1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Gesetz
zur weiteren Ausführung der
EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
Artikel 1 § 21 Anerkannte Sprache
Änderung des § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
Wertpapierprospektgesetzes § 23 Gebühren und Auslagen
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 § 24 Bußgeldvorschriften
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des § 25 Maßnahmen bei Verstößen
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert § 26 Datenschutz
worden ist, wird wie folgt geändert: § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Ver-
kaufsprospektgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren
„Abschnitt 1 Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Än-
derung von Finanzmarktgesetzen“.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
§ 2 Begriffsbestimmungen „§ 1
Abschnitt 2 Anwendungsbereich
Ausnahmen Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen
von der Prospektpflicht und zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129
Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt des Europäischen Parlaments und des Rates vom
§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-
eines Prospekts lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächti- Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
gung zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richt-
§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die linie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
in Bezug auf
§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informa- 1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffent-
tionsblatt zu veröffentlichen ist lichung eines Prospekts;
2. das Wertpapier-Informationsblatt;
Abschnitt 3
Prospekthaftung und Haftung 3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wert-
bei Wertpapier-Informationsblättern papier-Informationsblättern;
§ 8 Prospektverantwortliche 4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-
§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt anstalt) und
§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Infor- a) der Vorschriften dieses Gesetzes;
mationsblatt
b) der Verordnung (EU) 2017/1129.
§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
§2
§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige An-
sprüche Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Zuständige Behörde und Verfahren 1. Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2
§ 17 Zuständige Behörde Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt 2. öffentliches Angebot von Wertpapieren eine
§ 19 Verschwiegenheitspflicht Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d
§ 20 Sofortige Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/1129;
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3. qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtun- „Dies gilt entsprechend für ein öffentliches
gen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Angebot im Inland von Wertpapieren mit ei-
Verordnung (EU) 2017/1129; nem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-
4. Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 schaftsraum von 100 000 Euro bis weniger
Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129; als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
5. Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne 2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen
des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) ist. Die Untergrenze von 100 000 Euro ge-
2017/1129; mäß Satz 2 ist über einen Zeitraum von zwölf
6. Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natür- Monaten zu berechnen.“
liche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i
der Verordnung (EU) 2017/1129; cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Verpflich-
7. Zulassungsantragsteller die Personen, die die tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten“ er-
Zulassung zum Handel an einem geregelten setzt.
Markt beantragen;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. geregelter Markt ein solcher im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) aa) In Satz 3 wird das Wort „Werktagen“ durch
2017/1129; das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
9. Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 bb) In Satz 5 wird das Wort „Werktagen“ durch
Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129; das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
10. Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanz-
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
dienstleistungsaufsicht.“
3. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt: aa) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 14
Absatz 2“ durch die Wörter „entsprechend
„Abschnitt 2
Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der
Ausnahmen Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
von der Prospektpflicht und
Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt“. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3b“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 6. § 3b wird § 5 und wie folgt geändert:
Ausnahmen a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 6“
von der Verpflichtung durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt.
zur Veröffentlichung eines Prospekts
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2“
(EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wert- durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 2
papieren, und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129“ ersetzt.
1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten,
deren Aktien bereits zum Handel an einem ge- bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
regelten Markt zugelassen sind, ausgegeben Semikolon ersetzt und werden die Wörter
werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im „die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4
Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wert- der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten ent-
papiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berech- sprechend.“ angefügt.
net über einen Zeitraum von zwölf Monaten, be-
7. § 3c wird § 6 und wird wie folgt geändert:
trägt, oder
2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
schaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, be- „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b
rechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-
beträgt.“ samtgegenwert im Europäischen Wirtschafts-
raum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei
5. § 3a wird § 4 und wird wie folgt geändert: diese Untergrenze über einen Zeitraum von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 3 spekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur
Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter anwendbar, wenn die Wertpapiere“ durch die
„darf Wertpapiere mit einem Gesamtgegen- Wörter „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4
wert im Europäischen Wirtschaftsraum von und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Ver-
100 000 Euro oder mehr, wobei diese Unter- öffentlichung eines Prospekts nach § 3 Num-
grenze über einen Zeitraum von zwölf Mona- mer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur an-
ten zu berechnen ist,“ durch die Wörter „darf wendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere“
die Wertpapiere“ ersetzt. ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
eingefügt: durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
c) Folgender Satz wird angefügt: 11. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender
§ 8 eingefügt:
„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für
Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer „§ 8
Bezugsrechtsemission angeboten werden.“ Prospektverantwortliche
8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt ge- Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts
fasst: haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der
Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber
„§ 7
ausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt
Werbung für Angebote, für die ein für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach
Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129
hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für
(1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4
den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen
Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in
auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel
der Werbung für diese Angebote darauf hinge-
an einem geregelten Markt zugelassen werden, hat
wiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt
neben dem Emittenten stets auch das Kredit-
veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung an-
institut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das
steht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1
erhalten ist.
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
(2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab- men, mit dem der Emittent zusammen die Zulas-
satz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese sung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung
Angebote klar als solche erkennbar ist. für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Ga-
rantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch
(3) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-
der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt
satz 1 dafür zu sorgen, dass die in der Werbung
des Prospekts zu übernehmen.“
für diese Angebote enthaltenen Informationen we-
der unrichtig noch irreführend sind und mit den In- 12. § 21 wird § 9 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
formationen übereinstimmen, die in einem bereits „(4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich,
veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt enthal- welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, f,
ten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU)
Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen. 2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden.“
(4) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab- 13. § 22 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
satz 1 dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
schriftlich verbreiteten Informationen über diese „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 3
Angebote, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“ er-
dienen, mit den im Wertpapier-Informationsblatt setzt und wird die Angabe „§ 21“ durch die An-
enthaltenen Informationen übereinstimmen. gabe „§ 9“ ersetzt.
(5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesent- b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
liche Informationen vom Anbieter oder vom Emit- „§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
tenten offengelegt und mündlich oder schriftlich
14. § 22a wird § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die
an einen oder mehrere ausgewählte Anleger ge-
Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
richtet werden, müssen diese vom Anbieter in das
Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktuali- 15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
sierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21 oder 22“
§ 4 Absatz 8 aufgenommen werden. durch die Angabe „§§ 9 oder 10“ ersetzt.
(6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) gabe „§§ 21 oder 22“ durch die Angabe „§§ 9
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des oder 10“ ersetzt.
Rates durch technische Regulierungsstandards für
wesentliche Finanzinformationen in der Zusammen- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
fassung des Prospekts, die Veröffentlichung und „5. er sich ausschließlich auf Grund von An-
Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für gaben in der Zusammenfassung nach
Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129
Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegier- oder in der speziellen Zusammenfassung
ten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission eines EU-Wachstumsprospekts im Sinne
und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es
die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wert- sei denn, die Zusammenfassung ist irre-
papier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist.“ führend, unrichtig oder widersprüchlich,
wenn sie zusammen mit den anderen
9. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 5 werden aufge-
Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
hoben.
sie enthält, wenn sie zusammen mit den
10. Abschnitt 6 wird Abschnitt 3. anderen Teilen des Prospekts gelesen
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wird, nicht alle gemäß Artikel 7 Absatz 1 „(3) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-
Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Ab- seite öffentlich bekannt machen, dass ein Emit-
sätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und tent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller sei-
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 nen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder
erforderlichen Basisinformationen; im Falle der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur
der speziellen Zusammenfassung eines unvollständig nachkommt oder diesbezüglich
EU-Wachstumsprospekts richtet sich die ein hinreichend begründeter Verdacht besteht.
Vollständigkeit der relevanten Informatio- Dies gilt insbesondere, wenn
nen nach den Vorgaben in Artikel 33 der 1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit
Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein
der Kommission vom 14. März 2019 Prospekt veröffentlicht wurde,
zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments 2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)
und des Rates hinsichtlich der Aufma- 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben
chung, des Inhalts, der Prüfung und der in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)
Billigung des Prospekts, der beim öffent- 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
lichen Angebot von Wertpapieren oder 3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der
bei deren Zulassung zum Handel an ei- Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
nem geregelten Markt zu veröffentlichen
ist, und zur Aufhebung der Verordnung 4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten
(EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen
L 166 vom 21.6.2019, S. 26).“ kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
16. § 23a wird § 13 und in den Absätzen 1 und 2 wird 5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-
jeweils die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 11“ mationsblatt veröffentlicht wurde,
ersetzt. 6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die mationsblatt veröffentlicht wird oder
Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter 7. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
„Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“ § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.
ersetzt.
In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
18. § 24a wird § 15 und in Absatz 1 werden die Wörter nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1
„§ 3a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Ab- hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur
satz 1 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt. diejenigen personenbezogenen Daten enthalten,
die zur Identifizierung des Anbieters, Zulas-
19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe
sungsantragstellers oder Emittenten erforderlich
„§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a“ durch die Angabe
sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist
„§§ 9, 10, 11, 14 oder 15“ ersetzt.
folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maß-
20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4. nahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde
21. Nach der Überschrift zu Abschnitt 4 wird folgender gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt,
§ 17 eingefügt: sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmit-
telverfahrens bekannt zu machen. Die Bekannt-
„§ 17 machung ist spätestens nach fünf Jahren zu
Zuständige Behörde löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Be-
kanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutsch-
Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verord- land oder eines oder mehrerer Staaten des Euro-
nung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fas- päischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden
sung.“ würde. Sie kann von einer Bekanntmachung
22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert: außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung
nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „kann sie
strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder diszipli-
vom“ das Wort „Emittenten“ und ein Komma
narischer Ermittlungen haben kann.“
eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches
„(2) Die Bundesanstalt kann von jedermann
Angebot zu untersagen, wenn
Auskünfte, die Vorlage von Informationen und
Unterlagen und die Überlassung von Kopien ver- 1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit
langen, soweit dies zur Überwachung der Ein- Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein
haltung der Bestimmungen Prospekt veröffentlicht wurde,
1. dieses Gesetzes oder 2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)
2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben
2. der Verordnung (EU) 2017/1129
in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)
erforderlich ist.“ 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
c) Die Absätze 2a, 2b und 3 werden durch folgen- 3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der
den Absatz 3 ersetzt: Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen und 8 eingefügt:
kein Nachtrag veröffentlicht wurde, „(7) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42
5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor- der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
mationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
oder 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) oder die
mationsblatt veröffentlicht wird.
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot behörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU)
auch untersagen, wenn gegen andere als die in Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschrän-
Satz 1 genannten Bestimmungen kung, so kann die Bundesanstalt die Prüfung
1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder eines zur Billigung vorgelegten Prospekts oder
zwecks Gestattung der Veröffentlichung vorge-
2. dieses Gesetzes legten Wertpapier-Informationsblatts aussetzen
verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches An- oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
gebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinrei- aussetzen oder einschränken, solange dieses
chend begründeter Verdacht besteht, dass ge- Verbot oder diese Beschränkungen gelten.
gen Bestimmungen (8) Die Bundesanstalt kann die Billigung eines
1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Prospekts oder die Gestattung eines Wert-
papier-Informationsblatts, der oder das von ei-
2. dieses Gesetzes
nem bestimmten Emittenten, Anbieter oder Zu-
verstoßen würde. Hat die Bundesanstalt einen lassungsantragsteller erstellt wurde, während
hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen höchstens fünf Jahren verweigern, wenn dieser
1. dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller
oder 8, oder wiederholt und schwerwiegend gegen die Ver-
ordnung (EU) 2017/1129, insbesondere deren
2. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses
insbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23, Gesetz, insbesondere gegen § 4, verstoßen hat.“
25 oder 27,
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
verstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein
öffentliches Angebot für höchstens zehn auf- i) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
einander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. sätze 10 und 11 und werden wie folgt gefasst:
Die nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der „(10) Die Bundesanstalt kann zur Gewährleis-
Bekanntgabe der Entscheidung.“ tung des Anlegerschutzes oder des reibungs-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- losen Funktionierens des Marktes anordnen,
fügt: dass der Emittent alle wesentlichen Informatio-
nen, welche die Bewertung der öffentlich ange-
„(5) Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollie- botenen oder zum Handel an einem geregelten
ren, ob bei der Werbung für ein öffentliches An- Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen
gebot von Wertpapieren oder eine Zulassung können, bekannt macht. Die Bundesanstalt kann
zum Handel an einem geregelten Markt die Rege- die gebotene Bekanntmachung auch auf Kosten
lungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapi- des Emittenten selbst vornehmen.
tel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979
sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. Be- (11) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
steht ein hinreichend begründeter Verdacht für Geschäftsräume durchsuchen, soweit dies zur
einen Verstoß gegen die Bestimmungen Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2017/1129, insbesondere in Fällen eines
1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder öffentlichen Angebots ohne Veröffentlichung
2. dieses Gesetzes, eines Prospekts nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129, geboten ist und der
so kann die Bundesanstalt die Werbung unter- begründete Verdacht besteht, dass in Zusam-
sagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinan- menhang mit dem Gegenstand der entsprechen-
der folgende Arbeitstage aussetzen oder anord- den Überprüfung oder Ermittlung Dokumente
nen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils und andere Daten vorhanden sind, die als Nach-
höchstens zehn aufeinander folgende Arbeits- weis für den Verstoß dienen können. Das Grund-
tage auszusetzen ist. Dies gilt insbesondere bei recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durch-
gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbin- suchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt
dung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5 Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel
und Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeu-
2019/979.“ tung sein können. Befinden sich die Gegen-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach stände im Gewahrsam einer Person und werden
den Wörtern „Bestimmungen dieses Gesetzes“ sie nicht freiwillig herausgegeben, können Be-
werden die Wörter „oder der Verordnung (EU) dienstete der Bundesanstalt sie beschlagnah-
2017/1129“ eingefügt. men. Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1007
sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den bers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt ge-
Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsge- billigt wurde. Dies gilt entsprechend für gebilligte
richt Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare
Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die einschließlich deren Änderungen.“
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-
28. § 33 wird § 23.
nung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen
ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 29. § 34 wird aufgehoben.
der Strafprozessordnung entsprechend. Zustän- 30. § 35 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:
diges Gericht für die nachträglich eingeholte
gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht „§ 24
Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist Bußgeldvorschriften
eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbe-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sondere die verantwortliche Dienststelle, Grund,
leichtfertig
Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis
enthalten.“ 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier
23. § 27 wird § 19. anbietet,
24. Die §§ 28 bis 30 werden aufgehoben. 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-
Informationsblatt veröffentlicht,
25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe
„§ 15 Abs. 6 und § 26“ durch die Wörter „den §§ 18 3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1
und 25“ ersetzt. a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
26. Abschnitt 8 wird Abschnitt 5. ständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert
27. Nach der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die oder
folgenden §§ 21 und 22 eingefügt: b) eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-
„§ 21 Informationsblatts nicht oder nicht recht-
zeitig übermittelt,
Anerkannte Sprache
4. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 2 das dort ge-
(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27
nannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,
der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche
Sprache. 5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3
Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht,
(2) Die englische Sprache wird im Falle des
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch
öffentlicht,
eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung
genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusam- dung mit § 4 Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt,
menfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Ver- dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugäng-
ordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle lich ist,
von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für 7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu ein dort genannter Hinweis erfolgt,
übersetzen. Die englische Sprache wird ohne Über-
setzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn 8. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord- die Werbung klar als solche erkennbar ist,
nung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht 9. entgegen § 7 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
erforderlich ist. eine Information weder unrichtig noch irrefüh-
rend ist oder eine Übereinstimmung mit einer
§ 22 dort genannten Information vorliegt,
Elektronische 10. entgegen § 7 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
Einreichung, Aufbewahrung eine Information mit der im Wertpapier-Infor-
(1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung mationsblatt enthaltenen Information überein-
der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt aus- stimmt, oder
schließlich elektronisch über das Melde- und Ver- 11. entgegen § 7 Absatz 5 eine Information in das
öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu über- Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Ak-
mitteln. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung tualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
von Nachträgen und für die Hinterlegung von ein- oder nicht rechtzeitig aufnimmt.
heitlichen Registrierungsformularen einschließlich
deren Änderungen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots
sind ausschließlich elektronisch über das Melde- 1. § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Num-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu mer 5 oder 6, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Num-
hinterlegen. mer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder
(3) Der gebilligte Prospekt wird von der Bundes-
anstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah- 2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Num-
rungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezem- mer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 Nummer 1, Satz 3
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Nummer 1 oder Satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Weise oder nicht rechtzeitig der Öffentlichkeit
Satz 2 Nummer 1 zur Verfügung stellt,
zuwiderhandelt. 14. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein
dort genanntes Dokument, einen Nachtrag,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
eine endgültige Bedingung oder eine Kopie
ordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-
der Zusammenfassung nicht oder nicht recht-
ments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
zeitig zur Verfügung stellt,
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an 15. entgegen Artikel 21 Absatz 11 Satz 1 oder 2
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und eine kostenlose Version des Prospekts oder
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. eine gedruckte Fassung nicht oder nicht recht-
L 168 vom 30.6.2017, S. 12) verstößt, indem er vor- zeitig zur Verfügung stellt,
sätzlich oder leichtfertig
16. entgegen Artikel 22 Absatz 5 eine Mitteilung
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine In-
öffentlich anbietet, formation nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt
oder
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Wertpapier an
nicht qualifizierte Anleger weiterveräußert, 17. entgegen Artikel 23 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Artikel 8 Absatz 10, einen Nachtrag
3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 die
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
endgültigen Bedingungen nicht, nicht in der
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zeitig veröffentlicht.
der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt oder sie
nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundes- (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
anstalt hinterlegt, leichtfertig
4. entgegen Artikel 9 Absatz 4 das einheitliche 1. ohne Prospekt Wertpapiere später weiterver-
Registrierungsformular oder eine Änderung der äußert oder als Finanzintermediär endgültig
Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur platziert, ohne dass die Voraussetzungen für
Verfügung stellt, eine prospektfreie Weiterveräußerung oder
Platzierung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterab-
5. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2
satz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2 der Verord-
oder Unterabsatz 3 eine Änderung des einheit-
nung (EU) 2017/1129 vorliegen,
lichen Registrierungsformulars bei der Bundes-
anstalt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 2. einen Prospekt veröffentlicht, der die Informa-
tionen und Angaben nach Artikel 6 der Verord-
6. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9
nung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der
Absatz 9 Unterabsatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
vorgeschriebenen Weise enthält,
7. entgegen Artikel 9 Absatz 12 Unterabsatz 3
3. einen Prospekt veröffentlicht, dessen Zusam-
Buchstabe b das einheitliche Registrierungsfor-
menfassung die Informationen und Warnhin-
mular nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bun-
weise nach Artikel 7 Absatz 1 bis 8, 10 und 11
desanstalt hinterlegt oder es nicht oder nicht
der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht
rechtzeitig dem Handelsregister nach § 8b des
in der vorgeschriebenen Weise enthält,
Handelsgesetzbuches zur Verfügung stellt,
4. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
8. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 bei
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
der Bundesanstalt einen Nachtrag nicht, nicht
keit zur Verfügung stellt, die nicht oder nicht in
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
der vorgeschriebenen Weise nach Artikel 8 Ab-
zur Billigung vorlegt,
satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 fest-
9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 das gebilligte Re- legen, welche der in dem Basisprospekt enthal-
gistrierungsformular der Öffentlichkeit nicht, tenen Optionen in Bezug auf die Angaben, die
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht nach der entsprechenden Wertpapierbeschrei-
rechtzeitig zur Verfügung stellt, bung erforderlich sind, für die einzelne Emis-
sion gelten,
10. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 die Zu-
gänglichkeit einer mittels Verweis in den Pro- 5. endgültige Bedingungen der Öffentlichkeit zur
spekt aufgenommenen Information nicht ge- Verfügung stellt, die nicht den Anforderungen
währleistet, nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 an die Präsentations-
11. entgegen Artikel 19 Absatz 3 der Bundesanstalt
form oder an die Darlegung entsprechen,
eine dort genannte Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- 6. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, die nicht den Anforde-
12. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen Prospekt
rungen des Artikels 8 Absatz 4 Unterabsatz 2
veröffentlicht,
der Verordnung (EU) 2017/1129 entsprechen,
13. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder 3 Unterab- indem sie Angaben enthalten, die nicht die
satz 1 einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht Wertpapierbeschreibung betreffen, oder als
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Nachtrag zum Basisprospekt dienen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1009
7. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines standteile und Informationen nicht oder nicht in
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich- der vorgeschriebenen Weise enthält,
keit zur Verfügung stellt, die eine eindeutige
und deutlich sichtbare Erklärung nach Artikel 8 16. einen Prospekt veröffentlicht, der die Risiko-
Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) faktoren nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Ver-
2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent- ordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der
halten, vorgeschriebenen Weise darstellt,
8. eine Zusammenfassung für die einzelne Emis- 17. einen Prospekt veröffentlicht, der die nach Ar-
sion veröffentlicht, die nicht nach Artikel 8 Ab- tikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
satz 9 Unterabsatz 1 erster Teilsatz der Verord- (EU) 2017/1129 anzugebenden Informationen
nung (EU) 2017/1129 den Anforderungen des nicht enthält,
Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 an
endgültige Bedingungen entspricht, 18. als Anbieter oder Zulassungsantragsteller den
endgültigen Emissionspreis oder das endgül-
9. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines tige Emissionsvolumen nicht spätestens am
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich- Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt
keit zur Verfügung stellt, denen nicht nach Arti- nach Artikel 17 Absatz 2 erste Alternative der
kel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 zweiter Teilsatz Verordnung (EU) 2017/1129 hinterlegt,
der Verordnung (EU) 2017/1129 die Zusammen-
fassung für die einzelne Emission angefügt ist, 19. als Anbieter den endgültigen Emissionspreis oder
das endgültige Emissionsvolumen nicht, nicht
10. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines richtig, nicht in der nach Artikel 17 Absatz 2
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich- zweite Alternative in Verbindung mit Artikel 21
keit zur Verfügung stellt, denen eine Zusam- Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 vor-
menfassung für die einzelne Emission angefügt geschriebenen Weise oder nicht unverzüglich
ist, die nicht den in Artikel 8 Absatz 9 Unter- nach der Festlegung des endgültigen Emis-
absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge- sionspreises und Emissionsvolumens der Öffent-
nannten Anforderungen entspricht, lichkeit zur Verfügung stellt,
11. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
20. nach der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
Prospekt oder seine Bestandteile vorgeschrie-
keit zur Verfügung stellt, die auf der ersten Seite
bene Informationen und Angaben nicht in den
nicht den in Artikel 8 Absatz 11 Satz 2 der Ver-
Prospekt aufnimmt, ohne dass die Vorausset-
ordnung (EU) 2017/1129 genannten Warnhin-
zungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
weis enthalten,
2017/1129 für eine Nichtaufnahme vorliegen,
12. ein einheitliches Registrierungsformular ohne
vorherige Billigung durch die Bundesanstalt 21. eine Information mittels Verweis in den Pro-
veröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen spekt aufnimmt, die einer der in Artikel 19 Ab-
nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genann-
2017/1129 für die Möglichkeit einer Hinter- ten Anforderungen nicht entspricht,
legung ohne vorherige Billigung vorliegen,
22. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
13. einen Prospekt, auch unter Verwendung eines steller eine gesonderte Kopie der Zusammen-
Registrierungsformulars oder eines einheitlichen fassung zur Verfügung stellt, die nicht nach Ar-
Registrierungsformulars als Prospektbestandteil, tikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung
veröffentlicht, der die nach Artikel 11 Absatz 1 (EU) 2017/1129 klar angibt, auf welchen Pro-
der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebe- spekt sie sich bezieht,
nen Angaben und Erklärungen nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise enthält, 23. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
steller für den Zugang zu einem gebilligten Pro-
14. einen vereinfachten Prospekt nach Artikel 14 spekt eine Zugangsbeschränkung nach Arti-
der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, kel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129
ohne zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Verord- vorsieht,
nung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu
gehören, oder einen vereinfachten Prospekt 24. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
veröffentlicht, der nicht aus den in Artikel 14 steller einen gebilligten Prospekt nach seiner
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge- Veröffentlichung gemäß Artikel 21 Absatz 7 Un-
nannten Bestandteilen besteht oder die ver- terabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht
kürzten Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der mindestens zehn Jahre lang auf den in Artikel 21
Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
der vorgeschriebenen Weise enthält, nannten Websites in elektronischer Form öffent-
lich zugänglich macht,
15. einen EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht,
ohne zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Verord- 25. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
nung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu steller Hyperlinks für die mittels Verweis in den
gehören, oder einen EU-Wachstumsprospekt Prospekt aufgenommenen Informationen, Nach-
veröffentlicht, der die in Artikel 15 Absatz 1 träge und/oder endgültigen Bedingungen für
der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Be- den Prospekt verwendet und diese nicht gemäß
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verord- formular oder zu einem einheitlichen Registrie-
nung (EU) 2017/1129 funktionsfähig hält, rungsformular, das gleichzeitig als Bestandteil
mehrerer Prospekte verwendet wird, veröffent-
26. einen gebilligten Prospekt der Öffentlichkeit licht, ohne nach Artikel 23 Absatz 5 der Ver-
zur Verfügung stellt, der den Warnhinweis dazu, ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung
ab wann der Prospekt nicht mehr gültig ist, mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)
nach Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129, im Nachtrag alle Prospekte zu
2017/1129 nicht, nicht vollständig oder nicht in nennen, auf die er sich bezieht,
der vorgeschriebenen Weise enthält,
35. Wertpapiere nur in seinem Herkunftsmitglied-
27. Einzeldokumente eines aus mehreren Einzel- staat öffentlich anbietet oder nur dort die Zulas-
dokumenten bestehenden Prospekts im Sinne sung zum Handel an einem geregelten Markt
des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt
veröffentlicht, die den Hinweis darauf, dass es veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in
sich bei jedem dieser Einzeldokumente ledig- Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung (EU)
lich um einen Teil des Prospekts handelt und 2017/1129 anerkannten Sprache erstellt wurde,
wo die übrigen Einzeldokumente erhältlich sind,
nach Artikel 21 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung 36. Wertpapiere in einem oder mehreren anderen
(EU) 2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent- Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitglied-
halten, staat öffentlich anbietet oder dort die Zulas-
sung zum Handel an einem geregelten Markt
28. einen Prospekt oder einen Nachtrag der Öffent- beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt
lichkeit zur Verfügung stellt, dessen Wortlaut veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in
und Aufmachung nicht mit der von der zustän- Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Unterab-
digen Behörde gebilligten Fassung des Pro- satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 an-
spekts oder Nachtrags nach Artikel 21 Ab- erkannten oder in einer in internationalen Finanz-
satz 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 iden- kreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde,
tisch ist,
37. Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat
29. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öf-
von Wertpapieren oder auf eine Zulassung fentlich anbietet oder dort die Zulassung zum
zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, Handel an einem geregelten Markt beantragt
die den nach Artikel 22 Absatz 2 der Verord- und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffent-
nung (EU) 2017/1129 vorzusehenden Hinweis licht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung
nicht oder nicht vollständig enthält, mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
30. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot ordnung (EU) 2017/1129 anerkannten Sprache
von Wertpapieren oder auf eine Zulassung oder in einer von den zuständigen Behörden
zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten aner-
ohne sie klar als Werbung erkennbar zu ma- kannten Sprache oder in einer in internationalen
chen oder ohne dass die darin enthaltenen In- Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt
formationen den Anforderungen nach Artikel 22 wurde,
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ent- 38. einen in englischer Sprache erstellten Prospekt
sprechen, veröffentlicht, der keine Übersetzung der in
31. nicht nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
(EU) 2017/1129 sicherstellt, dass mündlich nannten Zusammenfassung oder im Falle eines
oder schriftlich verbreitete Informationen über EU-Wachstumsprospekts der speziellen Zu-
das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder sammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2
die Zulassung zum Handel an einem geregelten der Verordnung (EU) 2017/1129 oder im Falle
Markt mit den im Prospekt enthaltenen Infor- eines Basisprospekts der Zusammenfassung für
mationen übereinstimmen, die einzelne Emission in die deutsche Sprache
enthält, oder
32. einen Nachtrag veröffentlicht, in dem die Frist
für das Widerrufsrecht des Anlegers und die 39. endgültige Bedingungen oder die Zusammen-
Erklärung nach Artikel 23 Absatz 2 der Ver- fassung für die einzelne Emission veröffentlicht,
ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung ohne dabei der für die endgültigen Bedingun-
mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) gen und die ihnen angefügte Zusammenfas-
2017/1129, nicht oder nicht in der vorgeschrie- sung nach Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1
benen Weise angegeben ist, der Verordnung (EU) 2017/1129 geltenden
Sprachregelung zu entsprechen.
33. als Finanzintermediär, über den die Wertpapiere
erworben oder gezeichnet werden, oder als (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Emittent, über den die Wertpapiere unmittelbar Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
erworben oder gezeichnet werden, die Anleger zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des
nicht oder nicht rechtzeitig nach Artikel 23 Ab- Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 informiert, bis 6 und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geld-
buße bis zu zweihunderttausend Euro und in den
34. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag- übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
steller einen Nachtrag zu einem Registrierungs- bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1011
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maß-
des Absatzes 2 Nummer 2, der Absätze 3 und 4 gabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU)
mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend 2017/1129 verarbeiten.“
Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
schen Person oder Personenvereinigung kann über 32. § 36 wird aufgehoben.
Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt wer- 33. § 37 wird § 27 und in Satz 2 werden nach den Wör-
den; diese darf den höheren der Beträge von fünf tern „entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „in
Millionen Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung“ ein-
den die juristische Person oder Personenvereini- gefügt.
gung im der Behördenentscheidung vorangegan-
genen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschrei- 34. Folgender § 28 wird angefügt:
ten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer „§ 28
Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
Übergangsbestimmungen
stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
zum Gesetz zur weiteren
werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
Ausführung der EU-Prospektverordnung
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
schätzt werden.
(1) Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt
(7) Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
des Absatzes 6 Satz 2 gilt § 120 Absatz 23 Satz 1 weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis
des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs- (2) Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröf-
widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Sanktionstat- fentlichung vor dem 21. Juli 2019 gestattet wurde,
beständen, die in Absatz 6 in Bezug genommen unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektge-
werden. setz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fas-
(9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- sung. Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem
widrigkeiten ist die Bundesanstalt.“ 21. Juli 2019 gestellt wurden und bis zum 20. Juli
2019 einschließlich nicht beschieden sind, gelten
31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 ein- als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung
gefügt: nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden
Fassung.“
„§ 25
Maßnahmen bei Verstößen Artikel 2
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Änderung der
Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann Wertpapierprospektgebührenverordnung
die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Ver- Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
stöße 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-
1. auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des kel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)
Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der 1. § 2 wird wie folgt geändert:
natürlichen oder juristischen Person oder der
Personenvereinigung, die den Verstoß begangen a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen
und b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen „(2) Ein Prospekt im Sinne des Gebührenver-
natürlichen oder juristischen Person oder Perso- zeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier.
nenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung
begründenden Handlungen oder Verhaltens- mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die
weisen dauerhaft einzustellen sind. Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informations-
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Num- blätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschrei-
mer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Da- bungen in Verbindung mit Zusammenfassungen,
ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters endgültige Bedingungen und das endgültige
oder Emittenten erforderlich sind. Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrie-
rungsformular, einschließlich eines einheitlichen
Registrierungsformulars im Sinne des Gebühren-
§ 26
verzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für
Datenschutz einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der
drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer
Die Bundesanstalt darf personenbezogene Da- Registrierungsformulare in einem Dokument ent-
ten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben sprechend.“
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-
gesetzes (WpPG)
1.1 Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe- 500
wahrung
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
1.2 Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts 55
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
1.3 Untersagung eines öffentlichen Angebots 4 000
(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG)
1.4 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs- 2 500
tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-
zusetzen ist
1.5 Untersagung der Werbung 2 000
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
1.6 Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist 1 250
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
1.7 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist 2 500
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
1.8 Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions- 1,55
preises und des Emissionsvolumens
(§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung,
§ 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
1.9 Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 84
geltenden Fassung und dessen Hinterlegung
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
1.10 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 8,55
2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird
(§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2017/1129
2.1 Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der 3 250
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1013
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
2.2 Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der 2 437,50
Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.3 Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne 2 437,50
des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.4 Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der 65
Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.5 Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des 65
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.6 Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die 1,55
einzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.7 Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 84
Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen
eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.8 Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des 6 500
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbe-
wahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.9 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab- 3 250
satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.10 Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument 4 875
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8
Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen
Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.11 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro- 2 437,50
spekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im
Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.12 Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku- 4 875
ment im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des
Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.13 Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne 2 437,50
des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3
der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
2.14 Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 84
2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129)
2.15 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor- 9 750“.
schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden
ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
und dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129)
Artikel 3 2. den Handel
Änderung des a) an einem geregelten Markt,
Wertpapierhandelsgesetzes
b) an einem multilateralen Handelssystem
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der oder
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
c) an einem organisierten Handelssystem
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende
ist, wird wie folgt geändert: Arbeitstage aussetzen oder gegenüber den Be-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: treibern der betreffenden geregelten Märkte oder
Handelssysteme die Aussetzung des Handels
a) Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst: für einen entsprechenden Zeitraum anordnen.
„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestim-
Vertragsschlusses über Wertpapiere im mungen verstoßen, so kann die Bundesanstalt
Sinne des § 6 des Wertpapierprospekt- den Handel an dem betreffenden geregelten
gesetzes“. Markt, multilateralen Handelssystem oder orga-
nisierten Handelssystem untersagen. Wurde ge-
b) Folgende Angabe wird angefügt:
gen die in Satz 1 genannten Bestimmungen ver-
„§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur stoßen oder besteht ein hinreichend begründeter
weiteren Ausführung der EU-Prospekt- Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so
verordnung und zur Änderung von Finanz- kann die Bundesanstalt eine Zulassung zum
marktgesetzen“. Handel an einem geregelten Markt untersagen.
2. § 6 wird wie folgt geändert: Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der
Wertpapiere aussetzen oder von dem Betreiber
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des betreffenden multilateralen Handelssystems
aa) In Satz 4 werden das Semikolon und die oder organisierten Handelssystems die Ausset-
Wörter „hierzu kann sie Anordnungen zung des Handels verlangen, wenn der Handel
auch gegenüber einem öffentlich-rechtli- angesichts der Lage des Emittenten den Anle-
chem Rechtsträger oder gegenüber einer gerinteressen abträglich wäre.
Börse erlassen“ gestrichen.
(2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Arti-
bb) Satz 5 wird aufgehoben. kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
b) Die folgenden Absätze 2a bis 2d werden einge- die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
fügt: sichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Be-
„(2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend
schränkung, so kann die Bundesanstalt zudem
begründeten Verdacht, dass gegen Bestimmun-
anordnen, dass die Zulassung zum Handel an
gen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Euro-
einem geregelten Markt ausgesetzt oder einge-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
schränkt wird, solange dieses Verbot oder diese
2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen
Beschränkungen gelten.
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
lassung zum Handel an einem geregelten Markt (2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und
zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der den Absätzen 2a und 2b genannten Befugnisse
Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, kann sie Anordnungen auch gegenüber einem
S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbin- öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegen-
dung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23, über einer Börse erlassen.
25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie (2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb
1. die Zulassung zum Handel an einem geregel- oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder
ten Markt oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1015
Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirk- bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch die
sames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Ab- Angabe „§ 6“ ersetzt.
satz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in an-
derer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Num- 9. In § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
mer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat.“ ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter
„der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 118 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-
„§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-
11. § 120 wird wie folgt geändert:
chend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt
antragsberechtigt ist.“ a) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
gefügt: stabe a vorangestellt:
„Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am
„a) § 6 Absatz 2a oder 2b,“.
Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist
die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden
und 311a der Strafprozessordnung gelten ent- die Buchstaben b bis e.
sprechend.“
b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
4. In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Num- gefügt:
mer 11“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 7“, die
Angabe „§ 2 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2 „(22a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Nummer 6“ und werden die Wörter „Prospekts im Fällen des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe a
Sinne des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend
Wörter „Prospekts im Sinne der Verordnung (EU) Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
2017/1129“ ersetzt. schen Person oder Personenvereinigung kann
über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-
5. § 63 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
hängt werden; diese darf den höheren der Be-
„§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 träge von fünf Millionen Euro und 3 Prozent
der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wert- des Gesamtumsatzes, den die juristische Person
papierprospektgesetzes bleiben unberührt.“ oder Personenvereinigung im der Behördenent-
6. In § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die An- scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr er-
gabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt. zielt hat, nicht überschreiten. Über die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann
7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000 zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezoge-
Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt. nen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-
b) In Satz 2 werden die Wörter „der keine Kapital-
winne und vermiedene Verluste und kann ge-
gesellschaft ist,“ gestrichen.
schätzt werden.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „der keine Kapital-
gesellschaft ist,“ gestrichen. c) In Absatz 23 Satz 1 werden die Wörter „und des
Absatzes 22 Satz 2“ durch ein Komma und die
d) Folgender Satz wird angefügt: Wörter „des Absatzes 22 Satz 2 und des Ab-
„Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der An- satzes 22a Satz 2“ ersetzt.
leger eine Kapitalgesellschaft ist oder eine
12. In § 122 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zu
GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleich-
hören“ durch die Wörter „zuvor anzuhören“ ersetzt.
zeitig Gesellschafter der GmbH oder an der
Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, 13. Folgender § 139 wird angefügt:
sofern die GmbH & Co. KG kein Investment-
vermögen und keine Verwaltungsgesellschaft „§ 139
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“ Übergangsvorschriften
8. § 65a wird wie folgt geändert: zum Gesetz zur weiteren
Ausführung der EU-Prospektverordnung
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3c“ durch und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
die Angabe „§ 6“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis
Angabe „§ 3c“ durch die Angabe „§ 6“ zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wur-
ersetzt. de, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 (2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019
Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wert-
ersetzt. papierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines „(10) § 32 Absatz 3 Nummer 2 in der bis zum
Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin An-
Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden wendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem
Fassung weiterhin Anwendung.“ Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
dieser Prospekt Gültigkeit hat, und für den Fall, dass
Artikel 4
die Zulassung vor dem 21. Juli 2019 beantragt
Änderung des wurde und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffent-
Börsengesetzes lichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4
Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen
1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom werden durfte.
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: (11) § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-
1. § 2 wird wie folgt geändert: hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der
nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, so-
lange dieser Prospekt Gültigkeit hat.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 5
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2b“ durch
Änderung des
die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
Vermögensanlagengesetzes
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2c“ durch (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt. zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“
1. § 2a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2“
ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufs-
2. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
preis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen
„2. ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht
Europäischen Parlaments und des Rates vom übersteigt“ durch die Wörter „im Sinne von § 1
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf- Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Ver-
fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei kaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von
deren Zulassung zum Handel an einem geregel- zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen
ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe- desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht über-
bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom steigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte
30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter Vermögensanlagen werden nicht angerechnet“
Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne ersetzt.
des § 42 des Investmentgesetzes in der bis b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-
licht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese- Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist,“ ge-
henen Zeitraum noch verwendet werden darf, strichen.
oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro- bb) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
spekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital- durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
anlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so- cc) Folgender Satz wird angefügt:
weit nicht nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5
der Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröf- „Die in Satz 1 genannten Beträge gelten
fentlichung eines Prospekts abgesehen werden nicht für einen Anleger, der eine Kapital-
kann.“ gesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG,
deren Kommanditisten gleichzeitig Gesell-
3. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert- schafter der GmbH oder an der Entschei-
papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver- dungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern
ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt. die GmbH & Co. KG kein Investmentvermö-
gen und keine Verwaltungsgesellschaft nach
4. In § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“
ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter
„der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5. Dem § 52 werden die folgenden Absätze 10 und 11 aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihr Emit-
angefügt: tent auf das Unternehmen, das die Internet-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1017
Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Ab-
oder mittelbar maßgeblichen Einfluss aus- satz 2 Satz 3“ die Wörter „oder § 10 Absatz 1
üben kann“ durch die Wörter „wenn maßgeb- Satz 1“ eingefügt.
liche Interessenverflechtungen zwischen dem
8. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen,
das die Internet-Dienstleistungsplattform be- „(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber
treibt, bestehen“ ersetzt. des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr
diese Informationen bekannt sind,
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. Name und Anschrift der Emittenten von Vermö-
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögens-
gefasst: anlagen desselben Emittenten auch die konkrete
„Eine maßgebliche Interessenverflech- Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,
tung liegt insbesondere vor, wenn“. 2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „seiner § 5 Absatz 3 Satz 1,
Geschäftsführung“ durch die Wörter 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2
„der Geschäftsführung des Emittenten“ Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende
ersetzt. Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Ver-
mögensanlage des jeweiligen Emittenten frühes-
2. § 10 wird aufgehoben.
tens beginnen darf, sowie
3. § 10a wird § 10 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt 4. das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum
gefasst: der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
„Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesan-
des öffentlichen Angebots sowie die vollständige stalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung
Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des je- nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden
weiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der
Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“ und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Ab-
4. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: satz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene
Befreiungsvorschrift.“
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
9. § 32 wird wie folgt geändert:
„10. das Nichtvorliegen von maßgeblichen Inte-
a) In Absatz 1a Satz 3 werden nach der Angabe
ressenverflechtungen im Sinne von § 2a Ab-
„§ 10a Absatz 2“ die Wörter „in der bis zum
satz 5 zwischen dem Emittenten und dem
15. Juli 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.
Unternehmen, das die Internet-Dienstleis-
tungsplattform betreibt, wenn die Prospekt- b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:
ausnahme nach § 2a in Anspruch genom-
„(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die
men wird,“.
vor dem 16. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlie-
b) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden ange- gen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem
fügt: Vermögensanlagengesetz in der bis zum 15. Juli
2019 geltenden Fassung.“
„12. Angaben zur schuldrechtlichen oder ding-
lichen Besicherung der Rückzahlungsan-
Artikel 6
sprüche von zur Immobilienfinanzierung ver-
äußerten Vermögensanlagen sowie Änderung des
Kreditwesengesetzes
13. den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeit-
raum von zwölf Monaten angebotenen, ver- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
kauften und vollständig getilgten Vermö- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
gensanlagen des Emittenten, sofern die Pro- das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März
spektausnahme nach § 2a in Anspruch ge- 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie
nommen wird,“. folgt geändert:
5. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 1. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 wird nach den
Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ das Wort
6. In § 18 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
„§ 13“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt. den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“
7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
a) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-
Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende lassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
Angabe,“ durch die Wörter „entgegen § 9 Ab- veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs- 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ein-
prospekt,“ ersetzt. gefügt.
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
2. In § 32 Absatz 1c wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt und wird
folgender Satz angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum
„Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts
20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin
entsprechend.“
Anwendung für einen Prospekt, der nach dem
Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
Artikel 7 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
dieser Prospekt Gültigkeit hat.“
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (4) In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handels-
gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 derungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset- Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Ge-
zes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert wor- setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
den ist, wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „dem Wertpapierpro-
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deren spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
Änderung“ durch die Wörter „deren Änderung, Auf- 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-
hebung, Kündigung oder Beendigung durch Rück- tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim
tritt“ ersetzt. öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
2. In § 332 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
„Unternehmensvertrag“ ein Komma und die Wörter 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.
„dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Be-
endigung“ eingefügt. (5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
Artikel 8 nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2359) geändert wor-
Folgeänderungen den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48a wird wie folgt geändert:
(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Wertpapierpro-
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments
S. 844) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 21, und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pro-
22, 22a, 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 9, 10, 11, spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
14 und 15“ ersetzt. papieren oder bei deren Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist
(2) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalan-
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
leger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge- b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 des Wert-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Prospek- papierprospektgesetzes“ durch die Wörter „Arti-
ten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2017/1129 kel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2017/1129“ ersetzt.
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung 2. § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentli- „Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von
chen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informa- Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu
tionsblättern“ eingefügt. veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung
unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung
(3) Die Klageregisterverordnung vom 14. Dezember
(EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung be-
2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-
stimmten Fristen zu stellen.“
satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 72a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basis-
„Prospekten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU) prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt
Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 gel-
beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder tenden Fassung weiterhin Anwendung, solange die-
bei deren Zulassung zum Handel an einem geregel- ser Basisprospekt Gültigkeit hat.
ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli
S. 12), Wertpapier-Informationsblättern“ eingefügt. 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwen-
dung für den Fall eines Prospekts, der nach dem
2. § 7 wird wie folgt geändert: Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1019
2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange (9) In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabili-
dieser Prospekt Gültigkeit hat.“ sierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Arti-
(6) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Ver- kel 24 Absatz 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
mögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird die Angabe
vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch „§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I
S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (10) § 106 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
1. In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbe- S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
stand“ die Wörter „oder eines unvollständigen Ver- vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert
kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG“ worden ist, wird aufgehoben.
gestrichen.
(11) § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom
2. Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
3. Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(7) § 12 Absatz 6 Satz 4 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom „§ 5
17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-
(BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt
tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim
gefasst:
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
„Öffentlich zugängliche Informationen sind hierfür aus- Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
reichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Einklang mit veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
den gesetzlichen Vorgaben und den regulatorischen 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch
Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn sie für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.“
den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die fest- (12) § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung
gelegt sind in der von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par- auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert- durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an ber 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und wie folgt gefasst:
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Ab-
vom 30.6.2017, S. 12) und satz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,“.
2. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla- (13) Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November
ments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in satz 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 1. In § 2 Absatz 7 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Ab-
L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist.“ satz 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
(8) In § 2 Nummer 2 der WpÜG-Angebotsverord- (14) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
nung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird der worden ist, wird wie folgt geändert:
Satzteil vor dem Semikolon durch die Wörter „Angaben
nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in „§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weite-
Verbindung mit den jeweiligen Vorgaben in den Kapi- ren Ausführung der EU-Prospektverordnung
teln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“.
der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla- 2. In § 268 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem
ments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, Wertpapierprospektgesetz“ durch die Wörter „der
des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro- Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
spekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapie- laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
ren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhe- papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
bung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis- einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
sion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), sofern Wert- zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
papiere als Gegenleistung angeboten werden“ ersetzt. vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
3. In § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen
werden die Wörter „§ 7 des Wertpapierprospektge- Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach
setzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben
2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der (EU) 2019/980.“
Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der 7. § 353 Absatz 8 wird aufgehoben.
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
laments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, 8. Folgender § 360 wird angefügt:
des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro- „§ 360
spekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa- Übergangsvorschrift
pieren oder bei deren Zulassung zum Handel an ei- zum Gesetz zur weiteren
nem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Ausführung der EU-Prospektverordnung
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)“ er-
setzt. § 268 Absatz 1 Satz 3, § 293 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5, § 295 Absatz 8, § 307 Absatz 4 und
4. § 295 Absatz 8 wird wie folgt geändert: § 318 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für
„Die Vorschriften des Wertpapierprospektgeset- den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapier-
zes und der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben prospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 gelten-
unberührt.“ den Fassung gebilligt wurde, solange dieser Pro-
spekt Gültigkeit hat.“
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „dem
Wertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie
Artikel 9
2003/71/EG“ durch die Wörter „der Verordnung
(EU) 2017/1129“ ersetzt. Inkrafttreten
5. In § 307 Absatz 4 werden die Wörter „das Wert- (1) Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3,
papierprospektgesetz oder durch die Richtlinie die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme
2003/71/EG“ durch die Wörter „die Verordnung (EU) von Absatz 6 Nummer 1 treten am 21. Juli 2019 in
2017/1129“ ersetzt. Kraft.
6. § 318 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 tritt zwölf
„Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus- Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1021
Gesetz
über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„abgelehnt“ die Wörter „oder zurückgenom-
Artikel 1 men wurde, es sei denn, die Rücknahme er-
folgte auf Grund einer Beratung nach § 24
Änderung des
Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt
Aufenthaltsgesetzes
für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asyl-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- antrag nicht gestellt“ eingefügt.
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
bb) Folgender Satz wird angefügt:
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2019
(BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt ge- „Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten min-
ändert: derjährigen Ausländern nicht für die Rück-
nahme des Asylantrags oder den Verzicht
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme
§ 60a die folgenden Angaben eingefügt:
oder der Verzicht auf das Stellen eines Asyl-
„§ 60c Ausbildungsduldung antrags im Interesse des Kindeswohls erfolg-
§ 60d Beschäftigungsduldung“. te.“
2. In § 18a Absatz 1a wird die Angabe „Satz 4“ durch 5. Nach § 60a werden die folgenden §§ 60c und 60d
die Wörter „Satz 3 in Verbindung mit § 60c“ und wird eingefügt:
das Wort „entsprechenden“ durch das Wort „ent- „§ 60c
sprechende“ und werden die Wörter „Nummer 2
Ausbildungsduldung
bis 7“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 6 und 7“ er-
setzt. (1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2
Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in
3. Dem § 25b wird folgender Absatz 6 angefügt:
Deutschland
„(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder
1. als Asylbewerber eine
seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensge-
meinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kin- a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staat-
dern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung lich anerkannten oder vergleichbar geregelten
nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem
Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-
Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der gelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an
Ausländer über hinreichende mündliche deutsche die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-
des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Er- gelten Ausbildungsberuf, für den die Bundes-
teilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass agentur für Arbeit einen Engpass festgestellt
der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspart- hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbil-
ner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der dungsplatzzusage vorliegt,
deutschen Sprache verfügt.“
und nach Ablehnung des Asylantrags diese Be-
4. § 60a wird wie folgt geändert:
rufsausbildung fortsetzen möchte oder
a) Absatz 2 Satz 4 bis 12 wird aufgehoben.
2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aus- (3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsdul-
bildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1 dung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der
ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungs-
duldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird
(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsaus-
wenn bildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt
1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vor- der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungs-
liegt, duldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages
in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-
2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Aus- nisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt
länder bei Antragstellung noch nicht drei Monate wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit
im Besitz einer Duldung ist, eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der
Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung
3. die Identität nicht geklärt ist geschlossen wurde oder die Zustimmung einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum
richtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die
31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der
Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsver-
Ausbildungsduldung, oder
trag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Ja- (4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein
nuar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt
Beantragung der Ausbildungsduldung, spä- oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abge-
testens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder brochen wird.
c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem (5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder
31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflich-
Monate nach der Einreise; tet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von
zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde
die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mit-
innerhalb der in den Buchstaben a bis c genann- teilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen
ten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vor-
Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat namen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers
und die Identität erst nach dieser Frist geklärt anzugeben.
werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu
vertreten hat, (6) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig be-
endet oder abgebrochen, wird dem Ausländer ein-
4. ein Ausschlussgrund nach § 18a Absatz 1 Num- malig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck
mer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz
eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschie- zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1
bungsanordnung nach § 58a besteht, oder erteilt. Die Duldung wird für sechs Monate zum
Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruf-
5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeit-
lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
punkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen
verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der
zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinrei-
Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde,
chenden sachlichen und zeitlichen Zusammen-
eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb
hang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor-
nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Dul-
stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufent-
dung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.
haltsbeendigung stehen bevor, wenn
(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann
a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt wer-
der Reisefähigkeit veranlasst wurde, den, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm
b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung er-
staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise griffen hat.
gestellt hat, (8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.
c) die Buchung von Transportmitteln für die Ab-
§ 60d
schiebung eingeleitet wurde,
Beschäftigungsduldung
d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnah-
men zur Abschiebung des Ausländers ein- (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und sei-
geleitet wurden, es sei denn, es ist von vorn- nem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis
herein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist
führen, oder sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Ab-
satz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn
e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
1. ihre Identitäten geklärt sind
gen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum
päischen Parlaments und des Rates vom 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020
26. Juni 2013 eingeleitet wurde. vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1023
Absatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2
Beschäftigungsduldung oder genannten Fälle vorliegt und die Kinder nicht
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Ab-
b) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittel-
31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 gesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind, und
nicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis
nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 11. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-
2020 oder gatte oder sein Lebenspartner einen Integrations-
kurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet
c) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder
dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 den Abbruch nicht zu vertreten haben.
spätestens bis zum 30. Juni 2020; (2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft leben-
den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers
die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer
ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum
und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner
zu erteilen.
innerhalb der in den Buchstaben a bis c genann-
ten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren (3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird wider-
Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen rufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10
haben und die Identitäten erst nach dieser Frist genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
geklärt werden können, ohne dass sie dies zu Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige
vertreten haben, Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertre-
ten hat, unberücksichtigt. Wird das Beschäftigungs-
2. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens verhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vor-
3. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens namens und der Staatsangehörigkeit des Auslän-
18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige ders innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der
Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeits- zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elek-
zeit von mindestens 35 Stunden pro Woche aus- tronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entspre-
übt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige chend.
Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Wo-
che, (4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeacht-
lich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn
4. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen der Ausländer die erforderlichen und ihm zumut-
Ausländers innerhalb der letzten zwölf Monate baren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen
vor Beantragung der Beschäftigungsduldung hat.
durch seine Beschäftigung gesichert war, (5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.“
5. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Aus- 6. Dem § 79 werden die folgenden Absätze 4 und 5
länders durch seine Beschäftigung gesichert ist, angefügt:
„(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen
6. der ausreisepflichtige Ausländer über hinrei-
des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Ertei-
chende mündliche Kenntnisse der deutschen
lung oder Verlängerung einer Beschäftigungsdul-
Sprache verfügt,
dung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungs-
7. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe- duldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle
gatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren
im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Be-
Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen schäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den
im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buch- Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
stabe a des Bundeszentralregistergesetzes we- (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen
gen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die
oder dem Asylgesetz nur von Ausländern began- Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Ent-
gen werden können, grundsätzlich außer Be- scheidung über die Ausbildungsduldung bis zum
tracht bleiben, Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gericht-
lichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, aus-
8. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe- zusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung
gatte oder sein Lebenspartner keine Bezüge zu kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah-
extremistischen oder terroristischen Organisa- rens entschieden werden.“
tionen haben und diese auch nicht unterstützen,
7. In § 98 Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter
9. gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfü- „§ 60a Absatz 2 Satz 7“ durch die Wörter „§ 60c
gung und keine Abschiebungsanordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 und 4“
§ 58a besteht, ersetzt.
10. für die in familiärer Lebensgemeinschaft leben- 8. Dem § 104 werden die folgenden Absätze 15 bis 17
den minderjährigen ledigen Kinder im schul- angefügt:
pflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbe- „(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2
such nachgewiesen wird und bei den Kindern Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Fassung erteilt, gilt § 18a Absatz 1 Nummer 4 und 5 h) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1a der dung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungs-
Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren duldung, Ermessen)
Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. erteilt am
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Dul- befristet bis
dung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden,
gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag gelten- widerrufen am
den Fassung fort. erloschen am
(17) Für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in i) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
Verbindung mit § 60c gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
Nummer 2 in Bezug auf den Besitz einer Duldung dung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäfti-
und Absatz 2 Nummer 2 nicht, wenn die Einreise in gungsduldung, Regelanspruch)
das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 er- erteilt am
folgt ist und die Berufsausbildung vor dem 2. Okto-
befristet bis
ber 2020 begonnen wird.“
widerrufen am
Artikel 2 erloschen am
Änderung der j) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
AZRG-Durchführungsverordnung schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
Spalte A Nummer 17 Abschnitt I Allgemeiner Daten- dung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäfti-
bestand der Anlage der AZRG-Durchführungsverord- gungsduldung, Ermessen).
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt erteilt am
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018 befristet bis
(BGBl. I S. 2424; 2019 I S. 15) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: widerrufen am
1. Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchsta- erloschen am“.
ben g bis j eingefügt: 2. Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe k.
„g) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin- Artikel 3
dung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
duldung, Anspruch) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im
erteilt am Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
befristet bis vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
widerrufen am treten § 60d am 31. Dezember 2023 und § 104 Ab-
erloschen am satz 17 am 2. Oktober 2020 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1025
Gesetz
zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden als
Artikel 1 Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro
Änderung des monatlich zugrunde gelegt“ durch die Wör-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ter „wird als Bedarf für den Lebensunterhalt
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Ab-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, satz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des förderungsgesetzes zugrunde gelegt“ er-
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2651) setzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „96“ durch
a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: die Angabe „101“ ersetzt.
6. § 64 wird wie folgt geändert:
„§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung
und Unterstützter Beschäftigung“. a) In Absatz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-
gabe „14“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 124 wird das Wort „Bedarf“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „130“ durch
durch das Wort „Ausbildungsgeld“ ersetzt und
die Angabe „140“ ersetzt.
werden nach den Wörtern „berufsvorbereiten-
den Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „, bei 7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
Unterstützter Beschäftigung“ gestrichen. gabe „62“ durch die Angabe „65“ und die Angabe
„607“ durch die Angabe „649“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in
anerkannten Werkstätten für behin- „Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer
derte Menschen und bei Maßnahmen außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchs-
anderer Leistungsanbieter nach § 60 tens der Betrag berücksichtigt werden, der dem
des Neunten Buches“. jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:
setzes entspricht.“
„§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung 9. § 86 wird wie folgt geändert:
bei anderweitiger auswärtiger Unter-
bringung“. a) In Nummer 1 wird die Angabe „31“ durch die
Angabe „60“ und die Angabe „340“ durch die
e) Nach der Angabe zu § 445 wird folgende An-
Angabe „420“ ersetzt.
gabe eingefügt:
b) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die
„§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsaus- Angabe „24“ und die Angabe „136“ durch die
bildungsbeihilfe und des Ausbildungs- Angabe „168“ ersetzt.
geldes“.
9a. In § 87 wird die Angabe „130“ durch die An-
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den
gabe „140“ ersetzt.
Wörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“
durch die Angabe „6“ ersetzt. 10. § 116 wird wie folgt geändert:
3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „231“ a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „243“ ersetzt. „(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-
4. § 61 wird wie folgt geändert: beihilfe besteht auch, wenn der behinderte
Mensch während der Berufsausbildung im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Studieren- wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende
de“ gestrichen und werden nach den Wör- Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bun-
tern „§ 13 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde
„und Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt. gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils gel-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. tende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. grunde gelegt.“
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Angabe „96“ durch die Angabe „101“ ersetzt. fügt:
5. § 62 wird wie folgt geändert: „(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Schülerin- beihilfe besteht auch, wenn der behinderte
nen und Schüler“ gestrichen. Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
endet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern § 125
oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsgeld
Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern bei Maßnahmen in anerkannten
oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit Werkstätten für behinderte Menschen
zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf und bei Maßnahmen anderer Leistungs-
nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.“ anbieter nach § 60 des Neunten Buches
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Be-
sätze 5 bis 7.
rufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für
11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst: behinderte Menschen und bei vergleichbaren
„§ 123 Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungs-
Ausbildungsgeld
geld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt.“
bei Berufsausbildung und
Unterstützter Beschäftigung 12. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bei einer Berufsausbildung und bei einer indivi- a) In Nummer 1 wird die Angabe „259“ durch die
duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Angabe „272“ ersetzt.
der Unterstützten Beschäftigung wird folgender
b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 113“ durch
Bedarf zugrunde gelegt:
die Angabe „3 331“ und die Angabe „1 940“
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder durch die Angabe „2 076“ ersetzt.
eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 940“ durch
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-
die Angabe „2 076“ ersetzt.
bildungsförderungsgesetzes zuzüglich des je-
weils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach 13. In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Son-
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil- derfälle der“ gestrichen und werden nach dem
dungsförderungsgesetzes, Wort „Verpflegung“ die Wörter „bei anderweitiger
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem auswärtiger Unterbringung“ eingefügt.
Internat oder einer besonderen Einrichtung für 14. § 128 wird wie folgt gefasst:
behinderte Menschen 117 Euro monatlich,
„§ 128
wenn die Kosten für Unterbringung und Ver-
pflegung von der Agentur für Arbeit oder einem Kosten
anderen Leistungsträger übernommen werden, für Unterkunft und Verpflegung
bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils gel-
tende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Sind behinderte Menschen auswärtig unterge-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüg- bracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem In-
lich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unter- ternat oder einer besonderen Einrichtung für be-
kunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bun- hinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird
desausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungs-
mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbe- bedingten Mehraufwendungen erbracht.“
dingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. 15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der
Angabe „§ 123“ die Angabe „Absatz 1“ sowie
§ 124 nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „letzter
Ausbildungsgeld Teilsatz“ gestrichen.
bei berufsvorbereitenden 16. Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:
Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
„§ 445a
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf Gesetz
zugrunde gelegt: zur Anpassung der
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder Berufsausbildungsbeihilfe
und des Ausbildungsgeldes
eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus- Abweichend von § 422 sind
bildungsförderungsgesetzes, 1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Ab-
Internat oder einer besonderen Einrichtung für satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Be-
behinderte Menschen 117 Euro monatlich, rufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungs-
wenn die Kosten für Unterbringung und Ver- geldes,
pflegung von der Agentur für Arbeit oder einem
2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab
anderen Leistungsträger übernommen werden,
dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbil-
geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 dungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes;
§ 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behin- 3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach
derungsbedingter Mehraufwendungen nicht Artikel 7 Absatz 3
anzuwenden. anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1027
Artikel 2 Artikel 4
Weitere Änderung des Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zum 1. August 2020
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 die- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: ändert:
1. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „243“ 1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Ab-
durch die Angabe „247“ ersetzt. satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 2“ und
die Wörter „§ 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie
2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „101“ § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3“ durch die
durch die Angabe „103“ ersetzt. Wörter „§ 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2“
3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „101“ ersetzt.
durch die Angabe „103“ ersetzt. 2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 116
4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „140“ Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“ durch die An-
durch die Angabe „150“ ersetzt. gabe „6“ ersetzt.
5. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An- Artikel 5
gabe „65“ durch die Angabe „66“ und die Angabe
„649“ durch die Angabe „669“ ersetzt. Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
5a. In § 87 wird die Angabe „140“ durch die An-
gabe „150“ ersetzt. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
6. In § 123 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
die Angabe „119“ ersetzt. Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I
7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „119“ ersetzt. 1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
rufsbildungsbereich“ das Wort „zuletzt“ gestrichen.
8. In § 125 wird die Angabe „117“ durch die An-
gabe „119“ ersetzt. 2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:
9. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maß-
gabe anzuwenden:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „272“ durch die
Angabe „277“ ersetzt. 1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag
mindestens 80 Euro monatlich.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 331“ durch
die Angabe „3 431“ und die Angabe „2 076“ 2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag
durch die Angabe „2 138“ ersetzt. mindestens 89 Euro monatlich.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „2 076“ durch 3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag
die Angabe „2 138“ ersetzt. mindestens 99 Euro monatlich.
4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
Artikel 3 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109
Euro monatlich.“
Weitere Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zum 1. August 2021 Artikel 6
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför- Änderung des
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Gesetzes zur Koordinierung der
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 die- Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
ändert: Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Ab-
„669“ durch die Angabe „709“ ersetzt. satz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „3 431“ durch die den die Wörter „wenn die deutschen Rechtsvor-
Angabe „3 637“ und die Angabe „2 138“ durch schriften gelten,“ gestrichen.
die Angabe „2 266“ ersetzt.
2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2 138“ durch die den die Wörter „wenn die Rechtsvorschriften eines
Angabe „2 266“ ersetzt. anderen Mitgliedstaates gelten,“ gestrichen.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Artikel 7 (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Inkrafttreten (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in
bis 4 am 1. August 2019 in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1029
Gesetz
zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“
Artikel 1 3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung des „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Dritten Buches Sozialgesetzbuch die in § 39a genannten Personen.“
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- 4. § 41 wird wie folgt geändert:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 39a genannten Personen.“
a) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe 5. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
eingefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
„§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerin- die in § 39a genannten Personen.“
nen und Ausländern mit Aufenthaltsge- 6. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
stattung“. „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für
b) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „Förde- die in § 39a genannten Personen.“
rungsbedürftige“ durch das Wort „Förderungs- 7. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „förderungsbedürf-
berechtigte“ ersetzt. tige“ durch das Wort „förderungsberechtigte“ er-
c) Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie setzt.
folgt gefasst: 8. § 52 wird wie folgt geändert:
„§ 59 (weggefallen) a) In der Überschrift wird das Wort „Förderungsbe-
§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis dürftige“ durch das Wort „Förderungsberechtig-
bei Berufsausbildung“. te“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „Förderungsbedürftig“ durch das Wort
„§ 78 (weggefallen)“. „Förderungsberechtigt“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 (weggefallen)“. „(2) Ausländerinnen und Ausländer sind för-
f) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: derungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbs-
„§ 132 (weggefallen)“. tätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Er-
g) Folgende Angabe wird angefügt: werbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem
müssen Ausländerinnen und Ausländer, die
„§ 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die För-
und Beschäftigung von Ausländerinnen
derberechtigung eine Aufenthaltsgestattung
und Ausländern“.
nach dem Asylgesetz besitzen,
2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-
„§ 39a stattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
Frühzeitige Förderung halten und
von Ausländerinnen und 2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der
Ausländern mit Aufenthaltsgestattung deutschen Sprache besitzen, die einen er-
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf- folgreichen Übergang in eine Berufsausbil-
enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen dung erwarten lassen.
und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die
Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistun- vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet
gen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, eingereist sind, müssen sich abweichend von
wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten
Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgeset- Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeit-
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
punkt der Entscheidung über die Förderberech- 1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs-
tigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen
Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre können oder voraussichtlich Schwierigkeiten
Abschiebung seit mindestens neun Monaten haben werden, die Einstiegsqualifizierung
ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder die Berufsausbildung erfolgreich abzu-
oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in schließen, oder
das Bundesgebiet eingereist sind, muss abwei- 2. wegen in ihrer Person liegender Gründe
chend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindes-
tens drei Monaten ausgesetzt sein.“ a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-
lichen Berufsausbildungsverhältnisses eine
9. In § 53 Satz 1 wird das Wort „Förderungsbedürf- weitere Berufsausbildung nicht beginnen
tige“ durch das Wort „Förderungsberechtigte“ er- oder
setzt.
b) nach erfolgreicher Beendigung einer Be-
10. § 56 wird wie folgt geändert: rufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „förde- begründen oder festigen können.“
rungsfähigen“ durch das Wort „förderungsbe- 15. § 76 wird wie folgt geändert:
rechtigten“ ersetzt und werden die Wörter „und
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für
das Wort „förderungsbedürftiger“ durch das
eine Förderung erfüllt sind“ gestrichen.
Wort „förderungsberechtigter“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufent-
„(3) Ist ein betriebliches oder außerbetrieb-
haltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
liches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig ge-
sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum
löst worden, kann die Berufsausbildung in einer
Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berech-
außerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt wer-
tigt.“
den.“
11. § 59 wird aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
12. § 60 wird wie folgt geändert:
„(5) Förderungsberechtigt sind junge Men-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schen,
„§ 60 1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachtei-
Förderungsberechtigter ligt sind und wegen in ihrer Person liegender
Personenkreis bei Berufsausbildung“. Gründe ohne die Förderung eine Berufsaus-
bildung nicht beginnen können oder
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ und wer- 2. deren betriebliches oder außerbetriebliches
den die Wörter „nur gefördert“ durch das Wort Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst
„förderungsberechtigt“ ersetzt. worden ist und deren Eingliederung in be-
triebliche Berufsausbildung auch mit ausbil-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
dungsfördernden Leistungen nach diesem
„(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist,
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz be- dass sie die Berufsausbildung erfolgreich ab-
sitzen, sind während einer Berufsausbildung schließen können.
nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe
(6) Nicht förderungsberechtigt sind
berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Aus-
länder sind während einer Berufsausbildung zum 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in
Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, der Bundesrepublik Deutschland Arbeitneh-
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in merinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige
Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizü-
seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen er- gigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt
laubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet sind, und ihre Familienangehörigen für die
aufhalten.“ ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
13. In § 74 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 2. Ausländerinnen und Ausländer,
das Wort „förderungsbedürftige“ durch das Wort a) die kein Aufenthaltsrecht haben,
„förderungsberechtigte“ ersetzt. b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
14. § 75 wird wie folgt geändert: Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förderungs- einem Ausbildungs- oder Studienplatz,
bedürftige“ durch das Wort „förderungsberech- der Ausbildung oder des Studiums ergibt
tigte“ ersetzt. oder
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „för- c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben
derungsbedürftigen“ durch das Wort „förde- einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b
rungsberechtigten“ ersetzt. aus Artikel 10 der Verordnung (EU)
Nr. 492/2011 des Europäischen Parla-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ments und des Rates vom 5. April 2011
„(3) Förderungsberechtigt sind junge Men- über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-
schen, die ohne die Unterstützung nerhalb der Union (ABl. L 141 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1031
27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet
(EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, dort aufhalten.“
S. 1) geändert worden ist, ableiten, d) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
und ihre Familienangehörigen, und 3 wird jeweils das Wort „förderungsbedürf-
tige“ durch das Wort „förderungsberechtigte“
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbe-
ersetzt.
werberleistungsgesetzes.
e) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen „förderungsbedürftigen“ durch das Wort „förde-
und Ausländer, die sich mit einem Aufenthalts- rungsberechtigten“ ersetzt.
titel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthalts-
gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „förderungs-
aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 bedürftig“ durch das Wort „förderungsberech-
können Ausländerinnen und Ausländer und ihre tigt“ ersetzt.
Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie 19. § 131 wird aufgehoben.
seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen 20. § 132 wird aufgehoben.
Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt
nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Ab- 21. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festge- „Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem
stellt wurde. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset-
der Anmeldung bei der zuständigen Meldebe- zes oder an einem Kurs der berufsbezogenen
hörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent- Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufent-
halts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, wer- haltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte be-
den auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts rufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt
nicht angerechnet.“ dies die Verfügbarkeit nicht aus.“
16. § 78 wird aufgehoben. 22. In § 148 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Eingliederungsmaßnahme,“ die Wörter „Ab-
17. In § 107 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 6“
lehnung oder Abbruch eines Integrationskurses
durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförde-
18. § 130 wird wie folgt geändert: rung,“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förderungs- 23. § 159 wird wie folgt geändert:
bedürftige“ durch das Wort „förderungsberech- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
tigte“ ersetzt.
aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mern 6 und 7 eingefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Förderungsbedürf- „6. die oder der Arbeitslose sich nach einer
tig“ durch das Wort „Förderungsberechtigt“ Aufforderung der Agentur für Arbeit wei-
ersetzt. gert, trotz Belehrung über die Rechtsfol-
bb) In Satz 2 werden die Angabe „sowie § 59“ gen an einem Integrationskurs nach § 43
und die Wörter „; § 59 Absatz 2 gilt auch für des Aufenthaltsgesetzes oder an einem
die ausbildungsvorbereitende Phase“ gestri- Kurs der berufsbezogenen Deutsch-
chen. sprachförderung nach § 45a des Aufent-
haltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- für die dauerhafte berufliche Eingliede-
fügt: rung notwendig ist (Sperrzeit bei Ableh-
„(2a) In der ausbildungsvorbereitenden Phase nung eines Integrationskurses oder einer
sind Ausländerinnen und Ausländer förderungs- berufsbezogenen Deutschsprachförde-
berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Ab- rung),
satz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit 7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an
ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit einem in Nummer 6 genannten Kurs ab-
erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in bricht oder durch maßnahmewidriges
dieser Phase müssen Ausländerinnen und Aus- Verhalten Anlass für den Ausschluss aus
länder, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei
Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem Abbruch eines Integrationskurses oder
1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge- einer berufsbezogenen Deutschsprach-
stattet oder geduldet im Bundesgebiet auf- förderung),“.
halten und bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der Nummern 8 und 9.
deutschen Sprache besitzen, die einen er- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
folgreichen Übergang in eine Berufsausbil- bis 7“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ er-
dung erwarten lassen. setzt.
Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das mer 1 das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich ab- und werden nach den Wörtern „Abbruch einer
weichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens beruflichen Eingliederungsmaßnahme“ die Wör-
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
ter „, bei Ablehnung eines Integrationskurses dung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten
oder einer berufsbezogenen Deutschsprachför- Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maß-
derung oder bei Abbruch eines Integrationskur- nahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des
ses oder einer berufsbezogenen Deutsch- Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder
sprachförderung“ eingefügt. § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches So-
24. Folgender § 448 wird angefügt: zialgesetzbuch gefördert werden oder bei de-
nen die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4
„§ 448 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialge-
Gesetz zur Förderung setzbuch vorliegen oder
der Ausbildung und Beschäftigung 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besit-
von Ausländerinnen und Ausländern zen oder
Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 be-
der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind
sitzen.“
abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend
von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 2. § 45a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbin- „Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch-
dung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 sprachförderung setzt für Ausländer mit einer Auf-
geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus,
31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung be- dass
gonnen und der erste Antrag auf Berufsausbil-
1. bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauer-
dungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird
hafter Aufenthalt zu erwarten ist oder
und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu
diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung, 2. der Ausländer vor dem 1. August 2019 in das
dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein Bundesgebiet eingereist ist, er sich seit mindes-
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar- tens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf-
ten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstel- hält, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat
lung abzustellen.“ nach § 29a des Asylgesetzes stammt und bei
der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeit-
Artikel 2 suchend oder arbeitslos gemeldet ist oder be-
Änderung des
schäftigt ist oder in einer Berufsausbildung im
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch steht oder in Maßnahmen nach
In § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Zwölften Buches dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Ab-
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes schnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 fördert wird oder bei dem die Voraussetzungen
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden nach der des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften
Angabe „§ 60“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt. Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Änderung der
Aufenthaltsgesetzes Deutschsprachförderverordnung
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 kel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 44 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für
„Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche
die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur er-
Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über
halten, wenn
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen und in besonderer Weise integrationsbe- 1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Auf-
dürftig sind, sowie auf Ausländer, die enthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und 2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorlie-
a) bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter
gen und sie sich seit mindestens sechs Monaten
Aufenthalt zu erwarten ist oder
geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“
b) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesge-
biet eingereist sind, sich seit mindestens drei 2. In § 6 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, gefügt:
nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach „In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hinge-
§ 29a des Asylgesetzes stammen und bei der wiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechti-
Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeit- gung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs
suchend oder arbeitslos gemeldet sind oder bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermes-
beschäftigt sind oder in einer Berufsausbil- sen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1033
laubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau
der Ausreisepflicht unberührt lassen.“ B 1 nicht erreicht haben und
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe
die keinen Zugang zum Integrationskurs nach
„§ 56“ die Wörter „oder § 136 Absatz 1 Nummer 1“
§ 43 des Aufenthaltsgesetzes haben.“
eingefügt.
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an
Inkrafttreten
1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsge-
mäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Viertes Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den
Artikel 1 Jahren 2010 und 2016“ durch die Wörter „im
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- Jahr 2020“ ersetzt.
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2010, 2013 und 2016“ durch die Wörter „im Jahr
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, 2020“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
3. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Abschnitt 4
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt Strukturerhebungen in
gefasst: land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
„Abschnitt 4
Unterabschnitt 1
Strukturerhebungen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 1 § 24
Allgemeine Vorschrift Einzelerhebungen
§ 24 Einzelerhebungen (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende
Einzelerhebungen:
Unterabschnitt 2 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
Agrarstrukturerhebung 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
§ 25 Erhebungseinheiten (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-
gebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen
§ 26 Erhebungszeitraum nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeord-
net werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 28 Berichtszeit Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
Unterabschnitt 3
§ 25
Strukturerhebung der Forstbetriebe
Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
§ 30 Periodizität sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 26
§ 32 Berichtszeitpunkt Erhebungszeitraum
Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halb-
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von
Verwaltungsdaten jahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung
durchgeführt.
Unterabschnitt 4
§ 27
(weggefallen) Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
Unterabschnitt 5 (1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein
zu erheben:
(weggefallen)
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-
naten,
Unterabschnitt 6
2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
(weggefallen)“. Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden ge- den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-
strichen. ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1035
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember Europäischen Parlaments und des Rates vom
2013 über die Förderung der ländlichen Ent- 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-
wicklung durch den Europäischen Landwirt- rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verord- der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-
nung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom bung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des
20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Fassung, des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)
3. die Rechtsform des Betriebes, in der jeweils geltenden Fassung,
4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juris- 12. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
tischen Person oder einer Personenhandels- an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51
gesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unter- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von
nehmensgruppe, Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemein- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
schaftslandeinheit geführt wird,
13. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs- der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
haupterhebung nach § 8 Absatz 1,
a) die Größe der selbst bewirtschafteten land-
7. die bewässerbare und die bewässerte Fläche, wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-
8. zu den Beständen formen,
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-
das Alter, das Geschlecht und der Nut- gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
zungszweck der Tiere, der Fläche,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-
Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) grundstücke nach der Größe und Art der
2018/1091 des Europäischen Parlaments Nutzung der Flächen,
und des Rates vom 18. Juli 2018 über inte-
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
grierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Be-
Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-
trieben und zur Aufhebung der Verordnungen
stücke nach der Größe und Art der Nutzung
(EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
der Flächen,
(ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung, 14. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-
c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-
triebliche Einkommen oder das Einkommen aus
tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-
dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten
zweck,
oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
9. zum ökologischen Landbau: licher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern
sind die Einkommen beider Personen zu be-
a) die umgestellten und in Umstellung befind-
rücksichtigen,
lichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
15. zur Hofnachfolge:
b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-
formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Ab-
Nutzungszweck, sprache oder sonstigen Verständigung über
c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts- die Hofnachfolge,
weise einbezogenen Tiere nach den in Num- b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hof-
mer 8 genannten Erhebungsmerkmalen, nachfolgers,
10. zum Betriebsleiter: 16. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-
a) das Geschlecht und Geburtsjahr, rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874
b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu- der Kommission vom 29. November 2018 zu
gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha- den für 2020 gemäß der Verordnung (EU)
bers, 2018/1091 des Europäischen Parlaments und
c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes des Rates über integrierte Statistiken zu land-
übernommen wurde, wirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung
d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei- der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)
ten für den Betrieb, Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Varia-
blen und ihrer Beschreibung zu liefernden Da-
e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach ten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der
dem höchsten Bildungsabschluss, jeweils geltenden Fassung.
f) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf- (2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stich-
lichen Bildung, probe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in
11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des allgemein zu erheben:
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
1. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausge-
denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 brachte Menge nach Düngerart, nach Aus-
Nummer 10 erhoben: bringungstechnik und nach Kulturarten, bei
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien- Ackerland zusätzlich nach bestellter und un-
angehörigen einschließlich der Personen, bestellter Fläche,
die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene
oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft und an Dritte abgegebene Menge nach Dün-
leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die gerform,
Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger ge-
Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht düngten landwirtschaftlich genutzten Fläche
landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb des Betriebes nach Düngerform,
sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeit-
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, spanne zwischen Ausbringung und Einarbei-
die keine Familienangehörigen sind: das Ge- tung nach Düngerform, bei flüssigen Wirt-
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter- schaftsdüngern zusätzlich nach Ausbrin-
eigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit gungstechnik,
für landwirtschaftliche und nicht landwirt-
schaftliche Arbeiten für den Betrieb, 9. zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemit-
teln:
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
ten, die keine Familienangehörigen sind: die a) die Größe der mit mineralischen Düngemit-
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar- teln gedüngten landwirtschaftlich genutzten
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für Fläche des Betriebes,
den Betrieb, b) die Ausbringungsmenge organischer und
2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 abfallbasierter Düngemittel,
Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirt- 10. die Art der Gewinnermittlung,
schaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Ar- 11. die Form der Umsatzbesteuerung.
beitszeit,
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
3. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans, Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
4. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt- und 2 Nummer 3 entsprechend.
schaft:
a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit § 28
dem Betrieb in Verbindung stehen, Berichtszeit
b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich Der Berichtszeitraum ist für
selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge- 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8
verheirateten oder in eingetragener Lebens- Absatz 2 geregelte Zeitraum,
partnerschaft oder in eheähnlicher oder le-
benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft 2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
lebenden Betriebsinhabern beziehen sich Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Num-
die Angaben auf beide Personen, mer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,
5. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande- 3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1
ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste- nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die
hen, am Gesamtumsatz des Betriebes, Monate März 2019 bis Februar 2020,
6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach 4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
Nutzungszweck und Weidedauer, Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2
Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor
7. die Zahl der Haltungsplätze: dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und erteilung,
Nutzungszweck der Tiere, 5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1
b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,
der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungs- 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
zweck der Tiere, Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis
c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren, 2020,
8. zu Wirtschaftsdüngern: 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
a) die Lagerung nach Düngerform, Art des Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende
Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art Pachtjahr,
der Abdeckung, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausge- Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.
brachte Menge nach Düngerart und nach Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9
bestellter und unbestellter Fläche, Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1037
der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die üb- 4. § 55 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
rigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 „1. zugelassen sind nach Artikel 148 der Verord-
ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts- nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla-
erteilung. ments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätig-
Unterabschnitt 3 keiten zur Gewährleistung der Anwendung
Strukturerhebung der Forstbetriebe des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tier-
§ 29 schutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-
Erhebungseinheiten schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäi-
Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen. schen Parlaments und des Rates, der Verord-
nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009
§ 30 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,
Periodizität 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
durchgeführt. Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
§ 31 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG,
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
allgemein durchgeführt. (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.
L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils gelten-
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung den Fassung und“.
der Forstbetriebe sind:
5. In § 68a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordina- Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
ten, Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und
2. die Rechtsform des Betriebes, des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von
3. die Waldfläche. Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des
§ 32 Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1)“ durch die
Berichtszeitpunkt Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verord-
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- nung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parla-
male nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Auf- ments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
forderung zur Auskunftserteilung. die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
§ 33 Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Besondere Vorschrift Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
zur Verwendung von Verwaltungsdaten 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungs- 28.12.2013, S. 22)“ ersetzt.
merkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der 6. § 91 wird wie folgt geändert:
Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in
ausreichender Qualität vor, so wird die Struktur- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
erhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Nr. 1166/2008“ durch die Angabe „Verordnung
Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem (EU) 2018/1091“ ersetzt.
Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden b) In Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „oder
oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Fläche mit schnell wachsenden Baumarten“ ge-
Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig. strichen.
(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit 7. § 92 wird wie folgt geändert:
folgender Maßgabe Anwendung: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungs- Komma ersetzt.
datenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflä- b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
chen.
„10. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Erhebungsmerkmale sind: das den Betrieb direkt kontrolliert, nach
a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Num- § 27 Absatz 1 Nummer 4.“
mer 1, 8. § 93 wird wie folgt geändert:
b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach
Nummer 1, § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschafts-
c) die Waldfläche.“ zählung, nach § 31 für die Erhebung über land-
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
wirtschaftliche Produktionsmethoden“ durch die d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Wörter „nach § 29 für die Strukturerhebung der
aa) Die Wörter „den statistischen Ämtern der
Forstbetriebe“ ersetzt.
Länder“ werden durch die Wörter „dem Sta-
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 25 tistischen Bundesamt“ ersetzt.
bis 27)“ durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ er-
setzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Statistische Bundesamt übermittelt
den statistischen Ämtern der Länder die die
„Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28)
jeweiligen Länder betreffenden Daten.“
und die Strukturerhebung der Forstbetriebe
(§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Ver-
waltungsdaten erhoben werden.“ aaa) Die Wörter „sowie die nach Lan-
desrecht für die Kennzeichnung und
9. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)“
Registrierung von landwirtschaftlichen
durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ ersetzt.
Nutztieren und die tierseuchenrecht-
10. § 97 wird wie folgt geändert: liche Anzeige und Registrierung von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Betrieben zuständigen Stellen“ werden
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „und 10“ die gestrichen.
Angabe „(§ 78 Nummer 1)“ eingefügt. bbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 11“ gestri- „und 11“ die Wörter „für alle in der zu-
chen. ständigen Behörde geführten Einhei-
ten“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 27 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Absatz 1 und 1a)“ durch die Angabe „Die nach Landesrecht für die Kennzeich-
„(§ 27)“ ersetzt. nung und Registrierung von landwirtschaft-
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: lichen Nutztieren und die tierseuchenrecht-
liche Anzeige und Registrierung von Betrie-
„4. Erhebungsmerkmale der Struktur-
ben zuständigen Stellen oder die von diesen
erhebung der Forstbetriebe (§ 31
beauftragten Stellen übermitteln den statisti-
Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Num-
schen Ämtern der Länder zur Aktualisierung
mer 2),“.
des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen,
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. soweit vorhanden,
ddd) Die Nummern 6 bis 9 werden die Num- 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhe-
mern 5 bis 8. bungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1
eee) Nummer 10 wird Nummer 9 und wird Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
wie folgt gefasst:
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Be-
„9. Erhebungsmerkmale der Erhebung triebe und Unternehmen, im Falle einer
in forstlichen Erzeugerbetrieben Änderung auch das zuletzt übermittelte
(§ 81 Absatz 1).“ Kennzeichen.“
fff) Nummer 11 wird aufgehoben. f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(8) Die nach Landesrecht für die Entschä-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: digung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 82, 88“ Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständi-
gestrichen. gen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91
bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Ak-
„7. die Beteiligung an Bundesstatis- tualisierung des Betriebsregisters jährlich auf
tiken nach § 1,“. Ersuchen, soweit vorhanden,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 7“ 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
durch die Angabe „Absatzes 9“ ersetzt. merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „agrar- 2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen
statistischen Erhebungen“ durch die zur Identifikation der Betriebe und Unterneh-
Wörter „Bundesstatistiken nach § 1“ men.“
ersetzt.
g) In Absatz 9 werden die Wörter „nach Absatz 5
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab- oder 6“ durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder
sätzen 5 und 6“ durch die Wörter „Ab- 8“ ersetzt.
sätzen 5 bis 8“ ersetzt.
11. § 97a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 11“
durch die Wörter „Nummer 2 bis 12“ ersetzt. 12. § 98 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1039
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach § 32 13. § 99 wird aufgehoben.
Absatz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 Ab- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
satz 1 Nummer 5 Buchstabe c)“ durch die Wörter Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4
„(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)“ ersetzt. tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Gesetz
zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung
der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines
das folgende Gesetz beschlossen: Unternehmens, das Führungs- und Verwal-
tungsaufgaben wahrnimmt und für das Tages-
Artikel 1 geschäft des Unternehmens verantwortlich und
Änderung des rechenschaftspflichtig ist.
Eisenbahnregulierungsgesetzes (22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichts-
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August organ eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat
2016 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert: nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich
der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu strategischer Entscheidungen in Bezug auf das
§ 8 die folgenden Angaben eingefügt: Unternehmen.
„§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienen- (22d) Hochgeschwindigkeits-Personenver-
wege in Bezug auf wesentliche Funktionen
kehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrs-
§ 8b Unparteilichkeit des Betreibers der Schienen- dienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt
wege hinsichtlich des Verkehrsmanagements, zwischen zwei mindestens 200 Kilometer von-
der Instandhaltungsplanung und der bau- einander entfernten Orten auf eigens für Hoch-
lichen Planung geschwindigkeitszüge gebauten Strecken er-
bracht werden, die für Geschwindigkeiten von
§ 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen
im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro
des Betreibers der Schienenwege
Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit
§ 8d Finanzielle Transparenz diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.“
§ 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastruk- c) Absatz 25 wird wie folgt gefasst:
turbetreiber“. „(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist
2. § 1 wird wie folgt geändert: ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- nuar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-
fügt: zusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverord-
„(4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der nung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
Schienenwege sind 1. ein Betreiber der Schienenwege von einem
1. Entscheidungen über die Zugtrassenzuwei- Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzei-
sung, einschließlich sowohl der Bestimmung tig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunter-
als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit nehmen kontrolliert, das Schienenverkehrs-
und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, dienste auf dem Netz des Betreibers der
und Schienenwege durchführt,
2. Entscheidungen über die Wegeentgelte, ein- 2. ein Betreiber der Schienenwege von mindes-
schließlich ihrer Festlegung und Erhebung.“ tens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
b) Nach Absatz 22 werden die folgenden Ab- kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste
sätze 22a bis 22d eingefügt: auf dem Netz des Betreibers der Schienen-
wege durchführt oder
„(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist
eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen 3. mindestens ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
und einem oder mehreren anderen Unternehmen men, das Schienenverkehrsdienste auf dem
als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Netz des Betreibers der Schienenwege durch-
Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen führt, von diesem kontrolliert wird.
1. teilweise oder ganz aufbauen, Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch
ein Unternehmen, das aus voneinander getrenn-
2. finanzieren oder ten Bereichen besteht, die keine eigene Rechts-
3. das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des persönlichkeit haben und bei denen ein Bereich
Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgeliste- den Betrieb der Schienenwege und mindestens
ten Funktionen für einen vorab festgelegten ein anderer Bereich die Durchführung von Ver-
Zeitraum wahrzunehmen. kehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1041
Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von das Unternehmen unabhängig von Eisen-
Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrs- bahnverkehrsunternehmen ist, die Güter-
unternehmen, die voneinander unabhängig sind, verkehrsdienste durchführen, die §§ 8
unmittelbar durch den Bund oder mindestens bis 8d; dies gilt auch, wenn die Strecke
ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kon- in begrenztem Umfang auch für Güter-
trolliert werden.“ verkehrsdienste genutzt wird.“
3. § 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 8“ durch
die Angabe „§§ 8 bis 8d“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 und 9“
fügt:
durch die Angabe „§§ 8 bis 9“ ersetzt.
„(6a) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: der Schienenwege, die Schienenwege aus-
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die schließlich zu dem Zweck musealer Nutzung
Angabe „§§ 8,“ durch die Angabe „§§ 8 betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses
bis“ ersetzt. Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2
Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „von
des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.“
einem nicht unter Absatz 1 fallenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen“ ge- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
strichen. aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 9“ durch
ccc) Im Satzteil nach Buchstabe c wird der die Angabe „der §§ 8, 8a, 8c und 9“ ersetzt.
Punkt am Ende durch ein Semikolon bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „im Fall des Buchsta-
aaa) Das Wort „Entscheidung“ wird durch
ben c gilt dies auch, wenn die Strecke
das Wort „Durchführungsrechtsakte“
in begrenztem Umfang auch für Perso-
ersetzt.
nenverkehrsdienste genutzt wird,“ er-
setzt. bbb) Nach den Wörtern „Artikel 2 Absatz 4“
werden die Wörter „und Artikel 62 Ab-
cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an- satz 2“ eingefügt.
gefügt:
ccc) Vor dem Punkt am Ende werden ein
„3. für Betreiber von örtlichen Schienennet- Komma und die Wörter „die zuletzt
zen mit schwachem Verkehrsaufkom- durch den Delegierten Beschluss (EU)
men und einer Länge von höchstens 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017,
100 Kilometern, die für den Güterverkehr S. 69) geändert worden ist, in der je-
zwischen einer Hauptstrecke und dem weils geltenden Fassung“ eingefügt.
Abfahrtsort oder Bestimmungsort der
Verbringung entlang dieser Strecken ge- 4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt:
nutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese „§ 8
Strecken von anderen Stellen als dem Unabhängigkeit des
Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben wer- Betreibers der Schienenwege
den und entweder
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss recht-
a) diese Strecken von einem einzigen lich getrennt sein
Eisenbahnverkehrsunternehmen für
1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen,
Güterverkehrsdienste genutzt werden
oder 2. in vertikal integrierten Unternehmen von anderen
Bereichen innerhalb des Unternehmens.
b) die wesentlichen Funktionen bezüg-
lich dieser Strecken von einer nicht (2) In vertikal integrierten Unternehmen darf kei-
von einem Eisenbahnverkehrsunter- ner der anderen Bereiche einen bestimmenden Ein-
nehmen kontrollierten Stelle wahrge- fluss auf die Entscheidungen des Betreibers der
nommen werden; Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funk-
tionen ausüben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
dies gilt auch, wenn die Strecke in be- und des Vorstands des Betreibers der Schienen-
grenztem Umfang auch für Personenver- wege und die ihnen unmittelbar unterstellten Füh-
kehrsdienste genutzt wird. rungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise
4. für Betreiber von regionalen Schienen- handeln. Die Unparteilichkeit dieser Personen muss,
netzen mit schwachem Verkehrsaufkom- insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwi-
men, die von einer anderen Stelle als schen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunter-
dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrie- nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
ben und für den Betrieb regionaler Per- durch unternehmensinterne Regelungen sicher-
sonenverkehrsdienste genutzt werden, gestellt werden. Diese unternehmensinternen Re-
die von einem einzigen, nicht bundes- gelungen sind zu veröffentlichen. In ihnen ist insbe-
eigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen sondere festzulegen, welche besonderen Pflichten
durchgeführt werden, bis Kapazität für die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einfluss-
Personenverkehrsdienste auf diesem nahme haben. Betreiber der Schienenwege sind
Schienennetz beantragt wird, und sofern zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde ver-
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
pflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung
der über die Einhaltung der Regelungen wacht. bleiben unberührt.
Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jähr-
(8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder
lich einen Bericht über die aufgetretenen Problem-
von Organen des Mutterunternehmens für Vor-
fälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.
gänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach
(3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und
folgenden Positionen tätig sein: tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist
ausgeschlossen.
1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der
Schienenwege und als Mitglied des Vorstands
eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, § 8a
2. als Person, die Entscheidungen über die we- Unabhängigkeit des
sentlichen Funktionen eines Betreibers der Betreibers der Schienenwege
Schienenwege zu treffen hat, und als Mitglied in Bezug auf wesentliche Funktionen
des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunter- (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss inner-
nehmens, halb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und
3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen recht-
der Schienenwege und als Mitglied des Auf- lich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen
sichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunterneh- in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von
mens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.
ist, oder (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, so-
4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unterneh- weit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1
mens, das Teil eines vertikal integrierten Unter- handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Ver-
nehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnver- waltung und interne Kontrolle verfügen.
kehrsunternehmen als auch einen Betreiber der (3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere
Schienenwege kontrolliert, und als Mitglied des
Vorstands dieses Betreibers der Schienenwege. 1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine
andere juristische Person keinen bestimmenden
(4) In vertikal integrierten Unternehmen darf den Einfluss auf den Betreiber der Schienenwege
Mitgliedern des Vorstands des Betreibers der hinsichtlich der wesentlichen Funktionen aus-
Schienenwege und den Personen, die Entschei- üben; die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
dungen über die wesentlichen Funktionen des Be- und Mitwirkungen des Bundes und der Länder
treibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht bleiben unberührt;
gewährt werden
2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein
1. eine leistungsbezogene Vergütung von einer an- anderer Bereich in einem vertikal integrierten
deren rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss
Unternehmen oder auf die Ernennungen und Entlassungen der Per-
2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der sonen ausüben, die Entscheidungen über die
finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisen- wesentlichen Funktionen zu treffen haben; und
bahnverkehrsunternehmen verknüpft sind. 3. die berufliche Mobilität der Personen, die mit
Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht
im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des zu Konflikten zwischen den Interessen von Ei-
Eisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleis- senbahnverkehrsunternehmen und Betreibern
tung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamt- der Schienenwege führen.
leistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.
§ 8b
(5) Verfügen verschiedene Einheiten in einem
vertikal integrierten Unternehmen über gemein- Unparteilichkeit des
same Informationssysteme, so muss der Zugang Betreibers der Schienenwege
zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der
Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung
der Schienenwege beschränkt werden. Sensible
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in
Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung
einem vertikal integrierten Unternehmen weiterge-
und der Erneuerungsplanung müssen auf transpa-
geben werden.
rente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt
(6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen werden. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur
sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten von dem Personal des Betreibers der Schienen-
innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheiden- wege getroffen werden, das keine Funktionen in
den Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen
von Personen ausüben, die Entscheidungen über verbundenen Unternehmen ausübt.
die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung Ziels muss der Betreiber der Schienenwege sicher-
der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten be- stellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen
treffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte Zugang zu einschlägigen Informationen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1043
(3) Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Betreiber der Schienenwege die betroffenen der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden.
Eisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen Der Betreiber der Schienenwege kann Gewinne
umfassend und rechtzeitig zu informieren. Gewährt auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigen-
der Betreiber der Schienenwege Eisenbahnver- tümer des Unternehmens verwenden. Zu diesen
kehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrs- Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder
managementprozess, so muss er dies für die be- private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unter-
troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf trans- nehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unter-
parente und diskriminierungsfreie Weise tun. nehmens sind und die sowohl ein Eisenbahn-
(4) Hinsichtlich der langfristigen Planung größe- verkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber
rer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an der Schienenwege kontrollieren.
den Eisenbahnanlagen hat der Betreiber der Schie- (2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber
nenwege die Zugangsberechtigten zu konsultieren. der Schienenwege über eine Muttergesellschaft
Er hat den vorgebrachten Anliegen im bestmög- verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Mut-
lichen Umfang Rechnung zu tragen. Der Betreiber tergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn
der Schienenwege hat die Planung von Instand- ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.
haltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminie- (3) Ein Betreiber der Schienenwege darf einem
rungsfreier Weise durchzuführen. Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch
indirekt Darlehen gewähren.
§ 8c
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betrei-
Auslagerung und Aufteilung der bern der Schienenwege weder direkt noch indirekt
Funktionen des Betreibers der Schienenwege Darlehen gewähren.
(1) Entstehen keine Konflikte zwischen den Inte- (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dür-
ressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und fen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Ver- vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausge-
traulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheim- zahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsät-
nisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schie- zen und -bedingungen geschieht, die das individu-
nenwege die Durchführung von Arbeiten und damit elle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens
verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, widerspiegeln.
der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisen- (6) Die dem Betreiber der Schienenwege von an-
bahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunterneh- deren rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-
men oder Unternehmen auslagern, die das Eisen- ten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen
bahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert und
werden. Der Betreiber der Schienenwege behält
die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige 1. entweder nach Marktpreisen oder
Verantwortung für die Wahrnehmung der in § 2 2. nach Preisen, die die Produktionskosten wider-
Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ge- spiegeln, zuzüglich einer angemessenen Ge-
nannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche winnspanne
Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b bezahlt.
und 8d genügen.
(7) Verbindlichkeiten des Betreibers der Schie-
(2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die nenwege werden eindeutig getrennt von Verbind-
Regulierungsbehörde kann der Betreiber der Schie- lichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal
nenwege in diskriminierungsfreier Weise Koopera- integrierter Unternehmen ausgewiesen. Derartige
tionsvereinbarungen mit einem oder mehreren Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. Zuläs-
Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den sig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung
Zugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bie- der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das
ten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leis- Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist
tungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
Teils des Netzes. Die Kooperationsvereinbarungen men als auch einen Betreiber der Schienenwege
sind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Un-
Abschluss anzuzeigen. Im Rahmen der Überwa- ternehmens erfolgt.
chung der Durchführung dieser Vereinbarungen
(8) Die Konten des Betreibers der Schienenwege
kann die Regulierungsbehörde in begründeten
und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal
Fällen dazu raten, sie zu beenden. § 67 bleibt unbe-
integrierten Unternehmens werden so geführt, dass
rührt.
die Einhaltung dieses Paragrafen sichergestellt ist
und eine getrennte Rechnungsführung sowie trans-
§ 8d
parente Finanzkreisläufe innerhalb des Unterneh-
Finanzielle Transparenz mens ermöglicht werden.
(1) Die Einnahmen aus dem Betrieb der Schie- (9) In vertikal integrierten Unternehmen führt
nenwege, einschließlich Zuwendungen durch der Betreiber der Schienenwege detaillierte Auf-
öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber der Schie- zeichnungen über sämtliche kommerziellen und
nenwege unter Beachtung der gesetzlich vorgese- finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen
henen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung Einheiten dieses Unternehmens.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur 3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienen-
Rechnungslegung bleiben unberührt. netz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19,
4. Fragen der Intermodalität und Interopera-
§ 8e bilität,
Europäisches Netzwerk 5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den
der Hauptinfrastrukturbetreiber Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der
Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleis-
Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitglied- tungen des Betreibers der Schienenwege.
staaten in einem europäischen Netzwerk zusam- (3) Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt
men, um die Erbringung effizienter und wirksamer und veröffentlicht in Absprache mit den Beteilig-
Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Die- ten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordi-
ses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf nierung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der
1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf
Union, seiner Internetseite einen Überblick über die
gemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätig-
2. die Förderung der zügigen und effizienten Ein- keiten. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses
führung des einheitlichen europäischen Eisen- Paragrafen berührt weder das Recht der Zu-
bahnraums, gangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu
3. den Austausch bewährter Praktiken, befassen, noch die Befugnisse der Regulie-
rungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“
4. die Überwachung und den Vergleich der Leis-
tungen, 6. § 10 wird wie folgt geändert:
5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU, „(2) Unbeschadet der Verordnung (EG)
6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Eng- Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für
pässen und Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht
auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten
7. die Erörterung der Anwendung der Zusammen- von Personenverkehrsdiensten zu angemesse-
arbeit im Rahmen der §§ 41 und 47. nen, nichtdiskriminierenden und transparenten
Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunterneh-
gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die men haben das Recht, Fahrgäste an jedem be-
Überwachung und den Vergleich der Leistung in liebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen.
einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastruk-
Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht turen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach
der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.“
zu befassen, noch die Befugnisse der Regulie- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
rungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Absatz 4 ersetzt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Geschäftsplans insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund
zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungs- von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3
bedingungen sowie die Art, die Bereitstel- der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchfüh-
lung und den Ausbau der Infrastruktur anbe- rungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder ent-
langt“ durch die Wörter „Geschäftsplans im gegenstehende Regelung trifft.“
Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2 7. § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
und 3 zu äußern“ ersetzt. a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch ein
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „geben“ ein Komma ersetzt.
Semikolon und die Wörter „die Zuständig- b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
keiten des Netzbeirats nach § 34 des All- das Wort „sowie“ ersetzt.
gemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unbe-
rührt“ eingefügt. c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Perso-
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
nenverkehrsdienste.“
„(2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4
8. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bezieht sich auf
„(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der
1. den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsicht- Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom
lich Erhaltung und Ausbau der Infrastruktur- 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für
kapazität, die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung,
2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzer- Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahn-
orientierten Zielvorgaben der qualifizierten systems in der Europäischen Union (ABl. L 158
Regulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94)
und 30 sowie der Anreize nach § 25, in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1045
senbahnkorridore können vom Betreiber der Schie- 12. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nenwege unterschieden werden, um Anreize dafür a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
zu geben, dass Züge mit einer Version des European Komma ersetzt.
Train Control System (ETCS) ausgerüstet werden,
die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG b) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung fügt:
von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über „9. Entscheidungen zum Verkehrsmanagement
die technische Spezifikation für die Interoperabilität hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das
des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Eisenbahnregulierungsrecht,
Signalgebung des konventionellen transeuro- 10. Entscheidungen über die Art und Weise der
päischen Eisenbahnsystems und von Anhang A Erneuerungen und von geplanten und un-
der Entscheidung 2006/860/EG über die technische geplanten Instandhaltungen hinsichtlich
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys- möglicher Verstöße gegen das Eisenbahn-
tems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal- regulierungsrecht, wobei die jeweiligen Pla-
gebung des transeuropäischen Hochgeschwindig- nungen von der Überprüfung mit umfasst
keitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsver-
gebilligten Version oder den Folgeversionen kom- waltungsgesetzes bleibt unberührt; und
patibel ist. Eine solche Unterscheidung darf nicht
11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8
dazu führen, dass die Erlöse eines Betreibers der
bis 8d, einschließlich der Anforderungen in
Schienenwege insgesamt steigen. § 31 Absatz 2
Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interes-
bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege
sen von Eisenbahnverkehrsunternehmen
kann die Differenzierung auf die in der Verordnung
und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.“
(EU) 2016/919 genannten Schienenstrecken be-
schränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen, 13. § 70 wird wie folgt geändert:
die nicht mit ETCS ausgerüstet sind. Der Betreiber a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Schienenwege kann die Differenzierung auch
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entflech-
auf Schienenstrecken ausweiten, die nicht in der
tung“ ein Komma und die Wörter „zur Ver-
Verordnung (EU) 2016/919 genannt sind. Die Regu-
hinderung von Interessenkonflikten und zur
lierungsbehörde kann dem Betreiber der Schienen-
finanziellen Transparenz“ eingefügt und die
wege Vorgaben zum Umfang und zur Art und Weise
Angabe „§§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§§ 5
der Differenzierung machen.“
bis 8d“ ersetzt.
9. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schie- „Handelt es sich um vertikal integrierte Un-
nenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen ternehmen, erstrecken sich diese Befug-
Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat der nisse auf alle rechtlichen Einheiten.“
Europäischen Union zu betreiben, in dem das Recht
auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Arti- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
kel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist, und 4 eingefügt:
so muss er die betroffenen Betreiber der Schienen- „(3) Der Überprüfung durch die Regulierungs-
wege und die betroffenen Regulierungsbehörden behörde unterliegen
mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netz- 1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,
fahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegka-
2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,
pazität bezieht, davon in Kenntnis setzen. Soweit
die deutsche Regulierungsbehörde die Entschei- 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,
dung trifft, bewertet sie die möglichen wirtschaft- 4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,
lichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche 5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d
Dienstleistungsaufträge.“
Absatz 8 sowie
10. Dem § 61 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne
„Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der des § 8d Absatz 9.
Schienenwege verlangen, dass ihr die Informatio- (4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Koopera-
nen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt tionsvereinbarungen unterliegen der Überprü-
werden.“ fung durch die Regulierungsbehörde.“
11. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
angefügt: sätze 5 und 6.
„Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „und 2“
auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt durch die Wörter „bis 4 und Anlage 9“ ersetzt.
der Betreiber der Schienenwege alle relevanten In- 14. § 75 wird wie folgt geändert:
formationen an andere Betreiber der Schienenwege
weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
betroffen sein könnten. Die betroffenen Betreiber fügt:
der Schienenwege arbeiten zusammen, um den „(3a) In Angelegenheiten, die einen grenz-
grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu norma- überschreitenden Verkehrsdienst betreffen und
lisieren. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den in denen Entscheidungen von zwei oder mehr
schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.“ Regulierungsbehörden innerhalb der Euro-
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päischen Union erforderlich sind, arbeitet die (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen
Regulierungsbehörde mit den anderen betroffe- sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der
nen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.
der jeweiligen Entscheidungen zusammen, um (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind
eine Lösung herbeizuführen.“ umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehen-
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: der Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung
„Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.
sollen unter anderem Regelungen für die Bei- (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind
legung von Streitigkeiten zwischen Regulierungs- umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infra-
behörden bei der Zusammenarbeit nach Ab- struktur, mit denen deren Gesamtleistung verbes-
satz 3a enthalten.“ sert wird.“
c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
„(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mit- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Si-
gliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine cherheitspflichten“ die Wörter „und Notfallpläne“
Koordinierung der Regulierungsbehörde mit der ersetzt.
anderen betroffenen Regulierungsbehörde erfol-
gen, damit sich die Entscheidungen in beiden b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Mitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.“ „(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Ver-
d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12. kehrsdienste zur Beförderung von Personen be-
treiben, haben für Großstörungen der Dienste
e) Im neuen Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 10“
Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistun-
durch die Angabe „1 bis 11“ ersetzt.
gen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der
15. Dem § 80 wird folgender Absatz 8 angefügt: Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und,
„(8) Abweichend von § 8d Absatz 6 laufen vor soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnver-
dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwi- kehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht
schen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier- für Verkehrsdienste des Schienenpersonennah-
ten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, so- verkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich
fern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und aus Gründen historischen Interesses oder zu tou-
tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind ristischen Zwecken betrieben werden.“
die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. De- 3. Dem § 5a wird folgender Absatz 10 angefügt:
zember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat
eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb „(10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der
von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfol- Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4
gen.“ Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwa-
chung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung
16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.“
a) Nummer 6 wird aufgehoben. 4. § 6b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
b) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6
„(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte
bis 9.
Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig,
wenn sie
Artikel 2
1. rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in
Änderung des
Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-
(BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt recht, oder
geändert: 3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
1. § 2 wird wie folgt geändert: überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer
a) In Absatz 7 werden die Wörter „und die Unterhal- oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche
tung der Schienenwege der Eisenbahn“ durch die Pflichten, oder
Wörter „, die Unterhaltung, die Instandhaltung
und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen“ er- 4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
setzt. gen Pflichten, die sich aus allgemein verbind-
lichen Tarifverträgen ergeben,
b) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
bis 7e eingefügt: zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist.
„(7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die
darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und (3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht
Investitionsplanung sowie der Bau und die Um- als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße
rüstung der Schienenwege. von mehr als einhunderttausend Euro
(7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die 1. wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, ein-
Zugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement schließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter
und die Erhebung von Wegeentgelten. Verstöße, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1047
2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge- 4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein- gen Pflichten, die sich aus allgemein verbindli-
schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz- chen Tarifverträgen ergeben,
recht, oder bestandskräftig festgesetzt wurde.“
3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz- Artikel 3
überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer Inkrafttreten
oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Pflichten oder Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(26. BAföGÄndG)
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: päischen Union und der Schweiz wird Aus-
bildungsförderung geleistet, wenn“.
Artikel 1 bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des aaa) Das Wort „Bakkalaureusstudiengang“
Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird durch das Wort „Bakkalaureus-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- abschluss“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 bbb) Nach dem Wort „Hochschule“ werden
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar- die Wörter „oder der aufnehmenden
tikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu för-
dernde weitere Ausbildung an einer in Buch-
„5. Höheren Fachschulen sowie von Akade-
stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch
mien, die Abschlüsse verleihen, die nicht
eine Nichtschülerprüfung oder durch eine
nach Landesrecht Hochschulabschlüssen
Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder
gleichgestellt sind,“.
zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Hoch- Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder“.
schulen“ die Wörter „sowie von Akademien,
3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
die Abschlüsse verleihen, die nach Landes-
recht Hochschulabschlüssen gleichgestellt a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sind“ eingefügt. „1. der Auszubildende die Zugangsvorausset-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort zungen für die zu fördernde Ausbildung an
„Hochschulen“ die Wörter „sowie von nicht- einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch-
staatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch
Satz 1 Nummer 6“ eingefügt. eine Nichtschülerprüfung oder durch eine
Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder
2. § 7 wird wie folgt geändert: zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Satz 1 Nummer 6 erworben hat,“.
„Hochschulabschlusses“ die Wörter „oder eines b) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Hoch-
damit gleichgestellten Abschlusses“ eingefügt. schule“ die Wörter „oder an einer Akademie im
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ einge-
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge- fügt.
fasst: c) In Nummer 3 werden die Wörter „unter 10 Jah-
„Für einen Master- oder Magisterstudien- ren“ durch die Wörter „unter 14 Jahren“ ersetzt.
gang oder für einen postgradualen Diplom- 4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
studiengang sowie jeweils für vergleichbare Bankdarlehen“ durch die Wörter „als Darlehen“ er-
Studiengänge in Mitgliedstaaten der Euro- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1049
5. § 12 wird wie folgt geändert: in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
erfüllt, und
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „231“ durch
die Angabe „243“ ersetzt. 2. aus dieser Versicherung Leistungen beanspru-
chen können, die der Art nach den Leistungen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „418“ durch des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Aus-
die Angabe „439“ ersetzt. nahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: entsprechen,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „504“ durch erhöht sich der Bedarf um 84 Euro monatlich. Sind
die Angabe „580“ ersetzt. die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „587“ durch einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen
die Angabe „675“ ersetzt. Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdes-
sen um die nachgewiesenen Krankenversiche-
6. § 13 wird wie folgt geändert: rungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „372“ durch § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitrags-
die Angabe „391“ ersetzt. pflichtig bei einem privaten Versicherungsunterneh-
men versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „399“ durch
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-
die Angabe „419“ ersetzt.
aussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: weitere 25 Euro monatlich. Abweichend von den
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „52“ durch die Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Alters-
Angabe „55“ ersetzt. oder Fachsemestergrenze des § 5 Absatz 1 Num-
mer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „250“ durch
schreiten, Absatz 2 entsprechend.“
die Angabe „325“ ersetzt.
8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 13a wird wie folgt gefasst:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 13a
aa) Die Wörter „das zehnte Lebensjahr“ werden
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
durch die Wörter „das 14. Lebensjahr“ er-
(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen setzt.
Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
bb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe
oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
„140“ ersetzt.
sichert sind, erhöht sich der Bedarf um 84 Euro mo-
natlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für b) In Satz 3 wird das Wort „förderungsfähig“ durch
ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in das Wort „förderungsberechtigt“ ersetzt.
der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 9. § 15 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetz-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stu-
buch erhöht sich der Bedarf um weitere 25 Euro
diengängen“ die Wörter „an Hochschulen und
monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges
an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
Nummer 6“ eingefügt.
beitragspflichtig versichert sind und deren Kran-
ken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
buch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozial- eingefügt:
gesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 „2. infolge der in häuslicher Umgebung er-
und 2 entsprechend. folgenden Pflege eines oder einer pflege-
(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen bedürftigen nahen Angehörigen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes,
oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften der oder die nach den §§ 14 und 15 des
Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Kran- Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
kenversicherung beitragspflichtig versichert sind, Pflegeversicherung – mindestens in Pfle-
erhöht sich der Bedarf um die nachgewiesenen gegrad 3 eingeordnet ist,“.
Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
155 Euro. Für ihren Versicherungsbeitrag als
Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung „3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich
nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 oder satzungsmäßig vorgesehenen Gre-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in mien und Organen
den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich a) der Hochschulen und der Akademien
der Bedarf um die nachgewiesenen Pflegeversiche- im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
rungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro Nummer 6,
monatlich. b) der Selbstverwaltung der Studieren-
(3) Für Auszubildende, die ausschließlich den an Ausbildungsstätten im Sinne
1. beitragspflichtig bei einem privaten Krankenver- des Buchstabens a,
sicherungsunternehmen versichert sind, das die c) der Studentenwerke und
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
d) der Länder,“. Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1
cc) In Nummer 5 wird das Wort „zehn“ durch die geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur
Angabe „14“ ersetzt. Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag
freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: Gesetz erhalten.
„(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an (4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1
Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
Nummer 6, die sich in einem in sich selbständi-
gen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder
Studienabschluss für höchstens zwölf Monate an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende
Förderungshöchstdauer oder der Förderungs- der Förderungshöchstdauer,
dauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleis- 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fach-
tet, wenn die Auszubildenden spätestens inner- schule oder an einer Akademie im Sinne des
halb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach
zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind dem Ende der in der Ausbildungs- und Prü-
und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die fungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit
Studienabschluss abschließen können. Ist eine Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studien-
Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 gang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2
unter der Voraussetzung, dass die Auszubilden- Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleis-
den eine Bestätigung der Ausbildungsstätte tet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungs-
darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung inner- höchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit
halb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsab-
abschließen können.“ schnitt zuletzt gegolten hat.
10. § 17 wird wie folgt geändert: (5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „als Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei
Darlehen geleistet“ das Komma und der nachfol- Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
gende Satzteil gestrichen. oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: (6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als
auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet,
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleis-
„als Bankdarlehen nach § 18c“ durch die
tete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des
Wörter „ausschließlich als Darlehen“ ersetzt.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens
bb) Nummer 1 wird aufgehoben. ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf
11. § 18 wird wie folgt gefasst: die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
„§ 18
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal-
Darlehensbedingungen
tungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinan-
(1) Für derfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen (8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a (9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
und 18b, erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens-
2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen nehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den
gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a. Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungs-
Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr höchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der
als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Fest-
Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt stellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere
noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Bu-
nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende ches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalender-
Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichblei- jahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die
bens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach
Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch
geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt
für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungs- entsprechend.
betrag. Kosten für die Geltendmachung der Dar- (10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
lehensforderung sind durch die Verzinsung nicht Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz
abgegolten. oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleich- Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Dar-
bleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden mo- lehensschuld zu gewähren.
natlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb (11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden er-
von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzah- lischt die verbliebene Darlehensschuld einschließ-
lung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 lich etwaiger Kosten und Zinsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1051
(12) Darlehensnehmenden, die während des Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und
Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen
Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils recht- Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25
zeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Per-
verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Sind die sonen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
durch Bescheid festzustellen. Auf Antrag kann zur
Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende „(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in
Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag
im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem 1. bei behinderten Menschen um den Betrag der
Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs- behinderungsbedingten Aufwendungen ent-
pflichten verstoßen wurde. Der Antrag nach Satz 3 sprechend § 33b des Einkommensteuerge-
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines setzes,
ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen. 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der not-
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach wendigen Aufwendungen für die Dienstleis-
Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzah- tungen zur Betreuung eines zum Haushalt ge-
lungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungs- hörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr
leistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von
nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, monatlich 175 Euro für das erste und je
die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlas- 85 Euro für jedes weitere Kind.“
sen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
§ 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung ge- sätze 3 und 4.
währt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1
Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bun- d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
desverwaltungsamt zugleich festgesetzten vermin- aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 3“
derten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unbe- durch die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt.
rührt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(14) Das Bundesministerium für Bildung und „Die Darlehensnehmenden haben das Vorlie-
Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne gen der Freistellungsvoraussetzungen nach-
Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben zuweisen, soweit nicht durch Rechtsverord-
gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über nung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2
1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie etwas Abweichendes geregelt ist.“
den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
den,
„Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der
2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung
Versicherung an Eides statt zugelassen ist,
der Darlehen – einschließlich der erforderlichen
ist das Bundesverwaltungsamt für die Ab-
Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaft-
nahme derselben zuständig.“
machens mittels der Versicherung an Eides statt
sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rück- e) Absatz 5 wird aufgehoben.
zahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der 13. In § 18b Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Ab-
eingezogenen Beträge an Bund und Länder und satz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Ab-
3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Er- satz 5a“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
mittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehens- 14. § 18c wird wie folgt geändert:
nehmenden und für das Mahnverfahren.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 18a wird wie folgt geändert:
„(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wie-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: deraufbau für Förderungsleistungen im Sinne
„(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019
während der Rückzahlungsfrist des § 18 Ab- geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Ab-
satz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf sätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.“
von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizu- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
stellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils fügt:
den Betrag von 1 225 Euro nicht um mindestens
„(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für
42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete
Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11
Betrag erhöht sich für
abweichende Darlehensbedingungen vereinba-
1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin- ren.“
nen oder Lebenspartner um 610 Euro,
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um
555 Euro, aa) Die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und
Absatz 5c“ wird durch die Angabe „§ 18
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11“ ersetzt.
nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden bb) Folgender Satz wird angefügt:
kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um „Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17
das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
geltenden Fassung geleisteten Darlehen als b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ein Darlehen.“ aa) Die Angabe „180“ wird durch die Angabe
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „105“ durch „195“ ersetzt.
die Angabe „130“ ersetzt.
bb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „140“ ersetzt.
„(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes c) In Absatz 5 wird die Angabe „260“ durch die An-
Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 gabe „280“ ersetzt.
bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rück-
zahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein 18. § 25 wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 715“ durch
und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in
die Angabe „1 835“ ersetzt.
möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten
von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 145“ durch
Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb die Angabe „1 225“ ersetzt.
von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der aa) In Nummer 1 wird die Angabe „570“ durch
auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 die Angabe „610“ ersetzt.
bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in bb) In Nummer 2 wird die Angabe „520“ durch
Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeit- die Angabe „555“ ersetzt.
punkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Ab-
19. § 35 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am
Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat „Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung
der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unbe- erfolgt im Jahr 2021.“
rührt.“ 20. In § 36 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
15. In § 18d Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 „12 bis 14a“ durch die Angabe „12 bis 14b“ ersetzt.
Absatz 5c“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 11“ er-
21. § 40 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder“
16. § 21 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „oder“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Satzes 3“ b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
ersetzt. Wort „Anstalt“ die Wörter „oder Stiftung“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
22. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die An- 23. In § 47a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17“ die
gabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 24. § 50 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „21,2“ wird durch die An- a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die
gabe „21,3“ ersetzt. Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe
der Darlehenssumme nach § 18c,“ gestrichen.
bbb) Die Angabe „13 000“ wird durch die
Angabe „14 600“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
cc) Die Nummern 2 und 4 werden wie folgt ge- „Hochschule“ die Wörter „oder eine Akademie
ändert: im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
eingefügt.
aaa) Die Angabe „15“ wird jeweils durch die
Angabe „15,5“ ersetzt. 25. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 17 Absatz 2“ die Wörter „und 3 Satz 1“ einge-
bbb) Die Angabe „7 300“ wird jeweils durch fügt.
die Angabe „8 500“ ersetzt.
26. In § 58 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Absatz 6 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 18 Ab-
aaa) Die Angabe „37“ wird durch die An- satz 14 Nummer 2“ ersetzt.
gabe „37,7“ ersetzt.
27. § 60 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Angabe „22 400“ wird durch die
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „vom
Angabe „25 500“ ersetzt.
23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314)“ gestri-
17. § 23 wird wie folgt geändert: chen.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5a“
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
die Angabe „610“ ersetzt. c) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 17
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „520“ durch Absatz 3“ die Wörter „in der am 31. Juli 2019
die Angabe „555“ ersetzt. geltenden Fassung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1053
28. § 66a wird wie folgt gefasst: §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2
in der am 31. August 2019 geltenden Fassung
„§ 66a weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die
Übergangs- und Anwendungsvorschrift Förderungsleistungen jeweils auch noch über den
31. August 2019 hinaus erbracht werden.
(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli (7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit
2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul- Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September
abschluss die Leistung von Ausbildungsförderung 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Aus-
nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor- nahme von Bankdarlehen nach § 18c, können bin-
schrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in nen einer Frist von sechs Monaten nach diesem
der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische
anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilli- Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt
gungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten
hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am
Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzu-
31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwen- wenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort
den. genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren
(2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17 überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in
und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Geset- der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten Fassung die Voraussetzungen für den gesamten
Fassung sind erst ab dem 1. August 2019 anzu- Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen
wenden, soweit nachstehend nichts anderes be- haben müssen.
stimmt ist. (8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und
§ 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum
(3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a, 18b, 18d, 58 31. März 2020 105 Euro.“
und 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten Artikel 2
Fassung sind erst ab dem 1. September 2019 an-
zuwenden, soweit nachstehend nichts anderes be- Weitere Änderung des
stimmt ist. Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au- Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
gust 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli wie folgt geändert:
2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des
Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 1. § 12 wird wie folgt geändert:
2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fas- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „243“ durch die
sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, Angabe „247“ ersetzt.
die vor dem 1. August 2019 begonnen haben. Bei
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „439“ durch die
der Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkom-
Angabe „448“ ersetzt.
mensfreistellung nach § 18a die Regelung des
§ 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fassung abweichend von Satz 1 bereits ab dem aa) In Nummer 1 wird die Angabe „580“ durch die
1. September 2019 anzuwenden. Angabe „585“ ersetzt.
(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem bb) In Nummer 2 wird die Angabe „675“ durch die
1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Angabe „681“ ersetzt.
Förderung geleistet wurde für den Besuch einer 2. § 13 wird wie folgt geändert:
staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen
gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Aus- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „391“ durch die
bildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Angabe „398“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden bb) In Nummer 2 wird die Angabe „419“ durch die
Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 Angabe „427“ ersetzt.
in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fas- b) In Absatz 2 wird die Angabe „55“ durch die An-
sung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließ- gabe „56“ ersetzt.
lich die Nummer 2 anzuwenden ist.
3. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „140“
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem durch die Angabe „150“ ersetzt.
1. September 2019 Förderung nach § 17 Ab- 4. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwen-
denden Fassung geleistet wurde, sind diese Rege- a) In Satz 1 wird die Angabe „1 225“ durch die An-
lung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 gabe „1 260“ ersetzt.
und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Angabe „630“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die Angabe „665“ ersetzt.
Angabe „570“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die
5. § 23 wird wie folgt geändert: Angabe „605“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „610“ durch die a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „630“ ersetzt. aa) In Nummer 2 wird die Angabe „630“ durch die
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „555“ durch die Angabe „665“ ersetzt.
Angabe „570“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „570“ durch die
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Angabe „605“ ersetzt.
aa) Die Angabe „195“ wird durch die Angabe b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„200“ ersetzt. aa) Die Angabe „200“ wird durch die Angabe
bb) Die Angabe „140“ wird durch die Angabe „210“ ersetzt.
„145“ ersetzt. bb) Die Angabe „145“ wird durch die Angabe
„150“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „280“ durch die An-
gabe „285“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „285“ durch die An-
gabe „305“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 835“ durch
die Angabe „1 890“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 890“ durch
die Angabe „2 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 225“ durch
die Angabe „1 260“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 260“ durch
die Angabe „1 330“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die
Angabe „630“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die
Angabe „665“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die
Angabe „570“ ersetzt.
Angabe „605“ ersetzt.
7. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 500“ durch die
5. Dem § 66a wird folgender Absatz 10 angefügt:
Angabe „8 200“ ersetzt.
„(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe 1. August 2021 begonnen haben, sind die §§ 23
„2 100“ durch die Angabe „2 300“ ersetzt. und 25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden
8. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
9. Dem § 66a wird folgender Absatz 9 angefügt: 2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in
der ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fas-
„(9) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au- sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,
gust 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b die vor dem 1. August 2021 begonnen haben.“
Absatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum
31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich Artikel 4
des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
2020 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der Änderung der
ab dem 1. August 2020 anzuwendenden Fassung Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vor dem 1. August 2020 begonnen haben.“ bei einer Ausbildung im Ausland
In § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem
Artikel 3 Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986
Weitere Änderung des
(BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Artikel 5
folgt geändert:
Änderung des
1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 260“ durch die An- Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
gabe „1 330“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1055
(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Artikel 6
zes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert wor- Inkrafttreten
den ist, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. In § 13a Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Absatz 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
und 3“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 3 und 4“
(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ersetzt.
(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
2. In § 13b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 18a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1 (4) Artikel 4 tritt am 1. August 2019 in Kraft.
und 2“ ersetzt. (5) Artikel 5 tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
Vom 4. Juli 2019
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b e) mechanischer Energie aus bordeigenen
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Speichern/bordeigenen Quellen, einschließ-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), lich Abwärme,
der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch
alternativ angetrieben werden,
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b – mit einer Gesamtmasse von mehr als
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst – für die Güterbeförderung und
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur: – ohne Anhänger,
sofern
Artikel 1
– die 3 500 kg überschreitende Masse aus-
Änderung der schließlich dem zusätzlichen Gewicht des
Fahrerlaubnis-Verordnung Antriebssystems gegenüber dem Antriebs-
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember system eines Fahrzeugs mit denselben Ab-
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Ab- messungen, das mit einem herkömmlichen
satz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbst-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
1. § 6 wird wie folgt geändert: – die Ladekapazität gegenüber diesem Fahr-
zeug nicht erhöht ist.“
a) In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch er-
teilt“ durch die Wörter „berechtigt auch“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- „(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
fügt: 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaub-
nisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bis-
„(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berech- herigen Berechtigungen, wie er sich aus der An-
tigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit min- lage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vor-
destens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen behaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den
von Fahrzeugen Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden
– die ganz oder teilweise mit Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird
Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein
a) Strom, neuer Führerschein mit Umstellung auf die
b) Wasserstoff, neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1
ausgefertigt.“
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gas-
förmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und 1a. Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:
flüssig (Flüssigerdgas – LNG), a) Der Überschrift wird die Angabe „*“ angefügt.
d) Flüssiggas (LPG), b) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote ange-
fügt:
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 „* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor
zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation 1953 liegt, müssen den Führerschein bis
und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
Güter- oder Personenverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhän-
den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29). gig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1057
2. Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 gestrichen.
b) Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:
„IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen
Lfd.
Entfallene Schlüsselzahl
Nr.
1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaub-
nisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg über-
steigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-
Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2432) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juli 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer