530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
Gesetz
zur zielgenauen Stärkung von Familien
und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags
und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)
Vom 29. April 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkom-
rates das folgende Gesetz beschlossen: men oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen,
Artikel 1 das höchstens dem nach Absatz 5 Satz 1 für sie
maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamt-
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes kinderzuschlag nach Absatz 4 entspricht, und
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ver-
3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom mieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftig-
29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden keit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach
ist, wird wie folgt geändert: § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer
Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach
1. § 5 wird wie folgt geändert: den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem
„(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der
gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld ein-
Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den
gegangen ist.“
Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruch-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: nahme von Leistungen nach dem Zweiten oder
„(3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In
vor der Antragstellung gewährt. Er wird in den diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches
Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erst Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht
ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstel- kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt
lung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem werden; diese unterrichtet den für den Wohnort
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in des Berechtigten zuständigen Träger der Grund-
dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wor- sicherung für Arbeitsuchende über den Verzicht.
den ist, bereits erbracht worden sind. § 28 des (2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzu-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der schlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind
Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ab- nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlen-
lauf des Monats, in dem die Ablehnung oder den Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellen-
Erstattung der anderen Leistungen bindend ge- den sächlichen Existenzminimums eines Kindes für
worden ist, nachzuholen ist.“ das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils
2. § 6 Absatz 3 wird aufgehoben. für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzmini-
mum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest,
3. § 6a wird wie folgt gefasst:
ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den
„§ 6a Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Alters-
Kinderzuschlag stufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeb-
lich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt le- jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Be-
bende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, ginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, min-
die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, destens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
einen Kinderzuschlag, wenn
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach
nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuer- den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
gesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch buch zu berücksichtigendes Einkommen oder Ver-
auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, mögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkom-
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kinder- mens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und
geldes und des Kinderzuschlags über Einkommen der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzu-
im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten schlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigen-
Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindes- den Einkommens des Kindes monatlich gemindert.
tens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für
sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-
wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches mutbare Anstrengungen unterlassen werden, An-
Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, sprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu
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machen. Bei der Berücksichtigung des Vermögens Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen,
des Kindes ist der Grundfreibetrag nach § 12 Ab- es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfs-
satz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches gemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzu-
Sozialgesetzbuch abzusetzen. Ist das zu berück- schlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt,
sichtigende Vermögen höher als der nach den unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach
Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen
auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgeho-
für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums ben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungs-
vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinder- zeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich
zuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzu- (8) Für die Ermittlung des monatlich zu berück-
schlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des sichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des
Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn
zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen,
ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Min- die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als
derung wegen des Vermögens zu zahlen. monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewil-
nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinder- ligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen,
zuschlag. die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft
gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des
des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu be- Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die
rücksichtigende Einkommen oder Vermögen der entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum
Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durch-
des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu schnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten
berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamt- für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht
bedarf der Eltern) nicht übersteigt. Als Einkommen jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen
oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.“
des Einkommens oder Vermögens der in dem Haus- 4. § 6b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
halt lebenden Kinder. Zur Feststellung des Gesamt-
a) In Satz 3 werden die Wörter „und den Leistungs-
bedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft
berechtigten nicht zugemutet werden kann, die
und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich
Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten“
aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die
gestrichen.
Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und 5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
Kinder ergibt. Bei der Berücksichtigung des maß- gestrichen.
geblichen Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 ent-
sprechend. 6. § 11 wird wie folgt geändert:
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird stufenweise a) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird Ab-
gemindert, wenn das zu berücksichtigende Einkom- satz 5.
men oder Vermögen der Eltern deren Gesamtbedarf b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkom-
„(6) Entsprechend anwendbar sind die Vor-
men der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften be-
schriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
steht, ist davon auszugehen, dass die Überschrei-
über
tung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Er-
werbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330
Summe der anderen Einkommensteile oder des Ver- Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
mögens für sich genommen diesen maßgebenden 2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331
Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch
um 50 Prozent des Betrags, um den die monat- zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt
lichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält,
übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Ein- die zu einem geringeren Leistungsanspruch
kommen oder Vermögen der Eltern mindern den Ge- führen.“
samtkinderzuschlag in voller Höhe.
7. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für
sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). „(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 be-
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in willigt, finden die Regelungen des Bundeskinder-
dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens geldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden
nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Re-
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen gelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinder-
Verhältnissen während des laufenden Bewilligungs- zuschlags nach § 20 Absatz 2.“
zeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten 8. § 20 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
„(2) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für beantragt hat.“
die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „um 50 Pro-
2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinder- zent“ durch die Wörter „um 45 Prozent“ ersetzt.
zuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind 3. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
185 Euro.“ die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 4. § 20 wird wie folgt geändert:
„(3) Wird einer Person erstmals Kinderzu- a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
schlag für einen nach dem 30. Juni 2019 be- „(2) Die Regelung der erweiterten Zugangs-
ginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und möglichkeit nach § 6a Absatz 1a ist bis zum
wird ihr der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden.“
ersten Monats des Bewilligungszeitraums be-
kannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Ab-
abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende sätze 3 bis 9.
des fünften Monats nach dem Monat der Be- 5. In § 22 werden nach dem Wort „(Kinderzuschlag)“
kanntgabe des Verwaltungsaktes.“ die Wörter „und insbesondere über die Auswirkun-
c) In Absatz 5 werden die Sätze 1 bis 4 aufgehoben. gen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinder-
zuschlag nach § 6a Absatz 1a“ eingefügt.
d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben und die
bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7 Artikel 3
und 8.
Änderung des
9. In § 22 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
die Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
Artikel 2 machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
Weitere Änderung des zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
Bundeskindergeldgesetzes 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der folgt geändert:
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 49
3177), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge- Absatz 3 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 49
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 3 Nummer 2 und 5“ ersetzt.
1. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ 2. § 28 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 6a wird wie folgt geändert: „(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34
Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der
aa) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der
das Wort „und“ eingefügt.
nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das
cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und
gefasst: für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum
1. Februar zu berücksichtigen ist.“
„3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine
Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei „(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-
Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben.“ ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-
wiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
sächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
„(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht sie nicht von Dritten übernommen werden. Als
abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn nächstgelegene Schule des gewählten Bildungs-
1. bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftig- gangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres
keit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Ver- Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil
meidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem eine besondere inhaltliche oder organisatorische
Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind ins-
Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, besondere Schulen mit naturwissenschaftlichem,
musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil
2. sich bei der Ermittlung des Einkommens der
sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganz-
Eltern nach § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten
tägiger Ausrichtung.“
Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen
aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
von mindestens 100 Euro ergeben und „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung
3. kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leis- kommt es dabei nicht an.“
tungen nach dem Zweiten oder nach dem d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 533
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen“ „(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kön-
durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt. nen Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: mer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an
eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
„Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter
der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle- 1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen
gung in schulischer Verantwortung angebo- Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
ten wird oder durch einen Kooperationsver- 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten
trag zwischen Schule und Tageseinrichtung Schülerinnen und Schüler verauslagt und
vereinbart ist.“
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leis-
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: tungsberechtigten nachweisen lässt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der kommunale Träger kann mit der Schule ver-
„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen einbaren, dass monatliche oder schulhalbjähr-
Leben in der Gemeinschaft werden pauschal liche Abschlagszahlungen geleistet werden.“
15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei 4. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, tatsächliche Auf- „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im
wendungen entstehen im Zusammenhang mit Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Ab-
der Teilnahme an satz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der
kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die
1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst
Kultur und Geselligkeit, auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach
Beispiel Musikunterricht) und vergleich- den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.“
bare angeleitete Aktivitäten der kulturellen 5. § 37 wird wie folgt geändert:
Bildung und
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Ab-
3. Freizeiten.“
satz 2, Absatz 4 bis 7“ durch die Wörter „§ 28
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten Absatz 5“ ersetzt.
Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann,
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten“
durch die Wörter „im Einzelfall nicht zugemu- 6. Dem § 40 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
tet werden kann, diese aus den Leistungen „Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewil-
nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu be- ligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.“
streiten“ ersetzt.
7. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
3. § 29 wird wie folgt geändert:
„Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Siche-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: rung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leis-
„(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach tungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2,
§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungs-
1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in berechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur
Form von personalisierten Gutscheinen, Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen,
dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen
der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 geson-
zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
dert erfolgt.“
3. Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Artikel 4
Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistun- Änderung des
gen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
und 4 werden jeweils durch Geldleistungen er-
bracht. Die kommunalen Träger können mit An- Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
bietern pauschal abrechnen.“ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,
„(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach wird wie folgt geändert:
§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
erbracht, erfolgt dies
a) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum eingefügt:
bestehenden Bedarfe oder
„§ 42b Mehrbedarfe“.
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Be-
träge.“ b) Nach der Angabe „Anlage zu § 28“ wird folgende
Angabe angefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
„Anlage zu § 34“.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „begründeten“
gestrichen. 2. § 34 wird wie folgt geändert:
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
„(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönli- Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind ins-
chem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und besondere Schulen mit naturwissenschaftlichem,
Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil
eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganz-
für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr tägiger Ausrichtung.“
eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerin-
nen und Schülern für die Ausstattung mit persön- „Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung
lichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen kommt es dabei nicht an.“
1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalb- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
jahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen“
des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vor Beginn des Monats, in dem das zweite
Schulhalbjahr beginnt, „Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter
der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-
2. in Höhe des Betrags für das erste und das
gung in schulischer Verantwortung angebo-
zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Auf-
ten wird oder durch einen Kooperationsver-
nahme innerhalb des Schuljahres in oder nach
trag zwischen Schule und Tageseinrichtung
dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schul-
vereinbart ist.“
halbjahr beginnt,
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch
nach dem Monat, in dem das Schuljahr begon- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nen hat, unterbrochen wird und die Wiederauf- „Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen
nahme nach dem Monat erfolgt, in dem das Leben in der Gemeinschaft werden pauschal
zweite Schulhalbjahr beginnt.“ 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, tatsächliche Auf-
„(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teil-
wendungen entstehen im Zusammenhang mit
betrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schul-
der Teilnahme an
jahres wird kalenderjährlich mit dem in der maß-
geblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsver- 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,
ordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 be- Kultur und Geselligkeit,
stimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fort- 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum
geschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
den nächsten vollen Euro abzurunden und ab angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bil-
0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurun- dung und
den (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schul-
3. Freizeiten.“
halbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt
50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige bb) In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten
Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann,
Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten“
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist durch die Wörter „im Einzelfall nicht zuge-
der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz mutet werden kann, diese aus den Leistun-
um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der pro- gen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf
zentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach zu bestreiten“ ersetzt.
§ 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundes- 3. § 34a wird wie folgt geändert:
gesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage
bracht“ die Wörter „; gesonderte Anträge sind
zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergeben-
nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforder-
den Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der
lich“ eingefügt.
Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jewei-
ligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um „(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.“ § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
„(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Form von personalisierten Gutscheinen,
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl- 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen
ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange- zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
wiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-
sächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit 3. Geldleistungen.
sie nicht von Dritten übernommen werden. Als Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestim-
nächstgelegene Schule des gewählten Bildungs- men, in welcher Form sie die Leistungen erbrin-
gangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres gen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe
Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch
eine besondere inhaltliche oder organisatorische Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 535
der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal ab- Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittags-
rechnen.“ verpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbie-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird
oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen die-
„(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach sem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsver-
§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen pflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen
erbracht, erfolgt dies vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2
bestehenden Bedarfe oder Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltver-
ordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Be-
träge.“ (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schu-
wird das Wort „begründeten“ gestrichen. lischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches ge-
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: leistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent
„(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kön- der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In
nen Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Num- besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach
mer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an Satz 1 über die Beendigung der dort genannten
eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule Leistungen hinaus während einer angemessenen Ein-
1. dies bei dem zuständigen Träger der Sozial- arbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerken-
hilfe beantragt, nen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
2. die Leistungen für die leistungsberechtigten
Schülerinnen und Schüler verauslagt und (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Ab-
satz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leis-
darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe
tungsberechtigten nachweisen lässt.
nicht übersteigen.“
Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der
Schule vereinbaren, dass monatliche oder schul- 6. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 42
halbjährliche Abschlagszahlungen geleistet wer- Nummer 3 und 5“ durch die Wörter „§ 42 Nummer 3
den.“ in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42
Nummer 5“ ersetzt.
4. § 40 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
7. Nach § 46b Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
gefügt:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung „Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34
des Bundesrates Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7
1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstu- ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden.“
fen nach § 28a und für die Fortschreibung des 8. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeb- fügt:
lichen Prozentsatz zu bestimmen und
„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Fall der Aus-
2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich
zahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1
durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum
Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 der Träger der
1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbe-
Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-
darfsstufen sowie um die sich aus der Fortschrei-
digkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit
bung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergeben-
nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen
den Teilbeträge zu ergänzen.“
und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger
5. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt: der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist
„§ 42b oder wäre.“
Mehrbedarfe 9. Folgende Anlage wird angefügt:
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz „Anlage
abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehr- (zu § 34)
bedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 anerkannt. Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf in Euro
(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaft-
licher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf aner- Teilbetrag Teilbetrag
kannt gültig im für das im jeweiligen für das im jeweiligen
Kalender- Kalenderjahr Kalenderjahr
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach jahr beginnende beginnende
§ 56 des Neunten Buches, erste Schulhalbjahr zweite Schulhalbjahr
2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60
2019 100 Euro –
des Neunten Buches oder
3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstruktu- 2020 100 Euro 50 Euro“.
rierender Angebote.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
Artikel 5 Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
Artikel 8
Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De- Änderung der
zember 2016 (BGBl. I S. 3159), das durch Artikel 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2016
folgt gefasst: (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt
„§ 9 (weggefallen)“. geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
2. § 9 wird aufgehoben.
Punkt ersetzt.
Artikel 6 2. Nummer 3 wird aufgehoben.
Änderung des Artikel 9
Gesetzes zur Ermittlung von
Inkrafttreten
Regelbedarfen sowie zur Änderung des
Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Juli 2019 in Kraft.
In Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regel-
bedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün-
2016 (BGBl. I S. 3159) wird die Nummer 2 aufgehoben. dung in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 bis 6 so-
Artikel 7 wie die Artikel 4 bis 8 treten am 1. August 2019 in Kraft.
Änderung des (5) Abweichend von Absatz 4 treten in Kraft
Bundesteilhabegesetzes 1. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 am
Artikel 13 Nummer 16 des Bundesteilhabegesetzes 1. Juli 2020 und
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch 2. Artikel 4 Nummer 5 am 1. Januar 2020.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 537
Siebte Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 17. April 2019
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist,
werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 (ABl. L 320 vom
26.11.2016, S. 29)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/238
(ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 4)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
Verordnung
zur Durchführung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030
(Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030)*
Vom 29. April 2019
Es verordnen auf Grund Abschnitt 5
– des § 27 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emis- Zuteilung von Berechtigungen
(Zu § 9 des Gesetzes)
sionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 23 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I § 8 Erhebung von Bezugsdaten
S. 37) neu gefasst worden ist, die Bundesregierung,
Abschnitt 6
– des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Treibhaus- Zertifizierung von Prüfstellen
gas-Emissionshandelsgesetzes, von denen Absatz 1 (Zu § 21 des Gesetzes)
Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a
§ 9 Beleihung
Doppelbuchstabe aa und Absatz 1 Nummer 5 durch
§ 10 Anwendbare Vorschriften
Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuch-
§ 11 Ausschluss von der Zertifizierung
stabe bb des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
§ 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
S. 37) geändert worden ist, die Bundesregierung so-
§ 13 Beendigung der Beleihung
wie
– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Abschnitt 7
Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissions- Gebühren und Auslagen für
handelsgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 1 Amtshandlungen der Zulassungsstelle
durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppel- (Zu § 22 des Gesetzes)
buchstabe aa und Buchstabe d sowie Absatz 4 § 14 Gebühren und Auslagen
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des
Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geän- Abschnitt 8
dert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt,
Verfahren zur
Naturschutz und nukleare Sicherheit: Feststellung einheitlicher Anlagen
Inhaltsübersicht (Zu § 24 des Gesetzes)
§ 15 Einheitliche Anlage
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 9
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck Kleinemittenten
§ 2 Begriffsbestimmungen (Zu § 27 des Gesetzes)
§ 16 Befreiung von Kleinemittenten
Abschnitt 2 § 17 Form und Inhalt des Antrags
§ 18 Gleichwertige Maßnahme
Emissionsberichterstattung
(Zu § 5 des Gesetzes) § 19 Ausgleichsbetrag
§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe § 21 Erlöschen der Befreiung
§ 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luft- § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
verkehr
§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
§ 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analyse-
methoden
Abschnitt 10
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Überwachung
(Zu § 6 des Gesetzes) Anlage (zu § 14)
§ 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen
Änderungen der Überwachung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4
§1
Versteigerung von Berechtigungen
(Zu § 8 des Gesetzes) Anwendungsbereich und Zweck
§ 7 Versteigerung Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-
bereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur §§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emis-
Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kostenef- sionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines
fizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen
mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 Systems zur Privilegierung von Kleinemittenten für die
(ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3). Handelsperiode 2021 bis 2030.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 539
§2 1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung ver-
Begriffsbestimmungen wendet wird, 77 Gramm CO2eq/MJ und
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs- 2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung
bestimmungen: in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 Gramm
CO2eq/MJ.
1. Flüssige Biobrennstoffe:
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den
Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Bio-
Monitoring-Verordnung, die zum Zeitpunkt des Ein- brennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten
tritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind; Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3
2. Biokraftstoffe: der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder
durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24
Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in
Monitoring-Verordnung;
der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 der
3. EU-Zuteilungsverordnung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständi-
Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommis- gen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1
sion vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisie- zes zuständigen Behörde überwiesen wird.
rung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszerti- (4) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in An-
fikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG lagen, die keine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 der
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sind und
L 59 vom 27.2.2019, S. 8); denen keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist
4. Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung: der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeits-
anforderungen abweichend von Absatz 3 durch eine
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kom- Prüfbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2
mission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung aner-
von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen kannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48,
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen 49, 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom ordnung gelten entsprechend.
31.12.2018, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Für flüssige Biobrennstoffe als Bestandteil eines
Abschnitt 2 Brennstoffgemischs sowie für die Bestimmung des
Emissionsberichterstattung Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(Zu § 5 des Gesetzes)
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz
§3 von Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff an-
gefallen ist.
Emissionsfaktor beim
Einsatz flüssiger Biobrennstoffe (7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1
bis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-
(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur
satz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der
Stromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der
Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissions-
Monitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten
faktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.
flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforde-
rungen der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltig-
§4
keitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174)
erfüllen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Emissionsfaktor beim
vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 (1) Beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt ent- beträgt der Emissionsfaktor Null, soweit die eingesetz-
sprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle ten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der
des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits- §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
verordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Bio- vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die
masse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni
worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils
dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biokraft-
§ 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung er- stoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu
füllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Ab-
flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- satz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auf
oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus Abfall
(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wär- oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, ist Satz 1
meerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nach-
Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials haltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biokraftstoff-
anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese
nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom- Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe aus Reststof-
Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte fen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus
gelten: Aquakulturen.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Abschnitt 4
ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltig-
keitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Bio- Versteigerung von Berechtigungen
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen (Zu § 8 des Gesetzes)
Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank §7
der nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständi- Versteigerung
gen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 (1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu verstei-
zes zuständigen Behörde überwiesen wird. gernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt
(3) Für Biokraftstoffe als Bestandteil eines Treib- oder ein von ihm beauftragter Dritter.
stoffgemischs gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
(2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhaus-
chend.
gas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen
(4) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rah-
bis 3 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein- men des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-
satz von Biokraftstoffen nach den Vorgaben der Moni- sionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unter-
toring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors deckungen der entstandenen Kosten der Deutschen
für fossile Treibstoffe zu bestimmen. Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den
Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres an-
§5 zurechnen.
Nachweisanforderungen für
angewendete Analysemethoden Abschnitt 5
Soweit zur Bestimmung der Emissionen Berech- Zuteilung von Berechtigungen
nungsfaktoren verwendet werden, die auf Analysen (Zu § 9 des Gesetzes)
basieren, gelten die Nachweisanforderungen in den
Artikeln 32 bis 35 der Monitoring-Verordnung für alle
angewendeten Analysemethoden. §8
Erhebung von Bezugsdaten
Abschnitt 3
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf
Überwachung kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich
(Zu § 6 des Gesetzes) zu den Angaben, die nach der EU-Zuteilungs-
verordnung gefordert sind, folgende Angaben zu
§6 machen:
Anpassung des Überwachungsplans 1. allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
a) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-
(1) Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Treib- gangsströme,
hausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber
bei folgenden nicht erheblichen Änderungen der Über- b) im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-
wachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzu- Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung
passen und innerhalb der bis zum 31. Dezember des- von Produkten in der Anlage verbraucht wird:
selben Kalenderjahres verlängerten Vorlagefrist bei der für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buch-
zuständigen Behörde einzureichen: stabe b der EU-Zuteilungsverordnung anzuge-
benden Produkte die Menge an messbarer
1. Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet
der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme wurde,
neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;
c) im Fall des Exports von messbarer Wärme an
2. Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes
Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den
Messgerät;
Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-
3. Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkre- sionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge
ditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010
Monitoring-Verordnung beauftragt wird; und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser An-
4. Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder lagen oder Einrichtungen;
Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage. 2. zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Daten- Sonderfällen:
erhebung durch einen Lieferanten.
bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse
(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weite- messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit
ren Fällen nicht erheblicher Änderungen der Über- einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ver-
wachung gestatten, den geänderten Überwachungsplan güteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe
bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärme-
dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln. menge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 541
Abschnitt 6 der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies
Zertifizierung von Prüfstellen nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften
(Zu § 21 des Gesetzes) Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft über-
schreitet.
§9 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem
Beleihung laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag
auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entschei-
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amts-
dung über den Akkreditierungsantrag entschieden wer-
gerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene
den. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1
DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesell-
Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene
schaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufga-
die Zertifizierung als Prüfstelle auf.
ben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung beliehen
§ 12
(Beliehene).
(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Aufsicht über
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit verein- die Tätigkeit der Beliehenen
baren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf
nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichts-
Einzelnen auszuführen sind. tätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen
(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 54 der Akkredi-
organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen tierungs- und Verifizierungsverordnung.
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in
Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt,
auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen,
gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei dass die in der Akkreditierungs- und Verifizierungsver-
einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind. ordnung genannten Anforderungen an die Zulassungs-
(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der stelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten
Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zu- werden.
lassungsstelle für die Entscheidung über den Wider-
spruch zuständig. § 13
Beendigung der Beleihung
§ 10
(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer
Anwendbare Vorschriften
Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifi-
(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Belei-
zierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das
hung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form
Zertifizierungsverfahren gilt die Akkreditierungs- und
verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Verifizierungsverordnung entsprechend mit der Maßga-
schutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen
be, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizie-
innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.
rung abzustellen ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 37 Ab- (3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahr-
satz 6 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverord- nehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Been-
nung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben digung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Ab-
des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrge- satz 2 genannten Frist verpflichtet.
nommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüf-
stelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des un- Abschnitt 7
abhängigen Überprüfers nach Artikel 37 Absatz 3 der Gebühren und Auslagen für
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung. Amtshandlungen der Zulassungsstelle
(Zu § 22 des Gesetzes)
§ 11
Ausschluss von der Zertifizierung § 14
(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürli- Gebühren und Auslagen
che Personen ausgeschlossen, die
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 9
1. in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juris- Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zer-
tischen Person oder einer Personengesellschaft tifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zer-
stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizie- tifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anlie-
rungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüf- genden Gebührenverzeichnis.
stelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine
solche Akkreditierung gestellt hat, (2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach
§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwen-
2. einem Organ einer juristischen Person oder einer dungen für Telekommunikationsdienstleistungen der
Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören nach § 9 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr ab-
oder gegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer
3. Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen
Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 del mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Ge-
Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen. meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG
(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die
Umsatzsteuer hinzuzurechnen. zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76
vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, gegen die
Abschnitt 8 Befreiung erhebt.
Verfahren zur (2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum
Feststellung einheitlicher Anlagen 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Be-
(Zu § 24 des Gesetzes) zugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030
sind die Jahre 2021 bis 2023.
§ 15
(3) Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2
Einheitliche Anlage bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ge-
(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige nannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Absatz 1
Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num- ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung
mer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset- der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt
zes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbren-
Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissions- nungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des
handelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einer An-
die Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emis- lage entsprechend.
sionshandelsgesetzes erfüllt sind.
(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein An-
(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 spruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechti-
Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissions- gungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emis-
handelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas- sionshandelsgesetzes.
Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage
gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsbe-
richterstattung auch die Produktionsmengen der in den § 17
einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzuge- Form und Inhalt des Antrags
ben.
(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des (1) Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 setzt einen An-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemein- trag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf
sam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas- Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus.
Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen als Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die
einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagen- von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat
betreiber an demselben Standort in einem technischen vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben
Verbund betrieben werden. wird, zu stellen. Bei verspätetem Antrag besteht kein
Anspruch auf Befreiung.
(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach
§ 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende
Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer 1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6
solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen. des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die
Feuerungswärmeleistung der Anlage und
Abschnitt 9 2. die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnah-
Kleinemittenten men nach § 18.
(Zu § 27 des Gesetzes)
§ 18
§ 16
Befreiung von Kleinemittenten Gleichwertige Maßnahme
(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber (1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Ab-
einer Anlage auf Antrag jeweils für die Dauer eines satz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner
Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der EU- nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl
Zuteilungsverordnung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kos-
1. die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des ten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach
jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000 § 19 oder
Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
2. der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeit- 2. Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der
raum zur Durchführung einer gleichwertigen Maß- Anlage nach § 20.
nahme nach § 18 verpflichtet und (2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne
3. die Europäische Kommission keine Einwände nach von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind,
Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit
des Europäischen Parlaments und des Rates anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige
vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Han- Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 543
§ 19 nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des
Ausgleichsbetrag Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Ver-
jährung.
(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Ab-
satz 1 hat der Betreiber für jedes Berichtsjahr einen (7) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag ste-
Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von hen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen
Berechtigungen zu leisten. „Energie- und Klimafonds“.
(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Pro-
dukt aus § 20
1. der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die
Selbstverpflichtung
dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Be-
zu Emissionsminderungen
richtsjahr entspricht, und
2. dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zu- (1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betrei-
schlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des bers zu Emissionsminderungen der Anlage ist die Re-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Be- duzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegen-
richtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Be- über dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2021 um
richtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zu- jährlich 2,2 Prozent.
schlagspreise der niedrigere ist; die zuständige
Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für (2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der
das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf Anlage in den Jahren 2014 bis 2018, in denen die
das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-
Internetseite bekannt. Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um
den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der
(3) Die anzusetzende Menge an Berechtigungen gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate
nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichts- von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2014 bis
jahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betrei- 2018 bis zum Ende der Handelsperiode 2013 bis 2020
ber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den entspricht.
Vorgaben des § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert (3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung
der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie
negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Ab- den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zu-
satz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann teilungszeitraums fest.
im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der
Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des (4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach
Vorjahres anrechnen. Sofern sich durch diese Anrech- Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für die-
nung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, ses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zah-
gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend. len. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das
(4) Die zuständige Behörde setzt die Menge an Be- Produkt aus
rechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung 1. der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissions-
für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeit- menge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus
raums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichts-
§ 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktions- jahr und
menge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1
maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt. 2. dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zu-
(5) Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr schlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treib-
bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden hausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr
Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Be- oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je
hörde zu leisten. Soweit der Ausgleichsbetrag nicht nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der
rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Be- niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maß-
hörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. Für geblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichts-
die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages jahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr
gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeb- folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite be-
licher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumenge- kannt.
wichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Be- (5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer
richtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichts- ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das
jahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenz-
der höhere ist. menge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums
(6) Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch
Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der für das Folgejahr entsprechend.
zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten
Betrages fordern. Ansprüche des Bundes auf Zahlung (6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt
des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche § 19 Absatz 5 bis 7 entsprechend.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
§ 21 (2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die
Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandels-
Erlöschen der Befreiung
gesetzes mit den Maßgaben, dass
Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die 1. der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissions-
Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlen- handelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende
dioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall un- Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12
terliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Über- Absatz 2 Buchstabe c bis g der Monitoring-Verord-
schreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Ab- nung zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Über-
satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. wachung und Berichterstattung nach Anhang I Teil 1
der Monitoring-Verordnung enthalten muss;
§ 22
2. eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6
Öffentlichkeitsbeteiligung Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des An- zes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder
tragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Inter- der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätz-
netseite bekannt: licher Stoffströme erforderlich ist.
(3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem
1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach
Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger
§ 16 beantragt wurde,
als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analy-
nach § 18 und sen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Moni-
3. für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jewei- toring-Verordnung zur Übermittlung eines Probenah-
ligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgas- meplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung
emissionen. der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch,
ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Mo-
(2) Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier nitoring-Verordnung zur Vorlage eines Gleichwertig-
Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiun- keitsnachweises befreit.
gen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur
(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der
Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Euro-
Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugs-
päischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeits-
zeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen
beteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige
Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur
Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.
Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Arti-
kel 69 Absatz 4 der Monitoring-Verordnung befreit.
§ 23
(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der
Erleichterungen bei Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der
Überwachung und Berichterstattung Aktivitätsraten nach dem Durchführungsrechtsakt nach
(1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG befreit.
Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maß- Abschnitt 10
gabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissions- Schlussvorschriften
berichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen
Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind § 24
Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidä-
quivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizie- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
rung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen dung in Kraft.
in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger (2) § 14 und die Anlage treten am 1. Oktober 2021
als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. außer Kraft.
Berlin, den 29. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 545
Anlage
(zu § 14)
Gebührenverzeichnis
Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich
Tarifstelle Amtshandlungen der Zulassungsstelle
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
1 Erstzertifizierung
1.1 Antragsprüfung und Bescheid
1.1.1 nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der 945
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung
1.1.1.1 – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der 315
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1
1.1.2 mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei 1 260
Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizie-
rungsverordnung
1.1.2.1 – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der 315
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2
1.1.2.2 – Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu 250 – 335
drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2
1.2 Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness- 840
Audit)
1.2.1 zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag 840
1.2.2 zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag 750 – 1 000
2 Rezertifizierung
2.1 Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1
2.2 Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
3 B e g u t a c h t u n g n a c h A r t i k e l 5 0 d e r A k k r e d i t i e - Kosten entsprechend
r u n g s - u n d V e r i f i z i e r u n g s v e r o r d n u n g i m Z e i t r a u m Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
zwischen Zertifizierung und Rezertifizierung
4 Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Arti-
kel 52, 62 und 73 der Akkreditierungs- und Veri-
fizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zer-
tifizierung und Rezertifizierung
4.1 Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung 1 000 – 5 000
4.2 Anlassabhängige Begutachtung Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
5 Änderung des Zertifizierungsbereichs
5.1 Antragsprüfung und Bescheid
5.1.1 nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der 525
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung
5.1.1.1 – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der 525
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu Tarif-
stelle 5.1.1
5.1.2 mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei 840
Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Akkreditierungs- und Verifizie-
rungsverordnung
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich
Tarifstelle Amtshandlungen der Zulassungsstelle
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
5.1.2.1 – je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der 315
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung zusätzlich zu Tarif-
stelle 5.1.2
5.1.2.2 – Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu 250 – 335
drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu Tarifstelle 5.1.2
5.2 Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungs- Kosten entsprechend
bereichs Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 547
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 2. Mai 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2a, 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e einge-
5 und 6, des § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Ver- fügt:
bindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 und des „§ 19a
§ 37 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), von denen § 7 Absatz 2 Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
Satz 2 Nummer 2a, 5 und 6 und § 7b Absatz 1 (1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mit-
Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, gliedstaat der Europäischen Union hergestellt wor-
2, 5, 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April den sind und die im Inland in den Verkehr gebracht
2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden sind, verordnet werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabe-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- stelle zuständig.
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte
der Finanzen: für die Generierung und Ausgabe der individuellen
Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der
Artikel 1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbin-
Änderung der dung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeug-
Tabakerzeugnisverordnung nisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber
(BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster
nung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1201) geändert wor- Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und
den ist, wird wie folgt geändert: Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsät-
zen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejeni-
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: gen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu
„§ 19 Ausgabestelle“. legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittel-
bar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind
b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu le-
Angaben eingefügt:
gen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines
„§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabe- sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels
stelle zugeordnet werden können.
§ 19b Antragsverfahren
§ 19b
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
Antragsverfahren
§ 19d Antimanipulationsvorrichtung
(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von
§ 19e Unabhängiger Anbieter“.
Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18
2. § 19 wird wie folgt gefasst: der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie
„§ 19 von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Arti-
Ausgabestelle kel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung
mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU)
(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabak- 2018/574 können elektronisch oder schriftlich ge-
erzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, stellt werden.
sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des
Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer (2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufü-
Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Aus- gen:
übung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt 1. die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung
wird. (EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und 2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person
Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in ei- eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung
nem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes
der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszu- nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
üben sind.“ und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom bb) In Satz 2 werden die Wörter „einen Daten-
4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Ver- speicher nach § 21“ durch die Wörter „das
antwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder Repository-System nach Artikel 24 der
Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten ver- Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-
arbeiten darf. setzt.
Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in ein temporäres Register einstellen und dem An-
tragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich ma- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
chen. „Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber
(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist erster Verkaufsstellen haben die Informatio-
die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des nen nach den Artikeln 32 und 33 der Durch-
individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe führungsverordnung (EU) 2018/574 aufzu-
des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverord- zeichnen und der zuständigen Behörde und
nung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.“
gelten für diese Anträge entsprechend.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5
ersetzt:
§ 19c
Deaktivierung von Identifikationscodes „Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber
erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die
Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewah-
denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Ent- ren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
scheidung Zeitpunkt, in dem das individuelle Erken-
1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber nungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur
einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Verfügung gestellt wurde.“
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
5. § 21 wird wie folgt geändert:
2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt wor-
den ist oder a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder „(1) Auf Verlangen der Kommission, der zu-
eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist, ständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zoll-
den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den behörden, der zuständigen Behörden nach § 27
Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschi- Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und
nen-Identifikationscode nach Maßgabe des Arti- des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies
kels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben er-
Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung forderlich ist, sind die Provider des primären und
(EU) 2018/574 zu deaktivieren. des sekundären Repository verpflichtet, alle In-
formationen, die über das individuelle Erken-
§ 19d nungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen;
für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich
Antimanipulationsvorrichtung
der im primären Repository gespeicherten Da-
Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrich- ten.“
tung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegen- b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenspeichers“
über der Europäischen Kommission und gegenüber durch die Wörter „primären Repository“ ersetzt.
der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Spei-
des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben. chern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Lö-
schen“ durch die Wörter „Die Verarbeitung“ er-
§ 19e setzt.
Unabhängiger Anbieter
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des
Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei „(4) Die Zollbehörden und die zuständigen
GmbH.“ Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabak-
erzeugnisgesetzes erhalten als nationale Admi-
4. § 20 wird wie folgt geändert: nistratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU)
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach
sätze 1 und 2. Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die
c) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zugangsrechte. Sofern die Zollbehörden und die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1
Verpflichteten“ durch das Wort „Wirtschafts- des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des
teilnehmern“ ersetzt und die Wörter „Informa- Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27
tionen nach Absatz 1“ durch die Wörter „In- Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungs-
formationen nach den Artikeln 32 und 33 der verordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er- Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen
setzt. Verkündungsorganen bekannt zu machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 549
6. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuer-
„Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des zeichen zu verbinden.
primären Repository.“ (3) Besteht der durch Tatsachen begründete
7. § 23 wird wie folgt geändert: Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizie-
rungselements beeinträchtigt ist, kann die nach
a) In Absatz 1 wird das Wort „Nummer“ durch das
tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige
Wort „Satz“ ersetzt.
Behörde den Austausch oder die Änderung ver-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: langen.
„Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals (4) Hersteller und Importeure sind verpflichtet,
gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des den Zollbehörden und den Marktüberwachungs-
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der behörden auf schriftliche Anforderung unentgelt-
Kommission vom 15. Dezember 2017 über tech- lich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen
nische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen.
Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ih-
S. 57).“ ren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichne-
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ten Packungen befinden. Die zuständigen Behör-
ersetzt: den können die Muster der Europäischen Kom-
„(2) Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeug- mission auf deren Ersuchen zur Verfügung stel-
nisse, die im Inland in den Verkehr gebracht wer- len.“
den, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 8. § 33 wird wie folgt geändert:
des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
geändert worden ist, zu verwenden. Das Steuer-
zeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des Artikel 2
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und
Inkrafttreten
Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen.
Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner