786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Verordnung
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in § 39d Vorbereitung des Netzanschlusses
Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 21a
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 39e Realisierungsfahrplan
Satz 2 Nummer 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 39f Kostenverteilung
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4 und Satz 3
sowie des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset- § 39g Geltungsdauer und Evaluierung“.
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen 2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anschluss
§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Num- von Biogasanlagen an die Leitungsnetze,“ die Wör-
mer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember ter „den Netzanschluss von LNG-Anlagen,“ einge-
2018 (BGBl. I S. 2549), § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8 fügt.
durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli
3. Nach § 2 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 1 Nummer 1 durch
eingefügt:
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und § 24 Satz 2 Num- „11a. „Realisierungsfahrplan“ ist ein gemeinsamer
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel- Plan von Netzbetreiber und Anschlussneh-
buchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I mer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeit-
S. 1554) geändert und § 24 Satz 2 Nummer 3 durch liche Abfolge und Verantwortlichkeit für die
Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom einzelnen Schritte zur Herstellung des Netz-
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) und § 24 Satz 2 Num- anschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppel- die einzelnen Schritte der Beteiligten mitein-
buchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I ander zu synchronisieren;“.
S. 2503) neu gefasst worden sind, verordnet die Bun- 4. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-
desregierung: hangs“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Speicher-,“
Änderung der gestrichen.
Gasnetzzugangsverordnung
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der 6. § 33 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) ge- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Zu diesem Zweck vereinbaren Netzbetreiber
a) Vor der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netz-
eingefügt: anschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan.“
„Abschnitt 1 7. Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Kapazitätsreservierung „Abschnitt 1
und Kapazitätsausbauanspruch“. Kapazitätsreservierung
b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An- und Kapazitätsausbauanspruch“.
gaben eingefügt: 8. Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
„Abschnitt 2 gefügt:
Netzanschluss von LNG-Anlagen „Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1 muss der
Betreiber der Anlage tragen.“
§ 39a Begriffsbestimmungen
9. § 39 wird wie folgt geändert:
§ 39b Netzanschlusspflicht
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetz- „Ein- oder Ausspeisekapazität“ die Wörter „bin-
betreibers nen zwei Monaten“ gestrichen und die Angabe
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„5“ durch die Wörter „3 binnen zwei Monaten“ henden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-
ersetzt. Messanlage und die sonstigen zur Anbindung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: erforderlichen Betriebsmittel.
„(2) Nach Vorlage des Netzentwicklungsplans § 39b
nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes durch die Fernleitungsnetzbetrei- Netzanschlusspflicht
ber müssen der Fernleitungsnetzbetreiber und der (1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anla-
Anschlusswillige unverzüglich, spätestens aber gen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die
nach Zahlung der Planungspauschale nach Ab- Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflich-
satz 3, einen Realisierungsfahrplan erarbeiten, tet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den tech-
auf dessen Grundlage der Ausbau erfolgen soll. nisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss
Dieser Realisierungsfahrplan hat auch den ge- der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen
planten Zeitpunkt des Baubeginns sowie der kann.
Fertigstellung der neuen oder erweiterten Spei- (2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
cher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des betreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als
neuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthal- den vom Anschlussnehmer begehrten Anschluss-
ten. Der Realisierungsfahrplan wird mit Unter- punkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirt-
zeichnung des Fernleitungsnetzbetreibers und schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten
des Anschlusswilligen verbindlich, jedoch nicht des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
bevor die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen
(3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
Gegenstand des verbindlichen Netzentwick-
betreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe
lungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7
des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Der Fern-
ablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hin-
leitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpas-
weis darauf verweigert werden, dass in einem mit
sung des verbindlichen Realisierungsfahrplans,
dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbunde-
sofern dies auf Grund von ihm nicht zu vertre-
nen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die
tender Umstände erforderlich ist. Satz 4 ist für
technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des
den Anschlusswilligen entsprechend anzuwen-
Netzes gegeben ist.
den.“
(4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infra-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
struktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetz-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eintretens betreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung
der Verbindlichkeit des Realisierungsfahr- ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
plans“ durch die Wörter „der erstmaligen
Aufnahme der für die Kapazitätsbereitstel- § 39c
lung erforderlichen Maßnahmen in den ver-
Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers
bindlichen Netzentwicklungsplan“ ersetzt.
(1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
betreiber ist für die Wartung und den Betrieb der
„0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“
für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur
die Wörter „pro Jahr“ und nach den Wörtern
verantwortlich.
„0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“
die Wörter „pro Jahr“ gestrichen. (2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungs-
netzbetreiber können vertraglich weitere Rechte
10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, ver-
„Abschnitt 2 einbaren und sich diese gegenseitig vergüten.
Netzanschluss von LNG-Anlagen (3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netz-
anschluss erforderlichen Infrastruktur muss der
§ 39a anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die
Begriffsbestimmungen Grundsätze der effizienten Leistungserbringung be-
achten.
Für diesen Verordnungsabschnitt sind die fol-
genden Begriffsbestimmungen anzuwenden: § 39d
1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder na- Vorbereitung des Netzanschlusses
türliche Person, die als Projektentwicklungsträ-
ger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage (1) Richtet ein Anschlussnehmer ein schriftliches
den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; Netzanschlussbegehren an den Fernleitungsnetz-
betreiber, muss dieser dem Anschlussnehmer in-
2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbin- nerhalb von acht Wochen nach Eingang des Netz-
dungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem anschlussbegehrens darlegen, welche Prüfungen
bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und zur Vorbereitung einer Entscheidung über das
deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel-
des bestehenden Fernleitungsnetzes; che erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursa-
3. „für den Netzanschluss erforderliche Infrastruk- chen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforder-
tur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-An- lich sind, muss der Fernleitungsnetzbetreiber diese
lage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz vollständig unverzüglich, spätestens aber innerhalb
verbindet, der Anschlusspunkt mit dem beste- von sechs Wochen nach Eingang des Netzan-
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schlussbegehrens vom Anschlussnehmer anfor- 2. die Beantragung der für den Netzanschluss und
dern; in diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Ge-
Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätz- nehmigungen,
lichen Angaben beim Fernleitungsnetzbetreiber. 3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch
(2) Auf Anforderung des Anschlussnehmers den Anschlussnehmer,
muss der Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich 4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstech-
die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfun- nik,
gen durchführen. Soweit erforderlich, sind andere
Fernleitungsnetzbetreiber zur Mitwirkung bei der 5. der Beginn der Baumaßnahmen,
Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann 6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen und
verlangen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber auch
Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen 7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Rea-
der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüg- lisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungs-
lich, spätestens aber sechs Monate nach der Anfor- behörde vorzulegen.
derung mitzuteilen.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist an ein posi- § 39f
tives Prüfungsergebnis für die Dauer von zwölf Kostenverteilung
Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
(1) Die Kosten für die Errichtung der für den
punkt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4. Inner-
Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur ein-
halb dieser Frist muss der Fernleitungsnetzbetrei-
schließlich der Kosten für die Planung des Netz-
ber dem Anschlussnehmer ein verbindliches
anschlusses nach § 39d Absatz 5 muss der an-
Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot
schlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber zu
umfasst die Zusicherung einer bestimmten garan-
90 Prozent tragen. Der Anschlussnehmer muss die
tierten technischen Mindesteinspeisekapazität des
verbleibenden 10 Prozent der Kosten tragen. Kom-
Netzanschlusses.
men innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung der
(4) Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur
steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass weitere Anschlüsse hinzu, muss der Fernleitungs-
der Anschlussnehmer 10 Prozent der Plankosten netzbetreiber die Kosten so aufteilen, wie er sie
für die Errichtung der für den Netzanschluss erfor- bei gleichzeitigem Netzanschluss verteilt hätte,
derlichen Infrastruktur an den Fernleitungsnetzbe- und zu viel gezahlte Beträge erstatten.
treiber zahlt. Dieser Kostenanteil ist innerhalb von
(2) Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten
drei Monaten nach Vorlage des verbindlichen Ver-
nach § 39c Absatz 1 muss der anschlussverpflich-
tragsangebots zu zahlen.
tete Fernleitungsnetzbetreiber tragen.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Netz-
anschlussvertrags hat der Fernleitungsnetzbetrei- (3) Die Kosten für die Prüfung nach § 39d Ab-
satz 2 muss der Anschlussnehmer tragen.
ber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer
unverzüglich die Planung des Netzanschlusses (4) Soweit der Anschlussnehmer Kosten nach
durchzuführen. Absatz 1 oder 3 tragen muss, muss der anschluss-
verpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ihm die je-
§ 39e weiligen Kosten offenlegen.
Realisierungsfahrplan (5) Der Fernleitungsnetzbetreiber muss nach Er-
richtung der für den Netzanschluss erforderlichen
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netz-
Infrastruktur eine Schlussabrechnung für die Kos-
anschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-
ten nach Absatz 1 erstellen und hierbei die geleis-
nung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten
teten Zahlungen des Anschlussnehmers nach
durch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungs-
§ 39d Absatz 4 verrechnen. Zu viel oder zu wenig
netzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit
gezahlte Beträge muss er dem Anschlussnehmer
dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahr-
erstatten oder in Rechnung stellen.
plan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nicht-
einhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli-
chen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte § 39g
tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Geltungsdauer und Evaluierung
Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des (1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur
Realisierungsfahrplans. für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim an-
(2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte schlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber ge-
festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte stellt werden.
zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzan-
Schritte können insbesondere sein: schlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen.
1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger In dem Bericht stellt das Bundesministerium für
schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgel-
der für den Netzanschluss benötigten Grundstü- tung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den
cke ermöglichen, 1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.“
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11. § 40 wird wie folgt geändert: Toleranzmenge, zu den Anforderungen
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den an und den zu verwendenden Datenfor-
Wörtern „Erlösen aus der Kapazitätsvergabe maten für den Informationsaustausch im
nach § 13 Absatz 1“ die Wörter „und deren Ver- Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten
wendung nach § 13 Absatz 4“ gestrichen. sowie den Fristen im Zusammenhang
mit der Datenübermittlung und zu den
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Methoden, nach denen die Entgelte
fügt: nach § 23 Absatz 2 Satz 3 gebildet wer-
„(1a) Netzbetreiber müssen für den Netzan- den; sie hat dabei zu beachten, dass ein
schluss nach § 33 und § 39b neben den in Bilanzausgleichssystem einen effizienten
§ 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Netzzugang ermöglicht und, soweit er-
aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite un- forderlich, auch Anreize gegen eine
ter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge- missbräuchliche Nutzung der Bilanzaus-
heimnissen folgende Angaben machen: gleichsdienstleistungen enthalten soll;“.
1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegeh- dd) Die Nummern 19 und 20 werden wie folgt
rens mindestens erforderlichen Angaben, gefasst:
2. standardisierte Bedingungen für den Netzan- „19. zu den Voraussetzungen, dem Verfah-
schluss und ren und der näheren Ausgestaltung ei-
3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Dar- nes Übernominierungsverfahrens für
stellung der Netzauslastung in ihrem gesam- die Zuweisung unterbrechbarer untertä-
ten Netz einschließlich der Kennzeichnung giger Kapazitäten;
tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“ 20. zur Einrichtung von virtuellen Kopp-
12. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert: lungspunkten sowie der näheren Aus-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2 gestaltung des Netzzugangs an virtuel-
der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen len Kopplungspunkten.“
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-
binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie „(3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts
98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57)“ wegen Festlegungen treffen, mit denen die pro-
durch die Wörter „Artikel 48 Absatz 2 der Richt- zentuale Aufteilung der technischen Jahreska-
linie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments pazität auf unterschiedliche Kapazitätsprodukte
und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein- festgelegt wird, soweit dies zur Erreichung der
same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes er-
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG forderlich ist. Sie muss auf Antrag eines Gasver-
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“ ersetzt. sorgungsunternehmens eine abweichende pro-
zentuale Aufteilung der technischen Jahreskapa-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2 zität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer
in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Richt- Ein- oder Ausspeisezone festlegen, soweit das
linie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48 Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2 dies zur Erfüllung von Mindestabnahmeverpflich-
der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt. tungen aus Lieferverträgen erforderlich ist, die
13. § 50 wird wie folgt geändert: am 1. Oktober 2009 bestanden. Der im Rahmen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: langfristiger Kapazitätsverträge zu vergebende
Anteil der technischen Jahreskapazität eines Ein-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „33 Absatz 3 oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Aus-
Nummer 2“ durch die Wörter „40 Absatz 1a speisezone darf jedoch 65 Prozent der techni-
Nummer 2“ ersetzt. schen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei-
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: sepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone
„6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen nicht unterschreiten. Bei einer Festlegung von
nach § 12; sie kann insbesondere festle- Amts wegen muss die Regulierungsbehörde zu-
gen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazi- vor die Verbände der Netzbetreiber und die Ver-
täten in anderer Weise, insbesondere bände der Transportkunden anhören.“
durch implizite Auktionen, zugewiesen c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
werden kann, wenn dies erforderlich ist,
um insbesondere durch eine Kopplung „(5) Die Regulierungsbehörde kann die Netz-
der Märkte die Liquidität des Gasmark- betreiber auch verpflichten, über die Angaben in
tes zu erhöhen;“. § 40 hinaus weitere Informationen zu veröffent-
lichen oder an die Regulierungsbehörde zu über-
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: mitteln, die für den Wettbewerb im Gashandel
„9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5 oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich
Abschnitt 1 dieser Verordnung, um be- sind. Die Regulierungsbehörde kann die Netz-
rechtigte Bedürfnisse des Marktes ange- betreiber und Transportkunden verpflichten, bei
messen zu berücksichtigen, sowie ins- der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Daten-
besondere zu einer von § 23 Absatz 2 übermittlungspflichten aus dieser Verordnung
Satz 2 abweichenden Bemessung der oder aus Festlegungsentscheidungen auf der
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Grundlage dieser Verordnung bestimmte ein- S. 2529), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
heitliche Formate einzuhalten.“ vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Ab- wird wie folgt gefasst:
satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 40 Ab- „5. den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b
satz 1a Nummer 2“ ersetzt. der Gasnetzzugangsverordnung,“.
Artikel 2
Artikel 3
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung Inkrafttreten
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Anreizregulie- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 791
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2019
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 – RWBestV 2019)
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund – des § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fas-
– des § 69 Absatz 1 und des § 255f in Verbindung
sung sowie des § 1153 Satz 3 der Reichsversiche-
mit den §§ 68, 68a, 154 Absatz 3, § 154 Absatz 3a,
rungsordnung in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des
den §§ 228b, 255d Absatz 1 und 3 und der §§ 255e
Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fas-
und 255g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt
§ 68 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes
durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom
vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), § 68a zuletzt
21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist,
durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1939), § 69 Absatz 1 zuletzt durch verordnet die Bundesregierung:
Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert wor- §1
den sind, § 154 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 8 Aktueller Rentenwert
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2018 und aktueller Rentenwert (Ost)
(BGBl. I S. 2016) neu gefasst worden ist, § 154 Ab- in der gesetzlichen Rentenversicherung
satz 3a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016)
2019 33,05 Euro.
eingefügt worden ist, § 228b zuletzt durch Artikel 1
Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
S. 2575) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 1. Juli 2019 31,89 Euro.
Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2575) neu gefasst worden ist, die §§ 255e und 255f §2
durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 28. No- Sicherungsniveau vor Steuern
vember 2018 (BGBl. I S. 2016) eingefügt worden sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
und § 255g durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes
Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) neu gefasst
Jahr 2019 48,16 Prozent.
worden ist,
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des §3
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Allgemeiner Rentenwert
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt durch und allgemeiner Rentenwert (Ost)
Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 in der Alterssicherung der Landwirte
(BGBl. I S. 2575) neu gefasst worden ist und § 255b
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buch- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
stabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2019 15,26 Euro.
S. 2575) geändert worden ist, (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssi-
cherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2019
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des
14,70 Euro.
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset-
zes über die Alterssicherung der Landwirte, von de-
§4
nen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) Anpassungsfaktor in
geändert worden ist, der gesetzlichen Unfallversicherung
in den alten Ländern und den neuen Ländern
– des § 44 Absatz 6 sowie des § 95 Absatz 1 Satz 2
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2019
Unfallversicherung –, von denen § 44 Absatz 6 durch anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom versicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95
17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt und § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0318.
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 3 Buch- (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
stabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
S. 1791) geändert worden sind, sowie Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs- 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
fälle, die vor dem 1. Juli 2019 eingetreten sind, werden Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zum 1. Juli 2019 angepasst. Der Anpassungsfaktor be- zwischen 374 Euro und 1 491 Euro monatlich,
trägt 1,0391.
2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
§5
zwischen 354 Euro und 1 423 Euro.
Pflegegeld der
gesetzlichen Unfallversicherung §6
in den alten Ländern und den neuen Ländern
Inkrafttreten
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2019 an Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 793
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 – 25. KOV-AnpV 2019)
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-
satz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-
durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerst-
verordnet die Bundesregierung: beschädigtenzulage, die in folgenden Stufen ge-
währt wird:
Artikel 1 Stufe I 91 Euro,
Änderung des Stufe II 187 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes Stufe III 278 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe IV 372 Euro,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe V 463 Euro,
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden Stufe VI 559 Euro.“
ist, wird wie folgt geändert: 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 14 wird die Angabe „172“ durch die Angabe
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
„177“ ersetzt.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
2. § 15 wird wie folgt geändert:
von 50 oder 60 482 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „141“ durch die An-
von 70 oder 80 583 Euro,
gabe „146“ ersetzt.
von 90 700 Euro,
b) In Satz 2 wird die Angabe „2,171“ durch die An-
gabe „2,240“ ersetzt. von 100 784 Euro.“
3. § 31 wird wie folgt geändert: 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gabe „32 682“ durch die Angabe „33 463“ ersetzt.
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „85“ durch
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs- die Angabe „88“ ersetzt.
folgen
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro, a) In Satz 1 wird die Angabe „321“ durch die An-
gabe „331“ ersetzt.
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „548, 779, 1 000, 1 299
oder 1 598“ durch die Angabe „565, 804, 1 032,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
1 340 oder 1 649“ ersetzt.
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro, 8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 100 in Höhe von 784 Euro. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 835“ durch
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- die Angabe „1 893“ und wird die Angabe „920“
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, durch die Angabe „949“ ersetzt.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 835“ durch die
von 50 und 60 um 31 Euro, Angabe „1 893“ ersetzt.
von 70 und 80 um 38 Euro, 9. In § 40 wird die Angabe „457“ durch die Angabe
von mindestens 90 um 46 Euro.“ „472“ ersetzt.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „504“ durch die b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „113“ durch
Angabe „520“ ersetzt. die Angabe „117“ und wird die Angabe „85“
durch die Angabe „88“ ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe „128“ durch die Angabe
„132“ und wird die Angabe „241“ durch die Angabe c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „351“ durch
„249“ ersetzt. die Angabe „362“ und wird die Angabe „255“
durch die Angabe „263“ ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „226“ durch die
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 835“ durch die
Angabe „233“ und wird die Angabe „315“ durch die
Angabe „1 893“ und wird die Angabe „920“ durch
Angabe „325“ ersetzt.
die Angabe „949“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 wird die Angabe „618“ durch die An-
gabe „638“ und wird die Angabe „431“ durch die Inkrafttreten
Angabe „445“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 795
Einundfünfzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(51. Anrechnungsverordnung – 51. AnrV)
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens
Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, zu ermitteln.
§ 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversor-
gungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch §3
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom belle auf volle Euro nach unten abzurunden.
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Ab-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
worden sind, sowie unter Berücksichtigung der des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 vom 13. Juni Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
2019 (BGBl. I S. 793) verordnet das Bundesministerium mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
für Arbeit und Soziales: behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§1
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik §4
Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
2019 an bestehen. das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
§2 rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungs- des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
gesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An- das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Be-
träge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, §5
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Be- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
steht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- zahl wie folgt zu ermitteln:
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem
vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein-
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be- je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,920 Euro hinzuzu-
trag in Höhe von 11,435 Euro und bei den übrigen zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
Einkünften ein Betrag in Höhe von 7,280 Euro je unten abzurunden.
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf
volle Euro nach unten abzurunden. §6
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- Gleichzeitig tritt die 50. Anrechnungsverordnung vom
hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 842) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 797
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2019
in Euro
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
388 145 0 0 784 700 583 482 325 233 0 0 520 638 445
399 152 0 0 784 700 583 482 325 233 1 3 517 635 442
410 159 0 0 784 700 583 482 325 233 2 7 513 631 438
422 166 0 0 784 700 583 482 325 233 3 11 509 627 434
433 174 0 0 784 700 583 482 325 233 4 15 505 623 430
445 181 0 0 784 700 583 482 325 233 5 19 501 619 426
456 188 0 0 784 700 583 482 325 233 6 23 497 615 422
468 195 0 0 784 700 583 482 325 233 7 27 493 611 418
479 203 0 0 784 700 583 482 325 233 8 31 489 607 414
490 210 0 0 784 700 583 482 325 233 9 35 485 603 410
502 218 0 0 784 700 583 482 325 233 10 39 481 599 406
513 225 1 3 781 697 580 479 322 230 11 42 478 596 403
524 232 2 7 777 693 576 475 318 226 12 46 474 592 399
536 239 3 11 773 689 572 471 314 222 13 50 470 588 395
547 247 4 15 769 685 568 467 310 218 14 54 466 584 391
559 254 5 19 765 681 564 463 306 214 15 58 462 580 387
570 261 6 23 761 677 560 459 302 210 16 62 458 576 383
582 268 7 27 757 673 556 455 298 206 17 66 454 572 379
593 276 8 31 753 669 552 451 294 202 18 70 450 568 375
604 283 9 35 749 665 548 447 290 198 19 74 446 564 371
616 290 10 39 745 661 544 443 286 194 20 78 442 560 367
627 298 11 43 741 657 540 439 282 190 21 82 438 556 363
639 305 12 47 737 653 536 435 278 186 22 86 434 552 359
650 312 13 50 734 650 533 432 275 183 23 89 431 549 356
662 319 14 54 730 646 529 428 271 179 24 93 427 545 352
673 327 15 58 726 642 525 424 267 175 25 97 423 541 348
684 334 16 62 722 638 521 420 263 171 26 101 419 537 344
696 341 17 66 718 634 517 416 259 167 27 105 415 533 340
707 349 18 70 714 630 513 412 255 163 28 109 411 529 336
719 356 19 74 710 626 509 408 251 159 29 113 407 525 332
730 363 20 78 706 622 505 404 247 155 30 117 403 521 328
742 370 21 82 702 618 501 400 243 151 31 121 399 517 324
753 378 22 86 698 614 497 396 239 147 32 125 395 513 320
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
765 385 23 90 694 610 493 392 235 143 33 129 391 509 316
776 392 24 94 690 606 489 388 231 139 34 133 387 505 312
787 400 25 98 686 602 485 384 227 135 35 137 383 501 308
799 407 26 101 683 599 482 381 224 132 36 140 380 498 305
810 414 27 105 679 595 478 377 220 128 37 144 376 494 301
822 421 28 109 675 591 474 373 216 124 38 148 372 490 297
833 429 29 113 671 587 470 369 212 120 39 152 368 486 293
845 436 30 117 667 583 466 365 208 116 40 156 364 482 289
856 443 31 121 663 579 462 361 204 112 41 160 360 478 285
867 450 32 125 659 575 458 357 200 108 42 164 356 474 281
879 458 33 129 655 571 454 353 196 104 43 168 352 470 277
890 465 34 133 651 567 450 349 192 100 44 172 348 466 273
902 472 35 137 647 563 446 345 188 96 45 176 344 462 269
913 480 36 141 643 559 442 341 184 92 46 180 340 458 265
925 487 37 145 639 555 438 337 180 88 47 184 336 454 261
936 494 38 148 636 552 435 334 177 85 48 187 333 451 258
947 501 39 152 632 548 431 330 173 81 49 191 329 447 254
959 509 40 156 628 544 427 326 169 77 50 195 325 443 250
970 516 41 160 624 540 423 322 165 73 51 199 321 439 246
982 523 42 164 620 536 419 318 161 69 52 203 317 435 242
993 531 43 168 616 532 415 314 157 65 53 207 313 431 238
1 005 538 44 172 612 528 411 310 153 61 54 211 309 427 234
1 016 545 45 176 608 524 407 306 149 57 55 215 305 423 230
1 028 552 46 180 604 520 403 302 145 53 56 219 301 419 226
1 039 560 47 184 600 516 399 298 141 49 57 223 297 415 222
1 050 567 48 188 596 512 395 294 137 45 58 227 293 411 218
1 062 574 49 192 592 508 391 290 133 41 59 231 289 407 214
1 073 582 50 196 588 504 387 286 129 37 60 235 285 403 210
1 085 589 51 199 585 501 384 283 126 34 61 238 282 400 207
1 096 596 52 203 581 497 380 279 122 30 62 242 278 396 203
1 108 603 53 207 577 493 376 275 118 26 63 246 274 392 199
1 119 611 54 211 573 489 372 271 114 22 64 250 270 388 195
1 130 618 55 215 569 485 368 267 110 18 65 254 266 384 191
1 142 625 56 219 565 481 364 263 106 14 66 258 262 380 187
1 153 632 57 223 561 477 360 259 102 10 67 262 258 376 183
1 165 640 58 227 557 473 356 255 98 6 68 266 254 372 179
1 176 647 59 231 553 469 352 251 94 2 69 270 250 368 175
1 188 654 60 235 549 465 348 247 90 0 70 274 246 364 171
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 799
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 199 662 61 239 545 461 344 243 86 0 71 278 242 360 167
1 210 669 62 243 541 457 340 239 82 0 72 282 238 356 163
1 222 676 63 246 538 454 337 236 79 0 73 285 235 353 160
1 233 683 64 250 534 450 333 232 75 0 74 289 231 349 156
1 245 691 65 254 530 446 329 228 71 0 75 293 227 345 152
1 256 698 66 258 526 442 325 224 67 0 76 297 223 341 148
1 268 705 67 262 522 438 321 220 63 0 77 301 219 337 144
1 279 713 68 266 518 434 317 216 59 0 78 305 215 333 140
1 291 720 69 270 514 430 313 212 55 0 79 309 211 329 136
1 302 727 70 274 510 426 309 208 51 0 80 313 207 325 132
1 313 734 71 278 506 422 305 204 47 0 81 317 203 321 128
1 325 742 72 282 502 418 301 200 43 0 82 321 199 317 124
1 336 749 73 286 498 414 297 196 39 0 83 325 195 313 120
1 348 756 74 290 494 410 293 192 35 0 84 329 191 309 116
1 359 764 75 294 490 406 289 188 31 0 85 333 187 305 112
1 371 771 76 297 487 403 286 185 28 0 86 336 184 302 109
1 382 778 77 301 483 399 282 181 24 0 87 340 180 298 105
1 393 785 78 305 479 395 278 177 20 0 88 344 176 294 101
1 405 793 79 309 475 391 274 173 16 0 89 348 172 290 97
1 416 800 80 313 471 387 270 169 12 0 90 352 168 286 93
1 428 807 81 317 467 383 266 165 8 0 91 356 164 282 89
1 439 814 82 321 463 379 262 161 4 0 92 360 160 278 85
1 451 822 83 325 459 375 258 157 0 0 93 364 156 274 81
1 462 829 84 329 455 371 254 153 0 0 94 368 152 270 77
1 473 836 85 333 451 367 250 149 0 0 95 372 148 266 73
1 485 844 86 337 447 363 246 145 0 0 96 376 144 262 69
1 496 851 87 341 443 359 242 141 0 0 97 380 140 258 65
1 508 858 88 344 440 356 239 138 0 0 98 383 137 255 62
1 519 865 89 348 436 352 235 134 0 0 99 387 133 251 58
1 531 873 90 352 432 348 231 130 0 0 100 391 129 247 54
1 542 880 91 356 428 344 227 126 0 0 101 395 125 243 50
1 554 887 92 360 424 340 223 122 0 0 102 399 121 239 46
1 565 895 93 364 420 336 219 118 0 0 103 403 117 235 42
1 576 902 94 368 416 332 215 114 0 0 104 407 113 231 38
1 588 909 95 372 412 328 211 110 0 0 105 411 109 227 34
1 599 916 96 376 408 324 207 106 0 0 106 415 105 223 30
1 611 924 97 380 404 320 203 102 0 0 107 419 101 219 26
1 622 931 98 384 400 316 199 98 0 0 108 423 97 215 22
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 634 938 99 388 396 312 195 94 0 0 109 427 93 211 18
1 645 946 100 392 392 308 191 90 0 0 110 431 89 207 14
1 656 953 101 395 389 305 188 87 0 0 111 434 86 204 11
1 668 960 102 399 385 301 184 83 0 0 112 438 82 200 7
1 679 967 103 403 381 297 180 79 0 0 113 442 78 196 3
1 691 975 104 407 377 293 176 75 0 0 114 446 74 192 0
1 702 982 105 411 373 289 172 71 0 0 115 450 70 188 0
1 714 989 106 415 369 285 168 67 0 0 116 454 66 184 0
1 725 996 107 419 365 281 164 63 0 0 117 458 62 180 0
1 736 1 004 108 423 361 277 160 59 0 0 118 462 58 176 0
1 748 1 011 109 427 357 273 156 55 0 0 119 466 54 172 0
1 759 1 018 110 431 353 269 152 51 0 0 120 470 50 168 0
1 771 1 026 111 435 349 265 148 47 0 0 121 474 46 164 0
1 782 1 033 112 439 345 261 144 43 0 0 122 478 42 160 0
1 794 1 040 113 442 342 258 141 40 0 0 123 481 39 157 0
1 805 1 047 114 446 338 254 137 36 0 0 124 485 35 153 0
1 817 1 055 115 450 334 250 133 32 0 0 125 489 31 149 0
1 828 1 062 116 454 330 246 129 28 0 0 126 493 27 145 0
1 839 1 069 117 458 326 242 125 24 0 0 127 497 23 141 0
1 851 1 077 118 462 322 238 121 20 0 0 128 501 19 137 0
1 862 1 084 119 466 318 234 117 16 0 0 129 505 15 133 0
1 874 1 091 120 470 314 230 113 12 0 0 130 509 11 129 0
1 885 1 098 121 474 310 226 109 8 0 0 131 513 7 125 0
1 897 1 106 122 478 306 222 105 4 0 0 132 517 3 121 0
1 908 1 113 123 482 302 218 101 0 0 0 133 521 0 117 0
1 919 1 120 124 486 298 214 97 0 0 0 134 525 0 113 0
1 931 1 128 125 490 294 210 93 0 0 0 135 529 0 109 0
1 942 1 135 126 493 291 207 90 0 0 0 136 532 0 106 0
1 954 1 142 127 497 287 203 86 0 0 0 137 536 0 102 0
1 965 1 149 128 501 283 199 82 0 0 0 138 540 0 98 0
1 977 1 157 129 505 279 195 78 0 0 0 139 544 0 94 0
1 988 1 164 130 509 275 191 74 0 0 0 140 548 0 90 0
1 999 1 171 131 513 271 187 70 0 0 0 141 552 0 86 0
2 011 1 178 132 517 267 183 66 0 0 0 142 556 0 82 0
2 022 1 186 133 521 263 179 62 0 0 0 143 560 0 78 0
2 034 1 193 134 525 259 175 58 0 0 0 144 564 0 74 0
2 045 1 200 135 529 255 171 54 0 0 0 145 568 0 70 0
2 057 1 208 136 533 251 167 50 0 0 0 146 572 0 66 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 801
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 068 1 215 137 537 247 163 46 0 0 0 147 576 0 62 0
2 080 1 222 138 540 244 160 43 0 0 0 148 579 0 59 0
2 091 1 229 139 544 240 156 39 0 0 0 149 583 0 55 0
2 102 1 237 140 548 236 152 35 0 0 0 150 587 0 51 0
2 114 1 244 141 552 232 148 31 0 0 0 151 591 0 47 0
2 125 1 251 142 556 228 144 27 0 0 0 152 595 0 43 0
2 137 1 259 143 560 224 140 23 0 0 0 153 599 0 39 0
2 148 1 266 144 564 220 136 19 0 0 0 154 603 0 35 0
2 160 1 273 145 568 216 132 15 0 0 0 155 607 0 31 0
2 171 1 280 146 572 212 128 11 0 0 0 156 611 0 27 0
2 182 1 288 147 576 208 124 7 0 0 0 157 615 0 23 0
2 194 1 295 148 580 204 120 3 0 0 0 158 619 0 19 0
2 205 1 302 149 584 200 116 0 0 0 0 159 623 0 15 0
2 217 1 310 150 588 196 112 0 0 0 0 160 627 0 11 0
2 228 1 317 151 591 193 109 0 0 0 0 161 630 0 8 0
2 240 1 324 152 595 189 105 0 0 0 0 162 634 0 4 0
2 251 1 331 153 599 185 101 0 0 0 0 163 638 0 0 0
2 262 1 339 154 603 181 97 0 0 0 0 164 642 0 0 0
2 274 1 346 155 607 177 93 0 0 0 0 165 646 0 0 0
2 285 1 353 156 611 173 89 0 0 0 0 166 650 0 0 0
2 297 1 360 157 615 169 85 0 0 0 0 167 654 0 0 0
2 308 1 368 158 619 165 81 0 0 0 0 168 658 0 0 0
2 320 1 375 159 623 161 77 0 0 0 0 169 662 0 0 0
2 331 1 382 160 627 157 73 0 0 0 0 170 666 0 0 0
2 343 1 390 161 631 153 69 0 0 0 0 171 670 0 0 0
2 354 1 397 162 635 149 65 0 0 0 0 172 674 0 0 0
2 365 1 404 163 638 146 62 0 0 0 0 173 677 0 0 0
2 377 1 411 164 642 142 58 0 0 0 0 174 681 0 0 0
2 388 1 419 165 646 138 54 0 0 0 0 175 685 0 0 0
2 400 1 426 166 650 134 50 0 0 0 0 176 689 0 0 0
2 411 1 433 167 654 130 46 0 0 0 0 177 693 0 0 0
2 423 1 441 168 658 126 42 0 0 0 0 178 697 0 0 0
2 434 1 448 169 662 122 38 0 0 0 0 179 701 0 0 0
2 445 1 455 170 666 118 34 0 0 0 0 180 705 0 0 0
2 457 1 462 171 670 114 30 0 0 0 0 181 709 0 0 0
2 468 1 470 172 674 110 26 0 0 0 0 182 713 0 0 0
2 480 1 477 173 678 106 22 0 0 0 0 183 717 0 0 0
2 491 1 484 174 682 102 18 0 0 0 0 184 721 0 0 0
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 503 1 492 175 686 98 14 0 0 0 0 185 725 0 0 0
2 514 1 499 176 689 95 11 0 0 0 0 186 728 0 0 0
2 525 1 506 177 693 91 7 0 0 0 0 187 732 0 0 0
2 537 1 513 178 697 87 3 0 0 0 0 188 736 0 0 0
2 548 1 521 179 701 83 0 0 0 0 0 189 740 0 0 0
2 560 1 528 180 705 79 0 0 0 0 0 190 744 0 0 0
2 571 1 535 181 709 75 0 0 0 0 0 191 748 0 0 0
2 583 1 542 182 713 71 0 0 0 0 0 192 752 0 0 0
2 594 1 550 183 717 67 0 0 0 0 0 193 756 0 0 0
2 606 1 557 184 721 63 0 0 0 0 0 194 760 0 0 0
2 617 1 564 185 725 59 0 0 0 0 0 195 764 0 0 0
2 628 1 572 186 729 55 0 0 0 0 0 196 768 0 0 0
2 640 1 579 187 733 51 0 0 0 0 0 197 772 0 0 0
2 651 1 586 188 736 48 0 0 0 0 0 198 775 0 0 0
2 663 1 593 189 740 44 0 0 0 0 0 199 779 0 0 0
2 674 1 601 190 744 40 0 0 0 0 0 200 783 0 0 0
2 686 1 608 191 748 36 0 0 0 0 0 201 787 0 0 0
2 697 1 615 192 752 32 0 0 0 0 0 202 791 0 0 0
2 708 1 623 193 756 28 0 0 0 0 0 203 795 0 0 0
2 720 1 630 194 760 24 0 0 0 0 0 204 799 0 0 0
2 731 1 637 195 764 20 0 0 0 0 0 205 803 0 0 0
2 743 1 644 196 768 16 0 0 0 0 0 206 807 0 0 0
2 754 1 652 197 772 12 0 0 0 0 0 207 811 0 0 0
2 766 1 659 198 776 8 0 0 0 0 0 208 815 0 0 0
2 777 1 666 199 780 4 0 0 0 0 0 209 819 0 0 0
2 789 1 674 200 784 0 0 0 0 0 0 210 823 0 0 0
2 800 1 681 201 787 0 0 0 0 0 0 211 826 0 0 0
2 811 1 688 202 791 0 0 0 0 0 0 212 830 0 0 0
2 823 1 695 203 795 0 0 0 0 0 0 213 834 0 0 0
2 834 1 703 204 799 0 0 0 0 0 0 214 838 0 0 0
2 846 1 710 205 803 0 0 0 0 0 0 215 842 0 0 0
2 857 1 717 206 807 0 0 0 0 0 0 216 846 0 0 0
2 869 1 724 207 811 0 0 0 0 0 0 217 850 0 0 0
2 880 1 732 208 815 0 0 0 0 0 0 218 854 0 0 0
2 891 1 739 209 819 0 0 0 0 0 0 219 858 0 0 0
2 903 1 746 210 823 0 0 0 0 0 0 220 862 0 0 0
2 914 1 754 211 827 0 0 0 0 0 0 221 866 0 0 0
2 926 1 761 212 831 0 0 0 0 0 0 222 870 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 803
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 937 1 768 213 834 0 0 0 0 0 0 223 873 0 0 0
2 949 1 775 214 838 0 0 0 0 0 0 224 877 0 0 0
2 960 1 783 215 842 0 0 0 0 0 0 225 881 0 0 0
2 971 1 790 216 846 0 0 0 0 0 0 226 885 0 0 0
2 983 1 797 217 850 0 0 0 0 0 0 227 889 0 0 0
2 994 1 805 218 854 0 0 0 0 0 0 228 893 0 0 0
3 006 1 812 219 858 0 0 0 0 0 0 229 897 0 0 0
3 017 1 819 220 862 0 0 0 0 0 0 230 901 0 0 0
3 029 1 826 221 866 0 0 0 0 0 0 231 905 0 0 0
3 040 1 834 222 870 0 0 0 0 0 0 232 909 0 0 0
3 052 1 841 223 874 0 0 0 0 0 0 233 913 0 0 0
3 063 1 848 224 878 0 0 0 0 0 0 234 917 0 0 0
3 074 1 856 225 882 0 0 0 0 0 0 235 921 0 0 0
3 086 1 863 226 885 0 0 0 0 0 0 236 924 0 0 0
3 097 1 870 227 889 0 0 0 0 0 0 237 928 0 0 0
3 109 1 877 228 893 0 0 0 0 0 0 238 932 0 0 0
3 120 1 885 229 897 0 0 0 0 0 0 239 936 0 0 0
3 132 1 892 230 901 0 0 0 0 0 0 240 940 0 0 0
3 143 1 899 231 905 0 0 0 0 0 0 241 944 0 0 0
3 154 1 906 232 909 0 0 0 0 0 0 242 948 0 0 0
3 166 1 914 233 913 0 0 0 0 0 0 243 952 0 0 0
3 177 1 921 234 917 0 0 0 0 0 0 244 956 0 0 0
3 189 1 928 235 921 0 0 0 0 0 0 245 960 0 0 0
3 200 1 936 236 925 0 0 0 0 0 0 246 964 0 0 0
3 212 1 943 237 929 0 0 0 0 0 0 247 968 0 0 0
3 223 1 950 238 932 0 0 0 0 0 0 248 971 0 0 0
3 234 1 957 239 936 0 0 0 0 0 0 249 975 0 0 0
3 246 1 965 240 940 0 0 0 0 0 0 250 979 0 0 0
3 257 1 972 241 944 0 0 0 0 0 0 251 983 0 0 0
3 269 1 979 242 948 0 0 0 0 0 0 252 987 0 0 0
3 280 1 987 243 952 0 0 0 0 0 0 253 991 0 0 0
3 292 1 994 244 956 0 0 0 0 0 0 254 995 0 0 0
3 303 2 001 245 960 0 0 0 0 0 0 255 999 0 0 0
3 315 2 008 246 964 0 0 0 0 0 0 256 1 003 0 0 0
3 326 2 016 247 968 0 0 0 0 0 0 257 1 007 0 0 0
3 337 2 023 248 972 0 0 0 0 0 0 258 1 011 0 0 0
3 349 2 030 249 976 0 0 0 0 0 0 259 1 015 0 0 0
3 360 2 038 250 980 0 0 0 0 0 0 260 1 019 0 0 0
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Verordnung
zur Einführung der Verordnung über
mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund § 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstof-
fen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feue-
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 sowie 5 und rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von we-
des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4a, jeweils niger als 10 Megawatt
in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immis- § 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brenn-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- stoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von
10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen
denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 mittelgroßen Feuerungsanlagen
des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I § 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brenn-
S. 2749) geändert worden ist, nach Anhörung der stoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen
beteiligten Kreise sowie Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
weniger als 10 Megawatt
– des § 7 Absatz 4 und des § 48a Absatz 1 und 3 § 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
jeweils in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes- § 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- § 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmi-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) gungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanla-
gen
verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerun-
Rechte des Bundestages: gen
§ 19 Ableitbedingungen
Artikel 1 § 20 Abgasreinigungseinrichtungen
Vierundvierzigste Verordnung
Abschnitt 3
zur Durchführung des
Messung und Überwachung
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz
(Verordnung von festen Brennstoffen
über mittelgroße Feuerungs-, § 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen von gasförmigen Brennstoffen
– 44. BImSchV)* § 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz
von flüssigen Brennstoffen
Inhaltsübersicht § 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
Abschnitt 1 § 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungs-
Allgemeine Vorschriften einrichtung für Stickstoffoxide
§ 1 Anwendungsbereich § 27 Messplätze
§ 2 Begriffsbestimmungen § 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt § 29 Kontinuierliche Messungen
§ 4 Aggregationsregeln § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messun-
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage gen, Messbericht
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen § 31 Einzelmessungen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betrei-
bers Abschnitt 4
§ 8 An- und Abfahrzeiten Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zulassung von Ausnahmen
Abschnitt 2 § 33 Weitergehende Anforderungen
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb § 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz
Abschnitt 5
von festen Brennstoffen
§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstof- Anlagenregister,
fen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feue- Informationsformate und Übermittlungswege
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von § 36 Anlagenregister
10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen
§ 37 Informationsformate und Übermittlungswege
mittelgroßen Feuerungsanlagen
Abschnitt 6
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November Schlussvorschriften
2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus § 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom
28.11.2015, S. 1). § 39 Übergangsregelungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 805
Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung
(zu § 6) Behörde vorzulegen hat (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)
(zu § 28) die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die verwenden;
Validierung der Messergebnisse
Anlage 3 Umrechnungsformel 4. Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungspro-
(zu § 30) dukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen
oder zu einer anderweitigen Behandlung von Ge-
Abschnitt 1 genständen oder Materialien genutzt werden, zum
Allgemeine Vorschriften Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen;
§1 5. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt
Anwendungsbereich sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch
Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unab-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
hängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
schaffenheit und den Betrieb von
1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungs- 6. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeu-
bedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feue- gen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt
rungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmo- werden;
toranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von 7. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren
mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Mega- für katalytisches Kracken;
watt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder 8. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-
welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;
2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mit-
9. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwen-
telgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Ver-
det werden;
brennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswär-
meleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig 10. Koksöfen;
davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von 11. Winderhitzer;
Brennstoffen eingesetzt werden; und
12. Krematorien;
3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit
einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein
1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Ener-
oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt wer- gieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien ver-
den, es sei denn, diese Kombination bildet eine feuern;
Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung 14. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeu-
von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwen- gung;
dungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-,
15. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe,
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt
Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Techni-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
kumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder
2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder
(2) Diese Verordnung gilt nicht für mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeu-
1. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich gen;
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- 16. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüs-
und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen; sige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung
2. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
Parlaments und des Rates vom 14. September 3754) genannten Stoffe verwenden.
2016 über die Anforderungen in Bezug auf die
Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe §2
und luftverunreinigende Partikel und die Typgeneh-
Begriffsbestimmungen
migung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und (1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-
Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Än- Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der
derung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG Einheit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf
(ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen; das Abgasvolumen im Normzustand, Temperatur
3. Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben 273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa), nach
mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchs- Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
tens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich (2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser
unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buch- Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des richtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen
Europäischen Parlaments und des Rates vom einschließlich Einrichtungen zur selektiven kataly-
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht tischen Reduktion oder Einrichtungen zur selektiven
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische nichtkatalytischen Reduktion.
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
(3) „Abgasverlust“ im Sinne dieser Verordnung ist 5. Erdgas;
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases 6. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas.
und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen
auf den Heizwert des Brennstoffes. (10) „Brennwertgerät“ im Sinne dieser Verordnung
ist ein Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungs-
(4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verord- wärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon-
nung ist eine Feuerungsanlage, struktionsbedingt durch Kondensation nutzbar ge-
1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genom- macht wird.
men wurde oder
(11) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verord-
2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder nung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Ver-
§ 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine brennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraft-
Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spä- stoffs.
testens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genom-
(12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind
men wurde.
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
(5) „Betriebsstunden“ im Sinne dieser Verordnung gen, angegeben als Massenkonzentrationen in der Ein-
ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich heit Gramm je Kubikmeter Abgas (g/m3), Milligramm je
eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissio- Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubik-
nen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten. meter Abgas (ng/m3) oder als Massenstrom in der Ein-
(6) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver- heit Megagramm pro Jahr (Mg/a); Gesamtstaubemis-
ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech- sionen können auch als Rußzahl angegeben werden.
nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den (13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-
der jeweilige Emissionsgrenzwert zu beziehen ist. nung ist der Wert, der die Menge der Emission einer
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind Anlage festlegt, die zulässigerweise in die Luft abgelei-
1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur- tet werden darf, angegeben als Massenkonzentration
sprungs aus pflanzlichem Material oder aus Teilen und bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffge-
davon, sofern sie zur Nutzung ihres Energieinhalts halt der Emission, im Fall von Gesamtstaubemissionen
verwendet werden, und alternativ auch angegeben als zulässige Rußzahl.
2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt (14) „Emissionsrelevante Änderung“ im Sinne dieser
wird: Verordnung ist jede Änderung an einer Feuerungsanla-
ge, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenz-
a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt- werte auswirken würde.
schaft;
(15) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist natür-
b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindus- lich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als
trie; 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestand-
c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land- teilen, das den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts
schaftspflege, sofern sie auf Grund ihrer stoff- G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie ent-
lichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der spricht.
Forstwirtschaft vergleichbar sind; (16) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung
d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-
Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der zeugten Wärme oxidiert wird.
Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie
(17) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-
am Herstellungsort mitverbrannt werden;
ordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene
e) Korkabfälle; Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Feuerungsan-
f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die lage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, an-
infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln gegeben in Kilowatt oder Megawatt.
oder infolge einer Beschichtung halogenorgani- (18) „Gasöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
sche Verbindungen oder Schwermetalle enthal-
1. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brenn-
ten können; hierzu gehören insbesondere Holz-
stoff der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29,
abfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder
(8) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind 2710 20 19 nach Anhang I der Verordnung (EWG)
alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandtei- zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
le; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, die Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987,
dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Ver- S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom
brennung und die Mitverbrennung von Abfällen unter- 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42;
liegen. L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die
(9) „Brennstofftypen“ im Sinne dieser Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 (ABl.
sind L 186 vom 19.7.2017, S. 3) geändert worden ist,
1. feste Biobrennstoffe; oder
2. andere feste Brennstoffe; 2. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brenn-
stoff, bei dessen Destillation bei 250 °C nach den
3. Gasöl; Methoden, die nach dem Stand von Wissenschaft
4. flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; und Technik festgelegt sind, weniger als 65 Volu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 807
menprozent, einschließlich Verlusten, und bei 350 °C §3
mindestens 85 Volumenprozent, einschließlich Ver- Bezugssauerstoffgehalt
lusten, übergehen.
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volu-
(19) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord- mengehalt an Sauerstoff im Abgas von
nung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden
1. 3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für
Maschine, die thermische Energie in mechanische Ar-
flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
beit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver-
dichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur 2. 6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für
Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus feste Brennstoffe;
einer Turbine besteht. 3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
(20) „Genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne 4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
dieser Verordnung ist eine Anlage, die nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmi- §4
gung bedarf. Aggregationsregeln
(21) „Inbetriebnahme“ im Sinne dieser Verordnung (1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der
ist die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in
errichteten Feuerungsanlage. der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017
(BGBl. I S. 1440) die Abgase von zwei oder mehr Ein-
(22) „Mittelgroße Feuerungsanlage“ im Sinne dieser
zelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein ab-
Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gas-
geleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen ge-
turbinenanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.
bildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne
(23) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord- dieser Verordnung. Bei nicht genehmigungsbedürftigen
nung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Anlagen gilt § 1 Absatz 3 der Verordnung über geneh-
Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann. migungsbedürftige Anlagen entsprechend.
(24) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist (2) Absatz 1 gilt auch, wenn in einer Anlage die
eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstof- Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter
fen gleichzeitig betrieben werden kann. Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Fak-
toren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet
(25) „Naturbelassenes Holz“ im Sinne dieser Verord-
werden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus de-
nung ist Holz, das ausschließlich mechanischer Bear-
nen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwen-
beitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung
dung kommen kann, der zuständigen Behörde zur
nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen konta-
Beurteilung vorzulegen.
miniert wurde. Holzabfälle, mit Ausnahme der Altholz-
kategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Alt- (3) Bei einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen
holzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzel-
die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, stellen kein 1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht
naturbelassenes Holz im Sinne dieser Verordnung dar. für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungs-
Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holz- bedürftigen Feuerungsanlage sind.
schutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogen-
organische Verbindungen oder Schwermetalle enthal- §5
ten können, stellen kein naturbelassenes Holz im Sinne Emissionsrelevante
dieser Verordnung dar; hierzu gehören insbesondere Änderung in einer Feuerungsanlage
Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen. (1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht
(26) „Nicht genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regel-
dieser Verordnung ist eine Anlage, die keiner Genehmi- mäßig vor bei
gung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf. 1. der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen
(27) „Raffineriebrennstoffe“ im Sinne dieser Verord- Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist be-
nung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen reits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerich-
brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversi- tet;
onsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffine- 2. dem Austausch eines Kessels.
riebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöl und Petrolkoks. (2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer ge-
(28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser nehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regel-
Verordnung ist eine Anlage, bei der durch Oxidation mäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage
von Brennstoffen im Inneren des Arbeitsraums eines nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
Motors die Brennstoffenergie in mechanische Energie setzes.
umgewandelt wird.
§6
(29) „Zweistoffmotoranlage“ im Sinne dieser Verord-
nung ist eine Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzün- Registrierung von Feuerungsanlagen
dung des Brennstoffs, die bei der Verbrennung flüssi- (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1
ger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Absatz 1 Nummer 1 und 3 hat vor der Inbetriebnahme
Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Otto- den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage
prinzip arbeitet. schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß
Angaben vorzulegen. § 20 Absatz 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber einer (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgen-
bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feue- des aufzubewahren:
rungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständi- 1. die Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage
gen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen oder den Nachweis der Registrierung der Feue-
und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vor- rungsanlage durch die zuständige Behörde und, falls
zulegen. vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmi-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfeue- gung oder der Registrierung sowie die zur Genehmi-
rungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer ge- gung oder zum Nachweis der Registrierung zugehö-
nehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggre- rigen von der zuständigen Behörde übersandten
gieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Informationen;
Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt. 2. die Überwachungsergebnisse nach den §§ 21, 22
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Absatz 1 bis 6 Satz 1, § 23 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 10
der Betreiber Satz 1, § 24 Absatz 1, 2, 4, 5, 7 Satz 2, Ab-
satz 8, 10, 11, 12 Satz 1 und 2 und Absatz 13,
1. bei einer schriftlichen Anzeige Mehrfachausfertigun-
§ 25 Absatz 1, 2, 5 und 6 und nach § 26 Satz 1 sowie
gen der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen
die Nachweise über den kontinuierlichen effektiven
sind, übermittelt oder
Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen gemäß
2. bei einer elektronischen Anzeige die Unterlagen, die § 20 Absatz 2 und gemäß § 24 Absatz 3 und 6;
er der Anzeige beizufügen hat, auch in schriftlicher
3. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1;
Form übermittelt.
4. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2;
Die zuständige Behörde teilt dem Betreiber nach Ein-
gang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen 5. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 4.
Unterlagen sie für die Registrierung benötigt. Sie regis- Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 1 genannten
triert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten
dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unter- Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Betreiber hat
lagen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betrei- die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unterlagen
ber über die Registrierung. mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des
(5) Der Betreiber einer nach den Absätzen 1 und 2 Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Auf-
anzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen zeichnungen aufzubewahren.
Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in
Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen auf deren
die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spä- Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde verlangt
testens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit
elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umwelt-
aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die informationen zugänglich zu machen.
Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmi-
gungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissions- §8
schutzgesetzes oder eines Anzeigeverfahrens nach
§ 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt da- An- und Abfahrzeiten
von unberührt. Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von
Feuerungsanlagen möglichst kurz.
§7
Aufzeichnungs- und Abschnitt 2
Aufbewahrungspflichten des Betreibers Anforderungen an
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat fol- die Errichtung und den Betrieb
gende Aufzeichnungen zu führen:
§9
1. Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei In-
anspruchnahme folgender Regelungen: Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
a) der Regelungen des § 15 Absatz 9, des § 16 Ab- Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduk-
satz 7 Satz 2 oder des § 29 Absatz 2 oder tion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einset-
zen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
b) der Regelungen für den Notbetrieb gemäß § 15 Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkon-
Absatz 6, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 7 oder Ab- zentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
satz 10 Nummer 4;
2. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der § 10
Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe;
Emissionsgrenzwerte
3. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Aus- für Feuerungsanlagen bei
fälle der Abgasreinigungseinrichtung und Einsatz von festen Brennstoffen
4. Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emis- (1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einset-
sionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über zen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 809
Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der (10) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Holz-
Absätze 8 bis 19 eingehalten werden. abfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkate-
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emis- gorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholz-
sionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von verordnung, dürfen die Emissionen an Quecksilber und
seinen Verbindungen im Abgas eine Massenkonzentra-
1. Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen tion von 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3
nicht überschreiten; (11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dür-
fen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungs-
2. sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentra- bedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-
tion von 0,22 g/m3 nicht überschreiten und meleistung von weniger als 1 Megawatt
3. sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration
1. die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
von 0,16 g/m3 nicht überschreiten.
dioxid im Abgas eine Massenkonzentration von
(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massen- 0,75 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht
konzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. überschreiten;
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick- 2. die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine
stoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen- Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht über-
trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über- schreiten;
schreiten:
3. die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas
1. bei Einsatz von Biobrennstoffen
eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angege-
a) in Anlagen mit einer Feuerungswär- ben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
meleistung von 20 Megawatt oder
mehr 0,2 g/m3; (12) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamt-
staub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswär-
b) in Anlagen mit einer Feuerungswär- meleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbe-
meleistung von 5 Megawatt bis we- lassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration
niger als 20 Megawatt 0,30 g/m3; von 35 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von
c) bei Anlagen mit einer Feuerungswär- Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas
meleistung von weniger als 5 Mega- von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits
watt 0,37 g/m3; mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern aus-
gerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz
2. bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 0,2 g/m3. folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:
(5) Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dür-
1. bei einer Feuerungswärmeleistung von
fen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von weniger als 5 Megawatt 50 mg/m3;
Kohle eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht
überschreiten.
2. bei einer Feuerungswärmeleistung von
(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die 5 Megawatt oder mehr 30 mg/m3.
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im
Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben (13) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamt-
als Schwefeldioxid, nicht überschreiten: staub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswär-
meleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige
1. bei Wirbelschichtfeuerungen 0,375 g/m3; Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration
2. bei sonstigen Feuerungen 0,40 g/m3. von 30 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von
Satz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Ab-
(7) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emis- gas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrenn-
sionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Ab- stoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentratio-
gas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwe- nen nicht überschreiten:
feldioxid, von 0,20 g/m3 nicht überschreiten. Satz 1 gilt
nicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holz- 1. bei einer Feuerungswärmeleistung von
abfällen. weniger als 1 Megawatt 50 mg/m3;
(8) Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen 2. bei einer Feuerungswärmeleistung von
naturbelassenem Holz, dürfen die Emissionen an gas- 1 Megawatt oder mehr 30 mg/m3.
förmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas
eine Massenkonzentration von 45 mg/m3, angegeben Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf
als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten. Satz 1 gilt der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen
nicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasrei- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
nigung. 2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filtern-
den oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet
(9) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emis-
sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holz-
sionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massen-
abfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4
konzentration von 10 mg/m3, angegeben als Gesamt-
Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkon-
kohlenstoff, nicht überschreiten. Abweichend von
zentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten.
Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in beste-
henden Anlagen die Emissionen an organischen Stof- (14) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz
fen im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen
angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
oder mehr die Emissionen von Stickstoffmonoxid und März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6,
Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, natur-
von 0,37 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht belassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern
überschreiten. die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreitet.
(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Ab-
von sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen gase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für
die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoff- die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sicht-
dioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, baren Spuren von Ölderivaten aufweist.
angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: (4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen
1. bei einer Feuerungswärmeleistung von dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massen-
20 Megawatt oder mehr 0,37 g/m3; konzentrationen nicht überschreiten:
2. bei einer Feuerungswärmeleistung von 1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feue-
weniger als 20 Megawatt 0,60 g/m3. rungswärmeleistung von 20 Megawatt
oder mehr 10 mg/m3;
(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz
fossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmon- 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feue-
oxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden rungswärmeleistung von weniger als
Anlagen die folgenden Massenkonzentrationen, ange- 20 Megawatt 20 mg/m3.
geben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: (5) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
1. bei Wirbelschichtfeuerungen 0,32 g/m3; dürfen eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht
überschreiten.
2. bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feue-
rungswärmeleistung (6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-
a) von 10 Megawatt bis weniger als trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-
20 Megawatt 0,43 g/m3;
schreiten:
b) von weniger als 10 Megawatt 0,54 g/m3. 1. bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1,
(17) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN
fossiler Brennstoffe die Emissionen an Schwefeldioxid SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln
und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anla- mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung,
gen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbe-
20 Megawatt, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, grenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen
eine Massenkonzentration von 1,0 g/m3, angegeben als Überschreitung
Schwefeldioxid, nicht überschreiten. a) einer Temperatur von weniger als
110 °C oder eines Überdrucks von
(18) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz weniger als 0,05 MPa 0,15 g/m3;
von Biobrennstoffen die Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anla- b) einer Temperatur von 110 °C bis
gen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 210 °C oder eines Überdrucks von
1 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3, 0,05 MPa bis 1,8 MPa 0,17 g/m3;
angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
c) einer Temperatur von mehr als
(19) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz 210 °C oder eines Überdrucks von
von Stroh die Emissionen an Schwefeldioxid und mehr als 1,8 MPa 0,20 g/m3;
Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen
2. bei Einsatz von sonstigen flüssigen
mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
Brennstoffen 0,20 g/m3.
20 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3,
angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. (7) Andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem
Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der
§ 11 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch
von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungs-
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I
bedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
S. 1890) geändert worden ist, dürfen nur eingesetzt
mit einer Feuerungswärmeleistung von
werden, wenn sichergestellt wird, insbesondere durch
10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungs-
den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Ent-
bedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
schwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emis-
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue- sionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der
10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige genannten Verordnung entstehen.
mittelgroße Feuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe (8) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von
einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass leichten Heizölen in bestehenden Anlagen mit einer
die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 eingehalten wer- Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger
den. als 20 Megawatt, die im gleitenden Durchschnitt über
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei Ein- einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 300 Be-
satz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe triebsstunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 811
an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 ein-
als Stickstoffdioxid, im Abgas bei allen Betriebstempe- gehalten werden.
raturen die Massenkonzentration von 0,25 mg/m3 nicht (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Ge-
überschreiten. samtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen
(9) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von nicht überschreitet:
flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massenge- 1. bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas
halt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verord- oder Biogas 5 mg/m3;
nung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils 2. bei Einsatz sonstiger Gase 10 mg/m3.
geltenden Fassung, in bestehenden Anlagen mit einer Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten
Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssig-
die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gas und Wasserstoffgas.
im Abgas eine Massenkonzentration von 0,35 g/m3, an-
gegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. (3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht über-
§ 12 schreiten:
1. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz Gasversorgung 50 mg/m3;
von flüssigen Brennstoffen in nicht
genehmigungsbedürftigen mittelgroßen 2. bei Einsatz anderer als in Nummer 1
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs- genannter Gase 80 mg/m3.
wärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue- stoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-
weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe ein- schreiten:
setzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die 1. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und Gasversorgung oder Flüssiggas 0,10 g/m3;
des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der
Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen 2. bei Einsatz anderer als in Nummer 1
so errichtet und betrieben werden, dass genannter Gase 0,20 g/m3.
1. die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 (5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-
und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht trioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentratio-
überschreitet; nen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschrei-
ten:
2. die Abgase frei von Ölderivaten sind;
1. bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m3;
3. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine
Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht über- 2. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
schreiten und Gasversorgung 10 mg/m3;
4. die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine 3. bei Einsatz von Biogas oder Klärgas 0,10 g/m3;
Massenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben
als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. 4. bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-
Plattformen, das als Brennstoff zur
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dür- Dampferzeugung bei Tertiärmaßnah-
fen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Koh- men zur Erdölförderung verwendet wird, 1,7 g/m3;
lenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von
150 mg/m3 nicht überschreiten. 5. bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwi-
schen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet wer-
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüs-
den:
sigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11
entsprechend. a) bei Einsatz von Hochofengas 0,20 g/m3;
§ 13 b) bei Einsatz von Koksofengas 0,35 g/m3;
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz 6. bei Einsatz anderer als in den Num-
von gasförmigen Brennstoffen mern 1 bis 5 genannter Gase 35 mg/m3.
in nicht genehmigungsbedürftigen (6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die
mittelgroßen Feuerungsanlagen Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid
mit einer Feuerungswärmeleistung von im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehen-
10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungs- den Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
bedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue- Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrich-
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von tung gegen Überschreitung
10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige 1. einer Temperatur von weniger als
mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brenn- 110 °C oder eines Überdrucks von we-
stoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, niger als 0,05 MPa eine Massenkon-
dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der zentration von 0,10 g/m3;
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
§ 15
2. einer Temperatur von 110 °C bis
210 °C oder eines Überdrucks von Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massen- (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu
konzentration von 0,11 g/m3; betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2, 3
Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5, 7 Satz 1,
3. einer Temperatur von mehr als 210 °C der Absätze 8, 9, 10 Satz 1 bis 3, des Absatzes 11 und
oder eines Überdrucks von mehr als des § 39 Absatz 4 Nummer 5 eingehalten werden.
1,8 MPa eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Ruß-
nicht überschreiten. zahl bei Einsatz flüssiger Brennstoffe im Dauerbetrieb
(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht über-
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz schreitet.
von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feue- (3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
rungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder
Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentra- mehr eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3 nicht
tion von 80 mg/m3 nicht überschreiten. überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Pro-
zent legt die zuständige Behörde den zu überwachen-
(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei
den Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzu-
Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anla-
haltende Emissionsbegrenzung fest.
gen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-
trioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, an- (4) Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an
gegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten: Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei
Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine
1. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-
Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als
leistung von 5 Megawatt oder mehr 170 mg/m3;
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für den Betrieb
bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Be-
2. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-
hörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie
leistung von weniger als 5 Megawatt 200 mg/m3.
die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegren-
§ 14 zung fest.
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz (5) Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von
von gasförmigen Brennstoffen in nicht flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stick-
genehmigungsbedürftigen mittelgroßen stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Mas-
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs- senkonzentration von 75 mg/m3, angegeben als Stick-
wärmeleistung von weniger als 10 Megawatt stoffdioxid, nicht überschreiten.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue- (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von sind bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbe-
weniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe trieb dienen, die Emissionsgrenzwerte für Stickstoff-
einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass oxide nicht anzuwenden.
die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3 (7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur fol-
und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden. gende Brennstoffe verwendet werden:
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungs- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017,
anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasver- mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes
sorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit
werden, dass und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
1. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Brennstoffen;
Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht über- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März
schreiten; 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für
2. die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff- leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Be-
dioxid im Abgas eine Massenkonzentration von schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht von Kraft- und Brennstoffen;
überschreiten. 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwe-
fel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dür-
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
fen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Koh-
Brennstoffen.
lenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m3
nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe ver-
Nummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emis- wendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur
sionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Emissionsminderung angewendet werden.
Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3, ange- (8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden
geben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035 Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
nicht überschreiten. Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genann- von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentra-
ten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entspre- tionen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-
chend. schreiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 813
1. bei Einsatz von Erdgas 75 mg/m3; Ethanol, Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern darf
der Gesamtstaub im Abgas eine Massenkonzentration
2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
oder flüssigen Brennstoffen 120 mg/m3.
(4) Bei Einsatz sonstiger flüssiger Brennstoffe gelten
(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 für die Emissionen von Gesamtstaub die Anforderun-
dürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur gen des § 11 Absatz 4 entsprechend. Die in § 11 Ab-
Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung satz 4 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen
bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emis- Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
sionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid fol-
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Anlagen, die
gende Massenkonzentrationen, angegeben als Stick-
zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversor-
stoffdioxid, nicht überschreiten:
gung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder
1. bei Einsatz von Erdgas 0,15 g/m3; ausschließlich dem Notbetrieb dienen, hat der Betreiber
die Anlage mit einem Rußfilter nach dem Stand der
2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen
Brennstoffen oder flüssigen Brenn- Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für bestehende
stoffen 0,20 g/m3. Anlagen. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde
innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme eine
(10) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Prüfbescheinigung darüber vorzulegen, dass die Emis-
Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen sionen an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von
von Schwefeloxiden entsprechend. Die Emissions- 5 mg/m3 nicht überschreiten. Der Betreiber hat den
grenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von Rußfilter ordnungsgemäß zu warten. Der Betreiber kann
15 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dür- auf den Einbau eines Rußfilters nach Satz 1 verzichten.
fen in Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind, In diesem Fall darf die Emission an Gesamtstaub eine
bei Einsatz von Koksofengas oder Hochofengas die Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschrei-
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im ten. Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in bestehenden
Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, ange- Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
geben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die An- Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Be-
forderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas trieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen,
einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich darf der Gesamtstaub eine Massenkonzentration von
jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Ände- 80 mg/m3 nicht überschreiten.
rung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen
wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten (6) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht über-
des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für schreiten:
Gase der 2. Gasfamilie entspricht. 1. bei Motoren, die mit flüssigen Brenn-
stoffen betrieben werden, 0,30 g/m3;
(11) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dür-
fen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr 2. bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas,
die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht über- Grubengas oder mit Gasen aus der
schreiten. Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Pro- thermochemischen Vergasung von na-
zent legt die zuständige Behörde den zu überwachen- turbelassenem Holz betrieben werden, 0,50 g/m3;
den Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzu-
haltende Emissionsbegrenzung fest. 3. bei Motoren, die mit anderen Brenn-
stoffen, insbesondere mit Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder mit
§ 16
Flüssiggas, betrieben werden, 0,25 g/m3.
Emissionsgrenzwerte
Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotor-
für Verbrennungsmotoranlagen
anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Be-
und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absat- trieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
zes 2 Satz 1, der Absätze 3, 4 Satz 1, des Absatzes 5 Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der
Satz 1, 6 und 7, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7 Emissionsminderung für Kohlenmonoxid durch motori-
Satz 1, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1, sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszu-
der Absätze 10, 11 Satz 1, der Absätze 12 bis 15, des schöpfen.
§ 39 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 und Absatz 5 bis 8 ein-
(7) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-
gehalten werden.
stoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-
(2) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe mit Aus- trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-
nahme von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, schreiten:
Flüssiggas, Biogas, Klärgas und Wasserstoffgas gelten 1. bei Motoren, die mit flüssigen Brenn-
für die Gesamtstaubemissionen die Anforderungen des stoffen betrieben werden, 0,1 g/m3;
§ 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2
Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen 2. bei Motoren, die mit Klärgas, Gruben-
Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. gas oder Gasen aus der thermochemi-
schen Vergasung von naturbelasse-
(3) Bei Einsatz von Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, nem Holz betrieben werden, 0,50 g/m3;
Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC
51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Dieselkraftstoff 3. bei Motoren, die mit Biogas betrieben
nach DIN EN 590, Ausgabe April 2014, von Methanol, werden, 0,1 g/m3;
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
4. bei Motoren, die mit anderen als in den 2. bei Motoren, die mit flüssigen Brenn-
Nummern 1 bis 3 genannten Brenstof- stoffen betrieben werden, 20 mg/m3;
fen, insbesondere mit Gasen der öf-
fentlichen Gasversorgung oder Flüs- 3. bei Motoren, die mit sonstigen Brenn-
siggas, betrieben werden, 0,1 g/m3. stoffen, insbesondere mit Gasen aus der
Die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nach thermochemischen Vergasung von na-
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind nicht anzuwenden bei turbelassenem Holz, betrieben werden, 10 mg/m3;
Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stun-
4. bei Motoren, die ausschließlich dem
den pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem
Notbetrieb dienen, 60 mg/m3;
Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3,
die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben wer- 5. bei nicht in den Nummern 1 bis 4 ge-
den, gilt der Emissionsgrenzwert nach Satz 1 Num- nannten Motoren 5 mg/m3.
mer 2. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten
der Emissionsminderung für Stickstoffoxide durch mo- (11) Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-
torische Maßnahmen nach dem Stand der Technik aus- gas dürfen ab dem 1. Januar 2025 folgende Massen-
zuschöpfen. konzentrationen, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
nicht überschreiten:
(8) Bei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe
dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden: 1. bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas
oder Grubengas betrieben werden, 1,3 g/m3;
1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017,
mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes 2. bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasver-
Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit sorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden,
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
Brennstoffen; a) bei Fremdzündungsmotoren im
2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März Magerbetrieb und bei Selbstzün-
dungsmotoren 1,3 g/m3;
2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für
leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Be-
b) bei nicht in Buchstabe a genann-
schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten ten Fremdzündungsmotoren 0,30 g/m3.
von Kraft- und Brennstoffen;
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten die Anforderungen
3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwe-
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in
fel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und
der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511) fort.
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotor-
Brennstoffen.
anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe ver- Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Be-
wendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur trieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
Emissionsminderung angewendet werden.
(12) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen
(9) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrie-
Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen ben werden, dürfen die Emissionen an Benzol eine
von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid entsprechend. Massenkonzentration von 1,0 mg/m3 nicht überschrei-
Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauer- ten.
stoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. Abweichend
von Satz 1 dürfen die Emissionen von Schwefeldioxid (13) Abweichend von Absatz 10 dürfen bei beste-
und Schwefeltrioxid im Abgas bei Einsatz von Hoch- henden Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Bio-
ofengas und Koksofengas eine Massenkonzentration gas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben wer-
von 0,04 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht den, die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine
überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschrei-
für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn ein- ten.
malig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel (14) Bei Einsatz von Deponiegas gelten die Anforde-
oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den rungen des Absatzes 2 für Biogas und Klärgas in Bezug
Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwe- auf die Gesamtstaubemissionen und die Anforderun-
felgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderun- gen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 für Klärgas in
gen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts Bezug auf die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie ent- Stickstoffdioxid entsprechend. Abweichend von Ab-
spricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungs- satz 6 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissio-
motoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei nen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzen-
der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in tration von 0,65 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend
Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb die- von Absatz 10 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die
nen. Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkon-
(10) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dür- zentration von 40 mg/m3 nicht überschreiten.
fen folgende Massenkonzentrationen nicht überschrei- (15) Abweichend von Absatz 9 dürfen bei Einsatz
ten: von Deponiegas die Emissionen an Schwefeldioxid
1. bei Zündstrahl- oder Magermotoren, und Schwefeltrioxid im Abgas die folgenden Massen-
die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder konzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht
Grubengas betrieben werden, 20 mg/m3; überschreiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 815
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhal-
Feuerungswärmeleistung von weniger tung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errich-
als 1 Megawatt 0,31 g/m3; tung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln. Die
Anforderungen an die Ableitbedingungen sind für ge-
2. bei nicht in Nummer 1 genannten Anla- nehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung
gen 31 mg/m3. festzulegen.
§ 17
Anforderungen § 20
an die Abgasverluste Abgasreinigungseinrichtungen
von nicht genehmigungsbedürftigen (1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- gesamte Abgasstrom zu behandeln.
und Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu (2) Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung
betreiben, dass der Abgasverlust nicht mehr als 9 Pro- der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrich-
zent beträgt. tung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über
(2) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreini-
und Gasfeuerungsanlagen, bei denen der Grenzwert gungseinrichtung zu führen.
für den Abgasverlust gemäß Absatz 1 auf Grund ihrer (3) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-
bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei
werden kann, sind so zu errichten und zu betreiben, ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah-
dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozes- men für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.
ses oder der jeweiligen Bauart entsprechen. Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie
außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer
§ 18 Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt
Anforderungen an werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Be-
Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen hörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
(1) Mischfeuerungen sind so zu errichten und zu be- 48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Be-
treiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes ein- triebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.
gehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, (4) Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf
dass kein Emissionsgrenzwert die nach den Sätzen 3 eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf auf-
und 4 zu ermittelnden Emissionsgrenzwerte über- einanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden
schreitet. Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweili- ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben wer-
gen Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte und den.
Bezugssauerstoffgehalte nach dem Verhältnis der mit
diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleis- Abschnitt 3
tung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleis- Messung und Überwachung
tung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeb-
lichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungs- § 21
anlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben
sich durch Addition der nach Satz 3 ermittelten Werte. Messungen an
mittelgroßen Feuerungsanlagen
(2) Mehrstofffeuerungen sind so zu errichten und zu bei Einsatz von festen Brennstoffen
betreiben, dass die Anforderungen für den jeweils ver-
wendeten Brennstoff eingehalten werden. (1) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brenn-
stoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-
§ 19 meleistung von 25 Megawatt oder mehr die Mas-
senkonzentration der Gesamtstaubemissionen kontinu-
Ableitbedingungen ierlich zu ermitteln. Der Betreiber hat bei Einsatz von
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kon- festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer
trollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Ab- Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger
transport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamt-
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gas- staubemissionen jährlich zu ermitteln.
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (2) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brenn-
von 1 bis 10 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöff- stoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-
nung die höchste Kante des Dachfirstes um mindes- meleistung von 5 Megawatt bis weniger als 25 Mega-
tens 3 Meter zu überragen und mindestens 10 Meter watt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemis-
über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von we- sionen qualitativ kontinuierlich zu ermitteln. Absatz 7
niger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf bleibt unberührt.
einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter (3) Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-
Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu be- meleistung von weniger als 5 Megawatt, die mit einer
rechnen ist. Abgasreinigungseinrichtung für Gesamtstaub ausge-
(3) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie rüstet sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abwei-
nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungs- chend von Satz 1 kann der Betreiber statt einer quali-
anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 tativ kontinuierlichen Messung auch Nachweise über
bis 20 Megawatt sind die Ableitungshöhen anhand der den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Staubab-
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
scheiders führen, sobald hierfür ein Verfahren nach dioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlen-
dem Stand der Technik zur Verfügung steht. Absatz 7 monoxid jährlich zu ermitteln.
bleibt unberührt.
(3) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt
Feuerungswärmeleistung von 2,5 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlen- dioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlen-
monoxid kontinuierlich zu ermitteln. Abweichend von monoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
Satz 1 hat der Betreiber bei Einzelfeuerungen in Altan-
lagen im Sinne von Nummer 2.10 der Technischen An- (4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für
leitung zur Reinhaltung der Luft mit einer Feuerungs- Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Ga-
wärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emis- sen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feue-
sionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln. rungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die
Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub jähr-
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die Ent- lich zu ermitteln.
schwefelungsanlagen einsetzen, die Massenkonzentra-
tion der Emissionen an Schwefeloxiden kontinuierlich (5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für
zu ermitteln oder den effektiven kontinuierlichen Be- Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Ga-
trieb der Entschwefelungsanlage anderweitig nachzu- sen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feue-
weisen. rungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die
Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub alle
(6) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer
drei Jahre zu ermitteln.
Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr
folgende Emissionen jährlich zu ermitteln: die Emissio- (6) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürf-
nen an tigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei
1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung
als Stickstoffdioxid; über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Ja-
nuar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16
2. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbe- S. 420) geändert worden ist, zu ermitteln. Satz 1 gilt
lassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird. nicht für Brennwertgeräte.
(7) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt § 23
folgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln: die
Emissionen an Messungen an
mittelgroßen Feuerungsanlagen
1. Gesamtstaub; bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben
(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen
als Stickstoffdioxid;
Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feue-
3. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die rungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die
Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbe- Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
lassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird. anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(8) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer (2) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen
Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Mega- Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feue-
watt, deren Emissionen an Kohlenmonoxid nicht konti- rungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die
nuierlich gemessen werden müssen, die Emissionen an Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln. anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermit-
(9) Der Betreiber hat die Emissionen an gasförmigen teln.
anorganischen Chlorverbindungen, Quecksilber und
(3) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer
seinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr
nach § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3 alle drei
für den Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1,
Jahre zu ermitteln.
Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN
SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol,
§ 22
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzen-
Messungen an ölmethylestern, die Bestandteil einer Feuerungsanlage
mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt
bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen oder mehr sind, die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1,
(1) Bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Ausgabe Oktober 1986, und die Massenkonzentration
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinu-
oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, ierlich zu ermitteln.
hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen (4) Der Betreiber hat bei Einsatz von Heizölen nach
effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zur DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen
Minderung der Emissionen an Stickstoffoxiden zu füh- nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017,
ren. von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
(2) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer oder Pflanzenölmethylestern in Feuerungsanlagen, die
Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr nicht in Absatz 3 genannt sind, die Emissionen an Koh-
die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff- lenmonoxid sowie die Rußzahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 817
1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu ermitteln.
leistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu er- Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
mitteln;
2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- § 24
leistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
zu ermitteln. (1) Der Betreiber hat bei einer Feuerungswärmeleis-
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die tung von 1 Megawatt oder mehr bei Verbrennungsmo-
emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen toranlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben
Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, werden, sowie bei Zündstrahlmotoren die Emissionen
und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe an Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
März 2017, einsetzen, die Emissionen an Schwefel- (2) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 1 genannten
oxiden Verbrennungsmotoranlagen die Emissionen an Ge-
1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- samtstaub alle drei Jahre zu ermitteln, sofern die
leistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu er- Staubemissionen in § 16 begrenzt sind.
mitteln; (3) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Rußfil-
2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- tern ausgerüstet sind, hat der Betreiber Nachweise
leistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Rußfil-
zu ermitteln. ters zu führen.
(6) Bei Feuerungsanlagen, die Methanol, Ethanol, (4) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen
naturbelassenes Pflanzenöl oder Pflanzenölmethylester mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
einsetzen, hat der Betreiber den Schwefelgehalt und oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid jährlich
den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs re- zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind bei Verbren-
gelmäßig zu überprüfen, einen Nachweis zu führen und nungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
den Nachweis von weniger als 20 Megawatt, die mit thermischer
Nachverbrennung ausgestattet sind, die Emissionen
1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen.
20 Megawatt oder mehr jährlich der zuständigen Be-
hörde vorzulegen; (5) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-
gen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestat-
2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von tet sind, die Temperatur der Nachverbrennung kontinu-
weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre der zustän- ierlich zu ermitteln.
digen Behörde vorzulegen.
(6) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Oxida-
(7) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer tionskatalysatoren ausgestattet sind, hat der Betreiber
Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb
die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenom- des Katalysators zu führen.
men Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März
2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus- (7) Der Betreiber einer Verbrennungsmotoranlage
gabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentra- hat Nachweise über die dauerhafte Einhaltung der
tionen der Emissionen an Gesamtstaub und Kohlen- Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, zum Beispiel
monoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln. über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgas-
reinigungseinrichtung, zu führen. Der Betreiber einer
(8) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Gasmotoranlage nach dem Magergasprinzip hat die
Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas jedes Motors
die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenom- mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie bei-
men Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März spielsweise NOx-Sensoren als Tagesmittelwert zu
2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus- überwachen.
gabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentration
(8) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen
der Gesamtstaubemissionen im Abgas qualitativ konti-
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
nuierlich zu ermitteln.
oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
(9) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 7 genannten Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jähr-
Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder lich zu ermitteln.
Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1,
(9) Der Betreiber hat abweichend von Absatz 8 bei
Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603
Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stun-
Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen
den pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem
an Kohlenmonoxid und Gesamtstaub
Notbetrieb dienen, die Emissionen an Stickstoffmon-
1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- oxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoff-
leistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu er- dioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
mitteln;
(10) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswär-
leistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre meleistung von 1 Megawatt oder mehr die Vorgaben
zu ermitteln. des § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(10) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbe- (11) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-
dürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei gen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung oder mehr, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, die
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Emissionen an organischen Stoffen, anzugeben als Ge- § 26
samtkohlenstoff, jährlich zu ermitteln. Messungen an
(12) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla- Feuerungsanlagen mit
gen zur Verbrennung von Biogas, Erdgas, Grubengas Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
oder Klärgas die Emissionen an Formaldehyd jährlich Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die selek-
zu ermitteln. Bei sonstigen Verbrennungsmotoranlagen tive katalytische Reduktion oder selektive nichtkata-
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt lytische Reduktion einsetzen, die Emissionen an
oder mehr sind die Emissionen an Formaldehyd alle Ammoniak gleichzeitig mit den Emissionen an Stick-
drei Jahre zu ermitteln. Für nicht genehmigungsbedürf- stoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu ermitteln. Diese
tige Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich Anforderung gilt nicht für
dem Notbetrieb dienen, ist ein Nachweis der Einhaltung 1. Anlagen, die über eine nasse Rauchgaswäsche ver-
des Emissionsgrenzwerts einmalig binnen drei Mona- fügen, die der selektiven katalytischen Reduktion
ten nach der Inbetriebnahme oder der Registrierung oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion nach-
als bestehende Anlage zu erbringen. geschaltet ist,
(13) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla- 2. Anlagen, die über einen der selektiven katalytischen
gen, die mit Gasen aus der thermochemischen Verga- Reduktion nachgeschalteten Oxidationskatalysator
sung von Holz betrieben werden, die Emissionen an verfügen.
Benzol jährlich zu ermitteln.
§ 27
(14) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-
gen zur Verbrennung von Deponiegas mit einer Feue- Messplätze
rungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt die Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage
Emissionen an Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stick- für die Messungen zur Feststellung der Emissionen so-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als wie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen
Stickstoffdioxid, an Schwefeloxiden, an organischen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausrei-
Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, und an chend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein,
Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln. dass repräsentative und einwandfreie Messungen ge-
währleistet sind.
§ 25
§ 28
Messungen an Gasturbinenanlagen
Messverfahren und Messeinrichtungen
(1) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit ei- (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für
ner Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder Messungen die dem Stand der Messtechnik entspre-
mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an chenden Messverfahren, die den Anforderungen der
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Aus-
Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln. werteeinrichtungen, die den Anforderungen der An-
lage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden.
(2) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit ei-
ner Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Mega- (2) Der Betreiber hat Feuerungsanlagen vor Inbe-
watt die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stick- triebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrich-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als tungen auszurüsten. Der Betreiber hat vor der In-
Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln. betriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen
Behörde den ordnungsgemäßen Einbau von Mess-
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 an die und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Über-
Überwachung der Emissionen an Stickstoffoxiden gel- wachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer
ten nicht für die Fälle, in denen die Massenkonzentra- Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Diese Stelle
tion an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzu- für Kalibrierungen muss von der zuständigen Landes-
geben als Stickstoffdioxid, kontinuierlich gemessen behörde oder von der nach Landesrecht bestimmten
wird. Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissions-
(4) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für schutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabever-
Gasturbinenanlagen die Vorgaben von § 22 Absatz 4 ordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756),
und 5 bezogen auf den verwendeten Brennstoff ent- die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. März
sprechend. 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der
(5) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brenn- Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffberei-
stoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswär- che gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung
meleistung von 20 Megawatt oder mehr die Rußzahl bekannt gegeben worden sein.
jährlich zu ermitteln. (3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
(6) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brenn- kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
stoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswär- Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,
meleistung von weniger als 20 Megawatt die Rußzahl die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Lan-
alle drei Jahre zu ermitteln. desbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten
Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissions-
(7) Der Betreiber hat bei Gasturbinen die Emissionen schutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabe-
an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln. verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 819
Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen
jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Be- bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen zu führen
kanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4 und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
1. kalibrieren zu lassen und Der Betreiber hat die Nachweise sechs Jahre nach der
Kalibrierung aufzubewahren.
2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(5) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bau-
(4) Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die art, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmes-
Kalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder sungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den
wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durch- Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die
führen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung
ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetrieb- des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung
nahme oder der wesentlichen Änderung. Die Kalibrie- des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall
rung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen. ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids
(5) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis bei der Kalibrierung zu führen.
der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (6) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid
der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentra-
nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen. tion an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt
und durch Berechnung berücksichtigt werden.
§ 29
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die
Kontinuierliche Messungen zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung
(1) Abweichend von § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 der Emissionen verzichten, wenn durch andere Prüfun-
und 3, § 23 Absatz 3 und 4 und § 25 Absatz 1 und 2 gen, insbesondere durch fortlaufende Feststellung der
hat der Betreiber die Emissionen von Kohlenmonoxid Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminde-
durch kontinuierliche Messungen zu ermitteln, sofern rung, der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatz-
ein Massenstrom von 5 Kilogramm Kohlenmonoxid stoffen oder der Prozessbedingungen, sichergestellt
pro Stunde überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für Ver- ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
brennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nach- (8) Abweichend von den §§ 21 bis 26 kann der Be-
verbrennung ausgestattet sind. Der Betreiber hat treiber die Emissionen der dort genannten Schadstoffe
Feuerungsanlagen, die den Massenstrom nach Satz 1 auch kontinuierlich nach den Vorgaben der Absätze 3, 4
überschreiten, vor Inbetriebnahme mit entsprechenden und 6 ermitteln. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur
Messeinrichtungen auszurüsten. Für die Bestimmung Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach
des Massenstroms ist die Festlegung im Genehmi- § 31. Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1
gungsbescheid maßgeblich. gilt § 30 entsprechend.
(2) Auf die kontinuierliche Überwachung einer Quelle
einer Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 § 30
und Absatz 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5 Auswertung und Beurteilung
wird verzichtet, wenn diese weniger als 500 Stunden im von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
Jahr emittiert oder weniger als 10 Prozent zur Jahres-
(1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den
emission der Anlage beiträgt.
nach § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 6 ermittelten
(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier- Messwerten aus kontinuierlichen Messungen für jede
lich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Ab- aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halb-
satz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten: stundenmittelwert zu bilden und nach der Anlage 3
1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus
messenden Emissionen nach Absatz 1, § 21 Ab- den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Ta-
satz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 3 und 7 gesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu
und § 24 Absatz 5; bilden. Für Tage, an denen mehr als sechs Halbstun-
denmittelwerte wegen Störung oder Wartung des
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig
3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs sind, können keine gültigen Tagesmittelwerte gebildet
erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis- werden. Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein
tung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch- Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissi-
tegehalt und Druck. onsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind
(4) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen zu
nicht notwendig, sofern das Abgas vor der Ermittlung treffen. Sind die Tagesmittelwerte für mehr als zehn
der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet Tage im Jahr wegen Störung oder Wartung des Mess-
wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebs- systems für kontinuierliche Messungen ungültig, hat die
weise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, ge-
des Sättigungszustands des Abgases und der konstan- eignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit
ten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Ab- des Messsystems für kontinuierliche Messungen zu
gas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, verbessern.
soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
Messung des Feuchtegehalts verzichten und die Ver- sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen
wendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Be-
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
treiber hat den Messbericht sowie die zugrunde liegen- Absatz 3, 5 und 6, § 23 Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 5
den Aufzeichnungen der Messgeräte sechs Jahre nach Nummer 2, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10, § 24
Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufzubewah- Absatz 2, 4 Satz 2, Absatz 9, 10, 12 und 14, § 25 Ab-
ren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde satz 2, 4 und 6 bis zum 20. Juni 2022 nach den Vor-
durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, gaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen.
müssen nicht im Messbericht enthalten sein.
(3) Während jeder Einzelmessung muss die Anlage
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentati-
1. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten ven gleichmäßigen Last laufen. Insbesondere An- und
Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissi- Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszuneh-
onsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, men. Abweichend von Satz 1 hat die Einzelmessung
8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen
§ 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, Ab- nach § 16 Absatz 11 bei Volllast zu erfolgen, soweit
satz 5 Satz 6, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 3 dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder
und Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10, 11 Satz 1, Deponiegas möglich ist.
Absatz 12 bis 15 oder § 18 überschreitet und
(4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststel-
2. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten lung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11
Halbstundenmittelwerts das Doppelte der in Num- Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2
mer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet. bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und
§ 18 und die Anforderungen zu den Abgasverlusten
§ 31 nach § 17 erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu
lassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutz-
Einzelmessungen gesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverord-
(1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten nung in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätig-
nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende keitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die jewei-
erste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 ligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekannt-
und 9 vornehmen zu lassen: gabeverordnung bekannt gegeben worden sind.
1. der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Ab- (5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe
satz 6 Nummer 1, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1 Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist
und 2, § 24 Absatz 8, 9 und 14, § 25 Absatz 1 und 2; als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.
2. der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Ab- (6) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzel-
satz 6 Nummer 2, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 messungen einen Messbericht zu erstellen und der zu-
Absatz 5, § 24 Absatz 10 und 14, § 25 Absatz 4; ständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Mess-
3. der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise bericht muss Folgendes enthalten:
der Rußzahl nach § 21 Absatz 7 Nummer 1, § 22
1. Angaben über die Messplanung;
Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 1, 2
und 14, § 25 Absatz 5 und 6; 2. das Ergebnis jeder Einzelmessung nach Absatz 1;
4. der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Ab-
3. das verwendete Messverfahren und
satz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 4 und 9, § 24
Absatz 4 und 14, § 25 Absatz 1 und 2; 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der
5. der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen Messergebnisse von Bedeutung sind.
Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
nach § 21 Absatz 9;
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der
6. der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21 Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den
Absatz 9, § 24 Absatz 11 und 14; §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12
bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7
7. der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Absatz 12
und 9 bis 15 oder § 18 überschreitet. Sollten durch
und 14;
nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von
8. der Emissionen an Benzol nach § 24 Absatz 13; Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminde-
rungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsi-
9. des Abgasverlustes nach § 22 Absatz 6 Satz 1.
cherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.
Der Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spä-
testens vier Monate nach einer emissionsrelevanten (8) Die Anforderungen an den Abgasverlust gelten
Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen. als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmes-
sung einen in § 17 genannten Wert für den zulässigen
(2) Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die Abgasverlust überschreitet.
bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Mes-
sung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, hat die erste (9) Abweichend von den Absätzen 4 bis 6 kann der
regelmäßige Messung nach § 21 Absatz 6, § 22 Ab- Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmi-
satz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Nummer 1, Absatz 5 gungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit
Nummer 1 und Absatz 9 Nummer 1, § 24 Absatz 1, 4 einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Me-
Satz 1, Absatz 8, 10 bis 13, § 25 Absatz 1, 4 und 5 bis gawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach
zum 20. Juni 2020 und nach § 21 Absatz 7 bis 9, § 22 § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, den §§ 17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 821
und 18 erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht
einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen. Die Mes- mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betrei-
sungen sind während der üblichen Betriebszeit einer ber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein län-
Feuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der An- gerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
lage 2 zur Verordnung über kleine und mittlere Feue-
rungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung durch- § 33
zuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die Weitergehende Anforderungen
Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Be-
treiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung aus- (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
zustellen, die mindestens die in Absatz 6 Satz 2 Num- oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
mer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. Der Betreiber Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5
hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungs- Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 1
behörde unverzüglich vorzulegen. § 13 der Verordnung und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stel-
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu be- len, bleibt unberührt.
achten. (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen
Abschnitt 4 schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
Gemeinsame Vorschriften gungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 23
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-
§ 32 stellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung
hinausgehen, sind die bereits gestellten Anforderungen
Zulassung von Ausnahmen weiterhin maßgeblich.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach § 34
den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ein-
zelfalls Andere oder weitergehende Anforderungen nach
anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben
1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhält-
unberührt, insbesondere die Anforderungen
nismäßigem Aufwand erfüllbar sind;
1. der Verordnung über die Verbrennung und die Mit-
2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
verbrennung von Abfällen,
den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausge-
schöpft werden; 2. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-
nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt
3. die Schornsteinhöhe auch für einen als Ausnahme
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018
zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist und
(BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
4. die Ausnahmen den Anforderungen aus dem Recht
3. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
der Europäischen Union nicht entgegenstehen, ins-
und Verbrennungsmotoranlagen.
besondere nicht
a) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Par- Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der
laments und des Rates vom 24. November 2010 Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung) § 35
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom Ordnungswidrigkeiten
19.6.2012, S. 25), (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
b) der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-
Parlaments und des Rates vom 25. November delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter 1. entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1
Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeich-
in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1) und nung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
c) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen nicht vollständig führt,
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens
von Anforderungen an die umweltgerechte Ge- ein Jahr aufbewahrt,
staltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
(ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4
Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2
(2) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen
von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 13, 14 Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre
und 16 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fäl- aufbewahrt,
len gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungs-
oder Verbrennungsmotoranlage, in der regelmäßig gas- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30
förmiger Brennstoff eingesetzt wird, wegen einer plötz- Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine
lichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahms- Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig,
weise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsmin- 5. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13
derungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Abschnitt 5
Anlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung Anlagenregister,
nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, Informationsformate
und Übermittlungswege
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
§ 36
7. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 Anlagenregister
oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 (1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit
Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbeschei- Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende
nigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, Feuerungsanlage (Anlagenregister).
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt, (2) Im Anlagenregister werden folgende Informatio-
nen aufgezeichnet:
8. entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ablei- 1. die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden
tet, Informationen und
9. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte 2. die Informationen, die bei emissionsrelevanten Än-
Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig derungen einer Anlage mitzuteilen sind.
ergreift, (3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum
30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenom-
10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer men.
Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
schränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder (4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagen-
nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, register enthaltenen Informationen nach den Bestim-
mungen über den Zugang zu Umweltinformationen öf-
11. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung fentlich zugänglich, unter anderem auch über das Inter-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht net.
rechtzeitig vornimmt, (5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Be-
treiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über
12. entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu
betreibt, übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil
des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine
13. entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht
Anwendung.
richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
§ 37
legt,
Informationsformate und Übermittlungswege
14. entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
nicht rechtzeitig einrichtet, nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen,
dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten
15. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine
nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der
Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2
Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Ab-
Nummer 1 oder 2 verwendet wird,
satz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte For-
16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, mat und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die
nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funk- desrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen,
tionsfähigkeit prüfen lässt oder dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genann-
ten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder
17. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht, die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Er-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet. gebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten
Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu über-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 mitteln hat.
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abschnitt 6
1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige Schlussvorschriften
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, § 38
Zugänglichkeit und
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Gleichwertigkeit von Normen
Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errich-
(1) Die genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-
tet oder nicht richtig betreibt oder
Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu
3. eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17 beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek
bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht ge- archivmäßig gesichert niedergelegt.
nehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines (2) Den genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-
Betriebsbereichs ist. Normen stehen entsprechende einschlägige CEN-Nor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 823
men und, sofern keine solchen CEN-Normen verfügbar bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissio-
sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Nor- nen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik
men, die den nationalen Normen nachgewiesenerma- zu begrenzen;
ßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.
4. bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit
(3) Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 vom März 2013 ist einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brenn-
Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. stoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur
Erdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Num-
§ 39 mer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen
Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die
Übergangsregelungen Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid
einen Emissionsgrenzwert von 1,7 g/m3, angegeben
(1) Für bestehende Anlagen gelten als Schwefeldioxid, nicht überschreiten;
1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom- 5. bei bestehenden Gasturbinen- und Verbrennungs-
men die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; motoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdöl-
1. Januar 2025. gas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei
Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für beste- wird, § 15 Absatz 10 und § 16 Absatz 9 ab dem
hende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforde- 1. Januar 2030 gelten; Nummer 4 zweiter Halbsatz
rungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der gilt entsprechend; der Emissionsgrenzwert nach
Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) Nummer 4 zweiter Halbsatz ist für Gasturbinen-
fort. anlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 15 Pro-
zent und für Verbrennungsmotoranlagen auf einen
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für beste-
Sauerstoffbezugswert von 5 Prozent umzurechnen;
hende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vor-
schriften der Verordnung über kleine und mittlere Feue- 6. bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponie-
rungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden gas
Fassung.
a) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Mega-
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass watt oder mehr die Anforderungen des § 16 Ab-
satz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab
1. bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis- dem 1. Januar 2025 erfüllen müssen und
tung von weniger als 5 Megawatt, die feste Bio-
brennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den b) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindes-
§§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müs- tens 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt die
sen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emis-
die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in sionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2030
der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis erfüllen müssen;
zum 31. Dezember 2027 fort; bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emis-
2. bei Anlagen mit Zerstäubungsbrennern, die bis zum sionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im
1. Oktober 1988 sowie in dem in Artikel 3 des Eini- Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als
gungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Okto- Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;
ber 1990 errichtet worden sind, abweichend von 7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezem- mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrie-
ber 2024 die Rußzahl den Wert 2 nicht überschreiten ben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13
darf; dies gilt nicht für Anlagen, bei denen seit den ab dem 20. Juni 2019 einhalten müssen. Ab-
dort genannten Zeitpunkten eine emissionsrelevante weichend gelten für bestehende Zündstrahl- und
Änderung vorgenommen worden ist oder bei denen Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Gruben-
eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen gas oder Klärgas betrieben werden und bei denen
wird; bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. De-
3. bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Pro- zember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas
zessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anfor-
abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 derungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stick- 2019.
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine (5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4
Massenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden,
für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
a) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von dioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Mas-
5 Megawatt oder mehr ab dem 1. Januar 2025 senkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von
und 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16
Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die
b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stick-
weniger als 5 Megawatt ab dem 1. Januar 2030; stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum
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31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angege- Stoffen im Abgas die Massenkonzentration, angegeben
ben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht über- als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar
schreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie 2023 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dür-
von § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Mo- fen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas
toren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16 bestehender Motoren die Massenkonzentration, ange-
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstof- geben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem
fen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasver- 1. Januar 2029 nicht überschreiten. Bis zu den in den
sorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anfor- Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gelten die An-
derungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung forderungen der Technischen Anleitung zur Reinhal-
der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) tung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl
bis zum 31. Dezember 2028 fort. S. 511) fort.
(6) Abweichend von § 16 Absatz 10 Nummer 1 (8) Abweichend von § 16 Absatz 13 dürfen die Emis-
dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- sionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Mager-
oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas motoren, die mit Deponiegas betrieben werden, bis
oder Grubengas betrieben werden, bis zum 31. Dezem- zum 31. Dezember 2024 eine Massenkonzentration im
ber 2019 im Abgas eine Massenkonzentration von Abgas von 60 mg/m3 nicht überschreiten.
30 mg/m3 nicht überschreiten. (9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen
(7) Abweichend von § 16 Absatz 11 Satz 1 dürfen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emis-
bei Einsatz von Biogas die Emissionen an organischen sionsgrenzwerte für die Anlagen gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019 825
Anlage 1
(zu § 6)
Informationen, die der Betreiber
der zuständigen Behörde vorzulegen hat
1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotor-
anlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Ener-
gieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem An-
hang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der
EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage
und durchschnittliche Betriebslast;
7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß
§ 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch
gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die
Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten
Stunden in Betrieb sein wird;
8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16
Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom
Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im
Notfall in Betrieb sein wird;
9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit An-
schrift;
10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
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Anlage 2
(zu § 28)
Anforderungen an die
Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen
Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergeb-
nisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung
die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
a) Kohlenmonoxid: 10 Prozent;
b) Schwefeldioxid: 20 Prozent;
c) Stickstoffoxide: 20 Prozent;
d) Gesamtstaub: 30 Prozent;
e) Ammoniak: 40 Prozent.
2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der
gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung
ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
3. Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmess-
verfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Nor-
men des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine
CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder
sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten
von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
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Anlage 3
(zu § 30)
Umrechnungsformel
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugs-
sauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Emissionen
O2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019
Artikel 2 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter
10 Megawatt“ durch die Wörter „unter 1 Mega-
Änderung der watt“ ersetzt.
Verordnung über kleine b) Absatz 3 wird aufgehoben.
und mittlere Feuerungsanlagen
4. § 11 wird aufgehoben.
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs- 5. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
anlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt
durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 6. § 14 wird wie folgt geändert:
2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 2“
folgt geändert: gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2“
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
b) „§ 11 (weggefallen)“. 7. § 18 wird aufgehoben.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: 8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
d) „§ 18 (weggefallen)“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgen- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
der Halbsatz eingefügt:
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
„, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Ver- 10. In § 22 wird die Angabe „§§ 3 bis 11“ durch die
brennung von gasförmigen oder flüssigen Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 1 Megawatt oder mehr“. 11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 6 und 9 bis 14 werden aufgeho-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ben.
aa) In Nummer 2 wird der Satzteil nach Buch- b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
stabe d gestrichen.
„15. entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge
bb) Folgender Satz wird angefügt: trägt, dass ein dort genannter Nachweis
gesendet wird,“.
„Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 12. In Anlage 2 Nummer 4 wird die Angabe „und 3“ am
20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich ge- Ende gestrichen.
änderte stationäre Feuerungsanlagen zum
Grillen oder Backen von Speisen zu gewerb- Artikel 3
lichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach Inkrafttreten
§ 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
3. § 6 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze