642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Vom 6. Mai 2019
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 6. § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende fasst:
Gesetz beschlossen: „1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d,
e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2,
Artikel 1 §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Num-
Änderung des mer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b
Marktorganisationsgesetzes die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanz-
verwaltung,“.
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
7. In der Anlage wird Abschnitt II wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das durch Artikel 1 der Verordnung vom a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „betrof-
28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden fene Marktordnungswaren“ ein Komma und die
ist, wird wie folgt geändert: Wörter „einschließlich des KN-Codes,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-
1. In § 5 wird in der Begriffsbestimmung „Ausfuhrab-
mern 15 bis 20 eingefügt:
gaben“ im Satzteil nach dem Semikolon das Wort
„Zölle“ durch das Wort „Steuern“ ersetzt. „15. Nummer, Art, besondere Bedingungen und
Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stor-
„(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmi- nierung und Löschung einer Lizenz,
gungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b 16. Angaben zu Drittländern (Versendungsland,
werden von der Marktordnungsstelle erteilt.“ Ursprungsland und Bestimmungsland),
3. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben. 17. Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,
4. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 18. Toleranz,
„1. der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der 19. Identifikationsnummer und Zeitpunkt der
Übertragung, der Abschreibung und der Bestäti- Abschreibung einer Lizenz,
gung von Lizenzen, der Erteilung und der Ein- 20. Angaben zur Annahme der Zollanmeldung,
stellung der Erteilung von Einfuhr- und Aus- zur Überführung in den freien Verkehr und
fuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrge- zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenz-
nehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungs- pflichtige Marktordnungswaren,“.
waren,“. c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 21.
5. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zöllen“ d) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 22 und
durch das Wort „Einfuhrabgaben“ ersetzt. wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 643
„22. Sicherheiten und die Abrechnungen zum setzes in der vom 11. Mai 2019 an geltenden Fassung
Zweck der Freigabe der Sicherheit,“. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 23.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsge- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Gesetz
zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit
in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im
Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Vom 6. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Artikel 1 2. einen freiwilligen Dienst
Änderung des a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
Bundesfreiwilligendienstgesetzes rufsausbildung und vergleichbar einer Voll-
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April zeitbeschäftigung leisten oder
2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Ab- b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-
satz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden
1. § 2 wird wie folgt geändert: pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes
Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeit-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
beschäftigung vorliegt,
„2. einen freiwilligen Dienst
3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11
a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be- zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine
rufsausbildung und vergleichbar einer Voll- Zeit von mindestens sechs Monaten und
zeitbeschäftigung leisten oder höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be- 4. für den freiwilligen Dienst
rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-
a) nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung
zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stun-
und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-
den pro Woche leisten, sofern sie
nes Taschengeld erhalten dürfen oder
aa) das 27. Lebensjahr vollendet haben b) anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Ver-
oder pflegung und Arbeitskleidung entsprechende
bb) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet Geldersatzleistungen sowie ein angemes-
haben und ein berechtigtes Interesse senes Taschengeld erhalten dürfen.
der Freiwilligen an einer Teilzeitbe- Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es
schäftigung vorliegt.“ 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversi-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: cherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159 nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)“ ge- vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist die-
strichen. ser Prozentsatz zu kürzen.“
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4“ durch
durch das Wort „und“ ersetzt. die Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort „anteilig“ ge- 2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das
strichen und wird das Wort „und“ durch einen Wort „ganztägig“ gestrichen.
Punkt ersetzt. 3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
dd) Buchstabe d wird aufgehoben. „Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligen-
dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz an-
2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
zurechnen.“
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig“ ge-
strichen.
Artikel 2
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes „Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Mo-
nate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“
2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert 5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und
1. § 2 wird wie folgt geändert: Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn
insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Monaten nicht überschritten wird und die Einsatz-
„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind abschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens
Personen, die drei Monate dauern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 645
6. § 8 wird wie folgt geändert: 8. § 14 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7“ durch die 9. § 15 wird aufgehoben.
Angabe „§§ 5, 6 und 7“ ersetzt.
Artikel 3
b) Satz 2 wird aufgehoben. Inkrafttreten
7. In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Gesetz
für schnellere Termine und bessere Versorgung
(Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)
Vom 6. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Nummer 4 werden die Wörter „behin-
derte Menschen“ durch die Wörter „Men-
Artikel 1 schen mit Behinderungen“ und werden
die Wörter „nach Nummer 1, 2 oder 3 ver-
Änderung des
sichert war“ durch die Wörter „innerhalb
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche oder 3 familienversichert war oder die Fa-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom milienversicherung nur wegen einer Vor-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt rangversicherung nach Absatz 1 Satz 1
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019 Nummer 2 ausgeschlossen war“ ersetzt.
(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
ändert:
„unterhält“ die Wörter „oder in seinen Haus-
1. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben. halt aufgenommen hat“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: 7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 3a Satz 4 werden nach dem Wort
„Gutachterverfahren“ die Wörter „gemäß § 87
„Eine Anrechnung erfolgt nicht für
Absatz 1c“ eingefügt.
1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeit- b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „und
punkt des Wirksamwerdens der Adoption fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ durch
bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen die Wörter „in Höhe von höchstens 5 Prozent“
Altersgrenzen erreicht hat, oder ersetzt.
2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeit- 8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
punkt der Eheschließung mit dem Elternteil „Angestellte“ die Wörter „und Versorgungsemp-
des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 fänger“ eingefügt.
vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat
oder wenn das Kind vor Erreichen dieser 8a. § 20h wird wie folgt geändert:
Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durch
Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen pauschale Zuschüsse und als Projektförde-
wurde.“ rung“ durch die Wörter „als Pauschal- und
Projektförderung“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Nr. 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden aa) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch
Fassung“ ersetzt. die Angabe „70“ und werden die Wörter
3. § 6 Absatz 8 wird aufgehoben. „kassenartübergreifende Gemeinschafts-
förderung“ durch die Wörter „die kassen-
4. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben. artübergreifende Pauschalförderung“ er-
5. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben. setzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert: bb) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Gemeinschaftsförderung“ durch das
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach
Wort „Pauschalförderung“ ersetzt.
dem Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Ab-
findungen, Entschädigungen oder ähnlichen 8b. § 20i wird wie folgt geändert:
Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wegen der Beendigung eines Arbeitsverhält-
„§ 20i
nisses in Form nicht monatlich wiederkehren-
der Leistungen gezahlt werden, wird das zu- Schutzimpfungen
letzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die und andere Maßnahmen
der Auszahlung der Entlassungsentschädigung der spezifischen Prophylaxe“.
folgenden Monate bis zu dem Monat berück- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-
ein Komma und die Wörter „dies gilt un-
sungsentschädigung erreicht worden wäre;“
abhängig davon, ob sie auch entspre-
eingefügt.
chende Ansprüche gegen andere Kosten-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: träger haben“ eingefügt.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem bb) In Satz 2 werden die Wörter „beruflich be-
1. Juli 2011“ gestrichen. dingt oder im Rahmen der Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 647
vorgeschrieben ist“ durch die Wörter „be- „(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryo-
ruflich oder durch eine Ausbildung be- konservierung von Ei- oder Samenzellen oder
dingt ist“ ersetzt. von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehö-
rigen medizinischen Maßnahmen, wenn die
cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Kryokonservierung wegen einer Erkrankung
Wort „zwei“ ersetzt. und deren Behandlung mit einer keimzell-
dd) In Satz 7 wird das Wort „Impfausweis- schädigenden Therapie medizinisch notwen-
vordruckes“ durch die Wörter „Impfaus- dig erscheint, um spätere medizinische Maß-
weises nach § 22 des Infektionsschutz- nahmen zur Herbeiführung einer Schwanger-
gesetzes“ ersetzt. schaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.
Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schutz- chend.“
impfungen“ die Wörter „und andere Maßnah- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
men der spezifischen Prophylaxe“ eingefügt. Wörter „nach Absatz 1“ werden durch die
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „nach den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.
10a. § 27b Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
„(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 be-
steht auch unter den Voraussetzungen einer 11. In § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis
Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 zum 30. Juni 2012“ gestrichen.
des Infektionsschutzgesetzes.“ 12. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 5 bis 8
angefügt:
9. Nach § 20i wird folgender § 20j eingefügt:
„(5) Wählen Versicherte im Fall von kiefer-
„§ 20j orthopädischen Behandlungen Leistungen, die
den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
Präexpositionsprophylaxe zahnärztliche Leistungen abgebildeten kiefer-
(1) Versicherte mit einem substantiellen HIV- orthopädischen Leistungen vergleichbar sind
Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet und sich lediglich in der Durchführungsart oder
haben, haben Anspruch auf durch die eingesetzten Behandlungsmittel unter-
scheiden (Mehrleistungen), haben die Versicher-
1. ärztliche Beratung über Fragen der medika- ten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistun-
mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver- gen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist
hütung einer Ansteckung mit HIV sowie von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der
zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die vergleichbare im einheitlichen Bewertungs-
die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebil-
zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind. dete kieferorthopädische Leistung als Sachleis-
(2) Das Nähere zum Kreis der Anspruchsbe- tung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten
rechtigten und zu den Voraussetzungen für die entsprechend.
Ausführung der Leistungen vereinbaren die Kas- (6) Der Bewertungsausschuss für die zahn-
senärztliche Bundesvereinigung und der Spitzen- ärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens
verband Bund der Krankenkassen bis zum zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leis-
31. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. September tungen, die als Mehrleistungen vereinbart und
2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. abgerechnet werden können. Er kann solche
nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kiefer-
(3) Auf Grundlage der Vereinbarung nach Ab- orthopädischen Leistungen benennen, die nicht
satz 2 hat der Bewertungsausschuss den ein- als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleis-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis- tungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischen
tungen zu überprüfen und spätestens innerhalb Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewer-
eines Monats nach Abschluss dieser Vereinba- tungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen
rung anzupassen. Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Be-
(4) Versicherte nach Absatz 1 haben nach Be- wertungsausschuss die im einheitlichen Bewer-
ratung Anspruch auf Versorgung mit verschrei- tungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische
bungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositions- Leistung.
prophylaxe. (7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädi-
schen Behandlung neben kieferorthopädischen
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit Leistungen, die im einheitlichen Bewertungs-
evaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verord- maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet
nung der Präexpositionsprophylaxe auf das In- sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen er-
fektionsgeschehen im Bereich sexuell übertrag- bracht, ist der Versicherte vor Beginn der Be-
barer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemein handlung vom behandelnden Zahnarzt über die
anerkannten wissenschaftlichen Standards.“ in Betracht kommenden Behandlungsalternativen
10. § 27a wird wie folgt geändert: mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche
oder elektronische Vereinbarung zwischen dem
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der
gefügt: die von der Krankenkasse zu tragenden Kosten-
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
anteile und die vom Versicherten zu tragenden mer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1
Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen Nummer 3 geregelte orientierende Behand-
gegenübergestellt werden. Hiermit ist eine lungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner
schriftliche oder elektronische Erklärung des Genehmigung durch die Krankenkasse.“
Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in 14. § 33 wird wie folgt geändert:
Betracht kommenden Behandlungsalternativen
einschließlich einer zuzahlungsfreien Behand- a) Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden
lung auf der Grundlage des einheitlichen Bewer- Sätze eingefügt:
tungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen auf- „Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfs-
geklärt worden ist. Die Bundesmantelvertrags- mittel, die eine dritte Person durch einen
partner vereinbaren für die schriftliche Vereinba- Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichver-
rung nach Satz 1 und für die Erklärung des Ver- letzungen schützen, wenn der Versicherte
sicherten nach Satz 2 verbindliche Formular- selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels
vordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit
dem diese verbindlich zu verwenden sind. der dritten Person bedarf, bei der durch mög-
liche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr
(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen besteht oder angenommen werden kann. Zu
überprüfen anlassbezogen die Einhaltung der In- diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blut-
formations- und Aufklärungspflichten aus Ab- entnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame
satz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist ver- Bundesausschuss bestimmt in seiner Richt-
pflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen linie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei
nach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach denen eine erhöhte Infektionsgefährdung an-
Absatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nach- genommen werden kann.“
vollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zu-
satzkosten erforderlich ist, kann die zuständige b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behand- c) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durch
lungs- und rechnungsbegründende Unterlagen die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
von dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Der 15. § 35a wird wie folgt geändert:
behandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur
Übermittlung der behandlungs- und rechnungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
begründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der „§ 35a
Versicherte ihm gegenüber in die Übermittlung
Bewertung des Nutzens
schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Die
von Arzneimitteln mit neuen
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die
Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung“.
in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und
der Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Daten sowie die Daten, die in den ihnen übermit- „Innerhalb eines Monats nach der Beschluss-
telten behandlungs- und rechnungsbegründen- fassung veröffentlicht die Geschäftsstelle des
den Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten, Gemeinsamen Bundesausschusses zur In-
soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder- formation der Öffentlichkeit zudem den Be-
lich ist.“ schluss und die tragenden Gründe in engli-
scher Sprache auf der Internetseite des Ge-
12a. § 31 wird wie folgt geändert:
meinsamen Bundesausschusses.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 35, c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
126 und 127 gelten entsprechend“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und den An-
Wörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 in der
forderungen der Rechtsverordnung nach
bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gel-
§ 73 Absatz 9 Satz 2 genügt“ gestrichen.
ten entsprechend“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
b) In Absatz 5 Satz 6 werden nach der Angabe fügt:
„§§ 126 und 127“ die Wörter „in der bis zum
„Das Bundesministerium für Gesundheit
10. Mai 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab ohne Zustimmung des Bundesrates wei-
dem 1. Oktober 2016“ gestrichen. tere Vorgaben zur Veröffentlichung der
Beschlüsse nach Satz 1 zu regeln.“
13a. § 32 wird wie folgt geändert: cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „bis „§ 73 Absatz 9“ gestrichen.
zum 30. Juni 2016“ gestrichen. dd) Der neue Satz 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt: „Vor der erstmaligen Beschlussfassung
nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit
„(1b) Verordnungen, die über die in der der Maßgabe entsprechende Anwendung,
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus- dass auch den für die Wahrnehmung der
schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num- Interessen der Industrie maßgeblichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 649
Bundesverbänden aus dem Bereich der bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Informationstechnologie im Gesundheits- „Kommt der Rahmenvertrag ganz oder
wesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu teilweise nicht zustande oder wird der
geben ist.“ Rahmenvertrag ganz oder teilweise be-
ee) In dem neuen Satz 5 wird jeweils die An- endet und kommt bis zum Ablauf des Ver-
gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ trages kein neuer Rahmenvertrag zustande,
ersetzt. entscheidet das sektorenübergreifende
16. In § 37b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter Schiedsgremium auf Bundesebene ge-
„erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da- mäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei.
nach“ gestrichen. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1
und 4 besteht das sektorenübergreifende
17. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert: Schiedsgremium auf Bundesebene in die-
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: sem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte,
„Das Entlassmanagement umfasst alle Leis- der Krankenkassen und der zertifizierten
tungen, die für die Versorgung nach Kranken- Rehabilitationseinrichtungen sowie einem
hausbehandlung erforderlich sind, insbeson- unparteiischen Vorsitzenden und einem
dere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c weiteren unparteiischen Mitglied. Die Ver-
sowie alle dafür erforderlichen Leistungen treter und Stellvertreter der zertifizierten
nach dem Elften Buch.“ Rehabilitationseinrichtungen werden durch
die für die Erbringer von Leistungen zur
b) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe „6“
medizinischen Rehabilitation maßgeblichen
die Angabe „und 12“ eingefügt.
Verbände auf Bundesebene bestellt.“
c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „6 und 7“
b) Absatz 3 Satz 10 wird aufgehoben.
durch die Angabe „6, 7 und 12“ ersetzt.
21. § 44 wird wie folgt geändert:
d) Der neue Satz 10 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „so-
bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der weit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt
Leistungserbringer mit den Krankenkassen, und werden vor dem Komma am Ende
regeln der Spitzenverband Bund der Kranken- die Wörter „oder sofern sie hauptberuflich
kassen auch als Spitzenverband Bund der selbständig erwerbstätig sind und eine
Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundes- Wahlerklärung nach Nummer 2 abgege-
vereinigung und die Deutsche Krankenhaus- ben haben“ eingefügt.
gesellschaft unter Berücksichtigung der Richt- bb) Folgender Satz wird angefügt:
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses „Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung
in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmen- nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeit-
vertrag ganz oder teilweise beendet und punkt einer bestehenden Arbeitsunfähig-
kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein keit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu
neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeits-
das sektorenübergreifende Schiedsgremium unfähigkeit folgt.“
auf Bundesebene gemäß § 89a.“
b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
18. § 39a wird wie folgt geändert:
22. Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“ „Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192
gestrichen. Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs
auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der An-
b) In Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „spätes- spruch auf Krankengeld auch dann bestehen,
tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“ wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der-
gestrichen. selben Krankheit nicht am nächsten Werktag im
19. In § 39b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines
„erstmals bis zum 30. Juni 2016“ gestrichen. Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende
19a. § 39c Satz 4 wird aufgehoben. der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“
20. § 40 wird wie folgt geändert: 22a. § 47b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 23. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 6 wird das Semikolon und werden „Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Ver-
die Wörter „bei Anrufung des Bundes- letztengeld nach dem Siebten Buch.“
schiedsamtes entsprechend § 118a Ab- 24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
anstelle der Vertreter der Deutschen Kran- ein Komma ersetzt.
kenhausgesellschaft um Vertreter der für
die Erbringung von Leistungen zur medizi- b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
nischen Rehabilitation maßgeblichen Ver- „8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit
bände auf Bundesebene zu erweitern“ wegen derselben Krankheit nach § 46
gestrichen. Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.“
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
25. § 50 wird wie folgt geändert: Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 be-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma tragen zwei Monate.“
und das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Komma und aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
das Wort „Berufsunfähigkeit“ gestrichen. die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
26. § 51 wird wie folgt geändert: bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt: „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
nicht zustande oder kündigt eine Ver-
„(1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente
einbarungspartei die Vereinbarung und
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver-
kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungs-
sicherung und ist absehbar, dass die Hinzu-
zeit keine neue Vereinbarung zustande,
verdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des
setzt das Schiedsamt nach § 89 den Ver-
Sechsten Buches nicht überschritten wird,
tragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen
so kann die Krankenkasse eine Frist von vier
nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Fest-
Wochen setzen, innerhalb derer die Ver-
setzungen nach Satz 1 betragen einen
sicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e
Monat.“
des Sechsten Buches zu stellen haben.“
28a. § 63 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
„Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass
die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
des Rentenversicherungsträgers überschritten gefügt:
wird, besteht abweichend von Satz 1 rück- „(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die
wirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-
Ablauf der Frist.“ desausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2
27. § 53 wird wie folgt geändert: Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbeding-
ter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter
angefügt: Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei
„Für Versicherte, die an einer hausarzt- anderen ursächlichen Grunderkrankungen Ge-
zentrierten Versorgung nach § 73b teilneh- genstand von Modellvorhaben nach Absatz 2
men, hat die Krankenkasse Prämienzahlun- sein.“
gen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzuse- 29. § 64a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hen, wenn die zu erwartenden Einsparungen
und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. „Sofern keine Einigung über die Durchführung
Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigun- eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede
gen und Prämienzahlungen müssen in diesem Vertragspartei das Schiedsgremium nach den
Fall mindestens die Hälfte des Differenz- Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts
betrags betragen, um den die Einsparungen einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen.
und Effizienzsteigerungen die sonstigen Auf- Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1
wendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a
Berechnung der zu erwartenden Einsparun- Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung
gen, Effizienzsteigerungen und Aufwendun- nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend.“
gen nach Satz 3 hat die jeweilige Kranken-
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-
kasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen.
hoben.
Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet,
die die Aufwendungen übersteigen, ist dies 30. § 64c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gesondert zu begründen.“ „(2) Sofern keine Einigung über die Durch-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. führung eines Modellvorhabens nach Absatz 1
erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zustän-
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nach
dige sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-
den Absätzen 2, 4 und 5“ durch die Wörter
mäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schieds-
„nach den Absätzen 2 und 4“ ersetzt.
gremiums soll unterbleiben, wenn in einer an-
28. § 57 wird wie folgt geändert: deren Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein
a) Absatz 1 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst: Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde,
keine überbezirkliche Versorgung besteht oder
„Kommt eine Vereinbarung nicht zustande eine Durchführung eines Modellvorhabens in
oder kündigt eine Vereinbarungspartei die mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus
Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich
Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung ist.“
zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89
den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungs- 30a. § 64d wird aufgehoben.
fristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die 31. § 65c wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 651
a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „eines über den Versicherten gespeicherten Unter-
Jahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“ lagen vollständig zu übermitteln.“
ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „und zur
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a
aa) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum Absatz 3a“ gestrichen.
31. Dezember 2013“ gestrichen. e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
bb) Die Sätze 8 bis 12 werden durch folgen- „besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b
den Satz ersetzt: Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „sowie die sich
aus den Verträgen nach § 125a ergebenden
„Wird eine Vereinbarung nach Satz 5 ganz Besonderheiten“ eingefügt.
oder teilweise beendet und kommt bis
zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
neue Vereinbarung zustande, entscheidet „(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Ver-
das sektorenübergreifende Schiedsgre- sicherten eine Diagnose nach § 125a und die
mium auf Bundesebene gemäß § 89a.“ Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und
32. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Dauer der Therapie sowie die Frequenz der
Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbrin-
„(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-
ger festzulegen. In medizinisch begründeten
schaftlichkeit der Versorgung soll die Kommuni-
Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vor-
kation sowie der Daten- und Informationsfluss
liegen einer Diagnose nach § 125a selbst über
unter den Leistungserbringern, zwischen den
die Auswahl und Dauer der Therapie sowie
Krankenkassen und Leistungserbringern sowie
die Frequenz der Behandlungseinheiten ent-
im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungs-
scheiden. Die Vertragsärzte sollen zum Be-
erbringern zu den Versicherten durch vernetzte
ginn des auf den rechtskräftigen Abschluss
digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut
des Vertrages nach § 125a folgenden Quar-
werden, insbesondere zur
tals, frühestens jedoch nach sechs Wochen,
1. elektronischen und maschinell verwertbaren nach den Regelungen dieses Absatzes ver-
Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Thera- ordnen.“
pieempfehlungen, Behandlungsberichten und
Unterlagen in Genehmigungsverfahren, 34. § 73b wird wie folgt geändert:
2. Förderung der aktiven und informierten Mit- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wirkung der Versicherten am Behandlungs- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
und Rehabilitationsprozess sowie lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
3. Unterstützung der Versicherten bei einer ge- fügt und wird das Wort „Kinderarztes“
sundheitsbewussten Lebensführung.“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-
arztes“ ersetzt.
33. § 73 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Textform“
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor dem
durch die Wörter „schriftlich, elektronisch“
Komma am Ende die Wörter „einschließlich
ersetzt.
der Vermittlung eines aus medizinischen
Gründen dringend erforderlichen Behand- cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Textform“
lungstermins bei einem an der fachärztlichen durch die Wörter „schriftlich oder elektro-
Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin- nisch“ ersetzt.
ger“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „ 20d“
b) In Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 wird jeweils durch die Angabe „ 20i“ ersetzt.
das Wort „Kinderärzte“ durch die Wörter c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
„Kinder- und Jugendärzte“ ersetzt. gefügt:
c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Ver-
„(1b) Die einen Versicherten behandelnden trag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablauf
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Ver- dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande,
sicherten nach dem von ihm gewählten Haus- gelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-
arzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den trages vorläufig bis zum Zustandekommen
Versicherten betreffenden Behandlungsdaten eines neuen Vertrages weiter. Dies gilt nicht
und Befunde mit dessen Zustimmung zum bei einer außerordentlichen Kündigung nach
Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführen- § 71 Absatz 6 Satz 3.“
den Dokumentation und der weiteren Be-
35. Dem § 74 werden die folgenden Sätze angefügt:
handlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit
Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die „Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähig-
für die Behandlung erforderlichen Daten und keit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststel-
Befunde an die den Versicherten behandeln- lung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheini-
den Leistungserbringer zu übermitteln. Bei gung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der
einem Hausarztwechsel ist der bisherige Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen
Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November
verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststel-
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
lung über eine stufenweise Wiedereingliederung Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Satz 3
nach Satz 2 fest.“ Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6“ er-
36. § 75 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: gg) In dem bisherigen Satz 7 wird die An-
gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“
aa) In Satz 1 wird das Wort „fachärztlichen“ ersetzt, wird nach dem Wort „Routine-
durch das Wort „vertragsärztlichen“ er- untersuchungen“ ein Komma und wer-
setzt. den die Wörter „sofern es sich nicht um
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: termingebundene Gesundheitsuntersu-
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen chungen für Kinder handelt,“ eingefügt.
Vereinigungen die Versicherten im Inter- hh) In dem bisherigen Satz 9 wird die An-
net in geeigneter Weise bundesweit ein- gabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“
heitlich über die Sprechstundenzeiten ersetzt.
der Vertragsärzte und über die Zugangs- ii) Der bisherige Satz 10 wird folgt geän-
möglichkeiten von Menschen mit Behin- dert:
derungen zur Versorgung (Barrierefrei-
heit) und richten Terminservicestellen aaa) Die Wörter „bis zum 23. Oktober
ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 2015“ werden gestrichen.
für 24 Stunden täglich an sieben Tagen bbb) Nach Nummer 1 wird folgende
in der Woche unter einer bundesweit ein- Nummer 2 eingefügt:
heitlichen Telefonnummer erreichbar sein „2. zu den Fällen, in denen es für
müssen; die Terminservicestellen können die Vermittlung von einem
in Kooperation mit den Landesverbän- Behandlungstermin bei einem
den der Krankenkassen und den Ersatz- Haus- oder einem Kinder- und
kassen betrieben werden und mit den Jugendarzt einer Überweisung
Rettungsleitstellen der Länder kooperie- bedarf,“.
ren.“
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze mer 3 und die Angabe „Satz 5“
ersetzt: wird durch die Angabe „Satz 6“
„Die Terminservicestelle hat ersetzt.
1. Versicherten innerhalb einer Woche ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
einen Behandlungstermin bei einem mer 4 und die Angabe „Satz 7“
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 wird durch die Angabe „Satz 8“
Satz 1 zu vermitteln, ersetzt.
2. Versicherte bei der Suche nach einem eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
Hausarzt zu unterstützen, den sie mer 5.
nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen jj) In dem bisherigen Satz 12 werden die
möchten, und Wörter „Sätze 2 bis 11“ durch die Wörter
3. Versicherten spätestens zum 1. Januar „Sätze 2 bis 12“ ersetzt.
2020 in Akutfällen auf der Grundlage kk) Der bisherige Satz 13 wird durch die fol-
eines bundesweit einheitlichen, stan- genden Sätze ersetzt:
dardisierten Ersteinschätzungsverfah-
rens eine unmittelbare ärztliche Ver- „Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3
sorgung in der medizinisch gebote- gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 so-
nen Versorgungsebene zu vermitteln. wie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der
Vermittlung eines Termins für ein Erstge-
Für die Vermittlung von Behandlungs- spräch im Rahmen der psychotherapeu-
terminen bei einem Facharzt muss mit tischen Sprechstunden und hinsichtlich
Ausnahme von Behandlungsterminen der sich aus der Abklärung ergeben-
bei einem Augenarzt oder einem Frauen- den zeitnah erforderlichen Behandlungs-
arzt und mit Ausnahme der Vermittlung termine; einer Überweisung bedarf es
in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eine nicht. Die Wartezeit auf eine psycho-
Überweisung vorliegen; eine Überwei- therapeutische Akutbehandlung darf zwei
sung muss auch in den Fällen des Sat- Wochen nicht überschreiten.“
zes 11 Nummer 2 vorliegen.“
ll) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-
dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die fasst:
Wörter „den zu vermittelnden“ durch
das Wort „einen“ ersetzt. „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
unterstützt die Kassenärztlichen Vereini-
ee) In dem bisherigen Satz 5 wird das Wort gungen durch das Angebot einer Struk-
„Facharzt“ durch das Wort „Arzt“ er- tur für ein elektronisch gestütztes Warte-
setzt. zeitenmanagement und für ein elektro-
ff) In dem bisherigen Satz 6 wird die An- nisch gestütztes Dispositionsmanage-
gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ment bei der Terminvermittlung; sie hat
ersetzt und werden die Wörter „die ein elektronisches Programm zur Verfü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 653
gung zu stellen, mit dem die Versicher- aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum
ten auf die Internetseite der zuständi- 23. Oktober 2015“ gestrichen.
gen Kassenärztlichen Vereinigung ge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
leitet werden, um sich über die Sprech-
stundenzeiten der Ärzte informieren zu „Wird eine Vereinbarung ganz oder teil-
können.“ weise beendet und kommt bis zum Ablauf
der Vereinbarungszeit keine neue Ver-
mm) Nach dem bisherigen Satz 14 wird fol- einbarung zustande, entscheidet das sek-
gender Satz eingefügt: torenübergreifende Schiedsgremium auf
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön- Bundesebene gemäß § 89a.“
nen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer b) In Absatz 7 Nummer 3 werden vor dem Wort
Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digi- „bereitgestellt“ die Wörter „und für die Quali-
tale Angebote bereitstellen.“ fizierung von Weiterbildern“ eingefügt.
nn) In dem bisherigen Satz 15 wird das Wort c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „1 000“
„Facharztterminen“ durch das Wort „Arzt- durch die Angabe „2 000“ ersetzt und werden
terminen“ ersetzt. vor dem Punkt am Ende die Wörter „und es ist
oo) Folgender Satz wird angefügt: eine Förderung der Weiterbildung von Kinder-
„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der und Jugendärzten vorzusehen“ eingefügt.
Terminservicestelle freie Termine zu 38. In § 76 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“
melden.“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, wird vor dem
b) In Absatz 3c Satz 5 werden die Wörter „§ 89 Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 134a Wörter „dies gilt auch, wenn die Terminservice-
Absatz 4 Satz 5 und 6“ ersetzt. stelle Versicherte in den Fällen des § 75 Ab-
satz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
vermittelt“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
39. In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 105
aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 105 Ab-
„aufzustellen“ das Wort „und“ durch satz 1a“ ersetzt.
ein Komma ersetzt.
40. § 79 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Not-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
dienstnummer“ durch die Wörter
„Telefonnummer nach Absatz 1a „Für die Mitglieder der Vertreterversammlung
Satz 2“ ersetzt und wird der Punkt gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.“
am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Absatz 4 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 „Die Höhe der jährlichen Vergütungen der ein-
werden angefügt: zelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller
„5. Richtlinien für ein digitales Ange- Nebenleistungen sowie sämtliche Versor-
bot zur Vermittlung von Behand- gungsregelungen sind betragsmäßig in einer
lungsterminen nach Absatz 1a Übersicht jährlich am 1. März im Bundes-
Satz 3 Nummer 1 sowie zur anzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
Vermittlung einer unmittelbaren kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen
ärztlichen Versorgung in Akutfäl- Organisationen in den jeweiligen ärztlichen
len nach Absatz 1a Satz 3 Num- Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundes-
mer 3 und für ein Angebot eines vereinigungen sowie auf der Internetseite der
elektronisch gestützten Disposi- betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung
tionsmanagements aufzustellen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu
und veröffentlichen.“
6. Richtlinien für ein bundes- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
weit einheitliches, standardisier- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tes Ersteinschätzungsverfahren
aufzustellen, auf dessen Grund- „Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1
lage die Vermittlung in Akutfällen Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Ab-
nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 satz 6a und 7 des Vierten Buches ent-
erfolgt.“ sprechend; für die Mitglieder der Vertre-
terversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Vierten Buches entsprechend.“
„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
und 5 müssen auch sicherstellen, dass fügt:
die von Vertragsärzten in Umsetzung der
Richtlinienvorgaben genutzten elektroni- „Für die Kassenärztlichen Vereinigungen
schen Programme von der Kassenärztli- gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten
chen Bundesvereinigung zugelassen sind.“ Buches mit der Maßgabe, dass sich die
Bedeutung der Körperschaft insbeson-
37. § 75a wird wie folgt geändert: dere nach der Zahl der Mitglieder be-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: misst.“
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
„Vergütungserhöhungen sind während
der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmit- 42. § 85 Absatz 4b bis 4f wird aufgehoben.
glieder der Kassenärztlichen Bundesver- 43. § 87 wird wie folgt geändert:
einigungen unzulässig. Zu Beginn einer
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
neuen Amtszeit eines Vorstandsmitglie-
angefügt:
des der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen kann eine über die zuletzt nach „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten und der Spitzenverband Bund der Kranken-
Buches gebilligte Vergütung der letzten kassen regeln in dem Bundesmantelvertrag
Amtsperiode oder des Vorgängers im für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019
Amt hinausgehende höhere Vergütung das Nähere zu einem elektronischen Beantra-
nur durch einen Zuschlag auf die Grund- gungs- und Genehmigungsverfahren für be-
vergütung nach Maßgabe der Entwick- willigungspflichtige zahnärztliche Leistungen.
lung des Verbraucherpreisindexes verein- Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
bart werden. Die Aufsichtsbehörde kann und der Spitzenverband Bund der Kranken-
zu Beginn einer neuen Amtszeit eines kassen können die an der vertragszahnärzt-
Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen lichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
Bundesvereinigungen eine niedrigere Ver- erbringer durch Regelungen im Bundes-
gütung anordnen. Finanzielle Zuwen- mantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten,
dungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die für die Beantragung von bewilligungs-
die Vergütung der Vorstandsmitglieder pflichtigen Leistungen notwendigen Angaben
der Kassenärztlichen Bundesvereinigun- an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereini-
gen anzurechnen oder an die jeweilige gung und an die jeweilige Krankenkasse im
Kassenärztliche Bundesvereinigung ab- Wege elektronischer Datenübertragung zu
zuführen. Vereinbarungen der Kassen- übermitteln. Zur Durchführung der elektroni-
ärztlichen Bundesvereinigungen für die schen Antrags- und Genehmigungsverfahren
Zukunftssicherung der Vorstandsmitglie- sind die an der vertragszahnärztlichen Versor-
der sind nur auf der Grundlage von bei- gung teilnehmenden Leistungserbringer be-
tragsorientierten Zusagen zulässig.“ fugt, die hierfür erforderlichen versicherten-
bezogene Angaben an die jeweilige Kassen-
41. Nach § 81a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b zahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige
eingefügt: Krankenkasse zu übermitteln. Die jeweilige
„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die
personenbezogene Daten an die folgenden Stel- für die Durchführung der elektronischen An-
len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung trags- und Genehmigungsverfahren erforder-
oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund- lichen versicherungsbezogenen übermittelten
heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili- Angaben zu verarbeiten.“
gen Stelle erforderlich ist: b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
1. die Zulassungsausschüsse nach § 96, gefügt:
2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung „(1c) Die Krankenkassen können in den in
nach § 106d zuständig sind, § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen ins-
besondere
3. die Stellen, die für die Überwachung der Er-
1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen,
füllung der den Vertragsärzten obliegenden
Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig 2. bei der Behandlung von Parodontopathien,
sind, und 3. bei der Versorgung von Zahnersatz und
4. die Behörden und berufsständischen Kam- Zahnkronen, einschließlich der Prüfung
mern, die für Entscheidungen über die Er- der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4
teilung, die Rücknahme, den Widerruf oder Satz 3,
die Anordnung des Ruhens der Approbation, 4. für implantologische Maßnahmen bei Aus-
der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der nahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2
partiellen Berufsausübung oder für berufs- Satz 9
rechtliche Verfahren zuständig sind. abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt
Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von einer gutachterlichen Stellungnahme des
dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck Medizinischen Dienstes eine gutachterliche
verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im
worden sind.“ Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorge-
sehene Gutachterverfahrens einholen. Die
41a. Dem § 84 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und
angefügt:
der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
„Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung er- sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das
folgt für die Heilmittel in arztbezogener Form Nähere zu einem Gutachterverfahren für
sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der
Form. Das Nähere zur Datenübermittlung und Gutachter, zur Einleitung des Gutachter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 655
verfahrens und zur Begutachtung sowie die in einem bestimmten Zeitraum erbracht wer-
Maßnahmen und Behandlungen die Gegen- den, insgesamt so festgelegt werden, dass
stand des Gutachtenverfahrens sein können. die Punkte, die im einheitlichen Bewertungs-
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung maßstab für diese Leistungen vergeben wer-
und der Spitzenverband Bund der Kranken- den, ab einem bestimmten Schwellenwert mit
kassen sowie für ihren regionalen Zuständig- zunehmender Menge sinken.“
keitsbereich die Partner der Gesamtverträge
können vereinbaren, dass die Krankenkassen d) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
einheitlich für die im Bundesmantelvertrag
„Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind in
näher bestimmten Maßnahmen und Behand-
den einheitlichen Bewertungsmaßstab für
lungen ausschließlich das nach Satz 2 vor-
ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf
gesehene Gutachterverfahren anwenden oder
die jeweiligen Versichertenpauschalen aufzu-
ausschließlich die Begutachtung durch den
nehmen:
Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der
behandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet, 1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der
dem von der Krankenkasse benannten ver- jeweiligen Versichertenpauschale für den
tragszahnärztlichen Gutachter die für die gut- Fall, dass eine Behandlung bis zum Ab-
achterliche Stellungnahme erforderlichen Da- lauf des ersten Tages nach Ablauf der
ten zu übermitteln. Der vertragszahnärztliche Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in
übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Ver-
Satz 1 genannten gutachterlichen Stellung- sichertenpauschale für Behandlungen in
nahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Ab- Nummer 3,
satz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das
im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor- 2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der
gesehene Gutachterwesen entsprechend.“ jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung vom Beginn
c) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden des zweiten Tages nach Ablauf der Wo-
Sätze ersetzt: chenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages
„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt- der ersten Woche nach Ablauf der Wo-
liche Leistungen sind die Bewertung der chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Num-
Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung mer 1 erfolgt,
der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, ins- 3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der
besondere bei medizinisch-technischen Ge- jeweiligen Versichertenpauschale für den
räten, unter Berücksichtigung der Besonder- Fall, dass eine Behandlung vom Beginn
heiten der betroffenen Arztgruppen auf in be- des ersten Tages der zweiten Woche nach
stimmten Zeitabständen zu aktualisierender Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des
betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen. letzten Tages der vierten Woche nach Ab-
Grundlage der Aktualisierung des einheitli- lauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a
chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis- Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie
tungen bilden grundsätzlich die vom Statis-
tischen Bundesamt nach dem Gesetz über 4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens
die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahn- 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung
arztpraxen sowie bei Praxen von psychologi- eines Behandlungstermins nach § 73 Ab-
schen Psychotherapeuten erhobenen Daten satz 1 Satz 2 Nummer 2.“
der Kostenstruktur; ergänzend können sach-
gerechte Stichproben bei vertragsärztlichen e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
Leistungserbringern verwendet werden. Der
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
Bewertungsausschuss hat die nächste Über-
setzt:
prüfung gemäß Satz 3 und die anschließende
Aktualisierung des einheitlichen Bewertungs- „Mit den Grundpauschalen nach Satz 1
maßstabes für ärztliche Leistungen spätestens sollen die regelmäßig oder sehr selten
bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe und zugleich mit geringem Aufwand von
durchzuführen, insbesondere die Angemes- der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall
senheit der Bewertung von Leistungen zu ak- erbrachten Leistungen vergütet werden.
tualisieren, die einen hohen technischen Leis- Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind
tungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewer- für die Behandlung von Patienten fol-
tungsausschuss dem Bundesministerium für gende Zuschläge auf die jeweiligen
Gesundheit spätestens bis zum 31. August Grundpauschalen vorzusehen:
2019 ein Konzept vor, wie er die verschiede-
nen Leistungsbereiche im einheitlichen Be- 1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen der jeweiligen Grundpauschale für den
einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Fall, dass eine Behandlung bis zum
Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit Ablauf des ersten Tages nach Ablauf
einem hohen technischen Leistungsanteil, die der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zu- Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bun-
schlag in Höhe von 50 Prozent der je- desministerium für Gesundheit.“
weiligen Grundpauschale für Behand-
lungen in Akutfällen nach § 75 Ab- i) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 89
satz 1a Satz 3 Nummer 3, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“
ersetzt.
2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent
j) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
der jeweiligen Grundpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung vom Be- „(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des
ginn des zweiten Tages nach Ablauf einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-
der Wochenfrist bis zum Ablauf des gütung der Leistungen der spezialfachärzt-
letzten Tages der ersten Woche nach lichen Versorgung nach § 116b ist der Be-
Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Ab- wertungsausschuss für ärztliche Leistungen
satz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen.
3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent
Kommt durch übereinstimmenden Beschluss
der jeweiligen Grundpauschale für den
aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänz-
Fall, dass eine Behandlung vom Be-
ten Bewertungsausschusses nach Satz 1
ginn des ersten Tages der zweiten
ganz oder teilweise nicht zustande, wird der
Woche nach Ablauf der Wochenfrist
ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlan-
bis zum Ablauf des letzten Tages der
gen von mindestens zwei Mitgliedern um
vierten Woche nach Ablauf der Wo-
einen unparteiischen Vorsitzenden und ein
chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3
weiteres unparteiisches Mitglied erweitert.
Nummer 1 erfolgt.“
Die Benennung der beiden unparteiischen
bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundes-
Wörter „von Satz 3“ durch die Wörter vereinigung, den Spitzenverband Bund der
„von den Sätzen 1 und 2“ ersetzt. Krankenkassen und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft soll bis spätestens zum
f) In Absatz 2d Satz 1 wird die Angabe „2a 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt
Satz 3,“ und die Angabe „Satz 5“ gestrichen. entsprechend. Im ergänzten erweiterten Be-
wertungsausschuss sind nur jeweils zwei
g) Absatz 3b Satz 3 bis 7 wird durch die folgen-
Vertreter der Kassenärztlichen Bundesver-
den Sätze ersetzt:
einigung, des Spitzenverbandes Bund der
„Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im Krankenkassen und der Deutschen Kranken-
vorgesehenen Umfang oder nicht entspre- hausgesellschaft sowie die beiden unpar-
chend den geltenden Vorgaben oder wird es teiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der er-
aufgelöst, kann das Bundesministerium für gänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt
Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2 den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei
genannten Organisationen oder einen Dritten Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine
Absatz 6 gilt entsprechend.“ Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, set-
zen die beiden unparteiischen Mitglieder den
h) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
„(3d) Über die Ausstattung des Instituts
schlag.“
nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahr-
nehmung erforderlichen Sach- und Personal- k) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
mittel und über die Nutzung der Daten gemäß
Absatz 3f durch das Institut entscheidet der aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz einge-
Bewertungsausschuss. Die innere Organisa- fügt:
tion des Instituts ist jeweils so zu gestalten, „Das Bundesministerium für Gesundheit
dass sie den besonderen Anforderungen des kann zur Vorbereitung von Maßnahmen
Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das
der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- Institut nach Satz 5 beauftragen, Daten-
päischen Parlaments und des Rates vom erhebungen in Auftrag geben oder Sach-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso- verständigengutachten einholen, sofern
nen bei der Verarbeitung personenbezogener die Bewertungsausschüsse die Beratun-
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- gen sowie die Beschlussfassungen nicht
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- oder nicht in einem angemessenen Um-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, fang vorbereiten oder durchführen.“
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas- bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe
sung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. „bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
Über die Ausstattung des beauftragten Dritten 44. § 87a wird wie folgt geändert:
nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufga-
benwahrnehmung erforderlichen Sach- und a) Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden
Personalmitteln sowie über die Nutzung der Sätze ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 657
„Von den Krankenkassen sind folgende Leis- auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben sie
tungen und Zuschläge außerhalb der nach die vom Bewertungsausschuss zu beschlie-
Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit ßenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zu
den Preisen der regionalen Euro-Gebühren- berücksichtigen.“
ordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. Leistungen im Rahmen der Substitutions-
behandlung der Drogenabhängigkeit ge- „Die jeweils jahresbezogene Veränderung der
mäß den Richtlinien des Gemeinsamen Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassen-
Bundesausschusses, ärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab
dem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2
2. Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der
sowie Absatz 2c Satz 3, Grundlage der Behandlungsdiagnosen der
3. Leistungen im Behandlungsfall, die auf- Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf
grund der Vermittlung durch die Termin- der Grundlage dieser Veränderungsrate zu
servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 vereinbaren.“
Nummer 1 und 3 erbracht werden, sofern
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a
Satz 8 handelt, aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
4. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiter- „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ er-
behandlung eines Patienten durch einen setzt.
an der fachärztlichen Versorgung teil- bb) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Absatz 3
nehmenden Leistungserbringer nach Ver- Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
mittlung durch einen an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungser- cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
bringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Num- „In den Jahren, in denen die Verände-
mer 2, rungsraten auf der Grundlage der Behand-
5. Leistungen im Behandlungsfall, die von lungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022,
Ärzten, die an der grundversorgenden oder 2021 bis 2023 und 2022 bis 2024 durch
unmittelbaren medizinischen Versorgung das Institut des Bewertungsausschusses
teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht nach Satz 3 errechnet werden, sind die
werden, die in der jeweiligen Arztpraxis Kodiereffekte, die durch die Einführung
erstmals untersucht und behandelt werden der verbindlichen Regelungen nach § 295
oder die mindestens zwei Jahre nicht in Absatz 4 Satz 3 zur Vergabe und Über-
der jeweiligen Arztpraxis untersucht und mittlung der Schlüssel nach § 295 Ab-
behandelt wurden, und satz 1 Satz 5 entstehen, in den Berech-
6. Leistungen im Behandlungsfall, die im nungen zu bereinigen. Hierzu hat der
Rahmen von bis zu fünf offenen Sprech- Bewertungsausschuss ein entsprechen-
stunden je Kalenderwoche ohne vorherige des Verfahren zu beschließen. Der Bewer-
Terminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1 tungsausschuss hat bis zum 1. Septem-
Satz 3 der Zulassungsverordnung für Ver- ber 2019 Vorgaben zu beschließen, bei
tragsärzte erbracht werden; bei einem re- welchen Arztgruppen, die an der grund-
duzierten Versorgungsauftrag ist die Ver- versorgenden oder unmittelbaren medizi-
gütung außerhalb der Gesamtvergütung nischen Versorgung teilnehmen, eine Ver-
auf die jeweils anteilige Zeit offener gütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5
Sprechstunden je Kalenderwoche gemäß vorzusehen ist.“
§ 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungs- 45. In § 87b Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
verordnung für Vertragsärzte begrenzt. „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Darüber hinaus können Leistungen außerhalb 46. § 87d wird aufgehoben.
der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-
tungen mit den Preisen der regionalen Euro- 47. In § 87e Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 ver- Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und werden die
gütet werden, wenn sie besonders gefördert Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.
werden sollen oder wenn dies medizinisch
48. § 89 wird durch die folgenden §§ 89 und 89a
oder aufgrund von Besonderheiten bei Ver-
ersetzt:
anlassung und Ausführung der Leistungs-
erbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2 „§ 89
Satz 1 genannten Vertragspartner haben die
Schiedsamt,
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den
Verordnungsermächtigungen
Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die
in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistun- (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
gen unter Berücksichtigung der arztgruppen- Landesverbände der Krankenkassen sowie die Er-
spezifischen Auszahlungsquoten des je- satzkassen bilden je ein gemeinsames Schieds-
weiligen Vorjahresquartals, die von den Kas- amt für die vertragsärztliche Versorgung und ein
senärztlichen Vereinigungen gegenüber den gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahn-
Krankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt ärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun- die Landesverbände der Krankenkassen und
gen und der Spitzenverband Bund der Kranken- die Ersatzkassen entsprechend. Kommt eine
kassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung
die vertragsärztliche Versorgung und ein ge- des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren
meinsames Schiedsamt für die vertragszahnärzt- unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertre-
liche Versorgung (Bundesschiedsämter). ter durch die für das jeweilige Schiedsamt zu-
(3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärzt- ständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den
liche oder die vertragszahnärztliche Versorgung Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt
ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zu- hat und diese Frist abgelaufen ist. Die un-
ständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stim- parteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
men seiner Mitglieder innerhalb von drei Mona- gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten
ten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Ein- Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme
leitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht bereit erklärt haben.
gestellt, können auch die für das jeweilige (7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr
Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zu- Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht
ständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den gebunden. Die unparteiischen Mitglieder und
Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund
Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die von der für das jeweilige Schiedsamt zustän-
Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für digen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Die
das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Ver-
vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit treter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertre-
Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. Das ter können von den Organisationen, die sie be-
Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem stellt haben, abberufen werden. Eine Amts-
Schiedsamt gestellten Antrag. niederlegung ist gegenüber den Organisationen
(4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebil-
hat sie die Kündigung dem zuständigen det haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an
Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzu- den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen
teilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu be-
neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige nachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzu-
Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner lässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt (8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn
des neuen Vertrages fest. In diesem Fall gelten alle Mitglieder oder deren Stellvertreter an-
die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis wesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzung
zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalen-
durch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamts- dertagen nach dieser Sitzung eine erneute
verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung
Kündigungsfrist folgenden Tag. ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die
(5) Die Landesschiedsämter und die Bundes- unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertre-
schiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der ter und mehr als die Hälfte der weiteren Mit-
Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der glieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertre-
Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vor- ter anwesend sind. Ist auch in der erneuten
sitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit- Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3
gliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts eines gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder
Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir- des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Auf
ken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertre- diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten
ter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
mit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbände (9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist
der Krankenkassen und die Ersatzkassen kön- nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 kei-
nen von Satz 2 abweichende Regelungen verein- nen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige
baren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertre- Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine
ter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach
Jahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden je- Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen
weils durch die Organisationen, die das jeweilige Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt
Schiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestel- fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf
lung durch die Organisationen nicht zustande, Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen,
bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zu- Auswertungen oder Sachverständigengutachten
ständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen
Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Ent-
eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese scheidungen der Aufsichtsbehörden nach die-
Frist abgelaufen ist. sem Paragraphen haben keine aufschiebende
(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen
die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder so- des Satzes 4 nicht statt.
wie deren Stellvertreter sollen sich die Vertrags- (10) Die Aufsicht über die Landesschieds-
parteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum ämter führen die für die Sozialversicherung zu-
31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für ständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 659
Länder. Die Landesregierungen können durch satzkassen sowie die Landeskrankenhausgesell-
Rechtsverordnung eine andere Behörde als Auf- schaften oder die Vereinigungen der Kranken-
sichtsbehörde bestimmen; die Landesregierun- hausträger im Land bilden je ein sektorenüber-
gen können diese Ermächtigung auf die obersten greifendes Schiedsgremium.
Landesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht
über die Bundesschiedsämter führt das Bundes- (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
ministerium für Gesundheit. Die Aufsicht er- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
streckt sich auf die Beachtung von Gesetz und und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bil-
sonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch das den ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium
Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der auf Bundesebene.
Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den
Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das (3) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-
Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Ent- mien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden
scheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6 in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines
vorzulegen sind. Die Entscheidungen der Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer
Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mit-
nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a glieder innerhalb von drei Monaten. Wird ein für
sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbe- die Einleitung des Verfahrens erforderlicher An-
hörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden kön- trag nicht gestellt, können auch die für das je-
nen die Entscheidungen bei einem Rechtsver- weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
stoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage oder die für die Vertragsparteien zuständigen
beanstanden. Für Klagen der Vertragspartner Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisa-
gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4 tionen, die das sektorenübergreifende Schieds-
und 5 entsprechend. gremium bilden, eine Frist zur Antragstellung
gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder
(11) Das Bundesministerium für Gesundheit nach Ablauf einer für das Zustandekommen
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim- des sektorenübergreifenden Vertrages gesetz-
mung des Bundesrates das Nähere über die Be- lich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergrei-
stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die fende Schiedsgremium mit Wirkung für die Ver-
Erstattung der baren Auslagen und die Ent- tragsparteien anrufen. Das Schiedsverfahren be-
schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der ginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden
Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver- Schiedsgremium gestellten Antrag.
fahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-
bühren sowie über die Verteilung der Kosten. (4) Kündigt eine Vertragspartei einen sekto-
(12) Der Verband Deutscher Zahntechniker- renübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündi-
Innungen und der Spitzenverband Bund der gung dem zuständigen sektorenübergreifenden
Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch
auf Bundesebene. Das Schiedsamt besteht mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertra-
aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahn- ges kein neuer Vertrag zustande, setzt das zu-
techniker-Innungen und des Spitzenverbandes ständige sektorenübergreifende Schiedsgremium
Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten
weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen den Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesem
gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab- Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen
sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des
aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schieds- neuen Vertrages durch das sektorenübergrei-
amtsverordnung entsprechend. fende Schiedsgremium weiter. Das Schieds-
verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der
(13) Die Innungsverbände der Zahntechniker, Kündigungsfrist folgenden Tag.
die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf (5) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-
Landesebene. Das Schiedsamt besteht aus Ver- mien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus
tretern der Innungsverbände der Zahntechniker je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen
und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie und der zugelassenen Krankenhäuser sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei einem unparteiischen Vorsitzenden und einem
weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen weiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mit-
gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab- glied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer
sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreter
die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verord- und Stellvertreter werden jeweils durch die Orga-
nung entsprechend. nisationen, die das jeweilige sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium bilden, bestellt. Kommt
§ 89a eine Bestellung durch die Organisationen nicht
zustande, bestellt die für das sektorenübergrei-
Sektorenübergreifendes
fende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbe-
Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
hörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung
Landesverbände der Krankenkassen und die Er- gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
das weitere unparteiische Mitglied sowie deren sitzenden den Ausschlag. Die unparteiischen
Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien Mitglieder können auf Kosten der Vertrags-
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, parteien Datenerhebungen, Auswertungen oder
erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vor- Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
sitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds Klagen gegen Entscheidungen des sektoren-
und von deren Stellvertretern durch die für das übergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen
sektorenübergreifende Schiedsgremium zustän- gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
dige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Ver- nach diesem Paragraphen haben keine aufschie-
tragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den
und diese Frist abgelaufen ist. Die unpar- Fällen des Satzes 4 nicht statt.
teiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gel- (10) Die Aufsicht über die sektorenübergrei-
ten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten fenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die
Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme für die Sozialversicherung zuständigen obersten
bereit erklärt haben. Verwaltungsbehörden der Länder. Die Landesre-
(7) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden gierungen können durch Rechtsverordnung eine
Schiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt. andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestim-
Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die un- men; die Landesregierungen können diese Er-
parteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter mächtigung auf die obersten Landesbehörden
können aus wichtigem Grund von der für das je- weiterübertragen. Die Aufsicht über das sekto-
weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium renübergreifende Schiedsgremium auf Bundes-
zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen wer- ebene führt das Bundesministerium für Gesund-
den. Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-
und der zugelassenen Krankenhäuser sowie achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Das
deren Stellvertreter können von den Organisatio- Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur
nen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teil-
Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Orga- nahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt
nisationen zu erklären, die das jeweilige sekto- auch für das Bundesversicherungsamt, soweit
renübergreifende Schiedsgremium gebildet ha- ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien ge-
ben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den mäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungen
Sitzungen des sektorenübergreifenden Schieds- der Schiedsgremien über die Vergütung der
gremiums teilzunehmen oder bei Verhinde- Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jewei-
rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Eine ligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Stimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitglied Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidun-
hat eine Stimme. gen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei
Monaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagen
(8) Das sektorenübergreifende Schiedsgre-
der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt
mium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.
oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist das
sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer (11) Das Bundesministerium für Gesundheit
Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine er- mung des Bundesrates das Nähere über die Be-
neute Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
wenn der unparteiische Vorsitzende und das schädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder
weitere unparteiische Mitglied oder deren Stell- der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die
vertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung
Mitglieder des sektorenübergreifenden Schieds- und die Höhe der Gebühren sowie über die Ver-
gremiums oder deren Stellvertreter anwesend teilung der Kosten.
sind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Be- (12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11
schlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Ver-
die beiden unparteiischen Mitglieder des sekto- einigungen und die Kassenzahnärztliche Bun-
renübergreifenden Schiedsgremiums den Ver- desvereinigung.“
tragsinhalt fest. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf 49. Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten „In den Landesausschüssen umfasst das Mit-
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. beratungsrecht auch das Recht zur Antrag-
(9) Setzt das sektorenübergreifende Schieds- stellung.“
gremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 50. § 91 wird wie folgt geändert:
oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest,
setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende a) Nach Absatz 2 Satz 14 werden die folgenden
Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde Sätze eingefügt:
eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. „Vergütungserhöhungen sind während der
Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden un- Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzu-
parteiischen Mitglieder des sektorenübergreifen- lässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
den Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. Unparteiischen kann eine über die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 661
nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Buches gebilligte Vergütung der letzten Amts- „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
periode oder des Vorgängers im Amt hinaus- über Anträge der Länder in der nächsten
gehende höhere Vergütung nur durch einen Sitzung des jeweiligen Gremiums zu be-
Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maß- raten. Wenn über einen Antrag nicht ent-
gabe der Entwicklung des Verbraucherpreis- schieden werden kann, soll in der Sitzung
indexes vereinbart werden. Die Aufsichts- das Verfahren hinsichtlich der weiteren
behörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit Beratung und Entscheidung festgelegt
eines Unparteiischen eine niedrigere Ver- werden. Entscheidungen über die Einrich-
gütung anordnen. Die Art und die Höhe finan- tung einer Arbeitsgruppe und die Bestel-
zieller Zuwendungen, die den Unparteiischen lung von Sachverständigen durch den zu-
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Un- ständigen Unterausschuss sind nur im
parteiische von Dritten gewährt werden, sind Einvernehmen mit den beiden Vertretern
den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mit- der Länder zu treffen. Dabei haben diese
zuteilen und auf die Vergütung der Unpar- ihr Votum einheitlich abzugeben.“
teiischen anzurechnen oder an den Gemein-
samen Bundesausschuss abzuführen. Verein- f) In Absatz 7f Satz 1 werden die Wörter „Mit-
barungen der Organisationen nach Absatz 1 beratungsrecht, soweit diese Richtlinien und
Satz 1 für die Zukunftssicherung der Un- Beschlüsse für die Krankenhausplanung von
parteiischen sind nur auf der Grundlage von Bedeutung sind“ durch die Wörter „Antrags-
beitragsorientierten Zusagen zulässig.“ und Mitberatungsrecht“ und die Wörter „Ab-
satz 7e Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Ab-
b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 137c satz 7e Satz 2 bis 7“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4
Satz 5“ durch die Wörter „§ 137c Absatz 1 51a. In § 92b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis
Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9“ zum 1. Januar 2016“ gestrichen.
ersetzt. 51b. In § 94 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35
51. § 92 wird wie folgt geändert: Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20i Absatz 1 und bei
Beschlüssen nach § 35 Absatz 1“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach
der Angabe „§ 27a Absatz 1“ die Wörter 52. § 95 wird wie folgt geändert:
„sowie die Kryokonservierung nach § 27a a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Absatz 4“ eingefügt. aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Absatz 3“ ein Komma und werden die
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „von anerkannten Praxisnetzen
nach § 87b Absatz 2 Satz 3“ eingefügt
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: und wird das Semikolon und werden die
„3. die indikationsbezogenen orien- Wörter „die Gründung ist nur in der
tierenden Behandlungsmengen Rechtsform einer Personengesellschaft,
und die Zahl der Behandlungs- einer eingetragenen Genossenschaft oder
einheiten je Verordnung,“. einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am tung oder in einer öffentlich rechtlichen
Ende durch ein Komma ersetzt. Rechtsform möglich“ gestrichen.
ccc) Nach Nummer 4 werden die folgen- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
den Nummern 5 und 6 angefügt: eingefügt:
„5. auf welche Angaben bei Verord- „Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
nungen nach § 73 Absatz 11 nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur
Satz 1 verzichtet werden kann Gründung fachbezogener medizinischer
sowie Versorgungszentren berechtigt; ein Fach-
bezug besteht auch für die mit Dialyse-
6. die Dauer der Gültigkeit einer leistungen zusammenhängenden ärztlichen
Verordnung nach § 73 Absatz 11 Leistungen im Rahmen einer umfassen-
Satz 1.“ den Versorgung der Dialysepatienten. Die
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vor der Gründung eines medizinischen Versor-
Entscheidung des“ das Wort „Gemein- gungszentrums ist nur in der Rechtsform
samen“ eingefügt. der Personengesellschaft, der eingetra-
c) In Absatz 6a Satz 3 werden die Wörter „bis genen Genossenschaft oder der Gesell-
zum 30. Juni 2016“ gestrichen. schaft mit beschränkter Haftung oder in
einer öffentlich rechtlichen Rechtsform
d) In Absatz 7a werden die Wörter „§ 127 Ab- möglich.“
satz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 127 Ab-
satz 9 Satz 1“ ersetzt. cc) In dem bisherigen Satz 2 wird vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und wer-
e) Absatz 7e wird wie folgt geändert: den die Wörter „die Zulassung von medi-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitberatungs- zinischen Versorgungszentren, die von
recht“ durch die Wörter „Antrags- und Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistun-
Mitberatungsrecht“ ersetzt. gen nach § 126 Absatz 3 gegründet wur-
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
den und am 10. Mai 2019 bereits zugelas- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver- aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „Gesell-
sorgungsangebot unverändert fort“ ein- schafter“ das Wort „entweder“ eingefügt.
gefügt.
bb) In Satz 9 werden vor dem Punkt am Ende
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- die Wörter „oder der Zulassung oder
gefügt: der Anstellungsgenehmigung Festlegun-
„(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Ver- gen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
sorgungszentrum kann von einem Kranken- gegenstehen“ eingefügt.
haus nur gegründet werden, soweit der Ver- cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz einge-
sorgungsanteil der vom Krankenhaus damit fügt:
insgesamt gegründeten zahnärztlichen medi-
zinischen Versorgungszentren an der ver- „Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag
tragszahnärztlichen Versorgung in dem Pla- trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 an-
nungsbereich der Kassenzahnärztlichen Ver- geordneten Zulassungsbeschränkung statt-
einigung, in dem die Gründung des zahnärzt- zugeben, wenn mit der Zulassung oder An-
lichen medizinischen Versorgungszentrums stellungsgenehmigung Festlegungen nach
beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschrei- § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.“
tet. In Planungsbereichen, in denen der allge- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich vollen
bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst
oder hälftigen“ gestrichen.
die Gründungsbefugnis des Krankenhauses
für zahnärztliche medizinische Versorgungs- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Vereini-
zentren mindestens fünf Vertragszahnarzt- gung“ die Wörter „bundeseinheitlich, ins-
sitze oder Anstellungen. Abweichend von besondere anhand der abgerechneten
Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztli- Fälle und anhand der Gebührenordnungs-
ches medizinisches Versorgungszentrum un- positionen mit den Angaben für den zur
ter den folgenden Voraussetzungen gründen: ärztlichen Leistungserbringung erforder-
lichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2
1. in einem Planungsbereich, in dem der all- Satz 1 zweiter Halbsatz,“ eingefügt.
gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-
grad um mehr als 50 Prozent unterschrit- cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
ten ist, sofern der Versorgungsanteil der „Die Ergebnisse sowie eine Übersicht
vom Krankenhaus damit insgesamt ge- über die gegebenenfalls getroffenen Maß-
gründeten zahnärztlichen medizinischen nahmen sind den Landes- und Zulas-
Versorgungszentren an der vertragszahn- sungsausschüssen sowie der für die je-
ärztlichen Versorgung in diesem Planungs- weilige Kassenärztliche Vereinigung zu-
bereich 20 Prozent nicht überschreitet, ständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum
2. in einem Planungsbereich, in dem der all- 30. Juni des Jahres zu übermitteln.“
gemeine bedarfsgerechte Versorgungs- e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
grad um mehr als 10 Prozent überschritten
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann
ist, sofern der Versorgungsanteil der vom
bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen
Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung
medizinischen Versorgungszentren an der
beschlossen werden; bei einem drei Viertel
vertragszahnärztlichen Versorgung in die-
Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines
sem Planungsbereich 5 Prozent nicht über-
Viertels der Zulassung beschlossen werden.“
schreitet.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Der Zulassungsausschuss ermittelt den je-
weils geltenden Versorgungsanteil auf Grund- aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine hälftige
lage des allgemeinen bedarfsgerechten Ver- Entziehung“ durch die Wörter „die Ent-
sorgungsgrades und des Standes der ver- ziehung der Hälfe oder eines Viertels“ er-
tragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu ha- setzt.
ben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
umfassende und vergleichbare Übersichten satzes 1 Satz 4 und 5 oder“ gestrichen.
zum allgemeinen bedarfsgerechten Versor-
gungsgrad und zum Stand der vertragszahn- cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
ärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines fügt:
jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten „Die Gründungsvoraussetzung nach Ab-
sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden satz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern
Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile
in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kas- der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der
senzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffent- Ärzte nach Satz 4 übernehmen und so-
lichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die lange sie in dem medizinischen Versor-
Erweiterung bestehender zahnärztlicher medi- gungszentrum tätig sind; die Übernahme
zinischer Versorgungszentren eines Kranken- von Gesellschafteranteilen durch ange-
hauses.“ stellte Ärzte ist jederzeit möglich.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 663
dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wör- bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz einge-
ter „Absatz 1a Satz 2“ durch die Wörter fügt:
„Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz“ er- „Er kann innerhalb der einzelnen Arzt-
setzt. gruppen nach Fachgebieten, Facharzt-
g) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort kompetenzen oder Schwerpunktkompe-
„endet“ ein Komma und werden die Wörter tenzen differenzierte Mindest- oder
„wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser
von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Fachgebiete oder für Ärzte mit ent-
Planungsbereich nicht innerhalb von drei Mo- sprechenden Facharztkompetenzen oder
naten nach Zustellung des Beschlusses über Schwerpunktkompetenzen festlegen; die
die Zulassung aufgenommen wird,“ eingefügt. Festlegung von Mindest- oder Höchstver-
sorgungsanteilen hat keine Auswirkungen
h) In Absatz 9 Satz 1 werden vor dem Punkt am auf die für die betreffenden Arztgruppen
Ende die Wörter „und der Anstellung keine festgesetzten Verhältniszahlen.“
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
gegenstehen; hiervon abweichend ist eine cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe
Anstellungsgenehmigung trotz einer angeord- „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ er-
neten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, setzt.
wenn mit der Anstellung Festlegungen nach dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
§ 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden“ ein-
gefügt. „Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
im Rahmen einer befristeten Übergangs-
i) In Absatz 9b wird die Angabe „§ 103 Absatz 4“ regelung zur Umsetzung des Auftrags
durch die Angabe „§ 103 Absatz 3a“ ersetzt. nach Satz 7 bestimmen, dass die Landes-
53. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
eingefügt: Zulassungsbeschränkungen für einzelne
Arztgruppen und Planungsbereiche zur
„(2a) Die für die Sozialversicherung zuständi- Sicherstellung einer gleichmäßigen Ver-
gen obersten Landesbehörden haben in den Ver- sorgung in verschiedenen Planungsberei-
fahren, in denen der Zulassungsausschuss für chen auf gemeinsamen Antrag der Kas-
Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, senärztlichen Vereinigungen, der Landes-
ein Mitberatungsrecht: verbände der Krankenkassen sowie der
Ersatzkassen auch bei einem Versor-
1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Ver-
gungsgrad zwischen 100 Prozent und
tragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1
110 Prozent anordnen können. Festlegun-
Nummer 3,
gen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung
2. Durchführung eines Nachbesetzungsverfah- des Versorgungsgrades nur zu berück-
rens nach § 103 Absatz 3a, sichtigen, sofern die entsprechenden
Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame
3. Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf
Bundesausschuss bestimmt, ob die nach
Grundlage der Entscheidungen der für die
Satz 8 festgelegten Mindestversorgungs-
Sozialversicherung zuständigen obersten Lan-
anteile im Fall der Überversorgung auch
desbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen
4. Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 und Anstellungsgenehmigungen aufzu-
Absatz 4 Satz 9, füllen sind.“
5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kinder-
ärzte“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-
6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 ärzte“ ersetzt.
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
und 55. § 103 wird wie folgt geändert:
7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 angefügt:
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. „Die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörden können ländliche
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht
oder strukturschwache Teilgebiete eines Pla-
auf frühzeitige Information über die Verfahrens-
nungsbereichs bestimmen, die auf ihren An-
gegenstände, das Recht zur Teilnahme an den
trag für einzelne Arztgruppen oder Fachrich-
Sitzungen einschließlich des Rechts zur An-
tungen von den Zulassungsbeschränkungen
wesenheit bei der Beschlussfassung sowie das
auszunehmen sind. Für die Bestimmung der
Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.“
ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete
54. § 101 wird wie folgt geändert: stellt der Landesausschuss im Einvernehmen
mit der für die Sozialversicherung zuständi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen obersten Landesbehörde allgemeingül-
aa) In Satz 7 wird die Angabe „1. Januar tige Kriterien auf, die den jeweiligen Entschei-
2017“ durch die Angabe „1. Juli 2019“ dungen zugrunde zu legen sind. Der Landes-
ersetzt. ausschuss hat sich dabei an den laufenden
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Raumbeobachtungen und Raumabgrenzun- e) Nach Absatz 4b Satz 1 werden die folgenden
gen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Sätze eingefügt:
Raumforschung zu orientieren oder eine ver- „Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe
gleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete der vertragsärztlichen Versorgung entgegen-
durch die für die Landesplanung zuständigen stehen, ist die Ergänzung des besonderen
Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Versorgungsangebots des anstellenden Ver-
Arztsitze sind in den von den Kassenärztli- tragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu
chen Vereinigungen im Einvernehmen mit berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann
den Landesverbänden der Krankenkassen der angestellte Arzt in dem Planungsbereich,
und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustel- für den er zugelassen war, weiter tätig sein,
lenden Bedarfsplänen auszuweisen.“ auch wenn der Sitz des anstellenden Ver-
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: tragsarztes in einem anderen Planungsbe-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 gilt reich liegt.“
auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf- 56. § 105 wird wie folgt geändert:
tiger Entziehung“ durch die Wörter „Satz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder
eines Viertels der Zulassung oder bei Ent- aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden
ziehung der Hälfte oder eines Viertels der die Wörter „zu den möglichen Maßnah-
Zulassung“ ersetzt. men gehört auch die Zahlung von Sicher-
bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende stellungszuschlägen an Vertragsärzte in
die Wörter „oder sofern mit der Nach- Gebieten oder in Teilen von Gebieten,
besetzung Festlegungen nach § 101 Ab- für die der Landesausschuss der Ärzte
satz 1 Satz 8 befolgt werden“ eingefügt. und Krankenkassen die Feststellung nach
§ 100 Abs. 1 und 3 getroffen hat“ ge-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: strichen.
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
die Wörter „oder bei der Festlegung zu-
sätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 5“ eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert: Wort „hat“ ersetzt, wird nach dem Wort
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am „Strukturfonds“ das Wort „zu“ eingefügt
Ende durch ein Komma ersetzt. und wird die Angabe „0,1 Prozent“ durch
die Wörter „mindestens 0,1 Prozent und
bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: höchstens 0,2 Prozent“ ersetzt.
„9. bei medizinischen Versorgungs- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat die
zentren die Ergänzung des be- Kassenärztliche Vereinigung einen Struk-
sonderen Versorgungsangebots; turfonds nach Satz 1 gebildet, haben die“
dies gilt entsprechend für Ver- durch das Wort „Die“ ersetzt und wird
tragsärzte und Berufsausübungs- nach dem Wort „Ersatzkassen“ das Wort
gemeinschaften mit einem be- „haben“ eingefügt.
sonderen Versorgungsangebot.“
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
cc) In Satz 9 werden die Wörter „in Verbin-
setzt:
dung mit Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ge-
strichen. „Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-
dere für folgende Maßnahmen verwendet
dd) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
werden:
„Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Num-
mer 7 bereit erklärt, besondere Versor- 1. Zuschüsse zu den Investitionskosten
gungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der bei der Neuniederlassung, bei Praxis-
Zulassungsausschuss die Zulassung un- übernahmen oder bei der Gründung
ter der Voraussetzung erteilen, dass sich von Zweigpraxen,
der Bewerber zur Erfüllung dieser Ver- 2. Zuschläge zur Vergütung und zur Aus-
sorgungsbedürfnisse verpflichtet.“ bildung,
d) Nach Absatz 4a Satz 1 werden die folgenden 3. Vergabe von Stipendien,
Sätze eingefügt:
4. Förderung von Eigeneinrichtungen nach
„Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe Absatz 1c und von lokalen Gesund-
der vertragsärztlichen Versorgung entgegen- heitszentren für die medizinische Grund-
stehen, ist die Ergänzung des besonderen versorgung,
Versorgungsangebots des medizinischen Ver-
sorgungszentrums durch den Arzt zu berück- 5. Förderung der Erteilung von Sonder-
sichtigen. Der Arzt kann in dem Planungs- bedarfszulassungen,
bereich, für den er zugelassen war, weiter 6. Förderung des freiwilligen Verzichts
tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellen- auf die Zulassung als Vertragsarzt, ins-
den medizinischen Versorgungszentrums in besondere bei Verzicht auf einen Nach-
einem anderen Planungsbereich liegt.“ besetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 665
Satz 1, und Entschädigungszahlungen je berechtigten vertragsärztlichen Leistungs-
nach § 103 Absatz 3a Satz 13, erbringer entscheidet der Landesausschuss
7. Förderung des Betriebs der Termin- der Ärzte und Krankenkassen.“
servicestellen. 56a. § 106 wird wie folgt geändert:
Es ist sicherzustellen, dass die für den a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
Strukturfonds bereitgestellten Mittel voll- satz 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
ständig zur Förderung der Sicherstellung ersetzt.
der vertragsärztlichen Versorgung ver- b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
wendet werden. Die Kassenärztliche Ver- gefügt:
einigung erstellt jährlich einen im Internet
zu veröffentlichenden Bericht über die „Die Festsetzung einer Nachforderung oder
Verwendung der Mittel des Struktur- einer Kürzung muss für ärztliche Leistungen
fonds.“ innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des
Honorarbescheides und für ärztlich verord-
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab- nete Leistungen innerhalb von zwei Jahren
sätze 1b bis 1d eingefügt: ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Leistungen verordnet worden sind, erfol-
die Landesverbände der Krankenkassen und gen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt
die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich entsprechend.“
können vereinbaren, über die Mittel nach 57. § 106a Absatz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag Absätze 1 bis 4 ersetzt:
zweckgebunden zur Förderung der Sicher-
„(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärzt-
stellung der Strukturen des Notdienstes be-
lichen Leistungen kann auf begründeten Antrag
reitzustellen.
einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Kran-
(1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kenkassen gemeinsam oder der Kassenärztli-
können eigene Einrichtungen betreiben, die chen Vereinigung arztbezogen durch die jewei-
der unmittelbaren medizinischen Versorgung lige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden.
von Versicherten dienen, oder sich an solchen Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung
Einrichtungen beteiligen. Die Kassenärztli- vorgelegten Leistungsvolumen auch Überwei-
chen Vereinigungen können die Einrichtungen sungen sowie sonstige veranlasste ärztliche
auch durch Kooperationen untereinander und Leistungen, insbesondere aufwändige medizi-
gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in nisch-technische Leistungen umfassen; honorar-
Form von mobilen oder telemedizinischen wirksame Begrenzungsregelungen haben keinen
Versorgungsangebotsformen betreiben. In Einfluss auf die Prüfungen.
Gebieten, in denen der Landesausschuss der
(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirt-
Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1
schaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbeson-
Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festge-
dere
stellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereini-
gungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Ab- 1. bei begründetem Verdacht auf fehlende medi-
satz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechs zinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehl-
Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen indikation),
verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen 2. bei begründetem Verdacht auf fehlende Eig-
Leistungen, die in diesen Einrichtungen er- nung der Leistungen zur Erreichung des
bracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 therapeutischen oder diagnostischen Ziels
bis 87c anzuwenden. (Ineffektivität),
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen 3. bei begründetem Verdacht auf mangelnde
wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt, Übereinstimmung der Leistungen mit den an-
an der Umsetzung der von Studienplatz- erkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-
bewerbern im Zusammenhang mit der Ver- bringung (Qualitätsmangel), insbesondere in
gabe des Studienplatzes eingegangenen Ver- Bezug auf die in den Richtlinien des Gemein-
pflichtungen mit.“ samen Bundesausschusses enthaltenen Vor-
d) Absatz 3 wird aufgehoben. gaben,
e) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden 4. bei begründetem Verdacht auf Unangemes-
Sätze ersetzt: senheit der durch die Leistungen verursach-
ten Kosten im Hinblick auf das Behandlungs-
„Hat der Landesausschuss der Ärzte und ziel oder
Krankenkassen eine Feststellung nach § 100
Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von 5. bei begründetem Verdacht, dass Leistungen
der Kassenärztlichen Vereinigung in diesen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie
Gebieten Sicherstellungszuschläge an be- unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan
stimmte dort tätige vertragsärztliche Leis- sind.
tungserbringer zu zahlen. Über die Anforde- (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
rungen, die an die berechtigen vertragsärztli- gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
chen Leistungserbringer gestellt werden, und kassen vereinbaren bis zum 30. November 2019
über die Höhe der Sicherstellungszuschläge das Nähere zu den Voraussetzungen nach Ab-
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
satz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmen- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
empfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach durch ein Semikolon ersetzt.
§ 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen. bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden
(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten angefügt:
Vertragspartner können über die Prüfung nach „3. Verordnungen von Krankenhausbe-
Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen handlung oder Behandlung in Vor-
nach Durchschnittswerten oder andere arzt- sorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
bezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der gen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Num-
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mer 7;
eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Ab-
4. Verordnungen von Heilmitteln nach
satz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffe-
§ 73 Absatz 11 Satz 1.“
nen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durch-
schnittswerten durchgeführt werden. In den Ver- 59. § 106d wird wie folgt geändert:
einbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte „Plausibilität“ ein Komma und werden die
in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Wörter „auf Einhaltung der Vorgaben nach
Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der § 295 Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.
Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unter-
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-
scheidung Praxisbesonderheiten festzulegen,
gefügt:
die sich aus besonderen Standort- und Struktur-
merkmalen des Leistungserbringers oder bei „Die Maßnahmen, die aus den Prüfungen
besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die nach den Absätzen 2 bis 4 folgen, müssen
Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des
der Prüfungen als besonderer Versorgungsbe- Honorarbescheides festgesetzt werden; § 45
darf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; Absatz 2 des Ersten Buches gilt entspre-
dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung chend.“
der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.“ c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
58. § 106b wird wie folgt geändert: „einschließlich“ die Wörter „der Vorausset-
zungen für die Einhaltung der Ausschlussfrist
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- nach Absatz 5 Satz 3 und“ eingefügt.
gefügt:
d) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 4b“ durch
„(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippe- die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
impfstoffe gilt eine angemessene Überschrei- 60. § 114 wird wie folgt geändert:
tung der Menge gegenüber den tatsächlich
erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
unwirtschaftlich. Das Nähere ist in den Verein- Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los“ durch die
barungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.“ Wörter „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und der er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: weiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)“ ge-
aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „das“ das strichen.
Wort „zuständige“ eingefügt und werden 61. § 115 wird wie folgt geändert:
die Wörter „nach § 89 Absatz 4“ durch die
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe „gemäß § 89“ ersetzt.
„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
bb) Satz 7 wird aufgehoben. oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Antrag einer Vertragspartei das zuständige
gefügt: sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-
mäß § 89a.“
„(2a) Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
sind auf die Differenz der Kosten zwischen
der wirtschaftlichen und der tatsächlich 62. § 115b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ärztlich verordneten Leistung zu begrenzen. „(3) Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1
Etwaige Einsparungen begründen keinen An- ganz oder teilweise beendet und kommt bis
spruch zugunsten des verordnenden Arztes. zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue
Das Nähere wird in den einheitlichen Rah- Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag
menvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.“ einer Vertragspartei das sektorenübergreifende
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“
63. § 116b Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „das“ das
Wort „zuständige“ eingefügt und wird das „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz
Wort „nach“ durch das Wort „gemäß“ oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
ersetzt. Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-
greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
bb) Satz 2 wird aufgehoben. gemäß § 89a.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 64. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 667
a) Satz 5 wird die folgt gefasst: dabei auch auf mehrere Bundesländer er-
„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise strecken. Die Kosten tragen die Landesverbände
beendet und kommt bis zum Ablauf der Ver- und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten
einbarungszeit keine neue Vereinbarung zu- nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft
stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags- darf die für die Überprüfung der Anforderungen
partei das sektorenübergreifende Schieds- nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Leis-
gremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“ tungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen.
Sie hat die maßgeblichen Daten zur Zulassung
b) Die Sätze 6, 7 und 8 werden aufgehoben. an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
65. § 118 Absatz 2 wird wie folgt geändert: zu übermitteln, der die Krankenkassen regel-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: mäßig über die zugelassenen Leistungserbringer
informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung
„Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet
und zum Verfahren regelt der Spitzenverband
und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein
Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemein-
neuer Vertrag zustande, entscheidet auf An-
schaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden.
trag einer Vertragspartei das sektorenüber-
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in
greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung.
gemäß § 89a.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist
66. § 118a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbrin-
ger im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten
„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise be- räumlichen, sachlichen und personellen Voraus-
endet und kommt bis zum Ablauf der Verein- setzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer
barungszeit keine neue Vereinbarung zustande, haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache
sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bun- Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft
desebene gemäß § 89a.“ sind zu vermeiden.
67. In § 120 Absatz 3a Satz 1 wird nach den Wörtern
„Absatz 3 Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt. (4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulas-
sungen, die von den Verbänden der Ersatz-
67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden
kassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatz-
§§ 124 bis 125b ersetzt:
kassen gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter.
„§ 124 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Zulassung
(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtun-
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen ab- gen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dür-
gegeben werden, insbesondere Leistungen fen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch
der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und
Personen abgeben, die die Voraussetzung nach
Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine
oder der Ernährungstherapie, dürfen an Ver- Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1
sicherte nur von zugelassenen Leistungserbrin-
Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es
gern abgegeben werden, die
nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen
1. die für die Leistungserbringung erforderliche gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen
Ausbildung sowie eine entsprechende zur Verträge entsprechend, ohne dass es einer An-
Führung der Berufsbezeichnung berechti- erkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt
gende Erlaubnis oder einen vergleichbaren entsprechend.
akademischen Abschluss besitzen,
2. über eine Praxisausstattung verfügen, die (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor
eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leis- dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit
tungserbringung gewährleistet, und geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt
bekommen haben, haben diesen Vertrag gegen-
3. die für die Versorgung mit Heilmitteln gelten- über der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 inner-
den Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a halb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des
anerkennen. Vertrages oder ab der Entscheidung durch die
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt
und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und ein- innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkraft-
heitlich bei einem der Landesverbände oder den treten des jeweiligen bundesweit geltenden Ver-
Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit trages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden
Wirkung für alle Krankenkassen die Entschei- Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis
dungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeits- zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuer-
gemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung kennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aner-
dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu kennung der Vereinbarung nach § 125a über die
ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-
Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwal- gungsverantwortung entsprechend. Bis zum In-
tungsakte, die von den Landesverbänden der krafttreten der Vereinbarung nach § 125a oder
Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist
worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich die Anerkennung dieser Vereinbarung keine
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Num- sen Anforderung eine Statistik über die im
mer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Rahmen von § 165 des Siebten Buches er-
Bund der Krankenkassen für eine einheitliche folgten Meldungen zu übersenden, die ins-
Anwendung der Zulassungsbedingungen nach besondere die Anzahl der Arbeitnehmer,
§ 124 Absatz 4 in der bis zum 10. Mai 2019 gel- deren geleistete Arbeitsstunden sowie die
tenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des geleisteten Entgelte enthalten soll, sowie
Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Ent- 10. personelle, räumliche und sachliche Voraus-
scheidung durch die Schiedsstelle fort. setzungen, die eine zweckmäßige und wirt-
schaftliche Leistungserbringung im Sinne
§ 125 des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleis-
Verträge ten, wobei insbesondere im Hinblick auf die
räumlichen Voraussetzungen Richtwerte ver-
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- einbart werden können.
sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der (3) Die Vertragspartner haben zu beachten,
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen dass die auszuhandelnden Preise eine leistungs-
Spitzenorganisationen auf Bundesebene für je- gerechte und wirtschaftliche Versorgung er-
den Heilmittelbereich einen Vertrag über die Ein- möglichen. Sie haben bei der Vereinbarung der
zelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Preise für die einzelnen Leistungspositionen
Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbe- unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu
reich zuständigen maßgeblichen Spitzenorgani- führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgen-
sationen haben den Vertrag gemeinsam zu des zu berücksichtigen:
schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab 1. die Entwicklung der Personalkosten,
dem 1. Juli 2020 zu schließen. Die Richtlinie
2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leis-
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
tungserbringung sowie
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berück-
sichtigen. Der Spitzenverband Bund der Kran- 3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für
kenkassen hat die Verträge sowie die jeweils den Betrieb der Heilmittelpraxis.
geltenden Preislisten zu veröffentlichen. § 71 findet keine Anwendung.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins- (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen
besondere Folgendes zu regeln: eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung
1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen einer barrierefreien Praxis abgeben.
sowie einheitliche Regelungen für deren Ab- (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
rechnung, oder teilweise nicht bis zum 1. Juli 2020 oder
2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern
Fortbildung, vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder kön-
nen sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf
3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leis- dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen
tungserbringer für besondere Maßnahmen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser
der Physiotherapie, Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages
4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des je- oder die Preise innerhalb von drei Monaten
weiligen Heilmittels einschließlich der Regel- durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festge-
leistungszeit, die sich aus der Durchführung setzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf
der einzelnen Maßnahme und der Vor- und von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben
Nachbearbeitung einschließlich der erforder- der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu
lichen Dokumentation zusammensetzt, beschließen, durch die Vergütungsausfälle aus-
geglichen werden, die bei den Leistungserbrin-
5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der gern durch die verzögerte Entscheidung der
Behandlung, der Versorgungsabläufe und Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige
der Behandlungsergebnisse, Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur
6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
der Leistungserbringer mit dem verordnen- (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
den Vertragsarzt, sen und die für die Wahrnehmung der Interessen
7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittel- der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzen-
verordnung durch den Leistungserbringer, organisationen auf Bundesebene bilden bis zum
15. November 2019 eine gemeinsame Schieds-
8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leis-
stelle. Sie besteht aus Vertretern der Kranken-
tungserbringung und deren Prüfung,
kassen und der Heilmittelerbringer in gleicher
9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzen-
unter Berücksichtigung der tatsächlich ge- den und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
zahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der dern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt
tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leis-
die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- tungsbereich getrennt voneinander. Die Amts-
dienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzen- dauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes
verband Bund der Krankenkassen auf des- Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Über den un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 669
parteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren ber 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträge
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellver- ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittel-
treter sollen sich die Vertragspartner einigen. erbringer aufgrund einer durch einen Vertrags-
Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 arzt festgestellten Diagnose und der Indikation
Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberu- für eine Heilmittelbehandlung selbst über die
fung der unparteiischen Mitglieder aus wichti- Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die
gem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entspre- Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen
chend. Die Kosten der Schiedsstelle tragen die können. Die Auswahl der Therapie darf dabei
Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemein-
die von ihnen bestellten Vertreter tragen die samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1
Vertragsparteien selbst. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnose-
Satz 1 gilt entsprechend. Das Bundesminis- gruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heil-
terium für Gesundheit kann durch Rechtsverord- mittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen
nung mit Zustimmung des Bundesrates das von dieser Richtlinie nur in dem von den Ver-
Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mit- tragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 verein-
glieder, die Erstattung der baren Auslagen und barten Umfang möglich. Vor Abschluss der
die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit- Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundes-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
der Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidun- geben. Davon abweichend ist zu den Regelun-
gen der Aufsichtsbehörde nach diesem Para- gen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit der
graphen haben keine aufschiebende Wirkung. Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einverneh-
Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Ent- men herzustellen.
scheidungen der Schiedsstelle und der Auf-
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-
sichtsbehörde nicht statt.
besondere Folgendes zu regeln:
(7) Die Landesverbände der Krankenkassen
1. alle Indikationen der Richtlinie des Gemein-
und die Ersatzkassen können mit den Leistungs-
samen Bundesausschusses nach § 92 Ab-
erbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zu-
satz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizi-
sammenschlüssen Verträge über die Einzel-
nisch-therapeutischen Gesichtspunkten für
heiten der Versorgung mit kurortspezifischen
eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Ver-
Heilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten
sorgungsverantwortung geeignet sind,
entsprechend.
2. Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der
(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände
Leistungserbringung von den Vorgaben der
können mit den für den jeweiligen Heilmittel-
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
bereich für die Wahrnehmung der Interessen
schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen
mer 6 abzuweichen,
Spitzenorganisationen auf Landesebene Verein-
barungen zur Weiterentwicklung der Qualität und 3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, so-
Struktur der Versorgung der Versicherten mit weit diese von dem Vertrag nach § 125 Ab-
Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach satz 1 abweichen,
Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.
4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der
(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 einzelnen Behandlungseinheiten durch den
schließen einen Vertrag über eine zentrale und Leistungserbringer sowie Regelungen zu der
bundeseinheitliche Prüfung und Listung der daraus resultierenden Preisstruktur,
Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten
5. Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch
sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung
die Heilmittelerbringer, die der Spitzenver-
der Anforderungen an die Durchführung von be-
band Bund der Krankenkassen quartalsweise
sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter
im Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindung
Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-
mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat,
satz 1 Satz 2 Nummer 6.
6. Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhält-
§ 125a nismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl
der Behandlungseinheiten je Versicherten, die
Heilmittelversorgung
medizinisch nicht begründet sind; diese Maß-
mit erweiterter Versorgungsverantwortung
nahmen können auch Vergütungsabschläge
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- vorsehen, sofern eine durchschnittliche An-
sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran- zahl an Behandlungseinheiten deutlich über-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der schritten ist, sowie
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
7. Vorgaben zur Information des Arztes durch
Spitzenorganisationen auf Bundesebene für je-
den Heilmittelerbringer über die erfolgte Be-
den Heilmittelbereich einen Vertrag über die
handlung sowie zur Notwendigkeit eines er-
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-
neuten Arztkontaktes.
gungsverantwortung. Die für den jeweiligen Heil-
mittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzen- (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
organisationen haben den Vertrag gemeinsam zu oder teilweise nicht bis zum 15. November 2020
schließen. Die Verträge sind bis zum 15. Novem- zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach sen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis
§ 125 Absatz 6 festgesetzt. zum 30. Juni 2020. Einer gesonderten Kündi-
gung bedarf es nicht.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffent- (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Ab-
lichen und dem Gemeinsamen Bundesaus- satz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden
schuss zu übermitteln. Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten
Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligen
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur
sen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbin-
Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer
dung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten
Kündigung der Rahmenempfehlungen bedarf es
auch entsprechende Schnellinformationen für
nicht.“
die Versorgungsform der erweiterten Versor-
gungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 67b. In § 126 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1, 2
vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestal- und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 3“
tung zu erstellen und zu veröffentlichen. ersetzt.
(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Ab- 68. § 127 wird wie folgt geändert:
satz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobe- a) Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgeho-
nen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Da- ben.
ten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1
insbesondere die mit der Versorgungsform ver- b) Die Absätze 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 6 wer-
bundenen Auswirkungen auf das Versorgungs- den die Absätze 1 bis 9.
geschehen im Bereich der Heilmittel, der Men- c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
genentwicklung, der finanziellen Auswirkungen
auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen „(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände
auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität in- oder Arbeitsgemeinschaften schließen im
nerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss Wege von Vertragsverhandlungen Verträge
der Verträge nach Absatz 1. Die Evaluierung hat mit Leistungserbringern oder Verbänden oder
durch einen durch die Vertragspartner gemein- sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-
sam zu beauftragenden unabhängigen Dritten tungserbringer über die Einzelheiten der Ver-
zu erfolgen. Dem Bundesministerium für Ge- sorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz,
sundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu
zu erstatten. erbringender Leistungen, die Anforderungen
an die Fortbildung der Leistungserbringer,
die Preise und die Abrechnung. Dabei haben
§ 125b
Krankenkassen, ihre Landesverbände oder
Bundesweit geltende Preise Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungser-
bringer oder Verband oder sonstigen Zusam-
(1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der
menschlüssen der Leistungserbringer Ver-
bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten
tragsverhandlungen zu ermöglichen. In den
unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis
Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende
zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Ab-
Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die
satz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder bis
Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Bera-
zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der
tung der Versicherten und die sonstigen zu-
Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach
sätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-
Absatz 2 zu bildenden Preise gelten. Einer Kün-
satz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine
digung dieser Verträge bedarf es nicht.
wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu
(2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundes- sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im
land und jede Kassenart der jeweils höchste Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2
Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in festgelegten Anforderungen an die Qualität
einer Region des Bundesgebietes vereinbart der Versorgung und Produkte zugrunde zu le-
worden ist. Der Spitzenverband Bund der Kran- gen. Die Absicht, über die Versorgung mit be-
kenkassen hat sich mit den für die Wahr- stimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen,
nehmung der Interessen der Heilmittelerbringer ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun- machen. Über die Inhalte abgeschlossener
desebene auf die bundesweit geltenden Preise Verträge sind andere Leistungserbringer auf
zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung. Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Abschluss des Vertrages die Anforde-
hat die nach diesem Absatz festgesetzten Preise rungen an die Qualität der Versorgung und
bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-
keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ver-
der in Satz 4 genannten Frist, kann das Bundes- ändert, liegt darin eine wesentliche Änderung
ministerium für Gesundheit die Preise festsetzen; der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur
es kann dazu die Übermittlung aller bis zu die- Vertragsanpassung oder Kündigung berech-
sem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der be- tigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum
reits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarun- 10. Mai 2019 geltenden Fassung werden mit
gen vom Spitzenverband Bund der Krankenkas- Ablauf des 30. November 2019 unwirksam.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 671
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Es kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere über
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge- schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder,
fügt: das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den
Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-
„Hierbei sind entsprechend Absatz 1
ten regeln.“
Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermög-
lichen.“ 70. § 130a wird wie folgt geändert:
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Union“
aa) Nach den Wörtern „Krankenkasse nach
die Wörter „oder den anderen Vertrags-
Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“ ge-
staaten des Abkommens über den Euro-
strichen.
päischen Wirtschaftsraum, in denen der
bb) Die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3“ wer- wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben
den durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 wird,“ eingefügt.
und 4“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
f) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1, 2 fügt:
und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“ „Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht er-
ersetzt. mittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
g) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach sprechend.“
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek- b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
tronisch“ eingefügt. „Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimp-
h) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 wird die An- fungen nach § 20i.“
gabe „Absatz 4a“ durch die Angabe „Ab- 71. § 130b wird wie folgt geändert:
satz 5“ ersetzt.
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden fügt:
die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt „Das Bundesministerium für Gesundheit
entsprechend“ gestrichen. kann an der Beratung und Beschluss-
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze fassung der Schiedsstelle teilnehmen.“
eingefügt: bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 89 Absatz 3
„Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89 Ab-
nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zu- satz 6 Satz 3“ ersetzt.
stande, wird der Empfehlungsinhalt durch b) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
eine von den Empfehlungspartnern nach „In der Rechtsverordnung nach § 129 Ab-
Satz 1 gemeinsam zu benennende unab- satz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl
hängige Schiedsperson festgelegt. Einigen und die Bestellung der Mitglieder, die Erstat-
sich die Empfehlungspartner nicht auf tung der baren Auslagen und die Entschädi-
eine Schiedsperson, so wird diese von gung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Ver-
der für den Spitzenverband Bund der fahren, das Teilnahmerecht des Bundesminis-
Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbe- teriums für Gesundheit an den Sitzungen so-
hörde bestimmt. Die Kosten des Schieds- wie über die Verteilung der Kosten geregelt
verfahrens tragen der Spitzenverband werden.“
Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Leis- c) In Absatz 9 Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“
tungserbringer maßgeblichen Spitzen- durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
organisationen auf Bundesebene je zur 72. In § 132a Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter
Hälfte.“ „§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
„Absätzen 1, 2 und 3“ durch die Wörter 73. (weggefallen)
„Absätzen 1 und 3“ ersetzt. 74. § 132e wird wie folgt geändert:
69. § 129 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder dem
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die
Wörter „oder den Behörden der Länder,
b) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
die für die Durchführung von Schutzimp-
Absatz 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89
fungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
zuständig sind,“ ersetzt und werden die
c) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge- ihre Bestimmungen bis zum Abschluss
fügt: eines neuen Vertrages oder bis zur Ent-
„In den Verträgen mit den Behörden der scheidung der Schiedsperson vorläufig
Länder, die für die Durchführung von weiter.“
Schutzimpfungen nach dem Infektions- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schutzgesetz zuständig sind, sind ins- „(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
besondere folgende Regelungen vorzu- meldet bis zum 15. Januar eines Kalender-
sehen: jahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpf-
1. Regelungen zur Förderung von Schutz- stoffen auf Grundlage der durch die Vertrags-
impfungen durch den öffentlichen Ge- ärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestel-
sundheitsdienst, lungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-
2. Regelungen zur vereinfachten Umset- Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 über-
zung der Durchführung von Schutz- mittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer
impfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1 zusätzlichen Reserve von 10 Prozent durch
und 2 des Infektionsschutzgesetzes, Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des
insbesondere durch die pauschale Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von
Bereitstellung von Impfstoffen, soweit Inhabern der Zulassungen von saisonalen
die Krankenkassen zur Tragung der Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Ka-
Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 lenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt
des Infektionsschutzgesetzes verpflich- im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut.
tet sind, Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-
Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärzt-
3. Regelungen zur vereinfachten Erstat- lichen Bundesvereinigung und den Inhabern
tung der Kosten nach § 69 Absatz 1 der Zulassungen von saisonalen Grippeimpf-
Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, stoffen mit.“
soweit die Krankenkassen zur Tragung
der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 74a. In § 132g Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
und 4 des Infektionsschutzgesetzes ver- „erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-
pflichtet sind und die Länder die Kos- nach“ gestrichen.
ten vorläufig aus öffentlichen Mitteln 74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Ab-
bestreiten, insbesondere durch die Er- satz 6“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 9“
stattung von Pauschalbeträgen oder ersetzt.
anteilig nach den Versichertenzahlen 75. § 134a wird wie folgt geändert:
(Umlageverfahren) und
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
4. Regelungen zur Übernahme der für die sätze 2a, 2b und 2c eingefügt:
Beschaffung von Impfstoffen anfallen-
den Kosten des öffentlichen Gesund- „(2a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
heitsdienstes durch die Krankenkas- kenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in
sen für Personen bis zum vollendeten der alle zur Leistungserbringung zugelasse-
18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der nen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2
Europäischen Union, deren Versicher- geführt werden. Diese enthält folgende An-
teneigenschaft in der gesetzlichen Kran- gaben:
kenversicherung zum Zeitpunkt der 1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Be-
Durchführung der Schutzimpfung noch rufsverband und Name des Berufsverban-
nicht festgestellt ist und die nicht privat des oder
krankenversichert sind.“
2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und des-
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ge- sen Widerruf sowie
fasst:
3. Unterbrechung und Beendigung der Tätig-
„Einigen sich die Vertragsparteien nach keit,
Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei
4. Vorname und Name der Hebamme,
Monaten nach einer Entscheidung gemäß
§ 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass 5. Anschrift der Hebamme beziehungsweise
oder Änderung der Rechtsverordnung der Einrichtung,
nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektions- 6. Telefonnummer der Hebamme,
schutzgesetzes, legt eine von den Ver-
tragsparteien zu bestimmende unabhän- 7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vor-
gige Schiedsperson den jeweiligen Ver- handen,
tragsinhalt fest.“ 8. Art der Tätigkeit,
dd) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt ge- 9. Kennzeichen nach § 293.
fasst: Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten
„Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich
eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Ab- über den Berufsverband, in dem sie Mitglied
satz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 sind, an den Spitzenverband Bund der Kran-
geltenden Fassung, so gelten seine oder kenkassen zu übermitteln. Hebammen, die
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nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4
haben die Daten sowie Änderungen unmittel- nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-
bar an den Spitzenverband Bund der Kran- teilung des Auftrags nach Absatz 5 zu-
kenkassen zu übermitteln. Nähere Einzel- stande, wird ihr Inhalt durch das zu-
heiten über die Vertragspartnerliste und die ständige sektorenübergreifende Schieds-
Datenübermittlungen vereinbaren die Ver- gremium gemäß § 89a festgelegt; abwei-
tragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie chend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist der
können im Vertrag nach Absatz 1 die Über- Inhalt der Vereinbarung innerhalb von
mittlung weiterer, über die Angaben nach sechs Wochen durch das zuständige sek-
Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, torenübergreifende Schiedsgremium fest-
soweit dies für die Aufgabenerfüllung des zusetzen.“
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
erforderlich ist. gefügt:
(2b) Der Spitzenverband Bund der Kran- „An der Erprobung beteiligte Medizinproduk-
kenkassen informiert über die zur Leistungs- tehersteller oder Unternehmen, die als An-
erbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt bieter der zu erprobenden Methode ein wirt-
auf seiner Internetseite ein elektronisches schaftliches Interesse an einer Erbringung zu-
Programm zur Verfügung, mit dem die Anga- lasten der Krankenkassen haben, können
ben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 auch selbst eine unabhängige wissenschaft-
bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig liche Institution auf eigene Kosten mit der
gemeldete Angaben abgerufen werden kön- wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
nen. tung der Erprobung beauftragen, wenn sie
(2c) Der Spitzenverband Bund der Kran- diese Absicht innerhalb eines vom Gemein-
kenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 samen Bundesausschuss bestimmten Zeit-
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser raums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach
Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und Absatz 1, der zwei Monate nicht unterschrei-
verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die ten darf, dem Gemeinsamen Bundesaus-
Krankenkassen zu übermitteln.“ schuss mitteilen.“
b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Kommt es nicht zu einer Einigung über die „(6) Die Kosten einer von ihm nach Ab-
unparteiischen Mitglieder oder deren Stellver- satz 5 Satz 1 beauftragten wissenschaftlichen
treter, entscheidet das Los, wer das Amt des Begleitung und Auswertung der Erprobung
unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un- trägt der Gemeinsame Bundesausschuss.“
parteiischen Mitglieder und der Stellvertreter d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in die-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie eine
sem Fall ein Jahr.“
Verpflichtungserklärung nach Absatz 6
76. In § 135 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe abzugeben“ gestrichen.
„Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Erkennt-
76a. § 136b Absatz 8 Satz 1 und 2 wird durch folgen- nisse“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
den Satz ersetzt:
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das In- „Die Möglichkeit einer Aussetzung des
stitut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1 Bewertungsverfahrens im Falle des Feh-
Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder lens noch erforderlicher Erkenntnisse
Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur bleibt unberührt. Die Kostentragung hin-
Entwicklung der Versorgungsqualität nach Ab- sichtlich der wissenschaftlichen Beglei-
schluss des Erprobungszeitraums zu beauftra- tung und Auswertung der Erprobung rich-
gen.“ tet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Ab-
76b. § 136c Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. satz 6. Wenn der Gemeinsame Bundes-
ausschuss die Durchführung einer Er-
76c. In § 137b Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „über-
probung ablehnt, weil er den Nutzen der
mittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Methode bereits als hinreichend belegt
77. § 137c Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.“
78. § 137e wird wie folgt geändert: e) In Absatz 8 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „zu
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dem Verfahren der Erprobung sowie zu der
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bun-
Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“ desausschusses eine unabhängige wissen-
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der schaftliche Institution auf eigene Kosten mit
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt und der wissenschaftlichen Begleitung und Aus-
werden die Wörter „des Gemeinsamen wertung der Erprobung zu beauftragen“ ein-
Bundesausschusses“ gestrichen. gefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 78a. Dem § 137f wird folgender Absatz 8 angefügt:
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
„(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“
bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anfor- durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt
derungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regel- und wird vor dem Punkt am Ende ein
mäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach Semikolon und werden die Wörter „eine
Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digi- Prüfung des Potentials der Methode er-
taler medizinischer Anwendungen. Den für die folgt nicht“ eingefügt.
Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digi-
taler medizinischer Anwendungen auf Bundes- bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
ebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
Stellungnahmen sind in die Entscheidungen ein- Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
zubeziehen. Die Krankenkassen oder ihre Lan- cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
desverbände können den Einsatz digitaler medi- Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“
zinischer Anwendungen in den Programmen durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der
auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richt-
linien zu den Anforderungen nach Absatz 2 auf- dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
genommen wurden.“ setzt:
79. § 137h wird wie folgt geändert: „Die Methode wird im Rahmen der Kran-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kenhausbehandlung zu Lasten der Kran-
kenkassen erbracht. Der Gemeinsame
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
Bundesausschuss kann die Vorausset-
kenhaus“ die Wörter „im Einvernehmen
zungen für die Abrechnungsfähigkeit des
mit dem Hersteller des Medizinprodukts“
Medizinprodukts regeln, das im Rahmen
eingefügt und wird nach den Wörtern
der neuen Untersuchungs- und Behand-
„Anwendung des Medizinprodukts“ ein
lungsmethode angewendet wird, insbe-
Komma und werden die Wörter „insbe-
sondere einen befristeten Zeitraum für
sondere Daten zum klinischen Nutzen
dessen Abrechnungsfähigkeit festlegen.
und vollständige Daten zu durchgeführten
Die betroffenen Hersteller haben dem Ge-
klinischen Studien mit dem Medizinpro-
meinsamen Bundesausschuss unverzüg-
dukt,“ eingefügt.
lich nach Fertigstellung die Sicherheitsbe-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: richte nach Artikel 86 der Verordnung (EU)
„Nur wenn die Methode ein neues theo- 2017/745 des Europäischen Parlaments
retisch-wissenschaftliches Konzept auf- und des Rates vom 5. April 2017 über
weist, erfolgt eine Bewertung nach Satz 4.“ Medizinprodukte, zur Änderung der Richt-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Weist die linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
Methode ein neues theoretisch-wissen- Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
schaftliches Konzept auf,“ durch die Wör- Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der
ter „Vor der Bewertung“ und die Wörter Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
„den jeweils“ durch das Wort „weiteren“ des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)
ersetzt. sowie weitere klinische Daten, die sie im
Rahmen der ihnen nach Artikel 83 der
dd) Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge- Verordnung (EU) 2017/745 obliegenden
fasst: Überwachung nach dem Inverkehrbringen
„2. die Schädlichkeit oder die Unwirk- oder aus klinischen Prüfungen nach dem
samkeit der Methode unter Anwen- Inverkehrbringen gewonnen haben, zu
dung des Medizinprodukts als belegt übermitteln.“
anzusehen ist oder
ee) Der bisherige Satz 8 wird durch die fol-
3. weder der Nutzen noch die Schädlich- genden Sätze ersetzt:
keit oder die Unwirksamkeit der Me-
thode unter Anwendung des Medizin- „Nach Abschluss der Erprobung oder im
produkts als belegt anzusehen ist.“ Falle einer vorzeitigen Beendigung ent-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ scheidet der Gemeinsame Bundesaus-
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. schuss auf Grundlage der vorliegenden Er-
kenntnisse innerhalb von drei Monaten über
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: eine Richtlinie nach § 137c. Die Möglich-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 keit einer Aussetzung des Bewertungs-
Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“ verfahrens im Falle des Fehlens noch er-
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der forderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt.“
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 3“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt und
Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“ werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 der
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“ durch die Wör-
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt. ter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflege-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: satzverordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 675
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wird
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Herstel- Absatz 6.
ler von Medizinprodukten“ ein Komma 80. § 140a wird wie folgt geändert:
und werden die Wörter „auf deren a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20d“
Wunsch auch unter Beteiligung des Bun- durch die Angabe „20i“ ersetzt.
desinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte oder des Instituts für das Ent- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
geltsystem im Krankenhaus,“ eingefügt aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
und werden vor dem Punkt am Ende die lich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
Wörter „sowie zu dem Verfahren einer Er- gefügt.
probung einschließlich der Möglichkeit,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Textform“
anstelle des Gemeinsamen Bundesaus-
durch die Wörter „schriftlich, elektro-
schusses eine unabhängige wissen-
nisch“ ersetzt.
schaftliche Institution auf eigene Kosten
mit der wissenschaftlichen Begleitung cc) In Satz 4 werden die Wörter „in Textform“
und Auswertung der Erprobung nach durch die Wörter „schriftlich oder elektro-
§ 137e Absatz 5 Satz 2 zu beauftragen“ nisch“ ersetzt.
eingefügt. 80a. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 124
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Abs. 4, § 125 Abs. 1,“ gestrichen und werden die
Wörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b
„Für die Hersteller von Medizinprodukten
und 6“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 8 und 9“
ist die Beratung gebührenpflichtig. Der
ersetzt.
Gemeinsame Bundesausschuss hat dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- 80b. Die Überschrift zu § 142 wird wie folgt gefasst:
zinprodukte und dem Institut für das Ent- „§ 142
geltsystem im Krankenhaus die diesen im
Sachverständigenrat“.
Rahmen der Beratung von Medizinpro-
dukteherstellern nach Satz 1 entstande- 81. § 188 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
nen Kosten zu erstatten, soweit diese 82. In § 190 Absatz 11a wird die Angabe „Nr. 6“
Kosten vom Medizinproduktehersteller ge- durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6 in der am
tragen werden. Das Nähere einschließlich 10. Mai 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.
der Erstattung der entstandenen Kosten
ist in der Verfahrensordnung zu regeln.“ 83. Nach § 197a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
eingefügt:
79a. § 137i wird wie folgt geändert:
„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen
a) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Wort „ent- personenbezogene Daten an die folgenden Stel-
sprechend“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein- len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
gefügt. oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-
b) Dem Absatz 4b werden die folgenden Sätze heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-
angefügt: gen Stelle erforderlich ist:
„Zudem vereinbaren die Vertragsparteien 1. die Stellen, die für die Entscheidung über die
nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes Teilnahme von Leistungserbringern an der
Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversi-
nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das cherung zuständig sind,
Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung 2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung
von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu-
zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a ständig sind,
Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllen. Das Institut für das 3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leis-
Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet tungen in der gesetzlichen Krankenversiche-
jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des rung zuständig sind,
Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße 4. den Medizinischen Dienst und
gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten 5. die Behörden und berufsständischen Kam-
Pflichten der Krankenhäuser.“ mern, die für Entscheidungen über die Ertei-
c) Absatz 4c wird wie folgt gefasst: lung, die Rücknahme, den Widerruf oder die
„(4c) Widerspruch und Klage gegen Maß- Anordnung des Ruhens einer Approbation,
nahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven einer Erlaubnis zur vorübergehenden oder
Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maß- der partiellen Berufsausübung oder einer Er-
nahmen zur Festlegung von Pflegepersonal- laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
untergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig
in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnah- sind.
men zur Begründung der Verpflichtung der Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck
nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine auf- verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt
schiebende Wirkung.“ worden sind. Der Medizinische Dienst darf per-
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
sonenbezogene Daten, die von ihm zur Erfüllung „Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48
seiner Aufgaben erhoben oder an ihn übermittelt Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wir-
wurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1 kung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit
übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheits- der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.“
wesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1
88. § 235 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist. Die nach Satz 3 übermittelten
Daten dürfen von den Einrichtungen nach Ab- a) In der Überschrift wird das Wort „Behinder-
satz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden, ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.“ derungen“ ersetzt.
84. Dem § 217b Absatz 2 werden die folgenden b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch
Sätze angefügt: das Wort „gelten“ ersetzt und werden die
„Vergütungserhöhungen sind während der Dauer Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. zent“ ersetzt.
Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vor- c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
standsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches ge-
89. In § 237 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die
billigte Vergütung der letzten Amtsperiode oder
Wörter „die Leistungen der Hinterbliebenenver-
des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere
sorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die
und für“ eingefügt.
Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung
des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 89a. In § 240 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer „nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2“ gestrichen.
neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine
90. § 256 wird wie folgt geändert:
niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zu-
wendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und wer-
Vierten Buches sind auf die Vergütungen der den die Wörter „die eine Rente der gesetz-
Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den lichen Rentenversicherung beziehen,“ gestri-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzu- chen.
führen. Vereinbarungen des Spitzenverbandes
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Bund der Krankenkassen für die Zukunftssiche-
rung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der 90a. Dem § 270 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zu-
„(3) Das Bundesversicherungsamt mindert für
lässig.“
eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mittei-
85. Dem § 217f wird folgender Absatz 8 angefügt: lung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
„(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Ver-
kassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs pflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht
und der Buchführung für die Krankenkassen in nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der
Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahres-
eine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozial- ausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berech-
versicherungs-Rechnungsverordnung aufzustel- nete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
len.“ Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach
§ 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
85a. Dem § 219b wird folgender Satz angefügt: ordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe
„Der Austausch weiterer Daten zwischen den in der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
Satz 1 genannten Stellen im automatisierten Ver- stabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine
fahren zur Erfüllung der in § 219a genannten Auf- Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn
gaben erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrens- in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgen-
grundsätzen, die vom Spitzenverband Bund der den Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Ab-
Krankenkassen, der Deutschen Rentenversiche- satz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Kranken-
rung Bund und der Deutschen Gesetzlichen kasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teilt
Unfallversicherung e. V. bestimmt werden.“ den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem
Bescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sank-
85b. § 219c wird aufgehoben. tion haben keine aufschiebende Wirkung.“
85c. In § 221 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Milli- 91. Dem § 274 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
arden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden angefügt:
Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für
das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017“ ge- „Die mit der Prüfung nach diesem Absatz be-
strichen. fassten Stellen können in besonderen Fällen
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezia-
86. In § 225 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5
lisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater
Abs. 1 Nr. 11 oder 12“ durch die Wörter „§ 5
mit einzelnen Bereichen der Prüfung beauftra-
Absatz 1 Nummer 11 bis 12“ ersetzt.
gen. Die durch die Beauftragung entstehenden
87. Dem § 228 Absatz 2 wird folgender Satz ange- Kosten sind Kosten der Prüfung im Sinne von
fügt: Absatz 2.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 677
92. § 275 wird wie folgt geändert: e) Die Nummern 16a und 17 werden die Num-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: mern 17 und 18.
95a. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem
„§ 17a der Röntgenverordnung und den ärztli-
im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-
chen Stellen nach § 83“ durch die Angabe „§ 128
gesehenen Gutachterverfahren bleiben un-
Absatz 1“ ersetzt.
berührt.“
95b. Dem § 291 Absatz 2a werden die folgenden
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
Sätze angefügt:
92a. In § 276 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die
„Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem
Angabe „§ 275“ durch die Wörter „den §§ 275,
1. Dezember 2019 von den Krankenkassen aus-
275a und 275b“ ersetzt.
gegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen
93. § 279 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Schnittstelle ausgestattet sein. Die Kranken-
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge- kassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem
schäftsführers und seines Stellvertreters ein- 1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich
schließlich aller Nebenleistungen sowie sämt- eine elektronische Gesundheitskarte mit kon-
liche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig taktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“
in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bun- 96. § 291a wird wie folgt geändert:
desanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internet- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
seite des betreffenden Medizinischen Dienstes
zu veröffentlichen.“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
94. Dem § 282 Absatz 2d werden die folgenden aaa) In Nummer 4 werden die Wörter
Sätze angefügt: „den Patienten“ durch die Wörter
„die Versicherten sowie durch von
„Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers Versicherten selbst oder für sie zur
oder seines Stellvertreters, die über die zuletzt Verfügung gestellte Daten“ ersetzt.
nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches
bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.
gebilligte Vergütung der betreffenden Person
oder ihres Vorgängers im Amt hinausgeht, kann bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
nur nach Ablauf von sechs Jahren seit der letz- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ten Vergütungsanpassung oder im Falle eines
aa) In Satz 8 wird die Angabe „Nummer 5“
Amtswechsels vereinbart werden. Es kann zur
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
Erhöhung der Vergütung nur ein Zuschlag auf
die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwick- bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz einge-
lung des Verbraucherpreisindexes vereinbart fügt:
werden. Die Aufsichtsbehörde kann jeweils zu „Ein Zugriff nach Satz 8 kann auch ohne
den in Satz 6 genannten Zeitpunkten eine nied- Einsatz der elektronischen Gesundheits-
rigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwen- karte erfolgen, wenn der Versicherte nach
dungen nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit umfassender Information durch seine
§ 279 Absatz 4 Satz 5 sind auf die Vergütung des Krankenkasse gegenüber der Kranken-
Geschäftsführers oder seines Stellvertreters an- kasse schriftlich oder elektronisch erklärt
zurechnen oder an den Medizinischen Dienst hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen.“
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
abzuführen. Vereinbarungen des Medizinischen cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Num-
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran- mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“
kenkassen für die Zukunftssicherung des Ge- ersetzt.
schäftsführers oder seines Stellvertreters sind c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:
nur auf der Grundlage von beitragsorientierten aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zusagen zulässig.“
„Die Gesellschaft für Telematik hat bis
95. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zum 31. Dezember 2018 die erforderli-
a) In Nummer 7 werden vor dem Komma am chen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
Ende die Wörter „oder das Gutachterverfah- dass
ren nach § 87 Absatz 1c“ eingefügt. 1. Daten über den Versicherten in einer
b) In Nummer 12 werden die Wörter „Vergü- elektronischen Patientenakte nach Ab-
tungsverträgen nach dem § 87a“ durch die satz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt
Wörter „von ihnen zu schließenden Vergü- werden können und
tungsverträgen“ ersetzt. 2. Versicherte für die elektronische Pa-
c) In Nummer 13 werden die Wörter „soweit Ver- tientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Num-
träge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen mer 4 Daten zur Verfügung stellen kön-
Vereinigungen abgeschlossen wurden,“ ge- nen.“
strichen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
d) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 127 Ab- „Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren
satz 5a“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 7“ Versicherten spätestens ab dem 1. Januar
ersetzt. 2021 eine von der Gesellschaft für Tele-
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
matik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zu- f) In Absatz 7b Satz 5 wird die Angabe „§ 89
gelassene elektronische Patientenakte zur Absatz 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“
Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen ersetzt.
haben ihre Versicherten spätestens bei
der Zurverfügungstellung der elektroni- g) In Absatz 7d Satz 2 wird die Angabe „§ 89
schen Patientenakte in allgemein ver- Abs. 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“
ständlicher Form über deren Funktions- ersetzt.
weise, einschließlich der Art der in ihr zu 97. § 291b wird wie folgt geändert:
verarbeitenden Daten und über die Zu-
griffsrechte, zu informieren. Die Kranken- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kassen können ihren Versicherten in der
zugelassenen elektronischen Patienten- aa) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
akte zusätzliche Inhalte und Anwendun- eingefügt:
gen zu den Inhalten und Anwendungen, „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
die von der Gesellschaft für Telematik für trifft im Benehmen mit den übrigen Spit-
eine elektronische Patientenakte festge- zenorganisationen nach § 291a Absatz 7
legt werden, zur Verfügung stellen, sofern Satz 1, der Gesellschaft für Telematik, den
diese zusätzlichen Inhalte und Anwen- maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-
dungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zinischen Fachgesellschaften, der Bun-
zugelassene elektronische Patientenakte despsychotherapeutenkammer, den maß-
nicht beeinträchtigen. Bis alle Kranken- geblichen Bundesverbänden der Pflege,
kassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4 den für die Wahrnehmung der Interessen
nachgekommen sind, prüft der Spitzen- der Industrie maßgeblichen Bundesver-
verband Bund der Krankenkassen jährlich bänden aus dem Bereich der Informa-
zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erst- tionstechnologie im Gesundheitswesen,
mals zum 1. Januar 2021, ob die Kranken- den für die Wahrnehmung der Interessen
kassen ihren Versicherten eine von der der Forschung im Gesundheitswesen
Gesellschaft für Telematik zugelassene maßgeblichen Bundesverbänden und dem
elektronische Patientenakte nach Satz 4 Deutschen Institut für Medizinische Doku-
zur Verfügung gestellt haben. Ist eine mentation und Information die notwen-
Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach digen Festlegungen für die Inhalte der
Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der elektronischen Patientenakte nach § 291a
Spitzenverband Bund der Krankenkassen Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, um deren
dies durch Bescheid fest. In dem Be- semantische und syntaktische Interopera-
scheid ist die betroffene Krankenkasse bilität zu gewährleisten. Sie hat dabei
über die Sanktionierung gemäß § 270 Ab- internationale Standards einzubeziehen
satz 3 zu informieren. Klagen gegen den und die Festlegungen nach § 31a Absatz 4
Bescheid haben keine aufschiebende und 5 sowie die Festlegungen zur Verfüg-
Wirkung. Der Spitzenverband Bund der barmachung von Daten nach § 291a Ab-
Krankenkassen teilt dem Bundesversi- satz 3 Satz 1 Nummer 1 zu berücksich-
cherungsamt erstmalig bis zum 15. Januar tigen. Um einen strukturierten Prozess
2021 mit, welche Krankenkassen ihrer zu gewährleisten, erstellt die Kassenärzt-
Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachge- liche Bundesvereinigung innerhalb von
kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11 vier Wochen nach dem 11. Mai 2019 eine
erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, Verfahrensordnung zur Herstellung des
an dem der Spitzenverband Bund der Benehmens nach Satz 7. Innerhalb von
Krankenkassen durch Bescheid festge- vier Wochen nach Erstellung der Verfah-
stellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer rensordnung hat die Kassenärztliche Bun-
Verpflichtung nach Satz 4 nicht nach- desvereinigung das Benehmen hierzu mit
gekommen ist.“ den nach Satz 7 zu Beteiligenden herzu-
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und“ stellen. Die Gesellschaft für Telematik
durch die Angabe „4 und“ ersetzt. kann der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Satz 7 angemessene Fristen, entspre-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Spitzen- chend dem Projektstand, setzen; hält die
verband“ durch die Wörter „Die Bundes- Kassenärztliche Bundesvereinigung die
republik Deutschland, vertreten durch das jeweilige Frist nicht ein, kann die Gesell-
Bundesministerium für Gesundheit, der schaft für Telematik die Deutsche Kran-
Spitzenverband“ ersetzt. kenhausgesellschaft mit der Erstellung
der jeweiligen Festlegungen nach Satz 7
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie nehmen“ im Benehmen mit den in Satz 7 genannten
durch die Wörter „Die Bundesrepublik Organisationen beauftragen. Satz 8 findet
Deutschland, vertreten durch das Bun- entsprechende Anwendung. Das Ver-
desministerium für Gesundheit, und die fahren für das Vorgehen nach Fristablauf
in Satz 1 genannten Spitzenorganisatio- legt die Gesellschaft für Telematik fest.
nen nehmen“ ersetzt. Die Festlegungen der Kassenärztlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 679
Bundesvereinigung nach Satz 7 oder die sationen. Die Gesellschafter können den
Festlegungen der Deutschen Kranken- Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der
hausgesellschaft nach Satz 11 zweiter Leistungserbringer auf Bundesebene und
Halbsatz sind für alle Gesellschafter, für des Verbandes der Privaten Krankenversi-
die Leistungserbringer und Kranken- cherung beschließen; im Fall eines Beitritts
kassen sowie für ihre Verbände nach die- sind die Geschäftsanteile innerhalb der
sem Buch verbindlich. Sie können nur Gruppen der Kostenträger und Leistungs-
durch eine alternative Entscheidung der erbringer entsprechend anzupassen;
in der Gesellschaft für Telematik vertrete- 2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-
nen Spitzenorganisationen der Leistungs- heitserfordernisse entscheiden die Gesell-
erbringer nach § 291a Absatz 7 Satz 1 in schafter mit der einfachen Mehrheit der
gleicher Sache ersetzt werden. Eine sich aus den Geschäftsanteilen ergeben-
Entscheidung der Spitzenorganisationen den Stimmen.“
nach Satz 15 erfolgt mit der einfachen
Mehrheit der sich aus deren Geschäfts- d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
anteilen ergebenden Stimmen. Die Fest- aa) In Satz 9 werden die Wörter „im Einver-
legungen nach den Sätzen 7, 11 zweiter nehmen mit dem Bundesministerium für
Halbsatz und Satz 15 sind in das Inter- Gesundheit“ gestrichen.
operabilitätsverzeichnis nach § 291e auf-
zunehmen. Der Kassenärztlichen Bun- bb) In Satz 10 werden die Wörter „Die Gesell-
desvereinigung sind die zur Erfüllung schafter, der Geschäftsführer der Gesell-
ihrer Aufgaben nach Satz 7 entstandenen schaft für Telematik sowie das Bundes-
Kosten durch die Gesellschaft für Telema- ministerium für Gesundheit“ durch die
tik zu erstatten. Satz 18 gilt für die Deut- Wörter „Die Gesellschafter und die Ge-
sche Krankenhausgesellschaft entspre- schäftsführung der Gesellschaft für Tele-
chend, sofern diese nach Satz 11 zweiter matik“ ersetzt.
Halbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt.“ e) Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 9 bis 14 werden auf- f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gehoben. „(4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für
Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau
b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur
angefügt: sind für die Leistungserbringer und Kranken-
„Für die Verfahren zum Zugriff der Versicher- kassen sowie ihre Verbände nach diesem
ten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt abwei- Buch verbindlich; dies gilt auch für Apothe-
chend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaft kerkammern der Länder für Beschlüsse über
für Telematik im Benehmen mit dem Bundes- die Zuständigkeit für die Herausgabe von
amt für Sicherheit in der Informationstechnik Komponenten zur Authentifizierung von Leis-
den Umfang der Zulassung für die erforder- tungserbringerinstitutionen, soweit dies nicht
lichen Komponenten und Dienste einschließ- durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.
lich der Anforderungen an die Sicherheit und Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-
das Nähere zum Zulassungsverfahren fest. schaft für Telematik dem oder der Bundes-
Die Festlegungen nach Satz 13 sind von der beauftragten für den Datenschutz und die In-
Gesellschaft für Telematik bis zum 26. Mai formationsfreiheit und dem Bundesamt für
2019 zu veröffentlichen.“ Sicherheit in der Informationstechnik Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben, sofern
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Belange des Datenschutzes oder der Daten-
sicherheit berührt sind.“
„(2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesell-
g) Absatz 5 wird aufgehoben.
schaft für Telematik, die auf der Grundlage
des § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai h) Nach Absatz 6 Satz 4 wird folgender Satz ein-
2019 geltenden Fassung gegründet worden gefügt:
ist, ist nach folgenden Grundsätzen anzu- „Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-
passen: desministerium für Gesundheit unverzüglich
1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten über Meldungen nach Satz 4 zu informieren.“
durch das Bundesministerium für Gesund- 97a. § 291c wird wie folgt geändert:
heit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 ge- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
nannten Spitzenorganisationen sind Ge- schafter der Gesellschaft für Telematik“ durch
sellschafter der Gesellschaft für Telematik. die Wörter „Spitzenorganisationen“ ersetzt.
Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 Pro-
zent auf die Bundesrepublik Deutschland, b) Absatz 6 wird aufgehoben.
vertreten durch das Bundesministerium für c) Absatz 7 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
Gesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und 98. § 293 Absatz 7 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291a „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz
Absatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorgani- oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
greifende Schiedsgremium auf Bundesebene lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
gemäß § 89a.“ fügt.
99. § 295 wird wie folgt geändert: 100a. § 297 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
dem Wort „Arztes“ die Wörter „und bei der b) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-
Abrechnung von Leistungen nach § 73 Ab- gehoben.
satz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des
Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,“ c) Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 4 wird auf-
eingefügt. gehoben.
101. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 106a“ durch
die Angabe „§ 106d“ ersetzt. a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gemäß
§ 135a Absatz 2“ die Wörter „sowie die nach
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem
Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten“
Komma am Ende die Wörter „und bei der Ab-
eingefügt.
rechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, b) Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bei dem der Termin vermittelt wurde“ einge- „2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-
fügt. nymisierung der versichertenbezogenen
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze Daten abgesehen werden kann, wenn für
angefügt: die Qualitätssicherung die Überprüfung
der ärztlichen Behandlungsdokumenta-
„Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzen-
tion fachlich oder methodisch erforderlich
verband Bund der Krankenkassen, der Deut-
ist und
schen Krankenhausgesellschaft und dem
Deutschen Institut für medizinische Doku- a) die technische Beschaffenheit des
mentation und Information für die Abrech- die versichertenbezogenen Daten spei-
nung und Vergütung der vertragsärztlichen chernden Datenträgers eine Pseudo-
Leistungen die Vorgabe von verbindlichen nymisierung nicht zulässt und die An-
Regelungen zur Vergabe und Übermittlung fertigung einer Kopie des speichernden
der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 sowie Datenträgers, um auf dieser die ver-
von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni sichertenbezogenen Daten zu pseudo-
2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die nymisieren, mit für die Qualitätssiche-
Regelungen sind danach jährlich zu aktuali- rung nicht hinnehmbaren Qualitätsver-
sieren. Die Regelungen nach Satz 3 gelten lusten verbunden wäre oder
auch für Leistungserbringer nach § 27b Ab- b) die Richtigkeit der Behandlungsdoku-
satz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116, mentation Gegenstand der Qualitäts-
116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, prüfung nach § 135b Absatz 2 ist;
119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f
die Gründe sind in den Richtlinien, Be-
und 140a sowie für die Leistungserbringung
schlüssen und Vereinbarungen darzule-
nach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3
gen.“
sind auch Gegenstand der durch die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung durchzuführen- c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
den Zertifizierung von Software, Software- „Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter
teilen und Komponenten, soweit diese außer- Halbsatz können die Richtlinien und Be-
halb der vertragsärztlichen Versorgung zur schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
Anwendung kommen sollen. Die Vorgabe schusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Ab-
von verbindlichen Regelungen zur Vergabe satz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinba-
und Übermittlung der Schlüssel sowie von rungen nach § 137d vorsehen, dass den Leis-
Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche tungserbringern nach Satz 1 die Daten der
Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einverneh- von ihnen behandelten Versicherten versi-
men mit der Deutschen Krankenhausgesell- chertenbezogen für Zwecke der Qualitäts-
schaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach sicherung im erforderlichen Umfang übermit-
Absatz 1 Satz 5 wesentlich von Leistungser- telt werden. Die Leistungserbringer dürfen
bringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leis- diese versichertenbezogenen Daten mit den
tungserbringern nach den §§ 73b und 140a, Daten, die bei ihnen zu den Versicherten be-
vergeben werden.“ reits vorliegen, zusammenführen und für die in
100. § 295a wird wie folgt geändert: den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinba-
rungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke ver-
a) In der Überschrift wird nach der Angabe arbeiten.“
„§ 73b“ ein Komma und die Angabe „§ 132e,
§ 132f“ eingefügt. 101a. § 301 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 102. § 305 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 73b“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ein Komma und die Angabe „§ 132e, „(1) Die Krankenkassen unterrichten die
§ 132f“ eingefügt. Versicherten auf deren Antrag über die in An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 681
spruch genommenen Leistungen und deren zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss
Kosten. Auf Verlangen der Versicherten und eines neuen Vertrages mit derselben Person in
mit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten
die Krankenkassen an Dritte, die die Versi- Durchführungsweg und Umfang fortgeführt wer-
cherten benannt haben, Daten nach Satz 1 den.
auch elektronisch übermitteln. Bei der Über-
(2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5,
mittlung an Anbieter elektronischer Patienten-
§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9
akten oder anderer persönlicher elektroni-
und § 282 Absatz 2d Satz 6 kann bis zum
scher Gesundheitsakten muss sichergestellt
31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung ver-
werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht
einbart werden. Zu Beginn der darauf folgenden
ohne ausdrückliche Einwilligung der Versi-
Amtszeiten oder im Zeitpunkt der darauf folgen-
cherten von Dritten eingesehen werden kön-
den Erhöhung der Vergütung des Geschäfts-
nen. Zum Schutz vor unbefugter Kenntnis-
führers des Medizinischen Dienstes des Spitzen-
nahme der Daten der Versicherten, insbeson-
verbandes Bund der Krankenkassen oder seines
dere zur sicheren Identifizierung des Versi-
Stellvertreters kann bei der Erhöhung der Grund-
cherten und des Dritten nach Satz 2 sowie
vergütung nur die Entwicklung des Verbraucher-
zur sicheren Datenübertragung, ist die Richt-
preisindexes ab dem 1. Januar 2028 berück-
linie nach § 217f Absatz 4b entsprechend an-
sichtigt werden.“
zuwenden. Die für die Unterrichtung nach
Satz 1 und für die Übermittlung nach Satz 2
erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für Artikel 2
diese Zwecke verarbeitet werden. Eine Mit- Weitere Änderung des
teilung an die Leistungserbringer über die Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Unterrichtung des Versicherten und die Über-
mittlung der Daten ist nicht zulässig. Die Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenkassen können in ihrer Satzung das Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Nähere über das Verfahren der Unterrichtung 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
nach Satz 1 und über die Übermittlung nach durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
Satz 2 regeln.“ wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „schrift- 1. In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den
lich in verständlicher Form“ durch die Wörter Wörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ die Wörter
„in verständlicher Form entweder schriftlich „oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-
oder elektronisch“ ersetzt. daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Ab-
satz 1 Satz 7“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a“ durch die 2. § 55 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 127 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
103. Folgender § 326 wird angefügt:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hun-
„§ 326 dert“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
Übergangsregelung bb) In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vom
zur Vergütung der Vorstands- Hundert“ durch die Wörter „auf 70 Prozent“
mitglieder der Kassenärztlichen ersetzt.
Bundesvereinigungen, der unparteiischen
Mitglieder des Beschlussgremiums des cc) In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10
Gemeinsamen Bundesausschusses, vom Hundert“ durch die Wörter „auf 75 Pro-
der Vorstandsmitglieder des Spitzen- zent“ ersetzt.
verbandes Bund der Krankenkassen und dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
des Geschäftsführers des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der „In begründeten Ausnahmefällen können die
Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter Krankenkassen abweichend von Satz 5 die
Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent
(1) § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2
erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne
Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Ab-
regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn
satz 2d Satz 6 gelten auch für die Verträge,
Jahren vor Beginn der Behandlungen die
denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum
Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1
10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver-
und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung
trägen nicht bereits eine Zusage über konkrete
in Anspruch genommen hat.“
Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79
Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag in
bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282 jeweils gleicher Höhe“ durch die Wörter „Betrag
Absatz 2d Satz 7 bis 10 gelten nicht für die Ver- in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1
träge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten
zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zu- Beträge für die jeweilige Regelversorgung“ und
kunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht die Wörter „den doppelten Festzuschuss“ durch
beitragsorientierten Zusagen, denen die Auf- die Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1
sichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die je- a) Satz 1 wird aufgehoben.
weilige Regelversorgung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zweifachen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1“ Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn fest-
durch die Wörter „Gesamtbetrages aus dem gestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliede-
Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des rungshilfe bereits bei Beginn des Leistungs-
zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1“ bezugs arbeitsunfähig war“ gestrichen.
ersetzt. 3. Absatz 4 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachen 4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2“ durch
die Wörter „eines Gesamtbetrages beste- „(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des
hend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durch-
Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach führung der gesetzlichen Krankenversicherung ge-
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. wählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Kran-
kenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als
2a. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor dem
Wohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8
Komma am Ende ein Semikolon und werden die
für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt
Wörter „die Bescheinigung über eine Arbeits-
ist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nach
unfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeits-
Satz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwal-
unfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
tungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine
Nummer 1 übermittelt werden“ eingefügt.
Krankenkasse.“
3. § 295 wird wie folgt geändert:
5. Absatz 6 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
6. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 295
„Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Auf-
Übermittlungspflichten und wands der Krankenkassen untereinander für den
Abrechnung bei ärztlichen Leistungen“. Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Kranken-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kasse zustande kommt, die die Leistungen nach
§ 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozial-
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Er-
„1. die von ihnen festgestellten Arbeits- stattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103
unfähigkeitsdaten,“. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
bb) Folgender Satz wird angefügt: chend.“
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind 7. Absatz 7a wird aufgehoben.
unter Angabe der Diagnosen sowie unter 8. In Absatz 8 wird die Angabe „bis 7a“ durch die An-
Nutzung der Telematikinfrastruktur nach gabe „bis 7“ ersetzt.
§ 291a unmittelbar elektronisch an die Kran-
kenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Artikel 4
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
die nicht an die Telematikinfrastruktur an- Änderung des
geschlossen sind.“ Sozialgerichtsgesetzes
§ 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Artikel 3 Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
Änderung des S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
Bundesvertriebenengesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 1. In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge- „Klagen gegen Entscheidungen der Landesschieds-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge- ämter“ die Wörter „sowie der sektorenübergreifen-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: den Schiedsgremien auf Landesebene“ und nach
den Wörtern „Beanstandungen von Entscheidungen
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Landesschiedsämter“ die Wörter „und der sek-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld und torenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes-
Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches ebene“ eingefügt.
Sozialgesetzbuch längstens für 182 Tage,“ ge- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
strichen.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsame
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Schiedsämter nach § 89 Abs. 4“ durch die Wörter
„Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften „Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2“ er-
Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld setzt, wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51 setzt, werden die Wörter „des Bundesschieds-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht amtes nach § 89 Abs. 7“ durch die Wörter „des
kein Anspruch.“ weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 683
§ 89 Absatz 12“ ersetzt und wird vor dem Wort 5. § 4 wird wie folgt geändert:
„sowie“ ein Komma und werden die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums
auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundes- „Bei einer Abberufung der unparteiischen
schiedsämtern“ die Wörter „und dem sektoren- Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die
übergreifenden Schiedsgremium auf Bundes- für das jeweilige Schiedsamt oder das jewei-
ebene“ eingefügt. lige sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständige Aufsichtsbehörde sind die Orga-
Artikel 5 nisationen vorher zu hören, die das jeweilige
Änderung des Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-
Aufwendungsausgleichsgesetzes greifende Schiedsgremium gebildet haben.“
§ 11 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Mai
„Die Abberufung der Vertreter oder ihrer
2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie
Stellvertreter durch die Organisationen, die
folgt geändert:
sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mit-
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein zuteilen.“
Komma ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt: schaft“ die Wörter „der Vertreter oder ihrer
„4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich Stellvertreter“ eingefügt.
anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten cc) Satz 3 wird aufgehoben.
in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-
6. § 5 wird wie folgt geändert:
nis stehen.“
a) Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 6 b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für
Schiedsamtsverordnung die Bestellung zuständige Organisation den
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge- Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent- des jeweiligen sektorenübergreifenden Schieds-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8a gremiums zu benachrichtigen.“
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) ge- c) Satz 3 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. Die Überschrift des ersten Abschnitts wird ge-
„Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt
strichen.
nieder, so haben sie dies der für das jeweilige
2. § 1 wird wie folgt geändert: Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben. greifende Schiedsgremium zuständigen Auf-
sichtsbehörde mitzuteilen.“
b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-
strichen und werden nach dem Wort „Bundes- e) In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort
schiedsämter“ die Wörter „sowie für die sekto- „Erklärungen“ die Wörter „über die Amtsnieder-
renübergreifenden Landesschiedsgremien und legung“ eingefügt.
das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf f) Folgender Satz wird angefügt:
Bundesebene“ eingefügt.
„§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
7. § 6 wird aufgehoben.
„§ 2
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektoren-
übergreifendes Landesschiedsgremium für die Be- a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Körperschaften“
zirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahn- durch das Wort „Organisationen“ ersetzt und
ärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die Wör-
Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Ver- ter „und der sektorenübergreifenden Schieds-
einigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahn- gremien“ eingefügt.
ärzte einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durch
so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und das Wort „Organisation“ ersetzt.
sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet 9. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorge- und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
schlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“
als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche ersetzt und werden nach dem Wort „Bundes-
Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt schiedsämter“ die Wörter „und des sektorenüber-
ist.“ greifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene“
4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben. eingefügt.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
10. § 9 wird wie folgt geändert: halt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“ sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über
durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.“
ersetzt und werden nach dem Wort „Landes- 17. In § 15 wird das Wort „Schiedsamt“ durch die
schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren- Wörter „zuständigen Schiedsamt oder dem zu-
übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge- ständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremi-
fügt. um“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landes- 18. § 16 wird wie folgt geändert:
schiedsämter“ die Wörter „oder der sektoren- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamt“
übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge- die Wörter „oder das sektorenübergreifende
fügt. Schiedsgremium“ eingefügt.
11. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
„Die für das jeweilige Schiedsamt oder das je-
durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ er-
weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
setzt, werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die
zuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzun-
Wörter „und der sektorenübergreifenden Schieds-
gen des jeweiligen Schiedsamts oder des jewei-
gremien“ eingefügt und wird das Wort „Körper-
ligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums
schaften“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.
einzuladen. Das Bundesversicherungsamt ist
12. § 11 wird wie folgt geändert: ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes- Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenüber-
schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren- greifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern
übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge- in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt
fügt. werden, die dem Bundesversicherungsamt vor-
zulegen sind.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
schiedsämter“ die Wörter „und des sektoren- 19. § 16a wird aufgehoben.
übergreifenden Schiedsgremiums auf Bundes- 20. § 17 wird wie folgt gefasst:
ebene“ eingefügt. „§ 17
c) In Satz 3 wird das Wort „Schiedsamtsverfah- Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss
rens“ durch das Wort „Schiedsverfahrens“ er- eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifen-
setzt. den Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind,
13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -ent-
„Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften schädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädi-
tragen die Kosten für die von ihnen oder der zu- gen.“
ständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter 21. § 18 wird wie folgt geändert:
selbst.“ a) Absatz 1 wird aufgehoben.
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
„§ 12a gestrichen.
Die Organisationen, die das jeweilige sektoren- 22. § 19 wird wie folgt geändert:
übergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamts“
Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Auf- die Wörter „oder des sektorenübergreifenden
sichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach Schiedsgremiums“ eingefügt.
Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kos-
b) Satz 3 wird aufgehoben.
ten für den Vorsitzenden und das weitere un-
parteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen 23. § 20 wird wie folgt geändert:
und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gen die beteiligten Organisationen zu je einem Drit-
„Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein
tel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil
Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifen-
bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der
des Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe
beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche
von 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzende
Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung
setzt die Gebühr nach der Bedeutung und
die Kosten anteilig.“
Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest.“
15. § 13 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird das Wort „Schiedsamtsverfahren“
16. § 14 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt.
„§ 14 24. In § 21 werden nach dem Wort „Schiedsamt“ die
Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Wörter „oder das sektorenübergreifende Schieds-
Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem gremium“ eingefügt und wird das Wort „Schieds-
Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder amtsverfahren“ durch das Wort „Schiedsverfahren“
des zuständigen sektorenübergreifenden Schieds- ersetzt.
gremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die den 25. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“ durch
Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachver- die Wörter „in gleichen Anteilen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 685
26. Der zweite und dritte Abschnitt werden aufgehoben. Artikel 8
Änderung der
Artikel 7 Schiedsstellenverordnung
Änderung des In § 2 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom
Vierten Buches Sozialgesetzbuch 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch
Artikel 1e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird das Komma
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
und werden die Wörter „unbeschadet der Vorschrift des
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
§ 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
buch“ gestrichen.
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 9
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
Änderung des
„§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vor- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
standsmitglieder der gesetzlichen Kranken- In § 34 Absatz 6 Satz 3 des Siebten Buches Sozial-
kassen“. gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
2. § 35a wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezem-
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ber 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird die
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzel- Angabe „§ 89 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“
nen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Neben- und die Angabe „§ 89 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 89
leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun- Absatz 11“ ersetzt.
gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich
am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, Artikel 10
begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Änderung des
Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf Elften Buches Sozialgesetzbuch
der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu
veröffentlichen.“ Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
b) Absatz 6a wird wie folgt geändert: 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
einschließlich aller Nebenleistungen und Ver-
sorgungsregelungen hat in angemessenem a) Nach der Angabe zu § 112 wird folgende An-
Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft gabe zu § 112a eingefügt:
zu stehen, die sich nach der Zahl der Versi- „§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssiche-
cherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe rung bei Betreuungsdiensten“.
des Vorstandes zu berücksichtigen.“
b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„§ 125 (weggefallen)“.
„Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6
2. In § 18 Absatz 6a Satz 3 werden nach dem Wort
Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstands-
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
mitglieder anzurechnen oder an die Körper-
fügt.
schaft abzuführen. Vereinbarungen der Kör-
perschaft für die Zukunftssicherung der Vor- 3. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
standsmitglieder sind nur auf Grundlage von „Geschäftsjahre“ das Wort „ab“ eingefügt und wird
beitragsorientierten Zusagen zulässig.“ nach der Angabe „2013“ die Angabe „bis 2018“
gestrichen.
3. Folgender § 121 wird angefügt:
4. § 25 wird wie folgt geändert:
„§ 121
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
Übergangsregelung Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Abfindun-
zur Vergütung der Vorstands- gen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistun-
mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen gen (Entlassungsentschädigungen), die wegen
§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in
Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis Form nicht monatlich wiederkehrender Leistun-
zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunfts- gen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte
sicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich ver- monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung
einbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen der Entlassungsentschädigung folgenden Mo-
die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 nate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem
zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die
neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung
dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durch- erreicht worden wäre;“ eingefügt.
führungsweg und Umfang fortgeführt werden.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem „(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen,
1. Juli 2011“ gestrichen. die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Num- Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haus-
mer 1, 2 oder 3 versichert war“ durch die haltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind
Wörter „innerhalb der Altersgrenzen nach die Vorschriften dieses Buches, die für Pflege-
den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert dienste gelten, entsprechend anzuwenden, so-
war oder die Familienversicherung nur wegen weit keine davon abweichende Regelung be-
einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 stimmt ist.“
Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war“ er- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
5. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von „Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der
Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a verantwortlichen Pflegefachkraft eine ent-
nicht durchgeführt werden.“ sprechend qualifizierte, fachlich geeignete
und zuverlässige Fachkraft mit praktischer
6. Dem § 47a wird folgender Absatz 3 angefügt:
Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei
„(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (ver-
dürfen personenbezogene Daten an die folgenden antwortliche Fachkraft) eingesetzt werden.“
Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinde-
rung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Zu- bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
ständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforder- oder 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1, 2
lich ist: oder 3“ ersetzt.
1. die Stellen, die für die Entscheidung über die cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Teilnahme von Leistungserbringern an der Ver-
„Anerkennungen als verantwortliche Fach-
sorgung in der sozialen Pflegeversicherung so-
kraft, die im Rahmen der Durchführung des
wie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,
Modellvorhabens zur Erprobung von Leis-
2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung in tungen der häuslichen Betreuung durch Be-
der sozialen Pflegeversicherung sowie in der treuungsdienste erfolgt sind, gelten fort.
Hilfe zur Pflege zuständig sind, Für die Anerkennung einer verantwortlichen
3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistun- Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni 2021
gen in der sozialen Pflegeversicherung sowie in ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiter-
der Hilfe zur Pflege zuständig sind, bildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5
durchgeführt wurde.“
4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine För-
derung nach § 9 zuständig sind, 8. § 72 wird wie folgt geändert:
5. den Medizinischen Dienst der Krankenversiche- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
rung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. sowie die für Prüfauf- „Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a
träge nach § 114 bestellten Sachverständigen sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der
und Durchführung des Modellvorhabens zur Erpro-
6. die Behörden und berufsständischen Kammern, bung von Leistungen der häuslichen Betreuung
die für Entscheidungen über die Erteilung, die durch Betreuungsdienste zu beachten.“
Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Pflege-
des Ruhens einer Erlaubnis zum Führen der Be- einsätzen nach § 37 Abs. 3“ durch die Wörter
rufsbezeichnung in den Pflegeberufen oder für „Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3“ er-
berufsrechtliche Verfahren zuständig sind. setzt.
Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von 9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:
dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck ver-
arbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden „§ 112a
sind. Die Stellen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen per-
Übergangsregelung
sonenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung
zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder an
sie übermittelt wurden, an die Einrichtungen nach (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitäts-
Absatz 1 Satz 2 übermitteln, soweit dies für die systems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften
im Gesundheitswesen durch die Einrichtungen des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste
nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Die nach nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Satz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrich-
tungen nach Absatz 1 Satz 2 nur zu dem Zweck (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
verarbeitet werden, zu dem sie ihnen übermittelt beschließt bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung
worden sind.“ des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des
7. § 71 wird wie folgt geändert: Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitäts-
fügt: management und die Qualitätssicherung für ambu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 687
lante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem 2. In § 78 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu Ende die Wörter „sowie die Bereitstellung von Arz-
beachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen Or- neimitteln nach § 52b“ eingefügt.
ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be- Artikel 12
hinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung Änderung der
des Beschlusses mit. Arzneimittelpreisverordnung
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich- 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des
tungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflege- Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert
berufe auf Bundesebene, den Verband der privaten worden ist, wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesar- 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a wird vor dem
beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der So- Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter
zialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf „sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen
Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt“ eingefügt.
Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Be-
schlussfassung und unter Übermittlung der hierfür „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur An-
erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stel- wendung bei Menschen bestimmt sind, durch den
lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf
die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien den Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-
einzubeziehen. nehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die
(4) Die Richtlinien sind durch das Bundesminis- Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den
terium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstan- Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
dungen des Bundesministeriums für Gesundheit ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag
sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be- von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro er-
heben. hoben werden.“
(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungs- 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
diensten findet in der Übergangszeit bis zur Einfüh- ein Semikolon und werden die Wörter „bei der Ab-
rung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Ab- gabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die
satz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt. Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag
von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro
(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzen- je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu er-
verbandes Bund der Pflegekassen sind unverzüg- heben“ eingefügt.
lich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach
Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.“ Artikel 12a
10. In § 114a Absatz 3a Satz 8 werden nach dem Wort Änderung des
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- Apothekengesetzes
fügt.
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
11. In § 118 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
„18b,“ die Angabe „112a Absatz 2, §“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März
12. Dem § 120 Absatz 3 werden die folgenden Sätze 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
angefügt: folgt geändert:
„Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu 1. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leis-
a) In Satz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
tungen von mehreren Leistungserbringern in An-
strichen.
spruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die
Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung b) Folgender Satz wird angefügt:
des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.“ „Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apo-
13. § 125 wird aufgehoben. thekerverband e. V. dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anforderung zum Zwecke der
Artikel 11 Entwicklung und Prüfung von Maßnahmen zur
Sicherstellung einer flächendeckenden Versor-
Änderung des gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch
Arzneimittelgesetzes öffentliche Apotheken geeignete Auswertungen
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel über-
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April mittelten Daten in einer Form zur Verfügung zu
2019 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, wird wie stellen, die keine Rückschlüsse auf einzelne
folgt geändert: Apotheken zulässt.“
1. In § 13 Absatz 2b Satz 1 werden nach dem Wort 2. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b er-
„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt. setzt:
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
„§ 20a ben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich ist.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des
Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothe- § 20b
kerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik
abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzli-
müssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder che oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei
aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach
Deutschen Apothekerverband e. V. und den maß- den §§ 18 bis 20a entsteht.“
geblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger
auf Bundesebene ergeben und die Honorierung Artikel 13
und die Erstattung von Kosten der Apotheken be-
treffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Änderung des
den Beliehenen umfasst den Erlass und die Voll- Transfusionsgesetzes
streckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Er- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
füllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt
(2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 geändert:
regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahr- 1. § 12a wird wie folgt geändert:
nehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen,
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-
Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicher-
zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“
stellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach
eingefügt.
den Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten.
Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begrün- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-
dung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-
oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen kunde entsprechend.“
notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu
machen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für 2. § 18 wird wie folgt geändert:
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Be- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-
liehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weite- zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“
ren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige eingefügt.
Nachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht er-
teilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten wer- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand“ die
den, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Wörter „der Erkenntnisse“ eingefügt.
Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anhörung“ durch
Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetz-
das Wort „Erarbeitung“ ersetzt.
ten angemessenen Frist nachgekommen ist.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1
übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3, „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-
Absatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5 deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-
mit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bis kunde entsprechend.“
spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des 3. In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahn-
Beleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurück- ärztekammer festgestellten und in den Zahnärztli-
zuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V. chen Mitteilungen veröffentlichten Standes der me-
hat eine getrennte Rechnungslegung des nach dizinischen“ durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3
§ 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18
getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festge-
die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Wider- stellten allgemein anerkannten Standes der Erkennt-
spruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide nisse der zahnmedizinischen“ ersetzt.
des Beliehenen haben keine aufschiebende Wir-
kung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 er- 4. § 35 wird wie folgt gefasst:
richteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zu- „§ 35
schusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den In-
Übergangsregelung aus Anlass des
habern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu den
Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgege-
benen Packungen verschreibungspflichtiger Fertig- Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3
arzneimittel zur Anwendung bei Menschen und und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer
zur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den festgestellten allgemein anerkannten Standes der
Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abwei- Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Be-
chung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm reich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bun-
nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufga- desoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 689
2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-
Fassung weiter anzuwenden.“ satz 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14
„(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene
Änderung des Person gegen einen anderen Kostenträger einen
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder
§ 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 gen für entsprechende Leistungen hätte, ist die-
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- ser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet.“
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert 2. Dem § 20 Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
worden ist, wird wie folgt geändert: gefügt:
1. In der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Die zuständigen Behörden können mit den Maß-
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. nahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert: von der Maßnahme betroffene Person gegen einen
anderen Kostenträger einen Anspruch auf entspre-
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz
chende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Er-
oder der Bundespflegesatzverordnung“ durch die
stattung der Aufwendungen für entsprechende Leis-
Wörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-
tungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten
setzes“ ersetzt.
verpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wur-
b) In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidenten den, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung
des Bundessozialgerichts“ durch die Wörter „das dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen
Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt. sind.“
c) Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der aa) Das Wort „Dritte“ wird durch die Wörter „ein
Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zu- anderer Kostenträger“ ersetzt.
stande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-
sundheit durch Rechtsverordnung das Nähere bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2
über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit- „11. Kosten für ärztliche Untersuchungen
glieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsfüh- nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Ab-
rung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.“
der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In
diesem Fall gelten die Bestimmungen der bis- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
herigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der „Soweit die betroffene Person oder ein anderer
Rechtsverordnung fort.“ Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist
oder solange dies noch nicht feststeht, können
Artikel 14a die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffent-
Änderung des lichen Mitteln bestritten werden. Die betroffene
Krankenhausentgeltgesetzes Person oder der andere Kostenträger ist zur Er-
stattung der Kosten verpflichtet.“
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10 Artikel 15
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
1. In § 4 Absatz 8a Satz 1 werden nach dem Wort
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
„Pflegepersonal“ die Wörter „oder von Hebammen
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
und Entbindungspflegern“ eingefügt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 4 S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c werden nach
b) Satz 2 wird aufgehoben. dem Wort „Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“
eingefügt.
Artikel 14b 2. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
Änderung des 3. § 19a wird wie folgt geändert:
Infektionsschutzgesetzes a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I gefügt:
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom „Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner voll-
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden zeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens
ist, wird wie folgt geändert: 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprech-
1. § 19 wird wie folgt geändert: stunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
zu stehen. Ärzte, die an der fachärztlichen Ver- 3a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 des Fünften a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen und die
insbesondere den Arztgruppen der grundversor- „Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1
genden und wohnortnahen Patientenversorgung Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine
angehören, müssen mindestens fünf Stunden bestehende Praxis am ursprünglichen Vertrags-
wöchentlich als offene Sprechstunden ohne vor- arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“
herige Terminvereinbarung anbieten. Bei einem b) In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe
reduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2 „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
gelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegten
Sprechstundenzeiten jeweils anteilig. Besuchs- c) In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe
zeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 9“ und die An-
Satz 2 anzurechnen. Die Einzelheiten zur ange- gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
messenen Anrechnung der Besuchszeiten nach setzt.
Satz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene 4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder hälftige
Sprechstunden anzubieten haben, sind bis zum Ruhen“ durch die Wörter „Ruhen der Zulassung
31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels“ er-
§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- setzt.
buch zu regeln. Im Bundesmantelvertrag nach
5. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oder hälftige
§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Entziehung“ durch die Wörter „Entziehung der Zu-
buch können auch Regelungen zur zeitlichen
lassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines
Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 ge-
Viertels“ ersetzt.
troffen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Artikel 15a
„Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“ eingefügt
und wird nach der Angabe „Absatz 1“ die An- Änderung der
gabe „Satz 1“ eingefügt. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: § 24 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung über- Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-
prüft nach Maßgabe des § 95 Absatz 3 Satz 4 ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Ein- vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,
haltung der in Absatz 1 genannten Mindest- wird wie folgt geändert:
sprechstunden. Stellt sie fest, dass der Ver-
tragsarzt diese in mindestens zwei aufeinander- 1. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
folgenden Quartalen unterschritten hat, so hat „Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1
sie den betroffenen Arzt aufzufordern, umge- Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine be-
hend die Anzahl seiner Sprechstunden entspre- stehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahn-
chend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauf- arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“
trag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
2. In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“
Zulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu be-
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
schränken. Die Kassenärztliche Vereinigung hat
den Vertragsarzt dabei auf die Möglichkeit einer 3. In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 8“
Kürzung der Vergütung als Sanktionsmaßnahme durch die Angabe „Satz 9“ und die Angabe „Satz 6“
und eines Zulassungsentzugs gemäß § 95 Ab- durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hinzuweisen. Die Kassenärztliche Vereinigung Artikel 15b
hat die Vergütung des Vertragsarztes zum
Änderung der
nächstmöglichen Zeitpunkt zu kürzen, wenn der
Ausschussmitglieder-Verordnung
Vertragsarzt
Nach § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verord-
1. keine rechtfertigenden Gründe für das Unter-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
schreiten vortragen kann oder
nummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
2. der Aufforderung der Kassenärztlichen Ver- zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezem-
einigung nach Satz 2 nicht innerhalb einer ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird
von der Kassenärztlichen Vereinigung zu set- folgender Satz eingefügt:
zenden Frist nachkommt.
„Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vor-
Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Ver- sitzenden der Landesausschüsse.“
tragsarzt über die Höhe der Kürzung zu unter-
richten. Bei wiederholtem oder fortgesetztem Artikel 16
Verstoß eines Vertragsarztes gegen die in Ab-
satz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hat Änderung des
der Zulassungsausschuss die Zulassung abhän- Zweiten Gesetzes über
gig vom Umfang der Unterschreitung von Amts die Krankenversicherung der Landwirte
wegen zu einem Viertel, hälftig oder vollständig Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
zu entziehen.“ der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 691
2557), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden Kraft.
ist, wird wie folgt geändert: (3) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Num-
1. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „§ 46 Satz 1 mer 43 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 13. Dezember
und 2“ durch die Wörter „§ 46 Satz 1 bis 3“ ersetzt. 2018 in Kraft.
2. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver- (3a) Artikel 1 Nummer 90 tritt am 1. Juli 2019 in
sorgungseinrichtung“ ein Komma und werden die Kraft.
Wörter „Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (4) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. August 2019 in
nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Kraft.
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. (4a) Artikel 1 Nummer 8a tritt am 1. Januar 2020 in
3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Kraft.
bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt. (4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 in
Kraft.
Artikel 17
(4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in
Inkrafttreten Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Verordnung
über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung – BewachV)
Vom 3. Mai 2019
Es verordnen auf Grund Abschnitt 6
– des § 11b Absatz 9 Nummer 3 der Gewerbeordnung Verpflichtungen
bei der Ausübung des Gewerbes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2 § 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungs-
des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I personal
S. 2666) neu gefasst worden ist, das Bundesminis- § 17 Dienstanweisung
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen § 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und § 19 Dienstkleidung
Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und § 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffen-
gebrauch
für Verbraucherschutz,
§ 21 Buchführung und Aufbewahrung
– des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Ge-
werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt 7
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen Ordnungswidrigkeiten
§ 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Buchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2666) geändert und § 32 durch Artikel 2
Abschnitt 8
Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, das Bundes- Schlussvorschriften
ministerium für Wirtschaft und Energie: § 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Zuständigkeit,
Zuständigkeit,
Unterrichtung in Unterrichtung in
Strafsachen, Antragstellung Strafsachen, Antragstellung
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
§1
§ 2 Unterrichtung in Strafsachen
§ 3 Angaben bei der Antragstellung Örtliche Zuständigkeit
(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbe-
Abschnitt 2 treibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer
Unterrichtungsverfahren Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne
des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch
§ 4 Zweck
die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das
§ 5 Zuständige Stelle
Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die
§ 6 Verfahren
Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.
§ 7 Inhalt der Unterrichtung
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise (2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachperso-
nen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Haupt-
Abschnitt 3 wohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die
Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender
Sachkundeprüfung
oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer
§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des
§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet
§ 11 Prüfung, Verfahren sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person
§ 12 Anerkennung anderer Nachweise nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz des-
Abschnitt 4 jenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natür-
Anerkennung von liche Person als erster anmeldet.
ausländischen Befähigungsnachweisen (3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung
§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4
der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.
Abschnitt 5
§2
Anforderungen
an die Haftpflichtversicherung Unterrichtung in Strafsachen
§ 14 Umfang der Versicherung In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne
§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versiche- des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen
rungsunternehmens mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignieder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 693
lassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Ab- a) Name des Unternehmens,
satz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wach- b) nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen
personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Ge- Daten der zur Vertretung berufenen Person oder
werbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Personen,
Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug
des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn c) Rechtsform,
der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässig- d) Eintrag im Handels-, Genossenschafts- oder
keit hervorzurufen: Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer
1. Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungs- der Eintragung,
befehls, e) Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger
2. Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antrags- Betriebsstätten unter Angabe der Straße, Haus-
schrift, nummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zu-
satz, Land, Staat,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
f) Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung. (2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat
die den Antrag stellende Person zudem folgende Unter-
Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in lagen beizubringen:
einem elektronischen Verfahren erfolgen.
1. Bei Antragstellung für eine juristische Person den
§3 aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossen-
schafts- oder Vereinsregister,
Angaben bei der Antragstellung
2. Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes
(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Per-
nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den sonen aller gesetzlicher Vertreter,
Antrag stellende Person der zuständigen Behörde fol-
gende Angaben zu übermitteln: 3. Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit
Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersat-
1. Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit
zes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder
der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlas-
Identifizierungsdokuments, bei juristischen Perso-
sung zu beauftragenden Personen; bei Antragstel-
nen aller gesetzlichen Vertreter,
lung für eine juristische Person Angaben zur Person
jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesell- 4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkunde-
schaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung prüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der
berufenen Gesellschafter: Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere
Nachweise für die den Antrag stellende Person
a) persönliche Daten:
sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer
aa) Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen;
Vornamen, bei juristischen Personen für die gesetzlichen Ver-
bb) Geschlecht, treter, soweit sie selbst mit der Durchführung von
Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine
cc) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
Person mit der Leitung des Betriebs oder einer
dd) Staatsangehörigkeiten, Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen
ee) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus- Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen
nummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Nachweis besitzt; auf Anforderung durch die zustän-
Zusatz, Land, Staat, dige Behörde sind die Nachweise im Original oder
als beglaubigte Kopie beizubringen,
ff) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
5. Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15,
b) wenn vorhanden, Identifikationsnummer, die für
die antragsstellende Person im Bewacherregister 6. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
eingetragen ist (Bewacherregisteridentifikations- (3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach
nummer), Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende
c) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Be- Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-
hörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstel- teilen.
lung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinen-
lesbarem Namen sowie Inhalt der maschinen- Abschnitt 2
lesbaren Zone, Unterrichtungsverfahren
d) Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe
des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Post- §4
leitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat, Zweck
e) Betriebsanschrift bestehend aus Straße, Haus- Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a
nummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zu- Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wach-
satz, Land, Staat, sowie Anschriften von Zweig- personen so zu befähigen, dass sie mit den für eine
niederlassungen und unselbstständigen Zweig- eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungs-
stellen bestehend aus Straße, Hausnummer, Post- aufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie
leitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat, den damit verbundenen Befugnissen und deren prakti-
2. Angaben zu juristischen Personen: scher Anwendung vertraut sind.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
§5 c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
Zuständige Stelle d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Han-
e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit
delskammer erfolgen, die diese anbietet.
oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicher-
heit,
§6
Verfahren f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als ge-
prüfte Werkschutzmeisterin,
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unter-
richtende Person muss über die zur Ausübung der 2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss
Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsver- im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für
fahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für
mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemein- den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des
samen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffen-
Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden tragenden Bereich des Zolldienstes und für den
zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Feldjägerdienst der Bundeswehr,
Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet wer-
3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss
den, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht
eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer
übersteigen soll.
Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Be- verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichge-
scheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete stellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine
Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen Unterrichtung durch eine Industrie- und Handels-
hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch kammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 4
geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen bis 6 vorliegt,
aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den
Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und 4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sach-
schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, kundeprüfung nach § 11 Absatz 7.
davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine
eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungs- Abschnitt 3
aufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie
den damit verbundenen Befugnissen und deren prakti- Sachkundeprüfung
scher Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.
§9
§7
Zweck und
Inhalt der Unterrichtung Gegenstand der Sachkundeprüfung
Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestim- (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Ab-
mung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungs- satz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Ge-
gewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und werbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass
Befugnisse folgender Sachgebiete: die dort genannten Personen die für die eigenverant-
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein- wortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben er-
schließlich Gewerberecht, forderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen
2. Datenschutzrecht, rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten
und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung er-
3. Bürgerliches Gesetzbuch, worben haben.
4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in
5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungs- § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachge-
dienste, biete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführ-
6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in ten Gebiete erstrecken.
Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Kon-
fliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz un- § 10
ter besonderer Beachtung von Diversität und gesell-
schaftlicher Vielfalt und Zuständige Stelle
und Prüfungsausschuss
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-
§8 und Handelskammer abgelegt werden, die diese an-
Anerkennung anderer Nachweise bietet.
Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis (2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die
einer Unterrichtung nicht erforderlich: Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prü-
1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschluss- fungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Aus-
prüfung schusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stell-
vertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsge-
a) als geprüfte Werkschutzfachkraft, biete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-
b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, wesen geeignet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 695
§ 11 Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und
Prüfung, Verfahren den geforderten Kenntnissen besteht.
(1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen (2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung
und einen schriftlichen Teil zu gliedern. unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbe-
ordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende
(2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der
bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Gewerbeordnung.
Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prü-
fungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 Abschnitt 5
und 6 genannten Gebiete zu legen.
Anforderungen
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe
an die Haftpflichtversicherung
unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs- § 14
ausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu be-
Umfang der Versicherung
werten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistun-
gen des Prüflings im schriftlichen Teil und im münd- (1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3
lichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit aus- Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im
reichend bewertet wurden. Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch rungsunternehmen abgeschlossen werden.
außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt je Scha-
den zu prüfenden Personen folgende Personen an- densereignis
wesend sein: 1. für Personenschäden 1 000 000 Euro,
1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, 2. für Sachschäden 250 000 Euro,
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Euro,
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der 4. für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.
Prüfungen zu kontrollieren, oder
Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für
5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Prüfungsausschuss berufen zu werden. Schäden können auf den doppelten Betrag der Min-
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung destversicherungssumme begrenzt werden. Die in
eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungs- Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Risiken sind von
ergebnis einbezogen werden. der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der
Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die
(6) Die Prüfung darf wiederholt werden.
sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht
(7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine nachweislich einverstanden erklärt haben.
Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1
(8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflicht-
die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe gefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung. gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch
auf solche Schäden erstrecken, für die der Versiche-
§ 12 rungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen
Anerkennung anderer Nachweise Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsge-
hilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Ab-
Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nach- schluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung
weise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9. verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer
oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als ge-
Abschnitt 4 schäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die
Anerkennung von jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Ver-
ausländischen Befähigungsnachweisen sicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versi-
cherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbe-
§ 13 treibenden nach Satz 1 abdecken.
Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
§ 15
(1) Wenn unter Berücksichtigung der konkret be-
absichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation Versicherungsbestätigung,
eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
der Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-
Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Be- sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versi-
hörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorüber- cherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der An-
gehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleis- tragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach
tung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Un- § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht
terschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der älter als drei Monate sein.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, 7. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtig-
der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde un- ten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a
verzüglich Folgendes anzuzeigen: Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbe- 8. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachwei-
sondere infolge einer wirksamen Kündigung, sen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen
2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungs-
einem Gruppenversicherungsvertrag sowie zeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Aus-
stellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn
3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und
vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhält- Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweis-
nis zu Dritten beeinträchtigen kann. dokuments oder Bescheinigungen des Gewerbe-
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 treibenden nach § 23.
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Er- Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbe-
laubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zu- treibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifika-
ständige Behörde. tion und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums
der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Regis-
Abschnitt 6 teridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus
Verpflichtungen dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatz-
bei der Ausübung des Gewerbes möglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die ge-
meldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu
§ 16 unterrichten.
Beschäftigte, (3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der
An- und Abmeldung Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
von Wach- und Leitungspersonal beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteriden-
tifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsauf-
Gewerbetreibenden folgende Angaben über das Regis-
gaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer
ter zu übermitteln:
Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen,
wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ein- 1. Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumel-
gehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder denden Person,
die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und 2. Familienname, Vornamen,
die zu beschäftigende Person
3. Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,
1. zuverlässig ist,
4. Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land,
bezeichneten Abschluss besitzt und Staat,
3. die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt. 5. Nummer des Ausweisdokuments, bei Abweichun-
(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person, gen gegenüber dem bisherigen Ausweisdokument
ist eine Ausweiskopie gemäß § 11b Absatz 2 Num-
1. die er als Wachperson beschäftigen will, vor der
mer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in
Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder
Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung über
2. die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweig- das Bewacherregister hochzuladen,
niederlassung beauftragen will, vor der Beauftra-
6. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtig-
gung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweig-
ten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Ab-
niederlassung
satz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbe-
7. bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn
treibende hat mit der Anmeldung neben den durch das
die beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson eine
Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2
höhere Qualifikation erforderlich macht, Daten zu
Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g
Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder
in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung ge-
anderen anerkennungsfähigen Nachweisen beste-
meldeten Angaben folgende Angaben zur zu melden-
hend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeit-
den Person zu übermitteln:
raum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstel-
1. Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vor- lungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn
namen, vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und
2. Geschlecht, Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweis-
dokuments oder Bescheinigungen des Gewerbe-
3. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat, treibenden nach § 23.
4. Staatsangehörigkeiten, Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister
5. Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie
Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die An-
Staat, gaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben
6. Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe entsprechen.
des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleit- (4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprü-
zahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat, fung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 697
auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbe- (2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in
ordnung. Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des
Gewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Be-
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung auftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ord-
beauftragte Personen entleihen und mit der Durchfüh- nungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
rung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung (3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a
des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbe-
§ 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmer- ordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sicht-
überlassung beauftragen. bar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kenn-
nummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs
(6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der
zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch
beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6
für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Ge-
Satz 5 der Gewerbeordnung.
werbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck
spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungs-
§ 17
tätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.
Dienstanweisung
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ge-
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch werbetreibende, die selbst als Wachperson tätig wer-
eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 den.
zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis ent-
halten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft § 19
und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder Dienstkleidung
eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.
Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass (1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wach-
die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustim- personen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sor-
mung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- gen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von
und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deut-
und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zu- lich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwen-
ständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreiben- det werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähn-
den anzuzeigen hat. lich sind.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor (2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in
der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine
Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbe- Dienstkleidung tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Ge-
scheinigung auszuhändigen. werbetreibende, die selbst als Wachperson tätig wer-
den.
(3) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Ge-
werbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten § 20
Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu ver-
Behandlung der Waffen
pflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts-
und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung
des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu (1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbe-
offenbaren. wahrung der Waffen und der Munition verantwortlich.
Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen
§ 18 und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes
sicherzustellen.
Ausweis,
Kennzeichnung der Wachperson (2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachper-
son im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den
spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungs- Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen
tätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Ab-
und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten: satz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienst-
1. Familienname und Vornamen der Wachperson, stelle anzuzeigen.
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
§ 21
3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs,
Buchführung und Aufbewahrung
sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift
des Gewerbetreibenden nach Nummer 2, (1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des
Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeich-
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbe-
nungen zu machen sowie die dort genannten Belege
treibenden, seines Vertreters oder seines Bevoll-
an der Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebs
mächtigten,
übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind
5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wach- unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.
person und des Bewachungsunternehmens. (2) Der Gewerbetreibende hat für jeden Bewa-
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von chungsvertrag Namen und Anschrift des Auftrag-
amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet. gebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Vertragsabschlusses aufzuzeichnen. Darüber hinaus 1. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit
hat er Aufzeichnungen anzufertigen über: Absatz 5, eine Person beschäftigt,
1. die in § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten 2. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst
Angaben über die Wachpersonen sowie den Tag der nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt,
Einstellung und den Tag der Beendigung des Be- 3. entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person
schäftigungsverhältnisses von Wachpersonen, nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
2. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht zur Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet,
Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises ge- 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mäß § 18 Absatz 2, mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder
3. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht, nicht rechtzeitig ausstellt,
ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen 5. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit
gemäß § 18 Absatz 3, Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht
4. die Überlassung von Schusswaffen und Munition oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes 6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
und über die Rückgabe nach § 20 Absatz 1 Satz 2. mit Satz 2 und Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht
(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu in der vorgeschriebenen Weise trägt,
sammeln: 7. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht,
1. den Versicherungsvertrag nach § 14 Absatz 1, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2. Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung 8. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der
von Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,
3. die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 9. entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht
die Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
4. die Verpflichtungserklärung nach § 17 Absatz 3,
10. entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
5. den Vordruck eines Ausweises nach § 18 Absatz 1 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
Satz 1 und 2, geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht
6. die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waf- oder
fengesetzes und die behördliche Zustimmung nach 11. entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder
§ 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes, einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschrie-
7. eine Anzeige über einen Waffengebrauch nach § 20 bene Dauer aufbewahrt.
Absatz 2. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
(4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen auf- lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2
weichend Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Ab- lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
satzes 3 Nummer 1 und aller sich hierauf beziehen- lung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder
den Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des Marktgewerbes begeht.
Kalenderjahres, in dem die Verträge endeten,
Abschnitt 8
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
des Absatzes 3 Nummer 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schlussvorschriften
Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäfti-
gungsverhältnis endete. § 23
(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewa- Übergangsvorschriften
chungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit (1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1
Landfahrzeuge bewacht werden. der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem
(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von
zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. Der Ge-
Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unbe- werbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie
rührt. die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2
Abschnitt 7 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit min-
destens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im
Ordnungswidrigkeiten
Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a
der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen
§ 22 nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbe-
Ordnungswidrigkeiten treibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- (3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a
lich oder fahrlässig Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 699
dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, berechnen. Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr
die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Be- als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung
wachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 gel- der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Viel-
tenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaub- fachen von fünf Jahren durchgeführt werden.
nis aufrechtzuerhalten.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 § 24
Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflicht- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
versicherung nicht aufrechterhält. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der
der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003
in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Ge- (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
werbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand nung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert
des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)
Bescheinigung
über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung
.......................................................................................................................
(Familienname und Vorname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
von der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit
ihnen vertraut.
Die Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2. Datenschutzrecht,
3. Bürgerliches Gesetzbuch,
4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-
situationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher
Vielfalt,
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(Stempel/Siegel)
......................................................... .........................................................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 701
Anlage 2
(zu § 7)
Sachgebiete
für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
– Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und
Ordnungsbehörden
– § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
2. Datenschutzrecht
insgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden
3. Bürgerliches Gesetzbuch
– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht
(§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikane-
verbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35)
aufgezeigt werden
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
4. Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen
– einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
– Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
– Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
5. Unfallverhütung
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-
situationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher
Vielfalt
– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
– richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
– interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
– Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende
Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)
insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik
– Mechanische Sicherungstechnik
– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
– Brandschutz
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019
Anlage 3
(zu § 11 Absatz 7)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung
.......................................................................................................................
(Familienname und Vorname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2. Datenschutzrecht,
3. Bürgerliches Gesetzbuch,
4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-
situationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher
Vielfalt,
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(Stempel/Siegel)
......................................................... .........................................................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer