706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
Gesetz
zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
Vom 13. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Nach der Angabe zu § 43h werden die folgenden
sen: Angaben eingefügt:
Inhaltsübersicht „§ 43i Überwachung
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten“.
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes e) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende An-
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes gabe eingefügt:
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes „§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns“.
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
f) In der Angabe zu § 54a wird die Angabe
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
„Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung 2. Nach § 3 Nummer 24c wird folgende Nummer 24d
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung eingefügt:
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverord- „24d. landseitige Stromversorgung
nung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
die mittels einer Standardschnittstelle von
Land aus erbrachte Stromversorgung von
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liege-
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
platz,“.
Artikel 16 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver- 3. § 11 wird wie folgt geändert:
ordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
Energien-Verordnung eingefügt:
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung „Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energie-
Artikel 21 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes versorgungsnetz in eigener Verantwortung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich- wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich
keitsprüfung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung ist insbesondere für Maßnahmen anzuwen-
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung den, die sich auf das Netz eines anderen Be-
Artikel 25 Inkrafttreten treibers von Energieversorgungsnetzen aus-
wirken können.“
Artikel 1 bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die
Änderung des Verpflichtung gilt auch“ durch die Wörter
Energiewirtschaftsgesetzes „Die Verpflichtungen sind auch anzuwen-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 den“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) ge- aa) In Satz 4 werden die Wörter „die §§ 11, 14
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: und 15 des Erneuerbare-Energien-Geset-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zes“ durch die Wörter „§ 11 des Erneuer-
a) In der Angabe zu § 12d werden nach dem Wort bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
„Übertragungsnetzbetreiber“ die Wörter „und bb) In Satz 5 werden die Wörter „nach § 15 Ab-
Monitoring durch die Regulierungsbehörde“ ein- satz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
gefügt. setzes“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter „An- 4. Nach § 12 Absatz 3a werden die folgenden Ab-
passungen von Einspeisungen und ihre Vergü- sätze 3b und 3c eingefügt:
tung“ durch die Wörter „Erzeugungsanpassung „(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berich-
und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich“ er- ten der Regulierungsbehörde auf deren Anforde-
setzt. rung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leis-
c) In der Angabe zu § 43f werden die Wörter „Un- tungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im
wesentliche Änderungen“ durch die Wörter „Än- Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zu-
derungen im Anzeigeverfahren“ ersetzt. verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
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im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Übertra-
einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regu- gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonen-
lierungsbehörde, verantwortung“ eingefügt.
1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
berichtet werden soll, „Übertragungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzo-
nenverantwortung“ eingefügt.
2. ob die Betreiber von Übertragungsnetzen ein-
zeln oder gemeinsam berichten sollen, c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Ver- d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Übertra-
teilernetzen an der Erstellung des Berichts zu gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenver-
beteiligen sind, antwortung“ eingefügt.
4. zu welchen Themen berichtet werden soll und e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von „(8) Die Regulierungsbehörde kann bestim-
Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich men, wer für die Durchführung einer im Netzent-
Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfül- wicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vor-
lung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich hal- habenträger verantwortlich ist. Hierbei berück-
ten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich
Pilotprojekte umfassen. Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-
lichst zügige, effiziente und umweltschonende
(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen;
Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über insbesondere berücksichtigt die Regulierungs-
die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähig- behörde, ob
keit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von
1. ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben
§ 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder
den.“
dem Bundesbedarfsplangesetz verantwort-
5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2 lich ist und die bestätigte Maßnahme mit die-
Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Übertra- sem Vorhaben gemeinsam realisiert werden
gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenverant- soll oder
wortung“ eingefügt.
2. durch die Durchführung einer Maßnahme
6. § 12b wird wie folgt geändert: durch einen Vorhabenträger oder durch eine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gemeinsame Durchführung der Maßnahme
durch mehrere Vorhabenträger diese Ziele
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach besser erreicht werden können.“
dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter
„mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt. 8. § 12d wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 Nummer 7 werden nach den Wör- a) Der Überschrift werden die Wörter „und Monito-
ring durch die Regulierungsbehörde“ angefügt.
tern „Weitertransport des auf See erzeugten
Stroms“ die Wörter „oder für eine Anbindung b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 nach dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wör-
des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Test- ter „mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt
feld-Anbindungsleitungen)“ eingefügt. und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Übertra- „Der Umsetzungsbericht muss folgende Anga-
gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonen- ben enthalten:
verantwortung“ eingefügt. 1. Angaben zum Stand der Umsetzung des zu-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: letzt bestätigten Netzentwicklungsplans,
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach 2. im Fall von Verzögerungen der Umsetzung
dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter die dafür maßgeblichen Gründe,
„mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt. 3. Angaben zu den Risiken, die Verzögerungen
bb) In Satz 4 wird das Wort „Elektrizitätsvertei- hervorrufen können, und Vorschläge für Maß-
lernetzen“ durch das Wort „Elektrizitätsver- nahmen, um diese Risiken zu verringern, und
sorgungsnetzen“ ersetzt und werden nach 4. Angaben zu Möglichkeiten, um die Umset-
dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter zung zu beschleunigen, und Vorschläge für
„mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt. Maßnahmen, um diese Möglichkeiten zu nut-
zen.“
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Übertra-
gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenver- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
antwortung“ eingefügt. „(2) Die Regulierungsbehörde führt fortlau-
7. § 12c wird wie folgt geändert: fend ein Monitoring über die Planung und den
Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Opti-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des
aa) In Satz 2 wird das Wort „Übertragungsnetz- Übertragungsnetzes durch und informiert hier-
betreiber“ durch die Wörter „Betreiber von über regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant- von Übertragungsnetzen und die Behörden stel-
wortung“ ersetzt. len der Regulierungsbehörde die für das Monito-
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ring notwendigen Informationen in geeigneter vertragliche Vereinbarung nach Absatz 6a an-
Form zur Verfügung.“ zuwenden ist, und
9. § 13 wird wie folgt geändert: 2. kalkulatorische Kosten in entsprechender An-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wendung von Absatz 1a anzusetzen sind,
wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ein- die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen
satz von Regelenergie,“ die Wörter „Maß- Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor
nahmen nach § 13a Absatz 1,“ eingefügt. mindestens das Fünffache und höchstens
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: das Fünfzehnfache beträgt.
„Bei strom- und spannungsbedingten An- (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
passungen der Wirkleistungserzeugung oder nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur
des Wirkleistungsbezugs sind abweichend Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen
von Satz 1 von mehreren geeigneten Maß- der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-
nahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anla-
Maßnahmen auszuwählen, die voraussicht- gen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu be-
lich insgesamt die geringsten Kosten verur- stimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen
sachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die
Erzeugung oder Speicherung von elektri- tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheit-
scher Energie mit einer Nennleistung unter liche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen,
100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in
jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Be- der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anla-
treiber von Übertragungsnetzen unabhängig gen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung
von den Kosten nachrangig ergreifen.“ erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren
Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
bis 1c eingefügt: Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahl-
„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung entscheidung nach den tatsächlichen Kosten.
nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht
nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Ener- mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis,
gien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnah- der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung
men zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu- von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Ein-
gung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des speisung, die nicht zur Netzreserve zählen, re-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische gelmäßig aufgewendet wird.“
Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulato- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stromeinspei-
rischen Preises zu bestimmen sind. Der einheit- sungen, Stromtransite und Stromabnahmen“
liche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, durch die Wörter „Stromerzeugung, Strom-
dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeu- transite und Strombezüge“ ersetzt.
gung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn bb) In Satz 2 werden die Wörter „Stromeinspei-
dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzie- sungen und Stromabnahmen“ durch die
rung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung Wörter „Stromerzeugung und Strombezü-
ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Min- gen“ ersetzt.
destfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die
Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Num- „(3) Soweit die Einhaltung der in den Absät-
mer 2. zen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Be-
seitigung einer Gefährdung oder Störung verhin-
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
dern würde, kann ausnahmsweise von ihnen
nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall
nach § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-
liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von
Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maß-
Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Si-
nahmen zur Reduzierung der Wirkleistungser-
cherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-
zeugung von Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1
sorgungssystems auf die Mindesteinspeisung
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Bezug
aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und
auf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Ab-
keine technisch gleich wirksame andere Maß-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
nahme verfügbar ist (netztechnisch erforder-
lungsgesetzes
liches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Ab-
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, sätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die
soweit für den KWK-Strom eine Zuschlags- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor-
zahlung nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopp- gungssystems auf Grundlage der von den Be-
lungsgesetzes oder finanzielle Förderung treibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab-
nach § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- satz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen
zes in Anspruch genommen werden oder eine angemessen zu berücksichtigen.“
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e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanz-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. kreisverantwortlichen und den Betreiber der An-
f) Absatz 6a wird wie folgt geändert: lage nach Absatz 1 unverzüglich über die tat-
sächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang,
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Dauer und die Gründe der Anpassung unter-
nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe richten.
„Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter
„und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „und (2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene
§ 3 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Anpassung ist zwischen dem Betreiber des
gesetzes“ ersetzt. Übertragungsnetzes und dem Betreiber der An-
lage zur Erzeugung oder Speicherung von elek-
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe trischer Energie angemessen finanziell auszu-
„§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt gleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemes-
und werden die Wörter „und den §§ 14 und sen, wenn er den Betreiber der Anlage unter
15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach
Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch
gegenüber den übrigen Maßnahmen nach schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme
Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich
Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1 nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile,
Nummer 2“ ersetzt. wenn und soweit diese durch die jeweilige An-
10. § 13a wird wie folgt geändert: passung der Wirkleistungs- oder Blindleistungs-
erzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Anforderung des Betreibers eines Übertragungs-
„§ 13a netzes verursacht worden sind:
Erzeugungsanpassung 1. die notwendigen Auslagen für die tatsäch-
und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich“. lichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeu-
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden gungsauslagen) oder des Bezugs,
Absätze 1, 1a und 2 ersetzt: 2. den Werteverbrauch der Anlage für die tat-
„(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung sächlichen Anpassungen der Erzeugung oder
oder Speicherung von elektrischer Energie mit des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von 3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmög-
Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von lichkeiten, wenn und soweit diese die Summe
elektrischer Energie, die durch einen Netzbetrei- der nach den Nummern 1 und 2 zu erstatten-
ber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflich- den Kosten übersteigen,
tet, auf Aufforderung durch Betreiber von Über-
tragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blind- 4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung
leistungserzeugung oder den Wirkleistungsbe- der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2
zug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Nummer 1 oder die Verschiebung einer ge-
Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung planten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Num-
einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anla- mer 2 und
gen, die 5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungser-
1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen zeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1
oder beziehen und erforderlichenfalls erst be- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
triebsbereit gemacht werden müssen oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 95 Pro-
2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeu- zent der entgangenen Einnahmen zuzüglich
gung oder eines Bezugs eine geplante Revi- der zusätzlichen Aufwendungen.
sion verschieben müssen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagen-
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der be- betreiber an den zuständigen Betreiber eines
troffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat ei- Übertragungsnetzes. Übersteigen die entgange-
nen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich nen Einnahmen eines Anlagenbetreibers nach
der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbe- Satz 3 Nummer 5 in einem Jahr 1 Prozent seiner
treiber, der den Betreiber der Anlage nach Ab- Einnahmen dieses Jahres, ist er ab diesem Zeit-
satz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die An- punkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Abwei-
passung durchgeführt hat. Der Übertragungs- chend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich
netzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bi- nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der
lanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bi- Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Ge-
lanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 59 setzes zu vermarkten ist.“
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu ver-
markten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abwei- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
chend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den „(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in
der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Net-
durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss zes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen
den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die
über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordern-
die Dauer der Anpassung unterrichten. Der den Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen
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vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die 1. einem abweichenden kalkulatorischen Min-
Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgela- destpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der
gerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Ge-
nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnah- setzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab
men mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbe- dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
treibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die
Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers 2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten
in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines und kalkulatorischen Preise nach § 13 Ab-
Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursa- satz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1
che für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-
ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu tenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur
ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und
und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstan-
dener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch 3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Ab-
nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.“ satz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Num-
mer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
11. § 13i Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-
a) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein tenden Fassung.
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch (6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch
das Wort „sowie“ ersetzt. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühes-
c) Folgender Buchstabe g wird angefügt: tens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere
„g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs Bestimmungen zu
nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,“.
1. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a in
12. § 13j wird wie folgt geändert:
der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
Wörter „der angemessenen Vergütung nach wobei dieser nicht weniger als das Fünffache
§ 13a Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „des und nicht mehr als das Fünfzehnfache betra-
finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2“ gen darf, und
ersetzt.
2. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1b
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vergü- Nummer 2 in der auf Grund des Artikels 1
tung“ durch die Wörter „des finanziellen Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
Ausgleichs“ ersetzt. (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Vergü- tenden Fassung, wobei dieser nicht weniger
tung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ als das Fünffache und nicht mehr als das
durch die Wörter „der finanzielle Ausgleich Fünfzehnfache betragen darf.
nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“
und jeweils die Wörter „die pauschale Vergü- Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz 1
tung“ durch die Wörter „der pauschale finan- erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbun-
zielle Ausgleich“ ersetzt. desamt. Die erstmalige Festlegung der Mindest-
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch faktoren soll bis zum 1. Dezember 2020 erfol-
die Angabe „Satz 3“ ersetzt. gen.“
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch 13. § 14 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
zen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betrei-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a bers von Übertragungsnetzen oder eines nach Ab-
eingefügt: satz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elek-
„1a. in welchen Verfahren, Fristen und wel- trizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittel-
cher Form die Unterrichtung nach § 13a bar oder mittelbar technisch eingebunden sind,
Absatz 1a Satz 4 und 5 vorzunehmen nach dessen Vorgaben und den dadurch begründe-
ist,“. ten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsver-
die Angabe „Satz 1“ ersetzt. teilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 und 13
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf
„(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest- Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und
legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere un- spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleis-
ter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühes- tungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs
tens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der
Bestimmungen treffen zu Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen An-
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spruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und land-
auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entspre- einwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu
chend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffor- dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
dernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Ab- Verknüpfungspunkt des nächsten Übertra-
nahme des bilanziellen Ersatzes.“ gungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sol-
14. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert: len,
a) In Satz 5 werden nach den Wörtern „einen Zu- 3. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspan-
schlag erhalten haben“ die Wörter „oder denen nungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen
nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Ab- und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt
satz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf- werden sollen, sowie deren Fortführung landein-
See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-An- wärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem
bindungsleitung zugewiesen wurde“ eingefügt. technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-
knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
b) Folgender Satz wird angefügt: oder Verteilernetzes,
„Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht auf Testfeld-An- 4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5
bindungsleitungen anzuwenden.“ und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
15. § 17e wird wie folgt geändert:
5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmes-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ser von mehr als 300 Millimetern und
fügt:
6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windener- Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von
gieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung mehr als 300 Millimetern.
nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaube-
bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzu-
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben
wenden, dass die Entschädigung 90 Prozent
unberührt.
des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz je-
weils einschlägigen anzulegenden Werts, min- (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kön-
destens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts nen durch Planfeststellung durch die nach Landes-
im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneu- recht zuständige Behörde zugelassen werden:
erbare-Energien-Gesetzes beträgt.“ 1. die für den Betrieb von Energieleitungen not-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An- wendigen Anlagen, insbesondere Konvertersta-
gabe „3a“ ersetzt. tionen, Phasenschieber, Verdichterstationen,
Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte,
16. In § 17j Satz 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die
soweit sie in das Planfeststellungsverfahren für
Angabe „§ 17f“ ersetzt.
die Energieleitung integriert werden; dabei ist
17. In § 21a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 43 eine nachträgliche Integration in die Entschei-
Satz 1 Nr. 3 und Satz 5“ durch die Wörter „§ 43 dung zur Planfeststellung durch Planergän-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 zungsverfahren möglich, solange die Entschei-
Nummer 2“ ersetzt. dung zur Planfeststellung gilt,
18. § 24 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: 2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende rung eines Erdkabels für Hochspannungsleitun-
gestrichen. gen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
b) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“ Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in ei-
eingefügt. nem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der
Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt: sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte
„d) vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten, Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und an-
die auf Grundlage einer Vereinbarung eines grenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und
Betreibers von Übertragungsnetzen mit Drit- in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche
ten entstehen, bei der Bestimmung der Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Aus-
Netzkosten zu berücksichtigen sind,“. gabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschiff-
19. § 43 wird wie folgt gefasst: fahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab
1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
„§ 43
3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
Erfordernis der Planfeststellung rung eines Erdkabels mit einer Nennspannung
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än- von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von
derung von folgenden Anlagen bedürfen der Plan- Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an
feststellung durch die nach Landesrecht zuständige das Elektrizitätsversorgungsnetz,
Behörde: 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen rung eines sonstigen Erdkabels für Hochspan-
Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspan- nungsleitungen mit einer Nennspannung von
nung von 110 Kilovolt oder mehr,
2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbin- * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
dung von Windenergieanlagen auf See im Sinne in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien- legt.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahn- 22. § 43f wird wie folgt gefasst:
stromfernleitungen, „§ 43f
5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände- Änderungen im Anzeigeverfahren
rung einer Freileitung mit einer Nennspannung
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterun-
von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstrom-
gen können anstelle des Planfeststellungsverfah-
fernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Lei-
rens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen wer-
tung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3
den. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann
auf einem Mehrfachgestänge geführt werden
unwesentlich, wenn
und in das Planfeststellungsverfahren für diese
Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erd- 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
kabel mit einer Nennspannung von unter 110 Ki- keitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine
lovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines ist,
Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt wer- oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
den, dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zu- genstehen und
sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd- 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
kabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt wer- Vereinbarungen getroffen werden.
den, (2) Abweichend von den Vorschriften des Geset-
7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände- zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine
rung von Energiekopplungsanlagen und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung
oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
rung von Großspeicheranlagen mit einer Nenn- 1. Änderungen des Betriebskonzepts,
leistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 2. Umbeseilungen oder
des Bundesberggesetzes unterfallen. 3. Zubeseilungen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landes-
anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittel- recht zuständige Behörde feststellt, dass die Vor-
barem Zusammenhang mit dem beantragten Ab- gaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek-
schnitt einer Freileitung steht. tromagnetische Felder eingehalten sind. Satz 1
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden,
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be- sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-
lange im Rahmen der Abwägung zu berücksichti- ren Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ei-
gen. nes Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden
Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspan-
nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden. nung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzu-
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwen- wenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von
den, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein höchstens 15 Kilometern hat.
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.“ (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
20. § 43a wird wie folgt geändert: kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im
Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- nach Landesrecht zuständige Behörde im Einver-
fügt: nehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbe-
„2. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind hörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3,
dem Vorhabenträger und den von ihm Be- 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische
auftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffent-
Erwiderung zu ermöglichen; datenschutz- liche Belange nicht berührt sind oder die hierfür er-
rechtliche Bestimmungen sind zu beachten; forderlichen behördlichen Entscheidungen vorlie-
auf Verlangen des Einwenders sollen dessen gen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
Name und Anschrift unkenntlich gemacht (4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der
werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen nach Landesrecht zuständigen Behörde die von
Durchführung des Verfahrens nicht erforder- ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in
lich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öf- ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen,
fentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.“ aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung
oder Erweiterung den Voraussetzungen der Ab-
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
sätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer
Nummern 3 und 4.
Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswir-
21. In § 43b Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a kungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
wird die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch die Wörter entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle
„§ 43 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 713
oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist rens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung
oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfah- innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen
ren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die je- wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zu-
weils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im grunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht
Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren
keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. Die nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des be-
Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu troffenen Vorhabens beschränkt werden.
machen.
(5) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die § 43k
Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netz- Zurverfügungstellung von Geodaten
ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
entsprechend anzuwenden.“ Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmi-
gung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei
23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert: einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öf-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem fentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt wer-
Wort „Dritten“ ein Komma und die Wörter „der den, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorha-
als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,“ benträger, den von ihm Beauftragten oder den zu-
eingefügt. ständigen Planfeststellungsbehörden der Länder
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num- für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangeneh-
mern 4 und 5 eingefügt: migung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung
zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer In-
„4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und frastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verord-
Unterlagen der Vorhabenträger, nung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen
5. der Koordinierung der Enteignungs- und nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von
Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 Geodaten verweigern, wenn diese Daten beson-
und 45a,“. ders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in
diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Ver-
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
fahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Daten-
Nummern 6 bis 9.
hoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8
24. Dem § 43h wird folgender Satz angefügt: und 9 des Umweltinformationsgesetzes und ent-
„Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit sprechende Regelungen des Landesrechts bleiben
überwiegend in oder unmittelbar neben einer Be- unberührt.“
standstrasse durchgeführt werden, handelt es sich 27. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1.“ „Markierungszeichen“ die Wörter „, bauvorberei-
25. In § 43i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern tende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauaus-
„ausgeglichen werden sollen,“ die Wörter „für bo- führung, Kampfmitteluntersuchungen und archäo-
denschonende Maßnahmen“ eingefügt. logische Voruntersuchungen“ eingefügt.
26. Nach § 43i werden die folgenden §§ 43j und 43k 28. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:
eingefügt: „§ 44c
„§ 43j
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Leerrohre für Hochspannungsleitungen
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 migungsverfahren kann die für die Feststellung des
Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung
bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass be-
Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbe- reits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung
zogen werden, wenn der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung
1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zu- oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des
sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd- § 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5 einschließlich
kabels verlegt werden und der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
2. die zuständige Behörde anhand der Umstände 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Träger öffentlicher Belange einschließlich der
Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung
Planfeststellung zur Durchführung einer Strom- im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-
leitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Num- verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-
mer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 rechnet werden kann,
genutzt werden.
2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öf-
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und fentliches Interesse an der Zulassung des vor-
des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verle- zeitigen Baubeginns darlegt,
gung der Leerrohre, die spätere Durchführung der
3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,
Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für
die reversibel sind,
die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer
Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb 4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen
bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfah- notwendigen privaten Rechte verfügt und
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
5. der Vorhabenträger sich verpflichtet, 33. In § 73 Absatz 1a Satz 2 wird nach den Wörtern
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent- „Internetseite der Regulierungsbehörde“ das Wort
scheidung im Planfeststellungs- oder Plange- „und“ gestrichen.
nehmigungsverfahren durch die Maßnahmen 34. § 118 wird wie folgt geändert:
verursacht worden sind, und a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 43
keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3“ die Wörter „in der
Zustand wiederherzustellen. am 26. August 2009 geltenden Fassung“
Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen eingefügt.
zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab dem“ durch
Schäden verursachen und für diese Schäden eine das Wort „am“ ersetzt.
Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-
sung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag b) Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des „Auf Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse
Widerrufs. § 44 bleibt unberührt. Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten
Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be- Wasserstoff und anschließende Methanisierung
hörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, hergestellt worden ist, sind die Sätze 1, 3 und
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der 6 anzuwenden, soweit der erzeugte Wasserstoff
Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 oder das erzeugte Gas zur Stromerzeugung ein-
Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern. gesetzt werden.“
Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die c) Folgender Absatz 25a wird angefügt:
Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzu- „(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1,
lässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wor-
dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zu- den sind, ist § 13a in der bis zum 30. September
stand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anla-
Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung gen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
zurückgenommen wurde. gien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem
vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge- Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar
meinden und den Beteiligten zuzustellen. 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in
die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Ab-
keine aufschiebende Wirkung.“ satz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass für die Bestimmung des ange-
29. Nach § 49 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- messenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent
gefügt: der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.“
„(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen d) Folgender Absatz 26 wird angefügt:
nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder
Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Strom- „(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem
versorgung für den Seeverkehr die technischen Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens
Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer An-
Edition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit schlusskapazität von höchstens 300 Megawatt
sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar erforderlich.“
sind.“ 35. § 119 wird wie folgt geändert:
30. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„den §§ 14“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a, 1b aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13 Ab-
und 2 sowie den §§ 14a“ ersetzt. satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses
31. In § 54a wird in der Überschrift die Angabe Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Ener-
„Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“ er- gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
setzt. satz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1“ ersetzt.
32. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 13 Ab-
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- satz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses
gefügt: Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
„2a. die Anforderung der Berichte und die Über- satz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1“ ersetzt.
wachung der Berichtspflichten nach § 12
Absatz 3b und 3c,“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
b) In Nummer 7 wird die Angabe „und 5“ durch die
Wörter „, 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6“ er- „(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
setzt. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen
* Amtlicher Hinweis: Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genann-
beziehen. ten Voraussetzungen zu regeln, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 715
1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Ab- einer Bestandstrasse, wobei die bestehende
satz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu
Reduzierung der Erzeugungsleistung der An- zählen auch
lage, sondern durch die Nutzung von Strom a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen
in einer zuschaltbaren Last reduziert werden auf einer bestehenden Maststruktur ein-
kann, sofern die eingesetzte Last den Strom- schließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor-
bezug nicht nur zeitlich verschiebt und die derlichen Erhöhung einzelner Masten um bis
entsprechende entlastende physikalische zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen
Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder des Fundaments (Zubeseilung),
2. von der Berechnung der Entschädigung nach b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seil-
§ 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen systems durch ein neues leistungsstärkeres
werden kann.“ Seilsystem einschließlich einer gegebenen-
falls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner
Artikel 2 Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesent-
Änderung des liche Änderungen des Fundaments (Umbesei-
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes lung) und
Übertragungsnetz c) Maßnahmen, die unter Beibehaltung der
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra- Masten lediglich die Auslastung der Leitung
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu- anpassen und keine oder allenfalls geringfü-
letzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom gige und punktuelle bauliche Änderungen er-
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, fordern (Änderung des Betriebskonzepts),
wird wie folgt geändert: 2. „Bestandstrasse“ die Trasse einer bestehenden
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchst-
spannungsleitung,
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt: 3. „Errichtung“ der Neubau einer Leitung ein-
schließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,
„§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Län-
dern“. 4. „Ersatzneubau“ die Errichtung einer neuen Lei-
tung in oder unmittelbar neben einer Bestand-
b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden
strasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb
Angaben eingefügt:
von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung er-
„§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung folgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Frei-
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in leitungen die Mastfundamente und bei Erdka-
der Bundesfachplanung“. beln die Kabel in der Bestandstrasse befinden;
die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Be-
c) In der Angabe zu § 25 werden die Wörter „Un-
standstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern
wesentliche Änderungen“ durch die Wörter „Än-
zwischen den Trassenachsen nicht überschrit-
derungen im Anzeigeverfahren“ ersetzt.
ten wird,
d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe
5. „Parallelneubau“ die Errichtung einer neuen Lei-
eingefügt:
tung unmittelbar neben einer Bestandstrasse,
„§ 36 Evaluierung“. wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll;
2. In § 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Interesses“ die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Be-
die Wörter „und im Interesse der öffentlichen Si- standstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern
cherheit“ eingefügt. zwischen den Trassenachsen nicht überschrit-
ten wird,
3. § 2 wird wie folgt geändert:
6. „Trasse“ die von einem Leitungsvorhaben in An-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: spruch genommene oder in ihrer sonstigen
„Satz 1 ist entsprechend für Erdkabel und Leer- Nutzbarkeit beschränkte Fläche,
rohre anzuwenden, sofern diese nach § 26 im 7. „Trassenkorridore“ die als Entscheidung der
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Bundesfachplanung auszuweisenden Gebiets-
der Baumaßnahme eines Vorhabens im Sinne streifen, innerhalb derer die Trasse einer Strom-
von § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplan- leitung verläuft und für die die Raumverträglich-
gesetzes mitverlegt werden können.“ keit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder der Verord- 8. „Vereinigungen“ nach § 3 des Umwelt-Rechts-
nung über Anlagen seewärts der Begrenzung behelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigun-
des Küstenmeeres“ gestrichen. gen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben-
4. § 3 wird wie folgt gefasst: bereich berührt sind,
„§ 3 9. „Vorhabenträger“ der für die Durchführung einer
Begriffsbestimmungen Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netz-
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: entwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c
1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes be-
Änderung oder der Ausbau einer Leitung ein- stimmte verantwortliche Betreiber von Übertra-
schließlich Änderungen des Betriebskonzepts in gungsnetzen.“
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5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: (4) Gegenstand der Prüfung sind auch et-
waige ernsthaft in Betracht kommende Alterna-
„§ 3a
tiven von Trassenkorridoren. Bei der Durchfüh-
Zusammenarbeit von Bund und Ländern rung der Bundesfachplanung für Vorhaben im
(1) Bund und Länder wirken zur Realisierung die- Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplan-
ser Stromleitungen konstruktiv zusammen. gesetzes zählen zu solchen Alternativen auch
die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich
(2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung aus der Berücksichtigung von möglichen Teil-
oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, verkabelungsabschnitten ergeben und insbe-
dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachpla- sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-
nung oder die Planfeststellung berühren können, dors insgesamt führen können.“
sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getrof-
fen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfach- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
planung und die Planfeststellung nicht erschwert sätze 5 bis 8.
werden.“ 7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
6. § 5 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 „§ 5a
bis 4 ersetzt: Verzicht auf Bundesfachplanung
„(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der
(1) Auf die Durchführung der Bundesfachpla-
Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Ab-
nung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:
satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
ten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbe- 1. bei der Änderung oder Erweiterung einer Lei-
darfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitun- tung,
gen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Ver-
wirklichung des Vorhabens in einem Trassenkor- 2. bei einem Ersatzneubau oder
ridor überwiegende öffentliche oder private Be- 3. bei einem Neubau oder der Verlegung von Leer-
lange entgegenstehen. rohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in
(2) Die Bundesnetzagentur prüft insbeson- einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Ab-
dere die Übereinstimmung mit den Erfordernis- satz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes
sen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen
Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die ist.
Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfach-
Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 planung kann auf einzelne Trassenabschnitte be-
Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset- schränkt werden.
zes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raum-
ordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur (2) Auf die Durchführung der Bundesfachpla-
bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung nung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau,
des Raumordnungsplans nach § 9 des Raum- der weit überwiegend in oder unmittelbar neben ei-
ordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie ner Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. Der
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mit- Verzicht auf die Durchführung der Bundesfach-
teilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht wi- planung kann auf einzelne Trassenabschnitte be-
dersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 schränkt werden.
lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raum- (3) Über das Erfordernis der Durchführung der
ordnung gegenüber der Bundesnetzagentur Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von
nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfach- acht Wochen nach Einreichung der entsprechen-
planung entgegensteht. Macht die Bundesfach- den Unterlagen zu entscheiden. Der Vorhabenträ-
planung nachträglich ein Abweichen von den ger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse
Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die oder des ausgewiesenen Trassenkorridors ange-
Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bun- ben und nachweisen, dass die Änderung, die Er-
desministeriums für Wirtschaft und Energie in- weiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2
nerhalb angemessener Frist, spätestens aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durch-
bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, un- führung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15
ter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
widersprechen. Muss infolge des nachträglichen
Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, (4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaß-
ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bun- nahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund sei-
desnetzagentur die dadurch entstehenden Kos- ner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend ge-
ten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes kennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bun-
bleibt unberührt. desfachplanung zu verzichten. Eine Entscheidung
nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.
(3) Städtebauliche Belange sind zu berück-
sichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetz- (5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachpla-
buches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3 nung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und priva-
des Baugesetzbuches entsprechend anzuwen- ten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungs-
den. verfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 717
§ 5b b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
Zusammentreffen mehrerer durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Vorhaben in der Bundesfachplanung c) Folgender Satz wird angefügt:
(1) In Bundesfachplanungsverfahren kann eine „§ 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
einheitliche Entscheidung über den Trassenkorridor 11. § 9 wird wie folgt geändert:
für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Er-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
richtung, den Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspan- „(3) Spätestens zwei Wochen nach Versand
nung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahn- der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterla-
stromfernleitungen beantragt werden, sofern diese gen führt die Bundesnetzagentur eine Beteili-
Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt gung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes
werden sollen. Satz 1 ist entsprechend anzuwen- über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
den für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der
zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme Maßgabe, dass die nach § 42 Absatz 2 des Ge-
eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitver- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
legt werden sollen. auszulegenden Unterlagen für die Dauer von ei-
nem Monat am Sitz der Bundesnetzagentur und
(2) Die Bundesnetzagentur informiert die jeweils
an mindestens einem weiteren geeigneten Aus-
für die Raumordnung des Vorhabens zuständigen
legungsort in für die vom Trassenkorridor Betrof-
Behörden der Länder über einen Antrag nach Ab-
fenen zumutbarer Nähe ausgelegt werden. Die
satz 1 und weist sie darauf hin, dass sie der Durch-
Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an
führung des gemeinsamen Verfahrens widerspre-
der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen;
chen können.
diese elektronische Auslegung kann auf Teile
(3) Sofern die für die Raumordnung des Vorha- der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung
bens zuständigen Behörden der betroffenen Länder ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Informa- und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Ge-
tion nach Absatz 2 der Durchführung des gemein- biet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben
samen Verfahrens widersprochen haben, kann eine voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu ma-
einheitliche Entscheidung durch die Bundesnetz- chen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine
agentur ergehen.“ Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und
8. § 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze muss folgende Angaben enthalten:
ersetzt: 1. dem Planungsstand entsprechende Angaben
über den Verlauf der Trassenkorridore und
„Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Auf-
den Vorhabenträger,
nahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan
durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das 2. Angaben darüber, wo und wann die Unterla-
Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abwei- gen zur Einsicht ausgelegt sind, und
chende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetz- 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter An-
agentur kann auf begründeten Antrag des Vorha- gabe des jeweils ersten und letzten Tages.
benträgers die Frist höchstens zweimal um jeweils
Sofern von der Möglichkeit der elektronischen
bis zu sechs Monate verlängern. Die für die Raum-
Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der
ordnung zuständigen Behörden der Länder, auf de-
Bekanntmachung darauf hinzuweisen.“
ren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte,
sind über die Fristverlängerung zu benachrichti- b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich“
gen.“ durch das Wort „spätestens“ ersetzt.
9. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Vorschläge im
Sinne von § 6 Satz 6 Nummer 1“ durch die Wör- „Die Einwendungen und Stellungnahmen sind
ter „in Abstimmung mit anderen betroffenen dem Vorhabenträger und den von ihm Beauf-
Ländern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7 tragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwi-
Nummer 1“ ersetzt. derung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche
Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- des Einwenders sollen dessen Name und An-
fügt: schrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese
„Die Vorschläge nach Satz 1 können in einer An- zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ver-
tragskonferenz oder schriftlich erörtert werden. fahrens nicht erforderlich sind; auf diese Mög-
Für die schriftliche Erörterung ist § 3 Absatz 3 lichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung
des Bundesbedarfsplangesetzes entsprechend hinzuweisen.“
anzuwenden.“ 12. § 10 wird wie folgt gefasst:
10. § 8 wird wie folgt geändert: „§ 10
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Erörterungstermin
„§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der (1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzei-
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die tig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen
Bundesnetzagentur die zuständige Behörde ist.“ mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
Belange und denjenigen, die Einwendungen erho- Satz 1 Nummer 1 den Verlauf der geringfügigen
ben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Änderung und im Fall des vereinfachten Verfah-
(2) Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher rens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
Belange und diejenigen, die Einwendungen erho- Darstellung der kleinräumig außerhalb des Tras-
ben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind senkorridors verlaufenden Abschnitte der Aus-
von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. baumaßnahme.“
Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffent- 15. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
licher Belange und des Vorhabenträgers mehr als „auswirken wird,“ die Wörter „im Amtsblatt der
50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können Bundesnetzagentur“ gestrichen und werden die
diese Benachrichtigungen durch öffentliche Be- Wörter „ihrer Internetseite“ durch die Wörter „der
kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be- Internetseite der Bundesnetzagentur“ ersetzt.
kanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der 16. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landespla-
Erörterungstermin auf der Internetseite der Bundes- nungen“ durch die Wörter „nachfolgenden Landes-
netzagentur und in örtlichen Tageszeitungen be- planungen und Bauleitplanungen“ ersetzt.
kannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet
sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich 17. § 16 wird wie folgt geändert:
auswirken wird. Im Übrigen sind für die Erörterung a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im „festgestellt wird“ die Wörter „und wenn ande-
förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Ab- renfalls die Möglichkeit besteht, dass die Tras-
satz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Ab- sierung der darin zu verwirklichenden Leitung er-
satz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgeset- heblich erschwert wird“ eingefügt.
zes und die Vorschriften für Massenverfahren nach
b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes entsprechend anzuwenden. „(3) Die Veränderungssperre ergeht als Allge-
meinverfügung.
(3) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
(4) Die Bundesnetzagentur macht die Verän-
1. Einwendungen und Stellungnahmen gegen das
derungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die
Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben
in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die
worden sind,
Veränderungssperre voraussichtlich auswirken
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und wird, und auf der Internetseite der Bundesnetz-
Stellungnahmen zurückgenommen worden sind, agentur bekannt.
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden (5) Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in ei-
oder nem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen
4. alle Einwender und Stellungnehmer auf einen eine Veränderungssperre hat keine aufschie-
Erörterungstermin verzichten.“ bende Wirkung.
13. § 11 wird wie folgt geändert: (6) § 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
18. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-
„Die Bundesfachplanung kann in einem verein-
sätze 2 bis 5 ersetzt:
fachten Verfahren durchgeführt werden, soweit
nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt- „(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die
verträglichkeitsprüfung eine Strategische Um- für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbeson-
weltprüfung nicht erforderlich ist und die Aus- dere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdich-
baumaßnahme terstationen, Umspannanlagen und Netzverknüp-
1. verwirklicht werden kann, wenn der hierfür fungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren in-
tegriert und durch Planfeststellung zugelassen wer-
durch die Bundesfachplanung bestimmte
Trassenkorridor nur geringfügig geändert den. Dabei ist eine nachträgliche Integration in die
wird, oder Entscheidung zur Planfeststellung durch Planer-
gänzungsverfahren möglich, solange die Entschei-
2. kleinräumig außerhalb eines Trassenkorridors dung zur Planfeststellung gilt.
verlaufen soll, der in einem Raumordnungs-
plan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 (3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5
des Raumordnungsgesetzes ausgewiesen und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2
ist.“ auch für Leerrohre anzuwenden, wenn
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zu-
das Wort „sechs“ ersetzt. sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-
kabels verlegt werden und
14. § 12 wird wie folgt geändert:
2. die zuständige Behörde anhand der Umstände
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ist be- des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die
rechtigt,“ durch das Wort „hat“ ersetzt. Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Planfeststellung zur Durchführung einer Strom-
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Num- leitung genutzt werden.
mer 1 bis 3 enthält die Entscheidung im Fall Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz
des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 719
energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vor- c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
dringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen Komma ersetzt.
und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaß- d) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
nahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt fügt:
werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die
Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im „4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag
Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag
vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren auf Planfeststellung ein Netzentwicklungs-
für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Ge- plan nach § 12c des Energiewirtschaftsge-
genstand des Planfeststellungsverfahrens und des setzes von der Bundesnetzagentur bestätigt
Planfeststellungsbeschlusses im Fall der Sätze 1 wird, die Darlegung, ob zusätzliche energie-
und 2 sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere wirtschaftlich notwendige Maßnahmen zu-
Durchführung der Stromleitung und deren anschlie- mindest auf Teilabschnitten innerhalb des
ßender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Trassenkorridors des Vorhabens mitrealisiert
Durchführung einer Stromleitung und zu deren an- werden können; wenn dies möglich ist, sind
schließendem Betrieb bedarf es keines weiteren dem Antrag auf Planfeststellung die nach
Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchfüh- § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei-
rung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c zufügen, und
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes begon- 5. soweit Leerrohre beantragt werden, die Dar-
nen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren legung der dafür erforderlichen Vorausset-
zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht zungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2
geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren müssen die für Leerrohre erforderlichen Vo-
nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des be- raussetzungen einschließlich der Vorausset-
troffenen Vorhabens beschränkt werden. zung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt
werden.“
(4) Bei der Planfeststellung sind die von dem
20. § 20 wird wie folgt geändert:
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-
lange im Rahmen der Abwägung zu berücksich- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im amt-
tigen. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumord- lichen Verkündungsblatt und“ gestrichen.
nung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 25“ die
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raum- Wörter „oder des § 24 Absatz 5“ eingefügt.
ordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgeset-
21. § 22 wird wie folgt geändert:
zes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsver- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Wi- „(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver-
derspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung sand der Bestätigung der Vollständigkeit der Un-
des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bun- terlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststel-
desnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der lungsbehörde für die Dauer von einem Monat
Planfeststellung entgegensteht. Macht die Plan- zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die
feststellung nachträglich ein Abweichen von den Auslegung der Unterlagen nach § 73 Absatz 2
Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ausle-
Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundes- gung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der
ministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen;
angemessener Frist, spätestens aber bis zum Ab- diese elektronische Auslegung kann auf Teile
schluss der Planfeststellung, unter der Vorausset- der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung
zung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbe-
infolge des nachträglichen Widerspruchs der hörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in
Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufge- dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das
hoben werden, hat die Bundesnetzagentur die da- Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, be-
durch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des kannt zu machen. Die Bekanntmachung soll
Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Städte- spätestens eine Woche vor Beginn der Ausle-
bauliche Belange sind zu berücksichtigen. § 38 gung erfolgen und muss folgende Angaben ent-
Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches halten:
sind entsprechend anzuwenden.
1. dem Planungsstand entsprechende Angaben
(5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden über den Verlauf der Trassen und den Vorha-
Regelungen enthält, sind für das Planfeststellungs- benträger,
verfahren und daran anknüpfende Verfahren die 2. Angaben darüber, wo und wann die Unterla-
Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsge- gen zur Einsicht ausgelegt werden, und
setzes entsprechend anzuwenden.“ 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter An-
19. § 19 Satz 4 wird wie folgt geändert: gabe des jeweils ersten und letzten Tages.
Sofern von der Möglichkeit der elektronischen
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der
durch ein Komma ersetzt. Bekanntmachung darauf hinzuweisen.“
b) In Nummer 2 wird vor dem Komma am Ende das b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich“
Wort „und“ gestrichen. durch das Wort „spätestens“ ersetzt.
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tische Felder eingehalten sind. Satz 1 Nummer 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“ und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern ein-
durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt. zeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorha-
ben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder
„Die Einwendungen und Stellungnahmen Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwar-
sind dem Vorhabenträger und den von ihm ten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungs-
Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um freileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilo-
eine Erwiderung zu ermöglichen. Daten- volt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die
schutzrechtliche Bestimmungen sind zu be- Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilome-
achten. Auf Verlangen des Einwenders sol- tern hat.
len dessen Name und Anschrift unkenntlich (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
gemacht werden, wenn diese zur ordnungs- kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im
gemäßen Durchführung des Verfahrens nicht Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die
erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der
der öffentlichen Bekanntmachung hinzuwei- nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutz-
sen.“ behörde feststellt, dass die Vorgaben nach den
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Ab- §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagne-
satz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfahrens- tische Felder eingehalten sind, und wenn weitere
gesetzes“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt. öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hier-
für erforderlichen behördlichen Entscheidungen
e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „§ 25“ die
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
Wörter „oder des § 24 Absatz 5“ eingefügt.
(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der
22. § 24 wird wie folgt geändert:
Planfeststellungsbehörde die von ihm geplante
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichen-
„auswirken wird,“ die Wörter „im amtlichen Ver- der Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen
kündungsblatt“ gestrichen. sich ergibt, dass die geplante Änderung oder
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1
bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstel-
„(5) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung lung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwal- Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb
tungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.“ eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens
23. § 25 wird wie folgt gefasst: ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsver-
fahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von
„§ 25
einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfge-
Änderungen im Anzeigeverfahren genstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterun- oder Erweiterung; im Fall des Absatzes 2 Satz 1
gen können anstelle des Planfeststellungsverfah- Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen
rens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen wer- Rechte anderer. Die Entscheidung ist dem Vorha-
den. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann benträger bekannt zu machen.“
unwesentlich, wenn 24. § 26 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglich- „In Planfeststellungsverfahren kann eine einheit-
keitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine liche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Ab-
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen satz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die
ist, Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie
oder die erforderlichen behördlichen Entschei- von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, so-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge- fern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge
genstehen und geführt werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
den für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitver-
Vereinbarungen getroffen werden. legt werden.“
(2) Abweichend von den Vorschriften des Geset- 25. § 28 wird wie folgt geändert:
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung a) In Satz 1 werden die Wörter „vom 13. Dezember
oder Erweiterung nicht durchzuführen bei 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
1. Änderungen des Betriebskonzepts, S. 2585) geändert worden ist,“ gestrichen.
2. Umbeseilungen oder b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
3. Zubeseilungen. „Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststel- auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet
lungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf
§§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagne- der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 721
26. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert: daten über ein geeignetes Verfahren zur Ver-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem fügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über
Wort „Dritten“ ein Komma und die Wörter „der seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9
als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,“ des Umweltinformationsgesetzes und entspre-
eingefügt. chende Regelungen des Landesrechts bleiben
unberührt.“
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt: 29. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen der Vorhabenträger, a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nicht
richtig“ die Wörter „oder nicht vollständig“ ein-
5. der Koordinierung der Enteignungs- und
gefügt.
Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,“. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 18 Ab-
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die satz 1“ die Wörter „oder ohne Plangenehmigung
Nummern 6 bis 9. nach § 24 Absatz 5“ eingefügt.
27. § 30 wird wie folgt geändert:
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 12 Ab-
durch ein Komma ersetzt. satz 2 Satz 4,“ die Wörter „und gesetzliche Fris-
ten nach diesem Gesetz“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „1 000 Euro und
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an- höchstens 250 000“ durch die Wörter „1 000
gefügt: Euro und höchstens 10 Millionen“ ersetzt.
„5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1
31. § 35 wird wie folgt geändert:
und
6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5.“ a) Nach dem Wort „Bestehende“ werden die Wör-
b) Absatz 2 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ter „Entscheidungen über die Bundesfachpla-
ersetzt: nung,“ eingefügt und werden die Wörter „sowie
laufende Planfeststellungsverfahren“ gestrichen.
„Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 „Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachpla-
beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenem nungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 bean-
Kilometer.“ tragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen
28. § 31 wird wie folgt geändert: Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachpla-
nung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein sol-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Planfest-
cher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfach-
stellungsverfahrens“ die Wörter „oder des Plan-
planungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein
genehmigungsverfahrens“ und nach dem Wort
Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt.
„sind“ die Wörter „, und die Aufgaben nach
Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundes-
§ 27“ eingefügt.
fachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Natur- wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren
schutz“ das Komma und die Wörter „Bau und auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu- führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am
kleare Sicherheit“ ersetzt. 17. Mai 2019.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
32. Folgender § 36 wird angefügt:
„(4) Soweit für die Bundesfachplanung und
die Planfeststellung Geodaten, die bei einer „§ 36
Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffent-
licher Aufgaben vorhanden sind, benötigt wer- Evaluierung
den, sind diese Daten auf Verlangen dem Vor-
habenträger, den von ihm Beauftragten, der Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Bundesnetzagentur und den zuständigen Plan- gie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit
feststellungsbehörden der Länder für die Zwe- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
cke der Bundesfachplanung und der Planfest- und nukleare Sicherheit und dem Bundesministe-
stellung zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr
von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne 2022 die Anwendung dieses Gesetzes. Die Bun-
von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung desnetzagentur unterstützt das Bundesministerium
Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und
kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, Evaluierung. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-
wenn diese Daten besonders schutzbedürftig nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-
sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geo- senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.“
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
Artikel 3
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erforderlich.“
2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnah-
men ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer beson-
deren Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.
(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netz-
ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.“
3. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen
Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzei-
tigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Spalte 2 wird das Wort „Grafenrheinfeld“ durch die Wörter „Bergrheinfeld/West“ ersetzt.
b) Der Nummer 5 Spalte 3 wird die Angabe „, H“ angefügt.
c) In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter „Cloppenburg Ost“ durch die Wörter „Landkreis Cloppenburg“ ersetzt.
d) In Nummer 7 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Wechold“ durch die Wörter „Grafschaft Hoya“ ersetzt.
e) In Nummer 8 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Niebüll“ durch das Wort „Klixbüll“ ersetzt.
f) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
Kenn-
Nr. Vorhaben
zeichnung
„20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell G“.
– Maßnahme Großgartach – Kupferzell
g) Dem Text unter der Tabelle werden die folgenden Wörter angefügt:
„G = Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7
H = Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8“.
Artikel 4 b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
Änderung des fügt:
Energieleitungsausbaugesetzes „Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Grün-
Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August den eines überragenden öffentlichen Interesses
2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 14 und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfor-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) derlich.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorha-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch ben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Bau-
die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. beginns und Anzeigeverfahren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 723
2. § 2 wird wie folgt geändert: erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Die- 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wur-
le“ durch die Wörter „Dörpen/West“ ersetzt. den und ausschließlich Strom auf Basis von flüssi-
gen Brennstoffen erzeugen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Num-
mer 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 12. § 85 wird wie folgt geändert:
Nummer 1“ ersetzt. a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3. In der Anlage in Nummer 5 Spalte 2 wird das Wort
aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
„Diele“ durch die Wörter „Dörpen/West“ ersetzt.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a
Artikel 5 und nach dem Wort „vergüteten“ werden die
Änderung des Wörter „oder den nach § 13a Absatz 1a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-
glichenen“ eingefügt.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert die Buchstaben b und c.
worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
13. § 88a wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie
folgt gefasst: a) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „§§ 8
bis 18“ durch die Wörter „§§ 8 bis 17 dieses Ge-
„§ 14 (weggefallen) setzes sowie den §§ 13 und 13a des Energie-
§ 15 (weggefallen)“. wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15
„§ 18 (weggefallen)“. die Entschädigung“ durch die Wörter „§ 13a Ab-
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den an-
2. § 11 wird wie folgt geändert: gemessenen finanziellen Ausgleich“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-
14. § 95 wird wie folgt geändert:
lich des § 14“ durch die Wörter „vorbehaltlich
des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
setzt.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Nummern 1 bis 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und
3. Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben. wird wie folgt gefasst:
4. In § 20 Absatz 4 werden die Wörter „zum Einspei- „4. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-
semanagement nach § 14“ durch die Wörter „zu schaftsgesetzes genannten Fällen und unter
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Ener- den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-
giewirtschaftsgesetzes“ ersetzt. schaftsgesetzes genannten Voraussetzun-
5. In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 14 gen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 13 des Energiewirt- der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
schaftsgesetzes“ ersetzt. § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abge-
senkt wird oder von einer nach § 60 oder
6. In § 37b wird die Angabe „8,91“ durch die Angabe
§ 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-
„7,50“ ersetzt.
Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.“
7. In § 39j Absatz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 Satz 3 15. § 100 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 und Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset- a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe
zes“ ersetzt. „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
8. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
jeweils die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt. aa) In Nummer 10 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a werden die Wörter „§ 66 Absatz 1
9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
Nummer 1 bis 13“ durch die Wörter „§ 66
„oder“ durch die Wörter „, die sie nach § 13a Ab-
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13“ er-
satz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilan-
setzt.
ziellen Ausgleich erhalten oder für die sie“ ersetzt.
10. In § 59 werden nach dem Wort „vergüteten“ die bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energie- ein Komma ersetzt.
wirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“ ein- cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
gefügt.
„14. für Anlagen, die vor dem 1. Oktober
11. Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 2021 in Betrieb genommen worden
„Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden sind, die §§ 11 und 20 Absatz 4 in der
auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fas-
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
sung anzuwenden sind und die §§ 14 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
und 15 des Erneuerbare-Energien-Ge- (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird aufgehoben.
setzes in der am 30. September 2021
geltenden Fassung ab dem 1. Oktober
Artikel 8
2021 nicht mehr anzuwenden sind.“
c) In Absatz 11 wird die Angabe „21. Dezember Änderung des
2018“ durch die Angabe „1. Februar 2019“ er- Bundesnaturschutzgesetzes
setzt.
Dem § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
16. § 104 wird wie folgt geändert: 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-
a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „62a Ab- kel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I
satz 1 und 6“ durch die Wörter „62b Absatz 1 S. 3434) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8
und 5“ ersetzt. angefügt:
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Ein-
„In den Ausschreibungen für Windenergieanla-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung
gen an Land zu allen Gebotsterminen bis ein-
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Ver-
schließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe-
ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.“
rium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen
Angabe „2021“ ersetzt.
im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Ver-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die ordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließ-
Angabe „2020“ und die Angabe „2020“ lich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bun-
durch die Angabe „2021“ ersetzt. deseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Kör-
perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
17. In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die An-
ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum
gabe „nach § 14“ durch die Wörter „nach § 13a Ab-
1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann
satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach
durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium
Artikel 6 für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei
Änderung des der Verkündung der Rechtsverordnung an den Be-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes schluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf
von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsver-
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- ordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt,
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzu-
1. § 3 wird wie folgt geändert: wenden.“
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die
§§ 14 und 15“ gestrichen. Artikel 9
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab- Änderung der
satz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Geset- Raumordnungsverordnung
zes“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. In § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverord-
nung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom
buchstabe aa werden die Wörter „elektrischer
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
KWK-“ gestrichen.
werden nach den Wörtern „110 kV oder mehr“ ein
3. In § 33a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 15 Komma und die Wörter „ausgenommen Errichtungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Entschädi- in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstras-
gung“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 des Ener- sen oder unter weit überwiegender Nutzung von Be-
giewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich“ standstrassen,“ eingefügt.
ersetzt.
Artikel 10
Artikel 7
Änderung des Änderung der
Messstellenbetriebsgesetzes Stromnetzentgeltverordnung
§ 66 Absatz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebs- Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 725
nung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert wor- (3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Ab-
den ist, wird wie folgt geändert: satz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 er-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 füllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb
folgende Angabe eingefügt: von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der
„§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betrei-
Grundstückseigentümer und Nutzungsbe- ber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbe-
rechtigte“. willigung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur
bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeits-
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Num- entschädigung berücksichtigt werden, wobei sie ei-
mer 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Num- nen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in An-
mer 1“ ersetzt. spruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht un-
terschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadrat-
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: meter der in Anspruch genommenen Schutzstreifen-
„§ 5a fläche nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbar-
Kostenanerkennung von Zahlungen an
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte keitsentschädigung und den Zuschlag für eine güt-
liche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt
(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wo-
an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungs- chen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das
berechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Ent-
genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach richtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der
dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energie- Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine ein-
leitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erd- malige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten er-
kabel errichtet wird, folgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die
erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung
1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2, der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate
zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der
2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Ab-
Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber
satz 3 oder
von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grund-
3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5 stückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist
ab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro
entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- Rate möglich.
und Herstellungskosten der Freileitung oder des
Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu (5) Aufwandsentschädigungen an Grundstücksei-
berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss ak- gentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Ab-
tiviert sind. satz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen
berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des
(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Vertrags und der Eintragung der beschränkten per-
Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn sönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.
1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche
Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro
Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von
Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Ei-
Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder
gentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag
eine vergleichbare Sicherung vorliegt und
anteilig zu zahlen.“
2. sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 ge-
schlossenen Vereinbarung des Betreibers von Artikel 11
Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigen-
tümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Änderung der
Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die Grundbuchverfügung
vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzu- Dem § 86a Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der
wenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meist- Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
begünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19
begründet. des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berück- ändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
sichtigt werden: fügt:
„Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Re-
1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleich-
gel vor, wenn
strom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25
Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch ge- 1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen
nommenen Schutzstreifenfläche und sind oder
2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleich- 2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder
strom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Pro- Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden,
zent des Verkehrswertes der in Anspruch genom- insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der
menen Schutzstreifenfläche. Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirt-
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
schaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan satz 2 mit Hilfe von Handelsgeschäften durchführt,
enthalten ist. sind diese an einer Strombörse eines nominierten
Strommarktbetreibers gemäß Artikel 4 Nummer 1
Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befris-
der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission
tung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren lie-
vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für
gen.“
die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-
ment (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24) zu tätigen.“
Artikel 12
Änderung der Artikel 15
Planfeststellungszuweisungsverordnung Änderung der
In § 1 Nummer 2 der Planfeststellungszuweisungs- Netzreserveverordnung
verordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) werden Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013
das Komma und die Wörter „soweit diese nicht in den (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen see- zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
wärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres worden ist, wird wie folgt geändert:
fallen“ gestrichen.
1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 13 2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 13a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 2“
Änderung des
ersetzt.
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kohlendioxid-Speiche- Artikel 16
rungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), Änderung der
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom SINTEG-Verordnung
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,
werden die Wörter „sowie 6 und 7“ gestrichen. Die SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1653) wird wie folgt geändert:
Artikel 14 1. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder
Änderung der § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
Stromnetzzugangsverordnung gestrichen.
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 2. § 9 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3988) geän-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „die nach § 14 Absatz 1 des Erneuer-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 bare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
folgende Angabe eingefügt: „die wegen eines Engpasses nach § 13a Ab-
satz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
„§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilan-
§ 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
ziellen Ausgleich von Systemsicherheits-
zes“ ersetzt.
maßnahmen“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum Ein-
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
speisemanagement“ durch die Wörter „nach
„§ 11a § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirt-
Bilanzkreis
schaftsgesetzes“ ersetzt.
für den energetischen und bilanziellen
Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen aa) In Satz 1 werden die Wörter „keine Entschä-
sind verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis für digung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-
den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „kein
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Energie- bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a
wirtschaftsgesetzes und den bilanziellen Ersatz nach des Energiewirtschaftsgesetzes und kein fi-
§ 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu nanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2
führen. des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bb) In Satz 2 werden die Wörter „die entgangene
sind verpflichtet, den energetischen und bilanziellen Entschädigung“ durch die Wörter „den ent-
Ausgleich von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 gangenen bilanziellen und finanziellen Aus-
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den bi- gleich“ ersetzt.
lanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c des Energie-
wirtschaftsgesetzes ausschließlich über den Bilanz- Artikel 17
kreis nach Absatz 1 durchzuführen und den Bilanz- Änderung der
kreis ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen. Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
(3) Soweit der Betreiber eines Elektrizitätsversor- Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
gungsnetzes den energetischen Ausgleich nach Ab- vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 727
Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. De-
S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Entschädigung abweichend
1. § 1 wird wie folgt geändert:
von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver- die Wörter „den finanziellen Ausgleich abweichend
gütenden“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“
des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszu- ersetzt.
gleichenden“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „vergüten- Artikel 21
den“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszuglei-
Windenergie-auf-See-Gesetzes
chenden“ eingefügt.
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2. § 7 wird wie folgt geändert:
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „vergüteten“ kel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I
die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Ener- S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
giewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“
eingefügt. 1. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ver- a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
güteten“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a mern 9 und 10 eingefügt:
des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge- „9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen
glichenen“ eingefügt. Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen
im räumlichen Zusammenhang ausschließlich
Artikel 18 Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das
Änderung der Netz angeschlossen werden, errichtet werden
Erneuerbare-Energien-Verordnung sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-
Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
In § 1 Nummer 1 und § 2 Satz 1 der Erneuerbare-
Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I 10. „Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-An-
S. 146), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom bindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsge-
ist, werden jeweils nach dem Wort „vergüteten“ die setzes,“.
Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt-
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
schaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“ eingefügt.
Nummern 11 und 12.
Artikel 19 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Festlegungen“
Grenzüberschreitende- die Wörter „für Gebiete, Flächen, die zeitliche
Erneuerbare-Energien-Verordnung Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen,
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien- die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die
Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) wird voraussichtlich zu installierende Leistung sowie
wie folgt geändert: für Testfelder und sonstige Energiegewinnungs-
bereiche“ eingefügt.
1. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7
bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien- b) Folgender Satz wird angefügt:
Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 7 bis 17, 79 und 79a
„Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschiff-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13
fahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforder-
und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
lichen Informationen und Unterlagen einschließ-
2. In § 38 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör- lich derjenigen, die für die Strategische Umwelt-
ter „die Entschädigung abweichend von § 15 des prüfung erforderlich sind, zur Verfügung.“
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
„der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Ab- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 39 Absatz 2 Nummer 35 werden die Wörter „die aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Verwal-
Entschädigung nach § 15 des Erneuerbare-Ener- tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3
gien-Gesetzes“ durch die Wörter „den finanziellen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirt- Hydrographie hierüber abgeschlossen und“
schaftsgesetzes“ ersetzt. gestrichen.
Artikel 20 bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebie-
ten“ die Wörter „; im Küstenmeer können Flä-
Änderung der
chen nur festgelegt werden, wenn das zu-
KWK-Ausschreibungsverordnung
ständige Land die Flächen als möglichen Ge-
In § 27 Absatz 3 Nummer 20 der KWK-Ausschrei- genstand des Flächenentwicklungsplans aus-
bungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I gewiesen hat“ eingefügt.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lichem Umfang genutzt, kann ein späterer
Flächenentwicklungsplan die Festlegung des
„(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den
sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufhe-
Zeitraum ab dem Jahr 2021
ben und stattdessen Gebiete und Flächen
1. Folgendes festlegen: festlegen.“
a) küstennah außerhalb von Gebieten Testfel- d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und Fest-
der für insgesamt höchstens 40 Quadratki- legungen nach Absatz“ die Wörter „2 Satz 1
lometer; Testfelder können im Küstenmeer Nummer 1 Buchstabe a und Absatz“ eingefügt.
nur festgelegt werden, wenn das Land den
Bereich als möglichen Gegenstand des Flä- 4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
chenentwicklungsplans und zumindest teil- „nach § 70 Absatz 2“ die Wörter „auf einer Off-
weise zu Testzwecken ausgewiesen hat; shore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer
wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf
nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann einer Testfeld-Anbindungsleitung“ eingefügt.
ein späterer Flächenentwicklungsplan die
Festlegung des Testfeldes aufheben und 5. § 70 wird wie folgt geändert:
stattdessen Gebiete und Flächen festlegen,
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
b) die Kalenderjahre, in denen auf den festge- „Zuweisung nach Absatz 2“ die Wörter „auf einer
legten Testfeldern jeweils erstmals Pilot- Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe
windenergieanlagen auf See und die ent- einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
sprechende Testfeld-Anbindungsleitung in auf einer Testfeld-Anbindungsleitung“ eingefügt.
Betrieb genommen werden sollen, und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-
Anbindungsleitung; aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschafts- „Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag
zone und im Küstenmeer verfügbare Netzan- auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage
bindungskapazitäten auf vorhandenen oder in auf See nach § 68 gestellt werden muss,
den folgenden Jahren noch fertigzustellenden weist die Bundesnetzagentur im Benehmen
Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen Hydrographie dem Betreiber für eine Pilot-
auf See zugewiesen werden können. windenergieanlage auf See durch Bescheid
Der Flächenentwicklungsplan kann Netzanbindungskapazität zu
1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von 1. auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die
Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab-
und in Testfeldern machen; für Gebiete und satz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar aus-
Testfelder im Küstenmeer können sie in der gewiesen ist, oder
Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2
näher bestimmt werden, 2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach
Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4
2. die technischen Gegebenheiten der Offshore- Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist
Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbin- die Kapazität nur zu, wenn für die Pilot-
dungsleitung benennen und windenergieanlage auf See noch keine
3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende sonstige nach Bundes- oder Landesrecht
technische Voraussetzungen für den Netzan- erforderliche Genehmigung erteilt wurde.“
schluss von Pilotwindenergieanlagen auf See bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die
benennen.“ Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Zuwei-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Quadrat- sung erfolgt“ die Wörter „im Fall des Satzes 1
kilometer festlegen“ die Wörter „und räum- Nummer 1“ eingefügt.
liche Vorgaben für Leitungen, die Energie
oder Energieträger aus diesen abführen, ma- dd) In Satz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-
chen“ eingefügt. tern „Pilotwindenergieanlagen auf See ein“
die Wörter „; für die Verfahren zur Zuweisung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Verwal- von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitun-
tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 gen kann die Festlegung Kriterien zur Stand-
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und ortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen“
Hydrographie hierüber abgeschlossen und“ eingefügt.
gestrichen.
6. In § 76 werden nach den Wörtern „Teil 3 dieses Ge-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
setzes“ die Wörter „sowie für Feststellungen einer
„Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbe- Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses
reich tatsächlich nicht oder in nur unwesent- Gesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 729
Artikel 22
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
geändert worden ist, wird folgende Nummer 19.12 angefügt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„19.12 Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungs-
netz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.12.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.12.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.12.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.12.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm. S“.
Artikel 23 Artikel 24
Änderung der Änderung der
Anreizregulierungsverordnung Gashochdruckleitungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsver-
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der ordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt
Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geän- durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 43 „§ 43 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 3 und Satz 5“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Num- Artikel 25
mer 2“ ersetzt.
Inkrafttreten
2. Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„(15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021
durch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderun- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,
gen in den §§ 13, 13a und 14 Absatz 1c des Energie- 10, 11, 12 Buchstabe a und b, Nummer 13, 30, 32
wirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10 Buchstabe b, Nummer 34 Buchstabe c und Nummer 35,
und 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I Artikel 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 15 Buch-
S. 706) entstehen, als zusätzliche zulässige Erlöse in stabe b und Nummer 17, Artikel 6 Nummer 1 und 3, die
das Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus Artikel 7, 14, 15 Nummer 1 und die Artikel 16 bis 20
ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten
(3) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Re-
gelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlö- (4) Artikel 1 Nummer 2 und 29 tritt mit Wirkung vom
sen nach § 4 berücksichtigt wurden.“ 18. November 2017 in Kraft.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 731
Gesetz
zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“
(Forum-Recht-Gesetz – ForumRG)
Vom 13. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen: Unterstützung durch
Einrichtungen des Bundes
§1 Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stif-
Name, Sitz und Rechtsform tung durch Einrichtungen des Bundes, insbesondere
der Stiftung; Siegel; Standort durch das Haus der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland, das Deutsche Historische Museum und
(1) Unter dem Namen „Stiftung Forum Recht“ wird das Bundesarchiv, unterstützt.
eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe errichtet. Die §4
Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Geset-
Stiftungsvermögen; Errichtungsort
zes.
(1) Die Stiftung verfügt über eigenes Vermögen.
(2) Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bun-
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-
dessiegel mit der Umschrift „Stiftung Forum Recht“.
tung eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maß-
(3) Die Stiftung richtet einen Standort in Leipzig ein. gabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
§2 dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-
gen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die
Stiftungszweck die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(1) Zweck der Stiftung ist, in einem auf Bürgerbetei- (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sons-
ligung angelegten Kommunikations-, Informations- und tige Einnahmen sind nur für den Stiftungszweck zu ver-
Dokumentationsforum aktuelle Fragen von Recht und wenden.
Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland als
(5) Das Forum Recht (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) wird
Grundvoraussetzung einer funktionsfähigen und leben-
in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundes-
digen Demokratie aufzugreifen und diese für alle gesell-
gerichtshofs in Karlsruhe auf dem Grundstückskomplex
schaftlichen Gruppen in Ausstellungen und Aktivitäten
zwischen Karlstraße, Kriegsstraße, Herrenstraße, Rit-
vor Ort und im virtuellen Raum erfahrbar werden zu las-
terstraße und Blumenstraße errichtet. Die Durchführung
sen. Dabei sind die historischen, europäischen und in-
des Bauvorhabens in Karlsruhe und der Unterbringung
ternationalen Bezüge angemessen zu berücksichtigen.
in Leipzig erfolgt im Rahmen des einheitlichen Liegen-
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbeson- schaftsmanagements.
dere:
§5
1. Einrichtung, Unterhaltung und Fortentwicklung von
Ausstellungen in einem Forum Recht für die Ausei- Satzung
nandersetzung mit Fragen des Rechts und des Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato-
Rechtsstaats, rium beschlossen wird.
2. Entwicklung und Bereitstellung kommunikativer For- §6
mate für Kooperationspartner in Bund und Ländern,
Organe der Stiftung
3. Durchführung von Veranstaltungen, von auf Internet Organe der Stiftung sind
und virtueller Realität basierenden Medienangebo-
ten sowie von Schulungen für pädagogische Ange- 1. das Kuratorium,
bote, 2. das Direktorium,
4. Forschung, Dokumentation und Veröffentlichungen, 3. der Stiftungsbeirat.
5. Öffentlichkeitsarbeit, §7
6. Kooperation mit nationalen, europäischen und inter- Kuratorium
nationalen Organisationen und Einrichtungen. (1) In das Kuratorium werden für jeweils fünf Jahre
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel- entsandt, wobei eine wiederholte Entsendung zulässig
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ist:
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 1. vom Deutschen Bundestag elf Mitglieder,
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019
2. vom Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- tungsbeirats für die Dauer von fünf Jahren. Eine wieder-
cherschutz und vom Bundesministerium des Innern, holte Bestellung ist möglich. Der Direktor oder die Di-
für Bau und Heimat je ein Mitglied, rektorin sowie der stellvertretende Direktor oder die
3. von der Stadt Karlsruhe und der Stadt Leipzig je ein stellvertretende Direktorin können aus wichtigem
Mitglied, Grund durch Beschluss des Kuratoriums nach Anhö-
rung des Stiftungsbeirats abberufen werden.
4. vom Bundesverfassungsgericht ein Mitglied,
(8) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-
5. vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwal-
lichen Fragen der Stiftung, insbesondere über die Sat-
tungsgericht je ein Mitglied,
zung, die Grundzüge der Programmgestaltung, den
6. vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Haushaltsplan und die Bestellung der Abschlussprüfer
ein Mitglied, oder ‑prüferinnen. Das Direktorium hat hierzu entspre-
7. von der Bundesrechtsanwaltskammer ein Mitglied, chend § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dem
Kuratorium zu berichten.
8. von den Landesjustizverwaltungen insgesamt ein
Mitglied. (9) Beschlüsse über die Satzung und deren Ände-
rung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglied des Kuratoriums kraft Amtes ist der oder die
Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Im Übrigen
Vorsitzende des Stiftungsbeirats. Für jedes Mitglied ist
bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen
für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mit-
Stimmen. In der Satzung können für weitere Entschei-
glied zu bestimmen. Die Bestimmung trifft die entsen-
dungen qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Bei
dungsberechtigte Stelle. Ist das stellvertretende Mit-
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person des
glied auch verhindert, kann das Stimmrecht von einem
oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
anderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des
Kuratoriums ausgeübt werden; in diesem Fall bevoll- (10) An den Sitzungen des Kuratoriums sollen der
mächtigt das Mitglied das andere Mitglied oder das Direktor oder die Direktorin mit beratender Stimme teil-
andere stellvertretende Mitglied durch Erklärung ge- nehmen.
genüber dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums. (11) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich.
Frauen und Männer sollen im Kuratorium in gleicher Auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, auf Antrag
Anzahl vertreten sein. mindestens eines Drittels der Mitglieder des Kuratori-
(2) Die vom Deutschen Bundestag zu entsendenden ums oder auf Antrag des Stiftungsbeirats hat der oder
Mitglieder (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) werden von den die Vorsitzende eine Sitzung des Kuratoriums einzube-
Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke entsandt. rufen.
Bei der Bestimmung der auf jede Fraktion entfallenden
(12) Das Nähere regelt die Satzung.
Mitglieder ist das Verfahren nach Sainte-Laguë/
Schepers anzuwenden. Die vom Deutschen Bundestag
§8
entsandten Mitglieder müssen während der gesamten
Zeit der Entsendung Mitglieder des Deutschen Bundes- Direktorium
tages sein.
(1) Das Direktorium besteht aus einem Direktor oder
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können je- einer Direktorin sowie einem stellvertretenden Direktor
des von ihnen entsandte Mitglied jederzeit abberufen. oder einer stellvertretenden Direktorin.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Ge-
aus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verblei-
schäfte der Stiftung. Er oder sie vollzieht die Be-
bende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues stellver-
schlüsse des Kuratoriums und entscheidet in allen
tretendes Mitglied zu entsenden.
Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr Kuratorium zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung
als die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein Direktor oder
vertreten ist. eine Direktorin nicht bestellt oder ist er oder sie verhin-
(5) Das vom Bundesministerium der Justiz und für dert, übt der stellvertretende Direktor oder die stellver-
Verbraucherschutz entsandte Mitglied beruft die kon- tretende Direktorin die genannten Befugnisse aus.
stituierende Sitzung des Kuratoriums frühestens einen (3) Der Direktor oder die Direktorin benötigt zu
Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Das Ku- Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Be-
ratorium ist handlungsfähig, sobald zehn Mitglieder deutung die Zustimmung des oder der Vorsitzenden
entsandt worden sind. des Kuratoriums. Dies sind insbesondere Entscheidun-
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vor- gen über Gründungen, Beteiligungen und Investitionen
sitzenden oder die Vorsitzende und einen Stellvertreter von über 50 000 Euro.
oder eine Stellvertreterin. Der oder die Vorsitzende be- (4) Das Nähere regelt die Satzung.
ruft das Kuratorium ein und leitet dessen Sitzungen.
Der oder die Vorsitzende führt die Geschäfte der Stif-
§9
tung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge-
richtlich, solange weder ein Direktor oder eine Direkto- Stiftungsbeirat
rin noch ein stellvertretender Direktor oder eine stellver- (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 20
tretende Direktorin bestellt sind. und höchstens 30 Mitgliedern. Als Mitglieder des Stif-
(7) Das Kuratorium bestellt den Direktor oder die Di- tungsbeirats sind sie sowohl Vertreter der Institutionen
rektorin sowie den stellvertretenden Direktor oder die oder der wissenschaftlichen Bereiche, für die sie beru-
stellvertretende Direktorin nach Anhörung des Stif- fen sind, als auch Repräsentanten der Zivilgesellschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019 733
(2) In den Stiftungsbeirat entsenden der Förderver- tenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirt-
ein FORUM RECHT e. V., der Deutsche Anwaltverein schaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung
e. V., der Deutsche Richterbund e. V., die Neue Richter- durch den Bundesrechnungshof. Das Bundesministe-
vereinigung e. V. und der Deutsche Juristinnenbund rium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die
e. V. je ein Mitglied. Rechnung.
(3) Das Kuratorium wählt weitere Mitglieder in den
Stiftungsbeirat. Diese sollen insbesondere den Kreis § 12
der zivilgesellschaftlichen Initiativen sowie Institutionen Berichterstattung
aus dem Bereich der Rechtswissenschaft, der Ge-
schichts-, Geistes-, Sozial- und Gesellschaftswissen- Das Kuratorium legt alle zwei Jahre einen öffentlich
schaften, der Kunstgeschichte, der Kultur-, Bild- und zugänglichen Bericht über Tätigkeit und Vorhaben der
Medienwissenschaften sowie Museen und Kulturein- Stiftung vor.
richtungen repräsentieren. Die Wahl erfolgt auf der
Grundlage von Vorschlägen der jeweiligen Initiativen, § 13
Institutionen und Einrichtungen. Beschäftigte
(4) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Die einmalige (1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitneh-
Wiederberufung ist zulässig. Frauen und Männer sollen mer und Arbeitnehmerinnen. Auf deren Arbeitsverhält-
im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl vertreten sein. nisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
(5) Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden rinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vor- sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für
sitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der Auszubildende entsprechend.
Stiftungsbeirat berät das Kuratorium und das Direkto- (2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Be-
rium. amtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das
(6) Das Nähere regelt die Satzung. Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste
Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bun-
§ 10 desbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der
Ehrenamtliche Tätigkeit Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsbei-
§ 14
rats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstat-
tung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet Freier Eintritt; Gebühren
sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung (1) Der Eintritt in das Forum Recht ist frei.
geltenden Bestimmungen.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung
§ 11 von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veran-
staltungen erheben.
Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-
§ 15
schutz.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe- Inkrafttreten
sen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung gel- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley