18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
Gesetz
zur Neuordnung des Tierzuchtrechts1, 2
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 4
das folgende Gesetz beschlossen: Anbieten, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen und Embryonen sowie
Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
Artikel 1
§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbe-
Tierzuchtgesetz scheinigung
(TierZG) § 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
Inhaltsübersicht § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
Abschnitt 1 § 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-
gungseinheiten
Allgemeine Bestimmungen § 19 Verordnungsermächtigungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Abschnitt 2 § 20 Verordnungsermächtigungen
Anerkennung von
Abschnitt 6
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen,
Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe Überwachung, Zuständigkeiten,
für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 3 Zuständige Behörden § 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr,
Verordnungsermächtigung
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden,
§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen Verordnungsermächtigungen
§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Euro- § 23 Bußgeldvorschriften
päischen Union
§ 24 Einziehung
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere
Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwert- Abschnitt 7
schätzung Schlussvorschriften
§ 9 Verordnungsermächtigungen
§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
Abschnitt 3 § 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Erhaltung der genetischen Vielfalt § 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechts-
vorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 10 Monitoring
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 30 Außerkrafttreten
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
1
Abschnitt 1
Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/1012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Allgemeine Bestimmungen
die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den
Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren
und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Ände- §1
rung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates
89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechts- Anwendungsbereich
akte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 66) und der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere,
Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen
Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die 1. Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert
worden ist. a) Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und
2
Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par- Bubalus bubalis),
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der b) Schwein (Sus scrofa),
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). c) Schaf (Ovis aries),
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d) Ziege (Capra hircus) sowie ches selbst noch nicht die Anforderung an die Leis-
e) Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus tungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Ein-
caballus und Equus asinus) und satz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels
künstlicher Besamung zum Zwecke der anschlie-
2. Hybridzuchtschweine. ßenden Durchführung der Leistungsprüfung und
Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwen- Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rah-
dung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren men des Zuchtprogramms eines anerkannten
und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in Zuchtverbandes;
die Union.
4. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn-
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durch- zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopu-
führung von Rechtsakten der Europäischen Union im lationen zur Beschreibung der genetischen Varia-
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch er- bilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt
gänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 von Rassen;
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungs- 5. Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen
bestimmungen für die Zucht, den Handel und die Ver- Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
bringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und 2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten
Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und Zuchtverbandes eingetragen ist;
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der
Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, 6. Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in
sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte
der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung,
29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung. die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergeb-
nisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschät-
(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist zung;
auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu för-
dern, dass 7. Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zucht-
1. die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die materialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lage-
Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden rung und Abgabe von Samen für die künstliche
mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich Besamung;
einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer 8. Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchen-
besseren Widerstandsfähigkeit, recht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lage-
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs- rung und Abgabe von Samen für die künstliche
fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, Besamung;
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an 9. Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener
sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung,
und Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryo-
4. eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der ein- nen;
heimischen Rassen erhalten werden.
10. Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem
Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb
§2
zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Ab-
Begriffsbestimmungen gabe von Eizellen und Embryonen;
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Arti-
11. einheimische Rasse:
kels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffs- a) eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland
bestimmungen: vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zucht-
1. Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der buch begründet wurde und seitdem oder, sofern
Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leis- die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in
tungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten Deutschland geführt wird; oder
Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich b) eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals
bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Pro- in Deutschland begründet wurde, aber nur noch
dukten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein
Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder
auch die Bewertung der zur Mast verwendeten
Tiere umfassen; c) eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals
2. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren in Deutschland begründet wurde, aber für die
zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener
Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch ge-
(EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten führt und ein eigenständiges Zuchtprogramm
Zuchtprogramms; durchgeführt wird;
3. Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g 12. Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die
der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Ver- an einem genehmigten Zuchtprogramm eines
fahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder
Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, wel- als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.
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Abschnitt 2 hang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen,
Anerkennung unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf An-
von Zuchtverbänden gaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen
und Zuchtunternehmen, nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012
Genehmigung von Zuchtprogrammen, oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden
Datenweitergabe für Leistungsprüfungen Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem
und Zuchtwertschätzungen Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.
(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtver-
§3 band oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, be-
Zuständige Behörden darf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2
der Verordnung (EU) 2016/1012.
(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbän-
den oder von Zuchtunternehmen sowie für die Geneh-
§5
migung von deren Zuchtprogrammen ist die für den
Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunter- Genehmigung von Zuchtprogrammen
nehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der (1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtver-
Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag band oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, be-
festgelegt wurde. darf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach
(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.
sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zucht- (2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmi-
verband oder das Zuchtunternehmen gung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag
1. über Züchter verfügt und ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Un-
2. seine Zuchtprogramme durchführt.
terlagen folgende Angaben über die am Zuchtpro-
gramm Beteiligten enthalten:
§4
Anerkennung von 1. die Namen und Anschriften,
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen 2. Angaben über ihren Tierbestand und
(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird 3. ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anfor- (3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,
derungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verord- kann die zuständige Behörde nach Anhörung des
nung (EU) 2016/1012 erfüllt. Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverban- das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen
des oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu einholen.
den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (4) Umfasst das geografische Gebiet eines Zucht-
(EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen programms auch das Gebiet eines anderen Landes,
die folgenden Angaben enthalten: so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Ge-
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der biet des anderen Landes zuständige Behörde (unter-
Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zucht- richtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr
unternehmens sowie die Namen und die Anschriften die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann
der zur Vertretung befugten Personen; der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach
2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem An-
Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter); trag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt
der unterrichteten Behörde ihre endgültige Entschei-
3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und
dung über den Antrag unverzüglich mit. Das in den
der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des
Sätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entspre-
Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstät-
chend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Än-
ten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den
derungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der
Aufgaben der Betriebsstätten.
Verordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das
(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms
1. die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht dar- mehrere Länder umfasst.
stellen und (5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im
2. sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchte- Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms ge-
rischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden machten Angaben sind der zuständigen Behörde im
können, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vor- Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012
sieht. beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.
(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde nach Anhörung des An- §6
tragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Zuchtprogramme aus
Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein- anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
holen. (1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem an-
(4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach An- den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesminis-
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terium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, schaft ist über die Zurverfügungstellung der Zugangs-
dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das daten zu informieren.
geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen §7
möchte, Befristung der Anerkennung
1. fordert das Bundesministerium für Ernährung und und Genehmigung, besondere Regelungen
Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b (1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von
der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines
entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4
Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die
an die zuständigen Behörden der Länder weiter, so- Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8
bald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.
vorliegt, und
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-
2. prüfen die zuständigen Behörden der Länder das füllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles
nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm da- erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme
rauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweige- für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen,
rung der Durchführung des Zuchtprogramms nach aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit
Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchzuführen. Erstreckt sich das geografische Gebiet
vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Er- des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder,
nährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den
das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine zuständigen Behörden dieser Länder.
Verweigerung mit.
(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunter-
für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Ver- nehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen
ordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu
des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der
Bundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium Genehmigung sind.
für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen
Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen §8
Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Datenweitergabe für
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit. (1) Für die Verwendung der Daten, die Zuchtver-
bände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von
(2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhal-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein
den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durch-
Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall
führung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach
des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zu-
Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012
ständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter
die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesminis-
Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsver-
terium für Ernährung und Landwirtschaft folgende An-
bots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfun-
gaben übermitteln:
gen und der Zuchtwertschätzung.
1. Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland
(2) Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Re-
am Zuchtprogramm teilnehmen, und
gistrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen
2. Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen über-
Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird. mitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für
Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die
31. Dezember zu übermitteln. Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tier-
halter eingewilligt hat. Die Einwilligung muss schriftlich
(3) Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behör-
Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 den oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht worden sein. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
widersprochen, so gibt die nach Landesrecht zustän- sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die
dige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zucht- Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den
verband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.
Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintra-
gung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms regis- §9
trierten Equiden in die Datenbank, in die der Zucht-
verband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kenn- Verordnungsermächtigungen
zeichnung und Registrierung von Equiden die Daten (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
einzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden. mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
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Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung
Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 (EU) 2016/1012.
Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
1. über Personal sowie über Einrichtungen und Aus- Rechtsverordnung
rüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtun- 1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und
ternehmens und die von dem Zuchtverband oder Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden
Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leis- durchgeführt werden,
tungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauf-
tragten; 2. Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen,
soweit das Bundesministerium für Ernährung und
2. über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtpro- Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Ge-
gramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und brauch macht.
die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregis-
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann
ters, wobei auch die Anwendung bestimmter
bestimmt werden, dass
Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben
werden kann; 1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder
3. über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der
Eizellen und Embryonen; 2. Dritte beauftragt werden können, an der Durchfüh-
rung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät-
4. über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der
zungen mitzuwirken,
Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Em-
bryonen; soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgabe bieten.
5. über Art und Umfang von Maßnahmen zur Siche-
rung und Überprüfung der Abstammung von Zucht-
Abschnitt 3
tieren;
Erhaltung der genetischen Vielfalt
6. über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im
Hinblick auf das Zuchtprogramm; § 10
7. über die Form und den Inhalt von Eintragungs- Monitoring
bestätigungen von Vorbuchtieren;
(1) Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4
8. über Anforderungen an die elektronische Form von genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein
Tierzuchtbescheinigungen; Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der
9. über grundsätzliche Anforderungen an Form und landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung
Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der des Monitorings kann die zuständige Behörde verlan-
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung; gen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die
in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2
10. über grundsätzliche Anforderungen an die Durch-
erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben
führung eines Prüfeinsatzes;
zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.
11. zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des
(2) Soweit es zur Durchführung des Monitorings
Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit
nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Be-
Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen
hörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf-
für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstal-
grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
tungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch
Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach
die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom
Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen
14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils
beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden
geltenden Fassung bezogen auf den Bereich der
sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen aus-
Sportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung
kunftspflichtig.
der Prämien und das Verfahren der Verteilung der
Prämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an (3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
bei Leistungsprüfungen, festgelegt werden; 1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
12. über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die rung zur bundesweiten Bewertung der genetischen
Hauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogram- Vielfalt sowie
men zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen 2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen
oder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß Union, soweit dies zur Durchführung von Rechts-
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012; akten der Europäischen Union auf dem Gebiet der
13. über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden, landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung
die nach einer anderen angemessenen Methode als der genetischen Vielfalt erforderlich ist.
durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.
Verordnung (EU) 2016/1012 und (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
14. über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabtei- rung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit
lung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf
für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Zie- Basis wissenschaftlicher Methoden fest. Dabei wird die
genrassen oder einer „robusten“ Schafrasse gemäß bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. Die Bun- gramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.
eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung (2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Über-
ihrer Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maß- mittlung dieser Eintragungsbestätigungen.
nahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4
sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Ver- (3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch
ordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere
das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausge- Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.
setzt wird. (4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann
angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt wer-
§ 11 den, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach
Verordnungsermächtigungen Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei-
gefügt ist.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit (5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung deren Samen, Eizellen oder Embryonen innergemein-
des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erfor- schaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien
derlich ist, der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser
Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens
1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mit-
3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr auf-
zuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetra-
zubewahren.
gener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und
Verfahren der Übermittlung zu regeln, (6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zucht-
tier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere ver-
2. die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kenn-
wenden, haben den Haltern der zu deckenden rein-
zahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zucht-
rassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer
buchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfah-
gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen rein-
ren der Übermittlung zu regeln,
rassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhän-
3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und digen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsver-
Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
sonstigem genetischen Material einheimischer 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6
Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) ge-
Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der geneti- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
schen Vielfalt vorzuschreiben. enthält.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können
auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches § 14
Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlage- Abgabe von Samen
rung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Samm-
lung verwendet werden darf. (1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2
nur von
§ 12 1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub-
Erlass von Verwaltungsvorschriften nis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des 2. Besamungsstationen oder Samendepots, die in
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vor-
Durchführung des Monitorings einschließlich der anzu- schriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen
wendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlas- von Samen zugelassen sind, oder
sen, die vom Bundesministerium für Ernährung und 3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei-
Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Ver- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
tretern der Länder, der Verbände und der beteiligten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf-
vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaa-
schaft berufen. tes oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Abschnitt 4 Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum
Anbieten, Abgabe und innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zu-
Verwendung von Samen, gelassen sind,
Eizellen und Embryonen im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-
sowie Handel mit reinrassigen boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch
Zuchttieren und Vorbuchtieren Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1
Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestim-
§ 13 mungen für das innergemeinschaftliche Verbringen
von Samen entsprechend.
Eintragungsbestätigung für
Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung (2) Der Samen darf nur an
(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15
Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtpro- Absatz 1 Satz 1,
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
2. Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo- von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur
Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines
Satz 1 Nummer 4 Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer an-
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so- erkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden
wie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied- haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
staaten der Europäischen Union oder in andere Ver- entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen rung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat
Wirtschaftsraum. oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer
Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige
(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermit- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
telt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforde- worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann
rungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines An-
1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt passungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung
und in einer Besamungsstation oder einem Samen- abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit von
depot gelagert worden sein, im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder
2. von einem Zuchttier stammen, das Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Be-
hörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikations-
a) einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwert- feststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqua-
schätzung unterzogen worden ist, die den Anfor- lifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
derungen des Artikels 25 der Verordnung (EU)
2016/1012 entspricht, oder (3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
haben über die Verwendung des Samens unverzüglich
b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und
bestimmt ist, des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzucht- einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1,
bescheinigung für Samen sowie den erforderlichen anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens
Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zuge- Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum
ordnet werden kann, und abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung
4. bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samen- des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthal-
depots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer ten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den ent-
Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet sprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-
sein. mungsstation oder des abgebenden Samendepots er-
möglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die
dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung
einen Beauftragten einer Besamungsstation auch des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf-
außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden bewahrt werden.
darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchen-
hygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs-
Satz 2 durchgeführt worden sind. sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum
sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres
(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tier- enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder
ärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besa- der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet
mungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs-
deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungs- station oder des Samendepots auf Verlangen des Tier-
station gewonnen werden. halters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung
für Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten
§ 15 der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Auf-
Verwendung des Samens zeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zucht-
(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden verband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunter-
durch nehmen zu übermitteln.
1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder § 16
Besamungsbeauftragte oder
Abgabe von Eizellen und Embryonen
2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß-
gabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie- (1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe
ren im eigenen Bestand. des Absatzes 3 Satz 2 nur von
Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen 1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine
den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
von Besamungsstationen oder Samendepots in Tier- 2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die
beständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland nach den tier-
Nummer 1 verwenden. seuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemein-
(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen schaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen
tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges zugelassen sind, oder
über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil- 3. Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat
dungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 25
Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur nachgewiesen wurden. Die Feststellung der Gleichwer-
Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der tigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis
Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseu- eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs-
chenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen prüfung abhängig machen. Die Gleichwertigkeit von im
von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbil-
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange- dungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach
boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die gesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststel-
tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das inner- lungsgesetzes ist anzuwenden.
gemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Em- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
bryonen entsprechend. haben über die Übertragung der Embryonen unverzüg-
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an lich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Auf-
Absatz 1 Satz 1, zeichnungen müssen mindestens Angaben zur abge-
2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach benden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,
Maßgabe der Absätze 3 und 4 zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter
sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen
in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun-
in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den gen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-
Europäischen Wirtschaftsraum. gungseinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach
den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfän-
(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, gertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden
handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Ei- vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an min-
zellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 destens drei Jahre aufbewahrt werden.
erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen
(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
1. durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungs-
händigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzucht-
einheit gewonnen und behandelt worden sein und
bescheinigung für den Embryo aus.
in einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
gelagert werden,
§ 18
2. von Zuchttieren stammen und
Besamungsstationen,
3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbe- Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
scheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie
den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Ab- (1) Betreiber von Besamungsstationen oder von Em-
satz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der bryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. Satz 1
Embryo in einem Empfängertier, so muss bei Ab- gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Ab-
gabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheini- satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahme-
gung des Embryos die Angaben zum Empfängertier einheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
enthalten. und 3.
(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn 1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta-
eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder tion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-
Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-
(EU) 2016/1012 beigefügt ist. ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz- einen vertraglich an die Besamungsstation oder an
ten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin
im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungs- oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
einheit gewonnen oder behandelt werden. 2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforder-
liche Personal vorhanden ist,
§ 17
3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und
Verwendung von Embryonen Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo-
(1) Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrar- nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
wirten für Besamungswesen und Besamungsbeauf- 4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht-
tragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über tiere vorhanden sind.
Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte
eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa-
einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den
übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnach- nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen
weisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen
zur Übertragung von Embryonen aus einem anderen sachlichen Tätigkeitsbereich.
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-
aufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der halten:
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1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in
Rechtsform des Betreibers, § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,
2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be-
handlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder § 19
der Eizellen und Embryonen und Verordnungsermächtigungen
3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches. (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa- wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu- mit Zustimmung des Bundesrates
ständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer 1. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang
Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein- und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15
heit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie
die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un- § 18 Absatz 8 festzulegen,
terrichten. Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo- 2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun-
Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz-
nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo-
dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil-
erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu
Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. Die regeln,
Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf blei-
ben unberührt. 3. für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach
(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu er-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt lassen über
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er-
a) ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Ab-
laubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen
satz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tier-
nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sicher-
seuchenhygienischen Voraussetzungen nach
gestellt sind.
§ 18 Absatz 7,
(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo- b) die Gewinnung und Behandlung von Samen, Ei-
Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss zellen und Embryonen einschließlich ihrer Lage-
sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor- rung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,
derungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung
der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa- c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von
mungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy- Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere
gienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere über ihre Kennzeichnung,
durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der 4. die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für
Tierbestände erforderlich sind. Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samen-
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten depots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungsein-
heiten zu regeln,
1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be-
5. zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
handlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des
der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
Samens,
§ 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des
2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Prüfeinsatzes zu regeln.
Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im
der Eizellen und Embryonen Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe mer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehr-
einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 gänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnun-
zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungs- gen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.
station, eines Samendepots oder einer sonstigen Em-
bryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die Abschnitt 5
Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Auf- Innergemeinschaftliches
zeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine
solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchen- § 20
rechtlichen Vorschriften besteht.
Verordnungsermächtigungen
(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
nahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung,
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Em-
Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder
bryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen
Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tier-
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein- zucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das inner-
richtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun- gemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen,
gen Versuche durchführen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem
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Drittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr) ischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis-
festzusetzen. Es kann dabei insbesondere sion nach den Absätzen 2 bis 4 sowie in sonstigen Fäl-
1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs- len erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung
pflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch
Verfahren regeln, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
2. vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und gen. Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung
Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zuge- und Landwirtschaft im Einzelfall durch Rechtsverord-
ordneten Überwachungsstellen eingeführt oder aus- nung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen
geführt werden dürfen, die das Bundesministerium mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden
mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt können die Befugnis auf andere Behörden übertragen.
gemacht hat.
(6) Zum Zwecke der Veröffentlichung der Listen
Abschnitt 6 nach Artikel 7 sowie Artikel 39 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2016/1012 teilen die zuständigen Behörden
Überwachung, Zuständigkeiten,
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
schaft die dafür erforderlichen Informationen mit und
setzen die zuständigen Behörden der übrigen Bundes-
§ 21
länder in Kenntnis.
Zuständigkeit,
gegenseitige Information, § 22
Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
Aufgabe und
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah- Maßnahmen der zuständigen
men nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset- Behörden, Verordnungsermächtigungen
zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-
bestimmt ist. tenden Rechtsakte der Europäischen Union im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der
(2) Die zuständigen Behörden
zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- zuständigen Behörden unterliegen auch von den
gliedstaates der Europäischen Union oder eines an- Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durch-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den führung von technischen Aufgaben oder der Durchfüh-
Europäischen Wirtschaftsraum auf begründetes Er- rung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen,
suchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal- Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig
tung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen han-
2. überprüfen die Sachverhalte, die ihnen von der ersu- deln oder vermitteln.
chenden Behörde mitgeteilt worden sind und teilen (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen-
ihr das Ergebnis der Prüfung mit. digen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Fest-
(3) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi- stellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Ver-
gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro- dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Arti-
raum unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke kel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012
Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitglied- genannten Maßnahmen und Anordnungen insbeson-
staat oder Vertragsstaat erforderlich sind. Dies gilt ins- dere
besondere bei Verstößen gegen Vorschriften auf dem 1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behörd-
Gebiet der Tierzucht oder bei Verdacht auf solche Ver- lichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere,
stöße. Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leis-
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln den zu- tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch-
ständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitglied- geführt werden,
staaten der Europäischen Union und anderer Vertrags-
2. Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung
schaftraum sowie dem Bundesministerium für Ernäh-
anordnen oder durchführen,
rung und Landwirtschaft und der Europäischen Kom-
mission Daten, die sie im Rahmen der Überwachung 3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder
gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück-
satz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch gängig gemacht werden oder dass die Art der Füh-
Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet rung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des
der Tierzucht vorgeschrieben ist. Zuchtregisters geändert werden,
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande- 4. Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestäti-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer gungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbe-
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scheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu fung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Ver-
ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equiden- ordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,
pässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vor- 4. das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätz-
liegen, lich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der
5. anordnen, dass Abstammungen überprüft werden, Verordnung (EU) 2016/1012,
6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die 5. die Form und den Inhalt der Berichte über die durch-
Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmig- geführten Kontrollen an die Kommission nach Arti-
ten Zuchtprogramm durchgeführt werden. kel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU)
2016/1012,
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän- 6. die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012
und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen
Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind. dieses Artikels einhalten.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vor- § 23
lage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, de-
ren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Bußgeldvorschriften
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher fahrlässig
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz 1. ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Änderung vollzieht,
(4) Personen, die von der zuständigen Behörde be- 2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkann-
auftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der ter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunterneh-
Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen, men auftritt,
soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung
3. einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 ver-
unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anfor-
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
derungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie
betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel 4. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zucht-
des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder programm durchführt,
Geschäftszeit betreten und dort 5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1
1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen so- verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
wie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Num-
mer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder
2. die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterla-
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol-
gen einsehen.
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen 7. einer vollziehbaren Anordnung nach
und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzule-
gen sowie die Tiere vorzuführen. a) § 10 Absatz 1 Satz 2 oder
(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben b) § 22 Absatz 2 Satz 2
erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwa- zuwiderhandelt,
chungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhal- 8. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier,
ter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeich- Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt
nung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere oder vermittelt,
den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder
9. entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzucht-
von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt
bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei
haben.
Jahre aufbewahrt,
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- 10. entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzucht-
wirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchfüh- bescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht
rung von Rechtsakten der Europäischen Union im richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, händigt,
sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der
Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustim- 11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
mung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3
oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch
1. die personelle, apparative und sonstige technische in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen,
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
Kontrollen durchführen,
12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2
2. die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,
unter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen
13. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3
und der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,
Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen
3. die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in oder Embryonen dort genannte Anforderungen er-
deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprü- füllen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 29
14. entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet, übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungs- send Euro geahndet werden.
beauftragter tätig wird,
§ 24
16. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,
Einziehung
17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1
oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Num- nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21
mer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
18. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2
Abschnitt 7
Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, Schlussvorschriften
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei
Jahre aufbewahrt, § 25
19. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbe- Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tier- wirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Ge-
zuchtbescheinigung oder dort genannte Daten setz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung
rechtzeitig übermittelt, oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
20. entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen Union auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist.
gewinnt oder behandelt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre
21. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen über-
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundes-
trägt,
rates verlängert werden.
22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
(2) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund die-
samungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit
ses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von
betreibt,
Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er-
23. einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän-
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, digen obersten Landesbehörden übertragen.
24. einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, § 26
25. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, Übergangsvorschriften
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah-
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder meeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1
26. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme dieses Gesetzes.
nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, (2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa-
ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587)
vorführt. gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge
nung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem
und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über
und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses
Handel und die Verbringung in die Union von reinrassi- Gesetzes.
gen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren (3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom
Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechts- S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten
akte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe
vorsätzlich oder fahrlässig oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht, beziehen.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder § 27
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Ab- Befreiung vom Preisbindungsverbot nach
satz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und
Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8, Zuchtunternehmen dürfen Abnehmer von Tieren, die
11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2 zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
der Weiterveräußerung der Tiere bestimmte Preise zu § 30
vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung Außerkrafttreten
bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit § 6 Absatz 3 tritt am 21. April 2021 außer Kraft.
nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. Artikel 2
Änderung des
§ 28 Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Verordnungsermächtigungen § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
und zur Anpassung an das Unionsrecht 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die 1. In Absatz 6 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch „§ 10“ ersetzt.
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernäh- 2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
rung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates aufgehoben werden. a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“
durch Änderungen von Rechtsverordnungen, die auf-
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Num-
grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, Ermäch-
mer 1“ ersetzt.
tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Län-
der fortgefallen sind, werden die Landesregierungen er-
mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen Artikel 3
gestützt sind, aufzuheben. Bekanntmachungserlaubnis
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung schaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungs-
ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf durchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-
Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu än- ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
dern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser bekannt machen.
Vorschriften erforderlich ist.
Artikel 4
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verkündung von Rechtsverordnungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz vom 21. De-
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und zember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti-
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- kel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
kündet werden. S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 31
Erstes Gesetz
zur Änderung des Fleischgesetzes
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handels-
das folgende Gesetz beschlossen: klassenschemata der Union für Schlachtkörper von
Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung
Artikel 1 der Marktpreise für bestimmte Kategorien von
Änderung des Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171
Fleischgesetzes vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.“
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 4. § 6 wird wie folgt geändert:
1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Geset- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
„(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-
den ist, wird wie folgt geändert:
nehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für
1. § 2 wird wie folgt geändert: eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifi-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. zierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die von einem auszubildenden Klassifizie- 1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
rer durchgeführte und gleichzeitig von einem oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassi- 2. das Klassifizierungsunternehmen
fizierung gilt als Klassifizierung durch einen zu- a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder meh-
gelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene rerer Klassifizierer in unzulässiger Weise
Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassi- beeinflusst hat oder
fizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten
und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfäl-
sicherstellen zu können.“ schung des Klassifizierungsergebnisses
veranlasst hat.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-
„1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
nehmens kann widerrufen werden, wenn das
IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,“.
Klassifizierungsunternehmen
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/
„(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifi- IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt
zierungsunternehmen seine Tätigkeit oder
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der 2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelas-
ersten Zulassung aufgenommen hat, senen Klassifizierer durchführen lässt.“
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
nicht mehr ausgeübt hat oder
sätze 3 und 4.
3. eingestellt hat.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifi- „§ 2“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
ziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
nungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Land- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
wirtschaft und Ernährung.“ sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 33
Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher
Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten
im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, so-
Artikel 1 weit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an
Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten
Änderung des
anzupassen. Satz 1 gilt insbesondere für die Ände-
Rindfleischetikettierungsgesetzes
rung von Verweisungen auf Vorschriften in der Ver-
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar ordnung (EG) Nr. 1760/2000. Von der Ermächtigung
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle
satz 91 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Änderungen, einschließlich der Änderung der Num-
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Ände-
rungshinweisen Gebrauch gemacht werden.“
„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen 3. § 10 wird aufgehoben.
Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie b) Absatz 2 wird Absatz 1.
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des c) Nach dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2
Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt bis 6 angefügt:
durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429
vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; „(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-
sowie der Durchführung der Rechtsakte der Euro- ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen 2000 zur Einführung eines Systems zur Kenn-
Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG) zeichnung und Registrierung von Rindern und
Nr. 1760/2000 ergangen sind.“ über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl.
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom
Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchfüh-
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig rungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni
2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert
1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
worden ist, einen dort genannten Kennbuch-
Verbindung mit
staben nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
a) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buch- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig an-
stabe b oder c oder bringt.
b) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) hang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. Au- des Europäischen Parlaments und des Rates
gust 2000 mit Durchführungsvorschriften vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
Europäischen Parlaments und des Rates nisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich
Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März oder fahrlässig
2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) ge- 1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine
ändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht
oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,
zum Verkauf etikettiert,
2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genann-
2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch tes Fleisch vermarktet,
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort ge-
nen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der
nannte Bezeichnung verwendet oder
Ware zum Verkauf etikettiert oder
4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort
3. als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermark- genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht
tet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rind- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
fleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
stellung der Ware zum Verkauf etikettiert. der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die zeitig kennzeichnen lässt.
Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
vom 25. August 2000 mit Durchführungsvor- der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht- einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-
lich der Etikettierung von Rindfleisch und Rind- ahndet werden.“
fleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000,
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom „§ 12
16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt, Einziehung
indem er vorsätzlich oder fahrlässig Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1
1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischab- bis 5 begangen worden, so können
schnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit- keit bezieht, oder
stellung der Ware zum Verkauf etikettiert,
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleisch- reitung gebraucht worden oder bestimmt gewe-
teilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- sen sind,
schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit- eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
stellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht, Artikel 2
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Änderung des
Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Milch- und Margarinegesetzes
Ware zum Verkauf etikettiert.
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrläs- setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert
sig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der worden ist, wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch „a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An-
von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 35
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments „5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über Verbindung mit einer Rechtsverordnung
eine gemeinsame Marktorganisation für land- nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe- auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom in Verkehr bringt oder
20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden 6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort
Fassung oder“. genannten Bestandteil in der Kennzeich-
b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: nung oder Bewerbung hervorhebt.“
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) fügt:
Nr. 1308/2013 oder“. „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit den oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III
Bundesministerien der Justiz und für Verbraucher- Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
schutz und“ durch die Wörter „mit dem Bundes- Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
ministerium“ ersetzt. und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein- eine gemeinsame Marktorganisation für land-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung
schaft und Energie“ gestrichen. der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
„§ 4a S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1
geändert worden ist, eine Bezeichnung verwen-
Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht wer-
det.“
den, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung
dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro, in den
1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
zu zehntausend“ werden durch die Wörter „fünf-
2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen zigtausend und in den übrigen Fällen mit einer
und Geldbuße bis zu zwanzigtausend“ ersetzt.
3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht 7. In § 10 wird die Nummer 1 aufgehoben und die
enthalten sind. Nummernbezeichnung „2.“ gestrichen.
(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne 8. § 12 wird wie folgt geändert:
des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist,
darf nicht in Verkehr gebracht werden. „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
(3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1
Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in
Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milch-
Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbe-
erzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der
sondere Verweisungen auf Vorschriften in der
Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Ge-
Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung
setz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben
nen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es
werden. Davon unberührt bleiben besondere Pflich-
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-
ten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in
ten erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach
Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten
Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle
sind.“
Änderungen, einschließlich der Änderung der
5. § 8 wird wie folgt gefasst: Nummern oder der Bezeichnungen von Rechts-
„§ 8 akten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpas-
sung von Änderungshinweisen Gebrauch ge-
Strafvorschriften macht werden.“
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 9. § 15 wird aufgehoben.
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Ab-
satz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.“ 10. Der bisherige § 15a wird § 15.
6. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch Gesetzes über den Übergang
das Wort „oder“ ersetzt. auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange- § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den
fügt: Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
recht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), Artikel 5
das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Au- Aufhebung der
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
aufgehoben.
Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom
Artikel 4 5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1407) ge-
Bekanntmachungserlaubnis
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettie- Artikel 6
rungsgesetzes sowie des Milch- und Margarinegeset-
zes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes Inkrafttreten
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
machen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 37
Gesetz
zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels1
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe „Abschnitt 5“ wird durch die Angabe
sen: „Abschnitt 6“ und die Angabe „Abschnitt 6“ wird
durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
Artikel 1 d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhe-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bung“.
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti- f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe
kel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 „und § 13“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt „Das Gesetz dient auch der Umsetzung der euro-
gefasst: päischen und internationalen Vorgaben zur Ein-
beziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur
„§ 10 (weggefallen) Erfassung, Reduktion und Kompensation von
Treibhausgasen und zur Umsetzung der euro-
§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-
gen an Luftfahrzeugbetreiber päischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhaus-
gasen im Seeverkehr.“
§ 12 (weggefallen) 3. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 13 (weggefallen) a) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe
„Nummer 8.1“ die Wörter „oder Nummer 8.2“
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
gestrichen.
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtun- b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
gen
„(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6
§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigun- Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre
gen Verpflichtungen nach dem globalen marktbasier-
ten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-
§ 17 Emissionshandelsregister
fahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c
Abschnitt 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-
ordnung zur Überwachung, Berichterstattung
Globaler marktbasierter Mechanismus
oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach
für den internationalen Luftverkehr
dem globalen marktbasierten Mechanismus
§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prü- Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 die-
fung ses Gesetzes.“
Abschnitt 5 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Gemeinsame Vorschriften a) Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 19 Zuständigkeiten b) In Nummer 8 werden die Wörter „ausschließlich
Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emis-
§ 20 Überwachung, Datenübermittlung“. sion von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: einem bestimmten Zeitraum verleiht“ durch die
Wörter „für Emissionen des Luftverkehrs verge-
„§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächti- ben wird“ ersetzt.
gung“.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2392 „10. Monitoring-Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der
derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkei- Kommission vom 21. Juni 2012 über die
ten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasier-
ten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7) sowie
Überwachung von und die Berichterstat-
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen tung über Treibhausgasemissionen gemäß
Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emis- päischen Parlaments und des Rates (ABl.
sionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem
CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils
19.3.2018, S. 3). geltenden Fassung;“.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
d) Nummer 12 wird aufgehoben. (2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechti-
e) Nummer 18 wird aufgehoben. gungen setzt einen Antrag bei der zuständigen
Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist in-
5. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „den Absätzen 1 nerhalb einer Frist zu stellen, die von der zustän-
und 5“ durch die Wörter „den Absätzen 1, 4 Satz 2 digen Behörde mindestens drei Monate vor
und Absatz 5“ ersetzt. Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben
6. § 6 wird wie folgt geändert: wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des An-
spruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen.
a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht
kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.“
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „anzupassen“ die Wörter b) Absatz 5 wird aufgehoben.
„und bei der zuständigen Behörde ein- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
zureichen“ eingefügt.
10. § 10 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„3. eine erhebliche Änderung der
Überwachung nach Artikel 15 Ab- „§ 11
satz 3 und 4 der Monitoring-Ver- Zuteilung von kostenlosen
ordnung.“ Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
(1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder
Satz ersetzt:
§ 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden
„Für den angepassten Überwachungsplan Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechti-
gilt Absatz 2 entsprechend.“ gungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 er-
7. § 7 wird wie folgt geändert: halten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für
das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigun-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. gen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. Auf die Zu-
„Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 teilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare
ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Be- Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie
ginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2003/87/EG anzuwenden.
2021 beginnende Handelsperiode ist auf den (2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zutei-
Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils lungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständi-
zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese gen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate
Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ers- vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden
ten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig.“ muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein
8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftver-
kehrsberechtigungen.
„(1) Die Versteigerung von Berechtigungen er-
folgt nach den Regeln der Verordnung (EU) (3) In dem Antrag muss der Antragsteller die
Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermit-
2010 über den zeitlichen und administrativen Ab- telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr
lauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Die
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Angaben zur Transportleistung müssen von einer
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
ments und des Rates über ein System für den Han- (4) Die zuständige Behörde überprüft die Anga-
del mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der ben des Antragstellers zur Transportleistung und
Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in übermittelt nur solche Angaben an die Europäische
der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stillle- Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesi-
gung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund chert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet,
zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bun- auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung
desregierung festlegen, dass Berechtigungen aus des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise
der zu versteigernden Menge an Berechtigungen zu übermitteln.
gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach
Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent- (5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im
spricht.“ Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luft-
fahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Be-
9. § 9 wird wie folgt geändert: rechtigungen.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben,
„(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Euro-
von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe päischen Union, insbesondere auch in Folge der
einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt- Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie
linie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der 2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss
Kommission. oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 39
kehrstätigkeit mehr ausübt. Die §§ 48 und 49 des 19. § 20 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
unberührt.“
„§ 20
12. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
Überwachung, Datenübermittlung“.
13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber
„(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1
nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftver-
Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Um-
kehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar
weltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von
eines Jahres aus.“
Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersu-
14. § 16 wird wie folgt gefasst: chende Behörde übermitteln, soweit diese Daten
„§ 16 zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Be-
hörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde
Anerkennung von
hat darzulegen, für welche Zwecke und in wel-
Emissionsberechtigungen
chem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten
Emissionsberechtigungen, die von Drittländern die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
ausgegeben werden, mit denen Abkommen über weist das Umweltbundesamt die ersuchende
die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersu-
gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie chende Behörde ist für den Schutz der Vertrau-
2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach lichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.“
Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Ab-
20. § 21 wird wie folgt geändert:
satz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen
Verordnung der Kommission Berechtigungen a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
gleich.“ Satz 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4“
und die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13
15. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3
„Abschnitt 4 Satz 2“ ersetzt.
Globaler marktbasierter Mechanismus b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
für den internationalen Luftverkehr“.
„(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte,
16. § 18 wird wie folgt gefasst: die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen
„§ 18 nach den Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung,
Überwachung,
einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-
Berichterstattung und Prüfung
linie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie
(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu
der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetz- prüfen.“
ten Treibhausgase nach dem globalen marktba-
21. § 22 wird wie folgt geändert:
sierten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-
fahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen „(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder
Verordnung und der Rechtsverordnung nach Ab- Händlerkontos im Emissionshandelsregister er-
satz 4. hebt die zuständige Behörde von dem Kontoin-
(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige haber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwal-
Behörde für den Vollzug des globalen marktbasier- tung eines Personen- oder Händlerkontos eine
ten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie
für die Umfirmierung eines Kontos oder für die
(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gel-
Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Ge-
ten entsprechend.
bühr von jeweils 60 Euro.“
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung
von und Berichterstattung über Emissionen nach 22. § 25 wird wie folgt geändert:
dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c fügt:
der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung
nicht abschließend geregelt sind.“ „(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers
das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insol-
17. In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe „Ab- venzverwalter die zuständige Behörde unver-
schnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt. züglich darüber zu unterrichten. Soweit der Be-
18. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministe- trieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fort-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- geführt wird, bestehen die Verpflichtungen des
sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insol-
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ venzverwalter teilt der zuständigen Behörde die
ersetzt. natürlichen Personen mit, die während des In-
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
solvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragun- b) die Bestimmung der Produktions-
gen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze menge oder sonstiger Größen, die
1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen zur Berechnung der Zuteilungsmenge
Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über und ihrer dynamischen Anpassung
das Vermögen des Betreibers sowie für den Be- während der Handelsperiode erfor-
treiber als eigenverwaltenden Schuldner.“ derlich sind,
23. § 27 wird wie folgt gefasst: c) die Zuteilung für Neuanlagen, ein-
schließlich der Bestimmung der Aus-
„§ 27 lastung dieser Anlagen,
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung d) die Bestimmung der jährlich auszu-
gebenden Mengen von kostenlosen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Berechtigungen in der Zuteilungsent-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
scheidung sowie den Übergang der
Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der
Zuteilung im Falle der Teilung oder
Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den
Zusammenlegung von Anlagen,
Ausschluss von Kleinemittenten aus dem euro-
päischen Emissionshandelssystem auf Antrag des e) die im Antrag nach § 9 Absatz 2
Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen Satz 1
für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere aa) erforderlichen Angaben und
1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstat- bb) erforderlichen Unterlagen sowie
tung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von die Art der beizubringenden
bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid, Nachweise und
2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen f) die Anforderungen an die Verifizierung
mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Ton- von Zuteilungsanträgen und Daten-
nen Kohlendioxid, mitteilungen im Zusammenhang mit
der Zuteilung sowie Ausnahmen von
3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emis- der Verifizierungspflicht;“.
sionsberichten,
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissions- „5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung
berichten, des Überwachungsplans nach § 6 zu re-
5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der geln, soweit diese Sachverhalte nicht in
Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwer- der Monitoring-Verordnung abschlie-
tiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung ßend geregelt sind; abweichend von § 6
eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für
die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung bestimmte Fallgruppen von Änderungen
von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelun- der Überwachung verlängerte Fristen für
gen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im die Vorlage des geänderten Überwa-
Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des chungsplans festgelegt werden.“
Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbe- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
darf von Berechtigungen für die Anlage,
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „11 Absatz 4
6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf ein- Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die
zelne Zuteilungsperioden zu begrenzen.“ Wörter „11 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
24. § 28 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird das Wort „Berechtigun-
gen“ durch das Wort „Emissionsberechti-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gungen“ und wird die Angabe „§ 16 Ab-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: satz 3“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 5“
„3. Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung
durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
von kostenlosen Berechtigungen an
Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, so- d) Im Einleitungssatz von Absatz 2, in Absatz 3
weit diese Sachverhalte nicht in einer Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 2 werden je-
nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der weils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und
Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver- Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt,
ordnung abschließend geregelt sind, so- Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
wie weiterhin Einzelheiten zu regeln für 25. In der Überschrift vor § 29 wird die Angabe „Ab-
die Anpassung der Zuteilung zur Umset- schnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
zung des Durchführungsrechtsakts nach
26. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie
2003/87/EG; insbesondere: 27. § 32 wird wie folgt geändert:
a) die Erhebung von Daten über die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Emissionen und die Produktion von aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Be-
Anlagen und sonstiger für das Zutei- hörde nicht richtig berichtet“ durch die Wör-
lungsverfahren relevanter Daten, ter „einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 41
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet“ §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar
ersetzt. 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies
gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit aus-
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
geübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen
wie folgt geändert: wird.
aaa) Die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ wer-
(2) Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten
den durch die Wörter „§ 11 Absatz 3
nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar
Satz 1“ ersetzt.
2021. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissio-
bbb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch nen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab
ein Komma ersetzt. dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwen-
den. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
die Ausgabe von Berechtigungen für die Handels-
wie folgt gefasst:
periode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 24 ist auf die
„3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine An- Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handels-
gabe oder einen Nachweis nicht, nicht periode 2021 bis 2030 anzuwenden. Die zuständige
richtig, nicht vollständig oder nicht Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis
rechtzeitig übermittelt oder“. zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fas-
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt: sung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis
2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach
„4. einer Rechtsverordnung nach § 28 Ab- § 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28
satz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel- Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.
buchstabe aa oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- § 35
weit die Rechtsverordnung für einen be-
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.“ (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des An-
hangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „einen Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in
Überwachungsplan nicht“ durch die Wörter der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden
„oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
nicht, nicht richtig, nicht vollständig“ ersetzt. die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Ja-
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. nuar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenom-
men wird.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 10 Satz 3
Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b“ (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der
durch die Wörter „§ 18 Absatz 4, § 27 Num- für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan
mer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3 für die Jahre 2021 bis 2023 fort.“
Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuch-
stabe bb“ ersetzt. 30. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird aufgehoben. a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Num-
28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Ab- mer 2, 5, 9 und 12“ durch die Wörter „§ 3 Num-
schnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt. mer 2, 5 und 9“ ersetzt und die Wörter „, § 27
Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33
bis 35 ersetzt: b) In Teil 2 wird Nummer 33 Satz 2 wie folgt geän-
„§ 33 dert:
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung aa) In Buchstabe i wird das Wort „sowie“ durch
§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren ein Komma ersetzt.
für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst
bb) In Buchstabe j werden die Wörter „durchge-
ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.
führt werden.“ durch die Wörter „durchge-
§ 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar
führt werden, sowie“ ersetzt.
2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von
Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 wei- cc) Es wird ein neuer Buchstabe k angefügt:
ter anzuwenden.
„k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die
§ 34 nicht unter die Buchstaben a bis j fallen
und von einem nichtgewerblichen Luft-
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
fahrzeugbetreiber durchgeführt werden,
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen dessen Flüge jährliche Gesamtemissio-
durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in nen von weniger als 1 000 Tonnen auf-
Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die weisen.“
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen
nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-
men wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten
nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten
nach § 5 unterliegen, vorlegen;
c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen
unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsbericht-
erstattung für diese Handelsperiode vorlegen.
Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung
Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser
Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach
einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1
zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors
unberücksichtigt.
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung
und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
lagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.“
32. Anhang 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-
Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2
Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate).“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„f) Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-
Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2
Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 43
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2018
zur Änderung des Beschlusses vom 21. November 2017
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
20. November 2018 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundes- mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be- recht);
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), 5. Recht des geistigen Eigentums;
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, beschlos- 6. Recht des Datenschutzes;
sen: 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
satz 3 GG);
I. 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfas- 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
sungsgerichts vom 24. November 2015 (BGBl. 2016 I 10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
S. 118), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht
vom 21. November 2017 (BGBl. 2018 I S. 115) wird wie der berufsständischen Versorgungseinrichtun-
folgt geändert: gen);
Die Abschnitte A. II. und III. erhalten folgende Fas- 11. Erbrecht;
sung: 12. Mietrecht;
„II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungs- 13. Wettbewerbsrecht;
beschwerden, die in den Geschäftsjahren 2016
14. grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
bis 2019 eingehen, aus den Rechtsbereichen
mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
1. des Vertriebenenrechts; stellung der Deutschen Einheit;
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwand- 15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
lungssteuerrechts; ßungs- und Enteignungsrecht;
3. des Waffenrechts; 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
schaftsrecht;
4. des Petitionsrechts;
17. Recht des Versicherungswesens;
5. des Rechts der Zwangsversteigerung und 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um
Erkenntnisverfahren handelt); 19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Siche-
rungen;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren,
20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ-
in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG ge-
lich Enteignungen;
rügt wird).
21. Regulierungsrecht;
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Ge-
schäftsjahr 2018 eingehen, aus dem Bereich der 22. Dienst- und Werkvertragsrecht einschließlich
Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechts- Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrecht;
bereiche (einschließlich der dazugehörigen Amts- 23. sonstiges Deliktsrecht;
haftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Be- 24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen
ratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Krankenversicherung;
Verfahren zu Befangenheitsanträgen):
25. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderun-
1. allgemeines Persönlichkeitsrecht; gen;
2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit 26. Wohnungseigentumsrecht;
(Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG); 27. Kaufrecht.“
3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informa-
tions-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Arti- II.
kel 5 GG); Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Karlsruhe, den 20. November 2018
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h. c. A n d r e a s V o ß k u h l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 45
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November
2018 – 2 BvL 3/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 24 Absatz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung
des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 310) und in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 477) sowie § 12 Absätze 1 bis 3 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung ande-
rer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 308) sind mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen hat eine verfassungskonforme
Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 an zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 5. Januar 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019
Berichtigung
der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 21. Januar 2019
Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Nummer 6 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
„c) In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienstleistungen“ durch das
Wort „Leistungen“ und die Wörter „zustehende Sach- und Dienstleis-
tung“ durch die Wörter „zustehenden Leistungen“ ersetzt.“
2. In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist
das Wort „Krankenversorgungssystem“ durch das Wort „Krankenfürsorge-
system“ zu ersetzen.
3. Nummer 40 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1
und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,“.
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Körperersatzstücken“ die
Angabe „nach § 25“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmitteln“ die Wörter „, außer bei
zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln,“ eingefügt.“
4. In Nummer 58 Buchstabe c sind in dem Änderungsbefehl die Wörter „die
Abschnittsüberschrift“ zu streichen.
Berlin, den 21. Januar 2019
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Menzel