514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019
Erstes Gesetz
zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 29. April 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nummern 4 bis 9.
c) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„9. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zoll-
Änderung des fahndungsämter.“
Tabakerzeugnisgesetzes
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
a) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsakteure“
S. 569) wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer und die
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.
§ 7 die folgenden Angaben eingefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsakteure“
„§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer oder die
§ 7b Verordnungsermächtigungen“. Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- „(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt
ordnungen gelten die Begriffsbestimmungen oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem
Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den
1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des
Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU)
Europäischen Parlaments und des Rates vom
2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU)
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und
2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist
die Herstellung, die Aufmachung und den Ver-
das Inverkehrbringen von Packungen von Tabak-
kauf von Tabakerzeugnissen und verwandten
erzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1); Ar-
sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des
tikel 2 Nummer 40 gilt jedoch mit der Maßgabe,
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und
dass die Bereitstellung von Produkten jede Ab-
des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU ent-
gabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch
spricht.“
oder zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-
markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit um- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
fasst, aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) aaa) Das Wort „Wirtschaftsakteure“ wird
2018/574 der Kommission vom 15. Dezember durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer
2017 über technische Standards für die Errich- und Inhaber erster Verkaufsstellen“ er-
tung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeits- setzt.
systems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ei-
16.4.2018, S. 7),
nen Datenspeicher“ durch die Wörter
3. des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) „ein Repository-System“ ersetzt.
2018/573 der Kommission vom 15. Dezember
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschafts-
2017 über Kernelemente der im Rahmen eines
akteuren mit Ausnahme des Händlers, der
Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeug-
Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbrau-
nisse zu schließenden Datenspeicherungsver-
cherinnen und Verbraucher abgibt,“ durch
träge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
das Wort „Wirtschaftsteilnehmern“ ersetzt.
4. des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
(EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezem-
eingefügt:
ber 2017 über technische Standards für Sicher-
heitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 „2a. Regelungen zur Abgabe und Übermitt-
vom 16.4.2018, S. 57).“ lung von Erklärungen über die Antimani-
pulationsvorrichtung nach Artikel 7 Ab-
3. § 2 wird wie folgt geändert: satz 2 der Durchführungsverordnung
a) Nummer 4 wird aufgehoben. (EU) 2018/574 treffen;“.
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dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr
„4. den Wirtschaftsteilnehmern und den Inha- vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-,
gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abglei-
bern erster Verkaufsstellen vorschreiben,
chen, die bei den zuständigen Behörden vorlie-
Aufzeichnungen über die Vertriebskette
gen; die Regelungen der Abgabenordnung blei-
zu führen und aufzubewahren;“.
ben hiervon unberührt;
ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt: 4. stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit
nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der
„5. zur Sicherstellung der Integrität von Au- Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsauf-
thentifizierungselementen nahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist;
a) Regelungen zur Rotation von Sicher- die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die
heitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1 Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3
des Durchführungsbeschlusses (EU) Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverord-
2018/576 einführen oder beenden, nung (EU) 2018/574.
b) den Austausch oder die Änderung von (3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt
Sicherheitsmerkmalen oder einzelnen für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen
Authentifizierungselementen nach Arti- des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU)
kel 6 Absatz 2 des Durchführungsbe- 2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Er-
schlusses (EU) 2018/576 verlangen nährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April
oder eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach
c) formale Leitlinien oder Anforderungen Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
hinsichtlich der Sicherheit von Produk- (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch
tions- und Vertriebsverfahren nach Ar- entsprechende Unterlagen.
tikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbe- (4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1
schlusses (EU) 2018/576 festlegen; des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom
6. die nationalen Behörden für die Adminis- Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungs-
tration und Zugangsberechtigung nach elemente muss von einem von der Tabakwirtschaft
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Arti- unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der
kel 27 Absatz 3 der Durchführungsverord- die Anforderungen des Artikels 8 des Durchfüh-
nung (EU) 2018/574 benennen.“ rungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätig-
keit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-
des Bundes wahrgenommen. Sie kann von der
fügt:
Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach
„§ 7a Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in
Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter diesem Fall entsprechend.
(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der
§ 7b
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre
Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individu- Verordnungsermächtigungen
ellen Erkennungsmerkmale und der Identifikations-
codes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durch- (1) Das Bundesministerium für Ernährung und
führungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Bundes wahr. desministerium der Finanzen
(2) Die Ausgabestelle 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass Private die Aufga-
1. erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber
ben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des
den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster
unabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und
Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privat-
Befugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch
rechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechts-
des unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder
streitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und
den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der 2. durch Vertrag Private mit der Ausführung der in
Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufs- Nummer 1 genannten Aufgaben und der Aus-
stellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist; übung der dort genannten Befugnisse im eigenen
2. kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der Namen beauftragen.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Ent- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
gelte erheben; mer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben
3. kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unab-
des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung er- hängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Re-
suchen oder zu diesem Zweck private Dritte be- gelungen erlassen werden über
auftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle 1. die Aufbau- und Ablauforganisation,
zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirt-
schaftsteilnehmern oder Inhabern erster Ver- 2. die Unterstützung durch um Hilfestellung er-
kaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese suchte Behörden des Bundes oder der Länder
ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder durch beauftragte private Dritte,
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3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch 9. § 47 wird wie folgt geändert:
hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
beauftragten privaten Dritten,
„(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für
4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019
Rechnungslegung, und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem
5. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen 20. Mai 2024 anzuwenden.“
mit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
erster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser und 5 eingefügt:
Verträge, die Rechte und Pflichten der Vertrags-
parteien, insbesondere Regelungen über Haf- „(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,
tungsausschlüsse und über die Höhe und Erhe- die
bung von Entgelten, und die Beendigung dieser 1. vor dem 20. Mai 2019
Verträge, a) hergestellt oder importiert wurden oder
6. die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
Inland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Arti-
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entspre-
kel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-
chen,
nung (EU) 2018/574 sowie
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr
7. die Deaktivierung von Identifikationscodes nach
gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Arti-
kel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten
(EU) 2018/574.“ und Tabak zum Selbstdrehen, die
7. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Wirt- 1. vor dem 20. Mai 2024
schaftsakteure“ durch die Wörter „Wirtschaftsteil- a) hergestellt oder importiert wurden oder
nehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt. b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
8. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entspre-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung“ chen,
die Wörter „, soweit nicht in diesem Gesetz oder dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.“
verordnungen oder in Rechtsakten der Europä-
ischen Union etwas anderes bestimmt ist“ einge- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
fügt. sätze 6 und 7.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Artikel 2
Wörter „, und nachzuweisen, dass die Erzeug-
nisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Inkrafttreten
Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnungen
über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
Vom 23. April 2019
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Ab- § 15 Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder
satz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 in den Praktika
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom § 16 Praktika
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in § 17 Lehrveranstaltungen in den Praktika
Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 § 18 Bewertung der Praktika
der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar Abschnitt 4
2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Laufbahnprüfung
Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst
worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregie- Unterabschnitt 1
rung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem
Organisation
Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 19 Prüfungsamt
Artikel 1 § 20 Prüfungskommission
Verordnung § 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 22 Prüfungsorte und Prüfungstermine
über den
Vorbereitungsdienst für den
Unterabschnitt 2
gehobenen Archivdienst des Bundes
(GArchDVDV) Schriftliche Prüfung
Inhaltsübersicht § 23 Schriftliche Prüfung
Abschnitt 1 § 24 Archivarische Abschlussarbeit
§ 25 Klausur
Allgemeines
§ 26 Bewertung
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienst- Unterabschnitt 3
aufsicht
§ 3 Nachteilsausgleich Mündliche Prüfung
§ 4 Bewertung von Leistungen
§ 27 Aufgaben und Durchführung
§ 28 Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung
Abschnitt 2
Einstellung in den
Unterabschnitt 4
Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren
Gemeinsame Regelungen
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Auswahlverfahren § 29 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis
§ 7 Auswahlkommission § 30 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 8 Bestandteile des Auswahlverfahrens § 31 Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahn-
§ 9 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens prüfung und Gesamtnote
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 32 Abschlusszeugnis
§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und § 33 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Rangfolge § 34 Wiederholung
§ 35 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Abschnitt 3
Ausbildung Abschnitt 5
§ 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes Schlussvorschrift
§ 13 Fachstudien
§ 14 Prüfungsleistungen in den Fachstudien § 36 Übergangsregelung
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Abschnitt 1 Sie sind insbesondere für die Organisation und Durch-
führung der Praktika und der Laufbahnprüfung zustän-
Allgemeines dig.
§1 (3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf
die Ausbildungsstelle übertragen.
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbe-
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen- hörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
schaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Er-
1. während der Ausbildung an der Hochschule für
füllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des
öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen
Bundes erforderlich sind. Diese Aufgaben umfassen
(Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach
insbesondere
§ 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zuge-
1. die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei lassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hoch-
der Verwaltung ihrer Unterlagen, schule Mayen oder der anderen Hochschule und
2. die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zu- 2. während der Ausbildung an der Archivschule Mar-
gänglichmachung von Archivgut, burg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archiv-
3. die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von schule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule
Archiven sowie Marburg.
4. die Bestandserhaltung. §3
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Nachteilsausgleich
Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im
(1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechts-
Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzu-
staat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit
weisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlver-
zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen
fahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen
Raum.
auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich.
(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine beruf- Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Be-
liche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere einträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzu-
1. die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit, weisen.
2. die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen (2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die
Handelns, Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art
und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Be-
3. die Fähigkeit zum selbständigen Handeln, troffenen und der Schwerbehindertenvertretung recht-
4. die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und zeitig zu erörtern.
5. soziale Kompetenzen. (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahl-
verfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistun-
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den gen dürfen nicht herabgesetzt werden.
Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenstän-
dig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen-
Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes ge- tieren.
recht zu werden.
§4
§2 Bewertung von Leistungen
Einstellungsbehörden, (1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
Rangpunkte/
Note Notendefinition
(1) Einstellungsbehörden sind Rangpunktzahl
1. das Bundesarchiv, 1 2 3
2. die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen 1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- den Anforderungen
schen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag- in besonderem Maß
ter) und entspricht
3. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 13 bis 11 gut eine Leistung, die
den Anforderungen
Zu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu voll entspricht
besetzenden Stellen und die Entscheidung über eine
Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdiens- 3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die
tes. den Anforderungen
entspricht
(2) Ausbildungsstellen sind
4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die
1. das Bundesarchiv,
zwar Mängel aufweist,
2. die oder der Bundesbeauftragte und aber im Ganzen den
Anforderungen noch
3. das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbe-
entspricht
sitz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019 519
Rangpunkte/
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-
Note Notendefinition menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn-
Rangpunktzahl
verordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach
1 2 3 den eingereichten Unterlagen am besten geeignet er-
5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die scheint. Bei der Zulassungsentscheidung sind insbe-
den Anforderungen sondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berück-
nicht entspricht, je- sichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind.
doch erkennen lässt, Zusätzlich werden schwerbehinderte und gleichge-
dass die notwendigen stellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zu-
Grundkenntnisse vor- gelassen, wenn sie nicht offensichtlich fachlich unge-
handen sind und die eignet sind.
Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
können oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die bungsunterlagen werden vernichtet oder endgültig ge-
den Anforderungen löscht.
nicht entspricht und
bei der selbst die §7
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass Auswahlkommission
die Mängel in abseh- (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
barer Zeit nicht be-
richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission
hoben werden können
ein. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert
werden. Auch bei einer Ausgliederung bleibt die Ge-
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. samtverantwortung bei der Auswahlkommission.
(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleis- (2) Die Auswahlkommission besteht aus
tungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird
als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rang- 1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter
punktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Ver-
gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt tretung (§ 15 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder
ist. Vorsitzendem,
2. einer oder einem Angehörigen des höheren Archiv-
Abschnitt 2 dienstes des Bundes und
Einstellung in den 3. einer oder einem Angehörigen des gehobenen
Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren Archivdienstes des Bundes.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine
§5 ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für
fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei
Einstellungsvoraussetzungen
der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis be-
wer rücksichtigt.
1. über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstel- (4) Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen un-
lungsvoraussetzungen verfügt, abhängig und nicht weisungsgebunden.
2. über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
3. über Grundkenntnisse der lateinischen oder der §8
französischen Sprache verfügt. Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus
§6
1. einem schriftlichen Teil und
Auswahlverfahren
2. einem mündlichen Teil.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
§9
eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Be-
fähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vor- Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
bereitungsdienst festgestellt wird. Insbesondere wird (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über den drei Leistungstests durchgeführt.
das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse,
die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, (2) Jeweils in einem gesonderten Leistungstest
die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotiva- sollen nachgewiesen werden:
tion verfügen, das oder die für die Erfüllung der Auf- 1. Kenntnisse der deutschen Geschichte, insbesondere
gaben im gehobenen Archivdienst erforderlich ist oder der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhun-
sind. derts, sowie der Grundlagen des staatlichen und ge-
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sellschaftlichen Lebens insbesondere der Bundes- (4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahl-
republik Deutschland, verfahrens legt die Auswahlkommission die für die Ein-
2. die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigen- stellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewer-
ständigen Gedankenführung und zum korrekten berinnen und Bewerber fest.
sprachlichen Ausdruck sowie
Abschnitt 3
3. Konzentrationsfähigkeit und Präzision.
(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.
Ausbildung
§ 10 § 12
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er be-
auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Be- steht aus folgenden Ausbildungsphasen:
werberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer
des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der
1 2 3
Belastbarkeit.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be- 1 Praktikum I Bundesarchiv, die 3 Monate
steht aus oder der Bundes-
beauftragte oder
1. einem Referat und Geheimes Staats-
2. einem Gespräch. archiv – Preußi-
scher Kulturbesitz
(3) Das Thema des Referates leitet sich aus den Auf-
gaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab. 2 Praktikum II Bundesarchiv, die 2 Monate
Es wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der oder der Bundes-
Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. beauftragte oder
Das Referat dauert 5 Minuten. Mit dem Referat soll Geheimes Staats-
die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur archiv – Preußi-
Präsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das scher Kulturbesitz
Referat können von der Auswahlkommission Fragen 3 Fachstudium I Hochschule Mayen 3 Monate
zum Referat gestellt werden.
4 Praktikum III Bundesarchiv, die 4 Monate
(4) In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten
oder der Bundes-
Interviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum beauftragte oder
bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwis- Geheimes Staats-
sen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder archiv – Preußi-
des Bewerbers. Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minu- scher Kulturbesitz
ten.
5 Fachstudium II Archivschule 18 Monate
(5) Das Referat, das Gespräch und die persönliche einschließlich Marburg
Eignung werden gesondert bewertet. Zwischenprüfung
(6) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegen-
heit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fort- 6 Praktikum IV Bundesarchiv, die 6 Monate
einschließlich oder der Bundes-
gang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese
Laufbahnprüfung beauftragte oder
Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Geheimes Staats-
archiv – Preußi-
§ 11 scher Kulturbesitz
Gesamtergebnis des
Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge (2) Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen
(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerbe- und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.
rin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest. Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hoch-
schule absolviert werden, die ein dreimonatiges Ver-
(2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen waltungsgrundstudium anbietet.
der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
1. jede Bewertung der drei Leistungstests des schrift- § 13
lichen Teils mit 12,5 Prozent, Fachstudien
2. die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent, (1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterin-
3. die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie nen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen
4. die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Pro- Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwal-
zent. tungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben
sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungs-
Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen grundstudium in Laufbahnen des gehobenen techni-
ohne Rundung berechnet. schen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kom-
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen munalverwaltung der Hochschule Mayen von März
werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl 2018 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der
von mindestens 8,50 erreicht hat. Website der Hochschule veröffentlicht ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019 521
(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterin- 1. die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu
nen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen unterweisen und sie anzuleiten,
Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft,
2. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Aus-
Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die
bildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu
Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften
informieren und
zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Quer-
schnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten er- 3. die Leistungen und den Ausbildungsstand der An-
geben sich aus der Studienordnung für die Fachstudien wärterinnen und Anwärter zu bewerten.
an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archiv- (3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungslei-
wissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des ge- tung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von ande-
hobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (Staats- ren Dienstgeschäften entlastet.
anzeiger für das Land Hessen S. 771).
§ 16
§ 14
Praktika
Prüfungsleistungen in den Fachstudien (1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle
(1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu vermittelt:
erbringen. 1. die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fach- 2. die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archiv-
studiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem dienstes des Bundes,
Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in 3. die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in
der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung 4. die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
der Hochschule Mayen. 5. die archivarischen Arbeitstechniken.
(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organi-
Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu er- satorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen
bringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Aus- und Anwärter
bildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig
1. typische Geschäftsvorgänge selbständig bearbei-
Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungs-
ten,
dienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staats-
anzeiger für das Land Hessen S. 1619). 2. an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fort-
bildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förder-
lich sind, teilnehmen und
§ 15
3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Ver-
Ausbildungsleitung sowie handlungsführung zu üben.
Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine
(1) Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbil-
oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes dungsziel entsprechen.
zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter so-
(4) Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle
wie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der
durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen,
auch dem gehobenen Dienst angehören kann. Die Aus-
dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchge-
bildungsleitung hat die Aufgabe,
führt werden. Voraussetzung ist, dass
1. die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika 1. die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungs-
sicherzustellen, stelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des
2. Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen, jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann
und
3. den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen
2. die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der je-
und Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch
weiligen Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder
nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder
dieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben
mit Sorgfalt ausbilden können,
nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bestellt.
4. die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu
lenken und zu überwachen und eine sorgfältige Aus- § 17
bildung sicherzustellen und Lehrveranstaltungen in den Praktika
5. regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen (1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen
und Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die
Ausbildung zu beraten. Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in
den Fachstudien und in den Praktika erworbenen
(2) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden An-
Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.
gehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der-
jenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die (2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstal-
Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die tungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz
Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe, aufeinander ab.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019
§ 18 Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bewertung der Praktika Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Am Ende jedes Praktikums bewerten die Ausbil-
§ 21
derinnen und Ausbilder die Leistungen und den Ausbil-
dungsstand der Anwärterinnen und Anwärter schrift- Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
lich. Wird ein Praktikum zu mehr als der Hälfte der (1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterin-
Dauer in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so nen und Anwärter nach, dass sie
wird es durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der
jeweiligen Einrichtung im Benehmen mit der Ausbil- 1. gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
dungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstel- 2. fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-
lungsbehörde nach § 4 bewertet. schaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die An-
1. einer schriftlichen Prüfung und
wärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar der
Bewertung. 2. einer mündlichen Prüfung.
(3) Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor
der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, § 22
das die Rangpunkte für jedes Praktikum und die Rang- Prüfungsorte und Prüfungstermine
punktzahl für die Praktika enthält. Die Rangpunktzahl (1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte
ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller des Praktikums IV absolviert.
Praktika. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein
Exemplar des Zeugnisses. (2) Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine
der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Die
Abschnitt 4 schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der münd-
lichen Prüfung beginnen. Sie soll zwei Wochen vor der
Laufbahnprüfung mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Unterabschnitt 1
(3) Über die festgesetzten Orte und Termine infor-
miert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungs-
Organisation amt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.
§ 19 Unterabschnitt 2
Prüfungsamt Schriftliche Prüfung
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für
Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein. § 23
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes Schriftliche Prüfung
können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
§ 20 1. einer archivarischen Abschlussarbeit und
Prüfungskommission 2. einer Klausur.
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für (2) Die Aufgaben für die archivarische Abschluss-
Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde arbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur wer-
eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommis- den von der Prüfungskommission gestellt.
sion führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet
(3) Die Prüfungskommission teilt die Aufgaben-
die erbrachten Leistungen.
stellung für die archivarische Abschlussarbeit und die
(2) Die Prüfungskommission besteht aus Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt
1. einer oder einem Angehörigen des höheren Archiv- mit. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.
dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. zwei Angehörigen des höheren Archivdienstes und § 24
3. zwei Angehörigen des gehobenen Archivdienstes. Archivarische Abschlussarbeit
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden (1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit
für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der
Ausbildungsstelle stehen. Mögliche Aufgaben können
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an
sein:
der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und
Anwärter mitgewirkt haben. 1. die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeich-
nungsarbeit oder
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs- 2. die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Be-
gebunden. wertungskonzeption.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, (2) Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die
wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei archivarische Abschlussarbeit aus. Mit der Ausgabe
weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbei-
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die tungszeit beträgt acht Wochen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019 523
(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß (5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-
in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung gegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
(4) Die gedruckte Fassung der archivarischen Ab- § 26
schlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter Bewertung
mit einer Erklärung zu versehen. In der Erklärung ver-
sichert die Anwärterin oder der Anwärter, (1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klau-
sur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern
1. dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit
bewertet.
selbständig verfasst hat,
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder
2. dass sie oder er nur die angegebenen Quellen ver-
der Prüfungskommission sein.
wendet hat und
3. dass die gedruckte und die elektronische Fassung (3) Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die
übereinstimmen. Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhän-
gig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer
Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder
zu unterschreiben. des Erstprüfers haben.
(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, (4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander
nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so ab, entscheidet die Prüfungskommission.
gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
Unterabschnitt 3
§ 25
Mündliche Prüfung
Klausur
(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können § 27
folgende Fachgebiete betreffen:
Aufgaben und Durchführung
1. Archivwissenschaft,
(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden
2. allgemeine deutsche und preußische Geschichte, von der Prüfungskommission gestellt. Sie müssen vier
historische Landeskunde und neuere Verwaltungs- der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen.
geschichte, Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs
3. Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und werden gleichwertige Aufgaben gestellt. Die Aufgaben
jüngere Schriftenentwicklung, sind bis zur Prüfung geheim zu halten.
4. ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, (2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt
Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
Zeitrechnung, Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachge-
biete aufzuteilen.
5. Archivtechnik,
(3) Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder
6. archivarische Rechtskunde sowie dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-
7. Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der fung ist nicht öffentlich. Die Einstellungsbehörde kann
Archive des Bundes und des Geheimen Staats- Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von
archivs – Preußischer Kulturbesitz. Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen
Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit
(2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall
240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein An- gestatten.
wärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach
§ 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungs- (4) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll
zeit. angefertigt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterschreiben.
(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die ver-
wendet werden dürfen, angegeben.
§ 28
(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder
der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll Bewertung und
sind anzugeben: Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung
1. der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Ab- (1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
gabe der Klausur, gen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.
2. Unterbrechungszeiten, (2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berech-
net die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die
3. in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und
mündliche Prüfung.
4. besondere Vorkommnisse.
(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist
Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die
zu unterschreiben. vier Fachgebiete.
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019
Unterabschnitt 4 nungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommis-
Gemeinsame Regelungen sion nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
1. Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,
§ 29 2. der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird
Verhinderung, Rücktritt und Säumnis oder
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine 3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden
Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende erklärt wird.
Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in-
teilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüg- formiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und
lich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen. Eine über die getroffenen Entscheidungen.
Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde
mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst
hat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches
nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen
Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder
werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der
eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb
beauftragt worden ist.
von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwär- Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. Wird die
terin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstel- Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält
lungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten. die betroffene Person einen Bescheid über das Nicht-
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt bestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-
nach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betref- belehrung zu versehen.
fende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Ab-
Einstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem satz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
Ermessen,
1. wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil § 31
der Laufbahnprüfung nachzuholen ist oder Abschließende Rangpunktzahl,
2. ob die bereits erbrachten Teile der Laufbahnprüfung Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
gewertet werden. (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die
(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die abschließende Rangpunktzahl berechnet.
Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmi- (2) In die Berechnung der abschließenden Rang-
gung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Ein- punktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Ge-
stellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wichtung ein:
1. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nach- 1. die Rangpunktzahl für das Fachstudium I mit 5 Pro-
zuholen ist, zent,
2. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null 2. die Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung mit
Rangpunkten bewertet wird oder 40 Prozent,
3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden 3. die Rangpunktzahl für die Praktika mit 20 Prozent,
erklärt wird.
4. die Rangpunkte für die archivarische Abschluss-
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Ab- arbeit mit 20 Prozent,
satz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
5. die Rangpunkte für die Klausur mit 5 Prozent und
(6) Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht be-
6. die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung mit
standen erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt
10 Prozent.
werden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter
einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Die abschließende Rangpunktzahl wird auf zwei Nach-
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu kommastellen ohne Rundung berechnet.
versehen. (3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder
einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fach-
§ 30 studium I zugelassenen Hochschule und der Archiv-
Täuschung und Ordnungsverstoß schule Marburg sind für die Berechnung der abschlie-
ßenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entspre-
(1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der chenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.
bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung ver-
sucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungs- (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ab-
versuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung ver- schließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.
stößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer (5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die
abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine
fortsetzen dürfen. Bei einem erheblichen Ordnungs- ganze Zahl gerundet. Der abschließenden Rangpunkt-
verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von zahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als
der Prüfung ausgeschlossen werden. Gesamtnote festgesetzt.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das (6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamt-
Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ord- note teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-
nungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ord- mission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019 525
ten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und 3. ein Exemplar des Zeugnisses über die Zwischen-
erläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich. prüfung,
4. die archivarische Abschlussarbeit,
§ 32
5. die Klausur,
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält 6. das Protokoll über die Klausur,
vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. 7. das Protokoll über die mündliche Prüfung,
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die 8. ein Exemplar des Abschlusszeugnisses oder eine
Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl. Kopie des Bescheids über die nichtbestandene
(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbe- Laufbahnprüfung und
helfsbelehrung zu versehen. 9. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausglei-
(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der che.
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Lauf-
werden durch das Prüfungsamt berichtigt. bahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn
(5) Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prü- Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
fungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Ab- an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
schlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nach-
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach je-
träglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden
der Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungs-
erklärt wird.
teile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte
nehmen.
§ 33
Bescheid bei Abschnitt 5
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, Schlussvorschrift
erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.
Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung § 36
zu versehen. Übergangsregelung
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan- Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Mai
den hat, erhält von der Einstellungsbehörde 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist
1. einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestan- die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
dene Laufbahnprüfung sowie gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezem-
2. eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistun- ber 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Ver-
gen und die Ausbildungsdauer angegeben sind. ordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896) geändert
worden ist, weiter anzuwenden.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
den beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungs- Artikel 2
amt berichtigt. Beim Bescheid über die endgültig nicht- Änderung der
bestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Ein- Verordnung über den
stellungsbehörde berichtigt. Vorbereitungsdienst für den
höheren Archivdienst des Bundes
§ 34
Wiederholung Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den höheren Archivdienst des Bundes vom 19. Juni
(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen 2017 (BGBl. I S. 1896, 1897) wird wie folgt geändert:
mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist An-
wärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wieder- a) In Satz 2 werden die Wörter „Die Aufgaben im
holen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens höheren Archivdienst des Bundes“ durch die
drei und höchstens zwölf Monate betragen. Wörter „Diese Aufgaben“ ersetzt.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der b) In Satz 3 werden die Wörter „in einem“ durch
Wiederholungsfrist verlängert. das Wort „im“ ersetzt.
§ 35 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Prüfungsakte und Einsichtnahme a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
desarchiv“ die Wörter „, die oder der Bundesbe-
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin
auftragte für die Unterlagen des Staatssicher-
und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.
heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demo-
(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen: kratischen Republik (die oder der Bundesbeauf-
1. ein Exemplar der Bescheinigung über die während tragte)“ eingefügt.
des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen, b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
2. ein Exemplar des zusammenfassenden Zeugnisses desarchiv“ die Wörter „, die oder der Bundesbe-
der Praktika, auftragte“ eingefügt.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2019
3. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „vom 10. Dezember 2017 (Staats-
„2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse ver- anzeiger für das Land Hessen S. 123)“ ersetzt.
fügt: 8. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Kenntnisse der englischen Sprache mindes- „Voraussetzung dafür ist, dass
tens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Spra- 1. die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbil-
chen, dungsstelle abgestimmten fachlichen Schwer-
punkte des jeweiligen Praktikums hinreichend
b) Kenntnisse der französischen Sprache oder vermitteln kann und
Kenntnisse einer anderen modernen Fremd-
sprache mindestens auf dem Niveau A2 2. die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der
des Gemeinsamen Europäischen Referenz- jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der
rahmens für Sprachen sowie Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prü-
fer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2
c) Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,“. und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
„Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das fügt:
Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkennt-
nisse, die kognitiven, methodischen und sozia- „(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prü-
len Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale fungsteil in einer anderen Einrichtung durch-
und die Leistungsmotivation verfügen, das oder geführt, so wird die Modulprüfung oder der
die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den
Archivdienst erforderlich ist oder sind.“ weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen
mit der oder dem Modulverantwortlichen der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Einstellungsbehörde bewertet.“
„(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfah-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
ren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der
sätze 3 bis 7.
Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird
zugelassen, wer nach den eingereichten Unter- 10. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und
lagen am besten geeignet erscheint. Bei der oder nach“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Zulassungsentscheidung sind insbesondere die 11. § 20 wird wie folgt geändert:
Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichti-
gen, die für den Vorbereitungsdienst relevant a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 17
sind. Zusätzlich werden nach Maßgabe des Absatz 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 6“ er-
§ 165 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozial- setzt.
gesetzbuch schwerbehinderte Menschen und b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
gleichgestellte behinderte Menschen zugelas-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sen, wenn sie die in der Ausschreibung genann-
ten Voraussetzungen erfüllen.“ „(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2
5. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „in dieser Funk- oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der
tion“ durch die Wörter „bei ihren Entscheidungen“ Referendar anzuhören.“
ersetzt. 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 17
6. § 10 wird wie folgt geändert: Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz“ durch die
Wörter „§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz“
a) In Absatz 1 werden in der Tabelle jeweils nach
ersetzt.
dem Wort „Bundesarchiv“ die Wörter „, die oder
der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen“ ein-
gefügt. Artikel 3
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 8. März Inkrafttreten
2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 567)“ durch die Wörter „vom 10. Dezember in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-
2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen bereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des
S. 123)“ ersetzt. Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die
7. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „vom 8. März durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017
2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567)“ (BGBl. I S. 1896) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 23. April 2019
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters