554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Verordnung
zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
Vom 30. April 2019
Es verordnen auf Grund 4. § 15 wird wie folgt geändert:
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August „Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch
1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2 festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-
Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der technischen Maßnahmen geeignet und funk-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) tionsfähig sind und ob die Fristen für die
geändert worden ist, die Bundesregierung und nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach
– des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.“
der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert aa) In Satz 3 wird das Wort „betreffen“ durch
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- das Wort „beeinflussen“ ersetzt.
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass bb) Folgender Satz wird angefügt:
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes- „Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen
ministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh- nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, „Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch fest-
Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundes- zustellen, ob die Fristen für die nächsten wieder-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutref-
und dem Bundesministerium der Verteidigung nach fend festgelegt wurden.“
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit 5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
und
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
– des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes „6. Eignung und Funktionsfähigkeit der tech-
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I nischen Maßnahmen sowie Eignung der
S. 131) die Bundesregierung nach Anhörung der be- organisatorischen Maßnahmen,“.
teiligten Kreise:
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „8. die Fristen für die nächsten wiederkehren-
den Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16
Änderung der Absatz 2 sowie“.
Betriebssicherheitsverordnung
6. § 22 wird wie folgt geändert:
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
a) In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort „Über-
2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7
prüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang 2 Ab-
schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1“
1. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Num-
a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort „Prüfung“ mer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder
durch das Wort „Überprüfung“ ersetzt. Buchstabe c“ ersetzt.
b) In Absatz 9 werden die Wörter „und der gege- 7. § 24 wird wie folgt geändert:
benenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen“ ge- a) In Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 6.2.1“
strichen. durch die Wörter „Nummer 7 Tabelle 12
2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Ziffer 7.2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,
dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen- „(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4
dung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten
Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrich- 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten
tungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funk- Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar
tionsfähigkeit unterzogen werden.“ 2009 durchgeführt wurde, oder
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte
„wirksam“ durch die Wörter „geeignet und funk- Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchge-
tionsfähig“ ersetzt. führt wurde.“
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8. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort „überprüft“ durch das Wort „kontrolliert“ ersetzt.
b) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-
men zu treffen:
a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-
dern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben
von Lasten ist zu verhindern,
c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Be-
schäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schüt-
zen und müssen gefahrlos befreit werden können.“
c) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:
„Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensicht-
liche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.“
9. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort „Überprüfungsarbeiten“ durch das Wort
„Prüftätigkeiten“ ersetzt.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Funktion“ durch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.
bb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über
eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befä-
higten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die
notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.“
cc) In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7“ durch
die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „Lkw-, Lade-,“ durch die Wörter „Lkw-Lade-,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.
cc) In der Tabelle 1 wird die Zeile „Schwimm- und Offshorekrane“ durch folgende Zeilen ersetzt:
„Offshorekrane und Prüfsachverständiger, falls mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
Schwimmkrane Einbau oder Aufbau vor Ort befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
(unter Offshorebedingungen) erfolgen mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane Prüfsachverständiger, falls mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
(unter sonstigen Bedingun- Einbau oder Aufbau vor Ort befähigte Person nach § 2 Absatz 6“.
gen) erfolgen
b) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
c) Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.“
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Artikel 2
Änderung der
Arbeitsschutzverordnung
zu elektromagnetischen Feldern
In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter „§ 21 Absatz 3
und 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)
Abschnitt 4
Druckanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und An-
lagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wieder-
kehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage
bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs-
und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den
Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvor-
schriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder
Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der
Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte
oder Fahrzeuge befüllt werden:
aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
bb) ortsbewegliche Druckgeräte,
cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit
den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druck-
geräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme
der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des
Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom
30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
stellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von
einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1
Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicher-
heit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.
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2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur
um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur
Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Ver-
wendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.
Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des
vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zuläs-
sige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu
dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen
Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt,
muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:
a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungs-
aufgaben ausreichende technische Qualifikation,
b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
c) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem
Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses
Abschnitts und
d) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen,
insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
ee) Gefährdungsbeurteilung,
ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Ände-
rungen
4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.
Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb
waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buch-
stabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vor-
handen sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren
Zustand ist und
c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-
nisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage
vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
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5. Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen
5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann
und
c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisato-
rischen Maßnahmen geeignet sind.
5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage
nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druck-
anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der
Druckanlage ermittelt werden.
5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder
elektrisch beheizt,
b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit
dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts
können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann,
ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfer-
gebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von
Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die
betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden dürfen.
5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1
Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
1 Dampfkessel nach Nr. 6 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
Tabelle 2
2 Druckbehälter nach Nr. 6 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
Tabelle 3, 4, 5 und 6 (Ausnahmen nach
Nr. 5.6 Satz 1)
3 Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 entfällt 5 Jahre 10 Jahre
Tabelle 7
4 Rohrleitungen nach Nr. 6 5 Jahre entfällt 5 Jahre
Tabelle 8, 9, 10 und 11
5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende
Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf
15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen
wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Ge-
fährdungsbeurteilung darzulegen.
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6. Prüfzuständigkeiten
Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden,
wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage
ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5
von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen
nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person
durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene
Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
Tabelle 2
Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten
Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Prüfungen Prüfungen
V [Liter] PS [Bar] PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 >2 0,5 < PS ≤ 32 ≤ 200 bP bP
2 ≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP
3 > 1 000 0,5 < PS ≤ 32
4 ≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32 > 1 000 ZÜS ZÜS
5 >2 > 32
Tabelle 3
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Prüfungen Prüfungen
V [Liter] PS [Bar] PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 1 < V ≤ 200 > 0,5 25 < PS ⋅ V ≤ 200
bP bP
2 > 200 0,5 < PS ≤ 1
3 ≤1 200 < PS ≤ 1 000
ZÜS bP
4 >1 >1 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
5 ≤1 > 1 000
ZÜS ZÜS
6 >1 >1 > 1 000
Tabelle 4
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Prüfungen Prüfungen
V [Liter] PS [Bar] PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 1 < V ≤ 200 > 0,5 50 < PS ⋅ V ≤ 200
bP bP
2 > 200 0,5 < PS ≤ 1
3 >1 >1 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP
4 ≤1 > 1 000
ZÜS ZÜS
5 >1 >1 > 1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 561
Tabelle 5
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Prüfungen Prüfungen
V [Liter] PS [Bar] PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 0,5 < PS ≤ 10 > 200
bP bP
2 ≤1 > 500 ≤ 1 000
3 ≤1 > 500 1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
4 >1 > 500 ≤ 10 000 ZÜS bP
5 >1 10 < PS ≤ 500 > 200
6 > 500 > 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 6
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Prüfungen Prüfungen
V [Liter] PS [Bar] PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 ≤1 > 1 000 ≤ 1 000 bP bP
2 ≤ 10 > 1 000 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
ZÜS bP
3 10 < PS ≤ 500 > 10 000
4 > 500 > 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 7
Prüfzuständigkeiten bei einfachen
Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
Prüfungen Prüfungen
V [Liter] PS [Bar] PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 0,5 < PS ≤ 30 50 < PS ⋅ V ≤ 200
bP bP
2 0,5 < PS ≤ 1 200 < PS ⋅ V ≤ 10 000
3 1 < PS ≤ 30 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP
4 1 < PS ≤ 30 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 8
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
– entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige
Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt
von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
– pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
– akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 25 > 0,5 ≤ 2 000 bP bP
2 > 25 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300,
H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden
Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Tabelle 9
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-
punkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
mit dem Gefahrenhinweis H226,
– ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 32 > 0,5 1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000 bP bP
2 > 32 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 10
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige
Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt
von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
– pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
– akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 25 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 11
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-
punkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
mit dem Gefahrenhinweis H226,
– ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 200 > 10 > 5 000 ZÜS ZÜS
7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und
Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9
Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Über-
wachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Was-
sererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser
7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerück-
gewinnung
7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen
7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 563
7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter
7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase
oder Gasgemische
7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
7.17 Steinhärtekessel
7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
7.23 Plattenwärmetauscher
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
7.30 Druckbehälter mit Einbauten
Tabelle 12
564
Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
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Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen
bP bP 10 Jahre bP 2 Jahre bP 5 Jahre bP 10 Jahre
7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10
Die Prüfzuständigkeit wenn ZÜS 5 Jahre wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen
a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1
ergibt sich aus Nr. 6 nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu
nach Nr. 2.3 Buchstabe b entfällt
Tabelle 3, 5, 8, 10 Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
wenn bP 10 Jahre
wird
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
b) mit allen anderen Fluiden, die Die Prüfzuständigkeit
nicht unter Fluidgruppe 1 ge- ergibt sich aus Nr. 6 wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen
nannt sind Tabelle 4, 6, 9, 11 nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu
ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
wird
7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauch-
wasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius
a) Nicht direkt beheizte Wärme-
erzeuger in Heizungs- und bP bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Kälteanlagen
b) Ausdehnungsgefäße in
bP bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Heizungs- und Kälteanlagen
c) Druckbehälter, die der Be-
heizung von geschlossenen bP 1 Jahr1)
Wasserräumen von Wasser- bP entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
erwärmungsanlagen für Trink- bP 10 Jahre
oder Brauchwasser dienen
1
) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
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7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
a) in denen Wasserdampf
oder Heißwasser in einem Die Prüfzuständigkeit
Herstellungsverfahren durch ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
Wärmerückgewinnung ent- Tabelle 4 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
steht bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
b) in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Die Prüfzuständigkeit ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
Wasserdampf oder das ent-
ergibt sich aus Nr. 6
stehende Heißwasser der ZÜS/bP 10 Jahre
Tabelle 4
Verfahrensanlage zugeführt
wird bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2
c) in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Die Prüfzuständigkeit ZÜS 1 Jahr ZÜS 3 Jahre ZÜS 9 Jahre
Wasserdampf oder das ent-
ergibt sich aus Nr. 6
stehende Heißwasser nicht ZÜS/bP 10 Jahre
Tabelle 2
überwiegend der Verfahrens-
anlage zugeführt wird bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 10 Jahre bP1) 5 Jahre entfällt bP1) 5 Jahre
Tabelle 8 bis 11
1
) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden.
565
Prüfungen nach Nr. 5 566
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
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7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
a) Flaschen für Atemschutz- Entfällt, wenn als
geräte Baugruppe in Verkehr entfällt ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre
gebracht und das
nächste Prüfdatum
b) Flaschen für Tauchgeräte auf der Flasche entfällt ZÜS 2,5 Jahre ZÜS 2,5 Jahre ZÜS 5 Jahre
angegeben ist
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und
deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
a) sofern die verwendeten
Flüssigkeiten und die Gase Die Prüfzuständigkeit
auf die drucktragende Wan- ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 10 Jahre ZÜS 10 Jahre
dung keine korrodierende Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
Wirkung haben bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit
b) in ölhydraulischen Regel- ergibt sich aus Nr. 6 entfällt entfällt entfällt entfällt
anlagen Tabelle 3, 4
7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7
a) Druckluftbehälter (Haupt- und
Zwischenbehälter), sofern Die Prüfzuständigkeit
diese mit trockener Luft be- ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 10 Jahre ZÜS 1)
füllt sind Tabelle 4, 7 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
bP 10 Jahre bP 1)
1
) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
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b) Isoliermittel- oder Lösch-
mittelvorratsbehälter, sofern
die Flüssigkeiten oder die Die Prüfzuständigkeit
Gase auf die drucktragende ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt entfällt entfällt
Wandung keine korrodierende Tabelle 3, 4
Wirkung haben sowie
Hydraulikspeicher
7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre1)
a) Tragbare Feuerlöscher entfällt entfällt
Entfällt, sofern bP 10 Jahre bP 10 Jahre1)
als funktionsfertige
1
Baugruppe nach ) Für Feuerlöscher mit Auskleidung ist auch Nr. 7.11 Buchstabe a zu beachten.
Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebracht Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
b) Druckbehälter von Feuer-
löschern, die nur im Einsatz
unter Druck gesetzt werden, ZÜS 5 Jahre1) ZÜS 10 Jahre2)
oder CO2 enthalten entfällt entfällt
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre2)
1
) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu
befüllt werden.
567
2
) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
Prüfungen nach Nr. 5 568
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
c) Löschmittelbehälter für
stationäre Löschanlagen, Die Prüfzuständigkeit
die zur Speicherung von ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 5 Jahre1) ZÜS 10 Jahre1)
nicht korrosiv wirkenden Tabelle 3, 4 entfällt entfällt
Löschgasen dienen
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre1)
1
) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel
nachgefüllt wird.
7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit
a) Druckbehälter mit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 5 Jahre ZÜS 2)
Auskleidung
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre bP 2)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit
b) Druckbehälter mit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 2) ZÜS 3)
Ausmauerung
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1) bP 2) bP 3)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.
3
) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
c) Druckbehälter mit einem Die Prüfzuständigkeit
2)
Zwischenraum zwischen ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 2) ZÜS
Auskleidung und Mantel Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1) bP 2) bP 2)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit
d) Rohrleitungen mit Auskleidung 1)
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 5 Jahre ZÜS
oder Ausmauerung
Tabelle 8 bis 11 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
bP 10 Jahre bP 1)
1
) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.
7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 5 Jahre1)
Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt entfällt
bP 10 Jahre1)
1
) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.
7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
a) Fahrzeugbehälter für körnige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre1)
oder staubförmige Güter
Tabelle 3, 4 entfällt entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre1)
569
1
) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.
Prüfungen nach Nr. 5 570
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
b) Fahrzeugbehälter für flüssige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
Güter
Tabelle 3, 4 entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
a) Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt
wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als
Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der
Baugruppe enthalten ist.
b) Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem
anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden
ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
c) Nicht erdgedeckte Druck-
siehe Nr. 7.14
behälter für Gase oder Gas-
Buchstabe a,
gemische, die auf die druck- ZÜS 10 Jahre ZÜS 10 Jahre2)
sonst gilt Nr. 6
tragende Wandung keine ZÜS/bP 10 Jahre 1) 1)
Tabelle 3, 4
korrodierende Wirkung haben bP 10 Jahre bP 10 Jahre2)
1
) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
2
) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
d) Erdgedeckte Druckbehälter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
für Gase oder Gasgemische,
die auf die drucktragende
Wandung keine korrodierende siehe Nr. 7.14
Wirkung haben, und die Buchstabe a, ZÜS 10 Jahre ZÜS 10 Jahre4)
durch besondere Schutzmaß- sonst gilt Nr. 6
nahmen1) gegen Beschädi- Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre 2), 3) 2), 3)
gungen durch chemische und
bP 10 Jahre bP 10 Jahre4)
mechanische Einwirkungen
geschützt sind
1
) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen
Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.
2
) Wiederkehrend zu prüfen sind:
a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP,
b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS.
3
) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
4
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
e) Druckbehälter zum Ver- Die Prüfzuständigkeit
dampfen von Gasen oder ergibt sich aus Nr. 6
Gasgemischen, die auf die Tabelle 3, 4
drucktragende Wandung keine bP entfällt bP 1) bP 1)
korrodierende Wirkung haben
und die ausschließlich aus ZÜS/bP 10 Jahre
Rohranordnungen bestehen
571
1
) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
Prüfungen nach Nr. 5 572
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Tabelle 3 Nr. 6 Tabelle 3
siehe Nr. 7.14
f) Lagerbehälter für Propan,
Buchstabe a,
Butan oder deren Gemische
sonst gilt Nr. 6
mit < 3 t Fassungsvermögen ZÜS 10 Jahre2) ZÜS 10 Jahre3)
Tabelle 3
ZÜS/bP 10 Jahre bP 2 Jahre1)
bP 10 Jahre2) bP 10 Jahre3)
1
) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
2
) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.
3
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
g) Druckbehälter zur Lagerung
Tabelle 3, 4 Nr. 6 Tabelle 3, 4
von Gasen oder Gas- siehe Nr. 7.14
gemischen, bei denen eine Buchstabe a,
korrodierende Wirkung auf sonst gilt Nr. 6
die drucktragende Wandung Tabelle 3, 4 ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
nicht auszuschließen ist ZÜS/bP 10 Jahre 1) 1)
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
1
) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Tabelle 4 Nr. 6 Tabelle 4
siehe Nr. 7.14
h) Elektrisch beheizte Druck- Buchstabe a,
behälter für CO2 sonst gilt Nr. 6
Tabelle 4 ZÜS 10 Jahre ZÜS1) 10 Jahre1)
ZÜS/bP 10 Jahre bP 2 Jahre
bP 10 Jahre bP1) 10 Jahre1)
1
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
Die Prüfzuständigkeit
Druckbehälter und daran ange- ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
schlossene überwachungs- Tabelle 3, 4 Nr. 6 Tabelle 3, 4
bedürftige Rohrleitungen für Die Prüfzuständigkeit
kalt verflüssigte Gase oder ergibt sich aus Nr. 6 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeits-
Gasgemische mit Betriebs- Tabelle 3, 4 prüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn
temperaturen von dauernd ZÜS/bP 10 Jahre 1) 1) die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandset-
weniger als –10 Grad Celsius zungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
1
) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Tabelle 4 Nr. 6 Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 entfällt
Tabelle 4 ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre1)
ZÜS 10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre1)
1
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn
a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.
7.17 Steinhärtekessel
ZÜS ZÜS 10 Jahre entfällt ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 10 Jahre
1
) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge
von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann
verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.
573
Prüfungen nach Nr. 5 574
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
Die Prüfzuständigkeit
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6
Druckbehälter und Rohrleitungen Tabelle 3 bis 6
ergibt sich aus Nr. 6
mit Ausnahme von Versuchs- und 8 bis 11 2)
Tabelle 3 bis 6
autoklaven
und 8 bis 111)
ZÜS/bP 10 Jahre
1
) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt
werden.
2
) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeit-
abständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.
7.19 Druckbehälter1) in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
PS ⋅ V Prüfzu- Prüfzuständigkeit: bei PS ⋅ V > 500 Bar ⋅ Liter: ZÜS; bei PS ⋅ V ≤ 500 Bar ⋅ Liter: bP
[Bar ⋅ Liter] ständigkeit:
sofern beheizt:
> 100 ZÜS2) ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
ZÜS/bP 10 Jahre3)
≤ 100 bP2) bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
1
) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.
2
) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem
sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.
3
) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
Prüfzuständigkeit: – bei PS ⋅ V > 100 Bar ⋅ Liter: ZÜS;
– bei PS ⋅ V ≤ 100 Bar ⋅ Liter: bP
1) entfällt 1) 1)
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
1
) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Die Prüfzuständigkeit Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 ergibt sich aus Nr. 6
Die Prüfzuständigkeit Tabelle 4 Tabelle 4
ergibt sich aus Nr. 6 entfällt entfällt
Tabelle 4 ZÜS 10 Jahre1)
ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1)
1
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
Prüfzuständigkeit: – bei V ≤ 1 Liter und PS >
Die Prüfzuständigkeit
1 000 Bar oder V > 1 Liter und
ergibt sich aus Nr. 6
PS ⋅ V > 200 Bar ⋅ Liter: ZÜS;
Die Prüfzuständigkeit Tabelle 4
– sonst bP
ergibt sich aus Nr. 6 entfällt
Tabelle 4
ZÜS 2) ZÜS 2)
ZÜS/bP 5 Jahre1)
bP 2) bP 2)
1
) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.
2
) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen
Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.
7.23 Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch
einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
a) Lagerbehälter mit gas- oder Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
dampfförmiger Phase, deren Die Prüfzuständigkeit
drucktragende Wandung ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 1) ZÜS 1)
unmittelbar mit Lebensmitteln Tabelle 4 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
in Kontakt steht bP 1) bP 1)
1
) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und
an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden. 575
Prüfungen nach Nr. 5 576
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
b) Ausrüstungsteile von Lager- Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP
behältern für Lebensmittel Prüfzuständigkeit:
nach Nr. 7.24 Buchstabe a, bei PS > 1 Bar: ZÜS,
die unter Druck gefüllt, entleert sonst bP entfällt ZÜS/bP 5 Jahre entfällt
oder sterilisiert werden
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
PS ⋅ V Prüfzu-
[Bar ⋅ Liter] ständigkeit1)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
a) Verwendungsfertige Druck-
anlagen > 1 000 ZÜS
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
≤ 1 000 bP
1
) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor
Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem
Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
b) Druckgeräte in verwendungs- Tabelle 2 bis 7,
fertigen Maschinen nur Prüfung Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
der Unterlagen1)
1
) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung
vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen
Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte
nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.
7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Nur erstmalig1).
Die Prüfzuständigkeit Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
Tabelle 3 bis 6
1
) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-
nahme nicht erforderlich, wenn
a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
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7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
a) Druckanlagen mit Druck- Die Prüfzuständigkeit
behältern zum Lagern von ergibt sich aus Nr. 6 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
Gasen, die aus ortsbeweg- Die Prüfzuständigkeit Tabelle 3, 4 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
lichen Druckgeräten befüllt ergibt sich aus Nr. 6,
werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Tabelle 3, 4 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
Buchstabe c Doppelbuch- ZÜS/bP 10 Jahre (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
stabe aa
Die Prüfzuständigkeit
b) Druckanlagen, in denen orts- Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
ergibt sich aus Nr. 6
bewegliche Druckgeräte be- (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Tabelle 3, 4
füllt werden nach Nr. 2.1 ZÜS
Satz 1 Buchstabe c Doppel- Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
buchstabe bb (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
ZÜS/bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
c) Druckanlagen zur Befüllung (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
von Fahrzeugen nach Nr. 2.1
ZÜS ZÜS 5 Jahre
Satz 1 Buchstabe c Doppel- Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
buchstabe cc (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
bei V ≤ 1 Liter und
PS > 1 000 Bar
Die Prüfzuständigkeit
oder V > 1 Liter, Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
ergibt sich aus Nr. 6
PS > 0,5 Bar und Nr. 6 Tabelle 3, 4
Druckbehälter mit Schnell- Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit PS ⋅ V > 1 000 Bar ⋅ Liter:
verschlüssen, die Gase, ZÜS, sonst bP
ergibt sich aus Nr. 6
Gasgemische oder überhitzte
Tabelle 3, 4
Flüssigkeiten enthalten
ZÜS/bP 10 Jahre ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 2 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
577
Prüfungen nach Nr. 5 578
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b
a) Ortsbewegliche Druck-
geräte im Sinne der Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU
Richtlinie 2010/35/EU, die für Prüfung und Verwendung entsprechen.
befüllt und an einem anderen
Ort entleert werden
b) Ortsbewegliche Druck- Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
geräte im Sinne der
Richtlinie 2010/35/EU, die
Die Prüfzuständigkeit
jedoch auf dem Betriebs- Die Prüffristen ergeben sich aus
ergibt sich aus Nr. 6
gelände verwendet werden, Nr. 5.8 und Nr. 5.9
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt entfällt
ohne dass dabei eine (ggf. unter Beachtung der besonderen
Beförderung im Sinne der Prüfanforderungen aus Nr. 7)
Richtlinie 2008/68/EG erfolgt
7.30 Druckbehälter mit Einbauten
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
5 Jahre
Die Prüfzuständigkeit
Druckbehälter mit Einbauten erstmalig,
ergibt sich aus Nr. 6, ZÜS 2 Jahre1) ZÜS ZÜS 10 Jahre
oder losen Schüttungen danach
Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP 10 Jahre 10 Jahre2)
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre bP 10 Jahre
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern
a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 579
Erste Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
Vom 30. April 2019
Es verordnen sätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für
– auf Grund des § 4 Absatz 1, des § 30 Nummer 3 und die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die
des § 41 Nummer 5 und 6 des Mess- und Eich- Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festge-
gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 1722) die bühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen
Bundesregierung und um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom
Hundert zu reduzieren.“
– auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-
gesetzes, der durch Artikel 293 der Verordnung vom 4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden „außerhalb einer Rundfahrt oder“ gestrichen.
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: 5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Billigkeit“ die Wörter „, insbesondere für Kleinst-
Artikel 1 unternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
Änderung der der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
Mess- und Eichgebührenverordnung 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert: nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),“ ein-
gefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
6. Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Ver-
a) Nummer 2 wird gestrichen.
ordnung ersichtlich gefasst.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die
Nummern 2 bis 8. Artikel 2
c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung der
„7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle Mess- und Eichgebührenverordnung
erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung
Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung
befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in
vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1
dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus
einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen
Anhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der
ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt ge-
eicht werden oder die Eichung unverschuldet Artikel 3
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,“. Änderung der
2. § 3 wird wie folgt geändert: Mess- und Eichverordnung
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
Wörter „vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10
2011)“ gestrichen. der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Können Bauteile oder Komponenten von 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die
Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Wörter „sowie von Holz“ gestrichen.
Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern 2. § 5 wird wie folgt geändert:
erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung
Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.“ a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-
ordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern
„(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37
spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen aus-
Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für
drücklich vorsehen.“
die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist,
außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zu- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
c) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer
Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den der Bescheinigung endet.“
Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
5. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
3. In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort „keine“ durch
das Wort „Eiersortiermaschinen“ ersetzt. a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte „Messge-
räteart“ die Wörter „mit Ausnahme der Gewichts-
4. Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt stücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 ge-
gefasst: hören“ gestrichen.
„8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung
an Dritte b) In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte „Mess-
geräteart“ die Wörter „, soweit sie nicht zu
Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Ver- Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören“ ge-
langen der Europäischen Kommission, der Mit- strichen.
gliedstaaten und der anderen Konformitätsbe-
wertungsstellen eine Abschrift der Baumuster- c) Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 wer-
prüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen den gestrichen.
übersenden, sofern es sich um Messgeräte im d) Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.
Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Euro-
päische Kommission und die Mitgliedstaaten e) In Nummer 6.6 werden in der Spalte „Messge-
dies verlangen, können sie eine Abschrift der räteart“ die Wörter „zur Bestimmung der Zeit“ ge-
technischen Unterlagen und der Ergebnisse der strichen.
durch die Konformitätsbewertungsstelle vorge-
nommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne Artikel 4
des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbe-
Inkrafttreten
wertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Bau-
musterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Ergänzungen sowie des technischen Dossiers Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
einschließlich der vom Hersteller eingereichten 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 581
Anhang I zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage
(zu § 3)
Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 164,60
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 232,30
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 207,80
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 75,00
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer)
Hinweis:
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 181,80
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 121,20
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer 30,40
Weitere Ermäßigungen
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-
währt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Hinweis:
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
2.1.2.1 bis 50 g 6,00
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,00
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 13,70
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 21,80
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 22,70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 583
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1 bis 1 kg 16,30
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 21,40
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 26,40
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 30,50
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1 bis 50 g 30,80
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 34,00
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 38,20
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 46,60
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 68,60
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g 52,00
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 66,40
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 89,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).
Hinweis:
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Hinweis:
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1 bis 5 kg 178,50
2.2.1.2 über 5 kg 240,20
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3 bis 5 kg 240,90
2.2.1.4 über 5 kg 262,20
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1 bis 5 kg 141,40
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 185,60
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 230,20
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.4 bis 5 kg 87,90
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
Hinweis:
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.3.1 bis 5 kg 73,40
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 91,10
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 146,10
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 272,70
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 313,40
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 563,10
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 710,20
2.2.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 936,20
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 399,70
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10 bis 5 kg 73,40
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 85,50
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 102,90
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf- nach Aufwand
wand für die Prüfung der Normale berechnet. entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 22,10
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
2.2.4.1 bis 5 kg 111,40
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 129,10
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 184,10
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle 109,00
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 129,60
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 585
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 15,30
Zusatzgebühren
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1 bis 5 kg 11,80
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg 11,80
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg 16,40
2.2.10.4 über 350 kg bis 1 500 kg 26,40
2.2.10.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 42,70
2.2.10.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 67,90
2.2.10.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 86,00
2.2.10.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 124,80
2.2.10.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 141,80
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
Hinweis:
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 22,70
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 32,80
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 48,40
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 77,90
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg 157,30
2.2.11.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 260,10
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 390,80
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer nach Aufwand
halben Stunde entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Ermäßigungen
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt.
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…
aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…
oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Hinweis:
H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1 bis 10 kg 218,00
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 694,50
2.3.1.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.2.1 bis 1 kg 361,00
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 405,80
2.3.2.3 über 10 kg 428,80
Mehrspurwaagen
2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 587
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1 bis 10 kg 218,00
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg 694,50
2.3.3.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)
2.3.5.1 bis 10 kg 218,00
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 694,50
2.3.5.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1 bis 500 kg 600,20
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 606,40
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 697,40
2.3.7.4 über 10 000 kg 782,20
Weitere Messgeräte
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
Zusatzgebühren
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 60,70
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ermäßigungen
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7…
wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von
40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom
Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung ge-
stellt werden.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 50,00
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 12,60
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 40,00
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,00
3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 33,00
3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,00
3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 24,20
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 54,60
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 13,70
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 43,60
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,90
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 59,10
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 14,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 589
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 47,40
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,90
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1 erstes Thermometer 18,70
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer 9,40
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten 7,10
Zusatzgebühren
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern 13,70
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 15,20
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 35,50
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 31,80
3.0.6.4 Extremthermometer 13,70
bei Glasthermometern
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,30
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 70,00
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät 65,90
Klasse 1,0
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 77,30
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät 62,50
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1 je Gerät 105,50
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 49,90
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 21,80
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 94,00
Ermäßigungen
E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1 Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
mit einem Volumen
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 26,70
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 36,40
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l 166,00
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 46,10
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
rentatbeständen
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 73,20
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1 bis 2 m3 1 695,60
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2 058,90
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 230,20
5.0.4.4 100 m3 4 117,80
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2 058,90
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 549,00
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1 bis 500 m3 3 875,60
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 4 602,20
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 328,90
5.0.5.4 über 50 000 m3 6 297,70
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
5.0.6.1 bis 500 m3 3 027,80
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 3 633,30
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 4 844,40
5.0.6.4 über 50 000 m3 5 813,30
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1 bis 500 m3 1 090,00
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 937,80
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 148,90
5.0.7.4 über 50 000 m3 4 360,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 591
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1 Messwerkzeuge 65,80
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 235,00
Ermäßigung
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 166,20
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 229,40
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 217,50
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 285,10
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 484,50
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 539,40
5.4.1.7 für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min 393,60
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1 000 l/min 413,40
5.4.2.4 über 1 000 l/min 473,60
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 112,30
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1 bis 500 l/min 538,10
5.4.5.2 über 500 l/min 615,00
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3 bis 100 l/min 334,20
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 509,90
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 856,70
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 083,40
5.4.5.7 über 5 000 l/min 1 816,00
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen Die Höhe
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
Hinweis:
H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu
lesen.
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)
5.4.7.1 bis 10 l/min 175,70
5.4.7.2 über 10 l/min 197,70
Ermäßigungen
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E 5.4-1 gewährt wird.
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung
von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 593
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
Hinweis:
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 19,70
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 27,40
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 62,30
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 141,90
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 12,20
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 16,50
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,30
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,00
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5… zuzüglich
89,40
2. Befundprüfung
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 89,40
(Festgebühr)
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m3/h bis 100 m3/h 283,80
(Festgebühr)
5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m3/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
5.6.1.1 bis 10 m3/h 24,80
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 66,80
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 119,30
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 247,80
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 419,50
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6 bis 10 m3/h 17,10
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 28,60
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8 bis 10 m3/h 16,00
2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 111,30
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
1. Eichung
Teilgeräte
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 148,40
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 417,30
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 372,10
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 641,00
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 154,60
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 30,40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 595
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 21,60
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13,40
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 105,60
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,40
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,90
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,70
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 13,30
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,40
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 13,30
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 13,30
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 4,40
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern
6.0.7.1 Messwandlerzähler 39,90
Befundprüfung bei Messwandlerzählern
Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen 7.3…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 597
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp
7.2.1.1 bis 3 m3/h 58,20
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 93,40
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 188,90
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.2.1.4 bis 3 m3/h 42,90
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,80
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 137,30
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7 bis 3 m3/h 36,30
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 60,40
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 61,50
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 29,70
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 14,90
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 181,80
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 90,60
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 55,50
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 29,10
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 14,90
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder
7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
1. Eichung
Hinweis:
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
≥ 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1 erstes Stück 25,70
8.1.1.2 jedes weitere Stück 17,90
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 10,90
bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1 erstes Stück 35,80
8.1.2.2 jedes weitere Stück 24,20
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 18,70
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder
< 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1 erstes Stück 42,10
8.1.3.2 jedes weitere Stück 28,00
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 17,90
bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1 erstes Stück 51,40
8.1.4.2 jedes weitere Stück 34,30
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 24,20
Zusatzgebühren
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 9,40
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt 8,60
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 9,40
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 90,30
Weitere Messgeräte
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) 110,20
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 53,10
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 120,70
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 371,50
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,30
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1…
bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
1. Eichung
Getreideprober
Hinweis:
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1 Viertelliterprober 140,30
9.1.1.2 Literprober 140,30
9.1.1.3 ab dem vierten Stück 112,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 599
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes 370,10
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle 120,40
Hinweis:
H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle 36,50
Ermäßigung
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät 121,20
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,30
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
Hinweis:
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 484,50
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab 339,10
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 30,40
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
1. Eichung
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 641,00
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 83,10
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 442,80
11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 415,10
11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls 166,10
11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel 166,10
11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel) 249,10
11.1.7.1 Taktmaximalpegel 110,70
11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel 110,70
11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 110,70
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 99,60
11.1.11.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 55,40
Weiteres Messgerät
11.2.1.1 Schallkalibrator 221,40
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 117,50
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 256,80
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 302,90
2
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 601
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 93,40
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 424,00
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage 569,30
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 472,40
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage 181,80
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 472,40
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 169,60
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 451,50
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist 242,30
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
Hinweis:
H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.1.1 erstes Stück 103,30
12.2.1.2 vom zweiten Stück
71,40
12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 57,10
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
Hinweis:
H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.2.1 erstes Stück 118,00
12.2.2.2 vom zweiten Stück 79,40
12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 63,50
Ermäßigung
E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3.1.1 Stoppuhren 31,50
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 84,40
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten nach Aufwand
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- entsprechend
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich- den Schlüssel-
gesetzes) zahlen 19.1.1…
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 436,10
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 205,90
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 544,80
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist 424,00
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf nach Aufwand
einem Streckenabschnitt) entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 78,00
Zusatzgebühren
12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern 13,20
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. nach Aufwand
WVZ-Rechner und Kameras entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-
geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 133,20
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 60,70
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 14,50
13.1.1.4 Stabdosimeter 84,80
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 603
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter 78,80
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 100,50
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24,30
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven nach Aufwand
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- entsprechend
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung
Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 27,70
14.2.1.1 Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 262,40
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und nach Aufwand
Eichverordnung, je Los entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen nach Aufwand
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der entsprechend
Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung
14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des Mess- und Eichgesetzes 1 246,80
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über nach Aufwand
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1
Aktualisierung der Software
14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen nach Aufwand
Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- entsprechend
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- den Schlüssel-
probenprüfung zahlen 19.1.1…
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des nach Aufwand
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart entsprechend
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 605
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Instandsetzer
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In- nach Aufwand
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an entsprechend
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der den Schlüssel-
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat zahlen 19.1.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- nach Aufwand
satz 4 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 nach Aufwand
des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 nach Aufwand
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 entsprechend
Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 nach Aufwand
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- nach Aufwand
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
Hinweis:
H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Packungen 278,00
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen 327,60
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen 356,30
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1 bis zu acht Packungen 319,90
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen 419,10
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen 617,70
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-
packungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 607
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung)
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80
2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70
Hinweis:
H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.1.1 beim Hersteller 100,40
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 55,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 65,50
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 49,10
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 130,90
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 609
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-
verordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
17.1.1.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3 082,50
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 110,00
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 137,50
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6 165,00
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 830,90
bis 1 661,80
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich- nach Aufwand
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der nach Aufwand
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
entsprechen den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 378,30
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 198,10
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung 24,20
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten) 82,40
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr Die Gebühr
als fünf Messwerten nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,40 Euro
pro Messwert
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Hinweise:
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 156,00
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung 109,80
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 86,80
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 194,40
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung 137,30
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 108,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 611
Anhang II zu Artikel 2
Anlage
(zu § 3)
Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 80,10
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischan-
teils (Choirometer)
Hinweis:
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 194,20
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer 32,50
Weitere Ermäßigungen
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-
währt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Hinweis:
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
2.1.2.1 bis 50 g 6,40
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,70
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 14,60
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 23,30
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 24,20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 613
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1 bis 1 kg 17,40
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 22,90
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 28,20
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 32,60
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1 bis 50 g 32,90
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 36,30
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 40,80
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 49,80
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 73,30
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g 55,50
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 70,90
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 95,60
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).
Hinweis:
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Hinweis:
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1 bis 5 kg 190,60
2.2.1.2 über 5 kg 256,50
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3 bis 5 kg 257,30
2.2.1.4 über 5 kg 280,00
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1 bis 5 kg 151,00
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 198,20
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 245,90
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.4 bis 5 kg 93,90
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
Hinweis:
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.3.1 bis 5 kg 78,40
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 97,30
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 156,00
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 291,20
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 334,70
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 601,40
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 758,50
2.2.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 999,90
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 494,90
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10 bis 5 kg 78,40
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 91,30
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 109,90
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf- nach Aufwand
wand für die Prüfung der Normale berechnet. entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 23,60
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
2.2.4.1 bis 5 kg 119,00
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 137,90
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 196,60
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle 116,40
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 615
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 16,30
Zusatzgebühren
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1 bis 5 kg 12,60
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg 12,60
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg 17,50
2.2.10.4 über 350 kg bis 1 500 kg 28,20
2.2.10.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 45,60
2.2.10.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 72,50
2.2.10.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 91,80
2.2.10.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 133,30
2.2.10.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 151,40
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
Hinweis:
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 24,20
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 35,00
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 51,70
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 83,20
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg 168,00
2.2.11.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 277,80
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 417,40
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer nach Aufwand
halben Stunde entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Ermäßigungen
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt.
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…
aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…
oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Hinweis:
H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1 bis 10 kg 232,80
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.1.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.2.1 bis 1 kg 385,50
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 433,40
2.3.2.3 über 10 kg 458,00
Mehrspurwaagen
2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 617
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1 bis 10 kg 232,80
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.3.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)
2.3.5.1 bis 10 kg 232,80
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.5.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1 bis 500 kg 641,00
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 647,60
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 744,80
2.3.7.4 über 10 000 kg 835,40
Weitere Messgeräte
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
Zusatzgebühren
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ermäßigungen
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7…
wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40
Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antrag-
steller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wer-
den.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-
tungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,40
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 13,50
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 42,70
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,70
3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 35,20
3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,30
3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 25,80
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 58,30
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 14,60
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 46,60
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,60
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 63,10
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 15,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 619
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 50,60
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1 erstes Thermometer 20,00
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer 10,00
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten 7,60
Zusatzgebühren
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern 14,60
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 16,20
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 37,90
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 34,00
3.0.6.4 Extremthermometer 14,60
bei Glasthermometern
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,40
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 74,80
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät 70,40
Klasse 1,0
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 82,60
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät 66,80
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1 je Gerät 112,70
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 53,30
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 100,40
Ermäßigungen
E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1 Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
mit einem Volumen
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 28,50
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 38,90
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l 177,30
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 49,20
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
rentatbeständen
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 78,20
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1 bis 2 m3 1 810,90
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2 198,90
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 245,90
5.0.4.4 100 m3 4 397,80
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2 198,90
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 586,30
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1 bis 500 m3 4 139,10
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 4 915,10
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 691,30
5.0.5.4 über 50 000 m3 6 725,90
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
5.0.6.1 bis 500 m3 3 233,70
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 3 880,40
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 173,80
5.0.6.4 über 50 000 m3 6 208,60
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1 bis 500 m3 1 164,10
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 2 069,60
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 363,00
5.0.7.4 über 50 000 m3 4 656,50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 621
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1 Messwerkzeuge 70,30
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 251,00
Ermäßigung
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 177,50
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 232,30
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10
5.4.1.7 für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min 420,40
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1 000 l/min 441,50
5.4.2.4 über 1 000 l/min 505,80
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 119,90
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1 bis 500 l/min 574,70
5.4.5.2 über 500 l/min 656,80
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3 bis 100 l/min 356,90
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 544,60
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 915,00
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 157,10
5.4.5.7 über 5 000 l/min 1 939,50
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen Die Höhe
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
Hinweis:
H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu
lesen.
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)
5.4.7.1 bis 10 l/min 187,60
5.4.7.2 über 10 l/min 211,10
Ermäßigungen
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E 5.4-1 gewährt wird.
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung
von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 623
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
Hinweis:
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 21,00
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 29,30
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 66,50
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 151,50
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 13,00
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 17,60
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,90
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,90
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5… zuzüglich
95,50
2. Befundprüfung
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 95,50
(Festgebühr)
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m3/h bis 100 m3/h 303,10
(Festgebühr)
5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m3/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
5.6.1.1 bis 10 m3/h 26,50
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 71,30
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 127,40
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 264,70
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 448,00
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6 bis 10 m3/h 18,30
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 30,50
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8 bis 10 m3/h 17,10
2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 118,90
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
1. Eichung
Teilgeräte
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 158,50
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 445,70
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 397,40
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 684,60
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 165,10
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 625
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,10
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,30
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,80
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 25,00
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,90
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 120,40
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 14,20
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,70
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 14,20
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 14,20
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 4,70
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern
6.0.7.1 Messwandlerzähler 42,60
Befundprüfung bei Messwandlerzählern
Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen 7.3…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 627
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp
7.2.1.1 bis 3 m3/h 62,20
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 99,80
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 201,70
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.2.1.4 bis 3 m3/h 45,80
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 69,20
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 146,60
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7 bis 3 m3/h 38,80
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,50
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 65,70
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 31,70
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 15,90
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 194,20
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 96,80
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 59,30
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 31,10
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 15,90
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder
7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
1. Eichung
Hinweis:
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
≥ 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1 erstes Stück 27,40
8.1.1.2 jedes weitere Stück 19,10
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,60
bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1 erstes Stück 38,20
8.1.2.2 jedes weitere Stück 25,80
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 20,00
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder
< 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1 erstes Stück 45,00
8.1.3.2 jedes weitere Stück 29,90
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 19,10
bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1 erstes Stück 54,90
8.1.4.2 jedes weitere Stück 36,60
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 25,80
Zusatzgebühren
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 10,00
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt 9,20
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 10,00
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 96,40
Weitere Messgeräte
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) 117,70
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 56,70
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 128,90
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 396,80
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,70
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1…
bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
1. Eichung
Getreideprober
Hinweis:
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1 Viertelliterprober 149,80
9.1.1.2 Literprober 149,80
9.1.1.3 ab dem vierten Stück 119,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 629
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes 395,30
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle 128,60
Hinweis:
H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle 39,00
Ermäßigung
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät 129,40
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,70
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
Hinweis:
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 517,40
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab 362,20
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 32,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
1. Eichung
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 684,60
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 88,80
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 472,90
11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 443,30
11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls 177,40
11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel 177,40
11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallex-
positionspegel) 266,00
11.1.7.1 Taktmaximalpegel 118,20
11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel 118,20
11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 118,20
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 106,40
11.1.11.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 59,20
Weiteres Messgerät
11.2.1.1 Schallkalibrator 236,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 125,50
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 274,30
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 323,50
2
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 631
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 99,80
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 452,80
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage 608,00
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 504,50
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage 194,20
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 504,50
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 181,10
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 482,20
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist 258,80
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
Hinweis:
H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.1.1 erstes Stück 110,30
12.2.1.2 vom zweiten Stück 76,30
12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 61,00
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
Hinweis:
H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.2.1 erstes Stück 126,00
12.2.2.2 vom zweiten Stück 84,80
12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 67,80
Ermäßigung
E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3.1.1 Stoppuhren 33,60
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 90,10
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten nach Aufwand
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- entsprechend
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich- den Schlüssel-
gesetzes) zahlen 19.1.1…
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 465,80
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 219,90
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 581,80
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist 452,80
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf nach Aufwand
einem Streckenabschnitt) entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 83,30
Zusatzgebühren
12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern 14,10
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. nach Aufwand
WVZ-Rechner und Kameras entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-
geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 142,30
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 64,80
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 15,50
13.1.1.4 Stabdosimeter 90,60
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 633
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter 84,20
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven nach Aufwand
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- entsprechend
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung
Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 29,60
14.2.1.1 Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 280,20
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und nach Aufwand
Eichverordnung, je Los entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen nach Aufwand
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der entsprechend
Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung
14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des Mess- und Eichgesetzes 1 331,60
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über nach Aufwand
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1
Aktualisierung der Software
14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen nach Aufwand
Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- entsprechend
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- den Schlüssel-
probenprüfung zahlen 19.1.1…
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des nach Aufwand
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart entsprechend
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 635
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Instandsetzer
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In- nach Aufwand
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an entsprechend
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der den Schlüssel-
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat zahlen 19.1.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- nach Aufwand
satz 4 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 nach Aufwand
des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 nach Aufwand
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num- entsprechend
mer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 nach Aufwand
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- nach Aufwand
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
Hinweis:
H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Packungen 278,00
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen 327,60
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen 356,30
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1 bis zu acht Packungen 319,90
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen 419,10
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen 617,70
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung.
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-
packungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 637
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung)
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80
2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70
Hinweis:
H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der Fertigpackungsverordnung.
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung.
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.1.1 beim Hersteller 100,40
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 55,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 65,50
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 49,10
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 130,90
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 639
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
17.1.1.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3 292,10
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 389,50
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 486,90
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6.584,20
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 887,50
bis 1 774,90
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich- nach Aufwand
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der nach Aufwand
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
entsprechen den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 404,00
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung 25,80
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten) 88,00
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr Die Gebühr
als fünf Messwerten nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,90 Euro
pro Messwert
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Hinweise:
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung 117,30
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung 146,60
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20