834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
Vom 18. Juni 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-
dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
Artikel 1 person besteht.“
Änderung des 4. § 33 wird wie folgt geändert:
Bundeswahlgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- Wort „dass“ ersetzt.
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt „(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei
geändert: der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfs-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: Wahl einer anderen Person erlangt hat.“
„§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht“.
5. § 53 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
„§ 53 Übergangsregelung“.
Übergangsregelung
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von
„§ 13
der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im
Ausschluss vom Wahlrecht Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“ § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmelde-
3. § 14 wird wie folgt geändert:
gesetzes im Melderegister zu speichern.“
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver- Artikel 2
treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs- Änderung der
sig.“ Bundeswahlordnung
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
„(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
unkundig oder wegen einer Behinderung an der die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. folgt geändert:
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
1. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei- ten unzulässig ist“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 835
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland
fügt: (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
„5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahl- aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
gesetzes ein Wahlberechtigter, der des Le- „9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
sens unkundig oder wegen einer Behinde- tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-
rung an der Abgabe seiner Stimme gehindert zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-
ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an- spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
deren Person bedienen kann, die Hilfeleis-
tung auf technische Hilfe bei der Kundgabe bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter „kör-
einer vom Wahlberechtigten selbst getroffe- perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
nen und geäußerten Wahlentscheidung be- „Behinderung“ ersetzt.
schränkt und eine Hilfeleistung unzulässig 4. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geän-
ist, die unter missbräuchlicher Einfluss- dert:
nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willens- a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
bildung oder Entscheidung des Wahlberech- Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,“. § 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit
die Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.
die Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl- das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe- (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
rechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach
§ 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Versuch strafbar ist“ ersetzt. „9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-
2. § 57 wird wie folgt geändert:
zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper- spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
lichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-
bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-
derung“ ersetzt.
perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Behinderung“ ersetzt.
„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe 5. Die Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird wie folgt geän-
bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten dert:
selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. a) In Nummer 5.2 letzter Satz wird das Wort „behin-
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss- derter“ gestrichen und werden nach dem Wort
bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst- „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderung“
bestimmte Willensbildung oder Entscheidung eingefügt.
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder
wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson be- b) In Nummer 6 wird nach Satz 3 folgender Absatz
steht.“ eingefügt:
„Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
wie folgt gefasst:
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimm-
„(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem abgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollen-
zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson det haben. Die Hilfeleistung ist auf technische
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich- Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtig-
tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl ten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-
eines anderen erlangt hat.“ scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe-
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. leistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-
nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbil-
3. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geän- dung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
dert: ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessen-
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in konflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson
Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss- ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
§ 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten einer anderen Person erlangt hat.“
Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13 6. In Anlage 9 (zu § 26) wird Fußnote 4 wie folgt ge-
Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit fasst:
den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.
„4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu- wahlgesetzes).
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs- Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli- Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-
cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-
haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt- und 3 des Strafgesetzbuches).“
nisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung
erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen Artikel 3
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-
dung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge- Änderung des
Europawahlgesetzes
äußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-
ten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“ Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
7. In Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) – Vorderseite des das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
Merkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich- 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie
tige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt folgt geändert:
gefasst:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
„3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
einer Behinderung gehindert sind, den Stimm-
zettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe „Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-
einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sig.“
hat die „Versicherung an Eides statt zur Brief- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
wahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf fügt:
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
„(4a) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un-
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
kundig oder wegen einer Behinderung an der Ab-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
gabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt- unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-
von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger
dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des person besteht.“
Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg- 2. § 6a wird wie folgt geändert:
ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“ a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“
durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
8. Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) Nummer 6 wird wie
folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur „(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausge-
einmal und nur persönlich ausüben. Eine Aus- schlossen, wenn er infolge Richterspruchs das
übung des Wahlrechts durch einen Vertreter an- Wahlrecht nicht besitzt.“
stelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). „1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig besitzt oder“.
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe 3. § 29 wird wie folgt gefasst:
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu „§ 29
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-
feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund- Übergangsregelung
gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof- Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse
fenen und geäußerten Wahlentscheidung be- von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richter-
schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die spruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2
die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent- Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fas-
scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder sung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 837
Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 „(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Ab- Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das
satz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson
Melderegister zu speichern.“ ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
Artikel 4 eines anderen erlangt hat.“
Änderung der d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
Europawahlordnung 3. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geän-
Die Europawahlordnung in der Fassung der Be- dert:
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wird wie grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
folgt geändert: § 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der
1. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1
EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils
Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts dazugehörigen Kästchen gestrichen.
durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
ten unzulässig ist“ eingefügt. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„5a. dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlge-
setzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens „9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-
unkundig oder wegen einer Behinderung an ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-
der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge
zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf sitzt.“
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-
Wahlberechtigten selbst getroffenen und ge- perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
äußerten Wahlentscheidung beschränkt und „Behinderung“ ersetzt.
eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die 4. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geän-
selbstbestimmte Willensbildung oder Ent- dert:
scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
der Hilfsperson besteht,“. grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ § 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1
die Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und
die Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils
Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl- dazugehörigen Kästchen gestrichen.
entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe- das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende
rechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
§ 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Versuch strafbar ist“ ersetzt.
„9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-
2. § 50 wird wie folgt geändert:
ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper- wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge
lichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin- Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
derung“ ersetzt. sitzt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „kör-
„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten „Behinderung“ ersetzt.
selbst getroffenen und geäußerten Wahlentschei- 5. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt
dung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis- geändert:
tung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Nummer 6 die Angaben „Ausschlussgrund:“,
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
„§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
EuWG“, „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1
Hilfsperson besteht.“
Nr. 2 EuWG“ und „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird Abs. 1 Nr. 3 EuWG“ mit den jeweils dazugehöri-
wie folgt gefasst: gen Kästchen gestrichen.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-
Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch An- cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
lage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
„körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
„Behinderung“ ersetzt. Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
6. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 6 wird nach nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
Satz 4 folgender Absatz eingefügt: von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger
„Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs- ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“
person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der 9. Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) Nummer 6 wird wie
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst ge- folgt gefasst:
troffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
„6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-
auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem
bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzu-
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
lässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Wahl einer anderen Person erlangt hat.“
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
7. In Anlage 8 (zu § 25) wird Fußnote 4 wie folgt ge- oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
fasst: seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-
„4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei- feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-
ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-
zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an- fenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu- die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs- scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch- verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europa-
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe- wahlgesetzes).
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-
haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt- wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
nisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei- scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
dung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge- abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
äußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig- und 3 des Strafgesetzbuches).“
ten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“
Artikel 5
8. In Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) – Vorderseite des
Merkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich- Änderung des
tige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt Gesetzes über das
gefasst: Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
„3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen
einer Behinderung gehindert sind, den Stimm- § 309 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
zettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe ei- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
ner anderen Person bedienen. Die Hilfsperson richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
hat die „Versicherung an Eides statt zur Brief- 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
wahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf ist, wird wie folgt geändert:
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs- 2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 839
Artikel 6 „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger As-
Änderung des sistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
Strafgesetzbuches rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“
Dem § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November Artikel 7
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert Inkrafttreten
worden ist, wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Gesetz
zur Stärkung der Rechte von Betroffenen
bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
Vom 19. Juni 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach § 121 werden die folgenden §§ 121a und 121b
eingefügt:
Artikel 1 „§ 121a
Änderung des Gerichtliche Zuständigkeit bei
Strafvollzugsgesetzes dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I (1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maß-
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 nahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maß-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nahme durchgeführt wird.
a) Der Angabe des Vierzehnten Titels des Zweiten (2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Frei-
Abschnitts werden die Wörter „und gerichtliches heitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der
Verfahren“ angefügt. Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf
dem Gebiet eines anderen Landes, so können die
b) Nach der Angabe zu § 121 werden die folgenden beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche
Angaben eingefügt: Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amts-
„§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Rich- gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die
tervorbehalt unterliegenden Maßnahmen Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
§ 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richter-
§ 121b
vorbehalt unterliegenden Maßnahmen“.
Gerichtliches Verfahren bei
c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe
dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
eingefügt:
(1) Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a
„§ 171a Fixierung“.
richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in
2. Der Überschrift des Vierzehnten Titels des Zweiten Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
Abschnitts werden die Wörter „und gerichtliches willigen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungs-
Verfahren“ angefügt. sachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 841
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- ständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwen- ist aktenkundig zu machen.“
denden Bestimmungen gelten entsprechend. Über
die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über Artikel 2
die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.
Änderung der
(2) Für das Verfahren werden keine Kosten er- Strafprozessordnung
hoben.“
Dem § 126 der Strafprozessordnung in der Fassung
4. Dem § 138 wird folgender Absatz 4 angefügt: der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
„(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maß- S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
nahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a wird folgender Absatz 5 angefügt:
und 121b entsprechend.“ „(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den
5. In § 167 wird die Angabe „bis 121“ durch die Angabe Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der
„bis 121b, 171a“ ersetzt. vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gericht-
6. In § 171 wird die Angabe „bis 121,“ durch die An- lichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zu-
gabe „bis 121b,“ ersetzt. ständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt
wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersu-
7. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt: chungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines an-
„§ 171a deren Landes, können die beteiligten Länder verein-
Fixierung baren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen
Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbe-
(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfrei- hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des
heit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird Strafvollzugsgesetzes entsprechend.“
(Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine
gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätig-
Artikel 3
keiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Ab- Änderung des
wehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
(2) Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die Anstaltsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Ver-
zug können auch andere zuständige Bedienstete Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. Die und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
einzuholen. 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird
(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der
wie folgt geändert:
vorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch 1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen §§ 310, 329 und 330 jeweils das Wort „Unterbrin-
Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt gung“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme“
ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Ent- ersetzt.
scheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer 2. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die
richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maß-
nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung nahme“ durch die Wörter „die Unterbringungsmaß-
abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach nahme oder die Freiheitsentziehung“ ersetzt.
Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird,
oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der 3. In § 104 Absatz 3 werden die Wörter „im Fall einer
richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und Unterbringung“ durch die Wörter „in Verfahren“ er-
auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine setzt.
richterliche Entscheidung beantragt und die Fixie- 4. § 151 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
rung vor deren Erlangung beendet worden, so ist
„7. die Genehmigung oder Anordnung einer frei-
dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
heitsentziehenden Unterbringung, freiheitsent-
(4) Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt ziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangs-
eine angemessene medizinische Überwachung des maßnahme bei einem Minderjährigen nach den
Gefangenen sicher. Geschulte Vollzugsbedienstete Landesgesetzen über die Unterbringung psy-
stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt chisch Kranker oder“.
die Betreuung des Gefangenen sicher.
5. In § 310 wird in der Überschrift das Wort „Unter-
(5) Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hier- bringung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-
für, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der nahme“ ersetzt.
Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumen-
6. § 312 wird wie folgt geändert:
tieren.
(6) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
gerichtlich angeordnet wurde, ist der Gefangene „4. freiheitsentziehenden Unterbringung, frei-
durch den Arzt auf sein Recht hinzuweisen, die Zu- heitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen
lässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zu- Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
den Landesgesetzen über die Unterbringung d) In Satz 5 werden die Wörter „das Landgericht ge-
psychisch Kranker“. hört“ durch die Wörter „die Landgerichte gehö-
b) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird nach dem ren“ ersetzt.
Wort „betreffen“ das Wort „(Unterbringungsmaß- 2. In § 23d Satz 1 wird nach dem Wort „Handels-
nahme)“ eingefügt. sachen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
7. In § 313 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Unterbrin- und werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit“ die
gungen“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnah- Wörter „und Entscheidungen über Maßnahmen, die
men“ ersetzt. nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gericht-
lichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung
8. § 321 wird wie folgt geändert: bedürfen“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Unterbrin-
gung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß- Artikel 5
nahme“ ersetzt. Änderung des
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahme nach Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 312 Nr. 2“ durch die Wörter „freiheitsentzie- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
hende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4“ Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
ersetzt. 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6
9. In § 327 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)
Unterbringung“ durch die Wörter „einer Unterbrin- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gungsmaßnahme“ ersetzt. 1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie
10. In § 329 wird in der Überschrift und in Absatz 1 folgt gefasst:
Satz 1 jeweils das Wort „Unterbringung“ durch „2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG
das Wort „Unterbringungsmaßnahme“ ersetzt. und“.
11. In § 330 wird in der Überschrift das Wort „Unter- 2. In Nummer 1410 werden in der Anmerkung die Wör-
bringung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß- ter „freiheitsentziehende Unterbringung eines Minder-
nahme“ ersetzt. jährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme
12. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „in bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7
den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der FamFG)“ durch die Wörter „eine Kindschaftssache
Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen“ ersetzt.
auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt 3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wör-
für Psychiatrie sein,“ durch die Wörter „der Arzt, ter „für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines
der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maß-
Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet nahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7
der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheits- FamFG)“ durch die Wörter „für Kindschaftssachen
entziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG“ ersetzt.
und 4,“ ersetzt.
13. In § 337 Absatz 2 wird das Wort „Unterbringungs- Artikel 6
antrag“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt. Änderung des
14. In § 339 werden die Wörter „der Unterbringung“ Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
durch die Wörter „einer Unterbringungsmaßnahme“ Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
ersetzt. (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)
Artikel 4 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetzes werden jeweils die Wörter „über freiheitsentziehende
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnah-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), men“ gestrichen.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie geändert:
folgt geändert:
a) In der Gliederung werden bei der Angabe zu Teil 6
1. § 22c Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abschnitt 3 die Wörter „und in Unterbringungs-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Land- sachen“ durch die Wörter „,bei Unterbringung
gerichts“ die Wörter „oder mehrerer Landgerichte und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen“ ersetzt.
im Bezirk eines Oberlandesgerichts“ eingefügt. b) In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 3 werden die
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Landgerichts“ Wörter „und in Unterbringungssachen“ durch die
durch die Wörter „der Landgerichte“ ersetzt. Wörter „, bei Unterbringung und bei sonstigen
c) In Satz 4 werden die Wörter „beschließt nach Zwangsmaßnahmen“ ersetzt.
Maßgabe des § 21e das Präsidium des Landge- c) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand
richts“ durch die Wörter „beschließen nach Maß- die Wörter „über eine freiheitsentziehende Unter-
gabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien bringung oder eine freiheitsentziehende Maß-
der Landgerichte sowie“ ersetzt. nahme“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 843
Artikel 7 Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein
Änderung des Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 ge-
Jugendgerichtsgesetzes nannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines an-
deren Landes, können die beteiligten Länder vereinba-
§ 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
ren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Be-
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
zirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbe-
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b
vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert wor-
des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3
den ist, wird wie folgt gefasst:
und 5 entsprechend.“
„§ 93
Artikel 8
Gerichtliche Zuständigkeit und
gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, Einschränkung eines Grundrechts
die der vorherigen gerichtlichen Anordnung Durch § 171a des Strafvollzugsgesetzes wird das
oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe des Grundgesetzes) eingeschränkt.
und der Maßregeln der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsan- Artikel 9
stalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach
Inkrafttreten
den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen
gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Geneh- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
migung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug*
Vom 19. Juni 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen: Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu
den finanziellen Interessen der Europäischen Union
Artikel 1 Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafge-
setzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335
Gesetz und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich
zur Stärkung des Schutzes der auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künf-
finanziellen Interessen der Europäischen Union tige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der
(EU-Finanzschutzstärkungsgesetz – dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädi-
EUFinSchStG) gung oder Gefährdung des Vermögens der Europä-
ischen Union gleich.
§1 Artikel 2
Missbräuchliche Verwendung Änderung des
von Leistungen der Europäischen Union Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni
Vermögen der Europäischen Union dadurch einen 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie
Nachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln folgt geändert:
der Europäischen Union gewährte Leistungen, deren
Verwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag be- 1. § 264 wird wie folgt geändert:
schränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschrän- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
kung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht
der Versuch strafbar.“
für Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Num-
mer 2 des Strafgesetzbuches. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1
§2 wird die Angabe „1 und 4“ durch die Angabe
„1 und 5“ ersetzt.
Rechtswidrige Verminderung d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
von Einnahmen der Europäischen Union
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1
Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
strafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Euro-
ischen Union“ ersetzt.
päischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass
er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Num-
mer 2 werden nach dem Wort „gesetzlich“ die
1. einer für die Verwaltung von Einnahmen der Euro- Wörter „oder nach dem Subventionsvertrag“ ein-
päischen Union zuständigen Stelle über einnahme- gefügt.
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige 2. § 335a wird wie folgt geändert:
Angaben macht oder
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
2. eine für die Verwaltung von Einnahmen der Euro- die Wörter „der §§ 332 und 334, jeweils auch in
päischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über Verbindung mit § 335“ durch die Wörter „des
einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie
der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbin-
* ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50. dung mit § 335“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 845
b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
die Wörter „der §§ 331 und 333“ durch die Wörter zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
„des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Ab- (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem
satz 1 und 3“ ersetzt und werden die Wörter „eine Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ ein Komma
künftige richterliche Handlung oder“ gestrichen. und die Wörter „dem EU-Finanzschutzstärkungsge-
setz“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 4
Gerichtsverfassungsgesetzes Inkrafttreten
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Gesetz
zur Einführung einer Karte für
Unionsbürger und Angehörige des Europäischen
Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften*
Vom 21. Juni 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3
Nutzung der eID-Karte
Inhaltsübersicht
§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis
Artikel 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Ange- § 13 Vor-Ort-Auslesen
hörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funk- § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-
tion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte- nachweises
Gesetz – eIDKG)
Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes Abschnitt 4
Artikel 3 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes
Berechtigungen;
Artikel 4 Änderung des Passgesetzes
elektronische Signatur
Artikel 5 Folgeänderungen
§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter
Artikel 6 Inkrafttreten
§ 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
Artikel 1 § 18 Elektronische Signatur
Gesetz
Abschnitt 5
über eine Karte für
eID-Karte-Register
Unionsbürger und Angehörige
§ 19 eID-Karte-Register
des Europäischen Wirtschaftsraums mit
Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis Abschnitt 6
(eID-Karte-Gesetz – eIDKG) Pflichten des Karteninhabers;
Ungültigkeit und Einziehung
Inhaltsübersicht
§ 20 Pflichten des Karteninhabers
Abschnitt 1 § 21 Ungültigkeit
§ 22 Einziehung und Sicherstellung
Allgemeine Vorschriften
§ 1 eID-Karte Abschnitt 7
§ 2 Begriffsbestimmungen Gebühren und Auslagen;
§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperr- Bußgeldvorschriften
listenbetreiber
§ 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip
§ 24 Bußgeldvorschriften
§ 5 Gültigkeitsdauer
§ 25 Verordnungsermächtigung
§ 6 Sachliche Zuständigkeit
§ 26 Übergangsvorschrift
§ 7 Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Ausstellung und Sperrung der eID-Karte
§ 8 Ausstellung der eID-Karte
§1
§ 9 Sperrung und Entsperrung eID-Karte
§ 10 Informationspflichten (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
§ 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funk-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 tion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte)
vom 17.9.2015, S. 1). ausgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 847
(2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Iden- (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik
titätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12 Deutschland.
und 13. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat bestimmt
§2
1. den Kartenhersteller,
Begriffsbestimmungen
2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
(1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische 3. den Sperrlistenbetreiber
Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Ge- und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
schäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzel-
ner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen §4
und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb Kartenmuster;
der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein Seriennummer; Chip
vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben. (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen
(2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Muster ausgestellt.
Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög- (2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer.
licht, Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerk-
1. seine Identität dem Karteninhaber nachzuweisen und male dürfen keine Daten über die Person des Karten-
inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
2. die Übermittlung personen- und kartenbezogener
Daten aus der eID-Karte anzufragen. (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer,
der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten
(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die
Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer
ausschließlich der Sperrung von eID-Karten dient.
folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den
(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das Karteninhaber:
aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vor- 1. Familienname und Vornamen und
namen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers
errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sper- 2. Tag und Ort der Geburt.
rung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher-
an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende
ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenz- Daten gespeichert werden:
liste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro- 1. Familienname und Geburtsname,
nischen Identitätsnachweises.
2. Vornamen,
(5) Sperrmerkmale einer eID-Karte sind dienste- und
kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der 3. Doktorgrad,
Erkennung abhandengekommener eID-Karten durch den 4. Tag und Ort der Geburt,
Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden. 5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in
(6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in
einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünf- Deutschland“ eingetragen werden,
stelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und 6. Staatsangehörigkeit,
kann Ziffern und Buchstaben enthalten.
7. Ordensname, Künstlername,
(7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs-
8. Dokumentenart und
stelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten-
übermittlung aus der eID-Karte im Rahmen des elektro- 9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.
nischen Identitätsnachweises. (5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
(8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte
sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen §5
unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen Gültigkeitsdauer
eID-Karte und Lesegeräten dient. (1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von
(9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte zehn Jahren ausgestellt.
Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer (2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht
ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe zulässig.
gesperrt worden ist.
(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann
(10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein be-
ausgestellt wurde. rechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt
wird.
§3
Besitz und Eigentum; §6
Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber Sachliche Zuständigkeit
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte
ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. betreffen, sind:
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Be- §9
hörden, Sperrung und Entsperrung
2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm be- (1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unver-
stimmten Auslandsvertretungen züglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperr-
(eID-Karte-Behörden). summe der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu
(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID- übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die 1. dem Abhandenkommen einer eID-Karte,
zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 2. dem Versterben eines Karteninhabers oder
Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.
3. der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde
(3) Zuständig befindlichen eID-Karte nach § 21.
1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen (2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des
nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Be- Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofor-
rechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, tige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den
der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Num- Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach
mer 3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde an-
zuzeigen.
§7 (3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-
Örtliche Zuständigkeit Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karten-
inhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst
(1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikations-
in deren Bezirk die antragstellende Person oder der verbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Perso-
Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Woh- nalausweisgesetzes gilt entsprechend.
nungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist.
Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte- (4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der
Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeit- Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte
punkt der Antragstellung oder des die behördliche unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3
Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt. mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2
unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um
(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be- Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den
stimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags
Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karten- zu dieser eID-Karte.
inhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person
oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren (5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom-
gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen. mens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde
oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der aus-
Abschnitt 2 stellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.
Ausstellung und § 10
Sperrung der eID-Karte
Informationspflichten
§8 (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-
Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicher-
Ausstellung der eID-Karte
ten auslesbaren Daten zu gewähren.
(1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antrag-
(2) Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende
stellende Person ausgestellt, wenn sie
Person bei Antragstellung über den elektronischen
1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unter- Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Ausle-
fällt und sen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten,
2. mindestens 16 Jahre alt ist. die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten.
Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem
Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vorneh- auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen
men. wird. Die antragstellende Person ist auf das vorhan-
(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, dene Informationsmaterial hinzuweisen.
die zur Feststellung der antragstellenden Person not- (3) Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem
wendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die
den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-
antragstellende Person hat die erforderlichen Nach- Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich
weise zu erbringen und sich unter Vorlage eines an- in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die ander-
erkannten und gültigen ausländischen Passes oder weitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte
Personalausweises vor der ausgebenden Stelle per- erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-
sönlich zu identifizieren. Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sol-
(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antrag- len Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur
stellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde,
abzulehnen. zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 849
eID-Karte übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat Abschnitt 4
die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vor- Berechtigungen;
zunehmen. elektronische Signatur
§ 11 § 15
Datenerfassung, Berechtigungen
-prüfung und -übermittlung für Diensteanbieter
Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identi-
-prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung tätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter
von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkenn- eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt daten-
wort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweis- schutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen
gesetzes entsprechend. einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berech-
tigungszertifikaten technisch abzusichern.
Abschnitt 3 (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gel-
Nutzung der eID-Karte ten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Per-
sonalausweisgesetzes entsprechend.
§ 12
§ 16
Elektronischer Identitätsnachweis
Vor-Ort-Berechtigung
(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu für Vor-Ort-Diensteanbieter
nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und
Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort aus-
nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.
lesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter
Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person,
eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-
ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abwei-
Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hier-
chend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnach-
für entsprechend.
weis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des
§ 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des
§ 17
§ 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des
§ 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Berechtigung
nicht vorliegen. für Identifizierungsdiensteanbieter
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnach- Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion
weises durch eine andere Person als den Karteninhaber des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12
ist unzulässig. nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für
Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b
(3) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.
Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte.
Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Ab- § 18
satz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweis-
gesetzes entsprechend. Elektronische Signatur
Die eID-Karte kann als qualifizierte elektronische
§ 13 Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
Vor-Ort-Auslesen
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte ferner über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
dazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten dienste für elektronische Transaktionen im Binnen-
zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln. (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,
(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor- S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) ausgestaltet wer-
Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen den. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung
Passes oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für
zu prüfen, ob die die eID-Karte vorlegende Person der Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften
Karteninhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.
wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des
Karteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese Abschnitt 5
zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an den eID-Karte-Register
Chip der eID-Karte übermittelt.
§ 19
§ 14 eID-Karte-Register
Speicherung im Rahmen (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die
des elektronischen Identitätsnachweises eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen
Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elek- eID-Karten (eID-Karte-Register).
tronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifi- (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des
zierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an-
Personalausweisgesetzes entsprechend. deren Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Regis- § 21
ter enthaltenen Daten übermitteln. Ungültigkeit
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrens- (1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn
bedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich fol-
gende Daten enthalten: 1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit
Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutref-
1. Familienname und Geburtsname, fend sind oder
2. Vornamen, 2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
3. Doktorgrad, (2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für
4. Tag der Geburt, ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen
5. Ort der Geburt,
haben oder nachträglich weggefallen sind.
6. Anschrift,
7. Staatsangehörigkeit, § 22
8. Seriennummer, Einziehung und Sicherstellung
9. Sperrkennwort und Sperrsumme, (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
11. ausstellende Behörde, 1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder
12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
eingetragen ist, und eID-Karte ungültig ist.
13. Ordensname, Künstlername. (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich
zu bestätigen.
(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register
sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den
Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültig- Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.
keitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu
speichern und dann zu löschen. Abschnitt 7
Gebühren
Abschnitt 6 und Auslagen;
Pflichten des Bußgeldvorschriften
Karteninhabers;
Ungültigkeit und Einziehung § 23
Gebühren und Auslagen;
§ 20 Verordnungsermächtigung
Pflichten des Karteninhabers (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte- gen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behör-
Behörde unverzüglich den Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.
1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung un- (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-
richtig ist, baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller
an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind
2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID- die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen
Karte abzugeben sowie einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kos-
3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden ten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als
anzuzeigen. Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatz-
(2) Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-
treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der wie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den
Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf ins- Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und
besondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in an- Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach
derer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit
Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnum- der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind.
mer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unver- § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und
züglich ändern oder die Funktion des elektronischen die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten
Identitätsnachweises sperren lassen. entsprechend.
(3) Der Karteninhaber soll durch technische und (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesver-
elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer waltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu
er insbesondere solche technischen Systeme und Be- bestimmen.
standteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit (4) Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Ge-
in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck bührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
sicher bewertet werden. bührengesetzes bestimmen, dass von den Auslands-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 851
vertretungen der Bundesrepublik Deutschland für indi- § 26
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen nach die- Übergangsvorschrift
sem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunter- Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7
schieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antrags-
kann bis zu 300 Prozent betragen. berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu-
§ 24 ständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte
vorübergehend aufhält.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Artikel 2
1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht Änderung des
richtig macht, Personalausweisgesetzes
2. entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identi- Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
tätsnachweis nutzt oder S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißig- a) In Absatz 3 werden die Wörter „des Geltungsbe-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld- reichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
buße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
§ 25 arbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr“ durch die Wörter „der Euro-
Verordnungsermächtigung
päischen Union“ ersetzt.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Aus-
wärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates „Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
durch Rechtsverordnung tionstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-
zertifikate zur Qualitätssicherung anhand von
1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen, Testausweisen.“
2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten 2. In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5“
zu regeln, durch die Angabe „§ 21 Absatz 4“ ersetzt.
3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln, 3. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermitt- „(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat
lung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte- unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die
Behörden an den Kartenhersteller zu regeln, Sperrsumme des Personalausweises an den Sperr-
5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung listenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu über-
von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperr- mitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
kennwort zu regeln, 1. dem Abhandenkommen eines Personalausweises
6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand mit elektronischem Identitätsnachweis,
der eID-Karte zu regeln, 2. dem Versterben eines Ausweisinhabers oder
7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den 3. der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Be-
Namen oder die Anschrift zu regeln, hörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1
8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen oder Absatz 2.“
Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens 4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
zu regeln, „Erfassung“ ein Komma und das Wort „Echtheits-
9. die Einzelheiten bewertung“ eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) der Geheimnummer,
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
b) der Sperrung und Entsperrung sowie
gefügt:
c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-
„Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere
male und des Sperrkennworts
Person, ein Unternehmen oder eine Behörde
festzulegen, handelt.“
10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen b) In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a ein-
festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffent- gefügt:
liche und private Stellen ein Benutzerkonto nach „6a. Staatsangehörigkeit,“.
§ 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personal-
ausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen, 6. § 32 wird wie folgt geändert:
11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und der Berechtigungszertifikate festzulegen. aa) Die Nummern 6 bis 6b werden aufgehoben.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und 8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen
das Komma am Ende wird durch das Wort Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens
„oder“ ersetzt. zu regeln,
cc) Die Nummern 7a bis 10 werden aufgehoben. 9. die Einzelheiten
dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7. a) der Geheimnummer,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) der Sperrung und Entsperrung des elektro-
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende nischen Identitätsnachweises durch den Aus-
durch das Wort „oder“ ersetzt. weisinhaber sowie
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. c) der Speicherung und Löschung der Sperr-
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. merkmale und des Sperrkennworts
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: festzulegen,
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen
des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffent-
Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu liche und private Stellen ein Benutzerkonto nach
dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.“ 11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen
und Berechtigungszertifikate festzulegen.“
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2
Artikel 3
und 5“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 2
und 5“ ersetzt. Weitere Änderung des
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Personalausweisgesetzes
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgeset-
Angabe „und 9“ wird gestrichen. zes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
8. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 „9. Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung
in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung
Verordnungsermächtigung in Deutschland“ eingetragen werden,“.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Aus- Artikel 4
wärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Änderung des
1. die Muster der Ausweise zu bestimmen, Passgesetzes
2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
an die Speicherung des Lichtbildes und der das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli
Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie
die im elektronischen Speicher- und Verarbei- folgt geändert:
tungsmedium abgelegten Daten zu regeln, 1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren „weitergeben“ ein Komma und die Wörter „es sei
und die technischen Anforderungen für die Er- denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines
fassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssiche- Visums für den Passinhaber und der Passinhaber
rung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, hat der Weitergabe zugestimmt“ eingefügt.
die Reihenfolge der zu speichernden Finger-
2. § 25 wird wie folgt geändert:
abdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge-
nügender Qualität des Fingerabdrucks oder a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
und die Einzelheiten über das Verfahren der durch das Wort „oder“ ersetzt.
Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten
von den Personalausweisbehörden an den Aus- bb) Die Nummern 5, 5b und 6 werden aufgeho-
weishersteller, ben.
4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 cc) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5 und
Absatz 2 Satz 2 zu regeln, das Komma am Ende wird durch einen Punkt
5. die Herstellung des Personalausweises und die ersetzt.
Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnum- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
mer und Sperrkennwort zu regeln,
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
6. die Einzelheiten der Aushändigung und den Ver- des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5
sand des Personalausweises zu regeln, mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
7. die Änderung von Daten des Personalausweises und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
wie den Namen oder die Anschrift zu regeln, zu fünftausend Euro geahndet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 853
Artikel 5 ausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des
eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
Folgeänderungen
(7) In § 64 Absatz 1 Nummer 4 der Fahrerlaubnis-
(1) In § 46f Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980),
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, werden nach
vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden
dem Wort „des Personalausweisgesetzes“ ein Komma
ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“
und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-
ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Geset-
fügt.
zes“ eingefügt.
(8) In § 52c Satz 4 der Finanzgerichtsordnung in der
(2) In § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegeset-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli
Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden
S. 1151) geändert worden ist, werden nach dem Wort
nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma
„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78
„§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
(9) In § 15b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-
(3) § 30c Absatz 2 des Bundeszentralregistergeset-
Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
tember 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zu-
vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“
(BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt
ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-
geändert:
Gesetzes“ eingefügt.
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des (10) § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbe-
eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt. anzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208)
wird wie folgt gefasst:
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
„2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
Wort „Personalausweises“ ein Komma und die Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
Wörter „der eID-Karte“ eingefügt. gesetzes,“.
b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach (11) § 150e Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
§ 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset- Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab- (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin- zes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert
dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus- worden ist, wird wie folgt geändert:
weisgesetzes“ eingefügt.
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-
(4) Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des
S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
den nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Wort „Personalausweises“ ein Komma und die
Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte- Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.
Gesetzes“ eingefügt. b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-
„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-
Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-
nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ein- dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-
gefügt. weisgesetzes“ eingefügt.
(5) In § 2 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom (12) In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geld-
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zu- wäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli
(BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, werden nach 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden
dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma
die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge- und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“
fügt. eingefügt.
(6) In § 14a Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren (13) In § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des
des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) ge- Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Personal- worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID- Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert
Karte-Gesetzes“ eingefügt. worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-
(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrsteuer-Durch- gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-
führungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I Karte-Gesetzes“ eingefügt.
S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom (20) In § 32c Satz 4 der Strafprozessordnung in der
2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
wie folgt geändert: S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,
„des Personalausweises“ gestrichen. werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein
Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“
2. Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden eingefügt.
Nummern 1 bis 3 ersetzt:
(21) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
„1. § 18 des Personalausweisgesetzes, Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April
3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“. 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(15) In § 110b Satz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. In § 30 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-
S. 2571) geändert worden ist, werden nach dem Wort fügt.
„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter 2. In § 58 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalaus-
„§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt. weisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach
(16) In § 7 Absatz 2 der Schuldnerverzeichnisfüh- § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
rungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), (22) In § 111 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunika-
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. No- tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November
werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden
ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte- nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma
Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts- und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“
gesetzes“ eingefügt. eingefügt.
(17) § 14b Absatz 2 des Seefischereigesetzes in der (23) In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vermögensanlagen-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. Au-
S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom gust 2015 (BGBl. I S. 1437), die durch Artikel 11 Ab-
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden satz 30 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
ist, wird wie folgt geändert: S. 2745) geändert worden ist, werden nach dem Wort
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis- „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt. (24) In § 55c Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
2. Satz 2 wird wie folgt geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert
Wort „Personalausweises“ ein Komma und die
worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-
Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-
b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach Karte-Gesetzes“ eingefügt.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-
(25) § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfah-
zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-
rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-
Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I
weisgesetzes“ eingefügt.
S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(18) In § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches
„In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-
Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektro-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das
nischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August
weisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden
nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“
die Wörter „sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des (26) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „elektronischer kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweis- 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) ge-
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(19) In § 65c Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in 1. In § 130c Satz 4 werden nach dem Wort „Personal-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September ausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 855
2. In § 702 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern Artikel 6
„des Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die
Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt. Inkrafttreten
3. In § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
den Wörtern „des Personalausweisgesetzes“ ein am 1. November 2019 in Kraft.
Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Geset-
zes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 5. August 2019 in
eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Gesetz
zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen
sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juni 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Europäischen Kommission zur Feststellung
der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
Inhaltsübersicht
vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflich-
Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes tet worden und dieser Rückforderungsanord-
Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes nung nicht nachgekommen ist.“
Artikel 3 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur
Artikel 5 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Rückzahlung gewährter Beihilfen“ durch das
Wort „Rückforderungsanordnung“ ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-
parenzverordnung b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
Artikel 7 Inkrafttreten und 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1
und 3, Absatz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 1 3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen,
Stromsteuergesetzes
Strom vorübergehend zu speichern und anschließend
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des als Teile dieses Versorgungsnetzes.“
Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I
4. § 9 wird wie folgt geändert:
S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Im Eingangssatz wird das Wort „sind“ durch die
Wörter „ist oder sind“ ersetzt. „1. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
schen Nennleistung von mehr als zwei
b) In Nummer 2a wird die Angabe „www-ec.destatis.de“
Megawatt aus erneuerbaren Energie-
durch die Angabe „www.destatis.de“ ersetzt.
trägern erzeugt und vom Betreiber der
c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 136“ durch die Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbst-
Angabe „§ 219“ ersetzt. verbrauch entnommen wird;“.
d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Semikolon ersetzt und werden die folgenden
Nummern 10 und 11 angefügt: „3. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
schen Nennleistung von bis zu zwei
„10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste An- Megawatt aus erneuerbaren Energieträ-
lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft gern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen
und Wärme, die die Voraussetzungen nach mit einer elektrischen Nennleistung von
§ 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energie- bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
steuergesetzes erfüllen;
a) vom Betreiber der Anlage als Eigen-
11. Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: erzeuger im räumlichen Zusammen-
ein Netz, das der Verteilung von Strom an hang zu der Anlage zum Selbstver-
Dritte dient und von seiner Dimensionierung brauch entnommen wird oder
nicht von vornherein nur auf die Versorgung
bestimmter, schon bei der Netzerrichtung b) von demjenigen, der die Anlage be-
feststehender oder bestimmbarer Personen treibt oder betreiben lässt, an Letzt-
ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jeder- verbraucher geleistet wird, die den
mann für die Versorgung offensteht.“ Strom im räumlichen Zusammenhang
zu der Anlage entnehmen;“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ein Semikolon ersetzt und wird folgende
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 6 angefügt:
„Die Inanspruchnahme oder die Beantragung „6. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder schen Nennleistung von bis zu zwei
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeu-
staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zu- gung verwendet wird, sofern die Anlagen
lässig, solange derjenige, der den Strom ent- weder mittel- noch unmittelbar an das
nimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen Netz der allgemeinen Versorgung mit
auf Grund eines früheren Beschlusses der Strom angeschlossen sind und zur Strom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 857
erzeugung nachweislich versteuerte Ener- „c) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
gieerzeugnisse eingesetzt werden.“ nis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht
fügt: im Zusammenhang mit der Leistung von
Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge
„(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder für die Entnahme von Strom durch elek-
von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der trisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,
allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist
wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn d) für die Speicherung von Strom in den Batte-
Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weiter- rien oder sonstigen Speichern der elektrisch
gegeben und infolge dessen als eingespeist be- betriebenen Fahrzeuge das Erteilen und das
handelt wird.“ Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehö-
rige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln,
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Verfahren für die Steuerentstehung oder
„Der Erlaubnis bedarf, wer die Steuerentlastung zu regeln und Vorschrif-
1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer ten über Angaben und Nachweise zu erlas-
befreiten Strom entnehmen will, sen, die für die Steuerentlastungen erforder-
lich sind; dabei kann es anordnen, dass der
2. nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Ver-
Strom entnehmen will oder gütung der Steuer innerhalb bestimmter Fris-
3. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 ten geltend zu machen ist;“.
Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
leisten will.“
„5. zur Sicherung des Steueraufkommens und
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Er-
„(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Num- teilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach
mer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maß- Übrigen und das Verfahren der Sicherheits-
gabe und bis zum Auslaufen der hierfür er- leistung näher zu regeln;“.
forderlichen Freistellungsanzeigen bei der Euro-
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt ge-
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter fasst:
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in „a) die Voraussetzungen für die steuerbegüns-
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags tigte Entnahme von Strom einschließlich
über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Begriffe näher zu bestimmen, das
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, und das zugehörige Erlaubnisverfahren im
S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis
(ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden allgemein zu erteilen; dabei kann es
ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus- anordnen, dass die Steuer in Person
laufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundes- des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Voraussetzungen der Steuerbegünstigung
gesondert bekannt zu geben.“ nicht oder nicht mehr vorliegen, und das
5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer- erforderliche Verfahren regeln;
den nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011“ die b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuer-
Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018“ eingefügt. entlastung durch Erlass, Erstattung oder
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Vergütung der Steuer anzuordnen und
„§ 10a das dafür erforderliche Verfahren zu regeln
sowie Vorschriften über die zum Zwecke
Datenaustausch der Steuerentlastung erforderlichen An-
Informationen, einschließlich personenbezogener gaben und Nachweise einschließlich ihrer
Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es
die in einem Steuerverfahren bekannt geworden anordnen, dass der Anspruch auf Erlass,
sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Erstattung oder Vergütung der Steuer
Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagen- innerhalb bestimmter Fristen geltend zu
tur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- machen ist;“.
kontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen bb) Die folgenden Buchstaben e und f werden an-
die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gefügt:
gaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Ener- „e) Vorgaben zur Ermittlung des Monats-
giewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser oder des Jahresnutzungsgrads und zur
Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen.“ Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungs-
prozesses zu erlassen sowie den Betrei-
7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: bern von Anlagen nach § 9 Pflichten zum
a) In Nummer 3 werden die Buchstaben c und d wie Nachweis der dort genannten Vorausset-
folgt gefasst: zungen aufzuerlegen;
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
f) Näheres zur Ermittlung für die Hoch- a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 einge-
effizienzkriterien, zur Berechnung und fügt:
zum Nachweis des Nutzungsgrads und „(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuer-
zu den Hauptbestandteilen hocheffizien- schuldners unter der Voraussetzung erlassen
ter KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3) oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner
zu bestimmen und den am Betrieb dieser innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der
Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nach- Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist,
weis der dort genannten Voraussetzun- dass die Energieerzeugnisse in der Annahme
gen aufzuerlegen;“. befördert wurden, dass für diese ein Steueraus-
d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- setzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
gefügt: wirksam eröffnet worden sei, und diese Energie-
„8a. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be- erzeugnisse
steuerung, zur Verfahrensvereinfachung und 1. an Personen abgegeben worden sind, die
zur Vermeidung unangemessener wirtschaft- zum Bezug von Energieerzeugnissen unter
licher Belastungen festzulegen, dass die Steueraussetzung oder von steuerfreien Ener-
Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Num- gieerzeugnissen berechtigt sind, oder
mer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
pauschaler Werte in Anspruch genommen
werden kann, die sich an der Bruttostrom- Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
erzeugung der jeweiligen Anlage orientieren; fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
dabei kann es nach eingesetzten Energie- durch den Steuerschuldner verursacht worden
trägern und der Art und Größe der Strom- sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
erzeugungsanlage unterscheiden;“. wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist von vier Monaten für die Vorlage des
e) Nummer 13 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.
Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzoll-
8. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: amt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder
„(3) Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Außenprüfung feststellt, dass das Steueraus-
und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung er- setzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
forderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraus- unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen
setzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je An-
vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch trag übersteigt.“
ohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur, b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf
Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.“ 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Tritt während der Beförderung von Energie-
Artikel 2 erzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im
Änderung des Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht
Energiesteuergesetzes die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Ver-
sender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nach-
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 weist, dass die Energieerzeugnisse
der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum
Bezug von Energieerzeugnissen unter Steuer-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 59
aussetzung oder von steuerfreien Energieerzeug-
das Wort „Steuerentlastung“ durch das Wort
nissen berechtigt sind, oder
„Steuervergütung“ ersetzt.
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
2. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die
Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund
„Die Inanspruchnahme oder die Beantragung unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlas-
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sen haben und im Anschluss daran wieder an Per-
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staat- sonen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuer-
liche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, gebiet abgegeben worden sind oder die Energie-
solange derjenige, der die Energieerzeugnisse erzeugnisse an einen anderen Ort oder an eine an-
verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen dere berechtigte Person befördert worden sind als
auf Grund eines früheren Beschlusses der Euro- zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un-
päischen Kommission zur Feststellung der Un- regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfer-
zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbar- tig durch den Steuerschuldner verursacht worden
keit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen
und dieser Rückforderungsanordnung nicht nach- sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von
gekommen ist.“ vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an
b) In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine
Rückzahlung gewährter Beihilfen“ durch das Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung fest-
Wort „Rückforderungsanordnung“ ersetzt. stellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.“
3. § 8 wird wie folgt geändert: 5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 859
„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Ab- von Energieerzeugnissen als registrierter
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Empfänger näher zu regeln,
Entlastungsberechtigte b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
1. im Fall des Versandhandels den Nachweis er- nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
bringt, dass die Steuer für die Energieerzeug- Übrigen sowie das Verfahren des Versands
nisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet von Energieerzeugnissen durch registrierte
worden ist, oder Versender näher zu regeln und dabei vorzu-
2. in allen anderen Fällen sehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur
dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange
a) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapie-
dem nicht entgegenstehen,“.
ren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie be-
fördert hat und d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
b) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen „a) die Voraussetzungen für die Steuer-
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Ener- befreiungen einschließlich der Begriffe
gieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuer- näher zu bestimmen sowie das Erteilen
lich erfasst worden sind.“ und das Erlöschen einer Erlaubnis, das
6. § 47a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen
a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt: und das Verfahren der Steuerbefreiung
zu regeln und Pflichten für die Abgabe,
„1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1
den Bezug, die Lagerung und die Ver-
Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse
wendung der Energieerzeugnisse vor-
140,40 EUR,“.
zusehen,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
bb) In Buchstabe b wird das Wort „erlauben“
Nummern 2 bis 6 und in der neuen Nummer 5
durch das Wort „regeln“ ersetzt.
wird nach den Wörtern „für 1 000 Kilogramm
nach“ die Angabe „§ 2“ eingefügt. e) In Nummer 9 werden die Buchstaben a und b
7. § 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für „a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
Energieerzeugnisse, die nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im
Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert wor- näher zu regeln und besondere Pflichten für
den sind und Inhaber von Kohlebetrieben und Kohleliefe-
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen ver- rer vorzusehen,
wendet worden sind, b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Ver-
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 wendung einschließlich der Begriffe näher zu
Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen
von der Stromsteuer befreit ist.“ einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnis-
8. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer- verfahren im Übrigen und das Verfahren der
den nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011“ steuerfreien Verwendung zu regeln und da-
die Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018“ einge- bei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die
fügt. Lagerung und die Verwendung der Kohle
9. In der Überschrift zu § 59 wird das Wort „Steuer- vorzusehen,“.
entlastung“ durch das Wort „Steuervergütung“ er- f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
setzt. aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „d) die Voraussetzungen für die Steuerbe-
a) Nummer 2 wird aufgehoben. freiungen einschließlich der Begriffe näher
b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: zu bestimmen, das Erteilen und das Er-
löschen einer Erlaubnis sowie das zu-
„a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-
gehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen
nis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das
und das Verfahren der Steuerbefreiung
Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu
zu regeln und dabei Pflichten für die Ab-
regeln, eine Mindestumschlagsmenge und
gabe, den Bezug, die Lagerung und die
eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei
Verwendung des Erdgases vorzusehen,“.
einer Gefährdung der Steuerbelange eine
Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts bb) In Buchstabe e wird das Wort „erlauben“
des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu durch das Wort „regeln“ ersetzt.
verlangen oder das Steuerlager unter amt- g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
lichen Verschluss zu nehmen,“.
„12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
c) In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b steuerung und des Steueraufkommens Re-
wie folgt gefasst: gelungen zur Kennzeichnung von Energie-
„a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub- erzeugnissen und zum Umgang mit gekenn-
nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im zeichneten Energieerzeugnissen zu erlas-
Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs sen, das Erteilen und das Erlöschen einer
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fahren im Übrigen sowie zur Verfahrensver- „§ 1d
einfachung in bestimmten Fällen zu regeln,
dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse Verfahren bei
als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, ab- offenen Rückforderungsanordnungen“.
gegeben oder verwendet werden dürfen,“. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzah-
h) In Nummer 17 wird das Wort „Steuersätze“ lungsanforderung“ durch das Wort „Rückforde-
durch das Wort „Steuersätzen“ ersetzt und wer- rungsanordnung“ ersetzt.
den die Wörter „oder für die eine Steuerentlas- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tung nach § 50 gewährt wird“ gestrichen.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
i) Nummer 21 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.
„Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlas-
Artikel 3
tungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen
Weitere Änderung nur gewährt werden, wenn die Versicherung
des Energiesteuergesetzes dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt.“
§ 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
„Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlas-
worden ist, wird wie folgt geändert:
tungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen
1. In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Absatz 3 nicht ausgezahlt werden, solange eine offene
Satz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Rückforderungsanordnung besteht.“
Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
4. § 1e wird wie folgt geändert:
2. In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Absatz 3
Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2a Ab-
Satz 4 Nummer 2“ ersetzt. satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4 b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1
Stromsteuer-Durchführungsverordnung des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätz-
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 lich nur festgesetzt werden, sofern sich das Un-
der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84, 154) ternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierig-
keiten befand.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
5. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1d wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
„§ 1d Verfahren bei offenen Rückforderungs-
anordnungen“. b) Nummer 6 wird Nummer 4 und der Punkt am
Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die Zwischenüberschrift „Zu § 5 des Gesetzes“
wird aufgehoben. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst: „5. bei der Nutzung von stationären Batterie-
speichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des
„§ 4a (weggefallen)“.
Gesetzes eine Beschreibung der Speicher
d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe sowie deren Nutzung und die Verträge im Zu-
eingefügt: sammenhang mit der Nutzung der Speicher.“
„§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern 6. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und aus hocheffizienten KWK-Anlagen,
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
Zeitgleichheit“.
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
e) Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden werden.“
Angaben eingefügt:
7. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuer-
„Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeige-
baren Energieträgern
pflicht nachgekommen wird, indem es Angaben
§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hoch- und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis er-
effizienten KWK-Anlagen“. forderlich sind.“
2. Dem § 1b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 8. § 4a wird aufgehoben.
„Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor 9. § 8 wird wie folgt geändert:
dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen
Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezem- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ber 2016 geltenden Fassung.“ „2. eine Betriebserklärung nach amtlich vor-
3. § 1d wird wie folgt geändert: geschriebenem Vordruck, in den Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 861
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern
des Gesetzes je Anlage;“. mit einer elektrischen Nennleistung von bis
zu 1 Megawatt erzeugt wird;
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt: 2. in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilo-
„2a. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Num-
watt erzeugt wird; die Anlagen gelten als
mer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im
hocheffizient, wenn
Sinne von § 2 Nummer 10 des Ge-
setzes ein Nachweis über deren Hoch- a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5
effizienz sowie eine Monats- oder Jah- Satz 2 vorliegen,
resnutzungsgradberechnung;“. b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: betrieben werden und weder über einen
Notkühler noch über einen Bypass zur
„(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Umgehung des Abgaswärmetauschers ver-
Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anla- fügen und
gen steuerbefreit betrieben werden oder soll der
Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, c) den technischen Beschreibungen der Jah-
hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender An- resnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
wendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der zent entnommen werden kann.“
Erlaubnis zu beantragen. 12. § 11 wird wie folgt geändert:
(5) Für den Nachweis einer hocheffizienten a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes fügt:
gelten entsprechend: „(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hoch-
1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energie- effizienz und den Monats- oder Jahresnutzungs-
steuer-Durchführungsverordnung, grad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede
hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10
2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der des Gesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das
Energiesteuer-Durchführungsverordnung, vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind
3. die allgemeinen Regelungen für die gekop- die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere
pelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzoll-
§ 98 der Energiesteuer-Durchführungsverord- amt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit
nung und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Die Nachweise sind dem zuständigen
4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt ent-
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. sprechend.“
Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durch- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
führungsverordnung gilt der Nachweis für die
Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen „(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständi-
Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als gen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Ab-
erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 satz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Ver-
Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsver- hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder
ordnung als genutzt gilt.“ eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-
stellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schrift-
„(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Er- lich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht
laubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prü-
(förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller fen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird,
beantragten zulässigen Umfang und stellt in den indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die
Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 für die Erlaubnis erforderlich sind.“
des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechti- c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom „Insbesondere kann das Hauptzollamt anord-
selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, nen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen
wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein über die zu steuerbegünstigten Zwecken ent-
Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit nommenen Strommengen führt und ihm diese
Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Ab- Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den An-
gabenordnung verbunden werden.“ trag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Un-
11. § 10 wird wie folgt geändert: terlagen zur Prüfung vorlegt.“
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „§ 11a
„(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzel- Strom aus
erlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für erneuerbaren Energieträgern und
steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen
der Strom der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Strommenge nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der
zeitgleich erfolgen.“ Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu
14. § 12a wird wie folgt geändert: machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein- selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
gefügt: nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
„Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbe- 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
günstigung folgende Pauschalen in Bezug auf folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim
die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostrom- Hauptzollamt gestellt wird.
erzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsan- (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
lage in Anspruch nehmen: Hiervon abweichend können Antragsteller das
1. für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
0,3 Prozent; Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
2. für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
wird: 2 Prozent; ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
3. für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:
(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag
a) bei einer elektrischen Nennleistung von bis für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
zu 10 Kilowatt: 6 Prozent, vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Weiteren
b) bei einer elektrischen Nennleistung von Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beige-
über 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Pro- fügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
zent, den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden An-
c) bei einer elektrischen Nennleistung von gaben und Unterlagen ergeben haben. Der Antrag-
über 100 Kilowatt: 2 Prozent.“ steller hat die Änderungen besonders kenntlich zu
machen. § 11a gilt entsprechend.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt: (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Ent-
„(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem lastungsabschnitt die Menge und der genaue Ver-
Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung wendungszweck des Stroms ergeben müssen.
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei-
zufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebs-
§ 12d
erklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber der dem zuständigen Steuerentlastung für Strom
Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser- aus hocheffizienten KWK-Anlagen
klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
die Änderungen besonders kenntlich zu machen.“ nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten
15. Dem § 12b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck
„Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 gilt
entnommen worden ist.
nicht als zentrale Steuerung zum Zweck der Strom-
erzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen Strom entnommen hat.
Dritten erfolgt, die elektrische Nennleistung der (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei
Anlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzoll-
überschreitet und der Strom innerhalb der Kunden- amt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschrie-
anlage (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er benem Vordruck für den Strom zu beantragen, der
erzeugt worden ist.“ innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen
16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
eingefügt: alle Angaben zu machen, die für die Bemessung
„§ 12c der Steuerentlastung erforderlich sind, und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer-
Steuerentlastung für Strom entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag
aus erneuerbaren Energieträgern spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom ent-
nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten nommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.
Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energie- (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
trägern erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Num- Hiervon abweichend können Antragsteller das
mer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
genannten Zwecken entnommen wurde. Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
Strom entnommen hat. ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 863
derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3b Ab-
Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3b Ab-
gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab- satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nach- „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
zuweisen.
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem An-
trag für jede Anlage beizufügen: „(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes
gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34
1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschrie- und 37 sinngemäß.“
benem Vordruck,
5. Dem § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. ein Nachweis über die Hocheffizienz und eine
„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes
Nutzungsgradberechnung.
gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34
Das zuständige Hauptzollamt kann weitere An- und 37 sinngemäß.“
gaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur 6. Im Einleitungssatz zu § 79 Absatz 2 Satz 1 wird nach
Sicherung des Steueraufkommens oder für die dem Wort „Merkmale“ das Wort „insbesondere“ ein-
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach gefügt und wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung sind die nach Satz 1 er- „2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erd-
forderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö- gases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach
rende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, ge-
vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der trennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen
angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt je- des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des
weils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerent- Namens oder der Firma und der Anschrift des
lastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten jeweiligen Empfängers,“.
entsprechend. 7. In § 87 Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag-
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen steller“ die Wörter „, ausgenommen im Versand-
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Ent- handel,“ eingefügt.
lastungsabschnitt die Menge und der genaue Ver-
wendungszweck des Stroms ergeben müssen.“ Artikel 6
17. In § 15 Absatz 10 wird die Angabe „8a“ durch die Änderung der
Angabe „9“ ersetzt. Energiesteuer- und
Stromsteuer-Transparenzverordnung
18. In § 19 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenz-
die Angabe „7“ ersetzt.
verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zu-
letzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar
Artikel 5 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung der geändert:
Energiesteuer-Durchführungsverordnung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) „§ 6 (weggefallen)“.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie „§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Aus-
folgt gefasst: nahme“.
„§ 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanord- c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
nungen“. „§ 12 Elektronische Datenbank“.
2. § 11b wird wie folgt geändert: d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Geltungszeitraum“.
„§ 11b 2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Verfahren bei a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ am Ende
offenen Rückforderungsanordnungen“. durch einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungs- b) Nummer 5 wird aufgehoben.
anforderung“ durch das Wort „Rückforderungs- 3. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
anordnung“ ersetzt.
„(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser
c) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Rückzahlungs- Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der
anforderung“ durch das Wort „Rückforderungs- Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach
anordnung“ ersetzt. § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“
3. § 11c wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein 9. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
Komma ersetzt und wird folgender Halbsatz an- „§§ 9 und 10“ das Komma und die Wörter „wenn
gefügt: die Aufgabe auf sie übertragen wurde,“ gestrichen.
„wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünsti- 10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr
von 200 000 Euro oder mehr beträgt.“ a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
satz 2“ das Komma und die Wörter „auch in Ver-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach amtlich bindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3,“ gestrichen und
vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform“ durch wird nach dem Wort „abgibt“ das Komma durch
die Wörter „durch elektronische Datenübermitt- das Wort „oder“ ersetzt.
lung nach Maßgabe des § 7“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mehr als“ durch einen Punkt ersetzt.
durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
5. § 6 wird aufgehoben.
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17
„§ 7 Geltungszeitraum
Elektronische Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-
Datenübermittlung, Ausnahme“. pflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab
dem 1. Juli 2016.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und 5 sind von Begünstigten nach amtlich „1. die Steuerbefreiungen nach
vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
a) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
fernübertragung elektronisch an die zustän-
Energiesteuergesetzes,
digen Behörden der Zollverwaltung zu über-
mitteln (elektronische Datenübermittlung).“ b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuer-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. gesetzes und
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuer-
gesetzes;“.
„(2) Eine Befreiung von der Nutzung der elek-
tronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständi- „3. die Steuerentlastungen nach
gen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.
Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die An- a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
zeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezem-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in ber 2017: § 53b) des Energiesteuergeset-
Schriftform abzugeben. zes,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen be- c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember
stimmt Art und Weise der elektronischen Daten- 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuer-
übermittlung durch eine Verfahrensanweisung. gesetzes,
Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen
Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Re- d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
gistrierung. Die Begünstigten sind verpflichtet, e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
die in der Verfahrensanweisung festgelegten
Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energie-
das Bundesministerium der Finanzen im Bun- steuergesetzes,
desanzeiger sowie im Internet auf den Seiten
der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energie-
gegeben.“ steuergesetzes,
7. § 10 Satz 3 wird aufgehoben. i) § 9b des Stromsteuergesetzes,
8. § 12 wird wie folgt geändert: j) § 9c des Stromsteuergesetzes,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: k) § 10 des Stromsteuergesetzes,
„§ 12 l) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsver-
Elektronische Datenbank“. ordnung,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: m) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsver-
ordnung und
„(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform er-
hobenen Daten werden durch die Hauptzollämter n) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsver-
in die elektronische Datenbank eingegeben.“ ordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 865
Artikel 7 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
Inkrafttreten der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
zu geben.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8
Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilfe- treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.
rechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommis- (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in
sion erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Gesetz
zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
Vom 22. Juni 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §5
das folgende Gesetz beschlossen:
Fallpauschalen
Artikel 1 (1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Ab-
satz 1 richtet sich nach
Änderung des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes 1. der Dauer der Betreuung,
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Arti- und
kel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 3. dem Vermögensstatus des Betreuten.
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den
a) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die An- Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreu-
gabe „23“ ersetzt. ung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis
zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2
Angabe „29,50“ ersetzt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Än-
dern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch
wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die
die Angabe „39“ ersetzt.
Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge- § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des
fasst: Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
„Abschnitt 3 (3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
Vergütung und des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
Aufwendungsersatz des Betreuers“. und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant
betreuten Wohnformen einerseits und anderen
3. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im
bis 5a ersetzt: Sinne dieses Gesetzes sind
„§ 4 1. stationäre Einrichtungen:
Vergütung des Betreuers Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewil- aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen
ligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur
Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die
der Anlage festgelegt sind. in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Be-
wohner unabhängig sind und entgeltlich betrie-
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach ben werden;
Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine
besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung 2. ambulant betreute Wohnformen:
der Betreuung nutzbar sind. entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen,
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kennt- Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen
nisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger
sind, so richtet sich die Vergütung Inanspruchnahme extern angebotener entgelt-
licher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder
1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kennt-
Pflege zu ermöglichen.
nisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwor- Ambulant betreute Wohnformen sind stationären
ben sind; Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambu-
lant betreuten Wohnform extern angebotenen Leis-
2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kennt-
tungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als
nisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an
Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle
einer Hochschule oder durch eine vergleichbare
Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt
abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
oder vorgehalten werden und der Anbieter der ex-
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 tern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung. nicht frei wählbar ist.
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(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens- formen einerseits und anderen Wohnformen ande-
status des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende rerseits sowie“ ersetzt.
des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d 7. § 11 wird wie folgt geändert:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf
Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2
wendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-
von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 mer 1“ ersetzt.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
§ 5a satz 3“ ersetzt.
Gesonderte Pauschalen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Be- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2
treuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-
in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Ver- mer 2“ ersetzt.
waltung bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4
1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
150 000 Euro, satz 3“ ersetzt.
2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder 8. Folgender § 12 sowie die Anlage aus dem Anhang
seinem Ehegatten genutzt wird, oder zu diesem Gesetz werden angefügt:
3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten „§ 12
zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend ge- Übergangsregelungen
macht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vor-
an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat mündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leis-
vorliegt. tungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden,
(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen
zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der beruf- Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden
liche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Fassung anzuwenden.“
Höhe von 200 Euro zu vergüten.
(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu Artikel 2
einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der beruf- Änderung des
liche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Gesetzes über das
Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreu- Verfahren in Familiensachen und in den
erwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergü- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem In § 277 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Ver-
beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer be- fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
stellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag satz 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 840)
nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.“ geändert worden ist, wird die Angabe „3 Euro“ durch
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
„Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Artikel 3
Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,
sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz Evaluierung
nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale Die durch dieses Gesetz geschaffenen Vorschriften
nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 sind insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit
nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Ab- der im Anhang festgesetzten Fallpauschalen über einen
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent- Zeitraum von vier Jahren zu evaluieren. Das Bundesmi-
sprechend.“ nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz hat ei-
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ nen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung bis
durch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt. zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichen.
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter Artikel 4
„einem Heim oder außerhalb eines Heims und“
durch die Wörter „stationären Einrichtungen und Inkrafttreten
diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohn- Dieses Gesetz tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 869
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8)
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Vergütungstabellen
Vergütungstabelle A
Dauer der Gewöhnlicher monatliche
Nr. Nr. Nr. Vermögensstatus
Betreuung Aufenthaltsort Pauschale
A1 In den ersten A1.1 stationäre Einrichtung oder A1.1.1 mittellos 194,00 €
drei Monaten gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform A1.1.2 nicht mittellos 200,00 €
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 €
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 €
A2 Im vierten bis A2.1 stationäre Einrichtung oder A2.1.1 mittellos 129,00 €
sechsten Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform A2.1.2 nicht mittellos 158,00 €
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 €
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 €
A3 Im siebten bis A3.1 stationäre Einrichtung oder A3.1.1 mittellos 124,00 €
zwölften Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform A3.1.2 nicht mittellos 140,00 €
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 €
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 €
A4 Im 13. bis A4.1 stationäre Einrichtung oder A4.1.1 mittellos 87,00 €
24. Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform A4.1.2 nicht mittellos 91,00 €
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 €
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 €
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder A5.1.1 mittellos 62,00 €
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform A5.1.2 nicht mittellos 78,00 €
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 €
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 €
Vergütungstabelle B
Dauer der Gewöhnlicher monatliche
Nr. Nr. Nr. Vermögensstatus
Betreuung Aufenthaltsort Pauschale
B1 In den ersten B1.1 stationäre Einrichtung oder B1.1.1 mittellos 241,00 €
drei Monaten gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform B1.1.2 nicht mittellos 249,00 €
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 €
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 €
B2 Im vierten bis B2.1 stationäre Einrichtung oder B2.1.1 mittellos 158,00 €
sechsten Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform B2.1.2 nicht mittellos 196,00 €
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 €
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 €
B3 Im siebten bis B3.1 stationäre Einrichtung oder B3.1.1 mittellos 154,00 €
zwölften Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform B3.1.2 nicht mittellos 174,00 €
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 €
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 €
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Dauer der Gewöhnlicher monatliche
Nr. Nr. Nr. Vermögensstatus
Betreuung Aufenthaltsort Pauschale
B4 Im 13. bis B4.1 stationäre Einrichtung oder B4.1.1 mittellos 107,00 €
24. Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform B4.1.2 nicht mittellos 113,00 €
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 €
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 €
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder B5.1.1 mittellos 78,00 €
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform B5.1.2 nicht mittellos 96,00 €
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 €
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 €
Vergütungstabelle C
Dauer der Gewöhnlicher monatliche
Nr. Nr. Nr. Vermögensstatus
Betreuung Aufenthaltsort Pauschale
C1 In den ersten C1.1 stationäre Einrichtung oder C1.1.1 mittellos 317,00 €
drei Monaten gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform C1.1.2 nicht mittellos 327,00 €
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 €
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 €
C2 Im vierten bis C2.1 stationäre Einrichtung oder C2.1.1 mittellos 208,00 €
sechsten Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform C2.1.2 nicht mittellos 257,00 €
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 €
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 €
C3 Im siebten bis C3.1 stationäre Einrichtung oder C3.1.1 mittellos 202,00 €
zwölften Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform C3.1.2 nicht mittellos 229,00 €
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 €
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 €
C4 Im 13. bis C4.1 stationäre Einrichtung oder C4.1.1 mittellos 141,00 €
24. Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform C4.1.2 nicht mittellos 149,00 €
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 €
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 €
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder C5.1.1 mittellos 102,00 €
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform C5.1.2 nicht mittellos 127,00 €
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 €
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 871
Verordnung
über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds,
Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird
(VAG-Informationspflichtenverordnung – VAG-InfoV)1
Vom 17. Juni 2019
Auf Grund des § 235a Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 §3
bis 8, auch in Verbindung mit § 144 Absatz 1 und § 62 Allgemeine Informationen
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie § 237 Absatz 1 Satz 1 zu einem Altersversorgungssystem
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), von denen § 235a durch Artikel 1 Num- (1) Die Informationen nach § 234l Absatz 1 des Ver-
mer 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I sicherungsaufsichtsgesetzes umfassen zumindest
S. 2672) eingefügt worden ist sowie § 144 Absatz 1 1. die Bezeichnung des Altersversorgungssystems;
durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 19. De-
2. den Namen, die Anschrift, die Rechtsform und den
zember 2018 (BGBl. I S. 2672) und § 237 durch Artikel 1
Sitz der durchführenden Einrichtung, die Kontakt-
Nummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
möglichkeiten für Versorgungsanwärter und Versor-
(BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, verordnet das
gungsempfänger sowie die Angabe
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: a) des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem die
durchführende Einrichtung die Zulassung erhal-
§1 ten hat, und
Anwendungsbereich b) des Namens und der Anschrift der zuständigen
Aufsichtsbehörde in diesem Mitglied- oder Ver-
Diese Verordnung gilt für durchführende Einrich-
tragsstaat;
tungen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Durchfüh- 3. Angaben dazu,
rende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein a) welche Leistungselemente das Altersversor-
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes gungssystem umfasst und in welcher Form die
Lebensversicherungsunternehmen, soweit es Leistun- jeweiligen Leistungen erbracht werden,
gen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.
b) welche Wahlmöglichkeiten den Versorgungsan-
§2 wärtern und Versorgungsempfängern in Bezug
auf die Inanspruchnahme der Leistungen offen-
Bereitstellung der Informationen stehen;
(1) Die durchführende Einrichtung stellt die Informa- 4. Angaben dazu, ob und welche Garantieelemente
tionen, die nach den §§ 234l bis 234p des Versiche- das Altersversorgungssystem für den Aufbau der
rungsaufsichtsgesetzes und nach dieser Verordnung Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen
vorgeschrieben sind, den Versorgungsanwärtern und und für die Leistungen vorsieht, wobei die maßge-
Versorgungsempfängern elektronisch oder in Papier- benden Bestimmungen für die Garantieelemente
form zur Verfügung. anzugeben sind;
(2) Der Versorgungsanwärter kann verlangen, die
5. die Vertragsbedingungen des Altersversorgungs-
Renteninformation nach § 234o Absatz 1 des Versiche-
systems;
rungsaufsichtsgesetzes in Papierform zu erhalten.
6. Informationen über die Struktur des Anlagenport-
(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten
folios;
Informationen den Versorgungsanwärtern und Versor-
gungsempfängern nicht in Textform mitgeteilt werden, 7. Informationen über die mit dem Altersversorgungs-
stellt die durchführende Einrichtung sicher, dass sie system verbundenen finanziellen, versicherungs-
den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfän- technischen und sonstigen Risiken sowie die Art
gern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind. und Aufteilung dieser Risiken, wobei insbesondere
Die durchführende Einrichtung teilt den Versorgungs- auf die Art der finanziellen Risiken einzugehen ist,
anwärtern und Versorgungsempfängern mit, wo und die von den Versorgungsanwärtern und Versor-
wie sie diese Informationen erhalten. gungsempfängern getragen werden;
1
8. eine Darstellung der gegebenenfalls bestehenden
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016
Mechanismen
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der a) zum Schutz der Anwartschaften,
betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom
23.12.2016, S. 37). b) zur Minderung der Versorgungsansprüche;
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
9. Informationen über die Struktur der von den Versor- 8. Projektionen der Altersversorgungsleistungen ge-
gungsanwärtern und Versorgungsempfängern zu mäß § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-
tragenden Kosten, wenn es sich um ein Altersver- sichtsgesetzes, wobei das in Nummer 5 ange-
sorgungssystem handelt, bei dem die Versorgungs- gebene Alter als Renteneintrittsalter anzusetzen ist
anwärter und Versorgungsempfänger ganz oder und die Vorgaben des § 8 zu beachten sind;
teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageent- 9. einen Hinweis darauf, dass Leistungen im Versor-
scheidungen treffen können; gungsfall
10. Informationen über die Modalitäten, nach denen
a) grundsätzlich steuerpflichtig sind und
Anwartschaften im Fall der Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses auf eine andere durchführende b) grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetz-
Einrichtung übertragen werden können. lichen Kranken- und Pflegeversicherung unter-
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Ver- liegen;
sorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlage- 10. Angabe der Beiträge, die in den vergangenen zwölf
risiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen kön- Monaten oder in einem längeren Zeitraum in das
nen, sind Angaben über die frühere Entwicklung der Versorgungsverhältnis eingezahlt worden sind, so-
Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversor- weit dem Versorgungsverhältnis eine beitragsorien-
gungssystem mindestens über den Zeitraum der tierte Leistungszusage, eine Beitragszusage mit
letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversor- Mindestleistung oder eine reine Beitragszusage zu-
gungssystems zu machen. grunde liegt;
(3) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die 11. eine Aufschlüsselung der Kosten in Euro, die die
Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlage- durchführende Einrichtung im maßgebenden Zeit-
risiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiede- raum von zwölf Monaten einbehalten hat, wenn es
nen Anlageprofilen umfassen, ist auch darüber zu sich um ein Altersversorgungssystem handelt, bei
informieren, welche Bedingungen für die angebotenen dem die Versorgungsanwärter und Versorgungs-
Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standard- empfänger ganz oder teilweise das Anlagerisiko
anlageoption gelten. Werden auf Grund von Bestim- tragen;
mungen des Altersversorgungssystems die Anlage-
12. Angaben zur Mittelausstattung des Altersversor-
optionen den einzelnen Versorgungsanwärtern zuge-
gungssystems insgesamt.
wiesen, sind Angaben zu diesen Bestimmungen zu
machen. (2) Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teil-
weise das Anlagerisiko, sind zusätzlich anzugeben die
§4 Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenport-
Renteninformation folios sowie Informationen über das Risikopotenzial,
soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.
(1) Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zu- (3) In der Renteninformation ist anzugeben, wo und
mindest folgende Informationen: wie der Versorgungsanwärter ergänzende Informatio-
1. Stichtag des Informationsstands an hervortretender nen erhalten kann, insbesondere Informationen
Stelle; 1. zu den Wahlmöglichkeiten des Versorgungsan-
2. Name und Geburtsdatum des Versorgungsanwär- wärters;
ters sowie die Nummer seines Versorgungsverhält- 2. der folgenden Art:
nisses, soweit vorhanden;
a) den Jahresabschluss und den Lagebericht des
3. Bezeichnung des Altersversorgungssystems mit vorangegangenen Geschäftsjahres,
dem Zusatz, dass es sich um betriebliche Altersver-
sorgung handelt, sowie Name und Kontaktdaten b) den Jahresbericht für das Investmentvermögen
der durchführenden Einrichtung; nach § 234 Absatz 4, auch in Verbindung mit
§ 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
4. Angabe, welche Leistungselemente das Versor- sichtsgesetzes, soweit für das Altersversor-
gungsverhältnis umfasst; gungssystem ein derartiges Sondervermögen ge-
5. das Alter, ab dem der Versorgungsanwärter nach führt wird,
den Bestimmungen des Altersversorgungssystems c) die Erklärung zu den Grundsätzen der Anlage-
Altersversorgungsleistungen erhalten wird, und An- politik;
gabe des Datums, an dem der Bezug der Altersver-
sorgungsleistungen beginnt; 3. über die Annahmen, mit denen sich aus dem Versor-
gungskapital die Leistungen ergeben, wenn die Leis-
6. Höhe des gebildeten Versorgungskapitals des Ver-
tungen in Form einer laufenden Zahlung angegeben
sorgungsanwärters oder Höhe seiner bis zum
werden, insbesondere bezüglich der Rentenhöhe,
Stichtag erworbenen Anwartschaft auf Leistungen,
der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit
wobei den Besonderheiten des Altersversorgungs-
der Zahlungen;
systems Rechnung getragen wird und zu erläutern
ist, in welchem Umfang die angegebenen Beträge 4. zur Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung des
garantiert sind; Arbeitsverhältnisses;
7. Informationen über die Garantieelemente, die das 5. über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften
Altersversorgungssystem für den Aufbau der An- im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wartschaften auf Altersversorgungsleistungen und auf eine andere durchführende Einrichtung übertra-
für die Leistungen vorsieht; gen werden können;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 873
6. über die Garantieelemente nach Absatz 1 Num- aufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen
mer 7; verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren
7. zu den steuerlichen Regelungen und zur Beitrags- berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leis-
pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever- tungen an die Versorgungsempfänger auswirken kön-
sicherung. nen.
(4) Wird bei einem Altersversorgungssystem nach (2) Die Renteninformation enthält die Projektion zum
§ 3 Absatz 3 Satz 2 dem Versorgungsanwärter eine Elementarszenario nach Absatz 3 und
Anlageoption zugewiesen, hat die Renteninformation
1. die Projektion zu einem Ertragsszenario nach Ab-
darüber Angaben zu machen, wo zusätzliche Informa-
satz 4 oder
tionen erhältlich sind.
2. die Projektion zu einem Szenario zum besten
§5 Schätzwert nach Absatz 5.
Information der Die Altersversorgungsleistungen werden dabei unter
Versorgungsempfänger der Voraussetzung bestimmt, dass das Versorgungs-
(1) Dem Versorgungsempfänger werden mindestens verhältnis bis zum Renteneintrittsalter unverändert fort-
alle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versiche- geführt wird. Beitragsanpassungen, die der durchfüh-
rungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen über- renden Einrichtung bereits bekannt sind, werden
mittelt. berücksichtigt. In den Projektionen nach Satz 1 sind
(2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesent- die gleichen Annahmen zu treffen, soweit sich aus
liches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über den Szenarien keine Unterschiede ergeben. Die Projek-
tionen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallen, wenn
1. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anla-
sich in verschiedenen Szenarien keine anderen Werte
genportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der
als im Elementarszenario ergeben können. In die Ren-
Versorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und
teninformation ist zusätzlich die Projektion der Alters-
2. die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sons- versorgungsleistungen im Elementarszenario unter der
tige mit der Anlage verbundene Kosten. Voraussetzung eines beitragsfrei gestellten Versor-
gungsverhältnisses aufzunehmen.
§6
(3) Im Elementarszenario werden der Projektion der
Zusätzliche Informationen
Altersversorgungsleistungen die Garantien des Alters-
vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
versorgungssystems zugrunde gelegt. Soweit der Ver-
Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das sorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Pro-
Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhal- jektion des entsprechenden Versorgungskapitals eine
ten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 be- Verzinsung von null Prozent angesetzt. Können die
zeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Alters- späteren Altersversorgungsleistungen niedriger aus-
versorgungssystem. fallen, als es im Elementarszenario projiziert wird, ist
darauf hinzuweisen.
§7
(4) Im Ertragsszenario legt die durchführende Ein-
Information auf Anfrage richtung eine realistische Einschätzung der künftigen
Die durchführende Einrichtung stellt den Versor- Kapitalerträge zugrunde.
gungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf An-
frage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unter- (5) Werden ökonomische Szenarien verwendet, um
lagen zur Verfügung. Versorgungsanwärter erhalten auf Altersversorgungsleistungen zu projizieren, ist ein Sze-
Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die nario zum besten Schätzwert zu ermitteln.
den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Ver- (6) In die Renteninformation können weitere Projek-
sicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen. tionen aufgenommen werden.
§8
§9
Projektion der
Altersversorgungsleistungen Inkrafttreten
(1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs- in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 24. Juni 2019
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) ver-
ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
Die Anlagen 1 und 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010
(BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni
2018 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 12
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 11
4 Bulgarien Sofia 9
5 Dänemark Kopenhagen 2
6 Estland Tallinn 7
7 Finnland Helsinki 5
8 Frankreich Paris 2
9 Bordeaux 2
10 Lyon 1
11 Marseille 2
12 Straßburg 2
13 Griechenland Athen 5
14 Thessaloniki 5
15 Irland Dublin 2
16 Island Reykjavik 5
17 Italien Rom 2
18 Mailand 1
19 Kosovo Pristina 15
20 Kroatien Zagreb 6
21 Lettland Riga 6
22 Litauen Wilna 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 875
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
23 Luxemburg Luxemburg 1
24 Malta Valletta 3
25 Moldau Chisinau 10
26 Montenegro Podgorica 11
27 Niederlande Den Haag 1
28 Amsterdam 1
29 Nordmazedonien Skopje 10
30 Norwegen Oslo 4
31 Österreich Wien 1
32 Polen Warschau 4
33 Breslau 6
34 Danzig 6
35 Krakau 5
36 Oppeln 7
37 Portugal Lissabon 1
38 Rumänien Bukarest 7
39 Hermannstadt 10
40 Temeswar 9
41 Russland Moskau 11
42 Jekaterinburg 13
43 Kaliningrad 12
44 Nowosibirsk 15
45 St. Petersburg 11
46 Schweden Stockholm 3
47 Schweiz Bern 2
48 Genf 2
49 Serbien Belgrad 9
50 Slowakische Republik Pressburg 5
51 Slowenien Laibach 4
52 Spanien Madrid 2
53 Barcelona 1
54 Las Palmas de 2
Gran Canaria
55 Malaga 1
56 Palma de Mallorca 1
57 Tschechische Republik Prag 4
58 Türkei Ankara 8
59 Antalya 7
60 Istanbul 6
61 Izmir 6
62 Ukraine Kiew 12
63 Donezk 16
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
64 Ungarn Budapest 4
65 Vereinigtes Königreich London 2
66 Edinburgh 3
67 Weißrussland Minsk 12
68 Zypern Nikosia 8
Abschnitt 2
Afrika
69 Ägypten Kairo 15
70 Algerien Algier 15
71 Angola Luanda 20
72 Äquatorialguinea Malabo 20
73 Äthiopien Addis Abeba 17
74 Benin Cotonou 20
75 Botsuana Gaborone 15
76 Burkina Faso Ouagadougou 20
77 Burundi Bujumbura 20
78 Côte d’Ivoire Abidjan 20
79 Dschibuti Dschibuti 20
80 Eritrea Asmara 20
81 Gabun Libreville 20
82 Ghana Accra 19
83 Guinea Conakry 20
84 Kamerun Jaunde 20
85 Kenia Nairobi 15
86 Kongo Brazzaville 20
87 Kongo, Kinshasa 20
Demokrat. Republik
88 Liberia Monrovia 20
89 Libyen Tripolis 20
90 Madagaskar Antananarivo 20
91 Malawi Lilongwe 17
92 Mali Bamako 20
93 Marokko Rabat 10
94 Mauretanien Nouakchott 20
95 Mosambik Maputo 17
96 Namibia Windhuk 13
97 Niger Niamey 20
98 Nigeria Abuja 20
99 Lagos 20
100 Ruanda Kigali 19
101 Sambia Lusaka 16
102 Senegal Dakar 18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 877
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
103 Sierra Leone Freetown 20
104 Simbabwe Harare 20
105 Sudan Khartum 20
106 Südafrika Pretoria 8
107 Kapstadt 12
108 Südsudan Dschuba 20
109 Tansania Daressalam 19
110 Togo Lomé 20
111 Tschad N’Djamena 20
112 Tunesien Tunis 9
113 Uganda Kampala 14
Abschnitt 3
Amerika
114 Argentinien Buenos Aires 12
115 Bolivien La Paz 16
116 Brasilien Brasilia 13
117 Porto Alegre 13
118 Recife 13
119 Rio de Janeiro 14
120 São Paulo 14
121 Chile Santiago de Chile 13
122 Costa Rica San José 11
123 Dominikanische Republik Santo Domingo 14
124 Ecuador Quito 12
125 El Salvador San Salvador 18
126 Guatemala Guatemala City 16
127 Haiti Port-au-Prince 20
128 Honduras Tegucigalpa 20
129 Jamaika Kingston 19
130 Kanada Ottawa 4
131 Montreal 5
132 Toronto 4
133 Vancouver 3
134 Kolumbien Bogotá 12
135 Kuba Havanna 20
136 Mexiko Mexiko City 13
137 Nicaragua Managua 19
138 Panama Panama 15
139 Paraguay Asunción 13
140 Peru Lima 14
141 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 18
142 Uruguay Montevideo 11
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
143 Venezuela Caracas 20
144 Vereinigte Staaten Washington 6
145 Atlanta 5
146 Boston 5
147 Chicago 7
148 Houston 7
149 Los Angeles 6
150 Miami 7
151 New York 6
152 San Francisco 6
Abschnitt 4
Asien
153 Afghanistan Kabul 20
154 Masar-e-Sharif 20
155 Armenien Eriwan 12
156 Aserbaidschan Baku 14
157 Bahrain Manama 18
158 Bangladesch Dhaka 20
159 Brunei Bandar Seri Begawan 14
160 China Peking 12
161 Chengdu 15
162 Hongkong 10
163 Kanton 15
164 Shanghai 11
165 Shenyang 19
166 Georgien Tiflis 14
167 Indien New Delhi 16
168 Bangalore 16
169 Chennai (Madras) 16
170 Kalkutta 16
171 Mumbai (Bombay) 14
172 Indonesien Jakarta 15
173 Irak Bagdad 20
174 Erbil 20
175 Iran Teheran 18
176 Israel Tel Aviv 10
177 Japan Tokyo 11
178 Osaka-Kobe 11
179 Jemen Sanaa 20
180 Jordanien Amman 14
181 Kambodscha Phnom Penh 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 879
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
182 Kasachstan Nur-Sultan 14
183 Almaty 14
184 Katar Doha 14
185 Kirgisistan Bischkek 18
186 Korea, Demokratische Pjöngjang 20
Volksrepublik
187 Korea, Republik Seoul 11
188 Kuwait Kuwait 13
189 Laos Vientiane 18
190 Libanon Beirut 15
191 Malaysia Kuala Lumpur 11
192 Mongolei Ulan Bator 20
193 Myanmar Rangun 20
194 Nepal Kathmandu 20
195 Oman Maskat 13
196 Pakistan Islamabad 18
197 Karachi 19
198 Philippinen Manila 15
199 Saudi Arabien Riad 16
200 Djidda 17
201 Singapur Singapur 10
202 Sri Lanka Colombo 14
203 Syrien Damaskus 20
204 Tadschikistan Duschanbe 20
205 Thailand Bangkok 13
206 Turkmenistan Aschgabat 17
207 Usbekistan Taschkent 18
208 Vereinigte Arabische Abu Dhabi 13
Emirate
209 Dubai 11
210 Vietnam Hanoi 15
211 Ho-Chi-Minh-Stadt 17
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
212 Australien Canberra 9
213 Sydney 9
214 Neuseeland Wellington 8
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
215 Ramallah 15
(Palästinensisches
Autonomiegebiet)
216 Taipei (Taiwan) 13
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Frankreich Évreux 3
2 Le Luc/Le Cannet de 4
Maures/Draguignan
3 Nancy/Toul 3
4 Italien Neapel/Giugliano 4
5 Poggio Renatico 2
6 Sigonella/Catania/Palermo 4
7 Litauen Rukla 9
8 Niederlande Eibergen 2
9 Vredepeel 2
10 Vereinigtes Königreich Warton/Preston 3
11 Yeovil 4
Abschnitt 2
Amerika
12 Kanada Cold Lake 8
13 Portage la Prairie/Southport 8
14 Vereinigte Staaten Alamogordo/Holloman 9
15 Carlisle 7
16 Charleston AFB 7
17 Colorado Springs 7
18 El Paso/Fort Bliss 8
19 Fayetteville, Fort Bragg 8
20 Fort Huachuca 10
21 Fort Rucker 9
22 Goodyear 9
23 Huntsville, Redstone 8
24 Maxwell AFB, Montgomery 8
25 Monterey 7
26 Newport (Rhode Island) 4
27 Pensacola/Eglin 8
28 Reston/Dulles 7
29 San Diego 7
30 Sheppard AFB/Fort Sill/ 9
Wichita Falls
Abschnitt 3
Australien und Neuseeland
31 Australien Melbourne 7
Abschnitt 4
Weitere Dienstorte
32 Neumayer-Station III 11“.
(Antarktis)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 881
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2019
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Verordnung
zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister
und zur Änderung der Bewachungsverordnung
Vom 24. Juni 2019
Es verordnet auf Grund §3
– des § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung in der Fas- Portalanwendung
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2 des (1) Die Registerbehörde errichtet und betreibt eine
Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) Portalanwendung als zentralen Zugangsbereich mit
neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Nutzerselbstverwaltung. Die Übermittlung von Daten
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem an das Bewacherregister und der Abruf von Daten aus
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bewacherregister erfolgen über die Portalanwen-
und dem Bundesministerium der Justiz und für Ver- dung, soweit nicht eine elektronische Schnittstelle nach
braucherschutz, § 7 verwendet wird.
– des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas- (2) Die nach § 9 Absatz 1 abrufberechtigten Behör-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 den und Gewerbetreibenden erhalten einen Zugang zur
(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Portalanwendung, indem sie sich für die Nutzung regis-
Buchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018 trieren. Für die Registrierung müssen Name, Straße,
(BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, das Bundes- Postleitzahl, Ort, E-Mail und Telefonnummer angege-
ministerium für Wirtschaft und Energie: ben werden.
Artikel 1 §4
Verordnung Verfahren der
über das Bewacherregister Datenübermittlung an die
(Bewacherregisterverordnung – BewachRV) Registerbehörde durch die für den Vollzug des
§ 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
§1 (1) Besteht zu einem Gewerbetreibenden oder einem
Datensatz Gewerbebetrieb noch kein Datensatz im Bewacher-
register, legt die für den Vollzug des § 34a der Ge-
Die Registerbehörde speichert die Daten nach § 11b
werbeordnung zuständige Behörde einen neuen Daten-
Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung im Bewacher-
satz an und übermittelt diesen an die Registerbehörde.
register. Der dem Datenmodell zugrundeliegende Daten-
Die Registerbehörde vergibt für jeden Gewerbetreiben-
satz kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
den oder Gewerbebetrieb, der in das Register eingetra-
kontrolle elektronisch bezogen werden.
gen wurde, eine Identifikationsnummer, die dem jewei-
ligen Datensatz zugeordnet wird. Die Identifikations-
§2
nummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von
Übermittlung und Verarbeitung von Daten Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet
(1) Die Datenübermittlung der für den Vollzug des werden. Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeord-
§ 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an nung zuständige Behörde übermittelt die Daten nach
die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermitt- § 11b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11
lung durch die Gewerbetreibenden an die Register- der Gewerbeordnung an das Bewacherregister. Die Zu-
behörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Register- ordnung der nach Satz 4 übermittelten Daten zu einem
behörde im Internet. Datensatz erfolgt mit Hilfe der Identifikationsnummer.
(2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfah- (2) Besteht im Bewacherregister zu einem Gewerbe-
ren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung treibenden oder einem Gewerbebetrieb bereits ein Da-
zuständigen Behörden und dem Bewacherregister er- tensatz, werden diesem die übermittelten Daten mit
folgt über das Verbindungsnetz des Bundes. Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.
(3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat (3) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeord-
nach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes nung zuständige Behörde meldet die nach § 11b Ab-
für Sicherheit in der Informationstechnik oder vergleich- satz 6 der Gewerbeordnung der Registerbehörde mit-
baren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung er- zuteilenden Datenänderungen über ihren Zugang zur
folgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Portalanwendung an das Bewacherregister.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 883
§5 §8
Verfahren der Verantwortung für die
Datenübermittlung an die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit
Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden (1) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeord-
(1) Besteht zu einer Wachperson oder einer mit der nung zuständigen Behörden sind gegenüber der Regis-
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung terbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie
beauftragten Person noch kein Datensatz im Bewacher- für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der
register, übermittelt der Gewerbetreibende die nach von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Regis-
§ 11b Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6 und Absatz 5 der terbehörde stellt durch geeignete elektronische Daten-
Gewerbeordnung erforderlichen Daten über seinen Zu- verarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichern-
gang zur Portalanwendung an die Registerbehörde. Die den Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft wer-
Registerbehörde vergibt für jede eingetragene Person den und dass durch die Speicherung dieser Daten be-
eine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Daten- reits gespeicherte Daten nicht irrtümlich gelöscht oder
satz zugeordnet wird. Die Identifikationsnummer darf unrichtig werden.
nur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Daten- (2) Soweit den für den Vollzug des § 34a der Ge-
sätzen im Bewacherregister verarbeitet werden. werbeordnung zuständigen Behörden konkrete An-
(2) Besteht im Bewacherregister zu einer Person be- haltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
reits ein Datensatz, werden diesem die vom Gewerbe- der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie
treibenden übermittelten Daten mit Hilfe der Identifika- diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die von
tionsnummer zugeordnet. ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig
sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und ver-
vollständigte Daten. Die Registerbehörde schreibt die
§6 übermittelten Daten entsprechend fort.
Meldungen (3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer
durch die Registerbehörde Person im Datenbestand mehrere Datensätze vorhan-
(1) Die Registerbehörde informiert die für den Voll- den sind, darf sie diese mit Einvernehmen der für den
zug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Be- Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen
hörde über den Eingang von Datenübermittlungen Behörden, die die Daten an die Registerbehörde über-
durch den Gewerbetreibenden. mittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.
(2) Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der §9
örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a
der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt Automatisiertes Abrufverfahren
die Registerbehörde diese Datenänderungen den von (1) Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im
der Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden automatisierten Abrufverfahren. Die Zulassung zum
mit. Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der
Registerbehörde zu beantragen. Die Registerbehörde
§7 erteilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag
gestellt wird durch
Verwendung von Schnittstellen
1. eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung
(1) Die Registerbehörde stellt Schnittstellen des Be- zuständige Behörde,
wacherregisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
bereit. Die Pflege und Weiterentwicklung der Schnitt- 2. eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des
stellen obliegt der Registerbehörde. § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde,
insbesondere eine Polizei-, Ordnungs- oder Zoll-
(2) Die Schnittstelle zum Bundesamt für Verfas- behörde,
sungsschutz erfolgt über einen Datenaustausch des
3. eine Behörde, die die Aufsicht über eine für den Voll-
Bewacherregisters mit dem nachrichtendienstlichen
zug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Be-
Informationssystem, welches durch das Bundesamt
hörde hat,
für Verfassungsschutz betrieben wird. Bei der Über-
mittlung und Verarbeitung der Daten ist die jeweilige 4. eine Behörde, die Widerspruchsbehörde für den
Geheimhaltungsstufe einzuhalten. Dabei sind die tech- Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung betreffende
nischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicher- Widerspruchsverfahren ist,
heit in der Informationstechnik zu beachten. 5. eine Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungs-
(3) Die Schnittstelle zum Deutschen Industrie- und widrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
Handelskammertag e. V. erfolgt über einen Datenaus- stabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeord-
tausch des Bewacherregisters mit der Datenbank für nung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsver-
Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewa- ordnung zuständig ist, oder
chungsgewerbe, welche durch den Deutschen Industrie- 6. einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der
und Handelskammertag e. V. betrieben wird. Gewerbeordnung.
(4) Die Registerbehörde bietet eine Schnittstelle an, (2) Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1
über die der Datenaustausch des Bewacherregisters Satz 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende
mit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang
Gewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen kann. nach § 10 zu beschränken. Die Zulassung zum Daten-
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
abruf im automatisierten Verfahren kann auch nach- 2. den Familiennamen, mindestens einen Vornamen
träglich inhaltlich beschränkt werden. und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der
(3) Die Registerbehörde führt zum Zwecke der Geburt,
datenschutzrechtlichen Kontrolle ein Verzeichnis mit
3. den eingetragenen Namen der juristischen Person
dem Zweck der Datenverarbeitung und den zum Abruf
und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder
im automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden
einer Niederlassung oder
und Gewerbetreibenden.
(4) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen Vor- 4. den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und
kehrungen, damit keine Daten übermittelt werden, wenn die Postleitzahl einer Niederlassung.
die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei
festgestellt werden kann. § 12
§ 10 Datenübermittlung
Umfang des Datenabrufs für statistische Zwecke
(1) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 zu- (1) Die Registerbehörde kann den für den Vollzug
gelassene Behörden dürfen nur Daten aus dem Regis- des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
ter abrufen im Rahmen der den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten
1. Vor-Ort-Kontrolle von Bewachungstätigkeiten, und oberen Bundes- und Landesbehörden, dem Bun-
deskriminalamt sowie den Landeskriminalämtern für
2. Prüfung von Bewachungsgewerbetreibenden,
statistische Zwecke anonymisierte Daten zur Samm-
3. Prüfung von mit der Leitung des Betriebs oder einer lung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse bereit-
Zweigniederlassung beauftragten Personen, stellen.
4. Prüfung von Wachpersonal,
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen den genannten
5. Pflege der Daten des Bewacherregisters oder Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeits-
6. Wahrnehmung der Nachberichtspflicht gemäß § 34a bereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können
Absatz 1b der Gewerbeordnung. für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondieren-
den Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.
(2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene
Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
die Aufsicht über die für den Vollzug des § 34a der Ge- § 13
werbeordnung zuständige Behörden Daten aus dem
Register abrufen. Schutz personenbezogener Daten
(3) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zugelassene (1) Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der
Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Datenübermittlung durch die für den Vollzug des
die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens Daten § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an
aus dem Bewacherregister abrufen. das Bewacherregister oder bei Datenmeldungen durch
(4) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zugelassene die Gewerbetreibenden an das Bewacherregister Ver-
Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für antwortliche für die Erfüllung der Rechte betroffener
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Daten aus Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des
dem Bewacherregister abrufen. Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
(5) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 zugelassene
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
Gewerbetreibende dürfen nur Daten abrufen zur Wahr-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
nehmung von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem
und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit
Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich.
§ 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrneh-
mung von Einsichtsrechten. Der Abruf nach Satz 1 ist (2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen tech-
auf die eigenen Daten der Gewerbetreibenden und die nischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicher-
von ihnen gemeldeten Daten ihrer gesetzlichen Ver- zustellen, dass die Verarbeitung der personenbezoge-
treter, ihrer Wachpersonen und mit der Leitung des nen Daten unter Anwendung der Verordnung (EU)
Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragter 2016/679 erfolgt. Dabei ist insbesondere die besondere
Personen zu begrenzen. Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Da-
ten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verarbeitung
§ 11 der Ausweiskopien nach § 11b Absatz 5 der Gewerbe-
Abrufvoraussetzungen ordnung hat die Registerbehörde Vorkehrungen gemäß
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 22
Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen.
Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreiben-
den nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeord- (3) Die Registerbehörde hat bei der Zulassung von
nung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, Behörden und Gewerbetreibenden nach § 9 Absatz 1
muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten die Grundsätze der Aufgabentrennung und der Erfor-
enthalten: derlichkeit zu beachten; insbesondere ist der Zugang
1. den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, zu personenbezogenen Daten nur so weit gestattet,
die Ausweisart und die Ausweisnummer, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 885
§ 14 Protokolldaten sind für mindestens 12 Monate zu spei-
Protokollierungspflicht chern und nach spätestens 18 Monaten zu löschen.
Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes
(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle er- Kontrollverfahren benötigt werden.
stellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus
denen Folgendes hervorgeht:
Artikel 2
1. der Zweck der Datenübermittlung oder des Abrufs,
2. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung
Änderung der
oder des Abrufs, Bewachungsverordnung
3. die Identität der Person oder der angemeldeten Die Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I
Stelle, die die Daten übermittelt oder abgefragt hat. S. 692) wird wie folgt geändert:
Abweichend von Satz 1 sind Abrufe von Verfassungs- 1. In § 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Nummer 4
schutzbehörden des Bundes und der Länder aus- bis 6“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 5 bis 7“ er-
schließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 setzt.
bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu proto- 2. In § 22 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Satz 2
kollieren. und Absatz 4“ durch die Angabe „Satz 2 oder Ab-
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke satz 4“ ersetzt.
der Auskunftserteilung an die betroffene Person und
zum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer- Artikel 3
den. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und
gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Inkrafttreten
(3) Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse
im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGBefugAnO)
Vom 7. Juni 2019
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechts-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist
und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das
Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Telekom AG an:
§1
Befugnisse von Dienstbehörden
(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands
der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants
Services nimmt die Abteilung Civil Servant Matters wahr.
§2
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten
unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Lei-
tung des Betriebs Civil Servants Services wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten
unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung
der Abteilung Civil Servant Matters wahr.
§3
Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen
und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen,
wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im
Einzelfall selbst auszuüben.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Tele-
kom AG vom 2. November 2016 (BGBl. I S. 2495) außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2019
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Werner Gatzer