754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Gesetz
zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Vom 11. Juni 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beschei-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nigung“ durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ er-
setzt.
Artikel 1 4. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ta-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes rife aufzustellen, die“ die Wörter „Entgelte oder“
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember eingefügt.
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
(BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fügt:
ändert:
„(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund
1. § 5 wird wie folgt geändert:
von internationalen Übereinkommen erlassene
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisen-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: bahnen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Genehmigung und“ die aa) In Satz 1 werden die Wörter „Tarif- und Ver-
Wörter „Überwachung der“ eingefügt. kehrsanzeiger oder in einem anderen, der Ge-
nehmigungsbehörde vorher angezeigten Ver-
bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
öffentlichungsorgan“ durch das Wort „Inter-
vorangestellt:
net“ ersetzt.
„1. im Schienenpersonenfernverkehr der
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
Bund,“.
gefügt:
ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer- „Bekanntmachungen im Internet erfolgen
den die Nummern 2 und 3. durch Bereitstellung des elektronischen Do-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Behörde kuments auf einer öffentlich zugänglichen
des Landes zuständig“ durch die Wörter „ist Internetseite des Eisenbahnverkehrsunter-
im Schienenpersonennahverkehr die Behörde nehmens oder einer Internetseite, die das
des Landes zuständig“ ersetzt. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eige-
nen Internetseite verknüpft hat. Das Datum
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
der Bekanntmachung ist im Dokument anzu-
fügt:
geben.“
„(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einen
obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die
Monat“ durch die Wörter „sieben Tage“ er-
Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG)
setzt und das Komma und der Satzteil nach
Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Geset-
dem Komma gestrichen.
zes sowie der Vorschriften einer auf Grund des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen 5. § 26 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im
aa) In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils
Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG)
das Wort „Bescheinigungen“ durch das Wort
Nr. 1371/2007.“
„Zusatzbescheinigungen“ ersetzt.
2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
a) Satz 1 wird folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
satz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die
die Bearbeitung von Beschwerden über einen Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare
mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Sicherheit“ ersetzt.
Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im
Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit
und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vor- dem Bundesministerium der Justiz und für
schriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Verbraucherschutz erlassen.“
Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.“ cc) In Satz 6 werden die Wörter „Rechtsverord-
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 wer-
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den“ durch die Wörter „Die Rechtsverord- zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom
nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird“ 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
ersetzt. wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, 1. In § 1 Absatz 1 werden das Semikolon und der Satz-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch teil nach dem Semikolon gestrichen.
die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Sicherheit“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 2 b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Andere
Weitere Änderung des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Allgemeinen Eisenbahngesetzes Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte“ wer-
den durch die Wörter „Die vom Bundesministe-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur festge-
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
setzten oder genehmigten“ ersetzt.
folgt geändert:
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben. Artikel 4
b) Absatz 1a wird aufgehoben. Änderung des
c) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben. Gesetzes zur Aktualisierung
2. § 32 wird wie folgt gefasst: der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
„§ 32 Artikel 4 Absatz 113 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren-
Teilnahme am
rechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes be- 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird auf-
stimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Ei- gehoben.
senbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit
sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.“ Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und 3 am 1. September 2019 in Kraft.
Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in (2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Kraft.
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Verordnung
über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen
am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Juni 2019
Es verordnen – auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversiche-
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, rungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213),
c, e, h, q, u und w, Nummer 2 Buchstabe b, c, f, s der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verord-
und t, Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe c nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
und i, Nummer 4a und 17, § 26a Absatz 1 Nummer 1 dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr
und 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 4 und 7 des und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Num- und Energie:
mer 1, § 26a Absatz 1 Nummer 1 und § 47 Nummer 1,
2, 4 und 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 6 Artikel 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Ab- Verordnung
satz 1 Nummer 1 Buchstabe u und w durch Artikel 1 über die Teilnahme von
Nummer 6 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)1
S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- §1
stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1221) und § 26a Absatz 1 Nummer 2 zuletzt Anwendungsbereich
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verord-
2007 (BGBl. I S.1460) geändert worden sind, das
nung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
struktur,
nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 in die folgende Merkmale aufweisen:
Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahr-
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung zeug mit oder ohne Sitz,
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- 2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindes-
und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 tens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
(BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 5a
und 15 und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num- 3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt,
mer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch- oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindes-
stabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 tens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundes- verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der
nukleare Sicherheit, Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die
mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elek-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 trischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraft-
(BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 fahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Mi-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- nuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl.
erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
§ 6 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 zuletzt durch 1
Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
und Buchstabe b des Gesetzes vom 28. November verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bun- schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 2
Die Norm „DIN EN 15194 Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte
und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Räder – EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017“ ist beim Beuth
Heimat sowie Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
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4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine 2. einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforde-
Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine rungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und Ordnung.
5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt,
nicht mehr als 55 kg. wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1
und der §§ 4 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend,
wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebs-
Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet erlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19
ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird. Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2
(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vor- loschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf
schriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden. öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektro-
§2
kleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anord-
Anforderungen an das Inbetriebsetzen nen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-
1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Be- Zulassungs-Ordnung erloschen ist.
triebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahr-
zeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist, §3
2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektro- Berechtigung zum Führen
kleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulas- Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind
sungsverordnung führt, Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet
3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a haben.
erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug- §4
Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei von-
a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild einander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65
„Elektrokleinstfahrzeug“ angegeben sein, Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
b) anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nung ausgerüstet sein, die
und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild 2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und
die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Be- 3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2
triebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis erreichen und
für das Fahrzeug angegeben sein, und 4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen
Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent
4. es
der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne
a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrich- dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
tung nach § 4, (2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug
b) den Anforderungen an die lichttechnischen Ein- muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausge-
richtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Ab- rüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen
satz 3, vermag.
c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schall-
§5
zeichen nach § 6 Satz 1 sowie
Anforderungen an die
d) den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
lichttechnischen Einrichtungen
entspricht. (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechni-
Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 schen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anfor-
bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder derungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2
die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6
muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zustän- Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ent-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehän- sprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart ge-
digt werden. mäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Er-
nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes
teilung
geregelt ist. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen
1. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den An- abnehmbar sein. Als lichttechnische Einrichtungen
forderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulas- gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
sungs-Ordnung, Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät
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verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von
einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Licht- zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
stärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion ent- entsprechen.
sprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskom-
mission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – §7
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Be- Sonstige Sicherheitsanforderungen
grenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtun- Elektrokleinstfahrzeuge müssen
gen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge 1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und
der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausge- Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage
rüstet sein. zu dieser Verordnung erfüllen,
(2) Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann 2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der Wirt-
über eine Kopplung an den Energiespeicher für den An- schaftskommission der Vereinten Nationen für
trieb erfolgen. Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elek-
(3) Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben
tromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom
Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß
20.9.2012, S. 1) entsprechen,
Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahr-
zeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation ge-
5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Be- mäß DIN EN 15194:2018-11 entsprechen,
kanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) ge- 4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren
ändert worden ist, oder mit ringförmig zusammen- aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,
hängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den
5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und
Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinter-
Bauteile gesichert sein,
rades zu erfolgen. Bei einachsigen Elektrokleinstfahr-
zeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden 6. sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenen-
Räder. falls abweichenden Transportzustand so beschaffen
und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr ver-
(4) Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung
kehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder
mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrich-
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder
tungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6
belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig.
vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das
Zusätzlich
Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst
1. dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit gering bleiben,
der Lenkung mitschwenken, 7. so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement
2. darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahr- zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein
zeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selb-
300 mm betragen, ständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer
es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahr-
3. darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hin- zeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen
teren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen, innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren,
4. darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug be-
minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der findet. Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge
Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit min- mit einem System zur Zustandserkennung ausge-
destens 25 Grad über der Horizontalen beträgt. rüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf
dem Fahrzeug befindet,
§6 8. so beschaffen sein, dass ihre Batterien den
Anforderungen an die Sicherheitsanforderungen des Kapitels 4.2.3 der
Einrichtung für Schallzeichen DIN EN 15194:2018-11 entsprechen,
9. so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen
Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens
aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche aus-
einer helltönenden Glocke, die den Anforderungen des
reichend Halt bieten.
§ 64a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ent-
spricht, ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere
§8
Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die
der Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbe-
Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für trieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.
Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer
Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) – Teil II, §9
für Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht
mehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr
24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10
Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale bis 13.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 759
§ 10 (2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Ge-
Zulässige Verkehrsflächen bot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen mög-
lichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Rad- (3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrt-
wege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege richtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektro-
(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ord- kleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so recht-
nung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrs- zeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen,
fläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Rad- ausrichten können.
fahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 (4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrs-
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahr- flächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht neh-
radstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßen- men und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den
verkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vor- Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug
handen sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsbe- führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen
ruhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen
Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur
laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs- Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang
Ordnung findet keine Anwendung. und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den
Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Rad- Fußgängerverkehr angepasst werden.
wege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen
(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ord- gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften ent-
nung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrs- sprechend.
fläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Rad-
§ 12
fahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrrad- Besonderheiten bei
straßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßen- angeordneten Verkehrsverboten
verkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn nach der Straßenverkehrs-Ordnung
solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen ge-
(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250
fahren werden. der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeord-
(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen net, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben
können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von werden.
Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der
oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für
Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeu-
Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenver-
gen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anord-
kehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zei-
nung des Zusatzzeichens
chen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)
oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2
zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren,
wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahr-
zeuge frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeord-
net, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
§ 13
Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichen-
regelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der
Straßenverkehrs-Ordnung. Dabei kommt das Sinnbild
„Radverkehr“ zur Anwendung.
„Elektrokleinstfahrzeuge frei“
§ 14
bekannt gegeben werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1
Allgemeine Verhaltensregeln des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss ein-
zeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
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2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben gültig. Geneh-
Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht migungen auf Basis der außer Kraft gesetzten Mobili-
rechtzeitig aushändigt, tätshilfenverordnung dürfen nicht geändert werden.
3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet (2) Für Elektrokleinstfahrzeuge, für die eine gültige
oder zulässt, Genehmigung durch eine Straßenverkehrsbehörde auf
4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen An- Grundlage anderer Vorschriften erteilt wurde und die
hänger betreibt, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen,
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung nach ihrem
eine andere Verkehrsfläche befährt, Inkrafttreten maßgeblich.
6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein (3) Versicherungskennzeichen, die auf Grundlage
fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt, der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009
7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben für das je-
nicht ankündigt, weilige Verkehrsjahr gültig.
8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Rad- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
verkehr das Überholen nicht ermöglicht oder Infrastruktur überprüft die vorliegende Verordnung hin-
9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger be- sichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkun-
hindert oder gefährdet. gen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere
auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Beglei-
§ 15 tung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
Übergangsbestimmungen tur gegebenenfalls bis zum 1. September 2023 einen
(1) Genehmigungen, die bis zum Außerkrafttreten Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung vor-
der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 761
Anlage
(zu § 7 Nummer 1)
Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik
1. Allgemeine Prüfbedingungen
1.1 Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche
durchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größere Steigung als 1 % und keine größere
Schrägneigung als 3 % aufweisen.
1.2 Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.
1.3 Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden.
1.4 Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75 % betragen.
1.5 Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck
einzustellen.
1.6 Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen.
1.7 Bei den Prüfungen ist ein Fahrer mit einer Masse von 70 kg bis 100 kg vorzusehen.
2. Prüfverfahren
2.1 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
2.1.1 Zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit muss das zu prüfende Fahrzeug über eine
Strecke von mindestens 50 m mit maximaler Antriebsleistung gefahren werden. Dabei ist die gefahrene
Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Die Prüfung ist im Anschluss in die entgegengesetzte Richtung der
Strecke zu wiederholen.
2.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem
arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen in jeweils beiden Fahrtrichtungen er-
mittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 10 % voneinander abweichen dürfen, am nächsten
kommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufge-
rundet.
2.1.3 Die bei den Prüfungen ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf von der angegebenen bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 % abweichen.
2.1.4 Wenn das Elektrokleinstfahrzeug über einen eigenen Geschwindigkeitsmesser mit Anzeige verfügt, so
kann dieser hierbei auf seine Genauigkeit der Anzeige überprüft werden. Wenn er eine Genauigkeit von
maximal 10 % Toleranz nach oben und 0 % nach unten aufweist, kann dieser fahrzeugeigene Geschwin-
digkeitsmesser für alle weiteren Fahrtests verwendet werden, bei denen die Fahrzeuggeschwindigkeit
relevant ist.
2.2 Verzögerung
2.2.1 Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit geradeaus gefah-
ren. An einem festgelegten Punkt wird mit allen Verzögerungseinrichtungen gleichzeitig schnellstmöglich
bis zum Stillstand maximal verzögert, solange dies ohne Sturzgefährdung (z. B. durch ein blockierendes
Vorderrad bei Einspurfahrzeugen) möglich ist. Bei Sturzgefährdung muss die aufgebrachte Bremskraft
entsprechend reduziert werden, damit das Fahrzeug während des Bremsvorgangs sturzfrei beherrschbar
bleibt.
2.2.2 Der benötigte Anhalteweg wird auf zwei Nachkommastellen in Metern gemessen.
2.2.3 Die Messung ist in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen zu wiederholen.
2.2.4 Mit der nachfolgenden Formel wird die erreichte Durchschnittsverzögerung berechnet. Die Verzögerung
des Fahrzeugs wird in m/s2 durch eine Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle ausgedrückt.
v2
a=
2s
a = Durchschnittsverzögerung [m/s2]
v = Ausgangsgeschwindigkeit [m/s]
s = Anhalteweg [m]
Der Wert für die jeweilige Verzögerung wird auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.
2.2.5 Zur Überprüfung der Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremseinrichtung wird:
a) bei unabhängig voneinander bedienbaren Bremsen der obige Fahrversuch wiederholt, jedoch mit dem
Unterschied, dass jeweils nur eine Bremse jeweils in mindestens drei aufeinanderfolgenden Prüfungen
betätigt wird;
b) bei kombinierten Bremseinrichtungen je eine der Bremsen geeignet außer Funktion gesetzt und der
obige Fahrversuch wiederholt.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
2.3 Fahrdynamik
2.3.1 Ergänzend zu Nummer 1.1 muss die Fahrbahn für die Fahrdynamikprüfungen jeweils die in den nach-
folgenden Prüfungen beschriebenen Fahrbahnelemente aufweisen.
2.3.2 In den Prüfungen sind die Fahrbahnelemente jeweils mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und
mit einer Geschwindigkeit von 8 ± 2 km/h zu befahren. Zusätzlich sind die Fahrbahnelemente bei den
Prüfungen 1 und 2 (je nur an den Auffahrstufen) und 4 (mit direktem Kontakt des in Fahrtrichtung vorderen
Rades an die Auffahrstufe/Bordsteinkante) jeweils aus dem Stillstand anzufahren.
2.3.3 Das Fahrzeug muss bei jeder Prüfung das jeweilige Fahrbahnelement vollständig überfahren und dabei
jederzeit für den Fahrenden beherrschbar bleiben. Die vom Fahrenden gewünschte Fahrtrichtung muss
beibehalten werden, wobei eine maximale Abweichung zwischen der Soll- und der Ist-Trajektorie von
20 Grad zulässig ist. Selbstbalancierende Fahrzeuge müssen während den Prüfungen die Balance ein-
halten und dürfen insbesondere nicht plötzlich die Selbstbalancefunktion deaktivieren.
2.3.4 Prüfung 1 (Vertiefung)
2.3.4.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
Eine Vertiefung zur Fahrebene mit den Maßen von mindestens 100 cm x 100 cm x 5 cm (L x B x H) mit
senkrechten Wänden und einer Ausfahrrampe im Winkel von 45 Grad.
Bild 1: Vertiefung (rechts) mit Ausfahrrampe (links)
2.3.4.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Rampe parallel zur
eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die
Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.
2.3.5 Prüfung 2 (Ab- und Auffahrstufe)
2.3.5.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
Eine Ab- und Auffahrstufe mit 2 cm Höhendifferenz zur Fahrebene (Größe 100 cm x 100 cm).
Bild 2: Ab- und Auffahrstufe (von rechts nach links)
2.3.5.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Auffahrstufe parallel
zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die
Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 763
2.3.6 Prüfung 3 (Einseitige Absenkung)
2.3.6.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
Eine Wegstrecke, auf der die Fahrebene in Fahrtrichtung linksseitig auf einer Länge von 100 cm um 10 cm
abfällt bzw. rechtsseitig ansteigt (einseitige Absenkung bzw. Auffahrt).
Bild 3: Einseitige Absenkung
2.3.6.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die einseitig abfallende Wegstrecke ab- und aufwärts parallel zur
eingezeichneten Fahrtrichtung zu befahren. Das Kantenprofil des Fahrbahnelements mit einer Höhe von
10 cm muss dabei nicht überfahren werden.
2.3.7 Prüfung 4 (Bordsteinprofil)
2.3.7.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
Eine Bordsteinkante mit Profil wie in Bild 4 dargestellt und einem Höhenunterschied zwischen Fahrbahn-
niveau und Bordsteinoberkante von 3 cm.
Bild 4: Bordsteinprofil
2.3.7.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Bordsteinkante aufwärts unter einem Winkel von 90 Grad und unter
einem Winkel von 45 Grad zu überfahren.
2.4 Antriebsdeaktivierung
2.4.1 Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die fahrende Person steigt bei
dieser Geschwindigkeit gezielt vom Fahrzeug ab und nimmt die Hände von der Lenk- oder Haltestange.
2.4.2 Es muss erkennbar sein, dass der Fahrzeugantrieb innerhalb von 1,0 s nach dem Absteigen automatisch
deaktiviert wird und das Fahrzeug nicht motorisch betrieben weiter- oder losrollt.
2.4.3 Bei selbstbalancierenden Fahrzeugen wird zusätzlich folgender Test durchgeführt:
2.4.3.1 Der Prüfer steht neben dem Fahrzeug und schaltet das Fahrzeug in den fahrbereiten Zustand. Dann nimmt
der Prüfer die Hände vom Fahrzeug und lässt es los.
2.4.3.2 Der Fahrzeugantrieb darf nicht aktiviert werden und das Fahrzeug darf nicht losfahren.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Artikel 2 ser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord-
Änderung der nung“ ersetzt.
Fahrerlaubnis-Verordnung
5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
„§ 29a
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän- Versicherungsplakette
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Durch die Versicherungsplakette wird für die
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt ge- Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elek-
fasst: trokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g nach-
„1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der gewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“. dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
„Dies gilt nicht für das Führen (2) Die Regelungen über das Versicherungs-
kennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit
a) eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Satz 2 Nummer 1a,
1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt
b) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 es, wenn die Bescheinigung über die Versiche-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die rungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbe-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von wahrt und zuständigen Personen auf Verlangen
nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Men- zur Prüfung ausgehändigt wird.
schen.“
2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Ver-
sicherungsplakette anstelle eines Schildes aus
Artikel 3 einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung
Änderung der auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und
Fahrzeug-Zulassungsverordnung zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden
Hologramm ausgestattet ist.
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der 3. Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 müssen
Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geän- Form, Größe und Ausgestaltung der Versiche-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: rungsplakette dem Muster und den Angaben in
Anlage 13 entsprechen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(3) Die Versicherungsplakette ist an der Rück-
a) Nach der Angabe „§ 29 Maßnahmen bei vor- seite des Fahrzeugs möglichst unter der Schluss-
zeitiger Beendigung des Versicherungsverhält- leuchte fest anzubringen. Die Versicherungspla-
nisses“ wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a kette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad
Versicherungsplakette“, in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der
b) Nach der Angabe „Anlage 12 Versicherungs- Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm
kennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten
Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraft- müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung
fahrzeuge“ wird folgende Angabe angefügt: von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse
„Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektro- lesbar sein.
kleinstfahrzeuge“. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen auf
wie folgt gefasst: öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn die Versicherungsplakette nach Absatz 2
„g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Ab- und 3 entsprechend ausgestaltet und angebracht
satz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist und verwechslungsfähige oder beeinträchti-
vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils gende Zeichen und Einrichtungen aller Art am Fahr-
geltenden Fassung,“. zeug nicht angebracht sind.
3. § 4 wird wie folgt geändert: (5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab- mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich
bis g“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord-
Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 nung auch mit roten Versicherungsplaketten nach
Buchstabe a bis g“ ersetzt. dem Muster in Anlage 13 unternommen werden.
Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab- ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 dass der Buchstabenbereich der Erkennungs-
Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2“ nummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Die rote
ersetzt. Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in
4. In § 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten
Wörter „dieser Verordnung oder der Straßenver- und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinst-
kehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter „die- fahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 765
Elektrokleinstfahrzeuge mit einer roten Versiche- bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor
rungsplakette dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe dessen“ durch die Wörter „oder einer Ver-
des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. Der Ver- sicherungsplakette diese nicht vor deren“
sicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halter- und das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“
daten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ersetzt.
des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich
mitzuteilen. a) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort
„Versicherungskennzeichens“ die Wörter „oder
(6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem
einer gültigen Versicherungsplakette“ eingefügt.
Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf der Versiche-
rungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer b) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor
den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Ver- dessen“ durch die Wörter „oder einer Versiche-
sicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises rungsplakette diese nicht vor deren“ und das
über diese Entfernung und zur Rückgabe der aus- Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.
gehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt 8. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Ver-
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
sicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde
Wort „Erwerbers“ die Wörter „sowie die dem
in Kenntnis zu setzen. Die Behörde entfernt die Ver-
Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch
sicherungsplakette und zieht die Bescheinigung
in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilen-
ein.
den Halterdaten“ eingefügt.
(7) Eigenversicherer gemäß § 2 Absatz 1 Num-
b) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem
mer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes und
Wort „Versicherungskennzeichen“ die Wörter
juristische Personen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5
„oder Versicherungsplakette“ eingefügt.
des Pflichtversicherungsgesetzes sind berechtigt,
die Versicherungsplakette entsprechend den vor- 9. In § 39 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zweiter
stehenden Vorgaben auszustellen.“ Halbsatz und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
6. § 30 wird wie folgt geändert: zweiter Halbsatz werden jeweils nach dem Wort
„Versicherungskennzeichen“ die Wörter „oder Ver-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: sicherungsplakette“ eingefügt.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach 10. § 44 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Versicherungskennzeichen“ die
Wörter „oder Versicherungsplakette“ ein- a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versiche-
gefügt. rungskennzeichen“ die Wörter „oder Versiche-
rungsplakette“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 26
Absatz 1 Satz 4“ ein Komma und die Wörter b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kennzei-
„auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2,“ chens“ die Wörter „im Sinne der Absätze 1 bis 4,
eingefügt. der Versicherungsplakette“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 der 11. § 48 wird wie folgt geändert:
Aufzählung nach den Wörtern „roter Versiche- a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
rungskennzeichen“ die Wörter „oder roter Versi- „oder § 27 Absatz 7“ durch ein Komma und die
cherungsplaketten“ eingefügt. Wörter „§ 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4“ er-
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Ab-
Wort „Versicherungskennzeichens“ die Wör- satz 2 Satz 6“ durch ein Komma und die Wörter
ter „oder einer gültigen Versicherungsplaket- „§ 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2
te“ eingefügt. Nummer 1“ ersetzt.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
12. Folgende Anlage 13 wird angefügt:
„Anlage 13
(zu § 29a Absatz 2 Nummer 3)
Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
1. Schematische Darstellung
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und
Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern;
die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende
Schrift – FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen.
Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch
Gladbach, bezogen werden.
3. Maße der Beschriftung und des Randes
Waagrechter Abstand
Senkrechter Abstand
Breite des schwarzen,
Waagrechter Abstand Senkrechter Abstand Höhe des Rahmens Breite des Rahmens
der Beschriftung vom schwarzen,
der Beschriftung vom schwarzen,
der Ziffern und Buchstaben blauen oder grünen Rand der Ziffern und Buchstaben einschließlich schwarzem, einschließlich schwarzem, Außenradius
blauen oder grünen Randes
Art der
Beschriftung Schrifthöhe Schriftbreite voneinander mindestens voneinander blauen oder grünen Rand blauem oder grünen Rand blauem oder grünem Rand an allen 4 Ecken
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
der Plakette 24,5 Ziffern: Ziffern: Ziffern: 6,0 3,0 2,0 65,0 52,8 5,0
10,5 4,1 4,5
Buch- Buch- Buch-
staben: staben: staben:
12,3 3,0 3,0
des unteren 1,5 0,9 mindestens mindestens – – – – – –
Randes 0,1 0,5
Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob)
4. Farben
Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar
für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist
weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 767
5. Ergänzungsbestimmungen
Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers
gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim
Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers
nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungser-
schwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest
mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt,
vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in
Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent
auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug“, der von
rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten
platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug“ ist in der Schriftart Arial in Schrifthöhe 2 mm
auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Ver-
sicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“ gefolgt
von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV“ sowie die
Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate“ bzw. FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) in Schrift-
höhe 4 mm auszuführen.
Schematische Darstellung des Hologramms:
“.
Artikel 4
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 132a werden in der Spalte „Tatbestand“ nach den Wörtern „Als Radfahrer“ die Wörter
„oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
2. Vor der laufenden Nummer 181 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Überschrift „Rote Kennzeichen, Kurzzeit-
kennzeichen“ eingefügt.
3. Die Überschrift in der Spalte „Tatbestand“ vor der laufenden Nummer 184 und die laufende Nummer 184 wer-
den wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„V e r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n u n d - p l a k e t t e n
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskenn- § 27 Absatz 7 10 €“.
zeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet § 29a Absatz 4
ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Ver- § 48 Nummer 1
sicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versiche- Buchstabe c
rungsplakette
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
4. Nach der laufenden Nummer 233 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„ Regelsatz
Elektrokleinstfahrzeuge-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Verordnung
Fahrverbot
(eKFV)
in Monaten
e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Betriebsbeschränkungen
234 Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine § 2 Absatz 1 Satz 1 70 €
Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent- Nummer 1
lichen Straßen in Betrieb gesetzt § 14 Nummer 1
234a Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne § 2 Absatz 4 i. V. m. 70 €
die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzel- Absatz 1 Satz 1
betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet Nummer 1
oder zugelassen § 14 Nummer 3
235 Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette § 2 Absatz 1 Satz 1 40 €
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt Nummer 2
§ 14 Nummer 1
235a Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf § 2 Absatz 4 i. V. m. 40 €
öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungs- Absatz 1 Satz 1
plakette angeordnet oder zugelassen Nummer 2
§ 14 Nummer 3
236 Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis § 2 Absatz 3 Satz 2 30 €
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch i. V. m. Absatz 4
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 14 Nummer 1
236a Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf § 2 Absatz 4 30 €
öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis § 14 Nummer 3
angeordnet oder zugelassen
237 Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1 20 €
über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrich- Nummer 4
tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
237a Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1 15 €
über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im Nummer 4
öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
237b Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1 25 €
über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits- Nummer 4
anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb Buchstabe d
gesetzt § 14 Nummer 1
Verhaltensrechtliche Anforderungen
238 Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige § 10 Absatz 1 Satz 1, 15 €
Verkehrsfläche befahren Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
238.1 – mit Behinderung § 10 Absatz 1 Satz 1, 20 €
Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
238.2 – mit Gefährdung 25 €
238.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 769
Regelsatz
Elektrokleinstfahrzeuge-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Verordnung
Fahrverbot
(eKFV)
in Monaten
238a Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren § 11 Absatz 1 15 €
§ 14 Nummer 6
238a.1 – mit Behinderung § 11 Absatz 1 20 €
§ 14 Nummer 6
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
238a.2 – mit Gefährdung 25 €
238a.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
“.
5. Vor der laufenden Nummer 239 wird in der Spalte „Tatbestand“ in der Überschrift der Buchstabe „e“ durch den
Buchstaben „f“ ersetzt.
Artikel 4a
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden“
die Wörter „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden“ eingefügt.
2. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinst-
fahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen
Richtung fahren.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mobili-
tätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 7. Juni 2019
Auf Grund
– des § 143 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-
Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), von denen § 143 Absatz 4 des Telekommuni-
kationsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst
worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 31 Absatz 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)
in Verbindung mit § 2 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534)
verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen sowie
– des § 35 Absatz 4 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) in Verbindung mit § 3 der TKG-
EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) verordnet die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Frequenzschutzbeitragsverordnung
In der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3604) geändert worden ist, werden die Tabellen „Fre-
quenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015“ und „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge
für das Jahr 2016“ wie folgt gefasst:
„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 820,46 74,35
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 0,00 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 1 265,32 135,37
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.2 MW Frequenz 0,00 3 231,35
2.1.3 KW Frequenz 10,04 81,81
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 771
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 0,00
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 335,44 0,00
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Versor-
gungsfläche je zuge-
teilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km² 1,14 0,47
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km² 2,74 0,24
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km² 1,31 1,03
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 2,39 0,46
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 0,00 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 15,14 4,00
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richt- Sendefunkanlage 8,14 1,05
funk (außer WLL-PMP-
Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 1,93 0,91
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunk-
netz für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funk-
anlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 7,97 0,15
bis zu 5 15,95 0,29
bis zu 10 31,89 0,59
bis zu 50 63,79 1,17
bis zu 150 127,57 2,35
bis zu 400 255,14 4,69
bis zu 1 000 510,29 9,39
mehr als 1 000 765,43 14,08
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 5,43 0,00
bis zu 5 10,85 0,00
bis zu 10 21,71 0,00
bis zu 50 43,41 0,00
bis zu 150 86,82 0,00
bis zu 400 173,64 0,00
bis zu 1 000 260,46 0,00
mehr als 1 000 347,28 0,00
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 1,48 0,00
bis zu 5 2,95 0,00
bis zu 10 5,91 0,00
bis zu 50 11,82 0,00
bis zu 150 23,63 0,00
bis zu 400 47,27 0,00
bis zu 1 000 70,90 0,00
mehr als 1 000 94,53 0,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 13,98 4,98
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende
Einrichtung einer Bild-, Ton-
oder Meldeübertragungs-
strecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikro- Sendefunkanlage 4,42 0,17
fone, drahtlose Mikrofone,
Führungsfunk, Betriebsfunk
für Führungszwecke, Regie-
und Kommandofunk), Regie-
funk des Reportagefunks
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- kein kein
rung von Modellen, drahtlose Beitrag Beitrag
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 7,24 111,24
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 3,83 32,72
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00
Bodenfunkstellen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 773
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 6,87 16,87
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrts- Funkstelle 9,99 0,65
Binnenschifffahrts- funk
funk
8. Nichtnavigatorischer
Ortungsfunkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 2,03 4,77
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 0,00 235,74
(größer als 50 Watt Strah-
lungsleistung (ERP))
9. Sonstige
Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 1,05 0,00
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 20,10 7,48
Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 1,06 0,30
Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebs- pro Sektor und Fre- 49,46 13,23
funk in GSM-R-Technik quenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 8,10 2,13
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 26,24 38,65
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 174,44 0,00
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 8 838,76 191,18
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 6 123,72 0,00
meldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 718,33 83,46
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 926,03 227,20
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 489,79 15,21
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 898,63 426,31
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 73,76 2,24
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,19 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2015:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den inter-
nationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T
Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für
den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In
Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt,
an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke
erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 775
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2016
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 1 117,93 144,40
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 0,00 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 885,14 182,07
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.2 MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.3 KW Frequenz 65,69 129,72
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 0,00
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 293,00 0,00
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Versor-
gungsfläche je zuge-
teilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km² 1,23 0,46
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km² 2,79 0,13
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km² 1,13 0,73
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 4,36 0,35
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 0,00 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter Frequenz 16,81 3,57
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richt- Sendefunkanlage 1,99 0,00
funk (außer WLL-PMP-Richt-
funk)
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 1,64 0,84
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunk-
netz für Fernwirk- und Alar-
mierungszwecke, Funkanla-
gen für Hilfszwecke, Fern-
wirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 10,80 0,02
bis zu 5 21,60 0,03
bis zu 10 43,20 0,06
bis zu 50 86,40 0,12
bis zu 150 172,80 0,25
bis zu 400 345,60 0,50
bis zu 1 000 691,19 1,00
mehr als 1 000 1 036,79 1,50
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 7,58 0,00
bis zu 5 15,15 0,00
bis zu 10 30,31 0,00
bis zu 50 60,62 0,00
bis zu 150 121,23 0,00
bis zu 400 242,47 0,00
bis zu 1 000 363,70 0,00
mehr als 1 000 484,94 0,00
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 3,39 0,00
bis zu 5 6,79 0,00
bis zu 10 13,58 0,00
bis zu 50 27,16 0,00
bis zu 150 54,31 0,00
bis zu 400 108,62 0,00
bis zu 1 000 162,93 0,00
mehr als 1 000 217,24 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 777
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 48,52 0,00
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikro- Sendefunkanlage 3,75 0,25
fone, drahtlose Mikrofone,
Führungsfunk, Betriebsfunk
für Führungszwecke, Regie-
und Kommandofunk), Regie-
funk des Reportagefunks
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- kein kein
rung von Modellen, drahtlose Beitrag Beitrag
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 6,64 111,09
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 4,98 34,78
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 0,00
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 7,97 13,20
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrts- Funkstelle 11,13 1,23
Binnenschifffahrts- funk
funk
8. Nichtnavigatorischer
Ortungsfunkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 4,09 6,81
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 0,00 497,30
(größer als 50 Watt Strah-
lungsleistung (ERP))
9. Sonstige
Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 0,00 0,00
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 49,18 14,97
Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn- Sendefunkanlage 1,23 0,31
Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebs- pro Sektor und 42,73 12,54
funk in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk (bis 25 kHz pro Sektor und 37,66 4,03
Bandbreite) Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb je
12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 18,73 8,96
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 59,91 30,21
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 949,63 185,18
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 1 716,57 0,00
meldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 640,04 299,53
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 046,31 154,86
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 581,37 31,30
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 982,57 350,89
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 109,24 4,90
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,92 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2016:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den interna-
tionalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T
Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstär-
ke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gül-
tigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an
dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019 779
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke
erreicht wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 2019
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
In Vertretung
Peter Franke