890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Verordnung
über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur
(Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung – 4. BWI-VO)
Vom 16. Juni 2019
Auf Grund des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Zeitpunkt
In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 wird eine
Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist
der 1. Oktober 2022.
§2
Stichprobenverfahren
Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichpro-
benverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das
gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach § 2 Satz 1 der
Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180)
eingerichteten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind
nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.
§3
Grunddaten
An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen
oder beschrieben:
1. Betriebsart,
2. Eigentumsart,
3. Waldstruktur,
4. Baumarten,
5. Alter,
6. Baumdurchmesser,
7. Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
8. Geländemerkmale,
9. besondere Baummerkmale,
10. Totholz,
11. Landnutzung vor oder nach Wald.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juni 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 891
Anlage
(zu § 2 Satz 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:
Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in
– Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,
– Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
– Thüringen.
Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in
– Baden-Württemberg,
– Berlin,
– Brandenburg,
– Mecklenburg-Vorpommern,
– Nordrhein-Westfalen,
– Rheinland-Pfalz,
– Saarland,
– Sachsen,
– Sachsen-Anhalt,
– Schleswig-Holstein.
Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden
Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen:
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
(Gebäudereinigerausbildungsverordnung – GebReinAusbVO)*
Vom 28. Juni 2019
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 3
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Schlussvorschriften
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht Gegenstand, Dauer und
Abschnitt 1 Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung §1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Staatliche
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Begriffsbestimmungen Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksord-
menplan
nung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Hand-
§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
werksordnung staatlich anerkannt.
§ 7 Ausbildungsplan
§2
Abschnitt 2
Gesellenprüfung Dauer der Berufsausbildung
§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 9 Inhalt von Teil 1
§ 10 Prüfungsbereich von Teil 1 §3
§ 11 Inhalt von Teil 2 Begriffsbestimmungen
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 13 Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außen-
reinigungsverfahren“ 1. Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung
§ 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von
§ 15 Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen
Oberflächen“ von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ Beseitigung von Reststoffen,
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung
2. Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schäd-
lingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge
durch Begehungen oder durch digitale Überwa-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit chung und
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 3. Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungs-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil methoden, die zur Verminderung krankmachender
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Keime und weiterer Mikroorganismen führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 893
§4 §6
Gegenstand der Berufsausbildung in
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtun-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der gen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil- zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- 1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. keiten nach der Anlage Abschnitt A
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- a) Nummer 4 Buchstabe a, b und d und
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
b) Nummer 5 Buchstabe a bis c sowie
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs- 2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh- keiten nach der Anlage Abschnitt A
ren und Kontrollieren ein. a) Nummer 6 Buchstabe g und h,
b) Nummer 7 Buchstabe e und i und
§5
c) Nummer 8 Buchstabe b, f, g und i.
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die
zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertig-
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungs-
Fähigkeiten sowie betrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb
dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestal-
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse tung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der
und Fähigkeiten. Lage ist.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- §7
bildes gebündelt. Ausbildungsplan
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen, plans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durch-
führung von Arbeitsaufträgen, Abschnitt 2
3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, Gesellenprüfung
4. Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungs-
geräten, -maschinen und -anlagen, §8
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
5. Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,
(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der
6. Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,
Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
7. Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Ober- (2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Aus-
flächen, bildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet
8. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen
Dekontamination und der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsaus-
schüsse fest.
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden
§9
und Kundinnen.
Inhalt von Teil 1
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
naten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, keiten sowie
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
4. Umweltschutz und
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
5. Nachhaltigkeit. entspricht.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
§ 10 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Prüfungsbereich von Teil 1 stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs- entspricht.
bereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“
statt. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäude- von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
reinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
er in der Lage ist, lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1. Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Um-
setzbarkeit zu prüfen, § 12
2. Skizzen von Objekten für die Durchführung von Prüfungsbereiche von Teil 2
Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeich-
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
nungen anzuwenden,
Prüfungsbereichen statt:
3. Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzube-
1. Anwenden von Grund- und Außenreinigungsver-
reiten,
fahren,
4. Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden,
2. Durchführen von Hygienemaßnahmen,
auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,
3. Reinigen, Pflegen und Konservieren von Ober-
5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu
flächen sowie
unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
6. Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen
zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
§ 13
7. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu
räumen, Prüfungsbereich
„Anwenden von Grund-
8. Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu und Außenreinigungsverfahren“
unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und
9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachwei-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur sen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu
ergreifen und 1. Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
gehensweise zu begründen.
2. technische Unterlagen anzuwenden,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende
Tätigkeiten zugrunde zu legen: 3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,
1. Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer 4. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge,
Glasoberfläche, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksich-
tigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen
2. Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer
Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
textilen Oberfläche und
5. Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzu-
3. Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer
setzen,
nichttextilen Oberfläche.
6. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu
(4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde geleg-
räumen,
ten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und
die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen 7. Reinigungsverfahren durchzuführen,
zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit 8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fach- schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
gespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben Qualitätssicherung durchzuführen,
schriftlich zu bearbeiten.
9. Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestell-
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei ten Arbeiten zu führen und
Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die
situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stun- 10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
den. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die aufgabe zu begründen.
Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Auf- (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
gaben beträgt 90 Minuten. Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Ausführen einer Grundreinigung und
§ 11
2. Ausführen einer Außenreinigung.
Inhalt von Teil 2
(3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde ge-
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf legten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unter-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie lagen zu dokumentieren. Während der Durchführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 895
wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives 3. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu
Fachgespräch geführt. räumen,
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits- 4. Unterlagen auszuwerten,
aufgaben, für die Dokumentationen und die situativen 5. Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustel-
Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und len und diese von Oberflächenveränderungen zu
30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situa- unterscheiden und zu dokumentieren,
tiven Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.
6. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge,
§ 14 Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung
von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,
Prüfungsbereich
„Durchführen von Hygienemaßnahmen“ 7. Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlings-
monitorings nach Art und Menge festzustellen und
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygiene- Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,
maßnahmen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist, 8. Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereini-
gungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und
1. Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung anzuwenden,
wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer
Vorgaben zu planen und zu dokumentieren, 9. Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Le-
bensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,
2. Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta-
10. Oberflächen aufzubereiten,
mination einzuhalten,
11. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,
sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
4. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge,
12. arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicher-
Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksich-
heitsbestimmungen bei der Durchführung von
tigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen
Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnah-
Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
men zu berücksichtigen und
5. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu
13. Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien
räumen,
zu veranlassen.
6. Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durch-
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu be-
zuführen und zu dokumentieren und
arbeiten.
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Qualitätssicherung durchzuführen.
§ 16
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der
Prüfungsbereich
folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
1. Gesundheit,
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-
2. Pflege, kunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
3. Lebensmittel oder Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
4. Sanitär. darzustellen und zu beurteilen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zu- (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
grunde gelegt wird. müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh- gaben schriftlich bearbeiten.
ren und die Durchführung mit praxisüblichen Unter- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
lagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits- § 17
aufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt Gewichtung der
150 Minuten. Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 15
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Prüfungsbereich sind wie folgt zu gewichten:
„Reinigen, Pflegen und
Konservieren von Oberflächen“ 1. Durchführen von Gebäude-
reinigungsarbeiten mit 30 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Kon-
servieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nach- 2. Anwenden von Grund- und
weisen, dass er in der Lage ist, Außenreinigungsverfahren mit 25 Prozent,
1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrens- 3. Durchführen von Hygiene-
bedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und maßnahmen mit 15 Prozent,
zu dokumentieren, 4. Reinigen, Pflegen und Konser-
2. Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeits- vieren von Oberflächen mit 20 Prozent sowie
abläufen zu unterscheiden, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Abschnitt 3
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
Schlussvorschriften
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 –
wie folgt bewertet worden sind:
§ 18
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, Bestehende
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, Berufsausbildungsverhältnisse
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
mindestens „ausreichend“ und dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge- Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
nügend“. bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
oder die Auszubildende noch nicht die Zwischen-
der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konser-
prüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsaus-
vieren von Oberflächen“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
bildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin
kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa
vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum
15 Minuten zu ergänzen, wenn
31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
bewertet worden ist und
§ 19
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- dung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom
nis 2:1 zu gewichten. 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 897
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von kundenorien- a) Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden
tierten Arbeitsprozessen und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei
der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeits-
prozessen anwenden
4
c) Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteilig-
ten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
d) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
e) Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren
sowie über Eignung und Eigenschaften von Reini-
gungsmitteln und Hilfsstoffen informieren
f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten,
Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-,
ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere
kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berück- 4
sichtigen
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche
Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche
Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche
und Absprachen dokumentieren und in die Auftrags-
ausführung einbeziehen
2 Planen, Vorbereiten und a) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte
Organisieren der Durchführung planen und Zeitaufwand berücksichtigen
von Arbeitsaufträgen
b) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte,
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen
und Arbeitsmittel festlegen
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d) Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen
e) örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klima-
bedingungen berücksichtigen
f) Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien,
insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reini-
gungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbe-
schreibungen
g) Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoff-
kataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen,
technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen,
anwenden 12
h) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermit-
teln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und
Materiallisten erstellen
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter
Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen
j) Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von In-
formations- und Kommunikationssystemen sowie
unter Einsatz von analogen und digitalen Medien
vorbereiten
k) Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern
und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und
betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben be-
achten
l) Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im
Team planen und die Umsetzung vorbereiten
m) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern, Messungen durchführen und Er-
gebnisse protokollieren
n) Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksich-
tigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen
o) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und Zeitaufwand dokumentieren
p) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen 8
q) technische Unterlagen anwenden
r) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken
anwenden
s) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten be-
urteilen und für die Durchführung der eigenen Arbei-
ten berücksichtigen
3 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
Räumen von Arbeitsplätzen auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Ein-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3) richtung, Sicherung und Unterhaltung berücksich-
tigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und
Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen
e) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau-
teilen beurteilen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie
vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vor-
bereiten 12
g) Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
h) Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Si-
cherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefähr-
dungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum
Passantenschutz durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 899
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit
prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und ab-
bauen
j) Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und
Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen
und anwenden
k) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen,
Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen
l) Arbeitsplatz übergeben
m) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
n) Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbe-
fahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, 2
auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen,
anwenden und abbauen
4 Bedienen, Pflegen und a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben,
Instandhalten von Reinigungs- pflegen und warten
geräten, -maschinen und
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-
-anlagen
ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
bedienen
c) Zubehörteile auswählen und einsetzen 12
d) Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und
Anlagen durchführen und dokumentieren
e) Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen
durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen
zur Störungsbeseitigung ergreifen
5 Verarbeiten von Oberflächen- a) Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen
behandlungsmitteln und diese Arten von Oberflächenveränderungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5) unterscheiden
b) Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern,
auswählen und für den Einsatz vorbereiten
c) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf
Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit,
prüfen 10
d) Oberflächenbehandlungsmittel dosieren
e) Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unter-
scheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe
umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsor-
gung ergreifen
f) Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen
zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
6 Durchführen von Reinigungs- a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen
maßnahmen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu be-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6) arbeitenden Oberflächen und deren Untergründen
beurteilen
b) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober-
flächen ermitteln und dokumentieren
c) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,
Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,
Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der
Gefahrstoffe einleiten 24
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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d) Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere
von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungs-
gegenständen, durchführen und dabei die ent-
sprechenden manuellen und maschinellen Trocken-
und Nassreinigungsverfahren anwenden
e) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbe-
reich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden
durchführen
f) Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere
von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegen-
ständen, raumlufttechnischen Anlagen und Ver-
kehrsmitteln, durchführen und dabei die entspre-
chenden manuellen und maschinellen Trocken- und
Nassreinigungsverfahren anwenden
g) Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigun-
gen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutz-
anlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleitein-
richtungen sowie Außenanlagen, durchführen und
dabei die entsprechenden manuellen und maschi- 24
nellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren an-
wenden
h) Industriereinigungen durchführen und dabei die ent-
sprechenden manuellen und maschinellen Trocken-
und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeits-
schutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
i) Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnah-
men prüfen, beurteilen und dokumentieren
7 Pflegen, Konservieren und a) Oberflächen unterscheiden und beurteilen
Aufbereiten von Oberflächen b) Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reini-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
gen
c) bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufberei-
tungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Ober-
flächenvergütungen feststellen
d) Oberflächenveränderungen und -beschädigungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur
Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen
e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen
erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsor-
gung der Gefahrstoffe einleiten
f) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten,
imprägnieren und versiegeln und dabei Pflege-
intervalle berücksichtigen 24
g) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Konservierung be-
schichten, imprägnieren und versiegeln
h) Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch
Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen,
ausgleichen
i) Beschädigungen an Oberflächen durch chemische
und mechanische Verfahren beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 901
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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j) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung be-
schichten, imprägnieren und versiegeln
k) Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konser-
vierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, be-
urteilen und dokumentieren
8 Durchführen von Maßnahmen a) Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, ins-
zur Hygiene und Dekontami- besondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Be-
nation reich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unter-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8) scheiden und auswählen
b) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,
Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,
Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der
Gefahrstoffe einleiten
c) Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen
durchführen und persönliche Schutzausrüstung an-
legen
d) Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta-
mination einhalten
e) vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen
f) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits-
und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitär-
bereich, unter Anwendung von Desinfektionsmetho- 12
den durchführen
g) Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung
von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durch-
führen
h) Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoring-
pläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und
Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durch-
führen
i) Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen
durchführen
j) die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergeb-
nisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die
Dokumentationen weiterleiten
k) Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materia-
lien veranlassen
9 Durchführen von qualitäts- a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
sichernden Maßnahmen b) durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren
sowie Übergeben der
Arbeitsergebnisse an Kunden c) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits- 4
und Kundinnen bereich beitragen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9) d) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
e) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse
und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrol-
lieren und dokumentieren
f) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen
g) Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der
Teamarbeit, auswerten
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen 4
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
j) Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten
Arbeiten führen
k) Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und
Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise
geben
l) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz bei der Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
Arbeit meidung der Gefährdung ergreifen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- während
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung der gesamten
ergreifen Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 903
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Nachhaltigkeit a) Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungs-
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5) mittel und -verfahren informieren
b) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Aus-
wahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie
von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen
berücksichtigen
c) Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie um-
weltgerechte Entsorgung veranlassen
d) Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen ver-
meiden
e) durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktions-
erhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Verordnung
über die Zulassung Benannter Betreiber nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen
vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins
(Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung)
Vom 1. Juli 2019
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zu den Ver- tragstellers in einem EU-Mitgliedstaat liegt und der An-
trägen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Ok- tragsteller eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Post-
tober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins gesetzes innehat. Die Bundesnetzagentur soll über
vom 21. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 530) in Verbindung Zulassungsanträge innerhalb von drei Monaten ent-
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- scheiden. Zur Sicherstellung der sich aus dem Welt-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem postvertrag für die Bundesrepublik Deutschland er-
Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) gebenden Verpflichtungen können der Zulassung auch
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Nebenbestimmungen beigefügt werden. Nebenbestim-
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium mungen können auch nach erfolgter Zulassung erlas-
der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, sen werden. Auf Antrag des zugelassenen Unterneh-
für Bau und Heimat: mens hat die Bundesnetzagentur eine Nebenbestim-
mung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese
§1 entfallen sind.
Zielbestimmung und Anwendungsbereich (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn für den nach
Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang
(1) Mit dieser Verordnung soll Unternehmen der Zu-
gang zu dem universellen Postgebiet, das durch die 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
Mitgliedsländer des Weltpostvereins gebildet wird, er- tragsteller für die Wahrnehmung der Rechte und
möglicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Zulas- Pflichten nach § 1 in Bezug auf die dort genannten
sung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Vertragswerke nicht die erforderliche Leistungs-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes- fähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
netzagentur) und die Benennung als „Benannter Betrei- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch
ber“ bei dem Weltpostverein durch das Bundesministe- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach
rium für Wirtschaft und Energie. § 1 die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
(2) Diese Verordnung regelt die Zulassung von Un- det würde.
ternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (5) Die nach Absatz 3 erforderliche
für die Bundesrepublik Deutschland, die sich für eine
Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und 1. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bie-
zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag tet, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der
(ausgenommen Artikel 6) nebst Schlussprotokoll sowie zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1
den dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und erforderlichen Produktionsmittel für den nach Ab-
deren Schlussprotokollen ergeben. satz 1 Satz 2 beantragten Umfang zur Verfügung
stehen werden. Hierunter fällt auch, dass die
Voraussetzungen der Post-Universaldienstleistungs-
§2
verordnung in der jeweils geltenden Fassung hin-
Erteilung der Zulassung sichtlich der vorzuhaltenden stationären Einrichtun-
gen, sowie Vorgaben zur Zustellung und der Laufzeit
(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen oder elektro-
in Bezug auf die beantragten Dienste erfüllt werden.
nischen Antrag in deutscher Sprache von der Bundes-
netzagentur in schriftlicher Form oder elektronisch er- 2. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
teilt. Der Antragsteller hat bei Beantragung anzugeben, dass er als zugelassenes Unternehmen die Rechts-
ob die Zulassung nach § 1 für die Dienste Briefpost und vorschriften einhalten wird.
Postpakete beantragt wird oder der Zulassungsantrag
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
auf einen dieser Dienste beschränkt ist. Die Definitio-
dass die bei der Wahrnehmung der Rechte und
nen für Brief und Paket sind der jeweiligen aktuellen
Pflichten nach § 1 tätigen Personen über die erfor-
Fassung des Weltpostvertrages zu entnehmen.
derlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
(2) Geografisch erstreckt sich der Antrag auf das für den nach Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang
Postgebiet des Weltpostvereins. Eine Beschränkung verfügen werden.
auf einzelne Dienstleistungen innerhalb eines Dienstes
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internet-
(Briefpost oder Postpakete) ist nicht statthaft.
seite, welche Nachweise und Unterlagen für die Über-
(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn kein Versa- prüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
gungsgrund nach Absatz 4 besteht, der Sitz des An- Fachkunde vorzulegen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 905
(6) Die wesentlichen Rechte nach § 1 umfassen ins- den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordne-
besondere ten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm ge-
1. den Zugang zum und die Einbindung in das univer- setzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Eine
selle Postgebiet mit der Folge, grenzüberschrei- Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn auf-
tende Postdienstleistungen anbieten zu können; grund von Entscheidungen des Weltpostvereins das
zugelassene Unternehmen beim Weltpostverein nicht
2. die Nutzung der einschlägigen Formulare für den als „Benannter Betreiber“ benannt werden kann. Dies
schnellen Austausch von Sendungen; gilt auch, wenn eine bereits erfolgte Benennung auf-
3. die Teilnahme an Sitzungen der deutschen Delega- grund von Entscheidungen des Weltpostvereins auf-
tion beim Weltpostverein. zuheben ist. Für infolge von Entscheidungen nach
(7) Die wesentlichen Pflichten nach § 1 umfassen den Sätzen 1 bis 3 auftretende Vermögensnachteile
insbesondere findet eine Entschädigung durch die Bundesrepublik
Deutschland nicht statt.
1. die Unterbreitung diskriminierungsfreier Angebote
des zugelassenen Unternehmens im gesamten Bun-
§4
desgebiet im Zusammenwirken mit allen Benannten
Betreibern weltweit sowie die Verpflichtung, Nach- Mitteilungspflichten und Veröffentlichung
fragern gleichen Zugang zu den angebotenen Post- (1) Das zugelassene Unternehmen hat die Aufnahme
dienstleistungen zu gewähren (Kontrahierungs- der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1
zwang); innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schrift-
2. die Gewährleistung sicheren Postaustauschs ohne lich oder elektronisch mitzuteilen.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord- (2) Beabsichtigt das zugelassene Unternehmen die
nung. Rechte und Pflichten nach § 1 zukünftig nicht mehr
(8) Anträge auf Zulassung und Benennung sind bei oder nicht mehr im vollen Umfang wahrzunehmen, hat
der Bundesnetzagentur in deutscher Sprache zu stel- es die Einschränkung der Bundesnetzagentur spätes-
len. Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministe- tens sechs Monate vor Beginn des nächsten Weltpost-
rium für Wirtschaft und Energie über eingegangene kongresses mit Wirkung zum Ablauf der Gültigkeit des
vollständige Anträge auf Zulassung unverzüglich in zu diesem Zeitpunkt geltenden Weltpostvertrages mit-
Kenntnis. Die Bundesnetzagentur entscheidet über zuteilen.
den Antrag auf Zulassung und gibt die Entscheidung (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ent-
dem Antragsteller bekannt. Im Fall der Erteilung der Zu- scheidungen nach den §§ 2 und 3 sowie Mitteilungen
lassung wird das zugelassene Unternehmen vom Bun- nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger sowie
desministerium für Wirtschaft und Energie als „Benann- auf ihrer Internetseite.
ter Betreiber“ bei dem Weltpostverein benannt.
§5
§3 Kosten der Zulassung
Untersagung und Widerruf der Zulassung Für die Zulassung und deren Widerruf oder Rück-
(1) Verletzt das zugelassene Unternehmen seine nahme werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung, so
kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der §6
Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen Rechtsmittel
oder dem zugelassenen Unternehmen die Tätigkeit als
zugelassenes Unternehmen ganz oder zeitweise unter- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entschei-
sagen. dungen der Bundesnetzagentur nach dieser Rechtsver-
ordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagen-
tur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes §7
genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn das zugelassene Unterneh- Inkrafttreten
men seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverord- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt oder in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Verordnung
zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 – BBFestV 2019)
Vom 1. Juli 2019
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten 14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- Hamburg,
suchende –, der durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a 13,8 Prozentpunkte für Hessen,
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522)
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales: 10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,
8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
§1 11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
Festlegung und Anpassung 14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für 9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
das Jahr 2020 festgelegt und für das Jahr 2019 rück-
wirkend angepasst wird, beträgt §3
4,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, Festlegung und Anpassung
4,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, der landesspezifischen Beteiligungsquoten
3,5 Prozentpunkte für Berlin, nach § 46 Absatz 5 Satz 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, (1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Ab-
6,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt satz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für
Hamburg, alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die
3,8 Prozentpunkte für Hessen, Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leis-
5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, tungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
6,5 Prozentpunkte für Niedersachsen, Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018
4,8 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 53,9 Prozent für Baden-Württemberg,
3,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,
5,4 Prozentpunkte für das Saarland, 46,9 Prozent für Berlin,
4,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 43,6 Prozent für Brandenburg,
3,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
4,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
5,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. 51,0 Prozent für Hessen,
44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
§2 49,9 Prozent für Niedersachsen,
46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
Anpassung der
Werte nach § 46 Absatz 9 58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 52,9 Prozent für das Saarland,
45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die 44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, 49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und
beträgt 47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
10,3 Prozentpunkte für Berlin, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 51,7 Prozent für Baden-Württemberg,
10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019 907
44,7 Prozent für Berlin, 41,3 Prozent für Berlin,
41,1 Prozent für Brandenburg, 41,2 Prozent für Brandenburg,
46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen, 43,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 44,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen, 41,6 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 43,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,0 Prozent für Niedersachsen, 44,3 Prozent für Niedersachsen,
44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 42,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz, 51,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,0 Prozent für das Saarland, 43,2 Prozent für das Saarland,
42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen, 42,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt, 41,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und 42,2 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen. 43,2 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches §4
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 Inkrafttreten
46,4 Prozent für Baden-Württemberg, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
41,8 Prozent für den Freistaat Bayern, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen
sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Juli 2019
Nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuer-
befreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom
22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) wird hiermit bekannt gemacht, dass die zu
dem vorbezeichneten Gesetz erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei
der Europäischen Kommission am 27. Februar 2019 erfolgt sind. Das Gesetz
ist damit in der Hauptsache und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
Berlin, den 1. Juli 2019
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
14. 6. 2019 Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (1. BinSch-
SportbootVermVAbweichV) BAnz AT 24.06.2019 V1 25. 6. 2019
FNA: neu: 9501-53-1