitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“ S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1077
1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 1 Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt
Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt. eine Rechtsverordnung zur Durchführung von auto-
2. In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die matisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverord-
nung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entspre-
3. In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die chend anzuwenden.“
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 15 Artikel 16
Änderung des Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
wie folgt geändert:
Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer- (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird folgender
den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der Satz angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 „Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die
zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des
der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zu-
Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Be- lässig.“
schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und
Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, Artikel 17
S. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität
im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Einschränkung eines Grundrechts
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober Durch Artikel 3 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das
2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung Grundgesetzes) eingeschränkt.
der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verord-
nung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Artikel 18
Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1)“
ersetzt. Inkrafttreten
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„§ 7b am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Automatisiertes Abrufverfahren (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 30. Juli 2020 in
Macht das Bundesministerium der Finanzen von Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen
seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des sind.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1079
Verordnung
zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen
gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch
von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union1
Vom 9. Juli 2019
Auf Grund des § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I bereich des Waffengesetzes und aus dem Gel-
S. 1957) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- tungsbereich des Waffengesetzes in einen ande-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I ren Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 2 und § 31
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März Absatz 1 des Waffengesetzes unter Angabe des
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-
des Innern, für Bau und Heimat: datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mittei-
lung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens
Artikel 1 aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in
Änderung der einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absen-
dung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom § 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben ent-
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch halten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I der Mitteilung beizufügen.“
S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 31
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Ab-
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vor- satz 1 erhaltenen Angaben“ durch die Wörter
angestellt: „nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und die nach Ab-
„1. über den Versender- und den Empfänger- satz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe
mitgliedstaat: der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur
jeweils die Bezeichnung des Mitglied- Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß
staats;“. Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den sys-
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die tematischen elektronischen Austausch von
Nummern 2 bis 5. Informationen im Zusammenhang mit der
b) In Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „An- Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1)“ er-
kunftstag“ die Wörter „und die Durchgangs- setzt.
länder“ eingefügt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
2. § 32 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
Angaben nach § 31 Absatz 2;“.
„(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundes-
verwaltungsamt alle erteilten Erlaubnisse zum cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3
Verbringen von Waffen oder von Munition aus und wie folgt gefasst:
1
„3. übermittelt an die zuständige Behörde
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung a) die von anderen Mitgliedstaaten in den
detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30
für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen
im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb Absatz 1 des Waffengesetzes erhalte-
der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1). nen Angaben,
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
b) die von anderen Mitgliedstaaten er- Munition an Personen und den Besitz
haltenen Angaben über die Erteilung von solchen Waffen oder Munition
von Erlaubnissen zum Verbringen von durch Personen, die jeweils ihren ge-
Schusswaffen oder Munition in das Ho- wöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
heitsgebiet des anderen Mitgliedstaats bereich des Waffengesetzes haben;“.
aus dem Geltungsbereich des Waffen-
gesetzes, es sei denn, es besteht für dd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4
diese Verbringung eine Erlaubnis nach und 5.
§ 31 Absatz 2 des Waffengesetzes, und
c) die von anderen Mitgliedstaaten erhal- Artikel 2
tenen Angaben über das Überlassen Inkrafttreten
von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in
bis C) zum Waffengesetz oder von Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1081
Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung und
der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Vom 12. Juli 2019
Auf Grund des § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte
des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Vergabeverordnung
In § 2 Satz 2 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)“ durch die Wörter „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter „in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016
B3)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 12. Juli 2019
Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 sowie des § 19 des
Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 227 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten
des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeits-
medizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden.“
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Arbeitsmedizi-
nische Vorsorge“ ersetzt.
2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbe-
dingten Gefährdungen einfließen.“
3. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter
„Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
b) Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche
UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der
Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch
die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering
gehalten wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1083
Verordnung
zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes*
Vom 12. Juli 2019
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach An-
hörung von Sachverständigen und
das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 35
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
und
– des § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2615) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen
und nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der Anlage
des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Die Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung von Anlagen
des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078) geändert worden ist, werden
wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird in der Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC)
„3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol“ in der Spalte „andere nicht geschützte
oder Trivialnamen“ die Angabe „Psilocin-(eth)“ durch die Angabe „Psilocin-(eth)
(4-Hydroxy-N,N-diethyltryptamin, 4-HO-DET)“ ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die
bestehende Reihenfolge eingefügt:
andere nicht geschützte chemische Namen
INN
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– CUMYL-4CN-BINACA* 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-
(SGT-78) 1H-indazol-3-carboxamid
– CUMYL-5F-PEGACLONE 5-(5-Fluorpentyl)-2-(2-phenylpropan-2-yl)-
(5F-Cumyl-PeGaClone, 2,5-dihydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on
5F-SGT-151)
– Cyclopropylfentanyl* N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]
cyclopropancarboxamid
– 4-Fluorisobutyrfentanyl N-(4-Fluorphenyl)-2-methyl-N-[1-
(4-Fluorisobutyrylfentanyl, (2-phenylethyl)piperidin-4-yl]propanamid
4F-iBF, p-FIBF)
– Methoxyacetylfentanyl* 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)
piperidin-4-yl]acetamid
– Ocfentanil (A-3217) N-(2-Fluorphenyl)-2-methoxy-N-[1-
(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid
– Tetrahydrofuranylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]
(THF-F) tetrahydrofuran-2-carboxamid
– U-48800 2-(2,4-Dichlorphenyl)-N-[2-(dimethylamino)
cyclohexyl]-N-methylacetamid
* Durch die Aufnahme des Stoffes in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird die Delegierte
Richtlinie (EU) 2019/369 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs des
Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die
Drogendefinition (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) umgesetzt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1085
Anhang zu Artikel 1
Anlage
Die Stoffgruppendefinitionen der Nummern 1 bis 5 schließen alle denkbaren geladenen Formen und Salze eines
erfassten Stoffes ein, soweit solche existieren. In den Stoffgruppendefinitionen festgelegte Molekülmassenbegren-
zungen gelten bei geladenen Formen und Salzen nur für den Molekülteil ausschließlich des Gegen-Ions.
1 Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen
Eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer
2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann (ausgenommen 2-Phenethylamin selbst), eine
maximale Molekülmasse von 500 u hat und dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus Struktur-
element A und Strukturelement B entspricht.
Strukturelement A Strukturelement B
Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein:
Strukturelement A Strukturelement B
1.1 Strukturelement A
Für das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme eingeschlossen, wobei sich das Strukturelement B
an jeder Position des Strukturelements A befinden kann:
Phenyl-, Naphthyl-, Tetralinyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Furyl-, Pyrrolyl-, Thienyl-, Pyridyl-,
Benzofuranyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Indanyl-, Indenyl-, Tetrahydrobenzodifuranyl-, Benzodifuranyl-,
Tetrahydrobenzodipyranyl-, Cyclopentyl-, Cyclohexyl-.
Phenyl- Naphthyl-
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
O
O
Tetralinyl- Methylendioxyphenyl-
O
O
Ethylendioxyphenyl- Furyl-
Pyrrolyl- Thienyl- Pyridyl-
O O
Benzofuranyl- Dihydrobenzofuranyl-
Indanyl- Indenyl-
Tetrahydrobenzodifuranyl- Benzodifuranyl-
Tetrahydrobenzodipyranyl- Cyclopentyl- Cyclohexyl-
Diese Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6),
Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C6) und Nitrogruppen.
Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der
Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert
sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1087
maximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen
werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
1.2 Strukturelement B
Die 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ring-
systemen substituiert sein:
a) R1 und R2 am Stickstoffatom:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C6),
Hydroxy- und Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestand-
teil eines cyclischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-). Ein Ringschluss des Stick-
stoffatoms unter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B (Reste R3 bis R6) ist dabei möglich. Die
dabei entstehenden Ringsysteme können die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff und
Wasserstoff enthalten. Diese Ringsysteme dürfen fünf bis sieben Atome umfassen.
Ausgenommen von den erfassten Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbin-
dungen sind Verbindungen, bei denen das Stickstoffatom direkt in ein cyclisches System integriert ist,
das an das Strukturelement A anelliert ist.
Die Substituenten R1 und R2 können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen
der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod
substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende
Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome
von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
b) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:
Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl-
(bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10), Alkyloxycarbonylgruppen
(bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss
mit dem Strukturelement A oder zu Ringsystemen, die die Reste R3 bis R6 enthalten, führen. Diese Ring-
systeme dürfen vier bis sechs Atome umfassen.
Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen
Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor,
Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durch-
gehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen).
Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
Sofern die Reste R3 bis R6 Bestandteil eines Ringsystems sind, das das Stickstoffatom des Struktur-
elements B enthält, gelten für weitere Substituenten die Beschränkungen aus Buchstabe a.
c) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte bk-Derivate, siehe Abbildung der
Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).
2 Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide
2.1 Von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abgeleitete Verbindungen
Ein Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid der von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abge-
leiteten Verbindungen ist jede chemische Verbindung, die dem nachfolgend anhand eines Strukturbeispiels
beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht, die an einer definierten Position über
eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft ist und die an einer definierten Position der Kernstruktur eine
Seitenkette trägt.
Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:
1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen 1-Naphthyl-
Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:
2.1.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis g beschriebenen Ringsysteme ein. Die
Ringsysteme der Buchstaben a bis f können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten
Positionen mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome oder Atomgruppen (Reste R1 bis R3)
substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Methoxy- und Nitrogruppen.
Der Rest R der vom 4-Chinolon abgeleiteten Verbindungen (Buchstabe g) kann aus den folgenden Atomen
oder Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über
den Schwefel an die Kernstruktur).
Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an, die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für die
Seitenkette an:
a) Indol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Indazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
b) 4-, 5-, 6- oder 7-Azaindol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und 4‑, 5-, 6- oder 7-Azaindazol-
1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
4-Aza-Derivate 5-Aza-Derivate jeweils:
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
6-Aza-Derivate 7-Aza-Derivate
c) Carbazol-1,4-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 4,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
d) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I
(Bindungsort für die Brücke in Position 2,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1089
e) Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 2)
f) Pyrazol-1,5-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 5,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
und
Pyrazol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Pyrazol-1,5-diyl Pyrazol-1,3-diyl
g) 4-Chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
2.1.2 Brücke an der Kernstruktur
Die Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Num-
mer 2.1.1 bezeichneten Stelle an die Kernstruktur gebunden sind:
a) Carbonyl- und Azacarbonylgruppen,
b) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft), unter Einschluss von kohlenstoff- und
wasserstoffhaltigen Substituenten am Amidstickstoff, die mit Position 2 der Indolkernstruktur (Num-
mer 2.1.1, Buchstabe a: X = CH) einen Sechsring bilden.
c) Carboxylgruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),
d) direkt an die Kernstruktur angebundene stickstoff-, sauerstoff- oder schwefelhaltige Heterozyklen mit
einer Ringgröße von bis zu fünf Atomen mit einer Doppelbindung zum Stickstoffatom an der Anknüp-
fungsstelle.
2.1.3 Brückenrest
Der Brückenrest kann Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel,
Fluor, Chlor, Brom und Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben und folgende
Strukturelemente beinhalten können:
a) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich Polyzyklen
und Heterozyklen, wobei eine Anbindung an die Brücke auch über einen Substituenten möglich ist,
b) beliebig substituierte Kettenstrukturen, die unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende
Kettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.
2.1.4 Seitenkette
Die Seitenkette schließt folgende Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten
Stelle der Kernstruktur gebunden sind:
a) gesättigte und einfach ungesättigte, verzweigte und nicht verzweigte Kohlenwasserstoffketten, die in
der Kette Sauerstoff und Schwefelatome enthalten können, mit einer durchgehenden Kettenlänge,
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
einschließlich Heteroatomen, von drei bis sieben Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen),
einschließlich Halogen-, Trifluormethyl- und Cyanosubstituenten sowie sauerstoff- und schwefelhaltige
Substituenten,
b) über eine Methylen-, Ethylen- oder 2-Oxoethylenbrücke gekoppelte oder direkt angebundene
gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringe mit fünf, sechs oder sieben Ringatomen einschließ-
lich Stickstoff-, Sauerstoff- oder Schwefelheterozyklen und am Ring fluor-, chlor-, brom-, iod-,
trifluormethyl-, methoxy- oder cyanosubstituierte Derivate sowie am Ringstickstoff methyl- oder
ethylsubstituierte Derivate.
2.2 Von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete Verbindungen
Zu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem
unter Nummer 2.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt ist, gehören die Stoffe, die eine der
unter Nummer 2.2.1 beschriebenen Kernstrukturen besitzen, mit den unter Nummer 2.2.2 beschriebenen
Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 500 u haben.
2.2.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a und b beschriebenen Moleküle ein. Diese
können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 2.2.2
genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R4) substituiert sein:
a) 3-Sulfonylamidobenzoate
b) 3-Sulfonylamidobenzamide
2.2.2 Reste R1, R2, R3 und R4
a) Der Rest R1 kann aus den folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Methyl-, Ethyl- und Methoxygruppen.
b) Der Rest R2 kann aus folgenden Ringsystemen bestehen: Phenyl-, Pyridyl-, Cumyl-, 8‑Chinolinyl-,
3-Isochinolinyl-, 1-Naphthyl- und Adamantylrest. Diese Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen
Kombinationen der folgenden Atome oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor,
Brom, Iod, Methoxy-, Amino-, Hydroxy-, Cyano-, Methyl- und Phenylethergruppen.
c) Die Reste R3 und R4 können aus einer beliebigen Kombination der Atome oder Atomgruppen Wasser-
stoff, Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Isopropylgruppen bestehen. Die Reste R3 und R4 können auch ein
gesättigtes Ringsystem bis zu einer Größe von sieben Atomen einschließlich dem Stickstoffatom bilden.
Dieses Ringsystem kann die weiteren Elemente Stickstoff, Sauerstoff und Schwefel enthalten und eine
beliebige Kombination der Elemente Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom und Iod tragen. Für die Substitution
des Stickstoffatoms in einem solchen Ring gelten die für die Reste R3 und R4 in Satz 1 angegebenen
Substitutionsmöglichkeiten.
3 Benzodiazepine
Die Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-
Derivate (Nummer 3.1 Buchstabe a und b) sowie einige speziell substituierte Untergruppen dieser Benzodia-
zepine (Nummer 3.1 Buchstabe c bis f). Die maximale Molekülmasse beträgt jeweils 600 u.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1091
3.1 Kernstruktur
Die Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis f beschriebenen Ringsysteme ein. Diese
Ringsysteme können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter
Nummer 3.2 genannten Atomen oder Atomgruppen (Reste R1 bis R7 und X) substituiert sein:
a) 1,4-Benzodiazepine
b) 1,5-Benzodiazepine
c) Loprazolam-Abkömmlinge
d) Ketazolam-Abkömmlinge
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
e) Oxazolam-Abkömmlinge
f) Chlordiazepoxid-Abkömmlinge
3.2 Reste R1 bis R7 und X
a) Der Rest R1 schließt die folgenden an die Siebenringe der Kernstrukturen anellierten Ringsysteme ein:
Phenyl-, Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können
an jeder beliebigen Position außerhalb des Siebenringes der Kernstruktur stehen.
Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in be-
liebiger Kombination und an beliebiger Position außerhalb des Siebenringes substituiert sein: Wasser-
stoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
b) Der Rest R2 schließt folgende Ringsysteme ein:
Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit
Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).
Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombina-
tion und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl‑, Ethyl‑, Nitro- und
Aminogruppen.
c) Der Rest R3 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl- und Methylgruppen.
d) Der Rest R4 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
e) Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
f) Der Rest R5 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)
ethyl-, (N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)methyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppen.
g) Der Rest R6 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Hydroxy- und Methylgruppen.
h) Der Rest R7 kann aus folgenden Atomen oder Atomgruppen bestehen:
Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
i) Die Reste R6 und R7 können bei den 1,5-Benzodiazepinen auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O)
bilden.
j) Bei den 1,5-Benzodiazepinen kann statt R2 und R7 auch eine mit R6 substituierte Doppelbindung zum
5-Stickstoff-Atom vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1093
k) Der Rest X schließt folgende Substituenten ein:
Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N‑Methyliminogruppen. Wenn R5 aus Wasserstoff besteht, können als
tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.
4 Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
Eine von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der
nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u
hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.
Die Grundstruktur N-(2-Aminocyclohexyl)amid kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen
mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen
oder Ringsystemen (Reste R1 bis R6) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C7).
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines cyclischen Systems
bis zu einer Ringgröße von sieben Atomen ist (z. B. Pyrrolidinyl-).
b) R3:
Wasserstoff, Oxaspirogruppe.
c) R4:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C5).
d) R5 und R6:
Der Phenylring kann an den Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 beliebige Kombinationen folgender Substituenten
enthalten: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen R5 und R6 gemeinsam an benachbarten C-Atomen ein
Ringsystem (bis C6) unter Einbeziehung von Heteroatomen (Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff) bilden. Im
Fall eines Stickstoffs in diesem Ringsystem darf dieser die Substituenten Wasserstoff und Methylgruppe
tragen.
Die Anzahl (n) der Methylengruppen (CH2)n zwischen dem Phenylring und der Carbonylgruppe in der Kern-
struktur kann null oder eins betragen.
5 Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
5.1 Indol-3-alkylamine
Eine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin,
die natürlich vorkommenden Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten
(z. B. 6-Hydroxymelatonin).
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den
folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R5
und Rn) substituiert sein:
a) R1 und R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C6) und Allylgruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines Pyrrolidinyl-Ring-
systems ist.
b) R3:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
c) R4:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C2).
d) R5:
Wasserstoff, Alkylgruppe (bis C3).
e) Rn:
Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder Atomgruppen
substituiert sein: Wasserstoff, Methoxy-, Acetoxy-, Hydroxy- und Methylthiogruppen, an Position 4 da-
rüber hinaus mit Dihydrogenphosphat.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positio-
nen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.
5.2 Δ9,10-Ergolene
Eine von Δ9,10-Ergolen abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend
abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit
den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.
Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgen-
den Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4)
substituiert sein:
a) R1:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C3) und Alkylcarbonyl (bis C4)-Gruppen.
b) R2:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Allyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppen.
c) R3 und R4:
Wasserstoff, Alkyl- (bis C5), Cyclopropyl-, Allyl- und 1-Hydroxyalkyl (bis C2)-Gruppen.
Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-,
Pyrrolidino- oder Dimethylazetidid-Ringsystems ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1095
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 16. Juli 2019
Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbil- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- sätze 1 und 2.
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geän- „(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für auf bereits fällig gewordene Beträge anzurech-
Bildung und Forschung: nen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und
den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen
Artikel 1 werden.“
3. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Dar- „§ 2
lehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ok-
Geringfügiger Verstoß
tober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1
gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1715) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des
Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zah-
1. In der Bezeichnung wird die Abkürzung durch fol- lungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere
gende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungs-
„(BAföG-Darlehens-Verordnung – DarlehensV)“. zeitraum
2. § 1 wird wie folgt geändert: 1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die
Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1
a) Absatz 1 wird aufgehoben. wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsver-
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
pflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu
und des Familiennamens zu erheben war, 10 000 Euro,
2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mittei- 2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des
lungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 gelten-
bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes den Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu
maßgeblichen Familien- und Einkommensver- 10 010 Euro.
hältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil
3. sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließ- des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der
lich Kosten- und Zinsforderungen beglichen verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt,
wurden und höchstens für die Dauer von 150 der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fäl-
Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ge- lige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil ei-
setzes Zinsen wegen Überschreitung des Zah- ner Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vor-
lungstermins angefallen sind.“ zeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die
4. § 3 wird wie folgt gefasst: zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegan-
„§ 3 gener Freistellung von der Rückzahlungsverpflich-
tung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht
Nachweise für die fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Be-
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung messung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.
(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 (3) Wird die gesamte verbleibende Darlehens-
des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkom- schuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der
mens können Darlehensnehmende insbesondere Nachlass nur für die Ablösung von mindestens
nachweisen durch die Vorlage von 500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückge-
1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeit- zahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen ver-
gebers im Fall eines Einkommens aus nichtselb- bleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die
ständiger Erwerbstätigkeit, zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzu-
rechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verrin-
2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiese-
gert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbe-
nen Gewinneinkünften im Fall eines Einkom-
trag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass
mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder
nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.“
3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Trans-
ferleistungen, deren Zweckbestimmung einer 6. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2 Euro“
Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entge- 7. § 10 wird wie folgt gefasst:
gensteht.
„§ 10
Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, Rückzahlungsbescheid
so können die Einkünfte anhand der Einnahmen-
überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Ein- (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6
kommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Es des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzah-
genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie. lungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den
Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungs-
(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 bescheid.
Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeit-
räume ab dem 1. September 2019. (2) In dem Rückzahlungsbescheid werden fest-
(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht gestellt:
möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorlie- 1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des
gen der für die Feststellung der Voraussetzungen Darlehens und
erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Ge-
setzes an Eides statt zu versichern.“ 2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen
Raten.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 8. In § 11 Absatz 1 werden die Angaben „(§ 18 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes)“ und „(§ 18 Abs. 4 des Ge-
Vorzeitige Rückzahlung setzes)“ gestrichen.
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nach- 9. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18
lasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verblei- Abs. 5a“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
benden Darlehensschuld entscheidet das Bundes-
verwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Ab- 10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
sätze und der Anlage.
„§ 13a
(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebli-
che verbleibende Darlehensschuld wird berück- Übergangsvorschrift
sichtigt Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6
1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019
Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 1097
11. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 6 Absatz 1)
Ablösung des Darlehens Nachlass in Prozent zur Ablösung
bis zu einschließlich des Darlehensbetrages in Spalte 1
Orientierungswert für den
Euro Nachlass in Prozent Zahlungsbetrag in Euro1
1 2 3
500 5,0 475
1 000 6,0 940
1 500 7,0 1 395
2 000 8,0 1 840
2 500 9,0 2 275
3 000 9,5 2 715
3 500 10,5 3 133
4 000 11,5 3 540
4 500 12,0 3 960
5 000 13,0 4 350
5 500 14,0 4 730
6 000 14,5 5 130
6 500 15,5 5 493
7 000 16,0 5 880
7 500 17,0 6 225
8 000 18,0 6 560
8 500 18,5 6 928
9 000 19,5 7 245
9 500 20,0 7 600
10 000 21,0 7 900
10 500 21,5 8 243
11 000 22,0 8 580
11 500 23,0 8 855
12 000 23,5 9 180
12 500 24,5 9 438
13 000 25,0 9 750
13 500 25,5 10 058
14 000 26,5 10 290
14 500 27,0 10 585
15 000 27,5 10 875
15 500 28,5 11 083
16 000 29,0 11 360
16 500 29,5 11 633
17 000 30,0 11 900
17 500 31,0 12 075
18 000 31,5 12 330
18 500 32,0 12 580
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019
Ablösung des Darlehens Nachlass in Prozent zur Ablösung
bis zu einschließlich des Darlehensbetrages in Spalte 1
Orientierungswert für den
Euro Nachlass in Prozent Zahlungsbetrag in Euro1
1 2 3
19 000 32,5 12 825
19 500 33,0 13 065
20 000 33,5 13 300
20 500 34,5 13 428
21 000 35,0 13 650
21 500 35,5 13 868
22 000 36,0 14 080
22 500 36,5 14 288
23 000 37,0 14 490
23 500 37,5 14 688
24 000 38,0 –
(und mehr)
1
Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in
Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozent-
satzes der Spalte 2 zu zahlen ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2019
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek